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	<title>Online-Lexikon Betreuungsrecht - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<updated>2026-10-15T02:58:14Z</updated>
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		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuerhaftung&amp;diff=66265</id>
		<title>Betreuerhaftung</title>
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		<updated>2026-09-24T10:08:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Prozessuale Gesichtspunkte */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der rechtliche [[Betreuer]] haftet für [[wikipedia:de:Vorsatz|vorsätzlich]] und [[wikipedia:de:Fahrlässigkeit|fahrlässig]] verursachte [[wikipedia:de:Schaden|Schäden]] beim Betreuten, wenn sich dieses als Pflichtverletzung darstellt (§ 1826 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenüber anderen Personen hat der Betreuer grundsätzlich keine Amtspflichten. &lt;br /&gt;
[[Bild:Handschellen.jpg|right]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Geldboerse.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Pflichtverletzungen==&lt;br /&gt;
Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter [[Betreuerpflichten|Führung der Betreuung]] darstellt. Eine Pflichtwidrigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Betreuer gegen konkret formulierte gesetzliche Bestimmungen verstößt, z.B. seinen [[Auskunftspflicht|Auskunfts-]], Berichts- und [[Rechnungslegung]]spflichten nicht nachkommt (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1966, 17; BayObLG BtPrax 1994, 35 = FamRZ 1994, 323), bei der [[Anlagegeld|Geldanlage für den Betreuten]] Mittel, das zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt werden, nicht entsprechend {{Zitat-dej |§|1841|bgb}} anlegt und auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung zur andersartigen [[Geldanlage]] nach {{Zitat-dej |§|1848|bgb}} beantragt, [[Schenkung]]en ohne gerichtliche Genehmigung vornimmt, Auflagen des [[wikipedia:de:Erblasser|Erblasser]]s oder Schenkers oder die Bestimmungen über die Hinterlegung von [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]en und Sperrung von Konten ({{Zitat-dej |§|1845|bgb}} BGB) missachtet oder Gelder des Betreuten mit eigenem vermischt und dadurch das [[Trennungsgebot]] missachtet (s. LG Krefeld Rpfleger 2001, 302). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenüber dem [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] oder [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] eines Minderjährigen ist der Betreuer in der Gestaltung seiner [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung]] weniger frei. Er hat sich bei allen Handlungen an den Wünschen des Betreuten zu orientieren ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} Abs. 2 BGB), sofern solche geäußert werden, wobei es auf die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten nicht ankommt. Dieses Gebot gilt jedoch nur, wenn diese Wünsche dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflichtwidriges Handeln des Betreuers in diesem Sinne ist z.B. auch dann gegeben, wenn er dem Betreuten gegen dessen Willen und tatsächlichen Möglichkeiten einen sparsamen Lebenszuschnitt aufnötigt (BayObLG FamRZ 1991, 481). Der Betreuer darf auch nicht die Lebensführung gegen den Wunsch des Betreuten zugunsten der Refinanzierung der Betreuertätigkeit beschneiden (OLG Düsseldorf, BtPrax 1999,  74 = FGPrax 1999, 54 = FamRZ 1999, 1169, ähnlich LG Kiel {{Rspr|3 T 49/00}} vom 09.02.2000 und OLG Schleswig {{Rspr|2 W 43/00}} vom 22.03.2000, FamRZ 3/2001, II). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflichtwidrig ist auch das Unterlassen regelmäßiger Kontakte zum Betreuten und der Besprechung für den Betreuten wichtiger Angelegenheiten. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes [[Altenheim|Altenpflegeheim]] soll ebenfalls pflichtwidrig sein (LG Offenburg FamRZ 1997, 900), ebenso die Verweigerung des Kontaktes zu näheren Verwandten ohne vernünftigen Grund (OLG Hamm Rpfleger 1985, 294, BayOBLG FamRZ 1988, 320 und FamRZ 1991, 1481). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Beispiele: Verweigerung von Mitteln für Kurmaßnahmen, leichtsinniges Bestreiten einer gerechtfertigten Gläubigerforderung, Ablehnung einer berechtigt erscheinenden Strafverteidigerbestellung trotz Vermögens (OLG Karlsruhe DAVorm 1967, 126), Verweigerung finanzieller Mittel für das (anwaltliche) Stellen eines Betreuungsaufhebungsantrags, Anordnung einer [[Unterbringung]] nur mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] (OLG Hamm FamRZ 2001, 861).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Die Schadenersatzansprüche können erhoben werden ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* vom Betreuten selbst, sofern er nicht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist (ein [[Einwilligungsvorbehalt]] dürfte sich naturgemäß nicht auf Ansprüche gegen den Betreuer erstrecken können);&lt;br /&gt;
*von einem vom Betreuten [[wikipedia:de:Vollmacht|Bevollmächtigten]] (z.B. einem [[Rechtsanwalt]]);&lt;br /&gt;
*von einem [[Ergänzungsbetreuer]] (nach {{Zitat-dej |§|1817|bgb}} Abs. 5 BGB), dessen einziger Aufgabenkreis die Prüfung von etwaigen Pflichtwidrigkeiten und Geltendmachung von [[wikipedia:de:Schadenersatz|Schadenersatz]]ansprüchen beinhaltet;&lt;br /&gt;
*von einem später bestellten Betreuer, der mit dem Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] auch (noch nicht verjährte) Schadensersatzansprüche gegen einen früheren Betreuer geltend zu machen hat. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in  welchem der frühere Betreuer wegen Pflichtwidrigkeiten entlassen wurde;&lt;br /&gt;
*von den [[wikipedia:de:Erbe|Erbe]]n des verstorbenen Betreuten als dessen [[wikipedia:de:Rechtsnachfolger|Rechtsnachfolger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betreuer, vor allem dem rechtsunkundigen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]], sind jedoch Erleichterungen zugute zu halten, die sich aus den besonderen Verhältnissen seines Lebenskreises ergeben (BGH [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1964, 199). Er darf sich auch grundsätzlich auf einen Rechtsrat des [[Betreuungsgericht]]es verlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem [[Berufsbetreuer]] kann man jedoch in der Regel erwarten, dass er die Rechtsgrundlagen seiner Tätigkeit kennt und ggf. in der Lage ist, sich die für seine Arbeit notwendigen Informationen zu erschließen, ggf. durch Inanspruchnahme der verschiedenen [[Beratung]]smöglichkeiten, aber auch durch [[Fortbildung]]en und eigene Literaturrecherche (z.B. OLG Zweibrücken FGPrax 2004, 75 = FamRZ 2004, 422 = Rpfleger 2004, 422). Außerdem werden beruflichen Betreuern bei Pflichtverletzungen keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]strägern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 81/05 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 64 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne konkrete Anhaltspunkte geäußerte Verdächtigungen, ein Betreuer missbrauche seine Stellung zur Verschiebung von Vermögenswerten des Betreuten in sein eigenes Vermögen und schmälere dadurch Erbansprüche, können ein Recht auf Akteneinsicht in die Betreuungsakten nicht begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZR 86/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 14273 = IBRRS 80546 = NJW-RR 2011, 1009 = LSK 2011, 320307 = FamRZ 2011, 1144 = BtPrax 2011, 171: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem Schadensersatzanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1833 Rn. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Zossen, Urteil vom 26.04.2018, 3 C 159/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2018, 1254&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter ist für Zivilklagen gegen seinen Betreuer nicht prozessfähig. § 275 FamFG findet keine entsprechende Anwendung im Zivilverfahren, auch wenn dieses im direkten Zusammenhang mit der Betreuung steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schaden kann auch durch Unterlassen nötiger Handlungen entstehen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schäden durch [[wikipedia:de:Unterlassen|Unterlassen]] können dann zur Haftung führen, wenn der Betreuer zum Schutz des Betreuten hätte handeln müssen. Beispiele wären die Versäumung von [[Anzeigepflicht]]en oder Antragsfristen, z.B. bei der freiwilligen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] oder bei der [[wikipedia:de:Erbausschlagung|Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft]] des Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, {{Rspr|33 Wx 29/05}} ; BtPrax 2005, 199 (LS)=FamRZ 2006,62 (LS)= Rpfleger 2006, 14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer im Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] hat die Pflicht, Bereicherungsansprüche ({{Zitat-dej |§|812|bgb}} BGB) gegen Dritte auch dann geltend zu machen, wenn diese schon vor der [[Betreuerbestellung]] von der geschäftsunfähigen Betreuten Vermögenswerte erhalten haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Stade, 26.06.2007 - 3 O 152/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2008, 2232 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat ein Vereinsbetreuer Abhebungen eigenmächtig zu eignen Zwecken und zu&lt;br /&gt;
Lasten eines Betreuten getätigt, so kann grundsätzlich zwar eine&lt;br /&gt;
Aufsichtspflichtverletzung des Betreuungsvereins vorliegen. Sofern sich&lt;br /&gt;
ein Schaden (aufgrund Rückflusses) nicht sicher feststellen läßt und die&lt;br /&gt;
Abhebungen nicht auf mangelnde Überwachung zurückzuführen sind, da sich&lt;br /&gt;
bei der turnusmäßigen Überwachung keine Auffälligkeiten ergaben, ist&lt;br /&gt;
eine Haftung jedoch ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Grundsätzlich keine Pflichten gegenüber Dritten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat grundsätzlich nur [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} BGB). Er muss bei seiner Tätigkeit grundsätzlich keine Rücksicht auf die Interessen Dritter (Vermieter, Behörden usw.) nehmen (BGH BtPrax 1995, 103 = FamRZ 1995, 282). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil entschieden, dass bei [[wikipedia:de:Verschulden bei Vertragsabschluss|Vertragsverhandlungen]] für besonders gefährliche Betreute Vertragspartnern nicht ein extremes Risiko aufgebürdet werden darf (BGH, NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]recht hat der Betreuer darüber hinaus die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten ({{Zitat de §|60|sgb_1}} Sozialgesetzbuch-I).  Er muss z.B. Vermögenserwerbe ([[wikipedia:de:Schenkung|Schenkung]]en, [[wikipedia:de:Erbschaft|Erbschaft]]en) unaufgefordert an den [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]sträger mitteilen. Er kann unter bestimmten Umständen beim Verschweigen wichtiger Angaben selbst zum Schadensersatz verpflichtet werden ({{Zitat de §|103|sgb_12}} Sozialgesetzbuch – XII).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[wikipedia:de:Steuerrecht|Steuerrecht]] hat der Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] die Steuererklärungspflichten des Betreuten ({{Zitat de §|34|ao_1977}} [[wikipedia:de:Abgabenordnung|Abgabenordnung]]). Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er auch selbst gegenüber dem [[wikipedia:de:Finanzamt|Finanzamt]] ({{Zitat de §|69|ao_1977}}Abgabenordnung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um Pflichtwidrigkeiten des Betreuers zu erkennen, verlangen Angehörige häufig Einsicht in die Betreuungsakten. Diese kann jedoch nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Hierzu hat das OLG München festgestellt, dass ohne konkrete Anhaltspunkte Verdächtigungen - etwa ein Betreuer missbrauche seine Stellung zur Verschiebung von Vermögenswerten des Betreuten in sein eigenes Vermögen und schmälere dadurch Erbansprüche - kein Recht auf Einsicht in die Betreuungsakten begründen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Aufsichtspflicht eines Betreuers&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verpflichtung des Betreuers zur Aufsicht über den Betreuten besteht nur dann, wenn sie vom Gericht ausdrücklich angeordnet worden ist oder wenn sich die Betreuung auf die gesamte Personensorge erstreckt. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 26.05.1998, {{Rspr|20 S 48/98}}  - eine Schadensersatzklage gegen einen Vater abgewiesen, dessen geistig behinderter und unter seiner Betreuung stehende Sohn einen Verkehrsunfall verursacht hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gerichtliche Genehmigung ist keine Haftungsbefreiung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] des [[Betreuungsgericht]]es ist keine Befreiung von der [[wikipedia:de:Schadenersatz|Schadenersatz]]pflicht. Der Betreuer ist weiter für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verantwortlich. Siehe hierzu [http://lexetius.com/2003,2644 BGH, Beschluss vom 18.9.2003]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[wikipedia:de:Verjährung|Verjährung]]sfrist gegenüber dem Betreuten bzw. seinem Erben beträgt 30 Jahre; es besteht zudem eine Verjährungshemmung während laufender Betreuung ({{Zitat-dej |§|197|bgb}}, {{Zitat-dej |§|207|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zivil- und strafrechtliche Haftung des Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundlagen: {{Zitat-dej |§|1826|bgb}} BGB, {{Zitat de §|14|stgb}} [[wikipedia:de:StGB|StGB]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann für Schäden, die er dem Betreuten verursacht, haftbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, eine [[Haftpflichtversicherung]] für alle [[Betreuer]] abzuschließen. [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtliche Betreuer]] sind in den meisten Bundesländern vom Land bereits versichert. Auch für den Betreuten sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, sofern dieser nicht [[wikipedia:de:Deliktsfähigkeit|deliktunfähig]] ({{Zitat-dej |§|827|bgb}} BGB) ist. [[Betreuungsverein]]e bieten oft kostenlose Versicherungen für Vereinsmitglieder an. Bei [[Berufsbetreuer]]n gilt es als Voraussetzung für den Berufseinstieg, dass eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Arten der Pflichtverletzung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der täglichen Arbeit des Betreuers kann es zu zahlreichen unterschiedlichen Vorgängen kommen, die Haftungsansprüche auslösen. Es ist wegen der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht möglich, eine vollständige Aufzählung zu geben. Nachstehend jedoch sollen zumindest Beispielsfälle aufgelistet werden, die bereits in der Rechtsprechung beziehungsweise Literatur entsprechend bewertet wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====[[Prozessführung]]=====&lt;br /&gt;
Haftungsrechtliche Folgen im Rahmen der Führung von Prozessen für den Betreuten können unter anderem ausgelöst werden durch:&lt;br /&gt;
*die Führung eines aussichtslosen Prozesses ;&lt;br /&gt;
*die fehlerhafte Führung eines Prozesses ;&lt;br /&gt;
*das Versäumen eines [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]]antrags ;&lt;br /&gt;
*das Unterlassen einer Klage vor Ablauf der [[wikipedia:de:Verjährung|Verjährung]]sfrist ;&lt;br /&gt;
*das Unterlassen einer Mitteilung über finanzielle Verpflichtungen  des Betreuten infolge verlorener Prozesse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Sozialleistungen und Unterhalt=====&lt;br /&gt;
Im Rahmen der finanziellen Absicherung des Betreuten sind als Pflichtverletzung bejaht worden:&lt;br /&gt;
*das Unterlassung der [[wikipedia:de:Unterhalt|Unterhalt]]sbeitreibung ;&lt;br /&gt;
*die zu Unrecht gewährte Unterhaltsstundung ;&lt;br /&gt;
*die Fristversäumung bei der Stellung eines Renten- oder sonstigen [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]santrags.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[wikipedia:de:Bundessozialgericht|Bundessozialgericht]] sah es als Pflicht des Betreuers an, sich persönlich um eine freiwillige Weiterversicherung in der [[wikipedia:de:Krankenkasse|Krankenkasse]] zu kümmern, sofern der Aufgabenkreis Gesundheitssorge besteht (Urteil vom 15.04.2002, {{Rspr|B 12 KR 14/01}}, FamRZ 2002, 1471). Bei einem verspäteten [[wikipedia:de:Rentenversicherung|Rentenantrag]] wurde anerkannt, dass der Betreuer zunächst auf Wunsch des Betreuten auf den Erfolg von [[wikipedia:de:Rehabilitation|Reha-Maßnahmen]] vertraut hat (LG Berlin BtPrax 2001, 83).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt  (LG Köln [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1998, 919, OVG NRW FamRZ 2001, 312). Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]antragstellung haften. Ähnliche Abgrenzungsprobleme bestehen bei den Unterhaltsansprüchen. Das OLG Zweibrücken sieht sie nicht als Teil des Aufgabenkreises Vermögenssorge an (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Urteil vom 08.08.2009, 13 U 75/07:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Unterlassen einer Antragstellung auf freiwillige Weiterversicherung eines geistig und körperlich behinderten Betreuten stellt eine Pflichtverletzung des Betreuers dar.&lt;br /&gt;
Nach Auslaufen eines gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass der Betreute freiwillig weiterversichert wird. Gerade bei einer schwer geistig und körperlich behinderten Person ist das Bestehen dieser Versicherungen von großer Bedeutung, da medizinische und pflegerische Leistungen ständig in Anspruch genommen werden müssen. Das Unterlassen einer Antragstellung bei der Krankenkasse auf freiwillige Folgeversicherung stellt eine zumindest fahrlässige Pflichtverletzung des Betreuers dar, die den in Anspruch genommenen Träger der Sozialhilfe aufgrund wirksamer Abtretung zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches berechtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Allgemeine Vermögenssorge=====&lt;br /&gt;
Im Bereich der [[Vermögenssorge]] wurde als Pflichtverletzung bejaht:&lt;br /&gt;
*der voreilige Verkauf eines Hausgrundstückes in Zeiten ansteigender Preise ;&lt;br /&gt;
*die unkritische Übernahme der Bewertung von Grundvermögen ;&lt;br /&gt;
*die Anlage von [[Mündelgeld]] (das für den laufenden Unterhalt nicht benötigt wird) mit einem zu geringen Zinssatz (auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist anstatt einer Anlage in Schatzbriefen oder ähnlichen Wertpapieren) ;&lt;br /&gt;
*die [[Geldanlage]] in ausländischen (unsicheren) Wertpapieren. &lt;br /&gt;
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Bereich der Vermögenssorge vorliegt, ist im allgemeinen das Gesamtverhalten des gesetzlichen Betreuers zu prüfen, einzelne Ausgabeposten dürfen hierbei nicht willkürlich herausgegriffen werden. Bei mangelnder Rechtskenntnis kann der Betreuer verpflichtet sein, [[Beratung|Rechtsauskunft]] beim [[Betreuungsgericht]] einzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht jeder finanzielle Verlust, der bei sparsamster Amtsführung nicht eingetreten wäre, ist ein Schaden im Rechtssinne. Denn da der Betreuer dem autonomen Lebensplan des Betreuten zur Verwirklichung verhelfen soll, ist der hierfür erforderliche Finanzbedarf auch der Maßstab. Besteht der im Altersheim untergebrachte Betreute darauf, daß sein Haus leerstehen soll, und besitzt er die finanziellen Mittel, um sich dies auch leisten zu können, so braucht der Betreuer das Haus weder zu vermieten noch zu verkaufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung: OLG Celle, Urteil vom 16.05.2008, {{Rspr|20 U 44/07}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass schlüssig&lt;br /&gt;
dargetan wird, dass das beanstandete Verhalten des Betreuers, nämlich&lt;br /&gt;
Barabhebungen von einem Giro- und mehreren Sparkonten, überhaupt zu&lt;br /&gt;
einem Schaden bei dem Betreuten geführt hat. Solange die vom Kläger&lt;br /&gt;
beanstandeten Barabhebungen entweder nachvollziehbar von einem Konto&lt;br /&gt;
des Betreuten auf ein anderes Konto des Betreuten verbucht worden oder&lt;br /&gt;
der Verbleib des Bargeldes ist durch Quittungen belegt ist, ist ein&lt;br /&gt;
Ersatzanspruch nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Wohnraum=====&lt;br /&gt;
Im Bereich der Führung von Betreuungen für Volljährige ist bei der [[Wohnungsauflösung|Kündigung von Wohnraum]] durch einen Betreuer zu beachten, dass diese von der Genehmigung des Betreuungsgerichtes gem. abhängig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher kommt hier eine Haftung für&lt;br /&gt;
*für die verspätete Einholung der gerichtlichen Genehmigung;&lt;br /&gt;
*die schuldhafte Verzögerung der [[Wohnungsauflösung]] nach der erteilten Genehmigung;&lt;br /&gt;
*die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige betreuungsgerichtliche Genehmigung in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Weiterführung des Mietverhältnisses des Betreuten kann jedoch auch entgegen einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zur Wohnraumkündigung geboten sein, wenn sie dem Wohl des Betreuten dient, weil sich beispielsweise sein Gesundheitszustand gebessert hat und die Wohnungsaufgabe daher nicht mehr notwendig ist. Hier kann trotz gerichtlicher Genehmigung die Wohnraumkündigung wieder haftungsrechtliche Folgen auslösen, da der Betreuer stets auch selbst alle Rechtshandlungen am Wohl des Betreuten zu orientieren hat. Die betreuungsgerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] gilt nur für vom Betreuten selbst bewohnte Wohnungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des weiteren wurde ein Betreuer haftungsrechtlich verantwortlich gemacht, weil er nicht rechtzeitig für eine Wohnungskündigung gesorgt hatte (LG Berlin FamRZ 2000, 1526). Der Zutritt zur Wohnung des Betreuten selbst kann auch Gegenstand der Auseinandersetzung sein. Laut LG und OLG Frankfurt/Main kann der Betreuer die Wohnung des Betreuten nicht gegen dessen Willen betreten. Er kann hierzu auch nicht vom [[Betreuungsgericht]] ermächtigt werden (LG Frankfurt BtPrax 1994,216(=FamRZ 1994,1617; OLG Frankfurt, BtPrax 1996,71). Diese Auffassung ist strittig, anderer Auffassung sind z.B. das LG Berlin BtPrax 1996,111 = FamRZ 1996,821; LG Freiburg FamRZ 2000,1316).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Wohnungsauflösung]] selbst kann auch zum schadensersatzbegründenden Tatbestand werden, wenn der Betreuer beispielsweise wertvolle Antiquitäten irrtümlich als Sperrmüll entsorgen lässt oder in Unkenntnis des [[Schenkung|Schenkungsverbotes]] Einrichtungsgegenstände des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflösung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen gegebenenfalls Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Konstanz, Urt. v. 13.1.2022 – A 11 S 19/21; FamRZ 2022, 818&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Betreuerin kann gegen vorvertragliche Pflichten verstoßen, wenn sie aufklärungspflichtige Umstände nicht offenlegt. Ein fehlendes Einverständnis der Betreuten mit einem Wohnungsverkauf ist ein solcher offenbarungspflichtiger Umstand, da gegen den Willen der solventen Betroffenen mit einer Genehmigung der Veräußerung durch das Betreuungsgericht nicht zu rechnen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Personensorge=====&lt;br /&gt;
Eine Haftung im Bereich der Personensorge ist stets diffiziler als in den anderen Bereichen. In der Regel geht es um Fragen der [[Heilbehandlung]] und/oder der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]. So entschied beispielsweise der Bundesgerichtshof am 11. Oktober 2000, dass eine [[Zuführung zur Unterbringung|Zwangsvorführung]] zur ambulanten Verabreichung von Medikamenten unzulässig sei. Das LG Oldenburg bezeichnete die Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim gegen seinen Willen als unzulässig (LG Oldenburg FamRZ 1997, 899). Problematisch ist auch die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge (OLG Hamm FamRZ 2001, 861).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn eine für bestimmte Rechtshandlungen die erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung (beispielsweise die Genehmigung zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum) durch das [[Betreuungsgericht]] erteilt wurde, schließt dies eine Haftung des gesetzlichen Betreuers nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 25. 01.2007&amp;amp;nbsp; - 33 Wx 6/07, BtPrax 2007,79 =DNotZ 2007,625 =FamRZ 2007, 1128 =FGPrax 2007, 84 = MedR 2007, 425 =MittBayNot 2007, 324 =NJW 2007, 3506 = OLGR 2007,163 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unterlassene Einholung der gerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt keinen Pflichtverstoß des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht „anbietet“ (vgl. BGHZ 154, 205).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Verjährung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Haftung des Betreuers gilt seit 1.1.2010 eine neue Verjährungsregelung. Während zuvor eine 30jährige Verjährung bestand (§ 197 Nr. 2 BGB in der Fassung bis 31.12.2009), ist seit 2010 die Regelverjährung anzuwenden (§ 195 BGB). Dies bedeutet grundsätzlich 3 Jahre (§ 199 Abs. 1 BGB). Allerdings liegt die Verjährung bei Sach- und Vermögensschäden bei 10 Jahren, wenn der Anspruch dem Geschädigten unbekannt ist (§ 199 Abs. 3 BGB). Bei Personenschäden (Verletzung der Freiheit, Gesundheit und des Lebens) bleibt es nach § 199 Abs. 2 BGB bei 30 Jahren. Außerdem ist der Fristbeginn während der laufenden Betreuung gehemmt (§ 207 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Haftpflichtversicherung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat-dej |§|1826|bgb}} BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. [[Berufsbetreuer]] sind verpflichtet, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] haben alle [[Bundesländer]] eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der Versicherungsschutz für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 100.000 Euro. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Vereinsbetreuer]] müssen über ihren [[Betreuungsverein]] haftpflichtversichert werden. [[Behördenbetreuer]] unterliegen dem [[wikipedia:de:Amtshaftung|Amtshaftung]]srecht ({{Zitat-dej |§|839|bgb}} BGB). Die Berufsverbände ([[Bundesverband der Berufsbetreuer|BdB]] und [[Verband freiberuflicher Betreuer|VfB]]) bieten vergünstigte Konditionen für Berufshaftpflichtversicherungen an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Strafrechtstatbestände==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Straf- und zivilrechtlich macht sich der Betreuer eines Vergehens schuldig, wenn er den Aufgabenkreis der Vermögenssorge hat und Sozialbetrug des Betreuten toleriert. Wenn er nicht diesen Aufgabenkreis hat oder es sich um Straftaten wie den Besitz illegaler [[wikipedia:de:Drogen|Drogen]] handelt, ist der Betreuer nicht verpflichtet, diesen Umstand zu verhindern. Denn nur schwere Straftaten, angefangen von der Vorbereitung eines Angriffskriegs (§ 80 StGB) über Raub (§ 249 StGB) und Geldfälschung (§ 146 StGB) bis hin zur Bildung einer Terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) müssen angezeigt werden. Dazu sind auch Personen verpflichtet, die der [[Schweigepflicht]] unterliegen. Unklar ist, ob der Betreuer strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn er in eine [[Heilbehandlung]] des Betreuten einwilligt, die als [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] strafbar ist, da sie gegen den Willen des Betreuten zu Unrecht durchgeführt wurde. Zimmermann vertritt den Standpunkt, dass das Risiko allein bei dem behandelnden Arzt liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gerichtsentscheidungen zur Haftung des Betreuers ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Prozessuale Gesichtspunkte===&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.01.2010, 6 UFH 4/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schadensersatzklagen des Betreuten gegen den Betreuer, die im Betreuungsverhältnis wurzeln, sind auch dann keine Familiensachen nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn der Betreuer ein Elternteil des Betreuten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZR 86/10,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BeckRS 2011, 14273 = IBRRS 80546 = NJW-RR 2011, 1009 = LSK 2011, 320307 FamRZ 2011, 1144 = BtPrax 2011, 171: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem Schadensersatzanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss vom 8.3.2016, 2 O 357/15; FamRZ 2017, S. 1257&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Streitigkeiten zwischen Betreutem und Betreuer über die Vermögensbetreuung (§ 1843 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB) ist gemäß §§ 111, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG der Rechtsweg zum Familiengericht als Prozessgericht eröffnet (gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Januar 2010 – 6 UFH 4/09, Rn. 8 ff., zitiert nach juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Zossen Urt v 26.4.2018, 3 C 159/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2018,1254 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter ist für Zivilklagen gegen seinen Betreuer nicht prozessfähig. § 275 FamFG findet keine entspr Anwendung im Zivilverf, auch wenn dieses im direkten Zusammenhang mit der Betreuung steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2018 - 32 SA 52/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2019, 268:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Nehmen die Erben eines Betreuten mehrere Betreuer aufgrund ihrer Vermögensverwaltung für den Betreuten auf Schadensersatz in Anspruch, kann der besondere Gerichtsstand der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein. Abzustellen ist dabei auf den Ort, an dem die Vermögensverwaltung tatsächlich erfolgt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Flensburg, Urteil vom 19.07.2019, 2 O 365/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Schadensersatzansprüche zwischen Betreutem und Betreuer nach § 1843 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht das Familiengericht, sondern das Zivilgericht zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZB 59/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Antrag (des Betreuten) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn für den Antragsteller ein Betreuer bestellt ist mit dem  Aufgabenkreis &amp;quot;Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren&amp;quot; einschließlich eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB und eine Einwilligung seines Betreuers zur Prozessführung nicht vorliegt.&lt;br /&gt;
# Dies gilt auch dann, wenn der Betroffenen einen Rechtsstreit gegen seinen Betreuer selbst führen möchte. Für diese (einzelne) Angelegenheit hat der insoweit nach § 275 FamFG iVm § 271 Nr. 1 FamFG verfahrensfähige Betroffene zunächst beim zuständigen Betreuungsgericht zu beantragen, gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1796 BGB analog seinem Betreuer die Betreuung wegen eines erheblichen Interessengegensatzes teilweise zu entziehen und gemäß § 1899 Abs. 4 BGB einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen, der dann (gegebenenfalls) gemäß § 1903 BGB seine Einwilligung dazu erteilen kann, dass der Betreute gegen seinen (Haupt-)Betreuer prozessiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2021, 7 AR 1163/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2022, 430 = MDR 2022, 458&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Schadensersatzklage zwischen einem Betreuten und seinem (Berufs)-Betreuer, die in dem Betreuungsverhältnis wurzelt, ist grundsätzlich keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 18.09.2026, 101 VA 135/26 e&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum berechtigten Interesse eines Miterben auf Akteneinsicht in die Betreuungsakte nach § 13 Abs. 2 FamFG zur Wahrnehmung von Nachlassinteressen, insbesondere um etwaige Ansprüche gegen den vormaligen Betreuer bei einem begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen des Betreuers prüfen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung gegenüber dem Betreuten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 29.02.1988, 7 W 50/87, FamRZ 1988, 1097&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Gemeinde haftet nicht für Pflichtverletzungen ihres Bediensteten, den das Vormundschaftsgericht auf ihren Vorschlag zum Einzelvormund oder -pfleger bestellt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bremen, Urteil vom 14.02.1993, 7 C 453/91, Rpfleger 1993,338 = WM 1993,1959&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei einem sechs Jahre alten Mündel, das für den laufenden Unterhaltung und für das Bestreiten von Ausgaben auf das [[Mündelgeld]] nicht angewiesen ist und bei dem mit ca. 27.000 DM ein erhebliches Barvermögen auf dem Sparbuch angelaufen war, stellt die längere Anlage auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Eckzinssatz (hier: 2 %) eine Pflichtverletzung des Ergänzungspflegers dar.&lt;br /&gt;
# Der Pfleger haftet nicht nur für Vorsatz, sondern auch für Fahrlässigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Urteil v. 06.06.1994, 2 O 475/93, FamRZ 1996, 1356&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es besteht kein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Sozialhilfe gegen den gesetzlichen Vertreter, wenn der notwendige Lebensbedarf von privater Seite gewährt wurde. Sozialhilfe dient nicht dazu, Vermögen zu bilden, sondern dazu, den notwendigen Lebensbedarf des Hilfsbedürftigen zu decken. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bekl. eine Pflichtverletzung begangen hat und daher dem Kl. zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Dem Kl. ist kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Gemäß § 249 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hätte der Bekl. für den Kl. aber einen Antrag auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt, dann wäre der Kl. heute nicht im Besitz von 19.752,20 DM, wie er sie nunmehr einklagt. Denn die Sozialhilfe wäre für seinen Lebensbedarf (Miete, Nahrungsmittel, Kleidung, Wäsche, Toilettenartikel usw.) verbraucht worden. Sozialhilfe dient nicht dazu, Vermögen zu bilden. Denn Sinn und Zweck der Sozialhilfe besteht darin, dem Hilfsbedürftigen den notwendigen Lebensbedarf zu gewähren, ihm in einer gegenwärtigen Notlage Hilfe zu leisten. Aus diesem Grund wird auch in std. Rspr. des BVerwG Gewährung von Sozialhilfe für die Vergangenheit grundsätzlich abgelehnt (vgl. u.a. BVerwGE 57, 237 ff.; BVerwGE 60, 237 ff.). Wer seinen notwendigen Lebensbedarf von privater Seite erhält, wie hier durch Frau B., ist nicht bedürftig i. S. des Sozialhilferechtes. Letztendlich sind nicht dem Kläger, sondern Frau B. Vermögensnachteile entstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Urteil v. 14.10.1994 - 29 U 231/93, FamRZ 1995, 696&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Nachlasspfleger verletzt seine Pflicht, die Vermögensinteressen der Erben zu wahren, wenn er der Löschung einer für den Erblasser eingetragenen Auflassungsvormerkung zustimmt, ohne sicherzustellen, dass ein bereits bezahlter Teilkaufpreis an den Nachlass zurückbezahlt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Urteil vom 06.12.1996, 1 U 91/96; bt-info 2003,83 (LS) = NJWE-FER 1997,105 = FamRZ 1997,1427&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Legt der Betreuer gegen einen Bescheid des Sozialamts, in welchem ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe abgelehnt wurde, kein Rechtsmittel ein, so haftet er einem Heimträger nicht auf Schadensersatz (wegen offener Heimkosten), wenn er das Rechtsmittel unterlassen hat, weil der Bescheid einleuchtend begründet war. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsauffassung des Sozialamts unrichtig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar haftet der Betreuer grundsätzlich für jeden Verschuldensgrad, nach allg. A. sind dem Betreuer jedoch, abweichend von dem allgemeinen ausschließlich objektiven Sorgfaltsmaßstab des § 276 I BGB, Erleichterungen zugute zu halten, die sich aus den besonderen Verhältnissen seines Lebenskreises ergeben. Unstreitig handelt es sich bei dem Beklagten nicht um eine sozialhilferechtlich sachkundige oder lebenserfahrene Person. Vielmehr gehört der Beklagte, wie aus seinen Äußerungen und seinem aktenkundigen Auftreten hervorgeht, anscheinend zu dem Lebenskreis allenfalls durchschnittlich kundiger und verständiger Menschen. Von ihm war gegenüber der Entscheidung einer Behörde, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung also, die nicht nur wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sondern auch nach ihrer Zielsetzung und ihrer fachlichen Kompetenz Vertrauen in die Richtigkeit der jeweiligen Maßnahmen erweckte, nicht zu erwarten, dass er aufs Geratewohl ein Rechtsmittel einlegte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deswegen handelte der Bekl. nicht fehlsam, indem er, nachdem ihm der ablehnende Bescheid zugegangen war und er dessen Begründung bedacht hatte, während der noch laufenden Widerspruchsfrist bei dem Betreuungsgericht vorstellig wurde und, nachdem er von dem eingetretenen Sachstand und dem tragenden Grund der Entscheidung berichtet hatte, mit dem Bekenntnis seiner Überforderung durch die nun bevorstehenden Angelegenheiten um seine Entlassung aus dem Amt bat. Hierauf konnte er annehmen, in der ihm aufgebürdeten Sorge um die Betreuung bis zu seiner Amtsentlassung von dem Betreuungsgericht beraten und notfalls durch Anweisungen geführt zu werden. Da das Gericht anscheinend keinen Anlass sah, den ablehnenden Bescheid näher zur Kenntnis zu nehmen, seine Begründung zu prüfen und mit ihm, dem Bekl., zu erörtern, wie daraufhin zu verfahren sei, durfte sich der Bekl. mit seinem rechtzeitigen Bericht und der Anzeige seiner Überforderung beruhigen. Durch seine Vorsprache bei dem Betreuungsgericht, die Eröffnung des Standes des Sozialverfahrens und die Offenbarung seiner Rat- und Hilflosigkeit hatte er sich nämlich gerade an diejenige Stelle gewandt, die wegen ihrer Aufsichts- und Beratungsfunktion ihm vorgesetzt und wie ein Rechtsanwalt zur weiteren Hilfe an die Seite gegeben war. Mehr brauchte er zur Erfüllung seiner amtlichen Sorgfaltspflicht nicht zu tun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln , Urteil vom 14.05.1997 - 13 S 17/97, FamRZ 1998, 919&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beantragung von Sozialhilfe für den Betreuten fällt in den Bereich der Personensorge und nicht den [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]]. Ist dem Betreuer nur die [[Vermögenssorge]] übertragen, so haftet er für den Schaden aus einem verspäteten Antrag auf Sozialhilfe nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Urteil vom 29.07.1999 - 1 U 4973/98, OLGR 2000,318&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Betreuungsstelle eines Landratsamts, deren Aufgabenbereich die [[Vermögenssorge]] für den Betreuten umfasst, handelt nicht pflichtwidrig, wenn sie im berechtigten Vertrauen darauf, dass ein vom Betreuten beauftragter, die Schlüssel zum Anwesen des Betreuten einfordernder Rechtsanwalt sich darum kümmern werde, es unterlässt, die Wasserleitungen im Anwesen winterfest zu machen.&lt;br /&gt;
# Ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsanwalt seine Pflichten gegenüber dem Betreuten nicht in ausreichendem Umfang wahrnehmen würde, besteht auch kein Anlass, die Tätigkeit des Anwalts noch gesondert zu überwachen. Für den durch Aufplatzen von Leitungen und Heizkörpern infolge Frost entstandenen Schaden ist der Landkreis in diesem Fall nicht haftbar. Er ist auch nicht verpflichtet, auf eigene Kosten teure Reparaturen in Auftrag zu geben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anmerkung: Nach einem Vermerk in OLGR rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluss des BGH v. 29.6.2000, Aktenzeichen III ZR 299/99.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Urteil vom 20.12.1999 - 34 O 433/99, FamRZ 2000,1526&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten für eine pflichtwidrig unterlassene Kündigung eines Mietverhältnisses.&lt;br /&gt;
# Zur Pfändung und Überweisung des Schadensersatzanspruches des Betreuten gegenüber seinem Betreuer.&lt;br /&gt;
# Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht erforderlich und auch nicht geeignet, dem Betreuer die Handhabe zu geben, sich über einen erklärten Willen seines Betreuten hinwegzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Urteil vom 20.09.2000 - 11 O 75/99, BtPrax 2001, 83 = NJWE-FER 2001, 210&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet der Betroffenen nicht auf Ersatz der durch verspätete Rentenantragsstellung entgangenen Rentenzahlungen, wenn auf Wunsch der Betroffenen zunächst versucht werden sollte, ihre Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wieder herzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Laufen, Urteil vom 19.10.2000 - 1 C 713/00, FamRZ 2001, 1554&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört zu den Nebenpflichten eines Pflegedienstes, der die so genannte kleine und die große hauswirtschaftliche Versorgung einer Betreuten übernommen hat, die Wohnung gelegentlich auf technische Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls deren Abschaffung zu veranlassen. Eine etwaige Kontrollverpflichtung des Betreuers ist nachrangig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig&amp;#039;&amp;#039;, Beschluss vom 23.05.&amp;#039;&amp;#039;2001&amp;#039;&amp;#039;, 2 W 8/01, BtPrax &amp;#039;&amp;#039;2001&amp;#039;&amp;#039;, 211 = FamRB 2002, 15 = &amp;#039;&amp;#039;MDR 2001&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;1299&amp;#039;&amp;#039; = &amp;#039;&amp;#039;FGPrax 2001&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;194&amp;#039;&amp;#039; = NJWE-FER &amp;#039;&amp;#039;2001&amp;#039;&amp;#039;, 257 = NZM &amp;#039;&amp;#039;2001&amp;#039;&amp;#039;, 868 = OLGReport Schleswig 2001, 346&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Genehmigung der Vermietung eines Wohnhauses gegen den Willen des Betreuten, wenn er eine Vermietung nicht wünscht und nach seinen Verhältnissen auf Mieteinnahmen nicht angewiesen ist. Dies gilt auch, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist und sein Standpunkt objektiv unvernünftig erscheint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2001 - 29 U 56/00, FamRZ 2001,861 (mit Anm. Bienwald S. 863) = RdLH 2001,180; m.Anm. Beck BtPrax 2001,195&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ist dem Betreuer nur der [[Aufgabenkreis]] der Gesundheitssorge, nicht jedoch das [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht für den Betreuten übertragen, steht ihm die Unterbringung des Betreuten i. S. von § 1906 I BGB und die Beantragung der vormundschaftsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung nicht zu.&lt;br /&gt;
# Der Betreuer, der über die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] des Betreuten entscheidet und dementsprechend die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt, ohne dass ihm der dafür erforderliche [[Aufgabenkreis]] übertragen worden ist, handelt pflichtwidrig.&lt;br /&gt;
# Ist dieser Betreuer ein Rechtsanwalt, so handelt dieser jedenfalls fahrlässig, wenn er seine Entscheidungszuständigkeit nicht hinreichend, unter Zuhilfenahme der anwaltsüblichen Kommentarliteratur, prüft, sondern unreflektiert unterstellt.&lt;br /&gt;
# Verlässt sich dieser Betreuer-Anwalt auf eine - angeblich - anders lautende örtliche Praxis, so entlastet ihn das nicht, weil von ihm die allgemein übliche Sorgfalt - ohne lokalen Bezug - erwartet werden muss&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin , Urteil vom 10.05.2001 - 31 O 658/99, BtPrax 2001, 215 = bt-info 2002, 26 (LS) = FamRZ 2002, 345 = FPR 2002, 20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Geltendmachung von Rentenansprüchen gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, dem die [[Vermögenssorge]] übertragen ist.&lt;br /&gt;
# Der Betroffene hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer, wenn dieser es schuldhaft unterlässt, rechtzeitig einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hamburg – Harburg, Urteil vom 09.10.2001 - 641 C 609/00, bt-info 2002,66 (LS) = NJW-RR 2002,511&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Dem Erben des Betreuten steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer nur zu, wenn durch dessen Verhalten der Betreute selbst einen Schaden erlitten hatte.&lt;br /&gt;
# Hatte der Betreuer die Weiterzahlung der Lebensversicherungsbeiträge eingestellt, so ergibt sich aus dem Umstand, dass der Erbe einen geringeren Versicherungsbetrag ausbezahlt erhält, kein Schaden der Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig , Urteil vom 30.08.2002 - 1 U 176/01, OLGR 2003,8 =SchlHA 2003,74&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Für eine Eigenhaftung eines Betreuers ist kein Raum, wenn der Betreuer erkennbar allein in seiner Betreuereigenschaft für den Betreuten einen Pflegevertrag abgeschlossen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Betreuer Rechtsanwalt ist und im Verhältnis zum Betreuten es pflichtwidrig unterlassen hat, dessen Sozialhilfeansprüche geltend zu machen.&lt;br /&gt;
# Für die Durchsetzung eines dem Betreuten gegenüber seinem Betreuer wegen einer derartigen Pflichtwidrigkeit zustehenden Schadensersatzanspruchs muss substantiiert dargelegt werden, dass dem Betreuten tatsächlich ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe zugestanden hätte. Feststellungen aus dem Verwaltungsstreitverfahren zwischen Betreutem und Sozialhilfeträger über die Verletzung sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten entfalten insoweit keine Bindungswirkung im Schadensersatzprozess gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Freiburg i.Br., Urteil vom 04.09.2003, 3 S 478/02; BtMan 2005, 105&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der haftungsrechtlichen Bewertung des Wohls des Betroffenen i:.S. von § 1901 BGB darf der Betreuer finanzielle Nachteile des Betreuten in Kauf nehmen, wenn gleichzeitig das Wohl des Betroffenen gewahrt wird. Dem Betreuer ist in diesem Bereich ein pflichtgemßes Ermessen zuzubilligen. Dem Urteil lag ein Fall zu Grunde, nach dem der Betreuer mit dem Vermieter des Betreuten die zusätzliche Übernahme von Mietnebenkosten vereinbart hatte, um den Wohnraum dauerhaft zu sichern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 18.09.2003 - XII ZR 13/01, BGHReport 2004, 20 = BtPrax 2004, 30 = FamRZ 2003, 1924 = FPR 2004, 141 = FuR 2004,171 = NJW 2004, 220 = Rpfleger 2004, 97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Schadensersatzpflicht des Betreuers bei pflichtwidrigem Abschluss eines vom Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrags.&lt;br /&gt;
# Pflichtverletzung des Betreuers durch unterlassen erforderlicher Absicherung im Zusammenhang mit der Führung von Geschäften einer GmbH..&lt;br /&gt;
# Eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Betreuers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Vormundschaftsgericht einen Vertrag genehmigt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Bekl. wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das VormG den Vertrag genehmigt hat (vgl. BGH, Urteile v. 15.01.1964 - IV ZR 106/63 -, FamRZ 1964, 199, und v. 05.05.1983 - III ZR 57/82 -, FamRZ 1983, 1220); denn VormG und Betreuer haben, wie auch § 1829 I S. 2 BGB verdeutlicht, jeweils eine selbständige Prüfungspflicht. Zwar kann der Vormund durch eine Genehmigung des VormG ausnahmsweise vom Vorwurf pflichtwidrig schuldhaften Verhaltens entlastet werden - so etwa dann, wenn es bei der Genehmigung im Wesentlichen um Rechtsfragen geht, dem VormG alle für deren Beantwortung maßgebenden Tatsachen bekannt sind und der Betreuer, zumal wenn er juristisch nicht vorgebildet ist, deshalb davon ausgehen darf, beim Abschluss des genehmigten Rechtsgeschäfts pflichtgemäß zu handeln. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Maßstab der von einem Betreuer zu verlangenden Sorgfalt bestimmt sich nach dem Lebenskreis sowie nach der Rechts- und Geschäftserfahrung des Betreuers. Der Bekl. war gerade im Hinblick auf seine Fachkunde als Anwalt zum Betreuer bestellt worden. Von einem Anwalt als Betreuer kann erwartet werden, dass er sich - erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme von Fachliteratur - über die rechtlichen Risiken eines von ihm abzuschließenden Geschäfts vergewissert und im Interesse des Betreuten Vorkehrungen trifft, um erkennbare Risiken auszuschließen oder zu vermindern. Das gilt namentlich dann, wenn diese Risiken - wie hier - auf der Hand liegen. Die Frage, ob im vorliegenden Fall auch das VormG nach dem ihm mitgeteilten Sachverhalt diese Risiken und Abhilfemöglichkeiten erkennen musste, kann offen bleiben; auch wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde dies den Bekl. nicht der Verpflichtung entheben, die von ihm als anwaltlichem Betreuer geschuldete Sorgfalt zu beobachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 11.08.2004 - 3Z BR 102/04, BayObLGR 2004,447 = FamRZ 2005, 389&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Pflicht des Betreuers, Geld des Betreuten [[mündelsicher]] anzulegen und einen Sperrvermerk eintragen zu lassen. Selbst wenn die Betreute von sich aus den Wunsch geäußert haben sollte, das Geld nicht anlegen zu wollen, ist dies nicht ausschlaggebend. Zwar hat ein Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, doch gilt dies nur insoweit, als ein solcher Wunsch dessen Wohl nicht zuwiderläuft, § 1901 III BGB. Es liegt auf der Hand, dass das Verwahren eines Geldbetrages von 13.400 € zu Hause - also ohne jeden Zinsertrag - nicht dem Wohl der Betr. entsprechen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 03.11.2004 - XII ZR 332/01, BGHReport 2005, 434 = BtPrax 2005, 104 =FamRZ 2005, 358 = MDR 2005,510 = NJW-RR 2005, 297&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Umfang der Pflichten eines Vermögenspflegers bei der Geltendmachung und Sicherung von Gewinnanteilen aus einem Unternehmen und zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund der Verletzung dieser Pflichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beurteilung, ob das Verhalten eines Pflegers eine Pflichtverletzung darstellt, ist im wesentlichen tatrichterlicher Natur. In der Revisionsinstanz ist allerdings zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den Rechtsbegriff der Pflichtverletzung verkannt hat (vgl. etwa BGH Urteile vom 26.01.1984 - I ZR 188/81 - WM 1984, 556, 558 und vom 03.07.1986 - I ZR 171/84 - WM 1986, 1413, 1414; st. Rspr.). Das ist hier der Fall. Eine Pflichtverletzung liegt in jeglichem Verstoß eines Pflegers gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung. Diese verlangt die konsequente Verfolgung der Interessen des Pfleglings. Daran hat es der Beklagte fehlen lassen. Da er als Vertreter der Kläger im Rechtsstreit mit Ruth O. die Wirksamkeit der Abtretung des Nießbrauchsanteils an die Kläger geltend machte, gehörte es zur folgerichtigen Wahrung der Interessen der Kläger, dafür zu sorgen, dass ihnen die Nutzungen aus dem ihnen angeblich zustehenden Nießbrauchsrecht zufließen. Der Beklagte musste sich deshalb vergewissern, welche Gewinne künftig auf die Kläger - wirksame Abtretung des Nießbrauchs unterstellt - entfallen würden; außerdem musste er überlegen, wie er die Ansprüche auf diese Gewinne angesichts des laufenden Prozesses sinnvoll geltend machen könnte. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Pflicht hätte sich dem rechtskundigen Beklagten ohne weiteres die Notwendigkeit erschlossen, sich unverzüglich nach Fälligkeit über die Höhe und den Verbleib der fällig werdenden Gewinne Aufklärung zu verschaffen und zumindest - entsprechend der bisherigen Übung - deren Hinterlegung zu verlangen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Urteil vom 29.11.2004 - 4 O 215/04, FamRZ 2006,1874 (LS)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat durch das Versäumnis, rechtzeitig die Hinterbliebenenrente für den Kläger zu beantragen, seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Betreuung gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt. Dem Beklagten war gem. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB die Betreuung des Klägers auch hinsichtlich der [[Vermögenssorge]] übertragen worden. Die [[Vermögenssorge]] beinhaltet die Pflicht, für die Erhaltung, Verwertung und Vermehrung des Vermögens des Betreuten innerhalb der durch das Gesetz aufgestellten Schranken zu sorgen. Dazu gehört es auch, Rentenansprüche und andere dem Betreuten zustehende Rechte, die dessen Vermögen zu gute kommen, rechtzeitig geltend zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kirchhain, Urteil vom 29.12.2004, 7 C 277/04, RdLH 2005, 35&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Pflichten der Betreuerin zur Information des Sozialamts über die Bewilligung von Übergangsgeld für die Betreute. Folge eines Verstoßes kann ein Schadensersatzanspruch des Betreuten gegen die Betreuerin sein, wenn beim Betreuten Rückgriff genommen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.07.2005 - 17 O 8674/03, BtPrax 2006,112 (mit Anm. Meier)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer setzt zum einen eine Pflichtverletzung des Betreuers voraus. Diese Pflichtverletzung muss jedoch für den eingetretenen Schaden auch kausal sein. Wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Betreuers eingetreten wäre, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Auch der Nichtabschluss einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Betreuer begründet keinen Schadensersatzanspruch, da die Versicherung nur eintrittspflichtig ist, wenn gegen den Versicherungsnehmer - den Betreuer - ein Schadensersatzanspruch besteht &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass die Landesbrandversicherung den Vertrag gekündigt hätte, wenn vom Beklagten pflichtgemäß die eingetretene Gefahrenerhöhung (unsachgemäße Befeuerung eines Ölofens) rechtzeitig mitgeteilt worden wäre. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens hätte demnach dann gar keine Brandversicherung für das Gebäude bestanden, so dass auch eine Leistungspflicht der Versicherung in diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen wäre. Somit ist die Pflichtverletzung des Beklagten, nämlich die Unterlassung dieser Mitteilung, für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden nicht kausal gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 81/05, BtPrax 2005,234 = FamRZ 2006,64 (LS) = OLGR 2006,62&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne konkrete Anhaltspunkte geäußerte Verdächtigungen, ein Betreuer missbrauche seine Stellung zur Verschiebung von Vermögenswerten des Betreuten in sein eigenes Vermögen und schmälere dadurch Erbansprüche, können ein Recht auf Akteneinsicht in die Betreuungsakten nicht begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Voraussetzungen des berechtigten Interesses an einer Akteneinsicht. Dritte, und zwar auch Angehörige, sind grundsätzlich nicht befugt, Einblick in Vermögensverhältnisse anderer Personen zu nehmen.&lt;br /&gt;
# Hat das Gericht ein berechtigtes Interesse bejaht, entscheidet es über die Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Urteil vom 04.08.2005 - 33 Wx 029/05, 33 Wx 29/05; BtPrax 2005,199 (LS) = FamRZ 2006,62 (LS) = OLGR 2006,192 = Rpfleger 2006,14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer im [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] hat die Pflicht, Bereicherungsansprüche gegen Dritte auch dann geltend zu machen, wenn diese schon vor der Betreuerbestellung von der geschäftsunfähigen Betreuten Vermögenswerte erhalten haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Kein Beschwerderecht der Tochter gegen die Ablehnung der Entlassung eines Vermögensbetreuers.&lt;br /&gt;
# Ein Vermögensbetreuer hat sich auch um die ordnungsgemäße Behandlung von Schwarzgeldern des Betreuten zu kümmern.&lt;br /&gt;
# Zum [[Aufgabenkreis]] eines Vermögensbetreuers gehört auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die dem Betreuten gegen Dritte zustehen, und zwar unabhängig davon, ob der Grund für diese Ansprüche während des Laufs der Betreuung oder bereits vorher gelegt worden ist.&lt;br /&gt;
# Wichtig für die Ausübung der Vermögensbetreuung ist, dass der Betreute sein Vermögen behält und vermehrt, um damit möglichst lange seinen Unterhalt bestreiten zu können. Diese Pflicht verletzt ein Betreuer, wenn er Rückforderungsinteressen des Betreuten nach verdächtigen Vermögensverschiebungen (etwa aufgrund nichtiger Vollmachten und wenn der Betreute nachteilige Folgen von Vermögensverschiebungen für sein Vermögen nicht einschätzen kann) nicht konsequent verfolgt.&lt;br /&gt;
# Kommen Schadensersatzansprüche gegen einen Betreuer in Betracht, so ist insoweit ein weiterer Betreuer zur Prüfung und eventuellen Durchsetzung dieser Ansprüche zu bestellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2006 - 29 U 13/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Haftung des Betreuers wegen steuerlicher Folgen der Veräußerung von Grundstücken des Betreuten&lt;br /&gt;
# Führt die Veräußerung von Grundstücken des Betreuten durch den Betreuer dazu, dass wegen einer Mehrzahl von Grundstücksgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb der entsprechenden Grundstücke die Finanzbehörden von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgehen, so ist der Betreuer für die hierfür entstehenden steuerlichen Folgen schadensersatzpflichtig, wenn diese durch den Einsatz anderer Vermögensgegenstände des Betreuten zur Tilgung von Verbindlichkeiten vermeidbar gewesen wären. Dabei hat der Betreuer sich auch über konkrete Wünsche des Betreuten, wie Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten beschafft werden, hinwegzusetzen, wenn sie dem Wohl des Betreuten zuwider laufen.&lt;br /&gt;
# Der Betreuer handelt schuldhaft, wenn er eine steuerliche Prüfung der Veräußerung der Grundstücke nicht veranlasst hat. Das Verschulden wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass das Vormundschaftsgericht den Kaufvertrag genehmigt hat.&lt;br /&gt;
# Ein Verfahrenspfleger des Betreuten im Verfahren über die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages ist nicht verpflichtet, den Kaufvertrag rechtlich und wirtschaftlich zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, Urteil vom 02.08.2007 - 8 U 4/07, BtPrax 2007, 262 &amp;lt;nowiki&amp;gt;= FamRZ 2008, 182 = OLGR 2007, 1036 &amp;lt;/nowiki&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Betreuerin ist diese zwar nicht Beauftragte (§ 667 BGB) der rechtlich betreuten Person. Vielmehr leitet sie ihre Befugnisse aus der ihr vom Vormundschaftsgericht übertragenen Amtsstellung ab (§ 1897 BGB). Als Betreuerin hat sie aber einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Recht hat das LG die Haftung der Beklagten auch - unter Berufung auf OLG&amp;amp;nbsp;Karlsruhe,&amp;amp;nbsp;FamRZ&amp;amp;nbsp;2004,&amp;amp;nbsp;160&amp;amp;nbsp;f. - auf die entsprechend anzuwendende Vorschrift zu §&amp;amp;nbsp;667&amp;amp;nbsp;BGB aus dem Auftragsrecht gestützt. Der Beklagten sind nämlich bei der Übernahme der Betreuung zu deren Ausführung Gelder der unter Betreuung gestellten Klägerin zur Verfügung gestellt worden (§&amp;amp;nbsp;667 Alt. 1&amp;amp;nbsp;BGB), über deren bestimmungsgemäße Verwendung für Ausgaben der Betreuten (§&amp;amp;nbsp;1908i i.V.m. §&amp;amp;nbsp;1806 Alt. 2&amp;amp;nbsp;BGB) die Parteien streiten. Infolgedessen ist die Beklagte (abweichend von §&amp;amp;nbsp;1908i i.V.m. §&amp;amp;nbsp;1833&amp;amp;nbsp;BGB) ohne Rücksicht auf ein Verschulden verpflichtet, die ihr zur Verfügung gestellten Gelder an die Klägerin herauszugeben, soweit sie nicht bis zur Entlassung der Beklagten als Betreuerin bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Für die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, NJW 1997, 47, 48) [BGH 10.10.1996 - III ZR 205/95]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Waldshut-Tiengen, 30.10.2007 - 10 O 336/06, BtPrax 2008, 87 = FamRZ 2008, 916&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer haftet auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, wenn er Geld des Betreuten bei einem Kreditinstitut anlegt, das keiner für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2008 - 6 U 49/07, FamRZ 2008, 916&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem Betreuungsverhältnis, nämlich Unterlassung der notwendigen Anmeldung zur Krankenkasse, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen hat; der dieser durch Inanspruchnahme wegen auszugleichender Zahlungs- und Darlehensansprüche des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt der Klägerin vom 23.6.2004 bis 10.2.2005 entstehen wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2008, 14 W 16/08, BtMan 2008, 167 (Ls)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ist nicht auf die unmittelbare eigene Kenntnis des Verletzten abzustellen, wenn er infolge des Unfalls aufgrund seiner Verletzungen nicht in der Lage war, auch nur ansatzweise die ihm zustehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu erkennen und geltend zu machen. Vielmehr ist in einem solchen Fall für die Frage nach der Verjährung die Kenntnis, bzw. das Kennenmüssen seines Betreuers oder des von diesem bevollmächtigten Rechtsanwalts maßgeblich. Der [[Aufgabenkreis]] „[[Vermögenssorge]]“ eines Betreuers umfasst die Vertretung in allen vermögensrechtlichen Fragen, also auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Urteil vom 16.05.2008, 20 U 44/07, Bprax 2008, 221&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verneinung eines Schadensersatzanspruches gegen den Betreuungsverein, dessen Mitarbeiter als Vereinsbetreuer Gelder des Betreuten veruntreut haben soll. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beklagten zwar grundsätzlich eine Aufsichtspflicht obliege. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte indessen erst im Juli und August 2001 Anlass gehabt, sich näher mit den finanziellen Gepflogenheiten der Betreuerin zu befassen. Zu diesem Zeitpunkt seien die vom Kläger behaupteten Taten zum Nachteil des Betreuten indessen nicht mehr zu verhindern gewesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt seine Auffassung, ein Betreuungsverein sei nicht nur zur Aufsicht über die bei ihm beschäftigten [[Vereinsbetreuer]] verpflichtet, sondern hafte auch für deren Fehlleistungen. Der Verein müsse Vorsorge dafür treffen, dass ihm ungewöhnlich hohe Buchungen (über 500 €) bekannt würden. Der Betreute habe, was das LG übersehen habe, Summen in der Größenordnung, wie sie von der Betreuerin bar abgehoben worden seien, nicht benötigt, was hätte auffallen und zu Kontrollen Anlass geben müssen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Betreuerin dem Betreuten überhaupt einen Schaden zugefügt hat. Es ist nämlich nicht schlüssig dargetan, dass das beanstandete Verhalten der Betreuerin, nämlich Barabhebungen von einem Giro- und mehreren Sparkonten, überhaupt zu einem Schaden bei dem Betreuten geführt hat. Entgegen den Behauptungen des Klägers sind die von ihm beanstandeten Barabhebungen entweder nachvollziehbar von einem Konto des Betreuten auf ein anderes Konto des Betreuten verbucht worden oder der Verbleib des Bargeldes ist durch Quittungen belegt. Schließlich hat das AG auf Initiative des Klägers mehrfach die Buchführung der Betreuerin überprüft. Es hat - sogar rückblickend - keinen Anlass für Beanstandungen gesehen. Dann ist nicht ersichtlich, wie der beklagte Verein - gewissermaßen aus ex ante Sicht - durch Prüfungsmaßnahmen einen angeblichen Schaden hätte verhindern sollen und müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 22.07.2009, XII ZR 77/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Grundstücksverkauf auf ausdrücklichen Wunsch des Betreuten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des [[freier Wille|Willens]] des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des [[Selbstbestimmung]]srechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des [[Verfahrenspfleger]]s gemäß § 67 FGG (ab 1.9.2009 § 276 FamFG), die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen [[Aufgabenkreis]] den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen [[freier Wille|Willen des Betreuten]] zu erkunden und in das Verfahren einzubringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009, 8 U 1274/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Ausschluss der Haftung des Betreuungsvereins bei Bestellung eines Vereinsbetreuers als Person&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein Vereinsbetreuer als Person zum Betreuer bestellt, so haftet bei einem durch den Betreuer verursachten Schaden nicht der Betreuungsverein. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Haftung des Betreuungsvereins besteht nur für den Fall, dass der Verein selbst zum Betreuer bestellt wird. Für eine analoge Anwendung auf den Fall, dass ein [[Vereinsbetreuer]] als Person bestellt wird, fehlt die Vergleichbarkeit der Sachlage. Dies ergibt sich daraus, dass der [[Betreuungsverein]] nur dann in die Betreuung eingreifen kann, wenn er selbst bestellt ist. Es besteht kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung, da Betreuungsvereine eben aus dem Grund der beschränkten Haftung für die bei Ihnen beschäftigten Betreuer eine Versicherung abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Traunstein, Urteil vom 20.3.2012, 6 O 2416/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2013, 02873 = ZEV 2013, 345:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Pflichtwidrigkeit der Betreuerin, die den zivilprozessualen Versuch gestartet hat, die Testierunfähigkeit des Betreuten zu dessen Lebzeiten feststellen zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamm, Urteil vom 30. September 2013 – I-13 U 6/12, 13 U 6/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer, der für den Aufgabenkreis &amp;quot;Vermögensangelegenheiten&amp;quot; eingesetzt ist, verletzt seine Pflichten, wenn er es unterlässt, vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages für den Betreuten zu überprüfen, ob durch die Veräußerung von Teilstücken der Grundbesitz des Betreuten die Eigenschaft einer Eigenjagd im Sinne von § 7 BJagdG verliert.&lt;br /&gt;
#. Die Genehmigung des notariellen Vertrages durch den Verfahrenspfleger führt nicht zum Wegfall der eigenen Prüfungspflicht des Betreuers.&lt;br /&gt;
#. Auch wenn alle an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligten Behörden mit der Zuteilung von Flächen die Erhaltung eines Jagdbezirks anstreben und den Grundstückseigentümer weiterhin ständig als Inhaber einer Eigenjagd behandeln, kommt es für die Existenz bzw. Entstehung eines Eigenjagdbezirks allein auf die Voraussetzungen des § 7 BJagdG an.&lt;br /&gt;
#. Der Schein des Bestehens einer Eigenjagd begründet keine geschützte Rechtsposition. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf deren Erhalt kein Anspruch besteht, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Saarbrücken, Urteil vom 12.12.2013 - 121 C 194/13 (09)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
# Keine Pflicht des für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellten Betreuers zur Räumung eines Platzes im Altenwohnheim der Betreuten.&lt;br /&gt;
# Nur in Ausnahmefällen Pflicht des Betreuers für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Räumung eines Platzes im Altenwohnheim der Betreuten bei Verlegung der Betreuten in ein Hospiz.&lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Pflichtenkreise Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018, 4 W 79/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein bestellter (Berufs-)Betreuer kann gegenüber dem Betreuten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er für diesen eine bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung kündigt und kurze Zeit später der – die Versicherung aufgrund der Vertragskündigung nicht mehr zur Leistung verpflichtende – Versicherungsfall eintritt.&lt;br /&gt;
# Allein der Umstand, dass der Betreute nicht über die finanziellen Mittel zur laufenden Beitragszahlung verfügt, rechtfertigt eine solche Kündigung nicht, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles (und einer damit verbundenen Beitragsbefreiung) absehbar war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Flensburg, Urteil vom 19.07.2019, 2 O 365/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Für Schadensersatzansprüche zwischen Betreutem und Betreuer nach § 1843 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht das Familiengericht, sondern das Zivilgericht zuständig.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht zur mündelsicheren Anlage führt nicht dazu, dass ein Betreuer, der nicht mündelsicher angelegtes Vermögen vorfindet, dieses kurzfristig insgesamt in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln hat. Er hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Urteil vom 14.08.2019, 26 U 89/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung eines Abwesenheitspflegers. Hat eine Maßnahme des Abwesenheitspflegers einen Nachteil für den Pflegling zur Folge, stellt diese Maßnahme jedenfalls in aller Regel nur dann keine Pflichtverletzung im Sinne des § 1833 Abs. 2 BGB dar, wenn der Abwesenheitspfleger diese Maßnahme für erforderlich halten durfte, um den Pflegling vor einem ansonsten drohenden, größeren Nachteil zu bewahren. Der Abwesenheitspfleger trägt im Prozess die Darlegungslast dafür.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2019, 8 U 199/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Haftung einer gesetzlichen Betreuerin für einen vermeintlichen Mietausfallschaden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Betreuerin zwischen der vollstationären Unterbringung des Betreuten im Pflegeheim und dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages wegen anstehender Renovierungsarbeiten pflichtwidrig zu langsam agiert hat.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 28. August 2024 – XII ZR 62/22 –, Rn. 19, juris)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zu Last fällt. Veräußert der Betreuer eine Immobilie des Betreuten, ist er schon wegen der typischerweise besonders hohen wirtschaftlichen Bedeutung dieses Geschäfts zu einer sorgfältigen Ermittlung des Werts dieser Immobilie verpflichtet, um diese im objektiven Interesse des Betreuten bestmöglich verwerten zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 182, 116 = NJW 2009, 2814 Rn. 32 f.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das wird in der Regel die Beauftragung eines Verkehrswertgutachtens gebieten, wenn nicht der Betreuer ausnahmsweise selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt oder im Einzelfall beispielsweise wegen einer besonderen Eilbedürftigkeit des Verkaufs im Einzelfall die Einholung der Markteinschätzung eines Immobilienmaklers über den kurzfristig zu erlösenden Kaufpreis sachgerecht erscheint. Unabhängig davon ist der Betreuer vor dem Verkauf des Grundstücks zu einer kritischen Würdigung der Wertermittlung verpflichtet (vgl. auch BGH Urteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 - FamRZ 1983, 1220 zur Haftung des Amtsvormunds)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung gegenüber Dritten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.04.1987 - III ZR 149/85, BGHZ 100, 313 = NJW-RR 1987, 1288 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verhandelt der Amtsvormund eines wegen Geisteskrankheit entmündigten Mündels über einen Arbeitsvertrag für sein Mündel, so können ihm ausnahmsweise Amtspflichten auch gegenüber dem Vertragspartner obliegen (hier: Hinweis auf krankhafte Neigung des Mündels zum Feuerlegen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom Urteil v. 08.12.1994 - III ZR 175/93, BtPrax 1995, 103 =DB 1995, 319 = FamRZ 1995, 282 =LM § 276 (Fa) BGB Nr. 139 (Hohloch)= MDR 1995, 284 = NJW 1995, 1213 = RdLH 1995, 30 = WM 1995, 298 = VersR 1995, 350 =ZIP 1995, 477 = EWiR 1995, 1077 (LS; mit Anm. Borgman) &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter. Die Ausnahmefälle, in denen die Eigenhaftung des Vertreters eintreten kann, werden üblicherweise dahin umschrieben, dass der Vertreter ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrages oder - was hier allein in Betracht kommt - dass er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90 - NJW-RR 1991, 1312, 1313 und vom 17. Juni 1991 - II ZR 171/90 - NJW-RR 1991, 1241, 1242). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Eigenhaftung eines Vertreters sind auch in Fällen wie dem vorliegenden anwendbar. Hiervon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. April 1987 (BGHZ 100, 313, 317) ausgegangen. Dabei rechtfertigen es die Besonderheiten des Pflegschafts- und Betreuungsrechts jedoch nicht - was das Berufungsgericht ersichtlich anders sieht -, an die Inanspruchnahme des persönlichen Vertrauens geringere Anforderungen als in sonstigen Fällen zu stellen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Haftung des Vormunds, Betreuers oder Pflegers - ebenso wie die Haftung der Eltern - für Pflichtwidrigkeiten in Wahrnehmung der Personen- und Vermögensfürsorge nicht von einer allgemeinen Einstandspflicht gegenüber Dritten geprägt ist (vgl. Senat BGHZ 100, 313, 317). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.1998 - 25 Wx 108/97, BtPrax 1999,74 = FamRZ 1999,1166 = FGPrax 1999,54 = NJW 2000,1677 = NJWE-FER 2000,89 (LS) = NJW-RR 1999,1677 = OLGR 1999,316&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Haftung aus § 1833 BGB besteht nur gegenüber dem Betreuten. Gegenüber der Staatskasse haftet der Betreuer nur nach den allgemeinen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus Deliktsrecht.&lt;br /&gt;
# Zur Verpflichtung des Betreuers, Ausgaben des Betroffenen zu verhindern und für die Sicherung seines künftigen Vergütungsanspruchs durch Bildung von Rücklagen zu sorgen. (Keine gesetzl. Grundlage dafür, wonach der Betreuer für die Sicherung seines Vergütungsanspruchs Rücklagen bilden darf oder muss).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Essen , Urteil vom 24.05.2000 - 29 C 63/00, NJWE-FER 2000,257&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Steinfurt, Urteil vom 16.03.2004 - 3 C 19/04, &amp;amp;nbsp;SozR aktuell 2004, 236 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin (Pflegeheim) ist der Ansicht, die Beklagte habe durch ihre Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen als Betreuerin verstoßen, weshalb der Einrichtung der Klägerin ein Schaden in Höhe der nicht gezahlten Heimkosten entstanden sei. Jedoch ist die Klage unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst scheidet ein Anspruch gem. § 1833 BGB aus. Die in dieser Vorschrift normierte Schadensersatzpflicht betrifft lediglich das Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer. Der Betreute kann hiernach bei einer Pflichtverletzung des Betreuers Schadensersatz verlangen. Ein Anspruch Dritter - wie in diesem Fall das Heim der Klägerin - ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Auch für eine analoge Anwendung des § 1833 BGB ist kein Raum. Die Analogie ist die Übertragung der für einen oder mehrere bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand (vgl. Palandt, Einl 40). Hieran fehlt es vorliegend. § 1833 BGB hat seinen Grund in der Übernahme des Amtes als Betreuer und der besonderen Schutzbedürftigkeit des Mündels (Palandt, § 1833 Randr. 1) Da es vorliegend jedoch nicht um die Belange und Schutzbedürftigkeit des Betreuten, sondern eines Dritten geht, fehlt es an der erforderlichen Ähnlichkeit des Tatbestandes. Auch ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da kein von § 823 BGB geschütztes Rechtsgut der Klägerin verletzt ist. Bei dem Schaden der Klägerin handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, der nicht von § 823 Abs. 1 BGB umfasst ist. (vgl. Palandt, § 823 Abs. 1 BGB). Ebenso muss ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes verneint werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegen Normen verstoßen hat, die dem Schutz des Heimes dienten. Insbesondere erfüllt die Verletzung des § 1833 BGB nicht die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB, da - was oben bereits dargelegt wurde - dieser dem Schutz des Mündels und nicht Dritter dient.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Münster, Urteil vom 27.04.2004 - 28 C 10/04; &amp;amp;nbsp;SozR aktuell 2004, 237 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte war als Betreuer der Betreuten gegenüber verpflichtet, deren Interessen wahrzunehmen. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nicht, dass ein Pflegeheim gegen den gerichtlich bestimmten Betreuer einen eigenen Anspruch hat, falls der Betreuer seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Ansprüche stehen insoweit nur der betreuten Person bzw., wenn diese verstorben ist, deren Erben zu. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass möglicherweise keine Erben vorhanden sind oder die Erben kein Interesse an einer solchen Auseinandersetzung haben. Gesetzliche Erben sind nach dem Gesetz immer vorhanden. Letztlich ist gem. § 1936 BGB der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört, gesetzlicher Erbe. Falls vorhandene Erben kein Interesse an einer Auseinandersetzung mit dem Betreuer haben, dürfte jedoch eine Verpflichtung des gesetzlichen Erben bestehen, etwaige Ansprüche gegen den Betreuer aus einer Pflichtverletzung an den Träger des Heims abzutreten, welches durch eine mögliche Unterlassung seitens des Betreuers einen Schaden erlitten hat. Nach Auffassung des Gerichts bestehen jedoch eigene Ansprüche aus eigenem Recht seitens der Klägerin gegen den Beklagten nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2006, 10 W 13/06 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Betreuerhaftung nach § 1833 BGB gegenüber dritten Beteiligten (hier: Ehefrau des verstorbenen Betreuten)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Antragstellerin hat keinen Anspruch aus § 1908i Abs. 1 Satz 1, 1833 BGB Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haftet ein Betreuer nach diesen Vorschriften nur dem Betreuten für schuldhafte Pflichtverletzungen. Drittwirkung entfalten die Vorschriften nicht. Dritten gegenüber haftet der Betreuer nur nach den allgemeinen Grundsätzen. Auf die Verletzung einer Pflicht gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann und damit auf übergegangenes Recht stützt die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch nicht . &lt;br /&gt;
# Ein Anspruch aus § 823 BGB kommt nicht in Betracht.&lt;br /&gt;
# Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner nicht aufgrund besonderer Umstande gem. §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz verlangen. Dieser hat keine - auch - ihr gegenüber bestehende Pflicht, die Risikolebensversicherung nicht zu kündigen, verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 02.03.2007, 11 O 508/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein entlassener Betreuer muss nicht für Behandlungskosten aufkommen, die 2 Jahre nach der Betreuerentlassung entstehen, wenn er sich bis zur Betreuerentlassung (letztlich vergeblich) bemüht hat, nach der Scheidung der Betreuten eine freiwillige Krankenversicherung zu finanzieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Flensburg, Urteil vom 07.03.2008, 1 S 77/07, BtPrax 2008, 228&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet grundsätzlich nicht für schadensersatzbegründende Handlungen seines Betreuten. Die Beklagte ist auch nicht unmittelbar aus ihrer Stellung als Betreuerin oder wegen Verschweigens der Verwahrlosungstendenzen der Betreuten dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig. Ein Betreuer kann Dritten gegenüber aus Sachwalterhaftung verpflichtet sein, im übrigen mangels Drittwirkung von § 1833 BGB nur nach den allgemeinen Grundsätzen, insbesondere also aus unerlaubter Handlung. Ein nicht an einem Vertrag direkt Beteiligter kann aus Verschulden bei Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) haften, wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat: Es haftet der Handelnde, der in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, dadurch die Verhandlungen beeinflusst und dabei über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat. Ein die Eigenhaftung (mit)begründender Umstand kann die berufliche Stellung des Verhandelnden, seine Funktion oder seine Stellung als Sachwalter sein. In der Regel wird eine Eigenhaftung bei einem Betreuer nicht in Betracht kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist, dass die Beklagte auf die Entscheidung des Klägers, mit der Betreuten einen Mietvertrag abzuschließen, im Sinne der obigen Ausführungen keinen relevanten Einfluss genommen hat. Denn die Betreute und der Kläger waren sich nach übereinstimmendem Parteivortrag bereits über den Vertrag einig, bis sich herausstellte, dass eine Betreuung mit [[Einwilligungsvorbehalt]] bestand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2008, 10 O 41/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es liegt dann keine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung vor, wenn der Betreuer, der nachweislich anonsten seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, sich darauf verlässt, dass sein mit normaler Post an die Pflegekasse geschickter Antrag dort auch eingegangen ist und auch nach mehreren Monaten noch nicht nachgefragt hat, weil er üblicherweise von einer längeren Bearbeitungdauer ausgegangen ist. Mit der eher unwahrscheinlichen Möglichkeit eines Postverlustes oder eines Verlustes bei der Pflegekasse musste der Betreuer zunächst nicht richten, insbesondere, da er schon zuvor einen formlosen Antrag gestellt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2009, I – 15 U 26/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2010,  138 = FamRZ 2010, 1282&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Schäden, die der Betreute an einer Mietsache verursacht, haftet der Betreuer nur, wenn er zur Aufsichtsführung i.S. des § 832 BGB verpflichtet ist. Das kann nur dann der Fall sein, wenn ihm die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung übertragen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers.&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Dortmund, Urteil vom 22.10.2015, 2 O 203/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beschädigung einer Mietwohnung in erheblichem Umfang im Zustand im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen eines deliranten Syndroms ist bedingungsgemäßer Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung des Betreuten zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer als Berufsbetreuerin den Vertrag mit dem Pflegedienst für die betreute Person mit der zusätzlichen Klausel „Pflegekasse 550 Euro, Restkosten übernimmt Sozialamt oder gesetzliche Betreuerin“ unterzeichnet, haftet persönlich als Ausfallbürgin. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegedienst trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt weder vom Hauptschuldner noch durch Verwertung anderer vorrangiger Sicherheiten Befriedigung für seine Forderung erlangen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufsichtspflicht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bielefeld, Urteil vom 20 S 48/98, BtPrax 1999,111 = NJW 1998, 2682&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den zur Aufenthaltsbestimmung berechtigten Betreuer und Vater eines geistig Behinderten trifft keine generelle Einstandspflicht für Handlungen des Betreuten unter dem Gesichtspunkt einer Aufsichtspflichtverletzung i.S. von § 832 Abs. 1 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2007 - 27 C 11629/06, BtPrax 2008,89 = FamRZ 2008, 1029 (Ls)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Allein die Stellung als Betreuer im Sinne von §§ 1896 ff. BGB ergibt nicht, dass diesem die Aufsichtspflicht über den Betreuten obliegt.&lt;br /&gt;
#. Ein erwachsener Mensch unterliegt einer gesetzlichen Aufsichtspflicht nur dann, wenn einem Betreuer entweder die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung des Betreuten durch Gerichtsbeschluss übertragen worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Urteil vom 21.11.2007 - 32 Ss 99/07, BtPrax 2008, 86 (m.Anm. Tauchau S. 195)= BtMan 2008, 32 (m.Anm. Lütgens) = FamRZ 2008, 1026 (m. Anm. Bienwald) = NJW 2008, 1012&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es besteht eine Garantenstellung des Betreuers zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten, wenn der Betreute selbst für sein Verhalten nicht verantwortlich ist und gerade deshalb dem Betreuer die Aufsicht über ihn von der Rechtsordnung auferlegt worden ist.2. Eine Aufsichtspflicht mit der Folge einer deliktischen Haftung gemäß § 832 BGB wird dann angenommen, wenn einem Betreuer entweder die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung des Betreuten durch Gerichtsbeschluss übertragen worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Geestland, Urt v 6.11.2019, 3 C 21/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Pflicht zum Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht-Versicherung ohne den AK Aufsichtspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sozialrechtliche Haftung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin, Urteil vom 05.07.2000, L 9 KR 88/99, BtPrax 2001, 126&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Antrag auf Krankengeld wegen Geschäftsunfähigkeit der Versicherten verspätet gestellt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt werden. Das Hindernis für die Einhaltung der Antragsfrist ist erst weggefallen, wenn dem Betreuer die Versäumung der Antragsfrist bekannt war oder er sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hatte erkennen können &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Münster, Beschluss vom 08.09.2000 - 22 E 524/99, FamRZ 2001,312 = NJW 2001,91 =RdLH 2001, 90 = ZfS 2001, 113 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, ob der [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;Vertretung in Vermögensangelegenheiten&amp;quot; im Rahmen der Betreuung die Erhebung einer gegen belastende sozialhilferechtliche Bescheide gerichteten Klage umfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 14.05.2002, B 12 KR 14/01, BtPrax 2003, 172 (mit Anm. Meier S.173) = FamRZ 2002, 1471 (mit Anm. Bienwald) = FEVS 2003,148 = FPR 2002,459 = NJW 2002, 2413 = RdLH 2002, 178 = SozR 3-2500 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;Sorge für die Gesundheit&amp;quot; und &amp;quot;[[Vermögenssorge]]&amp;quot; eines Betreuers umfasst auch die Weiterversicherung des Betreuten in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Erlöschen der Familienversicherung.&lt;br /&gt;
# Der [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitsfürsorge]] umfasst auch die Pflicht des Betreuers zur Abgabe der für eine Versicherung des Betreuten erforderlichen Erklärungen &lt;br /&gt;
# Die Art und Weise, wie ein Betreuer den Beitritt des Betreuten zur Versicherung erklärt, steht in seinem Ermessen; er kann deshalb auch den Betreuten auffordern, den Beitritt selbst zu erklären. In einem solchen Fall muss sich der Betreuer jedoch innerhalb der Beitrittsfrist zur Versicherung davon überzeugen, dass der Betreute den Beitritt erklärt hat, anderenfalls war der Betreuer nicht ohne Verschulden i.S. des § 27 Abs. 1 SGB X gehindert, die Beitrittsfrist einzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bayerischer VGH München, Beschluss vom 26.05.2003 - 12 B 99.2576, FamRZ 2004, 491 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 67 SGB I ist in aller Regel ein sozialwidriges Verhalten. Auch wenn der Sozialleistungsträger keinen durchsetzbaren Anspruch auf Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I hat, so ist doch zu berücksichtigen, dass die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I die Einbindung des Leistungsempfängers in die Solidargemeinschaft betonen und deutlich machen, dass er, soweit möglich und zumutbar, dazu beiträgt, dass die Funktionsfähigkeit des Sozialleistungssystems erhalten bleibt . Das Gesetz selbst missbilligt Verstöße gegen Mitwirkungspflichten insofern, als der Leistungsträger, wenn dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, nach § 66 SGB I die Leistung versagen oder kürzen kann. Eine fehlende Mitwirkung des Leistungsempfängers ist ein selbstständiger Versagungsgrund, so dass grundsätzlich die Sozialleistung nicht ohne vorherige Aufhebung des Bescheides, der die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt, bei Gericht eingeklagt werden kann (BVerwG vom 17.1.1985, BVerwGE 71, 8). Die Versagung (oder Kürzung) der Leistung ist eine Sanktion auf den Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten. Das zeigt, dass ein solches Verhalten von der Gemeinschaft missbilligt wird, dass es also sozialwidrig ist (im Ergebnis ebenso OVG Hamburg vom 11.7.1996 NDV-RD 1997, 34 = FEVS 47, 162). Auch die bloße Nichtangabe von Tatsachen im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I oder die Nichtangabe von Änderungen entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, also ein Unterlassen anstelle eines Handelns, ist ein von der Gemeinschaft missbilligtes und somit sozialwidriges Verhalten. Das Gesetz verbietet insoweit nicht nur, falsche Angaben zu machen, sondern es gebietet ein Mitwirken, also ein Handeln, bzw. positives Tun. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht er, sondern die von ihm betreuten Hilfeempfänger die Sozialleistungen empfangen haben. Als Betreuer vertritt er in seinem [[Aufgabenkreis]]&amp;amp;nbsp;&amp;amp;nbsp; hier Regelung des [[Aufenthaltsbestimmung|Aufenthalts]], der [[Heilbehandlung]] und der Vermögensverwaltung&amp;amp;nbsp;&amp;amp;nbsp; die von ihm betreuten Hilfeempfänger gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I, insbesondere auch die Pflichten zum Handeln nach § 60 Abs. 1 SGB I, die nicht höchstpersönlicher Natur sind, treffen den Kläger als Betreuer ebenso wie sie einen nicht vertretenen Sozialleistungsträger treffen würden (vgl. Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB I, Stand: Mai 2002, RdNr. 7 zu § 60). Der Kläger handelte und handelt für die Hilfeempfänger. Er hat im Übrigen auch wiederholt beim Sozialamt des Beklagten Sozialansprüche verschiedenster Art für die Hilfeempfänger geltend gemacht (z.B. bezüglich der [[Unterbringung]] der Hilfeempfänger).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger führte die zu Unrecht erbrachten Leistungen durch sein grob fahrlässiges Verhalten herbei oder mit anderen Worten, er verletzte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dem Kläger sind die Bescheide des Beklagten über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für die Hilfeempfänger zugestellt worden. Dabei wurde er laufend auf die Mitwirkungspflichten hingewiesen und insbesondere auch darauf, dass Veränderungen in der wirtschaftlichen Situation der Hilfeempfänger unverzüglich mitzuteilen sind. Auch die Krankenkasse wandte sich in den Angelegenheiten der Hilfeempfänger an den Kläger und nicht an die Hilfeempfänger; insbesondere erhielt der Kläger die Mitteilungen, dass die Hilfeempfänger nach ihrer jeweiligen Vollendung des 65. Lebensjahrs nunmehr beitragsfrei weiterhin krankenversichert seien. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, diese Veränderung in der wirtschaftlichen Situation der Hilfeempfänger werde die Krankenkasse an seiner Stelle dem Sozialamt des Beklagten mitteilen. Insoweit hätte er sich zumindest vergewissern müssen, ob das der Fall ist, zumal der Beklagte die übernommenen Krankenkassenbeiträge nicht unmittelbar an die Kasse, sondern auf vom Kläger verwaltete Konten der Hilfeempfänger überwies. Schließlich führte der Beklagte die Krankenkassenbeiträge auch in den den Leistungsbescheiden jeweils beigefügten Berechnungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ausdrücklich und gesondert auf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bayerischer VGH München, Urteil vom 21.03.2007, 12 B 04.975, FamRZ 2007, 310 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, wenn der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen hat, diesen Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überzuleiten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Hilfeempfänger hat gegen den Kläger einen dem Grunde nach überleitungsfähigen Anspruch. Grundsätzlich ist jede Art von Anspruch überleitungsfähig. Hier steht ein Schadensersatzanspruch des Hilfeempfängers nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1833 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit einer versäumten rechtzeitigen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs des HE im Raume. Ob dieser Anspruch tatsächlich besteht und welchen Umfang er ggf. hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige unerheblich. Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, kann eine erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein (vgl. BVerwG vom 27.5.1993 BVerwGE 92, 281/283). Ansonsten ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Bestehen oder Nichtbestehen übergeleiteter bürgerlich-rechtlicher Ansprüche zu prüfen (BVerwG vom 10.05.1990 FEVS 39, 441/443). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG; Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 16/07 R, RdLH 2008, 114 = NZS 2009, 281&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dreimonatige Frist zur Anzeige des Beitritts begann erst mit der Bestellung eines Betreuers am 09.07.1999. Davor lief die Frist nicht, weil der Kläger selbst vor der Bestellung des Betreuers wegen der bei ihm seit 1996 bestehenden Geschäftsunfähigkeit seit der Beendigung der vorangegangenen Versicherungspflicht gehindert war, seinen Beitritt zu erklären (vgl Urteil des BSG vom 27.8.1998, B 10 KR 5/97 R, BSGE 82, 283, 288 = SozR 3-5420 § 24 Nr 1 S 7). Mit dem Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers begann aber die Beitrittsfrist, denn zu dessen [[Aufgabenkreis]] gehörte die Sorge für die Gesundheit und die [[Vermögenssorge]]. Er hatte damit auch die Aufgabe, die Krankheitsvorsorge sicherzustellen, und die Befugnis, einen Krankenversicherungsschutz zu begründen oder fortzusetzen (vgl Urteil vom 14.05.2002, B 12 KR 14/01 R, SozR 3-2500 § 9 Nr 4 S 13 f) . Zum Zeitpunkt der entsprechenden Erklärung des Betreuers mit Schreiben vom 07.02.2000, das als frühestmögliche Erklärung eines Beitritts in Betracht kommt, war die Frist des § 9 Abs 2 Nr 1 SGB V jedoch bereits verstrichen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger war wegen der Versäumung dieser Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X zu gewähren. Die Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X ist bei der Versäumung der Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch voraus, dass sowohl den Betreuten als auch den Betreuer kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Das LSG hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Betreuer nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist für den Beitritt nach § 9 Abs 1 Nr 1 SGB V einzuhalten, weil allgemeine Schwierigkeiten bei der Betreuung eines nicht kooperativen Geschäftsunfähigen Fristversäumnisse eines Berufsbetreuers grundsätzlich nicht entschuldigten. Der Betreuer, der - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben auch befugt war, den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu erklären, hatte zur Wahrung der Beitrittsfrist daher unverzüglich alles zu unternehmen, um eine mögliche Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fortzuführen oder zu begründen. Ob die Fristversäumnis entschuldigt ist, wenn der Betreuer trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage ist, vorsorglich fristgemäß einen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären, kann offen bleiben. Solche Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein, dass innerhalb der Frist, wie die Revision geltend macht, keine Akten beigezogen werden konnten, reicht nicht aus, um ein unverschuldetes Fristversäumnis anzunehmen. Daraus folgt nämlich noch nicht, dass für den Betreuer nicht andere Aufklärungsmöglichkeiten bestanden, die eine fristgemäße Erklärung des vorsorglichen Beitritts möglich gemacht hätten. Mit dem kurz nach Beginn der Betreuung gestellten Rentenantrag konnte sich der Betreuer nicht begnügen, weil die Pflichtversicherung als Rentner bzw Rentenantragsteller an eine Vorversicherungszeit geknüpft war, die der Kläger nicht erfüllte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SozG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2009, S 1 SO 182/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 312 = FamRZ 2010, 235:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Vertrauenstatbestand für Betreuer, der rechtswidrigen Bewilligungsbescheid (Sozialhilfe) weder gelesen noch zur Kenntnis genommen hat:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze:&lt;br /&gt;
# Bei vollständigen und richtigen Angaben des Hilfeempfängers im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Adressaten, den Verwaltungsakt des Näheren und umfassend auf seine Richtigkeit zu überprüfen.&lt;br /&gt;
# Allerdings ist der Adressat eines Verwaltungsakts verpflichtet, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.&lt;br /&gt;
# Grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts liegt vor, wenn der Adressat bereits bei einfachsten und naheliegenden Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder nicht in der konkreten Höhe besteht.&lt;br /&gt;
# Ein unter Betreuung stehender Hilfeempfänger muss sich Verfahrenshandlungen sowie die Kenntnis oder das Kennenmüssen seines Betreuers wie eigenes Handeln und eigene Kenntnis bzw. eigenes Kennenmüssen zurechnen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anmerkung: im o.g. Fall war einer Betreuten seitens des Sozialhilfeträgers über einen längeren Zeitraumn mtl. ca 100 Euro zuviel gezahlt worden. Der Antrag war durch den Betreuer zwar korrekt gestellt worden, allerdings hatte das Sozialamt die angegebene Warmmiete versehentlich als Kaltmiete angesehen und ca. 100 Euro Nebenkosten auf diese Weise &amp;quot;doppelt&amp;quot; gazahlt. Der Betreuer hat auf die plötzliche Erhöhung der Gesamtzahlung nicht reagiert, das Geld wurde durch den Hilfeempfänger verbraucht. Das Sozialgericht verpflichtete den Betreuer gem. § 104 SGB XII zur Erstattung der an den Betreuten zu Unrecht gezahlten Sozialhilfe. Die fehlerhafte Zahlung hätte vom Betreuer ohne weiteres erkannt werden und dem Sozialamt gem. § 60 SGB I gemeldet werden müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Reutlingen, Urteil vom 25.09.2012, S 5 SO 2995/11 :&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterung: Der Fall ist ein Beispiel für einen unzulässigen Versuch des Sozialhilfeträgers, den rechtlichen Betreuer als Kontrollinstanz gegen einen Hilfeempfänger zu instrumentalisieren. Der Sozialhilfeträger hatte dem Hilfeempfänger eine einmalige Hilfe für eine Waschmaschine bewilligt, die dieser jedoch zweckwidrig zur Anschaffung eines Fernseher verwendete. Der Sozialhilfeträger widerrief draufhin den Bewilligungsbescheid nach § 47 SGB X und forderte das Geld gem. § 50 SGB X zurück. Der Hilfeempfänger verstarb kurz darauf. Der Nachlass war pfandlos. Daraufhin belangte der Sozialhilfeträger den rechtlichen Betreuer und forderte von ihm Kostenersatz nach § 103 SGB XII. Es sei &amp;quot;sozialwidrig&amp;quot;, dass der Betreuer den Hilfeempfänger nicht an der zweckwidrigen Verwendung gehindert habe. Der Betreuer müsse den Betrag deshalb persönlich erstatten. Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) war nicht angeordnet. Der Betroffene war geschäftsfähig. Der Kostenersatzbescheid wurde vom Sozialgericht erwartungsgemäß aufgehoben. Das Sozialgericht hat klargestellt, dass die rechtliche Betreuung keine Entmündigung ist und dass der Betreuer den Interessen des Betroffenen und nicht denjenigen des Sozialamtes verpflichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 26. September 2013 – 1 U 8/13 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besteht für einen Betreuten die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, muss diese in seinem Interesse auch dann wahrgenommen werden, wenn Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe erbracht werden, denn der nicht versicherte Betreute hat für die Kosten seiner Gesundheit und Pflege selbst aufzukommen, die Sozialhilfe ist nur nachrangig. Nimmt ein Einzelbetreuer die Betreuung berufsmäßig als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins vor (sog. Vereinsbetreuer) und übersieht er diese Möglichkeit, so haftet er dafür auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der dadurch dem Betreuten entstandene Schaden kann vom Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Ulm, Urt v. 13.06.2017 -  S 11 SO 1813/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern sich auf dem Barbetragskonto einer Einrichtung, in der ein Betreuter lebt, ein das Schonvermögen übersteigender Geldbetrag befindet und der Betreuer dies ein Jahr lang nicht bemerkt, so ist dies grob fahrlässig. In einem solchen Fall ist die Kostenersatzpflicht der Höhe nach nicht auf das zu einzusetzende Vermögen begrenzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Duisburg Urt v 3.8.2018, S 52 SO 399/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Sozialwidrigkeit nach § 103 SGB XII, wenn der Betreuer es unterlassen hat, beim Staatsregress nach § 1836e BGB keine Verjährungseinrede zu erheben (und dadurch früher  Sozialhilfe gezahlt werden musste). Soweit der Beklagte (SHT) dem Betreuer vorwirft, dass durch sein Verhalten die Allgemeinheit belastet worden ist, berücksichtigt er nicht, dass der Inhaber der Forderung doe Landeskasse und damit ebenfalls die Allgemeinheit ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Darmstadt, Urteil vom 13.3.2019 – L 4 SO 193/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Kostenersatzpflicht des Betreuers, wenn der Sozialhilfeträger auf Grund eines Unterlassens des Betreuers (hier: unzureichende Sorge für eine ausreichende Kontodeckung mit der Folge, dass auf Grund der Nichtzahlung von Beiträgen die freiwillige Mitgliedschaft der Betreuten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung endete) Sozialhilfeleistungen an die Betreute erbringen muss.&lt;br /&gt;
Hinweis: Revision beim BSG (B 8 SO 2/19 R) angängig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Essen*, Urteil vom 25.07.2019, L 9 SO 544/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Kostenersatz nach § 103 Abs. 1 SGB XII einer Betreuerin und Tochter wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten gegenüber dem Sozialhilfeträger (Nichtweiterleitung von Rente an das Heim).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2021, 1419 = NZS 2021, 296&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer ist als &amp;quot;Dritter&amp;quot; vom Adressatenkreis der Norm über den Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten (&amp;quot;für sich oder andere&amp;quot;) erfasst, ohne dass es dafür weiterer übergesetzlicher Voraussetzungen, etwa einer Garantenstellung gegenüber den Vermögensinteressen des Sozialhilfeträgers, bedürfte.&lt;br /&gt;
#Der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine besondere Vorwerfbarkeit im Sinne der &amp;quot;Sozialwidrigkeit&amp;quot; des Verhaltens bzw des Unterlassens des Ersatzpflichtigen voraus (Anschluss an BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R = BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1).&lt;br /&gt;
#Bei einem Verfahren des Kostenersatzes gegen einen Dritten ist der Sozialhilfeempfänger nicht notwendig beizuladen.&lt;br /&gt;
#Der Sozialhilfeträger darf den Kostenersatz dem Grunde nach geltend machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urt v 12.05.2021 - B 4 AS 66/20 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZS 2022, 500&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Haftung des ehrenamtlichen Betreuers ggü dem Jobcenter nach § 34a SGB II. Im Fall hatte der Betreuer dem JC nicht mitgeteilt, dass der Betreute neben ALG 2 auch ALG 1 bezog. Dem JC war beim Eigenantrag des Betreuten nicht aufgefallen, dass der Betreute auch Anspuch auf ALG 1 hatte. Die Verletzung der Hinweispflicht wiege schwerer als eine Nichtmitteilung des Betreuers vom parallelen Leistungsbezug.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.2.2023 – L 4 SO 169/20 ZVW&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer kann gegenüber dem Sozialhilfeträger kostenersatzpflichtig sein, wenn sein sozialwidriges Verhalten zu der Hilfebedürftigkeit der betreuten Person geführt hat. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Sozialhilfeträger in Verletzung seiner Beratungspflichten versäumt hat, auf eine naheliegende Möglichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit hinzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Strafrechtliche Haftung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.08.1997 - 1 Ss 159/97, NJW 1998, 841&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Aussetzung in der Alternative des Verlassens infolge Gebrechlichkeit einer hilflosen Person durch eine beauftragte Pflegerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Stuttgart, 18.09.1998 - 2 Ss 400/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1999, 1564 = NStZ 1999, 246&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
keine Vermögensverfügung des Betrugsopfers bei Ausfüllen eines Vertragsformulars, das erst durch nachträgliche Verfälschung Auswirkungen auf das Vermögen hat; Aussicht auf Erbe gehört nicht zum geschützten Vermögen; § 266 StGB, Vermögensbetreuungspflicht auch gegenüber den Erben des Betreuten nach dessen Tod, § 1890 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG , Beschluss vom 21.12.2004 - 3Z BR 229/04, BayObLGR 2005,427 (LS)=FamRZ 2005, 931&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer, dem die [[Vermögenssorge]] übertragen ist, kann entlassen werden, wenn er während mehrmonatiger Kuraufenthalte zu einer geordneten Aktenführung hinsichtlich seiner Betreuungen nicht in der Lage ist und es deswegen zu Abrechnungsfehlern zu Lasten des Betreuten kommt, die zu einem Strafverfahren gegen den Betreuer geführt haben, auch wenn dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2013 - 1 Ws 54/13,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; NStZ-RR 2013, 176 = ZEV 2013, 344:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Potsdam, Urteil vom 11. Februar 2016 – 27 Ns 89/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2016, 242&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuungsverhältnis begründet keine strafrechtliche Garantenstellung. Ein Betreuer hat nicht rechtlich im Sinne des § 13 StGB dafür einzustehen, dass der Betroffene ungefährdet blieb. Eine solche Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betreuungsrechts gerade nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2018,1778  = NStZ-RR 2018, 347, 349&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Untreue eines Betreuers. Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin noch kein Gefährdungsschaden: Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 1 Ws 54/13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19.12.2018, 3 StR 263/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Verfahren ging es um den Strafvorwurf wegen Untreue gegen einen Betreuer zu Lasten der Erben des verstorbenen Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Aachen, Urteil vom 11.03.2026, 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Strafbarkeit des Berufsbetreuers wegen Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bei Verschweigen einer Suizidankündigung&lt;br /&gt;
# Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich der [[Gesundheitsfürsorge]] hat als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben seiner Betreuten einzustehen.&lt;br /&gt;
# Als Ausfluss dieser Garantenpflicht trifft ihn die Verpflichtung, den Behandlern sämtliche für deren [[Heilbehandlung|Behandlung]] relevante Informationen zur Verfügung zu stellen, um deren Leben zu schützen. Hierzu gehörten insbesondere mit Blick auf die Frage ihrer Entlassungsfähigkeit aus der Psychiatrie und hieran anknüpfend mögliche Gefährdungsaspekte solche Informationen über etwaige Suizidankündigungen&lt;br /&gt;
# Zu einem lebenslanges Berufsverbot gemäß § 70 Abs. 1 StGB betreffend der Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer, wenn bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass der Betreuer wissentlich absolute Mindeststandards der Betreuertätigkeit außer Acht gelassen hat. Als Berufsbetreuer hat der Angeklagte Zugriff auf eine besonders vulnerable Personengruppe, deren Angehörige auf eine wahrheitsgetreue und sorgfältige Behandlung ihrer Angelegenheiten essenziell angewiesen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auswirkungen auf Vergütungsansprüche===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.11.1996 - 20 W 399/96, OLGR 1997,84 (LS)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann ein Beteiligter mit dem Einwand mangelhafter Geschäftsführung des Betreuers nicht gehört werden. Er ist wegen eventueller Schadensersatzansprüche auf den Prozessweg zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom29.09.2004 - 3Z BR 163/04, BayObLGZ 2004,274- = BayObLGR 2005,159 = BtPrax 2005,34- = FamRB 2005,139 =FamRZ 2005,550 (mit Anm. Bienwald S. 552) = NJW-RR 2005, 156 = Rpfleger 2005,139&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob ein [[Berufsbetreuer]] für bestimmte Tätigkeiten [[Aufwendungsersatz]] oder Vergütung verlangen kann, hängt davon ab, ob der Betreuer diese Tätigkeiten zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erfoderlich halten konnte. Für &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;pflichtwidriges Handeln&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; kann mangels Erforderlichkeit weder Aufwendungsersatz noch Vergütung verlangt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG &amp;#039;&amp;#039;Hamm, &amp;#039;&amp;#039;Beschluss vom 25.01.2007, &amp;#039;&amp;#039;15 W 309/06 , &amp;#039;&amp;#039;BtPrax 2007, 134 = FamRZ 2007, 1185 = BtMan 2007, 156 = JMBl NW 2007,213 = JurBüro 2007,323 (LS)=NJW-RR 2007,1081 = OLGR 2007,437 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Durch eine strafbare Untreue oder Unterschlagung kann der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz ganz oder teilweise verwirkt sein.&lt;br /&gt;
# Die Annahme einer Verwirkung ist nicht davon abhängig, dass die strafbare Handlung in denselben Zeitraum fällt, für den Vergütung und Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
# Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 11.04.2012, XII ZB 459/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Im [[Betreuervergütung|Vergütungsfestsetzungsverfahren]] nach §§ 292, 168 FamFG können Gegenansprüche, die darauf gestützt werden, der Betreuer habe sein Amt mangelhaft geführt, nicht berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beamtenrechtliche Auswirkungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bayerischer VGH München, Urteil vom 26.07.2006, 16a D 05.1055 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2008, 93 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Veruntreuung von zweimal 5.000 DM zulasten betagter, im Pflegeheim lebender Personen durch den für sie als Amtsbetreuer bestellten Verwaltungsamtmann; Gleichbehandlung der Veruntreuung von Vermögen des Dienstherrn und von dem Dienstherrn anvertrautem Vermögen &amp;#039;&amp;#039;(Bestätigung der erstinstanzlichen Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst)&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich sonst zugängliches Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört nach ständiger Rechtsprechung das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerlässlich ist. Er belastet auch das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes ebenfalls unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Nichts wesentlich anderes kann für einen Beamten gelten, dessen pflichtwidrige Bereicherung zulasten des Dienstherrn nicht im direkten Zugriff auf bares Geld besteht, sondern im missbräuchlichen Ausnützen der ihm im Einzelfall anvertrauten Dienstgeschäfte mit dem Ziel und der Folge eigenen geldwerten Vorteils mit entsprechender finanzieller Einbuße seines Dienstherrn (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.1991, Az. 1 D 57/90, DokBer B 1991, 221 ff.; vom 28.11.1984, Az. 1 D 115/83, BVerwGE 76, 228 ff.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidendes Kriterium ist, dass der Beamte im Rahmen seines dienstlichen Aufgabenbereichs unter Verletzung der Interessen des Dienstherrn über dessen eigenes oder anvertrautes Vermögen verfügt (vgl. zutreffend Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR/II RdNr. 343). Vorliegend war das Vermögen der beiden Geschädigten in diesem Sinn anvertrautes Vermögen, denn die zu dessen Verwaltung bestellte Amtsbetreuung wurde durch den Beamten wahrgenommen, dessen Dienstherr, die Stadt E., ihn auf einem speziell für diesen Aufgabenbereich eingerichteten Dienstposten eingesetzt hatte. Die Schädigung des Vermögens der betreuten Personen ist also nicht anders zu behandeln, als wenn sich die durch den Beamten begangene Untreue gegen Vermögen der Stadt E. selbst gerichtet hätte. Erschwerend fällt der hohe kriminelle Gehalt der Handlungsweise ins Auge. Der Beamte hat sich als Opfer Personen ausgesucht, die aufgrund ihrer persönlichen Situation besonders hilfsbedürftig und gerade aus diesem Grund seiner - ihm als zentrale Dienstaufgabe obliegenden - Obhut und Fürsorge anvertraut waren. Er hat den ihm insoweit ausgelieferten Betroffenen das angetan, wovor er sie schützen sollte. Dabei wusste er, dass er hier kein allzu großes Risiko einging. Er hatte einerseits eine ausgesprochene Vertrauensstellung inne, andererseits waren die Kontrollen gering. Wer eine solche Situation ausnutzt, begeht gegenüber sowohl dem Dienstherrn als auch der Öffentlichkeit, die gerade bei in Betreuungssachen eingesetzten Beamten eine absolute Lauterkeit der Dienstausübung erwarten darf, einen Vertrauensbruch in einem Maß, der jedes verbleibende Restvertrauen ausschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verwaltungsgericht Trier, Disziplinarkammer, Urteil vom 04.03.2008, 3 K 888/07.TR&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter [[Behördenbetreuer]], der über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung der ihm eingeräumten Befugnisse Gelder der zu betreuenden Personen in Höhe von ca. 15.000,- € veruntreut hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Auskunftspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Haftpflichtversicherung]], [[Anzeigepflicht]], [[Schenkung]], [[Grundrechte]], [[Rente]], [[Rundfunkbeitrag]]; [[Ende der Betreuung]]&lt;br /&gt;
* [[Genehmigungspflichten]]&lt;br /&gt;
* [[Zug-um-Zug-Leistung]]&lt;br /&gt;
* [[Assistenzleistungen]]&lt;br /&gt;
* [[Kindschaftsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3631533640/internetsevon-21  Kleine: Die Eingrenzung des Haftungsrisikos für den ehrenamtlichen Betreuer], ISBN 3631533640&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*Arnold/Hoffmann: Zur Stellung von rechtlichen Betreuern als Garant für körperliche Unversehrtheit und Leben ihres Betreuten, ZfL 2025, 193&lt;br /&gt;
*Bauer/Knieper: Haftung des Betreuers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht; BtPrax 1998, 123&lt;br /&gt;
*Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78&lt;br /&gt;
*Beck: Die mögliche Haftung des Betreuers bei einer [[Unterbringung]] des Betreuten, BtPrax 2001, 195&lt;br /&gt;
*Beetz: Die Haftung von Betreuerinnen und Betreuern ggü. Sozialleistungsträgern; Btr aktuell 2022, 49&lt;br /&gt;
*Bernau/Rau/Zschieschack: Die Übernahme einer Betreuung - ein straf- und zivilrechtliches Haftungsrisiko?; NJW 2008, 3756&lt;br /&gt;
*Bienwald: Reaktionen auf strafrechtliche Verfehlungen von Betreuern und Bevollmächtigten; BtPrax 2019, 97&lt;br /&gt;
*Brucker: Finanzieller Missbrauch alter und pflegebedürftiger Menschen -. kein Thema? BtPrax 2016, 163 und 221&lt;br /&gt;
*Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535&lt;br /&gt;
*Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43&lt;br /&gt;
*Deinert/Schreibauer:	Haftung und Haftungsübernahme im Betreuungsverhältnis, BtPrax 1993, 185&lt;br /&gt;
*dies.: Die Haftung bei einer Schadensverursachung durch den Amtsvormund, Amtspfleger und Behördenbetreuer; DAVorm 1993, 1143&lt;br /&gt;
*Diederichsen: Zivilrechtliche Haftungsverhältnisse im Betreuungsrecht; in: Festschrift für Erwin Deutsch; München 1999, 131 ff.&lt;br /&gt;
*Fiala/Keppel: Typische Schutzlücken in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Betreuers, BtPrax 2008, 198&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219&lt;br /&gt;
*Fröschle: Haftung im Verein und in der Behörde; BtPrax 2008, 190&lt;br /&gt;
*Geiger: Die Außenhaftung des Arbeitnehmers eines Betreuungsvereins, FamRZ 2015, 14&lt;br /&gt;
*Hager: Das Mitverschulden von Hilfspersonen und gesetzlichen Vertretern des Geschädigten, NJW 1989, 1640&lt;br /&gt;
*Hellmann: Schadensersatz und Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung; RdLH 2001, 180&lt;br /&gt;
*Henkemeier: Problematik des Deckungsausschlusses bei versäumten Versicherungsverträgen; BtPrax 2004, 233&lt;br /&gt;
*dies.: Versicherungsrechtlicher Aspekt der Betreuerhaftung, BtPrax 2004, 59 (Anm. zu OLG Nürnberg BtPrax 2004, 38)&lt;br /&gt;
*Heyder: Die Haftung des Betreuers - Bewertung der Risiken und Grenzen; BtMan 2005, 60&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Das Leben ist voller Risiken – Lebensrisiken und Betreuung, BtPrax 2001, 60&lt;br /&gt;
*dies.: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un)fähiger Erwachsener; BtPrax 2010, 151 = Betrifft:Betreuung Nr. 11&lt;br /&gt;
* Kellner, Der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Betreuungssituationen, NZS 2019, 609&lt;br /&gt;
*Klasen: Aus Angst vor der eigenen Haftung lieber fixieren? BtPrax 2015, 224&lt;br /&gt;
*Kurze: Haftung des Bevollmächtigten und des Betreuers; ErbR 2010, 314&lt;br /&gt;
*Locher: Die Haftung des Betreuers; Teile 1 und 2; FamRB 2005, 308; 339&lt;br /&gt;
*Lütgens: Haftung des Betreuers gem. § 667 BGB, BtPrax 2014, 162&lt;br /&gt;
* Mänz: Rechtliche Herausforderungen und Haftungsrisiken für Banken und rechtliche Betreuer bei der Vermögensanlage und bei Darlehensgeschäften, BtPrax 2025, 204&lt;br /&gt;
*Meier:	Zur Haftung des [[Berufsbetreuer]]s; BtPrax 1999, 57&lt;br /&gt;
*dies.:	Neues zur Haftung des Berufsbetreuers; BdB-Mitgliederzeitung 2001, S. 32&lt;br /&gt;
*dies.: Haftungsrechtlicher Aspekt der Entscheidung, BtPrax 2004, 60 (Anm. zu OLG Nürnberg BtPrax 2004, 38).&lt;br /&gt;
*dies.: Zu den Aufgaben und der Haftung von [[Betreuungsbehörde]]n; BtMan 2005, 64&lt;br /&gt;
*dies.: Zur gerichtlichen Haftung in Betreuungssachen; BtPrax 2005, 131&lt;br /&gt;
*dies.: Zur Haftung des Betreuers in Krankenversicherungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 153&lt;br /&gt;
*dies.: Krankenversicherung und Auslandsreise; BtPrax 2008, 201&lt;br /&gt;
*Neuhausen: Rechtsgeschäfte mit Betreuten, RNotZ 2003, 157&lt;br /&gt;
*Pardey: Staatshaftung für Vormünder, Pfleger und Betreuer? FamRZ 1989, 1030&lt;br /&gt;
*[https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Downloads/d3744_rosenow_kostenersatzanspruch.pdf Rosenow: Der neue Kostenersatzanspruch gegen den Vertreter des Sozialhilfeempfängers; BtMan 2005, 29 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Downloads/8d1a2_rosenow_schadensminderung_und_haftung_dritter.pdf ders.: Schadensminderung und Haftung Dritter bei Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Betreuer; BtMan 2005, 81 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228&lt;br /&gt;
*Scheulen: Haftungsfallen für Betreuer im Sozialrecht; btr aktuell 2023, 4&lt;br /&gt;
*Scholz, Der Betreuer als Unternehmer? Zu den Sorgfaltspflichten bei Unternehmensfortführung und Beteiligungsverwaltung im geltenden Recht und in der Reform des Betreuungsrechts, FamRZ 2020, 1693&lt;br /&gt;
*Schreiber: Die Haftung des Vormundes im Spannungsfeld vom öffentlichen Recht und Privatrecht, AcP 1978, 533&lt;br /&gt;
*Schulz: Haftung der Anstellungskörperschaften für [[Behördenbetreuer]]; BtPrax 1995, 56 (PDF)&lt;br /&gt;
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Risiken: DStR 2000, 1254&lt;br /&gt;
*Spranger: Zur Haftung des Betreuers nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1999, 174&lt;br /&gt;
*Tachau: Die strafrechtliche Garantenstellung des Betreuers; BtPrax 2008, 195&lt;br /&gt;
*Ungewitter: Probleme des Schadensbegriffs bei entgangener Sozialhilfe, VersR 1996, 1466&lt;br /&gt;
*Zimmermann: Richter- und [[Rechtspfleger]]haftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185&lt;br /&gt;
*Wesche: Die Geldverwaltung durch Betreuer, BtPrax 2003, 56&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
*[http://zjs-online.com/dat/artikel/2013_1_668.pdf Examensfall: Der untreue Betreuer (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php Anwaltssuche zum Betreuungsrecht]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Quelle Wikipedia|Betreuerhaftung| 8. August 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Betreuerhaftung&amp;amp;oldid=19945857}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsverfahren&amp;diff=66264</id>
		<title>Betreuungsverfahren</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsverfahren&amp;diff=66264"/>
		<updated>2026-09-24T10:06:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Akteneinsicht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;gt; &amp;#039;&amp;#039;Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert, Literatur ist nicht aktuell 26.04.23 WS&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung des Gerichts über die [[Betreuerbestellung|Betreuungsanordnung]] ergeht in einem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Betreuungsverfahren&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Dies ist ein Verfahren der [[wikipedia:de:Freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwilligen Gerichtsbarkeit]]. Es gibt also keine Kläger und Beklagte, sondern nur Verfahrensbeteiligte bzw. den Betreuten als Antragsteller, wenn es um eine [[Betreuerbestellung]] auf eigenen Antrag hin geht.&lt;br /&gt;
[[Bild:Justiz.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Betreuungszahlen.gif|thumb|300px|right|Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
=== Zuständigkeit bei Gericht ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuständig ist das [[Betreuungsgericht]], eine Abteilung des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]]es. Vor dem 1.9.2009 hieß die zuständige Abteilung [[Vormundschaftsgericht]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besonderheit im württembergischen Teil von [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]]: die Funktion des Gerichtes übernahm bis Ende 2017 der zuständige [[wikipedia:de:Notar|Notar]] nach Maßgabe von {{Zitat-dej|§|37|LFGG}} des Landesgesetzes [[wikipedia:de:Baden-Württemberg|Baden-Württemberg]] über die [[wikipedia:de:freiwillige Gerichtsbarkeit|freiwillige Gerichtsbarkeit]]. Für besonders wichtige Entscheidung war auch vor 2018 im württembergischen Raum der [[Betreuungsrichter]] zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===International zuständig===&lt;br /&gt;
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit  für:&lt;br /&gt;
*deutsche [[wikipedia:de:Staatsbürgerschaft|Staatsangehörige]], unabhängig vom Aufenthaltsort&lt;br /&gt;
*Ausländer mit [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichem Aufenthalt]] in Deutschland &lt;br /&gt;
*Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (z.B. Durchreisender), der der Fürsorge des deutschen Gerichts bedarf (Art. [https://dejure.org/gesetze/EGBGB/24.html 24] EGBGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage ab 01.09.2009: §§ 99, 104 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gewöhnlicher Aufenthalt ist der auf Dauer angelegte Lebensmittelpunkt (vgl. {{Zitat de §|30|sgb_1}} Abs. 3 SGB-I)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe für ausländische Betroffene unter [[Ausländer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Augsburg, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 054 T 161/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Das [[Haager Übereinkommen]] über den internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ) vom 13. Januar 2000 hat Vorrang (§ 97 FamFG) vor dem § 104 FamFG, wonach die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Übereinkommen ist in Deutschland am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Tschechische Republik ist ebenso ein Vertragsstaat.&lt;br /&gt;
# Gemäß Art. 5 Abs. 1 ESÜ sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 ESÜ sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.&lt;br /&gt;
# Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit ist somit, wo die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und wie dieser Rechtsbegriff auszulegen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Örtlich zuständig=== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist nach § 272 FamFG in der nachgenannten Reihenfolge das [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgericht]], in dessen Bezirk&lt;br /&gt;
*eine Betreuung bereits anhängig und ein Betreuer bestellt ist &lt;br /&gt;
*der Betroffene seinen [[wikipedia:de:gewöhnlicher Aufenthalt|gewöhnlichem Aufenthalt]], also auf Dauer angelegten Lebensmittelpunkt hat &lt;br /&gt;
*das Fürsorgebedürfnis auftritt, &lt;br /&gt;
*falls keine der vorgenannten Zuständigkeiten besteht (z.B. bei dauerhaften Auslandsaufenthalt), ist bei Deutschen das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig&lt;br /&gt;
Für [[einstweilige Anordnung]]en nach § 300 FamFG oder einstweilige Maßnahmen nach § 1867 BGB ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12.05.1997, 9 AR 4/97} &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 1997, 186: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist regelmäßig angezeigt, dass die Betreuung bei dem Gericht geführt wird, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.1997, 25 Sa 7/97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, Rpfleger 1997, 426 = NJW-RR 1998, 1704:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über die gerichtliche Abgabe oder Übernahme einer Betreuung hat der Richter und nicht der [[Rechtspfleger]] zu entscheiden (gegen OLG Düsseldorf Rpfleger 1994, 244). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 14.01.1998, 3Z BR 101/97 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FGPrax 1998, 56 = Rpfleger 1998, 200 =BayObLGZ 1998, 1:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens sind allein Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend. Das Verfahren kann deshalb auch an ein Gericht abgegeben werden, das nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Übernahmeverlangens nach § 65 FGG für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, örtlich nicht zuständig wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 26.02.2007, 33 Wx 246/06: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2007, 1186 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lehnt ein Gericht die Übernahme einer Betreuungssache ab, kann allein das abgabewillige Gericht eine andere Entscheidung durch Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts erwirken. Eine [[Beschwerde]] eines Verfahrensbeteiligten gegen die Ablehnung ist nicht statthaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.04.2008,  2 AR 7/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2008, 210 =  Rpfleger 2008, 640:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Rechtspfleger ist nicht für die Entscheidung über Abgabe oder Übernahme des Verfahrens oder eine Vorlage an das obere Gericht zuständig. Diese Entscheidungen sind allein dem Richter vorbehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 01.12.2010, XII ZB 227/1&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 00735 = FGPrax 2011, 101 = IBRRS 78512 = NJW-RR 2011, 577 = LSK 2011, 110293 = MDR 2011, 254 = FamRZ 2011, 282:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein Betreuungsverfahren wegen einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten nach §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG an ein anderes Amtsgericht abgegeben, ist die Abgabeentscheidung nicht selbständig anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht, Beschluss vom 6 10.2011, 1 AR 13/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FGPrax 2012, 19:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entlässt das Betreuungsgericht einen Betreuer unter gleichzeitiger Bestellung eines neuen Betreuers, steht der noch ausstehende Schlussbericht des bisherigen Betreuers der Abgabe des Verfahrens an das Betreuungsgericht des neuen Wohnorts des Betroffenen grundsätzlich nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.10.2011, 20 W 464/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Hat das nach § 272 Abs. 2 FamFG zuständige Eilgericht die gebotene Eilmaßnahme der Bestellung eines vorläufigen Betreuers einschließlich der Verpflichtung und Aushändigung des Betreuerausweises erledigt, so kommt eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht, wenn das Eilgericht und das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zuständige Betreuungsgericht sich nicht über den Verbleib der vom Eilgericht über die einstweilige Anordnung angelegten Akte verständigen können.&lt;br /&gt;
# Der Verbleib oder die Entgegennahme dieser Akte trifft keine Aussage über die Zuständigkeit für weitere Eilmaßnahmen oder deren spätere Abänderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2019, 1 AR 38/19 (SA Z)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein wichtiger Grund zur Abgabe im Sinne des §§ 4, 314 FamFG liegt bereits dann vor, wenn die betroffene Person in einem anderen Amtsgerichtsbezirk untergebracht oder unterzubringen ist als im Bezirk des die Betreuungssache führenden Gerichts, an dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen kommt es in diesen Fällen nicht an; maßgeblich ist allein der tatsächliche Aufenthalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2020, 1 AR 4/20 SAZ, 1 AR 004/20 SAZ&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Abgabe eines Betreuungsverfahrens bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen.&lt;br /&gt;
# Das abgebende Gericht ist unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen,&lt;br /&gt;
# Liegt hingegen eine Fallgestaltung vor, in der eine anstehende Tätigkeit wesentlich leichter durch das übernehmende Gericht ausgeführt werden kann, so steht deren Verrichtung der Abgabe des Verfahrens nicht entgegen. Bei alledem richtet sich die Abgabereife nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, für die insbesondere die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen von Bedeutung ist. Dabei ist es nach den maßgeblichen Interessen und dem Wohl des Betroffenen in der Regel vorzugswürdig, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe Beschl. v. 10.1.2023 – 19 AR 3/22, NJOZ 2023, 448&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
# Die zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik von einiger Dauer kann eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bewirken, die eine Abgabe eines Betreuungsverfahrens aus wichtigem Grund rechtfertigt.&lt;br /&gt;
#Fehlende Abgabereife eines Betreuungsverfahrens kann dann nicht eingewendet werden, wenn die noch ausstehenden Geschäfte – etwa wegen einer erforderlichen Anhörung – leichter durch das Gericht am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen wahrgenommen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Funktional zuständig===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist der [[Rechtspfleger]], soweit keine Richtervorbehalte bestehen (§ 15, § 19 Rechtspflegergesetz]. Soweit [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]] es nicht anders regelt, ist für die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers der [[Betreuungsrichter]] zuständig. In [[Bayern]] ist aufgrund einer neuen Landesverordnung der Rechtspfleger für die [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von [[Verhinderungsbetreuer|Ergänzungsbetreuern]] nach § 1817 Abs. 4 und 5 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170). Auch Rheinland-Pfalz hat viele richterliche Befugnisse auf den Rechtspfleger übertragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Beschluss vom 03.01.2018, 18 WF 204/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Rechtspfleger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er, ohne zuvor die Partei angehört zu haben, einen Antrag der Partei der Staatsanwaltschaft übergibt zwecks Prüfung eines möglichen Betrugsversuchs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verfahrensgrundsätze ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verfahren zur Feststellung der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] und [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] beginnt auf eigenen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen. Letzteres bedeutet, dass jedermann dem [[Betreuungsgericht]] einen Hinweis geben kann, dass jemand einen Betreuer benötigt. Spezielle Antragsbefugnisse, wie die des [[wikipedia:deStaatsanwalt|Staatsanwalt]]es im früheren [[wikipedia:de:Entmündigung|Vormundschaftsrecht]], gibt es seit 1992 nicht mehr. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Praxis beruhen Betreuungsverfahren oft auf Anregungen der [[Betreuungsbehörde]], die nach {{Zitat de §|9|btog}} Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) Hinweise an das Gericht weitergeben darf. Der Betroffene und die weiteren Verfahrensbeteiligten werden vom Verfahrensbeginn unterrichtet (§ 7 Abs. 4 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf welche Art das Verfahren eingeleitet wurde, macht einen erheblichen Unterschied: Im Antragsverfahren löst schon der Antrag das Verfahren aus und zwingt das Gericht zu einer förmlichen Entscheidung. Im Amtsverfahren dagegen entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob es überhaupt auf die Anregung hin ein Verfahren durchführt. Erst wenn es dies getan hat, erlangt der Anregungsgebende die Stellung eines Verfahrensbeteiligten und kann z.B. Verfahrensanträge zur Beweisaufnahme stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßstab für die Entscheidung ist, ob der Betroffene aufgrund seiner [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder Erkrankung seine Angelegenheiten erledigen kann, ohne seine Gesundheit, sein Vermögen oder seine anderen [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgüter]] zu gefährden (§ 1814 Abs. 1 BGB). Eine bewusste Selbstschädigung des Betroffenen ist kein Grund für eine Betreuung, soweit der Betroffene fähig ist, sein Verhalten zu beurteilen und danach zu handeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AmtsG Mannheim, Beschluss vom 29.03.2012, Ha 2 XVII 523/1&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2012, 1741:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Einstweilige Anordnung]] und Hauptsache als selbständige Verfahren im Betreuungsrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Amtsermittlungspflicht]]==&lt;br /&gt;
[[Bild:Anfragen_vorsorgeregister.gif|thumb|300px|right|Abfragen beim Vorsorgeregister]]&lt;br /&gt;
Für Betreuungs- und Unterbringungssachen als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Er ist in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten sowohl in Amtsverfahren als auch in Antragsverfahren. Er verpflichtet den Richter von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die notwendigen Beweise zu erheben. Diese Pflicht wird durch § 278 FamFG iVm § 34 FamFG, ergänzend geregelt. § 26 FamFG, legt dem Gericht die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts auf. Das Gericht hat die Ermittlungen von Amts wegen soweit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert (BayObLG FamRZ 1990, 1281/1283). Es ist hierbei nicht an den Vortrag der Parteien gebunden. Es darf Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien nicht vorgetragen wurden und ist bei der Erhebung von Beweisen nicht an etwaige Vorschläge der Parteien gebunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es hat auch unstreitige Tatsachen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn dazu Anlass besteht (BayObLG NJW-RR 1997, 971/972). Zur Durchführung der Ermittlungen darf das Gericht aber nur dann [[Vorführung|Zwangsmittel]] anwenden, wenn hierfür eine eigene Rechtsgrundlage gegeben ist. § 26 FamFG, selbst kommt als Rechtsgrundlage für die Anwendung von Zwang nicht in Betracht (BayObLGZ 1995, 222/224). Die rechtsfehlerfreie Tatsachenfeststellung durch den Tatrichter ist von größter Bedeutung für das weitere Verfahren. Ist der für die Entscheidung erhebliche Sachverhalt mangelhaft und/oder mit Verfahrensfehlern festgestellt, ist das Gericht bei Rechts[[beschwerde]] gem § 70 FamFG (der BGH) gezwungen, die Entscheidung aufzuheben und die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen, wenn auf dem Mangel die Entscheidung beruht. An verfahrensfehlerfrei festgestellte Tatsachen ist das Gericht der weiteren Beschwerde hingegen gebunden. Die verfahrensfehlerfreie Tatsachenfeststellung kann auch durch die Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 16.05.2012 - XII ZB 584/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 964 = FGPrax 2012, 199:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Das Betreuungsgericht hat von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 13).&lt;br /&gt;
# Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1814 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beweiserhebung==&lt;br /&gt;
Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es die Feststellungen im Freibeweis oder im Strengbeweis (§§ 29, 30 FamFG) trifft. § 30 Abs. 1 FamFG regelt dadurch, dass er die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar erklärt, wie die förmliche Beweisaufnahme durchzuführen ist. Er sagt aber nichts darüber aus, wann sie anstelle des Freibeweises geboten ist. Dies ist allein nach § 26 FamFG zu beurteile. Das förmliche Beweisverfahren verdient den Vorzug, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen ankommt (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 583/584), die Aufklärung durch den Freibeweis nicht zu erreichen ist (BayObLG NJW-RR 1988, 389/390) oder wenn das Recht eines Beteiligten, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, ansonsten nicht hinreichend gesichert ist (BayObLG NJW-RR 1992, 653). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht muss im Strengbeweis vorgehen, wenn eine Person, deren [[Anhörung]] (vgl. § 279 FamFG) das Gericht für notwendig hält, [[Freier Wille|freiwillig]] keine Auskunft erteilt, um Zwang zur Herbeiführung der Anhörung ausüben zu können. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugungsbildung sind in beiden Beweisarten gleich (BGH NJW 1997, 3319). Die gründliche Ermittlung des Sachverhalts einschließlich der Erhebung der erforderlichen Beweismittel ist eine wichtige Aufgabe des Tatrichters. Mangelhafte Beweiserhebung muss zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Tatsachengericht (regelmäßig das Landgericht) durch den Bundesgerichtshof als Gericht der Rechtsbeschwerde führen, da dieses zu eigenen Beweiserhebungen nicht befugt ist. Mangelhaft ist die Erhebung von Beweisen, wenn sie unzulänglich ist oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Akteneinsicht===&lt;br /&gt;
Das Akteneinsichtsrecht richtet sich nach § 13 FamFG. Hiernach muss von Nichtverfahrensbeteiligten ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung zur Akteneinsicht:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 12.03.1997, 16 Wx 68/97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 1998, 438:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 20.07.2006, 33 Wx 151/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1621 = Rpfleger 2006, 603&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Dem Betroffenen bzw. einem nichtanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Einsicht in die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle und die Fertigung von Kopien zu gestatten. Die Nichterhebung von Auslagen für Ablichtungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Einsichtsberechtigte geltend macht, dass er aus sachlichen Gründen benötigte Schriftstücke noch nicht erhalten habe oder aus nachvollziehbaren Gründen über diese nicht (mehr) verfüge.&lt;br /&gt;
# Der schriftlichen Anforderung von zu kopierenden Aktenbestandteilen muss nur entsprochen werden, wenn geltend gemacht werden kann, dass ein Aufsuchen der Geschäftsstelle zum Zweck des eigenhändigen Kopierens unzumutbar ist oder die angeforderten Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht von Amts wegen übermittelt wurden&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Saarbrücken Beschluss vom 9.12.2008, 5 T 502/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Über die Gewährung der in einem Betreuungsverfahren beantragten Akteneinsicht ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu entscheiden. Dabei ist auf Seiten des Betroffenen insbesondere dessen informationelles [[Selbstbestimmungsrecht]] zu beachten, das als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist.&lt;br /&gt;
# Die Ablehnung der Akteneinsicht durch den geschäftsfähigen Betroffenen führt grundsätzlich dazu, dass selbst einem beschwerdeberechtigten nahen Angehörigen die zum Zwecke der Begründung der Beschwerde beantragte Akteneinsicht zu verweigern ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 28.3.2018 – XII ZB 168/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2018, 1824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren von einem Verfahrensbevollmächtigten vertreten, der Akteneinsicht erhalten hat, muss ihm zur Wahrung rechtlichen Gehörs ein eingeholtes [[Sachverständigengutachten]] nicht mehr persönlich ausgehändigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Stendal, Beschluss vom 12.11.2018, 25 T 133/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erben des Betreuten haben Anspruch darauf, Einsicht in die Betreuungsgerichtsakte des Erblassers zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 12.02.2020, 1 VA 133/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Wird gegen die vom Betreuungsgericht zu Gunsten eines privaten Dritten ausgesprochene Bewilligung von Einsicht in die Betreuungsakte gemäß Rechtsbehelfsbelehrung Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG gestellt, so sind der Rechtsbehelf nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung zu behandeln und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 und Abs. 6 GVG an das zuständige Beschwerdegericht zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2020, 6 VA 23/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 18.09.2026, 101 VA 135/26 e&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum berechtigten Interesse eines Miterben auf Akteneinsicht in die Betreuungsakte nach § 13 Abs. 2 FamFG zur Wahrnehmung von Nachlassinteressen, insbesondere um etwaige Ansprüche gegen den vormaligen Betreuer bei einem begründeten Verdacht von Pflichtverletzungen des Betreuers prüfen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== [[Verfahrensfähigkeit]] des Betroffenen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinen eigenen Betreuungsrechtsangelegenheiten ist der Betreute immer [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]] (§ 275 FamFG). Das bedeutet, dass er innerhalb des Gerichtsverfahrens Anträge stellen, Einsicht in die Gerichtsakte nehmen, § 13 Abs. 1 FamFG, einen [[wikipedia:de:Prozessbevollmächtigter|Verfahrensbevollmächtigten]] (z.B. einen [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]]) bestellen und Rechtsmittel ([[wikipedia:de:Beschwerde (Recht)|[Beschwerde]]) einlegen kann (vgl. BayObLGZ 1987, 17/19). Auch die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s, § 276 FamFG,)ändert an dieser [[Verfahrensfähigkeit]] nichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Reicht der Betreute eine [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] ein, ist dabei eine Frist von 1 Monat zu beachten. Zuständig ist das [[wikipedia:de:Landgericht|Landgericht]]. Kann sich der Betroffene im Verfahren über die Anordnung der Betreuung sich selbst nicht äußern, ist weiterhin zu prüfen, ob ihm ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen ist, der im Rahmen dieser [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Verfahrensfähigkeit]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2006, 2 W 162/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2007, 1126 = FGPrax 2007, 130; Betroffener im Betreuungsverfahren kann ohne Einschränkung Verfahrensvollmacht erteilen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine [[Geschäftsfähigkeit]] verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen &amp;quot;natürlichen Willen&amp;quot; verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 317/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Der Betroffene ist in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden.&lt;br /&gt;
# Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Koblenz Urt v 13.2.2014, 6 U 747/13, BtPrax 2014, 96 = FamRZ 2014, 1483&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Aus § 275 FamFG folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bestellung eines Verfahrenspflegers ===&lt;br /&gt;
[[Bild:Verfahrenspfleger.gif|thumb|300px|right|Verfahrenspflegerbestellungen in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Verfahrenspfleger2007.gif|thumb|300px|right|Verfahrenspflegerbestellungen im regionalen Vergleich]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Verfahrenspfleger]] hat die Aufgabe, im Verfahren die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den [[wikipedia:de:Anhörung|Anhörung]]en teilnehmen. &lt;br /&gt;
Er soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 276 FamFG hebt besonders zwei Fälle hervor, in denen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist:&lt;br /&gt;
*wenn von der persönlichen [[wikipedia:de:Anhörung|Anhörung]] des Betroffenen ausnahmsweise abgesehen werden soll;&lt;br /&gt;
*wenn Gegenstand des Verfahrens die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen ist.&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s ist auch erforderlich,&lt;br /&gt;
*wenn über die Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine [[Sterilisation]] (§ 1830 BGB) (§ 297 FamFG) entschieden werden soll&lt;br /&gt;
*wenn über die Nichteinwilligung oder Widerruf einer lebenserhaltenden Maßnahme entschieden werden soll (§1829 BGB Abs. 2) (§ 298 FamFG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahrenspfleger in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren wurden 2008 insgesamt 98.019 mal bestellt. Unter den bestellten Verfahrenspflegern waren 65.675 mal Rechtsanwälte (&amp;#039;&amp;#039;[[Betreuungszahlen|Quelle: Bundesamt für Justiz, Sondererhebung: Verfahren nach dem Betreuungsgesetz]]&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mönchengladbach, Beschluss vom 26.10.2006, 5 T 337/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2007, 1084:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Beiordnung eines Rechtsanwalts für Betreuungsverfahren:&lt;br /&gt;
# Drohen erhebliche Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des bedürftigen Betreuten, ist diesem, wenn er sich nicht sachgerecht einlassen kann, ein Rechtsanwalt beizuordnen.&lt;br /&gt;
# Stehen eine umfassende Betreuung und ein [[Einwilligungsvorbehalt]] im Raum, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Münster, Beschluss vom 12.03.2009, 5 T 106/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2009, 2389: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf Antrag ist einer mittellosen Person, der die Anordnung einer umfassenden Betreuung droht, Prozesskostenhilfe (jetzt: Verfahrenskostenhilfe) zu bewilligen und für das Verfahren ein Rechtsanwalt beizuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Verfahrenspfleger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Anhörung des Betroffenen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[wikipedia:de:Richter|Betreuungsrichter]] muss vor einer Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich [[Anhörung|anhören]] und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen (§ 278 FamFG,). Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert.  Soweit ein Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG,) bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] hinzuziehen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Anhörung]] kann nach § 34 Abs. 2 FamFG, ausnahmsweise unterbleiben wenn dadurch erhebliche Nachteilen für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kund zu tun.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur in sehr dringenden Eilfällen, kann auch ohne Anhörung vorläufig ein Betreuer bestellt werden, dann wird die Anhörung aber unverzüglich nachgeholt (§§ 300 ff FamFG). Nach der Rechtsprechung des [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]]es darf von voriger Anhörung nur abgesehen werden, wenn das Gericht mit anderen [[Unterbringungsverfahren|freiheitsentziehenden Maßnahmen]] beschäftigt ist, Termine in Familien oder Zivilsachen sind aber notfalls zu verschieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Anhörung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vorführung zur Anhörung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung ( § 278 Abs. 5 FamFG, und zur [[wikipedia:de:Untersuchung|Untersuchung]] durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] ( § 283 FamFG, vorzuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise [[Vorführung]] von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die [[wikipedia:de:Persönlichkeitsrechte|Persönlichkeitsrechte]] der Betroffenen dar ({{Zitat Art|2|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]]). Daher muss der Grundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Vorführung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beteiligung weiterer Personen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem ggf. zu Betreuenden und einem bereits bestellten Betreuer oder Bevollmächtigten, dem [[Verfahrenspfleger]] sowie der [[Betreuungsbehörde]] sollen auch Angehörige des Betroffenen sowie eine von ihm benannte [[Vertrauensperson]] von der Eröffnung eines Betreuungsverfahrens verständigt werden (§ 274 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG). Die Beteiligung der Zuletzt genannten kann auf Antrag erfolgen, allerdings nur, wenn es der Interessenwahrnehmung des Betroffenen, nicht allein den Interessen der Angehörigen dient. Die Beteiligung kann auch konkludiert (stillschweigend) erfolgen. Wird sie abgelehnt, ist hiergegen binnen 2 Wochen die sofortige [[Beschwerde]] zulässig (§ 7 Abs. 5 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Betreuungsbehörde]] ist als Beteiligter hinzu zu ziehen, wenn sie es verlangt; verlangt einer der Angehörigen oder die Vertrauensperson die Verfahrensbeteiligung, hat der Richter hierüber im Interesse des Betroffenen zu entscheiden. Gegen eine Ablehnung der Verfahrensbeteiligung kann [[Beschwerde]] binnen 14 Tagen eingelegt werden.Dies betrifft nicht nur das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung (oder eines Einwilligungsvorbehaltes), sondern auch weitere Verfahren, die Inhalt, Umfang und Bestand der Betreuung (oder des Einwilligungsvorbehaltes) betreffen. Es kann also z.B. auf Aufgabenkreisänderungen, [[Betreuerwechsel]], die Verlängerung oder die [[Aufhebung der Betreuung]] (oder des Einwilligungsvorbehaltes) gehen, nicht aber z.B. um betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren oder Vergütungsbewilligungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beteiligten sind in den genannten Verfahren anzuhören (§ 279 FamFG); sie haben auch Akteneinsichtsrecht (§ 13 FamFG). Weitere Personen können seitens des Gerichtes als Zeugen oder [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] gehört werden. Zur Teilnahme weitere Personen siehe § 170 GVG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 15.02.2012, XII ZB 133/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Hinzuziehung eines Angehörigen als Beteiligter in einem Betreuungsverfahren nach § 7 Abs. 3 FamFG iVm § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Mannheim, Beschluss vom 29.3.2012, Ha 2 XVII 523/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Das Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung und das Hauptsacheverfahren zur Einrichtung einer Betreuung sind gemäß § 51 Abs. 3 FamFG selbständige Verfahren.&lt;br /&gt;
# Ein Vorsorgebevollmächtigter des Betroffenen ist nach § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Beteiligter im Verfahren auf einstweilige Anordnung einer Betreuerbestellung.&lt;br /&gt;
# Wird im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Betreuer für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] &amp;quot;Widerruf von Vollmachten&amp;quot; bestellt, kann der Vorsorgebevollmächtigte im Namen des Betroffenen - nicht jedoch im eigenen Namen - [[Beschwerde]] gegen die [[Betreuerbestellung]] selbst dann einlegen, wenn der Betreuer im Rahmen dieses Aufgabenbereiches die Vollmacht widerrufen hat.&lt;br /&gt;
# Hat der Bevollmächtigte im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht namens des Betroffenen Beschwerde eingelegt und wurde die Vollmacht im Rahmen des Aufgabenbereiches &amp;quot;Widerruf von Vollmachten&amp;quot; durch den (vorläufigen) Betreuer widerrufen, ist der Bevollmächtigte im Hauptsacheverfahren nicht Beteiligter nach § 278 Abs 1 Nr. 3 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Freiburg, Beschluss vom 25.06.2013, 4 T 2/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Bestellung zum generellen Beteiligten im Rahmen einer langjährigen Betreuung für alle aktuell und künftig anfallenden Einzelverfahren ist nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschl v 22.10.2014, XII ZB 125/14, BeckRS 2014, 20929 = JurionRS 2014, 25221&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.&lt;br /&gt;
# Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG – hier als Bevollmächtigter – Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 XII ZB 426/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Als Person des Vertrauens im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG kommen ausschließlich natürliche Personen in Betracht.&lt;br /&gt;
# Zu einem für ein Ordensmitglied geführten Betreuungsverfahren kann die Ordensgemeinschaft nicht als Beteiligte hinzugezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Kann der im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte Angehörige gemäß § 303 Abs. 4 FamFG - hier als Bevollmächtigter - Beschwerde im Namen des Betroffenen einlegen, besteht keine Notwendigkeit für ein darüber hinausgehendes Beschwerderecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Osnabrück, Beschluss vom 18.04.2019, 4 S 41/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Grundsatz, dass ein Betroffenen gegenüber einem ehrenkränkenden Vorbringen eines Zeugen in einem schwebenden Verfahren, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, weder Widerruf noch Unterlassung fordern kann, gilt entsprechend für Betreuungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 17. März 2021 - XII ZB 169/19&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 XII ZB 574/19 FamRZ 2020, 1590 und vom 27. März 2019 XII ZB 417/18 FamRZ 2019, 1091).&lt;br /&gt;
# Allein die Bekanntgabe der erstinstanzlichen Entscheidung bewirkt noch keine Beteiligung im Sinne der §§ 7, 274, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 213/16 FamRZ 2018, 197).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2021, I-3 Va 10/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Wer die Voraussetzungen des § 274 FamFG nicht erfüllt, wird nicht dadurch zum Beteiligten in einem Betreuungsverfahren, dass er dieses angeregt hat. Sein Gesuch um Einsicht in die Betreuungsakten ist deshalb als Antrag eines Dritten gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu behandeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sozialbericht der Betreuungsbehörde ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsgericht kann die örtliche [[Betreuungsbehörde]] mit der [[Betreuungsgerichtshilfe|Sachverhaltsaufklärung]] beauftragen ({{Zitat de §|11|btog}} BtOG). Die Betreuungsbehörde soll dann z.B. nahe Angehörige befragen und Vorschläge zur Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]], etwaigen Aufgabenkreisen und zur Auswahl eines geeigneten Betreuers machen. Die Betreuungsbehörde hat auch darüber hinaus seit 2014 generell Gelegenheit zur Stellungnahme, § 279 FamFG. Diese Tätigkeit wird auch als Sozialberichterstattung bezeichnet. Sie ist unabhängig davon, ob die Betreuungsbehörde zuvor gem. § 274 Abs. 2 FamFG ihre Verfahrensbeteiligung verlangt hat und betrifft auch Verfahren, die nicht unter § 274 FamFG fallen, z.B Verfahren auf [[Betreuervergütung]] oder betreuungsgerichtliche [[Genehmigungen]]. Auch die Ermittlung der zu verständigenden Angehörigen (§ 7 Abs. 4 FamFG) oder die Einholung der [[Einverständniserklärung]] gem. § 1898 BGB des zu bestellenden Betreuers kann im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auf die Betreuungsbehörde delegiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 1.7.2014 ist das Betreuungsgericht in jedem Fall verpflichtet, vor der endgültigen Bestellung des Betreuers der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 279 Abs. 2 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sachverständigengutachten ===&lt;br /&gt;
[[Bild:Arztzeugnis.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Die [[Betreuerbestellung]] setzt ein vom Gericht in Auftrag gegebenes [[Sachverständigengutachten]] eines [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] über die Notwendigkeit der Betreuung voraus. Ein (selbst vorgelegtes) [[Arztzeugnis]], ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Sachverständigengutachten]] soll Aussagen über die Notwendigkeit der Betreuung bzw. der zu genehmigenden Handlung machen (§ 280 FamFG). &lt;br /&gt;
Es sollte beinhalten: Sachverhalt, [[wikipedia:de:Anamnese|Vorgeschichte]], [[wikipedia:de:Diagnose|Untersuchungsergebnisse]], Beurteilung einschließlich einer Prognose, Zusammenfassung.&lt;br /&gt;
Der [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständige]] hat die betroffene Person vor der Erstattung des Gutachtens persönlich anzuhören bzw. zu untersuchen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die Notwendigkeit einer Betreuung besteht, so hat er auch Aussagen dazu in seinem Gutachten zu treffen, welchen [[Betreuerpflichten|Aufgabenbereich]] die Betreuungen umfassen sollte und auf welche Dauer sie angelegt sein sollte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung einer psychischen [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als &amp;quot;Altersstarrsinn“ reicht dafür nicht aus: BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001, {{Rspr|3Z BR 246/01}}, [[BtPrax]] 2002, 37&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Qualifikation des [[wikipedia:de:Gerichtssachverständiger|Sachverständigen]] ist inzwischen dahin gehend geregelt, dass ein Facharzt für Psychiatrie sein soll, zumindest muss der Arzt Erfahrungen auf diesem Gebiet haben. Der Sachverständige wird nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes ([[wikipedia:de:JVEG|JVEG]]) bezahlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus {{Zitat de §|406|zpo}} ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen ({{Zitat de §|42|zpo}} ZPO). Zum Beispiel können unsachliche Äußerungen im Vorgutachten die Besorgnis der Befangenheit begründen. Innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Beweisbeschlusses des Gerichts sollte der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] (das kann ein Anwalt sein, aber z.B. auch ein sachkundiger Freund/Bekannter) bei Gericht beantragen, dass ein anderer Gutachter bestellt wird. Sollten sich die Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit erst aus dem Gutachten selbst ergeben, kann die Ablehnung auch noch innerhalb einer angemessenen Überlegenszeit nach Erhalt des Gutachtens erfolgen ({{Zitat de §|406|zpo}} Abs. 2 Satz 2 ZPO; LG Kassel FamRZ 1997, 889). Dass der Sachverständige den Betroffenen zu einem früheren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer geschlossenen [[Unterbringung]], bereits behandelt hat, steht seiner Bestellung nach herrschender Auffassung nicht zwingend entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Sachverständigengutachten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gutachten der Pflegeversicherung statt eigenem Gutachten ===&lt;br /&gt;
Seit dem 1.7.2005 ist geregelt, dass das Gericht anstelle eines eigens angeordneten [[Sachverständigengutachten]]s auch auf ein Gutachten des medizinischen Dienstes ([[MDK-Gutachten|MDK]]) im Rahmen der [[Pflegeversicherung]] zurückgreifen kann (§ 282 FamFG). Hierdurch sollen gerichtliche Verfahren beschleunigt werden. Die Zustimmung des Betroffenen oder seines [[Verfahrenspfleger]]s ist für eine entsprechende Gutachtenverwertung nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vorführung und Unterbringung zur Begutachtung ===&lt;br /&gt;
Zur Vorbereitung des Gutachtens kann der Betroffene ggf. vorläufig auf Beschluss des Gerichtes freiheitsentziehend [[Unterbringung|untergebracht]] werden (§ 284 FamFG). Die [[Vorführung]] hat auf Ersuchen des Gerichtes durch die [[Betreuungsbehörde]] stattzufinden. Eine [[Unterbringung]] darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das Gutachten zu erlangen, so kann die [[Unterbringung]] bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 09.06.2006, 33 Wx 124/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2007, 81 (Ls.) = FGPrax 2006, 212&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Androhung der [[Vorführung]] eines Betroffenen zur psychiatrischen [[Sachverständigengutachten|Begutachtung]] ist bei einer im Raum stehenden Verlängerung der Betreuung unanfechtbar (Abgrenzung zu BayObLG BtPrax 1995, 182 = FamRZ 1996, 499).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Einstweilige Anordnungen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das oben beschriebene Verfahren, das eine umfassende Ermittlungstätigkeit des Gerichts erfordert, nimmt gewisse Zeit in Anspruch. &lt;br /&gt;
Häufig muss jedoch zum Wohle des Betroffenen rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren durch [[einstweilige Anordnung]] einen [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuer]] bestellen, einen vorläufigen [[Einwilligungsvorbehalt]] anordnen, einen [[Betreuerwechsel|Betreuer entlassen]] oder den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] eines bestellten Betreuers vorläufig erweitern (§§ 300, 301 FamFG). Eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, falls dringende Gründe dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die [[Betreuerbestellung]] oder für die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es vorliegen und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. In diesen Fällen muss ein [[Arztzeugnis|ärztliches Zeugnis]] über den Zustand des Betroffenen vorliegen. Der Betroffene sowie der [[Verfahrenspfleger]], soweit ein solcher bestellt ist, müssen grundsätzlich persönlich [[Anhörung|angehört]] worden sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Vorläufiger Betreuer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== einstweilige Anordnung ist zu befristen ===&lt;br /&gt;
Eine solche [[einstweilige Anordnung]] darf die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten (§ 302 FamFG). Sie kann nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen verlängert werden. Eilmaßnahmen dürfen keinesfalls länger als maximal 1 Jahr bestehen bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In besonders eiligen Fällen kann das Betreuungsgericht anstelle eines Betreuers, solange dieser noch nicht bestellt ist oder wenn er seine Pflichten nicht erfüllen kann, selbst die notwendigen Maßnahmen treffen ({{Zitat de §|1867|bgb}} BGB). Häufig entscheidet in solchen besonders eiligen Situationen das Gericht über eine freiheitsentziehende [[Unterbringung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bestellungsbeschluss===&lt;br /&gt;
Im [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] ist aufzuführen, für wen ein Betreuer bestellt wird, der Name des Betreuers (bei Vereins- und [[Behördenbetreuer]]n auch der Name des [[Betreuungsverein]]s bzw. der [[Betreuungsbehörde]]), die [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]] des Betreuers, ob und ggf. für welchen Aufgabenbereich ein [[Einwilligungsvorbehalt]] festgelegt wurde, das Datum der Überprüfung des Bestellungsbeschlusses (spätestens nach 7 Jahren) sowie eine [[wikipedia:de:Rechtsmittelbelehrung|Rechtsmittelbelehrung]] (§ 39 FamFG).  Separat muss vermerkt werden, wenn der Betreuer das Recht haben soll, die [[Postkontrolle|Post oder den Telefonverkehr]] des Betreuten zu beschränken (§ 1815 Abs. 5 und 6 BGB). Wird die [[Berufsbetreuer|Betreuung]] beruflich geführt, ist dies ebenfalls zu vermerken (§ 1816 Abs. 5 BGB). Der Beschluss ist dem Betreuten bekanntzugeben, seinem [[Verfahrenspfleger]], dem Betreuer und der [[Betreuungsbehörde]] (§§ 287, 288 FamFG). Ggf. sind auch andere Behörden (z.B. Meldeamt) zu verständigen (§ 308 FamFG, § 309 FamFG, § 310 FamFG, § 311 FamFG) sowie die Einrichtung, in der der Betroffene lebt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wirksamkeit der Betreuerbestellung===&lt;br /&gt;
Der Gerichtsbeschluss wird mit Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam (§ 287 FamFG). Die Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Es ist möglich, dass der Beschluss dem bei der [[Anhörung]] anwesenden Betreuer mündlich bekannt gegeben wird (§ 41 FamFG). Wird die &amp;quot;sofortige Wirksamkeit&amp;quot; angeordnet, wird der Beschluss auch dadurch rechtswirksam, wenn er dem Betreuten oder seinem [[Verfahrenspfleger]] bekannt gegeben wird oder der Betreuungsrichter den Vorgang der Geschäftsstelle des [[Betreuungsgericht]]es übergibt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im letzteren Falle ist dem Betreuer zwar die Bestellung noch nicht bekannt, sodass er nicht tätig wird, die Rechtsfolgen der Betreuung treten dennoch ein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Z.B. ist das [[Vermögensverzeichnis]] zum Stichtag der Wirksamkeit der Betreuerbestellung zu fertigen, ein [[Einwilligungsvorbehalt]] führt bereits zur Beschränkung der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten und ein etwaiger Anspruch auf pauschale [[Betreuervergütung]] beginnt ebenfalls.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird eine Betreuung angeordnet, bei der der Betroffene noch nicht volljährig ist, wird die Betreuungsanordnung mit Vollendung des 18. Lebensjahres wirksam (§ 1814 Abs. 5 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 24.09.2008, 33 Wx 179/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2009, 250= FGPrax 2008, 248 = NJW-RR 2009, 221&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer kann auch vorab mündlich, z.B. in einem Telefongespräch mit dem zuständigen Richter, bestellt werden. Für den Beginn der Betreuung ist dieses Datum auch dann maßgebend, wenn der schriftlich niedergelegte Beschluss erst zu einem späteren Zeitpunkt der Geschäftsstelle zur Bekanntmachung übergeben wird. - Hinweis: der vorstehende Beschluss ist durch § 41 FamFG seit 1.9.2009 irrelevant geworden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 12.09.2012, XII ZB 27/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 1475 = FamRB 2012, 378 = FGPrax 2012, 280:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine [[Betreuerbestellung]] ist dem Betreuer bei Aufgabe des Beschlusses zur Post mit dessen Zugang bekannt gegeben. Die Vermutung der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG schließt einen früheren Zugang nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Änderungen der Betreuerbeschlüsse===&lt;br /&gt;
[[Bild:Erweiterungen.gif|thumb|300px|right|Erweiterungen von Aufgabenkreisen]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Einschraenkungen.gif|thumb|300px|right|Einschränkungen von Aufgabenkreisen]]&lt;br /&gt;
Nach der Entscheidung über die [[Betreuerbestellung]]en können weitere Betreuungsverfahren notwendig werden, z.B. zur Erweiterung oder Einschränkung von [[Aufgabenkreis]]en, Anordnung oder Aufhebung von [[Einwilligungsvorbehalt]]en oder Aufhebung der gesamten Betreuung, [[Betreuerwechsel]]. Grundsätzlich sind hierbei die gleichen Verfahrensregeln zu beachten, wie bei der Erstbestellung. Unter bestimmten Umständen kann auf Verfahrenshandlungen verzichtet werden, z.B., wenn Änderungen in den Aufgabenkreisen nur unwesentliche Erweiterungen darstellen oder binnen 6 Monaten erfolgen (vgl. § 293 Abs. 2 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung: &lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 22.12.2005, 33 Wx 176/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 730 (Ls.) = NJW-RR 2006, 512; Amtsermittlung bei Antrag auf Aufhebung der Betreuung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gilt für das Verfahren über den Antrag auf [[Aufhebung der Betreuung]] der Grundsatz der Amtsermittlung. Will das Betreuungsgericht dem Antrag nicht entsprechen, so bestehen keine besonderen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Liegt das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurück und sind aus dem Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar, so ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufklärung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung vom Tatrichter ein [[Sachverständigengutachten]] in Auftrag gegeben wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Betreuerwechsel]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ablehnungsbeschluss===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsverfahren kann auch mit einem Ablehnungs- bzw Einstellungsbeschluss enden, d.h., dass kein Betreuer bestellt wird. Gründe hierfür können sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Antragsrücknahme durch den Betroffenen&lt;br /&gt;
*Nichtvorliegen der medizinischen [[Betreuungsvoraussetzung]]en, § 1814 Abs. 1 BGB&lt;br /&gt;
*Nichtvorliegen eines (inländischen) Fürsorgebedürfnisses, § 1814 Abs. 1 BGB&lt;br /&gt;
*Vorliegen geeigneter Betreuungsalternativen (z.B. einer ausreichenden [[Vorsorgevollmacht]]), § 1814 Abs. 3 BGB&lt;br /&gt;
*Fehlende Zustimmung des Betroffenen (bei [[freier Wille|freier Willensbestimmung]], § 1814 Abs. 2 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Memmingen, Beschluss vom 30.09.2019, 41 T 991/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Keine entgegenstehende materielle Rechtskraft einer früheren Ablehnung der Anordnung einer Betreuung bei der Entscheidung über eine wiederholte Anregung des Betroffenen zu einer solchen Anordnung.&lt;br /&gt;
# Auf die Entscheidung über eine wiederholte Anregung des Betroffenen zur Anordnung einer Betreuung ist nicht § 48 Abs. 1 und 2 FamFG anwendbar, weil dort nicht nur eine formelle Rechtskraft, sondern auch eine materielle Rechtskraft der früheren Endentscheidung vorausgesetzt wird.&lt;br /&gt;
# Wiederholte Anregungen des Betroffenen zur Bestellung eines Betreuers kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wenn die Anregung evident unberechtigt ist und keinerlei Änderungen der zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage ersichtlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Überprüfung der Betreuerbestellung==&lt;br /&gt;
Die (endgültige) Betreuerbestellung muss vom Gericht spätestens nach 7 Jahren vollständig neu überprüft werden.&lt;br /&gt;
Ist die Betreuung gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen (§ 295 Abs. 2 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung zur [[Überprüfungsfrist]]:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, Beschluss 8 AR 7/03  - Betreuung mit Fristablauf beendet?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wurde eine Frist nach § 286 Abs. 3 FamFG bestimmt, so bedeutet der Fristablauf nicht das Ende der Betreuung. Das Betreuungsgericht hat lediglich in angemessener Zeit vor Fristablauf über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2003, 2 W 186/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 288 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gelten bei Entscheidung über die Verlängerung einer Betreuung dieselben Vorschriften hinsichtlich der Betreuerauswahl wie für die Neubestellung (§ 295 FamFG). Insbesondere gilt § 1816 Abs. 2 BGB (Vorschlag des Betroffenen zur [[Betreuerbestellung]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24.10.2012, XII ZB 404/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 135/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
# Der Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist hat auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts keine Auswirkungen.&lt;br /&gt;
# Wird die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Überprüfungsfrist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens überschritten, darf das Beschwerdegericht eine gegen die Betreuungsanordnung gerichtete Beschwerde nur dann zurückweisen, wenn es sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht die Überzeugung davon verschafft hat, dass die Maßnahme auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erforderlich ist.&lt;br /&gt;
# Zu den Voraussetzungen, unter denen das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren absehen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Betreuungsgerichtliche Genehmigungen ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während der Betreuung benötigt der Betreuer für zahlreiche Rechtshandlungen eine gerichtliche Genehmigung. Auch hier sind häufig [[Anhörung]]en und [[Sachverständigengutachten]] nötig (§ 280 FamFG), z.B. im Bereich der Personensorge bei [[Heilbehandlung]]en nach {{Zitat de §|1829|bgb}} BGB, bei [[Sterilisation]]en nach {{Zitat de §|1830|bgb}} BGB, bei [[Unterbringung]]en nach {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB, bei Wohnungskündigungen nach {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB). Auch für zahlreiche Entscheidungen im Bereich der [[Vermögenssorge]] sind [[Genehmigung]]serfordernisse vorhanden (§{{Zitat de §|1848|bgb}} – 1854 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Genehmigungspflichten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als [[Rechtsmittel]] die Beschwerde in Betracht, die grundsätzlich innerhalb von 1 Monat eingelegt werden muss (vgl. § 63 FamFG). Hierzu ist eine Rechtsmittelbelehrung des Gerichtes im Beschluss nötig (§ 39 FamFG). &lt;br /&gt;
Über die Beschwerde entscheidet das [[wikipedia:de:Landgericht|Landgericht]]. Gegen dessen Beschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof möglich (§ 70 FamFG).&lt;br /&gt;
Neben dem Betroffenen und seinem [[Verfahrenspfleger]] haben auch weitere Personen und Behörden ein Beschwerderecht (§§ 303, 304 FamFG), z.B. die [[Betreuungsbehörde]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 141/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nach § 39 FamFG zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung muss auch über einen bestehenden Anwaltszwang informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, findet im Betreuungsverfahren nicht nur auf den Betroffenen selbst, sondern auch auf die übrigen beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsnormen zum Betreuungsverfahren (Bestimmungen aus dem FamFG)==&lt;br /&gt;
[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gesetzestexte und Verweise ab 1.9.2009===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*§ 125 FamFG Verfahrensfähigkeit bei [[Ehescheidung]]&lt;br /&gt;
*§ 271 FamFG [[Betreuungsverfahren|Betreuungssachen]]&lt;br /&gt;
*§ 272 FamFG Örtliche Zuständigkeit des Betreuungsgerichtes&lt;br /&gt;
*§ 273 FamFG Abgabe des Gerichtsverfahrens&lt;br /&gt;
*§ 274 FamFG Verfahrensbeteiligte beim Betreuungsverfahren&lt;br /&gt;
*§ 275 FamFG [[Verfahrensfähigkeit]] im Betreuungsverfahren&lt;br /&gt;
*§ 276 FamFG [[Verfahrenspfleger]]&lt;br /&gt;
*§ 277 FamFG Vergütung des Verfahrenspflegers&lt;br /&gt;
*§ 278 FamFG [[Anhörung]] des Betroffenen&lt;br /&gt;
*§ 279 FamFG Anhörung sonst. Beteiligter, zB der [[Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
*§ 280 FamFG [[Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
*§ 281 FamFG [[ärztliches Zeugnis]] statt [[Sachverständigengutachten|SV-Gutachten]]&lt;br /&gt;
*§ 282 FamFG [[MDK-Gutachten]] statt [[Sachverständigengutachten|SV-Gutachten]]&lt;br /&gt;
*§ 283 FamFG [[Vorführung]] zum Sachverständigen&lt;br /&gt;
*§ 284 FamFG [[Unterbringung]] zur Begutachtung&lt;br /&gt;
*§ 285 FamFG Ablieferung der [[Betreuungsverfügung]] oder [[Vorsorgevollmacht]]&lt;br /&gt;
*§ 286 FamFG [[Gerichtsbeschluss]]&lt;br /&gt;
*§ 287 FamFG Wirksamwerden des Beschlusses&lt;br /&gt;
*§ 288 FamFG Bekanntgabe des Beschlusses &lt;br /&gt;
*§ 290 FamFG [[Bestellungsurkunde]]&lt;br /&gt;
*§ 291 FamFG Überprüfen der [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]]&lt;br /&gt;
*§ 292 FamFG [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]]&lt;br /&gt;
*§ 292a FamFG Zahlungen an die Staatskasse&lt;br /&gt;
*§ 293 FamFG Erweiterung der Betreuung oder des [[Einwilligungsvorbehalt]]s&lt;br /&gt;
*§ 294 FamFG Einschränkung und [[Aufhebung der Betreuung]]&lt;br /&gt;
*§ 295 FamFG Verlängerung der Betreuung oder des [[Einwilligungsvorbehalt]]s&lt;br /&gt;
*§ 296 FamFG [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]]&lt;br /&gt;
*§ 297 FamFG Genehmigung der [[Sterilisation]]&lt;br /&gt;
*§ 298 FamFG Verfahren in Fällen des § 1829 BGB ([[Heilbehandlung]] und [[Sterbehilfe]])&lt;br /&gt;
*§ 299 FamFG Persönliche Anhörung in anderen [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsverfahren]] z.B. [[Vermögenssorge]] und [[Wohnungskündigung]]&lt;br /&gt;
*§ 300 FamFG [[Einstweilige Anordnung]]&lt;br /&gt;
*§ 301 FamFG Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit&lt;br /&gt;
*§ 302 FamFG Dauer der einstweiligen Anordnung&lt;br /&gt;
*§ 303 FamFG [[Rechtsmittel]]&lt;br /&gt;
*§ 304 FamFG Rechtsmittel der Staatskasse ([[Bezirksrevisor]])&lt;br /&gt;
*§ 305 FamFG [[Beschwerde]] eines [[Unterbringung|Untergebrachten]]&lt;br /&gt;
*§ 306 FamFG Auswirkungen der Aufhebung des [[Einwilligungsvorbehalt]]s&lt;br /&gt;
*§ 307 FamFG [[Gerichtskosten]] in Betreuungssachen&lt;br /&gt;
*§ 308 FamFG Mitteilungen an andere Stellen&lt;br /&gt;
*§ 309 FamFG Mitteilungen an [[Meldepflicht|Meldebehörde]]&lt;br /&gt;
*§ 310 FamFG Mitteilungen an Leiter von Unterbringungseinrichtungen&lt;br /&gt;
*§ 311 FamFG Mitteilungen zur [[Strafprozess|Strafverfolgung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Podcast betroyt.de==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/#8 Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Betreuungsverfahren]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/376940260X/internetsevon-21 Coeppicus: Handhabung und Reform des Betreuungsgesetzes], ISBN 376940260X&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170163337/internetsevon-21 Coeppicus: Sachfragen des Betreuungs- und Unterbringungsrechts], ISBN 3170163337&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406518680/internetsevon-21 Kierig/Kretz: Formularbuch Betreuungsrecht, 2. Auflage ], ISBN 3406518680&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503087451/internetsevon-21 Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Berlin 2005], ISBN 3503087451&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*Abramenko: Die Anhörungsrüge nach dem neuen FamFG; FGPrax 2009, 198&lt;br /&gt;
*Bergmann: Die Änderungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen durch das FamFG, ZFG 2008, 453&lt;br /&gt;
*Bienwald: Zur Einsichtnahme des Betreuten in die Betreuungsakten des Betreuers; [[BtPrax]] 2003, 16&lt;br /&gt;
*ders.: Zum Verfahrensrecht in Betreuungssachen; [[BtMan]] 2007, 171&lt;br /&gt;
*ders.: Der materiall-rechtlich Bevollmächtigte als Verfahrensbevollmächtigter seines Auftraggebers im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB; Rpfleger 2009, 290&lt;br /&gt;
*ders.: Generelle Verlängerung der Überprüfungsfrist für [[Betreuerbestellung]] oder [[Einwilligungsvorbehalt]]; FamRZ 2006, 1430&lt;br /&gt;
*ders.: Grundsätze eines fairen Verfahrens - Sicherung der rechte der Betroffenen; RechtspflegerStudienhafte 2009, 161&lt;br /&gt;
*Brosey: Die Würdigung von Sachverständigengutachten in Betreuungs- und Unterbringungssachen unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung, BtPrax 2011, 141&lt;br /&gt;
*Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1991, 892&lt;br /&gt;
*ders.: Verschaffung des unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen; FamRZ 1992, 16&lt;br /&gt;
*ders.: Protokollierungen in Anhörungen durch Protokollführer oder Diktiergerät? BtPrax 1995, 201&lt;br /&gt;
*Epple: Der Einfluss der Betreuungsverfügung auf das Verfahren, die Führung und Überwachung der Betreuung, BtPrax 93, 156&lt;br /&gt;
*Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 94, 238&lt;br /&gt;
*ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198&lt;br /&gt;
*Fröschle: Fehler bei der Sachverhaltsermittlung in Betreuungssachen; FamRZ 2012, 55&lt;br /&gt;
*Gleißner: Entlastungserklärung für Vormund und Pfleger, in: Rpfleger 1986, 462&lt;br /&gt;
*Harm: Die Evaluierung der FGG-Reform; Ergebnisse zum Verfahrenspfleger; BtPrax 2018, 107&lt;br /&gt;
*Harm: Die persönliche Anhörung - ein Kommunikationsproblem; BtPrax 2021, 13&lt;br /&gt;
*Holzer: Der Beteiligtenbegriff in der freiwilligen Gerichtsbarkeit; ZNotP 2009, 122&lt;br /&gt;
*Holzhauer, Heinz: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42&lt;br /&gt;
*Jensen/ Röhlig: Rechtsschutz und Betreuungsrecht (zu Coeppicus, FamRZ 1993, 1017 ff); FamRZ 1994, 617&lt;br /&gt;
*Jochum: Zur Frage von Mitteilungspflicht und vg. Genehmigung bei drohendem Wohnungsverlust, BtPrax 1994, 201&lt;br /&gt;
*Jürgens: Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsverfahren; BtPrax 2002, 18&lt;br /&gt;
*Kemper: Probleme des Betreuungsrechtes in der gerichtlichen Praxis; FuR 1992, 261&lt;br /&gt;
*ders.: Das Betreuungsrecht in der gerichtlichen Praxis; FuR 1994, 267&lt;br /&gt;
*ders.: Das Verfahren in der ersten Instanz nach dem FamFG; FamRB 2008, 345&lt;br /&gt;
*Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133&lt;br /&gt;
*ders.: Anmerkung zu BayObLG FamRZ 1993, 448 (ausschließl. Richterzuständigkeit für Abgabe), FamRZ 1993, 986&lt;br /&gt;
*Knittel: Auf dem Weg zur FGG – Reform; [[BtPrax]] 3/2008&lt;br /&gt;
*Knittel: Das FGG-Reformgesetz - ein Mammutwerk; BtMan 2009, 59&lt;br /&gt;
*Lantzerath: Vieles bleibt noch zu tun - über die Auswirkungen des neuen Gesetzes aus der Sicht einer [[Rechtspfleger]]in; BtPrax 92, 13&lt;br /&gt;
*Leistner: Gedanken eines Amtsrichters zur Neuregelung von Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft; DAVorm 1987, 297&lt;br /&gt;
*Meier: Die Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung - das gerichtliche Verfahren, FPR 2004, 659&lt;br /&gt;
*Müther: Verfahrensrechtliche Probleme des Betreuungsverfahrens; FPR 1/2012&lt;br /&gt;
*Pohl: Verfahrenspflegschaft; BtPrax 1992, 19 und 56&lt;br /&gt;
*Rethmann/Rottbeck: Eingeschränkte Freiheit. Die Bedeutung der Autonomie der Person im Rahmen des gesetzlichen Betreuungsverfahrens; ZME 2002, 55&lt;br /&gt;
*Rink: Anforderungen an das Vormundschaftsgericht aufgrund des neuen BtG; FuR 90, 253&lt;br /&gt;
*ders.: Kritische Anmerkungen zum Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen; RuP 91, 148&lt;br /&gt;
*ders.: Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht? Rpfleger 89, 14&lt;br /&gt;
*ders.: Die Wirksamkeit von Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 92, 1011&lt;br /&gt;
*Rogalla, Catharina: Mehr Rechtsschutz durch den Verfahrenspfleger, BtPrax 93, 146&lt;br /&gt;
*Reichel: Zum Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern, FamRZ 90, 1318&lt;br /&gt;
*Ruhl: Einstweilige Anordnungen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht; FuR 94, 254&lt;br /&gt;
*Schreieder: Die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts..., BtPrax 1998, 203&lt;br /&gt;
*Schumacher, Ulrich: Hypertrophie der Verfahrensgarantien im BtG-Entwurf; ZRP 91, 270&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Das Betreuungsverfahrensrecht nach der geplanten FGG-Reform; in: Sonnenfeld (Hrsg.:): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechts; Festschrift für Werner Bienwald; Bielefeld 2006, ISBN 3-7694-0993-0&lt;br /&gt;
*dies.: Das Betreuungsverfahrensrecht nach dem FamFG; Rpfleger 2009, 361&lt;br /&gt;
*Sorg: Wesentliche Änderungen in Betreuungssachen nach dem FGG-Reformgesetz, BWNotZ 2009, 90&lt;br /&gt;
*Staffler: Aufsicht über Vormund, Pfleger und Betreuer sowie staatliches Wächteramt, Rechtspfleger-Studienhefte 1994, 161&lt;br /&gt;
*Tischler: Keine Mitwirkung des Betreuers bei Verlängerung der Betreuung; BtPrax 1996, 216&lt;br /&gt;
*van Els: Ein Vormundschaftsrichter für alte und/oder behinderte Volljährige; DAVorm 88, 201&lt;br /&gt;
*Wesche: Zur Einheitsentscheidung im neuen Betreuungsrecht; Rpfleger 89, 225&lt;br /&gt;
*Zimmermann: Das neue Verfahren in Betreuungssachen; FamRZ 91, 270&lt;br /&gt;
*ders.: Die Beteiligten im neuen FamFG; FPR 2009, 5&lt;br /&gt;
*Zweifel: Zur Abgabe des Betreuungsverfahrens bei einem Aufenthaltswechsel; BWNotZ 2006, 39&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Genehmigungspflichten|Betreuungsgerichtliche Genehmigungen von a-z]]&lt;br /&gt;
* [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Überprüfungsfrist]]&lt;br /&gt;
* [[Prozessführung]], [[Rechtsmittel]], [[Gerichtskosten]]&lt;br /&gt;
* [[Haager Übereinkommen]]&lt;br /&gt;
* [[Behindertenkonvention]], [[Freier Wille]]&lt;br /&gt;
* [[Dokumentationspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuerpflichten]], [[Schlusstätigkeiten]]&lt;br /&gt;
* [[Registrierung]], [[Betreuerregistrierungsverordnung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
*[https://justizportal.niedersachsen.de/download/191421/BT_102_-_Fremdanregung_zur_Einrichtung_einer_Betreuung_-_barrierefrei.pdf Anregung einer Betreuungsanordnung (Niedersachsen - PDF Download)]&lt;br /&gt;
*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_602&amp;amp;formtecid=2&amp;amp;areashortname=SMJus dito (Sachsen)]&lt;br /&gt;
*[https://www.buergerservice.bremen.de/sixcms/media.php/5/Einrichtung%20Betreuung%20Bremen.pdf dito, Bremen]&lt;br /&gt;
*[https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/betreuung/zwischentext_formulare/bs_26a.pdf dito, Nordrhein-Westfalen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Quelle Wikipedia|Betreuungsverfahren| 14. August 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Betreuungsverfahren&amp;amp;oldid=20168001}}&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsvoraussetzung&amp;diff=66253</id>
		<title>Betreuungsvoraussetzung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsvoraussetzung&amp;diff=66253"/>
		<updated>2026-09-20T08:09:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Zu anderen Hilfen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;mw-collapsible mw-collapsed&amp;quot; data-expandtext=&amp;quot;Grafiken ausklappen&amp;quot; data-collapsetext=&amp;quot;Grafiken einklappen&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;mw-collapsible-content&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Betreuungszahlen.gif|thumb|300px|right|Anzahl der Betreuten am Jahresende]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Betreuungszahlen_einwohner.gif|thumb|300px|right|Betreuungen je Einwohner]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Neue_Betreuungen1995_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1995 - 2007]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] erfolgt durch das Betreuungsgericht. Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1814 BGB) gegeben sind.&lt;br /&gt;
===Vorgehensweise===&lt;br /&gt;
Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer  [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Betreuungsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]], nach [[Anregung der Betreuerbestellung|Anregung der Betreuung]] durch andere Personen oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Volljährigkeit (§ 2 BGB)===&lt;br /&gt;
Nur ein Volljähriger, also jemand, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Betreuer erhalten. Ausnahme: nach § 1814 Abs. 5 BGB ist bei einem 17jährigen die vorsorgliche [[Betreuerbestellung]] möglich, diese wird aber erst mit Erreichen der Volljährigkeit rechtswirksam. Die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen, der die u.g. (medizinischen) Voraussetzungen erfüllt, obliegt weiterhin den Eltern bzw. im Falle eines [[wikipedia:de:Sorgerecht|Sorgerechtsentzugs]] (oder Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge) einem [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== [[Medizinische Begriffe|Medizinische Diagnose]] Krankheit oder Behinderung ===&lt;br /&gt;
Voraussetzung zur [[Betreuerbestellung]] ist eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] oder eine  [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;mw-collapsible mw-collapsed&amp;quot; data-expandtext=&amp;quot;Details dazu ausklappen&amp;quot; data-collapsetext=&amp;quot;Details dazu einklappen&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
&amp;lt;div class=&amp;quot;mw-collapsible-content&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z.B. Hirnhautentzündungen) oder [[wikipedia:de:Schädel-Hirn-Trauma|Hirnverletzung]]en. Gleiches gilt für [[wikipedia:de:Neurose|Neurose]]n ([[wikipedia:de:Zwangshandlung|Zwangshandlung]]en) oder Persönlichkeitsstörungen ([[wikipedia:de:Psychopathie|Psychopathie]]n);&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe hierzu auch die Klassifizierung (ICD-Code): http://www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2007/fr-icd.htm?kf00.htm+&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor allem für die Suchtleiden, Psychopathien und Neurosen kann allerdings der rein medizinische Krankheitsbegriff nicht ausschlaggebend sein. Denn der Betreuer wird bestellt, um Entscheidungen an Stelle des Betreuten treffen zu können. Rein ausführendes Organ solcher Entscheidungen kann er nicht sein,&lt;br /&gt;
dazu ist kein [[gesetzlicher Vertreter]] notwendig. Deshalb sind all diese Diagnosen nur dann wirklich Betreuungsgründe, wenn sie die Fähigkeit des Betroffenen, freie Entscheidungen zu treffen, erheblich&lt;br /&gt;
einschränken. „Frei“ sind Entscheidungen, denen vernünftige Erwägungen zugrunde gelegt werden konnten. Das heißt: Juristisch relevant werden die genannten Krankheiten erst, wenn sie die Fähigkeit, Entscheidungen auf vernünftige Erwägungen zu gründen, erheblich einschränken. Das kann auf einer erheblichen Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung oder zur Willensbetätigung beruhen. Nur wenn eine dieser Fähigkeiten von der Krankheit in erheblichem Maße betroffen ist, ist sie eine „psychische Krankheit“ im Rechtssinne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*b) [[wikipedia:de:geistige Behinderung|geistige Behinderung]]en: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene [[wikipedia:de:Intelligenzminderung|Intelligenzdefek]]te verschiedener Schweregrade. Auch hier ist nicht der getestete IQ ausschlaggebend, sondern die Frage, ob der Erkenntnis-, Willensbildungs- oder Willensbetätigungsprozess hierdurch erheblich beeinflusst wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*c) seelische Behinderungen: dies sind bleibende [[intellektuelle Beeinträchtigung|psychische Beeinträchtigungen]], die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus (z.B. [[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimerkrankheit]], [[wikipedia:de:Demenz|Demenz]]) werden hierzu gerechnet. Darunter fällt auch das als Folge einer langjährigen chronischen Schizophrenie eintretende Defekt- oder Residualsyndrom.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*d) [[wikipedia:de:Körperbehinderung|körperliche Behinderungen]] können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur, wenn sie die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten wenigstens teilweise aufheben oder wesentlich behindern (z.B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder [[wikipedia:de:Taubblindheit|Taubblindheit]]). Als Betreuungsgrund kommen körperliche Behinderungen nur &lt;br /&gt;
in Frage, wenn sie die freie Willensbildung beeinträchtigen. Da der eigentliche Willensbildungsprozess&lt;br /&gt;
durch rein körperliche Behinderungen nicht beeinträchtigt sein kann, ist folglich eine Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit der einzig relevante Ansatz, aber auch nur dann, wenn er entweder die Erkenntnisfähigkeit oder die Fähigkeit zur Willensbetätigung erheblich einschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe hierfür auch die internationale Klassifikation für Behinderungen (ICF): http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icf/index.htm&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;/div&amp;gt;&amp;lt;/div&amp;gt;&amp;lt;br&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Rolle spielen die bis 1992 gültigen, im juristischen, nicht im medizinischen Sinne zu verstehenden Ausdrücke ”[[wikipedia:de:Geisteskrankheit|Geisteskrankheit]]” und ”Geistesschwäche”.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der [[wikipedia:de:Alzheimer|Alzheimerkrankheit]] erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat ([[wikipedia:de:Zerebralsklerose|Zerebralsklerose]], [[wikipedia:de:Korsakow-Syndrom|Korsakow-Syndrom]]), umgangssprachlich &amp;#039;&amp;#039;Verkalkung&amp;#039;&amp;#039;). Daneben benötigen geistig behinderte Menschen auch im Erwachsenenalter einen Betreuer. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird bei Vorliegen einer [[wikipedia:de:Psychose|Psychose]] oder eines [[wikipedia:de:Borderline-Syndrom|Borderline-Syndrom]]s ein Betreuer bestellt. Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] muss aber im ursächl. Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die [[wikipedia:de:Sucht|Sucht]] zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sei (BayObLG FamRZ 1994, 1618). [[wikipedia:de:Alkoholismus|Alkoholikern]] und [[wikipedia:de:Drogensucht|Drogensüchtigen]] kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt (BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem OLG Köln genügt auch der dringende Verdacht auf eine [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] nicht (Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2005, {{Rspr|16 Wx 70/05}}). Erforderlich sei vielmehr, dass der Betroffene in der Wahrnehmung seines [[Selbstbestimmung]]srechts erheblich beeinträchtigt und zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 07.06.2006, {{Rspr|16 Wx 83/04}} ).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer kann  bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 1993, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}} , Beschluss vom 16.10.1992, FamRZ 1992, 1471 = NJW 1992, 3245)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Auswirkungen auf die Erledigung eigener Angelegenheiten ===&lt;br /&gt;
Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die [[Betreuerbestellung|Anordnung einer Betreuung]] ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor allem ist bei einer Betreuungsanordnung die konkrete Lebenssituation zu berücksichtigen. Somit kommen nur Angelegenheiten in Betracht, die im Interesse des Betroffenen nach seiner sozialen Stellung und seiner bisherigen Lebensgestaltung erledigt werden müssen. Dies ist nicht rein abstrakt nach den verbliebenen Fähigkeiten des Betreuten zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. D.h.: die lediglich abstrakt vorhandene Unfähigkeit, bestimmte Angelegenheiten zu erledigen, kann niemals Anknüpfungspunkt für eine Betreuung sein (auch Jürgens [[BtPrax]] 1992, 49).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wer sich auf Grund einer paranoiden Schizophrenie für einen bedeutenden Politiker hält, kann durchaus in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (LG Regensburg FamRZ 1993, 477).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei psychischen Krankheiten fehlt oft die Erkenntnis, krank zu sein. Daraus resultiert dann oft das Unvermögen, die psychische Krankheit behandeln zu lassen. Dies allein rechtfertigt aber noch keine [[Betreuerbestellung]], so lange sich seine Auswirkungen auf das Krankbleiben beschränken, der Betroffene also über die psychische Krankheit als solche hinaus im Alltag nicht beeinträchtigt ist. Denn die Krankheit als solche bildet ja eben noch keinen ausreichenden Betreuungsgrund, mag sie nun behandelt werden oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht erforderlich ist jedoch, dass dem Betroffene durch das Unvermögen zur Besorgung eigener Angelegenheiten ein Schaden droht. Es reicht aus, dass eine Angelegenheit geregelt werden muss, für die der Betroffene juristisch zuständig ist, und dass er dies nicht kann. Die Betreuung kann somit auch ausschließlich im Interesse eines Außenstehenden angeordnet werden. § 1821 BGB gilt erst für die Tätigkeit des Betreuers, nicht schon für dessen Bestellung. Deshalb ist es zum Beispiel zulässig, dem [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] einen Betreuer zu bestellen, damit der Vermieter das mit ihm geschlossene [[Wohnungsangelegenheiten|Mietverhältnis]] wirksam kündigen kann (vgl. {{Zitat de §|131|bgb}} Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2007, 2 W 134/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2007, 267 (LS) = FamRZ 2007, 2007 = OLGR 2007, 813 = R&amp;amp;P 2008, 38 = SchlHA 2007, 4:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitssorge]] für einen nach {{Zitat de §|63|stgb}} StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten bedarf im Hinblick darauf, dass die ärztliche Behandlung der Anlasskrankheit dem Krankenhaus obliegt, einer näheren Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 27.03.2008&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 33 Wx 274/07 I; FamRZ 2008, 1476 = FGPrax 2008, 110 = NJW-RR 2009, 8:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Zielsetzung des Betreuungsrechts kann ein Betreuer grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn aus Sicht des Betroffenen ein Fürsorgebedürfnis hierfür besteht, nicht aber um dessen störendes Verhalten gegenüber Dritten einzudämmen. Ein Fürsorgebedürfnis und damit eine Rechtfertigung für die [[Betreuerpflichten|Betreueraufgabe]] „Entscheidung über den [[Telefonkontrolle|Fernmeldeverkehr]]“ kann aber darin bestehen, den Betroffenen vor den berechtigten Reaktionen der Belästigten (hier: durch eine Vielzahl von Anrufen jeweils bestimmter Privat- oder Firmenanschlüsse mit wirrem Inhalt, Missbrauch des polizeilichen Notrufs) zu schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Neuruppin, Beschluss vom 11.03.2009, 23 XVII 269/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Entgleisungszustände wegen unregelmäßiger Medikamenteneinnahme -&lt;br /&gt;
Betreuung?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Betreuerbestellung]] mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]] sowie der [[Vermögenssorge]] ist bei einer Demenzerkrankung, Bluthochdruck und einer Zuckerkrankheit gerechtfertigt, wenn der Betroffene Einkäufe tätigt, ohne die Sinnhaftigkeit des Erwerbs sowie die entstehenden finanziellen Verpflichtungen und ihre Auswirkungen auf die persönliche Finanzsituation ernsthaft abschätzen zu können. Sofern eine unregelmäßige Medikamenteneinnahme und Diäteinhaltung zu lebensbedrohlichen Entgleisungszuständen führt, ist eine Überwachung durch den ambulanten Pflegedienst erforderlich, der sich notfalls ohne Zustimmung des Betroffenen Zutritt zur Wohnung verschaffen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 06.07.2011,  XII ZB 80/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2011, 1041 = FamRZ 2011, 1390 = BtPrax 2011, 210 = BeckRS 2011, 19946 = IBRRS 81511 =  LSK 2011, 370287 = RdLH 2011, 142:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der in § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 1814 Abs. 3 BGB) enthaltene Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers &lt;br /&gt;
tatrichterliche Feststellungen dazu, ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht.&lt;br /&gt;
Der objektive Betreuungsbedarf ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.02.2012, 49 XVII HOF 399/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer darf nicht bestellt werden, wenn das Betreuungsziel nicht erreichbar ist.&lt;br /&gt;
# Für eine [[Zwangsbehandlung]] von untergebrachten Personen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB fehlt es an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Die Norm genügt nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in den Entscheidungen vom 23.03.2011 und vom 12.10.2011 an die Bestimmtheit eines Gesetzes zum schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung aufgestellt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 21. Januar 2015 - XII ZB 324/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Auch im Bereich der Vermögenssorge kann die Erforderlichkeit der Betreuung nicht allein mit der subjektiven Unfähigkeit des Betreuten begründet werden, seine diesbezüglichen Angelegenheiten selbst zu regeln; vielmehr muss aufgrund konkreter tatrichterlicher Feststellungen die gegenwärtige Gefahr begründet sein, dass der Betreute einen Schaden erleidet, wenn man ihm die Erledigung seiner vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich selbst überließe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 XII ZB 80/11 FamRZ 2011, 1391).&lt;br /&gt;
# Das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs zugunsten des Vermögens des Betreuten ist nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.&lt;br /&gt;
# Zur Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vertretung in behördlichen und gerichtlichen Verfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend ===&lt;br /&gt;
[[Bild:Vorsorgevollmachten.gif|thumb|300px|right|Registrierte Vorsorgevollmachten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso durch andere Hilfsangebote besorgt werden können ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] möglich sind, gleich gut erledigt werden können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere Hilfen können z.B. Familienangehörige, [[wikipedia:de:Nachbarschaftshilfe|Nachbarschaftshilfe]] oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person [[wikipedia:de:Vollmacht|bevollmächtigte Dritte]]. Die Betreuung nach dem BGB ist somit [[wikipedia:de:Subsidiarität|subsidiär]] (nachrangig). Durch die Einfügung des Wortes ”rechtlich” in {{Zitat de §|1814|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Betreuerbestellung darf also nur erfolgen, wenn eine objektive konkrete Erforderlichkeit der Fürsorge vorliegt&lt;br /&gt;
und wenn der nicht damit einverstandene Betroffene geschäftsunfähig ist (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht, 3. Auflage 2001, § 1896 Rn. 17). Die Erkrankung muss einen solchen Grad erreichen, dass die Fähigkeit des Betroffenen zur Wahrnehmung seines [[Selbstbestimmung]]srechts ausgeschlossen oder so erheblich beeinträchtigt ist, dass er für die Aufgabenbereiche der Betreuung zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht in der Lage ist (OLG Hamm FamRZ 1995, 433).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Betreuung steht an letzter Stelle der möglichen Hilfen und ist somit [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär]]. So sind z.B. ambulante Hilfen bzw. eben alles, was den&lt;br /&gt;
Menschen in tatsächlicher Hinsicht dient, vor die Betreuung zu stellen sind (auch LG Hamburg BtPrax 1993,&lt;br /&gt;
209). Hierzu zählen Hilfen für die Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. der Einsatz von Haushaltshilfen oder&lt;br /&gt;
Zivildienstleistenden, von privaten ambulanten Pflegediensten, des Hausarztes, der fahrbare Mittagstisch, die &lt;br /&gt;
Sozialstationen, sozialer Dienst, sozial psychiatrischer Dienst, Verbände, kirchliche Einrichtungen, Gemeindeschwestern,&lt;br /&gt;
Nachbarn und Verwandte (auch OLG Köln Rpfleger 1993, 240).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die [[Betreuerbestellung]]. Hier wird es im Normalfall auf ganz [[wikipedia:de:Haushaltshilfe (Sozialleistung)|praktische Hilfen]] ankommen (z.B. [[wikipedia:de:Reinigungskraft|Sauberhalten der Wohnung]], [[wikipedia:de:Essen auf Rädern|Versorgung mit Essen]]), für die man keinen [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] braucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So hat das Landgericht Duisburg am 24.11.2003 (BtPrax 2004, 156) die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt, da bisher die Angehörigen des Betroffenen in der Vergangenheit bereit und in der Lage waren, sich um entsprechende Belange des Betroffenen (hier: Geltendmachung von [[Sozialhilfe]]) (ohne Einrichtung einer Betreuung) zu kümmern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der [[Vorsorgevollmacht]] kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines [[wikipedia:de:Vertrauen|Vertrauen]]s Vollmacht für alle eventuell anfallenden [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]]e erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. bestimmte  [[wikipedia:de:Formvorschrift|Formvorschrift]]en beachtet werden.&lt;br /&gt;
[[Bild:Anfragen_vorsorgeregister.gif|thumb|300px|right|Abfragen beim Vorsorgeregister]]&lt;br /&gt;
Allerdings kann es z.B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von [[wikipedia:de:Verwandtschaft|Familienangehörigen]] oder [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialen Hilfen]] beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel ein [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertreter]] nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Lüneburg, Beschluss v 9.5.2025, 8 T 6/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Betreuers ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Hilfeleistung bereitsteht, die den krankheits- oder behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf des Betroffenen deckt.&lt;br /&gt;
#Eine Hilfeleistung steht für den Betroffenen dann bereit, wenn sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erbracht wird oder sich nahtlos an eine Betreuung anschließt&lt;br /&gt;
#Handelt es sich bei der anderen Hilfe um [[Assistenzleistungen]] i.S.d. § 78 SGB IX, so steht diese Hilfe bereit, wenn sie vom Leistungsträger bewilligt und vom Leistungserbringer dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 5. November 2025 - XII ZB 105/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem [[Betreuungsverfahren]] setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Einrichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 XII ZB 135/21 FamRZ 2021, 1738).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang=== &lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.1996&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 25 Wx 60/96; BtPrax 1997, 162 = FamRZ 1997, 904 = FuR 1998,87 = MittRhNotK 1998, 16 = NJW-RR 1997, 903 = NJWE-FER 1997, 204 (LS) = Rpfleger 1997, 379:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[Vorsorgevollmacht|Vollmacht]] zur Alleinvertretungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Generalvollmacht auch für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Sie bedarf keiner Eingrenzung der dem Bevollmächtigten übertragenen Befugnisse, ermächtigt diesen allerdings nicht dazu, außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs Einwilligungen zu Eingriffen in die körperliche Integrität oder die persönliche Freiheit zu erklären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.07.1986, {{Rspr|VIII ZR 194/85}} &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1986, 2826 = BB 1986, 1670 = NJW-RR 1986, 1312:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.1999&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 301 T  222/99; BtPrax 1999, 243 = DNotZ 2000, 220 = FamRZ 1999, 1613 = NJWE-FER 2000, 123:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht nicht hinreichend bestimmt, so ist die Bestellung eines Betreuers für die [[Aufgabenkreis]]e der [[Gesundheitsfürsorge]] und der [[Aufenthaltsbestimmung]] erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/olg/6455 BayObLG, Beschluss vom 16.05.2002]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 3Z BR 40/02; BtPrax 2002, 214 = FamRZ 2002, 1220:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine von einem Betroffenen im Zustand der [[Geschäftsfähigkeit]] erteilte Vorsorgevollmacht wird weder durch einen im Zustand der Geschäftsunfähigkeit ausgesprochenen Widerruf noch dadurch unwirksam, dass der Betroffene im Zustand der Geschäftsunfähigkeit erklärt, er wolle den Bevollmächtigten nicht als Betreuer haben. Sie ist deshalb bei der Prüfung, ob eine Betreuung erforderlich ist, zu beachten.&lt;br /&gt;
  	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.07.2002&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, {{Rspr|5 W 97/02}}; R&amp;amp;P 2003,102&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Bestellung eines Betreuers trotz Bestehens einer Vorsorgeverfügung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Vorwürfe von Ärzten gegenüber den vorsorgebevollmächtigten Eltern eines Betreuten reichen für sich allein, ohne weitere Feststellungen gemäß § 12 FGG, nicht aus, um entgegen § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Betreuer zu bestellen.&lt;br /&gt;
# Der Betreuer hat bei seiner, die Einwilligung des [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigen]] ersetzenden Entscheidung über eine ärztliche Behandlung, die Vorstellungen und Wünsche des Betreuten im Rahmen von § 1901 BGB zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayOBLG, Beschluss vom 09.04.2003, 3Z BR 242/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vorsorgevollmacht macht die Betreuung nur dann entbehrlich, wenn die Angelegenheit des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen gesetzlichen Betreuer besorgt werden kann (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, so etwa wenn der Verdacht begründet ist, er werde die Vollmacht zu eigennützigen Zwecken missbrauchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vpm 28.10.2003&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, {{Rspr|11 Wx 38/03}}, OLGR 2005, 587  - Keine Betreuung bei Vorsorgevollmacht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wurde von einem Betroffenen eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt und hierdurch hinreichend Vorsorge getroffen, so darf in den betreffenden [[Aufgabenkreis]]en eine Betreuung grundsätzlich nicht angeordnet werden. Die Anordnung einer Betreuung kann nur bei Zweifeln an der vorgelegten Vollmacht oder bei einer Vollmacht, die den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht nicht genügt, in Betracht kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 23.03.2004, {{Rspr|3Z BR 265/03}}, {{Rspr|3Z BR 266/03}}; FamRZ 2004, 1403 = BtPrax 2004, 159 &lt;br /&gt;
- Betreuerbestellung trotz umfassend erteilter Vorsorgevolimacht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer kann auch bei Vorliegen einer umfassend erteilten [[Vorsorgevollmacht]] bestellt werden, wenn aufgrund heftiger innerfamiliärer Streitigkeiten die Vollmacht im familiären Umfeld des Betroffenen nicht anerkannt wird und der Bevollmächtigte es deshalb ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.rechtsanwalt-bultmann.de/index.php/Betreuungsrecht/Rechtsprechung+zum+Betreuungsrecht/Ungeeignet?MttgSession=a349 OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2005], {{Rspr|11 Wx 3/05}}, BtPrax 2005,157 = FamRZ 2005, 1859 = MittBayNot 2006, 52 = NJW 2005, 1587 = OLGR 2005, 460:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1896 Abs. 2 BGB ist Ausdruck des das Betreuungsrecht beherrschenden Subsidiaritätsgrundsatzes. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist nach Erteilung einer Vollmacht die Bestellung eines Betreuers nicht bereits dann möglich, wenn nach der Auffassung des Gerichts die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Betreuer vorzuziehen ist. Der in der Vollmachtserteilung zum Ausdruck gekommene Wille des Betroffenen verlangt grundsätzliche Beachtung, solange die Ausübung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten dem Wohl des Vollmachtgebers nicht zuwiderläuft und auch ergänzende Hilfen nicht möglich sind. Ist eine bevollmächtigte Person nicht in der Lage, die Pflegebedürfnisse eines Elternteils sachgerecht und mit der gebotenen Distanz zu erkennen und eine sach- und fachgerechte Pflege sicherzustellen, so liegt darin eine konkrete Gefahr für das Wohl der Betroffenen, die die Bestellung eines Betreuers trotz Erteilung einer Vollmacht erforderlich macht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 02.11.2005&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 2 W 169/05; FamRZ 2006, 645 (LS) = FGPrax 2006, 73 = OLGR 2006, 206 = SchlHA 2006, 279:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Stößt eine [[Vorsorgevollmacht]] im Rechtsverkehr in Ansehung des Rechtsberatungsgesetzes auf Akzeptanzprobleme,so können damit die Angelegenheiten des Betroffenen nicht „ebenso gut wie durch einen Betreuer” (vgl. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) besorgt werden.&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s (§ 1896 Abs. 3 BGB) kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ein konkretes Bedürfnis für die Überwachung besteht. Ein solches Bedürfnis ergibt sich&lt;br /&gt;
nicht allein daraus, dass der Betroffene nach Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht mehr in der Lage ist, diese zu kontrollieren (Fortführung von OLG Schleswig vom 13.11.2003, {{Rspr|2 W 4/03}}, OLGReport Schleswig 2004, 229 = FGPrax 2004, 70; v. 27.11.2002 –  {{Rspr|2 W 197/02}}, OLGReport Schleswig 2003, 159 = SchlHA 2003, 171).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 1 W 170/03 und 1 W 182/03, FamRZ 2006, 1481 (LS) = KGR 2006, 359:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 06.04.2005&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 33 Wx 032/05; BtPrax 2005, 156 = FamRB 2005, 333 = MDR 2005, 1055 = OLGR 2005, 328:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hindert eine psychische Erkrankung rechtlich nicht die Besorgung eigener Angelegenheiten des Betroffenen, auch durch Beauftragung und Bevollmächtigung Dritter, kann ihm grundsätzlich kein Betreuer bestellt werden, selbst wenn er dies beantragt (hier: für die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei). Der Erforderlichkeitsgrundsatz des Betreuungsrechts dient auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung unnötiger Betreuungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Traunstein, Beschluss vom 06.03.2006&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 4 T 629/06:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können; die Erforderlichkeit der Betreuung entfällt deshalb, wenn der Betroffene durch eine wirksame Vorsorgevollmacht eine andere Person beauftragt hat. Eine Betreuung trotz bestehender Vorsorgevollmacht ist nur in folgenden Fällen erforderlich: &lt;br /&gt;
*wenn der Bevollmächtigte es wegen familiärer Streitigkeiten ablehnt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen;&lt;br /&gt;
*wenn wegen des Vorliegens von mehreren Vorsorgevollmachten eine Klärung erforderlich ist oder&lt;br /&gt;
*wenn die Gefahr von Missbrauch der Vorsorgevollmacht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2006&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 1 W 134/05; 1 W 298/04; 1 W 340/04; BtMan 2006, 161 (LS) = BtPrax 2006, 117 (LS)= FamRZ 2006, 1301 (LS) = FGPrax 2006, 182 = KGR 2006, 611:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vollmacht i.S.d. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine [[Heilbehandlung]] mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschuss vom 27.10.2006&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 33 Wx 159/06; BtPrax 2007, 36 = FamRZ 2007, 582 = NJW-RR 2007, 294 = Rpfleger 2007, 142:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Legt ein Betroffener in einer [[Vorsorgevollmacht]] fest, dass ein [[Kontrollbetreuer|Überwachungsbetreuer]] nur bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offen gelegt werden, so hat dies das Vormundschaftsgericht grundsätzlich zu beachten.&lt;br /&gt;
# Gibt der nicht mehr [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähige]] Betroffene jedoch z.B. im Rahmen seiner [[Anhörung]] zu erkennen, dass er nunmehr auch ohne die in der Vollmacht festgelegten Voraussetzungen mit der Bestellung eines [[Überwachungsbetreuer]]s einverstanden ist, ist das Gericht nicht mehr an die frühere Erklärung des Betroffenen gebunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.10.2006&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 1 W 448/04 und 1 W 449/04, FamRB 2007, 175 = FamRZ 2007, 580 = FGPrax 2007, 115 = KGR 2007, 273 = NJW-RR 2007, 514 = Rpfleger 2007, 139 = R&amp;amp;P 2007, 81:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die Vollmacht mit dem Ziel erteilt wurde, die ärztliche Behandlung einer psychischen Erkrankung und eine eventuelle zivilrechtlichen Unterbringung zu verhindern, und der Bevollmächtigte den geäußerten Willen des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen fehlende Einsichtsfähigkeit und eine konkrete Hilfsbedürftigkeit in jedem Fall über an seinem Wohl auszurichtende Maßnahmen stellt und dabei die Gefahr hinnimmt, dass sich die psychische Krankheit des Betroffenen dadurch weiter verstärkt.&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist nicht ausreichend, wenn der Bevollmächtigte deutlich macht, eine Zusammenarbeit mit dem Betreuer in jedem Fall abzulehnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 11 Wx 44/06; FamRZ 2008, 303 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Das Bestehen einer wirksamen [[Vorsorgevollmacht]] steht grundsätzlich der Anordnung einer Betreuung entgegen.&lt;br /&gt;
# Entsprechend der Bedeutung der Vorsorgevollmacht hat das Gericht von Amts wegen diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht zu klären.&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuers]] ist dann angebracht, wenn ein konkretes Bedürfnis hierfür sichtbar geworden ist, ohne dass schon der Verdacht des Vollmachtsmissbrauchs bestehen müsste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2006&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 1 W 343/06; FamRB 2007, 240 (LS) = FamRZ 2007, 1041 = FGPrax 2007, 118 = KGR 2007, 309 = NJOZ 2007, 751 = Rpfleger 2007, 263:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Dem Vorsorgebevollmächtigten, der nicht zugleich zum nach {{Zitat de §|69g|fgg}} Abs. 1 FGG [[beschwerde]]berechtigten Personenkreis zählt, kann die Einsicht in die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakten]] nur dann verwehrt werden, wenn die Unwirksamkeit der Vollmacht offenkundig ist. &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer, dem nicht sämtliche [[Aufgabenkreis]]e übertragen oder der nicht zum [[Kontrollbetreuer|Vollmachtsüberwachungsbetreuer]] bestellt wurde, hat nicht die Befugnis, eine von dem Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht zu widerrufen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es erforderlich, die Befugnis zum Widerruf einer solchen Vollmacht bei der Bestimmung der [[Aufgabenkreis]]e ausdrücklich festzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2009, 221 = NJW-RR 2009, 1599 = DNotZ 2011, 43:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur dann, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen (Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1994, 720).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 04.11.2009, 33 Wx 285/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2010, 29 = BtPrax 2010, 36 = FamRZ 2010, 756: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Graduell fortschreitende Demenz - kein Schluss auf den Zustand bei Vollmachterteilung. Im vorliegenden Fall war vom Vollmachtgeber eine [[Vorsorgevollmacht]] erteilt worden. Für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich der Hausärztin waren keine geistigen Beeinträchtigungen erkennbar. In diesem Fall unterliegt die rückschauende Diagnose der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] durch einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]], der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Für sich genommen kann aus der Diagnose einer graduell fortschreitenden dementiellen Erkrankung nach [[Unterbringung|Einlieferung in eine psychiatrische Klinik]] wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen kein hinreichender Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung gezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGH, Beschluss vom 13.04.2011, XII ZB 584/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 12176 = DNotI-Report 2011, 93 = FD-ErbR 2011, 319536 = FGPrax 2011, 179 = IBRRS 80292 = NJW 2011, 2135 = ZEV 2011, 433 = LSK 2011, 280395 = BtPrax 2011, 173:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine vom Betroffenen erteilte [[Vorsorgevollmacht]] hindert die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 15.12.2010 - XII ZB 165/10 - FamRZ 2011, 285 Rn. 11).&lt;br /&gt;
# Eine [[Vorsorgevollmacht]] steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. In diesem Fall genügt die Einsetzung eines [[Kontrollbetreuer]]s gemäß § 1896 Abs. 3 BGB regelmäßig nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 07.03.2012,XII ZB 583/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 772 = MDR 2012, 587 = DNotZ 2012, 753 = FGPrax 2012, 109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13.0.4.2011 - XII ZB 584/10 Rn. 15 mwN).&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Betreuers muss verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit auch im Bereich der [[Vermögenssorge]] (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 80/11 Rn. 9).&lt;br /&gt;
# Der Begriff &amp;quot;[[Aufgabenkreis]]&amp;quot; im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen (BayObLG NJWE-FER 2001, 151).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 13.02.2013, XII ZB 647/12:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten kann diesem das Verschulden seines im Betreuungsverfahren tätigen Rechtsanwalts nicht zuge-rechnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 7.8.2013 - XII ZB 671/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
   &lt;br /&gt;
Ein Vorsorgebevollmächtigter ist auch dann ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, wenn er auch unverschuldet objektiv nicht in der Lage ist, die Vorsorgevollmacht zum Wohle des Betroffenen auszuüben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. März 2012 XII ZB 583/11 FamRZ 2012, 868).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschl v 07.07.2014, 34 Wx 265/14,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  DNotZ 2014, 677 = FamRZ 2014, 1943 = FGPrax 2014, 199 =  NJW 2014, 3166&lt;br /&gt;
   &lt;br /&gt;
Wirksamkeit einer betreuungsvermeidenden Vollmacht über den Tod hinaus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kleve, Beschl v 17.03.2015 - 4 T 62/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Betreuers ist bei einer umfassenden und zweifelsfrei wirksam erteilten Vorsorgevollmacht auch dann nicht erforderlich, wenn eine Bank nicht bereit ist, diese zu akzeptieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 610/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Ist zweifelhaft, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen worden ist, können die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten wegen der dadurch bedingt eingeschränkten Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr regelmäßig nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 225/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine Betreuung ist nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich, wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 216/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine Betreuung kann trotz Vorsorgevollmacht dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.&lt;br /&gt;
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter einzelne Umstände bzw. Vorfälle nicht isoliert betrachten; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 XII ZB 141/16 FamRZ 2017, 1712).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Erfurt, Beschluss vom 27.07.2020, 7 XVII 382/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem Krankenhaus, das trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen, ein [[Betreuungsverfahren]] anregt, können unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 FamFG die Kosten des Betreuungsverfahrens auferlegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701).&lt;br /&gt;
# Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Dabei ist die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Dresden, Beschluss vom 10.03.2022, 404 XVII 2174/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
# Zum Wesen der Betreuung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14).&lt;br /&gt;
#Zur Erforderlichkeit der Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - XII ZB 164/20 und BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15).&lt;br /&gt;
# Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17).&lt;br /&gt;
# Zur Überzeugungsbildung nach § 37 Abs. 1 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 29.03.2023 - XII ZB 515/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Bevollmächtigter ist ungeeignet, die Angelegenheiten des Betroffenen nach dessen Wünschen zu besorgen, wenn zu befürchten ist, dass er die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und bestehen auch keine individuellen Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Möglichkeit des Betreuungsgerichts, nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen abzusehen, wenn dieser offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, entbindet das Gericht nicht von der in § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG enthaltenen Verpflichtung, sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind behebbare Mängel bei der Ausübung einer Vorsorgevollmacht festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich zunächst den Versuch, mittels eines zu bestellenden Kontrollbetreuers auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Auskunft und Rechenschaftslegung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besteht die dringende Gefahr, dass ein Bevollmächtigter durch fehlende Bereitschaft zum Konsens mit anderen Bevollmächtigten nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht gemäß § 1820 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB anordnen, dass er die ihm erteilte Vollmacht insgesamt oder in bestimmten Angelegenheiten nicht ausüben darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - XII ZB 334/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet erscheint, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. November 2022 - XII ZB 212/22 - FamRZ 2023, 308).&lt;br /&gt;
# Lässt sich die Gefahr für das Wohl des Betroffenen durch die Bestellung eines Kontrollbetreuers nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB nicht hinreichend abwenden, ist eine Vollbetreuung einzurichten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 - XII ZB 301/13 - FamRZ 2014, 738 und vom 13. April 2011 - XII ZB 584/10 - FamRZ 2011, 964).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 30.10.2024, 13 T 6024/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere dann nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht (§ 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Betreuung ist insoweit nachrangig gegenüber Selbsthilfemöglichkeiten, durch deren Wahrnehmung der Betreuungsbedarf auf andere Seite befriedigt wird oder werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - XII ZB 289/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen hat es von Amts wegen nachzugehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 - XII ZB 544/21 - FamRZ 2022, 1556).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 18.12.2024, XII ZB 488/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umfasst eine wirksam erteilte Vollmacht nur einen Teil der Angelegenheiten, für die Betreuungsbedarf besteht, darf aufgrund des in § 1814 Abs. 3 Satz 2 BGB enthaltenen Subsidiaritätsgrundsatzes grundsätzlich ein Betreuer nur für die übrigen Angelegenheiten bestellt werden. Dabei schließt der Begriff „Aufgabenkreis“ im Sinne des § 1815 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus, dem Betreuer gegebenenfalls nur eine einzige Angelegenheit zuzuweisen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss vom 18.03.2025, 1 T 23/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Trotz Vorliegens einer umfassenden Generalvollmacht kann eine Betreuung iSd § 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderlich sein, wenn die Vollmacht als Auflassungsvollmacht nicht den grundbuchrechtlichen Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO entspricht.&lt;br /&gt;
# Durch die Reform des Betreuungsrechts ist das allgemeine Schenkungsverbot aufgehoben worden. Eine vom „nicht betreuten“ Ehegatten geplante Übertragung des gemeinsamen Familienheims im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, welcher der Betreute durch seinen Betreuer zustimmt, ist grundsätzlich mit gerichtlicher Genehmigung denkbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zu anderen Hilfen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 30.6.2016, B 8 SO 7/15 R &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die rechtliche Betreuung geht der Eingliederungshilfe (§§ 53 ff SGB XII) bei der Beurteilung der erforderlichen Leistungen eines Ambulant-betreuten-Wohnens nicht vor. Bei der Unterscheidung zwischen der rechtlichen und der sozialhilferechtlichen Betreuung ist zu beachten, dass erstere nur die Rechtsfürsorge erfasst, während die Betreuung im Rahmen des Ambulanten-Wohnens der tatsächlichen Alltagsbewältigung dient, soweit nicht Rechtshandlungen betroffen sind. Vom Ambulant-betreuten-Wohnen werden im Übrigen alle Hilfeleistungen im eigenen Wohnumfeld erfasst, die dazu dienen, den behinderten Menschen zu befähigen, dort selbstständig zu leben; sie sind nicht rein gegenständlich auf die Wohnung beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Beschluss vom 08.02.2023, 12 T 11/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Ablehnung der Bestellung eines Betreuers nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch andere Hilfen erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Lüneburg, Beschluss vom 09.05.2025, 8 T 6/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Betreuers ist dann nicht erforderlich i.S.d. § 1814 Abs. 3 S.2 Nr.2 BGB, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Hilfeleistung bereitsteht, die den krankheits- oder behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf des Betroffenen deckt.&lt;br /&gt;
# Eine Hilfeleistung steht für den Betroffenen dann bereit, wenn sie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits erbracht wird oder sich nahtlos an eine Betreuung anschließt.&lt;br /&gt;
# Handelt es sich bei der anderen Hilfe um Assistenzleistungen i.S.d. § 78 SGB IX, so steht diese Hilfe bereit, wenn sie vom Leistungsträger bewilligt und vom Leistungserbringer dem Betroffenen tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hagen, Beschluss vom 10.04.2026, 3 T 236/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen (hier: Ambulant Betreutes Wohnen) erledigt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Altenburg, Urteil vom 21.01.2026, S 21 SO 1040/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von Assistenzleistungen gemäß §§ 76 Abs. 2 S. 2, 78 Abs. 1 SGB IX sind auch Hilfestellungen bei finanziellen und behördlichen Angelegenheiten umfasst. Im Verhältnis der rechtlichen Betreuung zu befähigenden Eingliederungshilfeleistungen ist vom Nachrang der rechtlichen Betreuung auszugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Keine Betreuungsanordnung gegen den [[Freier Wille|freien Willen]] ===&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen [[freier Wille| Willen nicht frei bestimmen]] kann (vgl. z.B. BayObLG [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1995, 510, BayObLG Rpfleger 1996, 245; BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; OLG Frankfurt BtPrax 1997, 123 LS; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435), d.h. nicht imstande ist, seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH {{Rspr|NJW 1996, 918}}/919).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 01.07.2005 ist diese Voraussetzung in {{Zitat de §|1814|bgb}} BGB als Absatz 2 explizit aufgenommen worden. Wenn der Wille durch Krankheits- oder Behinderungseinflüsse beeinträchtigt wird, kann evtl. kein freier Wille mehr gebildet werden (vgl. dazu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]], {{Zitat de §|104|bgb}} BGB). Kann nur vorübergehend kein freier Wille gebildet werden, ist die zwangsweise [[Betreuerbestellung]] nur für den Zeitraum zulässig, in dem der Betroffene über keinen freien Willen verfügt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Beschlussbegründung des Bayrischen Obersten Landesgerichts zum freien Willen, die Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt und von zahlreichen Gerichten übernommen wurde, heißt es: &amp;quot;Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen (vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362 = [[BtPrax]] 2003, 178 sowie BayObLGR 2001,19 (LS)= [[BtPrax]] 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249).&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Rechtsprechung (siehe auch unter [[Freier Wille]]:&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.1994&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 15 W 237/94; BtPrax 1995, 7 = FamRZ 1995, 433 = FGPrax 1995, 56:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen, die bei der Betreuerbestellung gegen den Willen des Betroffenen und bei der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es zu treffen sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2005&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; 16 Wx 183/05; FamRZ 2006,889 (LS) = OLGR 2006,279:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen den Willen des Betroffenen kann auch dann, wenn mit ihm wegen einer schwerwiegenden psychischen Störung in Form einer ausgeprägten Behinderung der sprachlichen und non-verbalen Kommunikationsfähigkeit (autistische Veranlagung) nur schwer eine Verständigung möglich ist, solange kein Betreuer bestellt werden, wie nicht festgestellt ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2006&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 16 Wx 5/06; FamRZ 2006, 889 (LS) = FGPrax 2006, 117:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die tatrichterliche Feststellung, dass der Widerstand des Betroffenen gegen eine Betreuerbestellung nicht auf einem freien Willen i. S. d. § 1896 Abs. 2 BGB (in der ab dem 01.07.2005 geltenden Fassung) beruht, setzt grundsätzlich voraus, dass der Tatrichter zuvor zu dieser Frage eine [[Sachverständigengutachten|sachverständige Äußerung]] eingeholt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.04.2006&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 3 W 28/06; BtMan 2006,161 (LS)= FamRZ 2006, 1710 = OLGR 2006, 729:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gegen den Willen des Betroffenen darf eine &amp;quot;Zwangsbetreuung&amp;quot; nur angeordnet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer der in § 1896 BGB genannten Eingangsalternativen seinen Willen nicht frei bestimmen kann (§ 1896 Abs. 1 a BGB), d. h. nicht in der Lage ist, ihn unbeeinflusst von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen.&lt;br /&gt;
# Im Weiteren muss bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB), zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf unterschieden werden: Erstere bezieht sich auf die Unfähigkeit des Volljährigen zur Besorgung seiner Angelegenheiten, Letzterer auf den Kreis der konkret zu besorgenden Angelegenheiten. Das Bestehen einer Vollmacht oder das Vorhandensein anderer Hilfen (Angehörige, Freunde, Nachbarn etc.) kann nach dem in § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB verankerten Grundsatz der Subsidiarität die Erforderlichkeit der Betreuung ausschließen, wenn dadurch die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2006&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 3 W 54/06; FamRZ 2007, 302 (LS) = OLGR 2007, 404:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer [[Gerichtsbeschluss|Betreuungsanordnung]] ist auch dann noch möglich, wenn die Befristung der Betreuung bereits abgelaufen ist. Es handelt sich hierbei um eine tiefgreifend in die Grundrechte eingreifende Entscheidung des Gerichts, da diese den Betroffenen in seinen freien Entscheidungen und damit in seinen [[Grundrechte]]n aus Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt. Ein effektiver Rechtsschutz gebietet es dann, dem Betroffenen ein Rechtsschutzinteresse dahin zuzubilligen, den Grundrechtseingriff auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 31.01.2007&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 2 W 229/06; FamRZ 2007, 1126 (LS) = OLGR 2007, 400 = SchlHA 2007, 384:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sind detaillierte Feststellungen zu treffen, ob ein Betroffener zur Bildung eines [[Freier Wille|freien Willens]] in der Lage&lt;br /&gt;
ist, wenn sich dessen Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung aus einer Vielzahl eingereichter Schreiben ergibt.&lt;br /&gt;
Ein die Betreuungsbedürftigkeit attestierendes und vor sechs Jahren erstelltes Gutachten kann hierbei nicht&lt;br /&gt;
herangezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[http://www.ag-zossen.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20066-06.pdf &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2007], 11 Wx 066/06 :  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Betreuungsanordnung gegen den freien Willen des Betroffenen. Die Anordnung der Betreuung gegen den ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin verstößt nicht gegen § 1896 Abs. 1a BGB. Das Landgericht hat zum Ausschluss der freien Willensbildung der Beschwerdeführerin ausreichende Feststellungen getroffen. Nach der Gesetzesbegründung sind in Anlehnung an die Definition der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB insoweit entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen sowie seine Fähigkeit, nach der gewonnenen Einsicht zu handeln. Dabei setzt Einsichtsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, wobei an seiner Auffassungsgabe keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen.Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann (BT-Drs. 15/2494, S. 28). Die von dem Sachverständigen in der [[Anhörung]] durch die Kammer des Landgerichts dargelegten Tatsachen lassen auf eine unfreie Willensbildung der Beschwerdeführerin schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 09.02.2011, XII ZB 526/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 04761 = FGPrax 2011, 119 = IBRRS 79224 = RDG 2011, 188 = LSK 2011, 170191 = BtPrax, 2011, 127 = FamRZ 2011, 630 = FuR 2011, 324 = MDR 2011, 427 = RdLH 2011, 88 = RuP 2011, 112:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der zum 1.7.2005 eingeführten Vorschrift des § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist deswegen neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 14.03.2012; XII ZB 502/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stimmt der Betroffene der [[Betreuerbestellung|Einrichtung einer Betreuung]] nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.02.2011 - XII ZB 526/10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Beschluss vom 10.05.2016, 8 T 43/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das jedenfalls für die Anfangszeit der Tätigkeit des Betreuers zu erwartende krankheitsbedingte Fehlen einer jeglichen Kooperationsbereitschaft steht der Anordnung einer Betreuung nur dann entgegen, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen ===&lt;br /&gt;
Die Entscheidung für oder gegen eine Betreuungsbeantragung sollte der Betroffene sorgsam abwägen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine große Hilfe sein, etwa wenn es darum geht, Behördenangelegenheiten und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, oder eine Wohnung zu finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Betreuungsanordnung bei Körperbehinderten ===&lt;br /&gt;
Liegt ausschließlich eine körperliche Behinderung vor, ist eine [[Betreuerbestellung]] nur auf eigenen Antrag hin möglich; es sei denn, es ist überhaupt keine Verständigung mit dem Betroffenen möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechungsbeispiele===&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
Ein Betreuer kann auch bestellt werden, wenn zwar kein akuter Handlungsbedarf besteht, auf Grund einer Psychose aber im Falle eines akuten Schubes sofort gehandelt werden muss (BayObLG, BtPrax 93, 171). Ein Betreuer kann auch bestellt werden für eine hirntote schwangere Frau, deren Kreislauf und Atmung in einer Klinik künstlich aufrechterhalten werden (AG Hersbruck {{Rspr|XVII 1556/92}}, Beschluss vom 16.10.1992, FamRZ 1992, 1471).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Beschluss des BayObLG, FamRZ 1994, 1551&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Betreuers setzt voraus, dass der damit nicht einverstandene Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann.&lt;br /&gt;
# Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Diese Notwendigkeit entfällt, wenn sich der angestrebte Zweck durch die vorgesehene Maßnahme nicht erreichen läßt.&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Betreuers zur Stellung eines Rentenantrages gegen den Willen des Betroffenen setzt voraus, dass Ursache für die Weigerung des Betroffenen, einen solchen Antrag zu stellen, eine psychische Krankheit ist und dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Erblindung allein rechtfertigt nicht die Einrichtung einer Betreuung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2001&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 16 Wx 220/01; FamRB 2002, 143 = EzFamRB aktuell 2002, 227 ( LS ) = OLGR 2002, 45:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erblindung des Betroffenen alleine rechtfertigt, auch wenn der Betroffene sie selbst beantragt, noch nicht die Einrichtung einer Betreuung. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller dem Betroffenen nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden sozialen Hilfen immer noch Hilfs- bedürftigkeit besteht, kommt die Einrichtung einer Betreuung für bestimmte Aufgaben in Betracht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Wer selbst für sich sorgen kann, muss den Staat schonen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 06.04.2005&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 33 Wx 32/05; BtPrax 2005,156 = FamRB 2005, 333 = MDR 2005, 1055 = OLGR 2005, 328:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn ein Mann an einer psychischen Erkrankung leidet, aber seine &amp;quot;eigenen Angelegenheiten&amp;quot; (hier die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei) noch selbst erledigen kann, steht ihm kein auf Staatskosten zu finanzierender Betreuer zu. &amp;quot;Unnötige Betreuungen&amp;quot; sind im öffentlichen Interesse zu vermeiden. (Hier empfahl das OLG München dem Mann, sich einer von ihm zu bezahlenden Hilfe zu bedienen, etwa einem Anwalt oder einem Steuerberater. Das Gericht vermutete, dass der Antragsteller nur darauf aus gewesen sei, &amp;quot;die kostenlose Abwicklung seiner Rechtsanwaltsgeschäfte und die Erledigung der ihn betreffenden Prozesse zu erreichen&amp;quot;.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Nur &amp;quot;mit Geld nicht umgehen können&amp;quot; reicht nicht aus====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom  02.02.2005&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; 16 Wx 17/05; JMBl NW 2006, 24 = MDR 2005, 1114 = OLGR 2005, 234:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kann eine alte Frau lediglich &amp;quot;nicht mit Geld umgehen&amp;quot;, so dass sie stark verschuldet ist, rechtfertigt dies nicht die Bestellung eines amtlichen Betreuers (hier unter anderem angeordnet für den [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;[[Vermögenssorge]]&amp;quot;) auf Staatskosten. Dies wäre nur gerechtfertigt, wenn die Person wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung unfähig wäre, ihre Vermögensangelegenheiten &amp;quot;sinnvoll und realitätsbezogen&amp;quot; zu regeln. (Hier vom Oberlandesgericht Köln verneint, weil die alte Dame durchaus noch in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, was zum Beispiel dadurch bewiesen sei, dass sie - mit Hilfe des diakonischen Werkes - ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Analphabetismus als Betreuungsgrund ?====&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kleve, Beschluss vom 7.3.2013, 4 T 29/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2013, 166 = FamRZ 2013, 1835 = NJW-RR 2013, 1161; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1896 BGB kann auf Analphabeten nicht analog angewendet werden, da es sich bei Analphabetismus nicht um eine Behinderung handelt. Da alle Menschen als Analphabeten geboren werden, liegt kein angeborenes Intelligenzdefizit vor. Auch ein später erworbenes Intelligenzdefizit scheidet aus, es handelt sich schlichtweg um eine nicht erlernte Fähigkeit, die auch nicht den Schluss auf eine geistige Behinderung zulässt – schließlich sind fast die Hälfte der Weltbevölkerung Analphabeten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 04.02.1997&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 3Z BR 8/97; BayObLGR 1997, 60 =BtE 1996/97, 57 = BtPrax 1997, 160 = FamRZ 1997, 902 = FuR 1998, 89 = Rpfleger 1997, 307:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist.&lt;br /&gt;
# In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Keine Betreuung, soweit der Betroffene selbst handeln kann====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 3Z BR 353/00; BayObLGR 2001,19 (LS) = BtPrax 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249 (LS) = NJWE-FER 2001, 151:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Betreuung darf [[Aufgabenkreis]]e nicht umfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Aufgabenkreis]] kann auch eine einzige oder wenige einzelne Angelegenheiten umfassen. Ein Betreuungsbebürfnis besteht nicht, wenn der Betreute psychisch in der Lage ist, zur Regelung seiner Angelegenheiten Hilfe eines anderen, z.B. eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und ein Gesunder dies auch tun würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2005&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 1 W 414/04; BtPrax 2005, 153 = FamRZ 2005, 1776 (LS) = KGR 2005, 709:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist nicht erforderlich, den [[Aufgabenkreis]] eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 12.04.2000&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 16 Wx 56/00; BtPrax 2001, 86 (LS) = FamRZ 2001, 311 (LS) = OLGR 2000, 370:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt noch nicht die Anordnung der Betreuung, wenn nicht gleichzeitig konkret festgestellt wird, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Pauschale Befürchtungen ohne konkrete Anhaltspunkte insoweit reichen nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Erforderlichkeit und Umfang einer Betreuung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.urteile.org/urteile/urteilzeigen.php?u_id=100912 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.08.2001]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 1 BvR 618/93; FamRZ 2002, 312 = FuR 2002, 242 = JuS 2002, 494 = NJW 2002, 206 = R&amp;amp;P 2002, 114:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erforderlichkeit der Betreuerbestellung bei Zeugen Jehovas - Ablehnung einer Bluttransfusion. Zur Verfassungsmäßigkeit der amtsgerichtlichen Anordnung einer befristeten vorläufigen Betreuung (gemeint ist wohl die Bestellung eines vorläufigen Betreuers) im Zusammenhang mit der Bluttransfusion auf eine bewusstlose Patientin, die sich aus Glaubensgründen (Zeugen Jehovas) zuvor gegen eine solcheTransfusionausgesprochen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 03.08.1995&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 3Z BR 190/95, EzFamR aktuell 1995,354 = =BtPrax 1995, 218 = FamRZ 1996, 250 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vormundschaftsgericht hatte für eine psychisch kranke Frau einen Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und Entscheidung über die [[Unterbringung]] bestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Frau geltend machte, sie sei nicht krank und brauche keinen Betreuer, wurde vom Landgericht zurückgewiesen mit der Begründung, sie erlebe ihre Symptome nicht als krankheitswertig, weshalb bei ihr keine Krankheitseinsicht bestehe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BayObLG hat die weitere Beschwerde der Betroffenen für begründet erachtet. Nach § 1896 Abs. 2 BGB dürfe ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Das Prinzip der Erforderlichkeit durchziehe das gesamte Betreuungsrecht; soweit die Betreuung oder weitere mit ihr verbundene Anordnungen sich, wie hier, als Eingriffe in die Freiheitssphäre der Person darstellten, habe der Erforderlichgkeitsgrundsatz Verfassungsrang. Dieser sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz verlange für die Bestellung eines Betreuers die konkrete Feststellung, dass sie auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit notwendig ist, weil die Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könne die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Das LG habe sich zwar mit der Frage befaßt, ob die Betroffene trotz ihrer psychischen Erkrankung noch imstande ist, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Den getroffenen Feststellungen lasse sich jedoch nicht entnehmen, ob und inwieweit sie ihren Willen frei bestimmen kann. Das Sachverständigengutachten gehe auf diese Frage nicht ein, lasse aber Zweifel aufkommen, ob sie bejaht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auffassung des BayObLG tragen die Feststellungen des LG auch nicht den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers. Für den Aufgabenkreis ”[[Aufenthaltsbestimmung]]” sei nach dem [[Sachverständigengutachten]] die Betreuung für den Fall erforderlich, dass die Betroffene trotz der Betreuung nicht ambulant behandelt werden kann. Das LG habe nicht festgestellt, ob diese Voraussetzung erfüllt oder ihre Erfüllung durch die Erkrankung bereits als unmittelbar bevorstehend anzusehen ist. Der Aufgabenkreis ”Sorge für die Gesundheit” umfasse die [[Gesundheitsfürsorge]] in allen Bereichen der Medizin. Dem Gutachten lasse sich jedoch allenfalls entnehmen, dass die Betreute im nervenärztlichen Bereich einer Betreuung bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2007&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 11 Wx 66/06:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei krankhafter Ablehnung jeglicher Hilfe ist Betreuung notwendig&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
Wer auf das mündliche Angebot einer Betreuung sichtlich aufgeregt wird und mit überschlagener Sprache pauschal jegliche Hilfe ablehnt, mit Suizid droht, falls die Betreuung bestehen bleibe, seine Papiere bei der Schuldnerberatung abgestellt und sein gesamtes Guthaben vom Konto abgehoben hat, kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit seiner Betreuung nicht einsehen. Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine [[Betreuerbestellung]] sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschluss v 23.1.2013, XII ZB 395/12,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BeckRS 2013, 03981:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich der Aufgabenbereiche [[Gesundheitssorge]] und Heilbehandlung nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Psychische Krankheit - &amp;quot;Altersstarrsinn&amp;quot; gehört nicht  dazu====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_4_308.htm BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 3Z BR 246/01, BtPrax 2002, 37 = PflR 2003, 82:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen als Voraussetzung der Betreuung erfordert die fachpsychiatrische Konkretisierung. Dabei müssen die Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen genau dargelegt werden. Die allgemeine Beschreibung des Zustandes als &amp;quot;Altersstarrsinn&amp;quot; reicht dafür nicht aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Obernburg, Beschluss vom 26.01.2009, XVII 269/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vorliegen einer misstrauischen Persönlichkeit kann für sich genommen nicht zur Einrichtung einer Betreuung führen. &lt;br /&gt;
Die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen stellt einen erheblichen Eingriff in dessen Persönlichkeit dar und bedarf daher gewichtiger Anlassgründe. Das Vorliegen einer misstrauischen Persönlichkeit kann für sich genommen nicht zur Einrichtung einer Betreuung führen; es sei denn, es wird festgestellt, dass diese den Grad einer psychischen Erkrankung erreicht und deswegen in einzelnen Bereichen der Wille nicht frei bestimmt werden kann. Die Wahrung des Persönlichkeitsrechts gebietet eine zurückhaltende Zuschreibung der Krankheitswertigkeit, wenn fachwissenschaftlich keine exakte Abgrenzung zur psychischen Erkrankung möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Schenkungsrückforderung nach Betreuungsantrag====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 22 U 56/97; FamRZ 1999, 438 = OLGR 1998, 288 = NJW-RR 1998, 1432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Betreuung im Drittinteresse====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung erkennt ausnahmsweise an, dass ein Betreuer auch im ausschließlichen Interesse eines Dritten (zB eines Vertragspartners) bestellt werden darf, wenn es um die Geltendmachung von Rechten gegen den Betroffenen geht und der Dritte daran ohne die Bestellung eines Betreuers wegen [[Geschäftsunfähigkeit]] des Betroffenen gehindert wäre, zB wegen § 131 BGB (BayOLG, FamRZ 1996, 1369).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Ludwigslust, Beschluss vom 26.09.2014, 5 C 63/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Erfordert der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz die Durchsetzbarkeit einer Forderung auch gegen eine prozessunfähige Partei, muss dies in verfassungskonformer Auslegung von § 24 FamFG zumindest das Recht auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung durch das Betreuungsgericht, wenn nicht sogar ein eigenes Antragsrecht des Klägers eines derartigen Verfahrens im Hinblick auf die Einrichtung einer Betreuung für die prozessunfähige Gegenpartei nach sich ziehen.&lt;br /&gt;
# Erfolgt die Einrichtung einer Betreuung in einem solchen Fall vorwiegend im Interesse des Prozessgegners des Prozessunfähigen als Drittem, kann für die Entscheidung des Betreuungsrichters eine sog. &amp;quot;Betreuungsunfähigkeit&amp;quot; des Letzteren nicht ins Gewicht fallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Keine Betreuerbestellung bei Alkoholsucht ohne Folgeerkrankung===&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht Frankfurt in NJW 1988,1527 führte bereits zum früheren Recht aus: Auch der Alkoholsüchtige hat grundsätzlich allein zu befinden, ob er geheilt werden will. Auch ihm steht das Grundrecht der persönlichen Freiheit und damit auch das&lt;br /&gt;
Recht zu, sein Leben falsch anzulegen und zu führen.  Das Bayerische Oberste Landesgericht führt aus (Rpfleger&lt;br /&gt;
1991, 154): Trunksucht rechtfertigt die Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (jetzt „Betreuung“) nur, wenn&lt;br /&gt;
sie auf einer Erkrankung beruht oder eine solche bereits ausgelöst hat. Alkoholismus ist zwar ein Mangel, aber für&lt;br /&gt;
sich allein betrachtet keine geistige Erkrankung. Hierauf kann die Anordnung einer Betreuung/Pflegschaft n i c h t&lt;br /&gt;
gestützt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang&lt;br /&gt;
mit einem geistigen Gebrechen steht oder ein darauf zurückzuführender Zustand im psychischen Bereich eingetreten&lt;br /&gt;
ist, der dann – besonders bei hochgradigem Alkoholismus - die Annahme eines geistigen Gebrechens&lt;br /&gt;
rechtfertigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verleugnet der Betreute seine Alkoholabhängigkeit und ignoriert oder vergisst selbst Rückfälle in jüngerer Zeit,&lt;br /&gt;
so dass er die aus dem Alkoholkonsum folgende Gefahr nicht erkennen kann, fehlt ihm also insoweit jegliche&lt;br /&gt;
Krankheitseinsicht, dann fehlt ihm die Fähigkeit, seinen Alkoholgenuss selbstverantwortlich zu steuern und einen&lt;br /&gt;
alsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu vermeiden (u.a. BayObLG, NJWE-FER 2001, 150). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei kann auch die Gefahr einer akut drohenden Verwahrlosung beachtlich sein (OLG Naumburg, OLGReg 2002, 468),&lt;br /&gt;
wobei deren Erheblichkeit mit konkret festgestellten Tatsachen belegt sein muss (OLG Hamm, BtPrax 2001, 40).&lt;br /&gt;
Es gilt aber immer noch der Grundsatz: Grob unvernünftiges Umgehen mit der eigenen Gesundheit indiziert allein&lt;br /&gt;
eine Unfähigkeit zur Willensbildung (und somit den Grund einer Betreuungsanordnung) nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch: &lt;br /&gt;
*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/23xvii159-04.pdf AmtsG Neuruppin, Beschluss vom 22.06.2005], {{Rspr|23 XVII 159/04}}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 17.08.2011, XII ZB 241/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 259 = BeckRS 2011, 22812 = FGPrax 2011, 317 = IBRRS 82075 = FamRZ 2011, 1725 = MDR 2011, 1176 = LSK 2011, 410818&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.&lt;br /&gt;
# Nach der Herrschaft des Grundgesetzes steht es zwar in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden; das setzt jedoch die Fähigkeit des Betroffenen voraus, einen freien Willen zu bilden (im Anschluss an BVerfGE 58, 208, 224 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Unterschied Betreuungsbedarf - Betreuungsbedürftigkeit===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://skm-bistum-trier.de./fachinfo/3w187-04.pdf Pfälz OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.12.2004]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 3 W 187/04; BtPrax 2005, 76 (LS) = FamRZ 2005, 748 = OLGR 2005, 249 = Rpfleger 2005, 254:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf bei der Prüfung der Frage, ob eine rechtliche Betreuung erforderlich ist.&lt;br /&gt;
# Die - erstmalige - Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s ist dem Landgericht als Gericht der Erstbeschwerde aus Rechtsgründen verwehrt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 12.09.2002&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 3Z BR 169/02; BtPrax 2003, 184 (LS) = FamRZ 2003, 704 (LS) = FPR 2003, 143 (Vorlage einer Vorsorgevollmacht nach Betreuerbestellung):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weist ein Beteiligter im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers auf die Existenz einer Vorsorgevollmacht hin, ohne diese vorzulegen, muß der Tatrichter dem nachgehen (§ 12 FGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2005, 16 Wx 8/05, OLGR 2005, 271  ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergibt sich aus einem in erster Instanz eingeholten [[Sachverständigengutachten]] nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Betroffene den medizinischen Sachverhalt des § 1896 Abs. 1 BGB erfüllt, ist das Landgericht als Beschwerdegericht verpflichtet, eine erneute Begutachtung anzuordnen. Wird in einem Gutachten lediglich der Verdacht einer psychotischen Störung aufgrund eines Gespräches im Hausflur angeführt und hat keine persönliche Untersuchung des Betroffenen durch den Gutachter stattgefunden, kann eine psychotische Störung oder sonstige psychische Erkrankung nicht angenommen werden. Auch die Anhörung des Betroffenen durch den Amtsrichter ersetzt die ärztliche Fachkompetenz nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===OLG Köln, Beschluss vom 22.06.2005, 16 Wx 70/05, FamRZ 2006, 505 = OLGR 2005, 680 ===&lt;br /&gt;
Der Anordnung der Betreuung liegen keine hinreichend sicher festgestellten Tatsachen zugrunde. Das LG wäre vielmehr gehalten gewesen, eine erneute Begutachtung anzuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem in erster Instanz eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. Q ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass die Betr. an einer psychischen Erkrankung leidet und sie deswegen ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. l BGB). Die Gutachterin hat die Betr. nicht persönlich untersucht, weil diese ein Gespräch mit ihr abgelehnt hat, ist aber dennoch aufgrund ihres Eindrucks von der Person der Betr. und aufgrund weiterer, von ihrem Sohn erteilter Informationen zu dem Ergebnis gekommen, dass der dringende Verdacht auf eine anhaltende wahnhafte Störung vorliege. Allein ein Verdacht genügt für die Erfüllung des medizinischen Tatbestandes des § 1896 Abs. l BGB aber nicht (Senatsbeschluss v. 23.02.2000, {{Rspr|16 Wx 33/2000}}; BayObLG FamRZ 1995, 1082 f). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der kurze persönliche Eindruck, den die Sachverständige bei ihrem Besuch in der Wohnung gewonnen hat, eine tragfähige Beurteilungsgrundlage bietet. Damit steht aufgrund des Gutachtens nicht fest, dass die Betr. tatsächlich an einer psychotischen Störung oder einer sonstigen psychischen Erkrankung leidet. Die Anhörung der Betr. durch das AG, auf die das LG sich bei seinen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1896 Abs. l BGB auch gestützt hat, ersetzt, zumal sie nicht durch die Richterin erfolgt ist, die den erstinstanzlichen Betreuungsbeschluss vom 21.2.2005 erlassen hat, nicht ärztliche Fachkompetenz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn unabhängig von der Begutachtung verschiedene Umstände - namentlich im Zusammenhang mit der von der Betr. selbst vorgelegten Begründung der weiteren Beschwerde - und weitere Tatsachen im Verhalten der Betr. - nämlich die möglichen Selbstverletzungen - vorliegen, die den Erklärungsversuch der Sachverständigen stützen, und die Betr. nicht kooperationsbereit war, erübrigte sich hierdurch die Klärung der Voraussetzungen des § 1896 Abs. l BGB nicht. Jedenfalls kann die fehlende Kooperationsbereitschaft der Betr. nicht dazu führen, dass sich der Tatrichter mit einer unvollständigen Exploration und einer hierdurch bedingten Beurteilung begnügt, die eine psychische Erkrankung nur als wahrscheinlich erscheinen lässt. Vielmehr gibt das Gesetz ihm in § 68 b Abs. 3, 4 FGG auch für diesen Fall Möglichkeiten zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Begutachtung an die Hand (Senatsbeschluss v. 16.09.1998, {{Rspr|16 Wx 121/98}} =  LG Bonn {{Rspr|4 T 306/98}}, veröffentlicht in FamRZ 1999, 873 u. NJWE-FER 1999, 90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bildet das in erster Instanz eingeholte Gutachten keine hinreichende Tatsachengrundlage, so ist es verfahrensfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht sich gem. § 69 g Abs. 5 S. 4 FGG hierauf stützte und von einer erneuten bzw. ergänzenden Begutachtung nach S. l dieser Norm i. V. m. § 68 b FGG absieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der erneuten Sachenentscheidung wird das LG auch dem Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Betr. zu einer anderweitigen freiwilligen neurologisch-psychiatrischen Behandlung nachzugehen und zu berücksichtigen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abschließend sei die Betr. daraufhingewiesen, dass die Aufhebung der Entscheidung des LG die von dem AG getroffenen Anordnungen unberührt lässt, also die Betreuung in dem ursprünglich angeordneten Umfang zunächst einmal bis zu einer etwaigen anderweitigen Entscheidung des LG fortbesteht. Sie sollte auch bedenken, dass sie eine ihr günstige Entscheidung nur erwirken kann, wenn sie an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt. Es liegt daher in ihrem eigenen Interesse, dass sie ihren Widerstand gegen eine umfassende Exploration durch einen Sachverständigen aufgibt und sich kooperationsbereit verhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Keine Betreuungsbedürftigkeit bei unsinnigen gerichtlichen Anträgen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&amp;amp;nr=450&amp;amp;anz=1&amp;amp;pos=0&amp;amp;Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.09.2004]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, {{Rspr|5 W 236/04}}; {{Rspr|5 W 236/04}} - 75, OLGR 2005, 215:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die über die Anordnung der [[Vorführung]] hinausgehende Anordnung der [[Unterbringung]] setzt eine strenge [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältinismäßigkeitsprüfung]] voraus. Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sonderfall hirntote Schwangere===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1992 gab es den Fall des &amp;#039;&amp;#039;Erlanger Babys&amp;#039;&amp;#039;, in dem eine in der 15. Woche schwangere Frau nach Hirntod noch 5 Wochen am „Leben“ erhalten wurde, bei normalem Wachstum des Fetus. Was für den Laien unverständlich scheint, erklärt sich dadurch, dass durch die künstliche Beatmung und Ernährung der Körper der Frau und damit auch der Uterus in seiner Grundfunktion erhalten blieb und damit auch das Kind unversehrt war. Durch eine Infektion kam es dann zum Ende der Schwangerschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der allgemeinen Auffassung, dass ein Hirntoter keinen gesetzlichen Vertreter erhalten kann, war der hirntoten Schwangeren ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden. In dem Beschluss des Amtsgerichtes Hersbruck vom  16. Oktober 1992, {{Rspr|XVII 1556/92}} , NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 heißt es wörtlich: &amp;quot;Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten Aufgabenkreise erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, daß die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer Genehmigung durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich.&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Betreuungsverfahren ==&lt;br /&gt;
Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem [[Betreuungsverfahren|gerichtlichen Verfahren]]  (§§ 271 ff. FamFG), für das spezielle Verfahrensgarantien festgelegt wurden, z.B. [[Anhörung]]en, [[Sachverständigengutachten]], [[Verfahrenspfleger]]bestellungen. Im [[Betreuungsverfahren]] gelten alle Betroffenen als [[Verfahrensfähigkeit|verfahrensfähig]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Freier Wille]], [[Einstweilige Anordnung]], [[Bestellung mehrerer Betreuer]], [[Gegenbetreuer]], [[Betreuervorschlag]], [[Kontrollbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]], [[Sterilisationsbetreuer]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540436464/internetsevon-21 Bäuml u.a.: Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis: Ein Ratgeber für Patienten und Angehörige, 2. Aufl. 2008, Heidelberg], ISBN 3540436464&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Beetz: Das Verhältnis von rechtlicher Betreuung und der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII; info also 2024, 20&lt;br /&gt;
*Böhm: Die Erforderlichkeit in der Betreuung und der Wille des Betroffenen; BtSRZ 2011, 44 (PDF)&lt;br /&gt;
*ders.: Haben die Betreuungsgerichte ein Alkoholproblem? FamRZ 2017, 15&lt;br /&gt;
*Bünnigmann: Gradwanderung zwischen Negation und Notwendigkeit rechtlicher Betreuung; BtPrax 2016, 140&lt;br /&gt;
*Bürkel: Andere Hilfen im Kontext rechtlicher Betreuung; BtR aktuell 2024, 21&lt;br /&gt;
*Crefeld: Zur Feststellung von Betreuungsbedürftigkeit; Recht &amp;amp; Psychiatrie, Heft 3/2009&lt;br /&gt;
*Dieckmann: Erforderlichkeit der Betreuung und der Vorrang anderer Hilfen; BtPrax 2011, 185&lt;br /&gt;
*Dodegge: Der Schutz des freien Willens durch die Rechtsinstitute Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung; FPR 2008, 591&lt;br /&gt;
*ders.: Zu den Voraussetzungen des § 1896 BGB:  BR (Behindertenrecht) 2007, 9 &lt;br /&gt;
*Gößling: Rechtliche Betreuung bei Strafgefangenen – eine rechtliche und praktische Einordnung; FamRZ 2024, 245&lt;br /&gt;
*Jordans: Anordnung einer Betreuung trotz Vorliegen einer Vollmacht, MDR 2015, 1045&lt;br /&gt;
*Jürgens: Erforderlichkeitsgrundsatz im Betreuungsverfahren; [[BtPrax]] 2002, 18&lt;br /&gt;
*Knittel/Looz/Schulze Erforderlichkeit der Betreuung/Wille des Betreuten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 113 &lt;br /&gt;
*Schmidt: Betreuung und Unterbringung bei Süchtigen; BtPrax 2001, 188&lt;br /&gt;
*Seitz: Erforderlichkeit der Betreuung und freier Wille der Betroffenen; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 117 &lt;br /&gt;
*Sobota: Betreuungsvermeidende Wirkung ausgewählter sozialrechtlicher Beratung- und Unterstützungsangebote... BtPrax 2023, 83 und 119&lt;br /&gt;
*Sturmberg/Hövelmann: Abschied von formalistischen Denkmustern - Anmerkungen zur sog. Unbetreubarkeit; BtPrax 2020, 47&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsvoraussetzungen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Quelle Wikipedia|Betreuung| 23. August  2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Betreuung&amp;amp;oldid=20546023}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Anh%C3%B6rung&amp;diff=66221</id>
		<title>Anhörung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Anh%C3%B6rung&amp;diff=66221"/>
		<updated>2026-09-13T08:25:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Weitere Anwesende */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Diese Seite ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst, Links überprüft&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Anhörung im [[Betreuungsverfahren|Gerichtsverfahren]]==&lt;br /&gt;
[[Bild:Justiz.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Betroffener ist persönlich vom [[Betreuungsrichter]] anzuhören==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Betreuungsrichter]] muss vor einer Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] den Betroffenen – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich das Gericht hinreichend über die Persönlichkeit des Betroffenen informiert. Die Regelung findet sich in § 278 FamFG iVm § 34 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anhörung soll in der üblichen Umgebung des Betroffenen stattfinden Den unmittelbaren Eindruck soll sich das Gericht in der üblichen Umgebung des Betroffenen verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient. Gegen seinen Willen soll der Betroffene jedoch in seiner Privatsphäre nicht gestört werden. Widerspricht er daher einem Besuch des Betreuungsrichters, so findet die Anhörung im Gericht statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
GGf. kann die Anhörung als Videokonferenz stattfinden (§ 32 Abs. 3 FamFG iVm § 128a ZPO). Das ist derzeit allerdings noch umstritten, weil eine BVerfG-Entscheidung dem entgegensteht (BVerfG NJW 2006).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Anwesende==&lt;br /&gt;
Soweit ein [[Verfahrenspfleger]], § 276 FamFG, bestellt ist, soll die Anhörung in dessen Gegenwart durchgeführt werden. Das Gericht kann auch bereits in dieser Phase des Verfahrens einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]]  hinzuziehen. Auf Wunsch des Betroffenen kann eine [[Vertrauensperson|Person seines Vertrauens]] an der Anhörung teilnehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiteren Personen kann das Gericht die Anwesenheit gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betroffenen. Häufig handelt es sich bei diesen Personen um Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] oder den möglichen Betreuer, damit der Betroffene die Gelegenheit erhält, von diesem einen ersten Eindruck zu erhalten. Rechtsgrundlage: § 170 GVG. Ein Dolmetscher kann ebenfalls zugegen sein (§ 185 GVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung dazu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - XII ZB 531/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Einem nicht anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten, der nicht durch Beschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückgewiesen worden ist, ist Gelegenheit zu geben, an der Anhörung des Betroffenen teilzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 29.07.2026, XII ZB 171/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
#Durch die rechtzeitige Benachrichtigung des [[Verfahrenspfleger]]s vom Anhörungstermin ist sicherzustellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Erfolgt die Anhörung ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
# Ausnahmsweise gilt nur dann etwas anderes, wenn das Gericht vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers nicht erkennen konnte und aus diesem Grunde daran gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen bzw. diesen an der persönlichen Anhörung zu beteiligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betroffener kann zur Anhörung vorgeführt werden==&lt;br /&gt;
Sofern der Betroffene sich weigert, an der Anhörung teilzunehmen, hat die [[Betreuungsbehörde]] ihn auf Anweisung des Gerichtes zur persönlichen Anhörung (§ 278 Abs. 5 FamFG) und zur Untersuchung durch den [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]] (§§ 283, 284 FamFG) [[Vorführung|vorzuführen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Vorführung von Betroffenen zu Anhörungen und Untersuchungen stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar (Art. 2 GG). Daher muss der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] hier besonders streng beachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Maßnahmen dem Wohl des Betroffenen dienen sollen, muss Schaden, der erst durch die Vorführung entstehen kann, unbedingt vermieden werden. Durch die zwangsweise Vorführung können beim Betroffenen Verhaltensweisen entstehen oder sich derart verstärken, dass diese erst die Betreuung erforderlich erscheinen lassen. Der [[Betreuungsrichter]] sollte Vorführungen daher nur im Ausnahmefall anordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anhörung kann ausnahmsweise unterbleiben==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist möglich, wenn durch sie eine Gesundheitsgefahr beim Betroffenen droht oder der Betroffene zu einer Willensäußerung nicht im Stande ist. Beispielsfälle wären [[Psychisch-Kranken-Gesetz|mit Verfolgungswahn einhergehende Erkrankungen]] oder komatöse Zustände. In solchen Fällen ist nach § 276 Abs. 1 FamFG regelmäßig die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Beschluss vom 10.05.2016, 8 T 43/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Gemäß § 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz [[Corona]]-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ergebnis der Anhörung==&lt;br /&gt;
Das Ergebnis der Anhörungen, das [[Sachverständigengutachten]] oder das [[Arztzeugnis|ärztliche Zeugnis]] sowie die Person des Betreuers und dessen mögliche [[Aufgabenbereich]]e werden mit dem Betroffenen erörtert, soweit dies zur [[Grundrechte|Gewährung des rechtlichen Gehörs]] oder zur Sachaufklärung notwendig ist (sog. Schlussgespräch). Das Schlussgespräch kann mit der persönlichen Anhörung des betroffenen Menschen verbunden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der [[Betreuerbestellung]] führt der [[Rechtspfleger]] mit dem [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] ein [[Einführungsgespräch]], in dem er oder sie auf seine/ihre Rechte und [[Betreuerpflichten|Pflichten]] hingewiesen wird (§ 1861 Abs. 2 BGB). Der Betreuer erhält bei dieser Gelegenheit auch einen [[Betreuerausweis]], mit dem er sich gegenüber Dritten ausweisen kann.  Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) zu erstellen. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer [[Erörterungsgespräch|in einem persönlichen Gespräch erörtern]] (§ 1863 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 274 Abs. 3 FamFG kann die [[Betreuungsbehörde]] ihre Verfahrensbeteiligung verlangen. In diesem Fall ist eine Anhörung der Betreuungsbehörde zwingend erforderlich, § 279 Abs. 1 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des weiteren soll auch einer nahe stehenden Person Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (§ 279 FamFG). Sonstige Angehörige sind nach [[neu]]em Recht nur anzuhören, wenn das Gericht ihrer Beteiligung im Interesse des Betroffenen zuvor zugestimmt hat (§ 274 Abs. 4 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anhörungsrüge (auch: Gehörsrüge)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sogenannte Anhörungsrüge ist ein neues [[Rechtsmittel]] (seit 2005) gegen eine Entscheidung des Gerichts, wenn man sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sieht. Die Anhörungsrüge ist zum Beispiel in § 44 FamFG, § 321a ZPO oder § 152a VwGO gesetzlich normiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 26.10.2010, 1 BvR 2538/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde. Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (= [[Grundrechte|Grundrecht]]) fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anhörung als Videokonferenz==&lt;br /&gt;
Ggf. kann die Anhörung als Videokonferenz stattfinden (§ 32 Abs. 3 FamFG iVm § 128a ZPO). Das ist derzeit allerdings noch umstritten, weil eine BVerfG-Entscheidung dem entgegensteht (BVerfG NJW 2006).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Bild:Gericht2.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [[Rechtsprechung zur Anhörung]], [[Betreuungssache]]&lt;br /&gt;
* [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]], [[Beaufsichtigung]]&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]&lt;br /&gt;
* [[Eidesstattliche Versicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Amtsermittlungspflicht]], [[Dokumentationspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Erörterungsgespräch]], [[Anfangsgespräch]], [[Verpflichtungsgespräch]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsweg in Deutschland]]&lt;br /&gt;
* [[Einstweilige Anordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Gewaltschutzanordnung]], [[Eherecht und Betreuung]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsmittel]]&lt;br /&gt;
* [[Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
* [[Arztzeugnis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zeitschriftenbeiträge==&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*Abramenko: Die Anhörungsrüge nach dem neuen FamFG; FGPrax 2009, 198&lt;br /&gt;
*Berger: Das rechtliche Gehör; BWNotZ 1996, 137&lt;br /&gt;
*Bienwald: Grundsätze eines fairen Verfahrens - Sicherung der Rechte der Betroffenen; RechtspflegerStudienhafte 2009, 161&lt;br /&gt;
*ders.: Persönliche Anhörung als interessengeleitete Befragung oder Vernehmung; BtPrax 2013, 102&lt;br /&gt;
*ders.: Die Verfahrenspflegschaft – Mädchen für alles? Hier: Ersatz für die persönliche Anhörung des Betroffenen durch Richter oder Rechtspfleger in Verfahren in Betreuungssachen? Rpfleger 2016, 177&lt;br /&gt;
*Coeppicus: Durchführung und Inhalt der Anhörung in Betreuungs- und Unterbringungssachen; FamRZ 1991, 892&lt;br /&gt;
*ders.: Verschaffung des unmittelbaren Eindrucks vom Betroffenen; FamRZ 1992, 16&lt;br /&gt;
*ders.:  Protokollierungen in Anhörungen durch Protokollführer oder Diktiergerät? [[BtPrax]] 1995, 201&lt;br /&gt;
*ders.: Übliche Umgebung, Geographie und Geschäftsverteilungsplan, ZRP 1996, 330&lt;br /&gt;
*Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248&lt;br /&gt;
*Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449&lt;br /&gt;
*ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245&lt;br /&gt;
* Gietl: Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 278 FamFG im Zuge der Reform des Betreuungsrechts, NZFam 2022, 1059&lt;br /&gt;
*Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209&lt;br /&gt;
*Harm: Die persönliche Anhörung - ein Kommunikationsproblem; BtPrax 2021, 13&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Pflicht von Arzt und Betreuer; BtPrax 2007, 143&lt;br /&gt;
*Linnhoff: Anhörungen in Verfahren bez. freiheitsentziehender Maßnahmen; [[BtPrax]] 1995, 167&lt;br /&gt;
*Marschner: Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 02.12.2009 - 1 BvR 2797/09 (R&amp;amp;P 2010/2, 88 f. &amp;quot;Rechtliches Gehör im Betreuungsverfahren&amp;quot;) R&amp;amp;P 2010/2, 89&lt;br /&gt;
*Pentz: Verfahrensfehler bei der Freiheitsentziehung, NJW 1990, 2777&lt;br /&gt;
*Schröder/Millat: Richterliche Anhörung auf der psychiatrischen Akutstation; BtPrax 2022, 46&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 246&lt;br /&gt;
*Waldner: Anmerkung zu OLG Schleswig (zur Anhörung im gerichtl. Genehmigungsverfahren), DNotZ 2001, 650&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zu Anhörungen in der [[Corona]]-Situation==&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79&lt;br /&gt;
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/corona-krise-und-persönliche-anhörungen.html Weitere Beiträge zum Thema, zusammengestellt von der FamRZ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2619/261988.html Dokumente zum Gesetzesantrag des Bundesrates]&lt;br /&gt;
*[https://amtsrichterverband.net/files/theme/downloads/news/PressemitteilungMärz20.pdf Stellungnahme des Amtsrichterverbandes (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Rechtsprechung_zum_Verfahrenspfleger&amp;diff=66220</id>
		<title>Rechtsprechung zum Verfahrenspfleger</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Rechtsprechung_zum_Verfahrenspfleger&amp;diff=66220"/>
		<updated>2026-09-13T08:24:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Aufgaben und Stellung des Verfahrenspflegers */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß altem FGG==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Beschluss vom 19.03.1992, 1 T 80/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 74 = BtE 1992/93, 149&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Pfleger für das Verfahren, so ist dies nachvollziehbar und auf den Einzelfall zugeschnitten zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 01.10.1992, 3 Z BR 120/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1993, 348&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine zwingende Bestellung eines Verfahrenspflegers im [[Betreuungsverfahren]], wenn es sich um einen einfachen Fall handelt und der Betroffene sich verständlich und nachdrücklich äußern kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BayObLG, Beschluss vom 21.01.1993, 3 Z BR 169/92, FamRZ 1993, 602 = Rpfleger 1993, 283&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem schwer ansprechenden Betroffenen ist in der Regel ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen. Dies gilt aber nicht bei unzulässiger weiterer [[Beschwerde]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 24.03.1993, 3 Z BR 61/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGZ 1993. 135 = FamRZ 1993, 990&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der nur für die erste Instanz bestellte Verfahrenspfleger für das [[Betreuungsverfahren]] im Allgemeinen kann - anders als der Verfahrenspfleger für das [[Unterbringungsverfahren]] - gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht weitere Beschwerde einlegen.&lt;br /&gt;
#Das Rechtsbeschwerdegericht kann vor Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger für die Rechtsbeschwerdeinstanz bestellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 08.04.1993, 3 Z BR 41/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, Rpfleger 1993, 491 = BayOLGR 1993, 53&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag auf [[Entlassung des Betreuers]] ist dem Betroffenen ein Pfleger für das Verfahren zu bestellen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 23.09.1993, 3 Z BR 122/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1994, 28 = FamRZ 1994, 327 = Rpfleger 1994, 165&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s ist zwingend, wenn Gegenstand des Verfahrens die Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.1993, 3 Wx 349/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1994, 36 (LS) = FamRZ 1994, 451 = BtE 1992/93, 137&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG gilt auch, wenn so gut wie alle Lebensbereiche von der Betreuung erfasst werden, auch wenn sie einzeln aufgezählt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 29.12.1993, 2 W 163/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei [[PsychKG|öffentlich-rechtlicher Unterbringung]] ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich. &lt;br /&gt;
# Die einfache Verneinung der Erforderlichkeit ist keine ausreichende Begründung i.S. v. § 70 b Abs. 2 FGG. &lt;br /&gt;
# Die Unterbringung ohne vorherige Anhörung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Diese Voraussetzung muß durch konkrete Tatsachen begründet werden.&lt;br /&gt;
# Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muß das Landgericht im Beschwerdeverfahren in der Regel die Betroffene selbst anhören, auch wenn der Amtsrichter die Anhörung nachgeholt hatte. &lt;br /&gt;
# Die aus dem Abbruch einer nach Beginn der Unterbringung angefangenen Medikation resultierende Gesundheitsgefahr kann nicht zur Begründung der nach § 8 PsychKG erforderlichen Gefahr herangezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 27.01.1994, 3 Z BR 303/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1994, 108 (LS) = FamRZ 1994, 780&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei der Frage, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Beschwerdeinstanz gemäß § 67 FGG erforderlich ist, ist grundsätzlich vom Standpunkt des Landgerichts auszugehen. Nur ausnahmsweise kann in solchen Fällen das Rechtsbeschwerdegericht die Auffassung vertreten, die Bestellung eines Verfahrenspflegers sei nicht erforderlich gewesen.&lt;br /&gt;
# Bei offensichtlich begründeter weiterer Beschwerde des Betroffenen selbst ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 13.06.1994, 3 Z BR 78/94&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1994/95, 100&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist bei offensichtlich unbegründeten [[Beschwerde]]n häufig nicht sinnvoll; in solchen Fällen ist die Bestellung nicht stets ,erforderlich&amp;#039; im Sinn von § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 04.08.1994, 3 Z BR 220/94&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1995, 488 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein vom Amtsgericht im Betreuungsverfahren bestellter Verfahrenspfleger kann gegen die Entscheidung des Landgerichts zum Betreuungsverfahren nicht weitere Beschwerde einlegen. Dies gilt auch dann, wenn er vom Amtsgericht zugleich für das Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt worden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.11.1995, 5 W 121/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1996, 757 = NdsRpfl 1996, 94 = BtE 1994/95, 150 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem Betreuten braucht zur Begründung einer [[Beschwerde]] kein Verfahrenspfleger beigeordnet zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.1996, 18 Wx 6/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, Rpfleger 1996, 27&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Wahrung der Interessen des Betreuten vor der Festsetzung der [[Betreuervergütung|Vergütung des Betreuers]] ist dem Betreuten ein Verfahrenspfleger zu bestellen; nur so kann dem grundgesetzlich geschützten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Genüge getan werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht, Beschluss vom 18.07.1996, 1 W 445/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 184 = BtPrax 1996, 195 (LS) = FamRZ 1996, 1362 = FGPrax 1996, 223= KGR 1996, 244&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem Betreuten, der bei der persönlichen Anhörung zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in der Lage ist, ist vom Amtsgericht ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.08.1996, 20 W 263/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1997, 123 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Betreuungsverfahren kann ein erstinstanzlich bestellter Verfahrenspfleger keine weitere Beschwerde einlegen. Er muss vom Landgericht ausdrücklich oder konkludent auch für die zweite Instanz bestellt worden sein. (Hinweis: aufgrund gesetzlicher Neuregelung ist dies ab 1.9.2009 nicht mehr nötig).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, 3 Z BR 241/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1997, 37 = FamRZ 1997, 1358 = BayObLGR 1997, 14 = FuR 1997, 61 (LS) = RDLH 1997, 189:  erforderliches rechtliches Gehör und ggf. Verfahrenspflegerbestellung vor [[Betreuerwechsel|Entlassung eines Betreuers]]&lt;br /&gt;
  &lt;br /&gt;
# Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen [[freier Wille|Willen]] kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein Verfahrenspfleger zu bestellen. &lt;br /&gt;
# Der Anspruch des Betroffenen und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der [[Betreuungsstelle]], den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.1996, Wx 100/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FGPrax 1997, 28 = FamRZ 1997, 1293: Unanfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im [[Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufhebung der im [[Unterbringungsverfahren]] vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im [[Beschwerde]]verfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.1996, 15 W 286/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, DAVorm 1997, 135&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG ist dem Betroffenen, der nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, ein Verfahrenspfleger zu bestellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.03.1997, 20 W 342/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1997, 201 = FGPrax 1997. 109&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen nicht fähig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.02.1998, 3 W 5/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1998, 156 (LS) = FGPRax 1998, 57 = NJWE-FER 1998, 130 = OLGR 1998, 261&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Betroffener krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, sich zur Frage eines [[Betreuerwechsel]]s zu äußern, bedarf es zur Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte insoweit der Bestellung eines Verfahrenspflegers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 14.05.1998, 3 Z BR 51/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1999, 79 (LS) = BtPrax 1999, 247 (LS)= FamRZ 1999, 874&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Beschwerdeverfahren kann ein Verfahrenspfleger nicht durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter bestellt werden, vielmehr bedarf es hierzu einer Entscheidung des Gerichts (in voller Besetzung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 14.07.1999, 3 Z BR 163/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1999, 247 (LS) = BayObLGR 2000, 6 (LS) = FamRZ 2000, 301&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Betreuungsverfahren]] ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn ein Verfahrenspfleger bereits im Beschwerdeverfahren bestellt worden ist und dieser die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 14.12.2001, 3 Z BR 358/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGR 2002, 168&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers entbindet das Beschwerdegericht nicht von der Verpflichtung, die gebotenen Verfahrenshandlungen (hier: persönliche [[Anhörung]] des Betroffenen oder zumindest Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks) nachzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2002, 16 Wx 274/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2003, 171 = OLGR 2002, 273&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch dann, wenn für einen Betroffenen relativ weitreichende Betreuung mit den Aufgabenkreisen [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Wohnungsangelegenheiten]], [[Gesundheitsfürsorge]] und [[Vermögenssorge]] einschließlich [[Postkontrolle]] angeordnet ist, muss nicht in jedem Fall, in dem über die Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen des Betreuten zu entscheiden ist, ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Es kommt in diesen Fällen auf den jeweiligen Einzelfall an, inwieweit der Betroffene die Reichweite der Anträge erfassen und sich äußern kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.07.2002, 5 W 113/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2003, 587 = NdsRpfl 2003, 65 = NZM 2003, 232 = OLGR 2003, 234&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen der Bedeutung der [[Wohnungskündigung]] muss dem Betreuten ein Verfahrenspfleger bestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2002, 11 Wx 52/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2003, 154 = FamRZ 2003, 405 = FGPrax 2003, 30 = Rpfleger 2003, 124 = NJOZ 2004, 144&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Verfahren über die Festsetzung der [[Betreuervergütung|Vergütung]] des Betreuers muss geprüft werden, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich ist. Die Entscheidung, von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abzusehen, bedarf der Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 18.12.2002, 3Z BR 200/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGR 2003, 124 (LS) = FamRZ 2003, 786&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem Verfahren zur [[Betreuerwechsel|Entlassung eines Betreuers]] kann ausnahmsweise von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, wenn dies nicht im Interesse der [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Betroffenen liegt, weil wegen Ungereimtheiten im Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] eine [[Betreuerwechsel|Entlassung]] unumgänglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 12.03.2003, 3Z BR 26/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2003, 1044&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuerbestellung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht, Beschluss vom 06.02.2004, 1 W 33/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2004, 1593 (LS) = FGPrax 2004, 117 = KGR 2004, 344 =&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten kommt nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 FGG nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher kann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zugleich die Interessen eines anderen Verfahrensbeteiligten wahrnimmt und deshalb ein Interessenkonflikt nicht auszuschließen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=5e65cea120d272c59207cab8e9f68089&amp;amp;nr=3983&amp;amp;pos=8&amp;amp;anz=14 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2004], 11 Wx 13/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ArztR 2005, 108 = BtPrax 2004, 202 = DNotI-Report 2004, 192 (LS) = FamRB 2005, 14 FamRZ 2004, 1319 = FGPrax 2004, 228 = NJW 2004, 1882 = NotZ 2004, 441 = OLGR 2004, 399 = PflR 2005, 130 = ZERB 2004, 292 = ZfL 2004, 83&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine [[PEG-Sonde|lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung]] des Betreuten und die betreuungsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die betreuungsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine [[Sterbehilfe|lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung]] des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 02.04.2004, 3 Z BR 43/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGZ 2004, 94 = BayObLGR 2004, 303 (LS) = BtPrax 2004, 159 (LS) = FGPrax 2004, 124 = FamRZ 2004, 1231 = NJOZ 2004, 2174 = Rpfleger 2004, 625&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Kann sich der Betroffene zu einem Antrag des Betreuers auf Festsetzung der [[Betreuervergütung|Vergütung]] aus seinem Vermögen nicht äußern, ist ihm zur Wahrung seiner Rechte grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen.&lt;br /&gt;
# Legt der Betreuer gegen die Festsetzung der Vergütung Beschwerde ein und bestellt das Landgericht dem zu einer Äußerung unfähigen, bereits in erster Instanz nicht beteiligten, Betreuten keinen Verfahrenspfleger, liegt in dessen mangelnder Vertretung ein absoluter Beschwerdegrund, der zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 23.03.2005, 33 Wx 14/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2005, 1505 (LS) = OLGR 2005, 379 = Rpfleger 2005, 429&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig geboten, wenn die bestehende Betreuung auf einzeln aufgezählte Angelegenheiten erweitert werden soll, die dem Umfang einer Betreuung für alle Angelegenheiten entsprechen.&lt;br /&gt;
# Bestellt das Amtsgericht nach Eingang einer vom Betroffenen selbst eingelegten Beschwerde gegen einer Betreuungsmaßnahme für diesen einen Verfahrenspfleger &amp;quot;bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Beschlusses&amp;quot;, liegt hierin keine wirksame Bestellung des Pflegers auch für die Beschwerdeinstanz.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kann eine von dem Verfahrenspfleger gegenüber dem Amtsgericht abgegebene Stellungnahme in ihrer Bedeutung allenfalls einer Beschwerdebegründung gleichgesetzt werden und ersetzt nicht die unterbliebene Beteiligung eines Pflegers am Beschwerdeverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 17.10.2005, 33 Wx 43/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2006, 46 (LS) = BtPrax 2006, 35 = FamRZ 2006, 289 (LS) = OLGR 2005, 844 = Rpfleger 2006, 16&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn der Inhalt eines gem. § 68b Abs. 1 S. 1 FGG eingeholten [[Sachverständigengutachten]]s dem Betroffenen wegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 FGG nicht vollständig in schriftlicher Form und rechtzeitig vor seiner persönlichen [[Anhörung]] bekannt gegeben wird, ist es unerlässlich, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, der das ihm zustehende rechtliche Gehör wahrnehmen kann (BayObLG BtPrax 1996, 208 [209]; v. 14.12.1989 - BReg.3 Z 163/89, BayObLGZ 1989, 462 [464]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, 33 Wx 170/05 , 33 Wx 180/05 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2006, 729 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen [[Unterbringungsverfahren]].&lt;br /&gt;
# Eine gerichtlich genehmigte [[Unterbringung]] durch einen Betreuer mit dem entsprechenden [[Aufgabenkreis]] kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, der Betroffene habe Dritten eine umfassende [[Vorsorgevollmacht]] erteilt.&lt;br /&gt;
# Das Beschwerdegericht darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über eine auch nur vorläufige [[Unterbringung]]smaßnahme jedenfalls dann nicht absehen, wenn die erstinstanzliche Anhörung bereits sechs Wochen zurückliegt und zudem fehlerhaft war (Unterbleiben der Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers und der rechtzeitigen vorherigen Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 02.12.2005, 33 Wx 152/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 578 (Ls.)  :&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ein Verfahrenspfleger bei [[Unterbringungsverfahren]]. Regelmäßig ist bei [[Unterbringungsverfahren]] höchstens ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Soll ein weiterer&lt;br /&gt;
Verfahrenspfleger für das Verfahren bestellt werden, so setzt dies die Entlassung des ersten Verfahrenspflegers&lt;br /&gt;
voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Stendal, Beschluss vom 18.12.2006, 25 T 211/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle einer vormundschaftsgerichtlichen [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] der [[Wohnungskündigung]] ist die betreute Person gemäß § 69d S. 2 FGG zwingend vorab [[Anhörung|anzuhören]]. Die in § 69d S. 3 FGG hierzu eröffnete Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Angesichts der überragenden Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt ist regelmäßig, insbesondere aber im Falle des Absehens von einer Anhörung gemäß § 67 FGG ein Verfahrenspfleger zu bestellen und regelmäßig auch gemäß § 12 FGG ein fachärztliches [[Gutachten]] zur Feststellung des Ausschlusses einer Rückkehr in die Wohnung einzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20004-07.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2007], {{Rspr|11 Wx 4/07}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2007, 1688:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sofortige weitere Beschwerde weist mit Recht darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers im [[Beschwerde]]verfahren unterblieben ist. Nach § 69 i Abs. 7 FGG (jetzt § 296 Abs. 1 FamFG) hat das  Gericht den Betroffenen anzuhören, wenn es eine [[Entlassung des Betreuers]] beabsichtigt. Mit dem Merkmal der Entlassung ist nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramts gemeint, sondern ausreichend ist insoweit schon - wie hier - der Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der gleichzeitig einem anderen Betreuer übertragen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, 1 W 259/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2009, 641 = FGPrax 2009, 16 = NJW-RR 2009, 226:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellt sich bei der [[Anhörung]] des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß neuem FamFG (ab 2009)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 04.08.2010, XII ZB 167/10; BtPrax 2010, 280 = FamRZ 2010, 1648 = FGPrax 2010, 287 = MDR 2010, 1278:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung [[Aufgabenkreis|in allen Angelegenheiten]] als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf [[Aufgabenkreis]]e erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 02.03.2011, XII ZB 346/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 125 = FamRZ 2011,805 = NJW 2011, 2365 = R &amp;amp; P 2012, 32:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist in einem [[Unterbringungsverfahren]] die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, hat diese so frühzeitig zu erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 08.06.2011, XII ZB 43/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2011, 2577:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sieht das Betreuungsgericht gem. § 288 FamFG von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines [[Sachverständigengutachten]]s an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein [[Verfahrenspfleger]] bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 29.06.2011, XII ZB 19/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 20023 = MDR 2011, 1132 = BtPrax 2011, 211 = FamRZ 2011, 1577 = FGPrax 2011, 232:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Verfahrenspfleger ist im [[Betreuungsverfahren]] dann zu bestellen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen [[freier Wille|freien Willen]] überhaupt noch zu bilden.&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Verfahren auf [[Aufhebung der Betreuung]] grundsätzlich nur geboten, wenn tatsächliche Ermittlungen anzustellen sind. Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände voraus, die der [[Betreuerbestellung]] zugrunde lagen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 02.02.2011 XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 10). Bei unveränderter Sachlage hätte die Bestellung eines Verfahrenspflegers einen rein formalen Charakter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 28.09.2011, XII ZB 16/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1866 = BtPrax 2011, 257 = BeckRS 2011, 24672:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf [[Aufgabenkreis]]e erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.08.2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kleve, Beschluss vom 23.08.2012, 4 T 201/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2013, 240:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei [[Unterbringungsverfahren]] im Sinne der §§ 312 ff. FamFG ist für den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, falls kein völlig atypischer Einzelfall vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Entscheidung vom 22.05.2013, 1 BvR 372/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2013, 2658:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das BVerfG zum Zwecke einer Verfassungsbeschwerde. Der im [[Betreuungsverfahren]] bestellte Verfahrenspfleger kann für den Betreuten auch eine Verfassungsbeschwerde erheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 07.08.2013, XII ZB 223/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2013, 1648 = FGPrax 2013, 262 = NJW 2013, 3522:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen [[Aufgabenkreis|Angelegenheiten]] als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 XII ZB 16/11 FamRZ 2011, 1866 und vom 4. August 2010 XII ZB 167/10 FamRZ 2010, 1648). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] des Betroffenen entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 13.11.2013, XII ZB 339/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,  FGPrax 2014, 60 (Ls.) = NJW 2014, 785:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes ab.&lt;br /&gt;
# Dem Betroffenen, der aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen in seiner Fähigkeit, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, erheblich eingeschränkt ist, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn es um die Anordnung einer [[Kontrollbetreuer|Kontrollbetreuung]] geht, die sich auf eine umfassende [[Vorsorgevollmacht]] bezieht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 280/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2014, 79 =  FGPrax 2014, 65 = NJW 2014, 787:&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 15.01.2014 - XII ZB 289/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2014, 75 = FGPrax 2014, 115 = NJW 2014, 1596:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648 mwN)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Oktober 2011 XII ZB 312/11 FamRZ 2012, 113).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschl v 1.10.2014, XII ZB 462/14, BeckRS 2014, 20290 = JurionRS 2014, 24634&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein in erster Instanz bestellter Verfahrenspfleger ist auch im Beschwerdeverfahren zu beteiligen; seine Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben worden ist, gemäß § 276 V FamFG erst mit der Rechtskraft der Endentscheidung.&lt;br /&gt;
# Die Voraussetzungen für eine Betreuung können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.5.2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2017, 1 VB 107/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Verfassungsbeschwerde machte u.a. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Betreuungsverfahren geltend und wurde mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig verworfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 528/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. August 2017 XII ZB 611/16 FamRZ 2017, 1865 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 214/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Begründet der Tatrichter nicht, warum er trotz Vorliegens eines Regelfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers von dieser absieht, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob er von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - XII ZB 51/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 559/17 - FamRZ 2018, 1604).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 521/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Im Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen ist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich.&lt;br /&gt;
# Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 499/21 - FamRZ 2022, 730).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;‘&amp;#039;BGH, Beschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 457/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem [[Betreuungsverfahren]] kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich unterbleiben, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter die Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Dessen Anhörung allein genügt hierfür allerdings nicht. Der Verfahrensbeteiligte muss zum Verfahren iSv § 7 Abs. 2 oder 3 FamFG als Beteiligter hinzugezogen werden und es muss feststehen, dass er keine Eigeninteressen hat und die Gewähr für eine Erfüllung der in § 276 Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG genannten Aufgaben bietet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 08.04.1993, 3 Z BR 51/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGZ 1993, 157 = FamRZ 1993, 1106&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers kann von den Beteiligten nicht angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Lübeck, Beschluss vom 31.08.1993, 7 T 538/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1993, 211 = Rpfleger 1994, 110 = BtE 1992/93, 120&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betroffene kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers jedenfalls dann anfechten, wenn er für Vergütung und Aufwendungsersatz haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 10.10.1994, 3Z BR 262/94&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1995, 27 = FamRZ 1995, 301 = BayObLGR 1995, 14&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Beschwerde]] des Betroffenen gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren auf Entlassung der Betreuerin ist nicht statthaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Stuttgart, Beschluss vom 24.11.1994, 10 T 336/94&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BWNotZ 1995, 124&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers für den Betreuten im Betreuungsverfahren kann von diesem nicht angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 20.02.1995, 16 Wx 28/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 1995, 112&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anordnung einer Verfahrenspflegschaft im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers kann von den Beteiligten nicht mit der Beschwerde angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht, Beschluss vom 25.04.1995, 1 W 8186/94&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 1995, 155= KGR 1995, 149 = Rpfleger 1995, 503 = FamRZ 1996, 357&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers kann von den Beteiligten nicht angefochten werden, und zwar auch dann nicht, soweit es um die Bestellung seitens des Amtsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.1996, 15 W 143/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 195 (LS) = FGPrax 1996, 221 = FamRZ 1997, 440&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt im [[Betreuungsverfahren]] keine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.1996, 2 Wx 100/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1997, 123 (LS) = FamRZ 1997, 1293 = FGPrax 1997, 28&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufhebung der im Betreuungsverfahren vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 06.03.1998, 3Z BR 21/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1998, 148 = FamRZ 1998, 1183 (LS) = NJWE-FER 1998, 225&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einleitung eines Betreuungsverfahrens und die Bestellung eines Verfahrenspflegers in diesem Verfahren stellen keine mit Rechtsmitteln anfechtbaren Verfügungen dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.01.1999, 2/29 T 6/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1999, 114&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ehefrau eines Betroffenen hat kein Recht zur Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 05.03.1999, 16 Wx 14/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1999, 3205 (LS) = NJWE-FER 1999, 323 (LS) = OLGR 1999, 254 = FamRZ 2000, 492&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Betreuungsverfahren ist selbständig anfechtbar (Vorlagebeschluss an BGH).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 01.07.1999, 3Z BR 182/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGR 1999, 79 (LS) = FamRZ 2000, 249 = NJWE-FER 2000, 159 (LS) = NJW-RR 2000, 526&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers im Verfahren erster Instanz und im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unanfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2000, 8 W 219/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, OLGR 2000, 333 = FamRZ 2001, 39&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Betreuungsverfahren durch den Betroffenen nicht gesondert anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.03.2001, 20 W 119/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2001, 207 = FPR 2001, 422 = MDR 2001, 1061 = FPR 2002 102&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers ist nicht gesondert anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln , Beschluss vom 11.05.2001, 16 Wx 77/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, OLGR 2001, 392 = FamRZ 2001, 1643 = NJWE-FER 2001, 290 = bt-info 2002, 26 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung im Bestellungsbeschluss, dass ein Verfahrenspfleger &amp;quot;als Rechtsanwalt&amp;quot; bestellt sei, kann vom Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2001, 16 Wx 198/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2002, 970 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Aufgaben des Verfahrenspflegers, für die er bestellt wurde, endgültig beendet sind. Denn die vom Verfahrenspfleger getroffenen Entscheidungen bleiben wirksam und seine Tätigkeit könnte - auch im Hinblick auf die bereits verdienten Gebühren - bei einem Erfolg der Beschwerde nicht rückabgewickelt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 30.08.2002, 3Z BR 163/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayOblZ 2002, 279 = FamRZ 2003, 189 = Rpfleger 2003, 19 = BtPrax 2003, 184 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, findet die befristete Erinnerung gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2003, 2 W 45/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2003, 1499 = MDR 2003, 1013 = NJOZ 2003, 2313 = OLGR 2003, 482 = SchlHA 2003, 230&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren auf Genehmigung einer [[Unterbringung]] ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2003, 16 Wx 31/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2004, 715 = NJW-RR 2004, 1012 = JMBl NW 2003, 247&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung, ein Rechtsanwalt sei im Rahmen seiner Berufsausübung zum Verfahrenspfleger bestellt worden, ist für den Bezirksrevisor mit der sofortigen Beschwerde nach § 56 g V FGG analog anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&amp;amp;ID=6066&amp;amp;referrer=417 BGH, Beschluss vom 25.06.2003], XII ZB 169/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BGHR 2003, 1069 = BtPrax 2003, 266 = FamRZ 2003, 1275 = Rpfleger 2003, 500 = NJW-RR 2003, 1369 = FamRB 2003, 325 = FuR 2003, 416 = FGPrax 2003, 224 = FPR 2004, 145 = R&amp;amp;P 2004, 108 = JuS 2004, 167&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen nicht angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003, 3 Z BR 129/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, OLGR 2003, 397 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren auf Festsetzung von Betreuervergütung ist unanfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht, Beschluss vom 06.02.2004, 1 W 33/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2004, 117 = FamRZ 2004, 1593 (LS) = OLGR 2004, 344&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann vom Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mönchengladbach, Beschluss vom 03.11.2004, 5 T 481/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2005, 922 = Rpfleger 2005, 257&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Beschluss, mit welchem festgestellt wird, dass der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübt, ist für den Bezirksrevisor mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2007, 2063 = NJW 2008, 1818 = MDR 2008, 15 = VersR 2008, 128:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungsgenehmigung]] ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren [[Unterbringung]] als beantragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Neuruppin, Beschluss vom 28.12.2011,  23 XVII 102/11 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Verfahrenspfleger ist der Beschluss über seine Bestellung, anders als für den Betroffenen, nicht nur eine verfahrensmäßige Zwischenentscheidung sondern eine seinen Status berührende Grundlagen-Endentscheidung. Sie unterliegt daher nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts der ordentlichen Beschwerde nach § 58 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 15.02.2012, XII ZB 389/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
#Im [[Unterbringungsverfahren]] ist der Betroffene grundsätzlich erst nach Einholung des [[Sachverständigengutachten]]s und - sofern die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich ist - in Anwesenheit des Verfahrenspflegers [[Anhörung|anzuhören]] (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 16 ff.).&lt;br /&gt;
# Hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt, weil die angefochtene Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen infolge einer Verbesserung seines Zustandes aufgehoben worden ist, sind im Verfahren nach § 62 FamFG regelmäßig keine weiteren Ermittlungen mehr darüber anzustellen, ob die - gegenstandslos gewordene - Genehmigung der Unterbringung auf einer verfahrensfehlerhaften Anhörung beruht; dies wird vielmehr zugunsten des Betroffenen unterstellt.&lt;br /&gt;
# Ein Antrag des Verfahrenspflegers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG ist unzulässig. Das ihm in Unterbringungssachen gemäß § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2018, 2 Ws 58/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Verfahren über die Zustimmung zur Zwangsbehandlung während der einstweiligen Unterbringung selbständig anfechtbar; weder § 276 Abs. 6 FamFG noch § 305 Satz 1 StPO stehen entgegen.&lt;br /&gt;
# Vor der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist dem Betroffenen grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben und Stellung des Verfahrenspflegers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 11.11.1993, 3Z BR 201/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1992/93, 134&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfahrenspfleger muss mit dem Betroffenen vor Abgabe einer Stellungnahme nicht persönlich zu sprechen versuchen, wenn nach ärztlichem Zeugnis und dem Ergebnis weiterer Erkundigungen eine sinnvolle Verständigung mit diesem nicht möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Beschluss vom 25.01.1995, 13 T 1275/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1995. 110 = FamRZ 1995, 1440 = BtE 1994/95, 179&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Stellung des Verfahrenspflegers im [[Betreuungsverfahren]], insbesondere zur Gewährung rechtlichen Gehörs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.1996, 15 W 122/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 189 = FamRZ 1996, 1372 = FGPrax 1996, 183 = RDLebenshilfe 1996, 169 = NJWE-FER 1997, 59 (LS) = NJW-RR 1997, 70 = BtE 1996/97, 63&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfahrenspfleger hat als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuungsbedürftigen kein Vorschlagsrecht zu der Person des Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Beschluss vom 23.09.1997, 13 T 16565/97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1998, 1183 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfahrenspfleger ist neben dem Betroffenen Beteiligter des Verfahrens. Rechtliches Gehör wird ihm nur dann ausreichend gewährt, wenn ihm ein [[Sachverständigengutachten]] unverzüglich nach seiner Bestellung und vor der Anhörung des Betroffenen, spätestens aber rechtzeitig vor Erlass der Entscheidung übermittelt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.10.1999, 20 W 474/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FGPrax 2000, 20: Beschwerderecht des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die Ablehnung der Genehmigung einer geschlossenen [[Unterbringung]] des Betroffenen ist unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2001, 8 Wx 17/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2002, 986 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Verfahrenspfleger erst am Tag vor der [[Anhörung]] geladen und wendet er im Hinblick auf die Kurzfristigkeit Verhinderung ein und wird hierauf nicht Rücksicht genommen, stellt dies grundsätzlich eine Verweigerung rechtlichen Gehörs dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 22.07.2009 - XII ZR 77/06 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 290 = NJW 2009, 2814 = MDR 2009, 1226 = WM 2009, 1856:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des [[Verfahrenspfleger]]s gemäß § 67 FGG (ab 1.9.2009 § 276 FamFG), die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen [[Aufgabenkreis]] den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 25.06.2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276 = FGPrax 2003, 224 = NJW-RR 2003, 1369).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 474/11 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2012, 1798:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Verfahrenspfleger]] kann für den Betreuten nicht die Einrede der Verjährung beim [[Staatsregress]] nach § 1836e BGB erheben. Wie seine Bezeichnung in § 276 FamFG zu erkennen gibt, hat der Verfahrenspfleger die rechtlichen Interessen des Betreuten im Verfahren wahrzunehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer in den jeweiligen Aufgabenkreisen gemäß § 1902 BGB ist er jedoch nicht (gesetzlicher) Vertreter des Betreuten. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine Einrede im materiellen Sinne. Sie ändert die materielle Rechtslage und weist damit einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter auf. Deshalb kann die Einrede grundsätzlich nur der Schuldner bzw. sein [[gesetzlicher Vertreter]] erheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 270/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zur Unzulässigkeit der von der Verfahrenspflegerin eingelegten Beschwerde „in Namen der Betroffenen“, wenn die Verfahrenspflegerin mitteilt, dass ihr ein Beschwerdeauftrag von der Betroffenen nicht erteilt worden sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kleve, Beschluss vom 17.03.2014, 4 T 90/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung leidet an einem unheilbaren Verfahrensfehler, wenn die Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers nicht unverzüglich nachgeholt worden sind.&lt;br /&gt;
# Ist eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers aufzuheben, sind die Kosten der Unterbringung regelmäßig nach § 32 Abs. 2 PsychKG NRW der Staatskasse aufzuerlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschl v 11.2.2015,  XII ZB 48/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten [[Verfahrenspfleger]] beauftragt wurde (im Anschl an Senatsbeschl v 14.8.2013 - XII ZB 270/13 - juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Im Unterbringungsverfahren ist dem Betreuer und dem Verfahrenspfleger die Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu ermöglichen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805).&lt;br /&gt;
# Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278).&lt;br /&gt;
# Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - FamRZ 2013, 1731 und vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der in einer [[Unterbringungssache]] bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 XII ZB 370/17 juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - XII ZB 570/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine Anhörung des Betroffenen im [[Betreuungsverfahren]], die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - FamRZ 2018, 705).&lt;br /&gt;
# Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten [[Gutachten]]s hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 536/16 - FamRZ 2017, 1324).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 2/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 - FamRZ 2018, 1769).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 570/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Solange die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht aufgehoben ist, gilt dies auch dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 504/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Hat das Amtsgericht es in verfahrenswidriger Weise unterlassen, in einem Betreuungsverfahren für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und hat es demgemäß den Betroffenen ohne Verfahrenspfleger angehört, so hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören und dem – nunmehr von ihm bestellten – [[Verfahrenspfleger]] Gelegenheit zu geben, an der Anhörung teilzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 27.09.2021, 34 Wx 252/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren ist der [[Verfahrenspfleger]] gehalten, sich eine eigene Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Vorgang, dessentwegen er bestellt wurde, im objektiven Interesse des Betroffenen liegt. Das setzt regelmäßig eine inhaltliche Überprüfung dieses Vorgangs voraus.&lt;br /&gt;
# Zu diesem Zweck kann auch die Durchführung eigener Ermittlungen erforderlich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 442/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Hält das Betreuungsgericht in einem Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung die Bestellung eines Verfahrenspflegers für erforderlich, muss es grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung des Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 - XII ZB 129/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2022, 1225&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Hört das Landgericht nur den Betroffenen an und ist sein Verfahrenspfleger damit einverstanden, ist das verfahrensfehlerfrei.&lt;br /&gt;
# Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Lübeck, Beschluss vom 19.12.2024, 7 T 324/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der durch die Betreuungsrechtsreform 2023 eingefügte § 319 Abs. 2 S. 2 FamFG erfordert, dass ein hinzugezogener Verfahrenspfleger in der Regel an der persönlichen [[Anhörung]] teilnehmen muss. Nicht mehr ausreichend ist, dass das Betreuungsgericht dem Verfahrenspfleger lediglich eine Möglichkeit zur Teilnahme verschafft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 29.07.2026, XII ZB 171/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
#Durch die rechtzeitige Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin ist sicherzustellen, dass dieser an der [[Anhörung]] des Betroffenen teilnehmen kann. Erfolgt die Anhörung ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
# Ausnahmsweise gilt nur dann etwas anderes, wenn das Gericht vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit der Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers nicht erkennen konnte und aus diesem Grunde daran gehindert war, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen bzw. diesen an der persönlichen Anhörung zu beteiligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Betreuer]] und Verfahrenspfleger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 27.01.1994, 3Z BR 303/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1994, 108 (LS) = FamRZ 1994, 780&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung vom Landgericht der [[Betreuer]] auch zum Verfahrenspfleger bestellt, so ist diese Bestellung zwar formell wirksam. Das Rechtsbeschwerdegericht muss aber in der Regel davon ausgehen, dass dem Betroffenen nur ein völlig ungeeigneter Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Ein solcher Fehler führt regelmäßig zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2001, 8 Wx 17/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2002, 986 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung zum [[Betreuer]] und Verfahrenspfleger sind unvereinbar und führt zur Unwirksamkeit der Verfahrenspflegerbestellung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.05.2002, 5 T 58/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2003, 60&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Betreuer]] ist nur gegenüber dem Gericht und nicht unmittelbar gegenüber der Verfahrenspflegerin auskunftspflichtig; er muss dieser auch nicht Einsicht in seine &amp;quot;Betreuungsakten&amp;quot; gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vergütung und Kosten des Verfahrenspflegers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 11.03.1993, 3Z BR 183/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGZ 1993, 123 = FamRZ 1993, 1229 = JurBüro 1993, 481 = MDR 1993, 768 = BayObLGR 1993, 128 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren der Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse für einen als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt findet eine weitere Beschwerde nicht statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bielefeld, Beschluss vom 11.07.1995, 3 T 547/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1996, 896 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Festsetzung der Verfahrenspflegervergütung ist derjenige Richter oder Rechtspfleger zuständig, der den Verfahrenspfleger bestellt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Augsburg, Beschluss vom 17.02.1997, 5 T 292/97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1997, 167&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Vergütung des Verfahrenspflegers und des Betreuers nach den gleichen Grundsätzen festgesetzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.1997, 11 Wx 74/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 1998, 224 = NJWE-FER 1998, 92 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weder dem Verfahrenspfleger noch dem Betreuer können die (außergerichtlichen) Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG auferlegt werden, selbst wenn sie im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren entgegengesetzte Anträge stellen, aber das Interesse des Betreuten verfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 16.10.1997, 3 Z BR 275/97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1998, 1053&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Offenbleiben kann, ob hier die Vergütung durch den Rechtspfleger oder das Gericht festzusetzen ist. Die Entscheidung ist nicht deshalb unwirksam, weil das Gericht die Vergütung festgesetzt hat.&lt;br /&gt;
# Die Bewilligung einer Vergütung für einen Verfahrenspfleger setzt nicht die Rechtsmäßigkeit, sondern lediglich die Wirksamkeit seiner Bestellung voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Braunschweig, Beschluss vom 11.06.1998, 8 T 464/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1999, 34&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vom Unterhaltsanspruch des Betreuten gegenüber seinen Eltern werden regelmäßig nicht die Kosten des Verfahrenspflegers umfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Dresden, Beschluss vom 18.08.1999, 15 W 1258/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, AnwBl 1999, 701 = Rpfleger 1999, 539 = JurBüro 2000, 74&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Neuregelung des § 67 Abs. 3 FGG schließt eine Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers über § 1835 Abs. 3 BGB i.V. mit §§ 112, 118 BRAGO grundsätzlich aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 04.11.1999, 14 WF 142/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2000, 1307 (LS) = OLGR 2000, 152 = NJW-RR 2000, 74 = NJWE-FER 2001, 73 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für die Verfahrenspflegschaft erforderliche Zeit ist nach den Umständen des konkreten Falles zu ermitteln. Eine Herabsetzung auf den durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand ist nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 07.06.2000, 1 BvL 1/99 und 1 BvL 2/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2000, 1284 = NJWE-FER 2000, 281&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Rechtsanwalt kann eine Vergütung nach der BRAGO für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger verlangen, soweit diese als rechtsanwaltspezifische Dienstleistung anzusehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 07.06.2000, 1 BvR 23/00 und 1 BvR 111/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2000, 1280 = BtPrax 2000, 254 = KindPrax 2000, 190 (LS) = NJWE-FER 2000, 284 JurBüro 2001, 43 = Rpfleger 2001, 23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Es ist sowohl mit Art. 3 Abs. 1 als auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn dem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt eine Vergütung von 60 DM pro Stunde zu bewilligen ist.&lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Aufgaben des Verfahrenspflegers von denen eines Rechtsanwalts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 07.06.2000, 3Z BR 121/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGZ 2000, 162 = BayObLGR 2000, 63 (LS) = BtPrax 2000, 215 = FamRZ 2000, 1301 = NJWE-FER 2000, 286 = Rpfleger 2000, 453 = R &amp;amp; P 2000, 201 = AnwBl 2001, 181&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelung, wonach ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V. mit § 1 BVormVG einen Stundensatz von 60 DM erhält, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 11 GG vereinbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss vom 20.09.2000, 87 T 551/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2001, 129 = FamRZ 2001, 1029&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Rechtsanwalt kann als Verfahrenspfleger Gebühren nach der BRAGO berechnen, wenn er rechtsanwaltsspezifische Dienste leistet. Dies ist der Fall, wenn ein Vergütungsantrag des Betreuers überprüft werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2000, 16 Wx 154/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, KindPrax 2001, 94 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfahrenspfleger in Betreuungssachen ist grundsätzlich nach den Stundensätzen des BVormVG zu entschädigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt wurde. Abweichend von diesem Grundsatz ist der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt nach der BRAGO zu entschädigen, wenn er zusätzlich zur Verfahrenspflegschaft anwaltsspezifische Aufgaben übernommen hat oder wenn ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung im konkreten Fall wegen der besonderen mit der Führung der Verfahrenspflegschaft verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten professionellen Rechtsrat in Anspruch genommen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen, Beschluss vom 03.01.2001, 7 T 512/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJWE-FER 2001, 133&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind der Staatskasse Kosten für einen Verfahrenspfleger entstanden, so kann von einer Inanspruchnahme des Betroffenen durch die Staatskasse nur dann abgesehen werden, wenn versucht wurde, die Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu klären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Leipzig, Beschluss vom 11.01.2001, 16 T 178/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2001, 864&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenspfleger kann in eine vorläufige Betreuerbestellung berichtigt werden. Der Berichtigungsbeschluss hat keine Rückwirkung.&lt;br /&gt;
# Ist der zunächst als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt im Auftrag des Gerichts in einem Zwangsversteigerungsverfahren des Betreuten tätig geworden steht ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB, §§ 68ff BRAGO zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2001, 2 T 103/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, JurBüro2001, 472&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt wurde und als solcher spezifisch anwaltliche Dienste erbringt, erhält trotz § 67 Abs. 3 FGG eine Vergütung nach BRAGO. Dies gilt auch, wenn die Verfahrenspflegschaft ein Verfahren nach PsychKG betrifft. § 67 Abs. 3 FGG und § 1835 Abs. 3 BGB stehen dem wegen § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 16.01.2002, 3Z BR 300/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayOblGR 2002, 215 (LS) = BtPrax 2002, 121 = BRAGOreport 2002, 85 = FamRZ 2002, 1201 = Rpfleger 2002, 441 = FGPrax 2002, 68&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Rechtsanwalt, der in einem Betreuungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, kann darauf vertrauen, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB iVm. BRAGO abrechnen zu können, wenn ihm bei seiner Bestellung der Richter auf den Einzelfall bezogene Tatsachen mitgeteilt hat, die im konkreten Fall die erforderliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erkennbar begründen.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall ist es unerheblich, ob im Laufe des [[Betreuungsverfahren]]s tatsächlich eine spezifische anwaltliche Tätigkeit stattgefunden hat oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2002, 25 Wx 75/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2002, 271 (LS) = FamRZ 2003, 706 (LS) = NJW-RR 2003, 427&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann Vergütung nach der BRAGO (jetzt RVG) verlangen, wenn die zu erledigen Dienste derart schwierig oder bedeutend sind, dass ein als Verfahrenspfleger tätiger Nichtjurist einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2002, 9 WF 604/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2002, 847&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Vergütungsansprüche des Verfahrenspflegers sowie dessen Ansprüche auf [[Aufwendungsersatz]] erlöschen, wenn diese nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden (§ 2 VBVG).&lt;br /&gt;
#Das Erlöschen der Ansprüche ist von Amts wegen zu beachten und muss nicht erst von der Staatskasse geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
# Die einzelnen Vergütungsansprüche entstehen bereits mit der jeweiligen vergütungsbegründenden Tätigkeit des Verfahrenspflegers und nicht erst mit Abschluss des Verfahrens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Koblenz, Beschluss vom 17.05.2002, 13 WF 224/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, JurBüro 2002, 657&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Erlöschen der Ansprüche des Verfahrenspflegers auf [[Aufwendungsersatz]] und Vergütung, wenn diese nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht, Beschluss vom 11.06.2002, 1 W 507/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, JurBüro 2002, 602 = FamRZ 2003, 936&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann Vergütung nach der BRAGO verlangen, wenn die zu erledigenden Dienste derartig schwierig oder bedeutsam sind, dass ein als Verfahrenspfleger tätiger Nichtjurist einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mönchengladbach, Beschluss vom 19.02.2003, 5 T 410/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, Rpfleger 2003, 365 (LS) = FamRZ 2003, 559&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine Pauschalvergütung kann nicht nach Abschluss der Tätigkeit des Verfahrenspflegers festgesetzt werden.&lt;br /&gt;
# Sinn der Vergütungspauschale nach § 1836b BGB ist die Pauschalierung der Vergütung des Verfahrenspflegers für die Zukunft. Sie ist kein Mittel, um Streitigkeiten über die Vergütung für eine bereits geleistete Arbeit beizulegen. Eine Pauschalvergütung kann deshalb nur vor der Tätigkeit des Verfahrenspflegers festgesetzt werden. Dies geschieht zweckmäßigerweise zugleich mit der Bestellung zum Verfahrenspfleger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003, 3 Z BR 230/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2003, 1046 (LS) = JurBüro 2003, 374 = BtPrax 2003, 184 (LS) = NJW-RR 2003, 1372&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein zum Verfahrenspfleger mit der Aufgabe der Überprüfung eines Antrags auf Betreuervergütung bestellter Rechtsanwalt kann im Regelfall nur eine Vergütung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. den für Vormünder geltenden Vorschriften verlangen. Eine Honorierung gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf der Grundlage der BRAGO kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die ihm obliegende Prüfung des Vergütungsantrags die vertiefte Befassung mit Rechtsfragen entsprechend einer anwaltspezifischen Tätigkeit erfordert und damit über das Standardwissen eines Betreuers der höchsten Vergütungsstufe hinausgeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 21.05.2003, 3Z BR 92/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayOblGZ 2003, 117 = BRAGOreport 2003, 235 = FamRZ 2003, 1413 =Rpfleger 2003, 578 = FGPrax 2003, 177&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt auch, wenn der Verfahrenspfleger ausnahmsweise Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vergütungsvorschriften der BRAGO verlangen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschl vom 9.3.2004, 1 BvR 455/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; u. a., FamRZ 2004, 1267 = FPR 2004, 622 = FuR 2004, 474 = KindPrax 2004, 622&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Grenzen der Vertretungsbefugnis und des Vergütungsanspruchs der Verfahrenspfleger nach § 50 FGG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Beschl vom 22.3.2004, 12 WF 141/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2005, 391&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit im Einzelfall kein weitgehender gerichtlicher Auftrag vorliegt, hat ein Verfahrenspfleger keinen Vergütungsanspruch für von ihm entfaltete Aktivitäten, die den ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich überschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mönchengladbach, Beschl vom 3.11.2004, 5 T 481/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2005, 922 = Rpfleger 2005, 257&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Einem Verfahrenspfleger, der im Hauptberuf Rechtsanwalt ist, steht grundsätzlich nur eine Vergütung nach den Sätzen des § 1 BvormVG (jetzt § 3 VBVG) zu.&lt;br /&gt;
# Eine Vergütung nach dem RVG kommt für den anwaltlichen Verfahrenspfleger ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein als Verfahrenspfleger bestellter Laie in gleicher Lage wegen besonderer rechtlicher Anforderungen einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Limburg, Beschl vom 31.1.2005, 7 T 25/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, Rpfleger 2005, 361&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger steht eine Vergütung nach BRAGO (nunmehr RVG) nur dann zu, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass im Rahmne der für den Betroffenen erbrachten Dienste eine Laie vernünftigerweise Rechtsrat eingeolt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Beschl vom 7.4.2005, 20 W 282/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJOZ 2005, 3616 = OLGR 2006, 131&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Die Vergütung eines zur Überprüfung der Betreuervergütung bestellten Rechtsanwaltes zum Verfahrenspfleger bemisst sich im Regelfall nach dem Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG (jetzt § 3 VBVG).&lt;br /&gt;
# Eine Abrechnung nach der BRAGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der konkrete Fall vertiefte spezifische Rechtskenntnisse erfordert und deshalb ein anderer im Betreuungsrecht erfahrener und beruflich tätiger Verfahrenspfleger der höchsten Vergütungsstufe einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschl vom 14.12.2005, 33 Wx 205/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2006, 79 (LS) = FamRZ 2006, 577 = NJW 2006, 931 = OLGR 2006, 122 = RVGreport 2006, 57 = Rpfleger 2006, 186&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger sowohl im Verfahren der vorläufigen [[Unterbringung]] als auch vor der endgültigen Unterbringungsmaßnahme tätig und kann er unter besonderen Voraussetzungen [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste im Rahmen des RVG verlangen, steht ihm für beide Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschl vom 17.11.2010; XII ZB 244/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2011, 453 = MDR 2011, 72 = FGPrax 2011, 23 (Ls.)= FamRZ 2011, 203 = BeckRS 2010, 29995  = LSK 2011, 110221 = JurBüro 2011, 130 = BtPrax 2011, 85 =Rpfleger 2011, 205::&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.&lt;br /&gt;
#Die gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, ist für die anschließende Kostenfestsetzung bindend. Auf die Frage, wie bzw. ob die Erforderlichkeit im Einzelnen durch das Gericht begründet ist, kommt es nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschl vom 12.9.2012, XII ZB 543/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Hat das [[Betreuungsgericht]] den anwaltlichen [[Verfahrenspfleger]] in einem Verfahren über die Genehmigung einer [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer [[Fixierung|freiheitsentziehenden Maßnahme]] nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, Beschl vom 6.5.2013, 2 Wx 54/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Museologe ist in ihrem Kernbereich nicht darauf ausgerichtet, auch die Aufgaben eines Verfahrenspflegers im nachlassgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren auszuüben, so dass ein erhöhter Vergütungssatz nicht gerechtfertigt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 25.2.2015 - XII ZB 608/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Kann in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum [[Verfahrenspfleger]] bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, weil die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.&lt;br /&gt;
# Ist in diesem Fall der Verfahrenspfleger damit beauftragt, einen vom Betreuer zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrag zu überprüfen, bestimmt sich der Geschäftswert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 25 Abs. 1 KostO (nunmehr § 99 GNotKG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss vom 04.09.2019, 706 XIV 56/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit im Rahmen der Tätigkeit als Verfahrenspfleger kann rückwirkend nach der Bestellung zum Verfahrenspfleger festgestellt werden.&lt;br /&gt;
# Die bloße Wahrnehmung eines Termins im Rahmen eines Eildienstes ist nicht bereits deshalb als anwaltsspezifische Tätigkeit zu qualifizieren, weil in Fixierungssachen ein besonders schwerer Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG) vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 21.10.2020, 5 W 14/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Die Vergütung eines als Verfahrenspfleger berufsmäßig tätigen Rechtsanwalts für die Prüfung und Erteilung der Zustimmung bzgl. eines vom Nachlasspfleger für die unbekannten Erben geschlossenen Grundstücksverkaufsvertrages richtet sich im Regelfall nach dem RVG.&lt;br /&gt;
# Bei der Prüfung und Erteilung der Zustimmung handelt es sich um eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags i.S.v. Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 zu Ziff. 2300 VV RVG, so dass eine Gebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG und nicht nur eine Beratungsgebühr gem. § 34 RVG entsteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BFH, Urteil vom 25. November 2021, V R 34/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Beschl. v. 15.2.2022 – 19 W 170/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem RVG verlangen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (iA an BGH Beschl. v. 16.12.2020 – XII ZB 410/20, FamRZ 2021, 549 = juris Rn. 17; KG Beschl. v. 23.9.2021 – 19 W 94/21; OLG Bremen Beschl. v. 21.10.2020 – 5 W 14/20, FamRZ 2921, 453 = juris).&lt;br /&gt;
# Fehlt im Bestellungsbeschluss die für das Vergütungsverfahren bindende Feststellung der anwaltsspezifischen Tätigkeit (vgl. BGH Beschl. v. 23.7.2014 – XII ZB 111/14, FamRZ 2014, 1629 = juris Rn. 16), ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Pfleger eine solche Tätigkeit zu erbringen hat.&lt;br /&gt;
# Der mit Grundstückskaufverträgen häufig einhergehende anwaltliche Beratungsbedarf bedeutet nicht automatisch, dass jeder notarielle Grundstücksverkauf gesonderter Anwaltsberatung bedarf.&lt;br /&gt;
# Die für unbekannte Erben eingerichtete anwaltliche Nachlasspflegschaft führt allein nicht zu einer Veränderung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe eines für einen Grundstückskaufvertrag bestellten Verfahrenspflegers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.03.2022, 5 T 100/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestellt das Amtsgericht einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen in einem Verfahren, das die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von Grundbesitz des Betroffenen zum Gegenstand hat mit der Folge, dass der Verfahrenspfleger alle in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für die Betroffene zu untersuchen hat, so ist eine anwaltsspezifische Tätigkeit beauftragt, aufgrund derer der Verfahrenspfleger Anspruch auf Vergütung nach dem RVG hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg Beschl. v. 19.8.2022 – 3 W 90/22, NJOZ 2023, 1221&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt ist an seine Entscheidung, ob er die Aufwendungen für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger nach § 1835 III BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geltend macht oder ob er eine Vergütung nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz verlangt, nicht gebunden, solange die Entscheidung über die beantragte Festsetzung der Vergütung beziehungsweise der Auslagen im Verfahren gem. § 168 FamFG noch nicht rechtkräftig ist.&lt;br /&gt;
# Sofern das Gericht bei der Bestellung des Verfahrenspflegers nicht festgestellt hat, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist im Rahmen des Festsetzungsverfahrens anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 104/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Der Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergü-tung als Aufwendungsersatz für seine anwaltsspezifischen Dienste erlischt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 XII ZB 685/11 FamRZ 2012, 1377).&lt;br /&gt;
# Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung dieses Aufwendungsersatzes beginnt mit der Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung nach § 8 RVG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsanwalt]] als Verfahrenspfleger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 03.07.1996, 16 Wx 104/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, Rpfleger 1997, 65&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Verfahrenspfleger sollte in Betreuungsverfahren regelmäßig ein Rechtsanwalt ausgewählt werden, da nur hierdurch sichergestellt ist, dass die zu Gunsten des Betroffenen bestehenden Möglichkeiten des Rechtsschutzes in vollem Umfang gewährt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Beschluss vom 23.04.2001, 13 T 6894/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2001, 175&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Vergütungsverfahren gemäß § 67 Abs. 3 FGG ist die bei der Bestellung eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger per Formblatt getroffenen Feststellung, die Heranziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger sei notwendig, auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht bindend. Erforderlich ist die einzelfallbezogene Feststellung, dass ein als juristischer Laie hinzugezogener Verfahrenspfleger vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2001, 16 Wx 77/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, OLGR 2001, 392 = FamRZ 2001, 1643 = NJWE-FER 2001, 290 = bt-info 2002, 26 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Feststellung im Bestellungsbeschluss, dass ein Verfahrenspfleger &amp;quot;als Rechtsanwalt&amp;quot; bestellt sei, kann vom Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse angefochten werden.&lt;br /&gt;
# In Betreuungssachen ohne tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit muss ein Anwalt als Verfahrenspfleger nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mönchengladbach, Beschluss vom 26.10.2006, 5 T 337/06,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; NJW-RR 2007, 1084:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Beiordnung eines Rechtsanwalts für [[Betreuungsverfahren]]:&lt;br /&gt;
# Drohen erhebliche Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des bedürftigen Betreuten, ist diesem, wenn er sich nicht sachgerecht einlassen kann, ein Rechtsanwalt beizuordnen.&lt;br /&gt;
# Stehen eine umfassende Betreuung und ein [[Einwilligungsvorbehalt]] im Raum, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verfahrenspfleger und Abgabe des Betreuungsverfahrens==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 11.02.1998, 3Z AR 6/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1998, 155 (LS) = FamRZ 1998, 1181 = BayObLGR 1998, 38 = MDR 1998, 540 = NJWE-FER 1998, 233 = Rpfleger 1998, 285&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abgabeverfahren ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 26.02.1998, 3Z AR 8/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1998, 1182&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist dem Betroffenen noch kein Betreuer bestellt, aber bereits ein Verfahrenspfleger, so ist dieser zur Abgabe des [[Betreuungsverfahren]]s zu hören. Seine Zustimmung zur Abgabe ist aber nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BayObLG, Beschluss vom 28.02.2000, 3Z AR 7/00, BtPrax 2000, 223 (LS) = FamRZ 2000, 1443&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfahrenspfleger des Betroffenen ist auch nach Bestellung eines vorläufigen Betreuers zur Abgabe des Betreuungsverfahrens zu hören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Betreuungsverein]] und Verfahrenspfleger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999, 1 BvR 122/94&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2000, 414 = NJWE-FER 2000, 150&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar, wenn für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft gemäß § 67 FGG (jetzt § 276 FamFG) durch einen Mitarbeiter eines [[Betreuungsverein]]s keine angemessene Entschädigung gewährt wird. Eine solche Handhabung ist auch mit dem Gleichheitssatz unvereinbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2000, 16 Wx 113/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, OLGR 2001, 192 = FamRZ 2001, 1400&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem [[Betreuungsverein]] steht für die Tätigkeit eines seiner Mitarbeiter als Verfahrenspfleger in einer Betreuungssache ein Vergütungsanspruch zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2002, 15 WF 106/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2003, 26 = FamRZ 2003, 882 = Rpfleger 2003, 126&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Bestimmung des § 1908e BGB (jetzt § 7 VBVG) ist auf Fälle der gesetzlich nicht geregelten &amp;quot;Vereinsverfahrenspflegschaft&amp;quot; entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
# Ist der angestellte Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s im Rahmen dieser Tätigkeit zum Verfahrenspfleger bestellt worden, kann der [[Betreuungsverein]] die auf die Verfahrenspflegschaft entfallende Vergütungs- und [[Aufwendungsersatz]]ansprüche in eigenem Namen geltend machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuungsbehörde und Verfahrenspfleger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.1995, 2 T 402/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (jetzt 2 T 610/95), BWNotZ 1996, 14 = BtE 1994/95, 176&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige [[Betreuungsbehörde]] kann grundsätzlich nicht zum Verfahrenspfleger bestellt werden, da mit den Aufgaben eines Verfahrenspflegers zur neutralen Beratung und Unterstützung eines Betroffenen im Betreuungsverfahren eine solche anderweitige Beteiligung am Verfahren nicht vereinbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 11.07.2001, 3Z BR 165/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2002, 129 (LS) = FamRZ 2002, 496 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein Mitarbeiter einer Betreuungsstelle persönlich zum Verfahrenspfleger bestellt, kann er das Behördenprivileg des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG nicht in Anspruch nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/rechtspr_olg-bs-27-07-2004.htm LG Braunschweig, Beschluss vom 27.07.2004], 8 T 645/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (200), Betreuung Aktuell 3/2004, 28 = BtMan 2005, 52 (LS)= BtR-Info 1+2/2005, 24 = FamRZ 2005, 304&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung der [[Betreuungsbehörde]] als Verfahrenspfleger verbietet sich, weil generell ein Interessenkonflikt droht, wenn die Behörde nämlich im Betreuungsverfahren zu Stellungnahmen und Ermittlungen aufgefordert wird, die eine strenge Neutralität sowohl dem Betroffenen als auch dem Betreuer gegenüber erfordern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Verfahrenspfleger]], [[Rechtsanwalt]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsweg in Deutschland]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsprechung zur Unterbringung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsprechung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unterbringung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Psychisch-Kranken-Gesetz&amp;diff=66219</id>
		<title>Psychisch-Kranken-Gesetz</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Psychisch-Kranken-Gesetz&amp;diff=66219"/>
		<updated>2026-09-13T08:21:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Rechtsprechung: */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Unterbringung2.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
In der Bundesrepublik Deutschland haben die einzelnen [[Bundesländer]] Gesetze über „Schutz“ und „Hilfen“ für psychisch kranke Menschen erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzesinhalt==&lt;br /&gt;
Diese Gesetze regeln auch die Voraussetzungen für freiheitsentziehende [[Unterbringung]]en, falls eine Gefährdung Dritter oder eine Selbstschädigung aufgrund psychischer Krankheiten zu befürchten ist. Außerdem werden, jedenfalls in den neueren Gesetzen, ambulante vor- und nachsorgende Hilfen angeboten und Beratungsangebote gemacht. Diese Form der Unterbringung wird als öffentlich-rechtliche Unterbringung bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Bundesländer sehen die Unterbringung als eine von mehreren Maßnahmen und Hilfen, die in einem Gesetz über Hilfen bei psychischer Krankheit (PsychKG) enthalten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Übersicht der Landesgesetze ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable sortable zebra toptextcells&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! Bundesland&lt;br /&gt;
! Titel&lt;br /&gt;
! Kurztitel&lt;br /&gt;
! Abkürzung&lt;br /&gt;
! Ursprüngliche Fassung / Neufassung&lt;br /&gt;
! Inkrafttreten der letzten Änderung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Baden-Württemberg]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Baden-Württemberg)|Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/k1d/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;amp;showdoccase=1&amp;amp;js_peid=Trefferliste&amp;amp;documentnumber=1&amp;amp;numberofresults=77&amp;amp;fromdoctodoc=yes&amp;amp;doc.id=jlr-PsychKGBWrahmen&amp;amp;doc.part=X&amp;amp;doc.price=0.0&amp;amp;doc.hl=1#focuspoint Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG), Baden-Württemberg]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
| Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz&lt;br /&gt;
| PsychKHG&lt;br /&gt;
| 25. November 2014&lt;br /&gt;
| 1. Januar 2015&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Bayern]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung|Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayPsychKHG Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz Bayern]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
| Unterbringungsgesetz Bayern&lt;br /&gt;
| UnterbrG&lt;br /&gt;
| 5. April 1992&lt;br /&gt;
| 1. November 2015&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Berlin]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Berlin)|Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&amp;amp;query=PsychKG+BE&amp;amp;psml=bsbeprod.psml&amp;amp;max=true&amp;amp;aiz=true Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG), Berlin]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
| PsychKG&lt;br /&gt;
| 17. Juni 2016&lt;br /&gt;
| 29. Juni 2016&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Brandenburg]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz|Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgpsychkg_2016 Psychischkrankengesetz Brandenburg]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
| Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz&lt;br /&gt;
| BbgPsychKG&lt;br /&gt;
| 5. Mai 2009&lt;br /&gt;
| 25. Januar 2016&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Bremen]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Bremen)|Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[http://transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.69288.de&amp;amp;asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&amp;amp;template=20_gp_ifg_meta_detail_d Psychische-Krankheitengesetz Bremen]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
| PsychKG&lt;br /&gt;
| 22. Dezember 2000&lt;br /&gt;
| 2. August 2016&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Hamburg]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten|Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[http://www.landesrecht.hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&amp;amp;doc.id=jlr-PsychKGHArahmen&amp;amp;st=lr Psychischkrankengesetz Hamburg]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
| HmbPsychKG&lt;br /&gt;
| 27. September 1995&lt;br /&gt;
|21. Februar 2017&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Hessen]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Hessisches Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten|Hessisches Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#docid:7868631 Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz Hessen]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
| Hessisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz&lt;br /&gt;
| PsychKHG&lt;br /&gt;
| 4. Mai 2017&lt;br /&gt;
| 1. August 2017&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Mecklenburg-Vorpommern]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten|Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&amp;amp;st=lr&amp;amp;doc.id=jlr-PsychKGMV2016rahmen&amp;amp;doc.part=X&amp;amp;doc.origin=bs PsychKG Mecklenburg-Vorpommern]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
| Psychischkrankengesetz&lt;br /&gt;
| PsychKG M-V&lt;br /&gt;
| 14. Juli 2016&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Niedersachsen]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke|Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[http://www.voris-niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;amp;query=PsychKG+ND&amp;amp;psml=bsvorisprod.psml&amp;amp;max=true&amp;amp;aiz=true Psychischkrankengesetz Niedersachsen]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
| Psychischkrankengesetz Niedersachsen&lt;br /&gt;
| NPsychKG&lt;br /&gt;
| 16. Juni 1997&lt;br /&gt;
| 21. September 2017&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Nordrhein-Westfalen]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Nordrhein-Westfalen)|Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&amp;amp;gld_nr=2&amp;amp;ugl_nr=2128&amp;amp;bes_id=4853&amp;amp;menu=1&amp;amp;sg=0&amp;amp;aufgehoben=N&amp;amp;keyword=psychkg#det0 Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG), Nordrhein-Westfalen]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
| PsychKG&lt;br /&gt;
| 17. Dezember 1999&lt;br /&gt;
| 1. Januar 2017&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Rheinland-Pfalz]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Landesgesetz für psychisch kranke Personen|Landesgesetz für psychisch kranke Personen]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[http://rlp.juris.de/rlp/PsychKG_RP_rahmen.htm Psychischkrankengesetz Rheinland-Pfalz]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
| Psychischkrankengesetz Rheinland-Pfalz&lt;br /&gt;
| PsychKG&lt;br /&gt;
| 17. November 1995&lt;br /&gt;
| 27. Mai 2014&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Saarland]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Gesetz Nr. 1301 über die Unterbringung psychisch Kranker|Gesetz Nr. 1301 über die Unterbringung psychisch Kranker]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[http://sl.juris.de/sl/UbrgG_SL_1992_rahmen.htm Gesetz Nr. 1301 über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz, Saarland)]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
| Unterbringungsgesetz&lt;br /&gt;
| UBG&lt;br /&gt;
| 11. November 1992&lt;br /&gt;
| 9.April 2014&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Sachsen]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten|Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2015 Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
|&lt;br /&gt;
| SächsPsychKG&lt;br /&gt;
| 10. Oktober 2007&lt;br /&gt;
| 7. August 2014&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Sachsen-Anhalt]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt|Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&amp;amp;query=PsychKG+ST&amp;amp;psml=bssahprod.psml&amp;amp;max=true&amp;amp;aiz=true Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA)]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
| Psychischkrankengesetz Sachsen-Anhalt&lt;br /&gt;
| PsychKG LSA&lt;br /&gt;
| 30. Januar 1992&lt;br /&gt;
| 13. April 2010&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Schleswig-Holstein]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen|Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&amp;amp;query=PsychKG+SH&amp;amp;psml=bsshoprod.psml&amp;amp;max=true Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG), Schleswig-Holstein]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
| Psychisch-Kranken-Gesetz&lt;br /&gt;
| PsychKG&lt;br /&gt;
| 14. Januar 2000&lt;br /&gt;
| 7. Mai 2015&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Thüringen]]&lt;br /&gt;
| [[wikipedia:de:Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen|Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen]]&amp;lt;ref group=&amp;quot;psychkg&amp;quot;&amp;gt;[http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmsfg/abteilung6/th__ringer_gesetz_zur_hilfe_und_unterbringung_psychisch_kranker_menschen_vom_31.12.08.pdf Psychischkrankengesetz Thüringen]&amp;lt;/ref&amp;gt;&lt;br /&gt;
| Psychischkrankengesetz Thüringen&lt;br /&gt;
| ThürPsychKG&lt;br /&gt;
| 5. Februar 2009&lt;br /&gt;
| 2. August 2014&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zuständigkeit==&lt;br /&gt;
Meist ist das örtliche Gesundheitsamt für Hilfen nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen zuständig, für die eigentliche Unterbringung das kommunale Ordnungsamt. Das [[Unterbringungsverfahren|gerichtliche Verfahren]] für freiheitsentziehende Unterbringung ist in den §§ 312 ff FamFG geregelt. Maßnahmen nach PsychKG kann jeder anregen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zwangsbehandlung==&lt;br /&gt;
Eine [[Zwangsbehandlung]] gegen den [[natürlicher Wille|(un-)natürlichen Willen]] des Betroffenen ist in den meisten Ländern auch bei nicht vorhandener [[Einwilligungsfähigkeit]] des Betroffenen nur in den Fällen von [[wikipedia:de:Suizid|Lebensgefahr]], von erheblicher Gefahr für die eigene und für die Gesundheit anderer Personen zulässig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten [[Bundesländer]] haben derzeit (Frühjahr 2018) die stationäre Zwangsbehandlung in den PsychKGen selbst geregelt. Diese entsprechen in der Regel den Voraussetzungen, wie sie auch für eine betreuungsrechtliche Zwangsmaßnahme gelten (§ 1832 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Baden-Württemberg]]: § 20 PsychHKG&lt;br /&gt;
*[[Berlin]]: § 28 PsychKG&lt;br /&gt;
*[[Brandenburg]]: § 18 PsychKG&lt;br /&gt;
*[[Bremen]]: § 22 PsychKG Bremen&lt;br /&gt;
*[[Hamburg]]: § 16 HmbPsychKG&lt;br /&gt;
*[[Hessen]]: § 20 PsychHKG&lt;br /&gt;
*[[Mecklenburg-Vorpommern]]: § 26 PsychKG&lt;br /&gt;
*[[Niedersachsen]]: §§ 21a ff NPsychKG&lt;br /&gt;
*[[Nordrhein-Westfalen]] (§ 18 Abs. 5 PsychKG&lt;br /&gt;
*[[Rheinland-Pfalz]]: § 20 PsychKG&lt;br /&gt;
*[[Saarland]]: § 13 Unterbringungsgesetz&lt;br /&gt;
*[[Sachsen]]: § 22 SächsPsychKG&lt;br /&gt;
*[[Schleswig-Holstein]]: § 14 PsychKG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den nicht genannten Bundesländern ist (bis zu einer Gesetzesänderung) nur eine Zwangsbehandlung mit Einwilligung des Betreuers (§ 1832 BGB) und mit diesbezüglicher betreuungsgerichtlicher Genehmigung zulässig. Der Betreuer benötigt dazu den Aufgabenkreis Gesundheitssorge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuungsrechtliche Unterbringung==&lt;br /&gt;
In allen Bundesländern ist parallel neben der öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach Psychischkrankenrecht bei Menschen, die unter rechtlicher Betreuung stehen, eine [[Unterbringung]] durch einen Betreuer im Rahmen des § 1831 BGB möglich. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Dies ist nur möglich bei Selbstgefährdung, nicht bei Fremdgefährdung.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Das gleiche gilt für eine Unterbringung durch einen Bevollmächtigten, wenn diesem in einer [[Vorsorgevollmacht]] die Befugnis zur freiheitsentziehenden Unterbringung ausdrücklich eingeräumt wurde (§ 1831 Abs. 5 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Strafrechtliche Unterbringung==&lt;br /&gt;
Außerdem ist die strafrechtliche Unterbringung möglich (§ 63 StGB), wenn ein psychisch kranker Straftäter weitere erhebliche Straftaten zu begehen droht und [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|schuldunfähig]] (§ 20 StGB} ist. Diese Freiheitsentziehung erfolgt aufgrund [[Strafprozess|strafgerichtlicher Entscheidung]] im Rahmen des [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]]s.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Beteiligung von Betreuern an Unterbringungsmaßnahmen nach den PsychKGen ==&lt;br /&gt;
Freiheitsentziehungen nach den PsychKGen erfolgen als staatlich angeordnete Zwangsmaßnahme durch die dafür vorgesehenen Behörden (i.d.R. [[sozialpsychiatrischer Dienst]] bzw. Ordnungsbehörde) und erfordern kein direktes Zutun des Betreuers&amp;lt;ref name=&amp;quot;ftn8&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;sup&amp;gt;vgl. auch Rudolf Winzen: Zwang. 2. Aufl., München 1999&amp;lt;/sup&amp;gt;&amp;lt;/ref&amp;gt;. Ein etwaiges [[Aufenthaltsbestimmung|Aufenthaltsbestimmungsrecht]] des Betreuers ruht während einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, da diese ein besonders öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch kann es geboten sein, einen bereits vor einer derartigen Unterbringung bestellten Betreuer bereits im Vorfeld, ggf. auch zur Vermeidung einer solchen Behandlung zu beteiligen und auch in deren Vollzug. Hierbei ergeben sich unterschiedliche Detailfragen, die in den einzelnen Bundesländern z. T. abweichend geregelt sind. Dies wird im folgenden dargestellt. Wenn in einem der Bundesländer eine bestimmte, hier als wünschenswert angesehene Betreuerbeteiligung auch dort stattfindet, in dem sie nicht gesetzlich geregelt ist, so ist dies als Zeichen guter interdisziplinärer Zusammenarbeit zwar zu begrüßen, gesicherter wäre aber ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;eindeutiger, den [[Betreuer]] ernstnehmender gesetzlicher Anspruch&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zusammenarbeit im Vorfeld bzw. zur Vermeidung von Unterbringungen ===&lt;br /&gt;
==== Beratungsansprüche von Betreuern gegenüber dem [[Sozialpsychiatrischer Dienst|sozialpsychiatrischen Dienst]] ====&lt;br /&gt;
Direkt genannt werden Betreuer in der neuen NRW-Regelung, umfaßt sind sie außerdem in Bremen, da sie dort unter den Begriff der Sorgeberechtigten fallen dürften. Nur indirekt sind Betreuer mit umfasst in [[Brandenburg]] (Angehörige und Personen, die mit dem Betreuten zusammenleben), in [[Niedersachsen]] (nahestehende Personen), [[Rheinland-Pfalz]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Schleswig-Holstein]], [[Thüringen]] (Personen, die mit den Betroffenen in Beziehung stehen). In [[Baden-Württemberg]], [[Bayern]], [[Berlin]], [[Hamburg]], [[Hessen]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], NRW (bisher) enthalten die Gesetze keine entsprechenden Regelungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Institutionelle Zusammenarbeit des [[Sozialpsychiatrischer Dienst|sozialpsychiatrischen Dienstes]] mit [[Betreuer]]n, [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Baden-Württemberg und Hessen haben hierzu keine Regelung; &lt;br /&gt;
* [[Bayern]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Rheinland-Pfalz]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Schleswig-Holstein]]: keine spezielle Regelung, erwähnt werden jedoch Verbände der freien Wohlfahrtspflege und andere Organisationen, die vor- und nachsorgende und begleitende Hilfen gewähren; &lt;br /&gt;
* [[Berlin]]: wie [[Bayern]], zusätzlich werden erwähnt alle an der Vorsorgung beteiligten Personen;&lt;br /&gt;
* [[Brandenburg]]: wie Berlin, zusätzlich werden erwähnt Angehörigen- und Betroffenenorganisationen&lt;br /&gt;
* [[Bremen]]: wie Bayern, zusätzlich Selbsthilfegruppen;&lt;br /&gt;
* [[Niedersachsen]]: wie Bayern, zusätzlich Beratungs- und Behandlungseinrichtungen, die vergleichbare oder ergänzende Dienste anbieten;&lt;br /&gt;
* In [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] werden u. a. Betreuungsvereine und -behörden genannt;&lt;br /&gt;
* [[Thüringen]]: Betreuer und Betreuungsbehörden (darüber hinaus wie Niedersachsen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Vor- und Nachrang der Unterbringungsarten ====&lt;br /&gt;
Die materiell-rechtlichen [[Unterbringung]]svoraussetzungen in § 1831 BGB, der für Betreuer und Bevollmächtigte gilt, und für Unterbringungen nach den PsychKGen sind unterschiedlich. Während bei § 1831 BGB ausschließlich auf die Selbstgefährdung der betroffenen Person abgestellt wird, sind in den PsychKGen sowohl die krankheitsbedingte Selbstgefährdung als auch die Fremdgefährdung&amp;lt;ref name=&amp;quot;ftn9&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;sup&amp;gt;in neueren Gesetzen als erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer bezeichnet&amp;lt;/sup&amp;gt;&amp;lt;/ref&amp;gt; Unterbringungsgründe. Dies bedeutet: liegt eine Selbstgefährung der betroffenen Person vor, die sowohl unter § 1831 BGB als auch den entsprechenden Paragraphen des jeweiligen PsychKG fällt und hat diese Person einen Betreuer, dessen Aufgabenkreis das [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]] umfaßt, besteht eine Konkurrenz beider Unterbringungsarten. Hier stellt sich immer wieder die Frage: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;ist eine der beiden Unterbringungsarten gegenüber der anderen nachrangig bzw. [[Subsidiaritätsprinzip|subsidiär]]?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denkbar wären 3 mögliche Lösungen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*die PsychKG-Unterbringung ist vorrangig gegenüber der BGB-Unterbringung&lt;br /&gt;
*die BGB-Unterbringung ist vorrangig gegenüber der PsychKG-Unterbringung&lt;br /&gt;
*beide Unterbringungsarten stehen gleichrangig nebeneinander&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Sicht der betroffenen Personen macht es zwar vom Ergebnis her keinen Unterschied, wer die Freiheitsentziehungsmaßnahme verantwortet. Da jedoch gerade der Vollzug der Unterbringungsanordung oft mit Gewaltanwendung verbunden ist, stellen sich gerade Betreuer oft auf den Standpunkt, dass sie eine Unterbringung nach dem PsychKG befürworten, um selbst „im Hintergrund“ bleiben zu können und mit einem einigermaßen intakten Vertrauensverhältnis nach der Entlassung des Patienten mit ihm weiter arbeiten zu können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Reihe von PsychKGen (in [[Baden-Württemberg]], [[Bremen]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Thüringen]]) ist die Formulierung zu finden, dass der Willen desjenigen maßgebend ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt. Dies kann auch ein Betreuer sein&amp;lt;ref name=&amp;quot;ftn10&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;sup&amp;gt;oder bei Minderjährigen Eltern, Vormund oder Pfleger&amp;lt;/sup&amp;gt;&amp;lt;/ref&amp;gt;. Eine solche Formulierung enthält einen bedingten Vorrang der BGB-Unterbringung. Allerdings bedeutet es nicht, dass ein unter Betreuung stehender Betroffener deshalb nicht nach dem PsychKG untergebracht werden dürfte. Schließlich kann der Betreuer zu einer anderen Schlußfolgerung kommen als die nach PsychKG zuständige Behörde, er kann z. B. die Unterbringungsnotwendigkeit verneinen oder wenn er sie bejaht, deshalb keine eigene Unterbringung anordnen wollen, weil er die künftige Zusammenarbeit mit dem Betreuten gefährdet sieht. In solchen Fällen ist es der nach PsychKG zuständigen Stelle unbelassen, selbst eine Unterbringung zu bewerkstelligen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gesetze aus [[Bayern]], [[Hamburg]], [[Hessen]], [[Niedersachsen]] und [[Sachsen]] enthalten keine Vor- und Nachrangregelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brandenburg: Keine Vor- und Nachrangregelung enthalten; Betreuer ist antragsberechtigt zur PsychKG-Unterbringung, willigt der Betreuer nicht ein, so stellt die Gesundheitsbehörde den Antrag; sie soll u.a. die Betreuungsbehörde einbeziehen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berlin, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein: Nachrang der PsychKG-Unterbringung insoweit, wenn eine Unterbringung nach dem BGB tatsächlich angeordnet worden ist, d.h.: öff.-rechtl. Unterbringung ist möglich, wenn zivilrechtliche Unterbringung unterbleibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In NRW sollte nach dem Regierungsentwurf des neuen PsychKG keine Unterbringung nach PsychKG möglich sein, wenn Unterbringung nach BGB angeordnet werden kann&amp;lt;ref name=&amp;quot;ftn11&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;sup&amp;gt;§ 11 Abs. 3 PsychKG-NRW-Entwurf (NRW-Landtagsdrucksache 12/4063)&amp;lt;/sup&amp;gt;&amp;lt;/ref&amp;gt;. Bei gleichzeitiger zivil- und öffentlich-rechtlicher Unterbringung war die PsychKG-Unterbringung somit nachrangig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstaunlich wäre hier die in NRW künftig beabsichtigte Formulierung gewesen, die streng genommen keine PsychKG-Unterbringung zugelassen hätte, soweit ein Betreuer eine Unterbringung veranlassen könnte. Was wäre hier jedoch in den Fällen, in denen, wie oben erwähnt, der Betreuer zu einem anderen Schluß kommt, die Unterbringungsnotwendigkeit verneint oder sich schlicht nicht um diese Frage kümmert? Die Begründung des Gesetzentwurfs befaßte sich leider nicht mit dieser Frage&amp;lt;ref name=&amp;quot;ftn12&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;sup&amp;gt;NRW-Landtagsdrucksache 12/4063, S. 31&amp;lt;/sup&amp;gt;&amp;lt;/ref&amp;gt;. Jedoch ist dieser Versuch, die PsychKG-Unterbringung eindeutig nachrangig zu gestalten, nicht in die endgültige Gesetzesfassung aufgenommen worden. In der Begründung der Änderung des § 11 Abs. 3 heißt es: „Es wird klar gestellt, dass eine Vorrangigkeit des Betreuungsrechts vor Maßnahmen nach diesem Gesetz.nicht besteht. Bei einer Prüfung über den Vorrang der besseren Unterbringungsform ist es nicht zulässig, die Rechts‑ und Verfahrensgarantien der Unterbrin­gung nach diesem Gesetz mit einem zivilrechtlichen [[Unterbringungsverfahren]] zu umge­hen. Im Interesse der Betroffenen kann im Einzelfall die Maßnahme durchgeführt werden, die am effektivsten ist und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den geringsten Eingriff darstellt. Die Einrichtung einer Betreuung ist grundsätzlich langfristiger angelegt und kann für Betroffene belastender sein als eine kurzfristige Unterbringung nach diesem Gesetz.&amp;lt;ref name=&amp;quot;ftn13&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;sup&amp;gt;NRW-Landtagsdrucksache 12/4467, S. 47&amp;lt;/sup&amp;gt;&amp;lt;/ref&amp;gt;“ &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fazit: die meisten Bundesländer, soweit überhaupt eine entsprechende Regelung besteht, überlassen dem Betreuer sozusagen den Vortritt, entscheidet sich dieser für eine Unterbringung (geht also sein Willen in diese Richtung), so erfolgt keine Unterbringung nach PsychKG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Bundeseinheitliche Beteiligung von Betreuern an PsychKG-Unterbringungsverfahren ====&lt;br /&gt;
Im Rahmen des [[Unterbringungsverfahren|gerichtlichen Verfahrens]] ist der Betreuer gem. §§ 315, 320 FamFG berechtigt, sich zu der Unterbringung zu äußern. Auf einen speziellen [[Aufgabenkreis]] wird dabei nicht abgestellt&amp;lt;ref name=&amp;quot;ftn14&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;sup&amp;gt;Jürgens, Betreuungsrecht, § 70d FGG Rdnr. 2&amp;lt;/sup&amp;gt;&amp;lt;/ref&amp;gt;.  Schließlich kann der Betreuer gegen Gerichtsentscheidungen zur Unterbringung die sofortige [[Beschwerde]] einlegen (§ 338 Abs. 3 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Verständigung des Betreuers von der Untersuchung bez. der Unterbringungsnotwendigkeit ====&lt;br /&gt;
Die Gesetze in [[Baden-Württemberg]], [[Bayern]], [[Berlin]], [[Brandenburg]], [[Bremen]], [[Hamburg]], [[Hessen]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Niedersachsen]], [[Rheinland-Pfalz]], [[Saarland]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Schleswig-Holstein]]: enthalten hierzu keine Regelung. Vorgesehen ist die Benachrichtigung in NRW, Sachsen und Thüringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Rheinland-Pfalz ist ausdrücklich erwähnt, dass die Untersuchung bez. der Unterbringungsnotwendigkeit nicht der Einwilligung des ges. Vertreters bedarf, wenn keine Eingriffe oder Untersuchungen mit wesentlichem gesundheitlichen Risiko erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Verständigung des Betreuers von erfolgter PsychKG-Unterbringung ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*In Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gibt es hierzu keine Regelung&lt;br /&gt;
*In [[Bayern]], [[Brandenburg]], [[Bremen]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Rheinland-Pfalz]], [[Saarland]], [[Schleswig-Holstein]] und [[Thüringen]] ist der [[Betreuer]] zu benachrichtigen. &lt;br /&gt;
*In Brandenburg ist auch die Zustimmung des Betreuers bei Verlegung in andere Einrichtung nötig. &lt;br /&gt;
*In Bremen soll ein  [[Verfahrenspfleger]] beim Vollzug der Unterbringungsanordnung hinzugezogen werden.&lt;br /&gt;
*In [[Hamburg]] ist der Betreuer abweichend von den allgemeinen Regelungen des FGG bez. der Unterbringungsanordnung nach PsychKG nicht beschwerdeberechtigt.&lt;br /&gt;
*In [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] soll eine [[Vertrauensperson]] von der sofortigen Unterbringung benachrichtigt werden, in [[Sachsen-Anhalt]] sollen Angehörige verständigt werden. &lt;br /&gt;
*In [[Rheinland-Pfalz]] ist geregelt, dass die Vorführung zur Untersuchung und die Zuführung zur Unterbringung auch ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Fragen während des Vollzugs der Unterbringung ===&lt;br /&gt;
==== Vollzugsregelungen auch für Unterbringungen durch Betreuer? ====&lt;br /&gt;
Die zivilrechtliche Unterbringung durch Betreuer (§ 1831 BGB) enthält keine Vollzugsregelungen zur Gestaltung der Unterbringung. Hier erscheint es hilfreich, die Vollzugsbestimmungen der PsychKGe (z.B. Besuchsrecht, Hausordnung, Schriftverkehr) auch für die zivilrechtlichen Unterbringungen anzuwenden. Seltsamerweise hat sich nur das Land Brandenburg entschlossen, diesen Schritt ausdrücklich zu gehen. In NRW ist diese Frage anläßlich der Beratungen zum neuen PsychKG von einem Sachverständigen thematisiert worden&amp;lt;ref name=&amp;quot;ftn15&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;sup&amp;gt;NRW-Landtagsdrucksache 12/4467, S. &amp;lt;/sup&amp;gt;&amp;lt;/ref&amp;gt;, hat aber keinen Eingang in das Gesetz gefunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den anderen Bundesländern dürfte sich jedoch aufgrund des gleichartigen Zwecks in der Regel eine analoge Anwendung empfehlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Unbeschränkter Schriftverkehr des Untergebrachten gegenüber dem Betreuer ====&lt;br /&gt;
Ein solcher ist vorgesehen in [[Baden-Württemberg]], [[Brandenburg]], [[Bremen]], [[Hamburg]], [[Nordrhein-Westfalen|NRW]], [[Rheinland-Pfalz]], dem [[Saarland]], [[Schleswig-Holstein]] und [[Thüringen]], nicht jedoch in Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt (dort werden nur Rechtsanwälte, Verteidiger und Notare sowie spez. Institutionen, in Niedersachsen auch Verfahrenspfleger genannt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Bremen]] und [[Mecklenburg-Vorpommern]] sind zurückgehaltene Briefe an den Betreuer auszuhändigen, sofern diesem die [[Postkontrolle]] nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB übertragen ist. In [[Hamburg]] gilt das gleiche, wobei als Empfänger allgemein der gesetzliche Vertreter genannt wird. In [[Hessen]] dürfen Briefe an den und vom Betreuer nur mit gerichtlicher Genehmigung zurückgehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Thüringen]] ist der Betreuer auch von stattgefundenen Durchsuchungen der Habe des Betroffenen zu informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Unbeschränkte Besuche durch den Betreuer ====&lt;br /&gt;
Solche sind vorgesehen in [[Brandenburg]], [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] und [[Schleswig-Holstein]]; in Bayern, Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen ist so etwas nur für Rechtsanwälte und Notare vorgesehen. Überhaupt keine Erwähnung findet eine derartige Regelung in Baden-Württemberg. Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== [[Akteneinsicht]] durch, [[Datenschutz]] gegenüber Betreuer ====&lt;br /&gt;
Keine Regelung treffen [[Baden-Württemberg]], [[Bayern]], [[Bremen]], [[Hessen]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]], [[Thüringen]]; in [[Berlin]] ist nur die [[Akteneinsicht]] des Betroffenen selbst geregelt; in [[Brandenburg]] ist eine [[Akteneinsicht]] an Vertrauenspersonen, wenn dem Betroffenem aus Gesundheitsgründung keine Einsicht gestattet wird sowie eine Datenübermittlung an Betreuer zulässig; [[Hamburg]] regelt [[Akteneinsicht]] des Betroffenen, seines [[Verfahrenspfleger]]s und Verfahrensbevollmächtigten; Datenübermittlung in Betreuungs- und Unterbringungssachen ist zulässig. In [[Mecklenburg-Vorpommern]] werden schriftliche Anordnungen auch dem Betreuer übermittelt, der Betreuer hat auch [[Akteneinsicht]], Datenübermittlung wie in Hamburg. In [[Niedersachsen]], [[Rheinland-Pfalz]] ist eine Datenübermittlung an Betreuer zulässig; in [[Nordrhein-Westfalen|NRW]] und [[Schleswig-Holstein]] ist die Einsichtnahme des Betreuers in Behandlungsplan, Krankenunterlagen und Dokumentation freiheitsbeschränkender Maßnahmen zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Verständigung des Betreuers über Beurlaubung und Entlassung ====&lt;br /&gt;
Wenn der Betroffene durch die Einrichtung entlassen oder beurlaubt ist, sind im Regelfall Handlungen des Betreuers nötig. Daher sollte er von diesen Maßnahmen Kenntnis erhalten. Vorgesehen ist die Benachrichtung des Betreuers wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, dem Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein: bei Beurlaubung nein, bei Entlassung ja. In Bayern, Berlin, Brandenburg , Bremen und Schleswig-Holstein ist der Betreuer in beiden Fällen zu benachrichtigen, wobei in Brandenburg die Entlassung nur mit gerichtl. Entscheidung zulässig ist. Hamburg und Hessen treffen keine Regelung zu diesen Fragen. Rheinland-Pfalz und Thüringen sehen bei Beurlaubung eine Benachrichtigung vor, jedoch nicht bei Entlassung. Sachsen sieht die Benachrichtung bei der Entlassung nur bei einer vorläufiger Unterbringung vor. In Sachsen und Sachsen-Anhalt ist der Betreuer auch von einem freiwilligem Verbleib in der Einrichtung nach Ablauf des Unterbringungszeitraums zu informieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen ist der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] bei Aussetzungen der Unterbringung der Einrichtung gegenüber bez. des behandelnden Arztes mitteilungspflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Stellung des Bevollmächtigten ====&lt;br /&gt;
Durch die im Rahmen des [[Neu|Betreuungsrechtsänderungsgesetzes]] erfolgten Ergänzungen hat ein Bevollmächtigter, dem die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen übertragen wurde, grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie ein Betreuer. Das neue PsychKG NRW zieht daraus die Konsequenz, einen solchermaßen Bevollmächtigten auch bei Unterbringungen nach dem PsychKG gleichermaßen einzubinden wie den Betreuer. In den anderen Landesgesetzen findet der Bevollmächtigte bisher keine Erwähnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]]:==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006, 15 W 126/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2007, 934 = FGPrax 2007, 190 - Patientenverfügung gegen Unterbringung?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließt eine mit einer [[Vorsorgevollmacht]] verbundene [[Patientenverfügung]] die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 [[PsychKG]] Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten ist aber nur bei akuter Fremdgefährdung gestattet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Beschluss vom 29.08.2007, 2 Ws 66/07 Vollz&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2008, 300 = NStZ-RR 2008, 92:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erforderliche Zustimmung des Untergebrachten zu einer psychopharmakologischen Behandlung kann im Land Berlin nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BerlPsychKG durch die Zustimmung des Betreuers als des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] ersetzt werden. Dessen Entscheidung stellt für die behandelnden Ärzte eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Ihre Rechtmäßigkeit kann nicht vom Vollzugsgericht, sondern nur vom Vormundschaftsgericht nachgeprüft werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2008, 15 W 54+64/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, OLGR Hamm 2008, 675 = NJW 2008, 2859 = FamRZ 2008, 1885:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterbringung wegen Stalkings: Aus ständigen, massiven Stalking-Attacken kann sich die Annahme einer Eigen- und Fremdgefährdung ergeben, die die zwangsweise Unterbringung der betroffenen Person in einer psychiatrischen Einrichtung rechtfertigt. Die Anstaltsleitung ist im Rahmen der Unterbringung berechtigt, den Post- und Telefonverkehr so einzuschränken, dass weitere Belästigungen Dritter ausgeschlossen sind. Im entschiedenen Fall hatte eine Frau über Jahre hinweg den örtlichen Gemeindepfarrer in massiver Weise und fortlaufend sexuell belästigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 78/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 279 = FamRZ 2010, 1651:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt im Gegensatz zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib oder Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung jedoch nicht überspannt werden dürfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011, 2 BvR 882/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, RuP 2011, 168 = NJW 2011, 2113 = FamRZ 2011, 1128 = BtPrax, 3/2011 = NZS 2011, 500 (Ls.) = DÖV 2011, 572 = FD-StrafR 2011, 317501 = JuS 2011, 1047 =  BeckRS 2011, 49744 = LSK 2011, 210557: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der schwerwiegende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG, der in der medizinischen Behandlung eines im [[wikipedia:de:Maßregelvollzug|Maßregelvollzug]] Untergebrachten gegen dessen [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] liegt, kann auch zur Erreichung des Vollzugsziels gerechtfertigt sein.&lt;br /&gt;
# Eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels ist nur zulässig, wenn der Untergebrachte krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist. Maßnahmen der Zwangsbehandlung dürfen nur als letztes Mittel und nur dann eingesetzt werden, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen und für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden sind, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Zum Schutz der [[Grundrechte]] des Untergebrachten sind besondere verfahrensmäßige Sicherungen geboten.&lt;br /&gt;
# Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung bedürfen klarer und bestimmter gesetzlicher Regelung. Dies gilt auch für die Anforderungen an das Verfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011, 2 BvR 633/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 253 = FamRZ 2011, 1927 = NJW 2011, 3571 = BeckRS 2011, 55175:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf der Grundlage des [http://dejure.org/gesetze/UBG baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker] (Unterbringungsgesetz - UBG BW). [http://dejure.org/gesetze/UBG/8.html § 8 Absatz 2 Satz 2 des UBG] ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die medizinische Zwangsbehandlung des Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels ist nach dieser Vorschrift nicht, wie verfassungsrechtlich geboten, auf die Fälle seiner krankheitsbedingt fehlenden [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichtsfähigkeit]] begrenzt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW hat der Betroffene diejenigen Untersuchungs- und [[Heilbehandlung|Heilmaßnahmen]] zu dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht unter Absatz 3 - d. h. unter das Einwilligungserfordernis für operative Eingriffe und Eingriffe, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind - fällt. In der vorgesehenen Bindung an die Regeln der ärztlichen Kunst liegt keine hinreichend deutliche gesetzliche Begrenzung der Möglichkeit der Zwangsbehandlung auf Fälle der fehlenden Einsichtsfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Nürtingen, Beschluss vom 10.11.2011, 11 XIV 80/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Behandlungsbedürftige psychisch Kranke, die krankheitsbedingt für sich oder andere gefährlich sind, können nach dem [http://dejure.org/gesetze/UBG UBG Baden-Württemberg]] nur untergebracht, aber nicht gegen ihren Willen behandelt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Darmstadt, Beschluss vom 19.12.2011, 5 T 646/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# § 17 Satz 1 und 2 des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes (HFEG), der keine Voraussetzungen für eine erlaubte [[Zwangsbehandlung]] eines nach §§ 312 Nr. 3, 331 FamFG, 1 HFEG Untergebrachten regelt, ist mit Art. 2 Saz 2 GG und mit Art. 2 Abs. 2 Hessischer Verfassung nicht vereinbar (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 sowie Beschluss vom 12.10.2011 - 2 BvR 633/11).&lt;br /&gt;
# Im Rahmen der Anordnung einer Unterbringung nach §§ 312 Nr. 3 FamFG, 1 HFEG hat die Verfassungswidrigkeit des § 17 Satz 1, 2 HFEG keine Bedeutung, da es sich bei der Zwangsbehandlung um eine Maßnahme des Vollzugs durch die Verwaltungsbehörde ( § 16 HFEG) handelt und einem Zwangsbehandelten allein die Beanstandung im Rahmen des § 327 FamG eröffnet ist, über die das Betreuungsgericht (Amtsgericht) unanfechtbar entscheidet.&lt;br /&gt;
# Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Anordnung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Hessischen Staatsgerichtshof wegen einer [[Zwangsbehandlung]] auf Grundlage des für unwirksam erachteten § 17 HFEG nicht in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 15.12.2011, 2 BvR 2362/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 56834:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines auf der Grundlage des [http://www.recht.sachsen.de/Details.do?sid=2359114226153 Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG)] Untergebrachten. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft hätte. Auf Anträge von Untergebrachten hin, die sich gegen eine Zwangsmedikation richten, ist es zunächst Sache der Fachgerichte, auch die Vereinbarkeit der jeweils herangezogenen landesrechtlichen Rechtsgrundlagen mit dem Grundgesetz zu prüfen, gegebenenfalls vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; AG Elmshorn, Beschluss vom 29.08.2012, 71 XIV 4779 L&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine Unterbringung nach § 7 PsychKG SH ist neben einer bereits erfolgte Unterbringung nach § 1906 BGB möglich, wenn die PsychKG-Unterbringung dazu dient, eine Zwangsbehandlung zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
# § 14 Abs. 4 PsychKG SH entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine Eingriffsnorm zur Zwangsbehandlung.&lt;br /&gt;
# Auch  wenn die Entscheidung über eine Zwangsbehandlung gemäß § 14 Abs. 4 PsychKG SH in der alleinigen Kompetenz des Arztes liegt, hat das Gericht die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung zu prüfen, wenn die Unterbringung allein der Ermöglichung der Zwangsbehandlung dient.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Nürtingen Beschluss vom 5.10.2012, 11 XIV 65/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bloße Verwahrung psychisch Kranker bei Unterbringung: Psychisch kranke Personen sind bei notwendiger Unterbringung nach § 1 UBG BW (bzw.§ 1906 BGB) ohne Zwangsbehandlung zu verwahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kiel, Beschluss vom 19.10.2012, 2 XIV 30440 L&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Antrag auf Anordnung der Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn das dem Antrag beizufügende Gutachten im Sinne von § 8 S. 2 PsychKG S.-H. die Prognose über die voraussichtliche Dauer der Unterbringung darlegt. Dies gilt auch im Falle eines auf ein einstweiliges Anordnungsverfahren bezogenen Antrags.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 21.11.2012,  XII ZB 306/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 321 Abs. 1 FamFG in der Hauptsache ein [[Sachverständigengutachten]] zur Notwendigkeit der Unterbringungsmaßnahme einzuholen, entfällt auch nicht in den Fällen, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nach den landesrechtlichen Bestimmungen für die öffentliche Unterbringung ihrem Unterbringungsantrag ein ärztliches Gutachten beifügen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 22.11.2012, III ZR 150/12 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Nach bayerischem Landesrecht ist die Unterbringung von psychisch Kranken oder psychisch Gestörten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG) eine staatliche Aufgabe, die von den (neben anderen Stellen primär zuständigen) Landratsämtern als Staatsbehörden und nicht als Kreisbehörden wahrgenommen wird (Art. 37 Abs. 1 BayLKrO).&lt;br /&gt;
# Die staatliche Aufgabe der Unterbringung und mit ihr die im Einzelfall konkret ergriffenen Unterbringungsmaßnahmen werden durch Art. 48 Abs. 3 Nr. 1 BayBezO nicht, auch nicht teilweise auf die Bezirke (als eigene Aufgabe) übertragen.&lt;br /&gt;
# Für Amtspflichtverletzungen, die anlässlich der Unterbringung durch Ärzte begangen werden, die bei einem in der Rechtsform der gGmbH organisierten, aus dem Kommunalunternehmen eines Bezirks ausgegliederten psychiatrischen Krankenhaus beschäftigt sind, haftet der Freistaat Bayern und nicht der betreffende Bezirk.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Elmshorn, Beschluss vom 26.11.2012, 71 XIV 4834 L&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2013, 33:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Allein aus dem Vorliegen handlungsbestimmender Wahninhalte und imperativer Stimmen kann weder auf eine Selbst- noch auf eine Fremdgefährdung i.S.d. § 7 Abs. 1, 2 PsychKG SH geschlossen werden.&lt;br /&gt;
# Auch die Gefährdung des Vermögens der Familie des Betroffenen kann von dem Begriff der erheblichen Gefährdung fremder Rechtsgüter des § 7 Abs. 1 PsychKG SH umfasst sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Oldenburg (Holstein), Beschluss vom 25.01.2013, 20 XIV 36/13 L&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zur Aussetzung eines Unterbringungsverfahrens und Vorlage an das Landesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit der beabsichtigten Zwangsbehandlung nach § 14 Abs. 4 PsychKG SH.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kassel, Beschluss vom 28.01.2013, 3 T 35/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Besteht eine Betreuung und hat der Betreuer, sofern ihm die Aufgabenkreise der Sorge für die Gesundheit sowie der Entscheidung über die Unterbringung übertragen sind, die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 I Nr. 2 BGB beantragt, kommt eine Unterbringung nur nach Betreuungsrecht - und nicht nach dem HFEG - in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn bei dem Betroffene allein eine krankheitsbedingte erhebliche Fremdgefährdung, nicht aber eine konkrete Eigengefährdung festgestellt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kleve, Beschluss vom 04.02.2013, 4 T 15/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwangsbehandlung nach § 18 Abs. 4 PschKG NRW sind &amp;quot;Vollstreckungsmaßnahmen&amp;quot; im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, deren Rechtmäßigkeit allein durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 FamFG überprüfen kann.&lt;br /&gt;
# Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft. Eine teleologische Reduktion des § 327 Abs. 4 FamFG scheidet aus, wenn die zu überprüfende Maßnahme eine Zwangsbehandlung ist, weil Art. 19 Abs. 4 GG nur effektiven Rechtschutz, nicht aber einen Instanzenzug gewährleitstet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Saarbrücken, Beschluss vom 27.02.2013, 5 T 54/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gerichtliche Verfahren in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringungssache nach dem Saarländischen Unterbringungsgesetz (UBG) richtet sich trotz der Verweisung in § 7 UBG auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Urteil vom 28.01.2015 – 86 O 88/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Schadensersatz bei Zwangsbehandlung nach Unterbringung gem. PsychKG. Das LG  hat das Land Berlin wegen einer  Amtspflichtverletzung nach §§ 839, 253 BGB i.V. mit Art. 34 GG gegenüber dem Kläger zu einem Schadensersatz in Höhe von 5.000 € verurteilt, weil der Kläger 16 Stunden lang im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach PsychKG fixiert und während dieser Zeit zwangsbehandelt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.11.2015, AZ: 9 U 78/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Umstand, dass das Gericht auf der Grundlage der unzulänglichen ärztlichen Zeugnisse eine Unterbringung des Betroffenen nicht hätte anordnen dürfen, hindert die Amtshaftung des Zentrums für Psychiatrie für die Fehler der verantwortlichen Ärzte nicht. Bei einer rechtswidrigen Unterbringung von zwei Monaten in einem psychiatrischen Krankenhaus, die mit einer Zwangsmedikation verbunden ist, kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro in Betracht kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Koblenz, Beschluss vom 18.12.2015, 2 K 1079/15.KO&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Verwaltungsrechtsweg ist für die gerichtliche Überprüfung einer auf der Grundlage der Landesgesetze über die Unterbringung psychisch Kranker behördlich angeordneten Unterbringung nicht eröffnet.&lt;br /&gt;
# Diese Prüfung obliegt als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Zivilgerichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Dresden, Beschluss vom 24. Oktober 2017, 4 U 1173/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Das Pflegepersonal in einer psychiatrischen Einrichtung hat nur in den Grenzen des&lt;br /&gt;
Erforderlichen und Zumutbaren die Pflicht, von einem Patienten Gefahren abzuwenden, die&lt;br /&gt;
diesem aufgrund seiner Krankheit drohen.&lt;br /&gt;
# Eine lückenlose Überwachung ist auch dann nicht geschuldet, wenn der Patient aufgrund&lt;br /&gt;
einer schizoiden Störung im geschlossenen Wohnbereich der Einrichtung untergebracht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2018, 2 Ws 79/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Wird ein Betroffener aufgrund vorangehender einstweiliger Anordnungen bereits zwangsbehandelt, ist er vor der Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich (erneut) mündlich anzuhören.&lt;br /&gt;
# Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zustimmung zur Zwangsbehandlung nach baden-württembergischem Recht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG,  Urteil vom 24. Juli 2018, 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 GG) dar.&lt;br /&gt;
# Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.&lt;br /&gt;
# Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.&lt;br /&gt;
# Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kassel, Beschluss vom 09.08.2018, 3 T 400/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei bestehender Betreuung können ärztliche Zwangsmaßnahmen (hier Zwangsernährung) nur auf der Grundlage von § 1906a BGB genehmigt/angeordnet werden. Hat das Amtsgericht - trotz bestehender Betreuung - eine zwangsweise Ernährung nach § 20 PsychKHG (Hessen) angeordnet, ist es dem Beschwerdegericht untersagt, die Berechtigung der Maßnahme anhand von § 1906a BGB zu prüfen. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Verfahren, und ein Wechsel vom einem Verfahren in das andere ist dem Beschwerdegericht nicht gestattet. Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 20 PsychKHG - hier mangels geschlossener Unterbringung des Betroffenen - nicht vor, ist die auf § 20 PsychKHG gestützte Maßnahme aufzuheben (Rechtsbeschwerde ist zugelassen). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Aachen, Urteil vom 12.10.2018, 7 K 556/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Übernahme der Kosten der Unterbringung nach PsychKG durch den untergebrachten Betreuten nach §§ 32, 33 PsychKG NRW a.F., der im maßgeblichen Zeitraum nicht krankenversichert war. Die Übernahme der Kosten des stationären Krankenhausaufenthalts nach Beendigung der geschlossenen Unterbringung ergibt sich aus § 611 i.V.m. § 630a BGB, jedenfalls aber aufgrund der Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bad Segeberg, Beschluss vom 22.10.2018, 3 XIV 7811 L&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während einer Fixierungsmaßnahme im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung muss die Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal in der Weise sein, dass eine Eins-zu-Eins-Betreuung ein ständiger und unmittelbarer Sichtkontakt zwischen dem Personal der Klinik und dem Fixierten sichergestellt sein muss und dass das Personal für den Fixierten stets erreichbar sein muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - XII ZB 505/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine Gefahrenlage ist im Sinne des § 13 Abs. 3 PsychKHG BW als gegenwärtig einzustufen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Dies kann auch bei einer Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter Dritter nur dann bejaht werden, wenn zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gefahr sich &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019, 2 Ws 344/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Das Gebot der Bestellung eines externen Sachverständigen nach § 329 Abs. 5 FamFG erfasst nur die (unmittelbare) Verlängerung einer Zwangsbehandlung von mehr als zwölf Wochen. Liegt demgegenüber eine - nicht rechtsmissbräuchliche - zeitliche Unterbrechung zwischen verschiedenen Zwangsbehandlungen vor, ist nach § 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG lediglich der zwangsbehandelnde Arzt als Sachverständiger ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
# § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG BW (Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung durch Zwangsbehandlung) ist verfassungsgemäß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 10.04.2019, 5 K 133/19.NW&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Dem in §§ 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG verwandten Begriff der Unterbringung unterfällt nicht nur die gerichtlich angeordnete Unterbringung, sondern auch die behördlich angeordnete Unterbringung und die behördlich angeordnete Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person.&lt;br /&gt;
# Den Vorschriften des Landesgesetzes für psychisch kranke Personen ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber unabhängig von der Art der Maßnahme, gerichtlich angeordnete Unterbringung nach § 14 Abs. 1 PsychKG RP, sofortige behördliche Unterbringung nach § 15 Abs. 1 PsychKG RP, einstweilige Behördenentscheidung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 PsychKG RP, Entscheidungen im Bereich der Unterbringung psychisch Kranker nicht der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern aus den Gesichtspunkten Sachkunde, Sachnähe und Sachzusammenhang der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellen wollte.&lt;br /&gt;
# Die maßgeblichen Vorschriften sind ebenso wie die Bestimmungen der §§ 321 ff. FamFG davon geprägt, sämtliche in engem sachlichen Zusammenhang mit Zwangseinweisungssituationen stehenden Lebenssachverhalte einschließlich der Überprüfung von Einzelmaßnahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen.&lt;br /&gt;
# Vollzugsangelegenheiten im Sinne des § 327 Abs. 1 FamFG sind sämtliche Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung einer Unterbringung, d.h. auch die Vorführung und Untersuchung der betroffenen Person sowie sonstige damit zusammenhängende Maßnahmen wie die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Fulda, Beschluss vom 18.04.2019, 85 XIV 182/19 L&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 PsychKHG (Hessen) kommen nur für Personen in Betracht, die nach dem PsychKHG und nicht nach anderen Vorschriften untergebracht sind.&lt;br /&gt;
# Aufgrund der Mitteilung eines Dritten kann das Gericht dem Betreuer ohne dessen Willen keine Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 BGB erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Fulda, Beschluss vom 05.05.2019, 85 XIV 159/19 L&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ärztliche Zwangsmaßnahmen nach § 20 PsychKHG (Hessen) sind gegenüber ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach § 1906a BGB subsidiär.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Fulda, Beschluss vom 18.06.2019, 87 XIV 280/19 L&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorlagebeschluss zu der Frage: Ist § 21 Abs. 1 und Abs. 4 PsychKHG-HE in der Fassung des Hessischen Gesetzes über Hilfen bei psychischen Krankheiten - Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz vom 4. Mai 2017 (GVBl. 2017, 66) mit Art 2 Abs. 2, S. 2, S. 3 iVm Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 GG vereinbar?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Rostock, Beschluss vom 07.05.2020, 3 T 101/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur teilweisen Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach PsychKG MV wegen fehlender Anhörung und nicht erfolgter Bestellung eines Verfahrenspflegers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VerfGH Sachsen, Beschluss vom 28.05.2020, Vf. 98-IV-19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde wegen der Anordnung einer Fixierungsmaßnahme nach dem SächsPschKG, da die angefochtenen Entscheidungen nicht den unmittelbar aus dem Freiheitsgrundrecht abzuleitenden und durch das Bundesverfassungsgericht präzisierten verfassungsrechtlichen Anforderungen, die bei der Anordnung von Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu beachten sind, erfüllen.&lt;br /&gt;
# Zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung einer 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung für 13 Tagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lübeck, Beschluss vom 13.08.2020, 9 XIV 17445 L&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Wird in einem Krankenhaus bereits eine Unterbringung vollzogen, die auf § 1906 BGB gestützt ist, kann eine weitere Unterbringung auf Basis des § 7 PsychKG SH nicht angeordnet werden.&lt;br /&gt;
# Die öffentlich-rechtliche Unterbringung kann auch nicht angeordnet werden, um ein Gefährdung Dritter beim Vollzug der zivilrechtlichen Unterbringung abzuwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Freiburg, Beschluss vom 03.03.2021, 4 T 39/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die gerichtliche Prüfung der Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 Satz 4 und 5 PsychKHG BW erfordert Angaben im ärztlichen Zeugnis zu den konkret mit der Verabreichung der beantragten Medikation möglichen Nebenwirkungen sowie dazu, wie diesen Nebenwirkungen ggf. wirksam begegnet werden kann. Fehlen solche Angaben, ist das Betreuungsgericht nach § 26 FamFG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Lübeck, Beschluss vom 21.01.2022, 7 T 19/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 1.1.2022 muss der Antrag auf vorläufige Unterbringung als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 14b Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 PsychHG S.-H.). Wird der Antrag schriftlich eingereicht, ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Fulda, Beschluss vom 01.02.2022, 88 XIV 52/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Die Verlängerung einer vom Gericht genehmigten Fixierung nach § 21 HessPsychKHG kann nur auf Antrag des Gesundheitsamts genehmigt werden.&lt;br /&gt;
#Die Ärzte der Klinik sind für die Verlängerung nicht antragsberechtigt.&lt;br /&gt;
#Das Gericht kann die Verlängerung der Fixierung nicht von Amts wegen genehmigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hildesheim, Beschluss vom 29.06.2022, 5 T 147/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Nach § 14b Abs. 1 FamFG ist die elektronische Einreichung für Behörden nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt.&lt;br /&gt;
#Bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in Niedersachsen müssen Anträge daher nicht nach § 14 Abs. 1 FamFG als elektronische Dokumente übermittelt werden; vielmehr fallen entsprechende Anträge unter die Soll-Vorschrift des § 14 Abs. 2 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.7.2023, 19 W 54/23 (Wx)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Durchsuchung der Wohnung eines Betroffenen kann nicht nach § 36 PolG BW angeordnet werden, wenn diese darauf abzielt, das Vorliegen der Voraussetzungen von Maßnahmen nach dem BWPsychKHG zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Gera, Beschluss vom 21.07.2023, 7 T 206/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der zuständige Sozialpsychiatrische Dienst muss dem Antrag auf Unterbringung nach § 8 ThürPsychKG ein ärztliches Gutachten beifügen. Dies gilt auch im Eilverfahren (entgegen LG Meiningen, 4. Zivilkammer, Beschluss vom 19.05.2021, Az. (13) 4 T 85/21). Die Vorlage eines „[[Arztattest|ärztlichen Zeugnisses]]“ recht ebenso wenig wie die Nachreichung eines Gutachtens durch die Klinik.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss vom 09.08.2023, 87 T 179/23 XIV L&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Eine einstweilige Unterbringungsanordnung nach § 15 PsychKG Bln kann nicht durch eine weitere [[einstweilige Anordnung]] verlängert werden, wenn kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne des § 331 Satz 1 Nr. 1 FamFG besteht.&lt;br /&gt;
#Die den Verlängerungsantrag stellende Behörde trägt die Verantwortung für den Vollzug der Unterbringungsmaßnahme.&lt;br /&gt;
#Die Behörde ist gehalten, einen Antrag gemäß § 22 PsychKG Bln auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu stellen, wenn dafür aufgrund des ermittelten oder bekannt gewordenen Sachverhalts Anlass besteht und ein Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vertretbar erscheint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 15.08.2024, 4 XVII 189/13 M&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Eine langjährige Unterbringung eines psychisch kranken Menschen zum Schutz vor Eigengefährdung auf einer Akutstation der Psychiatrie ist unverhältnismäßig.&lt;br /&gt;
#Die Leistungen zur Teilhabe aus § 4 SGB IX gewährleisten Alternativen zur Verwahrung auf einer Akutstation.&lt;br /&gt;
#Die Rechte aus § 4 SGB IX sind einklagbar und der Betreuer hat die Verpflichtung die Ansprüche für den Betreuten durchzusetzen.&lt;br /&gt;
#Eine Verlängerung der Unterbringung um sechs Monate ist angemessen und ausreichend, um eine Alternative zur geschlossenen Unterbringung in der Psychiatrie zu organisieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.03.2026, 2-12 T 73/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Zu den Voraussetzungen einer Genehmigung der Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach § 17 Abs. 1 Satz 3 HPsychKHG.&lt;br /&gt;
#Nicht jede krankheitsbedingte Gesundheitsschädigung rechtfertigt eine Unterbringung. So genügt die Verweigerung einer ärztlichen, insbesondere psychiatrischen Behandlung oder die Verweigerung der Einnahme für notwendig erachteter Medikamente für sich genommen nicht für eine Unterbringung.&lt;br /&gt;
#Belästigungen, Beleidigungen, Beschimpfungen, leichte körperliche Beeinträchtigungen und querulatorische Verhaltensweisen jeden Schweregrades können einen erheblichen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen nicht rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2026, 2-12 T 224/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ist kein Instrument, um medizinisch wünschenswerte Behandlungen des Betroffenen zu ermöglichen. Sie dient ausschließlich der Gefahrenabwehr und setzt ausnahmslos eine erhebliche oder ernstliche Gefahr für die Gesundheit bzw. die Gefahr eines erheblichen oder schwerwiegenden Gesundheitsschadens voraus.&lt;br /&gt;
# Die öffentlich-rechtliche Unterbringung setzt anders als die zivil-rechtliche Unterbringung nach § 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB zumindest eine unmittelbare und gegenwärtige Gefahr voraus. Eine abstrakte oder latente Gefahr genügt hingegen nicht (BGH, Beschluss vom 19.12.2018 – XII ZB 505/18, NJW 2019, 860).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Forensik]]&lt;br /&gt;
* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Grundrechte]], [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Eingliederungshilfe]], [[Inklusionsbetrieb]], [[Unterbringung]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Heilbehandlung]], [[Medikationsplan]], [[Vulnerabilität]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Elektronische Patientenakte]], [[Notfalldaten]], [[Zwangsbehandlung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[wikipedia:de:Therapieunterbringungsgesetz|Therapieunterbringungsgesetz]] (ThUG, Wikipedia-Beitrag)&lt;br /&gt;
* [[Testierfähigkeit]]&lt;br /&gt;
* [[Anhörung]], [[Betreuungsrichter]]&lt;br /&gt;
* [[Bundesverband freier Berufsbetreuer]]&lt;br /&gt;
* [[Polizeirecht]], [[ordre public]], [[Abschiebung]]&lt;br /&gt;
* [[Zuführung zur Unterbringung]]&lt;br /&gt;
* [[Begleitforschung]], [[Diskriminierungsverbot]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-73-geschutzt-der-unterschied-zwischen-psychkg-und-bgb-basics/ Podcast betrogt.de zum Thema PsychKG und Betreuung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3166007229/internetsevon-21  Baumann: Unterbringungsrecht und Kommentar zu den Unterbringungsgesetzen der Länder ], ISBN 3166007229&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887848934/internetsevon-21 Behsen: Psychotherapeutengesetz mit Erläuterungen ], ISBN 3887848934&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406471749/internetsevon-21 Bohnert: Unterbringungsrecht ], ISBN 3406471749&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3884142135/internetsevon-21 Brill: Psychisch Kranke im Recht ], ISBN 3884142135&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3935176252/internetsevon-21 Cording (Hrsg): Zwischen Zwang und Fürsorge. Die Psychiatriegesetze der deutschen Länder. Baden-Baden: Deutscher Wissenschafts-Verlag, 2003], ISBN 3935176252&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898174778/internetsevon-21 Deinert/Jegust: Das Recht der psychisch Kranken (Texte), 2. Auflage 2006 ], ISBN 3898174778&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031004/internetsevon-21 Dodegge/Zimmermann: PsychKG NRW, 2. Auflage ], ISBN 3415031004&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3211828907/internetsevon-21 Kopetzki: Grundriß des Unterbringungsrechtes (Österreich) ], ISBN 3211828907&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406467261/internetsevon-21 Marschner/Volckart: Freiheitsentziehung und Unterbringung. 4. Aufl. München: Verlag C. H. Beck, 2001], ISBN 3406467261&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503087451/internetsevon-21  Probst: Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Berlin 2005], ISBN 3503087451&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3887847822/internetsevon-21 Schumacher: Freiheitsentziehende Maßnahmen mit mech. Mitteln ], ISBN 3887847822&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ], ISBN 3928316087&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415031179/internetsevon-21  Zimmermann: Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg ], ISBN 3415031179 [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3415033864/internetsevon-21  ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Bermann: Das Unterbringungsrecht in den neuen Bundesländern; NJ 1991, 211&lt;br /&gt;
*Bienwald: Unterbringung nach Landesrecht (PsychKG) und nach Zivilrecht; Rpfl-Stud 2016, 78&lt;br /&gt;
*Brosey: Psychiatrische Patientenverfügung nach dem 3. BtÄndG; BtPrax 2010, 161&lt;br /&gt;
*Deinert: Betreuertätigkeit und Freiheitsentziehung nach den PsycKGen; BtPrax 2000, 191&lt;br /&gt;
*Fischer: Die Natur der Rechtsbeziehungen zwischen psychiatrischen Landeskrankenhäusern und ihrer Patienten; NJW 1992, 1539&lt;br /&gt;
*Greve: Psychisch Kranke. Das Beziehungsdreieck zwischen Klient, gesetzlichem Betreuer und gemeindepsychiatrischen Diensten. In: Zander, Karl-Heinz (Hrsg.):Rechtsfürsorge im Sozialstaat. Was ist die Aufgabe der Betreuung? Bochum 2005, 117&lt;br /&gt;
*Gusy: Freiheitsentziehung und Grundgesetz; NJW 1992, 567&lt;br /&gt;
*Henking und Mittag Die Zwangsbehandlung in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung – Vorschlag einer Neuregelung, JR 2013, 341&lt;br /&gt;
*Henking: Patientenrechte in der Psychiatrie im Kontext von Zwang; R &amp;amp; P 2016, 155&lt;br /&gt;
*Helle, Patienteneinwilligung und Zwang bei der Heilbehandlung untergebrachter psychisch Kranker, MedR 1993,134&lt;br /&gt;
*Krüger, Rolf: Bürgerlichrechtliche, öffentlichrechtliche und strafrechtliche Zwangsunterbringung, BtPrax 1992, 92&lt;br /&gt;
*Leßmann: Zur Differenzierung von Zuweisungen und Unterbringungen nach PsychKG; R&amp;amp;P 2010, 132 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Marschner: Aktuelles zur Zwangsbehandlung – in welchen Grenzen ist sie noch möglich?&amp;quot; R&amp;amp;P 2011,160&lt;br /&gt;
*ders.: Die Unterbringung nach § 1846 BGB produziert unnötige Betreuungen; BtPrax 2020, 172&lt;br /&gt;
*Müller: Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie – Rechtliche Grundlagen, PflegeR 2010, 291&lt;br /&gt;
*Neumann: Freiheitsentziehung und Fürsorge ím Unterbringungsrecht; NJW 1982, 2588&lt;br /&gt;
*Olzen/von der Senden: Zulässigkeit stationärer Zwangsbehandlungsmaßnahmen im Falle der Unterbringung; JR 2007, 248&lt;br /&gt;
*Pardey: Zur Zulässigkeit drittschützender freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 BGB; FamRZ 1995, 713&lt;br /&gt;
*Riedel: Freiheitsentziehende Maßnahmen gegen nicht betreute Personen wegen Selbstgefährdung; BtPrax 2010, 99&lt;br /&gt;
*Röttgers/Lepping: Zwangsunterbringung und -behandlung psychisch Kranker in Großbritannien und Deutschland; PsychPrax 1999; 139&lt;br /&gt;
*Schmidt-Recla: Auf den Trümmern der Unterbringungsgesetze der Länder und im Niemandsland zwischen Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit, MedR 2013, 567&lt;br /&gt;
*Schröder/Millat: Richterliche Anhörung auf der psychiatrischen Akzeptation; BtPrax 2022, 46&lt;br /&gt;
*Selle: Aufgaben und Grenzen rechtlicher Betreuung im Maßregelvollzug; BtPrax 2022, 50&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Stolz/Steinert: Psychiatrische Patientenverfügungen und öffentlich-rechtliche Unterbringung, BtPrax 2014, 12&lt;br /&gt;
*Weber: Die Kostenpflicht des Betroffenen bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung, ZFSH/SGB 2011, 635&lt;br /&gt;
*Wigge: Arztrechtliche Fragen des Unterbringungsrechts; MedR 1996, 291&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Landesgesetze ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
; PsychKG Landesgesetze&lt;br /&gt;
&amp;lt;references group=&amp;quot;psychkg&amp;quot; /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [https://www.dgsp-ev.de Internetseite der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. Köln]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Untersuchungen zum PsychKG Nordrhein-Westfalen===&lt;br /&gt;
*[http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI14-1163.pdf Gutachten des Landtags NRW zum PsychKG, 2010 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-2495.pdf Neu: Antwort der Landesregierung NRW zu den Unterbringungen in NRW, März 2013 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zu weiteren aktuellen Änderungen der PsychKGs der Länder===&lt;br /&gt;
*[http://www.die-bpe.de/stellungnahme_narr_ts.html Stellungnahme von Narr und Saschenbrecker zu div. Gesetzentwürfen, Mai 2013]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
*[http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/faq-zwangsbehandlung.htm FAQs zum Thema Zwangsbehandlung]&lt;br /&gt;
*[http://www.beepworld.de/members94/chancen-online/zwangsbehandlung.htm Ausführliche Darstellung der Rechtslage zur Zwangsbehandlung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unterbringung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Nat%C3%BCrlicher_Wille&amp;diff=66204</id>
		<title>Natürlicher Wille</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Nat%C3%BCrlicher_Wille&amp;diff=66204"/>
		<updated>2026-09-07T17:02:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Rechtsprechung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;natürliche Wille&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist der Wille, der in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand [[intellektuelle Beeinträchtigung|krankhafter Störung der Geistestätigkeit]] gefasst wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Allgemeines]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterscheidung zwischen [[freier Wille|freiem]] und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] - im Unterschied zum [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Bewährungshelfer]] - nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen [[Betreuungsvoraussetzung|bestellt werden]] darf ({{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB). Durch das Fehlen eines [[Freier Wille|freien Willens]] ist der Mensch heute weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]]. Der natürliche Wille hat eine menschenrechtliche Bedeutung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf ein [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes]] Leben ({{Zitat Art|2|gg}} Absatz 1 GG) darf durch den Betreuer nur nach dem Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] verletzt werden. Auch die Auswahl des Betreuers hat sich nach dem natürlichen Willen des Betreuten zu richten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der natürliche Wille taucht im Betreuungsrecht noch an anderer Stelle auf, bei den Sterilisationsvoraussetzungen in {{Zitat de §|1830|bgb}} Abs. 1 Nr. 1 BGB. Eine [[Sterilisation]] darf nach den Vorstellungen des [[Gesetzgebung|Gesetzgebers]] nämlich auch dem natürlichen Willen des Betroffenen nicht entgegenstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der [[Zwangsbehandlung|medizinischen Zwangsmaßnahme]] (§ 1832 BGB) geht es ebenfalls um den entgegenstehenden natürlichen Willen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==arbitrium brutum==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn betreute Menschen durch Naturgewalten, häusliche Gewalt oder Staatsgewalt wie Tiere in die Enge getrieben werden, reagieren sie oft mit instinktgetriebenen, natürlichen Verhaltensweisen, die dem individuellen Überleben dienen sollen. Dabei gibt es - je nach Bedrohungslage - drei völlig unterschiedlich geeignete, mehr oder weniger wirksame Überlebensstrategien:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Angriff oder Aggression&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Formen von aggressiven Verhaltensmustern beim Menschen sind Ärger, Gereiztheit, Ironie, Spott, Sarkasmus, Überheblichkeit, Wutausbruch, Verurteilungen der Anderen, körperlicher Angriff, verbaler Angriff durch Anschreien oder Beschimpfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Flucht oder Ausweichen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Formen von ausweichenden Verhaltensmustern beim Menschen sind Beleidigtsein, Verzagtheit, Niedergeschlagenheit, Innerer Rückzug, Innere Kündigung, Verstummen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Totstellen oder Täuschung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mögliche Formen von täuschenden Verhaltensmustern beim Menschen sind Körperstarre, Lähmung, Denkstarre, Begriffsstutzigkeit, Monotonie im Reden oder Fühlen, Verlust der Empathie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden alle drei biologischen Überlebensstrategien nach einer ungesunden Sozialisation vom individuellen Nervensystem synchron vermischt abgerufen, kann es paradoxerweise zum Suizid kommen, wenn die geistige Selbstbestimmung höher gewertet wird als das eigene Leben. Solche Menschen gelten heute als Kranke, denn sie stellen in Belastungssituationen eine gesundheitliche Gefahr für sich selbst dar. Ein gut funktionierender und aufgeklärter Rechts- und Sozialstaat könnte solche Belastungssituationen bei diesen Kranken präventiv verhindern, wenn sie rechtzeitig erkannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Meinungsbildungsfreiheit!?==&lt;br /&gt;
Wird in einem Staat durch Bedrohungen von innen oder außen die Meinungsbildung einiger Staatsbürger und/oder Staatsbürgerinnen durch Behinderungen der Informationsbeschaffung unmöglich gemacht, dann herrscht keine Meinungsbildungsfreiheit bzw. es gibt keine Informationsfreiheit als [[Grundrechte|Grundrecht]]. In Deutschland steht seit 1949 allen Menschen gemäß Art. 1 GG die gleiche Menschenwürde zu – auch [[intellektuelle Beeinträchtigung|psychisch Kranken]], Süchtigen und [[Strafprozess|Straftätern]]. Auch diese Menschen bilden sich hier eigene Meinungen, die oft abstrus auf andere wirken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Problematisch könnten diese abstrusen Meinungen wegen der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit in den Medien werden (Art. 5 Abs. 1 GG). In der Regel wird die sogenannte öffentliche Meinung im demokratischen Staat durch wechselseitige Meinungsäußerungen vieler (publizierender) Staatsbürgerinnen und Staatsbürger gebildet. Es wandelt sich im Idealfall die Meinungsfreiheit einzelner Menschen im Staat langsam zur Kommunikationsfreiheit vieler - einschließlich der sogenannten Minderheiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die öffentliche Meinung sollte in einer Demokratie nicht nur die Summe der tatsächlich in der Bevölkerung vorhandenen unterschiedlichsten Ansichten über wichtige gesellschaftliche Gegenstände sein. Auch religiöse Bekenntnisse oder besondere Weltanschauungen stellen in Deutschland heute Meinungen dar, die speziell durch Art. 4 GG geschützt werden. Wissenschaftlich begründete Meinungen werden dagegen durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt, kollektive Meinungsäußerungen z.B. von [[Wahlrecht|wählbaren]] politischen Parteien durch Art. 8 GG. Unrichtige Informationen, die in den Medien als Wahrheiten bzw. Fakten kommuniziert werden, sollten jedoch in einem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;religionsneutralen demokratischen Staat&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; nicht der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Hierbei handelt es sich um Volksverdummung oder gar Volksverhetzung (§ 130 StGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]]==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2000 - 15 W 50/00; BtPrax 2000,168 (mit Anm. Hoffmann S. 2357 und Pöld-Krämer S. 237) = FamRZ 2001,314 = FGPrax 2000,107 = NJW 2001,1800 = OLGR 2000,176 = RdLH 2000,139&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Werden die Verfahren auf Bestellung eines Betreuers für die Einwilligung in die Sterilisation und betreuungsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers zeitlich eng nacheinander durchgeführt, dann brauchen Verfahrenshandlungen gleichen Inhalts und Zwecks, wie die Bestellung von Sachverständigen und die persönliche Anhörung der Betroffenen, nicht doppelt vorgenommen zu werden.&lt;br /&gt;
# Die Annahme eines der Sterilisation widersprechenden natürlichen Willens erfordert die Feststellung, dass der Betreute sich gegen die Sterilisation als solche wehrt. Richtet sich der Widerstand des Betroffenen gegen andere Beeinträchtigungen, so müssen die diesen Widerstand hervorrufenden Verhältnisse geändert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Freiburg, Beschluss vom 16.05.2012, 4 T 93/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine [[Unterbringung]] zur [[Heilbehandlung]] kann auch dann genehmigt werden, wenn sie allein darauf gerichtet ist, die Behandlung gegen den natürlichen Willen des Betroffenen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 08.08.2012, XII ZB 671/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Da die Einwilligung des Betreuers in eine [[Zwangsbehandlung]] mangels gesetzlicher Grundlage nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Genehmigung einer entsprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die [[Heilbehandlung]] wegen der Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12 - jeweils juris).&lt;br /&gt;
# Die Genehmigung einer [[Unterbringung]] zur [[Heilbehandlung]] nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt allerdings noch in den Fällen in Betracht, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht und er die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 152 = FamRZ 2006, 615, 618).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 07. 08.2013, XII ZB 223/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen [[Aufgabenkreis|Angelegenheiten]] als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 XII ZB 16/11 FamRZ 2011, 1866 und vom 4. August 2010 XII ZB 167/10 FamRZ 2010, 1648). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] des Betroffenen entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Lübeck, Beschluss vom 09.07.2014, 7 T 398/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch vor jeder erneuten oder verlängerten ärztlichen Zwangsmaßnahme ist nochmals darauf hinzuwirken, dass der Betroffene seinen natürlichen Willen so ändert, dass dieser sich nicht (mehr) gegen die Maßnahme richtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
#Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens.&lt;br /&gt;
#Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Wille des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 193, 337 = FamRZ 2012, 1366 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. August 2026 - XII ZB 149/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Als natürlicher Wille im Sinne des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen angesehen werden, die bewusst und nicht bloß reflexartig erfolgt. Voraussetzung hierfür ist lediglich die Fähigkeit des Betreuten zur Entäußerung seines natürlichen Willens. Steht einer ärztlichen Maßnahme der natürliche Willen des Betreuten nicht entgegen, verbietet sich ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. April 2026 - XII ZB 60/26 - FamRZ 2026, 1125).&lt;br /&gt;
#Ob der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB), ist allein anhand der Eignung der Maßnahme zur Schadensabwendung zu beurteilen. Wenn ein Betreuter - gleich aus welchen Gründen - die intramuskuläre Verabreichung eines Depotpräparats ablehnt, aber zuverlässig zur oralen Einnahme eines Präparats mit demselben Wirkstoff bereit ist, besteht regelmäßig keine Veranlassung für eine zwangsweise Verabreichung des Depotpräparats, sofern die orale Darreichungsform des Wirkstoffs zur Behandlung der psychischen Erkrankung des Betreuten in ähnlicher Weise geeignet ist wie das Depotpräparat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.taz.de/Debatte-Unterbringung-in-der-Psychiatrie/!103406/ Bschor: Freiheit zum Darmtumor? TAZ vom 12.10.2012]&lt;br /&gt;
*Steenbreker: Zivilrechtliche Unbeachtlichkeit eines &amp;quot;natürlichen Willens&amp;quot; für den Widerruf der [[Patientenverfügung]]; NJW 2012, 3207&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[http://www.betreuungen-krueger.de Michael Krüger: NATUR IM RECHT? Zum Umgang mit dem Widerspruch eines „natürlichen Willens&amp;quot; (PDF)]&lt;br /&gt;
* [[intellektuelle Beeinträchtigung]], [[Verfahrensfähigkeit]], [[Behindertenkonvention]]&lt;br /&gt;
* [[Unterstützte Kommunikation]], [[Einwilligungsfähigkeit]]&lt;br /&gt;
* [[Zugangsrecht]]&lt;br /&gt;
* [[Unterstützungspflicht]], [[Notfalldaten]], [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]&lt;br /&gt;
* [[Anzeigepflicht]]&lt;br /&gt;
* [[elektronische Patientenakte]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]]&lt;br /&gt;
* [[Sterilisation]]&lt;br /&gt;
* [[Sterbehilfe]], [[Sterbehilfedokumente]]&lt;br /&gt;
* [[Eherecht und Betreuung]], [[Betreuerbestellung]], [[Alltagsgeschäfte]]&lt;br /&gt;
* [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]], [[ordre public]], [[Polizeirecht]]&lt;br /&gt;
* [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsverfügung]]&lt;br /&gt;
* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]]&lt;br /&gt;
* [[Erörterungsgespräch]]&lt;br /&gt;
* [[Ehefähigkeit]], [[Testierfähigkeit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsvoraussetzungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuerpflichten&amp;diff=66203</id>
		<title>Betreuerpflichten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuerpflichten&amp;diff=66203"/>
		<updated>2026-09-07T16:59:43Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Zum Erforderlichkeitsgrundsatz */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: ab 1.1.2023 ist vom Betreuer § 1821 BGB zu beachten.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Pflichten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; eines rechtlichen Betreuers sind es, als [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichem Vertreter]] die Interessen der jeweiligen Betreuten wahrzunehmen und sie im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche zu vertreten. Hierbei haben die Betreuer in erster Linie die [[Wunscherfüllung|subjektiven Wünsche der Betreuten]] zu berücksichtigen. Auch gegenüber dem Betreuungsgericht bestehen Pflichten des Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gesetzliche Vertretung des Betreuten ===&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlagen: § 1823 BGB [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], § 53 ZPO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat das Recht, im Rahmen seines [[Aufgabenkreis]]es die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich zu vertreten. Rechtshandlungen des Betreuers erfolgen also im Namen des Betreuten ({{Zitat de §|164|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer soll nach dem Gesetz für den Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht [[wikipedia:de:Entmündigung|bevormunden]]. Der Betreute soll auch weiterhin über seine Angelegenheiten selbst entscheiden, soweit er dazu imstande ist. Daher soll der Betreuer ihn im dazu notwendigen Umfang [[Persönliche Betreuung|persönlich begleiten]] und [[Unterstützungspflicht|unterstützen]] ({{Zitat de §|1821|bgb}}).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Details unter [[Gesetzlicher Vertreter]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Zum Erforderlichkeitsgrundsatz====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 18.02.2026, 4 T 82/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt nicht nur im Rahmen der Anordnung der Betreuung; er richtet sich auch an den Betreuer während der laufenden Betreuung.&lt;br /&gt;
# Daraus lässt sich aber nur beschränkt ableiten, welche Pflichten den Betreuer im konkreten Betreuungsverfahren treffen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB den Grundsatz „Unterstützung vor Vertretung“ eingeführt. Danach muss der Betreuer aber alles unternehmen, um den Betreuten dabei zu unterstützen, selbst die konkret anstehende Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls selbst eine Willenserklärung oder eine Einwilligung abzugeben oder eine sonstige Rechtshandlung vorzunehmen (BT-Drs. 19/24445, S. 251).&lt;br /&gt;
# Der Gesetzgeber meinte mit dem Verweis auf die Erforderlichkeit daher solche Betreuungsfälle, in denen der Betroffene zwar grundsätzlich selbst handeln kann, aber an der Komplexität der Antragstellung scheitert und dies im Einzelfall ausreichend durch Unterstützung der Sozialbehörden kompensiert werden kann.&lt;br /&gt;
# Kann der Betreute andere Hilfen krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen, gehört es zum Pflichtenprogramm des Betreuers, die notwendigen Anträge für diesen zu stellen und die dazu erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe von § 1821 BGB zu besorgen.&lt;br /&gt;
# Besorgt der Betreuer dies nicht und hält unkorrigierbar an seiner gegenteiligen Haltung zur Bedeutung des Erforderlichkeitsgrundsatzes fest, obwohl Dritte auf die Einschränkungen des Betroffenen hinweisen, kann die Eignung des Betreuers fehlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wünsche und Präferenzen des Betreuten ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1821|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Betreuerpflichten sind vorrangig durch den Betreuten und seine Wünsche [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|selbst zu bestimmen]], solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für [[wikipedia:de:Miete|Miete]], Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen [[wikipedia:de:Schimmel|Schimmel]] und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Reglungen zur Ausführung des {{Zitat Art|13|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]] fehlen. &amp;#039;&amp;#039;Zimmermann&amp;#039;&amp;#039; meint ja, wenn der [[Aufgabenbereich]] &amp;quot;[[Wohnungsangelegenheiten]], Zutritt zur [[wikipedia:de:Wohnung|Wohnung]]&amp;quot; eingerichtet ist (LG Berlin [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1996, 821), führt aber auch die gegenteilige Meinung an (LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; Bauer FamRZ 1994, 1562).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer darf gegen den [[wikipedia:de:Willensbildung|Willen]] des Betreuten nur handeln, wenn die Wünsche des Betreuten diesen erheblich gefährden oder für den Betreuer unzumutbar sind (zB weil Straftatbestände vorlägen) ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei der Begriff des (objektiven) Wohls des Betreuten nicht mehr im Gesetz steht. Sind Wünsche nicht feststellbar, soll der Betreuer die mutmaßlichen Wünsche feststellen. Die Gerichte bis hin zum [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] stellten klar: &amp;#039;&amp;#039;&amp;quot;Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.&amp;quot;&amp;#039;&amp;#039;, wenn er über einen &amp;quot;[[Freier Wille|freien Willen]]&amp;quot; verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind die [[PsychKG|Ländergesetze zum Schutze psychisch Kranker]] zuständig&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung bereits zum alten Recht:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 22.07.2009, XII ZR 77/06 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BGHZ 182, 116 = BtPrax 2009, 290 = NJW 2009, 2814 = MDR 2009, 1226 = FamRZ 2009, 1656 = WM 2009, 1856:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB (a. F.) dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein [[Wunscherfüllung|Wunsch des Betreuten]] im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des Willens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des [[Selbstbestimmung]]srechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Besprechungspflicht ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss sich durch persönliche Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche [[Wunscherfüllung|Vorstellungen]] der Betreute hat, was er gerne möchte und was er nicht will ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 BGB). Danach muss er sich auch richten, es sei denn, dies gefährdete eindeutig den Betreuten massiv oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie oft solche Kontakte (Hausbesuche) stattfinden sollten, war vor dem 01.07.2005 bei [[Berufsbetreuer]]n oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bei der [[Betreuervergütung]]. Viele Gerichte stellten dabei auf wöchentliche bis zweiwöchentliche Kontakte ab. Dies kann aber nur eine Richtschnur sein, der Bedarf an persönlichen Kontakten kann im konkreten Einzelfall höher oder niedriger sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreute soll sein Leben soweit wie möglich nach eigenen Wünschen gestalten können (siehe: [[unterstützte Entscheidungsfindung]]; [[Advance Care Planning]]). Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind (BayObLG FamRZ 1991, 481). Auch Wünsche, die vor Eintritt der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] in Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind (z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]]), sind beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht feststellen, so hat der Betreuer die Pflicht, den mutmaßlichen [[wikipedia:de:natürlicher Wille|Willen]] des Betroffenen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahe stehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben. Dies spielt insbesondere auch dann eine Rolle, wenn es bei einem nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten darum geht, ob [[Sterbehilfe|lebensverlängernde Maßnahmen]] stattfinden sollen oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rehabilitationsauftrag ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 6 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat einen allgemeinen [[wikipedia:de:Rehabilitation|Rehabilitation]]sauftrag. Im Rahmen der gerichtlich übertragenen [[Aufgabenbereich]]e (meist [[Gesundheitssorge]] oder [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]) soll der Betreuer Möglichkeiten erkunden und zugänglich machen, um Krankheiten und [[wikipedia:de:behinderung|Behinderung]]en zu kurieren, ihre Folgen zu mildern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen. &lt;br /&gt;
Bei solchen Maßnahmen geht es oft um den Zugang zu [[Heilbehandlung|medizinischen Behandlungen]], [[wikipedia:de:Kur|Kur]]en, ambulanter und stationärer Pflege und begleitenden Hilfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreute empfinden die Hilfe eines Betreuers hierbei oftmals eher als Vorteil denn als Nachteil. Ein [[Berufsbetreuer|professioneller Betreuer]] ist besser in der Lage, [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]santräge durchzusetzen oder bei [[wikipedia:de:Demenz|dementen]] Bewohnern dafür zu sorgen, dass die Medikamentengabe dem Wohl des Betreuten dient und nicht dem [[wikipedia:de:Sedierung|Ruhigstellen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beratungsvermittlungsauftrag===&lt;br /&gt;
Gemäß § 33 SGB IX sind [[Betreuer]] verpflichtet, ihre Betreuten auf die Beratungsmöglichkeit bei der [[Eingliederungshilfe|Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)]] hinzuweisen, wenn sie neue Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 SGB IX an ihnen wahrnehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie durch Ärzte oder anderes medizinisches Personal auf diese neuen Behinderungen ihrer Betreuten hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgabenkreis des Betreuers und spezielle Pflichten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für einen [[Aufgabenkreis]], der sich aus Aufgabenbereichen zusammensetzt (beispielsweise [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Vermögenssorge]], [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]], [[Wohnungsangelegenheiten]]). Der Aufgabenkreis &amp;quot;für alle Angelegenheiten&amp;quot; ist nach § 1815 Abs. 1 BGB seit 1.1.23 nicht mehr zulässig. Bisherige Anordnungen waren bis 1.1.2024 zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== [[Persönliche Betreuung]] ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: § 1816 BGB, § 1821 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits bei der [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] durch das Betreuungsgericht hat dieses zu berücksichtigen, dass ein Betreuer zu bestellen ist, welcher die Angelegenheiten des Betroffenen im zu bestimmenden [[Aufgabenkreis]] rechtlich besorgen kann und ihn im dazu notwendigen Umfang persönlich betreut ({{Zitat de §|1816|bgb}} Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die persönliche Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe selbst leisten müsste. Gemeint ist, dass der Betreuer seinen Betreuten in angemessenen Abständen aufsucht oder dieser z.B. in das Büro des Betreuers kommt oder aber in sonstiger Weise (z.B. auch telefonisch) Kontakt hält, wobei die Art und die Häufigkeit von den aktuellen Bedürfnissen des Betroffenen, dem angeordneten [[Aufgabenkreis]] sowie der Notwendigkeit, wichtige anstehende Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen, abhängt. Der Betreuer hat aber ggf. [[wikipedia:de:Häusliche Pflege|häusliche Pflege]] und andere ambulante oder auch stationäre Hilfen zu veranlassen und deren tatsächliche Durchführung zu überprüfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung zur erforderlichen Anzahl von Hausbesuchen: [http://www.bdb-ev.de/datei_herunterladen.php?IDdatei=710 LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 19.11.2012], Az.: 13 T 7478/12.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann, insbesondere unter Berücksichtigung von [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|Wünschen und Wohl des Betreuten]], der [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechungspflicht]] und des [[Betreuerpflichten#Rehabilitationsauftrag|Rehabilitationsauftrages]], [[Betreuerpflichten#Gesetzliche Vertretung des Betreuten|den Betreuten gesetzlich vertreten]]. Dies ist nicht immer eine tatsächliche persönliche Tätigkeit des Betreuers. In manchen Fällen muss und in anderen Fällen kann er [[Delegation|delegieren]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gerade die [[Delegation|Delegation von Tätigkeiten]] ermöglicht es dem [[Berufsbetreuer]] erst, die persönliche Betreuung als originäre Aufgabe wahrzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== [[Delegation]] durch den Betreuer ===&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Umstritten ist immer wieder was der Betreuer delegieren darf und was er persönlich selbst tun muss. Dies resultiert meist aus einem Missverständnis über die tatsächliche [[Persönliche Betreuung|persönliche Betreuung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man kann den Betreuungsprozess in drei Phasen einteilen:&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Informationsbeschaffung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Entscheidung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Umsetzung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Bei der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Informationsbeschaffung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; kann der Betreuer z.B. auf [[Sachverständigengutachten|Gutachten]], [[Medikationsplan]], [[Betreuungsverfügung|Betreuungsverfügungen]], [[Informationspflicht|Informationen von Ärzten]], Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|die Wünsche des Betreuten]] nur mit diesem geklärt werden können und [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|das Selbstbestimmungsrecht]] besonders geachtet und beachtet werden muss ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2   [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Nach Prüfung und Bewertung der notwendigen Informationen muss die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Entscheidung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; vom Betreuer persönlich und selbst getroffen werden. Dabei ist wieder die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht| Besprechungspflicht]] zu beachten. Eine Möglichkeit zur Delegation gibt es für die Entscheidung nicht; schon weil diese vom Betreuer letztendlich persönlich zu verantworten ist. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen (z.B. Hausverkauf, Geldanlage) oder strafrechtliche Einwilligungserklärungen (z.B. in [[Heilbehandlung]] oder [[Unterbringung]]en) geht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Umsetzung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; der getroffenen Entscheidungen muss oder kann der Betreuer nicht selbst vollziehen. In den meisten Fällen wird er dies delegieren. Er muss allerdings die Umsetzung überwachen und kontrollieren. Damit beginnt wieder die Phase der Informationsbeschaffung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung des [[Vergütung|Vergütungs-]] und [[wikipedia:de:Betreuerhaftung|Haftungsrechtes]] für Berufsbetreuer muß bei der Delegation der Betreuertätigkeiten in vier Gruppen unterschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das sind Tätigkeiten, die  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nicht delegierbar&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind, also vom Betreuer persönlich und selbst zu erbringen sind; Beispiele: eine Entscheidung fällen, die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechung]] wichtiger anstehender Entscheidungen mit dem Betreuten, das Gespräch mit dem Arzt bei einwilligungsunfähigen Betreuten (telefonisch oder persönlich - wenn der [[Aufgabenbereich]]  [[Gesundheitssorge|Gesundheitssorge]] bestimmt ist), die Verantwortung für die Tätigkeit dem Betreuten, dessen Erben und dem [[Betreuungsgericht]] gegenüber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von [[Jahresbericht|Berichten]] und [[Rechnungslegung]]en. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]]  abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;auf Kosten des Betreuten delegierbar (externe Beauftragungen)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind; Aufgaben, welchen sich aus den besonderen Lebensumständen des Betreuten ergeben, z.B. Unternehmer, Beamter, Grundbesitzer und/oder Vermieter; praktische Beispiele: [[Prozessführung]] durch [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] (ggf. über [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]] zu refinanzieren), Einsatz eines psycho-sozialen Besuchsdienstes, Anfertigen der Steuererklärung durch einen Steuerberater, Beihilfeberater, Hausverwaltung, Haus- und Eigentumswohnungsverkauf durch einen Makler. Hierbei handelt es sich um Verträge, die der Betreuer im Namen des Betreuten mit dem Vertragspartner abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;unter Inanspruchnahme staatlicher Leistungen delegierbar&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind; Beispiele: die Beauftragung eines [[Krankenhaussozialdienst|Krankenhaussozialdienstes]] gemäß jeweiligem  (Landes-)Krankenhausgesetz, die ambulante oder auch stationäre Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt zu vermitteln. Inanspruchnahme von häuslicher Kranken- oder Altenpflege, Soziotherapie, ambulanten betreuten Wohnens usw.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Aufenthaltsbestimmung /Wohnungsangelegenheiten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der oft bei Betreuern angeordnete [[Aufgabenbereich]] der [[Aufenthaltsbestimmungsrecht|Aufenthaltsbestimmung]] wird oft als (teil-) identisch mit dem Aufgabenbereich der [[Wohnungsangelegenheiten]] angesehen. Soweit dies nach örtlicher Praxis der Fall ist, gehören zum Aufgabenkreis alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Somit sind Kontakte und Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen [[wikipedia:de:Vermieter|Vermieter]]n, [[wikipedia:de:Wohnungsamt|Wohnungsamt|Wohnungsbehörden]], [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]]stellen, [[wikipedia:de:Makler|Makler]]n, Wohnungsverwaltern, [[wikipedia:de:Hausmeister|Hausmeister]]n und ähnlichen Personen und Stellen zu führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ggf. sind für Betreute Anträge auf Erteilung von [[wikipedia:de:Wohnberechtigungsschein|Wohnberechtigungsschein]]en zu stellen, Anträge auf [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]] oder Lastenzuschuss usw.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des weiteren sind Wohnungen vor der Anmietung zu besichtigen, Vereinbarungen zur Renovierung zu treffen, bei Beendigung von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverhältnissen]] mietvertragliche Pflichten (besenreine Übergabe von Wohnraum, Schlüsselabgabe) zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit eine Beendigung von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverhältnissen]] erfolgen muss, gehört auch die Vornahme einer [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverträgen]] zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers. Hierzu benötigt ein Betreuer die Genehmigung (§ 1833 Abs. 1 BGB). Da es sich bei der [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] um eine einseitige [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]] handelt, muss die Genehmigung vor dem Kündigungserklärung erfolgt sein ({{Zitat de §|1857|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Details unter [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Wohnungsauflösung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Freiheitsentziehende Unterbringung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB, §§ 312 ff FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] durch den Betreuer gem. § 1831  BGB ist nur dann zulässig, wenn der Betreute sich zu [[wikipedia:de:Selbstmord|töten]] oder schwer zu verletzen droht und die Ursache hierfür in einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen Krankheit]] oder [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] liegt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[Unterbringung]] zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, &lt;br /&gt;
*dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen [[Einwilligungsfähigkeit|Willen]] nicht frei bestimmen kann&lt;br /&gt;
*oder der Betreute dringend [[Heilbehandlung|medizinisch behandlungsbedürftig]] ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenfalls reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z.B. die durch psychische Krankheit bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im [[wikipedia:de:Straßenverkehr|Straßenverkehr]] oder die notwendige [[wikipedia:de:Entgiftung|Entgiftung]]sphase nach Drogen- oder Alkoholmissbrauch (im Gegensatz die nachfolge Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll die [[Unterbringung]] zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] (§ 1831 Abs. 1 Ziff. 2 BGB) erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur [[Zwangsbehandlung|Erzwingung dieser Einsicht]]  ebenfalls unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im übrigen kommt eine [[Unterbringung]] nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine [[wikipedia:de:Alkoholentzug|Alkoholentziehung]]skur gegen den Willen des Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[wikipedia:de:Heilbehandlung|Zwangsbehandlung]] des Betreuten im Rahmen einer genehmigten geschlossenen Unterbringung ist lt. [[wikipedia:de:Bundesgerichtshof|Bundesgerichtshof]] nicht generell unzulässig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entsprechende [[Zwangsbehandlung]]en sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist. Die Genehmigung muss nach § 1832 BGB separat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte [[wikipedia:de:Freiheitsrecht|Freiheit]] ({{Zitat Art|2|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz (Deutschland)|GG]]) ist die [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeitsgrundsatz|Verhältnismäßigkeit]] besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Zuführung zur Unterbringung|Einweisung in eine geschlossene Abteilung]] einer [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Klinik]] und die [[Heilbehandlung]] gegen den Willen des Betroffenen ([[Unterbringung]]) ist auf Antrag des Betreuers im Rahmen eines speziellen Aufgabenkreises  nur mit [[Genehmigungspflichten|gerichtlicher Genehmigung]] gestattet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer darf nur solange die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] anordnen, solange die medizinischen Voraussetzungen dazu gegeben sind. Das heißt, dass der Betreuer auch dann die Freiheitsentziehung zu beenden hat, wenn ärztlicherseits keine Notwendigkeit an der Freiheitsentziehung mehr bestätigt wird ( {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 3 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der behandelnde Arzt die Entlassung fordert, muss der Betreuer dieser nachkommen, ansonsten würde er sich an einer nach Strafrecht verbotenen [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] beteiligen ( {{Zitat de §|239|stgb}} [[wikipedia:de:Strafgesetzbuch|StGB]]). Die Beendigung der Unterbringung muss vom Betreuer dem Gericht gemeldet werden (§ 1831 Abs. 3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei erheblichen Gefährdungen anderer ist auf Antrag der [[wikipedia:de:Ordnungsbehörde|Ordnungsbehörde]] nach den Gesetzen für psychisch Kranke ([[PsychKG|PsychKG]]) der Länder zu verfahren. Ein Verfahren nach den PsychKG kann jeder anregen. Hinzukommen muss, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht in der Lage sein muss, selbst eigenverantwortlich über seine Behandlung zu entscheiden. Dies ist häufig bei Erkrankungen des [[wikipedia:de:Schizophrenie|schizophrenen Formenkreises]] oder manisch [[wikipedia:de:Depression|depressiven Erkrankungen]] der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Heilbehandlung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlagen: §§ 1827 bis 1829 BGB, § 1832 BGB,  {{Zitat de §|223|stgb}},  {{Zitat de §|228|stgb}} [[wikipedia:de:Strafgesetzbuch|StGB]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jede [[Heilbehandlung|ärztliche Behandlung]] ist nach durchgehender Rechtsauffassung eine [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]]. Sie ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn in die Behandlung eingewilligt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Arzt kann nur in zwei Fällen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten selbst handeln. Nach  {{Zitat de §|34|stgb}} StGB ([[wikipedia:de:Nothilfe|Nothilfe]]) und nach  {{Zitat de §|32|stgb}} StGB ([[wikipedia:de:Notwehr|Notwehr]]). Einwilligung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in gefährliche und freiheitsentziehende [[Unterbringung]]en (auch auf &amp;quot;halbgeschlossenen&amp;quot; Stationen) sind nach § 1831 BGB durch das [[Betreuungsgericht]] zu genehmigen. [[Bettgitter]], Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse [[wikipedia:de:Therapie|Therapie]]n sind separat nach  {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 4 BGB zu genehmigen. Die Genehmigung des Gerichts ist kein &amp;quot;Freibrief&amp;quot;. Die in Punkt 4. genannten, teils überholten Bedingungen, bedürfen der stetigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] und [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] strafbar machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da der Betreute seine Interessen vorrangig selbst zu bestimmen hat, ist es fraglich, ob gegen den Willen des Patienten behandelt werden darf, wenn die Verletzung des [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s der körperlichen Unversehrtheit nicht durch den Schutz eines Rechtsguts von gleichem Rang begründet werden kann. [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] und Krankheitsuneinsichtigkeit allein rechtfertigen eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten nicht.  Hierin scheinen die Grenzen der &amp;quot;Freiheit zur Krankheit&amp;quot; zu liegen. Dieses Recht sprach das [[wikipedia:de:BVerfG|Bundesverfassungsgericht]] den Betroffenen zu. Es führte damals aber nicht aus, wo die Grenzen der &amp;quot;Freiheit zur Krankheit&amp;quot; liegen. Eine [[Unterbringung]] eines psychisch Kranken ist als Maßnahme der staatlichen Fürsorge aber jedenfalls zulässig, wenn  dies unumgänglich ist, um drohende gewichtige Schädigungen des nicht einsichtsfähigen Kranken abzuwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das heißt nicht, dass [[Zwangsbehandlung]]en generell verboten sind. Sie müssen aber in besonderer Weise den Verfassungsgrundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] beachten. Auch eine Einweisung nach {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB kann nicht generell als Erlaubnis zur Zwangsbehandlung angesehen werden; insbesondere sind Zwangsbehandlungen nicht zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird ein rechtlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen [[Heilbehandlung|Behandlungsmaßnahmen]] (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt. Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel, BtG-Kommentar, § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Ein Betreuter, der einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähig]] ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64). Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklären lassen, er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine [[wikipedia:de:Schweigepflicht|Schweigepflicht]]en. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt zur Einwilligung bei besonders gefährlichen Behandlungen eine [[Genehmigung]] (§ 1829 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sterilisation ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage:  {{Zitat de §|1830|bgb}} BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] des Betreuten muss gem. {{Zitat de §|1817|bgb}} Abs. 2 BGB stets ein besonderer Betreuer bestellt werden. Hierbei sind besondere Voraussetzungen für die Einwilligung zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Dateils unter [[Sterilisation]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Post- und Telefonkontrolle ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann nach {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Telefon- und Internetverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden ( {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 Nr 5, 6 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[wikipedia:de:Richter|Richter]], nicht der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Ein solcher Aufgabenkreis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die [[wikipedia:de:öffentliche Sicherheit|öffentliche Sicherheit]] oder [[ordre public|Ordnung]] erheblich zu gefährden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Details unter [[Postkontrolle]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vermögenssorge ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlagen: §§ 1838 - 1854 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung des [[Aufgabenbereich]]es der [[Vermögenssorge]] gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenbereichen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] oder von [[wikipedia:de:Unterhalt|Unterhalt]]sansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialrechtliche Ansprüche]] geht, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem Aufgabenbereich [[Vertretung gegenüber Behörden|Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenbereichen zugeordnet werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Geltendmachung von Zahlungsansprüchen ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach allgemeiner Auffassung gehört zur Vermögenssorge die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aller Art, die dem Betreuten zustehen. Dies können Zahlungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis sein ([[wikipedia:de:Arbeitsentgelt|Arbeitsentgelt]] usw.), Zahlungsansprüche, die der Betreute als Wohnungsinhaber hat ([[Wohnungsangelegenheiten|Mieten, Mietnebenkosten]]), Rückzahlungsansprüche gegen andere aus [[wikipedia:de:ungerechtfertigte Bereicherung|ungerechtfertiger Bereicherung]] oder [[wikipedia:de:unerlaubte Handlung|unerlaubter Handlung]] ([[wikipedia:de:Schadensersatz|Schadensersatz]], [[wikipedia:de:Schmerzensgeld|Schmerzensgeld]]), um nur einige zivilrechtliche Ansprüche zu nennen. Auch Ansprüche aus erbrechtlichen Verhältnissen ([[wikipedia:de:Erbschaft|Erbanteil]], [[wikipedia:de:Vermächtnis|Vermächtnis]], [[wikipedia:de:Pflichtteil|Pflichtteil]]sansprüche) können dazu zählen. Allerdings ist es in der Praxis auch oft der Fall, dass die Geltendmachung von Erbansprüchen als eigener Aufgabenbereich formuliert wird. Ist dies aber nicht gegeben, gehören sie zum Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche zum Aufgabenkreis gehören, z.B. Sozialleistungen aller Art, wie [[wikipedia:de:Arbeitslosengeld|Arbeitslosengeld]] 1 oder 2, [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] incl. [[wikipedia:de:Grundsicherung|Grundsicherung]], [[wikipedia:de:Rente|Rente]]n aller Art, [[wikipedia:de:Krankengeld|Krankengeld]], [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]], [[wikipedia:de:Kindergeld|Kindergeld]], [[wikipedia:de:Erziehungsgeld|Erziehungsgeld]], [[wikipedia:de:Kriegsopferfürsorge|Kriegsopferentschädigung]], [[wikipedia:de:Opferentschädigungsgesetz|Opferentschädigung]] usw.. Bei den meisten Betreuten ist dies Hauptteil der Tätigkeit des Betreuers in diesem Aufgabenkreis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Darmstadt, Beschluss vom 04.07.2013, 5 T 235/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein (Berufs-)Betreuer ist als ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen und nach § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, wenn er - insbesondere wiederholt und trotz Hinweises durch das Betreuungsgericht - das Vermögen oder objektive Wohlergehen des Betreuten deutlich gefährdende Handlungen vornimmt (Vermischung von Vermögen mit anderen Betreuten, Nichtzahlung von Rechnungen für wesentliche Leistungen).&lt;br /&gt;
# Die Tätigkeit eines Betreuers im Vermögensbereich eines Betreuten erfordert, dass dieser das Vermögen des Betreuten strikt getrennt vom Vermögen anderer Betreuter führt und korrekte Rechnungen an den Betreuten regelmäßig so zeitig bezahlt, dass dessen Versorgung mit wesentlichen Leistungen (Unterbringung, Nahrung etc.) nicht gefährdet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Prüfen von Ansprüchen, die sich gegen den Betreuten richten====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Abwehr unberechtigter und die Befriedigung berechtigter Zahlungsansprüche gegen den Betreuten gehört zum Aufgabenbereich, z.B. Zahlungsansprüche, die von dritter Seite (Verkäufer, Vermieter, Geschädigter) erhoben werden. Auch hier kann es sich um privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln. Beispiele für letzteres: Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Renten und anderer [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]en, Steuerzahlungen, [[wikipedia:de:Bußgeld|Bußgeld]]er, [[wikipedia:de:Strafe|Geldstrafen]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Schutz der Vermögenswerte des Betreuten gegen den Zugriff Dritter====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört auch zu den Pflichten des Vermögensbetreuers, den unberechtigten Zugriff Dritter zu unterbinden, z.B. durch den Widerruf von [[wikipedia:de:Bankvollmacht|Bankvollmacht]]en, wenn ein Vollmachtsmissbrauch besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört gem. {{Zitat de §|34|ao_1977}} Abgabenordnung auch zu den Aufgaben des Vermögensbetreuers, [[wikipedia:de:Steuererklärung|Steuererklärung]]en abzugeben (z.B. [[wikipedia:de:Einkommenssteuer|Einkommenssteuer]], Schenkungs- und [[wikipedia:de:Erbschaftssteuer|Erbschaftssteuer]], [[wikipedia:de:Grundsteuer|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Hundesteuer|Hundesteuer]] usw.) sowie [[wikipedia:de:Nichtveranlagungsbescheinigung|Nichtveranlagungsbescheinigung]]en beim [[wikipedia:de:Finanzamt|Finanzamt]] zu beantragen und Zinsfreistellungserklärungen gegenüber der Bank abzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Verwaltung von Haus- und Grundeigentum====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltung von Häusern, [[wikipedia:de:Eigentumswohnung|Eigentumswohnung]]en und [[Grundstück]]en im [[wikipedia:de:Eigentum|Eigentum]] des Betreuten gehört ebenfalls zum Aufgabenkreis. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Gerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenbereiches. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher [[wikipedia:de:Abgaben|Abgaben]] ([[wikipedia:de:Grundsteuer|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbssteuer|Grunderwerbssteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer [[wikipedia:de:Grundeigentum|Grundeigentum]] erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek|Hypothek]]en, [[wikipedia:de:Grundschuld|Grundschuld]]en usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, §§ 1850 bis 1854 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei [[Anlagegeld|Geldern des Betreuten]], die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche [[Geldanlage]] zu sorgen ({{Zitat de §|1841|bgb}} BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der Sicherheit Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1842|bgb}} Abs. 2 BGB). Verfügungen über [[Girokonto|Girokonten]] unterliegen keiner Genehmigungspflicht mehr (§ 1849 BGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Die Geldanlage hat grundsätzlich abgesichert zu erfolgen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage:  {{Zitat de §|1842|bgb}} BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Betreuer [[Geldanlage|Geld anzulegen]] hat, muss dies grundsätzlich mit abgesicherter Anlage ergolgen. Das bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die Banken in der EU einem Einlagensicherungsfonds an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sicher in diesem Sinn ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt  für die sichere Geldanlage die gerichtliche Genehmigung nicht mehr, die Geldanlage in sicherer Form (Anlagekonto) ist dem Gericht  mitzuteilen (§ 1846 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Das Gericht kann Ausnahmen gestatten====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den [[Anlagegeld]]ern handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet  {{Zitat de §|1848|bgb}} BGB dem Betreuer eine andersartige [[Geldanlage]] nach vorheriger Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, z.B. in [[wikipedia:de:Aktie|Aktie]]n oder [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]fonds (meist in [[wikipedia:de:Rentenfond|Rentenfond]]s).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geldanlagen haben grundsätzlich mit Sperrvermerk zu erfolgen  {{Zitat de §|1845|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1849|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Aufgabenkreis]], [[Meldepflicht]], [[Steuerrecht]], [[Waffenbesitz|Waffenfund]], [[Tierschutz]], [[Grundrechte]]; [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]]; [[Persönliche Betreuung]], [[Zugangsrecht]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]]; [[Mitteilungspflicht]], [[Unterstützungspflicht]], [[Checkliste Betreuerpflichten]], [[Medikationsplan]], [[Zugriffsrecht]], [[Kirchenaustritt]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Eingliederungshilfe]]&lt;br /&gt;
* [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Eidesstattliche Versicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Grundstück]], [[Vermögenssorge]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Pflichten gegenüber dem Gericht ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Der Betreuer ist dem Gericht zur [[Auskunftspflicht|Auskunft verpflichtet]] ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1862|bgb}} ff. BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Aufsicht]] des [[Betreuungsgericht]]es erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenbereich]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt (§ 1862 Abs. 2 BGB). So hat das Gericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1864|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1862 Abs. 3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben einer individuellen Auskunft hat der Betreuer jedoch einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu [[Jahresbericht|berichten]] ({{Zitat de §|1863|bgb}} BGB). Hierzu können auch vom Gericht zur Verfügung gestellte Formulare verwendet werden. Neben dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten ist auch über die Vermögensverwaltung [[Rechnungslegung|Rechnung zu legen]], soweit der Betreuer auch den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] innehat. D.h., dass eine Aufstellung aller Kontobewegungen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden muss. In diesem Fall ist auch zu Beginn der Betreuung ein [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen ( {{Zitat de §|1835|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Reihe besonders wichtiger Entscheidungen des Betreuers muss vom Gericht genehmigt werden. Solche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] sind grundsätzlich vor der beabsichtigten Rechtshandlung erforderlich ({{Zitat de §|1855|bgb}} BGB). Auch wenn der Betreuer für eine Angelegenheit eine gerichtliche Genehmigung hat, bleibt er für diese Frage selbst [[Betreuerhaftung|verantwortlich]], eine betreuungsgerichtliche Genehmigung gestattet eine Handlung lediglich. Die vermögensrechtlichen Genehmigungspflichten gelten weitestgehend auch für [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormünder]] Minderjähriger und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://youtu.be/1bdGY-Ehj-k Youtube-Video (GEBEN) zu den Betreueraufgaben]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406690408/internetsevon-21 Jürgens: Betreuungsrecht kompakt; 8. Auflage) ], ISBN 3406690408&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832913688/internetsevon-21 Pardey: Betreuungs- und Unterbringungsrecht in der Praxis, 3. Auflage 2005 ], ISBN 3832913688&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3894951281/internetsevon-21 Schell: Betreuungs- und Unterbringungsrecht ], ISBN 3894951281&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/382400349X/internetsevon-21 Schmidt/Böcker: Betreuungsrecht in der Praxis ], ISBN382400349X&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540000380/internetsevon-21  Seichter: Einführung in das Betreuungsrecht  ] - [http://www.jurawelt.com/literatur/7955  Buchrezension ], ISBN 3540000380&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898174301/internetsevon-21  Thar: Arbeitshilfen und Formulare für ehrenamtl. Betreuer u. Bevollmächtigte ], ISBN 3898174301&lt;br /&gt;
* Voigt: Die Pflichten des Betreuers, ISBN 3-9803770-1-6&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472029226/internetsevon-21 Wienand: Betreuungsrecht ], ISBN 3472029226&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056304/internetsevon-21 Zimmermann: Betreuungsrecht von a-z ], ISBN 3423056304&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056045/internetsevon-21 Zimmermann: Ratgeber Betreuungsrecht, 6. Auflage (dtv-Taschenbuch) ], ISBN 3423056045&lt;br /&gt;
* [[Buchverzeichnis|Umfassende Literaturübersicht zum Betreuungsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Bauer: Persönliche Betreuung - die Wurzel des Betreuungsrechts; BtMan 2008, 139&lt;br /&gt;
*Bienwald: Brauchen wir eine (bundes)gesetzliche Regelung der Zahl der Kontakte zwischen Betreuer und Betreutem? BtPrax 2010, 167&lt;br /&gt;
*Förter-Vondey/Roder: Besorgung im Verständnis einer inklusive Betreuung; BtPrax 2019, 12 (mAn Harm tun BtPrax 2019, 17)&lt;br /&gt;
*Fröschle/Rogalla: Delegation von Betreueraufgaben; BtPrax 2007,  4&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Persönliche Betreuung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 95 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Jürgens: Der Betreuer zwischen rechtlicher Vertretung und persönlicher Betreuung, BtPrax 1998, 129&lt;br /&gt;
*Kabst: Entscheidungsdilemma - Gelassenheit im Betreuungsverhältnis; BtPrax 2020, 90&lt;br /&gt;
*Krüger: Ideen zur Veränderung betreuungsrechtlicher Praxis, BtPrax 2021, 43&lt;br /&gt;
*Lipp: Betreuung: Rechtsfürsorge im Sozialstaat, Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 15&lt;br /&gt;
*Lütgens: Pflichten und Befugnisse von Betreuern in Zusammenhang mit der Coronakrise; BtPrax 2020, 83&lt;br /&gt;
*Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005,  17 &lt;br /&gt;
*Michel: Der persönliche Kontakt zum Betreuten; BtPrax 2012, 150&lt;br /&gt;
*Müller: Persönliche Betreuung als professionelle Aufgabe?; BtMan 2008, 131&lt;br /&gt;
*Rosenow: Die Funktionalisierung der rechtlichen Betreuung durch den Sozialstaat; BtPrax 2007, 195&lt;br /&gt;
*Socha: Die Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber Angehörigen nach dem neuen § 1822 BGB; FamRZ 2021, 1861&lt;br /&gt;
*Thar: [[Waffenbesitz|Waffenfund in der Wohnung des Betreuten]] - was hat der Betreuer zu tun? BtPrax 2008, 67&lt;br /&gt;
*Thar: Die Grenzen rechtlicher Betreuung bei Systemsprengern... BtPrax 2015, 131&lt;br /&gt;
*Walther: Rechtliche Betreuung - soziale Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 53&lt;br /&gt;
*Wißmann: Selbstbestimmung und Demenz - Konsequenzen für die Arbeit von gesetzlichen Betreuern, BtPrax 2013, 136&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [[Genehmigungspflichten| Übersicht zu gerichtlichen Genehmigungsvorbehalten]]&lt;br /&gt;
* [[Formulare|Formularsammlung für Betreuer]]&lt;br /&gt;
* [[:Kategorie:Betreuerpflichten|Betreuerpflichten im Detail]]&lt;br /&gt;
* [http://www.ehrenamt-im-netz.de/faq/ Kurze FAQ-Seite zum Thema Betreuerpflichten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Arbeitshilfen===&lt;br /&gt;
*Handreichung des Deutschen Vereins zur Abgrenzung von Tätigkeiten an der Schnittstelle zwischen rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen sowie Empfehlungen zur Kooperation der Beteiligten, Berlin 2007 (derzeit vergriffen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuerpflichten&amp;diff=66202</id>
		<title>Betreuerpflichten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuerpflichten&amp;diff=66202"/>
		<updated>2026-09-07T16:59:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Gesetzliche Vertretung des Betreuten */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: ab 1.1.2023 ist vom Betreuer § 1821 BGB zu beachten.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Pflichten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; eines rechtlichen Betreuers sind es, als [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichem Vertreter]] die Interessen der jeweiligen Betreuten wahrzunehmen und sie im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche zu vertreten. Hierbei haben die Betreuer in erster Linie die [[Wunscherfüllung|subjektiven Wünsche der Betreuten]] zu berücksichtigen. Auch gegenüber dem Betreuungsgericht bestehen Pflichten des Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gesetzliche Vertretung des Betreuten ===&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlagen: § 1823 BGB [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], § 53 ZPO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat das Recht, im Rahmen seines [[Aufgabenkreis]]es die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich zu vertreten. Rechtshandlungen des Betreuers erfolgen also im Namen des Betreuten ({{Zitat de §|164|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer soll nach dem Gesetz für den Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht [[wikipedia:de:Entmündigung|bevormunden]]. Der Betreute soll auch weiterhin über seine Angelegenheiten selbst entscheiden, soweit er dazu imstande ist. Daher soll der Betreuer ihn im dazu notwendigen Umfang [[Persönliche Betreuung|persönlich begleiten]] und [[Unterstützungspflicht|unterstützen]] ({{Zitat de §|1821|bgb}}).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Details unter [[Gesetzlicher Vertreter]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Zum Erforderlichkeitsgrundsatz====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 18.02.2026, 4 T 82/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Erforderlichkeitsgrundsatz gilt nicht nur im Rahmen der Anordnung der Betreuung; er richtet sich auch an den Betreuer während der laufenden Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Daraus lässt sich aber nur beschränkt ableiten, welche Pflichten den Betreuer im konkreten Betreuungsverfahren treffen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 1821 Abs. 1 Satz 2 BGB den Grundsatz „Unterstützung vor Vertretung“ eingeführt. Danach muss der Betreuer aber alles unternehmen, um den Betreuten dabei zu unterstützen, selbst die konkret anstehende Entscheidung zu treffen und gegebenenfalls selbst eine Willenserklärung oder eine Einwilligung abzugeben oder eine sonstige Rechtshandlung vorzunehmen (BT-Drs. 19/24445, S. 251).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Gesetzgeber meinte mit dem Verweis auf die Erforderlichkeit daher solche Betreuungsfälle, in denen der Betroffene zwar grundsätzlich selbst handeln kann, aber an der Komplexität der Antragstellung scheitert und dies im Einzelfall ausreichend durch Unterstützung der Sozialbehörden kompensiert werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Kann der Betreute andere Hilfen krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen, gehört es zum Pflichtenprogramm des Betreuers, die notwendigen Anträge für diesen zu stellen und die dazu erforderlichen Informationen zu beschaffen, um die Angelegenheiten des Betroffenen nach Maßgabe von § 1821 BGB zu besorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Besorgt der Betreuer dies nicht und hält unkorrigierbar an seiner gegenteiligen Haltung zur Bedeutung des Erforderlichkeitsgrundsatzes fest, obwohl Dritte auf die Einschränkungen des Betroffenen hinweisen, kann die Eignung des Betreuers fehlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wünsche und Präferenzen des Betreuten ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1821|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Betreuerpflichten sind vorrangig durch den Betreuten und seine Wünsche [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|selbst zu bestimmen]], solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für [[wikipedia:de:Miete|Miete]], Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen [[wikipedia:de:Schimmel|Schimmel]] und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Reglungen zur Ausführung des {{Zitat Art|13|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]] fehlen. &amp;#039;&amp;#039;Zimmermann&amp;#039;&amp;#039; meint ja, wenn der [[Aufgabenbereich]] &amp;quot;[[Wohnungsangelegenheiten]], Zutritt zur [[wikipedia:de:Wohnung|Wohnung]]&amp;quot; eingerichtet ist (LG Berlin [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1996, 821), führt aber auch die gegenteilige Meinung an (LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; Bauer FamRZ 1994, 1562).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer darf gegen den [[wikipedia:de:Willensbildung|Willen]] des Betreuten nur handeln, wenn die Wünsche des Betreuten diesen erheblich gefährden oder für den Betreuer unzumutbar sind (zB weil Straftatbestände vorlägen) ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei der Begriff des (objektiven) Wohls des Betreuten nicht mehr im Gesetz steht. Sind Wünsche nicht feststellbar, soll der Betreuer die mutmaßlichen Wünsche feststellen. Die Gerichte bis hin zum [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] stellten klar: &amp;#039;&amp;#039;&amp;quot;Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.&amp;quot;&amp;#039;&amp;#039;, wenn er über einen &amp;quot;[[Freier Wille|freien Willen]]&amp;quot; verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind die [[PsychKG|Ländergesetze zum Schutze psychisch Kranker]] zuständig&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung bereits zum alten Recht:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 22.07.2009, XII ZR 77/06 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BGHZ 182, 116 = BtPrax 2009, 290 = NJW 2009, 2814 = MDR 2009, 1226 = FamRZ 2009, 1656 = WM 2009, 1856:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB (a. F.) dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein [[Wunscherfüllung|Wunsch des Betreuten]] im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des Willens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des [[Selbstbestimmung]]srechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Besprechungspflicht ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss sich durch persönliche Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche [[Wunscherfüllung|Vorstellungen]] der Betreute hat, was er gerne möchte und was er nicht will ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 BGB). Danach muss er sich auch richten, es sei denn, dies gefährdete eindeutig den Betreuten massiv oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie oft solche Kontakte (Hausbesuche) stattfinden sollten, war vor dem 01.07.2005 bei [[Berufsbetreuer]]n oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bei der [[Betreuervergütung]]. Viele Gerichte stellten dabei auf wöchentliche bis zweiwöchentliche Kontakte ab. Dies kann aber nur eine Richtschnur sein, der Bedarf an persönlichen Kontakten kann im konkreten Einzelfall höher oder niedriger sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreute soll sein Leben soweit wie möglich nach eigenen Wünschen gestalten können (siehe: [[unterstützte Entscheidungsfindung]]; [[Advance Care Planning]]). Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind (BayObLG FamRZ 1991, 481). Auch Wünsche, die vor Eintritt der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] in Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind (z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]]), sind beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht feststellen, so hat der Betreuer die Pflicht, den mutmaßlichen [[wikipedia:de:natürlicher Wille|Willen]] des Betroffenen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahe stehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben. Dies spielt insbesondere auch dann eine Rolle, wenn es bei einem nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten darum geht, ob [[Sterbehilfe|lebensverlängernde Maßnahmen]] stattfinden sollen oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rehabilitationsauftrag ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 6 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat einen allgemeinen [[wikipedia:de:Rehabilitation|Rehabilitation]]sauftrag. Im Rahmen der gerichtlich übertragenen [[Aufgabenbereich]]e (meist [[Gesundheitssorge]] oder [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]) soll der Betreuer Möglichkeiten erkunden und zugänglich machen, um Krankheiten und [[wikipedia:de:behinderung|Behinderung]]en zu kurieren, ihre Folgen zu mildern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen. &lt;br /&gt;
Bei solchen Maßnahmen geht es oft um den Zugang zu [[Heilbehandlung|medizinischen Behandlungen]], [[wikipedia:de:Kur|Kur]]en, ambulanter und stationärer Pflege und begleitenden Hilfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreute empfinden die Hilfe eines Betreuers hierbei oftmals eher als Vorteil denn als Nachteil. Ein [[Berufsbetreuer|professioneller Betreuer]] ist besser in der Lage, [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]santräge durchzusetzen oder bei [[wikipedia:de:Demenz|dementen]] Bewohnern dafür zu sorgen, dass die Medikamentengabe dem Wohl des Betreuten dient und nicht dem [[wikipedia:de:Sedierung|Ruhigstellen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beratungsvermittlungsauftrag===&lt;br /&gt;
Gemäß § 33 SGB IX sind [[Betreuer]] verpflichtet, ihre Betreuten auf die Beratungsmöglichkeit bei der [[Eingliederungshilfe|Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)]] hinzuweisen, wenn sie neue Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 SGB IX an ihnen wahrnehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie durch Ärzte oder anderes medizinisches Personal auf diese neuen Behinderungen ihrer Betreuten hingewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgabenkreis des Betreuers und spezielle Pflichten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für einen [[Aufgabenkreis]], der sich aus Aufgabenbereichen zusammensetzt (beispielsweise [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Vermögenssorge]], [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]], [[Wohnungsangelegenheiten]]). Der Aufgabenkreis &amp;quot;für alle Angelegenheiten&amp;quot; ist nach § 1815 Abs. 1 BGB seit 1.1.23 nicht mehr zulässig. Bisherige Anordnungen waren bis 1.1.2024 zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== [[Persönliche Betreuung]] ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: § 1816 BGB, § 1821 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits bei der [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] durch das Betreuungsgericht hat dieses zu berücksichtigen, dass ein Betreuer zu bestellen ist, welcher die Angelegenheiten des Betroffenen im zu bestimmenden [[Aufgabenkreis]] rechtlich besorgen kann und ihn im dazu notwendigen Umfang persönlich betreut ({{Zitat de §|1816|bgb}} Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die persönliche Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe selbst leisten müsste. Gemeint ist, dass der Betreuer seinen Betreuten in angemessenen Abständen aufsucht oder dieser z.B. in das Büro des Betreuers kommt oder aber in sonstiger Weise (z.B. auch telefonisch) Kontakt hält, wobei die Art und die Häufigkeit von den aktuellen Bedürfnissen des Betroffenen, dem angeordneten [[Aufgabenkreis]] sowie der Notwendigkeit, wichtige anstehende Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen, abhängt. Der Betreuer hat aber ggf. [[wikipedia:de:Häusliche Pflege|häusliche Pflege]] und andere ambulante oder auch stationäre Hilfen zu veranlassen und deren tatsächliche Durchführung zu überprüfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung zur erforderlichen Anzahl von Hausbesuchen: [http://www.bdb-ev.de/datei_herunterladen.php?IDdatei=710 LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 19.11.2012], Az.: 13 T 7478/12.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann, insbesondere unter Berücksichtigung von [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|Wünschen und Wohl des Betreuten]], der [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechungspflicht]] und des [[Betreuerpflichten#Rehabilitationsauftrag|Rehabilitationsauftrages]], [[Betreuerpflichten#Gesetzliche Vertretung des Betreuten|den Betreuten gesetzlich vertreten]]. Dies ist nicht immer eine tatsächliche persönliche Tätigkeit des Betreuers. In manchen Fällen muss und in anderen Fällen kann er [[Delegation|delegieren]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gerade die [[Delegation|Delegation von Tätigkeiten]] ermöglicht es dem [[Berufsbetreuer]] erst, die persönliche Betreuung als originäre Aufgabe wahrzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== [[Delegation]] durch den Betreuer ===&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Umstritten ist immer wieder was der Betreuer delegieren darf und was er persönlich selbst tun muss. Dies resultiert meist aus einem Missverständnis über die tatsächliche [[Persönliche Betreuung|persönliche Betreuung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man kann den Betreuungsprozess in drei Phasen einteilen:&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Informationsbeschaffung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Entscheidung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Umsetzung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Bei der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Informationsbeschaffung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; kann der Betreuer z.B. auf [[Sachverständigengutachten|Gutachten]], [[Medikationsplan]], [[Betreuungsverfügung|Betreuungsverfügungen]], [[Informationspflicht|Informationen von Ärzten]], Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|die Wünsche des Betreuten]] nur mit diesem geklärt werden können und [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|das Selbstbestimmungsrecht]] besonders geachtet und beachtet werden muss ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2   [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Nach Prüfung und Bewertung der notwendigen Informationen muss die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Entscheidung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; vom Betreuer persönlich und selbst getroffen werden. Dabei ist wieder die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht| Besprechungspflicht]] zu beachten. Eine Möglichkeit zur Delegation gibt es für die Entscheidung nicht; schon weil diese vom Betreuer letztendlich persönlich zu verantworten ist. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen (z.B. Hausverkauf, Geldanlage) oder strafrechtliche Einwilligungserklärungen (z.B. in [[Heilbehandlung]] oder [[Unterbringung]]en) geht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Umsetzung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; der getroffenen Entscheidungen muss oder kann der Betreuer nicht selbst vollziehen. In den meisten Fällen wird er dies delegieren. Er muss allerdings die Umsetzung überwachen und kontrollieren. Damit beginnt wieder die Phase der Informationsbeschaffung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung des [[Vergütung|Vergütungs-]] und [[wikipedia:de:Betreuerhaftung|Haftungsrechtes]] für Berufsbetreuer muß bei der Delegation der Betreuertätigkeiten in vier Gruppen unterschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das sind Tätigkeiten, die  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nicht delegierbar&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind, also vom Betreuer persönlich und selbst zu erbringen sind; Beispiele: eine Entscheidung fällen, die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechung]] wichtiger anstehender Entscheidungen mit dem Betreuten, das Gespräch mit dem Arzt bei einwilligungsunfähigen Betreuten (telefonisch oder persönlich - wenn der [[Aufgabenbereich]]  [[Gesundheitssorge|Gesundheitssorge]] bestimmt ist), die Verantwortung für die Tätigkeit dem Betreuten, dessen Erben und dem [[Betreuungsgericht]] gegenüber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von [[Jahresbericht|Berichten]] und [[Rechnungslegung]]en. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]]  abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;auf Kosten des Betreuten delegierbar (externe Beauftragungen)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind; Aufgaben, welchen sich aus den besonderen Lebensumständen des Betreuten ergeben, z.B. Unternehmer, Beamter, Grundbesitzer und/oder Vermieter; praktische Beispiele: [[Prozessführung]] durch [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]] (ggf. über [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]] zu refinanzieren), Einsatz eines psycho-sozialen Besuchsdienstes, Anfertigen der Steuererklärung durch einen Steuerberater, Beihilfeberater, Hausverwaltung, Haus- und Eigentumswohnungsverkauf durch einen Makler. Hierbei handelt es sich um Verträge, die der Betreuer im Namen des Betreuten mit dem Vertragspartner abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;unter Inanspruchnahme staatlicher Leistungen delegierbar&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind; Beispiele: die Beauftragung eines [[Krankenhaussozialdienst|Krankenhaussozialdienstes]] gemäß jeweiligem  (Landes-)Krankenhausgesetz, die ambulante oder auch stationäre Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt zu vermitteln. Inanspruchnahme von häuslicher Kranken- oder Altenpflege, Soziotherapie, ambulanten betreuten Wohnens usw.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Aufenthaltsbestimmung /Wohnungsangelegenheiten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der oft bei Betreuern angeordnete [[Aufgabenbereich]] der [[Aufenthaltsbestimmungsrecht|Aufenthaltsbestimmung]] wird oft als (teil-) identisch mit dem Aufgabenbereich der [[Wohnungsangelegenheiten]] angesehen. Soweit dies nach örtlicher Praxis der Fall ist, gehören zum Aufgabenkreis alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Somit sind Kontakte und Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen [[wikipedia:de:Vermieter|Vermieter]]n, [[wikipedia:de:Wohnungsamt|Wohnungsamt|Wohnungsbehörden]], [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]]stellen, [[wikipedia:de:Makler|Makler]]n, Wohnungsverwaltern, [[wikipedia:de:Hausmeister|Hausmeister]]n und ähnlichen Personen und Stellen zu führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ggf. sind für Betreute Anträge auf Erteilung von [[wikipedia:de:Wohnberechtigungsschein|Wohnberechtigungsschein]]en zu stellen, Anträge auf [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]] oder Lastenzuschuss usw.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des weiteren sind Wohnungen vor der Anmietung zu besichtigen, Vereinbarungen zur Renovierung zu treffen, bei Beendigung von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverhältnissen]] mietvertragliche Pflichten (besenreine Übergabe von Wohnraum, Schlüsselabgabe) zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit eine Beendigung von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverhältnissen]] erfolgen muss, gehört auch die Vornahme einer [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverträgen]] zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers. Hierzu benötigt ein Betreuer die Genehmigung (§ 1833 Abs. 1 BGB). Da es sich bei der [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] um eine einseitige [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]] handelt, muss die Genehmigung vor dem Kündigungserklärung erfolgt sein ({{Zitat de §|1857|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Details unter [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Wohnungsauflösung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Freiheitsentziehende Unterbringung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB, §§ 312 ff FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] durch den Betreuer gem. § 1831  BGB ist nur dann zulässig, wenn der Betreute sich zu [[wikipedia:de:Selbstmord|töten]] oder schwer zu verletzen droht und die Ursache hierfür in einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen Krankheit]] oder [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] liegt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[Unterbringung]] zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, &lt;br /&gt;
*dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen [[Einwilligungsfähigkeit|Willen]] nicht frei bestimmen kann&lt;br /&gt;
*oder der Betreute dringend [[Heilbehandlung|medizinisch behandlungsbedürftig]] ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenfalls reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z.B. die durch psychische Krankheit bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im [[wikipedia:de:Straßenverkehr|Straßenverkehr]] oder die notwendige [[wikipedia:de:Entgiftung|Entgiftung]]sphase nach Drogen- oder Alkoholmissbrauch (im Gegensatz die nachfolge Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll die [[Unterbringung]] zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] (§ 1831 Abs. 1 Ziff. 2 BGB) erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur [[Zwangsbehandlung|Erzwingung dieser Einsicht]]  ebenfalls unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im übrigen kommt eine [[Unterbringung]] nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine [[wikipedia:de:Alkoholentzug|Alkoholentziehung]]skur gegen den Willen des Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[wikipedia:de:Heilbehandlung|Zwangsbehandlung]] des Betreuten im Rahmen einer genehmigten geschlossenen Unterbringung ist lt. [[wikipedia:de:Bundesgerichtshof|Bundesgerichtshof]] nicht generell unzulässig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entsprechende [[Zwangsbehandlung]]en sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist. Die Genehmigung muss nach § 1832 BGB separat eingeholt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte [[wikipedia:de:Freiheitsrecht|Freiheit]] ({{Zitat Art|2|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz (Deutschland)|GG]]) ist die [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeitsgrundsatz|Verhältnismäßigkeit]] besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Zuführung zur Unterbringung|Einweisung in eine geschlossene Abteilung]] einer [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Klinik]] und die [[Heilbehandlung]] gegen den Willen des Betroffenen ([[Unterbringung]]) ist auf Antrag des Betreuers im Rahmen eines speziellen Aufgabenkreises  nur mit [[Genehmigungspflichten|gerichtlicher Genehmigung]] gestattet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer darf nur solange die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] anordnen, solange die medizinischen Voraussetzungen dazu gegeben sind. Das heißt, dass der Betreuer auch dann die Freiheitsentziehung zu beenden hat, wenn ärztlicherseits keine Notwendigkeit an der Freiheitsentziehung mehr bestätigt wird ( {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 3 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der behandelnde Arzt die Entlassung fordert, muss der Betreuer dieser nachkommen, ansonsten würde er sich an einer nach Strafrecht verbotenen [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] beteiligen ( {{Zitat de §|239|stgb}} [[wikipedia:de:Strafgesetzbuch|StGB]]). Die Beendigung der Unterbringung muss vom Betreuer dem Gericht gemeldet werden (§ 1831 Abs. 3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei erheblichen Gefährdungen anderer ist auf Antrag der [[wikipedia:de:Ordnungsbehörde|Ordnungsbehörde]] nach den Gesetzen für psychisch Kranke ([[PsychKG|PsychKG]]) der Länder zu verfahren. Ein Verfahren nach den PsychKG kann jeder anregen. Hinzukommen muss, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht in der Lage sein muss, selbst eigenverantwortlich über seine Behandlung zu entscheiden. Dies ist häufig bei Erkrankungen des [[wikipedia:de:Schizophrenie|schizophrenen Formenkreises]] oder manisch [[wikipedia:de:Depression|depressiven Erkrankungen]] der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Heilbehandlung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlagen: §§ 1827 bis 1829 BGB, § 1832 BGB,  {{Zitat de §|223|stgb}},  {{Zitat de §|228|stgb}} [[wikipedia:de:Strafgesetzbuch|StGB]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jede [[Heilbehandlung|ärztliche Behandlung]] ist nach durchgehender Rechtsauffassung eine [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]]. Sie ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn in die Behandlung eingewilligt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Arzt kann nur in zwei Fällen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten selbst handeln. Nach  {{Zitat de §|34|stgb}} StGB ([[wikipedia:de:Nothilfe|Nothilfe]]) und nach  {{Zitat de §|32|stgb}} StGB ([[wikipedia:de:Notwehr|Notwehr]]). Einwilligung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in gefährliche und freiheitsentziehende [[Unterbringung]]en (auch auf &amp;quot;halbgeschlossenen&amp;quot; Stationen) sind nach § 1831 BGB durch das [[Betreuungsgericht]] zu genehmigen. [[Bettgitter]], Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse [[wikipedia:de:Therapie|Therapie]]n sind separat nach  {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 4 BGB zu genehmigen. Die Genehmigung des Gerichts ist kein &amp;quot;Freibrief&amp;quot;. Die in Punkt 4. genannten, teils überholten Bedingungen, bedürfen der stetigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] und [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] strafbar machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da der Betreute seine Interessen vorrangig selbst zu bestimmen hat, ist es fraglich, ob gegen den Willen des Patienten behandelt werden darf, wenn die Verletzung des [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s der körperlichen Unversehrtheit nicht durch den Schutz eines Rechtsguts von gleichem Rang begründet werden kann. [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] und Krankheitsuneinsichtigkeit allein rechtfertigen eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten nicht.  Hierin scheinen die Grenzen der &amp;quot;Freiheit zur Krankheit&amp;quot; zu liegen. Dieses Recht sprach das [[wikipedia:de:BVerfG|Bundesverfassungsgericht]] den Betroffenen zu. Es führte damals aber nicht aus, wo die Grenzen der &amp;quot;Freiheit zur Krankheit&amp;quot; liegen. Eine [[Unterbringung]] eines psychisch Kranken ist als Maßnahme der staatlichen Fürsorge aber jedenfalls zulässig, wenn  dies unumgänglich ist, um drohende gewichtige Schädigungen des nicht einsichtsfähigen Kranken abzuwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das heißt nicht, dass [[Zwangsbehandlung]]en generell verboten sind. Sie müssen aber in besonderer Weise den Verfassungsgrundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] beachten. Auch eine Einweisung nach {{Zitat de §|1831|bgb}} BGB kann nicht generell als Erlaubnis zur Zwangsbehandlung angesehen werden; insbesondere sind Zwangsbehandlungen nicht zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird ein rechtlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen [[Heilbehandlung|Behandlungsmaßnahmen]] (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt. Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel, BtG-Kommentar, § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Ein Betreuter, der einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähig]] ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64). Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklären lassen, er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine [[wikipedia:de:Schweigepflicht|Schweigepflicht]]en. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt zur Einwilligung bei besonders gefährlichen Behandlungen eine [[Genehmigung]] (§ 1829 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sterilisation ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage:  {{Zitat de §|1830|bgb}} BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] des Betreuten muss gem. {{Zitat de §|1817|bgb}} Abs. 2 BGB stets ein besonderer Betreuer bestellt werden. Hierbei sind besondere Voraussetzungen für die Einwilligung zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Dateils unter [[Sterilisation]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Post- und Telefonkontrolle ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann nach {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Telefon- und Internetverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden ( {{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 2 Nr 5, 6 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[wikipedia:de:Richter|Richter]], nicht der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Ein solcher Aufgabenkreis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die [[wikipedia:de:öffentliche Sicherheit|öffentliche Sicherheit]] oder [[ordre public|Ordnung]] erheblich zu gefährden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Details unter [[Postkontrolle]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vermögenssorge ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlagen: §§ 1838 - 1854 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung des [[Aufgabenbereich]]es der [[Vermögenssorge]] gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenbereichen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] oder von [[wikipedia:de:Unterhalt|Unterhalt]]sansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialrechtliche Ansprüche]] geht, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem Aufgabenbereich [[Vertretung gegenüber Behörden|Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenbereichen zugeordnet werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Geltendmachung von Zahlungsansprüchen ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach allgemeiner Auffassung gehört zur Vermögenssorge die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aller Art, die dem Betreuten zustehen. Dies können Zahlungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis sein ([[wikipedia:de:Arbeitsentgelt|Arbeitsentgelt]] usw.), Zahlungsansprüche, die der Betreute als Wohnungsinhaber hat ([[Wohnungsangelegenheiten|Mieten, Mietnebenkosten]]), Rückzahlungsansprüche gegen andere aus [[wikipedia:de:ungerechtfertigte Bereicherung|ungerechtfertiger Bereicherung]] oder [[wikipedia:de:unerlaubte Handlung|unerlaubter Handlung]] ([[wikipedia:de:Schadensersatz|Schadensersatz]], [[wikipedia:de:Schmerzensgeld|Schmerzensgeld]]), um nur einige zivilrechtliche Ansprüche zu nennen. Auch Ansprüche aus erbrechtlichen Verhältnissen ([[wikipedia:de:Erbschaft|Erbanteil]], [[wikipedia:de:Vermächtnis|Vermächtnis]], [[wikipedia:de:Pflichtteil|Pflichtteil]]sansprüche) können dazu zählen. Allerdings ist es in der Praxis auch oft der Fall, dass die Geltendmachung von Erbansprüchen als eigener Aufgabenbereich formuliert wird. Ist dies aber nicht gegeben, gehören sie zum Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche zum Aufgabenkreis gehören, z.B. Sozialleistungen aller Art, wie [[wikipedia:de:Arbeitslosengeld|Arbeitslosengeld]] 1 oder 2, [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] incl. [[wikipedia:de:Grundsicherung|Grundsicherung]], [[wikipedia:de:Rente|Rente]]n aller Art, [[wikipedia:de:Krankengeld|Krankengeld]], [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]], [[wikipedia:de:Kindergeld|Kindergeld]], [[wikipedia:de:Erziehungsgeld|Erziehungsgeld]], [[wikipedia:de:Kriegsopferfürsorge|Kriegsopferentschädigung]], [[wikipedia:de:Opferentschädigungsgesetz|Opferentschädigung]] usw.. Bei den meisten Betreuten ist dies Hauptteil der Tätigkeit des Betreuers in diesem Aufgabenkreis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Darmstadt, Beschluss vom 04.07.2013, 5 T 235/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein (Berufs-)Betreuer ist als ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen und nach § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, wenn er - insbesondere wiederholt und trotz Hinweises durch das Betreuungsgericht - das Vermögen oder objektive Wohlergehen des Betreuten deutlich gefährdende Handlungen vornimmt (Vermischung von Vermögen mit anderen Betreuten, Nichtzahlung von Rechnungen für wesentliche Leistungen).&lt;br /&gt;
# Die Tätigkeit eines Betreuers im Vermögensbereich eines Betreuten erfordert, dass dieser das Vermögen des Betreuten strikt getrennt vom Vermögen anderer Betreuter führt und korrekte Rechnungen an den Betreuten regelmäßig so zeitig bezahlt, dass dessen Versorgung mit wesentlichen Leistungen (Unterbringung, Nahrung etc.) nicht gefährdet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Prüfen von Ansprüchen, die sich gegen den Betreuten richten====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Abwehr unberechtigter und die Befriedigung berechtigter Zahlungsansprüche gegen den Betreuten gehört zum Aufgabenbereich, z.B. Zahlungsansprüche, die von dritter Seite (Verkäufer, Vermieter, Geschädigter) erhoben werden. Auch hier kann es sich um privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln. Beispiele für letzteres: Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Renten und anderer [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]en, Steuerzahlungen, [[wikipedia:de:Bußgeld|Bußgeld]]er, [[wikipedia:de:Strafe|Geldstrafen]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Schutz der Vermögenswerte des Betreuten gegen den Zugriff Dritter====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört auch zu den Pflichten des Vermögensbetreuers, den unberechtigten Zugriff Dritter zu unterbinden, z.B. durch den Widerruf von [[wikipedia:de:Bankvollmacht|Bankvollmacht]]en, wenn ein Vollmachtsmissbrauch besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört gem. {{Zitat de §|34|ao_1977}} Abgabenordnung auch zu den Aufgaben des Vermögensbetreuers, [[wikipedia:de:Steuererklärung|Steuererklärung]]en abzugeben (z.B. [[wikipedia:de:Einkommenssteuer|Einkommenssteuer]], Schenkungs- und [[wikipedia:de:Erbschaftssteuer|Erbschaftssteuer]], [[wikipedia:de:Grundsteuer|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Hundesteuer|Hundesteuer]] usw.) sowie [[wikipedia:de:Nichtveranlagungsbescheinigung|Nichtveranlagungsbescheinigung]]en beim [[wikipedia:de:Finanzamt|Finanzamt]] zu beantragen und Zinsfreistellungserklärungen gegenüber der Bank abzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Verwaltung von Haus- und Grundeigentum====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltung von Häusern, [[wikipedia:de:Eigentumswohnung|Eigentumswohnung]]en und [[Grundstück]]en im [[wikipedia:de:Eigentum|Eigentum]] des Betreuten gehört ebenfalls zum Aufgabenkreis. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Gerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenbereiches. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher [[wikipedia:de:Abgaben|Abgaben]] ([[wikipedia:de:Grundsteuer|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbssteuer|Grunderwerbssteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer [[wikipedia:de:Grundeigentum|Grundeigentum]] erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek|Hypothek]]en, [[wikipedia:de:Grundschuld|Grundschuld]]en usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, §§ 1850 bis 1854 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei [[Anlagegeld|Geldern des Betreuten]], die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche [[Geldanlage]] zu sorgen ({{Zitat de §|1841|bgb}} BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der Sicherheit Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1842|bgb}} Abs. 2 BGB). Verfügungen über [[Girokonto|Girokonten]] unterliegen keiner Genehmigungspflicht mehr (§ 1849 BGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Die Geldanlage hat grundsätzlich abgesichert zu erfolgen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage:  {{Zitat de §|1842|bgb}} BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Betreuer [[Geldanlage|Geld anzulegen]] hat, muss dies grundsätzlich mit abgesicherter Anlage ergolgen. Das bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die Banken in der EU einem Einlagensicherungsfonds an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sicher in diesem Sinn ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt  für die sichere Geldanlage die gerichtliche Genehmigung nicht mehr, die Geldanlage in sicherer Form (Anlagekonto) ist dem Gericht  mitzuteilen (§ 1846 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Das Gericht kann Ausnahmen gestatten====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den [[Anlagegeld]]ern handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet  {{Zitat de §|1848|bgb}} BGB dem Betreuer eine andersartige [[Geldanlage]] nach vorheriger Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, z.B. in [[wikipedia:de:Aktie|Aktie]]n oder [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]fonds (meist in [[wikipedia:de:Rentenfond|Rentenfond]]s).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geldanlagen haben grundsätzlich mit Sperrvermerk zu erfolgen  {{Zitat de §|1845|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1849|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Aufgabenkreis]], [[Meldepflicht]], [[Steuerrecht]], [[Waffenbesitz|Waffenfund]], [[Tierschutz]], [[Grundrechte]]; [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]]; [[Persönliche Betreuung]], [[Zugangsrecht]], [[Unterstützte Entscheidungsfindung]]; [[Mitteilungspflicht]], [[Unterstützungspflicht]], [[Checkliste Betreuerpflichten]], [[Medikationsplan]], [[Zugriffsrecht]], [[Kirchenaustritt]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Eingliederungshilfe]]&lt;br /&gt;
* [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Eidesstattliche Versicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Grundstück]], [[Vermögenssorge]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Pflichten gegenüber dem Gericht ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Der Betreuer ist dem Gericht zur [[Auskunftspflicht|Auskunft verpflichtet]] ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1862|bgb}} ff. BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Aufsicht]] des [[Betreuungsgericht]]es erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenbereich]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt (§ 1862 Abs. 2 BGB). So hat das Gericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1864|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1862 Abs. 3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben einer individuellen Auskunft hat der Betreuer jedoch einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu [[Jahresbericht|berichten]] ({{Zitat de §|1863|bgb}} BGB). Hierzu können auch vom Gericht zur Verfügung gestellte Formulare verwendet werden. Neben dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten ist auch über die Vermögensverwaltung [[Rechnungslegung|Rechnung zu legen]], soweit der Betreuer auch den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] innehat. D.h., dass eine Aufstellung aller Kontobewegungen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden muss. In diesem Fall ist auch zu Beginn der Betreuung ein [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen ( {{Zitat de §|1835|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Reihe besonders wichtiger Entscheidungen des Betreuers muss vom Gericht genehmigt werden. Solche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] sind grundsätzlich vor der beabsichtigten Rechtshandlung erforderlich ({{Zitat de §|1855|bgb}} BGB). Auch wenn der Betreuer für eine Angelegenheit eine gerichtliche Genehmigung hat, bleibt er für diese Frage selbst [[Betreuerhaftung|verantwortlich]], eine betreuungsgerichtliche Genehmigung gestattet eine Handlung lediglich. Die vermögensrechtlichen Genehmigungspflichten gelten weitestgehend auch für [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormünder]] Minderjähriger und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://youtu.be/1bdGY-Ehj-k Youtube-Video (GEBEN) zu den Betreueraufgaben]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406690408/internetsevon-21 Jürgens: Betreuungsrecht kompakt; 8. Auflage) ], ISBN 3406690408&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832913688/internetsevon-21 Pardey: Betreuungs- und Unterbringungsrecht in der Praxis, 3. Auflage 2005 ], ISBN 3832913688&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3894951281/internetsevon-21 Schell: Betreuungs- und Unterbringungsrecht ], ISBN 3894951281&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/382400349X/internetsevon-21 Schmidt/Böcker: Betreuungsrecht in der Praxis ], ISBN382400349X&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540000380/internetsevon-21  Seichter: Einführung in das Betreuungsrecht  ] - [http://www.jurawelt.com/literatur/7955  Buchrezension ], ISBN 3540000380&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898174301/internetsevon-21  Thar: Arbeitshilfen und Formulare für ehrenamtl. Betreuer u. Bevollmächtigte ], ISBN 3898174301&lt;br /&gt;
* Voigt: Die Pflichten des Betreuers, ISBN 3-9803770-1-6&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472029226/internetsevon-21 Wienand: Betreuungsrecht ], ISBN 3472029226&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056304/internetsevon-21 Zimmermann: Betreuungsrecht von a-z ], ISBN 3423056304&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056045/internetsevon-21 Zimmermann: Ratgeber Betreuungsrecht, 6. Auflage (dtv-Taschenbuch) ], ISBN 3423056045&lt;br /&gt;
* [[Buchverzeichnis|Umfassende Literaturübersicht zum Betreuungsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Bauer: Persönliche Betreuung - die Wurzel des Betreuungsrechts; BtMan 2008, 139&lt;br /&gt;
*Bienwald: Brauchen wir eine (bundes)gesetzliche Regelung der Zahl der Kontakte zwischen Betreuer und Betreutem? BtPrax 2010, 167&lt;br /&gt;
*Förter-Vondey/Roder: Besorgung im Verständnis einer inklusive Betreuung; BtPrax 2019, 12 (mAn Harm tun BtPrax 2019, 17)&lt;br /&gt;
*Fröschle/Rogalla: Delegation von Betreueraufgaben; BtPrax 2007,  4&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Persönliche Betreuung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 95 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Jürgens: Der Betreuer zwischen rechtlicher Vertretung und persönlicher Betreuung, BtPrax 1998, 129&lt;br /&gt;
*Kabst: Entscheidungsdilemma - Gelassenheit im Betreuungsverhältnis; BtPrax 2020, 90&lt;br /&gt;
*Krüger: Ideen zur Veränderung betreuungsrechtlicher Praxis, BtPrax 2021, 43&lt;br /&gt;
*Lipp: Betreuung: Rechtsfürsorge im Sozialstaat, Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 15&lt;br /&gt;
*Lütgens: Pflichten und Befugnisse von Betreuern in Zusammenhang mit der Coronakrise; BtPrax 2020, 83&lt;br /&gt;
*Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005,  17 &lt;br /&gt;
*Michel: Der persönliche Kontakt zum Betreuten; BtPrax 2012, 150&lt;br /&gt;
*Müller: Persönliche Betreuung als professionelle Aufgabe?; BtMan 2008, 131&lt;br /&gt;
*Rosenow: Die Funktionalisierung der rechtlichen Betreuung durch den Sozialstaat; BtPrax 2007, 195&lt;br /&gt;
*Socha: Die Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber Angehörigen nach dem neuen § 1822 BGB; FamRZ 2021, 1861&lt;br /&gt;
*Thar: [[Waffenbesitz|Waffenfund in der Wohnung des Betreuten]] - was hat der Betreuer zu tun? BtPrax 2008, 67&lt;br /&gt;
*Thar: Die Grenzen rechtlicher Betreuung bei Systemsprengern... BtPrax 2015, 131&lt;br /&gt;
*Walther: Rechtliche Betreuung - soziale Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 53&lt;br /&gt;
*Wißmann: Selbstbestimmung und Demenz - Konsequenzen für die Arbeit von gesetzlichen Betreuern, BtPrax 2013, 136&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [[Genehmigungspflichten| Übersicht zu gerichtlichen Genehmigungsvorbehalten]]&lt;br /&gt;
* [[Formulare|Formularsammlung für Betreuer]]&lt;br /&gt;
* [[:Kategorie:Betreuerpflichten|Betreuerpflichten im Detail]]&lt;br /&gt;
* [http://www.ehrenamt-im-netz.de/faq/ Kurze FAQ-Seite zum Thema Betreuerpflichten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Arbeitshilfen===&lt;br /&gt;
*Handreichung des Deutschen Vereins zur Abgrenzung von Tätigkeiten an der Schnittstelle zwischen rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen sowie Empfehlungen zur Kooperation der Beteiligten, Berlin 2007 (derzeit vergriffen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=66189</id>
		<title>Altenheim</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Altenheim&amp;diff=66189"/>
		<updated>2026-09-01T15:27:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Allgemeines */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;gt; Links und Formulare überprüft und korrigiert, Text aktualisiert 24.05.23 WS &amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimplatzsuche==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der [[Aufenthaltsbestimmung]] hat oftmals die Pflicht, einen Alten/Pflegeheimplatz zu suchen, weil die Versorgung des Betreuten in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt/Oder (19 T 529/02  vom 13.12.2002) hat (zum alten Vergütungsrecht für [[Berufsbetreuer]]) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Betreuer, dem die [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen wurde, auch einen Heimplatzwechsel organisieren darf. Das Betreuungsgericht war davon ausgegangen, dass Heimplatzsuche und Organisation des sich anschließenden Umzugs nicht Teil der Aufenthaltsbestimmung sind und hatte dem Betreuer die für diese Tätigkeiten beantragte Vergütung verweigert. Anders das Landgericht, dass dazu im wesentlichen folgendes ausführt: &amp;quot;(...) Die im vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten, die das Amtsgericht nicht für vergütungsfähig gehalten hat, lassen sich dem [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] zuordnen. Dieser umfasst nicht nur die Befugnis des Betreuers, den Aufenthalt des Betreuten rechtsverbindlich festzulegen und ihn nötigenfalls auch in einem Heim oder sogar freiheitsentziehend unterzubringen. Vielmehr gehört zum Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung auch die Vertretung bei Abschluss oder Kündigung von Verträgen, die im Zusammenhang mit der Begründung des Wohnsitzes oder dem Wechsel des ständigen Aufenthaltsortes stehen (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB. 4. Aufl., § 1896 Rn. 76; BayObLG, FamRZ 1999, 1300 / 1301). Dieses Verständnis vom Begriff der Aufenthaltsbestimmung entspricht gängiger Praxis der Betreuungsgerichte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall musste der Betreuer für den Betroffenen, bei dem ein Korsakow-Syndrom nach langjährigem Alkoholabusus besteht, einen neuen Heimplatz suchen. Wegen seines auffälligen Verhaltens konnte der Betroffene nicht länger in dem Dauerwohnheim für Abhängigkeitskranke (...) in (...) bleiben. Mit Hilfe des Betreuers wurde ein anderer Heimplatz gefunden. Dieser übernahm auch die Organisation des Heimwechsels. Der Beteiligte zu 1) kümmerte sich insbesondere um die vertraglichen Dinge, führte Gespräche mit den beteiligten Einrichtungen, zuständigen Sozialbehörden bzw. Sozialen Diensten und erledigte den anfallenden Schriftverkehr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Krankenhaussozialdienst]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/?id=544 Weitere Infos zur Entscheidungsfindung in Bezug auf Heime (BIVA)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Heimplatz gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern eine pflegebedürftige Person (mit Pflegestufe) in der Wohnung nicht mehr ausreichend gepflegt werden kann und in ein Heim oder eine Senioren-WG umziehen muss, kann die Übernahme der Umzugskosten im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt, von welchem der Betreute infolge von Demenz selbst nichts mehr weiß. Hierzu sollte eine Liste erstellt werden. Das Hinzuziehen eines neutralen Zeugens empfiehlt sich.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss v. 08.07.1996, 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein Altenpflegeheim greift tief in dessen Rechte ein. Die Durchführung dieser Maßnahme setzt notwendig ein Eindringen in die Wohnung des Betroffenen und die Anwendung von körperlichem Zwang voraus. Damit ist der Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 2 und 13 GG berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 493 = FGPrax 2010, 72:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BetrG darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1833 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der [[Wohnungskündigung|Wohnungsaufgabe]] durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muss die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010, ebenso &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom [[Sozialhilfe]]träger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 27a SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Beschluss vom 15.11.2012, B 8 SO 25/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Umzugskosten gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Müssen Sozialhilfeempfänger in ein Pflegeheim umziehen, muss das Sozialamt die Kosten tragen. Sie gehören zum &amp;quot;notwendigen Lebensunterhalt&amp;quot;, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem Urteil entschied. Es gab damit einer Frau aus dem Landkreis Konstanz grundsätzlich recht. Sie war 2010 im Alter von 90 Jahren in ein Pflegeheim gezogen. Für die Räumung ihrer alten Wohnung und die Entsorgung von Möbeln hatte sie 487 Euro ausgegeben. Das Sozialamt wollte dies nicht bezahlen. Die Unterkunft der alten Frau sei gesichert, mehr müsse die Behörde nicht tun, hieß es zur Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Doch zum notwendigen Lebensunterhalt könne auch ein Umzug ins Heim gehören, betonte nun das BSG. Im Streitfall sei dies unbestritten notwendig gewesen. Es komme auch nicht darauf an, ob die Hilfebedürftige Frau samt ihren Möbeln umzieht, oder ob die Wohnung geräumt und der Inhalt überwiegend entsorgt werden muss. Laut Gesetz stehen Sozialhilfeempfängern allerdings generell nur &amp;quot;angemessene&amp;quot; Umzugskosten zu. Insbesondere können die Sozialämter erwarten, dass die Hilfebedürftigen selbst mit anpacken. Im konkreten Fall soll daher das Sozialgericht Konstanz die Höhe der Umzugskosten prüfen. Dabei sei allerdings fraglich, ob der 90-Jährigen eine &amp;quot;Selbsthilfe&amp;quot; noch möglich und zumutbar war, betonte das BSG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimvertrag==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein Heimvertrag zu schließen. In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Seit 01.10.2009 gilt anstelle des Heimgesetzes das [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]; die bisherigen Heimverträge wurden zum 01.05.2010 auf das neue Gesetz umgestellt. Die Neuregelung findet sich [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG]. Ist ein Bewohner nicht mehr geschäftsfähig, so ist der Betreuer zuständig für den Abschluss des Heimvertrags.  Wurde der Heimvertrag dennoch durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 2 WBVG] als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, 7 U 103/08: Übernahme von Heimkosten ohne Zustandekommen eines Heimvertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heimverträge kommen auch zustande, wenn sie mündlich abgeschlossen werden. Die Einrichtung&lt;br /&gt;
war nach § 5 Abs. 1 S. 2 des Heimgesetzes lediglich verpflichtet, den Inhalt des&lt;br /&gt;
Heimvertrags unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Voraussetzung&lt;br /&gt;
für einen wirksam abgeschlossenen mündlichen Heimvertrag ist allerdings die Geschäftsfähigkeit&lt;br /&gt;
beider Vertragspartner. Liegt diese Geschäftsfähigkeit nicht (mehr) vor, so bedarf es eines&lt;br /&gt;
wirksam Bevollmächtigten oder gesetzlichen Betreuers, der den Heimvertrag im Namen der betreuten&lt;br /&gt;
Person mit der Einrichtung abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im entschiedenen Fall wurde eine Bewohnerin von einer Pflegeeinrichtung aufgenommen, die erkennbar nicht mehr geschäftsfähig war, was auch vom Hausarzt bestätigt worden war. Die Einrichtung verzichtete daraufhin auf den Abschluss eines&lt;br /&gt;
schriftlichen Heimvertrags mit dieser Bewohnerin und [[Anregung der Betreuerbestellung|regte die Einrichtung einer rechtlichen&lt;br /&gt;
Betreuung an]]. Die Bewohnerin blieb sechs Monate in der Einrichtung, zog dann in eine andere Einrichtung&lt;br /&gt;
und verstarb dort. Der Anteil an Heimkosten, der nicht von der Pflegekasse übernommen&lt;br /&gt;
wurde, war allerdings nur für den ersten Monat vergütet worden. Die Einrichtung verlangte daher&lt;br /&gt;
von dem Sohn der Bewohnerin als Erben den Ausgleich der noch offenen Heimkosten.&lt;br /&gt;
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sprach der Einrichtung einen Anspruch auf Wertersatz&lt;br /&gt;
nach § 818 Abs. 2 BGB zu. Unzweifelhaft war kein Heimvertrag zustande gekommen. Allerdings&lt;br /&gt;
stand der Einrichtung aus Sicht des Gerichts ein Anspruch auf Wertersatz gegen den Erben zu, da&lt;br /&gt;
die Bewohnerin durch die Nichtzahlung ihres Eigenanteils einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil&lt;br /&gt;
erlangt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis:&lt;br /&gt;
Kommt ausnahmsweise kein wirksamer Heimvertrag zustande, hat die Bewohnerin oder der Bewohner&lt;br /&gt;
aber tatsächlich Leistungen der Einrichtung in Anspruch genommen, so besteht jedenfalls&lt;br /&gt;
ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Bewohnerin bzw. den Bewohner oder gegen die Erben. Für&lt;br /&gt;
den Wertersatz ist zu ermitteln, welche Leistungen vom Bewohner tatsächlich in Anspruch genommen&lt;br /&gt;
wurden. Hier ist eine angemessene Vergütung festzulegen, die maximal das üblicherweise&lt;br /&gt;
vereinbarte Heimentgelt sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kerpen, Urteil vom 25.06.2009, 108 C 27/09: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Heimunterbringung durch Angehörigen - Geschäftsführung ohne Auftrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein älterer, [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähiger Mensch]] von einem Angehörigen in einem Altersheim untergebracht, so kann der Angehörige vom Betroffenen aus Geschäftsführung ohne Auftrag Zahlung der geleisteten Heimkosten verlangen, wenn dieses Geschäft dem mutmaßlichen Willen des Heimbewohners entsprach. Hierbei ist nicht das Interesse und der Wille des Generalbevollmächtigten des Heimbewohners sondern nur das Interesse und der mutmaßliche Wille des Heimbewohners selbst maßgeblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessischer VGH · Urteil vom 8. August 2013 · Az. 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung &amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als Zusatzleistung gesondert zu vergüten.  Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urteil vom 31.05.2013 – 4 O 113/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Heim- und Pflegevertrags darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Angehöriger oder Betreuer für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag einsteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 28.5.2014 - Az: 8 B 71.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bundesrecht hindert nicht, dass der Landesgesetzgeber die Heimaufsichtsbehörde dazu ermächtigt, die Einhaltung von Regelungen der Pflegeversicherung - unter Einschluss von Festlegungen in Rahmenverträgen nach § 75, § 88 SGB XI - durch die Heimträger zu überwachen und gegen Verstöße einzuschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. 5. 2015 – III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__14.html § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG] i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Betreuer]] als [[gesetzlicher Vertreter]] des Heimbewohners===&lt;br /&gt;
Heimverträge sind nicht vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Anderer Ansicht dazu: Harm in &amp;quot;Rechtspfleger&amp;quot; 2/2012, der für eine Genehmigungspflicht nach § 1833 BGB plädiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1833 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1833 BGB) nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der [[Aufgabenkreis]] erweitert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuer sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreuer als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 01.11.2007, 1 S 99/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2008, 823:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich bedarf der Heimvertrag nicht zwingend der Schriftform (§ 126 BGB). § 5 Abs. 1 HeimG verpflichtet allerdings jeden Träger eines Heimes und den künftigen Bewohner zum Abschluss eines Heimvertrages. Der Heimvertrag kann mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Abschluss eines schriftlichen Vertrages anzustreben, um Unklarheiten und mögliche Streitigkeiten über den Abschluss des Heimvertrages und seinen Inhalt auszuschließen. Zudem sollte der künftige Bewohner vor übereilten Entscheidungen geschützt und der&lt;br /&gt;
zuständigen Behörde eine wirksame Überwachung des Heimes ermöglicht werden. Diesem Anliegen sollte insbesondere dadurch Rechnung getragen werden, dass der Heimträger verpflichtet ist, dem Bewohner eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages auszuhändigen. (&amp;#039;&amp;#039;Hinweis: durch die Neuregelung des Heimvertragsrechtes im Rahmen des WBVG ist jetzt Schriftform vorgeschrieben.&amp;#039;&amp;#039;)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 13.03.2008, 104 C 331/07&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Heimvertrag auch mündlich wirksam geschlossen werden kann. Dies wurde bestätigt.&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter Betreuer und ein Pflegeheim hatten sich verbindlich über die Unterbringung des Betreuten im Heim geeinigt und den Umfang der notwendigen Pflegeleistungen festgelegt. In diesem Fall ist zumindest dann, wenn der Betreute eingezogen ist und die vereinbarten Leistungen erhalten und genutzt wurden, ein Heimvertrag auch ohne eine zuvor vereinbarte schriftliche Fixierung zu den vereinbarten Konditionen entstanden. Durch das tatsächliche Nutzungsverhältnis haben die Parteien übereinstimmend zu erkennen gegeben, den Vertrag auch ohne die vereinbarte Form geschlossen zu haben, so der Richter in seiner Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Aufgabenkreis der Betreuerin: Die Betreuerin der Beklagten vertrat diese wirksam beim Vertragsabschluss. Sie war nämlich für den Aufgabenbereich &amp;quot;[[Aufenthaltsbestimmung]]&amp;quot; zur Betreuerin bestellt worden. Dass sie insoweit einen Vertrag abschloss, der auch die Vermögensverhältnisse der Beklagten betraf, für deren Bereich sie gerade nicht als Betreuerin bestellt war, führt nicht dazu, dass sie den Vertrag nicht abschließen konnte. Vielmehr beinhaltet die Übertragung einzelner Aufgaben der Personenfürsorge gewissermaßen im Rahmen einer Annexkompetenz auch die Möglichkeit, die hierfür notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, worunter im Bereich &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung&amp;quot; nach ganz herrschender Meinung auch der Abschluss von Heimverträgen fällt (Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1896 Rn. 24, Palandt, § 1896 Rn. 20, BayOLG, Beschluss vom 05.08.1998, 3 Z BR 96/98, FamRZ 1999, 1300).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010, I - 24 U 99/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 288  = FamRZ 2010, 1282 = IMR 2010, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Handelt ein [[gesetzlicher Vertreter]] für den Vertragspartner erkennbar im Rechtskreis des Vertretenen, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen auftritt, es sei denn, es gibt besondere Anhaltspunkte dafür, er wolle für sich persönlich handeln (hier: Übernahme der Heimkosten anläßlich des Abschlusses eines Heimvertrags).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers ( Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213 = MDR 1995, 284 = FamRZ 1995, 282 = DNotZ 1995, 396).&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Urt. vom 31.05.2013, 4 O 113/12&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung darf den Abschuss eines Heim-und Pflegevertrags nicht davon abhängig machen, dass ein Angehöriger oder Betreuer erklärt, für die Verbindlichkeiten aus dem Vertrag aufzukommen. Das hat das Landgericht Mainz entschieden, das nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) auch mehrere Klauseln in den Vertragsbedingungen des Heimbetreibers für unzulässig erklärte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn- und Betreuungsvertrags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine &amp;quot;Beitrittserklärung&amp;quot;, in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, selbständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn- und Betreuungsvertrag nicht vereinbart ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim­träger treibt unge­deckte Kosten aus Heim­ver­trag ein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer müssen einem Träger einer statio­nären Einrich­tung die Heim­kosten erstatten, die nicht durch Zahlungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII abge­deckt sind, wenn eine entspre­chende Antrag­stel­lung versäumt wurde. Das Land­ge­richt Stutt­gart verur­teilte einen Betreuer zur Zahlung der während eines Monats entstan­denen Heim­kosten bis zu der vom Betreuer dann vorge­nom­menen Antrag­stel­lung beim Sozi­al­hil­fe­träger (Urteil vom 27. Juli 2011, 4 S 117/11)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/berufsbetreuer-haftet-fuer-heimkosten-bei-unterlassenem-sozialhilfeantrag/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, inwieweit eine Berufsbetreuerin aus einem für die Betreute abgeschlossenen Pflegevertrag selbst in Anspruch genommen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  Vertragsinhalt ==&lt;br /&gt;
Im Heimvertrag sind die Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür zu entrichtende Entgelt gemäß den jeweiligen Entgeltbestandteilen anzugeben ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). Die detaillierte Leistungsbeschreibung dient der Vertragsklarheit. Schriftform ist gemäß [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]] seit 1.10.2009 erforderlich ([https://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__6.html § 6 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==  [[Informationspflicht]]en ==&lt;br /&gt;
Schon vor Abschluss des Vertrags muss das Heim den künftigen Bewohner schriftlich über den Vertragsinhalt und über die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen informieren ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__3.html § 3 WBVG]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsanpassung ===&lt;br /&gt;
Bei Verträgen, die wie der Heimvertrag ein längerfristiges Schuldverhältnis darstellen, besteht u.U. ein Grund zur Anpassung einzelner vertraglicher Leistungen wegen Veränderung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Dieses betrifft insbesondere den Gesundheitszustand des Heimbewohners (z.B. höherer [[Pflegeversicherung|Pflegegrad]]). Für diesen Fall muss der Heimträger die Leistungen anpassen und dem Bewohner die erforderlichen vertraglichen Änderungen anbieten ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__8.html § 8 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Vertragsdauer ===&lt;br /&gt;
Kernstück der gesetzlichen Regelungen ist die Vorschrift über die Vertragsdauer ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 WBVG]), die die Kündigungsschutzvorschriften enthält. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertrag ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit zu schließen ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 1 WBVG]). Mit dem [[Tod des Betreuten]] endet auch das Vertragsverhältnis ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===  Kündigung des Heimvertrags ===&lt;br /&gt;
Ein Kündigungsrecht des Bewohners besteht als ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat und als Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 WBVG]). Der Bewohner kann bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist die Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich, wenn zugleich ein Pflegegrad der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt. Die Regelung des § 87a SGB XI gehe dem WBVG vor (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht des Heimträgers besteht nur in der Form der Kündigung aus wichtigem Grund ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 WBVG]).  Wichtige Gründe für eine Kündigung seitens des Heimträgers können objektiver Natur (z.B. Einstellung oder Veränderung des Heimbetriebs – Kündigungsfrist: ein Monat) oder subjektiver Natur (z.B. schuldhafte grobe Verletzung des Vertrags durch den Bewohner – keine Kündigungsfrist) sein. Ein wichtiger Grund kann auch eine schuldhafte gröbliche Pflichtverletzung durch den Bewohner sein oder eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, sodass eine fachgerechte Betreuung des Bewohners in diesem Heim nicht mehr möglich ist. Eine Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes ist nicht zulässig, wenn der Träger vorher befriedigt wird. Eine Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Entgeltes ist unzulässig. Die Kündigung bedarf der Schriftform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung des Heimvertrags durch den Betreuer ist nicht (wie eine Wohnungskündigung) vom Betreuungsgericht zu genehmigen: [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) ist auf einen Wechsel des Altenheimplatzes nicht anwendbar: Beschluss des LG Münster vom 23.11.2000, 5 T 998/00; Rpfleger 2001, 180 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Siehe aber Landgericht München weiter unten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann einen Heimvertrag fristlos kündigen, wenn er durch ein Hausverbot des Heimträgers gehindert wird, Kontakt mit dem Betreuten aufzunehmen und hierdurch die Erfüllung seiner [[Betreuerpflichten]] nicht mehr gewahrleistet ist: LG Kempten, Urteil vom 04.06.2002, BtPrax 2001, 171.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat die Rechte der Pflegeheimbewohner, die als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einen Pflegeheimvertrag kündigen, und vor Ablauf der Kündigungsfrist das Pflegeheim verlassen, gestärkt. Das Pflegeheim dürfe dann für die Dauer des Leerstandes des Pflegeheimplatzes bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist von dem ehemaligen Bewohner kein Entgelt mehr fordern (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4.10.2018 - III ZR 292/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Freiburg i.Br., Urteil vom 05.07.2012, 3 S 48/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund iSd [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3] WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.&lt;br /&gt;
# Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG] darstellen könnten.&lt;br /&gt;
# Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__12.html § 12 Abs.1 Satz 3 Nr.3 WBVG].&lt;br /&gt;
# Wird auf Grund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der Beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Saarbrücken, Urt. V 12.12.2013,121 C 194/13 (09)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Keine Pflicht des für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellten Betreuers zur Räumung eines Platzes im Altenwohnheim der Betreuten.&lt;br /&gt;
# Nur in Ausnahmefällen Pflicht des Betreuers für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Räumung eines Platzes im Altenwohnheim der Betreuten bei Verlegung der Betreuten in ein Hospiz.(Rn.22)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – III ZR 292/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach seinem eindeutigen Wortlaut regelt § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht allein die Zahlungspflicht des Kostenträgers, sondern erfasst ebenso die zivilrechtliche Vergütungspflicht des Heimbewohners. Es handelt sich um eine gegenüber den heimvertraglichen Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vorrangige Sonderregelung zugunsten von Heimbewohnern, die gleichzeitig Leistungsbezieher der Pflegeversicherung sind. Dieser Vorrang kommt darin zum Ausdruck, dass abweichende Vereinbarungen nichtig sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__15.html § 15 Abs. 1 Satz 2 WBVG], § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI).&lt;br /&gt;
Die Systematik des § 87a Abs. 1 SGB XI sowie die Entstehungsgeschichte und der daraus ableitbare Zweck des Gesetzes sprechen dafür, dass ein &amp;quot;Entlassen&amp;quot; im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB XI auch dann vorliegt, wenn der Pflegebedürftige – nach einer Kündigung des Heimvertragsverhältnisses – vor Ablauf der Kündigungsfrist des [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__11.html § 11 Abs. 1 Satz 1 WBVG] endgültig auszieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach endete die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszugs aus dem Pflegeheim des Beklagten. Als Empfänger von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung fällt er in den Anwendungsbereich des § 87a Abs. 1 SGB XI. Aus der Kündigung war für den Beklagten erkennbar, dass der Kläger das Pflegeheim endgültig verlassen wollte. Da der Beklagte nach dem Auszug des Klägers keine Leistungen mehr erbracht hat und auch nicht verpflichtet war, den Pflegeplatz freizuhalten, besteht insofern nach den Grundsätzen des § 87a Abs. 1 Satz 1, 2 SGB XI auch kein Vergütungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main,  Urteil vom 29.05.2019,2 U 121/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schwere Pflichtverletzungen der Betreuerin rechtfertigen unter besonderen Umständen die außerordentliche Kündigung eines Heimvertrags, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute behinderte Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 Abs. 1 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf [http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__1.html § 1 WBVG] nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== [[Tod des Betreuten|Tod des Heimbewohners]]===&lt;br /&gt;
Die Heimleitung sollte durch den Heimvertrag zusichern, die Angehörigen eines Bewohners zu informieren, wenn dieser ernsthaft erkrankt bzw. so krank ist, dass mit seinem Tod gerechnet werden muss. In den Heimvertrag gehört möglichst auch die Verpflichtung der Einrichtung, die Hinterlassenschaft eines verstorbenen Bewohners sicherzustellen. Das Vertragsverhältnis endet mit dem Tod der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Es kann jedoch nach dem Heimgesetz ([http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/__4.html § 4 Abs. 3 WBVG]) vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis bis zu zwei Wochen über den Sterbetag hinaus weiter gilt. In diesen Fällen muss das Entgelt um den Wert der vom Träger ersparten Aufwendungen ermäßigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heimkosten==&lt;br /&gt;
Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten, die nach Tagessätzen gerechnet werden, werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Je nach Betreuungsbedarf und Pflegegrad liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 5.000 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen [[Freibetrag|10.000 Euro]] nach § 90 SGB XII gemäß [https://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/BSHG%C2%A788Abs2DV_1988.pdf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII] dazu anrechnungsfrei bleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom Sozialamt getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. spätestens am Tag der Aufnahme, den Sozialhilfeträger über den Sozialhilfebedarf in Kenntnis zu setzen. An die Angaben im [[MDK-Gutachten]] ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Betreute erst später, also im Laufe des Heimaufhaltes [[Mittellosigkeit|mittellos]], sollte der Betreuer rechtzeitig, bevor die Schonvermögensgrenze von 10.000 Euro (§ 90 SGB XII) erreicht wird, einen [[Sozialhilfe]]antrag stellen. Hierzu bestehen die üblichen [[Mitwirkungspflicht]]en (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten (AG Essen, NJWE-FER 2000, 257). Es häufen sich Fälle, in denen Betreiber von Alten- und Pflegeheimen versuchen, das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des (zukünftigen) Bewohners auf den Betreuer abzuwälzen. Zum Teil werden Betreuer beim Abschluss eines Heimvertrages aufgefordert, eine „Heimkostenübernahmeerklärung“ zu unterschreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn eine solche Erklärung im Heimvertrag versteckt untergebracht war, kann eine Haftung des Betreuers für die Heimkosten eventuell noch unter Berufung auf die Regelungen über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB, Unwirksamkeit sog. „überraschender Klauseln“) vermieden werden. Wird eine Bürgschaft aber in einer gesonderten Erklärung übernommen, dürfte einer Zahlungspflicht kaum etwas entgegenzusetzen sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar gibt es einige besondere Fallkonstellationen, in denen eine Bürgschaft sittenwidrig und deshalb gem. § 138 BGB nichtig ist, das betrifft aber Fälle, in denen Angehörige aus geschäftlicher Unerfahrenheit Verpflichtungen eingehen, die ihre Leistungsfähigkeit weit übersteigen&amp;lt;ref&amp;gt;BGHZ 125, 207; Palandt-Heinrichs, § 138 Rz 37 f.&amp;lt;/ref&amp;gt; Diese Möglichkeit kommt folglich lediglich in einigen Fällen der ehrenamtlichen Betreuung durch Angehörige in Anbetracht, im Falle der beruflichen Betreuung dürfte es bereits am Merkmal der geschäftlichen Unerfahrenheit fehlen – schließlich verdient ein beruflich tätiger Betreuer seinen Lebensunterhalt mit der rechtlichen Vertretung anderer Menschen. Die Rechtsprechung setzt deshalb bei einem gegen Vergütung tätigen Betreuer hohe Rechts- und Geschäftskenntnisse voraus &amp;lt;ref&amp;gt;KG, ZMR 2002, 265, 267&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117 /11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers. (Anschluss an BGH, NJW 1995, 1213).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Heim als Erbe?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10)&amp;lt;ref&amp;gt;https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/&amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2013, 10 A 902/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wäschekennzeichnung in Pflegeheimen ist als Teil der Regelleistung&lt;br /&gt;
&amp;quot;Wäscheversorgung&amp;quot; mit den Pflegesätzen abgegolten und nicht als&lt;br /&gt;
Zusatzleistung gesondert zu vergüten. &lt;br /&gt;
Die Heimaufsichtsbehörden des Landes sind berechtigt, Verpflichtungen der&lt;br /&gt;
Heimbetreiber, die sich aus dem Rahmenvertrag über die vollstationäre&lt;br /&gt;
pflegerische Versorgung gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Hessen&lt;br /&gt;
ergeben, im Einzelfall festzustellen und falls erforderlich durch&lt;br /&gt;
heimordnungsrechtliche Anordnungen durchzusetzen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird bei einem Heimbewohner, der pflegebedürftig ist und dauernd ergänzende Sozialhilfe zur Deckung der Heimkosten erhält, rückwirkend ein höherer Pflegegrad festgestellt (und ergibt sich daraus infolge höhrerer Heimkosten ein höherer Sozialhilfebedarf), kommt es für den Beginn der Erhöhung der Sozialhilfe nicht auf eine erneute frühzeitige Kenntnis des Sozialamtes im Sinne des § 18 SGB XII an. Vielmehr ergibt sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII, dass die Hilfebewilligung, die einen Dauerverwaltungsakt darstellt, rückwirkend zm Zeitpunkt der Veränderung des Hilfebedarfs = Erhöhung des Pflegegrads, zu ändern ist (Leitsatz der Red.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Betreuer: trotz dieser Entscheidung des BSG sei allen Betreuern bei einem Antrag auf Erhöhung des Pflegegrads ggü. der Pflegekasse geraten, gleichzeitig davon auch den Sozialhilfeträger zu informieren. Dies gilt erst recht dann, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit erst nach Erhöhung des Pflegegrads entsteht, denn auf diesen Fall stellt das BSG nicht ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Pflegeversicherung]]==&lt;br /&gt;
Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Hierfür muss die Einstufung in eine der 5 Pflegebedürftigkeitsgrade erfolgt sein:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1 = Versicherte mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2 = in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigte Personen&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3 = Versicherte mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4 = Versicherte mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5 = Personen, die unter einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betrugen seit 1.1.2023:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 1: 0 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 2: 770 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 3: 1.262 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 4: 1.775 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
*Pflegegrad 5: 2.005 Euro/mtl.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für folgende Kosten der stationären Pflege kommt die Pflegekasse auf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* die pflegebedingten Aufwendungen,&lt;br /&gt;
* die medizinische Behandlungspflege durch das Heimpersonal,&lt;br /&gt;
* die soziale Betreuung durch das Heimpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht übernommen werden die so genannten Hotelkosten. Das bedeutet: Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu zahlen. Außerdem kann das Pflegeheim dem Pflegebedürftigen Investitionskosten in Rechnung stellen, soweit diese nicht vom jeweiligen Bundesland übernommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine ausführliche Erläuterung der Leistungen der Pflegekasse, zur [[MDK-Gutachten|Begutachtung]] und zur Einstufung in einen Pflegegrad findet sich zum Beispiel auf der Internetseite [https://www.pflege.de/ pflege.de].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Höhere Pflegeleistungen werden rückwirkend ab Antragstellung erbracht. Die Unterrichtung des Sozialhilfeträger über einen Höherstufungsantrag ist bei Versicherten der Pflegeversicherung in der Zwischenzeit entbehrlich. Die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Mehrkosten eines höheren Pflegegrades werden durch die Pflegekasse voll übernommen. Darüber hinaus hat das BSG mit Urteil vom 02.02.2012 - B 8 SO 5/10 R, NJW 2012, 2540 = SRa 2012, 177 = BeckRS 2012, 68826 = LSK 2013, 160105 (Ls.) entschieden, dass sich aus § 62 SGB XII i.V.m. § 48 SGB XII ergibt, dass die Hilfebewilligung einen Dauerverwaltungsakt darstellt und insofern § 18 SGB XII nicht greift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwaltung des Barbetrags==&lt;br /&gt;
Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 27b Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 153,01 € (Stand 1.1.2024) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). Der Barbetrag für Heimbewohner macht 27 % des Eckregelsatzes von derzeit 563 € (Stand 2024) aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/pflege-im-heim/pflegeheim-kosten/barbetragsverwaltung/ Weitere Infos zur Barbetragsverwaltung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 78 = FamRZ 2011, 293:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist, die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen Verfügung zu verwalten, wenn dieser neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder Hilfe zur Pflege erhält.&lt;br /&gt;
# Die für den [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] der [[Vermögenssorge]] eingerichtete Betreuung [[Betreuerpflichten|verpflichtet]] den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der [[Sozialhilfe]] nicht.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, 20.09.2011 - 2 S 136/09 (089), NZS 2012, 300&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwaltung der Barbeträge stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe dar. Der zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehung zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse. Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbst verantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB X die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Bautzen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 1878 (Ls.) = NJ 2006, 184:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat ebenfalls festgestellt, dass die Barbetrags- oder Taschengeldverwaltung vom Heim zu tragen ist. Sie ist typischerweise Bestandteil der in den Entgelten enthaltenen sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Minden, Beschluss vom 13.03.2019, 6 L 1550/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verwaltung der Barbeträge der Bewohner gehört zu den Aufgaben der Einrichtung im Rahmen der sozialen Betreuung.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer - auch mit dem Aufgabenbereich der Vermögensbetreuung - ist nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge an Stelle des Heimträgers verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht eines Einrichtungsträgers zur Barbetragsverwaltung bis in Höhe normaler „Taschengeldbeträge“ beschränkt sich auf Verwaltungsmaßnahmen, die üblicherweise im Zusammenhang mit solchen „kleineren“ Beträgen anfallen, also die Entgegennahme von baren und unbaren Einzahlungen zu diesem Zweck, die sichere Verwahrung des eingezahlten Geldes, jederzeit mögliche Auszahlungen an jeden Bewohner aus seinem Barbetragsguthaben und die Führung individueller Kontolisten (Kontosalden), die jedem Bewohner den Überblick über seinen ihm aktuell zur Verfügung stehenden verwalteten Barbetrag ermöglichen.&lt;br /&gt;
# Darüber hinausgehende speziellere Geldgeschäfte, die üblicherweise von Geldinstituten (Banken, Sparkassen) erledigt werden, gehören nicht zu der einer Heimeinrichtung obliegenden Barbetragsverwaltung und sind nicht Teil der von der Einrichtung zu leistenden sozialen Betreuung,&lt;br /&gt;
# Die soziale Betreuung in Gestalt der Barbetragsverwaltung umfasst nicht die Verwahrung und Verwaltung hoher Geldbeträge im vierstelligen oder gar noch höheren Euro-Bereich - insoweit würde es sich um Vermögensverwaltung handeln - und insbesondere auch nicht die Erledigung etwaiger Überweisungsaufträge von Bewohnern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. April 2020 - VII ZB 82/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem &amp;quot;Taschengeldkonto&amp;quot; eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Unterbringung|Zwangsweise Heimunterbringung]]?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], 4 T 88/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1997, 899:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.1998, 1 W 4/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 1998, 432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterbringung der Betroffenen durch ihre Betreuerin in einer Altenpflegeeinrichtung ist vom [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht gedeckt und bedarf keiner Genehmigung nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB). &lt;br /&gt;
Allerdings ist eine Genehmigung der Aufgabe von Wohnraum [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html nach § 1907 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1833 BGB) erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], 15 W 189/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2003, 255 = FGPrax 2003, 45 = NJW-RR 2003, 290:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die zwangsweise [[Unterbringung]] des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] nicht erteilt werden.&lt;br /&gt;
Eine gesetzliche Ermächtigung für Zwangsmaßnahmen bestehe nur, wenn der Betreute untergebracht werden solle, nicht aber beim Verbringen in eine offene Einrichtung. Zunächst müsse dem Betreuer, damit er einen Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsorts des Betreuten veranlassen kann, der [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] übertragen sein. Dadurch sind aber Zwangsmaßnahmen gegen den Betreuten nicht abgedeckt, wenn dieser den Aufenthaltswechsel verweigert. Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nütze nichts, da es hier nicht um Willenserklärungen des Betreuten - nur auf solche bezieht sich [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1907.html § 1907 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1825 BGB) - sondern um ein rein tatsächliches Verhalten handele. Obwohl das Problem in der Praxis sicher nicht selten auftrete, gebe es dazu kaum veröffentlichte Entscheidungen. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim mangels gesetzlicher Grundlage nicht statthaft sei. Mit Sicherheit ist die Zwangsanwendung durch den Betreuer selbst nicht erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Beschluss vom 11.12.2014, 4 T 407/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„[[Heilbehandlung]]“ i. S. d. [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1904.html § 1904 Abs. 1 Nr. 2] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1904.html § 1904 Abs. 3] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 3 BGB) – auch eine [[Zwangsbehandlung|ärztliche Zwangsmaßnahme]] stattfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sorgfaltspflichten des Heimes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Heidelberg , Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1998, 2747:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.&lt;br /&gt;
# Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98; PflR 2001, 83&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, VersR 2000, 893: Bettgitter als Freiheitsberaubung;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.&lt;br /&gt;
# Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bonn, Urteil vom 15.04.1999, 13 O 521/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Sturz einer Heimbewohnerein aus einem Sessel auf den Boden, bei dem  sich diese einen Oberschenkelhalsbruch zuzieht, stellt die Verwirklichung eines Lebensrisikos dar, begründet aber nicht die Haftung des Heimes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Urteil vom 04.08.1999,  5 U 19/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2000, 643 = NJW-RR 2000, 1267 = VersR 2000, 767:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auftreten eines umfänglichen Dekubitus 4. Grades, lässt auch bei einem Schwerstkranken auf einen gänzlich unzulänglichen Pflegestatus schließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Urteil vom 14.10.1999, 1 U 121/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2000, 762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entwicklung eines Dekubitus 2. zu einem 4. Grades bei der Bewohnerin eines Pflegeheimes stellt einen groben Pflegefehler dar, der den Inhaber des Pflegeheimes zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Lauterbach, Urteil vom 17.07.2003, C 193/03  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Grundsätzlich hat der Betreiber eines Pflegeheimes auch die Pflicht, seine Bewohner vor Schäden am Körper oder der Gesundheit zu schützen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die ihre Ursache in dem körperlichen oder geistigen Zustand des Bewohners haben.&lt;br /&gt;
# Der Betreiber eines Pflegeheimes ist aus dem Heimpflegevertrag jedoch auch verpflichtet, entsprechend der Bedürfnisse und im Rahmen der Fähigkeiten eines jeden einzelnen Bewohners für dessen Wohlergehen und würdevolles Leben zu sorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2005, 14 U 168/04 -  Sturz im Altenheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stürzt ein Bewohner, so haftet der Betreiber des Altenheims nicht zwangsläufig. Es kommt hierbei darauf an, ob der Bewohner vom Pflegepersonal daran gehindert werden mußte, sich ohne Hilfe fortzubewegen. Eine dauerhafte Fixierung kommt ohnehin nur ausnahmsweise und mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichts]] in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Pflichten eines Pflegeheims zur Sicherung sturzgefährdeter Heimbewohner sind begrenzt auf die in solchen Heimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab sind die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit für die Heimbewohner und das Pflegepersonal.&lt;br /&gt;
# Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden [[Fixierung]] vorliegt, muss angesichts der Würde des Patienten ({{Zitat Art|1|gg}} GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrechts ({{Zitat Art|2|gg}} GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 54/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Sturz im Heim und Pflichten des Pflegeheims&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kommt es beim Gang zur Toilette, die sich im Zimmer des Heimbewohners befindet, zu einem Sturz und in der Folge einem Knochenbruch, so ist das Pflegeheim nicht zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet, wenn der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht gelingt. Vorliegend waren weder ein besonderes Sturzrisiko noch Gleichgewichtsstörungen bekannt gewesen.&lt;br /&gt;
Der (kurze) Gang zur Toilette war in der Vergangenheit stets problemlos bewältigt worden. Darüber hinaus wurde die Bewohnerin von einer Pflegekraft begleitet, die die Frau noch auffangen konnte. Damit waren die üblichen Maßnahmen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit getroffen. Weitere Maßnahmen waren nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich, da auch immer die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner zu berücksichtigen sind. Deren Selbständigkeit und Selbstverantwortung ist zu wahren und zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Berlin, Urteil v. 15.02.2011, Az.: 37 O 516/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger eines Pflegeheims ist gegenüber den Heimbewohnern verpflichtet, alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sie vor Unfällen und Gefahren zu schützen. Wie weit diese Schutzpflicht reicht, zeigt der Fall einer an Demenz erkrankten Frau, die sich bei einem Sturz im Treppenhaus erhebliche Verletzungen zugezogen hatte. Das Landgericht verurteilte den Heimträger zur Zahlung von Schadensersatz, weil er seine Schutzpflichten gegenüber der ihm anvertrauten Bewohnerin verletzt hatte. Zwar konnten die genauen Umstände vor Gericht nicht aufgeklärt werden. Allerdings war erwiesen, dass das Treppenhaus im Heim für die Bewohner frei zugänglich war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Träger hier Sicherungsmaßnahmen ergreifen und den Zugang abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Jena, Urteil vom 23.03.2011, 2 U 567/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJ 2012, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden demenzkranke Heimbewohner mit bekannter Weglauftendenz nicht ausreichend beaufsichtigt, verletzt der Heimbetreiber seine Fürsorgepflicht. Im vorliegenden Fall wusste die Heimbetreiberin, dass die in ihrem Heim für den dreiwöchigen Urlaub ihrer sie sonst betreuenden Tochter untergebrachte Frau an ihrem Wohnort häufig allein zu ihrem Elternhaus gelaufen war. Daher bestand in der fremden Umgebung die konkrete Gefahr, dass die demenzkranke Frau sich verlaufen und dann verwirrt und orientierungslos umherirren werde. Genau dies trat dann auch ein, die Frau verließ das Heim unbemerkt und wurde erst drei Tage nach ihrem Verschwinden verletzt, unterkühlt und in einem schwer verwirrten, desorientierten Zustand auf einer Wiese liegend gefunden.&lt;br /&gt;
Sie war gestürzt und hatte sich dabei die rechte Schulter gebrochen. Dem Einwand der Heimbetreiberin, sie habe ein offenes Haus und habe keine lückenlose Überwachung der Seniorin gewährleisten können und müssen, folgte das Gericht nicht. Vor dem Hintergrund des konkreten Falls lag eine fahrlässige Verletzung der Betreuungspflichten vor: Nachdem sie das Heim bereits zweimal (am ersten und am zweiten Tag ihres Aufenthalts) unbemerkt verlassen habe, sei mit einem erneuten - und anders als bei den beiden ersten Malen auch erfolgreichen - Weglaufversuch zu rechnen gewesen. Um das zu verhindern und um sicherzustellen, dass die Frau sich nicht selbst in Gefahr bringt, hätte eine lückenlose Beaufsichtigung erfolgen müssen. Mangels hinreichenden Personals, hätte die Tochter aufgefordert werden müssen, ihre Mutter wieder abzuholen und anderswo unterzubringen. Daher wurde die Pflegeheimbetreiberin zu 10.000 EUR Schmerzensgeld und einer monatlichen Rente von 150 Euro verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 27.9.2011 · Az. 6 S 707/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ESVGH 62, 190 = DÖV 2012, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs (Landesheimbauverordnung - LHeimBauVO) vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.&lt;br /&gt;
# Insbesondere verstoßen die verpflichtende Vorgabe, ausnahmslos Einzelzimmer für die Bewohner von Heimen mit der Möglichkeit zum Zusammenschluss zu Wohneinheiten bereitzustellen (§ 3 Abs. 1 LHeimBauVO), sowie die Regelung zur Wohngruppengröße in § 4 Abs. 1 LHeimBauVO angesichts der Übergangsregelungen in § 5 LHeimBauVO und des Befreiungstatbestandes in § 6 Abs. 1 LHeimBauVO nicht gegen die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Stuttgart · Beschluss vom 24.4.2012 · Az. 4 K 897/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine geforderte ständige Anwesenheit einer Fachkraft bedeutet einen ständigen aktiven Dienst während der Nachtzeit (Nachtwache). Eine ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft) reicht hierfür nicht aus.&lt;br /&gt;
# Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III bedürfen auch nachts der Hilfe durch eine Fachkraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 19. Juni 2013 · Az. 6 S 239/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige Heimaufsichtsbehörde kann auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG Baden-Württ. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 LHeimG dem Heimträger im Wege einer heimrechtlichen Anordnung nicht aufgeben, die Personalausstattung des Heims an den Personalschlüssel der von den Leistungsträgern mit dem Leistungserbringer für das Heim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarung unter Berücksichtigung von ihr aufgestellter, zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung aber nicht geklärter Berechnungsvorgaben anzupassen und eine entsprechende Personalausstattung vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zur außerordentliche Kündigung einer Pflegehelferin wegen körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.&lt;br /&gt;
# Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den Bewohner eines Pflegeheims ist maßgebend, ob im Einzelfall wegen der körperlichen oder geistigen Verfassung des Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).&lt;br /&gt;
# Bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr darf ein an Demenz erkrankter Heimbewohner, bei dem unkontrollierte und unkalkulierbare Handlungen jederzeit möglich erscheinen, nicht in einem - zumal im Obergeschoss gelegenen - Wohnraum mit unproblematisch erreichbaren und einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht hingegen keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Berlin, Urt. vom 30.10.2925, 1 K 86/24 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Berlin hat in einem Urteil entschieden, dass ein Pflegeheim die polizeilichen Rückführungskosten bei einem aus dem Heim entwichenen Bewohner nicht tragen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenortungsanlagen bei Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704. In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden &amp;lt;ref&amp;gt;OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1481 &amp;lt;/ref&amp;gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L8&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 113 = FamRZ 1992, 119 = BtE 1992/93, 74:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 232 = BtE 1996/97, 76 = RdL 1997, 35:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Stuttgart-Bad Canstatt, Beschluss vom 26.11.1996, XVII 101/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1996/97, 82 = FamRZ 1997, 704 = NJWE-FER 1997, 274:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Maßnahmen, mit denen auch im Alltag ein Ortswechsel von Personen erlaubter weise eingeschränkt wird, sind als bloß  freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Anwendungsbereich des [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB) ausgenommen. &lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html Abs. 1 und 4 des § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB).&lt;br /&gt;
# Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verlässt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 Abs. 4 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 4 BGB). Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art.1 Abs. 1 GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], 11 Wx 59/05,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen bedarf nicht der Genehmigung durch das Betreuungsgericht, denn die elektronische Funkortung des Betreuten ist keine [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahme]][https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html i.S. v. § 1906 Abs. 4 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 4 BGB) .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meißen, Beschluss vom 27.04.2007, 5 X 25/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 187 = FamRZ 2007, 1911 = NJOZ 2008, 3214:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Coesfeld, Beschluss vom 31.08.2007, 9 VXII 214/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 206 (LS) = BtPrax 2007, 268 (LS)= FamRZ 2008, 304 = RdLH 1/2008, 38:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genehmigungsbedürftige Maßnahme nach [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html § 1906 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 BGB) stellt die Ausstattung eines nicht orientierten Heimbewohners mit einem Sender nicht dar, da die körperliche Bewegungs- und Entschließungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ulm,  Beschluss vom 25.06.2008, 3 T 54/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 225 = PflR 2009, 74 m. Anm. Roßbruch:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll ein am Handgelenk angebrachter Funkchip gewährleisten, dass die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes gehindert wird und kann nicht ausgeschlossenen werden, dass dabei auch körperliche Gewalt angewendet wird, so bedarf das Anbringen eines Funkchips [https://dejure.org/gesetze/BGB_bis_31.12.2022/1906.html gem. § 1906 Abs. 4 BGB] (neue gesetzliche Regelung ab 2023 § 1831 Abs. 4 BGB) der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bisherige Eigentumswohnung bei Umzug ins Pflegeheim==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 30.04.2008; XII ZR 110/06;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHZ 176, 262 = NJW 2008, 2333 = MDR 2008, 1162 = FamRZ 2008, 1404 = IMR 2008, 315 = NZM 2009, 373:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mitbesitzberechtigung am Haus des nichtehelichen Partners einer Betreuten entfällt mit Umzug in ein Pflegeheim&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein&lt;br /&gt;
Dritter zum Betreuer mit den [[Aufgabenkreis]]en [[Vermögenssorge]] und&lt;br /&gt;
[[Wohnungsangelegenheiten]] bestellt und für diese Bereiche ein&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der&lt;br /&gt;
Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985&lt;br /&gt;
BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis&lt;br /&gt;
dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn&lt;br /&gt;
die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den&lt;br /&gt;
Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines&lt;br /&gt;
Wohnrechts) getroffen haben.&lt;br /&gt;
Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen&lt;br /&gt;
seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987&lt;br /&gt;
BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Arztbesuche von Heimbewohnern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2011, 4 K 3702/10, PflR 2011, 155, zur Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Pflegeheim muss die Begleitung von Heimbewohnern zu notwendigen Arztbesuchen, für die eine Begleitung durch Dritte nicht sichergestellt ist, als Regelleistung leisten. Finanzielle Aufwendungen hierfür kann das Heim somit nicht als als Zusatzleistung oder sonstige Leistung abrechnen. Hinweis: Die vom Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellte Verpflichtung des Heimträgers zur Sicherstellung einer notwendigen Begleitung zum Arzt entbindet den rechtlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bzw. Einwilligung in ärztliche Behandlungsmaßnahmen nicht von seiner Aufgabe, bei einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungsmaßnahmen einzuwilligen. Dies kann in Einzelfällen aber auch über telefonische Kontaktaufnahme mit der Arztpraxis erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Baden-Württemberg · Urteil vom 9. Juli 2012 · Az. 6 S 773/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NVwZ-RR 2013, 151 = NZS 2012, 861 (Ls.) = VBlBW 2013, 55:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf anordnen, dass ein Heimbetreiber die Heimbewohner zum Arzt begleiten lässt; sie kann nicht anordnen, dass dies als allgemeine Pflegeleistung, also ohne Erhebung eines gesonderten Entgelts, zu geschehen hat.&lt;br /&gt;
# Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden nicht ermächtigen, Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern aus Heimverträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen, im Wege einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung durchzusetzen.&lt;br /&gt;
# Die zuständige Heimaufsichtsbehörde darf Verpflichtungen von Heimbetreibern gegenüber Heimbewohnern, die sich aus pflegeversicherungsrechtlichen Rahmenverträgen ergeben, grundsätzlich zum Gegenstand einer heimaufsichtsrechtlichen Verfügung machen. Der Landesgesetzgeber kann die Heimaufsichtsbehörden aber nicht ermächtigen, Verpflichtungen, die im Rahmenvertrag nicht ausdrücklich geregelt sind und zu denen auch keine Gemeinsame Empfehlung der Vertragsparteien zustande gekommen ist, durch heimaufsichtsrechtliche Verfügung festzusetzen.&lt;br /&gt;
# Der Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege für das Land Baden-Württemberg zählt die vom Heimbetreiber zu gewährleistende Begleitung eines Heimbewohners zum Arzt nicht zu den allgemeinen Pflegeleistungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialamt muss einem Heimbewohner die Fahrt zum Zahnarzt zahlen, wenn er keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen kann. Das entschied das Regensburger Sozialgericht. Der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII muss für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Besuche im Heim während der [[Corona]]-Zeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|verhältnismäßig]].&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bewohnerbeirat==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitbestimmung der Bewohnenden von stationären Einrichtungen wie Altenheime oder Wohnheime für Menschen mit schweren körperlichen Behinderungen soll durch Bildung von sogenannten Bewohnerbeiräten ermöglicht werden. Dies wird in den sechzehn deutschen Landesheimgesetzen vorgeschrieben (siehe [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Angehörigen- und Betreuerbeirat==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In stationären Einrichtungen der Lebenshilfe für Menschen mit geistigen Behinderungen soll ein Angehörigen- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Heimleitung und den Bewohnerbeirat bei der Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verschwiegenheitspflicht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Mitglieder von Bewohnerbeiräten, Angehörigen- und Betreuerbeiräten sowie sonstige beratende Fachpersonen sind zur [[Schweigepflicht|Verschwiegenheit verpflichtet]], da die Menschen in Heimen zu den [[Vulnerabilität|vulnerablen Gruppen]] gehören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Heim als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen [https://www.gesetze-im-internet.de/heimg/__14.html § 14 Abs. 1 HeimG] dar. Das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://btdirekt.de/archiv/recht/heimtraeger-kann-erbe-sein/ Bericht zu dieser Entscheidung (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[MDK-Gutachten]], [[Selbstbestimmung]], [[Vulnerabilität]], [[Schwerbehindertenausweis]], [[Medikationsplan]], [[Corona]], [[Unterbringung]], [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Fixierung]], [[Wohnungsauflösung]], [[Heimmitarbeiter als Betreuer]],  [[Betreuungsverein]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Wahlrecht]], [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]], [[Notfalldaten]]; [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]]&lt;br /&gt;
* [[Dokumentationspflicht]], [[Unterstützungspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Checkliste Wohnungsangelegenheiten]]&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://www.biva.de/beratungsdienst/umzug-in-eine-senioreneinrichtung-eine-entscheidungshilfe/ Entscheidungshilfe zum Umzug ins Altersheim]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/so-finden-sie-das-passende-pflegeheim-12023 Info der Verbraucherzentrale zur Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/wbvg/BJNR231910009.html Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/informieren/wohnen/wohn-und-betreuungsvertraege Informationsseite der Lebenshilfe zum neuen WBVG]&lt;br /&gt;
*[https://www.caritas.de/hilfeundberatung/onlineberatung/leben-im-alter/haeufiggestelltefragen/156907?searchterm=umzug+in+heim Infos der Caritas zum Umzug in ein Heim]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
*[https://www.deutschepost.de/de/n/nachsendeservice.html  Postnachsendeauftrag stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/ Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://www.telekom.de/hilfe/vertrag-rechnung/kuendigung?samChecked=true Telekom - Telefonanschluss kündigen]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/ Information zu den Pflegegraden]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-heimvertrag-und-was-kann-ein-bewohner-an-leistungen-erwarten-aspekte_008342.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag und was kann man an Leistungen erwarten]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/heimvertrag-leistungen-genau-festlegen_003530.html?pid=10268 Rechtstipp: Heimvertrag - Leistungen genau festlegen]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtstipps/was-bringt-das-neue-wohn-und-betreuungsvertragsgesetz_003529.html?pid=10268 Rechtstipp: was bringt das neue Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/archihttps://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892v/kolumne/frau-eff-und-die-versorgungsluecken/ Frau Eff und die Versorgungslücken - ein Erfahrungsbericht (bt-direkt)]&lt;br /&gt;
*[https://www.verbraucherzentrale.nrw/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892 Info der Verbraucherzentrale zum &amp;quot;Elternunterhalt&amp;quot;]&lt;br /&gt;
*[https://www.vlh.de/krankheit-vorsorge/pflege/heimunterbringung-kosten-von-der-steuer-absetzen.html Zur steuerlichen Absatzbarkeit von Heimkosten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846201324/internetsevon-21 Deinert (Hrsg.:) Heimrecht. Sammlung bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen, 2012]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3784119824/internetsevon-21 Höfer: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Gesetzestext mit Begründung und Praxisleitfaden mit Musterverträgen; Lambertus 2010], ISBN 3784119824&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Bienwald: Zum Umgang mit Rechten von Heimbewohnern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 1], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Blum:  Die Unterbringung der Alten: Wohnen ist mehr als nur ein Bett; BtPrax 1996, 169&lt;br /&gt;
* de Boer:  Lebenswertes Leben für demente alte Menschen; BtPrax 1994, 182&lt;br /&gt;
*Borutta: Schulnoten für Heime; BtMan 2009, 185&lt;br /&gt;
*Becker/Brucker: Die Verantwortung des Betreuers für die Lebensqualität des Heimbewohners. In: Brill, Karl-Ernst (Hrsg.): „Zum Wohl des Betreuten.“ Zehn Jahre nach einer Jahrhundertreform: Schutzgarantien und Qualität im Betreuungswesen. Recklinghausen 2003, 195&lt;br /&gt;
*Brucker/Kimmel: Gewalt gegen alte Menschen und Prävention von Altenwohlgefährdung, BtPrax 2013, 141&lt;br /&gt;
*Bühler/Stolz: Gesundheitliche Versorgungsplanung im Pflegeheim; BtPrax 2016, 133&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH2%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm#A Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43]&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Elsbernd/Stolz: Zwangsbehandlung und Zwangsernährung in der stationären Altenhilfe? Pflegewissenschaftliche und rechtliche Aspekte; BtPrax 2008,57&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219 &lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz; BtPrax 2015, 177&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Demenzkranke zu Hause pflegen - Leben im Quartier; BtPrax 2011, 3&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (1999): Studie und Fördermaßnahmen zur betreuungsrechtlichen Praxis in stationären Einrichtungen der Altenhilfe, BtPrax 1999&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / M. Tamayo Korte (2001): Neue Studie zur Praxis des Betreuungsrechts in Altenpflegeheimen. Anlässe und Hintergründe zur Bestellung gesetzlicher BetreuerInnen&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
*Klie: Heimgesetznovelle zur Entlastung des Betreuungswesens? BtPrax 1/2003&lt;br /&gt;
*ders.: Mehr Verbraucherschutz für Heimbewohner? BtMan 2009, 202&lt;br /&gt;
*Krüger: Anmerkungen zum Abschluss von Heimverträgen durch den Betreuer; BtPrax 1995, 165&lt;br /&gt;
*Ludyga: Die zivilrechtliche Haftung eines Heimträgers nach einem Sturz im Heim; BtPrax 2008, 64&lt;br /&gt;
*[https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fSRA%2f2005%2fcont%2fSRA%2e2005%2eH6%2egl1%2ehtm Mink: Der Sturz im Pflegeheim; SozR aktuell 2005, 211]&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228 &lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/129545 Sommer u.a.: Patientenverfügungen in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege: Vorkommen, Validität, Aussagekraft und Beachtung durch das Pflegepersonal; Dtsch Arztebl Int 2012; 109(37): 577-83; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0577]&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Sträßner: Fixierung und Sedierung in der stationären und ambulanten Altenpflege; PflR 2008, 253 (Teil 1) und PflR 2008, 307 (Teil 2) &lt;br /&gt;
*Thar: Wohnformen und Pflege im Alter; BtPrax 2007, 67&lt;br /&gt;
*Walther: Heimvertrag - Heimvertragsrecht - Aufgaben des Betreuers bei Heimaufnahme des Betreuten; [[BtMan]] 2008, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12801/antragsformular-sozialhilfe-sgb-xii-stand-2021.pdf Sozialhilfeantrag für Heimbewohner NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.aok.de/pk/magazin/cms/fileadmin/pk/nordwest/pdf/antrag-leistungen-pflegeversicherung.pdf Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung AOK NORDWEST]&lt;br /&gt;
*[https://www.lkt-nrw.de/media/12439/antragsformular-pflegewohngeld-stand-2021.pdf Antrag Pflegewohngeld NRW]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelnachweise==&lt;br /&gt;
&amp;lt;references /&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Erbschaft&amp;diff=66164</id>
		<title>Erbschaft</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Erbschaft&amp;diff=66164"/>
		<updated>2026-08-21T08:11:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Bücher */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Geldboerse.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
==[[Allgemeines]]==&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch als Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten. Allerdings kann die Geltendmachung dieser Ansprüche auch in einem separaten Aufgabenbereich festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders als bei Verträgen kommt die Erbschaft (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die [[Bestattung]]skosten, aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung, Steuerschulden, Geldstrafen usw.). Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, sollte die Erbschaft unverzüglich ausgeschlagen werden; siehe unter: [[Erbausschlagung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Erbschaft angenommen, ist oft ein Erbschein notwendig, der persönlich (nicht schriftlich) beim Nachlassgericht oder über einen Notar beantragt werden kann. Der Betreuer hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. In diesem Zusammenhang kann auch eine Beschränkung der Erbenhaftung zu beantragen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Testamentswiderruf==&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 5.11.2013 - I-15 W 17/13, BeckRS 2014, 00943 = BtPrax 2014, 85 = FGPrax 2014, 71&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Ehegatte kann den Widerruf seiner in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen gegenüber dem mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten bestellten Betreuer seines Ehegatten erklären.&lt;br /&gt;
# Die Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen steht regelmäßig der Annahme entgegen, der von einem Widerruf der Verfügungen des anderen betroffene Ehegatte habe seine eigenen Verfügungen hypothetisch auch für diesen Fall fortgelten lassen wollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beschränkung der Erbenhaftung==&lt;br /&gt;
Möglichkeiten, die Haftung des Erben zu beschränken, sind die Haftungsbegrenzung durch Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), die Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO), die Dürftigkeitseinrede (§§ 1990 ff. BGB), bei der auf Antrag der Gläubiger ein Inventar, also ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen ist (§§ 1993 ff. BGB) sowie bezüglich einzelner Gläubiger das Aufgebot (§§ 1970 ff. BGB). Für die Abgabe der [[Eidesstattliche Versicherung|eidesstattlichen Versicherung]] über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventarverzeichnisses kann der Betreuer vom Gericht vorgeladen werden (§§ 2006 BGB, 361 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt auch dann, wenn zuvor die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Erbe nach dem Ablauf der Inventarfrist unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB findet bei unbeschränkter Haftung u.a. die Vorschrift des § 1990 BGB keine Anwendung. Dass dies auch gilt, wenn zuerst die Insolvenzeröffnung abgelehnt und erst später eine Inventarfrist gesetzt wurde (OLG Stuttgart FamRZ 1995, 57).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 1990 BGB kann der Erbe, der die Dürftigkeit des Nachlasses geltend macht, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Er muss dann aber den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubiger ggf. im Wege der [[Zwangsvollstreckung]] herausgeben (OLG Oldenburg FamRZ 2001, 179).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da alle genannte Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sind, empfiehlt es sich, bei klarer Überschuldung des Nachlasses den Weg der [[Erbausschlagung]] zu gehen und nur dann, wenn keine eindeutige Feststellung möglich ist, einen der anderen genannten Wege zu gehen. Welcher davon im konkreten Fall am sinnvollsten ist, sollte der Betreuer mit einem im Erbrecht sachkundigen [[Rechtsanwalt]] oder Notar besprechen. Hierzu kann er, wenn der Betreute selbst die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt, Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Ggf. ist auch der [[Rechtspfleger]] des Nachlassgerichtes zur sachkundigen [[Beratung]] bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Praktische Umsetzungsfragen==&lt;br /&gt;
Die entscheidende Frage für Betreuer ist: wie erhalte ich ganz praktisch gesehen Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und seiner Verbindlichkeiten, und das möglichst innerhalb der Frist für Erbausschlagungen von grundsätzlich 6 Wochen ?&lt;br /&gt;
Den Nachlass zu ermitteln, ist grundsätzlich genauso möglich, wie der Betreuer üblicherweise vorgeht, um das Vermögen des Betreuten zu ermitteln (§ 1835 BGB), wenn dieser nicht (mehr) zu einer Kooperation fähig ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu gehören z.B. folgende Maßnahmen: &lt;br /&gt;
*Sichtung der Unterlagen in der Wohnung des Verstorbenen;&lt;br /&gt;
*Befragung von Angehörigen des Verstorbenen über dessen wirtschaftliche Verhältnisse;&lt;br /&gt;
*Einholung einer Schufa-Selbstauskunft über den Verstorbenen;&lt;br /&gt;
*Ermittlung bei der [[Zwangsvollstreckung]]sabteilung, ob der Verstorbene im [[Schuldnerverzeichnis]] vermerkt ist (Abgabe der [[Eidesstattliche Versicherung|eidesstattlichen Versicherung]])&lt;br /&gt;
*Befragung des Bestattungsunternehmens, das die Beerdigung durchgeführt hat, wodurch die [[Bestattung]] finanziert wurde;&lt;br /&gt;
*Befragung des Geldinstitutes des Verstorbenen nach den Kontosalden;&lt;br /&gt;
*Befragung des Sozialamtes, ob der Verstorbene dort Leistungen bezog und ob etwaige Ersatzansprüche gegen Erben nach § 102 SGB XII bestehen;&lt;br /&gt;
*Rückfrage beim Nachlassgericht, ob dort bereits Gläubiger Forderungen angemeldet oder andere Personen bereits die Erbschaft ausgeschlagen haben;&lt;br /&gt;
*Rückfrage beim [[Finanzamt]], ob Steuerforderungen gegen den Verstorbenen bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Einzelfall können sich weitere Auskunftsmöglichkeiten ergeben. Oft wird der Betreuer, der den Erben vertritt, nicht ohne weiteres Auskunft erhalten. Gerade Banken und Versicherungen, bisweilen aber auch Behörden, erteilen Auskunft erst nach Vorlage eines (ggf. vorläufigen) Erbscheins. Dieser sollte dann unverzüglich beim Nachlassgericht beantragt werden, ggf. im Wege der [[Einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erbschein = Erbannahme==&lt;br /&gt;
Der Erbschein kann nur durch persönliches Erscheinen beim Nachlassgericht beantragt werden. Bei mehreren Erben müssten entweder alle gemeinsam erscheinen oder ein Miterbe wird bevollmächtigt. Sterbeurkunde des Erblassers und Geburtsurkunden der Erben (oder Familienstammbuch) sind vorzulegen. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: mit dem Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen: Eine [[Erbausschlagung]] ist dann nicht mehr möglich; allerdings ist, wenn Überschuldung festgestellt wird, eine Anfechtung der Erbannahme (§ 1954 BGB) möglich; diese muss auch innerhalb der 6-Wochenfrist (ebenfalls persönlich gegenüber dem Nachlassgericht) erfolgen; Fristbeginn ist aber die Kenntnis vom Irrtum (nämlich der Überschuldung des Nachlasses). Dieser Weg sollte gegangen werden, wenn nicht bereits eindeutig die Überschuldung des Nachlasses feststeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Anfechtung der Erbannahme muss ein solcher Erbschein natürlich dem Gericht zurück gegeben werden. Die Anfechtung der Erbannahme ist genau wie die [[Erbausschlagung]] vom Betreuungsgericht zu genehmigen (§ 1851 BGB, § 299 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die [[Sozialhilfe]], die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haftungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht zum Nachlass gehören Ansprüche, die der Betreute als Bezugsberechtigter aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen (oder einem anderen Wertpapier) erhält. Ist in einer Geldanlage eine Person im Todesfall des Versicherungsnehmers/Kontoinhabers als bezugsberechtigt eingetragen, so fällt dieser Anspruch als [[Schenkung]] nicht in den Nachlass. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist als Beispiel ein solcher Anspruch der einzige positive Vermögenswert, kann der Betreuer die Erbschaft ausschlagen, so dass der Betreute nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, aber dennoch die Versicherungsleistung bzw. den Geldbetrag aus dem Konto erhält. Steuerrechtlich gesehen, fällt jedoch auch eine solche Schenkung unter die gleichen Bestimmungen wie eine Erbschaft, da bei der Steuerpflicht nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht zwischen diesen Zuwendungsarten unterschieden wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tipp: wie kann man in der Praxis eine längere Frist als die 6-Wochenfrist für die [[Erbausschlagung]] (oder Anfechtung der Erbannahme) für die eigene Tätigkeit herausholen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird bei unklarer Vermögenslage des Verstorbenen empfohlen, vor Ablauf der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB beim [[wikipedia:de:Nachlassgericht|Nachlassgericht]] die Erbausschlagung zu Protokoll zu erklären. Hier ist zu vermerken, dass diese unter dem Vorbehalt der noch zu erteilenden betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1851 Nr. 1 BGB, § 299 FamFG steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Erteilung der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], der zur Vermeidung jeder Unsicherheit bez. der Fristen auch innerhalb der 6-Wochenfrist. Während des Genehmigungsverfahrens ist der Ablauf der Frist wegen höherer Gewalt (§ 206 BGB) gehemmt (allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76). Die Hemmung beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags beim Betreuungsgericht und endet mit Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses an den Betreuer (§ 287 FamFG, § 40 Abs. 2 FamFG). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angesichts der schwierigen Ermittlungstätigkeiten wird der Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes sicher Verständnis für ein Anliegen des Betreuers haben, diesem für die nähere Begründung des Genehmigungsantrags zusätzliche Zeit für die Ermittlung der Nachlasswerte und –verbindlichkeiten einzuräumen. Sollte sich während dieser Zeit herausstellen, dass die Vermögenswerte aus dem Nachlass doch die Verbindlichkeiten übersteigen, kann der Betreuer das Genehmigungsverfahren sowie die Erbausschlagung selbst zurückziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Haftungsproblem kann sich weiterhin dann ergeben, wenn die Vorlage der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung an das Nachlassgericht innerhalb des verbleibenden Ausschlagungszeitraums versäumt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschluss vom 20.6.2018 – 6 W 78/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2018, 13277 ◊ NJW-Spezial 2018, 455 (m. Anm.) ◊ ZErb 2018, 200 ◊ LSK 2018, 13277 (Ls.) ◊ ZEV 2018, 486 (Ls.) ◊ FuR 2018, 498 ◊ NJW 2018, 2807 (Ls.) ◊ NJW-RR 2018, 1031&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, zum Beispiel ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums==&lt;br /&gt;
Stellt sich nach erfolgter Erbausschlagung heraus, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist, kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen, nachdem der Irrtum bekannt wurde, die [[Erbausschlagung]] angefochten werden (§ 1954 BGB). Für diese Anfechtung benötigt der Betreuer keine gerichtliche Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergibt sich um umgekehrten Fall, der Erbannahme, dass unverhofft höhere Nachlassverbindlichkeiten als –werte vorliegen, ist es möglich, bevor an eine der o.g. Haftungsbegrenzungsmaßnahmen gedacht wird, die Erbannahme wegen Irrtums anzufechten, mit dem Ziel der Ausschlagung der Erbschaft (§ 1957 BGB). Auch hier gilt die genannte 6-Wochenfrist. Auch hier ist anwaltliche Beratung eines im Erbrecht sachkundigen Anwaltes anempfohlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vermächtnis, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit==&lt;br /&gt;
Neben einer Erbschaft zugunsten des Betreuten kann der Betreuer verpflichtet sein, andere erbrechtliche Ansprüche geltend zu machen. In erster Linie ist an ein [[wikipedia:de:Vermächtnis|Vermächtnis]] (oder eine Auflage) zugunsten des Betreuten zu denken, die ihm durch [[wikipedia:de:Testament|Testament]] oder [[wikipedia:de:Erbvertrag|Erbvertrag]] hinterlassen wurde. Auch hier kann theoretisch eine Ausschlagung erfolgen; die gem. § 1851 Nr. 1 BGB vom Betreuungsgericht zu genehmigen wäre. Da jedoch der Vermächtnisnehmer für Schulden des Erblassers nicht aufzukommen hat, ist grundsätzlich keine Situation vorstellbar, in der die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht pflichtwidrig wäre. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Betreute, der als Abkömmling, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil des Erblassers gesetzlicher Erbe wäre, durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann Aufgabe des Betreuers die Geltendmachung der [[wikipedia:de:Pflichtteil|Pflichtteilsansprüche]] (ggf. zuzüglich Pflichtteilsergänzungsansprüchen) sein. Auch ein Pflichtteil kann mit [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlicher Genehmigung]] ausgeschlagen werden, es gilt aber das Gleiche wie oben beim Vermächtnis. Ist auch der Pflichtteil entzogen, so kann es Aufgabe des Betreuers sein, z.B. die Ansprüche nach § 2333, 2336 Abs. 4 BGB geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen in der Person des Betreuten dazu vorliegen (Abwenden vom ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel; wenn dieser der Entziehungsgrund war).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird gegen den Betreuten als Erben die [[wikipedia:de:Erbunwürdigkeit|Erbunwürdigkeit]] geltend gemacht, z.B. weil er den Erblasser getötet hat (§ 2339 BGB), so kann zu den Pflichten des Betreuers gehören, die Deliktunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat geltend zu machen, sofern er den Beweis dazu führen kann (BGH FamRZ 1988, 282 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat ein anderer Erbberechtigter als der Betreute den Tod des Erblassers schuldhaft herbeigeführt und wäre der Betreute berechtigt, gegen diesen Dritten die Erbunwürdigkeit geltend zu machen (§ 2339 BGB), so handelt es sich hierbei um eine Pflicht des Betreuers. Er haftet, wenn die Frist für die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit von einem Jahr schuldhaft versäumt wurde. Das gleiche gilt, wenn es sich nicht um Erbansprüche handelt, sondern um Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Bezugsberechtigte den Versicherungsnehmer getötet hat (§ 170 VVG). Dann ist es Pflicht des Betreuers, wenn der Betreute unter den Kreis der Anfechtungsberechtigten des § 2339 BGB gehört, diese Bezugsberechtigung anzufechten (OLG Hamm VersR 1988, 458).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 11.03.2015 – IV ZR 400/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der ver- sucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901aff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.&lt;br /&gt;
# Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erbauseinandersetzungsvertrag==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München II, Beschluss vom 23.01.2023, 6 T 4230/22 BET&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Enthält ein Erbauseinandersetzungsvertrag ein unvollständiges und unrichtiges Nachlassbestandsverzeichnis, so steht dies einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB (in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) entgegen.&lt;br /&gt;
# Ein Erbauseinandersetzungvertrag kann wirksam nur mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers geschlossen werden. Ein ohne diese Zustimmung geschlossener Vertrag ist dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam, da das entstandene Pfändungspfandrecht am Erbanteil sich auf sämtliche mit der Miterbenstellung verbundenen Vermögens- und Verwaltungsrechte erstreckt und deshalb auch das Recht, die Erbauseinandersetzung zu betreiben bzw. an ihr beteiligt zu werden, umfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Urteil v 8.12.2004, IV ZR 223/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2005, 448 = ZEV 2005, 117:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen: Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagten als Erben auf den Pflichtteil ihrer behinderten Schwester in Anspruch. Er hatte die Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern gemäß § 90 BSHG (jetzt § 93 SGB XII) auf sich übergeleitet. Das Betreuungsgericht hatte eine Ergänzungsbetreuerin bestellt, für den Aufgabenkreis der Durchsetzung bestehender Erbansprüche, insbesondere Pflichtteilsansprüche, aus den Nachlässen der Eltern. Die Betreuerin lehnte eine Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ab, weil sie in vollem Umfang vom Kläger vereinnahmt werden würden, die Behinderte davon also selbst keinen Nutzen hätte.  Dem Klageantrag des Sozialhilfeträgers gab der BGH in letzter Instanz statt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch – wie hier – schon vor einer Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten oder seines Betreuers übergeleitet hat. Der Pflichtteilsberechtigte selbst ist nicht an seine Entscheidung gebunden, den Pflichtteil nicht geltend zu machen. Daher steht es auch dem Sozialhilfeträger frei, nach einer Überleitung über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs unabhängig von einer Äußerung des Pflichtteilsberechtigten oder dessen Betreuers zu entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Behindertentestament==&lt;br /&gt;
Als „[[wikipedia:de:Behindertentestament|Behindertentestament]]“ wird allgemein eine Testamentsform bezeichnet, die oft von Eltern behinderten Kinder gewählt wird. Diese Kinder befinden sich oftmals in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe auf Kosten des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe. Wird ein solches Kind Erbe, müsste es die Erbschaft im Rahmen des sozialhilferechtlichen Vermögenseinsatzes (§ 90 SGB XII) einsetzen und verlöre oftmals über einen langen Zeitraum den Anspruch auf [[Eingliederungshilfe]] (und sonstige Sozialhilfeleistungen). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Derartige Testamente sind meist so ausgestaltet, dass das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird. Der [[wikipedia:de:Testamentsvollstrecker|Testamentsvollstrecker]] erhält dazu die Auflagen, nur bestimmte Bedürfnisse des Behinderten, in der Regel solche, die vom Sozialhilfeträger nicht befriedigt werden, aus dem Nachlass zu erfüllen. Diese Konstruktion, die in der Literatur vielfach wegen Sozialwidrigkeit angefeindet wurde, ist jedoch durch regelmäßige höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht sittenwidrig anerkennt worden (z.B. BGHZ 111, 36, 39 = FamRZ 1990, 730 = BGHZ 123, 368= DNotZ 1994, 380 = FamRZ 1994, 162 = MDR 1994, 591 = NJW 1994, 248 = WM 1994, 251 = ZEV 1994,35; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 482).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein solches Testament nicht sittenwidrig ist, ist es keine Pflichtverletzung auf Seiten des Betreuers, dieses zu akzeptieren und nicht etwa eine Erbausschlagung mit nachträglicher Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu veranlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 27.3.2013 – XII ZB 679/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2013, 874&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragene (Vor-) Erbschaft führt auch bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht zwingend zur Mittellosigkeit des Betroffenen. Vielmehr ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betreuers ausschließen wollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 10.5.2017 – XII ZB 614/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 299/15 – FamRZ 2017, 758).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Urt. v. 11.5.2017 – 10 U 72/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ZEV 2018, 136&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Betreuer der Vorerbin, den der Erblasser selbst zum Nacherben bestimmt hat, ist nicht gehalten, die Vorerbschaft auszuschlagen, damit die Vorerbin einen ihr dann zustehenden Pflichtteil verlangen kann, der dann nach ihrem Tode wiederum ihrer Erbin zu Gute kommt. &lt;br /&gt;
# Für die Bekanntgabe eines eröffneten Testaments ist bei einem geschäftsunfähigen volljährigen Erben im Hinblick auf die Ausschlagungsfrist allein die Kenntnis des Betreuers als dessen gesetzlicher Vertreter entscheidend. Auf eine Bekanntgabe an die betreute Person persönlich kommt es nicht an. &lt;br /&gt;
# Der gesetzlicher Vertreter ist nicht gehindert, die Bekanntgabe in Empfang zu nehmen, weshalb eine Ablaufhemmung gem. § 1944 Abs. 2 S. 2 iVm § 210 S. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Der Entgegennahme der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch den Betreuer stehen weder § 1908i Abs. 1 iVm § 1795 BGB noch § BGB § 181 BGB entgegen, da die bloße Entgegennahme der Bekanntgabe keine rechtsgeschäftliche Handlung darstellt. Die gesetzlichen Gründe für einen Ausschluss der Vertretungsmacht sind als Ausnahmetatbestände auch nicht im Wege der Analogie auf sonstige Interessenkonflikte erweiterungsfähig. Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke, denn bei sonstigen Interessenkonflikten kann das Betreuungsgericht dem Betreuer gem. § § 1908i iVm § BGB § 1796 BGB die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. &lt;br /&gt;
#Das bloße Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist des § 1944 Absatz 1 BGB durch den Betreuer bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung analog § 1908i iVm § 1822 Nr. BGB § 1822 Nummer 2 BGB. Eine analoge Anwendung der Genehmigungsvorbehalte ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ex-Betreuer als Testamentsvollstrecker==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Urteil vom 22.07.2024, 6 U 49/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der vormalige Betreuer des Erblassers haftet als vermeintlicher Testamentsvollstrecker, dessen Ernennung wegen Testierunfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung von Anfang an unwirksam war, für den Fall, dass er aufgrund seiner Tatsachenkenntnis die Testierunfähigkeit hätte erkennen können, dem Erben auf Ersatz der Auszahlungen, die er aus dem Nachlass an die im unwirksamen Testament Bedachten geleistet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846212946/internetsevon-21 Roth: Erben und Vererben bei rechtlicher Betreuung, 3. Aufl., Köln]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769412818/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 2023, 59 Euro],&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/376941358X/internetsevon-21 Zimmermann: Die Nachlasspflegschaft; Gieseking-Verlag 2026, 84 Euro]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Kübler: Das sogenannte Behindertentestament unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Betreuers, 1998, ISBN 978-3831683314&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Becker: Zur Versicherung an Eides statt eines Vorsorgebevollmächtigten im Erbscheinsverfahren; ZErb 2018, 332&lt;br /&gt;
*Buchholz: Insichgeschäft und Erbausschlagung – Überlegungen zu einem Problem des § 1643 II BGB; NJW 1993, 1161&lt;br /&gt;
*Damrau: Auswirkungen des Testamentsvollstreckeramtes auf elterliche Sorge, Vormundsamt und Betreuung, ZEV 1994, 1&lt;br /&gt;
*Everts: Pflichtteilsklauseln in Überlassungsverträgen mit minderjährigen Erwerbern“; Rpfleger 2005, 180&lt;br /&gt;
*Hahn: Die Auswirkungen des Betreuungsrechtes auf das Erbrecht; FamRZ 1991, 27 &lt;br /&gt;
*Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313&lt;br /&gt;
*Müller-Engels, Vormundschafts- und Betreuungsrechtsreform 2023 Wissenswertes für den Erbrechtler, ErbR 2022, 666&lt;br /&gt;
*Müller-Lukoschek: Wenn der Betreute erbt. Rechtspfleger-Stud. 2016, 160&lt;br /&gt;
*Olzen: Die gesetzliche Erbfolge, Jura 1998, 135&lt;br /&gt;
*ders.: Annahme der Erbschaft und Rechtsstellung des vorläufigen Erben, Jura 2001, 366&lt;br /&gt;
*ders.: Die Erbenhaftung, Jura 2001, 520&lt;br /&gt;
*Schönberg-Wessel/Kaufmann: Der Betreute als Erbe; BtPrax 2021, 99&lt;br /&gt;
*dies.: Der Betreute als Pflichtteilsberechtigter; BtPrax 2021, 138&lt;br /&gt;
*dies.: Auswirkungen des Erbfalls auf Leistungen; BtPrax 2021, 222&lt;br /&gt;
*Schönberg-Wessel/Gotthardt: Der Erbfall im Betreuungsverfahren; Teil 1 btr aktuell 2022, 53&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld/Zorn: Wirksamwerden gerichtlich genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte; Rpfleger 2004, 533&lt;br /&gt;
* Zemlin: Die betreuungsgerichtliche Genehmigung bedingter Pflichtteilsverzichtsverträge bei Behindertentestamenten, ErbR 2026, 454&lt;br /&gt;
* Zimmermann: Der Betreuer als Erbe des Betreuten: jetzt und ab 2023; ZErb 2021, 418&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Bestattung]], [[Bestattungsvertrag]], [[Schlussrechnungslegung]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Erbrecht|Wikipedia-Infos Erbrecht]] &lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Nachlassverbindlichkeit|Wikipedia-Infos Nachlassverbindlichkeit]]&lt;br /&gt;
*[[Testierfähigkeit]]&lt;br /&gt;
*[[Kindschaftsrecht]], [[Ausländer]], [[Personenstand]]&lt;br /&gt;
*[[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
*[[Ehefähigkeit]], [[Freier Wille]]&lt;br /&gt;
*[[Erbausschlagung]]&lt;br /&gt;
*[[Eidesstattliche Versicherung]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Schuldnerverzeichnis]]&lt;br /&gt;
*[[Grundrechte]], [[Datenschutz]], [[Diskriminierungsverbot]]&lt;br /&gt;
*[[Mitteilungspflicht]], [[Finanzamt]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ Internetratgeber zum Erbrecht]&lt;br /&gt;
*[http://www.palm-bonn.de/erbschein.htm Weitere Infos zum Thema Erbschein]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/nachlass/nls_17.pdf Nachlassverzeichnis (NRW, PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Erbrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Vermögenssorge]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Mailingliste&amp;diff=66155</id>
		<title>Mailingliste</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Mailingliste&amp;diff=66155"/>
		<updated>2026-08-17T13:57:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Mailingliste Betreuungsrecht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Mailingliste Betreuungsrecht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mailingliste Betreuungsrecht der Ruhr-Uni Bochum ermöglicht seit über 30 Jahren den Meinungs- und Infoaustausch zu allen Fragen des Betreuungsrechtes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe unter: http://www.ethik-in-der-praxis.de/betreuungsrecht/mailingliste-betreuungsrecht/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Mailingliste [[Betreuungsbehörde]]n===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Mailingliste nur für Mitarbeiterinnen von Betreuungsbehörden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe unter: http://lists.ruhr-uni-bochum.de/mailman/listinfo/btr-behoerde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Diskussionsforum zum Betreuungsrecht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Forum Betreuung: http://www.forum-betreuung.de&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Fortbildung]], [[Link-Liste]]&lt;br /&gt;
* [[Software]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[IT-Sicherheit]], [[Datenschutz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitshilfen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Aufwendungsersatz&amp;diff=66152</id>
		<title>Aufwendungsersatz</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Aufwendungsersatz&amp;diff=66152"/>
		<updated>2026-08-14T12:58:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: Aufwendungsersatz ist ab 1.1.2023 in § 1877 BGB geregelt. Siehe für Berufsbetreuer auch § 10 VBVG 2026.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Fahrtkosten.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
==[[Allgemeines]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen des Betreuten. Ist der Betreute [[Mittellosigkeit|mittellos]], so hat der Betreuer Anspruch auf Ersatz aus der Justizkasse seines [[Bundesländer|Bundeslandes]]. Seit 1.7.2005 ist der Anspruch für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]] aber insoweit eingeschränkt, dass sie keine Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) neben der pauschalen [[Betreuervergütung]] geltend machen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung steht folgenden Personen zu:&lt;br /&gt;
*[[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtliche Betreuer]], die nicht die [[Aufwandspauschale]] in Anspruch nehmen wollen&lt;br /&gt;
*[[Behördenbetreuer]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuerin, soweit der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist&lt;br /&gt;
*Berufs- und Vereinsbetreuer NUR, wenn sie als [[Sterilisation]]sbetreuer oder als [[Verhinderungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung bestellt sind.&lt;br /&gt;
*[[Verfahrenspfleger]] (sowie alle anderen Pfleger und Vormünder)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem können sowohl ehrenamtliche Betreuer als auch [[Berufsbetreuer]] Aufwendungsersatz für berufliche Dienste (§ 1877 Abs. 3 BGB) geltend machen (siehe weiter unten), sofern die spezifischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gilt eine Ausschlussfrist von 15 Monaten, binnen derer die Ansprüche aus dem Betreutenvermögen entnommen sein müssen bzw. beim [[Betreuungsgericht]] (bei [[Mittellosigkeit]]) beantragt sein müssen (§ 1877 Abs. 4 BGB). Diese Frist kann vom Gericht im Einzelfall durch schriftlichen Beschluss verkürzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Höhe der Barauslagenerstattung für PKW-Fahrtkosten wurde zum 1.1.2021 von 0,30 € auf 0,42 €/km erhöht (§ 5 JVEG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Was gehört zu den abrechenbaren Aufwendungen?==&lt;br /&gt;
[[Bild:Telefon.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Vermögensopfer, die der Betreuer zur Ausführung der Betreuung macht oder die als Folge der Ausführung entstehen, soweit der Betreuer sie den Umständen nach für erforderlich halten konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Literatur: Palandt/Thomas: BGB-Kommentar, 52. Aufl., Anm. 2 zu § 670 BGB; Palandt/Diederichsen Anm. 5 zu § 1835 BGB; Rechtsprechung: LG Augsburg JurBüro 1992, 807.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu zählen insbes. Kosten wie Briefporto, Fotokopierkosten, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren und Fahrtkosten zum Besuch des Betreuten oder um auf andere Weise seine Angelegenheiten zu regeln Literatur: Bienwald, Kommentar zum BtG, Rdnr. 8 zu § 1835 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung (§ 1835 BGB) bzw. die Vergütung ({{Zitat de §|1836|bgb}} BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB  sein sollte, ist eine Zahlung der [[Aufwandspauschale]] aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen [[Bundesländer|Bundeslandes]]) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz erlischt seit dem 01.01.1999 der Anspruch auf Aufwendungsersatz dann, wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht wird. Die Frist bezieht sich auf jede einzelne Tätigkeit, die mit einer Aufwendung verbunden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab 01.07.2005 gilt für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]], dass Aufwendungsersatz für Barauslagen nicht mehr separat abgerechnet werden kann. Ab diesem Zeitpunkt ist der Auslagenersatz in der [[Betreuervergütung|Pauschalvergütung]] nach § 4 VBVG, § 5 [[VBVG]] enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Absatz 1 Anspruchsvoraussetzungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Festsetzung des Aufwendungsersatzes bei vermögenden Betreuten durch das Gericht (sondern direkte Entnahme durch den Betreuer): BayObLG  BtPrax 2001, 77 = Rpfleger 2001, 179 = FamRZ 2001, 793 = NJWE –FER 2001, 121&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine zusätzliche Gewährung von Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung, wenn für den gleichen Zeitraum [[Aufwandspauschale]] nach {{Zitat de §|1835a|bgb}} BGB gewährt wurde: LG Koblenz  FamRZ 2001, 1324&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Festsetzung von Aufwendungsersatz bei vermögenden Betreuten nach dessen Tod durch das VormG zulässig. Das gilt auch für Ansprüche nach § 1835 III BGB: OLG Hamm FamRZ 2004, 1065 =  Rpfleger 2003, 364&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Festsetzung von Aufwendungsersatz auch bei vermögenden Betreuten, wenn die Betreuung zwischenzeitlich beendet ist: BayObLG FamRZ 2005, 393&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] kommt ein Aufwendungsersatz für Zeitaufwand nicht in Frage. Aufwendungsersatz eines ehrenamtlichen Betreuers ist anders als der eines Berufsbetreuers umsatzsteuerfrei: OLG Brandenburg FGPrax 2003, 265; FG Rheinland-Pfalz DStRE 2002, 241&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob ein [[Berufsbetreuer]] (bis 30.6.2005) für bestimmte Tätigkeiten Aufwendungsersatz oder [[Betreuervergütung|Vergütung]] verlangen kann, hängt davon ab, ob der Betreuer diese Tätigkeiten zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erfoderlich halten konnte. Für [[Betreuerhaftung|pflichtwidriges Handeln]] kann mangels Erforderlichkeit weder Aufwendungsersatz noch Vergütung verlangt werden: BayObLG BtPrax 2005, 34 = NJW-RR 2005, 156 = Rpfleger 2005, 139&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt infolge verzögerter Bearbeitung eine Vakanz zwischen dem Ende einer [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuung]] und einer für notwendig erachteten Verlängerung ein, steht dem bisherigen Betreuer keine Entschädigung zu, auch dann nicht, wenn das VormG durch nachfolgenden Beschluss sowohl die Betreuungsbedürftigkeit in bisherigem Umfang als auch die als Betreuer tätig gewesene Person neu bestellt: OLG Braunschweig FamRZ 2006, 290; OLG Hamm, 15 W 355/05 vom 16.3.2006; LG Koblenz FamRZ 2005, 1580, FamRZ 2005, 1928 und FamRZ 2005, 2017; LG Hildesheim FamRZ 2006, 291; a.A.: OLG Brandenburg Rpfleger 2002, 313 sowie LG Cottbus FamRZ 2004, 401 und LG Hamburg 322 T 158/00 vom 16.8.2000&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ersatz von Barauslagen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Absatz 1 Satz 1 und 2 Ersatz von Barauslagen (entfällt ab 1.7.2005 bei [[Berufsbetreuer|beruflich tätigen Betreuern]]; vgl. {{Zitat de §|11|vbvg}} Abs. 2 [[VBVG]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten für PC, Fax und Schreibmaschine sowie Materialkosten für Farbbänder, Tinte, Schreibpapier und Umschläge zählen zu den allgemeinen Geschäftskosten, die mit der Betreuervergütung abgegolten sind und die nicht als Auslagen erstattet werden können: OLG Schleswig BtPrax 2002, 221 = FamRZ 2002, 1656 = FGPrax 2002, 219, ähnlich OLG Brandenburg FamRZ 2002, 626 = FGPrax 2001, 240 = FPR 2002, 106; KG FamRZ 2002, 264 und OLG Zweibrücken FGPrax 2003, 28 = FamRZ 2003, 477 m. Anm. Bienwald MDR 2002, 1415&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten für Briefumschläge und Schreibpapier sind in den Vergütungsstundensätzen enthalten und nicht separat als Aufwendungsersatz abrechenbar: OLG Zweibrücken  Rpfleger 2003, 364&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwendungsersatz für Fotokopien: erste 50 Kopien je Betreuungsjahr 1 DM = 0,50 €/Blatt, weitere 0,30 DM = 0,15 €: LG Koblenz 2 T 224/00 vom 18.4.2000, a.A.: OLG Zweibrücken (je Kopie 0,30 DM = 0,15 €): FamRZ 2001, 864 = FGPrax 2001, 115 = BtPrax 2001, 169 = JurBüro 2001, 378 sowie OLG Dresden Rpfleger 2001, 492 und BayObLG FamRZ 2002, 495 = NJWE-FER 2001, 292&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfertigung von Fotokopien wichtiger Dokumente zur Information des Betreuten im Rahmen der Besprechungspflicht ist erstattungsfähiger Aufwand: LG Hamburg BtPrax 2003, 43&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Aufwendungsersatz für vom Betreuten verursachte Eigenschäden des Betreuers: LG Hamburg BtPrax 2002, 270&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Auslagenersatz zählen im Ausnahmefall auch Gebühren und Passfotos für ausländischen Pass des Betreuten, wenn ihre Höhe in keinem angemessenen Verhältnis zum Zeitaufwand steht, die der Betreuer mit absehbaren Auseinandersetzungen mit Sozialleistungsträgern führen müsste: BayObLG FamRZ 2003, 405&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zulässigerweise an Hilfskräfte delegierte Tätigkeiten des Berufsbetreuers können als Aufwendungsersatz (§ 1835) ausnahmsweise nach dem Recht bis zum 30.6.2005 abrechnungsfähig sein: BGH FamRZ 2006, 111 = NJW-RR 2006, 145 = BtMan 2006,50 = Rpfleger 2006, 70 = FGPrax 2006, 69; zuvor bereits  OLG Bremen FamRZ 2000, 555 =Rpfleger 2000, 215 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 2000, 38  = BtPrax 2000,88, ähnlich OLG Köln FamRZ 1999, 1224 und OLG Hamm FamRZ 1999, 1230 sowie OLG Celle FamRZ 2002, 1221; LG Bremen FamRZ 2005, 393; a.A.: BayObLG BayObLGZ 2001, Nr. 7 = FamRZ 8/2001, II = FamRZ 2001, 653 = BtPrax 2001, 125 (Vorlage an BGH wegen Abweichung von OLG Bremen) m. Anm. Bienwald FamRZ 2001, 654; LG Koblenz FamRZ 2002, 638; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfstätigkeiten von Verwaltungskräften, die tariflich bezahlt werden, können als Aufwendungsersatz in Höhe der tatsächlichen Personalkosten abgerechnet werden. Der Stundensatz hierzu errechnet sich den Gehältern aller Verwaltungskräfte geteilt durch die jährliche Gesamtstundenzahl: LG Bremen FamRZ 2005, 393&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelne Tätigkeiten kann der Betreuer von Hilfskräften erledigen lassen; deren Zeitaufwand ist als Aufwendungsersatz abrechenbar; sind keine speziellen Fachkenntnisse der Hilfskraft erforderlich, darf dieser Aufwendungsersatz den Vergütungsstundensatz des Betreuers nicht übersteigen: BayObLG FamRZ 2003, 405 = Rpfleger 2003, 246; früher bereits LG Stuttgart BWNotZ 1999, 171&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beauftragt ein Betreuer in seinem [[Aufgabenkreis]] einen Rechtsanwalt zu einer verwaltungsgerichtlichen Klage, so sind dessen Kosten im Rahmen einer PKH-Vergütung als Aufwendungsersatz zu erstatten: OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 444&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand bei längeren auswärtigten Betreutenbesuchen: BayObLG FamRZ 2004,565&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Telefonate und Briefwechsel mit Angehörigen des früheren Betreuten wegen der Übernahme der Betreuungskosten sind kein abrechnungsfähiger Aufwendungsersatz: OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 2019&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auslagenersatz ist mit 4 % zu verzinsen, ab Entstehung der Aufwendung: BayObLG BtPrax 2001, 39 = FamRZ 2001, 934; ab Festsetzung mit 5 % über dem Basiszinssatz: OLG Hamm Rpfleger 2003, 364 = FGPrax 2003, 73&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten von Postnachsendeaufträgen sind dann als Aufwendungsersatz vergütungsfähig, wenn dadurch gewährleistet ist, dass der Betreuer von der gesamten eingehenden Post des Betreuten Kenntnis nehmen kann: OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 2019 = FGPrax 2005, 216&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kosten eines Nachsendeantrags, der auf [[Postkontrolle|§ 1896 IV BGB]] beruht, sind beim [[Berufsbetreuer]] nach {{Zitat de §|4|vbvg}} Abs. 2 S. 1 [[VBVG]] von der [[Betreuervergütung|Pauschale]] abgegolten: OLG Köln BtMan 2007,38&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschl v 20.12.2013, 15 WF 257/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Macht eine Pflegemutter, die für das Kind als Ergänzungspflegerin für die Gesundheitssorge bestellt worden ist, Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse geltend, ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Aufwendungen den Aufgabenkreis der Pflegschaft betreffen oder das Pflegefamilienverhältnis; nur erstere sind erstattungsfähig.&lt;br /&gt;
# Hat eine Pflegemutter in der Vergangenheit ohne eine solche Prüfung alle geltend gemachten Aufwendungen erstattet erhalten, genießt sie für abgeschlossene Zeiträume Vertrauensschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2020, 2 XVII 837/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Gemäß § 1901 Abs. 1 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Zu diesen Pflichten gehört auch die persönliche Kontaktaufnahme zu der Betreuten nach § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB.&lt;br /&gt;
# Die Kosten, die dem Betreuer hierdurch entstehen, sind anlässlich der Führung der Betreuung entstanden und daher durch die Einbeziehung des Aufwendungsersatzes in die Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten. Die gesonderte Geltendmachung von Fahrtkosten als Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1, 2. Hs. BGB i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 JVEG scheidet insoweit aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020, 31 C 107/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um einen Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB, den der Betroffene gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt.&lt;br /&gt;
# Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB ist eine analoge Anwendung des § 1835a BGB bei einer ehrenamtlich – d.h. ohne Vereinbarung einer Vergütung – erteilten Vorsorgevollmacht bei bemittelten Betroffenen grundsätzlich zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte kein Familienangehöriger des Betroffenen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Absatz 1 Umsatzsteuererstattung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf den Aufwendungsersatz ist anteilig entfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu erstatten: OLG Hamm BtPrax 2000, 37 =Rpfleger 2000, 215 =NJWE-FER 2000, 179 =NJW-RR 2000, 522; ebenso OLG Frankfurt/Main, BtPrax 2000, 131 =Rpfleger 2000, 331 = FGPrax 2000, 111 (Vorlage an BGH, die wegen der untenstehenden Aufgabe der Rspr. des OLG Dresden zurückgegeben wurde, siehe Pressemitteilung des BGH, FamRZ 2000, Heft 13, S. II)  sowie OLG Frankfurt/Main FGPrax 2000, 204 = BtPrax 2000, 263 = Rpfleger 2000, 550 und LG Dortmund BtInfo 2/99, 57,  OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 447 sowie LG Darmstadt FamRZ 2000, 1046 und OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 549 = FamRZ 2001, 447 = BtPrax 2001, 87; AG Betzdorf FamRZ 2001, 1480&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Erstattung der Umsatzsteuer auf Aufwendungsersatz durch die Staatskasse: AG Rotenburg/Wümme FamRZ 2000, 179, ebenso LG Leipzig FamRZ 1999, 1607 sowie OLG Dresden Rpfleger 2000, 16 = BtPrax 2000, 35 = NJWE-FER 2000, 122 = EzFamR aktuell 2000, 107 = BtInfo 1/2000, 29 (diese Auffassung wurde jedoch aufgegeben: OLG Dresden BtPrax 2000, 217= FamRZ 2000, 851 = Rpfleger 2000, 392) sowie OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1441 (ebenfalls aufgegeben: OLG Brandenburg MDR 2001, 33 = FamRZ 2001, 448 = BtPrax 2001, 87); LG Lüneburg FamRZ 2001, 1025 (aufgehoben durch OLG Celle, 15 W 5/01 vom 20.8.2001) und LG Kiel, 3 T 206/00 vom 14.9.01 (bezüglich Porto und Telefonkosten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Aufwendungsersatz ist zunächst die Umsatzsteuer (Vorsteuer) aus der Aufwendung herauszurechnen und die Nettosumme um den Umsatzsteuerbetrag des Betreuers zu erhöhen. In pauschalen Fahrt- und Kopierkosten sind keine Vorsteuern enthalten, die herauszurechnen sind: OLG Celle, 15 W 5/01 vom 20.8.2001&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betreuer ist auch die Mehrwertsteuer auf Portoauslagen zu erstatten: BayObLG FamRZ 1/2002, II = FamRZ 2002, 638 = OLG Düsseldorf  FPR 2002, 93 = BtPrax 2002, 131 = FPR 2002, 93; LG Göttingen Rpfleger 2002, 520&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: Aufgrund einer Gesetzesänderung ist die Tätigkeit von Betreuern seit 1.7.2013 nicht mehr umsatzsteuerpflichtig. Aufwendungen, soweit im Einzelfall zu ersetzen, werden mit den Bruttobeträgen, erstattet.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ersatz für Berufliche Dienste nach § 1877 Abs. 3 BGB==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwendungsersatz hierzu ist nur für spezifische Tätigkeiten nötig, für die ein Betreuer üblicherweise einen spezisierten Dritten in Anspruch nehmen würde (insbesondere [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], Steuerberater), die Tätigkeit aber selbst durchführt, weil er diesen Beruf selbst hat. Diese Zahlung wird ggf. neben einer [[Betreuervergütung]] gezahlt (§ 11 VBVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss {{Rspr|XII ZB 118/03}} vom 20.12.2006, BtPrax 2007, 126 = FamRZ 2007, 381 = NJW 2007, 844 =MDR 2007, 659 = &lt;br /&gt;
FGPrax 2007, 219 = Rpfleger 2007, 197&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*1. Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als ein für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde.&lt;br /&gt;
*2. Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Verfahrensführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigter zu gewähren.&lt;br /&gt;
Es erscheint zweifelhaft, ob bei der Versagung von Prozesskostenhilfe ein aus der Staatskasse zu zahlender Aufwendungsersatz für die Gebühren des in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwaltsbetreuers tatsächlich erst dann ausscheidet, wenn die beabsichtigte [[Prozessführung]] von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht war und der Anwaltsbetreuer dies mangels eigener Prüfung nicht erkannt hat. Vielmehr wird im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe ein nach anwaltlichem Gebührenrecht zu liquidierender Aufwendungsersatz des Anwaltsbetreuers allenfalls dann in Betracht kommen, wenn mit einer für den Betreuten ungünstigen Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gerechnet werden konnte, etwa in solchen Fällen, in denen - wie auch hier - die Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe auf einer offensichtlich nicht tragfähigen Begründung beruht. Das Betreuungsverhältnis kann es generell nicht rechtfertigen, dem Anwaltsbetreuer in Sachen seines unbemittelten Betreuten aus der Staatskasse eine höhere Vergütung zu zahlen als in Sachen eines anderen mittellosen Mandanten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Anwaltlicher Betreuer kann gem. § 1835 III BGB Gebühren nach RVG abrechnen, wenn er anwaltsspezifische Dienste leistet, für die ein Dritter einen Anwalt hinzugezogen hätte: OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72 = NJW 2001, 1220 = Justiz 2001, 165 = OLG-Rp 2001, 65 = NJWE-FER 2001, 153, ähnlich BayObLG FamRZ 6/2002, II = FamRZ 2002, 573 = FGPrax 2002, 64 = BtPrax 2002, 270 = Rpfleger 2002, 361 und OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 271 = JurBüro 2002, 602; LG Mönchengladbach Rpfleger 2005, 257&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Bestellt ein Gericht einen Anwalt zum Verfahrenspfleger (später berichtet: zum vorläufigen Betreuer) zur Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren, so steht ihm Aufwendungsersatz nach § 1835 III (berufliche Dienste) zu, weil ansonsten anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen worden wäre. Dies gilt nicht für die Abfassung der Beschwerde gem. § 30b III ZVG: LG Leipzig FamRZ 2001, 864&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Keine Entschädigung gem. § 1835 III BGB für anwaltlichen Betreuer, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde oder hätte bewilligt werden können. Kein Aufwendungsersatz, wenn aus damaliger Sicht die Vorgehensweise ohne jede Erfolgsaussicht war und eine entsprechende Prüfung vor der Berufseinlegung unterlassen wurde: Thür. OLG Jena, {{Rspr|6 W 609/01}} vom 15.11.2001, NJ 2002, 45 = BtPrax 2002, 132&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Aufwendungsersatzanspruch eines anwaltlichen Betreuers im Asylverfahren nach § 1835 III BGB besteht, wenn es dem Wohl des Betreuten dient; vorrangig ist Prozesskostenhilfe zu beantragen: OLG Frankfurt/Main FGPrax 2001, 195 = NJW-RR 2001, 1516 = Rpfleger 2001, 491 = FamRZ 2002, 59 = NJW 2002, 381&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Für einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer ist die Prozessvertretung jedenfalls dann nach § 1835 III abrechnungsfähig, wenn Anwaltszwang bestand; Der Betreuer hat ein Wahlrecht zwischen Aufwendungsersatz nach § 1835 III und Vergütung nach § 1836 II: Thür.OLG Jena FamRZ 2002, 988&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Kein Erfordernis des Anwaltszwangs zur Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 1835 III: OLG Frankfurt/Main FamRZ 2002, 59; BayObLG FamRZ 2002, 573&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Für einen Prozess gegen das Sozialamt können die Rechtsanwaltskosten nur im Rahmen der nach Prozesskostenhilfe reduzierten Gebührensätze ersetzt werden: LG Zweibrücken FamRZ 2003, 477&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*BGH-Vorlage zur Frage, ob ein anwaltlicher Betreuer für berufliche Dienste die volle BRAGO-Gebühr oder nur die niedrigere PKH-Gebühr (§ 123 BRAGO) berechnen darf: OLG Schleswig FamRZ 2003, 1586 = BtPrax 2003, 273. Das OLG Schleswig teilt die Auffassung, dass die volle Gebühr berechnet werden darf, ebenso Vorlage des BayObLG mit gleichem Ziel: BayObLG FGPrax 2003, 179 = FPR 2004, 33, a.A.: OLG Köln NJW-RR 2003, 712, OLG Frankfur/Main Rpfleger 2001, 491, LG Göttingen Rpfleger 1990, 460; LG Zweibrücken FamRZ 2003, 477 = Rpfleger 2002, 444 (siehe nächste Entscheidung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*1. Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als ein für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*2. Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Verfahrensführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigter zu gewähren.&lt;br /&gt;
Es erscheint zweifelhaft, ob bei der Versagung von Prozesskostenhilfe ein aus der Staatskasse zu zahlender Aufwendungsersatz für die Gebühren des in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwaltsbetreuers tatsächlich erst dann ausscheidet, wenn die beabsichtigte Prozessführung von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht war und der Anwaltsbetreuer dies mangels eigener Prüfung nicht erkannt hat. Vielmehr wird im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe ein nach anwaltlichem Gebührenrecht zu liquidierender Aufwendungsersatz des Anwaltsbetreuers allenfalls dann in Betracht kommen, wenn mit einer für den Betreuten ungünstigen Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gerechnet werden konnte, etwa in solchen Fällen, in denen - wie auch hier - die Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe auf einer offensichtlich nicht tragfähigen Begründung beruht. Das Betreuungsverhältnis kann es generell nicht rechtfertigen, dem Anwaltsbetreuer in Sachen seines unbemittelten Betreuten aus der Staatskasse eine höhere Vergütung zu zahlen als in Sachen eines anderen mittellosen Mandanten: BGH, Beschluss XII ZB 118/03 vom 20.12.2006, FamRZ 2007, 381.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Abschluss eines Grabpflegevertrags ist keine anwaltsspezifische Tätigkeit i.S. von § 1835 III BGB: LG Karlsruhe FamRZ 2004, 403&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Bei Prozessen hat ein anwaltlicher Betreuer PKH zu beantragen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen dazu vorliegen; unterlässt er dies pflichtwidrigerweise, scheidet eine spätere Geltendmachung dieser Ansprüche aus: LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2004, 488&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger sowohl im vorläufigen als auch im endgültigen Unterbringungsverfahren tätig und kann er Aufwendungsersatz für berufliche Dienste im Rahmen des RVG verlangen, steht im für beide Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr zu: OLG München BtPrax 2006, 79 = FamRZ 2006, 577&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nur dann vergütungsfähig, wenn die Tätigkeit als Aufgabenkreis besonders bestimmt worden ist: OLG Hamm FamRZ 2006, 576&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Bei der Prüfung, ob einem anwaltlichen Betreuer eine Vergütung nach § 1 II Satz 2 RVG i.V.m. § 1835 III BGB zusteht, sind strenge Maßstäbe anzuwenden, wobei insbes. zu beachten ist, dass jede Betreuung ihrer Natur nach Rechtshandlungen erforderlich macht, die auch von Personen ohne juristische Kenntnisse und Ausbildung übernommen werden. Nichtjuristen müssen daher grundsätzlich in der Lage sein, entsprechende Aufgaben, die keine besonderer rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen, ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu bewältigen. Aufwendungsersatz nach § 1835 III wurde im konkreten Fall für eine Vertretung in einem Mietkündigungsverfahren bei unstrittig nicht gezahlter Miete nicht bewilligt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Ein Rechtsanwalt darf die Art der Geltendmachung seiner Aufwendungen frei wählen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, 15 W 311/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,FamRZ 2007, 1186 = NJW-RR 2008, 232:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Entscheidung des Rechtsanwalts, ob er seine Aufwendungen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit Vorschriften des RVG geltend macht oder ob er eine Vergütung nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem VBVG verlangt, handelt es sich weder um ein Wahlrecht im Sinne des § 262 BGB noch um eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB. Die Annahme einer Wahlschuld scheitert schon daran, dass § 263 BGB dem &amp;quot;Schuldner&amp;quot; das Wahlrecht einräumt, während es hier um ein Wahlrecht des Gläubigers geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, 33 Wx 127/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,  MDR 2008, 976 = FamRZ 2008, 2150 = Rpfleger 2008, 574 = NJW-RR 2009, 355&lt;br /&gt;
= FGPrax 2008, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob ein in einer [[Unterbringung]]ssache zum Verfahrenspfleger bestellter&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt seine Tätigkeit  als berufsspezifische Dienstleistung nach&lt;br /&gt;
dem RVG abrechnen kann, hängt nach h. M. davon ab, ob ein qualifizierter&lt;br /&gt;
Laie als Verfahrenspfleger anwaltlichen Rat gesucht hätte. Die&lt;br /&gt;
Beurteilung, ob eine vom Betroffenen bei der Anhörung abgegebene&lt;br /&gt;
Erklärung freiwilligen Verbleibs in der Einrichtung beachtlich ist,&lt;br /&gt;
erfordert keine anwaltstypischen besonderen Rechtskenntnisse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGH, Beschluss vom 21.10.2009, XII ZB 66/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 199 = FGPrax 2010, 23 =  NJW-RR 2010, 292:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Höhere Abgeltungen der Leistungen eines Betreuers sind im Rahmen gesonderter Aufwendungen oder vertraglicher Vereinbarungen möglich.&lt;br /&gt;
Ein Betreuer kann Leistungen, die er für den Betreuten erbringt, die zu seinem Beruf, aber nicht zu seinen Aufgaben als Betreuer gehören und die deshalb von der pauschalen Betreuervergütung nicht umfasst sind, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Dies ist dann anzunehmen, wenn dem Betreuer eine umfängliche Prüfung der von einem früheren Betreuer durchgeführten Vermögensgeschäfte oder die Vertretung im Ehescheidungsverfahren als Aufgabenkreis übertragen ist und die dabei wahrzunehmenden Tätigkeiten zum Beruf des Betreuers gehören. Zudem kann dem Betreuer in Ausnahmefällen für die Erbringung besonderer Leistungen eine Vergütung aufgrund eines Vertrags zu gewähren sein, den der Betreuer zuvor mit einem für den Betreuten zu bestellenden Ergänzungspfleger abzuschließen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Berlin; Beschluss vom 06.12.2010, S 180 SF 2185/09 E&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1170:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Anwaltsbetreuers setzt voraus, dass er hinreichend deutlich macht, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig zu werden. Es ist jedenfalls dann von einem Tätigwerden als Rechtsanwalt auszugehen, wenn er einen Widerspruch oder eine Klage unter Verwendung des Briefkopfs seiner Anwaltskanzlei für einen Betreuten erhebt und hierbei das jeweilige Schreiben mit &amp;quot;Rechtsanwalt&amp;quot; unterzeichnet. Einer ausdrücklichen Anzeige der Vertretung des Betreuten in der Eigenschaft als Rechtsanwalt bedarf es nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschlüsse vom 19.01.2011, XII ZB 322/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 04651 = FGPrax 2011, 118 = IBRRS 79229 = LSK 2011, 270136 und XII ZB 323/10; http://lexetius.com/2011,389 = BeckRS 2011, 04652 = FD-RVG 2011, 315486 = IBRRS 79207 = NJW-RR 2011, 937 = LSK 2011, 170189:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei [[Mittellosigkeit]] des Mündels (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) ausreichend abgedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht, Beschluss vom 13.09.2011, 1 W 462/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NZI 2011, 856 = Rpfleger 2/2012:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der anwaltliche Berufsbetreuer, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, kann wählen, ob er insoweit Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB verlangt oder eine Betreuervergütung geltend macht, wenn sich die allgemeine und die berufsbezogene qualifizierte Amtsführung nicht klar voneinander abgrenzen lässt.&lt;br /&gt;
# Bereitet der anwaltliche Berufsbetreuer für den bedürftigen Betroffenen ein Regelinsolvenzverfahren vor, richtet sich der Aufwendungsersatzanspruch nach den Gebührensätzen des Beratungshilfegesetzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2011; L 9 SO 568/11 B&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist vom Standpunkt einer vernünftigen Person ohne spezifische Rechtskenntnisse die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten&lt;br /&gt;
nicht erforderlich, so ist für die Einlegung des Widerspruchs gegen einen Bescheid die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als&lt;br /&gt;
Bevollmächtigten durch einen Betreuer nicht notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2012, 3 T 284/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Rechtsanwalt erbringt berufsspezifische Dienste gem. § 1835 Abs. 3 BGB, wenn er nicht nur beim Verkauf einer Immobilie, sondern auch bei der vorherigen Lösung von einem zuvor geschlossenen Kaufvertrag über dieselbe Immobilie, dessen Wirksamkeit wegen möglicher Geschäftsunfähigkeit des Betreuten mindestens zweifelhaft ist, mitwirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2013, 6 UF 344/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen.&lt;br /&gt;
# Sofern einem ohne Eltern eingereisten 16 Jahre alten Flüchtling ein Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis &amp;quot;ausländer- und asylrechtliche Betreuung&amp;quot; bestellt worden ist, hat der Ergänzungspfleger die Aufgabe - ungeachtet einer gemäß §§ 12 AsylVfG, 80 AufenthaltsG bestehenden Handlungsfähigkeit des Jugendlichen - gewissenhaft und vollumfänglich für den Minderjährigen in dessen Interesse wahrzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Pflegschaftstätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.&lt;br /&gt;
# Der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings ist im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 14.05.2014, XII ZB 683/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2014, 1628&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abgrenzung von pauschal abzugeltender Betreuertätigkeit und anwaltsspezifischer Tätigkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Antrag des anwaltlichen Betreuers auf Festsetzung pauschaler Vergütung schließt die nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB für in dem betreffenden Zeitraum erbrachte anwaltliche Dienste nicht aus.&lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung von pauschal abzugeltender Betreuertätigkeit und anwaltsspezifischer Tätigkeit, für die nach § 1835 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz verlangt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2018, OVG 6 M 19.18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine Betreuerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (Anschluss an: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 5 So 25/98 -, NJW-RR 1999, S. 518, Rn. 4 bei juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 26.5.2020 - VI ZR 321/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2020, 1298 = MDR 2020, 919 = VersR 2020, 987&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwaltskosten für die Anmeldung von Ansprüchen gegenüber dem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer sind nicht erforderlich und deswegen nicht vom Schadenumfang des § 249 BGB umfasst. Selbst wenn der Versicherungsnehmer, wie vorliegend, im Koma liegt, hat sein Betreuer die Korrespondenz zu führen. Ein Rechtsanwalt muss hierfür nicht eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - II ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629).&lt;br /&gt;
# Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 -FamRZ 2014, 472).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
#Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 - FamRZ 2014, 1628).&lt;br /&gt;
#Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein für den [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] bestellter nicht anwaltlicher [[Berufsbetreuer]] der höchsten Vergütungsstufe für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 - XII ZB 115/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zum (verneinten) Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer (einfachen) Einkommensteuererklärung für den Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Münster, Beschluss vom 05.02.2024, 5 T 555/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Nach § 1877 Abs. 3 BGB gelten als Aufwendungen auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Nach diesen Grundsätzen kann ein Betreuer, der Rechtsanwalt ist, seine Vergütung nach dem RVG verlangen, wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die ein Betreuer, der kein Rechtsanwalt ist, einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Außerdem kann jeder Betreuerin bzw. jedem Betreuer in einfach gelagerten Fällen zugemutet werden, zunächst einmal selbst tätig zu werden, bevor ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt wird. Dies kann z.B. in der Weise geschehen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer sich zunächst bei dem Vertragspartner oder einem anderen Anbieter aus der gleichen Branche nach der Sach- und Rechtslage erkundigt und zu Einzelheiten zu rechtlichen Fragen selbst eine Recherche durchführt. Jedoch ist die Notwendigkeit hierfür immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von entscheidender Bedeutung hierbei ist, dass die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit so hohe rechtliche Schwierigkeiten aufweisen muss, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zu einer Lösung hätte kommen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Aufwendungsersatz (und bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] auch die [[Aufwandspauschale]] von derzeit 450 € jährlich kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen [[Gerichtsbeschluss]]es bedarf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#der Betreuer hat den [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] &lt;br /&gt;
#der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1880 BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des [[Freibetrag]]s von idR 10.000 Euro vorhanden)&lt;br /&gt;
#die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem [[Girokonto]] (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn:&lt;br /&gt;
#der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder&lt;br /&gt;
#der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 292 FamFG vorgesehen)&lt;br /&gt;
#der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übersteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1849 BGB nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Aufwandspauschale]], [[Betreuervergütung]], [[Mittellosigkeit]], [[Regress der Staatskasse]], [[Bezirksrevisor]], [[Freibetrag]]&lt;br /&gt;
* [[Vermögensverzeichnis]], [[Vermögenssorge]]&lt;br /&gt;
* [[Finanzamt]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019, ISBN 978-3-8462-0841-0&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3896552805/internetsevon-21 Zimmermann: Anwaltsvergütung außerhalb des RVG; 2007], ISBN 3896552805&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Bienwald: Kein Aufwendungsersatzanspruch des rechtlichen Betreuers für Gebärdensprachdolmetscher; Rpfl-Studienhefte 2015, 76&lt;br /&gt;
*Bestelmeyer: Die Neuregelung des Vergütungsrechts nach dem 2. BtÄndG; Rpfleger 2005, 583&lt;br /&gt;
*Deinert; Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954&lt;br /&gt;
*ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; BtPrax spezial 2005, S 13&lt;br /&gt;
*ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308&lt;br /&gt;
*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304&lt;br /&gt;
*Fischer: Rechtsanwaltsvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; Rpfleger 2016, 129&lt;br /&gt;
*Klumpp: Der Aufwendungsersatz des Berufsbetreuers am Beispiel der Veräußerung von Grundbesitz durch einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer; BWNotZ 2016, 130&lt;br /&gt;
*Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005, S. 17&lt;br /&gt;
*Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, BtMan 2005, 90&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Das 2. BtÄndG - Überblick über die wesentlichen zum 1.7.2005 in Kraft tretenden Änderungen, FamRZ 2005, 941&lt;br /&gt;
*Zimmermann: Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005, FamRZ 2005, 950&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[http://www.amtsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/11Einzelaufstellung%20der%20Abrechnung%20(VII%2071).pdf Barauslagenaufstellung (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Aufwendungsersatz&amp;diff=66151</id>
		<title>Aufwendungsersatz</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Aufwendungsersatz&amp;diff=66151"/>
		<updated>2026-08-14T12:57:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: Aufwendungsersatz ist ab 1.1.2023 in § 1877 BGB geregelt. Siehe für Berufsbetreuer auch § 11 VBVG 2026.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Fahrtkosten.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
==[[Allgemeines]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen des Betreuten. Ist der Betreute [[Mittellosigkeit|mittellos]], so hat der Betreuer Anspruch auf Ersatz aus der Justizkasse seines [[Bundesländer|Bundeslandes]]. Seit 1.7.2005 ist der Anspruch für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]] aber insoweit eingeschränkt, dass sie keine Barauslagen (§ 1877 Abs. 1 BGB) neben der pauschalen [[Betreuervergütung]] geltend machen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung steht folgenden Personen zu:&lt;br /&gt;
*[[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtliche Betreuer]], die nicht die [[Aufwandspauschale]] in Anspruch nehmen wollen&lt;br /&gt;
*[[Behördenbetreuer]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuerin, soweit der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist&lt;br /&gt;
*Berufs- und Vereinsbetreuer NUR, wenn sie als [[Sterilisation]]sbetreuer oder als [[Verhinderungsbetreuer]] bei rechtlicher Verhinderung bestellt sind.&lt;br /&gt;
*[[Verfahrenspfleger]] (sowie alle anderen Pfleger und Vormünder)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem können sowohl ehrenamtliche Betreuer als auch [[Berufsbetreuer]] Aufwendungsersatz für berufliche Dienste (§ 1877 Abs. 3 BGB) geltend machen (siehe weiter unten), sofern die spezifischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gilt eine Ausschlussfrist von 15 Monaten, binnen derer die Ansprüche aus dem Betreutenvermögen entnommen sein müssen bzw. beim [[Betreuungsgericht]] (bei [[Mittellosigkeit]]) beantragt sein müssen (§ 1877 Abs. 4 BGB). Diese Frist kann vom Gericht im Einzelfall durch schriftlichen Beschluss verkürzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Höhe der Barauslagenerstattung für PKW-Fahrtkosten wurde zum 1.1.2021 von 0,30 € auf 0,42 €/km erhöht (§ 5 JVEG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Was gehört zu den abrechenbaren Aufwendungen?==&lt;br /&gt;
