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Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines auf der Grundlage des [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=2359114226153 Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)] Untergebrachten. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hätte. Auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsmedikation richten, ist es zunächst Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
 
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines auf der Grundlage des [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=2359114226153 Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)] Untergebrachten. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hätte. Auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsmedikation richten, ist es zunächst Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
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''' AG Elmshorn, Beschluss vom 29.08.2012, 71 XIV 4779 L''':
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# Eine Unterbringung nach § 7 PsychKG SH ist neben einer bereits erfolgte Unterbringung nach § 1906 BGB möglich, wenn die PsychKG-Unterbringung dazu dient, eine Zwangsbehandlung zu ermöglichen.
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# § 14 Abs. 4 PsychKG SH entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine Eingriffsnorm zur Zwangsbehandlung.
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# Auch  wenn die Entscheidung über eine Zwangsbehandlung gemäß § 14 Abs. 4 PsychKG SH in der alleinigen Kompetenz des Arztes liegt, hat das Gericht die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung zu prüfen, wenn die Unterbringung allein der Ermöglichung der Zwangsbehandlung dient.
    
'''AG Kiel, Beschluss vom 19.10.2012, 2 XIV 30440 L''':
 
'''AG Kiel, Beschluss vom 19.10.2012, 2 XIV 30440 L''':