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	<title>Online-Lexikon Betreuungsrecht - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<updated>2026-10-15T05:25:00Z</updated>
	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Benutzer_Diskussion:Syryos&amp;diff=5946</id>
		<title>Benutzer Diskussion:Syryos</title>
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		<updated>2009-07-07T21:30:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Syryos: Die Seite wurde neu angelegt: Ich lese Meldungen, die auf diese Seite geschrieben werden. --~~~~&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Ich lese Meldungen, die auf diese Seite geschrieben werden. --[[Benutzer:Syryos|Syryos]] 23:30, 7. Jul. 2009 (CEST)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Syryos</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Gerichtskosten&amp;diff=5944</id>
		<title>Gerichtskosten</title>
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		<updated>2009-07-07T21:25:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Syryos: /* Gebühren: */ hinzugef:  wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:10Euro.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
==Kosten des gerichtlichen Betreuungsverfahrens==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wer trägt die Kosten?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind verschiedene Kosten und verschiedene Zahlungsverpflichtungen zu unterscheiden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anwaltskosten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beauftragt der Betroffene einen Rechtsanwalt, dann schließt er mit ihm einen Geschäftsbesorgungsvertrag ({{Zitat de §|675|bgb}} BGB), ist ihm daher zur Zahlung des Honorars verpflichtet. Für die Vertretung des Betroffenen im [[Betreuungsverfahren]] kann der Anwalt berechnen: nach § 112, 118 BRAGO je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache 1/1o bis 10/1o Geschäftsgebühr, gegebenenfalls zusätzlich eine Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr in gleicher Höhe. Die Gebühr richtet sich dabei nach der Bedeutung der Angelegenheit. Man wird etwa 10% des Vermögens als Gegenstandswert ansetzen können, wenn es um eine Vermögensbetreuung geht (streitig). Bei einer durchschnittlichen Betreuung fallen in der Regel alle drei Gebühren an, der Satz beträgt 7,5/10; bei einer Vermögensbetreuung und einem Vermögen von 500.000 Euro betragen die Anwaltsgebühren dann ca. 2.500 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: der vorige Absatz ist bez. der Höhe der Anwaltshonorare durch die Ablösung der BRAGO durch das RVG nicht mehr aktuell. Aktualisierung folgt in Kürze.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seine eigenen Auslagen, also etwa die Kosten, die der Betroffene für seine Vertretung vor dem Vormundschaftsgericht aufgewandt hat, trägt er, wenn die Betreuung angeordnet wird, selbst. Ist er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten nicht in der Lage, einen Anwalt zu bezahlen und hält das Gericht anwaltliche Vertretung für erforderlich, kann dem Betroffenen im Wege der Prozesskostenhilfe ein Anwalt beigeordnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gerichtskosten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bei Anordnung der Betreuung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren und Auslagen in Rechnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Gebühren:====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5000 Euro Vermögen erhoben, {{Zitat de §|92|kosto}} Abs. 1 KostO, wobei ein Freibetrag von 25.000 € berücksichtigt wird. Die Höhe des Einkommens spielt also keine Rolle. Beim Vermögen kommt es auf den Wert des Nettovermögens an; von den Aktiva sind somit die Passiva abzuziehen. Bei Grundstücken ist dabei der Verkehrswert anzusetzen ({{Zitat de §|19|kosto}} KostO), nicht etwa der (niedrigere) Einheitswert. Wichtig: in einer neuen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bei Betreuungen und Pflegschaften, bei denen keine [[Vermögenssorge]] mit angeordnet ist, nicht generell das gesamte Vermögen zur Kostenberechnung herangezogen werden darf {{Rspr|1 BvR 1484/99}} ; siehe hierzu die Pressemitteilung des BVerfG: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-051.html Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Freibetrag====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der {{Zitat de §|90|sgb_12}} Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet (§ 92 Abs. 1 Satz 1 KostO); bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ,,angemessenes Hausgrundstück&amp;quot;, das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird. Außerdem muss der Betreute ein Jahreseinkommen von mind. 1000 Euro gehabt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Bruchteile eines Jahres====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Jahr bei Einleitung der Maßnahme und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben ({{Zitat de §|92|kosto}} Abs. 1 Satz 3 KostO). Wird die Betreuung z.B. durch Beschluss vom 1.10.2001 angeordnet, wird also für die Zeit vom 1.10.2001 - 31.12.2002 nur eine Jahresgebühr gerechnet (nicht 1,25 oder 2 Jahresgebühren also). Stirbt der Betroffene am 1.7.2002, wird das Jahr 2002 voll gerechnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Fälligkeit====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der Betreuung (also mit dem Erlaß des Beschlusses) und später jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Vorläufige Betreuung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geht eine [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuung]] in eine endgültige über oder wird eine Betreuung von einem anderen Gericht übernommen, bildet das Verfahren eine Einheit (§ 92 Abs. 4 KostO). Wird z.B. am 1.10. ein [[vorläufiger Betreuer]] bestellt, am 1. 12. ein endgütiger Betreuer, liegen gebührenrechtlich nicht zwei Verfahren vor, die Jahresgebühr fällt nur einmal an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auslagen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auslagen des Gerichts sind insbesondere das Honorar des [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] und des [[Verfahrenspfleger]]s ({{Zitat de §|93a|kosto}} KostO) und die Reisekosten des Richters anläßlich der persönlichen Anhörung des Betroffenen. Das Gericht kann auch weitere [[Aufwendungsersatz|Auslagen]] in Rechnung stellen. Meist sind es Porto oder Schreibauslagen, dann gelten für die ersten 50 Seiten je 0,50 Euro pro Seite und danach je 0,15 Euro pro Seite ({{Zitat de §|137|kosto}} KostO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Sachverständige====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (§{{Zitat de §|8|jveg}} ff. JVEG) bezahlt. Sachverständige sind z.B. bei der Frage zu hören, ob eine [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuung]] oder eine [[Unterbringung]] überhaupt nötig sind sowie bei zahlreichen [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen]]. Meist sind Ärzte als Sachverständige beauftragt. Der Honorarsatz liegt je Stunde zwischen 50 und 80 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Verfahrenspfleger:====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Verfahrenspfleger]] erhält je nach Qualifikation einen Stundensatz in Höhe von 19,50 bis 33,50 Euro + MWSt. ({{Zitat de §|67a|fgg}} FGG i.V.m. {{Zitat de §|3|vbvg}} VBVG). In Fällen, in denen anwaltliche Tätigkeit erforderlich war, kann der Anwalt Kosten nach dem RVG geltend machen. Die genannten Kosten werden dem [[Verfahrenspfleger]] direkt aus der Staatskasse erstattet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende Freibetrag nach {{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag: 2600,00 Euro) überschritten ist,d.h. dass oft der Betreuer für seinen Betreuten die Rechnung erhält (wenn er den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] übertragen hat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bei Ablehnung der Betreuung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird keine Betreuung angeordnet, fallen keine gerichtlichen Gebühren an. Die Auslagen des Gerichts für das Sachverständigenhonorar, die Schreibauslagen, die Reisekosten der Richter usw. werden in diesem Fall vom Betroffenen nicht erhoben, {{Zitat de §|96|kosto}} KostO. Von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten, der die Einleitung des Verfahrens grob schuldhaft verursacht hat, können diese Auslagen erhoben werden; das folgt dazu, dass {{Zitat de §|96|kosto}} KostO lediglich sagt, dass diese Auslagen ,,vom Betroffenen&amp;quot; in keinem Fall erhoben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiel: Jemand beantragt beim [[Vormundschaftsgericht]] die Bestellung eines Betreuers für seinen Nachbarn, um diesen zu ärgern. Das Gericht holt ein [[Sachverständigengutachten]] ein (Kosten ca. 500 Euro) und lehnt dann die Betreuung ab. Die Auslagen des Gerichts für den Sachverständigen können dem Antragsteller auferlegt werden {{Zitat de §|13a|fgg}} Abs. 2 Satz 2 FGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kostenerstattung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Wird die Betreuung angeordnet, muss der Betroffene seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen, ferner die gerichtlichen Gebühren und Auslagen (soweit nicht die Freibetragsregelung eingreift).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Wird die Betreuung abgelehnt, muss der Betroffene gleichwohl seinen Anwalt zunächst selbst bezahlen. Nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 FGG kann aber das Gericht alle Auslagen des Betroffenen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen. Solche Auslagen sind zB die Anwaltskosten des Betroffenen, seine Fahrtkosten zum Gutachter und zur richterlichen Anhörung, sein Verdienstausfall während dieser Zeit. Nicht notwendig sind zB die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterbringungsverfahren==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gebühren werden hier nicht erhoben; gerichtliche Auslagen (hier: nur die Kosten des [[Verfahrenspfleger]]s) werden nur von nicht mittellosen Betroffenen verlangt.&lt;br /&gt;
({{Zitat de §|128b|kosto}} KostO i.V.m. {{Zitat de §|93a|kosto}} KostO)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsmittel gegen Entscheidungen des VormG==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{Zitat de §|131|kosto}} Abs. 3 KostO gilt: Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts und ist sie von dem Betreuten  oder im Interesse dieser Person eingelegt, so ist sie in jedem Fall gebührenfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Auslagen des Betroffenen gilt nach {{Zitat de §|13a|fgg}} Abs. 2 FGG: das Gericht kann die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer [[Unterbringung]]smaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird in diesen Fällen die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kostenbeschwerde==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Auslagenentscheidung nach {{Zitat de §|13a|fgg}} Abs. 2 FGG kann der Betroffene, die Staatskasse oder der Dritte binnen 14 Tagen sofortige [[Beschwerde]] einlegen, sofern der Beschwerdewert 100 Euro übersteigt ({{Zitat de §|20a|fgg}} FGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vergütung des Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von den obigen Regelungen unterschieden werden müssen die Vergütungen und der [[Aufwendungsersatz]] für den Betreuer. Siehe unter [[Betreuervergütung]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006, {{Rspr|1 BvR 1484/99}} &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 92 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 KostO ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt.  Siehe hierzu die Pressemitteilung des BVerfG: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-051.html Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, {{Rspr|L 3 172/03}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kosten einer gerichtlich angeordneten Betreuung als Folge eines Arbeitsunfalls sind im Rahmen der sozialen Rehabilitation nach § 39 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII vom Unfallversicherer zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 28.07.2008, {{Rspr|33 Wx 164/08}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat das Landgericht eine Betreuungsmaßnahme als ungerechtfertigt&lt;br /&gt;
aufgehoben und die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen&lt;br /&gt;
durch die Staatskasse angeordnet, ist eine weitere Beschwerde mit dem&lt;br /&gt;
Ziel der ausdrücklichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der&lt;br /&gt;
Betreuungsmaßnahme nicht zulässig. In diesem Fall besteht weder ein&lt;br /&gt;
allgemeines Bedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellung noch ein&lt;br /&gt;
konkretes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Betreuungskosten im Steuerrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Syryos</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Gerichtskosten&amp;diff=5943</id>
		<title>Gerichtskosten</title>
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		<updated>2009-07-07T21:21:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Syryos: Layout&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:10Euro.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
==Kosten des gerichtlichen Betreuungsverfahrens==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wer trägt die Kosten?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind verschiedene Kosten und verschiedene Zahlungsverpflichtungen zu unterscheiden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anwaltskosten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beauftragt der Betroffene einen Rechtsanwalt, dann schließt er mit ihm einen Geschäftsbesorgungsvertrag ({{Zitat de §|675|bgb}} BGB), ist ihm daher zur Zahlung des Honorars verpflichtet. Für die Vertretung des Betroffenen im [[Betreuungsverfahren]] kann der Anwalt berechnen: nach § 112, 118 BRAGO je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache 1/1o bis 10/1o Geschäftsgebühr, gegebenenfalls zusätzlich eine Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr in gleicher Höhe. Die Gebühr richtet sich dabei nach der Bedeutung der Angelegenheit. Man wird etwa 10% des Vermögens als Gegenstandswert ansetzen können, wenn es um eine Vermögensbetreuung geht (streitig). Bei einer durchschnittlichen Betreuung fallen in der Regel alle drei Gebühren an, der Satz beträgt 7,5/10; bei einer Vermögensbetreuung und einem Vermögen von 500.000 Euro betragen die Anwaltsgebühren dann ca. 2.500 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: der vorige Absatz ist bez. der Höhe der Anwaltshonorare durch die Ablösung der BRAGO durch das RVG nicht mehr aktuell. Aktualisierung folgt in Kürze.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seine eigenen Auslagen, also etwa die Kosten, die der Betroffene für seine Vertretung vor dem Vormundschaftsgericht aufgewandt hat, trägt er, wenn die Betreuung angeordnet wird, selbst. Ist er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten nicht in der Lage, einen Anwalt zu bezahlen und hält das Gericht anwaltliche Vertretung für erforderlich, kann dem Betroffenen im Wege der Prozesskostenhilfe ein Anwalt beigeordnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gerichtskosten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bei Anordnung der Betreuung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren und Auslagen in Rechnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Gebühren:====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5000 Euro Vermögen erhoben, {{Zitat de §|92|kosto}} Abs. 1 KostO. Die Höhe des Einkommens spielt also keine Rolle. Beim Vermögen kommt es auf den Wert des Nettovermögens an; von den Aktiva sind somit die Passiva abzuziehen. Bei Grundstücken ist dabei der Verkehrswert anzusetzen ({{Zitat de §|19|kosto}} KostO), nicht etwa der (niedrigere) Einheitswert. Wichtig: in einer neuen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bei Betreuungen und Pflegschaften, bei denen keine [[Vermögenssorge]] mit angeordnet ist, nicht generell das gesamte Vermögen zur Kostenberechnung herangezogen werden darf {{Rspr|1 