[[Bild:Telefon.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Vermögensopfer, die der Betreuer zur Ausführung der Betreuung macht oder die als Folge der Ausführung entstehen, soweit der Betreuer sie den Umständen nach für erforderlich halten konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Literatur: Palandt/Thomas: BGB-Kommentar, 52. Aufl., Anm. 2 zu § 670 BGB; Palandt/Diederichsen Anm. 5 zu § 1835 BGB; Rechtsprechung: LG Augsburg JurBüro 1992, 807.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu zählen insbes. Kosten wie Briefporto, Fotokopierkosten, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren und Fahrtkosten zum Besuch des Betreuten oder um auf andere Weise seine Angelegenheiten zu regeln Literatur: Bienwald, Kommentar zum BtG, Rdnr. 8 zu § 1835 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung (§ 1835 BGB) bzw. die Vergütung ({{Zitat de §|1836|bgb}} BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1835 Abs. 4 BGB  sein sollte, ist eine Zahlung der [[Aufwandspauschale]] aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen [[Bundesländer|Bundeslandes]]) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz erlischt seit dem 01.01.1999 der Anspruch auf Aufwendungsersatz dann, wenn er nicht innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht wird. Die Frist bezieht sich auf jede einzelne Tätigkeit, die mit einer Aufwendung verbunden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab 01.07.2005 gilt für [[Berufsbetreuer]] und [[Vereinsbetreuer]], dass Aufwendungsersatz für Barauslagen nicht mehr separat abgerechnet werden kann. Ab diesem Zeitpunkt ist der Auslagenersatz in der [[Betreuervergütung|Pauschalvergütung]] nach § 4 VBVG, § 5 [[VBVG]] enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Absatz 1 Anspruchsvoraussetzungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Festsetzung des Aufwendungsersatzes bei vermögenden Betreuten durch das Gericht (sondern direkte Entnahme durch den Betreuer): BayObLG  BtPrax 2001, 77 = Rpfleger 2001, 179 = FamRZ 2001, 793 = NJWE –FER 2001, 121&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine zusätzliche Gewährung von Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung, wenn für den gleichen Zeitraum [[Aufwandspauschale]] nach {{Zitat de §|1835a|bgb}} BGB gewährt wurde: LG Koblenz  FamRZ 2001, 1324&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Festsetzung von Aufwendungsersatz bei vermögenden Betreuten nach dessen Tod durch das VormG zulässig. Das gilt auch für Ansprüche nach § 1835 III BGB: OLG Hamm FamRZ 2004, 1065 =  Rpfleger 2003, 364&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Festsetzung von Aufwendungsersatz auch bei vermögenden Betreuten, wenn die Betreuung zwischenzeitlich beendet ist: BayObLG FamRZ 2005, 393&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] kommt ein Aufwendungsersatz für Zeitaufwand nicht in Frage. Aufwendungsersatz eines ehrenamtlichen Betreuers ist anders als der eines Berufsbetreuers umsatzsteuerfrei: OLG Brandenburg FGPrax 2003, 265; FG Rheinland-Pfalz DStRE 2002, 241&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob ein [[Berufsbetreuer]] (bis 30.6.2005) für bestimmte Tätigkeiten Aufwendungsersatz oder [[Betreuervergütung|Vergütung]] verlangen kann, hängt davon ab, ob der Betreuer diese Tätigkeiten zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erfoderlich halten konnte. Für [[Betreuerhaftung|pflichtwidriges Handeln]] kann mangels Erforderlichkeit weder Aufwendungsersatz noch Vergütung verlangt werden: BayObLG BtPrax 2005, 34 = NJW-RR 2005, 156 = Rpfleger 2005, 139&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tritt infolge verzögerter Bearbeitung eine Vakanz zwischen dem Ende einer [[vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuung]] und einer für notwendig erachteten Verlängerung ein, steht dem bisherigen Betreuer keine Entschädigung zu, auch dann nicht, wenn das VormG durch nachfolgenden Beschluss sowohl die Betreuungsbedürftigkeit in bisherigem Umfang als auch die als Betreuer tätig gewesene Person neu bestellt: OLG Braunschweig FamRZ 2006, 290; OLG Hamm, 15 W 355/05 vom 16.3.2006; LG Koblenz FamRZ 2005, 1580, FamRZ 2005, 1928 und FamRZ 2005, 2017; LG Hildesheim FamRZ 2006, 291; a.A.: OLG Brandenburg Rpfleger 2002, 313 sowie LG Cottbus FamRZ 2004, 401 und LG Hamburg 322 T 158/00 vom 16.8.2000&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ersatz von Barauslagen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Absatz 1 Satz 1 und 2 Ersatz von Barauslagen (entfällt ab 1.7.2005 bei [[Berufsbetreuer|beruflich tätigen Betreuern]]; vgl. {{Zitat de §|11|vbvg}} Abs. 2 [[VBVG]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten für PC, Fax und Schreibmaschine sowie Materialkosten für Farbbänder, Tinte, Schreibpapier und Umschläge zählen zu den allgemeinen Geschäftskosten, die mit der Betreuervergütung abgegolten sind und die nicht als Auslagen erstattet werden können: OLG Schleswig BtPrax 2002, 221 = FamRZ 2002, 1656 = FGPrax 2002, 219, ähnlich OLG Brandenburg FamRZ 2002, 626 = FGPrax 2001, 240 = FPR 2002, 106; KG FamRZ 2002, 264 und OLG Zweibrücken FGPrax 2003, 28 = FamRZ 2003, 477 m. Anm. Bienwald MDR 2002, 1415&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten für Briefumschläge und Schreibpapier sind in den Vergütungsstundensätzen enthalten und nicht separat als Aufwendungsersatz abrechenbar: OLG Zweibrücken  Rpfleger 2003, 364&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwendungsersatz für Fotokopien: erste 50 Kopien je Betreuungsjahr 1 DM = 0,50 €/Blatt, weitere 0,30 DM = 0,15 €: LG Koblenz 2 T 224/00 vom 18.4.2000, a.A.: OLG Zweibrücken (je Kopie 0,30 DM = 0,15 €): FamRZ 2001, 864 = FGPrax 2001, 115 = BtPrax 2001, 169 = JurBüro 2001, 378 sowie OLG Dresden Rpfleger 2001, 492 und BayObLG FamRZ 2002, 495 = NJWE-FER 2001, 292&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfertigung von Fotokopien wichtiger Dokumente zur Information des Betreuten im Rahmen der Besprechungspflicht ist erstattungsfähiger Aufwand: LG Hamburg BtPrax 2003, 43&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Aufwendungsersatz für vom Betreuten verursachte Eigenschäden des Betreuers: LG Hamburg BtPrax 2002, 270&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Auslagenersatz zählen im Ausnahmefall auch Gebühren und Passfotos für ausländischen Pass des Betreuten, wenn ihre Höhe in keinem angemessenen Verhältnis zum Zeitaufwand steht, die der Betreuer mit absehbaren Auseinandersetzungen mit Sozialleistungsträgern führen müsste: BayObLG FamRZ 2003, 405&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zulässigerweise an Hilfskräfte delegierte Tätigkeiten des Berufsbetreuers können als Aufwendungsersatz (§ 1835) ausnahmsweise nach dem Recht bis zum 30.6.2005 abrechnungsfähig sein: BGH FamRZ 2006, 111 = NJW-RR 2006, 145 = BtMan 2006,50 = Rpfleger 2006, 70 = FGPrax 2006, 69; zuvor bereits  OLG Bremen FamRZ 2000, 555 =Rpfleger 2000, 215 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 2000, 38  = BtPrax 2000,88, ähnlich OLG Köln FamRZ 1999, 1224 und OLG Hamm FamRZ 1999, 1230 sowie OLG Celle FamRZ 2002, 1221; LG Bremen FamRZ 2005, 393; a.A.: BayObLG BayObLGZ 2001, Nr. 7 = FamRZ 8/2001, II = FamRZ 2001, 653 = BtPrax 2001, 125 (Vorlage an BGH wegen Abweichung von OLG Bremen) m. Anm. Bienwald FamRZ 2001, 654; LG Koblenz FamRZ 2002, 638; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfstätigkeiten von Verwaltungskräften, die tariflich bezahlt werden, können als Aufwendungsersatz in Höhe der tatsächlichen Personalkosten abgerechnet werden. Der Stundensatz hierzu errechnet sich den Gehältern aller Verwaltungskräfte geteilt durch die jährliche Gesamtstundenzahl: LG Bremen FamRZ 2005, 393&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelne Tätigkeiten kann der Betreuer von Hilfskräften erledigen lassen; deren Zeitaufwand ist als Aufwendungsersatz abrechenbar; sind keine speziellen Fachkenntnisse der Hilfskraft erforderlich, darf dieser Aufwendungsersatz den Vergütungsstundensatz des Betreuers nicht übersteigen: BayObLG FamRZ 2003, 405 = Rpfleger 2003, 246; früher bereits LG Stuttgart BWNotZ 1999, 171&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beauftragt ein Betreuer in seinem [[Aufgabenkreis]] einen Rechtsanwalt zu einer verwaltungsgerichtlichen Klage, so sind dessen Kosten im Rahmen einer PKH-Vergütung als Aufwendungsersatz zu erstatten: OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 444&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand bei längeren auswärtigten Betreutenbesuchen: BayObLG FamRZ 2004,565&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Telefonate und Briefwechsel mit Angehörigen des früheren Betreuten wegen der Übernahme der Betreuungskosten sind kein abrechnungsfähiger Aufwendungsersatz: OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 2019&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auslagenersatz ist mit 4 % zu verzinsen, ab Entstehung der Aufwendung: BayObLG BtPrax 2001, 39 = FamRZ 2001, 934; ab Festsetzung mit 5 % über dem Basiszinssatz: OLG Hamm Rpfleger 2003, 364 = FGPrax 2003, 73&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten von Postnachsendeaufträgen sind dann als Aufwendungsersatz vergütungsfähig, wenn dadurch gewährleistet ist, dass der Betreuer von der gesamten eingehenden Post des Betreuten Kenntnis nehmen kann: OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 2019 = FGPrax 2005, 216&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kosten eines Nachsendeantrags, der auf [[Postkontrolle|§ 1896 IV BGB]] beruht, sind beim [[Berufsbetreuer]] nach {{Zitat de §|4|vbvg}} Abs. 2 S. 1 [[VBVG]] von der [[Betreuervergütung|Pauschale]] abgegolten: OLG Köln BtMan 2007,38&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschl v 20.12.2013, 15 WF 257/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Macht eine Pflegemutter, die für das Kind als Ergänzungspflegerin für die Gesundheitssorge bestellt worden ist, Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse geltend, ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Aufwendungen den Aufgabenkreis der Pflegschaft betreffen oder das Pflegefamilienverhältnis; nur erstere sind erstattungsfähig.&lt;br /&gt;
# Hat eine Pflegemutter in der Vergangenheit ohne eine solche Prüfung alle geltend gemachten Aufwendungen erstattet erhalten, genießt sie für abgeschlossene Zeiträume Vertrauensschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bayreuth, Beschluss vom 03.02.2020, 2 XVII 837/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Gemäß § 1901 Abs. 1 BGB umfasst die Betreuung alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Zu diesen Pflichten gehört auch die persönliche Kontaktaufnahme zu der Betreuten nach § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB.&lt;br /&gt;
# Die Kosten, die dem Betreuer hierdurch entstehen, sind anlässlich der Führung der Betreuung entstanden und daher durch die Einbeziehung des Aufwendungsersatzes in die Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten. Die gesonderte Geltendmachung von Fahrtkosten als Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 1, 2. Hs. BGB i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1 JVEG scheidet insoweit aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020, 31 C 107/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um einen Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB, den der Betroffene gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt.&lt;br /&gt;
# Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB ist eine analoge Anwendung des § 1835a BGB bei einer ehrenamtlich – d.h. ohne Vereinbarung einer Vergütung – erteilten Vorsorgevollmacht bei bemittelten Betroffenen grundsätzlich zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte kein Familienangehöriger des Betroffenen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Absatz 1 Umsatzsteuererstattung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf den Aufwendungsersatz ist anteilig entfallende Umsatzsteuer zusätzlich zu erstatten: OLG Hamm BtPrax 2000, 37 =Rpfleger 2000, 215 =NJWE-FER 2000, 179 =NJW-RR 2000, 522; ebenso OLG Frankfurt/Main, BtPrax 2000, 131 =Rpfleger 2000, 331 = FGPrax 2000, 111 (Vorlage an BGH, die wegen der untenstehenden Aufgabe der Rspr. des OLG Dresden zurückgegeben wurde, siehe Pressemitteilung des BGH, FamRZ 2000, Heft 13, S. II)  sowie OLG Frankfurt/Main FGPrax 2000, 204 = BtPrax 2000, 263 = Rpfleger 2000, 550 und LG Dortmund BtInfo 2/99, 57,  OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 447 sowie LG Darmstadt FamRZ 2000, 1046 und OLG Zweibrücken Rpfleger 2000, 549 = FamRZ 2001, 447 = BtPrax 2001, 87; AG Betzdorf FamRZ 2001, 1480&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Erstattung der Umsatzsteuer auf Aufwendungsersatz durch die Staatskasse: AG Rotenburg/Wümme FamRZ 2000, 179, ebenso LG Leipzig FamRZ 1999, 1607 sowie OLG Dresden Rpfleger 2000, 16 = BtPrax 2000, 35 = NJWE-FER 2000, 122 = EzFamR aktuell 2000, 107 = BtInfo 1/2000, 29 (diese Auffassung wurde jedoch aufgegeben: OLG Dresden BtPrax 2000, 217= FamRZ 2000, 851 = Rpfleger 2000, 392) sowie OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1441 (ebenfalls aufgegeben: OLG Brandenburg MDR 2001, 33 = FamRZ 2001, 448 = BtPrax 2001, 87); LG Lüneburg FamRZ 2001, 1025 (aufgehoben durch OLG Celle, 15 W 5/01 vom 20.8.2001) und LG Kiel, 3 T 206/00 vom 14.9.01 (bezüglich Porto und Telefonkosten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Aufwendungsersatz ist zunächst die Umsatzsteuer (Vorsteuer) aus der Aufwendung herauszurechnen und die Nettosumme um den Umsatzsteuerbetrag des Betreuers zu erhöhen. In pauschalen Fahrt- und Kopierkosten sind keine Vorsteuern enthalten, die herauszurechnen sind: OLG Celle, 15 W 5/01 vom 20.8.2001&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betreuer ist auch die Mehrwertsteuer auf Portoauslagen zu erstatten: BayObLG FamRZ 1/2002, II = FamRZ 2002, 638 = OLG Düsseldorf  FPR 2002, 93 = BtPrax 2002, 131 = FPR 2002, 93; LG Göttingen Rpfleger 2002, 520&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: Aufgrund einer Gesetzesänderung ist die Tätigkeit von Betreuern seit 1.7.2013 nicht mehr umsatzsteuerpflichtig. Aufwendungen, soweit im Einzelfall zu ersetzen, werden mit den Bruttobeträgen, erstattet.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ersatz für Berufliche Dienste nach § 1877 Abs. 3 BGB==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwendungsersatz hierzu ist nur für spezifische Tätigkeiten nötig, für die ein Betreuer üblicherweise einen spezisierten Dritten in Anspruch nehmen würde (insbesondere [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälte]], Steuerberater), die Tätigkeit aber selbst durchführt, weil er diesen Beruf selbst hat. Diese Zahlung wird ggf. neben einer [[Betreuervergütung]] gezahlt (§ 11 VBVG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss {{Rspr|XII ZB 118/03}} vom 20.12.2006, BtPrax 2007, 126 = FamRZ 2007, 381 = NJW 2007, 844 =MDR 2007, 659 = &lt;br /&gt;
FGPrax 2007, 219 = Rpfleger 2007, 197&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*1. Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als ein für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde.&lt;br /&gt;
*2. Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Verfahrensführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigter zu gewähren.&lt;br /&gt;
Es erscheint zweifelhaft, ob bei der Versagung von Prozesskostenhilfe ein aus der Staatskasse zu zahlender Aufwendungsersatz für die Gebühren des in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwaltsbetreuers tatsächlich erst dann ausscheidet, wenn die beabsichtigte [[Prozessführung]] von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht war und der Anwaltsbetreuer dies mangels eigener Prüfung nicht erkannt hat. Vielmehr wird im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe ein nach anwaltlichem Gebührenrecht zu liquidierender Aufwendungsersatz des Anwaltsbetreuers allenfalls dann in Betracht kommen, wenn mit einer für den Betreuten ungünstigen Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gerechnet werden konnte, etwa in solchen Fällen, in denen - wie auch hier - die Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe auf einer offensichtlich nicht tragfähigen Begründung beruht. Das Betreuungsverhältnis kann es generell nicht rechtfertigen, dem Anwaltsbetreuer in Sachen seines unbemittelten Betreuten aus der Staatskasse eine höhere Vergütung zu zahlen als in Sachen eines anderen mittellosen Mandanten &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Anwaltlicher Betreuer kann gem. § 1835 III BGB Gebühren nach RVG abrechnen, wenn er anwaltsspezifische Dienste leistet, für die ein Dritter einen Anwalt hinzugezogen hätte: OLG Karlsruhe FGPrax 2001, 72 = NJW 2001, 1220 = Justiz 2001, 165 = OLG-Rp 2001, 65 = NJWE-FER 2001, 153, ähnlich BayObLG FamRZ 6/2002, II = FamRZ 2002, 573 = FGPrax 2002, 64 = BtPrax 2002, 270 = Rpfleger 2002, 361 und OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 271 = JurBüro 2002, 602; LG Mönchengladbach Rpfleger 2005, 257&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Bestellt ein Gericht einen Anwalt zum Verfahrenspfleger (später berichtet: zum vorläufigen Betreuer) zur Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahren, so steht ihm Aufwendungsersatz nach § 1835 III (berufliche Dienste) zu, weil ansonsten anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen worden wäre. Dies gilt nicht für die Abfassung der Beschwerde gem. § 30b III ZVG: LG Leipzig FamRZ 2001, 864&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Keine Entschädigung gem. § 1835 III BGB für anwaltlichen Betreuer, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde oder hätte bewilligt werden können. Kein Aufwendungsersatz, wenn aus damaliger Sicht die Vorgehensweise ohne jede Erfolgsaussicht war und eine entsprechende Prüfung vor der Berufseinlegung unterlassen wurde: Thür. OLG Jena, {{Rspr|6 W 609/01}} vom 15.11.2001, NJ 2002, 45 = BtPrax 2002, 132&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Aufwendungsersatzanspruch eines anwaltlichen Betreuers im Asylverfahren nach § 1835 III BGB besteht, wenn es dem Wohl des Betreuten dient; vorrangig ist Prozesskostenhilfe zu beantragen: OLG Frankfurt/Main FGPrax 2001, 195 = NJW-RR 2001, 1516 = Rpfleger 2001, 491 = FamRZ 2002, 59 = NJW 2002, 381&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Für einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer ist die Prozessvertretung jedenfalls dann nach § 1835 III abrechnungsfähig, wenn Anwaltszwang bestand; Der Betreuer hat ein Wahlrecht zwischen Aufwendungsersatz nach § 1835 III und Vergütung nach § 1836 II: Thür.OLG Jena FamRZ 2002, 988&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Kein Erfordernis des Anwaltszwangs zur Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 1835 III: OLG Frankfurt/Main FamRZ 2002, 59; BayObLG FamRZ 2002, 573&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Für einen Prozess gegen das Sozialamt können die Rechtsanwaltskosten nur im Rahmen der nach Prozesskostenhilfe reduzierten Gebührensätze ersetzt werden: LG Zweibrücken FamRZ 2003, 477&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*BGH-Vorlage zur Frage, ob ein anwaltlicher Betreuer für berufliche Dienste die volle BRAGO-Gebühr oder nur die niedrigere PKH-Gebühr (§ 123 BRAGO) berechnen darf: OLG Schleswig FamRZ 2003, 1586 = BtPrax 2003, 273. Das OLG Schleswig teilt die Auffassung, dass die volle Gebühr berechnet werden darf, ebenso Vorlage des BayObLG mit gleichem Ziel: BayObLG FGPrax 2003, 179 = FPR 2004, 33, a.A.: OLG Köln NJW-RR 2003, 712, OLG Frankfur/Main Rpfleger 2001, 491, LG Göttingen Rpfleger 1990, 460; LG Zweibrücken FamRZ 2003, 477 = Rpfleger 2002, 444 (siehe nächste Entscheidung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*1. Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit gemäß §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als ein für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*2. Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch für die Verfahrensführung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevollmächtigter zu gewähren.&lt;br /&gt;
Es erscheint zweifelhaft, ob bei der Versagung von Prozesskostenhilfe ein aus der Staatskasse zu zahlender Aufwendungsersatz für die Gebühren des in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwaltsbetreuers tatsächlich erst dann ausscheidet, wenn die beabsichtigte Prozessführung von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht war und der Anwaltsbetreuer dies mangels eigener Prüfung nicht erkannt hat. Vielmehr wird im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe ein nach anwaltlichem Gebührenrecht zu liquidierender Aufwendungsersatz des Anwaltsbetreuers allenfalls dann in Betracht kommen, wenn mit einer für den Betreuten ungünstigen Entscheidung im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht gerechnet werden konnte, etwa in solchen Fällen, in denen - wie auch hier - die Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe auf einer offensichtlich nicht tragfähigen Begründung beruht. Das Betreuungsverhältnis kann es generell nicht rechtfertigen, dem Anwaltsbetreuer in Sachen seines unbemittelten Betreuten aus der Staatskasse eine höhere Vergütung zu zahlen als in Sachen eines anderen mittellosen Mandanten: BGH, Beschluss XII ZB 118/03 vom 20.12.2006, FamRZ 2007, 381.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Abschluss eines Grabpflegevertrags ist keine anwaltsspezifische Tätigkeit i.S. von § 1835 III BGB: LG Karlsruhe FamRZ 2004, 403&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Bei Prozessen hat ein anwaltlicher Betreuer PKH zu beantragen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen dazu vorliegen; unterlässt er dies pflichtwidrigerweise, scheidet eine spätere Geltendmachung dieser Ansprüche aus: LG Nürnberg-Fürth Rpfleger 2004, 488&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger sowohl im vorläufigen als auch im endgültigen Unterbringungsverfahren tätig und kann er Aufwendungsersatz für berufliche Dienste im Rahmen des RVG verlangen, steht im für beide Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr zu: OLG München BtPrax 2006, 79 = FamRZ 2006, 577&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nur dann vergütungsfähig, wenn die Tätigkeit als Aufgabenkreis besonders bestimmt worden ist: OLG Hamm FamRZ 2006, 576&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Bei der Prüfung, ob einem anwaltlichen Betreuer eine Vergütung nach § 1 II Satz 2 RVG i.V.m. § 1835 III BGB zusteht, sind strenge Maßstäbe anzuwenden, wobei insbes. zu beachten ist, dass jede Betreuung ihrer Natur nach Rechtshandlungen erforderlich macht, die auch von Personen ohne juristische Kenntnisse und Ausbildung übernommen werden. Nichtjuristen müssen daher grundsätzlich in der Lage sein, entsprechende Aufgaben, die keine besonderer rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen, ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu bewältigen. Aufwendungsersatz nach § 1835 III wurde im konkreten Fall für eine Vertretung in einem Mietkündigungsverfahren bei unstrittig nicht gezahlter Miete nicht bewilligt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Ein Rechtsanwalt darf die Art der Geltendmachung seiner Aufwendungen frei wählen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2007, 15 W 311/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,FamRZ 2007, 1186 = NJW-RR 2008, 232:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Entscheidung des Rechtsanwalts, ob er seine Aufwendungen für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit Vorschriften des RVG geltend macht oder ob er eine Vergütung nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem VBVG verlangt, handelt es sich weder um ein Wahlrecht im Sinne des § 262 BGB noch um eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB. Die Annahme einer Wahlschuld scheitert schon daran, dass § 263 BGB dem &amp;quot;Schuldner&amp;quot; das Wahlrecht einräumt, während es hier um ein Wahlrecht des Gläubigers geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, 33 Wx 127/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,  MDR 2008, 976 = FamRZ 2008, 2150 = Rpfleger 2008, 574 = NJW-RR 2009, 355&lt;br /&gt;
= FGPrax 2008, 207:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob ein in einer [[Unterbringung]]ssache zum Verfahrenspfleger bestellter&lt;br /&gt;
Rechtsanwalt seine Tätigkeit  als berufsspezifische Dienstleistung nach&lt;br /&gt;
dem RVG abrechnen kann, hängt nach h. M. davon ab, ob ein qualifizierter&lt;br /&gt;
Laie als Verfahrenspfleger anwaltlichen Rat gesucht hätte. Die&lt;br /&gt;
Beurteilung, ob eine vom Betroffenen bei der Anhörung abgegebene&lt;br /&gt;
Erklärung freiwilligen Verbleibs in der Einrichtung beachtlich ist,&lt;br /&gt;
erfordert keine anwaltstypischen besonderen Rechtskenntnisse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGH, Beschluss vom 21.10.2009, XII ZB 66/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 199 = FGPrax 2010, 23 =  NJW-RR 2010, 292:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Höhere Abgeltungen der Leistungen eines Betreuers sind im Rahmen gesonderter Aufwendungen oder vertraglicher Vereinbarungen möglich.&lt;br /&gt;
Ein Betreuer kann Leistungen, die er für den Betreuten erbringt, die zu seinem Beruf, aber nicht zu seinen Aufgaben als Betreuer gehören und die deshalb von der pauschalen Betreuervergütung nicht umfasst sind, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Dies ist dann anzunehmen, wenn dem Betreuer eine umfängliche Prüfung der von einem früheren Betreuer durchgeführten Vermögensgeschäfte oder die Vertretung im Ehescheidungsverfahren als Aufgabenkreis übertragen ist und die dabei wahrzunehmenden Tätigkeiten zum Beruf des Betreuers gehören. Zudem kann dem Betreuer in Ausnahmefällen für die Erbringung besonderer Leistungen eine Vergütung aufgrund eines Vertrags zu gewähren sein, den der Betreuer zuvor mit einem für den Betreuten zu bestellenden Ergänzungspfleger abzuschließen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Berlin; Beschluss vom 06.12.2010, S 180 SF 2185/09 E&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1170:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Anwaltsbetreuers setzt voraus, dass er hinreichend deutlich macht, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig zu werden. Es ist jedenfalls dann von einem Tätigwerden als Rechtsanwalt auszugehen, wenn er einen Widerspruch oder eine Klage unter Verwendung des Briefkopfs seiner Anwaltskanzlei für einen Betreuten erhebt und hierbei das jeweilige Schreiben mit &amp;quot;Rechtsanwalt&amp;quot; unterzeichnet. Einer ausdrücklichen Anzeige der Vertretung des Betreuten in der Eigenschaft als Rechtsanwalt bedarf es nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschlüsse vom 19.01.2011, XII ZB 322/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 04651 = FGPrax 2011, 118 = IBRRS 79229 = LSK 2011, 270136 und XII ZB 323/10; http://lexetius.com/2011,389 = BeckRS 2011, 04652 = FD-RVG 2011, 315486 = IBRRS 79207 = NJW-RR 2011, 937 = LSK 2011, 170189:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei [[Mittellosigkeit]] des Mündels (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) ausreichend abgedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht, Beschluss vom 13.09.2011, 1 W 462/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NZI 2011, 856 = Rpfleger 2/2012:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der anwaltliche Berufsbetreuer, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, kann wählen, ob er insoweit Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB verlangt oder eine Betreuervergütung geltend macht, wenn sich die allgemeine und die berufsbezogene qualifizierte Amtsführung nicht klar voneinander abgrenzen lässt.&lt;br /&gt;
# Bereitet der anwaltliche Berufsbetreuer für den bedürftigen Betroffenen ein Regelinsolvenzverfahren vor, richtet sich der Aufwendungsersatzanspruch nach den Gebührensätzen des Beratungshilfegesetzes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2011; L 9 SO 568/11 B&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist vom Standpunkt einer vernünftigen Person ohne spezifische Rechtskenntnisse die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten&lt;br /&gt;
nicht erforderlich, so ist für die Einlegung des Widerspruchs gegen einen Bescheid die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als&lt;br /&gt;
Bevollmächtigten durch einen Betreuer nicht notwendig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2012, 3 T 284/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Rechtsanwalt erbringt berufsspezifische Dienste gem. § 1835 Abs. 3 BGB, wenn er nicht nur beim Verkauf einer Immobilie, sondern auch bei der vorherigen Lösung von einem zuvor geschlossenen Kaufvertrag über dieselbe Immobilie, dessen Wirksamkeit wegen möglicher Geschäftsunfähigkeit des Betreuten mindestens zweifelhaft ist, mitwirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2013, 6 UF 344/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen.&lt;br /&gt;
# Sofern einem ohne Eltern eingereisten 16 Jahre alten Flüchtling ein Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis &amp;quot;ausländer- und asylrechtliche Betreuung&amp;quot; bestellt worden ist, hat der Ergänzungspfleger die Aufgabe - ungeachtet einer gemäß §§ 12 AsylVfG, 80 AufenthaltsG bestehenden Handlungsfähigkeit des Jugendlichen - gewissenhaft und vollumfänglich für den Minderjährigen in dessen Interesse wahrzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der als Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Pflegschaftstätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt.&lt;br /&gt;
# Der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings ist im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 14.05.2014, XII ZB 683/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2014, 1628&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abgrenzung von pauschal abzugeltender Betreuertätigkeit und anwaltsspezifischer Tätigkeit&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Antrag des anwaltlichen Betreuers auf Festsetzung pauschaler Vergütung schließt die nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB für in dem betreffenden Zeitraum erbrachte anwaltliche Dienste nicht aus.&lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung von pauschal abzugeltender Betreuertätigkeit und anwaltsspezifischer Tätigkeit, für die nach § 1835 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz verlangt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2018, OVG 6 M 19.18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine Betreuerin, die zugleich Rechtsanwältin ist, kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB für die Einlegung eines Widerspruchs nur dann ein Anwaltshonorar verlangen, wenn auch für einen voll geschäftsfähigen Widersprechenden die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen wäre (Anschluss an: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 5 So 25/98 -, NJW-RR 1999, S. 518, Rn. 4 bei juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 26.5.2020 - VI ZR 321/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2020, 1298 = MDR 2020, 919 = VersR 2020, 987&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanwaltskosten für die Anmeldung von Ansprüchen gegenüber dem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer sind nicht erforderlich und deswegen nicht vom Schadenumfang des § 249 BGB umfasst. Selbst wenn der Versicherungsnehmer, wie vorliegend, im Koma liegt, hat sein Betreuer die Korrespondenz zu führen. Ein Rechtsanwalt muss hierfür nicht eingeschaltet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - II ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629).&lt;br /&gt;
# Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 -FamRZ 2014, 472).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
#Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 683/11 - FamRZ 2014, 1628).&lt;br /&gt;
#Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein für den [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] bestellter nicht anwaltlicher [[Berufsbetreuer]] der höchsten Vergütungsstufe für die Vorbereitung eines Eigeninsolvenzantrags des Betreuten keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. Juli 2023 - XII ZB 115/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zum (verneinten) Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die Erstellung einer (einfachen) Einkommensteuererklärung für den Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Münster, Beschluss vom 05.02.2024, 5 T 555/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Nach § 1877 Abs. 3 BGB gelten als Aufwendungen auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Nach diesen Grundsätzen kann ein Betreuer, der Rechtsanwalt ist, seine Vergütung nach dem RVG verlangen, wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die ein Betreuer, der kein Rechtsanwalt ist, einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Außerdem kann jeder Betreuerin bzw. jedem Betreuer in einfach gelagerten Fällen zugemutet werden, zunächst einmal selbst tätig zu werden, bevor ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt wird. Dies kann z.B. in der Weise geschehen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer sich zunächst bei dem Vertragspartner oder einem anderen Anbieter aus der gleichen Branche nach der Sach- und Rechtslage erkundigt und zu Einzelheiten zu rechtlichen Fragen selbst eine Recherche durchführt. Jedoch ist die Notwendigkeit hierfür immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von entscheidender Bedeutung hierbei ist, dass die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit so hohe rechtliche Schwierigkeiten aufweisen muss, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zu einer Lösung hätte kommen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Aufwendungsersatz (und bei [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuern]] auch die [[Aufwandspauschale]] von derzeit 450 € jährlich kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen [[Gerichtsbeschluss]]es bedarf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#der Betreuer hat den [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] &lt;br /&gt;
#der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1880 BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des [[Freibetrag]]s von idR 10.000 Euro vorhanden)&lt;br /&gt;
#die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem [[Girokonto]] (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn:&lt;br /&gt;
#der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder&lt;br /&gt;
#der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 292 FamFG vorgesehen)&lt;br /&gt;
#der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übersteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1849 BGB nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Aufwandspauschale]], [[Betreuervergütung]], [[Mittellosigkeit]], [[Regress der Staatskasse]], [[Bezirksrevisor]], [[Freibetrag]]&lt;br /&gt;
* [[Vermögensverzeichnis]], [[Vermögenssorge]]&lt;br /&gt;
* [[Finanzamt]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019, ISBN 978-3-8462-0841-0&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3896552805/internetsevon-21 Zimmermann: Anwaltsvergütung außerhalb des RVG; 2007], ISBN 3896552805&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Bienwald: Kein Aufwendungsersatzanspruch des rechtlichen Betreuers für Gebärdensprachdolmetscher; Rpfl-Studienhefte 2015, 76&lt;br /&gt;
*Bestelmeyer: Die Neuregelung des Vergütungsrechts nach dem 2. BtÄndG; Rpfleger 2005, 583&lt;br /&gt;
*Deinert; Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954&lt;br /&gt;
*ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; BtPrax spezial 2005, S 13&lt;br /&gt;
*ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308&lt;br /&gt;
*ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304&lt;br /&gt;
*Fischer: Rechtsanwaltsvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; Rpfleger 2016, 129&lt;br /&gt;
*Klumpp: Der Aufwendungsersatz des Berufsbetreuers am Beispiel der Veräußerung von Grundbesitz durch einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer; BWNotZ 2016, 130&lt;br /&gt;
*Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005, S. 17&lt;br /&gt;
*Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, BtMan 2005, 90&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Das 2. BtÄndG - Überblick über die wesentlichen zum 1.7.2005 in Kraft tretenden Änderungen, FamRZ 2005, 941&lt;br /&gt;
*Zimmermann: Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005, FamRZ 2005, 950&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[http://www.amtsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/11Einzelaufstellung%20der%20Abrechnung%20(VII%2071).pdf Barauslagenaufstellung (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Registrierung&amp;diff=66150</id>
		<title>Registrierung</title>
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		<updated>2026-08-14T09:37:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Rechtsprechung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Das deutsche Wort Register stammt aus der mittellateinischen Sprache und hat im Recht die Bedeutung eines Verwaltungsverzeichnisses. Auch die englische Sprache kennt das Wort „register“. Die Ämter der unterschiedlichen Verwaltungen im Staat tragen Beurkundungen von rechtlichen Tatsachen und Rechtsverhältnissen laufend in ihre Register ein und halten sie aktuell. Wichtig für das gute Funktionieren der staatlichen Verwaltung als dritter Gewalt in Europa (wegen der Gewaltenteilung in [[Gesetzgebung]], [[Rechtsprechung]] und Verwaltung) waren seit sehr langer Zeit vor allem die [[Personenstand]]sregister, die Güterrechtsregister, die Handelsregister, die Grundbücher und die Strafregister.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heute gibt es im Rechtsstaat Deutschland viele weitere Register, die zunehmend unter Beachtung des wichtigen [[Datenschutz]]es digitalisiert werden, zum Beispiel das [[Vorsorgeregister]]. Im deutschen Vorsorgeregister können [[Freier Wille|freiwillig]] persönliche Willenserklärungen für das Lebensende registriert werden: [[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]] und [[Betreuungsverfügung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Registrierungsnotwendigkeit==&lt;br /&gt;
Ab 1.1.2023 sind als Folge der [[Betreuungsrechtsreform]] berufliche Betreuer/innen bei der [[Betreuungsbehörde]] ihres [[wikipedia:de:Wohnsitz (Deutschland)|(Wohn)Sitzes]], der sog. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Stammbehörde&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige [[Berufsbetreuer]] wie auch für [[Vereinsbetreuer]] Pflicht. Sie stellt eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Berufszulassung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in {{Zitat de §|23|btog}} BtOG ([[Betreuungsorganisationsgesetz]]) sowie der [[Betreuerregistrierungsverordnung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des  {{Zitat de §|32|btog}} BtOG) kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Für vor dem 1.1.2023 übertragene berufliche Betreuungen galt via § 32 BtOG ein Bestandsschutz bis 1.7.2023. Für die weiteren [[Betreuervergütung|Vergütungsansprüche]] ( {{Zitat de §|7|vbvg_2023}} VBVG) musste auch hier die Registrierung beantragt und letztlich - dank [[Sachkundenachweis]] - erfolgreich beschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Registrierantrag==&lt;br /&gt;
[[Bild:Bewerbung.gif|right]] Dem Registrierantrag beizufügen sind Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung. Mit dem Antrag sind beizubringen:&lt;br /&gt;
# ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] nach § 30 Absatz 5 BZRG (sog. „Behördenführungszeugnis“), das nicht älter als drei Monate sein soll,&lt;br /&gt;
# eine Auskunft aus dem zentralen [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein soll,&lt;br /&gt;
# eine Erklärung, ob ein [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]]-, [[wikipedia:de:Ermittlungsverfahren|Ermittlungs]]- oder [[wikipedia:de:Strafprozess|Strafverfahren]] anhängig ist,&lt;br /&gt;
# eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als [[Berufsbetreuer]] versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und&lt;br /&gt;
# geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen [[Sachkundenachweis|Sachkunde]] (zB [[wikipedia:de:Diplom|Abschlusszeugnisse]])- dies entfällt bei Bestandsbetreuern, die vor dem 1.1.2023 mehr als 3 Berufsjahre als Betreuer nachweisen können ( {{Zitat de §|32|btog}} Abs. 2 BtoG)-,&lt;br /&gt;
# Nachweis einer [[Haftpflichtversicherung]] über mind. 250.000 € (für Vermögensschäden). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Bestandsbetreuern ist auch eine Liste der zZt geführten Betreuungen (mit gerichtlichen Aktenzeichen) beizufügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nummer 4 bezieht sich nur auf Antragsverfahren nach neuem Recht, nicht auf die Eignungsfeststellungen der [[Betreuungsbehörde]] nach altem Recht (§ 1897 Abs. 7 BGB a.F. - bis 2022); für Registrierverfahren, die Anfang 2023 beginnen, hat das also keine praktische Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Versicherungsnachweis kann auch erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen. Damit ist gemeint, ob noch andere Berufstätigkeiten ausgeübt werden, ob Büroräume existieren und ob Hilfskräfte beschäftigt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Eignungsgespräch==&lt;br /&gt;
[[Bild:Gespraech.jpeg|right|200px]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß der Betreuerregistrierungsverordnung § 12 ist zwingend ein Protokoll zu führen. In diesem Gespräch werden die Vorstellungen des Interessenten sowie die Einschätzung der Behörde, ob und wie diese unter Berücksichtigung des Kompetenz- und Leistungsprofils, möglicher Arbeitsschwerpunkte, organisatorischer Voraussetzungen des Interessenten und regionaler Bedingungen perspektivisch erfüllt werden können. Dem Interessenten werden Informationen über seine Einführungs- und Qualifikationsbedarfe sowie über entsprechende Angebote gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Registrierung von Bestandsbetreuern (§ 32 BtOG) ist das Eignungsgespräch nach allgemeiner Auffassung nicht zwingend, obwohl § 12 BtRegV das nicht ausdrücklich regelt. Jedoch sieht § 32 BtOG einen Verzicht auf die Eignungsprüfung vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Sachkundenachweis]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Lupe.jpg|right]]Einzelheiten des [[Sachkundenachweis]]es und eines etwaigen [[Sachkundelehrgang]]s wurden im Rahmen einer [[Betreuerregistrierungsverordnung|Rechtsverordnung]] festgelegt. Hierzu  gehören ({{Zitat de §|3|btregv}} BTRegV):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Kenntnisse des [[Betreuerpflichten|Betreuungs-]] und [[Unterbringung]]srechts, des dazugehörigen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensrechts]] sowie auf den Gebieten der [[Gesundheitssorge|Personen-]] und [[Vermögenssorge]],&lt;br /&gt;
# Kenntnisse des [[wikipedia:de:Sozialrecht (Deutschland)|sozialrechtlichen Unterstützungssystems]] und&lt;br /&gt;
# Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur [[Unterstützte Entscheidungsfindung|Unterstützung bei der Entscheidungsfindung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten vorher vorhandenen [[Ausbildung]]s-/Studiengänge nur einen Teil der geforderten Kenntnisse vermitteln. Für die fehlenden Bestandteile ist von der Pflicht des Besuchs modular aufgebauter Sachkundelehrgänge auszugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Übergangsvorschrift==&lt;br /&gt;
Personen, die vor dem 1.1.2023 laut [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] mindestens eine berufliche Betreuung führen, galten als vorläufig registriert ( {{Zitat de §|32|btog}} BtOG). Sie mussten den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Hatten Sie am 1.1.23 noch nicht mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Berufsbetreuer, also in der Regel NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 30.6.2025 nachgewiesen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich für das jeweilige Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten [[Betreuerbestellung]] als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 [[FamFG]], § 287 Abs. 1 oder 2 [[FamFG]]). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des [[Gerichtsbeschluss|Beschlusses]] (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Registrierungsbescheid==&lt;br /&gt;
[[Bild:Bericht.jpg|right]]&lt;br /&gt;
Sind die Registriervoraussetzungen erfüllt, erfolgt ein [[wikipedia:de: Verwaltungsakt (Deutschland)|Registrierungsbescheid]], anderenfalls ein (zu begründender) [[wikipedia:de:Ablehnungsbescheid|Ablehnungsbescheid]]. Gegen letzteren kann mit [[Rechtsmittel]]n vorgegangen werden ([[wikipedia:de:Vorverfahren|Widerspruch]], Klage beim [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Registrierbescheid kann der Betreuer beim Vorstand des Amtsgerichtes eine verbindliche Vergütungseinstufung beantragen ( {{Zitat de §|8|vbvg}} Abs. 3 VBVG). Diese Feststellung ([[wikipedia:de:Justizverwaltungsakt|Justizverwaltungsakt]]) gilt für alle von dem&lt;br /&gt;
Betreuer geführten Betreuungen. Die Antragstellung ist optional, bei Unklarheiten über die Einstufung aber zu empfehlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es empfiehlt sich auch, den Registrierbescheid allen Betreuungsgerichten, bei denen der Betreuer Betreuungen führt oder übernehmen will, in Kopie zukommen zu lassen, da der Bescheid nicht von der Behörde an die Gerichte übersandt wird. Es liegt also im Interesse des Betreuers, diesen zu verbreiten. Teilweise wird bei den Gerichten eine Sammelakte für den Berufsbetreuer geführt, bei der Übersendung sollte einer Aufbewahrung in der Sammelakte vorsorglich zugestimmt werden (§ 29 AktO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Mitwirkungspflicht]]en==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach erfolgter Registrierung hat der Betreuer folgende Daten in regelmäßigen Abständen der [[Stammbehörde]] zu melden ( {{Zitat de §|25|btog}} BtOG):&lt;br /&gt;
*2 mal jährlich: aktuelle Betreuungszahlen (mit Aktenzeichen der Gerichte) sowie Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und den  Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes.&lt;br /&gt;
*alle 3 Jahre erneut Führungszeugnis und [[Schuldnerverzeichnis|Schuldnerauskunft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wann diese Pflichten jeweils genau erfüllt werden müssen, wird sich in der Regel aus einem Hinweis im Registrierungsbescheid ergeben, sodass der Betreuer entsprechende [[wikipedia:de:Wiedervorlage|Wiedervorlagen]] eintragen kann, um die Termine nicht versehentlich zu versäumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Berufsbetreuer]] inkl. [[Vereinsbetreuer]] haben der Stammbehörde  unverzüglich die Einleitung von [[wikipedia:de:Ermittlungsverfahren|Ermittlungs- oder Strafverfahren]] oder die Eröffnung eines [[wikipedia:de:Insolvenzrecht (Deutschland)|Insolvenzverfahrens]] mitzuteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Widerruf der Registrierung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[wikipedia:de:Widerruf (Verwaltungsakt)|Registrierungswiderruf]] ({{Zitat de §|27|btog}} BtOG) ist möglich, wenn der Betreuer:&lt;br /&gt;
*die persönliche Eignung nicht mehr besitzt (siehe {{Zitat de §|23|btog}} Abs. 2 BtOG, zB bei bestimmten Straftaten oder [[wikipedia:de:Vermögensverfall|Vermögensverfall]]);&lt;br /&gt;
*den [[Haftpflichtversicherung]]sschutz nicht mehr hat;&lt;br /&gt;
*die [[Mitwirkungspflicht]]en ({{Zitat de §|25|btog}} BtOG) grob verletzt;&lt;br /&gt;
*bei mehreren Betreuungen wegen [[Betreuerwechsel|Nichteignung]] (§ 1868 Abs. 1 BGB) entlassen wurde;&lt;br /&gt;
*gegen das [[Betreuer als Erbe|Schenkungsverbot]] ( {{Zitat de §|30|btog}} BtOG) verstoßen hat;&lt;br /&gt;
*bis zum 30.6.2025 als Ü-3-Bestandsbetreuer den Sachkundenachweis nicht erbracht hat&lt;br /&gt;
*als Vereinsbetreuer die Frist für die Vorlage der Sachkunde nach § 23 Abs. 4 BtOG versäumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[wikipedia:de:Rücknahme (Verwaltungsrecht)|Rücknahme der Registrierung]] erfolgt, wenn bei der Registrierung wichtige Angaben falsch gemacht wurden, von deren Vorliegen die Registrierung abhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Widerruf und zur Rücknahme ist der Betreuer [[wikipedia:de:Rechtliches Gehör|anzuhören]], § 28 VwVfG. Gegen den Bescheid kann mit den gleichen Rechtsmitteln wie oben bei der Ablehnung vorgegangen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei [[wikipedia:de:Bestandskraft|Unanfechtbarkeit]] des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch ( {{Zitat de §|7|vbvg}}  Abs. 1 VBVG) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu [[Betreuerwechsel|entlassen]] (§ 1868 Abs. 2 BGB 2023).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023, 2 B 139/23 MD&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschrift des  {{Zitat de §|32|btog}} Abs. 1 BtOG räumt der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von sog. Bestandsbetreuern kein Ermessen ein. Eine Eignungsüberprüfung ist im Rahmen des Antrages auf Registrierung nach § 32 BtOG bei Bestandsbetreuern nicht durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Weimar, Beschluss vom 04.10.2023, 8 E 1125/23 We&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#§ 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG enthält die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Eignung und Zuverlässigkeit und der Sachkunde bei der Registrierung von Bestandsbetreuern.&lt;br /&gt;
#Bestehen trotz gesetzlicher Vermutung grundlegende Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit von Bestandsbetreuern, kann diesen Zweifeln nach der erfolgten Registrierung in einem separaten Verfahren auf Widerruf dieser Registrierung gemäß § 27 Abs. 1 BtOG nachzugehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Bremen, Beschluss vom 20.11.2023, 5 V 2458/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Im Einzelfall kein Anordnungsgrund für eine &amp;quot;Bestandsbetreuerin&amp;quot; ersichtlich, um eine sofortige Registrierung im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen, da die vorläufige Registrierung nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG eine hinreichende Sicherheit bietet.&lt;br /&gt;
# Zur Frage, ob auch bei Bestandsbetreuerinnen dem Registrierungsanspruch eine etwaige Unzuverlässigkeit entgegengehalten werden kann (nach § 242 BGB bejaht).&lt;br /&gt;
# Die Betreuungsbehörde darf bei ihrem Vorschlagsrecht (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 12 BtOG) Eignungszweifel mit einbeziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Schleswig, Beschluss vom 16.01.2024, 12 B 62/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Eignung und Zuverlässigkeit eines Berufsbetreuers ist nach § 32 BtOG als sog. Bestandsbetreuer im Registrierungsverfahren durch die zuständige Stammbehörde nicht gesondert zu prüfen.&lt;br /&gt;
# Sofern Zweifel an der Eignung eines sog. Bestandsbetreuers bestehen, ist hierfür ein entsprechendes Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 27 BtOG durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 06.06.2024, 13 T 364/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Dem vorläufig nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG registrierten Berufsbetreuer, der nicht rechtzeitig einen Antrag auf [[Registrierung]] als [[Berufsbetreuer]] stellt, steht ab dem 01.07.2023 kein Anspruch auf [[Betreuervergütung]] zu, auch nicht rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.&lt;br /&gt;
#Er kann jedoch für die Zeit bis zur Entscheidung über seinen Registrierungsantrag eine [[Aufwandspauschale]] in entsprechender Anwendung des § 1878 Abs. 1 BGB geltend machen.&lt;br /&gt;
#Hinsichtlich § 1878 Abs. 3 BGB ist hierbei darauf abzustellen, ob im jeweiligen Monat zumindest an einem Tag kein Anspruch auf eine Vergütung als Berufsbetreuer bestanden hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Köln, Beschluss vom 26.06.2024, 1 L 953/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Die Behörde darf im Fall des sog. Bestandsbetreuers grundsätzlich den Widerruf der Registrierung nach § 27 BtOG auch auf Sachverhalte stützen, welche zeitlich vor der nach § 32 BtOG erfolgten Registrierung als beruflicher Betreuer liegen.&lt;br /&gt;
# Mit Blick auf Art. 12 GG kann es erforderlich sein, dass die Behörde nicht nur rechtliches Gehör hinsichtlich des Widerrufs gibt, sondern auch die praktische Gelegenheit dazu, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen und so den Grund für einen Widerruf zu beseitigen.&lt;br /&gt;
(nicht rkr., Beschwerdeverfahren beim OVG Münster - 4 B 628/24) - [https://btdirekt.de/reform/verwaltungsgericht-koeln-staerkt-die-rechte-selbstaendiger-berufsbetreuer/ Stellungnahme von Herrn Bobisch, BvfB zur Entscheidung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Hannover, Urteil vom 03.04.2024, 11 A 4007/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme eines Erbes nach § 30 Abs. 1 S. 2 BtOG durch einen Berufsbetreuer rechtfertigt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 S.1 BtOG regelhaft die Annahme, dass die persönliche Eignung nicht mehr gegeben und die Registrierung als Berufsbetreuer durch die zuständige Stammbehörde zu widerrufen ist.&lt;br /&gt;
#Eine ausnahmsweise Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 30 Abs. 3 BtOG kann nicht mehr nach Annahme der Erbschaft erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.12.2024, 4 MB 5/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Sogenannte Bestandsbetreuer nach § 32 BtOG sind ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtOG zu registrieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Aachen, Urteil vom 11.03.2026, 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Strafbarkeit des Berufsbetreuers wegen Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bei Verschweigen einer Suizidankündigung …&lt;br /&gt;
#  Zu einem lebenslanges Berufsverbot gemäß § 70 Abs. 1 StGB betreffend der Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer, wenn bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass der Betreuer wissentlich absolute Mindeststandards der Betreuertätigkeit außer Acht gelassen hat. Als Berufsbetreuer hat der Angeklagte Zugriff auf eine besonders vulnerable Personengruppe, deren Angehörige auf eine wahrheitsgetreue und sorgfältige Behandlung ihrer Angelegenheiten essenziell angewiesen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Mannheim, Beschluss vom 31.07.2026, 14 S 970/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Im Rahmen der Prüfung, ob eine Ausnahme von dem in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG bestimmten Regelbeispiel für einen Widerruf der Registrierung eines beruflichen Betreuers anzunehmen ist, darf sich das Verwaltungsgericht aufgrund der größeren Sachkunde der Betreuungsgerichte auf die Prüfung der in deren rechtskräftigen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und betreuungsrechtlichen Würdigungen beschränken und ist nicht gehalten, spezifisch gegen diese fachgerichtlichen Entscheidungen vorgebrachten Einwendungen nachzugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-237-alle-3-jahre-mitteilungs-u-nachweispflicht-nach-dem-btog/ Neu: Podcast betroyt.de zu den nachträglichen Mitteilungspflichten bei Berufsbetreuern]&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-22-prufung-wie-man-die-betreuungsbehorde-uberzeugt-interview/ Podcast betroyt.de zum Thema Eignungsgespräch]&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-68-anderung-i-das-registrierungsverfahren-fur-betreuer-ab-2023/ Podcast betroyt.de zum Registrierverfahren]&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-82-sachkunde-was-ein-betreuer-ab-2023-wissen-muss/ Podcast betroyt.de zum Theme Sachkunde]&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-95-registrierung-wer-sich-wann-bei-der-behorde-melden-muss/ Podcast betroyt.de zu Mitteilungspflichten]&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-134-gesetzesluecke-nichtverguetung-bei-§-33-btog-registrierte-betreuer/ betroyt.de-Podcast zur Vergütung bei Betreuern nach § 33 BtOG]&lt;br /&gt;
*[https://youtu.be/S74jaaD-X2M Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Registrierung]&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=e5mSB3aUW-Y Youtube-Video BGTalk Thema Registrierung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802984439/internetsevon-21 Bürkel/Plitzko: Das neue Betreuungsorganisationsgesetz, 2. Aufl Walhalla 2022]&lt;br /&gt;
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846213942/internetsevon-21  Joecker: Das neue Betreuungsrecht, 2. Aufl. Reguvis, 2022]&lt;br /&gt;
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406782531/internetsevon-21 Mazur (Hrsg.): Textsynopse zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Beck 2022]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
* Deinert: Änderungen des Betreuerstatus sowie der Rechte und Pflichten von Berufsbetreuern; BtPrax 2020, 169&lt;br /&gt;
* Deinert: Neue Regeln für die Betreuervergütung 2023; Rechtspfleger-Studienhefte 2022, S. 185&lt;br /&gt;
* Deinert: Der Status von Ex-Bestandsbetreuern ab dem 1. Juli 2023, btr aktuell 2023, 92&lt;br /&gt;
* Deinert/Bürkel: Registrierung von Bestandsbetreuern – was ist wann zu tun? BtPrax 2022, 160&lt;br /&gt;
* Krämer: Die neue Funktion der Betreuungsbehörden nach der Reform des Betreuungsrechts; FamRZ 2022, 927&lt;br /&gt;
*Marx: Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern – Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) – Teil 1 und 2; Btr aktuell 2022, 77 und 97&lt;br /&gt;
*Scheulen: Das Verwaltungsverfahren zur Registrierung von beruflichen Betreuern; BtPrax 2023, 51&lt;br /&gt;
* Thar: Neue Herausforderungen für die berufliche Betreuung nach der Reform des Betreuungsrechts; BtPrax 2022, 8&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZlRKYZv0scuLo5KNurcPtohI7uCQxILdhy Kurzübersicht für Gerichte: Registrierung und Vergütungsanspruch (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s1154.pdf%27%5D__1658403330355 Text der Betreuerregistrierverordnung im BGBl.]&lt;br /&gt;
*[https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/registrierung-und-sachkundenachweis/ BdB-Infos zur Berufsregistrierung]&lt;br /&gt;
*[https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/fragen-antworten-zu-registrierung-und-sachkunde/ Hinweise der BdB-Juristen zum Registrierverfahren]&lt;br /&gt;
*[https://www.bgt-ev.de/west-bgt_35_tagungsmaterialien.html BGT-Materialien zur Registrierung]&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsrechtsreform]]&lt;br /&gt;
*[[Betreuerregistrierungsverordnung]]&lt;br /&gt;
*[[Mitteilungspflicht]]&lt;br /&gt;
*[[Dokumentationspflicht]], [[Begleitforschung]]&lt;br /&gt;
*[[Grundrechte]], [[Personenstand]], [[Freier Wille]]&lt;br /&gt;
*[[ordre public]]&lt;br /&gt;
*[[Datenschutz]]&lt;br /&gt;
*[[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
*[[Vorsorgeregisterverordnung]], [[Zugriffsrecht]]&lt;br /&gt;
*[[elektronischer Identitätsnachweis]]&lt;br /&gt;
*[[Rechtsanwalt]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ Führungszeugnis online beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://media.frag-den-staat.de/files/foi/98701/AnleitungzurEinholungeinerAuskunftausdemSchuldnerverzeichnis.pdf?download Hinweise zur Selbstauskunft Schuldnerverzeichnis (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsreform 2023]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Unterst%C3%BCtzungspflicht&amp;diff=66147</id>
		<title>Unterstützungspflicht</title>
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		<updated>2026-08-10T09:55:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==[[Allgemeines]]==&lt;br /&gt;
Das Verhältnis des deutschen Rechtsstaates zur freien Wohlfahrtspflege der Kirchen und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist historisch begründet und im Deutschen Grundgesetz verankert. Kirchen und Staat sind verfassungsrechtlich voneinander unabhängig: „Es besteht keine Staatskirche.“ = Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der gemäß Art. 140 GG weitergilt. Jedoch sind die gewachsenen Rechtsstrukturen kompliziert miteinander verflochten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ordnung der Rechtsverhältnisse des religionsneutralen deutschen Staates mit den großen Kirchen (= Körperschaften des öffentlichen Rechts) folgt dem Gedanken der sozialen Gewaltenteilung. Sie ist die dritte Form der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung neben der horizontalen und der vertikalen Gewaltenteilung im [[Föderalismus|föderalen]] Deutschland. Die Grundnorm der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung ist Art. 20 Abs. 2 GG. Die dreigliedrige Staatsgewalt bzw. die drei Staatsgewalten [[Gesetzgebung]], [[Rechtsprechung]] und Verwaltung sollen sich gegenseitig kontrollieren und im Gleichgewicht halten („checks and balances“). Die soziale Gewaltenteilung spielt – außer bei den Kirchen und Religionsgemeinschaften - auch bei der Wahrnehmung der Jugendhilfe und [[Sozialhilfe]] durch die sogenannten freien Träger und bei der Selbstverwaltung der berufsständischen Organisationen (z.B. [[Bundesverband der Berufsbetreuer]]) in ganz Deutschland eine Rolle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Träger der [[Sozialhilfe]] in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege - &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;brüderlich bzw. solidarisch&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der [[Sozialhilfe]] (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der [[Sozialhilfe]] bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und [[Amtspflichtverletzung|haftbar]]. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen [[Rechtsprechung|Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Was ist ein Sozialauftrag?===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 88 SGB X kann ein staatlicher oder kommunaler Sozialleistungsträger als Auftraggeber ihm obliegende Pflichten durch einen anderen Leistungsträger oder dessen Verband mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen. Als die drei verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gelten:&lt;br /&gt;
*Der Sozialauftrag ist zweckmäßig wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben (Beispiel: Ein örtlicher kirchlicher oder privater Kindergarten erfüllt den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Auftrag der Kommune).&lt;br /&gt;
*Der Sozialauftrag ist zur Durchführung der Aufgaben zweckmäßig, weil es in der Kommune z.B. nicht genügend städtische Kindergartenplätze gibt.&lt;br /&gt;
*Der Sozialauftrag an den kirchlichen oder privaten Kindergartenträger ist zweckmäßig auch im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen (Beispiel: Es handelt sich bei den Anspruchsberechtigten um christliche Familien). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein anderer, älterer deutscher Rechtsbegriff für Sozialauftrag ist Beleihung. Ein wesentlicher Teil, d.h. zumindest die Rechtsaufsicht muss immer beim Auftraggeber verbleiben. Dieser muss Aufträge über mehrere gleichartige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekannt machen (= öffentliche Ausschreibung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht der rechtlich Betreuenden in Deutschland==&lt;br /&gt;
Die BetreuerInnen unterstützen [[Betreuungsrechtsreform|seit dem 01.01.2023]] die rechtlich Betreuten dabei, ihre Angelegenheiten so weit wie möglich rechtlich selbst zu besorgen. Sie machen von ihrer [[Vertretungsmacht]] nach § 1823 BGB nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den festgestellten Wünschen der beeinträchtigten Betreuten müssen die BetreuerInnen bei deren Umsetzung unterstützend entsprechen, soweit nicht die jeweilige Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde oder die Umsetzung der Wünsche dem jeweiligen Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies ist in § 1821 Abs. 1 bis 3 BGB gesetzlich geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht der [[Betreuungsbehörde]]==&lt;br /&gt;
Die Unterstützungspflicht der deutschen [[Betreuungsbehörde]]n (= Exekutive) [[Betreuungsgerichtshilfe|gegenüber den Betreuungsgerichten]] (= Judikative) ist in § 11 [[BtOG]] gesetzlich geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht der Betreuungsvereine gegenüber ihren ehrenamtlichen Rechtsbetreuenden mit Kooperationsvereinbarung==&lt;br /&gt;
Nach dem Abschluss einer gegenseitigen [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]] in Schriftform ist der Auftraggeber [[Betreuungsverein]] dem [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Rechtsbetreuer]] zur Unterstützung während seines Ehrenamtes verpflichtet. Beide Parteien arbeiten in der Regel zum Vorteil des betreuten Menschen unter der juristischen [[Aufsicht]] des zuständigen [[Betreuungsgericht]]s zusammen. Bei Streitigkeiten können die gesetzlichen Regeln des Auftrags (§§ 662 bis 674 BGB) Orientierung geben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht der Bundesagentur für Arbeit==&lt;br /&gt;
Im neunten Buch des deutschen Sozialgesetzbuches wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gesetzlich geregelt. Für die gegebenenfalls vom Betreuer zu beantragenden [[Eingliederungshilfe|Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben]] sind die Arbeitsagenturen der Länder zuständig. Ansprechpartner sind meistens die Jobcenter an den Wohnorten derjenigen Betreuten, die gerne zur besseren Tagesgestaltung oder zur persönlichen Weiterentwicklung [[Natürlicher Wille|regelmäßig arbeiten möchten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sogenannte Unterstützte Beschäftigung soll Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf Dauer ermöglichen. Dazu gehören eine vorübergehende individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf auch eine Berufsbegleitung. Die praktische Arbeitsunterstützung kann von einem Integrationsfachdienst oder einem anderen geeigneten sozialen Träger durchgeführt werden. Die rechtliche Unterstützung erfüllt das zuständige Jobcenter in der Regel durch den schriftlichen Bescheid, der die Finanzierung der Maßnahme sichert, die individuell für den Betreuten - mit seiner Zustimmung - ausgesucht werden muss. Gemäß § 54 SGB IX kann die Bundesagentur für Arbeit als Gutachter bei dieser schwierigen Auswahl mitwirken. Die Unterstützte Beschäftigung ist in § 55 SGB IX geregelt. Die besonderen Leistungen in [[Werkstatt für behinderte Menschen|Werkstätten für behinderte Menschen]] werden als (traditionelle) Teilhabe-Alternativen in den §§ 56 bis 59 SGB IX angeboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des Jugendamtes==&lt;br /&gt;
Junge Volljährige, die rechtlich betreut werden (müssen), können im Übergang von der Amtsvormundschaft, die mit Erreichen der Volljährigkeit am 18. Geburtstag endet (§ 2 BGB), bis zum 21. Geburtstag, d.h. im sogenannten Adoleszenzkorridor weiterhin vom Jugendamt unterstützt werden (§ 41a SGB VIII). Für die weitere Unterstützung nach (formaljuristischer) Beendigung der Jugendhilfe soll ein Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII erstellt, fortgeführt und regelmäßig überprüft werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Ziel der Hilfe für junge Volljährige ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die individuelle Persönlichkeitsentwicklung, die den heranwachsenden Menschen zur selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung in Deutschland befähigt. Bei Scheitern dieser Hilfen ist eine Heimunterbringung oder [[betreutes Wohnen]] möglich. Bei Straffälligkeit drohen [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]] oder gar Freiheitsentzug. [[Ausländer|Ausländischen]] Jugendlichen, die in Deutschland [[Strafprozess|straffällig geworden sind]], droht nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren die Ausweisung und [[Abschiebung]] ins Herkunftsland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des Integrationsfachdienstes==&lt;br /&gt;
Integrationsfachdienste in Deutschland sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der [[Eingliederungshilfe|Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben]] im Einzelfall notwendigerweise beteiligt werden. Ihre Unterstützungspflichten sind in § 193 SGB IX näher gesetzlich beschrieben. Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Die Verantwortung bleibt beim Amt, das die Ausführung der Leistungen daher laufend kontrollieren sollte. Beauftragung und Verantwortlichkeit sind in § 194 SGB IX geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht der Schwerbehindertenvertretung==&lt;br /&gt;
In Betrieben und Dienststellen in Deutschland, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen dauernd beschäftigt sind, werden eine [[Vertrauensperson]] und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zur Schwerbehindertenvertretung gewählt. Deren Amtszeit beträgt vier Jahre (siehe § 177 SGB IX).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt [[Schwerbehindertenausweis|Beschäftigte mit Behinderungen]] bei der [[Eingliederungshilfe|Eingliederung]] in den Betrieb oder die Dienststelle. Zahlreiche weitere Unterstützungspflichten sind in § 178 SGB IX gesetzlich geregelt. Die gewählten [[Vertrauensperson]]en der Schwerbehinderten sollten wiederum vom Arbeitsgeber aktiv unterstützt werden (siehe § 179 SGB IX).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des Ehegatten==&lt;br /&gt;
Die Ehegatten (siehe: [[Personenstand]]) sind in Deutschland einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er/sie seine/ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der angemessene Unterhalt umfasst auch alles, was die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten befriedigt und ist in der Weise zu leisten, die durch die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB). Zur Führung des Haushalts kann bei plötzlicher Krankheit oder Behinderung des Ehegatten auch die Organisation der häuslichen Krankenpflege gehören. Zwangsarbeit ist in Deutschland aber gemäß Art. 12 Abs. 3 GG nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung (siehe auch: [[Unterbringung]]) verfassungsrechtlich zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht der Verwandten in gerader Linie==&lt;br /&gt;
In Deutschland sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). In gerader Linie verwandt sind aus juristischer Sicht Eltern und ihre Kinder, auch adoptierte Kinder (siehe: [[Personenstand]]). Diese Unterstützungspflicht in finanzieller Hinsicht (Geldrente gemäß § 1612 BGB) wird jedoch gesetzlich beschränkt je nach Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) und Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII sind Unterhaltsansprüche der [[Sozialhilfe]]empfänger gegenüber ihren Kindern oder Eltern nur dann zu berücksichtigen bzw. gerichtlich einzuklagen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als [[Freibetrag|100.000,00 Euro]] beträgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des haftbaren Schädigers nach unerlaubter Handlung==&lt;br /&gt;
Wer in Deutschland vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich (= durch unerlaubte Handlung) verletzt hat, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen oder noch weiterhin entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auch auf die Nachteile, welche die unerlaubte Handlung für die Erwerbstätigkeit oder das berufliche Fortkommen des Verletzten herbeiführt (§ 842 BGB). Gemeint sind hier vor allem berufliche Nachteile durch eine Krankheit oder Behinderung, die von dem geständigen oder gerichtlich überführten Schädiger zu verantworten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder vermindert oder tritt eine Vermehrung seiner persönlichen Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten (§ 843 Abs. 1 BGB). Der Betreuer des Verletzten sollte gegebenenfalls diese Geldrente vom Schädiger oder seiner Haftpflichtversicherung einklagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Garantenstellung im deutschen Strafrecht==&lt;br /&gt;
Wer es in Deutschland unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört (z.B. Körperverletzung gemäß § 223 StGB), ist nach diesem Gesetz nur dann wegen Unterlassung strafbar, wenn er oder sie rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg beim Opfer der Straftat nicht eintritt. Dies ist in § 13 Abs. 1 StGB gesetzlich geregelt. Juristen sprechen in diesen Fällen von einer Garantenpflicht. Die Voraussetzungen dieser Garantenpflicht werden in [[Rechtsprechung]] und Lehre als Garantenstellung bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Entstehungsgründe für Garantenstellungen sind allgemein anerkannt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* durch Gesetz: § 1353 BGB für die [[Eherecht und Betreuung|eheliche Lebensgemeinschaft]]; [[Polizeirecht|Polizeigesetze]] verpflichten Polizeibeamte zur allgemeinen Gefahrenabwehr (siehe: [[ordre public]]); Fahrzeughalter haften für ihre Fahrzeuge gemäß § 7 StVG u.a.;&lt;br /&gt;
* durch [[Freier Wille|freiwillige]] Übernahme: in bestimmten Berufen wie bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenpflegern, Altenpflegern, Erziehern; im Bewachungsgewerbe; bei [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]], [[Berufsbetreuer]]n u.a.;&lt;br /&gt;
* durch eine enge Familien-, Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (z.B. bei Familienfeiern, gemeinsamen Urlaubsreisen, Bergtouren u.a.);&lt;br /&gt;
* durch Gefahr begründendes Vorverhalten und wegen daraus entstandener Verkehrssicherungspflicht (siehe § 34 StVO Verkehrsunfall).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Garantenstellung im Einzelfall vom [[Strafprozess|untersuchenden Strafgericht]] verneint oder das Unterlassen ist z.B. durch Notwehr gerechtfertigt, dann ist die fehlende Unterstützung trotz schlimmster Folgen beim Opfer für die Unterlassenden nicht strafbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Garantenstellung (Beschützergarant) des Betreuers gegenüber dem Betreuten ist in der Rechtsprechung strittig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Potsdam, Urteil vom 11. Februar 2016 – 27 Ns 89/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuungsverhältnis begründet keine strafrechtliche Garantenstellung. Ein Betreuer hat nicht rechtlich im Sinne des § 13 StGB dafür einzustehen, dass der Betroffene ungefährdet blieb. Eine solche Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betreuungsrechts gerade nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Aachen, Urteil vom 11.03.2026, 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Strafbarkeit des Berufsbetreuers wegen Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bei Verschweigen einer Suizidankündigung&lt;br /&gt;
# Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich der [[Gesundheitsfürsorge]] hat als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben seiner Betreuten einzustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis==&lt;br /&gt;
Menschen, die durch ein schädigendes Großereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, werden nach genehmigtem Antrag durch die Soziale Entschädigung gemäß SGB XIV unterstützt. Zu den schädigenden Großereignissen zählen Gewalttaten, Kriegsauswirkungen, Zivildienstfolgen und Schäden durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 1 SGB XIV). Zu den Leistungen der vorrangigen Sozialen Entschädigung gehören auch [[Eingliederungshilfe|Leistungen zur Teilhabe]], bei Pflegebedürftigkeit oder Blindheit, Entschädigungszahlungen sowie der Berufsschadensausgleich (§ 3 SGB XIV). Gemäß § 7 SGB XIV haben Ausländerinnen und [[Ausländer]] dieselben Ansprüche wie Deutsche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des [[Krankenhaussozialdienst]]es==&lt;br /&gt;
Zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Gesundheitsversorgung nach Krankenhausbehandlung sind in das Versorgungsmanagement auch die Pflegeeinrichtungen gesetzlich miteinbezogen. Dabei ist im Einzelfall vom [[Krankenhaussozialdienst]] eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatenden (§ 7a SGB XI) zu gewährleisten. Im Krankenhaus „ausbehandelte“ Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung beim Entlassmanagement, zu dem auch Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c SGB V gehören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des Pflegedienstes oder Pflegeheimes gemäß landesrechtlichem Versorgungsvertrag und persönlichem Pflege- oder Heimvertrag==&lt;br /&gt;
Die Rechtsbeziehungen der Pflegekassen in Deutschland zu den einzelnen Leistungserbringern der Pflege vor Ort sind im siebten Kapitel des elften Buches des deutschen Sozialgesetzbuches geregelt. Nur die Kosten von zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind durch die gesetzliche [[Pflegeversicherung]] erstattungsfähig. Gewerbliche Pflegedienste, die keine Zulassung besitzen, müssen vom Gepflegten stets privat bezahlt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die durch die zuständige Pflegekasse des Betreuten erstattungsfähigen Leistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege, Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege sind im 4. Kapitel und 3. Abschnitt des 11. Buches des deutschen Sozialgesetzbuches beschrieben (§§ 36 bis 43c SGB XI). Die Daten der pflegerischen Versorgung des Betreuten könnten gemäß § 341 Abs. 2 Nr. 10 SGB V zukünftig von geschulten Pflegekräften laufend in die [[elektronische Patientenakte]] eingestellt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des Bewohnerbeirats==&lt;br /&gt;
In stationären Einrichtungen der Alten- und Behindertenpflege vertreten die sogenannten Bewohnerbeiräte die Interessen der Heimbewohnenden. Sie werden demokratisch gewählt und können von einem ebenfalls gewählten Beratungsgremium aus Angehörigen, [[Vertrauensperson]]en und [[Betreuer|Rechtsbetreuern]] (= Angehörigen- und Betreuerbeirat) bei ihrer ehrenamtlichen Arbeit ehrenamtlich unterstützt werden. Die länderspezifischen Regelungen zu den Beiratswahlen sind ggf. in den sechzehn Landesheimgesetzen normiert. Ein Beispiel für eine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsnorm ist der § 22 im Wohn- und Teilhabegesetz für [[Nordrhein-Westfalen]] (WTG NRW).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zugehörige Landesverordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG DVO NRW) regelt im § 10 die Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirats. Dazu gehört es auch, den neuen Nutzerinnen und Nutzern des Pflegeheimes zu helfen, sich in der Einrichtung zurechtzufinden (= Unterstützungspflicht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==gegenseitige Unterstützungspflicht für alle Menschen?==&lt;br /&gt;
Oberstes Leitprinzip für die Welt, die Länder, Regionen und Gemeinschaften ist gemäß der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung (Ergebnis der WHO-Konferenz vom 21.11.1986) das Bedürfnis der Regierenden, in ihren Staaten &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;die gegenseitige Unterstützung der Menschen zu fördern&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. StaatsbürgerInnen in Demokratien sollten sich um den anderen, um ihre Gemeinschaften und ihre natürliche Umwelt sorgen und zu &amp;quot;[[Vertrauensperson]]en&amp;quot; [[Freier Wille|werden wollen]].  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterstützung von Nachbarschaften und Gemeinden im Sinne einer vermehrten [[Selbstbestimmung]], ihre Autonomie und Kontrolle über die eigenen Gesundheitsbelange zu stärken, ist ein zentrales Anliegen der Gesundheitsförderung. Die Stärkung von Nachbarschaften und Gemeinden baut auf den vorhandenen menschlichen und materiellen Möglichkeiten auf. Selbsthilfe und soziale Unterstützung sowie flexible Möglichkeiten der größeren öffentlichen Teilnahme und Mitbestimmung für Gesundheitsbelange sind dabei zu unterstützen bzw. neu zu entwickeln (siehe: [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]). Notwendige Voraussetzungen dafür sind der kontinuierliche [[Zugangsrecht|Zugang]] zu allen Informationen, die Schaffung von gesundheitsorientierten Lernmöglichkeiten sowie angemessene finanzielle Unterstützung gemeinschaftlicher Initiativen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesundheitsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie durch die Verbesserung sozialer Kompetenzen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit. Sie will den Menschen helfen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit und Lebenswelt auszuüben, und will ihnen zugleich ermöglichen, Entscheidungen in ihrem Lebensalltag zu treffen, die ihrer Gesundheit zugutekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gilt, überall Menschen zu lebenslangem Lernen zu befähigen und ihnen zu helfen, die verschiedenen Phasen ihres Lebens sowie eventuelle chronische Erkrankungen und Behinderungen angemessen zu bewältigen. Dieser Lernprozess muss sowohl in Schulen wie auch zuhause, am [[Arbeitsvertrag|Arbeitsplatz]] und in der [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Gemeinde]] erleichtert werden. Öffentliche Körperschaften, Privatwirtschaft und gemeinnützige Organisationen sind hier seit langem ebenso zum Handeln aufgerufen wie die traditionellen Bildungs- und Gesundheitsinstitutionen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Arnold/Hoffmann; Zur Stellung des rechtl. Betreuers als Garant für körperl. Unversehrtheit und Leben des Betreuten, ZfL 2025, 193&lt;br /&gt;
*Haase: Ich brauche Begleitung, keine Stellvertretung; BtPrax 2026, 6&lt;br /&gt;
*Noll: Der Betreuer als Schutzgarant? BtR aktuell 2026, 73&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Unterstützte Entscheidungsfindung]]&lt;br /&gt;
* [[Beratung]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Eingliederungshilfe]], [[Assistenzleistungen]], [[Gesamtplanverfahren]]&lt;br /&gt;
* [[Inklusionsbetrieb]]&lt;br /&gt;
* [[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
* [[Vulnerabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Pflegeversicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]&lt;br /&gt;
* [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Zuführung zur Unterbringung]], [[Forensik]]&lt;br /&gt;
* [[unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Advance Care Planning]]&lt;br /&gt;
* [[Eherecht und Betreuung]]&lt;br /&gt;
* [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Personenstand]], [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]]&lt;br /&gt;
* [[Pflicht zur Betreuungsübernahme]]?&lt;br /&gt;
* [[Anzeigepflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Geheimhaltungspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Verbraucherstreitbeilegung]]&lt;br /&gt;
* [[Behördenbetreuer]]&lt;br /&gt;
* [[Amtspflichtverletzung]], [[Zwangsvollstreckung]]&lt;br /&gt;
* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]]&lt;br /&gt;
* [[Einverständniserklärung]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Ergänzungsbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]]&lt;br /&gt;
* [[Dokumentationspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]]&lt;br /&gt;
* [[Datenschutz]]&lt;br /&gt;
* [[Subsidiaritätsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
* [https://iris.who.int/handle/10665/349654 Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung]&lt;br /&gt;
* [https://gesunde-staedte-netzwerk.de Internetseite des Gesunde Städte-Netzwerks der Bundesrepublik Deutschland]&lt;br /&gt;
* [https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/internationale-gesundheitspolitik/europa/eu4health.html Aktionsprogramm der Europäischen Union im Bereich der Gesundheit 2021 - 2027 &amp;quot;EU4Health&amp;quot;]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Rechtsmittel&amp;diff=66144</id>
		<title>Rechtsmittel</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Rechtsmittel&amp;diff=66144"/>
		<updated>2026-08-07T13:40:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Wer ist beschwerdeberechtigt */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Schreiben.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
==Rechtsschutz gegen Gerichtsentscheidungen des Betreuungsgerichtes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Allgemeines====&lt;br /&gt;
Zum 1.9.2009 änderten sich die Rechtsmittel gegen Beschlüsse des neuen [[Betreuungsgericht]]es im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] durch das neue [[FamFG]]. Dies betrifft sowohl Fristen- wie Formvorschriften und die Personen, die ein Beschwerderecht haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsmittel für [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüsse]] des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Beschwerde&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, §§ 59 ff. FamFG (und insbes. wenn gegen einen Beschluss eines [[Rechtspfleger]]s in [[Betreuervergütung|Vergütungssachen]] vorgegangen wird, &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Erinnerung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (§ 11 Rechtspflegergesetz). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die bisherige &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;weitere Beschwerde&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; an das Oberlandesgericht wird durch die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsbeschwerde&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; an den Bundesgerichtshof (Sitz in Karlsruhe, [[Baden-Württemberg]]) ersetzt (§§ 70 ff. FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gerichtsbeschlüsse müssen ab 1.9.2009 zwingend eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (§ 39 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ist der Betreuer mit allen Rechten im Amt (sofern es bei der Beschwerde um die [[Betreuerbestellung]] geht). Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass das Landgericht im Wege einer [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aussetzt, § 64 Abs. 3 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Neue Rechtsmittelfristen====&lt;br /&gt;
Während Rechtsmittel bisher meist ohne bestimmte Frist eingelegt werden konnten (sog. &amp;quot;einfache&amp;quot; Beschwerde), sind ab 1.9.2009 alle Rechtsmittel befristet. Es gilt eine Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 FamFG). Gegen [[einstweilige Anordnung]]en und gerichtliche [[Genehmigungen]] gilt eine 2-Wochenfrist, ebenso bei Erinnerungen gegen Rechtspflegerentscheidungen (§ 11 Abs. 2 RpflG). Ist eine Bekanntgabe nicht möglich, beginnt die Rechtsmittelfrist 5 Monate nach der Beschlussfassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In [[Unterbringungssachen]] sieht das Gesetz für die Vorführung zur Untersuchung und die Unterbringung zur Begutachtung noch gem. § 322 FamFG i.V.m. § 284 Abs. 3 FamFG noch die so genannte sofortige Beschwerde (mit einer Beschwerdefrist von zwei Wochen) als das zulässige Rechtsmittel an.&lt;br /&gt;
Das gilt auch für die Nichthinzuziehung von Beteiligten, § 7 Abs. 5 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der [[Bezirksrevisor]] beschwerdeberechtigt ist, hat er eine 3-Monatsfrist (§ 304 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, Beschl. vom 10.08.2010 - 8 UF 121/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle anwaltlicher Vertretung besteht kein Anspruch Wiedereinsetzung wegen&lt;br /&gt;
fehlender Rechtsmittelbelehrung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist kann&lt;br /&gt;
im Falle anwaltlicher Vertretung nicht darauf gestützt werden, dass der angefochtene Beschluss&lt;br /&gt;
keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Von einem anwaltlichen Interessenvertreter,&lt;br /&gt;
dessen Verschulden dem Verschulden des vertretenen Beteiligten gleich steht, ist zu erwarten,&lt;br /&gt;
dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext&lt;br /&gt;
für fristgebundene Rechtsmittel in Familiensachen (nach neuem Recht) kennt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 14201 = FGPrax 2011, 206 = IBRRS 80503 = NJW-RR 2011, 1011 = LSK 2011, 280449 = FamRZ 2011, 1049 = FuR 2011, 457 = MDR 2011, 806 = Rpfleger 2011, 497:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;[[Postkontrolle|Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post]]&amp;quot; bestellt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 10.07.2013, XII ZB 411/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerdefrist beginnt auch dann nach Ablauf der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG, wenn die erforderliche Zustellung (hier: Beschluss über die Bestellung eines Betreuers an den Betroffenen) mit Mängeln behaftet war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 XII ZB 188/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Betreuungssache wird die Beschwerdefrist für einen Betroffenen, der die Aufhebung einer bestehenden Betreuung begehrt, nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Beschluss, mit dem die Aufhebung der Betreuung abgelehnt wird, wirksam an den Betroffenen selbst förmlich zugestellt wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.08.2024, 12 W 14/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ist der Vertreter der Staatskasse nicht am Festsetzungsvergütungsverfahren des Nachlasspflegers beteiligt worden, in dem die aus Sicht der Staatskasse angreifbare Entscheidung getroffen worden ist, beginnt der Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist ihm gegenüber mit der formlosen Mitteilung der Entscheidung, wobei die Frist für ihn gemäß § 304 Abs. 2 FamFG in Abweichung zu § 63 Abs. 1 FamFG drei Monate beträgt.&lt;br /&gt;
#Für eine den Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist auslösende formlose Mitteilung der Entscheidung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG ist keine individuelle Bekanntgabe an den Vertreter der Staatskasse notwendig, es reicht die Bekanntgabe an die Amtsstelle aus. Da nach dem Gesetz für die Auslösung der Beschwerdeeinlegungsfrist eine formlose Mitteilung ausreicht, genügt jede Form der Unterrichtung und es ist nicht einmal notwendig, dass der vollständige Beschluss dem Vertreter der Staatskasse vorliegt.&lt;br /&gt;
# Ist eine die Beschwerdeeinlegungsfrist auslösende formlose Mitteilung der Entscheidung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG an den Vertreter der Staatskasse unterblieben, werden Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse nach acht Monaten rechtskräftig. § 304 Abs. 2 FamFG enthält nur eine beschränkt abändernde Ergänzung von § 63 FamFG mit der Folge, dass § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG weiter gilt, weil der Gesetzgeber grundsätzlich bestimmt hat, dass Entscheidungen nicht auf unbestimmte Zeit anfechtbar bleiben sollen, sofern eine Bekanntgabe unterblieben ist. Diesem Willen des Gesetzgebers ist bei der Anwendung von § 304 Abs. 2 FamFG Gültigkeit zu verschaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Beschwerdewerte====&lt;br /&gt;
Geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, z.B. [[Betreuervergütung]], kann das Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn das Gericht dieses ausdrücklich zugelassen hat oder der Beschwerdewert 600,00 Euro übersteigt, § 61 FamFG (früher lag der Beschwerdewert bei 150,00 Euro). &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: für Beschlüsse ab 1.1.2026 erhöht sich der Beschwerdewert auf 1.000 €.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 15.08.2012 - XII ZB 442/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2012, 19161 = FD ZVR 2012, 337593 = FamRZ 2012, 1796:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Ist der Beschwerdewert im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht, hat der in einem Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG tätige Rechtspfleger die eingelegte Beschwerde als Erinnerung auszulegen und sie bei Nichtabhilfe dem Richter zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschl v 02.10.2023,&lt;br /&gt;
20 W 158/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstandswert von betreuungsrechtlichen Beschwerdeverfahren&lt;br /&gt;
# Vermögensrechtlichen Charakter im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG besitzen alle Angelegenheiten, die zumindest auch unmittelbar materielle Auswirkungen haben, also insbesondere auf Geld oder Geldeswert zielen. Weder eine erfolgte noch eine unterbliebene Betreuungsanordnung haben unmittelbar materielle Auswirkungen. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung (auch) mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] angeordnet wurde.&lt;br /&gt;
# Eine schematische Anwendung des Auffangwertes des § 36 Abs. 3 GNotKG scheidet aus; dieser mag dann in Betracht kommen, wenn Gegenstand und Verlauf eines [[Betreuungsverfahren]]s keinen Anlass gegeben haben, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen in das Verfahren einzuführen und geeignete Schätzgrundlagen deswegen gänzlich feh- len.&lt;br /&gt;
# In einem Beschwerdeverfahren betreffend die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags ist § 60 GNotKG einschlägig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Neue Formvorschriften====&lt;br /&gt;
Die Beschwerde (oder Erinnerung) muss beim Amtsgericht eingelegt werden (nicht mehr beim Landgericht, was früher alternativ möglich war). Dieses kann schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Gericht (&amp;quot;zur Niederschrift&amp;quot;) erfolgen (§ 64 FamFG). Jemand, der freiheitsentziehend untergebracht ist, kann die Beschwerde auch beim Gericht des Unterbringungsortes einlegen (§§ 305, 336 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronische Einlegung]] ist nach Maßgabe der §§ 14 Abs.2 FamFG, 130a ZPO, § 4 ERVV möglich. Das bedeutet eine [[IT-Sicherheit|qualifizierte digitale Signatur]] und eine Übermittlung auf sicherem Weg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Anwaltliche Vertretung beim BGH ist zwingend erforderlich, § 10 Abs. 4 FamFG (außer bei Behörden, diese können sich durch einen Volljuristen der Behörde vertreten lassen). Alle anderen benötigen einen beim BGH zugelassenen Anwalt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Beschluss vom 24.10.2018, 8 T 215/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine per einfacher E-Mail an das Gericht übermittelte Bilddatei mit einem (abfotografierten oder eingescannten) von dem Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichneten Schriftstück wahrt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für die Einlegung einer Beschwerde gemäß §§ 64 Abs. 2 S. 1, 14 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 103 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 17.04.2018, XI ZB 4/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein bestimmender Schriftsatz mit Computerfax übersandt, kann die gesetzlich erforderliche Schriftform nach § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt werden, dass dieser mit eingescannter Unterschrift des Erklärenden übermittelt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann. Es bedarf daher nicht der nachfolgenden Übersendung einer vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterzeichneten Berufungsschrift. Vielmehr erfüllt das im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügende Schriftstück, das mit Computerfax übersandt worden ist, für sich die Anforderungen an einen bestimmenden Schriftsatz, wenn ihm eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten angefügt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - XII ZB 148/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die gesetzliche Form der Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde zur Niederschrift des zuständigen Richters eingelegt und die Einlegung von diesem protokolliert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 291/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Formmangel der fehlenden Unterzeichnung der Beschwerdeschrift kann bis zum Ablauf der Beschwerdefrist behoben werden; hierzu genügt ein vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnetes Schreiben, welches eindeutig auf die Beschwerdeschrift Bezug nimmt.&lt;br /&gt;
# Die Heilung der fehlerhaften Zustellung einer Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn eine formgerechte Zustellung von dem Gericht wenigstens angestrebt worden ist; an diesem Zustellungswillen fehlt es, wenn sich das Gericht von vornherein bewusst dafür entscheidet, von der förmlichen Zustellung der Entscheidung an den Beteiligten abzusehen, und die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post anordnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2020, 22 WF 872/20&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in der Schriftform nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben wurde. Das E-Mail-to-Fax-Verfahren wahrt dabei nicht das Schriftformerfordernis.&lt;br /&gt;
# Für den Vergütungsantrag eines Umgangspflegers nach dem VBVG ist nicht die Schriftform zu beachten, ein entsprechender Antrag ist formfrei möglich.&lt;br /&gt;
# Da die Kommunikation per nicht weiter gesicherter oder verschlüsselter E-Mail erhebliche Probleme der Datensicherheit darstellt und insbesondere die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nicht wahrt, hat sie innerhalb gerichtlicher Verfahren, wenn die Nachricht personenbezogene Daten der Verfahrensbeteiligten enthält, wovon bei der Verwendung von Namen oder Aktenzeichen auszugehen ist, zu unterbleiben, auch wenn ein Verfahrensbeteiligter auf einem solchen Kommunikationsweg besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 430/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig und führt hilfsweise aus, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, gelten diese Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts und grundsätzlich auch seine dazu getroffenen Feststellungen als nicht geschrieben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 482/19 - NJW-RR 2020, 1459).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 31.01.2023, XIII ZB 90/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
#Zur [[Nutzungspflicht]] des besonderen elektronisches Anwaltspostfachs nach § 14b Abs. 1 FamFG bei Beschwerdesachen von anwaltlichen berufsmäßigen [[Verfahrenspfleger]]n in einem Freiheitsentziehungs- und Abschiebehaftsachenverfahren.&lt;br /&gt;
#Aus der Gesetzessystematik ergibt sich nicht, dass der Begriff des [[Rechtsanwalt]]s in § 14b FamFG rollenbezogen auf die anwaltliche Tätigkeit und nicht statusbezogen auszulegen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Rechtsmittelbelehrung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 15.06.2011, XII ZB 468/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 18965 = FGPrax 2011, 258 = IBRRS 81381 = NJW 2011, 2887 = LSK 2011, 350547 = FamRZ 2011, 1389 = BtPrax 2011, 223 (LS):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nach § 39 FamFG vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung muss sich auf das statthafte Rechtsmittel oder den statthaften Rechtsbehelf, das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift, die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist und einen gegebenenfalls bestehenden Anwaltszwang erstrecken (im Anschluss an Senat, NJW-RR 2010, 1297 = FamRZ 2010, 1425). Zur Form und Frist der Beschwerdebegründung verlangt die Vorschrift hingegen keine Belehrung (im Anschluss an BAG, NZA 2003, 1087 = ZIP 2003, 1850 zu § 9V 3 und 4 ArbGG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 20.07.2011, XII ZB 445/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 22813 = BtPrax 2011, 274 (Ls) = NJW-RR 2011, 1569&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rechtmittelbelehrung, die fälschlicherweise darauf hinweist, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde stattfinde, stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Wer ist beschwerdeberechtigt====&lt;br /&gt;
Die Beschwerdeberechtigung hat grundsätzlich &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*der Betreute (§ 59 FamFG) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*sein [[Verfahrenspfleger]] (§§ 276, 317, 303 Abs. 3 FamFG). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Betreuer]] (und neu der Bevollmächtigte, der eine [[Vorsorgevollmacht]] hat) können im eigenen Namen, aber auch im Namen der vertretenen Person Beschwerde einlegen (§ 303 Abs. 4 FamFG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerderechte der [[Betreuungsbehörde]] richten sich im [[Betreuungsverfahren]] nach § 303 Abs. 1 FamFG und im [[Unterbringungsverfahren]] nach § 335 Abs. 4 FamFG. Anders als im alten Recht kann die Behörde auch gegen Beschlüsse, die auf Antrag des Betreuten ergangen sind, Beschwerde einlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Bezirksrevisor]] ist beschwerdeberechtigt, wenn die Interessen der Staatskasse tangiert sind (also idR bei Entscheidungen zur [[Betreuervergütung]] oder zum [[Aufwendungsersatz]], der wegen [[Mittellosigkeit]] (§ 1880 BGB) aus der Staatskasse gezahlt werden soll sowie beim [[Regress der Staatskasse]] oder wenn ein [[Berufsbetreuer]] durch einen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] ersetzt werden soll (§ 1868 Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschwerdeberechtigt im Sinne des Betroffenen sind folgende Personen, allerdings nur, wenn sie im Verfahren als Beteiligte (§ 274 Abs. 4 FamFG bzw. § 315 Abs. 4 FamFG) hinzu gezogen wurden: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Eherecht|Ehegatte]] oder eingetragener Lebenspartner (wenn nicht dauernd getrennt lebend, vgl. § 1567 BGB)&lt;br /&gt;
*Eltern, Großeltern, Pflegeeltern des Betroffenen&lt;br /&gt;
*Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Betroffenen&lt;br /&gt;
*Geschwister des Betroffenen&lt;br /&gt;
*eine vom Betroffenen benannte [[Vertrauensperson]]&lt;br /&gt;
*bei [[Unterbringung]]en auch der Leiter der Einrichtung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer beschwerdeberechtigt ist, muss der [[Gerichtsbeschluss]] bekannt gegeben werden (§ 41 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Saarbrücken, Beschluss vom 22.02.2010, 5 T 87/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist dahingehend verfassungsgemäß auszulegen, dass die Beschwerde eines nahen Angehörigen eines Betroffenen, der ohne sein Verschulden von dem Amtsgericht nicht an dem Verfahren beteiligt worden ist, gleichzeitig einen Antrag auf Beteiligung an dem [[Betreuungsverfahren]] beinhaltet.&lt;br /&gt;
# Über diesen von einem Beschwerdeführer inzidenter gestellten Antrag auf Beteiligung an dem Verfahren (vergleiche dazu §§ 7, 279 FamFG) hat das erstinstanzliche Gericht im Rahmen eines Zwischenverfahrens gemäß § 7 Abs. 5 FamFG durch Beschluss zu entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Landau, Beschluss vom 15.06.2010, 3 T 42/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2011, 439:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Beschwerdebefugnis von Angehörigen, die am erstinstanzlichen Verfahren über die Errichtung einer Betreuung nicht beteiligt waren: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine generelle Erweiterung der Beschwerdebefugnis auf nahe Angehörige in Verfahren über die Errichtung einer Betreuung sieht das FamFG abweichend von der früheren Rechtslage nicht vor. Vielmehr ist die Beschwerde eines nicht in eigenen Rechten betroffenen Abkömmlings des Betroffenen nur dann statthaft, wenn er bereits im ersten Rechtszug durch das Betreuungsgericht förmlich beteiligt worden ist. Das Erfordernis der Beteiligung bereits in der ersten Instanz verlangt von Angehörigen eines Betroffenen, sich bereits beim Betreuungsgericht durch einen ausdrücklich gestellten Antrag auf Beteiligung um eine entsprechende Verfahrensstellung zu bemühen. Ein solches Begehren erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung soll nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Verden,· Beschluss vom 24. Juni 2010 , Az. 1 T 76/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da der beschwerdeführende Sohn der Betroffenen im ersten Rechtszug von dem Amtsgericht nicht an dem Verfahren beteiligt worden ist, würde ihm nach dem Wortlaut des § 303 Abs.2 Nr.1 FamFG kein Beschwerderecht zustehen. Dieses Ergebnis ist nach Überzeugung der Kammer unbillig und mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Nach der Gesetzesbegründung soll das Erfordernis der Beteiligung in der ersten Instanz dazu dienen, altruistische Beschwerden solcher Angehöriger zu vermeiden, die am Verfahren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (BT-Drucksache 16/6308, S. 271). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer hingegen sehr deutlich Interesse gezeigt; auf seine Anregung hin ist das Betreuungsverfahren eingeleitet worden. Entgegen § 7 Abs.4 S.2 FamFG ist er auch nicht vom Amtsgericht darüber belehrt worden, dass er seine Hinzuziehung als Beteiligter gem. § 7 Abs.3 FamFG beantragen kann. Ein solches Antragserfordernis erschließt sich dem juristischen Laien auch nicht ohne weiteres, insbesondere wenn das Verfahren auf seine Anregung hin in Gang gesetzt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 15.03.2012, 5 W 19/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein zeitlich früherer Rechtsmittelverzicht des Verfahrenspflegers in einer Nachlasssache geht der nachfolgenden Beschwerde der Erben vor und führt zur Unzulässigkeit des Rechtmittels.&lt;br /&gt;
# Ein berufsmäßiger Nachlasspfleger kann den Antrag auf Fristverlängerung für die Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs gemäß § 1835 Abs. 1a S. 3 BGB wirksam für alle von ihm künftig bei dem zuständigen Gericht zu übernehmenden Angelegenheiten im Voraus stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24.10.2012, XII ZB 404/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2013, 195 = FGPrax 2013, 45:&lt;br /&gt;
  &lt;br /&gt;
Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 06.10.2011 V ZB 314/10 - FamRZ 2012, 212).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
  &lt;br /&gt;
Nach Erledigung der Hauptsache im Betreuungsverfahren kann von der Betreuungsbehörde kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15.2.2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619, vom 24.10.2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 und vom 13.11.2013 - XII ZB 681/12 - FamRZ 2014, 108).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Eine Verfahrensbeteiligung im Erstverfahren zur Betreuerbestellung genügt da-her nicht, um eine Beschwerdeberechtigung nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die Entscheidung zu begründen, mit der später der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschluss v 28.7.2015 - XII ZB 674/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senatsbeschl v 15.4.2015 XII ZB 330/14 FamRZ 2015, 1015 und v 5.11.2014 XII ZB 117/14 FamRZ 2015, 249).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Macht der Vertragspartner des Betroffenen geltend, ihm gegenüber sei eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden, steht ihm gegen den die gerichtliche Genehmigung des Vertrags letztlich versagenden Beschluss ausnahmsweise die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG zu.&lt;br /&gt;
# Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Mai 2011 XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 XII ZB 592/12 FamRZ 2014, 640).&lt;br /&gt;
# Auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
§ 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, wonach ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen ist, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht, findet im Betreuungsverfahren nicht nur auf den Betroffenen selbst, sondern auch auf die übrigen beschwerdeberechtigten Beteiligten Anwendung (Fortführung von Senatsbeschluss vom 13. Mai 2015 - XII ZB 491/14 - FamRZ 2015, 1374).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - XII ZB 156/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251 und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 12.12.2018, XII ZB 387/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 475/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit muss die Person des Beschwerdeführers bei Einlegung der Beschwerde aus der Rechtsmittelschrift selbst oder in Verbindung mit sonstigen Unterlagen oder Umständen erkennbar sein oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erkennbar werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 XII ZB 56/13 FamRZ 2013, 1571).&lt;br /&gt;
#) War der Betreuer zum Zeitpunkt seiner Betreuerbestellung zur Übernahme der Betreuung bereit, kann seine nach Wirksamkeit der Bestellung erfolgende Erklärung, die Betreuung nicht mehr führen zu wollen, nicht für sich genommen zu seiner Entlassung aus dem Betreueramt führen, jedoch seine Eignung als Betreuer in Frage stellen.&lt;br /&gt;
# Ist der vom Amtsgericht bestellte Betreuer aufgrund der Erkenntnislage des Beschwerdegerichts nicht mehr zur Führung der Betreuung geeignet, hat das Beschwerdegericht einen geeigneten Betreuer zu bestellen und kann sich nicht auf die Feststellung beschränken, ein bestimmter Beteiligter komme nicht als Betreuer in Betracht.&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Familienangehörigen, den der Betroffene als Betreuer wünscht, kann mit dem Wohl des Betroffenen unvereinbar sein, wenn dieser entweder persönlich unter den Spannungen zwischen seinen Familienangehörigen leidet oder die Regelung seiner wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse wegen der Spannungen innerhalb der Familie nicht gewährleistet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 XII ZB 57/19 FamRZ 2019, 1356).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 474/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Gegen eine Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Beschwerde einlegen.&lt;br /&gt;
# Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14 - FamRZ 2015, 1701).&lt;br /&gt;
# In einem Betreuungsverfahren ist Voraussetzung für die Zustellungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass ein dem Beschluss nicht entsprechender Wille eines Beteiligten im Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Ausreichend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts sowie der mutmaßliche Wille eines Beteiligten genügen hierfür nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 XII ZB 489/18 FamRZ 2019, 618).&lt;br /&gt;
# Allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht auf dessen (konkludente) Hinzuziehung zum erstinstanzlichen Verfahren schließen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2019 XII ZB 417/18 FamRZ 2019, 1091).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Auch nach einem wirksamen Widerruf der [[Vorsorgevollmacht]] durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um die Befugnis des [[Kontrollbetreuer]]s zum Widerruf der Vollmacht einlegen. Die trotz des Widerrufs partiell als fortbestehend anzusehende Vollmacht umfasst auch die Befugnis, zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde im Namen des Betroffenen einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).&lt;br /&gt;
# Nach der wirksamen Erklärung des Widerrufs ist eine angefochtene [[Betreuerbestellung]] hinsichtlich des Aufgabenkreises Vollmachtwiderruf zwar erledigt. Der Betroffene hat insoweit jedoch die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung seiner Rechte nach § 62 FamFG fortzuführen.&lt;br /&gt;
# Bei der Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann nicht gemäß § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses abgesehen werden, weil es sich hierbei um eine wesentliche Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Kontrollbetreuers handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 147/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Für die Beschwerdebefugnis naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist maßgeblich, ob das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen dient. Dabei ist ausreichend, dass der Rechtsmittelführer Interessen des Betroffenen zumindest mitverfolgt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom  8. Januar 2020 - XII ZB 410/19 - FamRZ 2020, 631).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Auch nach einem wirksamen Widerruf der [[Vorsorgevollmacht]] durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung um die Befugnis des Kontrollbetreuers zum Widerruf der Vollmacht einlegen. Die trotz des Widerrufs partiell als fortbestehend anzusehende Vollmacht umfasst auch die Befugnis, zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde im Namen des Betroffenen einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).&lt;br /&gt;
# Nach der wirksamen Erklärung des Widerrufs ist eine angefochtene Betreuerbestellung hinsichtlich des Aufgabenkreises Vollmachtwiderruf zwar erledigt. Der Betroffene hat insoweit jedoch die Möglichkeit, die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung einer Verletzung seiner Rechte nach § 62 FamFG fortzuführen.&lt;br /&gt;
# Bei der Erweiterung einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht kann nicht gemäß § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG von der Einholung eines [[Gutachten]]s oder eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] abgesehen werden, weil es sich hierbei um eine wesentliche Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Kontrollbetreuers handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Aachen, Beschluss vom 11.11.2020, 3 T 147/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Wenn eine Betreuung auf den ausdrücklichen Wunsch eines zur freien Willensbestimmung fähigen Volljährigen verlängert wird, steht es seinen Angehörigen nicht zu, im vorgeblichen Interesse des Betroffenen gegen diese Entscheidung vorzugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Lübeck, Beschluss vom 11.01.2021, 7 T 10/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betreuer steht gegen die Ablehnung seines Antrags auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung ein Beschwerderecht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2021 - XII ZB 371/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren kann dem [[Verfahrenspfleger]] Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München II, Beschluss vom 20.01.2023, 6 T 4598/22 BET&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Beschwerdeberechtigung eines Pfändungsgläubigers eines Erbteils gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag, da er nicht Beteiligter des betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 28.01.2026, XII ZB 441/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ehefrau ist als Bevollmächtigte Beteiligte am erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zu führen, mit der eine [[Kontrollbetreuer|Kontrollbetreuung]] angeordnet worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 8. Juli 2026 - XII ZB 72/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
 Die Anordnung einer Betreuung und die Bestimmung des [[Aufgabenkreis]]es erfolgt ebenso wie deren [[Aufhebung]] oder Einschränkung ausschließlich im Interesse des Betroffenen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer wird daher nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt, wenn der Umfang der Betreuung abgeändert oder eine solche Abänderung abgelehnt wird. In eigenen Rechten betroffen ist er nur dann, wenn er bei Fortdauer der Betreuung aus dem Betreueramt entlassen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 XII ZB 291/25 FamRZ 2026, 476).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Anhörung]]spflichten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 171/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 1650:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es persönlich anzuhören, Diese Regelung gilt gem. § 295 FamFG auch für die Verlängerung der Betreuerbestellung entsprechend. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im [[Beschwerde]]verfahren.  Aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene auf eine Anhörung durch den Amtsrichter verzichtet hat, wird eine Anhörung durch das Beschwerdegericht nicht entbehrlich (Leitsatz der Red.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24.07.2013, XII ZB 40/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Februar 2010 - XII ZB 168/08 - FamRZ 2010, 882).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Beschluss vom 10.05.2016, 8 T 43/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Gemäß § 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - XII ZB 561/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geht aus der persönlich verfassten Beschwerdeschrift des Betroffenen hervor, dass ihm das Sachverständigengutachten vorgelegen hat, ist den Anforderungen des § 37 Abs. 2 FamFG im Ergebnis Genüge getan, auch wenn den Gerichtsakten nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass ihm das Gutachten bekanntgegeben worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - XII ZB 228/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Von einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem im amtsgerichtlichen Verfahren erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 98/15 - FamRZ 2015, 1603).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rücknahme der Beschwerde===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 243/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde muss zwar nicht ausdrücklich, aber klar und unzweideutig erfolgen; bei Zweifeln ist der Erklärung des Beschwerdeführers die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsbeschwerde an den BGH===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsbeschwerde an den BGH in Karlsruhe ist nur mit Zulassung durch das jeweilige Landgericht möglich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsbeschwerde  ist ohne Zulassung statthaft in&lt;br /&gt;
# [[Betreuungssachen]] zur [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]], zur [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]], zur Anordnung oder Aufhebung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es, &lt;br /&gt;
# [[Unterbringungssachen]] und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie&lt;br /&gt;
# [[Freiheitsentziehung]]ssachen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Fällen der Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die [[Unterbringung]] oder die [[freiheitsentziehende Maßnahme]] anordnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die LG-Entscheidung ist binnen eines Monats schriftlich die Rechtsbeschwerde beim BGH einzulegen, siehe § 71 FamFG.&lt;br /&gt;
Für Rechtsbeschwerden ist eine anwaltliche Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt nötig (§ 10 Abs. 4 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn es nicht um eine zulassungsfreie Angelegenheit geht (also z.B. Genehmigungsverfahren, Betreuerentlassung, Vergütungsfragen) und die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen ist, ist die Sache mit der Landgerichtsentscheidung endgültig erledigt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde existiert nicht. Allenfalls eine Verfassungsbeschwerde wäre denkbar. Gegen einstweilige Anordnungen kann keine Rechtsbeschwerde eingelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Landgericht ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein solcher dürfte aber in aller Regel nicht schaden, wenn man der Ansicht ist, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung besitzt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschlüsse vom 28.07.2010, XII ZB 317/10 und vom 11.08.2010, XII ZB 48/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2010, 18418:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum BGH können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten nur durch einen bei BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des FamFG ohne Ausnahme (Ausnahme für Behörden siehe § 10 Absatz 4 FamFG, dort reicht auch ein verwaltungseigener Volljurist).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 166/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 276 = FamRZ 2010, 1897 = FGPrax 2010, 288 = NJW 2010, 3777 = RdLH 2010, 172   = BeckRS 2010, 24359 = IBRRS 77283 = LSK 2010, 470223:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Im Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung nach § 295 FamFG ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nicht gegen die Verlängerung der Betreuung, sondern nur gegen die Auswahl des Betreuers wendet.&lt;br /&gt;
# Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen [[Betreuerwechsel]] zu befinden, richtet sich die [[Betreuerbestellung|Auswahl der Person des Betreuers]] nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB.&lt;br /&gt;
# Eine von dem volljährigen Betreuten als Betreuer vorgeschlagene Person kann deshalb nur dann abgelehnt werden, wenn deren Bestellung dem Wohl des Volljährigen zuwiderlaufen würde, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 05.01.2011 - XII ZB 152/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 01780 = FGPrax 2011, 103 = IBRRS 78714 =  NJW-RR 2011, 217 =  LSK 2011, 060911 = MDR 2011, 316 = FamRZ 2011, 368 = BtPrax 2011, 80 = FuR 2011, 226:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 18.05.2011,  XII ZB 671/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 15433 = FGPrax 2011, 181 (Ls) = IBRRS 80714 = NJW-RR 2011, 1081 = LSK 2011, 280491 = Rpfleger 2011, 499 (LS) = MDR 2011, 876 = FuR 2011, 523 = FamRZ 2011, 1143 = BtPrax 2011, 169::&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b I BGB wird nicht von den §§ 70 III Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung durch das LG nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.02.2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 141/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nach § 39 FamFG zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung muss auch über einen bestehenden Anwaltszwang informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschlüsse vom 19.12.2012, XII ZB 241/12 und XII ZB 557/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zur Unzulässigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde bei der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
# Gegen eine die Einrichtung einer Betreuung ablehnende Beschwerdeentscheidung ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statthaft.&lt;br /&gt;
# Der persönlichen Anhörung des Betroffenen kommt auch in den Fällen, in denen sie nicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 540/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
  &lt;br /&gt;
# Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die eine Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme ablehnende tatrichterliche Entscheidung ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652).&lt;br /&gt;
# Rechtsmittelverfahren in Unterbringungssachen sind auch unter Geltung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23. Juli 2013 (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) gerichtsgebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit gilt ebenfalls für unstatthafte Rechtsmittel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschl v 11.2.2015,  XII ZB 48/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten Verfahrenspfleger beauftragt wurde (im Anschl an Senatsbeschl v 14.8.2013 - XII ZB 270/13 - juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - XII ZB 161/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat nach Erledigung einer einstweiligen Maßnahme das Beschwerdegericht über einen Antrag gemäß § 62 FamFG befunden, so ist auch gegen diese Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsnormen zur Beschwerde ab 1.9.2009===&lt;br /&gt;
*§ 39 FamFG Rechtsmittelbelehrung&lt;br /&gt;
*§§ 58 FamFG Beschwerde&lt;br /&gt;
*§§ 59, 303, 335 FamFG Beschwerdeberechtigte&lt;br /&gt;
*§ 61 FamFG Beschwerdewert&lt;br /&gt;
*§ 63 FamFG Beschwerdefrist&lt;br /&gt;
*§ 64 FamFG Einlegen der Beschwerde&lt;br /&gt;
*§ 65 FamFG Beschwerdebegründung&lt;br /&gt;
*§ 66 FamFG Anschlussbeschwerde&lt;br /&gt;
*§ 70 FamFG Rechtsbeschwerde (an den Bundesgerichtshof)&lt;br /&gt;
*§ 71 FamFG Einlegen der Rechtsbeschwerde&lt;br /&gt;
*§ 10 FamFG Anwaltszwang beim Bundesgerichtshof&lt;br /&gt;
*§ 304 FamFG Rechtsmittel der Staatskasse ([[Bezirksrevisor]])&lt;br /&gt;
*§§ 305, 336 FamFG Beschwerde eines [[Unterbringung|Untergebrachten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Roth: Aktuelle Probleme der Beschwerde in Betreuungssachen; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 259], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3928316087/internetsevon-21 Winzen: Zwang - ein Handbuch für Betroffene ], ISBN 3928316087&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Abramenko: Die Anhörungsrüge nach dem neuen FamFG; FGPrax 2009, 198&lt;br /&gt;
*Bienwald, Werner, Zur Frage der Rechtsmitteleinlegung durch einen Betreuer gegen seine eigene Entlassung aus einem Teil seiner Aufgabenkreise, FamRZ 2004, 735&lt;br /&gt;
*Knittel: Auf dem Weg zur FGG-Reform. Kritische Betrachtungen zur geplanten Beschränkung der Rechtsmittel in Betreuungs- und Unterbringungssachen; BtPrax 2008, 99 (PDF)&lt;br /&gt;
*Krüger/Schüßler: Typische Probleme des Betreuungsrechts aus Sicht der Rechtsbeschwerde; NJW 2020, 430&lt;br /&gt;
*Maurer: Due Rechtsmittel in Familiensachen nach dem FamFG; FamRZ 2009, 465&lt;br /&gt;
*Netzer: Das Rechtsmittelrecht im neuen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); ZNotP 2009, 30&lt;br /&gt;
*Schael: Die Statthaftigkeit von Beschwerde und sofortiger Beschwerde nach dem neuen FamFG, FPR 2009, 11&lt;br /&gt;
*Schürmann: Die Rechtsmittel nach dem FamFG, FamRB 2009, 24&lt;br /&gt;
*Seggewiße/Weber: Die Reformation in Perus im Betreuungsverfahren; BtPrax 2017, 142&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Rechtsmittel in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; BtPrax 2009, 167&lt;br /&gt;
*Vorwerk: Einstweilige Anordnung, Beschluss, Rechtsmittel und Rechtsmittelbelehrung nach dem FGG-RG, FPR 2009, 8&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsrichter]], [[Gerichtsbeschluss]], [[Beaufsichtigung]]&lt;br /&gt;
*[[Anregung der Betreuerbestellung]]&lt;br /&gt;
*[[Rechtsverkehr in Deutschland]]&lt;br /&gt;
*[[Rechtsweg in Deutschland]]&lt;br /&gt;
*[[Mahnverfahren]]&lt;br /&gt;
*[[Anhörung]]&lt;br /&gt;
*[[Eidesstattliche Versicherung]]&lt;br /&gt;
*[[Widerspruchsrecht]]&lt;br /&gt;
*[[Einstweilige Anordnung]]&lt;br /&gt;
*[[Gewaltschutzanordnung]]&lt;br /&gt;
*[[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]&lt;br /&gt;
*[[ordre public]], [[Polizeirecht]]&lt;br /&gt;
*[[Subsidiaritätsprinzip]]&lt;br /&gt;
*[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/faq.htm#1 Raus aus der Zwangsbetreuung (Psychiatrieerfahrene)]&lt;br /&gt;
*[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/rechtliches/rechtliches/anwaelte Anwaltsliste (Psychiatrieerfahrene)]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php Anwaltssuche zum Betreuungsrecht]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Elektronisches_Gerichts-_und_Verwaltungspostfach&amp;diff=66130</id>
		<title>Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Elektronisches_Gerichts-_und_Verwaltungspostfach&amp;diff=66130"/>
		<updated>2026-07-28T12:48:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Rechtsprechung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==[[Allgemeines]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) hat die Justiz eine eigene elektronische - &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;kritische&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - Kommunikationsinfrastruktur für den elektronischen [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]] (ERV) geschaffen. Weder für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] noch [[Berufsbetreuer]] gibt es bisher eine [[Nutzungspflicht|Pflicht zur Nutzung]] des EGVP (via eBo oder MJP). Die [[Jahresbericht]]e können weiterhin papierhaft eingereicht werden. Allerdings ist die elektronische Einreichung des gesamten Schriftverkehrs bundesweit bei allen Gerichten via eBo oder MJP zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Schriftverkehr von Berufsbetreuern mit Gerichten vertritt nunmehr das Landgericht Augsburg die Ansicht, dass auch hier der elektronische Weg verbindlich ist: LG Augsburg, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 53 T 4110/24 e.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Nordrhein-Westfalen|NRW]] beabsichtigt außerdem, eine Pflicht zur elektronischen Antragstellung für [[Betreuervergütung|Vergütungsanträge]] einzuführen (§ 292 Abs. 6 FamFG). In NRW sind Berufsbetreuer ab 1.7.26 verpflichtet, Pauschalvergütungsanträge nur noch auf speziellen einheitlichen Vordrucken und auf elektronischem Weg einzureichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Nutzungspflicht|Verpflichtende Verwendung]] für Beschwerdeschriften==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Rechtsanwalt|Anwaltliche Berufsbetreuer]] sind lt. BGH verpflichtet, [[Beschwerde]]n gegen Gerichtsbeschlüsse elektronisch (mit dem besonderen Anwaltspostfach - beA) einzureichen, § 14b FamFG (BGH, Beschluss v. 31.01.2023 - XIII ZB 90/22). Die dürfte auch gelten, wenn ein Anwalt als [[Verfahrenspfleger]] bestellt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Und [[Betreuungsbehörde]]n, die nach § 303 FamFG ebenfalls [[beschwerde]]berechtigt sind, müssen wie Anwälte die elektronische Form beachten (und dazu ihr besonderes Behördenpostfach -beBPo - verwenden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elektronische Akten und Dokumente der freiwilligen Gerichtsbarkeit==&lt;br /&gt;
Gemäß § 14 Abs. 1 FamFG sollen die Gerichtsakten für [[Familienverfahrensgesetz|Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]] in ganz Deutschland ab 01.01.2026 nur noch elektronisch geführt werden. Die Digitalisierung in der deutschen Justiz ist ein sehr schwieriger Modernisierungsprozess, da es sich bei diesen [[IT-Sicherheit|IT-Systemen um eine sogenannte kritische Infrastruktur]] handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend ist das Wort &amp;quot;Rechtsanwalt&amp;quot; ohne Namensangabe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss v. 31.05.2023, XII ZB 428/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Rechtsanwälte, die das Amt des Betreuers berufsmäßig ausüben und in dieser Eigenschaft im eigenen Namen eine Beschwerdeschrift nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG einreichen, haben diese gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln.&lt;br /&gt;
# Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit nach § 23 FamFG – anders als bei bestimmenden&lt;br /&gt;
Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG) – nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften&lt;br /&gt;
ab, zu denen für einen Rechtsanwalt § 14 b Abs. 1 FamFG hinzutreten könnte. Auch ein Rechtsanwalt darf solche Anträge daher&lt;br /&gt;
gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 1 FamFG in gewöhnlicher Schriftform stellen; er ist in diesem Fall allerdings gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 2 FamFG verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Augsburg, Beschluss vom 09.01.2025, 53 T 4110/24 e&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Verpflichtung eines [[Berufsbetreuer]]s zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr und zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges zur Zustellung von elektronischen Dokumenten auf Anforderung des Betreuungsgerichts.&lt;br /&gt;
# Verweigert der Berufsbetreuer die Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges zur Zustellung elektronischer Dokumente kann das Betreuungsgericht gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten und kann den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch die Festsetzung von [[Zwangsgeld]] nach § 1862 Abs. 3 S. 2 BGB anhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Umsetzungsstand==&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Stand der Umsetzung ||des elektronischen Rechtsverkehrs|| in den [[Bundesländer]]n ||(Stand 1.6.2024)&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| Bundesland || EGVP || eAkte || Umsetzungsstand&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Baden-Württemberg]] || ja || ja || alle 152 Gerichte in Baden-Württemberg = 100 %&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Bayern]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Berlin]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Brandenburg]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Bremen]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Hamburg]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Hessen]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Mecklenburg-Vorpommern|Mecklenburg-Vorp.]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Niedersachsen]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Nordrhein-Westfalen]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Rheinland-Pfalz]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Saarland]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Sachsen]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Sachsen-Anhalt]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Schleswig-Holstein]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| [[Thüringen]] || ? || ? || ?&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das privatrechtliche eBO erfordert eine Software von kommerziellen Anbietern, die auf dem eigenen Computer installiert werden muss. Dabei entstehen monatliche Lizenzkosten. Die gängigen [[Software]]lösungen für [[Berufsbetreuer]] stellen in der Regel bereits eine Anbindung an das eBO zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Mein Justizpostfach (MJP)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das öffentlich-rechtliche MJP ist ein kostenfreies Angebot des Bundesinnenministeriums. Es handelt sich um eine Webanwendung, das heißt, das Postfach wird über den Internetbrowser aufgerufen. Mit dem MJP können Nutzer*innen ihre elektronischen Dokumente digitalisiert über eine einfache Benutzeroberfläche an die Amtsgerichte versenden und die eingehenden Dokumente über ihr eigenes Postfach abrufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Einrichtung und Nutzung des eBO oder des MJP [[elektronischer Identitätsnachweis|müssen sich Interessierte zunächst identifizieren]]. Das geht aktuell noch am einfachsten mit der Online-Ausweisfunktion des deutschen [[Personalausweis]]es. Dazu benötigt man ein passendes Kartenlesegerät oder ein NFC-fähiges Smartphone mit der AusweisApp.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die 10 Komponenten des [[Datenschutz]]es in Deutschland==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auftragskontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auftragskontrolle ist die Fähigkeit, gewährleisten zu können, dass bei Daten, die im Auftrag für andere Personen verarbeitet werden, dies nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers geschieht. Die Daten sollten dabei nicht an andere Personen übermittelt werden können, auch nicht in Form einer CD an das [[Finanzamt]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Benutzerkontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Benutzerkontrolle ist die Fähigkeit, verhindern zu können, dass eigene Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten mitgenutzt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Datenträgerkontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Datenträgerkontrolle ist die Fähigkeit, verhindern zu können, dass bestimmte Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Eingabekontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eingabekontrolle ist die Fähigkeit, gewährleisten zu können, dass auch nachträglich noch überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in die eigenen Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Organisationskontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Organisationskontrolle ist die Fähigkeit, die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des [[Datenschutz]]es in Deutschland und der Europäischen Union gerecht wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Speicherkontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Speicherkontrolle ist die Fähigkeit, verhindern zu können, dass personenbezogene Daten in den betrachteten Speicher unbefugt eingegeben werden, von den Daten dort unbefugt Kenntnis genommen wird, sie unbefugt verändert oder gelöscht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Transportkontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Transportkontrolle ist die Fähigkeit, verhindern zu können, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Übermittlungskontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Übermittlungskontrolle ist die Fähigkeit, gewährleisten zu können, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stelle personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zugangskontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Zugangsrecht|Zugangskontrolle]] ist die Fähigkeit, Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgreich zu verwehren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zugriffskontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zugriffskontrolle ist die Fähigkeit, gewährleisten zu können, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer [[Zugriffsrecht|Zugriffsberechtigung]] unterliegenden Daten zugreifen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsgericht]], [[Beaufsichtigung]], [[Genehmigungspflichten]], [[Ausschließlichkeitserklärung]]&lt;br /&gt;
* [[Geheimhaltungspflicht]], [[Auskunftspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Gerichtskosten]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuerausweis]], [[Software]] für [[Berufsbetreuer]]&lt;br /&gt;
* [[Personalausweis]], [[Schwerbehindertenausweis]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsmittel]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsverkehr in Deutschland]]&lt;br /&gt;
* [[IT-Sicherheit]], [[Prozessführung]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsverein]]&lt;br /&gt;
* [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]]&lt;br /&gt;
* [[Mitteilungspflicht]], [[Anlagegeld]]&lt;br /&gt;
* [[Sachkundenachweis]]&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
* [[Formulare]]&lt;br /&gt;
* [[Postkontrolle]]&lt;br /&gt;
* [[Digitale Barrierefreiheit]]&lt;br /&gt;
* [[Elektronische Patientenakte]], [[e-Rezept]], [[e-Rechnung]], [[Nutzungspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Interoperabilität]]&lt;br /&gt;
* [[elektronischer Identitätsnachweis]]&lt;br /&gt;
* [[Querschnittsaufgaben]]&lt;br /&gt;
* [[Datenschutz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Abk%C3%BCrzungen&amp;diff=66123</id>
		<title>Abkürzungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Abk%C3%BCrzungen&amp;diff=66123"/>
		<updated>2026-07-27T17:05:05Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* G */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;gt; &amp;#039;&amp;#039;Links überprüft und korrigiert 18.04.23 WS&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abkürzungen für Betreuer (farbig unterlegte Begriffe verweisen auf Erläuterungen in diesem Lexikon bzw. der Wikipedia)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Alphabetische Übersicht==&lt;br /&gt;
{{TOC}}&lt;br /&gt;
{| width=&amp;quot;100%&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;5&amp;quot;&lt;br /&gt;
| width=&amp;quot;50%&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot;|&lt;br /&gt;
==A==&lt;br /&gt;
*ABl 	Amtsblatt&lt;br /&gt;
*ABW    [[wikipedia:de:Betreutes Wohnen|Ambulant betreutes Wohnen]]&lt;br /&gt;
*ACP    [[Gesundheitliche Versorgungsplanung|Advance Care Planning]]&lt;br /&gt;
*ADHS   [[wikipedia:de: Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung|Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätssyndrom]]&lt;br /&gt;
*AG     Amtsgericht&lt;br /&gt;
*AGB    [[wikipedia:de:Allgemeine Geschäftsbedingungen|Allgemeine Geschäftsbedingungen]]&lt;br /&gt;
*AI     artificial intelligence (siehe unter KI)&lt;br /&gt;
*AK     [[Aufgabenkreis]]&lt;br /&gt;
*ALG2   [[wikipedia:de:Arbeitslosengeld II|Arbeitslosengeld 2 („Hartz IV“)]]&lt;br /&gt;
*AO	[[wikipedia:de:Abgabenordnung|Abgabenordnung]]&lt;br /&gt;
*AOK	[[Krankenversicherung|Allgemeine Ortskrankenkasse]]&lt;br /&gt;
*APH    [[Altenheim|Altenpflegeheim]]&lt;br /&gt;
*ArbGG	[[wikipedia:de:Arbeitsgerichtsgesetz|Arbeitsgerichtsgesetz]]&lt;br /&gt;
*AVR 	[[Arbeitsvertrag]]srichtlinien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==B==&lt;br /&gt;
*BAFin  [[wikipedia:de:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht|Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]]&lt;br /&gt;
*BAG	[[wikipedia:de:Bundesarbeitsgericht|Bundesarbeitsgericht]]&lt;br /&gt;
*BAGüS   Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher [[Sozialhilfe]]träger&lt;br /&gt;
*BB     [[Berufsbetreuer]]&lt;br /&gt;
*BdB	[[Bundesverband der Berufsbetreuer]]/innen e.V., &lt;br /&gt;
*BDSG	[[wikipedia:de:Bundesdatenschutzgesetz|Bundesdatenschutzgesetz]]&lt;br /&gt;
*BestG   [[Bestattung]]sgesetz (des Bundeslandes)&lt;br /&gt;
*BetrG  [[Betreuungsgericht]] (bis 31.8.2009 [[Vormundschaftsgericht]])&lt;br /&gt;
*BeurkG 	[[wikipedia:de:Beurkundungsgesetz|Beurkundungsgesetz]]&lt;br /&gt;
*BEWO    [[wikipedia:de:Betreutes Wohnen|Betreutes Wohnen]]&lt;br /&gt;
*BFB	Bundesverband freie Berufe&lt;br /&gt;
*BGB	[[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliches Gesetzbuch]]&lt;br /&gt;
*BGT    [[Betreuungsgerichtstag]]&lt;br /&gt;
*BGW    [[Unfallversicherung|Berufsgenossenschaft]] Gesundheitsdienst u. Wohlfahrtspflege&lt;br /&gt;
*BGH    [http://www.bundesgerichtshof.de Bundesgerichtshof]&lt;br /&gt;
*BKH    Bezirkskrankenhaus&lt;br /&gt;
*BNotO   [[Vorsorgeregister|Bundesnotarordnung]]&lt;br /&gt;
*BPA    [[Ausweisrecht|Bundespersonalausweis]]&lt;br /&gt;
*BSG	[http://www.bundessozialgericht.de Bundessozialgericht]&lt;br /&gt;
*BStBl. Bundessteuerblatt&lt;br /&gt;
*BSHG	Bundessozialhilfegesetz (jetzt SGB-XII)&lt;br /&gt;
*BSV	Bausparvertrag (früher auch Bundesschuldenverwaltung)&lt;br /&gt;
*BtB    [[Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
*BtBG   [[Betreuungsbehördengesetz]]&lt;br /&gt;
*BtG	[[Betreuungsgesetz]]&lt;br /&gt;
*BtHG	[[wikipedia:de:Bundesteilhabegesetz|Bundesteilhabegesetz]]&lt;br /&gt;
*Btm	[[wikipedia:de:Betäubungsmittel|Betäubungsmittel]]&lt;br /&gt;
*[[BtMan]]	Betreuungsmanagement (Zeitschrift)&lt;br /&gt;
*BTMG	[[wikipedia:de:Betäubungsmittelgesetz|Betäubungsmittelgesetz]]&lt;br /&gt;
*BtOG   [[Betreuungsorganisationsgesetz]]&lt;br /&gt;
*[[BtPrax]]	Betreuungsrechtliche Praxis (Zeitschrift)&lt;br /&gt;
*BtRegV [[Betreuerregistrierungsverordnung]]&lt;br /&gt;
*BVfB   [[Bundesverband freier Berufsbetreuer]]&lt;br /&gt;
*BVG    Bundesversorgungsgesetz&lt;br /&gt;
*BVI	Bundesverband deutscher Investmentgesellschaften e.V.&lt;br /&gt;
*BVormVG	Berufsvormündervergütungsgesetz (jetzt [[VBVG]])&lt;br /&gt;
*BWPV	Bundeswertpapierverwaltung; jetzt: [[wikipedia:de:Deutsche Finanzagentur|Deutsche Finanzagentur]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==C==&lt;br /&gt;
*CJK	Creutzfeld-Jacobs-Krankheit&lt;br /&gt;
*CV     [http://www.caritas.de Caritasverband]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==D==&lt;br /&gt;
*DiJuF  Deutsches Institut für Jugend- und Familienrecht&lt;br /&gt;
*DIV	Deutsches Institut für Vormundschaftswesen&lt;br /&gt;
*DNotI  Deutsches Notarinstitut&lt;br /&gt;
*DRK	[http://www.drk.de Deutsches Rotes Kreuz]&lt;br /&gt;
*DRV     Deutsche [[Rente]]nversicherung (ehemals BfA, LVA)&lt;br /&gt;
*DSGVO   (EU-) [[Datenschutz]]grundverordnung&lt;br /&gt;
*DStR	Deutsches [[Steuerrecht]] (Zs)&lt;br /&gt;
*DV	[http://www.deutscher-verein.de Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge]&lt;br /&gt;
*DW	[http://www.diakonie.de Diakonisches Werk der ev. Kirche]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==E==&lt;br /&gt;
*EA     [[Einstweilige Anordnung]]&lt;br /&gt;
*EGH    [[Eingliederungshilfe]] (für Menschen mit Behinderungen)&lt;br /&gt;
*EM-Rente   [[Rente|Erwerbsminderungsrente]]&lt;br /&gt;
*ErwSÜ  [[Haager Übereinkommen]] über den Erwachsenenschutz&lt;br /&gt;
*ESt(G)  Einkommensteuer(gesetz)&lt;br /&gt;
*EU	Europäische Union&lt;br /&gt;
*EV     [[Einwilligungsvorbehalt]]&lt;br /&gt;
*EZFamR	Entscheidungssammlung zum Familienrecht (Zs)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==F==&lt;br /&gt;
*FA     [[Rechtsanwalt|Fachanwalt]] (für...)/ [[Finanzamt]]&lt;br /&gt;
*FamFG  [[Familienverfahrensgesetz|Gesetz über das familiengerichtliche Verfahren]]&lt;br /&gt;
*FamRB  Familienrechtsberater (Zeitschrift)&lt;br /&gt;
*FamRZ	[http://www.famrz.de Zeitschrift für das gesamte Familienrecht]&lt;br /&gt;
*FF     [https://forum-familienrecht.de/de/ Forum Familienrecht (Zeitschrift)]&lt;br /&gt;
*FGG	Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (jetzt [[FamFG]])&lt;br /&gt;
*FGPrax	Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zeitschrift)&lt;br /&gt;
*FuR    Familie und Recht (Zeitschrift)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==G==&lt;br /&gt;
*GBA     Grundbuchamt&lt;br /&gt;
*GBl     Gesetzblatt&lt;br /&gt;
*GBO     Grundbuchordnung&lt;br /&gt;
*GdB     [[wikipedia:de:Grad der Behinderung|Grad der Behinderung]]&lt;br /&gt;
*GF      [[Geschäftsfähigkeit]]&lt;br /&gt;
*GKV     Gesetzliche [[Krankenversicherung]]&lt;br /&gt;
*GoA     [[wikipedia:de:Geschäftsführung ohne Auftrag|Geschäftsführung ohne Auftrag]]&lt;br /&gt;
*Grusi  [[Sozialhilfe|Grundsicherung]] für Alte und Erwerbsgeminderte&lt;br /&gt;
*GRV    Gesetzliche [[Rente]]nversicherung&lt;br /&gt;
*GU      [[Geschäftsunfähigkeit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==H==&lt;br /&gt;
*HeimG  [[wikipedia:de:Heimgesetz|Heimgesetz]]&lt;br /&gt;
*Hrsg.	Herausgeber&lt;br /&gt;
*HK-BUR  [http://www.hk-bur.de Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht]&lt;br /&gt;
*HzL   [[Sozialhilfe|Hilfe zum Lebensunterhalt]] (3. Kapitel SGB-XII)&lt;br /&gt;
*HzP   [[wikipedia:de:Hilfe zur Pflege|Hilfe zur Pflege]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
| width=&amp;quot;50%&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot;|&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==I==&lt;br /&gt;
*ICD	[[wikipedia:de:Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme|International Code of Diseases]] (Internationales Krankheitsverzeichnis der WHO - siehe: [[Interoperabilität]])&lt;br /&gt;
*IfSG	[[wikipedia:de:Infektionsschutzgesetz|Infektionsschutzgesetz]]&lt;br /&gt;
*Info also	Informationen zum Arbeitslosen- und [[Sozialhilfe]]recht (Zs)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==J==&lt;br /&gt;
*JC     [[wikipedia:de:Jobcenter|Jobcenter]]&lt;br /&gt;
*JUH	Johanniter Unfallhilfe&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==K==&lt;br /&gt;
*KdU      [[wikipedia:de:Kosten der Unterkunft und Heizung|Kosten der Unterkunft]]&lt;br /&gt;
*KG       [[wikipedia:de:Kindergeld|Kindergeld]]&lt;br /&gt;
*KI      Künstliche Intelligenz (vergleiche: [[Assistenzleistungen]])&lt;br /&gt;
*KindPrax	Kindschaftsrechtliche Praxis (Zs)&lt;br /&gt;
*Krhs     Krankenhaus (auch KH)&lt;br /&gt;
*KVdR    [[Krankenversicherung]] der [[Rente|Rentner]]&lt;br /&gt;
*KVJS	[http://www.kvjs.de Kommunalverband für Jugend und Soziales]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==L==&lt;br /&gt;
*LBtG	Landesbetreuungsgesetz (Ausführungsgesetz)&lt;br /&gt;
*LG      Landgericht&lt;br /&gt;
*LKH.    Landeskrankenhaus&lt;br /&gt;
*LPartG	Lebenspartnerschaftsgesetz&lt;br /&gt;
*LWV	Landeswohlfahrtsverband&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==M==&lt;br /&gt;
*MB   [[Mahnverfahren|Mahnbescheid]] (auch: Mehrbedarf)&lt;br /&gt;
*MRSA  Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus&lt;br /&gt;
*MSA.   [[wikipedia:de:Multisystematrophie|Multisystemathrophie]]&lt;br /&gt;
*MS    [[wikipedia:de:Multiple Sklerose|Multiple Sklerose]]&lt;br /&gt;
*MWSt	[[wikipedia:de:Umsatzsteuer|Mehrwertsteuer]] (Umsatzsteuer)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==N==&lt;br /&gt;
*NachlG   [[Erbschaft|Nachlassgericht]]&lt;br /&gt;
*NVwZ	Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht&lt;br /&gt;
*NVwZ-RR	NVwZ-Rechtsprechungsreport&lt;br /&gt;
*NZA	[https://rsw.beck.de/zeitschriften/nza Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht]&lt;br /&gt;
*NZA-RR	NZA-Rechtsprechungsreport&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==O==&lt;br /&gt;
*OBG    Ordnungsbehördengesetz (des jeweiligen [[Bundesländer|Bundeslandes]])&lt;br /&gt;
*OEG    [[wikipedia:de:Opferentschädigungsgesetz|Opferentschädigungsgesetz]]&lt;br /&gt;
*ofW    Ohne festen Wohnsitz&lt;br /&gt;
*OLG	Oberlandesgericht&lt;br /&gt;
*OLG-Rp	OLG-Report (Zs)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==P==&lt;br /&gt;
*PEG 	[[PEG-Sonde|percutane endoskopisch kontrollierte Gastrostomie]] ([[Magensonde]])&lt;br /&gt;
*PG      [[wikipedia:de:Pflegegrad|Pflegegrad]]&lt;br /&gt;
*PKH     [[Prozessführung|Prozesskostenhilfe]]&lt;br /&gt;
*PKV    Private [[Krankenversicherung]]&lt;br /&gt;
*[[PsychKG]]    Landesgesetz für psychisch Kranke, auch PsychHKG, PsychKHG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==R==&lt;br /&gt;
*RA     [[Rechtsanwalt]]&lt;br /&gt;
*RdL	Rechtsdienst der Lebenshilfe (Zs)&lt;br /&gt;
*Reha   Rehabilitation&lt;br /&gt;
*Rfleger [https://www.rpfleger.de/ Zeitschrift „der deutsche Rechtspfleger“]&lt;br /&gt;
*RL     [[Rechnungslegung]]&lt;br /&gt;
*Rpfl   [[Rechtspfleger]]&lt;br /&gt;
*Rspr   [[Rechtsprechung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==S==&lt;br /&gt;
*Schufa	Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung&lt;br /&gt;
*SGB	Sozialgesetzbuch (-I bis XII= mit jeweiligen Einzelbuch)&lt;br /&gt;
*SGG	Sozialgerichtsgesetz&lt;br /&gt;
*SHT    [[Sozialhilfe]]träger; auch: Schädel-Hirn-Trauma&lt;br /&gt;
*SKF/SKM/SKFM Sozialdienst katholischer Frauen/Männer&lt;br /&gt;
*SpDi   [[PsychKG|Sozialpsychiatrischer Dienst]]&lt;br /&gt;
*StA    [[Strafprozess|Staatsanwaltschaft]]&lt;br /&gt;
*StB.    [[Steuerrecht|Steuerberater]]&lt;br /&gt;
*StGB   [[Strafprozess|Strafgesetzbuch]]&lt;br /&gt;
*SV     Sozialversicherung&lt;br /&gt;
*SV-Gutachten [[Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==T==&lt;br /&gt;
*TV     Testamentsvollstrecker/Tarifvertrag&lt;br /&gt;
*TVöD   Tarifvertrag öffentlicher Dienst&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==U==&lt;br /&gt;
*UBG    [[PsychKG|Unterbringungsgesetz]] (Landesgesetz)&lt;br /&gt;
*USt	Umsatzsteuer (Vorsteuer/Mehrwertsteuer)&lt;br /&gt;
*UStG	[[Finanzamt|Umsatzsteuergesetz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==V==&lt;br /&gt;
*VA.    Verwaltungsakt (auch: Vermögensauskunft)&lt;br /&gt;
*VBVG	[[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]]&lt;br /&gt;
*VfB	[[Verband freiberuflicher Betreuer]]/innen e.V.&lt;br /&gt;
*VG Verwaltungsgericht&lt;br /&gt;
*VKH    Verfahrenskostenhilfe&lt;br /&gt;
*VO     Verordnung&lt;br /&gt;
*VormG [[Vormundschaftsgericht]]; seit 1.9.2009: [[Betreuungsgericht|BetrG]]&lt;br /&gt;
*VRegV [[Vorsorgeregisterverordnung]]&lt;br /&gt;
*VV    [[Vermögensverzeichnis]]&lt;br /&gt;
*VVG	Versicherungsvertragsgesetz&lt;br /&gt;
*VwGO	Verwaltungsgerichtsordnung&lt;br /&gt;
*VwVfG  Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
*VwZG	Verwaltungszustellungsgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==W==&lt;br /&gt;
*WBVG   [[wikipedia:de:Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz|Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]&lt;br /&gt;
*WfbM   [[wikipedia:de:Werkstatt für behinderte Menschen|Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
*WHO	[[wikipedia:de:Weltgesundheitsorganisation|Weltgesundheitsorganisation]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Z==&lt;br /&gt;
*ZfSH/SGB	Zeitschrift für Sozialhilfe/Sozialgesetzbuch&lt;br /&gt;
*ZKJ     Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe&lt;br /&gt;
*ZRP     Zeitschrift für Rechtspolitik&lt;br /&gt;
*Zs      Zeitschrift&lt;br /&gt;
*ZTR	Zeitschrift für Tarifrecht des öffentlichen Dienstes&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitshilfen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Abk%C3%BCrzungen&amp;diff=66122</id>
		<title>Abkürzungen</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Abk%C3%BCrzungen&amp;diff=66122"/>
		<updated>2026-07-27T11:56:10Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;gt; &amp;#039;&amp;#039;Links überprüft und korrigiert 18.04.23 WS&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abkürzungen für Betreuer (farbig unterlegte Begriffe verweisen auf Erläuterungen in diesem Lexikon bzw. der Wikipedia)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Alphabetische Übersicht==&lt;br /&gt;
{{TOC}}&lt;br /&gt;
{| width=&amp;quot;100%&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;5&amp;quot;&lt;br /&gt;
| width=&amp;quot;50%&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot;|&lt;br /&gt;
==A==&lt;br /&gt;
*ABl 	Amtsblatt&lt;br /&gt;
*ABW    [[wikipedia:de:Betreutes Wohnen|Ambulant betreutes Wohnen]]&lt;br /&gt;
*ACP    [[Gesundheitliche Versorgungsplanung|Advance Care Planning]]&lt;br /&gt;
*ADHS   [[wikipedia:de: Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung|Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätssyndrom]]&lt;br /&gt;
*AG     Amtsgericht&lt;br /&gt;
*AGB    [[wikipedia:de:Allgemeine Geschäftsbedingungen|Allgemeine Geschäftsbedingungen]]&lt;br /&gt;
*AI     artificial intelligence (siehe unter KI)&lt;br /&gt;
*AK     [[Aufgabenkreis]]&lt;br /&gt;
*ALG2   [[wikipedia:de:Arbeitslosengeld II|Arbeitslosengeld 2 („Hartz IV“)]]&lt;br /&gt;
*AO	[[wikipedia:de:Abgabenordnung|Abgabenordnung]]&lt;br /&gt;
*AOK	[[Krankenversicherung|Allgemeine Ortskrankenkasse]]&lt;br /&gt;
*APH    [[Altenheim|Altenpflegeheim]]&lt;br /&gt;
*ArbGG	[[wikipedia:de:Arbeitsgerichtsgesetz|Arbeitsgerichtsgesetz]]&lt;br /&gt;
*AVR 	[[Arbeitsvertrag]]srichtlinien&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==B==&lt;br /&gt;
*BAFin  [[wikipedia:de:Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht|Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]]&lt;br /&gt;
*BAG	[[wikipedia:de:Bundesarbeitsgericht|Bundesarbeitsgericht]]&lt;br /&gt;
*BAGüS   Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher [[Sozialhilfe]]träger&lt;br /&gt;
*BB     [[Berufsbetreuer]]&lt;br /&gt;
*BdB	[[Bundesverband der Berufsbetreuer]]/innen e.V., &lt;br /&gt;
*BDSG	[[wikipedia:de:Bundesdatenschutzgesetz|Bundesdatenschutzgesetz]]&lt;br /&gt;
*BestG   [[Bestattung]]sgesetz (des Bundeslandes)&lt;br /&gt;
*BetrG  [[Betreuungsgericht]] (bis 31.8.2009 [[Vormundschaftsgericht]])&lt;br /&gt;
*BeurkG 	[[wikipedia:de:Beurkundungsgesetz|Beurkundungsgesetz]]&lt;br /&gt;
*BEWO    [[wikipedia:de:Betreutes Wohnen|Betreutes Wohnen]]&lt;br /&gt;
*BFB	Bundesverband freie Berufe&lt;br /&gt;
*BGB	[[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliches Gesetzbuch]]&lt;br /&gt;
*BGT    [[Betreuungsgerichtstag]]&lt;br /&gt;
*BGW    [[Unfallversicherung|Berufsgenossenschaft]] Gesundheitsdienst u. Wohlfahrtspflege&lt;br /&gt;
*BGH    [http://www.bundesgerichtshof.de Bundesgerichtshof]&lt;br /&gt;
*BKH    Bezirkskrankenhaus&lt;br /&gt;
*BNotO   [[Vorsorgeregister|Bundesnotarordnung]]&lt;br /&gt;
*BPA    [[Ausweisrecht|Bundespersonalausweis]]&lt;br /&gt;
*BSG	[http://www.bundessozialgericht.de Bundessozialgericht]&lt;br /&gt;
*BStBl. Bundessteuerblatt&lt;br /&gt;
*BSHG	Bundessozialhilfegesetz (jetzt SGB-XII)&lt;br /&gt;
*BSV	Bausparvertrag (früher auch Bundesschuldenverwaltung)&lt;br /&gt;
*BtB    [[Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
*BtBG   [[Betreuungsbehördengesetz]]&lt;br /&gt;
*BtG	[[Betreuungsgesetz]]&lt;br /&gt;
*BtHG	[[wikipedia:de:Bundesteilhabegesetz|Bundesteilhabegesetz]]&lt;br /&gt;
*Btm	[[wikipedia:de:Betäubungsmittel|Betäubungsmittel]]&lt;br /&gt;
*[[BtMan]]	Betreuungsmanagement (Zeitschrift)&lt;br /&gt;
*BTMG	[[wikipedia:de:Betäubungsmittelgesetz|Betäubungsmittelgesetz]]&lt;br /&gt;
*BtOG   [[Betreuungsorganisationsgesetz]]&lt;br /&gt;
*[[BtPrax]]	Betreuungsrechtliche Praxis (Zeitschrift)&lt;br /&gt;
*BtRegV [[Betreuerregistrierungsverordnung]]&lt;br /&gt;
*BVfB   [[Bundesverband freier Berufsbetreuer]]&lt;br /&gt;
*BVG    Bundesversorgungsgesetz&lt;br /&gt;
*BVI	Bundesverband deutscher Investmentgesellschaften e.V.&lt;br /&gt;
*BVormVG	Berufsvormündervergütungsgesetz (jetzt [[VBVG]])&lt;br /&gt;
*BWPV	Bundeswertpapierverwaltung; jetzt: [[wikipedia:de:Deutsche Finanzagentur|Deutsche Finanzagentur]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==C==&lt;br /&gt;
*CJK	Creutzfeld-Jacobs-Krankheit&lt;br /&gt;
*CV     [http://www.caritas.de Caritasverband]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==D==&lt;br /&gt;
*DiJuF  Deutsches Institut für Jugend- und Familienrecht&lt;br /&gt;
*DIV	Deutsches Institut für Vormundschaftswesen&lt;br /&gt;
*DNotI  Deutsches Notarinstitut&lt;br /&gt;
*DRK	[http://www.drk.de Deutsches Rotes Kreuz]&lt;br /&gt;
*DRV     Deutsche [[Rente]]nversicherung (ehemals BfA, LVA)&lt;br /&gt;
*DSGVO   (EU-) [[Datenschutz]]grundverordnung&lt;br /&gt;
*DStR	Deutsches [[Steuerrecht]] (Zs)&lt;br /&gt;
*DV	[http://www.deutscher-verein.de Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge]&lt;br /&gt;
*DW	[http://www.diakonie.de Diakonisches Werk der ev. Kirche]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==E==&lt;br /&gt;
*EA     [[Einstweilige Anordnung]]&lt;br /&gt;
*EGH    [[Eingliederungshilfe]] (für Menschen mit Behinderungen)&lt;br /&gt;
*EM-Rente   [[Rente|Erwerbsminderungsrente]]&lt;br /&gt;
*ErwSÜ  [[Haager Übereinkommen]] über den Erwachsenenschutz&lt;br /&gt;
*ESt(G)  Einkommensteuer(gesetz)&lt;br /&gt;
*EU	Europäische Union&lt;br /&gt;
*EV     [[Einwilligungsvorbehalt]]&lt;br /&gt;
*EZFamR	Entscheidungssammlung zum Familienrecht (Zs)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==F==&lt;br /&gt;
*FA     [[Rechtsanwalt|Fachanwalt]] (für...)/ [[Finanzamt]]&lt;br /&gt;
*FamFG  [[Familienverfahrensgesetz|Gesetz über das familiengerichtliche Verfahren]]&lt;br /&gt;
*FamRB  Familienrechtsberater (Zeitschrift)&lt;br /&gt;
*FamRZ	[http://www.famrz.de Zeitschrift für das gesamte Familienrecht]&lt;br /&gt;
*FF     [https://forum-familienrecht.de/de/ Forum Familienrecht (Zeitschrift)]&lt;br /&gt;
*FGG	Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (jetzt [[FamFG]])&lt;br /&gt;
*FGPrax	Praxis der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zeitschrift)&lt;br /&gt;
*FuR    Familie und Recht (Zeitschrift)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==G==&lt;br /&gt;
*GBA     Grundbuchamt&lt;br /&gt;
*GBl     Gesetzblatt&lt;br /&gt;
*GBO     Grundbuchordnung&lt;br /&gt;
*GdB     [[wikipedia:de:Grad der Behinderung|Grad der Behinderung]]&lt;br /&gt;
*GF      [[Geschäftsfähigkeit]]&lt;br /&gt;
*GKV     Gesetzliche [[Krankenversicherung]]&lt;br /&gt;
*GoA     [[wikipedia:de:Geschäftsführung ohne Auftrag|Geschäftsführung ohne Auftrag]]&lt;br /&gt;
*Grusi  [[Sozialhilfe|Grundsicherung]] für Alte und Erwerbsgeminderte&lt;br /&gt;
*GKV     Gesetzliche [[Krankenversicherung]]&lt;br /&gt;
*GU      [[Geschäftsunfähigkeit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==H==&lt;br /&gt;
*HeimG  [[wikipedia:de:Heimgesetz|Heimgesetz]]&lt;br /&gt;
*Hrsg.	Herausgeber&lt;br /&gt;
*HK-BUR  [http://www.hk-bur.de Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht]&lt;br /&gt;
*HzL   [[Sozialhilfe|Hilfe zum Lebensunterhalt]] (3. Kapitel SGB-XII)&lt;br /&gt;
*HzP   [[wikipedia:de:Hilfe zur Pflege|Hilfe zur Pflege]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
| width=&amp;quot;50%&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot;|&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==I==&lt;br /&gt;
*ICD	[[wikipedia:de:Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme|International Code of Diseases]] (Internationales Krankheitsverzeichnis der WHO - siehe: [[Interoperabilität]])&lt;br /&gt;
*IfSG	[[wikipedia:de:Infektionsschutzgesetz|Infektionsschutzgesetz]]&lt;br /&gt;
*Info also	Informationen zum Arbeitslosen- und [[Sozialhilfe]]recht (Zs)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==J==&lt;br /&gt;
*JC     [[wikipedia:de:Jobcenter|Jobcenter]]&lt;br /&gt;
*JUH	Johanniter Unfallhilfe&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==K==&lt;br /&gt;
*KdU      [[wikipedia:de:Kosten der Unterkunft und Heizung|Kosten der Unterkunft]]&lt;br /&gt;
*KG       [[wikipedia:de:Kindergeld|Kindergeld]]&lt;br /&gt;
*KI      Künstliche Intelligenz (vergleiche: [[Assistenzleistungen]])&lt;br /&gt;
*KindPrax	Kindschaftsrechtliche Praxis (Zs)&lt;br /&gt;
*Krhs     Krankenhaus (auch KH)&lt;br /&gt;
*KVdR    [[Krankenversicherung]] der [[Rente|Rentner]]&lt;br /&gt;
*KVJS	[http://www.kvjs.de Kommunalverband für Jugend und Soziales]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==L==&lt;br /&gt;
*LBtG	Landesbetreuungsgesetz (Ausführungsgesetz)&lt;br /&gt;
*LG      Landgericht&lt;br /&gt;
*LKH.    Landeskrankenhaus&lt;br /&gt;
*LPartG	Lebenspartnerschaftsgesetz&lt;br /&gt;
*LWV	Landeswohlfahrtsverband&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==M==&lt;br /&gt;
*MB   [[Mahnverfahren|Mahnbescheid]] (auch: Mehrbedarf)&lt;br /&gt;
*MRSA  Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus&lt;br /&gt;
*MSA.   [[wikipedia:de:Multisystematrophie|Multisystemathrophie]]&lt;br /&gt;
*MS    [[wikipedia:de:Multiple Sklerose|Multiple Sklerose]]&lt;br /&gt;
*MWSt	[[wikipedia:de:Umsatzsteuer|Mehrwertsteuer]] (Umsatzsteuer)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==N==&lt;br /&gt;
*NachlG   [[Erbschaft|Nachlassgericht]]&lt;br /&gt;
*NVwZ	Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht&lt;br /&gt;
*NVwZ-RR	NVwZ-Rechtsprechungsreport&lt;br /&gt;
*NZA	[https://rsw.beck.de/zeitschriften/nza Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht]&lt;br /&gt;
*NZA-RR	NZA-Rechtsprechungsreport&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==O==&lt;br /&gt;
*OBG    Ordnungsbehördengesetz (des jeweiligen [[Bundesländer|Bundeslandes]])&lt;br /&gt;
*OEG    [[wikipedia:de:Opferentschädigungsgesetz|Opferentschädigungsgesetz]]&lt;br /&gt;
*ofW    Ohne festen Wohnsitz&lt;br /&gt;
*OLG	Oberlandesgericht&lt;br /&gt;
*OLG-Rp	OLG-Report (Zs)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==P==&lt;br /&gt;
*PEG 	[[PEG-Sonde|percutane endoskopisch kontrollierte Gastrostomie]] ([[Magensonde]])&lt;br /&gt;
*PG      [[wikipedia:de:Pflegegrad|Pflegegrad]]&lt;br /&gt;
*PKH     [[Prozessführung|Prozesskostenhilfe]]&lt;br /&gt;
*PKV    Private [[Krankenversicherung]]&lt;br /&gt;
*[[PsychKG]]    Landesgesetz für psychisch Kranke, auch PsychHKG, PsychKHG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==R==&lt;br /&gt;
*RA     [[Rechtsanwalt]]&lt;br /&gt;
*RdL	Rechtsdienst der Lebenshilfe (Zs)&lt;br /&gt;
*Reha   Rehabilitation&lt;br /&gt;
*Rfleger [https://www.rpfleger.de/ Zeitschrift „der deutsche Rechtspfleger“]&lt;br /&gt;
*RL     [[Rechnungslegung]]&lt;br /&gt;
*Rpfl   [[Rechtspfleger]]&lt;br /&gt;
*Rspr   [[Rechtsprechung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==S==&lt;br /&gt;
*Schufa	Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung&lt;br /&gt;
*SGB	Sozialgesetzbuch (-I bis XII= mit jeweiligen Einzelbuch)&lt;br /&gt;
*SGG	Sozialgerichtsgesetz&lt;br /&gt;
*SHT    [[Sozialhilfe]]träger; auch: Schädel-Hirn-Trauma&lt;br /&gt;
*SKF/SKM/SKFM Sozialdienst katholischer Frauen/Männer&lt;br /&gt;
*SpDi   [[PsychKG|Sozialpsychiatrischer Dienst]]&lt;br /&gt;
*StA    [[Strafprozess|Staatsanwaltschaft]]&lt;br /&gt;
*StB.    [[Steuerrecht|Steuerberater]]&lt;br /&gt;
*StGB   [[Strafprozess|Strafgesetzbuch]]&lt;br /&gt;
*SV     Sozialversicherung&lt;br /&gt;
*SV-Gutachten [[Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==T==&lt;br /&gt;
*TV     Testamentsvollstrecker/Tarifvertrag&lt;br /&gt;
*TVöD   Tarifvertrag öffentlicher Dienst&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==U==&lt;br /&gt;
*UBG    [[PsychKG|Unterbringungsgesetz]] (Landesgesetz)&lt;br /&gt;
*USt	Umsatzsteuer (Vorsteuer/Mehrwertsteuer)&lt;br /&gt;
*UStG	[[Finanzamt|Umsatzsteuergesetz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==V==&lt;br /&gt;
*VA.    Verwaltungsakt (auch: Vermögensauskunft)&lt;br /&gt;
*VBVG	[[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]]&lt;br /&gt;
*VfB	[[Verband freiberuflicher Betreuer]]/innen e.V.&lt;br /&gt;
*VG Verwaltungsgericht&lt;br /&gt;
*VKH    Verfahrenskostenhilfe&lt;br /&gt;
*VO     Verordnung&lt;br /&gt;
*VormG [[Vormundschaftsgericht]]; seit 1.9.2009: [[Betreuungsgericht|BetrG]]&lt;br /&gt;
*VRegV [[Vorsorgeregisterverordnung]]&lt;br /&gt;
*VV    [[Vermögensverzeichnis]]&lt;br /&gt;
*VVG	Versicherungsvertragsgesetz&lt;br /&gt;
*VwGO	Verwaltungsgerichtsordnung&lt;br /&gt;
*VwVfG  Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;br /&gt;
*VwZG	Verwaltungszustellungsgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==W==&lt;br /&gt;
*WBVG   [[wikipedia:de:Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz|Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]&lt;br /&gt;
*WfbM   [[wikipedia:de:Werkstatt für behinderte Menschen|Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
*WHO	[[wikipedia:de:Weltgesundheitsorganisation|Weltgesundheitsorganisation]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Z==&lt;br /&gt;
*ZfSH/SGB	Zeitschrift für Sozialhilfe/Sozialgesetzbuch&lt;br /&gt;
*ZKJ     Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe&lt;br /&gt;
*ZRP     Zeitschrift für Rechtspolitik&lt;br /&gt;
*Zs      Zeitschrift&lt;br /&gt;
*ZTR	Zeitschrift für Tarifrecht des öffentlichen Dienstes&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitshilfen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
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		<title>Anfangsbericht</title>
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		<updated>2026-07-26T09:27:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Rechtsprechung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Die Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die erste [[Berichterstattung]]==&lt;br /&gt;
Ein Anfangsbericht muss nach [[Betreuerbestellung|Bestellung]] innerhalb von drei Monaten durch den [[Betreuer]] erstellt und [[Datenschutz|datengeschützt]] an das [[Betreuungsgericht]] gesendet werden (§ 1863 Abs. 1 BGB). Wurde der Betreuer für den [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] bestellt, muss er das [[Vermögensverzeichnis]] zusammen mit dem Anfangsbericht einreichen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 1 BGB bei der Erstellung des Anfangsberichtes zu beachten:&lt;br /&gt;
#persönliche Situation des Betreuten,&lt;br /&gt;
#Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6 BGB, und&lt;br /&gt;
#Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In geeigneten Fällen kann das Betreuungsgericht bzw. der [[Rechtspfleger]] den Anfangsbericht und das [[Vermögensverzeichnis]] im [[Erörterungsgespräch]] mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2026, 2-12 T 170/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Das Betreuungsgericht kann den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen und Einhaltung seiner Pflichten (hier: Vorlage eines [[Vermögensverzeichnis]]ses nach § 1835 Abs. 1 BGB) durch die Festsetzung eines [[Zwangsgeld]]s nach § 1862 Abs. 3 BGB anhalten.&lt;br /&gt;
#Erfüllt der nach § 1863 Abs. 1 BGB durch den Betreuer mit Übernahme der Betreuung zu erstellende Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) nicht alle Anforderungen, so hat das Gericht vor Festsetzung eines Zwangsgelds den Betreuer durch geeignete Gebote nach § 1862 Abs. 3 BGB zunächst darauf hinweisen müssen, dass und warum der bisher vorlegte Bericht nicht ausreicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_627&amp;amp;formtecid=2&amp;amp;areashortname=SMJus Formular Anfangsbericht (PDF, Sachsen)]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/wp-content/uploads/2023/04/Anfangsbericht.docx Vordruck Anfangsbericht (BVfB - Word]&lt;br /&gt;
*[https://justizportal.niedersachsen.de/download/191422/BT_210_-_Anfangsbericht_Betreuung_-_barrierefrei.pdf Vordruck Anfangsbericht (Niedersachsen, PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://justizportal.niedersachsen.de/download/191359/BT_220_-_Jahresbericht_Betreuung_-_barrierefrei.pdf Vordruck Jahresbericht (Niedersachsen, PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://justizportal.niedersachsen.de/download/191364/BT_230_-_Schlussbericht_Betreuung_-_barrierefrei.pdf Vordruck Schlussbericht (Niedersachsen, PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Anfangsgespräch]] für [[Befreiter Betreuer|befreite Rechtsbetreuende]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsplan]] ist weggefallen!&lt;br /&gt;
* [[Gesamtplanverfahren]], [[Eingliederungshilfe]], [[Persönliches Budget]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Berichterstattung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Anfangsbericht&amp;diff=66111</id>
		<title>Anfangsbericht</title>
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		<updated>2026-07-26T09:26:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Die Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die erste [[Berichterstattung]]==&lt;br /&gt;
Ein Anfangsbericht muss nach [[Betreuerbestellung|Bestellung]] innerhalb von drei Monaten durch den [[Betreuer]] erstellt und [[Datenschutz|datengeschützt]] an das [[Betreuungsgericht]] gesendet werden (§ 1863 Abs. 1 BGB). Wurde der Betreuer für den [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] bestellt, muss er das [[Vermögensverzeichnis]] zusammen mit dem Anfangsbericht einreichen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 1 BGB bei der Erstellung des Anfangsberichtes zu beachten:&lt;br /&gt;
#persönliche Situation des Betreuten,&lt;br /&gt;
#Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6 BGB, und&lt;br /&gt;
#Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In geeigneten Fällen kann das Betreuungsgericht bzw. der [[Rechtspfleger]] den Anfangsbericht und das [[Vermögensverzeichnis]] im [[Erörterungsgespräch]] mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2026, 2-12 T 170/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Das Betreuungsgericht kann den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen und Einhaltung seiner Pflichten (hier: Vorlage eines [[Vermögensverzeichnis]]se nach § 1835 Abs. 1 BGB) durch die Festsetzung eines [[Zwangsgeld]]s nach § 1862 Abs. 3 BGB anhalten.&lt;br /&gt;
#Erfüllt der nach § 1863 Abs. 1 BGB durch den Betreuer mit Übernahme der Betreuung zu erstellende Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) nicht alle Anforderungen, so hat das Gericht vor Festsetzung eines Zwangsgelds den Betreuer durch geeignete Gebote nach § 1862 Abs. 3 BGB zunächst darauf hinweisen müssen, dass und warum der bisher vorlegte Bericht nicht ausreicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=smjus_bs_627&amp;amp;formtecid=2&amp;amp;areashortname=SMJus Formular Anfangsbericht (PDF, Sachsen)]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/wp-content/uploads/2023/04/Anfangsbericht.docx Vordruck Anfangsbericht (BVfB - Word]&lt;br /&gt;
*[https://justizportal.niedersachsen.de/download/191422/BT_210_-_Anfangsbericht_Betreuung_-_barrierefrei.pdf Vordruck Anfangsbericht (Niedersachsen, PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://justizportal.niedersachsen.de/download/191359/BT_220_-_Jahresbericht_Betreuung_-_barrierefrei.pdf Vordruck Jahresbericht (Niedersachsen, PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://justizportal.niedersachsen.de/download/191364/BT_230_-_Schlussbericht_Betreuung_-_barrierefrei.pdf Vordruck Schlussbericht (Niedersachsen, PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Anfangsgespräch]] für [[Befreiter Betreuer|befreite Rechtsbetreuende]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsplan]] ist weggefallen!&lt;br /&gt;
* [[Gesamtplanverfahren]], [[Eingliederungshilfe]], [[Persönliches Budget]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Berichterstattung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Beaufsichtigung&amp;diff=66110</id>
		<title>Beaufsichtigung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Beaufsichtigung&amp;diff=66110"/>
		<updated>2026-07-26T09:25:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Rechtsprechung zum Umfang der Aufsicht des Gerichts */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beaufsichtigung des Betreuers durch das Gericht==&lt;br /&gt;
[[Bild:Aufsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Kompass.jpg|right]]&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgericht]] [[Beratung|berät]] den Betreuer bei seiner Tätigkeit ({{Zitat-dej|§|1861|bgb}} Abs. 1 BGB). Insbesondere sollte der Betreuer sich bei Rechtsunsicherheiten Ratschläge beim Gericht einholen. Dies befreit ihn zwar nicht von seiner [[Betreuerhaftung|Verantwortung]], mindert jedoch aufgrund der Rechtskunde des Gerichtes die Gefahr, einen Schaden zu verursachen und dann haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Beratung]] der Betreuer und Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben (§ 1861 Abs. 1 BGB)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer führt das Amt grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen des ihm übertragenen [[Aufgabenkreis]]es (OLG Frankfurt/Main Rpfleger 2001, 491, 492; BayObLG Rpfleger 1999, 445, m.w.N.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist er der Aufsicht des Gerichtes unterstellt und benötigt für einzelne Verrichtungen dessen [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]]. Siehe unter [[Genehmigungen von a bis z]]&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Im Übrigen handelt er jedoch selbständig und entscheidet in eigener [[Betreuerpflichten|Verantwortung]] (OLG Frankfurt/Main, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Stuttgart FamRZ 1981, 99 und BayObLG DAVorm 1985, 582).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der dem Betreuer übertragene [[Aufgabenkreis]] begrenzt den Umfang seiner [[gesetzliche Vertretung|Handlungsbefugnisse]] (vgl. § 1823 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßstab seines Handelns ist der Wunsch des Betreuten in dem durch {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB definierten Verständnis. Das Gericht  kann sich – im [[Aufgabenkreis]] der angeordneten Betreuung - grundsätzlich nicht an die Stelle des Betreuers setzen und an Stelle dessen für den Betreuten handeln oder entscheiden. Bindende Anweisungen für die Ausübung der Betreuertätigkeit in Zweckmäßigkeitsfragen sind unzulässig, und zwar selbst für den Fall, dass der Betreuer diese selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf BayObLGZ 50/51, 440, und LG Kempten DAVorm 1995, 1064; vgl auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 1368). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hat sich vielmehr auf die Einführung des Betreuers in seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]], die Unterstützung des Betreuers durch Beratung und die Beaufsichtigung des Betreuers zu beschränken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das [[Betreuungsgericht]] (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445). Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1821 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1867|bgb}} BGB. Dann hat das Gericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das Gericht durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|8|btog}} BtOG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG) [[Unterstützungspflicht|unterstützt]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Beratung]]spflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1861 BGB begründet eine Pflicht des (zuständigen) Gerichtes zur [[Beratung]] des Betreuers. Daraus resultiert ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsanspruch des Betreuers&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; auf [[Beratung]] durch das für ihn zuständige Gericht (ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 2; Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 8).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Beratung]] durch das Gericht kann und darf dem Betreuer die eigenständige Entscheidung im Rahmen der selbstverantwortlichen Führung der Betreuung nicht abnehmen. Das Gericht kann dem Betreuer außerhalb der in § 1862 Abs. 2 BGB vorgesehenen Ge- und Verbote zur Verhinderung von Pflichtwidrigkeiten dem Betreuer im Rahmen der Beratung keine bindenden Anweisungen erteilen. Und zwar auch dann nicht, wenn es der Betreuer selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf LG Kempten, DAVorm 1995, 1064, und BayObLGZ 50/51, 440). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann und darf nicht an Stelle des Betreuers entscheiden, es darf sich also nicht an die Stelle des Betreuers setzen und für diesen handeln. Auch nicht mittelbar seine hoheitliche Gewalt zur Durchführung der Betreuertätigkeit einsetzen, also z.B. nicht in einem vom Betreuer zu führenden Rechtsstreit die Beweise schon vorweg selbst erheben (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 7).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beratung kann und soll jedoch Handlungs- und Entscheidungsalternativen aufzeigen. Insbesondere durch Erteilung einer Rechtsauskunft kann und soll das Gericht eine an den Gesetzen orientierte Führung der Betreuung ermöglichen, die den Interessen des Betreuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 1821 BGB), also den Zielen des Betreuungsrechts  entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine pflichtwidrig unterlassene oder fehlerhafte Beratung des Betreuers kann im Einzelfall durchaus auch zu einem Schadenersatzanspruch des Betreuers – eventuell auch des von ihm wegen der mangelnden bzw. fehlerhaften Beratung geschädigten Betreuten - wegen [[Amtspflichtverletzung]] gegenüber dem jeweiligen [[Bundesländer|Bundesland]] führen (Art. 34 GG, § 839 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gerichte ([[Betreuungsrichter|Richter]] und [[Rechtspfleger]]) sind daher gehalten, nur solche Rechtsauskünfte zu erteilen, die zumindest einer vertretbaren Rechtsauffassung entsprechen. Gerade auf dem in der Betreuungsarbeit wichtigen und besonders schadenträchtigen Gebiet des Sozial- bzw. Sozialversicherungsrechts sollten nur solche Auskünfte erteilt werden, die auf fundiertem Wissen über die Rechtslage gründen. Denn auf einen Rechtsrat des Gerichtes kann sich der Betreuer grundsätzlich verlassen (BGH FamRZ 1964, 199, 200; RGZ 132, 257; Damrau/Zimmermann, § 1833 BGB Rz. 9; Meier, Handbuch Betreuungsrecht, III, Rz. 1195; Jürgens, Betreuungsrecht, § 1833 BGB Rz. 9). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist bei Einholung einer Rechtsauskunft des Gerichtes, das ihm „wie ein [[Rechtsanwalt]] zur weiteren Hilfe an die Seite gegeben ist“ (OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427) regelmäßig entlastet; anderweitig muss sich der Betreuer dann nicht mehr informieren (BGH FamRZ 1983, 1220, 1221; Jürgens, Betreuungsrecht, a.a.O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten?===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten sieht das Gesetz nicht vor. Die Beratung des Betreuten ist in erster Linie Sache des Betreuers, der sich seinerseits nach {{Zitat-dej|§|1861|bgb}} Abs. 1 BGB vom Gericht beraten lassen kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hindert das Gericht nach der Gesetzesbegründung allerdings nicht, „den Betreuten ebenso wie etwa ihren Angehörigen mit Hinweisen und Ratschlägen zur Seite zu stehen, soweit sich das Gericht hierdurch nicht durch Art und Umfang der Beratung an die Stelle des Betreuers setzt.“ (RegE BtG 1992, BT-Drucks. 11/4528, S. 113).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Stelle des Betreuers darf sich das Gericht aber auch dabei nicht setzen, will es seine Kompetenzen nicht überschreiten. Dem Betreuten Zusagen zu machen, die der Betreuer später nicht einhalten kann oder will, kann konfliktverschärfend wirken und [[Betreuerwechsel|Entlassungsgründe]] nach {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} Abs. 1 und 2 BGB zur Folge haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein über die [[Beratung]] des Betreuers und die Aufsicht über die [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung]], über die [[Genehmigungen|Genehmigung]] bestimmter Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen des Betreuers, ein über das Verfahren auf Anregung des Betreuten, den Betreuer nach § 1868 BGB aus wichtigem Grund zu entlassen, hinausgehendes formalisiertes „Vermittlungsverfahren“ für alle Konflikte zwischen Betreuer und Betreutem hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Er wollte die Beziehung zwischen ihnen nicht in einem Maße verrechtlichen, das für die Betreuung nicht dienlich gewesen wäre (RegE BT-Drucks. 11/4528, S. 113).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufsicht über die Tätigkeit des Betreuers (§ 1862  BGB)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenbereich]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind. [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1818 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403).  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1820 Abs. 3 BGB) unterliegt der Aufsicht des Gerichtes. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufsicht des Gerichtes beginnt mit der [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]] (§ 286 FamFG), sie endet grundsätzlich mit [[Ende der Betreuung|Beendigung des Betreueramtes]] (§ 1871 BGB). Der [[Verfahrenspfleger]] untersteht nicht der Aufsicht des Gerichtes (LG Osnabrück BtPrax 1993, 93 = FamRZ 1993, 1110 = JurBüro 1993, 539 = Rpfleger 1993, 399 = BtE  1992/93, 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Pflichtwidrigkeiten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Betreuung darstellt. Siehe dazu unter [[Betreuerhaftung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Formen der Aufsichtsführung: ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Auskunft====&lt;br /&gt;
[[Bild:Telefon.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Das Gericht kann von dem Betreuer jederzeit [[Auskunftspflicht|Auskunft über die Führung der Betreuung]] und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen (§ 1864 BGB) und notfalls über die entsprechenden Zwangsmittel verfügt, um seine Anordnungen durchzusetzen (§ 1862 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine bestimmte Form der Auskunftserteilung ist nicht vorgeschrieben, sie kann somit auch mündlich, insbesondere telefonisch erfolgen. In problematischen Fällen empfiehlt sich eine schriftliche Auskunftserteilung, jedenfalls eine schriftliche Bestätigung einer mündlich erfolgten Auskunft des Betreuers (Bienwald, Anh. Zu § 1908 i BGB, Rz 130; Staudinger/Engler, § 1839 BGB Rz. 4). Eine Kommunikation mit Hilfe des [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs]] wäre heute zeitgemäß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Berichterstattung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, zu Beginn und dann jährlich unaufgefordert über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten (§ 1863 Abs. 1, 3 BGB). Dieser Bericht, der grundsätzlich gleichzeitig mit der [[Rechnungslegung]] eingereicht werden sollte, soll Angaben über den Aufenthaltsort und Wohnungswechsel des Betreuten, stattgefundene [[Heilbehandlung|medizinische Behandlungen]] und eine generelle Darstellung der Betreuertätigkeit im abgelaufenen Jahr enthalten. Siehe auch unter [[Anfangsbericht]], [[Jahresbericht]] und [[Hamburger Mustergliederung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Rechungslegung====&lt;br /&gt;
[[Bild:Taschenrechner.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Die Vermögensverwaltung des Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] beaufsichtigt das Gericht in erster Linie durch die Entgegennahme und Prüfung der jährlichen [[Rechnungslegung]], wobei das Rechnungsjahr vom Gericht bestimmt wird (§ 1865 Abs. 3 BGB). Aus Praktikabilitätserwägungen sollte das Rechnungsjahr möglichst zum Beginn eines Quartals beginnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 1859 BGB sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer (§ 1818 BGB) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der [[Vereinsbetreuer]], der [[Behördenbetreuer]], der Ehegatte, der Lebenspartner, die Geschwister, die Abkömmlinge und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im letzteren Falle kann das Gericht jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Vermögend des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansonsten sind auch die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§ 1835 BGB), die von allen Betreuern mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 1 Jahr. Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die [[Schlussrechung]] nach §§ 1872, 1873 BGB: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714). Allerdings gelten hier Vereinfachungen (§ 1872 Abs. 5 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===betreuungsgerichtliche Genehmigungen:===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers erfordern die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Gerichtes]], die grundsätzlich vor der Willenserklärung des Betreuers einzuholen ist (insbes. bei einseitigen Rechtsgeschäften, vgl. § 1858 BGB), bei zweiseitigen Rechtsgeschäften kann die Genehmigung auch nachträglich erteilt werden (§ 1856 BGB). Die Genehmigung des Gerichtes stellt eine auf einzelne Rechtshandlungen bezogene Form der gerichtlichen Aufsicht vor, da bei einer Verweigerung der Genehmigung sich dies für den Betreuer als Verbot darstellt. Für die Ermessensausübung des Gerichtes bei der Erteilung gilt grundsätzlich das gleiche wie bei allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Einzelweisungen (Gebote und Verbote)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ge- und Verbote sind konkrete Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen. Sie müssen geeignet und erforderlich sein. Welche Anordnungen geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z.B. kann dem Betreuer aufgegeben werden, das Geld des Betreuten bei einem [[mündelsicher]]en Geldinstitut einzuzahlen, bestimmte Sozialleistungen zu beantragen oder eine vermieterseitige Kündigung von Wohnraum des Betreuten durch eine Kündigungsschutzklage abzuwehren. Jedenfalls muss die Anordnung inhaltlich dahingehend geeignet sein, die vom Gericht anderenfalls erwartete Gefährdung des Wohls des Betreuten abzuwenden. Hierzu kann auch bei mangelnder Rechtskenntnis des Betreuers eine Verpflichtung zu sehen sein, Rechtsauskunft beim Gericht einzuholen (BGH FamRZ 1983, 1220/1221).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erforderlichkeit der Anordnung bedeutet, dass unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen ist, die den Betreuer in seiner Amtsführung am wenigsten beeinträchtigt. Das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Gebot der Verhältnismäßigkeit]] der Mittel ist zu beachten. Dies bedeutet auch, dass das Gericht seine Anordnung aufzuheben hat (§ 48 FamFG), sobald diese nicht mehr erforderlich ist (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 28). Sofern ein [[Einwilligungsvorbehalt]] (§ 1825 BGB) nicht vorliegt, kann das Gericht dem Betreuer nicht aufgeben, einen [[Sperrvermerk]] auf  einem [[Anlagegeld|Anlagekonto]] des Betreuten anzubringen, wonach Verfügungen auch des Betreuten der gerichtlichen Genehmigung bedürfen (LG Mönchengladbach BtPrax 1997, 203 = BtE 1996/97, 48, m. Anm. Bienwald FamRZ 1998, 15 und Plank BtPrax 1998, 21)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2005, 19 Wx 7/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2006, 507 = FGPrax 2005, 155 = NJW-RR 2005, 1313:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht ist in der Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder ein Verbot enthalten, auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt. Eine [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeit]] liegt nur dann vor, wenn der Betreuer gegen bestimmt formulierte gesetzliche Regelungen verstößt, zulässigerweise erteilte gerichtliche Anordnungen nicht befolgt oder seinen [[Aufgabenkreis]] überschreitet. Für den Fall einer präventiven Weisung ist eine solche nur berechtigt, wenn die auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, der Betreuer werde pflichtwidrig handeln. Im Übrigen ist im Verfahren über die weitere Beschwerde eine gemäß § 1837 BGB unzulässig erlassene Weisung aufzuheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/siegen/ag_siegen/j2007/33_XVII_B_710beschluss20070928.html AG Siegen, Beschluss vom 28.09.2007], 33 XVII B 710:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem [[Betreuungsverfahren]] wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine [[PEG-Sonde]] zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Gesundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG München, Beschluss vom 25.02.2010, 705 XVII 01055/00, 705 XVII 1055/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betreuer wird untersagt, mit dem Betreuten einen Vertrag zu schließen, mit dem der Betreuer die Verwaltung des Persönlichen Budgets übernimmt und hierfür gesondert entgolten wird. Falls ein solcher Vertrag geschlossen wurde, wird dem Betreuer geboten, den Vertrag wieder aufzulösen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Münster, Beschluss vom 28.07.2011, 5 T 309/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 219 (Ls):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Versicherungspflicht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten nach § 1826 BGB (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Für [[Berufsbetreuer]] und [[Betreuungsverein]]e ist der Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] seit 2023 gesetzliche Pflicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle [[Betreuer (Ehrenamt)|nicht berufsmäßig tätigen Betreuer]] sind in allen Bundesländern  durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert. [[Vereinsbetreuer]] sind über {{Zitat-dej|§|14|btog}} BtOG durch den [[Betreuungsverein]] angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft (= [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Kommune]]) entbehrlich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann auch verpflichtet sein, auf den Namen des Betreuten für diesen eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen (BGH, NJW 1980, 2249 = DAVorm 1980, 651 = FamRZ 1980, 874 = Rpfleger 1980, 377 = VersR 1980, 815; OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221). Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 1837 II Satz 2, kann sich aber ggf. aus Satz 1 ergeben. Eine allgemeine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (BGH,NJW 1980, 2249; OLG Hamm, VersR 1982, 77, AG Uelzen, DAVorm 1990, 949; DIV-Gutachten, DAVorm 1984, 451 und 1988, 249).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] für den Betreuten wird von der Rechtsprechung in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen aufgrund der besonderen Umstände eine erhöhte Gefahr der haftpflichtrechtlichen Inanspruchnahme des Betreuten besteht (OLG Hamm, VersR 1982, 77). Fraglich ist allerdings, ob sich in diesen Fällen eine Versicherungsgesellschaft finden lässt, die in Anbetracht der besonderen risikoerhöhenden Umstände bereit ist, einen Versicherungsvertrag für den  Betreuten abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zwangsgeld===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Allgemeines====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da das Gericht nicht selbst anstelle des Betreuers tätig werden kann (Bienwald Rpfleger 1988, 286, a.A: LG Meiningen Rpfleger 1998, 285 = BtE 1994/95, 47), muss es die Möglichkeit haben, seine Aufsichtsmaßnahmen gem. § 1862 Abs. 2 BGB durch andere Mittel durchzusetzen, da eine [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]] (§ 1868 BGB) nur das äußerste Mittel darstellt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Durchsetzung der Ge- und Verbote des Gerichtes kann durch die Anordnung von Zwangsgeld geschehen. Das Zwangsgeld dient ausschließlich zur Erzwingung gerichtlicher Anordnungen, nicht der Bestrafung und Sühne für begangenes Unrecht oder ungebührliches Benehmen gegenüber dem Gericht (OLG Bamberg OLGE 2, 16; OLG Colmar OLGE 21, 291; KG RJA 16, 181 = KGJ 51, A 47; Staudinger/Engler, § 1837 Rz 36; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 15). Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe ist nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher ist die Durchsetzung der Zwangsgeldandrohung nicht (mehr) zulässig, wenn der Betreuer den Anordnungen des Gerichtes (wenn auch nach Ablauf der gesetzten Frist) nachgekommen ist (KG OLGE 37, 249; KG OLGE 38, 260). Wurde die Anordnung nach der Festsetzung, aber vor der Vollstreckung nachgeholt, so ist die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben (Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz. 36). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat-dej|§|1826|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin , wenn der Betreuer aufgrund von Kontaktbeschränkungen wegen der sog. [[Corona]]-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Voraussetzungen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur für Anordnungen im Rahmen des § 1862 Abs. 2 BGB  kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden; es muss sich also um Ge- und Verbote handeln und die Nichtbefolgung durch den Betreuer muss sich als schuldhaft darstellen (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 35). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss seit der FGG-Reform 2009 keine Androhung mehr vorhergehen. Daher ist Rechtsprechung zu Rechtsmitteln gegen eine solche Androhung überholt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Sinne der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairness, dass das Gericht dem Betreuer mit einer etwaigen Androhung des Zwangsgeldes auch [[Beratung]] anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn  auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Höhe des Zwangsgeldes====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Höhe des einzelnen Zwangsgeldes kann bis zu 25.000,-- Euro betragen (§ 35 Abs. 3 FamFG).  Die Überschreitung des Höchstbetrages macht die Zwangsgeldfestsetzung nicht nichtig, jedoch anfechtbar (Staudinger/Engler § 1837 Rz 38). Die Zwangsgeldfestsetzung kann bis zur Zweckerreichung beliebig oft wiederholt werden, muss jedoch stets erneut angedroht werden. Eine allgemeine Androhung der wiederholten Festsetzung von Zwangsgeldern reicht nicht aus (BayObLGZ 1976, 112/113). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Rechtspfleger entscheidet über die Höhe nach Ermessen im vorgegebenen Rahmen; maßgebend ist u.a. die Stärke des missachteten Willens, der Grad des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Wirkungslosigkeit vorangegangener Zwangsgelder. Eine bestimmte Frist für die Androhung gemäß § 35 FamFG, ist nicht vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Ausnahmen ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Festsetzung von Zwangsgeld nicht zulässig bei:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsverein]]en als Betreuern (§ 1818 Abs. 1 BGB);&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsbehörde]]n als Betreuer (§ 1818 Abs. 4 BGB); &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Mitarbeitern von [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n, denen die Wahrnehmung der Betreuertätigkeiten vom Verein bzw. der Behörde gem. § 1818 Abs. 2 BGB übertragen sind, da sich bei Führung von Vereins- oder Behördenbetreuungen gem. § 1818 I, IV die Aufsicht nur gegen den Verein bzw. die Behörde richtet (BayObLG Rpfleger 1993, 403).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Behördenbetreuer]]n (§§ 1819 Abs. 3BGB). Persönlich bestellte Behördenbetreuer sind ausdrücklich vom Zwangsgeld befreit, anders jedoch [[Vereinsbetreuer]], gegen die wie bei allen anderen Betreuern ein Zwangsgeld möglich ist. Es handelt sich bei der Nichterwähnung des Vereinsbetreuers nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, vielmehr ist die Privilegierung des Behördenbetreuers wegen des Charakters der Betreuungsführung durch diesen als öffentlicher Aufgabe die Ausnahmeregelung ausdrücklich vorgenommen worden (Bt-Drs. 11/4528, S. 159; Staudinger/Engler § 1837 Rz 41).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Rechtsmittel gegen Zwangsgeld-Festsetzung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Beschwerde]]berechtigt sind Betreuter und Betreuer (§§ 59, 303 FamFG), bei Bestellung eines Gegenbetreuers auch dieser (§ 303 FamFG). Auch bereits die Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden. Das Rechtsmittel hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Landgericht sie angeordnet hat (§ 64 Abs. 3 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Vollstreckung des Zwangsgeldes====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Zwangsgeld wird zusammen mit den Verfahrenskosten eingetrieben (§ 1 JBeitrO; § 119 V KostO). Es fließt in die Staatskasse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufsichtsmaßnahmen am Ende der Betreuung (§§ 1872, 1873)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Beendigung kann grundsätzlich kein Zwangsgeld mehr verhängt werden (KG KGJ 51, A47; OLG Hamm OLGZ 1966, 484 = NJW 1966, 2125; LG Berlin JR 1948, 163). Für die [[Schlussrechnung|Rechenschaftspflicht]] am Ende der Betreuung (§ 1870 BGB) und die Rückgabe des [[Betreuerausweis]]es (§ 290 FamFG), die der Abwicklung der Betreuung dienen, kann jedoch ausnahmsweise noch ein Zwangsgeld verhängt werden (Staudinger/Engler, § 1837 Rz. 37). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann im Fall des § 1873 BGBnur noch die Einrichtung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen (OLG Jena FamRZ 2001, 579 = FGPrax 2001, 69), nicht aber deren sachliche Berichtigung oder Ergänzung (BayObLG BtPrax 1998, 39 = FamRZ 1998, 1197 = NJWE-FER 1997, 227 = Rpfleger 1997, 476 = BayObLGR 1997, 77 = BtE 1996/97, 47, BayObLG NJWE-FER 2001, 99).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Entlassung des Betreuers (§ 1868 BGB)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Entlassung des Betreuers]] ist das letzte Aufsichtsmittel des Gerichtes. Es kommt nur dann in Betracht, wenn die anderen Aufsichtsmittel nicht ausreichend oder geeignet wären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine einmalige Verletzung der Berichtspflichten (s.o.) rechtfertigt noch keine Entlassung des Betreuers, bei nachhaltiger Verletzung dieser Pflichten ist jedoch ein Grund für die Entlassung des Betreuers gegeben (BayObLG BtPrax 1996, 67/69 = FamRZ 1996, 509 = Rpfleger 1996, 244 = BtE 1994/95, 142 = Report BayObLG 1996, 11; BayObLG NJWE-FER 1998, 273; BayObLG NJWE-FER 2000, 180 = BtPrax 2000, 123; BayObLG NJWE-FER 2000, 11 = FamRZ 2000, 514; OLG Köln FamRZ 1999, 1169; vgl. auch Komm. zu § 1908 b Rz. 13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Betreuerentlassung kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise missversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist auch dann zu entlassen, wenn er nicht sicherstellen kann, dass der Betreute vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1456). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen kann nur mit dem Rechtsmittel der (befristeten) [[Beschwerde]] angefochten werden (§ 63 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Verletzung der gerichtlichen Aufsichtspflicht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verletzt das Gericht seine [[Beratung]]s- oder Überwachungspflicht, trifft es ungeeignete Anordnungen oder versäumt es einzuschreiten, obwohl es notwendig gewesen wäre, so ist Amtshaftung gem. § 839 i.V.m. Art. 34 GG gegeben. Beispiele für [[Amtspflichtverletzung|Pflichtverletzungen]]: [[Informationspflicht|Information]] des Betreuers über die gesetzliche Anlegung von Mündelgeld erst anlässlich der Vorlage der Jahresrechnung (RGZ 88, 264), falsche Rechtsauskünfte (RGZ 88, 92; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechung zum Umfang der Aufsicht des Gerichts===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Beschluss vom 27.04.1992, 1 T 117/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1993, 110 = NJW 1993, 206:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# In Zweckmäßigkeitsfragen darf das Gericht nicht anstelle des Betreuers tätig werden, nicht seine eigene Meinung an die Stelle der des Betreuers setzen und keine bindenden Anordnungen treffen.&lt;br /&gt;
# Der Aufenthalt auf einer geschlossenen gerontopsychiatrischen Station greift stärker in die Rechte des Betroffenen ein als der Aufenthalt in einem Heim, in dem freiheitsbeschränkende Maßnahmen - hier Fixierung - notwendig sind. (Leitsätze der Redaktion).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.02.2003, 3 W 23/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2003, 870:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Rechtsanspruch Dritter auf Tätigwerden des Gerichtes im Wege der Aufsicht nach § 1837 BGB. Ein Rechtsanspruch darauf, dass das Btreuungsgericht im Wege der Aufsicht tätig wird oder dass es bestimmte Anordnungen an den Betreuer erlässt, steht dritten Personen nicht zu; dementsprechend sind sie gegen die Ablehnung des Einschreitens auch nicht aus eigenem Recht beschwerdebefugt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/saarlaendisches-olg-beschluss-vom-26-01-2004-az-5-w-29903.html OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.01.2004], {{Rspr|5 W 299/03}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2004, 1121&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht ist gesetzlich gehalten, die Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen und ggf. einzuschreiten, um Pflichtwidrigkeiten zu verhindern. Die Aufsichtfunktion muss nicht auf Maßnahmen der Vergangenheit beschränkt sein, sie kann auch präventiv genutzt werden, um anzuzeigen, ob eine vom Betreuer geplante Maßnahme als pflichtwidrig beurteilt wird oder nicht. &lt;br /&gt;
Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Betreuer sein Amt selbständig und eigenverantwortlich ausübt - Entscheidungen&lt;br /&gt;
anstelle des Betreuers sind zu vermeiden, sofern diese im Ermessen des Betreuers liegen oder dadurch die berufliche&lt;br /&gt;
Tätigkeit beschränkt bzw. die Berufsausübungsfreiheit berührt wird. &lt;br /&gt;
Weisungen des Gerichts müssen geeignet sein, den Betreuer zur sachgerechten und rechtmäßigen Ausführung&lt;br /&gt;
seiner Aufgaben anhalten. Greift eine Weisung auf Kriterien zurück, die nicht geeignet sind, eine Gefahr abzuwenden oder&lt;br /&gt;
erscheint diese unklar, so ist die Weisung nicht geeignet. &lt;br /&gt;
Eine Weisung einem Betreuer gegenüber, der Rechtsanwalt ist, keine anwaltlichen Dienstleistungen zu erbringen ohne konkrete Aussicht, die dazu entstehenden Kosten von einem Verfahrensgegner beizutreiben, ist grundsätzlich rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin,  Beschluss vom 07.07.2009, 1 W 15/09 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist nicht feststellbar, ob an den Betreuer herangetragene Wünsche tatsächlich von dem Betroffenen stammen, weil dieser bzw. Dritte jeden Kontakt mit dem Betreuer und dem Gericht verhindern, kann der Betreuer nicht durch gerichtliche Weisung zur Erfüllung dieser Wünsche angehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 13.07.2009, 33 Wx 005/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2009, 226:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Aufsicht des Betreuungsgerichts über den Betreuer ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden (allg. Meinung).&lt;br /&gt;
# Ein Elternteil ist nicht beschwerdebefugt, wenn das Gericht es ablehnt, dem Betreuer eine Weisung zu erteilen (hier: Heilpädagogische Behandlung durch eine bestimmte Therapeutin).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 35 = FGPrax 2010, 72 = FamRZ 2010, 493:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2011 - II-8 UF 220/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2012, 1312:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Umfang der Weisungsbefugnis des Gerichtes (hier an einen Vormund).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2026, 2-12 T 170/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Das Betreuungsgericht kann den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen und Einhaltung seiner Pflichten (hier: Vorlage eines [[Vermögensverzeichnis]]ses nach § 1835 Abs. 1 BGB) durch die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 1862 Abs. 3 BGB anhalten.&lt;br /&gt;
#Erfüllt der nach § 1863 Abs. 1 BGB durch den Betreuer mit Übernahme der Betreuung zu erstellende Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) nicht alle Anforderungen, so hat das Gericht vor Festsetzung eines Zwangsgelds den Betreuer durch geeignete Gebote nach § 1862 Abs. 3 BGB zunächst darauf hinweisen müssen, dass und warum der bisher vorlegte Bericht nicht ausreicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Betreuungsgesetz]], [[Checkliste Betreuerpflichten]], [[Anzeigepflicht]], [[Betreuungsverein]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Informationspflicht]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Einstweilige Anordnung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Betreuungsplan]], [[Jahresbericht]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Rechtspfleger]], [[Verfahrenspfleger]], [[Behördenbetreuer]], [[Gegenbetreuer]]; [[Regress der Staatskasse]], [[Bezirksrevisor]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsgericht]], [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Nutzungspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Amtspflichtverletzung]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsverfügung]], [[Freier Wille]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-119-kontakt-wie-oft-man-seine-klienten-besuchen-sollte/ Podcast betroyt.de zur Besuchspflicht von Betreuern]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Bienwald: Zur Notwendigkeit gerichtlicher Aufsicht über die Führung der Betreuung; Rechtspfleger-.Stud 2016, 65&lt;br /&gt;
*Bienwald: Eine vergessene Regelung zur Eignung einer Person als rechtlicher Betreuer; Rechtspfleger-Stud 2016, 93&lt;br /&gt;
*Dodegge: Die Auswahl und Kontrolle des Betreuers; FPR 2004, 664 &lt;br /&gt;
*Engelfried: Erwartungen des Betreuungsgerichts an die Qualität rechtlicher Betreuung; BtPrax 2016, 137&lt;br /&gt;
*Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 1994, 238&lt;br /&gt;
*ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198&lt;br /&gt;
*Giers, Die Vollstreckung nach dem FamFG – Ausblick, FPR 2008, 441 &lt;br /&gt;
*Harm: Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger; Rpfl.Stud.hefte 2013, 57&lt;br /&gt;
*Harm/Kästner: Interne und Externe Kontrolle des Betreuers; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 69 &lt;br /&gt;
*Lindemann/Hinz: Aufsichtsmaßnahmen gegen den Betreuer: Anspruch eines Dritten auf Tätigwerden des VormG; jurisPR-FamR 4/2004, Anm. 5&lt;br /&gt;
*Michel: Der persönliche Kontakt zum Betreuten; BtPrax 2012, 150&lt;br /&gt;
*Noll: Zwangsgelder gegen Betreuer; BtPrax 2022, 19&lt;br /&gt;
*Staffler: Aufsicht über Vormund, Pfleger und Betreuer sowie staatliches Wächteramt, Rechtspfleger-Studienhefte 1994, 161&lt;br /&gt;
*Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39&lt;br /&gt;
*Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht, BtPrax 2008,185&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile560%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zu § 1837 BGB (beck online)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/bericht.html Jahresbericht Berichtsvordruck (Anwalt Online) ]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/vermoegensverzeichnis.html Vordruck für das Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB) - Anwalt Online]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/rechnungslegung.html Vordruck Rechnungslegung (Anwalt Online)]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/massnahmen2.html Antrag Genehmigung Heilbehandlung (Anwalt Online)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Beaufsichtigung&amp;diff=66109</id>
		<title>Beaufsichtigung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Beaufsichtigung&amp;diff=66109"/>
		<updated>2026-07-26T09:23:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Rechtsprechung zum Umfang der Aufsicht des Gerichts */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beaufsichtigung des Betreuers durch das Gericht==&lt;br /&gt;
[[Bild:Aufsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Kompass.jpg|right]]&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgericht]] [[Beratung|berät]] den Betreuer bei seiner Tätigkeit ({{Zitat-dej|§|1861|bgb}} Abs. 1 BGB). Insbesondere sollte der Betreuer sich bei Rechtsunsicherheiten Ratschläge beim Gericht einholen. Dies befreit ihn zwar nicht von seiner [[Betreuerhaftung|Verantwortung]], mindert jedoch aufgrund der Rechtskunde des Gerichtes die Gefahr, einen Schaden zu verursachen und dann haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Beratung]] der Betreuer und Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben (§ 1861 Abs. 1 BGB)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer führt das Amt grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen des ihm übertragenen [[Aufgabenkreis]]es (OLG Frankfurt/Main Rpfleger 2001, 491, 492; BayObLG Rpfleger 1999, 445, m.w.N.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist er der Aufsicht des Gerichtes unterstellt und benötigt für einzelne Verrichtungen dessen [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]]. Siehe unter [[Genehmigungen von a bis z]]&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Im Übrigen handelt er jedoch selbständig und entscheidet in eigener [[Betreuerpflichten|Verantwortung]] (OLG Frankfurt/Main, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Stuttgart FamRZ 1981, 99 und BayObLG DAVorm 1985, 582).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der dem Betreuer übertragene [[Aufgabenkreis]] begrenzt den Umfang seiner [[gesetzliche Vertretung|Handlungsbefugnisse]] (vgl. § 1823 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßstab seines Handelns ist der Wunsch des Betreuten in dem durch {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB definierten Verständnis. Das Gericht  kann sich – im [[Aufgabenkreis]] der angeordneten Betreuung - grundsätzlich nicht an die Stelle des Betreuers setzen und an Stelle dessen für den Betreuten handeln oder entscheiden. Bindende Anweisungen für die Ausübung der Betreuertätigkeit in Zweckmäßigkeitsfragen sind unzulässig, und zwar selbst für den Fall, dass der Betreuer diese selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf BayObLGZ 50/51, 440, und LG Kempten DAVorm 1995, 1064; vgl auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 1368). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hat sich vielmehr auf die Einführung des Betreuers in seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]], die Unterstützung des Betreuers durch Beratung und die Beaufsichtigung des Betreuers zu beschränken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das [[Betreuungsgericht]] (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445). Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1821 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1867|bgb}} BGB. Dann hat das Gericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das Gericht durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|8|btog}} BtOG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG) [[Unterstützungspflicht|unterstützt]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Beratung]]spflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1861 BGB begründet eine Pflicht des (zuständigen) Gerichtes zur [[Beratung]] des Betreuers. Daraus resultiert ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsanspruch des Betreuers&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; auf [[Beratung]] durch das für ihn zuständige Gericht (ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 2; Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 8).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Beratung]] durch das Gericht kann und darf dem Betreuer die eigenständige Entscheidung im Rahmen der selbstverantwortlichen Führung der Betreuung nicht abnehmen. Das Gericht kann dem Betreuer außerhalb der in § 1862 Abs. 2 BGB vorgesehenen Ge- und Verbote zur Verhinderung von Pflichtwidrigkeiten dem Betreuer im Rahmen der Beratung keine bindenden Anweisungen erteilen. Und zwar auch dann nicht, wenn es der Betreuer selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf LG Kempten, DAVorm 1995, 1064, und BayObLGZ 50/51, 440). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann und darf nicht an Stelle des Betreuers entscheiden, es darf sich also nicht an die Stelle des Betreuers setzen und für diesen handeln. Auch nicht mittelbar seine hoheitliche Gewalt zur Durchführung der Betreuertätigkeit einsetzen, also z.B. nicht in einem vom Betreuer zu führenden Rechtsstreit die Beweise schon vorweg selbst erheben (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 7).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beratung kann und soll jedoch Handlungs- und Entscheidungsalternativen aufzeigen. Insbesondere durch Erteilung einer Rechtsauskunft kann und soll das Gericht eine an den Gesetzen orientierte Führung der Betreuung ermöglichen, die den Interessen des Betreuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 1821 BGB), also den Zielen des Betreuungsrechts  entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine pflichtwidrig unterlassene oder fehlerhafte Beratung des Betreuers kann im Einzelfall durchaus auch zu einem Schadenersatzanspruch des Betreuers – eventuell auch des von ihm wegen der mangelnden bzw. fehlerhaften Beratung geschädigten Betreuten - wegen [[Amtspflichtverletzung]] gegenüber dem jeweiligen [[Bundesländer|Bundesland]] führen (Art. 34 GG, § 839 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gerichte ([[Betreuungsrichter|Richter]] und [[Rechtspfleger]]) sind daher gehalten, nur solche Rechtsauskünfte zu erteilen, die zumindest einer vertretbaren Rechtsauffassung entsprechen. Gerade auf dem in der Betreuungsarbeit wichtigen und besonders schadenträchtigen Gebiet des Sozial- bzw. Sozialversicherungsrechts sollten nur solche Auskünfte erteilt werden, die auf fundiertem Wissen über die Rechtslage gründen. Denn auf einen Rechtsrat des Gerichtes kann sich der Betreuer grundsätzlich verlassen (BGH FamRZ 1964, 199, 200; RGZ 132, 257; Damrau/Zimmermann, § 1833 BGB Rz. 9; Meier, Handbuch Betreuungsrecht, III, Rz. 1195; Jürgens, Betreuungsrecht, § 1833 BGB Rz. 9). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist bei Einholung einer Rechtsauskunft des Gerichtes, das ihm „wie ein [[Rechtsanwalt]] zur weiteren Hilfe an die Seite gegeben ist“ (OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427) regelmäßig entlastet; anderweitig muss sich der Betreuer dann nicht mehr informieren (BGH FamRZ 1983, 1220, 1221; Jürgens, Betreuungsrecht, a.a.O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten?===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten sieht das Gesetz nicht vor. Die Beratung des Betreuten ist in erster Linie Sache des Betreuers, der sich seinerseits nach {{Zitat-dej|§|1861|bgb}} Abs. 1 BGB vom Gericht beraten lassen kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hindert das Gericht nach der Gesetzesbegründung allerdings nicht, „den Betreuten ebenso wie etwa ihren Angehörigen mit Hinweisen und Ratschlägen zur Seite zu stehen, soweit sich das Gericht hierdurch nicht durch Art und Umfang der Beratung an die Stelle des Betreuers setzt.“ (RegE BtG 1992, BT-Drucks. 11/4528, S. 113).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Stelle des Betreuers darf sich das Gericht aber auch dabei nicht setzen, will es seine Kompetenzen nicht überschreiten. Dem Betreuten Zusagen zu machen, die der Betreuer später nicht einhalten kann oder will, kann konfliktverschärfend wirken und [[Betreuerwechsel|Entlassungsgründe]] nach {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} Abs. 1 und 2 BGB zur Folge haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein über die [[Beratung]] des Betreuers und die Aufsicht über die [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung]], über die [[Genehmigungen|Genehmigung]] bestimmter Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen des Betreuers, ein über das Verfahren auf Anregung des Betreuten, den Betreuer nach § 1868 BGB aus wichtigem Grund zu entlassen, hinausgehendes formalisiertes „Vermittlungsverfahren“ für alle Konflikte zwischen Betreuer und Betreutem hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Er wollte die Beziehung zwischen ihnen nicht in einem Maße verrechtlichen, das für die Betreuung nicht dienlich gewesen wäre (RegE BT-Drucks. 11/4528, S. 113).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufsicht über die Tätigkeit des Betreuers (§ 1862  BGB)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenbereich]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind. [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1818 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403).  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1820 Abs. 3 BGB) unterliegt der Aufsicht des Gerichtes. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufsicht des Gerichtes beginnt mit der [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]] (§ 286 FamFG), sie endet grundsätzlich mit [[Ende der Betreuung|Beendigung des Betreueramtes]] (§ 1871 BGB). Der [[Verfahrenspfleger]] untersteht nicht der Aufsicht des Gerichtes (LG Osnabrück BtPrax 1993, 93 = FamRZ 1993, 1110 = JurBüro 1993, 539 = Rpfleger 1993, 399 = BtE  1992/93, 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Pflichtwidrigkeiten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Betreuung darstellt. Siehe dazu unter [[Betreuerhaftung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Formen der Aufsichtsführung: ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Auskunft====&lt;br /&gt;
[[Bild:Telefon.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Das Gericht kann von dem Betreuer jederzeit [[Auskunftspflicht|Auskunft über die Führung der Betreuung]] und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen (§ 1864 BGB) und notfalls über die entsprechenden Zwangsmittel verfügt, um seine Anordnungen durchzusetzen (§ 1862 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine bestimmte Form der Auskunftserteilung ist nicht vorgeschrieben, sie kann somit auch mündlich, insbesondere telefonisch erfolgen. In problematischen Fällen empfiehlt sich eine schriftliche Auskunftserteilung, jedenfalls eine schriftliche Bestätigung einer mündlich erfolgten Auskunft des Betreuers (Bienwald, Anh. Zu § 1908 i BGB, Rz 130; Staudinger/Engler, § 1839 BGB Rz. 4). Eine Kommunikation mit Hilfe des [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs]] wäre heute zeitgemäß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Berichterstattung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, zu Beginn und dann jährlich unaufgefordert über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten (§ 1863 Abs. 1, 3 BGB). Dieser Bericht, der grundsätzlich gleichzeitig mit der [[Rechnungslegung]] eingereicht werden sollte, soll Angaben über den Aufenthaltsort und Wohnungswechsel des Betreuten, stattgefundene [[Heilbehandlung|medizinische Behandlungen]] und eine generelle Darstellung der Betreuertätigkeit im abgelaufenen Jahr enthalten. Siehe auch unter [[Anfangsbericht]], [[Jahresbericht]] und [[Hamburger Mustergliederung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Rechungslegung====&lt;br /&gt;
