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	<title>Online-Lexikon Betreuungsrecht - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<updated>2026-10-15T09:51:56Z</updated>
	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Angeh%C3%B6rigenvertretungsrecht&amp;diff=56930</id>
		<title>Angehörigenvertretungsrecht</title>
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		<updated>2023-06-05T12:17:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Die ab 1.1.2023 geltende Regelungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen weit verbreiteter Rechtsauffassung in der Bevölkerung existierte bis Ende 2022 in Deutschland kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Angehörigenvertretung gab es bis dahin nur im Bereich der Eltern ggü. ihren minderjährigen Kindern im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 6 Grundgesetz i.V.m. § 1629 BGB). Innerhalb einer Ehe bestand ein Vertretungsrecht gegenüber dem anderen nur im Rahmen der sog. [[wikipedia:de:Schlüsselgewalt|Schlüsselgewalt]] (§ 1357 BGB). Hier geht es um Alltagsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Individuelle Regelungen==&lt;br /&gt;
Individuelle Regelungen sind im Rahmen von Vollmachten (Post- und [[wikipedia:de:Bankvollmacht|Bankvollmachten]], [[Vorsorgevollmacht]]en usw.) möglich. Hierdurch kann im Bedarfsfall eine Betreuung überflüssig gemacht werden, da Vollmachten ggü. der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorrangig sind. Es empfiehlt sich auch, behandelnde Ärzte im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] von ihrer [[Schweigepflicht]] zu entbinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Details unter [[Betreuungsvoraussetzung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Künftiges Recht==&lt;br /&gt;
Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nahe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartners) für Gesundheitsangelegenheiten und ergänzende Fragen im Gesetz zu verankern. Im Rahmen der Betreuungsrechtsreform, die am 1.1.2023 in Kraft trat, wurde auch die Ehegattenvertretung im Eherecht aufgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die ab 1.1.2023 geltende Regelungen==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Bestimmung im Wortlaut:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;§ 1358 BGB 2023 - Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten&lt;br /&gt;
# in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, [[Heilbehandlung]]en oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,&lt;br /&gt;
# Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,&lt;br /&gt;
# über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 BGB 2023 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und&lt;br /&gt;
# Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn&lt;br /&gt;
# die Ehegatten getrennt leben,&lt;br /&gt;
# dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte&lt;br /&gt;
: a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
: b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,&lt;br /&gt;
# &amp;lt;li value=&amp;quot;3&amp;quot;&amp;gt;für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder&lt;br /&gt;
# &amp;lt;li value=&amp;quot;4&amp;quot;&amp;gt;die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seitdem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat&lt;br /&gt;
# das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,&lt;br /&gt;
# dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und&lt;br /&gt;
# sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass&lt;br /&gt;
a) das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und&lt;br /&gt;
b) kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt.&lt;br /&gt;
Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1 Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) § 1821 Absatz 2 bis 4 BGB, § 1827 Absatz 1 bis 3 BGB, § 1828 Absatz 1 und 2 BGB, § 1829 Absatz 1 bis 4 BGB sowie § 1831 Absatz 4 BGB in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erläuterungen==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Auch in § 1358 BGB 2023 geht es um stellvertretende Entscheidungen, genauso wie dies bei der rechtlichen Betreuung (§ 1823 BGB 2023) und bei der [[Vorsorgevollmacht]] der Fall ist. Es handelt sich bei Fragen der Einwilligung in medizinische [[Heilbehandlung|Behandlung]] und deren Verweigerung um einen Fall, bei dem der Patient/die Patientin [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] ist, deren Feststellung ohnehin bei den bisherigen Fallgestaltungen Aufgabe der Ärztin/des Arztes war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelung hat das Ziel, bei plötzlichen medizinischen Notfällen von Personen, die keine [[Vorsorgevollmacht]] für diesen Fall errichtet haben und [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] wurden, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen [[vorläufiger Betreuer|rechtlichen Betreuers]] entbehrlich zu machen. Sie macht sich Zunutze, dass in weiten Teilen der Bevölkerung ohnehin der Glaube vorherrscht, dass der Ehegatte in solchen Situationen bereits jetzt ein Entscheidungsrecht besäße (tatsächlich kann der Ehegatte bislang lediglich als Zeuge zur Beurteilung eines mutmaßlichen Patientenwillens beitragen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Ehegattenvertretungsrecht handelt es sich um eine Notentscheidungsbefugnis, die dann zum Tragen kommt, wenn der einwilligungsunfähige Patient weder eine eindeutige, vom Arzt unmittelbar zu beachtende [[Patientenverfügung]] vorgelegt hat und auch kein Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer in der Lage ist, eine stellvertretende Entscheidung zu treffen. Bei der Frage um welche Entscheidungen es geht, enthält § 1358 Abs. 1 BGB 2023 vier verschiedene Fallgestaltungen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Zum ersten geht es um die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in [[Heilbehandlung]] und ärztliche Eingriffe sowie deren Untersagung. Diese drei strafrechtlich relevanten Einwilligungen finden sich bereits in § 630 d BGB sowie in den betreuungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1827 und 1829 BGB 2023. Es handelt sich dabei um die Verbindlichkeit von [[Patientenverfügung]]en und sonstigen Patientenwünschen sowie um die [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung gefährlicher Behandlungen]] sowie deren Beendigung oder Nichteinleitung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Zum zweiten geht es in § 1358 Abs. 1 BGB 2023 um den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit den anfangs genannten Behandlungen ([[wikipedia:de:Behandlungsvertrag|Arztverträge]], Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege, zum Beispiel Kurzzeit-Pflegeverträge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Zum dritten geht es um Maßnahmen, die allgemein als unterbringungsähnliche Maßnahme bezeichnet werden also [[Fixierung]]en, Bettgitter und ähnliche Freiheitsentziehungen durch Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Zum vierten geht es um Ansprüche, die die vertretene Person gegenüber Dritten hat. Insbesondere ist dabei an Sozialleistungsansprüche aus Anlass der Erkrankung zu denken (Leistungen der [[Krankenversicherung]], der Pflegeversicherung, der Beihilfe für Beamte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Vertretung in den vorgenannten Angelegenheiten wahrnehmen zu können, ist der behandelnde Arzt dem Ehegatten des Patienten gegenüber von seiner Schweigepflicht nach § 203 StGB befreit. Auch dies entspricht der bisherigen Rechtslage gegenüber rechtlichen Betreuern beziehungsweise Bevollmächtigten im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des jeweils vertretenen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Begrenzungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt zahlreiche Begrenzungen und Einschränkungen des Ehegattenvertretungsrechts. In Abs. 2 der Bestimmung werden die Ausschlüsse genannt. Es handelt sich dabei erstens um das [[wikipedia:de:Getrenntleben|Getrenntleben]] im Sinne des Eherechtes (§ 1567 BGB). Dieses liegt dann vor, wenn wenigstens einer der Eheleute die eheliche Gemeinschaft ablehnt und nicht wieder herstellen will. Ein [[wikipedia:de:Scheidung|Scheidungsverfahren]] muss dazu nicht beim Gericht anhängig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren besteht das Ehegattenvertretungsrecht dann nicht, wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der Patient die Wahrnehmung der Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt oder eine andere Person mit einer Vollmacht diesbezüglich versehen ist. Ebenfalls besteht keine Ehegattenvertretung, wenn ein [[Betreuerbestellung|rechtlicher Betreuer]] für den Patienten bestellt ist, dessen [[Aufgabenkreis]] die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten umfasst (dies wird klassischerweise die [[Gesundheitssorge]] sein). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB 2023 (unterbringungsähnliche Maßnahmen) benötigt ein rechtlicher Betreuer seit 1.1.2023 nicht den allgemeinen Aufgabenbereich der [[Aufenthaltsbestimmung]], sondern eine spezifische Formulierung diesbezüglich ist erforderlich (§ 1815 Abs. 2 BGB). Die Entscheidung ist (wie die Genehmigung in § 333 FamFG für Betreuer und Bevollmächtigte) auf maximal 6 Wochen begrenzt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel wird es um Maßnahmen gehen, die durch ein [[wikipedia:de:Durchgangssyndrom|Durchgangssyndrom]] erforderlich werden. Es sind weitere Anordnungen von Fixierungen zulässig, jedoch nicht nahtlos. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es stellt sich die Frage, wie der Arzt/die Ärztin das vorhanden sein eines der genannten Ausschlüsse feststellen soll. Zum einen kommt die Befragung des potentiell vertretungsberechtigten Ehegatten infrage. Zum weiteren wäre zu prüfen, ob der Patient bereits zu einem früheren Zeitpunkt Patient des Krankenhauses war und dort entsprechende Äußerungen aktenkundig getätigt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Hinweis darauf kann eine Fotokopie einer [[Patientenverfügung]] oder einer [[Vorsorgevollmacht]] sein, die sich in der [[wikipedia:de:Krankengeschichte|Patientenakte]] befindet. Da solche Erklärungen zwischenzeitlich widerrufen worden sein können, ist der Ehegatte konkret darauf anzusprechen, falls sich so etwas vorfindet. Falls der Patient zunächst bei der Aufnahme noch äußerungsfähig war und geäußert hat, vom Ehegatten nicht vertreten werden zu wollen, ist dies von demjenigen, der dies zu Ohren gekommen ist zu notieren und zur Patientenakte zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt außerdem die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Vertretung des Ehegatten im zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Verzeichnis sind derzeit circa 5 Millionen Vorsorgevollmachten, viele davon verbunden mit einer [[Patientenverfügung]], registriert. Z.Zt. ist nicht bekannt, wann ein elektronischer Zugang für Ärzte zum Vorsorgeregister möglich sein wird. Ein Hinweis kann es sein, wenn in der Brieftasche des Patienten eine Registrierungskarte des Vorsorgeregisters gefunden wird. Auch hierauf ist der Ehegatte ausdrücklich anzusprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollten solche Hinweise aus der bisherigen Patientenakte oder dem Vorsorgeregister nicht vorliegen, bleibt dem behandelten Arzt lediglich die Befragung des Ehegatten als Informationsquelle zur Verfügung. Der Ehegatte hat dem Arzt gegenüber zu erklären, ob ihm Vertretungsausschlüsse im Sinne des vorgenannten bekannt sind. Einen Formularvordruck finden Sie im Anhang zu diesem Buch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Arztbescheinigung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das eigentliche Recht zur Wahrnehmung der Ehegattenvertretung erfolgt dann durch eine Bescheinigung des Arztes nach § 1358 Abs. 4 BGB 2023. Diese Bescheinigung hat der Ehegatte auch anderen Ärzten, Krankenhausverwaltungen, Heimen, Behörden und bei Genehmigungsanträgen dem [[Betreuungsgericht]] vorzulegen. Sie tritt also an die Stelle eines [[Betreuerausweis]]es bzw. der Vollmachturkunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Bescheinigung hat der Arzt auch den &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zeitpunkt&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; festzustellen, ab dem der Ehegatte die Vertretungstätigkeit ausübt. Diese Datumsfeststellung ist von Bedeutung, da das Ehegattenvertretungsrecht spätestens sechs Monate nach seiner erstmaligen Ausübung erlischt, sofern der Patient die Entscheidungsfähigkeit nicht zuvor wieder erlangt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zeitpunkt des Erlöschens ist tagesgenau zu bestimmen, der Tag des Beginns zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Wird die Feststellung am 15. Januar 2023 getroffen, erlischt die Vertretungsmacht spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2023. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die gleiche Erkrankung kann nicht erneut das Ehegattenvertretungsrecht ausgeübt werden; ist der Patient weiter einwilligungsunfähig, muss ein rechtlicher Betreuer bestellt werden (dies kann auch der genannte Ehegatte sein, § 1816 Abs. 3 BGB 2023).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist für den Arzt also erkennbar, dass der Patient voraussichtlich über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus nicht einwilligungsfähig bleiben wird, ist dem Ehegatten anzuraten, unverzüglich das Betreuungsgericht bezüglich einer etwaigen [[Betreuerbestellung]] zu verständigen. Sollten beim Arzt Zweifel verbleiben, ob der Ehegatte dazu in der Lage sein wird, sollte der Arzt selbst das Betreuungsgericht verständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Ehegattenvertretungsrecht darf außerdem dann nicht mehr ausgeübt werden, wenn seitens des [[Betreuungsgericht]]es ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der in § 1358 Abs. 1 BGB 2023 genannten Aufgaben rechtswirksam bestellt wird (§ 287 Abs. 1,2 FamFG). Verlässliche Kenntnis von der Bestellung eines Betreuers dürfte der Arzt in der Regel erst haben, wenn der Betreuer selbst Kontakt zum Arzt aufnimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beachtung des Betreuungsrechtes, Genehmigungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Obwohl sich das Ehegattenvertretungsrecht als Teil des Eherechtes darstellt, gelten einige Bestimmungen des Betreuungsrechtes auch für den Ehegatten. Zum einen ist dies der neue § 1821 BGB, der den Wunsch des Betreuten für den Betreuer als verbindlich feststellt. Zum weiteren ist dies § 1827 BGB, in dem die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und Patientenwünschen in Bezug auf die medizinische Behandlung enthalten ist. § 1828 BGB enthält das Gespräch zwischen dem Arzt und der entscheidungsberechtigten Person über die Diagnose, die beabsichtigte Behandlung und die Einschätzung der Patientenwünsche. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1829 BGB enthält die betreuungsgerichtliche [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigungspflicht]] bei gefährlichen Behandlungen sowie der Nichteinleitung und der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen. Der entscheidungsbefugte Ehegatte ist auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, insbes. der Begrenzung der Behandlung bei infauster Prognose hinzuweisen. Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1831 Abs. 4 BGB enthält die Genehmigungspflicht bei [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] (Bettgitter, Fixierung und so weiter).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die genannten Genehmigungen ist das Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichtes) örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Patient seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) hat, §§ 272 Abs. 1 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr 2 FamFG). Dies ist nicht der Ort des Krankenhauses, sondern üblicherweise der Hauptwohnsitz des Patienten. Handelt es sich um eine sehr eilig zu treffende Entscheidung, kommt allerdings auch das Gericht am Ort des Fürsorgebedürfnisses (Ort des Krankenhauses) als zuständiges Gericht infrage, §§ 272 Abs. 1 Nr. 3, 313 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Ob eine Behandlung so eilig ist, dass das normalerweise zuständige Gericht nicht damit befasst werden muss, sollte der Arzt dem an dieser Stelle sicher ahnungslosen Ehegatten erläutern (bevor dieser in den Zuständigkeitsdschungel der Gerichte gerät).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren hat das Betreuungsgericht in der Regel einen [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zu beauftragen und den Versuch der Anhörung des Patienten zu unternehmen. Der antragstellenden Ehegatten sollte ein Hinweis gegeben werden, falls ein Arzt aus dem Krankenhaus bereit wäre, als Sachverständiger bestellt zu werden. Dies kann die richterliche Suche danach und demzufolge auch die Gerichtsentscheidung selbst beschleunigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßnahme nach § 1358 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB  können allerdings nach ärztlicher Einschätzung so eilig sein, dass noch nicht einmal ein Eilantrag beim Betreuungsgericht gestellt werden kann. In solchen Fällen ist es ausnahmsweise möglich, dass der Ehegatte (wie auch sonst ein Betreuer oder Bevollmächtigter) die Entscheidung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung trifft. Dies dürfte auf Angelegenheiten zutreffen, bei denen der medizinische Eingriff noch am gleichen Tag erfolgen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.vorsorgeregister.de/aerzteeinsichtsrecht-ab-112023 Ärzteinfos des zentralen Vorsorgeregisters]&lt;br /&gt;
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/BGTalk_VI.pdf BGT-Präsentation zum Ehegattenvertretungsrecht (Andrea Dickmann)]&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/765/76527.html Alle Parlamentspapiere zum Gesetzesentwurf]&lt;br /&gt;
*[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0501-0600/0505-16.html Gesetzentwurf des Bundesrates vom Herbst 2016]&lt;br /&gt;
*[http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Justizministerium%20NEU/JuMiKo/Beschlüsse/2015%20Frühjahr/TOP%20I.2%20-%20Betreuungsrecht%20%28oA%29.pdf Beschluss der Justizministerkonferenz zu einer Beistandschaft in Gesundheitssachen]&lt;br /&gt;
*[http://bt-direkt.de/index.php/themen-fuer-berufsbetreuer/berufspolitik/1077-keine-betreuerbestellung-mehr-fuer-gesundheitssorge-bei-verheirateten Stellungnahme des BVfB dazu]&lt;br /&gt;
*[http://bdb-ev.de/module/datei_upload/download.php?file_id=879 Stellungnahme des BdB dazu]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundestag.de/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/495970 Stellungnahmen der Sachverständigen ggü. dem Bundestag]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundestag.de/blob/436866/63269820099a0700808d54f74455b056/wd-7-038-16-pdf-data.pdf Vergleich der Regelungen zum Angehörigenvertretungsrecht in Europa (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Lehre/SS96/Uebung/Hausarb2/1357bgb.htm Infos zur (derzeitigen) Schlüsselgewalt von Eheleuten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=d78em6Lc72A YouTube-Video zur Ehegattenvertretung (Uni Göttingen)]&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=9qaKTj7TcRI Weiteres Youtube-Video (Dt. Gesellschaft für Intensivmedizin)]&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=RDAQrYYVoIs Weiteres Youtube-Video (Rinck Notare und Anwälte)]&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=T8QdXmmDEbw Weiteres Youtube-Video - zum Widerspruch gegen die Ehegattenvertretung (Rinck Notare)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[gesetzlicher Vertreter]], [[gesetzliche Vertretung]], [[Ehegatte als Betreuer]], [[Vorsorgevollmacht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/3_Service/3.4._Publikationen/3.4.2._Broschueren_und_Mustervertraege/Ehegattennotvertretungsrecht_BMJV-Formular_Stand_August_2022.docx Arztbescheinigung (Word-Datei)]&lt;br /&gt;
*[https://www.vorsorgeregister.de/fileadmin/user_upload_zvr/Dokumente/Datenformulare_ZVR/Formular_Bestaetigung_Ehegattennotvertretungsrecht.pdf Formular der Bundesnotarkammer (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Croon-Gestefeld: Das gesetzliche Notvertretungsrecht von Ehegatten und seine kollisionsrechtliche Anknüpfung; FamRZ 2021, 1939&lt;br /&gt;
* Diekmann: Überlegungen zur Vertretungsbefugnis für Angehörige; BtPrax 2015, 188&lt;br /&gt;
* Dutta: Gesetzliche Beistandschaft unter Ehegatten und Lebenspartnern bei Handlungsunfähigkeit?; FamRZ 2017, 581&lt;br /&gt;
* Dutta: Handlungsbefugnisse von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, FamRZ 2020, 1881&lt;br /&gt;
* Götsche: Gesetzliches Notvertretungsrecht zwischen Ehegatten; FuR 2022, 506&lt;br /&gt;
*Hauser: Vertretungsrecht unter Ehegatten ab 1. Januar 2023; dk 2022, 922&lt;br /&gt;
* Kemper: Die große Reform: Das Notvertretungsrecht für Ehegatten kommt , FamRB 2021, 260&lt;br /&gt;
* Koller/Stahl, Ein neues (Not-)Vertretungsrecht für Ehegatten in der ärztlichen und klinischen Praxis; GesundheitsRecht 4/2021, 212&lt;br /&gt;
* Kraemer: Das neue Ehegattenvertretungsrecht, BtPrax 2021, 208&lt;br /&gt;
* Langer-Zech: Die gesetzliche Erwachsenenvertretung; BtPrax 2022, 93&lt;br /&gt;
