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	<title>Online-Lexikon Betreuungsrecht - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<updated>2026-10-15T05:22:53Z</updated>
	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Eherecht_und_Betreuung&amp;diff=56404</id>
		<title>Eherecht und Betreuung</title>
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		<updated>2023-03-16T12:31:48Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jelena B.: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Eheschliessung.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Eherecht und Betreuung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Eheschließungen ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) nicht zulässig. Somit können auch betreute Personen grundsätzlich heiraten (anders als im früheren Vormundschaftsrecht), ohne den Betreuer fragen zu müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsentwicklung zur Ehefähigkeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Ära vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes waren entmündigte Menschen nicht berechtigt, die Ehe zu schließen, wenn sie wegen Geisteskrankheit entmündigt waren. Eheunmündigkeit wurde dies genannt. Die anderen Entmündigungsgründe (Geistesschwäche, Trunk- und Rauschgiftsucht sowie Verschwendung) führten zur sogenannten beschränkten Ehemündigkeit, d.h. nur mit Zustimmung des Vormundes bestand die Möglichkeit der Eheschließung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1992 sollte Schluß mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das [[Betreuungsgesetz]] änderte auch das Ehegesetz; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die Geschäftsfähigkeit; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die Eheschließung beziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum 1.7.1998 brachte das Eheschließungsrechtsgesetz erneut Neuerungen. Mit diesem Gesetz wurde das Recht der Eheschließung in das BGB zurückgeführt. Seit 1938, als unter der Zeit der NS-Herrschaft das Eherecht im Rahmen der Nürnberger Gesetze aus dem BGB herausgenommen wurde, ist erstmals das gesamte Eherecht (mit Ausnahme der Wohnungs- und Hausratsaufteilung) wieder Bestandteil des BGB. Das Ehescheidungsrecht und Teile des Scheidungsfolgenrechtes waren bereits 1976/77 im Rahmen des 1. Eherechtsreformgesetzes zurückgeführt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz wurde allerdings die Eheschließung nicht nur in das BGB zurückgeführt, es wurden auch inhaltlich Änderungen vorgenommen. Speziell für den Betreuer dabei von Interesse: während zuvor die Eheschließung eines [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] die Nichtigkeit der Ehe nach sich zog (§ 18 EheG), ist nach neuem Recht lediglich eine [[wikipedia:de:Eheaufhebung|Aufhebungsmöglichkeit auf Antrag]] durch das Familiengericht vorgesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach langeren kontroversen Diskussionen wurde mit dem am 01.08.2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz auch die gleichgeschlechtliche Verbindung in einen Gesetzesrahmen gegossen, der an vielen Stellen die eherechtlichen Beziehungen nachbildet. Daher auch die Änderung in {{Zitat de §|1903|bgb}} BGB, die nun auch für die Begründung einer [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]] keinen [[Einwilligungsvorbehalt]] erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beteiligung von Betreuern bei Eheschließungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nichtsdestotrotz können Betreuer in unterschiedlicher Weise an der Eheschließung, dem Ehegüterrecht und der Ehescheidung beteiligt sein. Dies setzt einen passenden [[Aufgabenkreis]] auf Seiten des Betreuers voraus. Da die Ehe (desgleichen die Lebenspartnerschaft) ein familienrechtliches Konstrukt darstellt, sind die vielerorts üblichen Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] in der Regel nicht geeignet, dem Betreuer in Ehesachen eine [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsbefugnis]] zu ermöglichen. Allenfalls im Bereich des ehelichen Güterrechtes, wo es um die Eigentumsverhältnisse der Eheleute geht, einschl. des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs sowie bei der Hausratsaufteilung kann der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] geeignet sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit&lt;br /&gt;
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ehegeschäftsfähigkeit===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 1304 BGB, wie bereits zuvor nach § 2 EheG kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist, das heißt, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinn von {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB leidet. Die [[Geschäftsfähigkeit]] für die Eheschließung ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG  verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit (vgl. {{Rspr|BVerfGE 31, 58}}/68 = FamRZ 1971, 414 und {{Rspr|BVerfGE 36, 146}}/161 = StAZ 1973, 90/93 = NJW 1974, 545 = FamRZ 1974, 122 m. Anm. Bosch; BayObLGZ 1982, 179/180 = FamRZ 1982, 603 ff. m. w. N.) als Ehegeschäftsfähigkeit (vgl. Böhmer StAZ 1992, 65/67) zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen Fall der partiellen [[Geschäftsfähigkeit]], für den eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvL 14/02, FamRZ 2003, 359 = NJW 2003, 1382 = NVwZ 2003, 862).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich, wie bei der Testierfähigkeit i. S. des § 2229 Abs. 4 BGB, um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen (vgl. BayObLG, a. a. O.; LG Frankfurt/Main StAZ 1966, 260/261 sowie BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405 für den Fall der Ehescheidung). Sie hat nichts damit zu tun, ob der mit der Ehe verbundene Alltag bewältigt werden kann (Enders BtE 1996/97, 97).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst eine erhebliche geistige Behinderung muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die freie Willensentscheidung zur Eheschließung ausschließen, mag diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen (vgl. BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = FGPrax 1996, 143 = StAZ 1996, 229 = BtE 1996/97, 95, BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32; LG München I StAZ 1994, 258 = BtE 1992/93, 108 [Ls]; LG Osnabrück FPR 2002, 90; AG Kaiserslautern RdLH 3/1995, 28; AG Rottweil FamRZ 1990, 626; Böhmer StAZ 1992, 65/67; Finger StAZ 1996, 225/228; Hellmann BtPrax 1997, 173/174). Schließt allerdings eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung aus, so liegt ein Fall der Ehegeschäftsunfähigkeit i. S. des {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB i. V mit § 104 Nr. 2 BGB vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BayObLG hat dazu ausgeführt, bei der Eheschließung handele es sich um ein Rechtsgeschäft, dessen Inhalt wesentlich mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt werde. Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstrecke und ob der Verlobte insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitze und zur freien Willensentscheidung in der Lage sei, möge diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass sich die Geschäftsfähigkeit auf einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken kann (vgl. Palandt, BGB, § 104 Rz. 6). Dem komme gerade bei der Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit Bedeutung zu, weil hier nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend seien, sondern die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe (BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = StAZ 1996, 229 = FGPrax 1996, 143 = BtE 1996/97, 95,).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] des Betreuers kann sich ausdrücklich nicht auf die Eingehung einer Ehe erstrecken (§ 1903 Abs. 2 BGB, vgl. dazu Komm. zu § 1903 Rz. 48). Somit ist seit Inkrafttreten des BtG am 1.1.1992 (außer im Fall der Minderjährigkeit eines Verlobten, vgl. {{Zitat de §|1303|bgb}}) in keinem Fall mehr eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eines Heiratswilligen mehr nötig. Im früheren Recht war bei einer Entmündigung wegen Geistesschwäche, Trunk- oder Rauschgiftsucht sowie Verschwendung die Eheschließung nur mit Genehmigung des Vormundes zulässig. Dies wurde als beschränkte Ehemündigkeit bezeichnet (§ 3 Abs. 1 EheG i. d. Fassung bis 31.12.91).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung im Wortlaut:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I,  Beschluss vom 21.07.1997, {{Rspr|13 T 7432/97}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit und zur Würdigung eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Prüfungspflicht des Standesbeamten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB zu prüfen, § 13 PStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsgericht kann nach § 308 FamFG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner erheblich gefährdet würde (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 13 FamFG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Betreuungsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bienwald hält es für zulässig, dass der Betreuer sich bei einer beabsichtigten Eheschließung seines Betreuten an den Standesbeamten wendet, wenn er befürchtet, dass sein Betreuter Opfer eines egoistischen Heiratsanliegens zu werden droht (z.B. Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit). Hier sei es vertretbar, auf das Bestehen der Betreuung und eigene Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit gegenüber dem Standesbeamten hinzuweisen (Bienwald, BtR, 3. Aufl. § 1896 S. 150).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Betreuers ist allein noch kein Indiz für die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten (vgl. § 149a der Dienstanweisung für Standesbeamte sowie AG Bremen StAZ 1992, 272). Die Eheschließung ist höchstpersönlich, {{Zitat de §|1311|bgb}} BGB, hierbei ist eine Stellvertretung des Betreuers unzulässig. Der Betreuer ist jedoch, einen entsprechenden [[Aufgabenkreis]] vorausgesetzt, zur Antragstellung nach § 49 Abs. 1 PStG und zur Einlegung von Rechtsmitteln in diesem Verfahren berechtigt (so ausdrücklich BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gerichtliche Entscheidung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gem. § 49 Abs. 1 PStG gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen (§ 49 Abs. 2 PStG). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des FamFG Anwendung. Dem Gericht obliegt die Prüfungspflicht im Rahmen der Amtsermittlung § 26 FamFG). In der Regel wird ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen sein (LG München StAZ 1994, 258), welches vom Gericht ggf. kritisch bewertet werden muss (BayObLGZ 1981, 306/308 = FamRZ 1982, 199; BayObLGZ 1986, 338/340 = FamRZ 1986, 1248 [LS.]; BayObLG, FamRZ 1993, 1489 = BtPrax 1993, 208, 209). Die persönliche Anhörung der Beteiligten ist in jedem Falle unerlässlich (BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme der Eheschließung angehalten wird, findet die befristete  Beschwerde statt (vgl. § 51 PStG, § 63 FamFG). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufhebbarkeit der Eheschließung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine unter Verletzung des § 1304 BGB geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des Familiengerichtes aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der Ehenichtigkeit, die bis 30.6.1998 nach § 18 EheG bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat (Palandt/Diederichsen § 1304 Rz 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Antrag auf Eheaufhebung kann nach {{Zitat de §|1317|bgb}} BGB binnen eines Jahres nach Bekannt werden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim Familiengericht gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung, {{Zitat de §|1315|bgb}} Abs. 1 Nr. 2 und 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein geschäftsfähiger Betreuter (auch mit angeordnetem Einwilligungsvorbehalt) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 125 Abs. 2 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei der Entscheidung über den Antrag auf betreuungeger. Genehmigung sowie beim Eheaufhebungsverfahren selbst wird es nicht auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit, sondern die o.g. Ehegeschäftsfähigkeit anzukommen haben. Zu den Rechtsfolgen der Eheaufhebung s. {{Zitat de §|1318|bgb}} BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2010, 13 UF 55/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 216 =  JurionRS 2010, 19594:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zum Grundrecht auf Eheschließung auch für Schwerkranke. Im vorliegenden Verfahren wurde trotz Vorliegen eines sog. Korsakow-Syndroms des Ehemannes bei der Eheschließung der Antrag auf Aufhebung der Ehe durch das OLG zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere eherechtliche Befugnisse des Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Eheschließung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Eheschließung selbst ist als höchstpersönliche Willenserklärung der Ehepartner nicht vertretbar ({{Zitat de §|1310|bgb}} BGB). Eine Stellvertretung durch den Betreuer verbietet sich hierbei, das gleiche gilt für sonstige Rechtsgeschäfte anlässlich der Eheschließung, z. B. die Bestimmung des Ehenamens ({{Zitat de §|1355|bgb}} Abs. 1) oder das Einvernehmen über die Haushaltsführung ({{Zitat de §|1356|bgb}} Abs. 1; vgl. Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ehevertrag===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Abschluss eines [[wikipedia:de:Ehevertrag|Ehevertrages]] ist der Status des Betreuten maßgeblich; ist er geschäftsfähig und steht bez. vermögensrechtlicher Angelegenheiten nicht unter Einwilligungsvorbehalt, so kann ausschließlich er selbst den Vertrag schließen ({{Zitat de §|1411|bgb}} Abs. 1 Satz 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, ist ebenfalls keine Stellvertretung durch den Betreuer zulässig; der höchstpersönliche Abschluss des Ehevertrages ({{Zitat de §|1410|bgb}}) ist dann aber nur mit Zustimmung des Betreuers zulässig; dieser wiederum bedarf der betr.ger. Genehmigung, wenn der [[wikipedia:de:Zugewinnausgleich|Zugewinnausgleich]] (§{{Zitat de §|1371|bgb}} ff.) ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft (§{{Zitat de §|1415|bgb}} ff.) vereinbart oder aufgehoben werden soll (§ 1411 Abs. 1 Satz 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur bei geschäftsunfähigen Betreuten ist der Abschluss eines Ehevertrags durch den Betreuer zulässig; aufgrund der obigen Ausführungen kann dies nur Fälle betreffen, in denen der Ehevertrag nicht zugleich mit der Ehe geschlossen werden soll, sondern später Geschäftsunfähigkeit des Ehepartners eingetreten ist (§ 1411 Abs. 2). Auch hier ist vormg. Genehmigung erforderlich; Gütergemeinschaft kann durch den Betreuer nicht vereinbart oder aufgehoben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in der Kommentarliteratur empfohlen, dass der Ehevertrag durch den Betreuten und den Betreuer mit betr.ger. Genehmigung geschlossen wird (Damrau/Zimmermann, {{Zitat de §|1902|bgb}} Rz 8, Neuhausen RNotZ 2003, 157/167).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.03.2017,  10 UF 54/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2017, 1747&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von Ehegeschäftsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit der Ehegatten beim Abschluss eines Ehevertrages ist auch bei leichter Intelligenzminderung auszugehen, wenn diese nach Überzeugung des Gerichts die Bedeutung der Ehe und der getroffenen Vereinbarungen erfasst haben (hier: bejaht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gütergemeinschaft===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle der [[wikipedia:de:Gütergemeinschaft|Gütergemeinschaft]] ist der Betreuer bei Tod des anderen Ehegatten berechtigt, die fortgesetzte Gütergemeinschaft abzulehnen ({{Zitat de §|1484|bgb}} Abs. 2 BGB) oder aufzuheben ({{Zitat de §|1492|bgb}} Abs. 3). Desgleichen kann er den Verzicht eines unter Betreuung stehenden Abkömmlings an der Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach Tod eines Elternteils erklären ({{Zitat de §|1491|bgb}} Abs. 3). Für alle Erklärungen wird die betr.ger. Genehmigung benötigt. Abzustellen ist hierbei auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Der Fall des geschäftsfähigen, aber unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Betreuten wird vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Eine analoge Anwendung der betr.ger. Genehmigungspflicht zur Einwilligung des Betreuers in die Erklärungen des Betreuten ist sachgerecht (Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 9).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ehescheidung===&lt;br /&gt;
[[Bild:Trennung.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
Der geschäftsfähige Betreute kann nur selbst Antrag auf Ehescheidung erheben, das gilt auch bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] (§ 125 Abs. 1 FamFG, so auch Erman/Holzhauer § 1896 Rz 59). Nach anderer Auffassung kann der Betreuer auch bei geschäftsfähigen Betreuten die [[Prozessführung]] übernehmen ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO) und ist der Betreute unter Einwilligungsvorbehalt selbst zur Klageerhebung nicht berechtigt ({{Zitat de §|52|zpo}} ZPO; so Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26).  Letzteres stellt die herrschende Meinung dar (Baumbach-Lauterbach, § 607 ZPO Rz 1; Roth BtPrax 2007, 100/102 m.w.N.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Ehescheidung für einen geschäftsunfähigen Betreuten ist durch den Betreuer zu stellen (BGH {{Rspr|NJW 2002, 671}}; OLG Frankfurt/Main ZEV 2002, 514; OLG Celle, NJW 2013, 2912; Roth aaO S. 102). Gegenteilige Auffassungen aus der Literatur (Kern; Festschrift f. Bienwald, S. 137/142), wonach der Ehescheidungsantrag eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, werden nicht geteilt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim [[Aufgabenkreis]] für das Ehescheidungs- (und auch –aufhebungs) verfahren ist nicht auf den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] abzustellen, da es sich bei der Ehe um eine familienrechtliche Beziehung handelt; hätte der Betreuer nur diesen Aufgabenkreis, wäre er allenfalls Beteiligter bei Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung), vgl. {{Zitat de §|621|zpo}}, {{Zitat de §|623|zpo}} ZPO. Für das Scheidungsverfahren selbst wird ein eigener Aufgabenkreis benötigt, z.B. Vertretung in eherechtlichen Verfahren, Aufgabenkreis alle Angelegenheiten (MünchKomm/Schwab § 1903 BGB Rz 31; Musielak/Borth, § 607 ZPO Rz 6;  OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 27/28;. bereits zum alten Recht der Gebrechlichkeitspflegschaft LG Mannheim FamRZ 1957, 395). Erneut OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.4.2011, 2 WF 166/10; FamFR 2011, 312 = BeckRS 2011, 14629: Die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis &amp;quot;Vertretung in Behördenangelegenheiten&amp;quot; ermächtigt diesen nicht zur Vertretung des Betroffenen im Ehescheidungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erhebung des Scheidungsantrags durch den Betreuer ist die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche  Genehmigung]] gem. § 125 Abs. 2 FamFG, erforderlich. Sie kann auch nachträglich erfolgen (OLG Hamm FamRZ 1990, 166/167; Roth aaO S. 102). Für die Beurteilung der [[Geschäftsfähigkeit]] sind die Kriterien des § 1304 BGB maßgeblich (BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die betreuungsgerichtliche Genehmigung des von einem Betreuer für einen prozessunfähigen Ehegatten gestellten Scheidungsantrags nach  betrifft nur die Rechtssphäre dieses Ehegatten. Durch die Genehmigung wird nur das – durch die Prozessunfähigkeit beeinträchtigte – Recht des Ehegatten wieder hergestellt, seinerseits bei gescheiterter Ehe deren Auflösung herbeizuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der andere Ehegatte ist daher nicht befugt, im eigenen Namen [[Rechtsmittel]] gegen die Genehmigung einzulegen. Seine Einwendungen gegen den Scheidungsantrag kann er nur im Scheidungsverfahren geltend machen (KG BtPrax 2006, 38; bereits zuvor LG Berlin BtPrax 1999, 204; kritisch Damrau/Zimmermann § 1902 BGB Rz 26). Der Betreuer ist zur Erhebung einer Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 138 FamFG bei einer geschäftsunfähigen Person im Scheidungsverfahren ersetzt nicht die Notwendigkeit der Betreuerbestellung (Bienwald § 1896 S. 152). Wegen der vertragsähnlichen Beziehung zwischen beigeordnetem Anwalt und Partei kommt dieser Anwalt nicht als Betreuer in Betracht (Bienwald § 1896 S. 152, vgl. auch § 45 BRAO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann im Ehescheidungsverfahren nicht stellvertretend für den Betreuten auftreten, soweit die persönliche Anhörung des Betreuten (§ 160 FamFG) oder dessen persönliche Teilnahme (§ 17 SGB-VIII – Kinder- und Jugendhilfe) vorgesehen oder unerlässlich ist. Weiter erscheint die stellvertretende Teilnahme des Betreuers an einer Mediation nicht möglich (Bienwald, § 1896, S. 150).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Scheidungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass die Ehe geschieden werden kann, wenn sie gem. {{Zitat de §|1565|bgb}} Abs. 1 Satz 1 BGB gescheitert ist. Aus dem Umstand, dass der Betreute (krankheits- oder behinderungsbedingt) in einem Heim lebt, kann alleine nicht geschlossen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (Kern aaO S. 142). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt auch dann, wenn der Betreute infolge seniler Demenz kein Verständnis für die Ehe mehr besitzt, der andere Ehegatte jedoch an der ehelichen Gemeinschaft festhalten will. Denn aus der grundsätzlichen Möglichkeit eines Ehegatten, die Scheidung einer gescheiterten Ehe auch dann zu erwirken, wenn er aufgrund einer geistigen Behinderung jedes Verständnis für die Ehe und deren Scheitern verloren hat, kann nicht umgekehrt gefolgert werden, daß die Ehe des geistig behinderten Ehegatten - gleichsam &amp;quot;automatisch&amp;quot; - schon allein deshalb gescheitert ist, weil er behinderungsbedingt jedes Verständnis für die Ehe verloren hat und deshalb zu einem eigenen ehelichen Empfinden nicht in der Lage ist. (BGH NJW 2002, 671, siehe unten). &lt;br /&gt;