BvR 1484/99}} ; siehe hierzu die Pressemitteilung des BVerfG: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-051.html Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Freibetrag====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der {{Zitat de §|90|sgb_12}} Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet (§ 92 Abs. 1 Satz 1 KostO); bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ,,angemessenes Hausgrundstück&amp;quot;, das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird. Außerdem muss der Betreute ein Jahreseinkommen von mind. 1000 Euro gehabt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Bruchteile eines Jahres====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Jahr bei Einleitung der Maßnahme und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben ({{Zitat de §|92|kosto}} Abs. 1 Satz 3 KostO). Wird die Betreuung z.B. durch Beschluss vom 1.10.2001 angeordnet, wird also für die Zeit vom 1.10.2001 - 31.12.2002 nur eine Jahresgebühr gerechnet (nicht 1,25 oder 2 Jahresgebühren also). Stirbt der Betroffene am 1.7.2002, wird das Jahr 2002 voll gerechnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Fälligkeit====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der Betreuung (also mit dem Erlaß des Beschlusses) und später jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Vorläufige Betreuung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geht eine [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuung]] in eine endgültige über oder wird eine Betreuung von einem anderen Gericht übernommen, bildet das Verfahren eine Einheit (§ 92 Abs. 4 KostO). Wird z.B. am 1.10. ein [[vorläufiger Betreuer]] bestellt, am 1. 12. ein endgütiger Betreuer, liegen gebührenrechtlich nicht zwei Verfahren vor, die Jahresgebühr fällt nur einmal an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auslagen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auslagen des Gerichts sind insbesondere das Honorar des [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] und des [[Verfahrenspfleger]]s ({{Zitat de §|93a|kosto}} KostO) und die Reisekosten des Richters anläßlich der persönlichen Anhörung des Betroffenen. Das Gericht kann auch weitere [[Aufwendungsersatz|Auslagen]] in Rechnung stellen. Meist sind es Porto oder Schreibauslagen, dann gelten für die ersten 50 Seiten je 0,50 Euro pro Seite und danach je 0,15 Euro pro Seite ({{Zitat de §|137|kosto}} KostO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Sachverständige====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (§{{Zitat de §|8|jveg}} ff. JVEG) bezahlt. Sachverständige sind z.B. bei der Frage zu hören, ob eine [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuung]] oder eine [[Unterbringung]] überhaupt nötig sind sowie bei zahlreichen [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen]]. Meist sind Ärzte als Sachverständige beauftragt. Der Honorarsatz liegt je Stunde zwischen 50 und 80 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Verfahrenspfleger:====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Verfahrenspfleger]] erhält je nach Qualifikation einen Stundensatz in Höhe von 19,50 bis 33,50 Euro + MWSt. ({{Zitat de §|67a|fgg}} FGG i.V.m. {{Zitat de §|3|vbvg}} VBVG). In Fällen, in denen anwaltliche Tätigkeit erforderlich war, kann der Anwalt Kosten nach dem RVG geltend machen. Die genannten Kosten werden dem [[Verfahrenspfleger]] direkt aus der Staatskasse erstattet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende Freibetrag nach {{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag: 2600,00 Euro) überschritten ist,d.h. dass oft der Betreuer für seinen Betreuten die Rechnung erhält (wenn er den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] übertragen hat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bei Ablehnung der Betreuung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird keine Betreuung angeordnet, fallen keine gerichtlichen Gebühren an. Die Auslagen des Gerichts für das Sachverständigenhonorar, die Schreibauslagen, die Reisekosten der Richter usw. werden in diesem Fall vom Betroffenen nicht erhoben, {{Zitat de §|96|kosto}} KostO. Von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten, der die Einleitung des Verfahrens grob schuldhaft verursacht hat, können diese Auslagen erhoben werden; das folgt dazu, dass {{Zitat de §|96|kosto}} KostO lediglich sagt, dass diese Auslagen ,,vom Betroffenen&amp;quot; in keinem Fall erhoben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiel: Jemand beantragt beim [[Vormundschaftsgericht]] die Bestellung eines Betreuers für seinen Nachbarn, um diesen zu ärgern. Das Gericht holt ein [[Sachverständigengutachten]] ein (Kosten ca. 500 Euro) und lehnt dann die Betreuung ab. Die Auslagen des Gerichts für den Sachverständigen können dem Antragsteller auferlegt werden {{Zitat de §|13a|fgg}} Abs. 2 Satz 2 FGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kostenerstattung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Wird die Betreuung angeordnet, muss der Betroffene seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen, ferner die gerichtlichen Gebühren und Auslagen (soweit nicht die Freibetragsregelung eingreift).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Wird die Betreuung abgelehnt, muss der Betroffene gleichwohl seinen Anwalt zunächst selbst bezahlen. Nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 FGG kann aber das Gericht alle Auslagen des Betroffenen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen. Solche Auslagen sind zB die Anwaltskosten des Betroffenen, seine Fahrtkosten zum Gutachter und zur richterlichen Anhörung, sein Verdienstausfall während dieser Zeit. Nicht notwendig sind zB die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterbringungsverfahren==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gebühren werden hier nicht erhoben; gerichtliche Auslagen (hier: nur die Kosten des [[Verfahrenspfleger]]s) werden nur von nicht mittellosen Betroffenen verlangt.&lt;br /&gt;
