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	<title>Online-Lexikon Betreuungsrecht - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Ordre_public&amp;diff=66336</id>
		<title>Ordre public</title>
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		<updated>2026-10-14T10:03:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* demokratische Staatsverwaltung bzw. Exekutive */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
„ordre public“ ist ein französischer Rechtsbegriff. Im Deutschen entspricht ihm die öffentliche Ordnung, die eines der beiden Schutzgüter der deutschen Polizei ist. Im [[Baden-Württemberg|baden-württembergischen]] [[Polizeirecht|Polizeigesetz]] § 1 heißt es dazu: Die Polizei hat die Aufgabe, von dem einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Öffentliche Ordnung im Internationalen Privatrecht==&lt;br /&gt;
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist im Internationalen Privatrecht von deutschen Gerichten immer dann &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nicht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; anzuwenden, wenn diese Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den [[Grundrechte]]n unvereinbar ist. Dies ist in Art. 6 EGBGB gesetzlich geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==polizeiliche Maßnahmen gegenüber dem Verursacher von Bedrohungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung==&lt;br /&gt;
Durch polizeiliche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung (= Exekutive) können in Deutschland [[Grundrechte]] im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden. Dies betrifft vor allem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie das Eigentum (Art. 14 GG). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird die öffentliche Ordnung in Deutschland durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die zuständige Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat. Ist für diese Person ein [[Betreuer]] bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines [[Aufgabenbereich]]s treffen. So jedenfalls ist es im Polizeigesetz von [[Baden-Württemberg]] in § 6 geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===polizeilicher Gewahrsam===&lt;br /&gt;
Die Polizei kann in Deutschland eine natürliche Person rechtmäßig in Gewahrsam nehmen, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der polizeiliche Gewahrsam ist auch verfassungsgemäß möglich zum eigenen Schutz einer natürlichen Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben, wenn die Person selbst um Gewahrsam nachsucht oder sich erkennbar in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder wenn sie erkennbar Suizid (ohne passive [[Sterbehilfe]]) begehen will.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann, ist in Deutschland der polizeiliche Gewahrsam rechtmäßig möglich. Der Gewahrsam als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen [[Bundesländer]] geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreten und Durchsuchung von Wohnungen===&lt;br /&gt;
Die Polizei kann in Deutschland eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz des Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Durchsuchung einer Wohnung durch die Polizei ist rechtmäßig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich eine Person in der Wohnung befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf, widerrechtlich festgehalten wird oder infolge von Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist. Eine polizeiliche Durchsuchung muss vorher durch das zuständige Amtsgericht angeordnet werden (vergleiche: [[Einstweilige Anordnung]]). Als Ausnahme von dieser Regel gilt die sogenannte „Gefahr im Verzug“, die dann im Nachgang nach den Regeln des [[FamFG]] behandelt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Betreten und die Durchsuchung von Wohnungen als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen [[Bundesländer]] genauer geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchsuchung von Personen===&lt;br /&gt;
Die Polizei kann in Deutschland eine natürliche Person durchsuchen, wenn sie nach dem Polizeigesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen werden darf,  wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden dürfen oder wenn die Durchsuchung zur Feststellung der Identität der Person erforderlich ist und die Person sich erkennbar in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand oder sonst einer hilflosen Lage befindet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Person, deren Identität festgestellt werden soll, kann auch nach [[Waffenfund|Waffen]], anderen gefährlichen Werkzeugen und Sprengstoffen durchsucht werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Natürliche Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung nach den Umständen zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Die Durchsuchung von Personen als eine polizeiliche Einzelmaßnahme ist in den jeweiligen Polizeigesetzen der deutschen [[Bundesländer]] genauer geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Durchsuchung des Internets===&lt;br /&gt;
Der sogenannte „Cyberspace“, d.h. das global vernetzte Internet, verlockt leider auch Diebe (vergleiche: § 242 StGB), Betrüger (vergleiche: § 263 StGB), Spione (vergleiche: § 98 StGB und § 99 StGB) und Saboteure (vergleiche: § 303a StGB und § 303b StGB) zu ihren Straftaten. Die Angriffe im Netz werden immer häufiger wegen der voranschreitenden Entwicklung benutzerfreundlicher [[Software]]. Damit sozialschädliche Handlungen besser verhindert werden können, muss die staatliche Strafverfolgung auf nationaler Ebene durch Polizei und Staatsanwaltschaft funktionieren. Die Verbesserung des Strafrechts ist für den Bereich des Internets unverzichtbar, damit dieses umfangreichste, schnellste und am leichtesten zugängliche Kommunikationsmedium im Informationszeitalter vertrauenswürdig bleibt und weiterhin von allen Menschen [[Diskriminierungsverbot|diskriminierungsfrei]] und gerne genutzt werden kann. Eine Harmonisierung der juristischen Verantwortung der Diensteanbieter ist zumindest für die ganze Europäische Union notwendig und schon in Arbeit. Findet die europäische [[Rechtsprechung]] und Wissenschaft Lösungen für dieses drängende Problem, dann werden die anderen irdischen Rechtsräume später sicherlich im eigenen Interesse nachfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den außerirdischen Rechtsräumen gehören rechtslogisch alle diejenigen Rechtsordnungen, die den einen Gott (= Monotheismus) oder mehrere Götter (= Polytheismus) als Entscheider/Richter von Gottesurteilen miteinbeziehen sowie der Kosmos als definierter Raum um die Erde und damit die geplanten Menschenkolonien auf anderen Planeten oder Trabanten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beschlagnahme===&lt;br /&gt;
Die Polizei kann in Deutschland eine Sache oder Tiere beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung. Auch zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung einer Sache oder eines [[Tierschutz|Tieres]] durch eine Person, die nach Polizeigesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist, ist die Beschlagnahme zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen [[Rechtsmittel|Rechtsbehelfe]] unverzüglich bekanntzugeben. Näheres zur Beschlagnahme ist in den Polizeigesetzen der deutschen [[Bundesländer]] geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Einziehung===&lt;br /&gt;
Die zuständige allgemeine Polizeibehörde kann in Deutschland eine beschlagnahmte Sache oder ein Tier einziehen, wenn sie oder es nicht mehr herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten. Die Einziehung ist schriftlich anzuordnen. Die eingezogenen Sachen oder Tiere werden im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß § 383 Abs 3 BGB verwertet. Die Polizeibehörde kann die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen. Ein Zuschlag, durch den die Voraussetzungen der Einziehung erneut eintreten würden, ist zu versagen. Der Versteigerungserlös ist dem Betroffenen oder seinem [[Betreuer]] herauszugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kann eine eingezogene Sache nicht verwertet werden, so ist sie unbrauchbar zu machen oder zu vernichten. Für Tiere gilt das [[Tierschutz]]gesetz (siehe auch Art. 20a GG). Die Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung fallen dem Betroffenen zur Last. Näheres zur Einziehung ist in den Polizeigesetzen der deutschen [[Bundesländer]] geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Einziehung von Verkörperungen eines strafbaren Inhalts===&lt;br /&gt;
Strafbare Inhalte, d.h. Inhalte von publizierenden Menschen (= keine künstliche Intelligenz), die gegen deutsche Strafnormen verstoßen (z.B. öffentliche Aufforderung zu Straftaten § 111 StGB, Störpropaganda gegen die Bundeswehr § 109d StGB, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten § 126 StGB, Volksverhetzung § 130 StGB, Anleitung zu Straftaten § 130a StGB, Gewaltdarstellung § 131 StGB, Falsche Verdächtigung § 164 StGB, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen § 166 StGB, Verbreitung pornographischer Inhalte § 184 StGB, Beleidigung § 185 StGB, Üble Nachrede § 186 StGB, Verleumdung § 187 StGB, Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung §  188 StGB, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener § 189 StGB u.a.) können in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sein oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels [[IT-Sicherheit|Informations- oder Kommunikationstechnik]] übertragen werden. Diese möglichen Formen von strafbaren Inhalten sind in § 11 Abs. 3 StGB strafgesetzlich definiert. Die deutsche Strafvorschrift für deren verfassungsgemäße Einziehung und Unbrauchbarmachung in Form und Inhalt durch die Polizei steht in § 74d StGB. Gegen [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|unverhältnismäßige]] Einziehungen gibt es in Deutschland heute glücklicherweise [[Rechtsmittel]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Normative Kraft des Faktischen==&lt;br /&gt;
Während der Erziehung und Sozialisation der Kinder werden die Anweisungen von Eltern, Priestern, Lehrern und anderen Autoritäten zunächst befolgt - oft auch aus Furcht. Später entwickeln die Menschen daraus die Vorstellung, dass die häufig wiederholten Anweisungen eine eigene verpflichtende Kraft haben. Sie werden zu sittlichen Normen. Unmenschliche Religions-, Volks-, Staats- oder Familienpraktiken wie Missbrauch, Unterdrückung oder Gewalt in der Erziehung werden von den Kindern entsprechend in unsittliche Normen verwandelt. Erst die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Empörung der Öffentlichkeit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; macht dies den Betroffenen bewusst. Jedes Recht im Volk war ursprünglich einmal nur faktische Übung, d.h. Gewohnheitsrecht. Die über Generationen bzw. Jahrhunderte andauernde Übung erzeugt allmählich die Vorstellung des Normmäßigen. So wird die soziale Norm zur Rechtsnorm: im inneren Vorstellungsraum der verantwortlichen Menschen und durch einen öffentlichen Anerkennungsakt bzw. einen [[Gesetzgebung|Rechtsetzungsakt]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Deutsche Rechtsgeschichte==&lt;br /&gt;
Im „Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“ setzte der durch Wahlbrief von den Kurfürsten gewählte bzw. anerkannte Kaiser einst das Reichsrecht, das für alle Reichsprovinzen Geltung beanspruchte. Zur Durchsetzung der kaiserlichen Ordnung im alten Europa führten die Fürsten häufig Kriege gegeneinander oder der Papst wirkte vermittelnd in seiner Funktion als „Pontifex Maximus“ (= oberster „Brückenbauer“). Sowohl die gefürchtete “Constitutio Criminalis Carolina“ (= erstes Reichsstrafrecht) als auch die Reichsnotariatsordnung aus dem Jahr 1559 kamen nur durch Einigung des europäischen, die Macht besitzenden Hochadels zustande. Dieses kaiserliche Reichsrecht wurde durch das gemeine bzw. Römische Recht ergänzt. In Kirchenprovinzen galt außerdem das Kanonische Recht, wie in jüdischen Gemeinden das Talmudische Recht als fürstlich gewährte Selbstverwaltung. Seit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 galt in Deutschland regional auch protestantisches Religionsrecht. Bis 1806 konnte Bundesrecht noch kein Landesrecht brechen bzw. es gab noch keinen verfassungsrechtlichen &amp;quot;Bundeszwang&amp;quot; (vgl. Art. 31 GG). Deshalb kam es immer wieder zu Bauern- und Volksaufständen, die in der Folge meist zu Kriegen der verbündeten Fürsten und zu Abspaltungen vom Reich führten. Die Spirale der Gewalt drehte sich oft bis zum Untergang, vor allem im Deutschen Reich bis zum Jahr 1945 („Untergang“ = gemeinsamer Suizid des am 28.04.1945 kurz vor Mitternacht durch einen Standesbeamten im Führerbunker in [[Berlin]] getrauten [[Eherecht und Betreuung|Ehepaares]] Eva und Adolf Hitler; gemeinsam gestorben und auf Wunsch vor Ort verbrannt am 30.04.1945).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==INTERPOL==&lt;br /&gt;
Der erste internationale Polizeikongress fand 1914 in Monaco statt. Es nahmen Delegierte aus 24 Staaten daran teil, um die polizeiliche Ermittlungsarbeit zu koordinieren und flüchtige Verbrecher gemeinsam aufzuspüren. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde 1923 in Wien die Internationale Kriminalpolizeiliche Kommission (IKPK) von den Gründungsstaaten Österreich, Deutschland, Belgien, China, Frankreich, Italien und Jugoslawien gegründet. Später traten weitere Staaten dieser internationalen Polizeiorganisation bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während der NS-Diktatur übernahmen jedoch hochrangige SS-Offiziere das Kommando in der IKPK und verlegten das Hauptquartier nach [[Berlin]]. Deshalb wurde diese durch Nationalsozialisten ruinierte, internationale Polizeiorganisation im Jahr 1947 in Paris völlig neu gegründet und 1956 in „Interpol“ umbenannt. INTERPOL unterstützt heute die Ermittlungsarbeit und fördert die Kooperation zwischen den Polizeibehörden von über 190 Mitgliedstaaten. Gemeinsame Aufgabengebiete sind Drogenkriminalität, Terrorismus, Kindesmissbrauch, Menschenhandel, illegale Einwanderung, Geldwäsche, Korruption, organisiertes und andere grenzüberschreitende Verbrechen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==demokratische Staatsverwaltung bzw. Exekutive==&lt;br /&gt;
Der Rechtsstaat geht nur dann aus dem rechtsmoralischen Reich hervor, wenn die Polizei für eine dauerhaft funktionierende Ordnung zwischen den Menschen des jeweiligen Landes sorgen kann. Aus der Polizeiordnung und dem staatlichen Gewaltmonopol wird dann allmählich die Staatsverwaltung, die sich Gesetze als dauerhafte Regeln gibt. Man nannte diese regionalen Spielregeln in Europa einst Landrecht. Entsprechend galt der Landfriedensbruch (vergleiche: § 125 StGB, § 125a StGB) als Verbrechen gegen die Staatsgewalt. Anfangs hatte diese rechtsmoralische und durch Fürsten personifizierte Staatsgewalt mit Wahrheit wenig zu tun. Dies änderte sich erst durch die europäische [[Neu|Rechtsfortbildung]] zur Gewaltenteilung der Aufklärung, die bekanntlich die Franzosen und Engländer ab dem Ende des 17. Jahrhunderts erfunden und [[Zug-um-Zug-Leistung|Zug um Zug]] durchgesetzt haben - sogar bei den Deutschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Postkontrolle]]?&lt;br /&gt;
* [[Ausländer]]&lt;br /&gt;
* [[Haager Übereinkommen]]&lt;br /&gt;
* [[intellektuelle Beeinträchtigung]], [[natürlicher Wille]]&lt;br /&gt;
* [[Unterstützungspflicht]], [[Erziehungsmaßregeln]], [[Anzeigepflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Selbstbestimmung]]&lt;br /&gt;
* [[Dokumentationspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Wahlrecht]]&lt;br /&gt;
* [[Tod des Betreuten]]&lt;br /&gt;
* [[Gesetzgebung]] in Deutschland, [[Polizeirecht]]&lt;br /&gt;
* [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]], [[Zwangsbehandlung]]&lt;br /&gt;
* [[Gewaltschutzanordnung]], [[Rechtsweg in Deutschland]]&lt;br /&gt;
* [[Abschiebung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Zuf%C3%BChrung_zur_Unterbringung&amp;diff=66335</id>
		<title>Zuführung zur Unterbringung</title>
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		<updated>2026-10-14T10:00:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Beförderung eines Demenzkranken durch die Polizei */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Zwangsjacke.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Die Zuführung zur Unterbringung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 326 FamFG ist die Unterstützung der [[Betreuungsbehörde]] gegenüber dem Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen konkretisiert worden. Verantwortlich für die (mit Freiheitsentziehung verbundene) [[Unterbringung]] eines Betreuten bleibt der Betreuer. Daraus folgert, dass der Betreuer in der Regel anwesend sein muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörde soll ihm bei der Zuführung behilflich sein. Die [[Unterstützungspflicht]] der Betreuungsbehörde beschränkt sich nicht nur auf Zwangsmaßnahmen. Bereits im Vorfeld, bei der Klärung, ob und wie sich eine [[Unterbringung]] vermeiden lässt, bei der Einholung entsprechender Gutachten, bei der Formulierung des Antrags auf [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] und bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung ist die Behörde aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in der [[Unterstützungspflicht]]. Dies gilt auch für die Hilfe bei der Entlassung aus der Unterbringung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestimmung ist vom Gesetzgeber auf [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] erweitert worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vollzug der Unterbringungsentscheidung als rechtmäßiger [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]]==&lt;br /&gt;
Steht die Entscheidung des Betreuers fest und ist diese vom Gericht genehmigt , stellt sich die Frage nach der tatsächlichen Realisierung der Unterbringungsmaßnahme, nämlich der Zuführung des Betreuten in die ausgewählte Einrichtung. In dieser Situation stand der bisherige Vormund (vor 1992) oft allein. Die Gesundheitsämter, zuständig für Unterbringungen aufgrund der [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]e der Bundesländer, erachteten sich bei zivilrechtlichen Unterbringungen nicht für zuständig. Die im Fall erforderlicher Gewaltanwendung aufgrund gerichtlicher Entscheidung vor 1992 zuständigen Gerichtsvollzieher waren meist mit den besonderen Problemen psychisch Kranker überfordert. Nach den Vorstellungen des [[Betreuungsgesetz|BtG-Gesetzgebers]] sollte die [[Betreuungsbehörde]] im neuen Recht dem Betreuer die erforderlichen Hilfen für die Zuführung zur Unterbringung zur Verfügung stellen. Erwähnt werden neben Spezialfahrzeugen vor allem Fachpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bielefeld, Beschluss vom 27.07.2017, 23 T 452/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Aufgaben der Betreuungsbehörde nach § 326 FamFG enden mit der Zuführung des Betreuten in der Unterbringungseinrichtung.&lt;br /&gt;
# § 326 Abs. 1 FamFG ist auf den Fall der Verlegung des Betroffenen innerhalb der Unterbringungseinrichtung nicht anwendbar. Für die Verlegung innerhalb der Einrichtung ist das Personal der Unterbringungseinrichtung verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wiesbaden, Beschluss vom 22.07.2019, 4 T 217/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die örtliche zuständige Behörde hat den Betreuer gem. § 326 Abs. 1 FamFG auch bei der Verlegung  von einer genehmigten und bereits vollzogenen geschlossenen Unterbringungseinrichtung zu einer anderen Unterbringungseinrichtung zu unterstützen und erforderlichenfalls Gewalt anwenden, wenn das Gericht dies nach § 326 Abs. 2 FamFG anordnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hannover, Beschluss vom 9.9.2019, 4 T 70/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die betreuungsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Verbringung des Betreuten in ein offenes Heim besteht keine gesetzliche Grundlage. § 326 Abs. 2 FamFG kann nicht entsprechend angewendet, da die Vorschrift eine Unterbringungsmaßnahme voraussetzt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.10.2000 – XII ZB 69/00, BGHZ 145, 297).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anwendung unmittelbaren Zwangs==&lt;br /&gt;
[[Bild:Handschellen.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Gewaltanwendung durch Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] ist erlaubt, wenn eine ausdrückliche Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es vorliegt ( § 326 FamFG). Bei einer rechtswidrigen Anwendung von Zwangsmitteln kann ein [[Betreuerhaftung|Schadensersatzanspruch]] des Betroffenen gegeben sein. Im bisherigen Recht war die Rechtslage nicht eindeutig. Sofern sich Gewaltanwendung im Ausnahmefall nicht verhindern läßt, kann die Betreuungsbehörde hierfür die Unterstützung der Polizei anfordern, was nach § 326 Abs. 2 FamFG (i.V.m. den [[Polizeirecht|Polizeigesetzen]] der [[Bundesländer]]) zulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Wohnungsangelegenheiten#Problem_Wohnungszutritt Wohnungszutritt]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die Betreuungsbehörde berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen [[Genehmigungspflichten|gerichtlichen Genehmigung]] vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Rechtsprechung]]===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 40 (LS):&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# § 326 Abs. 1 FamFG ist keine Befugnis zur Zuführung zu einer ambulanten bzw. offen stationären Behandlung eines Betreuten.&lt;br /&gt;
# Eine medizinische [[Zwangsbehandlung]] eines Betreuten auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen [[Unterbringung]] unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kosten der Zuführung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Unterstützung entstehende Kosten, etwa für die Einschaltung eines Schlüsseldienstes zum Öffnen der Wohnungstür, sind nach überwiegender Auffassung von der [[Betreuungsbehörde]] zu tragen (LG Limburg Beschluss vom 01.12.1997 – 7 T 225/97 = BtPrax 1998, 116; LG Koblenz Beschluss vom 21.10.2003 – 2 T 726/03 = FamRZ 2004, 566 [Ls.]; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge Rdnr. 10; Fröschle/Locher Rdnr. 19; Prütting/Helms/Roth Rdnr. 9; Bassenge/Roth Rdnr. 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies unterscheidet sich von den Kosten bei der [[Vorführung]] im Auftrag des Betreuungsgerichtes (zur [[Anhörung]] (§ 278 Abs. 5 FamFG) oder zur Erstellung des [[Sachverständigengutachten]]s nach § 283 FamFG. Hier erhält die Betreuungsbehörde die Kosten einer Vorführung durch das Gericht erstattet (OLG Köln, Beschl. v. 26.07.2004 - 16 Wx 119/04, FamRZ 2005, 1199 (Ls.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: neue Entscheidung des BGH: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 -&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Türöffnungskosten, welche der Betreuungsbehörde anlässlich der Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung entstehen, hat diese selbst zu tragen. Diese Entscheidung betrifft allerdings die Vorführung, nicht die Zuführung. Zu letzterer ist eine höchstrichterliche Entscheidung nicht bekannt (Frühjahr 2018).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Unterbringung]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Unterbringungsverfahren]],  [[Zwangsbehandlung]], [[Vorführung]]&lt;br /&gt;
* [[Gerichtskosten]]&lt;br /&gt;
* [[Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsprechung zur Unterbringung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beförderung eines Demenzkranken durch die [[Polizeirecht|Polizei]] ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 03.03.2011, Az. 10 A 1842/10 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 1898 = DÖV 2012, 364:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kommt immer wieder vor, dass Demenzkranke Weglauftendenzen aufweisen und orientierungslos herumirren. Das nachfolgend dargestellte Rechtsproblem dürfte daher von großem Interesse für Angehörige und Betreuer sein:  Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die Polizei ein Absehen von der Erhebung einer Gebühr für die Beförderung zu prüfen hat, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass ein von ihnen Beförderter dauerhaft geschäftsunfähig ist. Hintergrund des Urteils war, dass sich Polizeibeamte eines 87-jährigen, an Demenz erkrankten Bewohners eines Wohnstifts annahmen, der in der Stadt herumirrte, und ihn zu seiner Einrichtung zurückgeführten. Für dieses Zurückbringen in das häusliche Umfeld wurde daraufhin mittels eines Bescheids eine Gebühr in Höhe von 65,- € für den Einsatz von zwei Beamten für je eine halbe Stunde sowie Nutzung des Fahrzeugs berechnet. Der Sohn als Betreuer des Demenzkranken wandte sich gegen diesen Bescheid. Der Klage wurde stattgegeben. Der Kläger argumentierte, ein Geschäftsunfähiger könne kein Kostenschuldner im Verwaltungsverfahren sein. Aus diesem Grund sei er auch kein Störer im verwaltungsrechtlichen Sinne und damit auch kein Kostenschuldner. Die Gegenseite führte aus, der Demenzkranke habe sich orientierungslos im öffentlichen Verkehrsraum bewegt und damit für die Allgemeinheit eine Gefahr dargestellt. Es habe somit im Ermessen der Beamten gelegen, wie dieser Gefahr am besten entgegenzuwirken sei. Durch die Beförderung sei der Demenzkranke am wenigsten belastet worden, auf die Geschäftsunfähigkeit käme es dabei nicht an. Der Klage des Demenzkranken durch seinen Betreuer wurde stattgegeben, mit der Begründung, die Polizeibeamten hätten zwar rechtmäßig und ermessensfehlerfrei entschieden, jedoch habe man bei korrekter Ermessensausübung auf eine Kostenerhebung verzichten müssen. Die von der Polizei gewählte Beförderung zurück in die Einrichtung sei auf jeden Fall die richtige und effektivste Entscheidung gewesen, da die von dem Kläger ausgehende Gefahr schneller beendet worden sei als durch Alternativmaßnahmen wie ein Abholen durch Mitarbeiter der Einrichtung oder eine Taxifahrt. Bei der Erhebung des Bescheids habe die Polizei ihr Ermessen jedoch gar nicht ausgeübt. Nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz kann von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches kann nach Überzeugung des Gerichts dann vorliegen, wenn der Veranlasser geschäftsunfähig ist, die Geschäftsunfähigkeit für die Behörde auch erkennbar war und er keinen Antrag auf die Amtshandlung gestellt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schutz von Geschäftsunfähigen stehe unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Diesem Schutz räume die Rechtsordnung absoluten Vorrang vor dem Schutzbedürfnis des [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehrs]] ein. Dies ergebe sich aus dem Schutzauftrag des Staats, der sich aus der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Grundgesetz und dem Sozialstaatsprinzip ableite. Durch die Nichtausübung ihres Ermessens habe die Behörde subjektive Rechte des Klägers verletzt. Der Heranziehungsbescheid war aus diesem Grund als rechtswidrig zu betrachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-11-zufuhrung-ein-praxisfall-aus-meiner-taglichen-arbeit/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Zuführung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Deinert: FamFG und Betreuungsbehörde; BtMan 2009, 74&lt;br /&gt;
*Deinert: Freiheitsentziehende Unterbringung betreuter Menschen; Deutsches Polizeiblatt 2016, 25&lt;br /&gt;
* Kirchhoff: Vollzugshilfe der Polizei bei Vorführungen und Unterbringungen durch Betreuungsbehörden; Polizei 2025, 450&lt;br /&gt;
*Köhle: Zwangsvorführung durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93&lt;br /&gt;
*Scheulen: Die Aufgaben der Betreuungsbehörde bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten; BtPrax 2022, 55&lt;br /&gt;
*Windel: Darf der Betreuer sein [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht ggü. dem Betreuten zwangsweise durchsetzen? BtPrax 1999, 46&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Unmittelbarer Zwang|Wikipedia zu unmittelbarem Zwang]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Fesselung (physisch)|Wikipedia zu Fesselung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unterbringung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Zuf%C3%BChrung_zur_Unterbringung&amp;diff=66334</id>
		<title>Zuführung zur Unterbringung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Zuf%C3%BChrung_zur_Unterbringung&amp;diff=66334"/>
		<updated>2026-10-14T09:58:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Rechtsprechung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Zwangsjacke.jpg|right]]&lt;br /&gt;
==Die Zuführung zur Unterbringung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 326 FamFG ist die Unterstützung der [[Betreuungsbehörde]] gegenüber dem Betreuer bei Unterbringungsmaßnahmen konkretisiert worden. Verantwortlich für die (mit Freiheitsentziehung verbundene) [[Unterbringung]] eines Betreuten bleibt der Betreuer. Daraus folgert, dass der Betreuer in der Regel anwesend sein muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörde soll ihm bei der Zuführung behilflich sein. Die [[Unterstützungspflicht]] der Betreuungsbehörde beschränkt sich nicht nur auf Zwangsmaßnahmen. Bereits im Vorfeld, bei der Klärung, ob und wie sich eine [[Unterbringung]] vermeiden lässt, bei der Einholung entsprechender Gutachten, bei der Formulierung des Antrags auf [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] und bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung ist die Behörde aufgrund der allgemeinen Bestimmungen in der [[Unterstützungspflicht]]. Dies gilt auch für die Hilfe bei der Entlassung aus der Unterbringung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestimmung ist vom Gesetzgeber auf [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] erweitert worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vollzug der Unterbringungsentscheidung als rechtmäßiger [[Grundrechte|Grundrechtseingriff]]==&lt;br /&gt;
Steht die Entscheidung des Betreuers fest und ist diese vom Gericht genehmigt , stellt sich die Frage nach der tatsächlichen Realisierung der Unterbringungsmaßnahme, nämlich der Zuführung des Betreuten in die ausgewählte Einrichtung. In dieser Situation stand der bisherige Vormund (vor 1992) oft allein. Die Gesundheitsämter, zuständig für Unterbringungen aufgrund der [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]e der Bundesländer, erachteten sich bei zivilrechtlichen Unterbringungen nicht für zuständig. Die im Fall erforderlicher Gewaltanwendung aufgrund gerichtlicher Entscheidung vor 1992 zuständigen Gerichtsvollzieher waren meist mit den besonderen Problemen psychisch Kranker überfordert. Nach den Vorstellungen des [[Betreuungsgesetz|BtG-Gesetzgebers]] sollte die [[Betreuungsbehörde]] im neuen Recht dem Betreuer die erforderlichen Hilfen für die Zuführung zur Unterbringung zur Verfügung stellen. Erwähnt werden neben Spezialfahrzeugen vor allem Fachpersonal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Bielefeld, Beschluss vom 27.07.2017, 23 T 452/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Aufgaben der Betreuungsbehörde nach § 326 FamFG enden mit der Zuführung des Betreuten in der Unterbringungseinrichtung.&lt;br /&gt;
# § 326 Abs. 1 FamFG ist auf den Fall der Verlegung des Betroffenen innerhalb der Unterbringungseinrichtung nicht anwendbar. Für die Verlegung innerhalb der Einrichtung ist das Personal der Unterbringungseinrichtung verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wiesbaden, Beschluss vom 22.07.2019, 4 T 217/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die örtliche zuständige Behörde hat den Betreuer gem. § 326 Abs. 1 FamFG auch bei der Verlegung  von einer genehmigten und bereits vollzogenen geschlossenen Unterbringungseinrichtung zu einer anderen Unterbringungseinrichtung zu unterstützen und erforderlichenfalls Gewalt anwenden, wenn das Gericht dies nach § 326 Abs. 2 FamFG anordnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hannover, Beschluss vom 9.9.2019, 4 T 70/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die betreuungsgerichtliche Genehmigung der zwangsweisen Verbringung des Betreuten in ein offenes Heim besteht keine gesetzliche Grundlage. § 326 Abs. 2 FamFG kann nicht entsprechend angewendet, da die Vorschrift eine Unterbringungsmaßnahme voraussetzt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 11.10.2000 – XII ZB 69/00, BGHZ 145, 297).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anwendung unmittelbaren Zwangs==&lt;br /&gt;
[[Bild:Handschellen.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Gewaltanwendung durch Mitarbeiter der [[Betreuungsbehörde]] ist erlaubt, wenn eine ausdrückliche Anordnung des [[Betreuungsgericht]]es vorliegt ( § 326 FamFG). Bei einer rechtswidrigen Anwendung von Zwangsmitteln kann ein [[Betreuerhaftung|Schadensersatzanspruch]] des Betroffenen gegeben sein. Im bisherigen Recht war die Rechtslage nicht eindeutig. Sofern sich Gewaltanwendung im Ausnahmefall nicht verhindern läßt, kann die Betreuungsbehörde hierfür die Unterstützung der Polizei anfordern, was nach § 326 Abs. 2 FamFG (i.V.m. den [[Polizeirecht|Polizeigesetzen]] der [[Bundesländer]]) zulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Wohnungsangelegenheiten#Problem_Wohnungszutritt Wohnungszutritt]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die Betreuungsbehörde berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen [[Genehmigungspflichten|gerichtlichen Genehmigung]] vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Rechtsprechung]]===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 40 (LS):&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# § 326 Abs. 1 FamFG ist keine Befugnis zur Zuführung zu einer ambulanten bzw. offen stationären Behandlung eines Betreuten.&lt;br /&gt;
# Eine medizinische [[Zwangsbehandlung]] eines Betreuten auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen [[Unterbringung]] unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kosten der Zuführung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Unterstützung entstehende Kosten, etwa für die Einschaltung eines Schlüsseldienstes zum Öffnen der Wohnungstür, sind nach überwiegender Auffassung von der [[Betreuungsbehörde]] zu tragen (LG Limburg Beschluss vom 01.12.1997 – 7 T 225/97 = BtPrax 1998, 116; LG Koblenz Beschluss vom 21.10.2003 – 2 T 726/03 = FamRZ 2004, 566 [Ls.]; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge Rdnr. 10; Fröschle/Locher Rdnr. 19; Prütting/Helms/Roth Rdnr. 9; Bassenge/Roth Rdnr. 6&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies unterscheidet sich von den Kosten bei der [[Vorführung]] im Auftrag des Betreuungsgerichtes (zur [[Anhörung]] (§ 278 Abs. 5 FamFG) oder zur Erstellung des [[Sachverständigengutachten]]s nach § 283 FamFG. Hier erhält die Betreuungsbehörde die Kosten einer Vorführung durch das Gericht erstattet (OLG Köln, Beschl. v. 26.07.2004 - 16 Wx 119/04, FamRZ 2005, 1199 (Ls.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: neue Entscheidung des BGH: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 105/13 -&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Türöffnungskosten, welche der Betreuungsbehörde anlässlich der Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung entstehen, hat diese selbst zu tragen. Diese Entscheidung betrifft allerdings die Vorführung, nicht die Zuführung. Zu letzterer ist eine höchstrichterliche Entscheidung nicht bekannt (Frühjahr 2018).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch ==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Unterbringung]], [[Unterbringungsähnliche Maßnahme]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Unterbringungsverfahren]],  [[Zwangsbehandlung]], [[Vorführung]]&lt;br /&gt;
* [[Gerichtskosten]]&lt;br /&gt;
* [[Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsprechung zur Unterbringung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beförderung eines Demenzkranken durch die Polizei ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 03.03.2011, Az. 10 A 1842/10 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2012, 1898 = DÖV 2012, 364:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kommt immer wieder vor, dass Demenzkranke Weglauftendenzen aufweisen und orientierungslos herumirren. Das nachfolgend dargestellte Rechtsproblem dürfte daher von großem Interesse für Angehörige und Betreuer sein:  Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die Polizei ein Absehen von der Erhebung einer Gebühr für die Beförderung zu prüfen hat, wenn hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass ein von ihnen Beförderter dauerhaft geschäftsunfähig ist. Hintergrund des Urteils war, dass sich Polizeibeamte eines 87-jährigen, an Demenz erkrankten Bewohners eines Wohnstifts annahmen, der in der Stadt herumirrte, und ihn zu seiner Einrichtung zurückgeführten. Für dieses Zurückbringen in das häusliche Umfeld wurde daraufhin mittels eines Bescheids eine Gebühr in Höhe von 65,- € für den Einsatz von zwei Beamten für je eine halbe Stunde sowie Nutzung des Fahrzeugs berechnet. Der Sohn als Betreuer des Demenzkranken wandte sich gegen diesen Bescheid. Der Klage wurde stattgegeben. Der Kläger argumentierte, ein Geschäftsunfähiger könne kein Kostenschuldner im Verwaltungsverfahren sein. Aus diesem Grund sei er auch kein Störer im verwaltungsrechtlichen Sinne und damit auch kein Kostenschuldner. Die Gegenseite führte aus, der Demenzkranke habe sich orientierungslos im öffentlichen Verkehrsraum bewegt und damit für die Allgemeinheit eine Gefahr dargestellt. Es habe somit im Ermessen der Beamten gelegen, wie dieser Gefahr am besten entgegenzuwirken sei. Durch die Beförderung sei der Demenzkranke am wenigsten belastet worden, auf die Geschäftsunfähigkeit käme es dabei nicht an. Der Klage des Demenzkranken durch seinen Betreuer wurde stattgegeben, mit der Begründung, die Polizeibeamten hätten zwar rechtmäßig und ermessensfehlerfrei entschieden, jedoch habe man bei korrekter Ermessensausübung auf eine Kostenerhebung verzichten müssen. Die von der Polizei gewählte Beförderung zurück in die Einrichtung sei auf jeden Fall die richtige und effektivste Entscheidung gewesen, da die von dem Kläger ausgehende Gefahr schneller beendet worden sei als durch Alternativmaßnahmen wie ein Abholen durch Mitarbeiter der Einrichtung oder eine Taxifahrt. Bei der Erhebung des Bescheids habe die Polizei ihr Ermessen jedoch gar nicht ausgeübt. Nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz kann von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches kann nach Überzeugung des Gerichts dann vorliegen, wenn der Veranlasser geschäftsunfähig ist, die Geschäftsunfähigkeit für die Behörde auch erkennbar war und er keinen Antrag auf die Amtshandlung gestellt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schutz von Geschäftsunfähigen stehe unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Diesem Schutz räume die Rechtsordnung absoluten Vorrang vor dem Schutzbedürfnis des [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehrs]] ein. Dies ergebe sich aus dem Schutzauftrag des Staats, der sich aus der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Grundgesetz und dem Sozialstaatsprinzip ableite. Durch die Nichtausübung ihres Ermessens habe die Behörde subjektive Rechte des Klägers verletzt. Der Heranziehungsbescheid war aus diesem Grund als rechtswidrig zu betrachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-11-zufuhrung-ein-praxisfall-aus-meiner-taglichen-arbeit/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Zuführung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Deinert: FamFG und Betreuungsbehörde; BtMan 2009, 74&lt;br /&gt;
*Deinert: Freiheitsentziehende Unterbringung betreuter Menschen; Deutsches Polizeiblatt 2016, 25&lt;br /&gt;
* Kirchhoff: Vollzugshilfe der Polizei bei Vorführungen und Unterbringungen durch Betreuungsbehörden; Polizei 2025, 450&lt;br /&gt;
*Köhle: Zwangsvorführung durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93&lt;br /&gt;
*Scheulen: Die Aufgaben der Betreuungsbehörde bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten; BtPrax 2022, 55&lt;br /&gt;
*Windel: Darf der Betreuer sein [[Aufenthaltsbestimmung]]srecht ggü. dem Betreuten zwangsweise durchsetzen? BtPrax 1999, 46&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Unmittelbarer Zwang|Wikipedia zu unmittelbarem Zwang]]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Fesselung (physisch)|Wikipedia zu Fesselung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Unterbringung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuungsbeh%C3%B6rde&amp;diff=66333</id>
		<title>Betreuungsbehörde</title>
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		<updated>2026-10-14T09:57:14Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
[[Bild:Behoerde.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
== [[Allgemeines]] ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Recht vor Inkrafttreten des [[Betreuungsgesetz]]es am 1. Januar 1992 waren die Behördenaufgaben im Bereich der [[wikipedia:de:Vormund|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pflegschaft]] für [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährige]] den Jugendämtern zugewiesen (§  54  a JWG a. F.). Die Zuordnung der Aufgaben zum [[wikipedia:de:Jugendamt|Jugendamt]] wurde insbesondere von erwachsenen Menschen als unangemessen und diskriminierend empfunden. Gleichzeitig haben auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendämter die Zuständigkeit ihrer Behörde als überfordernd erlebt, da Kinder und Jugendliche und Erwachsene eine sehr unterschiedliche Art fachlicher Begleitung benötigten. Im Rahmen des Betreuungsgesetzes, das im wesentlichen andere Gesetze änderte (BGB, FGG usw.), wurde auch ein eigenständiges Gesetz für behördliche Aufgaben im Bereich des Betreuungsrechtes geschaffen, das [[Betreuungsbehördengesetz]] (BtBG). Es wurde zum 1.1.2023 durch das erheblich erweiterte [[Betreuungsorganisationsgesetz]] (BtOG) ersetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Errichtung von Betreuungsbehörden ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach §  1 [[BtOG]] ist es Aufgabe der [[Bundesländer]] zu bestimmen, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist. In ihren Ausführungsgesetzen haben nahezu alle Flächenländer auf örtlicher Ebene die  [[wikipedia:de:Landkreis|Landkreis]]e und [[wikipedia:de:kreisfreie Stadt|kreisfreien Städte]] mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. In den Stadtstaaten gab es wegen ihrer besonderen Verwaltungsstruktur entsprechende Sonderregelungen ([[Berlin]]: Bezirksämter; [[Bremen]]: Amt für soziale Dienste, Bremerhaven: Magistrat ; [[Hamburg]]: keine Regelung im [[wikipedia:de:Landesrecht|Landesrecht]], jedoch Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales). Die zuständigen Behörden auf örtlicher Ebene tragen teilweise die Bezeichnung &amp;#039;&amp;#039;Betreuungsstelle&amp;#039;&amp;#039; ([[Bayern]], [[Hessen]], [[Niedersachsen]]) oder &amp;#039;&amp;#039;Betreuungsbehörde&amp;#039;&amp;#039; ([[Brandenburg]], [[Sachsen-Anhalt]]). Sie sind z.T. (weiterhin) Teil der Jugendämter, z.T. auch bei Sozialämtern oder Gesundheitsämtern angesiedelt, nur in wenigen Großstädten gibt es eigene Betreuungsämter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgaben der Betreuungsbehörden ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man kann die Aufgaben wie folgt unterteilen:&lt;br /&gt;
*Aufgaben im Vorfeld von Betreuungen ([[Beratung]] und Unterstützung von Betreuern; Mitwirkung bei der [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] von Betreuern, die sog. [[Querschnittsaufgaben]]&lt;br /&gt;
*[[Vormundschaftsgerichtshilfe|Betreuungsgerichtshilfe]] (Sachverhaltsermittlung für das Gericht, Benennung von möglichen [[Betreuer]]n und [[Verfahrenspfleger]]n gegenüber dem Gericht, [[Beschwerde]]rechte gegen Gerichtsentscheidungen, [[Vorführung]]saufgaben, [[Zuführung zur Unterbringung]])&lt;br /&gt;
*öffentliche [[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde|Beglaubigung von Unterschriften]] und Handzeichen unter [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en &lt;br /&gt;
*Führung von Betreuungen (und seit 1. Juli 2005 auch [[Verfahrenspflegschaft]]en) durch Mitarbeiter der Betreuungsbehörde ([[Behördenbetreuer]])&lt;br /&gt;
*ab 1.1.2023 Tätigkeit als &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Stammbehörde&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; zur [[Registrierung]] von [[Berufsbetreuer]]n; [[Informationspflicht]]&lt;br /&gt;
*zusätzliche Aufgaben nach Landesrecht (z.B. Organisation örtlicher [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]en)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bestellung zum Behördenbetreuer==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum [[Behördenbetreuer]] bestellt werden ({{Zitat de §|1819|bgb}} Abs.3 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder [[wikipedia:de:Arbeitsverhältnis|Arbeitsverhältnis]] zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht. Grundsätzlich gelten für Behördenbetreuer die gleichen [[Betreuerpflichten|rechtlichen Bedingungen]] wie für andere Betreuer. Allerdings wird bei Behördenbetreuern kein Einführungsgespräch beim [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuungsbehörde kann ausnahmsweise als Betreuer bestellt werden===&lt;br /&gt;
Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen ([[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche]] oder [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuer]]) und durch einen [[Betreuungsverein]] nicht möglich ist, kann auch die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1818|bgb}} Abs. 4 BGB). Die Betreuungsbehörde hat somit die Pflicht, die Betreuung zu übernehmen, wenn keine andere Möglichkeit zur Betreuungsübernahme vorhanden ist.In diesem Falle hat die Betreuungsbehörde keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|14|vbvg_2023}} VBVG), lediglich bei nicht mittellosen Betreuten Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1877|bgb}} BGB). Eine [[Sterilisationsbetreuer|Sterilisationsbetreuung]] darf nicht auf die Behörde übertragen werden ({{Zitat de §|1818|bgb}} Abs. 5 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei vielen Betreuungsbehörden werden inzwischen keine eigenen Betreuungen mehr geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung hierzu:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestellung der Betreuungsbehörde als Betreuer ist nicht bedenklich, wenn geeignete Einzelperson nicht bekannt ist: LG Flensburg BtPrax 1993, 180 = BtE 1992/93, 68.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine freie Wahl des Gerichtes unter Betreuerarten, sondern Rangfolge; Bestellung der Betreuungsbehörde nur als Auffangtatbestand bei qualitativem und quantitativem Mangel: BayObLG [[BtPrax]] 1993, 140 = FamRZ 1993, 1248 = Rpfleger 1993, 447 =BtE 1992/93, 68 = DAVorm 1993, 1236 = Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/1993, 52; BayObLG BtPrax 1994, 171 = FamRZ 1994, 1203 = MDR 1994, 922; BayObLG FamRZ 1999, 1303 sowie BayObLG BtPrax 1999, 80.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers ist die Betreuungsbehörde nur nachrangig zu bestellen (BayObLG BtPrax 2000, 223 = NJWE-FER 2000, 179 = EzFamR aktuell 2000, 183), a.A. LG Nürnberg-Fürth, Beschlüsse 13 T 4028/99 v. 20.5.99 und 13 T 10138/99 vom 14.12.99.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Bestellung einer Betreuungsbehörde ist die örtllich zuständige Behörde (§ 3 BtBG) zu bestellen. Wird eine andere Behörde örtlich zuständig, so ist die bisherige Behörde auch dann zu entlassen, wenn zuvor eine langjährige Betreuung bestanden hat: OLG Hamburg BtPrax 1994, 138 = BtE 1994/95, 107 und 143; ähnlich OLG Zweibrücken FamRZ 1992, 1325 = DAVorm 1992, 893 = Rpfleger 1992, 483 = BtE 1992/93, 97.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei Verlängerung der [[Betreuerbestellung]] ist zu prüfen, ob die Betreuung durch eine Einzelperson statt durch die Betreuungsbehörde möglich ist: BayObLG 3 ZBR 36/00 vom 22.3.2000 (zitiert bei Knittel, BtG, § 1900, Rz. 15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt (§ 1900 IV), ist Adressat der gerichtlichen [[Aufsicht]] ({{Zitat de §|1837|bgb}}) nur die Behörde, nicht der einzelne Mitarbeiter (BayObLG Rpfleger 1976, 429). Gleiches gilt bei der Bestellung des Betreuungsvereines nach § 1900 Abs. 1 BGB (BayObLG Rpfleger 1993, 403).  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Behördenmitarbeiter (§§ 1900 II, IV) unterliegt Weisungen der Behörde nur soweit, als die Wahrnehmung der Rechte des Betreuten nicht gefährdet wird: BAG NVwZ 1992, 104 = R&amp;amp;P 1992, 1992, 63; OLG Stuttgart DAVorm 1960, 165; BayObLG DAVorm 1968, 385/387.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein verbotener Insichprozess, wenn Behördenmitarbeiter (§§ 1900 II, IV BGB) Sozialhilfe einklagt, auch wenn Betreuungsbehörde zugleich örtlicher Sozialhilfeträger ist: OVG Berlin NJW 1988, 1931.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/betreuungsrecht/rechtspr_olg-bs-27-07-2004.htm Landgericht Braunschweig 8T 645/04(200)]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: Zur Bestellung der Betreuungsstelle als [[Verfahrenspfleger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 11.02.2020, 309 T 24/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Die Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde zur Betreuerin ist nach § 1900 Abs. 4 BGB dann geboten, wenn die Betreuungsbehörde im konkreten Fall keinen im Einzelfall geeigneten und übernahmebreiten Einzelbetreuer und auch keinen Betreuungsverein vorschlagen kann.&lt;br /&gt;
# Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG gebietet es in diesem Fall nicht, selbst eigene umfangreiche Ermittlungen zur Suche eines geeigneten Betreuers anzustellen.&lt;br /&gt;
# Es ist Aufgabe der Betreuungsbehörde, die notwendigen fachlichen und personellen  Ressourcen für die Bestellung als Betreuerin vorzuhalten. Die Übernahme einer Betreuung kann durch die Behörde jedenfalls nicht durch Verweis auf Überlastung und Personalknappheit verweigert werden.&lt;br /&gt;
# Die Behörde hat nach § 1900 Abs. 4 Satz 2 iVm § 1900 Abs. 3 BGB dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreute nunmehr (doch) durch eine natürliche Person oder einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2024, 85 XVII 33/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Voraussetzungen der Bestellung der örtlichen Betreuungsbehörde als Betreuer eines Betroffenen durch das Gericht (§ 1816, § 1818 und § 1868 BGB in Verbindung mit § 26 und § 300 FamFG unter Beachtung von § 1 und § 2 BtOG). - [https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/wiederbelebung-der-behoerdenbetreuung/ Besprechung dieser Entscheidung von Herrn Bobisch, BVfB]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zur Vergütung von Betreuungsbehördenmitarbeitern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2012, 6 Sa 1519/11 E&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz heben sich nicht zumindest zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 hervor, woraufhin eine Eingruppierung in S 15 Anlage C TVöD-VKA nicht gerechtfertigt ist.&lt;br /&gt;
# Gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, i.S.v. S 14 Anlage C TVöD-VKA setzten kumulativ eine konkrete Gefährdungslage sowie ein unmittelbares Handeln zur Gefahrenabwehr, gerichtet auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, in Zusammenarbeit mit dem Gericht voraus. Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie nicht selbst als Betreuerin, sondern nach dem Behördenbetreuungsgesetz tätig wird, nicht gerecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BAG, Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2015, 1796 = NZA 2015, 1152:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eingruppierung einer Betreuungsbehördenmitarbeiterin (Dipl.-Soz.päd.) in TVöD S 12, nicht in S 14.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Zur Weitergabe von Daten an den Sozialhilfeträger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 27.09.2013 - S 30 SO 138/11 - rechtskräftig &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Einsetzen der Sozialhilfe nach § 18 Abs. 1 SGB XII und der Durchbrechung des Grundsatzes &amp;quot;Keine Hilfe für die Vergangenheit&amp;quot;. Hier: Kenntnis der Betreuungsstelle als Kenntnis des Sozialhilfeträgers. Betreuungsbehörde verschafft Sozialhilfeträger Kenntnis vom Hilfebedarf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Formulierung in § 18 Abs. 1 SGB XII &amp;quot;setzt ein&amp;quot; lässt verschiedene Auslegungen zu. Da nach § 18 Abs. 2 S.2SGB XII ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfegewährung möglich ist, spricht indes viel dafür, dass auch nach § 18 Abs. 1 SGB XII eine rückwirkende Hilfegewährung bezogen auf den Zeitpunkt des ersten Bekanntwerdens der Notlage beansprucht werden kann. &lt;br /&gt;
# Der aus § 18 Abs. 1 hergeleitete Grundsatz &amp;quot;Keine Hilfe für die Vergangenheit&amp;quot; steht dem nicht uneingeschränkt entgegen. Denn eine Betrachtung ex post ergibt in diesen Fällen gerade, dass die Kenntnis von der Notlage vorlag, auch wenn sie anfangs noch nicht verifiziert war. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Zeit, die bis zum Abschluss der Ermittlungen zur Sach- und Rechtslage verstreicht, nicht zwangsläufig zulasten des Hilfesuchenden geht. Kenntnis und weitere Sachverhaltsaufklärung sind zwei unterschiedliche Gesichtspunkte. Zudem ist ein rückwirkendes Einsetzen der Hilfe auf den Zeitpunkt, zu dem die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst erkennbar, war grundsätzlich möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zum [[Datenschutz]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Datenschutz]] ist seit 1.1.2023 in § 4 [[BtOG]] geregelt. Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Altötting, Verfügung vom 09.09.2019, 401 XVII 0178/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Für die Datenerhebung der [[Betreuungsbehörde]] bei der betroffenen Person sowie beim Betreuer ist keine Einwilligung erforderlich, da die Betreuungsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und damit auch an das Betreuungsgericht übermitteln darf (Art. 6 Abs. 1 lit. c Ds-GVO iVm § 279 Abs. 2 FamFG und § 8 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 BtBG).&lt;br /&gt;
# Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iS von Art. 9 DS-GVO, wie sie in [[Betreuungsverfahren]] regelhaft anfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hildesheim, Beschluss vom 29.06.2022, 5 T 147/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 14b Abs. 1 FamFG ist die elektronische Einreichung für Behörden nur dann verpflichtend, wenn für den Antrag ein im FamFG vorgesehenes verfahrensrechtliches Schriftformerfordernis gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Urteil vom 29.09.2022, 11 U 158/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# § 7 BtBG (jetzt § 9 BtOG) erlaubt der Betreuungsbehörde, Betreuungsgerichten Umstände mitzuteilen, die aus Sicht der Behörde Zweifel an der Eignung einer Betreuerin und erhebliche Gefahren für das Wohle von Betreuten begründen können, solange die zugrundeliegende Prognoseentscheidung vertretbar ist.&lt;br /&gt;
# Es ist nicht rechtsfehlerhaft, bei der Ermessensentscheidung, ob diese Umstände mitgeteilt werden, das Interesse am Schutz der Betreuten höher als das Berufsausübungsinteresse der Betreuerin zu gewichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsorganisationsgesetz]], [[Betreuungsrechtsreform]], [[Erweiterte Unterstützung]]&lt;br /&gt;
*[[Querschnittsaufgaben]], [[Beratung]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
*[[Zuführung zur Unterbringung]]&lt;br /&gt;
*[[Mitteilungspflicht]]&lt;br /&gt;
*[[Vormundschaftsgerichtshilfe]], [[Vorführung]], &lt;br /&gt;
*[[Behördenbetreuer]], [[Tod des Betreuers]], [[Befreiter Betreuer]], [[Unfallversicherung]]&lt;br /&gt;
*[[Beglaubigung durch Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
*[[Amtspflichtverletzung]]&lt;br /&gt;
*[[Amtsermittlungspflicht]]&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Mailingliste]]&lt;br /&gt;
*[[Eingliederungshilfe]], [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Gesamtplanverfahren]]&lt;br /&gt;
*[[Berufsbetreuer]], [[Betreuungsplan]]&lt;br /&gt;
*[[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]&lt;br /&gt;
*[[Vulnerabilität]]&lt;br /&gt;
*[[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bücher im Reguvis-Verlag===&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/e-book/handbuch-betreuungsbehoerde-e-book/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, 5. Neuauflage, Köln 2023] - [http://www.socialnet.de/rezensionen/4198.php Rezension dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Ackermann: Zwischen Hoffnung und Resignation; FuR 1994, 280&lt;br /&gt;
*Ackermann: Das Gesetz zur Stärkung der Funktion der Betreuungsbehörde - und nun? BtPrax 2015, 141&lt;br /&gt;
*Ansen: Soziale Diagnose in der Betreuungsbehörde; BtPrax 2011, 189&lt;br /&gt;
*Beck: Schafft die Betreuungsbehörden ab! [[BtPrax]] 2003, 98&lt;br /&gt;
*Böhme: Qualität von Betreuungsbehörden; BtPrax 2010, 113&lt;br /&gt;
*Brill: BtG: Städtetag empfiehlt wesentlich bessere Personalausstattung; Psychosoziale Umschau 2/1991, 28&lt;br /&gt;
*Brucker: Erfahrungen mit der Fortbildung im Betreuungsgesetz; FuR 1994, 285&lt;br /&gt;
*Buchholz/ Mutzig: Landratsamt Ortenaukreis- Betreuungsbehörde: Konzeption und Arbeitshilfe; BtPrax 1994, 164&lt;br /&gt;
*Bürkel: Andere Hilfen im Kontext rechtlicher Betreuung; BtR aktuell 2024, 21&lt;br /&gt;
*Crefeld: Das Betreuungswesen als Aufgabe kommunaler Sozialpolitik, BtPrax 1994, 147&lt;br /&gt;
*Deinert: Aufgaben und Organisation der Betreuungsbehörde, DAVorm 1989, 1019&lt;br /&gt;
*ders.: Die Aufgaben der Betreuungsbehörde Teil 1 - 3; DAVorm 1992, 119, 326 und 631 &lt;br /&gt;
*ders.: Die Betreuung, Vormundschaft und Pflegschaft als beamtenrechtliche [[Beamte als Betreuer|Nebentätigkeit]]; DAVorm 1995, 1031&lt;br /&gt;
*Deinert: [[Unterschriftsbeglaubigung]] durch die Betreuungsbehörde; [[BtMan]] 2005, 24&lt;br /&gt;
*Deinert: [[FamFG]] und Betreuungsbehörde; BtMan 2009, 74&lt;br /&gt;
*Deinert; Behördenbetreuer oder Betreuungsbehörde ? BtPrax 1/2025&lt;br /&gt;
*Deinert / Schreibauer:	Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] bei einer Schadensverursachung durch den Amtsvormund, Amtspfleger und [[Behördenbetreuer]]; DAVorm 1993, 1143&lt;br /&gt;
*Deutscher Verein für öff. und priv. Fürsorge: Gutachten vom 11.08.1992 (Kontrolle von Behördenbetreuern); NDV 1992,335&lt;br /&gt;
*Deutsches Institut für Vormundschaftswesen: DIV-Gutachten zum Außerkrafttreten des § 54a Jugendwohlfahrtsgesetz; DAVorm 91,617&lt;br /&gt;
*Ehl/Wessels: Reformiertes Betreuungsrecht und mögliche Zusammenarbeit am Beispiel des Bochumer Modells; BtPrax 1994, 79&lt;br /&gt;
*Fischer: Die überörtliche Betreuungsbehörde beim Landeswohlfahrtsverband Baden; Betreuung aktuell 1/1992, 20&lt;br /&gt;
*Halten, Jürgen u.a.: Kommunale Vorbereitungen auf das BtG am Beispiel des Bochumer Modells; DAVorm 1991, 79&lt;br /&gt;
*ders.: Persönlich betreut statt pflegeleicht verwaltet - die Situation beim Jugendamt Bochum vor dem Hintergrund des neuen BtG; Mitteilungen des LJA Westfalen-Lippe Nr. 110, 66&lt;br /&gt;
*Klie: Datenschutz in der Arbeit der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3&lt;br /&gt;
*Köhle: [[Vorführung|Zwangsvorführung]] durch die Betreuungsbehörde – eine weitere Aufgabe der Betreuungsbehörde, BtPrax 1995, 93&lt;br /&gt;
* Kuhrke: Amt für Betreuung. Betreuungsbehörden: schlank, effizient, kreativ..., BtPrax 2003, 51&lt;br /&gt;
* Meier: Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörden; BtPrax 2005, 82&lt;br /&gt;
*dies.: Zu den Aufgaben und der Haftung von Betreuungsbehörden; BtMan 2005, 64&lt;br /&gt;
*Mlosch, Betreuungsrecht. Erweiterte Unterstützung in der Kommune, Teil 1, NDV 2026, 251&lt;br /&gt;
*Oberloskamp: Mehr Einzelvormünder/Einzelpfleger statt Amtsvormünder/Amtspfleger? FamRZ 88, 7 &lt;br /&gt;
*Pitschas: Die Infrastrukturwirkung sozialer Dienste als Wirkungsbedingung der Sozialrechtsentwicklung; Vierteljahreszeitschrift für Sozialrecht 1/1990, 3&lt;br /&gt;
*ders.: Funktionen und Folgen formaler Organisation der Betreuung; BtPrax 1994, 74&lt;br /&gt;
*Reckmann,: Probleme und Hemmnisse bei der Übernahme ehrenamtlicher Vormundschaften und Pflegschaften für Volljährige; Hrsg. Kreis Soest, 1991 &lt;br /&gt;
*Reiner/Petzet: Werbung für das neue Gesetz; BtPrax 1992, 64&lt;br /&gt;
*Renner: Die von der Betreuungsbehörde [[Unterschriftsbeglaubigung|beglaubigte]] [[Vorsorgevollmacht]]; BtPrax 2006, 174&lt;br /&gt;
*Schach: Ist in Zukunft der Hauptgemeindebeamte Oberbetreuer?, DAVorm 1989, 123&lt;br /&gt;
*ders.: Das neue BtG und die kommunale Verwaltung; BlWohlfpfl. 1991, 288&lt;br /&gt;
*Scholle: Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige, NDV 1989, 54 &lt;br /&gt;
*Schulte: Die sozialstaatliche Umsetzung des Betreuungsrechtes; R&amp;amp;P 1991, 162&lt;br /&gt;
*Schulz: Haftung der Anstellungskörperschaften für Behördenbetreuer; [[BtPrax]] 1995, 56&lt;br /&gt;
*Senger: Die Tätigkeit des Amtsvormundes/ pflegers: Bestandsaufnahme eines Arbeitsfeldes; NDV 1988, 377 &lt;br /&gt;
*von Gaessler: Die Betreuungsstelle München - Entstehung und erste Erfahrungen aus der Praxis; BtPrax 1992, 11 &lt;br /&gt;
*Walther: Betreuungsbehörde und [[Verfahrenspflegschaft]]en; BtPrax 2004, 225&lt;br /&gt;
*Walther: Vorführungen und Zuführungen – eine neue Aufgabe örtlicher Betreuungsbehörden. Ein Praxisbericht, BtPrax 1997, 42&lt;br /&gt;
*Wolter-Henseler: Das Betreuungswesen und seine Bedeutung für die gemeindepysiatrische Versorgung, BtPrax 1995, 127&lt;br /&gt;
*Wurzel: Das Bayreuther Modell zur nachhaltigen Betreuergewinnung; BtPrax 2019, 104&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Zum neuen Gesetz 2014====&lt;br /&gt;
*Ackermann/Kania: Auf die Plätze, fertig ?, los, BtPrax 2014, 101&lt;br /&gt;
*Bienwald: &amp;quot;Metamorphose einer Behörde&amp;quot; - Zum sog. Stärkungsgesetz; FamRZ 2013, Seite 258&lt;br /&gt;
*ders.:  Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, Rpfleger 2014, 574&lt;br /&gt;
*Böhm, Die neue Rolle der &amp;quot;anderen Hilfen&amp;quot; im Betreuungsverfahren nach dem &amp;quot;Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde&amp;quot; - Gratwanderung zwischen legitimer Kostendämpfung und Beitrag zur Stärkung der Betreuung -, FamRZ 2014, S. 1333&lt;br /&gt;
*Diekmann: Neuregelungen durch das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde, BtPrax 2014, 103&lt;br /&gt;
*Schubert: Für eine sozialräumliche Strategie im Betreuungswesen; BtPrax 2015, 218&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
===Allgemein===&lt;br /&gt;
*[https://www.lwl.org/spur-download/bag/Empfehlungen_zu_Vermittlung_anderer_Hilfen_und_zur_erweiterten_Unterstuetzung.pdf Empfehlungen zur Vermittlung anderer Hilfen und zur erweiterter Unterstützung (Bagues)]&lt;br /&gt;
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/221201_Empfehlungen_Betreuungsbehrden.pdf Neufassung! Empfehlungen zur Betreuungsbehördenarbeit (Bagues)]&lt;br /&gt;
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/221201_Empfehlungen_zur_Anerkennung_von_Betreuungsvereinen.pdf Neufassung! Empfehlungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen (Bagues)]&lt;br /&gt;
*[https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/soziales/btr/Zusammenarbeit-Akteure-Betreuungswesen-02_2015.pdf Empfehlungen zur Zusammenarbeit der Akteure des Betreuungswesens (KVJS)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Zur Gesetzesänderung 2023===&lt;br /&gt;
*[https://www.horstdeinert.de/app/download/19076239425/BtOG_Synopse_2021.pdf?t=1616863750 Synopse Betreuungsbehördengesetz - Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG, ab 2023, PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZ3BfLZubRBUWbTJHmb7diAFEfKuRITJiBy Orientierungshilfe Orgaaufwand und Stellenbedarf bei Betreuungsbehörden (Arbeitsgruppe Deutscher Verein, PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZrkkYZ7auzxhfHTmVNVLD5bo0k2uwefeFy Tabelle dazu (XLSX)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zur Betreuereignung===&lt;br /&gt;
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/170116%20DLTDSTBAGS%20berarb%20Empf%20Betreuerauswahl%20Endfassung.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAGüs, PDF)]&lt;br /&gt;
*[[Ausbildung|Adressen von Weiterbildungsträgern zur Betreuerfortbildung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zur Anerkennung von Betreuungsvereinen===&lt;br /&gt;
*[https://www.landkreistag.de/images/stories/themen/Senioren/221201_Empfehlungen_zur_Anerkennung_von_Betreuungsvereinen.pdf Neufassung! Empfehlungen zur Anerkennung von Betreuungsvereinen (Landkreistag)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zum Änderungsgesetz 2014===&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP17/521/52141.html Weitere Dokumente und Darstellung des parlamentarischen Verfahrens (Bundestag)]&lt;br /&gt;
*[http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/pdf/stellungnahmen/2012-09-03-SoVD-Stellungnahme_-_Referentenentwurf_-_Gesetz_zur_Staerkung_der_Funktion_der_Betreuungsbehoerde.pdf Stellungnahme Sozialverband Deutschland (VdK, PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.apk-ev.de/public/themen-beitrag-details.asp?id=158&amp;amp;h=v Stellungnahme der Aktion psychisch Kranker]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuerregistrierungsverordnung&amp;diff=66327</id>
		<title>Betreuerregistrierungsverordnung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuerregistrierungsverordnung&amp;diff=66327"/>
		<updated>2026-10-13T11:12:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; style=&amp;quot;float:right; margin-left: 10px;&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; | Basisdaten&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Volltitel: || Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern &lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Kurztitel: || [https://www.gesetze-im-internet.de/btregv/ Betreuerregistrierungsverordnung]&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Abkürzung: || BtRegV&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Art: || Rechtsverordnung des Bundes&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Geltungsbereich: || Bundesrepublik Deutschland&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Rechtsmaterie: || Betreuungsrecht, Berufsrecht&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Fundstellennachweis: || &lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Datum des Gesetzes:  ||  13.7.2022 (BGBl. I. S. 1154)&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Inkrafttreten:  || 01.01.2023&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Letzte Änderung: ||&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Außerkrafttreten: ||&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verordnung über die [[Registrierung]] von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung – BtRegV) ist eine Rechtsverordnung, die das Bundesjustizministerium (mit Zustimmung des Bundesrates) zur genaueren Regelung der [[Registrierung]] von [[Berufsbetreuer]]n erlassen hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verordnungsermächtigung sowohl für inhaltliche Fragen, vor allem des [[Sachkundenachweis]]es, als auch für das Registrierungsverfahren, findet sich in {{Zitat de §|23|btog}} Abs. 4 und {{Zitat de §|24|btog}} Abs. 4 des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verordnung wurde am 8.7.2022 vom Bundesrat gebilligt und am 13.7.22 endgültig beschlossen. Inkrafttreten der Verordnung war gemeinsam mit dem [[Betreuungsorganisationsgesetz]] am 1.1.2023. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsrechtsreform]], [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
*[https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/fragen-antworten-zu-registrierung-und-sachkunde/ Hinweise der BdB-Juristen zum Registrierverfahren]&lt;br /&gt;
*[https://www.gesetze-im-internet.de/btregv/ Text der Betreuerregistrierverordnung im BGBl.]&lt;br /&gt;
*[[Sachkundelehrgang]]&lt;br /&gt;
*[[Sachkundenachweis]]&lt;br /&gt;
*[[Rechtsanwalt]]&lt;br /&gt;
*[[Betreuervorschlag]], [[Aufhebung der Betreuung]]&lt;br /&gt;
*[[Registrierung]]&lt;br /&gt;
*[[Gesetzgebung]] in Deutschland&lt;br /&gt;
*[[Rechtsprechung]] in Deutschland&lt;br /&gt;
*[[Dokumentationspflicht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
* Deinert/Bürkel: Registrierung von Bestandsbetreuern – was ist wann zu tun? BtPrax 2022, 160&lt;br /&gt;
*Marx: Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern – Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) – Teil 1 und 2; Btr aktuell 2022, 77 und 97&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Rechtsnormen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie: Betreuungsreform 2023]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Neu&amp;diff=66326</id>
		<title>Neu</title>
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		<updated>2026-10-13T11:10:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Neu ab 01.10.2026 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Anmerkung: die Seite bleibt stets unvollständig und bedarf im Zeitverlauf der weiteren Bearbeitung. Dadurch wird die Rechtsfortentwicklung deutlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Was ist unter demokratischer Rechtsfortbildung zu verstehen?==&lt;br /&gt;
Innerhalb der deutschen Zivilgerichte kommt logischerweise dem obersten Gericht, d.h. dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (§ 123 GVG), bei der Rechtsfortbildung die führende Rolle zu. Seine Aufgabe ist es, für die Einheit der [[Rechtsprechung]] in ganz Deutschland zu sorgen. Das Bundesverfassungsgericht hat dagegen darüber zu wachen, ob die Rechtsfortbildung den Wertungen der deutschen Verfassung, d.h. dem Grundgesetz und besonders den [[Grundrechte]]n widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit deutsche Normen aufgrund von EU-Richtlinien erlassen wurden, sind Zweifelsfragen bei der Auslegung dieser Richtlinien dem Europäischen Gerichtshof zur verbindlichen Entscheidung vorzulegen. So soll eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb der Europäischen Union Zug um Zug erreicht werden (vergleiche: [[Zug-um-Zug-Leistung]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 09.11.1989==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Demokratische Republik öffnete nach zahlreichen Massendemonstrationen der Ostdeutschen die Grenzübergänge zur Bundesrepublik und nach Westberlin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 01.07.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erste [[Wahlrecht|gewählte]] Regierung der DDR unter Ministerpräsident Lothar de Maizière schloss mit der Bundesregierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen den beiden deutschen Staaten. Die Volkskammer der DDR beschloss daraufhin am 22.07.1990 das „Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der DDR“ mit einigen geringfügigen Grenzänderungen im Vergleich zu den alten Reichsgrenzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 31.08.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden deutschen Regierungen schlossen miteinander den „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag“. Die Volkskammer und der Bundestag stimmten diesem Staatsvertrag jeweils mit qualifizierten Mehrheiten zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 03.10.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beitritt der DDR gemäß dem alten Artikel 23 des Deutschen Grundgesetzes (neuer Art. 23 GG: [[Subsidiaritätsprinzip]]) zur Bundesrepublik beendete die staatliche Souveränität der DDR. Am 14.10.1990 wurden dafür die fünf ostdeutschen Gliedstaaten [[Brandenburg]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]] und [[Thüringen]] verfassungsrechtlich wiederhergestellt. Mit dem juristischen Wirksamwerden des Beitritts sind in den ostdeutschen Bundesländern auch die Verträge über die Europäische Union mit einigen Übergangsregelungen in Kraft getreten. Für Ostdeutsche waren die [[Föderalismus|föderalen Rechtsstrukturen]] völlig neu, weil sie bisher zentralistisch von Ostberlin aus regiert worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.06.1991==&lt;br /&gt;
Am 01.06.1991 trat das [[Datenschutz|Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG) für das wiedervereinigte Deutschland in Kraft. Für Ostdeutsche war so ein Gesetz völlig neu, denn bekanntlich waren manche DDR-Bürgerinnen und Bürger vom eigenen Staat (= &amp;quot;Deutsche Demokratische Republik&amp;quot;) jahrelang ausspioniert worden - im Namen der sogenannten Staatssicherheit!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.1992==&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgesetz|Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige]] trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.1995==&lt;br /&gt;
In ganz Deutschland gilt die gesetzliche [[Pflegeversicherung]] nun als zusätzliche Pflichtversicherung für alle neben der [[Krankenversicherung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.04.1998==&lt;br /&gt;
Das [[Erbschaft|Erbrechtsgleichstellungsgesetz]] trat in Deutschland in Kraft. Dies bedeutete endlich die Beendigung der Unterscheidung in eheliche und nichteheliche [[Kindschaftsrecht|Kindschaft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.1998==&lt;br /&gt;
Das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts trat zum 01.07.1998 in Deutschland in Kraft. Nun konnten auch [[Eherecht und Betreuung|Betreute unter bestimmten Umständen heiraten]]. Das alte reichsdeutsche Ehegesetz aus der NS-Zeit war endlich aufgehoben worden. Das bürgerliche Eherecht wurde nun wieder ein Abschnitt im Familienrecht des BGB (Buch 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 11.09.1998==&lt;br /&gt;
Am 11.09.1998 trat das [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Forensik#DNA-Identit.C3.A4tsfeststellung DNA-Identitätsfeststellungsgesetz] zur Änderung der Deutschen [[Strafprozess]]ordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.1999==&lt;br /&gt;
Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz und das gesamtdeutsche Insolvenzrecht traten in Kraft. Neu war der [[Regress der Staatskasse]] bei volljährigen Betreuten auch gegenüber ihren Erben. Einführung fester [[Stundensatz|Stundensätze]] bei der [[Betreuervergütung]]. Erhöhung der [[Aufwandspauschale]] von 375 auf 600 DM.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.08.2001==&lt;br /&gt;
Am 01.08.2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Deutschland in Kraft, das für gleichgeschlechtliche Liebespaare vorübergehend (bis 2017) ein eheähnliches Rechtsinstitut einführte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2002==&lt;br /&gt;
Das Gesetz zum [[Gewaltschutzanordnung|zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten]] und Nachstellungen (GewSchG) trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 31. Mai 2002==&lt;br /&gt;
Am 31. Mai 2002 trat die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (= Europäische Insolvenzverfahrensverordnung) in Kraft, die es gestattete, die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beantragen, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dadurch sollte möglichst das gesamte Vermögen des ([[Ausländer|ausländischen]]) Schuldners für den oder die Gläubiger erfasst werden. Alle EU-Mitgliedstaaten anerkennen seither ihre zivilrechtlichen Insolvenzverfahren gegenseitig und damit ggf. auch die andere Gerichts- bzw. Verfahrenssprache. Diese europäische Verordnung ersetzte zahlreiche zwischenstaatliche Übereinkünfte, z.B. den deutsch-österreichischen Vertrag auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichsrechts von 1979 und den deutsch-niederländischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen von 1962.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.08.2002==&lt;br /&gt;
Der § 105a BGB wurde mit Wirkung ab 1.8.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Durch ihn hat sich im Bereich der [[Alltagsgeschäfte|Geschäfte des täglichen Lebens]] auch die Stellung des Betreuers und des Betreuten geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu im Juni 2003==&lt;br /&gt;
Es erschien der [[Abschlussbericht]] der gesamtdeutschen Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2005==&lt;br /&gt;
Das [[Anhörung]]srügengesetz und das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts traten zum 01.01.2005 in Deutschland in Kraft. Es wurde ein neues [[Rechtsmittel]] bei [[Grundrechte|Grundrechtseingriffen]] eingeführt und die künstlichen Unterscheidungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft im Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht u.a. sollten beseitigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.03.2005==&lt;br /&gt;
Die [[Vorsorgeregisterverordnung|Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister]] für Deutschland trat in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.07.2005==&lt;br /&gt;
Das [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] trat in Kraft. Einführung der Pauschalvergütung für Berufsbetreuer. Betreuungsbehörden dürfen [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en beglaubigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 18.08.2006==&lt;br /&gt;
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18.08.2006 für ganz Deutschland in Kraft. In einzelnen Bundesländern wurden später zusätzliche Landes-[[Diskriminierungsverbot|Antidiskriminierungsgesetze]] erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2008==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2008 wurde im deutschen Rehabilitationsrecht das [[Persönliches Budget|Persönliche Budget]] eingeführt zur Unterstützung der [[Selbstbestimmung]] von Menschen mit Behinderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.09.2009==&lt;br /&gt;
Das [[Drittes Betreuungsrechtsänderungsgesetz|3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] und das [[Familienverfahrensgesetz]] traten in Kraft. Neu waren die [[Betreuungsgericht]]e (Umbenennung des alten [[Vormundschaftsgericht]]s) und die [[Patientenverfügung]]en als deutsche Rechtsinstitute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.10.2009==&lt;br /&gt;
Das [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]] (WBVG) trat in Deutschland zum Schutz der Verbraucher*innen in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.12.2009==&lt;br /&gt;
Seit dem 1. Dezember 2009 gilt der völker- bzw. europarechtliche Vertrag über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung im wiedervereinigten Deutschland. Seither steht die Charta der Grundrechte der EU im rechtspraktischen Leistungswettstreit zu den verfassungsrechtlichen [[Grundrechte]]n im Deutschen Grundgesetz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2013==&lt;br /&gt;
Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die [[Betreuungsbehörde]] berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen gerichtlichen Genehmigung vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat. Außerdem traten die [[Vermögensverzeichnis]]verordnung, die [[Schuldnerverzeichnis]]führungsverordnung und die [[Schuldnerverzeichnis]]abdruckverordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 26.2.2013==&lt;br /&gt;
Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes. Einfügen des [[Heilbehandlung|Behandlungsvertrags]] ins BGB (§§ 630a ff BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2013==&lt;br /&gt;
Aufgrund einer Gesetzesänderung war die Tätigkeit von Betreuern seit dem 01.07.2013 nicht mehr umsatzsteuerpflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2015==&lt;br /&gt;
In [[Baden-Württemberg]] trat das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.11.2015==&lt;br /&gt;
Das Bundesmeldegesetz (BMG) trat in Deutschland in Kraft. Die [[Meldepflicht]] ist seither bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Rechtliche Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] sind für die An- oder Abmeldung ihrer Betreuten verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.04.2016==&lt;br /&gt;
Zum 01.04.2016 trat das [[Verbraucherstreitbeilegung]]sgesetz in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.10.2017==&lt;br /&gt;
Am 01.10.2017 trat das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Deutschland in Kraft (siehe: [[Forensik]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 25.05.2018==&lt;br /&gt;
Zum 25.05.2018 trat die EU-[[Datenschutz]]grundverordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2019==&lt;br /&gt;
Die bisherigen [[Wahlrecht]]sausschlüsse für betreute Menschen in Deutschland wurden gesetzlich aufgehoben. Nun darf auch diese [[Vulnerabilität|vulnerable Gruppe]] wählen, wenn der Betreute eine deutsche oder unionsbürgerliche Staatsbürgerschaft besitzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 27.7.2019==&lt;br /&gt;
Änderungen der [[Betreuervergütung 2019|Betreuervergütung]] treten in Kraft (1. Vergütungserhöhung seit 2005).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2020==&lt;br /&gt;
Am 01.01.2020 trat dank des deutschen Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die reformierte [[Eingliederungshilfe]] für Menschen mit Behinderungen in Kraft. Die Fachleistungen wurden von den existenzsichernden Leistungen rechtlich getrennt. Mit Wirkung zum 01.01.2020 ist der Beitrag vollständig gestrichen worden, den Eltern zu den [[Eingliederungshilfe]]leistungen ihrer volljährigen Kinder mit Behinderungen bisher zu leisten hatten. Auch die Unterhaltsheranziehung von Kindern pflegebedürftiger Eltern und von Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderungen ist durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro in der gesamten [[Sozialhilfe]] sowie dem Sozialen Entschädigungsrecht ausgeschlossen worden (siehe [[Freibetrag]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 11.12.2020==&lt;br /&gt;
Am 11. Dezember 2020 wurde in diesem Online-Lexikon Betreuungsrecht die Seite &amp;quot;[[Corona]]&amp;quot; zur Information der Rechtsbetreuenden über ständig neue Rechtslagen während der globalen Pandemie angelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2021==&lt;br /&gt;
Am 01.01.2021 trat wegen der [[Corona]]-Krise in Deutschland das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft. Der Gesetzeszweck ist die Verhinderung oder Verzögerung von unnötigen Unternehmensinsolvenzen durch die gemeinschaftliche Vereinbarung von durchführbaren und aussichtsreichen Restrukturierungsplänen. An die Stelle des Insolvenzgerichts gemäß § 2 InsO tritt dann das sogenannte Restrukturierungsgericht (§ 34 StaRUG). Auch soziale Träger von [[Altenheim]]en und/oder [[Pflegeversicherung|Pflegediensten]] könnten durch [[Insolvenz]] in ihrer Existenz bedroht sein. Bestandsgefährdende Risiken sollen gemäß § 1 StaRUG möglichst frühzeitig erkannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 16.02.2021==&lt;br /&gt;
Am 16.02.2021 wurde in diesem Wiki die Seite &amp;quot;[[Advance Care Planning]]&amp;quot; angelegt. Auf Deutsch heißt diese Seite [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]. Es geht dabei um die richtige Patientenversorgung in der letzten Lebensphase.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.07.2021==&lt;br /&gt;
Zum 01.07.2021 gab es endlich die dringende Anrechnungsfreiheit für [[Aufwandspauschale]]n an [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], die selbst im Sozialleistungsbezug sind. Seither sind die [[Aufwandspauschale]]n bis zu 3.000 € im Jahr (für 6 Betreute) auf Bürgergeld, [[Sozialhilfe]] und Versorgungsleistungen des [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] anrechnungsfrei und somit viel motivierender. Diese Gesetzesänderung war Teil des „Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe“ (Teilhabestärkungsgesetz) vom 09.06.2021. Es trat vollständig zum 01.01.2022 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 16.12.2021==&lt;br /&gt;
Jetzt &amp;quot;hostet&amp;quot; der deutsche Betreuungsgerichtstag e.V. in Bochum in [[Nordrhein-Westfalen]] das bewährte Wiki &amp;quot;Online-Lexikon Betreuungsrecht&amp;quot;. Der englische &amp;quot;host&amp;quot; ist ein Gastgeber oder Wirt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im internationalen Internetrecht (englischsprachig) hat &amp;quot;hosten&amp;quot; eine neue juristische Bedeutung erhalten. Man könnte sie ins Deutsche etwa als &amp;quot;Funktion einer gemeinnützigen Online-Trägerorganisation&amp;quot; übersetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2022==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2022 trat das deutsche „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ in Kraft. Es dient vor allem dem Verbraucherschutz im „Neuland“ des Internets. In das Bürgerliche Gesetzbuch von Deutschland wurde der Titel 2a „Verträge über digitale Produkte“ (§ 327 BGB bis § 327u BGB) neu aufgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu seit 1. Juli 2022==&lt;br /&gt;
Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in allen EU-Mitgliedstaaten. Gemäß § 1068 ZPO dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland elektronisch zugestellt werden. Und im Artikel 2 Nr. 2 dieser Verordnung wird der Rechtsbegriff „Dezentrales IT-System“ definiert. Darunter versteht man in der Europäischen Union ein Netzwerk nationaler IT-Systeme und [[Interoperabilität|interoperabler]] [[Zugangsrecht|Zugangspunkte]], die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats betrieben werden, das den [[IT-Sicherheit|sicheren und zuverlässigen]] grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 31.12.2022==&lt;br /&gt;
Die sogenannten [[Gegenbetreuer]] wurden zum 31.12.2022 bundesweit abgeschafft, womit auch ihr bisheriger [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] entfiel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2023==&lt;br /&gt;
Inkrafttreten der großen Reform des Betreuungsrechtes. &lt;br /&gt;
Einführung des gesetzlichen [[Angehörigenvertretungsrecht|Ehegattenvertretungsrecht]]s, § 1358 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsorganisationsgesetz]] trat in Kraft. Neu sind seither die [[Registrierung]]spflicht für [[Berufsbetreuer]], das [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] und das [[Angehörigenvertretungsrecht]] sowie die [[Ausschließlichkeitserklärung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhöhung des [[Freibetrag|Vermögensfreibetrags]] bei [[Sozialhilfe]] und [[Betreuervergütung]] von 5.000 auf 10.000 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 01.01.2023 dürfen auch Ärztinnen und Ärzte das Zentrale [[Vorsorgeregister]] um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärztinnen und Ärzte haben rund um die Uhr die Möglichkeit abzufragen (= [[Zugriffsrecht]]), ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen [[Vorsorgeregister]] eine [[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[Betreuungsverfügung]] oder einen [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] gegen das Ehegattennotvertretungsrecht / [[Angehörigenvertretungsrecht]] registriert hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2024==&lt;br /&gt;
Seit dem 01.01.2024 ist das [[E-Rezept]] in Deutschland die Regel. Die &amp;quot;Zettelwirtschaft&amp;quot; im deutschen Gesundheitswesen wurde beendet.&lt;br /&gt;
Die Übergangsfrist für den [[Aufgabenkreis]] „alle Angelegenheiten“ endet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 18.03.2024==&lt;br /&gt;
Das deutsche [[Organspende]]-Register ist nun &amp;quot;online&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 26.03.2024==&lt;br /&gt;
Das [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]] (GDNG) trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.04.2024==&lt;br /&gt;
Zur Strafentschärfung für Gewohnheitskiffer und zur Erleichterung für Schmerzpatienten, die medizinisches Cannabis von ihrem Arzt verordnet bekommen, trat in Deutschland das [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Forensik#Cannabis-Gesetz Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG)] in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2024==&lt;br /&gt;
Seit dem 01.07.2024 arbeitet der Digitalbeirat der Gesellschaft für Telematik (gematik) gemäß § 318a SGB V an den wichtigen Aufgaben [[Datenschutz]], Datensicherheit und Nutzerfreundlichkeit (usability) der deutschen Telematikinfrastruktur. Gesetzliche Beiratsmitglieder sind das Bundesamt für [[IT-Sicherheit|Sicherheit in der Informationstechnik]] (BSI) und die/der Bundesbeauftragte für den [[Datenschutz]] und die [[Grundrechte|Informationsfreiheit]]. Die Telematikinfrastruktur für Deutschland ist im 11. Kapitel des 5. Buches des Deutschen Sozialgesetzbuches umfassend gesetzlich geregelt (ab § 306 SGB V).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.09.2024==&lt;br /&gt;
Am 01.09.2024 trat das [[Haager Übereinkommen]] vom 17.03.2007 auch für Irland in Kraft. Für die ganze EU gilt es noch nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.11.2024==&lt;br /&gt;
Das Gesetz über die [[Selbstbestimmung]] in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist für Deutschland seit dem 01.11.2024 in Kraft. Das bisherige Transsexuellengesetz (TSG) ist seither außer Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2025==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2025 traten mehrere Regelungen aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz; DigiG) in Deutschland in Kraft. Dazu gehört die Übermittlung von Leistungsdaten über die Telematik-Infrastruktur. Zum Beispiel müssen zugelassene Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland den Krankenkassen gesetzlich bestimmte Angaben im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern gemäß § 301 SGB V übermitteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 15.01.2025==&lt;br /&gt;
Ab dem 15.01.2025 ist das Angebot und die Nutzung der elektronischen Patientenakte von einem freien Angebot auf Antrag bei den Kranken- und Pflegekassen auf ein Pflichtangebot der Kassen mit Widerspruchsmöglichkeit vonseiten der Versicherten oder ihrer Betreuer gesetzlich umgestellt. Gemäß § 342 SGB V sind die Krankenkassen in Deutschland ab dem 15. Januar 2025 verpflichtet, jedem Versicherten, der nach [[Informationspflicht|vorheriger Information]] gemäß § 343 SGB V der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht fristgemäß [[Widerspruchsrecht|widersprochen hat]], eine zugelassene [[elektronische Patientenakte]] zur Verfügung zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 28.06.2025==&lt;br /&gt;
Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze trat zum 28.06.2025 in Kraft. Das deutsche Gesetz heißt verheißungsvoll [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheitsstärkungsgesetz]] (BFSG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 1.7.2025==&lt;br /&gt;
Übergangszeitraum für Bestandsbetreuer nach § 32 Abs. 2 BtOG (Nachreichung der [[Sachkundenachweis]]e) endet. Das gleiche gilt für vorläufig registrierte Neubetreuer nach § 33 BtOG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2026==&lt;br /&gt;
Gemäß § 65b Abs. 1a SGG sollen die [[Prozessführung|Prozessakten]] der deutschen Sozialgerichte ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt werden. Das gleiche Ziel gilt für [[Familienverfahrensgesetz|Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 01.01.2026 trat das Kosten- und [[Betreuervergütung]]srechtsänderungsgesetz vom 07.04.2025 in Kraft (= Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und [[Betreuervergütung 2026|Betreuervergütung]] und zur Entlastung von [[Betreuungsgericht]]en und [[Betreuer]]n sowie zur Änderung des [[Rechtsanwalt]]svergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts): Erhöhung und Vereinfachung bei der [[Betreuervergütung 2026|Vergütung]]; Erhöhung der Aufwandspauschale auf 450 €; Vereinfachung der [[Schlussrechnungslegung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhöhung des steuerlichen [[Freibetrag]]s (auch für die [[Aufwandspauschale]]) auf 3.300 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2026==&lt;br /&gt;
In [[Nordrhein-Westfalen]] sind [[Berufsbetreuer]] ab dem 01.07.2026 verpflichtet, [[Betreuervergütung 2026|Pauschalvergütungsanträge]] nur noch auf speziellen einheitlichen Vordrucken und auf elektronischem Weg einzureichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.10.2026==&lt;br /&gt;
Nun können Einwohnende von Deutschland online ein Digitales Führungszeugnis beantragen, das sie dann nach Bezahlung der Verwaltungsgebühren medienbruchfrei als PDF-Dokument über ihr [[elektronischer Identitätsnachweis|BundID-Konto]] erhalten. Führungszeugnisse sind für bestimmte berufliche Tätigkeiten, z.B. für [[Berufsbetreuer]], gesetzlich vorgeschrieben, d.h. eine Berufszulassungsbedingung (siehe auch: [[Registrierung]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2028==&lt;br /&gt;
In einer der sechs Übergangsvorschriften zum [[Betreuungsrechtsreform|Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts]] ist im EGBGB geregelt, dass auf Bestandsbetreuungen vom Stichtag 01.01.2023 der § 1815 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB maximal fünf Jahre lang bis zum 01.01.2028 keine Anwendung finden kann. Dabei geht es um Entscheidungen des Bestandsbetreuers ohne eine ausdrückliche [[betreuungsrichter]]liche Anordnung des [[Aufgabenbereich]]s für eine mit Freiheitsentziehung verbundene [[Unterbringung]] (§ 1831 Abs. 1 BGB), eine [[freiheitsentziehende Maßnahme]] (§ 1831 Abs. 4 BGB), die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland oder die [[Umgangsbestimmung]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber bei der nächsten Entscheidung während dieser Übergangsfrist über die [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung]] oder [[Verlängerung der Betreuung]] oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Abs. 2 BGB hat das [[Betreuungsgericht]] über den [[Aufgabenkreis]] des Bestandsbetreuers nach Maßgabe des § 1815 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Dies ist in Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB normiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2028==&lt;br /&gt;
Ab 1.7.2028 soll die [[Dauervergütung]] der Regelfall bei der [[Betreuervergütung]] von [[Berufsbetreuer]]n werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Spielwiese]]&lt;br /&gt;
* [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Test]]&lt;br /&gt;
* [[Software]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[Anhörung]]&lt;br /&gt;
* [[Allgemeines]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Neu&amp;diff=66325</id>
		<title>Neu</title>
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		<updated>2026-10-12T12:37:15Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Neu ab 01.10.2026 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Anmerkung: die Seite bleibt stets unvollständig und bedarf im Zeitverlauf der weiteren Bearbeitung. Dadurch wird die Rechtsfortentwicklung deutlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Was ist unter demokratischer Rechtsfortbildung zu verstehen?==&lt;br /&gt;
Innerhalb der deutschen Zivilgerichte kommt logischerweise dem obersten Gericht, d.h. dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (§ 123 GVG), bei der Rechtsfortbildung die führende Rolle zu. Seine Aufgabe ist es, für die Einheit der [[Rechtsprechung]] in ganz Deutschland zu sorgen. Das Bundesverfassungsgericht hat dagegen darüber zu wachen, ob die Rechtsfortbildung den Wertungen der deutschen Verfassung, d.h. dem Grundgesetz und besonders den [[Grundrechte]]n widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit deutsche Normen aufgrund von EU-Richtlinien erlassen wurden, sind Zweifelsfragen bei der Auslegung dieser Richtlinien dem Europäischen Gerichtshof zur verbindlichen Entscheidung vorzulegen. So soll eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb der Europäischen Union Zug um Zug erreicht werden (vergleiche: [[Zug-um-Zug-Leistung]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 09.11.1989==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Demokratische Republik öffnete nach zahlreichen Massendemonstrationen der Ostdeutschen die Grenzübergänge zur Bundesrepublik und nach Westberlin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 01.07.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erste [[Wahlrecht|gewählte]] Regierung der DDR unter Ministerpräsident Lothar de Maizière schloss mit der Bundesregierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen den beiden deutschen Staaten. Die Volkskammer der DDR beschloss daraufhin am 22.07.1990 das „Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der DDR“ mit einigen geringfügigen Grenzänderungen im Vergleich zu den alten Reichsgrenzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 31.08.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden deutschen Regierungen schlossen miteinander den „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag“. Die Volkskammer und der Bundestag stimmten diesem Staatsvertrag jeweils mit qualifizierten Mehrheiten zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 03.10.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beitritt der DDR gemäß dem alten Artikel 23 des Deutschen Grundgesetzes (neuer Art. 23 GG: [[Subsidiaritätsprinzip]]) zur Bundesrepublik beendete die staatliche Souveränität der DDR. Am 14.10.1990 wurden dafür die fünf ostdeutschen Gliedstaaten [[Brandenburg]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]] und [[Thüringen]] verfassungsrechtlich wiederhergestellt. Mit dem juristischen Wirksamwerden des Beitritts sind in den ostdeutschen Bundesländern auch die Verträge über die Europäische Union mit einigen Übergangsregelungen in Kraft getreten. Für Ostdeutsche waren die [[Föderalismus|föderalen Rechtsstrukturen]] völlig neu, weil sie bisher zentralistisch von Ostberlin aus regiert worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.06.1991==&lt;br /&gt;
Am 01.06.1991 trat das [[Datenschutz|Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG) für das wiedervereinigte Deutschland in Kraft. Für Ostdeutsche war so ein Gesetz völlig neu, denn bekanntlich waren manche DDR-Bürgerinnen und Bürger vom eigenen Staat (= &amp;quot;Deutsche Demokratische Republik&amp;quot;) jahrelang ausspioniert worden - im Namen der sogenannten Staatssicherheit!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.1992==&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgesetz|Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige]] trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.1995==&lt;br /&gt;
In ganz Deutschland gilt die gesetzliche [[Pflegeversicherung]] nun als zusätzliche Pflichtversicherung für alle neben der [[Krankenversicherung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.04.1998==&lt;br /&gt;
Das [[Erbschaft|Erbrechtsgleichstellungsgesetz]] trat in Deutschland in Kraft. Dies bedeutete endlich die Beendigung der Unterscheidung in eheliche und nichteheliche [[Kindschaftsrecht|Kindschaft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.1998==&lt;br /&gt;
Das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts trat zum 01.07.1998 in Deutschland in Kraft. Nun konnten auch [[Eherecht und Betreuung|Betreute unter bestimmten Umständen heiraten]]. Das alte reichsdeutsche Ehegesetz aus der NS-Zeit war endlich aufgehoben worden. Das bürgerliche Eherecht wurde nun wieder ein Abschnitt im Familienrecht des BGB (Buch 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 11.09.1998==&lt;br /&gt;
Am 11.09.1998 trat das [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Forensik#DNA-Identit.C3.A4tsfeststellung DNA-Identitätsfeststellungsgesetz] zur Änderung der Deutschen [[Strafprozess]]ordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.1999==&lt;br /&gt;
Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz und das gesamtdeutsche Insolvenzrecht traten in Kraft. Neu war der [[Regress der Staatskasse]] bei volljährigen Betreuten auch gegenüber ihren Erben. Einführung fester [[Stundensatz|Stundensätze]] bei der [[Betreuervergütung]]. Erhöhung der [[Aufwandspauschale]] von 375 auf 600 DM.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.08.2001==&lt;br /&gt;
Am 01.08.2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Deutschland in Kraft, das für gleichgeschlechtliche Liebespaare vorübergehend (bis 2017) ein eheähnliches Rechtsinstitut einführte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2002==&lt;br /&gt;
Das Gesetz zum [[Gewaltschutzanordnung|zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten]] und Nachstellungen (GewSchG) trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 31. Mai 2002==&lt;br /&gt;
Am 31. Mai 2002 trat die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (= Europäische Insolvenzverfahrensverordnung) in Kraft, die es gestattete, die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beantragen, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dadurch sollte möglichst das gesamte Vermögen des ([[Ausländer|ausländischen]]) Schuldners für den oder die Gläubiger erfasst werden. Alle EU-Mitgliedstaaten anerkennen seither ihre zivilrechtlichen Insolvenzverfahren gegenseitig und damit ggf. auch die andere Gerichts- bzw. Verfahrenssprache. Diese europäische Verordnung ersetzte zahlreiche zwischenstaatliche Übereinkünfte, z.B. den deutsch-österreichischen Vertrag auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichsrechts von 1979 und den deutsch-niederländischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen von 1962.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.08.2002==&lt;br /&gt;
Der § 105a BGB wurde mit Wirkung ab 1.8.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Durch ihn hat sich im Bereich der [[Alltagsgeschäfte|Geschäfte des täglichen Lebens]] auch die Stellung des Betreuers und des Betreuten geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu im Juni 2003==&lt;br /&gt;
Es erschien der [[Abschlussbericht]] der gesamtdeutschen Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2005==&lt;br /&gt;
Das [[Anhörung]]srügengesetz und das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts traten zum 01.01.2005 in Deutschland in Kraft. Es wurde ein neues [[Rechtsmittel]] bei [[Grundrechte|Grundrechtseingriffen]] eingeführt und die künstlichen Unterscheidungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft im Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht u.a. sollten beseitigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.03.2005==&lt;br /&gt;
Die [[Vorsorgeregisterverordnung|Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister]] für Deutschland trat in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.07.2005==&lt;br /&gt;
Das [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] trat in Kraft. Einführung der Pauschalvergütung für Berufsbetreuer. Betreuungsbehörden dürfen [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en beglaubigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 18.08.2006==&lt;br /&gt;
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18.08.2006 für ganz Deutschland in Kraft. In einzelnen Bundesländern wurden später zusätzliche Landes-[[Diskriminierungsverbot|Antidiskriminierungsgesetze]] erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2008==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2008 wurde im deutschen Rehabilitationsrecht das [[Persönliches Budget|Persönliche Budget]] eingeführt zur Unterstützung der [[Selbstbestimmung]] von Menschen mit Behinderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.09.2009==&lt;br /&gt;
Das [[Drittes Betreuungsrechtsänderungsgesetz|3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] und das [[Familienverfahrensgesetz]] traten in Kraft. Neu waren die [[Betreuungsgericht]]e (Umbenennung des alten [[Vormundschaftsgericht]]s) und die [[Patientenverfügung]]en als deutsche Rechtsinstitute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.10.2009==&lt;br /&gt;
Das [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]] (WBVG) trat in Deutschland zum Schutz der Verbraucher*innen in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.12.2009==&lt;br /&gt;
Seit dem 1. Dezember 2009 gilt der völker- bzw. europarechtliche Vertrag über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung im wiedervereinigten Deutschland. Seither steht die Charta der Grundrechte der EU im rechtspraktischen Leistungswettstreit zu den verfassungsrechtlichen [[Grundrechte]]n im Deutschen Grundgesetz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2013==&lt;br /&gt;
Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die [[Betreuungsbehörde]] berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen gerichtlichen Genehmigung vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat. Außerdem traten die [[Vermögensverzeichnis]]verordnung, die [[Schuldnerverzeichnis]]führungsverordnung und die [[Schuldnerverzeichnis]]abdruckverordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 26.2.2013==&lt;br /&gt;
Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes. Einfügen des [[Heilbehandlung|Behandlungsvertrags]] ins BGB (§§ 630a ff BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2013==&lt;br /&gt;
Aufgrund einer Gesetzesänderung war die Tätigkeit von Betreuern seit dem 01.07.2013 nicht mehr umsatzsteuerpflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2015==&lt;br /&gt;
In [[Baden-Württemberg]] trat das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.11.2015==&lt;br /&gt;
Das Bundesmeldegesetz (BMG) trat in Deutschland in Kraft. Die [[Meldepflicht]] ist seither bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Rechtliche Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] sind für die An- oder Abmeldung ihrer Betreuten verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.04.2016==&lt;br /&gt;
Zum 01.04.2016 trat das [[Verbraucherstreitbeilegung]]sgesetz in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.10.2017==&lt;br /&gt;
Am 01.10.2017 trat das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Deutschland in Kraft (siehe: [[Forensik]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 25.05.2018==&lt;br /&gt;
Zum 25.05.2018 trat die EU-[[Datenschutz]]grundverordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2019==&lt;br /&gt;
Die bisherigen [[Wahlrecht]]sausschlüsse für betreute Menschen in Deutschland wurden gesetzlich aufgehoben. Nun darf auch diese [[Vulnerabilität|vulnerable Gruppe]] wählen, wenn der Betreute eine deutsche oder unionsbürgerliche Staatsbürgerschaft besitzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 27.7.2019==&lt;br /&gt;
Änderungen der [[Betreuervergütung 2019|Betreuervergütung]] treten in Kraft (1. Vergütungserhöhung seit 2005).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2020==&lt;br /&gt;
Am 01.01.2020 trat dank des deutschen Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die reformierte [[Eingliederungshilfe]] für Menschen mit Behinderungen in Kraft. Die Fachleistungen wurden von den existenzsichernden Leistungen rechtlich getrennt. Mit Wirkung zum 01.01.2020 ist der Beitrag vollständig gestrichen worden, den Eltern zu den [[Eingliederungshilfe]]leistungen ihrer volljährigen Kinder mit Behinderungen bisher zu leisten hatten. Auch die Unterhaltsheranziehung von Kindern pflegebedürftiger Eltern und von Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderungen ist durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro in der gesamten [[Sozialhilfe]] sowie dem Sozialen Entschädigungsrecht ausgeschlossen worden (siehe [[Freibetrag]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 11.12.2020==&lt;br /&gt;
Am 11. Dezember 2020 wurde in diesem Online-Lexikon Betreuungsrecht die Seite &amp;quot;[[Corona]]&amp;quot; zur Information der Rechtsbetreuenden über ständig neue Rechtslagen während der globalen Pandemie angelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2021==&lt;br /&gt;
Am 01.01.2021 trat wegen der [[Corona]]-Krise in Deutschland das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft. Der Gesetzeszweck ist die Verhinderung oder Verzögerung von unnötigen Unternehmensinsolvenzen durch die gemeinschaftliche Vereinbarung von durchführbaren und aussichtsreichen Restrukturierungsplänen. An die Stelle des Insolvenzgerichts gemäß § 2 InsO tritt dann das sogenannte Restrukturierungsgericht (§ 34 StaRUG). Auch soziale Träger von [[Altenheim]]en und/oder [[Pflegeversicherung|Pflegediensten]] könnten durch [[Insolvenz]] in ihrer Existenz bedroht sein. Bestandsgefährdende Risiken sollen gemäß § 1 StaRUG möglichst frühzeitig erkannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 16.02.2021==&lt;br /&gt;
Am 16.02.2021 wurde in diesem Wiki die Seite &amp;quot;[[Advance Care Planning]]&amp;quot; angelegt. Auf Deutsch heißt diese Seite [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]. Es geht dabei um die richtige Patientenversorgung in der letzten Lebensphase.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.07.2021==&lt;br /&gt;
Zum 01.07.2021 gab es endlich die dringende Anrechnungsfreiheit für [[Aufwandspauschale]]n an [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], die selbst im Sozialleistungsbezug sind. Seither sind die [[Aufwandspauschale]]n bis zu 3.000 € im Jahr (für 6 Betreute) auf Bürgergeld, [[Sozialhilfe]] und Versorgungsleistungen des [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] anrechnungsfrei und somit viel motivierender. Diese Gesetzesänderung war Teil des „Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe“ (Teilhabestärkungsgesetz) vom 09.06.2021. Es trat vollständig zum 01.01.2022 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 16.12.2021==&lt;br /&gt;
Jetzt &amp;quot;hostet&amp;quot; der deutsche Betreuungsgerichtstag e.V. in Bochum in [[Nordrhein-Westfalen]] das bewährte Wiki &amp;quot;Online-Lexikon Betreuungsrecht&amp;quot;. Der englische &amp;quot;host&amp;quot; ist ein Gastgeber oder Wirt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im internationalen Internetrecht (englischsprachig) hat &amp;quot;hosten&amp;quot; eine neue juristische Bedeutung erhalten. Man könnte sie ins Deutsche etwa als &amp;quot;Funktion einer gemeinnützigen Online-Trägerorganisation&amp;quot; übersetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2022==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2022 trat das deutsche „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ in Kraft. Es dient vor allem dem Verbraucherschutz im „Neuland“ des Internets. In das Bürgerliche Gesetzbuch von Deutschland wurde der Titel 2a „Verträge über digitale Produkte“ (§ 327 BGB bis § 327u BGB) neu aufgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu seit 1. Juli 2022==&lt;br /&gt;
Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in allen EU-Mitgliedstaaten. Gemäß § 1068 ZPO dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland elektronisch zugestellt werden. Und im Artikel 2 Nr. 2 dieser Verordnung wird der Rechtsbegriff „Dezentrales IT-System“ definiert. Darunter versteht man in der Europäischen Union ein Netzwerk nationaler IT-Systeme und [[Interoperabilität|interoperabler]] [[Zugangsrecht|Zugangspunkte]], die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats betrieben werden, das den [[IT-Sicherheit|sicheren und zuverlässigen]] grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 31.12.2022==&lt;br /&gt;
Die sogenannten [[Gegenbetreuer]] wurden zum 31.12.2022 bundesweit abgeschafft, womit auch ihr bisheriger [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] entfiel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2023==&lt;br /&gt;
Inkrafttreten der großen Reform des Betreuungsrechtes. &lt;br /&gt;
Einführung des gesetzlichen [[Angehörigenvertretungsrecht|Ehegattenvertretungsrecht]]s, § 1358 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsorganisationsgesetz]] trat in Kraft. Neu sind seither die [[Registrierung]]spflicht für [[Berufsbetreuer]], das [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] und das [[Angehörigenvertretungsrecht]] sowie die [[Ausschließlichkeitserklärung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhöhung des [[Freibetrag|Vermögensfreibetrags]] bei [[Sozialhilfe]] und [[Betreuervergütung]] von 5.000 auf 10.000 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 01.01.2023 dürfen auch Ärztinnen und Ärzte das Zentrale [[Vorsorgeregister]] um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärztinnen und Ärzte haben rund um die Uhr die Möglichkeit abzufragen (= [[Zugriffsrecht]]), ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen [[Vorsorgeregister]] eine [[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[Betreuungsverfügung]] oder einen [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] gegen das Ehegattennotvertretungsrecht / [[Angehörigenvertretungsrecht]] registriert hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2024==&lt;br /&gt;
Seit dem 01.01.2024 ist das [[E-Rezept]] in Deutschland die Regel. Die &amp;quot;Zettelwirtschaft&amp;quot; im deutschen Gesundheitswesen wurde beendet.&lt;br /&gt;
Die Übergangsfrist für den [[Aufgabenkreis]] „alle Angelegenheiten“ endet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 18.03.2024==&lt;br /&gt;
Das deutsche [[Organspende]]-Register ist nun &amp;quot;online&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 26.03.2024==&lt;br /&gt;
Das [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]] (GDNG) trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.04.2024==&lt;br /&gt;
Zur Strafentschärfung für Gewohnheitskiffer und zur Erleichterung für Schmerzpatienten, die medizinisches Cannabis von ihrem Arzt verordnet bekommen, trat in Deutschland das [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Forensik#Cannabis-Gesetz Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG)] in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2024==&lt;br /&gt;
Seit dem 01.07.2024 arbeitet der Digitalbeirat der Gesellschaft für Telematik (gematik) gemäß § 318a SGB V an den wichtigen Aufgaben [[Datenschutz]], Datensicherheit und Nutzerfreundlichkeit (usability) der deutschen Telematikinfrastruktur. Gesetzliche Beiratsmitglieder sind das Bundesamt für [[IT-Sicherheit|Sicherheit in der Informationstechnik]] (BSI) und die/der Bundesbeauftragte für den [[Datenschutz]] und die [[Grundrechte|Informationsfreiheit]]. Die Telematikinfrastruktur für Deutschland ist im 11. Kapitel des 5. Buches des Deutschen Sozialgesetzbuches umfassend gesetzlich geregelt (ab § 306 SGB V).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.09.2024==&lt;br /&gt;
Am 01.09.2024 trat das [[Haager Übereinkommen]] vom 17.03.2007 auch für Irland in Kraft. Für die ganze EU gilt es noch nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.11.2024==&lt;br /&gt;
Das Gesetz über die [[Selbstbestimmung]] in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist für Deutschland seit dem 01.11.2024 in Kraft. Das bisherige Transsexuellengesetz (TSG) ist seither außer Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2025==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2025 traten mehrere Regelungen aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz; DigiG) in Deutschland in Kraft. Dazu gehört die Übermittlung von Leistungsdaten über die Telematik-Infrastruktur. Zum Beispiel müssen zugelassene Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland den Krankenkassen gesetzlich bestimmte Angaben im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern gemäß § 301 SGB V übermitteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 15.01.2025==&lt;br /&gt;
Ab dem 15.01.2025 ist das Angebot und die Nutzung der elektronischen Patientenakte von einem freien Angebot auf Antrag bei den Kranken- und Pflegekassen auf ein Pflichtangebot der Kassen mit Widerspruchsmöglichkeit vonseiten der Versicherten oder ihrer Betreuer gesetzlich umgestellt. Gemäß § 342 SGB V sind die Krankenkassen in Deutschland ab dem 15. Januar 2025 verpflichtet, jedem Versicherten, der nach [[Informationspflicht|vorheriger Information]] gemäß § 343 SGB V der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht fristgemäß [[Widerspruchsrecht|widersprochen hat]], eine zugelassene [[elektronische Patientenakte]] zur Verfügung zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 28.06.2025==&lt;br /&gt;
Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze trat zum 28.06.2025 in Kraft. Das deutsche Gesetz heißt verheißungsvoll [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheitsstärkungsgesetz]] (BFSG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 1.7.2025==&lt;br /&gt;
Übergangszeitraum für Bestandsbetreuer nach § 32 Abs. 2 BtOG (Nachreichung der [[Sachkundenachweis]]e) endet. Das gleiche gilt für vorläufig registrierte Neubetreuer nach § 33 BtOG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2026==&lt;br /&gt;
Gemäß § 65b Abs. 1a SGG sollen die [[Prozessführung|Prozessakten]] der deutschen Sozialgerichte ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt werden. Das gleiche Ziel gilt für [[Familienverfahrensgesetz|Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 01.01.2026 trat das Kosten- und [[Betreuervergütung]]srechtsänderungsgesetz vom 07.04.2025 in Kraft (= Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und [[Betreuervergütung 2026|Betreuervergütung]] und zur Entlastung von [[Betreuungsgericht]]en und [[Betreuer]]n sowie zur Änderung des [[Rechtsanwalt]]svergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts): Erhöhung und Vereinfachung bei der [[Betreuervergütung 2026|Vergütung]]; Erhöhung der Aufwandspauschale auf 450 €; Vereinfachung der [[Schlussrechnungslegung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhöhung des steuerlichen [[Freibetrag]]s (auch für die [[Aufwandspauschale]]) auf 3.300 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2026==&lt;br /&gt;
In [[Nordrhein-Westfalen]] sind [[Berufsbetreuer]] ab dem 01.07.2026 verpflichtet, [[Betreuervergütung 2026|Pauschalvergütungsanträge]] nur noch auf speziellen einheitlichen Vordrucken und auf elektronischem Weg einzureichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.10.2026==&lt;br /&gt;
Nun können Einwohnende von Deutschland online ein Digitales Führungszeugnis beantragen, das sie dann nach Bezahlung der Verwaltungsgebühren medienbruchfrei als PDF-Dokument über ihr [[elektronischer Identitätsnachweis|BundID-Konto]] erhalten. Führungszeugnisse sind für bestimmte berufliche Tätigkeiten, z.B. für [[Berufsbetreuer]], gesetzlich vorgeschrieben, d.h. eine Berufszulassungsbedingung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2028==&lt;br /&gt;
In einer der sechs Übergangsvorschriften zum [[Betreuungsrechtsreform|Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts]] ist im EGBGB geregelt, dass auf Bestandsbetreuungen vom Stichtag 01.01.2023 der § 1815 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB maximal fünf Jahre lang bis zum 01.01.2028 keine Anwendung finden kann. Dabei geht es um Entscheidungen des Bestandsbetreuers ohne eine ausdrückliche [[betreuungsrichter]]liche Anordnung des [[Aufgabenbereich]]s für eine mit Freiheitsentziehung verbundene [[Unterbringung]] (§ 1831 Abs. 1 BGB), eine [[freiheitsentziehende Maßnahme]] (§ 1831 Abs. 4 BGB), die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland oder die [[Umgangsbestimmung]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber bei der nächsten Entscheidung während dieser Übergangsfrist über die [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung]] oder [[Verlängerung der Betreuung]] oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Abs. 2 BGB hat das [[Betreuungsgericht]] über den [[Aufgabenkreis]] des Bestandsbetreuers nach Maßgabe des § 1815 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Dies ist in Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB normiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2028==&lt;br /&gt;
Ab 1.7.2028 soll die [[Dauervergütung]] der Regelfall bei der [[Betreuervergütung]] von [[Berufsbetreuer]]n werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Spielwiese]]&lt;br /&gt;
* [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Test]]&lt;br /&gt;
* [[Software]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[Anhörung]]&lt;br /&gt;
* [[Allgemeines]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Elektronischer_Identit%C3%A4tsnachweis&amp;diff=66324</id>
		<title>Elektronischer Identitätsnachweis</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Elektronischer_Identit%C3%A4tsnachweis&amp;diff=66324"/>
		<updated>2026-10-12T12:33:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Was der [[Personalausweis]] oder der Reisepass rechtlich im realen Leben leistet, leistet der elektronische Identitätsnachweis (eID) im Internet bzw. im &amp;quot;Cyberspace&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beide Aus- bzw. Nachweise können gefälscht werden. Dagegen gibt es im deutschen Strafgesetzbuch zahlreiche Strafvorschriften:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Urkundenfälschung § 267 StGB&lt;br /&gt;
* Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB&lt;br /&gt;
* Täuschung im [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]] bei Datenverarbeitung § 270 StGB&lt;br /&gt;
* Missbrauch von Ausweispapieren § 281 StGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Personalausweis]], [[Schwerbehindertenausweis]], [[Personenstand]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuerausweis]], [[gesetzlicher Vertreter]], [[Vertretungsbefugnis]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsrechtsreform]], [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
* [[e-Rezept]], [[Medikationsplan]], [[elektronische Patientenakte]]&lt;br /&gt;
* [[Software]], [[Formulare]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[e-Rechnung]]&lt;br /&gt;
* [[Informationspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Interoperabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Datenschutz]]&lt;br /&gt;
* [[IT-Sicherheit]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
* [[Registrierung]]&lt;br /&gt;
* [[ordre public]], [[Polizeirecht]], [[Forensik]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[Postkontrolle]]&lt;br /&gt;
* [[Strafprozess]]&lt;br /&gt;
* [[Zugriffsrecht]]&lt;br /&gt;
* [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Nutzungspflicht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
* [https://buergerservice.org gemeinnütziger Bürgerservice e.V. zur Förderung der Nutzung der Online-Ausweisfunktion]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Registrierung&amp;diff=66323</id>
		<title>Registrierung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Registrierung&amp;diff=66323"/>
		<updated>2026-10-12T12:28:12Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Das deutsche Wort Register stammt aus der mittellateinischen Sprache und hat im Recht die Bedeutung eines Verwaltungsverzeichnisses. Auch die englische Sprache kennt das Wort „register“. Die Ämter der unterschiedlichen Verwaltungen im Staat tragen Beurkundungen von rechtlichen Tatsachen und Rechtsverhältnissen laufend in ihre Register ein und halten sie aktuell. Wichtig für das gute Funktionieren der staatlichen Verwaltung als dritter Gewalt in Europa (wegen der Gewaltenteilung in [[Gesetzgebung]], [[Rechtsprechung]] und Verwaltung) waren seit sehr langer Zeit vor allem die [[Personenstand]]sregister, die Güterrechtsregister, die Handelsregister, die Grundbücher und die Strafregister.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heute gibt es im Rechtsstaat Deutschland viele weitere Register, die zunehmend unter Beachtung des wichtigen [[Datenschutz]]es digitalisiert werden, zum Beispiel das [[Vorsorgeregister]]. Im deutschen Vorsorgeregister können [[Freier Wille|freiwillig]] persönliche Willenserklärungen für das Lebensende registriert werden: [[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]] und [[Betreuungsverfügung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Registrierungsnotwendigkeit==&lt;br /&gt;
Ab 1.1.2023 sind als Folge der [[Betreuungsrechtsreform]] berufliche Betreuer/innen bei der [[Betreuungsbehörde]] ihres [[wikipedia:de:Wohnsitz (Deutschland)|(Wohn)Sitzes]], der sog. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Stammbehörde&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, zu registrieren. Die Registrierung ist für selbstständige [[Berufsbetreuer]] wie auch für [[Vereinsbetreuer]] Pflicht. Sie stellt eine &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Berufszulassung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; dar, für die es bisher keine Vorgängerregelung gab. Die Regelung findet sich in {{Zitat de §|23|btog}} BtOG ([[Betreuungsorganisationsgesetz]]) sowie der [[Betreuerregistrierungsverordnung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne eine positive Registrierung (oder die vorübergehende Registriervermutung des  {{Zitat de §|32|btog}} BtOG) kann keine Betreuung nach dem 1.1.23 beruflich übertragen werden. Für vor dem 1.1.2023 übertragene berufliche Betreuungen galt via § 32 BtOG ein Bestandsschutz bis 1.7.2023. Für die weiteren [[Betreuervergütung|Vergütungsansprüche]] ( {{Zitat de §|7|vbvg_2023}} VBVG) musste auch hier die Registrierung beantragt und letztlich - dank [[Sachkundenachweis]] - erfolgreich beschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Registrierantrag==&lt;br /&gt;
[[Bild:Bewerbung.gif|right]] Dem Registrierantrag beizufügen sind Nachweise über die persönliche und fachliche Eignung. Mit dem Antrag sind beizubringen:&lt;br /&gt;
# ein [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] nach § 30 Absatz 5 BZRG (sog. „Behördenführungszeugnis“), das nicht älter als drei Monate sein soll,&lt;br /&gt;
# eine Auskunft aus dem zentralen [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein soll,&lt;br /&gt;
# eine Erklärung, ob ein [[wikipedia:de:Insolvenz|Insolvenz]]-, [[wikipedia:de:Ermittlungsverfahren|Ermittlungs]]- oder [[wikipedia:de:Strafprozess|Strafverfahren]] anhängig ist,&lt;br /&gt;
# eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als [[Berufsbetreuer]] versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und&lt;br /&gt;
# geeignete Nachweise über den Erwerb der erforderlichen [[Sachkundenachweis|Sachkunde]] (zB [[wikipedia:de:Diplom|Abschlusszeugnisse]])- dies entfällt bei Bestandsbetreuern, die vor dem 1.1.2023 mehr als 3 Berufsjahre als Betreuer nachweisen können ( {{Zitat de §|32|btog}} Abs. 2 BtoG)-,&lt;br /&gt;
# Nachweis einer [[Haftpflichtversicherung]] über mind. 250.000 € (für Vermögensschäden). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Bestandsbetreuern ist auch eine Liste der zZt geführten Betreuungen (mit gerichtlichen Aktenzeichen) beizufügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nummer 4 bezieht sich nur auf Antragsverfahren nach neuem Recht, nicht auf die Eignungsfeststellungen der [[Betreuungsbehörde]] nach altem Recht (§ 1897 Abs. 7 BGB a.F. - bis 2022); für Registrierverfahren, die Anfang 2023 beginnen, hat das also keine praktische Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Versicherungsnachweis kann auch erst dann vorgelegt werden, wenn die Behörde signalisiert, dass alle sonstigen Registriervoraussetzungen erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen. Damit ist gemeint, ob noch andere Berufstätigkeiten ausgeübt werden, ob Büroräume existieren und ob Hilfskräfte beschäftigt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Eignungsgespräch==&lt;br /&gt;
[[Bild:Gespraech.jpeg|right|200px]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß der Betreuerregistrierungsverordnung § 12 ist zwingend ein Protokoll zu führen. In diesem Gespräch werden die Vorstellungen des Interessenten sowie die Einschätzung der Behörde, ob und wie diese unter Berücksichtigung des Kompetenz- und Leistungsprofils, möglicher Arbeitsschwerpunkte, organisatorischer Voraussetzungen des Interessenten und regionaler Bedingungen perspektivisch erfüllt werden können. Dem Interessenten werden Informationen über seine Einführungs- und Qualifikationsbedarfe sowie über entsprechende Angebote gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Registrierung von Bestandsbetreuern (§ 32 BtOG) ist das Eignungsgespräch nach allgemeiner Auffassung nicht zwingend, obwohl § 12 BtRegV das nicht ausdrücklich regelt. Jedoch sieht § 32 BtOG einen Verzicht auf die Eignungsprüfung vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Sachkundenachweis]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bild:Lupe.jpg|right]]Einzelheiten des [[Sachkundenachweis]]es und eines etwaigen [[Sachkundelehrgang]]s wurden im Rahmen einer [[Betreuerregistrierungsverordnung|Rechtsverordnung]] festgelegt. Hierzu  gehören ({{Zitat de §|3|btregv}} BTRegV):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Kenntnisse des [[Betreuerpflichten|Betreuungs-]] und [[Unterbringung]]srechts, des dazugehörigen [[Betreuungsverfahren|Verfahrensrechts]] sowie auf den Gebieten der [[Gesundheitssorge|Personen-]] und [[Vermögenssorge]],&lt;br /&gt;
# Kenntnisse des [[wikipedia:de:Sozialrecht (Deutschland)|sozialrechtlichen Unterstützungssystems]] und&lt;br /&gt;
# Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur [[Unterstützte Entscheidungsfindung|Unterstützung bei der Entscheidungsfindung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann davon ausgegangen werden, dass die meisten vorher vorhandenen [[Ausbildung]]s-/Studiengänge nur einen Teil der geforderten Kenntnisse vermitteln. Für die fehlenden Bestandteile ist von der Pflicht des Besuchs modular aufgebauter Sachkundelehrgänge auszugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Übergangsvorschrift==&lt;br /&gt;
Personen, die vor dem 1.1.2023 laut [[Gerichtsbeschluss|Bestellungsbeschluss]] mindestens eine berufliche Betreuung führen, galten als vorläufig registriert ( {{Zitat de §|32|btog}} BtOG). Sie mussten den Registrierantrag bis zum 1.7.2023 gestellt haben. Hatten Sie am 1.1.23 noch nicht mindestens 3 Jahre Berufserfahrung als Berufsbetreuer, also in der Regel NACH dem 1.1.2020 mit der beruflichen Betreuungsführung begonnen, müssen Sie zudem die Sachkunde bis zum 30.6.2025 nachgewiesen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich für das jeweilige Datum ist die Wirksamkeit der jeweils ältesten [[Betreuerbestellung]] als Berufsbetreuer (§ 286 Abs. 1 Nr. 4 [[FamFG]], § 287 Abs. 1 oder 2 [[FamFG]]). Dies ist ggü der Stammbehörde nachzuweisen, durch eine Kopie des [[Gerichtsbeschluss|Beschlusses]] (ohne Begründung, aber mit Nachweis, wann die Wirksamkeit eintrat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Registrierungsbescheid==&lt;br /&gt;
[[Bild:Bericht.jpg|right]]&lt;br /&gt;
Sind die Registriervoraussetzungen erfüllt, erfolgt ein [[wikipedia:de: Verwaltungsakt (Deutschland)|Registrierungsbescheid]], anderenfalls ein (zu begründender) [[wikipedia:de:Ablehnungsbescheid|Ablehnungsbescheid]]. Gegen letzteren kann mit [[Rechtsmittel]]n vorgegangen werden ([[wikipedia:de:Vorverfahren|Widerspruch]], Klage beim [[wikipedia:de:Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgericht]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Registrierbescheid kann der Betreuer beim Vorstand des Amtsgerichtes eine verbindliche Vergütungseinstufung beantragen ( {{Zitat de §|8|vbvg}} Abs. 3 VBVG). Diese Feststellung ([[wikipedia:de:Justizverwaltungsakt|Justizverwaltungsakt]]) gilt für alle von dem&lt;br /&gt;
Betreuer geführten Betreuungen. Die Antragstellung ist optional, bei Unklarheiten über die Einstufung aber zu empfehlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es empfiehlt sich auch, den Registrierbescheid allen Betreuungsgerichten, bei denen der Betreuer Betreuungen führt oder übernehmen will, in Kopie zukommen zu lassen, da der Bescheid nicht von der Behörde an die Gerichte übersandt wird. Es liegt also im Interesse des Betreuers, diesen zu verbreiten. Teilweise wird bei den Gerichten eine Sammelakte für den Berufsbetreuer geführt, bei der Übersendung sollte einer Aufbewahrung in der Sammelakte vorsorglich zugestimmt werden (§ 29 AktO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Mitwirkungspflicht]]en==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach erfolgter Registrierung hat der Betreuer folgende Daten in regelmäßigen Abständen der [[Stammbehörde]] zu melden ( {{Zitat de §|25|btog}} BtOG):&lt;br /&gt;
*2 mal jährlich: aktuelle Betreuungszahlen (mit Aktenzeichen der Gerichte) sowie Änderungen des zeitlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit und den  Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes.&lt;br /&gt;
*alle 3 Jahre erneut Führungszeugnis und [[Schuldnerverzeichnis|Schuldnerauskunft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wann diese Pflichten jeweils genau erfüllt werden müssen, wird sich in der Regel aus einem Hinweis im Registrierungsbescheid ergeben, sodass der Betreuer entsprechende [[wikipedia:de:Wiedervorlage|Wiedervorlagen]] eintragen kann, um die Termine nicht versehentlich zu versäumen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Berufsbetreuer]] inkl. [[Vereinsbetreuer]] haben der Stammbehörde  unverzüglich die Einleitung von [[wikipedia:de:Ermittlungsverfahren|Ermittlungs- oder Strafverfahren]] oder die Eröffnung eines [[wikipedia:de:Insolvenzrecht (Deutschland)|Insolvenzverfahrens]] mitzuteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Widerruf der Registrierung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[wikipedia:de:Widerruf (Verwaltungsakt)|Registrierungswiderruf]] ({{Zitat de §|27|btog}} BtOG) ist möglich, wenn der Betreuer:&lt;br /&gt;
*die persönliche Eignung nicht mehr besitzt (siehe {{Zitat de §|23|btog}} Abs. 2 BtOG, zB bei bestimmten Straftaten oder [[wikipedia:de:Vermögensverfall|Vermögensverfall]]);&lt;br /&gt;
*den [[Haftpflichtversicherung]]sschutz nicht mehr hat;&lt;br /&gt;
*die [[Mitwirkungspflicht]]en ({{Zitat de §|25|btog}} BtOG) grob verletzt;&lt;br /&gt;
*bei mehreren Betreuungen wegen [[Betreuerwechsel|Nichteignung]] (§ 1868 Abs. 1 BGB) entlassen wurde;&lt;br /&gt;
*gegen das [[Betreuer als Erbe|Schenkungsverbot]] ( {{Zitat de §|30|btog}} BtOG) verstoßen hat;&lt;br /&gt;
*bis zum 30.6.2025 als Ü-3-Bestandsbetreuer den Sachkundenachweis nicht erbracht hat&lt;br /&gt;
*als Vereinsbetreuer die Frist für die Vorlage der Sachkunde nach § 23 Abs. 4 BtOG versäumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[wikipedia:de:Rücknahme (Verwaltungsrecht)|Rücknahme der Registrierung]] erfolgt, wenn bei der Registrierung wichtige Angaben falsch gemacht wurden, von deren Vorliegen die Registrierung abhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Widerruf und zur Rücknahme ist der Betreuer [[wikipedia:de:Rechtliches Gehör|anzuhören]], § 28 VwVfG. Gegen den Bescheid kann mit den gleichen Rechtsmitteln wie oben bei der Ablehnung vorgegangen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei [[wikipedia:de:Bestandskraft|Unanfechtbarkeit]] des Bescheides erlischt der Vergütungsanspruch ( {{Zitat de §|7|vbvg}}  Abs. 1 VBVG) und der Betreuer ist aus allen Betreuungen als Berufsbetreuer zu [[Betreuerwechsel|entlassen]] (§ 1868 Abs. 2 BGB 2023).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Magdeburg, Beschluss vom 22.05.2023, 2 B 139/23 MD&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschrift des  {{Zitat de §|32|btog}} Abs. 1 BtOG räumt der Betreuungsbehörde als Stammbehörde bei der Registrierungsentscheidung von sog. Bestandsbetreuern kein Ermessen ein. Eine Eignungsüberprüfung ist im Rahmen des Antrages auf Registrierung nach § 32 BtOG bei Bestandsbetreuern nicht durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Weimar, Beschluss vom 04.10.2023, 8 E 1125/23 We&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#§ 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG enthält die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der Eignung und Zuverlässigkeit und der Sachkunde bei der Registrierung von Bestandsbetreuern.&lt;br /&gt;
#Bestehen trotz gesetzlicher Vermutung grundlegende Zweifel an der Eignung und Zuverlässigkeit von Bestandsbetreuern, kann diesen Zweifeln nach der erfolgten Registrierung in einem separaten Verfahren auf Widerruf dieser Registrierung gemäß § 27 Abs. 1 BtOG nachzugehen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Bremen, Beschluss vom 20.11.2023, 5 V 2458/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Im Einzelfall kein Anordnungsgrund für eine &amp;quot;Bestandsbetreuerin&amp;quot; ersichtlich, um eine sofortige Registrierung im einstweiligen Rechtsschutz durchzusetzen, da die vorläufige Registrierung nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG eine hinreichende Sicherheit bietet.&lt;br /&gt;
# Zur Frage, ob auch bei Bestandsbetreuerinnen dem Registrierungsanspruch eine etwaige Unzuverlässigkeit entgegengehalten werden kann (nach § 242 BGB bejaht).&lt;br /&gt;
# Die Betreuungsbehörde darf bei ihrem Vorschlagsrecht (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 12 BtOG) Eignungszweifel mit einbeziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Schleswig, Beschluss vom 16.01.2024, 12 B 62/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Eignung und Zuverlässigkeit eines Berufsbetreuers ist nach § 32 BtOG als sog. Bestandsbetreuer im Registrierungsverfahren durch die zuständige Stammbehörde nicht gesondert zu prüfen.&lt;br /&gt;
# Sofern Zweifel an der Eignung eines sog. Bestandsbetreuers bestehen, ist hierfür ein entsprechendes Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 27 BtOG durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 06.06.2024, 13 T 364/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Dem vorläufig nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG registrierten Berufsbetreuer, der nicht rechtzeitig einen Antrag auf [[Registrierung]] als [[Berufsbetreuer]] stellt, steht ab dem 01.07.2023 kein Anspruch auf [[Betreuervergütung]] zu, auch nicht rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung.&lt;br /&gt;
#Er kann jedoch für die Zeit bis zur Entscheidung über seinen Registrierungsantrag eine [[Aufwandspauschale]] in entsprechender Anwendung des § 1878 Abs. 1 BGB geltend machen.&lt;br /&gt;
#Hinsichtlich § 1878 Abs. 3 BGB ist hierbei darauf abzustellen, ob im jeweiligen Monat zumindest an einem Tag kein Anspruch auf eine Vergütung als Berufsbetreuer bestanden hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Köln, Beschluss vom 26.06.2024, 1 L 953/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Die Behörde darf im Fall des sog. Bestandsbetreuers grundsätzlich den Widerruf der Registrierung nach § 27 BtOG auch auf Sachverhalte stützen, welche zeitlich vor der nach § 32 BtOG erfolgten Registrierung als beruflicher Betreuer liegen.&lt;br /&gt;
# Mit Blick auf Art. 12 GG kann es erforderlich sein, dass die Behörde nicht nur rechtliches Gehör hinsichtlich des Widerrufs gibt, sondern auch die praktische Gelegenheit dazu, das beanstandete Verhalten dauerhaft abzustellen und so den Grund für einen Widerruf zu beseitigen.&lt;br /&gt;
(nicht rkr., Beschwerdeverfahren beim OVG Münster - 4 B 628/24) - [https://btdirekt.de/reform/verwaltungsgericht-koeln-staerkt-die-rechte-selbstaendiger-berufsbetreuer/ Stellungnahme von Herrn Bobisch, BvfB zur Entscheidung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG Hannover, Urteil vom 03.04.2024, 11 A 4007/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Ein Verstoß gegen das Verbot der Annahme eines Erbes nach § 30 Abs. 1 S. 2 BtOG durch einen Berufsbetreuer rechtfertigt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 S.1 BtOG regelhaft die Annahme, dass die persönliche Eignung nicht mehr gegeben und die Registrierung als Berufsbetreuer durch die zuständige Stammbehörde zu widerrufen ist.&lt;br /&gt;
#Eine ausnahmsweise Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 30 Abs. 3 BtOG kann nicht mehr nach Annahme der Erbschaft erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.12.2024, 4 MB 5/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Sogenannte Bestandsbetreuer nach § 32 BtOG sind ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtOG zu registrieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Aachen, Urteil vom 11.03.2026, 52 Ks- 401 Js 384/25 - 22/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zur Strafbarkeit des Berufsbetreuers wegen Totschlags durch Unterlassen in mittebarer Täterschaft gemäß §§ 212 Abs. 1, 13 Abs.1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB bei Verschweigen einer Suizidankündigung …&lt;br /&gt;
#  Zu einem lebenslanges Berufsverbot gemäß § 70 Abs. 1 StGB betreffend der Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer, wenn bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten zu berücksichtigen war, dass der Betreuer wissentlich absolute Mindeststandards der Betreuertätigkeit außer Acht gelassen hat. Als Berufsbetreuer hat der Angeklagte Zugriff auf eine besonders vulnerable Personengruppe, deren Angehörige auf eine wahrheitsgetreue und sorgfältige Behandlung ihrer Angelegenheiten essenziell angewiesen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VGH Mannheim, Beschluss vom 31.07.2026, 14 S 970/26&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Im Rahmen der Prüfung, ob eine Ausnahme von dem in § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG bestimmten Regelbeispiel für einen Widerruf der Registrierung eines beruflichen Betreuers anzunehmen ist, darf sich das Verwaltungsgericht aufgrund der größeren Sachkunde der Betreuungsgerichte auf die Prüfung der in deren rechtskräftigen Entscheidungen getroffenen tatsächlichen Feststellungen und betreuungsrechtlichen Würdigungen beschränken und ist nicht gehalten, spezifisch gegen diese fachgerichtlichen Entscheidungen vorgebrachten Einwendungen nachzugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-237-alle-3-jahre-mitteilungs-u-nachweispflicht-nach-dem-btog/ Neu: Podcast betroyt.de zu den nachträglichen Mitteilungspflichten bei Berufsbetreuern]&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-22-prufung-wie-man-die-betreuungsbehorde-uberzeugt-interview/ Podcast betroyt.de zum Thema Eignungsgespräch]&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-68-anderung-i-das-registrierungsverfahren-fur-betreuer-ab-2023/ Podcast betroyt.de zum Registrierverfahren]&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-82-sachkunde-was-ein-betreuer-ab-2023-wissen-muss/ Podcast betroyt.de zum Theme Sachkunde]&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-95-registrierung-wer-sich-wann-bei-der-behorde-melden-muss/ Podcast betroyt.de zu Mitteilungspflichten]&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-134-gesetzesluecke-nichtverguetung-bei-§-33-btog-registrierte-betreuer/ betroyt.de-Podcast zur Vergütung bei Betreuern nach § 33 BtOG]&lt;br /&gt;
*[https://youtu.be/S74jaaD-X2M Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Registrierung]&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=e5mSB3aUW-Y Youtube-Video BGTalk Thema Registrierung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802984439/internetsevon-21 Bürkel/Plitzko: Das neue Betreuungsorganisationsgesetz, 2. Aufl Walhalla 2022]&lt;br /&gt;
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3846213942/internetsevon-21  Joecker: Das neue Betreuungsrecht, 2. Aufl. Reguvis, 2022]&lt;br /&gt;
*[https://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406782531/internetsevon-21 Mazur (Hrsg.): Textsynopse zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Beck 2022]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
* Deinert: Änderungen des Betreuerstatus sowie der Rechte und Pflichten von Berufsbetreuern; BtPrax 2020, 169&lt;br /&gt;
* Deinert: Neue Regeln für die Betreuervergütung 2023; Rechtspfleger-Studienhefte 2022, S. 185&lt;br /&gt;
* Deinert: Der Status von Ex-Bestandsbetreuern ab dem 1. Juli 2023, btr aktuell 2023, 92&lt;br /&gt;
* Deinert/Bürkel: Registrierung von Bestandsbetreuern – was ist wann zu tun? BtPrax 2022, 160&lt;br /&gt;
* Krämer: Die neue Funktion der Betreuungsbehörden nach der Reform des Betreuungsrechts; FamRZ 2022, 927&lt;br /&gt;
*Marx: Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern – Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) – Teil 1 und 2; Btr aktuell 2022, 77 und 97&lt;br /&gt;
*Scheulen: Das Verwaltungsverfahren zur Registrierung von beruflichen Betreuern; BtPrax 2023, 51&lt;br /&gt;
* Thar: Neue Herausforderungen für die berufliche Betreuung nach der Reform des Betreuungsrechts; BtPrax 2022, 8&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[https://e1.pcloud.link/publink/show?code=XZlRKYZv0scuLo5KNurcPtohI7uCQxILdhy Kurzübersicht für Gerichte: Registrierung und Vergütungsanspruch (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl122s1154.pdf%27%5D__1658403330355 Text der Betreuerregistrierverordnung im BGBl.]&lt;br /&gt;
*[https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/registrierung-und-sachkundenachweis/ BdB-Infos zur Berufsregistrierung]&lt;br /&gt;
*[https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/fragen-antworten-zu-registrierung-und-sachkunde/ Hinweise der BdB-Juristen zum Registrierverfahren]&lt;br /&gt;
*[https://www.bgt-ev.de/west-bgt_35_tagungsmaterialien.html BGT-Materialien zur Registrierung]&lt;br /&gt;
*[[Betreuungsrechtsreform]]&lt;br /&gt;
*[[Betreuerregistrierungsverordnung]]&lt;br /&gt;
*[[Mitteilungspflicht]]&lt;br /&gt;
*[[Dokumentationspflicht]], [[Begleitforschung]]&lt;br /&gt;
*[[Grundrechte]], [[Personenstand]], [[Freier Wille]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
*[[ordre public]], [[Polizeirecht]]&lt;br /&gt;
*[[Datenschutz]]&lt;br /&gt;
*[[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
*[[Vorsorgeregisterverordnung]], [[Zugriffsrecht]]&lt;br /&gt;
*[[elektronischer Identitätsnachweis]]&lt;br /&gt;
*[[Rechtsanwalt]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
*[https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ Führungszeugnis online beantragen]&lt;br /&gt;
*[https://media.frag-den-staat.de/files/foi/98701/AnleitungzurEinholungeinerAuskunftausdemSchuldnerverzeichnis.pdf?download Hinweise zur Selbstauskunft Schuldnerverzeichnis (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsreform 2023]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Neu&amp;diff=66322</id>
		<title>Neu</title>
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		<updated>2026-10-12T12:23:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Neu ab 01.07.2026 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Anmerkung: die Seite bleibt stets unvollständig und bedarf im Zeitverlauf der weiteren Bearbeitung. Dadurch wird die Rechtsfortentwicklung deutlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Was ist unter demokratischer Rechtsfortbildung zu verstehen?==&lt;br /&gt;
Innerhalb der deutschen Zivilgerichte kommt logischerweise dem obersten Gericht, d.h. dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (§ 123 GVG), bei der Rechtsfortbildung die führende Rolle zu. Seine Aufgabe ist es, für die Einheit der [[Rechtsprechung]] in ganz Deutschland zu sorgen. Das Bundesverfassungsgericht hat dagegen darüber zu wachen, ob die Rechtsfortbildung den Wertungen der deutschen Verfassung, d.h. dem Grundgesetz und besonders den [[Grundrechte]]n widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit deutsche Normen aufgrund von EU-Richtlinien erlassen wurden, sind Zweifelsfragen bei der Auslegung dieser Richtlinien dem Europäischen Gerichtshof zur verbindlichen Entscheidung vorzulegen. So soll eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb der Europäischen Union Zug um Zug erreicht werden (vergleiche: [[Zug-um-Zug-Leistung]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 09.11.1989==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Demokratische Republik öffnete nach zahlreichen Massendemonstrationen der Ostdeutschen die Grenzübergänge zur Bundesrepublik und nach Westberlin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 01.07.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erste [[Wahlrecht|gewählte]] Regierung der DDR unter Ministerpräsident Lothar de Maizière schloss mit der Bundesregierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen den beiden deutschen Staaten. Die Volkskammer der DDR beschloss daraufhin am 22.07.1990 das „Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der DDR“ mit einigen geringfügigen Grenzänderungen im Vergleich zu den alten Reichsgrenzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 31.08.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden deutschen Regierungen schlossen miteinander den „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag“. Die Volkskammer und der Bundestag stimmten diesem Staatsvertrag jeweils mit qualifizierten Mehrheiten zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 03.10.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beitritt der DDR gemäß dem alten Artikel 23 des Deutschen Grundgesetzes (neuer Art. 23 GG: [[Subsidiaritätsprinzip]]) zur Bundesrepublik beendete die staatliche Souveränität der DDR. Am 14.10.1990 wurden dafür die fünf ostdeutschen Gliedstaaten [[Brandenburg]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]] und [[Thüringen]] verfassungsrechtlich wiederhergestellt. Mit dem juristischen Wirksamwerden des Beitritts sind in den ostdeutschen Bundesländern auch die Verträge über die Europäische Union mit einigen Übergangsregelungen in Kraft getreten. Für Ostdeutsche waren die [[Föderalismus|föderalen Rechtsstrukturen]] völlig neu, weil sie bisher zentralistisch von Ostberlin aus regiert worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.06.1991==&lt;br /&gt;
Am 01.06.1991 trat das [[Datenschutz|Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG) für das wiedervereinigte Deutschland in Kraft. Für Ostdeutsche war so ein Gesetz völlig neu, denn bekanntlich waren manche DDR-Bürgerinnen und Bürger vom eigenen Staat (= &amp;quot;Deutsche Demokratische Republik&amp;quot;) jahrelang ausspioniert worden - im Namen der sogenannten Staatssicherheit!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.1992==&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgesetz|Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige]] trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.1995==&lt;br /&gt;
In ganz Deutschland gilt die gesetzliche [[Pflegeversicherung]] nun als zusätzliche Pflichtversicherung für alle neben der [[Krankenversicherung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.04.1998==&lt;br /&gt;
Das [[Erbschaft|Erbrechtsgleichstellungsgesetz]] trat in Deutschland in Kraft. Dies bedeutete endlich die Beendigung der Unterscheidung in eheliche und nichteheliche [[Kindschaftsrecht|Kindschaft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.1998==&lt;br /&gt;
Das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts trat zum 01.07.1998 in Deutschland in Kraft. Nun konnten auch [[Eherecht und Betreuung|Betreute unter bestimmten Umständen heiraten]]. Das alte reichsdeutsche Ehegesetz aus der NS-Zeit war endlich aufgehoben worden. Das bürgerliche Eherecht wurde nun wieder ein Abschnitt im Familienrecht des BGB (Buch 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 11.09.1998==&lt;br /&gt;
Am 11.09.1998 trat das [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Forensik#DNA-Identit.C3.A4tsfeststellung DNA-Identitätsfeststellungsgesetz] zur Änderung der Deutschen [[Strafprozess]]ordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.1999==&lt;br /&gt;
Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz und das gesamtdeutsche Insolvenzrecht traten in Kraft. Neu war der [[Regress der Staatskasse]] bei volljährigen Betreuten auch gegenüber ihren Erben. Einführung fester [[Stundensatz|Stundensätze]] bei der [[Betreuervergütung]]. Erhöhung der [[Aufwandspauschale]] von 375 auf 600 DM.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.08.2001==&lt;br /&gt;
Am 01.08.2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Deutschland in Kraft, das für gleichgeschlechtliche Liebespaare vorübergehend (bis 2017) ein eheähnliches Rechtsinstitut einführte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2002==&lt;br /&gt;
Das Gesetz zum [[Gewaltschutzanordnung|zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten]] und Nachstellungen (GewSchG) trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 31. Mai 2002==&lt;br /&gt;
Am 31. Mai 2002 trat die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (= Europäische Insolvenzverfahrensverordnung) in Kraft, die es gestattete, die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beantragen, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dadurch sollte möglichst das gesamte Vermögen des ([[Ausländer|ausländischen]]) Schuldners für den oder die Gläubiger erfasst werden. Alle EU-Mitgliedstaaten anerkennen seither ihre zivilrechtlichen Insolvenzverfahren gegenseitig und damit ggf. auch die andere Gerichts- bzw. Verfahrenssprache. Diese europäische Verordnung ersetzte zahlreiche zwischenstaatliche Übereinkünfte, z.B. den deutsch-österreichischen Vertrag auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichsrechts von 1979 und den deutsch-niederländischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen von 1962.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.08.2002==&lt;br /&gt;
Der § 105a BGB wurde mit Wirkung ab 1.8.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Durch ihn hat sich im Bereich der [[Alltagsgeschäfte|Geschäfte des täglichen Lebens]] auch die Stellung des Betreuers und des Betreuten geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu im Juni 2003==&lt;br /&gt;
Es erschien der [[Abschlussbericht]] der gesamtdeutschen Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2005==&lt;br /&gt;
Das [[Anhörung]]srügengesetz und das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts traten zum 01.01.2005 in Deutschland in Kraft. Es wurde ein neues [[Rechtsmittel]] bei [[Grundrechte|Grundrechtseingriffen]] eingeführt und die künstlichen Unterscheidungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft im Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht u.a. sollten beseitigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.03.2005==&lt;br /&gt;
Die [[Vorsorgeregisterverordnung|Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister]] für Deutschland trat in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.07.2005==&lt;br /&gt;
Das [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] trat in Kraft. Einführung der Pauschalvergütung für Berufsbetreuer. Betreuungsbehörden dürfen [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en beglaubigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 18.08.2006==&lt;br /&gt;
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18.08.2006 für ganz Deutschland in Kraft. In einzelnen Bundesländern wurden später zusätzliche Landes-[[Diskriminierungsverbot|Antidiskriminierungsgesetze]] erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2008==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2008 wurde im deutschen Rehabilitationsrecht das [[Persönliches Budget|Persönliche Budget]] eingeführt zur Unterstützung der [[Selbstbestimmung]] von Menschen mit Behinderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.09.2009==&lt;br /&gt;
Das [[Drittes Betreuungsrechtsänderungsgesetz|3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] und das [[Familienverfahrensgesetz]] traten in Kraft. Neu waren die [[Betreuungsgericht]]e (Umbenennung des alten [[Vormundschaftsgericht]]s) und die [[Patientenverfügung]]en als deutsche Rechtsinstitute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.10.2009==&lt;br /&gt;
Das [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]] (WBVG) trat in Deutschland zum Schutz der Verbraucher*innen in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.12.2009==&lt;br /&gt;
Seit dem 1. Dezember 2009 gilt der völker- bzw. europarechtliche Vertrag über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung im wiedervereinigten Deutschland. Seither steht die Charta der Grundrechte der EU im rechtspraktischen Leistungswettstreit zu den verfassungsrechtlichen [[Grundrechte]]n im Deutschen Grundgesetz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2013==&lt;br /&gt;
Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die [[Betreuungsbehörde]] berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen gerichtlichen Genehmigung vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat. Außerdem traten die [[Vermögensverzeichnis]]verordnung, die [[Schuldnerverzeichnis]]führungsverordnung und die [[Schuldnerverzeichnis]]abdruckverordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 26.2.2013==&lt;br /&gt;
Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes. Einfügen des [[Heilbehandlung|Behandlungsvertrags]] ins BGB (§§ 630a ff BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2013==&lt;br /&gt;
Aufgrund einer Gesetzesänderung war die Tätigkeit von Betreuern seit dem 01.07.2013 nicht mehr umsatzsteuerpflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2015==&lt;br /&gt;
In [[Baden-Württemberg]] trat das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.11.2015==&lt;br /&gt;
Das Bundesmeldegesetz (BMG) trat in Deutschland in Kraft. Die [[Meldepflicht]] ist seither bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Rechtliche Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] sind für die An- oder Abmeldung ihrer Betreuten verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.04.2016==&lt;br /&gt;
Zum 01.04.2016 trat das [[Verbraucherstreitbeilegung]]sgesetz in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.10.2017==&lt;br /&gt;
Am 01.10.2017 trat das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Deutschland in Kraft (siehe: [[Forensik]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 25.05.2018==&lt;br /&gt;
Zum 25.05.2018 trat die EU-[[Datenschutz]]grundverordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2019==&lt;br /&gt;
Die bisherigen [[Wahlrecht]]sausschlüsse für betreute Menschen in Deutschland wurden gesetzlich aufgehoben. Nun darf auch diese [[Vulnerabilität|vulnerable Gruppe]] wählen, wenn der Betreute eine deutsche oder unionsbürgerliche Staatsbürgerschaft besitzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 27.7.2019==&lt;br /&gt;
Änderungen der [[Betreuervergütung 2019|Betreuervergütung]] treten in Kraft (1. Vergütungserhöhung seit 2005).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2020==&lt;br /&gt;
Am 01.01.2020 trat dank des deutschen Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die reformierte [[Eingliederungshilfe]] für Menschen mit Behinderungen in Kraft. Die Fachleistungen wurden von den existenzsichernden Leistungen rechtlich getrennt. Mit Wirkung zum 01.01.2020 ist der Beitrag vollständig gestrichen worden, den Eltern zu den [[Eingliederungshilfe]]leistungen ihrer volljährigen Kinder mit Behinderungen bisher zu leisten hatten. Auch die Unterhaltsheranziehung von Kindern pflegebedürftiger Eltern und von Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderungen ist durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro in der gesamten [[Sozialhilfe]] sowie dem Sozialen Entschädigungsrecht ausgeschlossen worden (siehe [[Freibetrag]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 11.12.2020==&lt;br /&gt;