Mit Rechtskraft des Ehescheidung bzw. –aufhebungsbeschlusses endet ein Krankenversicherungsschutz, der bisher im Rahmen der Familienversicherung als Mitversicherter beim Ehegatten gewährleistet wurde. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsssorge hat die Pflicht, den Krankenversicherungsschutz für den Betreuten sicherzustellen (BSG NJW 2002, 2413 = FamRZ 2002, 1471, vgl. auch BdB-Aspekte 41/02, S. 18). Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB-V kann nur binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses gestellt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2001, XII ZR 247/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BGHReport 2002,197 = BGHZ 149, 140 = FamRZ 2002, 316 = FPR 2002,143 = FuR 2002,218 = JR 2002,455 (m Anm. Rauscher S. 457) = JurionRS 2001, 20151 = JuS 2002,613 = JZ 2002, 710 (mit Anm. Muscheler = Life&amp;amp;Law 2002, 227 = MDR 2002, 395 = NJW 2002, 671 = NJW-RR 2002, 577 (Ls.) :&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten. Einem geistig behinderten Ehegatten kann die Berufung auf das Scheitern seiner Ehe nicht allein deshalb versagt werden, weil er infolge seiner Behinderung jedes Verständnis für die Ehe und damit auch für deren Scheitern verloren hat. Würde ein solcher Ehegatte wegen seines Geisteszustands an einer gescheiterten Ehe festgehalten, obwohl deren Scheidung - nach der im Genehmigungsverfahren (§ 607 II Satz 2 Halbs. 2 ZPO) gewonnenen Überzeugung auch des Vormundschaftsgerichts - in seinem wohlverstandenen Interesse liegt, so würde das besondere Schutzbedürfnis dieses Ehegatten unterlaufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.4.2011&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 2 WF 166/10 ; FamFR 2011, 312 m.Anm. Zimmermann = BeckRS 2011, 14629 = FamRZ 2011, 1814:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis &amp;quot;Vertretung in Behördenangelegenheiten&amp;quot; ermächtigt diesen nicht zur Vertretung des Betroffenen im Ehescheidungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, 13.10.2011 - 3 UF 157/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 27393 = FamRZ 2012, 1316:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer ursprünglich krankheitsbedingten Trennung des antragstellenden und prozessunfähigen Ehegatten ist für das Vorliegen des Getrenntlebens der Trennungswille positiv festzustellen. Auch der durch einen Bevollmächtigten nach § 51 Abs. 3 ZPO gestellte Genehmigungsantrag nach § 607 Abs. 2 ZPO (jetzt § 125 Abs. 2 FamFG) kann betreuungsgerichtlich genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011, 10 UF 217/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 73 = FamRZ 2012, 1166 = JurionRS 2011, 31271:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes in einem Ehescheidungsverfahren benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“. Die Bestellung als Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ dient lediglich der Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises und ist deshalb alleine nicht ausreichend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschluss vom 11.07.2013, 6 W 106/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2013, 214  = FamRZ 2014, 156 = JurionRS 2013, 42187 = NJW 2013, 2912 = ZEV 2013, 7:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Aufgabenkreis &amp;quot;Rechtsangelegenheiten&amp;quot; berechtigt den Betreuer, den Betreuten im Ehescheidungsverfahren zu vertreten, jedenfalls dann, wenn der Betreute schon geschäftsunfähig war, als das Gericht den Betreuer bestellte (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1814 und OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss v 16.8.2013, 3 UF 43/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,BtPrax 2013, 261 = FamFR 2013, 522 =&lt;br /&gt;
FamRZ 2013, 1889 = FF 2014,  77 = JurionRS 2013, 46184 = MDR 2013, 15 = NJW 2014, 158 mAnm Kogel NJW 2014, 138 = PaPfleReQ 2013,  94 = SuP 2013, 718:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten eines an Demenz erkrankten Ehegatten durch dessen gesetzlichen Betreuer für einen wirksamen Ehescheidungsantrag gemäß den §§ 125 Abs. 2 S. 2, 287 Abs. 1 FamFG, 1564 S. 1 BGB.&lt;br /&gt;
# Eine einseitige, dem Familiengericht den Ausspruch der Ehescheidung ermöglichende Zerrüttung der Ehe lässt sich gemäß den §§ 1565, 1566, 1567 BGB jedenfalls feststellen, wenn die Ehegatten unstreitig seit mehr als einem Jahr räumlich getrennt voneinander leben und die Anhörung des an Demenz erkrankten Antragstellers nach § 128 FamFG sowie das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme den Rückschluss zulassen, dass dieser zum Zeitpunkt der Trennung bzw. zu einem danach liegenden Zeitpunkt noch den hinreichend sicheren natürlichen Willen zur Trennung und Ehescheidung sowie die Ablehnung der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erklärt hat.&lt;br /&gt;
# Darauf, dass bei dem an Demenz erkrankten Antragsteller zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung hingegen kein natürlicher Trennungs- und Scheidungswillen mehr festgestellt werden kann, kommt es nicht für den Ausspruch der Ehescheidung an. Ist nämlich der antragstellende Ehegatte wegen einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, das Wesen einer Ehe und einer Ehescheidung erfassen zu können, ist bei ihm ein Zustand äußerster Eheferne erreicht, bei dem die Ehe der mehr als ein Jahr getrennt lebenden Ehegatten scheidbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin Beschl. v. 12.02.2014,25 WF 150/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine mit dem Aufgabenkreis &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot;, &amp;quot;Wohnungsangelegenheiten&amp;quot; und &amp;quot;Vertretung vor Behörden und Gerichten&amp;quot; bestellte Betreuerin ist nicht befugt, eine Prozessvollmacht zur Durchführung eines Scheidungsverfahrens zu erteilen. Gemäß § 114 Abs. 5 FamFG bedarf der Verfahrensbevollmächtigte einer besonderen, gerade auf die konkrete Ehesache bezogenen Vollmacht. An einer solchen fehlt es. Die erteilte Vollmacht vom 29.4.2013 genügt nicht. Die Betreuerin war nicht berechtigt, für den Antragsgegner eine solche Vollmacht für ein Scheidungsverfahren zu erteilen. Sie war ausweislich des Betreuerausweises mit den Aufgabenkreisen &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot;, &amp;quot;Wohnungsangelegenheiten&amp;quot; und &amp;quot;Vertretung vor Behörden und Gerichten&amp;quot; bestellt. Erforderlich wäre aber die Bestellung zur Vertretung im Scheidungsverfahren gewesen (vgl. z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166; OLG Zweibrücken FamFR 2011, 312 = FamRZ 2011, 1814).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2014, 6 UF 125/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,BtPrax 2014, 240 = JurionRS 2014, 18186:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Verfahrensbeteiligter ist verpflichtet, sorgfältig nach allen entscheidungsrelevanten Unterlagen zu forschen und schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus. Dem Verfahrensbeteiligten ist überdies ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten und/oder seines gesetzlichen Betreuers zuzurechnen.&lt;br /&gt;
# Werden im (Erst)Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns weder der Verfahrensbevollmächtigte noch der gesetzliche Betreuer des psychisch erkrankten Verfahrensbevollmächtigten tätig, um alle Unterlagen zum Anfangs- und Endvermögen vorzulegen, dann kann dies einen Verschuldensvorwurf begründen mit der Folge, dass ein späterer Restitutionsantrag unzulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Lebenspartnerschaft==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem LPartG vom 16. Februar 2001 (BGBl. I. S. 266), geändert durch Gesetz vom 11.12.2001 (BGBl. I. S. 3513) ist eine direkte Anwendung des § 1304 BGB nicht vorgesehen. Der Sinn der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (§ 2 LPartG) macht es aber sinnvoll, die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 1 LPartG) sowie der Namenswahl (§ 3 LPartG) verbietet sich Stellvertretung durch den Betreuer. Der Einwilligungsvorbehalt darf sich ebenfalls nicht auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft erstrecken (§ 1903 Abs. 2 i.d.F. des LPartG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrags (§ 7 LPartG) ist die analoge Anwendung des § 1411 BGB und somit ggf. betreuungsrechtliche Beteiligung nach Abs. 2 vorgesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft finden gem. § 661 Abs. 2 ZPO die eherechtlichen Bestimmungen der ZPO Anwendung (seit 1.9.2009 § 270 FamFG). Daher ist die Beteiligung des Betreuers entsprechend § 607 Abs. 2 ZPO zu sehen. In § 15 LPartG war  für bestimmte Erklärungen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens darüber hinaus die Höchstpersönlichkeit vorgesehen. Diese Passagen sind jedoch zum 1.1.2005 gestrichen worden, da eine Anpassung an das Eherecht beabsichtigt war (Bt-Drs. 15/3445). Die untenstehende Entscheidung des OLG Köln, die eine Vertretung nicht vorsah, ist infolge der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 hinfällig geworden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2004, 16 Wx 16/04 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRB 2004, 225 = FamRZ 2004, 1724 = FPR 2005, 309 = JurBüro 2004, 625 = JurionRS 2004, 16876 = JWO-FamR 2004, 292 = MDR 2004, R9 = OLGR Köln 2004, 204 = StAZ 2004, 231:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erklärung, die Lebenspartnerschaft nicht weiter fortsetzen zu wollen, kann vom Betreuten nur persönlich dem Gericht gegenüber erklärt werden. Eine Vertretung durch den Betreuer ist dabei vom Gesetz nicht vorgesehen.&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsvorbehalt]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Böhmer: Die Prüfung der allgemeinen Ehefähigkeit unter besonderer Berücksichtigung des BtG; StAZ 1990, 213 &lt;br /&gt;
*Bornhofen: Die Reform des Kindschaftsrechtes und die Neuordnung des Eheschließungsrechts in der standesamtlichen Praxis, StAZ 1997, 362&lt;br /&gt;
*Deinert: Der Betreuer im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht; BtPrax 2005, 16&lt;br /&gt;
*Finger: Eheschließung Geschäftsunfähiger; StAZ 1996, 225;&lt;br /&gt;
*ders.: Zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes; FuR 1996, 124&lt;br /&gt;
* Fröschle: Die Rechtliche Betreuung und das Standesamt. StAZ. 2015, 130&lt;br /&gt;
*Hellmann: Rechtsprechungsübersicht zu ausgewählten materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen des Betreuungsrechts; BtPrax 1997, 170&lt;br /&gt;
*Heptinger: Neuerungen im Eheschließungsrecht, StAZ 1996, 257&lt;br /&gt;
*Kern: Zum Aufgabenkreis „Scheidungsangelegenheiten“ bei der Betreuung; in: [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes], Gieseking-Verlag Bielefeld, 2006, ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*[http://www.reguvis.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Roth_Ehe_2007.pdf Roth: Ehe und Betreuung; BtPrax 2007, 100 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Schäfer: zur Ehescheidung bei Demenzerkrankten; NZFam 2014, 676.&lt;br /&gt;
*Schwab: Die Ehefähigkeit und das neue Betreuungsrecht; in: Festschrift für K. Rebmann, München 1989, S. 685&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/1_Genehmigung_Rechtsgeschaeft.pdf Genehmigungsantrag für eherechtliche Erklärungen des Betreuers]&lt;br /&gt;
*[http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-formulare-antraege-download-pdf/ Formulare zur Ehescheidung]&lt;br /&gt;