({{Zitat de §|128b|kosto}} KostO i.V.m. {{Zitat de §|93a|kosto}} KostO)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsmittel gegen Entscheidungen des VormG==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{Zitat de §|131|kosto}} Abs. 3 KostO gilt: Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts und ist sie von dem Betreuten  oder im Interesse dieser Person eingelegt, so ist sie in jedem Fall gebührenfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Auslagen des Betroffenen gilt nach {{Zitat de §|13a|fgg}} Abs. 2 FGG: das Gericht kann die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer [[Unterbringung]]smaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird in diesen Fällen die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kostenbeschwerde==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Auslagenentscheidung nach {{Zitat de §|13a|fgg}} Abs. 2 FGG kann der Betroffene, die Staatskasse oder der Dritte binnen 14 Tagen sofortige [[Beschwerde]] einlegen, sofern der Beschwerdewert 100 Euro übersteigt ({{Zitat de §|20a|fgg}} FGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vergütung des Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von den obigen Regelungen unterschieden werden müssen die Vergütungen und der [[Aufwendungsersatz]] für den Betreuer. Siehe unter [[Betreuervergütung]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006, {{Rspr|1 BvR 1484/99}} &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 92 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 KostO ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt.  Siehe hierzu die Pressemitteilung des BVerfG: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-051.html Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, {{Rspr|L 3 172/03}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kosten einer gerichtlich angeordneten Betreuung als Folge eines Arbeitsunfalls sind im Rahmen der sozialen Rehabilitation nach § 39 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII vom Unfallversicherer zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 28.07.2008, {{Rspr|33 Wx 164/08}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat das Landgericht eine Betreuungsmaßnahme als ungerechtfertigt&lt;br /&gt;
aufgehoben und die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen&lt;br /&gt;
durch die Staatskasse angeordnet, ist eine weitere Beschwerde mit dem&lt;br /&gt;
Ziel der ausdrücklichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der&lt;br /&gt;
Betreuungsmaßnahme nicht zulässig. In diesem Fall besteht weder ein&lt;br /&gt;
allgemeines Bedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellung noch ein&lt;br /&gt;
konkretes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Betreuungskosten im Steuerrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Syryos</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Gerichtskosten&amp;diff=5942</id>
		<title>Gerichtskosten</title>
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		<updated>2009-07-07T21:21:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Syryos: /* Freibetrag */ Tippf.korr.&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:10Euro.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
==Kosten des gerichtlichen Betreuungsverfahrens==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wer trägt die Kosten?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind verschiedene Kosten und verschiedene Zahlungsverpflichtungen zu unterscheiden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anwaltskosten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beauftragt der Betroffene einen Rechtsanwalt, dann schließt er mit ihm einen Geschäftsbesorgungsvertrag ({{Zitat de §|675|bgb}} BGB), ist ihm daher zur Zahlung des Honorars verpflichtet. Für die Vertretung des Betroffenen im [[Betreuungsverfahren]] kann der Anwalt berechnen: nach § 112, 118 BRAGO je nach Umfang und Schwierigkeit der Sache 1/1o bis 10/1o Geschäftsgebühr, gegebenenfalls zusätzlich eine Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr in gleicher Höhe. Die Gebühr richtet sich dabei nach der Bedeutung der Angelegenheit. Man wird etwa 10% des Vermögens als Gegenstandswert ansetzen können, wenn es um eine Vermögensbetreuung geht (streitig). Bei einer durchschnittlichen Betreuung fallen in der Regel alle drei Gebühren an, der Satz beträgt 7,5/10; bei einer Vermögensbetreuung und einem Vermögen von 500.000 Euro betragen die Anwaltsgebühren dann ca. 2.500 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: der vorige Absatz ist bez. der Höhe der Anwaltshonorare durch die Ablösung der BRAGO durch das RVG nicht mehr aktuell. Aktualisierung folgt in Kürze.