| | * '''[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/ag/amtsgericht_neustadt.pdf AG Neustadt a. Rbge.''', Beschluss vom 26.04.2003] 6 XVII W 92/96 (Antrag auf Einstellung der künstlichen Ernährung unterliegt keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung) | | * '''[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/ag/amtsgericht_neustadt.pdf AG Neustadt a. Rbge.''', Beschluss vom 26.04.2003] 6 XVII W 92/96 (Antrag auf Einstellung der künstlichen Ernährung unterliegt keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung) |
| | *[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/siegen/ag_siegen/j2007/33_XVII_B_710beschluss20070928.html AG Siegen, Beschluss vom 28.09.2007], 33 XVII B 710, BtMan 2008, 27 = GesR 2008, 247 = NotBZ 2008, 353 = PflR 2008, 183 = RNotZ 2008, 351 = ZFE 2009, 38: In dem [[Betreuungsverfahren]] wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine [[PEG-Sonde]] zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Gesundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen. (aufgehoben durch LG Siegen) | | *[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/siegen/ag_siegen/j2007/33_XVII_B_710beschluss20070928.html AG Siegen, Beschluss vom 28.09.2007], 33 XVII B 710, BtMan 2008, 27 = GesR 2008, 247 = NotBZ 2008, 353 = PflR 2008, 183 = RNotZ 2008, 351 = ZFE 2009, 38: In dem [[Betreuungsverfahren]] wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine [[PEG-Sonde]] zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Gesundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen. (aufgehoben durch LG Siegen) |
| | + | Eine Patientin war so stark erkrankt, dass die Krankheit einen irreversibel tödlichen Verlauf genommen hatte. Der Betreuer wusste um den Willen der Patientin, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu erhalten bzw. aufrechtzuerhalten; in diesem Fall die Ernährung über eine PEG-Sonde. Die Hausärztin der Betroffenen verweigerte jedoch eine Erörterung der nach dem Patientenwillen zu treffenden möglichen Maßnahmen, weil sie davon ausging, dass es Sache des Gerichts sei, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Der Betreuer rief daraufhin das Gericht an, welches die Auffassung der Ärztin als irrational rügte. § 1901 b BGB sehe gerade vor, dass zwischen Arzt und Betreuer erörtert würde, welche ärztlich indizierten Maßnahmen unter Berücksichtigung des Patientenwillens zu treffen seien, um dem Willen der betroffenen Person zu entsprechen. Sinn dieser gesetzlichen Regelung sei es, gerade langwierige und zeitaufwendige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe es nur dann, wenn zwischen Betreuer und Arzt ein Dissens (=Einigungsmangel) bestünde bzw. wegen offenkundiger Fehler eine Missbrauchskontrolle erfolgen müsse. Soweit auch eine ärztliche Indikation für einen Behandlungsabbruch bzw. die Nichtbehandlung vorliegt, ist in erster Linie dem Willen des Betroffenen unmittelbar Rechnung zu tragen. |