Am 11. Dezember 2020 wurde in diesem Online-Lexikon Betreuungsrecht die Seite &amp;quot;[[Corona]]&amp;quot; zur Information der Rechtsbetreuenden über ständig neue Rechtslagen während der globalen Pandemie angelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2021==&lt;br /&gt;
Am 01.01.2021 trat wegen der [[Corona]]-Krise in Deutschland das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft. Der Gesetzeszweck ist die Verhinderung oder Verzögerung von unnötigen Unternehmensinsolvenzen durch die gemeinschaftliche Vereinbarung von durchführbaren und aussichtsreichen Restrukturierungsplänen. An die Stelle des Insolvenzgerichts gemäß § 2 InsO tritt dann das sogenannte Restrukturierungsgericht (§ 34 StaRUG). Auch soziale Träger von [[Altenheim]]en und/oder [[Pflegeversicherung|Pflegediensten]] könnten durch [[Insolvenz]] in ihrer Existenz bedroht sein. Bestandsgefährdende Risiken sollen gemäß § 1 StaRUG möglichst frühzeitig erkannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 16.02.2021==&lt;br /&gt;
Am 16.02.2021 wurde in diesem Wiki die Seite &amp;quot;[[Advance Care Planning]]&amp;quot; angelegt. Auf Deutsch heißt diese Seite [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]. Es geht dabei um die richtige Patientenversorgung in der letzten Lebensphase.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.07.2021==&lt;br /&gt;
Zum 01.07.2021 gab es endlich die dringende Anrechnungsfreiheit für [[Aufwandspauschale]]n an [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], die selbst im Sozialleistungsbezug sind. Seither sind die [[Aufwandspauschale]]n bis zu 3.000 € im Jahr (für 6 Betreute) auf Bürgergeld, [[Sozialhilfe]] und Versorgungsleistungen des [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] anrechnungsfrei und somit viel motivierender. Diese Gesetzesänderung war Teil des „Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe“ (Teilhabestärkungsgesetz) vom 09.06.2021. Es trat vollständig zum 01.01.2022 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 16.12.2021==&lt;br /&gt;
Jetzt &amp;quot;hostet&amp;quot; der deutsche Betreuungsgerichtstag e.V. in Bochum in [[Nordrhein-Westfalen]] das bewährte Wiki &amp;quot;Online-Lexikon Betreuungsrecht&amp;quot;. Der englische &amp;quot;host&amp;quot; ist ein Gastgeber oder Wirt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im internationalen Internetrecht (englischsprachig) hat &amp;quot;hosten&amp;quot; eine neue juristische Bedeutung erhalten. Man könnte sie ins Deutsche etwa als &amp;quot;Funktion einer gemeinnützigen Online-Trägerorganisation&amp;quot; übersetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2022==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2022 trat das deutsche „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ in Kraft. Es dient vor allem dem Verbraucherschutz im „Neuland“ des Internets. In das Bürgerliche Gesetzbuch von Deutschland wurde der Titel 2a „Verträge über digitale Produkte“ (§ 327 BGB bis § 327u BGB) neu aufgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu seit 1. Juli 2022==&lt;br /&gt;
Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in allen EU-Mitgliedstaaten. Gemäß § 1068 ZPO dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland elektronisch zugestellt werden. Und im Artikel 2 Nr. 2 dieser Verordnung wird der Rechtsbegriff „Dezentrales IT-System“ definiert. Darunter versteht man in der Europäischen Union ein Netzwerk nationaler IT-Systeme und [[Interoperabilität|interoperabler]] [[Zugangsrecht|Zugangspunkte]], die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats betrieben werden, das den [[IT-Sicherheit|sicheren und zuverlässigen]] grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 31.12.2022==&lt;br /&gt;
Die sogenannten [[Gegenbetreuer]] wurden zum 31.12.2022 bundesweit abgeschafft, womit auch ihr bisheriger [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] entfiel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2023==&lt;br /&gt;
Inkrafttreten der großen Reform des Betreuungsrechtes. &lt;br /&gt;
Einführung des gesetzlichen [[Angehörigenvertretungsrecht|Ehegattenvertretungsrecht]]s, § 1358 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsorganisationsgesetz]] trat in Kraft. Neu sind seither die [[Registrierung]]spflicht für [[Berufsbetreuer]], das [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] und das [[Angehörigenvertretungsrecht]] sowie die [[Ausschließlichkeitserklärung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhöhung des [[Freibetrag|Vermögensfreibetrags]] bei [[Sozialhilfe]] und [[Betreuervergütung]] von 5.000 auf 10.000 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 01.01.2023 dürfen auch Ärztinnen und Ärzte das Zentrale [[Vorsorgeregister]] um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärztinnen und Ärzte haben rund um die Uhr die Möglichkeit abzufragen (= [[Zugriffsrecht]]), ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen [[Vorsorgeregister]] eine [[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[Betreuungsverfügung]] oder einen [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] gegen das Ehegattennotvertretungsrecht / [[Angehörigenvertretungsrecht]] registriert hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2024==&lt;br /&gt;
Seit dem 01.01.2024 ist das [[E-Rezept]] in Deutschland die Regel. Die &amp;quot;Zettelwirtschaft&amp;quot; im deutschen Gesundheitswesen wurde beendet.&lt;br /&gt;
Die Übergangsfrist für den [[Aufgabenkreis]] „alle Angelegenheiten“ endet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 18.03.2024==&lt;br /&gt;
Das deutsche [[Organspende]]-Register ist nun &amp;quot;online&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 26.03.2024==&lt;br /&gt;
Das [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]] (GDNG) trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.04.2024==&lt;br /&gt;
Zur Strafentschärfung für Gewohnheitskiffer und zur Erleichterung für Schmerzpatienten, die medizinisches Cannabis von ihrem Arzt verordnet bekommen, trat in Deutschland das [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Forensik#Cannabis-Gesetz Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG)] in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2024==&lt;br /&gt;
Seit dem 01.07.2024 arbeitet der Digitalbeirat der Gesellschaft für Telematik (gematik) gemäß § 318a SGB V an den wichtigen Aufgaben [[Datenschutz]], Datensicherheit und Nutzerfreundlichkeit (usability) der deutschen Telematikinfrastruktur. Gesetzliche Beiratsmitglieder sind das Bundesamt für [[IT-Sicherheit|Sicherheit in der Informationstechnik]] (BSI) und die/der Bundesbeauftragte für den [[Datenschutz]] und die [[Grundrechte|Informationsfreiheit]]. Die Telematikinfrastruktur für Deutschland ist im 11. Kapitel des 5. Buches des Deutschen Sozialgesetzbuches umfassend gesetzlich geregelt (ab § 306 SGB V).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.09.2024==&lt;br /&gt;
Am 01.09.2024 trat das [[Haager Übereinkommen]] vom 17.03.2007 auch für Irland in Kraft. Für die ganze EU gilt es noch nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.11.2024==&lt;br /&gt;
Das Gesetz über die [[Selbstbestimmung]] in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist für Deutschland seit dem 01.11.2024 in Kraft. Das bisherige Transsexuellengesetz (TSG) ist seither außer Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2025==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2025 traten mehrere Regelungen aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz; DigiG) in Deutschland in Kraft. Dazu gehört die Übermittlung von Leistungsdaten über die Telematik-Infrastruktur. Zum Beispiel müssen zugelassene Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland den Krankenkassen gesetzlich bestimmte Angaben im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern gemäß § 301 SGB V übermitteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 15.01.2025==&lt;br /&gt;
Ab dem 15.01.2025 ist das Angebot und die Nutzung der elektronischen Patientenakte von einem freien Angebot auf Antrag bei den Kranken- und Pflegekassen auf ein Pflichtangebot der Kassen mit Widerspruchsmöglichkeit vonseiten der Versicherten oder ihrer Betreuer gesetzlich umgestellt. Gemäß § 342 SGB V sind die Krankenkassen in Deutschland ab dem 15. Januar 2025 verpflichtet, jedem Versicherten, der nach [[Informationspflicht|vorheriger Information]] gemäß § 343 SGB V der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht fristgemäß [[Widerspruchsrecht|widersprochen hat]], eine zugelassene [[elektronische Patientenakte]] zur Verfügung zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 28.06.2025==&lt;br /&gt;
Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze trat zum 28.06.2025 in Kraft. Das deutsche Gesetz heißt verheißungsvoll [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheitsstärkungsgesetz]] (BFSG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 1.7.2025==&lt;br /&gt;
Übergangszeitraum für Bestandsbetreuer nach § 32 Abs. 2 BtOG (Nachreichung der [[Sachkundenachweis]]e) endet. Das gleiche gilt für vorläufig registrierte Neubetreuer nach § 33 BtOG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2026==&lt;br /&gt;
Gemäß § 65b Abs. 1a SGG sollen die [[Prozessführung|Prozessakten]] der deutschen Sozialgerichte ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt werden. Das gleiche Ziel gilt für [[Familienverfahrensgesetz|Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 01.01.2026 trat das Kosten- und [[Betreuervergütung]]srechtsänderungsgesetz vom 07.04.2025 in Kraft (= Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und [[Betreuervergütung 2026|Betreuervergütung]] und zur Entlastung von [[Betreuungsgericht]]en und [[Betreuer]]n sowie zur Änderung des [[Rechtsanwalt]]svergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts): Erhöhung und Vereinfachung bei der [[Betreuervergütung 2026|Vergütung]]; Erhöhung der Aufwandspauschale auf 450 €; Vereinfachung der [[Schlussrechnungslegung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhöhung des steuerlichen [[Freibetrag]]s (auch für die [[Aufwandspauschale]]) auf 3.300 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2026==&lt;br /&gt;
In [[Nordrhein-Westfalen]] sind [[Berufsbetreuer]] ab dem 01.07.2026 verpflichtet, [[Betreuervergütung 2026|Pauschalvergütungsanträge]] nur noch auf speziellen einheitlichen Vordrucken und auf elektronischem Weg einzureichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.10.2026==&lt;br /&gt;
Nun können Einwohnende von Deutschland online ein Digitales Führungszeugnis beantragen, das sie dann nach Bezahlung der Verwaltungsgebühren medienbruchfrei als PDF-Dokument über ihr BundID-Konto erhalten. Führungszeugnisse sind für bestimmte berufliche Tätigkeiten, z.B. für [[Berufsbetreuer]], gesetzlich vorgeschrieben, d.h. eine Berufszulassungsbedingung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2028==&lt;br /&gt;
In einer der sechs Übergangsvorschriften zum [[Betreuungsrechtsreform|Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts]] ist im EGBGB geregelt, dass auf Bestandsbetreuungen vom Stichtag 01.01.2023 der § 1815 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB maximal fünf Jahre lang bis zum 01.01.2028 keine Anwendung finden kann. Dabei geht es um Entscheidungen des Bestandsbetreuers ohne eine ausdrückliche [[betreuungsrichter]]liche Anordnung des [[Aufgabenbereich]]s für eine mit Freiheitsentziehung verbundene [[Unterbringung]] (§ 1831 Abs. 1 BGB), eine [[freiheitsentziehende Maßnahme]] (§ 1831 Abs. 4 BGB), die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland oder die [[Umgangsbestimmung]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber bei der nächsten Entscheidung während dieser Übergangsfrist über die [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung]] oder [[Verlängerung der Betreuung]] oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Abs. 2 BGB hat das [[Betreuungsgericht]] über den [[Aufgabenkreis]] des Bestandsbetreuers nach Maßgabe des § 1815 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Dies ist in Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB normiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2028==&lt;br /&gt;
Ab 1.7.2028 soll die [[Dauervergütung]] der Regelfall bei der [[Betreuervergütung]] von [[Berufsbetreuer]]n werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Spielwiese]]&lt;br /&gt;
* [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Test]]&lt;br /&gt;
* [[Software]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[Anhörung]]&lt;br /&gt;
* [[Allgemeines]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Baden-W%C3%BCrttemberg&amp;diff=66321</id>
		<title>Baden-Württemberg</title>
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		<updated>2026-10-12T09:23:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Betreuung in Baden-Württemberg==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuungsrecht und Betreuungspraxis in Baden-Württemberg: Rechtsnormen und Adressen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| style=&amp;quot;border-collapse: collapse&amp;quot; width=&amp;quot;100%&amp;quot; border=&amp;quot;1&amp;quot; cellspacing=&amp;quot;5&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;5&amp;quot;&lt;br /&gt;
| width=&amp;quot;50%&amp;quot; height=&amp;quot;16&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Statistische Angaben zum Bundesland: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://soziales-teilhabe-mpd.kvjs.de/de/betreuungsstatistik Betreuungsstatistik der überörtlichen Betreuungsbehörde des Landes (KVJS)]&lt;br /&gt;
* In Baden-Württemberg gibt es flächendeckend derzeit (Stand: 2025) etwa 75 registrierte [[Betreuungsverein]]e, davon sind 49 % bürgerlich-neutral, 35 % christlich-caritativ, 15 % christlich-diakonisch und 1 % weltanschaulich-anthroposophisch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.bundesjustizamt.de/DE/Service/Justizstatistiken/Justizstatistiken_node.html#AnkerDokument44016 Statistiken der Rechtspflege in Deutschland]&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
| width=&amp;quot;50%&amp;quot; height=&amp;quot;35&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Adressen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (zum Ansehen anklicken):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://jum.baden-wuerttemberg.de/de/ministerium Für Betreuung zuständiges Ministerium]&lt;br /&gt;
* [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]]&lt;br /&gt;
* [[Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer]]&lt;br /&gt;
* [https://justizportal.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Themen/Das+Betreuungswesen+in+Baden_Wuerttemberg Das Betreuungswesen in Baden-Württemberg]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.kvjs.de/soziales/service-betreuungsrecht Überörtliche Betreuungsbehörde (KVJS)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Vorsorgeregister]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer Wissensportal für ehrenamtlich Rechtsbetreuende der ü.ö. Betr.behörde]&lt;br /&gt;
* [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/landkarte/ Landkarte der Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine und Betreuungsgerichte in Baden-Württemberg]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://bvfbev.de/laenderpraesenz/baden-wuerttemberg/laenderseite BVfB Regio-Gruppe Baden-Württemberg]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.bw-pflegestuetzpunkt.de Pflegestützpunkte]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| width=&amp;quot;50%&amp;quot; height=&amp;quot;54&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsnormen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;(zum Ansehen anklicken):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=BtGAG_BW Ausführungsgesetz des Landes zum BtG]&lt;br /&gt;
* [[Amtspflichtverletzung]]&lt;br /&gt;
* [[Anzeigepflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Stundensatz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-SM-20150622-SF6.4 Förderung von Betreuungsvereinen]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsverein]]e; [[Sachkundenachweis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=PsychKG_BW_!_16 Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - PsychKHG] &lt;br /&gt;
* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]]&lt;br /&gt;
* [[Eingliederungshilfe]]; [[ordre public]]&lt;br /&gt;
* [[Zwangsbehandlung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=TeilhPflQualG_BW Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz Baden-Württemberg (TPQG BW) ]&lt;br /&gt;
* [[betreutes Wohnen]]&lt;br /&gt;
* [[Meldepflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Unterbringung]] und [[Verbraucherstreitbeilegung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Wahlrecht]] und andere [[Grundrechte]]&lt;br /&gt;
* [[Diskriminierungsverbot]], [[Gesetzgebung]], [[Rechtsmittel]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kirchenaustritt]]?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Familienverfahrensgesetz]] und [[Haager Übereinkommen]] seit 2009&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datenschutz]] und [[digitale Barrierefreiheit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
| width=&amp;quot;50%&amp;quot; height=&amp;quot;35&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Sonstige Dokumente:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.kvjs-fortbildung.de/programm/rechtliche-betreuung/ Fortbildungsangebote des KVJS]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]!?&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsgerichtshilfe]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.html Infobroschüre Betreuungsrecht ]&lt;br /&gt;
* [[Fortbildung]] bundesweit&lt;br /&gt;
**[[Unterstützungspflicht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/wegweiser-psychiatrie/ Wegweiser Psychiatrie in BW (Sozialministerium)]&lt;br /&gt;
* [[Krankenhaussozialdienst]]&lt;br /&gt;
* [[elektronische Patientenakte]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.arztsuche-bw.de Arztsuche-Plattform der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Traeger/Bund/reha_berater_baden_wuertemberg.html medizinischer Reha-Beratungsdienst der Deutschen Rentenversicherung in Baden-Württemberg]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/pflege-adressen/stationaer/baden-wuerttemberg/ Adressen Alten- und Pflegeheime (BIVA Pflegeschutzbund Bonn)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.heidelberg.de/hd/-/Verfahrensbeschreibung/unterbringung-psychisch-kranker-menschen-anordnen/vbid813 Heidelberg: Unterbringung psychisch kranker Menschen anordnen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.lvbwapk.de Landesverband Baden-Württemberg der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e.V.]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.ecclesia.blog/pflichtversicherung-fuer-vereinsbetreuerinnen-und-vereinsbetreuer Pflichtversicherung für Vereinsbetreuende (Ecclesia-Blog)]&lt;br /&gt;
* [[Haftpflichtversicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Unfallversicherung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://liga-bw.de Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V. seit 1952]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bundesländer]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Adressen]]&amp;lt;div id=&amp;quot;wikia-credits&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Baden-W%C3%BCrttemberg&amp;diff=66320</id>
		<title>Baden-Württemberg</title>
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		<updated>2026-10-12T09:12:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Betreuung in Baden-Württemberg==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuungsrecht und Betreuungspraxis in Baden-Württemberg: Rechtsnormen und Adressen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Statistische Angaben zum Bundesland: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://soziales-teilhabe-mpd.kvjs.de/de/betreuungsstatistik Betreuungsstatistik der überörtlichen Betreuungsbehörde des Landes (KVJS)]&lt;br /&gt;
* In Baden-Württemberg gibt es flächendeckend derzeit (Stand: 2025) etwa 75 registrierte [[Betreuungsverein]]e, davon sind 49 % bürgerlich-neutral, 35 % christlich-caritativ, 15 % christlich-diakonisch und 1 % weltanschaulich-anthroposophisch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.bundesjustizamt.de/DE/Service/Justizstatistiken/Justizstatistiken_node.html#AnkerDokument44016 Statistiken der Rechtspflege in Deutschland]&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
[https://jum.baden-wuerttemberg.de/de/ministerium Für Betreuung zuständiges Ministerium]&lt;br /&gt;
* [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]]&lt;br /&gt;
* [[Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer]]&lt;br /&gt;
* [https://justizportal.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Themen/Das+Betreuungswesen+in+Baden_Wuerttemberg Das Betreuungswesen in Baden-Württemberg]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.kvjs.de/soziales/service-betreuungsrecht Überörtliche Betreuungsbehörde (KVJS)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Vorsorgeregister]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer Wissensportal für ehrenamtlich Rechtsbetreuende der ü.ö. Betr.behörde]&lt;br /&gt;
* [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/landkarte/ Landkarte der Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine und Betreuungsgerichte in Baden-Württemberg]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://bvfbev.de/laenderpraesenz/baden-wuerttemberg/laenderseite BVfB Regio-Gruppe Baden-Württemberg]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.bw-pflegestuetzpunkt.de Pflegestützpunkte]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| width=&amp;quot;50%&amp;quot; height=&amp;quot;54&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsnormen &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;(zum Ansehen anklicken):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=BtGAG_BW Ausführungsgesetz des Landes zum BtG]&lt;br /&gt;
* [[Amtspflichtverletzung]]&lt;br /&gt;
* [[Anzeigepflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Stundensatz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=VVBW-SM-20150622-SF6.4 Förderung von Betreuungsvereinen]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsverein]]e; [[Sachkundenachweis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=PsychKG_BW_!_16 Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - PsychKHG] &lt;br /&gt;
* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]]&lt;br /&gt;
* [[Eingliederungshilfe]]; [[ordre public]]&lt;br /&gt;
* [[Zwangsbehandlung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.landesrecht-bw.de/perma?j=TeilhPflQualG_BW Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz Baden-Württemberg (TPQG BW) ]&lt;br /&gt;
* [[betreutes Wohnen]]&lt;br /&gt;
* [[Meldepflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Unterbringung]] und [[Verbraucherstreitbeilegung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Wahlrecht]] und andere [[Grundrechte]]&lt;br /&gt;
* [[Diskriminierungsverbot]], [[Gesetzgebung]], [[Rechtsmittel]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kirchenaustritt]]?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Familienverfahrensgesetz]] und [[Haager Übereinkommen]] seit 2009&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Datenschutz]] und [[digitale Barrierefreiheit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
| width=&amp;quot;50%&amp;quot; height=&amp;quot;35&amp;quot; valign=&amp;quot;top&amp;quot; |&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Sonstige Dokumente:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.kvjs.de/fortbildung-fachschulen Fortbildungsangebote des KVJS]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]!?&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsgerichtshilfe]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.html Infobroschüre Betreuungsrecht ]&lt;br /&gt;
* [[Fortbildung]] bundesweit&lt;br /&gt;
**[[Unterstützungspflicht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/wegweiser-psychiatrie/ Wegweiser Psychiatrie in BW (Sozialministerium)]&lt;br /&gt;
* [[Krankenhaussozialdienst]]&lt;br /&gt;
* [[elektronische Patientenakte]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.arztsuche-bw.de Arztsuche-Plattform der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Traeger/Bund/reha_berater_baden_wuertemberg.html medizinischer Reha-Beratungsdienst der Deutschen Rentenversicherung in Baden-Württemberg]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.biva.de/pflege-adressen/stationaer/baden-wuerttemberg/ Adressen Alten- und Pflegeheime (BIVA Pflegeschutzbund Bonn)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.heidelberg.de/hd/-/Verfahrensbeschreibung/unterbringung-psychisch-kranker-menschen-anordnen/vbid813 Heidelberg: Unterbringung psychisch kranker Menschen anordnen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.lvbwapk.de Landesverband Baden-Württemberg der Angehörigen psychisch erkrankter Menschen e.V.]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.ecclesia.blog/pflichtversicherung-fuer-vereinsbetreuerinnen-und-vereinsbetreuer Pflichtversicherung für Vereinsbetreuende (Ecclesia-Blog)]&lt;br /&gt;
* [[Haftpflichtversicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Unfallversicherung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://liga-bw.de Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V. seit 1952]&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Bundesländer]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Adressen]]&amp;lt;div id=&amp;quot;wikia-credits&amp;quot;&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&amp;lt;br /&amp;gt;&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Strafprozess&amp;diff=66319</id>
		<title>Strafprozess</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Strafprozess&amp;diff=66319"/>
		<updated>2026-10-11T09:28:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Rechtsprechung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Handschellen.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuter als Beschuldigter/Straftäter===&lt;br /&gt;
Für die Stellung des Beschuldigten in einem Strafverfahren bestehen in den § 20 StGB, § 21 StGB sowie §§ 413 ff. StPO hinsichtlich der Folgen der Tat, in § 140 Abs. 2 StPO und den ungeschriebenen Regeln über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abschließende Regelungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch ist die Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren nicht generell ausgeschlossen. Die Strafprozessordnung gibt dem Betreuer ([[gesetzlicher Vertreter]] nach § 1823 BGB), passender Aufgabenkreis vorausgesetzt, einige eigene Verfahrensrechte, nämlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* das Recht, einen (Wahl-)Verteidiger zu bestellen (§ 137 Abs. 2 StPO), und zwar selbständig, also unabhängig davon, ob der Betreute selbst ebenfalls einen bestellt oder vom Gericht beigeordnet bekommen hat,&lt;br /&gt;
* das Recht, zum Hauptverfahren als Beistand des Betreuten zugelassen zu werden (§ 149 Abs. 2 StPO),&lt;br /&gt;
* sowie eine eigene ebenfalls selbständige [[Rechtsmittel]]befugnis (§ 298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Akzessorietät der Teilnahme des Betreuers an der Straftat des Betreuten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Straftheorie über die Akzessorietät der Teilnahme in Relation zur Täterschaft stellt eine Kausalbeziehung her zwischen der Hauptstraftat, die ein betreuter Mensch begeht, und dem Betreuer als möglichem Teilnehmer an dieser Straftat. Denn wenn ein Betreuer seinen Betreuten von einer ihm bekannt gewordenen – geplanten oder wiederholten - Übeltat nicht willentlich abhält oder ihm zu dieser Übeltat sogar passiv Hilfe leistet, dann wird dies als Teilnahme zu der gesetzlich mit Strafe bedrohten Haupttat strafbar, auch wenn der Betreute als nicht schuldfähig begutachtet werden würde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst müssten vom Staatsanwalt objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit und das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen beim betreuten Haupttäter oder bei der betreuten Haupttäterin festgestellt sein. Anschließend könnte erst die mögliche Strafbarkeit einer Teilnahme des Betreuers durch Unterlassen geprüft werden. Gemäß § 29 StGB können alle Beteiligte ohne Rücksicht auf die Schuld des jeweils anderen nach der eigenen Schuld bestraft werden. Teilnahme ist unrechtsakzessorisch, nicht schuldakzessorisch!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Mittelbare Täterschaft?===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der mittelbare Täter oder die mittelbare Täterin verübt in Deutschland vorsätzlich eine Straftat als Hintermann oder Hinterfrau gemäß § 25 Abs. 1 2. Variante StGB durch einen anderen. Als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB oder Anstifter gemäß § 26 StGB wird er oder sie genau gleich bestraft wie der unmittelbare und unentschuldigte Täter. Bei der objektiv mittelbaren Täterschaft gibt es aber zahlreiche Fallkonstellationen, die die Strafbarkeit problematisch machen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Haupttäter als objektiv tatbestandslos handelndes Werkzeug des mittelbaren Täters /&lt;br /&gt;
Beispiel: Selbsttötung des getäuschten Opfers wegen religiöser Heilsversprechen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Haupttäter als unvorsätzlich handelndes Werkzeug des mittelbaren Täters /&lt;br /&gt;
Beispiel: Krankentötung durch eine Pflegekraft, die unwissend gemäß ärztlicher Weisung eine aktive [[Sterbehilfe]] ausführt (vergleiche: [[Sterbehilfedokumente]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Haupttäter als qualifikationslos doloses Werkzeug des mittelbaren Täters /&lt;br /&gt;
Beispiel: Eine einfache Schreibkraft nimmt auf Anweisung des örtlich zuständigen Notars eine falsche Grundbucheintragung vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Haupttäter als rechtmäßig handelndes Werkzeug des mittelbaren Täters /&lt;br /&gt;
Beispiel: Eine vorsätzliche Falschanzeige bei der Polizei führt zum Justizirrtum und damit zur freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] des Opfers. Polizei und Justiz werden zu Werkzeugen des mittelbaren Täters oder der mittelbaren Täterin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Haupttäter als schuldlos oder entschuldigt handelndes Werkzeug des mittelbaren Täters /&lt;br /&gt;
Beispiel: betreute [[Geschäftsunfähigkeit|Geschäftsunfähige]] werden von Erwachsenen zu Straftaten angestiftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Täter hinter dem Täter /&lt;br /&gt;
Beispiel: Sozialbetrug durch Pflegedienste als organisierte Kriminalität&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zustellung an den Betreuten?===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich ist die Terminsladung an den Angeklagten selbst: Der Wirksamkeit der Ladung des Angeklagten steht nicht entgegen, daß er zur Zeit der Ladung für die [[Aufgabenbereich]]e der Wahrnehmung von [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] und der [[Behördenangelegenheiten|Vertretung vor Behörden]] und Gerichten unter Betreuung (§§ 1814 ff. BGB) stand (vgl. KG vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04); KG StV 2003, 343).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Wirksamkeit einer Zustellung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, sondern nur auf die Fähigkeit, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH NStZ-RR 2001, 264, NStZ 1999, 526); Landgericht Dortmund, Beschluss vom 25.3.2009, 36 Qs-117 Js 679/08-21/09 (725 Cs 234/08).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung steht, führt nicht zur Unwirksamkeit der strafrechtlichen Zustellung der Entscheidung an ihn und entschuldigt eine Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 31.03.2020 - 18 Qs 16/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers ist - anders als die Geschäftsfähigkeit - eine notwendige Bedingung für die Wirksamkeit einer Zustellung im Strafverfahren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rn. 3 a.E.; Maul in: KK-StPO, a.a.O.; Valerius in: MüKo-StPO, a.a.O.; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20.11.2001 - 5 Ws 702/01, StV 2003, 343).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss v. 01.04.2022 - Az: 2 Ws 191/22, 2 Ws 192/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlüsse in Strafvollstreckungssachen können auch dann wirksam an den Verurteilten in Haft zugestellt werden, wenn dieser für den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ unter Betreuung steht. Einer gesonderten Zustellung an den Betreuer bedarf es nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rechtsmittelbefugnis des gesetzlichen Betreuers besteht im Strafverfahren nur, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem Straf- oder Vollstreckungsverfahren bezieht. Eine Bestellung für den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden genügt nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Pflichtverteidiger wegen Betreuung===&lt;br /&gt;
Eine erfolgte [[Betreuerbestellung]] ersetzt nicht eine etwaige Pflichtverteidigerbestellung (vgl. OLG Frankfurt StV 1984, 370; OLG Hamm NJW 2003, 3286; LG Limburg NStZ-RR 2013, 87 = StV 2013, 625, OLG Nürnberg vom 25. Juli 2007, 2 Ws 452/07, StraFo 2007, 418, LG Dessau-Roßlau,&lt;br /&gt;
Beschl. V. 26.6.2015 - 2 Qs 118/15 sowie LG Berlin, Beschl. V. 28.02.2018, 505 Qs 1/18. Die Anordnung einer Betreuung ist geeignet, Zweifel an der Selbstverteidingungsfähigkeit zu erzeugen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nach § 141 III StPO gebotene Prüfung obliegt in erster Linie der Staatsanwaltschaft. Dies entbindet den für das Hauptverfahren zuständigen Vorsitzenden aber nicht von der Verantwortung, für ein den Anforderungen der EMRK genügendes Verfahren Sorge zu tragen. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens kann für die Verteidigerbestellung eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht komme (LG Limburg NStZ-RR 2013, 87 = StV 2013, 625).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Rechtsprechung dazu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Braunschweig, Beschl v 12.12.2011 - 5 Qs 301/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, StRR 2012, 42&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kumulation eines drohenden mittelbaren Nachteils sowie die Besorgnis der Unfähigkeit der Selbstverteidigung des Angeklagten können dazu führen, dass die Verteidigung des Ange klagten notwendig i.S.d. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ist. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasste insbesondere Rechtsantrags- und Behördenangelegenheiten einschl. eines Einwilligungsvorbehaltes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; OLG Naumburg, Beschl. v. 16.10.2013 - 2 Ws 66/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem unter Betreuung stehendem Angeklagten, dem aus diesem Grund ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, kann von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages gewährt werden, wenn sein Verteidiger schuldhaft die Rechtsmittelfrist versäumt hat und der vom Verteidiger daraufhin gestellte Wiedereinsetzungsantrag mangels Begründung unzulässig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschl. v. 14.12.2015 - 534 Qs 142/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, StV 2016, 487 = StRR 2016, 16:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Steht der Beschuldigte unter Betreuung mit dem &amp;quot;Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ ist seine Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt und ihm nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.&lt;br /&gt;
# Ist der Beschuldigte aufgrund eines Morbus Parkinson, der zu einer motorischen Sprachstörung geführt hat, in seiner sprachlichen Kommunikationsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, ist er als sprachbehindert im Sinne von § 140 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, Beschluss v 21.10.2016 - 2 Ws (s) 16/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;	&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn der Angeklagte unter Betreuung steht (OLG Hamm NJW 2003, 3286). § 140 Abs. 2 ist dabei schon anwendbar, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 59. Auf. 2016, § 140 RdNr. 30 m. w. N.).Das in dem Betreuungsverfahren erstattete Gutachten diagnostiziert bei dem Angeklagten eine alkoholbedingte Hirnleistungsminderung und Persönlichkeitsveränderung aufgrund derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig adäquat regeln kann. Es empfiehlt eine Betreuung u. a. im Bereich der Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Eine solche wurde durch das Betreuungsgericht angeordnet. Hierdurch ist die Beschränkung der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung hinreichend belegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, Beschl. v. 23.08.2017 - 21 Qs 54/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 164:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und sich die Betreuung auch auf sämtliche Amts- und Behördenangelegenheiten erstreckt, ist ihm wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Leipzig, Beschluss vom 18.09.2017, 15 Qs 119/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine bloße Betreuerbestellung für sich genommen genügt nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Auch spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte die vorgeworfene Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder zumindest der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat.&lt;br /&gt;
#Es liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustands in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Davon ist auszugehen, wenn das im Betreuungsverfahren erstattete Gutachten bei dem Angeklagten ein niedriges intellektuelles Niveau bei deutlich eingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie eine bei Alkoholeinwirkung ganz besonders herabgesetzte Frustrationstoleranz und Persönlichkeitsveränderung (Verhaltens- und Anpassungsstörung) aufgrund derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig adäquat regeln könne, feststellt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss v 19.09.2018 - 502 Qs 102/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Angeklagte steht unter Betreuung. Der Aufgabekreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Vertretung vor Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen nach SGB I-XII. Damit ist belegt, dass der Angeklagte besonders umfassend unter Betreuung steht, was erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung begründet (vgl. OLG Hamm, NJW 2003, S. 3286, 3287; Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl. 2018, § 140, Rn. 30; Thomas/Kämpfer, MüKo-StPO, 1. Aufl. 2014, § 140, Rn. 49; LaufhütteNVillnow, KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 140, Rn. 24; Lüderssen-Jahn, LR-StPO, 26. Aufl. 2007, § 140, Rn. 97 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Konstanz, Beschl. v. 27.05.2019 - 3 Qs 39/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist eine Pflichtverteidigerbestellung unter anderen dann notwendig wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, nicht selbst verteidigen kann. Die Bestellung ist aber auch schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung zumindest erhebliche Zweifel bestehen (OLG Hamm NJW 2003, 3286, 3287; OLG Frankfurt a.M. StV 1984, 370; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, § 140 StPO Rn. 30).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Koblenz, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 Qs 15/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar genügt die bloße Betreuerbestellung nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustandes in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist mithin schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit der Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 21.7.2022, 25 QS 53/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von einer notwendigen Verteidigung ist auszugehen, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2023, 2 Ws 135/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Wurde einem Angeklagten ein Betreuer mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor.&lt;br /&gt;
#Bei der Frage, ob die &amp;quot;Schwere der Tat&amp;quot; eine Pflichtverteidigerbestellung erfordert, sind neben der zu erwartenden Strafe auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, wie beispielsweise die drohende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.&lt;br /&gt;
#Der von einem Angeklagten abgegebene Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung ist unwirksam, wenn der Angeklagte entgegen § 140 StPO nicht ordnungsgemäß verteidigt war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufgabenkreis des Betreuers===&lt;br /&gt;
Die Angelegenheit, um die es geht, muss vom [[Aufgabenkreis]] umfasst sein. Dazu dürfte ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;separater Aufgabenbereich „Beteiligung am / oder Vertretung im Strafverfahren“&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; notwendig sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher haben mehrere Oberlandesgerichte den Fall, dass ein Betreuer für seinen Betreuten als Strafverteidiger tätig wird, nicht mehr von dem allgemeinen Aufgabenbereich der Vertretung gegenüber Behörden als gedeckt angesehen (vgl. OLG Schleswig, NJW RR 2008, 91 = MDR 2007, 1263 = FGPrax 2007, 231= FamRZ 2008, 187 (Ls.); OLG Frankfurt, NJW RR 2005, 1166; OLG Hamm, NJW 2006, 1144 = FamRZ 2006, 576 (Ls.); OLG Hamburg, Beschl. vom 17.6.2013, 2 Ws 23-25/13; a.A.: KG Berlin, Beschl. v. 21.03.2001 – 1 AR 239/01 – juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.1995 – 1 Ws 516/95, Rpfleger 1996, 81). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Aufgabenbereich der Vermögenssorge berechtigt ihn nicht zur Strafantragsstellung gegen Angehörige des Betreuten (so auch OLG Hamm NJW 1960, 834; LG Hamburg, NStZ 2002, 39; [http://www.koelner.anwaltverein.de/dokumente/7bcd45fbf703da20c2a4855ded1cd08b.pdf#page=16 OLG Köln, wistra 2005, 392]; OLG Hamm NStZ 2008, 119; a.A.: LG Ravensburg FamRZ 2001, 937 und neuerdings BGH, Urteil vom 29.7.2014 - 5 StR 46/14; siehe dazu weiter unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansonsten gibt es keine gesetzliche Vertretung des Beschuldigten im Ermittlungs- oder Strafverfahren. Ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenbereich ist daher NICHT der richtige Zustellungsempfänger. Alle Post ist vielmer ZWINGEND dem Beschuldigten selbst zuzuleiten, wenn er nicht SELBST einen Verteidiger mit Zustellvollmacht bestellt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer ist allerdings seitens des Gerichtes als Beistand beizuordnen, wenn er dies beantragt (§ 149 StPO; vgl OLG Düsseldorf, NJW 1979, 938). In diesem Fall soll ihm der Termin zur Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Er ist dann in der Verhandlung zu hören. Zu den Rechten eines Beistandes hat der BGH Einschränkungen bestimmt: BGH 3 StR 29/01 - Urteil v. 27. Juni 2001.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei (oder dem Gericht) irgendwelche Angaben zu machen. Er kann die Aussage sowohl komplett verweigern, als auch erklären, dass er nur in Anwesenheit eines Beistandes Angaben machen werde. Macht er dagegen nach ordnungsgemäßer Belehrung i.S.v. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO Angaben, sind diese grundsätzlich verwertbar. Bei einem Beschuldigten, der einen Betreuer hat, kann die Entscheidung des BGH vom 12.10.1993 - 1 StR 475/93 von Bedeutung sein: Hat der Betreute infolge eines geistigen Defektes die ihm erteilte Belehrung über sein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) nicht verstehen können, ist die gemachte Aussage in der Hauptverhandlung nur mit seiner Zustimmung verwertbar (BGH BGHSt 39, 349 = NJW 1994, 333 = NStZ 1994, 95 = MDR 1994, 192 = StV 1994, 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Urt vom 25.10.2005, 15 W 295/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 576&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel ist eine Tätigkeit rechtlicher Betreuer in Strafverfahren nur erforderlich, wenn der Aufgabenkreis Vertretung in Strafverfahren übertragen worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Beschluss des BGH vom 02.09.2013, 1 StR 369/13, StraFO 2013, 469:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befugnis des Tatrichters zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer allein die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat. Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach der Strafprozessordnung umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft. Eine Rechtsmittelrücknahme ist nicht wirksam, wenn der (Pflicht-)Verteidiger nicht zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Die Zustimmung des Betreuers zu einer Rechtsmittelrücknahme stellt keine ausdrückliche Ermächtigung dar, wenn sein Aufgabenbereich nicht auch die Vertretung in Strafsachen umfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamburg, Beschluss vom 17.6.2013, 2 Ws 25/13, 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 23 - 25/13 - 605 StVK 13 - 15/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat erneut bestätigt, dass der Aufgabenkreis &amp;quot;Vertretung gegenüber Behörden&amp;quot; o.ä. zu unspezifisch ist. Die Rechtsfolge ist bereits in § 1902 BGB genannt.  Um z.B. eine Rechtsmittelbefugnis aus § 298 StPO zu haben, benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis &amp;quot;Wahrnehmung der Rechte des Betreuten im Strafverfahren&amp;quot; oder alle Angelegenheiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 29.7.2014, 5 StR 46/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2014, 2968 = NStZ 2014, 637:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgaben-kreises auf eine Strafantragstellung. Dem BGH reichten umfassende andere Aufgabenkreise des Betreuers, die sich z.T. auf die Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten des vorherigen Bevollmächtigten bezogen, aus, um ersteren für strafantragsberechtigt zu halten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Dresden, Beschluss vom 5.2.2015, 2 OLG 21 Ss 734/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erklärt der intelligenzgeminderte Angeklagte (hier bei einem IQ von 66), er beschränke seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und ist seine geistige Einschränkung dabei nicht durch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfe ausgeglichen worden, erweist sich die Beschränkung des Einspruchs als unwirksam. Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2016, 4 Ws 108/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Betreuerin in ihrer Funktion als Betreuerin für den Verurteilten wirksam die Beschwerde einlegen konnte. Ausweislich der Bestellungsurkunde erfolgte die Bestellung (u.a.) zur „Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen“. Weiter heißt es: „Die Betreuerin vertritt den Betroffenen im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich.“ In der Rechtsprechung wird teilweise eine Befugnis des Betreuers zur Einlegung strafprozessualer Rechtsmittel bejaht, wenn es zu den Aufgaben des Betreuten gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen. Dafür, dass auch die Rechtsmitteleinlegung in (strafrechtlichen) gerichtlichen Verfahren zum o.g.  Aufgabenkreis gehört, könnte sprechen, dass nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB in der strafrechtlichen Terminologie Gerichte zu den Behörden gezählt werden. Ein anderer Teil der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass die Betreuerbestellung den Aufgabenkreis der Vertretung in Strafsachen umfassen müsse. Der Senat braucht diese Frage aber nicht zu entscheiden, da –worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - der Verurteilte die Betreuerin mit schriftlicher Vollmacht vom 30.07.2013 auch rechtsgeschäftlich zur Interessenwahrnehmung (u.a.) gegenüber Gerichten bevollmächtigt hat und das „Beschwerdeführen“ darin ausdrücklich benannt wird. Die Rechtsmitteleinlegung durch einen Vertreter ist möglich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 149/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelungssystematik kann der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung zur Rücknahme eines vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels nicht wirksam für den Beschuldigten erteilen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschl. v. 05.10.2020 – 2 BvR 554/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht einen Einspruch (des Betreuers) gegen einen Strafbefehl ohne hinreichende Prüfung als verfristet behandelt, obschon sich Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls und damit an der Wirksamkeit der Zustellung aufdrängen. &lt;br /&gt;
# Zudem ist der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, wenn die Fachgerichte trotz sich aufdrängender Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten von der Bestellung eines Pflichtverteidigers (§§ 140 ff StPO) absehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 2 Ws 48/21 (S)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht im Strafverfahren vertretungsbefugt und gem. § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2013 – 1 StR 369/13).&lt;br /&gt;
# Die Bestellung des Betreuers für die Aufgabenkreise „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“, hinsichtlich derer auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet ist, genügt insoweit nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Beschluss vom 20.12.2021, 2 Ss 35/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wurde einem Angeklagten ein Betreuer mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO (Pflichtverteidigerbestellung) vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, Beschluss vom 21.07.2022, 25 Qs 53/22, 25 Qs 262 Js 24395/22 (53/22)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ist für den Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung vor Behörden“ bestellt, ist von einer Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung und somit von einer notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO auszugehen.&lt;br /&gt;
# Dem Beschuldigten ist insoweit ein Pflichtverteidiger beizuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschl. v. 04.08.2022 - 5 StR 272/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, StV 2023, 209&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Aufgabenkreis des Betreuung hinsichtich der vertretung gegenuber Behorden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst nicht die befugnis der einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren; die Wahrnehmung der Interessen Angeklagter liegt insoweit allein in den Händen der Verteidigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2023, 3 Ws 301/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nach § 68b Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch – bei Vorliegen einer etwaig erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung - wirksam von einem gesetzlichen Betreuer erteilt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.05.2024, 2 Ws 102/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Eine angeordnete rechtliche Betreuung stellt kein milderes Mittel dar, welches die Führungsaufsicht entbehrlich machen würde. Denn die Führungsaufsicht und die rechtliche Betreuung verfolgen unterschiedliche Zwecke.&lt;br /&gt;
#Die Führungsaufsicht bezweckt, gefährliche oder gefährdete Täter bei der Gestaltung ihres Lebens in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu betreuen sowie sie zu überwachen, um sie von künftigen Straftaten abzuhalten. Bei dem Betreuungsrecht handelt es sich hingegen um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist.&lt;br /&gt;
#Aufgrund der unterschiedlichen Zwecke der [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Maßregel]] der Führungsaufsicht und einer angeordneten rechtlichen Betreuung kann im Rahmen der rechtlichen Betreuung dem Erfordernis einer engmaschigen Überwachung und Kontrolle zur Verhinderung der Begehung weiterer erheblicher Sexualstraftaten nicht hinreichend Rechnung getragen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zulassung als Beistand nach § 149 StPO ?===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG, Urteil vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem gesetzlichen Vertreter - um einen solchen handelt es sich bei dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuer (vgl. Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 3) - (soll) nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Ob die Verletzung dieser Mitteilungsvorschrift revisibel ist (offen gelassen in BGHSt 44, 82, 84, 85), kann vorliegend indes dahinstehen. Denn jedenfalls entsteht die Mitteilungspflicht dem gesetzlichen Vertreter - - eine förmliche Ladung ist nicht erforderlich (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 149 Rdn. 4) - erst, wenn die als Beistand in Frage kommende Person bei dem Gericht um Zulassung nachgesucht hat (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 149 Rdn. 8; Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 14). Daß ein solcher Antrag des Betreuers auf Bestellung als Beistand vorgelegen hätte, trägt die Revision nicht vor, noch ist dies sonst ersichtlich. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. Wohlers in SK, StPO, 36. Aufl., § 149 Rdn. 6; Pfeiffer, StPO 4. Aufl., § 149 Rdn. 1). Das Landgericht war nach den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, auf die Stellung eines solchen Antrages des Betreuers hinzuwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 2 OLG 21 Ss 734/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, StV 2017, 570&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
—-BGH rechtsirrig?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Missachtung des § 1902 BGB, der nach allgemeiner Ansicht die gesetzliche Vertretung des Betreuten durch den Betreuer kodifiziert, hat der 4. Strafsenat des BGH 2mal die Hinzuziehung als Beistand gem § 149 Abs. 2 StPO verweigert, in dem festgestellt wurde, dass der Betreuer kein gesetzlicher Vertreter sei:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschluss vom 23. April 2008, 1 StR 165/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NStZ 2008, 524&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer ist nicht geboten; denn das Strafverfahrensrecht legt die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren, gerade auch wenn eine Unterbringung in Betracht kommt, in die Hände des (notwendigen) Verteidigers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschluss vom 25. September 2012, 4 StR 354/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2013, 78 = FamRZ 2013, 547 = NStZ 2013, 6 = NStZ-RR 2015, 68&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass für einen Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis &amp;quot;Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen&amp;quot; umfasst, steht der vom Gericht ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i. V. m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist.&lt;br /&gt;
Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders dagegen der 1. Strafsenat des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 2. September 2013, 1 StR 369/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zustimmung des Betreuers stellt keine ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelzurücknahme dar, weil sein Aufgabenbereich die Vertretung in Strafsachen nicht umfasste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2021, 2 Ws 4/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich ist in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer nicht zu beteiligen. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des Verteidigers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2021 – 2 Ws 48/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Beschl. V. 22.06.2023 - 3 Ws 29/23 - 121 AR 127/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Ein nach dem BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. September 2013 - 1 StR 369/13).&lt;br /&gt;
# Eine Bestellung für die Aufgabenkreise &amp;quot;Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post&amp;quot;, &amp;quot;Gesundheitssorge&amp;quot;, &amp;quot;Rechtsanwaltskammer-, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten&amp;quot;, &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; und &amp;quot;Wohnungsangelegenheiten&amp;quot; genügt insoweit nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Strafbefehl===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Strafbefehlen besteht außerdem die Möglichkeit, als [[gesetzlicher Vertreter]] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der 2wöchigen Einspruchsfrist zu beantragen (§ 44 StPO). Die Zustellung ist grundsätzlich auch an einen Geschäftsunfähigen möglich. Der Antrag muss zwingend Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund sowie den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 45, Anm. 5). Es ist also ein Sachverhalt vorzutragen, der die Fristversäumnis als nicht schuldhaft darstellt. Wiedereinsetzung wird nur gewährt, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. Die Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag sind ferner glaubhaft zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung beträgt eine Woche (§ 45 Abs. 1 StPO) ab Kenntnis des Betreuers. Voraussetzung ist, dass der Betreute die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat. Das kann je nach seiner Krankheit anzunehmen sein.Gegen die Verwerfung einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, § 46 Abs. 2 StPO, das binnen einer Woche einzulegen ist, § 311 Abs. 2 StPO. Die Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen nicht überspannt werden. Andernfalls würden die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG vereitelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung dazu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Urt v 28.05.2001, 525 Qs 8/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2002,87 (m. Anm. Meier S. 62)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er aufgrund seiner Erkrankung ohne Verschulden daran gehindert ist die Einspruchsfrist wahrzunehmen. Das Hindernis im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist erst an dem Tag weggefallen, an dem der Vertreter die Versäumung der Einspruchsfrist erkennt, oder aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bekanntgabe von Urteilen an Betreute===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschl v 14.7.1992, 4 Ws 230/92, MDR 1993, 70&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wirksamkeit der Zustellung an einen Geschäftsunfähigen bzw beschränkt Geschäftsfähigen, solange keine Verhandlungsunfähigkeit besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Wirksamkeit der Zustellung (an den Betreuten) bestehen keine Bedenken. Der Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verurteilte zur Zeit der Zustellung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB) stand, denn Zustellungen im Strafverfahren erfordern allein die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers (vgl. KG StV 2003, 343; OLG Düsseldorf MDR 1993, 70).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wiederaufnahme des Verfahrens?===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im übrigen besteht außerdem die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens (und einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit) zu beantragen. Dazu müssen nur neue Beweise vorgelegt werden, die die [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] belegen,  z.B. ein Gutachten, das dem Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt war (§ 359 Nr. 5 StPO). Dieser Beweis muss bei der Anbtragstellung bereits existieren, es genügt nicht, dass man die Einholung eines solchen Gutachtens zugleich beantragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Rechtsprechung]]===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.01.2005,{{Rspr|(5) 1 Ss 475/04 (73/04)}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten [[Berufsbetreuer]] sollen nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht, die eine förmliche Ladung nicht voraussetzt, entsteht aber erst dann, wenn der Betreuer seine Bestellung als Beistand beantragt hat. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Ob die Verletzung der Mitteilungspflicht reversibel ist, bleibt offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2000 - 1 Ws 373/00; NJW 2001, 1150 =bt-info 2002, 62&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einwilligung i.S. des § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB (bedingte Haftentlassung) stellt eine höchstpersönliche Erklärung des Verurteilten dar, bei der eine Vertretung nach dem Betreuungsrecht nicht in Betracht kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss v. 03.05.2007 - 4 Ws 209/07, FamRZ 2007, 1842 = NStZ 2008, 119&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Gesundheitsfürsorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] inklusive [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnungs-]] und [[Behördenangelegenheiten]] ist nicht berechtigt, gegen den Beschluss einer Strafvollstreckungskammer betreffend die Unterbringung seines Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren Erledigung, Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und Führungsaufsicht Rechtsmittel einzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschl. vom 15.1.2008, 3 Ws 10/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NStZ 2009, 44:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.03.2001 - 1 AR 239/01 und 5 Ws 103/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ist die Fortdauer einer im Sicherungsverfahren angeordneten Unterbringung eines schuldunfähigen Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden, ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers des Untergebrachten unzulässig, wenn der Betreuer nur für die Aufgabenkreise &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen und Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten&amp;quot; bestellt worden ist.&lt;br /&gt;
# Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund seiner Betreuerstellung zur Rechtsmitteleinlegung befugt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Recht zur Rechtsmitteleinlegung zu dem ihm übertragenen Aufgabenkreis gehörte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Einlegung eins strafprozessualen Rechtsmittels fällt in den Aufgabenbereich des Betreuers, wenn ihm das Vormundschaftsgericht die Sorge für alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen hat. Gleiches kann angenommen werden, wenn es zu den Aufgaben des Betreuers gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen.&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 25.09.2012, 4 StR 354/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2013, 547:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass für den Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis &amp;quot;Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen&amp;quot; umfasst, steht einer ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Adhäsionsentscheidung nicht entgegen. Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2015, 2 OLG 21 Ss 734/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, StV 2017, 570:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Erklärt der intelligenzgeminderte Angeklagte (hier bei einem IQ von 66), er beschränke seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und ist seine geistige Einschränkung dabei nicht durch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfe ausgeglichen worden, erweist sich die Beschränkung des Einspruchs als unwirksam.&lt;br /&gt;
# Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschluss vom 18.07.2025, 2 Ws 178/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Einem als gesetzlicher Vertreter bestellten Betreuer steht ein eigenes Recht zum Einlegen eines Rechtsmittels in einem Strafverfahren nur dann zu, wenn ihm die Vertretung des Betreuten in Strafverfahren ausdrücklich vom Betreuungsgericht als Aufgabenkreis übertragen wurde. Dies gilt auch nach der Reform des Betreuungsrecht und der damit verbundenen Stärkung des Enumerationsprinzips.&lt;br /&gt;
#Die Übertragung des Aufgabenkreises „Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten“ bewirkt ohne Bezug zu weiteren konkreten Aufgabenkreisen keine eigenständige Vertretungsbefugnis in Gerichtsverfahren nach § 1823 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Schuldunfähigkeit===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 20 StGB: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.&amp;quot; § 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit: „Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49, Abs. 1 gemildert werden.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Strafrecht gilt der Grundsatz „nulla poene sine culpa&amp;quot;; es ist also zu beurteilen, ob der Tat ein willentlich gesteuerter Akt zugrunde gelegen hat oder nicht. Der Nachweis einer Schuld ist also unerlässliche Voraussetzung einer Schuld. Schuldfähigkeit: § 20 = aufgehoben; § 21 = eingeschränkt bei: krankhaften seelischen Störungen (endogene Psychosen) (z.B. [[medizinische Begriffe|Schizophrenie]], Alkoholintoxikation, senile Demenz, andere exogene Psychosen) schwere Bewusstseinsstörung (Erschöpfung, Schlaftrunkenheit, Übermüdung, Hypnose), Schwachsinn (angeborene schwere Intelligenzminderung) andere seelische Abnormität (Psychopathien schwere sexuelle Triebstörungen, Neurosen) UND Der Täter war zur Tatzeit aufgrund eines der o. g. vier Merkmale unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schuldunfähigkeit eines Täters führt dazu, dass ihm schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden kann und er somit nicht bestraft werden darf. So können z. B. Krankheiten wie Epilepsie oder Schizophrenie oder auch bestimmte Formen sexuell-perverser Triebhaftigkeit zur Schuldunfähigkeit führen. Aber auch schwere Übermüdung oder starke Rauschzustände (Alkohol, Drogen) können als tief greifende Bewusstseinsstörungen eine Straflosigkeit des Verhaltens begründen. In begründeten Fällen kann das Gericht die [[Unterbringung]] in einer psychiatrischen Anstalt anordnen. Es stützt sich hierbei wie auch bei der Strafzumessung auf psychologische Gutachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] muss nicht zwingend mit der strafrechtlichen [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] (§ 20 StGB) einher gehen. Ein  Beispiel aus der Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 31.07.2002, 1 StR 224/02:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vermögensschaden bei in betrügerischer Absicht (§ 263 StGB) aufgegebener Bestellung eines unter Betreuung Stehenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Traunstein vom 10.10.2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergänzend bemerkt der Senat:&lt;br /&gt;
# Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügerischer Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden.&lt;br /&gt;
# Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehenden Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Angeklagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 18.01.2006 - 2 StR 394/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NStZ-RR 2006, 167:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts darüber aus, ob sie im Sinne der §§ 20, 21 StGB “schwer” ist. Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 329; BGHSt 49, 45, 52 f.). Die Ausführungen im Urteil dürfen insoweit nicht allgemein gehalten sein und etwa nur Persönlichkeitsmerkmale anführen, die ohnehin innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens liegen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 75).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.burhoff.de/rspr/texte/ax_00005.htm OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003], {{Rspr|2 Ss 439/03}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2003, 3286 = NStZ 2004, 512 (Ls.) = NZV 2003, 590 = FamRZ 2004, 400 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz: Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 2 Ws 23 – 25/13 – 2 Ws 23/13 – 2 Ws 24/13 – 2 Ws 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis “Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten” ist nicht befugt, sofortige Beschwerde gegen den einen Betreuten betreffenden Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung einzulegen. Legt sie dennoch die Beschwerde ein, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und die Kosten sind von der Betreuerin zu tragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013 - 7 VA 2/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Beschränkten Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft in die Betreuungsakte. Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind. Siehe auch [http://www.beck-fernkurse.de/wie-sie-als-betreuer-akteneinsicht-der-staatsanwaltschaft-gegen-ihren-betreuten-rechtssicher-abwehren/ Hinweis der Beck-Akademie zur Akteneinsicht]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Rostock Beschluss v. 06.01.2017,20 Ws 311/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ohne digitale Signatur und vor Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen per E-Mail mittels eines angehängten und mit seiner eingescannten Unterschrift versehenen PDF-Dokuments eingelegte Berufung eines Angeklagten genügt dem Schrifterfordernis des § 314 Abs. 1 StPO, wenn das PDF-Dokument bei Gericht aufforderungsgemäß und fristwahrend ausgedruckt und zu den Akten genommen wird und an der Urheberschaft des Verfassers und an dessen Willen, das Rechtsmittel einzulegen, kein Zweifel besteht.“´&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Verhandlungsunfähigkeit====&lt;br /&gt;
Unter der Verhandlungsfähigkeit versteht man nach der Rechtsprechung die Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, vgl. BGH, 04.12.2012 - 4 StR 405/12, NStZ-RR 2013, 154.	   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Volljährigen wird im deutschen Strafprozessrecht grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Insbesondere schwere geistige, psychische und/oder körperliche Mängel können dazu führen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Verhandlungsunfähigkeit kann aber auch in Fällen gegeben sein, in denen die Befürchtung besteht, dass der Angeklagte bei der Fortführung des Verfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegende Dauerschäden für seine Gesundheit erleidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann Beweiserhebungen im sog. Freibeweisverfahren vornehmen. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, um als Angeklagter als verhandlungsunfähig zu gelten. Ob tatsächlich Verhandlungsunfähigkeit vorliegt oder nicht, wird oft durch ein [[Sachverständigengutachten]] zu klären sein. Ein Strafverteidiger kann hier z.B. einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens stellen und diesen Antrag begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten stellt ein Verfahrenshindernis nach § 206a StPO dar. Ist der Angeklagte verhandlungsunfähig, fehlt eine Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist einzustellen. Er kann nicht verurteilt werden und es wird auch nicht weiter gegen ihn verhandelt. In Fällen, in denen die Verhandlungsunfähigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum bejaht werden kann, wird das Verfahren vorübergehend eingestellt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierfür muss die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten sicher gegeben sein. Freilich erfordert die nicht mehr als dass er körperlich in der Lage ist, eine Hauptverhandlung durchzustehen und dass er sie rein sinnlich wahrnehmen kann. Zu verstehen braucht er die Vorgänge in der Verhandlung nicht. Ggf. wird bei &amp;quot;eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit&amp;quot; mit entsprechenden Maßnahmen verhandelt (z.B. pro Woche nur eine Stunde oder dergleichen). Die Verhandlungsunfähigkeit sollte durch eine ärztliche Stellungnahme belegt sein. Bei Zweifeln an ihr muß das Gericht jedoch von Amts wegen ermitteln und ggf. einen Amtsarzt mit der Untersuchung beauftragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Problematisch ist, welchen Beweiswert die einzelnen Gutachten haben. Der Sachverständige muss in jedem Fall fachkundig, objektiv, unabhängig und erfahren sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Haftunfähigkeit====&lt;br /&gt;
Sie in § 455 StPO geregelt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann dann unterbrochen werden, wenn Verfall in Geisteskrankheit vorliegt, bei naher Lebensgefahr oder wenn der körperliche Zustand des Verurteilten die Unterbringung in der Vollzugsanstalt beziehungsweise im Haftkrankenhaus nicht erlaubt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Sicherungsverfahren====&lt;br /&gt;
Das Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) ist eine besondere Verfahrensart innerhalb des Strafrechts, die der selbständigen Anordnung von [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]] (§ 61 ff. StGB) dient und an Stelle einer Anklageerhebung durchgeführt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass ein normales Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder dauernder Verhandlungsunfähigkeit des ansonsten aber gefährlichen Täters nicht durchgeführt werden kann, aber anstatt einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe seine [[Unterbringung]] in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von einigen Sondervorschriften abgesehen gilt bei seiner Durchführung das allgemeine Strafverfahrensrecht. An Stelle der Anklageschrift tritt in diesem Verfahren eine Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. In der Hauptverhandlung ist ein (in der Regel psychiatrischer) Sachverständiger hinzuzuziehen, der ein Gutachten über etwa bestehende Gefährlichkeit des Täters sowie eine Gefährlichkeitsprognose abgibt. Dem Täter ist unter allen Umständen ein Verteidiger zu bestellen (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil v. 23. März 2001, 2 StR 498/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW 2001, 3277 = StV 2001, 388 (Ls.) = JR 2001, 520:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig. &lt;br /&gt;
# Der § 416 StPO betrifft nur den Wechsel vom Sicherungsverfahren in ein Strafverfahren, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergibt.&lt;br /&gt;
# Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren (BGHSt 22, 185, 186), das dazu dient, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 22, 1, 2 ff.). Es unterscheidet sich von seiner Ausgestaltung her wesentlich vom Strafverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuter als Opfer einer Straftat===&lt;br /&gt;
Das Opfer einer Straftat kann im Strafverfahren seine Rechte  durch einen gesetzlichen Vertreter wahrnehmen (vgl. § 77 Abs. 3 StGB). Die Vertretung des Opfers im Strafverfahren ist daher ein Aufgabenkreis, der dem Betreuer übertragen werden kann. Es ist wohl ausreichend, wenn die Straftat einen Bereich betrifft, dessen Erledigung zu einem anderen Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Wegen § 77 Abs. 3 StGB kann ein Betreuer, der ausschließlich den [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] hat, allerdings das Opfer im Strafverfahren nicht vertreten, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Vermögensstraftat handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung zur Stellung eines Strafantrags gemäß § 247 StGB gegen Angehörige, auf den auch § 263 a Abs. 2 StGB verweist, berührt  vorrangig familienrechtliche und nicht vermögensrechtliche Interessen. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Interesse von Angehörigen auf Wahrung des Familienfriedens Vorrang vor dem Strafverfolgungsrecht des Staates eingeräumt. Als höchstpersönliches Recht betrifft es daher die Angelegenheit der Personenfürsorge und nicht der Vermögenssorge (so bereits OLG Hamm, NJW 1960, 834, 835). Daraus folgt, dass der Aufgabenbereich der Vermögenssorge den Betreuer nicht zur Strafantragsstellung gegen Angehörige des Betreuten berechtigt (so auch LG Hamburg, NStZ 2002, 39, Rdnr. 18.; OLG Köln, 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 - 63, wistra 2005, 392 Rdnr. 11 nach juris). Soweit in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur eine andere Auffassung vertreten wird und dabei eine Entscheidung des LG Ravensburg aus dem Jahr 2000 zitiert wird (LG Ravensburg FamRZ 2001, 937; vgl. Münchener Kommentar BGB Schwab, 6. Aufl., § 1896 Rdnr. 100), so betrifft die genannte Entscheidung eine andere Konstellation. In dem vom Landgericht Ravensburg entschiedenen Fall war der Betreuer nämlich nicht nur für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt, sondern auch Personensorgeberechtigter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen sog. Offizialdelikten und sog. [[wikipedia:de:Antragsdelikt|Antragsdelikten]]. Bei Offizialdelikten (z.B. Untreue, Freiheitsberaubung) müssen die Ermittlungsbehörden von Amts wegen tätig werden, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangen (d.h, dass auch jeder Betreuer, gleich welchen Aufgabenkreis er innehat, [[wikipedia:de:Strafanzeige|Strafanzeigen]] erstatten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Antragsdelikte werden nur auf [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] hin verfolgt. Und zwar nur auf Antrag des Berechtigten. Das bedeutet, dass nur derjenige, der Inhaber eines Anspruchs ist, diesen geltend machen kann. Ausnahme ist die gesetzliche Vertretung durch einen Betreuer. Volljährige Personen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] oder beschränkt geschäftsfähig sind, werden ausschließlich von ihrem gemäß § 1814 BGB bestellten Betreuer im Rahmen dessen [[Aufgabenkreis]]es vertreten (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 77 Rdnr. 16; [http://www.burhoff.de/rspr/texte/au_00015.htm OLG Hamm], 2 Ss 367/03). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsdelikte gliedern sich wiederum auf in absolute und relative Antragsdelikte. Bei absoluten Antragsdelikten (wie z.B. der Beleidigung) ist stets ein [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] desjenigen notwendig, zu dessen Nachteil die Straftat begangen wurde. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist das Verfahren zwingend einzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei relativen Antragsdelikten ist grundsätzlich auch ein Strafantrag des Geschädigten notwendig. Jedoch kann hier ein Verfahren auch ohne Strafantrag weiter betrieben werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Wann ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen ist, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Grundsätzlich läuft ein Ermittlungsverfahren folgendermaßen ab: Die Polizei erlangt Kenntnis von einer (möglichen) Straftat. Daraufhin führt sie Ermittlungen durch. Erhärten diese Ermittlungen den Verdacht einer Straftat, wird die Sache nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Diese prüft dann, ob Anklage zu erheben ist. Dabei prüft sie auch, ob Strafanträge notwendig sind und ob diese vorliegen. Liegt kein Strafantrag vor und handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt (und nicht um ein absolutes Antragsdelikt), entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ravensburg, Beschluss vom 21.12.2000 - 1 Qs 271/00; FamRZ 2001, 937:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, ob ein mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellter Betreuer befugt ist, den nach § 247 StGB erforderlichen Strafantrag zu stellen. (bejaht)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg Beschl. v. 7.3.2001 - 725 Ns 3/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NStZ 2002,40:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer, dem der [[Aufgabenkreis]] Vermögenssorge übertragen worden ist, ist nicht ermächtigt, für den Betreuten einen Strafantrag zu stellen; dies gilt auch bei Eigentums- und Vermögensdelikten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, 02. Strafsenat , Beschluss vom 21.02.2012, 32 Ss 8/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 124 = NStZ 2012, 702:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein nach § 77 Abs. 3 StGB grundsätzlich strafantragsberechtigter Betreuer ist von diesem Recht ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte.&lt;br /&gt;
# Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen [[Aufgabenkreis]] ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der [[Vermögenssorge]] noch der der [[Vertretung gegenüber Behörden]] enthalten dieses höchstpersönliche Recht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 3 Ws 397/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NStZ-RR 2014, 143:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann zur Stellung eines Strafantrags für den Betreuten befugt im Sinne des § 77 Abs. 3 StGB, wenn ihm dieser Aufgabenkreis entweder ausdrücklich oder im Rahmen einer Betreuungsanordnung für alle persönlichen Angelegenheiten des Betreuten übertragen wurde. Die Übertragung der Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung gegenüber Körperschaften, Behörden und Rechtsanwälten reicht weder jeweils für sich noch in der Gesamtschau aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Urteil vom 29.7.2014 - 5 StR 46/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2014, 16415 = BtPrax 2014, 279 = FamRZ 2014, 1697 mAnm. Böhm FamRZ 2014, 1827 = NJW 2014, 2968&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung. Ein vom Amtsgericht bestellter Betreuer kann für den von ihm Betreuten wirksam einen Strafantrag stellen, auch wenn sich der Aufgabenkreis nicht ausdrücklich auf eine Strafantragstellung erstreckt. Der Betreuer ist nach § 77 Abs. 3 StGB berechtigt, als derjenige, dem die Sorge für die betreute Person zusteht, einen Strafantrag gemäß §§ 247, 266 Abs. 2 StGB zu stellen. Einer ausdrücklichen Zuweisung der Strafantragsbefugnis bedurfte es angesichts der ihm übertragenen Aufgabenkreise im vorliegenden Fall nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Anmerkung zum BGH-Urteil vom 29.7.2014 - 5 StR 46/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (von Kay Lütgens):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Hintergrund: Bisher wurde diese Vorschrift von den Gerichten häufig so ausgelegt, dass ein Betreuer nur dann stellvertretend für einen Klienten einen Strafantrag stellen kann, wenn ihm das gesondert und ausdrücklich als Aufgabe übertragen wurde (so z.B. LG Hamburg Beschl. v. 7.3.2001 - 725 Ns 3/01). Anders sieht das aber jetzt der BGH, jedenfalls dann, wenn sich die Notwendigkeit einer Betreuung gerade aus der Aufdeckung möglicher Untreuevorwürfe ergab und deshalb die Frage, ob im Namen des Klienten ein Strafantrag zu stellen ist, ein Teil des objektiven Betreuungsbedarfs ist, kann sich die Befugnis zur Antragstellung auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus den übertragenen Aufgabenkreisen (in dem entschiedenen Fall u.a. Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Entgegennahme und Öffnen der Post) ergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei der Entscheidung über einen Strafantrag sind gem. § 1901 Abs. 2, 3 BGB – wie sonst auch - Wohl und Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen. Der BGH gibt Anhaltspunkte dafür, welche Kriterien dabei maßgeblich sein können: Gegen einen Strafantrag dürfte vor allem die Wahrung des Familienfriedens sprechen. Es dürfte auch nicht selten so liegen, dass der Verletzte, der von einem nahen Angehörigen – etwa dem eigenen Kind – geschädigt worden ist, zwar menschlich enttäuscht ist und auch eine materielle Wiedergutmachung anstrebt, aber nicht wünscht, dass der Angehörige wegen des Vorgangs zusätzlich bestraft und möglicherweise sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der anderen Seite stehen materielle Interessen. Ein Strafverfahren kann auch in Bezug auf die zivilrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen positive Auswirkungen haben. So wird man im zivilrechtlichen Verfahren häufig Schwierigkeiten haben, das Fehlverhalten des Angehörigen und die genaue Schadenshöhe auch zu beweisen. Im Strafverfahren werden die notwendigen Beweise hingegen von Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelt und auf die Ermittlungsergebnisse kann man in einem späteren Zivilverfahren Bezug nehmen. Außerdem gibt es für das Opfer einer Straftat auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auch zeit- und kostensparend in einem Strafverfahren mit zu verfolgen (in einem sogenannten Adhäsionsverfahren, geregelt in den §§ 403 ff StPO). Wie unter Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu entscheiden ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 02.02.2018, 2 AGH 12/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Rechtsanwalt, der einen in einem Betreuungsverfahren gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Ans. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 3.12.2019, 2 Str 155/19,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; NStZ-RR 2020, 91 = StV 2021, 223&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (Antragsbefugnis des Betreuers:&lt;br /&gt;
# Die Wahrnehmung höchstpersönlichen Rechte als Verletzter einer Straftat in einem Strafverfahren durch einen Betreuer bedarf grundsätzlich einer gesonderten Übertragung durch das Betreuungsgericht. Etwas anderes kann beispielsweise dann gelten, wenn der Betreuer anlässlich der Aufdeckung einer bestimmten, zum Nachteil des Betreuten begangenen Straftat eigens bestellt und mit umfassenden vermögensrechtlichen und persönlichen Befugnissen ausgestattet wird und das Betreuungsgericht hiermit erkennbar bezweckt, ihm die Durchsetzung der dem Betreuten aus der Straftat erwachsenen Schadensersatzansprüche gerade auch mit den Mitteln des Strafverfahrensrechts zu ermöglichen. &lt;br /&gt;
# Der das Betreuungsrecht beherrschende Grundsatz, dass ein Betreuer nur für solche Aufgabenbereiche bestellt werden darf, in denen die Betreuung - zur Überzeugung des zur Prüfung und Entscheidung berufenen Betreuungsgerichts - erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB), macht die ausdrückliche Übertragung (auch) des Aufgabenbereichs „Vertretung in Strafverfahren“ nur ausnahmsweise entbehrlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2025, 6 Qs 6/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Ein Betreuer bedarf zur Stellung von Anträgen im Strafverfahren einer gesonderten, ausdrücklich auch das Strafverfahren umfassenden Bevollmächtigung durch das Betreuungsgericht; eine allgemeine [[Vertretungsbefugnis]] gegenüber „Behörden“ genügt gegenüber Strafgerichten nicht.&lt;br /&gt;
# Der pauschale Hinweis auf eine „psychisch schwere Erkrankung“ in Verbindung mit der Vorlage eines [[Betreuungsausweis]]es reicht zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuter als Zeuge in einem Strafverfahren===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zeugen sind nicht verpflichtet, der Polizei gegenüber Angaben zur Sache zu machen. (Zur Person muß wegen § 111 OWiG jeder wahrheitsgemäße Angaben machen, auch der Beschuldigte selbst.) Erst bei einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung gilt die allgemeine Aussagepflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuter in einem Strafverfahren als Zeuge aussagen soll, kann es sein, dass er die Bedeutung des Aussageverweigerungsrechtes (soweit der Beschuldigte ein Angehöriger ist) aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht versteht. In diesem Fall muss der Betreuer der Zeugenaussage zustimmen oder anstelle des Betreuten dessen Zeugnisverweigerungsrecht wahrnehmen (§ 52 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 247 Satz 1 StPO ist eine vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal zulässig, wenn zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Diese Voraussetzung für den Ausschluss des Angeklagten ist z. B. auch erfüllt, wenn ein zur Verweigerung berechtigter Zeuge erklärt, dass er nur in Abwesenheit des Angeklagten aussagen wolle. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Zeuge, der unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen droht, will dann überhaupt nicht mehr, also auch nicht die Wahrheit sagen (BGHSt 22, 18, 21 = NJW 1968, 806). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht ausreichend ist es für die Entfernung des Angeklagten allerdings, wenn (allein) der gemäß § 1816 BGB bestellte Betreuer des unter Betreuung stehenden Zeugen, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht (§ 52 Abs. 2 StPO), der Vernehmung des Betreuten in Gegenwart des Angeklagten widerspricht (BGH, Urteil vom 21.09.2000 – 1 StR 257/00 = NJW 2000, 3795 = NStZ 2001, 46). Es müssen vielmehr die übrigen Voraussetzungen des § 247 StPO erfüllt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschl v 24.4.1997, 4 StR 23/97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BGHSt 43,62 = NJW 1997,2335 = NStZ 1997,562 (LS) = RdLH 1998,191 = StV 1997,507 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist in der Hauptverhandlung eine unmittelbare mündliche Verständigung mit einem schwer hörgeschädigten und geistig retardierten Zeugen nicht möglich, so kann das Gericht eine dem Behinderten vertraute Person als Hilfsperson hinzuziehen; ob diese entsprechend einem Dolmetscher zu verpflichten ist, steht im Ermessen des Gerichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil v. 21.9.2000 - 1 StR 257/00; &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHSt 46, 142 = NJW 2000, 3795 = NStZ 2001, 46 = FamRZ 2001, 687 (Ls.) = JR 2001, 34 =  StV 2002, 9:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO kann nicht darauf gestützt werden, dass ein gemäß § 1897 BGB bestellter Betreuer der Vernehmung des Betreuten in Anwesenheit des Angeklagten widersprochen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als Zeuge===&lt;br /&gt;
Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über&lt;br /&gt;
die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in&lt;br /&gt;
die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht&lt;br /&gt;
die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle&lt;br /&gt;
ist der Betreuer – wie jeder andere Zeuge auch – nach den Vorschriften des JVEG&lt;br /&gt;
zu entschädigen. ([http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/C70FE5A04960D4D2C125701300340597/$file/20w35204.pdf OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2005], 20 W 352/04. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer haben als Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht, sie werden im Katalog des § 53 StPO nicht genannt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann dann bestehen, wenn der ehrenamtliche Betreuer mit dem Betreuten, der Beschuldigter ist, verheiratet ist oder ein Verwandtschaftsverhältnis besteht (§ 52 StPO). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem Strafprozess könnte sich allenfalls ein anwaltlicher Berufsbetreuer auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO berufen. Aber auch das kann er nur, wenn die Tätigkeit als Betreuer für einen Anwalt zu seiner Anwaltstätigkeit gehört. Genau dies hat das OLG Düsseldorf mit einem Beschluss vom 5.1.2010, I-25 Wx 71/09, verneint. Daher gilt hier vermutlich: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsbetreuer, in keinem Fall eines für solche, die keine Anwälte sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschl v 7.5.1996, 5 StR 169/96;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 1997,175 = MDR 1996,879 = NStZ 1996,610 = &lt;br /&gt;
R&amp;amp;P 1997,79:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn nicht gar zum Krankheitsbild und dessen kriminalsozialen Auswirkungen (§ 63 StGB), so doch zumindest zu der Frage, ob vollstreckungsalternative Regelungen ausreichen (§ 67b Abs. 1 Satz 1 StGB), wird der Betreuer aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Betreuten meist sachdienliche Angaben machen können. Die Pflicht zu solcher Anhörung des Betreuers bestimmt sich im Einzelfall nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO. Das Unterbleiben einer solchen Anhörung kann in der Revision nur auf entsprechende Rüge überprüft werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Köln, Beschluss vom 11.09.2013, 707 Ds 16/13:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Entschädigung des [[Berufsbetreuer]]s nach den Vorschriften des JVEG scheidet dann aus, wenn der Betreuer nicht als Zeuge geladen ist, sondern als [[gesetzlicher Vertreter]]. In diesen Fällen hat der Betreuer für seine Tätigkeit bereits eine Gegenleistung für die geleisteten Besorgungen im Rahmen seines Vergütungsanspruchs nach § 1836 BGB i.V. mit §§ 1, 4 VBVG erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main Beschl. v. 15.12.2016, Az.: 2 Ws 119/16&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht dem Vormund eines Angeklagten gemäß § 52 StPO nicht zu, wenn er nicht &amp;quot;Angehöriger&amp;quot; im Sinne dieser Vorschrift ist. Der Beschwerdeführer wurde lediglich wegen seiner beruflichen Stellung zum Vormund bestellt. Die durch § 52 StPO berücksichtigte besondere Lage eines Zeugen, der als Angehöriger eines Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angehörigen belasten oder die Unwahrheit aussagen zu müssen (vgl. KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rdn. 1 m.w.N.), besteht daher nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Vormund scheitert bereits daran, dass eine Regelungslücke nicht ersichtlich ist. Etwas anderes ergibt sich auch aus nicht den Umständen, dass das Familiengericht in den genannten Bestellungsbeschlüssen festgestellt hat, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird bzw. der Vormund das Amt berufsmäßig ausübt. Diese Feststellung hat lediglich im Hinblick auf die Frage der Vergütung des Verfahrenspflegers (vgl. § 277 Abs. 2 FamFG, § 1 Abs. 2 VBVG) bzw. des Vormunds (vgl. § 1 Abs. 2 VBVG) Relevanz und ist für die Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts ohne Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung zur [[Betreuervergütung]]==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG: Beschluss vom 16.12.1998 - 3Z BR 241/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Teilnahme des Betreuers mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung an einer Strafverhandlung gegen den Betreuten stellt regelmäßig keinen vergütungspflichtigen Zeitaufwand dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt, Beschl v 9.5.2005, 20 W 460/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 146:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle ist der Betreuer - wie jeder andere Zeuge auch - nach den Vorschriften des ZSEG zu entschädigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss 25.10.2005 - 15 W 295/05, FamRZ 2006, 576 = NJW 2006, 1144&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nur dann vergütungsfähig, wenn die Tätigkeit als Aufgabenkreis besonders bestimmt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG BtPrax 1999, 73 = FamRZ 1999, 740 = RuP 1999, 142 = JurBüro 1999, 444 = BayObLG-Rp 1999, 46; LG Frankenthal BtPrax 1998, 152; AG Andernach BtPrax 1998, 244&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich keine Begleitung zum Straftermin durch Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 128 = FamRZ 2001, 1030  ebenso OLG Dresden BtPrax 2002, 219; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 146 = NJW-RR 2005, 1166; OLG Hamm, Beschluss 15 W 295/05 vom 25.10.2005:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Teilnahme an der Hauptverhandlung in einem anwaltlich im Strafverfahren nicht vertretenen Betreuten ist bei Vorliegen besonderer Umstände vergütungsfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Dresden (3. Strafsenat), Beschluss vom 19.11.2001 - 3 Ws 77/01, FamRZ 2002, 1145 = NStZ 2002, 164&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Festsetzung der Entschädigung eines Berufsbetreuers wegen seiner Ladung als gesetzlicher Vertreter zur Strafverhandlung gegen seinen Betreuten ist eine sachliche Zuständigkeit des Strafgerichts nicht begründet. Vielmehr verbleibt es für die Festsetzung von Betreuervergütung und - aufwendungsersatz bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls) = FamRZ 2008, 187 = NJW-RR 2008, 911 = MDR 2007, 1263:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Berufsbetreuer hat nur Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur für Tätigkeiten im Bereich der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Dabei kommt es darauf an, ob er die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte.&lt;br /&gt;
# [[Aufwendungsersatz]] für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ und anderen Institutionen reicht nicht aus: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg Beschl. v. 6.6.2007 – 8 KLs 14 Js 15196/06, BeckRS 2007, 10814&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein nach § 149 StPO zugelassener Beistand hat keinen Anspruch gegenüber der Staatskasse auf Erstattung von Reiskosten oder von sonstigen Aufwendungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Beschluss vom 05.05.2008, 8 T 87/08; FamRZ 2009, 251 = NJW-RR 2008, 1606 = BtMan 2008. 226 (Ls)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Ersatzanspruch des § 1835 Abs. 3 BGB dient nicht dazu, außerhalb der Betreuertätigkeit entfaltete Aktivitäten (hier Strafverteidigung ohne zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbeiordnung) zu vergüten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Berlin Mitte, Beschluss vom 27.02.2008, 54 XVII H 567&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, Berliner Anwaltsblatt 6/2008:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten als Betreuer eingesetzt war, vertrat diesen auch in einem Strafverfahren. Sein Aufgabenkreis umfasste auch die Vertretung vor Gerichten. Der Rechtsanwalt wollte die Gebühren für die Vertretung im Strafverfahren geltend machen, wurde vom AG Mitte allerdings in seinem Anliegen nicht unterstützt. Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts merkte in ihrer Begründung des ablehnenden Beschlusses an, dass § 45 BRAO die gleichzeitige oder zeitlich anschließende Tätigkeit in einem Zweitberuf ausschließe. Hier habe der Betreuer also nicht zeitgleich als Anwalt für seinen Betreuten tätig werden dürfen. Der Aufgabenkreis „Vertretung vor Gerichten“ diene lediglich als Hinweis, worauf der (anwaltliche) Betreuer bei seiner Tätigkeit besonders zu achten habe. Die Notwendigkeit, dass er die Vertretung vor Gericht auch gleich selbst in die Hand nehme, habe zumindest hier nicht bestanden. Aus all dem ergebe sich, dass der anwaltliche Berufsbetreuer seinen Betreuten nicht als Anwalt im Strafverfahren hätte vertreten dürfen. Nach Ansicht der Rechtspflegerin folge daraus – und damit mittelbar aus § 45 BRAO – dass eine gesonderte, über die Pauschalvergütung des VBVG hinausgehende Vergütung für anwaltliche Berufsbetreuer nicht festzusetzen sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Köln, Beschluss vom 11.09.2013, 707 Ds 16/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2014, 97:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Entschädigung nach JVEG kann nur verlangt werden, soweit die Voraussetzungen des JVEG vorliegen und eine entsprechende Verweisung aus der Strafprozessordnung vorhanden ist. Für Zeugen findet sich die entsprechende Verweisung in § 71 StPO. Für gesetzliche Vertreter ist keine Verweisung in der StPO vorgesehen. Insoweit käme eine Entschädigung nach JVEG lediglich dann in Betracht, wenn der gesetzliche Vertreter Zeuge im Sinne des JVEG bzw. im Sinne des § 71 StPO wäre. Nach Auslegung der §§ 1, 19 JVEG sowie 71 StPO ist dies nicht der Fall. Nach dem Wortlaut ist der gesetzliche Vertreter, so er sich auf die Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnisse beschränkt, unproblematisch nicht als Zeuge im Wortsinne anzusehen. Im vorliegenden Falle hat er dies getan. Er hat lediglich über solche Tatsachen berichtet, die er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über den Angeklagten erfahren hat und damit eine Vertretung bei Behörden – nämlich den Justizbehörden – für den Angeklagten wahrgenommen. Anders wäre dies möglicherweise zu betrachten, wenn Umstände der konkreten Tat mitgeteilt worden wären. So liegt es hier aber nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Forensik]]&lt;br /&gt;
* [[Waffenbesitz]], [[Anzeigepflicht]]; [[Betreuerhaftung#Strafrechtliche_Haftung|Betreuer als Straftäter ggü. dem Betreuten]], [[Grundrechte]], [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]], [[Unterstützungspflicht]]; [[Ehefähigkeit]], [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Gesetzgebung]]&lt;br /&gt;
* [[natürlicher Wille]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[medizinische Begriffe]]&lt;br /&gt;
* [[Sterbehilfedokumente]]&lt;br /&gt;
* [[Gewaltschutzanordnung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-16-verteidiger-rechtsanwalt-malte-greisner-erklart-das-strafverfahren/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Strafsachen und Betreuung]&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-17-freispruch-rechtsanwalt-greisners-erfahrung-mit-betreuung/ betrogt.de-Podcast - Freispruch]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*Förster/Venzlaff: Psychiatrische Begutachtung : ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 4., neu bearb. und erw. Aufl., München 2004, ISBN 3-437-22900-1&lt;br /&gt;
*Pollähne: Behindertenrechte im Strafprozess – Faire Verfahren für Menschen mit Behinderungen? in: Aichele (Hrsg.): Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht , Seite 166 - 200, Nomos, Baden-Baden 2013&lt;br /&gt;
*Schmidt-Recla: Theorien zur Schuldfähigkeit. Psychowissenschaftliche Konzepte zur Beurteilung strafrechtlicher Verantwortlichkeit im 19. und 20. Jahrhundert. Eine Anleitung zur juristischen Verwertbarkeit, Leipzig 2000, ISBN 3-933240-76-X&lt;br /&gt;
*Yuri Yamanaka,: Maßnahmen bei psychisch kranken Straftätern, Herbert Utz Verlag, München 2008, ISBN 978-3-8316-0829-4&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/57423 Alexander u.a. Der Patient vor Gericht: Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit; Dtsch Arztebl 2007; 104(44): A 3029–33 (auch online)]&lt;br /&gt;
*Böhm: Strafanträge für Betreute; FamRZ 2014, 1827&lt;br /&gt;
*Gerdes: Die Rolle des Betreuers im Strafverfahren; BtPrax 2021, 53&lt;br /&gt;
*Halbreiter: Rolle der Betreuung im Strafverfahren - Im Namen der Klient/innen, Kompass (Fachzeitschrift für Betreuungsmanagement) 1/2013, S. 25&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un-)fähiger Erwachsener; Betrifft:Betreuung Nr. 11, S. 213&lt;br /&gt;
*Kropp: Die Tätigkeit des Betreuers in Strafverfahren; BdB-Verbandszeitung 36/2001 &lt;br /&gt;
* Krüger, Strafrechtliche Risiken bei gerichtlichen Unterbringungssachen, FamRZ 2021, 741&lt;br /&gt;
*[http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/1bad4b289fdba6ce238742b55b70a3d1.pdf/83-86.pdf Lipp/Sauer: Steueramnestiegesetz und Betreuung; BtPrax 2004, 83 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Rosenow: Zum Recht auf Aussageverweigerung des Betreuers im Strafverfahren gegen den Betreuten, BtPrax 2000, 253&lt;br /&gt;
*[https://www.aerzteblatt.de/pdf/104/44/a3029.pdf Rothschild: Der Patient vor Gericht: Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit; DtÄrztebl. 2007, A 3029 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245&lt;br /&gt;
*Stoppe: Die Verhandlungsfähigkeit des alten (multimorbiden) Patienten; Rechtsmedizin 2005/3, 143-147&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldunfähigkeit Wikipedia-Beitrag zur Schuldunfähigkeit mit weiterführenden Hinweisen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Strafanzeige online erstatten===&lt;br /&gt;
*[http://www.online-strafanzeige.de/index.php?kat=home Allgemeines]&lt;br /&gt;
*[http://www.polizei-bw.de/internetwache/Seiten/default.aspx Baden-Württemberg]&lt;br /&gt;
*[http://www.online-strafanzeige.de/index.php?kat=bayern-online-strafanzeige Bayern]&lt;br /&gt;
*[https://www.berlin.de/polizei/internetwache/strafanz1c.php Berlin]&lt;br /&gt;
*[https://onlinewache.polizei.hessen.de/ow/Onlinewache/ Hessen]&lt;br /&gt;
*[https://polizei.mvnet.de/ssl/g8wache/index.php?task=iw_anzeige Mecklenburg-Vorpommern]&lt;br /&gt;
*[https://www.onlinewache.polizei.niedersachsen.de/ Niedersachsen]&lt;br /&gt;
*[http://www.polizei.nrw.de/artikel__61.html NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.polizei.schleswig-holstein.de/internet/DE/Service/webformulare/anzeige/anzeige_start.html Schl.-Holstein]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare zur Zeugenentschädigung==&lt;br /&gt;
*[http://www.dpma.de/docs/service/formulare/allgemein/a9192.pdf Verdienstausfallbescheinigung für Zeugenentschädigung (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Strafprozess&amp;diff=66318</id>
		<title>Strafprozess</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Strafprozess&amp;diff=66318"/>
		<updated>2026-10-11T09:24:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Aufgabenkreis des Betreuers */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Handschellen.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuter als Beschuldigter/Straftäter===&lt;br /&gt;
Für die Stellung des Beschuldigten in einem Strafverfahren bestehen in den § 20 StGB, § 21 StGB sowie §§ 413 ff. StPO hinsichtlich der Folgen der Tat, in § 140 Abs. 2 StPO und den ungeschriebenen Regeln über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten abschließende Regelungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch ist die Beteiligung des Betreuers am Strafverfahren nicht generell ausgeschlossen. Die Strafprozessordnung gibt dem Betreuer ([[gesetzlicher Vertreter]] nach § 1823 BGB), passender Aufgabenkreis vorausgesetzt, einige eigene Verfahrensrechte, nämlich&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* das Recht, einen (Wahl-)Verteidiger zu bestellen (§ 137 Abs. 2 StPO), und zwar selbständig, also unabhängig davon, ob der Betreute selbst ebenfalls einen bestellt oder vom Gericht beigeordnet bekommen hat,&lt;br /&gt;
* das Recht, zum Hauptverfahren als Beistand des Betreuten zugelassen zu werden (§ 149 Abs. 2 StPO),&lt;br /&gt;
* sowie eine eigene ebenfalls selbständige [[Rechtsmittel]]befugnis (§ 298 Abs. 1 StPO), die auch für Strafbefehle gilt (§ 410 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Akzessorietät der Teilnahme des Betreuers an der Straftat des Betreuten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Straftheorie über die Akzessorietät der Teilnahme in Relation zur Täterschaft stellt eine Kausalbeziehung her zwischen der Hauptstraftat, die ein betreuter Mensch begeht, und dem Betreuer als möglichem Teilnehmer an dieser Straftat. Denn wenn ein Betreuer seinen Betreuten von einer ihm bekannt gewordenen – geplanten oder wiederholten - Übeltat nicht willentlich abhält oder ihm zu dieser Übeltat sogar passiv Hilfe leistet, dann wird dies als Teilnahme zu der gesetzlich mit Strafe bedrohten Haupttat strafbar, auch wenn der Betreute als nicht schuldfähig begutachtet werden würde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst müssten vom Staatsanwalt objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit und das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen beim betreuten Haupttäter oder bei der betreuten Haupttäterin festgestellt sein. Anschließend könnte erst die mögliche Strafbarkeit einer Teilnahme des Betreuers durch Unterlassen geprüft werden. Gemäß § 29 StGB können alle Beteiligte ohne Rücksicht auf die Schuld des jeweils anderen nach der eigenen Schuld bestraft werden. Teilnahme ist unrechtsakzessorisch, nicht schuldakzessorisch!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Mittelbare Täterschaft?===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der mittelbare Täter oder die mittelbare Täterin verübt in Deutschland vorsätzlich eine Straftat als Hintermann oder Hinterfrau gemäß § 25 Abs. 1 2. Variante StGB durch einen anderen. Als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB oder Anstifter gemäß § 26 StGB wird er oder sie genau gleich bestraft wie der unmittelbare und unentschuldigte Täter. Bei der objektiv mittelbaren Täterschaft gibt es aber zahlreiche Fallkonstellationen, die die Strafbarkeit problematisch machen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Haupttäter als objektiv tatbestandslos handelndes Werkzeug des mittelbaren Täters /&lt;br /&gt;
Beispiel: Selbsttötung des getäuschten Opfers wegen religiöser Heilsversprechen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Haupttäter als unvorsätzlich handelndes Werkzeug des mittelbaren Täters /&lt;br /&gt;
Beispiel: Krankentötung durch eine Pflegekraft, die unwissend gemäß ärztlicher Weisung eine aktive [[Sterbehilfe]] ausführt (vergleiche: [[Sterbehilfedokumente]])&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Haupttäter als qualifikationslos doloses Werkzeug des mittelbaren Täters /&lt;br /&gt;
Beispiel: Eine einfache Schreibkraft nimmt auf Anweisung des örtlich zuständigen Notars eine falsche Grundbucheintragung vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Haupttäter als rechtmäßig handelndes Werkzeug des mittelbaren Täters /&lt;br /&gt;
Beispiel: Eine vorsätzliche Falschanzeige bei der Polizei führt zum Justizirrtum und damit zur freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] des Opfers. Polizei und Justiz werden zu Werkzeugen des mittelbaren Täters oder der mittelbaren Täterin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Haupttäter als schuldlos oder entschuldigt handelndes Werkzeug des mittelbaren Täters /&lt;br /&gt;
Beispiel: betreute [[Geschäftsunfähigkeit|Geschäftsunfähige]] werden von Erwachsenen zu Straftaten angestiftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Täter hinter dem Täter /&lt;br /&gt;
Beispiel: Sozialbetrug durch Pflegedienste als organisierte Kriminalität&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zustellung an den Betreuten?===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgeblich ist die Terminsladung an den Angeklagten selbst: Der Wirksamkeit der Ladung des Angeklagten steht nicht entgegen, daß er zur Zeit der Ladung für die [[Aufgabenbereich]]e der Wahrnehmung von [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] und der [[Behördenangelegenheiten|Vertretung vor Behörden]] und Gerichten unter Betreuung (§§ 1814 ff. BGB) stand (vgl. KG vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04); KG StV 2003, 343).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Wirksamkeit einer Zustellung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an, sondern nur auf die Fähigkeit, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH NStZ-RR 2001, 264, NStZ 1999, 526); Landgericht Dortmund, Beschluss vom 25.3.2009, 36 Qs-117 Js 679/08-21/09 (725 Cs 234/08).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung steht, führt nicht zur Unwirksamkeit der strafrechtlichen Zustellung der Entscheidung an ihn und entschuldigt eine Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 31.03.2020 - 18 Qs 16/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers ist - anders als die Geschäftsfähigkeit - eine notwendige Bedingung für die Wirksamkeit einer Zustellung im Strafverfahren (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 37 Rn. 3 a.E.; Maul in: KK-StPO, a.a.O.; Valerius in: MüKo-StPO, a.a.O.; Graalmann-Scheerer in: Löwe/Rosenberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20.11.2001 - 5 Ws 702/01, StV 2003, 343).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss v. 01.04.2022 - Az: 2 Ws 191/22, 2 Ws 192/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschlüsse in Strafvollstreckungssachen können auch dann wirksam an den Verurteilten in Haft zugestellt werden, wenn dieser für den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ unter Betreuung steht. Einer gesonderten Zustellung an den Betreuer bedarf es nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Rechtsmittelbefugnis des gesetzlichen Betreuers besteht im Strafverfahren nur, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem Straf- oder Vollstreckungsverfahren bezieht. Eine Bestellung für den Aufgabenkreis der Vertretung gegenüber Behörden genügt nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Pflichtverteidiger wegen Betreuung===&lt;br /&gt;
Eine erfolgte [[Betreuerbestellung]] ersetzt nicht eine etwaige Pflichtverteidigerbestellung (vgl. OLG Frankfurt StV 1984, 370; OLG Hamm NJW 2003, 3286; LG Limburg NStZ-RR 2013, 87 = StV 2013, 625, OLG Nürnberg vom 25. Juli 2007, 2 Ws 452/07, StraFo 2007, 418, LG Dessau-Roßlau,&lt;br /&gt;
Beschl. V. 26.6.2015 - 2 Qs 118/15 sowie LG Berlin, Beschl. V. 28.02.2018, 505 Qs 1/18. Die Anordnung einer Betreuung ist geeignet, Zweifel an der Selbstverteidingungsfähigkeit zu erzeugen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nach § 141 III StPO gebotene Prüfung obliegt in erster Linie der Staatsanwaltschaft. Dies entbindet den für das Hauptverfahren zuständigen Vorsitzenden aber nicht von der Verantwortung, für ein den Anforderungen der EMRK genügendes Verfahren Sorge zu tragen. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens kann für die Verteidigerbestellung eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht komme (LG Limburg NStZ-RR 2013, 87 = StV 2013, 625).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Rechtsprechung dazu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Braunschweig, Beschl v 12.12.2011 - 5 Qs 301/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, StRR 2012, 42&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kumulation eines drohenden mittelbaren Nachteils sowie die Besorgnis der Unfähigkeit der Selbstverteidigung des Angeklagten können dazu führen, dass die Verteidigung des Ange klagten notwendig i.S.d. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO ist. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasste insbesondere Rechtsantrags- und Behördenangelegenheiten einschl. eines Einwilligungsvorbehaltes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; OLG Naumburg, Beschl. v. 16.10.2013 - 2 Ws 66/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einem unter Betreuung stehendem Angeklagten, dem aus diesem Grund ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden ist, kann von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages gewährt werden, wenn sein Verteidiger schuldhaft die Rechtsmittelfrist versäumt hat und der vom Verteidiger daraufhin gestellte Wiedereinsetzungsantrag mangels Begründung unzulässig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschl. v. 14.12.2015 - 534 Qs 142/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, StV 2016, 487 = StRR 2016, 16:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Steht der Beschuldigte unter Betreuung mit dem &amp;quot;Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ ist seine Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt und ihm nach § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.&lt;br /&gt;
# Ist der Beschuldigte aufgrund eines Morbus Parkinson, der zu einer motorischen Sprachstörung geführt hat, in seiner sprachlichen Kommunikationsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, ist er als sprachbehindert im Sinne von § 140 Abs. 2 Satz 2 StPO anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Naumburg, Beschluss v 21.10.2016 - 2 Ws (s) 16/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;	&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn der Angeklagte unter Betreuung steht (OLG Hamm NJW 2003, 3286). § 140 Abs. 2 ist dabei schon anwendbar, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 59. Auf. 2016, § 140 RdNr. 30 m. w. N.).Das in dem Betreuungsverfahren erstattete Gutachten diagnostiziert bei dem Angeklagten eine alkoholbedingte Hirnleistungsminderung und Persönlichkeitsveränderung aufgrund derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig adäquat regeln kann. Es empfiehlt eine Betreuung u. a. im Bereich der Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Eine solche wurde durch das Betreuungsgericht angeordnet. Hierdurch ist die Beschränkung der Fähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung hinreichend belegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, Beschl. v. 23.08.2017 - 21 Qs 54/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 164:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und sich die Betreuung auch auf sämtliche Amts- und Behördenangelegenheiten erstreckt, ist ihm wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Leipzig, Beschluss vom 18.09.2017, 15 Qs 119/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Eine bloße Betreuerbestellung für sich genommen genügt nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Auch spielt es keine Rolle, ob der Angeklagte die vorgeworfene Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder zumindest der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat.&lt;br /&gt;
#Es liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustands in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Davon ist auszugehen, wenn das im Betreuungsverfahren erstattete Gutachten bei dem Angeklagten ein niedriges intellektuelles Niveau bei deutlich eingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie eine bei Alkoholeinwirkung ganz besonders herabgesetzte Frustrationstoleranz und Persönlichkeitsveränderung (Verhaltens- und Anpassungsstörung) aufgrund derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig adäquat regeln könne, feststellt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss v 19.09.2018 - 502 Qs 102/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Angeklagte steht unter Betreuung. Der Aufgabekreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögenssorge, die Vertretung vor Behörden und Institutionen, Wohnungsangelegenheiten sowie die Geltendmachung von Ansprüchen nach SGB I-XII. Damit ist belegt, dass der Angeklagte besonders umfassend unter Betreuung steht, was erhebliche Zweifel an seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung begründet (vgl. OLG Hamm, NJW 2003, S. 3286, 3287; Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl. 2018, § 140, Rn. 30; Thomas/Kämpfer, MüKo-StPO, 1. Aufl. 2014, § 140, Rn. 49; LaufhütteNVillnow, KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 140, Rn. 24; Lüderssen-Jahn, LR-StPO, 26. Aufl. 2007, § 140, Rn. 97 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Konstanz, Beschl. v. 27.05.2019 - 3 Qs 39/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist eine Pflichtverteidigerbestellung unter anderen dann notwendig wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, nicht selbst verteidigen kann. Die Bestellung ist aber auch schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung zumindest erhebliche Zweifel bestehen (OLG Hamm NJW 2003, 3286, 3287; OLG Frankfurt a.M. StV 1984, 370; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, § 140 StPO Rn. 30).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Koblenz, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 Qs 15/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar genügt die bloße Betreuerbestellung nicht, um allein deswegen eine Verteidigerbestellung auszusprechen. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt aber dann ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn der Angeklagte aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten oder seines Gesundheitszustandes in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt ist. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist mithin schon dann notwendig, wenn an der Fähigkeit der Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Magdeburg, Beschluss vom 21.7.2022, 25 QS 53/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von einer notwendigen Verteidigung ist auszugehen, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht und zum Aufgabenkreis des Betreuers die Vertretung vor Behörden zählt .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2023, 2 Ws 135/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Wurde einem Angeklagten ein Betreuer mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor.&lt;br /&gt;
#Bei der Frage, ob die &amp;quot;Schwere der Tat&amp;quot; eine Pflichtverteidigerbestellung erfordert, sind neben der zu erwartenden Strafe auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, wie beispielsweise die drohende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.&lt;br /&gt;
#Der von einem Angeklagten abgegebene Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung ist unwirksam, wenn der Angeklagte entgegen § 140 StPO nicht ordnungsgemäß verteidigt war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufgabenkreis des Betreuers===&lt;br /&gt;
Die Angelegenheit, um die es geht, muss vom [[Aufgabenkreis]] umfasst sein. Dazu dürfte ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;separater Aufgabenbereich „Beteiligung am / oder Vertretung im Strafverfahren“&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; notwendig sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher haben mehrere Oberlandesgerichte den Fall, dass ein Betreuer für seinen Betreuten als Strafverteidiger tätig wird, nicht mehr von dem allgemeinen Aufgabenbereich der Vertretung gegenüber Behörden als gedeckt angesehen (vgl. OLG Schleswig, NJW RR 2008, 91 = MDR 2007, 1263 = FGPrax 2007, 231= FamRZ 2008, 187 (Ls.); OLG Frankfurt, NJW RR 2005, 1166; OLG Hamm, NJW 2006, 1144 = FamRZ 2006, 576 (Ls.); OLG Hamburg, Beschl. vom 17.6.2013, 2 Ws 23-25/13; a.A.: KG Berlin, Beschl. v. 21.03.2001 – 1 AR 239/01 – juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.1995 – 1 Ws 516/95, Rpfleger 1996, 81). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Aufgabenbereich der Vermögenssorge berechtigt ihn nicht zur Strafantragsstellung gegen Angehörige des Betreuten (so auch OLG Hamm NJW 1960, 834; LG Hamburg, NStZ 2002, 39; [http://www.koelner.anwaltverein.de/dokumente/7bcd45fbf703da20c2a4855ded1cd08b.pdf#page=16 OLG Köln, wistra 2005, 392]; OLG Hamm NStZ 2008, 119; a.A.: LG Ravensburg FamRZ 2001, 937 und neuerdings BGH, Urteil vom 29.7.2014 - 5 StR 46/14; siehe dazu weiter unten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ansonsten gibt es keine gesetzliche Vertretung des Beschuldigten im Ermittlungs- oder Strafverfahren. Ein Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenbereich ist daher NICHT der richtige Zustellungsempfänger. Alle Post ist vielmer ZWINGEND dem Beschuldigten selbst zuzuleiten, wenn er nicht SELBST einen Verteidiger mit Zustellvollmacht bestellt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer ist allerdings seitens des Gerichtes als Beistand beizuordnen, wenn er dies beantragt (§ 149 StPO; vgl OLG Düsseldorf, NJW 1979, 938). In diesem Fall soll ihm der Termin zur Hauptverhandlung mitgeteilt werden. Er ist dann in der Verhandlung zu hören. Zu den Rechten eines Beistandes hat der BGH Einschränkungen bestimmt: BGH 3 StR 29/01 - Urteil v. 27. Juni 2001.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei (oder dem Gericht) irgendwelche Angaben zu machen. Er kann die Aussage sowohl komplett verweigern, als auch erklären, dass er nur in Anwesenheit eines Beistandes Angaben machen werde. Macht er dagegen nach ordnungsgemäßer Belehrung i.S.v. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO Angaben, sind diese grundsätzlich verwertbar. Bei einem Beschuldigten, der einen Betreuer hat, kann die Entscheidung des BGH vom 12.10.1993 - 1 StR 475/93 von Bedeutung sein: Hat der Betreute infolge eines geistigen Defektes die ihm erteilte Belehrung über sein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO) nicht verstehen können, ist die gemachte Aussage in der Hauptverhandlung nur mit seiner Zustimmung verwertbar (BGH BGHSt 39, 349 = NJW 1994, 333 = NStZ 1994, 95 = MDR 1994, 192 = StV 1994, 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Urt vom 25.10.2005, 15 W 295/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 576&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Regel ist eine Tätigkeit rechtlicher Betreuer in Strafverfahren nur erforderlich, wenn der Aufgabenkreis Vertretung in Strafverfahren übertragen worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Beschluss des BGH vom 02.09.2013, 1 StR 369/13, StraFO 2013, 469:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Befugnis des Tatrichters zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Beschwerdeführer allein die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat. Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen Grund ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich nach der Strafprozessordnung umfassend mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen muss. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft. Eine Rechtsmittelrücknahme ist nicht wirksam, wenn der (Pflicht-)Verteidiger nicht zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Die Zustimmung des Betreuers zu einer Rechtsmittelrücknahme stellt keine ausdrückliche Ermächtigung dar, wenn sein Aufgabenbereich nicht auch die Vertretung in Strafsachen umfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamburg, Beschluss vom 17.6.2013, 2 Ws 25/13, 2 Ws 23 - 25/13, 2 Ws 23/13, 2 Ws 24/13, 2 Ws 23 - 25/13 - 605 StVK 13 - 15/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat erneut bestätigt, dass der Aufgabenkreis &amp;quot;Vertretung gegenüber Behörden&amp;quot; o.ä. zu unspezifisch ist. Die Rechtsfolge ist bereits in § 1902 BGB genannt.  Um z.B. eine Rechtsmittelbefugnis aus § 298 StPO zu haben, benötigt der Betreuer den Aufgabenkreis &amp;quot;Wahrnehmung der Rechte des Betreuten im Strafverfahren&amp;quot; oder alle Angelegenheiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 29.7.2014, 5 StR 46/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2014, 2968 = NStZ 2014, 637:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgaben-kreises auf eine Strafantragstellung. Dem BGH reichten umfassende andere Aufgabenkreise des Betreuers, die sich z.T. auf die Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten des vorherigen Bevollmächtigten bezogen, aus, um ersteren für strafantragsberechtigt zu halten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Dresden, Beschluss vom 5.2.2015, 2 OLG 21 Ss 734/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erklärt der intelligenzgeminderte Angeklagte (hier bei einem IQ von 66), er beschränke seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und ist seine geistige Einschränkung dabei nicht durch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfe ausgeglichen worden, erweist sich die Beschränkung des Einspruchs als unwirksam. Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 28.4.2016, 4 Ws 108/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Betreuerin in ihrer Funktion als Betreuerin für den Verurteilten wirksam die Beschwerde einlegen konnte. Ausweislich der Bestellungsurkunde erfolgte die Bestellung (u.a.) zur „Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen“. Weiter heißt es: „Die Betreuerin vertritt den Betroffenen im Rahmen ihres Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich.“ In der Rechtsprechung wird teilweise eine Befugnis des Betreuers zur Einlegung strafprozessualer Rechtsmittel bejaht, wenn es zu den Aufgaben des Betreuten gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen. Dafür, dass auch die Rechtsmitteleinlegung in (strafrechtlichen) gerichtlichen Verfahren zum o.g.  Aufgabenkreis gehört, könnte sprechen, dass nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 StGB in der strafrechtlichen Terminologie Gerichte zu den Behörden gezählt werden. Ein anderer Teil der Rechtsprechung verlangt hingegen, dass die Betreuerbestellung den Aufgabenkreis der Vertretung in Strafsachen umfassen müsse. Der Senat braucht diese Frage aber nicht zu entscheiden, da –worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hinweist - der Verurteilte die Betreuerin mit schriftlicher Vollmacht vom 30.07.2013 auch rechtsgeschäftlich zur Interessenwahrnehmung (u.a.) gegenüber Gerichten bevollmächtigt hat und das „Beschwerdeführen“ darin ausdrücklich benannt wird. Die Rechtsmitteleinlegung durch einen Vertreter ist möglich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 149/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der den Vorschriften der §§ 296 ff. StPO zugrunde liegenden Regelungssystematik kann der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung zur Rücknahme eines vom Verteidiger für den Beschuldigten eingelegten Rechtsmittels nicht wirksam für den Beschuldigten erteilen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschl. v. 05.10.2020 – 2 BvR 554/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht einen Einspruch (des Betreuers) gegen einen Strafbefehl ohne hinreichende Prüfung als verfristet behandelt, obschon sich Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten im Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls und damit an der Wirksamkeit der Zustellung aufdrängen. &lt;br /&gt;
# Zudem ist der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, wenn die Fachgerichte trotz sich aufdrängender Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten von der Bestellung eines Pflichtverteidigers (§§ 140 ff StPO) absehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2021 – 2 Ws 48/21 (S)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht im Strafverfahren vertretungsbefugt und gem. § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2013 – 1 StR 369/13).&lt;br /&gt;
# Die Bestellung des Betreuers für die Aufgabenkreise „Vertretung in Rechtsangelegenheiten“ und „Vertretung gegenüber Behörden“, hinsichtlich derer auch ein Einwilligungsvorbehalt nicht angeordnet ist, genügt insoweit nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Beschluss vom 20.12.2021, 2 Ss 35/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wurde einem Angeklagten ein Betreuer mit dem „Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegen in der Regel zugleich die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO (Pflichtverteidigerbestellung) vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Magdeburg, Beschluss vom 21.07.2022, 25 Qs 53/22, 25 Qs 262 Js 24395/22 (53/22)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ist für den Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung vor Behörden“ bestellt, ist von einer Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung und somit von einer notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO auszugehen.&lt;br /&gt;
# Dem Beschuldigten ist insoweit ein Pflichtverteidiger beizuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschl. v. 04.08.2022 - 5 StR 272/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, StV 2023, 209&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Aufgabenkreis des Betreuung hinsichtich der vertretung gegenuber Behorden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst nicht die befugnis der einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren; die Wahrnehmung der Interessen Angeklagter liegt insoweit allein in den Händen der Verteidigung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2023, 3 Ws 301/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nach § 68b Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB erforderliche Einwilligung des Verurteilten ist keine höchstpersönliche Erklärung und kann auch – bei Vorliegen einer etwaig erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung - wirksam von einem gesetzlichen Betreuer erteilt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.05.2024, 2 Ws 102/24&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Eine angeordnete rechtliche Betreuung stellt kein milderes Mittel dar, welches die Führungsaufsicht entbehrlich machen würde. Denn die Führungsaufsicht und die rechtliche Betreuung verfolgen unterschiedliche Zwecke.&lt;br /&gt;
#Die Führungsaufsicht bezweckt, gefährliche oder gefährdete Täter bei der Gestaltung ihres Lebens in der Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu betreuen sowie sie zu überwachen, um sie von künftigen Straftaten abzuhalten. Bei dem Betreuungsrecht handelt es sich hingegen um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist.&lt;br /&gt;
#Aufgrund der unterschiedlichen Zwecke der [[Maßregeln der Besserung und Sicherung|Maßregel]] der Führungsaufsicht und einer angeordneten rechtlichen Betreuung kann im Rahmen der rechtlichen Betreuung dem Erfordernis einer engmaschigen Überwachung und Kontrolle zur Verhinderung der Begehung weiterer erheblicher Sexualstraftaten nicht hinreichend Rechnung getragen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Geldstrafe vom Betreuer aus Barbetrag zu zahlen?&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Gießen vertrat in einem Strafverfahren gegen einen Betreuer wegen Strafvereitelung kürzlich die Auffassung, dass der Betreuer dafür hätte sorgen müssen, dass die Geldstrafe des Betreuten aus dessen Sozialhilfe-Taschengeld gezahlt werde: [http://www.giessener-anzeiger.de/lokales/stadt-giessen/nachrichten-giessen/richter-zieht-schlussstrich_13679548.htm Pressemeldung dazu]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zulassung als Beistand nach § 149 StPO ?===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG, Urteil vom 21.01.2005 - (5) 1 Ss 475/04 (73/04)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem gesetzlichen Vertreter - um einen solchen handelt es sich bei dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten Berufsbetreuer (vgl. Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 3) - (soll) nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Ob die Verletzung dieser Mitteilungsvorschrift revisibel ist (offen gelassen in BGHSt 44, 82, 84, 85), kann vorliegend indes dahinstehen. Denn jedenfalls entsteht die Mitteilungspflicht dem gesetzlichen Vertreter - - eine förmliche Ladung ist nicht erforderlich (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 149 Rdn. 4) - erst, wenn die als Beistand in Frage kommende Person bei dem Gericht um Zulassung nachgesucht hat (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 149 Rdn. 8; Wohlers in SK, StPO 36. Aufl., § 149 Rdn. 14). Daß ein solcher Antrag des Betreuers auf Bestellung als Beistand vorgelegen hätte, trägt die Revision nicht vor, noch ist dies sonst ersichtlich. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. Wohlers in SK, StPO, 36. Aufl., § 149 Rdn. 6; Pfeiffer, StPO 4. Aufl., § 149 Rdn. 1). Das Landgericht war nach den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, auf die Stellung eines solchen Antrages des Betreuers hinzuwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Dresden, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 2 OLG 21 Ss 734/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, StV 2017, 570&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
—-BGH rechtsirrig?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Missachtung des § 1902 BGB, der nach allgemeiner Ansicht die gesetzliche Vertretung des Betreuten durch den Betreuer kodifiziert, hat der 4. Strafsenat des BGH 2mal die Hinzuziehung als Beistand gem § 149 Abs. 2 StPO verweigert, in dem festgestellt wurde, dass der Betreuer kein gesetzlicher Vertreter sei:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschluss vom 23. April 2008, 1 StR 165/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NStZ 2008, 524&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine entsprechende Anwendung des § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer ist nicht geboten; denn das Strafverfahrensrecht legt die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren, gerade auch wenn eine Unterbringung in Betracht kommt, in die Hände des (notwendigen) Verteidigers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschluss vom 25. September 2012, 4 StR 354/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2013, 78 = FamRZ 2013, 547 = NStZ 2013, 6 = NStZ-RR 2015, 68&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass für einen Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis &amp;quot;Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen&amp;quot; umfasst, steht der vom Gericht ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i. V. m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist.&lt;br /&gt;
Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders dagegen der 1. Strafsenat des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 2. September 2013, 1 StR 369/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zustimmung des Betreuers stellt keine ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelzurücknahme dar, weil sein Aufgabenbereich die Vertretung in Strafsachen nicht umfasste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2021, 2 Ws 4/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich ist in einem gegen den Betreuten durchgeführten Straf- oder Sicherungsverfahren der Betreuer nicht zu beteiligen. Die funktionsbedingte Wahrnehmung der Interessen eines Beschuldigten, für den ein Betreuer bestellt ist, legt das Strafverfahrensrecht allein in die Hände des Verteidigers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2021 – 2 Ws 48/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung in dem betreffenden Strafverfahren bezieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Beschl. V. 22.06.2023 - 3 Ws 29/23 - 121 AR 127/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Ein nach dem BGB bestellter Betreuer ist nur dann aus eigenem Recht gemäß § 298 Abs. 1 StPO rechtsmittelbefugt, wenn sein Aufgabenbereich sich speziell oder nach dem allgemeinen Umfang der Bestellung auf eine Betreuung als Vertreter in dem betreffenden Strafverfahren bezieht (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. September 2013 - 1 StR 369/13).&lt;br /&gt;
# Eine Bestellung für die Aufgabenkreise &amp;quot;Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post&amp;quot;, &amp;quot;Gesundheitssorge&amp;quot;, &amp;quot;Rechtsanwaltskammer-, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten&amp;quot;, &amp;quot;Vermögenssorge&amp;quot; und &amp;quot;Wohnungsangelegenheiten&amp;quot; genügt insoweit nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Strafbefehl===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Strafbefehlen besteht außerdem die Möglichkeit, als [[gesetzlicher Vertreter]] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der 2wöchigen Einspruchsfrist zu beantragen (§ 44 StPO). Die Zustellung ist grundsätzlich auch an einen Geschäftsunfähigen möglich. Der Antrag muss zwingend Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund sowie den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 45, Anm. 5). Es ist also ein Sachverhalt vorzutragen, der die Fristversäumnis als nicht schuldhaft darstellt. Wiedereinsetzung wird nur gewährt, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. Die Angaben in dem Wiedereinsetzungsantrag sind ferner glaubhaft zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsfrist für die Wiedereinsetzung beträgt eine Woche (§ 45 Abs. 1 StPO) ab Kenntnis des Betreuers. Voraussetzung ist, dass der Betreute die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat. Das kann je nach seiner Krankheit anzunehmen sein.Gegen die Verwerfung einer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, § 46 Abs. 2 StPO, das binnen einer Woche einzulegen ist, § 311 Abs. 2 StPO. Die Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen nicht überspannt werden. Andernfalls würden die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG vereitelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung dazu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Urt v 28.05.2001, 525 Qs 8/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2002,87 (m. Anm. Meier S. 62)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er aufgrund seiner Erkrankung ohne Verschulden daran gehindert ist die Einspruchsfrist wahrzunehmen. Das Hindernis im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist erst an dem Tag weggefallen, an dem der Vertreter die Versäumung der Einspruchsfrist erkennt, oder aber bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bekanntgabe von Urteilen an Betreute===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Beschl v 14.7.1992, 4 Ws 230/92, MDR 1993, 70&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wirksamkeit der Zustellung an einen Geschäftsunfähigen bzw beschränkt Geschäftsfähigen, solange keine Verhandlungsunfähigkeit besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2008 - 1 Ws 242/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Wirksamkeit der Zustellung (an den Betreuten) bestehen keine Bedenken. Der Wirksamkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verurteilte zur Zeit der Zustellung für die Aufgabenkreise der Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten und der Vertretung vor Behörden und Gerichten unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB) stand, denn Zustellungen im Strafverfahren erfordern allein die Verhandlungsfähigkeit des Empfängers (vgl. KG StV 2003, 343; OLG Düsseldorf MDR 1993, 70).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wiederaufnahme des Verfahrens?===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im übrigen besteht außerdem die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens (und einen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit) zu beantragen. Dazu müssen nur neue Beweise vorgelegt werden, die die [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] belegen,  z.B. ein Gutachten, das dem Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt war (§ 359 Nr. 5 StPO). Dieser Beweis muss bei der Anbtragstellung bereits existieren, es genügt nicht, dass man die Einholung eines solchen Gutachtens zugleich beantragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.01.2005,{{Rspr|(5) 1 Ss 475/04 (73/04)}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem nach §§ 1896 ff. BGB bestellten [[Berufsbetreuer]] sollen nach § 149 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Mitteilungspflicht, die eine förmliche Ladung nicht voraussetzt, entsteht aber erst dann, wenn der Betreuer seine Bestellung als Beistand beantragt hat. Eine Bestellung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Ob die Verletzung der Mitteilungspflicht reversibel ist, bleibt offen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 05.12.2000 - 1 Ws 373/00; NJW 2001, 1150 =bt-info 2002, 62&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einwilligung i.S. des § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB (bedingte Haftentlassung) stellt eine höchstpersönliche Erklärung des Verurteilten dar, bei der eine Vertretung nach dem Betreuungsrecht nicht in Betracht kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss v. 03.05.2007 - 4 Ws 209/07, FamRZ 2007, 1842 = NStZ 2008, 119&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis [[Gesundheitsfürsorge]], [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Vermögenssorge|Vermögensangelegenheiten]] inklusive [[Wohnungsangelegenheiten|Wohnungs-]] und [[Behördenangelegenheiten]] ist nicht berechtigt, gegen den Beschluss einer Strafvollstreckungskammer betreffend die Unterbringung seines Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus, deren Erledigung, Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung und Führungsaufsicht Rechtsmittel einzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschl. vom 15.1.2008, 3 Ws 10/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NStZ 2009, 44:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der trotz Benachrichtigung nicht zur Hauptverhandlung erschienene gesetzliche Vertreter kann nicht deshalb Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beanspruchen, weil ihm das angefochtene Urteil nicht vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zugestellt und ihm auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.03.2001 - 1 AR 239/01 und 5 Ws 103/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ist die Fortdauer einer im Sicherungsverfahren angeordneten Unterbringung eines schuldunfähigen Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden, ist die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers des Untergebrachten unzulässig, wenn der Betreuer nur für die Aufgabenkreise &amp;quot;Aufenthaltsbestimmung, Zustimmung zu ärztlichen Behandlungen und Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten&amp;quot; bestellt worden ist.&lt;br /&gt;
# Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund seiner Betreuerstellung zur Rechtsmitteleinlegung befugt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Recht zur Rechtsmitteleinlegung zu dem ihm übertragenen Aufgabenkreis gehörte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Einlegung eins strafprozessualen Rechtsmittels fällt in den Aufgabenbereich des Betreuers, wenn ihm das Vormundschaftsgericht die Sorge für alle Angelegenheiten des Betreuten übertragen hat. Gleiches kann angenommen werden, wenn es zu den Aufgaben des Betreuers gehört, Behördenangelegenheiten des Betreuten zu erledigen.&lt;br /&gt;
	&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 25.09.2012, 4 StR 354/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2013, 547:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass für den Angeklagten eine Betreuung eingerichtet ist, die auch den Aufgabenkreis &amp;quot;Abwehr und Geltendmachung von Ansprüchen&amp;quot; umfasst, steht einer ohne Beteiligung oder Anhörung des Betreuers getroffenen Adhäsionsentscheidung nicht entgegen. Die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten im Strafverfahren liegt allein in den Händen des (notwendigen) Verteidigers. Auch eine entsprechende Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO auf den Betreuer scheidet aus. Insoweit unterscheidet sich das Strafverfahrensrecht von der im sachlichen Geltungsbereich der Zivilprozessordnung gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 ZPO i.V.m. §§ 1902, 1903 BGB geltenden Rechtslage, wonach der Betreuer in seinem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis der gesetzliche Vertreter des Betreuten auch vor Gericht ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2015, 2 OLG 21 Ss 734/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, StV 2017, 570:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Erklärt der intelligenzgeminderte Angeklagte (hier bei einem IQ von 66), er beschränke seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes und ist seine geistige Einschränkung dabei nicht durch die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Hilfe ausgeglichen worden, erweist sich die Beschränkung des Einspruchs als unwirksam.&lt;br /&gt;
# Der nach § 1902 BGB bestellte Betreuer, dessen Bestellung sich nicht speziell auf das Strafverfahren bezieht, ist nicht verfahrensbeteiligt und hat deshalb nicht die Stellung eines verfahrensrechtlichen Beistandes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, Beschluss vom 18.07.2025, 2 Ws 178/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Einem als gesetzlicher Vertreter bestellten Betreuer steht ein eigenes Recht zum Einlegen eines Rechtsmittels in einem Strafverfahren nur dann zu, wenn ihm die Vertretung des Betreuten in Strafverfahren ausdrücklich vom Betreuungsgericht als Aufgabenkreis übertragen wurde. Dies gilt auch nach der Reform des Betreuungsrecht und der damit verbundenen Stärkung des Enumerationsprinzips.&lt;br /&gt;
#Die Übertragung des Aufgabenkreises „Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten“ bewirkt ohne Bezug zu weiteren konkreten Aufgabenkreisen keine eigenständige Vertretungsbefugnis in Gerichtsverfahren nach § 1823 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Schuldunfähigkeit===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 20 StGB: „Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.&amp;quot; § 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit: „Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49, Abs. 1 gemildert werden.&amp;quot; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Strafrecht gilt der Grundsatz „nulla poene sine culpa&amp;quot;; es ist also zu beurteilen, ob der Tat ein willentlich gesteuerter Akt zugrunde gelegen hat oder nicht. Der Nachweis einer Schuld ist also unerlässliche Voraussetzung einer Schuld. Schuldfähigkeit: § 20 = aufgehoben; § 21 = eingeschränkt bei: krankhaften seelischen Störungen (endogene Psychosen) (z.B. [[medizinische Begriffe|Schizophrenie]], Alkoholintoxikation, senile Demenz, andere exogene Psychosen) schwere Bewusstseinsstörung (Erschöpfung, Schlaftrunkenheit, Übermüdung, Hypnose), Schwachsinn (angeborene schwere Intelligenzminderung) andere seelische Abnormität (Psychopathien schwere sexuelle Triebstörungen, Neurosen) UND Der Täter war zur Tatzeit aufgrund eines der o. g. vier Merkmale unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schuldunfähigkeit eines Täters führt dazu, dass ihm schuldhaftes Verhalten nicht vorgeworfen werden kann und er somit nicht bestraft werden darf. So können z. B. Krankheiten wie Epilepsie oder Schizophrenie oder auch bestimmte Formen sexuell-perverser Triebhaftigkeit zur Schuldunfähigkeit führen. Aber auch schwere Übermüdung oder starke Rauschzustände (Alkohol, Drogen) können als tief greifende Bewusstseinsstörungen eine Straflosigkeit des Verhaltens begründen. In begründeten Fällen kann das Gericht die [[Unterbringung]] in einer psychiatrischen Anstalt anordnen. Es stützt sich hierbei wie auch bei der Strafzumessung auf psychologische Gutachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] muss nicht zwingend mit der strafrechtlichen [[wikipedia:de:Schuldunfähigkeit|Schuldunfähigkeit]] (§ 20 StGB) einher gehen. Ein  Beispiel aus der Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 31.07.2002, 1 StR 224/02:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vermögensschaden bei in betrügerischer Absicht (§ 263 StGB) aufgegebener Bestellung eines unter Betreuung Stehenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Traunstein vom 10.10.2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergänzend bemerkt der Senat:&lt;br /&gt;
# Entgegen der Auffassung der Revision ist durch die in betrügerischer Absicht aufgegebenen Bestellungen des Angeklagten auch ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB entstanden.&lt;br /&gt;
# Zwar sind die zwischen dem zur Tatzeit unter Betreuung stehenden Angeklagten und den Lieferanten geschlossenen Verträge unwirksam. Die geschädigten Firmen haben jedoch dem Angeklagten den Besitz an den bestellten Gegenständen verschafft und die bestellten Dienstleistungen erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung erlangt zu haben. Um den Wert dieser erbrachten Leistungen ist das Vermögen der betroffenen Firmen geschädigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 18.01.2006 - 2 StR 394/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NStZ-RR 2006, 167:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts darüber aus, ob sie im Sinne der §§ 20, 21 StGB “schwer” ist. Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 329; BGHSt 49, 45, 52 f.). Die Ausführungen im Urteil dürfen insoweit nicht allgemein gehalten sein und etwa nur Persönlichkeitsmerkmale anführen, die ohnehin innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens liegen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 75).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://www.burhoff.de/rspr/texte/ax_00005.htm OLG Hamm, Beschluss vom 14.08.2003], {{Rspr|2 Ss 439/03}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2003, 3286 = NStZ 2004, 512 (Ls.) = NZV 2003, 590 = FamRZ 2004, 400 (Ls.):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz: Einem 80-jährigen Angeklagten, der seit sieben Jahren unter Betreuung steht, ist auch dann, wenn nur die Verurteilung zu einer geringfügigen Geldstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 2 Ws 23 – 25/13 – 2 Ws 23/13 – 2 Ws 24/13 – 2 Ws 25/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis “Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten” ist nicht befugt, sofortige Beschwerde gegen den einen Betreuten betreffenden Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung einzulegen. Legt sie dennoch die Beschwerde ein, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und die Kosten sind von der Betreuerin zu tragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013 - 7 VA 2/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Beschränkten Akteneinsichtsrecht der Staatsanwaltschaft in die Betreuungsakte. Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind. Siehe auch [http://www.beck-fernkurse.de/wie-sie-als-betreuer-akteneinsicht-der-staatsanwaltschaft-gegen-ihren-betreuten-rechtssicher-abwehren/ Hinweis der Beck-Akademie zur Akteneinsicht]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Rostock Beschluss v. 06.01.2017,20 Ws 311/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die ohne digitale Signatur und vor Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen per E-Mail mittels eines angehängten und mit seiner eingescannten Unterschrift versehenen PDF-Dokuments eingelegte Berufung eines Angeklagten genügt dem Schrifterfordernis des § 314 Abs. 1 StPO, wenn das PDF-Dokument bei Gericht aufforderungsgemäß und fristwahrend ausgedruckt und zu den Akten genommen wird und an der Urheberschaft des Verfassers und an dessen Willen, das Rechtsmittel einzulegen, kein Zweifel besteht.“´&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Verhandlungsunfähigkeit====&lt;br /&gt;
Unter der Verhandlungsfähigkeit versteht man nach der Rechtsprechung die Fähigkeit, in oder außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, vgl. BGH, 04.12.2012 - 4 StR 405/12, NStZ-RR 2013, 154.	   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Volljährigen wird im deutschen Strafprozessrecht grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Insbesondere schwere geistige, psychische und/oder körperliche Mängel können dazu führen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit gegeben ist. Verhandlungsunfähigkeit kann aber auch in Fällen gegeben sein, in denen die Befürchtung besteht, dass der Angeklagte bei der Fortführung des Verfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegende Dauerschäden für seine Gesundheit erleidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann Beweiserhebungen im sog. Freibeweisverfahren vornehmen. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus, um als Angeklagter als verhandlungsunfähig zu gelten. Ob tatsächlich Verhandlungsunfähigkeit vorliegt oder nicht, wird oft durch ein [[Sachverständigengutachten]] zu klären sein. Ein Strafverteidiger kann hier z.B. einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens stellen und diesen Antrag begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten stellt ein Verfahrenshindernis nach § 206a StPO dar. Ist der Angeklagte verhandlungsunfähig, fehlt eine Prozessvoraussetzung und das Verfahren ist einzustellen. Er kann nicht verurteilt werden und es wird auch nicht weiter gegen ihn verhandelt. In Fällen, in denen die Verhandlungsunfähigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum bejaht werden kann, wird das Verfahren vorübergehend eingestellt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierfür muss die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten sicher gegeben sein. Freilich erfordert die nicht mehr als dass er körperlich in der Lage ist, eine Hauptverhandlung durchzustehen und dass er sie rein sinnlich wahrnehmen kann. Zu verstehen braucht er die Vorgänge in der Verhandlung nicht. Ggf. wird bei &amp;quot;eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit&amp;quot; mit entsprechenden Maßnahmen verhandelt (z.B. pro Woche nur eine Stunde oder dergleichen). Die Verhandlungsunfähigkeit sollte durch eine ärztliche Stellungnahme belegt sein. Bei Zweifeln an ihr muß das Gericht jedoch von Amts wegen ermitteln und ggf. einen Amtsarzt mit der Untersuchung beauftragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Problematisch ist, welchen Beweiswert die einzelnen Gutachten haben. Der Sachverständige muss in jedem Fall fachkundig, objektiv, unabhängig und erfahren sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==== Haftunfähigkeit====&lt;br /&gt;
Sie in § 455 StPO geregelt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann dann unterbrochen werden, wenn Verfall in Geisteskrankheit vorliegt, bei naher Lebensgefahr oder wenn der körperliche Zustand des Verurteilten die Unterbringung in der Vollzugsanstalt beziehungsweise im Haftkrankenhaus nicht erlaubt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Sicherungsverfahren====&lt;br /&gt;
Das Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) ist eine besondere Verfahrensart innerhalb des Strafrechts, die der selbständigen Anordnung von [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]] (§ 61 ff. StGB) dient und an Stelle einer Anklageerhebung durchgeführt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass ein normales Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder dauernder Verhandlungsunfähigkeit des ansonsten aber gefährlichen Täters nicht durchgeführt werden kann, aber anstatt einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe seine [[Unterbringung]] in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt in Betracht kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von einigen Sondervorschriften abgesehen gilt bei seiner Durchführung das allgemeine Strafverfahrensrecht. An Stelle der Anklageschrift tritt in diesem Verfahren eine Antragsschrift der Staatsanwaltschaft. In der Hauptverhandlung ist ein (in der Regel psychiatrischer) Sachverständiger hinzuzuziehen, der ein Gutachten über etwa bestehende Gefährlichkeit des Täters sowie eine Gefährlichkeitsprognose abgibt. Dem Täter ist unter allen Umständen ein Verteidiger zu bestellen (§ 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil v. 23. März 2001, 2 StR 498/00&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW 2001, 3277 = StV 2001, 388 (Ls.) = JR 2001, 520:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ergibt sich im Laufe einer Hauptverhandlung die dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, ist das Verfahren einzustellen. Ein Übergang entsprechend § 416 StPO in ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Anordnung einer Maßregel nach § 71 StGB ist nicht zulässig. &lt;br /&gt;
