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Die Kosten eines Nachsendeantrags, der auf [[Postkontrolle|§ 1896 IV BGB]] beruht, sind beim [[Berufsbetreuer]] nach {{Zitat de §|4|vbvg}} Abs. 2 S. 1 [[VBVG]] von der [[Betreuervergütung|Pauschale]] abgegolten: OLG Köln BtMan 2007,38
 
Die Kosten eines Nachsendeantrags, der auf [[Postkontrolle|§ 1896 IV BGB]] beruht, sind beim [[Berufsbetreuer]] nach {{Zitat de §|4|vbvg}} Abs. 2 S. 1 [[VBVG]] von der [[Betreuervergütung|Pauschale]] abgegolten: OLG Köln BtMan 2007,38
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'''OLG Schleswig, Beschl v 20.12.2013, 15 WF 257/13''':
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# Macht eine Pflegemutter, die für das Kind als Ergänzungspflegerin für die Gesundheitssorge bestellt worden ist, Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse geltend, ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Aufwendungen den Aufgabenkreis der Pflegschaft betreffen oder das Pflegefamilienverhältnis; nur erstere sind erstattungsfähig.
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# Hat eine Pflegemutter in der Vergangenheit ohne eine solche Prüfung alle geltend gemachten Aufwendungen erstattet erhalten, genießt sie für abgeschlossene Zeiträume Vertrauensschutz.
    
===Absatz 1 Umsatzsteuererstattung===
 
===Absatz 1 Umsatzsteuererstattung===