[[Bild:Taschenrechner.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Die Vermögensverwaltung des Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] beaufsichtigt das Gericht in erster Linie durch die Entgegennahme und Prüfung der jährlichen [[Rechnungslegung]], wobei das Rechnungsjahr vom Gericht bestimmt wird (§ 1865 Abs. 3 BGB). Aus Praktikabilitätserwägungen sollte das Rechnungsjahr möglichst zum Beginn eines Quartals beginnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 1859 BGB sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer (§ 1818 BGB) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der [[Vereinsbetreuer]], der [[Behördenbetreuer]], der Ehegatte, der Lebenspartner, die Geschwister, die Abkömmlinge und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im letzteren Falle kann das Gericht jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Vermögend des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansonsten sind auch die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§ 1835 BGB), die von allen Betreuern mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 1 Jahr. Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die [[Schlussrechung]] nach §§ 1872, 1873 BGB: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714). Allerdings gelten hier Vereinfachungen (§ 1872 Abs. 5 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===betreuungsgerichtliche Genehmigungen:===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers erfordern die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Gerichtes]], die grundsätzlich vor der Willenserklärung des Betreuers einzuholen ist (insbes. bei einseitigen Rechtsgeschäften, vgl. § 1858 BGB), bei zweiseitigen Rechtsgeschäften kann die Genehmigung auch nachträglich erteilt werden (§ 1856 BGB). Die Genehmigung des Gerichtes stellt eine auf einzelne Rechtshandlungen bezogene Form der gerichtlichen Aufsicht vor, da bei einer Verweigerung der Genehmigung sich dies für den Betreuer als Verbot darstellt. Für die Ermessensausübung des Gerichtes bei der Erteilung gilt grundsätzlich das gleiche wie bei allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Einzelweisungen (Gebote und Verbote)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ge- und Verbote sind konkrete Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen. Sie müssen geeignet und erforderlich sein. Welche Anordnungen geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z.B. kann dem Betreuer aufgegeben werden, das Geld des Betreuten bei einem [[mündelsicher]]en Geldinstitut einzuzahlen, bestimmte Sozialleistungen zu beantragen oder eine vermieterseitige Kündigung von Wohnraum des Betreuten durch eine Kündigungsschutzklage abzuwehren. Jedenfalls muss die Anordnung inhaltlich dahingehend geeignet sein, die vom Gericht anderenfalls erwartete Gefährdung des Wohls des Betreuten abzuwenden. Hierzu kann auch bei mangelnder Rechtskenntnis des Betreuers eine Verpflichtung zu sehen sein, Rechtsauskunft beim Gericht einzuholen (BGH FamRZ 1983, 1220/1221).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erforderlichkeit der Anordnung bedeutet, dass unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen ist, die den Betreuer in seiner Amtsführung am wenigsten beeinträchtigt. Das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Gebot der Verhältnismäßigkeit]] der Mittel ist zu beachten. Dies bedeutet auch, dass das Gericht seine Anordnung aufzuheben hat (§ 48 FamFG), sobald diese nicht mehr erforderlich ist (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 28). Sofern ein [[Einwilligungsvorbehalt]] (§ 1825 BGB) nicht vorliegt, kann das Gericht dem Betreuer nicht aufgeben, einen [[Sperrvermerk]] auf  einem [[Anlagegeld|Anlagekonto]] des Betreuten anzubringen, wonach Verfügungen auch des Betreuten der gerichtlichen Genehmigung bedürfen (LG Mönchengladbach BtPrax 1997, 203 = BtE 1996/97, 48, m. Anm. Bienwald FamRZ 1998, 15 und Plank BtPrax 1998, 21)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2005, 19 Wx 7/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2006, 507 = FGPrax 2005, 155 = NJW-RR 2005, 1313:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht ist in der Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder ein Verbot enthalten, auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt. Eine [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeit]] liegt nur dann vor, wenn der Betreuer gegen bestimmt formulierte gesetzliche Regelungen verstößt, zulässigerweise erteilte gerichtliche Anordnungen nicht befolgt oder seinen [[Aufgabenkreis]] überschreitet. Für den Fall einer präventiven Weisung ist eine solche nur berechtigt, wenn die auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, der Betreuer werde pflichtwidrig handeln. Im Übrigen ist im Verfahren über die weitere Beschwerde eine gemäß § 1837 BGB unzulässig erlassene Weisung aufzuheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/siegen/ag_siegen/j2007/33_XVII_B_710beschluss20070928.html AG Siegen, Beschluss vom 28.09.2007], 33 XVII B 710:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem [[Betreuungsverfahren]] wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine [[PEG-Sonde]] zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Gesundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG München, Beschluss vom 25.02.2010, 705 XVII 01055/00, 705 XVII 1055/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betreuer wird untersagt, mit dem Betreuten einen Vertrag zu schließen, mit dem der Betreuer die Verwaltung des Persönlichen Budgets übernimmt und hierfür gesondert entgolten wird. Falls ein solcher Vertrag geschlossen wurde, wird dem Betreuer geboten, den Vertrag wieder aufzulösen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Münster, Beschluss vom 28.07.2011, 5 T 309/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 219 (Ls):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Versicherungspflicht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten nach § 1826 BGB (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Für [[Berufsbetreuer]] und [[Betreuungsverein]]e ist der Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] seit 2023 gesetzliche Pflicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle [[Betreuer (Ehrenamt)|nicht berufsmäßig tätigen Betreuer]] sind in allen Bundesländern  durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert. [[Vereinsbetreuer]] sind über {{Zitat-dej|§|14|btog}} BtOG durch den [[Betreuungsverein]] angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft (= [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Kommune]]) entbehrlich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann auch verpflichtet sein, auf den Namen des Betreuten für diesen eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen (BGH, NJW 1980, 2249 = DAVorm 1980, 651 = FamRZ 1980, 874 = Rpfleger 1980, 377 = VersR 1980, 815; OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221). Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 1837 II Satz 2, kann sich aber ggf. aus Satz 1 ergeben. Eine allgemeine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (BGH,NJW 1980, 2249; OLG Hamm, VersR 1982, 77, AG Uelzen, DAVorm 1990, 949; DIV-Gutachten, DAVorm 1984, 451 und 1988, 249).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] für den Betreuten wird von der Rechtsprechung in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen aufgrund der besonderen Umstände eine erhöhte Gefahr der haftpflichtrechtlichen Inanspruchnahme des Betreuten besteht (OLG Hamm, VersR 1982, 77). Fraglich ist allerdings, ob sich in diesen Fällen eine Versicherungsgesellschaft finden lässt, die in Anbetracht der besonderen risikoerhöhenden Umstände bereit ist, einen Versicherungsvertrag für den  Betreuten abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zwangsgeld===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Allgemeines====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da das Gericht nicht selbst anstelle des Betreuers tätig werden kann (Bienwald Rpfleger 1988, 286, a.A: LG Meiningen Rpfleger 1998, 285 = BtE 1994/95, 47), muss es die Möglichkeit haben, seine Aufsichtsmaßnahmen gem. § 1862 Abs. 2 BGB durch andere Mittel durchzusetzen, da eine [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]] (§ 1868 BGB) nur das äußerste Mittel darstellt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Durchsetzung der Ge- und Verbote des Gerichtes kann durch die Anordnung von Zwangsgeld geschehen. Das Zwangsgeld dient ausschließlich zur Erzwingung gerichtlicher Anordnungen, nicht der Bestrafung und Sühne für begangenes Unrecht oder ungebührliches Benehmen gegenüber dem Gericht (OLG Bamberg OLGE 2, 16; OLG Colmar OLGE 21, 291; KG RJA 16, 181 = KGJ 51, A 47; Staudinger/Engler, § 1837 Rz 36; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 15). Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe ist nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher ist die Durchsetzung der Zwangsgeldandrohung nicht (mehr) zulässig, wenn der Betreuer den Anordnungen des Gerichtes (wenn auch nach Ablauf der gesetzten Frist) nachgekommen ist (KG OLGE 37, 249; KG OLGE 38, 260). Wurde die Anordnung nach der Festsetzung, aber vor der Vollstreckung nachgeholt, so ist die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben (Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz. 36). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat-dej|§|1826|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin , wenn der Betreuer aufgrund von Kontaktbeschränkungen wegen der sog. [[Corona]]-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Voraussetzungen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur für Anordnungen im Rahmen des § 1862 Abs. 2 BGB  kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden; es muss sich also um Ge- und Verbote handeln und die Nichtbefolgung durch den Betreuer muss sich als schuldhaft darstellen (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 35). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss seit der FGG-Reform 2009 keine Androhung mehr vorhergehen. Daher ist Rechtsprechung zu Rechtsmitteln gegen eine solche Androhung überholt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Sinne der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairness, dass das Gericht dem Betreuer mit einer etwaigen Androhung des Zwangsgeldes auch [[Beratung]] anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn  auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Höhe des Zwangsgeldes====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Höhe des einzelnen Zwangsgeldes kann bis zu 25.000,-- Euro betragen (§ 35 Abs. 3 FamFG).  Die Überschreitung des Höchstbetrages macht die Zwangsgeldfestsetzung nicht nichtig, jedoch anfechtbar (Staudinger/Engler § 1837 Rz 38). Die Zwangsgeldfestsetzung kann bis zur Zweckerreichung beliebig oft wiederholt werden, muss jedoch stets erneut angedroht werden. Eine allgemeine Androhung der wiederholten Festsetzung von Zwangsgeldern reicht nicht aus (BayObLGZ 1976, 112/113). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Rechtspfleger entscheidet über die Höhe nach Ermessen im vorgegebenen Rahmen; maßgebend ist u.a. die Stärke des missachteten Willens, der Grad des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Wirkungslosigkeit vorangegangener Zwangsgelder. Eine bestimmte Frist für die Androhung gemäß § 35 FamFG, ist nicht vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Ausnahmen ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Festsetzung von Zwangsgeld nicht zulässig bei:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsverein]]en als Betreuern (§ 1818 Abs. 1 BGB);&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsbehörde]]n als Betreuer (§ 1818 Abs. 4 BGB); &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Mitarbeitern von [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n, denen die Wahrnehmung der Betreuertätigkeiten vom Verein bzw. der Behörde gem. § 1818 Abs. 2 BGB übertragen sind, da sich bei Führung von Vereins- oder Behördenbetreuungen gem. § 1818 I, IV die Aufsicht nur gegen den Verein bzw. die Behörde richtet (BayObLG Rpfleger 1993, 403).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Behördenbetreuer]]n (§§ 1819 Abs. 3BGB). Persönlich bestellte Behördenbetreuer sind ausdrücklich vom Zwangsgeld befreit, anders jedoch [[Vereinsbetreuer]], gegen die wie bei allen anderen Betreuern ein Zwangsgeld möglich ist. Es handelt sich bei der Nichterwähnung des Vereinsbetreuers nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, vielmehr ist die Privilegierung des Behördenbetreuers wegen des Charakters der Betreuungsführung durch diesen als öffentlicher Aufgabe die Ausnahmeregelung ausdrücklich vorgenommen worden (Bt-Drs. 11/4528, S. 159; Staudinger/Engler § 1837 Rz 41).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Rechtsmittel gegen Zwangsgeld-Festsetzung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Beschwerde]]berechtigt sind Betreuter und Betreuer (§§ 59, 303 FamFG), bei Bestellung eines Gegenbetreuers auch dieser (§ 303 FamFG). Auch bereits die Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden. Das Rechtsmittel hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Landgericht sie angeordnet hat (§ 64 Abs. 3 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Vollstreckung des Zwangsgeldes====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Zwangsgeld wird zusammen mit den Verfahrenskosten eingetrieben (§ 1 JBeitrO; § 119 V KostO). Es fließt in die Staatskasse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufsichtsmaßnahmen am Ende der Betreuung (§§ 1872, 1873)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Beendigung kann grundsätzlich kein Zwangsgeld mehr verhängt werden (KG KGJ 51, A47; OLG Hamm OLGZ 1966, 484 = NJW 1966, 2125; LG Berlin JR 1948, 163). Für die [[Schlussrechnung|Rechenschaftspflicht]] am Ende der Betreuung (§ 1870 BGB) und die Rückgabe des [[Betreuerausweis]]es (§ 290 FamFG), die der Abwicklung der Betreuung dienen, kann jedoch ausnahmsweise noch ein Zwangsgeld verhängt werden (Staudinger/Engler, § 1837 Rz. 37). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann im Fall des § 1873 BGBnur noch die Einrichtung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen (OLG Jena FamRZ 2001, 579 = FGPrax 2001, 69), nicht aber deren sachliche Berichtigung oder Ergänzung (BayObLG BtPrax 1998, 39 = FamRZ 1998, 1197 = NJWE-FER 1997, 227 = Rpfleger 1997, 476 = BayObLGR 1997, 77 = BtE 1996/97, 47, BayObLG NJWE-FER 2001, 99).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Entlassung des Betreuers (§ 1868 BGB)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Entlassung des Betreuers]] ist das letzte Aufsichtsmittel des Gerichtes. Es kommt nur dann in Betracht, wenn die anderen Aufsichtsmittel nicht ausreichend oder geeignet wären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine einmalige Verletzung der Berichtspflichten (s.o.) rechtfertigt noch keine Entlassung des Betreuers, bei nachhaltiger Verletzung dieser Pflichten ist jedoch ein Grund für die Entlassung des Betreuers gegeben (BayObLG BtPrax 1996, 67/69 = FamRZ 1996, 509 = Rpfleger 1996, 244 = BtE 1994/95, 142 = Report BayObLG 1996, 11; BayObLG NJWE-FER 1998, 273; BayObLG NJWE-FER 2000, 180 = BtPrax 2000, 123; BayObLG NJWE-FER 2000, 11 = FamRZ 2000, 514; OLG Köln FamRZ 1999, 1169; vgl. auch Komm. zu § 1908 b Rz. 13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Betreuerentlassung kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise missversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist auch dann zu entlassen, wenn er nicht sicherstellen kann, dass der Betreute vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1456). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen kann nur mit dem Rechtsmittel der (befristeten) [[Beschwerde]] angefochten werden (§ 63 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Verletzung der gerichtlichen Aufsichtspflicht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verletzt das Gericht seine [[Beratung]]s- oder Überwachungspflicht, trifft es ungeeignete Anordnungen oder versäumt es einzuschreiten, obwohl es notwendig gewesen wäre, so ist Amtshaftung gem. § 839 i.V.m. Art. 34 GG gegeben. Beispiele für [[Amtspflichtverletzung|Pflichtverletzungen]]: [[Informationspflicht|Information]] des Betreuers über die gesetzliche Anlegung von Mündelgeld erst anlässlich der Vorlage der Jahresrechnung (RGZ 88, 264), falsche Rechtsauskünfte (RGZ 88, 92; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechung zum Umfang der Aufsicht des Gerichts===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Beschluss vom 27.04.1992, 1 T 117/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1993, 110 = NJW 1993, 206:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# In Zweckmäßigkeitsfragen darf das Gericht nicht anstelle des Betreuers tätig werden, nicht seine eigene Meinung an die Stelle der des Betreuers setzen und keine bindenden Anordnungen treffen.&lt;br /&gt;
# Der Aufenthalt auf einer geschlossenen gerontopsychiatrischen Station greift stärker in die Rechte des Betroffenen ein als der Aufenthalt in einem Heim, in dem freiheitsbeschränkende Maßnahmen - hier Fixierung - notwendig sind. (Leitsätze der Redaktion).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.02.2003, 3 W 23/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2003, 870:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Rechtsanspruch Dritter auf Tätigwerden des Gerichtes im Wege der Aufsicht nach § 1837 BGB. Ein Rechtsanspruch darauf, dass das Btreuungsgericht im Wege der Aufsicht tätig wird oder dass es bestimmte Anordnungen an den Betreuer erlässt, steht dritten Personen nicht zu; dementsprechend sind sie gegen die Ablehnung des Einschreitens auch nicht aus eigenem Recht beschwerdebefugt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/saarlaendisches-olg-beschluss-vom-26-01-2004-az-5-w-29903.html OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.01.2004], {{Rspr|5 W 299/03}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2004, 1121&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht ist gesetzlich gehalten, die Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen und ggf. einzuschreiten, um Pflichtwidrigkeiten zu verhindern. Die Aufsichtfunktion muss nicht auf Maßnahmen der Vergangenheit beschränkt sein, sie kann auch präventiv genutzt werden, um anzuzeigen, ob eine vom Betreuer geplante Maßnahme als pflichtwidrig beurteilt wird oder nicht. &lt;br /&gt;
Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Betreuer sein Amt selbständig und eigenverantwortlich ausübt - Entscheidungen&lt;br /&gt;
anstelle des Betreuers sind zu vermeiden, sofern diese im Ermessen des Betreuers liegen oder dadurch die berufliche&lt;br /&gt;
Tätigkeit beschränkt bzw. die Berufsausübungsfreiheit berührt wird. &lt;br /&gt;
Weisungen des Gerichts müssen geeignet sein, den Betreuer zur sachgerechten und rechtmäßigen Ausführung&lt;br /&gt;
seiner Aufgaben anhalten. Greift eine Weisung auf Kriterien zurück, die nicht geeignet sind, eine Gefahr abzuwenden oder&lt;br /&gt;
erscheint diese unklar, so ist die Weisung nicht geeignet. &lt;br /&gt;
Eine Weisung einem Betreuer gegenüber, der Rechtsanwalt ist, keine anwaltlichen Dienstleistungen zu erbringen ohne konkrete Aussicht, die dazu entstehenden Kosten von einem Verfahrensgegner beizutreiben, ist grundsätzlich rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin,  Beschluss vom 07.07.2009, 1 W 15/09 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist nicht feststellbar, ob an den Betreuer herangetragene Wünsche tatsächlich von dem Betroffenen stammen, weil dieser bzw. Dritte jeden Kontakt mit dem Betreuer und dem Gericht verhindern, kann der Betreuer nicht durch gerichtliche Weisung zur Erfüllung dieser Wünsche angehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 13.07.2009, 33 Wx 005/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2009, 226:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Aufsicht des Betreuungsgerichts über den Betreuer ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden (allg. Meinung).&lt;br /&gt;
# Ein Elternteil ist nicht beschwerdebefugt, wenn das Gericht es ablehnt, dem Betreuer eine Weisung zu erteilen (hier: Heilpädagogische Behandlung durch eine bestimmte Therapeutin).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 35 = FGPrax 2010, 72 = FamRZ 2010, 493:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2011 - II-8 UF 220/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2012, 1312:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Umfang der Weisungsbefugnis des Gerichtes (hier an einen Vormund).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2026, 2-12 T 170/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Das Betreuungsgericht kann den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen und Einhaltung seiner Pflichten (hier: Vorlage eines [[Vermögensverzeichnis]]se nach § 1835 Abs. 1 BGB) durch die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 1862 Abs. 3 BGB anhalten.&lt;br /&gt;
#Erfüllt der nach § 1863 Abs. 1 BGB durch den Betreuer mit Übernahme der Betreuung zu erstellende Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) nicht alle Anforderungen, so hat das Gericht vor Festsetzung eines Zwangsgelds den Betreuer durch geeignete Gebote nach § 1862 Abs. 3 BGB zunächst darauf hinweisen müssen, dass und warum der bisher vorlegte Bericht nicht ausreicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Betreuungsgesetz]], [[Checkliste Betreuerpflichten]], [[Anzeigepflicht]], [[Betreuungsverein]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Informationspflicht]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Einstweilige Anordnung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Betreuungsplan]], [[Jahresbericht]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Rechtspfleger]], [[Verfahrenspfleger]], [[Behördenbetreuer]], [[Gegenbetreuer]]; [[Regress der Staatskasse]], [[Bezirksrevisor]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsgericht]], [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Nutzungspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Amtspflichtverletzung]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsverfügung]], [[Freier Wille]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-119-kontakt-wie-oft-man-seine-klienten-besuchen-sollte/ Podcast betroyt.de zur Besuchspflicht von Betreuern]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Bienwald: Zur Notwendigkeit gerichtlicher Aufsicht über die Führung der Betreuung; Rechtspfleger-.Stud 2016, 65&lt;br /&gt;
*Bienwald: Eine vergessene Regelung zur Eignung einer Person als rechtlicher Betreuer; Rechtspfleger-Stud 2016, 93&lt;br /&gt;
*Dodegge: Die Auswahl und Kontrolle des Betreuers; FPR 2004, 664 &lt;br /&gt;
*Engelfried: Erwartungen des Betreuungsgerichts an die Qualität rechtlicher Betreuung; BtPrax 2016, 137&lt;br /&gt;
*Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 1994, 238&lt;br /&gt;
*ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198&lt;br /&gt;
*Giers, Die Vollstreckung nach dem FamFG – Ausblick, FPR 2008, 441 &lt;br /&gt;
*Harm: Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger; Rpfl.Stud.hefte 2013, 57&lt;br /&gt;
*Harm/Kästner: Interne und Externe Kontrolle des Betreuers; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 69 &lt;br /&gt;
*Lindemann/Hinz: Aufsichtsmaßnahmen gegen den Betreuer: Anspruch eines Dritten auf Tätigwerden des VormG; jurisPR-FamR 4/2004, Anm. 5&lt;br /&gt;
*Michel: Der persönliche Kontakt zum Betreuten; BtPrax 2012, 150&lt;br /&gt;
*Noll: Zwangsgelder gegen Betreuer; BtPrax 2022, 19&lt;br /&gt;
*Staffler: Aufsicht über Vormund, Pfleger und Betreuer sowie staatliches Wächteramt, Rechtspfleger-Studienhefte 1994, 161&lt;br /&gt;
*Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39&lt;br /&gt;
*Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht, BtPrax 2008,185&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile560%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zu § 1837 BGB (beck online)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/bericht.html Jahresbericht Berichtsvordruck (Anwalt Online) ]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/vermoegensverzeichnis.html Vordruck für das Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB) - Anwalt Online]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/rechnungslegung.html Vordruck Rechnungslegung (Anwalt Online)]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/massnahmen2.html Antrag Genehmigung Heilbehandlung (Anwalt Online)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Beaufsichtigung&amp;diff=66108</id>
		<title>Beaufsichtigung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Beaufsichtigung&amp;diff=66108"/>
		<updated>2026-07-26T09:22:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Rechtsprechung zum Umfang der Aufsicht des Gerichts */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beaufsichtigung des Betreuers durch das Gericht==&lt;br /&gt;
[[Bild:Aufsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Kompass.jpg|right]]&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgericht]] [[Beratung|berät]] den Betreuer bei seiner Tätigkeit ({{Zitat-dej|§|1861|bgb}} Abs. 1 BGB). Insbesondere sollte der Betreuer sich bei Rechtsunsicherheiten Ratschläge beim Gericht einholen. Dies befreit ihn zwar nicht von seiner [[Betreuerhaftung|Verantwortung]], mindert jedoch aufgrund der Rechtskunde des Gerichtes die Gefahr, einen Schaden zu verursachen und dann haftungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Beratung]] der Betreuer und Einführung der Betreuer in ihre Aufgaben (§ 1861 Abs. 1 BGB)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer führt das Amt grundsätzlich selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen des ihm übertragenen [[Aufgabenkreis]]es (OLG Frankfurt/Main Rpfleger 2001, 491, 492; BayObLG Rpfleger 1999, 445, m.w.N.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist er der Aufsicht des Gerichtes unterstellt und benötigt für einzelne Verrichtungen dessen [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]]. Siehe unter [[Genehmigungen von a bis z]]&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Im Übrigen handelt er jedoch selbständig und entscheidet in eigener [[Betreuerpflichten|Verantwortung]] (OLG Frankfurt/Main, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Stuttgart FamRZ 1981, 99 und BayObLG DAVorm 1985, 582).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der dem Betreuer übertragene [[Aufgabenkreis]] begrenzt den Umfang seiner [[gesetzliche Vertretung|Handlungsbefugnisse]] (vgl. § 1823 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßstab seines Handelns ist der Wunsch des Betreuten in dem durch {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB definierten Verständnis. Das Gericht  kann sich – im [[Aufgabenkreis]] der angeordneten Betreuung - grundsätzlich nicht an die Stelle des Betreuers setzen und an Stelle dessen für den Betreuten handeln oder entscheiden. Bindende Anweisungen für die Ausübung der Betreuertätigkeit in Zweckmäßigkeitsfragen sind unzulässig, und zwar selbst für den Fall, dass der Betreuer diese selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf BayObLGZ 50/51, 440, und LG Kempten DAVorm 1995, 1064; vgl auch OLG Schleswig FamRZ 1996, 1368). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hat sich vielmehr auf die Einführung des Betreuers in seine [[Betreuerpflichten|Aufgaben]], die Unterstützung des Betreuers durch Beratung und die Beaufsichtigung des Betreuers zu beschränken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch behutsame und beharrliche Beratung darauf hinzuwirken, dass der Betreuer sein Handeln an den Wertmaßstäben des {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB orientiert, ist vordringliche Aufgabe des Gerichtes im Rahmen der ihm nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB obliegenden Verpflichtung, die Tätigkeit des Betreuers zum Schutze des Betreuten zu beaufsichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur im Falle der Rechtswidrigkeit des Betreuerhandelns bzw. im Falle von [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeiten]] des Betreuers kann und muss das [[Betreuungsgericht]] (von Amts wegen) Aufsichtsmaßnahmen ergreifen und den Betreuer durch geeignete Ge- und Verbote zu rechtmäßigem bzw. pflichtgemäßem Handeln anhalten, {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} Abs. 2 und 3 BGB. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Auswahl der zu ergreifenden Mittel der Beaufsichtigung des Betreuers hat das Gericht den [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] zu beachten (BayObLG BtPrax 1997, 239).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meist wird es ausreichen, wenn das Gericht die Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit einer bestimmten Maßnahme aufzeigt und den Betreuer im Rahmen einer [[Beratung]] darauf notfalls auch eindringlich hinweist. Dazu ist das Gericht nicht nur befugt, sondern gegebenenfalls auch verpflichtet (vgl. BayObLG Rechtspfleger 1999, 445). Hilfreich wird es dabei regelmäßig sein, dem Betreuer ein rechtmäßiges Alternativverhalten aufzuzeigen und [[Betreuerhaftung|Haftungsängste]] des Betreuers offen mit ihm zu erörtern, soweit diese für ein den Maßstäben des § 1821 BGB widersprechendes Verhalten ursächlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der Verhinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben, vgl. {{Zitat-dej|§|1867|bgb}} BGB. Dann hat das Gericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen einstweiligen Maßregeln selbst zu treffen, soweit ein [[Verhinderungsbetreuer]] nach {{Zitat-dej|§|1817|bgb}} Abs. 4 BGB nicht bestellt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seiner Beratungstätigkeit und bei der Pflicht, die Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, wird das Gericht durch die [[Betreuungsbehörde]] ({{Zitat-dej|§|8|btog}} BtOG) und durch die [[Betreuungsverein]]e ({{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG) [[Unterstützungspflicht|unterstützt]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Beratung]]spflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1861 BGB begründet eine Pflicht des (zuständigen) Gerichtes zur [[Beratung]] des Betreuers. Daraus resultiert ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsanspruch des Betreuers&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; auf [[Beratung]] durch das für ihn zuständige Gericht (ebenso Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 2; Jürgens-Klüsener, Betreuungsrecht, § 1837 BGB Rz. 8).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Beratung]] durch das Gericht kann und darf dem Betreuer die eigenständige Entscheidung im Rahmen der selbstverantwortlichen Führung der Betreuung nicht abnehmen. Das Gericht kann dem Betreuer außerhalb der in § 1862 Abs. 2 BGB vorgesehenen Ge- und Verbote zur Verhinderung von Pflichtwidrigkeiten dem Betreuer im Rahmen der Beratung keine bindenden Anweisungen erteilen. Und zwar auch dann nicht, wenn es der Betreuer selbst wünscht (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 1, unter Hinweis auf LG Kempten, DAVorm 1995, 1064, und BayObLGZ 50/51, 440). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann und darf nicht an Stelle des Betreuers entscheiden, es darf sich also nicht an die Stelle des Betreuers setzen und für diesen handeln. Auch nicht mittelbar seine hoheitliche Gewalt zur Durchführung der Betreuertätigkeit einsetzen, also z.B. nicht in einem vom Betreuer zu führenden Rechtsstreit die Beweise schon vorweg selbst erheben (Palandt-Diederichsen, § 1837 BGB Rz. 7).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beratung kann und soll jedoch Handlungs- und Entscheidungsalternativen aufzeigen. Insbesondere durch Erteilung einer Rechtsauskunft kann und soll das Gericht eine an den Gesetzen orientierte Führung der Betreuung ermöglichen, die den Interessen des Betreuten unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 1821 BGB), also den Zielen des Betreuungsrechts  entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine pflichtwidrig unterlassene oder fehlerhafte Beratung des Betreuers kann im Einzelfall durchaus auch zu einem Schadenersatzanspruch des Betreuers – eventuell auch des von ihm wegen der mangelnden bzw. fehlerhaften Beratung geschädigten Betreuten - wegen [[Amtspflichtverletzung]] gegenüber dem jeweiligen [[Bundesländer|Bundesland]] führen (Art. 34 GG, § 839 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gerichte ([[Betreuungsrichter|Richter]] und [[Rechtspfleger]]) sind daher gehalten, nur solche Rechtsauskünfte zu erteilen, die zumindest einer vertretbaren Rechtsauffassung entsprechen. Gerade auf dem in der Betreuungsarbeit wichtigen und besonders schadenträchtigen Gebiet des Sozial- bzw. Sozialversicherungsrechts sollten nur solche Auskünfte erteilt werden, die auf fundiertem Wissen über die Rechtslage gründen. Denn auf einen Rechtsrat des Gerichtes kann sich der Betreuer grundsätzlich verlassen (BGH FamRZ 1964, 199, 200; RGZ 132, 257; Damrau/Zimmermann, § 1833 BGB Rz. 9; Meier, Handbuch Betreuungsrecht, III, Rz. 1195; Jürgens, Betreuungsrecht, § 1833 BGB Rz. 9). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist bei Einholung einer Rechtsauskunft des Gerichtes, das ihm „wie ein [[Rechtsanwalt]] zur weiteren Hilfe an die Seite gegeben ist“ (OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427) regelmäßig entlastet; anderweitig muss sich der Betreuer dann nicht mehr informieren (BGH FamRZ 1983, 1220, 1221; Jürgens, Betreuungsrecht, a.a.O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten?===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Beratungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Betreuten sieht das Gesetz nicht vor. Die Beratung des Betreuten ist in erster Linie Sache des Betreuers, der sich seinerseits nach {{Zitat-dej|§|1861|bgb}} Abs. 1 BGB vom Gericht beraten lassen kann. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hindert das Gericht nach der Gesetzesbegründung allerdings nicht, „den Betreuten ebenso wie etwa ihren Angehörigen mit Hinweisen und Ratschlägen zur Seite zu stehen, soweit sich das Gericht hierdurch nicht durch Art und Umfang der Beratung an die Stelle des Betreuers setzt.“ (RegE BtG 1992, BT-Drucks. 11/4528, S. 113).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Stelle des Betreuers darf sich das Gericht aber auch dabei nicht setzen, will es seine Kompetenzen nicht überschreiten. Dem Betreuten Zusagen zu machen, die der Betreuer später nicht einhalten kann oder will, kann konfliktverschärfend wirken und [[Betreuerwechsel|Entlassungsgründe]] nach {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} Abs. 1 und 2 BGB zur Folge haben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein über die [[Beratung]] des Betreuers und die Aufsicht über die [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung]], über die [[Genehmigungen|Genehmigung]] bestimmter Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen des Betreuers, ein über das Verfahren auf Anregung des Betreuten, den Betreuer nach § 1868 BGB aus wichtigem Grund zu entlassen, hinausgehendes formalisiertes „Vermittlungsverfahren“ für alle Konflikte zwischen Betreuer und Betreutem hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt. Er wollte die Beziehung zwischen ihnen nicht in einem Maße verrechtlichen, das für die Betreuung nicht dienlich gewesen wäre (RegE BT-Drucks. 11/4528, S. 113).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufsicht über die Tätigkeit des Betreuers (§ 1862  BGB)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenbereich]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufsicht erstreckt sich auf alle Betreuerarten. Das Maß der Aufsicht unterscheidet sich jedoch, da für einige der genannten Betreuerarten Befreiungen insbesondere im Bereich der [[Geldanlage]] und der [[Rechnungslegung]] vorgesehen sind. [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] sind neben der Aufsicht des Gerichtes auch der Aufsicht des Vereins bzw. der Behörde unterworfen. Ist die [[Betreuungsbehörde]] zum Betreuer bestellt ({{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 4 BGB), so überträgt sie die Wahrnehmung der betreuungsrechtlichen Aufgaben einem Mitarbeiter (§ 1818 Abs. 2 BGB). Adressat der gerichtlichen Aufsicht ist hier nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des [[Betreuungsverein]]es nach {{Zitat-dej|§|1818|bgb}} Abs. 1 BGB(BayObLG Rpfleger 1993, 403).  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der [[Kontrollbetreuer]] (§ 1820 Abs. 3 BGB) unterliegt der Aufsicht des Gerichtes. Der Bevollmächtigte hat dem Betreuer Auskunft über die Vollmachtstätigkeit zu erteilen (§§ 666, 259 BGB); die Aufsicht des Gerichtes erstreckt sich über die Aktivitäten des Bevollmächtigten und dessen Kontrolle des Betreuers (Jürgens, § 1837 Rz 8 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufsicht des Gerichtes beginnt mit der [[Betreuerbestellung|Bestellung des Betreuers]] (§ 286 FamFG), sie endet grundsätzlich mit [[Ende der Betreuung|Beendigung des Betreueramtes]] (§ 1871 BGB). Der [[Verfahrenspfleger]] untersteht nicht der Aufsicht des Gerichtes (LG Osnabrück BtPrax 1993, 93 = FamRZ 1993, 1110 = JurBüro 1993, 539 = Rpfleger 1993, 399 = BtE  1992/93, 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Pflichtwidrigkeiten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Betreuung darstellt. Siehe dazu unter [[Betreuerhaftung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Formen der Aufsichtsführung: ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Auskunft====&lt;br /&gt;
[[Bild:Telefon.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Das Gericht kann von dem Betreuer jederzeit [[Auskunftspflicht|Auskunft über die Führung der Betreuung]] und die persönlichen Verhältnisse des Betreuten verlangen (§ 1864 BGB) und notfalls über die entsprechenden Zwangsmittel verfügt, um seine Anordnungen durchzusetzen (§ 1862 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine bestimmte Form der Auskunftserteilung ist nicht vorgeschrieben, sie kann somit auch mündlich, insbesondere telefonisch erfolgen. In problematischen Fällen empfiehlt sich eine schriftliche Auskunftserteilung, jedenfalls eine schriftliche Bestätigung einer mündlich erfolgten Auskunft des Betreuers (Bienwald, Anh. Zu § 1908 i BGB, Rz 130; Staudinger/Engler, § 1839 BGB Rz. 4). Eine Kommunikation mit Hilfe des [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs]] wäre heute zeitgemäß.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Berichterstattung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist der Betreuer verpflichtet, zu Beginn und dann jährlich unaufgefordert über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten (§ 1863 Abs. 1, 3 BGB). Dieser Bericht, der grundsätzlich gleichzeitig mit der [[Rechnungslegung]] eingereicht werden sollte, soll Angaben über den Aufenthaltsort und Wohnungswechsel des Betreuten, stattgefundene [[Heilbehandlung|medizinische Behandlungen]] und eine generelle Darstellung der Betreuertätigkeit im abgelaufenen Jahr enthalten. Siehe auch unter [[Anfangsbericht]], [[Jahresbericht]] und [[Hamburger Mustergliederung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Rechungslegung====&lt;br /&gt;
[[Bild:Taschenrechner.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Die Vermögensverwaltung des Betreuers mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] beaufsichtigt das Gericht in erster Linie durch die Entgegennahme und Prüfung der jährlichen [[Rechnungslegung]], wobei das Rechnungsjahr vom Gericht bestimmt wird (§ 1865 Abs. 3 BGB). Aus Praktikabilitätserwägungen sollte das Rechnungsjahr möglichst zum Beginn eines Quartals beginnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 1859 BGB sind der [[Betreuungsverein]] und die [[Betreuungsbehörde]] als Betreuer (§ 1818 BGB) von der Rechnungslegung befreit. Des weiteren sind grundsätzlich der [[Vereinsbetreuer]], der [[Behördenbetreuer]], der Ehegatte, der Lebenspartner, die Geschwister, die Abkömmlinge und die Eltern als Betreuer von der Rechnungslegung befreit. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im letzteren Falle kann das Gericht jedoch die Rechnungslegung dieser Personen anordnen. Maßstab für die Aufhebung der Befreiung ist die ansonsten drohende Gefährdung des Vermögend des Betreuten. Dieses kann z.B. dann gefährdet sein, wenn ein Abkömmling als Betreuer ein erhebliches Betreutenvermögen ohne Nachweis konkreter Sachkunde zu verwalten hat und keine Gewähr dafür bietet, Ratschläge Dritter anzunehmen und zu beachten (LG München I FamRZ 1998, 701). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansonsten sind auch die von der Rechnungslegungspflicht befreiten Betreuer verpflichtet, das [[Vermögensverzeichnis]] (§ 1835 BGB), die von allen Betreuern mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge zu Beginn der Betreuung zu erstellen und dem Gericht vorzulegen ist, in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und dem Gericht wieder einzureichen. Die hierfür festgelegte Frist beträgt 1 Jahr. Das Gericht kann den Zeitraum auf max. 5 Jahre verlängern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befreiungsvorschriften gelten nicht für die [[Schlussrechung]] nach §§ 1872, 1873 BGB: (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 374; OLG Frankfurt/Main Rpfleger 1980, 18; OLG Stuttgart Rpfleger 1979, 61/62; LG Berlin DAVorm 1980, 55/56; LG Tübingen DAVorm 1989, 714). Allerdings gelten hier Vereinfachungen (§ 1872 Abs. 5 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===betreuungsgerichtliche Genehmigungen:===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche Rechtshandlungen des Betreuers erfordern die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Gerichtes]], die grundsätzlich vor der Willenserklärung des Betreuers einzuholen ist (insbes. bei einseitigen Rechtsgeschäften, vgl. § 1858 BGB), bei zweiseitigen Rechtsgeschäften kann die Genehmigung auch nachträglich erteilt werden (§ 1856 BGB). Die Genehmigung des Gerichtes stellt eine auf einzelne Rechtshandlungen bezogene Form der gerichtlichen Aufsicht vor, da bei einer Verweigerung der Genehmigung sich dies für den Betreuer als Verbot darstellt. Für die Ermessensausübung des Gerichtes bei der Erteilung gilt grundsätzlich das gleiche wie bei allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Einzelweisungen (Gebote und Verbote)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ge- und Verbote sind konkrete Handlungs- oder Unterlassungsanweisungen. Sie müssen geeignet und erforderlich sein. Welche Anordnungen geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z.B. kann dem Betreuer aufgegeben werden, das Geld des Betreuten bei einem [[mündelsicher]]en Geldinstitut einzuzahlen, bestimmte Sozialleistungen zu beantragen oder eine vermieterseitige Kündigung von Wohnraum des Betreuten durch eine Kündigungsschutzklage abzuwehren. Jedenfalls muss die Anordnung inhaltlich dahingehend geeignet sein, die vom Gericht anderenfalls erwartete Gefährdung des Wohls des Betreuten abzuwenden. Hierzu kann auch bei mangelnder Rechtskenntnis des Betreuers eine Verpflichtung zu sehen sein, Rechtsauskunft beim Gericht einzuholen (BGH FamRZ 1983, 1220/1221).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erforderlichkeit der Anordnung bedeutet, dass unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen ist, die den Betreuer in seiner Amtsführung am wenigsten beeinträchtigt. Das [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Gebot der Verhältnismäßigkeit]] der Mittel ist zu beachten. Dies bedeutet auch, dass das Gericht seine Anordnung aufzuheben hat (§ 48 FamFG), sobald diese nicht mehr erforderlich ist (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 28). Sofern ein [[Einwilligungsvorbehalt]] (§ 1825 BGB) nicht vorliegt, kann das Gericht dem Betreuer nicht aufgeben, einen [[Sperrvermerk]] auf  einem [[Anlagegeld|Anlagekonto]] des Betreuten anzubringen, wonach Verfügungen auch des Betreuten der gerichtlichen Genehmigung bedürfen (LG Mönchengladbach BtPrax 1997, 203 = BtE 1996/97, 48, m. Anm. Bienwald FamRZ 1998, 15 und Plank BtPrax 1998, 21)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2005, 19 Wx 7/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2006, 507 = FGPrax 2005, 155 = NJW-RR 2005, 1313:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht ist in der Erteilung von Weisungen, die ein Gebot oder ein Verbot enthalten, auf die Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Betreuers beschränkt. Eine [[Betreuerhaftung|Pflichtwidrigkeit]] liegt nur dann vor, wenn der Betreuer gegen bestimmt formulierte gesetzliche Regelungen verstößt, zulässigerweise erteilte gerichtliche Anordnungen nicht befolgt oder seinen [[Aufgabenkreis]] überschreitet. Für den Fall einer präventiven Weisung ist eine solche nur berechtigt, wenn die auf Tatsachen begründete Besorgnis besteht, der Betreuer werde pflichtwidrig handeln. Im Übrigen ist im Verfahren über die weitere Beschwerde eine gemäß § 1837 BGB unzulässig erlassene Weisung aufzuheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/siegen/ag_siegen/j2007/33_XVII_B_710beschluss20070928.html AG Siegen, Beschluss vom 28.09.2007], 33 XVII B 710:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem [[Betreuungsverfahren]] wird der Betreuerin verboten, die Versorgung der Betroffenen durch eine [[PEG-Sonde]] zu beenden, solange diese Maßnahme medizinisch indiziert und erforderlich ist, um die für einen Erhalt des Lebens und der Gesundheit ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Nahrung und Flüssigkeit sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG München, Beschluss vom 25.02.2010, 705 XVII 01055/00, 705 XVII 1055/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betreuer wird untersagt, mit dem Betreuten einen Vertrag zu schließen, mit dem der Betreuer die Verwaltung des Persönlichen Budgets übernimmt und hierfür gesondert entgolten wird. Falls ein solcher Vertrag geschlossen wurde, wird dem Betreuer geboten, den Vertrag wieder aufzulösen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Münster, Beschluss vom 28.07.2011, 5 T 309/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 219 (Ls):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Versicherungspflicht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen dem Betreuten nach § 1826 BGB (vgl. unter [[Betreuerhaftung]]).  Für [[Berufsbetreuer]] und [[Betreuungsverein]]e ist der Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] seit 2023 gesetzliche Pflicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle [[Betreuer (Ehrenamt)|nicht berufsmäßig tätigen Betreuer]] sind in allen Bundesländern  durch die jeweiligen Justizressorts in einer Sammelversicherung haftpflichtversichert. [[Vereinsbetreuer]] sind über {{Zitat-dej|§|14|btog}} BtOG durch den [[Betreuungsverein]] angemessen zu versichern. Beim [[Behördenbetreuer]] ist eine Versicherung aufgrund des Eintretens der Trägerkörperschaft (= [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Kommune]]) entbehrlich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann auch verpflichtet sein, auf den Namen des Betreuten für diesen eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen (BGH, NJW 1980, 2249 = DAVorm 1980, 651 = FamRZ 1980, 874 = Rpfleger 1980, 377 = VersR 1980, 815; OLG Hamm, JR 1978, 201 = DAVorm 1978, 221). Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 1837 II Satz 2, kann sich aber ggf. aus Satz 1 ergeben. Eine allgemeine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (BGH,NJW 1980, 2249; OLG Hamm, VersR 1982, 77, AG Uelzen, DAVorm 1990, 949; DIV-Gutachten, DAVorm 1984, 451 und 1988, 249).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss einer [[Haftpflichtversicherung]] für den Betreuten wird von der Rechtsprechung in den Fällen für erforderlich gehalten, in denen aufgrund der besonderen Umstände eine erhöhte Gefahr der haftpflichtrechtlichen Inanspruchnahme des Betreuten besteht (OLG Hamm, VersR 1982, 77). Fraglich ist allerdings, ob sich in diesen Fällen eine Versicherungsgesellschaft finden lässt, die in Anbetracht der besonderen risikoerhöhenden Umstände bereit ist, einen Versicherungsvertrag für den  Betreuten abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zwangsgeld===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Allgemeines====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da das Gericht nicht selbst anstelle des Betreuers tätig werden kann (Bienwald Rpfleger 1988, 286, a.A: LG Meiningen Rpfleger 1998, 285 = BtE 1994/95, 47), muss es die Möglichkeit haben, seine Aufsichtsmaßnahmen gem. § 1862 Abs. 2 BGB durch andere Mittel durchzusetzen, da eine [[Betreuerwechsel|Entlassung des Betreuers]] (§ 1868 BGB) nur das äußerste Mittel darstellt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Durchsetzung der Ge- und Verbote des Gerichtes kann durch die Anordnung von Zwangsgeld geschehen. Das Zwangsgeld dient ausschließlich zur Erzwingung gerichtlicher Anordnungen, nicht der Bestrafung und Sühne für begangenes Unrecht oder ungebührliches Benehmen gegenüber dem Gericht (OLG Bamberg OLGE 2, 16; OLG Colmar OLGE 21, 291; KG RJA 16, 181 = KGJ 51, A 47; Staudinger/Engler, § 1837 Rz 36; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 15). Eine Umwandlung in eine Freiheitsstrafe ist nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher ist die Durchsetzung der Zwangsgeldandrohung nicht (mehr) zulässig, wenn der Betreuer den Anordnungen des Gerichtes (wenn auch nach Ablauf der gesetzten Frist) nachgekommen ist (KG OLGE 37, 249; KG OLGE 38, 260). Wurde die Anordnung nach der Festsetzung, aber vor der Vollstreckung nachgeholt, so ist die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben (Staudinger/Engler § 1837 BGB Rz. 36). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenfalls nicht zulässig ist das Zwangsgeld für die Erzwingung von Handlungen, die der Betreuer nicht mehr vollziehen kann, z. B. die Vorlage eines Schlussrechnung nach Aushändigung der Betreuerakten an den ehemaligen Betreuten (OLG Colmar aaO; Soergel/Zimmermann § 1838 Rz. 15; LG Kleve). Die Erzwingung zur Zahlung von Schadensersatz gem. {{Zitat-dej|§|1826|bgb}} BGB ist durch die Anordnung eines Zwangsgeldes ebenfalls nicht zulässig. Hierfür ist ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin , wenn der Betreuer aufgrund von Kontaktbeschränkungen wegen der sog. [[Corona]]-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Voraussetzungen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur für Anordnungen im Rahmen des § 1862 Abs. 2 BGB  kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden; es muss sich also um Ge- und Verbote handeln und die Nichtbefolgung durch den Betreuer muss sich als schuldhaft darstellen (Staudinger/Engler § 1837 Rz. 35). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Festsetzung des Zwangsgeldes muss seit der FGG-Reform 2009 keine Androhung mehr vorhergehen. Daher ist Rechtsprechung zu Rechtsmitteln gegen eine solche Androhung überholt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Sinne der Komplexität des Rechtslebens ist es ein Gebot der Fairness, dass das Gericht dem Betreuer mit einer etwaigen Androhung des Zwangsgeldes auch [[Beratung]] anbietet (oder auf weitere Beratungsmöglichkeiten hinweist, vgl. auch Bienwald, BtR, Anh. Zu § 1908 i, Rz 136), für den Fall, dass der Betreuer mit der Erledigung der angemahnten Aufgabe überfordert ist oder ihn  auf die Möglichkeit hinweist, einen Antrag auf Entlassung nach {{Zitat-dej|§|1868|bgb}} zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Höhe des Zwangsgeldes====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Höhe des einzelnen Zwangsgeldes kann bis zu 25.000,-- Euro betragen (§ 35 Abs. 3 FamFG).  Die Überschreitung des Höchstbetrages macht die Zwangsgeldfestsetzung nicht nichtig, jedoch anfechtbar (Staudinger/Engler § 1837 Rz 38). Die Zwangsgeldfestsetzung kann bis zur Zweckerreichung beliebig oft wiederholt werden, muss jedoch stets erneut angedroht werden. Eine allgemeine Androhung der wiederholten Festsetzung von Zwangsgeldern reicht nicht aus (BayObLGZ 1976, 112/113). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Rechtspfleger entscheidet über die Höhe nach Ermessen im vorgegebenen Rahmen; maßgebend ist u.a. die Stärke des missachteten Willens, der Grad des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Wirkungslosigkeit vorangegangener Zwangsgelder. Eine bestimmte Frist für die Androhung gemäß § 35 FamFG, ist nicht vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Ausnahmen ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Festsetzung von Zwangsgeld nicht zulässig bei:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsverein]]en als Betreuern (§ 1818 Abs. 1 BGB);&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsbehörde]]n als Betreuer (§ 1818 Abs. 4 BGB); &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Mitarbeitern von [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n, denen die Wahrnehmung der Betreuertätigkeiten vom Verein bzw. der Behörde gem. § 1818 Abs. 2 BGB übertragen sind, da sich bei Führung von Vereins- oder Behördenbetreuungen gem. § 1818 I, IV die Aufsicht nur gegen den Verein bzw. die Behörde richtet (BayObLG Rpfleger 1993, 403).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Behördenbetreuer]]n (§§ 1819 Abs. 3BGB). Persönlich bestellte Behördenbetreuer sind ausdrücklich vom Zwangsgeld befreit, anders jedoch [[Vereinsbetreuer]], gegen die wie bei allen anderen Betreuern ein Zwangsgeld möglich ist. Es handelt sich bei der Nichterwähnung des Vereinsbetreuers nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, vielmehr ist die Privilegierung des Behördenbetreuers wegen des Charakters der Betreuungsführung durch diesen als öffentlicher Aufgabe die Ausnahmeregelung ausdrücklich vorgenommen worden (Bt-Drs. 11/4528, S. 159; Staudinger/Engler § 1837 Rz 41).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Rechtsmittel gegen Zwangsgeld-Festsetzung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Beschwerde]]berechtigt sind Betreuter und Betreuer (§§ 59, 303 FamFG), bei Bestellung eines Gegenbetreuers auch dieser (§ 303 FamFG). Auch bereits die Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden. Das Rechtsmittel hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das Landgericht sie angeordnet hat (§ 64 Abs. 3 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Vollstreckung des Zwangsgeldes====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Zwangsgeld wird zusammen mit den Verfahrenskosten eingetrieben (§ 1 JBeitrO; § 119 V KostO). Es fließt in die Staatskasse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufsichtsmaßnahmen am Ende der Betreuung (§§ 1872, 1873)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Beendigung kann grundsätzlich kein Zwangsgeld mehr verhängt werden (KG KGJ 51, A47; OLG Hamm OLGZ 1966, 484 = NJW 1966, 2125; LG Berlin JR 1948, 163). Für die [[Schlussrechnung|Rechenschaftspflicht]] am Ende der Betreuung (§ 1870 BGB) und die Rückgabe des [[Betreuerausweis]]es (§ 290 FamFG), die der Abwicklung der Betreuung dienen, kann jedoch ausnahmsweise noch ein Zwangsgeld verhängt werden (Staudinger/Engler, § 1837 Rz. 37). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann im Fall des § 1873 BGBnur noch die Einrichtung einer formell ordnungsgemäßen Schlussrechnung verlangen (OLG Jena FamRZ 2001, 579 = FGPrax 2001, 69), nicht aber deren sachliche Berichtigung oder Ergänzung (BayObLG BtPrax 1998, 39 = FamRZ 1998, 1197 = NJWE-FER 1997, 227 = Rpfleger 1997, 476 = BayObLGR 1997, 77 = BtE 1996/97, 47, BayObLG NJWE-FER 2001, 99).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Entlassung des Betreuers (§ 1868 BGB)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Entlassung des Betreuers]] ist das letzte Aufsichtsmittel des Gerichtes. Es kommt nur dann in Betracht, wenn die anderen Aufsichtsmittel nicht ausreichend oder geeignet wären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine einmalige Verletzung der Berichtspflichten (s.o.) rechtfertigt noch keine Entlassung des Betreuers, bei nachhaltiger Verletzung dieser Pflichten ist jedoch ein Grund für die Entlassung des Betreuers gegeben (BayObLG BtPrax 1996, 67/69 = FamRZ 1996, 509 = Rpfleger 1996, 244 = BtE 1994/95, 142 = Report BayObLG 1996, 11; BayObLG NJWE-FER 1998, 273; BayObLG NJWE-FER 2000, 180 = BtPrax 2000, 123; BayObLG NJWE-FER 2000, 11 = FamRZ 2000, 514; OLG Köln FamRZ 1999, 1169; vgl. auch Komm. zu § 1908 b Rz. 13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Betreuerentlassung kommt z.B. dann in Betracht, wenn dieser mit der rechtlichen Beurteilung von Verträgen überfordert ist, eindeutige gerichtliche Hinweise missversteht und nicht in der Lage ist, ein aussagekräftiges [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen: BayObLG FamRZ 2000, 514.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist auch dann zu entlassen, wenn er nicht sicherstellen kann, dass der Betreute vor körperlichen Übergriffen des Ehepartners des Betreuers geschützt ist (BayObLG FamRZ 2000, 1456). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen kann nur mit dem Rechtsmittel der (befristeten) [[Beschwerde]] angefochten werden (§ 63 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Verletzung der gerichtlichen Aufsichtspflicht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verletzt das Gericht seine [[Beratung]]s- oder Überwachungspflicht, trifft es ungeeignete Anordnungen oder versäumt es einzuschreiten, obwohl es notwendig gewesen wäre, so ist Amtshaftung gem. § 839 i.V.m. Art. 34 GG gegeben. Beispiele für [[Amtspflichtverletzung|Pflichtverletzungen]]: [[Informationspflicht|Information]] des Betreuers über die gesetzliche Anlegung von Mündelgeld erst anlässlich der Vorlage der Jahresrechnung (RGZ 88, 264), falsche Rechtsauskünfte (RGZ 88, 92; Soergel/Zimmermann § 1837 Rz 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechung zum Umfang der Aufsicht des Gerichts===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Beschluss vom 27.04.1992, 1 T 117/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1993, 110 = NJW 1993, 206:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# In Zweckmäßigkeitsfragen darf das Gericht nicht anstelle des Betreuers tätig werden, nicht seine eigene Meinung an die Stelle der des Betreuers setzen und keine bindenden Anordnungen treffen.&lt;br /&gt;
# Der Aufenthalt auf einer geschlossenen gerontopsychiatrischen Station greift stärker in die Rechte des Betroffenen ein als der Aufenthalt in einem Heim, in dem freiheitsbeschränkende Maßnahmen - hier Fixierung - notwendig sind. (Leitsätze der Redaktion).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.02.2003, 3 W 23/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2003, 870:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Rechtsanspruch Dritter auf Tätigwerden des Gerichtes im Wege der Aufsicht nach § 1837 BGB. Ein Rechtsanspruch darauf, dass das Btreuungsgericht im Wege der Aufsicht tätig wird oder dass es bestimmte Anordnungen an den Betreuer erlässt, steht dritten Personen nicht zu; dementsprechend sind sie gegen die Ablehnung des Einschreitens auch nicht aus eigenem Recht beschwerdebefugt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/saarlaendisches-olg-beschluss-vom-26-01-2004-az-5-w-29903.html OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.01.2004], {{Rspr|5 W 299/03}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2004, 1121&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht ist gesetzlich gehalten, die Tätigkeit des Betreuers zu beaufsichtigen und ggf. einzuschreiten, um Pflichtwidrigkeiten zu verhindern. Die Aufsichtfunktion muss nicht auf Maßnahmen der Vergangenheit beschränkt sein, sie kann auch präventiv genutzt werden, um anzuzeigen, ob eine vom Betreuer geplante Maßnahme als pflichtwidrig beurteilt wird oder nicht. &lt;br /&gt;
Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Betreuer sein Amt selbständig und eigenverantwortlich ausübt - Entscheidungen&lt;br /&gt;
anstelle des Betreuers sind zu vermeiden, sofern diese im Ermessen des Betreuers liegen oder dadurch die berufliche&lt;br /&gt;
Tätigkeit beschränkt bzw. die Berufsausübungsfreiheit berührt wird. &lt;br /&gt;
Weisungen des Gerichts müssen geeignet sein, den Betreuer zur sachgerechten und rechtmäßigen Ausführung&lt;br /&gt;
seiner Aufgaben anhalten. Greift eine Weisung auf Kriterien zurück, die nicht geeignet sind, eine Gefahr abzuwenden oder&lt;br /&gt;
erscheint diese unklar, so ist die Weisung nicht geeignet. &lt;br /&gt;
Eine Weisung einem Betreuer gegenüber, der Rechtsanwalt ist, keine anwaltlichen Dienstleistungen zu erbringen ohne konkrete Aussicht, die dazu entstehenden Kosten von einem Verfahrensgegner beizutreiben, ist grundsätzlich rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin,  Beschluss vom 07.07.2009, 1 W 15/09 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist nicht feststellbar, ob an den Betreuer herangetragene Wünsche tatsächlich von dem Betroffenen stammen, weil dieser bzw. Dritte jeden Kontakt mit dem Betreuer und dem Gericht verhindern, kann der Betreuer nicht durch gerichtliche Weisung zur Erfüllung dieser Wünsche angehalten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 13.07.2009, 33 Wx 005/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2009, 226:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Aufsicht des Betreuungsgerichts über den Betreuer ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden (allg. Meinung).&lt;br /&gt;
# Ein Elternteil ist nicht beschwerdebefugt, wenn das Gericht es ablehnt, dem Betreuer eine Weisung zu erteilen (hier: Heilpädagogische Behandlung durch eine bestimmte Therapeutin).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 11.11.2009, 33 Wx 292/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2010, 35 = FGPrax 2010, 72 = FamRZ 2010, 493:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht darf dem Betreuer regelmäßig nicht verbieten, Betreuten ohne gerichtliche Zustimmung in anderes [[Altenheim|Heim]] zu verlegen. Ein amtsgerichtliches Verbot an Betreuer, Betroffene ohne gerichtliche Zustimmung in ein anderes Heim zu verlegen, ist regelmäßig unzulässig. Die bei tatsächlicher Gefährdung des Betreutenwohls im Fall eines Aufenthaltswechsels gegebenenfalls gebotene (teilweise) Entlassung des bisherigen Betreuers und die Bestellung eines neuen Betreuers kann nicht dadurch umgangen werden, dass dem Betreuer die eigenverantwortliche Ausübung des [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]s untersagt und seine diesbezüglichen Maßnahmen der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2011 - II-8 UF 220/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2012, 1312:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Umfang der Weisungsbefugnis des Gerichtes (hier an einen Vormund).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2026, 2-12 T 170/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Das Betreuungsgericht kann den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen und Einhaltung seiner Pflichten (hier: Vorlage eines [[Vermögensverzeichnis]]see nach § 1835 Abs. 1 BGB) durch die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 1862 Abs. 3 BGB anhalten.&lt;br /&gt;
#Erfüllt der nach § 1863 Abs. 1 BGB durch den Betreuer mit Übernahme der Betreuung zu erstellende Bericht über die persönlichen Verhältnisse ([[Anfangsbericht]]) nicht alle Anforderungen, so hat das Gericht vor Festsetzung eines Zwangsgelds den Betreuer durch geeignete Gebote nach § 1862 Abs. 3 BGB zunächst darauf hinweisen müssen, dass und warum der bisher vorlegte Bericht nicht ausreicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Betreuungsgesetz]], [[Checkliste Betreuerpflichten]], [[Anzeigepflicht]], [[Betreuungsverein]], [[Verbraucherstreitbeilegung]], [[Informationspflicht]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Einstweilige Anordnung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Betreuungsplan]], [[Jahresbericht]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Rechtspfleger]], [[Verfahrenspfleger]], [[Behördenbetreuer]], [[Gegenbetreuer]]; [[Regress der Staatskasse]], [[Bezirksrevisor]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsgericht]], [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Nutzungspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Amtspflichtverletzung]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsverfügung]], [[Freier Wille]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-119-kontakt-wie-oft-man-seine-klienten-besuchen-sollte/ Podcast betroyt.de zur Besuchspflicht von Betreuern]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Bienwald: Zur Notwendigkeit gerichtlicher Aufsicht über die Führung der Betreuung; Rechtspfleger-.Stud 2016, 65&lt;br /&gt;
*Bienwald: Eine vergessene Regelung zur Eignung einer Person als rechtlicher Betreuer; Rechtspfleger-Stud 2016, 93&lt;br /&gt;
*Dodegge: Die Auswahl und Kontrolle des Betreuers; FPR 2004, 664 &lt;br /&gt;
*Engelfried: Erwartungen des Betreuungsgerichts an die Qualität rechtlicher Betreuung; BtPrax 2016, 137&lt;br /&gt;
*Formella: Aufsicht über die persönliche Betreuung; Rpfleger 1994, 238&lt;br /&gt;
*ders.: Das Einführungsgespräch; BtPrax 1995, 198&lt;br /&gt;
*Giers, Die Vollstreckung nach dem FamFG – Ausblick, FPR 2008, 441 &lt;br /&gt;
*Harm: Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger; Rpfl.Stud.hefte 2013, 57&lt;br /&gt;
*Harm/Kästner: Interne und Externe Kontrolle des Betreuers; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 69 &lt;br /&gt;
*Lindemann/Hinz: Aufsichtsmaßnahmen gegen den Betreuer: Anspruch eines Dritten auf Tätigwerden des VormG; jurisPR-FamR 4/2004, Anm. 5&lt;br /&gt;
*Michel: Der persönliche Kontakt zum Betreuten; BtPrax 2012, 150&lt;br /&gt;
*Noll: Zwangsgelder gegen Betreuer; BtPrax 2022, 19&lt;br /&gt;
*Staffler: Aufsicht über Vormund, Pfleger und Betreuer sowie staatliches Wächteramt, Rechtspfleger-Studienhefte 1994, 161&lt;br /&gt;
*Thielke: Anfangsbericht - Anfangsgespräch - Jahresbericht - Schlussbericht; BtPrax 2022, 39&lt;br /&gt;
*Zimmermann: Richter- und Rechtspflegerhaftung im Betreuungsrecht, BtPrax 2008,185&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile560%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zu § 1837 BGB (beck online)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/bericht.html Jahresbericht Berichtsvordruck (Anwalt Online) ]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/vermoegensverzeichnis.html Vordruck für das Vermögensverzeichnis (§ 1802 BGB) - Anwalt Online]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/rechnungslegung.html Vordruck Rechnungslegung (Anwalt Online)]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwaltonline.net/formulare/massnahmen2.html Antrag Genehmigung Heilbehandlung (Anwalt Online)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Mittellosigkeit&amp;diff=66096</id>
		<title>Mittellosigkeit</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Mittellosigkeit&amp;diff=66096"/>
		<updated>2026-07-24T06:01:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Verfügbarkeit des Vermögens */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Mittellosigkeit bei der Betreuerentschädigung=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage der Mittellosigkeit bei [[Betreuervergütung]] und [[Aufwendungsersatz]] ist bei der Neufassung von {{Zitat de §|1879|bgb}} und {{Zitat de §|1880|bgb}} BGB geklärt worden, da der Rechtsbegriff der &amp;quot;Mittellosigkeit&amp;quot; gesetzlich definiert wurde. Hiernach hat die betreute Person, soweit verfügbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII vorhanden ist, dieses einzusetzen. Der [[Freibetrag]] liegt seit 1.1.2023 nach § 1 der Verordnung zu § 90 SGB XII bei &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;10.000 €&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kann die beabsichtigte [[Betreuervergütung]] unter Berücksichtigung der [[Freibetrag|Freibeträge]] und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Vermögen des Betreuten gezahlt werden, gilt er insgesamt als mittellos (§ 1879 BGB), d.h., der Betreuer erhält seine Ansprüche aus der Staatskasse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung der Mittellosigkeit im konkreten Betreuungsfall ist wie im alten Recht Pflicht des [[Betreuungsgericht]]es (§ 26 FamFG; vgl. BayObLG BtPrax 1995, 227 = FamRZ 1996, 244; LG Frankfurt/Main FamRZ 1993, 218 = JurBüro 1993, 11 = Rpfleger 1992, 433 = BtE 1992/93, 30). Im Rahmen des Ermessens muss jedoch auch der Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt werden und ein wichtiger Unterschied zum Sozialhilferecht: während die Sozialhilfe grundsätzlich der Vermeidung von Armut dient und auch bei der Erbringung von Hilfen in besonderen Lebenslagen dem Hilfebezieher grundsätzlich eine Einschränkung seiner Lebensführung zugemutet werden kann, mag dies bei der Betreuung anders sein (Jürgens u.a.: Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rz. 280d).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller hat bei der Ermittlung nach besten Kräften mitzuwirken (§ 292 Abs. 3 FamFG; bereits für altes Recht: LG Frankfurt/Main, JurBüro 1993, 111; LG Münster JurBüro 1993, 415 = MDR 1993, 450 =BtE 1992/93, 30; LG Kleve BtE 1992/93, 38). Problematisch ist diese Rechtsauffassung dann, wenn der Antragsteller den [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] nicht innehat, was bei Betreuungen Volljähriger, aber auch bei Pflegschaften der Fall sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse bekam seit dem Inkrafttreten des 1. BtÄndG am 1.1.1999 weitgehend den Charakter eines Darlehens. Nicht nur der Betreute hat ratenweise bis zu drei Jahren nach Bewilligung der jeweiligen Vergütung (also auch ggf. bis zu drei Jahren nach dem Ende einer Betreuung) die Vergütungszahlungen ratenweise an die Staatskasse zurückzuzahlen. Siehe unter [[Regress der Staatskasse]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Erben des verstorbenen Betreuten sollen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraumes herangezogen werden, jedoch sollen diese anders als nach der früheren Rechtsprechung nur mit der Höhe des geerbten Betreutenvermögens haften, und außerdem sollen ihnen die auch im Sozialhilferecht eingeräumten Freibeträge von derzeit 3.378 € - Stand 1.1.24), (§ 102 SGB XII) zustehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um dem Betreuungsgericht eine Grundlage für die Rückforderung der Betreuervergütungen zu verschaffen, haben Betreuer bei Vergütungsanträgen (aus der Staatskasse) die Vermögenslage des Betreuten offenzulegen (durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe); dies dürfte vor allen Dingen in den Fällen schwierig werden, in denen der Betreuer die Vermögenssorge nicht innehat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Schuldverpflichtungen====&lt;br /&gt;
[[Bild:Mahnbescheid.jpg|196px|right]]&lt;br /&gt;
Die Berücksichtigung von sonstigen Zahlungspflichten, insbesondere Tilgung zivilrechtlicher Verbindlichkeiten, ist im Sozialhilferecht grundsätzlich nicht vorgesehen, da es von ihrem gesetzlichen Verständnis nicht Aufgabe der [[Sozialhilfe]] ist, dritte Personen, die selbst nicht bedürftig sind, zu unterstützen. Eine Ausnahme bildet nur die Tilgung von Mietschulden, da der Erhalt der Wohnung als schützenswertes Ziel anerkannt ist, auch wenn durch die Übernahme dieser Zahlungspflichten direkt ein Dritter (der Vermieter) profitiert und nur indirekt der Hilfeempfänger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da das Betreuungsrecht (und auch das Vormundschaftsrecht Minderjähriger) ebenfalls grundsätzlich keine Tätigkeit im Interesse dritter Personen darstellt (BGH, BtPrax 1995, 103 = FamRZ 1995, 282 = Der Betrieb 1995, 319 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 2/95, 20), könnte man daran denken, dies ungeprüft auch bei der Vergütung der Betreuungspersonen zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute. Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 XII ZB 314/13 FamRZ 2015, 1880 und vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620).&lt;br /&gt;
# Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist hingegen darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620).&lt;br /&gt;
# Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620). Daher können auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Betroffenen nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende Vergütung vorab als Verbindlichkeit von seinem Vermögen abgezogen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vermögensinanspruchnahme===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Kleines Barvermögen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das kleine Barvermögen (sog. Schonvermögen) ist in § 1 Abs. 1 der VO zu § 90 SGB-XII geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wurde zum 1.1.23 von zuletzt 5.000 € auf 10.000 € erhöht. Dies gilt über § 1880 BGB auch für den Aufwendungsersatz und die Betreuervergütung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ungeachtet dieser Regelungen kann das Gericht im Einzelfall einen höheren Vermögensbetrag anrechnungsfrei stellen, wenn eine Härte vor allem insoweit vorliegt, als eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII), vgl. auch BayObLGZ 1995, 307/310; BayObLG BtPrax 1998, 31/32; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 953/955.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Bestattungssparbücher/Bestattungsvorverträge====&lt;br /&gt;
[[Bild:Bestattung.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Häufig stellt sich die Frage, ob Geldbeträge, die zum Zwecke der späteren Bestattung angelegt wurden (in der Regel auf einem gesperrten Sparbuch für diese Zwecke oder durch einen Bestattungsvorvertrag festgelegt), zu den o.g. jeweiligen Schonbeträgen zählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
U. E. nein, denn Geld, welches für andere Zwecke (z.B. Bestattung, Grabpflege) verbindlich festgelegt ist, ist nicht verfügbar i. S. des § 90 SGB XII. Nur verfügbares Vemögen wird vom § 90 SGB XII erfaßt. Mangels einer Kündigungs- oder Rücktrittsmöglichkeit, die bei Bestattungsverträgen im Regelfall aaufgrund ausdrücklichen Ausschlusses nicht gegeben ist, hat die betroffene Person keine Möglichkeit, über dieses Geld nach Vertragsschluss noch zu verfügen. Nach Schellhorn § 88 BSHG Rz 12, gelten Guthaben auf Sperrkonten nicht als verfügbares Vermögen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch ist es auch potentiellen Sozialhilfeempfängern, also Personen, die voraussichtlich in absehbarer Zeit auf Sozialhilfe angewiesen sind, erlaubt, unbegrenzt über ihr Vermögen zu verfügen (LPK BSHG § 88 Rz 73).  Auf den Umfang der Sozialhilfe wirken sich solche Geschäfte nur aus, wenn sie in der Absicht getätigt wurden, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Sozialhilfe herbeizuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann bei einem [[Bestattungsvertrag]], der sich im Rahmen der Verhältnisse, in denen der Betroffene gelebt hat, üblich waren, nicht unterstellt werden. Das Recht der Bestimmung über die eigene Bestattung ist als allgemeines Persönlichkeitsrecht, das aus Artikel 2 Grundgesetz resultiert, anerkannt (vgl. zum Vorrang des Willens des Verstorbenen auch Widmann, FamRZ 1992, 759 sowie § 2 des Feuerbestattungsgesetzes sowie die Bestattungsgesetze vieler Bundesländer). Wenn das Recht zur Bestimmung der eigenen Bestattung als Persönlichkeitsrecht anerkannt ist, dann muß hierzu auch die Möglichkeit bestehen, für die Bezahlung der Bestattung zu sorgen (in diesem Sinne auch Spranger ZfSh/SGB 1998, 98). Auch stellt die Bestattungsvorsorge gem. § 74 SGB XII im Sozialhilferecht eine anerkennenswerte Risikovorsorge dar und sollte aus diesem Grunde auch bei der Vermögensinanspruchnahme nach § 1880 BGB unberücksichtigt bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Hausgrundstück====&lt;br /&gt;
[[Bild:Haus.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Ein angemessenes Hausgrundstück zählt ebenfalls nicht zum einzusetzenden Vermögen (§ 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII). Voraussetzungen hierfür sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) das Haus wird von der betreuten Person selbst bewohnt und/oder von seinem Ehegatten oder minderjährigen Kindern (oder wenn die betreute Person selbst minderjährig ist, von ihren Eltern);&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) die Haus- und [[Grundstück]]sgröße ist angemessen. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner und evtl. zusätzlichen Wohnbedarf bei Behinderung oder Pflegebedürftigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als angemessene Hausgröße gelten gem. § 39 des 2. WoBauG bei Eigenheimen 130 qm Wohnfläche, bei Eigentumswohnungen 120 qm (LPK BSHG § 88 Rz. 34). Leben mehr als 4 Personen in der Wohnung, erhöht sich die Wohnfläche je Person um weitere 20 qm. Ist häusliche Pflege für eine der in der Wohnung lebenden Personen erforderlich, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um 20 %, auf 156 qm bei Häusern und 144 qm bei Eigentumswohnungen. Bei ständiger Betreuungsnotwendigkeit durch eine Pflegeperson ist eine weitere Erhöhung um 20 qm sachgerecht (analog § 82 Abs. 3 2. WoBauG). Andererseits sieht das BSG es als sachgerecht an, die Wohnfläche bei weniger als 4 Personen um 20 qm zu reduzieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Größe des [[Grundstück]]s hat den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaues zu entsprechen; als angemessen gelten in der Regel bei einem Reihenhaus 250 qm, einem Reihenendhaus/einer Doppelhaushälfte 350 qm und einem freistehenden Haus 500 qm (LPK BSHG § 88 Rz 41).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Haus in diesem Sinne angemessen, dürfen auch keine Sicherungshypotheken u.ä. auf dem [[Grundstück]] angebracht werden. Ist es nicht mehr als angemessen zu betrachten, steht es einen Hinderungsgrund für die Verwertung dar, wenn ein Verkauf des Hauses eine Härte für die betroffene Person darstellen würde, was von den Umständen des Einzelfalles abhängig zu machen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwertung des Hausgrundstücks einer betreuten Person ohne unterhaltsberechtigte Angehörige soll dann keine Härte darstellen, wenn sichergestellt ist, daß diese weiterhin im Haus wohnen bleiben kann (z.B. durch ein Dauerwohnrecht), so BayObLG FamRZ 1996, 245 = BtPrax 1995, 217 = BtE 1994/95, 77. Auch ein im Ausland (im entschiedenen Fall in Polen) gelegenes Grundstück zählt mit zum Vermögen (LG Hannover FamRZ 1994, 777 = BtE 1992/93, 39).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob das Hausgrundstück, welches die Schongrenze von der Größe her übersteigt, wirklich zu verwerten ist, hängt auch davon ab, ob auf dem Grundstück Belastungen eingetragen sind (Hypotheken, Grundschulden), die einen Verkaufserlös schmälern oder gar ganz aufzehren würden (BayObLG BtPrax 1998, 31/32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Sonstiges Schonvermögen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sonstige geschützte Vermögensgegenstände sind gem. § 90 SGB XII,  z.B. angemessener Hausrat, Gegenstände, die zur Berufsausübung nötig sind, Familien- und Erbstücke, deren Veräußerung eine Härte für die betroffene Person darstellen würde und Gegenstände zur Befriedigung geistiger, insbes. wissenschaftlicher oder kultureller Bedürfnisse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Regress der Staatskasse|Regressansprüche der Staatskasse]]===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Betroffene mittellos, d.h. kann er Vergütung oder Auslagen der Betreuungsperson&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*nicht&lt;br /&gt;
*nur zum Teil&lt;br /&gt;
*nur in Raten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
zahlen, wird die Betreuungsperson zunächst aus der Staatskasse entschädigt, § 1879 BGB. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe für Einzelheiten unter [[Regress der Staatskasse]] (§ 1881 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Berechnung des Vergütungsansatzes bei Berufsbetreuern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von der Berechnung, wer als Zahlungspflichtiger für die Vergütung (und den [[Aufwendungsersatz]]) des Betreuers aufzukommen hat, ist zu unterscheiden, wieviele pauschal zu vergütende Stunden der Berufsbetreuer in Rechnung stellen kann. Nach {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} VBVG ist die Stundenzahl unterschiedlich, je nachdem, ob der Betreute als mittellos gilt oder nicht. Während die Person des Zahlungspflichtigen einheitlich anlässlich des Vergütungsantrags (§ 1879 BGB) zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung festzustellen ist, soll die Frage der Vergütungshöhe sich nach neuerer Rechtsprechung auf den Tätigkeitszeitraum des Vergütungsantrags beziehen. Bei Vermögenden liegen die Tabellensätze nach § {{Zitat de §|9|vbvg_2023}} Abs. 1 und 2 VBVG rund 20 % oberhalb der Stundenansätze für Mittellose.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann bedeuten, dass bei nachträglich eintretender Mittellosigkeit die Staatskasse den [[Stundensatz]] eine Vermögenden zu zahlen hat. Genauso kann es heißen, dass bei nachträglichem Vermögenserwerb der Betreute den Stundenansatz eines Mittellosen zahlen muss (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 19.2.2007 – 3 W 77/07;  BtPrax 2007, 256 (Ls); ebenso OLG Hamburg, Beschluss vom 15.8.2007 -  2 Wx 85/07, FamRZ 2008, 91 = BtMan 2008, 100 (Ls) = FGPrax 2008, 154; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2008, 20 W 34/08; BtPrax 2008, 175 = FamRZ 2008, 1888 = FGPrax 2008, 203 = Rpfleger 2008, 419 =BtMan 2008, 167 (Ls); OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2008, 8 Wx 18/08; OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2008, 15 W 364/07 sowie letztlich der BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH entschied am 15.12.2010 durch Beschluss XII ZB 170/08, dass für die Berechnung der Stundenansätze der Vermögensstatus am Ende eines Betreuungsmonates maßgeblich ist. Es sind also immer ganze Monate als vermögend oder als mittellos (§ 9 Abs. 1 oder 2 VBVG) zu berechnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute. Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 XII ZB 314/13 FamRZ 2015, 1880 und vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620). &lt;br /&gt;
# Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist hingegen darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620). &lt;br /&gt;
# Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620). Daher können auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Betroffenen nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende Vergütung vorab als Verbindlichkeit von seinem Vermögen abgezogen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 20.08.2009 - 1 BvR 2889/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch eine unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter. Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu. Die Herabsetzung des für die Betreuung eines mittellosen Betreuten in Ansatz zu bringenden Zeitaufwands und die damit einhergehende Reduzierung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beruht auf dem Anliegen, den berechtigten Interessen der Staatskasse an einer Reduzierung der Kosten bei der Gewährung von sozialen Leistungen Rechnung zu tragen und wird von Gemeinwohlbelangen getragen. Die Schonung der öffentlichen Kassen ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, sodass die unterschiedliche Vergütung für die Betreuung bemittelter und unbemittelter Betreuter nicht den allgemeinen Gleichheitssatz verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 355/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
#Bei der Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten im Sinne von § 5 Abs. 4 VBVG iVm §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d BGB ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen gegenüberstehen. Daher können auch in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende oder die für einen vorangegangenen Abrechnungszeitraum aus der Staatskasse an den Betreuer bereits ausbezahlte Vergütung vorab als Verbindlichkeiten vom Vermögen des Betreuten abgezogen werden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. Juli 2021 - XII ZB 106/18 - FamRZ 2021, 1743).&lt;br /&gt;
#Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 Satz 1 VBVG vor-geschriebene dreimonatige Abrechnungszeitraum ist auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate grundsätzlich strikt einzuhalten (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===zur Vergütungsgeltendmachung bei Unklarheit über die Mittellosigkeit===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 314/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Betreuers kann auf beide möglichen Vergütungsschuldner (Betreuter und Staatskasse) erstreckt werden, wenn die Mittellosigkeit des Betreuten zweifelhaft ist.&lt;br /&gt;
# Der rechtzeitige Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung gegen den Betreuten wahrt die Frist des § 2 Abs. 1 1. Halbs. VBVG (jetzt {{Zitat de §|16|vbvg_2023}} Abs. 3 VBVG) auch gegenüber der subsidiär berufenen Staatskasse, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Mittellosigkeit des Betreuten herausstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen =&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Schuldverpflichtungen ===&lt;br /&gt;
Unstreitige bzw. titulierte &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Schuldverpflichtungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; des Betreuten sind im Rahmen der nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge nach § 87 SGB XII zu berücksichtigen; nach deren Abzug ist dem Betreuten der Sozialhilfesatz der Hilfe zum Lebensunterhalt zu belassen: LG &amp;#039;&amp;#039;Braunschweig&amp;#039;&amp;#039; 8 T 720/01 vom 21.06.2001&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verbindlichkeiten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, die in § 82 Abs. 2 SGB XII nicht genannt sind, können bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden; ob diese tituliert sind, ist unerheblich: LG &amp;#039;&amp;#039;Koblenz&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2005, 306&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kosten einer gerichtlich angeordneten Betreuung in Folge eines &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Arbeitsunfalls&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind im Rahmen der sozialen Rehabilitation vom &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Unfallversicherer&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; zu übernehmen:LSG &amp;#039;&amp;#039;Rheinland-Pfalz&amp;#039;&amp;#039; BtPrax 2005, 115&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kosten für eine rechtliche Betreuung stellen sonstige&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Leistungen zur Erreichung und Sicherstellung des Rehabilitationserfolgs&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; i.S. des § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII dar, sind also mit dem Unfallrentenanspruch nicht pauschal abgegolten und daher erstattungsfähig: SozG &amp;#039;&amp;#039;Gießen&amp;#039;&amp;#039;, Urteil vom 18.08.2006, S 1 U 249/04; FamRZ 2007, 766&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei selbstgenutzem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Wohnungseigentum&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind die Kosten der Gebäudehaftpflichtversicherung sowie eine mtl. Instandhaltungspauschale von 50,00 € einkommensmindernd abzusetzen: LG Münster, Beschluss vom 14.08.2008, 5 T 735/08&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Einsatz des Vermögens ==&lt;br /&gt;
=== Vermögensfreigrenzen ===&lt;br /&gt;
Zur &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vermögensfreigrenze&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: BayObLG BtPrax 2000, 83 m. Anm.&amp;#039;&amp;#039; Jürgens&amp;#039;&amp;#039; BtPrax 2000, 71&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Schonvermögen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; beträgt auch nach 1.1.99 (bis 31.12.2004) grundsätzlich 4091 Euro: LG &amp;#039;&amp;#039;München I&amp;#039;&amp;#039; BtPrax 2000, 134, ebenso LG &amp;#039;&amp;#039;Stuttgart&amp;#039;&amp;#039; – 10 T 243/99- vom 25.10.1999 und LG &amp;#039;&amp;#039;Krefeld&amp;#039;&amp;#039; (AZ unbek.), LG &amp;#039;&amp;#039;Marburg &amp;#039;&amp;#039;3 J 363/99 vom 16.08.00; LG Hamburg 322 T 148/00; LG &amp;#039;&amp;#039;Wuppertal&amp;#039;&amp;#039;, 6 T 337/00 vom 12.5.2000 ; OLG &amp;#039;&amp;#039;Köln&amp;#039;&amp;#039; 16 WX 97/00 vom 13.9.2000, OLG-Report Köln 2001, 92; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;schwerstpflegebedürftigen Betreuten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (Pflegestufe 3) ist ab 1.1.2005 von einem Vermögensschonbetrag von 2.600 Euro (nicht von 4.091 Euro) auszugehen: LG &amp;#039;&amp;#039;Koblenz&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2006, 507&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Schonvermögen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; beträgt grundsätzlich 2301 Euro (ab 1.1.05 2600 €): OLG&amp;#039;&amp;#039; Zweibrücken &amp;#039;&amp;#039;BtPrax 2000, 264 = FGPrax 2000, 231 &amp;lt;nowiki&amp;gt;= FGPrax 2000, 231 = MDR 2001, 278= NJW-RR 2001, 578; BayObLG &amp;lt;/nowiki&amp;gt;BtPrax 2001, 77 = Rpfleger 2001, 179 = BayObLGZ 2000, Nr. 71 = NJWE-FER 2001, 121 = FamRZ 2001, 793 und FamRZ 18/2001, II = BtPrax 2001, 207 = FGPrax 2001, 203 = Rpfleger 2001, 547 (Vorlage an BGH); OLG &amp;#039;&amp;#039;Schleswig&amp;#039;&amp;#039; FGPrax 2001, 75 =NJW-RR 2001, 796 = RUP 2001, 108; LG &amp;#039;&amp;#039;Duisburg&amp;#039;&amp;#039;, 22 T 131/00 vom 6.9.2000; LG &amp;#039;&amp;#039;Regensburg&amp;#039;&amp;#039; 7 T 479/00 vom 18.7.2000; LG &amp;#039;&amp;#039;Koblenz&amp;#039;&amp;#039; 2 T 55/98, OLG &amp;#039;&amp;#039;Frankfurt/Main&amp;#039;&amp;#039; BtPrax 2002, 131 (s.a. Beitrag von &amp;#039;&amp;#039;Deinert&amp;#039;&amp;#039; in BtPrax 2001, 103)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; hat entschieden, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Betreuter mittellos i.S.d. §§ 1836 c BGB ist, im Regelfall von einem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Schonbetrag i.H.v. 2301 Euro&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (ab 1.1.05 2600 €)auszugehen ist: Beschluss XII ZB 142/01 v. 24.10.2001, FamRZ 2002, 157= MDR 2002, 277 = FGPrax 2002, 23 = FuR 2002, 43 = RdLh 2002, 34 = BtPrax 2002, 75 = BtInfo 2002, 18 = Rpfleger 2002, 262 = JurBüro 2002, 267&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz des Barvermögens bei der Betreuervergütung bestimmt sich allein nach der zu § 90 SGB XII erlassenen Durchführungsverordnung. Andere Vorschriften, z.B. die im &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundesversorgungsgesetz&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; festgelegten Schongrenzen, sind ohne Belang: BayObLG FamRZ 6/2002, II = FamRZ 2002, 701 = BtPrax 2002, 123 = BtPrax 2002, 270 = FGPrax 2002, 73 sowie LG Regensburg, Beschluss 7 T 483/01 vom 22.11.2001, OLG &amp;#039;&amp;#039;Frankfurt/Main&amp;#039;&amp;#039; FGPrax 2004, 72 = FamRZ 2004, 836 = BtPrax 2004, 117; OLG &amp;#039;&amp;#039;Hamm &amp;#039;&amp;#039;FamRZ 2004, 1324; OLG &amp;#039;&amp;#039;Köln&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2007, 1043&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Freibetrag nach § 88 III Satz 3 BSHG (25.311 Euro) bei &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Werkstatt für behinderte Menschen|Behinderten in Werkstatt]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; gilt auch im Betreuungsrecht: LG &amp;#039;&amp;#039;Schweinfurt&amp;#039;&amp;#039;, Rechtsdienst der Lebenshilfe 2000, 87 = FamRZ 2000, 1532, ebenso vom Ergebnis LG &amp;#039;&amp;#039;Dresden &amp;#039;&amp;#039;FamRZ 2001, 712, LG &amp;#039;&amp;#039;Chemnitz&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2001, 1026, OLG &amp;#039;&amp;#039;Dresden&amp;#039;&amp;#039; Beschluss 15 W 677/00 vom 17.5.2000; OLG &amp;#039;&amp;#039;Celle&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2003, 1047 = FGPrax 2003, 130; LG Münster BtPrax 2003, 233; BayObLG FamRZ 2003, 966 = BtPrax 2003, 180 = NJW-RR 2002, 1520; LG &amp;#039;&amp;#039;Trier&amp;#039;&amp;#039; 5 T 134/04 vom 20.8.04, BtG-Rundbrief 3/04, S. 47; a.A. (nur bei Vorliegen besonderer Härte): LG &amp;#039;&amp;#039;Osnabrück&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2002, 702 = Nds. Rpfleger 2001, 261 (aufgehoben durch OLG Celle, s.o.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuten, die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Eingliederungshilfe]] &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;in einer WfbM beziehen, steht ein erweitertes Schonvermögen wie früher nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG seit 1.1.2005 nicht mehr zu. Das erweiterte Schonvermögen ist aber auf Regressansprüche der Staatskasse für Betreuerentschädigungen aus der Zeit vor dem 1.1.2005 weiterhin anzuwenden: OLG &amp;#039;&amp;#039;München&amp;#039;&amp;#039; BtPrax 2006, 79, ebenso OLG &amp;#039;&amp;#039;Hamm&amp;#039;&amp;#039;, Beschluss 15 W 322/05 vom 11.4.2006, FamRZ 2006, 1876 = Rpfleger 2006, 466 = RdLH 2006, 78 sowie OLG&amp;#039;&amp;#039; Brandenburg,&amp;#039;&amp;#039; Beschluss 11 Wx 45/06 vom 14.11.2006, FamRZ 2007, 854&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vermögensfreibetrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; von 1279 Euro (Hilfe zum Lebensunterhalt) ist bei der Betreuervergütung nicht anzuwenden: LG &amp;#039;&amp;#039;Leipzig&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2001, 656&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine betreute Person ist hinsichtlich des 2.600 € übersteigenden Teils des Barvermögens als vermögend anzusehen: AG &amp;#039;&amp;#039;Westerburg&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2007, 1844 (m.Anm. Bienwald).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 06.02.2013, XII ZB 582/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
# Der Vergütungsanspruch des Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Betreute im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung mittellos ist. Für den Umfang des dem Betreuer gemäß § 5 VBVG zu vergütenden Zeitaufwands ist demgegenüber darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war.&lt;br /&gt;
# Zum Einsatz eines Hausgrundstücks im Rahmen des § 1836 c BGB iVm § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2016, L 7 SO 1394/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Das Vermögen i.S. des § 90 Abs. 1 SGB XII umfasst die Summe aller aktiven Vermögenswerte; eine Saldierung aller Aktiva und Passiva erfolgt grundsätzlich nicht.&lt;br /&gt;
# Eine Beratungspflicht dahingehend, durch den Verbrauch zumutbar verwertbaren Vermögens möglichst rasch Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, besteht nicht. Es ist nicht möglich, einen Antragsteller nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Wege einer Amtshandlung so zu stellen, als hätte er bereits zu einem früheren Zeitpunkt das über der Vermögensfreigrenze liegende Vermögen tatsächlich verwertet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kassel, Beschluss vom 12.06.2020, 3 T 195/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BtPrax 2020, 154:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nur auf den einzelnen Betroffenen abzustellen. Auch bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Einsatzgemeinschaft ist für den hilfebedürftigen Ehegatten kein Schonbetrag von 5.000 € anzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Einsatz bestimmter Vermögenswerte ===&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Angespartes Schmerzensgeld&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (§ 253 BGB) ist beim Schonvermögensbetrag nicht mitzurechnen: LG &amp;#039;&amp;#039;Essen &amp;#039;&amp;#039;Beschluss 7 T 206+210-212/95 vom 21.6.1995; OLG &amp;#039;&amp;#039;Köln &amp;#039;&amp;#039;FamRZ 1988, 95; OLG &amp;#039;&amp;#039;Hamm&amp;#039;&amp;#039; AnwBl 1981, 72; OLG &amp;#039;&amp;#039;Jena&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2005, 1199 = FGPrax 2005, 125; OLG &amp;#039;&amp;#039;Hamm&amp;#039;&amp;#039;, Beschluss 15 W 328/06 vom 06.11.2006&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mittellosigkeit - Zinsen aus Schmerzensgeld werden nicht&lt;br /&gt;
berücksichtigt: Bei der Prüfung der Mittellosigkeit eines Betreuten hinsichtlich der&lt;br /&gt;
Betreuervergütung sind Zinsen nicht zu berücksichtigen, die dem&lt;br /&gt;
Betreuten aus der Geldanlage eines ihm wegen eines Unfalles gezahlten&lt;br /&gt;
[[wikipedia:de:Schmerzensgeld|Schmerzensgeldes]] zufließen. Dies gilt auch dann, wenn Zinsen in Höhe von&lt;br /&gt;
rund 8.500 Euro aus einer Schmerzensgeldsumme von rund 110.000 Euro&lt;br /&gt;
angespart wurden.: OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.07.2009, 20 W 491/08.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Rechtsirrtum eines [[Betreuungsverein]]s zur Beurteilung der Frage, ob der Einsatz des dem Betroffenen zugeflossenen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Schmerzensgeldes&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; eine unbillige Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeutet, kann nicht als unverschuldet i.S.d. § 22 Abs. 2 S. 1 FGG bewertet werden, wenn der Verein aus diesem Grund die rechtzeitige Anfechtung der Ablehnung einer gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsfestsetzung versäumt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Irrtum durch die Stellungnahme des Bezirksrevisors im Festsetzungsverfahren mitverursacht worden ist: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG &amp;#039;&amp;#039;Hamm&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,&amp;amp;nbsp;Beschluss vom 06.11.2006, 15 W 328/06, FamRZ 2007, 854 = BtMan 2007, 104 (Ls)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden laufende &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Versorgungsbezüge nach dem Opferentschädigungsgesetz&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; nicht verbraucht, sondern dem Vermögen zugeführt, steht dieses grundsätzlich für die Betreuervergütung zur Verfügung: BayObLG FamRZ 2002, 1289 = FGPrax 2003, 73, BayObLG BtPrax 2005, 108 = FamRZ 2005, 1199 = FGPrax 2005, 119&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Einsatz einer &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Unterhaltsabfindung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, die für den laufenden Lebensbedarf benötigt wird, zur Deckung der Betreuervergütung, wegen Anwendung der Härtefallregelung (§ 90 Abs. 3 SGB XII): OLG &amp;#039;&amp;#039;Hamm&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2003, 1875&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Einsatz von Entschädigungen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nach dem StrRehaG&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; für eine zu Unrecht verhängte Freiheitsentziehung für die Betreuervergütung: LG &amp;#039;&amp;#039;Verden&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2004, 221&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Einsatz von angesparten Leistungen der Stiftung “&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hilfswerk für das behinderte Kind&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;“ für die [[Betreuervergütung]]: LG &amp;#039;&amp;#039;Hamburg&amp;#039;&amp;#039; Rpfleger 2003, 503&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anspruch auf &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Schenkungsrückforderung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wegen Verarmung (§ 528 BGB) kann Vermögen i.S. des § 1836c BGB sein: OLG &amp;#039;&amp;#039;Hamm &amp;#039;&amp;#039;FamRZ 2003, 1873&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bausparvertrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; zur Erhaltung oder Beschaffung von Wohnraum für Behinderte ist kein verfügbares Vermögen: LG &amp;#039;&amp;#039;Koblenz&amp;#039;&amp;#039;, 2 T 232/99 vom 31.05.99, RdLH 1999, 174&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bausparguthaben&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist in Höhe des Rückkaufswertes einzusetzendes Vermögen nach § 90 SGB-XII, dies gilt auch, wenn bei einer Kündigung staatliche Zulagen zurück zu zahlen sind: OVG &amp;#039;&amp;#039;Münster&amp;#039;&amp;#039; NvwZ-RR 2000, 685 = FEVS Bd. 51, 551; LG &amp;#039;&amp;#039;Koblenz&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2005, 306&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Forderungen aus&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Prämiensparverträgen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind grundsätzlich dem Kto.inhaber als Vermögen zuzurechnen: OVG &amp;#039;&amp;#039;Lüneburg&amp;#039;&amp;#039; NVwZ-RR 2000, 166&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Gewinnspiel gewonnene &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Luxuskreuzfahrt&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bildet einen verwertbaren Vermögenswert, dessen Verwertung grundsätzlich auch keine besondere Härte bedeutet: VG &amp;#039;&amp;#039;Düsseldorf &amp;#039;&amp;#039;info also 2000, 84&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine in einem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sparkassenbrief &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;verbriefte Forderung ist als Vermögen zu berücksichtigen, auch wenn diese erst in 5 Jahren fällig wird, weil der Sparbrief als Sicherheit für ein Darlehen akzeptiert werden würde: LG &amp;#039;&amp;#039;Frankenthal&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2001, 1645&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuter mit &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Lebensversicherungsverträgen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; mit einem Rückkaufswert von zusammen ca. 8.500 Euro ist nicht als mittellos anzusehen: LG &amp;#039;&amp;#039;Koblenz&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2006, 292&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Rückkaufswert von &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kapitallebensversicherungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist Vermögen i.S. des § 90 SGB XII: OVG &amp;#039;&amp;#039;Greifswald&amp;#039;&amp;#039; NVwZ-RR 2005, 420; LG Detmold, Beschluss vom 26.01.2011, 3 T 161/10.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, Beschluss vom 10.07.2013, 2 Wx 44/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Bei der Prüfung, ob der Nachlass mittellos i.S. von § 1836d BGB ist, ist hinsichtlich des einzusetzenden Vermögens nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen; Nachlassverbindlichkeiten - auch in Höhe einer Überschuldung des Nachlasses - bleiben außer Betracht.&lt;br /&gt;
# Gehört zum Aktivvermögen des Nachlasses ein Grundstück, ist dieses jedoch wegen wertübersteigender dinglicher Belastung nicht geeignet, hieraus Einnahmen zu erzielen, so steht es der Feststellung der Mittellosigkeit des Nachlasses nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mühlhausen, Beschluss vom 13. November 2013 - 1 T 121/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz darf als Vermögen für einen sozialrechtlichen Bedarf nicht herangezogen werden kann, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte darstellen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Arnsberg, Beschluss vom 27.8.2015 – 1-5 T 193/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Zur Mittellosigkeit (hier: bei Erhalt von Geldern aus Conterganrente)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der eindeutige gesetzgeberische Wille des Conterganstiftungsgesetz ist es, dem Geschädigten die Conterganrente ungeschmälert zukommen zu lassen. Der Betreuer hat daher – orientiert an § 1901 BGB und damit am Wohl und an den Wünschen des Betreuten –bei einem Zusammentreffen von geschütztem und nicht geschütztem Einkommen und Vermögen zunächst die nicht geschützten Beträge zum Lebensunterhalt einzusetzen. Soweit der Einsatz von Geldern zum Anwachsen eines Guthabens auf einem nicht geschützten Konto dergestalt geführt, dass der Betroffene aufgrund des nunmehr dort vorhandenen Vermögens nicht mehr als mittellos anzusehen ist, so ist der Betroffene unter Berücksichtigung seiner wohlverstandenen Interessen gleichwohl als mittellos anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe Beschl. v. 15.7.2024 – 2 WF 54/24, NJOZ 2024, 1223&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An den Mündel gezahltes Schmerzensgeld unterfällt grundsätzlich in vollem Umfang dem Schonvermögen iSd § 1880 II BGB, § 90 III SGB XII. Denn der Einsatz dieser Zahlung zum Ausgleich der Vergütung des Vormunds stellt in der Regel eine unzumutbare Härte dar. Die Vergütung des&lt;br /&gt;
Vormunds ist damit gem. § 2 VBVG der Staatskasse zu entnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Bestattungs- und Grabpflegekosten ===&lt;br /&gt;
Auf Grund eines &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Grabpflegevertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; gebildetes Vermögen ist kein Schonvermögen i.S: des § 90 SGB XII; die Kündigung des Vertrags ist zuzumuten: VG &amp;#039;&amp;#039;Minden&amp;#039;&amp;#039; NVwZ-RR 2000, 167; aufgehoben durch nachstehenden Beschluss des OVG Münster&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen i. S. v. § 88 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BSHG (jetzt § 90 SGB XII) sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung i. S. v. § 15 BSHG (jetzt § 74 SGB XII) (maßvoll) überschritten werden. OVG Münster, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03 , FEVS 55, 478 = info also 2004, 82 = NVwZ-RR 2004, 360.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist nicht zu beanstanden, dass eine Betreute ihren angesparten Barbetrag nach § 21 III BSHG für die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Grabpflege&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; des verstorbenen Ehemannes verwendet, auch in Form eines Dauergrabpflegevertrags. In dieser Form angelegte Beträge sind kein verfügbares Vermögen nach § 90 SGB XII: VG &amp;#039;&amp;#039;Frankfurt/Main&amp;#039;&amp;#039;, Urteil vom 14.06.1999 – 3 E 1084/99&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verwertung eines &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Dauergrabpflegevertrags&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; durch Kündigung kann entgegenstehen, dass die Grapflege des Verstorbenen ihrerseits zum notwendigen Bedarf des Verpflichteten zählt und dieser Bedarf mangels einer sozialhilferechtlichen Alternative nur durch den Grabpflegevertrag gedeckt werden kann: OVG &amp;#039;&amp;#039;Münster&amp;#039;&amp;#039; NVwZ-RR 2002, 199&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Bestattungsvertrag]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; angelegtes Geld ist verbindlich festgelegt und ist somit bei der Berechnung des Vermögensfreibetrags nicht mitzurechnen: OLG &amp;#039;&amp;#039;Frankfurt/Main &amp;#039;&amp;#039;BtPrax 2001, 128 = FamRZ 2001, 868 = FGPrax 2001, 115 = OLG-Report &amp;#039;&amp;#039;Frankfurt&amp;#039;&amp;#039; 2001, 134, ebenso VG &amp;#039;&amp;#039;Sigmaringen &amp;#039;&amp;#039;BtPrax 1999, 33 und LG &amp;#039;&amp;#039;Stade&amp;#039;&amp;#039; BtPrax 2003, 233, LG &amp;#039;&amp;#039;Verden&amp;#039;&amp;#039;, Beschluss vom 06.03.2007, 1 T 71/07, FamRZ 2007, 1189 sowie für das Sozialhilferecht OVG &amp;#039;&amp;#039;Münster&amp;#039;&amp;#039;, Beschluss 16 B 2078/03 vom 19.12.03, ZEVS 55, 478 = info also 2004, 82; OVG &amp;#039;&amp;#039;Berlin&amp;#039;&amp;#039; FEVS 49, 218&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sterbegeldversicherung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, die erkennbar nur der Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist unabhängig davon, ob der Rückkaufswert günstig ist oder nicht, Vermögen „zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne des § 90 SGB XII  und somit nicht für die Betreuervergütung heranzuziehen: OLG &amp;#039;&amp;#039;Köln&amp;#039;&amp;#039; Beschluss 16 Wx 188/02 vom 27.9.2002 sowie zuvor LG Köln 1 T 294/02 vom 9.9.2002; OLG &amp;#039;&amp;#039;Zweibrücken&amp;#039;&amp;#039; BtPrax 2006, 80 = FGPrax 2006, 21 = MDR 2006, 398 = Rpfleger 2005, 666 (im letzteren Fall Sterbegeldversicherung in Höhe von 3.000 Euro); OLG &amp;#039;&amp;#039;München&amp;#039;&amp;#039;, Beschluss 33 Wx 228/06 vom 4.4.2007, BtPrax 2007, 130 = FamRZ 2007, 1189 = MDR 2007, 838 = FGPrax 2007, 128 = Rpfleger 2007, 394; [http://lrsh.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=sh&amp;amp;GerichtAuswahl=OLG+Schleswig&amp;amp;sid=&amp;amp;nr=631&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=1 OLG &amp;#039;&amp;#039;Schleswig&amp;#039;&amp;#039;], Beschluss 2 W 252/06 vom 14.2.2007, BtPrax 2007, 133 = FamRZ 2007, 1188 = FGPrax 2007, 230&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein zur Finanzierung der eigenen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bestattung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; gedachtes &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sparguthaben&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; muss nicht für die Bezahlung eines Betreuers verwendet werden. Denn nach Auffassung des Gerichts umfasst das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht auch die Befugnis, für die eigene Bestattung Vorsorge zu treffen. Keineswegs ist es vertretbar, einen Betroffenen auf die Möglichkeit des so genannten Armenbegräbnisses nach dem Sozialhilferecht zu verweisen. Auch das Kapital einer Sterbegeldversicherung wird als so genanntes Schonvermögen angesehen. Dies muss dann aber auch gelten, wenn jemand mit privatem Sparkapital für die Sicherstellung der eigenen Bestattung vorsorgt: LG &amp;#039;&amp;#039;Koblenz&amp;#039;&amp;#039;, Beschluss vom 20.06.2006, 2 T 911/05; LG Koblenz NJW-RR 2006, 724&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Gießen, Urteil vom 07.06.2016, S 18 SO 108/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren ging es um den rückkaufwerte einer Sterbegeldversicherung und den Einsatz als Vermögen. Das SG führt u.a., dass die Mittel aus Sterbegeldversicherungen  nicht dem einzusetzenden Vermögen zuzurechnen sind, da ihr Einsatz eine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Mainz, Urteil vom 19.06.2018 - S 11 SO 33/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sozialgericht Mainz hat der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 € nach § 74 SGB XII  zugesprochen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass zu den Bestattungskosten auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Grundeigentum ===&lt;br /&gt;
Mittellosigkeit ist auch dann anzunehmen, als einziger &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vermögenswert ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; an einer für eigene Wohnzwecke bestimmten und bereits genutzten Eigentumswohnung zur Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs besteht. Dem steht nicht entgegen, dass der Ergänzungsbetreuer, der seine Vergütung aus der Staatskasse beantragt, gerade zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bestellt ist: OLG &amp;#039;&amp;#039;Frankfurt/Main&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2001, 152 = OLG-Report &amp;#039;&amp;#039;Frankfurt&amp;#039;&amp;#039; 2001, 135&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mittellosigkeit ist dann nicht gegeben, wenn eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Grundstücksverwertung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; längere Zeit in Anspruch nimmt; keine darlehnsweise Vergütung des Betreuers analog zu § 89 BSHG: LG &amp;#039;&amp;#039;Koblenz &amp;#039;&amp;#039;FamRZ 2002, 970&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Mittellosigkeit, wenn eine zu eigenen Wohnzwecken nicht mehr benötige und vermietete &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Eigentumswohnung &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;mit einem Verkehrswert von mind. 100.000 Euro lastenfrei verfügt. Ein Zeitraum von einem halben Jahr zur Vermögensverwertung ist dem Betreuer zumutbar: LG &amp;#039;&amp;#039;Schweinfurt&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2002, 1146&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein zum Kaufpreis von 750.000 DM (ca. 380.000 €) erworbenes &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hausgrundstück&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; mit einer [[Grundstück]]sfläche von 1.143 qm und einer Wohnfläche von 135 qm ist auch für eine 5köpfige Familie mit einem schwerstbehinderten Kind nicht mehr angemessen i.S. von  § 90 Abs. 2 SGB XII: VG &amp;#039;&amp;#039;Braunschweig&amp;#039;&amp;#039; ZfF 2000, 189&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ein selbstgenutzes &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Familienheim&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist Schonvermögen. Sonstige Hausgrundstücke sind zu verwerten, ggf. durch Beleihung: OLG&amp;#039;&amp;#039; Koblenz&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2005, 468&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Immobilienverwertung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (hier 2 nicht selbst genutzte Eigentumswohnungen) ist zwar vor allem auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen, bei der Gesamtwürdigung kann indes auch das Krankheitsbild des Betroffenen einbezogen werden: LG &amp;#039;&amp;#039;Koblenz&amp;#039;&amp;#039; BtPrax 2005, 239, BayObLG FamRZ 2004, 566&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Geldbetrag ist nur dann zur baldigen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Beschaffung eines Hausgrundstückes&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bestimmt, wenn der Empfänger der Sozialleistung konkret damit befasst ist, ein Eigenheim im Sinne des Gesetzes zu bauen oder zu erwerben.&lt;br /&gt;
# Für eine solche Annahme im Rahmen der Bewertung der Umstände des Einzelfalles reicht es nicht aus, wenn der Betreute nach langjähriger Heimunterbringung weiterhin in einer betreuten Wohngruppe lebt und keine konkreten Schritte im Hinblick auf den Erwerb etwa einer Eigentumswohnung unternommen hat: OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2005, 15 W 481/04, FamRZ 2006, 506 (Ls.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verfügbarkeit des Vermögens ===&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gesellschaftsanteil&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; gehört zum Vermögen des Betreuten i.S. des § 1836c BGB, auch wenn zunächst eine Auflösung der Gesellschaft erfolgen muss: OLG &amp;#039;&amp;#039;Frankfurt/Main&amp;#039;&amp;#039; BtPrax 2001, 167&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein erhebliches Vermögen, z.B. aus &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Nachlass&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, noch nicht &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;auseinandersetzungsfähig&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, gilt der Betreute als mittellos: OLG &amp;#039;&amp;#039;Oldenburg&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2000, 1534 = Rpfleger 2000, 456 = FamRZ 2001, 309, ähnlich OLG &amp;#039;&amp;#039;Schleswig &amp;#039;&amp;#039;FamRZ 2003, 1130 und OLG &amp;#039;&amp;#039;Frankfurt &amp;#039;&amp;#039;FGPrax 2003, 33&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berücksichtigung von Vermögensgegenständen setzt voraus, dass diese verwertbar sind. Hieran fehlt es insbesondere, wenn der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verwertung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ein rechtliches oder tatsächliches &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hindernis &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;entgegensteht oder sie nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann: BayObLG BayObLGZ 2001, 38; BayObLG 3 Z BR 251/01 vom 11.9.2001; BayObLG FamRZ 1999, 1234; LG Koblenz FamRZ 1995, 1444; BayObLG NJW-RR 2003, 1306&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verwertbarkeit von Vermögen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; fehlt es, wenn der Verwertung ein rechtliches oder tatsächliches Hindernis entgegensteht, wenn die Verwertung wirtschaftlich unvertretbar wäre oder wenn sie nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann: BayObLG NJW-RR 2001, 1515 = BtPrax 2002, 40; OLG &amp;#039;&amp;#039;Oldenburg &amp;#039;&amp;#039;FamRZ 2001, 309, ähnlich LG &amp;#039;&amp;#039;Koblenz&amp;#039;&amp;#039; BtPrax 2002, 222&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine schwierige &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verwertung von Grundeigentum&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; liegt nicht schon deshalb vor, weil nach Auskunft eines Maklers ein Verkauf unter Wert erfolgen müsste; ein halbes Jahr ist eine angemessene Frist für eine Verwertung; in der Zwischenzeit kann der Betreuer seinen Anspruch durch eine Hypothek absichern: LG &amp;#039;&amp;#039;Schweinfurt &amp;#039;&amp;#039;42 T 221/01 vom 15.10.2001, ähnlich LG &amp;#039;&amp;#039;Koblenz&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2001, 1645&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rückgriff der Staatskasse&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (§ 1836e BGB) nur so weit der Betroffene sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Auf geschütztes Vermögen i.S. des § 90 SGB XII darf die Staatskasse erst zurückgreifen, wenn der Vermögenswert kein Schonvermögen mehr ist. Kein Anspruch auf Sicherung des Rückgriffsanspruchs durch Zwangshypothek: OLG Düsseldorf, FGPrax 2001, 110; ähnlich OLG Frankfurt/Main BtPrax 2003, 85 = Rpfleger 2003, 365 = FGPrax 2003, 33.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereinbart der Betreuer mit der Lebensversicherungsgesellschaft des Betreuten ein Verwertungsverbot, gilt der Rückkaufswert (hier ca. 6.400 Euro) weiterhin als verfügbares Vermögen. eine solche Vereinbarung zum Nachteil Dritter (hier der Staatskasse) kann nicht hingenommen werden: LG Köln, Beschluss vom 20.01.2009, 1 T 491/08.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es besteht auch dann Anspruch auf die Zahlungen aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Behindertentestamentes&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; zu anderen Zwecken verwaltet wird: LG&amp;#039;&amp;#039; Itzehoe&amp;#039;&amp;#039;, Beschluss 4 T 311/06 vom 01.08.2006, RdLH 2006, 180; OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2009, 16 Wx 233/08, FGPrax 2009, 163.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;fehlende Verfügbarkeit eines Grundstückes &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;führt dazu, dass dieses bereits nicht als verwertbares vermögen angesehen werden kann. Somit scheidet die Festsetzung einer Regresszahlung aus, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der maßgeblichen Gerichtsentscheidung wegen fehlender Verfügbarkeit eines vorhandenen Vermögenswertes mittelos ist: OLG &amp;#039;&amp;#039;Frankfurt/Main&amp;#039;&amp;#039;, Beschluss vom 11.08.2008, 20 W 211/08; BtPrax 2008, 269 = BtMan 2008, 227 (Ls) = RdLH 2008, 176.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 27.3.2013 – XII ZB 679/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2013, 874&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragene (Vor-) Erbschaft führt auch bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht zwingend zur Mittellosigkeit des Betroffenen. Vielmehr ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betreuers ausschließen wollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 10.5.2017 – XII ZB 614/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 299/15 – FamRZ 2017, 758).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Münster, Beschluss vom 17.06.2026, 5 T 174/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Betreute verfügt über einzusetzendes Vermögen gem. § 1880 Abs. 2 BGB, wenn ein Vermögensgegenstand binnen sechs Monaten verwertet werden könnte und eine grundsätzliche Marktgängigkeit vorliegt.&lt;br /&gt;
# Der Umstand, dass eine Immobilie vermietet ist und keine Gebäudeversicherung besteht, steht der Annahme der Verwertbarkeit nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Verbindlichkeiten ===&lt;br /&gt;
Besitzt der Betreute &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vermögen über der Schongrenze&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ist er auch dann nicht mittellos, wenn Verbindlichkeiten ggü. dem [[Sozialhilfe]]träger entgegenstehen, die bisher nicht durch Leistungsbescheid oder Überleitungsänzeige konkretisiert worden sind und der Sozialhilfeträger seine Leistungen ohne Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse des Betroffenen erbracht hat: BayObLG BtPrax 2002, 262 = FamRZ 2002, 1658&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Leistungsbescheid&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses titulierte Forderungen des Sozialhilfeträgers sind vom Vermögen in Abzug zu bringen: LG &amp;#039;&amp;#039;Koblenz&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2004, 1899&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verbindlichkeiten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bleiben bei der Mittellosigkeitsprüfung unberücksichtigt, auch wenn sie bereits tituliert, aber noch nicht vollstreckt sind: BayObLGZ 2003, 271 = FamRZ 2004, 308; a.A.: OLG &amp;#039;&amp;#039;Zweibrücken&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 1999, 799&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kein Zurückhalten von Vermögenswerten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; durch den Betreuer gegenüber dem Sozialhilfeträger zugunsten der Refinanzierung der Betreuertätigkeit (so auch BVerwG BtPrax 1996, 101); für die Begleichung von &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Forderungen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;ist keine gerichtliche Genehmigung nötig: LG &amp;#039;&amp;#039;Saarbrücken&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2003, 60&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Prüfung, ob das Vermögen des Betroffenen die Schongrenze übersteigt, ist allein auf das aktuelle &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Aktivvermögen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; und nicht auf den Übverschuss der Aktiva über die Passiva (Reinvermögen) abzustellen. Unerheblich ist insbesondere auch, ob und inwieweit in absehbarer Zeit noch weitere Verpflichtungen auf den Betreuten zukommen werden: LG &amp;#039;&amp;#039;Detmold&amp;#039;&amp;#039;, Beschluss vom 23.07.2008, 3 T 126/08; BtPrax 2008, 275 (Ls) = BtMan 2008, 227 (Ls)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Härtefallregelungen ===&lt;br /&gt;
Ein Betreuter, der über nicht unerhebliches verwertbares Vermögen verfügt, ist nicht deshalb als mittellos anzusehen, weil er auf den Vermögenseinsatz für laufenden Lebensunterhalt angewiesen ist und die Bezahlung des Betreuers zu einem schnelleren &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vermögensverbrauch&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; und einem früher einsetzendem sozialhilferechtlichen Bedarfs führt: OLG &amp;#039;&amp;#039;München&amp;#039;&amp;#039; BtPrax 2005, 191 = FamRZ 2005, 1928 = FGPrax 2005, 120 = FGPrax 2005, 210 = MDR 2006, 336&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von einem Betreuten kann nicht verlangt werden, die aus einer &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Härtebeihilfe&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (für Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des allg. Kriegsfolgengesetzes) gebildeten Ersparnisse in Form einer Lebensversicherung einzusetzen, weil das eine Härte i.S. des § 88 Abs. 3 BSHG (§ 90 Abs. 3 SGB-XII) bedeuten würde: OLG &amp;#039;&amp;#039;Köln&amp;#039;&amp;#039; BtPrax 2005, 237&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vermögen muss dann nicht verwertet werden, wenn dies für den Betreuten eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;besondere Härte&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; darstellt, insbesondere eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Alterssicherung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wesentlich erschweren würde: BayObLG FamRZ 2002, 416 = NJW-RR 2001, 1515. Im Einzelfall wurde diese Ausnahme verweigert bei einem Betreuten mit einem Barvermögen von rund 37.000 Euro und laufender Rente von über 1.000 Euro: LG &amp;#039;&amp;#039;Koblenz&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 2006, 647&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Härte&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB-XII, somit höherer Vermögensfreibetrag, kann auch durch aus dem Krankheitsbild des Betroffenen folgende Umstände gegeben sein: BayObLG FamRZ 2004, 566&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Vermögenseinsatz, wenn dieser für den Betreuten oder seine unterhaltspflichtigen Angehörigen eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Härte&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bedeuten würde. Bei der Bestimmung der Härte kommt es darauf an, ob der Vermögenseinsatz eine angemessene Lebensführung oder Alterssicherung wesentlich erschweren würde: LG Bochum BtPrax 2004, 247&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein dem Betreuten nach Abschluss eines Vergleiches wegen einer durch einen Unfall erlittenen Verletzung gezahltes &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Schmerzensgeld&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (§ 253 BGB) ist im Rahmen der Betreuervergütung bei der Prüfung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen und kann deshalb auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen: OLG&amp;#039;&amp;#039; Frankfurt/Main,&amp;#039;&amp;#039; Beschluss 20 W 128/08 vom 16.05.2008; FamRZ 2008, 2152 = BtPrax 2008, 275 (Ls) = BtMan 2008. 226 (Ls) = RdLH 2008, 178 = NJW-RR 2009, 11.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Aachen, Beschluss vom 09.02.2009, 3 T 454/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2009, 1094&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Härte im Sinne von § 90 SGB XII liegt vor,(…). Bei der Prüfung des Einzelfalles kann ausnahmsweise auch die Herkunft des Vermögens mit berücksichtigt werden. In Einzelfällen kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen kann. Dies gilt insbesondere für Vermögen, das aufgrund einer durch fehlerhafte Bearbeitung der Sozialbehörde verursachte Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erworben wurde und dem geistig und körperlich schwer behinderten Betreuten erst die Befriedigung von sozialhilferechtlich anerkannten Grundbedürfnissen ermöglichen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 27.01.2009, 33 Wx 197/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FGPrax 2009, 74&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Nach der entsprechend geltenden sozialhilferechtlichen Härteregelung ist Vermögen des Betroffenen  zur  Entschädigung des Betreuers nicht heranzuziehen, wenn hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.  Zur  Prüfung der Angemessenheit kann die aktuelle Höhe des Sozialhilfebedarfs als Ausgangspunkt gewählt werden. Ein Zuschlag von 100 €  monatlich hierauf  ist aber nicht unvertretbar,  zumal wenn der finanzielle Abstand zwischen der vom Betroffenen bezogenen geringen Rente und dem Sozialhilfeniveau langfristig voraussichtlich eher abnehmen wird.&lt;br /&gt;
# Bezieht ein  58jähriger Betroffener nur eine Rente von derzeit 733 €, wäre die Heranziehung eines nicht allgemein geschonten Vermögens (hier: nach Auszahlung eines Lebensversicherungskapitals) von ca. 13.288 €  zur Erstattung von aus der Staatskasse gezahlter Betreuervergütung nach diesen Grundsätzen eine Härte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 26.11.2014 - XII ZB 541/13 und XII ZB 542/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 29.1.2020 - XII ZB 500/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2020, 789 = MDR 2020, 633 = NJW-RR 2020, 514 = Rpfleger 2020, 328&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einsatz eines aus Pflegegeld nach § 37 SGB XI angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 20.3.2019 – XII ZB 290/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2019, 157 = NJW-RR 2019, 707 = MDR 2019, 831 = FamRZ 2019, 1006 = Rpfleger 2019, 586&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag nach § 60 a SGB XII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 30.4.2020 - B 8 SO 12/18 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vermögen, das aus Zahlungen einer Grundrente an ein Gewaltopfer angespart worden ist, kann unter dem Aspekt einer besonderen Härte geschützt sein. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30.04.2020 entschieden und ein Sozialhilfeverfahren zurückverwiesen. Vermögen aus einer Nachzahlung sei aber in jedem Fall in Höhe des Vermögensschonbetrags nach dem BVG geschützt (Az.: B 8 SO 12/18 R).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Freiburg, Beschluss vom 19.5.2020 – 4 T 254/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2020, 155:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwertung einer Nachzahlung einer Opferentschädigungsrente stellt zumindest in einem Zeitraum von einem Jahr nach ihrem Erhalt eine nicht hinzunehmende Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Eigentumsfrage==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der jüdische Rechtsphilosoph und deutsche Justizminister der Weimarer Republik Gustav Radbruch (1878 – 1949) erkannte in seiner Schrift über das Eigentum, erschienen in Stuttgart im Jahr 1950, den Makel an diesem traditionsreichen Rechtsinstitut: „Das Privateigentum schließt von dem Sachgenuss, den es dem einen gewährt, den andern aus. Es ist vom Standpunkte [[Grundrechte|demokratischer Gleichheit]] nur berechtigt, soweit jener Genuss allseitig und dieser Ausschluss gegenseitig ist. Dieser Gedanke findet Ausdruck in der Annahme eines fiktiven gegenseitigen Gewährleistungsvertrages der Eigentümer. Wie die einzelnen im Gesellschaftsvertrage sich gegenseitig ihre [[Grundrechte|Freiheit garantieren]], so garantieren sie sich in diesem Eigentumsvertrage gegenseitig ihr Eigentum. Dieser Vertrag kann aber als abgeschlossen und als gültig angesehen werden nur zwischen Eigentümern: der Eigentumslose hat kein Interesse, einem Vertrage beizutreten, durch den er lediglich die Achtung fremden Eigentums versprechen würde, ohne einen Anspruch auf die Achtung eigener Rechtsgüter zu gewinnen, er kann also als Kontrahent dieses Vertrages nicht fingiert werden. Deshalb ist jener Eigentumsvertrag für den Eigentumslosen unverbindlich. Jeder besitzt sein Eigentum nur unter der Bedingung, dass alle von ihrem Eigentum leben können. Von dem Augenblick an, wo jemand Not leidet, gehört keinem der Teil seines Eigentums mehr an, der notwendig ist, um den Notleidenden von der Not zu befreien. Wenn auch nur ein einziger vom Eigentum ausgeschlossen ist, dann hört das Eigentum in der Gesellschaft auf zu bestehen.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da das Deutsche Grundgesetz in Artikel 14 GG das Eigentum und das Erbrecht – anders als im Sozialismus – [[Grundrechte|grundrechtlich]] gewährleistet, muss der moderne deutsche Rechtsstaat zum Ausgleich und zur Stabilisierung seiner demokratischen Rechtsordnung auch ein gerechter Sozialstaat sein oder werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Vulnerabilität]], [[Sozialhilfe]], [[Bestattungsvertrag]], [[Mitwirkungspflicht]], [[Beratung]], [[Freibetrag]], [[Gerichtskosten]], [[Rechtsmittel]], [[Rundfunkbeitrag]]&lt;br /&gt;
* [[Regress der Staatskasse]], [[Mahnverfahren]], [[Verwaltungsverfahren]], [[Insolvenz]], [[Freibetrag]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]]&lt;br /&gt;
* [[Eidesstattliche Versicherung]], [[Schuldnerverzeichnis]], [[Auskunftspflicht]], [[Zug-um-Zug-Leistung]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuervergütung 2026]], [[e-Rechnung]]&lt;br /&gt;
* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://youtu.be/AgXDyrdudag Youtube-Video (Betreuerschmiede) zum Thema]&lt;br /&gt;
*[https://youtu.be/WV_oryoR-Q4 weiteres Youtube-Video (Betreuerschmiede)]&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-114-schonvermoegen-was-sich-ab-dem-jahr-2023-aendert/ Podcast betroyt.de zur Vermögensfreigrenze 10.000 € ab 1.1.23]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846215422/internetsevon-21 Felix: Vergütungskompass Betreuungsrecht, Reguvis, Köln 2024, 250 Seiten, 44 €]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832956018/internetsevon-21 Lehr- und Praxiskommentar zum Sozialhilferecht, Neuauflage 2012]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Baumhoer: Die Reform der Reform - scheitert des Betreuungsrecht an der reformierten Mittellosigkeit? BtPrax 1996, 1343&lt;br /&gt;
*Clauss-Hasper: Probleme der Verjährungsfrist für auf die Staatskasse übergegangene Aufwandsentschädigungsansprüche des Betreuers; FamFR 2012, 193 &lt;br /&gt;
*Deinert: Die Heranziehung des Betreuten, seiner Familienangehörigen und Erben zu den Betreuungskosten, FamRZ 1999, 1187&lt;br /&gt;
*ders.: Zur Höhe des kleinen Barvermögens bei der Betreuervergütung; BtPrax 2001, 103&lt;br /&gt;
*ders. Betreuervergütung und Staatsregress nach dem Tod des Betreuten; FamRZ 2002, 375&lt;br /&gt;
*ders.: Betreuungsrechtliche Auswirkungen des Kostenrechtsänderungsgesetzes und des neuen Sozialhilferechtes; BtPrax 3/2004, M10&lt;br /&gt;
*Derleder: Vermögensdisposition nach Heimunterbringung; NJW 2012, 2689&lt;br /&gt;
*Feldmann: Mittellosigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 VBVG; BtPrax 2009, 221&lt;br /&gt;
*Griep: SGB XII-Schonbeträge, SRA 2017, 128&lt;br /&gt;
*Hahn: SGB II-Reform und Auswirkungen des Bürgergeld-Gesetzes auf die Betreuung	BtR aktuell 2023, 97&lt;br /&gt;
*Hille: Lebensversicherungen als einzusetzendes Vermögen gem. § 1836c Nr. 2 BGB; Rpfleger 12/2009&lt;br /&gt;
*Höcker: Stellungnahme zur Mittellosigkeit der betreuten Person; BtPrax 1993, 166&lt;br /&gt;
*Jürgens: Leistungen der Pflegeversicherung sind kein Einkommen; BtPrax 2000, 71&lt;br /&gt;
*ders.: Änderung bei den Einkommensgrenzen in der Sozialhilfe; NDV 2005, 9&lt;br /&gt;
*Meier: Behindertentestament und Vergütungsanspruch des Betreuers; BtPrax 2013, 143&lt;br /&gt;
*NJW-spezial-Redaktion: Behindertentestament führt nicht zur Mittellosigkeit des Vorerben; NJW-spezial 2013, 260&lt;br /&gt;
*Schulte: Schutz des angemessenen Hausgrundstücks in der Sozialhilfe; NJW 1991, 546&lt;br /&gt;
*Von König: Gesetzliche Änderungen bei Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung und Vergütung des Vormunds, Pflegers, Betreuers; Rpfleger 2004, 391&lt;br /&gt;
*Weiß: Aufwendungsersatz bei Mittellosigkeit des Betreuten; Rpfleger 1994, 51&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsverein&amp;diff=66059</id>
		<title>Betreuungsverein</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsverein&amp;diff=66059"/>
		<updated>2026-07-17T10:36:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Allgemeines */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Den anerkannten &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Betreuungsvereinen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; misst der [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] eine große Bedeutung bei der Umsetzung des [[Betreuungsgesetz]]es in die Praxis zu. Es handelt sich um [[wikipedia:de:eingetragener Verein|eingetragene Vereine]]. Zurzeit existieren in Deutschland etwa 737 Betreuungsvereine (Stand Ende 2025). Die Zahl ist seit Jahren rückläufig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Grundkonzeption eines Betreuungsvereines hat der Gesetzgeber aus dem Bereich der kirchlichen [[wikipedia:de:Sozialarbeit|Sozialarbeit]] stammenden Konzept der „organisierten Einzelvormundschaft“ übernommen. Hiernach führen ehrenamtliche Mitglieder oder Nichtmitglieder des Vereins die Betreuungen und werden von den hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt. Das in Deutschland geltende [[Grundrechte|Grundrecht]] auf Religionsfreiheit macht die gleichzeitige Existenz mehrerer Betreuungsvereine am gleichen Ort möglich bzw. notwendig. Zum Beispiel besitzt Stuttgart bisher außer einem bürgerlichen Betreuungsverein auch einen römisch-katholischen, einen evangelischen und einen anthroposophischen Betreuungsverein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Tätigkeit eines Betreuungsvereines ist es erforderlich, dass dieser nach § 14 [[BtOG]] (in Verbindung mit Landesrecht) von der zuständigen Behörde (meist überörtliche [[Betreuungsbehörde]]) anerkannt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==System der Freien Wohlfahrtspflege==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Konfessionell gebundene Betreuungsvereine sind in Deutschland Mitglieder der jeweiligen Wohlfahrtsverbände wie der Diakonie und der Caritas. Der Deutsche Caritasverband wurde im Jahr 1916 von der Deutschen Bischofskonferenz als Gesamtsozialverband der selbstverwalteten katholischen Kirchen in Deutschland anerkannt. In der Folge bildeten sich die Diözesan-Caritasverbände flächendeckend. Im orthodoxen und evangelischen Christentum spricht man dagegen von Diakonie. Im Jahr 1945 gründete sich nach dem Zweiten Weltkrieg in Deutschland das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. der EKD zur besseren [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Vulnerabilität#geistliche_Seelsorge Seelsorge] und Integration der vielen Flüchtlinge und Ausgebombten. Zusammen mit dem Roten Kreuz, der Arbeiterwohlfahrt, der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband bilden Caritas und Diakonie das deutsche System der Freien Wohlfahrtspflege.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Jahr 1951 definierten die Vereinten Nationen anlässlich ihres ersten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) den Rechtsbegriff Wohlfahrt (englisch: welfare) völkerrechtlich bzw. juristisch. Demnach gehören zur menschenrechtlichen Wohlfahrt auf unserer Erde die Teilnahme an einem Rationierungssystem in Mangelstaaten, die Wohnungsvermittlung, die öffentliche Erziehung und Fürsorge sowie Arbeitsrecht und soziale Sicherheit. Diese völkerrechtlichen Normen sind in Kapitel IV des Abkommens erstmals schriftlich geregelt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der deutsche Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Grundgesetz gilt demnach zwischen deutschen Staatsangehörigen und staatlich anerkannten Flüchtlingen beim Rationierungssystem, bei der Grundschulbildung, in der öffentlichen Fürsorge und teilweise im Arbeits- und Sozialrecht. Im Wohnungswesen und in der höheren Schulbildung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz für Flüchtlinge nur gegenüber anderen [[Ausländer|ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern]]. Die Deutschen müssten bei entsprechendem Mangel ihr mühsam aufgebautes, privates Wohneigentum und ihr traditionsreiches Berufsausbildungssystem (Mittelstand) aus gesetzlichen Gründen nicht mit den Flüchtlingen teilen. Gastfreundschaft bleibt für viele Menschen in Deutschland dennoch eine erstrebenswerte Tugend. Sie können ihre eigene, über Jahrhunderte gewachsene christliche Kultur [[Rechtsweg in Deutschland|rechtsstaatlich und rechtspraktisch]] selbst schützen, ohne vor den zahlreichen Kriegsflüchtlingen noch mehr Schutzmauern bauen und sich damit selbst wieder einmauern zu müssen.&lt;br /&gt;
===Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. der EKD===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im deutschen Gliedstaat [[Baden-Württemberg]] gibt es bis heute aus historischen Gründen zwei rechtlich unabhängige diakonische Werke in den Evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg. Diese zwei Landesverbände organisieren und vertreten die zahlreichen örtlichen Träger diakonischer Arbeit in den „Diakonischen Werken“ der beiden alten Landeskirchen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Landeskirchen und der praktischen Diakonie ist im jeweiligen kirchenrechtlichen Diakoniegesetz geregelt. Die landeskirchlichen Diakonischen Werke in Baden und in Württemberg sind eingetragene Vereine, die ihre Aufgaben als Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und Mitglieder im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. eigenständig wahrnehmen. Diakonische Aufgaben, zu denen auch die rechtliche Betreuung gehört, werden vor Ort je nach den personellen Möglichkeiten als christliche Liebestätigkeit erfüllt: in den Pfarr- oder Kirchengemeinden, den Kirchenbezirken, in den kirchlichen Verbänden in Stadt- und Landkreisen von Württemberg, in den diakonischen Einrichtungen, deren Träger zur Landeskirche gehören oder mit ihr ökumenisch verbunden sind, in den Diakonischen Werken der evangelischen Landeskirchen oder direkt durch die zuständige Landeskirche. Es gilt traditionell das [[Subsidiaritätsprinzip]], was bedeutet, dass vorrangig immer die fallnähere Diakonieeinrichtung den erforderlichen Liebesdienst am Menschen vor Ort, d.h. im Quartier erbringen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die kirchenrechtliche Satzung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. regelt, dass auch unabhängige diakonische Einrichtungen von evangelischen Kirchen, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Deutschland gehören und im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg tätig sind, Mitglieder im Diakonischen Werk werden können. Diese kirchenrechtliche Offenheit können unterschiedliche evangelische Freikirchen, Methodistische Kirchengemeinden, Neuapostolische Kirchengemeinden oder sogar Orthodoxe Kirchengemeinden (siehe: [[Ausländer]]) für sich in der Diakonie nutzen. In beiden Landeskirchen von Baden und Württemberg erhalten die jeweiligen Diakonischen Werke finanzielle Zuweisungen aus Haushaltsmitteln und Kollekten zusätzlich zu ihren eigenen Erträgen aus Leistungsentgelten, Vermögen und öffentlichen Zuwendungen. Beide Diakonischen Werke agieren im gemeinsamen Bundesland [[Baden-Württemberg]] und treten politisch als „Diakonie Baden-Württemberg“ auf. Diese ist auf Landesebene mit den Caritasverbänden in der Erzdiözese Freiburg und der Diözese Rottenburg-Stuttgart in der „Liga der Freien Wohlfahrt“ vertreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Angebote von diakonischen Einrichtungen und Diensten für alle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das lateinische Wort „pastor“ bezeichnete ursprünglich den römischen Hirten für freilaufende Haustierherden. Im Kirchenlatein wurde diese lebenspraktische Bedeutung allegorisch auf die christlichen Priester übertragen. „Herr Pastor“ kann heute noch eine Anrede sein für einen kirchlichen Geistlichen, dessen Aufgabe unter anderem die [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Vulnerabilität#geistliche_Seelsorge Seelsorge] für seine christlichen „Schäfchen“ ist. Dieses alte christliche Narrativ vom „Guten Hirten“ ist in modernen demokratischen Zeiten nicht mehr für die Diakonie passend, denn Schafe besitzen als Tiere keine [[Grundrechte]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sogenannte Pastoraltheologie als Fach lehrt ihren Studenten und Studentinnen noch heute an den kirchlichen Hochschulen und theologischen Fakultäten alle bewährten und wissenschaftlich anerkannten kirchlichen Dienstleistungen mit Bezug zur Praxis in den christlichen Kirchengemeinden. Mit dem juristisch unbestimmten Begriff Pastoralmedizin könnten all die [[Heilbehandlung|ärztlichen und heilpraktischen Methoden]] in christlichen Krankenhäusern, [[Altenheim]]en, Pflegeheimen, Mütterheimen oder Hospizen unter kirchlicher Selbstverwaltung bezeichnet werden. In den religionsneutralen Rechtsstaaten Deutschland und Frankreich müssten jedoch alle diese Einrichtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von einer [[Beaufsichtigung|staatlichen Rechtsaufsichtsbehörde]] zur Einhaltung der geltenden [[Grundrechte]] für alle Menschen angehalten werden. Dies käme in der pflegerischen Praxis vor allem den nichtchristlichen Patientinnen und Patienten in diesen diakonischen Einrichtungen zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gemeinden anderer Sprache und Herkunft===&lt;br /&gt;
Seit vielen Jahren gibt es in Deutschland die sogenannten „Gemeinden anderer Sprache und Herkunft“ (GaSH) innerhalb der ökumenischen Gemeindezusammenarbeit der evangelischen Landeskirchen. Dazu gehören alle christlichen Gemeinden und Kirchen, die nichtdeutsche und nichtlandeskirchliche Gründungen sind: evangelikale, charismatische, traditionelle, pietistische und sogar überkonfessionelle Glaubensgemeinschaften. Juristisch sind diese Gemeinschaften oft eingetragene Vereine oder Filialgemeinden größerer Muttergemeinden, Auslandsgemeinden von Partnerkirchen, Stützpunkte oder Assoziationen von Missionswerken und Gemeindeverbänden oder freie Gruppen ohne eine juristische Person. Die Altersstruktur der GaSH ist im Unterschied zu den Landeskirchen jung, die einzelnen Mitgliederzahlen sind jedoch meist gering. So bildet sich allmählich eine große und junge Vielfalt von meist aktiven Christgläubigen innerhalb der alten deutschsprachigen Landeskirchen aus. Als gemeinsame Normbasis liefert der Ökumenische Rat der Kirchen entsprechende Basistexte in den Fremdsprachen. Die Internationalen Konvente Christlicher Gemeinden (IKCG) oder die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) können bei der lebenspraktischen Integration der Gemeindemitglieder mit [[Ausländer|ausländischer]] Staatsangehörigkeit und fremder Muttersprache helfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Betreuerbestellung|Bestellung]] zum Vereinsbetreuer==&lt;br /&gt;
Hauptamtliche Mitarbeiter des Betreuungsvereines können in dieser Eigenschaft gemäß §§ 1816 Abs. 5 BGB, § 16 BtOG zum [[Betreuer]] bestellt werden. Sie sind rechtlich Einzelbetreuer. Sie benötigen dazu die [[Registrierung]] nach §§ 23 ff BtOG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung zur [[Betreuerbestellung|Bestellung]] ist zudem die Zustimmung des Vereins &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;und&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; des Mitarbeiters (§ 1819 Abs. 2 und 3 BGB). Der Vereinsmitarbeiter ist von dienstlichen Weisungen in Bezug auf die Führung der Betreuung weitgehend frei. Allerdings kann der Verein jederzeit die [[Betreuerwechsel|Entlassung]] als Betreuer beim [[Betreuungsgericht]] verlangen (§ 1868 Abs. 6 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Verein selbst kann zum [[Betreuerbestellung|Betreuer bestellt]] werden, wenn eine Betreuung durch eine natürliche Person nicht ausreicht (§ 1818 Abs. 1 BGB). Er muss die tatsächliche Führung der Betreuung einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitgliedern übertragen und seine Entlassung aus dem Amt beantragen, sobald eine natürliche Person als Betreuer ausreichend ist. Gegen die Personalauswahl des Vereines kann der Betreute bei Gericht [[Beschwerde]] einlegen (§ 291 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Verein selbst zum Betreuer bestimmt, darf er nicht über eine [[Sterilisation]] entscheiden (§ 1818 Abs. 5 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Tätigkeit seiner [[Vereinsbetreuer]] kann der Verein gem.  § 7 Abs. 2 VBVG ([[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]]) [[Aufwendungsersatz]] und [[Betreuervergütung]] beantragen. Außerdem ist als [[befreiter Betreuer]] von einigen Formerfordernissen befreit, beispielsweise der [[Rechnungslegung]]spflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereinsmitarbeiter können auch als [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden. Der Vergütungsanspruch liegt wie beim Vereinsbetreuer beim Verein (§ 277 Abs. 4 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Querschnittsaufgaben]]==&lt;br /&gt;
Der Verein hat über die Führung von Betreuungen hinaus eine planmäßige Gewinnung, [[Beratung]] und [[Ausbildung|Fortbildung]] [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] durchzuführen (§ 15 BtOG). Nach einigen Landesbestimmungen hat er in örtlichen [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]en zur Koordination mitzuwirken. Für diese Tätigkeiten werden in den meisten [[Bundesländer]]n und z.T. durch Kommunen Zuschüsse gewährt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 1. Januar 1999 haben Betreuungsvereine auch planmäßig über [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en zu informieren. Personen, die [[Vorsorgevollmacht]]en errichten wollen, dürfen seit dem 1. Juli 2005 von anerkannten Betreuungsvereinen beraten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Ausbildung|Betreuerausbildung]], [[Haftpflichtversicherung]], [[Behindertenkonvention]], [[Beratung]], [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]], [[Unterstützungspflicht]], [[Querschnittsaufgaben]], [[Vereinsbetreuer]], [[Tod des Betreuers]], [[Vorsorgevollmacht]], [[Mitteilungspflicht]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[MDK-Gutachten]]&lt;br /&gt;
* [[gesetzlicher Vertreter]], [[Vertretungsbefugnis]], [[elektronischer Identitätsnachweis]]&lt;br /&gt;
* [[Auskunftspflicht]], [[Beaufsichtigung]], [[Betreuungsrechtsreform]], [[Schlussbericht]]&lt;br /&gt;
* [[Kirchenaustritt]]?&lt;br /&gt;
* [[Unfallversicherung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.jusline.de/index.php?cpid=6d44c6cd2f88632271f33c6fcd336a73&amp;amp;law_id=192&amp;amp;paid=6&amp;amp;feed=16271 Bundesverwaltungsgericht: kein Rechtsanspruch auf Kommunalförderung von Betreuungsvereinen; Beschluss vom 05.07.2006], 3 B 44.06&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.4.01/11R6706.html Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.02.2009], XI R 67/06; BtPrax 2009, 120,  zur Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsvereinen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Finangericht Niedersachsen, Urteil vom 14.01.2010, 5 K 162/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von einem Betreuungsverein, der einem anerkannten Verband der freien&lt;br /&gt;
Wohlfahrtspflege angeschlossen ist, durch seine [[Vereinsbetreuer]]&lt;br /&gt;
erbrachten Betreuungsleistungen sind sowohl gegenüber bemittelten als&lt;br /&gt;
auch gegenüber mittellosen Personen steuerfrei gemäß § 4 Nr. 18 UStG&lt;br /&gt;
bzw. nach Art. 13 A Abs. 1 Buchstabe g) i.V.m. Art. 13 A Abs. 2&lt;br /&gt;
Buchstabe a) 3. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Artikel&lt;br /&gt;
132 und Artikel 133 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006&lt;br /&gt;
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, MwStSystRL).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH München, Beschluss vom 14. April 2010, 4 ZB 09.910: Zum Widerruf der Anerkennung als Betreuungsverein&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Fehlverhalten eines Mitarbeiters eines Betreuungsvereins führt nicht generell zu dessen Ungeeignetheit. Wenn der Mitarbeiter fortwährend von den Betreuungsgerichten als Betreuer eingesetzt wird, belegt dies, dass er keineswegs allgemein als ungeeignet angesehen wird. Daran ändert nichts, dass in einem Fall durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss die Ungeeignetheit des Mitarbeiters für die Betreuung in einem bestimmten Einzelfall gerichtlich festgestellt worden ist. Von einer generellen Ungeeignetheit dieses Mitarbeiters kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine bestimmte Quantität der Bemühungen wird von § 1908f Abs. 1 Nr. 2 und 2a BGB nicht vorgeschrieben. Die entsprechenden Bemühungen hängen somit ersichtlich von der Größe des Vereins, der Anzahl seiner Mitarbeiter und den ihm zur Verfügung stehenden Fördermitteln ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem § 1908f Abs. 1 BGB ist im Einzelnen nicht zu entnehmen, wie und unter welchen Umständen und mit welcher Organisationsstruktur Vereinsmitarbeiter zu beaufsichtigen sind. Auch der Landesgesetzgeber hat hierzu, obwohl ihm in § 1908f Abs. 3 Satz 2 BGB die Kompetenz hierfür eingeräumt ist, in seinem Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) keine konkreteren Anforderungen geregelt. Einen allgemein bestehenden Rechtsgrundsatz, dass bei Einsetzung etwa der Ehefrau eines Beschäftigten des Vereins als Vereinsvorstand nicht mehr von einer Aufsicht auszugehen ist, gibt es nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010, 13 WF 408/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 61:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Kein Aufwandsentschädigungs- oder Vergütungsanspruch für Vereinsvormund, wenn der Verein als juristische Person zum Vormund bestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschl v 25.5.2011, XII ZB 625/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,  BtPrax 2011, 274 = FamRB 2011, 280 = FamRZ 2011, 1394 (mAnm Bienwald) = = FGPrax 2011, 231 =JAmt 2011 363  = Rpfleger 2011, 602 = ZKJ 2011, 471:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Wird ein Verein gem § 1791 a BGB selbst zum Vormund bestellt, kann er gem § 1836 III BGB keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verlangen (Änderung der Senatsrechtsprechung - Beschl v 14.3.2007 , XII ZB 148/03 , FamRZ 2007, 900).&lt;br /&gt;
# Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß § 1791 a BGB iVm § 54 I SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund bestellt und ist er im Verein ausschließlich oder teilweise als solcher tätig (§ 1897 II 1 BGB analog), kann der Verein in entsprechender Anwendung von § 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beanspruchen (im Anschl an Beschl v 14.03.2007 , XII ZB 148/03 , FamRZ 2007, 900). Hinweis der Red: am gleichen Tag ergingen die Parallelentscheidungen XII ZB 626/10, BeckRS 2011, 19097 und XII ZB 627/10, BeckRS 2011, 19098.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Mannheim, Beschluss vom 27.03.2014, Kaf 5 XVII 1277/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Für die Verlängerung einer Betreuung gelten die Regeln über die erstmalige Auswahl gem. § 1897 BGB.&lt;br /&gt;
# Ein Vereinsbetreuer ist dann nicht zu bestellen, wenn seinem Betreuungsverein die landesrechtliche Anerkennung fehlt. Darin liegt keine übermäßige oder systemwidrige Beschränkung, sondern verhält sich spiegelbildlich zur Befugnis des Betreuungsvereins, ihren Betreuer austauschen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Mannheim, Beschluss vom 17.04.2014, Se 5 XVII 1257/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Die Entlassung eines Betreuers setzt nicht stets eine Gefährdung des Wohls des Betreuten voraus, dazu kann die fehlende Anerkennung des Betreuungsvereins im Bundesland des neuen Wohnsitzes des Betreuten genügen.&lt;br /&gt;
# Die Anordnung einer Betreuung bedeutet kein garantiertes Beschäftigungsverhältnis; auch die besondere Stellung der Betreuungsvereine rechtfertigt nicht die Annahme des Gegenteils.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Ansbach, Urteil vom 17.11.2015, AN 1 K 15.01184&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Widerruf der Anerkennung eines Betreuungsvereins ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 1908f BGB nicht mehr vorliegen.&lt;br /&gt;
# § 1908f BGB setzt nicht voraus, dass alle Mitarbeiter des Vereins fachlich geeignet sein müssen, sämtliche Aufgaben i.S. des § 1908f BGB zu erfüllen. Ausreichend ist vielmehr, dass die Mitarbeiter des Vereins in ihrer Gesamtheit dazu in der Lage sind.&lt;br /&gt;
# Vor dem Widerruf der Anerkennung eines Betreuungsvereins hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen, z.B. die nachträgliche Auflage, einen bestimmten Mitarbeiter des Vereins nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben als Vereinsbetreuer zu betrauen, ausreichend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss v 2.10.2023, 6 B 84/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ablehnung einer Landesförderung nach § 17 BtOG, die über die in der Landesbestimmung geregelte Förderhöhe hinausgeht. Kein erkennbarer Verstoß der Landesbestimmung gegen Bundesrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG Beschl. v. 6.10.2023 – 101 VA 153/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuungsverein ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Feststellung der auf die Vergütung eines bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuers oder einer bei ihm beschäftigten beruflichen Betreuerin anzuwendenden Vergütungstabelle nach § 8 Abs. 3 VBVG zu stellen.&lt;br /&gt;
# Er ist demzufolge auch nicht berechtigt, eine versagte Einstufung in eine höherwertige Vergütungstabelle mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 II EGGVG weiterzuverfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Lüneburg, Urteil vom 14.11.2024, 6 A 115/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 17 Satz 1 BtOG ist ein Programmsatz, der gemäß dem in § 17 Satz 2 BtOG formierten Regelungsauftrag weiterer Ausgestaltung durch die Länder bedarf. Hat das Land keine Regelungen zur Ausfüllung des Regelungsauftrags des § 17 Satz 2 BtOG geschaffen, kann § 17 Satz 1 BtOG nicht als Anspruchsgrundlage für eine Förderung herangezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 04.12.2025, VG 1 K 899/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Land Brandenburg haben Betreuungsvereine zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben der Querschnittsarbeit einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung, dessen Höhe sich nach § 6 Abs. 2 BbgAGBtOG bemisst. Die Verteilung von Fördermitteln aus einem der Höhe nach begrenzten Fördertopf entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170067133/internetsevon-21 Deinert: Arbeitshilfe für Betreuungsvereine], 2. Auflage, Frankfurt 1996, ISBN 3170067761&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811430645/internetsevon-21 Klie/Bauer: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten richtig beraten, 2. Auflage 2005 ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Adler: Der zivilgesellschaftliche Betreuungsverein als 3. Kraft im Betreuungswesen; BtPrax 2017, 176&lt;br /&gt;
*Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78&lt;br /&gt;
*Becker-Laros: Die Vergütung des Vereinsbetreuers, BtPrax 1993, 164&lt;br /&gt;
*Bienwald/Oetjen: Betreuungsvereine in Deutschland, 1994&lt;br /&gt;
*Brill: Hoffnung auf Einsicht; BlWohlfpfl. 1991, 284&lt;br /&gt;
*Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535&lt;br /&gt;
*Dahle: Der Kreisverband als Betreuungsverein, BtPrax 1993, 12&lt;br /&gt;
*Dannhäuser: Vielfalt unter einem Dach; BtMan 2009, 131&lt;br /&gt;
*Deinert: Die Ausführung des BtG durch die Bundesländer, DAVorm 1992, 133&lt;br /&gt;
*Deinert: Neues Vergütungssystem für Vereinsbetreuer; NDV 6/2005&lt;br /&gt;
*Deinert: Beschäftigungsende beim Vereins- und Behördenbetreuer; BtPrax 2015, 138&lt;br /&gt;
*Doleczik: Das Ehrenamt pflegen - Curriculum; BtMan 2009, 140&lt;br /&gt;
*Ehl/Wessels: Reformiertes Betreuungsrecht und mögliche Zusammenarbeit am Beispiel des Bochumer Modells, BtPrax 1994, 79&lt;br /&gt;
*Finke: Die neue Vergütungspraxis aus der Sicht eines Vereinsbetreuers, BtPrax 93, 52&lt;br /&gt;
*Formella: Entlassung des Betreuungsvereines unter gleichzeitiger Bestellung eines Vereinsbetreuers; BtPrax 1995, 21&lt;br /&gt;
*Fröschle: Der Betreuungsverein und das Rechtsdienstleistungsgesetz; BtMan 2009, 137&lt;br /&gt;
* Fröschle: Haftung im Verein und in der Behörde; BtPrax 2008, 190&lt;br /&gt;
*Geiger, Jan: Die Außenhaftung des Arbeitnehmers eines Betreuungsvereins, FamRZ 2015, 14&lt;br /&gt;
*Geistert: Der Vereinsbetreuer zwischen Anspruch und Wirklichkeit, DAVorm 1995, 1095&lt;br /&gt;
*Geistert:  Wieviele Betreuungen kann ein Vereinsbetreuer führen?; BtPrax 1994, 2 &lt;br /&gt;
*Hellmann: Betreuungsvereine, Perspektiven und Probleme, BtPrax 1992, 4&lt;br /&gt;
*ders.: Finanzierung eines Betreuungsvereins (Marburg), BtPrax 1995, 95, 59&lt;br /&gt;
*Jaeger: Situation des Betreuungsvereins SKFM Cochem, BtPrax 1994, 55&lt;br /&gt;
*Kleinz: Organisierte Einzelbetreuung, BtPrax 1993, 113&lt;br /&gt;
*Mathew: Die Zukunft der Düsseldorfer Betreuungsvereine, BtPrax 1995, 139&lt;br /&gt;
*Meyer-Höger: Die finanzielle Förderung von Betreuungsvereinen in Rheinland-Pfalz, BtPrax 1993, 201&lt;br /&gt;
*Oehlhoff: Gesetz und Wirklichkeit - Der Betreuungsverein gem. § 1908 f BGB, BtPrax 1996, 136&lt;br /&gt;
*Ortseifen/Scholl: Aufgabe und Struktur der Betreuungsvereine; Betrifft: Betreuung 9, S. 103-106&lt;br /&gt;
*Pippir: Betreuungsverein Biberach, BtPrax 1996, 53&lt;br /&gt;
*Pippir/Pohlmann: Qualitätssicherung in der Querschnittsarbeit der Betreuungsvereine; Betrifft: Betreuung 9, S. 107-112&lt;br /&gt;
*Poschmann: Der Betreuungsverein Fürsorge e.V., BtPrax 1995, 90&lt;br /&gt;
*Reichel: Eine Jahresbilanz aus Mecklenburg-Vorpommern, BtPrax 1993, 120&lt;br /&gt;
*Scheffer/Busch: Betreuungsvereine: Rechtsgrundlagen, Anerkennung und Aufgaben; DStR 2015, 2451&lt;br /&gt;
*Schleicher: Vom Förderverein Rampe zum Betreuungsverein, BtPrax 1992, 28&lt;br /&gt;
* Seichter:  Überlegungen zum vermehrten Einsatz ehrenamtlicher Betreuer, BtPrax 2008, 157&lt;br /&gt;
*Sigusch: Querschnittsarbeit - Leistungsbereiche, Personalbemessung und Kostenkalkulation, BtPrax 2014, 159&lt;br /&gt;
*Stein: Aufbau von Strukturen zur Umsetzung des BtR in Sachsen-Anhalt, BtPrax 1995, 130&lt;br /&gt;
*Tänzer, Jörg: Zum Stand der Entwicklung des Betreuungswesens im Lande Brandenburg BtPrax 1993, 163&lt;br /&gt;
*Teiting: Qualität durch Vernetzung; BtMan 2009, 143&lt;br /&gt;
*Wagner: Zur Umsetzung des Betreuungsrechtes in NRW; FuR 1994, 284&lt;br /&gt;
*Walther: Förderung von Betreuungsvereinen; BtMan 2009, 126&lt;br /&gt;
*Wessels: Die Rolle des Betreuungsvereins, BtPrax 1992, 96&lt;br /&gt;
*Winterstein: Die Landesausführungsgesetze und die Förderung von Betreuungsvereinen; BtPrax 1995, 194&lt;br /&gt;
*Würtz/Just: Bezirksrevisor ./. Betreuungsverein, BtPrax 1993, 13&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
*[https://www.bgt-ev.de/arbeitsmaterialien.html BGT-Materialien zum Thema Betreuungsvereine]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://betreuungsvereine-in-aktion.de/wp-content/uploads/2022-04-29-Vereinbarung-Betreuungsverein-EA-BAGFW.pdf Mustervereinbarung Ehrenamtler - Betreuungsverein (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.lwl.org/spur-download/bag/Empfehlungen-zur-Anerkennung-von-Betreuungsvereinen.pdf Neufassung! Empfehlungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen (Bagues)]&lt;br /&gt;
*[https://www.buko-bv.de/fileadmin/buko/dokumente/positionspapier_qualitts-_und_leistungsmerkmale_von_betreuungsvereinen.pdf BuKo: Leistungs- und Qualitätsmerkmale für Betreuungsvereine (PDF)]&lt;br /&gt;
* [[Formulare|Formulare für Betreuer und Betreuungsvereine]]&lt;br /&gt;
* [[:Kategorie:Bundesländer|Landesbestimmungen sowie Adressen aller Betreuungsvereine nach Bundesländern sortiert]]&lt;br /&gt;
*[http://www.buko-bv.de Internetseite der Bundeskonferenz der Betreuungsvereine]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.bundestag.de/blob/436046/cbabc60af92e31b3b7579b23f8870b04/wd-9-36-16-pdf-data.pdf Übersicht Vereinsförderung - wiss. Dienst Bundestag]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverein]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Tod_des_Betreuten&amp;diff=65957</id>
		<title>Tod des Betreuten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Tod_des_Betreuten&amp;diff=65957"/>
		<updated>2026-06-29T17:08:28Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Einzelne Pflichten bei der Notgeschäftsführung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: der Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Bestattung.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==[[Allgemeines]]==&lt;br /&gt;
Betreuer sind häufig verunsichert, wie sie im Falle des Todes der betreuten Person verfahren sollen. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Das Betreueramt erlischt mit dem Tod.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Daher hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person tot ist, grundsätzlich keinerlei [[Betreuerpflichten|Pflichten]] und keine Rechte mehr diesbezüglich, insbesondere kein Recht mehr, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen. Nach Eintritt des Todes des Betreuten entfällt die Berechtigung und die Verpflichtung des Betreuers, das [[Vermögenssorge|Vermögen des Betreuten]] zu verwalten, Verfügungen zu treffen und die Erben belastende Rechtsgeschäfte abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]]. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] zu. Das ist so selbstverständlich, dass es (bis 31.12.2022) nicht einmal direkt im Gesetz stand; ab 1.1.23 in § 1870 BGB. Einen  Aufhebungsbeschluss des [[Betreuungsgericht]]es gibt es beim Tod des Betreuten nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer noch enden fast 90 % aller Betreuungen mit dem Tode des Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Maßgeblicher Zeitpunkt==&lt;br /&gt;
Maßgeblich ist die Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Frage, ob Betreuertätigkeiten noch wirksam sind und der beruflich tätige Betreuer noch einen [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] hat, trifft § 1874 Abs. 1 BGB die Regelung, dass es auf die Kenntnis des Betreuers vom Tode des Betreuten ankommt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ggf. ist der Betreuer auch verpflichtet, an der Identifizierung einer Leiche mitzuwirken, falls es Grund zur Annahme gibt, dass es dabei um den Betreuten handelt. Ist bei einem Betreuten durch die behandelnden Ärzte der so genannte [[wikipedia:de:Hirntod|Hirntod]] bestätigt, so hat der Betreuer auch keinerlei weitere Befugnisse im Bereich der [[Gesundheitssorge]]. Das LG Dortmund hat am 09.12.2009 unter AZ: 4 O 297/09 (BtPrax 2010, 95 = FamRZ 2010, 1012) entschieden, dass ein Betreuer nach Hirntodfeststellung kein Recht mehr hat, auf der Weiterführung der &amp;quot;lebenserhaltenden&amp;quot; Maßnahmen zu bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage der Beendigung sog. [[PEG-Sonde|künstlicher lebenserhaltender Maßnahmen]] ist in einer solchen Situation nicht mehr vom Betreuer zu entscheiden. Er hat auch grundsätzlich kein Recht, in Organentnahmen zu [[Organspende|Transplantation]]szwecken oder in eine Leichenverwendung für wissenschaftliche Zwecke einzuwilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sonderfall hirntote Schwangere===&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang wird häufig der Fall des &amp;#039;&amp;#039;Erlanger Babys&amp;#039;&amp;#039; zitiert, in dem eine in der 15. Woche schwangere Frau nach Hirntod noch 5 Wochen am „Leben“ erhalten wurde, bei normalem Wachstum des Fetus. Was für den Laien unverständlich scheint, erklärt sich dadurch, dass durch die künstliche Beatmung und Ernährung der Körper der Frau und damit auch der Uterus in seiner Grundfunktion erhalten blieb und damit auch das Kind unversehrt war. Durch eine Infektion kam es dann zum Ende der Schwangerschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insofern stellt sich die Frage nach der Bewertung des Hirntodes. Zu berücksichtigen ist aber auch die Frage, ob es ethisch gerechtfertigt werden kann, die hirntote Mutter solange künstlich zu beatmen und zu ernähren, bis der Fetus per Kaiserschnitt auf die Welt geholt werden kann. Des weiteren darf nicht vergessen werden, daß die Schwangerschaft in diesem Fall erst bei der Vorbereitung zur Organentnahme festgestellt wurde. Als entschieden wurde, zu versuchen die Schwangerschaft auszutragen, wurde die Organentnahme abgesagt. Als es jedoch nach 5 Wochen zur Fehlgeburt kam, war auch die Organentnahme nicht mehr möglich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der o.g. Aussage war der hirntoten Schwangeren im übrigen ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Hersbruck, Beschl.vom 16.10.1992 - XVII 1556/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten [[Aufgabenkreis]]e erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, dass die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 13.2.2018 – 25 XVII 208/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2019, 20 = FamRZ 2019, 1821&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Für eine schwangere Frau, deren Hirnfunktionen ausgefallen sind, kann ein Betreuer bestellt werden. Aufgrund der Schwangerschaft besteht ein Fürsorgebedarf in Hinblick auf die weitere Behandlung der Betroffenen.&lt;br /&gt;
# Die im Zuge der medizinischen Behandlung erforderlichen Entscheidungen können nur von einem rechtlichen Vertreter der Schwangeren getroffen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuungsgericht ist vom Tod zu unterrichten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat das Betreuungsgericht über den Tod des Betreuten zu informieren, den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben (§ 290 Abs. 3 FamFG), einen [[Schlussbericht]] zu erstatten (§ 1863 Abs. 4 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört nicht zu den Aufgaben des bisherigen Betreuers, eine [[wikipedia:de:Sterbeurkunde|Sterbeurkunde]] zu beschaffen. Der Ex-Betreuer ist ggü dem Standesamt KEIN Berechtigter nach § 62 PStG. Das Gericht kann eine solche direkt vom Standesamt anfordern (§ 65 PStG). Da aber der Sterbeort (und nicht der letzte Wohnort) maßgeblich ist, sollte der Betreuer dem Gericht den Sterbeort angeben, das ist ein Gebot der Fairness.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn der [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] bestand, ist auch eine [[Schlussrechnungslegung|Schlussvermögensübersicht]] einzureichen, § 1872 Abs. 2 BGB. Auch so genannte [[befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]] sind zur (vereinfachten)[[Schlusspflichten|Schlussrechenschaft]] verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschließende Pflichten bestehen gegenüber dem Erben==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft die gleichen [[Schlusspflichten|Rechenschaftspflichten]], die er bei einer [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] gegenüber dem bisherigen Betreuten gehabt hätte. Dies beinhaltet auch die Herausgabe des vom Betreuer verwalteten Vermögens gegen Quittung (§ 1872 Abs. 1 BGB). Letzteres ergibt sich auch aus einer analogen Anwendung von § 667 BGB (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2007 - 8 U 4/07, NJW-RR 2008, 598 = FamRZ 2008, 182 sowie OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.12.2010 - 8 U 622/09 - 164; FamRZ 2011, 1170).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, hat der bisherige Betreuer die Vermögenswerte an den Nachlasspfleger herauszugeben, so das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.07, 7 U 248/06, NJW-RR 2008, 313 = FamRZ 2007, 2109 = Rpfleger 2007, 606; &lt;br /&gt;
[http://www.iww.de/ee/archiv/nachlasspflegschaft-nachlasspfleger-kann-vermoegen-der-betreuten-ohne-genehmigung-annehmen-f9178 Besprechung dieses Beschlusses].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Benachrichtigung Dritter?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Benachrichtigung Dritter, zB der Rentenversicherung, des Sozialamtes, der Bank usw. ist streng genommen, keine Betreuerpflicht (sondern eine des Erben). Dennoch empfielt es sich, die Stellen kurz zu informieren. Insbesondere, um nicht monatelang mit weiterer Korrespondenz „belästigt“ zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sicherung des Nachlasses== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Sicherung des Nachlasses des Betreuten hat grundsätzlich das Nachlassgericht Sorge zu tragen (§ 1960 BGB). Stellt das Nachlassgericht einen aktuellen Sicherungsbedarf fest, wird es umgehend einen [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspflegers]] bestellen (dies gilt insbesondere dann, wenn der Erbe unbekannt ist). Dieser Nachlasspfleger kann natürlich auch der bisherige Betreuer sein, er wird dann aber nicht mehr als Betreuer, sondern eben als Nachlasspfleger tätig. Dies muss man von seinen Konsequenzen streng unterscheiden. Schwierig wird es erst dann, wenn aufgrund des fehlenden aktuellen Sicherungsbedürfnisses die Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht unterbleibt. Der Betreuer, der noch einen offenen Vergütungsanspruch gegen den (unbekannten) Erben hat, ist allerdings auch Nachlassgläubiger und kann in dieser Funktion ganz formell die Nachlasspflegerbestellung beim Nachlassgericht beantragen (§ 1961 BGB) und gegen einen Ablehnungsbeschluss [[Beschwerde]] einlegen (§ 59 FamFG). Die Frist beträgt nach § 63 FamFG 1 Monat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Somit besteht hier einzig die Aufgabe des Betreuers im Todesfall des Betreuten, das Betreuungs- und das Nachlassgericht und einen der Erben über das Ereignis zu informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Notgeschäftsführungspflichten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern der oder die Erben nicht erreicht werden können, hat der bisherige Betreuer im Rahmen seiner [[Aufgabenkreis]]e für den Nachlass Fürsorge zu leisten, wenn sonst eine Gefährdung besteht. Hieraus kann man eine Mitteilungspflicht des Betreuers nach dem Tod des Betreuten zumindest an einen der Erben ableiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Notgeschäftsführungspflicht hat ihre gesetzliche Grundlage in § 1874 Abs. 2 BGB..&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur in solchen Ausnahmefällen hat der frühere Betreuer unaufschiebbare Dinge für den Erben zu erledigen, wenn er verhindert (oder unbekannt) ist. Hier muss der bisherige Betreuer aber besonders vorsichtig bei der Frage sein, was unaufschiebbar ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Notgeschäftsführungspflicht des bisherigen Betreuers kann sich stets nur auf [[Aufgabenkreis]]e erstrecken, die der Betreuer zuvor innehatte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meist wird im Rahmen der Notgeschäftsführung der Aufgabenkreis der [[Vermögenssorge]] betroffen sein, möglicherweise auch die [[Aufenthaltsbestimmung]] oder [[Wohnungsangelegenheiten]], soweit es sich um Wohnraum handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Koblenz, Beschluss vom 19.05.1995, 2 T 302/95 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1995, 1376 = Rpfleger 1996, 158:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Tod des Betreuten endet die Notgeschäftsführungsbefugnis des Betreuers dann, wenn der Erbe selbst anderweitig Fürsorge treffen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nur wenn der Erbe keine Fürsorge treffen kann==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein solches Notgeschäftsbedürfnis dürfte z.B. dann bestehen, wenn überhaupt nicht bekannt ist, wer der Erbe ist, z.B. weil nahe Angehörige nicht vorhanden sind oder es unklar ist, wo diese leben und ob sie überhaupt leben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch Unklarheit darüber, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist und ob dieses Dokument rechtwirksam ist, kann solches verursachen. In solchen Fällen bietet sich allerdings vorrangig die Bestellung eines [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspflegers]] durch das Nachlassgericht an (§§ 1960, 1961 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch kann es sein, dass der Erbe selbst im Sinne von § 1814 BGB [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist. Dann muss ggf. solange der bisherige Betreuer des Verstorbenen die Notgeschäfte führen, bis für den Erben selbst ein Betreuer bestellt ist. In einem solchen Falle ist allerdings auch die Bestellung des bisherigen Betreuers als Betreuer für den Erben denkbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelne Pflichten bei der Notgeschäftsführung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den typischen Aufgaben im Rahmen der Notgeschäftsführungspflichten gehören:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Einlegen von [[Rechtsmittel]]n (bei Behörden und Gerichten, wenn alsbald Verfristung droht)&lt;br /&gt;
*Sicherung des [[Grundstück|Hausgrundstückes]] des verstorbenen Betreuten, z.B. Anschalten von Heizungen, Ablassen von Wasser zur Vermeidung von Frostschäden&lt;br /&gt;
*Evtl. öffentlich-rechtliche Sicherungspflichten zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und [[ordre public|Ordnung]] (z.B. Streupflicht auf Gehwegen)&lt;br /&gt;
*[[Tierschutz|Sicherstellen von Haustieren]] des verstorbenen Betreuten, Veranlassen einer Unterbringung im Tierheim usw.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung von angemietetem Wohnraum des verstorbenen Betreuten fällt nicht unter die Notgeschäftsführung. Der Erbe kann stattdessen auch das Mietverhältnis weiterführen (§ 564 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beantragen einer beamtenrechtlichen Beihilfe==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Kassel, Urteil vom 23.02.2026, 1 K 620/25.KS&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Die Ausgestaltung der Jahresfrist des § 17 Abs. 10 Satz 1 Hess. BeihilfenVO a.F. für einen Beihilfeantrag ist eine materielle Ausschlussfrist.&lt;br /&gt;
#Auch nach dem Tod des Betreuten ist der Betreuer nach § 1874 Abs. 2 BGB innerhalb seines Aufgabenkreises zur Erledigung der unaufschiebbaren Geschäfte verpflichtet.&lt;br /&gt;
# Aufgrund der Fristgebundenheit der Ansprüche der Beihilfe gehört es ausnahmsweise zu den Aufgaben des Betreuers, nach Beendigung der Betreuung die notwendigen Anträge zu stellen oder sich zumindest um eine Nachlasspflegschaft zu bemühen (vgl. § 1960 Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bestattung durch den Betreuer?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer wieder werden Betreuer mit der Frage der [[Bestattung]] ihres bisherigen Betreuten konfrontiert. Tatsächlich sind für die Durchführung der Bestattung eines Verstorbenen nach den [[wikipedia:de:Bestattungsgesetz|Bestattungsgesetzen]] der Bundesländer der Ehegatte und die nächsten Verwandten zuständig. Sofern solche Personen nicht auffindbar oder vorhanden sind  oder wenn sie sich weigern, die Bestattung zu veranlassen, sollte der Betreuer die Bestattung der örtlichen Ordnungsbehörde überlassen. Sofern genügend Geldmittel zur Verfügung stehen, wäre zu Lebzeiten des Betreuten an einen [[Bestattungsvertrag]] zu denken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den Landesbestimmungen über das Bestattungswesen stellt eine nicht bestattete Leiche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Nach diesen Bestimmungen haben die Familienangehörigen, auch wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, für die Bestattung zu sorgen. Kümmern sie sich nicht darum, ist es Aufgabe des Ordnungsamtes, die Bestattung zu organisieren. Aufgabe des Betreuers ist es daher nur, ggf. die Ordnungsbehörde (der Stadt oder des Landkreises) von der bestattungsbedürftigen Leiche zu informieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allenfalls dann, wenn der Verstorbene den Betreuer zu Lebzeiten selbst mit seiner Bestattung beauftragt hat, sollte er sie durchführen lassen. Dennoch ist Vorsicht bei der Unterschrift unter Bestattungsaufträge empfohlen. Wenn der Erbe der Meinung ist, der vom früheren Betreuer erteilte Bestattungsauftrag sei zu teuer gewesen, haftet u.U. der Betreuer selbst. Deshalb: bei derartigen ausnahmsweisen Bestattungen nur Aufträge vergeben zum örtlichen Sozialamtstarif (dort nachfragen). Außerdem empfiehlt es sich, den Bestattungsauftrag vom Betreuten schriftlich festzuhalten. Wünsche zur Art und Weise der Bestattung kann natürlich der Betreute auch in einem Testament festhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am praktischsten ist es natürlich, wenn bereits zu Lebzeiten des Betreuten ein Bestattungsvorvertrag mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen abgeschlossen wurde (wichtig: [[Aufgabenkreis]] beachten und Genehmigung des Betreuungsgerichtes einholen, wenn Geld auf versperrtem Konto liegt, § 1812 BGB). Dies setzt natürlich entsprechendes Vermögen der betreuten Person voraus, welches für den Lebensunterhalt nicht benötigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Mannheim, Beschluss v 17.4.2018, 1 S 419/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 17. April 2018 entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Testamente im Besitz des Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[wikipedia:de:Testament|Testamente]], die der Betreuer nach dem Tod des Betreuten auffindet oder in seinem Besitz hat, sind dem Nachlassgericht zu übergeben (§ 2259 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, 09.08.2006 - 33 Wx 249/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Wenn das [[Betreuungsverfahren]] mit dem Tod des Betreuten endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die [[Schlussrechnung|Schlussabrechnung]] sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 5.4.2006, 16 Wx 49/06, OLGR Köln 2006,571; OLG Dresden, Beschl.v.23.1.2006, 3 W 1523/05).&lt;br /&gt;
#Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsoge treffen kann (§ 1698b BGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 83/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nachlasspflegschaft ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Erbe unbekannt, so kann der Betreuer als Nachlassgläubiger auch selbst beim Nachlaßgericht eine [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspflegschaft]] nach § 1960 BGB beantragen. Gefährdet der bekannte Erbe die Vergütungsforderung des Betreuers, so kann dieser nach § 1881 BGB eine Nachlassverwaltung beantragen (für die ähnliches gilt wie für die Nachlasspflegschaft). Es ist auch ohne weiteres möglich, dass der frühere Betreuer zum Nachlasspfleger bestellt wird. Dann hätte er selbst die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln, hätte Verfügungsgewalt über die Konten und könnte sich auch selbst die vom Gericht bewilligte Vergütung auszahlen. Das Vertretungsverbot des § 181 BGB gilt hier nicht, da es nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht. Die Tätigkeit des Nachlasspflegers wird natürlich auch vergütet, wobei hierüber dann das Nachlassgericht entscheidet (§ 1962 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Bestattung]], [[Bestattungsvertrag]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Schlussbericht]], [[Hamburger Mustergliederung]], [[Sterbehilfe]], [[Organspende]], [[Testierfähigkeit]], [[Erbausschlagung]], [[Tod des Betreuers]]&lt;br /&gt;
* [[Genehmigungspflichten]], [[Grundstück]]&lt;br /&gt;
* [[Rente]], [[Personenstand]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://youtu.be/EwfYQD6f8Q4 Youtube-Video (Betreuerschmiede) zum Thema Bestattung]&lt;br /&gt;
*[https://youtu.be/xLu1IXaAUQA?feature=shared Youtube-Video zum Tod des Betreuten (Berufsbetreuer Salzbrunn)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.dnotv.de/stellungnahmen/betreuungsrecht-probleme-beim-tod-des-betreuten/ Stellungnahme Deutsches Notarinstitut zu den abschließenden Betreuerpflichten]&lt;br /&gt;
*[http://bilder.buecher.de/zusatz/20/20884/20884715_lese_1.pdf Hinweise zur Bestellung eines Nachlasspflegers (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3936057311/internetsevon-21  Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht (4. Auflage Düsseldorf 2010) ][http://www.horstdeinert.de/todesfall.htm Infos hierzu ], ISBN 3936057311&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3532623021/internetsevon-21 Eras: Nur 3 Tage - zwischen Tod und Bestattung. Ein Leitfaden], ISBN 3532623021&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3824050129/internetsevon-21 Eulberg/Ott-Eulberg: Die Nachlasspflegschaft in der anwaltlichen Praxis ], ISBN 3824050129&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3941586459/internetsevon-21 Kurze/Goertz: &amp;#039;&amp;#039;Bestattungsrecht in der Praxis&amp;#039;&amp;#039;, Bonn 2012], ISBN 978-3-941586-45-1&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3452245918/internetsevon-21 Widmann: Der Bestattungsvertrag; Köln 2002]; ISBN 3452245918&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 6. Aufl., 2010], ISBN 3423056320&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769411048/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 2012, 44 Euro], ISBN 978-3-7694-1104-1&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Bienwald Zur (landesrechtlich geregelten) Bestattungspflicht des Betreuers; BtPrax 2000, 107&lt;br /&gt;
*Brauer: Durchsetzung der Betreuervergütung nach Tod des Betreuten; BtPrax 2009, 226&lt;br /&gt;
*Damrau: Grabpflegekosten sind Nachlassverbindlichkeiten; ZEV 2004, 456&lt;br /&gt;
*Deinert:  Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60&lt;br /&gt;
*ders.: Betreuung und Bestattung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen zum Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*ders.: Die Heranziehung des Betreuten, seiner Familienangehörigen und Erben zu den Betreuungskosten, FamRZ 1999, 1187&lt;br /&gt;
*ders.: Betreuervergütung und Staatsregress nach dem Tod des Betreuten; FamRZ 2002, 375&lt;br /&gt;
*ders.: Zur Bestattungspflicht von Betreuern beim Tod von Betreuten und ihren Angehörigen; BtPrax 2016, 96&lt;br /&gt;
*Gursky: Der Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag, AcP 185, 13&lt;br /&gt;
*Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1996, 88; &lt;br /&gt;
*Klinger: Der Tod des Betreuten - Abschlusstätigkeiten des Betreuers; NJW spezial 2005, 253&lt;br /&gt;
*Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313&lt;br /&gt;
*Müller: Die Kosten der Bestattung im Zivil- und Steuerrecht, DStZ 2000, 329&lt;br /&gt;
*Paßmann: Die Betreuung endet mit dem Tod, BtPrax 1994, 202; &lt;br /&gt;
*Paul: Bestattungskosten im Sozialhilferecht, ZfF 1996, 222&lt;br /&gt;
*Schäfer: Korrektes Verständnis für den Hirntod, NJ 2018, 190&lt;br /&gt;
*Stockert: Bestattung durch den Betreuer, BtPrax 1996, 203&lt;br /&gt;
*Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlaßkonten, BtPrax 1996, 52; &lt;br /&gt;
*Walter.: Organentnahme nach dem Transplantationsgesetz: Befugnisse der Angehörigen; FamRZ 1998, 201;&lt;br /&gt;
*Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759&lt;br /&gt;
*Zimmermann: Der Tod des Betreuten; ZEV 2004, 453&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/nachlass/nls_17.pdf Nachlassverzeichnis (NRW, PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/hinterlegung/index.php Antrag auf Hinterlegung (NRW)] &lt;br /&gt;
*[http://www.amtsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Anlage%20zum%20HinterlegungsantragmGlaeubiger_20070301.pdf Anlage zum Hinterlegungsantrag bei mehreren Gläubigern]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsende]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Erbrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Postkontrolle&amp;diff=65956</id>
		<title>Postkontrolle</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Postkontrolle&amp;diff=65956"/>
		<updated>2026-06-29T17:04:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Rechtsprechung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
[[Bild:Telefon.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Paket.gif|200px|right]]&lt;br /&gt;
==Kontrolle des Post- und Telefonverkehrs==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Deutsche Grundgesetz schützt das Post- und [[wikipedia:de:Fernmeldegeheimnis|Fernmeldegeheimnis]] ({{Zitat Art|10|gg}} GG). Der Betroffene ist durch die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] nicht gehindert, soziale Kontakte zu unterhalten; er kann ungehindert Briefe schreiben, telefonieren, aber auch angerufen und angeschrieben werden. Selbst wenn ein Betreuer nach bisherigem Recht den [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;persönliche Angelegenheiten des Betreuten&amp;quot; oder &amp;quot;alle Angelegenheiten des Betreuten&amp;quot; hatte, war die Entscheidung über den Telekommunikationsverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post nicht davon erfasst ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten [[Aufgabenbereich]]en, insofern gem. § 1815 Abs. 2 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten privaten Stellen, Gerichte und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat-dej |§|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des  [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] sowie {{Zitat-dej |§|170|zpo}} ZPO es nahelegen, direkten Schriftverkehr (auch) mit dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse eingeschränkt werden muss. Den Weg, die Post vom Richter kontrollieren zu lassen (wie im Strafvollzug, § 31 StVollzG) oder eine gerichtliche Genehmigung für das Postanhalten durch den Betreuer vorzuschreiben, hat das Gesetz nicht gewählt. Vielmehr kann die Befugnis voll einem Betreuer übertragen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung der Postkontrolle ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ansonsten der Betreuer seine Aufgaben nicht erfüllen könnte. Zu fragen ist: Würde die Postkontrolle unterbleiben, wären dann die Rechtsgüter des Betroffenen gefährdet ? (zu bejahen vor allem bei realitätsfremden Anzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzklagen, so LG Regensburg FamRZ 1993, 477 oder BayObLG BtPrax 1994, 209).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann nach § 1815 Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Fernmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 286 FamFG); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[Betreuungsrichter]], nicht der [[Rechtspfleger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle einer nachträglichen Erweiterung einer Betreuung um die Post- oder Telefonkontrolle ist folgendes zu beachten: nach der Vorgabe des § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG handelt es sich dabei immer um eine wesentliche Erweiterung, die nach Ablauf von 6 Monaten nach vorherigen Verfahrenshandlungen immer eine neue [[Anhörung]] und ein neues [[Sachverständigengutachten]] erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Genehmigung erfordert die Eintragung des Betreuten in die sog. Robinsonliste. Dies ist eine Adressdatei des Dt. Direktmarketing-Verbandes, die verhindert, dass man unerwünschte Direktwerbung erhält. Hierdurch wird der Anreiz an Betreute, unnötige Bestellungen vorzunehmen, deutlich vermindert. Die Unterlagen zur Eintragung in die Robinsonliste erhält man bei:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
DDV, Stichwort &amp;quot;Robinsonliste&amp;quot;&lt;br /&gt;
Postfach 1401&lt;br /&gt;
71243 Ditzungen&lt;br /&gt;
Tel. 07156-951010; &lt;br /&gt;
http://www.ichhabediewahl.de/?cid=39&lt;br /&gt;
siehe dazu weitere Infos in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Robinsonliste|Robinsonliste]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Voraussetzungen der Anordnung der Postkontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Befugnis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder [[ordre public|Ordnung]] erheblich zu gefährden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der eingehenden Post kommen z.B. Schreiben von bestimmten Verwandten in Betracht, die beim Betroffenen zu schweren Erregungen führen; ferner Fälle, in denen der Betroffene wegen seiner Verwirrtheit eingehende Post (z.B. [[Finanzamt|Steuerbescheide]], [[Rente]]nmitteilungen, Bankpost) unauffindbar verlegt, so dass dem Betreuer eine ordnungsgemäße Führung der Betreuung erschwert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der ausgehenden Post sind Fälle denkbar, in denen der ([[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähige]]) Betreute laufend unsinnige Bestellungen tätigt; sie sind zwar nichtig ({{Zitat-dej |§|104|bgb}} Nr.2 BGB), ihre Rückabwicklung belastet aber unnötig den Betreuer und den [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss ggf. dem [[Betreuungsgericht]] plausibel machen, dass das Betreueramt nur wirksam erfüllt werden kann, wenn ihm die entsprechenden Kontrollbefugnisse zustehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Betreute hilflos in einer [[Altenheim|Pflegeeinrichtung]] oder einem Krankenhaus liegt oder wenn er infolge einer [[Psychisch-Kranken-Gesetz|psychischen Erkrankung]] sich durch Briefe aller Art bedroht fühlt oder jedwede Post ungeöffnet vernichtet und hierdurch evtl. erheblichen finanziellen Schaden zu erleiden droht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Umfang der Befugnisse des Betreuers===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bei der Post- und Telefonkontrolle ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Gesetzestext können dem Betreuer uneingeschränkte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Der Richter kann in seinem Beschluss die Kontrollbefugnisse beschränken, z B. auf eingehende Post einer bestimmten Person. Auch ohne eine solche Einschränkung im richterlichen Beschluss liegt es in der Natur der Sache, dass der Schriftwechsel des Betroffenen mit bestimmten Absendern und Empfängern &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nicht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; kontrolliert oder angehalten werden darf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* mit dem [[Betreuungsgericht]];&lt;br /&gt;
* mit dem [[Verfahrenspfleger]];&lt;br /&gt;
* mit dem beauftragten [[Rechtsanwalt]] (analog zu {{Zitat de §|148|stpo}} StPO, {{Zitat de §|29|stvollzg}} StVollzG);&lt;br /&gt;
* mit den Volksvertretungen in Bund und [[Bundesländer|Ländern]] (insbes. Petitionsausschüsse);&lt;br /&gt;
* mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte;&lt;br /&gt;
* bei [[Ausländer]]n mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch das [[Wohnungsangelegenheiten|Betreten der Wohnung des Betreuten]] zum Auffinden benötigter Papiere muss wegen des grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung ({{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz) gerichtlich genehmigt werden. Hier ist die [[Rechtsprechung]] sich uneinig, ob ein derartiges Verhalten überhaupt zulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Fernmeldeverkehr geht es insbesondere darum, ob die betreute Person einen Telefonvertrag bekommt oder ihn behalten darf. Es gilt sinngemäß das gleiche wie beim Postverkehr. Beim Telefonverkehr kann es z.B. auch darum gehen, bestimmte Nummernbereiche, die immense Kosten verursachen können, zu sperren (0190er-Nrn. oder Auslandsvorwahl). Um übermäßige Kosten zu vermeiden, kann auf Handy-Angebote ohne Grundgebühren (sog. Prepaid-Karten) eingegangen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der [[Betreuungsrechtsreform|Gesetzesänderung 2023]] ist klargestellt, &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;dass auch der Internetverkehr erfasst ist&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführung der Kontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gesetz regelt nicht, wie die Überwachung ausgeführt wird. Hat der Betroffene einen eigenen Telefonanschluss, ist eine Telefonkontrolle kaum möglich. Hält er sich in einem [[Altenheim]] auf, kann der Betreuer, ausgewiesen durch die spezielle Betreuungsanordnung, von der Heimleitung verlangen, dass sie bestimmte Telefonanrufe nicht an den Betroffenen vermittelt. Dass der Betroffene Briefe absendet, läßt sich kaum verhindern. Eingehende Briefe können nur abgefangen werden, wenn sich der Betroffene in einem Heim aufhält. Die Postanstalt ist verpflichtet, die Post des Betreuten dem Betreuer auszuhändigen, wenn der Betreuer dies unter Vorlage der gerichtlichen Anordnung verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diejenige eingehende Post, die der Betreuer nicht an den Betroffenen weiterleiten sondern anhalten will, sendet er an den Absender zurück. Ist das nicht durchführbar (z.B weil die Anschrift des Absenders nicht klar ist oder wegen des Portoaufwandes), nimmt er sie zur Habe des Betroffenen, weil sie zum Vermögen des Betroffenen gehört. Der Betreuer darf diese Post nur vernichten, wenn er einen entsprechenden Aufgabenkreis hat. Die ausgehende Post, also die Briefe des Betroffenen, nimmt der Betreuer zur Habe des Betroffenen, wenn er sie nicht weiterleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Mitteilung von der Postöffnung oder vom Anhalten an den Betroffenen ist nicht vorgesehen. Da die [[Persönliche Betreuung|Betreuung persönlich ausgerichtet sein soll]] ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} BGB), darf meines Erachtens die Mitteilung nur unterbleiben, wenn sie gesundheitsschädlich wäre oder der Zweck der Maßnahme durch die Mitteilung gefährdet würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zustellung==&lt;br /&gt;
Zustellung ist ein Rechtsbegriff und bezeichnet die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in einer gesetzlich bestimmten Form (§ 166 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 132 Abs. 1 BGB gilt eine Willenserklärung als beim Empfänger zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Das andere gesetzliche Ersatzmittel für das problematische Zugehen einer Willenserklärung ist die öffentliche Zustellung durch das Amtsgericht gemäß § 132 Abs. 2 BGB. Die Willenserklärung an eine in ihrer [[Geschäftsfähigkeit]] beschränkte Person wird erst dann wirksam, wenn sie (auch) dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zugeht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die doppelte Zustellung bei rechtlicher Betreuung (an [[Betreuer]] und Betreuten) ist in § 170a ZPO gesetzlich geregelt. Dies gilt gemäß § 171 ZPO nicht bei der Zustellung an Bevollmächtigte. Die Zustellung von elektronischen Dokumenten wird in § 173 ZPO oder in § 193a ZPO gesetzlich geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sichere Übermittlungswege zur Zustellung elektronischer Dokumente===&lt;br /&gt;
Elektronische Dokumente, die sicher zugestellt werden sollen, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 ZPO). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 130a Abs. 4 ZPO gibt es nach deutschem Recht sechs sichere Übermittlungswege:&lt;br /&gt;
* über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos gemäß De-Mail-Gesetz;&lt;br /&gt;
* zwischen besonderen elektronischen Anwaltspostfächern gemäß §§ 31a, 31b der [[Rechtsanwalt|Bundesrechtsanwaltsordnung]];&lt;br /&gt;
* zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] eingerichteten [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts]] und der elektronischen Poststelle des Gerichts;&lt;br /&gt;
* zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts;&lt;br /&gt;
* zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos gemäß Onlinezugangsgesetz und der elektronischen Poststelle des Gerichts;&lt;br /&gt;
* über sonstige bundeseinheitliche und gesetzlich bestimmte Übermittlungswege, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheit]] gewährleistet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Umgangsbestimmung]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Zugriffsrecht]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Betreuungsgericht]]&lt;br /&gt;
* [[elektronische Patientenakte]], [[Notfalldaten]]&lt;br /&gt;
* [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Aufgabenkreis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Beschluss vom 20.02.1992; 1 T 32/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1992, 856:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anordnung der Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] berechtigt&lt;br /&gt;
den Betreuer nicht zur Entgegennahme, zum Anhalten und Öffnen der an den Betreuten gerichteten Postsendungen. Hierfür ist vielmehr regelmäßig eine besondere Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Beschluss vom 21.04.1992, 1 T 51/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 1992, 109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht hat hier zu prüfen, ob eine Berechtigung des Betreuers zur Entgegennahme, das&lt;br /&gt;
Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten sachgerecht ist. Dabei wird namentlich darauf&lt;br /&gt;
abzustellen sein, ob in der Vergangenheit, gegebenenfalls in welchem Umfang, wichtige Schriftstücke&lt;br /&gt;
den Betreuer nicht erreicht haben und ihn daran gehindert haben, die ihm übertragenen Aufgaben&lt;br /&gt;
wirksam erfüllen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, 3Z BR 249/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1997, 72 = FGPrax 1997, 26 = FamRZ 1997, 244 = NJWE-FER 1997, 59 = MDR 1997, 268:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Obernburg, Beschl v 6.7.2009, XVII 90/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Betreute nicht in der Lage, Post zu sichten und Betreuern bereit zu legen, muss innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuten die Vertretung in postalischen Angelegenheiten ausdrücklich angeordnet werden, damit der Betreuer die seiner Aufgabenkreis betreffende Post unmittelbar an sich leiten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Postkontrolle darf dem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn er die ihm übertragene  Vermögensssorge nur so ausüben kann, weil er anderenfalls keine Kenntnis von eingehenden Rechnungen, Mahnschreiben etc. erhält, z.B. weil der Betreute die Post vernichtet, verlegt oder dem Betreuer schlicht vorenthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 14.02.2001, 3Z BR 40/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2001, 871 = NJWE-FER 2001, 179:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befugnis zur Postkontrolle wie auch die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr dürfen dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 3Z BR 75/03 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befugnis zur Postkontrolle und zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr wird vom [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;alle Angelegenheiten&amp;quot; nicht  mit erfasst (vgl. § 1896 Abs. 4 BGB a.F.). Sie darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871 und 2002,1225/1226). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 16 Wx 164/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007,38 = BtPrax 2007, 255 (Ls):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem Berufsbetreuer, zu dessen Aufgabenkreis auch die Entgegennahme der Post des Betroffenen gehört, steht wegen der Kosten für einen Nachsendeantrag kein gesonderter Erstattungsanspruch zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 13.09.2007, 33 Wx 218/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2008, 89 = RdLH 2008, 36:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Obernburg, Beschluss vom 6.7.2009, XVIII 90/04, FamRZ 2010, 403 (Ls)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die betroffene Person nicht in der Lage ist, Post in Empfang zu nehmen, benötigt der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis, soweit dies erforderlich ist, um seine übrigen Aufgaben wahrnehmen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BeckRS 2011, 14201 = FGPrax 2011, 206 = IBRRS 80503 = NJW-RR 2011, 1011 = LSK 2011, 280449 = FamRZ 2011, 1049 = FuR 2011, 457 = MDR 2011, 806 Rpfleger 2011, 497:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis &amp;quot;Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post&amp;quot; bestellt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2012, 6 K 5127/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 130 = FamRZ 2012, 1672:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Die an einen Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben wird und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis nimmt.&lt;br /&gt;
# Ist ein Schriftstück nachweislich in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt, ist regelmäßig zu erwarten, dass es nachfolgend auch zur Kenntnisnahme durch den Betreffenden kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2021, 85 XVII 154/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann grundsätzlich auch bei Willenserklärungen des Betroffenen angeordnet werden, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs betreffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[https://www.anwaltonline.com/betreuungsrecht/urteile/40656/auskunftsanspruch Amtsgericht Hamburg, Urt. V. 20.3.2025, AZ: 35a C 636/23]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) hat die ihr aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Nebenpflicht verletzt, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen, indem sie sich geweigert hat, dem gesetzlichen Betreuer des Klägers erbetene Informationen über Bestehen und Inhalt von Versicherungsverträgen des Klägers zu erteilen und Korrespondenz künftig unmittelbar an den gesetzlichen Betreuer des Klägers zu richten. Die rechtliche Betreuung wurde zum Schutz des Klägers angeordnet, die Weigerung der Beklagten, seinem Betreuer die zur Aufgabenerfüllung im Bereich [[Vermögenssorge]] benötigten Informationen zu erteilen und Korrespondenz zum Vertragsverhältnis (jedenfalls auch) unmittelbar an diesen zu richten, stellt eine Pflichtverletzung im o.g. Sinne dar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anwendungsbereich des § 1815 II Nr. 6 BGB ist nicht eröffnet. Die Vorschrift bezieht sich nur auf solche Post, die nach der Intention des Absenders unmittelbar an den Betreuten gehen soll oder die dieser selbst versenden will. Die Annexkompetenz der Postangelegenheiten ermöglicht einem Betreuer in diesem Fall einen Eingriff in das [[Grundrechte|Grundrecht]] der Betroffenen aus Art. 10 GG, das durch § 202 StGB strafrechtlich flankiert wird (vgl. Damrau/Zimmermann-Kersting, § 1815 Rz. 96). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn und soweit Dritte unmittelbar mit der Betreuer kommunizieren, ist diese Kompetenz nicht berührt und eine entsprechende Erweiterung des Betreuungsumfangs nicht vorausgesetzt (AG Elmshorn, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 75 XVII 14013). Die Befugnis des Betreuers, unmittelbar mit der Beklagten über sämtliche vermögensrechtlichen Aspekte des Klägers zu kommunizieren und sein Anspruch selbst und unmittelbar von dieser informiert zu werden, folgt aus seiner Stellung als gesetzlichem Vertreter des Klägers im Bereich der Vermögenssorge. Dadurch, dass der Betreuer berechtigt und verpflichtet ist, die Vermögensangelegenheiten des Klägers rechtlich zu besorgen, hat er innerhalb des ihm durch § 1821 BGB gesetzten Rahmens einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese unmittelbar mit ihm korrespondiert (AG Elmshorn, a.a.O.). Dem gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermuteten Verschulden der Beklagten steht ihr Rechtsirrtum nicht entgegen, da dieser - auch unter Berücksichtigung der von ihr zitierten, für den vorliegenden Fall nach vorstehenden Ausführungen ersichtlich nicht einschlägigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung - nicht unvermeidbar war. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen sich als kausaler und gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzender Schaden dar, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus Sicht des Klägers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Außner, Zugang zu Telekommunikationsinhalten für Betreuer nach Inkrafttreten von § 4 TTDSG, ErbR 2022, 362&lt;br /&gt;
*[https://www.dropbox.com/s/py2k1u3t5b3lomk/Aspekte%20des%20Betreuungsrechtes_neu.pdf?dl=1 Deinert/Lütgens: Betreuung und Postverkehr; BtPrax 2009, 212 (PDF-Link)]&lt;br /&gt;
*Kretschmer: Deutsche Post AG und Zustellungen an den Betroffenen in Briefpostangelegenheiten; BtPrax 1998, 99&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
*[http://www.ichhabediewahl.de/?cid=39 Eintrag in Robinsonliste (Werbung abbestellen)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Postkontrolle&amp;diff=65955</id>
		<title>Postkontrolle</title>
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		<updated>2026-06-29T17:01:48Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
[[Bild:Telefon.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Paket.gif|200px|right]]&lt;br /&gt;
==Kontrolle des Post- und Telefonverkehrs==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Deutsche Grundgesetz schützt das Post- und [[wikipedia:de:Fernmeldegeheimnis|Fernmeldegeheimnis]] ({{Zitat Art|10|gg}} GG). Der Betroffene ist durch die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] nicht gehindert, soziale Kontakte zu unterhalten; er kann ungehindert Briefe schreiben, telefonieren, aber auch angerufen und angeschrieben werden. Selbst wenn ein Betreuer nach bisherigem Recht den [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;persönliche Angelegenheiten des Betreuten&amp;quot; oder &amp;quot;alle Angelegenheiten des Betreuten&amp;quot; hatte, war die Entscheidung über den Telekommunikationsverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post nicht davon erfasst ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten [[Aufgabenbereich]]en, insofern gem. § 1815 Abs. 2 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten privaten Stellen, Gerichte und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat-dej |§|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des  [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] sowie {{Zitat-dej |§|170|zpo}} ZPO es nahelegen, direkten Schriftverkehr (auch) mit dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse eingeschränkt werden muss. Den Weg, die Post vom Richter kontrollieren zu lassen (wie im Strafvollzug, § 31 StVollzG) oder eine gerichtliche Genehmigung für das Postanhalten durch den Betreuer vorzuschreiben, hat das Gesetz nicht gewählt. Vielmehr kann die Befugnis voll einem Betreuer übertragen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung der Postkontrolle ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ansonsten der Betreuer seine Aufgaben nicht erfüllen könnte. Zu fragen ist: Würde die Postkontrolle unterbleiben, wären dann die Rechtsgüter des Betroffenen gefährdet ? (zu bejahen vor allem bei realitätsfremden Anzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzklagen, so LG Regensburg FamRZ 1993, 477 oder BayObLG BtPrax 1994, 209).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann nach § 1815 Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Fernmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 286 FamFG); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[Betreuungsrichter]], nicht der [[Rechtspfleger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle einer nachträglichen Erweiterung einer Betreuung um die Post- oder Telefonkontrolle ist folgendes zu beachten: nach der Vorgabe des § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG handelt es sich dabei immer um eine wesentliche Erweiterung, die nach Ablauf von 6 Monaten nach vorherigen Verfahrenshandlungen immer eine neue [[Anhörung]] und ein neues [[Sachverständigengutachten]] erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Genehmigung erfordert die Eintragung des Betreuten in die sog. Robinsonliste. Dies ist eine Adressdatei des Dt. Direktmarketing-Verbandes, die verhindert, dass man unerwünschte Direktwerbung erhält. Hierdurch wird der Anreiz an Betreute, unnötige Bestellungen vorzunehmen, deutlich vermindert. Die Unterlagen zur Eintragung in die Robinsonliste erhält man bei:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
DDV, Stichwort &amp;quot;Robinsonliste&amp;quot;&lt;br /&gt;
Postfach 1401&lt;br /&gt;
71243 Ditzungen&lt;br /&gt;
Tel. 07156-951010; &lt;br /&gt;
http://www.ichhabediewahl.de/?cid=39&lt;br /&gt;
siehe dazu weitere Infos in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Robinsonliste|Robinsonliste]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Voraussetzungen der Anordnung der Postkontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Befugnis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder [[ordre public|Ordnung]] erheblich zu gefährden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der eingehenden Post kommen z.B. Schreiben von bestimmten Verwandten in Betracht, die beim Betroffenen zu schweren Erregungen führen; ferner Fälle, in denen der Betroffene wegen seiner Verwirrtheit eingehende Post (z.B. [[Finanzamt|Steuerbescheide]], [[Rente]]nmitteilungen, Bankpost) unauffindbar verlegt, so dass dem Betreuer eine ordnungsgemäße Führung der Betreuung erschwert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der ausgehenden Post sind Fälle denkbar, in denen der ([[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähige]]) Betreute laufend unsinnige Bestellungen tätigt; sie sind zwar nichtig ({{Zitat-dej |§|104|bgb}} Nr.2 BGB), ihre Rückabwicklung belastet aber unnötig den Betreuer und den [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss ggf. dem [[Betreuungsgericht]] plausibel machen, dass das Betreueramt nur wirksam erfüllt werden kann, wenn ihm die entsprechenden Kontrollbefugnisse zustehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Betreute hilflos in einer [[Altenheim|Pflegeeinrichtung]] oder einem Krankenhaus liegt oder wenn er infolge einer [[Psychisch-Kranken-Gesetz|psychischen Erkrankung]] sich durch Briefe aller Art bedroht fühlt oder jedwede Post ungeöffnet vernichtet und hierdurch evtl. erheblichen finanziellen Schaden zu erleiden droht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Umfang der Befugnisse des Betreuers===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bei der Post- und Telefonkontrolle ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Gesetzestext können dem Betreuer uneingeschränkte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Der Richter kann in seinem Beschluss die Kontrollbefugnisse beschränken, z B. auf eingehende Post einer bestimmten Person. Auch ohne eine solche Einschränkung im richterlichen Beschluss liegt es in der Natur der Sache, dass der Schriftwechsel des Betroffenen mit bestimmten Absendern und Empfängern &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nicht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; kontrolliert oder angehalten werden darf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* mit dem [[Betreuungsgericht]];&lt;br /&gt;
* mit dem [[Verfahrenspfleger]];&lt;br /&gt;
* mit dem beauftragten [[Rechtsanwalt]] (analog zu {{Zitat de §|148|stpo}} StPO, {{Zitat de §|29|stvollzg}} StVollzG);&lt;br /&gt;
* mit den Volksvertretungen in Bund und [[Bundesländer|Ländern]] (insbes. Petitionsausschüsse);&lt;br /&gt;
* mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte;&lt;br /&gt;
* bei [[Ausländer]]n mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch das [[Wohnungsangelegenheiten|Betreten der Wohnung des Betreuten]] zum Auffinden benötigter Papiere muss wegen des grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung ({{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz) gerichtlich genehmigt werden. Hier ist die [[Rechtsprechung]] sich uneinig, ob ein derartiges Verhalten überhaupt zulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Fernmeldeverkehr geht es insbesondere darum, ob die betreute Person einen Telefonvertrag bekommt oder ihn behalten darf. Es gilt sinngemäß das gleiche wie beim Postverkehr. Beim Telefonverkehr kann es z.B. auch darum gehen, bestimmte Nummernbereiche, die immense Kosten verursachen können, zu sperren (0190er-Nrn. oder Auslandsvorwahl). Um übermäßige Kosten zu vermeiden, kann auf Handy-Angebote ohne Grundgebühren (sog. Prepaid-Karten) eingegangen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der [[Betreuungsrechtsreform|Gesetzesänderung 2023]] ist klargestellt, &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;dass auch der Internetverkehr erfasst ist&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführung der Kontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gesetz regelt nicht, wie die Überwachung ausgeführt wird. Hat der Betroffene einen eigenen Telefonanschluss, ist eine Telefonkontrolle kaum möglich. Hält er sich in einem [[Altenheim]] auf, kann der Betreuer, ausgewiesen durch die spezielle Betreuungsanordnung, von der Heimleitung verlangen, dass sie bestimmte Telefonanrufe nicht an den Betroffenen vermittelt. Dass der Betroffene Briefe absendet, läßt sich kaum verhindern. Eingehende Briefe können nur abgefangen werden, wenn sich der Betroffene in einem Heim aufhält. Die Postanstalt ist verpflichtet, die Post des Betreuten dem Betreuer auszuhändigen, wenn der Betreuer dies unter Vorlage der gerichtlichen Anordnung verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diejenige eingehende Post, die der Betreuer nicht an den Betroffenen weiterleiten sondern anhalten will, sendet er an den Absender zurück. Ist das nicht durchführbar (z.B weil die Anschrift des Absenders nicht klar ist oder wegen des Portoaufwandes), nimmt er sie zur Habe des Betroffenen, weil sie zum Vermögen des Betroffenen gehört. Der Betreuer darf diese Post nur vernichten, wenn er einen entsprechenden Aufgabenkreis hat. Die ausgehende Post, also die Briefe des Betroffenen, nimmt der Betreuer zur Habe des Betroffenen, wenn er sie nicht weiterleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Mitteilung von der Postöffnung oder vom Anhalten an den Betroffenen ist nicht vorgesehen. Da die [[Persönliche Betreuung|Betreuung persönlich ausgerichtet sein soll]] ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} BGB), darf meines Erachtens die Mitteilung nur unterbleiben, wenn sie gesundheitsschädlich wäre oder der Zweck der Maßnahme durch die Mitteilung gefährdet würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zustellung==&lt;br /&gt;
Zustellung ist ein Rechtsbegriff und bezeichnet die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in einer gesetzlich bestimmten Form (§ 166 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 132 Abs. 1 BGB gilt eine Willenserklärung als beim Empfänger zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Das andere gesetzliche Ersatzmittel für das problematische Zugehen einer Willenserklärung ist die öffentliche Zustellung durch das Amtsgericht gemäß § 132 Abs. 2 BGB. Die Willenserklärung an eine in ihrer [[Geschäftsfähigkeit]] beschränkte Person wird erst dann wirksam, wenn sie (auch) dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zugeht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die doppelte Zustellung bei rechtlicher Betreuung (an [[Betreuer]] und Betreuten) ist in § 170a ZPO gesetzlich geregelt. Dies gilt gemäß § 171 ZPO nicht bei der Zustellung an Bevollmächtigte. Die Zustellung von elektronischen Dokumenten wird in § 173 ZPO oder in § 193a ZPO gesetzlich geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sichere Übermittlungswege zur Zustellung elektronischer Dokumente===&lt;br /&gt;
Elektronische Dokumente, die sicher zugestellt werden sollen, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 ZPO). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 130a Abs. 4 ZPO gibt es nach deutschem Recht sechs sichere Übermittlungswege:&lt;br /&gt;
* über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos gemäß De-Mail-Gesetz;&lt;br /&gt;
* zwischen besonderen elektronischen Anwaltspostfächern gemäß §§ 31a, 31b der [[Rechtsanwalt|Bundesrechtsanwaltsordnung]];&lt;br /&gt;
* zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] eingerichteten [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts]] und der elektronischen Poststelle des Gerichts;&lt;br /&gt;
* zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts;&lt;br /&gt;
* zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos gemäß Onlinezugangsgesetz und der elektronischen Poststelle des Gerichts;&lt;br /&gt;
* über sonstige bundeseinheitliche und gesetzlich bestimmte Übermittlungswege, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheit]] gewährleistet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Umgangsbestimmung]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Zugriffsrecht]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Betreuungsgericht]]&lt;br /&gt;
* [[elektronische Patientenakte]], [[Notfalldaten]]&lt;br /&gt;
* [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Aufgabenkreis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Beschluss vom 20.02.1992; 1 T 32/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1992, 856:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anordnung der Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] berechtigt&lt;br /&gt;
den Betreuer nicht zur Entgegennahme, zum Anhalten und Öffnen der an den Betreuten gerichteten Postsendungen. Hierfür ist vielmehr regelmäßig eine besondere Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Beschluss vom 21.04.1992, 1 T 51/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 1992, 109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht hat hier zu prüfen, ob eine Berechtigung des Betreuers zur Entgegennahme, das&lt;br /&gt;
Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten sachgerecht ist. Dabei wird namentlich darauf&lt;br /&gt;
abzustellen sein, ob in der Vergangenheit, gegebenenfalls in welchem Umfang, wichtige Schriftstücke&lt;br /&gt;
den Betreuer nicht erreicht haben und ihn daran gehindert haben, die ihm übertragenen Aufgaben&lt;br /&gt;
wirksam erfüllen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, 3Z BR 249/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1997, 72 = FGPrax 1997, 26 = FamRZ 1997, 244 = NJWE-FER 1997, 59 = MDR 1997, 268:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Obernburg, Beschl v 6.7.2009, XVII 90/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Betreute nicht in der Lage, Post zu sichten und Betreuern bereit zu legen, muss innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuten die Vertretung in postalischen Angelegenheiten ausdrücklich angeordnet werden, damit der Betreuer die seiner Aufgabenkreis betreffende Post unmittelbar an sich leiten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Postkontrolle darf dem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn er die ihm übertragene  Vermögensssorge nur so ausüben kann, weil er anderenfalls keine Kenntnis von eingehenden Rechnungen, Mahnschreiben etc. erhält, z.B. weil der Betreute die Post vernichtet, verlegt oder dem Betreuer schlicht vorenthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 14.02.2001, 3Z BR 40/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2001, 871 = NJWE-FER 2001, 179:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befugnis zur Postkontrolle wie auch die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr dürfen dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 3Z BR 75/03 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befugnis zur Postkontrolle und zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr wird vom [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;alle Angelegenheiten&amp;quot; nicht  mit erfasst (vgl. § 1896 Abs. 4 BGB a.F.). Sie darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871 und 2002,1225/1226). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 16 Wx 164/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007,38 = BtPrax 2007, 255 (Ls):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem Berufsbetreuer, zu dessen Aufgabenkreis auch die Entgegennahme der Post des Betroffenen gehört, steht wegen der Kosten für einen Nachsendeantrag kein gesonderter Erstattungsanspruch zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 13.09.2007, 33 Wx 218/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2008, 89 = RdLH 2008, 36:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Obernburg, Beschluss vom 6.7.2009, XVIII 90/04, FamRZ 2010, 403 (Ls)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die betroffene Person nicht in der Lage ist, Post in Empfang zu nehmen, benötigt der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis, soweit dies erforderlich ist, um seine übrigen Aufgaben wahrnehmen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BeckRS 2011, 14201 = FGPrax 2011, 206 = IBRRS 80503 = NJW-RR 2011, 1011 = LSK 2011, 280449 = FamRZ 2011, 1049 = FuR 2011, 457 = MDR 2011, 806 Rpfleger 2011, 497:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis &amp;quot;Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post&amp;quot; bestellt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2012, 6 K 5127/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 130 = FamRZ 2012, 1672:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Die an einen Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben wird und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis nimmt.&lt;br /&gt;
# Ist ein Schriftstück nachweislich in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt, ist regelmäßig zu erwarten, dass es nachfolgend auch zur Kenntnisnahme durch den Betreffenden kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2021, 85 XVII 154/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann grundsätzlich auch bei Willenserklärungen des Betroffenen angeordnet werden, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs betreffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Hamburg, Urt. V. 20.3.2025, AZ: 35a C 636/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) hat die ihr aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Nebenpflicht verletzt, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen, indem sie sich geweigert hat, dem gesetzlichen Betreuer des Klägers erbetene Informationen über Bestehen und Inhalt von Versicherungsverträgen des Klägers zu erteilen und Korrespondenz künftig unmittelbar an den gesetzlichen Betreuer des Klägers zu richten. Die rechtliche Betreuung wurde zum Schutz des Klägers angeordnet, die Weigerung der Beklagten, seinem Betreuer die zur Aufgabenerfüllung im Bereich [[Vermögenssorge]] benötigten Informationen zu erteilen und Korrespondenz zum Vertragsverhältnis (jedenfalls auch) unmittelbar an diesen zu richten, stellt eine Pflichtverletzung im o.g. Sinne dar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anwendungsbereich des § 1815 II Nr. 6 BGB ist nicht eröffnet. Die Vorschrift bezieht sich nur auf solche Post, die nach der Intention des Absenders unmittelbar an den Betreuten gehen soll oder die dieser selbst versenden will. Die Annexkompetenz der Postangelegenheiten ermöglicht einem Betreuer in diesem Fall einen Eingriff in das [[Grundrechte|Grundrecht]] der Betroffenen aus Art. 10 GG, das durch § 202 StGB strafrechtlich flankiert wird (vgl. Damrau/Zimmermann-Kersting, § 1815 Rz. 96). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn und soweit Dritte unmittelbar mit der Betreuer kommunizieren, ist diese Kompetenz nicht berührt und eine entsprechende Erweiterung des Betreuungsumfangs nicht vorausgesetzt (AG Elmshorn, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 75 XVII 14013). Die Befugnis des Betreuers, unmittelbar mit der Beklagten über sämtliche vermögensrechtlichen Aspekte des Klägers zu kommunizieren und sein Anspruch selbst und unmittelbar von dieser informiert zu werden, folgt aus seiner Stellung als gesetzlichem Vertreter des Klägers im Bereich der Vermögenssorge. Dadurch, dass der Betreuer berechtigt und verpflichtet ist, die Vermögensangelegenheiten des Klägers rechtlich zu besorgen, hat er innerhalb des ihm durch § 1821 BGB gesetzten Rahmens einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese unmittelbar mit ihm korrespondiert (AG Elmshorn, a.a.O.). Dem gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermuteten Verschulden der Beklagten steht ihr Rechtsirrtum nicht entgegen, da dieser - auch unter Berücksichtigung der von ihr zitierten, für den vorliegenden Fall nach vorstehenden Ausführungen ersichtlich nicht einschlägigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung - nicht unvermeidbar war. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen sich als kausaler und gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzender Schaden dar, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus Sicht des Klägers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Außner, Zugang zu Telekommunikationsinhalten für Betreuer nach Inkrafttreten von § 4 TTDSG, ErbR 2022, 362&lt;br /&gt;
*[https://www.dropbox.com/s/py2k1u3t5b3lomk/Aspekte%20des%20Betreuungsrechtes_neu.pdf?dl=1 Deinert/Lütgens: Betreuung und Postverkehr; BtPrax 2009, 212 (PDF-Link)]&lt;br /&gt;
*Kretschmer: Deutsche Post AG und Zustellungen an den Betroffenen in Briefpostangelegenheiten; BtPrax 1998, 99&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
*[http://www.ichhabediewahl.de/?cid=39 Eintrag in Robinsonliste (Werbung abbestellen)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Postkontrolle&amp;diff=65954</id>
		<title>Postkontrolle</title>
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		<updated>2026-06-29T16:56:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Rechtsprechung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
[[Bild:Telefon.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Paket.gif|200px|right]]&lt;br /&gt;
==Kontrolle des Post- und Telefonverkehrs==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Deutsche Grundgesetz schützt das Post- und [[wikipedia:de:Fernmeldegeheimnis|Fernmeldegeheimnis]] ({{Zitat Art|10|gg}} GG). Der Betroffene ist durch die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] nicht gehindert, soziale Kontakte zu unterhalten; er kann ungehindert Briefe schreiben, telefonieren, aber auch angerufen und angeschrieben werden. Selbst wenn ein Betreuer nach bisherigem Recht den [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;persönliche Angelegenheiten des Betreuten&amp;quot; oder &amp;quot;alle Angelegenheiten des Betreuten&amp;quot; hatte, war die Entscheidung über den Telekommunikationsverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post nicht davon erfasst ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten [[Aufgabenbereich]]en, insofern gem. § 1815 Abs. 2 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten privaten Stellen, Gerichte und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat-dej |§|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des  [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] sowie {{Zitat-dej |§|170|zpo}} ZPO es nahelegen, direkten Schriftverkehr (auch) mit dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse eingeschränkt werden muss. Den Weg, die Post vom Richter kontrollieren zu lassen (wie im Strafvollzug, § 31 StVollzG) oder eine gerichtliche Genehmigung für das Postanhalten durch den Betreuer vorzuschreiben, hat das Gesetz nicht gewählt. Vielmehr kann die Befugnis voll einem Betreuer übertragen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung der Postkontrolle ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ansonsten der Betreuer seine Aufgaben nicht erfüllen könnte. Zu fragen ist: Würde die Postkontrolle unterbleiben, wären dann die Rechtsgüter des Betroffenen gefährdet ? (zu bejahen vor allem bei realitätsfremden Anzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzklagen, so LG Regensburg FamRZ 1993, 477 oder BayObLG BtPrax 1994, 209).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann nach § 1815 Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Fernmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 286 FamFG); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[Betreuungsrichter]], nicht der [[Rechtspfleger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle einer nachträglichen Erweiterung einer Betreuung um die Post- oder Telefonkontrolle ist folgendes zu beachten: nach der Vorgabe des § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG handelt es sich dabei immer um eine wesentliche Erweiterung, die nach Ablauf von 6 Monaten nach vorherigen Verfahrenshandlungen immer eine neue [[Anhörung]] und ein neues [[Sachverständigengutachten]] erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Genehmigung erfordert die Eintragung des Betreuten in die sog. Robinsonliste. Dies ist eine Adressdatei des Dt. Direktmarketing-Verbandes, die verhindert, dass man unerwünschte Direktwerbung erhält. Hierdurch wird der Anreiz an Betreute, unnötige Bestellungen vorzunehmen, deutlich vermindert. Die Unterlagen zur Eintragung in die Robinsonliste erhält man bei:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