* Lünsmann: Wir gehören nicht den Angehörigen; BtPrax 2015, 221&lt;br /&gt;
* Palsherm: Neues Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten, jM 2022, 454&lt;br /&gt;
* Probst: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - doch eine Alternative zu Betreuung und Vorsorgevollmacht? NDV 2014, 117&lt;br /&gt;
* Probst/Knittel: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - Alternative zur Betreuung? ZRP 2001, 55 &lt;br /&gt;
* Szantay: Notgeschäftsführung zwischen Eheleuten; NzFam 2021, 805&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3639059379/internetsevon-21 Zeitler/Danker: Gesetzliches Vertretungsrecht für Angehörige?: Mögliche Konsequenzen für Betroffene, Angehörige und Professionelle; 2008], ISBN 3639059379&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56929</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56929"/>
		<updated>2023-06-05T12:13:48Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB). &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html nach § 1907 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1825 BGB) - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1904.html § 1904 Abs. 1 Nr. 2] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1904.html § 1904 Abs. 3] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 3 BGB) – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB) ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB).&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 Abs. 4 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 4 BGB). Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]][https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html i.S. v. § 1906 Abs. 4 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 4 BGB) .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB) stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html gem. § 1906 Abs. 4 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 4 BGB) der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56928</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56928"/>
		<updated>2023-06-05T12:10:33Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB). &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html nach § 1907 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1825 BGB) - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1904.html § 1904 Abs. 1 Nr. 2] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1904.html § 1904 Abs. 3] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 3 BGB) – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB) ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB).&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 Abs. 4 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 4 BGB). Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]][https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html i.S. v. § 1906 Abs. 4 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 4 BGB) .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1831 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56927</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56927"/>
		<updated>2023-06-05T11:59:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Zwangsweise Heimunterbringung? */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB). &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html nach § 1907 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1825 BGB) - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1904.html § 1904 Abs. 1 Nr. 2] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1904.html § 1904 Abs. 3] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 3 BGB) – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]] i.S. v. § 1831 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1831 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56926</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56926"/>
		<updated>2023-06-05T11:57:53Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Zwangsweise Heimunterbringung? */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB). &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html nach § 1907 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1825 BGB) - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1904.html § 1904 Abs. 1] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 1 BGB) ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1904.html § 1904 Abs. 3] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 3 BGB) – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]] i.S. v. § 1831 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1831 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56925</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56925"/>
		<updated>2023-06-05T11:45:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Zwangsweise Heimunterbringung? */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB). &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html nach § 1907 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1825 BGB) - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1831 Abs. 3 BGB – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]] i.S. v. § 1831 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1831 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56922</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56922"/>
		<updated>2023-06-05T11:31:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Zwangsweise Heimunterbringung? */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue Fassung ab 2023 § 1831 BGB). &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html nach § 1907 BGB] (neue Fassung ab 2023 § 1833 BGB) erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich § 1825 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1831 Abs. 3 BGB – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]] i.S. v. § 1831 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1831 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56920</id>
		<title>Altenheim</title>
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		<updated>2023-06-05T11:30:21Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Zwangsweise Heimunterbringung? */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue Fassung ab 2023 § 1831 BGB). &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html] (neue Fassung ab 2023 § 1833 BGB) erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich § 1825 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1831 Abs. 3 BGB – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]] i.S. v. § 1831 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1831 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56918</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56918"/>
		<updated>2023-06-05T11:22:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigung des Heimvertrags */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1831 BGB. &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum § 1833 BGB erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich § 1825 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1831 Abs. 3 BGB – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]] i.S. v. § 1831 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1831 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56913</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56913"/>
		<updated>2023-06-05T10:33:28Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigung des Heimvertrags */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: [https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach [https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1831 BGB. &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum § 1833 BGB erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich § 1825 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1831 Abs. 3 BGB – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]] i.S. v. § 1831 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1831 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56912</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56912"/>
		<updated>2023-06-05T10:32:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigung des Heimvertrags */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: [https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neu gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach [https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neu gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1831 BGB. &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum § 1833 BGB erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich § 1825 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1831 Abs. 3 BGB – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]] i.S. v. § 1831 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1831 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56911</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56911"/>
		<updated>2023-06-05T10:17:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigung des Heimvertrags */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: [https://dejure.org/gesetze/0BGB010102/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neu gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1833 Abs. 3 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1831 BGB. &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum § 1833 BGB erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich § 1825 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1831 Abs. 3 BGB – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]] i.S. v. § 1831 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1831 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56910</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56910"/>
		<updated>2023-06-05T10:09:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigung des Heimvertrags */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: § 1907 Abs. 1 BGB ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1833 Abs. 3 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1831 BGB. &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum § 1833 BGB erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich § 1825 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1831 Abs. 3 BGB – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]] i.S. v. § 1831 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1831 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56909</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56909"/>
		<updated>2023-06-05T10:05:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigung des Heimvertrags */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: § 1907alt Abs. 1 BGB ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1833 Abs. 3 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1831 BGB. &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum § 1833 BGB erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich § 1825 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1831 Abs. 3 BGB – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]] i.S. v. § 1831 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1831 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56889</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
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		<updated>2023-05-24T11:53:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;Diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenbereich (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Ein Abfindungsvergleich bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird. Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] hat daher auch zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[https://www.amazon.de/Keine-Angst-vorm-Arbeitsrecht-Interessenvertretung/dp/3766366254 Keine Angst vorm Arbeitsrecht: Handlungshilfe für Betriebsräte]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/muster-arbeitsvertrag-gewerbe.html Muster Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte]&lt;br /&gt;
*[https://www.allianz.de/content/dam/onemarketing/azde/azd/pdfs/recht-und-eigentum/rechtschutzversicherung/arbeitsvertrag-kuendigen/arbeitsvertrag-kuendigen-muster.pdf Muster für Kündigungsschreiben]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56888</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
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		<updated>2023-05-24T11:52:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenbereich (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Ein Abfindungsvergleich bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird. Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] hat daher auch zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[https://www.amazon.de/Keine-Angst-vorm-Arbeitsrecht-Interessenvertretung/dp/3766366254 Keine Angst vorm Arbeitsrecht: Handlungshilfe für Betriebsräte]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/muster-arbeitsvertrag-gewerbe.html Muster Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte]&lt;br /&gt;
*[https://www.allianz.de/content/dam/onemarketing/azde/azd/pdfs/recht-und-eigentum/rechtschutzversicherung/arbeitsvertrag-kuendigen/arbeitsvertrag-kuendigen-muster.pdf Muster für Kündigungsschreiben]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56887</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
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		<updated>2023-05-24T11:51:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Formulare */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenbereich (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Ein Abfindungsvergleich bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird. Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] hat daher auch zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[https://www.amazon.de/Keine-Angst-vorm-Arbeitsrecht-Interessenvertretung/dp/3766366254 Keine Angst vorm Arbeitsrecht: Handlungshilfe für Betriebsräte]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/muster-arbeitsvertrag-gewerbe.html Muster Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte]&lt;br /&gt;
*[https://www.allianz.de/content/dam/onemarketing/azde/azd/pdfs/recht-und-eigentum/rechtschutzversicherung/arbeitsvertrag-kuendigen/arbeitsvertrag-kuendigen-muster.pdf Muster für Kündigungsschreiben]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56886</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
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		<updated>2023-05-24T11:50:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Formulare */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenbereich (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Ein Abfindungsvergleich bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird. Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] hat daher auch zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[https://www.amazon.de/Keine-Angst-vorm-Arbeitsrecht-Interessenvertretung/dp/3766366254 Keine Angst vorm Arbeitsrecht: Handlungshilfe für Betriebsräte]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/muster-arbeitsvertrag-gewerbe.html Muster Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte]&lt;br /&gt;
*[https://www.allianz.de/content/dam/onemarketing/azde/azd/pdfs/recht-und-eigentum/rechtschutzversicherung/arbeitsvertrag-kuendigen/arbeitsvertrag-kuendigen-muster.pdf Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56885</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
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		<updated>2023-05-24T11:44:38Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Formulare */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenbereich (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Ein Abfindungsvergleich bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird. Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] hat daher auch zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[https://www.amazon.de/Keine-Angst-vorm-Arbeitsrecht-Interessenvertretung/dp/3766366254 Keine Angst vorm Arbeitsrecht: Handlungshilfe für Betriebsräte]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/muster-arbeitsvertrag-gewerbe.html Muster Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56884</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
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		<updated>2023-05-24T11:37:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenbereich (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Ein Abfindungsvergleich bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird. Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] hat daher auch zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[https://www.amazon.de/Keine-Angst-vorm-Arbeitsrecht-Interessenvertretung/dp/3766366254 Keine Angst vorm Arbeitsrecht: Handlungshilfe für Betriebsräte]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56883</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
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		<updated>2023-05-24T11:27:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigung von Arbeitsverträgen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensbestimmung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenbereich (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Ein Abfindungsvergleich bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird. Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] hat daher auch zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56882</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56882"/>
		<updated>2023-05-24T11:25:48Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Betreuter als Arbeitgeber */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensäußerung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenbereich (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Ein Abfindungsvergleich bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird. Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] hat daher auch zu erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56881</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56881"/>
		<updated>2023-05-24T11:20:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensäußerung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenbereich (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Ein Abfindungsvergleich bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird. Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56880</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56880"/>
		<updated>2023-05-24T11:17:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensäußerung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenbereich (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56879</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56879"/>
		<updated>2023-05-24T11:16:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigung von Arbeitsverträgen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensäußerung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 Euro überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56878</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56878"/>
		<updated>2023-05-24T11:15:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigung von Arbeitsverträgen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensäußerung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvergleich bedarf einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1854 Abs. 6 BGB ), wenn die Vergleichssumme von 6.000 EURO überschritten wird und wenn dies kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56877</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
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		<updated>2023-05-24T11:05:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigung von Arbeitsverträgen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen darüber vorlegt, dass die Fähigkeit zur freien Willensäußerung aufgehoben ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56876</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56876"/>
		<updated>2023-05-24T11:02:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigung von Arbeitsverträgen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56875</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56875"/>
		<updated>2023-05-24T10:59:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1823 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56874</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56874"/>
		<updated>2023-05-24T10:58:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Kündigung von Arbeitsverträgen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenbereich]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56873</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
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		<updated>2023-05-24T10:52:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Vertretung durch Betreuer */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenkreis]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56872</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56872"/>
		<updated>2023-05-24T10:41:45Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Vertretung durch Betreuer */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine etwaige betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt unter Umständen für den Abschluss des Arbeitsvertrags oder die Ermächtigung nach § 113 BGB eine [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nach § 1822 Nr. 6 (iVm § 1908i 1 BGB). Die Genehmigungspflicht besteht dann, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das länger als ein Jahr dauern soll. Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist aber zusätzlich, dass eine Lösung vom Vertrag vor Ablauf eines Jahres entweder ausgeschlossen oder nur unter Einbußen möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der nach §§ 620 ff. BGB bestehenden generellen Kündigungsmöglichkeit dürfte ein üblicher unbefristeter Arbeitsvertrag somit nicht der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterfallen. Das gleiche gilt für befristete Arbeitsverträge, die für eine Dauer von  maximal einem Jahre abgeschlossen wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für befristete Arbeitsverhältnisse, die länger als ein Jahr dauern, gilt aber gem. § 620 Abs. 3 BGB iVm. § 15 Abs. 3 TzBfG, dass eine ordentliche Kündigung nur dann statthaft ist, wenn dies im Arbeitsvertrag selbst oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Daher gilt: ein entsprechendes befristetes Arbeitsverhältnis muss entweder eine solche Kündigungsklausel enthalten oder betreuungsgerichtlich genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (das BGB verwendet immer noch die veraltete Bezeichnung „Lehrvertrag“) gilt abweichend: hier ist stets die betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht des Betreuers gem. § 1822 Abs. 7 BGB (iVm: § 1908i BGB) gegeben, sobald das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr beträgt. Ausbildungsberufe haben üblicherweise eine Vertragsdauer von 2 bis 3 Jahren. § 22 BBiG enthält Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Daher wird eine Genehmigungspflicht hier bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsgericht soll in einem Genehmigungsverfahren nach § 299 FamFG den Betreuten persönlich anhören. Funktional zuständig ist der Rechtspfleger (§ 15 Abs.1 RpflG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenkreis]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56871</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56871"/>
		<updated>2023-05-24T10:41:10Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Vertretung durch Betreuer */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: eine etwaige betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen!&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. Die Betreungsrechtsreform 2023 sieht vor, dass die Aufgabenbereiche konkret nach Erforderlichkeit gefasst werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt unter Umständen für den Abschluss des Arbeitsvertrags oder die Ermächtigung nach § 113 BGB eine [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nach § 1822 Nr. 6 (iVm § 1908i 1 BGB). Die Genehmigungspflicht besteht dann, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das länger als ein Jahr dauern soll. Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist aber zusätzlich, dass eine Lösung vom Vertrag vor Ablauf eines Jahres entweder ausgeschlossen oder nur unter Einbußen möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der nach §§ 620 ff. BGB bestehenden generellen Kündigungsmöglichkeit dürfte ein üblicher unbefristeter Arbeitsvertrag somit nicht der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterfallen. Das gleiche gilt für befristete Arbeitsverträge, die für eine Dauer von  maximal einem Jahre abgeschlossen wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für befristete Arbeitsverhältnisse, die länger als ein Jahr dauern, gilt aber gem. § 620 Abs. 3 BGB iVm. § 15 Abs. 3 TzBfG, dass eine ordentliche Kündigung nur dann statthaft ist, wenn dies im Arbeitsvertrag selbst oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Daher gilt: ein entsprechendes befristetes Arbeitsverhältnis muss entweder eine solche Kündigungsklausel enthalten oder betreuungsgerichtlich genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (das BGB verwendet immer noch die veraltete Bezeichnung „Lehrvertrag“) gilt abweichend: hier ist stets die betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht des Betreuers gem. § 1822 Abs. 7 BGB (iVm: § 1908i BGB) gegeben, sobald das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr beträgt. Ausbildungsberufe haben üblicherweise eine Vertragsdauer von 2 bis 3 Jahren. § 22 BBiG enthält Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Daher wird eine Genehmigungspflicht hier bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsgericht soll in einem Genehmigungsverfahren nach § 299 FamFG den Betreuten persönlich anhören. Funktional zuständig ist der Rechtspfleger (§ 15 Abs.1 RpflG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenkreis]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56870</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
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		<updated>2023-05-24T10:38:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Vertretung durch Betreuer */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: eine etwaige betreuungsrechtliche Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen!&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenbereich]], die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenbereich lauten: arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenbereich &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt unter Umständen für den Abschluss des Arbeitsvertrags oder die Ermächtigung nach § 113 BGB eine [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nach § 1822 Nr. 6 (iVm § 1908i 1 BGB). Die Genehmigungspflicht besteht dann, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das länger als ein Jahr dauern soll. Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist aber zusätzlich, dass eine Lösung vom Vertrag vor Ablauf eines Jahres entweder ausgeschlossen oder nur unter Einbußen möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der nach §§ 620 ff. BGB bestehenden generellen Kündigungsmöglichkeit dürfte ein üblicher unbefristeter Arbeitsvertrag somit nicht der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterfallen. Das gleiche gilt für befristete Arbeitsverträge, die für eine Dauer von  maximal einem Jahre abgeschlossen wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für befristete Arbeitsverhältnisse, die länger als ein Jahr dauern, gilt aber gem. § 620 Abs. 3 BGB iVm. § 15 Abs. 3 TzBfG, dass eine ordentliche Kündigung nur dann statthaft ist, wenn dies im Arbeitsvertrag selbst oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Daher gilt: ein entsprechendes befristetes Arbeitsverhältnis muss entweder eine solche Kündigungsklausel enthalten oder betreuungsgerichtlich genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (das BGB verwendet immer noch die veraltete Bezeichnung „Lehrvertrag“) gilt abweichend: hier ist stets die betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht des Betreuers gem. § 1822 Abs. 7 BGB (iVm: § 1908i BGB) gegeben, sobald das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr beträgt. Ausbildungsberufe haben üblicherweise eine Vertragsdauer von 2 bis 3 Jahren. § 22 BBiG enthält Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Daher wird eine Genehmigungspflicht hier bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsgericht soll in einem Genehmigungsverfahren nach § 299 FamFG den Betreuten persönlich anhören. Funktional zuständig ist der Rechtspfleger (§ 15 Abs.1 RpflG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenkreis]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56869</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
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		<updated>2023-05-24T10:33:38Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Vertretung durch Betreuer */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: etwaige Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen!&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1825 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1825 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenkreis]], die üblichen Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenkreis lauten: Vertretung in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenkreis &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt unter Umständen für den Abschluss des Arbeitsvertrags oder die Ermächtigung nach § 113 BGB eine [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nach § 1822 Nr. 6 (iVm § 1908i 1 BGB). Die Genehmigungspflicht besteht dann, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das länger als ein Jahr dauern soll. Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist aber zusätzlich, dass eine Lösung vom Vertrag vor Ablauf eines Jahres entweder ausgeschlossen oder nur unter Einbußen möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der nach §§ 620 ff. BGB bestehenden generellen Kündigungsmöglichkeit dürfte ein üblicher unbefristeter Arbeitsvertrag somit nicht der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterfallen. Das gleiche gilt für befristete Arbeitsverträge, die für eine Dauer von  maximal einem Jahre abgeschlossen wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für befristete Arbeitsverhältnisse, die länger als ein Jahr dauern, gilt aber gem. § 620 Abs. 3 BGB iVm. § 15 Abs. 3 TzBfG, dass eine ordentliche Kündigung nur dann statthaft ist, wenn dies im Arbeitsvertrag selbst oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Daher gilt: ein entsprechendes befristetes Arbeitsverhältnis muss entweder eine solche Kündigungsklausel enthalten oder betreuungsgerichtlich genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (das BGB verwendet immer noch die veraltete Bezeichnung „Lehrvertrag“) gilt abweichend: hier ist stets die betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht des Betreuers gem. § 1822 Abs. 7 BGB (iVm: § 1908i BGB) gegeben, sobald das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr beträgt. Ausbildungsberufe haben üblicherweise eine Vertragsdauer von 2 bis 3 Jahren. § 22 BBiG enthält Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Daher wird eine Genehmigungspflicht hier bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsgericht soll in einem Genehmigungsverfahren nach § 299 FamFG den Betreuten persönlich anhören. Funktional zuständig ist der Rechtspfleger (§ 15 Abs.1 RpflG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenkreis]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56868</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56868"/>
		<updated>2023-05-24T10:26:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Abschluss von Arbeitsverträgen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284.&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: etwaige Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen!&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1903 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1903 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenkreis]], die üblichen Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenkreis lauten: Vertretung in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenkreis &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt unter Umständen für den Abschluss des Arbeitsvertrags oder die Ermächtigung nach § 113 BGB eine [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nach § 1822 Nr. 6 (iVm § 1908i 1 BGB). Die Genehmigungspflicht besteht dann, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das länger als ein Jahr dauern soll. Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist aber zusätzlich, dass eine Lösung vom Vertrag vor Ablauf eines Jahres entweder ausgeschlossen oder nur unter Einbußen möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der nach §§ 620 ff. BGB bestehenden generellen Kündigungsmöglichkeit dürfte ein üblicher unbefristeter Arbeitsvertrag somit nicht der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterfallen. Das gleiche gilt für befristete Arbeitsverträge, die für eine Dauer von  maximal einem Jahre abgeschlossen wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für befristete Arbeitsverhältnisse, die länger als ein Jahr dauern, gilt aber gem. § 620 Abs. 3 BGB iVm. § 15 Abs. 3 TzBfG, dass eine ordentliche Kündigung nur dann statthaft ist, wenn dies im Arbeitsvertrag selbst oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Daher gilt: ein entsprechendes befristetes Arbeitsverhältnis muss entweder eine solche Kündigungsklausel enthalten oder betreuungsgerichtlich genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (das BGB verwendet immer noch die veraltete Bezeichnung „Lehrvertrag“) gilt abweichend: hier ist stets die betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht des Betreuers gem. § 1822 Abs. 7 BGB (iVm: § 1908i BGB) gegeben, sobald das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr beträgt. Ausbildungsberufe haben üblicherweise eine Vertragsdauer von 2 bis 3 Jahren. § 22 BBiG enthält Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Daher wird eine Genehmigungspflicht hier bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsgericht soll in einem Genehmigungsverfahren nach § 299 FamFG den Betreuten persönlich anhören. Funktional zuständig ist der Rechtspfleger (§ 15 Abs.1 RpflG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenkreis]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56867</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56867"/>
		<updated>2023-05-24T10:24:43Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Abschluss von Arbeitsverträgen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge als ausreichend erachtet (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch [http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0MzQ3Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html Beschlussbesprechung]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: etwaige Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen!&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1903 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1903 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenkreis]], die üblichen Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenkreis lauten: Vertretung in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenkreis &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt unter Umständen für den Abschluss des Arbeitsvertrags oder die Ermächtigung nach § 113 BGB eine [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nach § 1822 Nr. 6 (iVm § 1908i 1 BGB). Die Genehmigungspflicht besteht dann, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das länger als ein Jahr dauern soll. Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist aber zusätzlich, dass eine Lösung vom Vertrag vor Ablauf eines Jahres entweder ausgeschlossen oder nur unter Einbußen möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der nach §§ 620 ff. BGB bestehenden generellen Kündigungsmöglichkeit dürfte ein üblicher unbefristeter Arbeitsvertrag somit nicht der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterfallen. Das gleiche gilt für befristete Arbeitsverträge, die für eine Dauer von  maximal einem Jahre abgeschlossen wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für befristete Arbeitsverhältnisse, die länger als ein Jahr dauern, gilt aber gem. § 620 Abs. 3 BGB iVm. § 15 Abs. 3 TzBfG, dass eine ordentliche Kündigung nur dann statthaft ist, wenn dies im Arbeitsvertrag selbst oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Daher gilt: ein entsprechendes befristetes Arbeitsverhältnis muss entweder eine solche Kündigungsklausel enthalten oder betreuungsgerichtlich genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (das BGB verwendet immer noch die veraltete Bezeichnung „Lehrvertrag“) gilt abweichend: hier ist stets die betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht des Betreuers gem. § 1822 Abs. 7 BGB (iVm: § 1908i BGB) gegeben, sobald das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr beträgt. Ausbildungsberufe haben üblicherweise eine Vertragsdauer von 2 bis 3 Jahren. § 22 BBiG enthält Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Daher wird eine Genehmigungspflicht hier bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsgericht soll in einem Genehmigungsverfahren nach § 299 FamFG den Betreuten persönlich anhören. Funktional zuständig ist der Rechtspfleger (§ 15 Abs.1 RpflG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenkreis]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56866</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
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		<updated>2023-05-24T10:23:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Abschluss von Arbeitsverträgen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06).  Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge reichen lassen (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch [http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0MzQ3Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html Beschlussbesprechung]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: etwaige Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen!&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1903 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1903 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenkreis]], die üblichen Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenkreis lauten: Vertretung in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenkreis &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt unter Umständen für den Abschluss des Arbeitsvertrags oder die Ermächtigung nach § 113 BGB eine [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nach § 1822 Nr. 6 (iVm § 1908i 1 BGB). Die Genehmigungspflicht besteht dann, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das länger als ein Jahr dauern soll. Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist aber zusätzlich, dass eine Lösung vom Vertrag vor Ablauf eines Jahres entweder ausgeschlossen oder nur unter Einbußen möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der nach §§ 620 ff. BGB bestehenden generellen Kündigungsmöglichkeit dürfte ein üblicher unbefristeter Arbeitsvertrag somit nicht der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterfallen. Das gleiche gilt für befristete Arbeitsverträge, die für eine Dauer von  maximal einem Jahre abgeschlossen wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für befristete Arbeitsverhältnisse, die länger als ein Jahr dauern, gilt aber gem. § 620 Abs. 3 BGB iVm. § 15 Abs. 3 TzBfG, dass eine ordentliche Kündigung nur dann statthaft ist, wenn dies im Arbeitsvertrag selbst oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Daher gilt: ein entsprechendes befristetes Arbeitsverhältnis muss entweder eine solche Kündigungsklausel enthalten oder betreuungsgerichtlich genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (das BGB verwendet immer noch die veraltete Bezeichnung „Lehrvertrag“) gilt abweichend: hier ist stets die betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht des Betreuers gem. § 1822 Abs. 7 BGB (iVm: § 1908i BGB) gegeben, sobald das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr beträgt. Ausbildungsberufe haben üblicherweise eine Vertragsdauer von 2 bis 3 Jahren. § 22 BBiG enthält Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Daher wird eine Genehmigungspflicht hier bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsgericht soll in einem Genehmigungsverfahren nach § 299 FamFG den Betreuten persönlich anhören. Funktional zuständig ist der Rechtspfleger (§ 15 Abs.1 RpflG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenkreis]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56865</id>
		<title>Arbeitsvertrag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Arbeitsvertrag&amp;diff=56865"/>
		<updated>2023-05-24T10:22:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Abschluss von Arbeitsverträgen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Arbeitsvertrag.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Ein [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] ist die rechtliche und soziale Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei im Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland um einen privatrechtlichen Vertrag, der „Arbeitsvertrag“ genannt wird, der wiederum eine Sonderform des [[wikipedia:de:Dienstvertrag|Dienstvertrags]] ist. Das ist ein [[wikipedia:de:Dauerschuldverhältnis|Dauerschuldverhältnis]], das die Leistung von abhängiger weisungsgebundener Tätigkeit gegen Entgelt zum Gegenstand hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschluss von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei Abschluss des Arbeitsvertrages prinzipiell [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer müssen jedoch nicht höchstpersönlich den [[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Arbeitsvertrag]] abschließen, sie können sich durch Stellvertreter ([[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]], wie Betreuer oder Bevollmächtigte) vertreten lassen. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB. Der geschlossene Arbeitsvertrag wirkt dann für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt und wenn er [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann vertretungsberechtigt, wenn arbeitsrechtliche Angelegenheiten von seinem [[Aufgabenbereich]] erfasst sind (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.07.2009, 20 W 147/06) oder er den Aufgabenkreis &amp;quot;alle Angelegenheiten&amp;quot; hat. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem orbiter dictum allerdings auch die Vermögenssorge reichen lassen (BAG vom 13.02.2008 - 2 AZR 864/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu den [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Beschluss des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90, BVerfGE 84, 192 = NJW 1991, 2411 = FamRZ 1991, 1037 = FamRZ 1991, 1284 (siehe auch [http://www.weka.de/datenschutz/3363513-Y29udGVudF9pZD02OTY0MzQ3Jmhvc3RpZD0-~aktuelles~urteile~urteile_detail.html Beschlussbesprechung]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Formvorschriften===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitsverträge sollten im Interesse aller Beteiligter schriftlich abgeschlossen werden; allerdings ist die Schriftform (§ 126 BGB) keine gesetzliche Voraussetzung. In bestimmten Branchen verlangen Tarifverträge aber die Einhaltung der Schriftform, zB im öff. Dienst nach § 2 TVöD. Darüber hinaus ist eine schriftliche Fixierung des vereinbarten Arbeitsverhältnisses nicht nur wegen gesetzlicher Normen, die dies verlangen (§ 2 Nachweisgesetz, § 105 Gewerbeordnung sowie für Ausbildungsverträge § 11 Berufsbildungsgesetz), sondern auch zu Beweisfragen in etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahren den Beteiligten dringend angeraten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gleiches gilt im Zweifel auch für Auflösungsverträge. Kündigungen von Arbeitsverträgen erfordern demgegenüber stets die Schriftform, § 623 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertretung durch Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: etwaige Genehmigungspflicht ist durch die Betreuungsrechtsreform 2023 entfallen!&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich dann, wenn der Betroffene [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder bez. des Arbeitsvertrages ein [[Einwilligungsvorbehalt]] besteht, muss der Betreuer sich beim Abschluss des Arbeitsvertrags betätigen und insofern die Betreuung offenbaren, anderenfalls ist der Arbeitsvertrag nichtig (§ 104 Nr. 2 BGB) bzw. schwebend unwirksam (§ 1903 BGB iVm. § 108 BGB). Der Betreuer kann bei einem Einwilligungsvorbehalt dem Betreuten auch die Erlaubnis erteilen, eigenständig einen Arbeitsvertrag zu schließen, § 1903 BGB iVm § 113 BGB. Verweigert der Betreuer dieses, kann das Betreuungsgericht die Einwilligung ersetzen (§ 113 Abs. 3 BGB). Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung wirkt gem. § 113 Abs. 4 BGB im Zweifel für alle entsprechenden Arbeitsverhältnisse (BAG vom 08.06.1999, 3 AZR 71/98; BB 1999, 2090 = BB 2000, 567 = NZA 2000, 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer benötigt hierzu einen passenden [[Aufgabenkreis]], die üblichen Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] dürften nicht ausreichend sein. Sinnvollerweise könnte ein passender Aufgabenkreis lauten: Vertretung in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten. Aus einem entsprechend vom Betreuer für den Betreuten geschlossenen Arbeitsvertrag ist der Betreute gem. § 164 BGB, § 613 BGB persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Allerdings scheinen die Arbeitsgerichte den Aufgabenkreis &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; des Öfteren auch als ausreichend angesehen haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt unter Umständen für den Abschluss des Arbeitsvertrags oder die Ermächtigung nach § 113 BGB eine [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nach § 1822 Nr. 6 (iVm § 1908i 1 BGB). Die Genehmigungspflicht besteht dann, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das länger als ein Jahr dauern soll. Voraussetzung für eine Genehmigungspflicht ist aber zusätzlich, dass eine Lösung vom Vertrag vor Ablauf eines Jahres entweder ausgeschlossen oder nur unter Einbußen möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der nach §§ 620 ff. BGB bestehenden generellen Kündigungsmöglichkeit dürfte ein üblicher unbefristeter Arbeitsvertrag somit nicht der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterfallen. Das gleiche gilt für befristete Arbeitsverträge, die für eine Dauer von  maximal einem Jahre abgeschlossen wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für befristete Arbeitsverhältnisse, die länger als ein Jahr dauern, gilt aber gem. § 620 Abs. 3 BGB iVm. § 15 Abs. 3 TzBfG, dass eine ordentliche Kündigung nur dann statthaft ist, wenn dies im Arbeitsvertrag selbst oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Daher gilt: ein entsprechendes befristetes Arbeitsverhältnis muss entweder eine solche Kündigungsklausel enthalten oder betreuungsgerichtlich genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags (das BGB verwendet immer noch die veraltete Bezeichnung „Lehrvertrag“) gilt abweichend: hier ist stets die betreuungsgerichtliche Genehmigungspflicht des Betreuers gem. § 1822 Abs. 7 BGB (iVm: § 1908i BGB) gegeben, sobald das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr beträgt. Ausbildungsberufe haben üblicherweise eine Vertragsdauer von 2 bis 3 Jahren. § 22 BBiG enthält Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf der Probezeit. Daher wird eine Genehmigungspflicht hier bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsgericht soll in einem Genehmigungsverfahren nach § 299 FamFG den Betreuten persönlich anhören. Funktional zuständig ist der Rechtspfleger (§ 15 Abs.1 RpflG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung des Betreuers===&lt;br /&gt;
Ist der Betreuer bei den Arbeitsvertragsverhandlungen anwesend und verschweigt er besonders gefährliche Schädigungshandlungen aus der Vergangenheit, kann es, allerdings nur im Extremfall, zu einer [[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] kommen. An sich führen vorvertragliche Pflichtverletzungen (ebenso wie spätere vertragliche Pflichten selbst) im Außenverhältnis aber lediglich zu einer Haftung des Betreuten selbst, nicht zu einer Haftung des Betreuers (§§ 164, 278 BGB). Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Vertragspartner ausdrückliche Fragen stellt, die unzutreffend beantwortet werden, so zB in einem vom BGH 1987, also noch zur Zeit des Vormundschaftsrechtes für Volljährige, entschiedenen, spektakulären Fall einer Brandstiftung eines jungen psychisch kranken Mannes, bei welchem der Amtsvormund beim Einstellungsgespräch anwesend war, den künftigen Arbeitgeber jedoch nicht auf die Gefahr von Brandstiftungen durch den Vertretenen hingewiesen hatte. Der Vertretene hatte in Vorjahren mehrfach Brände gelegt („Pyromanie“); nach vorliegenden [[Sachverständigengutachten]] bestand auch weiterhin eine erhöhte Gefahr weiterer Brandstiftungen (BGH, BGHZ 100, 313 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 = NJW-RR 1987, 1288).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Faktisches Arbeitsverhältnis==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger]] Arbeitnehmer (ohne einen vom Betreuer für ihn wirksam  geschlossenen Arbeitsvertrag) tatsächlich in Dienst oder Arbeit, so sind dessen Lohnansprüche nach dem Grundsatz des faktischen Arbeitsverhältnisses abzuwickeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar geschlossen wurde und auch vollzogen wird, sich dann aber als nichtig herausstellt oder wirksam angefochten wurde. Zum Schutz des Arbeitnehmers wird das faktische Arbeitsverhältnis wie ein wirksam zustande gekommener Arbeitsvertrag behandelt. Dem Arbeitnehmer ist also für die Zeit der Beschäftigung das Arbeitsentgelt zu zahlen, das nach dem nichtigen Arbeitsvertrag zu zahlen wäre. Ihm stehen insoweit alle Rechte aus dem Arbeitsvertrag zu; dagegen treffen ihn nicht die Pflichten, weil er sich wegen des Mangels der [[Geschäftsfähigkeit]] nicht wirksam verpflichten kann. Sinn und Zweck dieses von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstituts des faktischen Arbeitsverhältnisses ist, dass man komplizierte Rückabwicklungsansprüche verhindern möchte. Ansonsten könnte der Arbeitgeber einerseits sein gezahltes Geld zurückverlangen, während andererseits der Arbeitnehmer den genauen objektischen Wert seiner Arbeitsleistung verlangen könnte, was oftmals nur schwer zu ermitteln ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Zukunft besteht jedoch keine Bindung, es ist insbesondere nicht das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Während des Beschäftigungszeitraums gelten jedoch die arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen (zB Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutzbestimmungen usw), vgl. BAG, Urteil vom 15.01.1986, 5 AZR 237/84; BAGE 50, 370 = NJW 1986, 2133 = BB 1986, 1157 = NZA 1986, 561.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein faktisches Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jederzeit durch einseitige Erklärung beendet werden, ohne dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) vorzuliegen brauchen (BAG vom 07.12.1961, 2 AZR 12/61). Das faktische Arbeitsverhältnis endet mit Zugang dieser Erklärung. Der Einhaltung einer Frist bedarf es hierzu ebenso wenig, wie der vorangegangenen Anhörung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings wird für den rechtswirksamen Empfang der genannten Erklärung beim weiterhin geschäftsunfähigen Arbeitnehmer ein [[gesetzlicher Vertreter]] benötigt (§ 131 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Arbeitsverträge in einer [[Werkstatt für behinderte Menschen]] (WfbM) ist diese Möglichkeit durch § 221 Abs. 6 und 7 SGB IX eingeschränkt. Hier heißt es: &amp;quot;War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.  Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung von Arbeitsverträgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Kündigung (eines wirksamen Arbeitsvertrags) kann nicht rechtswirksam ggü. einem inzwischen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] gewordenen Arbeitnehmer erklärt werden, so das [http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={FDB9D41D-B38C-42C1-B2E4-C924E986A31B} LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2009], 6 Sa 55/09; bestätigt durch Urteil des BAG vom 28.10.2010, 2 AZR 794/09, NJW 2011, 890. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 131 BGB verlangt, dass die Abgabe der empfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Geschäftsunfähigen erfolgt, der Zugang aber beim gesetzlichen Vertreter eintritt. Dies ist dahin zu verstehen, dass die Abgabe der Erklärung mit dem Ziel erfolgt, den Wirksamkeitseintritt beim gesetzlichen Vertreter herbeizuführen; der Erklärende bei der Abgabe an den Geschäftsunfähigen also zugleich den Willen hat, die Erklärung an den gesetzlichen Vertreter zu richten (vgl. Staudinger-Dilcher, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, 1. Buch, Rz. 3, sowie APS - Kündigungsrecht, 3. Auflage, D, 36, 69, 70; a. A. Reichhold, jurisPK - BGB, 4. Auflage 2008, § 131, Rz. 6). Hieraus folgt, dass die bloß zufällige Kenntniserlangung vom Vorliegen einer Kündigung durch den Betreuer im Rahmen seiner Betreuungsfunktion keinen wirksamen Zugang einer Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen begründen zu konnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 13.04.1989, V ZR 145/88, m. w. N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gleiche gilt auch bei der Kündigung eines minderjährigen Arbeitnehmers: In dem Beschluss vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08 stellt das LAG Schleswig-Holstein fest, dass die Kündigung an die sorgeberechtigten Eltern des Minderjährigen zu adressieren ist und diese auch erreichen muss. Die Kündigung gilt erst dann als rechtlich wirksam zugegangen, wenn sie die Eltern erreicht hat. Gleiches muss daher auch für Arbeitnehmer gelten, bei denen ein Betreuer einen auf das Arbeitsverhältnis bezogenen [[Einwilligungsvorbehalt]] innehat (vgl. ArbG Halle vom  27.2.2014 - 5 Ca 2203/13 NMB für einen Aufhebungsvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden [[Aufgabenkreis]] (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben, die Vorschriften über die [[Prozessfähigkeit]] und die [[gesetzliche Vertretung]] (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt [http://lexetius.com/2009,1993 BAG, Beschluss vom 28.05.2009], 6 AZN 17/09;  LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Eigenkündigung des geschäftsunfähigen Arbeitnehmers gilt, dass der Arbeitgeber nicht fahrlässig handelt, wenn er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer oder sein gesetzlicher Vertreter kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine Störung der Geistestätigkeit vorlegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Störung für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbar war (BAG vom 17.02.1994 - 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Kündigung eines Arbeitsvertrags durch den Betreuer sowie ein Aufhebungsvertrag eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erfordert, ist umstritten (ablehnend z.B. Staudinger/Veit BGB-Komm. 2014 § 1812 Rd. 30 ff). Jedenfalls dann, wenn ein Abfindungsvergleich geschlossen wird, ist eine Genehmigungspflicht nach § 1822 Nr. 12 BGB gegeben (im Rahmen der dortigen Summen und wenn es kein direkter Vorschlag eines Arbeitsrichters im Kündigungsschutzverfahren ist). Ansonsten ist umstritten, ob bei diesen Erklärungen sich eine Genehmigungspflicht (für nicht befreite Betreuer) aus § 1812 Abs. 1 BGB ergibt (da der Betreuer für den Betreuten künftig auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt verzichtet). Dies sollte im Einzelfall mit dem Betreuungsgericht geklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuer einen passenden Aufgabenkreis (s.o.) innehat, kann er auch vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage  gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung erheben, die Vorschriften über die Prozessfähigkeit und die gesetzliche Vertretung (§ 1902 BGB iVm. §§ 51 - 53 ZPO) gelten auch vor dem Arbeitsgericht (so zuletzt BAG vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09; FamRZ 2010, 1665; LAG Thüringen, Beschluss vom 11.07.2000, 5 Ta 64/2000). Hierbei ist die Klagefrist von 3 Wochen nach § 4 KSchG zu beachten. Bei kurzfristigen Arbeitsverhältnissen und Kleinbetrieben gelten Sonderregelungen. Es besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang. Vor den Arbeitsgerichten werden oft Vergleiche angeboten und abgeschlossen. Der Betreuer benötigt hierzu die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 1822 Nr. 12 BGB). Handelt es sich beim Vergleich um eine Abfindung, entfällt die Genehmigungspflicht des BetrG, wenn der Arbeitsrichter selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet. Ist aber das Weiterbestehen oder Beenden des Arbeitsverhältnisses Gegenstand des Vergleiches, bleibt die Genehmigungspflicht bestehen . Hier darf diesem Vergleich somit stets nur unter Vorbehalt zugestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuter als Arbeitgeber==&lt;br /&gt;
Häufig schließen Betreuer auch Arbeitsverträge, in denen der Betreute der Arbeitgeber ist. Hierbei handelt es sich meist um haushaltsnahe Dienstleistungen oder Pflegetätigkeiten. Hier muss der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] des Arbeitgebers einige wichtige Dinge beachten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 28a SGB IV ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugstelle der Krankenkasse jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Arbeitsförderungsrecht kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung eines Arbeitnehmers ist an ein Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Nach § 5 SGB V ist jeder Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Lediglich selbständige Unternehmer sind hiervon befreit. § 7 Abs. 1 SGB IV definiert, was unter einer Beschäftigung zu verstehen ist. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Worte „nichtselbständige Arbeit“ umschreiben das persönliche Abhängigkeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer zu seinem Arbeitgeber befindet. Typisches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit. Insgesamt gesehen kann also immer dann von einer Beschäftigung gesprochen werde, wenn der Arbeitnehmer in einen Arbeitsorganismus – Betrieb, Haushalt oder Verwaltung – eingegliedert ist, um dort von einem Arbeitgeber festgelegte Tätigkeiten weisungsgebunden vorzunehmen. jedes Beschäftigungsverhältnis ist der Einzugsstelle der Krankenkasse zu melden; sie trifft die Entscheidung, ob Versicherungspflicht oder -freiheit besteht und legt die Höhe der zu leistenden Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fest. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Existieren nach einem Bescheid der Krankenkasse Meinungsverschiedenheiten über einen arbeitsrechtlichen Status, besteht die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, §§ 7a – c SGB IV. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung - Bund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss zudem für den Beschäftigten Steuern entrichten (Lohn-/Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätsbeitrag). Eine Meldung beim [[Finanzamt]] muss daher auch erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 06.02.1985, 5 AZR 411/83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BAGE 48, 59 = NJW 1986, 453 = ZIP 1985, 1525 = BB 1986, 1716 = NZA 1985, 735 -  &lt;br /&gt;
DB 1985, 2411 = JuS 1986, 410 = SAE 1986, 34 = WM 1985, 1429: Betriebsübergang und Geschäftsunfähigkeit des Erwerbers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erwerber eines Betriebes tritt auch dann nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, wenn er beim Vertragsabschluss geschäftsunfähig war und das dem Betriebsübergang zugrunde liegende Rechtsgeschäft deshalb nach § 104 Abs. 2 BGB rechtsunwirksam ist.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kommt es entscheidend darauf an, dass der Erwerber den Betrieb tatsächlich übernommen und im eigenen Namen fortgeführt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 17.02.1994, 8 AZR 275/92; DB 1994, 1626 = BAGE 76, 32 = NJW 1994, 2501 = BB 1994, 1010 = NZA 1994, 693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unwirksamkeit einer Eigenkündigung wegen [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Arbeitnehmers; Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ordentlich, so handelt ein Arbeitgeber nicht fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 285 BGB, wenn er von der Wirksamkeit der vom Arbeitnehmer erklärten Kündigung ausgeht, solange der Arbeitnehmer kein aussagekräftiges Gutachten eines neutralen Sachverständigen über seine für einen Laien nicht erkennbare, die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] im Sinne von §§ 105, 104 Nr. 2 BGB ausschließende Störung der Geistestätigkeit vorlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 14.021996, 2 AZR 234/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - NJW 1996, 2593 = NZA 1996, 811&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Auflösungsvertrag ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder eine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt hat.&lt;br /&gt;
# Behauptet der Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alkoholbedingt bewußtlos gewesen zu sein, hat er dies substantiiert darzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 20.01.2000, 2 AZR 733/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BAGE 93, 248, 254 = MDR 2000, 781 = BB 2000, 780 = NZA 2000, 613:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat zwar das Risiko der Nichterweislichkeit seiner [[Prozessfähigkeit]] zu tragen, da ihn insoweit eine &amp;quot;objektive&amp;quot; Beweislast trifft. Jedoch ist das Gericht gehalten, von Amts wegen alle in Frage kommenden Beweise, insbesondere durch Einholung von [[Sachverständigengutachten]], zu erheben, um Zweifel an der Prozessfähigkeit nach Möglichkeit aufzuklären; den Kläger trifft insoweit keine &amp;quot;subjektive&amp;quot; Beweisführungslast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.01.1996, VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059 m. w. N.).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
War der Kläger bei Erteilung der Prozessvollmacht prozessfähig, schadet es nicht, wenn er später prozessunfähig wurde; das Fortbestehen der Prozessvollmacht gemäß § 86 ZPO sichert seine ordnungsgemäße Vertretung im Prozess und ermöglicht es, den einmal begonnenen Rechtsstreit zu Ende zu führen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266).&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 28.05.2009, 6 AZN 17/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 296 = FamRZ 2009, 1665 = NJW 2009, 3051 = NZA 2009, 1109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der Kläger leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Hirnleistungsschwäche und ist deswegen ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 80. Er macht geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages zeitlich begrenzt nicht [[geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen eines Verfahrens über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages begründet das bloße Bestehen einer Geistesschwäche noch nicht die Vermutung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit. Diese liegt erst vor, wenn die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] infolge der Geistesschwäche ausgeschlossen ist. Gelangt ein Gericht zu der Überzeugung, dass eine Partei nicht prozessfähig ist, so muss es durch die weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass der Partei das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird. Lehnt das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ab, hat das Prozessgericht, das die Partei dessen ungeachtet für prozessunfähig hält, einen Prozesspfleger zu bestellen, damit dem Prozessunfähigen die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht abgeschnitten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte das [[Betreuungsgericht]] die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], die auch nur für den vorliegenden Rechtsstreit möglich wäre (vgl. BayOLG 13.12.2000, 3 Z BR 353/00; FamRZ 2001, 1249 (Ls.) = RPfl. 2001, 234; MünchKommBGB/ Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 63), ablehnen, das Landesarbeitsgericht aber gleichwohl an seiner Überzeugung der fehlenden [[Prozessfähigkeit]] des Klägers festhalten oder wiederum nicht aufklärbare und deshalb zu Lasten des Klägers gehende Zweifel an dessen Prozessfähigkeit hegen, gilt es zu verhindern, dass die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages an dem vom Gericht angenommenen Mangel der [[Prozessfähigkeit]] des Klägers scheitert. In diesem Fall ist ausnahmsweise eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 57 ZPO geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ihrem Wortlaut nach erfasst diese Vorschrift zwar nur die bei Prozessbeginn vorliegende vorübergehende Prozessunfähigkeit des Beklagten (vgl. RG 20.05.1930 - II 385/ 29 - RGZ 129, 98, 108). Sie wird jedoch auch auf die dauernde sowie auf die erst im Laufe des Verfahrens eingetretene Prozessunfähigkeit entsprechend angewandt (BAG 19.09.2007 - 3 AZB 11/07 - EzA ZPO 2002 § 241 Nr. 1; BGH 09.05.1962 - IV ZR 4/62 - NJW 1962, 1510; BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98). In dieser Vorschrift kommt der Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz nicht an der mangelnden gesetzlichen Vertretung scheitern soll (BVerwG 31.08.1966 - V C 223. 65 - BVerwGE 25, 36, 40). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darum ist bei einer unterschiedlichen Beurteilung der [[Prozessfähigkeit]] durch verschiedene Gerichte oder Behörden, die dazu führt, dass dem Prozessunfähigen die gerichtliche Verfolgung seiner Rechte verwehrt wird, eine analoge Anwendung des § 57 ZPO auch im Fall der Prozessunfähigkeit des Klägers notwendig. Dem (möglicherweise) Prozessunfähigen darf die Verfolgung seiner prozessualen Rechte nicht dadurch abgeschnitten werden, dass die [[Prozessfähigkeit]] vom Prozessgericht festgestellt werden muss, für die Bestellung eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] aber das [[Betreuungsgericht]] zuständig ist (vgl. BVerwG 05.06.1968 - V C 147. 67 - BVerwGE 30, 24, 26; Käck Der Prozesspfleger 1990, S. 37, 45 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches LAG · Urteil vom 9. August 2013 · Az. 3 Sa 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags hat der Arbeitnehmer seine (angebliche) [[Geschäftsunfähigkeit]] beim Vertragsschluss nachzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Beschluss vom 05.06.2014, 6 AZN 267/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZA 2014, 799:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7 ArbGG analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
# Die [[Prozessfähigkeit]] gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.&lt;br /&gt;
# Das Prozessgericht muss einen nach seiner Auffassung prozessunfähigen Kläger darauf hinweisen, dass er für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen hat und sich deshalb selbst um die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB bemühen muss, der nur vom Betreuungsgericht bestellt werden kann. Es muss dem Kläger dafür vor Erlass eines Prozessurteils die nötige Zeit einräumen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst die Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG nicht ohne eine ärztliche Stellungnahme und eine vorherige Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht zulässig ist, was eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Rheinland-Pfalz Urt v 2.2.2017 - 2 Sa 203/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Partei zum Zeitpunkt der Zustellung einer Ladung prozessunfähig, so ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt und unwirksam. Der Erlass eines Versäumnisurteils erweist sich daher als rechtswidrig. Aufgrund des vom Kläger vorgelegten Betreuungsgutachtens, steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt seiner erfolgten Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch prozessunfähig mit der Folge war, dass die an ihn selbst bewirkte Zustellung der Ladung gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 ZPO unwirksam ist. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit als eine zwingende Prozessvoraussetzung ist in jeder Lage des Verfahrens nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung und Feststellung, ob Prozessunfähigkeit vorliegt, ist das Gericht nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden, vielmehr gilt der Grundsatz des Freibeweises. Der Kläger konnte sich aufgrund seiner Prozessunfähigkeit erstinstanzlich nicht eigenverantwortlich äußern. Dementsprechend erscheint es unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs als geboten, seinem erst im Verlaufe des Berufungsverfahrens bestellten Betreuer die Möglichkeit einzuräumen, das Verfahren erstinstanzlich erneut zu führen und die Klage nach den noch zu erteilenden Hinweisen und Auflagen mit entsprechend sachdienlichen Anträgen zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119  = RdLH 2018, 145&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018, L 13 AS 5/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses ohne wichtigen Grund ist in der Regel als sozialwidrig i. S. von § 34 SGB II zu werten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arbeitslosmeldung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundessozialgericht, Urt. v 23.10.2014 - B 11 AL 7/14 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2015, 35 (Ls) mAnm Lütgens S. 53 = FamRZ 2015, 405 = NZS 2015, 230 = NZA-RR 2015, 217 = Rpfleger 2015, 203 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur persönlichen Arbeitslosmeldung durch einen rechtlichen Betreuer (§§ 141, 145 SGB III):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Alg ist nicht entstanden, da die persönliche Arbeitslosmeldung weder durch den Kläger noch durch dessen Betreuer erfolgt ist. Der Kläger war wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen gehindert, sich persönlich arbeitslos zu melden. Arbeitslose können sich bei &amp;quot;der Meldung&amp;quot; ausnahmsweise vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich nachzuholen. Dies zeigt, dass der Vertreter den an der persönlichen Arbeitslosmeldung aus gesundheitlichen Gründen gehinderten Arbeitslosen bei Vornahme gerade dieser Handlung vertritt und er sich zu diesem Zweck ‑ ebenso wie dieser ‑ persönlich bei der Agentur für Arbeit melden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arbeitsvertrag|Wikipedia-Artikel zum Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Beendigung_des_Arbeitsverhältnisses|Wikipedia-Artikel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert: Arbeitsrecht und Betreuung; BtPrax 2010, 22&lt;br /&gt;
*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=19 Knauer: Keine Angst vorm Arbeitsrecht; BtMan 2007, 18 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423506075/internetsevon-21 Wetter: Der richtige Arbeitsvertrag; dtv-taschenbuch], ISBN 3423506075&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/index.php?id1=7&amp;amp;id2=224 Muster für Arbeitsverträge]&lt;br /&gt;
*[http://vertragsvorlagen.sueddeutsche.de/p/751/?search=K%FCndigungsschreiben+Arbeitsvertrag Muster für Kündigungsschreiben]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/5_Genehmigung_Lehr_Arbeits_Dienstvertrages.pdf Genehmigung eines Arbeitsvertrags und ähnlicher Verträge (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Anregung_der_Betreuerbestellung&amp;diff=56864</id>
		<title>Anregung der Betreuerbestellung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Anregung_der_Betreuerbestellung&amp;diff=56864"/>
		<updated>2023-05-24T10:18:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Vordrucke */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Anregung an das [[Betreuungsgericht]], für eine andere Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jederman gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im früheren Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind Vordruckvorschläge abgedruckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Familienangehöriger kann man zugleich beantragen, an dem [[Betreuungsverfahren]] als Verfahrensbeteiligter hinzugezogen zu werden (§ 274 Abs. 4 FamFG). Es gibt dazu einen Beschluss des Gerichtes. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung besteht die Möglichkeit, binnen 14 Tage die sog. &amp;quot;sofortige Beschwerde&amp;quot; schriftlich einzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die örtliche [[Betreuungsbehörde]], eine Dienststelle der Kommune (Stadtverwaltung/Kreisverwaltung/Landratsamt) kann auch informiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://www.gerichtsorte.de Adressen aller Amtsgerichte]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/hersbruck/anregung_zur_bestellung_eines_betreuers.pdf Anregung einer Betreuerbestellung Bayern (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/zwischentext_formulare/bs_26a.pdf Anregung einer Betreuerbestellung NRW (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/zeugnis.pdf Ärztliches Zeugnis für Betreuungsanregung (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Betreuungsvoraussetzung]], [[Betreuungsverfügung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitshilfen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Anregung_der_Betreuerbestellung&amp;diff=56863</id>
		<title>Anregung der Betreuerbestellung</title>
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		<updated>2023-05-24T10:18:14Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Vordrucke */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Anregung an das [[Betreuungsgericht]], für eine andere Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jederman gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im früheren Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind Vordruckvorschläge abgedruckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Familienangehöriger kann man zugleich beantragen, an dem [[Betreuungsverfahren]] als Verfahrensbeteiligter hinzugezogen zu werden (§ 274 Abs. 4 FamFG). Es gibt dazu einen Beschluss des Gerichtes. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung besteht die Möglichkeit, binnen 14 Tage die sog. &amp;quot;sofortige Beschwerde&amp;quot; schriftlich einzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die örtliche [[Betreuungsbehörde]], eine Dienststelle der Kommune (Stadtverwaltung/Kreisverwaltung/Landratsamt) kann auch informiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://www.gerichtsorte.de Adressen aller Amtsgerichte]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.bayern.de/media/images/behoerden-und-gerichte/amtsgerichte/hersbruck/anregung_zur_bestellung_eines_betreuers.pdf Anregung einer Betreuerbestellung (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/zwischentext_formulare/bs_26a.pdf Anregung einer Betreuerbestellung NRW (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/zeugnis.pdf Ärztliches Zeugnis für Betreuungsanregung (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Betreuungsvoraussetzung]], [[Betreuungsverfügung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitshilfen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Anh%C3%B6rung&amp;diff=56862</id>
		<title>Anhörung</title>
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		<updated>2023-05-24T10:07:08Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;Diese Seite ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst, Links überprüft&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anhörung im [[Betreuungsverfahren|Gerichtsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Justiz.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Betroffener ist persönlich vom Betreuungsrichter anzuhören==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuungsrichter muss vor einer Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Die Regelung findet sich in § 278 FamFG iVm § 34 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anhörung soll in der üblichen Umgebung des Betroffenen stattfinden Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch in seiner Privatsphäre nicht gestört werden. Widerspricht er daher einem Besuch des Betreuungsrichters, so findet die Anhörung im Gericht statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
GGf. kann die Anhörung als Videokonferenz stattfinden (§ 32 Abs. 3 FamFG iVm § 128a ZPO). Das ist derzeit allerdings noch umstritten, weil eine BVerfG-Entscheidung dem entgegensteht (BVerfG NJW 2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Anwesende==&lt;br /&gt;
Soweit ein [[Verfahrenspfleger]], § 276 FamFG, bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]]  hinzuziehen. Auf Wunsch des Betroffenen kann eine Person seines Vertrauens an der Anhörung teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Häufig handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] oder den möglichen Betreuer, damit der Betroffene die Gelegenheit erhält, von diesem einen ersten Eindruck zu erhalten. Rechtsgrundlage: § 170 GVG. Ein Dolmetscher kann ebenfalls zugegen sein (§ 185 GVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betroffener kann zur Anhörung vorgeführt werden==&lt;br /&gt;
Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung (§ 278 Abs. 5 FamFG) und zur Untersuchung durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§§ 283, 284 FamFG) [[Vorführung|vorzuführen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 GG). Daher muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders streng beachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Maßnahmen dem Wohl des Betroffenen dienen sollen, muss Schaden, der erst durch die Vorführung entstehen kann, unbedingt vermieden werden. Durch die zwangsweise Vorführung können beim Betroffenen Verhaltensweisen entstehen oder sich derart verstärken, dass diese erst die Betreuung erforderlich erscheinen lassen. Der Betreuungsrichter sollte Vorführungen daher nur im Ausnahmefall anordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist möglich, wenn durch sie eine Gesundheitsgefahr beim Betroffenen droht oder der Betroffene zu einer Willensäußerung nicht im Stande ist. Beispielsfälle wären mit Verfolgungswahn einhergehende Erkrankungen oder komatöse Zustände. In solchen Fällen ist nach § 276 Abs. 1 FamFG regelmäßig die Bestellung eines Verfahrenspflegers notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Beschluss vom 10.05.2016, 8 T 43/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Gemäß § 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ergebnis der Anhörung==&lt;br /&gt;
Das Ergebnis der Anhörungen, das [[Sachverständigengutachten]] oder das [[Arztzeugnis|ärztliche Zeugnis]] sowie die Person des Betreuers und dessen mögliche Aufgabenbereiche werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung des betroffenen Menschen verbunden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der [[Betreuerbestellung]] führt der [[Rechtspfleger]] mit dem ehrenamtlichen Betreuer ein [[Einführungsgespräch]], in dem er auf seine Rechte und [[Betreuerpflichten|Pflichten]] hingewiesen wird (§ 1861 Abs. 2 BGB). Der Betreuer erhält bei dieser Gelegenheit auch einen [[Betreuerausweis]], mit dem er sich gegenüber Dritten ausweisen kann.  Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) zu erstellen. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern (§ 1863 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 274 Abs. 3 FamFG kann die [[Betreuungsbehörde]] ihre Verfahrensbeteiligung verlangen. In diesem Fall ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde zwingend erforderlich, § 279 Abs. 1 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des weiteren soll auch einer nahe stehenden Person Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (§ 279 FamFG). Sonstige Angehörige sind nach neuem Recht nur anzuhören, wenn das Gericht ihrer Beteiligung im Interesse des Betroffenen zuvor zugestimmt hat (§ 274 Abs. 4 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe unter: [[Rechtsprechung zur Anhörung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bücher==&lt;br /&gt;
[[Bild:Buecher.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zeitschriftenbeiträge==&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*Abramenko: Die Anhörungsrüge nach dem neuen FamFG; FGPrax 2009, 198&lt;br /&gt;
*Berger: Das rechtliche Gehör; BWNotZ 1996, 137&lt;br /&gt;
*Bienwald: Grundsätze eines fairen Verfahrens - Sicherung der Rechte der Betroffenen; RechtspflegerStudienhafte 2009, 161&lt;br /&gt;
*ders.: Persönliche Anhörung als interessengeleitete Befragung oder Vernehmung; BtPrax 2013, 102&lt;br /&gt;
*ders.: Die Verfahrenspflegschaft – Mädchen für alles? Hier: Ersatz für die persönliche Anhörung des Betroffenen durch Richter oder Rechtspfleger in Verfahren in Betreuungssachen? Rpfleger 2016, 177&lt;br /&gt;
*Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1991, 892&lt;br /&gt;
*ders.: Verschaffung des unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen; FamRZ 1992, 16&lt;br /&gt;
*ders.:  Protokollierungen in Anhörungen durch Protokollführer oder Diktiergerät? [[BtPrax]] 1995, 201&lt;br /&gt;
*ders.: Übliche Umgebung, Geographie und Geschäftsverteilungsplan, ZRP 1996, 330&lt;br /&gt;
*Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248&lt;br /&gt;
*Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449&lt;br /&gt;
*ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245&lt;br /&gt;
* Gietl: Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 278 FamFG im Zuge der Reform des Betreuungsrechts, NZFam 2022, 1059&lt;br /&gt;
*Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209&lt;br /&gt;
*Harm: Die persönliche Anhörung - ein Kommunikationsproblem; BtPrax 2021, 13&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Pflicht von Arzt und Betreuer; BtPrax 2007, 143&lt;br /&gt;
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; [[BtPrax]] 1995, 167&lt;br /&gt;
*Marschner: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09 (R&amp;amp;P 2010/2, 88 f. &amp;quot;Rechtliches Gehör im Betreuungsverfahren&amp;quot;) R&amp;amp;P 2010/2, 89&lt;br /&gt;
*Pentz: Verfahrensfehler bei der Freiheitsentziehung, NJW 1990, 2777&lt;br /&gt;
*Schröder/Millat: Richterliche Anhörung auf der psychiatrischen Akutstation; BtPrax 2022, 46&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 246&lt;br /&gt;
*Waldner: Anmerkung zu OLG Schleswig (zur Anhörung im gerichtl. Genehmigungsverfahren), DNotZ 2001, 650&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zu Anhörungen in der Corona-Situation==&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79&lt;br /&gt;
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/corona-krise-und-persönliche-anhörungen.html Weitere Beiträge zum Thema, zusammengestellt von der FamRZ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2619/261988.html Dokumente zum Gesetzesantrag des Bundesrates]&lt;br /&gt;
*[https://amtsrichterverband.net/files/theme/downloads/news/PressemitteilungMärz20.pdf Stellungnahme des Amtsrichterverbandes (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Anh%C3%B6rung&amp;diff=56861</id>
		<title>Anhörung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Anh%C3%B6rung&amp;diff=56861"/>
		<updated>2023-05-24T10:03:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Zu Anhörungen in der Corona-Situation */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Anhörung im [[Betreuungsverfahren|Gerichtsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Justiz.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Betroffener ist persönlich vom Betreuungsrichter anzuhören==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuungsrichter muss vor einer Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Die Regelung findet sich in § 278 FamFG iVm § 34 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anhörung soll in der üblichen Umgebung des Betroffenen stattfinden Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch in seiner Privatsphäre nicht gestört werden. Widerspricht er daher einem Besuch des Betreuungsrichters, so findet die Anhörung im Gericht statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
GGf. kann die Anhörung als Videokonferenz stattfinden (§ 32 Abs. 3 FamFG iVm § 128a ZPO). Das ist derzeit allerdings noch umstritten, weil eine BVerfG-Entscheidung dem entgegensteht (BVerfG NJW 2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Anwesende==&lt;br /&gt;
Soweit ein [[Verfahrenspfleger]], § 276 FamFG, bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]]  hinzuziehen. Auf Wunsch des Betroffenen kann eine Person seines Vertrauens an der Anhörung teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Häufig handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] oder den möglichen Betreuer, damit der Betroffene die Gelegenheit erhält, von diesem einen ersten Eindruck zu erhalten. Rechtsgrundlage: § 170 GVG. Ein Dolmetscher kann ebenfalls zugegen sein (§ 185 GVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betroffener kann zur Anhörung vorgeführt werden==&lt;br /&gt;
Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung (§ 278 Abs. 5 FamFG) und zur Untersuchung durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§§ 283, 284 FamFG) [[Vorführung|vorzuführen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 GG). Daher muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders streng beachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Maßnahmen dem Wohl des Betroffenen dienen sollen, muss Schaden, der erst durch die Vorführung entstehen kann, unbedingt vermieden werden. Durch die zwangsweise Vorführung können beim Betroffenen Verhaltensweisen entstehen oder sich derart verstärken, dass diese erst die Betreuung erforderlich erscheinen lassen. Der Betreuungsrichter sollte Vorführungen daher nur im Ausnahmefall anordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist möglich, wenn durch sie eine Gesundheitsgefahr beim Betroffenen droht oder der Betroffene zu einer Willensäußerung nicht im Stande ist. Beispielsfälle wären mit Verfolgungswahn einhergehende Erkrankungen oder komatöse Zustände. In solchen Fällen ist nach § 276 Abs. 1 FamFG regelmäßig die Bestellung eines Verfahrenspflegers notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Beschluss vom 10.05.2016, 8 T 43/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Gemäß § 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ergebnis der Anhörung==&lt;br /&gt;
Das Ergebnis der Anhörungen, das [[Sachverständigengutachten]] oder das [[Arztzeugnis|ärztliche Zeugnis]] sowie die Person des Betreuers und dessen mögliche Aufgabenbereiche werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung des betroffenen Menschen verbunden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der [[Betreuerbestellung]] führt der [[Rechtspfleger]] mit dem ehrenamtlichen Betreuer ein [[Einführungsgespräch]], in dem er auf seine Rechte und [[Betreuerpflichten|Pflichten]] hingewiesen wird (§ 1861 Abs. 2 BGB). Der Betreuer erhält bei dieser Gelegenheit auch einen [[Betreuerausweis]], mit dem er sich gegenüber Dritten ausweisen kann.  Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) zu erstellen. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern (§ 1863 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 274 Abs. 3 FamFG kann die [[Betreuungsbehörde]] ihre Verfahrensbeteiligung verlangen. In diesem Fall ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde zwingend erforderlich, § 279 Abs. 1 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des weiteren soll auch einer nahe stehenden Person Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (§ 279 FamFG). Sonstige Angehörige sind nach neuem Recht nur anzuhören, wenn das Gericht ihrer Beteiligung im Interesse des Betroffenen zuvor zugestimmt hat (§ 274 Abs. 4 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe unter: [[Rechtsprechung zur Anhörung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bücher==&lt;br /&gt;
[[Bild:Buecher.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zeitschriftenbeiträge==&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*Abramenko: Die Anhörungsrüge nach dem neuen FamFG; FGPrax 2009, 198&lt;br /&gt;
*Berger: Das rechtliche Gehör; BWNotZ 1996, 137&lt;br /&gt;
*Bienwald: Grundsätze eines fairen Verfahrens - Sicherung der Rechte der Betroffenen; RechtspflegerStudienhafte 2009, 161&lt;br /&gt;
*ders.: Persönliche Anhörung als interessengeleitete Befragung oder Vernehmung; BtPrax 2013, 102&lt;br /&gt;
*ders.: Die Verfahrenspflegschaft – Mädchen für alles? Hier: Ersatz für die persönliche Anhörung des Betroffenen durch Richter oder Rechtspfleger in Verfahren in Betreuungssachen? Rpfleger 2016, 177&lt;br /&gt;
*Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1991, 892&lt;br /&gt;
*ders.: Verschaffung des unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen; FamRZ 1992, 16&lt;br /&gt;
*ders.:  Protokollierungen in Anhörungen durch Protokollführer oder Diktiergerät? [[BtPrax]] 1995, 201&lt;br /&gt;
*ders.: Übliche Umgebung, Geographie und Geschäftsverteilungsplan, ZRP 1996, 330&lt;br /&gt;
*Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248&lt;br /&gt;
*Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449&lt;br /&gt;
*ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245&lt;br /&gt;
* Gietl: Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 278 FamFG im Zuge der Reform des Betreuungsrechts, NZFam 2022, 1059&lt;br /&gt;
*Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209&lt;br /&gt;
*Harm: Die persönliche Anhörung - ein Kommunikationsproblem; BtPrax 2021, 13&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Pflicht von Arzt und Betreuer; BtPrax 2007, 143&lt;br /&gt;
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; [[BtPrax]] 1995, 167&lt;br /&gt;
*Marschner: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09 (R&amp;amp;P 2010/2, 88 f. &amp;quot;Rechtliches Gehör im Betreuungsverfahren&amp;quot;) R&amp;amp;P 2010/2, 89&lt;br /&gt;
*Pentz: Verfahrensfehler bei der Freiheitsentziehung, NJW 1990, 2777&lt;br /&gt;
*Schröder/Millat: Richterliche Anhörung auf der psychiatrischen Akutstation; BtPrax 2022, 46&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 246&lt;br /&gt;
*Waldner: Anmerkung zu OLG Schleswig (zur Anhörung im gerichtl. Genehmigungsverfahren), DNotZ 2001, 650&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zu Anhörungen in der Corona-Situation==&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79&lt;br /&gt;
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/corona-krise-und-persönliche-anhörungen.html Weitere Beiträge zum Thema, zusammengestellt von der FamRZ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2619/261988.html Dokumente zum Gesetzesantrag des Bundesrates]&lt;br /&gt;
*[https://amtsrichterverband.net/files/theme/downloads/news/PressemitteilungMärz20.pdf Stellungnahme des Amtsrichterverbandes (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Anh%C3%B6rung&amp;diff=56860</id>
		<title>Anhörung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Anh%C3%B6rung&amp;diff=56860"/>
		<updated>2023-05-24T10:03:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Zu Anhörungen in der Corona-Situation */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Anhörung im [[Betreuungsverfahren|Gerichtsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Justiz.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Betroffener ist persönlich vom Betreuungsrichter anzuhören==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuungsrichter muss vor einer Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Die Regelung findet sich in § 278 FamFG iVm § 34 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anhörung soll in der üblichen Umgebung des Betroffenen stattfinden Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch in seiner Privatsphäre nicht gestört werden. Widerspricht er daher einem Besuch des Betreuungsrichters, so findet die Anhörung im Gericht statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
GGf. kann die Anhörung als Videokonferenz stattfinden (§ 32 Abs. 3 FamFG iVm § 128a ZPO). Das ist derzeit allerdings noch umstritten, weil eine BVerfG-Entscheidung dem entgegensteht (BVerfG NJW 2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Anwesende==&lt;br /&gt;
Soweit ein [[Verfahrenspfleger]], § 276 FamFG, bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]]  hinzuziehen. Auf Wunsch des Betroffenen kann eine Person seines Vertrauens an der Anhörung teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Häufig handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] oder den möglichen Betreuer, damit der Betroffene die Gelegenheit erhält, von diesem einen ersten Eindruck zu erhalten. Rechtsgrundlage: § 170 GVG. Ein Dolmetscher kann ebenfalls zugegen sein (§ 185 GVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betroffener kann zur Anhörung vorgeführt werden==&lt;br /&gt;
Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung (§ 278 Abs. 5 FamFG) und zur Untersuchung durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§§ 283, 284 FamFG) [[Vorführung|vorzuführen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 GG). Daher muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders streng beachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Maßnahmen dem Wohl des Betroffenen dienen sollen, muss Schaden, der erst durch die Vorführung entstehen kann, unbedingt vermieden werden. Durch die zwangsweise Vorführung können beim Betroffenen Verhaltensweisen entstehen oder sich derart verstärken, dass diese erst die Betreuung erforderlich erscheinen lassen. Der Betreuungsrichter sollte Vorführungen daher nur im Ausnahmefall anordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist möglich, wenn durch sie eine Gesundheitsgefahr beim Betroffenen droht oder der Betroffene zu einer Willensäußerung nicht im Stande ist. Beispielsfälle wären mit Verfolgungswahn einhergehende Erkrankungen oder komatöse Zustände. In solchen Fällen ist nach § 276 Abs. 1 FamFG regelmäßig die Bestellung eines Verfahrenspflegers notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Beschluss vom 10.05.2016, 8 T 43/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Gemäß § 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ergebnis der Anhörung==&lt;br /&gt;
Das Ergebnis der Anhörungen, das [[Sachverständigengutachten]] oder das [[Arztzeugnis|ärztliche Zeugnis]] sowie die Person des Betreuers und dessen mögliche Aufgabenbereiche werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung des betroffenen Menschen verbunden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der [[Betreuerbestellung]] führt der [[Rechtspfleger]] mit dem ehrenamtlichen Betreuer ein [[Einführungsgespräch]], in dem er auf seine Rechte und [[Betreuerpflichten|Pflichten]] hingewiesen wird (§ 1861 Abs. 2 BGB). Der Betreuer erhält bei dieser Gelegenheit auch einen [[Betreuerausweis]], mit dem er sich gegenüber Dritten ausweisen kann.  Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) zu erstellen. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern (§ 1863 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 274 Abs. 3 FamFG kann die [[Betreuungsbehörde]] ihre Verfahrensbeteiligung verlangen. In diesem Fall ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde zwingend erforderlich, § 279 Abs. 1 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des weiteren soll auch einer nahe stehenden Person Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (§ 279 FamFG). Sonstige Angehörige sind nach neuem Recht nur anzuhören, wenn das Gericht ihrer Beteiligung im Interesse des Betroffenen zuvor zugestimmt hat (§ 274 Abs. 4 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe unter: [[Rechtsprechung zur Anhörung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bücher==&lt;br /&gt;
[[Bild:Buecher.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zeitschriftenbeiträge==&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*Abramenko: Die Anhörungsrüge nach dem neuen FamFG; FGPrax 2009, 198&lt;br /&gt;
*Berger: Das rechtliche Gehör; BWNotZ 1996, 137&lt;br /&gt;
*Bienwald: Grundsätze eines fairen Verfahrens - Sicherung der Rechte der Betroffenen; RechtspflegerStudienhafte 2009, 161&lt;br /&gt;
*ders.: Persönliche Anhörung als interessengeleitete Befragung oder Vernehmung; BtPrax 2013, 102&lt;br /&gt;
*ders.: Die Verfahrenspflegschaft – Mädchen für alles? Hier: Ersatz für die persönliche Anhörung des Betroffenen durch Richter oder Rechtspfleger in Verfahren in Betreuungssachen? Rpfleger 2016, 177&lt;br /&gt;
*Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1991, 892&lt;br /&gt;
*ders.: Verschaffung des unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen; FamRZ 1992, 16&lt;br /&gt;
*ders.:  Protokollierungen in Anhörungen durch Protokollführer oder Diktiergerät? [[BtPrax]] 1995, 201&lt;br /&gt;
*ders.: Übliche Umgebung, Geographie und Geschäftsverteilungsplan, ZRP 1996, 330&lt;br /&gt;
*Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248&lt;br /&gt;
*Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449&lt;br /&gt;
*ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245&lt;br /&gt;
* Gietl: Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 278 FamFG im Zuge der Reform des Betreuungsrechts, NZFam 2022, 1059&lt;br /&gt;
*Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209&lt;br /&gt;
*Harm: Die persönliche Anhörung - ein Kommunikationsproblem; BtPrax 2021, 13&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Pflicht von Arzt und Betreuer; BtPrax 2007, 143&lt;br /&gt;
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; [[BtPrax]] 1995, 167&lt;br /&gt;
*Marschner: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09 (R&amp;amp;P 2010/2, 88 f. &amp;quot;Rechtliches Gehör im Betreuungsverfahren&amp;quot;) R&amp;amp;P 2010/2, 89&lt;br /&gt;
*Pentz: Verfahrensfehler bei der Freiheitsentziehung, NJW 1990, 2777&lt;br /&gt;
*Schröder/Millat: Richterliche Anhörung auf der psychiatrischen Akutstation; BtPrax 2022, 46&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 246&lt;br /&gt;
*Waldner: Anmerkung zu OLG Schleswig (zur Anhörung im gerichtl. Genehmigungsverfahren), DNotZ 2001, 650&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zu Anhörungen in der Corona-Situation==&lt;br /&gt;
*https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79&lt;br /&gt;
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/corona-krise-und-persönliche-anhörungen.html Weitere Beiträge zum Thema, zusammengestellt von der FamRZ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2619/261988.html Dokumente zum Gesetzesantrag des Bundesrates]&lt;br /&gt;
*[https://amtsrichterverband.net/files/theme/downloads/news/PressemitteilungMärz20.pdf Stellungnahme des Amtsrichterverbandes (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Anh%C3%B6rung&amp;diff=56859</id>
		<title>Anhörung</title>
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		<updated>2023-05-24T10:00:43Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Zu Anhörungen in der Corona-Situation */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Anhörung im [[Betreuungsverfahren|Gerichtsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Justiz.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Betroffener ist persönlich vom Betreuungsrichter anzuhören==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuungsrichter muss vor einer Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Die Regelung findet sich in § 278 FamFG iVm § 34 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anhörung soll in der üblichen Umgebung des Betroffenen stattfinden Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch in seiner Privatsphäre nicht gestört werden. Widerspricht er daher einem Besuch des Betreuungsrichters, so findet die Anhörung im Gericht statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
GGf. kann die Anhörung als Videokonferenz stattfinden (§ 32 Abs. 3 FamFG iVm § 128a ZPO). Das ist derzeit allerdings noch umstritten, weil eine BVerfG-Entscheidung dem entgegensteht (BVerfG NJW 2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Anwesende==&lt;br /&gt;
Soweit ein [[Verfahrenspfleger]], § 276 FamFG, bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]]  hinzuziehen. Auf Wunsch des Betroffenen kann eine Person seines Vertrauens an der Anhörung teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Häufig handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] oder den möglichen Betreuer, damit der Betroffene die Gelegenheit erhält, von diesem einen ersten Eindruck zu erhalten. Rechtsgrundlage: § 170 GVG. Ein Dolmetscher kann ebenfalls zugegen sein (§ 185 GVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betroffener kann zur Anhörung vorgeführt werden==&lt;br /&gt;
Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung (§ 278 Abs. 5 FamFG) und zur Untersuchung durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§§ 283, 284 FamFG) [[Vorführung|vorzuführen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 GG). Daher muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders streng beachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Maßnahmen dem Wohl des Betroffenen dienen sollen, muss Schaden, der erst durch die Vorführung entstehen kann, unbedingt vermieden werden. Durch die zwangsweise Vorführung können beim Betroffenen Verhaltensweisen entstehen oder sich derart verstärken, dass diese erst die Betreuung erforderlich erscheinen lassen. Der Betreuungsrichter sollte Vorführungen daher nur im Ausnahmefall anordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist möglich, wenn durch sie eine Gesundheitsgefahr beim Betroffenen droht oder der Betroffene zu einer Willensäußerung nicht im Stande ist. Beispielsfälle wären mit Verfolgungswahn einhergehende Erkrankungen oder komatöse Zustände. In solchen Fällen ist nach § 276 Abs. 1 FamFG regelmäßig die Bestellung eines Verfahrenspflegers notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Beschluss vom 10.05.2016, 8 T 43/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Gemäß § 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ergebnis der Anhörung==&lt;br /&gt;
Das Ergebnis der Anhörungen, das [[Sachverständigengutachten]] oder das [[Arztzeugnis|ärztliche Zeugnis]] sowie die Person des Betreuers und dessen mögliche Aufgabenbereiche werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung des betroffenen Menschen verbunden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der [[Betreuerbestellung]] führt der [[Rechtspfleger]] mit dem ehrenamtlichen Betreuer ein [[Einführungsgespräch]], in dem er auf seine Rechte und [[Betreuerpflichten|Pflichten]] hingewiesen wird (§ 1861 Abs. 2 BGB). Der Betreuer erhält bei dieser Gelegenheit auch einen [[Betreuerausweis]], mit dem er sich gegenüber Dritten ausweisen kann.  Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) zu erstellen. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern (§ 1863 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 274 Abs. 3 FamFG kann die [[Betreuungsbehörde]] ihre Verfahrensbeteiligung verlangen. In diesem Fall ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde zwingend erforderlich, § 279 Abs. 1 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des weiteren soll auch einer nahe stehenden Person Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (§ 279 FamFG). Sonstige Angehörige sind nach neuem Recht nur anzuhören, wenn das Gericht ihrer Beteiligung im Interesse des Betroffenen zuvor zugestimmt hat (§ 274 Abs. 4 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe unter: [[Rechtsprechung zur Anhörung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bücher==&lt;br /&gt;
[[Bild:Buecher.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zeitschriftenbeiträge==&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*Abramenko: Die Anhörungsrüge nach dem neuen FamFG; FGPrax 2009, 198&lt;br /&gt;
*Berger: Das rechtliche Gehör; BWNotZ 1996, 137&lt;br /&gt;
*Bienwald: Grundsätze eines fairen Verfahrens - Sicherung der Rechte der Betroffenen; RechtspflegerStudienhafte 2009, 161&lt;br /&gt;
*ders.: Persönliche Anhörung als interessengeleitete Befragung oder Vernehmung; BtPrax 2013, 102&lt;br /&gt;
*ders.: Die Verfahrenspflegschaft – Mädchen für alles? Hier: Ersatz für die persönliche Anhörung des Betroffenen durch Richter oder Rechtspfleger in Verfahren in Betreuungssachen? Rpfleger 2016, 177&lt;br /&gt;
*Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1991, 892&lt;br /&gt;
*ders.: Verschaffung des unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen; FamRZ 1992, 16&lt;br /&gt;
*ders.:  Protokollierungen in Anhörungen durch Protokollführer oder Diktiergerät? [[BtPrax]] 1995, 201&lt;br /&gt;
*ders.: Übliche Umgebung, Geographie und Geschäftsverteilungsplan, ZRP 1996, 330&lt;br /&gt;
*Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248&lt;br /&gt;
*Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449&lt;br /&gt;
*ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245&lt;br /&gt;
* Gietl: Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 278 FamFG im Zuge der Reform des Betreuungsrechts, NZFam 2022, 1059&lt;br /&gt;
*Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209&lt;br /&gt;
*Harm: Die persönliche Anhörung - ein Kommunikationsproblem; BtPrax 2021, 13&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Pflicht von Arzt und Betreuer; BtPrax 2007, 143&lt;br /&gt;
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; [[BtPrax]] 1995, 167&lt;br /&gt;
