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# Ein Betreuer darf nicht bestellt werden, wenn das Betreuungsziel nicht erreichbar ist.
 
# Ein Betreuer darf nicht bestellt werden, wenn das Betreuungsziel nicht erreichbar ist.
 
# Für eine [[Zwangsbehandlung]] von untergebrachten Personen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehlt es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Die Norm genügt nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 23.03.2011 und vom 12.10.2011 an die Bestimmtheit eines Gesetzes zum schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung aufgestellt hat.
 
# Für eine [[Zwangsbehandlung]] von untergebrachten Personen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehlt es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Die Norm genügt nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 23.03.2011 und vom 12.10.2011 an die Bestimmtheit eines Gesetzes zum schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung aufgestellt hat.
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'''BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14''':
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# Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 XII ZB 80/11 FamRZ 2011, 1391).
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# Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.
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# Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren.
    
=== Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend ===
 
=== Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend ===