Geldanlage: Unterschied zwischen den Versionen
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# Der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds scheidet nicht von vornherein wegen des allgemeinen Risikos von Kurs- und Wertschwankungen als betreuungsgerichtlich genehmigungsfähige „andere Anlage“ aus. Zu den bei einer am Einzelfall orientierten Prüfung zu beachtenden Gesichtspunkten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 621; OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig BtPrax 2000, 87). | # Der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds scheidet nicht von vornherein wegen des allgemeinen Risikos von Kurs- und Wertschwankungen als betreuungsgerichtlich genehmigungsfähige „andere Anlage“ aus. Zu den bei einer am Einzelfall orientierten Prüfung zu beachtenden Gesichtspunkten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 621; OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig BtPrax 2000, 87). |
Version vom 8. November 2012, 09:54 Uhr
Geldanlage durch den Betreuer
Zur eigentlichen Vermögensverwaltung enthalten die § 1802 - 1820 BGB eine Reihe von Bestimmungen. Es handelt sich um Verweisungen aus dem Minderjährigenvormundschaftsrecht, die auf die Betreuung gemäß § 1908 i BGB Anwendung finden.
Gemäß § 1806 BGB ist das Vermögen des Betreuten verzinslich anzulegen, sofern es nicht für den regelmäßigen Bedarf benötigt wird. Für die Art der Anlage geben die § 1807 BGB - § 1811 BGB einige Hinweise. Danach kommt vor allem die Anlage bei einer öffentlichen Sparkasse (oder einem anderen "mündelsicheren" Geldinstitut) in Betracht.
Nicht laufend benötigtes Vermögen muss angelegt werden
Bei Geldern des Betreuten, die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen (§ 1806 BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten Rücksicht nehmen (§ 1901 Abs. 2 BGB.)
Die Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen
Soweit der Betreuer Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. Mündelsicherheit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt (sog. subjektive Mündelsicherheit). Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfond an.
Mündelsicher ist ein Wertpapier darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist (sog. objektive Mündelsicherheit). Mündelsichere Anlageformen sind in § 1807 BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen.
Mündelsicher sind alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung (dazu zählen alle Großbanken, Volksbanken und Raiffeisenkassen, Stadt- und Kreissparkassen).
Nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB ist zwar die Anlegung bei einer Sparkasse als ein Regelfall vorgesehen; eine Anlage auf einem Sparbuch mit gesetzlicher (3-monatiger) Kündigungsfrist ist jedoch nicht zwingend und wegen der niedrigen Zinssätze auf Sparbüchern unökonomisch. Sogar Haftungsfolgen können hierdurch eintreten. Nur wenn es um geringe Geldbeträge geht, für die z.B. noch keine festverzinslichen Wertpapiere gekauft werden können oder wenn noch Unklarheit über den weiteren Verbleib des Geldes besteht, sollte hierauf zurückgegriffen werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Betreuer noch prüfen muss, ob Schulden zu tilgen sind.
Werden von Sparbüchern mehr als 2.000 Euro innerhalb von 30 Tagen abgehoben, werden Vorschusszinsen fällig. Hierauf kann das Geldinstitut bei wirtschaftlichen Notlagen verzichten. Bei älteren Menschen sollten Beträge eher kurzfristig angelegt werden, z.B. in Sparbüchern mit wachsendem Zins, über die ggf. kurzfristig verfügt werden kann. Über Bundesschatzbriefe kann nach einer Mindestlaufzeit von 1 Jahr pro Monat bis zu 5000 Euro verfügt werden.
Sind größere Beträge zu verwalten und kann das Geld mittel- oder längerfristig angelegt werden, so empfehlen sich Bundesschatzbriefe, Bundes- und Kommunalobligationen, Sparkassenbriefe u.ä. Wertpapiere, die wenig spekulativ sind.
Weiter kommen z.B. in Betracht: Bundesanleihen, Pfandbriefe und die heute selten gewordenen Hypotheken (auf Grundstücken). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) abgehoben werden kann (sog. Sperrvermerk). Dabei ist auch zu klären, ob und in welcher Weise eine Hinterlegung oder Verwahrung der Wertpapiere erfolgen soll.
Informationen zur Mündelsicherheit erteilen
- Bundesverband deutscher Banken, Mohrenstr. 35, 50670 Köln
- Bundesverband der deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Heussallee 5 ,53113 Bonn
- sowie die Landeszentralbanken.
