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#Die verdeckte Gabe von Medikamenten ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme
 
#Die verdeckte Gabe von Medikamenten ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme
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'''BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - XII ZB 305/14'''
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'''BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - XII ZB 305/14''':
 
    
 
    
 
Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 395/12 FamRZ 2013, 618).
 
Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich des Aufgabenkreises der Gesundheitssorge nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 395/12 FamRZ 2013, 618).
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'''BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - XII ZB 470/14''':
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Enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung die Beschlussformel keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und wird der untergebrachte Betroffene in seinen Rechten verletzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - XII ZB 121/14 - FamRZ 2014, 1358).
    
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==
 
==Zwangsbehandlung nach anderen Grundlagen==