# Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. In diesem Fall genügt die Einsetzung eines [[Kontrollbetreuer]]s gemäß § 1896 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht. | # Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. In diesem Fall genügt die Einsetzung eines [[Kontrollbetreuer]]s gemäß § 1896 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht. |