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Einer erneuten [[Anhörung]] des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. [[Kontrollbetreuung]] angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.  
 
Einer erneuten [[Anhörung]] des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. [[Kontrollbetreuung]] angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.  
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'''Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2014, OVG 12 S 84.13''':
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Die Sperrung in einer Gesundheitsakte des Sozialpsychiatrischen Dienstes enthaltener personenbezogener Daten kann wegen der Befürchtung des Betroffenen, in einem [[Unterbringungsverfahren]] könnte auf diese Daten zurückgegriffen werden, nicht im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verlangt werden. Der Betroffene kann darauf verwiesen werden, dass die Wahrheit oder Unwahrheit entsprechender Daten in einem etwaigen Unterbringungsverfahren eigenständig zu prüfen und er in diesem Verfahren anzuhören ist. Die Sperrung einer Akte, die zu einer Person geführt wird, aber über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen Sachverhalten angefallene personenbezogene Daten enthält, kann regelmäßig nicht beansprucht werden; der Betroffene muss die zu sperrenden Daten konkretisieren.
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[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
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[[Kategorie:Unterbringung]]
 
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[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
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