Der Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die gerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Betreuer nach § 1908i Abs. 2 BGB.
Das Gericht kann Ausnahmen gestatten
Wertpapieranlage: Sollen Wertpapiere gekauft werden, so ist beim Geldinstitut ein Wertpapierdepot erforderlich. Dieses ist gebührenpflichtig. Es empfiehlt sich ein Vergleich der verschiedenen Depotgebühren. Ggf. kann man eine Übersicht bei der örtlichen Verbraucherberatungsstelle erhalten. Bundeswertpapiere (Bundesschatzbriefe usw.) können jedoch auch gebührenfrei bei der Bundeswertpapierverwaltung hinterlegt werden. Hierdurch spart man die Depotgebühren.
Infos:
Will der Betreuer Geld anders als in § 1807 BGB vorgesehen anlegen, so benötigt er stets die Genehmigung des Gerichtes, das gilt auch für befreite Betreuer. Dies kommt vor allem dann in Frage, wenn bei der Übernahme der Betreuung das Geld in Aktien oder bei einer Privatbank (die nicht die Bescheinigung über Mündelsicherheit hat) angelegt war und es nicht erforderlich scheint, hiervon abzuweichen.
Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem Betreuer eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes bzw. bei Vormundschaften des Familiengerichtes), z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds). Siehe dazu unter: http://www.bvi.de/de/investmentfonds/anlegen_mit_fonds/muendelgeldanlage/index.html
Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer. Spekulative Anlagen (Optionsscheine, Warentermingeschäfte usw.) sollte der Betreuer im eigenen Interesse nicht vornehmen, da er bei Verlusten selbst haftet.
Genehmigungspflicht
Für die Verfügung über angelegtes Geld benötigt der Betreuer die gerichtliche Genehmigung bzw. die Genehmigung des Gegenbetreuers (§ 1812 BGB).
Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen (§ 1809 BGB, § 1816 BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. Wertpapierverkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt (§ 1812 BGB).
Dies gilt nicht für „befreite“ Betreuer und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser geschäftsfähig ist und nicht unter Einwilligungsvorbehalt steht
Ausnahmen
Für bestimmte Verfügungen sind Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vorgesehen
Trotz grundsätzlicher Genehmigungspflicht kann der Betreuer in den folgenden Fällen alleine verfügen (§ 1813 BGB):
- wenn es sich bei einer Forderung nicht um Geld oder Wertpapiere handelt (sondern z.B. um eine Warenlieferung oder Dienstleistung);
- wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt (hier ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich um den Gesamtanspruch = Kontostand oder die einzelne Verfügung = Abhebung bzw. Überweisung handelt). Viele Gerichte stellen auf den Gesamtanspruch ab;
- wenn Geld zur Rückzahlung (bei Fälligkeit) ansteht, das der Betreuer selbst angelegt hat;
- wenn Zinszahlungen (Nutzungen) erfolgen
- wenn nur Kosten der Kündigung oder Rechtsverfolgung oder Nebenleistungen geltend gemacht werden.
- (neu ab 1.9.2009) wenn es sich um Geld handelt, das sich auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto befindet.
Problem 3000-Euro-Grenze
Einige Gerichte stellen bei § 1813 BGB auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln, OLG Karlsruhe, LG Göttingen NdsRpfl 1995, 210).
OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2006 (FamRZ 2007, 1268): Der Senat bleibt bei seiner Ansicht, dass der Betrag des § 1813 I Nr. 2 BGB auf den Kontostand des Kontos des Betreuten zu beziehen ist und nicht auf die beabsichtigte Verfügung (vgl. Senat, 20. Juni 1994, 16 Wx 86/94, FamRZ 1995, 187 = Rpfleger 1994, 503 = FGPrax 1995, 51).
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.10.2000 (FamRZ 2001, 786 = NJWE-FER 2001, 292 = MDR 2001, 455 = FGPrax 2001, 23 = Rpfleger 2001, 76 = WM 2001, 1899): Der in BGB § 1813 Abs 1 Nr 2 bestimmte Grenzwert von - jetzt - 3000 Euro bezieht sich nicht auf die einzelne Verfügung, sondern auf den Gesamtanspruch, so dass es auch bei Verfügungen über ein Girokonto mit über diesem Betrag liegenden Guthaben grundsätzlich der Genehmigung des Gegenvormundes/ Vormundschaftsgerichtes bedarf.
Das LG Saarbrücken hat am 05.06.1992 (FamRZ 1992, 1348 = Rpfleger 1993, 109) eine andere Ansicht vertreten: Einzelverfügungen des Betreuers über Giro- und Sparkonten sind ungeachtet des Kontostandes genehmigungsfrei, soweit sie den Betrag von 3.000 Euro nicht überschreiten, (ebenso LG Nürnberg-Fürth, Beschluss 13 T 6052/97; AG Emden FamRZ 1995, 1081, AG Herborn FamRZ 1999,1690).
In der Literatur zu § 1813 BGB überwiegt die Auffassung, es sei auf den Gesamtkontostand abzustellen. Es wird empfohlen, im Einzelfall eine Freigabe nach § 1812 BGB zu beantragen oder wenn es sich um regelmäßige Verfügungen handelt, um eine allg. Ermächtigung nach § 1825 BGB.
Neu: Änderung des § 1813 BGB ab 1.9.2009
Zum 01.09.2009 ist der § 1813 BGB geändert worden (Gesetz vom 6.7.2009, BGBl. I. S. 1696). Ab diesem Zeitpunkt sind alle Verfügungen über Giro- und Kontokorrentkonten nicht mehr genehmigungspflichtig. Höhe der Abhebung/Überweisung und Kontostand spielen bei diesen Konten keine Rolle mehr. Hierdurch soll der tägliche Zahlungsverkehr von Betreuern (auch Online-Banking) erleichtert und das Gericht entlastet werden. Die 3.000-Euro-Grenze spielt daher nur noch eine Rolle, wenn es um die Verfügung über andere Konten geht. Hier ist aber im Regelfall ohnehin ein Sperrvermerk angebracht.
Befreiungsregelungen
Der Betreuer kann nach § 1817 BGB generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach § 1825 BGB kann dem Betreuer eine Dauerverfügung gestattet werden, wenn z.B. regelmäßig hohe Zahlungen (z.B. Heimkosten) vom Konto des Betreuten zu leisten sind.
Mündelsperrvermerk - was ist das?
Praktischer Hinweis zur Vermögensanlage: wenn der Betreuer Geld des Betreuten anlegt, soll dies gem. § 1809 BGB mit der Bestimmung geschehen, dass zur Abhebung des Geldes die Genehmigung des Gerichts erforderlich ist (Mündelsperrvermerk). Die Soll-Vorschrift des Gesetzes ist dabei so auszulegen, dass tatsächlich eine entsprechende Verpflichtung des Betreuers besteht. Zu ihrer Einhaltung kann er vom Vormundschaftsgericht notfalls mit Hilfe von Zwangsgeld angehalten werden. In einem bekannten Falle hat die Verletzung der Verpflichtung dazu geführt, dass dem Betreuer vom Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) der Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten entzogen worden ist.
Der Sperrvermerk soll verhindern, dass der Betreuer von einem unter § 1807 Abs. 1 Nr. 5 BGB fallenden Konto des Betreuten ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes Geld abheben kann. Deshalb muss der Sperrvermerk schon bei der Kontoeröffnung aber auch dann angebracht werden, wenn bei Anordnung der Betreuung das Konto bereits besteht. Weigert sich das Geldinstitut, den Sperrvermerk anzubringen, darf der Betreuer das Geld dort nicht anlegen. Die Vorschrift gilt auch für Postsparbücher. Sie gilt nicht für Geld, das der Betreuer zur Bestreitung von Ausgaben nur vorübergehend angelegt hat. Das Gericht kann den Betreuer von der Erforderlichkeit des Sperrvermerks gemäß § 1817 BGB befreien.
Für den Ehegatten, die Eltern und Kinder als Betreuer gelten vereinfachte Bestimmungen bei der Vermögensverwaltung (§ 1908 i BGB i.V.m. § 1852 - 1854 BGB), ebenso für Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden. Siehe unter Befreiter Betreuer.
Generell empfiehlt sich bei allen Fragen, die mit der Geldanlage zu tun haben, die vorherige Beratung mit dem Vormundschaftsgericht.
Rechtsprechung zur Geldanlage
OLG Hamm, NJW 1953, 186
Dem Vormund ist es gestattet, nicht nur aus den besonderen Gründen des Einzelfalls, sondern auch aufgrund allgemeiner Erwägungen eine andere Art der verzinslichen Anlage zu wählen.
