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==Ersatz für Berufliche Dienste nach § 1835 III BGB==
 
==Ersatz für Berufliche Dienste nach § 1835 III BGB==
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Aufwendungsersatz hierzu ist nur für spezifische Tätigkeiten nötig, für die ein Betreuer üblicherweise einen spezisierten Dritten in Anspruch nehmen würde (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater), die Tätigkeit aber selbst durchführt, weil er diesen Beruf selbst hat.  
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Aufwendungsersatz hierzu ist nur für spezifische Tätigkeiten nötig, für die ein Betreuer üblicherweise einen spezisierten Dritten in Anspruch nehmen würde (insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater), die Tätigkeit aber selbst durchführt, weil er diesen Beruf selbst hat. Diese Zahlung wird ggf. neben einer Betreuervergütung gezahlt (§ 4 Abs. 2 VBVG).
    
Rechtsprechung hierzu:  
 
Rechtsprechung hierzu: