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	<title>Online-Lexikon Betreuungsrecht - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<updated>2026-10-15T10:06:45Z</updated>
	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Vormundschaftsgericht&amp;diff=2967</id>
		<title>Vormundschaftsgericht</title>
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		<updated>2008-05-18T21:16:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Pehe: /* Der Betreuer ist dem Vormundschaftsgericht zur Auskunft verpflichtet */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Justiz.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vormundschaftsgericht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist zuständig für die rechtliche Betreuung von Volljährigen, eine Unterbringung nach dem jeweiligen Landesgesetz über die [[Unterbringung]] von [[wikipedia:de:psychische Störung|psychisch Kranken]] ([[wikipedia:de:PsychKG|PsychKG]]), für [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]]en und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]]en für Minderjährige und für [[wikipedia:de:Adoption|Adoption]]sverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vormundschaftsgericht ist in Deutschland Teil eines [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]s, es entscheiden [[wikipedia:de:Richter|Richter]] (als Einzelrichter) oder [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Das [[wikipedia:de:Rechtspflegergesetz|RpflG]] regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben==&lt;br /&gt;
Das Vormundschaftsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu genehmigen. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Württembergisches Rechtsgebiet==&lt;br /&gt;
Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Vormundschaftsgerichtes übernimmt der zuständige [[wikipedia:de:Bezirksnotar|Bezirksnotar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Künftige Umbenennung==&lt;br /&gt;
Der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zu einem Gesetz zur Reform des Verfahrens in [[wikipedia:de:Familiensache|Familiensache]]n und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) enthält eine vollständige Neukodifizierung und soll als neues Stammgesetz das bisherige [[wikipedia:de:FGG|FGG]] und das Buch 6 der [[wikipedia:de:ZPO|ZPO]]  ablösen. Hierin enthalten ist auch eine Neuzuweisung der gerichtlichen Zuständigkeiten. Die Zuständigkeiten für Angelegenheiten Minderjähriger sollen beim [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]] konzentriert werden, die Betreuungs- und Unterbringungsangelegenheiten verbleiben beim Vormundschaftsgericht, das dann aber Betreuungsgericht genannt werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflichten des Gerichtes==&lt;br /&gt;
Das Vormundschaftsgericht hat nach § 1837 Abs. 1 BGB eine Beratungspflicht gegenüber dem Betreuer. Auch ist zu Beginn der Betreuung ein [[Verpflichtungsgespräch|Einführungsgespräch]] zwischen dem Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichtes und dem Betreuer vorgesehen, in dem er den [[Betreuerausweis]] erhält. In diesem Gespräch soll der Betreuer über seine Aufgaben informiert werden (§ 69 b FGG). Der Betreuer darf grundsätzlich dem Rechtsrat des Vormundschaftsgerichtes vertrauen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollten dem Gericht [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers bekannt werden, kann das Gericht Gebote erteilen oder Verbote aussprechen. Diese können auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden (§ 1837 Abs, 3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Pflichten des Betreuers ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Der Betreuer ist dem Vormundschaftsgericht zur Auskunft verpflichtet ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1837|bgb}} ff. BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufsicht des [[Vormundschaftsgericht]]es erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne Aufgabenkreise, wie den der Vermögenssorge beschränkt (§ 1837 Abs. 2 BGB). So hat das Vormundschaftsgericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1839|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zwangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1837 Abs. 3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben einer individuellen Auskunft hat der Betreuer jedoch einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu [[Jahresbericht|berichten]] ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB). Hierzu können auch vom Gericht zur Verfügung gestellte Formulare verwendet werden. Neben dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten ist auch über die Vermögensverwaltung [[Rechnungslegung|Rechnung zu legen]], soweit der Betreuer auch den Aufgabenkreis Vermögenssorge innehat. D.h., dass eine Aufstellung aller Kontobewegungen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden muss. In diesem Fall ist auch zu Beginn der Betreuung ein [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen ( {{Zitat de §|1802|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Reihe besonders wichtiger Entscheidungen des Betreuers muss vom [[Vormundschaftsgericht]] genehmigt werden. Solche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] sind grundsätzlich vor der beabsichtigten Rechtshandlung erforderlich ({{Zitat de §|1829|bgb}} BGB). Auch wenn der Betreuer für eine Angelegenheit eine gerichtliche Genehmigung hat, bleibt er für diese Frage selbst [[Betreuerhaftung|verantwortlich]], eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gestattet eine Handlung lediglich. Die vermögensrechtlichen Genehmigungspflichten gelten auch für [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormünder]] Minderjähriger und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
[[Betreuungsverfahren]], [[Betreuerbestellung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Genehmigungspflichten]], [[Beaufsichtigung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/1524666_Familie_Betreuung_Soziales_Praxiskommentar_Betreuungs-_und_Unterbringungsverfahren.html Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/260159_Familie_Betreuung_Soziales_Familiengericht_und_Vormundschaftsgericht.html Labuhn u.a. Familiengericht und Vormundschaftsgericht] &lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/195072_Familie_Betreuung_Soziales_Verfahrenspflegschaft_in_Betreuungs-_und_Unterbringungssachen.html Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Weitere Bücher===&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/376940260X/internetsevon-21 Coeppicus: Handhabung und Reform des Betreuungsgesetzes], ISBN 376940260X&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170163337/internetsevon-21 Coeppicus: Sachfragen des Betreuungs- und Unterbringungsrechts], ISBN 3170163337&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406518680/internetsevon-21 Kierig/Kretz: Formularbuch Betreuungsrecht, 2. Auflage ], ISBN 3406518680&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503087451/internetsevon-21 Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Berlin 2005], ISBN 3503087451&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
===Vor Einrichtung der Betreuung===&lt;br /&gt;
*[http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C9937828_L20.pdf Anregung einer Betreuungsanordnung (Niedersachsen - PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung_vormundschaft/anregung_betreuerbestellung.pdf Weitere Anregung einer Betreuerbestellung (NRW - PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/soziales-familie/soziales/rechtliche-betreuung/fragen-zur-betreuung/formular-anregung-einer-betreuung-pdf,property=source.pdf dito (Hamburg)]&lt;br /&gt;
*[http://www2.bremen.de/justizsenator/amtsgericht-bremen/formulare/Antrag_Betreuung.pdf dito, Bremen]&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.sachsen.de/smj/pdf/AnregungBetreuer.doc dito (Sachsen, Winword)]&lt;br /&gt;
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/zeugnis.pdf Ärztliches Zeugnis für Betreuungsanregung (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Nach Einrichtung der Betreuung ===&lt;br /&gt;
====Allgemeines====&lt;br /&gt;
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/erweiterung.pdf Anregung Erweiterung der Aufgabenkreise des Betreuers (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/einwilligungsvorbehalt.html Anregung eines Einwilligungsvorbehaltes Anwalt Online)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Aufgabenkreise.pdf Antrag Betreuungserweiterung sowie Einwilligungsvorbehalt]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Einwilligungsvorbehalt.pdf Schreiben an Gläubiger bei Einwilligungsvorbehalt]&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.sachsen.de/smj/pdf/HKR69_.dot Antrag auf Zeugenentschädigung (Word)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Betreuungsaufhebung.pdf Antrag auf Aufhebung der Betreuung]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Todesfall.doc Mitteilung an Vormundschaftsgericht über Todesfall]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Allgemeine Berichtspflicht====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung_vormundschaft/vs25.pdf Jahresbericht Vordruck aus NRW -VS 25 (§ 1840 BGB) - PDF] &lt;br /&gt;
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/14-betreuerbericht.pdf Weiterer Vordruck Jahresbericht -PDF]&lt;br /&gt;
*[http://www.kreis-borken.de/kreisverwaltung/downloads/fe50/AG-Bericht-Vordruck.doc Jahresbericht Vordruck aus NRW (§ 1840 BGB) - Winword ]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Jahresbericht.doc Jahresbericht  (Winword, mit Formularfeldern)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Jahresbericht.xls Jahresbericht (Excel)]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/bericht.html Jahresbericht Berichtsvordruck (Anwalt Online) ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Vermögensverzeichnis====&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung_vormundschaft/vs10.pdf Vordruck für das Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB - VS 10) - PDF]&lt;br /&gt;
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/15-vermoegensverzeichnis.pdf Weiterer Vordruck zum Vermögensverzeichnis -PDF]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/vermoegensverzeichnis.html Vordruck für das Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB) - Anwalt Online]&lt;br /&gt;
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/26-bank-kontostand.pdf Anfrage zum Kontostand an Banken]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Bankanfrage.doc Weitere Anfrage an Bank über Kontostände (Word)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Rechnungslegung====&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung_vormundschaft/vs24_t.pdf Rechnungslegung (NRW - PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung_vormundschaft/vs24_e.pdf Rechnungslegung - Ergänzungsblatt (NRW-PDF)] *[http://www.rechtlichebetreuung.de/16-rechnungslegung.pdf Weiterer Vordruck Rechnungslegung - PDF]&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.bayern.de/ag-rosenheim/formulare/Rechnungslegung_Formular.doc Vordruck Rechnungslegung (Bayern, Winword-Datei) ]&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.bayern.de/ag-rosenheim/formulare/Kontenblatt_Abrechnung.doc Anlage: Kontenblätter zur Rechnungslegung (Winword-Datei)]&lt;br /&gt;
*[http://www.kreis-borken.de/kreisverwaltung/downloads/fe50/AG-Rechnung_Vordruck.xls Vordruck Rechnungslegung (Excel-Datei) ]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/rechnungslegung.html Vordruck Rechnungslegung (Anwalt Online)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Sonstige Fragen der Vermögenssorge====&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/FreigabeantragGirokonto.doc Antrag auf gerichtliche Freigabe von Mündelgeldern (Word)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Erbausschlagung.doc Antrag auf gerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung (Word)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Heilbehandlung====&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Medikamente.doc Antrag auf Genehmigung von Medikamentengabe (Word)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Medikamente_Arzt.doc.doc Anschreiben an Arzt bez. Verschreibung von Medikamenten (Word)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Heilbehandlung.doc Antrag Genehmigung Heilbehandlung (Word)]&lt;br /&gt;
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/28-schweigepflichtsentbindung.pdf Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/massnahmen2.html Antrag Genehmigung Heilbehandlung (Anwalt Online)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Wohnungsangelegenheiten====&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Wohnungsaufloesung.pdf Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Wohnungsaufloesung.doc Weiterer Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung (Word)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Freiheitsentziehung====&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringung.pdf Antrag Unterbringungsgenehmigung]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringungsantrag.doc Weiterer Antrag Unterbringungsgenehmigung (Word)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringungsaehnliche_Massnahmen.pdf Antrag unterbringungsähnliche Maßnahmen (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/AntragFreiheitsentziehung.doc Weiterer Antrag unterbringungsähnliche Maßnahme (Word)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Quelle Wikipedia|Vormundschaftsgericht|20. Juli   2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vormundschaftsgericht&amp;amp;oldid=19183730}}&amp;lt;div id=&amp;quot;wikia-credits&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;small&amp;gt;From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.&amp;lt;/small&amp;gt;&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pehe</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Umgangsbestimmung&amp;diff=2966</id>
		<title>Umgangsbestimmung</title>
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		<updated>2008-05-18T20:08:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Pehe: /* Welcher Aufgabenbereich muss übertragen werden? */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Umgangsbestimmungsrecht=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oft stehen Betreuer vor der Frage, ob sie berechtigt sind, einzelne Personen vom Betreuten fernzuhalten, weil sie durch die Besuche Gefahren oder gesundheitliche Beeinträchtigungen für den Betreuten befürchten. Es geht also darum, ob bzw. in welchen Fällen eine Betreuung auch das sog. Umgangsbestimmungsrecht umfasst. Die betreuungsrechtliche Vorschrift des § 1908i BGB verweist auf {{Zitat de §|1632|bgb}} BGB. Dort wird u.a. bestimmt, dass die Personensorge das Recht umfasst, &amp;quot;den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen&amp;quot;. Grundsätzlich kann das Umgangsbestimmungsrecht also auf den Betreuer übertragen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welcher Aufgabenbereich muss übertragen werden?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht umfasst das Recht, den Umgang des Betreuten zu bestimmen, nicht. Ob für das Unterbringungsrecht etwas anderes gilt, ist fraglich. Schwierig keiten werden zuverlässig nur dadurch vermieden, dass das Umgangsbestimmungsrecht erforderlichenfalls eigenständig auf den Betreuer übertragen wird. Erstreckt sich die Betreuung generell auf die gesamte Personensorge, dürfte nach dem Gesetzeswortlaut auch die Umgangsbestimmung umfasst sein. Das heißt, dass der Betreuer den [[Aufgabenkreis]] alle Angelegenheiten, ggf. mit Ausnahme der [[Vermögenssorge]] besitzen muss. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen?  Eine Übertragung auf den Betreuer ist nur möglich, wenn der Betreute aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Umgang nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmen kann und nicht in der Lage ist, etwaige Gefahren zu erkennen und/oder abzuwehren. Dazu reicht es nicht aus, dass der Betreute bei einem Besuch in Unruhe gerät oder eine vorhandene Verwirrtheit sich vorübergehend verstärkt. Anders ist es natürlich, wenn ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Durchsetzung==&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann Personen, denen er den Umgang mit dem Betreuten rechtmäßig untersagt hat, ein [[wikipedia:de:Hausverbot|Hausverbot]] erteilen,  durch eine zivilrechtliche [[wikipedia:de:Unterlassungsanspruch|Unterlassungsverfügung]] und auf strafrechtlichem Weg über eine [[wikipedia:de:Strafanzeige|Strafanzeige]] wegen [[wikipedia:de:Hausfriedensbruch|Hausfriedensbruch]] vorgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
*[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/3zbr243.htm BayObLG, Beschluss v. 26. 2. 2003 - 3Z BR 243/02 zur Umgangsbestimmung durch Betreuer]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://vermeersch.de/c-aufenthalt.html Weitere Infos zur Umgangsbestimmung (Betreuerbüro Vermeersch)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Aufenthaltsbestimmung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&amp;lt;div id=&amp;quot;wikia-credits&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;small&amp;gt;From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.&amp;lt;/small&amp;gt;&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pehe</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Prozessf%C3%BChrung&amp;diff=2965</id>
		<title>Prozessführung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Prozessf%C3%BChrung&amp;diff=2965"/>
		<updated>2008-05-18T19:59:54Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Pehe: /* Aufgabenkreis zur Prozessführung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;„In seinem [[Aufgabenkreis]] vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.“, so die kurze Fassung des {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB.  Bei der praktischen Betreuertätigkeit handelt es sich im Regelfall um die außergerichtliche Vertretung, z.B. gegenüber Behörden, Vermietern, Heimleitungen, Ärzten, Gläubigern etc. Für die gerichtliche Vertretungstätigkeit des Betreuers gelten einige Besonderheiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei gerichtlichen Verfahren ist zu unterscheiden zwischen der Prozessfähigkeit ({{Zitat de §|51|zpo}} ZPO), die sich an der [[Geschäftsfähigkeit]]  orientiert und zwischen der Berechtigung, bestimmte Klagen erheben zu dürfen. &lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
==Ehescheidung und Vaterschaft==&lt;br /&gt;
Bei Letzterem gibt es besondere Bestimmungen bei familienrechtlichen Klageverfahren. So ist die Erhebung eines Klageantrags auf Ehescheidung  oder Eheaufhebung  nur dann durch einen Betreuer zulässig, wenn [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vertretenen besteht. Darüber hinaus benötigt der Betreuer hierzu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens kann niemals durch einen Betreuer geführt werden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Ehescheidung bzw. -aufhebung eine familienrechtliche Angelegenheit ist. Der [[Aufgabenkreis]] „[[Vermögenssorge]]“ würde daher hierzu nicht berechtigten. Dass mit einer derartigen Klage zwar meist auch vermögensrechtliche Fragen (Hausrat, Zugewinn- und Versorgungsausgleich) verbunden sind, spielt für die eigentliche Klage keine Rolle, denn bei diesen genannten Angelegenheiten handelt es sich nur um Scheidungsfolgesachen, die ggf. auch separat geltend gemacht werden können.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Bei einer Vaterschaftsanfechtung wird das Verfahren ebenfalls nur dann durch den gesetzlichen Vertreter geführt, wenn der Betroffene (Kind, Vater oder Mutter) geschäftsunfähig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sonstige Gerichtsverfahren==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO: fallt ein Prozess in den [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, so ist er vor Gericht alleine vertretungsberechtigt. Auch der ansonsten geschäftsfähige Betreute gilt im gerichtlichen Verfahren, soweit die Vertretungsmacht des Betreuers reicht, als prozessunfähig. Erklärungen, die der Betreute im Verfahren bereits selbst getätigt hat, sind rechtsunwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Sozialgericht und dem Finanzgericht. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten diese Grundsätze. Eidesstattliche Versicherungen sind daher durch den Betreuer abzugeben (auch der Betreute kann dazu verpflichtet werden, soweit er nicht eidesunfähig ist, {{Zitat de §|393|zpo}} ZPO). Auch Berufungen können nur durch den Betreuer eingelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bayerisches LSG, Beschluss vom 03.07.2006, L 13 R 352/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat das Vormundschaftsgericht für Erklärungen, die den [[Aufgabenkreis]] der Betreuerin betreffen, keinen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, bedürfen Erklärungen, die eine Betreute selbst gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Gericht abgibt, nicht der Einwilligung oder Genehmigung der Betreuerin. Allerdings bestimmt {{Zitat de §|71|sgg}} SGG i.V.m. {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO, dass die in einem Rechtsstreit von einem Betreuer vertretene prozessfähige Person für diesen Rechtsstreit einer prozessunfähigen Person gleichsteht. Die Betreute ist in erster Instanz durch ihre Betreuerin vertreten worden. Diese Betreuerin hat durch ihre Mitteilung an das LSG zu erkennen gegeben, dass sie den Rechtsstreit nicht im Wege der Berufung fortsetzen will. Eine gegenteilige Prozesserklärung der Betreuten ist mangels Prozessfähigkeit unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_3_B_20.02_P.htm LSG NRW - Beschluss vom 12.09.2002 - Az.: L 3 B 20/02 P]:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Rechtsschutzverfahren der Pflegebedürftigen ist von deren&lt;br /&gt;
erhaltener Fähigkeit zur freien Willensbildung auszugehen und diese zu respektieren, solange sie&lt;br /&gt;
nicht unter Betreuung mit [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) hinsichtlich der das Verfahren betreffenden Willenserklärung stehen oder sich konkrete Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit ergeben, denen das Sozialgericht dann gegebenenfalls durch Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG) Rechnung zu tragen hat. Die Beschränkung des Rechtsschutzes durch Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls der falsche Weg. Ist zudem ein ohne Einwilligungsvorbehalt bestellter Vertreter in das Verfahren eingetreten und hat die Prozessführung gestützt, missachtet das Sozialgericht mit seiner Auslegung des Begriffes &amp;quot;mutwillige Prozessführung&amp;quot; zugleich dessen Rolle: Der Betreuer, nicht das Sozialgericht wacht im&lt;br /&gt;
Rahmen des bestehenden [[Aufgabenkreis]]es über die Interessen des Betreuten ({{Zitat de §|1901|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verfahrensfähigkeit im Betreuungsverfahren==&lt;br /&gt;
Lediglich im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und im [[Unterbringungsverfahren]] gilt eine abweichende Regelung; hier ist der Betreute selbst [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]] (§§ 66, 70a FGG)  (der Betreuer hat hier eine eigenständige Verfahrensbeteiligung; diese soll aber nicht Gegenstand des Beitrags sein).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgabenkreis zur Prozessführung==&lt;br /&gt;
Bei der Prüfung der Frage, ob er einen Rechtsstreit für den von ihm Betreuten führen kann oder darf, steht am Beginn die Überlegung, ob der dem Betreuer zugewiesene [[Aufgabenkreis]] die Führung des Rechtsstreits abdeckt. Dabei kann aus der Übertragung des Aufgabenbereichs der [[Vermögenssorge]] gem. {{Zitat de §|1902|bgb}} BGB auch die Berechtigung zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Vermögensangelegenheiten des Betreuten sowohl auf der Kläger - als auch auf der Beklagtenseite hergeleitet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Streitig ist dies z.B. für Unterhaltsklagen des Betreuten: hier wird zum Teil argumentiert, dass wegen des personalen Bezugs des Unterhaltsrechts die Entscheidung des Betreuers, unterhaltsrechtlich gegen einen Angehörigen des Betreuten vorzugehen, jedenfalls einer besonderen Aufgabenzuweisung durch das [[Vormundschaftsgericht]] bedürfe (LG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151 (mit Anm. Hellmann in Rechtsdienst der Lebenshilfe 2001,90). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ähnliches gilt im Bereich des öffentlichen Rechts für den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe und gegebenenfalls ein entsprechendes Klageverfahren. In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von Sozialhilfe zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt (LG Köln FamRZ 1998, 919 mit Anm. Bienwald FamRZ 1998, 1567; OLG Köln FamRZ 1993, 850, zumindest zweifelnd: OVG NRW FamRZ 2001, 312). Überwiegend wird aber wohl davon ausgegangen, dass Sozialhilfeansprüche zur [[Vermögenssorge]] zu rechnen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Ehescheidungsverfahren wird man ebenfalls nicht unter die „üblichen“ Aufgabenkreise ([[Vermögenssorge]], [[Gesundheitssorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]]) fassen können, da die Ehe eine Institution [[Eherecht_und_Betreuung|familienrechtlicher]] Art ist. Hier wird der Betreuer einen eigenen Aufgabenkreis „Vertretung im Scheidungsverfahren“ o.ä. benötigen. Außerdem ist die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach {{Zitat de §|607|zpo}} Abs. 2 ZPO bei Scheidungen erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei [[Wohnungsangelegenheiten|Mietsachen]] ist die Vorschrift des {{Zitat de §|1972|bgb}} BGB zu beachten und erforderlichenfalls eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Betreuer auf Feststellung klagen will, dass eine vom Betreuten ausgesprochene Kündigung seiner Wohnung wirksam war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellt sich bei einem Klageverfahren heraus, dass ein Betroffener prozessunfähig ist und bisher kein Betreuer mit passendem Aufgabenkreis bestellt ist, so kann das Prozessgericht, wenn mit dem Verzug Gefahr verbunden wäre, einen besonderen Vertreter bestellen ({{Zitat de §|57|zpo}} ZPO); dies kann auch der Betreuer sein, dessen bisherige [[Aufgabenkreis]]e das Klageverfahren nicht umfassen. Der Betreuer wiederum wäre in einem solchen Falle verpflichtet, beim [[Vormundschaftsgericht]] die Erweiterung seiner Aufgabenkreise bez. des Klageverfahrens zu beantragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Innenverhältnis zu dem Betreuten ist der Betreuer nach den allgemeinen Bestimmungen natürlich verpflichtet, wichtige Angelegenheiten mit diesem zu besprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zustellungen des Gerichtes==&lt;br /&gt;
Gerichtliche Zustellungen stets an den Betreuer vorzunehmen sind. Erfolgen Zustellungen an Betreute, evtl. deshalb, weil dem jeweiligen Gericht nicht bekannt ist, dass ein Betreuer bestellt ist, ist die Zustellung unwirksam und können demnach Fristen nicht ablaufen. So {{Zitat de §|170|zpo}} ZPO: „Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Betreuer bedeutet dies: sobald sie durch andere Umstände Kenntnis von einem Gerichtsverfahren erhalten, das ihren [[Aufgabenkreis]] tangiert (z.B. Übergabe von Schriftstücken durch den Betreuten oder dritte Personen), wird empfohlen, dem Gericht unverzüglich Kenntnis von der Betreuerbestellung zu geben und darauf hinzuweisen, dass die bisherigen Verfahrenshandlungen gegenüber dem Betreuer nachzuholen sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Gerichtsverfahren, das ohne Kenntnis des Betreuers ablief, bereits rechtskräftig abgeschlossen, sollte Nichtigkeitsklage wegen mangelnder [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertretung]] erhoben werden, sofern bei einer Wiederaufnahme eine Chance besteht, den Prozess zu gewinnen. Anwaltliche Beratung ist dringend angeraten.  Hierfür ist eine Frist von einem Monat gegeben, diese beginnt ab Kenntnis des Betreuers vom dem Urteil. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Haftungsfragen==&lt;br /&gt;
Haftungsrechtliche Folgen  im Rahmen der Führung von Prozessen für den Betreuten können u.a. ausgelöst werden durch:&lt;br /&gt;
-die Führung eines aussichtslosen Prozesses ;&lt;br /&gt;
-die fehlerhafte Führung eines Prozesses ;&lt;br /&gt;
-das Versäumen eines Prozesskostenhilfeantrags ;&lt;br /&gt;
-das Unterlassen einer Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist ;&lt;br /&gt;
-das Unterlassen einer Mitteilung über finanzielle Verpflichtungen des Betreuten infolge verlorener Prozesse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es soll insbesondere darauf hingewiesen werden, dass auch dann ein Prozesskostenhilfeantrag nötig ist, wenn der Betreute der Beklagte ist, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigen . &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anwaltliche Beratung==&lt;br /&gt;
Ansonsten wird zu empfehlen sein, dass sich der Betreuer vor einer Klageerhebung i.d.R. anwaltlichen Rat einholen sollte; erfüllt der Betreute die Prozesskostenhilfevoraussetzungen, kann die Anwaltsberatung im Wege der Beratungshilfe finanziert werden. Auch ist an eine rechtliche Beratung durch das Vormundschaftsgericht zu denken. Gerade in sozialrechtlichen Angelegenheiten ist auch eine Beratung durch [[Betreuungsbehörde]]  oder [[Betreuungsverein]]  ratsam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Prozessführung selbst wird der Betreuer im Regelfall einen Rechtsanwalt betrauen; geht der Prozess infolge von Fehlern des Anwaltes verloren, kann ein [[Betreuerhaftung|Haftungsproblem]] für den Betreuer bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Meinung  haftet der Betreuer stets nur dann, wenn ihm bezüglich der Auswahl, Unterweisung oder Beaufsichtigung ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn  der Betreuer dem Anwalt keine vollständigen Auskünfte und Unterlagen gegeben hätte oder einen auf dem speziellen Rechtsgebiet unerfahrenen Neuling mit der Vertretung beauftragt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gegenansicht  differenziert: Liegt eine Angelegenheit vor, die der Betreuer auch selbst hätte wahrnehmen können, haftet er analog {{Zitat de §|278|bgb}} BGB für ein Verschulden des Dritten, wie wenn es sein eigenes Verschulden wäre. Handelt es sich dagegen um ein Geschäft, bei dem die Heranziehung des Dritten notwendig war, haftet der Betreuer nur für ein Auswahl- und  Überwachungsverschulden. Dies betrifft den Anwalt im Anwaltsprozess , jedoch nicht den Anwalt in einem Verfahren, für den ein Anwalt im Sinne des Prozessrechtes nicht notwendig gewesen wäre. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Genehmigung von Vergleichen==&lt;br /&gt;
Der Abschluss von Vergleichen in gerichtlichen Verfahren ist durch den Betreuer vormundschaftsgerichtlich genehmigen zu lassen ({{Zitat de §|1822|bgb}} Nr. 13 BGB); die [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] entfällt, wenn der Wert des Streitgegenstandes (nicht die Höhe der Vergleichssumme) 3.000 Euro  nicht übersteigt oder das Gericht selbst den Vergleichsvorschlag unterbreitet hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Strafverfahren==&lt;br /&gt;
Für [[Strafprozess|Strafverfahren]] gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. Hier hat der Betreuer eine eigenständige Position. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Trotz seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter bedarf es nicht der Beteiligung des Betreuers. Zur Einlegung eines Rechtsmittels nach {{Zitat de §|304|stpo}}, {{Zitat de §|298|stpo}} StPO ist der Betreuer allerdings befugt, wenn sich eine diesbezüglich Vertretungsmacht aus dem übertragenen Aufgabenkreis ergibt. Ist z.B. der [[Aufgabenkreis]] Vertretung in [[Behördenangelegenheiten]] eingerichtet, so ist der Betreuer berechtigt, gegen eine die Bewährungszeit verlängernde gerichtliche Entscheidung Beschwerde einzulegen. Dies ist allerdings strittig. Das OLG Schleswig hält den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden nicht für ausreichend, um im Strafprozess aufzutreten: OLG Schleswig, Beschluss vom 15.3. 2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird auf die diesbezüglichen Beiträge von Elzer für Strafsachen allgemein sowie von Stahl/Carle für Steuerstrafverfahren  verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht, Urteil vom 21.1.2005, (5) 1 Ss 475/04 (73/04)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten [[Berufsbetreuer]] sollen nach {{Zitat de §|149|stpo}} Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht, die eine förmliche Ladung nicht voraussetzt, entsteht aber erst dann, wenn der Betreuer seine Bestellung als Beistand beantragt hat. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Ob die Verletzung der Mitteilungspflicht revisibel ist, bleibt offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.burhoff.de/rspr/texte/ax_00005.htm OLG Hamm, Beschluss vom 14.8.2003, 2 Ss 439/03]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz: Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Prozessfähigkeit]] (ausführliche Darstellung), [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Strafprozess]], [[Verfahrensfähigkeit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/399336_Familie_Betreuung_Soziales_Zivil-_und_Zivilprozessrecht.html Brosey/Lütgens: Zivil- und Zivilprozessrecht für Betreuer]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Adolph/Förster: [[Prozessfähigkeit]] und unerwünschte Prozesse; [[BtPrax]] 2005, 126&lt;br /&gt;
*Bienwald: Zur Vertretung des Betreuten vor Gericht; BtPrax 2001, 150;&lt;br /&gt;
*Bork: Die Prozessfähigkeit nach neuem Recht; MDR 1991, 97;&lt;br /&gt;
*Deinert: Die gerichtliche Vertretung von Betreuten; BtPrax 2001, 66;&lt;br /&gt;
*ders.:  Eintritt des Betreuers in [[Gerichtsverfahren]] nötig? BtPrax 2001, 146;&lt;br /&gt;
*ders.: Die Handlungs- und Prozessfähigkeit betreuter Menschen; [[BtMan]] 2007, 182&lt;br /&gt;
*Elzer: Die Teilnahme von Betreuern an Strafverfahren; BtPrax 2000, 139&lt;br /&gt;
*Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161&lt;br /&gt;
*Kropp: Die Tätigkeit des Betreuers in Strafverfahren; BdB-Verbandszeitung 36/2001, 28;&lt;br /&gt;
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245&lt;br /&gt;
*Wesche: Der Betreute in der Zwangsvollstreckung; BtPrax 2006, 3&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.sachsen.de/smj/pdf/AVR70_.pdf Antrag Beratungshilfe durch Anwalt]&lt;br /&gt;
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/20-pkhantrag.pdf Prozesskostenhilfeantrag (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.sachsen.de/smj/pdf/ZP1_.dot Prozesskostenhilfeantrag (Winword)]&lt;br /&gt;
*[http://www.service.nrw.de/ressorts/JM/OnlineMahnantrag/index.php  Elektronischer Mahnbescheid (NRW)]&lt;br /&gt;
*[http://www.judico.de/mahnbescheid.html Mahnbescheid online (bundesweit)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pehe</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuerhaftung&amp;diff=2964</id>
		<title>Betreuerhaftung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuerhaftung&amp;diff=2964"/>
		<updated>2008-05-18T19:23:08Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Pehe: /* Pflichtverletzungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der rechtliche [[Betreuer]] haftet für [[wikipedia:de:Vorsatz|vorsätzlich]] und [[wikipedia:de:Fahrlässigkeit|fahrlässig]] verursachte [[wikipedia:de:Schaden|Schäden]] beim Betreuten, wenn sich dieses als Pflichtverletzung darstellt ({{Zitat de §|1833|bgb}} BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB). Gegenüber anderen Personen hat der Betreuer grundsätzlich keine Amtspflichten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Pflichtverletzungen==&lt;br /&gt;
Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter [[Betreuerpflichten|Führung der Betreuung]] darstellt. Eine Pflichtwidrigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Betreuer gegen konkret formulierte gesetzliche Bestimmungen verstößt, z.B. seinen Auskunfts- Berichts- und Rechnungslegungspflichten nicht nachkommt (§§ 1839, 1840, vgl. OLG Hamm Rpfleger 1966, 17; BayObLG BtPrax 1994, 35 = FamRZ 1994, 323), bei der [[Mündelgeld|Geldanlage für den Betreuten]] Mittel, das zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt werden, nicht entsprechend {{Zitat de §|1807|bgb}} anlegt und auch keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur andersartigen [[Geldanlage]] nach {{Zitat de §|1811|bgb}} beantragt, [[wikipedia:de:Schenkung|Schenkung]]en unter Verstoß der §{{Zitat de §|1804|bgb}}, 1908 vornimmt, Auflagen des [[wikipedia:de:Erblasser|Erblasser]]s oder Schenkers ({{Zitat de §|1803|bgb}}) oder die Bestimmungen über die Hinterlegung von [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]en ({{Zitat de §|1814|bgb}}, {{Zitat de §|1818|bgb}}) und Sperrung von Konten ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1815|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}}) missachtet oder Gelder des Betreuten mit eigenem vermischt (§ 1805, s. LG Krefeld Rpfleger 2001, 302). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenüber dem [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] oder [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] eines Minderjährigen ist der Betreuer in der Gestaltung seiner [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung]] weniger frei. Er hat sich bei allen Handlungen an den Wünschen des Betreuten zu orientieren ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB), sofern solche geäußert werden, wobei es auf die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten nicht ankommt. Dieses Gebot gilt jedoch nur, wenn diese Wünsche dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflichtwidriges Handeln des Betreuers in diesem Sinne ist z.B. auch dann gegeben, wenn er dem Betreuten gegen dessen Willen und tatsächlichen Möglichkeiten einen sparsamen Lebenszuschnitt aufnötigt (BayObLG FamRZ 1991, 481). Der Betreuer darf auch nicht die Lebensführung gegen den Wunsch des Betreuten zugunsten der Refinanzierung der Betreuertätigkeit beschneiden (OLG Düsseldorf, BtPrax 1999, S. 74 = FGPrax 1999, S. 54 = FamRZ 1999, 1169, ähnlich LG Kiel 3 T 49/00 vom 9. Februar 2000 und OLG Schleswig 2 W 43/00 vom 22. März 2000, FamRZ 3/2001, II). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflichtwidrig ist auch das Unterlassen regelmäßiger Kontakte zum Betreuten ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 1 BGB) und der Besprechung für den Betreuten wichtiger Angelegenheiten ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 3 BGB). Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim soll ebenfalls pflichtwidrig sein (LG Offenburg FamRZ 1997, 900), ebenso die Verweigerung des Kontaktes zu näheren Verwandten ohne vernünftigen Grund (OLG Hamm Rpfleger 1985, 294, BayOBLG FamRZ 1988, 320 und FamRZ 1991, 1481). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Beispiele: Verweigerung von Mitteln für Kurmaßnahmen, leichtsinniges Bestreiten einer gerechtfertigten Gläubigerforderung, Ablehnung einer berechtigt erscheinenden Strafverteidigerbestellung trotz Vermögens (OLG Karlsruhe DAVorm 1967, 126), Verweigerung finanzieller Mittel für das (anwaltliche) Stellen eines Betreuungsaufhebungsantrags, Anmordnung einer [[Unterbringung]] nur mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] (OLG Hamm FamRZ 2001, 861).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Die Schadenersatzansprüche können erhoben werden ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* vom Betreuten selbst, sofern er nicht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist (ein [[Einwilligungsvorbehalt]] dürfte sich naturgemäß nicht auf Ansprüche gegen den Betreuer erstrecken können);&lt;br /&gt;
*von einem vom Betreuten [[wikipedia:de:Vollmacht|Bevollmächtigten]] (z.B. einem Rechtsanwalt);&lt;br /&gt;
*von einem [[Ergänzungsbetreuer]] (nach {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 4 BGB), dessen einziger Aufgabenkreis die Prüfung von etwaigen Pflichtwidrigkeiten und Geltendmachung von [[wikipedia:de:Schadenersatz|Schadenersatz]]ansprüchen beinhaltet;&lt;br /&gt;
*von einem später bestellten Betreuer, der mit dem Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] auch (noch nicht verjährte) Schadensersatzansprüche gegen einen früheren Betreuer geltend zu machen hat. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in  welchem der frühere Betreuer wegen Pflichtwidrigkeiten entlassen wurde;&lt;br /&gt;
*von den [[wikipedia:de:Erbe|Erbe]]n des verstorbenen Betreuten als dessen [[wikipedia:de:Rechtsnachfolger|Rechtsnachfolger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betreuer, vor allem dem rechtsunkundigen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]], sind jedoch Erleichterungen zugute zu halten, die sich aus den besonderen Verhältnissen seines Lebenskreises ergeben (BGH [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1964, 199). Er darf sich auch grundsätzlich auf einen Rechtsrat des [[Vormundschaftsgericht]]es gem. {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 1 BGB verlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem [[Berufsbetreuer]] kann man jedoch in der Regel erwarten, dass er die Rechtsgrundlagen seiner Tätigkeit kennt und ggf. in der Lage ist, sich die für seine Arbeit notwendigen Informationen zu erschließen, ggf. durch Inanspruchnahme der verschiedenen [[Beratung]]smöglichkeiten, aber auch durch [[Fortbildung]]en und eigene Literaturrecherche (z.B. OLG Zweibrücken FGPrax 2004, 75 = FamRZ 2004, 422 = Rpfleger 2004, 422). Außerdem werden beruflichen Betreuern bei Pflichtverletzungen keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]strägern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 81/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne konkrete Anhaltspunkte geäußerte Verdächtigungen, ein Betreuer missbrauche seine Stellung zur Verschiebung von Vermögenswerten des Betreuten in sein eigenes Vermögen und schmälere dadurch Erbansprüche, können ein Recht auf Akteneinsicht in die Betreuungsakten nicht begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schaden kann auch durch Unterlassen nötiger Handlungen entstehen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schäden durch [[wikipedia:de:Unterlassen|Unterlassen]] können dann zur Haftung führen, wenn der Betreuer zum Schutz des Betreuten hätte handeln müssen. Beispiele wären die Versäumung von Antragsfristen, z.B. bei der freiwilligen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] oder bei der [[wikipedia:de:Erbausschlagung|Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft]] des Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 29/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer im Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] hat die Pflicht, Bereicherungsansprüche ({{Zitat de §|812|bgb}} BGB) gegen Dritte auch dann geltend zu machen, wenn diese schon vor der [[Betreuerbestellung]] von der geschäftsunfähigen Betreuten Vermögenswerte erhalten haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Grundsätzlich keine Pflichten gegenüber Dritten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat grundsätzlich nur [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten ({{Zitat de §|1901|bgb}} BGB). Er muss bei seiner Tätigkeit grundsätzlich keine Rücksicht auf die Interessen Dritter (Vermieter, Behörden usw.) nehmen (BGH BtPrax 1995, 103 = FamRZ 1995, 282). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil entschieden, dass bei [[wikipedia:de:Verschulden bei Vertragsabschluss|Vertragsverhandlungen]] für besonders gefährliche Betreute Vertragspartnern nicht ein extremes Risiko aufgebürdet werden darf (BGH, NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]recht hat der Betreuer darüber hinaus die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten ({{Zitat de §|60|sgb_1}} Sozialgesetzbuch-I).  Er muss z.B. Vermögenserwerbe ([[wikipedia:de:Schenkung|Schenkung]]en, [[wikipedia:de:Erbschaft|Erbschaft]]en) unaufgefordert an den [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]sträger mitteilen. Er kann unter bestimmten Umständen beim Verschweigen wichtiger Angaben selbst zum Schadensersatz verpflichtet werden ({{Zitat de §|103|sgb_12}} Sozialgesetzbuch – XII).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[wikipedia:de:Steuerrecht|Steuerrecht]] hat der Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] die Steuererklärungspflichten des Betreuten ({{Zitat de §|34|ao_1977}} [[wikipedia:de:Abgabenordnung|Abgabenordnung]]). Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er auch selbst gegenüber dem [[wikipedia:de:Finanzamt|Finanzamt]] ({{Zitat de §|69|ao_1977}}Abgabenordnung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um Pflichtwidrigkeiten des Betreuers zu erkennen, verlangen Angehörige häufig Einsicht in die Betreuungsakten. Diese kann jedoch nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Hierzu hat das OLG München festgestellt, dass ohne konkrete Anhaltspunkte Verdächtigungen - etwa ein Betreuer missbrauche seine Stellung zur Verschiebung von Vermögenswerten des Betreuten in sein eigenes Vermögen und schmälere dadurch Erbansprüche - kein Recht auf Einsicht in die Betreuungsakten begründen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Aufsichtspflicht eines Betreuers&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verpflichtung des Betreuers zur Aufsicht über den Betreuten besteht nur dann, wenn sie vom Gericht ausdrücklich angeordnet worden ist oder wenn sich die Betreuung auf die gesamte Personensorge erstreckt. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 26.05.1998 - Az.: 20 S 48/98 - eine Schadensersatzklage gegen einen Vater abgewiesen, dessen geistig behinderter und unter seiner Betreuung stehende Sohn einen Verkehrsunfall verursacht hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist keine Haftungsbefreiung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] des [[Vormundschaftsgericht]]es ist keine Befreiung von der [[wikipedia:de:Schadenersatz|Schadenersatz]]pflicht. Der Betreuer ist weiter für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verantwortlich. Siehe hierzu BGH vom 18.9.2003: http://lexetius.com/2003,2644&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[wikipedia:de:Verjährung|Verjährung]]sfrist gegenüber dem Betreuten bzw. seinem Erben beträgt 30 Jahre; es besteht zudem eine Verjährungshemmung während laufender Betreuung ({{Zitat de §|197|bgb}}, {{Zitat de §|207|bgb}} BGB). Derzeit (Frühjahr 2008) wird eine Änderung der verjährung auf 3 Jahre diskutiert. Die Hemmung während der laufenden Betreuung soll beibehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zivil- und strafrechtliche Haftung des Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundlagen: {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB (i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB), {{Zitat de §|14|stgb}} [[wikipedia:de:StGB|StGB]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann für Schäden, die er dem Betreuten verursacht, haftbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, eine [[Haftpflichtversicherung]] für den Betreuer abzuschließen. Das Vormundschaftsgericht kann den Betreuer verpflichten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ({{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtliche Betreuer]] sind in den meisten Bundesländern vom Land bereits versichert (außer Vermögensschäden in NRW). Auch für den Betreuten sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, sofern dieser nicht [[wikipedia:de:Deliktsfähigkeit|deliktunfähig]] ({{Zitat de §|827|bgb}} BGB) ist. [[Betreuungsverein]]e bieten oft kostenlose Versicherungen für Vereinsmitglieder an. Bei [[Berufsbetreuer]]n gilt es als Voraussetzung für den Berufseinstieg, dass eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Arten der Pflichtverletzung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der täglichen Arbeit des Betreuers kann es zu zahlreichen unterschiedlichen Vorgängen kommen, die Haftungsansprüche auslösen. Es ist wegen der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht möglich, eine vollständige Aufzählung zu geben. Nachstehend jedoch sollen zumindest Beispielsfälle aufgelistet werden, die bereits in der Rechtsprechung beziehungsweise Literatur entsprechend bewertet wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Prozessführung=====&lt;br /&gt;
Haftungsrechtliche Folgen im Rahmen der Führung von Prozessen für den Betreuten können unter anderem ausgelöst werden durch:&lt;br /&gt;
*die Führung eines aussichtslosen Prozesses ;&lt;br /&gt;
*die fehlerhafte Führung eines Prozesses ;&lt;br /&gt;
*das Versäumen eines [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]]antrags ;&lt;br /&gt;
*das Unterlassen einer Klage vor Ablauf der [[wikipedia:de:Verjährung|Verjährung]]sfrist ;&lt;br /&gt;
*das Unterlassen einer Mitteilung über finanzielle Verpflichtungen  des Betreuten infolge verlorener Prozesse. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Sozialleistungen und Unterhalt=====&lt;br /&gt;
Im Rahmen der finanziellen Absicherung des Betreuten sind als Pflichtverletzung bejaht worden:&lt;br /&gt;
*das Unterlassung der [[wikipedia:de:Unterhalt|Unterhalt]]sbeitreibung ;&lt;br /&gt;
*die zu Unrecht gewährte Unterhaltsstundung ;&lt;br /&gt;
*die Fristversäumung bei der Stellung eines Renten- oder sonstigen [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]santrags.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[wikipedia:de:Bundessozialgericht|Bundessozialgericht]] sah es als Pflicht des Betreuers an, sich persönlich um eine freiwillige Weiterversicherung in der [[wikipedia:de:Krankenkasse|Krankenkasse]] zu kümmern, sofern der Aufgabenkreis Gesundheitssorge besteht (Urteil vom 15. April 2002, B 12 KR 14/01, FamRZ 2002, 1471). Bei einem verspäteten [[wikipedia:de:Rentenversicherung|Rentenantrag]] wurde anerkannt, dass der Betreuer zunächst auf Wunsch des Betreuten auf den Erfolg von [[wikipedia:de:Rehabilitation|Reha-Maßnahmen]] vertraut hat (LG Berlin BtPrax 2001, 83).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt  (LG Köln [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1998, 919, OVG NRW FamRZ 2001, 312). Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]antragstellung haften. Ähnliche Abgrenzungsprobleme bestehen bei den Unterhaltsansprüchen. Das OLG Zweibrücken sieht sie nicht als Teil des Aufgabenkreises Vermögenssorge an (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Allgemeine Vermögenssorge=====&lt;br /&gt;
Im Bereich der [[Vermögenssorge]] wurde als Pflichtverletzung bejaht:&lt;br /&gt;
*der voreilige Verkauf eines Hausgrundstückes in Zeiten ansteigender Preise ;&lt;br /&gt;
*die unkritische Übernahme der Bewertung von Grundvermögen ;&lt;br /&gt;
*die Anlage von [[Mündelgeld]] (das für den laufenden Unterhalt nicht benötigt wird) mit einem zu geringen Zinssatz (auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist anstatt einer Anlage in Schatzbriefen oder ähnlichen Wertpapieren) ;&lt;br /&gt;
*die [[Geldanlage]] in ausländischen (unsicheren) Wertpapieren. &lt;br /&gt;
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Bereich der Vermögenssorge vorliegt, ist im allgemeinen das Gesamtverhalten des gesetzlichen Betreuers zu prüfen, einzelne Ausgabeposten dürfen hierbei nicht willkürlich herausgegriffen werden. Bei mangelnder Rechtskenntnis kann der Betreuer verpflichtet sein, [[Beratung|Rechtsauskunft]] beim [[Vormundschaftsgericht]] ({{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 2 BGB) einzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht jeder finanzielle Verlust, der bei sparsamster Amtsführung nicht eingetreten wäre, ist ein Schaden im Rechtssinne. Denn da der Betreuer dem autonomen Lebensplan des Betreuten zur Verwirklichung verhelfen soll, ist der hierfür erforderliche Finanzbedarf auch der Maßstab. Besteht der im Altersheim untergebrachte Betreute darauf, daß sein Haus leerstehen soll, und besitzt er die finanziellen Mittel, um sich dies auch leisten zu können, so braucht der Betreuer das Haus weder zu vermieten noch zu verkaufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Wohnraum=====&lt;br /&gt;
Im Bereich der Führung von Betreuungen für Volljährige ist bei der [[Wohnungsauflösung|Kündigung von Wohnraum]] durch einen Betreuer zu beachten, dass diese von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes gem. {{Zitat de §|1907|bgb}} Abs. 1 BGB abhängig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher kommt hier eine Haftung für&lt;br /&gt;
*für die verspätete Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung;&lt;br /&gt;
*die schuldhafte Verzögerung der Wohnungsauflösung nach der erteilten Genehmigung;&lt;br /&gt;
*die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Weiterführung des Mietverhältnisses des Betreuten kann jedoch auch entgegen einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Wohnraumkündigung geboten sein, wenn sie dem Wohl des Betreuten ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 1 BGB) dient, weil sich beispielsweise sein Gesundheitszustand gebessert hat und die Wohnungsaufgabe daher nicht mehr notwendig ist. Hier kann trotz gerichtlicher Genehmigung die Wohnraumkündigung wieder haftungsrechtliche Folgen auslösen, da der Betreuer stets auch selbst alle Rechtshandlungen am Wohl des Betreuten zu orientieren hat. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigungspflicht gilt nur für vom Betreuten selbst bewohnte Wohnungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des weiteren wurde ein Betreuer haftungsrechtlich verantwortlich gemacht, weil er nicht rechtzeitig für eine Wohnungskündigung gesorgt hatte (LG Berlin FamRZ 2000, 1526). Der Zutritt zur Wohnung des Betreuten selbst kann auch Gegenstand der Auseinandersetzung sein. Laut LG und OLG Frankfurt/Main kann der Betreuer die Wohnung des Betreuten nicht gegen dessen Willen betreten. Er kann hierzu auch nicht vom [[Vormundschaftsgericht]] ermächtigt werden (LG Frankfurt BtPrax 1994,216(=FamRZ 1994,1617; OLG Frankfurt, BtPrax 1996,71). Diese Auffassung ist strittig, anderer Auffassung sind z.B. das LG Berlin BtPrax 1996,111 = FamRZ 1996,821; LG Freiburg FamRZ 2000,1316).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Wohnungsauflösung]] selbst kann auch zum schadensersatzbegründenden Tatbestand werden, wenn der Betreuer beispielsweise wertvolle Antiquitäten irrtümlich als Sperrmüll entsorgen lässt oder in Unkenntnis des [[Schenkung|Schenkungsverbotes]] (§{{Zitat de §|1804|bgb}}, 1908 i Abs. 2 BGB) Einrichtungsgegenstände des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflösung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen gegebenenfalls Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Personensorge=====&lt;br /&gt;
Eine Haftung im Bereich der Personensorge ist stets diffiziler als in den anderen Bereichen. In der Regel geht es um Fragen der [[Heilbehandlung]] und/oder der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]. So entschied beispielsweise der Bundesgerichtshof am 11. Oktober 2000, dass eine [[Zuführung zur Unterbringung|Zwangsvorführung]] zur ambulanten Verabreichung von Medikamenten unzulässig sei. Das LG Oldenburg bezeichnete die Verbringung eines Betreuten in ein offenes [[Altenheim|Altenpflegeheim]] gegen seinen Willen als unzulässig (LG Oldenburg FamRZ 1997, 899). Problematisch ist auch die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge (OLG Hamm FamRZ 2001, 861).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn eine für bestimmte Rechtshandlungen die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (beispielsweise die Genehmigung zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum,{{Zitat de §|1907|bgb}} Abs. 1 BGB) durch das [[Vormundschaftsgericht]] erteilt wurde, schließt dies eine Haftung des gesetzlichen Betreuers nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Haftpflichtversicherung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat de §|1833|bgb}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Nach § 1837 Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] kann das [[Vormundschaftsgericht]] den Betreuer verpflichten, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] haben allerdings  alle Bundesländer eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der Versicherungsschutz für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 100.000 Euro. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Vereinsbetreuer]] müssen über {{Zitat de §|1908f|bgb}} BGB über ihren [[Betreuungsverein]] haftpflichtversichert werden. [[Behördenbetreuer]] unterliegen dem [[wikipedia:de:Amtshaftung|Amtshaftung]]srecht ({{Zitat de §|839|bgb}} BGB). Selbstständige [[Berufsbetreuer]] sollten sich auf eigene Initiative hin haftpflichtversichern. Die Berufsverbände ([[Bundesverband der Berufsbetreuer|BdB]] und [[Verband freiberuflicher Betreuer|VfB]]) bieten vergünstigte Konditionen an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Strafrechtstatbestände==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Straf- und zivilrechtlich macht sich der Betreuer eines Vergehens schuldig, wenn er den Aufgabenkreis der Vermögenssorge hat und [[Betrug|Sozialbetrug]] des Betreuten toleriert. Wenn er nicht diesen Aufgabenkreis hat oder es sich um Straftaten wie den Besitz illegaler [[wikipedia:de:Drogen|Drogen]] handelt, ist der Betreuer nicht verpflichtet, diesen Umstand zu verhindern. Denn nur schwere Straftaten, angefangen von der Vorbereitung eines Angriffskriegs über [[Raub]] und Geldfälschung bis hin zur Bildung einer Terroristischen Vereinigung müssen angezeigt werden. Dazu sind auch Personen verpflichtet, die der Schweigepflicht unterliegen. Unklar ist, ob der Betreuer strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn er in eine [[Heilbehandlung]] des Betreuten einwilligt, die als [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] strafbar ist, da sie gegen den Willen des Betreuten zu Unrecht durchgeführt wurde. Zimmermann vertritt den Standpunkt, dass das Risiko allein bei dem behandelnden Arzt liegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Haftpflichtversicherung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/1524857_Familie_Betreuung_Soziales_Die_Haftung_des_Betreuers.html Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2007)] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Weitere Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3631533640/internetsevon-21  Kleine: Die Eingrenzung des Haftungsrisikos für den ehrenamtlichen Betreuer], ISBN 3631533640&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Bauer/Knieper:	Haftung des Betreuers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht; [[BtPrax]] 1998, 123&lt;br /&gt;
*Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78&lt;br /&gt;
*Beck:	Die mögliche Haftung des Betreuers bei einer Unterbringung des Betreuten, BtPrax 2001, 195&lt;br /&gt;
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/coen.htm Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535]&lt;br /&gt;
*Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43&lt;br /&gt;
*Deinert / Schreibauer:	Haftung und Haftungsübernahme im Betreuungsverhältnis, BtPrax 1993, 185 &lt;br /&gt;
*dies.:	Die Haftung bei einer Schadensverursachung durch den Amtsvormund, Amtspfleger und Behördenbetreuer; DAVorm 1993, 1143&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219&lt;br /&gt;
*Henkemeier: Problematik des Deckungsausschlusses bei versäumten Versicherungsverträgen; BtPrax 2004, 233&lt;br /&gt;
*Heyder: Die Haftung des Betreuers - Bewertung der Risiken und Grenzen; BtMan 2005, 60&lt;br /&gt;
*Locher, Matthias: Die Haftung des Betreuers; Teile 1 und 2; FamRB 2005, 308; 339&lt;br /&gt;
*Meier:	Zur Haftung des Berufsbetreuers; BtPrax 1999, 57&lt;br /&gt;
*dies.:	Neues zur Haftung des Berufsbetreuers; BdB-Mitgliederzeitung 2001, S. 32&lt;br /&gt;
*dies.: Zu den Aufgaben und der Haftung von Betreuungsbehörden; BtMan 2005, 64&lt;br /&gt;
*dies.: Zur gerichtlichen Haftung in Betreuungssachen; BtPrax 2005, 131&lt;br /&gt;
*Pardey: Staatshaftung für Vormünder, Pfleger und Betreuer? FamRZ 1989, 1030&lt;br /&gt;
*Rosenow: Der neue Kostenersatzanspruch gegen den Vertreter des Sozialhilfeempfängers; BtMan 2005, 29&lt;br /&gt;
*ders.: Schadensminderung und Haftung Dritter bei Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Betreuer; BtMan 2005, 81&lt;br /&gt;
*Schreiber: Die Haftung des Vormundes im Spannungsfeld vom öffentlichen Recht und Privatrecht, AcP 1978, 533&lt;br /&gt;
*Schulz: Haftung der Anstellungskörperschaften für Behördenbetreuer; BtPrax 1995, 56&lt;br /&gt;
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Risiken: DStR 2000, S. 1254&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile488%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar (zu § 1833 BGB; beck-online)]&lt;br /&gt;
*[http://www.betreuerhaftung.de/index.php?main=entscheidungen Gerichtsentscheidungen zur Haftung des Betreuers]&lt;br /&gt;
*[http://www.bdb-ev.de/v_rechtsprechung/rechtsprechung_03.php Gerichtsentscheidungen - Hinweise des BdB]&lt;br /&gt;
*[http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/2561/VS172.pdf Merkblatt zur Haftpflichtversicherung ehrenamtl. Betreuer]&lt;br /&gt;
*[http://www.bdb-ev.de/v_service/service_06.php BdB-Infos zu Haftpflichtversicherungen]&lt;br /&gt;
*[http://www.vfbev.de/content/section/13/180/ VfB-Infos zu Haftpflichtversicherungen]&lt;br /&gt;
*[http://www.lebenshilfe.de/content/stories/index.cfm/key.1882/secid.9/secid2.56 Bericht der Lebenshilfe zur Haftung eines Betreuers]&lt;br /&gt;
*[http://www.betreuungsrecht-forschung.de/pdf/Haftungsfragen.pdf Merkblatt Haftung in der Pflege (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.presseservice.nrw.de/presse2007/06_2007/070630JM.php Pressemeldung zur Sammelhaftpflichtversicherung in NRW]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Quelle Wikipedia|Betreuerhaftung| 8. August 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Betreuerhaftung&amp;amp;oldid=19945857}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pehe</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Unterbringungsverfahren&amp;diff=2963</id>
		<title>Unterbringungsverfahren</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Unterbringungsverfahren&amp;diff=2963"/>
		<updated>2008-05-18T19:16:06Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Pehe: /* Vorläufige Unterbringung - Einstweilige Anordnung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Justiz.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Die [[Unterbringung|freiheitsentziehenden Maßnahmen]] in der Bundesrepublik Deutschland auf zivilrechtlicher Basis (durch [[Betreuerpflichten|Betreuer]] oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] gem. {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB) bzw. bei Minderjährigen nach {{Zitat de §|1631b|bgb}} BGB sowie auf öffentlich-rechtlicher Basis nach den Landesgesetzen zum Schutz psychisch Kranker ([[PsychKG]]) sind seit dem 1.1.1992 in einem einheitlichen gerichtlichen Verfahren - dem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Unterbringungsverfahren&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - zu genehmigen. Das gleiche gilt für Eilverfahren nach {{Zitat de §|1846b|bgb}} BGB (Eilverfahren vor [[Betreuerbestellung]]) sowie für sogenannte [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|Unterbringungsähnliche Maßnahmen]] ([[wikipedia:de:Fixierung|Fixierung]]en, Bettgitter, [[wikipedia:de:Sedierung|Sedierung]]en usw. nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 4 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es handelt sich um ein Verfahren der &amp;#039;&amp;#039;freiwilligen Gerichtsbarkeit&amp;#039;&amp;#039; nach den §{{Zitat de §|70|fgg}} ff. FGG. Daher gibt es weder [[wikipedia:de:Kläger|Kläger]] noch [[wikipedia:de:Beklagter|Beklagte]], sondern lediglich [[wikipedia:de:Verfahrensbeteiligter|Verfahrensbeteiligte]]. Die Zuständigkeit liegt beim [[Vormundschaftsgericht]], Ausnahme: bei Minderjährigen beim [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]), beides sind Abteilungen des örtlich zuständigen [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtstatsachen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahre 2004 wurden in der Bundesrepublik Unterbringungen wie folgt genehmigt (Vorjahr in Klammern):&lt;br /&gt;
*§ 1906 Abs. 2 BGB (zivilrechtl. Unterbringung durch Betreuer): 46.381 (43.383)&lt;br /&gt;
*§ 1906 Abs. 4 BGB ([[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnl. Maßnahmen]], z.B. Fixierungen, Bettgitter): 79.391 (74.783)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den Unterbringungen Minderjähriger und bei den Unterbringungen nach den [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]en werden lt. Justizstatistik nicht die Genehmigungsbeschlüsse gezählt, sondern die laufenden gerichtlichen Verfahren am Jahresende. Hier die Zahlen zum 31. Dezember 2004:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Genehmigungsverfahren für Minderjährige (§ 1631 b BGB): 4.757 (darunter Verlängerungsverfahren: 702)&lt;br /&gt;
*Genehmigungsverfahren nach § 1906 (einschl. Absatz 4) BGB: 127.470 (dar. Verlängerungsver.: 25.438)&lt;br /&gt;
*Genehmigungsverfahren nach Psychisch-Kranken-Gesetzen: 62.981 &lt;br /&gt;
*Genehmigungsverfahren nach § 1846 BGB (Eilverfahren): 17.240 (dar. Verlängerungsverf.: 1010)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;(Quellen: Bundesministerium der Justiz; Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz bzw. GÜ2 der Amtsgerichte)&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sachlich zuständig ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach {{Zitat Art|104|gg}} Grundgesetz darf über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringungsmaßnahmen sind ausnahmslos durch einen Richter des Amtsgerichtes zu genehmigen (§§ {{Zitat de §|70|fgg}} ff. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit - FGG). Die Unterbringung nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Landesgesetzen]] wäre wegen der Gefahr der [[öffentliche Sicherheit|öffentlichen Sicherheit]] zwar systemlogisch eine Sache der [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht|Verwaltungsgericht]]e, das war vor 1992 auch so. Wegen der Überschneidungen beider Gerichtsarten gab es aber Zuständigkeitstreitigkeiten; jedes Gericht schob dem anderen die Entscheidung zu, so dass heute nach dem Gesetz (FGG) ausschließlich das [[Vormundschaftsgericht]] (bzw. das [[wikipedia:de:Familiengericht|Familiengericht]]) entscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Örtlich zuständig==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Örtlich zuständig ist bei [[Betreuung|Betreuten]] das Gericht, bei dem auch die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakte]] geführt wird. Diese Gericht kann das Verfahren aber auch an das Gericht am Ort der Freiheitsentziehung abgeben, falls der Betreute sich bereits in einer [[wikipedia:de:Klinik|Klinik]] befindet. Bei Unterbringungen nach den [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]en ist stets das Gericht zuständig, an dessen Ort die Unterbringung zu veranlassen ist ({{Zitat de §|70|fgg}} Abs. 3 und 5 FGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verfahrensgrundsätze==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfahrensgrundsätze finden sich in den §{{Zitat de §|70a|fgg}} ff. FGG. Sie ähneln den Grundsätzen des [[Betreuungsverfahren]]s, weichen aber in einigen Details von ihnen ab. Das Verfahren beginnt mit einem Genehmigungsantrag des jeweiligen [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] bzw. [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] (wenn letzterer nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB zur Freiheitsentziehung ausdrücklich bevollmächtigt wurde). Bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen stellt die nach diesem Gesetz zuständige Stelle (meist [[wikipedia:de:Gesundheitsamt|Gesundheitsamt]] oder [[wikipedia:de:Ordnungsamt|Ordnungsamt]]) den Unterbringungsantrag. Ein Tätigwerden [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] ist zwar auch möglich, in der Praxis aber die Ausnahme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betroffene ist unabhängig von seiner [[Geschäftsfähigkeit]] im Unterbringungsverfahren verfahrensfähig, kann also Anträge stellen, sich äußern, [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] einlegen, einen Anwalt beauftragen (§ 70a FGG). Dies gilt auch für [[wikipedia:de:Minderjährigkeit|Minderjährige]], sobald sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Bestellung eines Verfahrenspflegers ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Verfahrensgarantien im Unterbringungsverfahren gehört auch die obligatorische Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s ({{Zitat de §|70b|fgg}} FGG). Bestellt das Gericht dem Betroffenen ausnahmsweise keinen Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene bereits von einem [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, 33 Wx 170/05, 33 Wx 180/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine gerichtlich genehmigte [[Unterbringung]] durch einen Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, der Betroffene habe Dritten eine umfassende [[Vorsorgevollmacht]] erteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Das Beschwerdegericht darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über eine auch nur vorläufige Unterbringungsmaßnahme jedenfalls dann nicht absehen, wenn die erstinstanzliche [[Anhörung]] bereits sechs Wochen zurückliegt und zudem fehlerhaft war (Unterbleiben der Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers und der rechtzeitigen vorherigen Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anhörung des Betroffenen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vormundschaftsrichter muss den Betroffenen persönlich [[wikipedia:de:Anhörung|anhören]]. Den unmittelbaren Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen, das ist in der Regel die eigene Wohnung. Das Gericht unterrichtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfahrens ({{Zitat de §|70c|fgg}} FGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anhörung findet in der Praxis jedoch meist innerhalb der Klinik statt, weil das Gericht zuvor bereits wegen der besonderen Eile die Unterbringung vorläufig genehmigt hat. Denn die genannten Verfahrensschritte, zu denen auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s und ein Sachverständigengutachten gehört, können wegen der Eilbedürftigkeit der Unterbringung oft zunächst nicht stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorführung zur Anhörung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] oder die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Behörde ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung ({{Zitat de §|70c|fgg}} i.V.m. {{Zitat de §|68|fgg}} Abs. 3 FGG) und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] ({{Zitat de §|70e|fgg}} Abs. 2 I.V.m. § 68 b Abs. 3 FGG) vorzuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise [[wikipedia:de:Vorführung (Recht)|Vorführung]] von Betroffenen zu [[Anhörung]]en und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar ({{Zitat Art|2|gg}} [[Grundgesetz]]). Daher muss der Grundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Anhörung weiterer Personen und Stellen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch sind weitere Personen, z.B. nahe Familienangehörige, eine Vertrauensperson, die [[Betreuungsbehörde]] (bzw. die nach [[Psychisch-Kranken-Gesetz|Psychisch-Krankenrecht]] zuständige Stelle, meist das Gesamtheitsamt) und ggf. der Heimleiter der Einrichtung, in der der Betroffene wohnt, anzuhören ({{Zitat de §|70d|fgg}} FGG). Diese Verfahrensschritte können mehrere Wochen in Anspruch nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die örtlich zuständige [[Betreuungsbehörde]] ist in einem Unterbringungsverfahren nach § 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FGG zwingend anzuhören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine Unterbringung zur Durchführung einer Heilbehandlung ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine solche Behandlung möglich erscheint. Dabei sind Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung in der Unterbringungsgenehmigung genau festzulegen, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Sachverständigengutachten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung durch den Betreuer nach {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB ist stets ein [[Sachverständigengutachten]] erforderlich ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG). Der Sachverständige hat den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu befragen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders als beim Gutachten zur [[Betreuungsverfahren|Betreuerbestellung]], bei der die Qualifikation des Gutachters nicht geregelt ist ({{Zitat de §|68a|fgg}} FGG), muss bei der Begutachtung für eine Freiheitsentziehung der sachverständige Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der [[wikipedia:de:Psychiatrie|Psychiatrie]] sein, in der Regel soll er Facharzt für Psychiatrie sein ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sachverständigengutachten sollte Aussagen machen:&lt;br /&gt;
* zum Gesundheitszustand des Betroffenen&lt;br /&gt;
* zum Anlass der Maßnahme / zu fehlenden /versuchten Alternativen&lt;br /&gt;
* zur Art der Maßnahme&lt;br /&gt;
* zur Dauer der Maßnahme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sachverständige rechnet sein Honorar direkt mit dem Vormundschaftsgericht gemäß den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ([[wikipedia:de:JVEG|JVEG]]) ab. Der Stundensatz beträgt derzeit 80 Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abhängig vom Sachverständigengutachten für das Vormundschaftsgericht wird auch ein [[wikipedia:de:Einweisungsattest|Einweisungsattest]] (Verordnung stationärer Krankenbehandlung) für das Krankenhaus benötigt sowie in der Regel eine [[wikipedia:de:Krankentransport|Krankentransport]]bescheinigung für den Transport in die Klinik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2006, Az. 16 Wx 95/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
Geschlossene Unterbringung des Betreuten bedarf auch im Eilverfahren eines zeitnahen ärztlichen Zeugnisses:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch für eine im Wege der einstweiligen Anordnung beabsichtigte geschlossene Unterbringung des Betreuten ist ein zeitnahes ärztliches Zeugnis erforderlich, das konkrete Angaben über die beabsichtigte Behandlung und den gewünschten Behandlungserfolg sowie über die Nachteile enthält, die bei einer Behandlung ohne Unterbringung zu erwarten sind. Eine Eilbedürftigkeit für eine geschlossene Unterbringung besteht im Regelfall dann nicht mehr, wenn die Anordnung nach Ablauf eines Monats noch nicht vollzogen worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 13.11.2006 - Az: 33 Wx 244/06: Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung &amp;quot;zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten&amp;quot; befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später stattfindenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut &amp;quot;auf ca. ein halbes Jahr&amp;quot; schätzt, ändert hieran nichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 30.11.2004, 3 Z BR 222/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Will das Vormundschaftsgericht die Unterbringung eines Betreuten über eine Dauer von vier Jahren hinaus verlängern, darf es diese Maßnahme nur dann auf das Gutachten eines bereits früher im Unterbringungsverfahren tätigen Sachverständigen stützen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG, Beschluss vom 23.01.2007, 1 W 430/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem Unterbringungsverfahren kann ein Arzt im Praktikum grundsätzlich nicht zum Sachverständigen bestellt werden, weil er in der Regel noch nicht über ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfügt. Wurde dies von dem Tatrichter nicht berücksichtigt, so führt die Verwertung eines entsprechenden Gutachtens gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme, wenn ein ausreichend qualifizierter Arzt nach eigener Untersuchung des Betroffenen durch Mitunterzeichnung des Gutachtens Verantwortung hierfür übernommen hatte und es deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter, hätte er den Verfahrensfehler vermieden oder rechtzeitig selbst bemerkt, auf einer anderen Grundlage entschieden hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weigert der Betreute sich, an der Untersuchung teilzunehmen, kann das Vormundschaftsgericht zur Erstattung des Gutachtens selbst eine Freiheitsentziehung für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen anordnen ({{Zitat de §|68a|fgg}} Abs. 3 FGG). Diese Freiheitsentziehung kann auf bis zu 3 Monaten verlängert werden. Die [[Betreuungsbehörde]] ist zur [[Vorführung]] verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vorläufige Unterbringung - Einstweilige Anordnung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Obwohl im Gesetzestext als Ausnahme bezeichnet, ist es in der Praxis fast der Normalfall, dass die Unterbringungsgenehmigung als einstweilige Anordnung erfolgt ({{Zitat de §|70h|fgg}} FGG). Mit dieser einstweiligen Anordnung kann die Unterbringung für maximal 6 Wochen genehmigt werden. Diese [[wikipedia:de:Frist|Frist]] kann nach Anhörung des Sachverständigen ({{Zitat de §|70e|fgg}} FGG) auf insgesamt 3 Monate verlängert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die gleichen Fristen gelten auch, wenn bisher kein Betreuer bestellt ist und das [[Vormundschaftsgericht]] selbst die Unterbringung nach {{Zitat de §|1846|bgb}} BGB verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Mindeststandards sind auch bei [[wikipedia:de:Gefahr in Verzug|Gefahr in Verzug]] vom Gericht vor Beschlussfassung eigentlich einzuhalten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Antrag eines Betreuers bzw. Bevollmächtigten (evtl. entbehrlich) oder der Verwaltungsbehörde (bei Unterbringung nach Landesgesetz)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. psychiatrisches [[Sachverständigengutachten]] über Krankheit (§ 70e FGG) ([[wikipedia:de:Psychiater|Psychiater]]; [[wikipedia:de:Hausarzt|Hausarzt]] reicht nicht, auch nicht [[wikipedia:de:Amtsarzt|Amtsarzt]], wenn dieser nicht auf dem Gebiet der Psychiatrie qualifiziert ist - Pfälzisches OLG: Beschluss vom 14. Juni 2006 - 3 W 98/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Anhörung durch den [[wikipedia:de:Richter|Richter]] persönlich (nach dem BVerfG darf hiervon bei Gefahr in Verzug nur abgesehen werden, wenn dieser den ganzen Tag lang mit anderen Anträgen auf [[wikipedia:de:Freiheitsentzug|freiheitsentziehenden]] Maßnahmen wie [[wikipedia:de:Haftbefehl|Haftbefehl]], [[wikipedia:de:Abschiebung (Recht)|Abschiebung]] beschäftigt ist)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hat abzuwägen, ob die Gefährdung der [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgüter]] anderer oder Gesundheitsgefährdung des Betroffen eine Unterbringung und somit eine Einschränkung des Freiheitsrechts des Betroffenen, einschließlich des Rechts des Betroffenen zur Krankheit rechtfertigt und verhältnismäßig ist ([[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeitsprinzip]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|BVerfG]] stellt nach einer Entscheidung hohe Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhaltes, so dass Unterbringungsverfahren nunmehr manchmal länger dauern, was manchmal z.B. den Tod des Betroffenen während des Verfahrens zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&amp;amp;ID=5554&amp;amp;referrer=417 BGH, Beschluss vom 13. 2.2002  – XII ZB 191/00]:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche Unterbringung anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69 f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 30. 1. 2008, 33 Wx 010 /08:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Wird eine vorläufige Unterbringung durch Entweichen des Betroffenen unterbrochen, ist nach dessen Wiedereinlieferung der bereits abgelaufene Vollzugszeitraum bei Verlängerungsentscheidungen in die Höchstfrist der Maßnahme einzubeziehen. Für die Fristbemessung ist in diesem Fall der Monat zu 30 Tagen zu rechnen. &lt;br /&gt;
# Wird die vorläufige Unterbringung verlängert, schließt das nach Ablauf der hierbei vorgesehenen Frist einen weiteren Verlängerungsbeschluss nicht aus, sofern insgesamt die Höchstfrist von drei Monaten eingehalten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 23. Januar 2008, 33 Wx 196/08:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sorgt das Vormundschaftsgericht nach einstweiliger Anordnung einer zivilrechtlichen [[Unterbringung]] nicht unverzüglich für die Bestellung eines Betreuers, ist die Unterbringungsmaßnahme von Anfang an rechtswidrig (vgl. BGHZ 150, 45 = NJW 2002, 1801). &lt;br /&gt;
Erledigt sich die Unterbringungsmaßnahme während des Beschwerdeverfahrens, können die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt werden, wenn das Verfahren nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist. &lt;br /&gt;
Einer sofortigen weiteren Beschwerde mit entsprechendem Antrag steht nicht entgegen, dass das Landgericht in Unkenntnis der zwischenzeitlich eingetretenen Erledigung die Beschwerde zurückgewiesen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Endgültige Unterbringung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die eigentliche „endgültige“ Unterbringungsgenehmigung erfolgt, nachdem die genannten Verfahrensschritte erfolgt sind ({{Zitat de §|70f|fgg}} FGG). Sie darf in der Regel 1 Jahr nicht überschreiten. Nur wenn bereits erkennbar ist, dass die Unterbringung langfristig nötig ist, kann die Genehmigung für 2 Jahre erteilt werden. Dies muss dann vom Gericht speziell begründet werden. Bei Verlängerungen müssen gem. {{Zitat de §|70i|fgg}} Abs. 2 FGG die gleichen Verfahrensschritte wie oben beschrieben wiederholt werden. Nach spätestens 4 Jahren Unterbringung soll ein anderer als der bisherige Sachverständige gehört werden (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 320/321).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, 2 W 214/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr eine Unterbringung von 2 Jahren genehmigt, so ist näher zu begründen, weshalb eine geringere Unterbringungsfrist nicht ausreicht. Das gilt insb. dann, wenn zuvor Unterbringungsfristen von 6 Wochen für ausreichend gehalten wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 16.02.2005, 33 Wx 006/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr (§ 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG) hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (vgl. BayObLG, FamRZ 2002, 629; Beschluss vom 25.1.2005 – 3 Z BR 264/04).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Tragen die Begründung des Beschwerdegerichts und ihr zugrunde liegende ärztliche Gutachten eine solche Abweichung nicht, hat das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung aufzuheben und – sofern nicht aus sonstigen Gründen eine Zurückverweisung geboten ist – die erstinstanzliche Genehmigung der Unterbringung auf die regelmäßige Höchstdauer von einem Jahr zu beschränken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG, Beschluss vom 14.03.2006, 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, Az: 33 Wx 244/06:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung &amp;quot;zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten&amp;quot; befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später statt findenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut &amp;quot;auf ca. ein halbes Jahr&amp;quot; schätzt, ändert hieran nichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;amp;Art=en&amp;amp;Datum=2008-1&amp;amp;Seite=3&amp;amp;nr=43260&amp;amp;pos=103&amp;amp;anz=281 BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer&lt;br /&gt;
geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als&lt;br /&gt;
solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung&lt;br /&gt;
der Einrichtung einer erforderlichen - auch zwangsweisen - Behandlung mit&lt;br /&gt;
Medikamenten zu unterziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Regelung des Unterbringungsvollzugs ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei [[Psychisch-Kranken-Gesetz|öffentlich-rechtlichen Unterbringungen]] können einzelne Maßnahmen des Vollzugs gerichtlich geregelt werden ({{Zitat de §|70l|fgg}} FGG). Genaueres ergibt sich aus dem jeweiligen Landesgesetz für psychisch Kranke. Gegen solche Maßnahmen können ebenfalls [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] eingelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Unterbrechung, Beurlaubung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Psychisch-Kranken-Gesetz|Öffentlich-rechtliche Unterbringungen]] können durch Gerichtsbeschluss bis zu 6 Monaten ausgesetzt (unterbrochen) werden, {{Zitat de §|70k|fgg}} FGG. Diese Aussetzung kann auf insgesamt 1 Jahr verlängert werden. Hierzu können dem Betroffenen [[wikipedia:de:Auflage|Auflage]]n erteilt werden, z.B. sich in ambulante fachpsychiatrische Behandlung zu begeben. Bei der BGB-Unterbringung ist solches nicht vorgesehen; hier endet mit Entlassung des Betreuten die Rechtswirksamkeit der Unterbringungsgenehmigung selbst; bei erneuter Unterbringungsnotwendigkeit hat der Betreuer einen neuen Genehmigungsantrag nach § 1906 Abs. 2 BGB zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG, Beschluss vom 20.12.2005, 1 W 170/03 und 1 W 182/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufhebung der Unterbringung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung muss auch vor Ablauf der Genehmigungsfrist vorgenommen werden, sobald die Voraussetzungen zur Zwangsunterbringung nicht mehr gegeben sind ({{Zitat de §|70i|fgg}} FGG). Wird diese Pflicht verletzt, liegt u.U. der [[wikipedia:de:Straftatbestand|Straftatbestand]] der [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] ({{Zitat de §|239|stgb}} StGB) vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch Herausnahme des Betreuten aus der geschlossenen Unterbringung wird der Unterbringungsbeschluss &amp;quot;verbraucht&amp;quot;. Soll er erneut untergebracht werden, ist ein neuer Beschluss notwendig, auch wenn die im alten genannte Frist für die Unterbringung noch nicht abgelaufen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt nicht, wenn der Betreute von seinem Betreuer in Absprache mit dem Arzt für einen kurzen Zeitraum &amp;quot;probeweise&amp;quot; auf eine offene Station verlegt werden soll. Scheitert dieser Versuch, kann er mit dem alten Beschluss zurückgeführt werden. Wie lange der &amp;quot;kurze&amp;quot; Zeitraum höchsten sein darf, ist bislang nicht geklärt. Mehrere Wochen sind aber zu lang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zurückgeführt werden darf mit dem alten Beschluss außerdem, wer aus der Unterbringungseinrichtung entwichen ist. Geschieht dies nicht unverzüglich, wird man darin allerdings ein stillschweigendes nachträgliches Einverständnis des Betreuers mit der Entlassung sehen können, so dass dann für die erneute Unterbringung ein neuer Beschluss notwendig wird. In Ihrem Falle hätte ich daher einen neuen Beschluss gefordert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht klar ist, ob die erneute Unterbringung einen neuen Beschluss erfordert, wenn der Betreute durch die Klinik, aber ohne Einverständnis des Betreuers, entlassen wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Rechtsmittel ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen Unterbringungsbeschlüsse kann als [[wikipedia:de:Rechtsmittel|Rechtsmittel]] die sofortige Beschwerde ({{Zitat de §|70m|fgg}}m FGG) binnen 14 Tagen eingelegt werden. Zur Beschwerde ist neben dem Betroffenen selbst noch der in {{Zitat de §|70d|fgg}} FGG bestimmte Personenkreis berechtigt (nahe Angehörige, Behörde, Heimleiter).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 36/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren – z.B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses – während eines sofortigen [[Beschwerde]]verfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein [[vorläufiger Betreuer]] (§ 69 f. FGG) zur Seite gestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 20. Januar 2006, 33 Wx 9/06,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lehnt das Vormundschaftsgericht die Genehmigung einer geschlossenen&lt;br /&gt;
Unterbringung ab und genehmigt nach sofortiger Beschwerde des Betreuers auf dessen Antrag hin das Landgericht die Unterbringungsmaßnahme vorläufig durch  einstweilige Anordnung, ist das statthafte Rechtsmittel hiergegen&lt;br /&gt;
die sofortige weitere Beschwerde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 2.10.2007 - Az: III ZR 16/07;  Unterbringungsdauer anfechtbar?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine Unterbringungsgenehmigung ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren Unterbringung als beantragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verfahren in der Übersichtsgrafik==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:unterbringungsverfahren.gif|560px|Verfahrensübersicht]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;br clear=all /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
*[[Unterbringung]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Zuführung zur Unterbringung]], [[Zwangsbehandlung]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsverfahren]], [[Verfahrenspfleger]], &lt;br /&gt;
* [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]],  [[wikipedia:de:PsychKG|Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]],&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag====&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/399559_Familie_Betreuung_Soziales_Das_Recht_der_psychisch_Kranken.html Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken, Neuauflage]&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/1524666_Familie_Betreuung_Soziales_Praxiskommentar_Betreuungs-_und_Unterbringungsverfahren.html Fröschle: Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/195072_Familie_Betreuung_Soziales_Verfahrenspflegschaft_in_Betreuungs-_und_Unterbringungssachen.html Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen]&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/260159_Familie_Betreuung_Soziales_Familiengericht_und_Vormundschaftsgericht.html Labuhn u.a. Familiengericht und Vormundschaftsgericht] &lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/1524629_Familie_Betreuung_Soziales_Freiheitsentziehende_Massnahmen_mit_mechanischen_Mitteln_bei_der_Betreuung_gebrechlicher_Menschen.html Schumacher: Freiheitsentziehende Unterbringung mit mech. Mitteln]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Weitere Bücher====&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3166007229/internetsevon-21  Baumann: Unterbringungsrecht und Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder ], ISBN 3166007229&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887848934/internetsevon-21 Behsen: Psychotherapeutengesetz mit Erläuterungen ], ISBN 3887848934&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406471749/internetsevon-21 Bohnert: Unterbringungsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bohnert Buchrezension ], ISBN 3406471749&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3884142135/internetsevon-21 Brill: Psychisch Kranke im Recht ], ISBN 3884142135&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031004/internetsevon-21 Dodegge/Zimmermann: PsychKG NRW, 2. Auflage ], ISBN 3415031004&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811418696/internetsevon-21 Juchart: Praxiskommentar zum Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3811418696&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769405021/internetsevon-21 Koch: Der klinische Anhörungstermin im Unterbringungsverfahren. ], ISBN 3769405021&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3211828907/internetsevon-21 Kopetzki: Grundriß des Unterbringungsrechtes (Österreich) ], ISBN 3211828907&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503087451/internetsevon-21  Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Berlin 2005], ISBN 3503087451&lt;br /&gt;
* [http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=AE8A895954D211D5BE4E000016618492&amp;amp;docid=1774&amp;amp;docClass=PRODUKT&amp;amp;from=ZIS.3.6 Saage/Göppinger (jetzt: Marschner/Volkart): Freiheitsentziehung und Unterbringung  ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.vzbv.de/shop/produkt_detail.phtml?produkt_id=36&amp;amp;r_id=4 Verbraucherzentrale: Chance Psychotherapie ]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472036486/internetsevon-21 Volkart: Maßregelvollzug ], ISBN 3472036486&lt;br /&gt;
* [http://www.buchkatalog.de/kod-bin/isuche.cgi?dbname=Buchkatalog&amp;amp;lang=deutsch&amp;amp;uid=KNO-17042001-11472100&amp;amp;navigaktiv=ja&amp;amp;naviggif=Profisuche&amp;amp;location=Profisuche&amp;amp;CT=Betreuungsrecht&amp;amp;aktion=next&amp;amp;bereich3=42-42 Weber: Der Einfluß des Betreuungsgesetzes auf die freiheitsentziehende Unterbringung  ]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#winzen Buchrezension ][http://www.zenit-verlag.de/ZWANG.HTM Buchauszug als PDF-Datei - ], ISBN 3928316087&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031179/internetsevon-21  Zimmermann: Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3415031179 [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21  ]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21 Zimmermann: Bayrisches Unterbringungsgesetz, 2. Auflage ], ISBN 3415033864&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415019500/internetsevon-21 Zimmermann: Thüringer PsychKG. Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch Kranker ], ISBN 3415019500&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Coeppicus, Rolf: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 91, 892&lt;br /&gt;
*ders.: Aushöhlung des Rechtsschutzes in Unterbringungssachen durch Arbeitszeitregelungen... BtPrax 94, 126&lt;br /&gt;
*Klüsener, Bernd: Die Anwaltsbeiordnung im Unterbringungsverfahren; FamRZ 1994, 487&lt;br /&gt;
* Rolf Marschner: Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung; [[BtPrax]] 2006, 125&lt;br /&gt;
* Peter Müller: Zum Recht und zur Praxis der betreuungsrechtlichen Unterbringung; BtPrax 2006, 123&lt;br /&gt;
*Rink: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; RuP 91, 148&lt;br /&gt;
*ders.: Die Wirksamkeit von Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 92, 1011&lt;br /&gt;
*Ruhl, Werner: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 94, 254&lt;br /&gt;
*Schumacher, Ulrich: Rechtsstaatliche Defizite im neuen Unterbringungsrecht, FamRZ 91, 281&lt;br /&gt;
* Andrea Tietze: Zwangsbehandlungen in der Unterbringung; BtPrax 2006, 135&lt;br /&gt;
*Wagner, Bernd: Welche Rechte haben Patienten während der Zwangsunterbringung? Psychosoziale Umschau 3/93, 2&lt;br /&gt;
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/53/05/00/rp_04_2007_167.pdf Guy Walther: Vor- und Zuführungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; R&amp;amp;P 4/2007 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Zimmermann, Walter: Das neue Verfahren in Unterbringungssachen, FamRZ 1990, 1308&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechung===&lt;br /&gt;
* [http://lexetius.com/2002/4/1509 Bundesverfassungsgericht Beschluss 2 BvR 2270/ 96 zur zwangweisen Unterbringung] &lt;br /&gt;
* [http://www.horstdeinert.de/lexikon/bgh1906.htm BGH-Beschluss vom 11.10.2000 zur ambulanten Zwangsbehandlung]&lt;br /&gt;
* [http://lexetius.com/2006,324 BGH-Beschluss vom 1.2.2006 zur stationären Zwangsbehandlung]&lt;br /&gt;
* [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058208.html BVerfGE 58, 208, 224ff (Bundesverfassungsgericht zum Recht auf Krankheit)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sonstige===&lt;br /&gt;
*[http://www.lg-bamberg.bayern.de/N%C3%BCtzliches/Betreuung.htm Darstellung des Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens (Dr. Schreieder)]&lt;br /&gt;
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/info9.pdf Infobrief des Betreuungsvereines Buntstifte]&lt;br /&gt;
*[http://www.betreuerlexikon.de/FreiheitsentziehendeMassnahmen.pdf Empfehlungen des Sozialsenats Bremen zur Freiheitsentziehung]&lt;br /&gt;
*[http://www.zenit-verlag.de/downloads/zwangtab.pdf Übersicht zur Unterbringung und zu Rechtsmitteln (R. Winzen; PDF-Datei)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringung.pdf Antrag Unterbringungsgenehmigung]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringungsantrag.doc Weiterer Antrag Unterbringungsgenehmigung (Word)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Unterbringungsaehnliche_Massnahmen.pdf Antrag unterbringungsähnliche Maßnahmen (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/AntragFreiheitsentziehung.doc Weiterer Antrag unterbringungsähnliche Maßnahme (Word)]&lt;br /&gt;
*[http://members.surfeu.de/georg.dodegge/Annette/Formulare__Antrage_zu_Ihrer_pe/Muster_Antraege_Formulare/_Z-U.rtf Vordruck ärztliches Zeugnis für sofortige Unterbringung (RTF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unterbringung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Quelle Wikipedia|Unterbringungsverfahren| 10. August  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Unterbringungsverfahren&amp;amp;oldid=20016464}}&amp;lt;div id=&amp;quot;wikia-credits&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;small&amp;gt;From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.&amp;lt;/small&amp;gt;&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pehe</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsvoraussetzung&amp;diff=2962</id>
		<title>Betreuungsvoraussetzung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsvoraussetzung&amp;diff=2962"/>
		<updated>2008-05-18T14:04:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Pehe: /* Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers erfolgt durch das [[Vormundschaftsgericht]]. Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1896 BGB) gegeben sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vorgehensweise===&lt;br /&gt;
Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen]] [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Vormundschaftsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]] oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]].&lt;br /&gt;
Im württembergischen Teil von Baden-Württemberg ist für die [[Betreuerbestellung]] der [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesgesetzes]] Baden-Württemberg über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwill. Gerichtsbarkeit]]) zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Volljährigkeit===&lt;br /&gt;
Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach {{Zitat de §|1908|bgb}} BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche [[Betreuerbestellung]] möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinischen) Voraussetzungen erfüllt, obliegt weiterhin den Eltern bzw. im Falle eines [[wikipedia:de:Sorgerecht|Sorgerechtsentzugs]] (oder Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge) einem [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Medizinische Diagnose Krankheit oder Behinderung ===&lt;br /&gt;
Voraussetzung zur [[Betreuerbestellung]] ist eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] oder eine körperliche, geistige oder seelische [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder [[wikipedia:de:Schädel-Hirn-Trauma|Hirnverletzung]]en. Gleiches gilt für [[wikipedia:de:Neurose|Neurose]]n ([[wikipedia:de:Zwangshandlung|Zwangshandlung]]en) oder Persönlichkeitsstörungen ([[wikipedia:de:Psychopathie|Psychopathie]]n);&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor allem für die Suchtleiden, Psychopathien und Neurosen kann allerdings der rein medizinische&lt;br /&gt;
Krankheitsbegriff nicht ausschlaggebend sein. Denn der Betreuer wird bestellt, um Entscheidungen an&lt;br /&gt;
Stelle des Betreuten zu treffen. Rein ausführendes Organ solcher Entscheidungen kann er nicht sein,&lt;br /&gt;
dazu ist kein [[gesetzlicher Vertreter]] notwendig. Deshalb sind all diese Diagnosen nur dann wirklich&lt;br /&gt;
Betreuungsgründe, wenn sie die Fähigkeit des Betroffenen, freie Entscheidungen zu treffen, erheblich&lt;br /&gt;
einschränken. „Frei“ sind Entscheidungen, denen vernünftige Erwägungen zugrunde gelegt werden&lt;br /&gt;
konnten. Das heißt: Juristisch relevant werden die genannten Krankheiten erst, wenn sie die Fähigkeit, Entscheidungen auf vernünftige Erwägungen zu gründen, erheblich einschränken. Das kann auf einer erheblichen Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung oder zur Willensbetätigung beruhen. Nur wenn eine dieser Fähigkeiten von der Krankheit in erheblichem Maße betroffen ist, ist sie eine „psychische Krankheit“ im Rechtssinne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*b) [[wikipedia:de:geistige Behinderung|geistige Behinderung]]en: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene [[wikipedia:de:Intelligenzminderung|Intelligenzdefek]]te verschiedener Schweregrade. Auch hier ist nicht der getestete IQ ausschlaggebend, sondern die Frage, ob der Erkenntnis-, Willensbildungs- oder Willensbetätigungsprozess hierdurch erheblich beeinflusst wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*c) seelische Behinderungen: dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus (z.B. [[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimerkrankheit]], [[wikipedia:de:Demenz|Demenz]]) werden hierzu gerechnet. Darunter fällt auch das als Folge einer langjährigen chronischen Schizophrenie eintretende Defekt- oder Residualsyndrom.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*d) [[wikipedia:de:Körperbehinderung|körperliche Behinderungen]] können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern (z.B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder [[wikipedia:de:Taubblindheit|Taubblindheit]]). Als Betreuungsgrund kommen körperliche Behinderungen nur &lt;br /&gt;
in Frage, wenn sie die freie Willensbildung beeinträchtigen. Da der eigentliche Willensbildungsprozess&lt;br /&gt;
durch rein körperliche Behinderungen nicht beeinträchtigt sein kann, ist folglich eine Einschränkung&lt;br /&gt;
der Kommunikationsfähigkeit der einzig relevante Ansatz, aber auch nur dann, wenn er&lt;br /&gt;
entweder die Erkenntnisfähigkeit oder die Fähigkeit zur Willensbetätigung erheblich einschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Rolle spielen die alten, im juristischen Sinne gemeinten Ausdrücke ”[[wikipedia:de:Geisteskrankheit|Geisteskrankheit]]” und ”Geistesschwäche” mehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der [[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimerkrankheit]] erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat ([[wikipedia:de:Zerebralsklerose|Zerebralsklerose]], [[wikipedia:de:Korsakow-Syndrom|Korsakow-Syndrom]]), umgangssprachlich &amp;#039;&amp;#039;Verkalkung&amp;#039;&amp;#039;). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Psychose|Psychose]] oder eines [[wikipedia:de:Borderline-Syndrom|Borderline-Syndrom]]s ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). [[wikipedia:de:Alkoholismus|Alkoholikern]] und [[wikipedia:de:Drogensucht|Drogensüchtigen]] kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem OLG Köln genügt auch der dringende Verdacht auf eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] nicht (Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2005, Az.: 16 WX 70/05). Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Beschluss des OLG Köln v. 07.06.2006, Az.: 16 WX 83/04).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer kann  bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck XVII 1556/92, Beschluss vom 16. Oktober 1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten ===&lt;br /&gt;
Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]] ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor allem ist bei einer Betreuungsanordnung die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen. Somit kommen nur Angelegenheiten in Betracht, die im Interesse des Betroffenen nach seiner sozialen Stellung und seiner bisherigen Lebensgestaltung erledigt werden müssen. Dies ist nicht&lt;br /&gt;
rein abstrakt nach den verbliebenen Fähigkeiten des Betreuten zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. D.h.: die lediglich abstrakt vorhandene Unfähigkeit, bestimmte Angelegenheiten zu erledigen, kann niemals Anknüpfungspunkt für&lt;br /&gt;
eine Betreuung sein (auch Jürgens BtPrax 1992, 49).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wer sich auf Grund einer paranoiden Schizophrenie für einen bedeutenden Politiker hält, kann durchaus in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (LG Regensburg FamRZ 1993, 477).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei psychischen Krankheiten fehlt oft die Erkenntnis, krank zu sein. Daraus resultiert dann&lt;br /&gt;
oft das Unvermögen, die psychische Krankheit behandeln zu lassen. Dies allein rechtfertigt aber noch keine [[Betreuerbestellung]], so lange sich seine Auswirkungen auf das Krankbleiben beschränken, der Betroffene also über die psychische Krankheit als solche hinaus im Alltag nicht beeinträchtigt ist. Denn die Krankheit als solche bildet ja eben noch keinen ausreichenden Betreuungsgrund, mag sie nun behandelt werden oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht erforderlich ist jedoch, dass dem Betroffene durch das Unvermögen zur Besorgung&lt;br /&gt;
eigener Angelegenheiten ein Schaden droht. Es reicht aus, dass eine Angelegenheit geregelt werden muss, für die der Betroffene juristisch zuständig ist, und dass er dies nicht kann. Die Betreuung kann somit auch ausschließlich im Interesse eines Außenstehenden angeordnet werden. {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB gilt erst für die Tätigkeit des Betreuers, nicht schon für dessen Bestellung. Deshalb ist es zum Beispiel zulässig, dem Geschäftsunfähigen einen Betreuer zu bestellen, damit der Vermieter das mit ihm geschlossene [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnis]] wirksam kündigen kann (vgl. {{Zitat de §|131|bgb}} Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig Beschluss vom 20.6.2007, 2 W 134/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge für einen nach {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 27.3.2008, 33 Wx 274/07I&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die Betreueraufgabe „Entscheidung über den [[Telefonkontrolle|Fernmeldeverkehr]]“ kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privat- oder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend ===&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden können ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] möglich sind, gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige, [[wikipedia:de:Nachbarschaftshilfe|Nachbarschaftshilfe]] oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person [[wikipedia:de:Vollmacht|bevollmächtigte Dritte]]. Die Betreuung nach dem BGB ist somit [[wikipedia:de:Subsidiarität|subsidiär]] (nachrangig). Durch die Einfügung des Wortes ”rechtlich” in {{Zitat de §|1896|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Betreuerbestellung darf also nur erfolgen, wenn eine objektive konkrete Erforderlichkeit der Fürsorge vorliegt&lt;br /&gt;
und wenn der nicht damit einverstandene Betroffene geschäftsunfähig ist (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht,&lt;br /&gt;
3. Auflage 2001, § 1896 Rn. 17). Die Erkrankung muss einen solchen Grad erreichen, dass die Fähigkeit des Betroffenen zur Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen&lt;br /&gt;
oder so erheblich beeinträchtigt ist, dass er für&lt;br /&gt;
die Aufgabenkreise der Betreuung zu eigenverantwortlichen&lt;br /&gt;
Entscheidungen nicht in der Lage ist (OLG Hamm FamRZ 1995, 433).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Betreuung steht an letzter Stelle der möglichen Hilfen.&lt;br /&gt;
So sind z.B. ambulante Hilfen bzw. eben alles, was den&lt;br /&gt;
Menschen in tatsächlicher Hinsicht dient, vor die&lt;br /&gt;
Betreuung zu stellen sind (auch LG Hamburg BtrPrax 93,&lt;br /&gt;
209). Hierzu zählen Hilfen für die Bewältigung des täglichen&lt;br /&gt;
Lebens, z.B. der Einsatz von Haushaltshilfen oder&lt;br /&gt;
Zivildienstleistenden, von privaten ambulanten Pflegediensten,&lt;br /&gt;
des Hausarztes, der fahrbare Mittagstisch, die&lt;br /&gt;
Sozialstationen, sozialer Dienst, sozial psychiatrischer&lt;br /&gt;
Dienst, Verbände, kirchliche Einrichtungen, Gemeindeschwestern,&lt;br /&gt;
Nachbarn und Verwandte (auch OLG Köln&lt;br /&gt;
Rpfleger 1993, 240)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die [[Betreuerbestellung]]. Hier wird es im Normalfall auf ganz [[wikipedia:de:Haushaltshilfe (Sozialleistung)|praktische Hilfen]] ankommen (z.B. [[wikipedia:de:Reinigungskraft|Sauberhalten der Wohnung]], [[wikipedia:de:Essen auf Rädern|Versorgung mit Essen]]), für die man keinen [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] braucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Landgericht Duisburg am 24.11.2003 (BtPrax 2004, 156) die Einrichtung&lt;br /&gt;
einer Betreuung abgelehnt, da bisher die Angehörigen des&lt;br /&gt;
Betroffenen in der Vergangenheit bereit und in der Lage&lt;br /&gt;
waren, sich um entsprechende Belange des Betroffenen (hier: Geltendmachung von Sozialhilfe) &lt;br /&gt;
(ohne Einrichtung einer Betreuung) zu kümmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der [[Vorsorgevollmacht]] kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines [[wikipedia:de:Vertrauen|Vertrauen]]s Vollmacht für alle eventuell anfallenden [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. bestimmte [[wikipedia:de:Formvorschrift|Formvorschrift]]en beachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Familienangehörigen]] oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialen Hilfen]] beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertreter]] nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang=== &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a387.php3 OLG Düsseldorf, 25 Wx 60/96 Beschluss vom 6. Dezember 1996]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vollmacht zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 2. Juli 1986  – VIII ZR 194/85&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.99, AZ: 301 T  222/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nicht hinreichend bestimmt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die [[Aufgabenkreis]]e der [[Gesundheitsfürsorge]] und der [[Aufenthaltsbestimmung]] erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/olg/6455 BayObLG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - Az.: 3Z BR 40/02]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Fortdauer der Vorsorgevollmacht trotz Widerruf nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.   	&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg -  Beschluss Az: 11 Wx 38/03 - Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wurde von einem Betroffenen eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt und hierdurch hinreichend Vorsorge getroffen, so darf in den betreffenden [[Aufgabenkreis]]en eine Betreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden. Die Anordnung einer Betreuung kann nur bei Zweifeln an der vorgelegten Vollmacht oder bei einer Vollmacht, die den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt, in Betracht kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.rechtsanwalt-bultmann.de/index.php/Betreuungsrecht/Rechtsprechung+zum+Betreuungsrecht/Ungeeignet?MttgSession=a349 OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2005, 11 Wx 3/05, NJW 2005, 1587]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1896 Abs. 2 BGB ist Ausdruck des das Betreuungsrecht beherrschenden Subsidiaritätsgrundsatzes. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist nach Erteilung einer Vollmacht die Bestellung eines Betreuers nicht bereits dann möglich, wenn nach der Auffassung des Gerichts die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Betreuer vorzuziehen ist. Der in der Vollmachtserteilung zum Ausdruck gekommene Wille des Betroffenen verlangt grundsätzliche Beachtung, solange die Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten dem Wohl des Vollmachtgebers nicht zuwiderläuft und auch ergänzende Hilfen nicht möglich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2005, 2 W 169/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Stößt eine [[Vorsorgevollmacht]] im Rechtsverkehr in Ansehung des Rechtsberatungsgesetzes auf Akzeptanzprobleme,so können damit die Angelegenheiten des Betroffenen nicht „ebenso gut wie durch einen Betreuer” (vgl. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) besorgt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s (§ 1896 Abs. 3 BGB) kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Ein solches Bedürfnis ergibt sich&lt;br /&gt;
nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (Fortführung von OLG Schleswig v. 13.11.2003 – 2 W 4/03, OLGReport Schleswig 2004, 229 =&lt;br /&gt;
FGPrax 2004, 70; v. 27.11.2002 – 2 W 197/02, OLGReport Schleswig 2003, 159 = SchlHA 2003, 171).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG, Beschluss vom 20.12.2005, 1 W 170/03 und 1 W 182/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bay ObLG, Beschluss vom 23. März 2004, Az; 3Z BR 265/03, 3Z BR 266/03&lt;br /&gt;
FamRZ2004, 1403; BtPrax 2004, 159 - Betreuerbestellung trotz umfassend erteilter Vorsorgevolimacht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten Vorsorgevollimacht bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 06.04.2005, 33 Wx 032/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hindert eine psychische Erkrankung rechtlich nicht die Besorgung eigener Angelegenheiten des Betroffenen, auch durch Beauftragung und Bevollmächtigung Dritter, kann ihm grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden, selbst wenn er dies beantragt (hier: für die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei). Der Erforderlichkeitsgrundsatz des Betreuungsrechts dient auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung unnötiger Betreuungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschuss vom 27.10.2006, 33 Wx 159/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Legt ein Betroffener in einer Vorsorgevollmacht fest, dass ein Überwachungsbetreuer nur bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, so hat dies das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Gibt der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene jedoch z.B. im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen, dass er nunmehr auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden ist, ist das Gericht nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG, Beschluss vom 31.10.2006, 1 W 448/04 u. 449/04, FamRZ 2007,  580&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.11.2006, 11 Wx 44/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zu klären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG, Beschluss vom 14.11.2006, 1 W 343/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakten]] nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Traunstein, Beschluss vom 06.03.2006, 4 T 629/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen&lt;br /&gt;
Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können; die&lt;br /&gt;
Erforderlichkeit der Betreuung entfällt deshalb, wenn der Betroffene durch eine wirksame&lt;br /&gt;
Vorsorgevollmacht eine andere Person beauftragt hat. Eine Betreuung trotz bestehender&lt;br /&gt;
Vorsorgevollmacht ist nur in folgenden Fällen erforderlich:&lt;br /&gt;
*wenn der Bevollmächtigte es wegen familiärer Streitigkeiten ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen;&lt;br /&gt;
*wenn wegen des Vorliegens von mehreren Vorsorgevollmachten eine Klärung erforderlich ist oder&lt;br /&gt;
*wenn die Gefahr von Missbrauch der Vorsorgevollmacht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen ===&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen [[freier Wille| Willen nicht frei bestimmen]] kann (vgl. z.B. BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1995, 510BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 1. Juli 2005 ist diese Voraussetzung in {{Zitat de §|1896|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] als Absatz 1a explizit aufgenommen worden. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], {{Zitat de §|104|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise [[Betreuerbestellung]] nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Beschlussbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: &amp;quot;Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362 = [[BtPrax]] 2003, 178 sowie BayObLGR 2001,19 (LS)= [[BtPrax]] 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1460.php3 OLG Hamm, 15 W 237/94 Beschluß vom 30.8.1994]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, die bei der Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen und bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes zu treffen sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2006, 16 Wx 5/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die tatrichterliche Feststellung, dass der Widerstand des Betroffenen gegen eine Betreuerbestellung nicht auf einem freien Willen i. S. d. § 1896 Abs. 2 BGB (in der ab dem 01.07.2005 geltenden Fassung) beruht, setzt grundsätzlich voraus, dass der Tatrichter zuvor zu dieser Frage eine [[Sachverständigengutachten|sachverständige Äußerung]] eingeholt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; OLG Rostock, Urteil vom 15.08.2006, Az. 3 W 54/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine tiefgreifend in die Grundrechte eingreifende Entscheidung des Gerichts, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.04.2006, 3 W 28/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegen den Willen des Betroffenen darf eine &amp;quot;Zwangsbetreuung&amp;quot; nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer der in § 1896 BGB genannten Eingangsalternativen seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1896 Abs. 1 a BGB), d. h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Im Weiteren muss bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB), zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschieden werden: Erstere bezieht sich auf die Unfähigkeit des Volljährigen zur Besorgung seiner Angelegenheiten, Letzterer auf den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten. Das Bestehen einer Vollmacht oder das Vorhandensein anderer Hilfen (Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.) kann nach dem in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB verankerten Grundsatz der Subsidiarität die Erforderlichkeit der Betreuung ausschließen, wenn dadurch die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2007 - Az: 2 W 229/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines freien Willens in der Lage&lt;br /&gt;
ist, wenn sich dessen Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung aus einer Vielzahl eingereichter Schreiben ergibt.&lt;br /&gt;
Ein die Betreuungsbedürftigkeit attestierendes und vor sechs Jahren erstelltes Gutachten kann hierbei nicht&lt;br /&gt;
herangezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2007, 11 Wx 066/06]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen ===&lt;br /&gt;
Die Entscheidung für oder gegen eine Betreuungsbeantragung sollte der Betroffene sorgsam abwägen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine große Hilfe sein, etwa wenn es darum geht, Behördenangelegenheiten und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, oder eine Wohnung zu finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Betreuungsanordnung bei Körperbehinderten ===&lt;br /&gt;
Liegt ausschließlich eine körperliche Behinderung vor, ist eine [[Betreuerbestellung]] nur auf eigenen Antrag hin möglich; es sei denn, es ist überhaupt keine Verständigung mit dem Betroffenen möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechungsbeispiele===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 93, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck XVII 1556/92, Beschluss vom 16. 10. 1992, FamRZ 92, 1471).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Beschluss des BayObLG, FamRZ 94, 1551&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
1. Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, dass der damit nicht einverstandene Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.&lt;br /&gt;
2. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Diese Notwendigkeit entfällt, wenn sich der angestrebte Zweck durch die vorgesehene Maßnahme nicht erreichen läßt.&lt;br /&gt;
3. Die Bestellung eines Betreuers zur Stellung eines Rentenantrages gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass Ursache für die Weigerung des Betroffenen, einen solchen Antrag zu stellen, eine psychische Krankheit ist und dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erblindung des Betroffenen alleine rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfs- bedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht: [http://www.sozial.de/rechtsprechung/recht281.php OLG Köln, Urt. v. 05.11.2001 - 16 Wx 220/01]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Wer selbst für sich sorgen kann, muss den Staat schonen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn ein Mann an einer psychischen Erkrankung leidet, aber seine &amp;quot;eigenen Angelegenheiten&amp;quot; (hier die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei) noch selbst erledigen kann, steht ihm kein auf Staatskosten zu finanzierender Betreuer zu. &amp;quot;Unnötige Betreuungen&amp;quot; sind im öffentlichen Interesse zu vermeiden. (Hier empfahl das Oberlandesgericht München dem Mann, sich einer von ihm zu bezahlenden Hilfe zu bedienen, etwa einem Anwalt oder einem Steuerberater. Das Gericht vermutete, dass der Antragsteller nur darauf aus gewesen sei, &amp;quot;die kostenlose Abwicklung seiner Rechtsanwaltsgeschäfte und die Erledigung der ihn betreffenden Prozesse zu erreichen&amp;quot;.) (OLG München AZ: 33 Wx 32/05)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Nur &amp;quot;mit Geld nicht umgehen können&amp;quot; reicht nicht aus====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln AZ: 16 Wx 17/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Kann eine alte Frau lediglich &amp;quot;nicht mit Geld umgehen&amp;quot;, so dass sie stark verschuldet ist, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines amtlichen Betreuers (hier unter anderem angeordnet für den Aufgabenkreis &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot;) auf Staatskosten. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn die Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung unfähig wäre, ihre Vermögensangelegenheiten &amp;quot;sinnvoll und realitätsbezogen&amp;quot; zu regeln. (Hier vom Oberlandesgericht Köln verneint, weil die alte Dame durchaus noch in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, was zum Beispiel dadurch bewiesen sei, dass sie - mit Hilfe des diakonischen Werkes - ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe.) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 4. 2. 1997 - 3 Z BR 8/97  FamRZ 1997, 90&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss v. 13.12.2000 - 3Z BR 353/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Die Betreuung darf Aufgabenkreise nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aufgabenkreis kann auch eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen. Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegenheiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies auch tun würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG, Beschluss vom 26.04.2005, 1 W 414/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist nicht erforderlich, den [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 12. 04. 2000 16 Wx 56/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret festgestellt wird, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Erforderlichkeit und Umfang einer Betreuung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.urteile.org/urteile/urteilzeigen.php?u_id=100912 Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 618/93 vom 2.8.2001]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bei Zeugen Jehovas - Ablehnung einer Bluttransfusion.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 03.08.1995 - Az: 3 Z BR 190/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, EzFamR aktuell 20/1995, S. 354 = BtPrax 95, 218)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vormundschaftsgericht hatte für eine psychisch kranke Frau einen Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und Entscheidung über die [[Unterbringung]] bestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Frau geltend machte, sie sei nicht krank und brauche keinen Betreuer, wurde vom Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, sie erlebe ihre Symptome nicht als krankheitswertig, weshalb bei ihr keine Krankheitseinsicht bestehe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BayObLG hat die weitere Beschwerde der Betroffenen für begründet erachtet. Nach § 1896 Abs. 2 BGB dürfe ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Das Prinzip der Erforderlichkeit durchziehe das gesamte Betreuungsrecht; soweit die Betreuung oder weitere mit ihr verbundene Anordnungen sich, wie hier, als Eingriffe in die Freiheitssphäre der Person darstellten, habe der Erforderlichgkeitsgrundsatz Verfassungsrang. Dieser sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz verlange für die Bestellung eines Betreuers die konkrete Feststellung, dass sie auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig ist, weil die Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Das LG habe sich zwar mit der Frage befaßt, ob die Betroffene trotz ihrer psychischen Erkrankung noch imstande ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Den getroffenen Feststellungen lasse sich jedoch nicht entnehmen, ob und inwieweit sie ihren Willen frei bestimmen kann. Das Sachverständigengutachten gehe auf diese Frage nicht ein, lasse aber Zweifel aufkommen, ob sie bejaht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auffassung des BayObLG tragen die Feststellungen des LG auch nicht den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers. Für den Aufgabenkreis ”Aufenthaltsbestimmung” sei nach dem Sachverständigengutachten die Betreuung für den Fall erforderlich, dass die Betroffene trotz der Betreuung nicht ambulant behandelt werden kann. Das LG habe nicht festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt oder ihre Erfüllung durch die Erkrankung bereits als unmittelbar bevorstehend anzusehen ist. Der Aufgabenkreis ”Sorge für die Gesundheit” umfasse die Gesundheitsfürsorge in allen Bereichen der Medizin. Dem Gutachten lasse sich jedoch allenfalls entnehmen, dass die Betreute im nervenärztlichen Bereich einer Betreuung bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.01.2007, Az. 11 Wx 66/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
Bei krankhafter Ablehnung jeglicher Hilfe ist Betreuung notwendig&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
Wer auf das mündliche Angebot einer Betreuung sichtlich aufgeregt wird und mit überschlagener Sprache pauschal jegliche Hilfe ablehnt, mit Suizid droht, falls die Betreuung bestehen bleibe, seine Papiere bei der Schuldnerberatung abgestellt und sein gesamtes Guthaben vom Konto abgehoben hat, kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit seiner Betreuung nicht einsehen. Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Psychische Krankheit - &amp;quot;Altersstarrsinn&amp;quot; gehört nicht  dazu====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als &amp;quot;Altersstarrsinn reicht dafür nicht aus: [http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_4_308.htm BayObLG, Beschluss v. 24.08.2001 – 3Z BR 246/01, BtPrax 2002, 37 = PflR 2003, 82].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige: &lt;br /&gt;
OLG Düsseldorf, 13.01.1998, Aktenzeichen: 22 U 56/97&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung===&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht Frankfurt in NJW 88,1527 führte bereits zum früheren Recht &lt;br /&gt;
aus: Auch der Alkoholsüchtige hat grundsätzlich allein zu&lt;br /&gt;
befinden, ob er geheilt werden will. Auch ihm steht das&lt;br /&gt;
Grundrecht der persönlichen Freiheit und damit auch das&lt;br /&gt;
Recht zu, sein Leben falsch anzulegen und zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bayerische Oberste Landesgericht führt aus (Rpfleger&lt;br /&gt;
1991, 154): Trunksucht rechtfertigt die Anordnung einer&lt;br /&gt;
Gebrechlichkeitspflegschaft (jetzt „Betreuung“) nur, wenn&lt;br /&gt;
sie auf einer Erkrankung beruht oder eine solche bereits&lt;br /&gt;
ausgelöst hat. Alkoholismus ist zwar ein Mangel, aber für&lt;br /&gt;
sich allein betrachtet keine geistige Erkrankung. Hierauf&lt;br /&gt;
kann die Anordnung einer Betreuung/Pflegschaft n i c h t&lt;br /&gt;
gestützt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der&lt;br /&gt;
Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang&lt;br /&gt;
mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf&lt;br /&gt;
zurückzuführender Zustand im psychischen Bereich eingetreten&lt;br /&gt;
ist, der dann – besonders bei hochgradigem Alkoholismus-&lt;br /&gt;
die Annahme eines geistigen Gebrechens&lt;br /&gt;
rechtfertigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verleugnet der Betreute seine Alkoholabhängigkeit&lt;br /&gt;
und ignoriert oder vergisst selbst Rückfälle in jüngerer Zeit,&lt;br /&gt;
so dass er die aus dem Alkoholkonsum folgende Gefahr&lt;br /&gt;
nicht erkennen kann, fehlt ihm also insoweit jegliche&lt;br /&gt;
Krankheitseinsicht, dann fehlt ihm die Fähigkeit, seinen&lt;br /&gt;
Alkoholgenuss selbstverantwortlich zu steuern und einen&lt;br /&gt;
alsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu vermeiden&lt;br /&gt;
(u.a. BayObLG, NJWE-FER 2001, 150). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei&lt;br /&gt;
kann auch die Gefahr einer akut drohenden Verwahrlosung&lt;br /&gt;
beachtlich sein (OLG Naumburg, OLGReg 2002, 468),&lt;br /&gt;
wobei deren Erheblichkeit mit konkret festgestellten&lt;br /&gt;
Tatsachen belegt sein muss (OLG Hamm, BtPrax 2001, 40).&lt;br /&gt;
Es gilt aber immer noch der Grundsatz: Grob unvernünftiges&lt;br /&gt;
Umgehen mit der eigenen Gesundheit indiziert allein&lt;br /&gt;
eine Unfähigkeit zur Willensbildung (und somit den Grund&lt;br /&gt;
einer Betreuungsanordnung) nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch: &lt;br /&gt;
*[http://skm.bistum-trier.de.paulinus.de/fachinfo/23xvii159-04.pdf AmtsG Neuruppin vom 22. 6.2005 - 23 XVII 159/04]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Unterschied Betreuungsbedarf - Betreuungsbedürftigkeit===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://skm-bistum-trier.de./fachinfo/3w187-04.pdf Pfälz OLG Zweibrücken vom 8.12.2004 - 3 W 187/04 ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung===&lt;br /&gt;
*[BayObLG, Beschluss vom 12. September 2002, Az: 3Z BR 169/02 (Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung) BayObLG, Beschluß vom 12. September 2002, Az: 3Z BR 169/02]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005, 16 Wx 8/05===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===OLG Köln, Beschluss vom 22.6.2005 - 16 Wx 70/05 ===&lt;br /&gt;
Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das LG wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. Q ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Betr. an einer psychischen Erkrankung leidet und sie deswegen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. l BGB). Die Gutachterin hat die Betr. nicht persönlich untersucht, weil diese ein Gespräch mit ihr abgelehnt hat, ist aber dennoch aufgrund ihres Eindrucks von der Person der Betr. und aufgrund weiterer, von ihrem Sohn erteilter Informationen zu dem Ergebnis gekommen, dass der dringende Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung vorliege. Allein ein Verdacht genügt für die Erfüllung des medizinischen Tatbestandes des § 1896 Abs. l BGB aber nicht (Senatsbeschluss v. 23.02.2000 - 16 Wx 33/2000; BayObLG FamRZ 1995, 1082 f). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der kurze persönliche Eindruck, den die Sachverständige bei ihrem Besuch in der Wohnung gewonnen hat, eine tragfähige Beurteilungsgrundlage bietet. Damit steht aufgrund des Gutachtens nicht fest, dass die Betr. tatsächlich an einer psychotischen Störung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung leidet. Die Anhörung der Betr. durch das AG, auf die das LG sich bei seinen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1896 Abs. l BGB auch gestützt hat, ersetzt, zumal sie nicht durch die Richterin erfolgt ist, die den erstinstanzlichen Betreuungsbeschluss vom 21.2.2005 erlassen hat, nicht ärztliche Fachkompetenz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn unabhängig von der Begutachtung verschiedene Umstände - namentlich im Zusammenhang mit der von der Betr. selbst vorgelegten Begründung der weiteren Beschwerde - und weitere Tatsachen im Verhalten der Betr. - nämlich die möglichen Selbstverletzungen - vorliegen, die den Erklärungsversuch der Sachverständigen stützen, und die Betr. nicht kooperationsbereit war, erübrigte sich hierdurch die Klärung der Voraussetzungen des § 1896 Abs. l BGB nicht. Jedenfalls kann die fehlende Kooperationsbereitschaft der Betr. nicht dazu führen, dass sich der Tatrichter mit einer unvollständigen Exploration und einer hierdurch bedingten Beurteilung begnügt, die eine psychische Erkrankung nur als wahrscheinlich erscheinen lässt. Vielmehr gibt das Gesetz ihm in § 68 b Abs. 3, 4 FGG auch für diesen Fall Möglichkeiten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Begutachtung an die Hand (Senatsbeschluss v. 16.09.1998 - 16 Wx 121/98 = 4 T 306/98 LG Bonn, veröffentlicht in FamRZ 1999, 873 u. NJWE-FER 1999, 90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage, so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich gem. § 69 g Abs. 5 S. 4 FGG hierauf stützte und von einer erneuten bzw. ergänzenden Begutachtung nach S. l dieser Norm i. V. m. § 68 b FGG absieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der erneuten Sachenentscheidung wird das LG auch dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Betr. zu einer anderweitigen freiwilligen neurologisch-psychiatrischen Behandlung nachzugehen und zu berücksichtigen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abschließend sei die Betr. daraufhingewiesen, dass die Aufhebung der Entscheidung des LG die von dem AG getroffenen Anordnungen unberührt lässt, also die Betreuung in dem ursprünglich angeordneten Umfang zunächst einmal bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung des LG fortbesteht. Sie sollte auch bedenken, dass sie eine ihr günstige Entscheidung nur erwirken kann, wenn sie an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, dass sie ihren Widerstand gegen eine umfassende Exploration durch einen Sachverständigen aufgibt und sich kooperationsbereit verhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Keine Betreuungsbedürftigkeit bei unsinnigen gerichtlichen Anträgen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&amp;amp;nr=450&amp;amp;anz=1&amp;amp;pos=0&amp;amp;Frame=2 OLG Saarbrücken Beschluß vom 28.9.2004, 5 W 236/04; 5 W 236/04 - 75&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;]:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die über die Anordnung der Vorführung hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sonderfall hirntote Schwangere===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1992 gab es den Fall des &amp;#039;&amp;#039;Erlanger Babys&amp;#039;&amp;#039;, in dem eine in der 15. Woche schwangere Frau nach Hirntod noch 5 Wochen am „Leben“ erhalten wurde, bei normalem Wachstum des Fetus. Was für den Laien unverständlich scheint, erklärt sich dadurch, dass durch die künstliche Beatmung und Ernährung der Körper der Frau und damit auch der Uterus in seiner Grundfunktion erhalten blieb und damit auch das Kind unversehrt war. Durch eine Infektion kam es dann zum Ende der Schwangerschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der allgemeinen Auffassung, dass ein Hirntoter keinen gesetzlichen Vertreter erhalten kann, war der hirntoten Schwangeren ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck vom  16. Oktober 1992 - XVII 1556/92, NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 heißt es wörtlich: &amp;quot;Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten Aufgabenkreise erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer Genehmigung durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Betreuungsverfahren ==&lt;br /&gt;
Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem [[Betreuungsverfahren|gerichtlichen Verfahren]]  (§ {{Zitat de §|65|fgg}}ff. FGG), für das spezielle Verfahrensgarantien festgelegt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Bestellung mehrerer Betreuer]], [[Gegenbetreuer]], [[Betreuervorschlag]], [[Kontrollbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]], [[Sterilisationsbetreuer]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Jürgens: Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsverfahren; BtPrax 2002, 18&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile709%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zu § 1896 BGB (beck online)]&lt;br /&gt;
*[http://vermeersch.de/b-erforderlichkeit.html Weitere Infos zur Erforderlichkeit von Betreuerbestellungen (Betreuerbüro Vermeersch)]&lt;br /&gt;
*[http://dejure.org/dienste/lex/BGB/1896/1.html Rechtsprechung zu § 1896 BGB im Volltext]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsvoraussetzungen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Quelle Wikipedia|Betreuung| 23. August  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Betreuung&amp;amp;oldid=20546023}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pehe</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsvoraussetzung&amp;diff=2961</id>
		<title>Betreuungsvoraussetzung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsvoraussetzung&amp;diff=2961"/>
		<updated>2008-05-18T14:01:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Pehe: /* Vorgehensweise */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers erfolgt durch das [[Vormundschaftsgericht]]. Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1896 BGB) gegeben sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vorgehensweise===&lt;br /&gt;
Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen]] [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Vormundschaftsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]] oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]].&lt;br /&gt;
Im württembergischen Teil von Baden-Württemberg ist für die [[Betreuerbestellung]] der [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesgesetzes]] Baden-Württemberg über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwill. Gerichtsbarkeit]]) zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Volljährigkeit===&lt;br /&gt;
Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach {{Zitat de §|1908|bgb}} BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche [[Betreuerbestellung]] möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinischen) Voraussetzungen erfüllt, obliegt weiterhin den Eltern bzw. im Falle eines [[wikipedia:de:Sorgerecht|Sorgerechtsentzugs]] (oder Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge) einem [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Medizinische Diagnose Krankheit oder Behinderung ===&lt;br /&gt;
Voraussetzung zur [[Betreuerbestellung]] ist eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] oder eine körperliche, geistige oder seelische [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder [[wikipedia:de:Schädel-Hirn-Trauma|Hirnverletzung]]en. Gleiches gilt für [[wikipedia:de:Neurose|Neurose]]n ([[wikipedia:de:Zwangshandlung|Zwangshandlung]]en) oder Persönlichkeitsstörungen ([[wikipedia:de:Psychopathie|Psychopathie]]n);&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor allem für die Suchtleiden, Psychopathien und Neurosen kann allerdings der rein medizinische&lt;br /&gt;
Krankheitsbegriff nicht ausschlaggebend sein. Denn der Betreuer wird bestellt, um Entscheidungen an&lt;br /&gt;
Stelle des Betreuten zu treffen. Rein ausführendes Organ solcher Entscheidungen kann er nicht sein,&lt;br /&gt;
dazu ist kein [[gesetzlicher Vertreter]] notwendig. Deshalb sind all diese Diagnosen nur dann wirklich&lt;br /&gt;
Betreuungsgründe, wenn sie die Fähigkeit des Betroffenen, freie Entscheidungen zu treffen, erheblich&lt;br /&gt;
einschränken. „Frei“ sind Entscheidungen, denen vernünftige Erwägungen zugrunde gelegt werden&lt;br /&gt;
konnten. Das heißt: Juristisch relevant werden die genannten Krankheiten erst, wenn sie die Fähigkeit, Entscheidungen auf vernünftige Erwägungen zu gründen, erheblich einschränken. Das kann auf einer erheblichen Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung oder zur Willensbetätigung beruhen. Nur wenn eine dieser Fähigkeiten von der Krankheit in erheblichem Maße betroffen ist, ist sie eine „psychische Krankheit“ im Rechtssinne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*b) [[wikipedia:de:geistige Behinderung|geistige Behinderung]]en: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene [[wikipedia:de:Intelligenzminderung|Intelligenzdefek]]te verschiedener Schweregrade. Auch hier ist nicht der getestete IQ ausschlaggebend, sondern die Frage, ob der Erkenntnis-, Willensbildungs- oder Willensbetätigungsprozess hierdurch erheblich beeinflusst wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*c) seelische Behinderungen: dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus (z.B. [[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimerkrankheit]], [[wikipedia:de:Demenz|Demenz]]) werden hierzu gerechnet. Darunter fällt auch das als Folge einer langjährigen chronischen Schizophrenie eintretende Defekt- oder Residualsyndrom.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*d) [[wikipedia:de:Körperbehinderung|körperliche Behinderungen]] können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern (z.B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder [[wikipedia:de:Taubblindheit|Taubblindheit]]). Als Betreuungsgrund kommen körperliche Behinderungen nur &lt;br /&gt;
in Frage, wenn sie die freie Willensbildung beeinträchtigen. Da der eigentliche Willensbildungsprozess&lt;br /&gt;
durch rein körperliche Behinderungen nicht beeinträchtigt sein kann, ist folglich eine Einschränkung&lt;br /&gt;
der Kommunikationsfähigkeit der einzig relevante Ansatz, aber auch nur dann, wenn er&lt;br /&gt;
entweder die Erkenntnisfähigkeit oder die Fähigkeit zur Willensbetätigung erheblich einschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Rolle spielen die alten, im juristischen Sinne gemeinten Ausdrücke ”[[wikipedia:de:Geisteskrankheit|Geisteskrankheit]]” und ”Geistesschwäche” mehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der [[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimerkrankheit]] erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat ([[wikipedia:de:Zerebralsklerose|Zerebralsklerose]], [[wikipedia:de:Korsakow-Syndrom|Korsakow-Syndrom]]), umgangssprachlich &amp;#039;&amp;#039;Verkalkung&amp;#039;&amp;#039;). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Psychose|Psychose]] oder eines [[wikipedia:de:Borderline-Syndrom|Borderline-Syndrom]]s ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). [[wikipedia:de:Alkoholismus|Alkoholikern]] und [[wikipedia:de:Drogensucht|Drogensüchtigen]] kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem OLG Köln genügt auch der dringende Verdacht auf eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] nicht (Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2005, Az.: 16 WX 70/05). Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Beschluss des OLG Köln v. 07.06.2006, Az.: 16 WX 83/04).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer kann  bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck XVII 1556/92, Beschluss vom 16. Oktober 1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten ===&lt;br /&gt;
Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]] ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor allem ist bei einer Betreuungsanordnung die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen. Somit kommen nur Angelegenheiten in Betracht, die im Interesse des Betroffenen nach seiner sozialen Stellung und seiner bisherigen Lebensgestaltung erledigt werden müssen. Dies ist nicht&lt;br /&gt;
rein abstrakt nach den verbliebenen Fähigkeiten des Betreuten zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. D.h.: die lediglich abstrakt vorhandene Unfähigkeit, bestimmte Angelegenheiten zu erledigen, kann niemals Anknüpfungspunkt für&lt;br /&gt;
eine Betreuung sein (auch Jürgens BtPrax 1992, 49).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wer sich auf Grund einer paranoiden Schizophrenie für einen bedeutenden Politiker hält, kann durchaus in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (LG Regensburg FamRZ 1993, 477).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei psychischen Krankheiten fehlt oft die Erkenntnis, krank zu sein. Daraus resultiert dann&lt;br /&gt;
oft das Unvermögen, die psychische Krankheit behandeln zu lassen. Dies allein rechtfertigt aber noch keine [[Betreuerbestellung]], so lange sich seine Auswirkungen auf das Krankbleiben beschränken, der Betroffene also über die psychische Krankheit als solche hinaus im Alltag nicht beeinträchtigt ist. Denn die Krankheit als solche bildet ja eben noch keinen ausreichenden Betreuungsgrund, mag sie nun behandelt werden oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht erforderlich ist jedoch, dass dem Betroffene durch das Unvermögen zur Besorgung&lt;br /&gt;
eigener Angelegenheiten ein Schaden droht. Es reicht aus, dass eine Angelegenheit geregelt werden muss, für die der Betroffene juristisch zuständig ist, und dass er dies nicht kann. Die Betreuung kann somit auch ausschließlich im Interesse eines Außenstehenden angeordnet werden. {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB gilt erst für die Tätigkeit des Betreuers, nicht schon für dessen Bestellung. Deshalb ist es zum Beispiel zulässig, dem Geschäftsunfähigen einen Betreuer zu bestellen, damit der Vermieter das mit ihm geschlossene [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnis]] wirksam kündigen kann (vgl. {{Zitat de §|131|bgb}} Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig Beschluss vom 20.6.2007, 2 W 134/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge für einen nach {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 27.3.2008, 33 Wx 274/07I&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die Betreueraufgabe „Entscheidung über den [[Telefonkontrolle|Fernmeldeverkehr]]“ kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privat- oder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend ===&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden können ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] möglich sind, gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige, [[wikipedia:de:Nachbarschaftshilfe|Nachbarschaftshilfe]] oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person [[wikipedia:de:Vollmacht|bevollmächtigte Dritte]]. Die Betreuung nach dem BGB ist somit [[wikipedia:de:Subsidiarität|subsidiär]] (nachrangig). Durch die Einfügung des Wortes ”rechtlich” in {{Zitat de §|1896|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Betreuerbestellung darf also nur erfolgen, wenn eine objektive konkrete Erforderlichkeit der Fürsorge vorliegt&lt;br /&gt;
und wenn der nicht damit einverstandene Betroffene geschäftsunfähig ist (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht,&lt;br /&gt;
3. Auflage 2001, § 1896 Rn. 17). Die Erkrankung muss einen solchen Grad erreichen, dass die Fähigkeit des Betroffenen zur Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts ausgeschlossen&lt;br /&gt;
oder so erheblich beeinträchtigt ist, dass er für&lt;br /&gt;
die Aufgabenkreise der Betreuung zu eigenverantwortlichen&lt;br /&gt;
Entscheidungen nicht in der Lage ist (OLG Hamm FamRZ 1995, 433).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Betreuung steht an letzter Stelle der möglichen Hilfen.&lt;br /&gt;
So sind z.B. ambulante Hilfen bzw. eben alles, was den&lt;br /&gt;
Menschen in tatsächlicher Hinsicht dient, vor die&lt;br /&gt;
Betreuung zu stellen sind (auch LG Hamburg BtrPrax 93,&lt;br /&gt;
209). Hierzu zählen Hilfen für die Bewältigung des täglichen&lt;br /&gt;
Lebens, z.B. der Einsatz von Haushaltshilfen oder&lt;br /&gt;
Zivildienstleistenden, von privaten ambulanten Pflegediensten,&lt;br /&gt;
des Hausarztes, der fahrbare Mittagstisch, die&lt;br /&gt;
Sozialstationen, sozialer Dienst, sozial psychiatrischer&lt;br /&gt;
Dienst, Verbände, kirchliche Einrichtungen, Gemeindeschwestern,&lt;br /&gt;
Nachbarn und Verwandte (auch OLG Köln&lt;br /&gt;
Rpfleger 1993, 240)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die [[Betreuerbestellung]]. Hier wird es im Normalfall auf ganz [[wikipedia:de:Haushaltshilfe (Sozialleistung)|praktische Hilfen]] ankommen (z.B. [[wikipedia:de:Reinigungskraft|Sauberhalten der Wohnung]], [[wikipedia:de:Essen auf Rädern|Versorgung mit Essen]]), für die man keinen [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] braucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Landgericht Duisburg am 24.11.2003 (BtPrax 2004, 156) die Einrichtung&lt;br /&gt;
einer Betreuung abgelehnt, da bisher die Angehörigen des&lt;br /&gt;
Betroffenen in der Vergangenheit bereit und in der Lage&lt;br /&gt;
waren, sich um entsprechende Belange des Betroffenen (hier: Geltendmachung von Sozialhilfe) &lt;br /&gt;
(ohne Einrichtung einer Betreuung) zu kümmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der [[Vorsorgevollmacht]] kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines [[wikipedia:de:Vetrauen|Vertrauen]]s Vollmacht für alle eventuell anfallenden [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. bestimmte [[wikipedia:de:Formvorschrift|Formvorschrift]]en beachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Familienangehörigen]] oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialen Hilfen]] beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertreter]] nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang=== &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a387.php3 OLG Düsseldorf, 25 Wx 60/96 Beschluss vom 6. Dezember 1996]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vollmacht zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 2. Juli 1986  – VIII ZR 194/85&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.99, AZ: 301 T  222/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nicht hinreichend bestimmt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die [[Aufgabenkreis]]e der [[Gesundheitsfürsorge]] und der [[Aufenthaltsbestimmung]] erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/olg/6455 BayObLG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - Az.: 3Z BR 40/02]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Fortdauer der Vorsorgevollmacht trotz Widerruf nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.   	&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg -  Beschluss Az: 11 Wx 38/03 - Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wurde von einem Betroffenen eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt und hierdurch hinreichend Vorsorge getroffen, so darf in den betreffenden [[Aufgabenkreis]]en eine Betreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden. Die Anordnung einer Betreuung kann nur bei Zweifeln an der vorgelegten Vollmacht oder bei einer Vollmacht, die den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt, in Betracht kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.rechtsanwalt-bultmann.de/index.php/Betreuungsrecht/Rechtsprechung+zum+Betreuungsrecht/Ungeeignet?MttgSession=a349 OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2005, 11 Wx 3/05, NJW 2005, 1587]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1896 Abs. 2 BGB ist Ausdruck des das Betreuungsrecht beherrschenden Subsidiaritätsgrundsatzes. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist nach Erteilung einer Vollmacht die Bestellung eines Betreuers nicht bereits dann möglich, wenn nach der Auffassung des Gerichts die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Betreuer vorzuziehen ist. Der in der Vollmachtserteilung zum Ausdruck gekommene Wille des Betroffenen verlangt grundsätzliche Beachtung, solange die Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten dem Wohl des Vollmachtgebers nicht zuwiderläuft und auch ergänzende Hilfen nicht möglich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2005, 2 W 169/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Stößt eine [[Vorsorgevollmacht]] im Rechtsverkehr in Ansehung des Rechtsberatungsgesetzes auf Akzeptanzprobleme,so können damit die Angelegenheiten des Betroffenen nicht „ebenso gut wie durch einen Betreuer” (vgl. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) besorgt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s (§ 1896 Abs. 3 BGB) kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Ein solches Bedürfnis ergibt sich&lt;br /&gt;
nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (Fortführung von OLG Schleswig v. 13.11.2003 – 2 W 4/03, OLGReport Schleswig 2004, 229 =&lt;br /&gt;
FGPrax 2004, 70; v. 27.11.2002 – 2 W 197/02, OLGReport Schleswig 2003, 159 = SchlHA 2003, 171).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG, Beschluss vom 20.12.2005, 1 W 170/03 und 1 W 182/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bay ObLG, Beschluss vom 23. März 2004, Az; 3Z BR 265/03, 3Z BR 266/03&lt;br /&gt;
FamRZ2004, 1403; BtPrax 2004, 159 - Betreuerbestellung trotz umfassend erteilter Vorsorgevolimacht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten Vorsorgevollimacht bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 06.04.2005, 33 Wx 032/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hindert eine psychische Erkrankung rechtlich nicht die Besorgung eigener Angelegenheiten des Betroffenen, auch durch Beauftragung und Bevollmächtigung Dritter, kann ihm grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden, selbst wenn er dies beantragt (hier: für die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei). Der Erforderlichkeitsgrundsatz des Betreuungsrechts dient auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung unnötiger Betreuungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschuss vom 27.10.2006, 33 Wx 159/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Legt ein Betroffener in einer Vorsorgevollmacht fest, dass ein Überwachungsbetreuer nur bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, so hat dies das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Gibt der nicht mehr geschäftsfähige Betroffene jedoch z.B. im Rahmen seiner Anhörung zu erkennen, dass er nunmehr auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines Überwachungsbetreuers einverstanden ist, ist das Gericht nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG, Beschluss vom 31.10.2006, 1 W 448/04 u. 449/04, FamRZ 2007,  580&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 02.11.2006, 11 Wx 44/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Das Bestehen einer wirksamen Vorsorgevollmacht steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zu klären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG, Beschluss vom 14.11.2006, 1 W 343/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach § 69g Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakten]] nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum Vollmachtsüberwachungsbetreuer bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der Aufgabenkreise ausdrücklich festzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Traunstein, Beschluss vom 06.03.2006, 4 T 629/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen&lt;br /&gt;
Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können; die&lt;br /&gt;
Erforderlichkeit der Betreuung entfällt deshalb, wenn der Betroffene durch eine wirksame&lt;br /&gt;
Vorsorgevollmacht eine andere Person beauftragt hat. Eine Betreuung trotz bestehender&lt;br /&gt;
Vorsorgevollmacht ist nur in folgenden Fällen erforderlich:&lt;br /&gt;
*wenn der Bevollmächtigte es wegen familiärer Streitigkeiten ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen;&lt;br /&gt;
*wenn wegen des Vorliegens von mehreren Vorsorgevollmachten eine Klärung erforderlich ist oder&lt;br /&gt;
*wenn die Gefahr von Missbrauch der Vorsorgevollmacht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen ===&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen [[freier Wille| Willen nicht frei bestimmen]] kann (vgl. z.B. BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1995, 510BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 1. Juli 2005 ist diese Voraussetzung in {{Zitat de §|1896|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] als Absatz 1a explizit aufgenommen worden. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], {{Zitat de §|104|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise [[Betreuerbestellung]] nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Beschlussbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: &amp;quot;Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362 = [[BtPrax]] 2003, 178 sowie BayObLGR 2001,19 (LS)= [[BtPrax]] 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1460.php3 OLG Hamm, 15 W 237/94 Beschluß vom 30.8.1994]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, die bei der Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen und bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes zu treffen sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2006, 16 Wx 5/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die tatrichterliche Feststellung, dass der Widerstand des Betroffenen gegen eine Betreuerbestellung nicht auf einem freien Willen i. S. d. § 1896 Abs. 2 BGB (in der ab dem 01.07.2005 geltenden Fassung) beruht, setzt grundsätzlich voraus, dass der Tatrichter zuvor zu dieser Frage eine [[Sachverständigengutachten|sachverständige Äußerung]] eingeholt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; OLG Rostock, Urteil vom 15.08.2006, Az. 3 W 54/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Betreuungsanordnung ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine tiefgreifend in die Grundrechte eingreifende Entscheidung des Gerichts, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.04.2006, 3 W 28/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegen den Willen des Betroffenen darf eine &amp;quot;Zwangsbetreuung&amp;quot; nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer der in § 1896 BGB genannten Eingangsalternativen seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1896 Abs. 1 a BGB), d. h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Im Weiteren muss bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB), zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschieden werden: Erstere bezieht sich auf die Unfähigkeit des Volljährigen zur Besorgung seiner Angelegenheiten, Letzterer auf den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten. Das Bestehen einer Vollmacht oder das Vorhandensein anderer Hilfen (Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.) kann nach dem in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB verankerten Grundsatz der Subsidiarität die Erforderlichkeit der Betreuung ausschließen, wenn dadurch die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 31. Januar 2007 - Az: 2 W 229/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines freien Willens in der Lage&lt;br /&gt;
ist, wenn sich dessen Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung aus einer Vielzahl eingereichter Schreiben ergibt.&lt;br /&gt;
Ein die Betreuungsbedürftigkeit attestierendes und vor sechs Jahren erstelltes Gutachten kann hierbei nicht&lt;br /&gt;
herangezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2007, 11 Wx 066/06]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen ===&lt;br /&gt;
Die Entscheidung für oder gegen eine Betreuungsbeantragung sollte der Betroffene sorgsam abwägen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine große Hilfe sein, etwa wenn es darum geht, Behördenangelegenheiten und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, oder eine Wohnung zu finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Betreuungsanordnung bei Körperbehinderten ===&lt;br /&gt;
Liegt ausschließlich eine körperliche Behinderung vor, ist eine [[Betreuerbestellung]] nur auf eigenen Antrag hin möglich; es sei denn, es ist überhaupt keine Verständigung mit dem Betroffenen möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechungsbeispiele===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 93, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck XVII 1556/92, Beschluss vom 16. 10. 1992, FamRZ 92, 1471).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Beschluss des BayObLG, FamRZ 94, 1551&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
1. Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, dass der damit nicht einverstandene Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.&lt;br /&gt;
2. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Diese Notwendigkeit entfällt, wenn sich der angestrebte Zweck durch die vorgesehene Maßnahme nicht erreichen läßt.&lt;br /&gt;
3. Die Bestellung eines Betreuers zur Stellung eines Rentenantrages gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass Ursache für die Weigerung des Betroffenen, einen solchen Antrag zu stellen, eine psychische Krankheit ist und dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erblindung des Betroffenen alleine rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfs- bedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht: [http://www.sozial.de/rechtsprechung/recht281.php OLG Köln, Urt. v. 05.11.2001 - 16 Wx 220/01]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Wer selbst für sich sorgen kann, muss den Staat schonen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn ein Mann an einer psychischen Erkrankung leidet, aber seine &amp;quot;eigenen Angelegenheiten&amp;quot; (hier die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei) noch selbst erledigen kann, steht ihm kein auf Staatskosten zu finanzierender Betreuer zu. &amp;quot;Unnötige Betreuungen&amp;quot; sind im öffentlichen Interesse zu vermeiden. (Hier empfahl das Oberlandesgericht München dem Mann, sich einer von ihm zu bezahlenden Hilfe zu bedienen, etwa einem Anwalt oder einem Steuerberater. Das Gericht vermutete, dass der Antragsteller nur darauf aus gewesen sei, &amp;quot;die kostenlose Abwicklung seiner Rechtsanwaltsgeschäfte und die Erledigung der ihn betreffenden Prozesse zu erreichen&amp;quot;.) (OLG München AZ: 33 Wx 32/05)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Nur &amp;quot;mit Geld nicht umgehen können&amp;quot; reicht nicht aus====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln AZ: 16 Wx 17/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Kann eine alte Frau lediglich &amp;quot;nicht mit Geld umgehen&amp;quot;, so dass sie stark verschuldet ist, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines amtlichen Betreuers (hier unter anderem angeordnet für den Aufgabenkreis &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot;) auf Staatskosten. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn die Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung unfähig wäre, ihre Vermögensangelegenheiten &amp;quot;sinnvoll und realitätsbezogen&amp;quot; zu regeln. (Hier vom Oberlandesgericht Köln verneint, weil die alte Dame durchaus noch in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, was zum Beispiel dadurch bewiesen sei, dass sie - mit Hilfe des diakonischen Werkes - ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe.) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 4. 2. 1997 - 3 Z BR 8/97  FamRZ 1997, 90&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss v. 13.12.2000 - 3Z BR 353/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Die Betreuung darf Aufgabenkreise nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Aufgabenkreis kann auch eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen. Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegenheiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies auch tun würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG, Beschluss vom 26.04.2005, 1 W 414/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist nicht erforderlich, den [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 12. 04. 2000 16 Wx 56/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret festgestellt wird, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Erforderlichkeit und Umfang einer Betreuung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.urteile.org/urteile/urteilzeigen.php?u_id=100912 Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 618/93 vom 2.8.2001]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bei Zeugen Jehovas - Ablehnung einer Bluttransfusion.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 03.08.1995 - Az: 3 Z BR 190/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, EzFamR aktuell 20/1995, S. 354 = BtPrax 95, 218)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vormundschaftsgericht hatte für eine psychisch kranke Frau einen Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und Entscheidung über die [[Unterbringung]] bestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Frau geltend machte, sie sei nicht krank und brauche keinen Betreuer, wurde vom Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, sie erlebe ihre Symptome nicht als krankheitswertig, weshalb bei ihr keine Krankheitseinsicht bestehe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BayObLG hat die weitere Beschwerde der Betroffenen für begründet erachtet. Nach § 1896 Abs. 2 BGB dürfe ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Das Prinzip der Erforderlichkeit durchziehe das gesamte Betreuungsrecht; soweit die Betreuung oder weitere mit ihr verbundene Anordnungen sich, wie hier, als Eingriffe in die Freiheitssphäre der Person darstellten, habe der Erforderlichgkeitsgrundsatz Verfassungsrang. Dieser sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz verlange für die Bestellung eines Betreuers die konkrete Feststellung, dass sie auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig ist, weil die Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Das LG habe sich zwar mit der Frage befaßt, ob die Betroffene trotz ihrer psychischen Erkrankung noch imstande ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Den getroffenen Feststellungen lasse sich jedoch nicht entnehmen, ob und inwieweit sie ihren Willen frei bestimmen kann. Das Sachverständigengutachten gehe auf diese Frage nicht ein, lasse aber Zweifel aufkommen, ob sie bejaht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auffassung des BayObLG tragen die Feststellungen des LG auch nicht den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers. Für den Aufgabenkreis ”Aufenthaltsbestimmung” sei nach dem Sachverständigengutachten die Betreuung für den Fall erforderlich, dass die Betroffene trotz der Betreuung nicht ambulant behandelt werden kann. Das LG habe nicht festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt oder ihre Erfüllung durch die Erkrankung bereits als unmittelbar bevorstehend anzusehen ist. Der Aufgabenkreis ”Sorge für die Gesundheit” umfasse die Gesundheitsfürsorge in allen Bereichen der Medizin. Dem Gutachten lasse sich jedoch allenfalls entnehmen, dass die Betreute im nervenärztlichen Bereich einer Betreuung bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.01.2007, Az. 11 Wx 66/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
Bei krankhafter Ablehnung jeglicher Hilfe ist Betreuung notwendig&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
Wer auf das mündliche Angebot einer Betreuung sichtlich aufgeregt wird und mit überschlagener Sprache pauschal jegliche Hilfe ablehnt, mit Suizid droht, falls die Betreuung bestehen bleibe, seine Papiere bei der Schuldnerberatung abgestellt und sein gesamtes Guthaben vom Konto abgehoben hat, kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit seiner Betreuung nicht einsehen. Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Psychische Krankheit - &amp;quot;Altersstarrsinn&amp;quot; gehört nicht  dazu====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als &amp;quot;Altersstarrsinn reicht dafür nicht aus: [http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_4_308.htm BayObLG, Beschluss v. 24.08.2001 – 3Z BR 246/01, BtPrax 2002, 37 = PflR 2003, 82].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige: &lt;br /&gt;
OLG Düsseldorf, 13.01.1998, Aktenzeichen: 22 U 56/97&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung===&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht Frankfurt in NJW 88,1527 führte bereits zum früheren Recht &lt;br /&gt;
aus: Auch der Alkoholsüchtige hat grundsätzlich allein zu&lt;br /&gt;
befinden, ob er geheilt werden will. Auch ihm steht das&lt;br /&gt;
Grundrecht der persönlichen Freiheit und damit auch das&lt;br /&gt;
Recht zu, sein Leben falsch anzulegen und zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bayerische Oberste Landesgericht führt aus (Rpfleger&lt;br /&gt;
1991, 154): Trunksucht rechtfertigt die Anordnung einer&lt;br /&gt;
Gebrechlichkeitspflegschaft (jetzt „Betreuung“) nur, wenn&lt;br /&gt;
sie auf einer Erkrankung beruht oder eine solche bereits&lt;br /&gt;
ausgelöst hat. Alkoholismus ist zwar ein Mangel, aber für&lt;br /&gt;
sich allein betrachtet keine geistige Erkrankung. Hierauf&lt;br /&gt;
kann die Anordnung einer Betreuung/Pflegschaft n i c h t&lt;br /&gt;
gestützt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der&lt;br /&gt;
Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang&lt;br /&gt;
mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf&lt;br /&gt;
zurückzuführender Zustand im psychischen Bereich eingetreten&lt;br /&gt;
ist, der dann – besonders bei hochgradigem Alkoholismus-&lt;br /&gt;
die Annahme eines geistigen Gebrechens&lt;br /&gt;
rechtfertigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verleugnet der Betreute seine Alkoholabhängigkeit&lt;br /&gt;
und ignoriert oder vergisst selbst Rückfälle in jüngerer Zeit,&lt;br /&gt;
so dass er die aus dem Alkoholkonsum folgende Gefahr&lt;br /&gt;
nicht erkennen kann, fehlt ihm also insoweit jegliche&lt;br /&gt;
Krankheitseinsicht, dann fehlt ihm die Fähigkeit, seinen&lt;br /&gt;
Alkoholgenuss selbstverantwortlich zu steuern und einen&lt;br /&gt;
alsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu vermeiden&lt;br /&gt;
(u.a. BayObLG, NJWE-FER 2001, 150). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei&lt;br /&gt;
kann auch die Gefahr einer akut drohenden Verwahrlosung&lt;br /&gt;
beachtlich sein (OLG Naumburg, OLGReg 2002, 468),&lt;br /&gt;
wobei deren Erheblichkeit mit konkret festgestellten&lt;br /&gt;
Tatsachen belegt sein muss (OLG Hamm, BtPrax 2001, 40).&lt;br /&gt;
Es gilt aber immer noch der Grundsatz: Grob unvernünftiges&lt;br /&gt;
Umgehen mit der eigenen Gesundheit indiziert allein&lt;br /&gt;
eine Unfähigkeit zur Willensbildung (und somit den Grund&lt;br /&gt;
einer Betreuungsanordnung) nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch: &lt;br /&gt;
*[http://skm.bistum-trier.de.paulinus.de/fachinfo/23xvii159-04.pdf AmtsG Neuruppin vom 22. 6.2005 - 23 XVII 159/04]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Unterschied Betreuungsbedarf - Betreuungsbedürftigkeit===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://skm-bistum-trier.de./fachinfo/3w187-04.pdf Pfälz OLG Zweibrücken vom 8.12.2004 - 3 W 187/04 ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung===&lt;br /&gt;
*[BayObLG, Beschluss vom 12. September 2002, Az: 3Z BR 169/02 (Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung) BayObLG, Beschluß vom 12. September 2002, Az: 3Z BR 169/02]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005, 16 Wx 8/05===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===OLG Köln, Beschluss vom 22.6.2005 - 16 Wx 70/05 ===&lt;br /&gt;
Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das LG wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. Q ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Betr. an einer psychischen Erkrankung leidet und sie deswegen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. l BGB). Die Gutachterin hat die Betr. nicht persönlich untersucht, weil diese ein Gespräch mit ihr abgelehnt hat, ist aber dennoch aufgrund ihres Eindrucks von der Person der Betr. und aufgrund weiterer, von ihrem Sohn erteilter Informationen zu dem Ergebnis gekommen, dass der dringende Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung vorliege. Allein ein Verdacht genügt für die Erfüllung des medizinischen Tatbestandes des § 1896 Abs. l BGB aber nicht (Senatsbeschluss v. 23.02.2000 - 16 Wx 33/2000; BayObLG FamRZ 1995, 1082 f). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der kurze persönliche Eindruck, den die Sachverständige bei ihrem Besuch in der Wohnung gewonnen hat, eine tragfähige Beurteilungsgrundlage bietet. Damit steht aufgrund des Gutachtens nicht fest, dass die Betr. tatsächlich an einer psychotischen Störung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung leidet. Die Anhörung der Betr. durch das AG, auf die das LG sich bei seinen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1896 Abs. l BGB auch gestützt hat, ersetzt, zumal sie nicht durch die Richterin erfolgt ist, die den erstinstanzlichen Betreuungsbeschluss vom 21.2.2005 erlassen hat, nicht ärztliche Fachkompetenz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn unabhängig von der Begutachtung verschiedene Umstände - namentlich im Zusammenhang mit der von der Betr. selbst vorgelegten Begründung der weiteren Beschwerde - und weitere Tatsachen im Verhalten der Betr. - nämlich die möglichen Selbstverletzungen - vorliegen, die den Erklärungsversuch der Sachverständigen stützen, und die Betr. nicht kooperationsbereit war, erübrigte sich hierdurch die Klärung der Voraussetzungen des § 1896 Abs. l BGB nicht. Jedenfalls kann die fehlende Kooperationsbereitschaft der Betr. nicht dazu führen, dass sich der Tatrichter mit einer unvollständigen Exploration und einer hierdurch bedingten Beurteilung begnügt, die eine psychische Erkrankung nur als wahrscheinlich erscheinen lässt. Vielmehr gibt das Gesetz ihm in § 68 b Abs. 3, 4 FGG auch für diesen Fall Möglichkeiten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Begutachtung an die Hand (Senatsbeschluss v. 16.09.1998 - 16 Wx 121/98 = 4 T 306/98 LG Bonn, veröffentlicht in FamRZ 1999, 873 u. NJWE-FER 1999, 90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage, so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich gem. § 69 g Abs. 5 S. 4 FGG hierauf stützte und von einer erneuten bzw. ergänzenden Begutachtung nach S. l dieser Norm i. V. m. § 68 b FGG absieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der erneuten Sachenentscheidung wird das LG auch dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Betr. zu einer anderweitigen freiwilligen neurologisch-psychiatrischen Behandlung nachzugehen und zu berücksichtigen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abschließend sei die Betr. daraufhingewiesen, dass die Aufhebung der Entscheidung des LG die von dem AG getroffenen Anordnungen unberührt lässt, also die Betreuung in dem ursprünglich angeordneten Umfang zunächst einmal bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung des LG fortbesteht. Sie sollte auch bedenken, dass sie eine ihr günstige Entscheidung nur erwirken kann, wenn sie an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, dass sie ihren Widerstand gegen eine umfassende Exploration durch einen Sachverständigen aufgibt und sich kooperationsbereit verhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Keine Betreuungsbedürftigkeit bei unsinnigen gerichtlichen Anträgen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&amp;amp;nr=450&amp;amp;anz=1&amp;amp;pos=0&amp;amp;Frame=2 OLG Saarbrücken Beschluß vom 28.9.2004, 5 W 236/04; 5 W 236/04 - 75&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;]:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die über die Anordnung der Vorführung hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der Betreuerbestellung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sonderfall hirntote Schwangere===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1992 gab es den Fall des &amp;#039;&amp;#039;Erlanger Babys&amp;#039;&amp;#039;, in dem eine in der 15. Woche schwangere Frau nach Hirntod noch 5 Wochen am „Leben“ erhalten wurde, bei normalem Wachstum des Fetus. Was für den Laien unverständlich scheint, erklärt sich dadurch, dass durch die künstliche Beatmung und Ernährung der Körper der Frau und damit auch der Uterus in seiner Grundfunktion erhalten blieb und damit auch das Kind unversehrt war. Durch eine Infektion kam es dann zum Ende der Schwangerschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der allgemeinen Auffassung, dass ein Hirntoter keinen gesetzlichen Vertreter erhalten kann, war der hirntoten Schwangeren ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck vom  16. Oktober 1992 - XVII 1556/92, NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 heißt es wörtlich: &amp;quot;Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten Aufgabenkreise erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer Genehmigung durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Betreuungsverfahren ==&lt;br /&gt;
Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem [[Betreuungsverfahren|gerichtlichen Verfahren]]  (§ {{Zitat de §|65|fgg}}ff. FGG), für das spezielle Verfahrensgarantien festgelegt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Bestellung mehrerer Betreuer]], [[Gegenbetreuer]], [[Betreuervorschlag]], [[Kontrollbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]], [[Sterilisationsbetreuer]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Jürgens: Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsverfahren; BtPrax 2002, 18&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile709%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zu § 1896 BGB (beck online)]&lt;br /&gt;
*[http://vermeersch.de/b-erforderlichkeit.html Weitere Infos zur Erforderlichkeit von Betreuerbestellungen (Betreuerbüro Vermeersch)]&lt;br /&gt;
*[http://dejure.org/dienste/lex/BGB/1896/1.html Rechtsprechung zu § 1896 BGB im Volltext]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsvoraussetzungen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Quelle Wikipedia|Betreuung| 23. August  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Betreuung&amp;amp;oldid=20546023}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pehe</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Medizinische_Begriffe&amp;diff=2950</id>
		<title>Medizinische Begriffe</title>
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		<updated>2008-05-18T11:35:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Pehe: /* Z */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Liste medizinischer Begriffe für Betreuer=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer haben oft im Rahmen der [[Gesundheitssorge]] medizinische Gutachten zu lesen oder müssen daraus Schlussfolgerungen für ihre Arbeit ziehen sowie bisweilen selbst in Schriftsätzen medizinische Sachverhalte darstellen. In dieser Übersicht tauchen zahlreiche Begriffe aus dem Betreueralltag auf. Sie verweisen in der Regel auf die entsprechende Seite in der Wikipedia. Zur besseren Auffindbarkeit werden nicht nur aktuelle medizinische Begriffe genannt, sondern auch deutschsprachige Umschreibungen oder veraltete Begrifflichkeiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Alphabetische Übersicht==&lt;br /&gt;
{{TOC}}&lt;br /&gt;
{| width=&amp;quot;100%&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;5&amp;quot;&lt;br /&gt;
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==A==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Abhängigkeit|Abhängigkeit]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Abusus|Abusus]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Fettsucht|Adipositas]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung|ADHS/ADS]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Agoraphobie|Agoraphobie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:AIDS|AIDS]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Akrophobie|Akrophobie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimer]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Amnesie|Amnesie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Anästhesie|Anästhesie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Angina pectoris|Angina pectoris]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Angsterkrankung|Angsterkrankung]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Anorexia Nervosa|Anorexia Nervosa]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Antibiotikum|Antibiotikum]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Antidementium|Antidementium]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Antidepressivum|Antidepressivum]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Antiparkinsonmittel|Antiparkinsonmittel]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Anus praeter|Anus praeter]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Aphasie|Aphasie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Apraxis|Apraxie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arachnophobie|Arachnophobie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Autopsie|Autopsie]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==B==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Barbiturat|Barbiturat]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Blasenkatheter|Blasenkatheter]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Borderline-Störung|Borderline-Störung]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Bulimie|Bulimie]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==C==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Zerebralsklerose|Cerebralsklerose]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Chemotherapie|Chemotherapie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Creutzfeldt-Jakob-Krankheit|Creutzfeldt-Jakob-Krankheit]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Chorea Huntington|Chorea Huntington]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Cortison|Cortison]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Klaustrophobie|Claustrophobie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Computertomographie|Computertomographie - CT]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==D==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Exsikkose|Dehydrierung/Dehydration]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Dekubitus|Dekubitus]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Dekompensation|Dekompensation]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Delir|Delir]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Demenz|Demenz]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Depression|Depression]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Diabetes|Diabetes]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:diabetisches Koma|diabetisches Koma]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Diogenes-Syndrom|Diogenes-Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Dysfunktion|Dysfunktion]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Dystonie|Dystonie]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==E==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Elektrokrampftherapie|Elektrokrampftherapie ]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Endogen|Endogen ]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Entwicklungsverzögerung|Entwicklungsverzögerung]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Infektion|Entzündung ]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Enzephalitis|Enzephalitis ]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Exogen|Exogen ]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==F==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==G==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Gastroskopie|Gastroskopie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Gelbsucht|Gelbsucht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==H==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Halluzinogene|Halluzinogene]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Hepatitis|Hepatitis]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Hirnhautentzündung|Hirnhautentzündung]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Hirntod|Hirntod]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:HIV-Infektion|HIV-Infektion]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Höhenangst|Höhenangst]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Hypertonie|Hypertonie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Hypotonie|Hypotonie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Hydrocephalus|Hydrocephalus]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==I==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:ICD-Code|ICD-Code]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Idiopathie|Idiopathie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Ileus|Ileus]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Infektion|Infektion]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Inkontinenz|Inkontinenz]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Intelligenzminderung|Intelligenzminderung]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Intoxikation|Intoxikation]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Intelligenzquotient|Intelligenzquotient - IQ]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==J==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==K==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Karposi-Syndrom|Karposi-Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Karzinom|Karzinom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Klaustrophobie|Klaustrophobie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Koma (Medizin)|Koma]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Kontaktinfektion|Kontaktinfektion]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Korsakow-Syndrom|Korsakow-Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Kunstfehler|Kunstfehler]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Therapie|kurative Therapie]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
| width=&amp;quot;50%&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot;|&lt;br /&gt;
==L==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Leberzirrhose|Leberzirrhose]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Legasthenie|Legasthenie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Locked-In-Syndrom|Locked-In-Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Lokalanästhesie|Lokalanästhesie]]&lt;br /&gt;
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==M==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Meningitis|Meningitis]]&lt;br /&gt;
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*[[wikipedia:de:Methadon|Methadon]]&lt;br /&gt;
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*[[wikipedia:de:Morphium|Morphium]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Mukoviszidose|Mukoviszidose]]&lt;br /&gt;
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*[[wikipedia:de:Myokardinfarkt|Myokardinfarkt]]&lt;br /&gt;
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==N==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Nekrose|Nekrose]]&lt;br /&gt;
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*[[wikipedia:de:Neurose|Neurose]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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*[[wikipedia:de:Oligophrenie|Oligophrenie]]&lt;br /&gt;
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*[[wikipedia:de:Orthorexie|Orthorexie]]&lt;br /&gt;
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==P==&lt;br /&gt;
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*[[wikipedia:de:Phenylketonurie|Phenylketonurie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Phobie|Phobie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Posttraumatische Belastungsstörung|Posttraumatisches Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Psychopharmakum|Psychopharmakum]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Psychoanalyse|Psychoanalyse]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Psychose|Psychose]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Psychostimulantien|Psychostimulantien]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Q==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==R==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Realitätsverlust|Realitätsverlust]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Regression|Regression]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Rektoskopie|Rektoskopie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Ritalin|Ritalin]]&lt;br /&gt;
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==S==&lt;br /&gt;
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*[[wikipedia:de:Schizophrenie|Schizophrenie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Schlaganfall|Schlaganfall]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Schwachsinn|Schwachsinn]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Sedativum|Sedativum]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Sedierung|Sedierung]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Sektion|Sektion]]&lt;br /&gt;