LG Berlin, JR 1961, 183
Es entspricht einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, der Erhaltung des Vermögens den Vorzug gegenüber dem Bestreben nach Vermehrung des Vermögens zu geben
LG Bielefeld, NJW 1970, 203
Bei der Entscheidung des Gerichts über die Mündelgeldsicherheit bildet die Frage nach der Sicherheit den wesentlichen, wenngleich nicht den einzigen Gesichtspunkt
OLG Frankfurt am Main, Rpfleger 1984, 147
Eine Genehmigung gemäß § 1811 BGB nur dann erteilt werden darf, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist wie die mündelsichere Anlage im Sinne des § 1807 BGB (vgl. RGZ 128, 309; KG, OLGZ 1967, 255).
BGH, Urteil vom 03.12.1986 - IVa ZR 90/85, FamRZ 1987, 377 = NJW 1987, 1070
Eine teilweise Anlage des Vermögens eines Mündels in Aktien im Rahmen der Entscheidung nach § 1811 BGB ist nicht generell ausgeschlossen. Rein spekulative Anlagen, mit denen bei großem Risiko eine hohe Wertsteigerung oder eine besonders hohe Rendite erstrebt wird, sind aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie das gesamten Vermögen oder einen sehr hohen Teil davon erfassen. Der Testamentsvollstrecker steht bei der Anlage von Nachlassvermögen grundsätzlich so frei, wie der Richter den Vormund äußerstenfalls stellen darf. Ihm sind deshalb nur solche Anlagen verwehrt, die nach Lage des Falles "den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen".
OLG Köln, Beschluss vom 04.07.1997, 16 Wx 139/96 und 16 Wx 140/96; FamRZ 1997, 899:
Es ist auch dann grundsätzlich unzulässig, das Geld mehrerer Betreuter auf einem Sammelkonto ("Treuhandkonto") des Betreuers oder eines Betreuungsvereins zu verwalten, wenn aus der internen Buchführung jederzeit zweifelsfrei ermittelt werden kann, welcher Betrag welchem Betreuer zuzuordnen ist.
LG Chemnitz, Beschluss vom 10.07.1998, 11 T 3475/98; FamRZ 2000, 1311:
Führen Vereinsbetreuer für ihre Betreuten Sammelverwahrkonten auf den Namen ihres Vereins, so kann das VormG im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit grundsätzlich nur von den Vereinsbetreuern, nicht dagegen von dem Betreuungsverein die Auflösung der Sammelkonten und die Zuführung der Guthaben zum Vermögen des einzelnen Betreuten fordern.
OLG Schleswig, Beschluss vom 03.11.1999, 2 W 154/99, 2 W 154/99; BtPrax 2000, 87 = FamRZ 2001, 50 (LS) = NJWE-FER 2000, 121 = Rpfleger 2000, 112 = FGPrax 2000, 23:
- Bei größeren Vermögen sind für längerfristige Anlagen von Geld auch Renten- und Aktienfonds in Betracht zu ziehen.
- Bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit einer Anlageform muss gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
OLG Frankfurt am Main, 6. Familiensenat Darmstadt, NJW-RR 1999, 1236 (mit Anm. Wanner-Laufer) = DB 1999, 739
Bei größeren Vermögen entspricht es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, eine Streuung auf unterschiedliche Anlagearten vorzunehmen.
OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2000, 16 Wx 93/00, 16 Wx 93/00, bt-info 2003, 84 (LS) = FamRZ 2001, 708 (mit Anm. Bienwald S. 710) = NJW-RR 2001, 577 = NJWE-FER 2001, 177 (LS) = OLGR 2001, 78:
Bei der Genehmigung einer von den Anlageformen des § 1807 BGB abweichenden Geldanlage nach § 1811 BGB (hier: Wertpapierfond "Uni Deutschland") handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts steht. Das allgemeine Risiko von Kursschwankungen reicht nicht aus, um die Genehmigung zu versagen.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.07.2002, 20 W 451/01, bt-info 2003, 42 (LS) = BtPrax 2002, 266 = FamRZ 2003, 59 = FGPrax 2002, 257 = NJW-RR 2002, 1660 = OLGR 2002, 304 = Rpfleger 2002, 621:
Bei größeren Vermögen kann eine Geldanlage in einem offenen Immobilienfonds nach § 1811 BGB genehmigungsfähig sein. Die Entscheidung erfordert eine umfassende Prüfung der Vor- und Nachteile, die an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ausgerichtet sein muss. Dabei ist auch die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechende Streuung auf mehrere Anlageformen zu berücksichtigen.
