Der Verfasser unterstreicht, dass sich die Verpflichtungen des Betreuers bei Auffinden einer Waffe in der Wohnung des betreuten Menschen aus dem WaffG ergeben. Grundsätzlich bedürfe der Umgang mit Waffen gemäß § 2 Abs. 2 WaffG einer entsprechenden Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Im Zweifelsfall soll der Betreuer nach Ansicht des Autors stets vom verbotenen bzw. erlaubnispflichtigen Waffenbesitz seitens des Betreuten ausgehen. Auch wenn der Betreuer die Waffe mitnehme, um diese sicherzusellen, benötige er eine entsprechende Erlaubnis. Liegt eine solche vor, geht sie, so Thar, nicht auf den Betreuer über. Voraussetzung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe sei unter anderem die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Demzufolge muss der Betreuer nach Auffassung des Autors bei der überwiegenden Anzahl seiner Betreuungsfälle vom Erlöschen der erteilten Erlaubnis ausgehen. | Der Verfasser unterstreicht, dass sich die Verpflichtungen des Betreuers bei Auffinden einer Waffe in der Wohnung des betreuten Menschen aus dem WaffG ergeben. Grundsätzlich bedürfe der Umgang mit Waffen gemäß § 2 Abs. 2 WaffG einer entsprechenden Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Im Zweifelsfall soll der Betreuer nach Ansicht des Autors stets vom verbotenen bzw. erlaubnispflichtigen Waffenbesitz seitens des Betreuten ausgehen. Auch wenn der Betreuer die Waffe mitnehme, um diese sicherzusellen, benötige er eine entsprechende Erlaubnis. Liegt eine solche vor, geht sie, so Thar, nicht auf den Betreuer über. Voraussetzung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe sei unter anderem die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Demzufolge muss der Betreuer nach Auffassung des Autors bei der überwiegenden Anzahl seiner Betreuungsfälle vom Erlöschen der erteilten Erlaubnis ausgehen. |