| Zeile 64: |
Zeile 64: |
| | Hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung der aus dem Vermögen der Kläger erlangten Gelder muss der Betreuer darlegen und - soweit bestritten -, beweisen, dass er die Bargeldgeldbeträge bestimmungsgemäß für die Zwecke der Beteroffenen verwendet hat. Vorgelegte Quittungen eines geschäftsunfähigen Betroffenen reichen nicht aus. | | Hinsichtlich der bestimmungsgemäßen Verwendung der aus dem Vermögen der Kläger erlangten Gelder muss der Betreuer darlegen und - soweit bestritten -, beweisen, dass er die Bargeldgeldbeträge bestimmungsgemäß für die Zwecke der Beteroffenen verwendet hat. Vorgelegte Quittungen eines geschäftsunfähigen Betroffenen reichen nicht aus. |
| | Der Betreuer haftet für die Geldbeträge, für deren bestimmungsgemäße Verwendung er keine Beweis erbringen kann. | | Der Betreuer haftet für die Geldbeträge, für deren bestimmungsgemäße Verwendung er keine Beweis erbringen kann. |
| | + | |
| | + | '''OLG Saarbrücken Urt vom 12.6.2013, 1 U 157/12-44''': |
| | + | |
| | + | # Der Betreuer hat dem Betreuten gegenüber einen Nachweis darüber zu führen, dass er die aus dem Vermögen des Betreuten erhaltenen Gelder bestimmungsgemäß verwendet hat. |
| | + | # Der Betreuer ist wie ein Beauftragter verpflichtet, Gelder, die er bei der Ausübung der Betreuung aus dem Vermögen des Betreuten erlangt hat, herauszugeben, soweit er sie nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. |
| | + | # Der Anspruch des Betreuten ergibt sich aus § 667 BGB analog und setzt – anders als der Schadensersatzanspruch nach §§ 1908i, 1833 BGB – weder eine Pflichtverletzung noch ein Verschulden voraus. |
| | + | # Der Umstand, dass eine Vereinsbetreuerin Arbeitnehmerin eines Betreuungsvereins war und nur dieser die Vergütung für die Betreuung beanspruchen konnte, macht den Verein in diesen Fällen nicht zum Betreuer. Vereinsbetreuerin nach § 1897 II BGB ist die einzelne Mitarbeiterin, die damit auch die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der erhaltenen Gelder trifft. |
| | + | #. Auch eine sog. Entlastungserklärung steht der Herausgabeverpflichtung des (ehemaligen) Betreuers nicht entgegen. Der dort erklärte Verzicht reicht nur soweit, wie eventuelle Ansprüche aus den Betreuungsakten und den sonstigen Unterlagen erkennbar sind. Unter Beachtung der schutzwürdigen Interessen des Betreuten kann hierin kein Verzicht auf noch unbekannte Haftungsansprüche gesehen werden. |
| | | | |
| | ==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung== | | ==Akteneinsicht bzw. –herausgabe; Entlastungserklärung== |