BayObLG, Beschluss vom 11.08.2004, 3Z BR 102/04, BayObLGR 2004, 447 = FamRZ 2005, 389:
Zur Pflicht des Betreuers, Geld des Betreuten mündelsicher anzulegen und einen Sperrvermerk eintragen zu lassen. Selbst wenn die Betreute von sich aus den Wunsch geäußert haben sollte, das Geld nicht anlegen zu wollen, ist dies nicht ausschlaggebend. Zwar hat ein Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, doch gilt dies nur insoweit, als ein solcher Wunsch dessen Wohl nicht zuwiderläuft, § 1901 Abs. 3 BGB. Es liegt auf der Hand, dass das Verwahren eines Geldbetrages von 13.400 € zu Hause - also ohne jeden Zinsertrag - nicht dem Wohl der Betreuten entsprechen kann.
LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 30.10.2007, 10 O 336/06, BtPrax 2008, 87 = FamRZ 2008, 916 = EWwiR 2008, 297
Der Betreuer haftet auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, wenn er Geld des Betreuten bei einem Kreditinstitut anlegt, das keiner für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2007, 3 W 15/06, NJW-RR 2008, 235:
Durch § 1812 BGB wird die Vertretungsmacht des Betreuers nicht umfassend einschränkt. Die historische Auslegung ergibt, dass das Genehmigungserfordernis nur greifen soll, soweit an die Stelle eines seiner Art nach gegen eine Unterschlagung gut gesicherten Rechtes ein leicht entziehbares Objekt tritt, das dann leichter veruntreut werden kann. Der Betreuer kann das Eigentum an beweglichen Sachen des Betreuten daher trotzdem auf Dritte übertragen. Ebensowenig ist der Betreuer durch § 1812 BGB gehindert, über als bewegliche Sachen vorhandene liquide Gelder des Betreuten zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen zu begründen.
LG Kempten, Beschluss vom 21.11.2008, 42 T 2071/08, BtMan 2009, 37 (Ls) = FamRZ 2009, 724:
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das bisherige Vermögen des Betroffenen bereits weit gestreut ist, erscheint der Kauf eines weiteren Kilos von Gold gerade unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage am Finanzmarkt einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwiderlaufend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene über ein erhebliches Gesamtvermögen verfügt, und der beabsichtigte Anlagebetrag nur einen unbedeutenden Teil des Vermögens betrifft. Der Kauf von Gold kann unter diesen Voraussetzungen gem. § 1811 BGB betreuungsgerichtlich genehmigt werden.
OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 124/09, FamRZ 2009, 1860:
- Der Erwerb von Aktien sowie von Beteiligungen an Aktien- und Rentenfonds scheidet nicht von vornherein wegen des allgemeinen Risikos von Kurs- und Wertschwankungen als betreuungsgerichtlich genehmigungsfähige „andere Anlage“ aus. Zu den bei einer am Einzelfall orientierten Prüfung zu beachtenden Gesichtspunkten (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 2002, 621; OLG Köln FamRZ 2001, 708; OLG Schleswig BtPrax 2000, 87).
- Hält das Tatsachengericht den Antrag des Betreuers auf Genehmigung einer anderen Anlage für nicht hinreichend bestimmt - etwa wegen einer übermäßigen Zahl benannter Aktiengesellschaften bzw. unklarer Betragsobergrenzen für den Aktienkauf - , ist ihm im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zunächst Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben.
LG Münster, Beschluss vom 28.07.2011, 5 T 309/11, BtPrax 2012, 219 (Ls):
Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).