DDV, Stichwort &amp;quot;Robinsonliste&amp;quot;&lt;br /&gt;
Postfach 1401&lt;br /&gt;
71243 Ditzungen&lt;br /&gt;
Tel. 07156-951010; &lt;br /&gt;
http://www.ichhabediewahl.de/?cid=39&lt;br /&gt;
siehe dazu weitere Infos in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Robinsonliste|Robinsonliste]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Voraussetzungen der Anordnung der Postkontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Befugnis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder [[ordre public|Ordnung]] erheblich zu gefährden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der eingehenden Post kommen z.B. Schreiben von bestimmten Verwandten in Betracht, die beim Betroffenen zu schweren Erregungen führen; ferner Fälle, in denen der Betroffene wegen seiner Verwirrtheit eingehende Post (z.B. [[Finanzamt|Steuerbescheide]], [[Rente]]nmitteilungen, Bankpost) unauffindbar verlegt, so dass dem Betreuer eine ordnungsgemäße Führung der Betreuung erschwert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der ausgehenden Post sind Fälle denkbar, in denen der ([[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähige]]) Betreute laufend unsinnige Bestellungen tätigt; sie sind zwar nichtig ({{Zitat-dej |§|104|bgb}} Nr.2 BGB), ihre Rückabwicklung belastet aber unnötig den Betreuer und den [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss ggf. dem [[Betreuungsgericht]] plausibel machen, dass das Betreueramt nur wirksam erfüllt werden kann, wenn ihm die entsprechenden Kontrollbefugnisse zustehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Betreute hilflos in einer [[Altenheim|Pflegeeinrichtung]] oder einem Krankenhaus liegt oder wenn er infolge einer [[Psychisch-Kranken-Gesetz|psychischen Erkrankung]] sich durch Briefe aller Art bedroht fühlt oder jedwede Post ungeöffnet vernichtet und hierdurch evtl. erheblichen finanziellen Schaden zu erleiden droht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Umfang der Befugnisse des Betreuers===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bei der Post- und Telefonkontrolle ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Gesetzestext können dem Betreuer uneingeschränkte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Der Richter kann in seinem Beschluss die Kontrollbefugnisse beschränken, z B. auf eingehende Post einer bestimmten Person. Auch ohne eine solche Einschränkung im richterlichen Beschluss liegt es in der Natur der Sache, dass der Schriftwechsel des Betroffenen mit bestimmten Absendern und Empfängern &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nicht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; kontrolliert oder angehalten werden darf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* mit dem [[Betreuungsgericht]];&lt;br /&gt;
* mit dem [[Verfahrenspfleger]];&lt;br /&gt;
* mit dem beauftragten [[Rechtsanwalt]] (analog zu {{Zitat de §|148|stpo}} StPO, {{Zitat de §|29|stvollzg}} StVollzG);&lt;br /&gt;
* mit den Volksvertretungen in Bund und [[Bundesländer|Ländern]] (insbes. Petitionsausschüsse);&lt;br /&gt;
* mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte;&lt;br /&gt;
* bei [[Ausländer]]n mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch das [[Wohnungsangelegenheiten|Betreten der Wohnung des Betreuten]] zum Auffinden benötigter Papiere muss wegen des grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung ({{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz) gerichtlich genehmigt werden. Hier ist die [[Rechtsprechung]] sich uneinig, ob ein derartiges Verhalten überhaupt zulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Fernmeldeverkehr geht es insbesondere darum, ob die betreute Person einen Telefonvertrag bekommt oder ihn behalten darf. Es gilt sinngemäß das gleiche wie beim Postverkehr. Beim Telefonverkehr kann es z.B. auch darum gehen, bestimmte Nummernbereiche, die immense Kosten verursachen können, zu sperren (0190er-Nrn. oder Auslandsvorwahl). Um übermäßige Kosten zu vermeiden, kann auf Handy-Angebote ohne Grundgebühren (sog. Prepaid-Karten) eingegangen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der [[Betreuungsrechtsreform|Gesetzesänderung 2023]] ist klargestellt, &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;dass auch der Internetverkehr erfasst ist&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführung der Kontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gesetz regelt nicht, wie die Überwachung ausgeführt wird. Hat der Betroffene einen eigenen Telefonanschluss, ist eine Telefonkontrolle kaum möglich. Hält er sich in einem [[Altenheim]] auf, kann der Betreuer, ausgewiesen durch die spezielle Betreuungsanordnung, von der Heimleitung verlangen, dass sie bestimmte Telefonanrufe nicht an den Betroffenen vermittelt. Dass der Betroffene Briefe absendet, läßt sich kaum verhindern. Eingehende Briefe können nur abgefangen werden, wenn sich der Betroffene in einem Heim aufhält. Die Postanstalt ist verpflichtet, die Post des Betreuten dem Betreuer auszuhändigen, wenn der Betreuer dies unter Vorlage der gerichtlichen Anordnung verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diejenige eingehende Post, die der Betreuer nicht an den Betroffenen weiterleiten sondern anhalten will, sendet er an den Absender zurück. Ist das nicht durchführbar (z.B weil die Anschrift des Absenders nicht klar ist oder wegen des Portoaufwandes), nimmt er sie zur Habe des Betroffenen, weil sie zum Vermögen des Betroffenen gehört. Der Betreuer darf diese Post nur vernichten, wenn er einen entsprechenden Aufgabenkreis hat. Die ausgehende Post, also die Briefe des Betroffenen, nimmt der Betreuer zur Habe des Betroffenen, wenn er sie nicht weiterleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Mitteilung von der Postöffnung oder vom Anhalten an den Betroffenen ist nicht vorgesehen. Da die [[Persönliche Betreuung|Betreuung persönlich ausgerichtet sein soll]] ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} BGB), darf meines Erachtens die Mitteilung nur unterbleiben, wenn sie gesundheitsschädlich wäre oder der Zweck der Maßnahme durch die Mitteilung gefährdet würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zustellung==&lt;br /&gt;
Zustellung ist ein Rechtsbegriff und bezeichnet die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in einer gesetzlich bestimmten Form (§ 166 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 132 Abs. 1 BGB gilt eine Willenserklärung als beim Empfänger zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Das andere gesetzliche Ersatzmittel für das problematische Zugehen einer Willenserklärung ist die öffentliche Zustellung durch das Amtsgericht gemäß § 132 Abs. 2 BGB. Die Willenserklärung an eine in ihrer [[Geschäftsfähigkeit]] beschränkte Person wird erst dann wirksam, wenn sie (auch) dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zugeht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die doppelte Zustellung bei rechtlicher Betreuung (an [[Betreuer]] und Betreuten) ist in § 170a ZPO gesetzlich geregelt. Dies gilt gemäß § 171 ZPO nicht bei der Zustellung an Bevollmächtigte. Die Zustellung von elektronischen Dokumenten wird in § 173 ZPO oder in § 193a ZPO gesetzlich geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sichere Übermittlungswege zur Zustellung elektronischer Dokumente===&lt;br /&gt;
Elektronische Dokumente, die sicher zugestellt werden sollen, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 ZPO). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 130a Abs. 4 ZPO gibt es nach deutschem Recht sechs sichere Übermittlungswege:&lt;br /&gt;
* über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos gemäß De-Mail-Gesetz;&lt;br /&gt;
* zwischen besonderen elektronischen Anwaltspostfächern gemäß §§ 31a, 31b der [[Rechtsanwalt|Bundesrechtsanwaltsordnung]];&lt;br /&gt;
* zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] eingerichteten [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts]] und der elektronischen Poststelle des Gerichts;&lt;br /&gt;
* zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts;&lt;br /&gt;
* zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos gemäß Onlinezugangsgesetz und der elektronischen Poststelle des Gerichts;&lt;br /&gt;
* über sonstige bundeseinheitliche und gesetzlich bestimmte Übermittlungswege, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheit]] gewährleistet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Umgangsbestimmung]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Zugriffsrecht]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Betreuungsgericht]]&lt;br /&gt;
* [[elektronische Patientenakte]], [[Notfalldaten]]&lt;br /&gt;
* [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Aufgabenkreis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Beschluss vom 20.02.1992; 1 T 32/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1992, 856:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anordnung der Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] berechtigt&lt;br /&gt;
den Betreuer nicht zur Entgegennahme, zum Anhalten und Öffnen der an den Betreuten gerichteten Postsendungen. Hierfür ist vielmehr regelmäßig eine besondere Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Beschluss vom 21.04.1992, 1 T 51/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 1992, 109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht hat hier zu prüfen, ob eine Berechtigung des Betreuers zur Entgegennahme, das&lt;br /&gt;
Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten sachgerecht ist. Dabei wird namentlich darauf&lt;br /&gt;
abzustellen sein, ob in der Vergangenheit, gegebenenfalls in welchem Umfang, wichtige Schriftstücke&lt;br /&gt;
den Betreuer nicht erreicht haben und ihn daran gehindert haben, die ihm übertragenen Aufgaben&lt;br /&gt;
wirksam erfüllen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, 3Z BR 249/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1997, 72 = FGPrax 1997, 26 = FamRZ 1997, 244 = NJWE-FER 1997, 59 = MDR 1997, 268:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Obernburg, Beschl v 6.7.2009, XVII 90/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Betreute nicht in der Lage, Post zu sichten und Betreuern bereit zu legen, muss innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuten die Vertretung in postalischen Angelegenheiten ausdrücklich angeordnet werden, damit der Betreuer die seiner Aufgabenkreis betreffende Post unmittelbar an sich leiten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Postkontrolle darf dem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn er die ihm übertragene  Vermögensssorge nur so ausüben kann, weil er anderenfalls keine Kenntnis von eingehenden Rechnungen, Mahnschreiben etc. erhält, z.B. weil der Betreute die Post vernichtet, verlegt oder dem Betreuer schlicht vorenthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 14.02.2001, 3Z BR 40/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2001, 871 = NJWE-FER 2001, 179:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befugnis zur Postkontrolle wie auch die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr dürfen dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil1.htm BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 3Z BR 75/03 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befugnis zur Postkontrolle und zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr wird vom [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;alle Angelegenheiten&amp;quot; nicht  mit erfasst (vgl. § 1896 Abs. 4 BGB). Sie darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871 und 2002,1225/1226). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 16 Wx 164/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007,38 = BtPrax 2007, 255 (Ls):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem Berufsbetreuer, zu dessen Aufgabenkreis auch die Entgegennahme der Post des Betroffenen gehört, steht wegen der Kosten für einen Nachsendeantrag kein gesonderter Erstattungsanspruch zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 13.09.2007, 33 Wx 218/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2008, 89 = RdLH 2008, 36:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Obernburg, Beschluss vom 6.7.2009, XVIII 90/04, FamRZ 2010, 403 (Ls)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:Soweit die betroffene Person nicht in der Lage ist, Post in Empfang zu nehmen, benötigt der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis, soweit dies erforderlich ist, um seine übrigen Aufgaben wahrnehmen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BeckRS 2011, 14201 = FGPrax 2011, 206 = IBRRS 80503 = NJW-RR 2011, 1011 = LSK 2011, 280449 = FamRZ 2011, 1049 = FuR 2011, 457 = MDR 2011, 806 Rpfleger 2011, 497 = http://lexetius.com/2011,2143:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis &amp;quot;Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post&amp;quot; bestellt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2012, 6 K 5127/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 130 = FamRZ 2012, 1672:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Die an einen Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben wird und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis nimmt.&lt;br /&gt;
# Ist ein Schriftstück nachweislich in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt, ist regelmäßig zu erwarten, dass es nachfolgend auch zur Kenntnisnahme durch den Betreffenden kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2021, 85 XVII 154/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann grundsätzlich auch bei Willenserklärungen des Betroffenen angeordnet werden, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs betreffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Hamburg, Urt. V. 20.3.2025, 35a_C_636/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) hat die ihr aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Nebenpflicht verletzt, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen, indem sie sich geweigert hat, dem gesetzlichen Betreuer des Klägers erbetene Informationen über Bestehen und Inhalt von Versicherungsverträgen des Klägers zu erteilen und Korrespondenz künftig unmittelbar an den gesetzlichen Betreuer des Klägers zu richten. Die rechtliche Betreuung wurde zum Schutz des Klägers angeordnet, die Weigerung der Beklagten, seinem Betreuer die zur Aufgabenerfüllung im Bereich [[Vermögenssorge]] benötigten Informationen zu erteilen und Korrespondenz zum Vertragsverhältnis (jedenfalls auch) unmittelbar an diesen zu richten, stellt eine Pflichtverletzung im o.g. Sinne dar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anwendungsbereich des § 1815 II Nr. 6 BGB ist nicht eröffnet. Die Vorschrift bezieht sich nur auf solche Post, die nach der Intention des Absenders unmittelbar an den Betreuten gehen soll oder die dieser selbst versenden will. Die Annexkompetenz der Postangelegenheiten ermöglicht einem Betreuer in diesem Fall einen Eingriff in das [[Grundrechte|Grundrecht]] der Betroffenen aus Art. 10 GG, das durch § 202 StGB strafrechtlich flankiert wird (vgl. Damrau/Zimmermann-Kersting, § 1815 Rz. 96). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn und soweit Dritte unmittelbar mit der Betreuer kommunizieren, ist diese Kompetenz nicht berührt und eine entsprechende Erweiterung des Betreuungsumfangs nicht vorausgesetzt (AG Elmshorn, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 75 XVII 14013). Die Befugnis des Betreuers, unmittelbar mit der Beklagten über sämtliche vermögensrechtlichen Aspekte des Klägers zu kommunizieren und sein Anspruch selbst und unmittelbar von dieser informiert zu werden, folgt aus seiner Stellung als gesetzlichem Vertreter des Klägers im Bereich der Vermögenssorge. Dadurch, dass der Betreuer berechtigt und verpflichtet ist, die Vermögensangelegenheiten des Klägers rechtlich zu besorgen, hat er innerhalb des ihm durch § 1821 BGB gesetzten Rahmens einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese unmittelbar mit ihm korrespondiert (AG Elmshorn, a.a.O.). Dem gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermuteten Verschulden der Beklagten steht ihr Rechtsirrtum nicht entgegen, da dieser - auch unter Berücksichtigung der von ihr zitierten, für den vorliegenden Fall nach vorstehenden Ausführungen ersichtlich nicht einschlägigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung - nicht unvermeidbar war. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen sich als kausaler und gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzender Schaden dar, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus Sicht des Klägers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Außner, Zugang zu Telekommunikationsinhalten für Betreuer nach Inkrafttreten von § 4 TTDSG, ErbR 2022, 362&lt;br /&gt;
*[https://www.dropbox.com/s/py2k1u3t5b3lomk/Aspekte%20des%20Betreuungsrechtes_neu.pdf?dl=1 Deinert/Lütgens: Betreuung und Postverkehr; BtPrax 2009, 212 (PDF-Link)]&lt;br /&gt;
*Kretschmer: Deutsche Post AG und Zustellungen an den Betroffenen in Briefpostangelegenheiten; BtPrax 1998, 99&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
*[http://www.ichhabediewahl.de/?cid=39 Eintrag in Robinsonliste (Werbung abbestellen)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Postkontrolle&amp;diff=65953</id>
		<title>Postkontrolle</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Postkontrolle&amp;diff=65953"/>
		<updated>2026-06-29T16:55:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Rechtsprechung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
[[Bild:Telefon.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Paket.gif|200px|right]]&lt;br /&gt;
==Kontrolle des Post- und Telefonverkehrs==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Deutsche Grundgesetz schützt das Post- und [[wikipedia:de:Fernmeldegeheimnis|Fernmeldegeheimnis]] ({{Zitat Art|10|gg}} GG). Der Betroffene ist durch die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] nicht gehindert, soziale Kontakte zu unterhalten; er kann ungehindert Briefe schreiben, telefonieren, aber auch angerufen und angeschrieben werden. Selbst wenn ein Betreuer nach bisherigem Recht den [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;persönliche Angelegenheiten des Betreuten&amp;quot; oder &amp;quot;alle Angelegenheiten des Betreuten&amp;quot; hatte, war die Entscheidung über den Telekommunikationsverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post nicht davon erfasst ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten [[Aufgabenbereich]]en, insofern gem. § 1815 Abs. 2 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten privaten Stellen, Gerichte und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat-dej |§|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des  [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] sowie {{Zitat-dej |§|170|zpo}} ZPO es nahelegen, direkten Schriftverkehr (auch) mit dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt manchmal Fälle, in denen die Kommunikation des Betroffenen in seinem Interesse eingeschränkt werden muss. Den Weg, die Post vom Richter kontrollieren zu lassen (wie im Strafvollzug, § 31 StVollzG) oder eine gerichtliche Genehmigung für das Postanhalten durch den Betreuer vorzuschreiben, hat das Gesetz nicht gewählt. Vielmehr kann die Befugnis voll einem Betreuer übertragen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung der Postkontrolle ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ansonsten der Betreuer seine Aufgaben nicht erfüllen könnte. Zu fragen ist: Würde die Postkontrolle unterbleiben, wären dann die Rechtsgüter des Betroffenen gefährdet ? (zu bejahen vor allem bei realitätsfremden Anzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzklagen, so LG Regensburg FamRZ 1993, 477 oder BayObLG BtPrax 1994, 209).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann nach § 1815 Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Fernmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 286 FamFG); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[Betreuungsrichter]], nicht der [[Rechtspfleger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle einer nachträglichen Erweiterung einer Betreuung um die Post- oder Telefonkontrolle ist folgendes zu beachten: nach der Vorgabe des § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG handelt es sich dabei immer um eine wesentliche Erweiterung, die nach Ablauf von 6 Monaten nach vorherigen Verfahrenshandlungen immer eine neue [[Anhörung]] und ein neues [[Sachverständigengutachten]] erfordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Genehmigung erfordert die Eintragung des Betreuten in die sog. Robinsonliste. Dies ist eine Adressdatei des Dt. Direktmarketing-Verbandes, die verhindert, dass man unerwünschte Direktwerbung erhält. Hierdurch wird der Anreiz an Betreute, unnötige Bestellungen vorzunehmen, deutlich vermindert. Die Unterlagen zur Eintragung in die Robinsonliste erhält man bei:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
DDV, Stichwort &amp;quot;Robinsonliste&amp;quot;&lt;br /&gt;
Postfach 1401&lt;br /&gt;
71243 Ditzungen&lt;br /&gt;
Tel. 07156-951010; &lt;br /&gt;
http://www.ichhabediewahl.de/?cid=39&lt;br /&gt;
siehe dazu weitere Infos in der Wikipedia unter [[wikipedia:de:Robinsonliste|Robinsonliste]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Voraussetzungen der Anordnung der Postkontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Befugnis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die öffentliche Sicherheit oder [[ordre public|Ordnung]] erheblich zu gefährden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der eingehenden Post kommen z.B. Schreiben von bestimmten Verwandten in Betracht, die beim Betroffenen zu schweren Erregungen führen; ferner Fälle, in denen der Betroffene wegen seiner Verwirrtheit eingehende Post (z.B. [[Finanzamt|Steuerbescheide]], [[Rente]]nmitteilungen, Bankpost) unauffindbar verlegt, so dass dem Betreuer eine ordnungsgemäße Führung der Betreuung erschwert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der ausgehenden Post sind Fälle denkbar, in denen der ([[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähige]]) Betreute laufend unsinnige Bestellungen tätigt; sie sind zwar nichtig ({{Zitat-dej |§|104|bgb}} Nr.2 BGB), ihre Rückabwicklung belastet aber unnötig den Betreuer und den [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss ggf. dem [[Betreuungsgericht]] plausibel machen, dass das Betreueramt nur wirksam erfüllt werden kann, wenn ihm die entsprechenden Kontrollbefugnisse zustehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Betreute hilflos in einer [[Altenheim|Pflegeeinrichtung]] oder einem Krankenhaus liegt oder wenn er infolge einer [[Psychisch-Kranken-Gesetz|psychischen Erkrankung]] sich durch Briefe aller Art bedroht fühlt oder jedwede Post ungeöffnet vernichtet und hierdurch evtl. erheblichen finanziellen Schaden zu erleiden droht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Umfang der Befugnisse des Betreuers===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bei der Post- und Telefonkontrolle ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Gesetzestext können dem Betreuer uneingeschränkte Kontrollbefugnisse eingeräumt werden. Der Richter kann in seinem Beschluss die Kontrollbefugnisse beschränken, z B. auf eingehende Post einer bestimmten Person. Auch ohne eine solche Einschränkung im richterlichen Beschluss liegt es in der Natur der Sache, dass der Schriftwechsel des Betroffenen mit bestimmten Absendern und Empfängern &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nicht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; kontrolliert oder angehalten werden darf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* mit dem [[Betreuungsgericht]];&lt;br /&gt;
* mit dem [[Verfahrenspfleger]];&lt;br /&gt;
* mit dem beauftragten [[Rechtsanwalt]] (analog zu {{Zitat de §|148|stpo}} StPO, {{Zitat de §|29|stvollzg}} StVollzG);&lt;br /&gt;
* mit den Volksvertretungen in Bund und [[Bundesländer|Ländern]] (insbes. Petitionsausschüsse);&lt;br /&gt;
* mit der Europäischen Kommission für Menschenrechte;&lt;br /&gt;
* bei [[Ausländer]]n mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch das [[Wohnungsangelegenheiten|Betreten der Wohnung des Betreuten]] zum Auffinden benötigter Papiere muss wegen des grundgesetzlichen Schutzes der Wohnung ({{Zitat Art|13|gg}} Grundgesetz) gerichtlich genehmigt werden. Hier ist die [[Rechtsprechung]] sich uneinig, ob ein derartiges Verhalten überhaupt zulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Fernmeldeverkehr geht es insbesondere darum, ob die betreute Person einen Telefonvertrag bekommt oder ihn behalten darf. Es gilt sinngemäß das gleiche wie beim Postverkehr. Beim Telefonverkehr kann es z.B. auch darum gehen, bestimmte Nummernbereiche, die immense Kosten verursachen können, zu sperren (0190er-Nrn. oder Auslandsvorwahl). Um übermäßige Kosten zu vermeiden, kann auf Handy-Angebote ohne Grundgebühren (sog. Prepaid-Karten) eingegangen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der [[Betreuungsrechtsreform|Gesetzesänderung 2023]] ist klargestellt, &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;dass auch der Internetverkehr erfasst ist&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchführung der Kontrolle===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gesetz regelt nicht, wie die Überwachung ausgeführt wird. Hat der Betroffene einen eigenen Telefonanschluss, ist eine Telefonkontrolle kaum möglich. Hält er sich in einem [[Altenheim]] auf, kann der Betreuer, ausgewiesen durch die spezielle Betreuungsanordnung, von der Heimleitung verlangen, dass sie bestimmte Telefonanrufe nicht an den Betroffenen vermittelt. Dass der Betroffene Briefe absendet, läßt sich kaum verhindern. Eingehende Briefe können nur abgefangen werden, wenn sich der Betroffene in einem Heim aufhält. Die Postanstalt ist verpflichtet, die Post des Betreuten dem Betreuer auszuhändigen, wenn der Betreuer dies unter Vorlage der gerichtlichen Anordnung verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diejenige eingehende Post, die der Betreuer nicht an den Betroffenen weiterleiten sondern anhalten will, sendet er an den Absender zurück. Ist das nicht durchführbar (z.B weil die Anschrift des Absenders nicht klar ist oder wegen des Portoaufwandes), nimmt er sie zur Habe des Betroffenen, weil sie zum Vermögen des Betroffenen gehört. Der Betreuer darf diese Post nur vernichten, wenn er einen entsprechenden Aufgabenkreis hat. Die ausgehende Post, also die Briefe des Betroffenen, nimmt der Betreuer zur Habe des Betroffenen, wenn er sie nicht weiterleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Mitteilung von der Postöffnung oder vom Anhalten an den Betroffenen ist nicht vorgesehen. Da die [[Persönliche Betreuung|Betreuung persönlich ausgerichtet sein soll]] ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} BGB), darf meines Erachtens die Mitteilung nur unterbleiben, wenn sie gesundheitsschädlich wäre oder der Zweck der Maßnahme durch die Mitteilung gefährdet würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zustellung==&lt;br /&gt;
Zustellung ist ein Rechtsbegriff und bezeichnet die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in einer gesetzlich bestimmten Form (§ 166 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 132 Abs. 1 BGB gilt eine Willenserklärung als beim Empfänger zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Das andere gesetzliche Ersatzmittel für das problematische Zugehen einer Willenserklärung ist die öffentliche Zustellung durch das Amtsgericht gemäß § 132 Abs. 2 BGB. Die Willenserklärung an eine in ihrer [[Geschäftsfähigkeit]] beschränkte Person wird erst dann wirksam, wenn sie (auch) dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zugeht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die doppelte Zustellung bei rechtlicher Betreuung (an [[Betreuer]] und Betreuten) ist in § 170a ZPO gesetzlich geregelt. Dies gilt gemäß § 171 ZPO nicht bei der Zustellung an Bevollmächtigte. Die Zustellung von elektronischen Dokumenten wird in § 173 ZPO oder in § 193a ZPO gesetzlich geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sichere Übermittlungswege zur Zustellung elektronischer Dokumente===&lt;br /&gt;
Elektronische Dokumente, die sicher zugestellt werden sollen, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 ZPO). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 130a Abs. 4 ZPO gibt es nach deutschem Recht sechs sichere Übermittlungswege:&lt;br /&gt;
* über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos gemäß De-Mail-Gesetz;&lt;br /&gt;
* zwischen besonderen elektronischen Anwaltspostfächern gemäß §§ 31a, 31b der [[Rechtsanwalt|Bundesrechtsanwaltsordnung]];&lt;br /&gt;
* zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] eingerichteten [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach|elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts]] und der elektronischen Poststelle des Gerichts;&lt;br /&gt;
* zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts;&lt;br /&gt;
* zwischen einem nach [[elektronischer Identitätsnachweis|Durchführung eines Identifizierungsverfahrens]] genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos gemäß Onlinezugangsgesetz und der elektronischen Poststelle des Gerichts;&lt;br /&gt;
* über sonstige bundeseinheitliche und gesetzlich bestimmte Übermittlungswege, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheit]] gewährleistet sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Umgangsbestimmung]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Zugriffsrecht]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Betreuungsgericht]]&lt;br /&gt;
* [[elektronische Patientenakte]], [[Notfalldaten]]&lt;br /&gt;
* [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Aufgabenkreis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Beschluss vom 20.02.1992; 1 T 32/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1992, 856:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anordnung der Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] berechtigt&lt;br /&gt;
den Betreuer nicht zur Entgegennahme, zum Anhalten und Öffnen der an den Betreuten gerichteten Postsendungen. Hierfür ist vielmehr regelmäßig eine besondere Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Beschluss vom 21.04.1992, 1 T 51/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 1992, 109:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht hat hier zu prüfen, ob eine Berechtigung des Betreuers zur Entgegennahme, das&lt;br /&gt;
Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten sachgerecht ist. Dabei wird namentlich darauf&lt;br /&gt;
abzustellen sein, ob in der Vergangenheit, gegebenenfalls in welchem Umfang, wichtige Schriftstücke&lt;br /&gt;
den Betreuer nicht erreicht haben und ihn daran gehindert haben, die ihm übertragenen Aufgaben&lt;br /&gt;
wirksam erfüllen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, 3Z BR 249/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1997, 72 = FGPrax 1997, 26 = FamRZ 1997, 244 = NJWE-FER 1997, 59 = MDR 1997, 268:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung der Befugnis zur Entgegennahme, zum Öffnen und Anhalten der Post des Betreuten auf den Betreuer ist nur zulässig, wenn der Betreuer andernfalls seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten nicht erfüllen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Obernburg, Beschl v 6.7.2009, XVII 90/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Betreute nicht in der Lage, Post zu sichten und Betreuern bereit zu legen, muss innerhalb des Aufgabenkreises des Betreuten die Vertretung in postalischen Angelegenheiten ausdrücklich angeordnet werden, damit der Betreuer die seiner Aufgabenkreis betreffende Post unmittelbar an sich leiten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2000, 20 W 52/99 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Postkontrolle darf dem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn er die ihm übertragene  Vermögensssorge nur so ausüben kann, weil er anderenfalls keine Kenntnis von eingehenden Rechnungen, Mahnschreiben etc. erhält, z.B. weil der Betreute die Post vernichtet, verlegt oder dem Betreuer schlicht vorenthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 14.02.2001, 3Z BR 40/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2001, 871 = NJWE-FER 2001, 179:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befugnis zur Postkontrolle wie auch die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr dürfen dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil1.htm BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 3Z BR 75/03 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befugnis zur Postkontrolle und zur Entscheidung über den Fernmeldeverkehr wird vom [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;alle Angelegenheiten&amp;quot; nicht  mit erfasst (vgl. § 1896 Abs. 4 BGB). Sie darf dem Betreuer nur eingeräumt werden, wenn dieser ihm übertragene Aufgaben ansonsten nicht in der gebotenen Weise erfüllen könnte und hierdurch wesentliche Rechtsgüter des Betreuten erheblich gefährdet oder beeinträchtigt würden (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 871 und 2002,1225/1226). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2006, 16 Wx 164/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007,38 = BtPrax 2007, 255 (Ls):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem Berufsbetreuer, zu dessen Aufgabenkreis auch die Entgegennahme der Post des Betroffenen gehört, steht wegen der Kosten für einen Nachsendeantrag kein gesonderter Erstattungsanspruch zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 13.09.2007, 33 Wx 218/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2008, 89 = RdLH 2008, 36:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Aufgabenkreis]] der Postkontrolle verpflichtet den Betreuer nicht, stets die Post des Betreuten vor der Aushändigung an ihn zu kontrollieren. Eingriffe sind auch im Rahmen der Aufgabenkreise nur soweit zulässig, wie sie zum Wohl des Betreuten erforderlich sind. Wenn von der Aushändigung der Post an den Betreuten keine Gefahren für dessen Wohl ausgehen, weil weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung wegen Aufregung oder Verwirrung noch ein Verlust wichtiger Sendungen zu befürchten sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn der Betreuer die Post erst sichtet, nachdem sie dem Betreuten (im Heim) ausgehändigt wurde. Hierin ist keine (unzulässige) Delegation der Postkontrolle auf das Heim zu sehen. Allerdings ist zu prüfen, ob in solchen Fällen die Postkontrolle überhaupt dem Erforderlichkeitsgrundsatz entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Obernburg, Beschluss vom 6.7.2009, XVIII 90/04, FamRZ 2010, 403 (Ls)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:Soweit die betroffene Person nicht in der Lage ist, Post in Empfang zu nehmen, benötigt der Betreuer den entsprechenden Aufgabenkreis, soweit dies erforderlich ist, um seine übrigen Aufgaben wahrnehmen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZB 632/10,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BeckRS 2011, 14201 = FGPrax 2011, 206 = IBRRS 80503 = NJW-RR 2011, 1011 = LSK 2011, 280449 = FamRZ 2011, 1049 = FuR 2011, 457 = MDR 2011, 806 Rpfleger 2011, 497 = http://lexetius.com/2011,2143:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist für den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer für den Aufgabenkreis &amp;quot;Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post&amp;quot; bestellt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2012, 6 K 5127/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 130 = FamRZ 2012, 1672:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Die an einen Betreuten bewirkte Zustellung wird jedenfalls rechtsgültig, wenn und sobald die Betreuung aufgehoben wird und der Zustellungsempfänger von dem Schriftstück Kenntnis nimmt.&lt;br /&gt;
# Ist ein Schriftstück nachweislich in den Empfangsbereich des Zustellungsadressaten gelangt, ist regelmäßig zu erwarten, dass es nachfolgend auch zur Kenntnisnahme durch den Betreffenden kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 03.09.2021, 85 XVII 154/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann grundsätzlich auch bei Willenserklärungen des Betroffenen angeordnet werden, die den Aufgabenkreis des Fernmeldeverkehrs betreffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. April 2023 - XII ZB 462/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine Anordnung zur Entscheidung über die Postangelegenheiten des Betroffenen nach § 1815 Abs. 2 Nr. 6 BGB ist nur zulässig, soweit die Befugnis erforderlich ist, um dem Betreuer die Erfüllung einer ihm ansonsten übertragenen Betreuungsaufgabe in der gebotenen Weise zu ermöglichen. Zudem setzt eine solche Anordnung regelmäßig voraus, dass sie erforderlich ist, um eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung von wesentlichen Rechtsgütern des Betroffenen zu beseitigen. Beides muss durch konkrete tatrichterliche Feststellungen belegt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Hamburg, Urt. V. 20.3.2025, 35a C 636/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte (Versicherungsgesellschaft) hat die ihr aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Nebenpflicht verletzt, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen, indem sie sich geweigert hat, dem gesetzlichen Betreuer des Klägers erbetene Informationen über Bestehen und Inhalt von Versicherungsverträgen des Klägers zu erteilen und Korrespondenz künftig unmittelbar an den gesetzlichen Betreuer des Klägers zu richten. Die rechtliche Betreuung wurde zum Schutz des Klägers angeordnet, die Weigerung der Beklagten, seinem Betreuer die zur Aufgabenerfüllung im Bereich [[Vermögenssorge]] benötigten Informationen zu erteilen und Korrespondenz zum Vertragsverhältnis (jedenfalls auch) unmittelbar an diesen zu richten, stellt eine Pflichtverletzung im o.g. Sinne dar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anwendungsbereich des § 1815 II Nr. 6 BGB ist nicht eröffnet. Die Vorschrift bezieht sich nur auf solche Post, die nach der Intention des Absenders unmittelbar an den Betreuten gehen soll oder die dieser selbst versenden will. Die Annexkompetenz der Postangelegenheiten ermöglicht einem Betreuer in diesem Fall einen Eingriff in das [[Grundrechte|Grundrecht]] der Betroffenen aus Art. 10 GG, das durch § 202 StGB strafrechtlich flankiert wird (vgl. Damrau/Zimmermann-Kersting, § 1815 Rz. 96). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn und soweit Dritte unmittelbar mit der Betreuer kommunizieren, ist diese Kompetenz nicht berührt und eine entsprechende Erweiterung des Betreuungsumfangs nicht vorausgesetzt (AG Elmshorn, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 75 XVII 14013). Die Befugnis des Betreuers, unmittelbar mit der Beklagten über sämtliche vermögensrechtlichen Aspekte des Klägers zu kommunizieren und sein Anspruch selbst und unmittelbar von dieser informiert zu werden, folgt aus seiner Stellung als gesetzlichem Vertreter des Klägers im Bereich der Vermögenssorge. Dadurch, dass der Betreuer berechtigt und verpflichtet ist, die Vermögensangelegenheiten des Klägers rechtlich zu besorgen, hat er innerhalb des ihm durch § 1821 BGB gesetzten Rahmens einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese unmittelbar mit ihm korrespondiert (AG Elmshorn, a.a.O.). Dem gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermuteten Verschulden der Beklagten steht ihr Rechtsirrtum nicht entgegen, da dieser - auch unter Berücksichtigung der von ihr zitierten, für den vorliegenden Fall nach vorstehenden Ausführungen ersichtlich nicht einschlägigen, höchstrichterlichen Rechtsprechung - nicht unvermeidbar war. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen sich als kausaler und gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzender Schaden dar, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus Sicht des Klägers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Außner, Zugang zu Telekommunikationsinhalten für Betreuer nach Inkrafttreten von § 4 TTDSG, ErbR 2022, 362&lt;br /&gt;
*[https://www.dropbox.com/s/py2k1u3t5b3lomk/Aspekte%20des%20Betreuungsrechtes_neu.pdf?dl=1 Deinert/Lütgens: Betreuung und Postverkehr; BtPrax 2009, 212 (PDF-Link)]&lt;br /&gt;
*Kretschmer: Deutsche Post AG und Zustellungen an den Betroffenen in Briefpostangelegenheiten; BtPrax 1998, 99&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
*[http://www.ichhabediewahl.de/?cid=39 Eintrag in Robinsonliste (Werbung abbestellen)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Eherecht_und_Betreuung&amp;diff=65871</id>
		<title>Eherecht und Betreuung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Eherecht_und_Betreuung&amp;diff=65871"/>
		<updated>2026-06-23T18:07:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Ehegeschäftsfähigkeit */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Eheschliessung.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Eherecht und Betreuung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Eheschließungen ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ({{Zitat de §|1825|bgb}} BGB) nicht zulässig. Somit können auch betreute Personen grundsätzlich heiraten (anders als im früheren Vormundschaftsrecht), ohne den Betreuer fragen zu müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsentwicklung zur [[Ehefähigkeit]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Ära vor Inkrafttreten des Betreuungsrechtes waren entmündigte Menschen nicht berechtigt, die Ehe zu schließen, wenn sie wegen Geisteskrankheit entmündigt waren. Eheunmündigkeit wurde dies genannt. Die anderen Entmündigungsgründe (Geistesschwäche, Trunk- und Rauschgiftsucht sowie Verschwendung) führten zur sogenannten beschränkten Ehemündigkeit, d.h. nur mit Zustimmung des Vormundes bestand die Möglichkeit der Eheschließung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1992 sollte Schluß mit dieser Beschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit sein. Das [[Betreuungsgesetz]] änderte auch das Ehegesetz; abgestellt wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch auf die Geschäftsfähigkeit; speziell bezogen auf diese Frage seither inoffiziell als [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] bezeichnet. Einwilligungsvorbehalte durften sich ausdrücklich nicht auf die Eheschließung beziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum 1.7.1998 brachte das Eheschließungsrechtsgesetz erneut [[Neu]]erungen. Mit diesem Gesetz wurde das Recht der Eheschließung in das BGB zurückgeführt. Seit 1938, als unter der Zeit der NS-Herrschaft das Eherecht im Rahmen der Nürnberger Gesetze aus dem BGB herausgenommen wurde, ist erstmals das gesamte Eherecht (mit Ausnahme der Wohnungs- und Hausratsaufteilung) wieder Bestandteil des BGB. Das Ehescheidungsrecht und Teile des Scheidungsfolgenrechtes waren bereits 1976/77 im Rahmen des 1. Eherechtsreformgesetzes zurückgeführt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Eheschließungsrechtsgesetz wurde allerdings die Eheschließung nicht nur in das BGB zurückgeführt, es wurden auch inhaltlich Änderungen vorgenommen. Speziell für den Betreuer dabei von Interesse: während zuvor die Eheschließung eines [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] die Nichtigkeit der Ehe nach sich zog (§ 18 EheG), ist nach neuem Recht lediglich eine [[wikipedia:de:Eheaufhebung|Aufhebungsmöglichkeit auf Antrag]] durch das Familiengericht vorgesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach längeren kontroversen Diskussionen wurde mit dem am 01.08.2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz auch die gleichgeschlechtliche Verbindung in einen Gesetzesrahmen gegossen, der an vielen Stellen die eherechtlichen Beziehungen nachbildet. Daher auch die Änderung in {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB, die nun auch für die Begründung einer [[wikipedia:de:Lebenspartnerschaft|Lebenspartnerschaft]] keinen [[Einwilligungsvorbehalt]] erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beteiligung von Betreuern bei Eheschließungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nichtsdestotrotz können Betreuer in unterschiedlicher Weise an der Eheschließung, dem Ehegüterrecht und der Ehescheidung beteiligt sein. Dies setzt einen passenden [[Aufgabenkreis]] auf Seiten des Betreuers voraus. Da die Ehe (desgleichen die Lebenspartnerschaft) ein familienrechtliches Konstrukt darstellt, sind die vielerorts üblichen Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]] in der Regel nicht geeignet, dem Betreuer in Ehesachen eine [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsbefugnis]] zu ermöglichen. Allenfalls im Bereich des ehelichen Güterrechtes, wo es um die Eigentumsverhältnisse der Eheleute geht, einschl. des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs sowie bei der Hausratsaufteilung kann der [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] geeignet sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu beachten ist {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit&lt;br /&gt;
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Ehegeschäftsfähigkeit===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 1304 BGB, wie bereits zuvor nach § 2 EheG kann eine Ehe nicht eingehen, wer geschäftsunfähig ist, das heißt, wer an einer [[intellektuelle Beeinträchtigung|krankhaften Störung der Geistestätigkeit]] im Sinn von {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB leidet. Die [[Geschäftsfähigkeit]] für die Eheschließung ist unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 1 GG  verfassungsrechtlich garantierten Eheschließungsfreiheit (vgl. {{Rspr|BVerfGE 31, 58}}/68 = FamRZ 1971, 414 und {{Rspr|BVerfGE 36, 146}}/161 = StAZ 1973, 90/93 = NJW 1974, 545 = FamRZ 1974, 122 m. Anm. Bosch; BayObLGZ 1982, 179/180 = FamRZ 1982, 603 ff. m. w. N.) als Ehegeschäftsfähigkeit (vgl. Böhmer StAZ 1992, 65/67) zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen Fall der partiellen [[Geschäftsfähigkeit]], für den eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zulässig ist (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 1 BvL 14/02, FamRZ 2003, 359 = NJW 2003, 1382 = NVwZ 2003, 862).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Ehegeschäftsfähigkeit handelt es sich, wie bei der [[Testierfähigkeit]] i. S. des § 2229 Abs. 4 BGB, um einen Unterfall der Geschäftsfähigkeit, nach der es darauf ankommt, ob der oder die Verlobte in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen, ohne dass die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend sein müssen (vgl. BayObLG, a. a. O.; LG Frankfurt/Main StAZ 1966, 260/261 sowie BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405 für den Fall der Ehescheidung). Sie hat nichts damit zu tun, ob der mit der Ehe verbundene Alltag bewältigt werden kann (Enders BtE 1996/97, 97).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst eine erhebliche geistige Behinderung muss nicht die notwendige Einsichtsfähigkeit in das Wesen der Ehe und die [[Freier Wille|freie Willensentscheidung]] zur Eheschließung ausschließen, mag diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen (vgl. BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = FGPrax 1996, 143 = StAZ 1996, 229 = BtE 1996/97, 95, BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32; LG München I StAZ 1994, 258 = BtE 1992/93, 108 [Ls]; LG Osnabrück FPR 2002, 90; AG Kaiserslautern RdLH 3/1995, 28; AG Rottweil FamRZ 1990, 626; Böhmer StAZ 1992, 65/67; Finger StAZ 1996, 225/228; Hellmann BtPrax 1997, 173/174). Schließt allerdings eine [[intellektuelle Beeinträchtigung|krankhafte Störung der Geistestätigkeit]] die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] aus, so liegt ein Fall der Ehegeschäftsunfähigkeit i. S. des {{Zitat de §|1304|bgb}} BGB i. V mit § 104 Nr. 2 BGB vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BayObLG hat dazu ausgeführt, bei der Eheschließung handele es sich um ein Rechtsgeschäft, dessen Inhalt wesentlich mehr als sonstige typische Rechtsgeschäfte von in der Gesellschaft fest verankerten Vorstellungen geprägt werde. Es sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit auch auf die Ehe erstrecke und ob der Verlobte insoweit die notwendige Einsichtsfähigkeit besitze und zur [[Freier Wille|freien Willensentscheidung]] in der Lage sei, möge diese Einsichtsfähigkeit auch für andere Rechtsgeschäfte fehlen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass sich die Geschäftsfähigkeit auf einen bestimmten, gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten beschränken kann (vgl. Palandt, BGB, § 104 Rz. 6). Dem komme gerade bei der Beurteilung der Ehegeschäftsfähigkeit Bedeutung zu, weil hier nicht so sehr die Fähigkeiten des Verstandes ausschlaggebend seien, sondern die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe (BayObLGZ 1996, Nr. 24 = BtPrax 1997, 111 = FamRZ 1997, 294 = NJWE-FER 1997, 1 = StAZ 1996, 229 = FGPrax 1996, 143 = BtE 1996/97, 95,).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] des Betreuers kann sich ausdrücklich nicht auf die Eingehung einer Ehe erstrecken (§ 1903 Abs. 2 BGB, vgl. dazu Komm. zu § 1903 Rz. 48). Somit ist seit Inkrafttreten des BtG am 1.1.1992 (außer im Fall der Minderjährigkeit eines Verlobten, vgl. {{Zitat de §|1303|bgb}}) in keinem Fall mehr eine Einwilligung des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] eines Heiratswilligen nötig. Im früheren Recht war bei einer Entmündigung wegen Geistesschwäche, Trunk- oder Rauschgiftsucht sowie Verschwendung die Eheschließung nur mit Genehmigung des Vormundes zulässig. Dies wurde als beschränkte Ehemündigkeit bezeichnet (§ 3 Abs. 1 EheG i. d. Fassung bis 31.12.91).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung im Wortlaut:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I,  Beschluss vom 21.07.1997, 13 T 7432/97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Voraussetzungen der Ehegeschäftsfähigkeit und zur Würdigung eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.05.2026, 8 W 89/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Für die Ehegeschäftsfähigkeit im Sinne des § 1304 BGB als Voraussetzung für eine wirksame Eheschließung und das Vorliegen eines gesetzlichen Ehegattenerbrechts kommt es – auch bei fehlender [[Geschäftsfähigkeit]] im Übrigen – allein darauf an, ob der Eheschließende verstandesgemäß in der Lage ist, das Wesen der Ehe zu begreifen und insoweit eine freie Willensentscheidung zu treffen.&lt;br /&gt;
# Der Grundsatz der Amtsermittlung im Verfahren nach dem FamFG (§ 26 FamFG) gebietet bei posthumen Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen des § 1304 BGB neben der [[Anhörung]] von Beteiligten und Zeugen die Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s zur Frage der speziellen Ehegeschäftsfähigkeit, während der bloße Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahme zur allgemeinen Geschäftsfähigkeit in anderen Verfahren (z.B. [[Betreuungsverfahren]]) regelmäßig nicht ausreicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Prüfungspflicht des (religionsrechtlich neutralen) Standesbeamten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Standesbeamte hat die Pflicht, von Amts wegen vor der Eheschließung die [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] nach § 1304 BGB zu prüfen, § 13 PStG (vgl. Böhmer StAZ 1992, 66 ff.). Er muss seine Mitwirkung an der Eheschließung unterlassen, wenn die Eheschließung offenkundig nach {{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Die nach Landesrecht der 16 deutschen [[Bundesländer]] für das Personenstandswesen zuständigen Standesämter beurkunden in der Regel den [[Personenstand]] der Menschen nach Maßgabe des Personenstandsgesetzes (PStG). Sie wirken somit bei der Schließung von Ehen in Deutschland mit. Diese deutschen Zivilehen sollen den individuell gewünschten liturgischen Trauungszeremonien gemäß dem jeweiligen Religionsrecht zeitlich vorausgehen, denn ansonsten käme es gleich zu Beginn der Ehe zu einer Ordnungswidrigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgericht]] kann nach § 308 FamFG das Standesamt vom Bestehen einer Betreuung unterrichten, wenn anzunehmen ist, dass ein geschäftsunfähiger Betreuter heiraten will und der heiratswillige Partner [[Gewaltschutzanordnung|erheblich gefährdet würde]] (Bt-Drs. 11/4528, S. 182; Damrau/Zimmermann, § 69k FGG Rz 6). Der Standesbeamte ist auch ohne eine solche Mitteilung gem. § 13 FamFG zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des [[Betreuungsgericht]]es berechtigt (Böhmer StAZ 1990, 213/216; Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bienwald hält es für zulässig, dass der Betreuer sich bei einer beabsichtigten Eheschließung seines Betreuten an den Standesbeamten wendet, wenn er befürchtet, dass sein Betreuter Opfer eines egoistischen Heiratsanliegens zu werden droht (z.B. Scheinehe zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis oder der deutschen Staatsangehörigkeit). Hier sei es vertretbar, auf das Bestehen der Betreuung und eigene Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit gegenüber dem Standesbeamten hinzuweisen (Bienwald, BtR, 3. Aufl. § 1896 S. 150).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] ist allein noch kein Indiz für die Geschäftsunfähigkeit des Betreuten (vgl. § 149a der Dienstanweisung für Standesbeamte sowie AG Bremen StAZ 1992, 272). Die Eheschließung ist höchstpersönlich, {{Zitat de §|1311|bgb}} BGB, hierbei ist eine Stellvertretung des Betreuers unzulässig. Der Betreuer ist jedoch, einen entsprechenden [[Aufgabenkreis]] vorausgesetzt, zur Antragstellung nach § 49 Abs. 1 PStG und zur Einlegung von Rechtsmitteln in diesem Verfahren berechtigt (so ausdrücklich BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gerichtliche Entscheidung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme der Eheschließung ab, ist hiergegen gem. § 49 Abs. 1 PStG gerichtliche Entscheidung gegeben. Auch der Standesbeamte selbst kann das Gericht anrufen (§ 49 Abs. 2 PStG). Zuständiges Personenstandsgericht ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesbeamten bestimmt, der die angefochtene Verfügung erlassen oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des FamFG Anwendung. Dem Gericht obliegt die [[Amtsermittlungspflicht|Prüfungspflicht im Rahmen der Amtsermittlung]] § 26 FamFG). In der Regel wird ein [[Sachverständigengutachten]] einzuholen sein (LG München StAZ 1994, 258), welches vom Gericht ggf. kritisch bewertet werden muss (BayObLGZ 1981, 306/308 = FamRZ 1982, 199; BayObLGZ 1986, 338/340 = FamRZ 1986, 1248 [LS.]; BayObLG, FamRZ 1993, 1489 = BtPrax 1993, 208, 209). Die persönliche [[Anhörung]] der Beteiligten ist in jedem Falle unerlässlich (BayObLG BtPrax 2003, 78 = FamRZ 2003, 373 = StAZ 2003, 78 = FGPrax 2003, 32).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die der Standesbeamte zur Vornahme der Eheschließung angehalten wird, findet die befristete [[Beschwerde]] statt (vgl. § 51 PStG, § 63 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufhebbarkeit der Eheschließung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine unter Verletzung des § 1304 BGB geschlossene Ehe kann durch Entscheidung des Familiengerichtes aufgehoben werden. Auch ein während der Eheschließung vorhandener Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit rechtfertigt die Eheaufhebung ({{Zitat de §|1314|bgb}} Abs. 1 und 2 Nr. 1). Die Aufhebbarkeit einer Eheschließung unterscheidet sich von der früheren Rechtsfolge der Ehenichtigkeit, die bis 30.6.1998 nach § 18 EheG bei Geschäftsunfähigkeit eines Eheschließenden eintrat (Palandt/Diederichsen § 1304 Rz 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Antrag auf Eheaufhebung kann nach {{Zitat de §|1317|bgb}} BGB binnen eines Jahres nach Bekanntwerden der die Aufhebung rechtfertigenden Umstände beim Familiengericht gestellt werden. Eine Eheaufhebung kann nicht stattfinden, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit oder der vorübergehenden Geistesstörung zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung, {{Zitat de §|1315|bgb}} Abs. 1 Nr. 2 und 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] gestellt werden (§ 1316 Abs. 2 BGB). Ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähiger]] Betreuter (auch mit angeordnetem [[Einwilligungsvorbehalt]]) kann den Antrag nur selbst stellen. Bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] hat der Betreuer dem Antrag zuzustimmen; er Betreuer benötigt hierzu (ebenso wie für den Antrag auf Ehescheidung) die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 125 Abs. 2 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei der Entscheidung über den Antrag auf betreuungsgerichtliche Genehmigung sowie beim Eheaufhebungsverfahren selbst wird es nicht auf die allgemeine Geschäftsfähigkeit, sondern die o.g. [[Ehefähigkeit|Ehegeschäftsfähigkeit]] anzukommen haben. Zu den Rechtsfolgen der Eheaufhebung s. {{Zitat de §|1318|bgb}} BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2010, 13 UF 55/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 216 =  JurionRS 2010, 19594:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zum Grundrecht auf Eheschließung auch für Schwerkranke. Im vorliegenden Verfahren wurde trotz Vorliegen eines sog. Korsakow-Syndroms des Ehemannes bei der Eheschließung der Antrag auf Aufhebung der Ehe durch das OLG zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere eherechtliche Befugnisse des Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Eheschließung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Eheschließung selbst ist als höchstpersönliche Willenserklärung der Ehepartner nicht vertretbar ({{Zitat de §|1310|bgb}} BGB). Eine Stellvertretung durch den Betreuer verbietet sich hierbei, das gleiche gilt für sonstige Rechtsgeschäfte anlässlich der Eheschließung, z. B. die Bestimmung des Ehenamens ({{Zitat de §|1355|bgb}} Abs. 1) oder das Einvernehmen über die Haushaltsführung ({{Zitat de §|1356|bgb}} Abs. 1; vgl. Soergel/Zimmermann § 1903 Rz 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ehevertrag===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Abschluss eines [[wikipedia:de:Ehevertrag|Ehevertrages]] ist der Status des Betreuten maßgeblich; ist er geschäftsfähig und steht bez. vermögensrechtlicher Angelegenheiten nicht unter Einwilligungsvorbehalt, so kann ausschließlich er selbst den Vertrag schließen ({{Zitat de §|1411|bgb}} Abs. 1 Satz 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet, ist ebenfalls keine Stellvertretung durch den Betreuer zulässig; der höchstpersönliche Abschluss des Ehevertrages ({{Zitat de §|1410|bgb}}) ist dann aber nur mit Zustimmung des Betreuers zulässig; dieser wiederum bedarf der betr.ger. Genehmigung, wenn der [[wikipedia:de:Zugewinnausgleich|Zugewinnausgleich]] (§{{Zitat de §|1371|bgb}} ff.) ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft (§{{Zitat de §|1415|bgb}} ff.) vereinbart oder aufgehoben werden soll (§ 1411 Abs. 1 Satz 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur bei geschäftsunfähigen Betreuten ist der Abschluss eines Ehevertrags durch den Betreuer zulässig; aufgrund der obigen Ausführungen kann dies nur Fälle betreffen, in denen der Ehevertrag nicht zugleich mit der Ehe geschlossen werden soll, sondern später Geschäftsunfähigkeit des Ehepartners eingetreten ist (§ 1411 Abs. 2). Auch hier ist vormg. Genehmigung erforderlich; Gütergemeinschaft kann durch den Betreuer nicht vereinbart oder aufgehoben werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird in der Kommentarliteratur empfohlen, dass der Ehevertrag durch den Betreuten und den Betreuer mit betr.ger. Genehmigung geschlossen wird (Damrau/Zimmermann, {{Zitat de §|1902|bgb}} Rz 8, Neuhausen RNotZ 2003, 157/167).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.03.2017,  10 UF 54/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2017, 1747&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von Ehegeschäftsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit der Ehegatten beim Abschluss eines Ehevertrages ist auch bei leichter Intelligenzminderung auszugehen, wenn diese nach Überzeugung des Gerichts die Bedeutung der Ehe und der getroffenen Vereinbarungen erfasst haben (hier: bejaht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gütergemeinschaft===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle der [[wikipedia:de:Gütergemeinschaft|Gütergemeinschaft]] ist der Betreuer bei Tod des anderen Ehegatten berechtigt, die fortgesetzte Gütergemeinschaft abzulehnen ({{Zitat de §|1484|bgb}} Abs. 2 BGB) oder aufzuheben ({{Zitat de §|1492|bgb}} Abs. 3). Desgleichen kann er den Verzicht eines unter Betreuung stehenden Abkömmlings an der Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach Tod eines Elternteils erklären ({{Zitat de §|1491|bgb}} Abs. 3). Für alle Erklärungen wird die betr.ger. Genehmigung benötigt. Abzustellen ist hierbei auf den Aufgabenkreis Vermögenssorge. Der Fall des geschäftsfähigen, aber unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Betreuten wird vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Eine analoge Anwendung der betr.ger. Genehmigungspflicht zur Einwilligung des Betreuers in die Erklärungen des Betreuten ist sachgerecht (Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 9).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ehescheidung===&lt;br /&gt;
[[Bild:Trennung.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
Der geschäftsfähige Betreute kann nur selbst Antrag auf Ehescheidung erheben, das gilt auch bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] (§ 125 Abs. 1 FamFG, so auch Erman/Holzhauer § 1896 Rz 59). Nach anderer Auffassung kann der Betreuer auch bei geschäftsfähigen Betreuten die [[Prozessführung]] übernehmen ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO) und ist der Betreute unter Einwilligungsvorbehalt selbst zur Klageerhebung nicht berechtigt ({{Zitat de §|52|zpo}} ZPO; so Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26).  Letzteres stellt die herrschende Meinung dar (Baumbach-Lauterbach, § 607 ZPO Rz 1; Roth BtPrax 2007, 100/102 m.w.N.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Ehescheidung für einen geschäftsunfähigen Betreuten ist durch den Betreuer zu stellen (BGH {{Rspr|NJW 2002, 671}}; OLG Frankfurt/Main ZEV 2002, 514; OLG Celle, NJW 2013, 2912; Roth aaO S. 102). Gegenteilige Auffassungen aus der Literatur (Kern; Festschrift f. Bienwald, S. 137/142), wonach der Ehescheidungsantrag eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, werden nicht geteilt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim [[Aufgabenkreis]] für das Ehescheidungs- (und auch –aufhebungs) verfahren ist nicht auf den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] abzustellen, da es sich bei der Ehe um eine familienrechtliche Beziehung handelt; hätte der Betreuer nur diesen Aufgabenkreis, wäre er allenfalls Beteiligter bei Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung), vgl. {{Zitat de §|621|zpo}}, {{Zitat de §|623|zpo}} ZPO. Für das Scheidungsverfahren selbst wird ein eigener Aufgabenkreis benötigt, z.B. Vertretung in eherechtlichen Verfahren, Aufgabenkreis alle Angelegenheiten (MünchKomm/Schwab § 1903 BGB Rz 31; Musielak/Borth, § 607 ZPO Rz 6;  OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 27/28;. bereits zum alten Recht der Gebrechlichkeitspflegschaft LG Mannheim FamRZ 1957, 395). Erneut OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.4.2011, 2 WF 166/10; FamFR 2011, 312 = BeckRS 2011, 14629: Die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis &amp;quot;Vertretung in Behördenangelegenheiten&amp;quot; ermächtigt diesen nicht zur Vertretung des Betroffenen im Ehescheidungsverfahren, ebenso OLG Brandenburg, 10 UF 217/10 und OLG Braunschweig FamRZ 2012, 1166. „Rechtsangelegenheiten“ reicht hingegen aus; OLG Celle 6 W 106/13.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erhebung des Scheidungsantrags durch den Betreuer ist die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche  Genehmigung]] gem. § 125 Abs. 2 FamFG, erforderlich. Sie kann auch nachträglich erfolgen (OLG Hamm FamRZ 1990, 166/167; Roth aaO S. 102). Für die Beurteilung der [[Geschäftsfähigkeit]] sind die Kriterien des § 1304 BGB maßgeblich (BGH NJW 1970, 1680/1681 = MDR 1971, 405). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die betreuungsgerichtliche Genehmigung des von einem Betreuer für einen prozessunfähigen Ehegatten gestellten Scheidungsantrags nach  betrifft nur die Rechtssphäre dieses Ehegatten. Durch die Genehmigung wird nur das – durch die Prozessunfähigkeit beeinträchtigte – Recht des Ehegatten wieder hergestellt, seinerseits bei gescheiterter Ehe deren Auflösung herbeizuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der andere Ehegatte ist daher nicht befugt, im eigenen Namen [[Rechtsmittel]] gegen die Genehmigung einzulegen. Seine Einwendungen gegen den Scheidungsantrag kann er nur im Scheidungsverfahren geltend machen (KG BtPrax 2006, 38; bereits zuvor LG Berlin BtPrax 1999, 204; kritisch Damrau/Zimmermann § 1902 BGB Rz 26). Der Betreuer ist zur Erhebung einer Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 138 FamFG bei einer geschäftsunfähigen Person im Scheidungsverfahren ersetzt nicht die Notwendigkeit der Betreuerbestellung (Bienwald § 1896 S. 152). Wegen der vertragsähnlichen Beziehung zwischen beigeordnetem Anwalt und Partei kommt dieser Anwalt nicht als Betreuer in Betracht (Bienwald § 1896 S. 152, vgl. auch § 45 BRAO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann im Ehescheidungsverfahren nicht stellvertretend für den Betreuten auftreten, soweit die persönliche Anhörung des Betreuten (§ 160 FamFG) oder dessen persönliche Teilnahme (§ 17 SGB-VIII – Kinder- und Jugendhilfe) vorgesehen oder unerlässlich ist. Weiter erscheint die stellvertretende Teilnahme des Betreuers an einer Mediation nicht möglich (Bienwald, § 1896, S. 150).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Scheidungsvoraussetzungen ist anzumerken, dass die Ehe geschieden werden kann, wenn sie gem. {{Zitat de §|1565|bgb}} Abs. 1 Satz 1 BGB gescheitert ist. Aus dem Umstand, dass der Betreute (krankheits- oder behinderungsbedingt) in einem Heim lebt, kann alleine nicht geschlossen werden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (Kern aaO S. 142). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt auch dann, wenn der Betreute infolge seniler Demenz kein Verständnis für die Ehe mehr besitzt, der andere Ehegatte jedoch an der ehelichen Gemeinschaft festhalten will. Denn aus der grundsätzlichen Möglichkeit eines Ehegatten, die Scheidung einer gescheiterten Ehe auch dann zu erwirken, wenn er aufgrund einer geistigen Behinderung jedes Verständnis für die Ehe und deren Scheitern verloren hat, kann nicht umgekehrt gefolgert werden, daß die Ehe des geistig behinderten Ehegatten - gleichsam &amp;quot;automatisch&amp;quot; - schon allein deshalb gescheitert ist, weil er behinderungsbedingt jedes Verständnis für die Ehe verloren hat und deshalb zu einem eigenen ehelichen Empfinden nicht in der Lage ist. (BGH NJW 2002, 671, siehe unten). &lt;br /&gt;
Mit Rechtskraft des Ehescheidung bzw. –aufhebungsbeschlusses endet ein Krankenversicherungsschutz, der bisher im Rahmen der Familienversicherung als Mitversicherter beim Ehegatten gewährleistet wurde. Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsssorge hat die Pflicht, den Krankenversicherungsschutz für den Betreuten sicherzustellen (BSG NJW 2002, 2413 = FamRZ 2002, 1471, vgl. auch BdB-Aspekte 41/02, S. 18). Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung nach § 9 SGB-V kann nur binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Scheidungs- bzw. Aufhebungsbeschlusses gestellt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.11.2001, XII ZR 247/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BGHReport 2002,197 = BGHZ 149, 140 = FamRZ 2002, 316 = FPR 2002,143 = FuR 2002,218 = JR 2002,455 (m Anm. Rauscher S. 457) = JurionRS 2001, 20151 = JuS 2002,613 = JZ 2002, 710 (mit Anm. Muscheler = Life&amp;amp;Law 2002, 227 = MDR 2002, 395 = NJW 2002, 671 = NJW-RR 2002, 577 (Ls.) :&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage des Scheiterns der Ehe bei Geisteskrankheit eines Ehegatten. Einem geistig behinderten Ehegatten kann die Berufung auf das Scheitern seiner Ehe nicht allein deshalb versagt werden, weil er infolge seiner Behinderung jedes Verständnis für die Ehe und damit auch für deren Scheitern verloren hat. Würde ein solcher Ehegatte wegen seines Geisteszustands an einer gescheiterten Ehe festgehalten, obwohl deren Scheidung - nach der im Genehmigungsverfahren (§ 607 II Satz 2 Halbs. 2 ZPO) gewonnenen Überzeugung auch des Vormundschaftsgerichts - in seinem wohlverstandenen Interesse liegt, so würde das besondere Schutzbedürfnis dieses Ehegatten unterlaufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.4.2011&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 2 WF 166/10 ; FamFR 2011, 312 m.Anm. Zimmermann = BeckRS 2011, 14629 = FamRZ 2011, 1814:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis &amp;quot;Vertretung in Behördenangelegenheiten&amp;quot; ermächtigt diesen nicht zur Vertretung des Betroffenen im Ehescheidungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, 13.10.2011 - 3 UF 157/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 27393 = FamRZ 2012, 1316:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer ursprünglich krankheitsbedingten Trennung des antragstellenden und prozessunfähigen Ehegatten ist für das Vorliegen des Getrenntlebens der Trennungswille positiv festzustellen. Auch der durch einen Bevollmächtigten nach § 51 Abs. 3 ZPO gestellte Genehmigungsantrag nach § 607 Abs. 2 ZPO (jetzt § 125 Abs. 2 FamFG) kann betreuungsgerichtlich genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011, 10 UF 217/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 73 = FamRZ 2012, 1166 = JurionRS 2011, 31271:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes in einem Ehescheidungsverfahren benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis „Vertretung im Ehescheidungsverfahren“. Die Bestellung als Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] „Vertretung vor Behörden und Gerichten“ dient lediglich der Klarstellung der Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines zugleich übertragenen Aufgabenkreises und ist deshalb alleine nicht ausreichend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschluss vom 11.07.2013, 6 W 106/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2013, 214  = FamRZ 2014, 156 = JurionRS 2013, 42187 = NJW 2013, 2912 = ZEV 2013, 7:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Aufgabenkreis &amp;quot;Rechtsangelegenheiten&amp;quot; berechtigt den Betreuer, den Betreuten im Ehescheidungsverfahren zu vertreten, jedenfalls dann, wenn der Betreute schon geschäftsunfähig war, als das Gericht den Betreuer bestellte (Abgrenzung zu OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1814 und OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss v 16.8.2013, 3 UF 43/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,BtPrax 2013, 261 = FamFR 2013, 522 =&lt;br /&gt;
FamRZ 2013, 1889 = FF 2014,  77 = JurionRS 2013, 46184 = MDR 2013, 15 = NJW 2014, 158 mAnm Kogel NJW 2014, 138 = PaPfleReQ 2013,  94 = SuP 2013, 718:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten eines an Demenz erkrankten Ehegatten durch dessen gesetzlichen Betreuer für einen wirksamen Ehescheidungsantrag gemäß den §§ 125 Abs. 2 S. 2, 287 Abs. 1 FamFG, 1564 S. 1 BGB.&lt;br /&gt;
# Eine einseitige, dem Familiengericht den Ausspruch der Ehescheidung ermöglichende Zerrüttung der Ehe lässt sich gemäß den §§ 1565, 1566, 1567 BGB jedenfalls feststellen, wenn die Ehegatten unstreitig seit mehr als einem Jahr räumlich getrennt voneinander leben und die Anhörung des an Demenz erkrankten Antragstellers nach § 128 FamFG sowie das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme den Rückschluss zulassen, dass dieser zum Zeitpunkt der Trennung bzw. zu einem danach liegenden Zeitpunkt noch den hinreichend sicheren natürlichen Willen zur Trennung und Ehescheidung sowie die Ablehnung der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erklärt hat.&lt;br /&gt;
# Darauf, dass bei dem an Demenz erkrankten Antragsteller zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung hingegen kein natürlicher Trennungs- und Scheidungswillen mehr festgestellt werden kann, kommt es nicht für den Ausspruch der Ehescheidung an. Ist nämlich der antragstellende Ehegatte wegen einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, das Wesen einer Ehe und einer Ehescheidung erfassen zu können, ist bei ihm ein Zustand äußerster Eheferne erreicht, bei dem die Ehe der mehr als ein Jahr getrennt lebenden Ehegatten scheidbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin Beschl. v. 12.02.2014,25 WF 150/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine mit dem Aufgabenkreis &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot;, &amp;quot;Wohnungsangelegenheiten&amp;quot; und &amp;quot;Vertretung vor Behörden und Gerichten&amp;quot; bestellte Betreuerin ist nicht befugt, eine Prozessvollmacht zur Durchführung eines Scheidungsverfahrens zu erteilen. Gemäß § 114 Abs. 5 FamFG bedarf der Verfahrensbevollmächtigte einer besonderen, gerade auf die konkrete Ehesache bezogenen Vollmacht. An einer solchen fehlt es. Die erteilte Vollmacht vom 29.4.2013 genügt nicht. Die Betreuerin war nicht berechtigt, für den Antragsgegner eine solche Vollmacht für ein Scheidungsverfahren zu erteilen. Sie war ausweislich des Betreuerausweises mit den Aufgabenkreisen &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot;, &amp;quot;Wohnungsangelegenheiten&amp;quot; und &amp;quot;Vertretung vor Behörden und Gerichten&amp;quot; bestellt. Erforderlich wäre aber die Bestellung zur Vertretung im Scheidungsverfahren gewesen (vgl. z.B. OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1166; OLG Zweibrücken FamFR 2011, 312 = FamRZ 2011, 1814).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2014, 6 UF 125/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,BtPrax 2014, 240 = JurionRS 2014, 18186:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Verfahrensbeteiligter ist verpflichtet, sorgfältig nach allen entscheidungsrelevanten Unterlagen zu forschen und schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage aus. Dem Verfahrensbeteiligten ist überdies ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten und/oder seines gesetzlichen Betreuers zuzurechnen.&lt;br /&gt;
# Werden im (Erst)Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns weder der Verfahrensbevollmächtigte noch der gesetzliche Betreuer des psychisch erkrankten Verfahrensbevollmächtigten tätig, um alle Unterlagen zum Anfangs- und Endvermögen vorzulegen, dann kann dies einen Verschuldensvorwurf begründen mit der Folge, dass ein späterer Restitutionsantrag unzulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 1. April 2026 - XII ZB 647/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Mit der Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenbereich der Vertretung des geschäftsunfähigen Ehegatten im Ehescheidungsverfahren ist keine Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags verbunden.&lt;br /&gt;
# Über die Erteilung der Genehmigung eines Scheidungsantrags hat das Betreuungsgericht grundsätzlich zu befinden, nachdem der für die Vertretung des volljährigen geschäftsunfähigen Ehegatten im Scheidungsverfahren bestellte Betreuer aufgrund der von ihm ermittelten Wünsche des Ehegatten über die Stellung eines Scheidungsantrags entschieden hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Lebenspartnerschaft==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem LPartG vom 16. Februar 2001 (BGBl. I. S. 266), geändert durch Gesetz vom 11.12.2001 (BGBl. I. S. 3513) war eine direkte Anwendung des § 1304 BGB nicht vorgesehen. Der Sinn der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft (§ 2 LPartG) machte es aber sinnvoll, die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog anzuwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 1 LPartG) sowie der Namenswahl (§ 3 LPartG) verbietet sich Stellvertretung durch den Betreuer. Der Einwilligungsvorbehalt darf sich ebenfalls nicht auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft erstrecken (§ 1903 Abs. 2 i.d.F. des LPartG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrags (§ 7 LPartG) war die analoge Anwendung des § 1411 BGB und somit ggf. betreuungsrechtliche Beteiligung nach Abs. 2 vorgesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft finden gem. § 661 Abs. 2 ZPO die eherechtlichen Bestimmungen der ZPO Anwendung (seit 1.9.2009 § 270 FamFG). Daher ist die Beteiligung des Betreuers entsprechend § 607 Abs. 2 ZPO zu sehen. In § 15 LPartG war  für bestimmte Erklärungen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens darüber hinaus die Höchstpersönlichkeit vorgesehen. Diese Passagen sind jedoch zum 1.1.2005 gestrichen worden, da eine Anpassung an das Eherecht beabsichtigt war (Bt-Drs. 15/3445). Die untenstehende Entscheidung des OLG Köln, die eine Vertretung nicht vorsah, ist infolge der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 hinfällig geworden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2004, 16 Wx 16/04 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRB 2004, 225 = FamRZ 2004, 1724 = FPR 2005, 309 = JurBüro 2004, 625 = JurionRS 2004, 16876 = JWO-FamR 2004, 292 = MDR 2004, R9 = OLGR Köln 2004, 204 = StAZ 2004, 231:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erklärung, die Lebenspartnerschaft nicht weiter fortsetzen zu wollen, kann vom Betreuten nur persönlich dem Gericht gegenüber erklärt werden. Eine Vertretung durch den Betreuer ist dabei vom Gesetz nicht vorgesehen.&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[natürlicher Wille]], [[Ehefähigkeit]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Unterstützungspflicht]], [[freier Wille]], [[Einwilligungsvorbehalt]], [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Erbschaft]], [[Trennungsgebot]], [[Erbausschlagung]], [[Rechtsmittel]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]]&lt;br /&gt;
* [[Vorsorgevollmacht]], [[Betreuungsverfügung]], [[Patientenverfügung]]&lt;br /&gt;
* [[Kindschaftsrecht]], [[Auskunftspflicht]], [[Vaterschaftsanerkennung]], [[Personenstand]]&lt;br /&gt;
* [[Sterilisation]], [[Sterilisationsbetreuer]]&lt;br /&gt;
* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Böhmer: Die Prüfung der allgemeinen Ehefähigkeit unter besonderer Berücksichtigung des BtG; StAZ 1990, 213 &lt;br /&gt;
*Bornhofen: Die Reform des Kindschaftsrechtes und die Neuordnung des Eheschließungsrechts in der standesamtlichen Praxis, StAZ 1997, 362&lt;br /&gt;
*Deinert: Der Betreuer im Ehe- und Lebenspartnerschaftsrecht; BtPrax 2005, 16&lt;br /&gt;
*Finger: Eheschließung Geschäftsunfähiger; StAZ 1996, 225;&lt;br /&gt;
*ders.: Zur Neuordnung des Eheschließungsrechtes; FuR 1996, 124&lt;br /&gt;
* Fröschle: Die Rechtliche Betreuung und das Standesamt. StAZ. 2015, 130&lt;br /&gt;
*Hellmann: Rechtsprechungsübersicht zu ausgewählten materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen des Betreuungsrechts; BtPrax 1997, 170&lt;br /&gt;
*Heptinger: Neuerungen im Eheschließungsrecht, StAZ 1996, 257&lt;br /&gt;
*Kern: Zum Aufgabenkreis „Scheidungsangelegenheiten“ bei der Betreuung; in: [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes], Gieseking-Verlag Bielefeld, 2006, ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*Roth: Ehe und Betreuung; BtPrax 2007, 100 (PDF)&lt;br /&gt;
*Schäfer: zur Ehescheidung bei Demenzerkrankten; NZFam 2014, 676.&lt;br /&gt;
*Schwab: Die Ehefähigkeit und das neue Betreuungsrecht; in: Festschrift für K. Rebmann, München 1989, S. 685&lt;br /&gt;
*Weber: Familienrechtliche Grundlagen für rechtliche Betreuer Teil 1: Die Vertretungsmacht des Betreuers und ihre Grenzen, BtR aktuell 2023, 73&lt;br /&gt;
*Weber: Familienrechtliche Grundlagen für rechtliche Betreuer Teil 2: Zentrale Problemfelder in Einzelbetrachtungen, BtR aktuell 2023, 102&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Tod_des_Betreuten&amp;diff=65779</id>
		<title>Tod des Betreuten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Tod_des_Betreuten&amp;diff=65779"/>
		<updated>2026-06-18T09:28:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Betreuungsgericht ist vom Tod zu unterrichten */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: der Artikel entspricht der Rechtslage ab 1.1.2023.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Bestattung.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==[[Allgemeines]]==&lt;br /&gt;
Betreuer sind häufig verunsichert, wie sie im Falle des Todes der betreuten Person verfahren sollen. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Das Betreueramt erlischt mit dem Tod.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Daher hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person tot ist, grundsätzlich keinerlei [[Betreuerpflichten|Pflichten]] und keine Rechte mehr diesbezüglich, insbesondere kein Recht mehr, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen. Nach Eintritt des Todes des Betreuten entfällt die Berechtigung und die Verpflichtung des Betreuers, das [[Vermögenssorge|Vermögen des Betreuten]] zu verwalten, Verfügungen zu treffen und die Erben belastende Rechtsgeschäfte abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebungsbeschluss]]. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem Erben oder der [[wikipedia:de:Erbengemeinschaft|Erbengemeinschaft]] zu. Das ist so selbstverständlich, dass es (bis 31.12.2022) nicht einmal direkt im Gesetz stand; ab 1.1.23 in § 1870 BGB. Einen  Aufhebungsbeschluss des [[Betreuungsgericht]]es gibt es beim Tod des Betreuten nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer noch enden fast 90 % aller Betreuungen mit dem Tode des Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Maßgeblicher Zeitpunkt==&lt;br /&gt;
Maßgeblich ist die Kenntnis des Betreuers vom Tod des Betreuten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Frage, ob Betreuertätigkeiten noch wirksam sind und der beruflich tätige Betreuer noch einen [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] hat, trifft § 1874 Abs. 1 BGB die Regelung, dass es auf die Kenntnis des Betreuers vom Tode des Betreuten ankommt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ggf. ist der Betreuer auch verpflichtet, an der Identifizierung einer Leiche mitzuwirken, falls es Grund zur Annahme gibt, dass es dabei um den Betreuten handelt. Ist bei einem Betreuten durch die behandelnden Ärzte der so genannte [[wikipedia:de:Hirntod|Hirntod]] bestätigt, so hat der Betreuer auch keinerlei weitere Befugnisse im Bereich der [[Gesundheitssorge]]. Das LG Dortmund hat am 09.12.2009 unter AZ: 4 O 297/09 (BtPrax 2010, 95 = FamRZ 2010, 1012) entschieden, dass ein Betreuer nach Hirntodfeststellung kein Recht mehr hat, auf der Weiterführung der &amp;quot;lebenserhaltenden&amp;quot; Maßnahmen zu bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage der Beendigung sog. [[PEG-Sonde|künstlicher lebenserhaltender Maßnahmen]] ist in einer solchen Situation nicht mehr vom Betreuer zu entscheiden. Er hat auch grundsätzlich kein Recht, in Organentnahmen zu [[Organspende|Transplantation]]szwecken oder in eine Leichenverwendung für wissenschaftliche Zwecke einzuwilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sonderfall hirntote Schwangere===&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang wird häufig der Fall des &amp;#039;&amp;#039;Erlanger Babys&amp;#039;&amp;#039; zitiert, in dem eine in der 15. Woche schwangere Frau nach Hirntod noch 5 Wochen am „Leben“ erhalten wurde, bei normalem Wachstum des Fetus. Was für den Laien unverständlich scheint, erklärt sich dadurch, dass durch die künstliche Beatmung und Ernährung der Körper der Frau und damit auch der Uterus in seiner Grundfunktion erhalten blieb und damit auch das Kind unversehrt war. Durch eine Infektion kam es dann zum Ende der Schwangerschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insofern stellt sich die Frage nach der Bewertung des Hirntodes. Zu berücksichtigen ist aber auch die Frage, ob es ethisch gerechtfertigt werden kann, die hirntote Mutter solange künstlich zu beatmen und zu ernähren, bis der Fetus per Kaiserschnitt auf die Welt geholt werden kann. Des weiteren darf nicht vergessen werden, daß die Schwangerschaft in diesem Fall erst bei der Vorbereitung zur Organentnahme festgestellt wurde. Als entschieden wurde, zu versuchen die Schwangerschaft auszutragen, wurde die Organentnahme abgesagt. Als es jedoch nach 5 Wochen zur Fehlgeburt kam, war auch die Organentnahme nicht mehr möglich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der o.g. Aussage war der hirntoten Schwangeren im übrigen ein rechtlicher Betreuer bestellt worden, um über die weitere medizinische Behandlung zu entscheiden.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Hersbruck, Beschl.vom 16.10.1992 - XVII 1556/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1992, 3245 = FamRZ 1992, 1471 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers für die genannten [[Aufgabenkreis]]e erschien erforderlich, ungeachtet der Tatsache, dass die Betr. tot im Sinne des Gesetzes ist... Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des vorläufigen Betreuers über das Abschalten der funktionserhaltenden Apparate vor Entbindung oder Tod der Leibesfrucht im Mutterleib einer [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das Gericht bedarf. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Genehmigung nicht mehr erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtsgericht Würzburg, Beschluss vom 13.2.2018 – 25 XVII 208/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2019, 20 = FamRZ 2019, 1821&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Für eine schwangere Frau, deren Hirnfunktionen ausgefallen sind, kann ein Betreuer bestellt werden. Aufgrund der Schwangerschaft besteht ein Fürsorgebedarf in Hinblick auf die weitere Behandlung der Betroffenen.&lt;br /&gt;
# Die im Zuge der medizinischen Behandlung erforderlichen Entscheidungen können nur von einem rechtlichen Vertreter der Schwangeren getroffen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuungsgericht ist vom Tod zu unterrichten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat das Betreuungsgericht über den Tod des Betreuten zu informieren, den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben (§ 290 Abs. 3 FamFG), einen [[Schlussbericht]] zu erstatten (§ 1863 Abs. 4 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört nicht zu den Aufgaben des bisherigen Betreuers, eine [[wikipedia:de:Sterbeurkunde|Sterbeurkunde]] zu beschaffen. Der Ex-Betreuer ist ggü dem Standesamt KEIN Berechtigter nach § 62 PStG. Das Gericht kann eine solche direkt vom Standesamt anfordern (§ 65 PStG). Da aber der Sterbeort (und nicht der letzte Wohnort) maßgeblich ist, sollte der Betreuer dem Gericht den Sterbeort angeben, das ist ein Gebot der Fairness.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn der [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] bestand, ist auch eine [[Schlussrechnungslegung|Schlussvermögensübersicht]] einzureichen, § 1872 Abs. 2 BGB. Auch so genannte [[befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]] sind zur (vereinfachten)[[Schlusspflichten|Schlussrechenschaft]] verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Abschließende Pflichten bestehen gegenüber dem Erben==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft die gleichen [[Schlusspflichten|Rechenschaftspflichten]], die er bei einer [[Aufhebung der Betreuung|Betreuungsaufhebung]] gegenüber dem bisherigen Betreuten gehabt hätte. Dies beinhaltet auch die Herausgabe des vom Betreuer verwalteten Vermögens gegen Quittung (§ 1872 Abs. 1 BGB). Letzteres ergibt sich auch aus einer analogen Anwendung von § 667 BGB (OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2007 - 8 U 4/07, NJW-RR 2008, 598 = FamRZ 2008, 182 sowie OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.12.2010 - 8 U 622/09 - 164; FamRZ 2011, 1170).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, hat der bisherige Betreuer die Vermögenswerte an den Nachlasspfleger herauszugeben, so das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.07, 7 U 248/06, NJW-RR 2008, 313 = FamRZ 2007, 2109 = Rpfleger 2007, 606; &lt;br /&gt;
[http://www.iww.de/ee/archiv/nachlasspflegschaft-nachlasspfleger-kann-vermoegen-der-betreuten-ohne-genehmigung-annehmen-f9178 Besprechung dieses Beschlusses].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Benachrichtigung Dritter?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Benachrichtigung Dritter, zB der Rentenversicherung, des Sozialamtes, der Bank usw. ist streng genommen, keine Betreuerpflicht (sondern eine des Erben). Dennoch empfielt es sich, die Stellen kurz zu informieren. Insbesondere, um nicht monatelang mit weiterer Korrespondenz „belästigt“ zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Sicherung des Nachlasses== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Sicherung des Nachlasses des Betreuten hat grundsätzlich das Nachlassgericht Sorge zu tragen (§ 1960 BGB). Stellt das Nachlassgericht einen aktuellen Sicherungsbedarf fest, wird es umgehend einen [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspflegers]] bestellen (dies gilt insbesondere dann, wenn der Erbe unbekannt ist). Dieser Nachlasspfleger kann natürlich auch der bisherige Betreuer sein, er wird dann aber nicht mehr als Betreuer, sondern eben als Nachlasspfleger tätig. Dies muss man von seinen Konsequenzen streng unterscheiden. Schwierig wird es erst dann, wenn aufgrund des fehlenden aktuellen Sicherungsbedürfnisses die Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht unterbleibt. Der Betreuer, der noch einen offenen Vergütungsanspruch gegen den (unbekannten) Erben hat, ist allerdings auch Nachlassgläubiger und kann in dieser Funktion ganz formell die Nachlasspflegerbestellung beim Nachlassgericht beantragen (§ 1961 BGB) und gegen einen Ablehnungsbeschluss [[Beschwerde]] einlegen (§ 59 FamFG). Die Frist beträgt nach § 63 FamFG 1 Monat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Somit besteht hier einzig die Aufgabe des Betreuers im Todesfall des Betreuten, das Betreuungs- und das Nachlassgericht und einen der Erben über das Ereignis zu informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Notgeschäftsführungspflichten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern der oder die Erben nicht erreicht werden können, hat der bisherige Betreuer im Rahmen seiner [[Aufgabenkreis]]e für den Nachlass Fürsorge zu leisten, wenn sonst eine Gefährdung besteht. Hieraus kann man eine Mitteilungspflicht des Betreuers nach dem Tod des Betreuten zumindest an einen der Erben ableiten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Notgeschäftsführungspflicht hat ihre gesetzliche Grundlage in § 1874 Abs. 2 BGB..&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur in solchen Ausnahmefällen hat der frühere Betreuer unaufschiebbare Dinge für den Erben zu erledigen, wenn er verhindert (oder unbekannt) ist. Hier muss der bisherige Betreuer aber besonders vorsichtig bei der Frage sein, was unaufschiebbar ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Notgeschäftsführungspflicht des bisherigen Betreuers kann sich stets nur auf [[Aufgabenkreis]]e erstrecken, die der Betreuer zuvor innehatte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meist wird im Rahmen der Notgeschäftsführung der Aufgabenkreis der [[Vermögenssorge]] betroffen sein, möglicherweise auch die [[Aufenthaltsbestimmung]] oder [[Wohnungsangelegenheiten]], soweit es sich um Wohnraum handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Koblenz, Beschluss vom 19.05.1995, 2 T 302/95 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1995, 1376 = Rpfleger 1996, 158:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Tod des Betreuten endet die Notgeschäftsführungsbefugnis des Betreuers dann, wenn der Erbe selbst anderweitig Fürsorge treffen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nur wenn der Erbe keine Fürsorge treffen kann==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein solches Notgeschäftsbedürfnis dürfte z.B. dann bestehen, wenn überhaupt nicht bekannt ist, wer der Erbe ist, z.B. weil nahe Angehörige nicht vorhanden sind oder es unklar ist, wo diese leben und ob sie überhaupt leben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch Unklarheit darüber, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist und ob dieses Dokument rechtwirksam ist, kann solches verursachen. In solchen Fällen bietet sich allerdings vorrangig die Bestellung eines [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspflegers]] durch das Nachlassgericht an (§§ 1960, 1961 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch kann es sein, dass der Erbe selbst im Sinne von § 1814 BGB [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist. Dann muss ggf. solange der bisherige Betreuer des Verstorbenen die Notgeschäfte führen, bis für den Erben selbst ein Betreuer bestellt ist. In einem solchen Falle ist allerdings auch die Bestellung des bisherigen Betreuers als Betreuer für den Erben denkbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einzelne Pflichten bei der Notgeschäftsführung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den typischen Aufgaben im Rahmen der Notgeschäftsführungspflichten gehören:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Einlegen von [[Rechtsmittel]]n (bei Behörden und Gerichten, wenn alsbald Verfristung droht)&lt;br /&gt;
*Sicherung des [[Grundstück|Hausgrundstückes]] des verstorbenen Betreuten, z.B. Anschalten von Heizungen, Ablassen von Wasser zur Vermeidung von Frostschäden&lt;br /&gt;
*Evtl. öffentlich-rechtliche Sicherungspflichten zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und [[ordre public|Ordnung]] (z.B. Streupflicht auf Gehwegen)&lt;br /&gt;
*[[Tierschutz|Sicherstellen von Haustieren]] des verstorbenen Betreuten, Veranlassen einer Unterbringung im Tierheim usw.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung von angemietetem Wohnraum des verstorbenen Betreuten fällt nicht unter die Notgeschäftsführung. Der Erbe kann stattdessen auch das Mietverhältnis weiterführen (§ 564 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bestattung durch den Betreuer?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Immer wieder werden Betreuer mit der Frage der [[Bestattung]] ihres bisherigen Betreuten konfrontiert. Tatsächlich sind für die Durchführung der Bestattung eines Verstorbenen nach den [[wikipedia:de:Bestattungsgesetz|Bestattungsgesetzen]] der Bundesländer der Ehegatte und die nächsten Verwandten zuständig. Sofern solche Personen nicht auffindbar oder vorhanden sind  oder wenn sie sich weigern, die Bestattung zu veranlassen, sollte der Betreuer die Bestattung der örtlichen Ordnungsbehörde überlassen. Sofern genügend Geldmittel zur Verfügung stehen, wäre zu Lebzeiten des Betreuten an einen [[Bestattungsvertrag]] zu denken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den Landesbestimmungen über das Bestattungswesen stellt eine nicht bestattete Leiche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Nach diesen Bestimmungen haben die Familienangehörigen, auch wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, für die Bestattung zu sorgen. Kümmern sie sich nicht darum, ist es Aufgabe des Ordnungsamtes, die Bestattung zu organisieren. Aufgabe des Betreuers ist es daher nur, ggf. die Ordnungsbehörde (der Stadt oder des Landkreises) von der bestattungsbedürftigen Leiche zu informieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allenfalls dann, wenn der Verstorbene den Betreuer zu Lebzeiten selbst mit seiner Bestattung beauftragt hat, sollte er sie durchführen lassen. Dennoch ist Vorsicht bei der Unterschrift unter Bestattungsaufträge empfohlen. Wenn der Erbe der Meinung ist, der vom früheren Betreuer erteilte Bestattungsauftrag sei zu teuer gewesen, haftet u.U. der Betreuer selbst. Deshalb: bei derartigen ausnahmsweisen Bestattungen nur Aufträge vergeben zum örtlichen Sozialamtstarif (dort nachfragen). Außerdem empfiehlt es sich, den Bestattungsauftrag vom Betreuten schriftlich festzuhalten. Wünsche zur Art und Weise der Bestattung kann natürlich der Betreute auch in einem Testament festhalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am praktischsten ist es natürlich, wenn bereits zu Lebzeiten des Betreuten ein Bestattungsvorvertrag mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen abgeschlossen wurde (wichtig: [[Aufgabenkreis]] beachten und Genehmigung des Betreuungsgerichtes einholen, wenn Geld auf versperrtem Konto liegt, § 1812 BGB). Dies setzt natürlich entsprechendes Vermögen der betreuten Person voraus, welches für den Lebensunterhalt nicht benötigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Mannheim, Beschluss v 17.4.2018, 1 S 419/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit Beschluss vom 17. April 2018 entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Testamente im Besitz des Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[wikipedia:de:Testament|Testamente]], die der Betreuer nach dem Tod des Betreuten auffindet oder in seinem Besitz hat, sind dem Nachlassgericht zu übergeben (§ 2259 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, 09.08.2006 - 33 Wx 249/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Wenn das [[Betreuungsverfahren]] mit dem Tod des Betreuten endet, ist die Tätigkeit des Betreuers zeitanteilig nur bis zum Todestag zu vergüten. Abwicklungstätigkeiten wie z.B. die [[Schlussrechnung|Schlussabrechnung]] sind mit der vorherigen Pauschalvergütung abgegolten (im Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 5.4.2006, 16 Wx 49/06, OLGR Köln 2006,571; OLG Dresden, Beschl.v.23.1.2006, 3 W 1523/05).&lt;br /&gt;
#Soweit der Betreuer nach dem Tod des Betroffenen (über die Abwicklung hinaus) Geschäfte besorgt, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweitig Fürsoge treffen kann (§ 1698b BGB), sind diese Tätigkeiten auf der Basis einer Einzelaufstellung nach Zeitaufwand konkret zu vergüten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 83/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Betreuer, der in Unkenntnis des Todes des Betroffenen zunächst weiter tätig wurde, ist insoweit allenfalls in analoger Anwendung von § 6 Satz 1 VBVG und nicht pauschal nach den §§ 4, 5 VBVG zu entschädigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nachlasspflegschaft ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Erbe unbekannt, so kann der Betreuer als Nachlassgläubiger auch selbst beim Nachlaßgericht eine [[wikipedia:de:Nachlasspfleger|Nachlasspflegschaft]] nach § 1960 BGB beantragen. Gefährdet der bekannte Erbe die Vergütungsforderung des Betreuers, so kann dieser nach § 1881 BGB eine Nachlassverwaltung beantragen (für die ähnliches gilt wie für die Nachlasspflegschaft). Es ist auch ohne weiteres möglich, dass der frühere Betreuer zum Nachlasspfleger bestellt wird. Dann hätte er selbst die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln, hätte Verfügungsgewalt über die Konten und könnte sich auch selbst die vom Gericht bewilligte Vergütung auszahlen. Das Vertretungsverbot des § 181 BGB gilt hier nicht, da es nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht. Die Tätigkeit des Nachlasspflegers wird natürlich auch vergütet, wobei hierüber dann das Nachlassgericht entscheidet (§ 1962 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Bestattung]], [[Bestattungsvertrag]], [[Schlusstätigkeiten]], [[Schlussbericht]], [[Hamburger Mustergliederung]], [[Sterbehilfe]], [[Organspende]], [[Testierfähigkeit]], [[Erbausschlagung]], [[Tod des Betreuers]]&lt;br /&gt;
* [[Genehmigungspflichten]], [[Grundstück]]&lt;br /&gt;
* [[Rente]], [[Personenstand]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://youtu.be/EwfYQD6f8Q4 Youtube-Video (Betreuerschmiede) zum Thema Bestattung]&lt;br /&gt;
*[https://youtu.be/xLu1IXaAUQA?feature=shared Youtube-Video zum Tod des Betreuten (Berufsbetreuer Salzbrunn)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.dnotv.de/stellungnahmen/betreuungsrecht-probleme-beim-tod-des-betreuten/ Stellungnahme Deutsches Notarinstitut zu den abschließenden Betreuerpflichten]&lt;br /&gt;
*[http://bilder.buecher.de/zusatz/20/20884/20884715_lese_1.pdf Hinweise zur Bestellung eines Nachlasspflegers (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3936057311/internetsevon-21  Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht (4. Auflage Düsseldorf 2010) ][http://www.horstdeinert.de/todesfall.htm Infos hierzu ], ISBN 3936057311&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3532623021/internetsevon-21 Eras: Nur 3 Tage - zwischen Tod und Bestattung. Ein Leitfaden], ISBN 3532623021&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3824050129/internetsevon-21 Eulberg/Ott-Eulberg: Die Nachlasspflegschaft in der anwaltlichen Praxis ], ISBN 3824050129&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3941586459/internetsevon-21 Kurze/Goertz: &amp;#039;&amp;#039;Bestattungsrecht in der Praxis&amp;#039;&amp;#039;, Bonn 2012], ISBN 978-3-941586-45-1&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3452245918/internetsevon-21 Widmann: Der Bestattungsvertrag; Köln 2002]; ISBN 3452245918&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056320/internetsevon-21 Zimmermann: Rechtsfragen bei einem Todesfall, 6. Aufl., 2010], ISBN 3423056320&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769411048/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 2012, 44 Euro], ISBN 978-3-7694-1104-1&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Bienwald Zur (landesrechtlich geregelten) Bestattungspflicht des Betreuers; BtPrax 2000, 107&lt;br /&gt;
*Brauer: Durchsetzung der Betreuervergütung nach Tod des Betreuten; BtPrax 2009, 226&lt;br /&gt;
*Damrau: Grabpflegekosten sind Nachlassverbindlichkeiten; ZEV 2004, 456&lt;br /&gt;
*Deinert:  Organspende und Betreuung, BtPrax 1998, 60&lt;br /&gt;
*ders.: Betreuung und Bestattung; in: Sonnenfeld (Hrsg.): Nichtalltägliche Fragen zum Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
*ders.: Die Heranziehung des Betreuten, seiner Familienangehörigen und Erben zu den Betreuungskosten, FamRZ 1999, 1187&lt;br /&gt;
*ders.: Betreuervergütung und Staatsregress nach dem Tod des Betreuten; FamRZ 2002, 375&lt;br /&gt;
*ders.: Zur Bestattungspflicht von Betreuern beim Tod von Betreuten und ihren Angehörigen; BtPrax 2016, 96&lt;br /&gt;
*Gursky: Der Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag, AcP 185, 13&lt;br /&gt;
*Jochum: Keine Verfügung über Nachlasskonten nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1996, 88; &lt;br /&gt;
*Klinger: Der Tod des Betreuten - Abschlusstätigkeiten des Betreuers; NJW spezial 2005, 253&lt;br /&gt;
*Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313&lt;br /&gt;
*Müller: Die Kosten der Bestattung im Zivil- und Steuerrecht, DStZ 2000, 329&lt;br /&gt;
*Paßmann: Die Betreuung endet mit dem Tod, BtPrax 1994, 202; &lt;br /&gt;
*Paul: Bestattungskosten im Sozialhilferecht, ZfF 1996, 222&lt;br /&gt;
*Schäfer: Korrektes Verständnis für den Hirntod, NJ 2018, 190&lt;br /&gt;
*Stockert: Bestattung durch den Betreuer, BtPrax 1996, 203&lt;br /&gt;
*Vogt: Tod der betreuten Person - Die Führung von Nachlaßkonten, BtPrax 1996, 52; &lt;br /&gt;
*Walter.: Organentnahme nach dem Transplantationsgesetz: Befugnisse der Angehörigen; FamRZ 1998, 201;&lt;br /&gt;
*Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759&lt;br /&gt;
*Zimmermann: Der Tod des Betreuten; ZEV 2004, 453&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/nachlass/nls_17.pdf Nachlassverzeichnis (NRW, PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/hinterlegung/index.php Antrag auf Hinterlegung (NRW)] &lt;br /&gt;
*[http://www.amtsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Anlage%20zum%20HinterlegungsantragmGlaeubiger_20070301.pdf Anlage zum Hinterlegungsantrag bei mehreren Gläubigern]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsende]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Erbrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Zuf%C3%BChrung_zur_Unterbringung&amp;diff=65730</id>
		<title>Zuführung zur Unterbringung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Zuf%C3%BChrung_zur_Unterbringung&amp;diff=65730"/>
		<updated>2026-06-09T12:48:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Zwangsjacke.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Die Zuführung zur Unterbringung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 326 FamFG ist die Unterstützung der [[Betreuungsbehörde]] gegenüber dem Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen konkretisiert worden. Verantwortlich für die (mit Freiheitsentziehung verbundene) [[Unterbringung]] eines Betreuten bleibt der Betreuer. Daraus folgert, dass der Betreuer in der Regel anwesend sein muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörde soll ihm bei der Zuführung behilflich sein. Die [[Unterstützungspflicht]] der Betreuungsbehörde beschränkt sich nicht nur auf Zwangsmaßnahmen. Bereits im Vorfeld, bei der Klärung, ob und wie sich eine [[Unterbringung]] vermeiden lässt, bei der Einholung entsprechender Gutachten, bei der Formulierung des Antrags auf [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] und bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung ist die Behörde aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in der [[Unterstützungspflicht]]. Dies gilt auch für die Hilfe bei der Entlassung aus der Unterbringung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestimmung ist vom Gesetzgeber auf [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] erweitert worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vollzug der Unterbringungsentscheidung als rechtmäßiger [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]]==&lt;br /&gt;
Steht die Entscheidung des Betreuers fest und ist diese vom Gericht genehmigt , stellt sich die Frage nach der tatsächlichen Realisierung der Unterbringungsmaßnahme, nämlich der Zuführung des Betreuten in die ausgewählte Einrichtung. In dieser Situation stand der bisherige Vormund (vor 1992) oft allein. Die Gesundheitsämter, zuständig für Unterbringungen aufgrund der [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]e der Bundesländer, erachteten sich bei zivilrechtlichen Unterbringungen nicht für zuständig. Die im Fall erforderlicher Gewaltanwendung aufgrund gerichtlicher Entscheidung vor 1992 zuständigen Gerichtsvollzieher waren meist mit den besonderen Problemen psychisch Kranker überfordert. Nach den Vorstellungen des [[Betreuungsgesetz|BtG-Gesetzgebers]] sollte die [[Betreuungsbehörde]] im neuen Recht dem Betreuer die erforderlichen Hilfen für die Zuführung zur Unterbringung zur Verfügung stellen. Erwähnt werden neben Spezialfahrzeugen vor allem Fachpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bielefeld, Beschluss vom 27.07.2017, 23 T 452/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Aufgaben der Betreuungsbehörde nach § 326 FamFG enden mit der Zuführung des Betreuten in der Unterbringungseinrichtung.&lt;br /&gt;
# § 326 Abs. 1 FamFG ist auf den Fall der Verlegung des Betroffenen innerhalb der Unterbringungseinrichtung nicht anwendbar. Für die Verlegung innerhalb der Einrichtung ist das Personal der Unterbringungseinrichtung verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wiesbaden, Beschluss vom 22.07.2019, 4 T 217/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die örtliche zuständige Behörde hat den Betreuer gem. § 326 Abs. 1 FamFG auch bei der Verlegung  von einer genehmigten und bereits vollzogenen geschlossenen Unterbringungseinrichtung zu einer anderen Unterbringungseinrichtung zu unterstützen und erforderlichenfalls Gewalt anwenden, wenn das Gericht dies nach § 326 Abs. 2 FamFG anordnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hannover, Beschluss vom 9.9.2019, 4 T 70/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die betreuungsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Verbringung des Betreuten in ein offenes Heim besteht keine gesetzliche Grundlage. § 326 Abs. 2 FamFG kann nicht entsprechend angewendet, da die Vorschrift eine Unterbringungsmaßnahme voraussetzt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.10.2000 – XII ZB 69/00, BGHZ 145, 297).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anwendung unmittelbaren Zwangs==&lt;br /&gt;
[[Bild:Handschellen.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Gewaltanwendung durch Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] ist erlaubt, wenn eine ausdrückliche Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es vorliegt ( § 326 FamFG). Bei einer rechtswidrigen Anwendung von Zwangsmitteln kann ein [[Betreuerhaftung|Schadensersatzanspruch]] des Betroffenen gegeben sein. Im bisherigen Recht war die Rechtslage nicht eindeutig. Sofern sich Gewaltanwendung im Ausnahmefall nicht verhindern läßt, kann die Betreuungsbehörde hierfür die Unterstützung der Polizei anfordern, was nach § 326 Abs. 2 FamFG (i.V.m. den [[Polizeirecht|Polizeigesetzen]] der [[Bundesländer]]) zulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Wohnungsangelegenheiten#Problem_Wohnungszutritt Wohnungszutritt]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die Betreuungsbehörde berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen [[Genehmigungspflichten|gerichtlichen Genehmigung]] vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 40 (LS):&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# § 326 Abs. 1 FamFG ist keine Befugnis zur Zuführung zu einer ambulanten bzw. offen stationären Behandlung eines Betreuten.&lt;br /&gt;
# Eine medizinische [[Zwangsbehandlung]] eines Betreuten auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen [[Unterbringung]] unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kosten der Zuführung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Unterstützung entstehende Kosten, etwa für die Einschaltung eines Schlüsseldienstes zum Öffnen der Wohnungstür, sind nach überwiegender Auffassung von der [[Betreuungsbehörde]] zu tragen (LG Limburg Beschluss vom 01.12.1997 – 7 T 225/97 = BtPrax 1998, 116; LG Koblenz Beschluss vom 21.10.2003 – 2 T 726/03 = FamRZ 2004, 566 [Ls.]; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge Rdnr. 10; Fröschle/Locher Rdnr. 19; Prütting/Helms/Roth Rdnr. 9; Bassenge/Roth Rdnr. 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies unterscheidet sich von den Kosten bei der [[Vorführung]] im Auftrag des Betreuungsgerichtes (zur [[Anhörung]] (§ 278 Abs. 5 FamFG) oder zur Erstellung des [[Sachverständigengutachten]]s nach § 283 FamFG. Hier erhält die Betreuungsbehörde die Kosten einer Vorführung durch das Gericht erstattet (OLG Köln, Beschl. v. 26.07.2004 - 16 Wx 119/04, FamRZ 2005, 1199 (Ls.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: neue Entscheidung des BGH: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 -&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Türöffnungskosten, welche der Betreuungsbehörde anlässlich der Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung entstehen, hat diese selbst zu tragen. Diese Entscheidung betrifft allerdings die Vorführung, nicht die Zuführung. Zu letzterer ist eine höchstrichterliche Entscheidung nicht bekannt (Frühjahr 2018).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Unterbringung]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Unterbringungsverfahren]],  [[Zwangsbehandlung]], [[Vorführung]]&lt;br /&gt;
* [[Gerichtskosten]]&lt;br /&gt;
* [[Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsprechung zur Unterbringung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beförderung eines Demenzkranken durch die Polizei ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 03.03.2011, Az. 10 A 1842/10 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 1898 = DÖV 2012, 364:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kommt immer wieder vor, dass Demenzkranke Weglauftendenzen aufweisen und orientierungslos herumirren. Das nachfolgend dargestellte Rechtsproblem dürfte daher von großem Interesse für Angehörige und Betreuer sein:  Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die Polizei ein Absehen von der Erhebung einer Gebühr für die Beförderung zu prüfen hat, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass ein von ihnen Beförderter dauerhaft geschäftsunfähig ist. Hintergrund des Urteils war, dass sich Polizeibeamte eines 87-jährigen, an Demenz erkrankten Bewohners eines Wohnstifts annahmen, der in der Stadt herumirrte, und ihn zu seiner Einrichtung zurückgeführten. Für dieses Zurückbringen in das häusliche Umfeld wurde daraufhin mittels eines Bescheids eine Gebühr in Höhe von 65,- € für den Einsatz von zwei Beamten für je eine halbe Stunde sowie Nutzung des Fahrzeugs berechnet. Der Sohn als Betreuer des Demenzkranken wandte sich gegen diesen Bescheid. Der Klage wurde stattgegeben. Der Kläger argumentierte, ein Geschäftsunfähiger könne kein Kostenschuldner im Verwaltungsverfahren sein. Aus diesem Grund sei er auch kein Störer im verwaltungsrechtlichen Sinne und damit auch kein Kostenschuldner. Die Gegenseite führte aus, der Demenzkranke habe sich orientierungslos im öffentlichen Verkehrsraum bewegt und damit für die Allgemeinheit eine Gefahr dargestellt. Es habe somit im Ermessen der Beamten gelegen, wie dieser Gefahr am besten entgegenzuwirken sei. Durch die Beförderung sei der Demenzkranke am wenigsten belastet worden, auf die Geschäftsunfähigkeit käme es dabei nicht an. Der Klage des Demenzkranken durch seinen Betreuer wurde stattgegeben, mit der Begründung, die Polizeibeamten hätten zwar rechtmäßig und ermessensfehlerfrei entschieden, jedoch habe man bei korrekter Ermessensausübung auf eine Kostenerhebung verzichten müssen. Die von der Polizei gewählte Beförderung zurück in die Einrichtung sei auf jeden Fall die richtige und effektivste Entscheidung gewesen, da die von dem Kläger ausgehende Gefahr schneller beendet worden sei als durch Alternativmaßnahmen wie ein Abholen durch Mitarbeiter der Einrichtung oder eine Taxifahrt. Bei der Erhebung des Bescheids habe die Polizei ihr Ermessen jedoch gar nicht ausgeübt. Nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz kann von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches kann nach Überzeugung des Gerichts dann vorliegen, wenn der Veranlasser geschäftsunfähig ist, die Geschäftsunfähigkeit für die Behörde auch erkennbar war und er keinen Antrag auf die Amtshandlung gestellt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schutz von Geschäftsunfähigen stehe unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Diesem Schutz räume die Rechtsordnung absoluten Vorrang vor dem Schutzbedürfnis des [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehrs]] ein. Dies ergebe sich aus dem Schutzauftrag des Staats, der sich aus der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Grundgesetz und dem Sozialstaatsprinzip ableite. Durch die Nichtausübung ihres Ermessens habe die Behörde subjektive Rechte des Klägers verletzt. Der Heranziehungsbescheid war aus diesem Grund als rechtswidrig zu betrachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-11-zufuhrung-ein-praxisfall-aus-meiner-taglichen-arbeit/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Zuführung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Deinert: FamFG und Betreuungsbehörde; BtMan 2009, 74&lt;br /&gt;
*Deinert: Freiheitsentziehende Unterbringung betreuter Menschen; Deutsches Polizeiblatt 2016, 25&lt;br /&gt;
* Kirchhoff: Vollzugshilfe der Polizei bei Vorführungen und Unterbringungen durch Betreuungsbehörden; Polizei 2025, 450&lt;br /&gt;
*Köhle: Zwangsvorführung durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93&lt;br /&gt;
*Scheulen: Die Aufgaben der Betreuungsbehörde bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten; BtPrax 2022, 55&lt;br /&gt;
*Windel: Darf der Betreuer sein [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht ggü. dem Betreuten zwangsweise durchsetzen? BtPrax 1999, 46&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Unmittelbarer Zwang|Wikipedia zu unmittelbarem Zwang]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Fesselung (physisch)|Wikipedia zu Fesselung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unterbringung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Erweiterte_Unterst%C3%BCtzung&amp;diff=65712</id>
		<title>Erweiterte Unterstützung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Erweiterte_Unterst%C3%BCtzung&amp;diff=65712"/>
		<updated>2026-06-07T10:22:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;- wird demnächst bearbeitet-&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
* Bürkel: Andere Hilfen im Kontext rechtlicher Betreuung; BtR aktuell 2024, 21&lt;br /&gt;
* Mlosch, Betreuungsrecht. Erweiterte Unterstützung in der Kommune, Teil 1, NDV 2026, 251&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Betreuungsalternativen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsbeh%C3%B6rde&amp;diff=65711</id>
		<title>Betreuungsbehörde</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsbeh%C3%B6rde&amp;diff=65711"/>
		<updated>2026-06-07T10:22:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
[[Bild:Behoerde.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
== [[Allgemeines]] ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Recht vor Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es am 1. Januar 1992 waren die Behördenaufgaben im Bereich der [[wikipedia:de:Vormund|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] für [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährige]] den Jugendämtern zugewiesen (§  54  a JWG a. F.). Die Zuordnung der Aufgaben zum [[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]] wurde insbesondere von erwachsenen Menschen als unangemessen und diskriminierend empfunden. Gleichzeitig haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter die Zuständigkeit ihrer Behörde als überfordernd erlebt, da Kinder und Jugendliche und Erwachsene eine sehr unterschiedliche Art fachlicher Begleitung benötigten. Im Rahmen des Betreuungsgesetzes, das im wesentlichen andere Gesetze änderte (BGB, FGG usw.), wurde auch ein eigenständiges Gesetz für behördliche Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechtes geschaffen, das [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG). Es wurde zum 1.1.2023 durch das erheblich erweiterte [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG) ersetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Errichtung von Betreuungsbehörden ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach §  1 [[BtOG]] ist es Aufgabe der [[Bundesländer]] zu bestimmen, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist. In ihren Ausführungsgesetzen haben nahezu alle Flächenländer auf örtlicher Ebene die  [[wikipedia:de:Landkreis|Landkreis]]e und [[wikipedia:de:kreisfreie Stadt|kreisfreien Städte]] mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. In den Stadtstaaten gab es wegen ihrer besonderen Verwaltungsstruktur entsprechende Sonderregelungen ([[Berlin]]: Bezirksämter; [[Bremen]]: Amt für soziale Dienste, Bremerhaven: Magistrat ; [[Hamburg]]: keine Regelung im [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]], jedoch Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales). Die zuständigen Behörden auf örtlicher Ebene tragen teilweise die Bezeichnung &amp;#039;&amp;#039;Betreuungsstelle&amp;#039;&amp;#039; ([[Bayern]], [[Hessen]], [[Niedersachsen]]) oder &amp;#039;&amp;#039;Betreuungsbehörde&amp;#039;&amp;#039; ([[Brandenburg]], [[Sachsen-Anhalt]]). Sie sind z.T. (weiterhin) Teil der Jugendämter, z.T. auch bei Sozialämtern oder Gesundheitsämtern angesiedelt, nur in wenigen Großstädten gibt es eigene Betreuungsämter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben der Betreuungsbehörden ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man kann die Aufgaben wie folgt unterteilen:&lt;br /&gt;
*Aufgaben im Vorfeld von Betreuungen ([[Beratung]] und Unterstützung von Betreuern; Mitwirkung bei der [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] von Betreuern, die sog. [[Querschnittsaufgaben]]&lt;br /&gt;
*[[Vormundschaftsgerichtshilfe|Betreuungsgerichtshilfe]] (Sachverhaltsermittlung für das Gericht, Benennung von möglichen [[Betreuer]]n und [[Verfahrenspfleger]]n gegenüber dem Gericht, [[Beschwerde]]rechte gegen Gerichtsentscheidungen, [[Vorführung]]saufgaben, [[Zuführung zur Unterbringung]])&lt;br /&gt;
*öffentliche [[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde|Beglaubigung von Unterschriften]] und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en &lt;br /&gt;
*Führung von Betreuungen (und seit 1. Juli 2005 auch [[Verfahrenspflegschaft]]en) durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde ([[Behördenbetreuer]])&lt;br /&gt;
*ab 1.1.2023 Tätigkeit als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Stammbehörde&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; zur [[Registrierung]] von [[Berufsbetreuer]]n; [[Informationspflicht]]&lt;br /&gt;
*zusätzliche Aufgaben nach Landesrecht (z.B. Organisation örtlicher [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]en)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bestellung zum Behördenbetreuer==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum [[Behördenbetreuer]] bestellt werden ({{Zitat de §|1819|bgb}} Abs.3 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden===&lt;br /&gt;
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen ([[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche]] oder [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]]) und durch einen [[Betreuungsverein]] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1818|bgb}} Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|14|vbvg_2023}} VBVG), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1877|bgb}} BGB). Eine [[Sterilisationsbetreuer|Sterilisationsbetreuung]] darf nicht auf die Behörde übertragen werden ({{Zitat de §|1818|bgb}} Abs. 5 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei vielen Betreuungsbehörden werden inzwischen keine eigenen Betreuungen mehr geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung hierzu:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestellung der Betreuungsbehörde als Betreuer ist nicht bedenklich, wenn geeignete Einzelperson nicht bekannt ist: LG Flensburg BtPrax 1993, 180 = BtE 1992/93, 68.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine freie Wahl des Gerichtes unter Betreuerarten, sondern Rangfolge; Bestellung der Betreuungsbehörde nur als Auffangtatbestand bei qualitativem und quantitativem Mangel: BayObLG [[BtPrax]] 1993, 140 = FamRZ 1993, 1248 = Rpfleger 1993, 447 =BtE 1992/93, 68 = DAVorm 1993, 1236 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/1993, 52; BayObLG BtPrax 1994, 171 = FamRZ 1994, 1203 = MDR 1994, 922; BayObLG FamRZ 1999, 1303 sowie BayObLG BtPrax 1999, 80.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers ist die Betreuungsbehörde nur nachrangig zu bestellen (BayObLG BtPrax 2000, 223 = NJWE-FER 2000, 179 = EzFamR aktuell 2000, 183), a.A. LG Nürnberg-Fürth, Beschlüsse 13 T 4028/99 v. 20.5.99 und 13 T 10138/99 vom 14.12.99.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Bestellung einer Betreuungsbehörde ist die örtllich zuständige Behörde (§ 3 BtBG) zu bestellen. Wird eine andere Behörde örtlich zuständig, so ist die bisherige Behörde auch dann zu entlassen, wenn zuvor eine langjährige Betreuung bestanden hat: OLG Hamburg BtPrax 1994, 138 = BtE 1994/95, 107 und 143; ähnlich OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 1325 = DAVorm 1992, 893 = Rpfleger 1992, 483 = BtE 1992/93, 97.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei Verlängerung der [[Betreuerbestellung]] ist zu prüfen, ob die Betreuung durch eine Einzelperson statt durch die Betreuungsbehörde möglich ist: BayObLG 3 ZBR 36/00 vom 22.3.2000 (zitiert bei Knittel, BtG, § 1900, Rz. 15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt (§ 1900 IV), ist Adressat der gerichtlichen [[Aufsicht]] ({{Zitat de §|1837|bgb}}) nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des Betreuungsvereines nach § 1900 Abs. 1 BGB (BayObLG Rpfleger 1993, 403).  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Behördenmitarbeiter (§§ 1900 II, IV) unterliegt Weisungen der Behörde nur soweit, als die Wahrnehmung der Rechte des Betreuten nicht gefährdet wird: BAG NVwZ 1992, 104 = R&amp;amp;P 1992, 1992, 63; OLG Stuttgart DAVorm 1960, 165; BayObLG DAVorm 1968, 385/387.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein verbotener Insichprozess, wenn Behördenmitarbeiter (§§ 1900 II, IV BGB) Sozialhilfe einklagt, auch wenn Betreuungsbehörde zugleich örtlicher Sozialhilfeträger ist: OVG Berlin NJW 1988, 1931.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/rechtspr_olg-bs-27-07-2004.htm Landgericht Braunschweig 8T 645/04(200)]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Zur Bestellung der Betreuungsstelle als [[Verfahrenspfleger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2020, 309 T 24/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Die Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde zur Betreuerin ist nach § 1900 Abs. 4 BGB dann geboten, wenn die Betreuungsbehörde im konkreten Fall keinen im Einzelfall geeigneten und übernahmebreiten Einzelbetreuer und auch keinen Betreuungsverein vorschlagen kann.&lt;br /&gt;
# Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG gebietet es in diesem Fall nicht, selbst eigene umfangreiche Ermittlungen zur Suche eines geeigneten Betreuers anzustellen.&lt;br /&gt;
# Es ist Aufgabe der Betreuungsbehörde, die notwendigen fachlichen und personellen  Ressourcen für die Bestellung als Betreuerin vorzuhalten. Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden.&lt;br /&gt;
# Die Behörde hat nach § 1900 Abs. 4 Satz 2 iVm § 1900 Abs. 3 BGB dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreute nunmehr (doch) durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2024, 85 XVII 33/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Voraussetzungen der Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde als Betreuer eines Betroffenen durch das Gericht (§ 1816, § 1818 und § 1868 BGB in Verbindung mit § 26 und § 300 FamFG unter Beachtung von § 1 und § 2 BtOG). - [https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/wiederbelebung-der-behoerdenbetreuung/ Besprechung dieser Entscheidung von Herrn Bobisch, BVfB]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zur Vergütung von Betreuungsbehördenmitarbeitern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2012, 6 Sa 1519/11 E&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz heben sich nicht zumindest zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 hervor, woraufhin eine Eingruppierung in S 15 Anlage C TVöD-VKA nicht gerechtfertigt ist.&lt;br /&gt;
# Gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, i.S.v. S 14 Anlage C TVöD-VKA setzten kumulativ eine konkrete Gefährdungslage sowie ein unmittelbares Handeln zur Gefahrenabwehr, gerichtet auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, in Zusammenarbeit mit dem Gericht voraus. Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie nicht selbst als Betreuerin, sondern nach dem Behördenbetreuungsgesetz tätig wird, nicht gerecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2015, 1796 = NZA 2015, 1152:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eingruppierung einer Betreuungsbehördenmitarbeiterin (Dipl.-Soz.päd.) in TVöD S 12, nicht in S 14.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zur Weitergabe von Daten an den Sozialhilfeträger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 27.09.2013 - S 30 SO 138/11 - rechtskräftig &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Einsetzen der Sozialhilfe nach § 18 Abs. 1 SGB XII und der Durchbrechung des Grundsatzes &amp;quot;Keine Hilfe für die Vergangenheit&amp;quot;. Hier: Kenntnis der Betreuungsstelle als Kenntnis des Sozialhilfeträgers. Betreuungsbehörde verschafft Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfebedarf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Formulierung in § 18 Abs. 1 SGB XII &amp;quot;setzt ein&amp;quot; lässt verschiedene Auslegungen zu. Da nach § 18 Abs. 2 S.2SGB XII ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfegewährung möglich ist, spricht indes viel dafür, dass auch nach § 18 Abs. 1 SGB XII eine rückwirkende Hilfegewährung bezogen auf den Zeitpunkt des ersten Bekanntwerdens der Notlage beansprucht werden kann. &lt;br /&gt;
# Der aus § 18 Abs. 1 hergeleitete Grundsatz &amp;quot;Keine Hilfe für die Vergangenheit&amp;quot; steht dem nicht uneingeschränkt entgegen. Denn eine Betrachtung ex post ergibt in diesen Fällen gerade, dass die Kenntnis von der Notlage vorlag, auch wenn sie anfangs noch nicht verifiziert war. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Zeit, die bis zum Abschluss der Ermittlungen zur Sach- und Rechtslage verstreicht, nicht zwangsläufig zulasten des Hilfesuchenden geht. Kenntnis und weitere Sachverhaltsaufklärung sind zwei unterschiedliche Gesichtspunkte. Zudem ist ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfe auf den Zeitpunkt, zu dem die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst erkennbar, war grundsätzlich möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zum [[Datenschutz]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Datenschutz]] ist seit 1.1.2023 in § 4 [[BtOG]] geregelt. Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Altötting, Verfügung vom 09.09.2019, 401 XVII 0178/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Für die Datenerhebung der [[Betreuungsbehörde]] bei der betroffenen Person sowie beim Betreuer ist keine Einwilligung erforderlich, da die Betreuungsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und damit auch an das Betreuungsgericht übermitteln darf (Art. 6 Abs. 1 lit. c Ds-GVO iVm § 279 Abs. 2 FamFG und § 8 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 BtBG).&lt;br /&gt;
# Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iS von Art. 9 DS-GVO, wie sie in [[Betreuungsverfahren]] regelhaft anfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hildesheim, Beschluss vom 29.06.2022, 5 T 147/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 14b Abs. 1 FamFG ist die elektronische Einreichung für Behörden nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Urteil vom 29.09.2022, 11 U 158/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# § 7 BtBG (jetzt § 9 BtOG) erlaubt der Betreuungsbehörde, Betreuungsgerichten Umstände mitzuteilen, die aus Sicht der Behörde Zweifel an der Eignung einer Betreuerin und erhebliche Gefahren für das Wohle von Betreuten begründen können, solange die zugrundeliegende Prognoseentscheidung vertretbar ist.&lt;br /&gt;
# Es ist nicht rechtsfehlerhaft, bei der Ermessensentscheidung, ob diese Umstände mitgeteilt werden, das Interesse am Schutz der Betreuten höher als das Berufsausübungsinteresse der Betreuerin zu gewichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsorganisationsgesetz]]&lt;br /&gt;
*[[Querschnittsaufgaben]], [[Beratung]]&lt;br /&gt;
*[[Erweiterte Unterstützung]]&lt;br /&gt;
*[[Zuführung zur Unterbringung]]&lt;br /&gt;
*[[Mitteilungspflicht]]&lt;br /&gt;
*[[Vormundschaftsgerichtshilfe]], [[Vorführung]], &lt;br /&gt;
*[[Behördenbetreuer]], [[Tod des Betreuers]], [[Befreiter Betreuer]], [[Unfallversicherung]]&lt;br /&gt;
*[[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
*[[Amtspflichtverletzung]]&lt;br /&gt;
*[[Amtsermittlungspflicht]]&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Mailingliste]]&lt;br /&gt;
*[[Eingliederungshilfe]], [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Gesamtplanverfahren]]&lt;br /&gt;
*[[Berufsbetreuer]], [[Betreuungsplan]]&lt;br /&gt;
*[[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]&lt;br /&gt;
*[[Vulnerabilität]]&lt;br /&gt;
*[[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bücher im Reguvis-Verlag===&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/e-book/handbuch-betreuungsbehoerde-e-book/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, 5. Neuauflage, Köln 2023] - [http://www.socialnet.de/rezensionen/4198.php Rezension dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Ackermann: Zwischen Hoffnung und Resignation; FuR 1994, 280&lt;br /&gt;
*Ackermann: Das Gesetz zur Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörde - und nun? BtPrax 2015, 141&lt;br /&gt;
*Ansen: Soziale Diagnose in der Betreuungsbehörde; BtPrax 2011, 189&lt;br /&gt;
*Beck: Schafft die Betreuungsbehörden ab! [[BtPrax]] 2003, 98&lt;br /&gt;
*Böhme: Qualität von Betreuungsbehörden; BtPrax 2010, 113&lt;br /&gt;
*Brill: BtG: Städtetag empfiehlt wesentlich bessere Personalausstattung; Psychosoziale Umschau 2/1991, 28&lt;br /&gt;
*Brucker: Erfahrungen mit der Fortbildung im Betreuungsgesetz; FuR 1994, 285&lt;br /&gt;
*Buchholz/ Mutzig: Landratsamt Ortenaukreis- Betreuungsbehörde: Konzeption und Arbeitshilfe; BtPrax 1994, 164&lt;br /&gt;
*Bürkel: Andere Hilfen im Kontext rechtlicher Betreuung; BtR aktuell 2024, 21&lt;br /&gt;
*Crefeld: Das Betreuungswesen als Aufgabe kommunaler Sozialpolitik, BtPrax 1994, 147&lt;br /&gt;
*Deinert: Aufgaben und Organisation der Betreuungsbehörde, DAVorm 1989, 1019&lt;br /&gt;
*ders.: Die Aufgaben der Betreuungsbehörde Teil 1 - 3; DAVorm 1992, 119, 326 und 631 &lt;br /&gt;
*ders.: Die Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft als beamtenrechtliche [[Beamte als Betreuer|Nebentätigkeit]]; DAVorm 1995, 1031&lt;br /&gt;
*Deinert: [[Unterschriftsbeglaubigung]] durch die Betreuungsbehörde; [[BtMan]] 2005, 24&lt;br /&gt;
*Deinert: [[FamFG]] und Betreuungsbehörde; BtMan 2009, 74&lt;br /&gt;
*Deinert; Behördenbetreuer oder Betreuungsbehörde ? BtPrax 1/2025&lt;br /&gt;
*Deinert / Schreibauer:	Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] bei einer Schadensverursachung durch den Amtsvormund, Amtspfleger und [[Behördenbetreuer]]; DAVorm 1993, 1143&lt;br /&gt;
*Deutscher Verein für öff. und priv. Fürsorge: Gutachten vom 11.08.1992 (Kontrolle von Behördenbetreuern); NDV 1992,335&lt;br /&gt;
*Deutsches Institut für Vormundschaftswesen: DIV-Gutachten zum Außerkrafttreten des § 54a Jugendwohlfahrtsgesetz; DAVorm 91,617&lt;br /&gt;
*Ehl/Wessels: Reformiertes Betreuungsrecht und mögliche Zusammenarbeit am Beispiel des Bochumer Modells; BtPrax 1994, 79&lt;br /&gt;
*Fischer: Die überörtliche Betreuungsbehörde beim Landeswohlfahrtsverband Baden; Betreuung aktuell 1/1992, 20&lt;br /&gt;
*Halten, Jürgen u.a.: Kommunale Vorbereitungen auf das BtG am Beispiel des Bochumer Modells; DAVorm 1991, 79&lt;br /&gt;
*ders.: Persönlich betreut statt pflegeleicht verwaltet - die Situation beim Jugendamt Bochum vor dem Hintergrund des neuen BtG; Mitteilungen des LJA Westfalen-Lippe Nr. 110, 66&lt;br /&gt;
*Klie: Datenschutz in der Arbeit der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3&lt;br /&gt;
*Köhle: [[Vorführung|Zwangsvorführung]] durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93&lt;br /&gt;
* Kuhrke: Amt für Betreuung. Betreuungsbehörden: schlank, effizient, kreativ..., BtPrax 2003, 51&lt;br /&gt;
* Meier: Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörden; BtPrax 2005, 82&lt;br /&gt;
*dies.: Zu den Aufgaben und der Haftung von Betreuungsbehörden; BtMan 2005, 64&lt;br /&gt;
*Mlosch, Betreuungsrecht. Erweiterte Unterstützung in der Kommune, Teil 1, NDV 2026, 251&lt;br /&gt;
*Oberloskamp: Mehr Einzelvormünder/Einzelpfleger statt Amtsvormünder/Amtspfleger? FamRZ 88, 7 &lt;br /&gt;
*Pitschas: Die Infrastrukturwirkung sozialer Dienste als Wirkungsbedingung der Sozialrechtsentwicklung; Vierteljahreszeitschrift für Sozialrecht 1/1990, 3&lt;br /&gt;
*ders.: Funktionen und Folgen formaler Organisation der Betreuung; BtPrax 1994, 74&lt;br /&gt;
*Reckmann,: Probleme und Hemmnisse bei der Übernahme ehrenamtlicher Vormundschaften und Pflegschaften für Volljährige; Hrsg. Kreis Soest, 1991 &lt;br /&gt;
*Reiner/Petzet: Werbung für das neue Gesetz; BtPrax 1992, 64&lt;br /&gt;
*Renner: Die von der Betreuungsbehörde [[Unterschriftsbeglaubigung|beglaubigte]] [[Vorsorgevollmacht]]; BtPrax 2006, 174&lt;br /&gt;
*Schach: Ist in Zukunft der Hauptgemeindebeamte Oberbetreuer?, DAVorm 1989, 123&lt;br /&gt;
*ders.: Das neue BtG und die kommunale Verwaltung; BlWohlfpfl. 1991, 288&lt;br /&gt;
*Scholle: Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige, NDV 1989, 54 &lt;br /&gt;
*Schulte: Die sozialstaatliche Umsetzung des Betreuungsrechtes; R&amp;amp;P 1991, 162&lt;br /&gt;
*Schulz: Haftung der Anstellungskörperschaften für Behördenbetreuer; [[BtPrax]] 1995, 56&lt;br /&gt;
*Senger: Die Tätigkeit des Amtsvormundes/ pflegers: Bestandsaufnahme eines Arbeitsfeldes; NDV 1988, 377 &lt;br /&gt;
*von Gaessler: Die Betreuungsstelle München - Entstehung und erste Erfahrungen aus der Praxis; BtPrax 1992, 11 &lt;br /&gt;
*Walther: Betreuungsbehörde und [[Verfahrenspflegschaft]]en; BtPrax 2004, 225&lt;br /&gt;
*Walther: Vorführungen und Zuführungen – eine neue Aufgabe örtlicher Betreuungsbehörden. Ein Praxisbericht, BtPrax 1997, 42&lt;br /&gt;
*Wolter-Henseler: Das Betreuungswesen und seine Bedeutung für die gemeindepysiatrische Versorgung, BtPrax 1995, 127&lt;br /&gt;
*Wurzel: Das Bayreuther Modell zur nachhaltigen Betreuergewinnung; BtPrax 2019, 104&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Zum neuen Gesetz 2014====&lt;br /&gt;
*Ackermann/Kania: Auf die Plätze, fertig ?, los, BtPrax 2014, 101&lt;br /&gt;
*Bienwald: &amp;quot;Metamorphose einer Behörde&amp;quot; - Zum sog. Stärkungsgesetz; FamRZ 2013, Seite 258&lt;br /&gt;
*ders.:  Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, Rpfleger 2014, 574&lt;br /&gt;
*Böhm, Die neue Rolle der &amp;quot;anderen Hilfen&amp;quot; im Betreuungsverfahren nach dem &amp;quot;Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde&amp;quot; - Gratwanderung zwischen legitimer Kostendämpfung und Beitrag zur Stärkung der Betreuung -, FamRZ 2014, S. 1333&lt;br /&gt;
*Diekmann: Neuregelungen durch das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, BtPrax 2014, 103&lt;br /&gt;
*Schubert: Für eine sozialräumliche Strategie im Betreuungswesen; BtPrax 2015, 218&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
===Allgemein===&lt;br /&gt;
*[https://www.lwl.org/spur-download/bag/Empfehlungen_zu_Vermittlung_anderer_Hilfen_und_zur_erweiterten_Unterstuetzung.pdf Empfehlungen zur Vermittlung anderer Hilfen und zur erweiterter Unterstützung (Bagues)]&lt;br /&gt;
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/221201_Empfehlungen_Betreuungsbehrden.pdf Neufassung! Empfehlungen zur Betreuungsbehördenarbeit (Bagues)]&lt;br /&gt;
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/221201_Empfehlungen_zur_Anerkennung_von_Betreuungsvereinen.pdf Neufassung! Empfehlungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen (Bagues)]&lt;br /&gt;
*[https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/soziales/btr/Zusammenarbeit-Akteure-Betreuungswesen-02_2015.pdf Empfehlungen zur Zusammenarbeit der Akteure des Betreuungswesens (KVJS)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zur Gesetzesänderung 2023===&lt;br /&gt;
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19076239425/BtOG_Synopse_2021.pdf?t=1616863750 Synopse Betreuungsbehördengesetz - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG, ab 2023, PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZ3BfLZubRBUWbTJHmb7diAFEfKuRITJiBy Orientierungshilfe Orgaaufwand und Stellenbedarf bei Betreuungsbehörden (Arbeitsgruppe Deutscher Verein, PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZrkkYZ7auzxhfHTmVNVLD5bo0k2uwefeFy Tabelle dazu (XLSX)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zur Betreuereignung===&lt;br /&gt;
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/170116%20DLTDSTBAGS%20berarb%20Empf%20Betreuerauswahl%20Endfassung.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüs, PDF)]&lt;br /&gt;
*[[Ausbildung|Adressen von Weiterbildungsträgern zur Betreuerfortbildung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zur Anerkennung von Betreuungsvereinen===&lt;br /&gt;
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/221201_Empfehlungen_zur_Anerkennung_von_Betreuungsvereinen.pdf Neufassung! Empfehlungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen (Landkreistag)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zum Änderungsgesetz 2014===&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/521/52141.html Weitere Dokumente und Darstellung des parlamentarischen Verfahrens (Bundestag)]&lt;br /&gt;
*[http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/pdf/stellungnahmen/2012-09-03-SoVD-Stellungnahme_-_Referentenentwurf_-_Gesetz_zur_Staerkung_der_Funktion_der_Betreuungsbehoerde.pdf Stellungnahme Sozialverband Deutschland (VdK, PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.apk-ev.de/public/themen-beitrag-details.asp?id=158&amp;amp;h=v Stellungnahme der Aktion psychisch Kranker]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsbeh%C3%B6rde&amp;diff=65710</id>
		<title>Betreuungsbehörde</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsbeh%C3%B6rde&amp;diff=65710"/>
		<updated>2026-06-07T10:21:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Zeitschriftenbeiträge */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
[[Bild:Behoerde.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
== [[Allgemeines]] ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Recht vor Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es am 1. Januar 1992 waren die Behördenaufgaben im Bereich der [[wikipedia:de:Vormund|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] für [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährige]] den Jugendämtern zugewiesen (§  54  a JWG a. F.). Die Zuordnung der Aufgaben zum [[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]] wurde insbesondere von erwachsenen Menschen als unangemessen und diskriminierend empfunden. Gleichzeitig haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter die Zuständigkeit ihrer Behörde als überfordernd erlebt, da Kinder und Jugendliche und Erwachsene eine sehr unterschiedliche Art fachlicher Begleitung benötigten. Im Rahmen des Betreuungsgesetzes, das im wesentlichen andere Gesetze änderte (BGB, FGG usw.), wurde auch ein eigenständiges Gesetz für behördliche Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechtes geschaffen, das [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG). Es wurde zum 1.1.2023 durch das erheblich erweiterte [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG) ersetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Errichtung von Betreuungsbehörden ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach §  1 [[BtOG]] ist es Aufgabe der [[Bundesländer]] zu bestimmen, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist. In ihren Ausführungsgesetzen haben nahezu alle Flächenländer auf örtlicher Ebene die  [[wikipedia:de:Landkreis|Landkreis]]e und [[wikipedia:de:kreisfreie Stadt|kreisfreien Städte]] mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. In den Stadtstaaten gab es wegen ihrer besonderen Verwaltungsstruktur entsprechende Sonderregelungen ([[Berlin]]: Bezirksämter; [[Bremen]]: Amt für soziale Dienste, Bremerhaven: Magistrat ; [[Hamburg]]: keine Regelung im [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]], jedoch Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales). Die zuständigen Behörden auf örtlicher Ebene tragen teilweise die Bezeichnung &amp;#039;&amp;#039;Betreuungsstelle&amp;#039;&amp;#039; ([[Bayern]], [[Hessen]], [[Niedersachsen]]) oder &amp;#039;&amp;#039;Betreuungsbehörde&amp;#039;&amp;#039; ([[Brandenburg]], [[Sachsen-Anhalt]]). Sie sind z.T. (weiterhin) Teil der Jugendämter, z.T. auch bei Sozialämtern oder Gesundheitsämtern angesiedelt, nur in wenigen Großstädten gibt es eigene Betreuungsämter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben der Betreuungsbehörden ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man kann die Aufgaben wie folgt unterteilen:&lt;br /&gt;
*Aufgaben im Vorfeld von Betreuungen ([[Beratung]] und Unterstützung von Betreuern; Mitwirkung bei der [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] von Betreuern, die sog. [[Querschnittsaufgaben]]&lt;br /&gt;
*[[Vormundschaftsgerichtshilfe|Betreuungsgerichtshilfe]] (Sachverhaltsermittlung für das Gericht, Benennung von möglichen [[Betreuer]]n und [[Verfahrenspfleger]]n gegenüber dem Gericht, [[Beschwerde]]rechte gegen Gerichtsentscheidungen, [[Vorführung]]saufgaben, [[Zuführung zur Unterbringung]])&lt;br /&gt;
*öffentliche [[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde|Beglaubigung von Unterschriften]] und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en &lt;br /&gt;
*Führung von Betreuungen (und seit 1. Juli 2005 auch [[Verfahrenspflegschaft]]en) durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde ([[Behördenbetreuer]])&lt;br /&gt;
*ab 1.1.2023 Tätigkeit als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Stammbehörde&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; zur [[Registrierung]] von [[Berufsbetreuer]]n; [[Informationspflicht]]&lt;br /&gt;
*zusätzliche Aufgaben nach Landesrecht (z.B. Organisation örtlicher [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]en)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bestellung zum Behördenbetreuer==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum [[Behördenbetreuer]] bestellt werden ({{Zitat de §|1819|bgb}} Abs.3 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden===&lt;br /&gt;
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen ([[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche]] oder [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]]) und durch einen [[Betreuungsverein]] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1818|bgb}} Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|14|vbvg_2023}} VBVG), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1877|bgb}} BGB). Eine [[Sterilisationsbetreuer|Sterilisationsbetreuung]] darf nicht auf die Behörde übertragen werden ({{Zitat de §|1818|bgb}} Abs. 5 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei vielen Betreuungsbehörden werden inzwischen keine eigenen Betreuungen mehr geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung hierzu:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestellung der Betreuungsbehörde als Betreuer ist nicht bedenklich, wenn geeignete Einzelperson nicht bekannt ist: LG Flensburg BtPrax 1993, 180 = BtE 1992/93, 68.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine freie Wahl des Gerichtes unter Betreuerarten, sondern Rangfolge; Bestellung der Betreuungsbehörde nur als Auffangtatbestand bei qualitativem und quantitativem Mangel: BayObLG [[BtPrax]] 1993, 140 = FamRZ 1993, 1248 = Rpfleger 1993, 447 =BtE 1992/93, 68 = DAVorm 1993, 1236 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/1993, 52; BayObLG BtPrax 1994, 171 = FamRZ 1994, 1203 = MDR 1994, 922; BayObLG FamRZ 1999, 1303 sowie BayObLG BtPrax 1999, 80.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers ist die Betreuungsbehörde nur nachrangig zu bestellen (BayObLG BtPrax 2000, 223 = NJWE-FER 2000, 179 = EzFamR aktuell 2000, 183), a.A. LG Nürnberg-Fürth, Beschlüsse 13 T 4028/99 v. 20.5.99 und 13 T 10138/99 vom 14.12.99.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Bestellung einer Betreuungsbehörde ist die örtllich zuständige Behörde (§ 3 BtBG) zu bestellen. Wird eine andere Behörde örtlich zuständig, so ist die bisherige Behörde auch dann zu entlassen, wenn zuvor eine langjährige Betreuung bestanden hat: OLG Hamburg BtPrax 1994, 138 = BtE 1994/95, 107 und 143; ähnlich OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 1325 = DAVorm 1992, 893 = Rpfleger 1992, 483 = BtE 1992/93, 97.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei Verlängerung der [[Betreuerbestellung]] ist zu prüfen, ob die Betreuung durch eine Einzelperson statt durch die Betreuungsbehörde möglich ist: BayObLG 3 ZBR 36/00 vom 22.3.2000 (zitiert bei Knittel, BtG, § 1900, Rz. 15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt (§ 1900 IV), ist Adressat der gerichtlichen [[Aufsicht]] ({{Zitat de §|1837|bgb}}) nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des Betreuungsvereines nach § 1900 Abs. 1 BGB (BayObLG Rpfleger 1993, 403).  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Behördenmitarbeiter (§§ 1900 II, IV) unterliegt Weisungen der Behörde nur soweit, als die Wahrnehmung der Rechte des Betreuten nicht gefährdet wird: BAG NVwZ 1992, 104 = R&amp;amp;P 1992, 1992, 63; OLG Stuttgart DAVorm 1960, 165; BayObLG DAVorm 1968, 385/387.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein verbotener Insichprozess, wenn Behördenmitarbeiter (§§ 1900 II, IV BGB) Sozialhilfe einklagt, auch wenn Betreuungsbehörde zugleich örtlicher Sozialhilfeträger ist: OVG Berlin NJW 1988, 1931.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/rechtspr_olg-bs-27-07-2004.htm Landgericht Braunschweig 8T 645/04(200)]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Zur Bestellung der Betreuungsstelle als [[Verfahrenspfleger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2020, 309 T 24/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Die Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde zur Betreuerin ist nach § 1900 Abs. 4 BGB dann geboten, wenn die Betreuungsbehörde im konkreten Fall keinen im Einzelfall geeigneten und übernahmebreiten Einzelbetreuer und auch keinen Betreuungsverein vorschlagen kann.&lt;br /&gt;
# Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG gebietet es in diesem Fall nicht, selbst eigene umfangreiche Ermittlungen zur Suche eines geeigneten Betreuers anzustellen.&lt;br /&gt;
# Es ist Aufgabe der Betreuungsbehörde, die notwendigen fachlichen und personellen  Ressourcen für die Bestellung als Betreuerin vorzuhalten. Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden.&lt;br /&gt;
# Die Behörde hat nach § 1900 Abs. 4 Satz 2 iVm § 1900 Abs. 3 BGB dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreute nunmehr (doch) durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2024, 85 XVII 33/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Voraussetzungen der Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde als Betreuer eines Betroffenen durch das Gericht (§ 1816, § 1818 und § 1868 BGB in Verbindung mit § 26 und § 300 FamFG unter Beachtung von § 1 und § 2 BtOG). - [https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/wiederbelebung-der-behoerdenbetreuung/ Besprechung dieser Entscheidung von Herrn Bobisch, BVfB]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zur Vergütung von Betreuungsbehördenmitarbeitern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2012, 6 Sa 1519/11 E&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz heben sich nicht zumindest zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 hervor, woraufhin eine Eingruppierung in S 15 Anlage C TVöD-VKA nicht gerechtfertigt ist.&lt;br /&gt;
# Gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, i.S.v. S 14 Anlage C TVöD-VKA setzten kumulativ eine konkrete Gefährdungslage sowie ein unmittelbares Handeln zur Gefahrenabwehr, gerichtet auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, in Zusammenarbeit mit dem Gericht voraus. Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie nicht selbst als Betreuerin, sondern nach dem Behördenbetreuungsgesetz tätig wird, nicht gerecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2015, 1796 = NZA 2015, 1152:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eingruppierung einer Betreuungsbehördenmitarbeiterin (Dipl.-Soz.päd.) in TVöD S 12, nicht in S 14.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zur Weitergabe von Daten an den Sozialhilfeträger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 27.09.2013 - S 30 SO 138/11 - rechtskräftig &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Einsetzen der Sozialhilfe nach § 18 Abs. 1 SGB XII und der Durchbrechung des Grundsatzes &amp;quot;Keine Hilfe für die Vergangenheit&amp;quot;. Hier: Kenntnis der Betreuungsstelle als Kenntnis des Sozialhilfeträgers. Betreuungsbehörde verschafft Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfebedarf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Formulierung in § 18 Abs. 1 SGB XII &amp;quot;setzt ein&amp;quot; lässt verschiedene Auslegungen zu. Da nach § 18 Abs. 2 S.2SGB XII ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfegewährung möglich ist, spricht indes viel dafür, dass auch nach § 18 Abs. 1 SGB XII eine rückwirkende Hilfegewährung bezogen auf den Zeitpunkt des ersten Bekanntwerdens der Notlage beansprucht werden kann. &lt;br /&gt;
# Der aus § 18 Abs. 1 hergeleitete Grundsatz &amp;quot;Keine Hilfe für die Vergangenheit&amp;quot; steht dem nicht uneingeschränkt entgegen. Denn eine Betrachtung ex post ergibt in diesen Fällen gerade, dass die Kenntnis von der Notlage vorlag, auch wenn sie anfangs noch nicht verifiziert war. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Zeit, die bis zum Abschluss der Ermittlungen zur Sach- und Rechtslage verstreicht, nicht zwangsläufig zulasten des Hilfesuchenden geht. Kenntnis und weitere Sachverhaltsaufklärung sind zwei unterschiedliche Gesichtspunkte. Zudem ist ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfe auf den Zeitpunkt, zu dem die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst erkennbar, war grundsätzlich möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zum [[Datenschutz]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Datenschutz]] ist seit 1.1.2023 in § 4 [[BtOG]] geregelt. Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Altötting, Verfügung vom 09.09.2019, 401 XVII 0178/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Für die Datenerhebung der [[Betreuungsbehörde]] bei der betroffenen Person sowie beim Betreuer ist keine Einwilligung erforderlich, da die Betreuungsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und damit auch an das Betreuungsgericht übermitteln darf (Art. 6 Abs. 1 lit. c Ds-GVO iVm § 279 Abs. 2 FamFG und § 8 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 BtBG).&lt;br /&gt;
# Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iS von Art. 9 DS-GVO, wie sie in [[Betreuungsverfahren]] regelhaft anfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hildesheim, Beschluss vom 29.06.2022, 5 T 147/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 14b Abs. 1 FamFG ist die elektronische Einreichung für Behörden nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Urteil vom 29.09.2022, 11 U 158/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# § 7 BtBG (jetzt § 9 BtOG) erlaubt der Betreuungsbehörde, Betreuungsgerichten Umstände mitzuteilen, die aus Sicht der Behörde Zweifel an der Eignung einer Betreuerin und erhebliche Gefahren für das Wohle von Betreuten begründen können, solange die zugrundeliegende Prognoseentscheidung vertretbar ist.&lt;br /&gt;
# Es ist nicht rechtsfehlerhaft, bei der Ermessensentscheidung, ob diese Umstände mitgeteilt werden, das Interesse am Schutz der Betreuten höher als das Berufsausübungsinteresse der Betreuerin zu gewichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsorganisationsgesetz]]&lt;br /&gt;
*[[Querschnittsaufgaben]], [[Beratung]], [[Zuführung zur Unterbringung]]&lt;br /&gt;
*[[Mitteilungspflicht]]&lt;br /&gt;
*[[Vormundschaftsgerichtshilfe]], [[Vorführung]], &lt;br /&gt;
*[[Behördenbetreuer]], [[Tod des Betreuers]], [[Befreiter Betreuer]], [[Unfallversicherung]]&lt;br /&gt;
*[[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
*[[Amtspflichtverletzung]]&lt;br /&gt;
*[[Amtsermittlungspflicht]]&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Mailingliste]]&lt;br /&gt;
*[[Eingliederungshilfe]], [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Gesamtplanverfahren]]&lt;br /&gt;
*[[Berufsbetreuer]], [[Betreuungsplan]]&lt;br /&gt;
*[[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]&lt;br /&gt;
*[[Vulnerabilität]]&lt;br /&gt;
*[[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bücher im Reguvis-Verlag===&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/e-book/handbuch-betreuungsbehoerde-e-book/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, 5. Neuauflage, Köln 2023] - [http://www.socialnet.de/rezensionen/4198.php Rezension dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Ackermann: Zwischen Hoffnung und Resignation; FuR 1994, 280&lt;br /&gt;
*Ackermann: Das Gesetz zur Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörde - und nun? BtPrax 2015, 141&lt;br /&gt;
*Ansen: Soziale Diagnose in der Betreuungsbehörde; BtPrax 2011, 189&lt;br /&gt;
*Beck: Schafft die Betreuungsbehörden ab! [[BtPrax]] 2003, 98&lt;br /&gt;
*Böhme: Qualität von Betreuungsbehörden; BtPrax 2010, 113&lt;br /&gt;
*Brill: BtG: Städtetag empfiehlt wesentlich bessere Personalausstattung; Psychosoziale Umschau 2/1991, 28&lt;br /&gt;
*Brucker: Erfahrungen mit der Fortbildung im Betreuungsgesetz; FuR 1994, 285&lt;br /&gt;
*Buchholz/ Mutzig: Landratsamt Ortenaukreis- Betreuungsbehörde: Konzeption und Arbeitshilfe; BtPrax 1994, 164&lt;br /&gt;
*Bürkel: Andere Hilfen im Kontext rechtlicher Betreuung; BtR aktuell 2024, 21&lt;br /&gt;
*Crefeld: Das Betreuungswesen als Aufgabe kommunaler Sozialpolitik, BtPrax 1994, 147&lt;br /&gt;
*Deinert: Aufgaben und Organisation der Betreuungsbehörde, DAVorm 1989, 1019&lt;br /&gt;
*ders.: Die Aufgaben der Betreuungsbehörde Teil 1 - 3; DAVorm 1992, 119, 326 und 631 &lt;br /&gt;
*ders.: Die Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft als beamtenrechtliche [[Beamte als Betreuer|Nebentätigkeit]]; DAVorm 1995, 1031&lt;br /&gt;
*Deinert: [[Unterschriftsbeglaubigung]] durch die Betreuungsbehörde; [[BtMan]] 2005, 24&lt;br /&gt;
*Deinert: [[FamFG]] und Betreuungsbehörde; BtMan 2009, 74&lt;br /&gt;
*Deinert; Behördenbetreuer oder Betreuungsbehörde ? BtPrax 1/2025&lt;br /&gt;
*Deinert / Schreibauer:	Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] bei einer Schadensverursachung durch den Amtsvormund, Amtspfleger und [[Behördenbetreuer]]; DAVorm 1993, 1143&lt;br /&gt;
*Deutscher Verein für öff. und priv. Fürsorge: Gutachten vom 11.08.1992 (Kontrolle von Behördenbetreuern); NDV 1992,335&lt;br /&gt;
*Deutsches Institut für Vormundschaftswesen: DIV-Gutachten zum Außerkrafttreten des § 54a Jugendwohlfahrtsgesetz; DAVorm 91,617&lt;br /&gt;
*Ehl/Wessels: Reformiertes Betreuungsrecht und mögliche Zusammenarbeit am Beispiel des Bochumer Modells; BtPrax 1994, 79&lt;br /&gt;
*Fischer: Die überörtliche Betreuungsbehörde beim Landeswohlfahrtsverband Baden; Betreuung aktuell 1/1992, 20&lt;br /&gt;
*Halten, Jürgen u.a.: Kommunale Vorbereitungen auf das BtG am Beispiel des Bochumer Modells; DAVorm 1991, 79&lt;br /&gt;
*ders.: Persönlich betreut statt pflegeleicht verwaltet - die Situation beim Jugendamt Bochum vor dem Hintergrund des neuen BtG; Mitteilungen des LJA Westfalen-Lippe Nr. 110, 66&lt;br /&gt;
*Klie: Datenschutz in der Arbeit der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3&lt;br /&gt;
*Köhle: [[Vorführung|Zwangsvorführung]] durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93&lt;br /&gt;
* Kuhrke: Amt für Betreuung. Betreuungsbehörden: schlank, effizient, kreativ..., BtPrax 2003, 51&lt;br /&gt;
* Meier: Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörden; BtPrax 2005, 82&lt;br /&gt;
*dies.: Zu den Aufgaben und der Haftung von Betreuungsbehörden; BtMan 2005, 64&lt;br /&gt;
*Mlosch, Betreuungsrecht. Erweiterte Unterstützung in der Kommune, Teil 1, NDV 2026, 251&lt;br /&gt;
*Oberloskamp: Mehr Einzelvormünder/Einzelpfleger statt Amtsvormünder/Amtspfleger? FamRZ 88, 7 &lt;br /&gt;
*Pitschas: Die Infrastrukturwirkung sozialer Dienste als Wirkungsbedingung der Sozialrechtsentwicklung; Vierteljahreszeitschrift für Sozialrecht 1/1990, 3&lt;br /&gt;
*ders.: Funktionen und Folgen formaler Organisation der Betreuung; BtPrax 1994, 74&lt;br /&gt;
*Reckmann,: Probleme und Hemmnisse bei der Übernahme ehrenamtlicher Vormundschaften und Pflegschaften für Volljährige; Hrsg. Kreis Soest, 1991 &lt;br /&gt;
*Reiner/Petzet: Werbung für das neue Gesetz; BtPrax 1992, 64&lt;br /&gt;
*Renner: Die von der Betreuungsbehörde [[Unterschriftsbeglaubigung|beglaubigte]] [[Vorsorgevollmacht]]; BtPrax 2006, 174&lt;br /&gt;
*Schach: Ist in Zukunft der Hauptgemeindebeamte Oberbetreuer?, DAVorm 1989, 123&lt;br /&gt;
*ders.: Das neue BtG und die kommunale Verwaltung; BlWohlfpfl. 1991, 288&lt;br /&gt;
*Scholle: Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige, NDV 1989, 54 &lt;br /&gt;
*Schulte: Die sozialstaatliche Umsetzung des Betreuungsrechtes; R&amp;amp;P 1991, 162&lt;br /&gt;
*Schulz: Haftung der Anstellungskörperschaften für Behördenbetreuer; [[BtPrax]] 1995, 56&lt;br /&gt;
*Senger: Die Tätigkeit des Amtsvormundes/ pflegers: Bestandsaufnahme eines Arbeitsfeldes; NDV 1988, 377 &lt;br /&gt;
*von Gaessler: Die Betreuungsstelle München - Entstehung und erste Erfahrungen aus der Praxis; BtPrax 1992, 11 &lt;br /&gt;
*Walther: Betreuungsbehörde und [[Verfahrenspflegschaft]]en; BtPrax 2004, 225&lt;br /&gt;
*Walther: Vorführungen und Zuführungen – eine neue Aufgabe örtlicher Betreuungsbehörden. Ein Praxisbericht, BtPrax 1997, 42&lt;br /&gt;
*Wolter-Henseler: Das Betreuungswesen und seine Bedeutung für die gemeindepysiatrische Versorgung, BtPrax 1995, 127&lt;br /&gt;
*Wurzel: Das Bayreuther Modell zur nachhaltigen Betreuergewinnung; BtPrax 2019, 104&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Zum neuen Gesetz 2014====&lt;br /&gt;
*Ackermann/Kania: Auf die Plätze, fertig ?, los, BtPrax 2014, 101&lt;br /&gt;
*Bienwald: &amp;quot;Metamorphose einer Behörde&amp;quot; - Zum sog. Stärkungsgesetz; FamRZ 2013, Seite 258&lt;br /&gt;
*ders.:  Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, Rpfleger 2014, 574&lt;br /&gt;
*Böhm, Die neue Rolle der &amp;quot;anderen Hilfen&amp;quot; im Betreuungsverfahren nach dem &amp;quot;Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde&amp;quot; - Gratwanderung zwischen legitimer Kostendämpfung und Beitrag zur Stärkung der Betreuung -, FamRZ 2014, S. 1333&lt;br /&gt;
*Diekmann: Neuregelungen durch das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, BtPrax 2014, 103&lt;br /&gt;
*Schubert: Für eine sozialräumliche Strategie im Betreuungswesen; BtPrax 2015, 218&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
===Allgemein===&lt;br /&gt;
*[https://www.lwl.org/spur-download/bag/Empfehlungen_zu_Vermittlung_anderer_Hilfen_und_zur_erweiterten_Unterstuetzung.pdf Empfehlungen zur Vermittlung anderer Hilfen und zur erweiterter Unterstützung (Bagues)]&lt;br /&gt;
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/221201_Empfehlungen_Betreuungsbehrden.pdf Neufassung! Empfehlungen zur Betreuungsbehördenarbeit (Bagues)]&lt;br /&gt;
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/221201_Empfehlungen_zur_Anerkennung_von_Betreuungsvereinen.pdf Neufassung! Empfehlungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen (Bagues)]&lt;br /&gt;
*[https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/soziales/btr/Zusammenarbeit-Akteure-Betreuungswesen-02_2015.pdf Empfehlungen zur Zusammenarbeit der Akteure des Betreuungswesens (KVJS)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zur Gesetzesänderung 2023===&lt;br /&gt;
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19076239425/BtOG_Synopse_2021.pdf?t=1616863750 Synopse Betreuungsbehördengesetz - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG, ab 2023, PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZ3BfLZubRBUWbTJHmb7diAFEfKuRITJiBy Orientierungshilfe Orgaaufwand und Stellenbedarf bei Betreuungsbehörden (Arbeitsgruppe Deutscher Verein, PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZrkkYZ7auzxhfHTmVNVLD5bo0k2uwefeFy Tabelle dazu (XLSX)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zur Betreuereignung===&lt;br /&gt;
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/170116%20DLTDSTBAGS%20berarb%20Empf%20Betreuerauswahl%20Endfassung.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüs, PDF)]&lt;br /&gt;
*[[Ausbildung|Adressen von Weiterbildungsträgern zur Betreuerfortbildung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zur Anerkennung von Betreuungsvereinen===&lt;br /&gt;
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/221201_Empfehlungen_zur_Anerkennung_von_Betreuungsvereinen.pdf Neufassung! Empfehlungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen (Landkreistag)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zum Änderungsgesetz 2014===&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/521/52141.html Weitere Dokumente und Darstellung des parlamentarischen Verfahrens (Bundestag)]&lt;br /&gt;
*[http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/pdf/stellungnahmen/2012-09-03-SoVD-Stellungnahme_-_Referentenentwurf_-_Gesetz_zur_Staerkung_der_Funktion_der_Betreuungsbehoerde.pdf Stellungnahme Sozialverband Deutschland (VdK, PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.apk-ev.de/public/themen-beitrag-details.asp?id=158&amp;amp;h=v Stellungnahme der Aktion psychisch Kranker]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
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		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Erweiterte_Unterst%C3%BCtzung&amp;diff=65709</id>
		<title>Erweiterte Unterstützung</title>
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		<updated>2026-06-07T10:20:06Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;- wird demnächst bearbeitet-&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
* Mlosch, Betreuungsrecht. Erweiterte Unterstützung in der Kommune, Teil 1, NDV 2026, 251&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Betreuungsalternativen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
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		<title>Erweiterte Unterstützung</title>
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		<updated>2026-06-07T10:19:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;- wird demnächst bearbeitet-&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
* Mlosch, Betreuungsrecht. Erweiterte Unterstützung in der Kommune, Teil 1,&lt;br /&gt;
NDV 2026, 251&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Betreuungsalternativen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
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		<title>Erweiterte Unterstützung</title>
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		<updated>2026-06-07T10:19:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: Die Seite wurde neu angelegt: „- wird demnächst bearbeitet-   ==Literatur== * Mlosch, Betreuungsrecht. Erweiterte Unterstützung in der Kommune, Teil 1, NDV 2026, 251  Kategorie: Betreuun…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;- wird demnächst bearbeitet-&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
* Mlosch, Betreuungsrecht. Erweiterte Unterstützung in der Kommune, Teil 1,&lt;br /&gt;
NDV 2026, 251&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Betreuungsvermeidung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuerhaftung&amp;diff=65684</id>
		<title>Betreuerhaftung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuerhaftung&amp;diff=65684"/>
		<updated>2026-06-05T07:12:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Strafrechtliche Haftung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der rechtliche [[Betreuer]] haftet für [[wikipedia:de:Vorsatz|vorsätzlich]] und [[wikipedia:de:Fahrlässigkeit|fahrlässig]] verursachte [[wikipedia:de:Schaden|Schäden]] beim Betreuten, wenn sich dieses als Pflichtverletzung darstellt (§ 1826 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenüber anderen Personen hat der Betreuer grundsätzlich keine Amtspflichten. &lt;br /&gt;
[[Bild:Handschellen.jpg|right]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Geldboerse.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Pflichtverletzungen==&lt;br /&gt;
Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten einer Verletzung der Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter [[Betreuerpflichten|Führung der Betreuung]] darstellt. Eine Pflichtwidrigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn der Betreuer gegen konkret formulierte gesetzliche Bestimmungen verstößt, z.B. seinen [[Auskunftspflicht|Auskunfts-]], Berichts- und [[Rechnungslegung]]spflichten nicht nachkommt (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1966, 17; BayObLG BtPrax 1994, 35 = FamRZ 1994, 323), bei der [[Anlagegeld|Geldanlage für den Betreuten]] Mittel, das zum laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt werden, nicht entsprechend {{Zitat-dej |§|1841|bgb}} anlegt und auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung zur andersartigen [[Geldanlage]] nach {{Zitat-dej |§|1848|bgb}} beantragt, [[Schenkung]]en ohne gerichtliche Genehmigung vornimmt, Auflagen des [[wikipedia:de:Erblasser|Erblasser]]s oder Schenkers oder die Bestimmungen über die Hinterlegung von [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]en und Sperrung von Konten ({{Zitat-dej |§|1845|bgb}} BGB) missachtet oder Gelder des Betreuten mit eigenem vermischt und dadurch das [[Trennungsgebot]] missachtet (s. LG Krefeld Rpfleger 2001, 302). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenüber dem [[wikipedia:de:Vormund|Vormund]] oder [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]] eines Minderjährigen ist der Betreuer in der Gestaltung seiner [[Betreuerpflichten|Betreuungsführung]] weniger frei. Er hat sich bei allen Handlungen an den Wünschen des Betreuten zu orientieren ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} Abs. 2 BGB), sofern solche geäußert werden, wobei es auf die [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten nicht ankommt. Dieses Gebot gilt jedoch nur, wenn diese Wünsche dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen und dem Betreuer zuzumuten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflichtwidriges Handeln des Betreuers in diesem Sinne ist z.B. auch dann gegeben, wenn er dem Betreuten gegen dessen Willen und tatsächlichen Möglichkeiten einen sparsamen Lebenszuschnitt aufnötigt (BayObLG FamRZ 1991, 481). Der Betreuer darf auch nicht die Lebensführung gegen den Wunsch des Betreuten zugunsten der Refinanzierung der Betreuertätigkeit beschneiden (OLG Düsseldorf, BtPrax 1999,  74 = FGPrax 1999, 54 = FamRZ 1999, 1169, ähnlich LG Kiel {{Rspr|3 T 49/00}} vom 09.02.2000 und OLG Schleswig {{Rspr|2 W 43/00}} vom 22.03.2000, FamRZ 3/2001, II). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflichtwidrig ist auch das Unterlassen regelmäßiger Kontakte zum Betreuten und der Besprechung für den Betreuten wichtiger Angelegenheiten. Die zwangsweise Verbringung des Betreuten in ein offenes [[Altenheim|Altenpflegeheim]] soll ebenfalls pflichtwidrig sein (LG Offenburg FamRZ 1997, 900), ebenso die Verweigerung des Kontaktes zu näheren Verwandten ohne vernünftigen Grund (OLG Hamm Rpfleger 1985, 294, BayOBLG FamRZ 1988, 320 und FamRZ 1991, 1481). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Beispiele: Verweigerung von Mitteln für Kurmaßnahmen, leichtsinniges Bestreiten einer gerechtfertigten Gläubigerforderung, Ablehnung einer berechtigt erscheinenden Strafverteidigerbestellung trotz Vermögens (OLG Karlsruhe DAVorm 1967, 126), Verweigerung finanzieller Mittel für das (anwaltliche) Stellen eines Betreuungsaufhebungsantrags, Anordnung einer [[Unterbringung]] nur mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] (OLG Hamm FamRZ 2001, 861).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Die Schadenersatzansprüche können erhoben werden ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* vom Betreuten selbst, sofern er nicht [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist (ein [[Einwilligungsvorbehalt]] dürfte sich naturgemäß nicht auf Ansprüche gegen den Betreuer erstrecken können);&lt;br /&gt;
*von einem vom Betreuten [[wikipedia:de:Vollmacht|Bevollmächtigten]] (z.B. einem [[Rechtsanwalt]]);&lt;br /&gt;
*von einem [[Ergänzungsbetreuer]] (nach {{Zitat-dej |§|1817|bgb}} Abs. 5 BGB), dessen einziger Aufgabenkreis die Prüfung von etwaigen Pflichtwidrigkeiten und Geltendmachung von [[wikipedia:de:Schadenersatz|Schadenersatz]]ansprüchen beinhaltet;&lt;br /&gt;
*von einem später bestellten Betreuer, der mit dem Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] auch (noch nicht verjährte) Schadensersatzansprüche gegen einen früheren Betreuer geltend zu machen hat. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in  welchem der frühere Betreuer wegen Pflichtwidrigkeiten entlassen wurde;&lt;br /&gt;
*von den [[wikipedia:de:Erbe|Erbe]]n des verstorbenen Betreuten als dessen [[wikipedia:de:Rechtsnachfolger|Rechtsnachfolger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betreuer, vor allem dem rechtsunkundigen [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]], sind jedoch Erleichterungen zugute zu halten, die sich aus den besonderen Verhältnissen seines Lebenskreises ergeben (BGH [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1964, 199). Er darf sich auch grundsätzlich auf einen Rechtsrat des [[Betreuungsgericht]]es verlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem [[Berufsbetreuer]] kann man jedoch in der Regel erwarten, dass er die Rechtsgrundlagen seiner Tätigkeit kennt und ggf. in der Lage ist, sich die für seine Arbeit notwendigen Informationen zu erschließen, ggf. durch Inanspruchnahme der verschiedenen [[Beratung]]smöglichkeiten, aber auch durch [[Fortbildung]]en und eigene Literaturrecherche (z.B. OLG Zweibrücken FGPrax 2004, 75 = FamRZ 2004, 422 = Rpfleger 2004, 422). Außerdem werden beruflichen Betreuern bei Pflichtverletzungen keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]strägern eingeräumt werden (z.B. OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 81/05 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 64 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne konkrete Anhaltspunkte geäußerte Verdächtigungen, ein Betreuer missbrauche seine Stellung zur Verschiebung von Vermögenswerten des Betreuten in sein eigenes Vermögen und schmälere dadurch Erbansprüche, können ein Recht auf Akteneinsicht in die Betreuungsakten nicht begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZR 86/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 14273 = IBRRS 80546 = NJW-RR 2011, 1009 = LSK 2011, 320307 = FamRZ 2011, 1144 = BtPrax 2011, 171: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem Schadensersatzanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1833 Rn. 6).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Zossen, Urteil vom 26.04.2018, 3 C 159/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2018, 1254&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter ist für Zivilklagen gegen seinen Betreuer nicht prozessfähig. § 275 FamFG findet keine entsprechende Anwendung im Zivilverfahren, auch wenn dieses im direkten Zusammenhang mit der Betreuung steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schaden kann auch durch Unterlassen nötiger Handlungen entstehen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schäden durch [[wikipedia:de:Unterlassen|Unterlassen]] können dann zur Haftung führen, wenn der Betreuer zum Schutz des Betreuten hätte handeln müssen. Beispiele wären die Versäumung von [[Anzeigepflicht]]en oder Antragsfristen, z.B. bei der freiwilligen [[wikipedia:de:Krankenversicherung|Krankenversicherung]] oder bei der [[wikipedia:de:Erbausschlagung|Ausschlagung einer überschuldeten Erbschaft]] des Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, {{Rspr|33 Wx 29/05}} ; BtPrax 2005, 199 (LS)=FamRZ 2006,62 (LS)= Rpfleger 2006, 14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer im Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] hat die Pflicht, Bereicherungsansprüche ({{Zitat-dej |§|812|bgb}} BGB) gegen Dritte auch dann geltend zu machen, wenn diese schon vor der [[Betreuerbestellung]] von der geschäftsunfähigen Betreuten Vermögenswerte erhalten haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Stade, 26.06.2007 - 3 O 152/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2008, 2232 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat ein Vereinsbetreuer Abhebungen eigenmächtig zu eignen Zwecken und zu&lt;br /&gt;
Lasten eines Betreuten getätigt, so kann grundsätzlich zwar eine&lt;br /&gt;
Aufsichtspflichtverletzung des Betreuungsvereins vorliegen. Sofern sich&lt;br /&gt;
ein Schaden (aufgrund Rückflusses) nicht sicher feststellen läßt und die&lt;br /&gt;
Abhebungen nicht auf mangelnde Überwachung zurückzuführen sind, da sich&lt;br /&gt;
bei der turnusmäßigen Überwachung keine Auffälligkeiten ergaben, ist&lt;br /&gt;
eine Haftung jedoch ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Grundsätzlich keine Pflichten gegenüber Dritten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat grundsätzlich nur [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Betreuten ({{Zitat-dej |§|1821|bgb}} BGB). Er muss bei seiner Tätigkeit grundsätzlich keine Rücksicht auf die Interessen Dritter (Vermieter, Behörden usw.) nehmen (BGH BtPrax 1995, 103 = FamRZ 1995, 282). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil entschieden, dass bei [[wikipedia:de:Verschulden bei Vertragsabschluss|Vertragsverhandlungen]] für besonders gefährliche Betreute Vertragspartnern nicht ein extremes Risiko aufgebürdet werden darf (BGH, NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]recht hat der Betreuer darüber hinaus die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten ({{Zitat de §|60|sgb_1}} Sozialgesetzbuch-I).  Er muss z.B. Vermögenserwerbe ([[wikipedia:de:Schenkung|Schenkung]]en, [[wikipedia:de:Erbschaft|Erbschaft]]en) unaufgefordert an den [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]sträger mitteilen. Er kann unter bestimmten Umständen beim Verschweigen wichtiger Angaben selbst zum Schadensersatz verpflichtet werden ({{Zitat de §|103|sgb_12}} Sozialgesetzbuch – XII).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[wikipedia:de:Steuerrecht|Steuerrecht]] hat der Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] die Steuererklärungspflichten des Betreuten ({{Zitat de §|34|ao_1977}} [[wikipedia:de:Abgabenordnung|Abgabenordnung]]). Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er auch selbst gegenüber dem [[wikipedia:de:Finanzamt|Finanzamt]] ({{Zitat de §|69|ao_1977}}Abgabenordnung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um Pflichtwidrigkeiten des Betreuers zu erkennen, verlangen Angehörige häufig Einsicht in die Betreuungsakten. Diese kann jedoch nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Hierzu hat das OLG München festgestellt, dass ohne konkrete Anhaltspunkte Verdächtigungen - etwa ein Betreuer missbrauche seine Stellung zur Verschiebung von Vermögenswerten des Betreuten in sein eigenes Vermögen und schmälere dadurch Erbansprüche - kein Recht auf Einsicht in die Betreuungsakten begründen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Aufsichtspflicht eines Betreuers&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verpflichtung des Betreuers zur Aufsicht über den Betreuten besteht nur dann, wenn sie vom Gericht ausdrücklich angeordnet worden ist oder wenn sich die Betreuung auf die gesamte Personensorge erstreckt. Mit dieser Begründung hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 26.05.1998, {{Rspr|20 S 48/98}}  - eine Schadensersatzklage gegen einen Vater abgewiesen, dessen geistig behinderter und unter seiner Betreuung stehende Sohn einen Verkehrsunfall verursacht hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gerichtliche Genehmigung ist keine Haftungsbefreiung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] des [[Betreuungsgericht]]es ist keine Befreiung von der [[wikipedia:de:Schadenersatz|Schadenersatz]]pflicht. Der Betreuer ist weiter für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verantwortlich. Siehe hierzu [http://lexetius.com/2003,2644 BGH, Beschluss vom 18.9.2003]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[wikipedia:de:Verjährung|Verjährung]]sfrist gegenüber dem Betreuten bzw. seinem Erben beträgt 30 Jahre; es besteht zudem eine Verjährungshemmung während laufender Betreuung ({{Zitat-dej |§|197|bgb}}, {{Zitat-dej |§|207|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zivil- und strafrechtliche Haftung des Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundlagen: {{Zitat-dej |§|1826|bgb}} BGB, {{Zitat de §|14|stgb}} [[wikipedia:de:StGB|StGB]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann für Schäden, die er dem Betreuten verursacht, haftbar gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, eine [[Haftpflichtversicherung]] für alle [[Betreuer]] abzuschließen. [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtliche Betreuer]] sind in den meisten Bundesländern vom Land bereits versichert. Auch für den Betreuten sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, sofern dieser nicht [[wikipedia:de:Deliktsfähigkeit|deliktunfähig]] ({{Zitat-dej |§|827|bgb}} BGB) ist. [[Betreuungsverein]]e bieten oft kostenlose Versicherungen für Vereinsmitglieder an. Bei [[Berufsbetreuer]]n gilt es als Voraussetzung für den Berufseinstieg, dass eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Arten der Pflichtverletzung====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der täglichen Arbeit des Betreuers kann es zu zahlreichen unterschiedlichen Vorgängen kommen, die Haftungsansprüche auslösen. Es ist wegen der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht möglich, eine vollständige Aufzählung zu geben. Nachstehend jedoch sollen zumindest Beispielsfälle aufgelistet werden, die bereits in der Rechtsprechung beziehungsweise Literatur entsprechend bewertet wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====[[Prozessführung]]=====&lt;br /&gt;
Haftungsrechtliche Folgen im Rahmen der Führung von Prozessen für den Betreuten können unter anderem ausgelöst werden durch:&lt;br /&gt;
*die Führung eines aussichtslosen Prozesses ;&lt;br /&gt;
*die fehlerhafte Führung eines Prozesses ;&lt;br /&gt;
*das Versäumen eines [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]]antrags ;&lt;br /&gt;
*das Unterlassen einer Klage vor Ablauf der [[wikipedia:de:Verjährung|Verjährung]]sfrist ;&lt;br /&gt;
*das Unterlassen einer Mitteilung über finanzielle Verpflichtungen  des Betreuten infolge verlorener Prozesse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Sozialleistungen und Unterhalt=====&lt;br /&gt;
Im Rahmen der finanziellen Absicherung des Betreuten sind als Pflichtverletzung bejaht worden:&lt;br /&gt;
*das Unterlassung der [[wikipedia:de:Unterhalt|Unterhalt]]sbeitreibung ;&lt;br /&gt;
*die zu Unrecht gewährte Unterhaltsstundung ;&lt;br /&gt;
*die Fristversäumung bei der Stellung eines Renten- oder sonstigen [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]santrags.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[wikipedia:de:Bundessozialgericht|Bundessozialgericht]] sah es als Pflicht des Betreuers an, sich persönlich um eine freiwillige Weiterversicherung in der [[wikipedia:de:Krankenkasse|Krankenkasse]] zu kümmern, sofern der Aufgabenkreis Gesundheitssorge besteht (Urteil vom 15.04.2002, {{Rspr|B 12 KR 14/01}}, FamRZ 2002, 1471). Bei einem verspäteten [[wikipedia:de:Rentenversicherung|Rentenantrag]] wurde anerkannt, dass der Betreuer zunächst auf Wunsch des Betreuten auf den Erfolg von [[wikipedia:de:Rehabilitation|Reha-Maßnahmen]] vertraut hat (LG Berlin BtPrax 2001, 83).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass die Beantragung von [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] zur Personensorge, nicht zur [[Vermögenssorge]] zählt  (LG Köln [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1998, 919, OVG NRW FamRZ 2001, 312). Ein Betreuer, der allein die Vermögenssorge innehat, kann daher schon deshalb nicht für eine verspätete [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]antragstellung haften. Ähnliche Abgrenzungsprobleme bestehen bei den Unterhaltsansprüchen. Das OLG Zweibrücken sieht sie nicht als Teil des Aufgabenkreises Vermögenssorge an (OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1324 = NJW-RR 2001, 151).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Urteil vom 08.08.2009, 13 U 75/07:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Unterlassen einer Antragstellung auf freiwillige Weiterversicherung eines geistig und körperlich behinderten Betreuten stellt eine Pflichtverletzung des Betreuers dar.&lt;br /&gt;
Nach Auslaufen eines gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes hat der Betreuer dafür Sorge zu tragen, dass der Betreute freiwillig weiterversichert wird. Gerade bei einer schwer geistig und körperlich behinderten Person ist das Bestehen dieser Versicherungen von großer Bedeutung, da medizinische und pflegerische Leistungen ständig in Anspruch genommen werden müssen. Das Unterlassen einer Antragstellung bei der Krankenkasse auf freiwillige Folgeversicherung stellt eine zumindest fahrlässige Pflichtverletzung des Betreuers dar, die den in Anspruch genommenen Träger der Sozialhilfe aufgrund wirksamer Abtretung zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches berechtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Allgemeine Vermögenssorge=====&lt;br /&gt;
Im Bereich der [[Vermögenssorge]] wurde als Pflichtverletzung bejaht:&lt;br /&gt;
*der voreilige Verkauf eines Hausgrundstückes in Zeiten ansteigender Preise ;&lt;br /&gt;
*die unkritische Übernahme der Bewertung von Grundvermögen ;&lt;br /&gt;
*die Anlage von [[Mündelgeld]] (das für den laufenden Unterhalt nicht benötigt wird) mit einem zu geringen Zinssatz (auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist anstatt einer Anlage in Schatzbriefen oder ähnlichen Wertpapieren) ;&lt;br /&gt;
*die [[Geldanlage]] in ausländischen (unsicheren) Wertpapieren. &lt;br /&gt;
Zur Beantwortung der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Bereich der Vermögenssorge vorliegt, ist im allgemeinen das Gesamtverhalten des gesetzlichen Betreuers zu prüfen, einzelne Ausgabeposten dürfen hierbei nicht willkürlich herausgegriffen werden. Bei mangelnder Rechtskenntnis kann der Betreuer verpflichtet sein, [[Beratung|Rechtsauskunft]] beim [[Betreuungsgericht]] einzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht jeder finanzielle Verlust, der bei sparsamster Amtsführung nicht eingetreten wäre, ist ein Schaden im Rechtssinne. Denn da der Betreuer dem autonomen Lebensplan des Betreuten zur Verwirklichung verhelfen soll, ist der hierfür erforderliche Finanzbedarf auch der Maßstab. Besteht der im Altersheim untergebrachte Betreute darauf, daß sein Haus leerstehen soll, und besitzt er die finanziellen Mittel, um sich dies auch leisten zu können, so braucht der Betreuer das Haus weder zu vermieten noch zu verkaufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung: OLG Celle, Urteil vom 16.05.2008, {{Rspr|20 U 44/07}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass schlüssig&lt;br /&gt;
dargetan wird, dass das beanstandete Verhalten des Betreuers, nämlich&lt;br /&gt;
Barabhebungen von einem Giro- und mehreren Sparkonten, überhaupt zu&lt;br /&gt;
einem Schaden bei dem Betreuten geführt hat. Solange die vom Kläger&lt;br /&gt;
beanstandeten Barabhebungen entweder nachvollziehbar von einem Konto&lt;br /&gt;
des Betreuten auf ein anderes Konto des Betreuten verbucht worden oder&lt;br /&gt;
der Verbleib des Bargeldes ist durch Quittungen belegt ist, ist ein&lt;br /&gt;
Ersatzanspruch nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 518/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Wohnraum=====&lt;br /&gt;
Im Bereich der Führung von Betreuungen für Volljährige ist bei der [[Wohnungsauflösung|Kündigung von Wohnraum]] durch einen Betreuer zu beachten, dass diese von der Genehmigung des Betreuungsgerichtes gem. abhängig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher kommt hier eine Haftung für&lt;br /&gt;
*für die verspätete Einholung der gerichtlichen Genehmigung;&lt;br /&gt;
*die schuldhafte Verzögerung der [[Wohnungsauflösung]] nach der erteilten Genehmigung;&lt;br /&gt;
*die pflichtwidrige Aufgabe der Wohnung des Betreuten ohne vorherige betreuungsgerichtliche Genehmigung in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Weiterführung des Mietverhältnisses des Betreuten kann jedoch auch entgegen einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung zur Wohnraumkündigung geboten sein, wenn sie dem Wohl des Betreuten dient, weil sich beispielsweise sein Gesundheitszustand gebessert hat und die Wohnungsaufgabe daher nicht mehr notwendig ist. Hier kann trotz gerichtlicher Genehmigung die Wohnraumkündigung wieder haftungsrechtliche Folgen auslösen, da der Betreuer stets auch selbst alle Rechtshandlungen am Wohl des Betreuten zu orientieren hat. Die betreuungsgerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] gilt nur für vom Betreuten selbst bewohnte Wohnungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des weiteren wurde ein Betreuer haftungsrechtlich verantwortlich gemacht, weil er nicht rechtzeitig für eine Wohnungskündigung gesorgt hatte (LG Berlin FamRZ 2000, 1526). Der Zutritt zur Wohnung des Betreuten selbst kann auch Gegenstand der Auseinandersetzung sein. Laut LG und OLG Frankfurt/Main kann der Betreuer die Wohnung des Betreuten nicht gegen dessen Willen betreten. Er kann hierzu auch nicht vom [[Betreuungsgericht]] ermächtigt werden (LG Frankfurt BtPrax 1994,216(=FamRZ 1994,1617; OLG Frankfurt, BtPrax 1996,71). Diese Auffassung ist strittig, anderer Auffassung sind z.B. das LG Berlin BtPrax 1996,111 = FamRZ 1996,821; LG Freiburg FamRZ 2000,1316).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Wohnungsauflösung]] selbst kann auch zum schadensersatzbegründenden Tatbestand werden, wenn der Betreuer beispielsweise wertvolle Antiquitäten irrtümlich als Sperrmüll entsorgen lässt oder in Unkenntnis des [[Schenkung|Schenkungsverbotes]] Einrichtungsgegenstände des Betreuten verschenkt. Im Zweifel sollten Wertgutachten eingeholt, bei der Wohnungsauflösung neutrale Zeugen hinzugezogen und statt Schenkungen gegebenenfalls Leihgaben (gegen Nachweis) vorgenommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Konstanz, Urt. v. 13.1.2022 – A 11 S 19/21; FamRZ 2022, 818&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Betreuerin kann gegen vorvertragliche Pflichten verstoßen, wenn sie aufklärungspflichtige Umstände nicht offenlegt. Ein fehlendes Einverständnis der Betreuten mit einem Wohnungsverkauf ist ein solcher offenbarungspflichtiger Umstand, da gegen den Willen der solventen Betroffenen mit einer Genehmigung der Veräußerung durch das Betreuungsgericht nicht zu rechnen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=====Personensorge=====&lt;br /&gt;
Eine Haftung im Bereich der Personensorge ist stets diffiziler als in den anderen Bereichen. In der Regel geht es um Fragen der [[Heilbehandlung]] und/oder der freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]. So entschied beispielsweise der Bundesgerichtshof am 11. Oktober 2000, dass eine [[Zuführung zur Unterbringung|Zwangsvorführung]] zur ambulanten Verabreichung von Medikamenten unzulässig sei. Das LG Oldenburg bezeichnete die Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim gegen seinen Willen als unzulässig (LG Oldenburg FamRZ 1997, 899). Problematisch ist auch die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] nur mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge (OLG Hamm FamRZ 2001, 861).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn eine für bestimmte Rechtshandlungen die erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung (beispielsweise die Genehmigung zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum) durch das [[Betreuungsgericht]] erteilt wurde, schließt dies eine Haftung des gesetzlichen Betreuers nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 25. 01.2007&amp;amp;nbsp; - 33 Wx 6/07, BtPrax 2007,79 =DNotZ 2007,625 =FamRZ 2007, 1128 =FGPrax 2007, 84 = MedR 2007, 425 =MittBayNot 2007, 324 =NJW 2007, 3506 = OLGR 2007,163 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unterlassene Einholung der gerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt keinen Pflichtverstoß des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht „anbietet“ (vgl. BGHZ 154, 205).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Verjährung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Haftung des Betreuers gilt seit 1.1.2010 eine neue Verjährungsregelung. Während zuvor eine 30jährige Verjährung bestand (§ 197 Nr. 2 BGB in der Fassung bis 31.12.2009), ist seit 2010 die Regelverjährung anzuwenden (§ 195 BGB). Dies bedeutet grundsätzlich 3 Jahre (§ 199 Abs. 1 BGB). Allerdings liegt die Verjährung bei Sach- und Vermögensschäden bei 10 Jahren, wenn der Anspruch dem Geschädigten unbekannt ist (§ 199 Abs. 3 BGB). Bei Personenschäden (Verletzung der Freiheit, Gesundheit und des Lebens) bleibt es nach § 199 Abs. 2 BGB bei 30 Jahren. Außerdem ist der Fristbeginn während der laufenden Betreuung gehemmt (§ 207 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Haftpflichtversicherung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat-dej |§|1826|bgb}} BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. [[Berufsbetreuer]] sind verpflichtet, eine [[Haftpflichtversicherung]] abzuschließen. Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] haben alle [[Bundesländer]] eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der Versicherungsschutz für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 100.000 Euro. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Vereinsbetreuer]] müssen über ihren [[Betreuungsverein]] haftpflichtversichert werden. [[Behördenbetreuer]] unterliegen dem [[wikipedia:de:Amtshaftung|Amtshaftung]]srecht ({{Zitat-dej |§|839|bgb}} BGB). Die Berufsverbände ([[Bundesverband der Berufsbetreuer|BdB]] und [[Verband freiberuflicher Betreuer|VfB]]) bieten vergünstigte Konditionen für Berufshaftpflichtversicherungen an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Strafrechtstatbestände==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Straf- und zivilrechtlich macht sich der Betreuer eines Vergehens schuldig, wenn er den Aufgabenkreis der Vermögenssorge hat und Sozialbetrug des Betreuten toleriert. Wenn er nicht diesen Aufgabenkreis hat oder es sich um Straftaten wie den Besitz illegaler [[wikipedia:de:Drogen|Drogen]] handelt, ist der Betreuer nicht verpflichtet, diesen Umstand zu verhindern. Denn nur schwere Straftaten, angefangen von der Vorbereitung eines Angriffskriegs (§ 80 StGB) über Raub (§ 249 StGB) und Geldfälschung (§ 146 StGB) bis hin zur Bildung einer Terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) müssen angezeigt werden. Dazu sind auch Personen verpflichtet, die der [[Schweigepflicht]] unterliegen. Unklar ist, ob der Betreuer strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn er in eine [[Heilbehandlung]] des Betreuten einwilligt, die als [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] strafbar ist, da sie gegen den Willen des Betreuten zu Unrecht durchgeführt wurde. Zimmermann vertritt den Standpunkt, dass das Risiko allein bei dem behandelnden Arzt liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gerichtsentscheidungen zur Haftung des Betreuers ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Prozessuale Gesichtspunkte===&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.01.2010, 6 UFH 4/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schadensersatzklagen des Betreuten gegen den Betreuer, die im Betreuungsverhältnis wurzeln, sind auch dann keine Familiensachen nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn der Betreuer ein Elternteil des Betreuten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 04.05.2011, XII ZR 86/10,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BeckRS 2011, 14273 = IBRRS 80546 = NJW-RR 2011, 1009 = LSK 2011, 320307 FamRZ 2011, 1144 = BtPrax 2011, 171: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem Schadensersatzanspruch nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Pflichtverletzung, den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss vom 8.3.2016, 2 O 357/15; FamRZ 2017, S. 1257&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Streitigkeiten zwischen Betreutem und Betreuer über die Vermögensbetreuung (§ 1843 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB) ist gemäß §§ 111, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG der Rechtsweg zum Familiengericht als Prozessgericht eröffnet (gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Januar 2010 – 6 UFH 4/09, Rn. 8 ff., zitiert nach juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Zossen Urt v 26.4.2018, 3 C 159/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2018,1254 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein nicht geschäftsfähiger Betreuter ist für Zivilklagen gegen seinen Betreuer nicht prozessfähig. § 275 FamFG findet keine entspr Anwendung im Zivilverf, auch wenn dieses im direkten Zusammenhang mit der Betreuung steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2018 - 32 SA 52/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2019, 268:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Nehmen die Erben eines Betreuten mehrere Betreuer aufgrund ihrer Vermögensverwaltung für den Betreuten auf Schadensersatz in Anspruch, kann der besondere Gerichtsstand der Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO) als gemeinsamer Gerichtsstand begründet sein. Abzustellen ist dabei auf den Ort, an dem die Vermögensverwaltung tatsächlich erfolgt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Flensburg, Urteil vom 19.07.2019, 2 O 365/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Schadensersatzansprüche zwischen Betreutem und Betreuer nach § 1843 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht das Familiengericht, sondern das Zivilgericht zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – III ZB 59/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Antrag (des Betreuten) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn für den Antragsteller ein Betreuer bestellt ist mit dem  Aufgabenkreis &amp;quot;Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren&amp;quot; einschließlich eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB und eine Einwilligung seines Betreuers zur Prozessführung nicht vorliegt.&lt;br /&gt;
# Dies gilt auch dann, wenn der Betroffenen einen Rechtsstreit gegen seinen Betreuer selbst führen möchte. Für diese (einzelne) Angelegenheit hat der insoweit nach § 275 FamFG iVm § 271 Nr. 1 FamFG verfahrensfähige Betroffene zunächst beim zuständigen Betreuungsgericht zu beantragen, gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB iVm § 1796 BGB analog seinem Betreuer die Betreuung wegen eines erheblichen Interessengegensatzes teilweise zu entziehen und gemäß § 1899 Abs. 4 BGB einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen, der dann (gegebenenfalls) gemäß § 1903 BGB seine Einwilligung dazu erteilen kann, dass der Betreute gegen seinen (Haupt-)Betreuer prozessiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2021, 7 AR 1163/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2022, 430 = MDR 2022, 458&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Schadensersatzklage zwischen einem Betreuten und seinem (Berufs)-Betreuer, die in dem Betreuungsverhältnis wurzelt, ist grundsätzlich keine Familiensache gemäß § 266 Abs. 1 Nr. FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung gegenüber dem Betreuten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 29.02.1988, 7 W 50/87, FamRZ 1988, 1097&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Gemeinde haftet nicht für Pflichtverletzungen ihres Bediensteten, den das Vormundschaftsgericht auf ihren Vorschlag zum Einzelvormund oder -pfleger bestellt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bremen, Urteil vom 14.02.1993, 7 C 453/91, Rpfleger 1993,338 = WM 1993,1959&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei einem sechs Jahre alten Mündel, das für den laufenden Unterhaltung und für das Bestreiten von Ausgaben auf das [[Mündelgeld]] nicht angewiesen ist und bei dem mit ca. 27.000 DM ein erhebliches Barvermögen auf dem Sparbuch angelaufen war, stellt die längere Anlage auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Eckzinssatz (hier: 2 %) eine Pflichtverletzung des Ergänzungspflegers dar.&lt;br /&gt;
# Der Pfleger haftet nicht nur für Vorsatz, sondern auch für Fahrlässigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Urteil v. 06.06.1994, 2 O 475/93, FamRZ 1996, 1356&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es besteht kein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Sozialhilfe gegen den gesetzlichen Vertreter, wenn der notwendige Lebensbedarf von privater Seite gewährt wurde. Sozialhilfe dient nicht dazu, Vermögen zu bilden, sondern dazu, den notwendigen Lebensbedarf des Hilfsbedürftigen zu decken. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bekl. eine Pflichtverletzung begangen hat und daher dem Kl. zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Dem Kl. ist kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Gemäß § 249 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Hätte der Bekl. für den Kl. aber einen Antrag auf Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt gestellt, dann wäre der Kl. heute nicht im Besitz von 19.752,20 DM, wie er sie nunmehr einklagt. Denn die Sozialhilfe wäre für seinen Lebensbedarf (Miete, Nahrungsmittel, Kleidung, Wäsche, Toilettenartikel usw.) verbraucht worden. Sozialhilfe dient nicht dazu, Vermögen zu bilden. Denn Sinn und Zweck der Sozialhilfe besteht darin, dem Hilfsbedürftigen den notwendigen Lebensbedarf zu gewähren, ihm in einer gegenwärtigen Notlage Hilfe zu leisten. Aus diesem Grund wird auch in std. Rspr. des BVerwG Gewährung von Sozialhilfe für die Vergangenheit grundsätzlich abgelehnt (vgl. u.a. BVerwGE 57, 237 ff.; BVerwGE 60, 237 ff.). Wer seinen notwendigen Lebensbedarf von privater Seite erhält, wie hier durch Frau B., ist nicht bedürftig i. S. des Sozialhilferechtes. Letztendlich sind nicht dem Kläger, sondern Frau B. Vermögensnachteile entstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Urteil v. 14.10.1994 - 29 U 231/93, FamRZ 1995, 696&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Nachlasspfleger verletzt seine Pflicht, die Vermögensinteressen der Erben zu wahren, wenn er der Löschung einer für den Erblasser eingetragenen Auflassungsvormerkung zustimmt, ohne sicherzustellen, dass ein bereits bezahlter Teilkaufpreis an den Nachlass zurückbezahlt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Urteil vom 06.12.1996, 1 U 91/96; bt-info 2003,83 (LS) = NJWE-FER 1997,105 = FamRZ 1997,1427&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Legt der Betreuer gegen einen Bescheid des Sozialamts, in welchem ein Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe abgelehnt wurde, kein Rechtsmittel ein, so haftet er einem Heimträger nicht auf Schadensersatz (wegen offener Heimkosten), wenn er das Rechtsmittel unterlassen hat, weil der Bescheid einleuchtend begründet war. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsauffassung des Sozialamts unrichtig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar haftet der Betreuer grundsätzlich für jeden Verschuldensgrad, nach allg. A. sind dem Betreuer jedoch, abweichend von dem allgemeinen ausschließlich objektiven Sorgfaltsmaßstab des § 276 I BGB, Erleichterungen zugute zu halten, die sich aus den besonderen Verhältnissen seines Lebenskreises ergeben. Unstreitig handelt es sich bei dem Beklagten nicht um eine sozialhilferechtlich sachkundige oder lebenserfahrene Person. Vielmehr gehört der Beklagte, wie aus seinen Äußerungen und seinem aktenkundigen Auftreten hervorgeht, anscheinend zu dem Lebenskreis allenfalls durchschnittlich kundiger und verständiger Menschen. Von ihm war gegenüber der Entscheidung einer Behörde, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung also, die nicht nur wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sondern auch nach ihrer Zielsetzung und ihrer fachlichen Kompetenz Vertrauen in die Richtigkeit der jeweiligen Maßnahmen erweckte, nicht zu erwarten, dass er aufs Geratewohl ein Rechtsmittel einlegte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deswegen handelte der Bekl. nicht fehlsam, indem er, nachdem ihm der ablehnende Bescheid zugegangen war und er dessen Begründung bedacht hatte, während der noch laufenden Widerspruchsfrist bei dem Betreuungsgericht vorstellig wurde und, nachdem er von dem eingetretenen Sachstand und dem tragenden Grund der Entscheidung berichtet hatte, mit dem Bekenntnis seiner Überforderung durch die nun bevorstehenden Angelegenheiten um seine Entlassung aus dem Amt bat. Hierauf konnte er annehmen, in der ihm aufgebürdeten Sorge um die Betreuung bis zu seiner Amtsentlassung von dem Betreuungsgericht beraten und notfalls durch Anweisungen geführt zu werden. Da das Gericht anscheinend keinen Anlass sah, den ablehnenden Bescheid näher zur Kenntnis zu nehmen, seine Begründung zu prüfen und mit ihm, dem Bekl., zu erörtern, wie daraufhin zu verfahren sei, durfte sich der Bekl. mit seinem rechtzeitigen Bericht und der Anzeige seiner Überforderung beruhigen. Durch seine Vorsprache bei dem Betreuungsgericht, die Eröffnung des Standes des Sozialverfahrens und die Offenbarung seiner Rat- und Hilflosigkeit hatte er sich nämlich gerade an diejenige Stelle gewandt, die wegen ihrer Aufsichts- und Beratungsfunktion ihm vorgesetzt und wie ein Rechtsanwalt zur weiteren Hilfe an die Seite gegeben war. Mehr brauchte er zur Erfüllung seiner amtlichen Sorgfaltspflicht nicht zu tun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln , Urteil vom 14.05.1997 - 13 S 17/97, FamRZ 1998, 919&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beantragung von Sozialhilfe für den Betreuten fällt in den Bereich der Personensorge und nicht den [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]]. Ist dem Betreuer nur die [[Vermögenssorge]] übertragen, so haftet er für den Schaden aus einem verspäteten Antrag auf Sozialhilfe nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Urteil vom 29.07.1999 - 1 U 4973/98, OLGR 2000,318&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Betreuungsstelle eines Landratsamts, deren Aufgabenbereich die [[Vermögenssorge]] für den Betreuten umfasst, handelt nicht pflichtwidrig, wenn sie im berechtigten Vertrauen darauf, dass ein vom Betreuten beauftragter, die Schlüssel zum Anwesen des Betreuten einfordernder Rechtsanwalt sich darum kümmern werde, es unterlässt, die Wasserleitungen im Anwesen winterfest zu machen.&lt;br /&gt;
# Ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsanwalt seine Pflichten gegenüber dem Betreuten nicht in ausreichendem Umfang wahrnehmen würde, besteht auch kein Anlass, die Tätigkeit des Anwalts noch gesondert zu überwachen. Für den durch Aufplatzen von Leitungen und Heizkörpern infolge Frost entstandenen Schaden ist der Landkreis in diesem Fall nicht haftbar. Er ist auch nicht verpflichtet, auf eigene Kosten teure Reparaturen in Auftrag zu geben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anmerkung: Nach einem Vermerk in OLGR rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluss des BGH v. 29.6.2000, Aktenzeichen III ZR 299/99.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Urteil vom 20.12.1999 - 34 O 433/99, FamRZ 2000,1526&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten für eine pflichtwidrig unterlassene Kündigung eines Mietverhältnisses.&lt;br /&gt;
# Zur Pfändung und Überweisung des Schadensersatzanspruches des Betreuten gegenüber seinem Betreuer.&lt;br /&gt;
# Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht erforderlich und auch nicht geeignet, dem Betreuer die Handhabe zu geben, sich über einen erklärten Willen seines Betreuten hinwegzusetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Urteil vom 20.09.2000 - 11 O 75/99, BtPrax 2001, 83 = NJWE-FER 2001, 210&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet der Betroffenen nicht auf Ersatz der durch verspätete Rentenantragsstellung entgangenen Rentenzahlungen, wenn auf Wunsch der Betroffenen zunächst versucht werden sollte, ihre Erwerbsfähigkeit durch Rehabilitationsmaßnahmen wieder herzustellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Laufen, Urteil vom 19.10.2000 - 1 C 713/00, FamRZ 2001, 1554&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört zu den Nebenpflichten eines Pflegedienstes, der die so genannte kleine und die große hauswirtschaftliche Versorgung einer Betreuten übernommen hat, die Wohnung gelegentlich auf technische Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls deren Abschaffung zu veranlassen. Eine etwaige Kontrollverpflichtung des Betreuers ist nachrangig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig&amp;#039;&amp;#039;, Beschluss vom 23.05.&amp;#039;&amp;#039;2001&amp;#039;&amp;#039;, 2 W 8/01, BtPrax &amp;#039;&amp;#039;2001&amp;#039;&amp;#039;, 211 = FamRB 2002, 15 = &amp;#039;&amp;#039;MDR 2001&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;1299&amp;#039;&amp;#039; = &amp;#039;&amp;#039;FGPrax 2001&amp;#039;&amp;#039;, &amp;#039;&amp;#039;194&amp;#039;&amp;#039; = NJWE-FER &amp;#039;&amp;#039;2001&amp;#039;&amp;#039;, 257 = NZM &amp;#039;&amp;#039;2001&amp;#039;&amp;#039;, 868 = OLGReport Schleswig 2001, 346&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Genehmigung der Vermietung eines Wohnhauses gegen den Willen des Betreuten, wenn er eine Vermietung nicht wünscht und nach seinen Verhältnissen auf Mieteinnahmen nicht angewiesen ist. Dies gilt auch, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist und sein Standpunkt objektiv unvernünftig erscheint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2001 - 29 U 56/00, FamRZ 2001,861 (mit Anm. Bienwald S. 863) = RdLH 2001,180; m.Anm. Beck BtPrax 2001,195&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ist dem Betreuer nur der [[Aufgabenkreis]] der Gesundheitssorge, nicht jedoch das [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht für den Betreuten übertragen, steht ihm die Unterbringung des Betreuten i. S. von § 1906 I BGB und die Beantragung der vormundschaftsgerichtlichen Unterbringungsgenehmigung nicht zu.&lt;br /&gt;
# Der Betreuer, der über die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] des Betreuten entscheidet und dementsprechend die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt, ohne dass ihm der dafür erforderliche [[Aufgabenkreis]] übertragen worden ist, handelt pflichtwidrig.&lt;br /&gt;
# Ist dieser Betreuer ein Rechtsanwalt, so handelt dieser jedenfalls fahrlässig, wenn er seine Entscheidungszuständigkeit nicht hinreichend, unter Zuhilfenahme der anwaltsüblichen Kommentarliteratur, prüft, sondern unreflektiert unterstellt.&lt;br /&gt;
# Verlässt sich dieser Betreuer-Anwalt auf eine - angeblich - anders lautende örtliche Praxis, so entlastet ihn das nicht, weil von ihm die allgemein übliche Sorgfalt - ohne lokalen Bezug - erwartet werden muss&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin , Urteil vom 10.05.2001 - 31 O 658/99, BtPrax 2001, 215 = bt-info 2002, 26 (LS) = FamRZ 2002, 345 = FPR 2002, 20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Geltendmachung von Rentenansprüchen gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers, dem die [[Vermögenssorge]] übertragen ist.&lt;br /&gt;
# Der Betroffene hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer, wenn dieser es schuldhaft unterlässt, rechtzeitig einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hamburg – Harburg, Urteil vom 09.10.2001 - 641 C 609/00, bt-info 2002,66 (LS) = NJW-RR 2002,511&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Dem Erben des Betreuten steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer nur zu, wenn durch dessen Verhalten der Betreute selbst einen Schaden erlitten hatte.&lt;br /&gt;
# Hatte der Betreuer die Weiterzahlung der Lebensversicherungsbeiträge eingestellt, so ergibt sich aus dem Umstand, dass der Erbe einen geringeren Versicherungsbetrag ausbezahlt erhält, kein Schaden der Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig , Urteil vom 30.08.2002 - 1 U 176/01, OLGR 2003,8 =SchlHA 2003,74&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Für eine Eigenhaftung eines Betreuers ist kein Raum, wenn der Betreuer erkennbar allein in seiner Betreuereigenschaft für den Betreuten einen Pflegevertrag abgeschlossen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Betreuer Rechtsanwalt ist und im Verhältnis zum Betreuten es pflichtwidrig unterlassen hat, dessen Sozialhilfeansprüche geltend zu machen.&lt;br /&gt;
# Für die Durchsetzung eines dem Betreuten gegenüber seinem Betreuer wegen einer derartigen Pflichtwidrigkeit zustehenden Schadensersatzanspruchs muss substantiiert dargelegt werden, dass dem Betreuten tatsächlich ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe zugestanden hätte. Feststellungen aus dem Verwaltungsstreitverfahren zwischen Betreutem und Sozialhilfeträger über die Verletzung sozialrechtlicher Mitwirkungspflichten entfalten insoweit keine Bindungswirkung im Schadensersatzprozess gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Freiburg i.Br., Urteil vom 04.09.2003, 3 S 478/02; BtMan 2005, 105&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der haftungsrechtlichen Bewertung des Wohls des Betroffenen i:.S. von § 1901 BGB darf der Betreuer finanzielle Nachteile des Betreuten in Kauf nehmen, wenn gleichzeitig das Wohl des Betroffenen gewahrt wird. Dem Betreuer ist in diesem Bereich ein pflichtgemßes Ermessen zuzubilligen. Dem Urteil lag ein Fall zu Grunde, nach dem der Betreuer mit dem Vermieter des Betreuten die zusätzliche Übernahme von Mietnebenkosten vereinbart hatte, um den Wohnraum dauerhaft zu sichern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 18.09.2003 - XII ZR 13/01, BGHReport 2004, 20 = BtPrax 2004, 30 = FamRZ 2003, 1924 = FPR 2004, 141 = FuR 2004,171 = NJW 2004, 220 = Rpfleger 2004, 97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Schadensersatzpflicht des Betreuers bei pflichtwidrigem Abschluss eines vom Vormundschaftsgericht genehmigten Vertrags.&lt;br /&gt;
# Pflichtverletzung des Betreuers durch unterlassen erforderlicher Absicherung im Zusammenhang mit der Führung von Geschäften einer GmbH..&lt;br /&gt;
# Eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Betreuers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Vormundschaftsgericht einen Vertrag genehmigt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Bekl. wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das VormG den Vertrag genehmigt hat (vgl. BGH, Urteile v. 15.01.1964 - IV ZR 106/63 -, FamRZ 1964, 199, und v. 05.05.1983 - III ZR 57/82 -, FamRZ 1983, 1220); denn VormG und Betreuer haben, wie auch § 1829 I S. 2 BGB verdeutlicht, jeweils eine selbständige Prüfungspflicht. Zwar kann der Vormund durch eine Genehmigung des VormG ausnahmsweise vom Vorwurf pflichtwidrig schuldhaften Verhaltens entlastet werden - so etwa dann, wenn es bei der Genehmigung im Wesentlichen um Rechtsfragen geht, dem VormG alle für deren Beantwortung maßgebenden Tatsachen bekannt sind und der Betreuer, zumal wenn er juristisch nicht vorgebildet ist, deshalb davon ausgehen darf, beim Abschluss des genehmigten Rechtsgeschäfts pflichtgemäß zu handeln. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Der Maßstab der von einem Betreuer zu verlangenden Sorgfalt bestimmt sich nach dem Lebenskreis sowie nach der Rechts- und Geschäftserfahrung des Betreuers. Der Bekl. war gerade im Hinblick auf seine Fachkunde als Anwalt zum Betreuer bestellt worden. Von einem Anwalt als Betreuer kann erwartet werden, dass er sich - erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme von Fachliteratur - über die rechtlichen Risiken eines von ihm abzuschließenden Geschäfts vergewissert und im Interesse des Betreuten Vorkehrungen trifft, um erkennbare Risiken auszuschließen oder zu vermindern. Das gilt namentlich dann, wenn diese Risiken - wie hier - auf der Hand liegen. Die Frage, ob im vorliegenden Fall auch das VormG nach dem ihm mitgeteilten Sachverhalt diese Risiken und Abhilfemöglichkeiten erkennen musste, kann offen bleiben; auch wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde dies den Bekl. nicht der Verpflichtung entheben, die von ihm als anwaltlichem Betreuer geschuldete Sorgfalt zu beobachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 11.08.2004 - 3Z BR 102/04, BayObLGR 2004,447 = FamRZ 2005, 389&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Pflicht des Betreuers, Geld des Betreuten [[mündelsicher]] anzulegen und einen Sperrvermerk eintragen zu lassen. Selbst wenn die Betreute von sich aus den Wunsch geäußert haben sollte, das Geld nicht anlegen zu wollen, ist dies nicht ausschlaggebend. Zwar hat ein Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, doch gilt dies nur insoweit, als ein solcher Wunsch dessen Wohl nicht zuwiderläuft, § 1901 III BGB. Es liegt auf der Hand, dass das Verwahren eines Geldbetrages von 13.400 € zu Hause - also ohne jeden Zinsertrag - nicht dem Wohl der Betr. entsprechen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 03.11.2004 - XII ZR 332/01, BGHReport 2005, 434 = BtPrax 2005, 104 =FamRZ 2005, 358 = MDR 2005,510 = NJW-RR 2005, 297&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Umfang der Pflichten eines Vermögenspflegers bei der Geltendmachung und Sicherung von Gewinnanteilen aus einem Unternehmen und zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund der Verletzung dieser Pflichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beurteilung, ob das Verhalten eines Pflegers eine Pflichtverletzung darstellt, ist im wesentlichen tatrichterlicher Natur. In der Revisionsinstanz ist allerdings zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung den Rechtsbegriff der Pflichtverletzung verkannt hat (vgl. etwa BGH Urteile vom 26.01.1984 - I ZR 188/81 - WM 1984, 556, 558 und vom 03.07.1986 - I ZR 171/84 - WM 1986, 1413, 1414; st. Rspr.). Das ist hier der Fall. Eine Pflichtverletzung liegt in jeglichem Verstoß eines Pflegers gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung. Diese verlangt die konsequente Verfolgung der Interessen des Pfleglings. Daran hat es der Beklagte fehlen lassen. Da er als Vertreter der Kläger im Rechtsstreit mit Ruth O. die Wirksamkeit der Abtretung des Nießbrauchsanteils an die Kläger geltend machte, gehörte es zur folgerichtigen Wahrung der Interessen der Kläger, dafür zu sorgen, dass ihnen die Nutzungen aus dem ihnen angeblich zustehenden Nießbrauchsrecht zufließen. Der Beklagte musste sich deshalb vergewissern, welche Gewinne künftig auf die Kläger - wirksame Abtretung des Nießbrauchs unterstellt - entfallen würden; außerdem musste er überlegen, wie er die Ansprüche auf diese Gewinne angesichts des laufenden Prozesses sinnvoll geltend machen könnte. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Pflicht hätte sich dem rechtskundigen Beklagten ohne weiteres die Notwendigkeit erschlossen, sich unverzüglich nach Fälligkeit über die Höhe und den Verbleib der fällig werdenden Gewinne Aufklärung zu verschaffen und zumindest - entsprechend der bisherigen Übung - deren Hinterlegung zu verlangen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Urteil vom 29.11.2004 - 4 O 215/04, FamRZ 2006,1874 (LS)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat durch das Versäumnis, rechtzeitig die Hinterbliebenenrente für den Kläger zu beantragen, seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Betreuung gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt. Dem Beklagten war gem. § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB die Betreuung des Klägers auch hinsichtlich der [[Vermögenssorge]] übertragen worden. Die [[Vermögenssorge]] beinhaltet die Pflicht, für die Erhaltung, Verwertung und Vermehrung des Vermögens des Betreuten innerhalb der durch das Gesetz aufgestellten Schranken zu sorgen. Dazu gehört es auch, Rentenansprüche und andere dem Betreuten zustehende Rechte, die dessen Vermögen zu gute kommen, rechtzeitig geltend zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Kirchhain, Urteil vom 29.12.2004, 7 C 277/04, RdLH 2005, 35&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Pflichten der Betreuerin zur Information des Sozialamts über die Bewilligung von Übergangsgeld für die Betreute. Folge eines Verstoßes kann ein Schadensersatzanspruch des Betreuten gegen die Betreuerin sein, wenn beim Betreuten Rückgriff genommen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.07.2005 - 17 O 8674/03, BtPrax 2006,112 (mit Anm. Meier)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer setzt zum einen eine Pflichtverletzung des Betreuers voraus. Diese Pflichtverletzung muss jedoch für den eingetretenen Schaden auch kausal sein. Wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Betreuers eingetreten wäre, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Auch der Nichtabschluss einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Betreuer begründet keinen Schadensersatzanspruch, da die Versicherung nur eintrittspflichtig ist, wenn gegen den Versicherungsnehmer - den Betreuer - ein Schadensersatzanspruch besteht &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht ist zudem davon überzeugt, dass die Landesbrandversicherung den Vertrag gekündigt hätte, wenn vom Beklagten pflichtgemäß die eingetretene Gefahrenerhöhung (unsachgemäße Befeuerung eines Ölofens) rechtzeitig mitgeteilt worden wäre. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens hätte demnach dann gar keine Brandversicherung für das Gebäude bestanden, so dass auch eine Leistungspflicht der Versicherung in diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen wäre. Somit ist die Pflichtverletzung des Beklagten, nämlich die Unterlassung dieser Mitteilung, für den bei der Klägerin eingetretenen Schaden nicht kausal gewesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 04.08.2005, 33 Wx 81/05, BtPrax 2005,234 = FamRZ 2006,64 (LS) = OLGR 2006,62&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne konkrete Anhaltspunkte geäußerte Verdächtigungen, ein Betreuer missbrauche seine Stellung zur Verschiebung von Vermögenswerten des Betreuten in sein eigenes Vermögen und schmälere dadurch Erbansprüche, können ein Recht auf Akteneinsicht in die Betreuungsakten nicht begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Voraussetzungen des berechtigten Interesses an einer Akteneinsicht. Dritte, und zwar auch Angehörige, sind grundsätzlich nicht befugt, Einblick in Vermögensverhältnisse anderer Personen zu nehmen.&lt;br /&gt;
# Hat das Gericht ein berechtigtes Interesse bejaht, entscheidet es über die Gewährung von Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Urteil vom 04.08.2005 - 33 Wx 029/05, 33 Wx 29/05; BtPrax 2005,199 (LS) = FamRZ 2006,62 (LS) = OLGR 2006,192 = Rpfleger 2006,14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer im [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] hat die Pflicht, Bereicherungsansprüche gegen Dritte auch dann geltend zu machen, wenn diese schon vor der Betreuerbestellung von der geschäftsunfähigen Betreuten Vermögenswerte erhalten haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Kein Beschwerderecht der Tochter gegen die Ablehnung der Entlassung eines Vermögensbetreuers.&lt;br /&gt;
# Ein Vermögensbetreuer hat sich auch um die ordnungsgemäße Behandlung von Schwarzgeldern des Betreuten zu kümmern.&lt;br /&gt;
# Zum [[Aufgabenkreis]] eines Vermögensbetreuers gehört auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die dem Betreuten gegen Dritte zustehen, und zwar unabhängig davon, ob der Grund für diese Ansprüche während des Laufs der Betreuung oder bereits vorher gelegt worden ist.&lt;br /&gt;
# Wichtig für die Ausübung der Vermögensbetreuung ist, dass der Betreute sein Vermögen behält und vermehrt, um damit möglichst lange seinen Unterhalt bestreiten zu können. Diese Pflicht verletzt ein Betreuer, wenn er Rückforderungsinteressen des Betreuten nach verdächtigen Vermögensverschiebungen (etwa aufgrund nichtiger Vollmachten und wenn der Betreute nachteilige Folgen von Vermögensverschiebungen für sein Vermögen nicht einschätzen kann) nicht konsequent verfolgt.&lt;br /&gt;
# Kommen Schadensersatzansprüche gegen einen Betreuer in Betracht, so ist insoweit ein weiterer Betreuer zur Prüfung und eventuellen Durchsetzung dieser Ansprüche zu bestellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Urteil vom 28.03.2006 - 29 U 13/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Haftung des Betreuers wegen steuerlicher Folgen der Veräußerung von Grundstücken des Betreuten&lt;br /&gt;
# Führt die Veräußerung von Grundstücken des Betreuten durch den Betreuer dazu, dass wegen einer Mehrzahl von Grundstücksgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb der entsprechenden Grundstücke die Finanzbehörden von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgehen, so ist der Betreuer für die hierfür entstehenden steuerlichen Folgen schadensersatzpflichtig, wenn diese durch den Einsatz anderer Vermögensgegenstände des Betreuten zur Tilgung von Verbindlichkeiten vermeidbar gewesen wären. Dabei hat der Betreuer sich auch über konkrete Wünsche des Betreuten, wie Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten beschafft werden, hinwegzusetzen, wenn sie dem Wohl des Betreuten zuwider laufen.&lt;br /&gt;
# Der Betreuer handelt schuldhaft, wenn er eine steuerliche Prüfung der Veräußerung der Grundstücke nicht veranlasst hat. Das Verschulden wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass das Vormundschaftsgericht den Kaufvertrag genehmigt hat.&lt;br /&gt;
# Ein Verfahrenspfleger des Betreuten im Verfahren über die Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages ist nicht verpflichtet, den Kaufvertrag rechtlich und wirtschaftlich zu überprüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, Urteil vom 02.08.2007 - 8 U 4/07, BtPrax 2007, 262 &amp;lt;nowiki&amp;gt;= FamRZ 2008, 182 = OLGR 2007, 1036 &amp;lt;/nowiki&amp;gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Betreuerin ist diese zwar nicht Beauftragte (§ 667 BGB) der rechtlich betreuten Person. Vielmehr leitet sie ihre Befugnisse aus der ihr vom Vormundschaftsgericht übertragenen Amtsstellung ab (§ 1897 BGB). Als Betreuerin hat sie aber einem Beauftragten vergleichbare Rechte und Pflichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Recht hat das LG die Haftung der Beklagten auch - unter Berufung auf OLG&amp;amp;nbsp;Karlsruhe,&amp;amp;nbsp;FamRZ&amp;amp;nbsp;2004,&amp;amp;nbsp;160&amp;amp;nbsp;f. - auf die entsprechend anzuwendende Vorschrift zu §&amp;amp;nbsp;667&amp;amp;nbsp;BGB aus dem Auftragsrecht gestützt. Der Beklagten sind nämlich bei der Übernahme der Betreuung zu deren Ausführung Gelder der unter Betreuung gestellten Klägerin zur Verfügung gestellt worden (§&amp;amp;nbsp;667 Alt. 1&amp;amp;nbsp;BGB), über deren bestimmungsgemäße Verwendung für Ausgaben der Betreuten (§&amp;amp;nbsp;1908i i.V.m. §&amp;amp;nbsp;1806 Alt. 2&amp;amp;nbsp;BGB) die Parteien streiten. Infolgedessen ist die Beklagte (abweichend von §&amp;amp;nbsp;1908i i.V.m. §&amp;amp;nbsp;1833&amp;amp;nbsp;BGB) ohne Rücksicht auf ein Verschulden verpflichtet, die ihr zur Verfügung gestellten Gelder an die Klägerin herauszugeben, soweit sie nicht bis zur Entlassung der Beklagten als Betreuerin bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Für die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, NJW 1997, 47, 48) [BGH 10.10.1996 - III ZR 205/95]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Waldshut-Tiengen, 30.10.2007 - 10 O 336/06, BtPrax 2008, 87 = FamRZ 2008, 916&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer haftet auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, wenn er Geld des Betreuten bei einem Kreditinstitut anlegt, das keiner für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urteil vom 08.01.2008 - 6 U 49/07, FamRZ 2008, 916&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen Verletzung ihrer Pflichten aus dem Betreuungsverhältnis, nämlich Unterlassung der notwendigen Anmeldung zur Krankenkasse, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen hat; der dieser durch Inanspruchnahme wegen auszugleichender Zahlungs- und Darlehensansprüche des Landesamtes für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt der Klägerin vom 23.6.2004 bis 10.2.2005 entstehen wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2008, 14 W 16/08, BtMan 2008, 167 (Ls)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen ist nicht auf die unmittelbare eigene Kenntnis des Verletzten abzustellen, wenn er infolge des Unfalls aufgrund seiner Verletzungen nicht in der Lage war, auch nur ansatzweise die ihm zustehenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu erkennen und geltend zu machen. Vielmehr ist in einem solchen Fall für die Frage nach der Verjährung die Kenntnis, bzw. das Kennenmüssen seines Betreuers oder des von diesem bevollmächtigten Rechtsanwalts maßgeblich. Der [[Aufgabenkreis]] „[[Vermögenssorge]]“ eines Betreuers umfasst die Vertretung in allen vermögensrechtlichen Fragen, also auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Urteil vom 16.05.2008, 20 U 44/07, Bprax 2008, 221&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verneinung eines Schadensersatzanspruches gegen den Betreuungsverein, dessen Mitarbeiter als Vereinsbetreuer Gelder des Betreuten veruntreut haben soll. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beklagten zwar grundsätzlich eine Aufsichtspflicht obliege. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte indessen erst im Juli und August 2001 Anlass gehabt, sich näher mit den finanziellen Gepflogenheiten der Betreuerin zu befassen. Zu diesem Zeitpunkt seien die vom Kläger behaupteten Taten zum Nachteil des Betreuten indessen nicht mehr zu verhindern gewesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt seine Auffassung, ein Betreuungsverein sei nicht nur zur Aufsicht über die bei ihm beschäftigten [[Vereinsbetreuer]] verpflichtet, sondern hafte auch für deren Fehlleistungen. Der Verein müsse Vorsorge dafür treffen, dass ihm ungewöhnlich hohe Buchungen (über 500 €) bekannt würden. Der Betreute habe, was das LG übersehen habe, Summen in der Größenordnung, wie sie von der Betreuerin bar abgehoben worden seien, nicht benötigt, was hätte auffallen und zu Kontrollen Anlass geben müssen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Betreuerin dem Betreuten überhaupt einen Schaden zugefügt hat. Es ist nämlich nicht schlüssig dargetan, dass das beanstandete Verhalten der Betreuerin, nämlich Barabhebungen von einem Giro- und mehreren Sparkonten, überhaupt zu einem Schaden bei dem Betreuten geführt hat. Entgegen den Behauptungen des Klägers sind die von ihm beanstandeten Barabhebungen entweder nachvollziehbar von einem Konto des Betreuten auf ein anderes Konto des Betreuten verbucht worden oder der Verbleib des Bargeldes ist durch Quittungen belegt. Schließlich hat das AG auf Initiative des Klägers mehrfach die Buchführung der Betreuerin überprüft. Es hat - sogar rückblickend - keinen Anlass für Beanstandungen gesehen. Dann ist nicht ersichtlich, wie der beklagte Verein - gewissermaßen aus ex ante Sicht - durch Prüfungsmaßnahmen einen angeblichen Schaden hätte verhindern sollen und müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 22.07.2009, XII ZR 77/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Grundstücksverkauf auf ausdrücklichen Wunsch des Betreuten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein Wunsch des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des [[freier Wille|Willens]] des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des [[Selbstbestimmung]]srechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des [[Verfahrenspfleger]]s gemäß § 67 FGG (ab 1.9.2009 § 276 FamFG), die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen [[Aufgabenkreis]] den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen [[freier Wille|Willen des Betreuten]] zu erkunden und in das Verfahren einzubringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009, 8 U 1274/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Ausschluss der Haftung des Betreuungsvereins bei Bestellung eines Vereinsbetreuers als Person&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein Vereinsbetreuer als Person zum Betreuer bestellt, so haftet bei einem durch den Betreuer verursachten Schaden nicht der Betreuungsverein. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Haftung des Betreuungsvereins besteht nur für den Fall, dass der Verein selbst zum Betreuer bestellt wird. Für eine analoge Anwendung auf den Fall, dass ein [[Vereinsbetreuer]] als Person bestellt wird, fehlt die Vergleichbarkeit der Sachlage. Dies ergibt sich daraus, dass der [[Betreuungsverein]] nur dann in die Betreuung eingreifen kann, wenn er selbst bestellt ist. Es besteht kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung, da Betreuungsvereine eben aus dem Grund der beschränkten Haftung für die bei Ihnen beschäftigten Betreuer eine Versicherung abschließen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Traunstein, Urteil vom 20.3.2012, 6 O 2416/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2013, 02873 = ZEV 2013, 345:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Pflichtwidrigkeit der Betreuerin, die den zivilprozessualen Versuch gestartet hat, die Testierunfähigkeit des Betreuten zu dessen Lebzeiten feststellen zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamm, Urteil vom 30. September 2013 – I-13 U 6/12, 13 U 6/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer, der für den Aufgabenkreis &amp;quot;Vermögensangelegenheiten&amp;quot; eingesetzt ist, verletzt seine Pflichten, wenn er es unterlässt, vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages für den Betreuten zu überprüfen, ob durch die Veräußerung von Teilstücken der Grundbesitz des Betreuten die Eigenschaft einer Eigenjagd im Sinne von § 7 BJagdG verliert.&lt;br /&gt;
#. Die Genehmigung des notariellen Vertrages durch den Verfahrenspfleger führt nicht zum Wegfall der eigenen Prüfungspflicht des Betreuers.&lt;br /&gt;