# Der § 416 StPO betrifft nur den Wechsel vom Sicherungsverfahren in ein Strafverfahren, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ergibt.&lt;br /&gt;
# Das Sicherungsverfahren ist eine Art objektives Verfahren (BGHSt 22, 185, 186), das dazu dient, die Allgemeinheit vor gefährlichen, aber schuldunfähigen oder verhandlungsunfähigen Straftätern zu schützen (BGHSt 22, 1, 2 ff.). Es unterscheidet sich von seiner Ausgestaltung her wesentlich vom Strafverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuter als Opfer einer Straftat===&lt;br /&gt;
Das Opfer einer Straftat kann im Strafverfahren seine Rechte  durch einen gesetzlichen Vertreter wahrnehmen (vgl. § 77 Abs. 3 StGB). Die Vertretung des Opfers im Strafverfahren ist daher ein Aufgabenkreis, der dem Betreuer übertragen werden kann. Es ist wohl ausreichend, wenn die Straftat einen Bereich betrifft, dessen Erledigung zu einem anderen Aufgabenkreis des Betreuers gehört. Wegen § 77 Abs. 3 StGB kann ein Betreuer, der ausschließlich den [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] hat, allerdings das Opfer im Strafverfahren nicht vertreten, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um eine Vermögensstraftat handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung zur Stellung eines Strafantrags gemäß § 247 StGB gegen Angehörige, auf den auch § 263 a Abs. 2 StGB verweist, berührt  vorrangig familienrechtliche und nicht vermögensrechtliche Interessen. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Interesse von Angehörigen auf Wahrung des Familienfriedens Vorrang vor dem Strafverfolgungsrecht des Staates eingeräumt. Als höchstpersönliches Recht betrifft es daher die Angelegenheit der Personenfürsorge und nicht der Vermögenssorge (so bereits OLG Hamm, NJW 1960, 834, 835). Daraus folgt, dass der Aufgabenbereich der Vermögenssorge den Betreuer nicht zur Strafantragsstellung gegen Angehörige des Betreuten berechtigt (so auch LG Hamburg, NStZ 2002, 39, Rdnr. 18.; OLG Köln, 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 - 63, wistra 2005, 392 Rdnr. 11 nach juris). Soweit in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur eine andere Auffassung vertreten wird und dabei eine Entscheidung des LG Ravensburg aus dem Jahr 2000 zitiert wird (LG Ravensburg FamRZ 2001, 937; vgl. Münchener Kommentar BGB Schwab, 6. Aufl., § 1896 Rdnr. 100), so betrifft die genannte Entscheidung eine andere Konstellation. In dem vom Landgericht Ravensburg entschiedenen Fall war der Betreuer nämlich nicht nur für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt, sondern auch Personensorgeberechtigter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen sog. Offizialdelikten und sog. [[wikipedia:de:Antragsdelikt|Antragsdelikten]]. Bei Offizialdelikten (z.B. Untreue, Freiheitsberaubung) müssen die Ermittlungsbehörden von Amts wegen tätig werden, wenn sie von einer Straftat Kenntnis erlangen (d.h, dass auch jeder Betreuer, gleich welchen Aufgabenkreis er innehat, [[wikipedia:de:Strafanzeige|Strafanzeigen]] erstatten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Antragsdelikte werden nur auf [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] hin verfolgt. Und zwar nur auf Antrag des Berechtigten. Das bedeutet, dass nur derjenige, der Inhaber eines Anspruchs ist, diesen geltend machen kann. Ausnahme ist die gesetzliche Vertretung durch einen Betreuer. Volljährige Personen, die wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] oder beschränkt geschäftsfähig sind, werden ausschließlich von ihrem gemäß § 1814 BGB bestellten Betreuer im Rahmen dessen [[Aufgabenkreis]]es vertreten (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 77 Rdnr. 16; [http://www.burhoff.de/rspr/texte/au_00015.htm OLG Hamm], 2 Ss 367/03). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsdelikte gliedern sich wiederum auf in absolute und relative Antragsdelikte. Bei absoluten Antragsdelikten (wie z.B. der Beleidigung) ist stets ein [[wikipedia:de:Strafantrag|Strafantrag]] desjenigen notwendig, zu dessen Nachteil die Straftat begangen wurde. Liegt ein solcher Antrag nicht vor, ist das Verfahren zwingend einzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei relativen Antragsdelikten ist grundsätzlich auch ein Strafantrag des Geschädigten notwendig. Jedoch kann hier ein Verfahren auch ohne Strafantrag weiter betrieben werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Wann ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen ist, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Grundsätzlich läuft ein Ermittlungsverfahren folgendermaßen ab: Die Polizei erlangt Kenntnis von einer (möglichen) Straftat. Daraufhin führt sie Ermittlungen durch. Erhärten diese Ermittlungen den Verdacht einer Straftat, wird die Sache nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Diese prüft dann, ob Anklage zu erheben ist. Dabei prüft sie auch, ob Strafanträge notwendig sind und ob diese vorliegen. Liegt kein Strafantrag vor und handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt (und nicht um ein absolutes Antragsdelikt), entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Ravensburg, Beschluss vom 21.12.2000 - 1 Qs 271/00; FamRZ 2001, 937:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Frage, ob ein mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellter Betreuer befugt ist, den nach § 247 StGB erforderlichen Strafantrag zu stellen. (bejaht)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg Beschl. v. 7.3.2001 - 725 Ns 3/01&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NStZ 2002,40:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer, dem der [[Aufgabenkreis]] Vermögenssorge übertragen worden ist, ist nicht ermächtigt, für den Betreuten einen Strafantrag zu stellen; dies gilt auch bei Eigentums- und Vermögensdelikten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Celle, 02. Strafsenat , Beschluss vom 21.02.2012, 32 Ss 8/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 124 = NStZ 2012, 702:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein nach § 77 Abs. 3 StGB grundsätzlich strafantragsberechtigter Betreuer ist von diesem Recht ausgeschlossen, wenn er selbst der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Dies gilt auch für die Stellung von Strafanträgen gegen Mitbeteiligte.&lt;br /&gt;
# Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen [[Aufgabenkreis]] ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der [[Vermögenssorge]] noch der der [[Vertretung gegenüber Behörden]] enthalten dieses höchstpersönliche Recht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 3 Ws 397/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NStZ-RR 2014, 143:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer ist nur dann zur Stellung eines Strafantrags für den Betreuten befugt im Sinne des § 77 Abs. 3 StGB, wenn ihm dieser Aufgabenkreis entweder ausdrücklich oder im Rahmen einer Betreuungsanordnung für alle persönlichen Angelegenheiten des Betreuten übertragen wurde. Die Übertragung der Aufgabenkreise Vermögenssorge, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung sowie Vertretung gegenüber Körperschaften, Behörden und Rechtsanwälten reicht weder jeweils für sich noch in der Gesamtschau aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Urteil vom 29.7.2014 - 5 StR 46/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2014, 16415 = BtPrax 2014, 279 = FamRZ 2014, 1697 mAnm. Böhm FamRZ 2014, 1827 = NJW 2014, 2968&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wirksamkeit des Strafantrags eines vom Amtsgericht bestellten Betreuers ohne ausdrückliche Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung. Ein vom Amtsgericht bestellter Betreuer kann für den von ihm Betreuten wirksam einen Strafantrag stellen, auch wenn sich der Aufgabenkreis nicht ausdrücklich auf eine Strafantragstellung erstreckt. Der Betreuer ist nach § 77 Abs. 3 StGB berechtigt, als derjenige, dem die Sorge für die betreute Person zusteht, einen Strafantrag gemäß §§ 247, 266 Abs. 2 StGB zu stellen. Einer ausdrücklichen Zuweisung der Strafantragsbefugnis bedurfte es angesichts der ihm übertragenen Aufgabenkreise im vorliegenden Fall nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Anmerkung zum BGH-Urteil vom 29.7.2014 - 5 StR 46/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; (von Kay Lütgens):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Hintergrund: Bisher wurde diese Vorschrift von den Gerichten häufig so ausgelegt, dass ein Betreuer nur dann stellvertretend für einen Klienten einen Strafantrag stellen kann, wenn ihm das gesondert und ausdrücklich als Aufgabe übertragen wurde (so z.B. LG Hamburg Beschl. v. 7.3.2001 - 725 Ns 3/01). Anders sieht das aber jetzt der BGH, jedenfalls dann, wenn sich die Notwendigkeit einer Betreuung gerade aus der Aufdeckung möglicher Untreuevorwürfe ergab und deshalb die Frage, ob im Namen des Klienten ein Strafantrag zu stellen ist, ein Teil des objektiven Betreuungsbedarfs ist, kann sich die Befugnis zur Antragstellung auch ohne ausdrückliche Erwähnung aus den übertragenen Aufgabenkreisen (in dem entschiedenen Fall u.a. Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Entgegennahme und Öffnen der Post) ergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei der Entscheidung über einen Strafantrag sind gem. § 1901 Abs. 2, 3 BGB – wie sonst auch - Wohl und Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen. Der BGH gibt Anhaltspunkte dafür, welche Kriterien dabei maßgeblich sein können: Gegen einen Strafantrag dürfte vor allem die Wahrung des Familienfriedens sprechen. Es dürfte auch nicht selten so liegen, dass der Verletzte, der von einem nahen Angehörigen – etwa dem eigenen Kind – geschädigt worden ist, zwar menschlich enttäuscht ist und auch eine materielle Wiedergutmachung anstrebt, aber nicht wünscht, dass der Angehörige wegen des Vorgangs zusätzlich bestraft und möglicherweise sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der anderen Seite stehen materielle Interessen. Ein Strafverfahren kann auch in Bezug auf die zivilrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen positive Auswirkungen haben. So wird man im zivilrechtlichen Verfahren häufig Schwierigkeiten haben, das Fehlverhalten des Angehörigen und die genaue Schadenshöhe auch zu beweisen. Im Strafverfahren werden die notwendigen Beweise hingegen von Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelt und auf die Ermittlungsergebnisse kann man in einem späteren Zivilverfahren Bezug nehmen. Außerdem gibt es für das Opfer einer Straftat auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auch zeit- und kostensparend in einem Strafverfahren mit zu verfolgen (in einem sogenannten Adhäsionsverfahren, geregelt in den §§ 403 ff StPO). Wie unter Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu entscheiden ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 02.02.2018, 2 AGH 12/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Rechtsanwalt, der einen in einem Betreuungsverfahren gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Ans. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 3.12.2019, 2 Str 155/19,&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; NStZ-RR 2020, 91 = StV 2021, 223&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger (Antragsbefugnis des Betreuers:&lt;br /&gt;
# Die Wahrnehmung höchstpersönlichen Rechte als Verletzter einer Straftat in einem Strafverfahren durch einen Betreuer bedarf grundsätzlich einer gesonderten Übertragung durch das Betreuungsgericht. Etwas anderes kann beispielsweise dann gelten, wenn der Betreuer anlässlich der Aufdeckung einer bestimmten, zum Nachteil des Betreuten begangenen Straftat eigens bestellt und mit umfassenden vermögensrechtlichen und persönlichen Befugnissen ausgestattet wird und das Betreuungsgericht hiermit erkennbar bezweckt, ihm die Durchsetzung der dem Betreuten aus der Straftat erwachsenen Schadensersatzansprüche gerade auch mit den Mitteln des Strafverfahrensrechts zu ermöglichen. &lt;br /&gt;
# Der das Betreuungsrecht beherrschende Grundsatz, dass ein Betreuer nur für solche Aufgabenbereiche bestellt werden darf, in denen die Betreuung - zur Überzeugung des zur Prüfung und Entscheidung berufenen Betreuungsgerichts - erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB), macht die ausdrückliche Übertragung (auch) des Aufgabenbereichs „Vertretung in Strafverfahren“ nur ausnahmsweise entbehrlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2025, 6 Qs 6/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Ein Betreuer bedarf zur Stellung von Anträgen im Strafverfahren einer gesonderten, ausdrücklich auch das Strafverfahren umfassenden Bevollmächtigung durch das Betreuungsgericht; eine allgemeine [[Vertretungsbefugnis]] gegenüber „Behörden“ genügt gegenüber Strafgerichten nicht.&lt;br /&gt;
# Der pauschale Hinweis auf eine „psychisch schwere Erkrankung“ in Verbindung mit der Vorlage eines [[Betreuungsausweis]]es reicht zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuter als Zeuge in einem Strafverfahren===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zeugen sind nicht verpflichtet, der Polizei gegenüber Angaben zur Sache zu machen. (Zur Person muß wegen § 111 OWiG jeder wahrheitsgemäße Angaben machen, auch der Beschuldigte selbst.) Erst bei einer staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung gilt die allgemeine Aussagepflicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit ein Betreuter in einem Strafverfahren als Zeuge aussagen soll, kann es sein, dass er die Bedeutung des Aussageverweigerungsrechtes (soweit der Beschuldigte ein Angehöriger ist) aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht versteht. In diesem Fall muss der Betreuer der Zeugenaussage zustimmen oder anstelle des Betreuten dessen Zeugnisverweigerungsrecht wahrnehmen (§ 52 StPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 247 Satz 1 StPO ist eine vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal zulässig, wenn zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Diese Voraussetzung für den Ausschluss des Angeklagten ist z. B. auch erfüllt, wenn ein zur Verweigerung berechtigter Zeuge erklärt, dass er nur in Abwesenheit des Angeklagten aussagen wolle. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Zeuge, der unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen droht, will dann überhaupt nicht mehr, also auch nicht die Wahrheit sagen (BGHSt 22, 18, 21 = NJW 1968, 806). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht ausreichend ist es für die Entfernung des Angeklagten allerdings, wenn (allein) der gemäß § 1816 BGB bestellte Betreuer des unter Betreuung stehenden Zeugen, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zusteht (§ 52 Abs. 2 StPO), der Vernehmung des Betreuten in Gegenwart des Angeklagten widerspricht (BGH, Urteil vom 21.09.2000 – 1 StR 257/00 = NJW 2000, 3795 = NStZ 2001, 46). Es müssen vielmehr die übrigen Voraussetzungen des § 247 StPO erfüllt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschl v 24.4.1997, 4 StR 23/97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BGHSt 43,62 = NJW 1997,2335 = NStZ 1997,562 (LS) = RdLH 1998,191 = StV 1997,507 (LS)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist in der Hauptverhandlung eine unmittelbare mündliche Verständigung mit einem schwer hörgeschädigten und geistig retardierten Zeugen nicht möglich, so kann das Gericht eine dem Behinderten vertraute Person als Hilfsperson hinzuziehen; ob diese entsprechend einem Dolmetscher zu verpflichten ist, steht im Ermessen des Gerichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil v. 21.9.2000 - 1 StR 257/00; &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; BGHSt 46, 142 = NJW 2000, 3795 = NStZ 2001, 46 = FamRZ 2001, 687 (Ls.) = JR 2001, 34 =  StV 2002, 9:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO kann nicht darauf gestützt werden, dass ein gemäß § 1897 BGB bestellter Betreuer der Vernehmung des Betreuten in Anwesenheit des Angeklagten widersprochen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuer als Zeuge===&lt;br /&gt;
Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über&lt;br /&gt;
die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in&lt;br /&gt;
die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht&lt;br /&gt;
die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle&lt;br /&gt;
ist der Betreuer – wie jeder andere Zeuge auch – nach den Vorschriften des JVEG&lt;br /&gt;
zu entschädigen. ([http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/C70FE5A04960D4D2C125701300340597/$file/20w35204.pdf OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2005], 20 W 352/04. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer haben als Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht, sie werden im Katalog des § 53 StPO nicht genannt. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann dann bestehen, wenn der ehrenamtliche Betreuer mit dem Betreuten, der Beschuldigter ist, verheiratet ist oder ein Verwandtschaftsverhältnis besteht (§ 52 StPO). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem Strafprozess könnte sich allenfalls ein anwaltlicher Berufsbetreuer auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO berufen. Aber auch das kann er nur, wenn die Tätigkeit als Betreuer für einen Anwalt zu seiner Anwaltstätigkeit gehört. Genau dies hat das OLG Düsseldorf mit einem Beschluss vom 5.1.2010, I-25 Wx 71/09, verneint. Daher gilt hier vermutlich: Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsbetreuer, in keinem Fall eines für solche, die keine Anwälte sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschl v 7.5.1996, 5 StR 169/96;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 1997,175 = MDR 1996,879 = NStZ 1996,610 = &lt;br /&gt;
R&amp;amp;P 1997,79:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn nicht gar zum Krankheitsbild und dessen kriminalsozialen Auswirkungen (§ 63 StGB), so doch zumindest zu der Frage, ob vollstreckungsalternative Regelungen ausreichen (§ 67b Abs. 1 Satz 1 StGB), wird der Betreuer aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Betreuten meist sachdienliche Angaben machen können. Die Pflicht zu solcher Anhörung des Betreuers bestimmt sich im Einzelfall nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO. Das Unterbleiben einer solchen Anhörung kann in der Revision nur auf entsprechende Rüge überprüft werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Köln, Beschluss vom 11.09.2013, 707 Ds 16/13:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Entschädigung des [[Berufsbetreuer]]s nach den Vorschriften des JVEG scheidet dann aus, wenn der Betreuer nicht als Zeuge geladen ist, sondern als [[gesetzlicher Vertreter]]. In diesen Fällen hat der Betreuer für seine Tätigkeit bereits eine Gegenleistung für die geleisteten Besorgungen im Rahmen seines Vergütungsanspruchs nach § 1836 BGB i.V. mit §§ 1, 4 VBVG erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt am Main Beschl. v. 15.12.2016, Az.: 2 Ws 119/16&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht dem Vormund eines Angeklagten gemäß § 52 StPO nicht zu, wenn er nicht &amp;quot;Angehöriger&amp;quot; im Sinne dieser Vorschrift ist. Der Beschwerdeführer wurde lediglich wegen seiner beruflichen Stellung zum Vormund bestellt. Die durch § 52 StPO berücksichtigte besondere Lage eines Zeugen, der als Angehöriger eines Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angehörigen belasten oder die Unwahrheit aussagen zu müssen (vgl. KK-Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rdn. 1 m.w.N.), besteht daher nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Vormund scheitert bereits daran, dass eine Regelungslücke nicht ersichtlich ist. Etwas anderes ergibt sich auch aus nicht den Umständen, dass das Familiengericht in den genannten Bestellungsbeschlüssen festgestellt hat, dass die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird bzw. der Vormund das Amt berufsmäßig ausübt. Diese Feststellung hat lediglich im Hinblick auf die Frage der Vergütung des Verfahrenspflegers (vgl. § 277 Abs. 2 FamFG, § 1 Abs. 2 VBVG) bzw. des Vormunds (vgl. § 1 Abs. 2 VBVG) Relevanz und ist für die Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts ohne Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung zur [[Betreuervergütung]]==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG: Beschluss vom 16.12.1998 - 3Z BR 241/98&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Teilnahme des Betreuers mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung an einer Strafverhandlung gegen den Betreuten stellt regelmäßig keinen vergütungspflichtigen Zeitaufwand dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt, Beschl v 9.5.2005, 20 W 460/04&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2006, 146:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle ist der Betreuer - wie jeder andere Zeuge auch - nach den Vorschriften des ZSEG zu entschädigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss 25.10.2005 - 15 W 295/05, FamRZ 2006, 576 = NJW 2006, 1144&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist nur dann vergütungsfähig, wenn die Tätigkeit als Aufgabenkreis besonders bestimmt worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG BtPrax 1999, 73 = FamRZ 1999, 740 = RuP 1999, 142 = JurBüro 1999, 444 = BayObLG-Rp 1999, 46; LG Frankenthal BtPrax 1998, 152; AG Andernach BtPrax 1998, 244&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich keine Begleitung zum Straftermin durch Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken BtPrax 2001, 128 = FamRZ 2001, 1030  ebenso OLG Dresden BtPrax 2002, 219; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 146 = NJW-RR 2005, 1166; OLG Hamm, Beschluss 15 W 295/05 vom 25.10.2005:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Teilnahme an der Hauptverhandlung in einem anwaltlich im Strafverfahren nicht vertretenen Betreuten ist bei Vorliegen besonderer Umstände vergütungsfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Dresden (3. Strafsenat), Beschluss vom 19.11.2001 - 3 Ws 77/01, FamRZ 2002, 1145 = NStZ 2002, 164&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Festsetzung der Entschädigung eines Berufsbetreuers wegen seiner Ladung als gesetzlicher Vertreter zur Strafverhandlung gegen seinen Betreuten ist eine sachliche Zuständigkeit des Strafgerichts nicht begründet. Vielmehr verbleibt es für die Festsetzung von Betreuervergütung und - aufwendungsersatz bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007 - 2 W 20/07, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls) = FamRZ 2008, 187 = NJW-RR 2008, 911 = MDR 2007, 1263:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Der Berufsbetreuer hat nur Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz nur für Tätigkeiten im Bereich der ihm übertragenen Aufgabenkreise. Dabei kommt es darauf an, ob er die Tätigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte.&lt;br /&gt;
# [[Aufwendungsersatz]] für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ und anderen Institutionen reicht nicht aus: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg Beschl. v. 6.6.2007 – 8 KLs 14 Js 15196/06, BeckRS 2007, 10814&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein nach § 149 StPO zugelassener Beistand hat keinen Anspruch gegenüber der Staatskasse auf Erstattung von Reiskosten oder von sonstigen Aufwendungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Beschluss vom 05.05.2008, 8 T 87/08; FamRZ 2009, 251 = NJW-RR 2008, 1606 = BtMan 2008. 226 (Ls)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Ersatzanspruch des § 1835 Abs. 3 BGB dient nicht dazu, außerhalb der Betreuertätigkeit entfaltete Aktivitäten (hier Strafverteidigung ohne zuvor erfolgte Pflichtverteidigerbeiordnung) zu vergüten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Berlin Mitte, Beschluss vom 27.02.2008, 54 XVII H 567&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, Berliner Anwaltsblatt 6/2008:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten als Betreuer eingesetzt war, vertrat diesen auch in einem Strafverfahren. Sein Aufgabenkreis umfasste auch die Vertretung vor Gerichten. Der Rechtsanwalt wollte die Gebühren für die Vertretung im Strafverfahren geltend machen, wurde vom AG Mitte allerdings in seinem Anliegen nicht unterstützt. Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts merkte in ihrer Begründung des ablehnenden Beschlusses an, dass § 45 BRAO die gleichzeitige oder zeitlich anschließende Tätigkeit in einem Zweitberuf ausschließe. Hier habe der Betreuer also nicht zeitgleich als Anwalt für seinen Betreuten tätig werden dürfen. Der Aufgabenkreis „Vertretung vor Gerichten“ diene lediglich als Hinweis, worauf der (anwaltliche) Betreuer bei seiner Tätigkeit besonders zu achten habe. Die Notwendigkeit, dass er die Vertretung vor Gericht auch gleich selbst in die Hand nehme, habe zumindest hier nicht bestanden. Aus all dem ergebe sich, dass der anwaltliche Berufsbetreuer seinen Betreuten nicht als Anwalt im Strafverfahren hätte vertreten dürfen. Nach Ansicht der Rechtspflegerin folge daraus – und damit mittelbar aus § 45 BRAO – dass eine gesonderte, über die Pauschalvergütung des VBVG hinausgehende Vergütung für anwaltliche Berufsbetreuer nicht festzusetzen sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Köln, Beschluss vom 11.09.2013, 707 Ds 16/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2014, 97:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Entschädigung nach JVEG kann nur verlangt werden, soweit die Voraussetzungen des JVEG vorliegen und eine entsprechende Verweisung aus der Strafprozessordnung vorhanden ist. Für Zeugen findet sich die entsprechende Verweisung in § 71 StPO. Für gesetzliche Vertreter ist keine Verweisung in der StPO vorgesehen. Insoweit käme eine Entschädigung nach JVEG lediglich dann in Betracht, wenn der gesetzliche Vertreter Zeuge im Sinne des JVEG bzw. im Sinne des § 71 StPO wäre. Nach Auslegung der §§ 1, 19 JVEG sowie 71 StPO ist dies nicht der Fall. Nach dem Wortlaut ist der gesetzliche Vertreter, so er sich auf die Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnisse beschränkt, unproblematisch nicht als Zeuge im Wortsinne anzusehen. Im vorliegenden Falle hat er dies getan. Er hat lediglich über solche Tatsachen berichtet, die er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit über den Angeklagten erfahren hat und damit eine Vertretung bei Behörden – nämlich den Justizbehörden – für den Angeklagten wahrgenommen. Anders wäre dies möglicherweise zu betrachten, wenn Umstände der konkreten Tat mitgeteilt worden wären. So liegt es hier aber nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Forensik]]&lt;br /&gt;
* [[Waffenbesitz]], [[Anzeigepflicht]]; [[Betreuerhaftung#Strafrechtliche_Haftung|Betreuer als Straftäter ggü. dem Betreuten]], [[Grundrechte]], [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]], [[Unterstützungspflicht]]; [[Ehefähigkeit]], [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Gesetzgebung]]&lt;br /&gt;
* [[natürlicher Wille]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[medizinische Begriffe]]&lt;br /&gt;
* [[Sterbehilfedokumente]]&lt;br /&gt;
* [[Gewaltschutzanordnung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-16-verteidiger-rechtsanwalt-malte-greisner-erklart-das-strafverfahren/ Betroyt-de-Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer zum Thema Strafsachen und Betreuung]&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-17-freispruch-rechtsanwalt-greisners-erfahrung-mit-betreuung/ betrogt.de-Podcast - Freispruch]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
*Förster/Venzlaff: Psychiatrische Begutachtung : ein praktisches Handbuch für Ärzte und Juristen, 4., neu bearb. und erw. Aufl., München 2004, ISBN 3-437-22900-1&lt;br /&gt;
*Pollähne: Behindertenrechte im Strafprozess – Faire Verfahren für Menschen mit Behinderungen? in: Aichele (Hrsg.): Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht , Seite 166 - 200, Nomos, Baden-Baden 2013&lt;br /&gt;
*Schmidt-Recla: Theorien zur Schuldfähigkeit. Psychowissenschaftliche Konzepte zur Beurteilung strafrechtlicher Verantwortlichkeit im 19. und 20. Jahrhundert. Eine Anleitung zur juristischen Verwertbarkeit, Leipzig 2000, ISBN 3-933240-76-X&lt;br /&gt;
*Yuri Yamanaka,: Maßnahmen bei psychisch kranken Straftätern, Herbert Utz Verlag, München 2008, ISBN 978-3-8316-0829-4&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.aerzteblatt.de/archiv/57423 Alexander u.a. Der Patient vor Gericht: Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit; Dtsch Arztebl 2007; 104(44): A 3029–33 (auch online)]&lt;br /&gt;
*Böhm: Strafanträge für Betreute; FamRZ 2014, 1827&lt;br /&gt;
*Gerdes: Die Rolle des Betreuers im Strafverfahren; BtPrax 2021, 53&lt;br /&gt;
*Halbreiter: Rolle der Betreuung im Strafverfahren - Im Namen der Klient/innen, Kompass (Fachzeitschrift für Betreuungsmanagement) 1/2013, S. 25&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Strafrechtliche Verantwortung für das Unterlassen des Schutzes einwilligungs(un-)fähiger Erwachsener; Betrifft:Betreuung Nr. 11, S. 213&lt;br /&gt;
*Kropp: Die Tätigkeit des Betreuers in Strafverfahren; BdB-Verbandszeitung 36/2001 &lt;br /&gt;
* Krüger, Strafrechtliche Risiken bei gerichtlichen Unterbringungssachen, FamRZ 2021, 741&lt;br /&gt;
*[http://www.uni-goettingen.de/de/document/download/1bad4b289fdba6ce238742b55b70a3d1.pdf/83-86.pdf Lipp/Sauer: Steueramnestiegesetz und Betreuung; BtPrax 2004, 83 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Rosenow: Zum Recht auf Aussageverweigerung des Betreuers im Strafverfahren gegen den Betreuten, BtPrax 2000, 253&lt;br /&gt;
*[https://www.aerzteblatt.de/pdf/104/44/a3029.pdf Rothschild: Der Patient vor Gericht: Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit; DtÄrztebl. 2007, A 3029 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Stahl/Carle: Die steuerliche Rechtsstellung des Betreuers eines steuerunehrlichen Betreuten und steuerstrafrechtliche Folgen; DStR 2000, 1245&lt;br /&gt;
*Stoppe: Die Verhandlungsfähigkeit des alten (multimorbiden) Patienten; Rechtsmedizin 2005/3, 143-147&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldunfähigkeit Wikipedia-Beitrag zur Schuldunfähigkeit mit weiterführenden Hinweisen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Strafanzeige online erstatten===&lt;br /&gt;
*[http://www.online-strafanzeige.de/index.php?kat=home Allgemeines]&lt;br /&gt;
*[http://www.polizei-bw.de/internetwache/Seiten/default.aspx Baden-Württemberg]&lt;br /&gt;
*[http://www.online-strafanzeige.de/index.php?kat=bayern-online-strafanzeige Bayern]&lt;br /&gt;
*[https://www.berlin.de/polizei/internetwache/strafanz1c.php Berlin]&lt;br /&gt;
*[https://onlinewache.polizei.hessen.de/ow/Onlinewache/ Hessen]&lt;br /&gt;
*[https://polizei.mvnet.de/ssl/g8wache/index.php?task=iw_anzeige Mecklenburg-Vorpommern]&lt;br /&gt;
*[https://www.onlinewache.polizei.niedersachsen.de/ Niedersachsen]&lt;br /&gt;
*[http://www.polizei.nrw.de/artikel__61.html NRW]&lt;br /&gt;
*[https://www.polizei.schleswig-holstein.de/internet/DE/Service/webformulare/anzeige/anzeige_start.html Schl.-Holstein]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Formulare zur Zeugenentschädigung==&lt;br /&gt;
*[http://www.dpma.de/docs/service/formulare/allgemein/a9192.pdf Verdienstausfallbescheinigung für Zeugenentschädigung (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Forensik&amp;diff=66317</id>
		<title>Forensik</title>
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		<updated>2026-10-11T09:21:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der deutsche Fachbegriff Forensik leitet sich vom lateinischen Forum her, das einst in Rom den öffentlichen Gerichtsort bezeichnet hatte. Forensik ist heute ein interdisziplinäres Spezialgebiet zur Beantwortung gerichtlicher Fragen. Der Begriff ging beim Forensischen Psychiater in eine Berufsbezeichnung ein, ansonsten spricht man von Rechtspsychologen oder Rechtsmedizinern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Forensiker erstellen im Auftrag des Gerichts [[Sachverständigengutachten]] über die Sozial- und/oder Kriminalprognose bei psychisch Kranken. Es geht dabei im Betreuungsrecht vor allem um [[Geschäftsfähigkeit]] (§ 104 BGB bis § 105a BGB), [[Prozessfähigkeit]] (§ 51 ZPO bis § 53 ZPO), [[Testierfähigkeit]] (§ 2229 BGB) und [[Ehefähigkeit]] (§ 1304 BGB). Betroffene Rechtsgebiete sind außer dem [[Strafprozess|Strafrecht]] - wegen der Beurteilung der Schuldfähigkeit - vor allem das Zivilrecht, das Sozialrecht, das Verwaltungsrecht und das Arbeitsrecht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Psychiatriegeschichte==&lt;br /&gt;
Die Psychiatrie ist die wissenschaftliche, d.h. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nichtreligiöse&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Seelenheilkunde. Die wissenschaftliche Lehre vom Erkennen und Behandeln psychischer Störungen beim Menschen ist im Vergleich mit der körperorientierten Medizin relativ jung. Jahrhunderte lang war die christliche Nächstenliebe (= caritas) das (rechtliche) Gebot im Umgang mit psychisch Kranken, bis die nationalsozialistische Ideologie den Gnadentod im Deutschen Reich für diese Kranken als aktive [[Sterbehilfe]] durch Ärzte vorübergehend zugelassen hatte. Die moralische Erschütterung vieler Menschen über diesen in Deutschland an mehreren Orten geschehenen Tabu-Bruch dauert bis heute an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei hatten schon im 19. Jahrhundert einzelne Ärzte Lehrbücher der Psychiatrie veröffentlicht. Der erste deutsche Lehrstuhl für psychische Heilkunde wurde schon 1811 an der Universität Leipzig eingerichtet. Entscheidend war aber die „Heidelberger Schule“ um den deutschen Philosophen Karl Jaspers (1883 – 1969), den die Nationalsozialisten dann als Universitätsprofessor boykottiert hatten. Ab 1948 wirkte Jaspers daher als Universitätsprofessor in Basel in der Schweiz. Der psychopharmakologische Fortschritt in der medizinischen Forschung machte die bisher unheilbaren „Geisteskrankheiten“ zum Teil heil- bzw. beherrschbar und [[Eingliederungshilfe|verbesserte die Teilhabe]] der Betroffenen am gesellschaftlichen Leben grundlegend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Exorzismus===&lt;br /&gt;
Der Exorzismus (lat.: ex-oro = erbitten, erflehen, durch Bitten bewegen) der römisch-katholischen Kirche ging aus alten, abergläubischen Praktiken hervor. Früher wurden „Dämonen“ mit Hilfe von Zaubersprüchen und Beschwörungen aus besessen geglaubten, [[Psychisch-Kranken-Gesetz|psychisch kranken Menschen]] ausgetrieben. Dies war und ist bis heute eine religionsrechtlich zulässige, traumatisierende Seelenheilpraxis, die durch den Horrorfilm „Der Exorzist“ öffentlich bekannt wurde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Protestantische Kirchen haben diese alten Heilpraktiken seit dem 16. Jahrhundert in Europa allmählich abgeschafft. Die römisch-katholische Weltkirche hält bisher am Amt des Exorzisten fest, ohne den Grund oder den Zweck öffentlich zu erklären. Faktisch bejaht sie damit aber weiterhin Zauberei bzw. Magie als Heilmittel. Nach erfolgter Aufklärung im europäischen Denken gelten jedoch exorzistische Handlungen an kranken Menschen als unsinnig und schädlich. [[Betreuer]] dürften dieser Behandlung in Deutschland keinesfalls zustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Trauma===&lt;br /&gt;
Das aus dem Griechischen stammende Fremdwort bedeutet dort Wunde, Schaden oder Verlust. In der Psychologie und Psychiatrie wird mit Trauma eine Verletzung des Körpers oder der Seele bezeichnet, die erst an den typischen Traumafolgestörungen erkannt wird. Dazu gehören die Dissoziative Identitätsstörung, Depressionen, Suchtverhalten und die sogenannte posttraumatische Belastungsstörung, die z.B. bei Soldaten zur Dienstunfähigkeit wegen unheilbarer Krankheit führen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Typische belastende (= traumatische) Lebenssituationen, die individuell zu Traumafolgestörungen führen können, sind Kriegs- oder Fluchterfahrungen, Folter, Naturkatastrophen, Vergewaltigung oder andere Gewalterfahrungen, sexueller Missbrauch, schwere Unfälle, der plötzliche Tod eines geliebten Menschen oder Mobbing. Auslöser für eine mögliche Traumatisierung kann der persönlich erlittene Kontrollverlust über sein eigenes Leben sein. Dadurch können sich Persönlichkeitsanteile verselbständigen, wodurch diese seelische Verletzung als Trauma gekennzeichnet ist. Das individuelle Selbst- und Weltbild des Betroffenen wird nachhaltig erschüttert, könnte aber durch individuell passende, psycho-soziale Unterstützung mit der Zeit wieder geheilt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sexualwissenschaft===&lt;br /&gt;
Im Jahr 1735 entwarf der schwedische Naturforscher Carl von Linné das nach ihm benannte Ordnungssystem der Botanik. Es ordnet die gesamte Pflanzenwelt der Erde nach den Unterschieden ihrer Sexualorgane in ein System. Später wurde dieses System auch in die Anthropologie übertragen und die alte, religiös begründete Weltsicht brach nach und nach in sich zusammen. Nun wurde die pädagogische Psychologie als (noch fehlerbehaftete) Wissenschaft für die Domestizierung des Triebhaften im Menschen verantwortlich. Menschliche Sexualität wurde in Normalität und Abnormalität unterschieden und abweichendes Verhalten wurde als „Perversitäten“ zunächst strafrechtlich reguliert bzw. verfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese rechtsmoralische Bewertung des individuellen Sexualverhaltens in den Staaten änderte sich erst mit der Entstehung der Sexualwissenschaft, die zeitlich mit der Herausgabe der Fachzeitschrift für Sexualwissenschaft ab 1914 zusammenfällt. Nach etwa 100 Jahren der säkularen Liberalisierung wurde in Deutschland 2017 die [[Eherecht und Betreuung|Ehe]] [[neu]] als Rechtsinstitut des Staates auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sucht bzw. Abhängigkeitserkrankung===&lt;br /&gt;
Menschen können sowohl an einer stoffgebundenen als auch an einer nicht stoffgebundenen Abhängigkeit leiden. Bekannte Suchtstoffe sind Alkohol, Tabakwaren, legale oder illegale Drogen und Medikamente. Die Unterscheidung von legalen und illegalen Drogen erfolgt rein normativ bzw. gesetzlich (= Betäubungsmittelgesetz BtMG). Eine Abhängigkeitserkrankung kann vorliegen, wenn der Konsument einen inneren Zwang spürt, die betreffende Substanz zu konsumieren, eine Kontrollminderung über mindestens einen Monat Zeitdauer und/oder ein körperliches Entzugssyndrom beim Absetzen der Substanz beobachtet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den missbräuchlich eingenommenen Medikamenten gehören Schmerzmittel, Beruhigungsmittel und Schlafmittel, aber auch Doping-Substanzen. Als nicht stoffgebundene Süchte gelten die Essstörungen wie Anorexie und Bulimie, Spielsucht, Arbeitssucht, Sexsucht und Sportsucht. Der Übergang vom egoistisch maßlosen Verhalten zur krankhaften Sucht ist fließend und daher schwer zu erkennen. Abhängigkeitserkrankungen schränken in der Regel den [[Freier Wille|freien Willen]] des Patienten ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Cannabis-Gesetz===&lt;br /&gt;
Am 1. April 2024 trat in Deutschland das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft, das einen geringen Verbrauch von Cannabis zur Selbstversorgung legalisierte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==DNA-Identitätsfeststellung==&lt;br /&gt;
Am 11.09.1998 trat das deutsche DNA-Identitätsfeststellungsgesetz zur Änderung der [[Strafprozess]]ordnung in Kraft. Gemäß § 81g StPO durften nun Maßnahmen durchgeführt werden an Betroffenen, die wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender [[Prozessfähigkeit|Verhandlungsunfähigkeit]] oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit nicht [[Strafprozess|strafrechtlich verurteilt werden]] können. Die Speicherung der gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt sowie ihre Verarbeitung und Nutzung war nun zulässig geworden. Auskünfte aus dem zentralen DNA-Register dürfen auch zur Gefahrenabwehr und zur internationalen Rechtshilfe erteilt werden. Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG wurde zum Schutz der Allgemeinheit vor (gefährlichen) Schuldunfähigen eingeschränkt. Im Jahr 2002 wurde die [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Ordre_public#INTERPOL INTERPOL] DNA-Datenbank gegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Digitale Forensik==&lt;br /&gt;
Unter dem modernen Fachbegriff Digitale Forensik versteht man in Deutschland und anderen deutschsprachigen Staaten die wissenschaftliche Sicherung, Analyse und Auswertung von elektronischen Spuren und Daten zur Aufklärung von Cyberkriminalität und [[IT-Sicherheit]]svorfällen. Gesichert werden durch die zuständige [[Polizeirecht|Polizei]] meist Festplatten, Smartphones, Cloud-Speicher und andere Datenträger der [[Strafprozess|strafrechtlich Beschuldigten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Sachverständigengutachten]], [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
* [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Elektronischer Identitätsnachweis]]&lt;br /&gt;
* [[Prozessführung]], [[Begleitforschung]], [[Behindertenkonvention]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[Medizinische Begriffe]], [[Arztzeugnis]], [[Zwangsbehandlung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Waffenbesitz]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Vorführung]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Amtspflichtverletzung]], [[Gerichtskosten]]&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Unterstützungspflicht]], [[Vulnerabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Zug-um-Zug-Leistung]]&lt;br /&gt;
* [[Wahlrecht]], [[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]]&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsprechung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Neu&amp;diff=66316</id>
		<title>Neu</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Neu&amp;diff=66316"/>
		<updated>2026-10-11T09:20:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Neu ab 01.04.2024 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Anmerkung: die Seite bleibt stets unvollständig und bedarf im Zeitverlauf der weiteren Bearbeitung. Dadurch wird die Rechtsfortentwicklung deutlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Was ist unter demokratischer Rechtsfortbildung zu verstehen?==&lt;br /&gt;
Innerhalb der deutschen Zivilgerichte kommt logischerweise dem obersten Gericht, d.h. dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (§ 123 GVG), bei der Rechtsfortbildung die führende Rolle zu. Seine Aufgabe ist es, für die Einheit der [[Rechtsprechung]] in ganz Deutschland zu sorgen. Das Bundesverfassungsgericht hat dagegen darüber zu wachen, ob die Rechtsfortbildung den Wertungen der deutschen Verfassung, d.h. dem Grundgesetz und besonders den [[Grundrechte]]n widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit deutsche Normen aufgrund von EU-Richtlinien erlassen wurden, sind Zweifelsfragen bei der Auslegung dieser Richtlinien dem Europäischen Gerichtshof zur verbindlichen Entscheidung vorzulegen. So soll eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb der Europäischen Union Zug um Zug erreicht werden (vergleiche: [[Zug-um-Zug-Leistung]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 09.11.1989==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Demokratische Republik öffnete nach zahlreichen Massendemonstrationen der Ostdeutschen die Grenzübergänge zur Bundesrepublik und nach Westberlin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 01.07.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erste [[Wahlrecht|gewählte]] Regierung der DDR unter Ministerpräsident Lothar de Maizière schloss mit der Bundesregierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen den beiden deutschen Staaten. Die Volkskammer der DDR beschloss daraufhin am 22.07.1990 das „Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der DDR“ mit einigen geringfügigen Grenzänderungen im Vergleich zu den alten Reichsgrenzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 31.08.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden deutschen Regierungen schlossen miteinander den „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag“. Die Volkskammer und der Bundestag stimmten diesem Staatsvertrag jeweils mit qualifizierten Mehrheiten zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 03.10.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beitritt der DDR gemäß dem alten Artikel 23 des Deutschen Grundgesetzes (neuer Art. 23 GG: [[Subsidiaritätsprinzip]]) zur Bundesrepublik beendete die staatliche Souveränität der DDR. Am 14.10.1990 wurden dafür die fünf ostdeutschen Gliedstaaten [[Brandenburg]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]] und [[Thüringen]] verfassungsrechtlich wiederhergestellt. Mit dem juristischen Wirksamwerden des Beitritts sind in den ostdeutschen Bundesländern auch die Verträge über die Europäische Union mit einigen Übergangsregelungen in Kraft getreten. Für Ostdeutsche waren die [[Föderalismus|föderalen Rechtsstrukturen]] völlig neu, weil sie bisher zentralistisch von Ostberlin aus regiert worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.06.1991==&lt;br /&gt;
Am 01.06.1991 trat das [[Datenschutz|Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG) für das wiedervereinigte Deutschland in Kraft. Für Ostdeutsche war so ein Gesetz völlig neu, denn bekanntlich waren manche DDR-Bürgerinnen und Bürger vom eigenen Staat (= &amp;quot;Deutsche Demokratische Republik&amp;quot;) jahrelang ausspioniert worden - im Namen der sogenannten Staatssicherheit!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.1992==&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgesetz|Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige]] trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.1995==&lt;br /&gt;
In ganz Deutschland gilt die gesetzliche [[Pflegeversicherung]] nun als zusätzliche Pflichtversicherung für alle neben der [[Krankenversicherung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.04.1998==&lt;br /&gt;
Das [[Erbschaft|Erbrechtsgleichstellungsgesetz]] trat in Deutschland in Kraft. Dies bedeutete endlich die Beendigung der Unterscheidung in eheliche und nichteheliche [[Kindschaftsrecht|Kindschaft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.1998==&lt;br /&gt;
Das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts trat zum 01.07.1998 in Deutschland in Kraft. Nun konnten auch [[Eherecht und Betreuung|Betreute unter bestimmten Umständen heiraten]]. Das alte reichsdeutsche Ehegesetz aus der NS-Zeit war endlich aufgehoben worden. Das bürgerliche Eherecht wurde nun wieder ein Abschnitt im Familienrecht des BGB (Buch 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 11.09.1998==&lt;br /&gt;
Am 11.09.1998 trat das [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Forensik#DNA-Identit.C3.A4tsfeststellung DNA-Identitätsfeststellungsgesetz] zur Änderung der Deutschen [[Strafprozess]]ordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.1999==&lt;br /&gt;
Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz und das gesamtdeutsche Insolvenzrecht traten in Kraft. Neu war der [[Regress der Staatskasse]] bei volljährigen Betreuten auch gegenüber ihren Erben. Einführung fester [[Stundensatz|Stundensätze]] bei der [[Betreuervergütung]]. Erhöhung der [[Aufwandspauschale]] von 375 auf 600 DM.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.08.2001==&lt;br /&gt;
Am 01.08.2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Deutschland in Kraft, das für gleichgeschlechtliche Liebespaare vorübergehend (bis 2017) ein eheähnliches Rechtsinstitut einführte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2002==&lt;br /&gt;
Das Gesetz zum [[Gewaltschutzanordnung|zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten]] und Nachstellungen (GewSchG) trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 31. Mai 2002==&lt;br /&gt;
Am 31. Mai 2002 trat die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (= Europäische Insolvenzverfahrensverordnung) in Kraft, die es gestattete, die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beantragen, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dadurch sollte möglichst das gesamte Vermögen des ([[Ausländer|ausländischen]]) Schuldners für den oder die Gläubiger erfasst werden. Alle EU-Mitgliedstaaten anerkennen seither ihre zivilrechtlichen Insolvenzverfahren gegenseitig und damit ggf. auch die andere Gerichts- bzw. Verfahrenssprache. Diese europäische Verordnung ersetzte zahlreiche zwischenstaatliche Übereinkünfte, z.B. den deutsch-österreichischen Vertrag auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichsrechts von 1979 und den deutsch-niederländischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen von 1962.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.08.2002==&lt;br /&gt;
Der § 105a BGB wurde mit Wirkung ab 1.8.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Durch ihn hat sich im Bereich der [[Alltagsgeschäfte|Geschäfte des täglichen Lebens]] auch die Stellung des Betreuers und des Betreuten geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu im Juni 2003==&lt;br /&gt;
Es erschien der [[Abschlussbericht]] der gesamtdeutschen Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2005==&lt;br /&gt;
Das [[Anhörung]]srügengesetz und das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts traten zum 01.01.2005 in Deutschland in Kraft. Es wurde ein neues [[Rechtsmittel]] bei [[Grundrechte|Grundrechtseingriffen]] eingeführt und die künstlichen Unterscheidungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft im Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht u.a. sollten beseitigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.03.2005==&lt;br /&gt;
Die [[Vorsorgeregisterverordnung|Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister]] für Deutschland trat in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.07.2005==&lt;br /&gt;
Das [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] trat in Kraft. Einführung der Pauschalvergütung für Berufsbetreuer. Betreuungsbehörden dürfen [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en beglaubigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 18.08.2006==&lt;br /&gt;
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18.08.2006 für ganz Deutschland in Kraft. In einzelnen Bundesländern wurden später zusätzliche Landes-[[Diskriminierungsverbot|Antidiskriminierungsgesetze]] erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2008==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2008 wurde im deutschen Rehabilitationsrecht das [[Persönliches Budget|Persönliche Budget]] eingeführt zur Unterstützung der [[Selbstbestimmung]] von Menschen mit Behinderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.09.2009==&lt;br /&gt;
Das [[Drittes Betreuungsrechtsänderungsgesetz|3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] und das [[Familienverfahrensgesetz]] traten in Kraft. Neu waren die [[Betreuungsgericht]]e (Umbenennung des alten [[Vormundschaftsgericht]]s) und die [[Patientenverfügung]]en als deutsche Rechtsinstitute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.10.2009==&lt;br /&gt;
Das [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]] (WBVG) trat in Deutschland zum Schutz der Verbraucher*innen in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.12.2009==&lt;br /&gt;
Seit dem 1. Dezember 2009 gilt der völker- bzw. europarechtliche Vertrag über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung im wiedervereinigten Deutschland. Seither steht die Charta der Grundrechte der EU im rechtspraktischen Leistungswettstreit zu den verfassungsrechtlichen [[Grundrechte]]n im Deutschen Grundgesetz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2013==&lt;br /&gt;
Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die [[Betreuungsbehörde]] berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen gerichtlichen Genehmigung vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat. Außerdem traten die [[Vermögensverzeichnis]]verordnung, die [[Schuldnerverzeichnis]]führungsverordnung und die [[Schuldnerverzeichnis]]abdruckverordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 26.2.2013==&lt;br /&gt;
Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes. Einfügen des [[Heilbehandlung|Behandlungsvertrags]] ins BGB (§§ 630a ff BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2013==&lt;br /&gt;
Aufgrund einer Gesetzesänderung war die Tätigkeit von Betreuern seit dem 01.07.2013 nicht mehr umsatzsteuerpflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2015==&lt;br /&gt;
In [[Baden-Württemberg]] trat das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.11.2015==&lt;br /&gt;
Das Bundesmeldegesetz (BMG) trat in Deutschland in Kraft. Die [[Meldepflicht]] ist seither bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Rechtliche Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] sind für die An- oder Abmeldung ihrer Betreuten verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.04.2016==&lt;br /&gt;
Zum 01.04.2016 trat das [[Verbraucherstreitbeilegung]]sgesetz in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.10.2017==&lt;br /&gt;
Am 01.10.2017 trat das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Deutschland in Kraft (siehe: [[Forensik]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 25.05.2018==&lt;br /&gt;
Zum 25.05.2018 trat die EU-[[Datenschutz]]grundverordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2019==&lt;br /&gt;
Die bisherigen [[Wahlrecht]]sausschlüsse für betreute Menschen in Deutschland wurden gesetzlich aufgehoben. Nun darf auch diese [[Vulnerabilität|vulnerable Gruppe]] wählen, wenn der Betreute eine deutsche oder unionsbürgerliche Staatsbürgerschaft besitzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 27.7.2019==&lt;br /&gt;
Änderungen der [[Betreuervergütung 2019|Betreuervergütung]] treten in Kraft (1. Vergütungserhöhung seit 2005).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2020==&lt;br /&gt;
Am 01.01.2020 trat dank des deutschen Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die reformierte [[Eingliederungshilfe]] für Menschen mit Behinderungen in Kraft. Die Fachleistungen wurden von den existenzsichernden Leistungen rechtlich getrennt. Mit Wirkung zum 01.01.2020 ist der Beitrag vollständig gestrichen worden, den Eltern zu den [[Eingliederungshilfe]]leistungen ihrer volljährigen Kinder mit Behinderungen bisher zu leisten hatten. Auch die Unterhaltsheranziehung von Kindern pflegebedürftiger Eltern und von Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderungen ist durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro in der gesamten [[Sozialhilfe]] sowie dem Sozialen Entschädigungsrecht ausgeschlossen worden (siehe [[Freibetrag]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 11.12.2020==&lt;br /&gt;
Am 11. Dezember 2020 wurde in diesem Online-Lexikon Betreuungsrecht die Seite &amp;quot;[[Corona]]&amp;quot; zur Information der Rechtsbetreuenden über ständig neue Rechtslagen während der globalen Pandemie angelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2021==&lt;br /&gt;
Am 01.01.2021 trat wegen der [[Corona]]-Krise in Deutschland das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft. Der Gesetzeszweck ist die Verhinderung oder Verzögerung von unnötigen Unternehmensinsolvenzen durch die gemeinschaftliche Vereinbarung von durchführbaren und aussichtsreichen Restrukturierungsplänen. An die Stelle des Insolvenzgerichts gemäß § 2 InsO tritt dann das sogenannte Restrukturierungsgericht (§ 34 StaRUG). Auch soziale Träger von [[Altenheim]]en und/oder [[Pflegeversicherung|Pflegediensten]] könnten durch [[Insolvenz]] in ihrer Existenz bedroht sein. Bestandsgefährdende Risiken sollen gemäß § 1 StaRUG möglichst frühzeitig erkannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 16.02.2021==&lt;br /&gt;
Am 16.02.2021 wurde in diesem Wiki die Seite &amp;quot;[[Advance Care Planning]]&amp;quot; angelegt. Auf Deutsch heißt diese Seite [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]. Es geht dabei um die richtige Patientenversorgung in der letzten Lebensphase.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.07.2021==&lt;br /&gt;
Zum 01.07.2021 gab es endlich die dringende Anrechnungsfreiheit für [[Aufwandspauschale]]n an [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], die selbst im Sozialleistungsbezug sind. Seither sind die [[Aufwandspauschale]]n bis zu 3.000 € im Jahr (für 6 Betreute) auf Bürgergeld, [[Sozialhilfe]] und Versorgungsleistungen des [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] anrechnungsfrei und somit viel motivierender. Diese Gesetzesänderung war Teil des „Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe“ (Teilhabestärkungsgesetz) vom 09.06.2021. Es trat vollständig zum 01.01.2022 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 16.12.2021==&lt;br /&gt;
Jetzt &amp;quot;hostet&amp;quot; der deutsche Betreuungsgerichtstag e.V. in Bochum in [[Nordrhein-Westfalen]] das bewährte Wiki &amp;quot;Online-Lexikon Betreuungsrecht&amp;quot;. Der englische &amp;quot;host&amp;quot; ist ein Gastgeber oder Wirt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im internationalen Internetrecht (englischsprachig) hat &amp;quot;hosten&amp;quot; eine neue juristische Bedeutung erhalten. Man könnte sie ins Deutsche etwa als &amp;quot;Funktion einer gemeinnützigen Online-Trägerorganisation&amp;quot; übersetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2022==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2022 trat das deutsche „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ in Kraft. Es dient vor allem dem Verbraucherschutz im „Neuland“ des Internets. In das Bürgerliche Gesetzbuch von Deutschland wurde der Titel 2a „Verträge über digitale Produkte“ (§ 327 BGB bis § 327u BGB) neu aufgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu seit 1. Juli 2022==&lt;br /&gt;
Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in allen EU-Mitgliedstaaten. Gemäß § 1068 ZPO dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland elektronisch zugestellt werden. Und im Artikel 2 Nr. 2 dieser Verordnung wird der Rechtsbegriff „Dezentrales IT-System“ definiert. Darunter versteht man in der Europäischen Union ein Netzwerk nationaler IT-Systeme und [[Interoperabilität|interoperabler]] [[Zugangsrecht|Zugangspunkte]], die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats betrieben werden, das den [[IT-Sicherheit|sicheren und zuverlässigen]] grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 31.12.2022==&lt;br /&gt;
Die sogenannten [[Gegenbetreuer]] wurden zum 31.12.2022 bundesweit abgeschafft, womit auch ihr bisheriger [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] entfiel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2023==&lt;br /&gt;
Inkrafttreten der großen Reform des Betreuungsrechtes. &lt;br /&gt;
Einführung des gesetzlichen [[Angehörigenvertretungsrecht|Ehegattenvertretungsrecht]]s, § 1358 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsorganisationsgesetz]] trat in Kraft. Neu sind seither die [[Registrierung]]spflicht für [[Berufsbetreuer]], das [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] und das [[Angehörigenvertretungsrecht]] sowie die [[Ausschließlichkeitserklärung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhöhung des [[Freibetrag|Vermögensfreibetrags]] bei [[Sozialhilfe]] und [[Betreuervergütung]] von 5.000 auf 10.000 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 01.01.2023 dürfen auch Ärztinnen und Ärzte das Zentrale [[Vorsorgeregister]] um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärztinnen und Ärzte haben rund um die Uhr die Möglichkeit abzufragen (= [[Zugriffsrecht]]), ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen [[Vorsorgeregister]] eine [[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[Betreuungsverfügung]] oder einen [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] gegen das Ehegattennotvertretungsrecht / [[Angehörigenvertretungsrecht]] registriert hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2024==&lt;br /&gt;
Seit dem 01.01.2024 ist das [[E-Rezept]] in Deutschland die Regel. Die &amp;quot;Zettelwirtschaft&amp;quot; im deutschen Gesundheitswesen wurde beendet.&lt;br /&gt;
Die Übergangsfrist für den [[Aufgabenkreis]] „alle Angelegenheiten“ endet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 18.03.2024==&lt;br /&gt;
Das deutsche [[Organspende]]-Register ist nun &amp;quot;online&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 26.03.2024==&lt;br /&gt;
Das [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]] (GDNG) trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.04.2024==&lt;br /&gt;
Zur Strafentschärfung für Gewohnheitskiffer und zur Erleichterung für Schmerzpatienten, die medizinisches Cannabis von ihrem Arzt verordnet bekommen, trat in Deutschland das [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Forensik#Cannabis-Gesetz Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG)] in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2024==&lt;br /&gt;
Seit dem 01.07.2024 arbeitet der Digitalbeirat der Gesellschaft für Telematik (gematik) gemäß § 318a SGB V an den wichtigen Aufgaben [[Datenschutz]], Datensicherheit und Nutzerfreundlichkeit (usability) der deutschen Telematikinfrastruktur. Gesetzliche Beiratsmitglieder sind das Bundesamt für [[IT-Sicherheit|Sicherheit in der Informationstechnik]] (BSI) und die/der Bundesbeauftragte für den [[Datenschutz]] und die [[Grundrechte|Informationsfreiheit]]. Die Telematikinfrastruktur für Deutschland ist im 11. Kapitel des 5. Buches des Deutschen Sozialgesetzbuches umfassend gesetzlich geregelt (ab § 306 SGB V).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.09.2024==&lt;br /&gt;
Am 01.09.2024 trat das [[Haager Übereinkommen]] vom 17.03.2007 auch für Irland in Kraft. Für die ganze EU gilt es noch nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.11.2024==&lt;br /&gt;
Das Gesetz über die [[Selbstbestimmung]] in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist für Deutschland seit dem 01.11.2024 in Kraft. Das bisherige Transsexuellengesetz (TSG) ist seither außer Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2025==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2025 traten mehrere Regelungen aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz; DigiG) in Deutschland in Kraft. Dazu gehört die Übermittlung von Leistungsdaten über die Telematik-Infrastruktur. Zum Beispiel müssen zugelassene Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland den Krankenkassen gesetzlich bestimmte Angaben im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern gemäß § 301 SGB V übermitteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 15.01.2025==&lt;br /&gt;
Ab dem 15.01.2025 ist das Angebot und die Nutzung der elektronischen Patientenakte von einem freien Angebot auf Antrag bei den Kranken- und Pflegekassen auf ein Pflichtangebot der Kassen mit Widerspruchsmöglichkeit vonseiten der Versicherten oder ihrer Betreuer gesetzlich umgestellt. Gemäß § 342 SGB V sind die Krankenkassen in Deutschland ab dem 15. Januar 2025 verpflichtet, jedem Versicherten, der nach [[Informationspflicht|vorheriger Information]] gemäß § 343 SGB V der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht fristgemäß [[Widerspruchsrecht|widersprochen hat]], eine zugelassene [[elektronische Patientenakte]] zur Verfügung zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 28.06.2025==&lt;br /&gt;
Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze trat zum 28.06.2025 in Kraft. Das deutsche Gesetz heißt verheißungsvoll [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheitsstärkungsgesetz]] (BFSG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 1.7.2025==&lt;br /&gt;
Übergangszeitraum für Bestandsbetreuer nach § 32 Abs. 2 BtOG (Nachreichung der [[Sachkundenachweis]]e) endet. Das gleiche gilt für vorläufig registrierte Neubetreuer nach § 33 BtOG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2026==&lt;br /&gt;
Gemäß § 65b Abs. 1a SGG sollen die [[Prozessführung|Prozessakten]] der deutschen Sozialgerichte ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt werden. Das gleiche Ziel gilt für [[Familienverfahrensgesetz|Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 01.01.2026 trat das Kosten- und [[Betreuervergütung]]srechtsänderungsgesetz vom 07.04.2025 in Kraft (= Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und [[Betreuervergütung 2026|Betreuervergütung]] und zur Entlastung von [[Betreuungsgericht]]en und [[Betreuer]]n sowie zur Änderung des [[Rechtsanwalt]]svergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts): Erhöhung und Vereinfachung bei der [[Betreuervergütung 2026|Vergütung]]; Erhöhung der Aufwandspauschale auf 450 €; Vereinfachung der [[Schlussrechnungslegung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhöhung des steuerlichen [[Freibetrag]]s (auch für die [[Aufwandspauschale]]) auf 3.300 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2026==&lt;br /&gt;
In [[Nordrhein-Westfalen]] sind [[Berufsbetreuer]] ab dem 01.07.2026 verpflichtet, [[Betreuervergütung 2026|Pauschalvergütungsanträge]] nur noch auf speziellen einheitlichen Vordrucken und auf elektronischem Weg einzureichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2028==&lt;br /&gt;
In einer der sechs Übergangsvorschriften zum [[Betreuungsrechtsreform|Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts]] ist im EGBGB geregelt, dass auf Bestandsbetreuungen vom Stichtag 01.01.2023 der § 1815 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB maximal fünf Jahre lang bis zum 01.01.2028 keine Anwendung finden kann. Dabei geht es um Entscheidungen des Bestandsbetreuers ohne eine ausdrückliche [[betreuungsrichter]]liche Anordnung des [[Aufgabenbereich]]s für eine mit Freiheitsentziehung verbundene [[Unterbringung]] (§ 1831 Abs. 1 BGB), eine [[freiheitsentziehende Maßnahme]] (§ 1831 Abs. 4 BGB), die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland oder die [[Umgangsbestimmung]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber bei der nächsten Entscheidung während dieser Übergangsfrist über die [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung]] oder [[Verlängerung der Betreuung]] oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Abs. 2 BGB hat das [[Betreuungsgericht]] über den [[Aufgabenkreis]] des Bestandsbetreuers nach Maßgabe des § 1815 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Dies ist in Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB normiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2028==&lt;br /&gt;
Ab 1.7.2028 soll die [[Dauervergütung]] der Regelfall bei der [[Betreuervergütung]] von [[Berufsbetreuer]]n werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Spielwiese]]&lt;br /&gt;
* [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Test]]&lt;br /&gt;
* [[Software]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[Anhörung]]&lt;br /&gt;
* [[Allgemeines]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Aufwandspauschale&amp;diff=66315</id>
		<title>Aufwandspauschale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Aufwandspauschale&amp;diff=66315"/>
		<updated>2026-10-10T09:07:23Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
[[Bild:Geld.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
==[[Allgemeines]]==&lt;br /&gt;
Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], die keine [[Betreuervergütung|Vergütung]] beanspruchen, besteht die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechen {{Zitat de §|1878|bgb}} BGB. Die Höhe der Pauschale betrug ab 1.8.2013 das 19fache des Stundenhöchstsätzes der Zeugenentschädigung (= 21 Euro) nach § 22 JVEG von jährlich 399 € (zuvor 323 €). Seit 1.1.2020 machte die Aufwandspauschale 400 € aus und stieg außerdem zum 1.1.2023 auf 425 €. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: durch das Inflationsausgleichsgesetz erhöhten sich Aufwandspauschalen, die in den Jahren 2024 und 2025 fällig wurden, um 24 € auf insgesamt 449 €.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierdurch sollen die gesamten Aufwendungen abgegolten werden; (bis 31.12.1998 nur geringfügige Aufwendungen). D.h., dass übersteigende Aufwendungen nicht erstattet werden. Der ehrenamtliche Betreuer kann aber statt der Pauschale auch die [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]] einzeln (gem. {{Zitat de §|1877|bgb}} BGB) abrechnen. Dann müssen aber alle Aufwendungen (nicht nur die, die über dem Pauschalbetrag liegen), nachgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber anläßlich des Betreuungsgesetzes beabsichtigte Vereinfachung wäre dann hinfällig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der § 1878 BGB gilt für alle ehrenamtlich geführten Betreuungen sowie Vormundschaften und Pflegschaften, allerdings nicht für [[Verfahrenspflegschaft]]en. Da die Gruppe der Betreuungen Volljähriger zahlenmäßig die größte darstellen dürfte, wird im folgenden stets von Betreuer und Betreutem gesprochen, die anderen Formen der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]] sind dann jeweils mitgemeint (sofern im Einzelfall nichts anderes erwähnt wird).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den Motiven des Gesetzgebers soll von der Aufwendungspauschale des {{Zitat de §|1878|bgb}} BGB der &amp;quot;echte&amp;quot; Einzelbetreuer, also derjenige, der sein Amt [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] ausübt, profitieren. Ihm soll die Mühe erspart werden, Belege über geringfügige Aufwendungen zu sammeln und diese evtl. über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Beruflich tätigen Betreuern steht die Aufwandspauschale nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Letztendlich haben auch die diejenigen Einzelbetreuer keinen Anspruch auf einen pauschalen Aufwendungsersatz, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach {{Zitat de §|1876|bgb}} BGB erhalten. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen ansonsten ehrenamtlich tätigen Einzelbetreuer, der nur im Einzelfall eine Vergütung nach § 1876 BGB (sog. [[Ermessensvergütung]]) erhält oder um einen sog. [[Berufsbetreuer]] handelt, der für alle seine Betreuungen die [[Betreuervergütung|Vergütung]] nach dem [[VBVG]] beansprucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Mehrere betreute Personen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, so steht ihm die Aufwandspauschale für jede der betreuten Personen zu. Erhält der Betreuer für eine der Betreuungen eine Vergütung nach § 1876 BGB, so entfällt für diese Betreuung der Anspruch auf pauschalierte Aufwandsentschädigung, nicht jedoch für die anderen weiteren unentgeltlich geführten Betreuungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anspruchsgegner/Zahlungspflichtiger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] geht davon aus, dass die Aufwandspauschale, genau wie der [[Aufwendungsersatz]] nach Einzelabrechnung (§ 1877 BGB) bzw. die Vergütung (§ 1876 BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne der {{Zitat de §|1880|bgb}} und {{Zitat de §|1879|bgb}} BGB sein sollte, ist eine Zahlung der Aufwandspauschale aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen [[Bundesländer|Bundeslandes]]) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zeiträume/Zeitpunkte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bezüglich des zeitlichen Umfangs, für den die Aufwandspauschale gewährt wird, bestimmt § 1878 BGB einen Jahreszeitraum. Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der [[Betreuerbestellung]] die Aufwandspauschale fällig; es gilt also nicht das Kalenderjahr und auch nicht das [[Rechnungslegung|Rechnungsjahr]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB), was bereits aus den Motiven des Gesetzgebers als eindeutig so gewollt hervorgeht. Das Kalenderjahr wurde deshalb nicht gewählt, weil das Gericht dann jeweils zum Jahreswechsel mit einer Vielzahl von Abrechnungen überflutet worden wäre, eine Anknüpfung an das Rechnungsjahr kam ebenfalls nicht in Betracht, weil sie für Betreuungen, die lediglich den Bereich der Personensorge betreffen, keinen klaren Anhaltspunkt bringen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Beginn der Betreuung ist in diesem Falle die Wirksamkeit des Beschlusses über die Betreuuerbestimmung gemeint. Diese tritt nach  mit der Bekanntmachung an den Betreuer in Kraft (§ 287 Abs. 1 FamFG). Das Gericht kann jedoch nach § 287 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen. Der maßgebliche Anfangszeitpunkt ist also nicht das Datum der [[Verpflichtungserklärung]] des Betreuers nach § 289 FamFG oder das Datum, welches in der [[Betreuerausweis|Betreuerurkunde]] gem. § 290 FamFG vermerkt ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während der laufenden Betreuung entsteht somit 365 Tage nach der Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]] der Anspruch auf die Aufwandspauschale.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Endzeitpunkt, also der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Aufwandspauschale zuerkannt werden kann, ist das Ende der jeweiligen Betreuung, durch [[Aufhebung der Betreuung]] oder [[Tod des Betreuten]] bzw. der Zeitpunkt der [[Entlassung des Betreuers]] aus seinem Amt. Seit 1.1.23 wird allerdings die Pauschale noch für den ganzen Betreuungsmonat gezahlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verjährung und Erlöschen des Anspruches==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 30.6. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verhältnis zum [[Aufwendungsersatz]] nach § 1877 BGB==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den Motiven des Gesetzgebers hatte die Aufwandspauschale (bis 31.12.98) den Zweck, geringfügige Aufwendungen des Betreuers abzugelten, damit diesem die Mühe erspart bleibt, Belege oder andere Nachweise auch für Kleinbeträge sammeln zu müssen. Als geringfügige Aufwendungen werden nach Auffassung des Gesetzgebers Portokosten für Standardbriefe, Telefongebühren für Nahbereichsgespräche oder ähnl. anzusehen sein. Um als geringfügige Aufwendungen in Betracht zu kommen, durften die Aufwendungen allenfalls wenige Mark betragen, eine Aufwendung im Einzelfall von 5,-- DM (2,50 €) wurde nach diesen Motiven nicht mehr als geringfügig angesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies bedeutete in der Konsequenz, dass der Betreuer neben der Aufwandspauschale auch weitere Aufwendungen zusätzlich geltend machen konnte, sofern diese im einzelnen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Dies galt nur bis 31.12.1998. Seit dem 1.Januar 1999 deckt die Pauschale die gesamten Aufwendungen (auch die [[Haftpflichtversicherung]]sprämien) ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bezüglich der Kontroverse, ob auch Familienangehörigen, die als Betreuer tätig sind, die Aufwandspauschale zusteht, entschied im Oktober 1996 der Bundesgerichtshof abschließend, dass auch Familienangehörige diesen Anspruch haben (Beschluss des BGH vom 2.10.1996 zur Aufwandspauschale: BtPrax 97, 29 = MDR 97, 62 = FamRZ 96, 1545 = NJW 97, 58 =FuR 97, 59).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufwandspauschale (und auch der [[Aufwendungsersatz]] nach Einzelabrechnung) kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen Gerichtsbeschlusses bedarf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]];&lt;br /&gt;
#der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1880 BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des [[Freibetrag|Schonbetrags]] von idR 10.000 € vorhanden, welches auch durch die Entnahme nicht unter diesen Betrag sinkt);&lt;br /&gt;
#die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem [[Girokonto]] (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB (jetzt § 1849 BGB) keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn:&lt;br /&gt;
#der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder&lt;br /&gt;
#der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 292 FamFG vorgesehen)&lt;br /&gt;
#der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übersteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1849 BGB nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Steuerpflicht der Aufwandspauschale==&lt;br /&gt;
[[Bild:Finanzamt.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einkommensteuerpflicht der Aufwandspauschale ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2012, AZ: VIII R 57/09, BtPrax 2013, 33 = BeckRS 2013, 94003 = BFH/NV 2013 307= FamRB 2013, 68  = FamRZ 2013, 298= DStR 2013, 84 = DStRE 2013, 187 (Ls.), auf eine neue Basis gestellt worden. Hiernach waren Aufwandsentschädigungen bis einschl. 2010 unbegrenzt nach § 3 Nr. 12 EStG von der Einkommensteuer befreit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuell sind Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB von derzeit jährlich 425/449 € bis zu einer Grenze von 3.000 € jährlich steuerbefreit (§ 3 Nr. 26b EStG). Bis 2020 lag der Freibetrag bei&lt;br /&gt;
2.400 €. Das wären rechnerisch bis zu 7 Betreuungen, zusammen mit der Inflationspauschale von weiteren 24 € 6 Fälle. Einkünfte aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige und ähnliche Zwecke (§ 3 Nr. 26 EStG) werden dabei aber mit einbezogen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch sind in den meisten Fällen (auch bei Unterschreiten dieses Freibetrags) Einkommenssteuererklärungen zu tätigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind außer den o.g. Einnahmen nur Arbeitnehmereinkünfte (sog. nichtselbstständige Tätigkeiten inkl. Inländische Kapitalerträge) vorhanden, besteht normalerweise keine Steuererklärungspflicht, weil der Arbeitgeber (bzw die Bank) die Steuern bereits abgeführt hat. In diesem Fall besteht dennoch eine Steuererklärungspflicht, wenn eine jährliche Einnahme nach § 3 Nr. 26/26b EStG von mehr als 410 € vorhanden ist – oder einfacher: wenn der Betreuer im Kalenderjahr mehr als eine Aufwandspauschale erhalten hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Betreffende aufgrund anderer Umstände steuererklärungspflichtig (z.B. bei Einkünften aus Renten, selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, ausländischen Kapitalerträgen, Vermietung und Verpachtung, oder weil Einnahmen aus der Steuerklasse 6 erzielt wurden – sowie dann, wenn Ehegatten die Steuerklassen 3/5 gewählt haben), müssen die Einnahmen aus den Aufwandspauschalen stets (also auch, wenn sie unter 410 € liegen) angegeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Frage, zu welchem Steuerjahr die Pauschalen gehören, kommt es darauf an, wann sie an den Betreuer zur Auszahlung kamen (nicht für welchen Tätigkeitszeitraum sie gewährt wurden). Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, sollte er den Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. der Entnahme bei vermögenden Betreuten) so legen, dass Zahlungen nicht im laufenden, sondern erst im nächsten Jahr erfolgen – bis zum 31.3. läuft die jeweilige Antragsfrist).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einkünfte nach § 1878 BGB stellen dabei (wie die Vergütungen von Berufsbetreuern) laut Bundesfinanzhof Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dar (BFH BtPrax 2013, S. 33). Es muss daher in einer Steuererklärung die Anlage S ausgefüllt werden. Im aktuellen Steuerjahr sind die Einnahmen unter Ziff. 44, 45 einzutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Steuererklärung muss dem zuständigen [[Finanzamt]] grundsätzlich [[digitale Barrierefreiheit|elektronisch übermittelt werden]], nur aus besonderen Gründen ist noch eine Erklärung in Papierform möglich. Der Erklärungszeitpunkt ist der 31.8. des nächsten Kalenderjahres. Wird ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 28.2.. des übernächsten Kalenderjahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Rheinland-Pfalz DStrE 2002, 241&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Steuerpflicht der Aufwandspauschale: Keine Umsatzsteuerpflicht für Aufwandspauschale (§ 4 Nr. 26 UstG) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Schleswig-Holstein EFG 2003, 1595 = BtPrax 2004, 206&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von § 3 Nr. 12 oder 26 EstG. (Hinweis: Rechtslage wurde durch Ergänzung der Nr. 26b in § 3 EStG geändert)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FH Berlin-Brandenburg, Urt v 5.5.2008, 13 K 9072/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, EFG 2008, 1380 =FamRZ 2009, 819&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Telefonkosten. Fahrtkosten und Telefonkosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem anhängigen Betreuungsverfahren für den Vater entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung auch nicht aus sittlichen Gründen besteht, mithin die Annahme der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ausscheidet.&lt;br /&gt;
