Änderungen

Zeile 141: Zeile 141:     
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.
 
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.
−
      
'''BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, 2 BvR 882/09''', RuP 2011, 168 = NJW 2011, 2113 = FamRZ 2011, 1128 = BtPrax, 3/2011 = NZS 2011, 500 (Ls.) = DÖV 2011, 572 = FD-StrafR 2011, 317501 = JuS 2011, 1047 =  BeckRS 2011, 49744 = LSK 2011, 210557:  
 
'''BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, 2 BvR 882/09''', RuP 2011, 168 = NJW 2011, 2113 = FamRZ 2011, 1128 = BtPrax, 3/2011 = NZS 2011, 500 (Ls.) = DÖV 2011, 572 = FD-StrafR 2011, 317501 = JuS 2011, 1047 =  BeckRS 2011, 49744 = LSK 2011, 210557:  
Zeile 163: Zeile 162:  
# Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Hessischen Staatsgerichtshof wegen einer [[Zwangsbehandlung]] auf Grundlage des für unwirksam erachteten § 17 HFEG nicht in Betracht.
 
# Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Hessischen Staatsgerichtshof wegen einer [[Zwangsbehandlung]] auf Grundlage des für unwirksam erachteten § 17 HFEG nicht in Betracht.
    +
'''BVerfG, Beschluss vom 15.12.2011, 2 BvR 2362/11''', BeckRS 2011, 56834:
    +
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines auf der Grundlage des [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=2359114226153 Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)] Untergebrachten. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hätte. Auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsmedikation richten, ist es zunächst Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
   −
'''BVerfG, Beschluss vom 15.12.2011, 2 BvR 2362/11''', BeckRS 2011, 56834:
+
'''AG Kiel, Beschluss vom 19.10.2012, 2 XIV 30440 L''':
   −
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines auf der Grundlage des [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=2359114226153 Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)] Untergebrachten. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hätte. Auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsmedikation richten, ist es zunächst Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
+
Ein Antrag auf Anordnung der Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn das dem Antrag beizufügende Gutachten im Sinne von § 8 S. 2 PsychKG S.-H. die Prognose über die voraussichtliche Dauer der Unterbringung darlegt. Dies gilt auch im Falle eines auf ein einstweiliges Anordnungsverfahren bezogenen Antrags.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==