*Marschner: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09 (R&amp;amp;P 2010/2, 88 f. &amp;quot;Rechtliches Gehör im Betreuungsverfahren&amp;quot;) R&amp;amp;P 2010/2, 89&lt;br /&gt;
*Pentz: Verfahrensfehler bei der Freiheitsentziehung, NJW 1990, 2777&lt;br /&gt;
*Schröder/Millat: Richterliche Anhörung auf der psychiatrischen Akutstation; BtPrax 2022, 46&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 246&lt;br /&gt;
*Waldner: Anmerkung zu OLG Schleswig (zur Anhörung im gerichtl. Genehmigungsverfahren), DNotZ 2001, 650&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zu Anhörungen in der Corona-Situation==&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/corona-krise-und-persönliche-anhörungen.html Weitere Beiträge zum Thema, zusammengestellt von der FamRZ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2619/261988.html Dokumente zum Gesetzesantrag des Bundesrates]&lt;br /&gt;
*[https://amtsrichterverband.net/files/theme/downloads/news/PressemitteilungMärz20.pdf Stellungnahme des Amtsrichterverbandes (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Anh%C3%B6rung&amp;diff=56858</id>
		<title>Anhörung</title>
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		<updated>2023-05-24T09:54:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Ergebnis der Anhörung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Anhörung im [[Betreuungsverfahren|Gerichtsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Justiz.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Betroffener ist persönlich vom Betreuungsrichter anzuhören==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuungsrichter muss vor einer Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Die Regelung findet sich in § 278 FamFG iVm § 34 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anhörung soll in der üblichen Umgebung des Betroffenen stattfinden Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch in seiner Privatsphäre nicht gestört werden. Widerspricht er daher einem Besuch des Betreuungsrichters, so findet die Anhörung im Gericht statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
GGf. kann die Anhörung als Videokonferenz stattfinden (§ 32 Abs. 3 FamFG iVm § 128a ZPO). Das ist derzeit allerdings noch umstritten, weil eine BVerfG-Entscheidung dem entgegensteht (BVerfG NJW 2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Anwesende==&lt;br /&gt;
Soweit ein [[Verfahrenspfleger]], § 276 FamFG, bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]]  hinzuziehen. Auf Wunsch des Betroffenen kann eine Person seines Vertrauens an der Anhörung teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Häufig handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] oder den möglichen Betreuer, damit der Betroffene die Gelegenheit erhält, von diesem einen ersten Eindruck zu erhalten. Rechtsgrundlage: § 170 GVG. Ein Dolmetscher kann ebenfalls zugegen sein (§ 185 GVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betroffener kann zur Anhörung vorgeführt werden==&lt;br /&gt;
Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung (§ 278 Abs. 5 FamFG) und zur Untersuchung durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§§ 283, 284 FamFG) [[Vorführung|vorzuführen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 GG). Daher muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders streng beachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Maßnahmen dem Wohl des Betroffenen dienen sollen, muss Schaden, der erst durch die Vorführung entstehen kann, unbedingt vermieden werden. Durch die zwangsweise Vorführung können beim Betroffenen Verhaltensweisen entstehen oder sich derart verstärken, dass diese erst die Betreuung erforderlich erscheinen lassen. Der Betreuungsrichter sollte Vorführungen daher nur im Ausnahmefall anordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist möglich, wenn durch sie eine Gesundheitsgefahr beim Betroffenen droht oder der Betroffene zu einer Willensäußerung nicht im Stande ist. Beispielsfälle wären mit Verfolgungswahn einhergehende Erkrankungen oder komatöse Zustände. In solchen Fällen ist nach § 276 Abs. 1 FamFG regelmäßig die Bestellung eines Verfahrenspflegers notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Beschluss vom 10.05.2016, 8 T 43/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Gemäß § 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ergebnis der Anhörung==&lt;br /&gt;
Das Ergebnis der Anhörungen, das [[Sachverständigengutachten]] oder das [[Arztzeugnis|ärztliche Zeugnis]] sowie die Person des Betreuers und dessen mögliche Aufgabenbereiche werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung des betroffenen Menschen verbunden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der [[Betreuerbestellung]] führt der [[Rechtspfleger]] mit dem ehrenamtlichen Betreuer ein [[Einführungsgespräch]], in dem er auf seine Rechte und [[Betreuerpflichten|Pflichten]] hingewiesen wird (§ 1861 Abs. 2 BGB). Der Betreuer erhält bei dieser Gelegenheit auch einen [[Betreuerausweis]], mit dem er sich gegenüber Dritten ausweisen kann.  Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) zu erstellen. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern (§ 1863 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 274 Abs. 3 FamFG kann die [[Betreuungsbehörde]] ihre Verfahrensbeteiligung verlangen. In diesem Fall ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde zwingend erforderlich, § 279 Abs. 1 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des weiteren soll auch einer nahe stehenden Person Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (§ 279 FamFG). Sonstige Angehörige sind nach neuem Recht nur anzuhören, wenn das Gericht ihrer Beteiligung im Interesse des Betroffenen zuvor zugestimmt hat (§ 274 Abs. 4 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe unter: [[Rechtsprechung zur Anhörung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bücher==&lt;br /&gt;
[[Bild:Buecher.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zeitschriftenbeiträge==&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*Abramenko: Die Anhörungsrüge nach dem neuen FamFG; FGPrax 2009, 198&lt;br /&gt;
*Berger: Das rechtliche Gehör; BWNotZ 1996, 137&lt;br /&gt;
*Bienwald: Grundsätze eines fairen Verfahrens - Sicherung der Rechte der Betroffenen; RechtspflegerStudienhafte 2009, 161&lt;br /&gt;
*ders.: Persönliche Anhörung als interessengeleitete Befragung oder Vernehmung; BtPrax 2013, 102&lt;br /&gt;
*ders.: Die Verfahrenspflegschaft – Mädchen für alles? Hier: Ersatz für die persönliche Anhörung des Betroffenen durch Richter oder Rechtspfleger in Verfahren in Betreuungssachen? Rpfleger 2016, 177&lt;br /&gt;
*Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1991, 892&lt;br /&gt;
*ders.: Verschaffung des unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen; FamRZ 1992, 16&lt;br /&gt;
*ders.:  Protokollierungen in Anhörungen durch Protokollführer oder Diktiergerät? [[BtPrax]] 1995, 201&lt;br /&gt;
*ders.: Übliche Umgebung, Geographie und Geschäftsverteilungsplan, ZRP 1996, 330&lt;br /&gt;
*Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248&lt;br /&gt;
*Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449&lt;br /&gt;
*ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245&lt;br /&gt;
* Gietl: Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 278 FamFG im Zuge der Reform des Betreuungsrechts, NZFam 2022, 1059&lt;br /&gt;
*Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209&lt;br /&gt;
*Harm: Die persönliche Anhörung - ein Kommunikationsproblem; BtPrax 2021, 13&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Pflicht von Arzt und Betreuer; BtPrax 2007, 143&lt;br /&gt;
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; [[BtPrax]] 1995, 167&lt;br /&gt;
*Marschner: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09 (R&amp;amp;P 2010/2, 88 f. &amp;quot;Rechtliches Gehör im Betreuungsverfahren&amp;quot;) R&amp;amp;P 2010/2, 89&lt;br /&gt;
*Pentz: Verfahrensfehler bei der Freiheitsentziehung, NJW 1990, 2777&lt;br /&gt;
*Schröder/Millat: Richterliche Anhörung auf der psychiatrischen Akutstation; BtPrax 2022, 46&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 246&lt;br /&gt;
*Waldner: Anmerkung zu OLG Schleswig (zur Anhörung im gerichtl. Genehmigungsverfahren), DNotZ 2001, 650&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zu Anhörungen in der Corona-Situation==&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-sondernewsletter3-beitrag-Beckmann.pdf Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/corona-krise-und-persönliche-anhörungen.html Weitere Beiträge zum Thema, zusammengestellt von der FamRZ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2619/261988.html Dokumente zum Gesetzesantrag des Bundesrates]&lt;br /&gt;
*[https://amtsrichterverband.net/files/theme/downloads/news/PressemitteilungMärz20.pdf Stellungnahme des Amtsrichterverbandes (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Anh%C3%B6rung&amp;diff=56857</id>
		<title>Anhörung</title>
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		<updated>2023-05-24T09:50:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Ergebnis der Anhörung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Anhörung im [[Betreuungsverfahren|Gerichtsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Justiz.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Betroffener ist persönlich vom Betreuungsrichter anzuhören==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuungsrichter muss vor einer Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Die Regelung findet sich in § 278 FamFG iVm § 34 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anhörung soll in der üblichen Umgebung des Betroffenen stattfinden Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch in seiner Privatsphäre nicht gestört werden. Widerspricht er daher einem Besuch des Betreuungsrichters, so findet die Anhörung im Gericht statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
GGf. kann die Anhörung als Videokonferenz stattfinden (§ 32 Abs. 3 FamFG iVm § 128a ZPO). Das ist derzeit allerdings noch umstritten, weil eine BVerfG-Entscheidung dem entgegensteht (BVerfG NJW 2006)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Anwesende==&lt;br /&gt;
Soweit ein [[Verfahrenspfleger]], § 276 FamFG, bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]]  hinzuziehen. Auf Wunsch des Betroffenen kann eine Person seines Vertrauens an der Anhörung teilnehmen. Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Häufig handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] oder den möglichen Betreuer, damit der Betroffene die Gelegenheit erhält, von diesem einen ersten Eindruck zu erhalten. Rechtsgrundlage: § 170 GVG. Ein Dolmetscher kann ebenfalls zugegen sein (§ 185 GVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betroffener kann zur Anhörung vorgeführt werden==&lt;br /&gt;
Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung (§ 278 Abs. 5 FamFG) und zur Untersuchung durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§§ 283, 284 FamFG) [[Vorführung|vorzuführen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 GG). Daher muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier besonders streng beachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Maßnahmen dem Wohl des Betroffenen dienen sollen, muss Schaden, der erst durch die Vorführung entstehen kann, unbedingt vermieden werden. Durch die zwangsweise Vorführung können beim Betroffenen Verhaltensweisen entstehen oder sich derart verstärken, dass diese erst die Betreuung erforderlich erscheinen lassen. Der Betreuungsrichter sollte Vorführungen daher nur im Ausnahmefall anordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist möglich, wenn durch sie eine Gesundheitsgefahr beim Betroffenen droht oder der Betroffene zu einer Willensäußerung nicht im Stande ist. Beispielsfälle wären mit Verfolgungswahn einhergehende Erkrankungen oder komatöse Zustände. In solchen Fällen ist nach § 276 Abs. 1 FamFG regelmäßig die Bestellung eines Verfahrenspflegers notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Beschluss vom 10.05.2016, 8 T 43/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Gemäß § 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ergebnis der Anhörung==&lt;br /&gt;
Das Ergebnis der Anhörungen, das [[Sachverständigengutachten]] oder das [[Arztzeugnis|ärztliche Zeugnis]] sowie die Person des Betreuers und dessen mögliche Aufgabenbereiche werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen Gehörs oder zur Sachaufklärung notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung des betroffenen Menschen verbunden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der [[Betreuerbestellung]] führt der [[Rechtspfleger]] mit dem ehrenamtlichen Betreuer ein [[Einführungsgespräch]], in dem er auf seine Rechte und [[Betreuerpflichten|Pflichten]] hingewiesen wird (§ 1861 Abs. 2 BGB). Der Betreuer erhält bei dieser Gelegenheit auch einen [[Betreuerausweis]], mit dem er sich gegenüber Dritten ausweisen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 274 Abs. 3 FamFG kann die [[Betreuungsbehörde]] ihre Verfahrensbeteiligung verlangen. In diesem Fall ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde zwingend erforderlich, § 279 Abs. 1 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des weiteren soll auch einer nahe stehenden Person Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (§ 279 FamFG). Sonstige Angehörige sind nach neuem Recht nur anzuhören, wenn das Gericht ihrer Beteiligung im Interesse des Betroffenen zuvor zugestimmt hat (§ 274 Abs. 4 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe unter: [[Rechtsprechung zur Anhörung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bücher==&lt;br /&gt;
[[Bild:Buecher.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/praxiskommentar-betreuungs-und-unterbringungsverf/ Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/verfahrenspflegschaft-in-betreuungs-und-unterbrin/ Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zeitschriftenbeiträge==&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*Abramenko: Die Anhörungsrüge nach dem neuen FamFG; FGPrax 2009, 198&lt;br /&gt;
*Berger: Das rechtliche Gehör; BWNotZ 1996, 137&lt;br /&gt;
*Bienwald: Grundsätze eines fairen Verfahrens - Sicherung der Rechte der Betroffenen; RechtspflegerStudienhafte 2009, 161&lt;br /&gt;
*ders.: Persönliche Anhörung als interessengeleitete Befragung oder Vernehmung; BtPrax 2013, 102&lt;br /&gt;
*ders.: Die Verfahrenspflegschaft – Mädchen für alles? Hier: Ersatz für die persönliche Anhörung des Betroffenen durch Richter oder Rechtspfleger in Verfahren in Betreuungssachen? Rpfleger 2016, 177&lt;br /&gt;
*Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1991, 892&lt;br /&gt;
*ders.: Verschaffung des unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen; FamRZ 1992, 16&lt;br /&gt;
*ders.:  Protokollierungen in Anhörungen durch Protokollführer oder Diktiergerät? [[BtPrax]] 1995, 201&lt;br /&gt;
*ders.: Übliche Umgebung, Geographie und Geschäftsverteilungsplan, ZRP 1996, 330&lt;br /&gt;
*Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248&lt;br /&gt;
*Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449&lt;br /&gt;
*ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245&lt;br /&gt;
* Gietl: Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 278 FamFG im Zuge der Reform des Betreuungsrechts, NZFam 2022, 1059&lt;br /&gt;
*Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209&lt;br /&gt;
*Harm: Die persönliche Anhörung - ein Kommunikationsproblem; BtPrax 2021, 13&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Pflicht von Arzt und Betreuer; BtPrax 2007, 143&lt;br /&gt;
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; [[BtPrax]] 1995, 167&lt;br /&gt;
*Marschner: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09 (R&amp;amp;P 2010/2, 88 f. &amp;quot;Rechtliches Gehör im Betreuungsverfahren&amp;quot;) R&amp;amp;P 2010/2, 89&lt;br /&gt;
*Pentz: Verfahrensfehler bei der Freiheitsentziehung, NJW 1990, 2777&lt;br /&gt;
*Schröder/Millat: Richterliche Anhörung auf der psychiatrischen Akutstation; BtPrax 2022, 46&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 246&lt;br /&gt;
*Waldner: Anmerkung zu OLG Schleswig (zur Anhörung im gerichtl. Genehmigungsverfahren), DNotZ 2001, 650&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zu Anhörungen in der Corona-Situation==&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-sondernewsletter3-beitrag-Beckmann.pdf Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/corona-krise-und-persönliche-anhörungen.html Weitere Beiträge zum Thema, zusammengestellt von der FamRZ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2619/261988.html Dokumente zum Gesetzesantrag des Bundesrates]&lt;br /&gt;
*[https://amtsrichterverband.net/files/theme/downloads/news/PressemitteilungMärz20.pdf Stellungnahme des Amtsrichterverbandes (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Angeh%C3%B6rigenvertretungsrecht&amp;diff=56856</id>
		<title>Angehörigenvertretungsrecht</title>
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		<updated>2023-05-24T09:37:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Künftiges Recht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen weit verbreiteter Rechtsauffassung in der Bevölkerung existierte bis Ende 2022 in Deutschland kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Angehörigenvertretung gab es bis dahin nur im Bereich der Eltern ggü. ihren minderjährigen Kindern im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 6 Grundgesetz i.V.m. § 1629 BGB). Innerhalb einer Ehe bestand ein Vertretungsrecht gegenüber dem anderen nur im Rahmen der sog. [[wikipedia:de:Schlüsselgewalt|Schlüsselgewalt]] (§ 1357 BGB). Hier geht es um Alltagsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Individuelle Regelungen==&lt;br /&gt;
Individuelle Regelungen sind im Rahmen von Vollmachten (Post- und [[wikipedia:de:Bankvollmacht|Bankvollmachten]], [[Vorsorgevollmacht]]en usw.) möglich. Hierdurch kann im Bedarfsfall eine Betreuung überflüssig gemacht werden, da Vollmachten ggü. der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorrangig sind. Es empfiehlt sich auch, behandelnde Ärzte im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] von ihrer [[Schweigepflicht]] zu entbinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Details unter [[Betreuungsvoraussetzung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Künftiges Recht==&lt;br /&gt;
Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nahe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartners) für Gesundheitsangelegenheiten und ergänzende Fragen im Gesetz zu verankern. Im Rahmen der Betreuungsrechtsreform, die am 1.1.2023 in Kraft trat, wurde auch die Ehegattenvertretung im Eherecht aufgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die ab 1.1.2023 geltende Regelungen==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Bestimmung im Wortlaut:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;§ 1358 BGB 2023 - Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten&lt;br /&gt;
# in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, [[Heilbehandlung]]en oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,&lt;br /&gt;
# Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,&lt;br /&gt;
# über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 BGB 2023 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und&lt;br /&gt;
# Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn&lt;br /&gt;
# die Ehegatten getrennt leben,&lt;br /&gt;
# dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte&lt;br /&gt;
: a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
: b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,&lt;br /&gt;
# &amp;lt;li value=&amp;quot;3&amp;quot;&amp;gt;für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder&lt;br /&gt;
# &amp;lt;li value=&amp;quot;4&amp;quot;&amp;gt;die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seitdem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat&lt;br /&gt;
# das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,&lt;br /&gt;
# dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und&lt;br /&gt;
# sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass&lt;br /&gt;
a) das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und&lt;br /&gt;
b) kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt.&lt;br /&gt;
Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1 Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erläuterungen==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Auch in § 1358 BGB 2023 geht es um stellvertretende Entscheidungen, genauso wie dies bei der rechtlichen Betreuung (§ 1823 BGB 2023) und bei der [[Vorsorgevollmacht]] der Fall ist. Es handelt sich bei Fragen der Einwilligung in medizinische [[Heilbehandlung|Behandlung]] und deren Verweigerung um einen Fall, bei dem der Patient/die Patientin [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] ist, deren Feststellung ohnehin bei den bisherigen Fallgestaltungen Aufgabe der Ärztin/des Arztes war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelung hat das Ziel, bei plötzlichen medizinischen Notfällen von Personen, die keine [[Vorsorgevollmacht]] für diesen Fall errichtet haben und [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] wurden, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen [[vorläufiger Betreuer|rechtlichen Betreuers]] entbehrlich zu machen. Sie macht sich Zunutze, dass in weiten Teilen der Bevölkerung ohnehin der Glaube vorherrscht, dass der Ehegatte in solchen Situationen bereits jetzt ein Entscheidungsrecht besäße (tatsächlich kann der Ehegatte bislang lediglich als Zeuge zur Beurteilung eines mutmaßlichen Patientenwillens beitragen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Ehegattenvertretungsrecht handelt es sich um eine Notentscheidungsbefugnis, die dann zum Tragen kommt, wenn der einwilligungsunfähige Patient weder eine eindeutige, vom Arzt unmittelbar zu beachtende [[Patientenverfügung]] vorgelegt hat und auch kein Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer in der Lage ist, eine stellvertretende Entscheidung zu treffen. Bei der Frage um welche Entscheidungen es geht, enthält § 1358 Abs. 1 BGB 2023 vier verschiedene Fallgestaltungen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Zum ersten geht es um die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in [[Heilbehandlung]] und ärztliche Eingriffe sowie deren Untersagung. Diese drei strafrechtlich relevanten Einwilligungen finden sich bereits in § 630 d BGB sowie in den betreuungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1827 und 1829 BGB 2023. Es handelt sich dabei um die Verbindlichkeit von [[Patientenverfügung]]en und sonstigen Patientenwünschen sowie um die [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung gefährlicher Behandlungen]] sowie deren Beendigung oder Nichteinleitung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Zum zweiten geht es in § 1358 Abs. 1 BGB 2023 um den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit den anfangs genannten Behandlungen ([[wikipedia:de:Behandlungsvertrag|Arztverträge]], Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege, zum Beispiel Kurzzeit-Pflegeverträge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Zum dritten geht es um Maßnahmen, die allgemein als unterbringungsähnliche Maßnahme bezeichnet werden also [[Fixierung]]en, Bettgitter und ähnliche Freiheitsentziehungen durch Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Zum vierten geht es um Ansprüche, die die vertretene Person gegenüber Dritten hat. Insbesondere ist dabei an Sozialleistungsansprüche aus Anlass der Erkrankung zu denken (Leistungen der [[Krankenversicherung]], der Pflegeversicherung, der Beihilfe für Beamte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Vertretung in den vorgenannten Angelegenheiten wahrnehmen zu können, ist der behandelnde Arzt dem Ehegatten des Patienten gegenüber von seiner Schweigepflicht nach § 203 StGB befreit. Auch dies entspricht der bisherigen Rechtslage gegenüber rechtlichen Betreuern beziehungsweise Bevollmächtigten im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des jeweils vertretenen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Begrenzungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt zahlreiche Begrenzungen und Einschränkungen des Ehegattenvertretungsrechts. In Abs. 2 der Bestimmung werden die Ausschlüsse genannt. Es handelt sich dabei erstens um das [[wikipedia:de:Getrenntleben|Getrenntleben]] im Sinne des Eherechtes (§ 1567 BGB). Dieses liegt dann vor, wenn wenigstens einer der Eheleute die eheliche Gemeinschaft ablehnt und nicht wieder herstellen will. Ein [[wikipedia:de:Scheidung|Scheidungsverfahren]] muss dazu nicht beim Gericht anhängig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren besteht das Ehegattenvertretungsrecht dann nicht, wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der Patient die Wahrnehmung der Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt oder eine andere Person mit einer Vollmacht diesbezüglich versehen ist. Ebenfalls besteht keine Ehegattenvertretung, wenn ein [[Betreuerbestellung|rechtlicher Betreuer]] für den Patienten bestellt ist, dessen [[Aufgabenkreis]] die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten umfasst (dies wird klassischerweise die [[Gesundheitssorge]] sein). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB 2023 (unterbringungsähnliche Maßnahmen) benötigt ein rechtlicher Betreuer seit 1.1.2023 nicht den allgemeinen Aufgabenbereich der [[Aufenthaltsbestimmung]], sondern eine spezifische Formulierung diesbezüglich ist erforderlich (§ 1815 Abs. 2 BGB). Die Entscheidung ist (wie die Genehmigung in § 333 FamFG für Betreuer und Bevollmächtigte) auf maximal 6 Wochen begrenzt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel wird es um Maßnahmen gehen, die durch ein [[wikipedia:de:Durchgangssyndrom|Durchgangssyndrom]] erforderlich werden. Es sind weitere Anordnungen von Fixierungen zulässig, jedoch nicht nahtlos. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es stellt sich die Frage, wie der Arzt/die Ärztin das vorhanden sein eines der genannten Ausschlüsse feststellen soll. Zum einen kommt die Befragung des potentiell vertretungsberechtigten Ehegatten infrage. Zum weiteren wäre zu prüfen, ob der Patient bereits zu einem früheren Zeitpunkt Patient des Krankenhauses war und dort entsprechende Äußerungen aktenkundig getätigt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Hinweis darauf kann eine Fotokopie einer [[Patientenverfügung]] oder einer [[Vorsorgevollmacht]] sein, die sich in der [[wikipedia:de:Krankengeschichte|Patientenakte]] befindet. Da solche Erklärungen zwischenzeitlich widerrufen worden sein können, ist der Ehegatte konkret darauf anzusprechen, falls sich so etwas vorfindet. Falls der Patient zunächst bei der Aufnahme noch äußerungsfähig war und geäußert hat, vom Ehegatten nicht vertreten werden zu wollen, ist dies von demjenigen, der dies zu Ohren gekommen ist zu notieren und zur Patientenakte zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt außerdem die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Vertretung des Ehegatten im zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Verzeichnis sind derzeit circa 5 Millionen Vorsorgevollmachten, viele davon verbunden mit einer [[Patientenverfügung]], registriert. Z.Zt. ist nicht bekannt, wann ein elektronischer Zugang für Ärzte zum Vorsorgeregister möglich sein wird. Ein Hinweis kann es sein, wenn in der Brieftasche des Patienten eine Registrierungskarte des Vorsorgeregisters gefunden wird. Auch hierauf ist der Ehegatte ausdrücklich anzusprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollten solche Hinweise aus der bisherigen Patientenakte oder dem Vorsorgeregister nicht vorliegen, bleibt dem behandelten Arzt lediglich die Befragung des Ehegatten als Informationsquelle zur Verfügung. Der Ehegatte hat dem Arzt gegenüber zu erklären, ob ihm Vertretungsausschlüsse im Sinne des vorgenannten bekannt sind. Einen Formularvordruck finden Sie im Anhang zu diesem Buch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Arztbescheinigung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das eigentliche Recht zur Wahrnehmung der Ehegattenvertretung erfolgt dann durch eine Bescheinigung des Arztes nach § 1358 Abs. 4 BGB 2023. Diese Bescheinigung hat der Ehegatte auch anderen Ärzten, Krankenhausverwaltungen, Heimen, Behörden und bei Genehmigungsanträgen dem [[Betreuungsgericht]] vorzulegen. Sie tritt also an die Stelle eines [[Betreuerausweis]]es bzw. der Vollmachturkunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Bescheinigung hat der Arzt auch den &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zeitpunkt&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; festzustellen, ab dem der Ehegatte die Vertretungstätigkeit ausübt. Diese Datumsfeststellung ist von Bedeutung, da das Ehegattenvertretungsrecht spätestens sechs Monate nach seiner erstmaligen Ausübung erlischt, sofern der Patient die Entscheidungsfähigkeit nicht zuvor wieder erlangt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zeitpunkt des Erlöschens ist tagesgenau zu bestimmen, der Tag des Beginns zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Wird die Feststellung am 15. Januar 2023 getroffen, erlischt die Vertretungsmacht spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2023. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die gleiche Erkrankung kann nicht erneut das Ehegattenvertretungsrecht ausgeübt werden; ist der Patient weiter einwilligungsunfähig, muss ein rechtlicher Betreuer bestellt werden (dies kann auch der genannte Ehegatte sein, § 1816 Abs. 3 BGB 2023).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist für den Arzt also erkennbar, dass der Patient voraussichtlich über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus nicht einwilligungsfähig bleiben wird, ist dem Ehegatten anzuraten, unverzüglich das Betreuungsgericht bezüglich einer etwaigen [[Betreuerbestellung]] zu verständigen. Sollten beim Arzt Zweifel verbleiben, ob der Ehegatte dazu in der Lage sein wird, sollte der Arzt selbst das Betreuungsgericht verständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Ehegattenvertretungsrecht darf außerdem dann nicht mehr ausgeübt werden, wenn seitens des [[Betreuungsgericht]]es ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der in § 1358 Abs. 1 BGB 2023 genannten Aufgaben rechtswirksam bestellt wird (§ 287 Abs. 1,2 FamFG). Verlässliche Kenntnis von der Bestellung eines Betreuers dürfte der Arzt in der Regel erst haben, wenn der Betreuer selbst Kontakt zum Arzt aufnimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beachtung des Betreuungsrechtes, Genehmigungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Obwohl sich das Ehegattenvertretungsrecht als Teil des Eherechtes darstellt, gelten einige Bestimmungen des Betreuungsrechtes auch für den Ehegatten. Zum einen ist dies der neue § 1821 BGB, der den Wunsch des Betreuten für den Betreuer als verbindlich feststellt. Zum weiteren ist dies § 1827 BGB, in dem die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und Patientenwünschen in Bezug auf die medizinische Behandlung enthalten ist. § 1828 BGB enthält das Gespräch zwischen dem Arzt und der entscheidungsberechtigten Person über die Diagnose, die beabsichtigte Behandlung und die Einschätzung der Patientenwünsche. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1829 BGB enthält die betreuungsgerichtliche [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigungspflicht]] bei gefährlichen Behandlungen sowie der Nichteinleitung und der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen. Der entscheidungsbefugte Ehegatte ist auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, insbes. der Begrenzung der Behandlung bei infauster Prognose hinzuweisen. Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1831 Abs. 4 BGB enthält die Genehmigungspflicht bei [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] (Bettgitter, Fixierung und so weiter).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die genannten Genehmigungen ist das Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichtes) örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Patient seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) hat, §§ 272 Abs. 1 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr 2 FamFG). Dies ist nicht der Ort des Krankenhauses, sondern üblicherweise der Hauptwohnsitz des Patienten. Handelt es sich um eine sehr eilig zu treffende Entscheidung, kommt allerdings auch das Gericht am Ort des Fürsorgebedürfnisses (Ort des Krankenhauses) als zuständiges Gericht infrage, §§ 272 Abs. 1 Nr. 3, 313 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Ob eine Behandlung so eilig ist, dass das normalerweise zuständige Gericht nicht damit befasst werden muss, sollte der Arzt dem an dieser Stelle sicher ahnungslosen Ehegatten erläutern (bevor dieser in den Zuständigkeitsdschungel der Gerichte gerät).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren hat das Betreuungsgericht in der Regel einen [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zu beauftragen und den Versuch der Anhörung des Patienten zu unternehmen. Der antragstellenden Ehegatten sollte ein Hinweis gegeben werden, falls ein Arzt aus dem Krankenhaus bereit wäre, als Sachverständiger bestellt zu werden. Dies kann die richterliche Suche danach und demzufolge auch die Gerichtsentscheidung selbst beschleunigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßnahme nach § 1358 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB  können allerdings nach ärztlicher Einschätzung so eilig sein, dass noch nicht einmal ein Eilantrag beim Betreuungsgericht gestellt werden kann. In solchen Fällen ist es ausnahmsweise möglich, dass der Ehegatte (wie auch sonst ein Betreuer oder Bevollmächtigter) die Entscheidung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung trifft. Dies dürfte auf Angelegenheiten zutreffen, bei denen der medizinische Eingriff noch am gleichen Tag erfolgen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.vorsorgeregister.de/aerzteeinsichtsrecht-ab-112023 Ärzteinfos des zentralen Vorsorgeregisters]&lt;br /&gt;
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/BGTalk_VI.pdf BGT-Präsentation zum Ehegattenvertretungsrecht (Andrea Dickmann)]&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/765/76527.html Alle Parlamentspapiere zum Gesetzesentwurf]&lt;br /&gt;
*[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0501-0600/0505-16.html Gesetzentwurf des Bundesrates vom Herbst 2016]&lt;br /&gt;
*[http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Justizministerium%20NEU/JuMiKo/Beschlüsse/2015%20Frühjahr/TOP%20I.2%20-%20Betreuungsrecht%20%28oA%29.pdf Beschluss der Justizministerkonferenz zu einer Beistandschaft in Gesundheitssachen]&lt;br /&gt;
*[http://bt-direkt.de/index.php/themen-fuer-berufsbetreuer/berufspolitik/1077-keine-betreuerbestellung-mehr-fuer-gesundheitssorge-bei-verheirateten Stellungnahme des BVfB dazu]&lt;br /&gt;
*[http://bdb-ev.de/module/datei_upload/download.php?file_id=879 Stellungnahme des BdB dazu]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundestag.de/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/495970 Stellungnahmen der Sachverständigen ggü. dem Bundestag]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundestag.de/blob/436866/63269820099a0700808d54f74455b056/wd-7-038-16-pdf-data.pdf Vergleich der Regelungen zum Angehörigenvertretungsrecht in Europa (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Lehre/SS96/Uebung/Hausarb2/1357bgb.htm Infos zur (derzeitigen) Schlüsselgewalt von Eheleuten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=d78em6Lc72A YouTube-Video zur Ehegattenvertretung (Uni Göttingen)]&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=9qaKTj7TcRI Weiteres Youtube-Video (Dt. Gesellschaft für Intensivmedizin)]&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=RDAQrYYVoIs Weiteres Youtube-Video (Rinck Notare und Anwälte)]&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=T8QdXmmDEbw Weiteres Youtube-Video - zum Widerspruch gegen die Ehegattenvertretung (Rinck Notare)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[gesetzlicher Vertreter]], [[gesetzliche Vertretung]], [[Ehegatte als Betreuer]], [[Vorsorgevollmacht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/3_Service/3.4._Publikationen/3.4.2._Broschueren_und_Mustervertraege/Ehegattennotvertretungsrecht_BMJV-Formular_Stand_August_2022.docx Arztbescheinigung (Word-Datei)]&lt;br /&gt;
*[https://www.vorsorgeregister.de/fileadmin/user_upload_zvr/Dokumente/Datenformulare_ZVR/Formular_Bestaetigung_Ehegattennotvertretungsrecht.pdf Formular der Bundesnotarkammer (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Croon-Gestefeld: Das gesetzliche Notvertretungsrecht von Ehegatten und seine kollisionsrechtliche Anknüpfung; FamRZ 2021, 1939&lt;br /&gt;
* Diekmann: Überlegungen zur Vertretungsbefugnis für Angehörige; BtPrax 2015, 188&lt;br /&gt;
* Dutta: Gesetzliche Beistandschaft unter Ehegatten und Lebenspartnern bei Handlungsunfähigkeit?; FamRZ 2017, 581&lt;br /&gt;
* Dutta: Handlungsbefugnisse von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, FamRZ 2020, 1881&lt;br /&gt;
* Götsche: Gesetzliches Notvertretungsrecht zwischen Ehegatten; FuR 2022, 506&lt;br /&gt;
*Hauser: Vertretungsrecht unter Ehegatten ab 1. Januar 2023; dk 2022, 922&lt;br /&gt;
* Kemper: Die große Reform: Das Notvertretungsrecht für Ehegatten kommt , FamRB 2021, 260&lt;br /&gt;
* Koller/Stahl, Ein neues (Not-)Vertretungsrecht für Ehegatten in der ärztlichen und klinischen Praxis; GesundheitsRecht 4/2021, 212&lt;br /&gt;
* Kraemer: Das neue Ehegattenvertretungsrecht, BtPrax 2021, 208&lt;br /&gt;
* Langer-Zech: Die gesetzliche Erwachsenenvertretung; BtPrax 2022, 93&lt;br /&gt;
* Lünsmann: Wir gehören nicht den Angehörigen; BtPrax 2015, 221&lt;br /&gt;
* Palsherm: Neues Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten, jM 2022, 454&lt;br /&gt;
* Probst: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - doch eine Alternative zu Betreuung und Vorsorgevollmacht? NDV 2014, 117&lt;br /&gt;
* Probst/Knittel: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - Alternative zur Betreuung? ZRP 2001, 55 &lt;br /&gt;
* Szantay: Notgeschäftsführung zwischen Eheleuten; NzFam 2021, 805&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3639059379/internetsevon-21 Zeitler/Danker: Gesetzliches Vertretungsrecht für Angehörige?: Mögliche Konsequenzen für Betroffene, Angehörige und Professionelle; 2008], ISBN 3639059379&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56855</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56855"/>
		<updated>2023-05-24T09:31:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: § 1833 Abs. 1 BGB ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1833 Abs. 3 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1831 BGB. &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum § 1833 BGB erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich § 1825 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1831 Abs. 3 BGB – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]] i.S. v. § 1831 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1831 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56854</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=56854"/>
		<updated>2023-05-24T09:31:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Wschuel: /* Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert, bis Vordrucke 17.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuelle Rechtsprechung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Informationspflichten ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelunge ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: § 1833 Abs. 1 BGB ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1833 Abs. 3 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Tod des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 10.000 Euro nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im MDK-Gutachten ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflegeversicherung==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur Begutachtung und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 135,54 € (Stand 1.1.2023) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 502 € (Stand 2023) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsweise Heimunterbringung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach § 1831 BGB. &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum § 1833 BGB erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich § 1825 BGB - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1831 Abs. 3 BGB – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des § 1906 BGB ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB.&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 Abs. 4 BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]] i.S. v. § 1831 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach § 1906 BGB stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips gem. § 1831 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der Corona-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Rundfunkbeitrag]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/leuchtturm6.html VGT-Leuchtturm 6: Gutes Betreuerhandeln im Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche&lt;br /&gt;
*[http://www.heimplatz-deutschland.de/ Heimplatz Deutschland - bundesweite Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://nachlass-haushaltsverwertung.vermittlung-hamburg.de/checkliste-wohnungsauflosung-bei-heimunterbringungbetreuungvormundschaft/ Checkliste Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[http://www.ich-pass.de/ Der Ich-Pass - Hilfe zur Biographiearbeit insbes. in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/5_Zum_Wohl_des_Betreuten_200305.pdf#page=195 Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195]&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/cl/fileadmin/user_upload/Universell/05-Content-PDF/stationaere_pflege_checkliste_aok.pdf Checkliste Altenheimsuche der AOK pdf]&lt;br /&gt;
*[https://mitpflegeleben.de/checklisten-antraege/formulare-antraege/#ueberschrift2 Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Umzug.xls Checkliste Umzug (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.organisationsbuero-buxbaum.de/downloads/Checklisten/Checkliste%20Heimaufnahme.xls Checkliste Heimaufnahme (Herr Buxbaum, Excel)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Wschuel</name></author>
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