*[http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2015/index.php Scheidung Düsseldorfer Tabelle 2015]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jelena B.</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Eherecht_und_Betreuung&amp;diff=56403</id>
		<title>Eherecht und Betreuung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Eherecht_und_Betreuung&amp;diff=56403"/>
		<updated>2023-03-16T12:31:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jelena B.: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Eheschliessung.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Eherecht und Betreuung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Eheschließungen ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1903|bgb}} BGB) nicht zulässig. Somit können auch betreute Personen grundsätzlich heiraten (anders als im früheren Vormundschaftsrecht), ohne den Betreuer fragen zu müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsentwicklung zur Ehefähigkeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Aera vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes waren entmündigte Menschen nicht berechtigt, die Ehe zu schließen, wenn sie wegen Geisteskrankheit entmündigt waren. Eheunmündigkeit wurde dies genannt. Die anderen Entmündigungsgründe (Geistesschwäche, Trunk- und Rauschgiftsucht sowie Verschwendung) führten zur sogenannten beschränkten Ehemündigkeit, d.h. nur mit Zustimmung des Vormundes bestand die Möglichkeit der Eheschließung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1992 sollte Schluß mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das [[Betreuungsgesetz]] änderte auch das Ehegesetz; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die Geschäftsfähigkeit; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die Eheschließung beziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum 1.7.1998 brachte das Eheschließungsrechtsgesetz erneut Neuerungen. Mit diesem Gesetz wurde das Recht der Eheschließung in das BGB zurückgeführt. Seit 1938, als unter der Zeit der NS-Herrschaft das Eherecht im Rahmen der Nürnberger Gesetze aus dem BGB herausgenommen wurde, ist erstmals das gesamte Eherecht (mit Ausnahme der Wohnungs- und Hausratsaufteilung) wieder Bestandteil des BGB. Das Ehescheidungsrecht und Teile des Scheidungsfolgenrechtes waren bereits 1976/77 im Rahmen des 1. Eherechtsreformgesetzes zurückgeführt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz wurde allerdings die Eheschließung nicht nur in das BGB zurückgeführt, es wurden auch inhaltlich Änderungen vorgenommen. Speziell für den Betreuer dabei von Interesse: während zuvor die Eheschließung eines [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] die Nichtigkeit der Ehe nach sich zog (§ 18 EheG), ist nach neuem Recht lediglich eine [[wikipedia:de:Eheaufhebung|Aufhebungsmöglichkeit auf Antrag]] durch das Familiengericht vorgesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach langeren kontroversen Diskussionen wurde mit dem am 01.08.2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz auch die gleichgeschlechtliche Verbindung in einen Gesetzesrahmen gegossen, der an vielen Stellen die eherechtlichen Beziehungen nachbildet. Daher auch die Änderung in {{Zitat de §|1903|bgb}} BGB, die nun auch für die Begründung einer [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]] keinen [[Einwilligungsvorbehalt]] erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beteiligung von Betreuern bei Eheschließungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nichtsdestotrotz können Betreuer in unterschiedlicher Weise an der Eheschließung, dem Ehegüterrecht und der Ehescheidung beteiligt sein. Dies setzt einen passenden [[Aufgabenkreis]] auf Seiten des Betreuers voraus. Da die Ehe (desgleichen die Lebenspartnerschaft) ein familienrechtliches Konstrukt darstellt, sind die vielerorts üblichen Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] in der Regel nicht geeignet, dem Betreuer in Ehesachen eine [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsbefugnis]] zu ermöglichen. Allenfalls im Bereich des ehelichen Güterrechtes, wo es um die Eigentumsverhältnisse der Eheleute geht, einschl. des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs sowie bei der Hausratsaufteilung kann der [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] geeignet sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit&lt;br /&gt;
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ehegeschäftsfähigkeit===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 1304 BGB, wie bereits zuvor nach § 2 EheG kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist, das heißt, wer an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinn von {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB leidet. Die [[Geschäftsfähigkeit]] für die Eheschließung ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG  verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit (vgl. {{Rspr|BVerfGE 31, 58}}/68 = FamRZ 1971, 414 und {{Rspr|BVerfGE 36, 146}}/161 = StAZ 1973, 90/93 = NJW 1974, 545 = FamRZ 1974, 122 m. Anm. Bosch; BayObLGZ 1982, 179/180 = FamRZ 1982, 603 ff. m. w. N.) als Ehegeschäftsfähigkeit (vgl. Böhmer StAZ 1992, 65/67) zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen Fall der partiellen [[Geschäftsfähigkeit]], für den eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvL 14/02, FamRZ 2003, 359 = NJW 2003, 1382 = NVwZ 2003, 862).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich, wie bei der Testierfähigkeit i. S. des § 2229 Abs. 4 BGB, um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen (vgl. BayObLG, a. a. O.; LG Frankfurt/Main StAZ 1966, 260/261 sowie BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405 für den Fall der Ehescheidung). Sie hat nichts damit zu tun, ob der mit der Ehe verbundene Alltag bewältigt werden kann (Enders BtE 1996/97, 97).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst eine erhebliche geistige Behinderung muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die freie Willensentscheidung zur Eheschließung ausschließen, mag diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen (vgl. BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = FGPrax 1996, 143 = StAZ 1996, 229 = BtE 1996/97, 95, BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32; LG München I StAZ 1994, 258 = BtE 1992/93, 108 [Ls]; LG Osnabrück FPR 2002, 90; AG Kaiserslautern RdLH 3/1995, 28; AG Rottweil FamRZ 1990, 626; Böhmer StAZ 1992, 65/67; Finger StAZ 1996, 225/228; Hellmann BtPrax 1997, 173/174). Schließt allerdings eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit die freie Willensbestimmung aus, so liegt ein Fall der Ehegeschäftsunfähigkeit i. S. des {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB i. V mit § 104 Nr. 2 BGB vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BayObLG hat dazu ausgeführt, bei der Eheschließung handele es sich um ein Rechtsgeschäft, dessen Inhalt wesentlich mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt werde. Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstrecke und ob der Verlobte insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitze und zur freien Willensentscheidung in der Lage sei, möge diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass sich die Geschäftsfähigkeit auf einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken kann (vgl. Palandt, BGB, § 104 Rz. 6). Dem komme gerade bei der Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit Bedeutung zu, weil hier nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend seien, sondern die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe (BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = StAZ 1996, 229 = FGPrax 1996, 143 = BtE 1996/97, 95,).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] des Betreuers kann sich ausdrücklich nicht auf die Eingehung einer Ehe erstrecken (§ 1903 Abs. 2 BGB, vgl. dazu Komm. zu § 1903 Rz. 48). Somit ist seit Inkrafttreten des BtG am 1.1.1992 (außer im Fall der Minderjährigkeit eines Verlobten, vgl. {{Zitat de §|1303|bgb}}) in keinem Fall mehr eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters eines Heiratswilligen mehr nötig. Im früheren Recht war bei einer Entmündigung wegen Geistesschwäche, Trunk- oder Rauschgiftsucht sowie Verschwendung die Eheschließung nur mit Genehmigung des Vormundes zulässig. Dies wurde als beschränkte Ehemündigkeit bezeichnet (§ 3 Abs. 1 EheG i. d. Fassung bis 31.12.91).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung im Wortlaut:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I,  Beschluss vom 21.07.1997, {{Rspr|13 T 7432/97}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit und zur Würdigung eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Prüfungspflicht des Standesbeamten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die Ehegeschäftsfähigkeit nach § 1304 BGB zu prüfen, § 13 PStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsgericht kann nach § 308 FamFG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner erheblich gefährdet würde (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 13 FamFG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Betreuungsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bienwald hält es für zulässig, dass der Betreuer sich bei einer beabsichtigten Eheschließung seines Betreuten an den Standesbeamten wendet, wenn er befürchtet, dass sein Betreuter Opfer eines egoistischen Heiratsanliegens zu werden droht (z.B. Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit). Hier sei es vertretbar, auf das Bestehen der Betreuung und eigene Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit gegenüber dem Standesbeamten hinzuweisen (Bienwald, BtR, 3. Aufl. § 1896 S. 150).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Betreuers ist allein noch kein Indiz für die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten (vgl. § 149a der Dienstanweisung für Standesbeamte sowie AG Bremen StAZ 1992, 272). Die Eheschließung ist höchstpersönlich, {{Zitat de §|1311|bgb}} BGB, hierbei ist eine Stellvertretung des Betreuers unzulässig. Der Betreuer ist jedoch, einen entsprechenden [[Aufgabenkreis]] vorausgesetzt, zur Antragstellung nach § 49 Abs. 1 PStG und zur Einlegung von Rechtsmitteln in diesem Verfahren berechtigt (so ausdrücklich BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gerichtliche Entscheidung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gem. § 49 Abs. 1 PStG gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen (§ 49 Abs. 2 PStG). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des FamFG Anwendung. Dem Gericht obliegt die Prüfungspflicht im Rahmen der Amtsermittlung § 26 FamFG). In der Regel wird ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen sein (LG München StAZ 1994, 258), welches vom Gericht ggf. kritisch bewertet werden muss (BayObLGZ 1981, 306/308 = FamRZ 1982, 199; BayObLGZ 1986, 338/340 = FamRZ 1986, 1248 [LS.]; BayObLG, FamRZ 1993, 1489 = BtPrax 1993, 208, 209). Die persönliche Anhörung der Beteiligten ist in jedem Falle unerlässlich (BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme der Eheschließung angehalten wird, findet die befristete  Beschwerde statt (vgl. § 51 PStG, § 63 FamFG). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufhebbarkeit der Eheschließung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine unter Verletzung des § 1304 BGB geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des Familiengerichtes aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der Ehenichtigkeit, die bis 30.6.1998 nach § 18 EheG bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat (Palandt/Diederichsen § 1304 Rz 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Antrag auf Eheaufhebung kann nach {{Zitat de §|1317|bgb}} BGB binnen eines Jahres nach Bekannt werden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim Familiengericht gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung, {{Zitat de §|1315|bgb}} Abs. 1 Nr. 2 und 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein geschäftsfähiger Betreuter (auch mit angeordnetem Einwilligungsvorbehalt) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 125 Abs. 2 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei der Entscheidung über den Antrag auf betreuungeger. Genehmigung sowie beim Eheaufhebungsverfahren selbst wird es nicht auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit, sondern die o.g. Ehegeschäftsfähigkeit anzukommen haben. Zu den Rechtsfolgen der Eheaufhebung s. {{Zitat de §|1318|bgb}} BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2010, 13 UF 55/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 216 =  JurionRS 2010, 19594:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zum Grundrecht auf Eheschließung auch für Schwerkranke. Im vorliegenden Verfahren wurde trotz Vorliegen eines sog. Korsakow-Syndroms des Ehemannes bei der Eheschließung der Antrag auf Aufhebung der Ehe durch das OLG zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere eherechtliche Befugnisse des Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Eheschließung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Eheschließung selbst ist als höchstpersönliche Willenserklärung der Ehepartner nicht vertretbar ({{Zitat de §|1310|bgb}} BGB). Eine Stellvertretung durch den Betreuer verbietet sich hierbei, das gleiche gilt für sonstige Rechtsgeschäfte anlässlich der Eheschließung, z. B. die Bestimmung des Ehenamens ({{Zitat de §|1355|bgb}} Abs. 1) oder das Einvernehmen über die Haushaltsführung ({{Zitat de §|1356|bgb}} Abs. 1; vgl. Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ehevertrag===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Abschluss eines [[wikipedia:de:Ehevertrag|Ehevertrages]] ist der Status des Betreuten maßgeblich; ist er geschäftsfähig und steht bez. vermögensrechtlicher Angelegenheiten nicht unter Einwilligungsvorbehalt, so kann ausschließlich er selbst den Vertrag schließen ({{Zitat de §|1411|bgb}} Abs. 1 Satz 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, ist ebenfalls keine Stellvertretung durch den Betreuer zulässig; der höchstpersönliche Abschluss des Ehevertrages ({{Zitat de §|1410|bgb}}) ist dann aber nur mit Zustimmung des Betreuers zulässig; dieser wiederum bedarf der betr.ger. Genehmigung, wenn der [[wikipedia:de:Zugewinnausgleich|Zugewinnausgleich]] (§{{Zitat de §|1371|bgb}} ff.) ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft (§{{Zitat de §|1415|bgb}} ff.) vereinbart oder aufgehoben werden soll (§ 1411 Abs. 1 Satz 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur bei geschäftsunfähigen Betreuten ist der Abschluss eines Ehevertrags durch den Betreuer zulässig; aufgrund der obigen Ausführungen kann dies nur Fälle betreffen, in denen der Ehevertrag nicht zugleich mit der Ehe geschlossen werden soll, sondern später Geschäftsunfähigkeit des Ehepartners eingetreten ist (§ 1411 Abs. 2). Auch hier ist vormg. Genehmigung erforderlich; Gütergemeinschaft kann durch den Betreuer nicht vereinbart oder aufgehoben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in der Kommentarliteratur empfohlen, dass der Ehevertrag durch den Betreuten und den Betreuer mit betr.ger. Genehmigung geschlossen wird (Damrau/Zimmermann, {{Zitat de §|1902|bgb}} Rz 8, Neuhausen RNotZ 2003, 157/167).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.03.2017,  10 UF 54/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2017, 1747&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von Ehegeschäftsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit der Ehegatten beim Abschluss eines Ehevertrages ist auch bei leichter Intelligenzminderung auszugehen, wenn diese nach Überzeugung des Gerichts die Bedeutung der Ehe und der getroffenen Vereinbarungen erfasst haben (hier: bejaht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gütergemeinschaft===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle der [[wikipedia:de:Gütergemeinschaft|Gütergemeinschaft]] ist der Betreuer bei Tod des anderen Ehegatten berechtigt, die fortgesetzte Gütergemeinschaft abzulehnen ({{Zitat de §|1484|bgb}} Abs. 2 BGB) oder aufzuheben ({{Zitat de §|1492|bgb}} Abs. 3). Desgleichen kann er den Verzicht eines unter Betreuung stehenden Abkömmlings an der Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach Tod eines Elternteils erklären ({{Zitat de §|1491|bgb}} Abs. 3). Für alle Erklärungen wird die betr.ger. Genehmigung benötigt. Abzustellen ist hierbei auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Der Fall des geschäftsfähigen, aber unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Betreuten wird vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Eine analoge Anwendung der betr.ger. Genehmigungspflicht zur Einwilligung des Betreuers in die Erklärungen des Betreuten ist sachgerecht (Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 9).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ehescheidung===&lt;br /&gt;
[[Bild:Trennung.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
Der geschäftsfähige Betreute kann nur selbst Antrag auf Ehescheidung erheben, das gilt auch bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] (§ 125 Abs. 1 FamFG, so auch Erman/Holzhauer § 1896 Rz 59). Nach anderer Auffassung kann der Betreuer auch bei geschäftsfähigen Betreuten die [[Prozessführung]] übernehmen ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO) und ist der Betreute unter Einwilligungsvorbehalt selbst zur Klageerhebung nicht berechtigt ({{Zitat de §|52|zpo}} ZPO; so Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26).  Letzteres stellt die herrschende Meinung dar (Baumbach-Lauterbach, § 607 ZPO Rz 1; Roth BtPrax 2007, 100/102 m.w.N.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Ehescheidung für einen geschäftsunfähigen Betreuten ist durch den Betreuer zu stellen (BGH {{Rspr|NJW 2002, 671}}; OLG Frankfurt/Main ZEV 2002, 514; OLG Celle, NJW 2013, 2912; Roth aaO S. 102). Gegenteilige Auffassungen aus der Literatur (Kern; Festschrift f. Bienwald, S. 137/142), wonach der Ehescheidungsantrag eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, werden nicht geteilt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim [[Aufgabenkreis]] für das Ehescheidungs- (und auch –aufhebungs) verfahren ist nicht auf den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] abzustellen, da es sich bei der Ehe um eine familienrechtliche Beziehung handelt; hätte der Betreuer nur diesen Aufgabenkreis, wäre er allenfalls Beteiligter bei Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung), vgl. {{Zitat de §|621|zpo}}, {{Zitat de §|623|zpo}} ZPO. Für das Scheidungsverfahren selbst wird ein eigener Aufgabenkreis benötigt, z.B. Vertretung in eherechtlichen Verfahren, Aufgabenkreis alle Angelegenheiten (MünchKomm/Schwab § 1903 BGB Rz 31; Musielak/Borth, § 607 ZPO Rz 6;  OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 27/28;. bereits zum alten Recht der Gebrechlichkeitspflegschaft LG Mannheim FamRZ 1957, 395). Erneut OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.4.2011, 2 WF 166/10; FamFR 2011, 312 = BeckRS 2011, 14629: Die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis &amp;quot;Vertretung in Behördenangelegenheiten&amp;quot; ermächtigt diesen nicht zur Vertretung des Betroffenen im Ehescheidungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erhebung des Scheidungsantrags durch den Betreuer ist die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche  Genehmigung]] gem. § 125 Abs. 2 FamFG, erforderlich. Sie kann auch nachträglich erfolgen (OLG Hamm FamRZ 1990, 166/167; Roth aaO S. 102). Für die Beurteilung der [[Geschäftsfähigkeit]] sind die Kriterien des § 1304 BGB maßgeblich (BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die betreuungsgerichtliche Genehmigung des von einem Betreuer für einen prozessunfähigen Ehegatten gestellten Scheidungsantrags nach  betrifft nur die Rechtssphäre dieses Ehegatten. Durch die Genehmigung wird nur das – durch die Prozessunfähigkeit beeinträchtigte – Recht des Ehegatten wieder hergestellt, seinerseits bei gescheiterter Ehe deren Auflösung herbeizuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der andere Ehegatte ist daher nicht befugt, im eigenen Namen [[Rechtsmittel]] gegen die Genehmigung einzulegen. Seine Einwendungen gegen den Scheidungsantrag kann er nur im Scheidungsverfahren geltend machen (KG BtPrax 2006, 38; bereits zuvor LG Berlin BtPrax 1999, 204; kritisch Damrau/Zimmermann § 1902 BGB Rz 26). Der Betreuer ist zur Erhebung einer Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 138 FamFG bei einer geschäftsunfähigen Person im Scheidungsverfahren ersetzt nicht die Notwendigkeit der Betreuerbestellung (Bienwald § 1896 S. 152). Wegen der vertragsähnlichen Beziehung zwischen beigeordnetem Anwalt und Partei kommt dieser Anwalt nicht als Betreuer in Betracht (Bienwald § 1896 S. 152, vgl. auch § 45 BRAO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann im Ehescheidungsverfahren nicht stellvertretend für den Betreuten auftreten, soweit die persönliche Anhörung des Betreuten (§ 160 FamFG) oder dessen persönliche Teilnahme (§ 17 SGB-VIII – Kinder- und Jugendhilfe) vorgesehen oder unerlässlich ist. Weiter erscheint die stellvertretende Teilnahme des Betreuers an einer Mediation nicht möglich (Bienwald, § 1896, S. 150).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Scheidungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass die Ehe geschieden werden kann, wenn sie gem. {{Zitat de §|1565|bgb}} Abs. 1 Satz 1 BGB gescheitert ist. Aus dem Umstand, dass der Betreute (krankheits- oder behinderungsbedingt) in einem Heim lebt, kann alleine nicht geschlossen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (Kern aaO S. 142). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt auch dann, wenn der Betreute infolge seniler Demenz kein Verständnis für die Ehe mehr besitzt, der andere Ehegatte jedoch an der ehelichen Gemeinschaft festhalten will. Denn aus der grundsätzlichen Möglichkeit eines Ehegatten, die Scheidung einer gescheiterten Ehe auch dann zu erwirken, wenn er aufgrund einer geistigen Behinderung jedes Verständnis für die Ehe und deren Scheitern verloren hat, kann nicht umgekehrt gefolgert werden, daß die Ehe des geistig behinderten Ehegatten - gleichsam &amp;quot;automatisch&amp;quot; - schon allein deshalb gescheitert ist, weil er behinderungsbedingt jedes Verständnis für die Ehe verloren hat und deshalb zu einem eigenen ehelichen Empfinden nicht in der Lage ist. (BGH NJW 2002, 671, siehe unten). &lt;br /&gt;
