Bei Uneinigkeit über die Auslegung des Patientenwillens durch Betreuer oder Bevollmächtigtem einerseits und Arzt andererseits muss das Betreuungsgericht entscheiden (§ 1904 Abs. 4 BGB). | Bei Uneinigkeit über die Auslegung des Patientenwillens durch Betreuer oder Bevollmächtigtem einerseits und Arzt andererseits muss das Betreuungsgericht entscheiden (§ 1904 Abs. 4 BGB). |