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seine eigenen Auslagen, also etwa die Kosten, die der Betroffene für seine Vertretung vor dem Vormundschaftsgericht aufgewandt hat, trägt er, wenn die Betreuung angeordnet wird, selbst. Ist er nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner Unterhaltspflichten nicht in der Lage, einen Anwalt zu bezahlen und hält das Gericht anwaltliche Vertretung für erforderlich, kann dem Betroffenen im Wege der Prozesskostenhilfe ein Anwalt beigeordnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gerichtskosten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bei Anordnung der Betreuung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren und Auslagen in Rechnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Gebühren:====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Betreuungen wird für jedes angefangene Kalenderjahr vom Betroffenen eine Gebühr in Höhe von 5 Euro für jede angefangenen 5000 Euro Vermögen erhoben, {{Zitat de §|92|kosto}} Abs. 1 KostO. Die Höhe des Einkommens spielt also keine Rolle. Beim Vermögen kommt es auf den Wert des Nettovermögens an; von den Aktiva sind somit die Passiva abzuziehen. Bei Grundstücken ist dabei der Verkehrswert anzusetzen ({{Zitat de §|19|kosto}} KostO), nicht etwa der (niedrigere) Einheitswert. Wichtig: in einer neuen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass bei Betreuungen und Pflegschaften, bei denen keine [[Vermögenssorge]] mit angeordnet ist, nicht generell das gesamte Vermögen zur Kostenberechnung herangezogen werden darf {{Rspr|1 BvR 1484/99}} ; siehe hierzu die Pressemitteilung des BVerfG: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-051.html Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Freibetrag====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten (also Gebühren und gerichtliche Auslagen) werden nur erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der {{Zitat de §|90|sgb_12}} Abs. 2 Nr. 8 SGB-XII genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet (§ 92 Abs. 1 Satz 1 KostO); bei dem dort genannten Vermögenswert handelt es sich um ein ,,angemessenes Hausgrundstück&amp;quot;, das vom Betroffenen und/oder bestimmten Angehörigen bewohnt wird. Außerdem muss der Betreute ein Jahreseinkommen von mind. 1000 Euro gehabt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Bruchteile eines Jahres====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Jahr bei Einleitung der Maßnahme und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben ({{Zitat de §|92|kosto}} Abs. 1 Satz 3 KostO). Wird die Betreuung z.B. durch Beschluss vom 1.10.2001 angeordnet, wird also für die Zeit vom 1.10.2001 - 31.12.2002 nur eine Jahresgebühr gerechnet (nicht 1,25 oder 2 Jahresgebühren also). Stirbt der Betroffene am 1.7.2002, wird das Jahr 2002 voll gerechnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Fälligkeit====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der Betreuung (also mit dem Erlaß des Beschlusses) und später jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Vorläufige Betreuung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geht eine [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuung]] in eine endgültige über oder wird eine Betreuung von einem anderen Gericht übernommen, bildet das Verfahren eine Einheit (§ 92 Abs. 4 KostO). Wird z.B. am 1.10. ein [[vorläufiger Betreuer]] bestellt, am 1. 12. ein endgütiger Betreuer, liegen gebührenrechtlich nicht zwei Verfahren vor, die Jahresgebühr fällt nur einmal an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auslagen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auslagen des Gerichts sind insbesondere das Honorar des [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] und des [[Verfahrenspfleger]]s ({{Zitat de §|93a|kosto}} KostO) und die Reisekosten des Richters anläßlich der persönlichen Anhörung des Betroffenen. Das Gericht kann auch weitere [[Aufwendungsersatz|Auslagen]] in Rechnung stellen. Meist sind es Porto oder Schreibauslagen, dann gelten für die ersten 50 Seiten je 0,50 Euro pro Seite und danach je 0,15 Euro pro Seite ({{Zitat de §|137|kosto}} KostO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Sachverständige====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (§{{Zitat de §|8|jveg}} ff. JVEG) bezahlt. Sachverständige sind z.B. bei der Frage zu hören, ob eine [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuung]] oder eine [[Unterbringung]] überhaupt nötig sind sowie bei zahlreichen [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen]]. Meist sind Ärzte als Sachverständige beauftragt. Der Honorarsatz liegt je Stunde zwischen 50 und 80 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Verfahrenspfleger:====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Verfahrenspfleger]] erhält je nach Qualifikation einen Stundensatz in Höhe von 19,50 bis 33,50 Euro + MWSt. ({{Zitat de §|67a|fgg}} FGG i.V.m. {{Zitat de §|3|vbvg}} VBVG). In Fällen, in denen anwaltliche Tätigkeit erforderlich war, kann der Anwalt Kosten nach dem RVG geltend machen. Die genannten Kosten werden dem [[Verfahrenspfleger]] direkt aus der Staatskasse erstattet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende Freibetrag nach {{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag: 2600,00 Euro) überschritten ist,d.h. dass oft der Betreuer für seinen Betreuten die Rechnung erhält (wenn er den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] übertragen hat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bei Ablehnung der