#. Auch wenn alle an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligten Behörden mit der Zuteilung von Flächen die Erhaltung eines Jagdbezirks anstreben und den Grundstückseigentümer weiterhin ständig als Inhaber einer Eigenjagd behandeln, kommt es für die Existenz bzw. Entstehung eines Eigenjagdbezirks allein auf die Voraussetzungen des § 7 BJagdG an.&lt;br /&gt;
#. Der Schein des Bestehens einer Eigenjagd begründet keine geschützte Rechtsposition. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf deren Erhalt kein Anspruch besteht, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Saarbrücken, Urteil vom 12.12.2013 - 121 C 194/13 (09)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
# Keine Pflicht des für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellten Betreuers zur Räumung eines Platzes im Altenwohnheim der Betreuten.&lt;br /&gt;
# Nur in Ausnahmefällen Pflicht des Betreuers für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Räumung eines Platzes im Altenwohnheim der Betreuten bei Verlegung der Betreuten in ein Hospiz.&lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Pflichtenkreise Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2018, 4 W 79/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein bestellter (Berufs-)Betreuer kann gegenüber dem Betreuten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er für diesen eine bestehende private Kranken- und Pflegeversicherung kündigt und kurze Zeit später der – die Versicherung aufgrund der Vertragskündigung nicht mehr zur Leistung verpflichtende – Versicherungsfall eintritt.&lt;br /&gt;
# Allein der Umstand, dass der Betreute nicht über die finanziellen Mittel zur laufenden Beitragszahlung verfügt, rechtfertigt eine solche Kündigung nicht, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles (und einer damit verbundenen Beitragsbefreiung) absehbar war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Flensburg, Urteil vom 19.07.2019, 2 O 365/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Für Schadensersatzansprüche zwischen Betreutem und Betreuer nach § 1843 BGB i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB ist nicht das Familiengericht, sondern das Zivilgericht zuständig.&lt;br /&gt;
# Die Pflicht zur mündelsicheren Anlage führt nicht dazu, dass ein Betreuer, der nicht mündelsicher angelegtes Vermögen vorfindet, dieses kurzfristig insgesamt in eine mündelsichere Anlage umzuwandeln hat. Er hat vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu entscheiden, welche Anlagen beibehalten und welche veräußert oder durch andere Anlagen ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Urteil vom 14.08.2019, 26 U 89/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Haftung eines Abwesenheitspflegers. Hat eine Maßnahme des Abwesenheitspflegers einen Nachteil für den Pflegling zur Folge, stellt diese Maßnahme jedenfalls in aller Regel nur dann keine Pflichtverletzung im Sinne des § 1833 Abs. 2 BGB dar, wenn der Abwesenheitspfleger diese Maßnahme für erforderlich halten durfte, um den Pflegling vor einem ansonsten drohenden, größeren Nachteil zu bewahren. Der Abwesenheitspfleger trägt im Prozess die Darlegungslast dafür.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2019, 8 U 199/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Haftung einer gesetzlichen Betreuerin für einen vermeintlichen Mietausfallschaden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Betreuerin zwischen der vollstationären Unterbringung des Betreuten im Pflegeheim und dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages wegen anstehender Renovierungsarbeiten pflichtwidrig zu langsam agiert hat.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 28. August 2024 – XII ZR 62/22 –, Rn. 19, juris)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zu Last fällt. Veräußert der Betreuer eine Immobilie des Betreuten, ist er schon wegen der typischerweise besonders hohen wirtschaftlichen Bedeutung dieses Geschäfts zu einer sorgfältigen Ermittlung des Werts dieser Immobilie verpflichtet, um diese im objektiven Interesse des Betreuten bestmöglich verwerten zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 182, 116 = NJW 2009, 2814 Rn. 32 f.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das wird in der Regel die Beauftragung eines Verkehrswertgutachtens gebieten, wenn nicht der Betreuer ausnahmsweise selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt oder im Einzelfall beispielsweise wegen einer besonderen Eilbedürftigkeit des Verkaufs im Einzelfall die Einholung der Markteinschätzung eines Immobilienmaklers über den kurzfristig zu erlösenden Kaufpreis sachgerecht erscheint. Unabhängig davon ist der Betreuer vor dem Verkauf des Grundstücks zu einer kritischen Würdigung der Wertermittlung verpflichtet (vgl. auch BGH Urteil vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 - FamRZ 1983, 1220 zur Haftung des Amtsvormunds)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Haftung gegenüber Dritten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 02.04.1987 - III ZR 149/85, BGHZ 100, 313 = NJW-RR 1987, 1288 = NJW 1987, 2664 = FamRZ 1987, 904 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verhandelt der Amtsvormund eines wegen Geisteskrankheit entmündigten Mündels über einen Arbeitsvertrag für sein Mündel, so können ihm ausnahmsweise Amtspflichten auch gegenüber dem Vertragspartner obliegen (hier: Hinweis auf krankhafte Neigung des Mündels zum Feuerlegen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom Urteil v. 08.12.1994 - III ZR 175/93, BtPrax 1995, 103 =DB 1995, 319 = FamRZ 1995, 282 =LM § 276 (Fa) BGB Nr. 139 (Hohloch)= MDR 1995, 284 = NJW 1995, 1213 = RdLH 1995, 30 = WM 1995, 298 = VersR 1995, 350 =ZIP 1995, 477 = EWiR 1995, 1077 (LS; mit Anm. Borgman) &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH treffen die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis grundsätzlich den Vertretenen und nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen auch den Vertreter. Die Ausnahmefälle, in denen die Eigenhaftung des Vertreters eintreten kann, werden üblicherweise dahin umschrieben, dass der Vertreter ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrages oder - was hier allein in Betracht kommt - dass er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90 - NJW-RR 1991, 1312, 1313 und vom 17. Juni 1991 - II ZR 171/90 - NJW-RR 1991, 1241, 1242). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Eigenhaftung eines Vertreters sind auch in Fällen wie dem vorliegenden anwendbar. Hiervon ist der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. April 1987 (BGHZ 100, 313, 317) ausgegangen. Dabei rechtfertigen es die Besonderheiten des Pflegschafts- und Betreuungsrechts jedoch nicht - was das Berufungsgericht ersichtlich anders sieht -, an die Inanspruchnahme des persönlichen Vertrauens geringere Anforderungen als in sonstigen Fällen zu stellen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Haftung des Vormunds, Betreuers oder Pflegers - ebenso wie die Haftung der Eltern - für Pflichtwidrigkeiten in Wahrnehmung der Personen- und Vermögensfürsorge nicht von einer allgemeinen Einstandspflicht gegenüber Dritten geprägt ist (vgl. Senat BGHZ 100, 313, 317). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.1998 - 25 Wx 108/97, BtPrax 1999,74 = FamRZ 1999,1166 = FGPrax 1999,54 = NJW 2000,1677 = NJWE-FER 2000,89 (LS) = NJW-RR 1999,1677 = OLGR 1999,316&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Haftung aus § 1833 BGB besteht nur gegenüber dem Betreuten. Gegenüber der Staatskasse haftet der Betreuer nur nach den allgemeinen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus Deliktsrecht.&lt;br /&gt;
# Zur Verpflichtung des Betreuers, Ausgaben des Betroffenen zu verhindern und für die Sicherung seines künftigen Vergütungsanspruchs durch Bildung von Rücklagen zu sorgen. (Keine gesetzl. Grundlage dafür, wonach der Betreuer für die Sicherung seines Vergütungsanspruchs Rücklagen bilden darf oder muss).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Essen , Urteil vom 24.05.2000 - 29 C 63/00, NJWE-FER 2000,257&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Abschluss eines Altenheimvertrages zu Gunsten des Betreuten begründet für den Betreuer keine eigene persönliche Haftung in Bezug auf die aus dem Vertrag resultierenden Verbindlichkeiten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Steinfurt, Urteil vom 16.03.2004 - 3 C 19/04, &amp;amp;nbsp;SozR aktuell 2004, 236 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin (Pflegeheim) ist der Ansicht, die Beklagte habe durch ihre Untätigkeit gegen ihre Verpflichtungen als Betreuerin verstoßen, weshalb der Einrichtung der Klägerin ein Schaden in Höhe der nicht gezahlten Heimkosten entstanden sei. Jedoch ist die Klage unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst scheidet ein Anspruch gem. § 1833 BGB aus. Die in dieser Vorschrift normierte Schadensersatzpflicht betrifft lediglich das Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer. Der Betreute kann hiernach bei einer Pflichtverletzung des Betreuers Schadensersatz verlangen. Ein Anspruch Dritter - wie in diesem Fall das Heim der Klägerin - ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Auch für eine analoge Anwendung des § 1833 BGB ist kein Raum. Die Analogie ist die Übertragung der für einen oder mehrere bestimmte Tatbestände im Gesetz vorgesehenen Regel auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand (vgl. Palandt, Einl 40). Hieran fehlt es vorliegend. § 1833 BGB hat seinen Grund in der Übernahme des Amtes als Betreuer und der besonderen Schutzbedürftigkeit des Mündels (Palandt, § 1833 Randr. 1) Da es vorliegend jedoch nicht um die Belange und Schutzbedürftigkeit des Betreuten, sondern eines Dritten geht, fehlt es an der erforderlichen Ähnlichkeit des Tatbestandes. Auch ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da kein von § 823 BGB geschütztes Rechtsgut der Klägerin verletzt ist. Bei dem Schaden der Klägerin handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, der nicht von § 823 Abs. 1 BGB umfasst ist. (vgl. Palandt, § 823 Abs. 1 BGB). Ebenso muss ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes verneint werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gegen Normen verstoßen hat, die dem Schutz des Heimes dienten. Insbesondere erfüllt die Verletzung des § 1833 BGB nicht die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB, da - was oben bereits dargelegt wurde - dieser dem Schutz des Mündels und nicht Dritter dient.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Münster, Urteil vom 27.04.2004 - 28 C 10/04; &amp;amp;nbsp;SozR aktuell 2004, 237 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte war als Betreuer der Betreuten gegenüber verpflichtet, deren Interessen wahrzunehmen. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nicht, dass ein Pflegeheim gegen den gerichtlich bestimmten Betreuer einen eigenen Anspruch hat, falls der Betreuer seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Ansprüche stehen insoweit nur der betreuten Person bzw., wenn diese verstorben ist, deren Erben zu. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass möglicherweise keine Erben vorhanden sind oder die Erben kein Interesse an einer solchen Auseinandersetzung haben. Gesetzliche Erben sind nach dem Gesetz immer vorhanden. Letztlich ist gem. § 1936 BGB der Fiskus des Bundesstaats, dem der Erblasser zur Zeit des Todes angehört, gesetzlicher Erbe. Falls vorhandene Erben kein Interesse an einer Auseinandersetzung mit dem Betreuer haben, dürfte jedoch eine Verpflichtung des gesetzlichen Erben bestehen, etwaige Ansprüche gegen den Betreuer aus einer Pflichtverletzung an den Träger des Heims abzutreten, welches durch eine mögliche Unterlassung seitens des Betreuers einen Schaden erlitten hat. Nach Auffassung des Gerichts bestehen jedoch eigene Ansprüche aus eigenem Recht seitens der Klägerin gegen den Beklagten nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.08.2006, 10 W 13/06 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Betreuerhaftung nach § 1833 BGB gegenüber dritten Beteiligten (hier: Ehefrau des verstorbenen Betreuten)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Antragstellerin hat keinen Anspruch aus § 1908i Abs. 1 Satz 1, 1833 BGB Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haftet ein Betreuer nach diesen Vorschriften nur dem Betreuten für schuldhafte Pflichtverletzungen. Drittwirkung entfalten die Vorschriften nicht. Dritten gegenüber haftet der Betreuer nur nach den allgemeinen Grundsätzen. Auf die Verletzung einer Pflicht gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann und damit auf übergegangenes Recht stützt die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch nicht . &lt;br /&gt;
# Ein Anspruch aus § 823 BGB kommt nicht in Betracht.&lt;br /&gt;
# Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner nicht aufgrund besonderer Umstande gem. §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz verlangen. Dieser hat keine - auch - ihr gegenüber bestehende Pflicht, die Risikolebensversicherung nicht zu kündigen, verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 02.03.2007, 11 O 508/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein entlassener Betreuer muss nicht für Behandlungskosten aufkommen, die 2 Jahre nach der Betreuerentlassung entstehen, wenn er sich bis zur Betreuerentlassung (letztlich vergeblich) bemüht hat, nach der Scheidung der Betreuten eine freiwillige Krankenversicherung zu finanzieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Flensburg, Urteil vom 07.03.2008, 1 S 77/07, BtPrax 2008, 228&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer haftet grundsätzlich nicht für schadensersatzbegründende Handlungen seines Betreuten. Die Beklagte ist auch nicht unmittelbar aus ihrer Stellung als Betreuerin oder wegen Verschweigens der Verwahrlosungstendenzen der Betreuten dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig. Ein Betreuer kann Dritten gegenüber aus Sachwalterhaftung verpflichtet sein, im übrigen mangels Drittwirkung von § 1833 BGB nur nach den allgemeinen Grundsätzen, insbesondere also aus unerlaubter Handlung. Ein nicht an einem Vertrag direkt Beteiligter kann aus Verschulden bei Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) haften, wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat: Es haftet der Handelnde, der in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, dadurch die Verhandlungen beeinflusst und dabei über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat. Ein die Eigenhaftung (mit)begründender Umstand kann die berufliche Stellung des Verhandelnden, seine Funktion oder seine Stellung als Sachwalter sein. In der Regel wird eine Eigenhaftung bei einem Betreuer nicht in Betracht kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist, dass die Beklagte auf die Entscheidung des Klägers, mit der Betreuten einen Mietvertrag abzuschließen, im Sinne der obigen Ausführungen keinen relevanten Einfluss genommen hat. Denn die Betreute und der Kläger waren sich nach übereinstimmendem Parteivortrag bereits über den Vertrag einig, bis sich herausstellte, dass eine Betreuung mit [[Einwilligungsvorbehalt]] bestand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2008, 10 O 41/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es liegt dann keine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung vor, wenn der Betreuer, der nachweislich anonsten seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, sich darauf verlässt, dass sein mit normaler Post an die Pflegekasse geschickter Antrag dort auch eingegangen ist und auch nach mehreren Monaten noch nicht nachgefragt hat, weil er üblicherweise von einer längeren Bearbeitungdauer ausgegangen ist. Mit der eher unwahrscheinlichen Möglichkeit eines Postverlustes oder eines Verlustes bei der Pflegekasse musste der Betreuer zunächst nicht richten, insbesondere, da er schon zuvor einen formlosen Antrag gestellt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2009, I – 15 U 26/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2010,  138 = FamRZ 2010, 1282&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Schäden, die der Betreute an einer Mietsache verursacht, haftet der Betreuer nur, wenn er zur Aufsichtsführung i.S. des § 832 BGB verpflichtet ist. Das kann nur dann der Fall sein, wenn ihm die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung übertragen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Duisburg, Urteil vom 16.12.2011, 7 S 117/11 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2012, 455&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer haftet für das von dem Betreuten geschuldete Heimentgelt gegenüber dem Heimträger nur unter den Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB. Die Betreuertätigkeit hat keine drittschützende Zielrichtung zugunsten eines Heimträgers.&lt;br /&gt;
# Ein Rentenversicherungsträger hat aufgrund der unterlassenen Verwendung von an den Betreuten geleisteten Rentenzahlungen zur Deckung von Heimkosten keinen Bereicherungsanspruch gegen den Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Dortmund, Urteil vom 22.10.2015, 2 O 203/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beschädigung einer Mietwohnung in erheblichem Umfang im Zustand im Zustand der Schuldunfähigkeit wegen eines deliranten Syndroms ist bedingungsgemäßer Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung des Betreuten zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2018, 4 U 117/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer als Berufsbetreuerin den Vertrag mit dem Pflegedienst für die betreute Person mit der zusätzlichen Klausel „Pflegekasse 550 Euro, Restkosten übernimmt Sozialamt oder gesetzliche Betreuerin“ unterzeichnet, haftet persönlich als Ausfallbürgin. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegedienst trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt weder vom Hauptschuldner noch durch Verwertung anderer vorrangiger Sicherheiten Befriedigung für seine Forderung erlangen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufsichtspflicht===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bielefeld, Urteil vom 20 S 48/98, BtPrax 1999,111 = NJW 1998, 2682&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den zur Aufenthaltsbestimmung berechtigten Betreuer und Vater eines geistig Behinderten trifft keine generelle Einstandspflicht für Handlungen des Betreuten unter dem Gesichtspunkt einer Aufsichtspflichtverletzung i.S. von § 832 Abs. 1 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2007 - 27 C 11629/06, BtPrax 2008,89 = FamRZ 2008, 1029 (Ls)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Allein die Stellung als Betreuer im Sinne von §§ 1896 ff. BGB ergibt nicht, dass diesem die Aufsichtspflicht über den Betreuten obliegt.&lt;br /&gt;
#. Ein erwachsener Mensch unterliegt einer gesetzlichen Aufsichtspflicht nur dann, wenn einem Betreuer entweder die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung des Betreuten durch Gerichtsbeschluss übertragen worden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Urteil vom 21.11.2007 - 32 Ss 99/07, BtPrax 2008, 86 (m.Anm. Tauchau S. 195)= BtMan 2008, 32 (m.Anm. Lütgens) = FamRZ 2008, 1026 (m. Anm. Bienwald) = NJW 2008, 1012&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es besteht eine Garantenstellung des Betreuers zur Verhinderung von Straftaten des Betreuten, wenn der Betreute selbst für sein Verhalten nicht verantwortlich ist und gerade deshalb dem Betreuer die Aufsicht über ihn von der Rechtsordnung auferlegt worden ist.2. Eine Aufsichtspflicht mit der Folge einer deliktischen Haftung gemäß § 832 BGB wird dann angenommen, wenn einem Betreuer entweder die gesamte Personensorge oder speziell die Beaufsichtigung des Betreuten durch Gerichtsbeschluss übertragen worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Geestland, Urt v 6.11.2019, 3 C 21/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Pflicht zum Abschluss einer Hundehalterhaftpflicht-Versicherung ohne den AK Aufsichtspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sozialrechtliche Haftung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin, Urteil vom 05.07.2000, L 9 KR 88/99, BtPrax 2001, 126&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Antrag auf Krankengeld wegen Geschäftsunfähigkeit der Versicherten verspätet gestellt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewahrt werden. Das Hindernis für die Einhaltung der Antragsfrist ist erst weggefallen, wenn dem Betreuer die Versäumung der Antragsfrist bekannt war oder er sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hatte erkennen können &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Münster, Beschluss vom 08.09.2000 - 22 E 524/99, FamRZ 2001,312 = NJW 2001,91 =RdLH 2001, 90 = ZfS 2001, 113 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, ob der [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;Vertretung in Vermögensangelegenheiten&amp;quot; im Rahmen der Betreuung die Erhebung einer gegen belastende sozialhilferechtliche Bescheide gerichteten Klage umfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 14.05.2002, B 12 KR 14/01, BtPrax 2003, 172 (mit Anm. Meier S.173) = FamRZ 2002, 1471 (mit Anm. Bienwald) = FEVS 2003,148 = FPR 2002,459 = NJW 2002, 2413 = RdLH 2002, 178 = SozR 3-2500 = BdB-Aspekte 41/02, S. 18 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;Sorge für die Gesundheit&amp;quot; und &amp;quot;[[Vermögenssorge]]&amp;quot; eines Betreuers umfasst auch die Weiterversicherung des Betreuten in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Erlöschen der Familienversicherung.&lt;br /&gt;
# Der [[Aufgabenkreis]] der [[Gesundheitsfürsorge]] umfasst auch die Pflicht des Betreuers zur Abgabe der für eine Versicherung des Betreuten erforderlichen Erklärungen &lt;br /&gt;
# Die Art und Weise, wie ein Betreuer den Beitritt des Betreuten zur Versicherung erklärt, steht in seinem Ermessen; er kann deshalb auch den Betreuten auffordern, den Beitritt selbst zu erklären. In einem solchen Fall muss sich der Betreuer jedoch innerhalb der Beitrittsfrist zur Versicherung davon überzeugen, dass der Betreute den Beitritt erklärt hat, anderenfalls war der Betreuer nicht ohne Verschulden i.S. des § 27 Abs. 1 SGB X gehindert, die Beitrittsfrist einzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bayerischer VGH München, Beschluss vom 26.05.2003 - 12 B 99.2576, FamRZ 2004, 491 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 67 SGB I ist in aller Regel ein sozialwidriges Verhalten. Auch wenn der Sozialleistungsträger keinen durchsetzbaren Anspruch auf Mitwirkung nach den §§ 60 ff. SGB I hat, so ist doch zu berücksichtigen, dass die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I die Einbindung des Leistungsempfängers in die Solidargemeinschaft betonen und deutlich machen, dass er, soweit möglich und zumutbar, dazu beiträgt, dass die Funktionsfähigkeit des Sozialleistungssystems erhalten bleibt . Das Gesetz selbst missbilligt Verstöße gegen Mitwirkungspflichten insofern, als der Leistungsträger, wenn dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, nach § 66 SGB I die Leistung versagen oder kürzen kann. Eine fehlende Mitwirkung des Leistungsempfängers ist ein selbstständiger Versagungsgrund, so dass grundsätzlich die Sozialleistung nicht ohne vorherige Aufhebung des Bescheides, der die Leistung wegen fehlender Mitwirkung versagt, bei Gericht eingeklagt werden kann (BVerwG vom 17.1.1985, BVerwGE 71, 8). Die Versagung (oder Kürzung) der Leistung ist eine Sanktion auf den Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten. Das zeigt, dass ein solches Verhalten von der Gemeinschaft missbilligt wird, dass es also sozialwidrig ist (im Ergebnis ebenso OVG Hamburg vom 11.7.1996 NDV-RD 1997, 34 = FEVS 47, 162). Auch die bloße Nichtangabe von Tatsachen im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I oder die Nichtangabe von Änderungen entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, also ein Unterlassen anstelle eines Handelns, ist ein von der Gemeinschaft missbilligtes und somit sozialwidriges Verhalten. Das Gesetz verbietet insoweit nicht nur, falsche Angaben zu machen, sondern es gebietet ein Mitwirken, also ein Handeln, bzw. positives Tun. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht er, sondern die von ihm betreuten Hilfeempfänger die Sozialleistungen empfangen haben. Als Betreuer vertritt er in seinem [[Aufgabenkreis]]&amp;amp;nbsp;&amp;amp;nbsp; hier Regelung des [[Aufenthaltsbestimmung|Aufenthalts]], der [[Heilbehandlung]] und der Vermögensverwaltung&amp;amp;nbsp;&amp;amp;nbsp; die von ihm betreuten Hilfeempfänger gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I, insbesondere auch die Pflichten zum Handeln nach § 60 Abs. 1 SGB I, die nicht höchstpersönlicher Natur sind, treffen den Kläger als Betreuer ebenso wie sie einen nicht vertretenen Sozialleistungsträger treffen würden (vgl. Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB I, Stand: Mai 2002, RdNr. 7 zu § 60). Der Kläger handelte und handelt für die Hilfeempfänger. Er hat im Übrigen auch wiederholt beim Sozialamt des Beklagten Sozialansprüche verschiedenster Art für die Hilfeempfänger geltend gemacht (z.B. bezüglich der [[Unterbringung]] der Hilfeempfänger).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger führte die zu Unrecht erbrachten Leistungen durch sein grob fahrlässiges Verhalten herbei oder mit anderen Worten, er verletzte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dem Kläger sind die Bescheide des Beklagten über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für die Hilfeempfänger zugestellt worden. Dabei wurde er laufend auf die Mitwirkungspflichten hingewiesen und insbesondere auch darauf, dass Veränderungen in der wirtschaftlichen Situation der Hilfeempfänger unverzüglich mitzuteilen sind. Auch die Krankenkasse wandte sich in den Angelegenheiten der Hilfeempfänger an den Kläger und nicht an die Hilfeempfänger; insbesondere erhielt der Kläger die Mitteilungen, dass die Hilfeempfänger nach ihrer jeweiligen Vollendung des 65. Lebensjahrs nunmehr beitragsfrei weiterhin krankenversichert seien. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, diese Veränderung in der wirtschaftlichen Situation der Hilfeempfänger werde die Krankenkasse an seiner Stelle dem Sozialamt des Beklagten mitteilen. Insoweit hätte er sich zumindest vergewissern müssen, ob das der Fall ist, zumal der Beklagte die übernommenen Krankenkassenbeiträge nicht unmittelbar an die Kasse, sondern auf vom Kläger verwaltete Konten der Hilfeempfänger überwies. Schließlich führte der Beklagte die Krankenkassenbeiträge auch in den den Leistungsbescheiden jeweils beigefügten Berechnungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ausdrücklich und gesondert auf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bayerischer VGH München, Urteil vom 21.03.2007, 12 B 04.975, FamRZ 2007, 310 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, wenn der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen hat, diesen Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überzuleiten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Hilfeempfänger hat gegen den Kläger einen dem Grunde nach überleitungsfähigen Anspruch. Grundsätzlich ist jede Art von Anspruch überleitungsfähig. Hier steht ein Schadensersatzanspruch des Hilfeempfängers nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1833 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit einer versäumten rechtzeitigen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs des HE im Raume. Ob dieser Anspruch tatsächlich besteht und welchen Umfang er ggf. hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige unerheblich. Nur wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, kann eine erkennbar sinnlose Überleitungsanzeige rechtswidrig sein (vgl. BVerwG vom 27.5.1993 BVerwGE 92, 281/283). Ansonsten ist es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Bestehen oder Nichtbestehen übergeleiteter bürgerlich-rechtlicher Ansprüche zu prüfen (BVerwG vom 10.05.1990 FEVS 39, 441/443). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG; Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 16/07 R, RdLH 2008, 114 = NZS 2009, 281&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dreimonatige Frist zur Anzeige des Beitritts begann erst mit der Bestellung eines Betreuers am 09.07.1999. Davor lief die Frist nicht, weil der Kläger selbst vor der Bestellung des Betreuers wegen der bei ihm seit 1996 bestehenden Geschäftsunfähigkeit seit der Beendigung der vorangegangenen Versicherungspflicht gehindert war, seinen Beitritt zu erklären (vgl Urteil des BSG vom 27.8.1998, B 10 KR 5/97 R, BSGE 82, 283, 288 = SozR 3-5420 § 24 Nr 1 S 7). Mit dem Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers begann aber die Beitrittsfrist, denn zu dessen [[Aufgabenkreis]] gehörte die Sorge für die Gesundheit und die [[Vermögenssorge]]. Er hatte damit auch die Aufgabe, die Krankheitsvorsorge sicherzustellen, und die Befugnis, einen Krankenversicherungsschutz zu begründen oder fortzusetzen (vgl Urteil vom 14.05.2002, B 12 KR 14/01 R, SozR 3-2500 § 9 Nr 4 S 13 f) . Zum Zeitpunkt der entsprechenden Erklärung des Betreuers mit Schreiben vom 07.02.2000, das als frühestmögliche Erklärung eines Beitritts in Betracht kommt, war die Frist des § 9 Abs 2 Nr 1 SGB V jedoch bereits verstrichen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger war wegen der Versäumung dieser Frist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X zu gewähren. Die Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X ist bei der Versäumung der Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung grundsätzlich zulässig. Sie setzt jedoch voraus, dass sowohl den Betreuten als auch den Betreuer kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Das LSG hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Betreuer nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist für den Beitritt nach § 9 Abs 1 Nr 1 SGB V einzuhalten, weil allgemeine Schwierigkeiten bei der Betreuung eines nicht kooperativen Geschäftsunfähigen Fristversäumnisse eines Berufsbetreuers grundsätzlich nicht entschuldigten. Der Betreuer, der - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben auch befugt war, den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu erklären, hatte zur Wahrung der Beitrittsfrist daher unverzüglich alles zu unternehmen, um eine mögliche Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fortzuführen oder zu begründen. Ob die Fristversäumnis entschuldigt ist, wenn der Betreuer trotz aller Anstrengungen nicht in der Lage ist, vorsorglich fristgemäß einen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären, kann offen bleiben. Solche Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein, dass innerhalb der Frist, wie die Revision geltend macht, keine Akten beigezogen werden konnten, reicht nicht aus, um ein unverschuldetes Fristversäumnis anzunehmen. Daraus folgt nämlich noch nicht, dass für den Betreuer nicht andere Aufklärungsmöglichkeiten bestanden, die eine fristgemäße Erklärung des vorsorglichen Beitritts möglich gemacht hätten. Mit dem kurz nach Beginn der Betreuung gestellten Rentenantrag konnte sich der Betreuer nicht begnügen, weil die Pflichtversicherung als Rentner bzw Rentenantragsteller an eine Vorversicherungszeit geknüpft war, die der Kläger nicht erfüllte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SozG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2009, S 1 SO 182/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 312 = FamRZ 2010, 235:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Vertrauenstatbestand für Betreuer, der rechtswidrigen Bewilligungsbescheid (Sozialhilfe) weder gelesen noch zur Kenntnis genommen hat:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze:&lt;br /&gt;
# Bei vollständigen und richtigen Angaben des Hilfeempfängers im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Adressaten, den Verwaltungsakt des Näheren und umfassend auf seine Richtigkeit zu überprüfen.&lt;br /&gt;
# Allerdings ist der Adressat eines Verwaltungsakts verpflichtet, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.&lt;br /&gt;
# Grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts liegt vor, wenn der Adressat bereits bei einfachsten und naheliegenden Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder nicht in der konkreten Höhe besteht.&lt;br /&gt;
# Ein unter Betreuung stehender Hilfeempfänger muss sich Verfahrenshandlungen sowie die Kenntnis oder das Kennenmüssen seines Betreuers wie eigenes Handeln und eigene Kenntnis bzw. eigenes Kennenmüssen zurechnen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anmerkung: im o.g. Fall war einer Betreuten seitens des Sozialhilfeträgers über einen längeren Zeitraumn mtl. ca 100 Euro zuviel gezahlt worden. Der Antrag war durch den Betreuer zwar korrekt gestellt worden, allerdings hatte das Sozialamt die angegebene Warmmiete versehentlich als Kaltmiete angesehen und ca. 100 Euro Nebenkosten auf diese Weise &amp;quot;doppelt&amp;quot; gazahlt. Der Betreuer hat auf die plötzliche Erhöhung der Gesamtzahlung nicht reagiert, das Geld wurde durch den Hilfeempfänger verbraucht. Das Sozialgericht verpflichtete den Betreuer gem. § 104 SGB XII zur Erstattung der an den Betreuten zu Unrecht gezahlten Sozialhilfe. Die fehlerhafte Zahlung hätte vom Betreuer ohne weiteres erkannt werden und dem Sozialamt gem. § 60 SGB I gemeldet werden müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Reutlingen, Urteil vom 25.09.2012, S 5 SO 2995/11 :&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterung: Der Fall ist ein Beispiel für einen unzulässigen Versuch des Sozialhilfeträgers, den rechtlichen Betreuer als Kontrollinstanz gegen einen Hilfeempfänger zu instrumentalisieren. Der Sozialhilfeträger hatte dem Hilfeempfänger eine einmalige Hilfe für eine Waschmaschine bewilligt, die dieser jedoch zweckwidrig zur Anschaffung eines Fernseher verwendete. Der Sozialhilfeträger widerrief draufhin den Bewilligungsbescheid nach § 47 SGB X und forderte das Geld gem. § 50 SGB X zurück. Der Hilfeempfänger verstarb kurz darauf. Der Nachlass war pfandlos. Daraufhin belangte der Sozialhilfeträger den rechtlichen Betreuer und forderte von ihm Kostenersatz nach § 103 SGB XII. Es sei &amp;quot;sozialwidrig&amp;quot;, dass der Betreuer den Hilfeempfänger nicht an der zweckwidrigen Verwendung gehindert habe. Der Betreuer müsse den Betrag deshalb persönlich erstatten. Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) war nicht angeordnet. Der Betroffene war geschäftsfähig. Der Kostenersatzbescheid wurde vom Sozialgericht erwartungsgemäß aufgehoben. Das Sozialgericht hat klargestellt, dass die rechtliche Betreuung keine Entmündigung ist und dass der Betreuer den Interessen des Betroffenen und nicht denjenigen des Sozialamtes verpflichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 26. September 2013 – 1 U 8/13 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besteht für einen Betreuten die Möglichkeit des freiwilligen Beitritts zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, muss diese in seinem Interesse auch dann wahrgenommen werden, wenn Hilfen zur Gesundheit und zur Pflege von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe erbracht werden, denn der nicht versicherte Betreute hat für die Kosten seiner Gesundheit und Pflege selbst aufzukommen, die Sozialhilfe ist nur nachrangig. Nimmt ein Einzelbetreuer die Betreuung berufsmäßig als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins vor (sog. Vereinsbetreuer) und übersieht er diese Möglichkeit, so haftet er dafür auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der dadurch dem Betreuten entstandene Schaden kann vom Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Ulm, Urt v. 13.06.2017 -  S 11 SO 1813/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern sich auf dem Barbetragskonto einer Einrichtung, in der ein Betreuter lebt, ein das Schonvermögen übersteigender Geldbetrag befindet und der Betreuer dies ein Jahr lang nicht bemerkt, so ist dies grob fahrlässig. In einem solchen Fall ist die Kostenersatzpflicht der Höhe nach nicht auf das zu einzusetzende Vermögen begrenzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Duisburg Urt v 3.8.2018, S 52 SO 399/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Sozialwidrigkeit nach § 103 SGB XII, wenn der Betreuer es unterlassen hat, beim Staatsregress nach § 1836e BGB keine Verjährungseinrede zu erheben (und dadurch früher  Sozialhilfe gezahlt werden musste). Soweit der Beklagte (SHT) dem Betreuer vorwirft, dass durch sein Verhalten die Allgemeinheit belastet worden ist, berücksichtigt er nicht, dass der Inhaber der Forderung doe Landeskasse und damit ebenfalls die Allgemeinheit ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Darmstadt, Urteil vom 13.3.2019 – L 4 SO 193/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Kostenersatzpflicht des Betreuers, wenn der Sozialhilfeträger auf Grund eines Unterlassens des Betreuers (hier: unzureichende Sorge für eine ausreichende Kontodeckung mit der Folge, dass auf Grund der Nichtzahlung von Beiträgen die freiwillige Mitgliedschaft der Betreuten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung endete) Sozialhilfeleistungen an die Betreute erbringen muss.&lt;br /&gt;
Hinweis: Revision beim BSG (B 8 SO 2/19 R) angängig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Essen*, Urteil vom 25.07.2019, L 9 SO 544/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Kostenersatz nach § 103 Abs. 1 SGB XII einer Betreuerin und Tochter wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten gegenüber dem Sozialhilfeträger (Nichtweiterleitung von Rente an das Heim).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 03.07.2020 - B 8 SO 2/19 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2021, 1419 = NZS 2021, 296&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer ist als &amp;quot;Dritter&amp;quot; vom Adressatenkreis der Norm über den Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten (&amp;quot;für sich oder andere&amp;quot;) erfasst, ohne dass es dafür weiterer übergesetzlicher Voraussetzungen, etwa einer Garantenstellung gegenüber den Vermögensinteressen des Sozialhilfeträgers, bedürfte.&lt;br /&gt;
#Der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine besondere Vorwerfbarkeit im Sinne der &amp;quot;Sozialwidrigkeit&amp;quot; des Verhaltens bzw des Unterlassens des Ersatzpflichtigen voraus (Anschluss an BSG vom 2.11.2012 - B 4 AS 39/12 R = BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1).&lt;br /&gt;
#Bei einem Verfahren des Kostenersatzes gegen einen Dritten ist der Sozialhilfeempfänger nicht notwendig beizuladen.&lt;br /&gt;
#Der Sozialhilfeträger darf den Kostenersatz dem Grunde nach geltend machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urt v 12.05.2021 - B 4 AS 66/20 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZS 2022, 500&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Haftung des ehrenamtlichen Betreuers ggü dem Jobcenter nach § 34a SGB II. Im Fall hatte der Betreuer dem JC nicht mitgeteilt, dass der Betreute neben ALG 2 auch ALG 1 bezog. Dem JC war beim Eigenantrag des Betreuten nicht aufgefallen, dass der Betreute auch Anspuch auf ALG 1 hatte. Die Verletzung der Hinweispflicht wiege schwerer als eine Nichtmitteilung des Betreuers vom parallelen Leistungsbezug.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.2.2023 – L 4 SO 169/20 ZVW&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer kann gegenüber dem Sozialhilfeträger kostenersatzpflichtig sein, wenn sein sozialwidriges Verhalten zu der Hilfebedürftigkeit der betreuten Person geführt hat. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Sozialhilfeträger in Verletzung seiner Beratungspflichten versäumt hat, auf eine naheliegende Möglichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit hinzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Strafrechtliche Haftung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.08.1997 - 1 Ss 159/97, NJW 1998, 841&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Aussetzung in der Alternative des Verlassens infolge Gebrechlichkeit einer hilflosen Person durch eine beauftragte Pflegerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Stuttgart, 18.09.1998 - 2 Ss 400/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1999, 1564 = NStZ 1999, 246&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
keine Vermögensverfügung des Betrugsopfers bei Ausfüllen eines Vertragsformulars, das erst durch nachträgliche Verfälschung Auswirkungen auf das Vermögen hat; Aussicht auf Erbe gehört nicht zum geschützten Vermögen; § 266 StGB, Vermögensbetreuungspflicht auch gegenüber den Erben des Betreuten nach dessen Tod, § 1890 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG , Beschluss vom 21.12.2004 - 3Z BR 229/04, BayObLGR 2005,427 (LS)=FamRZ 2005, 931&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer, dem die [[Vermögenssorge]] übertragen ist, kann entlassen werden, wenn er während mehrmonatiger Kuraufenthalte zu einer geordneten Aktenführung hinsichtlich seiner Betreuungen nicht in der Lage ist und es deswegen zu Abrechnungsfehlern zu Lasten des Betreuten kommt, die zu einem Strafverfahren gegen den Betreuer geführt haben, auch wenn dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2013 - 1 Ws 54/13,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; NStZ-RR 2013, 176 = ZEV 2013, 344:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Potsdam, Urteil vom 11. Februar 2016 – 27 Ns 89/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2016, 242&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuungsverhältnis begründet keine strafrechtliche Garantenstellung. Ein Betreuer hat nicht rechtlich im Sinne des § 13 StGB dafür einzustehen, dass der Betroffene ungefährdet blieb. Eine solche Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betreuungsrechts gerade nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 132/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2018,1778  = NStZ-RR 2018, 347, 349&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Untreue eines Betreuers. Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin noch kein Gefährdungsschaden: Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit (entgegen OLG Celle, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 1 Ws 54/13).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19.12.2018, 3 StR 263/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Verfahren ging es um den Strafvorwurf wegen Untreue gegen einen Betreuer zu Lasten der Erben des verstorbenen Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Aachen, Urteil vom 11.03.2026, 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Strafbarkeit des Berufsbetreuers wegen Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bei Verschweigen einer Suizidankündigung&lt;br /&gt;
# Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich der [[Gesundheitsfürsorge]] hat als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben seiner Betreuten einzustehen.&lt;br /&gt;
# Als Ausfluss dieser Garantenpflicht trifft ihn die Verpflichtung, den Behandlern sämtliche für deren [[Heilbehandlung|Behandlung]] relevante Informationen zur Verfügung zu stellen, um deren Leben zu schützen. Hierzu gehörten insbesondere mit Blick auf die Frage ihrer Entlassungsfähigkeit aus der Psychiatrie und hieran anknüpfend mögliche Gefährdungsaspekte solche Informationen über etwaige Suizidankündigungen&lt;br /&gt;
# Zu einem lebenslanges Berufsverbot gemäß § 70 Abs. 1 StGB betreffend der Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer, wenn bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass der Betreuer wissentlich absolute Mindeststandards der Betreuertätigkeit außer Acht gelassen hat. Als Berufsbetreuer hat der Angeklagte Zugriff auf eine besonders vulnerable Personengruppe, deren Angehörige auf eine wahrheitsgetreue und sorgfältige Behandlung ihrer Angelegenheiten essenziell angewiesen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Auswirkungen auf Vergütungsansprüche===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.11.1996 - 20 W 399/96, OLGR 1997,84 (LS)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann ein Beteiligter mit dem Einwand mangelhafter Geschäftsführung des Betreuers nicht gehört werden. Er ist wegen eventueller Schadensersatzansprüche auf den Prozessweg zu verweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom29.09.2004 - 3Z BR 163/04, BayObLGZ 2004,274- = BayObLGR 2005,159 = BtPrax 2005,34- = FamRB 2005,139 =FamRZ 2005,550 (mit Anm. Bienwald S. 552) = NJW-RR 2005, 156 = Rpfleger 2005,139&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob ein [[Berufsbetreuer]] für bestimmte Tätigkeiten [[Aufwendungsersatz]] oder Vergütung verlangen kann, hängt davon ab, ob der Betreuer diese Tätigkeiten zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erfoderlich halten konnte. Für &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;pflichtwidriges Handeln&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; kann mangels Erforderlichkeit weder Aufwendungsersatz noch Vergütung verlangt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG &amp;#039;&amp;#039;Hamm, &amp;#039;&amp;#039;Beschluss vom 25.01.2007, &amp;#039;&amp;#039;15 W 309/06 , &amp;#039;&amp;#039;BtPrax 2007, 134 = FamRZ 2007, 1185 = BtMan 2007, 156 = JMBl NW 2007,213 = JurBüro 2007,323 (LS)=NJW-RR 2007,1081 = OLGR 2007,437 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Durch eine strafbare Untreue oder Unterschlagung kann der Anspruch des Betreuers auf Vergütung und Aufwendungsersatz ganz oder teilweise verwirkt sein.&lt;br /&gt;
# Die Annahme einer Verwirkung ist nicht davon abhängig, dass die strafbare Handlung in denselben Zeitraum fällt, für den Vergütung und Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
# Der Verwirkungseinwand ist im Festsetzungsverfahren nur beachtlich, wenn die Tatsachen für die Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe feststehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 11.04.2012, XII ZB 459/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Im [[Betreuervergütung|Vergütungsfestsetzungsverfahren]] nach §§ 292, 168 FamFG können Gegenansprüche, die darauf gestützt werden, der Betreuer habe sein Amt mangelhaft geführt, nicht berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beamtenrechtliche Auswirkungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Bayerischer VGH München, Urteil vom 26.07.2006, 16a D 05.1055 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2008, 93 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Veruntreuung von zweimal 5.000 DM zulasten betagter, im Pflegeheim lebender Personen durch den für sie als Amtsbetreuer bestellten Verwaltungsamtmann; Gleichbehandlung der Veruntreuung von Vermögen des Dienstherrn und von dem Dienstherrn anvertrautem Vermögen &amp;#039;&amp;#039;(Bestätigung der erstinstanzlichen Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst)&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich sonst zugängliches Geld zu eigennützigen Zwecken verwendet, zerstört nach ständiger Rechtsprechung das ihn mit seinem Dienstherrn verbindende Vertrauensverhältnis, das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerlässlich ist. Er belastet auch das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes ebenfalls unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Nichts wesentlich anderes kann für einen Beamten gelten, dessen pflichtwidrige Bereicherung zulasten des Dienstherrn nicht im direkten Zugriff auf bares Geld besteht, sondern im missbräuchlichen Ausnützen der ihm im Einzelfall anvertrauten Dienstgeschäfte mit dem Ziel und der Folge eigenen geldwerten Vorteils mit entsprechender finanzieller Einbuße seines Dienstherrn (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.1991, Az. 1 D 57/90, DokBer B 1991, 221 ff.; vom 28.11.1984, Az. 1 D 115/83, BVerwGE 76, 228 ff.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidendes Kriterium ist, dass der Beamte im Rahmen seines dienstlichen Aufgabenbereichs unter Verletzung der Interessen des Dienstherrn über dessen eigenes oder anvertrautes Vermögen verfügt (vgl. zutreffend Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR/II RdNr. 343). Vorliegend war das Vermögen der beiden Geschädigten in diesem Sinn anvertrautes Vermögen, denn die zu dessen Verwaltung bestellte Amtsbetreuung wurde durch den Beamten wahrgenommen, dessen Dienstherr, die Stadt E., ihn auf einem speziell für diesen Aufgabenbereich eingerichteten Dienstposten eingesetzt hatte. Die Schädigung des Vermögens der betreuten Personen ist also nicht anders zu behandeln, als wenn sich die durch den Beamten begangene Untreue gegen Vermögen der Stadt E. selbst gerichtet hätte. Erschwerend fällt der hohe kriminelle Gehalt der Handlungsweise ins Auge. Der Beamte hat sich als Opfer Personen ausgesucht, die aufgrund ihrer persönlichen Situation besonders hilfsbedürftig und gerade aus diesem Grund seiner - ihm als zentrale Dienstaufgabe obliegenden - Obhut und Fürsorge anvertraut waren. Er hat den ihm insoweit ausgelieferten Betroffenen das angetan, wovor er sie schützen sollte. Dabei wusste er, dass er hier kein allzu großes Risiko einging. Er hatte einerseits eine ausgesprochene Vertrauensstellung inne, andererseits waren die Kontrollen gering. Wer eine solche Situation ausnutzt, begeht gegenüber sowohl dem Dienstherrn als auch der Öffentlichkeit, die gerade bei in Betreuungssachen eingesetzten Beamten eine absolute Lauterkeit der Dienstausübung erwarten darf, einen Vertrauensbruch in einem Maß, der jedes verbleibende Restvertrauen ausschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verwaltungsgericht Trier, Disziplinarkammer, Urteil vom 04.03.2008, 3 K 888/07.TR&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein gerichtlich bestellter [[Behördenbetreuer]], der über einen längeren Zeitraum unter Ausnutzung der ihm eingeräumten Befugnisse Gelder der zu betreuenden Personen in Höhe von ca. 15.000,- € veruntreut hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Auskunftspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Haftpflichtversicherung]], [[Anzeigepflicht]], [[Schenkung]], [[Grundrechte]], [[Rente]], [[Rundfunkbeitrag]]; [[Ende der Betreuung]]&lt;br /&gt;
* [[Genehmigungspflichten]]&lt;br /&gt;
* [[Zug-um-Zug-Leistung]]&lt;br /&gt;
* [[Assistenzleistungen]]&lt;br /&gt;
* [[Kindschaftsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3631533640/internetsevon-21  Kleine: Die Eingrenzung des Haftungsrisikos für den ehrenamtlichen Betreuer], ISBN 3631533640&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*Arnold/Hoffmann: Zur Stellung von rechtlichen Betreuern als Garant für körperliche Unversehrtheit und Leben ihres Betreuten, ZfL 2025, 193&lt;br /&gt;
*Bauer/Knieper: Haftung des Betreuers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht; BtPrax 1998, 123&lt;br /&gt;
*Bauer/Mahr: Haftung der Vereinsbetreuer; BtMan 2005, 78&lt;br /&gt;
*Beck: Die mögliche Haftung des Betreuers bei einer [[Unterbringung]] des Betreuten, BtPrax 2001, 195&lt;br /&gt;
*Beetz: Die Haftung von Betreuerinnen und Betreuern ggü. Sozialleistungsträgern; Btr aktuell 2022, 49&lt;br /&gt;
*Bernau/Rau/Zschieschack: Die Übernahme einer Betreuung - ein straf- und zivilrechtliches Haftungsrisiko?; NJW 2008, 3756&lt;br /&gt;
*Bienwald: Reaktionen auf strafrechtliche Verfehlungen von Betreuern und Bevollmächtigten; BtPrax 2019, 97&lt;br /&gt;
*Brucker: Finanzieller Missbrauch alter und pflegebedürftiger Menschen -. kein Thema? BtPrax 2016, 163 und 221&lt;br /&gt;
*Coen: Aufsicht des Betreuungsvereins über Vereinsbetreuer; NJW 1999, 535&lt;br /&gt;
*Deinert; Rechtliche Betreuer dürfen nicht alles; SozR aktuell 2005, 43&lt;br /&gt;
*Deinert/Schreibauer:	Haftung und Haftungsübernahme im Betreuungsverhältnis, BtPrax 1993, 185&lt;br /&gt;
*dies.: Die Haftung bei einer Schadensverursachung durch den Amtsvormund, Amtspfleger und Behördenbetreuer; DAVorm 1993, 1143&lt;br /&gt;
*Diederichsen: Zivilrechtliche Haftungsverhältnisse im Betreuungsrecht; in: Festschrift für Erwin Deutsch; München 1999, 131 ff.&lt;br /&gt;
*Fiala/Keppel: Typische Schutzlücken in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Betreuers, BtPrax 2008, 198&lt;br /&gt;
*Frings: Dürfen gesetzliche Betreuer eigentlich alles? SozR aktuell 2004, 219&lt;br /&gt;
*Fröschle: Haftung im Verein und in der Behörde; BtPrax 2008, 190&lt;br /&gt;
*Geiger: Die Außenhaftung des Arbeitnehmers eines Betreuungsvereins, FamRZ 2015, 14&lt;br /&gt;
*Hager: Das Mitverschulden von Hilfspersonen und gesetzlichen Vertretern des Geschädigten, NJW 1989, 1640&lt;br /&gt;
*Hellmann: Schadensersatz und Schmerzensgeld für rechtswidrige Unterbringung; RdLH 2001, 180&lt;br /&gt;
*Henkemeier: Problematik des Deckungsausschlusses bei versäumten Versicherungsverträgen; BtPrax 2004, 233&lt;br /&gt;
*dies.: Versicherungsrechtlicher Aspekt der Betreuerhaftung, BtPrax 2004, 59 (Anm. zu OLG Nürnberg BtPrax 2004, 38)&lt;br /&gt;
*Heyder: Die Haftung des Betreuers - Bewertung der Risiken und Grenzen; BtMan 2005, 60&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Das Leben ist voller Risiken – Lebensrisiken und Betreuung, BtPrax 2001, 60&lt;br /&gt;
*dies.: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un)fähiger Erwachsener; BtPrax 2010, 151 = Betrifft:Betreuung Nr. 11&lt;br /&gt;
* Kellner, Der Kostenersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Betreuungssituationen, NZS 2019, 609&lt;br /&gt;
*Klasen: Aus Angst vor der eigenen Haftung lieber fixieren? BtPrax 2015, 224&lt;br /&gt;
*Kurze: Haftung des Bevollmächtigten und des Betreuers; ErbR 2010, 314&lt;br /&gt;
*Locher: Die Haftung des Betreuers; Teile 1 und 2; FamRB 2005, 308; 339&lt;br /&gt;
*Lütgens: Haftung des Betreuers gem. § 667 BGB, BtPrax 2014, 162&lt;br /&gt;
* Mänz: Rechtliche Herausforderungen und Haftungsrisiken für Banken und rechtliche Betreuer bei der Vermögensanlage und bei Darlehensgeschäften, BtPrax 2025, 204&lt;br /&gt;
*Meier:	Zur Haftung des [[Berufsbetreuer]]s; BtPrax 1999, 57&lt;br /&gt;
*dies.:	Neues zur Haftung des Berufsbetreuers; BdB-Mitgliederzeitung 2001, S. 32&lt;br /&gt;
*dies.: Haftungsrechtlicher Aspekt der Entscheidung, BtPrax 2004, 60 (Anm. zu OLG Nürnberg BtPrax 2004, 38).&lt;br /&gt;
*dies.: Zu den Aufgaben und der Haftung von [[Betreuungsbehörde]]n; BtMan 2005, 64&lt;br /&gt;
*dies.: Zur gerichtlichen Haftung in Betreuungssachen; BtPrax 2005, 131&lt;br /&gt;
*dies.: Zur Haftung des Betreuers in Krankenversicherungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 153&lt;br /&gt;
*dies.: Krankenversicherung und Auslandsreise; BtPrax 2008, 201&lt;br /&gt;
*Neuhausen: Rechtsgeschäfte mit Betreuten, RNotZ 2003, 157&lt;br /&gt;
*Pardey: Staatshaftung für Vormünder, Pfleger und Betreuer? FamRZ 1989, 1030&lt;br /&gt;
*[https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Downloads/d3744_rosenow_kostenersatzanspruch.pdf Rosenow: Der neue Kostenersatzanspruch gegen den Vertreter des Sozialhilfeempfängers; BtMan 2005, 29 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Downloads/8d1a2_rosenow_schadensminderung_und_haftung_dritter.pdf ders.: Schadensminderung und Haftung Dritter bei Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Betreuer; BtMan 2005, 81 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Roßbruch: Zur Haftung des Betreuers für Heimkosten, PflR 1999, 228&lt;br /&gt;
*Scheulen: Haftungsfallen für Betreuer im Sozialrecht; btr aktuell 2023, 4&lt;br /&gt;
*Scholz, Der Betreuer als Unternehmer? Zu den Sorgfaltspflichten bei Unternehmensfortführung und Beteiligungsverwaltung im geltenden Recht und in der Reform des Betreuungsrechts, FamRZ 2020, 1693&lt;br /&gt;
*Schreiber: Die Haftung des Vormundes im Spannungsfeld vom öffentlichen Recht und Privatrecht, AcP 1978, 533&lt;br /&gt;
*Schulz: Haftung der Anstellungskörperschaften für [[Behördenbetreuer]]; BtPrax 1995, 56 (PDF)&lt;br /&gt;
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Risiken: DStR 2000, 1254&lt;br /&gt;
*Spranger: Zur Haftung des Betreuers nach dem Tode des Betreuten, BtPrax 1999, 174&lt;br /&gt;
*Tachau: Die strafrechtliche Garantenstellung des Betreuers; BtPrax 2008, 195&lt;br /&gt;
*Ungewitter: Probleme des Schadensbegriffs bei entgangener Sozialhilfe, VersR 1996, 1466&lt;br /&gt;
*Zimmermann: Richter- und [[Rechtspfleger]]haftung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 185&lt;br /&gt;
*Wesche: Die Geldverwaltung durch Betreuer, BtPrax 2003, 56&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
*[http://zjs-online.com/dat/artikel/2013_1_668.pdf Examensfall: Der untreue Betreuer (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.anwalt.de/rechtsanwalt/betreuungsrecht.php Anwaltssuche zum Betreuungsrecht]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Quelle Wikipedia|Betreuerhaftung| 8. August 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Betreuerhaftung&amp;amp;oldid=19945857}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Rechtsprechung_zum_Verfahrenspfleger&amp;diff=65683</id>
		<title>Rechtsprechung zum Verfahrenspfleger</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Rechtsprechung_zum_Verfahrenspfleger&amp;diff=65683"/>
		<updated>2026-06-04T14:43:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß neuem FamFG */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß altem FGG==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Köln, Beschluss vom 19.03.1992, 1 T 80/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1992, 74 = BtE 1992/93, 149&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen Pfleger für das Verfahren, so ist dies nachvollziehbar und auf den Einzelfall zugeschnitten zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 01.10.1992, 3 Z BR 120/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1993, 348&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine zwingende Bestellung eines Verfahrenspflegers im [[Betreuungsverfahren]], wenn es sich um einen einfachen Fall handelt und der Betroffene sich verständlich und nachdrücklich äußern kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BayObLG, Beschluss vom 21.01.1993, 3 Z BR 169/92, FamRZ 1993, 602 = Rpfleger 1993, 283&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem schwer ansprechenden Betroffenen ist in der Regel ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen. Dies gilt aber nicht bei unzulässiger weiterer [[Beschwerde]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 24.03.1993, 3 Z BR 61/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGZ 1993. 135 = FamRZ 1993, 990&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der nur für die erste Instanz bestellte Verfahrenspfleger für das [[Betreuungsverfahren]] im Allgemeinen kann - anders als der Verfahrenspfleger für das [[Unterbringungsverfahren]] - gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht weitere Beschwerde einlegen.&lt;br /&gt;
#Das Rechtsbeschwerdegericht kann vor Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger für die Rechtsbeschwerdeinstanz bestellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 08.04.1993, 3 Z BR 41/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, Rpfleger 1993, 491 = BayOLGR 1993, 53&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag auf [[Entlassung des Betreuers]] ist dem Betroffenen ein Pfleger für das Verfahren zu bestellen, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 23.09.1993, 3 Z BR 122/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1994, 28 = FamRZ 1994, 327 = Rpfleger 1994, 165&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s ist zwingend, wenn Gegenstand des Verfahrens die Erweiterung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers auf alle Angelegenheiten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.1993, 3 Wx 349/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1994, 36 (LS) = FamRZ 1994, 451 = BtE 1992/93, 137&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG gilt auch, wenn so gut wie alle Lebensbereiche von der Betreuung erfasst werden, auch wenn sie einzeln aufgezählt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 29.12.1993, 2 W 163/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei [[PsychKG|öffentlich-rechtlicher Unterbringung]] ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich. &lt;br /&gt;
# Die einfache Verneinung der Erforderlichkeit ist keine ausreichende Begründung i.S. v. § 70 b Abs. 2 FGG. &lt;br /&gt;
# Die Unterbringung ohne vorherige Anhörung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig. Diese Voraussetzung muß durch konkrete Tatsachen begründet werden.&lt;br /&gt;
# Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, muß das Landgericht im Beschwerdeverfahren in der Regel die Betroffene selbst anhören, auch wenn der Amtsrichter die Anhörung nachgeholt hatte. &lt;br /&gt;
# Die aus dem Abbruch einer nach Beginn der Unterbringung angefangenen Medikation resultierende Gesundheitsgefahr kann nicht zur Begründung der nach § 8 PsychKG erforderlichen Gefahr herangezogen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 27.01.1994, 3 Z BR 303/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1994, 108 (LS) = FamRZ 1994, 780&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei der Frage, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Beschwerdeinstanz gemäß § 67 FGG erforderlich ist, ist grundsätzlich vom Standpunkt des Landgerichts auszugehen. Nur ausnahmsweise kann in solchen Fällen das Rechtsbeschwerdegericht die Auffassung vertreten, die Bestellung eines Verfahrenspflegers sei nicht erforderlich gewesen.&lt;br /&gt;
# Bei offensichtlich begründeter weiterer Beschwerde des Betroffenen selbst ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 13.06.1994, 3 Z BR 78/94&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1994/95, 100&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist bei offensichtlich unbegründeten [[Beschwerde]]n häufig nicht sinnvoll; in solchen Fällen ist die Bestellung nicht stets ,erforderlich&amp;#039; im Sinn von § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 04.08.1994, 3 Z BR 220/94&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1995, 488 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein vom Amtsgericht im Betreuungsverfahren bestellter Verfahrenspfleger kann gegen die Entscheidung des Landgerichts zum Betreuungsverfahren nicht weitere Beschwerde einlegen. Dies gilt auch dann, wenn er vom Amtsgericht zugleich für das Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt worden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.11.1995, 5 W 121/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1996, 757 = NdsRpfl 1996, 94 = BtE 1994/95, 150 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem Betreuten braucht zur Begründung einer [[Beschwerde]] kein Verfahrenspfleger beigeordnet zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.05.1996, 18 Wx 6/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, Rpfleger 1996, 27&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Wahrung der Interessen des Betreuten vor der Festsetzung der [[Betreuervergütung|Vergütung des Betreuers]] ist dem Betreuten ein Verfahrenspfleger zu bestellen; nur so kann dem grundgesetzlich geschützten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Genüge getan werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht, Beschluss vom 18.07.1996, 1 W 445/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 184 = BtPrax 1996, 195 (LS) = FamRZ 1996, 1362 = FGPrax 1996, 223= KGR 1996, 244&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem Betreuten, der bei der persönlichen Anhörung zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht in der Lage ist, ist vom Amtsgericht ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.08.1996, 20 W 263/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1997, 123 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Betreuungsverfahren kann ein erstinstanzlich bestellter Verfahrenspfleger keine weitere Beschwerde einlegen. Er muss vom Landgericht ausdrücklich oder konkludent auch für die zweite Instanz bestellt worden sein. (Hinweis: aufgrund gesetzlicher Neuregelung ist dies ab 1.9.2009 nicht mehr nötig).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996, 3 Z BR 241/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1997, 37 = FamRZ 1997, 1358 = BayObLGR 1997, 14 = FuR 1997, 61 (LS) = RDLH 1997, 189:  erforderliches rechtliches Gehör und ggf. Verfahrenspflegerbestellung vor [[Betreuerwechsel|Entlassung eines Betreuers]]&lt;br /&gt;
  &lt;br /&gt;
# Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen [[freier Wille|Willen]] kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein Verfahrenspfleger zu bestellen. &lt;br /&gt;
# Der Anspruch des Betroffenen und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der [[Betreuungsstelle]], den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.1996, Wx 100/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FGPrax 1997, 28 = FamRZ 1997, 1293: Unanfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers im [[Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufhebung der im [[Unterbringungsverfahren]] vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im [[Beschwerde]]verfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.1996, 15 W 286/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, DAVorm 1997, 135&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 FGG ist dem Betroffenen, der nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, ein Verfahrenspfleger zu bestellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.03.1997, 20 W 342/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1997, 201 = FGPrax 1997. 109&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dem Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn er zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Interessen nicht fähig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.02.1998, 3 W 5/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1998, 156 (LS) = FGPRax 1998, 57 = NJWE-FER 1998, 130 = OLGR 1998, 261&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein Betroffener krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, sich zur Frage eines [[Betreuerwechsel]]s zu äußern, bedarf es zur Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte insoweit der Bestellung eines Verfahrenspflegers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 14.05.1998, 3 Z BR 51/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1999, 79 (LS) = BtPrax 1999, 247 (LS)= FamRZ 1999, 874&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Beschwerdeverfahren kann ein Verfahrenspfleger nicht durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter bestellt werden, vielmehr bedarf es hierzu einer Entscheidung des Gerichts (in voller Besetzung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 14.07.1999, 3 Z BR 163/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1999, 247 (LS) = BayObLGR 2000, 6 (LS) = FamRZ 2000, 301&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im [[Betreuungsverfahren]] ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn ein Verfahrenspfleger bereits im Beschwerdeverfahren bestellt worden ist und dieser die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 14.12.2001, 3 Z BR 358/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGR 2002, 168&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers entbindet das Beschwerdegericht nicht von der Verpflichtung, die gebotenen Verfahrenshandlungen (hier: persönliche [[Anhörung]] des Betroffenen oder zumindest Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks) nachzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 16.01.2002, 16 Wx 274/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2003, 171 = OLGR 2002, 273&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch dann, wenn für einen Betroffenen relativ weitreichende Betreuung mit den Aufgabenkreisen [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Wohnungsangelegenheiten]], [[Gesundheitsfürsorge]] und [[Vermögenssorge]] einschließlich [[Postkontrolle]] angeordnet ist, muss nicht in jedem Fall, in dem über die Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen des Betreuten zu entscheiden ist, ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Es kommt in diesen Fällen auf den jeweiligen Einzelfall an, inwieweit der Betroffene die Reichweite der Anträge erfassen und sich äußern kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.07.2002, 5 W 113/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2003, 587 = NdsRpfl 2003, 65 = NZM 2003, 232 = OLGR 2003, 234&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen der Bedeutung der [[Wohnungskündigung]] muss dem Betreuten ein Verfahrenspfleger bestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2002, 11 Wx 52/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2003, 154 = FamRZ 2003, 405 = FGPrax 2003, 30 = Rpfleger 2003, 124 = NJOZ 2004, 144&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Verfahren über die Festsetzung der [[Betreuervergütung|Vergütung]] des Betreuers muss geprüft werden, ob die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich ist. Die Entscheidung, von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abzusehen, bedarf der Begründung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 18.12.2002, 3Z BR 200/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGR 2003, 124 (LS) = FamRZ 2003, 786&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem Verfahren zur [[Betreuerwechsel|Entlassung eines Betreuers]] kann ausnahmsweise von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, wenn dies nicht im Interesse der [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Betroffenen liegt, weil wegen Ungereimtheiten im Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] eine [[Betreuerwechsel|Entlassung]] unumgänglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 12.03.2003, 3Z BR 26/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2003, 1044&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuerbestellung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht, Beschluss vom 06.02.2004, 1 W 33/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2004, 1593 (LS) = FGPrax 2004, 117 = KGR 2004, 344 =&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers neben dem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten kommt nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 FGG nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher kann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt zugleich die Interessen eines anderen Verfahrensbeteiligten wahrnimmt und deshalb ein Interessenkonflikt nicht auszuschließen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=5e65cea120d272c59207cab8e9f68089&amp;amp;nr=3983&amp;amp;pos=8&amp;amp;anz=14 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2004], 11 Wx 13/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ArztR 2005, 108 = BtPrax 2004, 202 = DNotI-Report 2004, 192 (LS) = FamRB 2005, 14 FamRZ 2004, 1319 = FGPrax 2004, 228 = NJW 2004, 1882 = NotZ 2004, 441 = OLGR 2004, 399 = PflR 2005, 130 = ZERB 2004, 292 = ZfL 2004, 83&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine [[PEG-Sonde|lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung]] des Betreuten und die betreuungsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. In Verfahren, deren Gegenstand die betreuungsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine [[Sterbehilfe|lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung]] des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend eine [[Verfahrenspfleger]] bestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 02.04.2004, 3 Z BR 43/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGZ 2004, 94 = BayObLGR 2004, 303 (LS) = BtPrax 2004, 159 (LS) = FGPrax 2004, 124 = FamRZ 2004, 1231 = NJOZ 2004, 2174 = Rpfleger 2004, 625&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Kann sich der Betroffene zu einem Antrag des Betreuers auf Festsetzung der [[Betreuervergütung|Vergütung]] aus seinem Vermögen nicht äußern, ist ihm zur Wahrung seiner Rechte grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen.&lt;br /&gt;
# Legt der Betreuer gegen die Festsetzung der Vergütung Beschwerde ein und bestellt das Landgericht dem zu einer Äußerung unfähigen, bereits in erster Instanz nicht beteiligten, Betreuten keinen Verfahrenspfleger, liegt in dessen mangelnder Vertretung ein absoluter Beschwerdegrund, der zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung führen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 23.03.2005, 33 Wx 14/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2005, 1505 (LS) = OLGR 2005, 379 = Rpfleger 2005, 429&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Betroffenen im Beschwerdeverfahren ist regelmäßig geboten, wenn die bestehende Betreuung auf einzeln aufgezählte Angelegenheiten erweitert werden soll, die dem Umfang einer Betreuung für alle Angelegenheiten entsprechen.&lt;br /&gt;
# Bestellt das Amtsgericht nach Eingang einer vom Betroffenen selbst eingelegten Beschwerde gegen einer Betreuungsmaßnahme für diesen einen Verfahrenspfleger &amp;quot;bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Beschlusses&amp;quot;, liegt hierin keine wirksame Bestellung des Pflegers auch für die Beschwerdeinstanz.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall kann eine von dem Verfahrenspfleger gegenüber dem Amtsgericht abgegebene Stellungnahme in ihrer Bedeutung allenfalls einer Beschwerdebegründung gleichgesetzt werden und ersetzt nicht die unterbliebene Beteiligung eines Pflegers am Beschwerdeverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 17.10.2005, 33 Wx 43/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2006, 46 (LS) = BtPrax 2006, 35 = FamRZ 2006, 289 (LS) = OLGR 2005, 844 = Rpfleger 2006, 16&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn der Inhalt eines gem. § 68b Abs. 1 S. 1 FGG eingeholten [[Sachverständigengutachten]]s dem Betroffenen wegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 FGG nicht vollständig in schriftlicher Form und rechtzeitig vor seiner persönlichen [[Anhörung]] bekannt gegeben wird, ist es unerlässlich, einen Verfahrenspfleger für den Betroffenen zu bestellen, der das ihm zustehende rechtliche Gehör wahrnehmen kann (BayObLG BtPrax 1996, 208 [209]; v. 14.12.1989 - BReg.3 Z 163/89, BayObLGZ 1989, 462 [464]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, 33 Wx 170/05 , 33 Wx 180/05 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2006, 729 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen [[Unterbringungsverfahren]].&lt;br /&gt;
# Eine gerichtlich genehmigte [[Unterbringung]] durch einen Betreuer mit dem entsprechenden [[Aufgabenkreis]] kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, der Betroffene habe Dritten eine umfassende [[Vorsorgevollmacht]] erteilt.&lt;br /&gt;
# Das Beschwerdegericht darf von der grundsätzlich gebotenen persönlichen Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über eine auch nur vorläufige [[Unterbringung]]smaßnahme jedenfalls dann nicht absehen, wenn die erstinstanzliche Anhörung bereits sechs Wochen zurückliegt und zudem fehlerhaft war (Unterbleiben der Bestellung und Beteiligung eines Verfahrenspflegers und der rechtzeitigen vorherigen Aushändigung des Gutachtens an den Betroffenen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 02.12.2005, 33 Wx 152/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 578 (Ls.)  :&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur ein Verfahrenspfleger bei [[Unterbringungsverfahren]]. Regelmäßig ist bei [[Unterbringungsverfahren]] höchstens ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Soll ein weiterer&lt;br /&gt;
Verfahrenspfleger für das Verfahren bestellt werden, so setzt dies die Entlassung des ersten Verfahrenspflegers&lt;br /&gt;
voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Stendal, Beschluss vom 18.12.2006, 25 T 211/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle einer vormundschaftsgerichtlichen [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] der [[Wohnungskündigung]] ist die betreute Person gemäß § 69d S. 2 FGG zwingend vorab [[Anhörung|anzuhören]]. Die in § 69d S. 3 FGG hierzu eröffnete Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Angesichts der überragenden Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt ist regelmäßig, insbesondere aber im Falle des Absehens von einer Anhörung gemäß § 67 FGG ein Verfahrenspfleger zu bestellen und regelmäßig auch gemäß § 12 FGG ein fachärztliches [[Gutachten]] zur Feststellung des Ausschlusses einer Rückkehr in die Wohnung einzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20004-07.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2007], {{Rspr|11 Wx 4/07}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2007, 1688:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sofortige weitere Beschwerde weist mit Recht darauf hin, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers im [[Beschwerde]]verfahren unterblieben ist. Nach § 69 i Abs. 7 FGG (jetzt § 296 Abs. 1 FamFG) hat das  Gericht den Betroffenen anzuhören, wenn es eine [[Entlassung des Betreuers]] beabsichtigt. Mit dem Merkmal der Entlassung ist nicht nur die vollständige Entziehung des Betreueramts gemeint, sondern ausreichend ist insoweit schon - wie hier - der Entzug einzelner [[Aufgabenkreis]]e, der gleichzeitig einem anderen Betreuer übertragen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Beschluss vom 16.09.2008, 1 W 259/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2009, 641 = FGPrax 2009, 16 = NJW-RR 2009, 226:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellt sich bei der [[Anhörung]] des Betroffenen zur Entlassung des Betreuers heraus, dass der Betroffene die Frage des [[Betreuerwechsel]]s offenkundig nicht versteht, so ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Nur auf diesem Wege kann dem [[Grundrechte|grundgesetzlichen]] Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör hinreichend entsprochen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bestellung des Verfahrenspflegers gemäß neuem FamFG (ab 2009)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 04.08.2010, XII ZB 167/10; BtPrax 2010, 280 = FamRZ 2010, 1648 = FGPrax 2010, 287 = MDR 2010, 1278:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung [[Aufgabenkreis|in allen Angelegenheiten]] als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf [[Aufgabenkreis]]e erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 02.03.2011, XII ZB 346/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 125 = FamRZ 2011,805 = NJW 2011, 2365 = R &amp;amp; P 2012, 32:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist in einem [[Unterbringungsverfahren]] die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich, hat diese so frühzeitig zu erfolgen, dass der Verfahrenspfleger noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 08.06.2011, XII ZB 43/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2011, 2577:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sieht das Betreuungsgericht gem. § 288 FamFG von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines [[Sachverständigengutachten]]s an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein [[Verfahrenspfleger]] bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 29.06.2011, XII ZB 19/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2011, 20023 = MDR 2011, 1132 = BtPrax 2011, 211 = FamRZ 2011, 1577 = FGPrax 2011, 232:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Verfahrenspfleger ist im [[Betreuungsverfahren]] dann zu bestellen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen [[freier Wille|freien Willen]] überhaupt noch zu bilden.&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Verfahren auf [[Aufhebung der Betreuung]] grundsätzlich nur geboten, wenn tatsächliche Ermittlungen anzustellen sind. Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände voraus, die der [[Betreuerbestellung]] zugrunde lagen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 02.02.2011 XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 10). Bei unveränderter Sachlage hätte die Bestellung eines Verfahrenspflegers einen rein formalen Charakter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 28.09.2011, XII ZB 16/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1866 = BtPrax 2011, 257 = BeckRS 2011, 24672:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf [[Aufgabenkreis]]e erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.08.2010 - XII ZB 167/10 - FamRZ 2010, 1648).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kleve, Beschluss vom 23.08.2012, 4 T 201/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2013, 240:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei [[Unterbringungsverfahren]] im Sinne der §§ 312 ff. FamFG ist für den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen, falls kein völlig atypischer Einzelfall vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Entscheidung vom 22.05.2013, 1 BvR 372/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2013, 2658:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das BVerfG zum Zwecke einer Verfassungsbeschwerde. Der im [[Betreuungsverfahren]] bestellte Verfahrenspfleger kann für den Betreuten auch eine Verfassungsbeschwerde erheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 07.08.2013, XII ZB 223/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2013, 1648 = FGPrax 2013, 262 = NJW 2013, 3522:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen [[Aufgabenkreis|Angelegenheiten]] als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 XII ZB 16/11 FamRZ 2011, 1866 und vom 4. August 2010 XII ZB 167/10 FamRZ 2010, 1648). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] des Betroffenen entspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 13.11.2013, XII ZB 339/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,  FGPrax 2014, 60 (Ls.) = NJW 2014, 785:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes ab.&lt;br /&gt;
# Dem Betroffenen, der aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen in seiner Fähigkeit, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, erheblich eingeschränkt ist, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn es um die Anordnung einer [[Kontrollbetreuer|Kontrollbetreuung]] geht, die sich auf eine umfassende [[Vorsorgevollmacht]] bezieht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 280/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2014, 79 =  FGPrax 2014, 65 = NJW 2014, 787:&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 15.01.2014 - XII ZB 289/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2014, 75 = FGPrax 2014, 115 = NJW 2014, 1596:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 223/13 - FamRZ 2013, 1648 mwN)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24. September 2014 - XII ZB 444/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Frage, unter welchen Umständen ein Verfahrenspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Oktober 2011 XII ZB 312/11 FamRZ 2012, 113).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschl v 1.10.2014, XII ZB 462/14, BeckRS 2014, 20290 = JurionRS 2014, 24634&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein in erster Instanz bestellter Verfahrenspfleger ist auch im Beschwerdeverfahren zu beteiligen; seine Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben worden ist, gemäß § 276 V FamFG erst mit der Rechtskraft der Endentscheidung.&lt;br /&gt;
# Die Voraussetzungen für eine Betreuung können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.5.2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2017, 1 VB 107/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Verfassungsbeschwerde machte u.a. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Betreuungsverfahren geltend und wurde mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig verworfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 528/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. August 2017 XII ZB 611/16 FamRZ 2017, 1865 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 214/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Begründet der Tatrichter nicht, warum er trotz Vorliegens eines Regelfalls für die Bestellung eines Verfahrenspflegers von dieser absieht, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob er von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 - XII ZB 51/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 559/17 - FamRZ 2018, 1604).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 - XII ZB 521/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Im Verfahren über die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen ist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG die Bestellung eines Verfahrenspflegers in der Regel erforderlich.&lt;br /&gt;
# Ist in erster Instanz die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben, hat das Beschwerdegericht für die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 FamFG erneut zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 499/21 - FamRZ 2022, 730).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;‘&amp;#039;BGH, Beschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 457/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem [[Betreuungsverfahren]] kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich unterbleiben, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter die Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Dessen Anhörung allein genügt hierfür allerdings nicht. Der Verfahrensbeteiligte muss zum Verfahren iSv § 7 Abs. 2 oder 3 FamFG als Beteiligter hinzugezogen werden und es muss feststehen, dass er keine Eigeninteressen hat und die Gewähr für eine Erfüllung der in § 276 Abs. 3 Satz 1 und 2 FamFG genannten Aufgaben bietet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anfechtung der Verfahrenspflegerbestellung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 08.04.1993, 3 Z BR 51/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGZ 1993, 157 = FamRZ 1993, 1106&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers kann von den Beteiligten nicht angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Lübeck, Beschluss vom 31.08.1993, 7 T 538/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1993, 211 = Rpfleger 1994, 110 = BtE 1992/93, 120&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betroffene kann die Bestellung eines Verfahrenspflegers jedenfalls dann anfechten, wenn er für Vergütung und Aufwendungsersatz haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 10.10.1994, 3Z BR 262/94&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1995, 27 = FamRZ 1995, 301 = BayObLGR 1995, 14&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Beschwerde]] des Betroffenen gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einem Verfahren auf Entlassung der Betreuerin ist nicht statthaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Stuttgart, Beschluss vom 24.11.1994, 10 T 336/94&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BWNotZ 1995, 124&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers für den Betreuten im Betreuungsverfahren kann von diesem nicht angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 20.02.1995, 16 Wx 28/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 1995, 112&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anordnung einer Verfahrenspflegschaft im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers kann von den Beteiligten nicht mit der Beschwerde angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht, Beschluss vom 25.04.1995, 1 W 8186/94&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 1995, 155= KGR 1995, 149 = Rpfleger 1995, 503 = FamRZ 1996, 357&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers kann von den Beteiligten nicht angefochten werden, und zwar auch dann nicht, soweit es um die Bestellung seitens des Amtsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren geht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.1996, 15 W 143/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 195 (LS) = FGPrax 1996, 221 = FamRZ 1997, 440&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers stellt im [[Betreuungsverfahren]] keine mit Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamburg, Beschluss vom 15.10.1996, 2 Wx 100/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1997, 123 (LS) = FamRZ 1997, 1293 = FGPrax 1997, 28&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufhebung der im Betreuungsverfahren vom Amtsgericht vorgenommenen Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Landgericht ist als Zwischenentscheidung im Beschwerdeverfahren seitens des bisherigen Verfahrenspflegers nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 06.03.1998, 3Z BR 21/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1998, 148 = FamRZ 1998, 1183 (LS) = NJWE-FER 1998, 225&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einleitung eines Betreuungsverfahrens und die Bestellung eines Verfahrenspflegers in diesem Verfahren stellen keine mit Rechtsmitteln anfechtbaren Verfügungen dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.01.1999, 2/29 T 6/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1999, 114&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ehefrau eines Betroffenen hat kein Recht zur Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 05.03.1999, 16 Wx 14/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1999, 3205 (LS) = NJWE-FER 1999, 323 (LS) = OLGR 1999, 254 = FamRZ 2000, 492&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Betreuungsverfahren ist selbständig anfechtbar (Vorlagebeschluss an BGH).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 01.07.1999, 3Z BR 182/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGR 1999, 79 (LS) = FamRZ 2000, 249 = NJWE-FER 2000, 159 (LS) = NJW-RR 2000, 526&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers im Verfahren erster Instanz und im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich unanfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2000, 8 W 219/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, OLGR 2000, 333 = FamRZ 2001, 39&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Betreuungsverfahren durch den Betroffenen nicht gesondert anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.03.2001, 20 W 119/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2001, 207 = FPR 2001, 422 = MDR 2001, 1061 = FPR 2002 102&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers ist nicht gesondert anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln , Beschluss vom 11.05.2001, 16 Wx 77/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, OLGR 2001, 392 = FamRZ 2001, 1643 = NJWE-FER 2001, 290 = bt-info 2002, 26 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung im Bestellungsbeschluss, dass ein Verfahrenspfleger &amp;quot;als Rechtsanwalt&amp;quot; bestellt sei, kann vom Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2001, 16 Wx 198/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2002, 970 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Aufgaben des Verfahrenspflegers, für die er bestellt wurde, endgültig beendet sind. Denn die vom Verfahrenspfleger getroffenen Entscheidungen bleiben wirksam und seine Tätigkeit könnte - auch im Hinblick auf die bereits verdienten Gebühren - bei einem Erfolg der Beschwerde nicht rückabgewickelt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 30.08.2002, 3Z BR 163/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayOblZ 2002, 279 = FamRZ 2003, 189 = Rpfleger 2003, 19 = BtPrax 2003, 184 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, findet die befristete Erinnerung gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2003, 2 W 45/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2003, 1499 = MDR 2003, 1013 = NJOZ 2003, 2313 = OLGR 2003, 482 = SchlHA 2003, 230&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren auf Genehmigung einer [[Unterbringung]] ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2003, 16 Wx 31/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2004, 715 = NJW-RR 2004, 1012 = JMBl NW 2003, 247&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung, ein Rechtsanwalt sei im Rahmen seiner Berufsausübung zum Verfahrenspfleger bestellt worden, ist für den Bezirksrevisor mit der sofortigen Beschwerde nach § 56 g V FGG analog anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=O&amp;amp;ID=6066&amp;amp;referrer=417 BGH, Beschluss vom 25.06.2003], XII ZB 169/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BGHR 2003, 1069 = BtPrax 2003, 266 = FamRZ 2003, 1275 = Rpfleger 2003, 500 = NJW-RR 2003, 1369 = FamRB 2003, 325 = FuR 2003, 416 = FGPrax 2003, 224 = FPR 2004, 145 = R&amp;amp;P 2004, 108 = JuS 2004, 167&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann von dem Betroffenen nicht angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 23.07.2003, 3 Z BR 129/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, OLGR 2003, 397 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers im Verfahren auf Festsetzung von Betreuervergütung ist unanfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht, Beschluss vom 06.02.2004, 1 W 33/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2004, 117 = FamRZ 2004, 1593 (LS) = OLGR 2004, 344&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG kann vom Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mönchengladbach, Beschluss vom 03.11.2004, 5 T 481/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2005, 922 = Rpfleger 2005, 257&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Beschluss, mit welchem festgestellt wird, dass der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübt, ist für den Bezirksrevisor mit der einfachen Beschwerde anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 02.10.2007, III ZR 16/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2007, 2063 = NJW 2008, 1818 = MDR 2008, 15 = VersR 2008, 128:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines [[Verfahrenspfleger]]s in einem Verfahren für eine [[Unterbringungsverfahren|Unterbringungsgenehmigung]] ist nicht anfechtbar. Gleiches gilt für die Genehmigung einer längeren [[Unterbringung]] als beantragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Neuruppin, Beschluss vom 28.12.2011,  23 XVII 102/11 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Verfahrenspfleger ist der Beschluss über seine Bestellung, anders als für den Betroffenen, nicht nur eine verfahrensmäßige Zwischenentscheidung sondern eine seinen Status berührende Grundlagen-Endentscheidung. Sie unterliegt daher nach der Rechtsauffassung des Amtsgerichts der ordentlichen Beschwerde nach § 58 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 15.02.2012, XII ZB 389/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
#Im [[Unterbringungsverfahren]] ist der Betroffene grundsätzlich erst nach Einholung des [[Sachverständigengutachten]]s und - sofern die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich ist - in Anwesenheit des Verfahrenspflegers [[Anhörung|anzuhören]] (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 16 ff.).&lt;br /&gt;
# Hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt, weil die angefochtene Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen infolge einer Verbesserung seines Zustandes aufgehoben worden ist, sind im Verfahren nach § 62 FamFG regelmäßig keine weiteren Ermittlungen mehr darüber anzustellen, ob die - gegenstandslos gewordene - Genehmigung der Unterbringung auf einer verfahrensfehlerhaften Anhörung beruht; dies wird vielmehr zugunsten des Betroffenen unterstellt.&lt;br /&gt;
# Ein Antrag des Verfahrenspflegers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG ist unzulässig. Das ihm in Unterbringungssachen gemäß § 335 Abs. 2 FamFG eingeräumte Beschwerderecht umfasst nicht die Antragsbefugnis nach § 62 FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.03.2018, 2 Ws 58/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Verfahren über die Zustimmung zur Zwangsbehandlung während der einstweiligen Unterbringung selbständig anfechtbar; weder § 276 Abs. 6 FamFG noch § 305 Satz 1 StPO stehen entgegen.&lt;br /&gt;
# Vor der Bestellung eines Verfahrenspflegers ist dem Betroffenen grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufgaben und Stellung des Verfahrenspflegers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 11.11.1993, 3Z BR 201/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtE 1992/93, 134&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfahrenspfleger muss mit dem Betroffenen vor Abgabe einer Stellungnahme nicht persönlich zu sprechen versuchen, wenn nach ärztlichem Zeugnis und dem Ergebnis weiterer Erkundigungen eine sinnvolle Verständigung mit diesem nicht möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Beschluss vom 25.01.1995, 13 T 1275/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1995. 110 = FamRZ 1995, 1440 = BtE 1994/95, 179&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Stellung des Verfahrenspflegers im [[Betreuungsverfahren]], insbesondere zur Gewährung rechtlichen Gehörs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 30.05.1996, 15 W 122/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1996, 189 = FamRZ 1996, 1372 = FGPrax 1996, 183 = RDLebenshilfe 1996, 169 = NJWE-FER 1997, 59 (LS) = NJW-RR 1997, 70 = BtE 1996/97, 63&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfahrenspfleger hat als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuungsbedürftigen kein Vorschlagsrecht zu der Person des Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Beschluss vom 23.09.1997, 13 T 16565/97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1998, 1183 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfahrenspfleger ist neben dem Betroffenen Beteiligter des Verfahrens. Rechtliches Gehör wird ihm nur dann ausreichend gewährt, wenn ihm ein [[Sachverständigengutachten]] unverzüglich nach seiner Bestellung und vor der Anhörung des Betroffenen, spätestens aber rechtzeitig vor Erlass der Entscheidung übermittelt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.10.1999, 20 W 474/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FGPrax 2000, 20: Beschwerderecht des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen die Ablehnung der Genehmigung einer geschlossenen [[Unterbringung]] des Betroffenen ist unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2001, 8 Wx 17/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2002, 986 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Verfahrenspfleger erst am Tag vor der [[Anhörung]] geladen und wendet er im Hinblick auf die Kurzfristigkeit Verhinderung ein und wird hierauf nicht Rücksicht genommen, stellt dies grundsätzlich eine Verweigerung rechtlichen Gehörs dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 22.07.2009 - XII ZR 77/06 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 290 = NJW 2009, 2814 = MDR 2009, 1226 = WM 2009, 1856:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des [[Verfahrenspfleger]]s gemäß § 67 FGG (ab 1.9.2009 § 276 FamFG), die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen [[Aufgabenkreis]] den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 25.06.2003 - XII ZB 169/99 - FamRZ 2003, 1275, 1276 = FGPrax 2003, 224 = NJW-RR 2003, 1369).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 474/11 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2012, 1798:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Verfahrenspfleger]] kann für den Betreuten nicht die Einrede der Verjährung beim [[Staatsregress]] nach § 1836e BGB erheben. Wie seine Bezeichnung in § 276 FamFG zu erkennen gibt, hat der Verfahrenspfleger die rechtlichen Interessen des Betreuten im Verfahren wahrzunehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer in den jeweiligen Aufgabenkreisen gemäß § 1902 BGB ist er jedoch nicht (gesetzlicher) Vertreter des Betreuten. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine Einrede im materiellen Sinne. Sie ändert die materielle Rechtslage und weist damit einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter auf. Deshalb kann die Einrede grundsätzlich nur der Schuldner bzw. sein [[gesetzlicher Vertreter]] erheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 270/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zur Unzulässigkeit der von der Verfahrenspflegerin eingelegten Beschwerde „in Namen der Betroffenen“, wenn die Verfahrenspflegerin mitteilt, dass ihr ein Beschwerdeauftrag von der Betroffenen nicht erteilt worden sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kleve, Beschluss vom 17.03.2014, 4 T 90/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung leidet an einem unheilbaren Verfahrensfehler, wenn die Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers nicht unverzüglich nachgeholt worden sind.&lt;br /&gt;
# Ist eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers aufzuheben, sind die Kosten der Unterbringung regelmäßig nach § 32 Abs. 2 PsychKG NRW der Staatskasse aufzuerlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschl v 11.2.2015,  XII ZB 48/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die in einer Betreuungssache im Namen des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der sich für ihn legitimierende Rechtsanwalt nur von dem insoweit nicht vertretungsberechtigten [[Verfahrenspfleger]] beauftragt wurde (im Anschl an Senatsbeschl v 14.8.2013 - XII ZB 270/13 - juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Im Unterbringungsverfahren ist dem Betreuer und dem Verfahrenspfleger die Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu ermöglichen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805).&lt;br /&gt;
# Sieht das Gericht im Unterbringungsverfahren von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278).&lt;br /&gt;
# Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - FamRZ 2013, 1731 und vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der in einer [[Unterbringungssache]] bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 XII ZB 370/17 juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGH, Beschluss vom 17. April 2019 - XII ZB 570/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine Anhörung des Betroffenen im [[Betreuungsverfahren]], die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 - XII ZB 465/17 - FamRZ 2018, 705).&lt;br /&gt;
# Die Verwertbarkeit des in einem Betreuungsverfahren eingeholten [[Gutachten]]s hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverständige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 536/16 - FamRZ 2017, 1324).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 2/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sieht das Betreuungsgericht gemäß § 288 Abs. 1 FamFG von der Bekanntgabe eines [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] an den Betroffenen ab, kann durch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 - FamRZ 2018, 1769).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 570/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreuungsgericht muss grundsätzlich durch die Benachrichtigung des Verfahrenspflegers vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann. Solange die Bestellung des Verfahrenspflegers nicht aufgehoben ist, gilt dies auch dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Mai 2019 - XII ZB 57/19 - FamRZ 2019, 1356).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 504/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Hat das Amtsgericht es in verfahrenswidriger Weise unterlassen, in einem Betreuungsverfahren für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und hat es demgemäß den Betroffenen ohne Verfahrenspfleger angehört, so hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören und dem – nunmehr von ihm bestellten – [[Verfahrenspfleger]] Gelegenheit zu geben, an der Anhörung teilzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 XII ZB 465/17 FamRZ 2018, 705).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 27.09.2021, 34 Wx 252/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren ist der [[Verfahrenspfleger]] gehalten, sich eine eigene Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Vorgang, dessentwegen er bestellt wurde, im objektiven Interesse des Betroffenen liegt. Das setzt regelmäßig eine inhaltliche Überprüfung dieses Vorgangs voraus.&lt;br /&gt;
# Zu diesem Zweck kann auch die Durchführung eigener Ermittlungen erforderlich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - XII ZB 442/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Hält das Betreuungsgericht in einem Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung die Bestellung eines Verfahrenspflegers für erforderlich, muss es grundsätzlich durch die rechtzeitige Bestellung des Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 541/19 - FamRZ 2020, 1305).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 - XII ZB 129/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2022, 1225&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Hört das Landgericht nur den Betroffenen an und ist sein Verfahrenspfleger damit einverstanden, ist das verfahrensfehlerfrei.&lt;br /&gt;
# Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann selbst entscheiden, ob er an dem Termin teilnimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Lübeck, Beschluss vom 19.12.2024, 7 T 324/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der durch die Betreuungsrechtsreform 2023 eingefügte § 319 Abs. 2 S. 2 FamFG erfordert, dass ein hinzugezogener Verfahrenspfleger in der Regel an der persönlichen [[Anhörung]] teilnehmen muss. Nicht mehr ausreichend ist, dass das Betreuungsgericht dem Verfahrenspfleger lediglich eine Möglichkeit zur Teilnahme verschafft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Betreuer]] und Verfahrenspfleger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 27.01.1994, 3Z BR 303/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1994, 108 (LS) = FamRZ 1994, 780&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird in einem Verfahren auf Aufhebung der Betreuung vom Landgericht der [[Betreuer]] auch zum Verfahrenspfleger bestellt, so ist diese Bestellung zwar formell wirksam. Das Rechtsbeschwerdegericht muss aber in der Regel davon ausgehen, dass dem Betroffenen nur ein völlig ungeeigneter Verfahrenspfleger bestellt worden ist. Ein solcher Fehler führt regelmäßig zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2001, 8 Wx 17/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2002, 986 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung zum [[Betreuer]] und Verfahrenspfleger sind unvereinbar und führt zur Unwirksamkeit der Verfahrenspflegerbestellung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Saarbrücken, Beschluss vom 13.05.2002, 5 T 58/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2003, 60&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Betreuer]] ist nur gegenüber dem Gericht und nicht unmittelbar gegenüber der Verfahrenspflegerin auskunftspflichtig; er muss dieser auch nicht Einsicht in seine &amp;quot;Betreuungsakten&amp;quot; gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vergütung und Kosten des Verfahrenspflegers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 11.03.1993, 3Z BR 183/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGZ 1993, 123 = FamRZ 1993, 1229 = JurBüro 1993, 481 = MDR 1993, 768 = BayObLGR 1993, 128 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren der Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse für einen als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt findet eine weitere Beschwerde nicht statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bielefeld, Beschluss vom 11.07.1995, 3 T 547/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1996, 896 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Festsetzung der Verfahrenspflegervergütung ist derjenige Richter oder Rechtspfleger zuständig, der den Verfahrenspfleger bestellt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Augsburg, Beschluss vom 17.02.1997, 5 T 292/97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1997, 167&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Vergütung des Verfahrenspflegers und des Betreuers nach den gleichen Grundsätzen festgesetzt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.06.1997, 11 Wx 74/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 1998, 224 = NJWE-FER 1998, 92 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weder dem Verfahrenspfleger noch dem Betreuer können die (außergerichtlichen) Kosten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG auferlegt werden, selbst wenn sie im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren entgegengesetzte Anträge stellen, aber das Interesse des Betreuten verfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 16.10.1997, 3 Z BR 275/97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1998, 1053&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Offenbleiben kann, ob hier die Vergütung durch den Rechtspfleger oder das Gericht festzusetzen ist. Die Entscheidung ist nicht deshalb unwirksam, weil das Gericht die Vergütung festgesetzt hat.&lt;br /&gt;
# Die Bewilligung einer Vergütung für einen Verfahrenspfleger setzt nicht die Rechtsmäßigkeit, sondern lediglich die Wirksamkeit seiner Bestellung voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Braunschweig, Beschluss vom 11.06.1998, 8 T 464/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1999, 34&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vom Unterhaltsanspruch des Betreuten gegenüber seinen Eltern werden regelmäßig nicht die Kosten des Verfahrenspflegers umfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Dresden, Beschluss vom 18.08.1999, 15 W 1258/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, AnwBl 1999, 701 = Rpfleger 1999, 539 = JurBüro 2000, 74&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Neuregelung des § 67 Abs. 3 FGG schließt eine Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers über § 1835 Abs. 3 BGB i.V. mit §§ 112, 118 BRAGO grundsätzlich aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 04.11.1999, 14 WF 142/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2000, 1307 (LS) = OLGR 2000, 152 = NJW-RR 2000, 74 = NJWE-FER 2001, 73 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für die Verfahrenspflegschaft erforderliche Zeit ist nach den Umständen des konkreten Falles zu ermitteln. Eine Herabsetzung auf den durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand ist nicht möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 07.06.2000, 1 BvL 1/99 und 1 BvL 2/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2000, 1284 = NJWE-FER 2000, 281&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Rechtsanwalt kann eine Vergütung nach der BRAGO für seine Tätigkeit als Verfahrenspfleger verlangen, soweit diese als rechtsanwaltspezifische Dienstleistung anzusehen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 07.06.2000, 1 BvR 23/00 und 1 BvR 111/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2000, 1280 = BtPrax 2000, 254 = KindPrax 2000, 190 (LS) = NJWE-FER 2000, 284 JurBüro 2001, 43 = Rpfleger 2001, 23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Es ist sowohl mit Art. 3 Abs. 1 als auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn dem zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt eine Vergütung von 60 DM pro Stunde zu bewilligen ist.&lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Aufgaben des Verfahrenspflegers von denen eines Rechtsanwalts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 07.06.2000, 3Z BR 121/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayObLGZ 2000, 162 = BayObLGR 2000, 63 (LS) = BtPrax 2000, 215 = FamRZ 2000, 1301 = NJWE-FER 2000, 286 = Rpfleger 2000, 453 = R &amp;amp; P 2000, 201 = AnwBl 2001, 181&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelung, wonach ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V. mit § 1 BVormVG einen Stundensatz von 60 DM erhält, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 11 GG vereinbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss vom 20.09.2000, 87 T 551/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2001, 129 = FamRZ 2001, 1029&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Rechtsanwalt kann als Verfahrenspfleger Gebühren nach der BRAGO berechnen, wenn er rechtsanwaltsspezifische Dienste leistet. Dies ist der Fall, wenn ein Vergütungsantrag des Betreuers überprüft werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2000, 16 Wx 154/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, KindPrax 2001, 94 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfahrenspfleger in Betreuungssachen ist grundsätzlich nach den Stundensätzen des BVormVG zu entschädigen. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger bestellt wurde. Abweichend von diesem Grundsatz ist der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt nach der BRAGO zu entschädigen, wenn er zusätzlich zur Verfahrenspflegschaft anwaltsspezifische Aufgaben übernommen hat oder wenn ein Verfahrenspfleger ohne volljuristische Ausbildung im konkreten Fall wegen der besonderen mit der Führung der Verfahrenspflegschaft verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten professionellen Rechtsrat in Anspruch genommen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Essen, Beschluss vom 03.01.2001, 7 T 512/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJWE-FER 2001, 133&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind der Staatskasse Kosten für einen Verfahrenspfleger entstanden, so kann von einer Inanspruchnahme des Betroffenen durch die Staatskasse nur dann abgesehen werden, wenn versucht wurde, die Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu klären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Leipzig, Beschluss vom 11.01.2001, 16 T 178/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2001, 864&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenspfleger kann in eine vorläufige Betreuerbestellung berichtigt werden. Der Berichtigungsbeschluss hat keine Rückwirkung.&lt;br /&gt;
# Ist der zunächst als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt im Auftrag des Gerichts in einem Zwangsversteigerungsverfahren des Betreuten tätig geworden steht ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB, §§ 68ff BRAGO zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2001, 2 T 103/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, JurBüro2001, 472&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Rechtsanwalt, der zum Verfahrenspfleger bestellt wurde und als solcher spezifisch anwaltliche Dienste erbringt, erhält trotz § 67 Abs. 3 FGG eine Vergütung nach BRAGO. Dies gilt auch, wenn die Verfahrenspflegschaft ein Verfahren nach PsychKG betrifft. § 67 Abs. 3 FGG und § 1835 Abs. 3 BGB stehen dem wegen § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 16.01.2002, 3Z BR 300/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayOblGR 2002, 215 (LS) = BtPrax 2002, 121 = BRAGOreport 2002, 85 = FamRZ 2002, 1201 = Rpfleger 2002, 441 = FGPrax 2002, 68&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Rechtsanwalt, der in einem Betreuungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellt worden ist, kann darauf vertrauen, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB iVm. BRAGO abrechnen zu können, wenn ihm bei seiner Bestellung der Richter auf den Einzelfall bezogene Tatsachen mitgeteilt hat, die im konkreten Fall die erforderliche Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erkennbar begründen.&lt;br /&gt;
# In diesem Fall ist es unerheblich, ob im Laufe des [[Betreuungsverfahren]]s tatsächlich eine spezifische anwaltliche Tätigkeit stattgefunden hat oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2002, 25 Wx 75/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2002, 271 (LS) = FamRZ 2003, 706 (LS) = NJW-RR 2003, 427&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann Vergütung nach der BRAGO (jetzt RVG) verlangen, wenn die zu erledigen Dienste derart schwierig oder bedeutend sind, dass ein als Verfahrenspfleger tätiger Nichtjurist einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2002, 9 WF 604/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2002, 847&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Vergütungsansprüche des Verfahrenspflegers sowie dessen Ansprüche auf [[Aufwendungsersatz]] erlöschen, wenn diese nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden (§ 2 VBVG).&lt;br /&gt;
#Das Erlöschen der Ansprüche ist von Amts wegen zu beachten und muss nicht erst von der Staatskasse geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
# Die einzelnen Vergütungsansprüche entstehen bereits mit der jeweiligen vergütungsbegründenden Tätigkeit des Verfahrenspflegers und nicht erst mit Abschluss des Verfahrens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Koblenz, Beschluss vom 17.05.2002, 13 WF 224/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, JurBüro 2002, 657&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Erlöschen der Ansprüche des Verfahrenspflegers auf [[Aufwendungsersatz]] und Vergütung, wenn diese nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht, Beschluss vom 11.06.2002, 1 W 507/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, JurBüro 2002, 602 = FamRZ 2003, 936&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann Vergütung nach der BRAGO verlangen, wenn die zu erledigenden Dienste derartig schwierig oder bedeutsam sind, dass ein als Verfahrenspfleger tätiger Nichtjurist einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mönchengladbach, Beschluss vom 19.02.2003, 5 T 410/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, Rpfleger 2003, 365 (LS) = FamRZ 2003, 559&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine Pauschalvergütung kann nicht nach Abschluss der Tätigkeit des Verfahrenspflegers festgesetzt werden.&lt;br /&gt;
# Sinn der Vergütungspauschale nach § 1836b BGB ist die Pauschalierung der Vergütung des Verfahrenspflegers für die Zukunft. Sie ist kein Mittel, um Streitigkeiten über die Vergütung für eine bereits geleistete Arbeit beizulegen. Eine Pauschalvergütung kann deshalb nur vor der Tätigkeit des Verfahrenspflegers festgesetzt werden. Dies geschieht zweckmäßigerweise zugleich mit der Bestellung zum Verfahrenspfleger.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003, 3 Z BR 230/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2003, 1046 (LS) = JurBüro 2003, 374 = BtPrax 2003, 184 (LS) = NJW-RR 2003, 1372&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein zum Verfahrenspfleger mit der Aufgabe der Überprüfung eines Antrags auf Betreuervergütung bestellter Rechtsanwalt kann im Regelfall nur eine Vergütung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. den für Vormünder geltenden Vorschriften verlangen. Eine Honorierung gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf der Grundlage der BRAGO kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn die ihm obliegende Prüfung des Vergütungsantrags die vertiefte Befassung mit Rechtsfragen entsprechend einer anwaltspezifischen Tätigkeit erfordert und damit über das Standardwissen eines Betreuers der höchsten Vergütungsstufe hinausgeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 21.05.2003, 3Z BR 92/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BayOblGZ 2003, 117 = BRAGOreport 2003, 235 = FamRZ 2003, 1413 =Rpfleger 2003, 578 = FGPrax 2003, 177&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt auch, wenn der Verfahrenspfleger ausnahmsweise Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vergütungsvorschriften der BRAGO verlangen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschl vom 9.3.2004, 1 BvR 455/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; u. a., FamRZ 2004, 1267 = FPR 2004, 622 = FuR 2004, 474 = KindPrax 2004, 622&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Grenzen der Vertretungsbefugnis und des Vergütungsanspruchs der Verfahrenspfleger nach § 50 FGG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Oldenburg, Beschl vom 22.3.2004, 12 WF 141/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2005, 391&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit im Einzelfall kein weitgehender gerichtlicher Auftrag vorliegt, hat ein Verfahrenspfleger keinen Vergütungsanspruch für von ihm entfaltete Aktivitäten, die den ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereich überschreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mönchengladbach, Beschl vom 3.11.2004, 5 T 481/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2005, 922 = Rpfleger 2005, 257&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Einem Verfahrenspfleger, der im Hauptberuf Rechtsanwalt ist, steht grundsätzlich nur eine Vergütung nach den Sätzen des § 1 BvormVG (jetzt § 3 VBVG) zu.&lt;br /&gt;
# Eine Vergütung nach dem RVG kommt für den anwaltlichen Verfahrenspfleger ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein als Verfahrenspfleger bestellter Laie in gleicher Lage wegen besonderer rechtlicher Anforderungen einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Limburg, Beschl vom 31.1.2005, 7 T 25/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, Rpfleger 2005, 361&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger steht eine Vergütung nach BRAGO (nunmehr RVG) nur dann zu, wenn eine Einzelfallprüfung ergibt, dass im Rahmne der für den Betroffenen erbrachten Dienste eine Laie vernünftigerweise Rechtsrat eingeolt hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Beschl vom 7.4.2005, 20 W 282/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJOZ 2005, 3616 = OLGR 2006, 131&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Die Vergütung eines zur Überprüfung der Betreuervergütung bestellten Rechtsanwaltes zum Verfahrenspfleger bemisst sich im Regelfall nach dem Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG (jetzt § 3 VBVG).&lt;br /&gt;
# Eine Abrechnung nach der BRAGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der konkrete Fall vertiefte spezifische Rechtskenntnisse erfordert und deshalb ein anderer im Betreuungsrecht erfahrener und beruflich tätiger Verfahrenspfleger der höchsten Vergütungsstufe einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschl vom 14.12.2005, 33 Wx 205/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2006, 79 (LS) = FamRZ 2006, 577 = NJW 2006, 931 = OLGR 2006, 122 = RVGreport 2006, 57 = Rpfleger 2006, 186&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger sowohl im Verfahren der vorläufigen [[Unterbringung]] als auch vor der endgültigen Unterbringungsmaßnahme tätig und kann er unter besonderen Voraussetzungen [[Aufwendungsersatz]] für berufliche Dienste im Rahmen des RVG verlangen, steht ihm für beide Verfahren jeweils eine Verfahrensgebühr zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschl vom 17.11.2010; XII ZB 244/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2011, 453 = MDR 2011, 72 = FGPrax 2011, 23 (Ls.)= FamRZ 2011, 203 = BeckRS 2010, 29995  = LSK 2011, 110221 = JurBüro 2011, 130 = BtPrax 2011, 85 =Rpfleger 2011, 205::&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.&lt;br /&gt;
#Die gerichtliche Feststellung, dass eine anwaltsspezifische Tätigkeit erforderlich ist, ist für die anschließende Kostenfestsetzung bindend. Auf die Frage, wie bzw. ob die Erforderlichkeit im Einzelnen durch das Gericht begründet ist, kommt es nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschl vom 12.9.2012, XII ZB 543/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Hat das [[Betreuungsgericht]] den anwaltlichen [[Verfahrenspfleger]] in einem Verfahren über die Genehmigung einer [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer [[Fixierung|freiheitsentziehenden Maßnahme]] nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, Beschl vom 6.5.2013, 2 Wx 54/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die abgeschlossene Hochschulausbildung als Diplom-Museologe ist in ihrem Kernbereich nicht darauf ausgerichtet, auch die Aufgaben eines Verfahrenspflegers im nachlassgerichtlichen Vergütungsfestsetzungsverfahren auszuüben, so dass ein erhöhter Vergütungssatz nicht gerechtfertigt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 25.2.2015 - XII ZB 608/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Kann in einer Betreuungssache ein Rechtsanwalt, der zum [[Verfahrenspfleger]] bestellt worden ist, nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, weil die Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeiten im Bestellungsbeschluss festgestellt wurde oder in dem konkreten Einzelfall die Wahrnehmung anwaltstypischer Aufgaben erforderlich war, bestimmt sich die Höhe seiner Vergütung nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.&lt;br /&gt;
# Ist in diesem Fall der Verfahrenspfleger damit beauftragt, einen vom Betreuer zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vorgelegten Mietvertrag zu überprüfen, bestimmt sich der Geschäftswert für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 25 Abs. 1 KostO (nunmehr § 99 GNotKG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss vom 04.09.2019, 706 XIV 56/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit im Rahmen der Tätigkeit als Verfahrenspfleger kann rückwirkend nach der Bestellung zum Verfahrenspfleger festgestellt werden.&lt;br /&gt;
# Die bloße Wahrnehmung eines Termins im Rahmen eines Eildienstes ist nicht bereits deshalb als anwaltsspezifische Tätigkeit zu qualifizieren, weil in Fixierungssachen ein besonders schwerer Eingriff in die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG) vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bremen, Beschluss vom 21.10.2020, 5 W 14/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Die Vergütung eines als Verfahrenspfleger berufsmäßig tätigen Rechtsanwalts für die Prüfung und Erteilung der Zustimmung bzgl. eines vom Nachlasspfleger für die unbekannten Erben geschlossenen Grundstücksverkaufsvertrages richtet sich im Regelfall nach dem RVG.&lt;br /&gt;
# Bei der Prüfung und Erteilung der Zustimmung handelt es sich um eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags i.S.v. Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 zu Ziff. 2300 VV RVG, so dass eine Gebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG und nicht nur eine Beratungsgebühr gem. § 34 RVG entsteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BFH, Urteil vom 25. November 2021, V R 34/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Beschl. v. 15.2.2022 – 19 W 170/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Verfahrenspfleger kann eine Vergütung nach dem RVG verlangen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (iA an BGH Beschl. v. 16.12.2020 – XII ZB 410/20, FamRZ 2021, 549 = juris Rn. 17; KG Beschl. v. 23.9.2021 – 19 W 94/21; OLG Bremen Beschl. v. 21.10.2020 – 5 W 14/20, FamRZ 2921, 453 = juris).&lt;br /&gt;
# Fehlt im Bestellungsbeschluss die für das Vergütungsverfahren bindende Feststellung der anwaltsspezifischen Tätigkeit (vgl. BGH Beschl. v. 23.7.2014 – XII ZB 111/14, FamRZ 2014, 1629 = juris Rn. 16), ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Pfleger eine solche Tätigkeit zu erbringen hat.&lt;br /&gt;
# Der mit Grundstückskaufverträgen häufig einhergehende anwaltliche Beratungsbedarf bedeutet nicht automatisch, dass jeder notarielle Grundstücksverkauf gesonderter Anwaltsberatung bedarf.&lt;br /&gt;
# Die für unbekannte Erben eingerichtete anwaltliche Nachlasspflegschaft führt allein nicht zu einer Veränderung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe eines für einen Grundstückskaufvertrag bestellten Verfahrenspflegers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Saarbrücken, Beschluss vom 28.03.2022, 5 T 100/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestellt das Amtsgericht einen Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen in einem Verfahren, das die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Veräußerung von Grundbesitz des Betroffenen zum Gegenstand hat mit der Folge, dass der Verfahrenspfleger alle in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Regelungen eingehend auf ihre Auswirkungen für die Betroffene zu untersuchen hat, so ist eine anwaltsspezifische Tätigkeit beauftragt, aufgrund derer der Verfahrenspfleger Anspruch auf Vergütung nach dem RVG hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg Beschl. v. 19.8.2022 – 3 W 90/22, NJOZ 2023, 1221&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt ist an seine Entscheidung, ob er die Aufwendungen für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger nach § 1835 III BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geltend macht oder ob er eine Vergütung nach § 1836 BGB in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz verlangt, nicht gebunden, solange die Entscheidung über die beantragte Festsetzung der Vergütung beziehungsweise der Auslagen im Verfahren gem. § 168 FamFG noch nicht rechtkräftig ist.&lt;br /&gt;
# Sofern das Gericht bei der Bestellung des Verfahrenspflegers nicht festgestellt hat, dass der Verfahrenspfleger eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist im Rahmen des Festsetzungsverfahrens anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 104/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Der Anspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergü-tung als Aufwendungsersatz für seine anwaltsspezifischen Dienste erlischt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB aF, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 XII ZB 685/11 FamRZ 2012, 1377).&lt;br /&gt;
# Die Ausschlussfrist zur Geltendmachung dieses Aufwendungsersatzes beginnt mit der Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung nach § 8 RVG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsanwalt]] als Verfahrenspfleger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 03.07.1996, 16 Wx 104/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, Rpfleger 1997, 65&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Verfahrenspfleger sollte in Betreuungsverfahren regelmäßig ein Rechtsanwalt ausgewählt werden, da nur hierdurch sichergestellt ist, dass die zu Gunsten des Betroffenen bestehenden Möglichkeiten des Rechtsschutzes in vollem Umfang gewährt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Beschluss vom 23.04.2001, 13 T 6894/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2001, 175&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Vergütungsverfahren gemäß § 67 Abs. 3 FGG ist die bei der Bestellung eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger per Formblatt getroffenen Feststellung, die Heranziehung eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger sei notwendig, auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht bindend. Erforderlich ist die einzelfallbezogene Feststellung, dass ein als juristischer Laie hinzugezogener Verfahrenspfleger vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2001, 16 Wx 77/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, OLGR 2001, 392 = FamRZ 2001, 1643 = NJWE-FER 2001, 290 = bt-info 2002, 26 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Feststellung im Bestellungsbeschluss, dass ein Verfahrenspfleger &amp;quot;als Rechtsanwalt&amp;quot; bestellt sei, kann vom Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse angefochten werden.&lt;br /&gt;
# In Betreuungssachen ohne tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit muss ein Anwalt als Verfahrenspfleger nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt tätig werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mönchengladbach, Beschluss vom 26.10.2006, 5 T 337/06,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; NJW-RR 2007, 1084:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Beiordnung eines Rechtsanwalts für [[Betreuungsverfahren]]:&lt;br /&gt;
# Drohen erhebliche Eingriffe in die Rechte und die Lebensstellung des bedürftigen Betreuten, ist diesem, wenn er sich nicht sachgerecht einlassen kann, ein Rechtsanwalt beizuordnen.&lt;br /&gt;
# Stehen eine umfassende Betreuung und ein [[Einwilligungsvorbehalt]] im Raum, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verfahrenspfleger und Abgabe des Betreuungsverfahrens==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 11.02.1998, 3Z AR 6/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 1998, 155 (LS) = FamRZ 1998, 1181 = BayObLGR 1998, 38 = MDR 1998, 540 = NJWE-FER 1998, 233 = Rpfleger 1998, 285&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Abgabeverfahren ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 26.02.1998, 3Z AR 8/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 1998, 1182&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist dem Betroffenen noch kein Betreuer bestellt, aber bereits ein Verfahrenspfleger, so ist dieser zur Abgabe des [[Betreuungsverfahren]]s zu hören. Seine Zustimmung zur Abgabe ist aber nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BayObLG, Beschluss vom 28.02.2000, 3Z AR 7/00, BtPrax 2000, 223 (LS) = FamRZ 2000, 1443&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfahrenspfleger des Betroffenen ist auch nach Bestellung eines vorläufigen Betreuers zur Abgabe des Betreuungsverfahrens zu hören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Betreuungsverein]] und Verfahrenspfleger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999, 1 BvR 122/94&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2000, 414 = NJWE-FER 2000, 150&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es stellt eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar, wenn für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft gemäß § 67 FGG (jetzt § 276 FamFG) durch einen Mitarbeiter eines [[Betreuungsverein]]s keine angemessene Entschädigung gewährt wird. Eine solche Handhabung ist auch mit dem Gleichheitssatz unvereinbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 15.12.2000, 16 Wx 113/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, OLGR 2001, 192 = FamRZ 2001, 1400&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem [[Betreuungsverein]] steht für die Tätigkeit eines seiner Mitarbeiter als Verfahrenspfleger in einer Betreuungssache ein Vergütungsanspruch zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2002, 15 WF 106/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2003, 26 = FamRZ 2003, 882 = Rpfleger 2003, 126&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Bestimmung des § 1908e BGB (jetzt § 7 VBVG) ist auf Fälle der gesetzlich nicht geregelten &amp;quot;Vereinsverfahrenspflegschaft&amp;quot; entsprechend anwendbar.&lt;br /&gt;
# Ist der angestellte Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s im Rahmen dieser Tätigkeit zum Verfahrenspfleger bestellt worden, kann der [[Betreuungsverein]] die auf die Verfahrenspflegschaft entfallende Vergütungs- und [[Aufwendungsersatz]]ansprüche in eigenem Namen geltend machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuungsbehörde und Verfahrenspfleger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.1995, 2 T 402/95&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (jetzt 2 T 610/95), BWNotZ 1996, 14 = BtE 1994/95, 176&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zuständige [[Betreuungsbehörde]] kann grundsätzlich nicht zum Verfahrenspfleger bestellt werden, da mit den Aufgaben eines Verfahrenspflegers zur neutralen Beratung und Unterstützung eines Betroffenen im Betreuungsverfahren eine solche anderweitige Beteiligung am Verfahren nicht vereinbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 11.07.2001, 3Z BR 165/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2002, 129 (LS) = FamRZ 2002, 496 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein Mitarbeiter einer Betreuungsstelle persönlich zum Verfahrenspfleger bestellt, kann er das Behördenprivileg des § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG nicht in Anspruch nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/rechtspr_olg-bs-27-07-2004.htm LG Braunschweig, Beschluss vom 27.07.2004], 8 T 645/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (200), Betreuung Aktuell 3/2004, 28 = BtMan 2005, 52 (LS)= BtR-Info 1+2/2005, 24 = FamRZ 2005, 304&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung der [[Betreuungsbehörde]] als Verfahrenspfleger verbietet sich, weil generell ein Interessenkonflikt droht, wenn die Behörde nämlich im Betreuungsverfahren zu Stellungnahmen und Ermittlungen aufgefordert wird, die eine strenge Neutralität sowohl dem Betroffenen als auch dem Betreuer gegenüber erfordern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Verfahrenspfleger]], [[Rechtsanwalt]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsweg in Deutschland]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsprechung zur Unterbringung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsprechung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unterbringung]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Vorsorgevollmacht&amp;diff=65682</id>
		<title>Vorsorgevollmacht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Vorsorgevollmacht&amp;diff=65682"/>
		<updated>2026-06-04T14:41:24Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Auftrag bzw. Geschäftsbesorgung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vollmacht zur Vermeidung einer Betreuung - Allgemeine Hinweise -&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
[[Bild:Vollmacht.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;img alt=&amp;quot;﻿Registrierungen&amp;quot; src=&amp;quot;https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/add-media/Register.svg&amp;quot; width=&amp;quot;900&amp;quot; align=right&amp;gt;&lt;br /&gt;
==Voraussetzungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden (vergleiche: [[Subsidiaritätsprinzip]]). In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (z.B. durch [[wikipedia:de:Demenz|altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten]]) jemand anderem die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer [[Patientenverfügung]] verwechselt werden, in der eine gewünschte [[Heilbehandlung]] für den Bevollmächtigten (oder Betreuer) nach § 1827 BGB verbindlich festgelegt werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vorsorgevollmacht ist eine [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche [[wikipedia:de:Vertretung|Vertretung]] erlaubt. Nach {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB ist dann die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines rechtlichen Betreuers]] auch bei Vorliegen der [[Betreuungsvoraussetzung|medizinischen Voraussetzungen]] (§ 1814 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Eine direkte Legaldefinition (Abgrenzung von anderen Vollmachten) existiert nicht, allerdings gibt es (für die Prozessführung) § 51 Abs 3 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bevollmächtigte ist, wenn auch nur in bestimmten Angelegenheiten, an das Betreuungsrecht gebunden. So muss er z.B. eine freiheitsentziehende [[Unterbringung]] und weiter [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahmen]] (auch stark beruhigende Medikamente gehören eigentlich hierzu) vom [[Betreuungsgericht]] genehmigen lassen. Gleiches gilt für [[Genehmigung der Heilbehandlung|gefährliche ärztliche Behandlungen]], ebenso [[Zwangsbehandlung]]en. Der Bevollmächtigte hat sein Handeln für den Vollmachtgeber an den Wünschen und dem mutmaßlichen Willen (§ 1821 BGB) auszurichten. Hingegen wird der Bevollmächtigte in [[Vermögenssorge|finanziellen Angelegenheiten]] nicht durch das [[Betreuungsgericht]] kontrolliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sollte daher bei größerem Vermögen ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden, also ein weiterer Bevollmächtigter, gegenüber dem der eigentliche Bevollmächtigte auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist. Unter bestimmten Umständen ist auch die gerichtliche Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Selbst gewählte Hilfe==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vollmacht ist also als selbst gewählte Hilfe für den Fall der krankheits- oder behinderungsbedingten Unfähigkeit, sich um eigene Angelegenheiten zu kümmern, vorrangig vor der staatlich angeordneten Betreuerbestellung  (§ 1814 Abs. 2 BGB). Dies ist auch Ausfluss des [[Grundrechte|grundgesetzlich]] verbürgten Rechtes auf freie Persönlichkeitsentfaltung. Die Vollmacht muss, um gegenüber der Betreuung gleich geeignet und somit vorrangig zu sein, rechtswirksam zustande gekommen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu ist zunächst erforderlich, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen ist. Grundsätzlich ist das bei allen Volljährigen der Fall, wenn diese nicht auf Grund krankheitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung unfähig sind, Folgen und Tragweite ihres Handelns zu erkennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 104 Nr. 2 BGB bestimmt hierzu: „Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“   Diese Feststellung kann im Streitfall nur durch einen Richter festgestellt werden.  Als Normalfall ist von bestehender Geschäftsfähigkeit auszugeben. Wird der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt geschäftsunfähig, bleibt die Vollmacht wirksam bestehen ({{Zitat de §|672|bgb}} i. V. m. {{Zitat de §|168|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Vollmacht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009, 15 Wx 316/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2009, 215 = NJW-RR 2010, 799 = DNotZ 2010, 61:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweifeln an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht muss das Gericht im Wege der&lt;br /&gt;
Amtsermittlung (§ 26 FamFG) nachgehen. Erweist sich ein eingeholtes Sachverständigengutachten, das eine&lt;br /&gt;
Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen angenommen hat, bei kritischer Würdigung als lückenhaft, muss das Gericht ergänzende Maßnahmen der&lt;br /&gt;
Sachverhaltsaufklärung treffen. Der Vorrang der Vorsorgevollmacht (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) darf nicht dadurch überspielt werden, dass das Gericht bereits aus einem lückenhaften Gutachten die abschließende Schlussfolgerung zieht, Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht könnte nicht ausgeräumt werden, so dass eine [[Betreuerbestellung]] erforderlich sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2009, 1599 = FGPrax 2009, 221 = DNotZ 2011, 43:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stand die [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Betroffenen nicht bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung sicher fest, so steht eine diagnostizierte fortgeschrittene [[wikipedia:de:Demenz|Demenz]] einer früher erteilten notariellen [[Vorsorgevollmacht]] nicht entgegen. Wurde durch den Betroffenen bewusst und in [[freier Wille|freier Willensentschließung]] eine Vertrauensperson bevollmächtigt, so kann eine hierauf bezogene partielle Geschäftsfähigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 04.11.2009, 33 Wx 285/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2010, 29 = FamRZ 2010, 756:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich seiner Hausärztin keine geistigen Beeinträchtigungen bei ihm erkennbar, unterliegt die rückschauende Diagnose der Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen, der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Eine &amp;quot;graduell fortschreitende dementielle Erkrankung&amp;quot; nach Einlieferung in eine psychiatrische Klinik wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen lässt für sich genommen keinen hinreichenden Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701).&lt;br /&gt;
# Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Dabei ist die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vereinbarung als Grundlage==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vollmacht liegt eine Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer zugrunde. Bei dieser Vereinbarung, dem sog. Grundgeschäft, handelt es sich üblicherweise um einen [[wikipedia:de:Auftrag|Auftrag]], wenn die Vollmachtstätigkeit unentgeltlich erfolgen soll, was meist bei einer Tätigkeit für einen Angehörigen üblich ist (§{{Zitat de §|662|bgb}} ff. BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll der Vollmachtnehmer (Bevollmächtigter) vergütet werden, handelt es sich um einen [[wikipedia:de:Geschäftsbesorgungsvertrag|Geschäftsbesorgungsvertrag]] ({{Zitat de §|675|bgb}} BGB). Im letzteren Fall ist zusätzlich zu beachten, dass bei einer geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung der Bevollmächtigte eine Zulassung als [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] oder [[wikipedia:de:Notar|Notar]] benötigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Grundgeschäft kann formlos, auch mündlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich aber, vor allem bei entgeltlicher Vollmachtstätigkeit, eine schriftliche Vereinbarung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Auftrag bzw. Geschäftsbesorgung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Vereinbarung verpflichtet der Bevollmächtigte, die Vollmacht entsprechend den mit dem Vollmachtgeber getroffenen Regelungen auszuüben. Beispielsweise kann dies eine Absprache sein, dass der Vollmachtnehmer erst dann von der Vollmacht Gebrauch macht, wenn die Krankheit oder Behinderung des Vollmachtgebers so weit fortgeschritten ist, dass dieser sich selbst nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung hierzu:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2014, 3 U 50/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2014, 1397:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht für ein Kind des Vollmachtgebers wird in der Regel nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein.&lt;br /&gt;
# Die Erteilung eines schriftlichen Auftrags an ein Kind des Vollmachtgebers, drei Konten aufzulösen, von dem Guthaben Goldbarren zu kaufen und diese dem Vollmachtgeber auszuhändigen, spricht für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens und gegen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis.&lt;br /&gt;
# Im Fall von § 667 BGB trifft die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung bzw. Herausgabe des Erlangten den Bevollmächtigten. Eine Ausnahme ist nach § 242 BGB nur dann anzunehmen, wenn es um regelmäßig getätigte Kontoabhebungen von Beträgen geht, die für das tägliche Leben des Auftraggebers erforderlich erscheinen, und wenn jahrelang wegen des Vertrauensverhältnisses Abrechnungen oder Quittungen nicht verlangt worden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urt v 2.4.2019 - 3 U 39/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt - im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags - wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020, 31 C 107/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um einen Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB, den der Betroffene gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt.&lt;br /&gt;
# Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB ist eine analoge Anwendung des § 1835a BGB bei einer ehrenamtlich – d.h. ohne Vereinbarung einer Vergütung – erteilten Vorsorgevollmacht bei bemittelten Betroffenen grundsätzlich zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte kein Familienangehöriger des Betroffenen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ellwangen, Endurteil vom 20.11.2025, 3 O 185/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
#Auch ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer spricht grundsätzlich nicht gegen einen Auftrag i. S. von § 662 BGB.&lt;br /&gt;
#Die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des § 666 BGB sind grundsätzlich abdingbar.&lt;br /&gt;
#Für die Vereinbarung der Rechenschaftspflicht kann der Erblasser in einer Vollmacht wirksam bestimmen, dass der von ihm Beauftragte nur ihm höchstpersönlich Rechenschaft schuldet, die mit dem Tod des Erblassers endet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Keine Übernahmepflicht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Niemand ist verpflichtet, eine Vollmachtstätigkeit gegen seinen Willen zu übernehmen. Es gilt der Grundsatz der [[wikipedia:de:Vertragsfreiheit|Vertragsfreiheit]]. Um sicher zu gehen, dass die als Bevollmächtigter ausgesuchte Person tatsächlich bereit ist, die Vollmachtstätigkeit wahrzunehmen, wird bisweilen empfohlen, ihr Einverständnis mit in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen und den Bevollmächtigten zusätzlich unterschreiben zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn das Grundgeschäft, wie oft unter Angehörigen üblich, nur mündlich vereinbart wurde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Keine geschäftsmäßige Besorgung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vollmacht kann im Kreis naher Angehöriger und im sozialen Umfeld von Jedermann wahrgenommen werden. Geschäftsmäßige Wahrnehmung ist ohne besondere gerichtliche Erlaubnis nur Anwälten erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.11.2006, 1 W 446/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2007, 1042 = NJW-RR 2007, 1089:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Eine Vorsorgevollmacht, die in erster Linie deshalb erteilt wird, damit der Vertreter geschäftsmäßig für den Vollmachtgeber in behördlichen und gerichtlichen Verfahren auftreten und dort Anträge stellen kann, ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Das hindert den Vollmachtgeber grundsätzlich aber nicht, Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten zu genehmigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[https://lexetius.com/2001,1463 BGH, Urteil vom 11.10.2001], III ZR 182/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW 2002, 54 = ZIP 2001, 2091 = MDR 2002, 23 = AnwBl 2002, 369 = DNotZ 2002, 51&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nichtigkeit nach Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich auf Vollmacht: Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://lexetius.com/2006,3064 BGH, Urteil vom 24.10.2006], XI ZR 216/ 05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; ZIP 2007, 16 = MDR 2007, 347 = NJW-RR 2007, 395 = NZM 2007, 180 = WM 2007, 116:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere BGH-Entscheidung zur Vollmachtsnichtigkeit (im Bereich Grundstücksrecht)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2019, 9 K 101/18&lt;br /&gt;
# Nachbarschaftliche Hilfeleistungen, die nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sind, die typischerweise im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbracht werden bzw. eine Gegenleistung auslösen, können der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen sein.&lt;br /&gt;
# Von dem Bereich der steuerbaren sonstigen Leistung sind die Fälle zu unterscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive (im Streitfall: langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit) für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind.&lt;br /&gt;
# Eine erst nachträglich (im Streitfall: 8 Jahre nach Beginn der Hilfeleistungen) gezahlte &amp;quot;Vergütung&amp;quot; für zuvor erbrachte nachbarschaftliche Hilfeleistungen kann in einem solchen Fall als unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) zu werten sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formfreiheit der Vollmachtsurkunde==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vollmacht selbst ist ebenfalls grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden ({{Zitat de §|167|bgb}} Abs. 2 BGB). Auch hier empfiehlt sich mindestens [[wikipedia:de:Schriftform|Schriftform]] ({{Zitat de §|126|bgb}} BGB), weil mündliche Vollmachten im Rechtsverkehr allgemein nicht akzeptiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Singen, Urteil vom 19.12.2019, 1 C 156/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine Vorsorgevollmacht, die dem Zweck dient, die Bestellung eines rechtlichen Betreuers zu vermeiden, bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich keiner Form.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Konstanz, Beschluss vom 27.05.2020, C 11 S 19/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage kann einer Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beurkundung und ohne öffentliche [[Beglaubigung]] der Unterschrift von einem Geschäftspartner nicht allein deshalb die Geltung versagt werden, weil sie auf einem Muster mit Ankreuzoptionen erteilt wurde. Andernfalls würde entgegen der Gesetzeslage faktisch ein Formzwang eingeführt, welcher die Verwendung von Vorsorgevollmachten auf Musterformularen mit Ankreuzoptionen einschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Schriftform zu Beweiszwecken===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung angebracht. Die Vollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein (in diesem Fall wäre allerdings die Gefahr der Fälschung geringer; außerdem lässt sich späteren Zweifeln an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben worden ist).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man kann eine Vollmachtsurkunde auch mit der Maschine oder dem PC schreiben oder von einer anderen Person schreiben lassen. Schließlich kann man sich auch eines geeigneten [[Formulare#Formulare_zu_Vorsorgevollmachten|Vordruckmusters]] bedienen. Ort, Datum und vollständige eigenhändige [[wikipedia:de:Unterschrift|Unterschrift]] dürfen jedoch keinesfalls fehlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Heilbehandlung und Freiheitsentziehung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Vollmacht sich auf die Einwilligung in Untersuchungen, [[Heilbehandlung]]en oder sonstige ärztliche Eingriffe beziehen soll, ist zum einen die Schriftform nötig. Außerdem müssen diese Handlungen ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt werden ({{Zitat de §|1820|bgb}} Abs. 2 Nr.1 und Nr.3 BGB). Es reicht also bei medizinischen Behandlung eine so genannte Generalvollmacht nicht aus. Das gleiche gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, in [[Unterbringung|freiheitsentziehende Maßnahmen]] (auch Fixierungen usw.) einzuwilligen ({{Zitat de §|1820|bgb}} Abs. 2 Nr. 2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch Vorsorgevollmacht kann die Befugnis zur Entscheidung über [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahmen]] i.S. von ({{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 5 BGB und zu gefährlichen [[Heilbehandlung]]smaßnahmen (§ 1829 Abs. 5 BGB) geregelt werden. Die Vollmacht muss jedoch die Übertragung gerade dieser Befugnis auf den Bevollmächtigten ausdrücklich enthalten und macht das [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren]] nicht entbehrlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beglaubigung erhöht Akzeptanz===&lt;br /&gt;
[[Bild:Beglaubigung.jpg|right]]&lt;br /&gt;
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, Vollmachtsurkunden durch die örtliche [[Betreuungsbehörde]] beglaubigen zu lassen ({{Zitat de §|6|btbg}} BtBG). In einigen Bundesländern beglaubigen auch weitere öffentliche Dienststellen Vollmachtsurkunden (z.B. in Hessen das [[wikipedia:de:Ortsgericht|Ortsgericht]] oder in Baden-Württemberg die Ratsschreiber).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde|Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde]] ist mit 10 Euro Gebühr zwar erheblich billiger als eine notarielle Beurkundung (bei der es auf die Höhe des Vermögens des Vollmachtgebers ankommt), sie bedeutet jedoch nur eine Identitätsprüfung des Vollmachtgebers. Eine Beglaubigung vom Notar dürfte aber bei normalen Vermögen auch nicht mehr als 20,-- bis 30,-- Euro kosten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
D.h., es wird nur die [[wikipedia:de:Unterschrift|Unterschrift]] bzw. das Handzeichen auf der Vollmachtsurkunde beglaubigt. Auf intensivere Rechtsberatung und Formulierungshilfen für die Vollmacht muss hierbei verzichtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings stellen Betreuungsbehörden (und Betreuungsvereine) oft Musterformblätter für Vorsorgevollmachten (und [[Betreuungsverfügung]]en) zur Verfügung. Bei Betreuungsvereinen gibt es seit 1.7.2005 auch die Möglichkeit, sich rechtlich in Bezug auf Vorsorgevollmachten beraten zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Unterschriftsbeglaubigung ist oftmals erforderlich, z.B. bei Erklärungen zum [[wikipedia:de:Grundbuch|Grundbuch]] (§ 29 GBO), bei [[Erbausschlagung]]en (§ 1945 BGB), bei Änderungen des Vereins- oder Handelsregisters oder bei [[wikipedia:de:Gerichtsverfahren|Gerichtsverfahren]], wenn dies von der Gegenseite verlangt wird ({{Zitat de §|80|zpo}} Abs. 2 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Akzeptanz bei Geldinstituten zu gewährleisten, ist es ratsam, den Bevollmächtigten dort persönlich einzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Notarielle Beurkundung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Größere Rechtssicherheit, vor allem bei Grundstücksgeschäften und bei großen Vermögenswerten, bietet die notarielle [[wikipedia:de:Beurkundung|Beurkundung]] ({{Zitat de §|129|bgb}} BGB). Dies gilt vor allem dann, wenn die Vorsorgevollmacht unwiderruflich erteilt werden soll. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Unterschied zur Unterschriftsbeglaubigung hat bei einer notariellen Beurkundung der Vorsorgevollmacht eine Prüfung der [[Geschäftsfähigkeit]] des Vollmachtgebers durch den Notar zu erfolgen, die zwar für das Gericht nicht verbindlich, aber meist doch hilfreich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Notar berät darüber hinaus und hilft dabei, klare Formulierungen in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Originalvollmacht (so genannte Urschrift) verbleibt beim Notar. Für den Bevollmächtigten wird eine beglaubigte Abschrift ausgefertigt. Hierdurch ist auch dem Verlust der Vollmachtsurkunde vorgebeugt. Die Kosten einer Beurkundung sind abhängig vom Vermögen, bzw. dessen Geschäftswert. Bei 50.000,-- Euro kostet die Beurkundung etwa 100,-- Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2004, 361&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die einem Geschäftsbesorger erteilte widerrufliche Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedarf keiner notariellen Beurkundung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss v. 27.10.2008, 3 W 162/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 574 = ZEV 2009, 340:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Beurkundungskosten einer Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und [[Patientenverfügung]]. Werden in einer Verhandlung mehrere teilweise gegenstandsgleiche Erklärungen mit unterschiedlichem Gebührensatz, nämlich eine Generalvollmacht in der Form einer Vorsorgevollmacht, eine [[Betreuungsverfügung]] sowie eine Patientenverfügung beurkundet, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Notar bei einer Vergleichsberechnung die Gebühren für jede Erklärung gesondert berechnet und diese für den Kostenschuldner günstiger ist als der höchste Gebührensatz für die Gesamtbeurkundung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.12.2011, 12 T 7607/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2012, 1418:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Notar im Rahmen der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht angewiesen, dem Bevollmächtigten eine weitere Ausfertigung der Urkunde nur auf schriftliche Anweisung des Vollmachtgebers zu erteilen, darf er sich hierüber nicht allein deshalb hinwegsetzen, weil der Vollmachtgeber zwischenzeitlich dauerhaft [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Detmold, Urteil v. 14.1.2015, 10 S 110/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2015, 1522:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.&lt;br /&gt;
# Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2021, 85 XVII 79/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Eine in einer Vorsorgevollmacht benannte „Ersatzbevollmächtigte“ tritt für die vorherig „Bevollmächtigte“ erst dann ein, wenn der Ersatzfall auch tatsächlich eintritt (§§ 167 ff. und §§ 1814 ff. BGB).&lt;br /&gt;
# Akzeptiert eine Bank bzw. Sparkasse eine erteilte notarielle Vorsorgevollmacht nicht und macht sie eine Verfügung der Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens dieser notariellen Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie ggf. dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Registrierung im Vorsorgeregister==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist empfehlenswert, die Vorsorgevollmacht beim zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer zu registrieren. Die Registriergebühr beträgt z.Zt. 20,50 Euro (online mit Abbuchung). Ende 2022 waren dort rund 5,7 Mio. Vorsorgeverfügungen registriert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Betreuungsgericht]]e erhalten Auskunft aus dem Register. Internetadresse: http://www.vorsorgeregister.de.  Registriervordrucke gibt es auch bei [[Betreuungsbehörde]]n, [[Betreuungsverein]]en und Notaren. Siehe auch unten unter [[Formulare]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Inkrafttreten nicht gesetzlich geregelt==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Vorsorgevollmachten und Kontrollbetreuungen sind seit 1.1.2023 in §1820 BGB Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Vollmachtsrecht geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Normalfall: Vorlage der Urkunde reicht aus===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei allgemeinen Vollmachten im Geschäftsleben, dazu gehören auch Bank- und Postvollmachten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Bevollmächtigte unverzüglich tätig werden darf und hat daher dazu keine speziellen Regelungen aufgenommen. Daher reicht eine Übergabe der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten aus, dieser ist dann unverzüglich berechtigt, tätig zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Vorsorgevollmachten ist es aber so, dass diese möglicherweise Jahre vor ihrer eigentlichen Erforderlichkeit verfasst werden, z.B. weil degenerative Erkrankungen ([[wikipedia:de:Demenz|Demenz]], Alzheimer usw.) erst im Anfangsstadium sind oder für ungewisse Situationen (Unfall, Koma nach Operation usw.) vorgebeugt werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abweichendes sollte separat geregelt werden===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während früher Formulierungen wie „wenn ich aus Krankheitsgründen nicht in der Lage sein sollte…“ oft empfohlen wurden, ist dies inzwischen seitens der Justizministerien nicht mehr der Fall. Es wird empfohlen, in der Vollmachtsurkunde selbst keine Inkraftretensregelungen aufzunehmen, da sonst andere Beteiligte (Banken, Behörden, Geschäftspartner usw.) sich nicht sicher sein können, ob der Vollmachtgeber berechtigt ist, tätig zu werden und ggf. dann doch eine [[Betreuerbestellung]] nötig wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Empfohlen wird stattdessen eine Absprache in der Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer (Grundgeschäft.). Das heißt allerdings auch, dass der Bevollmächtigte nach außen (gegenüber Banken, Behörden usw.) jederzeit tätig werden kann. Eine Vorsorgevollmacht sollte daher nur erteilt werden, wenn man als Vollmachtgeber uneingeschränktes Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2010, I-15 W 265/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2011, 10 = NJW-RR 2011, 95 = Rpfleger 2011, 78:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Bewilligung der Löschung eines Nießbrauchs, die der Berechtigte bei der Bestellung des Rechts („bereits jetzt“) aufschiebend bedingt für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit in der Form einer endgültigen und dauernden [[Altenheim|Heimunterbringung]] erklärt, ist grundbuchverfahrensrechtlich unwirksam.&lt;br /&gt;
# Eine gleichzeitig erteilte Vollmacht zur Bewilligung der Löschung des Rechts, die unter derselben aufschiebenden Bedingung erteilt ist, hat das Grundbuchamt auf den Eintritt der Bedingung zu überprüfen. Es besteht in einem solchen Fall kein Anlass, von dem Erfordernis des Nachweises des Eintritts in der Form des § 29 GBO abzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2011, 20 W 278/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 28 = FGPrax 2011, 273:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Gestaltung der Vorsorgevollmacht in der Weise, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, dass grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalles (Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit) von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf - wie in vorliegenden Fall durch die eingangs der Urkunde aufgeführte Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalls -, muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass die Anweisung bzw. die Bedingung nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gilt.&lt;br /&gt;
# Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann vom Grundbuchamt eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht (Vorsorgefall) erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG führt u.a. aus:.“ Werden bei einer solchen Gestaltung die Weisungen an den Bevollmächtigten in die Vollmachtsurkunde aufgenommen - wie in vorliegenden Fall durch die eingangs der Urkunde aufgeführte Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalls - muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass sie nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Führung der Vollmacht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bevollmächtigte handelt, soweit die Vollmacht reicht, als Vertreter des Vollmachtgebers, der nach § 164 BGB die Rechtsfolgen des Handelns des Bevollmächtigten zu tragen hat. Für den Bevollmächtigten sind auch im öffentlichen Recht (ggü Behörden) eigenständige Regelungen enthalten, zB § 13 SGB X oder § 16 VwVfG, § 35 AO. Die Prozessvertretung gestattet §&lt;br /&gt;
51 Abs. 3 ZPO. Der Bevollmächtigte ist auf seinen Wunsch von [[Betreuungsbehörde]]n (§&lt;br /&gt;
5 Abs 2 BtOG) und [[Betreuungsverein]]en (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 [[BtOG]]) zu beraten und zu unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vollmachtswiderruf durch Vollmachtgeber==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorsorgevollmacht bleibt grundsätzlich unbeschränkt wirksam. Nach {{Zitat de §|168|bgb}} BGB endet die Vollmacht mit dem Ende des Grundgeschäftes, also z.B. durch Widerruf seitens des Vollmachtgebers (oder Kündigung seitens des Bevollmächtigten; vgl. {{Zitat de §|671|bgb}} BGB). Der Widerruf bzw. die Kündigung muss jeweils gegenüber dem Anderen erklärt werden. Dieses sollte schriftlich erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Voraussetzung sowohl für den Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber als auch für den rechtswirksamen Empfang einer Kündigung durch den Bevollmächtigten ist, dass der Vollmachtgeber (noch) geschäftsfähig ist (vgl. {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2, {{Zitat de §|131|bgb}} BGB). Gerade bei Vorsorgevollmachten kann das zweifelhaft sein, da ja diese Vollmacht gerade dann einsetzen soll, wenn die mentalen Fähigkeiten des Vollmachtgebers nachgelassen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Zweifel sollte das Betreuungsgericht imformiert werden. Es kann dann einen Betreuer bestellen zur Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten ({{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 3 BGB i.V.m. § 1820 Abs. 3 BGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschluss v 28.7.2015 - XII ZB 674/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu den Senatsbeschl v 13.11.2013 XII ZB 339/13 FamRZ 2014, 192 und v 1.8.2012 XII ZB 438/11 FamRZ 2012, 1631).&lt;br /&gt;
# Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.&lt;br /&gt;
# Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senatsbeschl v 15.4.2015 XII ZB 330/14 FamRZ 2015, 1015 und v 5.11.2014 XII ZB 117/14 FamRZ 2015, 249).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 610/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Ist zweifelhaft, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen worden ist, können die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten wegen der dadurch bedingt eingeschränkten Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr regelmäßig nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2020, 9 T 132/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Will ein Notar, der unter anderem eine Vorsorgevollmacht beurkundet hat, dem Bevollmächtigten entsprechend den in der Urkunde festgelegten Voraussetzungen eine Ausfertigung erteilen, obwohl der Vollmachtgeber inzwischen den Widerruf der Vollmacht erklärt hat, so handelt er grundsätzlich amtspflichtwidrig. Bloße Zweifel des Notars an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zur Zeit der Erklärung des Widerrufs ändern daran nichts. In Zweifelsfällen muss der Notar zunächst bemüht sein, selbst Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit zu treffen. Allenfalls eine auf diese Weise erlangte Überzeugung des Notars, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers habe gefehlt, könnte es ihm erlauben, den Widerruf nicht zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Widerruf durch anderen Bevollmächtigten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2010, 19 U 124/09, FamRZ 2010, 1762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Erhalten mehrere Personen -jede für sich- gleichrangige Generalvollmacht, so ist mangels abweichender Bestimmungen des Vollmachtgebers keiner der Bevollmächtigten befugt, die Vollmacht des anderen zu widerrufen.&lt;br /&gt;
# Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Vollmachtgeber mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst über den Widerruf der Vollmacht zu befinden. In einem solchen Fall ist für diesen erforderlichenfalls ein [[Kontrollbetreuer]] (§ 1815 Abs.3 BGB) zu bestellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2022, 10 W 8/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden mehreren Personen zur Einzelvertretung berechtigende (Vorsorge-)Vollmachten erteilt, ermächtigen diese regelmäßig nicht zum Widerruf der (Vorsorge-)Vollmachten der weiteren Einzelvertretungsberechtigten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung durch Vollmachtnehmer==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In {{Zitat de §|671|bgb}} BGB heißt es, dass der Bevollmächtigte nur so kündigen soll, dass der Vollmachtgeber selbst Fürsorge für seine Angelegenheiten treffen kann. Das ist, wie oben beschrieben, selten möglich. Auch Bevollmächtigte sollten, wenn sie die Vollmachtstätigkeit nicht weiter wahrnehmen wollen, das Betreuungsgericht verständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Tod des Vollmachtgebers oder Bevollmächtigten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, endet die Vollmacht nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers  (§ 672 BGB), kann aber jederzeit vom Erben widerrufen werden. Demgegenüber endet die Vollmacht mit dem Tod des Bevollmächtigten (§ 673 BGB). Dessen Erbe sollte das Betreuungsgericht verständigen. Auch hier kommt nun eine Betreuung in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Urteil, vom 25.10.1994, XI ZR 239/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BGHZ 127, 239 = NJW 1995, 250 = BB 1994, 2441 =DNotZ 1995, 388:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, daß der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht.&lt;br /&gt;
Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abweichende Rechtsprechung zum Tod des Vollmachtgebers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2002, 15 W 338/02,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; DNotZ 2003, 120 = FamRZ 2003, 324 = JurionRS 2002, 24156 = NJW-RR 2003, 800 = OLGR 2003, 44 = RNotZ 2003, 42 = ZEV 2003, 470:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Altersvorsorgevollmacht, deren zugrunde liegendes Auftragsverhältnis darauf zugeschnitten ist, dem Bevollmächtigten für den Fall der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] des Vollmachtgebers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einzuräumen, die uneingeschränkt der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretungsmacht]] eines für [[Aufgabenkreis|alle Angelegenheiten]] des Betreuten bestellten Betreuers entspricht, erlischt mit dem Tode des Vollmachtgebers auch für den Bereich der [[Vermögensverwaltung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 7.7.2014, 34 Wx 265/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2015, 36 = DNotZ 2014, 677 = FamRZ 2014, 1942 = FGPrax 2014, 199=  JurionRS 2014, 19900 = NJW2014, 3166  = NotBZ 2015, 62 = ZErb 2015, 29 = ZEV 2014, 615&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, die zur Vermeidung einer ge-richtlich angeordneten Betreuung erteilt worden ist (Formular aus &amp;quot;Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter&amp;quot;). &lt;br /&gt;
# Bei einer Altersvorsorgevollmacht, die im Weg eines Auftragsverhältnisses dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht entsprechend dem Umfang der Ver-tretungsmacht eines Betreuers einräumen soll, ist davon auszugehen, dass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung erlischt, sofern nichts anders geregelt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg Urteil v 8.10.2015, 1 U 72/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine mit der Betreuung kongruente Vollmacht erlischt, wie die Betreuung auch, mit dem Tod des Vollmachtgebers. Da die Betreuung nicht die Totenfürsorge umfasst, spricht also nichts dafür, dass der Kläger allein auf Grund der Vorsorgevollmacht zur Totenfürsorge berechtigt wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2019, 7 U 238/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Recht von Angehörigen, aufgrund einer Vorsorgevollmacht Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen zu nehmen, gegen dessen ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Vollmacht kann eine Betreuung vermeiden==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viele Menschen empfanden die Entmündigung, die bis 1991 der Bestellung eines Vormundes vorausging, als erheblichen Einschnitt in ihre Rechte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem [[Betreuungsgesetz]] ergaben sich deutliche Verbesserungen für Betroffene im gerichtlichen Verfahren. Dennoch haben auch weiterhin viele Menschen die Befürchtung, dass über ihren Kopf hinweg entschieden und durch das Gericht eine Person als Betreuer bestellt wird, die von ihnen nicht gewünscht ist. Tatsächlich sind Wünsche der Betroffenen vom Gericht nicht ausnahmslos zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deshalb wurde bereits mit dem [[Betreuungsgesetz]] 1992 die Vorrangigkeit der selbst bestimmten Betreuungsvorsorge festgelegt ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB jetzt § 1814 Abs. 3 BGB). Danach darf auch dann kein Betreuer bestellt werden, obwohl die medizinischen [[Betreuungsvoraussetzung]]en vorliegen, wenn die Hilfe durch einen Bevollmächtigten genau so gut wie durch einen Betreuer erfolgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Selbstbestimmung]] bei der Auswahl===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein wichtiger Aspekt hierbei ist es, dass man im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht völlig eigenständig die Person auswählen kann, der man die Wahrnehmung der eigenen Rechte und Pflichten für den Fall überträgt, dass man sich selbst nicht mehr um sich zu kümmern vermag. Dies hat zum einen den Vorteil, dass man selbst entscheidet, wer und in welchem Umfang vertretungsberechtigt sein soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es hat den Nachteil, dass keine neutrale Stelle, wie das [[Betreuungsgericht]], überprüft, ob die als Vertreter ausgewählte Person in der Lage ist, die ihr gestellten Aufgaben angemessen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Bestellung eines Betreuers dagegen soll sich das Gericht davon vergewissern, ob die als Betreuer vorgesehene Person z.B. eigene wirtschaftliche Interessen an der Tätigkeit hat, die eine Aufgabenwahrnehmung für den Betroffenen erschweren oder unmöglich machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertrauensverhältnis muss vorhanden sein===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Letztlich bedeuten diese Feststellungen, dass es dringend angebracht ist, einen Vorsorgebevollmächtigten nur dann zu bestellen, wenn im engen familiären und sozialen Umfeld eine Person vorhanden ist, die bereit und in der Lage ist, die ihr möglicherweise übertragenen Pflichten zu erfüllen und die das uneingeschränkte Vertrauen des Vollmachtgebers verdient.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte man über eine solche Vertrauensperson nicht verfügen, ist es möglicherweise angebrachter, statt einer Vorsorgevollmacht eine [[Betreuungsverfügung]]  zu verfassen und dem Vormundschaftsgericht die letztendliche Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] und die [[Beaufsichtigung|Überwachung des Betreuers]] zu überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kaum gerichtliche Kontrolle vorhanden===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Unterschied zum Betreuer, der durch das Betreuungsgericht umfassend beaufsichtigt wird, unterliegt der Bevollmächtigte nur bei der Entscheidung über gefährliche [[Heilbehandlung]]en nach {{Zitat de §|1829|bgb}} Abs. 5 BGB  und [[Unterbringung|freiheitsentziehende Maßnahmen]] nach {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 5 BGB der Genehmigungspflicht des [[Betreuungsgericht]]es.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besteht die dringende Gefahr, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entspricht und dadurch die Person oder das Vermögen des Vollmachtgebers erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht anordnen, dass der Bevollmächtigten die Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, § 1820 Abs. 4 Nr. 1 BGB. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und der Betreuer zu verpflichten, die Vollmachtsurkunde wieder an den Bevollmächtigten herauszugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat demgegenüber auch jährlich über seine Tätigkeit beim Gericht zu berichten und in vielen Fällen die gesamte [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] offen zu legen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gefahr: Erlaubnis von [[Insichgeschäft|InSich-Geschäften]]===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat de §|181|bgb}} BGB verbietet grundsätzlich, dass ein Vertreter Rechtsgeschäfte tätigt, in denen er auf beiden Seiten des Vertrags auftritt, einmal als Vertreter eines anderen und einmal als eigene Person. So ist es einem Betreuer verboten, vom Betreuten etwas zu erwerben oder sich schenken zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Vollmacht ist es hingegen möglich, den Bevollmächtigten vom Verbot solcher In-Sich-Geschäfte zu befreien. Eine solche Befreiung ließe eine [[Schenkung]] aus dem Vermögen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten zu. Soweit es um [[Grundstück]]sgeschäfte geht, ist die Befreiung von {{Zitat de §|181|bgb}} BGB nur mit notarieller Beurkundung der Vorsorgevollmacht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 28. 1. 2014 – II ZR 371/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2014, 480:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Vertrag ist wegen sittenwidriger Kollusion nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Vertreter einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit) – Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuung ist gegenüber Vollmacht nachrangig===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 Nr. 1 BGB stellt eindeutig klar, dass eine Vollmacht, soweit sie genau so gut wie eine Betreuung ist, vorrangig ist. Hierdurch ist klar festgelegt, dass eine selbst bestimmte Hilfe gegenüber einer staatlich bestimmten Hilfe vorzuziehen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Indes kann als erstes unklar sein, ob überhaupt eine Vollmacht rechtswirksam zustande gekommen ist. Dies ist z.B. dann strittig, wenn eine Vollmacht, die eigenhändig erteilt wurde, kein Datum enthält oder von dritter Seite die Vermutung aufgestellt wird, dass einem Menschen, der schon krankheitsbedingt beeinträchtigt ist, eine Unterschrift unter eine vorformulierte Vollmachtsurkunde „untergeschoben“ wurde, ohne dass der Betreffende noch verstehen konnte, was er unterschrieben hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solchen Befürchtungen kann am besten dadurch vorgebeugt werden, dass eine Vollmacht notariell beurkundet wird. Auch eine Unterschriftsbeglaubigung, z.B. durch die [[Betreuungsbehörde]] kann helfen, Zweifeln an der Rechtswirksamkeit zu begegnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch die [[Betreuungsvoraussetzung#Rechtsprechung_zum_Vollmachtsvorrang|Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 28.01.2026, XII ZB 441/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ehefrau ist als Bevollmächtigte Beteiligte am erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zu führen, mit der eine [[Kontrollbetreuer|Kontrollbetreuung]] angeordnet worden ist&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bestehende Betreuung muss ggf. aufgehoben werden===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht selten kommt es vor, dass eine Betreuung durch das Betreuungsgericht angeordnet wird und erst danach eine Vollmacht bekannt wird. Nach der Regelung des {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB muss dann geprüft werden, ob die Betreuung wieder aufzuheben ist. Soweit ein Betreuer eine Vorsorgevollmacht auffindet, hat er sie unverzüglich dem Betreuungsgericht zu melden ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1820 Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es muss dann verglichen werden, für welche Aufgaben ein Bevollmächtigter bestellt wurde. Überschneiden sich Vollmacht und [[Aufgabenkreis|Betreueraufgabenkreis]], ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben. Sind die Bereiche nur teilweise überschneidend, ist ggf. der Aufgabenkreis des Betreuers auf die Bereiche einzuschränken, die von der Vollmacht nicht umfasst sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bei Missbrauch kann der Betreuer widerrufen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings wird in einer solchen Situation auch festzustellen sein, warum es zur Betreuerbestellung kam und nicht der Bevollmächtigte schon von sich aus zuvor tätig geworden ist. Möglicherweise wusste der Bevollmächtigte gar nichts davon, dass er in einer Vollmacht eingesetzt wurde und ist nicht an der Vollmachtstätigkeit interessiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vielleicht ist auch die Durchführung des [[Betreuungsverfahren]]s ein Hinweis, dass sich der Bevollmächtigte, anders als vom Vollmachtgeber gewünscht, nicht in geeigneter Weise um den Vollmachtgeber kümmert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In derartig gelagerten Fällen kann es sein, dass das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass die Vollmacht im Einzelfall keine geeignete Alternative zur Betreuung darstellt. In solchen Fällen wird der Betreuer in der Regel als [[gesetzlicher Vertreter]] des Vollmachtgebers einen Vollmachtswiderruf ({{Zitat de §|671|bgb}} BGB) erwägen. Laut BGH war der Widerruf nur möglich, wenn dies ausdrücklich als Aufgabenkreis genannt wurde. Seit 1.1.23 gibt es stattdessen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung zum Vollmachtswiderruf, § 1820 Abs. 5 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 1.1.2023 kann das Betreuungsgericht auch bis zur Klärung der Sachlage vorübergehend „suspendieren“, d.h., dem Bevollmächtigten wird untersagt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen (§ 1820 Abs. 4 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschluss v 28.7.2015 - XII ZB 674/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, WM 2015, 1670&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu den Senatsbeschl v 13.11.2013 XII ZB 339/13 FamRZ 2014, 192 und v 1.8.2012 XII ZB 438/11 FamRZ 2012, 1631).&lt;br /&gt;
# Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.&lt;br /&gt;
# Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen. - Hinweis: hinfällig seit 1.1.23 aufgrund der Neuregelung des § 1820 Abs. 5 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 75/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Suspendierung einer Vorsorgevollmacht setzt die Prognose voraus, dass der Bevollmächtigte trotz angeordneter (Kontroll-)Betreuung nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handeln und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährden wird, insbesondere weil zu erwarten ist, dass der Bevollmächtigte den Weisungen des (Kontroll-)Betreuers nicht folgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Lübeck, Beschluss vom 24.10.2024, 7 T 475/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Zur Beschwerdebefugnis eines Kontobevollmächtigten bei Anfechtung eines Suspendierungsbeschlusses nach § 1820 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
#Zur Frage, ob eine Kontovollmacht den Regelungen in § 1820 BGB unterfällt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Kontrollbetreuer]] kann bestellt werden===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt jedoch Situationen, in denen parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das [[Betreuungsgericht]] zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren.  In diesem Fall ist dann eine [[Kontrollbetreuer|Betreuung]] möglich, die als alleinigen [[Aufgabenkreis]] die Überwachung des Bevollmächtigten beinhaltet ({{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 3 BGB i.V.m. § 1820 Abs. 3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müssen hierfür keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, z.B. bei großen Vermögenswerten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kontrollbetreuer#Voraussetzungen_f.C3.BCr_Kontrollbetreuerbestellung|Rechtsprechung zur Kontrollbetreuerbestellung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kontrollbetreuer hat Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Kontrollbetreuer]] nach § 1815 Abs. 3 BGB BGB  i.V.m. § 1820 Abs. 3 BGB, hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche. Er kann also z.B. die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht oder einen Teil der Vollmacht widerrufen, § 1820 Abs. 5 Satz 1 BGB. Hierfür bedarf er der Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1820 Abs. 5 Satz 2 BGB. Danach muss das Betreuungsgericht neu über den Umfang der Betreuung entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Ein Kontrollbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen, und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Wird nach schriftlichem Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers und vor Eintritt der Voraussetzungen von § 1814 Abs. 1 BGB dem Vorgeschlagenen Generalvollmacht erteilt, so schließt dies die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ein Betreuer mit dem Aufgabenbereichen &amp;quot;Geltendmachen von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten&amp;quot; (Kontrollbetreuer) kann die betreffende Vollmacht nach Genehmigung des Betreuungsgerichts widerrrufen, wenn eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere zu befürchten ist und mildere Maßnahmen zu Abwehr des Schadens nicht geeignet erscheinen, § 1820 Abs. 5 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. § 1815 Abs. 3 BGB kann als Aufgabenbereich eines Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten ggü. seinen Bevollmächtigten bestimmt werden. &lt;br /&gt;
Das setzt voraus, dass eine Vollmacht wirksam erteilt ist und noch fortbesteht. Die Vollmacht wird durch Rechtsgeschäft erteilt; die Geschäftsfähigkeit des die Vollmacht Erteilenden ist deshalb Wirksamkeitsvoraussetzung. Andererseits erlischt die Vollmacht durch Fortfall der [[Geschäftsfähigkeit]] grundsätzlich nicht (§ 168 S. 1, 672 S. 1 BGB). Die Vollmacht kann aber widerrufen werden (vgl. § 168 S. 2, 3 BGB), und zwar auch durch einen Bevollmächtigten, wenn dessen Vollmacht so weit reicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos]], [[Bankvollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Patientenvertreter]], [[Betreuungsverfügung]], [[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde]]! [[Vorsorgeregister]], [[Vorsorgeregisterverordnung]], [[Kontrollbetreuer]], [[Vertretung gegenüber Behörden]]&lt;br /&gt;
* [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Selbstbestimmung]], [[Vollmachtswiderruf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Podcasts und Videos==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-104-timeout-wen-sie-ab-2023-suspendieren-koennen/ Podcast betroyt.de zur Suspendierung der Vollmacht nach § 1820 Abs. 4 BGB]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
[[Bild:Buecher.jpg|right]]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3497016934/internetsevon-21 Ernst Ankermann: Sterben zulassen. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. München u. Basel 2004], ISBN 3-497-01693-4&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802936922/internetsevon-21 Bittler: Patiententestament und andere Vorsorgemöglichkeiten für Krankheit und Alter ], ISBN 3802936922&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3899352092/internetsevon-21 Bühler: Betreuungsrecht und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag], ISBN 3899352092&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3150180694/internetsevon-21 Bundesärztekammer: Empfehlungen zur Patientenaufklärung, in Wiesing, Urban (Hrsg.): Ethik in der Medizin, Stuttgart 2000, S. 101 ff], ISBN 3-15-018069-4 &lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3837502236/internetsevon-21 Coeppicus: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Sterbehilfe, Klartext-Verlag 2009], ISBN 978-3-8375-0223-7&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3609164514/internetsevon-21 Coeppicus: Das &amp;quot;Gesetz über Patientenverfügungen&amp;quot; und Sterbehilfe, ecomed-Verlag 2010], ISBN 978-3609164519&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/340653063x/internetsevon-21 Justizministerium Bayern: Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter ], ISBN 340653063x&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825849864/internetsevon-21 Kielstein/Sass: Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht ], ISBN 3825849864&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3451050447/internetsevon-21 Klie/Student: Die Patientenverfügung. Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen ], ISBN 3451050447&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811430645/internetsevon-21 Klie/Bauer: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten richtig beraten, 2. Auflage 2005 ], ISBN 3811430645&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580321/internetsevon-21 Knieper: Patiententestament - ARD Ratgeber Recht ], ISBN 3423580321&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580410/internetsevon-21 Knieper: Vorsorge fürs Alter- ARD Ratgeber Recht ], ISBN 3423580410&lt;br /&gt;
* [https://www.amazon.de/Patiententestament-Patientenverfügung-respektiert-Checkliste-Patientenausweis/dp/3936065039  Knieper/Walther: Patiententestament - Patientenverfügung - damit mein Wille respektiert wird- Antworten auf Ihre Fragen (Broschüre) ]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825849155/internetsevon-21 May: Autonomie und Fremdbestimmung bei medizinischen Entscheidungen für Nichteinwilligungsfähige; Münster, 2000], ISBN 3-8258-4915-5&lt;br /&gt;
* [https://www.amazon.de/Möglichkeiten-einer-standardisierten-Patientenverfügung-Bundesministeriums/dp/382586894X Meran u.a.: Möglichkeiten einer standardisierten Patientenverfügung ], ISBN 3825862143&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3896552015/internetsevon-21  Müller: Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis], ISBN 3896552015&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093057639/internetsevon-21 Platz, Siegfried, Die Vorsorgevollmacht in der Bank- und Sparkassenpraxis, 2. Auflage, Stuttgart 2007], ISBN: 978-3-09-305763-2&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056967/internetsevon-21 Putz/Steldinger: Patientenrechte am Ende des Lebens, 3. Aufl. 2007 ], ISBN 3423056967&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3824050161/internetsevon-21 Rudolf/Bittler: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung ], ISBN 3824050161&lt;br /&gt;
* [https://web.archive.org/web/19990503012856/http://www.ruhr-uni-bochum.de/zme/mm-100-124.htm#mm_111 Sass/Kielstein: Die medizinische Betreuungsverfügung in der Praxis ]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/342807730X/internetsevon-21 Schöllhammer: Die Rechtsverbindlichkeit des Patiententestaments ], ISBN 342807730X&lt;br /&gt;
* [https://www.amazon.de/Patiententestament-Verfügungen-medizinischer-juristischer-theologischer/dp/3879990484/ Stier/Wurm/Wurm: Patiententestament ]&lt;br /&gt;
* [https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/altersvorsorge-rente/patientenverf%C3%BCgung-12326 Verbraucherzentrale: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769402715/internetsevon-21 Walter: Die Vorsorgevollmacht ], ISBN 3769402715&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540419004/internetsevon-21 Wienke/Lippert: Der Wille des Menschen zwischen Leben und Sterben ], ISBN 3540419004&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406526802/internetsevon-21 Winkler, Matthias: Vorsorgeverfügungen - Patientenverfügung, Vorsorgeverfügung, Betreuungs- und Organverfügung, 2. Aufl., München 2005 (Beck´sche Musterverträge Band 44)], ISBN 3-406-52680-2&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3636012207/internetsevon-21 WISO - Vorsorgeplaner ], ISBN 3636012207&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056622/internetsevon-21 Christian Zehenter: Patientenratgeber, 2. Aufl., München 2002], ISBN 3-423-05662-2&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503120424/internetsevon-21 Zimmermann: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung für die Beratungspraxis; 2. Auflage Berlin 2010]; ISBN 978350312042&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*Arens: Autonomie in Fesseln – Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis an den Schranken des Rechtsberatungsgesetzes; BtPrax 2005, 163&lt;br /&gt;
*Bauer/Klie: Information und Beratung zur Vorsorgeverfügung; BtMan 2006, 78&lt;br /&gt;
*Bienwald: Der materiall-rechtlich Bevollmächtigte als Verfahrensbevollmächtigter seines Auftraggebers im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB; Rpfleger 2009, 290&lt;br /&gt;
*Bienwald: Zum Widerruf von Vollmachten; BtPrax 2015, 230&lt;br /&gt;
*Böhm: Die Suspendierung von Vorsorgevollmachten nach dem neuen § 1820 Abs. 4 BGB; FamRZ 2022, 1253&lt;br /&gt;
*Bund: Die Notarkosten bei Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung; JurBüro 4/2004&lt;br /&gt;
*[[Unterschriftsbeglaubigung|Deinert: Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde; BtMan 1/2005]]&lt;br /&gt;
*Deinert: Stärkung der Vorsorgevollmacht - aber wie? BtPrax 2017, 59&lt;br /&gt;
*Diehn: Das Ausdrücklichkeitsgebot des neuen § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB; FamRZ 2009, 1958&lt;br /&gt;
*Dodegge: Selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit eines Vollmachtgebers bei Errichtung oder Widerruf der Vollmacht, FamRZ 2010, 1788&lt;br /&gt;
*ders.: Zu praktischen Problemen mit Vorsorgevollmachten; ZEFQ2008, 156 &lt;br /&gt;
*Görk: Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer - ein zentraler Baustein bei der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts; FPR 2007, 82&lt;br /&gt;
*Grunewald: „Die Verwendung post- und transmortaler Vollmachten zum Nachteil des Erben.“ In: ZEV 2014, 579&lt;br /&gt;
*Heyder: Kooperation von sozialpädagogisch ausgebildeten Betreuern mit Rechtsanwälten auf Grundlage einer Vorsorgevollmacht; BtMan 2007, 8&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / B. Schumacher (2002): Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen: Handhabung in der Praxis, BtPrax 2000, 191&lt;br /&gt;
*Jordans: Anordnung einer Betreuung trotz Vorliegen einer Vollmacht, MDR 2015, 1045&lt;br /&gt;
*Kropp: Die Vorsorgevollmacht; FPR 2012, 9&lt;br /&gt;
*Kurze: Die Vollmacht nach dem Erbfall; ZErb 2008, 399&lt;br /&gt;
*Kurze: Haftung des Bevollmächtigten und des Betreuers; ErbR 2010, 314&lt;br /&gt;
*Kurze: Tätigkeit des Vorsorgebevollmächtigten aus anwaltlicher Sicht; BtPrax 2018, 47&lt;br /&gt;
*Locher: Vorsorge durch Vollmachtserteilung; FamRB 2004, 30&lt;br /&gt;
*Locher: Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Wirksamkeit und Akzeptanz der Vorsorgevollmacht, FamRB 2016, 197&lt;br /&gt;
*Nedden-Boeger: Der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer; FamRZ 2014, 1589&lt;br /&gt;
*Oertel: Zur Hemmung der Verjährung im Fall des Missbrauchs einer Vorsorgevollmacht; ZErb 2020, 1&lt;br /&gt;
*ders.: Die Vorsorgevollmacht in der betreuungsgerichtl. Praxis, BTpRax 2019, 87&lt;br /&gt;
*Regenfus: Die ungewollte Empfangsvertretung bei zur Vorsorge erteilten Generalvollmachten, NJW 2023, 3609&lt;br /&gt;
*Renner: Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht; BtPrax 2006, 174&lt;br /&gt;
*Rösler: Formbedürftigkeit der Vollmacht, NJW 1999, 1150&lt;br /&gt;
*Röthel/Heßeler: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im englischen Erwachsenenschutzrecht: Mental Capacity Act 2005; FamRZ 2006, 529&lt;br /&gt;
*Seifert: Zur Stärkung der Patientenautonomie in Frankreich; FamRZ 2006, 11&lt;br /&gt;
*Spanl: Zur Formbedürftigkeit einer Vorsorgevollmacht; RPfleger 9/2006&lt;br /&gt;
* Spernath, Widerruf und Suspendierung einer Vorsorgevollmacht, FamRZ 2024, 663&lt;br /&gt;
*Student: Was nützen vorsorgliche Verfügungen für das Lebensende?; BtMan 2006, 69&lt;br /&gt;
*Tersteegen: Bankgeschäfte mittels Vorsorgevollmacht - Verpflichtung der Banken zur Anerkennung von Vorsorgevollmachten?, NJW 2007,  1717&lt;br /&gt;
*Walther: Widerruf einer (Vorsorge)Vollmacht durch den Betreuer; BtPrax 2019, 92&lt;br /&gt;
*Werner: Trans- und postmortale Vollmachten als Instrument der Vermögensnachfolge, ZErb 2019, 137&lt;br /&gt;
*Winkler: Grenzen der Vorsorgevollmacht; BtMan 2006, 81&lt;br /&gt;
*Wüstenberg: Die Patientenverfügung und andere Vorsorgeregelungen in der anwaltlichen Beratung; JA 2006,64&lt;br /&gt;
*Wurzel: Erfahrungen bei der Beratung zur Vorsorgevollmacht bei älteren Menschen – ein Praxisbericht, BtPrax 2002, 230&lt;br /&gt;
*Zimmermann: Die Vorsorgevollmacht in der Zwangsvollstreckung; DGVZ 2010, 221&lt;br /&gt;
*ders.: Vorsorgevollmacht und Rechtsberatungsgesetz, BtPrax 2001, 202&lt;br /&gt;
*[http://www.seniorenwissenschaften.de/wp-content/uploads/2011/01/Gutachten%20Kester-Haeusler-Stiftung%20_2_.pdf ders.: Gutachten zum Honoraranspruch des Vorsorgebevollmächtigten (PDF; 2010)]&lt;br /&gt;
*ders.: Die vergütung des Vorsorgebevollmächtigten, FamRZ 2013, 1535&lt;br /&gt;
*ders.: Die Formulierung der Vorsorgevollmacht, NJW 2014, 1573&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===wissenschaftliche Untersuchungen===&lt;br /&gt;
*[http://www.psychiatrierecht.de/vortraege.htm Vortrag von RA Saschenbrecker: Das Modell der Privatautonomie der Vorsorgevollmacht]&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / B. Schumacher (2002): Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen: Handhabung in der Praxis&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
===Formulare zu Vorsorgevollmachten===&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
*[https://www.patientenverfuegung.digital/ Vorsorgevollmacht kostenlos online erstellen] (Patientenverfügung.digital)&lt;br /&gt;
*[http://www.zme-bochum.de/downloads/de/patientenverfuegung/02._Vollmacht_in_Gesundheitsangelegenheiten.pdf Gesundheitsvollmacht (Ruhr-Uni-Bochum, ZME)]&lt;br /&gt;
*[http://www.medizinethik.de/verfuegungen.htm Vorsorgevollmachten (Übersicht Ruhr-Uni Bochum)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Formulare zu Patientenverfügungen===&lt;br /&gt;
*[https://www.patientenverfuegung.digital/ Patientenverfügung kostenlos online erstellen] (Patientenverfügung.digital)&lt;br /&gt;
*[http://www.zme-bochum.de/downloads/de/patientenverfuegung/03._Leben_und_Sterben_in_Gottes_Hand.pdf Patientenverfügung mit Gesundheitsvollmacht, christlich geprägt (Ruhr-Uni-Bochum, ZME)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesaerztekammer.de/patienten/patientenverfuegung/ Patientenverfügung (Vorschlag der Bundesärztekammer)]&lt;br /&gt;
*[http://www.ekd.de/patientenvorsorge/ Christliche Patientenverfügung (Ev./Kath. Kirche)]&lt;br /&gt;
*[https://www.janolaw.de/familienrecht/vorsorge/vorsorgeassistent/patientenverfuegung.html Patientenverfügung online erstellen (Janolaw)]&lt;br /&gt;
*[http://www.medizinethik.de/verfuegungen.htm Patientenverfügungen (Übersicht Ruhr-Uni Bochum)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sonstiges===&lt;br /&gt;
*[https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/praevention/vollmachtsmissbrauch/ Infos des LKA Berlin zum Vollmachtsmissbrauch]&lt;br /&gt;
*[https://www.patientenverfuegung.digital/ratgeber/vorsorgevollmacht Ratgeber zur Vorsorgevollmacht] von [https://www.patientenverfuegung.digital Patientenverfügung.digital]&lt;br /&gt;
* [https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Patienten/Hinweise_Patientenverfuegung.pdf Handreichungen der Bundesärztekammer für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen, Stand November 2018 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Vorsorgevollmacht&amp;diff=65681</id>
		<title>Vorsorgevollmacht</title>
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		<updated>2026-06-04T14:40:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Auftrag bzw. Geschäftsbesorgung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Vollmacht zur Vermeidung einer Betreuung - Allgemeine Hinweise -&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
[[Bild:Vollmacht.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
&amp;lt;img alt=&amp;quot;﻿Registrierungen&amp;quot; src=&amp;quot;https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/add-media/Register.svg&amp;quot; width=&amp;quot;900&amp;quot; align=right&amp;gt;&lt;br /&gt;
==Voraussetzungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht vermieden werden (vergleiche: [[Subsidiaritätsprinzip]]). In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (z.B. durch [[wikipedia:de:Demenz|altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten]]) jemand anderem die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer [[Patientenverfügung]] verwechselt werden, in der eine gewünschte [[Heilbehandlung]] für den Bevollmächtigten (oder Betreuer) nach § 1827 BGB verbindlich festgelegt werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vorsorgevollmacht ist eine [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]], die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche [[wikipedia:de:Vertretung|Vertretung]] erlaubt. Nach {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 BGB ist dann die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines rechtlichen Betreuers]] auch bei Vorliegen der [[Betreuungsvoraussetzung|medizinischen Voraussetzungen]] (§ 1814 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Eine direkte Legaldefinition (Abgrenzung von anderen Vollmachten) existiert nicht, allerdings gibt es (für die Prozessführung) § 51 Abs 3 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bevollmächtigte ist, wenn auch nur in bestimmten Angelegenheiten, an das Betreuungsrecht gebunden. So muss er z.B. eine freiheitsentziehende [[Unterbringung]] und weiter [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahmen]] (auch stark beruhigende Medikamente gehören eigentlich hierzu) vom [[Betreuungsgericht]] genehmigen lassen. Gleiches gilt für [[Genehmigung der Heilbehandlung|gefährliche ärztliche Behandlungen]], ebenso [[Zwangsbehandlung]]en. Der Bevollmächtigte hat sein Handeln für den Vollmachtgeber an den Wünschen und dem mutmaßlichen Willen (§ 1821 BGB) auszurichten. Hingegen wird der Bevollmächtigte in [[Vermögenssorge|finanziellen Angelegenheiten]] nicht durch das [[Betreuungsgericht]] kontrolliert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sollte daher bei größerem Vermögen ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden, also ein weiterer Bevollmächtigter, gegenüber dem der eigentliche Bevollmächtigte auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist. Unter bestimmten Umständen ist auch die gerichtliche Bestellung eines [[Kontrollbetreuer]]s möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Selbst gewählte Hilfe==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vollmacht ist also als selbst gewählte Hilfe für den Fall der krankheits- oder behinderungsbedingten Unfähigkeit, sich um eigene Angelegenheiten zu kümmern, vorrangig vor der staatlich angeordneten Betreuerbestellung  (§ 1814 Abs. 2 BGB). Dies ist auch Ausfluss des [[Grundrechte|grundgesetzlich]] verbürgten Rechtes auf freie Persönlichkeitsentfaltung. Die Vollmacht muss, um gegenüber der Betreuung gleich geeignet und somit vorrangig zu sein, rechtswirksam zustande gekommen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu ist zunächst erforderlich, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] gewesen ist. Grundsätzlich ist das bei allen Volljährigen der Fall, wenn diese nicht auf Grund krankheitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung unfähig sind, Folgen und Tragweite ihres Handelns zu erkennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 104 Nr. 2 BGB bestimmt hierzu: „Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die [[freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“   Diese Feststellung kann im Streitfall nur durch einen Richter festgestellt werden.  Als Normalfall ist von bestehender Geschäftsfähigkeit auszugeben. Wird der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt geschäftsunfähig, bleibt die Vollmacht wirksam bestehen ({{Zitat de §|672|bgb}} i. V. m. {{Zitat de §|168|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Vollmacht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2009, 15 Wx 316/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2009, 215 = NJW-RR 2010, 799 = DNotZ 2010, 61:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweifeln an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht muss das Gericht im Wege der&lt;br /&gt;
Amtsermittlung (§ 26 FamFG) nachgehen. Erweist sich ein eingeholtes Sachverständigengutachten, das eine&lt;br /&gt;
Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen angenommen hat, bei kritischer Würdigung als lückenhaft, muss das Gericht ergänzende Maßnahmen der&lt;br /&gt;
Sachverhaltsaufklärung treffen. Der Vorrang der Vorsorgevollmacht (§ 1896 Abs. 2 S. 2 BGB) darf nicht dadurch überspielt werden, dass das Gericht bereits aus einem lückenhaften Gutachten die abschließende Schlussfolgerung zieht, Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht könnte nicht ausgeräumt werden, so dass eine [[Betreuerbestellung]] erforderlich sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2009, 1599 = FGPrax 2009, 221 = DNotZ 2011, 43:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stand die [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Betroffenen nicht bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung sicher fest, so steht eine diagnostizierte fortgeschrittene [[wikipedia:de:Demenz|Demenz]] einer früher erteilten notariellen [[Vorsorgevollmacht]] nicht entgegen. Wurde durch den Betroffenen bewusst und in [[freier Wille|freier Willensentschließung]] eine Vertrauensperson bevollmächtigt, so kann eine hierauf bezogene partielle Geschäftsfähigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger Willenserklärungen Anlass geben können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 04.11.2009, 33 Wx 285/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2010, 29 = FamRZ 2010, 756:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich seiner Hausärztin keine geistigen Beeinträchtigungen bei ihm erkennbar, unterliegt die rückschauende Diagnose der Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen, der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Eine &amp;quot;graduell fortschreitende dementielle Erkrankung&amp;quot; nach Einlieferung in eine psychiatrische Klinik wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen lässt für sich genommen keinen hinreichenden Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 - XII ZB 106/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701).&lt;br /&gt;
# Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Dabei ist die Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB kein medizinischer Befund, sondern ein Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht unter kritischer Würdigung des Sachverständigengutachtens festzustellen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vereinbarung als Grundlage==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vollmacht liegt eine Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer zugrunde. Bei dieser Vereinbarung, dem sog. Grundgeschäft, handelt es sich üblicherweise um einen [[wikipedia:de:Auftrag|Auftrag]], wenn die Vollmachtstätigkeit unentgeltlich erfolgen soll, was meist bei einer Tätigkeit für einen Angehörigen üblich ist (§{{Zitat de §|662|bgb}} ff. BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll der Vollmachtnehmer (Bevollmächtigter) vergütet werden, handelt es sich um einen [[wikipedia:de:Geschäftsbesorgungsvertrag|Geschäftsbesorgungsvertrag]] ({{Zitat de §|675|bgb}} BGB). Im letzteren Fall ist zusätzlich zu beachten, dass bei einer geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung der Bevollmächtigte eine Zulassung als [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] oder [[wikipedia:de:Notar|Notar]] benötigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Grundgeschäft kann formlos, auch mündlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich aber, vor allem bei entgeltlicher Vollmachtstätigkeit, eine schriftliche Vereinbarung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Auftrag bzw. Geschäftsbesorgung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Vereinbarung verpflichtet der Bevollmächtigte, die Vollmacht entsprechend den mit dem Vollmachtgeber getroffenen Regelungen auszuüben. Beispielsweise kann dies eine Absprache sein, dass der Vollmachtnehmer erst dann von der Vollmacht Gebrauch macht, wenn die Krankheit oder Behinderung des Vollmachtgebers so weit fortgeschritten ist, dass dieser sich selbst nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung hierzu:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2014, 3 U 50/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2014, 1397:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht für ein Kind des Vollmachtgebers wird in der Regel nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein.&lt;br /&gt;