Mit Rechtskraft des Ehescheidung bzw. –aufhebungsbeschlusses endet ein Krankenversicherungsschutz, der bisher im Rahmen der Familienversicherung als Mitversicherter beim Ehegatten gewährleistet wurde. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsssorge hat die Pflicht, den Krankenversicherungsschutz für den Betreuten sicherzustellen (BSG NJW 2002, 2413 = FamRZ 2002, 1471, vgl. auch BdB-Aspekte 41/02, S. 18). Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB-V kann nur binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses gestellt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2001, XII ZR 247/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BGHReport 2002,197 = BGHZ 149, 140 = FamRZ 2002, 316 = FPR 2002,143 = FuR 2002,218 = JR 2002,455 (m Anm. Rauscher S. 457) = JurionRS 2001, 20151 = JuS 2002,613 = JZ 2002, 710 (mit Anm. Muscheler = Life&amp;amp;Law 2002, 227 = MDR 2002, 395 = NJW 2002, 671 = NJW-RR 2002, 577 (Ls.) :&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten. Einem geistig behinderten Ehegatten kann die Berufung auf das Scheitern seiner Ehe nicht allein deshalb versagt werden, weil er infolge seiner Behinderung jedes Verständnis für die Ehe und damit auch für deren Scheitern verloren hat. Würde ein solcher Ehegatte wegen seines Geisteszustands an einer gescheiterten Ehe festgehalten, obwohl deren Scheidung - nach der im Genehmigungsverfahren (§ 607 II Satz 2 Halbs. 2 ZPO) gewonnenen Überzeugung auch des Vormundschaftsgerichts - in seinem wohlverstandenen Interesse liegt, so würde das besondere Schutzbedürfnis dieses Ehegatten unterlaufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.4.2011&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 2 WF 166/10 ; FamFR 2011, 312 m.Anm. Zimmermann = BeckRS 2011, 14629 = FamRZ 2011, 1814:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis &amp;quot;Vertretung in Behördenangelegenheiten&amp;quot; ermächtigt diesen nicht zur Vertretung des Betroffenen im Ehescheidungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, 13.10.2011 - 3 UF 157/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 27393 = FamRZ 2012, 1316:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer ursprünglich krankheitsbedingten Trennung des antragstellenden und prozessunfähigen Ehegatten ist für das Vorliegen des Getrenntlebens der Trennungswille positiv festzustellen. Auch der durch einen Bevollmächtigten nach § 51 Abs. 3 ZPO gestellte Genehmigungsantrag nach § 607 Abs. 2 ZPO (jetzt § 125 Abs. 2 FamFG) kann betreuungsgerichtlich genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011, 10 UF 217/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 73 = FamRZ 2012, 1166 = JurionRS 2011, 31271:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes in einem Ehescheidungsverfahren benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“. Die Bestellung als Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ dient lediglich der Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises und ist deshalb alleine nicht ausreichend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschluss vom 11.07.2013, 6 W 106/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2013, 214  = FamRZ 2014, 156 = JurionRS 2013, 42187 = NJW 2013, 2912 = ZEV 2013, 7:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Aufgabenkreis &amp;quot;Rechtsangelegenheiten&amp;quot; berechtigt den Betreuer, den Betreuten im Ehescheidungsverfahren zu vertreten, jedenfalls dann, wenn der Betreute schon geschäftsunfähig war, als das Gericht den Betreuer bestellte (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1814 und OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss v 16.8.2013, 3 UF 43/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,BtPrax 2013, 261 = FamFR 2013, 522 =&lt;br /&gt;
FamRZ 2013, 1889 = FF 2014,  77 = JurionRS 2013, 46184 = MDR 2013, 15 = NJW 2014, 158 mAnm Kogel NJW 2014, 138 = PaPfleReQ 2013,  94 = SuP 2013, 718:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten eines an Demenz erkrankten Ehegatten durch dessen gesetzlichen Betreuer für einen wirksamen Ehescheidungsantrag gemäß den §§ 125 Abs. 2 S. 2, 287 Abs. 1 FamFG, 1564 S. 1 BGB.&lt;br /&gt;
# Eine einseitige, dem Familiengericht den Ausspruch der Ehescheidung ermöglichende Zerrüttung der Ehe lässt sich gemäß den §§ 1565, 1566, 1567 BGB jedenfalls feststellen, wenn die Ehegatten unstreitig seit mehr als einem Jahr räumlich getrennt voneinander leben und die Anhörung des an Demenz erkrankten Antragstellers nach § 128 FamFG sowie das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme den Rückschluss zulassen, dass dieser zum Zeitpunkt der Trennung bzw. zu einem danach liegenden Zeitpunkt noch den hinreichend sicheren natürlichen Willen zur Trennung und Ehescheidung sowie die Ablehnung der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erklärt hat.&lt;br /&gt;
# Darauf, dass bei dem an Demenz erkrankten Antragsteller zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung hingegen kein natürlicher Trennungs- und Scheidungswillen mehr festgestellt werden kann, kommt es nicht für den Ausspruch der Ehescheidung an. Ist nämlich der antragstellende Ehegatte wegen einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, das Wesen einer Ehe und einer Ehescheidung erfassen zu können, ist bei ihm ein Zustand äußerster Eheferne erreicht, bei dem die Ehe der mehr als ein Jahr getrennt lebenden Ehegatten scheidbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin Beschl. v. 12.02.2014,25 WF 150/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine mit dem Aufgabenkreis &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot;, &amp;quot;Wohnungsangelegenheiten&amp;quot; und &amp;quot;Vertretung vor Behörden und Gerichten&amp;quot; bestellte Betreuerin ist nicht befugt, eine Prozessvollmacht zur Durchführung eines Scheidungsverfahrens zu erteilen. Gemäß § 114 Abs. 5 FamFG bedarf der Verfahrensbevollmächtigte einer besonderen, gerade auf die konkrete Ehesache bezogenen Vollmacht. An einer solchen fehlt es. Die erteilte Vollmacht vom 29.4.2013 genügt nicht. Die Betreuerin war nicht berechtigt, für den Antragsgegner eine solche Vollmacht für ein Scheidungsverfahren zu erteilen. Sie war ausweislich des Betreuerausweises mit den Aufgabenkreisen &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot;, &amp;quot;Wohnungsangelegenheiten&amp;quot; und &amp;quot;Vertretung vor Behörden und Gerichten&amp;quot; bestellt. Erforderlich wäre aber die Bestellung zur Vertretung im Scheidungsverfahren gewesen (vgl. z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166; OLG Zweibrücken FamFR 2011, 312 = FamRZ 2011, 1814).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2014, 6 UF 125/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,BtPrax 2014, 240 = JurionRS 2014, 18186:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Verfahrensbeteiligter ist verpflichtet, sorgfältig nach allen entscheidungsrelevanten Unterlagen zu forschen und schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus. Dem Verfahrensbeteiligten ist überdies ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten und/oder seines gesetzlichen Betreuers zuzurechnen.&lt;br /&gt;
# Werden im (Erst)Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns weder der Verfahrensbevollmächtigte noch der gesetzliche Betreuer des psychisch erkrankten Verfahrensbevollmächtigten tätig, um alle Unterlagen zum Anfangs- und Endvermögen vorzulegen, dann kann dies einen Verschuldensvorwurf begründen mit der Folge, dass ein späterer Restitutionsantrag unzulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Lebenspartnerschaft==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem LPartG vom 16. Februar 2001 (BGBl. I. S. 266), geändert durch Gesetz vom 11.12.2001 (BGBl. I. S. 3513) ist eine direkte Anwendung des § 1304 BGB nicht vorgesehen. Der Sinn der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (§ 2 LPartG) macht es aber sinnvoll, die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 1 LPartG) sowie der Namenswahl (§ 3 LPartG) verbietet sich Stellvertretung durch den Betreuer. Der Einwilligungsvorbehalt darf sich ebenfalls nicht auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft erstrecken (§ 1903 Abs. 2 i.d.F. des LPartG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrags (§ 7 LPartG) ist die analoge Anwendung des § 1411 BGB und somit ggf. betreuungsrechtliche Beteiligung nach Abs. 2 vorgesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft finden gem. § 661 Abs. 2 ZPO die eherechtlichen Bestimmungen der ZPO Anwendung (seit 1.9.2009 § 270 FamFG). Daher ist die Beteiligung des Betreuers entsprechend § 607 Abs. 2 ZPO zu sehen. In § 15 LPartG war  für bestimmte Erklärungen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens darüber hinaus die Höchstpersönlichkeit vorgesehen. Diese Passagen sind jedoch zum 1.1.2005 gestrichen worden, da eine Anpassung an das Eherecht beabsichtigt war (Bt-Drs. 15/3445). Die untenstehende Entscheidung des OLG Köln, die eine Vertretung nicht vorsah, ist infolge der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 hinfällig geworden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2004, 16 Wx 16/04 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRB 2004, 225 = FamRZ 2004, 1724 = FPR 2005, 309 = JurBüro 2004, 625 = JurionRS 2004, 16876 = JWO-FamR 2004, 292 = MDR 2004, R9 = OLGR Köln 2004, 204 = StAZ 2004, 231:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erklärung, die Lebenspartnerschaft nicht weiter fortsetzen zu wollen, kann vom Betreuten nur persönlich dem Gericht gegenüber erklärt werden. Eine Vertretung durch den Betreuer ist dabei vom Gesetz nicht vorgesehen.&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsvorbehalt]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Böhmer: Die Prüfung der allgemeinen Ehefähigkeit unter besonderer Berücksichtigung des BtG; StAZ 1990, 213 &lt;br /&gt;
*Bornhofen: Die Reform des Kindschaftsrechtes und die Neuordnung des Eheschließungsrechts in der standesamtlichen Praxis, StAZ 1997, 362&lt;br /&gt;
*Deinert: Der Betreuer im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht; BtPrax 2005, 16&lt;br /&gt;
*Finger: Eheschließung Geschäftsunfähiger; StAZ 1996, 225;&lt;br /&gt;
*ders.: Zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes; FuR 1996, 124&lt;br /&gt;
* Fröschle: Die Rechtliche Betreuung und das Standesamt. StAZ. 2015, 130&lt;br /&gt;
*Hellmann: Rechtsprechungsübersicht zu ausgewählten materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen des Betreuungsrechts; BtPrax 1997, 170&lt;br /&gt;
*Heptinger: Neuerungen im Eheschließungsrecht, StAZ 1996, 257&lt;br /&gt;
*Kern: Zum Aufgabenkreis „Scheidungsangelegenheiten“ bei der Betreuung; in: [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes], Gieseking-Verlag Bielefeld, 2006, ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*[http://www.reguvis.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Betreuungspraxis/Roth_Ehe_2007.pdf Roth: Ehe und Betreuung; BtPrax 2007, 100 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Schäfer: zur Ehescheidung bei Demenzerkrankten; NZFam 2014, 676.&lt;br /&gt;
*Schwab: Die Ehefähigkeit und das neue Betreuungsrecht; in: Festschrift für K. Rebmann, München 1989, S. 685&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare==&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/arbeitshilfen_ehrenamtliche_betreuer/2_Arbeitshilfen_und_Formulare_fuer_das_gerichtliche_Betreuungsverfahren/sonstige_rechtsgeschaefte/1_Genehmigung_Rechtsgeschaeft.pdf Genehmigungsantrag für eherechtliche Erklärungen des Betreuers]&lt;br /&gt;