#Die Übernahme eines [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtes]] ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Baden-Württemberg U v 24.9.2009, 3 K 1350/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2010, 46 = EFG 2010, 120 = RdLH 2010, 34&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwandsentschädigungen für 42 ehrenamtl Betreuungen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) einkommensteuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 12 EStG kommt nicht in Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Hessen, Urt v 11.3.2011, 11 K 1850/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;., FamRZ 2011, 1764&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Reiner Zeitaufwand führt auch dann nicht zur steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG, wenn dieser&lt;br /&gt;
im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung der eigenen Mutter anfällt und wenn für jede Stunde ein fiktiver Geldwert durch den betreuenden Sohn angesetzt&lt;br /&gt;
wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Baden-Württemberg, Urt v 6.3.2019, 2 K 317/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aus der Landeskasse für die selbstständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuer gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von (damals) 2.100 Euro bzw 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. Die ehrenamtliche Betreuerin hatte im maßgeblichen Zeitraum jeweils 20 – 24 Betreuungen geführt. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen: VIII R 20/19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BFH, Urteil vom 4.9.2019, VI R 52/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG.&lt;br /&gt;
# Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG erwächst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufwandspauschale und Sozialleistungsbezug des Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls der ehrenamtliche Betreuer ALG-2-Bezieher ist, hatte das Bundessozialgericht eine unangenehme Überraschung. Hiernach ist die jährlich gezahlte Pauschale von 400&lt;br /&gt;
€ im Monat des Empfangs auf das ALG-2 als Einkommen anzurechnen. Frei bleibt dabei ein Betrag von 200 €, sodass die anderen 200 € von der mtl ALG-2-Zahlung abgezogen werden.. Allerdings findet sozialrechtlich keine Verteilung auf den Gesamtzeitraum statt, für den die Pauschale bewilligt wird. (BSG, Urt v 24.8.2017, Az.: B 4 AS 9/16 R.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum 1.7.2021 änderte sich die Rechtslage im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes. Danach bleiben Aufwandspauschalen bis zu jährlich 3.000 € auf Bürgergeld/Grundsicherung, [[Sozialhilfe]] und Versorgungsleistungen des [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] anrechnungsfrei. Die §§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII und § 25d Abs. 1 Satz Nr. 3 BVG wurden diesbezüglich geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]]sübersicht in Leitsätzen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Absatz 1 Anspruchsberechtigung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine zusätzliche Gewährung von Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung, wenn für den gleichen Zeitraum Aufwandspauschale gewährt wurde: LG Koblenz FamRZ 2001, 1324&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausschluss von Unterhaltsansprüchen bei der Prüfung der Inanspruchnahme der Staatskasse für die Aufwandspauschale betrifft nur die Person des Betreuers, nicht weitere Personen, z.B. den Ehegatten des Betreuers. Dieser hat ggf. Unterhaltszahlungen zur Finanzierung der Aufwandspauschale einzusetzen: LG Kleve, 4 T 410/01 vom 4.10.2001 (weitere Beschwerde wurde eingelegt); aufgehoben durch nachfolgenden Beschluss des OLG Düsseldorf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehegatten des Betreuers, wenn dieser der Elternteil des Betreuten ist: OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 267 = FamRZ 2002, 1590 = FGPrax 2002, 226&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf die Pauschale ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vormund als Pflegeperson auch Pflegegeld nach § 39 SGB-VIII erhält: BayObLG FamRZ 10/2002, II = FamRZ 2002, 1222 = FPR 2003, 31&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1836 b Abs. 1 BGB erlaubt für den Berufsbetreuer nur die Pauschalierung der Vergütung, nicht aber des Aufwendungsersatzes. Eine Pauschale für den Aufwendungsersatz kann gem. § 1835 a BGB nur der Betreuer beanspruchen, dem keine Vergütung zusteht. Der Umstand, dass eine solche Pauschale für den Aufwendungsersatz auch bei Berufsbetreuern möglicherweise zweckmäßig wäre, berechtigt die an der Festsetzung des Aufwendungsersatzes Beteiligten nicht, sich, wie das offenbar im Freistaat Thüringen flächendeckend erfolgt, über das Gesetz hinwegzusetzen. Auch wenn die Festsetzung einer Aufwendungspauschale rechtswidrig ist, handelt es sich nicht um eine nichtige, von vorn herein unwirksame Entscheidung, denn dem Gesetz ist die Pauschalierung von Aufwendungsersatz nicht gänzlich fremd. Daher kommt der Festsetzung Rechtskraftwirkung zu, so dass sie Bestand hat solange sie nicht förmlich abgeändert wird: OLG Jena, Beschluss vom 03.05.2001 – 6 W 127/01, FamRZ 2001, Heft 14, S. VI = FGPrax 2001, 158 = FamRZ 2001, 1243&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf die Aufwandspauschale kann auch mündlich gestellt werden, da Schriftform nicht vorgeschrieben ist: LG Stuttgart vom 29.11.2001 - 2 T 334/01&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vormundschaftsgericht trifft gegenüber dem ehrenamtliche Betreuer über die ihm zustehende Aufwandspauschale anlässlich seiner Bestellung bzw. seines Berichtes keine Belehrungspflicht. Vielmehr ist dieser selbst gehalten, sich über den Inhalt der Neuregelung zu erkundigen und seinen Antrag rechtzeitig zu stellen: LG Stuttgart vom 29.11.2001 2 T 334/01&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es besteht auch dann Anspruch auf die Aufwandspauschale aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines Behindertentestamentes zu anderen Zwecken verwaltet wird: LG Itzehoe, Beschluss 4 T 311/06 vom 1.8.2006, RdLH 2006, 180&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegepersonen, denen gem. § 1630 III BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, haben Ansprüche nach § 1835a BGB. Einer Pflegerbestellung bedarf es nicht. Die Entschädigung ist vom Familiengericht festzusetzen: OLG Stuttgart Rpfleger 2006, 187&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020, 31 C 107/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um einen Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB, den der Betroffene gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt.&lt;br /&gt;
#. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB ist eine analoge Anwendung des § 1835a BGB bei einer ehrenamtlich – d.h. ohne Vereinbarung einer Vergütung – erteilten Vorsorgevollmacht bei bemittelten Betroffenen grundsätzlich zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte kein Familienangehöriger des Betroffenen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Absatz 1 Höhe des Anspruchs===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwandsentschädigung gem. § 1835a wird 1999 in voller Höhe von 600,-- DM gezahlt (keine Kürzung für Zeiten in 1998): BayObLG Rpfleger 1999, 538 =JurBüro 1999, 604 = FamRZ 1999, 1602 = EzFamR aktuell 1999, 349 =BayObLG-Rp 1999, 86; OLG Jena 6 W 159/00 vom 22.3.2000; LG Passau BtPrax 1999, 158 = RdLH1999, 174 sowie LG Bochum BtPrax 1999, 206; a.A.: LG München I, BtPrax 1999, 205&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abs. 1 Anspruchshöhe bei mehreren Betreuern===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufwandspauschale wird nur einmal gewährt, wenn beide Elternteile zu Betreuern bestellt wurden: LG Gera 5 T 19/00 vom 3.2.2000; LG Kempten Rpfleger 2001, 348 = FPR 2002, 99; LG Münster BtPrax 2001, 220; a.A.: LG Berlin, Beschluss 87 T 178/95 vom 7.7.95, Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/1995, S. 28 sowie LG Mönchengladbach BtPrax 2002, 269 = FamRZ 2003, 559&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei 2 ehrenamtlichen Betreuern (einer für den Verhinderungsfall) kann die Aufwandspauschale nur insgesamt in Höhe von 600 DM (ab 1.7.2004: 323 €) gewährt werden, und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit der tatsächlichen Tätigkeit: LG Frankenthal BtPrax 2001, 88; LG Münster MDR 1996, 1262 ; OLG Köln Beschluss 16 Wx 168/03 vom 25.8.03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind für einen Betroffenen mehrere Betreuer bestellt, steht jedem von ihnen die volle Aufwandspauschale zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuer für dieselben oder für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt sind: BayObLG BtPrax 2002, 36 = Rpfleger 2002, 312 und FamRZ 2003, 479; OLG Frankfurt/Main FGPrax 2002, 115 = OLG-Report Frankfurt 2002, 139; BayObLG BtPrax 2003, 184; LG Hannover JurBüro 2003, 102&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind für einen Betroffenen mehrere Betreuer bestellt, steht jedem von ihnen die volle Aufwandspauschale zu, wenn die Mitbetreuer nicht ausschließlich mit den gleichen Aufgabenkreisen bestellt sind: OLG Zweibrücken MDR 2002, 396 = NJW-RR 2002, 651 = FamRZ 2002, 1061 = Rpfleger 2002, 312 = NJW-RR 2002, 651; AG Betzdorf FamRZ 2004, 486; ebenso LG Stade Beschl. vom 19. 11. 2004, 9 T 258/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Nürnberg-Fürth FamRZ 2008, 719 = BtMan 2008, 100 (Ls)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;;&lt;br /&gt;
Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage der Auslagenerstattung in dem vorliegenden Fall, in dem neben dem ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuer ein beruflicher Betreuer als Verhinderungsbetreuer bestellt worden ist. Für die Berechnung dar Vergütung und des Aufwendungsersatzes in einem solchen Fall findet sich lediglich in § 6 Satz 2 VBVG eine gesetzliche Bestimmung. Danach sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz für Hauptbetreuer und den Verhinderungsbetreuer jeweils nach § 4 i .V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen sind. § 6 Satz 2 VBVG regelt damit aber nur den Fall der Bestellung zweier beruflicher Betreuer. Aus der vorbenannten Regelung in insofern lediglich das Prinzip herausgelesen dass bei tatsachlicher Verhinderung des (Haupt-) Betreuers eine zeitanteilige Berechnung der Entschädigung beider Betreuer gewünscht ist, da im Fall der Verhinderung eines Betreuers aus tatsächlichen Gründen zur gleichen Zeit immer nur entweder der Hauptbetreuer oder der Verhinderungsbetreuer tätig ist, der Betreuungsaufwand insgesamt nicht steigt. Damit muss auch für die hier vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis grundsätzlich eine Kürzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprtiche der ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin (hier konkret nur geltend gemacht die Auslagenpauschale gernaß § 1835a BGB) für den Zeitraum, in welchem die Verhinderungsbetreuerin tätig gewesen ist, angenommen werden. Der ehemaligen ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin ist deshalb ihre eigene Aufwandspauschale zeitanteilig für die Tage zu kürzen, in denen nicht sie als Betreuerin, sondern die Verhinderungsbetreuerin tätig geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, 2 T 220/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2010, 1059: &lt;br /&gt;
Den gemeinsam als Betreuer der Tochter bestellten Eltern steht eine Aufwandsentschädigung nicht nur einmal zu. Jeder Betreuer hat selbst einen Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen der Betreuung entstandenen Aufwendungen. Es wird nicht danach differenziert, ob ein Betreuer alleiniger Betreuer eines Betroffenen ist oder ob es noch weitere Betreuer gibt. Dem Anspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Absatz 4 Erlöschen des Anspruchs===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Anwendung der 15-Monatsfrist (§ 1835 I Satz 3 BGB für Ansprüche aus der Zeit vor 1.1.99 (unter Aufgabe alter gegenteiliger Auffassung): OLG Dresden FamRZ 2000, 314 =Rpfleger 2000, 160, ebenso OLG Schleswig FamRZ 2000, 315 =Rpfleger 2000, 65 sowie OLG Saarbrücken FamRZ 2000, 559 = BtPrax 2000, 125 =Rpfleger 2000, 139, und LG Freiburg (Betreuungsrecht-Info LWV Württemberg 1/2000, S. 26), des gleichen für die Aufwandspauschale alten Rechtes BayObLG FamRZ 2000, 561&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die vor dem 1.1.99 entstandenen Ansprüche auf Aufwandspauschale gilt die 30jährige Verjährungsfrist: OLG Frankfurt/Main FamRZ 2002, 989 = OLG-Report Frankfurt 2001, 315 - ergänzender Hinweis: durch die am 1.1.2010 in Kraft getretene Verjährungsrechtsreform trat für diese Ansprüche jedoch mit Ablauf des 31.12.2012 die Verjährung ein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versäumung der Antragsfrist des § 1835a IV BGB kann nicht mit Krankheit entschuldigt werden: LG Koblenz FamRZ 2000, Heft 21, S. II = JurBüro 2001, 43 = BtPrax 2001, 88 = FamRZ 2001, 934; BayObLG FamRZ 2001, 189, erneut LG Koblenz FamRZ 2003, 1970&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versäumung der Antragsfrist des § 1835 a IV BGB kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unschädlich sein, wenn der ehrenamtliche Betreuer von der rechtzeitigen Geltendmachung durch einen Hinweis des VormG über die Verwendung eines zu verwendenden Hausvordruckes und dessen verspäteter Übersendung abgehalten wurde: OLG Frankfurt/Main FGPrax 2001, 205 = NJWE-FER 2001, 314 = BtPrax 2001, 257 = OLG-Report Frankfurt 2001, 278&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausschlussfrist des § 1835a IV beginnt mit dem auf die Bestellung des Betreuers folgenden Jahrestag und muss bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden: LG Koblenz BtPrax 2002, 88; LG Hannover 15 T 1151/01 und 66 T 2048/01; OLG Celle FamRZ 2002, 1591; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 243&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Betreuung schon länger eingerichtet (hier Gebrechlichkeitspflegschaft vor 1992) und wird für ein Kalenderjahr eine Aufwandspauschale beantragt, so ist fiktiv von einer Betreuerbestellung zum 31.12. des Vorjahres auszugehen. Im Folgejahr entsteht der Anspruch des Betreuers und erlischt am 31.3. des nächsten Jahres: LG Koblenz FamRZ 2002, 1291&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Treuwidrigkeit des Betreuungsgerichtes, wenn es den ehrenamtlichen Betreuer nicht auf die rechtzeitige Beantragung der Aufandspauschale aufmerksam macht: LG Koblenz FamRZ 2006, 970&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2012, 9 WF 209/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Die Ausschlussfrist des § 1835a Abs. 4 BGB kann nur durch einen beim zuständigen Gericht eingereichten Antrag auf Vergütungsfestsetzung gewahrt werden.&lt;br /&gt;
#Die fehlende Belehrung über die Möglichkeit der Geltendmachung einer Aufwandsentschädigung begründet nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Geltendmachung der Ausschlussfrist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufwandspauschale und ALG-2-Bezug===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Einkommensanrechnung beim arbeitslosen Betreuer:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Cottbus, Urteil vom 20.08.2014, S 2 AS 3428/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZS 2014, 838 = FamRZ 2015, 610&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Aufwandsentschädigungen für Betreuer (§ 1835a BGB) sind zweckbestimmte Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind.&lt;br /&gt;
# Der typische Anwendungsbereich des § 328 Abs. 1 SGB III ist nicht eröffnet, wenn dem Leistungsberechtigten voraussichtlich eine jährlich einmalige Einnahme zufließen wird, falls er diese beantragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Art. vom 24.8.2017, B 4 AS 9/16 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZS 2018, 73 = FamRZ 2018, 307&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhalten Hartz-IV-Bezieher für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer eine steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung, muss diese mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Denn bei solch einer Aufwandsentschädigung handelt es sich nicht um zweckgebundene Einnahmen, urteilte das Bundessozialgericht im Fall eines Arbeitslosen, der als ehrenamtlicher Betreuer tätig ist (AZ: B 4 AS 9/16 R). Hartz-IV-Bezieher können jedoch noch [[Freibetrag|Freibeträge]] (200 €) geltend machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuer (Ehrenamt)]], [[Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuervergütung]], [[Betreuervergütung 2019]], [[Betreuervergütung 2026]]&lt;br /&gt;
* [[Ermessensvergütung]], [[Stundensatz]], [[Aufwendungsersatz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
* Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019, ISBN 978-3-8462-0841-0&lt;br /&gt;
* Deinert: Aufwandspauschale gem. § 1835a BGB – Ende des Gezerres? – zugleich Besprechung des BFH-Urt.v. 17.10.2012, VIII R 57/09, BtPrax 2013, 56&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Aufwandspauschale&amp;diff=66314</id>
		<title>Aufwandspauschale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Aufwandspauschale&amp;diff=66314"/>
		<updated>2026-10-10T09:06:13Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
[[Bild:Geld.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
==[[Allgemeines]]==&lt;br /&gt;
Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], die keine [[Betreuervergütung|Vergütung]] beanspruchen, besteht die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechen {{Zitat de §|1878|bgb}} BGB. Die Höhe der Pauschale betrug ab 1.8.2013 das 19fache des Stundenhöchstsätzes der Zeugenentschädigung (= 21 Euro) nach § 22 JVEG von jährlich 399 € (zuvor 323 €). Seit 1.1.2020 machte die Aufwandspauschale 400 € aus und stieg außerdem zum 1.1.2023 auf 425 €. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: durch das Inflationsausgleichsgesetz erhöhten sich Aufwandspauschalen, die in den Jahren 2024 und 2025 fällig wurden, um 24 € auf insgesamt 449 €.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierdurch sollen die gesamten Aufwendungen abgegolten werden; (bis 31.12.1998 nur geringfügige Aufwendungen). D.h., dass übersteigende Aufwendungen nicht erstattet werden. Der ehrenamtliche Betreuer kann aber statt der Pauschale auch die [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]] einzeln (gem. {{Zitat de §|1877|bgb}} BGB) abrechnen. Dann müssen aber alle Aufwendungen (nicht nur die, die über dem Pauschalbetrag liegen), nachgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber anläßlich des Betreuungsgesetzes beabsichtigte Vereinfachung wäre dann hinfällig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der § 1878 BGB gilt für alle ehrenamtlich geführten Betreuungen sowie Vormundschaften und Pflegschaften, allerdings nicht für [[Verfahrenspflegschaft]]en. Da die Gruppe der Betreuungen Volljähriger zahlenmäßig die größte darstellen dürfte, wird im folgenden stets von Betreuer und Betreutem gesprochen, die anderen Formen der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]] sind dann jeweils mitgemeint (sofern im Einzelfall nichts anderes erwähnt wird).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den Motiven des Gesetzgebers soll von der Aufwendungspauschale des {{Zitat de §|1878|bgb}} BGB der &amp;quot;echte&amp;quot; Einzelbetreuer, also derjenige, der sein Amt [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] ausübt, profitieren. Ihm soll die Mühe erspart werden, Belege über geringfügige Aufwendungen zu sammeln und diese evtl. über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Beruflich tätigen Betreuern steht die Aufwandspauschale nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Letztendlich haben auch die diejenigen Einzelbetreuer keinen Anspruch auf einen pauschalen Aufwendungsersatz, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach {{Zitat de §|1876|bgb}} BGB erhalten. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen ansonsten ehrenamtlich tätigen Einzelbetreuer, der nur im Einzelfall eine Vergütung nach § 1876 BGB (sog. [[Ermessensvergütung]]) erhält oder um einen sog. [[Berufsbetreuer]] handelt, der für alle seine Betreuungen die [[Betreuervergütung|Vergütung]] nach dem [[VBVG]] beansprucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Mehrere betreute Personen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, so steht ihm die Aufwandspauschale für jede der betreuten Personen zu. Erhält der Betreuer für eine der Betreuungen eine Vergütung nach § 1876 BGB, so entfällt für diese Betreuung der Anspruch auf pauschalierte Aufwandsentschädigung, nicht jedoch für die anderen weiteren unentgeltlich geführten Betreuungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anspruchsgegner/Zahlungspflichtiger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] geht davon aus, dass die Aufwandspauschale, genau wie der [[Aufwendungsersatz]] nach Einzelabrechnung (§ 1877 BGB) bzw. die Vergütung (§ 1876 BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne der {{Zitat de §|1880|bgb}} und {{Zitat de §|1879|bgb}} BGB sein sollte, ist eine Zahlung der Aufwandspauschale aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen [[Bundesländer|Bundeslandes]]) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zeiträume/Zeitpunkte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bezüglich des zeitlichen Umfangs, für den die Aufwandspauschale gewährt wird, bestimmt § 1878 BGB einen Jahreszeitraum. Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der [[Betreuerbestellung]] die Aufwandspauschale fällig; es gilt also nicht das Kalenderjahr und auch nicht das [[Rechnungslegung|Rechnungsjahr]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB), was bereits aus den Motiven des Gesetzgebers als eindeutig so gewollt hervorgeht. Das Kalenderjahr wurde deshalb nicht gewählt, weil das Gericht dann jeweils zum Jahreswechsel mit einer Vielzahl von Abrechnungen überflutet worden wäre, eine Anknüpfung an das Rechnungsjahr kam ebenfalls nicht in Betracht, weil sie für Betreuungen, die lediglich den Bereich der Personensorge betreffen, keinen klaren Anhaltspunkt bringen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Beginn der Betreuung ist in diesem Falle die Wirksamkeit des Beschlusses über die Betreuuerbestimmung gemeint. Diese tritt nach  mit der Bekanntmachung an den Betreuer in Kraft (§ 287 Abs. 1 FamFG). Das Gericht kann jedoch nach § 287 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen. Der maßgebliche Anfangszeitpunkt ist also nicht das Datum der [[Verpflichtungserklärung]] des Betreuers nach § 289 FamFG oder das Datum, welches in der [[Betreuerausweis|Betreuerurkunde]] gem. § 290 FamFG vermerkt ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während der laufenden Betreuung entsteht somit 365 Tage nach der Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]] der Anspruch auf die Aufwandspauschale.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Endzeitpunkt, also der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Aufwandspauschale zuerkannt werden kann, ist das Ende der jeweiligen Betreuung, durch [[Aufhebung der Betreuung]] oder [[Tod des Betreuten]] bzw. der Zeitpunkt der [[Entlassung des Betreuers]] aus seinem Amt. Seit 1.1.23 wird allerdings die Pauschale noch für den ganzen Betreuungsmonat gezahlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verjährung und Erlöschen des Anspruches==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 30.6. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verhältnis zum [[Aufwendungsersatz]] nach § 1877 BGB==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den Motiven des Gesetzgebers hatte die Aufwandspauschale (bis 31.12.98) den Zweck, geringfügige Aufwendungen des Betreuers abzugelten, damit diesem die Mühe erspart bleibt, Belege oder andere Nachweise auch für Kleinbeträge sammeln zu müssen. Als geringfügige Aufwendungen werden nach Auffassung des Gesetzgebers Portokosten für Standardbriefe, Telefongebühren für Nahbereichsgespräche oder ähnl. anzusehen sein. Um als geringfügige Aufwendungen in Betracht zu kommen, durften die Aufwendungen allenfalls wenige Mark betragen, eine Aufwendung im Einzelfall von 5,-- DM (2,50 €) wurde nach diesen Motiven nicht mehr als geringfügig angesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies bedeutete in der Konsequenz, dass der Betreuer neben der Aufwandspauschale auch weitere Aufwendungen zusätzlich geltend machen konnte, sofern diese im einzelnen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Dies galt nur bis 31.12.1998. Seit dem 1.Januar 1999 deckt die Pauschale die gesamten Aufwendungen (auch die [[Haftpflichtversicherung]]sprämien) ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bezüglich der Kontroverse, ob auch Familienangehörigen, die als Betreuer tätig sind, die Aufwandspauschale zusteht, entschied im Oktober 1996 der Bundesgerichtshof abschließend, dass auch Familienangehörige diesen Anspruch haben (Beschluss des BGH vom 2.10.1996 zur Aufwandspauschale: BtPrax 97, 29 = MDR 97, 62 = FamRZ 96, 1545 = NJW 97, 58 =FuR 97, 59).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufwandspauschale (und auch der [[Aufwendungsersatz]] nach Einzelabrechnung) kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen Gerichtsbeschlusses bedarf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]];&lt;br /&gt;
#der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1880 BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des [[Freibetrag|Schonbetrags]] von idR 10.000 € vorhanden, welches auch durch die Entnahme nicht unter diesen Betrag sinkt);&lt;br /&gt;
#die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem [[Girokonto]] (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB (jetzt § 1849 BGB) keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn:&lt;br /&gt;
#der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder&lt;br /&gt;
#der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 292 FamFG vorgesehen)&lt;br /&gt;
#der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übersteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1849 BGB nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Steuerpflicht der Aufwandspauschale==&lt;br /&gt;
[[Bild:Finanzamt.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einkommensteuerpflicht der Aufwandspauschale ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2012, AZ: VIII R 57/09, BtPrax 2013, 33 = BeckRS 2013, 94003 = BFH/NV 2013 307= FamRB 2013, 68  = FamRZ 2013, 298= DStR 2013, 84 = DStRE 2013, 187 (Ls.), auf eine neue Basis gestellt worden. Hiernach waren Aufwandsentschädigungen bis einschl. 2010 unbegrenzt nach § 3 Nr. 12 EStG von der Einkommensteuer befreit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuell sind Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB von derzeit jährlich 425/449 € bis zu einer Grenze von 3.000 € jährlich steuerbefreit (§ 3 Nr. 26b EStG). Bis 2020 lag der Freibetrag bei&lt;br /&gt;
2.400 €. Das wären rechnerisch bis zu 7 Betreuungen, zusammen mit der Inflationspauschale von weiteren 24 € 6 Fälle. Einkünfte aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige und ähnliche Zwecke (§ 3 Nr. 26 EStG) werden dabei aber mit einbezogen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch sind in den meisten Fällen (auch bei Unterschreiten dieses Freibetrags) Einkommenssteuererklärungen zu tätigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind außer den o.g. Einnahmen nur Arbeitnehmereinkünfte (sog. nichtselbstständige Tätigkeiten inkl. Inländische Kapitalerträge) vorhanden, besteht normalerweise keine Steuererklärungspflicht, weil der Arbeitgeber (bzw die Bank) die Steuern bereits abgeführt hat. In diesem Fall besteht dennoch eine Steuererklärungspflicht, wenn eine jährliche Einnahme nach § 3 Nr. 26/26b EStG von mehr als 410 € vorhanden ist – oder einfacher: wenn der Betreuer im Kalenderjahr mehr als eine Aufwandspauschale erhalten hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Betreffende aufgrund anderer Umstände steuererklärungspflichtig (z.B. bei Einkünften aus Renten, selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, ausländischen Kapitalerträgen, Vermietung und Verpachtung, oder weil Einnahmen aus der Steuerklasse 6 erzielt wurden – sowie dann, wenn Ehegatten die Steuerklassen 3/5 gewählt haben), müssen die Einnahmen aus den Aufwandspauschalen stets (also auch, wenn sie unter 410 € liegen) angegeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Frage, zu welchem Steuerjahr die Pauschalen gehören, kommt es darauf an, wann sie an den Betreuer zur Auszahlung kamen (nicht für welchen Tätigkeitszeitraum sie gewährt wurden). Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, sollte er den Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. der Entnahme bei vermögenden Betreuten) so legen, dass Zahlungen nicht im laufenden, sondern erst im nächsten Jahr erfolgen – bis zum 31.3. läuft die jeweilige Antragsfrist).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einkünfte nach § 1878 BGB stellen dabei (wie die Vergütungen von Berufsbetreuern) laut Bundesfinanzhof Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dar (BFH BtPrax 2013, S. 33). Es muss daher in einer Steuererklärung die Anlage S ausgefüllt werden. Im aktuellen Steuerjahr sind die Einnahmen unter Ziff. 44, 45 einzutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Steuererklärung muss dem zuständigen [[Finanzamt]] grundsätzlich [[digitale Barrierefreiheit|elektronisch übermittelt werden]], nur aus besonderen Gründen ist noch eine Erklärung in Papierform möglich. Der Erklärungszeitpunkt ist der 31.8. des nächsten Kalenderjahres. Wird ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 28.2.. des übernächsten Kalenderjahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Rheinland-Pfalz DStrE 2002, 241&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Steuerpflicht der Aufwandspauschale: Keine Umsatzsteuerpflicht für Aufwandspauschale (§ 4 Nr. 26 UstG) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Schleswig-Holstein EFG 2003, 1595 = BtPrax 2004, 206&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von § 3 Nr. 12 oder 26 EstG. (Hinweis: Rechtslage wurde durch Ergänzung der Nr. 26b in § 3 EStG geändert)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FH Berlin-Brandenburg, Urt v 5.5.2008, 13 K 9072/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, EFG 2008, 1380 =FamRZ 2009, 819&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Telefonkosten. Fahrtkosten und Telefonkosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem anhängigen Betreuungsverfahren für den Vater entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung auch nicht aus sittlichen Gründen besteht, mithin die Annahme der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ausscheidet.&lt;br /&gt;
#Die Übernahme eines [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtes]] ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Baden-Württemberg U v 24.9.2009, 3 K 1350/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2010, 46 = EFG 2010, 120 = RdLH 2010, 34&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwandsentschädigungen für 42 ehrenamtl Betreuungen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) einkommensteuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 12 EStG kommt nicht in Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Hessen, Urt v 11.3.2011, 11 K 1850/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;., FamRZ 2011, 1764&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Reiner Zeitaufwand führt auch dann nicht zur steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG, wenn dieser&lt;br /&gt;
im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung der eigenen Mutter anfällt und wenn für jede Stunde ein fiktiver Geldwert durch den betreuenden Sohn angesetzt&lt;br /&gt;
wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Baden-Württemberg, Urt v 6.3.2019, 2 K 317/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aus der Landeskasse für die selbstständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuer gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von (damals) 2.100 Euro bzw 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. Die ehrenamtliche Betreuerin hatte im maßgeblichen Zeitraum jeweils 20 – 24 Betreuungen geführt. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen: VIII R 20/19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BFH, Urteil vom 4.9.2019, VI R 52/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG.&lt;br /&gt;
# Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG erwächst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufwandspauschale und Sozialleistungsbezug des Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls der ehrenamtliche Betreuer ALG-2-Bezieher ist, hatte das Bundessozialgericht eine unangenehme Überraschung. Hiernach ist die jährlich gezahlte Pauschale von 400&lt;br /&gt;
€ im Monat des Empfangs auf das ALG-2 als Einkommen anzurechnen. Frei bleibt dabei ein Betrag von 200 €, sodass die anderen 200 € von der mtl ALG-2-Zahlung abgezogen werden.. Allerdings findet sozialrechtlich keine Verteilung auf den Gesamtzeitraum statt, für den die Pauschale bewilligt wird. (BSG, Urt v 24.8.2017, Az.: B 4 AS 9/16 R.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum 1.7.2021 änderte sich die Rechtslage im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes. Danach bleiben Aufwandspauschalen bis zu jährlich 3.000 € auf Bürgergeld/Grundsicherung, [[Sozialhilfe]] und Versorgungsleistungen des [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] anrechnungsfrei. Die §§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII und § 25d Abs. 1 Satz Nr. 3 BVG wurden diesbezüglich geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Absatz 1 Anspruchsberechtigung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine zusätzliche Gewährung von Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung, wenn für den gleichen Zeitraum Aufwandspauschale gewährt wurde: LG Koblenz FamRZ 2001, 1324&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausschluss von Unterhaltsansprüchen bei der Prüfung der Inanspruchnahme der Staatskasse für die Aufwandspauschale betrifft nur die Person des Betreuers, nicht weitere Personen, z.B. den Ehegatten des Betreuers. Dieser hat ggf. Unterhaltszahlungen zur Finanzierung der Aufwandspauschale einzusetzen: LG Kleve, 4 T 410/01 vom 4.10.2001 (weitere Beschwerde wurde eingelegt); aufgehoben durch nachfolgenden Beschluss des OLG Düsseldorf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehegatten des Betreuers, wenn dieser der Elternteil des Betreuten ist: OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 267 = FamRZ 2002, 1590 = FGPrax 2002, 226&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf die Pauschale ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vormund als Pflegeperson auch Pflegegeld nach § 39 SGB-VIII erhält: BayObLG FamRZ 10/2002, II = FamRZ 2002, 1222 = FPR 2003, 31&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1836 b Abs. 1 BGB erlaubt für den Berufsbetreuer nur die Pauschalierung der Vergütung, nicht aber des Aufwendungsersatzes. Eine Pauschale für den Aufwendungsersatz kann gem. § 1835 a BGB nur der Betreuer beanspruchen, dem keine Vergütung zusteht. Der Umstand, dass eine solche Pauschale für den Aufwendungsersatz auch bei Berufsbetreuern möglicherweise zweckmäßig wäre, berechtigt die an der Festsetzung des Aufwendungsersatzes Beteiligten nicht, sich, wie das offenbar im Freistaat Thüringen flächendeckend erfolgt, über das Gesetz hinwegzusetzen. Auch wenn die Festsetzung einer Aufwendungspauschale rechtswidrig ist, handelt es sich nicht um eine nichtige, von vorn herein unwirksame Entscheidung, denn dem Gesetz ist die Pauschalierung von Aufwendungsersatz nicht gänzlich fremd. Daher kommt der Festsetzung Rechtskraftwirkung zu, so dass sie Bestand hat solange sie nicht förmlich abgeändert wird: OLG Jena, Beschluss vom 03.05.2001 – 6 W 127/01, FamRZ 2001, Heft 14, S. VI = FGPrax 2001, 158 = FamRZ 2001, 1243&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf die Aufwandspauschale kann auch mündlich gestellt werden, da Schriftform nicht vorgeschrieben ist: LG Stuttgart vom 29.11.2001 - 2 T 334/01&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vormundschaftsgericht trifft gegenüber dem ehrenamtliche Betreuer über die ihm zustehende Aufwandspauschale anlässlich seiner Bestellung bzw. seines Berichtes keine Belehrungspflicht. Vielmehr ist dieser selbst gehalten, sich über den Inhalt der Neuregelung zu erkundigen und seinen Antrag rechtzeitig zu stellen: LG Stuttgart vom 29.11.2001 2 T 334/01&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es besteht auch dann Anspruch auf die Aufwandspauschale aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines Behindertentestamentes zu anderen Zwecken verwaltet wird: LG Itzehoe, Beschluss 4 T 311/06 vom 1.8.2006, RdLH 2006, 180&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegepersonen, denen gem. § 1630 III BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, haben Ansprüche nach § 1835a BGB. Einer Pflegerbestellung bedarf es nicht. Die Entschädigung ist vom Familiengericht festzusetzen: OLG Stuttgart Rpfleger 2006, 187&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020, 31 C 107/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um einen Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB, den der Betroffene gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt.&lt;br /&gt;
#. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB ist eine analoge Anwendung des § 1835a BGB bei einer ehrenamtlich – d.h. ohne Vereinbarung einer Vergütung – erteilten Vorsorgevollmacht bei bemittelten Betroffenen grundsätzlich zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte kein Familienangehöriger des Betroffenen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Absatz 1 Höhe des Anspruchs===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwandsentschädigung gem. § 1835a wird 1999 in voller Höhe von 600,-- DM gezahlt (keine Kürzung für Zeiten in 1998): BayObLG Rpfleger 1999, 538 =JurBüro 1999, 604 = FamRZ 1999, 1602 = EzFamR aktuell 1999, 349 =BayObLG-Rp 1999, 86; OLG Jena 6 W 159/00 vom 22.3.2000; LG Passau BtPrax 1999, 158 = RdLH1999, 174 sowie LG Bochum BtPrax 1999, 206; a.A.: LG München I, BtPrax 1999, 205&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abs. 1 Anspruchshöhe bei mehreren Betreuern===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufwandspauschale wird nur einmal gewährt, wenn beide Elternteile zu Betreuern bestellt wurden: LG Gera 5 T 19/00 vom 3.2.2000; LG Kempten Rpfleger 2001, 348 = FPR 2002, 99; LG Münster BtPrax 2001, 220; a.A.: LG Berlin, Beschluss 87 T 178/95 vom 7.7.95, Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/1995, S. 28 sowie LG Mönchengladbach BtPrax 2002, 269 = FamRZ 2003, 559&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei 2 ehrenamtlichen Betreuern (einer für den Verhinderungsfall) kann die Aufwandspauschale nur insgesamt in Höhe von 600 DM (ab 1.7.2004: 323 €) gewährt werden, und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit der tatsächlichen Tätigkeit: LG Frankenthal BtPrax 2001, 88; LG Münster MDR 1996, 1262 ; OLG Köln Beschluss 16 Wx 168/03 vom 25.8.03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind für einen Betroffenen mehrere Betreuer bestellt, steht jedem von ihnen die volle Aufwandspauschale zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuer für dieselben oder für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt sind: BayObLG BtPrax 2002, 36 = Rpfleger 2002, 312 und FamRZ 2003, 479; OLG Frankfurt/Main FGPrax 2002, 115 = OLG-Report Frankfurt 2002, 139; BayObLG BtPrax 2003, 184; LG Hannover JurBüro 2003, 102&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind für einen Betroffenen mehrere Betreuer bestellt, steht jedem von ihnen die volle Aufwandspauschale zu, wenn die Mitbetreuer nicht ausschließlich mit den gleichen Aufgabenkreisen bestellt sind: OLG Zweibrücken MDR 2002, 396 = NJW-RR 2002, 651 = FamRZ 2002, 1061 = Rpfleger 2002, 312 = NJW-RR 2002, 651; AG Betzdorf FamRZ 2004, 486; ebenso LG Stade Beschl. vom 19. 11. 2004, 9 T 258/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Nürnberg-Fürth FamRZ 2008, 719 = BtMan 2008, 100 (Ls)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;;&lt;br /&gt;
Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage der Auslagenerstattung in dem vorliegenden Fall, in dem neben dem ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuer ein beruflicher Betreuer als Verhinderungsbetreuer bestellt worden ist. Für die Berechnung dar Vergütung und des Aufwendungsersatzes in einem solchen Fall findet sich lediglich in § 6 Satz 2 VBVG eine gesetzliche Bestimmung. Danach sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz für Hauptbetreuer und den Verhinderungsbetreuer jeweils nach § 4 i .V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen sind. § 6 Satz 2 VBVG regelt damit aber nur den Fall der Bestellung zweier beruflicher Betreuer. Aus der vorbenannten Regelung in insofern lediglich das Prinzip herausgelesen dass bei tatsachlicher Verhinderung des (Haupt-) Betreuers eine zeitanteilige Berechnung der Entschädigung beider Betreuer gewünscht ist, da im Fall der Verhinderung eines Betreuers aus tatsächlichen Gründen zur gleichen Zeit immer nur entweder der Hauptbetreuer oder der Verhinderungsbetreuer tätig ist, der Betreuungsaufwand insgesamt nicht steigt. Damit muss auch für die hier vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis grundsätzlich eine Kürzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprtiche der ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin (hier konkret nur geltend gemacht die Auslagenpauschale gernaß § 1835a BGB) für den Zeitraum, in welchem die Verhinderungsbetreuerin tätig gewesen ist, angenommen werden. Der ehemaligen ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin ist deshalb ihre eigene Aufwandspauschale zeitanteilig für die Tage zu kürzen, in denen nicht sie als Betreuerin, sondern die Verhinderungsbetreuerin tätig geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, 2 T 220/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2010, 1059: &lt;br /&gt;
Den gemeinsam als Betreuer der Tochter bestellten Eltern steht eine Aufwandsentschädigung nicht nur einmal zu. Jeder Betreuer hat selbst einen Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen der Betreuung entstandenen Aufwendungen. Es wird nicht danach differenziert, ob ein Betreuer alleiniger Betreuer eines Betroffenen ist oder ob es noch weitere Betreuer gibt. Dem Anspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Absatz 4 Erlöschen des Anspruchs===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Anwendung der 15-Monatsfrist (§ 1835 I Satz 3 BGB für Ansprüche aus der Zeit vor 1.1.99 (unter Aufgabe alter gegenteiliger Auffassung): OLG Dresden FamRZ 2000, 314 =Rpfleger 2000, 160, ebenso OLG Schleswig FamRZ 2000, 315 =Rpfleger 2000, 65 sowie OLG Saarbrücken FamRZ 2000, 559 = BtPrax 2000, 125 =Rpfleger 2000, 139, und LG Freiburg (Betreuungsrecht-Info LWV Württemberg 1/2000, S. 26), des gleichen für die Aufwandspauschale alten Rechtes BayObLG FamRZ 2000, 561&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die vor dem 1.1.99 entstandenen Ansprüche auf Aufwandspauschale gilt die 30jährige Verjährungsfrist: OLG Frankfurt/Main FamRZ 2002, 989 = OLG-Report Frankfurt 2001, 315 - ergänzender Hinweis: durch die am 1.1.2010 in Kraft getretene Verjährungsrechtsreform trat für diese Ansprüche jedoch mit Ablauf des 31.12.2012 die Verjährung ein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versäumung der Antragsfrist des § 1835a IV BGB kann nicht mit Krankheit entschuldigt werden: LG Koblenz FamRZ 2000, Heft 21, S. II = JurBüro 2001, 43 = BtPrax 2001, 88 = FamRZ 2001, 934; BayObLG FamRZ 2001, 189, erneut LG Koblenz FamRZ 2003, 1970&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versäumung der Antragsfrist des § 1835 a IV BGB kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unschädlich sein, wenn der ehrenamtliche Betreuer von der rechtzeitigen Geltendmachung durch einen Hinweis des VormG über die Verwendung eines zu verwendenden Hausvordruckes und dessen verspäteter Übersendung abgehalten wurde: OLG Frankfurt/Main FGPrax 2001, 205 = NJWE-FER 2001, 314 = BtPrax 2001, 257 = OLG-Report Frankfurt 2001, 278&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausschlussfrist des § 1835a IV beginnt mit dem auf die Bestellung des Betreuers folgenden Jahrestag und muss bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden: LG Koblenz BtPrax 2002, 88; LG Hannover 15 T 1151/01 und 66 T 2048/01; OLG Celle FamRZ 2002, 1591; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 243&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Betreuung schon länger eingerichtet (hier Gebrechlichkeitspflegschaft vor 1992) und wird für ein Kalenderjahr eine Aufwandspauschale beantragt, so ist fiktiv von einer Betreuerbestellung zum 31.12. des Vorjahres auszugehen. Im Folgejahr entsteht der Anspruch des Betreuers und erlischt am 31.3. des nächsten Jahres: LG Koblenz FamRZ 2002, 1291&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Treuwidrigkeit des Betreuungsgerichtes, wenn es den ehrenamtlichen Betreuer nicht auf die rechtzeitige Beantragung der Aufandspauschale aufmerksam macht: LG Koblenz FamRZ 2006, 970&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2012, 9 WF 209/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Die Ausschlussfrist des § 1835a Abs. 4 BGB kann nur durch einen beim zuständigen Gericht eingereichten Antrag auf Vergütungsfestsetzung gewahrt werden.&lt;br /&gt;
#Die fehlende Belehrung über die Möglichkeit der Geltendmachung einer Aufwandsentschädigung begründet nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Geltendmachung der Ausschlussfrist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufwandspauschale und ALG-2-Bezug===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Einkommensanrechnung beim arbeitslosen Betreuer:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Cottbus, Urteil vom 20.08.2014, S 2 AS 3428/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZS 2014, 838 = FamRZ 2015, 610&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Aufwandsentschädigungen für Betreuer (§ 1835a BGB) sind zweckbestimmte Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind.&lt;br /&gt;
# Der typische Anwendungsbereich des § 328 Abs. 1 SGB III ist nicht eröffnet, wenn dem Leistungsberechtigten voraussichtlich eine jährlich einmalige Einnahme zufließen wird, falls er diese beantragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Art. vom 24.8.2017, B 4 AS 9/16 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZS 2018, 73 = FamRZ 2018, 307&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhalten Hartz-IV-Bezieher für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer eine steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung, muss diese mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Denn bei solch einer Aufwandsentschädigung handelt es sich nicht um zweckgebundene Einnahmen, urteilte das Bundessozialgericht im Fall eines Arbeitslosen, der als ehrenamtlicher Betreuer tätig ist (AZ: B 4 AS 9/16 R). Hartz-IV-Bezieher können jedoch noch [[Freibetrag|Freibeträge]] (200 €) geltend machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuer (Ehrenamt)]], [[Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuervergütung]], [[Betreuervergütung 2019]], [[Betreuervergütung 2026]]&lt;br /&gt;
* [[Ermessensvergütung]], [[Stundensatz]], [[Aufwendungsersatz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
* Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019, ISBN 978-3-8462-0841-0&lt;br /&gt;
* Deinert: Aufwandspauschale gem. § 1835a BGB – Ende des Gezerres? – zugleich Besprechung des BFH-Urt.v. 17.10.2012, VIII R 57/09, BtPrax 2013, 56&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Aufwandspauschale&amp;diff=66313</id>
		<title>Aufwandspauschale</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Aufwandspauschale&amp;diff=66313"/>
		<updated>2026-10-10T09:04:42Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Allgemeines */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
[[Bild:Geld.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
==[[Allgemeines]]==&lt;br /&gt;
Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], die keine [[Betreuervergütung|Vergütung]] beanspruchen, besteht die Möglichkeit, jährlich eine Aufwandspauschale abzurechen {{Zitat de §|1878|bgb}} BGB. Die Höhe der Pauschale betrug ab 1.8.2013 das 19fache des Stundenhöchstsätzes der Zeugenentschädigung (= 21 Euro) nach § 22 JVEG von jährlich 399 € (zuvor 323 €). Seit 1.1.2020 machte die Aufwandspauschale 400 € aus und stieg außerdem zum 1.1.2023 auf 425 €. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: durch das Inflationsausgleichsgesetz erhöhten sich Aufwandspauschalen, die in den Jahren 2024 und 2025 fällig wurden, um 24 € auf insgesamt 449 €.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierdurch sollen die gesamten Aufwendungen abgegolten werden; (bis 31.12.1998 nur geringfügige Aufwendungen). D.h., dass übersteigende Aufwendungen nicht erstattet werden. Der ehrenamtliche Betreuer kann aber statt der Pauschale auch die [[Aufwendungsersatz|Aufwendungen]] einzeln (gem. {{Zitat de §|1877|bgb}} BGB) abrechnen. Dann müssen aber alle Aufwendungen (nicht nur die, die über dem Pauschalbetrag liegen), nachgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber anläßlich des Betreuungsgesetzes beabsichtigte Vereinfachung wäre dann hinfällig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der § 1878 BGB gilt für alle ehrenamtlich geführten Betreuungen sowie Vormundschaften und Pflegschaften, allerdings nicht für [[Verfahrenspflegschaft]]en. Da die Gruppe der Betreuungen Volljähriger zahlenmäßig die größte darstellen dürfte, wird im folgenden stets von Betreuer und Betreutem gesprochen, die anderen Formen der [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertretung]] sind dann jeweils mitgemeint (sofern im Einzelfall nichts anderes erwähnt wird).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den Motiven des Gesetzgebers soll von der Aufwendungspauschale des {{Zitat de §|1878|bgb}} BGB der &amp;quot;echte&amp;quot; Einzelbetreuer, also derjenige, der sein Amt [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] ausübt, profitieren. Ihm soll die Mühe erspart werden, Belege über geringfügige Aufwendungen zu sammeln und diese evtl. über einen längeren Zeitraum aufzubewahren. Beruflich tätigen Betreuern steht die Aufwandspauschale nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Letztendlich haben auch die diejenigen Einzelbetreuer keinen Anspruch auf einen pauschalen Aufwendungsersatz, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach {{Zitat de §|1876|bgb}} BGB erhalten. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen ansonsten ehrenamtlich tätigen Einzelbetreuer, der nur im Einzelfall eine Vergütung nach § 1876 BGB (sog. [[Ermessensvergütung]]) erhält oder um einen sog. [[Berufsbetreuer]] handelt, der für alle seine Betreuungen die [[Betreuervergütung|Vergütung]] nach dem [[VBVG]] beansprucht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Mehrere betreute Personen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, so steht ihm die Aufwandspauschale für jede der betreuten Personen zu. Erhält der Betreuer für eine der Betreuungen eine Vergütung nach § 1876 BGB, so entfällt für diese Betreuung der Anspruch auf pauschalierte Aufwandsentschädigung, nicht jedoch für die anderen weiteren unentgeltlich geführten Betreuungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anspruchsgegner/Zahlungspflichtiger==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] geht davon aus, dass die Aufwandspauschale, genau wie der [[Aufwendungsersatz]] nach Einzelabrechnung (§ 1877 BGB) bzw. die Vergütung (§ 1876 BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne der {{Zitat de §|1880|bgb}} und {{Zitat de §|1879|bgb}} BGB sein sollte, ist eine Zahlung der Aufwandspauschale aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen [[Bundesländer|Bundeslandes]]) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zeiträume/Zeitpunkte==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bezüglich des zeitlichen Umfangs, für den die Aufwandspauschale gewährt wird, bestimmt § 1878 BGB einen Jahreszeitraum. Hiernach ist erstmals 1 Jahr nach der [[Betreuerbestellung]] die Aufwandspauschale fällig; es gilt also nicht das Kalenderjahr und auch nicht das [[Rechnungslegung|Rechnungsjahr]] ({{Zitat de §|1865|bgb}} BGB), was bereits aus den Motiven des Gesetzgebers als eindeutig so gewollt hervorgeht. Das Kalenderjahr wurde deshalb nicht gewählt, weil das Gericht dann jeweils zum Jahreswechsel mit einer Vielzahl von Abrechnungen überflutet worden wäre, eine Anknüpfung an das Rechnungsjahr kam ebenfalls nicht in Betracht, weil sie für Betreuungen, die lediglich den Bereich der Personensorge betreffen, keinen klaren Anhaltspunkt bringen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Beginn der Betreuung ist in diesem Falle die Wirksamkeit des Beschlusses über die Betreuuerbestimmung gemeint. Diese tritt nach  mit der Bekanntmachung an den Betreuer in Kraft (§ 287 Abs. 1 FamFG). Das Gericht kann jedoch nach § 287 Abs. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit anordnen. Der maßgebliche Anfangszeitpunkt ist also nicht das Datum der [[Verpflichtungserklärung]] des Betreuers nach § 289 FamFG oder das Datum, welches in der [[Betreuerausweis|Betreuerurkunde]] gem. § 290 FamFG vermerkt ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während der laufenden Betreuung entsteht somit 365 Tage nach der Wirksamkeit der [[Betreuerbestellung]] der Anspruch auf die Aufwandspauschale.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Endzeitpunkt, also der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Aufwandspauschale zuerkannt werden kann, ist das Ende der jeweiligen Betreuung, durch [[Aufhebung der Betreuung]] oder [[Tod des Betreuten]] bzw. der Zeitpunkt der [[Entlassung des Betreuers]] aus seinem Amt. Seit 1.1.23 wird allerdings die Pauschale noch für den ganzen Betreuungsmonat gezahlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verjährung und Erlöschen des Anspruches==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale erlischt, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, geltend gemacht wird. D.h., dass jeweils spätestens am 30.6. des Folgejahres die Pauschale beantragt werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verhältnis zum [[Aufwendungsersatz]] nach § 1877 BGB==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den Motiven des Gesetzgebers hatte die Aufwandspauschale (bis 31.12.98) den Zweck, geringfügige Aufwendungen des Betreuers abzugelten, damit diesem die Mühe erspart bleibt, Belege oder andere Nachweise auch für Kleinbeträge sammeln zu müssen. Als geringfügige Aufwendungen werden nach Auffassung des Gesetzgebers Portokosten für Standardbriefe, Telefongebühren für Nahbereichsgespräche oder ähnl. anzusehen sein. Um als geringfügige Aufwendungen in Betracht zu kommen, durften die Aufwendungen allenfalls wenige Mark betragen, eine Aufwendung im Einzelfall von 5,-- DM (2,50 €) wurde nach diesen Motiven nicht mehr als geringfügig angesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies bedeutete in der Konsequenz, dass der Betreuer neben der Aufwandspauschale auch weitere Aufwendungen zusätzlich geltend machen konnte, sofern diese im einzelnen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen. Dies galt nur bis 31.12.1998. Seit dem 1.Januar 1999 deckt die Pauschale die gesamten Aufwendungen (auch die [[Haftpflichtversicherung]]sprämien) ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bezüglich der Kontroverse, ob auch Familienangehörigen, die als Betreuer tätig sind, die Aufwandspauschale zusteht, entschied im Oktober 1996 der Bundesgerichtshof abschließend, dass auch Familienangehörige diesen Anspruch haben (Beschluss des BGH vom 2.10.1996 zur Aufwandspauschale: BtPrax 97, 29 = MDR 97, 62 = FamRZ 96, 1545 = NJW 97, 58 =FuR 97, 59).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Entnahme aus dem Vermögen des Betreuten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufwandspauschale (und auch der [[Aufwendungsersatz]] nach Einzelabrechnung) kann vom Betreuer unter den nachfolgenden Voraussetzungen aus dem Vermögen des Betreuten entnommen werden, ohne dass es eines vorherigen Gerichtsbeschlusses bedarf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#der Betreuer hat den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]];&lt;br /&gt;
#der Betreute ist nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] im Sinne des § 1880 BGB (insbesondere ist verfügbares Vermögen oberhalb des [[Freibetrag|Schonbetrags]] von idR 10.000 € vorhanden, welches auch durch die Entnahme nicht unter diesen Betrag sinkt);&lt;br /&gt;
#die Entnahme kann aus einem Guthaben auf einem [[Girokonto]] (oder Kontokorrentkonto) erfolgen, da hierfür seit 1.9.2009 aufgrund der Neufassung des § 1813 BGB (jetzt § 1849 BGB) keine gerichtliche Genehmigung mehr nötig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders ausgedrückt: die Entnahme ist dann nur mit gerichtlicher Mitwirkung möglich, wenn:&lt;br /&gt;
#der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögenssorge NICHT besitzt (also auch nach dem Ende der Betreuung) oder&lt;br /&gt;
#der Betreute mittellos ist und daher die Staatskasse die Zahlung leisten soll (in beiden Fällen ist ein Verfahren nach § 292 FamFG vorgesehen)&lt;br /&gt;
#der Betreuer kein [[befreiter Betreuer]] ist und die Entnahme nur aus einem Konto erfolgen könnte (das kein Giro- oder Kontokorrentkonto ist), bei dem ein Sperrvermerk angebracht ist oder der Kontostand 3.000 Euro übersteigt. Hier ist eine Freigabe des Gerichtes nach § 1849 BGB nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Steuerpflicht der Aufwandspauschale==&lt;br /&gt;
[[Bild:Finanzamt.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einkommensteuerpflicht der Aufwandspauschale ist durch Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.10.2012, AZ: VIII R 57/09, BtPrax 2013, 33 = BeckRS 2013, 94003 = BFH/NV 2013 307= FamRB 2013, 68  = FamRZ 2013, 298= DStR 2013, 84 = DStRE 2013, 187 (Ls.), auf eine neue Basis gestellt worden. Hiernach waren Aufwandsentschädigungen bis einschl. 2010 unbegrenzt nach § 3 Nr. 12 EStG von der Einkommensteuer befreit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktuell sind Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB von derzeit jährlich 425/449 € bis zu einer Grenze von 3.000 € jährlich steuerbefreit (§ 3 Nr. 26b EStG). Bis 2020 lag der Freibetrag bei&lt;br /&gt;
2.400 €. Das wären rechnerisch bis zu 7 Betreuungen, zusammen mit der Inflationspauschale von weiteren 24 € 6 Fälle. Einkünfte aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige und ähnliche Zwecke (§ 3 Nr. 26 EStG) werden dabei aber mit einbezogen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dennoch sind in den meisten Fällen (auch bei Unterschreiten dieses Freibetrags) Einkommenssteuererklärungen zu tätigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind außer den o.g. Einnahmen nur Arbeitnehmereinkünfte (sog. nichtselbstständige Tätigkeiten inkl. Inländische Kapitalerträge) vorhanden, besteht normalerweise keine Steuererklärungspflicht, weil der Arbeitgeber (bzw die Bank) die Steuern bereits abgeführt hat. In diesem Fall besteht dennoch eine Steuererklärungspflicht, wenn eine jährliche Einnahme nach § 3 Nr. 26/26b EStG von mehr als 410 € vorhanden ist – oder einfacher: wenn der Betreuer im Kalenderjahr mehr als eine Aufwandspauschale erhalten hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist der Betreffende aufgrund anderer Umstände steuererklärungspflichtig (z.B. bei Einkünften aus Renten, selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, ausländischen Kapitalerträgen, Vermietung und Verpachtung, oder weil Einnahmen aus der Steuerklasse 6 erzielt wurden – sowie dann, wenn Ehegatten die Steuerklassen 3/5 gewählt haben), müssen die Einnahmen aus den Aufwandspauschalen stets (also auch, wenn sie unter 410 € liegen) angegeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Frage, zu welchem Steuerjahr die Pauschalen gehören, kommt es darauf an, wann sie an den Betreuer zur Auszahlung kamen (nicht für welchen Tätigkeitszeitraum sie gewährt wurden). Führt der Betreuer mehrere Betreuungen, sollte er den Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. der Entnahme bei vermögenden Betreuten) so legen, dass Zahlungen nicht im laufenden, sondern erst im nächsten Jahr erfolgen – bis zum 31.3. läuft die jeweilige Antragsfrist).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einkünfte nach § 1878 BGB stellen dabei (wie die Vergütungen von Berufsbetreuern) laut Bundesfinanzhof Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dar (BFH BtPrax 2013, S. 33). Es muss daher in einer Steuererklärung die Anlage S ausgefüllt werden. Im aktuellen Steuerjahr sind die Einnahmen unter Ziff. 44, 45 einzutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Steuererklärung muss dem zuständigen [[Finanzamt]] grundsätzlich [[digitale Barrierefreiheit|elektronisch übermittelt werden]], nur aus besonderen Gründen ist noch eine Erklärung in Papierform möglich. Der Erklärungszeitpunkt ist der 31.8. des nächsten Kalenderjahres. Wird ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 28.2.. des übernächsten Kalenderjahres.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Rheinland-Pfalz DStrE 2002, 241&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Steuerpflicht der Aufwandspauschale: Keine Umsatzsteuerpflicht für Aufwandspauschale (§ 4 Nr. 26 UstG) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Schleswig-Holstein EFG 2003, 1595 = BtPrax 2004, 206&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von § 3 Nr. 12 oder 26 EstG. (Hinweis: Rechtslage wurde durch Ergänzung der Nr. 26b in § 3 EStG geändert)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FH Berlin-Brandenburg, Urt v 5.5.2008, 13 K 9072/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, EFG 2008, 1380 =FamRZ 2009, 819&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fahrt- und Telefonkosten. Fahrtkosten und Telefonkosten, die einem Steuerpflichtigen in Zusammenhang mit einem anhängigen Betreuungsverfahren für den Vater entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die fehlende gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Betreuung auch nicht aus sittlichen Gründen besteht, mithin die Annahme der Zwangsläufigkeit i.S. des § 33 Abs. 2 EStG ausscheidet.&lt;br /&gt;
#Die Übernahme eines [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtes]] ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Baden-Württemberg U v 24.9.2009, 3 K 1350/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2010, 46 = EFG 2010, 120 = RdLH 2010, 34&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwandsentschädigungen für 42 ehrenamtl Betreuungen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) einkommensteuerbar. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr 12 EStG kommt nicht in Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Hessen, Urt v 11.3.2011, 11 K 1850/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;., FamRZ 2011, 1764&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Reiner Zeitaufwand führt auch dann nicht zur steuerlichen Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG, wenn dieser&lt;br /&gt;
im Rahmen einer ehrenamtlichen Betreuung der eigenen Mutter anfällt und wenn für jede Stunde ein fiktiver Geldwert durch den betreuenden Sohn angesetzt&lt;br /&gt;
wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;FG Baden-Württemberg, Urt v 6.3.2019, 2 K 317/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die aus der Landeskasse für die selbstständige Tätigkeit als ehrenamtliche Betreuer gezahlten Aufwandsentschädigungen sind nur in Höhe des Freibetrags nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei. Übersteigen die Vergütungen den Freibetrag von (damals) 2.100 Euro bzw 2.400 Euro ab dem Streitjahr 2013, sind sie insoweit steuerpflichtig. Die ehrenamtliche Betreuerin hatte im maßgeblichen Zeitraum jeweils 20 – 24 Betreuungen geführt. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt (Aktenzeichen: VIII R 20/19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BFH, Urteil vom 4.9.2019, VI R 52/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG.&lt;br /&gt;
# Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG erwächst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Aufwandspauschale und Sozialleistungsbezug des Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls der ehrenamtliche Betreuer ALG-2-Bezieher ist, hatte das Bundessozialgericht eine unangenehme Überraschung. Hiernach ist die jährlich gezahlte Pauschale von 400&lt;br /&gt;
€ im Monat des Empfangs auf das ALG-2 als Einkommen anzurechnen. Frei bleibt dabei ein Betrag von 200 €, sodass die anderen 200 € von der mtl ALG-2-Zahlung abgezogen werden.. Allerdings findet sozialrechtlich keine Verteilung auf den Gesamtzeitraum statt, für den die Pauschale bewilligt wird. (BSG, Urt v 24.8.2017, Az.: B 4 AS 9/16 R.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum 1.7.2021 änderte sich die Rechtslage im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes. Danach bleiben Aufwandspauschalen bis zu jährlich 3.000 € auf Bürgergeld/Grundsicherung, [[Sozialhilfe]] und Versorgungsleistungen des [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] anrechnungsfrei. Die §§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII und § 25d Abs. 1 Satz Nr. 3 BVG wurden diesbezüglich geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechungsübersicht in Leitsätzen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Absatz 1 Anspruchsberechtigung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine zusätzliche Gewährung von Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung, wenn für den gleichen Zeitraum Aufwandspauschale gewährt wurde: LG Koblenz FamRZ 2001, 1324&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausschluss von Unterhaltsansprüchen bei der Prüfung der Inanspruchnahme der Staatskasse für die Aufwandspauschale betrifft nur die Person des Betreuers, nicht weitere Personen, z.B. den Ehegatten des Betreuers. Dieser hat ggf. Unterhaltszahlungen zur Finanzierung der Aufwandspauschale einzusetzen: LG Kleve, 4 T 410/01 vom 4.10.2001 (weitere Beschwerde wurde eingelegt); aufgehoben durch nachfolgenden Beschluss des OLG Düsseldorf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehegatten des Betreuers, wenn dieser der Elternteil des Betreuten ist: OLG Düsseldorf BtPrax 2002, 267 = FamRZ 2002, 1590 = FGPrax 2002, 226&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Anspruch auf die Pauschale ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vormund als Pflegeperson auch Pflegegeld nach § 39 SGB-VIII erhält: BayObLG FamRZ 10/2002, II = FamRZ 2002, 1222 = FPR 2003, 31&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1836 b Abs. 1 BGB erlaubt für den Berufsbetreuer nur die Pauschalierung der Vergütung, nicht aber des Aufwendungsersatzes. Eine Pauschale für den Aufwendungsersatz kann gem. § 1835 a BGB nur der Betreuer beanspruchen, dem keine Vergütung zusteht. Der Umstand, dass eine solche Pauschale für den Aufwendungsersatz auch bei Berufsbetreuern möglicherweise zweckmäßig wäre, berechtigt die an der Festsetzung des Aufwendungsersatzes Beteiligten nicht, sich, wie das offenbar im Freistaat Thüringen flächendeckend erfolgt, über das Gesetz hinwegzusetzen. Auch wenn die Festsetzung einer Aufwendungspauschale rechtswidrig ist, handelt es sich nicht um eine nichtige, von vorn herein unwirksame Entscheidung, denn dem Gesetz ist die Pauschalierung von Aufwendungsersatz nicht gänzlich fremd. Daher kommt der Festsetzung Rechtskraftwirkung zu, so dass sie Bestand hat solange sie nicht förmlich abgeändert wird: OLG Jena, Beschluss vom 03.05.2001 – 6 W 127/01, FamRZ 2001, Heft 14, S. VI = FGPrax 2001, 158 = FamRZ 2001, 1243&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag auf die Aufwandspauschale kann auch mündlich gestellt werden, da Schriftform nicht vorgeschrieben ist: LG Stuttgart vom 29.11.2001 - 2 T 334/01&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Vormundschaftsgericht trifft gegenüber dem ehrenamtliche Betreuer über die ihm zustehende Aufwandspauschale anlässlich seiner Bestellung bzw. seines Berichtes keine Belehrungspflicht. Vielmehr ist dieser selbst gehalten, sich über den Inhalt der Neuregelung zu erkundigen und seinen Antrag rechtzeitig zu stellen: LG Stuttgart vom 29.11.2001 2 T 334/01&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es besteht auch dann Anspruch auf die Aufwandspauschale aus der Staatskasse, wenn der Betreuer keinen Zugang zu Vermögen des Betreuten hat, das von einem Testamentsvollstrecker im Rahmen eines Behindertentestamentes zu anderen Zwecken verwaltet wird: LG Itzehoe, Beschluss 4 T 311/06 vom 1.8.2006, RdLH 2006, 180&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegepersonen, denen gem. § 1630 III BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, haben Ansprüche nach § 1835a BGB. Einer Pflegerbestellung bedarf es nicht. Die Entschädigung ist vom Familiengericht festzusetzen: OLG Stuttgart Rpfleger 2006, 187&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020, 31 C 107/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Bei einer Vorsorgevollmacht handelt es sich in der Regel um einen Auftrag/Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 662 ff. BGB, den der Betroffene gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt.&lt;br /&gt;
#. Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB ist eine analoge Anwendung des § 1835a BGB bei einer ehrenamtlich – d.h. ohne Vereinbarung einer Vergütung – erteilten Vorsorgevollmacht bei bemittelten Betroffenen grundsätzlich zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte kein Familienangehöriger des Betroffenen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Absatz 1 Höhe des Anspruchs===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufwandsentschädigung gem. § 1835a wird 1999 in voller Höhe von 600,-- DM gezahlt (keine Kürzung für Zeiten in 1998): BayObLG Rpfleger 1999, 538 =JurBüro 1999, 604 = FamRZ 1999, 1602 = EzFamR aktuell 1999, 349 =BayObLG-Rp 1999, 86; OLG Jena 6 W 159/00 vom 22.3.2000; LG Passau BtPrax 1999, 158 = RdLH1999, 174 sowie LG Bochum BtPrax 1999, 206; a.A.: LG München I, BtPrax 1999, 205&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Abs. 1 Anspruchshöhe bei mehreren Betreuern===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufwandspauschale wird nur einmal gewährt, wenn beide Elternteile zu Betreuern bestellt wurden: LG Gera 5 T 19/00 vom 3.2.2000; LG Kempten Rpfleger 2001, 348 = FPR 2002, 99; LG Münster BtPrax 2001, 220; a.A.: LG Berlin, Beschluss 87 T 178/95 vom 7.7.95, Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/1995, S. 28 sowie LG Mönchengladbach BtPrax 2002, 269 = FamRZ 2003, 559&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei 2 ehrenamtlichen Betreuern (einer für den Verhinderungsfall) kann die Aufwandspauschale nur insgesamt in Höhe von 600 DM (ab 1.7.2004: 323 €) gewährt werden, und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit der tatsächlichen Tätigkeit: LG Frankenthal BtPrax 2001, 88; LG Münster MDR 1996, 1262 ; OLG Köln Beschluss 16 Wx 168/03 vom 25.8.03&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind für einen Betroffenen mehrere Betreuer bestellt, steht jedem von ihnen die volle Aufwandspauschale zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Betreuer für dieselben oder für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt sind: BayObLG BtPrax 2002, 36 = Rpfleger 2002, 312 und FamRZ 2003, 479; OLG Frankfurt/Main FGPrax 2002, 115 = OLG-Report Frankfurt 2002, 139; BayObLG BtPrax 2003, 184; LG Hannover JurBüro 2003, 102&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind für einen Betroffenen mehrere Betreuer bestellt, steht jedem von ihnen die volle Aufwandspauschale zu, wenn die Mitbetreuer nicht ausschließlich mit den gleichen Aufgabenkreisen bestellt sind: OLG Zweibrücken MDR 2002, 396 = NJW-RR 2002, 651 = FamRZ 2002, 1061 = Rpfleger 2002, 312 = NJW-RR 2002, 651; AG Betzdorf FamRZ 2004, 486; ebenso LG Stade Beschl. vom 19. 11. 2004, 9 T 258/04&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Nürnberg-Fürth FamRZ 2008, 719 = BtMan 2008, 100 (Ls)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;;&lt;br /&gt;
Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage der Auslagenerstattung in dem vorliegenden Fall, in dem neben dem ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuer ein beruflicher Betreuer als Verhinderungsbetreuer bestellt worden ist. Für die Berechnung dar Vergütung und des Aufwendungsersatzes in einem solchen Fall findet sich lediglich in § 6 Satz 2 VBVG eine gesetzliche Bestimmung. Danach sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz für Hauptbetreuer und den Verhinderungsbetreuer jeweils nach § 4 i .V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen sind. § 6 Satz 2 VBVG regelt damit aber nur den Fall der Bestellung zweier beruflicher Betreuer. Aus der vorbenannten Regelung in insofern lediglich das Prinzip herausgelesen dass bei tatsachlicher Verhinderung des (Haupt-) Betreuers eine zeitanteilige Berechnung der Entschädigung beider Betreuer gewünscht ist, da im Fall der Verhinderung eines Betreuers aus tatsächlichen Gründen zur gleichen Zeit immer nur entweder der Hauptbetreuer oder der Verhinderungsbetreuer tätig ist, der Betreuungsaufwand insgesamt nicht steigt. Damit muss auch für die hier vorliegenden Fallkonstellation im Ergebnis grundsätzlich eine Kürzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprtiche der ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin (hier konkret nur geltend gemacht die Auslagenpauschale gernaß § 1835a BGB) für den Zeitraum, in welchem die Verhinderungsbetreuerin tätig gewesen ist, angenommen werden. Der ehemaligen ehrenamtlichen (Haupt-) Betreuerin ist deshalb ihre eigene Aufwandspauschale zeitanteilig für die Tage zu kürzen, in denen nicht sie als Betreuerin, sondern die Verhinderungsbetreuerin tätig geworden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Koblenz, Beschluss vom 26. April 2010, 2 T 220/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2010, 1059: &lt;br /&gt;
Den gemeinsam als Betreuer der Tochter bestellten Eltern steht eine Aufwandsentschädigung nicht nur einmal zu. Jeder Betreuer hat selbst einen Anspruch auf die Pauschale für die im Rahmen der Betreuung entstandenen Aufwendungen. Es wird nicht danach differenziert, ob ein Betreuer alleiniger Betreuer eines Betroffenen ist oder ob es noch weitere Betreuer gibt. Dem Anspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass beide Betreuer denselben Wohnsitz haben und die Aufwendungen nicht separat hätten entstehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Absatz 4 Erlöschen des Anspruchs===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Anwendung der 15-Monatsfrist (§ 1835 I Satz 3 BGB für Ansprüche aus der Zeit vor 1.1.99 (unter Aufgabe alter gegenteiliger Auffassung): OLG Dresden FamRZ 2000, 314 =Rpfleger 2000, 160, ebenso OLG Schleswig FamRZ 2000, 315 =Rpfleger 2000, 65 sowie OLG Saarbrücken FamRZ 2000, 559 = BtPrax 2000, 125 =Rpfleger 2000, 139, und LG Freiburg (Betreuungsrecht-Info LWV Württemberg 1/2000, S. 26), des gleichen für die Aufwandspauschale alten Rechtes BayObLG FamRZ 2000, 561&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die vor dem 1.1.99 entstandenen Ansprüche auf Aufwandspauschale gilt die 30jährige Verjährungsfrist: OLG Frankfurt/Main FamRZ 2002, 989 = OLG-Report Frankfurt 2001, 315 - ergänzender Hinweis: durch die am 1.1.2010 in Kraft getretene Verjährungsrechtsreform trat für diese Ansprüche jedoch mit Ablauf des 31.12.2012 die Verjährung ein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versäumung der Antragsfrist des § 1835a IV BGB kann nicht mit Krankheit entschuldigt werden: LG Koblenz FamRZ 2000, Heft 21, S. II = JurBüro 2001, 43 = BtPrax 2001, 88 = FamRZ 2001, 934; BayObLG FamRZ 2001, 189, erneut LG Koblenz FamRZ 2003, 1970&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versäumung der Antragsfrist des § 1835 a IV BGB kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unschädlich sein, wenn der ehrenamtliche Betreuer von der rechtzeitigen Geltendmachung durch einen Hinweis des VormG über die Verwendung eines zu verwendenden Hausvordruckes und dessen verspäteter Übersendung abgehalten wurde: OLG Frankfurt/Main FGPrax 2001, 205 = NJWE-FER 2001, 314 = BtPrax 2001, 257 = OLG-Report Frankfurt 2001, 278&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausschlussfrist des § 1835a IV beginnt mit dem auf die Bestellung des Betreuers folgenden Jahrestag und muss bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht werden: LG Koblenz BtPrax 2002, 88; LG Hannover 15 T 1151/01 und 66 T 2048/01; OLG Celle FamRZ 2002, 1591; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 243&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Betreuung schon länger eingerichtet (hier Gebrechlichkeitspflegschaft vor 1992) und wird für ein Kalenderjahr eine Aufwandspauschale beantragt, so ist fiktiv von einer Betreuerbestellung zum 31.12. des Vorjahres auszugehen. Im Folgejahr entsteht der Anspruch des Betreuers und erlischt am 31.3. des nächsten Jahres: LG Koblenz FamRZ 2002, 1291&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Treuwidrigkeit des Betreuungsgerichtes, wenn es den ehrenamtlichen Betreuer nicht auf die rechtzeitige Beantragung der Aufandspauschale aufmerksam macht: LG Koblenz FamRZ 2006, 970&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2012, 9 WF 209/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Die Ausschlussfrist des § 1835a Abs. 4 BGB kann nur durch einen beim zuständigen Gericht eingereichten Antrag auf Vergütungsfestsetzung gewahrt werden.&lt;br /&gt;