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*[[wikipedia:de:Sozialisation|Sozialisation]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Soziopathie|Soziopathie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Soziotherapie|Soziotherapie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Spina bifida|Spina bifida]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Spinalanästhesie|Spinalanästhesie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Spielsucht|Spielsucht]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Suchtstoff|Suchtstoff]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Symptomträger|Symptonträger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==T==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Tourette-Syndrom|Tourette-Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Tranquilizer|Tranquilizer]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Transplantation|Transplantation]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Trauma|Trauma]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Triangulation|Triangulation]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==U==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==V==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Verhaltenstherapie|Verhaltenstherapie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Vermüllungssyndrom|Vermüllungssyndrom]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==W==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==X,Y==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Xenophobie|Xenophobie]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Z==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Zappelphilipp|Zappelphilpp-Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Zerebralsklerose|Zerebralsklerose]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Zwangsneurose|Zwangsneurose]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Zytostatikum|Zytostatikum]]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[http://www.patientenverfuegung.de/pv/glossar.htm Glossar medizinischer Begriffe zum Schwerpunkt Sterbehilfe/Patientenverfügung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitshilfen]]&amp;lt;div id=&amp;quot;wikia-credits&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;small&amp;gt;From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.&amp;lt;/small&amp;gt;&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pehe</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Medizinische_Begriffe&amp;diff=2949</id>
		<title>Medizinische Begriffe</title>
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		<updated>2008-05-18T11:22:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Pehe: /* D */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Liste medizinischer Begriffe für Betreuer=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer haben oft im Rahmen der [[Gesundheitssorge]] medizinische Gutachten zu lesen oder müssen daraus Schlussfolgerungen für ihre Arbeit ziehen sowie bisweilen selbst in Schriftsätzen medizinische Sachverhalte darstellen. In dieser Übersicht tauchen zahlreiche Begriffe aus dem Betreueralltag auf. Sie verweisen in der Regel auf die entsprechende Seite in der Wikipedia. Zur besseren Auffindbarkeit werden nicht nur aktuelle medizinische Begriffe genannt, sondern auch deutschsprachige Umschreibungen oder veraltete Begrifflichkeiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Alphabetische Übersicht==&lt;br /&gt;
{{TOC}}&lt;br /&gt;
{| width=&amp;quot;100%&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;5&amp;quot;&lt;br /&gt;
| width=&amp;quot;50%&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot;|&lt;br /&gt;
==A==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Abhängigkeit|Abhängigkeit]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Abusus|Abusus]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Fettsucht|Adipositas]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung|ADHS/ADS]]&lt;br /&gt;
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*[[wikipedia:de:AIDS|AIDS]]&lt;br /&gt;
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*[[wikipedia:de:Antidementium|Antidementium]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Antidepressivum|Antidepressivum]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Antiparkinsonmittel|Antiparkinsonmittel]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Anus praeter|Anus praeter]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Aphasie|Aphasie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Apraxis|Apraxie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Arachnophobie|Arachnophobie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Autopsie|Autopsie]]&lt;br /&gt;
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==B==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Barbiturat|Barbiturat]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Blasenkatheter|Blasenkatheter]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Borderline-Störung|Borderline-Störung]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Bulimie|Bulimie]]&lt;br /&gt;
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==C==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Zerebralsklerose|Cerebralsklerose]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Chemotherapie|Chemotherapie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Creutzfeldt-Jakob-Krankheit|Creutzfeldt-Jakob-Krankheit]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Chorea Huntington|Chorea Huntington]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Cortison|Cortison]]&lt;br /&gt;
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*[[wikipedia:de:Computertomographie|Computertomographie - CT]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==D==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Exsikkose|Dehydrierung/Dehydration]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Dekubitus|Dekubitus]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Dekompensation|Dekompensation]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Delir|Delir]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Demenz|Demenz]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Depression|Depression]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Diabetes|Diabetes]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:diabetisches Koma|diabetisches Koma]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Diogenes-Syndrom|Diogenes-Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Dysfunktion|Dysfunktion]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Dystonie|Dystonie]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==E==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Elektrokrampftherapie|Elektrokrampftherapie ]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Endogen|Endogen ]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Entwicklungsverzögerung|Entwicklungsverzögerung]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Infektion|Entzündung ]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Enzephalitis|Enzephalitis ]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Exogen|Exogen ]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==F==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==G==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Gastroskopie|Gastroskopie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Gelbsucht|Gelbsucht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==H==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Halluzinogene|Halluzinogene]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Hepatitis|Hepatitis]]&lt;br /&gt;
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*[[wikipedia:de:Hirntod|Hirntod]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:HIV-Infektion|HIV-Infektion]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Höhenangst|Höhenangst]]&lt;br /&gt;
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*[[wikipedia:de:Hypotonie|Hypotonie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Hydrocephalus|Hydrocephalus]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==I==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:ICD-Code|ICD-Code]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Idiopathie|Idiopathie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Ileus|Ileus]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Infektion|Infektion]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Inkontinenz|Inkontinenz]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Intelligenzminderung|Intelligenzminderung]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Intoxikation|Intoxikation]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Intelligenzquotient|Intelligenzquotient - IQ]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==J==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==K==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Karposi-Syndrom|Karposi-Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Karzinom|Karzinom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Klaustrophobie|Klaustrophobie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Koma (Medizin)|Koma]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Kontaktinfektion|Kontaktinfektion]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Korsakow-Syndrom|Korsakow-Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Kunstfehler|Kunstfehler]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Therapie|kurative Therapie]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
| width=&amp;quot;50%&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot;|&lt;br /&gt;
==L==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Leberzirrhose|Leberzirrhose]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Legasthenie|Legasthenie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Locked-In-Syndrom|Locked-In-Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Lokalanästhesie|Lokalanästhesie]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==M==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Meningitis|Meningitis]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Messie-Syndrom|Messie-Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Methadon|Methadon]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Morbus Crohn|Morbus Crohn]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Parkinson-Krankheit|Morbus Parkinson]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Morphium|Morphium]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Mukoviszidose|Mukoviszidose]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Multiple Sklerose|Multiple Sklerose]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Myokardinfarkt|Myokardinfarkt]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==N==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Nekrose|Nekrose]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Neuroleptikum|Neuroleptikum]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Neurose|Neurose]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==O==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Obduktion|Obduktion]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Oligophrenie|Oligophrenie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Opiat|Opiat]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Orthorexie|Orthorexie]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==P==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Palliation|Palliation]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Paranoia|Paranoia]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Parkinson-Krankheit|Parkinson]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:PEG-Sonde|PEG-Sonde]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Persönlichkeitsstörung|Persönlichkeitsstörung]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Phasenprophylaktika|Phasenprophylaktika]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Phenylketonurie|Phenylketonurie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Phobie|Phobie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Posttraumatische Belastungsstörung|Posttraumatisches Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Psychopharmakum|Psychopharmakum]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Psychoanalyse|Psychoanalyse]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Psychose|Psychose]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Psychostimulantien|Psychostimulantien]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Q==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==R==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Realitätsverlust|Realitätsverlust]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Regression|Regression]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Rektoskopie|Rektoskopie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Ritalin|Ritalin]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==S==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Schädelbasisbruch|Schädelbasisbruch]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Schädel-Hirn-Trauma|Schädel-Hirn-Trauma]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Schizophrenie|Schizophrenie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Schlaganfall|Schlaganfall]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Schwachsinn|Schwachsinn]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Sedativum|Sedativum]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Sedierung|Sedierung]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Sektion|Sektion]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Sepsis|Sepsis]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Sozialisation|Sozialisation]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Soziopathie|Soziopathie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Soziotherapie|Soziotherapie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Spina bifida|Spina bifida]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Spinalanästhesie|Spinalanästhesie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Spielsucht|Spielsucht]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Suchtstoff|Suchtstoff]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Symptomträger|Symptonträger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==T==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Tourette-Syndrom|Tourette-Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Tranquilizer|Tranquilizer]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Transplantation|Transplantation]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Trauma|Trauma]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Triangulation|Triangulation]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==U==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==V==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Verhaltenstherapie|Verhaltenstherapie]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Vermüllungssyndrom|Vermüllungssyndrom]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==W==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==X,Y==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Xenophobie|Xenophobie]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Z==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Zappelphilipp|Zappelphilpp-Syndrom]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Zerebralsklerose|Zerebralsklerose]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Zwangsneurose|Zwengsneurose]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Zytostatikum|Zytostatikum]]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[http://www.patientenverfuegung.de/pv/glossar.htm Glossar medizinischer Begriffe zum Schwerpunkt Sterbehilfe/Patientenverfügung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitshilfen]]&amp;lt;div id=&amp;quot;wikia-credits&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;small&amp;gt;From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.&amp;lt;/small&amp;gt;&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pehe</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuervorschlag&amp;diff=2944</id>
		<title>Betreuervorschlag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuervorschlag&amp;diff=2944"/>
		<updated>2008-05-18T00:23:02Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Pehe: /* Zu den inhaltlichen Kenntnissen gehören: */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Bericht.jpg|right]]&lt;br /&gt;
=Benennung von Betreuern durch die Betreuungsbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Neben der Sachverhaltsaufklärung ([[Sozialbericht]]) hat die [[Betreuungsbehörde]] dem [[Vormundschaftsgericht]] auf dessen Aufforderung hin geeignete Personen zu benennen, die sich als Betreuer eignen ({{Zitat de §|8|btgb}} Satz 3 BtBG ). Hierfür hat sie sich um die Gewinnung von Betreuern zu bemühen (§ 8 Satz 2 BtBG). Das Gericht hat der Behörde eine &amp;quot;qualifizierte&amp;quot; Aufforderung zukommen zu lassen, für wen (welche Krankheit/ Behinderung) und für welchen Aufgabenkreis ein Betreuer benötigt wird, damit die Behörde die Benennung sachgemäß vornehmen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Betreuungsbehörde hat somit eine Gestellungspflicht, die erst in der letzten Phase des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt wurde, um dem Vormundschaftsgericht die Suche nach Betreuern zu vereinfachen. Man wird davon ausgehen müssen, dass die Betreuungsbehörde geeignete Mitarbeiter in erforderlicher Anzahl zur Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stellen muss, wenn sich aufgrund anderer Maßnahmen der Behörde (insbesondere Werbung und Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer, und Förderung der Tätigkeit von Einzelbetreuern und Vereinen gem. {{Zitat de §|6|btgb}} BtBG nicht genügend Einzel- und [[Vereinsbetreuer]] finden lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Suche im Verwandtenkreis==&lt;br /&gt;
Bei der Suche nach einem Betreuer im konkreten Einzelfall wird erfahrungsgemäß zunächst im Verwandtenkreis des Betroffenen gesucht werden, zumal dort eher als bei der Bevölkerung im allgemeinen mit einer sozialen Selbstverpflichtung gegenüber dem Betroffenen gerechnet wird. Außerdem bestimmt {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 5 BGB , dass, schlägt der Betroffene keinen geeigneten Betreuer vor, bei der Auswahl auf verwandtschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Interessenkonflikte===&lt;br /&gt;
Dennoch ist es fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen vorgezogen werden sollten; so sollte die Betreuungsbehörde bei Ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld des Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellem Betreuer vorhanden, die sich durch die Anordnung der Betreuung verstärken könnten? Z.B. kann bei geistig Behinderten die wünschenswerte Verselbständigung verzögert oder verhindert werden, wenn ein überbehütender Elternteil zum Betreuer bestellt wird. Wie ist das Eigeninteresse eines verwandten Betreuers an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten und evtl. späteren Erbes einzuschätzen? Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke des {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 1 Satz 2 BGB (Lebensgestaltung nach eigenen Wünschen ) beeinträchtigt werden? Diese möglichen Interessenskonflikte werden auch in § 1897 Abs. 5 BGB erwähnt und sind mit möglichen Vorteilen (keine Eingewöhnung beim Betreuten erforderlich) abzuwägen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
===OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 8.6.2006, NJW 2006, 3436===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verweigert ein Angehöriger für einen Pflegebedürftigen die Zustimmung zu&lt;br /&gt;
lebensverlängernden Maßnahmen, so ist dieser nicht grundsätzlich ungeeignet, um&lt;br /&gt;
als Betreuer des Pflegebedürftigen zu fungieren. Das hat das Oberlandesgericht&lt;br /&gt;
Frankfurt entschieden (Az.: 20 W 52/06). Ausschlaggebender im Rahmen der&lt;br /&gt;
Zustimmungsverweigerung sei, ob diese Entscheidung dem Willen des&lt;br /&gt;
Pflegebedürftigen entspreche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau die Zustimmung zur künstlichen Ernährung&lt;br /&gt;
ihrer pflegebedürftigen Mutter verweigert. Das Amtsgericht Darmstadt hatte daher&lt;br /&gt;
die Bestellung der Frau zur Betreuerin der Mutter abgelehnt. Die Richter hielten&lt;br /&gt;
die Frau in dieser Funktion für ungeeignet, weil sie ihre Mutter verhungern&lt;br /&gt;
lassen wolle, und bestellten stattdessen einen [[Berufsbetreuer]]. Das LG &lt;br /&gt;
Darmstadt wiederum hatte den Sachverhalt anders beurteilt und der Bestellung der&lt;br /&gt;
Frau zur Betreuerin stattgegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des LG Darmstadt. Beide Gerichte halten es für notwendig, dass bei der Auswahl eines Betreuers die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen berücksichtigt werden. Es sei&lt;br /&gt;
erforderlich, das Wohl des zu betreuenden Pflegebedürftigen zu wahren. Das Wohl eines Betreuten sei nicht in Gefahr, wenn ein Betreiber gemäß den Wünschen und dem Willen des Pflegebedürftigen lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt. (Quelle: ALTENPFLEGE 02/2007; NJW 2006, 3436)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Rechtsprechung zum Vorrang von Familienangehörigen unter:&lt;br /&gt;
[[Betreuerbestellung#Bestellung von Familienangehörigen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ehrenamtliche Betreuer==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Formale Voraussetzungen===&lt;br /&gt;
Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]]; keine eigene [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]], die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (§ 104 Ziff. 2 BGB) führt;&lt;br /&gt;
*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]]);&lt;br /&gt;
*Keine [[wikipedia:de:Vorstrafe|Vorstrafen]] (die im [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] vermerkt wären);&lt;br /&gt;
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ([[wikipedia:de:Amtssprache|Amtssprache]] ist deutsch).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Grundfähigkeiten===&lt;br /&gt;
Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der [[Beaufsichtigung|Kontrollfunktion]] des [[Vormundschaftsgericht]]es bewusst und in der Lage sein, den [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Gericht nach den §§ 1802, 1839, 1840 BGB ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.] nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Arbeitsgruppe des VGT stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. BtPrax 2002, 19/21).“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Fähigkeiten und Fertigkeiten===&lt;br /&gt;
Bei der Auswahl neuer [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] gilt es, die persönliche Situation des Betreffenden und seine individuellen Fähig- und Fertigkeiten festzustellen. Er sollte grundsätzlich über folgende Basisvoraussetzungen verfügen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Einfühlsamkeit, Toleranz und Verständnis für die psychosozialen Probleme des Betreuten;&lt;br /&gt;
*innere Gelassenheit und Geduld;&lt;br /&gt;
*eine realistische Lebenseinstellung;&lt;br /&gt;
*Verschwiegenheit und Verantwortungsbewußtsein;&lt;br /&gt;
*ein gewisses Maß an Belastbarkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er sollte außerdem gut zuhören können, in der Lage sein, angemessene Entscheidungen treffen und durchsetzen zu können sowie die Fähigkeit haben, Grenzen beim Betreuten und sich selbst zu erkennen und zu akzeptieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Persönlichkeitsmerkmale des Betreuers===&lt;br /&gt;
Bestimmte Persönlichkeitsmerkmale können eine Person für das Amt eines Betreuers ungeeignet erscheinen lassen; z.B. wenn der Betreffende besonders dominant und bestimmend ist, den Betreuten beherrschen möchte und sich autoritär gebärdet. Auch die Tendenz zu moralisieren, ist eher negativ.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dominanten Persönlichkeitsmerkmale eines Betreuers lassen sich zu prägnanten &amp;quot;Grundtypen&amp;quot; bündeln, die in der Praxis selten idealtypisch auftreten, jedoch für die Zuordnung zu einem Betreuten ihre Bedeutung haben. So ist es wichtig, den Grundtypus eines potentiellen Betreuers einschätzen zu können, um eine am jeweiligen Bedürfnisprofil des zu Betreuenden orientierte personale Zuordnung leisten zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Fühl-&amp;quot; bzw. &amp;quot;Mitfühltyp&amp;quot; ist sehr emotional veranlagt und eignet sich vor allem für Betreute, die besondere menschliche Zuwendung und Verständnis benötigen, wie manche alte oder psychisch kranke Menschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Führungstyp&amp;quot; eignet sich gut für Betreute, die Anleitung, Lenkung und Orientierung benötigen, wie z.B. manche geistig Behinderte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Geduldstyp&amp;quot; ist gefragt, wenn geduldiges Zuhören und wiederholte Erklärungen gefragt sind, wie z.B. bei manchen altersverwirrten Menschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;praktische Typ&amp;quot; verfügt über Organisationstalent und praktisches Geschick, wenn es z.B. darum geht, einen Umzug für einen Betreuten zu organisieren oder einen psychisch kranken Menschen zu betreuen, der in seiner eigenen Wohnung zurechtkommen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Kompensationstyp&amp;quot;, der eigene Minderwertigkeitsgefühle durch die soziale Arbeit ausgleichen möchte, ist problematisch und bedarf besonderer Begleitung durch die hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die durch Berufsausbildung und vereinsinterne [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen von Betreuern sollten ebenfalls adäquat berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist aber auf jeden Fall, dass bei der Auswahl des betreffenden Mitarbeiters oder Vereinsmitgliedes der zu Betreuende ein Mitspracherecht hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Heimmitarbeiter===&lt;br /&gt;
Weiter ist bei der Benennung von Betreuern die Einschränkung zu beachten, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu einer Einrichtung stehen darf, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmung wird von einigen Bundesländern auch auf Mitarbeiter von Betreuungsvereinen ausgedehnt. Siehe auch unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Berufliche Betreuer==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Schwierige Betreuungen===&lt;br /&gt;
Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich empfehlen, einen professionellen [[Berufsbetreuer]] vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s oder der Betreuungsbehörde handeln (§ 1897 Abs. 2 BGB. Beim [[Vereinsbetreuer]] ist die Zustimmung des Vereins nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vorkenntnisse===&lt;br /&gt;
Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, [[wikipedia:de:Zivilrecht|Zivilrecht]], [[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]]) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der [[wikipedia:de:Buchführung|Buchführung]] sowie Erfahrung im Umgang mit [[wikipedia:de:Behörde|Behörde]]n und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames [[wikipedia:de:Berufsbild|Berufsbild]] geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine [[wikipedia:de:Studium|akademische Ausbildung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Katagorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden &amp;quot;Normalzustände&amp;quot;), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten Aufgabenkreis besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt hierfür technische Fertigkeiten und inhaltliche Kenntnisse:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zu den Fertigkeiten zählen:===&lt;br /&gt;
*Verstehen von Gerichtsbeschlüssen und Sachverständigengutachten (medizinische und juristische Terminologie);&lt;br /&gt;
*Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);&lt;br /&gt;
*Verhaltensbeobachtung;&lt;br /&gt;
*Fähigkeit zum Abfassen von Schriftsätzen z.B. an das Gericht;&lt;br /&gt;
*Kennen von sozialen Einrichtungen und Diensten im Umfeld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zu den inhaltlichen Kenntnissen gehören:===&lt;br /&gt;
*psychologische Kenntnisse aus der Persönlichkeitspsychologie, der Entwicklungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie;&lt;br /&gt;
*soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens;&lt;br /&gt;
*sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung, Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten);&lt;br /&gt;
*pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil- und Sonderpädagogische Aspekte)&lt;br /&gt;
*rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und Verwaltungsprozeßrechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheitsrechtes;&lt;br /&gt;
*Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vorstehenden Ausführungen stellen einen wünschenswerten, jedoch nicht nach dem Gesetz vorausgesetzten Wissenstand dar. Unabhängig von der beruflichen [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] muss der Betreuer genügend Berufs- und Lebenserfahrung, aber auch eine soziale Einstellung haben, die es für ihn selbstverständlich sein läßt, sich kranker und behinderter Menschen auch im persönlichen Kontakt anzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Steuerung der Fallzahlverteilung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die künftige Qualitätsentwicklung spielen neben den Betreuerinnen und&lt;br /&gt;
Betreuern auch die Vormundschaftsgerichte und Betreuungsbehörden eine&lt;br /&gt;
wichtige Rolle. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt zum Beispiel für die soeben angesprochene Entwicklung der&lt;br /&gt;
Fallzahlen. Nach der Neuregelung müssen die [[Betreuungsbehörde]]n bei ihrem&lt;br /&gt;
Betreuervorschlag dem [[Vormundschaftsgericht]] nicht nur die Anzahl der&lt;br /&gt;
Betreuungen mitteilen, sondern auch die der Vergütung zugrunde zu legende&lt;br /&gt;
Stundenzahl (§ 1897 Abs. 8 BGB; § 8 Abs. 2 BtBG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vormundschaftsgericht wird diese Umstände bei der Auswahl des Betreuers&lt;br /&gt;
ebenfalls berücksichtigen und kann so eine steuernde Funktion ausüben.&lt;br /&gt;
Bieten sich mehrere gleichermaßen geeignete [[Berufsbetreuer]] für die Übernahme&lt;br /&gt;
einer Betreuung an, kann hier ein weniger ausgelasteter Betreuer&lt;br /&gt;
vorzugswürdig sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angemessene Verteilung der Betreuungen auf die im&lt;br /&gt;
jeweiligen Bezirk vorhandenen Betreuer - Berufsbetreuer wie auch&lt;br /&gt;
ehrenamtliche Betreuer - hängt dabei also ganz wesentlich davon ab, wie die&lt;br /&gt;
Vormundschaftsgerichte und die sie unterstützenden Betreuungsbehörden ihre&lt;br /&gt;
Steuerungsaufgaben wahrnehmen. Hier kommt es auch auf eine gute&lt;br /&gt;
Zusammenarbeit zwischen Gericht und Behörde an, aber auch auf eine optimale&lt;br /&gt;
Vernetzung von Betreuern und Betreuungsvereinen mit den Betreuungsbehörden&lt;br /&gt;
und Vormundschaftsgerichten - etwa im Rahmen örtlicher&lt;br /&gt;
Arbeitsgemeinschaften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;(Vorstehende Ausführungen wurden vom Staatssekretär Hartenbach vom Bundesjustizministerium am 4.11.2006 auf dem 10. [[Vormundschaftsgerichtstag]] geäußert)&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ethische Anforderungen===&lt;br /&gt;
Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe verschiedener Art zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des [[Berufsbetreuer]]s sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große [[Geldanlage|Vermögenswerte]] sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für [[Gesundheitssorge|Gesundheit]] und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu den Anforderungen an die Büroroganisation und Versicherung sowie zur formalen Berufsbetreuereigenschaft unter dem Stichwort [[Berufsbetreuer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vereins- und Behördenbetreuer==&lt;br /&gt;
Der persönlich bestellte [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] ist formal gegenüber dem [[Berufsbetreuer]] nicht nachrangig zu bestellen; lediglich bei dem Vorschlag, einen Verein oder die Behörde als solche zum Betreuer zu bestellen (§ 1900 BGB ), ist zu beachten, dass in diesem Fall eine Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend möglich sein darf (wobei der Widerspruch darin zu sehen ist, dass der Verein oder die Behörde intern wiederum gem. § 1900 Abs. 2 BGB eine natürliche Person mit der Durchführung der Betreuung zu beauftragen hat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung des Vereins oder der Behörde gem. {{Zitat de §|1900|bgb}} BGB kann aber vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Betroffene besonders argwöhnisch und mißtrauisch ist. Hier kann in der &amp;quot;Erprobungsphase&amp;quot; zunächst ein häufigerer Wechsel von Betreuungspersonen notwendig werden, bis ein Betreuer gefunden ist, der das nötige Vertrauensverhältnis herstellen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/399111_Familie_Betreuung_Soziales_Handbuch_Betreuungsbehoerde.html Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde]&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/264714_Familie_Betreuung_Soziales_Familienangehoerige_als_vormundschaftsgerichtlich_bestellte_Betreuer.html Hoffmann u.a.: Familienangehörige als vormundschaftsgerichtlich bestellte Betreuer]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/8e/05/00/psu_01_2008__25.pdf  Karl-Heinz Zander: Familienangehörige als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer; aus: Psychosoziale Umschau 1/2008 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
===Zur Betreuereignung===&lt;br /&gt;
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile749%2Ehtm  Auszug aus  Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zur Eignung des Betreuers (beck online)]&lt;br /&gt;
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile753%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zur Auswahl des Betreuers (beck online)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Empfehlungen zur Betreuerqualifikation (von Betreuungsbehörden)====&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Anforderungsprofil_Ehrenamtliche.pdf Anforderungsprofil für ehrenamtliche Betreuer (NRW-Empfehlungen, PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Standards_NRW.pdf Empfehlungen zur Eignungsprüfung von Berufsbetreuern (NRW)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Empfehlungen_Berlin.pdf Empfehlungen zur Eignungsprüfung von Berufsbetreuern; Berlin]&lt;br /&gt;
*[http://www.skm.bistum-trier.de/fachinfo/leitlag.htm Empfehlungen zur Eignungsprüfung von Berufsbetreuern; Rheinland-Pfalz]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/landkreis_sh.pdf Empfehlungen zur Eignungsprüfung von Berufsbetreuern; Schleswig-Holstein]&lt;br /&gt;
*[http://www.thueringen.de/de/tmsfg/lasf/soziales/aufgaben/betreuungsangelegenheit/berufsbetreuer/content.html Empfehlungen zur Eignungsprüfung von Berufsbetreuern; Thüringen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Weitere Links zur Qualifikation====&lt;br /&gt;
*[http://www.bdb-ev.de/v_aktuelles/berufsbild_vfb-bdb.pdf Berufsbild für Berufsbetreuer (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.bdb-qualitaetsregister.de BdB-Qualitätsregister]&lt;br /&gt;
*[[Ausbildung|Adressen von Weiterbildungsträgern zur Betreuerfortbildung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Rechtsprechung====&lt;br /&gt;
*[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&amp;amp;Art=en&amp;amp;Datum=2004&amp;amp;nr=5&amp;amp;anz=267&amp;amp;pos=21&amp;amp;Frame=2 OLG Saarbrücken zum (verneinten) Anspruch auf Aufnahme in die Betreuerliste der Betreuungsbehörde]&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_472_05beschluss20060523.html OLG Hamm, Beschluss vom 23.5.2006; Verneinung der Verbindlichkeit von Betreuervorschlägen durch die Betreuungsbehörde]&lt;br /&gt;
*[http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200000144611%20L OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.00, 11 L 1446/00: Kein Anspruch eines Betreuungsbewerbers gegenüber der Betreuungsbehörde]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Formulare====&lt;br /&gt;
*[http://www.btprax.de/pdf/Erkl%e4rung%20%fcber%20berufsm%e4%dfig%20gef%fchrte%20Betreuungen.pdf Erklärung zur beruflichen Betreuungsführung (§ 1897 Abs. 8 BGB), PDF}]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pehe</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Vorsorgevollmacht_-_vertiefte_Infos&amp;diff=2943</id>
		<title>Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos</title>
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		<updated>2008-05-17T23:59:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Pehe: /* Form der Vorsorgevollmacht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:notizblock.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zum Überblick unter [[Vorsorgevollmacht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit einer &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vorsorgevollmacht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bevollmächtigt nach deutschem Recht eine [[wikipedia:de:Person|Person]] eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den [[wikipedia:de:Vollmacht|Vollmacht]]geber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in §{{Zitat de §|164|bgb}} ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. [[wikipedia:de:Auftrag|Auftrag]]) in §{{Zitat de §|662|bgb}} ff. BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, 33 Wx 170/05, 33 Wx 180/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen [[Unterbringungsverfahren]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine gerichtlich genehmigte Unterbringung durch einen Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, der Betroffene habe Dritten eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Form der Vorsorgevollmacht ==&lt;br /&gt;
Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung über seinen [[wikipedia:de:Freier Wille|freiem Willen]] verfügte, also [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] war ({{Zitat de §|104|bgb}} BGB). Eine [[Patientenverfügung]] kann dagegen schon bei [[Einwilligungsfähigkeit]] rechtswirksam eingerichtet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Geschäftsfähigkeit wird in letzter Konsequenz auch nicht durch  eine notarielle [[wikipedia:de:beurkundung|Beurkundung]] bewiesen, obwohl Notare zur Geschäftsfähigkeitsprüfung nach {{Zitat de §|11|beurkg}} [[wikipedia:de:Beurkundungsgesetz|BeurkG]] verpflichtet sind und Zweifel an der Geschäftsfähgikeit in der Urkunde feststellen müssen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat das [[Vormundschaftsgericht]] Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vollmacht, kann es einen Betreuer einsetzen. Insofern ist es ratsam, ein ärztliches [[wikipedia:de:Attest|Attest]] einzuholen, das die Geschäftsfähigkeit belegt, indem die Fähigkeit zur freien [[wikipedia:de:Willensbildung|Willensbildung]] bescheinigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Errichtung in der Form notarieller [[wikipedia:de:Beurkundung|Beurkundung]] ({{Zitat de §|129|bgb}} BGB) ist aber sinnvoll und wichtig, da der [[wikipedia:de:Notar|Notar]] umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht berät, Feststellungen zur [[Geschäftsfähigkeit]] trifft und vor allem vor einer fehlerhaften Abfassung der Vollmacht schützt. Sofern die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll, ist eine notarielle Beurkundung in vielen Fällen ohnehin unerlässlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in [[Heilbehandlung|medizinische Maßnahmen]]  berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;schriftlich&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; abgefasst sein ({{Zitat de §|126|bgb}} [[BGB]]) und &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;diese Maßnahmen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (so wie oben beschrieben) ausdrücklich genannt werden ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB). Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende [[Unterbringung]] des Vollmachtgebers zu veranlassen ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB) oder ihn vor Gericht zu vertreten (({{Zitat de §|51|zpo}} Abs. 3 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur besseren Akzeptanz im Rechtsverkehr dürfen seit 1. Juli 2005 auch die kommunalen [[Betreuungsbehörde]]n [[wikipedia:de:Unterschrift|Unterschrift]]en und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten (und [[Betreuungsverfügung]]en) öffentlich [[Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde|beglaubigen]] ({{Zitat de §|6|btgb}} [[Betreuungsbehördengesetz]]). Eine solche Unterschriftsbeglaubigung, die eine Gebühr von 10 Euro kostet, ist oftmals erforderlich, z.B. bei Erklärungen zum [[wikipedia:de:Grundbuch|Grundbuch]] ({{Zitat de §|29|gbo}} [[wikipedia:de:Grundbuchordnung|Grundbuchordnung]]) oder bei [[wikipedia:de:Gerichtsverfahren|Gerichtsverfahren]], wenn dies von der Gegenseite verlangt wird ({{Zitat de §|80|zpo}} Abs. 2 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anerkannte [[Betreuungsverein]]e dürfen seit dem 1. Juli 2005 Personen beraten, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen ({{Zitat de §|1908f|bgb}} Abs. 4 BGB). Zuvor war die Beratung nur durch [[wikipedia:de:Notar|Notar]]e möglich, was auch weiterhin möglich ist. Dies ist zwar teurer, aber in der Regel ist eine notariell beurkundete Vollmacht im Rechtsverkehr besonders sicher und anerkannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Abzuraten&amp;#039;&amp;#039; ist aber in jedem Fall von formularmäßig formulierten Vordrucken, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Vorsorgevollmacht muß genau beachtet werden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Koblenz, 8.3.2007 - Az: 5 U 1153/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein Bevollmächtigter mittels schriftlicher Vollmacht ermächtigt, zu Lebzeiten des Erblassers diesen in Vermögensangelegenheiten zu vertreten, sofern ein ärztliches Attest bestimmtem Inhalts vorgelegt wird und werden in einem&lt;br /&gt;
zweiten Abschnitt exemplarisch mehrere autorisierte Rechtshandlungen aufgeführt, die auch nach dem Tod des Erblassers noch statthaft sein sollen, so ist die Urkunde insgesamt nur mit einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung wirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Unterschied zur Patientenverfügung und Betreuungsverfügung ==&lt;br /&gt;
Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die [[Patientenverfügung]], bei der der Verfügende im Voraus Anweisungen erteilt, wie er nach seinem Willen als [[wikipedia:de:Patient|Patient]] ärztlich behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden. Arzt und Bevollmächtigter oder [[Betreuerpflichten|Betreuer]] müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln, es sei denn, dass ihnen dies aus Gewissensgründen nicht möglich ist, oder sie sich auf den  rechtfertigender Notstand ({{Zitat de §|34|stgb}} [[StGB]]) berufen können. Es ist ratsam, in der Vorsorgevollmacht zu erwähnen, dass der Bevollmächtigte an eine Patientenverfügung gebunden ist. Sonst kann der Bevollmächtigte allein nach seinem [[wikipedia:de:Ermessen|Ermessen]] entscheiden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von der Patientenverfügung muss die [[Betreuungsverfügung]] abgegrenzt werden, bei der der Verfügende dem Gericht einen Vorschlag für die Person des im Rahmen eines [[Betreuungsverfahren]]s durch das [[Vormundschaftsgericht]] zu [[Betreuerbestellung|bestellenden Betreuers]]  unterbreitet und in der der Verfügende auch alles festlegen kann, was hier zur Vorsorgevollmacht ausgeführt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die [[Betreuungsverfügung]] erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsvollmacht dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und die Verfügung dann unter  gerichtlicher Kontrolle steht. Das heißt, das Gericht wacht über die Einhaltung der Verfügung und z. B. über jeden Ein- und Ausgang auf den Konten des Verfügenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der „Nachteil“ der Betreuungsverfügung besteht darin, dass der Betreuer bezahlt wird. Es gibt gesetzliche Regelungen zur Bezahlung des Betreuers. Ein [[Berufsbetreuer]] mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erhält z. B. derzeit  44 €/Std. im Rahmen einer seit dem 1. Juli 2005 geregelten Vergütungspauschalierung. Der [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] (Freund, Familienangehörige, sonstige Dritte) erhält eine Aufwandspauschale von derzeit 323 €/Jahr ({{Zitat de §|1835a|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist auch gerechtfertigt, dass der Handlungsbeauftragte, wie z. B. der Betreuer, für die überwiegend sehr aufwändige, z. T. sehr schwierige Tätigkeit, eine Vergütung erhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine andere Sache ist, wer den Betreuer bezahlt. Dies richtet sich nach den Maßstäben des [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]rechtes (SGB-XII) (vgl. §{{Zitat de §|1836|bgb}} ff. BGB). Ist der Verfügende mittellos, muss die Justizkasse den Betreuer bezahlen ({{Zitat de §|1836d|bgb}} BGB). Ist der Verfügende vermögend, muss er selbst den Betreuer bezahlen. Bei der Vorsorgevollmacht kommt demgegenüber eine Zahlung aus der Staatskasse nie in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Vorsorgevollmacht sollte daher eine Regelung über die Vergütung und Auslagen des Bevollmächtigten enthalten, muss aber nicht. Bei der Vorsorgevollmacht muss der Verfügende in jedem Fall den Bevollmächtigten selbst bezahlen. Dies gilt auf jeden Fall für Barauslagen ([[Aufwendungsersatz]], {{Zitat de §|670|bgb}} BGB) und dann auch für Zeitaufwand (Vergütung), wenn die Übernahme der Vollmacht entgeltlich (als [[wikipedia:de:Geschäftsbesorgungsvertrag|Geschäftsbesorgungsvertrag]], {{Zitat de §|675|bgb}} BGB) vereinbart wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 29.03.2004 – 20 W 33/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtlicher Leitsatz: Zur Auslegung einer notariellen Urkunde als [[Betreuungsverfügung]] oder Vorsorgevollmacht können nur solche Umstände herangezogen werden, die allgemein oder zumindest für den potentiell betroffenen Personenkreis bekannt oder erkennbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis: es wurde eine Vollmachtstätigkeit in der Urkunde wiederholt als &amp;quot;Betreuung&amp;quot; bezeichnet. Das OLG folgerte daraus, dass es sich bei dem Dokument daher lediglich um eine Betreuungsverfügung handeln könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vorteil von Vorsorgevollmachten ==&lt;br /&gt;
Der Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass der Bevollmächtigte, der Kenntnis von der Vollmacht hat, sofort nach Kenntnis von der Notsituation handeln kann und nicht erst wie bei der Betreuung eine gerichtliche Bestellung erfolgen muss. Der Bevollmächtigte unterliegt auch nicht  der Kontrolle des [[Vormundschaftsgericht]]es bei der [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] wie ein gerichtlich bestellter Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bevollmächtigte kann bis auf Ausnahmen je nach Formulierung der Vorsorgevollmacht in vollem Umfange über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und braucht Außenstehenden keine Rechenschaft abzulegen. Gegenüber dem Vollmachtgeber besteht eine Auskunftspflicht im Rahmen des {{Zitat de §|666|bgb}} BGB und nach dem Ende der Tätigkeit eine Herausgabepflicht nach {{Zitat de §|667|bgb}} BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Kontrollbetreuer ==&lt;br /&gt;
Bei Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht kann das [[Vormundschaftsgericht]] einen [[Kontrollbetreuer]] bestellen, soweit es überhaupt Kenntnis von dem Missbrauch erlangt ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 3 BGB). Aber auch in die Vorsorgevollmacht kann ein Kontrollbevollmächtigter installiert werden, der jedoch nur die vom Verfügenden bereitgestellten Rechte besitzt, also Auskunft und Vermögensherausgabe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Praxis bezieht sie die Bestellung sich meist auf folgende Gegenstände &amp;#039;&amp;#039;(Beispiele nicht abschließend)&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
* ärztliche und pflegerische Maßnahmen &lt;br /&gt;
* Bestimmung des Aufenthaltsorts (z. B. Übersiedlung in ein Alters- oder [[wikipedia:de:Pflegeheim|Pflegeheim]], Krankenhausaufenthalt)&lt;br /&gt;
* Vermögensangelegenheiten (z. B. Haushaltsauflösung, Bankgeschäfte)&lt;br /&gt;
* Behörden-, Renten-, [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]angelegenheiten&lt;br /&gt;
* Entscheidung über [[Unterbringung|unterbringungsähnliche Maßnahmen]], z.B. [[wikipedia:de:Bettgitter|Bettgitter]], Stecktische, Fixierungen&lt;br /&gt;
* Entscheidung über [[Unterbringung]] (z. B. [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|geschlossene Psychiatrie]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Nachteil der Vorsorgevollmacht ==&lt;br /&gt;
Die fehlende Kontrolle kann ein Nachteil der Vorsorgevollmacht sein, wenn beispielsweise der bevollmächtigte Familienangehörige aufgrund einer neuen Situation, wie einer neuen Partnerschaft, andere Interessen verfolgt, als für den Vollmachtgeber vorhersehbar war. Auch hat die Vorsorgevollmacht weniger Akzeptanz im Rechtsverkehr als ein vom Gericht bestellter Betreuer. Insbesondere die Banken verlangen häufig, dass dort persönlich eine formularmäßige [[wikipedia:de:Bankvollmacht|Bankvollmacht]] des jeweiligen [[wikipedia:de:Kreditinstitut|Kreditinstitut]]es ausgefüllt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meist wird eine Vorsorgevollmacht in der Befürchtung getroffen, ein fremder Dritter könnte als [[Betreuer (Ehrenamt)|Betreuer]]  bestellt werden. Dies ist aber nicht gängige Praxis, da das [[Vormundschaftsgericht]] gesetzlich verpflichtet ist, bei der [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] den [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]]n und die [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Verwandten]] ersten Grades vorrangig zu berücksichtigen ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 5 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorteil der Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung ist auch darin zu sehen, dass mit der Vollmachtserteilung das Grundrecht auf Selbstbestimmung zum Ausdruck gebracht wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Selbstbestimmung kann man aber ebenso gut in einer &amp;#039;&amp;#039;[[Betreuungsverfügung]]&amp;#039;&amp;#039; zum Ausdruck bringen. Selbstbestimmung bedeutet ja nicht, dass auf Kontrolle vollständig verzichtet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Betreuungsverfügung&amp;#039;&amp;#039; und/oder Vollmacht sollten in jedem Fall frühzeitig sorgfältig formuliert werden. Anzuraten ist auch, dass Beratungen von mehreren Stellen in Anspruch genommen werden. Denn ohne Zweifel ist der Vorteil der Vorsorge gegenüber der Betreuung ohne vorsorgliche Verfügung, dass sie individuell auf die persönliche Situation zugeschnitten werden kann. Ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil ist darin zu sehen, dass sie jederzeit wieder zurückgezogen werden kann, solange man dazu noch selbst in der Lage ist ([[Geschäftsfähigkeit]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vorsorgevollmacht schützt aber den Betroffenen nicht, wenn dieser im Zustand der [[Geschäftsunfähigkeit]] Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt. Dann muss die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen werden. Das entfällt nur dann, wenn eine Betreuung mit [[Einwilligungsvorbehalt]] eingerichtet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalte einer Vorsorgevollmacht ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;Vorsorgevollmacht&amp;#039;&amp;#039; kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen [[wikipedia:de:Stellvertretung|Stellvertretung]] zulässig ist, also beispielsweise nicht auf [[Ehefähigkeit|Eheschließung]], [[Testierfähigkeit|Testament]] oder Ausübung des [[wikipedia:de:Wahlrecht|Wahlrecht]]es. Sofern Fragen der [[Heilbehandlung|medizinischen Behandlung]], der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] oder der Vertretung in [[wikipedia:de:Gerichtsverfahren|gerichtlichen Verfahren]] Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Eine sog. Generalvollmacht umfasst diese Angelegenheiten nicht (vgl. §{{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB, {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB, {{Zitat de §|51|zpo}} Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Genehmigungsvorbehalte des [[Vormundschaftsgericht]]es des BGB bei gefährlicher [[Heilbehandlung]] und [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] ({{Zitat de §|1904|bgb}}, {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB) für den Betreuer gelten auch für den Vorsorgevollmachtnehmer/ Bevollmächtigten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung, die Entscheidung unterbringungsähnlicher Maßnahmen wie das Festbinden am Bett, Anschnallen im [[wikipedia:de:Rollstuhl|Rollstuhl]], [[wikipedia:de:Sedierung|Sedierung]] mit Medikamenten oder Einwilligungen in Behandlungen, die als gefährlich gelten, darf nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung geschehen. §§ 1904 und 1906 BGB sind zu beachten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dringender Gefahr im Verzug – beispielsweise bei Stürzen aus dem Bett mit Gefahr des [[wikipedia:de:Oberschenkelhalsbruch|Oberschenkelhalsbruch]]es eines Pflegeheimbewohners – kann der Bevollmächtigte eine vorläufige Entscheidung  über die Anbringung der Bettgitter (unterbringungsähnliche Maßnahme) treffen, hat aber zugleich unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, wenn die Maßnahme länger dauern soll (mehr als 2 Tage) oder regelmäßig (z. B. immer nachts) erfolgen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erfahrungen der Praxis legen nahe, Vorsorgevollmachten, die sich auch auf Vermögensgeschäfte beziehen, notariell beglaubigen zu lassen, weil Vermietungsunternehmen und insbesondere Banken sich oft nicht mit privatschriftlichen Urkunden zufrieden geben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Banken erkennen auch notarielle Vorsorgevollmachten oftmals nicht problemlos an. Sie verlangen regelmäßig die Erteilung einer [[wikipedia:de:Bankvollmacht|Kontovollmacht]] auf bankeigenen Formularen inkl. einer Unterschriftenprüfung durch die Bank. Das vom Bundesjustizministerium entwickelte Vordruckmuster einer Kontovollmacht soll künftig allgemein akzeptiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Grundstücksgeschäfte ist dann eine notariell beurkundete Vollmacht notwendig, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt wurde oder der Bevollmächtigte vom Verbot des [[wikipedia:de:Insichgeschäft|Insichgeschäft]]es ({{Zitat de §|181|bgb}} BGB) befreit wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Widerruf und Kündigung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Form [[wikipedia:de:Widerruf|widerrufen]] werden ({{Zitat de §|168|bgb}}, {{Zitat de §|671|bgb}} BGB). Nach Eintritt der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vollmachtgebers kann jedoch der Bevollmächtigte nicht mehr ohne weiteres kündigen ({{Zitat de §|671|bgb}} Abs. 2 BGB). Er muss sich stattdessen an das Vormundschaftsgericht wenden, damit dieses einen Betreuer bestellt, dem gegenüber die [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] der Vollmacht erklärt wird. Auch ein in einem solchen Falle bestellter Betreuer kann seinerseits die Vollmacht widerrufen, wenn der Vollmachtnehmer die Vollmachtstätigkeit nicht mehr leisten kann oder will.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vorlage beim Vormundschaftsgericht ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem [[Vormundschaftsgericht]] vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat ({{Zitat de §|1901a|bgb}} BGB). Das ist sinnvoll, weil durch eine Vollmacht die Betreuung ja überflüssig gemacht werden soll ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB) und durch eine [[Betreuungsverfügung]] Wünsche zur [[Betreuungsverfahren|Betreuerauswahl]] enthalten kann (§ 1897 Abs. 4 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch die [[Betreuungsvoraussetzung#Rechtsprechung_zum_Vollmachtsvorrang|Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]],  [[Betreuungsverfügung]], [[Vorsorgeregister]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3497016934/internetsevon-21 Ernst Ankermann: Sterben zulassen. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. München u. Basel 2004], ISBN 3-497-01693-4&lt;br /&gt;
* [http://www.fhverlag.de/show.php?action=show&amp;amp;record=65.1&amp;amp;thema=18&amp;amp;page=1&amp;amp;from=th&amp;amp;UID=N8CV8M04K5 Betreuungsstelle Frankfurt: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung - Selbstbewusst die Zukunft gestalten, solange ich gesund bin- (Broschüre)] &lt;br /&gt;
* [mailto:bts@asd.stadt,nuernberg.de?subject=Broschürenbestellung Vorsorgevollmacht  Betreuungsstelle Nürnberg: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung,Patientenverfügung - Selbstbestimmt vorsorgen ist mehr als einen Gedanken wert- (Broschüre)  ]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802936922/internetsevon-21 Bittler: Patiententestament und andere Vorsorgemöglichkeiten für Krankheit und Alter ], ISBN 3802936922&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3899352092/internetsevon-21 Bühler: Betreuungsrecht und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag], ISBN 3899352092&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3150180694/internetsevon-21 Bundesärztekammer: Empfehlungen zur Patientenaufklärung, in Wiesing, Urban (Hrsg.): Ethik in der Medizin, Stuttgart 2000, S. 101 ff], ISBN 3-15-018069-4 &lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3980835103/internetsevon-21 Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz (Hrsg.): Patientenverfügungen - Fügen oder Verfügen? (Schriftenreihe der BAG Band III), Der Hospiz Verlag Wuppertal 2002], ISBN 3-9808351-0-3&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/378411167X/internetsevon-21 CV Rheinland-Pfalz: Wie kann ich Vorsorge für den Fall treffen, daß ich meine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann? ], ISBN 378411167X&lt;br /&gt;
* [http://www.eifelverlag.de/fset_3_1_2.htm Chauvistre: Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung ]&lt;br /&gt;
* [mailto:rektorat@hfs-esslingen.de?subject=Buchbestellung Vorsorgen -selbst bestimmen Esslinger Initiative: Vorsorgen - selbst bestimmen ]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/340653063x/internetsevon-21 Justizministerium Bayern: Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter ], ISBN 340653063x&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825854272/internetsevon-21 Kielstein/Sass: Die persönliche Patientenverfügung; Vorbereitung, Bausteine, Modelle ], ISBN 3825854272&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825849864/internetsevon-21 Kielstein/Sass: Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht ], ISBN 3825849864&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3451050447/internetsevon-21 Klie/Student: Die Patientenverfügung. Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen ], ISBN 3451050447&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811430645/internetsevon-21 Klie/Bauer: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten richtig beraten, 2. Auflage 2005 ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bauer-klie Buchrezension ], ISBN 3811430645&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580321/internetsevon-21 Knieper: Patiententestament - ARD Ratgeber Recht ], ISBN 3423580321&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580410/internetsevon-21 Knieper: Vorsorge fürs Alter- ARD Ratgeber Recht ], ISBN 3423580410&lt;br /&gt;
* [http://www.verlag.fh-frankfurt.de/show.htm?action=show&amp;amp;record= Knieper/Walther: Patiententestament - Patientenverfügung - damit mein Wille respektiert wird- Antworten auf Ihre Fragen (Broschüre) ]&lt;br /&gt;
* [http://vlb.buchhandelshop.de/mhtm/vlb/vlb_voll.phtml?ID=8120x987631613x13901&amp;amp;LID=7817ba9bcfa237297f6ec1fa2f27cc56&amp;amp;caller=28913&amp;amp;act=suche&amp;amp;artnr=3-89191-767-8 Langenfeld: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patiententestament nach dem neuen Betreuungsrecht  ]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825849155/internetsevon-21 Arnd May: Autonomie und Fremdbestimmung bei medizinischen Entscheidungen für Nichteinwilligungsfähige; Münster, 2000], ISBN 3-8258-4915-5&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825862143/internetsevon-21 Meran u.a.: Möglichkeiten einer standardisierten Patientenverfügung ], ISBN 3825862143&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3896552015/internetsevon-21  Müller: Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis], ISBN 3896552015&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093057639/internetsevon-21 Platz, Siegfried, Die Vorsorgevollmacht in der Bank- und Sparkassenpraxis, 2. Auflage, Stuttgart 2007], ISBN: 978-3-09-305763-2&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056967/internetsevon-21 Putz/Steldinger: Patientenrechte am Ende des Lebens ], ISBN 3423056967&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3824050161/internetsevon-21 Rudolf/Bittler: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung ], ISBN 3824050161&lt;br /&gt;
* [http://www.ruhr-uni-bochum.de/zme/mm-100-124.htm#mm_111 Sass/Kielstein: Die medizinische Betreuungsverfügung in der Praxis ]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/342807730X/internetsevon-21 Schöllhammer: Die Rechtsverbindlichkeit des Patiententestaments ], ISBN 342807730X&lt;br /&gt;
* [http://vlb.buchhandelshop.de/mhtm/vlb/vlb_voll.phtml?ID=8120x992457725x11737&amp;amp;LID=9a37bf7b86d277810609609eab4d14e0&amp;amp;caller=28913&amp;amp;act=suche&amp;amp;artnr=3-87999-047-6 Stier/Wurm/Wurm: Patiententestament ]&lt;br /&gt;
* [http://www.vzbv.de/shop/produkt_detail.phtml?produkt_id=42&amp;amp;r_id=4 Verbraucherzentrale: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769402715/internetsevon-21 Walter: Die Vorsorgevollmacht ], ISBN 3769402715&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540419004/internetsevon-21 Wienke/Lippert: Der Wille des Menschen zwischen Leben und Sterben ], ISBN 3540419004&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3636012207/internetsevon-21 WISO - Vorsorgeplaner ], ISBN 3636012207&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056622/internetsevon-21 Christian Zehenter: Patientenratgeber, 2. Aufl., München 2002], ISBN 3-423-05662-2&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C10636033_L20.pdf Bund: Die Notarkosten bei Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung (Aufsatz; PDF]&lt;br /&gt;
*Görk: Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer - ein zentraler Baustein bei der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts; FPR 2007, 82&lt;br /&gt;
*Anne Röthel/Benjamin Heßeler: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im englischen Erwachsenenschutzrecht: Mental Capacity Act 2005; FamRZ 2006, 529&lt;br /&gt;
*Achim Seifert: Zur Stärkung der Patientenautonomie in Frankreich; FamRZ 2006, 11&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Registrierung von Vorsorgevollmachten===&lt;br /&gt;
* [http://www.vorsorgeregister.de Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer]&lt;br /&gt;
* [http://bundesrecht.juris.de/vregv/BJNR031800005.html Vorsorgeregisterverordnung]&lt;br /&gt;
* [http://www.vorsorgeregister.de/docs/VRegGebS.pdf Gebührensatzung zum Vorsorgeregister]&lt;br /&gt;
* [http://www.bmj.bund.de/files/-/2742/Formular%20P.pdf Meldeformular zum Vorsorgeregister]&lt;br /&gt;
* [http://www.bmj.bund.de/files/-/2743/Formular%20PZ.pdf Ergänzungsblatt zum Meldeformular]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Formulierungshilfen und Muster===&lt;br /&gt;
* [[Formulare|Liste von Mustern von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen]]&lt;br /&gt;
[http://www.bmj.de/media/archive/332.pdf Broschüre mit Mustervorsorgevollmacht (Bundesjustizministerium)]&lt;br /&gt;
*[http://www.bmj.bund.de/files/-/953/Vorsorgevollmacht.pdf Vorsorgevollmacht (Bundesjustizministerium)]&lt;br /&gt;
*[http://www.bmj.bund.de/files/-/1342/Konto-%20und%20Depotvollmacht_BMJ.pdf Kontovollmacht (Bundesjustizministerium)]&lt;br /&gt;
* [http://www.jurawiki.de/VorsorgeVollmacht Entwurf einer Vorsorgevollmacht] für psychisch Kranke (weniger geeignet als Vorsorgevollmacht im Alter)&lt;br /&gt;
* [http://www.vo-vo.de/vovo/muster.htm Muster einer Vorsorgevollmacht] zum Schutz vor psychiatrischer Gewalt (weniger geeignet als Vorsorgevollmacht im Alter)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeine Infos===&lt;br /&gt;
* [[Vorsorgevollmacht|Allgemeine Infos zur Vorsorgevollmacht]]&lt;br /&gt;
* [[Unterschriftsbeglaubigung| Infos zur Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
* [[Buchverzeichnis|Literaturhinweise zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung]]&lt;br /&gt;
* [[Sterbehilfedokumente|Rechtsprechung zu Sterbehilfe, Verbindlichkeit von Patientenverfügungen usw.]]&lt;br /&gt;
* [http://www.senioren-fragen.de/vorsorgevollmacht.html Einfache Erklärung der Vorsorgevollmacht mit beiliegenden Musterformular und angeschlossenem Hilfeforum.]&lt;br /&gt;
* [http://www.juristische-betreuung.de/vorsorgevollmacht.html Erklärung und Abgrenzung der Vorsorgevollmacht zu anderen Rechtsinstituten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Quelle Wikipedia|Vorsorgevollmacht| 27. August  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorsorgevollmacht&amp;amp;oldid=20737753}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pehe</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Wohnungsangelegenheiten&amp;diff=2942</id>
		<title>Wohnungsangelegenheiten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Wohnungsangelegenheiten&amp;diff=2942"/>
		<updated>2008-05-17T23:40:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Pehe: /* Probleme beim Umzug ins Heim */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Haus.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer, der für den Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt ist, kümmert sich, falls nötig, um den Umzug in ein geeignetes Heim, regelt die Kündigung des Mietverhältnisses und die Auflösung des Haushaltes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im früheren Vormundschaftsrecht war die Frage der [[Wohnungsauflösung]] durch den gesetzlichen Vertreter nicht geregelt. Nunmehr soll {{Zitat de §|1907|bgb}} BGB die Wohnung als Lebensmittelpunkt des Betreuten schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kontrolle von Heizungsanlagen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steht ein Haus für längere Zeit (z.B. wegen eines Urlaubs oder eines Klinikaufenthaltes) leer, muss die Heizungsanlage regelmäßig kontrolliert werden. Das gilt selbst dann, wenn an der Heizungsanlage die Funktion &amp;quot;Frostwächter&amp;quot; eingeschaltet wurde. Unterbleibt eine solche Kontrolle ist dies eine Obliegenheitsverletzung des Hauseigentümers und eine Versicherung muss für eingetretene Frostschäden nicht aufkommen (LG Bonn, Urteil vom 21.11.2006, Az. 10 O 203/06). Diese Entscheidung kann auch für Betreuer von Bedeutung sein, die z.B. im Falle eines Krankenhausaufenthalts eines Betreuten eine solche Kontrolle - z.B. durch Nachbarn - sicherstellen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Genehmigungspflichten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch eine Mitteilungspflicht an das [[Vormundschaftsgericht]] bei drohendem Wohnungsverlust und durch das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung bei Kündigung oder Weitervermietung des Wohnraums soll der Betreute davor geschützt werden, dass sich der Betreuer künftige Arbeit erspart, indem er leichtfertig die Wohnung des Betreuten aufgibt ({{Zitat de §|1907|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Aufgabe der Wohnung unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten seinem Wohl entspricht. Hierfür sind nicht nur finanzielle Aspekte maßgebend, sondern auch die persönlichen Auswirkungen auf den Betreuten beim Verlust von gewohntem sozialen Umfeld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Probleme beim Umzug ins Heim==&lt;br /&gt;
[[Bild:Umzug.jpg|right]] &lt;br /&gt;
Häufig kommt es bei der Übernahme von Betreuungen vor, dass sich die zu betreuende Person pflegebedürftig in einem Heim oder einem Krankenhaus befindet und die Miete und Nebenkosten nicht gezahlt wurden, so dass in der Vergangenheit häufig die erste &amp;quot;Amtshandlung&amp;quot; des Betreuers darin bestand, die Wohnung aufzulösen. Dies hatte aber zugleich den Effekt, dass eine spätere Rückkehr des Betreuten bei einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes nicht mehr möglich war. Daher sollen Betreuer nun alles unternehmen, die Wohnung so lange wie möglich zu halten, bis endgültig klar ist, ob der Betreute zurückkehren kann oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ungeregelt ist jedoch auch weiterhin die Frage der Bezahlung des Wohnraumes, insbes. wenn die von der Krankenkasse finanzierte [[Heilbehandlung]] endet und der Sozialhilfeträger die Kosten der Heimpflege zu zahlen hat. Eine übergangsweise Finanzierung der Mietkosten durch das [[wikipedia:de:Sozialamt|Sozialamt]] wird sich meist regeln lassen, jedoch ist kein eindeutige Rechtsgrundlage vorhanden. Es dürfte sich die Frage stellen, wie der Betreuer vorgehen muss, wenn das [[Vormundschaftsgericht]] die Wohnungskündigung nicht zuläßt, der Sozialhilfeträger jedoch die Zahlung der Miete verweigert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Wohnung vom Vermieter gekündigt, muss sich der Betreuer ebenfalls unverzüglich mit dem Vormundschaftsgericht in Verbindung setzen. Das [[Vormundschaftsgericht]] kann dem Betreuer gem. {{Zitat de §|1837|bgb}} Abs. 1 i.V.m. § 1908 i BGB z.B. die Weisung geben, z.B. gegen [[wikipedia:de:Räumungsklage|Räumungsklagen]] des Vermieters oder ablehnende Sozialhilfebescheide vorzugehen. Besitzt die betreute Person eine [[wikipedia:de:Eigentumswohnung|Eigentumswohnung]] oder ein Haus, das weitervermietet oder verkauft werden soll, benötigt der Betreuer hierfür ebenfalls die Genehmigung des Gerichtes ({{Zitat de §|1821|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wohnungsauflösung==&lt;br /&gt;
Ist die Wohnungskündigung (mit gerichtlicher Genehmigung vollzogen), so ist auch die Frage zu klären, wie der Betreuer bei der Auflösung eines oft umfangreichen Haushaltes vorzugehen hat. Evtl. ist dem Betreuer der örtliche [[Betreuungsverein]] behilflich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst einmal sollte alles, was die betreute Person ins Heim mitnehmen kann, aussortiert werden: Kleidung und wichtige Unterlagen, persönliche Erinnerungsstücke wie Fotos, Bilder, Briefe oder Kleinmöbel wie Sessel, Kommode und Fernseher.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor allem für [[wikipedia:de:Demenz|geistig verwirrte Menschen]] ist es wichtig, dass sie mit Dingen umgeben sind, die ihnen vertraut sind. Sie können sich so besser orientieren und der geistige Abbau kann sich verlangsamen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollten sich in der Wohnung Wertgegenstände, z.B. Antiquitäten befinden, muss der Betreuer dafür Sorge tragen, dass diese sichergestellt und ggf. verkauft werden, falls die Finanzierung des Heimaufenthaltes dies verlangt. Kleinere Gegenstände wie Schmuck oder Briefmarken können in einem Bankschließfach deponiert werden. Möbel, die schon seit Jahren in der Wohnung stehen, sind dagegen heute kaum noch von Wert. Sie können an gemeinnützige Vereine, die Möbellager für bedürftige Menschen betreiben, abgegeben werden. Häufig holen diese Vereine die Möbel gleich ab. Es handelt sich dabei um eine ausnahmsweise erlaubte [[Schenkung|Sittlichkeitsschenkung]] ({{Zitat de §|1804|bgb}} BGB). Sofern Angehörige Gegenstände aus der Wohnung übernehmen wollen, empfiehlt sich anstelle eine Schenkung eine Übergabe als Leihgabe (mit entsprechender Empfangsbestätigung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Haushaltsauflösung übernehmen entsprechende Unternehmen oder soziale Einrichtungen. Es ist nicht die Aufgabe des Betreuers, hier selbst Hand mit anzulegen. Er hat aber darauf zu achten, dass die Wohnung (auch Keller und Dachboden) dem Vermieter besenrein übergeben wird. Die Kosten hierfür hat grundsätzlich der Betreute zu zahlen. Zur Übergabe der Wohnung an den Vermieter (tapeziert o.ä.) sollte der Betreuer einen Blick in den bisherigen [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietvertrag]] werfen. Fehlen zu einer hiernach evtl. nötigen Renovierung die Mittel, muss mit dem Vermieter und dem Sozialamt verhandelt werden. Häufig ist beim Vermieter eine [[wikipedia:de:Kaution|Kaution]] (oder Genossenschaftseinlage) hinterlegt, mit dem die notwendigsten Renovierungen bezahlt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Problem Wohnungszutritt==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darf der Betreuer die Wohnung des Betreuten gegen dessen Willen betreten oder sie durchsuchen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung ist sich weitgehend einig, dass im Hinblick auf das durch {{Zitat Art|13|gg}} GG garantierte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung die Wohnung eines Betreuten gegen dessen Willen auch vom Betreuer ohne besondere Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts nicht betreten oder durchsucht werden darf. Ob das Vormundschaftsgericht eine solche Erlaubnis nach der derzeitigen Gesetzeslage überhaupt erteilen darf, ist streitig (siehe unten die Entscheidung des LG Frankfurt), wird aber in mehreren neueren Entscheidungen bejaht (LG Berlin, FamRZ 1996, 821; LG Freiburg, Beschluss v. 25.02.2000 - 4 T 349/99).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betreuer muss dazu in jedem Fall der [[Aufgabenkreis]] Wohnungsangelegenheiten&amp;quot; übertragen sein, der allgemeine Aufgabenkreis &amp;quot;[[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]]&amp;quot; reicht nicht aus. Darüber hinaus wird z. T. auch die Übertragung eines besonderen Aufgabenkreises &amp;quot;Zutritt zur Wohnung&amp;quot; verlangt. Der Betreuer kann dann in einem besonderen Verfahren zur Ausübung von Zwang beim Zutritt zu der Wohnung ermächtigt werden. Dabei muss das Vormundschaftsgericht die Erforderlichkeit (z. B. zur Entmüllung, um Reparaturen durchzuführen, drohende Schäden zu verhindern, den Betreuten zu versorgen usw.), die Verhältnismäßigkeit und die Zumutbarkeit des zwangsweisen Zutritts zur Wohnung konkret prüfen. Gewalt gegen die Person des Betreuten wird dem Betreuer damit aber nicht gestattet. Hierfür ist gem. {{Zitat de §|33|fgg}} Abs. 2 FGG auf Grund einer weiteren Entscheidung des Vormundschaftsgerichts der Gerichtsvollzieher zuständig, der auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gewaltsame Betreten und/oder Durchsuchen der Wohnung ist ohne die oben beschriebene Genehmigung dann erlaubt, wenn ein Notstand vorliegt, der Betreuer beispielsweise konkrete Anhaltspunkte hat, dass sich der Betreute in einem lebensbedrohlichen Zustand in der verschlossenen Wohnung befindet oder etwa Brandgefahr besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1896 BGB gibt grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage dafür, den Betreuer zu ermächtigen, das Wohnhaus des Betreuten gegen dessen Willen zwangsweise öffnen zu lassen, um es – etwa zu Verkaufszwecken - zu betreten: OLG Schleswig, Beschluss vom 07. November 2007, 2 W 196/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechung: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Frankfurt/Main - Beschluss v.19.7.1994-2-28 T 54/94) &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(FamRZ 94, 1617 = BtPrax 1994,216)&lt;br /&gt;
