Änderungen

38 Bytes hinzugefügt ,  11:37, 23. Mär. 2015
keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 12: Zeile 12:  
Außerdem können sowohl ehrenamtliche Betreuer als auch [[Berufsbetreuer]] Aufwendungsersatz für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB) geltend machen (siehe weiter unten), sofern die spezifischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
 
Außerdem können sowohl ehrenamtliche Betreuer als auch [[Berufsbetreuer]] Aufwendungsersatz für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB) geltend machen (siehe weiter unten), sofern die spezifischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
   −
Es gilt eine Ausschlussfrist von 15 Monaten, binnen derer die Ansprüche aus dem Betreutenvermögen entnommen sein müssen bzw. beim [[Vormundschaftsgericht]] (bei [[Mittellosigkeit]]) beantragt sein müssen ({{Zitat de §|2|vbvg}} VBVG). Diese Frist kann vom Gericht im Einzelfall durch schriftlichen Beschluss verkürzt werden. Minimalzeitraum: 2 Monate.
+
Es gilt eine Ausschlussfrist von 15 Monaten, binnen derer die Ansprüche aus dem Betreutenvermögen entnommen sein müssen bzw. beim [[Betreuungsgericht]] (bei [[Mittellosigkeit]]) beantragt sein müssen ({{Zitat de §|2|vbvg}} VBVG). Diese Frist kann vom Gericht im Einzelfall durch schriftlichen Beschluss verkürzt werden. Minimalzeitraum: 2 Monate.
    
==Was gehört zu den abrechenbaren Aufwendungen?==
 
==Was gehört zu den abrechenbaren Aufwendungen?==
Zeile 24: Zeile 24:  
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung (§ 1835 BGB) bzw. die Vergütung ({{Zitat de §|1836|bgb}} BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB  sein sollte, ist eine Zahlung der [[Aufwandspauschale]] aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann.
 
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung (§ 1835 BGB) bzw. die Vergütung ({{Zitat de §|1836|bgb}} BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB  sein sollte, ist eine Zahlung der [[Aufwandspauschale]] aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann.
   −
Nach dem 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz erlischt seit dem 01.01.99 der Anspruch auf Aufwendungsersatz dann, wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht wird. Die Frist bezieht sich auf jede einzelne Tätigkeit, die mit einer Aufwendung verbunden war.
+
Nach dem 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz erlischt seit dem 01.01.1999 der Anspruch auf Aufwendungsersatz dann, wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht wird. Die Frist bezieht sich auf jede einzelne Tätigkeit, die mit einer Aufwendung verbunden war.
    
Ab 01.07.2005 gilt für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]], dass Aufwendungsersatz für Barauslagen nicht mehr separat abgerechnet werden kann. Ab diesem Zeitpunkt ist der Auslagenersatz in der [[Betreuervergütung|Pauschalvergütung]] nach § 4 VBVG, § 5 [[VBVG]] enthalten.
 
Ab 01.07.2005 gilt für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]], dass Aufwendungsersatz für Barauslagen nicht mehr separat abgerechnet werden kann. Ab diesem Zeitpunkt ist der Auslagenersatz in der [[Betreuervergütung|Pauschalvergütung]] nach § 4 VBVG, § 5 [[VBVG]] enthalten.
Zeile 96: Zeile 96:  
Dem Betreuer ist auch die Mehrwertsteuer auf Portoauslagen zu erstatten: BayObLG FamRZ 1/2002, II = FamRZ 2002, 638 = OLG Düsseldorf  FPR 2002, 93 = BtPrax 2002, 131 = FPR 2002, 93; LG Göttingen Rpfleger 2002, 520
 
Dem Betreuer ist auch die Mehrwertsteuer auf Portoauslagen zu erstatten: BayObLG FamRZ 1/2002, II = FamRZ 2002, 638 = OLG Düsseldorf  FPR 2002, 93 = BtPrax 2002, 131 = FPR 2002, 93; LG Göttingen Rpfleger 2002, 520
    +
'''Achtung: Aufgrund einer Gesetzesänderung ist die Tätigkeit von Betreuern seit 1.7.2013 nicht mehr umsatzsteuerpflichtig. Aufwendungen, soweit im Einzelfall zu ersetzen, werden mit den Bruttobeträgen, erstattet.'''
   −
==Ersatz für Berufliche Dienste nach § 1835 III BGB==
+
 
 +
==Ersatz für Berufliche Dienste nach § 1835 Abs. 3 BGB==
    
Aufwendungsersatz hierzu ist nur für spezifische Tätigkeiten nötig, für die ein Betreuer üblicherweise einen spezisierten Dritten in Anspruch nehmen würde (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater), die Tätigkeit aber selbst durchführt, weil er diesen Beruf selbst hat. Diese Zahlung wird ggf. neben einer Betreuervergütung gezahlt (§ 4 Abs. 2 VBVG).
 