#Die fehlende Belehrung über die Möglichkeit der Geltendmachung einer Aufwandsentschädigung begründet nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Geltendmachung der Ausschlussfrist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufwandspauschale und ALG-2-Bezug===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Einkommensanrechnung beim arbeitslosen Betreuer:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Cottbus, Urteil vom 20.08.2014, S 2 AS 3428/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZS 2014, 838 = FamRZ 2015, 610&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Aufwandsentschädigungen für Betreuer (§ 1835a BGB) sind zweckbestimmte Einnahmen, die von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen sind.&lt;br /&gt;
# Der typische Anwendungsbereich des § 328 Abs. 1 SGB III ist nicht eröffnet, wenn dem Leistungsberechtigten voraussichtlich eine jährlich einmalige Einnahme zufließen wird, falls er diese beantragt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Art. vom 24.8.2017, B 4 AS 9/16 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NZS 2018, 73 = FamRZ 2018, 307&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhalten Hartz-IV-Bezieher für eine ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer eine steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigung, muss diese mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Denn bei solch einer Aufwandsentschädigung handelt es sich nicht um zweckgebundene Einnahmen, urteilte das Bundessozialgericht im Fall eines Arbeitslosen, der als ehrenamtlicher Betreuer tätig ist (AZ: B 4 AS 9/16 R). Hartz-IV-Bezieher können jedoch noch [[Freibetrag|Freibeträge]] (200 €) geltend machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuervergütung]], [[Betreuervergütung 2019]], [[Betreuervergütung 2026]]&lt;br /&gt;
* [[Ermessensvergütung]], [[Stundensatz]], [[Aufwendungsersatz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
* Deinert/Lütgens: Die Vergütung des Betreuers; neu, 7. Auflage 2019, ISBN 978-3-8462-0841-0&lt;br /&gt;
* Deinert: Aufwandspauschale gem. § 1835a BGB – Ende des Gezerres? – zugleich Besprechung des BFH-Urt.v. 17.10.2012, VIII R 57/09, BtPrax 2013, 56&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerentschädigung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuer_(Ehrenamt)&amp;diff=66312</id>
		<title>Betreuer (Ehrenamt)</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuer_(Ehrenamt)&amp;diff=66312"/>
		<updated>2026-10-10T09:02:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: Artikel ist an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
[[Bild:Berufsbetreuer_anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Betreuerwechsel2007.gif|thumb|300px|right|Betreuerwechsel]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: für die Bestellung ehrenamtlicher Betreuer sind ab 1.1.2023 die §§ 21, 22 [[BtOG]] zu beachten.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Definition==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ehrenamtlicher Betreuer&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ist derjenige, der eine rechtliche Betreuung (§{{Zitat-dej|§|1814|bgb}} ff. BGB) außerhalb einer Berufstätigkeit übernommen hat (§ 19 Abs. 1 BtOG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Grundsätze==&lt;br /&gt;
Die  Betreuung ist (wie früher die Vormundschaft und Pflegschaft) ein grundsätzlich unentgeltliches [[wikipedia:de:Ehrenamt|Ehrenamt]]. Daher sollen in erster Linie Einzelpersonen ehrenamtlich die Betreuungen übernehmen. Es handelt sich dabei vielfach um Angehörige, Freunde, Nachbarn oder Berufskollegen von Betroffenen, teilweise aber auch um Mitbürger und Mitbürgerinnen, die diesen menschlich überaus wertvollen Dienst für [[Vulnerabilität|vulnerable Personen]] übernehmen, zu denen sie zuvor keine Kontakte hatten. Rund 40 % aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Davon wiederum sind ca. 85 % Familienangehörige des Betreuten. Dies ist auch nach {{Zitat-dej|§|1816|bgb}} Abs. 3 BGB vorrangig, nach {{Zitat-dej|§|1816|bgb}} Abs. 4 BGB sind aber auch nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer vorrangig vor [[Berufsbetreuer]]n zu bestellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die meisten ehrenamtlichen Betreuer lediglich eine Betreuung führen, kann man davon ausgehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland mehr als 500.000 Menschen als ehrenamtliche Betreuer bestellt sind. Ihnen gegenüber stehen rund 18.000 [[Berufsbetreuer]], die selbstständig oder als Beschäftigte in [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde]]n tätig sind und die Ihrerseits rund 750.000 Betreuungen beruflich führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28.4.2009, 1 W 129/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 2009, 1452:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich zu besorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kleve, Beschl v 23.5.2016, 4 T 39/16 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2016, 246:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s wünscht, dessen [[Vergütung]] er aus seinem Vermögen zahlen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 22. Januar 2020 - XII ZB 329/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB kommt nur zum Tragen, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - FamRZ 2018, 1772).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ehrenamtlichkeit==&lt;br /&gt;
Eine festumrissene Begriffsbestimmung für ehrenamtliche Tätigkeiten gibt es nicht. Die Definitionen sind vielfältiger Art: &amp;quot;Ehrenamtliche Mitarbeit ist freiwillige, nicht auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit im sozialen Bereich. Um ehrenamtliche, das heißt unentgeltliche Mitarbeit handelt es sich auch dann, wenn nur [[Aufwandsentschädigung]]en oder Auslagenersatz gewährt werden&amp;quot;. Ehrenamtlich Tätige sind so das &amp;#039;&amp;#039;Fachlexikon der sozialen Arbeit&amp;#039;&amp;#039; Bürgerinnen und Bürger, die sich ohne oder gegen geringfügiges Entgelt sporadisch oder regelmäßig für Aufgaben in der sozialen Arbeit zur Verfügung stellen. Auf die persönliche Motivation stellt eine weitere Begriffsbestimmung ab, wenn sie ehrenamtliche Hilfe beschreibt als solidarische(r) Ausdruck mitbürgerlicher Verantwortung für Hilfsbedürftige, Notleidende und Ratlose, für den Menschen schlechthin, als lebendige Anteilnahme und aktive Mitwirkung an der Lösung sozialer Probleme als demokratische Mobilisierung für soziale Gemeinschaftsaufgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn sich eine exakte inhaltliche Eingrenzung offenbar als sehr schwierig erweist, so scheinen demnach die drei Bestimmungskriterien&lt;br /&gt;
*Unentgeltlichkeit&lt;br /&gt;
*soziale Motivation&lt;br /&gt;
*[[Freier Wille|Freiwilligkeit]]&lt;br /&gt;
dem &amp;quot;Ehrenamt&amp;quot; inhärent zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Mindestanforderungen==&lt;br /&gt;
[[Bild:Bewerbung.gif|200px|right]]&lt;br /&gt;
Bei der Bestellung nichtberuflich geführter Betreuungen, die immer noch rund 40 % aller neu angeordneten [[Betreuerbestellung]]en ausmachen, ist es schwer, Eignungskriterien allgemeiner Art festzulegen. Zu unterschiedlich ist die Bedarfslage der einzelnen Betreuten und der jeweilige [[Aufgabenkreis]] der Betreuung, zu unterschiedlich der eigene berufliche Hintergrund ehrenamtlicher Betreuer, seien sie im Familienkreis des Betreuten oder außerhalb dessen beheimatet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Mindestmaß an formalen und persönlichen Anforderungen sollte jedoch trotzdem beachtet werden. Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:&lt;br /&gt;
*Volljährigkeit; keine eigene Behinderung oder psychische Krankheit, die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] (§ 104 Ziff. 2 BGB) führt;&lt;br /&gt;
*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[Schuldnerverzeichnis]]);&lt;br /&gt;
*Keine Vorstrafen (die im Führungszeugnis vermerkt wären);&lt;br /&gt;
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Amtssprache ist deutsch&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem [[Schuldnerverzeichnis]] sind seit 1.1.23 vor der Bestellung der Betreuungsbehörde vorzulegen (§ 21 [[BtOG]]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der Kontrollfunktion des Gerichtes bewusst und in der Lage sein, den Pflichten gegenüber dem Gericht ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.) nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem [[natürlicher Wille|Willen des Betreuten]], Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen.  Siehe dazu auch unter [[Betreuervorschlag]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Arbeitsgruppe des [[BGT]] stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. BtPrax 2002, 19/21).“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kleve, Beschluss vom 23.05.2016, 4 T 39/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s wünscht, dessen [[Vergütung]] er aus seinem Vermögen zahlen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Pflicht zur Betreuungsübernahme|Übernahmepflicht]]==&lt;br /&gt;
Jede Bürgerin und jeder Bürger ist [[Pflicht zur Betreuungsübernahme|verpflichtet, eine Betreuung zu übernehmen]], wenn sie zur [[Persönliche Betreuung|persönlichen Betreuung]] der betroffenen Person geeignet ist und die Übernahme zugemutet werden kann ({{Zitat-dej|§|1819|bgb}} BGB). Hierzu werden sonstige, insbesondere familiäre und gesundheitliche Belastungen berücksichtigt. Zur [[Betreuerbestellung]] ist dennoch eine Einverständniserklärung des zu Bestellenden gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] nötig. Es kann im Rahmen des [[Betreuungsverfahren]]s niemand zur Abgabe dieser [[Einverständniserklärung]] gezwungen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Betreuerpflichten]]==&lt;br /&gt;
Die [[Betreuerpflichten|Pflichten]] ehrenamtlicher und beruflicher Betreuer unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Auch ehrenamtliche Betreuer sind im Rahmen des vom Betreuungsgericht festgelegten [[Aufgabenkreis]]es [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] des Betreuten ({{Zitat-dej|§|1823|bgb}} BGB) und haben nach dem Wünschen des Betroffenen im Rahmen des  {{Zitat-dej|§|1821|bgb}} BGB zu handeln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des [[Freier Wille|freien Willen]] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in [http://dejure.org/gesetze/GG/2.html Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG)] verankerte Grundrecht auf [[Selbstbestimmung]]. Belange Dritter sind zweitrangig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei zahlreichen Rechtshandlungen haben Betreuer gerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] einzuholen und sind gegenüber dem [[Betreuungsgericht]] rechenschaftspflichtig (§{{Zitat-dej|§|1862|bgb}} ff. BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur [[wikipedia:de:Ehegatte|Ehegatte]], [[wikipedia:de:Lebenspartner|Lebenspartner]], Geschwister, Kinder oder Kindeskinder oder Eltern sind als Betreuer von einigen [[Genehmigungspflichten]] bei [[Geldanlage]]n und der [[Rechnungslegung]]  ({{Zitat-dej|§|1865|bgb}} BGB) befreit (sogenannte [[Befreiter Betreuer|„befreite“ Betreuer]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Pflichtverletzungen ist eine [[Betreuerhaftung|Haftung]] auch des ehrenamtlichen Betreuers gegeben. Haftungserleichterungen werden bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.B. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt (z.B. OLG Schleswig, [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Siehe auch unten zu [[Haftpflichtversicherung]]en.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beratung und Unterstützung==&lt;br /&gt;
[[Bild:Ehrenamt.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
In der praktischen Arbeit mit den Betroffenen kommt es vor allem darauf an, möglichst viele geeignete Menschen für die Übernahme einer Betreuung zu gewinnen. Es ist ein wichtiges Ziel des [[Betreuungsgesetz]]es, dass die ehrenamtlichen Betreuer bei der Erfüllung ihrer anspruchsvollen Tätigkeit nicht allein gelassen werden, sondern dass für sie ein zuverlässiges System der Begleitung, [[Beratung]] und Hilfe vorhanden ist. Daher sollen auch zwischen Betreuern und Betreuungsvereinen [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung|Kooperationsvereinbarungen]] geschlossen werden (§ 22 [[BtOG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beratungsanspruch gegenüber dem Betreuungsgericht===&lt;br /&gt;
Möglichkeiten zur [[Beratung]] bestehen sowohl beim [[Betreuungsgericht]] (§ 1861 BGB) als auch bei der zuständigen Behörde (§ 5 BtOG). Der Betreuer wird sich mit Fragen etwa aus dem Bereich des Zivilrechts, z. B. im Zusammenhang mit [[Genehmigungspflichten|Genehmigungsvorbehalten]] oder mit der jährlichen [[Rechnungslegung]], eher an das Gericht wenden. Zu Beginn der Betreuung erfolgt ein [[Einführungsgespräch]] mit dem [[Rechtspfleger]] des Gerichtes, bei dieser Gelegenheit wird auch der [[Betreuerausweis]] ausgehändigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgericht]] hat nach {{Zitat-dej|§|1862|bgb}} BGB eine [[Beaufsichtigung|Beratungspflicht]]. Es ist dem Betreuer wie ein fachkundiger [[wikipedia:de:Rechtsanwalt|Rechtsanwalt]] zur Seite gestellt, so dass der Betreuer grundsätzlich einem Rechtsrat des [[Betreuungsgericht|Gerichtes]] vertrauen kann. Allerdings ist ein gerichtlicher Rat oder eine gerichtliche [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] nicht automatisch mit einer [[Betreuerhaftung|Haftungsbefreiung]] verbunden. Bei Rechtsunkundigkeit kann ein Betreuer verpflichtet sein, [[wikipedia:de:Rechtsberatung|Rechtsberatung]] in Anspruch zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beratung und Unterstützung durch Betreuungsbehörde===&lt;br /&gt;
Dagegen ist die [[Betreuungsbehörde]], die i.d.R. bei der Stadtverwaltung bzw. der Kreisverwaltung (Landratsamt) angesiedelt ist, der Hauptansprechpartner, soweit es um eher praktische Fragen geht. Es besteht ebenfalls eine Beratungsverpflichtung der Behörde ({{Zitat-dej|§|5|btog}} [[Betreuungsorganisationsgesetz]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Behörde wird dabei Hinweise auf mögliche Hilfsangebote (z. B. allgemeiner Sozialdienst, Einsatz von Haushaltshilfen, fahrbarer Mittagstisch, Gemeindeschwestern - auch von Kirchengemeinden, Sozialstationen - auch Diakoniestationen, Vermittlung von Heimplätzen) geben, vielleicht solche Hilfen auch vermitteln können. Auch Hinweise, die das öffentliche Recht betreffen ([[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]], [[wikipedia:de:Verwaltungsrecht|Verwaltungsrecht]]), werden oft von Betreuungsbehörden gegeben. Die [[Betreuungsbehörde]] hat den Betreuer auch bei der [[Zuführung zur Unterbringung|Zuführung]] des Betreuten zu einer freiheitsentziehenden [[Unterbringung]] zu unterstützen (§ 326 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Beratung, Einführung und Ausbildung durch Betreuungsvereine===&lt;br /&gt;
Gerade am Anfang seiner Tätigkeit ist es wichtig, dass der Betreuer in seine Aufgaben eingeführt wird, wobei die Betreuungsbehörde für ein ausreichendes [[Ausbildung|Einführungs- und Fortbildungsangebot]] zu sorgen hat (§ 6 BtOG), das meist von den Betreuungsvereinen durchgeführt wird. Im Rahmen entsprechender Veranstaltungen können nicht nur Rechtsfragen der Betreuung und die verschiedenen Hilfsangebote, sondern auch Regeln für den Umgang mit den Betroffenen sowie der [[Datenschutz]] besprochen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine wichtige Rolle kommt nach dem [[Betreuungsgesetz]] den [[Betreuungsverein]]en zu. Hauptamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereine sollen – in Ergänzung des Angebots von Gerichten und Behörden – die Betreuer [[Beratung|beraten]] und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Außerdem ist es wünschenswert, dass den Betreuern die Möglichkeit gegeben wird, an einem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;regelmäßigen Erfahrungsaustausch mit anderen Rechtsbetreuenden&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; teilzunehmen {{Zitat-dej|§|15|btog}} BtOG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anzeigepflicht beim BGB-Auftrag===&lt;br /&gt;
Wer in Deutschland zur unentgeltlichen Besorgung gewisser Geschäfte beauftragt wurde, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht ausführt (z.B. wegen Überforderung oder Krankheit), verpflichtet, die Nichtausführung dem Auftraggeber anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ist in § 663 BGB allgemeingesetzlich geregelt. Nur wenn der [[Unterstützungspflicht|unterstützungspflichtige]] Auftraggeber von dieser Unterlassung im Einzelfall Kenntnis erlangt, kann ein anderer geeigneter Mensch, z.B. ein [[Ergänzungsbetreuer]] oder [[Verhinderungsbetreuer]], einmalig beauftragt oder für länger [[Betreuerbestellung|bestellt werden]]. Siehe auch bei [[Mitteilungspflicht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anspruch auf Aufwendungsersatz==&lt;br /&gt;
[[Bild:Geld.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Der Betreuer braucht die mit der Betreuung verbundenen notwendigen Auslagen nicht aus eigener Tasche zu bezahlen, vielmehr steht ihm insoweit ein [[Aufwendungsersatz|Kostenvorschuss bzw. -ersatz]] zu. Die Regelung findet sich in {{Zitat-dej|§|1877|bgb}} BGB, der auch für Betreuer gilt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Was gehört zu den abrechenbaren Aufwendungen? ===&lt;br /&gt;
Hierzu zählen insbesondere Kosten wie [[wikipedia:de:Postsendung|Briefporto]], Fotokopierkosten, Telefon- und Telefaxentgelte und [[wikipedia:de:Reisekosten|Fahrtkosten]] zum Besuch des Betreuten oder um auf andere Weise seine Angelegenheiten zu regeln. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen der Einzelheiten (z. B. zum Kilometergeld, das in Höhe von 0,42 Euro gezahlt werden kann) sollte sich der Betreuer an den zuständigen [[Rechtspfleger]] beim [[Betreuungsgericht]] wenden. Auch [[Betreuungsverein]]e und Behörden geben dazu Auskunft, stellen oft auch Musterantragsformulare zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die meisten Betreuer entscheiden sich für eine [[Aufwandspauschale|pauschale Aufwandsentschädigung]] von 450 Euro/Jahr ab 2026 (§ 1878 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den entsprechenden Geldbetrag kann der Betreuer unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, wenn der Betreute nicht [[Mittellosigkeit|mittellos]] ist und dem Betreuer die [[Vermögenssorge]] für den Betreuten übertragen ist. Solche Entnahmen sind in der [[Rechnungslegung]] entsprechend kenntlich zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bei Mittellosigkeit Zahlung aus der Staatskasse===&lt;br /&gt;
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die [[Aufwandspauschale]], genau wie der Aufwendungsersatz nach Einzelabrechnung ({{Zitat-dej|§|1877|bgb}} BGB) bzw. die Vergütung (§ 1876 BGB) durch die betreute Person zu zahlen ist. Nur in dem Falle, in dem die betreute Person mittellos im Sinne des {{Zitat-dej|§|1879|bgb}} BGB sein sollte, ist eine Zahlung des Aufwendungsersatzes aus der Staatskasse (also aus dem Justizhaushalt des jeweiligen Bundeslandes) vorgesehen. Die Zahlung erfolgt nur nach Geltendmachung durch den Betreuer, wobei diese an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und somit auch mündlich erfolgen kann. Die Pauschale muss jeweils bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahrs für das vergangene Jahr beantragt werden, sonst verfällt der Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage der [[Mittellosigkeit]] beurteilt sich dabei über {{Zitat-dej|§|1880|bgb}} BGB nach den differenzierenden Bestimmungen des [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]]rechtes (SGB-XII). Anrechnungsfrei bleiben beispielsweise kleinere Barbeträge in Höhe von im Regelfall mindestens 10.000 €. In Einzelfällen können sich die [[Freibetrag|Freibeträge]] noch erhöhen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere anrechnungsfreie Vermögenswerte sind u.a. ein selbst genutztes angemessenes [[Grundstück|Hausgrundstück]], Kapital, das zum Erwerb eines Heimplatzes angespart wurde, oder Kapital, dessen Ansammlung zur Altersvorsorge staatlich gefördert wurde. In diesen Fällen richtet sich der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Aufwandspauschale]] ===&lt;br /&gt;
Der ehrenamtliche Betreuer hat beim [[Aufwendungsersatz]] die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine [[Aufwandspauschale]] von jährlich 450,00 Euro zu beanspruchen ({{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB). Die meisten Betreuer wählen diese vereinfachte Möglichkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bis zu 3.000 Euro jährlich (6 Pauschalen) sind steuerfrei (§ 3 Nr. 26b EStG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ersatz für berufliche Dienste===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Setzt der Betreuer spezielle berufliche Kenntnisse, z.B. als Anwalt oder Steuerberater ein, kann er die üblichen Honorare (z.B.- nach [[wikipedia:de:RVG|RVG]]) zusätzlich als Aufwendungsersatz für [[berufliche Dienste]] ({{Zitat-dej|§|1835|bgb}} Abs. 3 BGB) geltend machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vergütung für Zeitaufwand nur als Ausnahme==&lt;br /&gt;
Einen Anspruch auf Betreuervergütung hat nur derjenige, der registrierter [[Berufsbetreuer]] ist. Ansonsten ist von einer ehrenamtlichen Betreuung auszugehen. Allerdings kann das [[Betreuungsgericht]] auch einem ehrenamtlichen Betreuer im Ausnahmefall eine Vergütung für seinen Zeitaufwand zubilligen ({{Zitat-dej|§|1876|bgb}} BGB). Dies ist nur als Ausnahme und nur bei vermögenden Betreuten i.S. der §§ 1879, 1880 BGB möglich. Dem Ausnahmecharakter des {{Zitat-dej|§|1876|bgb}} BGB widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen: OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116; BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2004, 1138 = [[BtPrax]] 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neue Rechtsprechung dazu: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2007, {{Rspr|11 Wx 74/06}}&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2007, 184 = FamRZ 2007, 1270 = NJW-RR 2007, 1084:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des [[Berufsbetreuer]]s nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende&lt;br /&gt;
Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kleve, Beschluss vom 25.10.2007, {{Rspr|4 T 237/07}}:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Fall der nicht berufsmäßigen Betreuung kann das Gericht dem Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betroffene nicht mittellos ist. Die Vergütung ist vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des gegebenenfalls zu schätzenden Zeitaufwandes nach seinem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass einem ehrenamtlichen Betreuer keine höhere Vergütung zugebilligt werden kann als einem Berufsbetreuer (Leitsatz der Redaktion).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main FamRZ 2008, 2153 = BtPrax 2008, 275 (Ls) = BtMan 2008, 226 (Ls)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Kontroll- und Höchstwert für die Ermessensvergütung eines ehrenamtlichen Betreuers kann nicht auf die Berufsbetreuervergütung zurück gegriffen werden; eher kommt insofern die Vergütung eines Berufsvormundes gem. § 3 VBVG in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, BtPrax 2008, 271  = FGPrax 2008, 246 = NJOZ 2008, 3698&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vergütungsanspruch eines ehrenamtlichen Betreuers in Höhe von EUR 14.000,00 ist angemessen, wenn er über einen Zeitraum von acht Monaten vielfältige Tätigkeiten bezüglich der Verwaltung mehrerer in- und ausländischer Immobilien des Betreuten ausgeübt hat und die Betreuung wegen der Persönlichkeit des Betreuten und seiner privaten Situation anspruchsvoll war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Mainz, Beschluss vom 18.02.2013, 8 T 225/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
# Bei der Bemessung der Höhe der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nach § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1836 Abs. 2 BGB sind nur solche Tätigkeiten in Ansatz zu bringen, die bei einer berufsmäßig geführten Betreuung als vergütungspflichtig abgerechnet werden könnten.&lt;br /&gt;
# Die Vorschriften des VBVG sind auf die Bemessung der Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nicht anwendbar. Die Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers ist nicht mit der eines Berufsbetreuers vergleichbar, da der ehrenamtliche Betreuer seine Dienste nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern aus anderen Motiven erbringt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Steuerrecht==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BFH, Urteil vom 19.04.2012, V R 31/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden.&lt;br /&gt;
Werden Nachlasspflegschaften in einem Umfang geführt, der die Annahme einer beruflichen Tätigkeit rechtfertigt, so wird eine solche Tätigkeit weder in einem anderen Gesetz als dem UStG noch im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe auch unter [[Ermessensvergütung]] sowie [[Aufwandspauschale]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Haftpflichtversicherung]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Betreuerhaftung|Haftung]] für Schäden nach {{Zitat-dej|§|1826|bgb}} BGB kann eine hohe finanzielle Belastung darstellen. Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] haben allerdings alle [[Bundesländer]] eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen, in denen alle Betreuer, die nicht beruflich tätig sind, versichert sind. Hier sind Personen- und Sachschäden bis zu 1 Mio. Euro versichert. Bei Vermögensschäden liegt der Versicherungsschutz jedoch deutlich niedriger. Je nach Bundesland liegt der [[Haftpflichtversicherung|Versicherungsschutz]] für Vermögensschäden zwischen 26.000 und 100.000 Euro. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreuer können sich ergänzend versichern, insbesondere für Vermögensschäden. Diese Versicherungsbeiträge können ehrenamtliche Betreuer sich als [[Aufwendungsersatz]] erstatten lassen ({{Zitat-dej|§|1877|bgb}} Abs. 2 BGB). Wählen diese Betreuer allerdings die Aufwandspauschale von 450,00 Euro ({{Zitat-dej|§|1878|bgb}} BGB), wird der Versicherungsbeitrag nicht separat erstattet. Ergänzend oder anstelle des Sammelversicherungsschutzes bieten viele [[Betreuungsverein]]e ehrenamtlichen Betreuern eine günstige Möglichkeit zur [[Haftpflichtversicherung]] an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unfallversicherungsschutz==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern der Betreuer im Rahmen seiner Tätigkeit selbst einen Schaden erleidet, ist für die Behandlung im Krankheitsfall eine Eigenunfallversicherung des öffentlichen Dienstes zuständig. Unfälle im Rahmen der (auch ehrenamtlichen) Betreuertätigkeit gelten als Arbeits- bzw. Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen [[Unfallversicherung]] ({{Zitat-dej|§|2|sgb_7}} Abs. 1 Nr. 10  [[wikipedia:de:Sozialgesetzbuch_VII|Sozialgesetzbuch – VII]]). Ehrenamtliche Betreuer sind beitragsfrei über die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes versichert. Meldeformulare bei Unfällen gibt es beim Amtsgericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://lexetius.com/1999,1421 BSG, Urteil vom 23. 03. 1999], B 2 U 15/ 98 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Zum [[Unfallversicherung]]sschutz eines ehrenamtlichen Betreuers während des Besuchs bei dem Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
* [[Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer]]&lt;br /&gt;
* [[Unterstützungspflicht]]en, [[Bestellung mehrerer Betreuer]]&lt;br /&gt;
* [[Anzeigepflicht]]en, [[Auskunftspflicht]], [[Schweigepflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Verpflichtungsgespräch]], [[Anfangsgespräch]], [[Erörterungsgespräch]]&lt;br /&gt;
* [[Ermessensvergütung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://youtu.be/dIAncEDzsd8 Youtube-Video (GEBEN) zur Bestellung des Ehegatten als Betreuer]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur (Einführungen für ehrenamtl. Betreuer==&lt;br /&gt;
[[Bild:Buecher.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3802984110/internetsevon-21  Böhm/Lerch/Röslmeier/Weiß: Betreuungsrecht], ISBN 3802984110&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580631/internetsevon-21  Pardey: Betreuung (ARD-Ratgeber Recht), München 2002], ISBN 33423580631&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3589238860/internetsevon-21 Steffens: Pocket Recht - Betreuungsrecht von a-z], ISBN 3589238860&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056304/internetsevon-21  Zimmermann: Betreuungsrecht von a-z, 2. Aufl., München 2001], ISBN 3423056304&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056045/internetsevon-21  Zimmermann: Ratgeber Betreuungsrecht; 7. Aufl., München 2006], ISBN 3423056045&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zeitschriftenbeiträge==&lt;br /&gt;
[[Bild:Zeitschrift.jpg|right]]&lt;br /&gt;
*Adler: Ehrenamtliche im stahlharten Gehäuse des Betreuungsrechts, BlWohlfPfl 2014, 139 &lt;br /&gt;
*Adler: Die ehrenamtliche Betreuung – eine Erfolgsgeschichte?; FPR 1/2012&lt;br /&gt;
*Bienwald: Zur Frage der Beurteilungskriterien für die Eignung eines Kindes des Betroffenen als Betreuer FamRZ 2004, 1776&lt;br /&gt;
*Boeßner/Weitzell: Engagement von Ehrenamtlichen in der Begleitung älterer Menschen; BtPrax 2018, 53&lt;br /&gt;
*Crefeld/Kania: Qualität ehrenamtlicher und berufsmäßiger Betreuer; bdbaspekte 80/2009, S.26&lt;br /&gt;
*Damrau: Die missverstandene generelle Verpflichtung zur Führung von Vormundschaften und Pflegschaften; Rpfleger 1984, 48&lt;br /&gt;
*Deinert: Förderung des Ehrenamtes in der Betreuung - ernsthaft?; BtPrax 2018,  56&lt;br /&gt;
*Eichler: Qualitätsstandards in der gesetzlichen Betreuung, [[BtPrax]] 2001, 50&lt;br /&gt;
*Epple: Einfluß der [[Betreuungsverfügung]] auf das Verfahren, die Führung und Überwachung der Betreuung, BtPrax 1993, 156&lt;br /&gt;
*Fesel: Die Eignung von Betreuern, BtPrax 1996, 57&lt;br /&gt;
*Hafke: von der elterlichen Sorge zur Betreuung - Eltern als Betreuer; BtPrax 2021, 19&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Zur Situation ehrenamtlich tätiger Vormünder und Pfleger von Volljährigen, FuR 1991, 190&lt;br /&gt;
*ders.: Zum Stellenwert ehrenamtlichen Engagements, BtPrax 1993, 110&lt;br /&gt;
*Lindemann: Die Bedeutung der Ehrenamtlichkeit in der Umsetzung des Betreuungsrechts, DAVorm 1996, 159&lt;br /&gt;
*Middendorf: Was brauchen ehrenamtliche Betreuer? BtPrax 2008, 161&lt;br /&gt;
*Seichter:  Überlegungen zum vermehrten Einsatz ehrenamtlicher Betreuer, BtPrax 2008, 157&lt;br /&gt;
*Zander: Familienangehörige als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer; Aus: Psychosoziale Umschau 1/2008&lt;br /&gt;
*Zander: Förderung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer. Soziale Arbeit,  2006, 7/8, S. 261&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://betreuungsvereine-in-aktion.de/wp-content/uploads/2022-04-29-Vereinbarung-Betreuungsverein-EA-BAGFW.pdf Mustervereinbarung Ehrenamtler - Betreuungsverein (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://justiz.thueringen.de/fileadmin/TMMJV/Service/publikationen/Arbeitshilfen_ehrenamtliche_Betreuer_2022.pdf Infobroschüre für ehrenamtl. Betreuer (Thüringen, PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.ehrenamtliche-betreuer-bw.de/wissensportal-fuer-ehrenamtliche-betreuer/ Wissensportal für ehrenamtliche Betreuer (BaWü)]&lt;br /&gt;
*[[:Kategorie:Betreuerpflichten|Vertiefte Infos zu den Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[[Buchverzeichnis|Literaturübersicht für Betreuer]]&lt;br /&gt;
*[[Formulare|Formularsammlung für Betreuer]]&lt;br /&gt;
*[[Genehmigungspflichten| Genehmigungen von a-z]]&lt;br /&gt;
*[[Aufwandspauschale|Infos zur Aufwandspauschale für Betreuer, auch zur Steuerpflicht]]&lt;br /&gt;
*[[Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer]]&lt;br /&gt;
*[[:Kategorie:Bundesländer|Adressen von Betreuungsbehörden, -vereinen und Gerichten nach Bundesländern]] &lt;br /&gt;
*[[Broschüren|Infobroschürensammlung für ehrenamtliche Betreuer]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Tag_der_ehrenamtlichen_Betreuerinnen_und_Betreuer&amp;diff=66311</id>
		<title>Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Tag_der_ehrenamtlichen_Betreuerinnen_und_Betreuer&amp;diff=66311"/>
		<updated>2026-10-10T08:57:02Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die [[Baden-Württemberg|baden-württembergischen]] Ministerien der Justiz und für Migration sowie für Soziales, Gesundheit und Integration veranstalten alle zwei Jahre in Kooperation den Tag der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer. Dies geschieht als Dank für den Einsatz aller ehrenamtlichen Rechtsbetreuenden im &amp;quot;Länd&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 8. Tag fand am 7. Juni 2024 im Haus der Wirtschaft in Stuttgart statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 9. Tag fand am Freitag, dem 9. Oktober 2026, wieder im Haus der Wirtschaft in Stuttgart statt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Betreuer (Ehrenamt)]], [[Betreuungsverein]], [[Betreuerausweis]]&lt;br /&gt;
* [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]]&lt;br /&gt;
* [[Ermessensvergütung]], [[Aufwendungsersatz]]&lt;br /&gt;
* [[Unterstützungspflicht]]en&lt;br /&gt;
* [[Fortbildung]]&lt;br /&gt;
* [[Formulare]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]]&lt;br /&gt;
* [[Vulnerabilität]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Neu&amp;diff=66309</id>
		<title>Neu</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Neu&amp;diff=66309"/>
		<updated>2026-10-08T09:06:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Neu ab 26.03.2024 */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Anmerkung: die Seite bleibt stets unvollständig und bedarf im Zeitverlauf der weiteren Bearbeitung. Dadurch wird die Rechtsfortentwicklung deutlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Was ist unter demokratischer Rechtsfortbildung zu verstehen?==&lt;br /&gt;
Innerhalb der deutschen Zivilgerichte kommt logischerweise dem obersten Gericht, d.h. dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (§ 123 GVG), bei der Rechtsfortbildung die führende Rolle zu. Seine Aufgabe ist es, für die Einheit der [[Rechtsprechung]] in ganz Deutschland zu sorgen. Das Bundesverfassungsgericht hat dagegen darüber zu wachen, ob die Rechtsfortbildung den Wertungen der deutschen Verfassung, d.h. dem Grundgesetz und besonders den [[Grundrechte]]n widerspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit deutsche Normen aufgrund von EU-Richtlinien erlassen wurden, sind Zweifelsfragen bei der Auslegung dieser Richtlinien dem Europäischen Gerichtshof zur verbindlichen Entscheidung vorzulegen. So soll eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb der Europäischen Union Zug um Zug erreicht werden (vergleiche: [[Zug-um-Zug-Leistung]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 09.11.1989==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Demokratische Republik öffnete nach zahlreichen Massendemonstrationen der Ostdeutschen die Grenzübergänge zur Bundesrepublik und nach Westberlin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 01.07.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die erste [[Wahlrecht|gewählte]] Regierung der DDR unter Ministerpräsident Lothar de Maizière schloss mit der Bundesregierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl den Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen den beiden deutschen Staaten. Die Volkskammer der DDR beschloss daraufhin am 22.07.1990 das „Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der DDR“ mit einigen geringfügigen Grenzänderungen im Vergleich zu den alten Reichsgrenzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 31.08.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beiden deutschen Regierungen schlossen miteinander den „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag“. Die Volkskammer und der Bundestag stimmten diesem Staatsvertrag jeweils mit qualifizierten Mehrheiten zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 03.10.1990==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beitritt der DDR gemäß dem alten Artikel 23 des Deutschen Grundgesetzes (neuer Art. 23 GG: [[Subsidiaritätsprinzip]]) zur Bundesrepublik beendete die staatliche Souveränität der DDR. Am 14.10.1990 wurden dafür die fünf ostdeutschen Gliedstaaten [[Brandenburg]], [[Mecklenburg-Vorpommern]], [[Sachsen]], [[Sachsen-Anhalt]] und [[Thüringen]] verfassungsrechtlich wiederhergestellt. Mit dem juristischen Wirksamwerden des Beitritts sind in den ostdeutschen Bundesländern auch die Verträge über die Europäische Union mit einigen Übergangsregelungen in Kraft getreten. Für Ostdeutsche waren die [[Föderalismus|föderalen Rechtsstrukturen]] völlig neu, weil sie bisher zentralistisch von Ostberlin aus regiert worden waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.06.1991==&lt;br /&gt;
Am 01.06.1991 trat das [[Datenschutz|Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG) für das wiedervereinigte Deutschland in Kraft. Für Ostdeutsche war so ein Gesetz völlig neu, denn bekanntlich waren manche DDR-Bürgerinnen und Bürger vom eigenen Staat (= &amp;quot;Deutsche Demokratische Republik&amp;quot;) jahrelang ausspioniert worden - im Namen der sogenannten Staatssicherheit!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.1992==&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgesetz|Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige]] trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.1995==&lt;br /&gt;
In ganz Deutschland gilt die gesetzliche [[Pflegeversicherung]] nun als zusätzliche Pflichtversicherung für alle neben der [[Krankenversicherung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.04.1998==&lt;br /&gt;
Das [[Erbschaft|Erbrechtsgleichstellungsgesetz]] trat in Deutschland in Kraft. Dies bedeutete endlich die Beendigung der Unterscheidung in eheliche und nichteheliche [[Kindschaftsrecht|Kindschaft]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.1998==&lt;br /&gt;
Das Gesetz zur Neuordnung des Eheschließungsrechts trat zum 01.07.1998 in Deutschland in Kraft. Nun konnten auch [[Eherecht und Betreuung|Betreute unter bestimmten Umständen heiraten]]. Das alte reichsdeutsche Ehegesetz aus der NS-Zeit war endlich aufgehoben worden. Das bürgerliche Eherecht wurde nun wieder ein Abschnitt im Familienrecht des BGB (Buch 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 11.09.1998==&lt;br /&gt;
Am 11.09.1998 trat das [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Forensik#DNA-Identit.C3.A4tsfeststellung DNA-Identitätsfeststellungsgesetz] zur Änderung der Deutschen [[Strafprozess]]ordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.1999==&lt;br /&gt;
Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz und das gesamtdeutsche Insolvenzrecht traten in Kraft. Neu war der [[Regress der Staatskasse]] bei volljährigen Betreuten auch gegenüber ihren Erben. Einführung fester [[Stundensatz|Stundensätze]] bei der [[Betreuervergütung]]. Erhöhung der [[Aufwandspauschale]] von 375 auf 600 DM.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.08.2001==&lt;br /&gt;
Am 01.08.2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Deutschland in Kraft, das für gleichgeschlechtliche Liebespaare vorübergehend (bis 2017) ein eheähnliches Rechtsinstitut einführte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2002==&lt;br /&gt;
Das Gesetz zum [[Gewaltschutzanordnung|zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten]] und Nachstellungen (GewSchG) trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 31. Mai 2002==&lt;br /&gt;
Am 31. Mai 2002 trat die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (= Europäische Insolvenzverfahrensverordnung) in Kraft, die es gestattete, die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in demjenigen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beantragen, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dadurch sollte möglichst das gesamte Vermögen des ([[Ausländer|ausländischen]]) Schuldners für den oder die Gläubiger erfasst werden. Alle EU-Mitgliedstaaten anerkennen seither ihre zivilrechtlichen Insolvenzverfahren gegenseitig und damit ggf. auch die andere Gerichts- bzw. Verfahrenssprache. Diese europäische Verordnung ersetzte zahlreiche zwischenstaatliche Übereinkünfte, z.B. den deutsch-österreichischen Vertrag auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichsrechts von 1979 und den deutsch-niederländischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen von 1962.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.08.2002==&lt;br /&gt;
Der § 105a BGB wurde mit Wirkung ab 1.8.2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt. Durch ihn hat sich im Bereich der [[Alltagsgeschäfte|Geschäfte des täglichen Lebens]] auch die Stellung des Betreuers und des Betreuten geändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu im Juni 2003==&lt;br /&gt;
Es erschien der [[Abschlussbericht]] der gesamtdeutschen Bund-Länder-Arbeitsgruppe Betreuungsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2005==&lt;br /&gt;
Das [[Anhörung]]srügengesetz und das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts traten zum 01.01.2005 in Deutschland in Kraft. Es wurde ein neues [[Rechtsmittel]] bei [[Grundrechte|Grundrechtseingriffen]] eingeführt und die künstlichen Unterscheidungen zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft im Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht u.a. sollten beseitigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.03.2005==&lt;br /&gt;
Die [[Vorsorgeregisterverordnung|Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister]] für Deutschland trat in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.07.2005==&lt;br /&gt;
Das [[Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz|2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] trat in Kraft. Einführung der Pauschalvergütung für Berufsbetreuer. Betreuungsbehörden dürfen [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en beglaubigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 18.08.2006==&lt;br /&gt;
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18.08.2006 für ganz Deutschland in Kraft. In einzelnen Bundesländern wurden später zusätzliche Landes-[[Diskriminierungsverbot|Antidiskriminierungsgesetze]] erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2008==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2008 wurde im deutschen Rehabilitationsrecht das [[Persönliches Budget|Persönliche Budget]] eingeführt zur Unterstützung der [[Selbstbestimmung]] von Menschen mit Behinderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.09.2009==&lt;br /&gt;
Das [[Drittes Betreuungsrechtsänderungsgesetz|3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz]] und das [[Familienverfahrensgesetz]] traten in Kraft. Neu waren die [[Betreuungsgericht]]e (Umbenennung des alten [[Vormundschaftsgericht]]s) und die [[Patientenverfügung]]en als deutsche Rechtsinstitute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.10.2009==&lt;br /&gt;
Das [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]] (WBVG) trat in Deutschland zum Schutz der Verbraucher*innen in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.12.2009==&lt;br /&gt;
Seit dem 1. Dezember 2009 gilt der völker- bzw. europarechtliche Vertrag über die Europäische Union in seiner durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung im wiedervereinigten Deutschland. Seither steht die Charta der Grundrechte der EU im rechtspraktischen Leistungswettstreit zu den verfassungsrechtlichen [[Grundrechte]]n im Deutschen Grundgesetz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2013==&lt;br /&gt;
Seit 1.1.2013 ist nach der Neufassung des § 326 Abs. 3 FamFG die [[Betreuungsbehörde]] berechtigt, im Falle der Gefahr im Verzug eigenständig über die Wohnungsöffnung zu entscheiden. Diese Übertragung der Zuständigkeit im Eilfall erstreckt sich aber nicht auf die Gewaltanwendung gegenüber Personen; diese bleibt ausdrücklich der vorherigen gerichtlichen Genehmigung vorbehalten. Die eigenständige Entscheidung über die Wohnungsöffnung kommt insbesondere dort in Frage, wo das Gericht zwar die Gewaltanwendung ggü. Personen genehmigt, aber (versehentlich) die Wohnungsöffnung nicht mit genehmigt hat. Außerdem traten die [[Vermögensverzeichnis]]verordnung, die [[Schuldnerverzeichnis]]führungsverordnung und die [[Schuldnerverzeichnis]]abdruckverordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 26.2.2013==&lt;br /&gt;
Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes. Einfügen des [[Heilbehandlung|Behandlungsvertrags]] ins BGB (§§ 630a ff BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2013==&lt;br /&gt;
Aufgrund einer Gesetzesänderung war die Tätigkeit von Betreuern seit dem 01.07.2013 nicht mehr umsatzsteuerpflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2015==&lt;br /&gt;
In [[Baden-Württemberg]] trat das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.11.2015==&lt;br /&gt;
Das Bundesmeldegesetz (BMG) trat in Deutschland in Kraft. Die [[Meldepflicht]] ist seither bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Rechtliche Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Aufenthaltsbestimmung]] sind für die An- oder Abmeldung ihrer Betreuten verantwortlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.04.2016==&lt;br /&gt;
Zum 01.04.2016 trat das [[Verbraucherstreitbeilegung]]sgesetz in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.10.2017==&lt;br /&gt;
Am 01.10.2017 trat das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Deutschland in Kraft (siehe: [[Forensik]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 25.05.2018==&lt;br /&gt;
Zum 25.05.2018 trat die EU-[[Datenschutz]]grundverordnung in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2019==&lt;br /&gt;
Die bisherigen [[Wahlrecht]]sausschlüsse für betreute Menschen in Deutschland wurden gesetzlich aufgehoben. Nun darf auch diese [[Vulnerabilität|vulnerable Gruppe]] wählen, wenn der Betreute eine deutsche oder unionsbürgerliche Staatsbürgerschaft besitzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 27.7.2019==&lt;br /&gt;
Änderungen der [[Betreuervergütung 2019|Betreuervergütung]] treten in Kraft (1. Vergütungserhöhung seit 2005).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2020==&lt;br /&gt;
Am 01.01.2020 trat dank des deutschen Bundesteilhabegesetzes (BTHG) die reformierte [[Eingliederungshilfe]] für Menschen mit Behinderungen in Kraft. Die Fachleistungen wurden von den existenzsichernden Leistungen rechtlich getrennt. Mit Wirkung zum 01.01.2020 ist der Beitrag vollständig gestrichen worden, den Eltern zu den [[Eingliederungshilfe]]leistungen ihrer volljährigen Kinder mit Behinderungen bisher zu leisten hatten. Auch die Unterhaltsheranziehung von Kindern pflegebedürftiger Eltern und von Eltern von volljährigen Kindern mit Behinderungen ist durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz bis zu einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro in der gesamten [[Sozialhilfe]] sowie dem Sozialen Entschädigungsrecht ausgeschlossen worden (siehe [[Freibetrag]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 11.12.2020==&lt;br /&gt;
Am 11. Dezember 2020 wurde in diesem Online-Lexikon Betreuungsrecht die Seite &amp;quot;[[Corona]]&amp;quot; zur Information der Rechtsbetreuenden über ständig neue Rechtslagen während der globalen Pandemie angelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2021==&lt;br /&gt;
Am 01.01.2021 trat wegen der [[Corona]]-Krise in Deutschland das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) in Kraft. Der Gesetzeszweck ist die Verhinderung oder Verzögerung von unnötigen Unternehmensinsolvenzen durch die gemeinschaftliche Vereinbarung von durchführbaren und aussichtsreichen Restrukturierungsplänen. An die Stelle des Insolvenzgerichts gemäß § 2 InsO tritt dann das sogenannte Restrukturierungsgericht (§ 34 StaRUG). Auch soziale Träger von [[Altenheim]]en und/oder [[Pflegeversicherung|Pflegediensten]] könnten durch [[Insolvenz]] in ihrer Existenz bedroht sein. Bestandsgefährdende Risiken sollen gemäß § 1 StaRUG möglichst frühzeitig erkannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu am 16.02.2021==&lt;br /&gt;
Am 16.02.2021 wurde in diesem Wiki die Seite &amp;quot;[[Advance Care Planning]]&amp;quot; angelegt. Auf Deutsch heißt diese Seite [[Gesundheitliche Versorgungsplanung]]. Es geht dabei um die richtige Patientenversorgung in der letzten Lebensphase.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.07.2021==&lt;br /&gt;
Zum 01.07.2021 gab es endlich die dringende Anrechnungsfreiheit für [[Aufwandspauschale]]n an [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]], die selbst im Sozialleistungsbezug sind. Seither sind die [[Aufwandspauschale]]n bis zu 3.000 € im Jahr (für 6 Betreute) auf Bürgergeld, [[Sozialhilfe]] und Versorgungsleistungen des [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuers]] anrechnungsfrei und somit viel motivierender. Diese Gesetzesänderung war Teil des „Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe“ (Teilhabestärkungsgesetz) vom 09.06.2021. Es trat vollständig zum 01.01.2022 in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 16.12.2021==&lt;br /&gt;
Jetzt &amp;quot;hostet&amp;quot; der deutsche Betreuungsgerichtstag e.V. in Bochum in [[Nordrhein-Westfalen]] das bewährte Wiki &amp;quot;Online-Lexikon Betreuungsrecht&amp;quot;. Der englische &amp;quot;host&amp;quot; ist ein Gastgeber oder Wirt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im internationalen Internetrecht (englischsprachig) hat &amp;quot;hosten&amp;quot; eine neue juristische Bedeutung erhalten. Man könnte sie ins Deutsche etwa als &amp;quot;Funktion einer gemeinnützigen Online-Trägerorganisation&amp;quot; übersetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2022==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2022 trat das deutsche „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“ in Kraft. Es dient vor allem dem Verbraucherschutz im „Neuland“ des Internets. In das Bürgerliche Gesetzbuch von Deutschland wurde der Titel 2a „Verträge über digitale Produkte“ (§ 327 BGB bis § 327u BGB) neu aufgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu seit 1. Juli 2022==&lt;br /&gt;
Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Verordnung (EU) 2020/1784 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in allen EU-Mitgliedstaaten. Gemäß § 1068 ZPO dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland elektronisch zugestellt werden. Und im Artikel 2 Nr. 2 dieser Verordnung wird der Rechtsbegriff „Dezentrales IT-System“ definiert. Darunter versteht man in der Europäischen Union ein Netzwerk nationaler IT-Systeme und [[Interoperabilität|interoperabler]] [[Zugangsrecht|Zugangspunkte]], die unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats betrieben werden, das den [[IT-Sicherheit|sicheren und zuverlässigen]] grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den nationalen IT-Systemen ermöglicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 31.12.2022==&lt;br /&gt;
Die sogenannten [[Gegenbetreuer]] wurden zum 31.12.2022 bundesweit abgeschafft, womit auch ihr bisheriger [[Betreuervergütung|Vergütungsanspruch]] entfiel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2023==&lt;br /&gt;
Inkrafttreten der großen Reform des Betreuungsrechtes. &lt;br /&gt;
Einführung des gesetzlichen [[Angehörigenvertretungsrecht|Ehegattenvertretungsrecht]]s, § 1358 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsorganisationsgesetz]] trat in Kraft. Neu sind seither die [[Registrierung]]spflicht für [[Berufsbetreuer]], das [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] und das [[Angehörigenvertretungsrecht]] sowie die [[Ausschließlichkeitserklärung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhöhung des [[Freibetrag|Vermögensfreibetrags]] bei [[Sozialhilfe]] und [[Betreuervergütung]] von 5.000 auf 10.000 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 01.01.2023 dürfen auch Ärztinnen und Ärzte das Zentrale [[Vorsorgeregister]] um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärztinnen und Ärzte haben rund um die Uhr die Möglichkeit abzufragen (= [[Zugriffsrecht]]), ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen [[Vorsorgeregister]] eine [[Vorsorgevollmacht]], [[Patientenverfügung]], [[Betreuungsverfügung]] oder einen [[Widerspruchsrecht|Widerspruch]] gegen das Ehegattennotvertretungsrecht / [[Angehörigenvertretungsrecht]] registriert hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2024==&lt;br /&gt;
Seit dem 01.01.2024 ist das [[E-Rezept]] in Deutschland die Regel. Die &amp;quot;Zettelwirtschaft&amp;quot; im deutschen Gesundheitswesen wurde beendet.&lt;br /&gt;
Die Übergangsfrist für den [[Aufgabenkreis]] „alle Angelegenheiten“ endet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 18.03.2024==&lt;br /&gt;
Das deutsche [[Organspende]]-Register ist nun &amp;quot;online&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 26.03.2024==&lt;br /&gt;
Das [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]] (GDNG) trat in Deutschland in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.04.2024==&lt;br /&gt;
Zur Strafentschärfung für Gewohnheitskiffer und zur Erleichterung für Schmerzpatienten, die medizinisches Cannabis von ihrem Arzt verordnet bekommen, trat in Deutschland das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (CanG) in Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2024==&lt;br /&gt;
Seit dem 01.07.2024 arbeitet der Digitalbeirat der Gesellschaft für Telematik (gematik) gemäß § 318a SGB V an den wichtigen Aufgaben [[Datenschutz]], Datensicherheit und Nutzerfreundlichkeit (usability) der deutschen Telematikinfrastruktur. Gesetzliche Beiratsmitglieder sind das Bundesamt für [[IT-Sicherheit|Sicherheit in der Informationstechnik]] (BSI) und die/der Bundesbeauftragte für den [[Datenschutz]] und die [[Grundrechte|Informationsfreiheit]]. Die Telematikinfrastruktur für Deutschland ist im 11. Kapitel des 5. Buches des Deutschen Sozialgesetzbuches umfassend gesetzlich geregelt (ab § 306 SGB V).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.09.2024==&lt;br /&gt;
Am 01.09.2024 trat das [[Haager Übereinkommen]] vom 17.03.2007 auch für Irland in Kraft. Für die ganze EU gilt es noch nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.11.2024==&lt;br /&gt;
Das Gesetz über die [[Selbstbestimmung]] in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist für Deutschland seit dem 01.11.2024 in Kraft. Das bisherige Transsexuellengesetz (TSG) ist seither außer Kraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 01.01.2025==&lt;br /&gt;
Zum 01.01.2025 traten mehrere Regelungen aus dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz; DigiG) in Deutschland in Kraft. Dazu gehört die Übermittlung von Leistungsdaten über die Telematik-Infrastruktur. Zum Beispiel müssen zugelassene Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen in Deutschland den Krankenkassen gesetzlich bestimmte Angaben im Wege der elektronischen Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern gemäß § 301 SGB V übermitteln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 15.01.2025==&lt;br /&gt;
Ab dem 15.01.2025 ist das Angebot und die Nutzung der elektronischen Patientenakte von einem freien Angebot auf Antrag bei den Kranken- und Pflegekassen auf ein Pflichtangebot der Kassen mit Widerspruchsmöglichkeit vonseiten der Versicherten oder ihrer Betreuer gesetzlich umgestellt. Gemäß § 342 SGB V sind die Krankenkassen in Deutschland ab dem 15. Januar 2025 verpflichtet, jedem Versicherten, der nach [[Informationspflicht|vorheriger Information]] gemäß § 343 SGB V der Einrichtung einer elektronischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht fristgemäß [[Widerspruchsrecht|widersprochen hat]], eine zugelassene [[elektronische Patientenakte]] zur Verfügung zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu zum 28.06.2025==&lt;br /&gt;
Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze trat zum 28.06.2025 in Kraft. Das deutsche Gesetz heißt verheißungsvoll [[digitale Barrierefreiheit|Barrierefreiheitsstärkungsgesetz]] (BFSG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 1.7.2025==&lt;br /&gt;
Übergangszeitraum für Bestandsbetreuer nach § 32 Abs. 2 BtOG (Nachreichung der [[Sachkundenachweis]]e) endet. Das gleiche gilt für vorläufig registrierte Neubetreuer nach § 33 BtOG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2026==&lt;br /&gt;
Gemäß § 65b Abs. 1a SGG sollen die [[Prozessführung|Prozessakten]] der deutschen Sozialgerichte ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt werden. Das gleiche Ziel gilt für [[Familienverfahrensgesetz|Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 01.01.2026 trat das Kosten- und [[Betreuervergütung]]srechtsänderungsgesetz vom 07.04.2025 in Kraft (= Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und [[Betreuervergütung 2026|Betreuervergütung]] und zur Entlastung von [[Betreuungsgericht]]en und [[Betreuer]]n sowie zur Änderung des [[Rechtsanwalt]]svergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts): Erhöhung und Vereinfachung bei der [[Betreuervergütung 2026|Vergütung]]; Erhöhung der Aufwandspauschale auf 450 €; Vereinfachung der [[Schlussrechnungslegung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhöhung des steuerlichen [[Freibetrag]]s (auch für die [[Aufwandspauschale]]) auf 3.300 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2026==&lt;br /&gt;
In [[Nordrhein-Westfalen]] sind [[Berufsbetreuer]] ab dem 01.07.2026 verpflichtet, [[Betreuervergütung 2026|Pauschalvergütungsanträge]] nur noch auf speziellen einheitlichen Vordrucken und auf elektronischem Weg einzureichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.01.2028==&lt;br /&gt;
In einer der sechs Übergangsvorschriften zum [[Betreuungsrechtsreform|Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts]] ist im EGBGB geregelt, dass auf Bestandsbetreuungen vom Stichtag 01.01.2023 der § 1815 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB maximal fünf Jahre lang bis zum 01.01.2028 keine Anwendung finden kann. Dabei geht es um Entscheidungen des Bestandsbetreuers ohne eine ausdrückliche [[betreuungsrichter]]liche Anordnung des [[Aufgabenbereich]]s für eine mit Freiheitsentziehung verbundene [[Unterbringung]] (§ 1831 Abs. 1 BGB), eine [[freiheitsentziehende Maßnahme]] (§ 1831 Abs. 4 BGB), die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland oder die [[Umgangsbestimmung]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber bei der nächsten Entscheidung während dieser Übergangsfrist über die [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung]] oder [[Verlängerung der Betreuung]] oder im Rahmen eines gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 1831 Abs. 2 BGB hat das [[Betreuungsgericht]] über den [[Aufgabenkreis]] des Bestandsbetreuers nach Maßgabe des § 1815 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Dies ist in Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB normiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Neu ab 01.07.2028==&lt;br /&gt;
Ab 1.7.2028 soll die [[Dauervergütung]] der Regelfall bei der [[Betreuervergütung]] von [[Berufsbetreuer]]n werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Spielwiese]]&lt;br /&gt;
* [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Test]]&lt;br /&gt;
* [[Software]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[Anhörung]]&lt;br /&gt;
* [[Allgemeines]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Gemeinwohlorientierung&amp;diff=66308</id>
		<title>Gemeinwohlorientierung</title>
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		<updated>2026-10-08T08:36:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
In Deutschland gilt die staatlich anerkannte Gemeinnützigkeit als ein Gütesiegel für die Vertrauenswürdigkeit von Organisationen wie eingetragene Vereine, Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht gibt es seit der Weimarer Republik dank der Reichsabgabenordnung, einem Reichssteuergesetz für den neuen deutschen Wohlfahrtsstaat. Den freien Wohlfahrtsverbänden wurde damals vom Gesetzgeber über das [[Subsidiaritätsprinzip]] eine gesetzliche Vorrangstellung eingeräumt. Die freien Träger wie die Caritas und die Diakonie sollten die sozialen Aufgaben vorrangig vor dem Staat erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nationalismus und Sozialneid==&lt;br /&gt;
Im Jahr 1934 trat jedoch das nationalsozialistische Steueranpassungsgesetz in Kraft, durch das der ideologische Rechtsbegriff der Deutschen Volksgemeinschaft in das bisherige Gemeinnützigkeitsrecht eingeführt wurde – mit verheerenden Rechtsfolgen. Die geänderte Reichsabgabenordnung wurde zur „Vernichtungswaffe“ der [[Finanzamt|Finanzämter]] und -gerichte gegen alle Vereine, Wohlfahrtsverbände, Krankenhäuser, Schulen und Verlage, die nun kein Gütesiegel der Gemeinnützigkeit mehr besaßen. Die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden war z.B. im Jahr 1917 gegründet worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zentralismus und Untergang==&lt;br /&gt;
Die sozialdemokratische Arbeiterwohlfahrt wurde 1933 verboten und ihr Vermögen der neuen NS-Volkswohlfahrt übereignet. Ähnlich erging es anderen „linken“ Organisationen wie den „Naturfreunden“ und den freien Gewerkschaften. Die wirtschaftliche Ausplünderung freier zivilgesellschaftlicher Strukturen führte 1939 in den Zweiten Weltkrieg und bis 1945 zum Untergang des Deutschen Reiches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesrepublik und [[Föderalismus]]==&lt;br /&gt;
Die Entnazifizierung des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts durch den Kontrollrat der vier (4) Sieger- und Besatzungsmächte führte im Westen zur bundesdeutschen Abgabenordnung (AO) der BRD. Der [[Rechtsprechung|Bundesfinanzhof]] nahm 1950 die Arbeit des bisherigen Reichsfinanzhofs wieder auf. Zivilgesellschaftliche Verbände im Westen sollten nun &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;politisch neutral&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sein, um das Gütesiegel „gemeinnützig“ erhalten zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Deutsche Demokratische Republik==&lt;br /&gt;
In der DDR sorgte der sozialistische Staat gemäß linker Staatsverfassung seit 1949 selbst für das Gemeinwohl seiner Bürgerschaft. So war jedenfalls der verfassungsrechtliche Anspruch. Im Herbst 1989 kamen dann nach 40 Jahren zwei unterschiedlich geprägte, deutsche Zivilgesellschaften wieder zueinander und beschlossen ihre Wiedervereinigung auf demokratischem Weg (siehe unter [[Neu]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Modernes Gemeinnützigkeitsrecht?==&lt;br /&gt;
Eine Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts ist eigentlich schon seit 1998 Teil des Arbeitsprogramms des Deutschen Bundestags als [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]]. Der historisch gewachsene Zweckkatalog in § 52 Abs. 2 AO sollte dringend überarbeitet und ergänzt werden, damit die wichtige gemeinnützige Arbeit in Deutschland nicht von staatlicher Seite behindert, sondern vielmehr steuerrechtlich gefördert wird. Ob das weiterhin politisch neutral gelingen kann, wird erst die Zukunft zeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]], [[Grundrechte]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Querschnittsaufgaben]]&lt;br /&gt;
* [[erweiterte Unterstützung]], [[Personenstand]], [[Kindschaftsrecht]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Vulnerabilität]], [[Interoperabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Mittellosigkeit]], [[Eidesstattliche Versicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Schenkung]]&lt;br /&gt;
* [[IT-Sicherheit]], [[Datenschutz]], [[Zugangsrecht]]&lt;br /&gt;
* [[Verbraucherstreitbeilegung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Verbraucherstreitbeilegung&amp;diff=66307</id>
		<title>Verbraucherstreitbeilegung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Verbraucherstreitbeilegung&amp;diff=66307"/>
		<updated>2026-10-08T08:35:26Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) legt seit dem 01.04.2016 die Rahmenbedingungen fest für Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen mit einem Unternehmen (z.B. Heimvertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wie kann die Heimaufsicht Konflikten vorbeugen?==&lt;br /&gt;
Der gesetzliche Prüfauftrag der Heimaufsicht wird in Landesgesetzen normiert ([[Baden-Württemberg]]: § 17 WTPG BW). Er gehört zum Ordnungsrecht und dient der präventiven Gefahrenabwehr und so dem Schutz der Heimbewohnenden. Die Heimaufsicht überprüft und berät stationäre Pflegeeinrichtungen, damit deren Bewohner und Bewohnerinnen dort ein würdevolles, möglichst selbstständiges und [[Selbstbestimmung|selbstbestimmtes Leben]] führen können. Für die Pflege sollten die anerkannten Expertenstandards eingehalten werden, damit keine Mängel bei der unangemeldeten Überprüfung des Heimes festgestellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wie kann der Medizinische Dienst Konflikten vorbeugen?==&lt;br /&gt;
Der im deutschen Sozialgesetzbuch, Buch 5 (§§ 275 ff. SGB V), im 9. Kapitel umfassend gesetzlich geregelte Medizinische Dienst der Kranken- bzw. Pflegekassen prüft regelmäßig in stationären Pflegeeinrichtungen die leistungsrechtlichen Vereinbarungen. Vor allem die Verbesserung und Sicherung der Qualität von Pflege und Versorgung der Heimbewohnenden sind das Aufgabenziel. Es wird regelmäßig ein Prüfbericht erstellt, der auch konkrete Empfehlungen zur Beseitigung von festgestellten Qualitätsmängeln enthalten kann. Die geprüfte Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der sozialen Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gemäß § 43b SGB XI wird auch als Prüfbericht an die zuständige Heimaufsichtsbehörde versandt. Gemäß § 115 Abs. 2 SGB XI entscheiden dann die Landesverbände der Pflegekassen unter Beteiligung des zuständigen Trägers der [[Sozialhilfe]], welche Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung im Heim zu treffen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren==&lt;br /&gt;
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten hat der [[Gesetzgebung|deutsche Gesetzgeber]] am 19.02.2016 das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) erlassen. Es können nun sowohl private als auch behördliche Verbraucherschlichtungsstellen in ganz Deutschland eingerichtet werden, um die staatliche Justiz finanziell und personell zu entlasten. Gemäß § 12 Abs. 1 VSBG ist die Verfahrenssprache Deutsch, gemäß Absatz 2 sind aber auch andere Sprachen zulässig. Der Streitmittler und die weiteren in der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens eingebundenen Personen sind gemäß § 22 VSBG zur [[Schweigepflicht|Verschwiegenheit verpflichtet]]. Auf § 4 Satz 3 des deutschen Mediationsgesetzes wird verwiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mediation ist gemäß § 1 MediationsG ein [[Vertrauensperson|vertrauliches]] und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren [[Freier Wille|freiwillig]] und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Ein Mediator oder eine Mediatorin ist jeweils eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Zug-um-Zug-Leistung]]==&lt;br /&gt;
Die aus einem gemeinsam und [[Freier Wille|freiwillentlich]] unterzeichneten gegenseitigen Vertrag sich verpflichteten Parteien besitzen beide gemäß § 320 BGB das Recht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrags, wenn sie dieser Meinung sind. Der so Meinende bezahlt dann nach dieser Einrede den vertraglichen Preis nicht. Erhebt dann die andere Partei, die etwas (falsches?) Vertragsgegenständliches geleistet hat, Klage vor dem Zivilgericht auf die ihm geschuldete Gegenleistung (meistens Geld), dann kann das Zivilgericht die Streitparteien gemäß § 322 BGB zur Vertragserfüllung Zug um Zug verurteilen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Liegt eine solche Verurteilung auf schriftlicher Beweisbasis des unterzeichneten Vertrags vor, dann kann der Gläubiger seinen Anspruch auf Bezahlung auch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der [[Zwangsvollstreckung]] gemäß § 274 Abs. 2 BGB verfolgen, wenn sein Schuldner im sogenannten Annahmeverzug (siehe § 293 BGB) verharrt. Um die staatlichen Zivilgerichte arbeits- und [[Gerichtskosten|kostenmäßig]] zu entlasten, werden in solchen Dissensfällen der einfacheren Art freiwillige Schiedsverfahren sehr empfohlen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Altenheim]]&lt;br /&gt;
* [[Betreutes Wohnen]]&lt;br /&gt;
* [[MDK-Gutachten]], [[Schwerbehindertenausweis]]&lt;br /&gt;
* [[Behindertenkonvention]], [[Haager Übereinkommen]]&lt;br /&gt;
* [[Unterstützungspflicht]], [[Gesundheitssorge]], [[ärztliche Zwangsmaßnahme]]&lt;br /&gt;
* [[Informationspflicht]], [[elektronische Patientenakte]]&lt;br /&gt;
* [[Dokumentationspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]]&lt;br /&gt;
* [[Verbraucherinsolvenz]]&lt;br /&gt;
* [[Mittellosigkeit]]&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
* [[Prozessführung]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
* [[Prozessfähigkeit]]&lt;br /&gt;
* [[Widerspruchsrecht]]&lt;br /&gt;
* [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[eidesstattliche Versicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Beaufsichtigung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
* [https://www.biva.de/streitschlichtung-im-heim/ Infoseite des BIVA-Pflegeschutzbundes]&lt;br /&gt;
* [https://www.verbraucher-schlichter.de/ Plattform Verbraucher-Schlichter]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsprechung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=IT-Sicherheit&amp;diff=66306</id>
		<title>IT-Sicherheit</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=IT-Sicherheit&amp;diff=66306"/>
		<updated>2026-10-07T09:35:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Der abgekürzte Begriff IT-Sicherheit steht für die Sicherheit der Informationstechnologie, d.h. der Computer und ihrer Vernetzung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung in Deutschland==&lt;br /&gt;
In Deutschland sind gemäß § 390 SGB V die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die verantwortlichen Koordinatoren für die zukünftig zu gewährleistende IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung der Patienten und Patientinnen in Deutschland. Sie erlassen dazu Richtlinien für ihre Pflichtmitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==IT-Sicherheit in Krankenhäusern==&lt;br /&gt;
Für die Krankenhäuser in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 391 SGB V gesetzlich vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==IT-Sicherheit der gesetzlichen Krankenkassen==&lt;br /&gt;
Für die [[Krankenkasse]]n in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 392 SGB V gesetzlich vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==IT-Sicherheit der Pflegekassen==&lt;br /&gt;
Für die Pflegekassen in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 103a SGB XI gesetzlich vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das riesige Infrastrukturprojekt der Gesellschaft für Telematik in Deutschland und für Europa befindet sich noch mitten in der Umsetzung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Europäische NIS-2-Richtlinie==&lt;br /&gt;
Die EU-Richtlinie 2022/2555 als gesetzliche (Wunsch-)Vorgabe des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats für die 27 nationalen [[Gesetzgebung|Gesetzgebenden]] trat schon am 16.01.2023 in Kraft. Die „Network and Information Security Directive“ (NIS) ist die zweite Vorgabe ihrer Art zur europaweiten Verbesserung der IT-Sicherheit und des [[Datenschutz]]es. Das deutsche NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz trat am 06.12.2025 in Kraft. Vor allem große Krankenhäuser als Teile der kritischen Infrastruktur des Gesundheitswesens sind davon betroffen. Sie müssten jetzt ein entsprechendes Risikomanagementsystem erfolgreich betreiben und nachweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Software]], [[Datenschutz]], [[ordre public]], [[Polizeirecht]], [[Forensik]]&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[Assistenzleistungen]], [[Unterstützte Kommunikation]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
* [[Interoperabilität]]&lt;br /&gt;
* [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Nutzungspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[elektronischer Identitätsnachweis]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[Rechtsmittel]]&lt;br /&gt;
* [[E-Rezept]], [[e-Rechnung]]&lt;br /&gt;
* [[elektronische Patientenakte]], [[Familienverfahrensgesetz]], [[Vulnerabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Zugriffsrecht]], [[Notfalldaten]], [[Vorsorgeregisterverordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Informationspflicht]], [[Dokumentationspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Vermögensverzeichnis]], [[Schuldnerverzeichnis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
* [https://www.bsi.bund.de/ Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik]&lt;br /&gt;
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_EDV-Gerichtstag Wikipedia-Seite des EDV-Gerichtstags, spezialjuristische Fachvereinigung in Saarbrücken (eingetragener Verein)]&lt;br /&gt;
* [https://www.enisa.europa.eu/ Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), Standort: Griechenland]&lt;br /&gt;
* [https://cybersecurity-centre.europa.eu Europäisches Kompetenzzentrum für Cybersicherheit (ECCC), Standort: Rumänien]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Forensik&amp;diff=66305</id>
		<title>Forensik</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Forensik&amp;diff=66305"/>
		<updated>2026-10-07T09:34:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* DNA-Identitätsfeststellung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der deutsche Fachbegriff Forensik leitet sich vom lateinischen Forum her, das einst in Rom den öffentlichen Gerichtsort bezeichnet hatte. Forensik ist heute ein interdisziplinäres Spezialgebiet zur Beantwortung gerichtlicher Fragen. Der Begriff ging beim Forensischen Psychiater in eine Berufsbezeichnung ein, ansonsten spricht man von Rechtspsychologen oder Rechtsmedizinern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Forensiker erstellen im Auftrag des Gerichts [[Sachverständigengutachten]] über die Sozial- und/oder Kriminalprognose bei psychisch Kranken. Es geht dabei im Betreuungsrecht vor allem um [[Geschäftsfähigkeit]] (§ 104 BGB bis § 105a BGB), [[Prozessfähigkeit]] (§ 51 ZPO bis § 53 ZPO), [[Testierfähigkeit]] (§ 2229 BGB) und [[Ehefähigkeit]] (§ 1304 BGB). Betroffene Rechtsgebiete sind außer dem [[Strafprozess|Strafrecht]] - wegen der Beurteilung der Schuldfähigkeit - vor allem das Zivilrecht, das Sozialrecht, das Verwaltungsrecht und das Arbeitsrecht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Psychiatriegeschichte==&lt;br /&gt;
Die Psychiatrie ist die wissenschaftliche, d.h. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nichtreligiöse&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Seelenheilkunde. Die wissenschaftliche Lehre vom Erkennen und Behandeln psychischer Störungen beim Menschen ist im Vergleich mit der körperorientierten Medizin relativ jung. Jahrhunderte lang war die christliche Nächstenliebe (= caritas) das (rechtliche) Gebot im Umgang mit psychisch Kranken, bis die nationalsozialistische Ideologie den Gnadentod im Deutschen Reich für diese Kranken als aktive [[Sterbehilfe]] durch Ärzte vorübergehend zugelassen hatte. Die moralische Erschütterung vieler Menschen über diesen in Deutschland an mehreren Orten geschehenen Tabu-Bruch dauert bis heute an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei hatten schon im 19. Jahrhundert einzelne Ärzte Lehrbücher der Psychiatrie veröffentlicht. Der erste deutsche Lehrstuhl für psychische Heilkunde wurde schon 1811 an der Universität Leipzig eingerichtet. Entscheidend war aber die „Heidelberger Schule“ um den deutschen Philosophen Karl Jaspers (1883 – 1969), den die Nationalsozialisten dann als Universitätsprofessor boykottiert hatten. Ab 1948 wirkte Jaspers daher als Universitätsprofessor in Basel in der Schweiz. Der psychopharmakologische Fortschritt in der medizinischen Forschung machte die bisher unheilbaren „Geisteskrankheiten“ zum Teil heil- bzw. beherrschbar und [[Eingliederungshilfe|verbesserte die Teilhabe]] der Betroffenen am gesellschaftlichen Leben grundlegend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Exorzismus===&lt;br /&gt;
Der Exorzismus (lat.: ex-oro = erbitten, erflehen, durch Bitten bewegen) der römisch-katholischen Kirche ging aus alten, abergläubischen Praktiken hervor. Früher wurden „Dämonen“ mit Hilfe von Zaubersprüchen und Beschwörungen aus besessen geglaubten, [[Psychisch-Kranken-Gesetz|psychisch kranken Menschen]] ausgetrieben. Dies war und ist bis heute eine religionsrechtlich zulässige, traumatisierende Seelenheilpraxis, die durch den Horrorfilm „Der Exorzist“ öffentlich bekannt wurde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Protestantische Kirchen haben diese alten Heilpraktiken seit dem 16. Jahrhundert in Europa allmählich abgeschafft. Die römisch-katholische Weltkirche hält bisher am Amt des Exorzisten fest, ohne den Grund oder den Zweck öffentlich zu erklären. Faktisch bejaht sie damit aber weiterhin Zauberei bzw. Magie als Heilmittel. Nach erfolgter Aufklärung im europäischen Denken gelten jedoch exorzistische Handlungen an kranken Menschen als unsinnig und schädlich. [[Betreuer]] dürften dieser Behandlung in Deutschland keinesfalls zustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Trauma===&lt;br /&gt;
Das aus dem Griechischen stammende Fremdwort bedeutet dort Wunde, Schaden oder Verlust. In der Psychologie und Psychiatrie wird mit Trauma eine Verletzung des Körpers oder der Seele bezeichnet, die erst an den typischen Traumafolgestörungen erkannt wird. Dazu gehören die Dissoziative Identitätsstörung, Depressionen, Suchtverhalten und die sogenannte posttraumatische Belastungsstörung, die z.B. bei Soldaten zur Dienstunfähigkeit wegen unheilbarer Krankheit führen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Typische belastende (= traumatische) Lebenssituationen, die individuell zu Traumafolgestörungen führen können, sind Kriegs- oder Fluchterfahrungen, Folter, Naturkatastrophen, Vergewaltigung oder andere Gewalterfahrungen, sexueller Missbrauch, schwere Unfälle, der plötzliche Tod eines geliebten Menschen oder Mobbing. Auslöser für eine mögliche Traumatisierung kann der persönlich erlittene Kontrollverlust über sein eigenes Leben sein. Dadurch können sich Persönlichkeitsanteile verselbständigen, wodurch diese seelische Verletzung als Trauma gekennzeichnet ist. Das individuelle Selbst- und Weltbild des Betroffenen wird nachhaltig erschüttert, könnte aber durch individuell passende, psycho-soziale Unterstützung mit der Zeit wieder geheilt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sexualwissenschaft===&lt;br /&gt;