Siehe auch
Vermögenssorge, Mündelgeld, Mündelsicherheit, Checkliste Vermögenssorge, Genehmigungen
Literatur
Bücher
Bücher im Bundesanzeiger-Verlag
- Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute
- Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft
- Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft
- Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge
Weitere Bücher
- Fröschle: Betreuer ohne Konto - was tun; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 87, ISBN 3769409930
- Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis, ISBN 386556139X
- Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge; ISBN 3826552083
- Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. , ISBN 3800512319
- Klotz, Klaus-Ulrich: Die rechtstatsächliche und rechtspolitische Bedeutung der Vorschriften über die Anlage von Mündelgeld; Berlin 1966
- Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 2. Auflage 2006, ISBN 309306502X
- Platz: Die Vorsorgevollmacht: In der Bank- und Sparkassenpraxis, ISBN 3093057639
- Ruffing: Das Betreuungsrecht - Auswirkungen auf die Bankpraxis; Hamburg 2000
- Schmidt: Aufgabenkreis Vermögenssorge (Eigenverlag KBW)
- Sichtermann: Das Recht der Mündelsicherheit, 3. Aufl., Stuttgart 1980
- Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer, 2. Auflage 2009 Buchrezension , ISBN 3802974484
Zeitschriftenbeiträge
- Bienwald: Von der Schwierigkeit eines Betreuers, Geld seines Betreuten anzulegen; BtPrax 95, 20
- Christian: Alte und neue Formen der Anlegung von Mündelgeld, ZblJugR 1981, 287
- ders.: Alte und neue Formen der Anlegung von Mündelvermögen; Rpfleger 1981, 287
- Damrau: Das Ärgernis um §§ 1812, 1813 BGB; FamRZ 1984, 842
- Deutsches Institut für Vormundschaftswesen: DIV-Gutachten vom 15.9.1992, mündelsichere Geldanlage; DAVorm 1992, 1212
- Fiala/Braun: Genehmigungen bei Vormundschaft über Minderjährige, Betreuung und Nachlasspflegschaft, Rpfleger 2002, 389
- Fiala/Behrendsen: Gefahren bei der Anlage und Verwaltung von Fremdgeldern; Rpfleger 1997, 281
- Gleißner: Vorgefundene Bankguthaben des Mündels, Rpfleger 1985, 482
- Grziwotz: Girokontoverwaltung ohne Kontrolle?, FamRZ 2008, 1908
- Hoffmann: Die vormundschaftsgerichtlich genehmigte Vernichtung von Mündel vermögen, BtPrax 2000, 242
- Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 94, 42
- Jünger: Geldanlage für Mündel und Betreute, FamRZ 1993, 147
- Mayer: Der Anspruch auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften; FamRZ 94, 1007
- Mordhorst: Spareinlagen auf fremden Namen; MDR 1956, 4
- Sorg: Der Aufgabenkreis Vermögenssorge und die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen in der Vermögensverwaltung; BWNotZ 2010, 107
- Spanl: Girokonto in der Vormundschaft; Rpfleger 1989, 392
- Sturm: Die Anlegung von Mündelgeld als Entscheidungsproblem, DB 1976, 805
- Suschowk: Die faktische Girokontosperre im Betreuungsrecht; JurBüro 1997, 508
- Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389 (auch als PDF)
- Vogt: Mündelsicherheit det Ablage in Investmentanteilen; Rpfkleger 1996, 389
- Wagner: Lebensversicherung als mündelsichere Anlage? VersR 1999, 1079
- Wesche: Die Geldverwaltung durch Betreuer; BtPrax 2003, 56
- ders.: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49
- ders.: Außen- und Innengenehmigung bei der Geldverwaltung nach FamFG; Rpfleger 8/2010
- Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177
Weblinks
Rechtsnormen
- Bekanntmachung zur Mündelsicherheit von Sparkassen
- Verordnung zur Mündelsicherheit von Pfandbriefen
- Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren
- Informationen zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie
- Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Rechtsprechung
- OLG Frankfurt/Main zur Mündelgeldanlage in Immobilienfonds
- OLG Schleswig zur Mündelgeldanlage in Fonds
- OLG Köln zur Mündelgeldanlage in Fonds
Sonstige
- Rundschreiben des Bundesaufsichtsamtes zur Befreiung von der Pflicht zur Vorlage des Personalausweises bei Kontoeröffnungen durch Betreuer (PDF)
- Aktuelle Konditionen der Bundeswertpapiere (PDF)
- Konto bei der Bundeswertpapierverwaltung eröffnen
- Wikipedia-Infos zum Freistellungsauftrag
- Übersicht über mündelsichere Geldanlagen
- BVI-Übersicht zu genehmigten Geldanlagen in Fonds
- Artikel in der Zeitschrift Finanztest 2009 zur Sicherheit von Geldanlagen (PDF)
- Kritischer Artikel aus der FTD zum Thema Mündelgeldanlage aus 2009
Vordrucke
- Anfrage zum Kontostand an Banken (PDF)
- Weitere Anfrage an Bank über Kontostände (Word)
- Antrag auf gerichtliche Freigabe von Mündelgeldern (Word)
- Genehmigung Bankverfügung (PDF)
- Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (PDF)
- Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung (PDF)
- Merkblatt für befreite Betreuer (Bremen, PDF)