# Die Erteilung eines schriftlichen Auftrags an ein Kind des Vollmachtgebers, drei Konten aufzulösen, von dem Guthaben Goldbarren zu kaufen und diese dem Vollmachtgeber auszuhändigen, spricht für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens und gegen ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis.&lt;br /&gt;
# Im Fall von § 667 BGB trifft die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung bzw. Herausgabe des Erlangten den Bevollmächtigten. Eine Ausnahme ist nach § 242 BGB nur dann anzunehmen, wenn es um regelmäßig getätigte Kontoabhebungen von Beträgen geht, die für das tägliche Leben des Auftraggebers erforderlich erscheinen, und wenn jahrelang wegen des Vertrauensverhältnisses Abrechnungen oder Quittungen nicht verlangt worden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Urt v 2.4.2019 - 3 U 39/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Wenn ein Familienangehöriger Geldgeschäfte für einen anderen Familienangehörigen erledigt - im Rahmen einer Vorsorgevollmacht oder auch im Rahmen eines Einzelauftrags - wird man im Regelfall von einem Auftrag mit rechtlichen Verpflichtungen ausgehen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020, 31 C 107/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um einen Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB, den der Betroffene gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt.&lt;br /&gt;
# Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB ist eine analoge Anwendung des § 1835a BGB bei einer ehrenamtlich – d.h. ohne Vereinbarung einer Vergütung – erteilten Vorsorgevollmacht bei bemittelten Betroffenen grundsätzlich zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte kein Familienangehöriger des Betroffenen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ellwangen, Endurteil vom 20.11.2025, 3 O 185/25&amp;#039;‘&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
#Auch ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer spricht grundsätzlich nicht gegen einen Auftrag i. S. von § 662 BGB.&lt;br /&gt;
#Die Auskunfts- und Rechenschaftspflichten des § 666 BGB sind grundsätzlich abdingbar.&lt;br /&gt;
#Für die Vereinbarung der Rechenschaftspflicht kann der Erblasser in einer Vollmacht wirksam bestimmen, dass der von ihm Beauftragte nur ihm höchstpersönlich Rechenschaft schuldet, die mit dem Tod des Erblassers endet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Keine Übernahmepflicht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Niemand ist verpflichtet, eine Vollmachtstätigkeit gegen seinen Willen zu übernehmen. Es gilt der Grundsatz der [[wikipedia:de:Vertragsfreiheit|Vertragsfreiheit]]. Um sicher zu gehen, dass die als Bevollmächtigter ausgesuchte Person tatsächlich bereit ist, die Vollmachtstätigkeit wahrzunehmen, wird bisweilen empfohlen, ihr Einverständnis mit in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen und den Bevollmächtigten zusätzlich unterschreiben zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn das Grundgeschäft, wie oft unter Angehörigen üblich, nur mündlich vereinbart wurde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Keine geschäftsmäßige Besorgung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vollmacht kann im Kreis naher Angehöriger und im sozialen Umfeld von Jedermann wahrgenommen werden. Geschäftsmäßige Wahrnehmung ist ohne besondere gerichtliche Erlaubnis nur Anwälten erlaubt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung hierzu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.11.2006, 1 W 446/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2007, 1042 = NJW-RR 2007, 1089:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Eine Vorsorgevollmacht, die in erster Linie deshalb erteilt wird, damit der Vertreter geschäftsmäßig für den Vollmachtgeber in behördlichen und gerichtlichen Verfahren auftreten und dort Anträge stellen kann, ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Das hindert den Vollmachtgeber grundsätzlich aber nicht, Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten zu genehmigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[https://lexetius.com/2001,1463 BGH, Urteil vom 11.10.2001], III ZR 182/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW 2002, 54 = ZIP 2001, 2091 = MDR 2002, 23 = AnwBl 2002, 369 = DNotZ 2002, 51&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nichtigkeit nach Rechtsberatungsgesetz erstreckt sich auf Vollmacht: Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://lexetius.com/2006,3064 BGH, Urteil vom 24.10.2006], XI ZR 216/ 05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; ZIP 2007, 16 = MDR 2007, 347 = NJW-RR 2007, 395 = NZM 2007, 180 = WM 2007, 116:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere BGH-Entscheidung zur Vollmachtsnichtigkeit (im Bereich Grundstücksrecht)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Niedersachsen, Urteil vom 26.06.2019, 9 K 101/18&lt;br /&gt;
# Nachbarschaftliche Hilfeleistungen, die nach dem Gesamtbild der Umstände nicht mit Pflegetätigkeiten gleichzusetzen sind, die typischerweise im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbracht werden bzw. eine Gegenleistung auslösen, können der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen sein.&lt;br /&gt;
# Von dem Bereich der steuerbaren sonstigen Leistung sind die Fälle zu unterscheiden, in denen tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern private Motive (im Streitfall: langjährige Nachbarschaft und freundschaftliche Verbundenheit) für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind.&lt;br /&gt;
# Eine erst nachträglich (im Streitfall: 8 Jahre nach Beginn der Hilfeleistungen) gezahlte &amp;quot;Vergütung&amp;quot; für zuvor erbrachte nachbarschaftliche Hilfeleistungen kann in einem solchen Fall als unentgeltliche Zuwendung (Schenkung) zu werten sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formfreiheit der Vollmachtsurkunde==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vollmacht selbst ist ebenfalls grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden ({{Zitat de §|167|bgb}} Abs. 2 BGB). Auch hier empfiehlt sich mindestens [[wikipedia:de:Schriftform|Schriftform]] ({{Zitat de §|126|bgb}} BGB), weil mündliche Vollmachten im Rechtsverkehr allgemein nicht akzeptiert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Singen, Urteil vom 19.12.2019, 1 C 156/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine Vorsorgevollmacht, die dem Zweck dient, die Bestellung eines rechtlichen Betreuers zu vermeiden, bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich keiner Form.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Konstanz, Beschluss vom 27.05.2020, C 11 S 19/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Angesichts der eindeutigen Gesetzeslage kann einer Vorsorgevollmacht ohne notarielle Beurkundung und ohne öffentliche [[Beglaubigung]] der Unterschrift von einem Geschäftspartner nicht allein deshalb die Geltung versagt werden, weil sie auf einem Muster mit Ankreuzoptionen erteilt wurde. Andernfalls würde entgegen der Gesetzeslage faktisch ein Formzwang eingeführt, welcher die Verwendung von Vorsorgevollmachten auf Musterformularen mit Ankreuzoptionen einschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Schriftform zu Beweiszwecken===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung angebracht. Die Vollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein (in diesem Fall wäre allerdings die Gefahr der Fälschung geringer; außerdem lässt sich späteren Zweifeln an der [[Geschäftsfähigkeit]] des Vollmachtgebers eher begegnen, wenn der Text vollständig eigenhändig geschrieben worden ist).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man kann eine Vollmachtsurkunde auch mit der Maschine oder dem PC schreiben oder von einer anderen Person schreiben lassen. Schließlich kann man sich auch eines geeigneten [[Formulare#Formulare_zu_Vorsorgevollmachten|Vordruckmusters]] bedienen. Ort, Datum und vollständige eigenhändige [[wikipedia:de:Unterschrift|Unterschrift]] dürfen jedoch keinesfalls fehlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Heilbehandlung und Freiheitsentziehung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Vollmacht sich auf die Einwilligung in Untersuchungen, [[Heilbehandlung]]en oder sonstige ärztliche Eingriffe beziehen soll, ist zum einen die Schriftform nötig. Außerdem müssen diese Handlungen ausdrücklich in der Vollmacht erwähnt werden ({{Zitat de §|1820|bgb}} Abs. 2 Nr.1 und Nr.3 BGB). Es reicht also bei medizinischen Behandlung eine so genannte Generalvollmacht nicht aus. Das gleiche gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, in [[Unterbringung|freiheitsentziehende Maßnahmen]] (auch Fixierungen usw.) einzuwilligen ({{Zitat de §|1820|bgb}} Abs. 2 Nr. 2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch Vorsorgevollmacht kann die Befugnis zur Entscheidung über [[unterbringungsähnliche Maßnahme|freiheitsentziehende Maßnahmen]] i.S. von ({{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 5 BGB und zu gefährlichen [[Heilbehandlung]]smaßnahmen (§ 1829 Abs. 5 BGB) geregelt werden. Die Vollmacht muss jedoch die Übertragung gerade dieser Befugnis auf den Bevollmächtigten ausdrücklich enthalten und macht das [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren]] nicht entbehrlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beglaubigung erhöht Akzeptanz===&lt;br /&gt;
[[Bild:Beglaubigung.jpg|right]]&lt;br /&gt;
Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, Vollmachtsurkunden durch die örtliche [[Betreuungsbehörde]] beglaubigen zu lassen ({{Zitat de §|6|btbg}} BtBG). In einigen Bundesländern beglaubigen auch weitere öffentliche Dienststellen Vollmachtsurkunden (z.B. in Hessen das [[wikipedia:de:Ortsgericht|Ortsgericht]] oder in Baden-Württemberg die Ratsschreiber).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde|Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde]] ist mit 10 Euro Gebühr zwar erheblich billiger als eine notarielle Beurkundung (bei der es auf die Höhe des Vermögens des Vollmachtgebers ankommt), sie bedeutet jedoch nur eine Identitätsprüfung des Vollmachtgebers. Eine Beglaubigung vom Notar dürfte aber bei normalen Vermögen auch nicht mehr als 20,-- bis 30,-- Euro kosten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
D.h., es wird nur die [[wikipedia:de:Unterschrift|Unterschrift]] bzw. das Handzeichen auf der Vollmachtsurkunde beglaubigt. Auf intensivere Rechtsberatung und Formulierungshilfen für die Vollmacht muss hierbei verzichtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings stellen Betreuungsbehörden (und Betreuungsvereine) oft Musterformblätter für Vorsorgevollmachten (und [[Betreuungsverfügung]]en) zur Verfügung. Bei Betreuungsvereinen gibt es seit 1.7.2005 auch die Möglichkeit, sich rechtlich in Bezug auf Vorsorgevollmachten beraten zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Unterschriftsbeglaubigung ist oftmals erforderlich, z.B. bei Erklärungen zum [[wikipedia:de:Grundbuch|Grundbuch]] (§ 29 GBO), bei [[Erbausschlagung]]en (§ 1945 BGB), bei Änderungen des Vereins- oder Handelsregisters oder bei [[wikipedia:de:Gerichtsverfahren|Gerichtsverfahren]], wenn dies von der Gegenseite verlangt wird ({{Zitat de §|80|zpo}} Abs. 2 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Akzeptanz bei Geldinstituten zu gewährleisten, ist es ratsam, den Bevollmächtigten dort persönlich einzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Notarielle Beurkundung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Größere Rechtssicherheit, vor allem bei Grundstücksgeschäften und bei großen Vermögenswerten, bietet die notarielle [[wikipedia:de:Beurkundung|Beurkundung]] ({{Zitat de §|129|bgb}} BGB). Dies gilt vor allem dann, wenn die Vorsorgevollmacht unwiderruflich erteilt werden soll. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Unterschied zur Unterschriftsbeglaubigung hat bei einer notariellen Beurkundung der Vorsorgevollmacht eine Prüfung der [[Geschäftsfähigkeit]] des Vollmachtgebers durch den Notar zu erfolgen, die zwar für das Gericht nicht verbindlich, aber meist doch hilfreich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Notar berät darüber hinaus und hilft dabei, klare Formulierungen in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Originalvollmacht (so genannte Urschrift) verbleibt beim Notar. Für den Bevollmächtigten wird eine beglaubigte Abschrift ausgefertigt. Hierdurch ist auch dem Verlust der Vollmachtsurkunde vorgebeugt. Die Kosten einer Beurkundung sind abhängig vom Vermögen, bzw. dessen Geschäftswert. Bei 50.000,-- Euro kostet die Beurkundung etwa 100,-- Euro.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2004, 361&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die einem Geschäftsbesorger erteilte widerrufliche Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedarf keiner notariellen Beurkundung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss v. 27.10.2008, 3 W 162/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2009, 574 = ZEV 2009, 340:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Beurkundungskosten einer Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und [[Patientenverfügung]]. Werden in einer Verhandlung mehrere teilweise gegenstandsgleiche Erklärungen mit unterschiedlichem Gebührensatz, nämlich eine Generalvollmacht in der Form einer Vorsorgevollmacht, eine [[Betreuungsverfügung]] sowie eine Patientenverfügung beurkundet, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Notar bei einer Vergleichsberechnung die Gebühren für jede Erklärung gesondert berechnet und diese für den Kostenschuldner günstiger ist als der höchste Gebührensatz für die Gesamtbeurkundung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.12.2011, 12 T 7607/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2012, 1418:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Notar im Rahmen der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht angewiesen, dem Bevollmächtigten eine weitere Ausfertigung der Urkunde nur auf schriftliche Anweisung des Vollmachtgebers zu erteilen, darf er sich hierüber nicht allein deshalb hinwegsetzen, weil der Vollmachtgeber zwischenzeitlich dauerhaft [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Detmold, Urteil v. 14.1.2015, 10 S 110/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2015, 1522:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.&lt;br /&gt;
# Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2021, 85 XVII 79/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Eine in einer Vorsorgevollmacht benannte „Ersatzbevollmächtigte“ tritt für die vorherig „Bevollmächtigte“ erst dann ein, wenn der Ersatzfall auch tatsächlich eintritt (§§ 167 ff. und §§ 1814 ff. BGB).&lt;br /&gt;
# Akzeptiert eine Bank bzw. Sparkasse eine erteilte notarielle Vorsorgevollmacht nicht und macht sie eine Verfügung der Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens dieser notariellen Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie ggf. dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Registrierung im Vorsorgeregister==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist empfehlenswert, die Vorsorgevollmacht beim zentralen [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer zu registrieren. Die Registriergebühr beträgt z.Zt. 20,50 Euro (online mit Abbuchung). Ende 2022 waren dort rund 5,7 Mio. Vorsorgeverfügungen registriert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Betreuungsgericht]]e erhalten Auskunft aus dem Register. Internetadresse: http://www.vorsorgeregister.de.  Registriervordrucke gibt es auch bei [[Betreuungsbehörde]]n, [[Betreuungsverein]]en und Notaren. Siehe auch unten unter [[Formulare]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Inkrafttreten nicht gesetzlich geregelt==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Vorsorgevollmachten und Kontrollbetreuungen sind seit 1.1.2023 in §1820 BGB Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Vollmachtsrecht geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Normalfall: Vorlage der Urkunde reicht aus===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei allgemeinen Vollmachten im Geschäftsleben, dazu gehören auch Bank- und Postvollmachten, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Bevollmächtigte unverzüglich tätig werden darf und hat daher dazu keine speziellen Regelungen aufgenommen. Daher reicht eine Übergabe der Vollmachtsurkunde an den Bevollmächtigten aus, dieser ist dann unverzüglich berechtigt, tätig zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Vorsorgevollmachten ist es aber so, dass diese möglicherweise Jahre vor ihrer eigentlichen Erforderlichkeit verfasst werden, z.B. weil degenerative Erkrankungen ([[wikipedia:de:Demenz|Demenz]], Alzheimer usw.) erst im Anfangsstadium sind oder für ungewisse Situationen (Unfall, Koma nach Operation usw.) vorgebeugt werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abweichendes sollte separat geregelt werden===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während früher Formulierungen wie „wenn ich aus Krankheitsgründen nicht in der Lage sein sollte…“ oft empfohlen wurden, ist dies inzwischen seitens der Justizministerien nicht mehr der Fall. Es wird empfohlen, in der Vollmachtsurkunde selbst keine Inkraftretensregelungen aufzunehmen, da sonst andere Beteiligte (Banken, Behörden, Geschäftspartner usw.) sich nicht sicher sein können, ob der Vollmachtgeber berechtigt ist, tätig zu werden und ggf. dann doch eine [[Betreuerbestellung]] nötig wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Empfohlen wird stattdessen eine Absprache in der Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer (Grundgeschäft.). Das heißt allerdings auch, dass der Bevollmächtigte nach außen (gegenüber Banken, Behörden usw.) jederzeit tätig werden kann. Eine Vorsorgevollmacht sollte daher nur erteilt werden, wenn man als Vollmachtgeber uneingeschränktes Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2010, I-15 W 265/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2011, 10 = NJW-RR 2011, 95 = Rpfleger 2011, 78:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Bewilligung der Löschung eines Nießbrauchs, die der Berechtigte bei der Bestellung des Rechts („bereits jetzt“) aufschiebend bedingt für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit in der Form einer endgültigen und dauernden [[Altenheim|Heimunterbringung]] erklärt, ist grundbuchverfahrensrechtlich unwirksam.&lt;br /&gt;
# Eine gleichzeitig erteilte Vollmacht zur Bewilligung der Löschung des Rechts, die unter derselben aufschiebenden Bedingung erteilt ist, hat das Grundbuchamt auf den Eintritt der Bedingung zu überprüfen. Es besteht in einem solchen Fall kein Anlass, von dem Erfordernis des Nachweises des Eintritts in der Form des § 29 GBO abzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2011, 20 W 278/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 28 = FGPrax 2011, 273:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei Gestaltung der Vorsorgevollmacht in der Weise, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, dass grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalles (Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit) von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf - wie in vorliegenden Fall durch die eingangs der Urkunde aufgeführte Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalls -, muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass die Anweisung bzw. die Bedingung nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gilt.&lt;br /&gt;
# Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann vom Grundbuchamt eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht (Vorsorgefall) erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG führt u.a. aus:.“ Werden bei einer solchen Gestaltung die Weisungen an den Bevollmächtigten in die Vollmachtsurkunde aufgenommen - wie in vorliegenden Fall durch die eingangs der Urkunde aufgeführte Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalls - muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass sie nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Führung der Vollmacht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bevollmächtigte handelt, soweit die Vollmacht reicht, als Vertreter des Vollmachtgebers, der nach § 164 BGB die Rechtsfolgen des Handelns des Bevollmächtigten zu tragen hat. Für den Bevollmächtigten sind auch im öffentlichen Recht (ggü Behörden) eigenständige Regelungen enthalten, zB § 13 SGB X oder § 16 VwVfG, § 35 AO. Die Prozessvertretung gestattet §&lt;br /&gt;
51 Abs. 3 ZPO. Der Bevollmächtigte ist auf seinen Wunsch von [[Betreuungsbehörde]]n (§&lt;br /&gt;
5 Abs 2 BtOG) und [[Betreuungsverein]]en (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 [[BtOG]]) zu beraten und zu unterstützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vollmachtswiderruf durch Vollmachtgeber==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorsorgevollmacht bleibt grundsätzlich unbeschränkt wirksam. Nach {{Zitat de §|168|bgb}} BGB endet die Vollmacht mit dem Ende des Grundgeschäftes, also z.B. durch Widerruf seitens des Vollmachtgebers (oder Kündigung seitens des Bevollmächtigten; vgl. {{Zitat de §|671|bgb}} BGB). Der Widerruf bzw. die Kündigung muss jeweils gegenüber dem Anderen erklärt werden. Dieses sollte schriftlich erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Voraussetzung sowohl für den Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber als auch für den rechtswirksamen Empfang einer Kündigung durch den Bevollmächtigten ist, dass der Vollmachtgeber (noch) geschäftsfähig ist (vgl. {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2, {{Zitat de §|131|bgb}} BGB). Gerade bei Vorsorgevollmachten kann das zweifelhaft sein, da ja diese Vollmacht gerade dann einsetzen soll, wenn die mentalen Fähigkeiten des Vollmachtgebers nachgelassen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Zweifel sollte das Betreuungsgericht imformiert werden. Es kann dann einen Betreuer bestellen zur Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten ({{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 3 BGB i.V.m. § 1820 Abs. 3 BGB)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschluss v 28.7.2015 - XII ZB 674/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu den Senatsbeschl v 13.11.2013 XII ZB 339/13 FamRZ 2014, 192 und v 1.8.2012 XII ZB 438/11 FamRZ 2012, 1631).&lt;br /&gt;
# Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.&lt;br /&gt;
# Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung der Senatsbeschl v 15.4.2015 XII ZB 330/14 FamRZ 2015, 1015 und v 5.11.2014 XII ZB 117/14 FamRZ 2015, 249).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 610/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Ist zweifelhaft, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen worden ist, können die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten wegen der dadurch bedingt eingeschränkten Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr regelmäßig nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Zeitpunkt einer noch vorhandenen Geschäftsfähigkeit geäußerte Absicht eines Betroffenen, eine erteilte (Vorsorge-)Vollmacht zu widerrufen, kann für sich genommen die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers auf den Widerruf von Vollmachten nicht rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2020, 9 T 132/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Will ein Notar, der unter anderem eine Vorsorgevollmacht beurkundet hat, dem Bevollmächtigten entsprechend den in der Urkunde festgelegten Voraussetzungen eine Ausfertigung erteilen, obwohl der Vollmachtgeber inzwischen den Widerruf der Vollmacht erklärt hat, so handelt er grundsätzlich amtspflichtwidrig. Bloße Zweifel des Notars an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zur Zeit der Erklärung des Widerrufs ändern daran nichts. In Zweifelsfällen muss der Notar zunächst bemüht sein, selbst Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit zu treffen. Allenfalls eine auf diese Weise erlangte Überzeugung des Notars, die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers habe gefehlt, könnte es ihm erlauben, den Widerruf nicht zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Widerruf durch anderen Bevollmächtigten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2010, 19 U 124/09, FamRZ 2010, 1762:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Erhalten mehrere Personen -jede für sich- gleichrangige Generalvollmacht, so ist mangels abweichender Bestimmungen des Vollmachtgebers keiner der Bevollmächtigten befugt, die Vollmacht des anderen zu widerrufen.&lt;br /&gt;
# Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Vollmachtgeber mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst über den Widerruf der Vollmacht zu befinden. In einem solchen Fall ist für diesen erforderlichenfalls ein [[Kontrollbetreuer]] (§ 1815 Abs.3 BGB) zu bestellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2022, 10 W 8/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden mehreren Personen zur Einzelvertretung berechtigende (Vorsorge-)Vollmachten erteilt, ermächtigen diese regelmäßig nicht zum Widerruf der (Vorsorge-)Vollmachten der weiteren Einzelvertretungsberechtigten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kündigung durch Vollmachtnehmer==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In {{Zitat de §|671|bgb}} BGB heißt es, dass der Bevollmächtigte nur so kündigen soll, dass der Vollmachtgeber selbst Fürsorge für seine Angelegenheiten treffen kann. Das ist, wie oben beschrieben, selten möglich. Auch Bevollmächtigte sollten, wenn sie die Vollmachtstätigkeit nicht weiter wahrnehmen wollen, das Betreuungsgericht verständigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Tod des Vollmachtgebers oder Bevollmächtigten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, endet die Vollmacht nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers  (§ 672 BGB), kann aber jederzeit vom Erben widerrufen werden. Demgegenüber endet die Vollmacht mit dem Tod des Bevollmächtigten (§ 673 BGB). Dessen Erbe sollte das Betreuungsgericht verständigen. Auch hier kommt nun eine Betreuung in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Urteil, vom 25.10.1994, XI ZR 239/93&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BGHZ 127, 239 = NJW 1995, 250 = BB 1994, 2441 =DNotZ 1995, 388:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, daß der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht.&lt;br /&gt;
Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abweichende Rechtsprechung zum Tod des Vollmachtgebers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2002, 15 W 338/02,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; DNotZ 2003, 120 = FamRZ 2003, 324 = JurionRS 2002, 24156 = NJW-RR 2003, 800 = OLGR 2003, 44 = RNotZ 2003, 42 = ZEV 2003, 470:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Altersvorsorgevollmacht, deren zugrunde liegendes Auftragsverhältnis darauf zugeschnitten ist, dem Bevollmächtigten für den Fall der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] des Vollmachtgebers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einzuräumen, die uneingeschränkt der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretungsmacht]] eines für [[Aufgabenkreis|alle Angelegenheiten]] des Betreuten bestellten Betreuers entspricht, erlischt mit dem Tode des Vollmachtgebers auch für den Bereich der [[Vermögensverwaltung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 7.7.2014, 34 Wx 265/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2015, 36 = DNotZ 2014, 677 = FamRZ 2014, 1942 = FGPrax 2014, 199=  JurionRS 2014, 19900 = NJW2014, 3166  = NotBZ 2015, 62 = ZErb 2015, 29 = ZEV 2014, 615&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, die zur Vermeidung einer ge-richtlich angeordneten Betreuung erteilt worden ist (Formular aus &amp;quot;Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter&amp;quot;). &lt;br /&gt;
# Bei einer Altersvorsorgevollmacht, die im Weg eines Auftragsverhältnisses dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht entsprechend dem Umfang der Ver-tretungsmacht eines Betreuers einräumen soll, ist davon auszugehen, dass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung erlischt, sofern nichts anders geregelt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg Urteil v 8.10.2015, 1 U 72/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine mit der Betreuung kongruente Vollmacht erlischt, wie die Betreuung auch, mit dem Tod des Vollmachtgebers. Da die Betreuung nicht die Totenfürsorge umfasst, spricht also nichts dafür, dass der Kläger allein auf Grund der Vorsorgevollmacht zur Totenfürsorge berechtigt wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2019, 7 U 238/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Recht von Angehörigen, aufgrund einer Vorsorgevollmacht Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen zu nehmen, gegen dessen ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Vollmacht kann eine Betreuung vermeiden==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viele Menschen empfanden die Entmündigung, die bis 1991 der Bestellung eines Vormundes vorausging, als erheblichen Einschnitt in ihre Rechte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem [[Betreuungsgesetz]] ergaben sich deutliche Verbesserungen für Betroffene im gerichtlichen Verfahren. Dennoch haben auch weiterhin viele Menschen die Befürchtung, dass über ihren Kopf hinweg entschieden und durch das Gericht eine Person als Betreuer bestellt wird, die von ihnen nicht gewünscht ist. Tatsächlich sind Wünsche der Betroffenen vom Gericht nicht ausnahmslos zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deshalb wurde bereits mit dem [[Betreuungsgesetz]] 1992 die Vorrangigkeit der selbst bestimmten Betreuungsvorsorge festgelegt ({{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 2 BGB jetzt § 1814 Abs. 3 BGB). Danach darf auch dann kein Betreuer bestellt werden, obwohl die medizinischen [[Betreuungsvoraussetzung]]en vorliegen, wenn die Hilfe durch einen Bevollmächtigten genau so gut wie durch einen Betreuer erfolgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Selbstbestimmung]] bei der Auswahl===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein wichtiger Aspekt hierbei ist es, dass man im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht völlig eigenständig die Person auswählen kann, der man die Wahrnehmung der eigenen Rechte und Pflichten für den Fall überträgt, dass man sich selbst nicht mehr um sich zu kümmern vermag. Dies hat zum einen den Vorteil, dass man selbst entscheidet, wer und in welchem Umfang vertretungsberechtigt sein soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es hat den Nachteil, dass keine neutrale Stelle, wie das [[Betreuungsgericht]], überprüft, ob die als Vertreter ausgewählte Person in der Lage ist, die ihr gestellten Aufgaben angemessen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Bestellung eines Betreuers dagegen soll sich das Gericht davon vergewissern, ob die als Betreuer vorgesehene Person z.B. eigene wirtschaftliche Interessen an der Tätigkeit hat, die eine Aufgabenwahrnehmung für den Betroffenen erschweren oder unmöglich machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertrauensverhältnis muss vorhanden sein===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Letztlich bedeuten diese Feststellungen, dass es dringend angebracht ist, einen Vorsorgebevollmächtigten nur dann zu bestellen, wenn im engen familiären und sozialen Umfeld eine Person vorhanden ist, die bereit und in der Lage ist, die ihr möglicherweise übertragenen Pflichten zu erfüllen und die das uneingeschränkte Vertrauen des Vollmachtgebers verdient.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte man über eine solche Vertrauensperson nicht verfügen, ist es möglicherweise angebrachter, statt einer Vorsorgevollmacht eine [[Betreuungsverfügung]]  zu verfassen und dem Vormundschaftsgericht die letztendliche Entscheidung über die [[Betreuerbestellung|Betreuerauswahl]] und die [[Beaufsichtigung|Überwachung des Betreuers]] zu überlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kaum gerichtliche Kontrolle vorhanden===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Unterschied zum Betreuer, der durch das Betreuungsgericht umfassend beaufsichtigt wird, unterliegt der Bevollmächtigte nur bei der Entscheidung über gefährliche [[Heilbehandlung]]en nach {{Zitat de §|1829|bgb}} Abs. 5 BGB  und [[Unterbringung|freiheitsentziehende Maßnahmen]] nach {{Zitat de §|1831|bgb}} Abs. 5 BGB der Genehmigungspflicht des [[Betreuungsgericht]]es.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besteht die dringende Gefahr, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entspricht und dadurch die Person oder das Vermögen des Vollmachtgebers erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht anordnen, dass der Bevollmächtigten die Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, § 1820 Abs. 4 Nr. 1 BGB. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und der Betreuer zu verpflichten, die Vollmachtsurkunde wieder an den Bevollmächtigten herauszugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat demgegenüber auch jährlich über seine Tätigkeit beim Gericht zu berichten und in vielen Fällen die gesamte [[Vermögenssorge|Vermögensverwaltung]] offen zu legen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gefahr: Erlaubnis von [[Insichgeschäft|InSich-Geschäften]]===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat de §|181|bgb}} BGB verbietet grundsätzlich, dass ein Vertreter Rechtsgeschäfte tätigt, in denen er auf beiden Seiten des Vertrags auftritt, einmal als Vertreter eines anderen und einmal als eigene Person. So ist es einem Betreuer verboten, vom Betreuten etwas zu erwerben oder sich schenken zu lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einer Vollmacht ist es hingegen möglich, den Bevollmächtigten vom Verbot solcher In-Sich-Geschäfte zu befreien. Eine solche Befreiung ließe eine [[Schenkung]] aus dem Vermögen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten zu. Soweit es um [[Grundstück]]sgeschäfte geht, ist die Befreiung von {{Zitat de §|181|bgb}} BGB nur mit notarieller Beurkundung der Vorsorgevollmacht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 28. 1. 2014 – II ZR 371/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2014, 480:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Vertrag ist wegen sittenwidriger Kollusion nichtig, wenn ein von den Voraussetzungen des § 181 BGB befreiter Bevollmächtigter seine Vollmacht missbraucht, um mit sich als Geschäftsgegner ein Geschäft zum Nachteil des Vertretenen abzuschließen. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Vertreter einen arglosen Untervertreter einschaltet oder er aufgrund seiner Vertretungsmacht einen weiteren, arglosen (Mit) – Vertreter zu dem Geschäft veranlasst und so das Insichgeschäft verschleiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuung ist gegenüber Vollmacht nachrangig===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 3 Nr. 1 BGB stellt eindeutig klar, dass eine Vollmacht, soweit sie genau so gut wie eine Betreuung ist, vorrangig ist. Hierdurch ist klar festgelegt, dass eine selbst bestimmte Hilfe gegenüber einer staatlich bestimmten Hilfe vorzuziehen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Indes kann als erstes unklar sein, ob überhaupt eine Vollmacht rechtswirksam zustande gekommen ist. Dies ist z.B. dann strittig, wenn eine Vollmacht, die eigenhändig erteilt wurde, kein Datum enthält oder von dritter Seite die Vermutung aufgestellt wird, dass einem Menschen, der schon krankheitsbedingt beeinträchtigt ist, eine Unterschrift unter eine vorformulierte Vollmachtsurkunde „untergeschoben“ wurde, ohne dass der Betreffende noch verstehen konnte, was er unterschrieben hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solchen Befürchtungen kann am besten dadurch vorgebeugt werden, dass eine Vollmacht notariell beurkundet wird. Auch eine Unterschriftsbeglaubigung, z.B. durch die [[Betreuungsbehörde]] kann helfen, Zweifeln an der Rechtswirksamkeit zu begegnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch die [[Betreuungsvoraussetzung#Rechtsprechung_zum_Vollmachtsvorrang|Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 28.01.2026, XII ZB 441/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ehefrau ist als Bevollmächtigte Beteiligte am erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG berechtigt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zu führen, mit der eine [[Kontrollbetreuer|Kontrollbetreuung]] angeordnet worden ist&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bestehende Betreuung muss ggf. aufgehoben werden===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht selten kommt es vor, dass eine Betreuung durch das Betreuungsgericht angeordnet wird und erst danach eine Vollmacht bekannt wird. Nach der Regelung des {{Zitat de §|1814|bgb}} Abs. 2 BGB muss dann geprüft werden, ob die Betreuung wieder aufzuheben ist. Soweit ein Betreuer eine Vorsorgevollmacht auffindet, hat er sie unverzüglich dem Betreuungsgericht zu melden ({{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1820 Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es muss dann verglichen werden, für welche Aufgaben ein Bevollmächtigter bestellt wurde. Überschneiden sich Vollmacht und [[Aufgabenkreis|Betreueraufgabenkreis]], ist grundsätzlich die Betreuung aufzuheben. Sind die Bereiche nur teilweise überschneidend, ist ggf. der Aufgabenkreis des Betreuers auf die Bereiche einzuschränken, die von der Vollmacht nicht umfasst sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bei Missbrauch kann der Betreuer widerrufen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings wird in einer solchen Situation auch festzustellen sein, warum es zur Betreuerbestellung kam und nicht der Bevollmächtigte schon von sich aus zuvor tätig geworden ist. Möglicherweise wusste der Bevollmächtigte gar nichts davon, dass er in einer Vollmacht eingesetzt wurde und ist nicht an der Vollmachtstätigkeit interessiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vielleicht ist auch die Durchführung des [[Betreuungsverfahren]]s ein Hinweis, dass sich der Bevollmächtigte, anders als vom Vollmachtgeber gewünscht, nicht in geeigneter Weise um den Vollmachtgeber kümmert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In derartig gelagerten Fällen kann es sein, dass das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass die Vollmacht im Einzelfall keine geeignete Alternative zur Betreuung darstellt. In solchen Fällen wird der Betreuer in der Regel als [[gesetzlicher Vertreter]] des Vollmachtgebers einen Vollmachtswiderruf ({{Zitat de §|671|bgb}} BGB) erwägen. Laut BGH war der Widerruf nur möglich, wenn dies ausdrücklich als Aufgabenkreis genannt wurde. Seit 1.1.23 gibt es stattdessen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung zum Vollmachtswiderruf, § 1820 Abs. 5 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 1.1.2023 kann das Betreuungsgericht auch bis zur Klärung der Sachlage vorübergehend „suspendieren“, d.h., dem Bevollmächtigten wird untersagt, von der Vollmacht Gebrauch zu machen (§ 1820 Abs. 4 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschluss v 28.7.2015 - XII ZB 674/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, WM 2015, 1670&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Der Betreuer kann eine Vorsorgevollmacht nur widerrufen, wenn ihm diese Befugnis als eigenständiger Aufgabenkreis ausdrücklich zugewiesen ist (Abgrenzung zu den Senatsbeschl v 13.11.2013 XII ZB 339/13 FamRZ 2014, 192 und v 1.8.2012 XII ZB 438/11 FamRZ 2012, 1631).&lt;br /&gt;
# Dieser Aufgabenkreis darf einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betroffenen geeignet erscheinen.&lt;br /&gt;
# Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen. - Hinweis: hinfällig seit 1.1.23 aufgrund der Neuregelung des § 1820 Abs. 5 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 31. Juli 2024 - XII ZB 75/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Suspendierung einer Vorsorgevollmacht setzt die Prognose voraus, dass der Bevollmächtigte trotz angeordneter (Kontroll-)Betreuung nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handeln und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährden wird, insbesondere weil zu erwarten ist, dass der Bevollmächtigte den Weisungen des (Kontroll-)Betreuers nicht folgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Lübeck, Beschluss vom 24.10.2024, 7 T 475/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Zur Beschwerdebefugnis eines Kontobevollmächtigten bei Anfechtung eines Suspendierungsbeschlusses nach § 1820 Abs. 4 BGB.&lt;br /&gt;
#Zur Frage, ob eine Kontovollmacht den Regelungen in § 1820 BGB unterfällt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Kontrollbetreuer]] kann bestellt werden===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt jedoch Situationen, in denen parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das [[Betreuungsgericht]] zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren.  In diesem Fall ist dann eine [[Kontrollbetreuer|Betreuung]] möglich, die als alleinigen [[Aufgabenkreis]] die Überwachung des Bevollmächtigten beinhaltet ({{Zitat de §|1815|bgb}} Abs. 3 BGB i.V.m. § 1820 Abs. 3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es müssen hierfür keine Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen, es reicht aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Vollmachtstätigkeit besteht, z.B. bei großen Vermögenswerten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kontrollbetreuer#Voraussetzungen_f.C3.BCr_Kontrollbetreuerbestellung|Rechtsprechung zur Kontrollbetreuerbestellung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kontrollbetreuer hat Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Kontrollbetreuer]] nach § 1815 Abs. 3 BGB BGB  i.V.m. § 1820 Abs. 3 BGB, hat gegenüber dem Bevollmächtigten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche. Er kann also z.B. die Vorlage von Unterlagen aus der Vollmachtstätigkeit verlangen. Ergeben sich Anzeichen für einen Vollmachtsmissbrauch, kann er die Vollmacht oder einen Teil der Vollmacht widerrufen, § 1820 Abs. 5 Satz 1 BGB. Hierfür bedarf er der Genehmigung des Betreuungsgerichts, § 1820 Abs. 5 Satz 2 BGB. Danach muss das Betreuungsgericht neu über den Umfang der Betreuung entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Ein Kontrollbetreuer kann bestellt werden, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen, und Umfang und Schwierigkeit der von dem Bevollmächtigten zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung des Bevollmächtigten als angezeigt erscheinen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Wird nach schriftlichem Vorschlag des Betroffenen zur Auswahl eines Betreuers und vor Eintritt der Voraussetzungen von § 1814 Abs. 1 BGB dem Vorgeschlagenen Generalvollmacht erteilt, so schließt dies die Bestellung eines Vollmachtsbetreuers nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ein Betreuer mit dem Aufgabenbereichen &amp;quot;Geltendmachen von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten&amp;quot; (Kontrollbetreuer) kann die betreffende Vollmacht nach Genehmigung des Betreuungsgerichts widerrrufen, wenn eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere zu befürchten ist und mildere Maßnahmen zu Abwehr des Schadens nicht geeignet erscheinen, § 1820 Abs. 5 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. § 1815 Abs. 3 BGB kann als Aufgabenbereich eines Betreuers auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten ggü. seinen Bevollmächtigten bestimmt werden. &lt;br /&gt;
Das setzt voraus, dass eine Vollmacht wirksam erteilt ist und noch fortbesteht. Die Vollmacht wird durch Rechtsgeschäft erteilt; die Geschäftsfähigkeit des die Vollmacht Erteilenden ist deshalb Wirksamkeitsvoraussetzung. Andererseits erlischt die Vollmacht durch Fortfall der [[Geschäftsfähigkeit]] grundsätzlich nicht (§ 168 S. 1, 672 S. 1 BGB). Die Vollmacht kann aber widerrufen werden (vgl. § 168 S. 2, 3 BGB), und zwar auch durch einen Bevollmächtigten, wenn dessen Vollmacht so weit reicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos]], [[Bankvollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Patientenvertreter]], [[Betreuungsverfügung]], [[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde]]! [[Vorsorgeregister]], [[Vorsorgeregisterverordnung]], [[Kontrollbetreuer]], [[Vertretung gegenüber Behörden]]&lt;br /&gt;
* [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Selbstbestimmung]], [[Vollmachtswiderruf]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Podcasts und Videos==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-104-timeout-wen-sie-ab-2023-suspendieren-koennen/ Podcast betroyt.de zur Suspendierung der Vollmacht nach § 1820 Abs. 4 BGB]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
[[Bild:Buecher.jpg|right]]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3497016934/internetsevon-21 Ernst Ankermann: Sterben zulassen. Selbstbestimmung und ärztliche Hilfe am Ende des Lebens. München u. Basel 2004], ISBN 3-497-01693-4&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802936922/internetsevon-21 Bittler: Patiententestament und andere Vorsorgemöglichkeiten für Krankheit und Alter ], ISBN 3802936922&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3899352092/internetsevon-21 Bühler: Betreuungsrecht und Patientenverfügungen im ärztlichen Alltag], ISBN 3899352092&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3150180694/internetsevon-21 Bundesärztekammer: Empfehlungen zur Patientenaufklärung, in Wiesing, Urban (Hrsg.): Ethik in der Medizin, Stuttgart 2000, S. 101 ff], ISBN 3-15-018069-4 &lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3837502236/internetsevon-21 Coeppicus: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Sterbehilfe, Klartext-Verlag 2009], ISBN 978-3-8375-0223-7&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3609164514/internetsevon-21 Coeppicus: Das &amp;quot;Gesetz über Patientenverfügungen&amp;quot; und Sterbehilfe, ecomed-Verlag 2010], ISBN 978-3609164519&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/340653063x/internetsevon-21 Justizministerium Bayern: Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter ], ISBN 340653063x&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825849864/internetsevon-21 Kielstein/Sass: Patientenverfügung und Betreuungsvollmacht ], ISBN 3825849864&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3451050447/internetsevon-21 Klie/Student: Die Patientenverfügung. Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen ], ISBN 3451050447&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3811430645/internetsevon-21 Klie/Bauer: Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten richtig beraten, 2. Auflage 2005 ], ISBN 3811430645&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580321/internetsevon-21 Knieper: Patiententestament - ARD Ratgeber Recht ], ISBN 3423580321&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580410/internetsevon-21 Knieper: Vorsorge fürs Alter- ARD Ratgeber Recht ], ISBN 3423580410&lt;br /&gt;
* [https://www.amazon.de/Patiententestament-Patientenverfügung-respektiert-Checkliste-Patientenausweis/dp/3936065039  Knieper/Walther: Patiententestament - Patientenverfügung - damit mein Wille respektiert wird- Antworten auf Ihre Fragen (Broschüre) ]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3825849155/internetsevon-21 May: Autonomie und Fremdbestimmung bei medizinischen Entscheidungen für Nichteinwilligungsfähige; Münster, 2000], ISBN 3-8258-4915-5&lt;br /&gt;
* [https://www.amazon.de/Möglichkeiten-einer-standardisierten-Patientenverfügung-Bundesministeriums/dp/382586894X Meran u.a.: Möglichkeiten einer standardisierten Patientenverfügung ], ISBN 3825862143&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3896552015/internetsevon-21  Müller: Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis], ISBN 3896552015&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3093057639/internetsevon-21 Platz, Siegfried, Die Vorsorgevollmacht in der Bank- und Sparkassenpraxis, 2. Auflage, Stuttgart 2007], ISBN: 978-3-09-305763-2&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056967/internetsevon-21 Putz/Steldinger: Patientenrechte am Ende des Lebens, 3. Aufl. 2007 ], ISBN 3423056967&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3824050161/internetsevon-21 Rudolf/Bittler: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung ], ISBN 3824050161&lt;br /&gt;
* [https://web.archive.org/web/19990503012856/http://www.ruhr-uni-bochum.de/zme/mm-100-124.htm#mm_111 Sass/Kielstein: Die medizinische Betreuungsverfügung in der Praxis ]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/342807730X/internetsevon-21 Schöllhammer: Die Rechtsverbindlichkeit des Patiententestaments ], ISBN 342807730X&lt;br /&gt;
* [https://www.amazon.de/Patiententestament-Verfügungen-medizinischer-juristischer-theologischer/dp/3879990484/ Stier/Wurm/Wurm: Patiententestament ]&lt;br /&gt;
* [https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/altersvorsorge-rente/patientenverf%C3%BCgung-12326 Verbraucherzentrale: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769402715/internetsevon-21 Walter: Die Vorsorgevollmacht ], ISBN 3769402715&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540419004/internetsevon-21 Wienke/Lippert: Der Wille des Menschen zwischen Leben und Sterben ], ISBN 3540419004&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406526802/internetsevon-21 Winkler, Matthias: Vorsorgeverfügungen - Patientenverfügung, Vorsorgeverfügung, Betreuungs- und Organverfügung, 2. Aufl., München 2005 (Beck´sche Musterverträge Band 44)], ISBN 3-406-52680-2&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3636012207/internetsevon-21 WISO - Vorsorgeplaner ], ISBN 3636012207&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056622/internetsevon-21 Christian Zehenter: Patientenratgeber, 2. Aufl., München 2002], ISBN 3-423-05662-2&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3503120424/internetsevon-21 Zimmermann: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung für die Beratungspraxis; 2. Auflage Berlin 2010]; ISBN 978350312042&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*Arens: Autonomie in Fesseln – Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis an den Schranken des Rechtsberatungsgesetzes; BtPrax 2005, 163&lt;br /&gt;
*Bauer/Klie: Information und Beratung zur Vorsorgeverfügung; BtMan 2006, 78&lt;br /&gt;
*Bienwald: Der materiall-rechtlich Bevollmächtigte als Verfahrensbevollmächtigter seines Auftraggebers im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers gem. § 1896 Abs. 3 BGB; Rpfleger 2009, 290&lt;br /&gt;
*Bienwald: Zum Widerruf von Vollmachten; BtPrax 2015, 230&lt;br /&gt;
*Böhm: Die Suspendierung von Vorsorgevollmachten nach dem neuen § 1820 Abs. 4 BGB; FamRZ 2022, 1253&lt;br /&gt;
*Bund: Die Notarkosten bei Vorsorgevollmacht mit Betreuungs- und Patientenverfügung; JurBüro 4/2004&lt;br /&gt;
*[[Unterschriftsbeglaubigung|Deinert: Unterschriftsbeglaubigung durch die Betreuungsbehörde; BtMan 1/2005]]&lt;br /&gt;
*Deinert: Stärkung der Vorsorgevollmacht - aber wie? BtPrax 2017, 59&lt;br /&gt;
*Diehn: Das Ausdrücklichkeitsgebot des neuen § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB; FamRZ 2009, 1958&lt;br /&gt;
*Dodegge: Selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit eines Vollmachtgebers bei Errichtung oder Widerruf der Vollmacht, FamRZ 2010, 1788&lt;br /&gt;
*ders.: Zu praktischen Problemen mit Vorsorgevollmachten; ZEFQ2008, 156 &lt;br /&gt;
*Görk: Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer - ein zentraler Baustein bei der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts; FPR 2007, 82&lt;br /&gt;
*Grunewald: „Die Verwendung post- und transmortaler Vollmachten zum Nachteil des Erben.“ In: ZEV 2014, 579&lt;br /&gt;
*Heyder: Kooperation von sozialpädagogisch ausgebildeten Betreuern mit Rechtsanwälten auf Grundlage einer Vorsorgevollmacht; BtMan 2007, 8&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / B. Schumacher (2002): Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen: Handhabung in der Praxis, BtPrax 2000, 191&lt;br /&gt;
*Jordans: Anordnung einer Betreuung trotz Vorliegen einer Vollmacht, MDR 2015, 1045&lt;br /&gt;
*Kropp: Die Vorsorgevollmacht; FPR 2012, 9&lt;br /&gt;
*Kurze: Die Vollmacht nach dem Erbfall; ZErb 2008, 399&lt;br /&gt;
*Kurze: Haftung des Bevollmächtigten und des Betreuers; ErbR 2010, 314&lt;br /&gt;
*Kurze: Tätigkeit des Vorsorgebevollmächtigten aus anwaltlicher Sicht; BtPrax 2018, 47&lt;br /&gt;
*Locher: Vorsorge durch Vollmachtserteilung; FamRB 2004, 30&lt;br /&gt;
*Locher: Notwendigkeit der Differenzierung zwischen Wirksamkeit und Akzeptanz der Vorsorgevollmacht, FamRB 2016, 197&lt;br /&gt;
*Nedden-Boeger: Der Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer; FamRZ 2014, 1589&lt;br /&gt;
*Oertel: Zur Hemmung der Verjährung im Fall des Missbrauchs einer Vorsorgevollmacht; ZErb 2020, 1&lt;br /&gt;
*ders.: Die Vorsorgevollmacht in der betreuungsgerichtl. Praxis, BTpRax 2019, 87&lt;br /&gt;
*Regenfus: Die ungewollte Empfangsvertretung bei zur Vorsorge erteilten Generalvollmachten, NJW 2023, 3609&lt;br /&gt;
*Renner: Die von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht; BtPrax 2006, 174&lt;br /&gt;
*Rösler: Formbedürftigkeit der Vollmacht, NJW 1999, 1150&lt;br /&gt;
*Röthel/Heßeler: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im englischen Erwachsenenschutzrecht: Mental Capacity Act 2005; FamRZ 2006, 529&lt;br /&gt;
*Seifert: Zur Stärkung der Patientenautonomie in Frankreich; FamRZ 2006, 11&lt;br /&gt;
*Spanl: Zur Formbedürftigkeit einer Vorsorgevollmacht; RPfleger 9/2006&lt;br /&gt;
* Spernath, Widerruf und Suspendierung einer Vorsorgevollmacht, FamRZ 2024, 663&lt;br /&gt;
*Student: Was nützen vorsorgliche Verfügungen für das Lebensende?; BtMan 2006, 69&lt;br /&gt;
*Tersteegen: Bankgeschäfte mittels Vorsorgevollmacht - Verpflichtung der Banken zur Anerkennung von Vorsorgevollmachten?, NJW 2007,  1717&lt;br /&gt;
*Walther: Widerruf einer (Vorsorge)Vollmacht durch den Betreuer; BtPrax 2019, 92&lt;br /&gt;
*Werner: Trans- und postmortale Vollmachten als Instrument der Vermögensnachfolge, ZErb 2019, 137&lt;br /&gt;
*Winkler: Grenzen der Vorsorgevollmacht; BtMan 2006, 81&lt;br /&gt;
*Wüstenberg: Die Patientenverfügung und andere Vorsorgeregelungen in der anwaltlichen Beratung; JA 2006,64&lt;br /&gt;
*Wurzel: Erfahrungen bei der Beratung zur Vorsorgevollmacht bei älteren Menschen – ein Praxisbericht, BtPrax 2002, 230&lt;br /&gt;
*Zimmermann: Die Vorsorgevollmacht in der Zwangsvollstreckung; DGVZ 2010, 221&lt;br /&gt;
*ders.: Vorsorgevollmacht und Rechtsberatungsgesetz, BtPrax 2001, 202&lt;br /&gt;
*[http://www.seniorenwissenschaften.de/wp-content/uploads/2011/01/Gutachten%20Kester-Haeusler-Stiftung%20_2_.pdf ders.: Gutachten zum Honoraranspruch des Vorsorgebevollmächtigten (PDF; 2010)]&lt;br /&gt;
*ders.: Die vergütung des Vorsorgebevollmächtigten, FamRZ 2013, 1535&lt;br /&gt;
*ders.: Die Formulierung der Vorsorgevollmacht, NJW 2014, 1573&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===wissenschaftliche Untersuchungen===&lt;br /&gt;
*[http://www.psychiatrierecht.de/vortraege.htm Vortrag von RA Saschenbrecker: Das Modell der Privatautonomie der Vorsorgevollmacht]&lt;br /&gt;
*Hoffmann, P.M. / B. Schumacher (2002): Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen: Handhabung in der Praxis&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
===Formulare zu Vorsorgevollmachten===&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
*[https://www.patientenverfuegung.digital/ Vorsorgevollmacht kostenlos online erstellen] (Patientenverfügung.digital)&lt;br /&gt;
*[http://www.zme-bochum.de/downloads/de/patientenverfuegung/02._Vollmacht_in_Gesundheitsangelegenheiten.pdf Gesundheitsvollmacht (Ruhr-Uni-Bochum, ZME)]&lt;br /&gt;
*[http://www.medizinethik.de/verfuegungen.htm Vorsorgevollmachten (Übersicht Ruhr-Uni Bochum)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Formulare zu Patientenverfügungen===&lt;br /&gt;
*[https://www.patientenverfuegung.digital/ Patientenverfügung kostenlos online erstellen] (Patientenverfügung.digital)&lt;br /&gt;
*[http://www.zme-bochum.de/downloads/de/patientenverfuegung/03._Leben_und_Sterben_in_Gottes_Hand.pdf Patientenverfügung mit Gesundheitsvollmacht, christlich geprägt (Ruhr-Uni-Bochum, ZME)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesaerztekammer.de/patienten/patientenverfuegung/ Patientenverfügung (Vorschlag der Bundesärztekammer)]&lt;br /&gt;
*[http://www.ekd.de/patientenvorsorge/ Christliche Patientenverfügung (Ev./Kath. Kirche)]&lt;br /&gt;
*[https://www.janolaw.de/familienrecht/vorsorge/vorsorgeassistent/patientenverfuegung.html Patientenverfügung online erstellen (Janolaw)]&lt;br /&gt;
*[http://www.medizinethik.de/verfuegungen.htm Patientenverfügungen (Übersicht Ruhr-Uni Bochum)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sonstiges===&lt;br /&gt;
*[https://www.berlin.de/polizei/aufgaben/praevention/vollmachtsmissbrauch/ Infos des LKA Berlin zum Vollmachtsmissbrauch]&lt;br /&gt;
*[https://www.patientenverfuegung.digital/ratgeber/vorsorgevollmacht Ratgeber zur Vorsorgevollmacht] von [https://www.patientenverfuegung.digital Patientenverfügung.digital]&lt;br /&gt;
* [https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Patienten/Hinweise_Patientenverfuegung.pdf Handreichungen der Bundesärztekammer für Ärzte zum Umgang mit Patientenverfügungen, Stand November 2018 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsalternativen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Testierf%C3%A4higkeit&amp;diff=65680</id>
		<title>Testierfähigkeit</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Testierf%C3%A4higkeit&amp;diff=65680"/>
		<updated>2026-06-04T14:39:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Zeitschriftenbeiträge */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Schreiben.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Vorbemerkung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Einwilligungsvorbehalt]] darf nicht auf Verfügungen von Todes wegen erstreckt werden ({{Zitat de §|1825|bgb}} Abs. 2 BGB). Der Betreute kann also nach eigenem Gutdünken Testamente abfassen und Erbverträge schließen; er braucht den Betreuer nicht fragen. Einzelheiten vgl. Hahn FamRZ 1991, 27.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Testament==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Errichtung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Testament handelt es sich um eine Bestimmung, was nach dem Tod aus dem Vermögen der verstorbenen Person wird. Das Recht auf Bestimmung auch über den Tod hinaus wird aus dem [[Grundrechte|Grundrecht]] auf Eigentum ({{Zitat Art|14|gg}} Grundgesetz) hergeleitet.Der Erblasser muss ein Testament persönlich errichten, §§ 2064, 2065 BGB. Die mit dieser Vorschrift gesicherte Testierfreiheit stellt ein höchstpersönliches, unübertragbares Recht dar. &lt;br /&gt;
Während sich § 2064 BGB nach seinem Wortlaut nur auf letztwillige Verfügungen in der Form des Testaments bezieht, richtet sich das Verbot der Drittbestimmung in § 2065 BGB an alle letztwilligen Verfügungen. § 2064 BGB gilt gleichermaßen für das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament. Etwa gleichlautende Vorschriften existieren für den Erbvertrag (§ 2274 BGB) und eingeschränkt für den Erbverzicht, § 2347 Abs. 2 BGB.  &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Im Rahmen dieses Persönlichkeitsgebots kommt weder eine Vertretung im Willen, noch eine Vertretung in der Erklärung in Betracht. §§ 164 ff. BGB sind nicht anwendbar. Zulässig ist lediglich die Hilfe eines Dritten, soweit sie auf Beratung und Beistand abzielt. Da der Erblasser die gesetzliche Möglichkeit hat, durch letztwillige Verfügung von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, soll er sich dieser Verantwortung nicht durch die Einschaltung eines Vertreters entziehen können (BGHZ 15, 199 f.). Dabei wird dieser in § 2064 BGB aufgestellte Grundsatz der Unzulässigkeit der Willensvertretung durch § 2065 BGB konkretisiert.  &lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Für eine solche Verfügung von Todes wegen (Testament = letzter Wille) ist auch ein [[Einwilligungsvorbehalt]] nicht möglich, somit können anders als im früheren Vormundschaftsrecht (vor 1992) auch Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, grundsätzlich ein Testament errichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings besagt § 2229 Abs. 4 BGB, dass eine Person, die wegen [[intellektuelle Beeinträchtigung|geistiger Störungen]] die Bedeutung einer Willenserklärung nicht zu erkennen und danach zu handeln vermag, kein Testament errichten kann (siehe auch unter § 104 Ziffer 2 BGB). Eine solche geistige Einschränkung hebt die Testierfähigkeit auf, wenn der Testierende nicht mehr die Tragweite seiner Entscheidungen erkennen und seinen [[freier Wille|Willen frei]] von Einflüssen dritter Personen bilden und äußern kann. Testierunfähigkeit ist eine Sonderform der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (BayObLG FamRZ 2005, 2019 = NJW-RR 2005, 1025 = ZEV 2005, 345).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob eine solche Testierunfähigkeit vorliegt, ist vom Nachlassgericht bei Erteilung des Erbscheins von Amts wegen zu prüfen (§ 2353 BGB), wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehet. Die Tatsache, dass ein Betreuer bestellt war, beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit (BayObLG 1982, 309 zur Gebrechlichkeitspflegschaft). Bei solchen Zweifeln hat das Nachlassgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers (dh. hier des Betreuten) aufzuklären (zB den Umfang der Cerebralsklerose, der Verwirrtheit) und hierauf das [[Sachverständigengutachten]] eines Psychiaters einzuholen (OLG Hamm Rpfleger 1989, 23). Das Gutachten, das früher anlässlich der [[Betreuungsverfahren|Bestellung des Betreuers]] erstellt wurden, wird dem neuen Sachverständigen hier u.U. wertvolle Hilfe leisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 11 I Satz 1 BeurkG soll der Notar die Beurkundung ablehnen, wenn einem der Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Testierfähigkeit fehlt. Bei Zweifeln daran soll der Notar diese nach § 11 Absatz 1 Satz 2, § 28 BeurkG in der Niederschrift feststellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Notar die Testierfähigkeit positiv feststellen kann. Hierzu fehlt ihm als einem medizinischen Laien bereits die erforderliche Sachkunde (BayObLG, 1Z BR 053/04). Eine Letztentscheidungskompetenz steht dem Notar hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Amtliche Verwahrung eines Testamentes==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Notarielle Testamente werden vom Notar in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben. Auch eigenhändige Testamente können dort in Verwahrung gegeben werden. Dies kann auch von einem Betreuer oder (Vorsorge-)Bevollmächtigten veranlasst werden, so das OLG München. Für die Verwahrung ist eine Gebühr von 75 € (zuzügl 18 € zur Registrierung im zentralen Testamentsregister) zu entrichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 25.6.2012, 31 Wx 213/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, DNotZ 2012, 868 = FamRZ 2013, 156 = MDR 2012, 1295 = NJW-RR 2012, 1288 = Rpfleger 2012, 693:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gesetz fordert nur, dass die Verwahrung auf Verlangen des (zukünftigen) Erblassers erfolgen muss (§ 2248 BGB). Es wird jedoch nicht verlangt, dass die Verwahrung (höchst)persönlich zu erfolgen hat. Im Ergebnis ist deshalb eine Stellvertretung möglich. Die Erteilung der Vorsorgevollmacht ist eine wirksame Ermächtigung zur Stellvertretung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschl. v 12.7.2013, 2 Wx 177/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2013, 216 = NJW-RR 2013, 1421 = Rpfleger 2014, 24:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments stellt eine letztwillige Verfügung dar. Sie setzt daher Testierfähigkeit voraus. Ist diese nicht vorhanden, so kann keine Rückgabe erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Widerruf des Testamentes===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der testierfähige Betreute kann sein Testament jederzeit wirksam widerrufen, der testierunfähige dagegen nicht. Vernichtet der testierunfähige Betreute sein Testament, indem er es wegwirft, bleibt es gültig; eine andere Frage ist, wie die Errichtung des Testaments dann bewiesen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.2000 – 301 T 264/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], kann auch der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer erklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.06.2013 - 15 W 764/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament kann auch gegenüber einem testierunfähigen Ehegatten erklärt werden. Es genügt der Zugang der notariell beurkundeten Widerrufserklärung an einen für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellten Ersatzbetreuer, auch wenn dieser ein Abkömmling des Erblassers ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Altötting, Beschluss v. 08.08.2023 – XVII 152/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ZEV 2024, 111:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Auf Anregung des widerrufswilligen Ehepartners ist eine Betreuung zum Zwecke der Entgegennahme des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments anzuordnen. Es liegt hier einer der wenigen Fälle vor, in denen die rechtliche Betreuung im Drittinteresse berechtigt ist, weil die Betreuerbestellung für den Dritten die einzige Möglichkeit darstellt, seine Rechte diesem gegenüber zu verfolgen.&lt;br /&gt;
# Erforderlich ist die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers, wenn der Betreuer aus Rechtsgründen an der Vertretung gehindert ist, was bei der Entgegennahme des selbst erklärten Widerrufs eines mit der Betreuten errichteten gemeinschaftlichen Testaments der Fall ist.&lt;br /&gt;
# Bei der Auswahl des Ergänzungsbetreuers scheiden sowohl der Widerrufende als auch die Abkömmlinge aus. (Leitsätze der Redaktion) &lt;br /&gt;
# Ist bei einem gemeinschaftlichen Testament der andere Testierende und nun Widerrufende auch Betreuer seines Ehegatten, sollte ein anderer (Ergänzungs-)Betreuer (zur Entgegennahme der Widerrufserklärung) bestellt werden, damit die Wirksamkeit des Rücktritts gesichert ist.&lt;br /&gt;
# Ein Betreuungsinteresse ist gegeben, weil die mit dem Widerruf verbundene Rechtssicherheit auch für den geschäftsunfähigen Ehepartner von Vorteil ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Überprüfung zu Lebzeiten des Testators===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht selten entbrennt nach dem Erbfall ein Streit unter den als Erben in Betracht kommenden Personen über die Frage, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes noch in der Lage war, die Tragweite seiner Verfügung zu erkennen. Das gilt vor allem dann, wenn der Erblasser noch kurz vor seinem Tode sein Testament ändert und damit bestehende Erbaussichten schmälert oder gänzlich beschneidet. Der Betroffene argumentiert meist, der in letzter Sekunde Begünstigte habe die nachlassende Geisteskraft des Erblassers schamlos zu seinem Vorteil ausgenutzt. Es ist dann schwer, im nachhinein zu beweisen, dass der Erblasser nicht mehr testierfähig war und seine letzte Verfügung damit unwirksam ist. Besonders findige potenzielle Erben versuchen deshalb, die Beweislage schon vor dem Versterben des Erblassers zu ihren Gunsten zu sichern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So war es auch im Fall zweier Brüder. Der eine war kinderlos und errichtete ein Testament, in dem er die Tochter seiner verstorbenen Ehefrau zur Erbin einsetzte. Der andere Bruder, der ohne Testament gesetzlicher Erbe wäre, beantragte beim Nachlassgericht im Wege der Beweissicherung ein Gutachten zur Testierfähigkeit des Bruders einzuholen. Er hoffte, damit beweisen zu können, dass der Bruder nicht mehr testierfähig war, was ihm das Erbe gesichert hätte. So nicht, befand das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.01.1997 - 20 W 21/97). Das durch den Grundsatz der Testierfähigkeit anerkannte Interesse des Erblassers, nicht schon zu Lebzeiten über das Schicksal seines späteren Nachlasses Rechenschaft geben und sich von den potenziellen Erben nicht zu Tode prozessieren lassen zu müssen,sei höher zu bewerten als ein wie auch immer geartetes Interesse der potenziellen künftigen Nachlassbeteiligten. Der Antrag auf Einholung eines Gutachten sei deshalb nicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Störungen der Testierfähigkeit ==&lt;br /&gt;
Übergangene Erben machen oft den Einwand geltend, der Erblasser sei wegen einer [[intellektuelle Beeinträchtigung|geistigen Störung]] nicht testierfähig gewesen, das ihnen nachteilige Testament sei daher ungültig. Grundsätzlich gilt: Jeder Mensch ist entweder testierfähig oder testierunfähig. Eine eingeschränkte Testierfähigkeit gibt es im Gegensatz zur beschränkten [[Geschäftsfähigkeit]] nicht. Die Testierfähigkeit ist im Wesentlichen an das Mindestalter von 16 Jahren und das Fehlen bestimmter körperlicher und geistiger Störungen geknüpft. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Faktische Testierunfähigkeit ===&lt;br /&gt;
Faktische Testierunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein ansonsten Testierfähiger sich nicht in den vom Gesetz vorgegebenen Formen Sprache und Schrift ausdrücken und aus diesem Grunde kein Testament errichten kann. Das ist z.B. der Fall, wenn der Erblasser weder lesen, schreiben noch sprechen kann. Gem. § 2247 Abs. 4 BGB, § 2233 Abs. 2 und 3 BGB sind sämtliche Testamentsformen versperrt; seien es das eigenhändige Testament oder das notarielle Testament in Form der mündlichen Erklärung bzw. durch Übergabe einer Schrift.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis: Nach dem Beschluss des BVerfG vom 19.01.1999, BVerfGE 99, 34 = NJW 1999, 1853 = DNotZ 1999, 409 ist aber der generelle Ausschluss schreib- und sprechunfähiger Personen von der Testierfähigkeit verfassungswidrig, sofern auf anderem Wege eine zuverlässige Verständigung mit dem Testator möglich ist (z.B. Gebärdensprache mit Hilfe einer hinzugezogenen Vertrauensperson).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Störungen gem. § 2229 Abs. 4 BGB ===&lt;br /&gt;
Testierunfähigkeit gem. § 2229 Abs. 4 BGB liegt vor, wenn der Erblasser auf Grund krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht erkennen kann&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt es hat,&lt;br /&gt;
*welche Tragweite seine Anordnungen bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Personen (Erben, Vermächtnisnehmer, enterbte Personen usw.) haben,&lt;br /&gt;
*welche Gründe für und gegen die sittliche Berechtigung der Anordnung sprechen&lt;br /&gt;
*seinen Willen nicht frei von Einflüssen Dritter bilden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Relative und partielle Testierunfähigkeit ===&lt;br /&gt;
Durch die Theorien der relativen bzw. der partiellen Testierunfähigkeit ist in der Literatur versucht worden, den für die Testierfähigkeit geltenden Grundsatz &amp;quot;Ganz oder gar nicht&amp;quot; zu durchbrechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Theorie der relativen Testierfähigkeit kann der Erblasser die zur Errichtung eines einfachen Testaments nötige Testierfähigkeit besitzen, während ihm für ein komplexes Testament die Testierfähigkeit fehlt (z.B. Dittmann-Bengel-Reimann § 2229 BGB, Rz 12). Diese Auffassung würde im Prozess zu erheblichen Beweisschwierigkeiten führen und wird von der Rspr. und der herrschenden Lehre abgelehnt (BGH vom 13.05.1959, BGHZ 30, 113, 117; Staudinger-Baumann § 2229 BGB, Rz 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die so genannte partielle Testierunfähigkeit ist abzulehnen (BayObLG vom 31.01.1991, NJW 1992, 248). Krankhafte Störungen der Geistestätigkeit treten gelegentlich nur in bestimmten Lebensbereichen oder gegenüber bestimmten Personen auf. Wenn dadurch eine Testierunfähigkeit auftritt, so kann diese sich aber nur allgemein auf die Errichtung von Testamenten beziehen, nicht nur auf einen Teil des Testaments oder auf Testamente mit bestimmtem Inhalt. Die Testierfähigkeit ist auch in diesen Fällen entweder ganz oder gar nicht gegeben. Die Abgrenzung ist in der Praxis jedoch schwierig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Beeinflussung durch Dritte ===&lt;br /&gt;
Der Erblasser darf nicht auf Grund [[intellektuelle Beeinträchtigung|krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung]] vom Einfluss Dritter (z.B. des Betreuers oder einer Pflegeperson) so abhängig sein, dass er zur Bildung eines [[Freier Wille|freien Willens]] gar nicht mehr in der Lage ist. Auch hier ist jedoch im Einzelfall die Abgrenzung schwierig. Hiervon hängt es jedoch in der Praxis ab, ob eine letztwillige Verfügung nichtig oder nur anfechtbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Testierunfähigkeit wegen [[intellektuelle Beeinträchtigung|geistiger Beeinträchtigung]] ===&lt;br /&gt;
Ob ein letzter Wille unwirksam ist, hängt im Wesentlichen von drei Varianten von Voraussetzungen ab, den materiell-rechtlichen, den medizinischen und den verfahrensrechtlichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gesetzliche Voraussetzungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beurteilung der Frage, ob Testierunfähigkeit gem. § 2249 Abs. 4 BGB vorliegt, ist die Frage entscheidend, ob der Testator auf Grund einer psychischen Störung außer Stande ist, einen [[freier Wille|freien Willen]] zu bilden und danach zu handeln. Drei Voraussetzungen müssen zugleich erfüllt sein, damit Testierunfähigkeit vorliegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung,&lt;br /&gt;
*Unfähigkeit, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen (kognitives Element) und nach dieser Einsicht zu handeln (voluntatives Element),&lt;br /&gt;
*Kausalität, d.h. die fehlende Einsichtsfähigkeit und die fehlende Freiheit der Willensbestimmung müssen auf der geistigen Störung beruhen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die Kriterien erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, für die Erkenntnisse der Medizin zwar von großer Bedeutung, letztlich aber nicht ausschlaggebend sind (Dittmann-Bengel-Reimann, § 2229 BGB Rz 11). Eine Bindung des Gerichts an die Einschätzung eines Sachverständigen besteht daher nicht (BayObLG vom 27.03.1986, FamRZ 1985, 742, 743).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Medizinische Voraussetzungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die krankhafte Störung der Geistestätigkeit und die Geistesschwäche unterscheiden sich nur graduell, d.h., die Geistesschwäche ist eine minderschwere Störung der Geistestätigkeit (Staudinger-Baumann, § 2229 Rz. 17). Die Geistesschwäche ist ihrer Natur nach aber in der Regel dauerhaft, während die krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorübergehend sein kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Verfahrensrechtliche Voraussetzungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tauchen Zweifel an der Testierfähigkeit auf, sind nachfolgende Verfahrenspunkte zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Abwehr von Zweifeln an der Testierfähigkeit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Gültigkeit des Testaments wegen angeblicher Testierunfähigkeit bezweifelt, so kann der eingesetzte Erbe auf Feststellung seines Erbrechts klagen (§ 256 ZPO). Dem erforderlichen Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass gegenüber Banken und Grundbuchamt das Erbrecht normalerweise durch Vorlage des Erbscheins nachgewiesen wird. Unzulässig ist aber die Feststellungsklage von Dritten, die noch zu Lebzeiten des Erblassers dessen Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit feststellen lassen wollen. Ebenso unzulässig ist ein selbstständiges Beweisverfahren mit diesem Inhalt. Denn die bloß tatsächliche Aussicht, Erbe zu werden, ist noch keine schutzwürdige Rechtsposition, außerdem ist das Interesse des zukünftigen Erblassers, vor solchen Prozessen verschont zu werden, vorrangig (OLG Frankfurt/Main vom 30.01.1997, NJW-RR 1997, 581).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zweifel des Nachlassgerichtes&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über die Erteilung des Erbscheins entscheidet das örtlich zuständige Nachlassgericht im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 2353 BGB, §§ 352 ff. FamFG). Die Entscheidung des Gericht kann vom LG als Beschwerdegericht und vom OLG als Gericht der weiteren Beschwerde überprüft werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem vom OLG Hamm am 12.11.1996, FamRZ 1997, 1026 entschiedenen Fall genügte die allgemeine Behauptung, die Erblasserin habe starke Medikamente eingenommen nicht, um konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit hervorzurufen. Das Gericht musste auf Grund dieser Behauptungen keine weiteren Ermittlungen einleiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Solange die Testierunfähigkeit nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, muss von der Testierfähigkeit als Regelfall ausgegangen werden. Kommt das Gericht auf Grund seiner Beweiserhebung zu der Ansicht, dass nicht genügend konkret für eine Testierunfähigkeit sprechende Tatsachen nachgewiesen sind, muss es keinen Sachverständigen beauftragen. Es kann auf Grund eigener Sachkunde von der Testierfähigkeit ausgehen (Bay0bLG vom 05.07.1990, NJW-RR 1990, 1419, 1420).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umgekehrt kann die Testierunfähigkeit nur auf Grund eines [[Sachverständigengutachten]]s festgestellt werden. Der vom Gericht zu bestellende Sachverständige muss Neurologe oder Psychiater sein (BayObLG vom 05.07.1990, NJW-RR 1990, 1419). Das Gericht kann von der Beurteilung des Sachverständigen abweichen, muss sich aber mit dem Gutachten sorgfältig auseinander setzen. Widersprechende Gutachten zwingen nicht automatisch zur Beauftragung eines Obergutachtens. Ein solches ist nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts nur bei besonders schwierigen Fällen, gravierenden Mängeln des Gutachtens oder überlegenen Forschungsmitteln des Obergutachters einzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn in einem Privatgutachten Einwände gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen erhoben werden, muss das Gericht diesen nachgehen und ggf. den Sachverhalt weiter aufklären. Es kann den Sachverständigen zur schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens auffordern, ihn zur weiteren mündlichen Befragung laden oder ein zusätzliches Gutachten einholen. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Frankfurt/Main vom 22.12.1997, NJW-RR 1998, 870).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Undatiertes Testament&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Sonderfall ist das undatierte Testament. Steht die Testierunfähigkeit des Erblassers zu irgendeinem Zeitpunkt fest, nicht aber wann er das Testament errichtet hat, so ist dieses nach § 2247 Abs. 5 BGB als unwirksam anzusehen (BayObLG vom 11.04.1996, NJW-RR 1996, 1160, 1161).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nachträgliche Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers ist oftmals recht schwierig. Besondere Probleme tauchen auf, wenn nicht feststeht, wann das Testament errichtet wurde und der Testierende erheblichen Gesundheitsschwankungen unterlag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einhelliger Meinung in Fachliteratur und Rechtsprechung trägt im Erbscheinverfahren derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit des Erblassers, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit kommt es stets nur auf den Zeitpunkt der Testamentserstellung an. Ob der Erblasser, wie es insbesondere bei Demenzkranken nicht selten vorkommt, vor oder nach dem maßgeblichen Zeitpunkt testierfähig war, spielt keine Rolle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist jedoch das Testament (ausnahmsweise) nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierfähig war, denjenigen, der Rechte aus dem Testament für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war (OLG Jena FamRZ 2005, 2021 = NJW-RR 2005, 1247 = ZEV 2005, 343).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Die Testierfähigkeit beeinträchtigende Krankheitsbilder===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Demenzen sind Folge von Gehirnerkrankungen (z.B. [[Medizinische Begriffe|Alzheimer, Gefäßerkrankung, Creutzfeld-Jakob, Parkinson, AIDS]] etc.), die Gedächtnis, Denken, Orientierung, Auffassung, Rechnen, Lernfähigkeit, Sprache und Urteilsvermögen negativ beeinflussen. Bei bestimmten Formen sind die kognitiven Defizite oft ungleichmäßig. Einsicht und Urteilsfähigkeit können recht gut erhalten sein. In seltenen Fällen kann sich die Frage nach einem so genannten luciden Intervall, d.h. einem vorübergehenden Zustand geistiger Klarheit (und Testierfähigkeit) trotz überwiegender demenzieller Beeinträchtigung stellen. Die Feststellungslast trifft den, der es behauptet (BayObLG vom 13.02.1990, FamRZ 1990, 801). Bei mittelschweren und schweren Demenzen ist in der Regel Testierunfähigkeit anzunehmen. Leichte Demenzformen können Testierunfähigkeit bedingen, wenn zur Symptomatik zusätzlich Wahnsymptome hinzutreten, vor allem wenn sich diese auf das Erbe oder daran Beteiligte beziehen (z.B. Ausschluss eines Erben wegen Eifersuchts- oder Verfolgungswahns).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Organisch bedingten psychischen Störungen liegt eine Hirnfunktionsstörung (z.B. Epilepsie, Hirnverletzungen) zu Grunde. Je nach Ausmaß der organisch bedingten Einschränkungen kann die Testierfähigkeit bei organisch bedingten psychischen Störungen aufgehoben sein. Chronifizierte organisch bedingte psychische Störungen wie z.B. die „Wesensänderung“ eines Epileptikers oder das affektiv-instabile, leicht aufbrausende Wesen eines Schädel-Hirn-Traumatisierten bedingen in der Regel keine Testierunfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Für eine Intelligenzminderung bieten die in psychologischen Tests ermittelten Werte (Intelligenzquotient IQ) lediglich Anhaltspunkte, die durch die Gesamtwürdigung der Betroffenen und ihrer Fähigkeiten zu ergänzen sind. Menschen mit einer leichten Intelligenzminderung (IQ 50-69), daneben werden auch die Begriffe „Schwachsinn“ und „Debilität“ verwendet, erreichen in der Regel volle Unabhängigkeit im Alltagsleben und der Selbstversorgung und können, trotz schulischer Probleme mit Lesen und Schreiben, einen angelernten Beruf ausüben. Bei ihnen wird (falls nicht zusätzliche Störungen wie z.B. Autismus hinzutreten) Testierfähigkeit im Regelfall gegeben sein. Bereits ab mittelgradigen Intelligenzminderungen (IQ 35-49), sind sorgfältige Untersuchungsmaßstäbe an die Fähigkeit zur Einsicht in und zum Handeln nach Willenserklärungen und die Testierfähigkeit anzulegen. Schwere (IQ 20-34) und schwerste (IQ unter 20) Intelligenzminderungen schließen die Testierfähigkeit aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Schizophrene Psychosen: Betroffene glauben, ihre Gedanken, Handlungen und Gefühle seien anderen bekannt, würden von fremden Mächten gelenkt. Bewusstseinsklarheit und intellektuelle Fähigkeiten sind in der Regel nicht betroffen. Unter dem Einfluss akuter Wahnsymptome und Halluzinationen ist eine freie Willensbestimmung und damit auch Testierfähigkeit ausgeschlossen. Nach Abklingen der akuten Symptomatik kann in Ausnahmefällen Testierfähigkeit gegeben sein. Sind Wahnvorstellungen das auffälligste oder einzige Symptom, während Affekt, Sprache, Verhalten und Denken abgesehen von Handlungen, die sich auf den Wahn oder das Wahnsystem beziehen, unauffällig, wird in der Regel von Testierfähigkeit auszugehen sein. Ausnahmen bestehen, wenn sich der Wahn oder das Wahnsystem auf das [[Erbschaft|Erbe]] oder am Erbe beteiligte Personen bezieht, weil dann eine wahnhafte Einschränkung der [[Freier Wille|Willensfreiheit]] vorliegen kann. Enterbt z.B. ein Erblasser seine gesamte Familie, weil er sie in seinem Wahn grundlos des Mordes an seiner verstorbenen Ehefrau bezichtigt, so liegt aus medizinischer Sicht eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor, die der Willensfreiheit entgegensteht. Demgegenüber sieht die geltende Rechtsprechung in „pathologischen Hassgefühlen“ unter Geschwistern keinen Grund für die Annahme von Testierunfähigkeit (Bay0bLG NJW 1992,248), obwohl der hier angewandte „Psychopathiebegriff“ mit der aktuellen psychiatrischen Klassifikation und Diagnostik nicht in Übereinstimmung zu bringen ist (s.u.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Manisch-depressive Zustände (affektive Störungen): Während manischer bzw. depressiver Phasen ist die Stimmung der Betroffenen situationsunangemessen gehoben oder gedrückt, was sich entsprechend im Verhalten äußert. Je nach Schweregrad der Symptomatik kann Testierunfähigkeit sowohl in manischen als auch in depressiven Phasen bestehen, wenn manische Expansivität oder depressive Einengung die freie Willensbestimmung aufheben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Sucht- und Abhängigkeitserkrankungen begründen an sich zunächst keine Zweifel an der Testierfähigkeit der Betroffenen, jedoch nicht, wenn die Suchterkrankung (z.B. chronischer Alkoholismus) zu hirnorganischen Veränderungen (siehe oben Ziffer 2) geführt hat. Testierunfähigkeit besteht außerdem im Rahmen akuter Rausch- und Intoxikationszustände, die jedoch ihrer Natur nach vorübergehend sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Abnorme Persönlichkeiten, Querulanten, Psychopathen: Diese Begriffe sind zu Gunsten einer differenzierten Beschreibung von Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgegeben worden. Im Gegensatz zu schizophrenen Psychosen beschränken sich die Symptome auf den gestörten Bereich der Persönlichkeit und auf damit mittelbar oder unmittelbar verbundene Bereiche. Denken, Fühlen, Wollen, Wahrnehmen und Handeln sind nicht gleichzeitig betroffen. In der Regel liegt keine Einschränkung der Testierfähigkeit vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erbvertrag==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der geschäftsfähige Betreute kann Erbverträge schließen ({{Zitat de §|2275|bgb}} Abs. 1 BGB); dazu braucht er weder die Zustimmung des Betreuers noch die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Betreuungsgerichts]]. Allerdings muss ein Erbvertrag vor einem Notar geschlossen werden ({{Zitat de §|2276|bgb}} BGB). Der Notar soll sich vor einer Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Beteiligten überzeugen (z B., indem er mit ihm ein ausführliches Gespräch führt) und dies in der Urkunde vermerken ({{Zitat de §|11|beurkg}}, {{Zitat de §|28|beurkg}} BeurkG). Dieser Notar-Vermerk ist zwar nicht bindend; auch wenn der Notar den Erblasser für testierfähig hielt, kann also durch ein [[Sachverständigengutachten]] das Gegenteil bewiesen werden. In der Praxis ist dies gleichwohl selten der Fall, weil die Zeugenaussage des Notars entgegen steht. Wer also von einem Betreuten als Erbe eingesetzt werden soll, tut gut daran, den Betreuten zu bitten die Testierung nicht privatschriftlich vorzunehmen, sondern das Testament beim Notar zu errichten; noch besser ist es für den Erbanwärter, wenn mit ihm ein Erbvertrag geschlossen wird, weil der Vertrag unwiderruflich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - XII ZB 450/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Dass der andere Vertragschließende geschäftsunfähig geworden ist, schließt den vertraglich vorbehaltenen Rücktritt vom Erbvertrag ihm gegenüber nicht aus.&lt;br /&gt;
# Der Rücktritt vom Erbvertrag kann bei Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragschließenden jedenfalls grundsätzlich wirksam gegenüber dessen Vorsorgebevollmächtigtem erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aus der [[Rechtsprechung]]:==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, Beschluss vom 05.09.1995, 20 W 107/94,  FamRZ 1995, 635&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Bestellung eines Betreuers mit dem Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Vermögenssorge]] berührt die Testierfähigkeit des Betreuten in der Regel nicht.&lt;br /&gt;
# Aus der vom Gesetz grundsätzlich gewährleisteten Testierfreiheit folgt auch, dass ein Erblasser seine letztwilligen Verfügungen nicht durch vernünftige und von Dritten nachvollziehbare Gründe rechtfertigen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
SACHVERHALT: Eine Erblasserin hatte ihr Testament mit Datum 01.08.1988 erstellt. Verschiedene Personen hatten aus Äußerungen und Verhaltensweisen der Erblasserin in den Jahren 1985 - 1987 Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin. Das Landgericht handelte nicht ermessensfehlerhaft angesichts des Umstandes, dass es die vorgetragenen Einwände als zu allgemein gehalten und zu wenig zeitnah an dem Testament vom 01.08.1988 angesehen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Landgericht war bekannt, dass die Erblasserin im Jahr 1987 einen notariellen Vertrag geschlossen hatte, vor allem im Hinblick auf das vom Landgericht überzeugend erachtete Gutachten des Sachverständigen vom 26.05.1993, der nicht einmal die Vorgänge, die zu der Errichtung einer Gebrechlichkeitspflegschaft für die Betroffene im November 1990 geführt hatten, für ausreichend angesehen hat, um eine Testierunfähigkeit der Erblasserin am 11.11.1990 für erwiesen zu halten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ENTSCHEIDUNG: Ein Erblasser muss seine letztwilligen Verfügungen nicht durch vernünftige und von Dritten nachvollziehbare Gründe rechtfertigen. Es ist allein sein Wille entscheidend. Dies folgt aus der vom Gesetz grundsätzlich gewährleisteten Testierfreiheit (BayObLG, NJW 1992,248,249; Palandt/Edenhofer, a.a.O., Überbl. vor § 2064 Rz.3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AUS DEN GRÜNDEN: Nach § 2229 IV BGB i.d.F. ab 01.01.1992 § 2229 III BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Es genügt für die Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Verfügung hatte; er muss vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihrer Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entsprechend dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet ist ein Erblasser dabei so lange als testierfähig anzusehen, als nicht seine Testierunfähigkeit zur vollen Gewißheit des Gerichts nachgewiesen ist (BayObLG. FamRZ 1994,593; Palandt/Edenhofer, BGB, 54. Aufl., § 2229 Rz.13). Dies gilt selbst dann, wenn für den Erblasser eine Gebrechlichkeitspflegschaft oder eine Betreuung bestanden hat. Die Feststellung für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache hat derjenige zu tragen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft. Diese Grundsätze hat das LG in der angefochtenen Entscheidung richtig angewendet.&lt;br /&gt;
    &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 01.08.1997, BayObLGZ 1997, 256&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Feststellung der Testierunfähigkeit (bei fortgeschrittener Gehirnarteriosklerose):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis gelten auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.&lt;br /&gt;
# Zur Frage des Anscheinsbeweises bei der Feststellung der Testierunfähigkeit infolge fortgeschrittener Gehirnarteriosklerose im Hinblick auf lichte Intervalle.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberste Bayerische Landgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem zwei Beteiligte in einem Erbscheinsverfahren widerstreitende Anträge auf Erteilung eines Erbscheins gestellt hatten. Es war im Wesentlichen die Frage der Testierunfähigkeit einer 87jährigen Erblasserin bei fortgeschrittener Gehirnarteriosklerose im Hinblick auf lichte Intervalle zu klären. In dem dortigen Falle hatte der Vormundschaftsrichter aufgrund des ihm vorliegenden Gutachtens und seines persönlichen Eindrucks von der Erblasserin nur wenige Tage vor der Testamentserrichtung die Überzeugung gewonnen, daß die Erblasserin auf dem geistigen Stand eines Kindes unter sieben Jahren und völlig unselbstständig und in den Händen geschickter Menschen sehr leicht beeinflußbar’ sei (a.a.O., Seite 264). Im anschließenden Entmündigungsverfahren dieser Erblasserin kam der dortige Richter zu dem Ergebnis, daß die Erblasserin wegen ihrer geistigen Störung zu rechtswirksamen Verfügungen über ihr Vermögen nicht mehr in der Lage sei und das eine Entmündigung nur deshalb nicht ausgesprochen werden dürfe, weil die Erblasserin einen kleinen Teil ihrer Angelegenheiten noch selbst besorgen könne und für die Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten eine Pflegschaft ausreiche (a.a.O., Seite 264).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst in einem solchen Fall hielt das BayObLG die Testierfähigkeit nicht für ausgeschlossen, weil die Erblasserin in einem lichten Intervall testierfähig gewesen sein könnte. Die Darlegungen des Gerichts können als grundlegend für viele spätere einschlägige Entscheidungen angesehen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.12.1997 – 20 W 264/95 :  Feststellung der Testierunfähigkeit des Erblassers&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besteht Zweifel daran, dass der Erblasser, bei Errichtung des Testaments, die Bedeutung und Folgen seiner Erklärung aufgrund einer Geisteskrankheit oder Bewusstseinsstörung nicht erkennen konnte, so ist er gem. § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft. Die Beweislast geht auf den gesetzlichen Erben über, wenn er sich auf einen lichten Moment des Erblassers bei Errichtung des Testaments beruft. Das Gericht darf sich nicht allein auf das Gutachten eines Sachverständigen stützen, sondern muss vorweg eine Grundlage dafür schaffen. Ein Gutachten darf nur mit Würdigung aller anderen Aussagen und Beweise herangezogen werden. Ein Privatgutachten ist kein vor Gericht geltendes Beweismittel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Beschluss vom 07.09.1999, NJW 2001, 903 = FamRZ 2000, 912&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Feststellung der Testierunfähigkeit (bei Drohung oder Motivirrtum)/Qualität des Zeugenbeweises:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Erblasser ist solang als testierfähig anzusehen, als seine Testierunfähigkeit nicht bewiesen ist. Die Feststellungslast für die Testierfähigkeit hat derjenige zu tragen, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments des Erblassers beruft.&lt;br /&gt;
# Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß die durch Zeugen oder andere Beweismittel feststellbaren Tatsachen nicht ausreichen können, um den Ausnahmefall der Testierunfähigkeit des Erblassers mit Hilfe eines Sachverständigen zu begründen, darf es davon absehen, ein Gutachten erstellen zu lassen.&lt;br /&gt;
# Zur Anfechtung eines Testaments wegen Drohung und Motivirrtums.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kammergericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem u.a. zu klären war, ob die angeblichen Äußerungen eines Pfarrers gegenüber einer Erblasserin, die Kirche könne sich nicht mehr um sie kümmern, wen sie nicht wunschgemäß testiere, eine Drohung darstellen können. Das Kammergericht legt unter mehrfachem Hinweis auf den oben zitierten Beschluß des BayObLG sehr instruktiv die Anforderungen an die Beweisführung im FGG-Erbscheinsverfahren und die Beweiskraft einzelner Beweismittel dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich des Zeugenbeweises eines Notars: „Auch seiner Aussage durfte das Gericht erhöhte Bedeutung beimessen, da er als Notar gem. § 28 BeurkG von Amts wegen zur Prüfung der Testierfähigkeit vor der Beurkundung verpflichtet war.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich „Laien“zeugen: „Denn bei ihnen handelt es sich ersichtlich um Laien auf humanmedizinischem Gebiet, die auch zur Beurteilung der Voraussetzungen von Testierunfähigkeit nicht besonders geschult sind. Eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung liegt in dem Absehen von ihrer Vernehmung daher nicht.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2000, ZERB 2000, 204&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Recht der Beteiligten auf Einsichtnahme in beigezogene Krankenakten - Will das Nachlassgericht in seiner Entscheidung zur Testierfähigkeit des Erblassers dessen Krankenakte verwerten, so darf es einem Beteiligten, der Einsicht in diese Krankenakte verlangt, die Einsichtsnahme nicht verweigern; anderenfalls liegt ein Verstoss gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. Gegebenenfalls ist die Krankenakte dem vom Antragsteller entsprechend bevollmächtigten Privatgutachter auszuhändigen, wenn der Antragsteller zu substanziiertem Sachvortrag der Hilfe des Privatgutachters bedarf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 19.4.2000 – 1Z BR 159/99 (FamRZ 2001, 55)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Testierfähigkeit setzt nach allg. M. die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet hat und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das schließt auch die Gründe ein, welche für und gegen die Anordnungen sprechen (vgl. BayObLGZ 1999, 205, 211). Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 870; std. Rspr.). Das schließt nicht aus, daß er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt (vgl. BayObLG, FamRZ 1990, 318).&lt;br /&gt;
Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. &lt;br /&gt;
Die Frage, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich nach std. Rspr. in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen SV beantworten (vgl. BayObLG, FamRZ 1985, 742, 743; BayObLGZ 1995, 383, 391 = FamRZ 1996, 566). Allerdings ist die Hinzuziehung eines SV nur erforderlich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (vgl. BayObLG, FamRZ 1998, 1242, 1243).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; OLG Celle, Beschluss vom 28.04.2003, 6 W 26/03; FamRZ 2003, 1700 = NJW-RR 2003, 1093 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache trägt derjenige, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit beruft. Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 2002, 1088 = FamRZ 2002, 497; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870 f.; 1996, 1159).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 17.08.2004, 1Z BR 53/04; FamRZ 2005, 658&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen - Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BayObLG, Beschluss vom 07.09.2004, 1Z BR 73/04; FamRZ 2005, 555&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Testierunfähigkeit bei vaskulären Demenz - Diese Auslegungsregel des {{Zitat de §|2069|bgb}}  BGB kann nicht, auch nicht entsprechend, angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört. Bei einer so genannten vaskulären Demenz ist in der Regel von einer erheblich schwankenden Symptomatik auszugehen. Bei dieser Art der Demenzerkrankung kann nicht ausgeschlossen werden, dass im maßgeblichen Zeitraum der Testamentserrichtung sich Zustände abgewechselt haben, in denen Einsichtsfähigkeit und Willensentschließungsfreiheit des Erblassers noch gegeben waren und in denen diese nicht mehr vorhanden waren. In einem derartigen Fall ist daher von einer Testierfähigkeit auszugehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BayObLG, Beschluss vom 07.10.2004, 1Z BR 76/04 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 24.03.2005, 1Z BR 107/04; FamRZ 2006, 68&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Testierunfähigkeit bei nur intermittierenden psychopathologischen Störungen -  Zeigt sich eine erhebliche Befundbesserung nach einem Hirninfarkt sowie nur teilweise psychopathologische Störungen kann eine zeitweise Testierfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Tatrichter hat sich als medizinischer Laie nur mit den Lücken und Widersprüchen eines Gutachtens auseinanderzusetzen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle Beschluss vom 26.9.2006 – 6 W  43/06:::&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Sachverständigengutachten über die Testierfähigkeit eines geistig behinderten Erblassers hat sich, wenn dazu Anlass besteht, auch auf die Frage zu erstrecken, ob der Erblasser fähig und in der Lage war, sich im Zuge seiner Entscheidungsfindung einer Einflussnahme oder Manipulation Dritter zu entziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 14.08.2007, 31 Wx 16/07;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; MDR 2008, 212 = DNotZ 2008, 296 = FamRZ 2007, 2009 = FGPrax 2007, 274 = NJW-RR 2008, 164:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt keine nach Schwierigkeitsgraden abgestufe Testierfähigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschl. vom 19.05.2010, 31 Wx 38/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; MDR 2010, 1266 =  FGPrax 2010, 195 = NJW-RR 2010, 1382:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Umdeutung eines wegen Testierunfähigkeit eines Ehegatten unwirksamen gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.dnoti.de/DOC/2011/705xvii1559_08.pdf AG München, Beschluss vom 13.10.2010], 705 XVII 1559/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW 2011, 618 = ZEV 2011, 81:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anordnung von [[Ergänzungsbetreuer|Ergänzungsbetreuung]] bei beabsichtigtem Wiederruf eines gemeinschaftlichen Testaments möglich, wenn widerrufender Ehegatte zugleich Betreuer &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Ehegatte infolge Demenz geschäfts- und testierunfähig, kann, wenn der andere Ehegatte, der zugleich Betreuer ist, das gemeinschaftliche Testament widerrufen will, für die Empfangnahme des Testamentswiderrufs Ergänzungsbetreuung angeordnet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Traunstein, Urteil vom 20.3.2012, 6 O 2416/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2013, 02873 = ZEV 2013, 345:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Pflichtwidrigkeit der Betreuerin, die den zivilprozessualen Versuch gestartet hat, die Testierunfähigkeit des Betreuten zu dessen Lebzeiten feststellen zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2012 – I-3 Wx 273/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,  MDR 2013, 101 = NJW-RR 2012, 1100:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen nur dann geben, wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen (nicht: Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteilen für mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung an auffälliges symptomatisches Verhalten des Erblassers im zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung) herzuleiten sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2013, 1 Ws 54/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ZEV 2013, 344:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2013 - 3 Wx 98/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FGPrax 2014, 70:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit vorliegen, muss das Gericht kein Sachverständigengutachten einholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschl. v. 31.10.2014, 34 Wx 293/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2015, 138:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zum Nachweis der Erbfolge durch notarielles Testament anstelle eines Erbscheins.&lt;br /&gt;
# Haben mehrere sachverständige Befunde, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der letztwilligen Verfügung erstellt worden sind, das Ergebnis, dass die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu bejahen ist, jedenfalls aber nicht zweifelsfrei verneint werden kann, ist für die Erbfolge von der Testierfähigkeit auszugehen. Das Grundbuchamt kann nicht mit der Begründung, es sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Erblasser testierfähig gewesen sei, einen Erbschein verlangen.&lt;br /&gt;
# Eine Betreuung als solche berührt die Testierfähigkeit nicht; auch für den Betreuten besteht die Vermutung der Testierfähigkeit. Es bedarf begründeter bzw. konkreter Zweifel, etwa gestützt auf fachärztliche Gutachten oder Urteile, die das Verlangen, einen Erbschein vorzulegen, rechtfertigen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG · Beschluss vom 11. November 2014, Az. 1 W 547/14 - 1 W 548/14, 1 W 547/14, 1 W 548/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2015, 698 = MDR 2015, 163:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat das Grundbuchamt Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit eines Erblassers im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung einer letztwilligen Verfügung, kann dennoch zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage der Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung genügen, wenn das Prozessgericht in einem zwischen den einzig in Betracht kommenden Erbprätendenten geführten Rechtsstreit rechtskräftig das Erbrecht desjenigen festgestellt hat, der in der letztwilligen Verfügung als Erbe bestimmt worden ist. Die Feststellungen können auch in einem Anerkenntnisurteil getroffen worden sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Bamberg, Beschluss vom 22.05.2015 – 4 W 16/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2016, 83 = MDR 2015, 957 = ZErb 2015, 314 = RNotZ 2015, 655 = ZEV 2015, 548 = LSK 2015, 370409&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Annahme von Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz mittelschwerer Ausprägung in Verbindung mit markanten Orientierungsstörungen. (amtlicher Leitsatz)&lt;br /&gt;
# Auch bei nachgewiesener Testierunfähigkeit hat der Erblasser kein eigenes Anfechtungsrecht entsprechend § 2282 II BGB hinsichtlich eigener nicht wechselbezüglicher Verfügungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24.07.2018, 3 StR 132/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zur Vermögensbetreuungspflicht eines Betreuers gegenüber dem Betreuten als Erblasser bei dessen Testierunfähigkeit. Veranlasst ein vermögensfürsorgepflichtiger gesetzlicher Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) eine von ihm betreute testierunfähige Person, ihn testamentarisch zu begünstigen, so liegt darin - entgegen dem Beschluss des OLG Celle vom 13. Februar 2013 (1 Ws 54/13, NStZ-RR 2013, 176, 177), an dem sich das Erstgericht augenscheinlich orientiert hat - noch kein Gefährdungsschaden: Solange die betreute Person lebt, ist durch das Testament der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie infolge Testierunfähigkeit über ihr Vermögen nicht anderweitig letztwillig verfügen kann, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Urteil vom 07.01.2021, 6 U 22/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Zur Feststellung der Testierunfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers.&lt;br /&gt;
# Ungeachtet der nach wie vor fehlenden Wertung des Gesetzgebers, dass Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind, kann ein notarielles Testament zugunsten einer [[Berufsbetreuer]]in und eines „Seniorenbetreuers“ sittenwidrig sein, wenn - wie vorliegend - eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einer von ihr herangezogenen Notarin in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.&lt;br /&gt;
# Dass als Folge der Nichtigkeit des Testaments der Fiskus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), verändert den Maßstab bei der Anwendung von § 138 BGB nicht zu Gunsten der eingesetzten Erben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Urteil vom 22.07.2024, 6 U 49/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der vormalige Betreuer des Erblassers haftet als vermeintlicher Testamentsvollstrecker, dessen Ernennung wegen Testierunfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung von Anfang an unwirksam war, für den Fall, dass er aufgrund seiner Tatsachenkenntnis die Testierunfähigkeit hätte erkennen können, dem Erben auf Ersatz der Auszahlungen, die er aus dem Nachlass an die im unwirksamen Testament Bedachten geleistet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/testierfaehigkeit.html Weitere Rechtsprechungsbeispiele zur Testierunfähigkeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Altenheim|Heim]] als Erbe des Heimbewohners ?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einset­zung des Einrich­tungs­trä­gers als Nach­erbe stellt keinen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 HeimG dar, das Testa­ment des Erblas­sers ist wirksam. Voraus­set­zung ist, dass die Mitar­beiter des Heim­trä­gers erst nach dem Tod des Bewoh­ners vom Testa­ment erfahren. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 26.10.2011 (IV ZB 33/10; NJW 2012, 155 = DNotZ 2012, 210).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Freier Wille]], [[natürlicher Wille]], [[Ehefähigkeit]], [[Einwilligungsfähigkeit]]&lt;br /&gt;
* [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuer als Erbe]], [[Erbschaft]], [[Erbausschlagung]], [[Bestattungsvertrag]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3936057435/internetsevon-21  Deinert/Jegust: Todesfall- und Bestattungsrecht (5. Auflage August 2014) ][http://www.horstdeinert.de/todesfall.htm Infos hierzu ], ISBN 3936057311&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3824050129/internetsevon-21 Eulberg/Ott-Eulberg: Die Nachlasspflegschaft in der anwaltlichen Praxis ], ISBN 3824050129&lt;br /&gt;
*[http://www.grin.com/e-book/5302/die-testierunfaehigkeit-von-schreib-und-sprechunfaehigen Fünfeich: Die Testierfähigkeit von Schreib- und Sprechunfähigen (Hausarbeit)]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/erbfall-und-betreuungsrecht/ Roth: Erbfall und Betreuungsrecht, Bundesanzeiger, 2016]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3170293788/internetsevon-21 Wetterling: Freier Wille und neuropsychiatrische Erkrankungen: Ein Leitfaden zur Begutachtung der Geschäfts- und Testierfähigkeit], ISBN 3170293788&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769411048/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 2012], ISBN 978-3-7694-1104-1&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Bartsch, Die postmortale Schweigepflicht des Arztes beim Streit um die Testierfähigkeit des Patienten, NJW 2001, 861&lt;br /&gt;
*Cypionka: Die Auswirkungen des BtG auf die Praxis des Notars, DNotZ 1991, 571&lt;br /&gt;
*Gebhardt: Der Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Testamentes; Rpfleger 2008, 622&lt;br /&gt;
*Geyer: Das Behindertentestament - Auswirkungen auf die rechtliche Betreuung; BtPrax 2016, 176&lt;br /&gt;
*Habermeyer/Saß: Geschäftsunfähigkeit bzw. Nichtigkeit einer Willenserklärung und ihre Stellung zu Bestimmungen des Betreuungsrechtes; Der Nervenarzt 5/2002, 478&lt;br /&gt;
*Hahn: Die Auswirkungen des Betreuungsrechtes auf das Erbrecht; FamRZ 1991, 27&lt;br /&gt;
*Helms: Der Widerruf und die Anfechtung wechselseitiger Verfügungen bei Geschäfts- und Testierunfähigkeit; DNotZ 2003, 104&lt;br /&gt;
*Humm: Relative Geschäfts- und Testierunfähigkeit; ZEV 2022, 253&lt;br /&gt;
*Keim: Zum Widerruf wechselseitiger Verfügungen ggü. dem Bevollmächtigten eines Ehegatten; ZEV 2010, 358&lt;br /&gt;
*Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313&lt;br /&gt;
*Losch: Testierfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Krankheitsbildes der Demenz und ihrer postmortalen Begutachtung; ZErb 2017, 188&lt;br /&gt;
*Müller: Zur Wirksamkeit lebzeitiger und letztwilliger Zuwendungen des Betreuten an seinen Betreuer; ZEV 1998, 219&lt;br /&gt;
*Reinert, Zur Testierfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers bei bestehender Demenz- und Alzheimererkrankung, ErbR 2021, 487&lt;br /&gt;
*Schmoeckel: Die Geschäfts- und Testierfähigkeit von Demenzerkrankten, NJW 2016, 433&lt;br /&gt;
*Wetterling/ Neubauer: Psychiatrische Gesichtspunkte zur Testierfähigkeit Dementer; ZEV 1995, 46&lt;br /&gt;
* Wetterling, Zur Geschäfts- und Testierfähigkeit bei Depression, ErbR 2022, 285&lt;br /&gt;
*Widmann: Die Durchsetzung von Bestattungsanordnungen des Verstorbenen im Rahmen der familienrechtlichen Totenfürsorge, FamRZ 1992, 759&lt;br /&gt;
* Zemlin: Die betreuungsgerichtliche Genehmigung bedingter Pflichtteilsverzichtsverträge bei Behindertentestamenten, ErbR 2026, 454&lt;br /&gt;
*Zimmer: Demenz als Herausforderung für die erbrechtliche Praxis; NJW 2007, 1713&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.testamentsregister.de/zentrales-testamentsregister/ Zentrales Testamentsregister]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Erbrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Genehmigungspflichten&amp;diff=65679</id>
		<title>Genehmigungspflichten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Genehmigungspflichten&amp;diff=65679"/>
		<updated>2026-06-04T14:38:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Zum neuen Recht ab 2023 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zahlreiche, als besonders wichtig oder einschneidend angesehene Maßnahmen des Betreuers bedürfen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Handelt der Betreuer ohne eine solche, sind seine Handlungen (bei Verträgen) schwebend unwirksam, bei einseitigen Maßnahmen (Einwilligungen, Kündigungen) sogar nichtig, soweit das Gesetz keine ausdrückliche Ausnahme enthält (wie in § 1831 Abs. 2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:justiz.jpg|right]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Heilbehandlungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1904 BGB]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Heilbehandlungen2007.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1904 BGB im regionalen Vergleich]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Sterilisationen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1905 BGB]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Unterbringungen.gif|thumb|300px|right|Genehmigungen nach § 1906 BGB]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Unterbringungen2007.gif|thumb|300px|right|Gesamtzahlen Genehmigungen nach § 1906 BGB im regionalen Vergleich]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Betreuungsgerichtliche Genehmigungen des Betreuers im Überblick&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier klicken für eine Übersicht der [[Genehmigungen von a bis z]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Systematischer Überblick==&lt;br /&gt;
Die Genehmigungsvorbehalte finden sich in folgenden Vorschriften (insbes. des BGB):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Im Eherecht: {{Zitat-dej|§|1411|bgb}} BGB ([[wikipedia:de:Ehevertrag|Ehevertrag]]), {{Zitat-dej|§|1484|bgb}} Abs. 2 BGB (Ablehnung der Fortsetzung der Gütergemeinschaft), {{Zitat-dej|§|1491|bgb}} Abs. 3 BGB (Verzicht auf Gesamtgutsanteil), {{Zitat-dej|§|1492|bgb}} Abs. 3 BGB (Aufhebung der Gütergemeinschaft), § 125 Abs. 2 FamFG ([[wikipedia:de:Eheaufhebung|Eheaufhebungs]]- oder [[wikipedia:de:Ehescheidung|Ehescheidungsklage]])&lt;br /&gt;
*Im [[Kindschaftsrecht]]: {{Zitat-dej|§|1596|bgb}} BGB, 1597 BGB, 1599 BGB (Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung zur [[wikipedia:de:Vaterschaftsanerkennung|Vaterschaftsanerkennung]]) &lt;br /&gt;
*Im Namensrecht: Änderung des Familiennamens ({{Zitat de §|2|nam_ndg}} NamensändG)&lt;br /&gt;
*Eine Betreuererklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen von volljährigen Betreuten im elektronisch geführten [[Personenstand]]sregister ist gemäß § 3 Abs. 3 SBGG in Deutschland genehmigungspflichtig.&lt;br /&gt;
*In der [[Gesundheitssorge]]: {{Zitat-dej|§|1829|bgb}} BGB (gefährliche [[Genehmigung der Heilbehandlung|Heilbehandlung]]), {{Zitat-dej|§|1830|bgb}} BGB ([[Sterilisation]]), § 6 Kastrationsgesetz ([[wikipedia:de:Kastration|Kastration]])&lt;br /&gt;
*Bei der [[Aufenthaltsbestimmung]]: {{Zitat-dej|§|1831|bgb}} Abs. 1 BGB ([[Unterbringung|Freiheitsentziehung]]), § 1831 Abs. 4 BGB([[unterbringungsähnliche Maßnahme]]n)&lt;br /&gt;
*Bei [[Wohnungsangelegenheiten]]: {{Zitat-dej|§|1833|bgb}} BGB (Wohnungskündigung, Mietvertragsauflösung), Abschluss von Miet- und Pachtverträgen) &lt;br /&gt;
*Bei Pachtverträgen: {{Zitat-dej|§|1853|bgb}} BGB (Landgut und Gewerbebetrieb)&lt;br /&gt;
*Im Bereich der [[Geldanlage]]: {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} Abs. 2 BGB (Abweichen von den Anordnungen des Schenkers oder Erblassers), {{Zitat-dej|§|1837|bgb}} BGB (Sperrvermerk bei [[Geldanlage]] in [[mündelsicher]]er Form nach § 1845 BGB), {{Zitat-dej|§|1848|bgb}} BGB (andersartige Anlage), § 1849 BGB (Verfügung über angelegtes Geld), {{Zitat-dej|§|1814|bgb}} BGB (Hinterlegung von Wertpapieren), §§ 1843 BGB, &lt;br /&gt;
*Bei [[Grundstück]]angelegenheiten und eingetragenen Schiffen: {{Zitat-dej|§|1850|bgb}} BGB ([[Grundstück]]s- und Schiffsgeschäfte) &lt;br /&gt;
*Bei Verfügungen über das gesamte Vermögen: {{Zitat-dej|§|1854|bgb}} Nr. 1 BGB&lt;br /&gt;
*Bei Erbschaftsangelegenheiten: {{Zitat-dej|§|1851|bgb}} Nr. 1, 2 BGB (Verfügung und [[Erbausschlagung|Ausschlagung von Erbansprüchen]], Vermächtnissen, Pflichtteilen, Erbteilungsverträge) sowie §§ 2275, 2282, 2290, 2347 BGB&lt;br /&gt;
*Bei Erwerbsgeschäften: {{Zitat-dej|§|1852|bgb}} BGB (Erwerb und Veräußerung), {{Zitat-dej|§|1852|bgb}} (Beginn und Beendigung)&lt;br /&gt;
*Bei Schuldverpflichtungen: {{Zitat-dej|§|1854|bgb}} Nr. 2 BGB (Kreditaufnahme, außer bei Dispokredit), § 1854 Nr. 3 (Schuldverschreibung), § 1854 Nr. 4 BGB (Übernahme von Verbindlichkeiten, [[wikipedia:de:Bürgschaft|Bürgschaftserteilung]])&lt;br /&gt;
*Bei Vollmachtserteilung: {{Zitat-dej|§|1852|bgb}} Nr. X BGB ([[wikipedia:de:Prokura|Prokura]]) &lt;br /&gt;
*Beim [[Vollmachtswiderruf|Widerruf]] einer [[Vorsorgevollmacht]] (§ 1820 Abs. 5 BGB)&lt;br /&gt;
*Bei Vergleichen und Schiedsverträgen: {{Zitat-dej|§|1854|bgb}} Nr. 12 BGB (Ausnahme: Wert unter 3.000 Euro oder auf gerichtlichen Vorschlag)&lt;br /&gt;
*Bei Rechtsgeschäften, die Sicherheiten aufheben: {{Zitat-dej|§|1854|bgb}} Nr.7 BGB&lt;br /&gt;
*Bei [[Schenkung]]en: {{Zitat-dej|§|1854|bgb}}Nr. 8 BGB (Ausnahme Gelegenheitsgeschenk) &lt;br /&gt;
*Bei Verschollenheit § 16 Abs. 3 Verschollenheitsgesetz&lt;br /&gt;
*Bei [[Zwangsvollstreckung|Zwangsversteigerungen]] § 181 Abs. 2 ZVG (betrifft [[Grundstück]]e, Schiffe, Luftfahrzeuge)&lt;br /&gt;
*Bei landwirtschaftlichen Gütern: § 1 Abs. 6 Höfeordnung&lt;br /&gt;
*bei der Zuwendung ([[Schenkung]]/Testament) zugunsten des [[Berufsbetreuer]]s, § 30 Abs. 3 BtOG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Genehmigungspflichtige Geschäfte, die ohne vorherige Einwilligung des Gerichtes abgeschlossen werden, sind schwebend unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Gerichtes ab ({{Zitat-dej|§|1856|bgb}} BGB). Einseitige Willenserklärungen müssen vorab genehmigt werden (§ 1858 BGB). Für Erklärungen gegenüber Behörden und anderen Gerichten gibt es Sonderregelungen, von besonderer Bedeutung bei der [[Erbausschlagung]] (§ 1858 Abs. 3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nicht genehmigungspflichtige Vorgänge sind z.B.==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Erteilung einer Vollmacht (aber Vorsicht bei der Auswahl des Bevollmächtigten)&lt;br /&gt;
*Umwandlung einer Buchgrundschuld in eine Briefgrundschuld&lt;br /&gt;
*Berichtigungsbewilligung (z.B. für falsche Grundbucheintragung)&lt;br /&gt;
*Auflösung einer GmbH&lt;br /&gt;
*[[Schenkung]] eines unbelasteten [[Grundstück]]s an den Betreuten&lt;br /&gt;
*Anfechtung der Vaterschaft (Änderung durch [[Kindschaftsrecht|Kindschaftsreform]] seit 01.07.1998)&lt;br /&gt;
*Abschluss von [[Bestattungsvertrag|Bestattungs- und Grabpflegeverträgen]] (hier ist ggf die Abhebung vom anderen Konto genehmigiungspflichtig; es kommt auch eine Genehmigung nach § 1848 BGB in Frage)&lt;br /&gt;
*Vornahme erlaubter [[Schenkung|Gelegenheitsschenkungen]] im Namen des Betreuten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Streitig ist derzeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ob z.B.:&lt;br /&gt;
*Änderung eines Gesellschaftsvertrags&lt;br /&gt;
*Beteiligung als stiller Gesellschafter an Handelsgewerbe&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind. Im Zweifel daher Genehmigung beantragen!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine vg. Genehmigung zwingt den Betreuer nicht, er bleibt weiter selbst für die Rechtmäßigkeit seiner Handlungen verantwortlich, er erhält lediglich eine Erlaubnis zu einem bestimmten Tun. Die Genehmigung entbindet auch nicht von der [[Betreuerhaftung|Haftung für Schäden]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vorherige oder nachträgliche Genehmigung?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gerichtliche Genehmigungen sollen grundsätzlich VOR einer genehmigungspflichtigen Rechtshandlungen eingeholt werden (§ 1855 BGB). &lt;br /&gt;
Nachträglich genehmigte Verträge werden mit der Mitteilung der Genehmigung an den Vertragspartner wirksam (§ 1856 Abs. 1 BGB). Vorab genehmigte ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte werden ohne eine solche Mitteilung mit ihrer Vornahme wirksam (Sonnenfeld/Zorn Rpfleger 2004, 533). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Vorgenehmigung ist nach § 1858 BGB immer dann zwingend erforderlich, wenn der Betreuer ein einseitiges Rechtsgeschäft vornimmt; bei Verträgen kann die Genehmigung vorher eingeholt werden (dann ist der Vertrag sofort wirksam) oder nachträglich, § 1856 Abs. 1 BGB (dann wird der schwebend unwirksame Vertrag rückwirkend wirksam). Es verbleibt bei der nachträglichen Genehmigung das Risiko für den Betreuer, dass das Gericht die Genehmigung verweigert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kündigt der Betreuer den Wohnraummietvertrag nach § 1833 Abs. 1 BGB, ist die Genehmigung vorher einzuholen; bei einem Auflösungsvertrag ist sie auch im Nachhinein möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] (§ 1831 Abs. 2 BGB) ist die Genehmigung nachträglich möglich, sie sollte aber tunlichst innerhalb von 2 Tagen, also der Frist des Art. 104 GG erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer dringenden [[Genehmigung der Heilbehandlung|genehmigungspflichtigen Heilbehandlung]] ist hingegen nach § 1829 Abs. 1 BGB der Betreuer dann ausnahmsweise zu einer Erklärung ohne gerichtliche Genehmigung berechtigt, diese ist nicht nachzuholen. Inhaltlich würde so etwas auch keinen Sinn ergeben, da die bereits vollzogene [[Heilbehandlung]] ja nicht rückgängig gemacht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei [[Sterilisation]]en ist ausnahmslos die vorherige gerichtliche Genehmigung zulässig (§ 1830 BGB). Hier ist im Anschluss noch eine Wartezeit von 2 Wochen (vor Durchführung der Sterilisation) vorgesehen (§ 297 FamFG). Das gleiche gilt seit 1.9.2009 für die Genehmigung eines [[Sterbehilfe|Behandlungsabbruchs]] (§ 298 FamFG, jeweils in Verbindung mit § 40 Abs. 2 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Außen- oder Innengenehmigung?==&lt;br /&gt;
Für manche Rechtsgeschäfte müssen [[Betreuer]] zwingend eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einholen. Man spricht von einer Außengenehmigung, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach außen von dieser Genehmigung abhängt. Das zweiseitige Rechtsgeschäft, z.B. ein Vertrag, bleibt also bis zur Erteilung dieser notwendigen Genehmigung durch das Betreuungsgericht schwebend unwirksam. Auch der Betreute selbst, ein [[Ergänzungsbetreuer]] oder ein [[Tod des Betreuten|Erbe]] könnte solche schwebend unwirksamen Verträge nachträglich „außengenehmigen“. Würde diese notwendige Außengenehmigung von allen verweigert werden, wäre das betreffende Rechtsgeschäft rückwirkend nichtig und müsste rückabgewickelt werden. Den möglichen Schaden hätte der Vertragspartner des Betreuten zu tragen oder er müsste gegen den Betreuer auf [[Schadensersatz]] klagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Innengenehmigung betrifft stets nur das Verhältnis zwischen [[Betreuer]] und [[Betreuungsgericht]], z.B. für eine [[Geldanlage]], die ohne die notwendige Vorabgenehmigung vom Betreuer getätigt wurde. Diese Innengenehmigung würde dann nachträglich mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam werden (siehe § 40 Abs. 1 FamFG). Würde das Betreuungsgericht die Innengenehmigung dagegen verweigern, könnte bei nachweisbaren finanziellen Schäden ggf. der [[Betreuerhaftung|Betreuer in Haftung genommen]] werden. Betreuer sollten daher stets [[Haftpflichtversicherung|haftpflichtversichert]] sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Überschreiten des Betreueraufgabenkreises==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Erteilung der gerichtlichen Genehmigung bei Rechtsgeschäften des Betreuers für den Betreuten gelten die §§ 1821 ff. BGB entsprechend. Das Gericht hat damit auch vor Erteilung der Genehmigung die Wirksamkeit und Gesetzmäßigkeit des Rechtsgeschäfts und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage zu prüfen, ob gegen ein Vertretungsverbot verstoßen wurde. Ist dies der Fall, darf die Genehmigung nicht erteilt werden (vgl. KG JW 1935, 1439; BayObLG NJW-RR 2000, 1030 = MittBayNot 2000, 118 = MittRhNotK 1999, 387; OLG Düsseldorf MittRhNotK 1993, 89). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird das Rechtsgeschäft gleichwohl genehmigt, führt dies nicht zu einer Heilung der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, auch dann nicht, wenn es um eine Überschreitung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers geht (BayObLG Rpfleger 1986, 471; vgl. auch Bettin, in: Bamberger/Roth, § 1828 BGB Rn. 6). Dies steht im Einklang damit, dass nach allg. Auffassung die Genehmigung des Gerichts keine materiellen Mängel des genehmigten Rechtsgeschäfts (also z. B. Nichtigkeit infolge Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit, Dissenses oder Anfechtung, usw.) heilen kann (MünchKomm-Wagenitz, § 1828 BGB Rn. 22 m. w. N.; Bettin, a. a. O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Gerichtsverfahren|Gerichtliches Verfahren]]==&lt;br /&gt;
Für die meisten Genehmigungen ist der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichtes zuständig. Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung persönlich anhören.  Vor einer Entscheidung nach § 1833 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören (§ 299 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Genehmigungen aus der Personensorge (§§ 1829 ([[Genehmigung der Heilbehandlung|Heilbehandlung]], 1830 [[Sterilisation]], 1831 [[Unterbringung]] BGB) und Zwangsbehandlung (§ 1832 BGB) sind vom Richter zu entscheiden. Ebenso die Scheidungsklage, § 125 FamFG. Verfahrensvorschriften: §§ 287, 288, 312 ff. FamFG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Rechtsmittel]] gegen Genehmigungsbeschlüsse müssen binnen einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 63 Abs. 2 FamFG). Das Rechtsmittel heißt auch weiterhin &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Beschwerde&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Erinnerung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; wird es genannt, wenn der Beschluss von einem [[Rechtspfleger]] erlassen wurde und der Beschwerdewert in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit 600 Euro nicht übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG, § 11 Rechtspflegergesetz).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 40 Abs. 2 FamFG wird der Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes zum Gegenstand hat, erst mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wirksam. Diese Wirkung ist im Beschluss selbst zu erwähnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. § 1855 BGB ist die Genehmigung dem Betreuer bekannt zu geben, damit sie wirksam werden kann. Zur Rechtskraft ist es jedoch erforderlich, dass die sonstigen Beteiligten gem. § 274 Abs. 1 und 2 FamFG ebenfalls den Beschluss erhalten, da sie gem. §§ 59 Abs. 1, 303 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt sind. Im Genehmigungsverfahren sind dies neben dem Betreuer der Betreute (§ 41 III FamFG) und der [[Verfahrenspfleger]], sofern Letzterer bestellt ist, was dann der Fall sein sollte, wenn die Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vorliegen, also eine Anhörung des Betreuten nicht stattfinden kann oder soll. [[Betreuungsbehörde]] und Angehörige (§ 274 Abs. 3 und 4 FamFG) zählen im Genehmigungsverfahren nicht zu den Beteiligten, da es sich nicht um Statusfragen der Betreuung handelt; der Vertreter der Staatskasse (§§ 274 Abs. 5, 304 FamFG) dürfte in Genehmigungsverfahren ebenfalls regelmäßig nicht tangiert sein. Der Vertragspartner ist ebenfalls nach allg. Auff. nicht beschwerdeberechtigt (zB OLG München, Beschluss vom 15.06.2009, 33 Wx 79/09; BayObLG Rpfleger 1988, 482; OLG Rostock NJW-RR 2006, 1229 = NJW 2006, 3503 = FamRZ 2006, 1630 (Ls.) = FGPrax 2006, 215).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsmittelfrist beträgt gem. § 63 Abs. 2 FamFG 2 Wochen ab schriftlicher Bekanntgabe an den jeweiligen Beteiligten (§ 41 Abs. 1 S. 1 FamFG) Die Bekanntgabe kann gem. § 15 Abs. 2 FamFG auch durch Aufgabe eines einfachen Briefes an die Post erfolgen, wobei sie 3 Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt. Hier kann der Beteiligte glaubhaft machen, das Schriftstück erst später erhalten zu haben. Hat allerdings im Vorfeld, zB bei der Anhörung nach § 299 FamFG einer der Beteiligten deutlich gemacht, dass er mit der Genehmigung nicht einverstanden ist, ist an ihn eine formale Zustellung notwendig (§ 41 Abs. 1 S. 2 FamFG). Ist eine schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht möglich, beginnt die Rechtsmittelfrist erst 5 Monate nach Erlass des Beschlusses. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vertragspartner wird regelmäßig ein Rechtskraftzeugnis verlangen (§ 46 FamFG). Ist der Genehmigungsbeschluss rechtskräftig geworden und dem Dritten gegenüber mitgeteilt worden, findet gem. § 48 Abs. 3 FamFG weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 17 FamFG), noch eine Anhörungsrüge (§ 44 FamFG), eine Abänderung oder Wiederaufnahme (§ 48 FamFG) statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 29.03.1996, 3Z BR 82/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Alleinerbe des Beschwerdeführers ist berechtigt, weitere Beschwerde einzulegen, wenn im Verfahren die Verletzung eines übertragbaren Vermögensrechts geltend gemacht worden war. &lt;br /&gt;
# Ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung eines Vertrags über den Verkauf eines Grundstücks des Betreuten wirksam geworden, ist eine Beschwerde gegen die Genehmigung grundsätzlich unzulässig (Hinweis: Änderung der Rechtslage ab 1.9.2009 gem. § 40 Abs. 2 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.11.1996, 20 W 391/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; DNotZ 1998, 508 = FamRZ 1997, 1424 = Rpfleger 1997, 111: Grundstücksveräußerung durch Betreuer:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Veräußert der Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der [[Vermögenssorge]] kraft der ihm gesetzlich zustehenden [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] ein Grundstück des Betreuten, so bedarf es auch dann der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], wenn der Betreute die Veräußerung genehmigt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 28.05.1997, 3Z BR 49/97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 1997, 199:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabänderbarkeit einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach Wirksamwerden einem Dritten gegenüber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Hat das Landgericht die Beschwerde des Betreuten gegen die betreuungsgerichliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Rechtsgeschäfts als unzulässig verworfen, weil die Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist, erledigt sich die Hauptsache nicht dadurch, daß nach Einlegung der weiteren Beschwerde die Betreuung aufgehoben wird. &lt;br /&gt;
# Eine Bevollmächtigung des beurkundenden Notars durch die Vertragsteile, Genehmigungen für diese entgegenzunehmen, gegenseitig mitzuteilen und diese Mitteilung jeweils in Empfang zu nehmen, ist rechtlich zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 07.10.1997, XI ZR 129/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; Rpfleger 1998, 110 = ZIP 1997, 2081 =MDR 1998, 340&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine gerichtliche Genehmigung für Finanzierungsgrundschuld: § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB schützt nur bereits vorhandenes Grundvermögen und findet auf Belastungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb keine Anwendung. Das gilt auch für Grundschuldbestellungen, durch die Mittel für andere Zwecke als die Kaufpreisfinanzierung beschafft werden sollten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 10.11.1997, 14 Wx 10/97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1998, 1326 = FGPrax 1998, 23 = Rpfleger 1998, 159:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Vertrag, durch den einem Minderjährigen ein Grundstück (hier: Wohneigentum) geschenkt wird, bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1821 I Nr. 4 BGB, wenn sich der Schenker nicht nur die Rechte nach §§ 528, 530 BGB vorbehält, sondern für weitere Fälle ein Rückübertragungsanspruch Dritter begründet wird und sich der Minderjährige verpflichtet, an der Rückübertragung mitzuwirken.&lt;br /&gt;
# Eine gerichtliche Genehmigungspflicht ist schon dann zu bejahen, wenn auch nur Zweifel bestehen können, ob der Minderjährige lediglich mit dem geschenkten Gegenstand haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2000, 19 U 128/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2000, 1525 = NJW-RR 2001, 652 - Keine Umgehung durch Vollmacht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähige]] Betreute kann seinen Betreuer nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigen, Geschäfte im Sinne der §§ 1821, 1822 BGB ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts vorzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2000/XX000318.HTM BFH-Urteil vom 08.02.2000], II R 51/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BFHE 191, 411 = BB 2000, 968 = BStBl. 2000 II S. 318&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Wurde die für einen im Jahr 1996 abgeschlossenen Kaufvertrag erforderliche gerichtliche Genehmigung erst im Jahr 1997 erteilt, so unterliegt der Kaufvertrag dem erhöhten Grunderwerbsteuersatz von 3,5 v.H., weil bis zur wirksamen Erteilung der Genehmigung der Erwerbsvorgang i.S. von § 23 GrEStG 1983 noch nicht verwirklicht worden ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 18. Mai 1999 II R 16/98, BFHE 188, 453, BStBl II 1999, 606).&lt;br /&gt;
# Ein Erwerbsvorgang, der der gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist auch dann nicht vor deren Erteilung verwirklicht, wenn die Vertragsbeteiligten den beurkundenden Notar beauftragen und ermächtigen, die Genehmigung für den Vormund (gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen) entgegenzunehmen und den anderen Vertragsbeteiligten mitzuteilen sowie zugleich diese Mitteilung für die anderen Vertragsbeteiligten zu empfangen (sog. Doppelermächtigung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Münster, Beschluss vom 23.11.2000, 5 T 998/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2001, 81 = FamRZ 2001, 1404 = NJW-RR 2001, 1301 = Rpfleger 2001, 180:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer bedarf zur Kündigung eines Heimvertrages des Betreuten nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. § 1907 BGB ist auf einen Wechsel des [[Altenheim]]platzes nicht anwendbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.betreuerhaftung.de/pdf/OLG_Stuttgart.pdf OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.06.2001]; 8 W 494/99, BtPrax 2001, 255 = NJW 2001, 3484 = DNotI-Report 2002, 6 = ZEV 2002, 367 ff. m. Anm. J. Mayer): &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Ausschlagung einer nicht überschuldeten Erbschaft: Die [[Erbausschlagung|Ausschlagung eines Erbteils]], der einem Betreuten angefallen ist, durch den Betreuer kann vom Betreuungsgericht in der Regel nicht genehmigt werden (§§ 1908i, 1822 Nr. 2, 1942 ff BGB). Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Zugriff des [[Sozialhilfe]]trägers verhindert wird&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BayObLG, Beschluss vom 11.12.2002, 3Z BR 209/02&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Genehmigung eines Grundstückskaufs&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der gerichtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages ist eine Ermessensentscheidung. Maßgebend ist auf das Interesse des Betroffenen abzustellen. Die Genehmigung kann auch schon vor Abschluss des zu genehmigenden Vertrages erteilt werden, wenn der Vertragsinhalt im Wesentlichen feststeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - XII ZR 13/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BGHReport 2004, 20 = BtPrax 2004, 30 = FamRZ 2003, 1924 = FPR 2004, 141 = FuR 2004,171 = NJW 2004, 220 = Rpfleger 2004, 97:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur [[Betreuerhaftung|Schadensersatzpflicht]] des Betreuers bei pflichtwidrigem Abschluss eines vom Betreuungsgericht genehmigten Vertrags.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 19.03.2003, XII ZB 121/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2003, 934 = FamRZ 2003, 868 = FamRZ 2003, 868 (Ls.) = FGPrax 2003, 169 = NJW-RR 2003, 955:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Beurteilung der Frage, ob sich die weitere Beschwerde gegen eine gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam gewordene und damit dem Änderungsverbot der §§ 55, 62 FGG unterliegende Genehmigungsentscheidung richtet, ist nicht auf die erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, sondern auf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts abzustellen.&lt;br /&gt;
# Hat das Landgericht der Beschwerde gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung stattgegeben, also die Genehmigung verweigert, so wird diese Entscheidung dem Vertragsgegner gegenüber erst unter den Voraussetzungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB wirksam und damit unabänderbar i.S.v. § 55 FGG.&lt;br /&gt;
# Die Unvereinbarkeit der §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - NJW 2000, 1709) kann für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nur von Bedeutung sein, soweit sie sich gegen eine unabänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidung richtet. (Hinweis: geänderte Rechtslage ab 1.9.2009 aufgrund § 40 Abs. 2 FamFG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, Beschluss vom 30.09.2003, 14 UF 75/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verweigerung der Genehmigung einer [[Erbausschlagung]] nach § 1643 Abs. 2 BGB ist eine Entscheidung im Sinne von § 621e ZPO; gegen sie ist nur binnen Monatsfrist ein [[Rechtsmittel]] gegeben (seit 1.9.2009 14 Tage gem. § 63 Abs. 2 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2003,  15 W 331/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2004, 1386 = NJW-RR 2004, 223:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anfechtbarkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung: gegen eine durch den [[Rechtspfleger]] ohne vorausgehendes Vorbescheidsverfahren erteilte und gem. § 1829 Abs. l S. 2 BGB wirksam gewordene betreuungsgerichtliche Genehmigung ist die erste Beschwerde des Betroffenen zulässig (Aufgabe der Auffassung des Senats in FGPrax 2000, 230).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.06.2004, 20 W 332/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2004, 200  = FamRZ 2005, 60 = OLGR 2004, 320 = Rpfleger 2004, 694 = FGPrax 2004, 284 = NJOZ 2005, 976:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Vertrag, mit dem ein Betreuter ein Grundstück auf einen Angehörigen überträgt, um diesen Vermögensgegenstand bei einer absehbaren späteren Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung dem Zugriff des [[Sozialhilfe]]trägers zu entziehen, ist sittenwidrig und darf vom Betreuungsgericht nicht genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.07.2004, 20 W 232/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erteilung der gerichtlichen Genehmigung zur Veräußerung eines Hausgrundstückes durch den Betreuer gegen den erklärten Willen des Betreuten ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gebäude bereits so erhebliche Schäden aufweist, dass es nicht mehr bewohnbar ist, ein weiterer Verfall sowie Schadensersatz- und Instandsetzungsforderungen der unmittelbaren Nachbarn drohen und weder der Betreute noch ein Miteigentümer in der Lage sind, die hohen Kosten der Sanierung zu tragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.2004, 3 W 130/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; MDR 2005, 579 = DNotZ 2005, 634 = FamRZ 2005, 832:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gerichtliche Genehmigung der Grundschuldbestellung bei bereits genehmigtem Grundstückskaufvertrag mit Belastungsvollmacht: Die Belastung eines Grundstückes eines Betreuten mit einer Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer bedarf auch dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die im Kaufvertrag enthaltene Belastungsvollmacht bereits genehmigt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Münster, Beschluss vom 09.11.2004; 5 T 1001/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2005,1860 (mit Anm. Bienwald S. 1861) = RdLH 2005,185-186 (mit Anm. Hellmann S. 186)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Dienstvertrag des Betreuten (vertreten durch einen [[Ergänzungsbetreuer]]) und seinem Betreuer auf unbestimmte Zeit bedarf nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1907 Abs. 3 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2005, I-3 Wx 137/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Wegen des Interessenkonflikts zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen wird zu Recht angenommen, dass § 181 BGB heranzuziehen ist, wenn der Vertreter eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung der GmbH mit den Stimmen der von ihm vertretenen Person sich selbst zum Geschäftsführer bestellt. Nichts anderes kann im Rahmen des § 1795 Abs. 1 BGB gelten. Hier schließt der erweiterte Schutz des Mündels in Ergänzung des § 181 BGB aus, dass der Vormund als dessen Vertreter eine mit ihm (dem Vormund) in gerader Linie verwandte Person zum Geschäftsführer einer Gesellschaft bestellt.&lt;br /&gt;
# Eine gerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 11 BGB ist für die Bestellung eines Geschäftsführers für einer GmbH hingegen nicht erforderlich. Die §§ 1821, 1822 BGB sind so auszulegen, dass im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs eine eindeutige Abgrenzung zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Geschäften ermöglicht wird - sog. rein formale Auslegung. Eine analoge Anwendung der Regelung zur Prokuraerteilung auf eine Geschäftsführerbestellung ist damit ausgeschlossen. (&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/79E4FF8D527A3628C125716C0030AE6F/$file/20w23105.pdf OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2005], 20 W 231/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2006, 1875: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Genehmigung der vom Betreuer ausgesprochenen [[Wohnungskündigung|Wohnraumraumkündigung]] kommt in Anbetracht des hochrangigen Schutzes der Wohnung erst dann in Betracht, wenn eine Rückkehr in die eigene Wohnung ausgeschlossen erscheint. In Zweifelsfällen bedarf es immer der Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s, das sich insbesondere mit der Rückkehrprognose befasst. Regelmäßig ist der Betroffene auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut persönlich anzuhören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Thüringer OLG, Beschluss vom 30.11.2005; 9 W 627/05, 9 W 657/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FGPrax 2006, 43:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuungsgerichtliche Genehmigung einer [[Zwangsbehandlung|Zwangsmedikation]]: Die zum Zweck einer - gegen den Willen des Betroffenen vorzunehmenden - Zwangsmedikation angeordnete [[Unterbringung]] des Betroffenen kann nach Maßgabe des § 1906 Abs. 1 BGB gerichtlich genehmigt werden, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (Aufgabe der Rechtsprechung des ThürOLG vom 05.02.2002 = R&amp;amp;P 2003, 29).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Rostock, Beschluss vom 17.05.2006, 3 W 137/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2006, 3503 = FamRZ 2006, 1630 (Ls.) = FGPrax 2006, 215 = NJW-RR 2006, 1229 = NJ 2006, 469 (LS) = OLGR 2006, 864:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Beschwerderecht des Erwerbers gegen Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu Grundstückskaufvertrag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Stendal, Beschluss vom 18.12.2006, 25 T 211/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle einer gerichtlichen Genehmigung der [[Wohnungskündigung]] ist die betreute Person gem. § 299 FamFG zwingend vorab anzuhören.  Angesichts der überragenden Bedeutung der Wohnung als Lebensmittelpunkt ist regelmäßig, insbesondere aber im Falle des Absehens von einer Anhörung gemäß § 276 FamFG ein [[Verfahrenspfleger]] zu bestellen und regelmäßig gemäß § 26 FamFG ein fachärztliches [[Sachverständigengutachten]] zur Feststellung des Ausschlusses einer Rückkehr in die Wohnung einzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 18.01.2007, 6 T 38/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2007, 1269:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Vermietung von Wohnraum des Betreuten ist vom Gericht zu genehmigen, dies gilt auch für unbefristete Mietverträge.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2007&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, 10 WF 146/07; MDR 2007, 1320 = NJW-RR 2008, 308&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Vorbescheid, durch den angekündigt wird, eine beantragte Genehmigung nicht zu erteilen, ist unzulässig. Die gegen einen solchen Vorbescheid gerichtete Beschwerde ist, auch wenn die Rechte der Beteiligten nicht unmittelbar berührt sind, zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=1417afcfa2e912767d411f96ebf55d01&amp;amp;nr=9894&amp;amp;pos=0&amp;amp;anz=121 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2008], 19 Wx 44/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2008, 1211 = FGPrax 2008, 133 = NJW-RR 2008, 813:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Fixierung]] einer Betroffenen zur zwangsweisen Verabreichung einer Depotspritze zur Verhütung einer Schwangerschaft ist nicht genehmigungsfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Darmstadt, Beschluss vom 25.06.2008, 5 T 368/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein gefährlicher [[Heilbehandlung|Heileingriff]] kann nach § 1904 BGB nur dann als verhältnismäßig und genehmigungsfähig angesehen werden, wenn die Vorteile einer hoch riskanten Heilungsmaßnahme bzw. Operation zumindest überwiegen. Dies wird z.B. in den Fällen zu bejahen sein, bei denen ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig ein Versterben oder eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest keine Verschlechterung der verbleibenden Lebensqualität zu besorgen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Meiningen, Beschluss vom 03.03.2008, 3 T 390/07; FamRZ 2008, 1375&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Auflösung eines Girokontos ist eine genehmigungspflichtige Verfügung (§ 1812 BGB). Wird ein Negativattest verweigert, weil das Gericht die Maßnahme als genehmigungspflichtig ansieht, ist die ablehnende Entscheidung beschwerdefähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2009, 17 W 132/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschwerdeentscheidung gegen die Genehmigung einer [[Erbausschlagung]] im Rahmen eines Behindertentestamentes. Der Aspekt der Zugriffsmöglichkeit des [[Sozialhilfe]]trägers auf den aus der Ausschlagung folgenden Pflichtteilsanspruchs war nicht genügend geprüft worden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 15.06.2009, 33 Wx 079/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2009, 1001:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Wird die gerichtliche Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Kaufvertrages über ein Grundstück des Betroffenen abgelehnt, steht dem Käufer regelmäßig kein [[Beschwerde]]recht zu (vgl. z. B. BayObLG Rpfleger 1988, 482; OLG Rostock NJW-RR 2006, 1229).&lt;br /&gt;
# Der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren über die Genehmigung kann nach freiem Ermessen mit 50 % des Kaufpreises angesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 16.07.2009, 15 Wx 85/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 302 =  NJW 2010, 689 (Ls.) = NJW-RR 2010, 83 = FGPrax 2009, 265:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erklärung der [[Erbausschlagung|Ausschlagung einer Erbschaft]] bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts; für die Entscheidung maßgeblich sind nach dem Sinn und Zweck der § 1821 BGB, § 1822 BGB die - nicht allein objektiv zu bestimmenden - Interessen des Betreuten, wobei nicht allein seine finanziellen Interessen zu berücksichtigen sind, sondern alle Belange bei der Entscheidung Berücksichtigung finden müssen. Zum Wohl des Betreuten gehört es auch, ihm im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein Leben nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu ermöglichen (vgl. OLG Köln ZEV 2008, 196). Bei der nach § 1822 BGB zu treffenden Entscheidung ist zwar ausschließlich auf die Interessen des Mündels bzw. Betreuten abzustellen. Auch hat das Gericht nicht die Wirksamkeit der zu genehmigenden Erklärung als solche zu prüfen. Zu prüfen hat das Gericht hingegen, ob die Erklärung infolge eines Gesetzes- oder Sittenverstoßes (§§ 134, 138 BGB) nichtig ist (OLG Frankfurt NJOZ 2005, 976f m.w.N.).&lt;br /&gt;
Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass ein ansonsten für eine nicht unerhebliche Zeit ausgeschlossener [[Sozialhilfe|Sozialleistungsanspruch]] (§§ 2, 90 I SGB XII) fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, wenn nicht ausnahmsweise legitime Interessen des Erben geeignet sind, die Ausschlagung nachvollziehbar zu motivieren. Derjenige, der sich in der Situation befindet, dass er auf Sozialleistungen angewiesen ist, nimmt für sich die durch das Sozialstaatsprinzip verbürgte Solidarität der staatlichen Gemeinschaft in Anspruch. Nimmt er in dieser Situation einen ihm angetragenen Vermögenserwerb nicht wahr, so verweigert er umgekehrt der Gemeinschaft eben diese Solidarität, indem er rechtlich eine Bedürftigkeit vorschützt, die wirtschaftlich nicht besteht bzw. nicht bestehen müsste. Denn auch der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII ist Ausdruck einer umfassend verstandenen Solidarität, die praktisch nur funktionieren kann, wenn der Leistungsfähige nicht auf Sozialleistungen zurückgreift. Ein derart widersprüchliches Verhalten ist mit den guten Sitten ersichtlich nicht zu vereinbaren, es sei denn es kann im Einzelfall auf Gründe gestützt werden, die die Rechtsordnung auch bei voller Würdigung der Allgemeininteressen akzeptieren muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, 1 W 161/08 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2009, 297 = NJW-RR 2010, 150:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer bedarf zum Abschluss eines Überziehungskredits (&amp;quot;Dispositionskredits&amp;quot;) der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1822 Nr. 8 BGB). Beruht der Antrag des Betreuers auf Genehmigung auf einem entsprechenden Wunsch des Betroffenen, kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn der Wunsch dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft. Hiervon kann bei einem angestrebten Kreditrahmen bis zu 500,00 EUR und regelmäßigen, diesen Betrag deutlichen übersteigenden Einnahmen des Betroffenen nicht ohne nähere Prüfung der vertraglichen Grundlagen nicht ausgegangen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 05.11.2009, III ZR 181/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Vertrag über die Erbringung von Gartenarbeiten bedarf nicht der Genehmigung des Betreuungsgerichts.&lt;br /&gt;
Ein Vertrag über die Rekultivierung eines Gartens und die damit verbundene Begründung von Vergütungsansprüchen gegen eine unter Betreuung stehende Garteneigentümerin bedarf keiner zusätzlichen Genehmigung des Betreuungsgerichts. Nicht jedes Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung über Vermögenswerte der zu betreuenden Person verfügt werden muss, ist der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterstellt. Der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags, durch den für die Beteiligten obligatorische Rechte und Pflichten begründet werden, fällt nicht unter die zusätzliche Genehmigungspflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 05.11.2009, III ZR 6/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW 2010, 1456 = WM 2010, 478 = DNotZ 2010, 198&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erforderlich für Vertrag, durch den Betreuer den Betreuten zur Dienstleistungsvergütung verpflichtet. Der Abschluss eines Vertrags, durch den ein Betreuer den Betreuten zur Vergütung von Dienstleistungen verpflichtet, bedarf keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Gegenstand ist hierbei nicht eine Verfügung im Sinne der Regelung über Forderungen und Wertpapiere oder eine Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. Nicht jedes Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung über Vermögenswerte der zu betreuenden Person verfügt werden muss, ist der Genehmigungspflicht unterstellt. Bezweckt ist kein allumfassender, sondern nur ein auf bestimmte rechtsgeschäftliche Vorgänge beschränkter Schutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.04.2010, 20 W 90/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Grundbuchamt hat die [[Vertretungsmacht]] eines Betreuers zur Abgabe einer Löschungsbewilligung selbständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2011, I-15 Wx 519/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; Rpfleger 12/2011:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Umstand, dass ein vom Betreuer für den Betroffenen geschlossenes Rechtsgeschäft der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf und in diesem Zusammenhang ein [[Verfahrenspfleger]] bestellt wird, der an der Überprüfung der angemessenen Wahrung der Interessen des Betroffenen mitwirkt, begründet keine Ungewissheit im Sinne der Nr. 1000 RVG VV.&lt;br /&gt;
# Ein Streit im Sinne der Nr. 1000 RVG VV besteht nicht bereits dann, wenn die Beteiligten lediglich aus wirtschaftlichen Gründen eine Modifizierung des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses vereinbaren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, 11 O 259/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2013, 1836:&lt;br /&gt;
  &lt;br /&gt;
Im vorliegenden Verfahren hat das LG die Änderung eines Bezugsrechts einer Versicherung durch die Betreuerin unter Hinweis auf den Genehmigungsvorbehalt des § 1908 i BGB i.V.m. § 1831 BGB als nichtig angesehen. Die Betreuerin sei aus Rechtsgründen gehindert gewesen, dass zu Gunsten einer Dritten bestehende Bezugsrecht zu widerrufen und ein auf ihre Person lautendes Recht zu begründen. In der gewünschten Bezugsrechtsänderung habe ein unentgeltliches Rechtsgeschäft im Sinne einer Schenkung zu Grunde gelegen. Derartige Rechtsgeschäfte seien dem Betreuer gemäß § 1908 Absatz 2 i.V.m. § 1804 BGB untersagt und unheilbar nichtig. Dies betreffe sowohl das Schenkungsversprechen als auch unentgeltliche Verfügungen, so dass nicht nur das Kausalgeschäft, sondern auch die Bezugsrechtsänderung unwirksam gewesen sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.4.2014, 3 W 13/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2015, 696:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die betreuungsgerichtliche Genehmigung der [[Erbausschlagung|Ausschlag einer Erbschaft]] durch den Betreuer erforderlich, so bleibt die Zeit, die seit Einleitung des Genehmigungsverfahrens bzw. der Erklärung der Erbausschlagung bis zum Zugang der rechtskräftigen betreuungsgerichtlichen Genehmigung verstrichen ist, bei der Berechnung der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist außer Betracht. Für die Entscheidung über die Wirksamkeit einer zur Zeit ihrer Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht noch nicht betreuungsrechtlich genehmigten Erbausschlagungserklärung ist nicht entscheidend darauf abzustellen, dass die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist erteilt oder gegenüber dem Betreuer erklärt wird. Vielmehr ist zu verlangen, dass die betreuungsrechtliche Genehmigung und deren Bekanntmachung gegenüber dem Betreuer dem Nachlassgericht noch vor Ablauf der Ausschlagungsfrist nachgewiesen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Beschluss vom 14.07.2015, 1 W 381/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB kann erst erfolgen, wenn die gerichtliche Genehmigung mit ihrer Rechtskraft (§ 40 Abs. 2 FamFG) wirksam geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 283/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Macht der Vertragspartner des Betroffenen geltend, ihm gegenüber sei eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden, steht ihm gegen den die gerichtliche Genehmigung des Vertrags letztlich versagenden Beschluss ausnahmsweise die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG zu.&lt;br /&gt;
#) Für den Betroffenen beginnt die Beschwerdefrist im Verfahren über die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung mit der nach § 41 Abs. 3 FamFG erforderlichen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn selbst zu laufen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Mai 2011 XII ZB 632/10 FamRZ 2011, 1049; Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 XII ZB 592/12 FamRZ 2014, 640).&lt;br /&gt;
# Auch bei der Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 FamFG ist entsprechend § 184 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Der Vermerk muss vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben werden.&lt;br /&gt;
# Dem Notar kann wirksam eine sog. Doppelvollmacht zur Entgegennahme der gerichtlichen Genehmigung und Mitteilung derselben an den Vertragspartner jeweils als Bevollmächtigter des Betreuers sowie zur Entgegennahme der Mitteilung als Bevollmächtigter des Vertragspartners erteilt werden. Zur wirksamen Vornahme der Mitteilung muss der Notar seinen Willen hierzu äußerlich erkennbar machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Nürnberg, Teilurteil vom 24.03.2016, 8 U 1092/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Betreuer des Versicherungsnehmers ist gemäß § 1908i Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1831 BGB unwirksam, wenn die vereinbarte Todesfallleistung mehr als 3.000 Euro beträgt.&lt;br /&gt;
# Auf die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Betreuer des Versicherungsnehmers findet § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB über 1908i Abs. 1 BGB analoge Anwendung.&lt;br /&gt;
# Für die Bestimmung des Anspruchswertes analog § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auf die vereinbarte Todesfallleistung und nicht auf den Rückkaufswert abzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.09.2018 - 21 W 56/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; DNotZ 2019, 308 = FGPrax 2018, 281:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung ist es erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter von der wirksamen Genehmigung auch Gebrauch macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2019 - 330 T 14/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZI 2019, 384&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO benötigt der Betreuer die betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1812 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Endurteil vom 30.07.2020, 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1907 I 1 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf § 1 WBVG nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2020, 15 W 2126/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, RNotZ 2021, 106&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Eine den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO genügende Vollmachtsbestätigung kann nicht durch einen (weiteren) Vertreter desjenigen erklärt werden, der die ursprüngliche Vollmacht erteilt hat.&lt;br /&gt;
# Die Genehmigung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 177 Abs. 1 BGB vorgenommenen Belastung des Grundstücks eines Betreuten mit einer Grundschuld durch den Betreuer unterliegt ihrerseits dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1; § 1908i Abs. 1 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 11. März 2021 - V ZB 127/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen ist jedenfalls dann nicht nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt und die Auflassung und die dingliche Einigung über die Belastung gleichzeitig erfolgen; die Belastung bedarf nicht deshalb der familiengerichtlichen Genehmigung, weil ihre Eintragung in das Grundbuch erst nach Umschreibung des Eigentums an dem Grundstück bewilligt und beantragt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 29.07.2021, 8 U 1230/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Eine vom Betreuer des Versicherungsnehmers erklärte Kündigung einer Pflegetagegeldversicherung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (Fortführung von OLG Nürnberg, NJW-RR 2016, 1047).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 27.09.2021, 34 Wx 252/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Im betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren ist der [[Verfahrenspfleger]] gehalten, sich eine eigene Überzeugung davon zu verschaffen, dass der Vorgang, dessentwegen er bestellt wurde, im objektiven Interesse des Betroffenen liegt. Das setzt regelmäßig eine inhaltliche Überprüfung dieses Vorgangs voraus.&lt;br /&gt;
# Zu diesem Zweck kann auch die Durchführung eigener Ermittlungen erforderlich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München II, Beschluss vom 20.01.2023, 6 T 4598/22 BET&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Beschwerdeberechtigung eines Pfändungsgläubigers eines Erbteils gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung zu einem Erbauseinandersetzungsvertrag, da er nicht Beteiligter des betreuungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München II, Beschluss vom 23.01.2023, 6 T 4230/22 BET&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Enthält ein Erbauseinandersetzungsvertrag ein unvollständiges und unrichtiges Nachlassbestandsverzeichnis, so steht dies einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB (in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;‘&amp;#039;LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2026, 87 T 409/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Die Veräußerung von nicht hinterlegten, beweglichen Wertgegenständen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht gemäß §§ 1848ff. BGB.&lt;br /&gt;
#Eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht nur für die Annahme des Verkaufserlöses für die beweglichen Wertgegenstände durch den Betreuer, wenn die Geldleistung mehr als 3.000 € beträgt (§ 1849 Abs. 4 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Genehmigungen von a bis z]],  [[Betreuerhaftung]], [[Vollmachtswiderruf]], [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[PEG-Sonde]], [[Checkliste für Arztgespräche]], [[Unterbringungsverfahren]], [[Checkliste Wohnungsangelegenheiten]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Corona]], [[Wohnungsauflösung]], [[Grundrechte]]&lt;br /&gt;
* [[Anlagegeld]], [[Girokonto]], [[Aufsicht]]&lt;br /&gt;
* [[Schenkung]], [[Betreuer als Erbe]], [[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
* [[Arbeitsvertrag]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/386556139X/internetsevon-21 Kampermann, Das Betreuungsrecht in der Bankpraxis], ISBN 386556139X&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3826552083/internetsevon-21  Kerkloh: Das Wohl des Betreuten bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften auf dem Gebiet der Vermögungssorge]; ISBN 3826552083&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802974484/internetsevon-21 Spanl: Vermögensverwaltung durch Vormund und Betreuer ], ISBN 3802974484&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Zum neuen Recht ab 2023====&lt;br /&gt;
*Ahr: Die vermögensrechtlichen Genehmigungstatbestände des neuen Betreuungsrechtes; btr aktuell 2023, 25 (Teil 1) und 49 (Teil 2)&lt;br /&gt;
*Damrau: Zur Anwendung der Gerichte. Genehmigungspflicht gem. § 1850 Nrn 4 unf 5 BGB bei Schenkungen von Wohnung- und Teileigentum, Rpfleger 2026, 57 &lt;br /&gt;
*Damrau: Zur Anwendung der Gerichte. Genehmigungspflicht gem. § 1852 Nr. 1b BGB bei Schenkung eines Kommanditanteils an einen Betreuten.., Rpfleger 2026, 123&lt;br /&gt;
*Felix: Die Genehmigungstatbestände im neuen Betreuungsrecht Teil 1 und 2; Rpfleger 2022, 541 und 2023, 6&lt;br /&gt;
*Gojowcyk: Das neue Verfahren zur Erteilung betreuungsgerichtlicher Genehmigungen; btr aktuell 2023, 30&lt;br /&gt;
* König: Betreuungs- und familiengerichtliche Genehmigungserfordernisse, Rpfleger 2024, 503&lt;br /&gt;
* Zemlin: Die betreuungsgerichtliche Genehmigung bedingter Pflichtteilsverzichtsverträge bei Behindertentestamenten, ErbR 2026, 454&lt;br /&gt;
*Zorn: Die Genehmiguingstatbestände nach § 1850 BGB im Überblick; FamRZ 2023, 915&lt;br /&gt;
* Zorn: Die Genehmigungstatbestände der §§ 1851 bis 1854 BGB nach neuem Recht, FamR Z 2023, 1343&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Weitere====&lt;br /&gt;
*Bienwald: Von der Schwierigkeit eines Betreuers, Geld seines Betreuten anzulegen; [[BtPrax]] 1995, 20&lt;br /&gt;
*ders.: Zur vormundschaftsger. Genehmigung eines Grundstückserwerbs für den Betreuten; Rpfleger 2000, 435&lt;br /&gt;
*ders.: Zur Beteiligung des Betreuten an den Genehmigungsverfahren nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, §§ 1802 ff. BGB; Rpfleger 2009, 613&lt;br /&gt;
*Böttcher: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Grundstücksrecht; Rpfleger 1987, 485&lt;br /&gt;
*ders.: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Grundstücksverkehr; RpflJB 1990, 193&lt;br /&gt;
*ders: Nachweis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung im Grundbuchverfahren; RpflStud. 1991, 73&lt;br /&gt;
*Braun: Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Grundschuldbestellung in Ausübung einer Belastungsvollmacht; DNotZ 2005, 730&lt;br /&gt;
*Brüggemann: Der sperrige Katalog, §§ 1821, 1822 BGB: Anwendungskriterien – Grenzfälle, FamRZ 1990, 5 und 124&lt;br /&gt;
*Deinert: Betreuungs- und familiengerichtliche Genehmigungen von a-z, bdb-aspekte 85/2010, S. 30&lt;br /&gt;
*Dümig: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 248&lt;br /&gt;
* Eble: Familien- und betreuungsgerichtliche Genehmigungen im Gesellschaftsrecht, RNotZ 2021, 117&lt;br /&gt;
*Eickmann: Das rechtliche Gehör in Verfahren vor dem Rechtspfleger; Rpfleger 1982, 449&lt;br /&gt;
*ders.: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 245&lt;br /&gt;
*ders.: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung im Zwangsversteigerungsverfahren; Rpfleger 1983, 199&lt;br /&gt;
*Feller: Zur Genehmigungsbedürftigkeit der Auflassung durch einen Minderjährigen; MittBayNot 2005, 413&lt;br /&gt;
*Feller: Zur Genehmigungsbedürftigkeit des Erwerbs eines vermieteten und verpachteten Grundstücks durch einen Minderjährigen beim Bestehen eines Vorbehaltsnießbrauchs; MittBayNot 2005, 415&lt;br /&gt;
*Fiala/Müller/Braun: Genehmigungen bei Vormundschaft über Minderjährige, Betreuung und Nachlasspflegschaft; Rpfleger 2002, 389&lt;br /&gt;
*Habscheid: Verfahren vor dem Rechtspfleger - rechtliches Gehör und faires Verfahren; Rpfleger 2001, 209&lt;br /&gt;
* Herberger: Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte, FamRZ 2023, 1927&lt;br /&gt;
*Holzhauer: Abhebungen des Betreuers vom Konto des Betreuten unter 5000,--DM immer genehmigungsfrei? BtPrax 1994, 42&lt;br /&gt;
*Inoue: Der Rechtscharakter familien- und betreuungsgerichtlicher Genehmigungen; Rpfleger 2017, 369&lt;br /&gt;
*Krauß: Befreiung des Betreuers von der Aufsicht durch das VormG; Zeitschrift f.d.Notariat Baden-Württ. 1995, 20&lt;br /&gt;
*Klüsener: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen nach § 1822 BGB; Rpfleger 1993, 133&lt;br /&gt;
*ders.: Der Minderjährige im Unternehmensrecht, Vertretungshindernisse und vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen, Rpfleger 1990, 321&lt;br /&gt;
*ders.: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigungen im Liegenschaftsrecht; Rpfleger 1981, 461&lt;br /&gt;
*Kurz: Die Problematik des § 1822 BGB; NJW 1992, 1798&lt;br /&gt;
*Litzenburger: Gestaltung von genehmigungspflichtigen Grundstückskaufverträgen nach Inkrafttreten des neuen FamFG, RNotZ 2009, 380&lt;br /&gt;
*Mayer:  Der Anspruch auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften; FamRZ 1994, 1007&lt;br /&gt;
*Meyer-Stolte: Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und Grundbuch; Rpfleger 1967, 294&lt;br /&gt;
*Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Renner: Die Wohnungskündigung im Betreuungsverfahren, BtPrax 1999, 96&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Anhörungspflicht bei nachlassgerichtlicher Genehmigung; Rpfleger 2000, 246&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld/Zorn: Wirksamwerden gerichtlich genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte; Rpfleger 2004, 533&lt;br /&gt;
*Sorg: Der Aufgabenkreis Vermögenssorge und die betreuungsgerichtlichen Genehmigungen in der Vermögensverwaltung; BWNotZ 2010, 107&lt;br /&gt;
*Waldner: Anmerkung zu OLG Schleswig (zur Anhörung im gerichtl. Genehmigungsverfahren), DNotZ 2001, 650&lt;br /&gt;
*Wesche: Gerichtliche Genehmigung bei der Geldverwaltung; BtPrax 2004, 49&lt;br /&gt;
*Wesche: Außen- und Innengenehmigung bei der Geldverwaltung nach FamFG; Rpfleger 8/2010&lt;br /&gt;
*Wüstenberg: Die Genehmigungspflicht des Betreuers zur Abhebung oder Überweisung von Beträgen bis 3.000 Euro; Rpfleger 2005, 177&lt;br /&gt;
*Zettel: Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung; JuS 1982, 751&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[https://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/8.pdf?FORMUID=BTR-021-DE-FL&amp;amp;MANDANTUID=ZUFIZENTRAL&amp;amp;INFODIENSTE_FORM_ID=219268388&amp;amp;INFODIENSTE_OE_ID=649079 Universeller Vordruck für Genehmigungsanträge (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Geldanlage===&lt;br /&gt;
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Bankbewegungen.pdf Genehmigung Bankverfügung (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wohnungsangelegenheiten===&lt;br /&gt;
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Wohnungskuendigungsantrag.pdf Weiterer Antrag Wohnungskündigung (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Freiheitsentziehung===&lt;br /&gt;
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/geschlosseneUnterbringung.pdf Weiterer Antrag Unterbringungsgenehnmigung (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/unterbringungsaehnlicheMassnahmen.pdf Weiterer Antrag unterbr.ähnl. Maßnahme (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Erbschaft&amp;diff=65678</id>
		<title>Erbschaft</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Erbschaft&amp;diff=65678"/>
		<updated>2026-06-04T14:37:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Zeitschriftenbeiträge */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Geldboerse.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
==[[Allgemeines]]==&lt;br /&gt;
Der Betreuer mit dem [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] vertritt den Betreuten auch als Erben, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten. Allerdings kann die Geltendmachung dieser Ansprüche auch in einem separaten Aufgabenbereich festgelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders als bei Verträgen kommt die Erbschaft (auch) durch stillschweigende Zustimmung zustande. Das heißt, man wird Erbe, auch ohne dass man es ausdrücklich irgendwo erklärt. In diesem Fall erhält man nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern muss auch für die Schulden aufkommen. Zu dem Vermögen gehören alle Gegenstände, Wertpapiere, Konten, die auf den Namen des Erblassers lauten.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen die [[Bestattung]]skosten, aber auch alle sonstigen Schulden, die der Erblasser an seinem Todestag hat (Kredite, Unterhaltsrückstände, Kontoüberziehung, Steuerschulden, Geldstrafen usw.). Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, sollte die Erbschaft unverzüglich ausgeschlagen werden; siehe unter: [[Erbausschlagung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Erbschaft angenommen, ist oft ein Erbschein notwendig, der persönlich (nicht schriftlich) beim Nachlassgericht oder über einen Notar beantragt werden kann. Der Betreuer hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. In diesem Zusammenhang kann auch eine Beschränkung der Erbenhaftung zu beantragen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Testamentswiderruf==&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 5.11.2013 - I-15 W 17/13, BeckRS 2014, 00943 = BtPrax 2014, 85 = FGPrax 2014, 71&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Ehegatte kann den Widerruf seiner in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen gegenüber dem mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten bestellten Betreuer seines Ehegatten erklären.&lt;br /&gt;
# Die Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen steht regelmäßig der Annahme entgegen, der von einem Widerruf der Verfügungen des anderen betroffene Ehegatte habe seine eigenen Verfügungen hypothetisch auch für diesen Fall fortgelten lassen wollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beschränkung der Erbenhaftung==&lt;br /&gt;
Möglichkeiten, die Haftung des Erben zu beschränken, sind die Haftungsbegrenzung durch Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), die Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO), die Dürftigkeitseinrede (§§ 1990 ff. BGB), bei der auf Antrag der Gläubiger ein Inventar, also ein Verzeichnis des Nachlasses zu erstellen ist (§§ 1993 ff. BGB) sowie bezüglich einzelner Gläubiger das Aufgebot (§§ 1970 ff. BGB). Für die Abgabe der [[Eidesstattliche Versicherung|eidesstattlichen Versicherung]] über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inventarverzeichnisses kann der Betreuer vom Gericht vorgeladen werden (§§ 2006 BGB, 361 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt auch dann, wenn zuvor die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Erbe nach dem Ablauf der Inventarfrist unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB findet bei unbeschränkter Haftung u.a. die Vorschrift des § 1990 BGB keine Anwendung. Dass dies auch gilt, wenn zuerst die Insolvenzeröffnung abgelehnt und erst später eine Inventarfrist gesetzt wurde (OLG Stuttgart FamRZ 1995, 57).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 1990 BGB kann der Erbe, der die Dürftigkeit des Nachlasses geltend macht, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Er muss dann aber den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubiger ggf. im Wege der [[Zwangsvollstreckung]] herausgeben (OLG Oldenburg FamRZ 2001, 179).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da alle genannte Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sind, empfiehlt es sich, bei klarer Überschuldung des Nachlasses den Weg der [[Erbausschlagung]] zu gehen und nur dann, wenn keine eindeutige Feststellung möglich ist, einen der anderen genannten Wege zu gehen. Welcher davon im konkreten Fall am sinnvollsten ist, sollte der Betreuer mit einem im Erbrecht sachkundigen [[Rechtsanwalt]] oder Notar besprechen. Hierzu kann er, wenn der Betreute selbst die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt, Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Ggf. ist auch der [[Rechtspfleger]] des Nachlassgerichtes zur sachkundigen [[Beratung]] bereit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Praktische Umsetzungsfragen==&lt;br /&gt;
Die entscheidende Frage für Betreuer ist: wie erhalte ich ganz praktisch gesehen Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und seiner Verbindlichkeiten, und das möglichst innerhalb der Frist für Erbausschlagungen von grundsätzlich 6 Wochen ?&lt;br /&gt;
Den Nachlass zu ermitteln, ist grundsätzlich genauso möglich, wie der Betreuer üblicherweise vorgeht, um das Vermögen des Betreuten zu ermitteln (§ 1835 BGB), wenn dieser nicht (mehr) zu einer Kooperation fähig ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu gehören z.B. folgende Maßnahmen: &lt;br /&gt;
*Sichtung der Unterlagen in der Wohnung des Verstorbenen;&lt;br /&gt;
*Befragung von Angehörigen des Verstorbenen über dessen wirtschaftliche Verhältnisse;&lt;br /&gt;
*Einholung einer Schufa-Selbstauskunft über den Verstorbenen;&lt;br /&gt;
*Ermittlung bei der [[Zwangsvollstreckung]]sabteilung, ob der Verstorbene im [[Schuldnerverzeichnis]] vermerkt ist (Abgabe der [[Eidesstattliche Versicherung|eidesstattlichen Versicherung]])&lt;br /&gt;
*Befragung des Bestattungsunternehmens, das die Beerdigung durchgeführt hat, wodurch die [[Bestattung]] finanziert wurde;&lt;br /&gt;
*Befragung des Geldinstitutes des Verstorbenen nach den Kontosalden;&lt;br /&gt;
*Befragung des Sozialamtes, ob der Verstorbene dort Leistungen bezog und ob etwaige Ersatzansprüche gegen Erben nach § 102 SGB XII bestehen;&lt;br /&gt;
*Rückfrage beim Nachlassgericht, ob dort bereits Gläubiger Forderungen angemeldet oder andere Personen bereits die Erbschaft ausgeschlagen haben;&lt;br /&gt;
*Rückfrage beim [[Finanzamt]], ob Steuerforderungen gegen den Verstorbenen bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Einzelfall können sich weitere Auskunftsmöglichkeiten ergeben. Oft wird der Betreuer, der den Erben vertritt, nicht ohne weiteres Auskunft erhalten. Gerade Banken und Versicherungen, bisweilen aber auch Behörden, erteilen Auskunft erst nach Vorlage eines (ggf. vorläufigen) Erbscheins. Dieser sollte dann unverzüglich beim Nachlassgericht beantragt werden, ggf. im Wege der [[Einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erbschein = Erbannahme==&lt;br /&gt;
Der Erbschein kann nur durch persönliches Erscheinen beim Nachlassgericht beantragt werden. Bei mehreren Erben müssten entweder alle gemeinsam erscheinen oder ein Miterbe wird bevollmächtigt. Sterbeurkunde des Erblassers und Geburtsurkunden der Erben (oder Familienstammbuch) sind vorzulegen. Eine betreuungsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig: mit dem Erbscheinsantrag wird die Erbschaft angenommen: Eine [[Erbausschlagung]] ist dann nicht mehr möglich; allerdings ist, wenn Überschuldung festgestellt wird, eine Anfechtung der Erbannahme (§ 1954 BGB) möglich; diese muss auch innerhalb der 6-Wochenfrist (ebenfalls persönlich gegenüber dem Nachlassgericht) erfolgen; Fristbeginn ist aber die Kenntnis vom Irrtum (nämlich der Überschuldung des Nachlasses). Dieser Weg sollte gegangen werden, wenn nicht bereits eindeutig die Überschuldung des Nachlasses feststeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Anfechtung der Erbannahme muss ein solcher Erbschein natürlich dem Gericht zurück gegeben werden. Die Anfechtung der Erbannahme ist genau wie die [[Erbausschlagung]] vom Betreuungsgericht zu genehmigen (§ 1851 BGB, § 299 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Ermittlung von Nachlasswerten und –verbindlichkeiten sollten u. a. berücksichtigt werden: der Erbe ist verpflichtet, aus dem Nachlass die [[Sozialhilfe]], die der Verstorbene innerhalb der letzten 10 Jahre erhielt, zurückzuzahlen (§ 102 SGB XII); auch Steuerforderungen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten (§ 45 AO); ebenso die Bestattungskosten (§ 1968 BGB). Wichtig: Ansprüche des Sozialhilfeträgers sind von vorneherein auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sofern nur solche Ansprüche bestehen, ist eine Haftungsbegrenzung nach den oben genannten Bestimmungen nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht zum Nachlass gehören Ansprüche, die der Betreute als Bezugsberechtigter aus einer Lebensversicherung des Verstorbenen (oder einem anderen Wertpapier) erhält. Ist in einer Geldanlage eine Person im Todesfall des Versicherungsnehmers/Kontoinhabers als bezugsberechtigt eingetragen, so fällt dieser Anspruch als [[Schenkung]] nicht in den Nachlass. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist als Beispiel ein solcher Anspruch der einzige positive Vermögenswert, kann der Betreuer die Erbschaft ausschlagen, so dass der Betreute nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haftet, aber dennoch die Versicherungsleistung bzw. den Geldbetrag aus dem Konto erhält. Steuerrechtlich gesehen, fällt jedoch auch eine solche Schenkung unter die gleichen Bestimmungen wie eine Erbschaft, da bei der Steuerpflicht nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nicht zwischen diesen Zuwendungsarten unterschieden wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tipp: wie kann man in der Praxis eine längere Frist als die 6-Wochenfrist für die [[Erbausschlagung]] (oder Anfechtung der Erbannahme) für die eigene Tätigkeit herausholen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird bei unklarer Vermögenslage des Verstorbenen empfohlen, vor Ablauf der 6-Wochenfrist des § 1944 BGB beim [[wikipedia:de:Nachlassgericht|Nachlassgericht]] die Erbausschlagung zu Protokoll zu erklären. Hier ist zu vermerken, dass diese unter dem Vorbehalt der noch zu erteilenden betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1851 Nr. 1 BGB, § 299 FamFG steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf Erteilung der [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlichen Genehmigung]], der zur Vermeidung jeder Unsicherheit bez. der Fristen auch innerhalb der 6-Wochenfrist. Während des Genehmigungsverfahrens ist der Ablauf der Frist wegen höherer Gewalt (§ 206 BGB) gehemmt (allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76). Die Hemmung beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags beim Betreuungsgericht und endet mit Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses an den Betreuer (§ 287 FamFG, § 40 Abs. 2 FamFG). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angesichts der schwierigen Ermittlungstätigkeiten wird der Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes sicher Verständnis für ein Anliegen des Betreuers haben, diesem für die nähere Begründung des Genehmigungsantrags zusätzliche Zeit für die Ermittlung der Nachlasswerte und –verbindlichkeiten einzuräumen. Sollte sich während dieser Zeit herausstellen, dass die Vermögenswerte aus dem Nachlass doch die Verbindlichkeiten übersteigen, kann der Betreuer das Genehmigungsverfahren sowie die Erbausschlagung selbst zurückziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Haftungsproblem kann sich weiterhin dann ergeben, wenn die Vorlage der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung an das Nachlassgericht innerhalb des verbleibenden Ausschlagungszeitraums versäumt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschluss vom 20.6.2018 – 6 W 78/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2018, 13277 ◊ NJW-Spezial 2018, 455 (m. Anm.) ◊ ZErb 2018, 200 ◊ LSK 2018, 13277 (Ls.) ◊ ZEV 2018, 486 (Ls.) ◊ FuR 2018, 498 ◊ NJW 2018, 2807 (Ls.) ◊ NJW-RR 2018, 1031&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, zum Beispiel ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums==&lt;br /&gt;
Stellt sich nach erfolgter Erbausschlagung heraus, dass der Nachlass doch nicht überschuldet ist, kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen, nachdem der Irrtum bekannt wurde, die [[Erbausschlagung]] angefochten werden (§ 1954 BGB). Für diese Anfechtung benötigt der Betreuer keine gerichtliche Genehmigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergibt sich um umgekehrten Fall, der Erbannahme, dass unverhofft höhere Nachlassverbindlichkeiten als –werte vorliegen, ist es möglich, bevor an eine der o.g. Haftungsbegrenzungsmaßnahmen gedacht wird, die Erbannahme wegen Irrtums anzufechten, mit dem Ziel der Ausschlagung der Erbschaft (§ 1957 BGB). Auch hier gilt die genannte 6-Wochenfrist. Auch hier ist anwaltliche Beratung eines im Erbrecht sachkundigen Anwaltes anempfohlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vermächtnis, Pflichtteil, Erbunwürdigkeit==&lt;br /&gt;
Neben einer Erbschaft zugunsten des Betreuten kann der Betreuer verpflichtet sein, andere erbrechtliche Ansprüche geltend zu machen. In erster Linie ist an ein [[wikipedia:de:Vermächtnis|Vermächtnis]] (oder eine Auflage) zugunsten des Betreuten zu denken, die ihm durch [[wikipedia:de:Testament|Testament]] oder [[wikipedia:de:Erbvertrag|Erbvertrag]] hinterlassen wurde. Auch hier kann theoretisch eine Ausschlagung erfolgen; die gem. § 1851 Nr. 1 BGB vom Betreuungsgericht zu genehmigen wäre. Da jedoch der Vermächtnisnehmer für Schulden des Erblassers nicht aufzukommen hat, ist grundsätzlich keine Situation vorstellbar, in der die Ausschlagung eines Vermächtnisses nicht pflichtwidrig wäre. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Betreute, der als Abkömmling, Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Elternteil des Erblassers gesetzlicher Erbe wäre, durch Testament oder Erbvertrag enterbt, kann Aufgabe des Betreuers die Geltendmachung der [[wikipedia:de:Pflichtteil|Pflichtteilsansprüche]] (ggf. zuzüglich Pflichtteilsergänzungsansprüchen) sein. Auch ein Pflichtteil kann mit [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtlicher Genehmigung]] ausgeschlagen werden, es gilt aber das Gleiche wie oben beim Vermächtnis. Ist auch der Pflichtteil entzogen, so kann es Aufgabe des Betreuers sein, z.B. die Ansprüche nach § 2333, 2336 Abs. 4 BGB geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen in der Person des Betreuten dazu vorliegen (Abwenden vom ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel; wenn dieser der Entziehungsgrund war).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird gegen den Betreuten als Erben die [[wikipedia:de:Erbunwürdigkeit|Erbunwürdigkeit]] geltend gemacht, z.B. weil er den Erblasser getötet hat (§ 2339 BGB), so kann zu den Pflichten des Betreuers gehören, die Deliktunfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat geltend zu machen, sofern er den Beweis dazu führen kann (BGH FamRZ 1988, 282 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat ein anderer Erbberechtigter als der Betreute den Tod des Erblassers schuldhaft herbeigeführt und wäre der Betreute berechtigt, gegen diesen Dritten die Erbunwürdigkeit geltend zu machen (§ 2339 BGB), so handelt es sich hierbei um eine Pflicht des Betreuers. Er haftet, wenn die Frist für die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit von einem Jahr schuldhaft versäumt wurde. Das gleiche gilt, wenn es sich nicht um Erbansprüche handelt, sondern um Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Bezugsberechtigte den Versicherungsnehmer getötet hat (§ 170 VVG). Dann ist es Pflicht des Betreuers, wenn der Betreute unter den Kreis der Anfechtungsberechtigten des § 2339 BGB gehört, diese Bezugsberechtigung anzufechten (OLG Hamm VersR 1988, 458).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 11.03.2015 – IV ZR 400/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der ver- sucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901aff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.&lt;br /&gt;
# Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erbauseinandersetzungsvertrag==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München II, Beschluss vom 23.01.2023, 6 T 4230/22 BET&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Enthält ein Erbauseinandersetzungsvertrag ein unvollständiges und unrichtiges Nachlassbestandsverzeichnis, so steht dies einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB (in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung) entgegen.&lt;br /&gt;
# Ein Erbauseinandersetzungvertrag kann wirksam nur mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers geschlossen werden. Ein ohne diese Zustimmung geschlossener Vertrag ist dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam, da das entstandene Pfändungspfandrecht am Erbanteil sich auf sämtliche mit der Miterbenstellung verbundenen Vermögens- und Verwaltungsrechte erstreckt und deshalb auch das Recht, die Erbauseinandersetzung zu betreiben bzw. an ihr beteiligt zu werden, umfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Überleitung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sozialhilfeträger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Urteil v 8.12.2004, IV ZR 223/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2005, 448 = ZEV 2005, 117:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen: Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagten als Erben auf den Pflichtteil ihrer behinderten Schwester in Anspruch. Er hatte die Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern gemäß § 90 BSHG (jetzt § 93 SGB XII) auf sich übergeleitet. Das Betreuungsgericht hatte eine Ergänzungsbetreuerin bestellt, für den Aufgabenkreis der Durchsetzung bestehender Erbansprüche, insbesondere Pflichtteilsansprüche, aus den Nachlässen der Eltern. Die Betreuerin lehnte eine Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ab, weil sie in vollem Umfang vom Kläger vereinnahmt werden würden, die Behinderte davon also selbst keinen Nutzen hätte.  Dem Klageantrag des Sozialhilfeträgers gab der BGH in letzter Instanz statt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch – wie hier – schon vor einer Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten oder seines Betreuers übergeleitet hat. Der Pflichtteilsberechtigte selbst ist nicht an seine Entscheidung gebunden, den Pflichtteil nicht geltend zu machen. Daher steht es auch dem Sozialhilfeträger frei, nach einer Überleitung über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs unabhängig von einer Äußerung des Pflichtteilsberechtigten oder dessen Betreuers zu entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Behindertentestament==&lt;br /&gt;
Als „[[wikipedia:de:Behindertentestament|Behindertentestament]]“ wird allgemein eine Testamentsform bezeichnet, die oft von Eltern behinderten Kinder gewählt wird. Diese Kinder befinden sich oftmals in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe auf Kosten des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Eingliederungshilfe. Wird ein solches Kind Erbe, müsste es die Erbschaft im Rahmen des sozialhilferechtlichen Vermögenseinsatzes (§ 90 SGB XII) einsetzen und verlöre oftmals über einen langen Zeitraum den Anspruch auf [[Eingliederungshilfe]] (und sonstige Sozialhilfeleistungen). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Derartige Testamente sind meist so ausgestaltet, dass das behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wird. Der [[wikipedia:de:Testamentsvollstrecker|Testamentsvollstrecker]] erhält dazu die Auflagen, nur bestimmte Bedürfnisse des Behinderten, in der Regel solche, die vom Sozialhilfeträger nicht befriedigt werden, aus dem Nachlass zu erfüllen. Diese Konstruktion, die in der Literatur vielfach wegen Sozialwidrigkeit angefeindet wurde, ist jedoch durch regelmäßige höchstrichterliche Rechtsprechung als nicht sittenwidrig anerkennt worden (z.B. BGHZ 111, 36, 39 = FamRZ 1990, 730 = BGHZ 123, 368= DNotZ 1994, 380 = FamRZ 1994, 162 = MDR 1994, 591 = NJW 1994, 248 = WM 1994, 251 = ZEV 1994,35; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 482).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein solches Testament nicht sittenwidrig ist, ist es keine Pflichtverletzung auf Seiten des Betreuers, dieses zu akzeptieren und nicht etwa eine Erbausschlagung mit nachträglicher Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu veranlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 27.3.2013 – XII ZB 679/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2013, 874&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die durch ein Behindertentestament auf den Betroffenen übertragene (Vor-) Erbschaft führt auch bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht zwingend zur Mittellosigkeit des Betroffenen. Vielmehr ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betreuers ausschließen wollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 10.5.2017 – XII ZB 614/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 299/15 – FamRZ 2017, 758).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Urt. v. 11.5.2017 – 10 U 72/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ZEV 2018, 136&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Betreuer der Vorerbin, den der Erblasser selbst zum Nacherben bestimmt hat, ist nicht gehalten, die Vorerbschaft auszuschlagen, damit die Vorerbin einen ihr dann zustehenden Pflichtteil verlangen kann, der dann nach ihrem Tode wiederum ihrer Erbin zu Gute kommt. &lt;br /&gt;
# Für die Bekanntgabe eines eröffneten Testaments ist bei einem geschäftsunfähigen volljährigen Erben im Hinblick auf die Ausschlagungsfrist allein die Kenntnis des Betreuers als dessen gesetzlicher Vertreter entscheidend. Auf eine Bekanntgabe an die betreute Person persönlich kommt es nicht an. &lt;br /&gt;
# Der gesetzlicher Vertreter ist nicht gehindert, die Bekanntgabe in Empfang zu nehmen, weshalb eine Ablaufhemmung gem. § 1944 Abs. 2 S. 2 iVm § 210 S. 1 BGB nicht in Betracht kommt. Der Entgegennahme der Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch den Betreuer stehen weder § 1908i Abs. 1 iVm § 1795 BGB noch § BGB § 181 BGB entgegen, da die bloße Entgegennahme der Bekanntgabe keine rechtsgeschäftliche Handlung darstellt. Die gesetzlichen Gründe für einen Ausschluss der Vertretungsmacht sind als Ausnahmetatbestände auch nicht im Wege der Analogie auf sonstige Interessenkonflikte erweiterungsfähig. Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke, denn bei sonstigen Interessenkonflikten kann das Betreuungsgericht dem Betreuer gem. § § 1908i iVm § BGB § 1796 BGB die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. &lt;br /&gt;
#Das bloße Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist des § 1944 Absatz 1 BGB durch den Betreuer bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung analog § 1908i iVm § 1822 Nr. BGB § 1822 Nummer 2 BGB. Eine analoge Anwendung der Genehmigungsvorbehalte ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ex-Betreuer als Testamentsvollstrecker==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Urteil vom 22.07.2024, 6 U 49/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der vormalige Betreuer des Erblassers haftet als vermeintlicher Testamentsvollstrecker, dessen Ernennung wegen Testierunfähigkeit des Erblassers bei Testamentserrichtung von Anfang an unwirksam war, für den Fall, dass er aufgrund seiner Tatsachenkenntnis die Testierunfähigkeit hätte erkennen können, dem Erben auf Ersatz der Auszahlungen, die er aus dem Nachlass an die im unwirksamen Testament Bedachten geleistet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846212946/internetsevon-21 Roth: Erben und Vererben bei rechtlicher Betreuung, 3. Aufl., Köln 2022]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769412818/internetsevon-21 Zimmermann: Erbrecht und Betreuung; Gieseking-Verlag 2023, 59 Euro],&lt;br /&gt;
*Kübler: Das sogenannte Behindertentestament unter besonderer Berücksichtigung der Stellung des Betreuers, 1998, ISBN 978-3831683314&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Becker: Zur Versicherung an Eides statt eines Vorsorgebevollmächtigten im Erbscheinsverfahren; ZErb 2018, 332&lt;br /&gt;
*Buchholz: Insichgeschäft und Erbausschlagung – Überlegungen zu einem Problem des § 1643 II BGB; NJW 1993, 1161&lt;br /&gt;
*Damrau: Auswirkungen des Testamentsvollstreckeramtes auf elterliche Sorge, Vormundsamt und Betreuung, ZEV 1994, 1&lt;br /&gt;
*Everts: Pflichtteilsklauseln in Überlassungsverträgen mit minderjährigen Erwerbern“; Rpfleger 2005, 180&lt;br /&gt;
*Hahn: Die Auswirkungen des Betreuungsrechtes auf das Erbrecht; FamRZ 1991, 27 &lt;br /&gt;
*Lange: Beseitigung von letztwilligen Verfügungen durch Betreuer, ZEV 2008, 313&lt;br /&gt;
*Müller-Engels, Vormundschafts- und Betreuungsrechtsreform 2023 Wissenswertes für den Erbrechtler, ErbR 2022, 666&lt;br /&gt;
*Müller-Lukoschek: Wenn der Betreute erbt. Rechtspfleger-Stud. 2016, 160&lt;br /&gt;
*Olzen: Die gesetzliche Erbfolge, Jura 1998, 135&lt;br /&gt;
*ders.: Annahme der Erbschaft und Rechtsstellung des vorläufigen Erben, Jura 2001, 366&lt;br /&gt;
*ders.: Die Erbenhaftung, Jura 2001, 520&lt;br /&gt;
*Schönberg-Wessel/Kaufmann: Der Betreute als Erbe; BtPrax 2021, 99&lt;br /&gt;
*dies.: Der Betreute als Pflichtteilsberechtigter; BtPrax 2021, 138&lt;br /&gt;
*dies.: Auswirkungen des Erbfalls auf Leistungen; BtPrax 2021, 222&lt;br /&gt;
*Schönberg-Wessel/Gotthardt: Der Erbfall im Betreuungsverfahren; Teil 1 btr aktuell 2022, 53&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld/Zorn: Wirksamwerden gerichtlich genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte; Rpfleger 2004, 533&lt;br /&gt;
* Zemlin: Die betreuungsgerichtliche Genehmigung bedingter Pflichtteilsverzichtsverträge bei Behindertentestamenten, ErbR 2026, 454&lt;br /&gt;
* Zimmermann: Der Betreuer als Erbe des Betreuten: jetzt und ab 2023; ZErb 2021, 418&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Bestattung]], [[Bestattungsvertrag]], [[Schlussrechnungslegung]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Erbrecht|Wikipedia-Infos Erbrecht]] &lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Nachlassverbindlichkeit|Wikipedia-Infos Nachlassverbindlichkeit]]&lt;br /&gt;
*[[Testierfähigkeit]]&lt;br /&gt;
*[[Kindschaftsrecht]], [[Ausländer]], [[Personenstand]]&lt;br /&gt;
*[[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
*[[Ehefähigkeit]], [[Freier Wille]]&lt;br /&gt;
*[[Erbausschlagung]]&lt;br /&gt;
*[[Eidesstattliche Versicherung]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Schuldnerverzeichnis]]&lt;br /&gt;
*[[Grundrechte]], [[Datenschutz]], [[Diskriminierungsverbot]]&lt;br /&gt;
*[[Mitteilungspflicht]], [[Finanzamt]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/ Internetratgeber zum Erbrecht]&lt;br /&gt;
*[http://www.palm-bonn.de/erbschein.htm Weitere Infos zum Thema Erbschein]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/nachlass/nls_17.pdf Nachlassverzeichnis (NRW, PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Erbrecht]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Vermögenssorge]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Garantenpflicht&amp;diff=65647</id>
		<title>Garantenpflicht</title>
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		<updated>2026-05-31T14:55:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: Weiterleitung nach Unterstützungspflicht#Garantenstellung im deutschen Strafrecht erstellt&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;#redirect [[Unterstützungspflicht#Garantenstellung im deutschen Strafrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Unterst%C3%BCtzungspflicht&amp;diff=65611</id>
		<title>Unterstützungspflicht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Unterst%C3%BCtzungspflicht&amp;diff=65611"/>
		<updated>2026-05-29T08:30:15Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Hdeinert: /* Garantenstellung im deutschen Strafrecht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==[[Allgemeines]]==&lt;br /&gt;
Das Verhältnis des deutschen Rechtsstaates zur freien Wohlfahrtspflege der Kirchen und der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist historisch begründet und im Deutschen Grundgesetz verankert. Kirchen und Staat sind verfassungsrechtlich voneinander unabhängig: „Es besteht keine Staatskirche.“ = Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung, der gemäß Art. 140 GG weitergilt. Jedoch sind die gewachsenen Rechtsstrukturen kompliziert miteinander verflochten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ordnung der Rechtsverhältnisse des religionsneutralen deutschen Staates mit den großen Kirchen (= Körperschaften des öffentlichen Rechts) folgt dem Gedanken der sozialen Gewaltenteilung. Sie ist die dritte Form der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung neben der horizontalen und der vertikalen Gewaltenteilung im [[Föderalismus|föderalen]] Deutschland. Die Grundnorm der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung ist Art. 20 Abs. 2 GG. Die dreigliedrige Staatsgewalt bzw. die drei Staatsgewalten [[Gesetzgebung]], [[Rechtsprechung]] und Verwaltung sollen sich gegenseitig kontrollieren und im Gleichgewicht halten („checks and balances“). Die soziale Gewaltenteilung spielt – außer bei den Kirchen und Religionsgemeinschaften - auch bei der Wahrnehmung der Jugendhilfe und [[Sozialhilfe]] durch die sogenannten freien Träger und bei der Selbstverwaltung der berufsständischen Organisationen (z.B. [[Bundesverband der Berufsbetreuer]]) in ganz Deutschland eine Rolle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Träger der [[Sozialhilfe]] in Deutschland sollen bei der Durchführung ihrer Aufgaben mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege - &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;brüderlich bzw. solidarisch&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; - zusammenarbeiten, damit sie sich zum Wohle der Leistungsberechtigten sinnvoll und effektiv ergänzen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sollen die Träger der [[Sozialhilfe]] (= Sozialämter) die Verbände der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe angemessen unterstützen. Gegenüber den Leistungsberechtigten der [[Sozialhilfe]] bleiben jedoch rechtlich die kommunalen Sozialämter verantwortlich und [[Amtspflichtverletzung|haftbar]]. Im juristischen Streitfall urteilen am Ende gegebenenfalls die zuständigen [[Rechtsprechung|Sozialgerichte in mehreren möglichen Instanzen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Was ist ein Sozialauftrag?===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 88 SGB X kann ein staatlicher oder kommunaler Sozialleistungsträger als Auftraggeber ihm obliegende Pflichten durch einen anderen Leistungsträger oder dessen Verband mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen. Als die drei verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gelten:&lt;br /&gt;
*Der Sozialauftrag ist zweckmäßig wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben (Beispiel: Ein örtlicher kirchlicher oder privater Kindergarten erfüllt den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Auftrag der Kommune).&lt;br /&gt;
*Der Sozialauftrag ist zur Durchführung der Aufgaben zweckmäßig, weil es in der Kommune z.B. nicht genügend städtische Kindergartenplätze gibt.&lt;br /&gt;
*Der Sozialauftrag an den kirchlichen oder privaten Kindergartenträger ist zweckmäßig auch im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen (Beispiel: Es handelt sich bei den Anspruchsberechtigten um christliche Familien). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein anderer, älterer deutscher Rechtsbegriff für Sozialauftrag ist Beleihung. Ein wesentlicher Teil, d.h. zumindest die Rechtsaufsicht muss immer beim Auftraggeber verbleiben. Dieser muss Aufträge über mehrere gleichartige Fälle in der für seine amtlichen Veröffentlichungen vorgeschriebenen Weise bekannt machen (= öffentliche Ausschreibung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht der rechtlich Betreuenden in Deutschland==&lt;br /&gt;
Die BetreuerInnen unterstützen [[Betreuungsrechtsreform|seit dem 01.01.2023]] die rechtlich Betreuten dabei, ihre Angelegenheiten so weit wie möglich rechtlich selbst zu besorgen. Sie machen von ihrer [[Vertretungsmacht]] nach § 1823 BGB nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den festgestellten Wünschen der beeinträchtigten Betreuten müssen die BetreuerInnen bei deren Umsetzung unterstützend entsprechen, soweit nicht die jeweilige Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde oder die Umsetzung der Wünsche dem jeweiligen Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies ist in § 1821 Abs. 1 bis 3 BGB gesetzlich geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht der [[Betreuungsbehörde]]==&lt;br /&gt;
Die Unterstützungspflicht der deutschen [[Betreuungsbehörde]]n (= Exekutive) [[Betreuungsgerichtshilfe|gegenüber den Betreuungsgerichten]] (= Judikative) ist in § 11 [[BtOG]] gesetzlich geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht der Betreuungsvereine gegenüber ihren ehrenamtlichen Rechtsbetreuenden mit Kooperationsvereinbarung==&lt;br /&gt;
Nach dem Abschluss einer gegenseitigen [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]] in Schriftform ist der Auftraggeber [[Betreuungsverein]] dem [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Rechtsbetreuer]] zur Unterstützung während seines Ehrenamtes verpflichtet. Beide Parteien arbeiten in der Regel zum Vorteil des betreuten Menschen unter der juristischen [[Aufsicht]] des zuständigen [[Betreuungsgericht]]s zusammen. Bei Streitigkeiten können die gesetzlichen Regeln des Auftrags (§§ 662 bis 674 BGB) Orientierung geben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht der Bundesagentur für Arbeit==&lt;br /&gt;
Im neunten Buch des deutschen Sozialgesetzbuches wird die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen gesetzlich geregelt. Für die gegebenenfalls vom Betreuer zu beantragenden [[Eingliederungshilfe|Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben]] sind die Arbeitsagenturen der Länder zuständig. Ansprechpartner sind meistens die Jobcenter an den Wohnorten derjenigen Betreuten, die gerne zur besseren Tagesgestaltung oder zur persönlichen Weiterentwicklung [[Natürlicher Wille|regelmäßig arbeiten möchten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die sogenannte Unterstützte Beschäftigung soll Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf Dauer ermöglichen. Dazu gehören eine vorübergehende individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf auch eine Berufsbegleitung. Die praktische Arbeitsunterstützung kann von einem Integrationsfachdienst oder einem anderen geeigneten sozialen Träger durchgeführt werden. Die rechtliche Unterstützung erfüllt das zuständige Jobcenter in der Regel durch den schriftlichen Bescheid, der die Finanzierung der Maßnahme sichert, die individuell für den Betreuten - mit seiner Zustimmung - ausgesucht werden muss. Gemäß § 54 SGB IX kann die Bundesagentur für Arbeit als Gutachter bei dieser schwierigen Auswahl mitwirken. Die Unterstützte Beschäftigung ist in § 55 SGB IX geregelt. Die besonderen Leistungen in [[Werkstatt für behinderte Menschen|Werkstätten für behinderte Menschen]] werden als (traditionelle) Teilhabe-Alternativen in den §§ 56 bis 59 SGB IX angeboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des Jugendamtes==&lt;br /&gt;
Junge Volljährige, die rechtlich betreut werden (müssen), können im Übergang von der Amtsvormundschaft, die mit Erreichen der Volljährigkeit am 18. Geburtstag endet (§ 2 BGB), bis zum 21. Geburtstag, d.h. im sogenannten Adoleszenzkorridor weiterhin vom Jugendamt unterstützt werden (§ 41a SGB VIII). Für die weitere Unterstützung nach (formaljuristischer) Beendigung der Jugendhilfe soll ein Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII erstellt, fortgeführt und regelmäßig überprüft werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Ziel der Hilfe für junge Volljährige ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die individuelle Persönlichkeitsentwicklung, die den heranwachsenden Menschen zur selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und selbständigen Lebensführung in Deutschland befähigt. Bei Scheitern dieser Hilfen ist eine Heimunterbringung oder [[betreutes Wohnen]] möglich. Bei Straffälligkeit drohen [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]] oder gar Freiheitsentzug. [[Ausländer|Ausländischen]] Jugendlichen, die in Deutschland [[Strafprozess|straffällig geworden sind]], droht nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren die Ausweisung und [[Abschiebung]] ins Herkunftsland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des Integrationsfachdienstes==&lt;br /&gt;
Integrationsfachdienste in Deutschland sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der [[Eingliederungshilfe|Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben]] im Einzelfall notwendigerweise beteiligt werden. Ihre Unterstützungspflichten sind in § 193 SGB IX näher gesetzlich beschrieben. Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Die Verantwortung bleibt beim Amt, das die Ausführung der Leistungen daher laufend kontrollieren sollte. Beauftragung und Verantwortlichkeit sind in § 194 SGB IX geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht der Schwerbehindertenvertretung==&lt;br /&gt;
In Betrieben und Dienststellen in Deutschland, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen dauernd beschäftigt sind, werden eine [[Vertrauensperson]] und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zur Schwerbehindertenvertretung gewählt. Deren Amtszeit beträgt vier Jahre (siehe § 177 SGB IX).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt [[Schwerbehindertenausweis|Beschäftigte mit Behinderungen]] bei der [[Eingliederungshilfe|Eingliederung]] in den Betrieb oder die Dienststelle. Zahlreiche weitere Unterstützungspflichten sind in § 178 SGB IX gesetzlich geregelt. Die gewählten [[Vertrauensperson]]en der Schwerbehinderten sollten wiederum vom Arbeitsgeber aktiv unterstützt werden (siehe § 179 SGB IX).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des Ehegatten==&lt;br /&gt;
Die Ehegatten (siehe: [[Personenstand]]) sind in Deutschland einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er/sie seine/ihre Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der angemessene Unterhalt umfasst auch alles, was die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten befriedigt und ist in der Weise zu leisten, die durch die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist (§ 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB). Zur Führung des Haushalts kann bei plötzlicher Krankheit oder Behinderung des Ehegatten auch die Organisation der häuslichen Krankenpflege gehören. Zwangsarbeit ist in Deutschland aber gemäß Art. 12 Abs. 3 GG nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung (siehe auch: [[Unterbringung]]) verfassungsrechtlich zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht der Verwandten in gerader Linie==&lt;br /&gt;
In Deutschland sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). In gerader Linie verwandt sind aus juristischer Sicht Eltern und ihre Kinder, auch adoptierte Kinder (siehe: [[Personenstand]]). Diese Unterstützungspflicht in finanzieller Hinsicht (Geldrente gemäß § 1612 BGB) wird jedoch gesetzlich beschränkt je nach Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) und Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 94 Abs. 1a SGB XII sind Unterhaltsansprüche der [[Sozialhilfe]]empfänger gegenüber ihren Kindern oder Eltern nur dann zu berücksichtigen bzw. gerichtlich einzuklagen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen mehr als [[Freibetrag|100.000,00 Euro]] beträgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des haftbaren Schädigers nach unerlaubter Handlung==&lt;br /&gt;
Wer in Deutschland vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich (= durch unerlaubte Handlung) verletzt hat, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen oder noch weiterhin entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auch auf die Nachteile, welche die unerlaubte Handlung für die Erwerbstätigkeit oder das berufliche Fortkommen des Verletzten herbeiführt (§ 842 BGB). Gemeint sind hier vor allem berufliche Nachteile durch eine Krankheit oder Behinderung, die von dem geständigen oder gerichtlich überführten Schädiger zu verantworten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder vermindert oder tritt eine Vermehrung seiner persönlichen Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten (§ 843 Abs. 1 BGB). Der Betreuer des Verletzten sollte gegebenenfalls diese Geldrente vom Schädiger oder seiner Haftpflichtversicherung einklagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Garantenstellung im deutschen Strafrecht==&lt;br /&gt;
Wer es in Deutschland unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört (z.B. Körperverletzung gemäß § 223 StGB), ist nach diesem Gesetz nur dann wegen Unterlassung strafbar, wenn er oder sie rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg beim Opfer der Straftat nicht eintritt. Dies ist in § 13 Abs. 1 StGB gesetzlich geregelt. Juristen sprechen in diesen Fällen von einer Garantenpflicht. Die Voraussetzungen dieser Garantenpflicht werden in [[Rechtsprechung]] und Lehre als Garantenstellung bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Entstehungsgründe für Garantenstellungen sind allgemein anerkannt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* durch Gesetz: § 1353 BGB für die [[Eherecht und Betreuung|eheliche Lebensgemeinschaft]]; [[Polizeirecht|Polizeigesetze]] verpflichten Polizeibeamte zur allgemeinen Gefahrenabwehr (siehe: [[ordre public]]); Fahrzeughalter haften für ihre Fahrzeuge gemäß § 7 StVG u.a.;&lt;br /&gt;
* durch [[Freier Wille|freiwillige]] Übernahme: in bestimmten Berufen wie bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenpflegern, Altenpflegern, Erziehern; im Bewachungsgewerbe; bei [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]], [[Berufsbetreuer]]n u.a.;&lt;br /&gt;
* durch eine enge Familien-, Lebens- oder Gefahrengemeinschaft (z.B. bei Familienfeiern, gemeinsamen Urlaubsreisen, Bergtouren u.a.);&lt;br /&gt;
* durch Gefahr begründendes Vorverhalten und wegen daraus entstandener Verkehrssicherungspflicht (siehe § 34 StVO Verkehrsunfall).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die Garantenstellung im Einzelfall vom [[Strafprozess|untersuchenden Strafgericht]] verneint oder das Unterlassen ist z.B. durch Notwehr gerechtfertigt, dann ist die fehlende Unterstützung trotz schlimmster Folgen beim Opfer für die Unterlassenden nicht strafbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Garantenstellung (Beschützergarant) des Betreuers gegenüber dem Betreuten ist in der Rechtsprechung strittig:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Potsdam, Urteil vom 11. Februar 2016 – 27 Ns 89/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuungsverhältnis begründet keine strafrechtliche Garantenstellung. Ein Betreuer hat nicht rechtlich im Sinne des § 13 StGB dafür einzustehen, dass der Betroffene ungefährdet blieb. Eine solche Pflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Betreuungsrechts gerade nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Aachen, Urteil vom 11.03.2026, 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Strafbarkeit des Berufsbetreuers wegen Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bei Verschweigen einer Suizidankündigung&lt;br /&gt;
# Der Betreuer mit dem Aufgabenbereich der [[Gesundheitsfürsorge]] hat als Beschützergarant im Sinne von § 13 Abs. 1 StGB rechtlich für die Gesundheit und das Leben seiner Betreuten einzustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des deutschen Staates nach großem Schadensereignis==&lt;br /&gt;
Menschen, die durch ein schädigendes Großereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, werden nach genehmigtem Antrag durch die Soziale Entschädigung gemäß SGB XIV unterstützt. Zu den schädigenden Großereignissen zählen Gewalttaten, Kriegsauswirkungen, Zivildienstfolgen und Schäden durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe (§ 1 SGB XIV). Zu den Leistungen der vorrangigen Sozialen Entschädigung gehören auch [[Eingliederungshilfe|Leistungen zur Teilhabe]], bei Pflegebedürftigkeit oder Blindheit, Entschädigungszahlungen sowie der Berufsschadensausgleich (§ 3 SGB XIV). Gemäß § 7 SGB XIV haben Ausländerinnen und [[Ausländer]] dieselben Ansprüche wie Deutsche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des [[Krankenhaussozialdienst]]es==&lt;br /&gt;
Zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Gesundheitsversorgung nach Krankenhausbehandlung sind in das Versorgungsmanagement auch die Pflegeeinrichtungen gesetzlich miteinbezogen. Dabei ist im Einzelfall vom [[Krankenhaussozialdienst]] eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatenden (§ 7a SGB XI) zu gewährleisten. Im Krankenhaus „ausbehandelte“ Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung beim Entlassmanagement, zu dem auch Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c SGB V gehören.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des Pflegedienstes oder Pflegeheimes gemäß landesrechtlichem Versorgungsvertrag und persönlichem Pflege- oder Heimvertrag==&lt;br /&gt;
Die Rechtsbeziehungen der Pflegekassen in Deutschland zu den einzelnen Leistungserbringern der Pflege vor Ort sind im siebten Kapitel des elften Buches des deutschen Sozialgesetzbuches geregelt. Nur die Kosten von zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind durch die gesetzliche [[Pflegeversicherung]] erstattungsfähig. Gewerbliche Pflegedienste, die keine Zulassung besitzen, müssen vom Gepflegten stets privat bezahlt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die durch die zuständige Pflegekasse des Betreuten erstattungsfähigen Leistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege, Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege sind im 4. Kapitel und 3. Abschnitt des 11. Buches des deutschen Sozialgesetzbuches beschrieben (§§ 36 bis 43c SGB XI). Die Daten der pflegerischen Versorgung des Betreuten könnten gemäß § 341 Abs. 2 Nr. 10 SGB V zukünftig von geschulten Pflegekräften laufend in die [[elektronische Patientenakte]] eingestellt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstützungspflicht des Bewohnerbeirats==&lt;br /&gt;
In stationären Einrichtungen der Alten- und Behindertenpflege vertreten die sogenannten Bewohnerbeiräte die Interessen der Heimbewohnenden. Sie werden demokratisch gewählt und können von einem ebenfalls gewählten Beratungsgremium aus Angehörigen, [[Vertrauensperson]]en und [[Betreuer|Rechtsbetreuern]] (= Angehörigen- und Betreuerbeirat) bei ihrer ehrenamtlichen Arbeit ehrenamtlich unterstützt werden. Die länderspezifischen Regelungen zu den Beiratswahlen sind ggf. in den sechzehn Landesheimgesetzen normiert. Ein Beispiel für eine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsnorm ist der § 22 im Wohn- und Teilhabegesetz für [[Nordrhein-Westfalen]] (WTG NRW).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zugehörige Landesverordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG DVO NRW) regelt im § 10 die Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirats. Dazu gehört es auch, den neuen Nutzerinnen und Nutzern des Pflegeheimes zu helfen, sich in der Einrichtung zurechtzufinden (= Unterstützungspflicht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==gegenseitige Unterstützungspflicht für alle Menschen?==&lt;br /&gt;
Oberstes Leitprinzip für die Welt, die Länder, Regionen und Gemeinschaften ist gemäß der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung (Ergebnis der WHO-Konferenz vom 21.11.1986) das Bedürfnis der Regierenden, in ihren Staaten &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;die gegenseitige Unterstützung der Menschen zu fördern&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. StaatsbürgerInnen in Demokratien sollten sich um den anderen, um ihre Gemeinschaften und ihre natürliche Umwelt sorgen und zu &amp;quot;[[Vertrauensperson]]en&amp;quot; [[Freier Wille|werden wollen]].  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unterstützung von Nachbarschaften und Gemeinden im Sinne einer vermehrten [[Selbstbestimmung]], ihre Autonomie und Kontrolle über die eigenen Gesundheitsbelange zu stärken, ist ein zentrales Anliegen der Gesundheitsförderung. Die Stärkung von Nachbarschaften und Gemeinden baut auf den vorhandenen menschlichen und materiellen Möglichkeiten auf. Selbsthilfe und soziale Unterstützung sowie flexible Möglichkeiten der größeren öffentlichen Teilnahme und Mitbestimmung für Gesundheitsbelange sind dabei zu unterstützen bzw. neu zu entwickeln (siehe: [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]). Notwendige Voraussetzungen dafür sind der kontinuierliche [[Zugangsrecht|Zugang]] zu allen Informationen, die Schaffung von gesundheitsorientierten Lernmöglichkeiten sowie angemessene finanzielle Unterstützung gemeinschaftlicher Initiativen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesundheitsförderung unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie durch die Verbesserung sozialer Kompetenzen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit. Sie will den Menschen helfen, mehr Einfluss auf ihre eigene Gesundheit und Lebenswelt auszuüben, und will ihnen zugleich ermöglichen, Entscheidungen in ihrem Lebensalltag zu treffen, die ihrer Gesundheit zugutekommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gilt, überall Menschen zu lebenslangem Lernen zu befähigen und ihnen zu helfen, die verschiedenen Phasen ihres Lebens sowie eventuelle chronische Erkrankungen und Behinderungen angemessen zu bewältigen. Dieser Lernprozess muss sowohl in Schulen wie auch zuhause, am [[Arbeitsvertrag|Arbeitsplatz]] und in der [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Gemeinde]] erleichtert werden. Öffentliche Körperschaften, Privatwirtschaft und gemeinnützige Organisationen sind hier seit langem ebenso zum Handeln aufgerufen wie die traditionellen Bildungs- und Gesundheitsinstitutionen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Haase: Ich brauche Begleitung, keine Stellvertretung; BtPrax 2026, 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Unterstützte Entscheidungsfindung]]&lt;br /&gt;
* [[Beratung]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Eingliederungshilfe]], [[Assistenzleistungen]], [[Gesamtplanverfahren]]&lt;br /&gt;
* [[Inklusionsbetrieb]]&lt;br /&gt;
* [[Werkstatt für behinderte Menschen]]&lt;br /&gt;
* [[Vulnerabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Pflegeversicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]]&lt;br /&gt;
* [[unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Zuführung zur Unterbringung]]&lt;br /&gt;
* [[unterstützte Entscheidungsfindung]], [[Advance Care Planning]]&lt;br /&gt;
* [[Eherecht und Betreuung]]&lt;br /&gt;
* [[Angehörigenvertretungsrecht]], [[Personenstand]], [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]]&lt;br /&gt;
* [[Pflicht zur Betreuungsübernahme]]?&lt;br /&gt;
* [[Anzeigepflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Geheimhaltungspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Verbraucherstreitbeilegung]]&lt;br /&gt;
* [[Behördenbetreuer]]&lt;br /&gt;
* [[Amtspflichtverletzung]], [[Zwangsvollstreckung]]&lt;br /&gt;
* [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]]&lt;br /&gt;
* [[Einverständniserklärung]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Ergänzungsbetreuer]], [[Verhinderungsbetreuer]]&lt;br /&gt;
* [[Dokumentationspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]]&lt;br /&gt;
* [[Datenschutz]]&lt;br /&gt;
* [[Subsidiaritätsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
* [https://iris.who.int/handle/10665/349654 Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung]&lt;br /&gt;
* [https://gesunde-staedte-netzwerk.de Internetseite des Gesunde Städte-Netzwerks der Bundesrepublik Deutschland]&lt;br /&gt;
* [https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/internationale-gesundheitspolitik/europa/eu4health.html Aktionsprogramm der Europäischen Union im Bereich der Gesundheit 2021 - 2027 &amp;quot;EU4Health&amp;quot;]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Hdeinert</name></author>
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