Aufwendungsersatz hierzu ist nur für spezifische Tätigkeiten nötig, für die ein Betreuer üblicherweise einen spezisierten Dritten in Anspruch nehmen würde (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater), die Tätigkeit aber selbst durchführt, weil er diesen Beruf selbst hat. Diese Zahlung wird ggf. neben einer Betreuervergütung gezahlt (§ 4 Abs. 2 VBVG).
Zeile 131: Zeile 133:  
2. Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Verfahrensführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigter zu gewähren.
 
2. Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Verfahrensführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigter zu gewähren.
 
Es erscheint zweifelhaft, ob bei der Versagung von Prozesskostenhilfe ein aus der Staatskasse zu zahlender Aufwendungsersatz für die Gebühren des in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwaltsbetreuers tatsächlich erst dann ausscheidet, wenn die beabsichtigte Prozessführung von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht war und der Anwaltsbetreuer dies mangels eigener Prüfung nicht erkannt hat. Vielmehr wird im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe ein nach anwaltlichem Gebührenrecht zu liquidierender Aufwendungsersatz des Anwaltsbetreuers allenfalls dann in Betracht kommen, wenn mit einer für den Betreuten ungünstigen Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gerechnet werden konnte, etwa in solchen Fällen, in denen - wie auch hier - die Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe auf einer offensichtlich nicht tragfähigen Begründung beruht. Das Betreuungsverhältnis kann es generell nicht rechtfertigen, dem Anwaltsbetreuer in Sachen seines unbemittelten Betreuten aus der Staatskasse eine höhere Vergütung zu zahlen als in Sachen eines anderen mittellosen Mandanten: BGH, Beschluss XII ZB 118/03 vom 20.12.2006, FamRZ 2007, 381.
 
Es erscheint zweifelhaft, ob bei der Versagung von Prozesskostenhilfe ein aus der Staatskasse zu zahlender Aufwendungsersatz für die Gebühren des in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwaltsbetreuers tatsächlich erst dann ausscheidet, wenn die beabsichtigte Prozessführung von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht war und der Anwaltsbetreuer dies mangels eigener Prüfung nicht erkannt hat. Vielmehr wird im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe ein nach anwaltlichem Gebührenrecht zu liquidierender Aufwendungsersatz des Anwaltsbetreuers allenfalls dann in Betracht kommen, wenn mit einer für den Betreuten ungünstigen Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gerechnet werden konnte, etwa in solchen Fällen, in denen - wie auch hier - die Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe auf einer offensichtlich nicht tragfähigen Begründung beruht. Das Betreuungsverhältnis kann es generell nicht rechtfertigen, dem Anwaltsbetreuer in Sachen seines unbemittelten Betreuten aus der Staatskasse eine höhere Vergütung zu zahlen als in Sachen eines anderen mittellosen Mandanten: BGH, Beschluss XII ZB 118/03 vom 20.12.2006, FamRZ 2007, 381.
−
      
*Abschluss eines Grabpflegevertrags ist keine anwaltsspezifische Tätigkeit i.S. von § 1835 III BGB: LG Karlsruhe FamRZ 2004, 403
 
*Abschluss eines Grabpflegevertrags ist keine anwaltsspezifische Tätigkeit i.S. von § 1835 III BGB: LG Karlsruhe FamRZ 2004, 403
Zeile 197: Zeile 198:  
# Der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Pflegschaftstätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.
 
# Der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Pflegschaftstätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.
 
# Der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings ist im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt.
 
# Der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings ist im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt.
 +
    
==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==
 
==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==
   −
Der Aufwendungsersatz (und bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] auch die [[Aufwandspauschale]] von derzeit 323 Euro jährlich] kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen [[Gerichtsbeschluss]]es bedarf:
+
Der Aufwendungsersatz (und bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] auch die [[Aufwandspauschale]] von derzeit 399 Euro (bis 31.7.2013: 323 Euro) jährlich kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen [[Gerichtsbeschluss]]es bedarf:
    
#der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] (oder "alle Angelegenheiten")
 
#der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] (oder "alle Angelegenheiten")
Zeile 213: Zeile 215:  
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
[[Aufwandspauschale]], [[Betreuervergütung]], [[Mittellosigkeit]], [[Regress der Staatskasse]], [[Freibetrag]]
 
[[Aufwandspauschale]], [[Betreuervergütung]], [[Mittellosigkeit]], [[Regress der Staatskasse]], [[Freibetrag]]
−
  −
==Weblinks==
  −
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile517%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zu § 1835 BGB (beck-online)]
      
==Literatur==
 
==Literatur==