Das AmtsG hatte den Antrag der Betreuerin vom 16. Februar 1994 abgelehnt, den Aufgabenkreis der Betreuung auf den gewaltsamen Zutritt zur Wohnung des Betreuten zum säubern und renovieren zu erweitern. Zur Begründung hat das AmtsG angeführt, dass es an einer Rechtsgrundlage für einen derartigen Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß {{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz fehle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen diese Entscheidung hat die Betreuerin [[Beschwerde]] eingelegt und unter Hinweis auf die Entscheidung des LG Frankfurt /Main v. 9. Juni 1993 - 2/9 T 510/93 - ausgeführt, dass das gewaltsame Öffnen einer verwahrlosten Wohnung mit dem alleinigen Ziel, diese zu säubern, um einer drohenden Kündigung zuvorzukommen, vom Sinn und Zweck der Vorschrift des {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 S. 1 BGB gedeckt sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Rechtsmittel erwies sich als unbegründet. Die Kammer folgte der Rechtsauffassung des AmtsG, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, aufgrund derer das Gericht in der Lage wäre, der Betreuerin die begehrten Zwangsbefugnisse gegenüber dem Betreuten einzuräumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das richterlich angeordnete Eindringen staatlicher Organe und ihrer Gehilfen zum Zwecke der Augenscheinnahme in eine Wohnung berührt den Schutzbereich des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung (BVerfGE 75, 318). Dies gilt ebenso für das richterlich angeordnete Eindringen des Betreuers. Denn bei der Betreuung handelt es sich um staatlichen Beistand in Form von tatsächlicher Rechtsfürsorge (Palandt /Diederichsen, BGB, 53 Aufl. Einf. 1 vor § 1896).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Grundrecht des {{Zitat Art|13|gg}} GG richtet sich nicht nur an den Gesetzgeber, sondern auch an Rechtsprechung und Verwaltung (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG, Band II, Stand: Dez. 1992, Art. 13 Rz. 7).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsrecht enthält keine Vorschrift über Zwangsbefugnisse des Betreuers, insbesondere über eine Wohnungsdurchsuchung gegen den Willen des Betreuten z.B. um benötigte Unterlagen aufzufinden (Jürgens, Das neue Betreuungsrecht, 2. Aufl. Rz. 243).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter der Geltung des Grundgesetzes hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass insbesondere im grundrechtsrelevanten Bereich die Aufgabenzuweisung keineswegs identisch ist mit der Befugnis diese auch zwangsweise gegenüber anderen durchzusetzen. Hierzu bedarf es einer speziellen Ermächtigungsnorm (Jürgens/Jürgens a.a.O. Rz. 240). Eine solche Ermächtigungsnorm stellt z.B. {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 4 BGB dar, wonach Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG durch den Betreuer der ausdrücklichen Anordnung des Gerichts bedürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine analoge Anwendung der Vorschrift des {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 4 BGB auf Art. 13 GG ist nicht möglich. Ein Eingriff in das Grundrecht auf der Basis des bloßen Richterrechts ist nicht gerechtfertigt (OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 908). Gemäß {{Zitat Art|13|gg}} Abs. 3 GG sind Eingriffe und Beschränkungen, die - wie hier - sich nicht als Durchsuchung darstellen, nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, im übrigen nur aufgrund eines Gesetzes unter besonderen Voraussetzungen zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen für einen Eingriff ohne gesetzliche Grundlage nach {{Zitat Art|13|gg}} Abs. 3 GG liegen ersichtlich nicht vor, denn die [[Verfahrenspfleger]]in hat darauf hingewiesen, dass eine gefährliche Situation, die aktuell abgewendet werden müßte, nicht gegeben sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung v. 5.5.1987 (BVerfGE 75, 318, 328) Zweifel geäußert, ob Eingriffe und Beschränkungen, die - wie hier - nicht durch Art. 13 Abs. 2 oder 3 GG gedeckt sind, überhaupt verfassungsrechtlich zulässig sind, weil das Eindringen staatlicher Organe und ihrer Gehilfen regelmäßig einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Betroffenen darstellt, dem das Recht &amp;quot;in Ruhe gelassen zu werden&amp;quot; gerade in seinen Wohnräumen gesichert werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn man also überhaupt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Eingriffs wie des vorliegenden bejaht, dann bedarf es zumindest eines förmlichen Gesetzes, das die Eingriffsvoraussetzungen hinreichend bestimmt. Eine fehlende Gesetzesregelung ist nicht substituierbar (Alternativkommentar/Berkemann, GG, Art. 13 Rz. 78)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer ist sich der daraus ergebenden unbefriedigenden Konsequenz im vorliegenden Fall bewußt, denn der von der Betreuerin begehrte Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen soll ausschließlich dessen Wohl dienen. Dadurch soll ihm der Erhalt seiner Wohnung gesichert werden, die er durch sein Verhalten, indem er die Wohnung verwahrlosen läßt, aufs Spiel setzt. Dennoch ist aus den dargelegten Rechtsgründen eine andere Entscheidung nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso entschied in der weiteren Beschwerde das OLG Frankfurt/Main, BtPrax 1996, 71.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 7.11.2007, 2 W 196/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1896 BGB gibt grundsätzlich keine gesetzliche Grundlage dafür, den Betreuer zu ermächtigen, das Wohnhaus des Betreuten gegen dessen Willen zwangsweise öffnen zu lassen, um es - etwa zu Verkaufszwecken - zu betreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Entgegengesetzte Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage:===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gehören die Wohnungsangelegenheiten zum Aufgabenbereich des Betreuers, kann dieser zur Erfüllung seiner Aufgabe auch gegen den Willen des Betreuten dessen Wohnung betreten. Er benötigt dazu aber die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Diese Befugnis gilt nicht nur für eigentliche Durchsuchungen (im Sinne des Art. 13II Grundgesetz), sondern auch beispielsweise für eine Besichtigung und Kontrolle der Wohnung, durch die festgestellt werden soll, ob eine Vermüllung vorliegt: LG Freiburg, Beschluss vom 25.2.2000 - 4 T 349 und 350/99, FamRZ 2000,131, ebenso LG Berlin BtPrax 1996,111&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Voraussetzungen einer Entrümpelung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entrümpelung einer Wohnung kann grundsätzlich als Aufgabenkreis eines Betreuers bestimmt werden. Die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahmen und Betreten der Wohnung des Betroffenen auch gegen dessen Willen können nicht zur Verwirklichung der Durchführung der Entrümpelung einer Wohnung bestimmt werden, wenn nicht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen durch die Vermüllung verursacht ist: BayObLG, Beschluss vom 19.6.2001- 3 ZBR 125/01; Rpfleger 2001,546 = NJW-RR 2001, 1513&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anmerkung: Die Entscheidung befasst sich mit dem in der Praxis häufigen Fall, dass die Wohnung des Betreuten sich in einem total  vermüllten und hygienisch bedenklichen Zustand befindet, der Betreute aber nicht bereit ist, dem Betreuer und anderen  Personen zum Zwecke der Entmüllung das Betreten der Wohnung zu gestatten und/oder während der Entmüllung die Wohnung vorübergehend zu verlassen. Hierzu führt das Gericht aus, dass {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB die [[Unterbringung]] eines Betroffenen wie auch die Anwendung [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlicher Maßnahmen]] gegen ihn zu dem Zweck, eine notwendige Entrümpelung der Wohnung durchzuführen, nicht zulasse. Auch könne deshalb der im Grundgesetz garantierte Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht durchbrochen werden. Die Sammelwut des Betroffenen allein stelle jedenfalls keine die geschlossene Unterbringung rechtfertigende Gesundheitsgefährdung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Rechtsprechung zu Wohnungsangelegenheiten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a475.php3 BayObLG, 3. Zivilsenat, 3Z BR 337/95 = BayObLGZ 1996 Nr. 13 Beschluss vom 27. Februar 1996&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;]:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Bestellung eines Betreuers kann im ausschließlichen Interesse eines Dritten zulässig sein. 2. Regt der Vermieter, z. B. um wirksam kündigen zu können, die Bestellung eines Betreuers für den Mieter an und begründet dies schlüssig damit, daß dieser geschäftsunfähig geworden sei, ist er gegen die ablehnende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beschwerdeberechtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.skm-bistum-trier.de/fachinfo/fam12_730.htm BayObLG Beschluss v. 16. 10. 2003 - 3Z BR 192/03, FamRZ 12/2004]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiß der für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Aufenthaltsbestimmung bestellte Betreuer, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neigt, gehört die Überprüfung der Wohnverhältnisse des Betroffenen zur Vermeidung von Vermüllung und Gesundheitsgefahren zu seinen Aufgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLGZ 1992, 123 = FamRZ 1992, 1222&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] umfasst auch die Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1505.php3 VG München BtPrax 1993, 213 = BtE 1992/93, 93]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verzögert sich die vormg. Genehmigung der Wohnungskündigung des bereits in einem Heim lebenden Betreuten, so ist der Sozialhilfeträger für diesen Übergangszeitraum verpflichtet, auch die Mietkosten der Wohnung zu zahlen (auch  BVerwG, Beschluss 5 B 21/97 vom 30.12.1997&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Münster BtPrax 1994, 67 = FamRZ 1994, 531 = MDR 1994, 276 = Rpfleger 1994, 251 = BtE 1992/93, 96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1907 BGB bezieht sich nur auf die eigengenutzte Wohnung des Betreuten; keine gerichtliche Genehmigung der Weitervermietung einer nicht selbst genutzten Wohnung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Münster Rpfleger 2001, 180&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1907 BGB ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG BtE 1996/97, 87&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren der vormg. Genehmigung einer Wohnungskündigung erledigt sich in der Hauptsache, wenn der Vermieter seinerseits gekündigt hat und die Wohnung daraufhin geräumt wurde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.bundesanzeiger.de/old/betha/pdf/LG_Berlin3.pdf LG Berlin FamRZ 2000, 1526]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Betreuerhaftung|Haftung des Betreuers]] für eine pflichtwidrig unterlassene Beendigung des Mietverhältnisses.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG NJW 1991, 3207 = R&amp;amp;P 1992, 34&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vollsteckungsschutz bei der Wohnungsräumung bei psychischer Krankheit und Suizidgefahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.sozial.de/default.htm?rechtsprechung/recht239.php OLG Schleswig, Beschluss vom 23.5.2001 - 2 W 8/01 MDR 2001, 1299 = FGPrax 2001, 194]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Vermietung eines Wohnhauses gegen den Willen des Betreuten, wenn er eine Vermietung nicht wünscht und nach seinen Verhältnissen auf Mieteinnahmen nicht angewiesen ist. Dies gilt auch, wenn der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist und sein Standpunkt objektiv unvernünftig erscheint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.sozial.de/default.htm?rechtsprechung/recht177.php BayObLG, Beschluss vom 19.6.2001 - 3 ZB R 125/01]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entrümpelung einer Wohnung kann grundsätzlich als [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers bestimmt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/betreuungsrecht/olg/olg_hamm_urteil_15w30690.pdfOLG Hamm 15. Zivilsenat, Urteil vom 24. Oktober 1990, 15 W 306/90]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Wohnraumkündigung durch Pfleger; Zulässigkeit der [[Beschwerde]] bei Ablehnung der Erteilung eines Negativattestes&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 18.1.2007 - 6 T 38/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Vermietung von Wohnraum des Betreuten ist vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen, dies gilt auch für unbefristete Mietverträge&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Stendal, Beschluss vom 18.12.2006, 25 T 211/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Wohnungskündigung ist die betreute Person gem. § 69d S. 2 FGG zwingend vorab anzuhören. Die in § 69d S. 3 FGG hierzu eröffnete Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Angesichts der überragenden Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt ist regelmäßig, insbesondere aber im Falle des Absehens von einer Anhörung gemäß § 67 FGG ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen und regelmäßig gemäß § 12 FGG ein fachärztliches Gutachten zur Feststellung des Ausschlusses einer Rückkehr in die Wohnung einzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPRAX 2001, 171&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert ist, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und dadurch die Erfüllung seiner Betreuerpflichten nicht mehr gewährleistet ist.&lt;br /&gt;
Urteil v. 6.7.2000 - 1 O 399/99&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/79E4FF8D527A3628C125716C0030AE6F/$file/20w23105.pdf OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2005, 20 W 231/05]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Genehmigung der vom Betreuer ausgesprochenen Wohnraumraumkündigung kommt in Anbetracht des hochrangigen Schutzes der Wohnung erst dann in Betracht, wenn eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen erscheint. In Zweifelsfällen bedarf es immer der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sich insbesondere mit der Rückkehrprognose befasst. Regelmäßig ist der Betroffene auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut persönlich anzuhören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur zu § 1907 BGB==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Abram: Zwangsweise Durchsetzbarkeit von Entscheidungen, BtPrax 2003, 2443&lt;br /&gt;
* Bauer: Zwangsbefugnisse des Betreuers im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten, FamRZ 1994, 1562&lt;br /&gt;
* Bobenhausen: Wohnungskündigung durch den Betreuer, Rpfleger 1994, 13&lt;br /&gt;
* Harm: Die &amp;quot;Wohnungsauflösung&amp;quot;; Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*Jochum: Zur Frage von Mitteilungspflicht und vg. Genehmigung bei drohendem Wohnungsverlust, BtPrax 1994, 201&lt;br /&gt;
* Renner: Die Wohnungskündigung im Betreuungsverfahren, BtPrax 1999, 96&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Wohnungsauflösung|Praktisches Vorgehen bei der Wohnungsauflösung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Wohnungsaufloesung.pdf Antrag auf Genehmigung der Wohnungskündigung (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Wohnungsaufloesung.doc Weiterer Antrag (Word-Datei)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Checkliste_Wohnungsaufloesung.pdf Checkliste Wohnungsauflösung (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/5 Weitere Checkliste Wohnungskündigung]&lt;br /&gt;
*[http://www.ummelden.de/ratgeber/checklisten0.html#Anchor-44867 Umfassende Checklisten und Vordrucke zum Umzug und zur Wohnungsauflösung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pehe</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=M%C3%BCndelgeld&amp;diff=2941</id>
		<title>Mündelgeld</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=M%C3%BCndelgeld&amp;diff=2941"/>
		<updated>2008-05-17T19:25:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Pehe: /* Die Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Geldscheine.gif|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Mündelgeld&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bezeichnet man das zum Vermögen eines Mündels oder Betreuten gehörende Kapitalvermögen. Der [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] ist verpflichtet dieses Geld in besonderer Form, mündelsicher genannt, und verzinslich anzulegen. Diese Pflichten gelten auch für andere [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]]: über {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 1 BGB auch für [[Betreuerpflichten|Betreuer]] und über {{Zitat de §|1915|bgb}} BGB auch für [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] (insbesondere [[wikipedia:de:Abwesenheitspflegschaft|Abwesenheitspfleger]], [[wikipedia:de:Nachlasspflegschaft|Nachlasspfleger]]). Ob eine Anlage mündelsicher ist oder nicht, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Gesetzlich ist der Umgang mit dem Mündelgeld in §{{Zitat de §|1805|bgb}} ff. [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Pflicht zur Vermögensanlage ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Geldern des Mündels bzw. Betreuten, die dieser für den laufenden [[wikipedia:de:Lebensunterhalt|Lebensunterhalt]] nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der gesetzliche Vertreter für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen ({{Zitat de §|1806|bgb}} BGB). Bei einer Betreuung muss der Betreuer nach den allgemeinen [[Betreuerpflichten|Amtspflichten]] auf die Wünsche des Betreuten Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der gesetzliche Vertreter Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. [[Mündelsicher]]heit bedeutet zum einen, dass die [[Geldanlage]] davor geschützt ist, dass durch [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]] des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfond an. EU-weit ist durch eine Verordnung als Mindeststandard allerdings nur eine Einlage von 20.000 Euro gesichert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. Mündelsichere Anlageformen sind in {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[Mündelsicher]] gelten unter anderem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* inländische [[wikipedia:de:Hypothek|Hypothek]]en, [[wikipedia:de:Grundschuld|Grund-]] und [[wikipedia:de:Rentenschuld|Rentenschuld]]en&lt;br /&gt;
* Bundes- und [[wikipedia:de:Verzinsliches Wertpapier|Länderanleihen]]&lt;br /&gt;
* [[wikipedia:de:Pfandbrief|Pfandbrief]]e&lt;br /&gt;
* [[wikipedia:de:Konto|Konten]] bei für geeignet erklärten [[wikipedia:de:Sparkasse|Sparkasse]]n beziehungsweise [[wikipedia:de:Kreditinstitut|Bank]]en&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der gesetzliche Vertreter benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Vormünder ({{Zitat de §|1852|bgb}} BGB) oder Betreuer nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Das Vormundschaftsgericht kann Ausnahmen gestatten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen [[wikipedia:de:Zins|Zins]]zahlungen erwarten lässt. Daher gestattet {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB dem gesetzliche Vertreter eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es, z.B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu benötigen ausnahmslos alle gesetzliche Vertreter (auch die &amp;quot;befreiten&amp;quot;) die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche [[wikipedia:de:Vermögensverwaltung|Vermögensverwaltung]] gewährleistet ist. Das [[Betreuerhaftung|Risiko von Verlusten]] verbleibt jedoch in diesem Fall beim gesetzlichen Vertreter. Verluste aus Spekulationsgeschäften sind von einer etwaigen [[Haftpflichtversicherung]] nicht gedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der gesetzliche Vertreter für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ({{Zitat de §|1812|bgb}} BGB). Dies gilt aber nicht für „befreite“ gesetzliche Vertreter und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist und nicht unter [[Einwilligungsvorbehalt]] steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausnahmen von der Genehmigungspflicht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Trotz grundsätzlicher Genehmigungspflicht kann der gesetzliche Vertreter in den folgenden Fällen alleine verfügen ({{Zitat de §|1813|bgb}} BGB):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- wenn es sich bei einer Forderung nicht um Geld oder [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]e handelt (sondern z.B. um eine Warenlieferung oder [[wikipedia:de:Dienstleistung|Dienstleistung]]);&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt (hier ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig, ob es sich um den Gesamtanspruch = Kontostand oder die einzelne Verfügung = Abhebung bzw. Überweisung handelt);&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- wenn Geld zur Rückzahlung (bei [[wikipedia:de:Fälligkeit|Fälligkeit]]) ansteht, das der gesetzliche Vertreter selbst angelegt hat;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- wenn Zinszahlungen ([[wikipedia:de:Nutzung|Nutzung]]en) erfolgen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- wenn nur Kosten der [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] oder [[wikipedia:de:Rechtsverfolgung|Rechtsverfolgung]] oder Nebenleistungen geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Überweisungen und Abhebungen stellen einige Gerichte auf den Gesamtkontostand ab, d.h., liegt dieser über jetzt 3000 Euro, ist jede Verfügung, egal in welcher Höhe, zu genehmigen (z.B: OLG Köln ; FamRZ 95, 187). Andere Gerichte stellen auf den auf die Höhe der Geldbewegung, nicht auf den Kontostand ab; hiernach ist jede Geldbewegung unter 3.000 Euro genehmigungsfrei (LG Saarbrücken FamRZ 1992, 1348; AG Emden FamRZ 1995, 1081).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es empfiehlt sich bei Schweierigkeiten mit der Bank, beim [[Vormundschaftsgericht]] eine allgemeine Ermächtigung gem. {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB einzuholen, in der Höhe, über die monatlich regelmäßig durch den Betreuer verfügt werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Vormundschaftsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Geldanlage]], [[Mündelsicher]], [[Vermögenssorge]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Befreiter Betreuer]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
====Bücher im Bundesanzeiger-Verlag====&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/1524797_Familie_Betreuung_Soziales_Geldanlagen_fuer_Muendel_und_Betreute.html Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute, 2. Auflage 2004]  [http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#fiala Buchrezension ], ISBN 3898173992&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/389172791/internetsevon-21  Fiala/Stenger: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft ], ISBN 389172791&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/400149_Familie_Betreuung_Soziales_Nachlasspflegschaft.html Jochum u.a.: Nachlasspflegschaft]&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/398312_Familie_Betreuung_Soziales_Handbuch_Vermoegenssorge.html Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Weitere Bücher====&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/386556139X/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis], ISBN 386556139X&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3800512319/internetsevon-21 Klingenhöfer: Vermögensverwaltung in Vormundschafts- und Nachlaßsachen. ], ISBN 3800512319&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/309306502X/internetsevon-21 Platz: Bankgeschäfte mit Betreuten, 2. Auflage 2006], ISBN 309306502X&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093057639/internetsevon-21 Platz: Die Vorsorgevollmacht: In der Bank- und Sparkassenpraxis], ISBN 3093057639&lt;br /&gt;
* [http://www.kbw.de/web/(oia4tx553h1fm445cnbkjz45)/DesktopDefault.aspx?TabID=430 Schmidt: Aufgabenkreis Vermögenssorge (Eigenverlag KBW)]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802974484/internetsevon-21 Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#spanl Buchrezension ], ISBN 3802974484&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Bienwald: Schuldenregulierung als Betreueraufgabe; [[BtPrax]] 2000, 187;&lt;br /&gt;
*Bobenhausen Konkurrenzen zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers; BtPrax 1994, 158&lt;br /&gt;
*Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger, in: Rpfleger 1986, 462&lt;br /&gt;
*Harnecke: Zwangsvollstreckung gegen Personen, die unter Betreuung stehen; DGVZ 2000, 161&lt;br /&gt;
*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42&lt;br /&gt;
*Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133&lt;br /&gt;
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245;&lt;br /&gt;
*Vogt: Mündelsicherheit der Anlage in Investmentanteilscheinen; Rpfleger 1996, 389&lt;br /&gt;
*Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49&lt;br /&gt;
*Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
===Rechtsnormen===&lt;br /&gt;
*[http://bundesrecht.juris.de/m_ndelgeldbek/BJNR002630901.html Bekanntmachung zur Mündelsicherheit von Sparkassen]&lt;br /&gt;
*[http://bundesrecht.juris.de/m_ndelpfandbrv/BJNR007560940.html Verordnung zur Mündelsicherheit von Pfandbriefen]&lt;br /&gt;
*[http://bundesrecht.juris.de/wpapsamverwv/BJNR019850939.html Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren]&lt;br /&gt;
*[http://bundesrecht.juris.de/eaeg/BJNR184210998.html Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz]&lt;br /&gt;
*[http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l24012b.htm Informationen zur EU-Einlagensicherungsrichtlinie]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechung===&lt;br /&gt;
*[http://www.bvi.de/de/basiswissen/anlegen_mit_fonds/muendelsicherheit/index.html Liste genehmigter Fondsanlagen nach § 1811 BGB]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLG_Frankfurt_Muendelgeld.pdf OLG Frankfurt/Main zur Mündelgeldanlage in Immobilienfonds]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLG_Schleswig_Muendelgeld.pdf OLG Schleswig zur Mündelgeldanlage in Fonds]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/OLGKoeln.pdf OLG Köln zur Mündelgeldanlage in Fonds]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sonstiges===&lt;br /&gt;
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile252%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zur Mündelsperre (§ 1809 BGB; beck-online)]&lt;br /&gt;
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile264%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zur anderen Anlage nach § 1811 BGB; back-online)]&lt;br /&gt;
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile281%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zur Verfügungsbeschränkung, § 1812 BGB; (beck-online)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[http://www.rechtlichebetreuung.de/26-bank-kontostand.pdf Anfrage zum Kontostand an Banken (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Bankanfrage.doc Weitere Anfrage an Bank über Kontostände (Word)]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/FreigabeantragGirokonto.doc Antrag auf gerichtliche Freigabe von Mündelgeldern (Word)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Vermögenssorge]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Quelle Wikipedia|Mündelgeld| 15. Juni 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=M%C3%BCndelgeld&amp;amp;oldid=179084083}}&amp;lt;div id=&amp;quot;wikia-credits&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;small&amp;gt;From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.&amp;lt;/small&amp;gt;&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pehe</name></author>
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		<title>Betreuungsverfügung</title>
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		<updated>2008-05-17T18:11:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Pehe: /* Inhalt einer Betreuungsverfügung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Betreuungsverfügung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird  ({{Zitat de §|1896|bgb}}  BGB). Bei der Betreuungsverfügung geht es - anders als bei der [[Vorsorgevollmacht]] - nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern diese, insbesondere die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] und dessen [[Betreuerpflichten]] zu beeinflussen.&lt;br /&gt;
[[Bild:Notizblock.jpg|right]]&lt;br /&gt;
== Weisungen an das Vormundschaftsgericht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Vormundschaftsgericht]] hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Erforderlich ist dazu freilich, dass im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird. Hierzu gibt es in {{Zitat de §|1901a|bgb}} BGB eine Pflicht jedermanns, eine solche Verfügung beim Bekanntwerden eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s beim Vormundschaftsgericht abzuliefern. In einigen Bundesländern ist darüber hinaus auch schon zuvor die Hinterlegung einer Betreuungsverfügung beim Gericht möglich, (z. Zt. in Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen). Im Rahmen der Registrierung von [[Vorsorgevollmacht]]en im Rahmen des zentralen Vorsorgeregisters der Bundesnotarkammer können dort auch Angaben zur Betreuungsverfügung hinterlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Unterschied zur Vorsorgevollmacht ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei anderen Vorsorgemöglichkeiten ([[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]]) ist man  auf das Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten bzw. den [[wikipedia:de:Arzt|Ärzten]] angewiesen, denn der [[wikipedia:de:Betroffener|Betroffene]] selbst ist im Zweifel nicht mehr in der Lage, die eigenen Vorgaben zu kontrollieren. Außerdem lässt es bei diesen Vorsorgemöglichkeiten nicht sicher stellen, die [[wikipedia:de:Handlungsvollmccht|Handlungsvollmacht]] für einen Dritten nur wirksam werden zu lassen, wenn es erforderlich ist. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht ist es bei einer Betreuungsverfügung nicht nötig, dass bei ihrer Abfassung [[Geschäftsfähigkeit]] ({{Zitat de §|104|bgb}}  BGB) gegeben ist. Die in der Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich auch dann beachtlich, wenn sie von einem Geschäftsunfähigen geäußert wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Erforderlichkeit ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei jedem kann jederzeit der Fall eintreten, der eine Betreuungsverfügung sinnvoll macht.&lt;br /&gt;
Nach einem [[wikipedia:de:Unfall|Unfall]], einem (Hirn-)[[wikipedia:de:Infarkt|Infarkt]], bei Alterserkrankung ([[wikipedia:de:Demenz|Demenz]]), psychischer [[wikipedia:de:Erkrankung|Erkrankung]] etc. kann schnell die Situation eintreten, dass der Betroffene selbst nicht mehr handlungsfähig ist und ein anderer für ihn handeln muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das für den Betroffenen örtlich zuständige [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]] als [[Vormundschaftsgericht]] wird in diesem Fall erforderlichenfalls einen [[Betreuer]] bestellen. Auf dieses [[wikipedia:de:Gerichtsverfahren|Verfahren]] kann man im Vorfeld Einfluss nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Inhalt einer Betreuungsverfügung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mittels der Betreuungsverfügung kann man bestimmen&lt;br /&gt;
* wer zum Betreuer bestellt werden soll und wer nicht (§ 1897 Abs. 4 BGB),&lt;br /&gt;
* wo der [[wikipedia:de:Wohnsitz|Wohnsitz]] des Betreuten sein soll (§ 1901 Abs. 3 BGB),&lt;br /&gt;
* was inhaltlich auch Bestandteil einer [[Patientenverfügung]] sein könnte &lt;br /&gt;
* in eingeschränktem Maße auch Umgang mit [[wikipedia:de:Finanzen|Finanzen]], [[wikipedia:de:Geschenk|Geschenk]]e an Kinder usw.). Hier ist der Betreuer aber durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt (§§ 1804, 1806 ff. BGB). Siehe aber dazu § 1908i Abs. 2 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht jeder möchte im Alter in einem [[wikipedia:de:Altenheim|Altenheim]] gepflegt werden, wo er medizinisch und pflegerisch gut versorgt ist, sondern lieber in der eigenen [[wikipedia:de:Wohnung|Wohnung]] bleiben, wo er vielleicht Einbußen in der medizinischen Versorgung und [[wikipedia:de:Pflege|Pflege]] hinnehmen muss.&lt;br /&gt;
Das, was von vielen unter Lebensqualität verstanden wird, kann mit einem mehr oder weniger hohen [[wikipedia:de:Risiko|Risiko]] verbunden sein. Bei Menschen, mit denen eine Verständigung über diese Fragen nicht mehr möglich ist, setzt die Betreuungsverfügung an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Betreuungsverfügung baut in erster Linie nicht auf  Vertrauen. Ihr Inhalt dient vielmehr zu gegebener Zeit dem Gericht zur Kontrolle. Das Gericht überwacht z. B. Zahlungsvorgänge auf dem Konto des Betroffenen und kontrolliert auch die Einhaltung der Vorgaben der Betreuungsverfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Form der Betreuungsverfügung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese sollte nach  Überlegung der eigenen Wünsche, Möglichkeiten und Vorstellungen, seien sie kultureller, wissenschaftlicher oder religiöser Natur, möglichst handschriftlich verfasst werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies freilich nicht.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sinnvoll ist es auch, die Betreuungsverfügung regelmäßig zu aktualisieren, um sie damit der Wandlung eigenen persönlichen Vorstellungen anzupassen. Eine regelmäßige, etwa einmal jährliche Ergänzung der Betreuungsverfügung  mit dem Satz &amp;quot;Ich will an der vorstehenden Verfügung festhalten&amp;quot; sowie Datum und [[Unterschrift]] erleichtern dem Gericht die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsverfügung den aktuellen Willen des Betroffenen widergibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Abfassen einer Betreuungsverfügung kann als Vorlage jeder Entwurf einer [[Vorsorgevollmacht]] verwendet werden. Diese sollte in &amp;#039;&amp;#039;Betreuungsverfügung&amp;#039;&amp;#039; umbenannt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fachkundige raten von vorformulierten Vordrucken, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss, ab. Sie halten sorgfältige Überlegungen, Einholung umfassenden Rates und Aufklärung und eigene [[wikipedia:de:Formulierung|Formulierung]]en für erforderlich, um den eigenen [[wikipedia:de:Willen|Willen]] wirksam niederzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beratung und Beglaubigung ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einholung von Rat und Aufklärung bei Dritten, beispielsweise [[wikipedia:de:Notar|Notaren]] oder [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]] kann sich empfehlen. [[Betreuungsverein]]e sind ebenfalls zur Beratung bei der Abfassung von [[Vorsorgevollmacht]]en und Betreuungsverfügungen verpflichtet. Oft beraten auch Krankenhaus- und Altenheimsozialdienste in Bezug auf Betreuungsverfügungen. [[wikipedia:de:Unterschrift|Unterschrift]]en unter diese Dokumente können seit 1.7.2005 auch von der örtlichen [[Betreuungsbehörde]] [[wikipedia:de:Beglaubigung|beglaubigt]] werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung:==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 29.03.2004 – 20 W 33/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtlicher Leitsatz: Zur Auslegung einer notariellen Urkunde als Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht können nur solche Umstände herangezogen werden, die allgemein oder zumindest für den potentiell betroffenen Personenkreis bekannt oder erkennbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis: es wurde eine Vollmachtstätigkeit in der Urkunde wiederholt als &amp;quot;Betreuung&amp;quot; bezeichnet. Das OLG folgerte daraus, dass es sich bei dem Dokument daher lediglich um eine Betreuungsverfügung handeln könne&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*  [[Vorsorgevollmacht]], [[wikipedia:de:Bankvollmacht|Bankvollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[wikipedia:de:Bestattungsverfügung|Bestattungsverfügung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===&lt;br /&gt;
*[http://shop.bundesanzeiger-verlag.de/201453_Familie_Betreuung_Soziales_So_sorge_ich_vor.html Blass/Fiala.-: So sorge ich vor – das umfassende Vorsorgepaket] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Weitere Bücher===&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3497016934/internetsevon-21 Ernst Ankermann: Sterben zulassen. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. München u. Basel 2004], ISBN 3-497-01693-4&lt;br /&gt;
* [http://www.fhverlag.de/show.php?action=show&amp;amp;record=69.0&amp;amp;thema=18&amp;amp;page=1&amp;amp;from=th&amp;amp;UID=FW8B86wIxH  Betreuungsstelle Frankfurt: Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung - Selbstbewusst die Zukunft gestalten, solange ich gesund bin- (Broschüre)]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811430645/internetsevon-21 Klie/Bauer: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten richtig beraten, 2. Auflage 2005 ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#bauer-klie Buchrezension ], ISBN 3811430645&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Epple, Dieter: Der Einfluß der Betreuungsverfügung auf das Verfahren, die Führung und Überwachung der Betreuung, [[BtPrax]] 93, 156&lt;br /&gt;
*Loos: Die Lebensdecke ist nicht kochfest! - Plädoyer für eine Betreuungsverfügung; BtPrax 2002, 179&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[Betreuerbestellung|Infos zur Betreuerauswahl]]&lt;br /&gt;
* [[Formulare|Liste von Mustern für Betreuungsverfügungen (und weitere Verfügungen)]]&lt;br /&gt;
* [http://www.vorsorgeregister.de Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[http://www.bmj.de/media/archive/1045.pdf Betreuungsverfügung (Bundesjustizministerium)]&lt;br /&gt;
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/bt-verfuegung.pdf Betreuungsverfügung (Betreuungsverein Buntstifte)]&lt;br /&gt;
*[http://www.kreis-segeberg.de/new/Formulare/PDF/Betreuungsverf_m%20Erl.pdf Betreuungsverfügung (Kreis Segeberg)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Quelle Wikipedia|Betreuungsverfügung|12. August 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Betreuungsverf%C3%BCgung&amp;amp;oldid=20104015}}&amp;lt;div id=&amp;quot;wikia-credits&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;small&amp;gt;From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.&amp;lt;/small&amp;gt;&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Pehe</name></author>
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