*[http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-formulare-antraege-download-pdf/ Formulare zur Ehescheidung]&lt;br /&gt;
*[http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2015/index.php Scheidung Düsseldorfer Tabelle 2015]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jelena B.</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Angeh%C3%B6rigenvertretungsrecht&amp;diff=56402</id>
		<title>Angehörigenvertretungsrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Angeh%C3%B6rigenvertretungsrecht&amp;diff=56402"/>
		<updated>2023-03-16T12:14:02Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Jelena B.: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen weit verbreiteter Rechtsauffassung in der Bevölkerung existierte bis Ende 2022 in Deutschland kein allgemeines Angehörigenvertretungsrecht.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Angehörigenvertretung gab es bis dahin nur im Bereich der Eltern ggü. ihren minderjährigen Kindern im Rahmen der elterlichen Sorge (Art. 6 Grundgesetz i.V.m. § 1629 BGB). Innerhalb einer Ehe bestand ein Vertretungsrecht gegenüber dem anderen nur im Rahmen der sog. [[wikipedia:de:Schlüsselgewalt|Schlüsselgewalt]] (§ 1357 BGB). Hier geht es um Alltagsgeschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Individuelle Regelungen==&lt;br /&gt;
Individuelle Regelungen sind im Rahmen von Vollmachten (Post- und [[wikipedia:de:Bankvollmacht|Bankvollmachten]], [[Vorsorgevollmacht]]en usw.) möglich. Hierdurch kann im Bedarfsfall eine Betreuung überflüssig gemacht werden, da Vollmachten ggü. der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorrangig sind. Es empfiehlt sich auch, behandelnde Ärzte im Rahmen einer [[Patientenverfügung]] von ihrer [[Schweigepflicht]] zu entbinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Details unter [[Betreuungsvoraussetzung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Künftiges Recht==&lt;br /&gt;
Die Justizministerkonferenz vom Juni 2015 beschloss, der Bundesregierung nähe zu legen, im künftigen Recht auch eine gesetzlich eintretende Beistandschaft des Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartners) für Gesundheitsangelegenheiten und ergänzende Fragen im Gesetz zu verankern. Im Rahmen der Betreuungsrechtsreform, die am 1.1.2023 in Kraft trat, wurde auch die Ehegattenvertretung im Eherecht aufgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die ab 1.1.2023 geltende Regelungen==&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Bestimmung im Wortlaut:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;§ 1358 BGB 2023 - Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten&lt;br /&gt;
# in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, [[Heilbehandlung]]en oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,&lt;br /&gt;
# Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,&lt;br /&gt;
# über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 BGB 2023 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und&lt;br /&gt;
# Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn&lt;br /&gt;
# die Ehegatten getrennt leben,&lt;br /&gt;
# dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte&lt;br /&gt;
: a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
: b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,&lt;br /&gt;
# &amp;lt;li value=&amp;quot;3&amp;quot;&amp;gt;für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder&lt;br /&gt;
# &amp;lt;li value=&amp;quot;4&amp;quot;&amp;gt;die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seitdem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat&lt;br /&gt;
# das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,&lt;br /&gt;
# dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und&lt;br /&gt;
# sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass&lt;br /&gt;
a) das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und&lt;br /&gt;
b) kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt.&lt;br /&gt;
Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1 Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erläuterungen==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Auch in § 1358 BGB 2023 geht es um stellvertretende Entscheidungen, genauso wie dies bei der rechtlichen Betreuung (§ 1823 BGB 2023) und bei der [[Vorsorgevollmacht]] der Fall ist. Es handelt sich bei Fragen der Einwilligung in medizinische [[Heilbehandlung|Behandlung]] und deren Verweigerung um einen Fall, bei dem der Patient/die Patientin [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] ist, deren Feststellung ohnehin bei den bisherigen Fallgestaltungen Aufgabe der Ärztin/des Arztes war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelung hat das Ziel, bei plötzlichen medizinischen Notfällen von Personen, die keine [[Vorsorgevollmacht]] für diesen Fall errichtet haben und [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] wurden, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen [[vorläufiger Betreuer|rechtlichen Betreuers]] entbehrlich zu machen. Sie macht sich Zunutze, dass in weiten Teilen der Bevölkerung ohnehin der Glaube vorherrscht, dass der Ehegatte in solchen Situationen bereits jetzt ein Entscheidungsrecht besäße (tatsächlich kann der Ehegatte bislang lediglich als Zeuge zur Beurteilung eines mutmaßlichen Patientenwillens beitragen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Ehegattenvertretungsrecht handelt es sich um eine Notentscheidungsbefugnis, die dann zum Tragen kommt, wenn der einwilligungsunfähige Patient weder eine eindeutige, vom Arzt unmittelbar zu beachtende [[Patientenverfügung]] vorgelegt hat und auch kein Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer in der Lage ist, eine stellvertretende Entscheidung zu treffen. Bei der Frage um welche Entscheidungen es geht, enthält § 1358 Abs. 1 BGB 2023 vier verschiedene Fallgestaltungen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Zum ersten geht es um die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in [[Heilbehandlung]] und ärztliche Eingriffe sowie deren Untersagung. Diese drei strafrechtlich relevanten Einwilligungen finden sich bereits in § 630 d BGB sowie in den betreuungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1827 und 1829 BGB 2023. Es handelt sich dabei um die Verbindlichkeit von [[Patientenverfügung]]en und sonstigen Patientenwünschen sowie um die [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigung gefährlicher Behandlungen]] sowie deren Beendigung oder Nichteinleitung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Zum zweiten geht es in § 1358 Abs. 1 BGB 2023 um den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit den anfangs genannten Behandlungen ([[wikipedia:de:Behandlungsvertrag|Arztverträge]], Krankenhausverträge sowie Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege, zum Beispiel Kurzzeit-Pflegeverträge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Zum dritten geht es um Maßnahmen, die allgemein als unterbringungsähnliche Maßnahme bezeichnet werden also [[Fixierung]]en, Bettgitter und ähnliche Freiheitsentziehungen durch Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Zum vierten geht es um Ansprüche, die die vertretene Person gegenüber Dritten hat. Insbesondere ist dabei an Sozialleistungsansprüche aus Anlass der Erkrankung zu denken (Leistungen der [[Krankenversicherung]], der Pflegeversicherung, der Beihilfe für Beamte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Vertretung in den vorgenannten Angelegenheiten wahrnehmen zu können, ist der behandelnde Arzt dem Ehegatten des Patienten gegenüber von seiner Schweigepflicht nach § 203 StGB befreit. Auch dies entspricht der bisherigen Rechtslage gegenüber rechtlichen Betreuern beziehungsweise Bevollmächtigten im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des jeweils vertretenen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Begrenzungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt zahlreiche Begrenzungen und Einschränkungen des Ehegattenvertretungsrechts. In Abs. 2 der Bestimmung werden die Ausschlüsse genannt. Es handelt sich dabei erstens um das [[wikipedia:de:Getrenntleben|Getrenntleben]] im Sinne des Eherechtes (§ 1567 BGB). Dieses liegt dann vor, wenn wenigstens einer der Eheleute die eheliche Gemeinschaft ablehnt und nicht wieder herstellen will. Ein [[wikipedia:de:Scheidung|Scheidungsverfahren]] muss dazu nicht beim Gericht anhängig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren besteht das Ehegattenvertretungsrecht dann nicht, wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der Patient die Wahrnehmung der Vertretung durch seinen Ehegatten ablehnt oder eine andere Person mit einer Vollmacht diesbezüglich versehen ist. Ebenfalls besteht keine Ehegattenvertretung, wenn ein [[Betreuerbestellung|rechtlicher Betreuer]] für den Patienten bestellt ist, dessen [[Aufgabenkreis]] die in Abs. 1 genannten Angelegenheiten umfasst (dies wird klassischerweise die [[Gesundheitssorge]] sein). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB 2023 (unterbringungsähnliche Maßnahmen) benötigt ein rechtlicher Betreuer seit 1.1.2023 nicht den allgemeinen Aufgabenbereich der [[Aufenthaltsbestimmung]], sondern eine spezifische Formulierung diesbezüglich ist erforderlich (§ 1815 Abs. 2 BGB). Die Entscheidung ist (wie die Genehmigung in § 333 FamFG für Betreuer und Bevollmächtigte) auf maximal 6 Wochen begrenzt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel wird es um Maßnahmen gehen, die durch ein [[wikipedia:de:Durchgangssyndrom|Durchgangssyndrom]] erforderlich werden. Es sind weitere Anordnungen von Fixierungen zulässig, jedoch nicht nahtlos. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es stellt sich die Frage, wie der Arzt/die Ärztin das vorhanden sein eines der genannten Ausschlüsse feststellen soll. Zum einen kommt die Befragung des potentiell vertretungsberechtigten Ehegatten infrage. Zum weiteren wäre zu prüfen, ob der Patient bereits zu einem früheren Zeitpunkt Patient des Krankenhauses war und dort entsprechende Äußerungen aktenkundig getätigt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Hinweis darauf kann eine Fotokopie einer [[Patientenverfügung]] oder einer [[Vorsorgevollmacht]] sein, die sich in der [[wikipedia:de:Krankengeschichte|Patientenakte]] befindet. Da solche Erklärungen zwischenzeitlich widerrufen worden sein können, ist der Ehegatte konkret darauf anzusprechen, falls sich so etwas vorfindet. Falls der Patient zunächst bei der Aufnahme noch äußerungsfähig war und geäußert hat, vom Ehegatten nicht vertreten werden zu wollen, ist dies von demjenigen, der dies zu Ohren gekommen ist zu notieren und zur Patientenakte zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt außerdem die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Vertretung des Ehegatten im zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer eintragen zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Verzeichnis sind derzeit circa 5 Millionen Vorsorgevollmachten, viele davon verbunden mit einer [[Patientenverfügung]], registriert. Z.Zt. ist nicht bekannt, wann ein elektronischer Zugang für Ärzte zum Vorsorgeregister möglich sein wird. Ein Hinweis kann es sein, wenn in der Brieftasche des Patienten eine Registrierungskarte des Vorsorgeregisters gefunden wird. Auch hierauf ist der Ehegatte ausdrücklich anzusprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollten solche Hinweise aus der bisherigen Patientenakte oder dem Vorsorgeregister nicht vorliegen, bleibt dem behandelten Arzt lediglich die Befragung des Ehegatten als Informationsquelle zur Verfügung. Der Ehegatte hat dem Arzt gegenüber zu erklären, ob ihm Vertretungsausschlüsse im Sinne des vorgenannten bekannt sind. Einen Formularvordruck finden Sie im Anhang zu diesem Buch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Arztbescheinigung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das eigentliche Recht zur Wahrnehmung der Ehegattenvertretung erfolgt dann durch eine Bescheinigung des Arztes nach § 1358 Abs. 4 BGB 2023. Diese Bescheinigung hat der Ehegatte auch anderen Ärzten, Krankenhausverwaltungen, Heimen, Behörden und bei Genehmigungsanträgen dem [[Betreuungsgericht]] vorzulegen. Sie tritt also an die Stelle eines [[Betreuerausweis]]es bzw. der Vollmachturkunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dieser Bescheinigung hat der Arzt auch den &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zeitpunkt&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; festzustellen, ab dem der Ehegatte die Vertretungstätigkeit ausübt. Diese Datumsfeststellung ist von Bedeutung, da das Ehegattenvertretungsrecht spätestens sechs Monate nach seiner erstmaligen Ausübung erlischt, sofern der Patient die Entscheidungsfähigkeit nicht zuvor wieder erlangt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zeitpunkt des Erlöschens ist tagesgenau zu bestimmen, der Tag des Beginns zählt nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mit. Wird die Feststellung am 15. Januar 2023 getroffen, erlischt die Vertretungsmacht spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2023. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die gleiche Erkrankung kann nicht erneut das Ehegattenvertretungsrecht ausgeübt werden; ist der Patient weiter einwilligungsunfähig, muss ein rechtlicher Betreuer bestellt werden (dies kann auch der genannte Ehegatte sein, § 1816 Abs. 3 BGB 2023).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist für den Arzt also erkennbar, dass der Patient voraussichtlich über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus nicht einwilligungsfähig bleiben wird, ist dem Ehegatten anzuraten, unverzüglich das Betreuungsgericht bezüglich einer etwaigen [[Betreuerbestellung]] zu verständigen. Sollten beim Arzt Zweifel verbleiben, ob der Ehegatte dazu in der Lage sein wird, sollte der Arzt selbst das Betreuungsgericht verständigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Ehegattenvertretungsrecht darf außerdem dann nicht mehr ausgeübt werden, wenn seitens des [[Betreuungsgericht]]es ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der in § 1358 Abs. 1 BGB 2023 genannten Aufgaben rechtswirksam bestellt wird (§ 287 Abs. 1,2 FamFG). Verlässliche Kenntnis von der Bestellung eines Betreuers dürfte der Arzt in der Regel erst haben, wenn der Betreuer selbst Kontakt zum Arzt aufnimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beachtung des Betreuungsrechtes, Genehmigungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Obwohl sich das Ehegattenvertretungsrecht als Teil des Ehe rechtlich darstellt, gelten einige Bestimmungen des Betreuungsrechtes auch für den Ehegatten. Zum einen ist dies der neue § 1821 BGB 2023, der den Wunsch des Betreuten für den Betreuer als verbindlich feststellt. Zum weiteren ist dies § 1827 BGB 2023, in dem die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und Patientenwünschen in Bezug auf die medizinische Behandlung enthalten ist. § 1828 BGB 2023 enthält das Gespräch zwischen dem Arzt und der entscheidungsberechtigten Person über die Diagnose, die beabsichtigte Behandlung und die Einschätzung der Patientenwünsche. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1829 BGB 2023 enthält die betreuungsgerichtliche [[Genehmigung der Heilbehandlung|Genehmigungspflicht]] bei gefährlichen Behandlungen sowie der Nichteinleitung und der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen. Der entscheidungsbefugte Ehegatte ist auf die Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, insbes. der Begrenzung der Behandlung bei infauster Prognose hinzuweisen. Sofern kein Behandlungsangebot bez. intensivmedizinischer Behandlungen aufgrund der vorgenannten Grundsätze mehr angeboten wird, ist die Akzeptanz des Ehegatten nicht von einer gerichtlichen Genehmigung abhängig. Das Gericht wird insbes. tätig, wenn es eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung des Arztes und des Ehegatten die Patientenwünsche betreffend, gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1831 Abs. 4 BGB 2023 enthält die Genehmigungspflicht bei [[Unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlichen Maßnahmen]] (Bettgitter, Fixierung und so weiter).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die genannten Genehmigungen ist das Betreuungsgericht (Abteilung des Amtsgerichtes) örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Patient seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) hat, §§ 272 Abs. 1 Nr. 2, 313 Abs. 1 Nr 2 FamFG). Dies ist nicht der Ort des Krankenhauses, sondern üblicherweise der Hauptwohnsitz des Patienten. Handelt es sich um eine sehr eilig zu treffende Entscheidung, kommt allerdings auch das Gericht am Ort des Fürsorgebedürfnisses (Ort des Krankenhauses) als zuständiges Gericht infrage, §§ 272 Abs. 1 Nr. 3, 313 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Ob eine Behandlung so eilig ist, dass das normalerweise zuständige Gericht nicht damit befasst werden muss, sollte der Arzt dem an dieser Stelle sicher ahnungslosen Ehegatten erläutern (bevor dieser in den Zuständigkeitsdschungel der Gerichte gerät).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren hat das Betreuungsgericht in der Regel einen [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] zu beauftragen und den Versuch der Anhörung des Patienten zu unternehmen. Der antragstellenden Ehegatten sollte ein Hinweis gegeben werden, falls ein Arzt aus dem Krankenhaus bereit wäre, als Sachverständiger bestellt zu werden. Dies kann die richterliche Suche danach und demzufolge auch die Gerichtsentscheidung selbst beschleunigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßnahme nach § 1358 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB 2023 können allerdings nach ärztlicher Einschätzung so eilig sein, dass noch nicht einmal ein Eilantrag beim Betreuungsgericht gestellt werden kann. In solchen Fällen ist es ausnahmsweise möglich, dass der Ehegatte (wie auch sonst ein Betreuer oder Bevollmächtigter) die Entscheidung ohne vorherige gerichtliche Genehmigung trifft. Dies dürfte auf Angelegenheiten zutreffen, bei denen der medizinische Eingriff noch am gleichen Tag erfolgen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Tagungen/BGT-Talk/BGTalk_VI.pdf BGT-Präsentation zum Ehegattenvertretungsrecht (Andrea Dickmann)]&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/765/76527.html Alle Parlamentspapiere zum Gesetzesentwurf]&lt;br /&gt;
*[http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0501-0600/0505-16.html Gesetzentwurf des Bundesrates vom Herbst 2016]&lt;br /&gt;
*[http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Justizministerium%20NEU/JuMiKo/Beschlüsse/2015%20Frühjahr/TOP%20I.2%20-%20Betreuungsrecht%20%28oA%29.pdf Beschluss der Justizministerkonferenz zu einer Beistandschaft in Gesundheitssachen]&lt;br /&gt;
*[http://bt-direkt.de/index.php/themen-fuer-berufsbetreuer/berufspolitik/1077-keine-betreuerbestellung-mehr-fuer-gesundheitssorge-bei-verheirateten Stellungnahme des BVfB dazu]&lt;br /&gt;
*[http://bdb-ev.de/module/datei_upload/download.php?file_id=879 Stellungnahme des BdB dazu]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundestag.de/ausschuesse18/a06/anhoerungen/stellungnahmen/495970 Stellungnahmen der Sachverständigen ggü. dem Bundestag]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundestag.de/blob/436866/63269820099a0700808d54f74455b056/wd-7-038-16-pdf-data.pdf Vergleich der Regelungen zum Angehörigenvertretungsrecht in Europa (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Lehre/SS96/Uebung/Hausarb2/1357bgb.htm Infos zur (derzeitigen) Schlüsselgewalt von Eheleuten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=d78em6Lc72A YouTube-Video zur Ehegattenvertretung (Uni Göttingen)]&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=9qaKTj7TcRI Weiteres Youtube-Video (Dt. Gesellschaft für Intensivmedizin)]&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=RDAQrYYVoIs Weiteres Youtube-Video (Rinck Notare und Anwälte)]&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=T8QdXmmDEbw Weiteres Youtube-Video - zum Widerspruch gegen die Ehegattenvertretung (Rinck Notare)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[gesetzlicher Vertreter]], [[gesetzliche Vertretung]], [[Ehegatte als Betreuer]], [[Vorsorgevollmacht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/3_Service/3.4._Publikationen/3.4.2._Broschueren_und_Mustervertraege/Ehegattennotvertretungsrecht_BMJV-Formular_Stand_August_2022.docx Arztbescheinigung (Word-Datei)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Croon-Gestefeld: Das gesetzliche Notvertretungsrecht von Ehegatten und seine kollisionsrechtliche Anknüpfung; FamRZ 2021, 1939&lt;br /&gt;
* Diekmann: Überlegungen zur Vertretungsbefugnis für Angehörige; BtPrax 2015, 188&lt;br /&gt;
* Dutta: Gesetzliche Beistandschaft unter Ehegatten und Lebenspartnern bei Handlungsunfähigkeit?; FamRZ 2017, 581&lt;br /&gt;
* Dutta: Handlungsbefugnisse von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, FamRZ 2020, 1881&lt;br /&gt;
* Götsche: Gesetzliches Notvertretungsrecht zwischen Ehegatten; FuR 2022, 506&lt;br /&gt;
*Hauser: Vertretungsrecht unter Ehegatten ab 1. Januar 2023; dk 2022, 922&lt;br /&gt;
* Kemper: Die große Reform: Das Notvertretungsrecht für Ehegatten kommt , FamRB 2021, 260&lt;br /&gt;
* Koller/Stahl, Ein neues (Not-)Vertretungsrecht für Ehegatten in der ärztlichen und klinischen Praxis; GesundheitsRecht 4/2021, 212&lt;br /&gt;
* Kraemer: Das neue Ehegattenvertretungsrecht, BtPrax 2021, 208&lt;br /&gt;
* Langer-Zech: Die gesetzliche Erwachsenenvertretung; BtPrax 2022, 93&lt;br /&gt;
* Lünsmann: Wir gehören nicht den Angehörigen; BtPrax 2015, 221&lt;br /&gt;
* Palsherm: Neues Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten, jM 2022, 454&lt;br /&gt;
* Probst: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - doch eine Alternative zu Betreuung und Vorsorgevollmacht? NDV 2014, 117&lt;br /&gt;
* Probst/Knittel: Gesetzliche Vertretung durch Angehörige - Alternative zur Betreuung? ZRP 2001, 55 &lt;br /&gt;
* Szantay: Notgeschäftsführung zwischen Eheleuten; NzFam 2021, 805&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3639059379/internetsevon-21 Zeitler/Danker: Gesetzliches Vertretungsrecht für Angehörige?: Mögliche Konsequenzen für Betroffene, Angehörige und Professionelle; 2008], ISBN 3639059379&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Jelena B.</name></author>
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