Betreuung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird keine Betreuung angeordnet, fallen keine gerichtlichen Gebühren an. Die Auslagen des Gerichts für das Sachverständigenhonorar, die Schreibauslagen, die Reisekosten der Richter usw. werden in diesem Fall vom Betroffenen nicht erhoben, {{Zitat de §|96|kosto}} KostO. Von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten, der die Einleitung des Verfahrens grob schuldhaft verursacht hat, können diese Auslagen erhoben werden; das folgt dazu, dass {{Zitat de §|96|kosto}} KostO lediglich sagt, dass diese Auslagen ,,vom Betroffenen&amp;quot; in keinem Fall erhoben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispiel: Jemand beantragt beim [[Vormundschaftsgericht]] die Bestellung eines Betreuers für seinen Nachbarn, um diesen zu ärgern. Das Gericht holt ein [[Sachverständigengutachten]] ein (Kosten ca. 500 Euro) und lehnt dann die Betreuung ab. Die Auslagen des Gerichts für den Sachverständigen können dem Antragsteller auferlegt werden {{Zitat de §|13a|fgg}} Abs. 2 Satz 2 FGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kostenerstattung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Wird die Betreuung angeordnet, muss der Betroffene seinen Rechtsanwalt selbst bezahlen, ferner die gerichtlichen Gebühren und Auslagen (soweit nicht die Freibetragsregelung eingreift).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Wird die Betreuung abgelehnt, muss der Betroffene gleichwohl seinen Anwalt zunächst selbst bezahlen. Nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 FGG kann aber das Gericht alle Auslagen des Betroffenen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen. Solche Auslagen sind zB die Anwaltskosten des Betroffenen, seine Fahrtkosten zum Gutachter und zur richterlichen Anhörung, sein Verdienstausfall während dieser Zeit. Nicht notwendig sind zB die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterbringungsverfahren==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gebühren werden hier nicht erhoben; gerichtliche Auslagen (hier: nur die Kosten des [[Verfahrenspfleger]]s) werden nur von nicht mittellosen Betroffenen verlangt.&lt;br /&gt;
({{Zitat de §|128b|kosto}} KostO i.V.m. {{Zitat de §|93a|kosto}} KostO)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsmittel gegen Entscheidungen des VormG==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{Zitat de §|131|kosto}} Abs. 3 KostO gilt: Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts und ist sie von dem Betreuten  oder im Interesse dieser Person eingelegt, so ist sie in jedem Fall gebührenfrei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Auslagen des Betroffenen gilt nach {{Zitat de §|13a|fgg}} Abs. 2 FGG: das Gericht kann die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungsmaßnahme nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder einer [[Unterbringung]]smaßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, eingeschränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine Maßnahme beendet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird in diesen Fällen die Tätigkeit des Gerichts von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veranlaßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kostenbeschwerde==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Auslagenentscheidung nach {{Zitat de §|13a|fgg}} Abs. 2 FGG kann der Betroffene, die Staatskasse oder der Dritte binnen 14 Tagen sofortige [[Beschwerde]] einlegen, sofern der Beschwerdewert 100 Euro übersteigt ({{Zitat de §|20a|fgg}} FGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vergütung des Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von den obigen Regelungen unterschieden werden müssen die Vergütungen und der [[Aufwendungsersatz]] für den Betreuer. Siehe unter [[Betreuervergütung]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 23.05.2006, {{Rspr|1 BvR 1484/99}} &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 92 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 KostO ist mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er für die Berechnung der Gebühr auch bei Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt.  Siehe hierzu die Pressemitteilung des BVerfG: [http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-051.html Pressemitteilung Nr. 51/2006 vom 13. Juni 2006].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, {{Rspr|L 3 172/03}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kosten einer gerichtlich angeordneten Betreuung als Folge eines Arbeitsunfalls sind im Rahmen der sozialen Rehabilitation nach § 39 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII vom Unfallversicherer zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 28.07.2008, {{Rspr|33 Wx 164/08}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat das Landgericht eine Betreuungsmaßnahme als ungerechtfertigt&lt;br /&gt;
aufgehoben und die Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen&lt;br /&gt;
durch die Staatskasse angeordnet, ist eine weitere Beschwerde mit dem&lt;br /&gt;
Ziel der ausdrücklichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der&lt;br /&gt;
Betreuungsmaßnahme nicht zulässig. In diesem Fall besteht weder ein&lt;br /&gt;
allgemeines Bedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellung noch ein&lt;br /&gt;
konkretes Rechtsschutzinteresse des Betroffenen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Betreuungskosten im Steuerrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Syryos</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungskosten_im_Steuerrecht&amp;diff=5941</id>
		<title>Betreuungskosten im Steuerrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungskosten_im_Steuerrecht&amp;diff=5941"/>
		<updated>2009-07-07T21:19:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Syryos: kl. Layoutkorrekturen&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Finanzamt.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Absetzbarkeit für den Betreuten==&lt;br /&gt;
[[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]]en sowie dem Betreuten in Rechnung gestellte [[Gerichtskosten]] können wie folgt steuerlich berücksichtigt werden (OFD München vom 05.05.2997, DB 1997 S. 1205, OFD Frankfurt vom 05.09.1997, FR&lt;br /&gt;
1997 S. 966):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat der Betreuer ausschließlich [[Aufgabenkreis]]e aus der Personensorge (z.B. [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitsfürsorge]]), sind die Zahlungen bei Behinderten zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;außergewöhnliche Belastung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; abziehbar. Schon deshalb macht es bei Betreuungsübernahme Sinn zu prüfen, ob eine Anerkennung als Schwerbehinderter vorliegt, ggf. diese beantragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Obliegt dem Betreuer nur die [[Vermögenssorge]], so werden die Zahlungen als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Betriebsausgaben&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; oder &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Werbungskosten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; abgezogen, wenn mit dem Vermögen steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden (z.B. Zinserträge). Falls keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden, sind die gezahlten Vergütungen als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;außergewöhnliche Belastungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; anzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind sowohl Aufgabenkreise aus der Personensorge als auch die Vermögenssorge angeordnet - z.B. auch &amp;quot;Alle Angelegenheiten&amp;quot; - ist die gezahlte Vergütung (sowie die Gerichtskosten) durch Schätzung auf Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten einerseits und außergewöhnliche Belastungen andererseits aufzuteilen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*Steuerpflicht der Aufwandspauschale: Keine Umsatzsteuerpflicht für Aufwandspauschale (§ 4 Nr. 26 UstG): FG Rheinland-Pfalz DStrE 2002, 241 &lt;br /&gt;
*[http://skm.bistum-trier.de/ehrenamt/2K179-02.pdf Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von § 3 Nr. 12 oder 26 EstG: FG Schleswig-Holstein EFG 2003, 1595 = BtPrax 2004, 206]&lt;br /&gt;
* Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.05.2008, {{Rspr|13 K 9072/05}}&lt;br /&gt;
: Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Telefonkosten&lt;br /&gt;
:# Fahrtkosten und Telefonkosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem beim  [[Vormundschaftsgericht]] anhängigen Betreuungsverfahren für den Vater entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung auch nicht aus sittlichen Gründen besteht, mithin die Annahme der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ausscheidet.&lt;br /&gt;
:# Die Übernahme eines [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtes]] ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Aufwandspauschale#Steuerpflicht_der_Aufwandspauschale|Zur Steuerpflicht der Aufwandspauschale für ehrenamtl. Betreuer]]&lt;br /&gt;
*[[Berufsbetreuer#Steuerrechtliche_Seite|Zur Steuerpflicht von Berufsbetreuern]]&lt;br /&gt;
*[http://www.steuer-journal.de/psstj/fn/stj/SH/ae96212fe861d7c09283b38e414497/sfn/bp/cn/doc/ct/ct_doc/ID/206670/s/1/bt/0/dh/1/index.html Weitere Infos zur Steuerpflicht von Berufsbetreuern]&lt;br /&gt;
*[[Gerichtskosten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/Familie_Betreuung_Soziales_Die_Verguetung_des_Betreuers_1524911.html Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; Neuauflage 2008] [http://www.horstdeinert.de/verguetung.htm Infos hierzu ], ISBN 3898176851 &lt;br /&gt;
: [http://www.horstdeinert.de/verguetung_korrektur.pdf Korrektur- und Aktualisierungshinweise zum o.g. Buch, Stand 1.7.08, PDF]&lt;br /&gt;
*Zimmermann: Die steuerliche Behandlung der Betreuervergütung, [[BtPrax]] 1999, 33&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/Aufwandspauschale%20Einkommenssteuer.pdf Info zur Steuerpflicht der Pauschale (aus Bremen; PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.rechtliche-betreuung.eu/37-aufwandspauschale.html Info zur Steuerpflicht bei der ehrenamtlichen Führung von 2 oder mehr Betreuungen]&lt;br /&gt;
*[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/buko13-12-06.pdf Schreiben der Bundeskonferenz Betreuungsvereine an den Bundesfinanzminister]&lt;br /&gt;
*[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/lag08-12-06.pdf Schreiben der LAG Betreuungsangelegenheiten Rheinland-Pfalz an den Bundesfinanzminister]&lt;br /&gt;
*Info: [http://www.vgt-ev.de/stellungnahmen.html#c216 Weitere Infos des VGT zur Steuerfreiheit der Aufwandspauschale]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Syryos</name></author>
	</entry>
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