Im Jahr 1735 entwarf der schwedische Naturforscher Carl von Linné das nach ihm benannte Ordnungssystem der Botanik. Es ordnet die gesamte Pflanzenwelt der Erde nach den Unterschieden ihrer Sexualorgane in ein System. Später wurde dieses System auch in die Anthropologie übertragen und die alte, religiös begründete Weltsicht brach nach und nach in sich zusammen. Nun wurde die pädagogische Psychologie als (noch fehlerbehaftete) Wissenschaft für die Domestizierung des Triebhaften im Menschen verantwortlich. Menschliche Sexualität wurde in Normalität und Abnormalität unterschieden und abweichendes Verhalten wurde als „Perversitäten“ zunächst strafrechtlich reguliert bzw. verfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese rechtsmoralische Bewertung des individuellen Sexualverhaltens in den Staaten änderte sich erst mit der Entstehung der Sexualwissenschaft, die zeitlich mit der Herausgabe der Fachzeitschrift für Sexualwissenschaft ab 1914 zusammenfällt. Nach etwa 100 Jahren der säkularen Liberalisierung wurde in Deutschland 2017 die [[Eherecht und Betreuung|Ehe]] [[neu]] als Rechtsinstitut des Staates auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sucht bzw. Abhängigkeitserkrankung===&lt;br /&gt;
Menschen können sowohl an einer stoffgebundenen als auch an einer nicht stoffgebundenen Abhängigkeit leiden. Bekannte Suchtstoffe sind Alkohol, Tabakwaren, legale oder illegale Drogen und Medikamente. Die Unterscheidung von legalen und illegalen Drogen erfolgt rein normativ bzw. gesetzlich (= Betäubungsmittelgesetz BtMG). Eine Abhängigkeitserkrankung kann vorliegen, wenn der Konsument einen inneren Zwang spürt, die betreffende Substanz zu konsumieren, eine Kontrollminderung über mindestens einen Monat Zeitdauer und/oder ein körperliches Entzugssyndrom beim Absetzen der Substanz beobachtet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den missbräuchlich eingenommenen Medikamenten gehören Schmerzmittel, Beruhigungsmittel und Schlafmittel, aber auch Doping-Substanzen. Als nicht stoffgebundene Süchte gelten die Essstörungen wie Anorexie und Bulimie, Spielsucht, Arbeitssucht, Sexsucht und Sportsucht. Der Übergang vom egoistisch maßlosen Verhalten zur krankhaften Sucht ist fließend und daher schwer zu erkennen. Abhängigkeitserkrankungen schränken in der Regel den [[Freier Wille|freien Willen]] des Patienten ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Cannabis-Gesetz===&lt;br /&gt;
Am 1. April 2024 trat in Deutschland das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft, das einen geringen Verbrauch von Cannabis zur Selbstversorgung legalisierte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==DNA-Identitätsfeststellung==&lt;br /&gt;
Am 11.09.1998 trat das deutsche DNA-Identitätsfeststellungsgesetz zur Änderung der [[Strafprozess]]ordnung in Kraft. Gemäß § 81g StPO durften nun Maßnahmen durchgeführt werden an Betroffenen, die wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender [[Prozessfähigkeit|Verhandlungsunfähigkeit]] oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit nicht [[Strafprozess|strafrechtlich verurteilt werden]] können. Die Speicherung der gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt sowie ihre Verarbeitung und Nutzung war nun zulässig geworden. Auskünfte aus dem zentralen DNA-Register dürfen auch zur Gefahrenabwehr und zur internationalen Rechtshilfe erteilt werden. Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG wurde zum Schutz der Allgemeinheit vor (gefährlichen) Schuldunfähigen eingeschränkt. Im Jahr 2002 wurde die [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Ordre_public#INTERPOL INTERPOL] DNA-Datenbank gegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Digitale Forensik==&lt;br /&gt;
Unter dem modernen Fachbegriff Digitale Forensik versteht man in Deutschland und anderen deutschsprachigen Staaten die wissenschaftliche Sicherung, Analyse und Auswertung von elektronischen Spuren und Daten zur Aufklärung von Cyberkriminalität und [[IT-Sicherheit]]svorfällen. Gesichert werden durch die zuständige [[Polizeirecht|Polizei]] meist Festplatten, Smartphones, Cloud-Speicher und andere Datenträger der [[Strafprozess|strafrechtlich Beschuldigten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Sachverständigengutachten]], [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
* [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Elektronischer Identitätsnachweis]]&lt;br /&gt;
* [[Prozessführung]], [[Begleitforschung]], [[Behindertenkonvention]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[Medizinische Begriffe]], [[Arztzeugnis]], [[Zwangsbehandlung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Waffenbesitz]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Vorführung]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Amtspflichtverletzung]], [[Gerichtskosten]]&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Unterstützungspflicht]], [[Vulnerabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Zug-um-Zug-Leistung]]&lt;br /&gt;
* [[Wahlrecht]], [[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsprechung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Forensik&amp;diff=66304</id>
		<title>Forensik</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Forensik&amp;diff=66304"/>
		<updated>2026-10-06T14:36:47Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Cannabis-Gesetz */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der deutsche Fachbegriff Forensik leitet sich vom lateinischen Forum her, das einst in Rom den öffentlichen Gerichtsort bezeichnet hatte. Forensik ist heute ein interdisziplinäres Spezialgebiet zur Beantwortung gerichtlicher Fragen. Der Begriff ging beim Forensischen Psychiater in eine Berufsbezeichnung ein, ansonsten spricht man von Rechtspsychologen oder Rechtsmedizinern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Forensiker erstellen im Auftrag des Gerichts [[Sachverständigengutachten]] über die Sozial- und/oder Kriminalprognose bei psychisch Kranken. Es geht dabei im Betreuungsrecht vor allem um [[Geschäftsfähigkeit]] (§ 104 BGB bis § 105a BGB), [[Prozessfähigkeit]] (§ 51 ZPO bis § 53 ZPO), [[Testierfähigkeit]] (§ 2229 BGB) und [[Ehefähigkeit]] (§ 1304 BGB). Betroffene Rechtsgebiete sind außer dem [[Strafprozess|Strafrecht]] - wegen der Beurteilung der Schuldfähigkeit - vor allem das Zivilrecht, das Sozialrecht, das Verwaltungsrecht und das Arbeitsrecht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Psychiatriegeschichte==&lt;br /&gt;
Die Psychiatrie ist die wissenschaftliche, d.h. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nichtreligiöse&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Seelenheilkunde. Die wissenschaftliche Lehre vom Erkennen und Behandeln psychischer Störungen beim Menschen ist im Vergleich mit der körperorientierten Medizin relativ jung. Jahrhunderte lang war die christliche Nächstenliebe (= caritas) das (rechtliche) Gebot im Umgang mit psychisch Kranken, bis die nationalsozialistische Ideologie den Gnadentod im Deutschen Reich für diese Kranken als aktive [[Sterbehilfe]] durch Ärzte vorübergehend zugelassen hatte. Die moralische Erschütterung vieler Menschen über diesen in Deutschland an mehreren Orten geschehenen Tabu-Bruch dauert bis heute an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei hatten schon im 19. Jahrhundert einzelne Ärzte Lehrbücher der Psychiatrie veröffentlicht. Der erste deutsche Lehrstuhl für psychische Heilkunde wurde schon 1811 an der Universität Leipzig eingerichtet. Entscheidend war aber die „Heidelberger Schule“ um den deutschen Philosophen Karl Jaspers (1883 – 1969), den die Nationalsozialisten dann als Universitätsprofessor boykottiert hatten. Ab 1948 wirkte Jaspers daher als Universitätsprofessor in Basel in der Schweiz. Der psychopharmakologische Fortschritt in der medizinischen Forschung machte die bisher unheilbaren „Geisteskrankheiten“ zum Teil heil- bzw. beherrschbar und [[Eingliederungshilfe|verbesserte die Teilhabe]] der Betroffenen am gesellschaftlichen Leben grundlegend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Exorzismus===&lt;br /&gt;
Der Exorzismus (lat.: ex-oro = erbitten, erflehen, durch Bitten bewegen) der römisch-katholischen Kirche ging aus alten, abergläubischen Praktiken hervor. Früher wurden „Dämonen“ mit Hilfe von Zaubersprüchen und Beschwörungen aus besessen geglaubten, [[Psychisch-Kranken-Gesetz|psychisch kranken Menschen]] ausgetrieben. Dies war und ist bis heute eine religionsrechtlich zulässige, traumatisierende Seelenheilpraxis, die durch den Horrorfilm „Der Exorzist“ öffentlich bekannt wurde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Protestantische Kirchen haben diese alten Heilpraktiken seit dem 16. Jahrhundert in Europa allmählich abgeschafft. Die römisch-katholische Weltkirche hält bisher am Amt des Exorzisten fest, ohne den Grund oder den Zweck öffentlich zu erklären. Faktisch bejaht sie damit aber weiterhin Zauberei bzw. Magie als Heilmittel. Nach erfolgter Aufklärung im europäischen Denken gelten jedoch exorzistische Handlungen an kranken Menschen als unsinnig und schädlich. [[Betreuer]] dürften dieser Behandlung in Deutschland keinesfalls zustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Trauma===&lt;br /&gt;
Das aus dem Griechischen stammende Fremdwort bedeutet dort Wunde, Schaden oder Verlust. In der Psychologie und Psychiatrie wird mit Trauma eine Verletzung des Körpers oder der Seele bezeichnet, die erst an den typischen Traumafolgestörungen erkannt wird. Dazu gehören die Dissoziative Identitätsstörung, Depressionen, Suchtverhalten und die sogenannte posttraumatische Belastungsstörung, die z.B. bei Soldaten zur Dienstunfähigkeit wegen unheilbarer Krankheit führen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Typische belastende (= traumatische) Lebenssituationen, die individuell zu Traumafolgestörungen führen können, sind Kriegs- oder Fluchterfahrungen, Folter, Naturkatastrophen, Vergewaltigung oder andere Gewalterfahrungen, sexueller Missbrauch, schwere Unfälle, der plötzliche Tod eines geliebten Menschen oder Mobbing. Auslöser für eine mögliche Traumatisierung kann der persönlich erlittene Kontrollverlust über sein eigenes Leben sein. Dadurch können sich Persönlichkeitsanteile verselbständigen, wodurch diese seelische Verletzung als Trauma gekennzeichnet ist. Das individuelle Selbst- und Weltbild des Betroffenen wird nachhaltig erschüttert, könnte aber durch individuell passende, psycho-soziale Unterstützung mit der Zeit wieder geheilt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sexualwissenschaft===&lt;br /&gt;
Im Jahr 1735 entwarf der schwedische Naturforscher Carl von Linné das nach ihm benannte Ordnungssystem der Botanik. Es ordnet die gesamte Pflanzenwelt der Erde nach den Unterschieden ihrer Sexualorgane in ein System. Später wurde dieses System auch in die Anthropologie übertragen und die alte, religiös begründete Weltsicht brach nach und nach in sich zusammen. Nun wurde die pädagogische Psychologie als (noch fehlerbehaftete) Wissenschaft für die Domestizierung des Triebhaften im Menschen verantwortlich. Menschliche Sexualität wurde in Normalität und Abnormalität unterschieden und abweichendes Verhalten wurde als „Perversitäten“ zunächst strafrechtlich reguliert bzw. verfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese rechtsmoralische Bewertung des individuellen Sexualverhaltens in den Staaten änderte sich erst mit der Entstehung der Sexualwissenschaft, die zeitlich mit der Herausgabe der Fachzeitschrift für Sexualwissenschaft ab 1914 zusammenfällt. Nach etwa 100 Jahren der säkularen Liberalisierung wurde in Deutschland 2017 die [[Eherecht und Betreuung|Ehe]] [[neu]] als Rechtsinstitut des Staates auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sucht bzw. Abhängigkeitserkrankung===&lt;br /&gt;
Menschen können sowohl an einer stoffgebundenen als auch an einer nicht stoffgebundenen Abhängigkeit leiden. Bekannte Suchtstoffe sind Alkohol, Tabakwaren, legale oder illegale Drogen und Medikamente. Die Unterscheidung von legalen und illegalen Drogen erfolgt rein normativ bzw. gesetzlich (= Betäubungsmittelgesetz BtMG). Eine Abhängigkeitserkrankung kann vorliegen, wenn der Konsument einen inneren Zwang spürt, die betreffende Substanz zu konsumieren, eine Kontrollminderung über mindestens einen Monat Zeitdauer und/oder ein körperliches Entzugssyndrom beim Absetzen der Substanz beobachtet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den missbräuchlich eingenommenen Medikamenten gehören Schmerzmittel, Beruhigungsmittel und Schlafmittel, aber auch Doping-Substanzen. Als nicht stoffgebundene Süchte gelten die Essstörungen wie Anorexie und Bulimie, Spielsucht, Arbeitssucht, Sexsucht und Sportsucht. Der Übergang vom egoistisch maßlosen Verhalten zur krankhaften Sucht ist fließend und daher schwer zu erkennen. Abhängigkeitserkrankungen schränken in der Regel den [[Freier Wille|freien Willen]] des Patienten ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Cannabis-Gesetz===&lt;br /&gt;
Am 1. April 2024 trat in Deutschland das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft, das einen geringen Verbrauch von Cannabis zur Selbstversorgung legalisierte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==DNA-Identitätsfeststellung==&lt;br /&gt;
Am 11.09.1998 trat das deutsche DNA-Identitätsfeststellungsgesetz zur Änderung der [[Strafprozess]]ordnung in Kraft. Gemäß § 81g StPO durften nun Maßnahmen durchgeführt werden an Betroffenen, die wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender [[Prozessfähigkeit|Verhandlungsunfähigkeit]] oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit nicht [[Strafprozess|strafrechtlich verurteilt werden]] können. Die Speicherung der gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt sowie ihre Verarbeitung und Nutzung war nun zulässig geworden. Auskünfte aus dem zentralen DNA-Register dürfen auch zur Gefahrenabwehr und zur internationalen Rechtshilfe erteilt werden. Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG wurde zum Schutz der Allgemeinheit vor (gefährlichen) Schuldunfähigen eingeschränkt. Im Jahr 2002 wurde die [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Ordre_public#INTERPOL INTERPOL] DNA-Datenbank gegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Sachverständigengutachten]], [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
* [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Elektronischer Identitätsnachweis]]&lt;br /&gt;
* [[Prozessführung]], [[Begleitforschung]], [[Behindertenkonvention]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[Medizinische Begriffe]], [[Arztzeugnis]], [[Zwangsbehandlung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Waffenbesitz]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Vorführung]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Amtspflichtverletzung]], [[Gerichtskosten]]&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Unterstützungspflicht]], [[Vulnerabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Zug-um-Zug-Leistung]]&lt;br /&gt;
* [[Wahlrecht]], [[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsprechung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Gemeinwohlorientierung&amp;diff=66303</id>
		<title>Gemeinwohlorientierung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Gemeinwohlorientierung&amp;diff=66303"/>
		<updated>2026-10-06T14:36:06Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
In Deutschland gilt die staatlich anerkannte Gemeinnützigkeit als ein Gütesiegel für die Vertrauenswürdigkeit von Organisationen wie eingetragene Vereine, Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht gibt es seit der Weimarer Republik dank der Reichsabgabenordnung, einem Reichssteuergesetz für den neuen deutschen Wohlfahrtsstaat. Den freien Wohlfahrtsverbänden wurde damals vom Gesetzgeber über das [[Subsidiaritätsprinzip]] eine gesetzliche Vorrangstellung eingeräumt. Die freien Träger wie die Caritas und die Diakonie sollten die sozialen Aufgaben vorrangig vor dem Staat erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nationalismus und Sozialneid==&lt;br /&gt;
Im Jahr 1934 trat jedoch das nationalsozialistische Steueranpassungsgesetz in Kraft, durch das der ideologische Rechtsbegriff der Deutschen Volksgemeinschaft in das bisherige Gemeinnützigkeitsrecht eingeführt wurde – mit verheerenden Rechtsfolgen. Die geänderte Reichsabgabenordnung wurde zur „Vernichtungswaffe“ der [[Finanzamt|Finanzämter]] und -gerichte gegen alle Vereine, Wohlfahrtsverbände, Krankenhäuser, Schulen und Verlage, die nun kein Gütesiegel der Gemeinnützigkeit mehr besaßen. Die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden war z.B. im Jahr 1917 gegründet worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zentralismus und Untergang==&lt;br /&gt;
Die sozialdemokratische Arbeiterwohlfahrt wurde 1933 verboten und ihr Vermögen der neuen NS-Volkswohlfahrt übereignet. Ähnlich erging es anderen „linken“ Organisationen wie den „Naturfreunden“ und den freien Gewerkschaften. Die wirtschaftliche Ausplünderung freier zivilgesellschaftlicher Strukturen führte 1939 in den Zweiten Weltkrieg und bis 1945 zum Untergang des Deutschen Reiches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesrepublik und [[Föderalismus]]==&lt;br /&gt;
Die Entnazifizierung des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts durch den Kontrollrat der vier (4) Sieger- und Besatzungsmächte führte im Westen zur bundesdeutschen Abgabenordnung (AO) der BRD. Der [[Rechtsprechung|Bundesfinanzhof]] nahm 1950 die Arbeit des bisherigen Reichsfinanzhofs wieder auf. Zivilgesellschaftliche Verbände im Westen sollten nun &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;politisch neutral&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sein, um das Gütesiegel „gemeinnützig“ erhalten zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Deutsche Demokratische Republik==&lt;br /&gt;
In der DDR sorgte der sozialistische Staat gemäß linker Staatsverfassung seit 1949 selbst für das Gemeinwohl seiner Bürgerschaft. So war jedenfalls der verfassungsrechtliche Anspruch. Im Herbst 1989 kamen dann nach 40 Jahren zwei unterschiedlich geprägte, deutsche Zivilgesellschaften wieder zueinander und beschlossen ihre Wiedervereinigung auf demokratischem Weg (siehe unter [[Neu]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Modernes Gemeinnützigkeitsrecht?==&lt;br /&gt;
Eine Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts ist eigentlich schon seit 1998 Teil des Arbeitsprogramms des Deutschen Bundestags als [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]]. Der historisch gewachsene Zweckkatalog in § 52 Abs. 2 AO sollte dringend überarbeitet und ergänzt werden, damit die wichtige gemeinnützige Arbeit in Deutschland nicht von staatlicher Seite behindert, sondern vielmehr steuerrechtlich gefördert wird. Ob das weiterhin politisch neutral gelingen kann, wird erst die Zukunft zeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]], [[Grundrechte]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Querschnittsaufgaben]]&lt;br /&gt;
* [[erweiterte Unterstützung]], [[Personenstand]], [[Kindschaftsrecht]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Vulnerabilität]], [[Interoperabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Mittellosigkeit]], [[Eidesstattliche Versicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Schenkung]]&lt;br /&gt;
* [[IT-Sicherheit]], [[Datenschutz]], [[Zugangsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Zugangsrecht&amp;diff=66302</id>
		<title>Zugangsrecht</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Zugangsrecht&amp;diff=66302"/>
		<updated>2026-10-06T14:35:09Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist in Deutschland jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften als „Gemeingebrauch“ gestattet. Eigentümern und Besitzern (z.B. Mietern) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr einen Zugang haben, steht der Anspruch darauf rechtlich zu (= Zugangsrecht der Anwohnenden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangsrecht des Betreuers zu seinem/seiner Betreuten==&lt;br /&gt;
Gemäß § 1821 Abs. 5 BGB hat der [[Betreuer]] den erforderlichen [[persönliche Betreuung|persönlichen Kontakt mit dem/der Betreuten]] zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm/ihr zu verschaffen und dessen/deren Angelegenheiten mit ihm/ihr zu besprechen. Dazu benötigt der Betreuer logischerweise ein Zugangsrecht zu seinem/seiner Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die richtige Auslegung der Willenserklärungen des/der Betreuten muss der Betreuer gemäß § 133 BGB - empathisch - den wirklichen bzw. [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] erforschen und nicht an dem „buchstäblichen Sinne des Ausdrucks“ haften bleiben. Dies kann erfahrungsgemäß nur während einer persönlichen Begegnung gelingen, bei der der Betreuer seine professionelle Resilienz, d.h. den notwendigen Abstand zum/zur Betreuten bewahrt. Ohne diesen (seelischen) Abstand handeln Menschen in der Regel mit Befangenheit und verhalten sich absichtslos ungerecht parteiisch. (Gemäß § 24 Abs. 2 StPO = deutsche Strafprozessordnung können Richter und Richterinnen wegen Besorgnis dieser Befangenheit vor Gericht abgelehnt werden.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangsrecht für Deutsche zu öffentlichen Ämtern==&lt;br /&gt;
Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Deutschland. So fordert es zumindest das [[Grundrechte|Deutschengrundrecht]] in Art. 33 Abs. 2 GG in der deutschen Verfassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsschutzgarantie==&lt;br /&gt;
Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist ein formelles oder Verfahrensgrundrecht. Es sichert ab, dass Menschen ihre Rechte in Deutschland zu tatsächlicher Wirksamkeit bringen können. Dieses Verfahrensgrundrecht verbürgt den lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz, indem es den &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zugang zum Gericht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; für alle (rechtsfähigen) Menschen verbürgt. Menschen ohne [[Geschäftsfähigkeit]] benötigen für den [[Rechtsweg in Deutschland]] auch noch einen [[Betreuer]] oder Bevollmächtigen, [[Prozessführung|der sie vor Gericht vertreten kann]]. Das kann oder muss gegebenenfalls auch ein [[Rechtsanwalt]] sein (= bei Anwaltszwang vor Gericht).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangsrecht für Verteidiger, Rechtsanwälte und Notare==&lt;br /&gt;
Gemäß § 26 StVollzG (deutsches Strafvollzugsgesetz) sind Besuche von Verteidigern sowie von [[Rechtsanwalt|Rechtsanwälten]] oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache zu gestatten. Diese Juristen besitzen demnach ein gesetzliches Zugangsrecht zu staatlichen Gefangenen in Deutschland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangsrecht des Urhebers==&lt;br /&gt;
Das Zugangsrecht des Urhebers zum Werkstück ist im deutschen Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) normiert. Gemäß § 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes des Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. Eine Herausgabe des verkauften oder verliehenen Originals kann jedoch nicht vom rechtmäßigen Eigentümer oder Besitzer verlangt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urheberrecht soll die Urheber in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zu ihren Werkschöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst schützen. Das Urheberrecht in Deutschland erlischt siebzig (70) Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das sogenannte Urheberpersönlichkeitsrecht, das auch das Veröffentlichungsrecht umfasst, erlischt in Deutschland jedoch niemals. Es kann weitervererbt werden. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers oder seiner Erben (= Lizenz, Nutzungsrecht) veröffentlicht oder verwertet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Vereinfachung dieser komplizierten Rechtsverhältnisse zwischen Urhebern und Bearbeitenden im Internet wurden die sogenannten Freien Lizenzen erfunden (siehe: [[Online-Lexikon Betreuungsrecht:Über Online-Lexikon Betreuungsrecht]]). Diese Freien Lizenzen werden sowohl den Urhebern bzw. Autoren als auch der Allgemeinheit weitgehend gerecht beim digitalen Zugang zu Literatur, Kunst und Wissenschaft mit Hilfe des modernen globalen elektronischen Mediums Internet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangsrecht zu „Gottes Wort“ für alle!?==&lt;br /&gt;
Die „Heiligen Schriften“ der Menschheit wurden seit der Erfindung des europäischen Buchdrucks durch Johannes Gutenberg um das Jahr 1452 nach und nach in den wichtigsten europäischen Sprachen vervielfältigt und als gedruckte Bücher bzw. Schriftwerke verbreitet. Auf diese Weise bildeten sich Nationalsprachen heraus - zum Beispiel Hochdeutsch dank der Lutherbibel. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem 19. Jahrhundert finanzierten sogenannte Bibelgesellschaften diese teuren „heiligen“ Druckwerke. Sie verteidigten im Auftrag der Kirchen das Urheberrecht am Schriftwerk. Die alten „heiligen“ Monotheismus-Sprachen wie Hebräisch, Griechisch, Latein und Arabisch bekamen in Europa vielfältige sprachliche Konkurrenz. Nun musste die Richtigkeit bzw. Geltung der jeweiligen Textübersetzung gegenüber dem Urtext durch dieses neue Urheberrecht der jeweiligen Staaten gesichert werden. Das Urheberrecht gibt den Autoren oder den berechtigten Verlagen (z.B. den Bibelgesellschaften) bis heute das Recht zur Vernichtung der sogenannten „Plagiate“. Als „Plagiat“ wird die Übernahme fremden Geistesgutes unter Anmaßung der eigenen Urheberschaft bezeichnet (abgeleitet vom lateinischen „plagiarius“ = der Menschenräuber bzw. Sklavendieb im Römischen Recht). Das erste Urhebergesetz der Erde zugunsten der Autoren entstand in England im Jahr 1709. Davor waren Bücher nur gewerberechtlich als Verlagseigentum zu schützen, nicht für den Autor selbst. Das erste deutsche Urhebergesetz wurde im Jahr 1837 in Preußen – nur für Preußen - erlassen. Erst die Gründung des Deutschen Reiches ermöglichte nach 1871 ein gesamtdeutsches Urhebergesetz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Zeitalter des Imperialismus begann durch staatliche Gewalt der mächtigsten europäischen Nationen mit der „Zivilisierungsmission“ aller Völker. „Gottes Wort“ wurde als Rechtfertigung missbraucht. Die sogenannten Kolonialgesellschaften plünderten die eroberten Kolonialgebiete wirtschaftlich aus, die Missionare waren bei der „Erziehung zur Arbeit“ behilflich. Erst mit dem Ende des katastrophalen Zweiten Weltkrieges kam es im Jahr 1945 zu einem Umdenken der mächtigsten Regierungen der Menschheit und zur Neugründung der „Vereinten Nationen“ (zuvor gab es seit 1919 den „Völkerbund“). Die Europäische Aufklärung setzte sich nun auch in den Bildungsplänen für die allgemeinbildenden Schulen durch und in den Vereinigten Staaten von Amerika wurde die Internettechnik als Basis neuer elektronischer Medien erfunden. Dadurch könnten heute alle interessierten Menschen mit Hilfe eines internetfähigen Gerätes kostenfreien Zugang zu „Gottes Wort“ aus zahlreichen Religionen der Menschheit erhalten und die Botschaften vergleichen. Der gerechte Vergleich dieser geheiligten Botschaften könnte im besten Fall zu einem [https://www.weltethos.org/religion-und-kulturen/ausstellung/ &amp;quot;Weltethos&amp;quot;] führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Netzzugang für alle!?==&lt;br /&gt;
Das Internet lässt die geografische Entfernung als einstiges Kommunikationshindernis beim Nutzer gefühlt wegfallen. Auch manche Menschen in Regimen, die in ihrem Staat nur zensierte Informationen erhalten, könnten mit Hilfe des neuen globalen Mediums erreicht werden. Der Einsatz digitaler Technologien treibt Wirtschaftswachstum und Beschäftigung der modernen Ökonomie an und eröffnet auch für Menschen mit Beeinträchtigungen [[digitale Barrierefreiheit|völlig neue Unterstützungsmöglichkeiten]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über das Internet ist ein direkter Zugang zum Weltmarkt für eine wachsende Anzahl potentieller Nutzer gegeben. Neben dem passenden Verhältnis von Preis und Leistung ist auch die Rechtssicherheit der Transaktionen für Verbraucher wichtig. Die eingegebenen Daten müssen bei der Übermittlung im Internet vor unberechtigtem Angriff Dritter sicher geschützt werden (= [[IT-Sicherheit|Datensicherheit]]) und die Daten müssen bei demjenigen, für den sie bestimmt sind, vor unbefugter Weiterverwendung sicher bewahrt werden (= [[Datenschutz]]). Nur dann kann der Verbraucher Vertrauen in neuartige Internetdienste und ihre Repräsentanten (vergleiche: [[Vertrauensperson]]) (wieder)gewinnen. Informationstechnische Systeme gehören in Deutschland gemäß Art 91c GG zu den Gemeinschaftsaufgaben von Bund und [[Bundesländer|Ländern]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zugangsrecht für Menschen mit Behinderungen zu urheberrechtlich geschützten Werken==&lt;br /&gt;
In Deutschland ist gemäß § 45a UrhG die nicht Erwerbszwecken dienende Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zulässig zur Verwendung für Menschen mit Behinderungen, soweit diesen der Zugang zu dem Werk in einer bereits verfügbaren Art der sinnlichen Wahrnehmung auf Grund einer Behinderung nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Es existieren weitere gesetzliche Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§ 44a UrhG bis § 53 UrhG). Ansonsten genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst in Deutschland für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 09.09.1965 (vergleiche: [[Nutzungspflicht]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsrechtsreform]], [[Spielwiese]], [[Familienverfahrensgesetz]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuerpflichten]], [[Genehmigungspflichten]]&lt;br /&gt;
* [[Unterstützungspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Personenstand]]&lt;br /&gt;
* [[persönliche Betreuung]]&lt;br /&gt;
* [[Vertrauensperson]], [[Bankvollmacht]]&lt;br /&gt;
* [[Corona]]&lt;br /&gt;
* [[Zugriffsrecht]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsverkehr in Deutschland]]&lt;br /&gt;
* [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Nutzungspflicht]], [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
* [[Abschiebung]]&lt;br /&gt;
* [[Ausländer]]&lt;br /&gt;
* [[Rundfunkbeitrag]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Forensik&amp;diff=66301</id>
		<title>Forensik</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Forensik&amp;diff=66301"/>
		<updated>2026-10-04T11:21:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Sucht bzw. Abhängigkeitserkrankung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der deutsche Fachbegriff Forensik leitet sich vom lateinischen Forum her, das einst in Rom den öffentlichen Gerichtsort bezeichnet hatte. Forensik ist heute ein interdisziplinäres Spezialgebiet zur Beantwortung gerichtlicher Fragen. Der Begriff ging beim Forensischen Psychiater in eine Berufsbezeichnung ein, ansonsten spricht man von Rechtspsychologen oder Rechtsmedizinern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Forensiker erstellen im Auftrag des Gerichts [[Sachverständigengutachten]] über die Sozial- und/oder Kriminalprognose bei psychisch Kranken. Es geht dabei im Betreuungsrecht vor allem um [[Geschäftsfähigkeit]] (§ 104 BGB bis § 105a BGB), [[Prozessfähigkeit]] (§ 51 ZPO bis § 53 ZPO), [[Testierfähigkeit]] (§ 2229 BGB) und [[Ehefähigkeit]] (§ 1304 BGB). Betroffene Rechtsgebiete sind außer dem [[Strafprozess|Strafrecht]] - wegen der Beurteilung der Schuldfähigkeit - vor allem das Zivilrecht, das Sozialrecht, das Verwaltungsrecht und das Arbeitsrecht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Psychiatriegeschichte==&lt;br /&gt;
Die Psychiatrie ist die wissenschaftliche, d.h. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nichtreligiöse&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Seelenheilkunde. Die wissenschaftliche Lehre vom Erkennen und Behandeln psychischer Störungen beim Menschen ist im Vergleich mit der körperorientierten Medizin relativ jung. Jahrhunderte lang war die christliche Nächstenliebe (= caritas) das (rechtliche) Gebot im Umgang mit psychisch Kranken, bis die nationalsozialistische Ideologie den Gnadentod im Deutschen Reich für diese Kranken als aktive [[Sterbehilfe]] durch Ärzte vorübergehend zugelassen hatte. Die moralische Erschütterung vieler Menschen über diesen in Deutschland an mehreren Orten geschehenen Tabu-Bruch dauert bis heute an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei hatten schon im 19. Jahrhundert einzelne Ärzte Lehrbücher der Psychiatrie veröffentlicht. Der erste deutsche Lehrstuhl für psychische Heilkunde wurde schon 1811 an der Universität Leipzig eingerichtet. Entscheidend war aber die „Heidelberger Schule“ um den deutschen Philosophen Karl Jaspers (1883 – 1969), den die Nationalsozialisten dann als Universitätsprofessor boykottiert hatten. Ab 1948 wirkte Jaspers daher als Universitätsprofessor in Basel in der Schweiz. Der psychopharmakologische Fortschritt in der medizinischen Forschung machte die bisher unheilbaren „Geisteskrankheiten“ zum Teil heil- bzw. beherrschbar und [[Eingliederungshilfe|verbesserte die Teilhabe]] der Betroffenen am gesellschaftlichen Leben grundlegend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Exorzismus===&lt;br /&gt;
Der Exorzismus (lat.: ex-oro = erbitten, erflehen, durch Bitten bewegen) der römisch-katholischen Kirche ging aus alten, abergläubischen Praktiken hervor. Früher wurden „Dämonen“ mit Hilfe von Zaubersprüchen und Beschwörungen aus besessen geglaubten, [[Psychisch-Kranken-Gesetz|psychisch kranken Menschen]] ausgetrieben. Dies war und ist bis heute eine religionsrechtlich zulässige, traumatisierende Seelenheilpraxis, die durch den Horrorfilm „Der Exorzist“ öffentlich bekannt wurde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Protestantische Kirchen haben diese alten Heilpraktiken seit dem 16. Jahrhundert in Europa allmählich abgeschafft. Die römisch-katholische Weltkirche hält bisher am Amt des Exorzisten fest, ohne den Grund oder den Zweck öffentlich zu erklären. Faktisch bejaht sie damit aber weiterhin Zauberei bzw. Magie als Heilmittel. Nach erfolgter Aufklärung im europäischen Denken gelten jedoch exorzistische Handlungen an kranken Menschen als unsinnig und schädlich. [[Betreuer]] dürften dieser Behandlung in Deutschland keinesfalls zustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Trauma===&lt;br /&gt;
Das aus dem Griechischen stammende Fremdwort bedeutet dort Wunde, Schaden oder Verlust. In der Psychologie und Psychiatrie wird mit Trauma eine Verletzung des Körpers oder der Seele bezeichnet, die erst an den typischen Traumafolgestörungen erkannt wird. Dazu gehören die Dissoziative Identitätsstörung, Depressionen, Suchtverhalten und die sogenannte posttraumatische Belastungsstörung, die z.B. bei Soldaten zur Dienstunfähigkeit wegen unheilbarer Krankheit führen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Typische belastende (= traumatische) Lebenssituationen, die individuell zu Traumafolgestörungen führen können, sind Kriegs- oder Fluchterfahrungen, Folter, Naturkatastrophen, Vergewaltigung oder andere Gewalterfahrungen, sexueller Missbrauch, schwere Unfälle, der plötzliche Tod eines geliebten Menschen oder Mobbing. Auslöser für eine mögliche Traumatisierung kann der persönlich erlittene Kontrollverlust über sein eigenes Leben sein. Dadurch können sich Persönlichkeitsanteile verselbständigen, wodurch diese seelische Verletzung als Trauma gekennzeichnet ist. Das individuelle Selbst- und Weltbild des Betroffenen wird nachhaltig erschüttert, könnte aber durch individuell passende, psycho-soziale Unterstützung mit der Zeit wieder geheilt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sexualwissenschaft===&lt;br /&gt;
Im Jahr 1735 entwarf der schwedische Naturforscher Carl von Linné das nach ihm benannte Ordnungssystem der Botanik. Es ordnet die gesamte Pflanzenwelt der Erde nach den Unterschieden ihrer Sexualorgane in ein System. Später wurde dieses System auch in die Anthropologie übertragen und die alte, religiös begründete Weltsicht brach nach und nach in sich zusammen. Nun wurde die pädagogische Psychologie als (noch fehlerbehaftete) Wissenschaft für die Domestizierung des Triebhaften im Menschen verantwortlich. Menschliche Sexualität wurde in Normalität und Abnormalität unterschieden und abweichendes Verhalten wurde als „Perversitäten“ zunächst strafrechtlich reguliert bzw. verfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese rechtsmoralische Bewertung des individuellen Sexualverhaltens in den Staaten änderte sich erst mit der Entstehung der Sexualwissenschaft, die zeitlich mit der Herausgabe der Fachzeitschrift für Sexualwissenschaft ab 1914 zusammenfällt. Nach etwa 100 Jahren der säkularen Liberalisierung wurde in Deutschland 2017 die [[Eherecht und Betreuung|Ehe]] [[neu]] als Rechtsinstitut des Staates auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sucht bzw. Abhängigkeitserkrankung===&lt;br /&gt;
Menschen können sowohl an einer stoffgebundenen als auch an einer nicht stoffgebundenen Abhängigkeit leiden. Bekannte Suchtstoffe sind Alkohol, Tabakwaren, legale oder illegale Drogen und Medikamente. Die Unterscheidung von legalen und illegalen Drogen erfolgt rein normativ bzw. gesetzlich (= Betäubungsmittelgesetz BtMG). Eine Abhängigkeitserkrankung kann vorliegen, wenn der Konsument einen inneren Zwang spürt, die betreffende Substanz zu konsumieren, eine Kontrollminderung über mindestens einen Monat Zeitdauer und/oder ein körperliches Entzugssyndrom beim Absetzen der Substanz beobachtet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den missbräuchlich eingenommenen Medikamenten gehören Schmerzmittel, Beruhigungsmittel und Schlafmittel, aber auch Doping-Substanzen. Als nicht stoffgebundene Süchte gelten die Essstörungen wie Anorexie und Bulimie, Spielsucht, Arbeitssucht, Sexsucht und Sportsucht. Der Übergang vom egoistisch maßlosen Verhalten zur krankhaften Sucht ist fließend und daher schwer zu erkennen. Abhängigkeitserkrankungen schränken in der Regel den [[Freier Wille|freien Willen]] des Patienten ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Cannabis-Gesetz===&lt;br /&gt;
Am 1. April 2024 trat in Deutschland das Cannabisgesetz in Kraft, das einen geringen Verbrauch von Cannabis zur Selbstversorgung legalisierte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==DNA-Identitätsfeststellung==&lt;br /&gt;
Am 11.09.1998 trat das deutsche DNA-Identitätsfeststellungsgesetz zur Änderung der [[Strafprozess]]ordnung in Kraft. Gemäß § 81g StPO durften nun Maßnahmen durchgeführt werden an Betroffenen, die wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender [[Prozessfähigkeit|Verhandlungsunfähigkeit]] oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit nicht [[Strafprozess|strafrechtlich verurteilt werden]] können. Die Speicherung der gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt sowie ihre Verarbeitung und Nutzung war nun zulässig geworden. Auskünfte aus dem zentralen DNA-Register dürfen auch zur Gefahrenabwehr und zur internationalen Rechtshilfe erteilt werden. Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG wurde zum Schutz der Allgemeinheit vor (gefährlichen) Schuldunfähigen eingeschränkt. Im Jahr 2002 wurde die [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Ordre_public#INTERPOL INTERPOL] DNA-Datenbank gegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Sachverständigengutachten]], [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
* [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Elektronischer Identitätsnachweis]]&lt;br /&gt;
* [[Prozessführung]], [[Begleitforschung]], [[Behindertenkonvention]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[Medizinische Begriffe]], [[Arztzeugnis]], [[Zwangsbehandlung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Waffenbesitz]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Vorführung]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Amtspflichtverletzung]], [[Gerichtskosten]]&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Unterstützungspflicht]], [[Vulnerabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Zug-um-Zug-Leistung]]&lt;br /&gt;
* [[Wahlrecht]], [[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsprechung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Forensik&amp;diff=66300</id>
		<title>Forensik</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Forensik&amp;diff=66300"/>
		<updated>2026-10-04T11:17:11Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* DNA-Identitätsfeststellung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der deutsche Fachbegriff Forensik leitet sich vom lateinischen Forum her, das einst in Rom den öffentlichen Gerichtsort bezeichnet hatte. Forensik ist heute ein interdisziplinäres Spezialgebiet zur Beantwortung gerichtlicher Fragen. Der Begriff ging beim Forensischen Psychiater in eine Berufsbezeichnung ein, ansonsten spricht man von Rechtspsychologen oder Rechtsmedizinern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Forensiker erstellen im Auftrag des Gerichts [[Sachverständigengutachten]] über die Sozial- und/oder Kriminalprognose bei psychisch Kranken. Es geht dabei im Betreuungsrecht vor allem um [[Geschäftsfähigkeit]] (§ 104 BGB bis § 105a BGB), [[Prozessfähigkeit]] (§ 51 ZPO bis § 53 ZPO), [[Testierfähigkeit]] (§ 2229 BGB) und [[Ehefähigkeit]] (§ 1304 BGB). Betroffene Rechtsgebiete sind außer dem [[Strafprozess|Strafrecht]] - wegen der Beurteilung der Schuldfähigkeit - vor allem das Zivilrecht, das Sozialrecht, das Verwaltungsrecht und das Arbeitsrecht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Psychiatriegeschichte==&lt;br /&gt;
Die Psychiatrie ist die wissenschaftliche, d.h. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nichtreligiöse&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Seelenheilkunde. Die wissenschaftliche Lehre vom Erkennen und Behandeln psychischer Störungen beim Menschen ist im Vergleich mit der körperorientierten Medizin relativ jung. Jahrhunderte lang war die christliche Nächstenliebe (= caritas) das (rechtliche) Gebot im Umgang mit psychisch Kranken, bis die nationalsozialistische Ideologie den Gnadentod im Deutschen Reich für diese Kranken als aktive [[Sterbehilfe]] durch Ärzte vorübergehend zugelassen hatte. Die moralische Erschütterung vieler Menschen über diesen in Deutschland an mehreren Orten geschehenen Tabu-Bruch dauert bis heute an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei hatten schon im 19. Jahrhundert einzelne Ärzte Lehrbücher der Psychiatrie veröffentlicht. Der erste deutsche Lehrstuhl für psychische Heilkunde wurde schon 1811 an der Universität Leipzig eingerichtet. Entscheidend war aber die „Heidelberger Schule“ um den deutschen Philosophen Karl Jaspers (1883 – 1969), den die Nationalsozialisten dann als Universitätsprofessor boykottiert hatten. Ab 1948 wirkte Jaspers daher als Universitätsprofessor in Basel in der Schweiz. Der psychopharmakologische Fortschritt in der medizinischen Forschung machte die bisher unheilbaren „Geisteskrankheiten“ zum Teil heil- bzw. beherrschbar und [[Eingliederungshilfe|verbesserte die Teilhabe]] der Betroffenen am gesellschaftlichen Leben grundlegend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Exorzismus===&lt;br /&gt;
Der Exorzismus (lat.: ex-oro = erbitten, erflehen, durch Bitten bewegen) der römisch-katholischen Kirche ging aus alten, abergläubischen Praktiken hervor. Früher wurden „Dämonen“ mit Hilfe von Zaubersprüchen und Beschwörungen aus besessen geglaubten, [[Psychisch-Kranken-Gesetz|psychisch kranken Menschen]] ausgetrieben. Dies war und ist bis heute eine religionsrechtlich zulässige, traumatisierende Seelenheilpraxis, die durch den Horrorfilm „Der Exorzist“ öffentlich bekannt wurde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Protestantische Kirchen haben diese alten Heilpraktiken seit dem 16. Jahrhundert in Europa allmählich abgeschafft. Die römisch-katholische Weltkirche hält bisher am Amt des Exorzisten fest, ohne den Grund oder den Zweck öffentlich zu erklären. Faktisch bejaht sie damit aber weiterhin Zauberei bzw. Magie als Heilmittel. Nach erfolgter Aufklärung im europäischen Denken gelten jedoch exorzistische Handlungen an kranken Menschen als unsinnig und schädlich. [[Betreuer]] dürften dieser Behandlung in Deutschland keinesfalls zustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Trauma===&lt;br /&gt;
Das aus dem Griechischen stammende Fremdwort bedeutet dort Wunde, Schaden oder Verlust. In der Psychologie und Psychiatrie wird mit Trauma eine Verletzung des Körpers oder der Seele bezeichnet, die erst an den typischen Traumafolgestörungen erkannt wird. Dazu gehören die Dissoziative Identitätsstörung, Depressionen, Suchtverhalten und die sogenannte posttraumatische Belastungsstörung, die z.B. bei Soldaten zur Dienstunfähigkeit wegen unheilbarer Krankheit führen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Typische belastende (= traumatische) Lebenssituationen, die individuell zu Traumafolgestörungen führen können, sind Kriegs- oder Fluchterfahrungen, Folter, Naturkatastrophen, Vergewaltigung oder andere Gewalterfahrungen, sexueller Missbrauch, schwere Unfälle, der plötzliche Tod eines geliebten Menschen oder Mobbing. Auslöser für eine mögliche Traumatisierung kann der persönlich erlittene Kontrollverlust über sein eigenes Leben sein. Dadurch können sich Persönlichkeitsanteile verselbständigen, wodurch diese seelische Verletzung als Trauma gekennzeichnet ist. Das individuelle Selbst- und Weltbild des Betroffenen wird nachhaltig erschüttert, könnte aber durch individuell passende, psycho-soziale Unterstützung mit der Zeit wieder geheilt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sexualwissenschaft===&lt;br /&gt;
Im Jahr 1735 entwarf der schwedische Naturforscher Carl von Linné das nach ihm benannte Ordnungssystem der Botanik. Es ordnet die gesamte Pflanzenwelt der Erde nach den Unterschieden ihrer Sexualorgane in ein System. Später wurde dieses System auch in die Anthropologie übertragen und die alte, religiös begründete Weltsicht brach nach und nach in sich zusammen. Nun wurde die pädagogische Psychologie als (noch fehlerbehaftete) Wissenschaft für die Domestizierung des Triebhaften im Menschen verantwortlich. Menschliche Sexualität wurde in Normalität und Abnormalität unterschieden und abweichendes Verhalten wurde als „Perversitäten“ zunächst strafrechtlich reguliert bzw. verfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese rechtsmoralische Bewertung des individuellen Sexualverhaltens in den Staaten änderte sich erst mit der Entstehung der Sexualwissenschaft, die zeitlich mit der Herausgabe der Fachzeitschrift für Sexualwissenschaft ab 1914 zusammenfällt. Nach etwa 100 Jahren der säkularen Liberalisierung wurde in Deutschland 2017 die [[Eherecht und Betreuung|Ehe]] [[neu]] als Rechtsinstitut des Staates auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sucht bzw. Abhängigkeitserkrankung===&lt;br /&gt;
Menschen können sowohl an einer stoffgebundenen als auch an einer nicht stoffgebundenen Abhängigkeit leiden. Bekannte Suchtstoffe sind Alkohol, Tabakwaren, legale oder illegale Drogen und Medikamente. Die Unterscheidung von legalen und illegalen Drogen erfolgt rein normativ bzw. gesetzlich (= Betäubungsmittelgesetz BtMG). Eine Abhängigkeitserkrankung kann vorliegen, wenn der Konsument einen inneren Zwang spürt, die betreffende Substanz zu konsumieren, eine Kontrollminderung über mindestens einen Monat Zeitdauer und/oder ein körperliches Entzugssyndrom beim Absetzen der Substanz beobachtet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den missbräuchlich eingenommenen Medikamenten gehören Schmerzmittel, Beruhigungsmittel und Schlafmittel, aber auch Doping-Substanzen. Als nicht stoffgebundene Süchte gelten die Essstörungen wie Anorexie und Bulimie, Spielsucht, Arbeitssucht, Sexsucht und Sportsucht. Der Übergang vom egoistisch maßlosen Verhalten zur krankhaften Sucht ist fließend und daher schwer zu erkennen. Abhängigkeitserkrankungen schränken in der Regel den [[Freier Wille|freien Willen]] des Patienten ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==DNA-Identitätsfeststellung==&lt;br /&gt;
Am 11.09.1998 trat das deutsche DNA-Identitätsfeststellungsgesetz zur Änderung der [[Strafprozess]]ordnung in Kraft. Gemäß § 81g StPO durften nun Maßnahmen durchgeführt werden an Betroffenen, die wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender [[Prozessfähigkeit|Verhandlungsunfähigkeit]] oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit nicht [[Strafprozess|strafrechtlich verurteilt werden]] können. Die Speicherung der gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt sowie ihre Verarbeitung und Nutzung war nun zulässig geworden. Auskünfte aus dem zentralen DNA-Register dürfen auch zur Gefahrenabwehr und zur internationalen Rechtshilfe erteilt werden. Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG wurde zum Schutz der Allgemeinheit vor (gefährlichen) Schuldunfähigen eingeschränkt. Im Jahr 2002 wurde die [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Ordre_public#INTERPOL INTERPOL] DNA-Datenbank gegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Sachverständigengutachten]], [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
* [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Elektronischer Identitätsnachweis]]&lt;br /&gt;
* [[Prozessführung]], [[Begleitforschung]], [[Behindertenkonvention]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[Medizinische Begriffe]], [[Arztzeugnis]], [[Zwangsbehandlung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Waffenbesitz]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Vorführung]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Amtspflichtverletzung]], [[Gerichtskosten]]&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Unterstützungspflicht]], [[Vulnerabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Zug-um-Zug-Leistung]]&lt;br /&gt;
* [[Wahlrecht]], [[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsprechung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Forensik&amp;diff=66299</id>
		<title>Forensik</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Forensik&amp;diff=66299"/>
		<updated>2026-10-04T11:16:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Der deutsche Fachbegriff Forensik leitet sich vom lateinischen Forum her, das einst in Rom den öffentlichen Gerichtsort bezeichnet hatte. Forensik ist heute ein interdisziplinäres Spezialgebiet zur Beantwortung gerichtlicher Fragen. Der Begriff ging beim Forensischen Psychiater in eine Berufsbezeichnung ein, ansonsten spricht man von Rechtspsychologen oder Rechtsmedizinern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Forensiker erstellen im Auftrag des Gerichts [[Sachverständigengutachten]] über die Sozial- und/oder Kriminalprognose bei psychisch Kranken. Es geht dabei im Betreuungsrecht vor allem um [[Geschäftsfähigkeit]] (§ 104 BGB bis § 105a BGB), [[Prozessfähigkeit]] (§ 51 ZPO bis § 53 ZPO), [[Testierfähigkeit]] (§ 2229 BGB) und [[Ehefähigkeit]] (§ 1304 BGB). Betroffene Rechtsgebiete sind außer dem [[Strafprozess|Strafrecht]] - wegen der Beurteilung der Schuldfähigkeit - vor allem das Zivilrecht, das Sozialrecht, das Verwaltungsrecht und das Arbeitsrecht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Psychiatriegeschichte==&lt;br /&gt;
Die Psychiatrie ist die wissenschaftliche, d.h. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nichtreligiöse&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; Seelenheilkunde. Die wissenschaftliche Lehre vom Erkennen und Behandeln psychischer Störungen beim Menschen ist im Vergleich mit der körperorientierten Medizin relativ jung. Jahrhunderte lang war die christliche Nächstenliebe (= caritas) das (rechtliche) Gebot im Umgang mit psychisch Kranken, bis die nationalsozialistische Ideologie den Gnadentod im Deutschen Reich für diese Kranken als aktive [[Sterbehilfe]] durch Ärzte vorübergehend zugelassen hatte. Die moralische Erschütterung vieler Menschen über diesen in Deutschland an mehreren Orten geschehenen Tabu-Bruch dauert bis heute an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei hatten schon im 19. Jahrhundert einzelne Ärzte Lehrbücher der Psychiatrie veröffentlicht. Der erste deutsche Lehrstuhl für psychische Heilkunde wurde schon 1811 an der Universität Leipzig eingerichtet. Entscheidend war aber die „Heidelberger Schule“ um den deutschen Philosophen Karl Jaspers (1883 – 1969), den die Nationalsozialisten dann als Universitätsprofessor boykottiert hatten. Ab 1948 wirkte Jaspers daher als Universitätsprofessor in Basel in der Schweiz. Der psychopharmakologische Fortschritt in der medizinischen Forschung machte die bisher unheilbaren „Geisteskrankheiten“ zum Teil heil- bzw. beherrschbar und [[Eingliederungshilfe|verbesserte die Teilhabe]] der Betroffenen am gesellschaftlichen Leben grundlegend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Exorzismus===&lt;br /&gt;
Der Exorzismus (lat.: ex-oro = erbitten, erflehen, durch Bitten bewegen) der römisch-katholischen Kirche ging aus alten, abergläubischen Praktiken hervor. Früher wurden „Dämonen“ mit Hilfe von Zaubersprüchen und Beschwörungen aus besessen geglaubten, [[Psychisch-Kranken-Gesetz|psychisch kranken Menschen]] ausgetrieben. Dies war und ist bis heute eine religionsrechtlich zulässige, traumatisierende Seelenheilpraxis, die durch den Horrorfilm „Der Exorzist“ öffentlich bekannt wurde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Protestantische Kirchen haben diese alten Heilpraktiken seit dem 16. Jahrhundert in Europa allmählich abgeschafft. Die römisch-katholische Weltkirche hält bisher am Amt des Exorzisten fest, ohne den Grund oder den Zweck öffentlich zu erklären. Faktisch bejaht sie damit aber weiterhin Zauberei bzw. Magie als Heilmittel. Nach erfolgter Aufklärung im europäischen Denken gelten jedoch exorzistische Handlungen an kranken Menschen als unsinnig und schädlich. [[Betreuer]] dürften dieser Behandlung in Deutschland keinesfalls zustimmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Trauma===&lt;br /&gt;
Das aus dem Griechischen stammende Fremdwort bedeutet dort Wunde, Schaden oder Verlust. In der Psychologie und Psychiatrie wird mit Trauma eine Verletzung des Körpers oder der Seele bezeichnet, die erst an den typischen Traumafolgestörungen erkannt wird. Dazu gehören die Dissoziative Identitätsstörung, Depressionen, Suchtverhalten und die sogenannte posttraumatische Belastungsstörung, die z.B. bei Soldaten zur Dienstunfähigkeit wegen unheilbarer Krankheit führen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Typische belastende (= traumatische) Lebenssituationen, die individuell zu Traumafolgestörungen führen können, sind Kriegs- oder Fluchterfahrungen, Folter, Naturkatastrophen, Vergewaltigung oder andere Gewalterfahrungen, sexueller Missbrauch, schwere Unfälle, der plötzliche Tod eines geliebten Menschen oder Mobbing. Auslöser für eine mögliche Traumatisierung kann der persönlich erlittene Kontrollverlust über sein eigenes Leben sein. Dadurch können sich Persönlichkeitsanteile verselbständigen, wodurch diese seelische Verletzung als Trauma gekennzeichnet ist. Das individuelle Selbst- und Weltbild des Betroffenen wird nachhaltig erschüttert, könnte aber durch individuell passende, psycho-soziale Unterstützung mit der Zeit wieder geheilt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sexualwissenschaft===&lt;br /&gt;
Im Jahr 1735 entwarf der schwedische Naturforscher Carl von Linné das nach ihm benannte Ordnungssystem der Botanik. Es ordnet die gesamte Pflanzenwelt der Erde nach den Unterschieden ihrer Sexualorgane in ein System. Später wurde dieses System auch in die Anthropologie übertragen und die alte, religiös begründete Weltsicht brach nach und nach in sich zusammen. Nun wurde die pädagogische Psychologie als (noch fehlerbehaftete) Wissenschaft für die Domestizierung des Triebhaften im Menschen verantwortlich. Menschliche Sexualität wurde in Normalität und Abnormalität unterschieden und abweichendes Verhalten wurde als „Perversitäten“ zunächst strafrechtlich reguliert bzw. verfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese rechtsmoralische Bewertung des individuellen Sexualverhaltens in den Staaten änderte sich erst mit der Entstehung der Sexualwissenschaft, die zeitlich mit der Herausgabe der Fachzeitschrift für Sexualwissenschaft ab 1914 zusammenfällt. Nach etwa 100 Jahren der säkularen Liberalisierung wurde in Deutschland 2017 die [[Eherecht und Betreuung|Ehe]] [[neu]] als Rechtsinstitut des Staates auch für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Sucht bzw. Abhängigkeitserkrankung===&lt;br /&gt;
Menschen können sowohl an einer stoffgebundenen als auch an einer nicht stoffgebundenen Abhängigkeit leiden. Bekannte Suchtstoffe sind Alkohol, Tabakwaren, legale oder illegale Drogen und Medikamente. Die Unterscheidung von legalen und illegalen Drogen erfolgt rein normativ bzw. gesetzlich (= Betäubungsmittelgesetz BtMG). Eine Abhängigkeitserkrankung kann vorliegen, wenn der Konsument einen inneren Zwang spürt, die betreffende Substanz zu konsumieren, eine Kontrollminderung über mindestens einen Monat Zeitdauer und/oder ein körperliches Entzugssyndrom beim Absetzen der Substanz beobachtet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den missbräuchlich eingenommenen Medikamenten gehören Schmerzmittel, Beruhigungsmittel und Schlafmittel, aber auch Doping-Substanzen. Als nicht stoffgebundene Süchte gelten die Essstörungen wie Anorexie und Bulimie, Spielsucht, Arbeitssucht, Sexsucht und Sportsucht. Der Übergang vom egoistisch maßlosen Verhalten zur krankhaften Sucht ist fließend und daher schwer zu erkennen. Abhängigkeitserkrankungen schränken in der Regel den [[Freier Wille|freien Willen]] des Patienten ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==DNA-Identitätsfeststellung==&lt;br /&gt;
Am 11.09.1998 trat das deutsche DNA-Identitätsfeststellungsgesetz zur Änderung der Strafprozessordnung in Kraft. Gemäß § 81g StPO durften nun Maßnahmen durchgeführt werden an Betroffenen, die wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit, auf Geisteskrankheit beruhender [[Prozessfähigkeit|Verhandlungsunfähigkeit]] oder fehlender oder nicht ausschließbar fehlender Verantwortlichkeit nicht [[Strafprozess|strafrechtlich verurteilt werden]] können. Die Speicherung der gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster beim Bundeskriminalamt sowie ihre Verarbeitung und Nutzung war nun zulässig geworden. Auskünfte aus dem zentralen DNA-Register dürfen auch zur Gefahrenabwehr und zur internationalen Rechtshilfe erteilt werden. Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG wurde zum Schutz der Allgemeinheit vor (gefährlichen) Schuldunfähigen eingeschränkt. Im Jahr 2002 wurde die [https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Ordre_public#INTERPOL INTERPOL] DNA-Datenbank gegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Sachverständigengutachten]], [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
* [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Elektronischer Identitätsnachweis]]&lt;br /&gt;
* [[Prozessführung]], [[Begleitforschung]], [[Behindertenkonvention]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[Medizinische Begriffe]], [[Arztzeugnis]], [[Zwangsbehandlung]], [[Gewaltschutzanordnung]], [[Waffenbesitz]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsgerichtshilfe]], [[Vorführung]], [[Amtsermittlungspflicht]], [[Amtspflichtverletzung]], [[Gerichtskosten]]&lt;br /&gt;
* [[Genehmigung der Heilbehandlung]], [[Unterstützungspflicht]], [[Vulnerabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Zug-um-Zug-Leistung]]&lt;br /&gt;
* [[Wahlrecht]], [[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsprechung]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip&amp;diff=66298</id>
		<title>Verhältnismäßigkeitsprinzip</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip&amp;diff=66298"/>
		<updated>2026-10-04T11:15:49Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Das &amp;#039;&amp;#039;Verhältnismäßigkeitsprinzip&amp;#039;&amp;#039;, auch als Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezeichnet, ist ein &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Merkmal des Rechtsstaats&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Zweck des Grundsatzes ist es, vor übermäßigen Eingriffen des Staats in [[Grundrechte]], insbesondere auch in die allgemeine Handlungsfreiheit ({{Zitat Art|2|gg}} Abs. 1 GG), zu schützen (daher oft auch Übermaßverbot genannt). Als verfassungsrechtliches Gebot ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. {{Zitat Art|1|gg}} Abs. 3, {{Zitat Art|20|gg}} Abs. 3 GG für die gesamte Staatsgewalt unmittelbar verbindlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verhältnismäßigkeit verlangt von jeder Maßnahme, die in [[Grundrechte]] eingreift, dass sie einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und angemessen ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Geeignetheit==&lt;br /&gt;
Ein Mittel zur Erreichung der Verhältnismäßigkeit gilt nach deutschem Recht dann als geeignet, wenn es den &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gesetzeszweck&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; fördert. Nach einem staatlichen Eingriff in Grundrechte sollte der neue Zustand die alten, bisher bestehenden Rechtsverhältnisse im Sinne des Gesetzes verbessert haben. Die Lage verschlechternde Rückschritte gelten demnach als rechtlich ungeeignet, auch wenn sie sich für die meisten Betroffenen noch gewohnheitsmäßiger anfühlen würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit==&lt;br /&gt;
Ein Mittel zur Erreichung der Verhältnismäßigkeit gilt nach deutschem Recht dann als notwendig bzw. erforderlich, wenn es keinen anderen Zustand gibt, den der Staat ohne großen Aufwand ebenfalls schaffen könnte und der für die Betroffenen weniger belastend wäre. Der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Gesetzeszweck&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; darf also nicht durch ein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel erreichbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Angemessenheit==&lt;br /&gt;
Als angemessen, zumutbar oder proportional gelten Grundrechtseingriffe nur dann, wenn der mit dem Eingriff verfolgte Zweck und die Beeinträchtigung durch ihn im Einzelfall in einem recht gewichteten und wohl abgewogenen Verhältnis zueinanderstehen. Für diese professionell richterliche Abwägung von Grundrechten, die gegeneinanderstehen, gibt es keine rationalen und verbindlichen Maßstäbe in deutschen Gesetzen. Hierbei kommt es auf die gelernte freie richterliche Urteilskraft an (= berufliche Kompetenz). Die [[Rechtsprechung|Judikative in Deutschland]] ist dank des Verfassungsgrundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) in der Regel von Einmischungen der Exekutive (Verwaltung) frei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Wie findet ein Richter den Gesetzeszweck?==&lt;br /&gt;
Neuere deutsche Gesetze enthalten den Gesetzeszweck schon als einen Paragrafen: zum Beispiel das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als „Ziel des Gesetzes“ in § 1 AGG. Die aufgeklärte Methode der Gesetzesinterpretation oder Auslegung soll den maßgebenden Sinn eines Gesetzes im Namen der rechtswissenschaftlichen, &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nichtreligiösen Wahrheit und Gerechtigkeit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; ermitteln. Diese Sinnermittlung ist in manchen Fällen schwierig, da Gesetzestexte nicht jeden vorkommenden Praxisfall wortgetreu abbilden können. Ein guter Jurist und eine gute Juristin sollten zwar immer vom Wortlaut des Gesetzes (= grammatikalische Auslegung) ausgehen, dann aber auch Sprach- und Rechtstraditionen (= historische Auslegung), rechtssystematische Zusammenhänge (= systematische Auslegung) und den eigentlichen&lt;br /&gt;
Gesetzeszweck (= teleologische Auslegung) bei ihrer Urteilsfindung mitbeachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch eine fallbezogene Auslegung von Gesetzen darf oder muss es auch in manchen Fällen zu richterlichen Ergänzungen kommen (= ergänzende Auslegung), wenn der Wortlaut eines Gesetzes wegen Lückenhaftigkeit einen Praxisfall nicht vorgesehen hatte. Solche Lücken können vom jeweiligen [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] auch bewusst freigelassen worden sein, damit die Gesetze für die Rechtspraxis textmäßig nicht zu komplex werden. In diese Lücke hat dann im Einzelfall das individuelle Richterrecht zu treten, das jedoch in der Europäischen Union &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;ohne eigene moralische Wertung sachlich-professionell&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; gefunden werden muss. Deshalb wird an die moderne (aufgeklärte) Richterausbildung global ein sehr hoher Anspruch gestellt: Ein guter Richter und eine gute Richterin dürfen Gesetzeslücken nur aus dem Geist des jeweils geltenden Rechts heraus ausfüllen. Sie ordnen sich berufsethisch [[Freier Wille|freiwillig]] dem geltenden Recht unter im Namen und dank ihrer richterlichen Unabhängigkeit. (Kirchen- und Rabbinatsrichter sowie Parteigerichte sind nicht unabhängig!) Dazu fragen sie sich professionell, wie ihr nationaler bzw. staatlicher Gesetzgeber das anstehende rechtliche Problem geregelt hätte, wenn er es schon vorausgesehen hätte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes von Deutschland ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität [[Diskriminierungsverbot|zu verhindern]] oder zu [[Unterstützungspflicht|beseitigen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Europäisches Verhältnismäßigkeitsprinzip==&lt;br /&gt;
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EUV gehen die Maßnahmen der EU nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus. Die Organe der Europäischen Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Protokoll über die Anwendung der [[Subsidiaritätsprinzip|Grundsätze der Subsidiarität]] und der Verhältnismäßigkeit (SubsProt) an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Mitwirkungspflicht]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
* [[Grundstück]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Prozesspfleger]], [[Prozessführung]]&lt;br /&gt;
* [[Polizeirecht]], [[ordre public]], [[Forensik]]&lt;br /&gt;
* [[Anhörung]], [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Vorführung]]&lt;br /&gt;
* [[Unterstützungspflicht]], [[Verfahrenspfleger]], [[Besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren]]&lt;br /&gt;
* [[Beaufsichtigung]], [[Datenschutz]], [[IT-Sicherheit]]&lt;br /&gt;
* [[Kontrollbetreuer]]&lt;br /&gt;
* [[Vollmachtswiderruf]]&lt;br /&gt;
* [[unterbringungsähnliche Maßnahme]]&lt;br /&gt;
* [[Maßregeln der Besserung und Sicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsgesetz]], [[Beaufsichtigung]]&lt;br /&gt;
* [[Betreutes Wohnen]]&lt;br /&gt;
* [[Heimmitarbeiter als Betreuer]]&lt;br /&gt;
* [[Sterbehilfe]]&lt;br /&gt;
* [[Sterilisation]]&lt;br /&gt;
* [[Ehefähigkeit]]&lt;br /&gt;
* [[Umgangsbestimmung]]&lt;br /&gt;
* [[Erörterungsgespräch]]&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Rechtsweg_in_Deutschland&amp;diff=66297</id>
		<title>Rechtsweg in Deutschland</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Rechtsweg_in_Deutschland&amp;diff=66297"/>
		<updated>2026-10-03T13:03:01Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Ein Mensch, der behauptet, in seinen [[Grundrechte]]n verletzt worden zu sein, kann in Deutschland den Rechtsweg zur Überprüfung und Ausräumung dieser möglichen Verletzung beschreiten. Dazu führt ihn sein/ihr Weg vor die deutschen staatlichen Gerichte. Wenn dem Gerichtsverfahren ein [[Widerspruchsrecht|Widerspruchsverfahren]] vorgeschaltet ist, beginnt der Rechtsweg schon bei der Verwaltung. Der lange Rechtsweg durch alle möglichen Instanzen endet mit der Entscheidung letzter Instanz, gegen die kein [[Rechtsmittel]] mehr gegeben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Rechtsweg mit [[Zugangsrecht]] für alle rechtsfähigen Personen gehören auch der „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ und der „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens“. Am Ende des in Deutschland rechtsstaatlich garantierten Rechtsweges angekommen, spricht der Jurist von Rechtswegerschöpfung. Die Europäischen Gerichtshöfe bieten dann noch eine weitere Instanz an, z.B. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der auf völkerrechtlicher Basis der (Europäischen) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 in Straßburg/Strasbourg in Frankreich gegründet wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==demokratische Gerichtsverfassung für Deutschland==&lt;br /&gt;
Die richterliche Gewalt in Deutschland wird gemäß § 1 GVG durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe ausgeübt (siehe § 12 GVG). Gemäß § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der [[Freier Wille|freiwilligen]] Gerichtsbarkeit. Gemäß § 16 GVG sind staatliche Ausnahmegerichte – wie z.B. während der NS-Diktatur - heute unstatthaft: Niemand darf heute in Deutschland seinem – religionsneutralen - gesetzlichen Richter entzogen werden. Rechtshängigkeit und Rechtsweg werden in § 17 GVG und § 17a GVG gesetzlich geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Rechtsmittel]], [[Rechtsanwalt]], [[Regress der Staatskasse]]&lt;br /&gt;
* [[Subsidiaritätsprinzip]], [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]], [[Föderalismus]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
* [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[Strafprozess]], [[ordre public]], [[Polizeirecht]]&lt;br /&gt;
* [[Prozessführung]], [[Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
* [[Eidesstattliche Versicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Prozesspfleger]], [[Verfahrenspfleger]]&lt;br /&gt;
* [[Anhörung]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsrichter]]&lt;br /&gt;
* [[Einstweilige Anordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtspfleger]]&lt;br /&gt;
* [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Besonderer Vertreter im Verwaltungsverfahren]]&lt;br /&gt;
* [[Familienverfahrensgesetz]], [[Betreuungsverein]], [[Prozessfähigkeit]]&lt;br /&gt;
* [[Amtsermittlungspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Registrierung]]&lt;br /&gt;
* [[Ausschließlichkeitserklärung]]&lt;br /&gt;
* [[Zugangsrecht]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsprechung]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsprechung zum Sachverständigengutachten]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsprechung zur Anhörung]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsprechung zum Verfahrenspfleger]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsprechung zur Unterbringung]]&lt;br /&gt;
* [[VBVG-Rechtsprechung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Rechtsverkehr_in_Deutschland&amp;diff=66296</id>
		<title>Rechtsverkehr in Deutschland</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Rechtsverkehr_in_Deutschland&amp;diff=66296"/>
		<updated>2026-10-03T12:59:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Am Rechtsverkehr in Deutschland nehmen nicht nur einzelne Menschen („[[wikipedia:de:Natürliche Person|natürliche Personen]]“), sondern auch Vereinigungen von Menschen und rechtsfähige Vermögensmassen teil. &lt;br /&gt;
==Natürliche Personen==&lt;br /&gt;
Damit die [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärungen]] einzelner Menschen rechtswirksam sind, müssen diese [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] sein (§ 105 BGB). Nur [[Alltagsgeschäfte|Geschäfte des täglichen Lebens]] können auch bei volljährigen Geschäftsunfähigen gemäß § 105a BGB rechtlich wirksam bleiben. Bisher unerkannt geschäftsunfähige Volljährige stellen für den sicheren Rechtsverkehr in Deutschland eine Beeinträchtigung dar. Die [[Anregung der Betreuerbestellung|Anregung einer Betreuerbestellung]] sollte daher möglichst rechtzeitig erfolgen, bevor es zu größeren Schäden kommt, für die dann niemand haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesellschaften==&lt;br /&gt;
Wenn sich solidarische Menschen gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen, spricht man von einer (BGB-)Gesellschaft. Diese Gesellschaft kann durch die [[Gesetzgebung]] des Bürgerlichen Gesetzbuches ab § 706 BGB rechtsfähig werden. &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Nicht rechtsfähig&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; im Rechtsverkehr in Deutschland bleibt dagegen die Gesellschaft [[Mittellosigkeit|ohne Vermögen]] gemäß § 740 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Juristische Personen==&lt;br /&gt;
Eine gesetzlich geregelte Rechtsfähigkeit besitzen die sogenannten juristischen Personen. Dazu gehören eingetragene Vereine (zum Beispiel [[Betreuungsverein]]e) und rechtsfähige Stiftungen (zum Beispiel als Träger von [[Altenheim]]en).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==digitale Identität==&lt;br /&gt;
Als Ergänzung zu den bewährten elektronischen Gesundheitskarten der Krankenkassen soll seit dem 01.01.2024 auf Verlangen des Versicherten (oder seines rechtlichen Betreuers?) eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen in Deutschland [[digitale Barrierefreiheit|barrierefrei]] zur Verfügung gestellt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese digitale Identität soll dann ab dem 01.01.2026 - in gleicher Weise wie bisher nur die persönliche elektronische Gesundheitskarte - zur [[elektronischer Identitätsnachweis|Authentisierung]] des Versicherten im Gesundheitswesen und als [[Krankenversicherung|Versicherungsnachweis]] dienen. Die Gesellschaft für Telematik soll die Anforderungen an die Sicherheit und [[Interoperabilität]] der digitalen Identitäten festlegen. Ob die strengen Vorschriften des [[Datenschutz]]es in Deutschland bei diesen digitalen Identitäten weitgehend eingehalten werden können, wird sich erst in der Anwendungspraxis zeigen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegebenenfalls müssten gestohlene oder missbrauchte digitale Identitäten der Versicherten bei den Krankenkassen zuverlässig und zeitnah nach der Entdeckung des Diebstahls gelöscht werden. Wer wird danach für die entstandenen Schäden haften, wenn die Datendiebe bzw. Straftäter im Internet nicht gefasst werden können: der Versicherte, die [[Krankenversicherung]], die Gesellschaft für Telematik, der [[Software]]anbieter oder der deutsche Staat, d.h. die Gemeinschaft aller lebenden deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ohne Rücksicht auf ihren Migrationshintergrund?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Anregung der Betreuerbestellung]], [[Zuführung zur Unterbringung]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuerausweis]]&lt;br /&gt;
* [[Eherecht und Betreuung]], [[Personenstand]]&lt;br /&gt;
* [[Angehörigenvertretungsrecht]]&lt;br /&gt;
* [[Zugangsrecht]]&lt;br /&gt;
* [[Familienverfahrensgesetz]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsmittel]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsweg in Deutschland]], [[Regress der Staatskasse]]&lt;br /&gt;
* [[Zug-um-Zug-Leistung]], [[Informationspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Einwilligungsvorbehalt]]&lt;br /&gt;
* [[Postkontrolle]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]]&lt;br /&gt;
* [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]]&lt;br /&gt;
* [[IT-Sicherheit]]&lt;br /&gt;
* [[elektronischer Identitätsnachweis]]&lt;br /&gt;
* [[e-Rezept]], [[e-Rechnung]]&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
* [[Personalausweis]]&lt;br /&gt;
* [[Ausländer]]&lt;br /&gt;
* [[Zugangsrecht]]&lt;br /&gt;
* [[Zugriffsrecht]]&lt;br /&gt;
* [[Datenschutz]]&lt;br /&gt;
* [[Strafprozess]]&lt;br /&gt;
* [[Interoperabilität]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Arbeitshilfen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Gemeinwohlorientierung&amp;diff=66295</id>
		<title>Gemeinwohlorientierung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Gemeinwohlorientierung&amp;diff=66295"/>
		<updated>2026-10-03T12:57:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
In Deutschland gilt die staatlich anerkannte Gemeinnützigkeit als ein Gütesiegel für die Vertrauenswürdigkeit von Organisationen wie eingetragene Vereine, Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht gibt es seit der Weimarer Republik dank der Reichsabgabenordnung, einem Reichssteuergesetz für den neuen deutschen Wohlfahrtsstaat. Den freien Wohlfahrtsverbänden wurde damals vom Gesetzgeber über das [[Subsidiaritätsprinzip]] eine gesetzliche Vorrangstellung eingeräumt. Die freien Träger wie die Caritas und die Diakonie sollten die sozialen Aufgaben vorrangig vor dem Staat erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nationalismus und Sozialneid==&lt;br /&gt;
Im Jahr 1934 trat jedoch das nationalsozialistische Steueranpassungsgesetz in Kraft, durch das der ideologische Rechtsbegriff der Deutschen Volksgemeinschaft in das bisherige Gemeinnützigkeitsrecht eingeführt wurde – mit verheerenden Rechtsfolgen. Die geänderte Reichsabgabenordnung wurde zur „Vernichtungswaffe“ der [[Finanzamt|Finanzämter]] und -gerichte gegen alle Vereine, Wohlfahrtsverbände, Krankenhäuser, Schulen und Verlage, die nun kein Gütesiegel der Gemeinnützigkeit mehr besaßen. Die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden war z.B. im Jahr 1917 gegründet worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zentralismus und Untergang==&lt;br /&gt;
Die sozialdemokratische Arbeiterwohlfahrt wurde 1933 verboten und ihr Vermögen der neuen NS-Volkswohlfahrt übereignet. Ähnlich erging es anderen „linken“ Organisationen wie den „Naturfreunden“ und den freien Gewerkschaften. Die wirtschaftliche Ausplünderung freier zivilgesellschaftlicher Strukturen führte 1939 in den Zweiten Weltkrieg und bis 1945 zum Untergang des Deutschen Reiches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesrepublik und [[Föderalismus]]==&lt;br /&gt;
Die Entnazifizierung des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts durch den Kontrollrat der vier (4) Sieger- und Besatzungsmächte führte im Westen zur bundesdeutschen Abgabenordnung (AO) der BRD. Der [[Rechtsprechung|Bundesfinanzhof]] nahm 1950 die Arbeit des bisherigen Reichsfinanzhofs wieder auf. Zivilgesellschaftliche Verbände im Westen sollten nun &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;politisch neutral&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sein, um das Gütesiegel „gemeinnützig“ erhalten zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Deutsche Demokratische Republik==&lt;br /&gt;
In der DDR sorgte der sozialistische Staat gemäß linker Staatsverfassung seit 1949 selbst für das Gemeinwohl seiner Bürgerschaft. So war jedenfalls der verfassungsrechtliche Anspruch. Im Herbst 1989 kamen dann nach 40 Jahren zwei unterschiedlich geprägte, deutsche Zivilgesellschaften wieder zueinander und beschlossen ihre Wiedervereinigung auf demokratischem Weg (siehe unter [[Neu]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Modernes Gemeinnützigkeitsrecht?==&lt;br /&gt;
Eine Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts ist eigentlich schon seit 1998 Teil des Arbeitsprogramms des Deutschen Bundestags als [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]]. Der historisch gewachsene Zweckkatalog in § 52 Abs. 2 AO sollte dringend überarbeitet und ergänzt werden, damit die wichtige gemeinnützige Arbeit in Deutschland nicht von staatlicher Seite behindert, sondern vielmehr steuerrechtlich gefördert wird. Ob das weiterhin politisch neutral gelingen kann, wird erst die Zukunft zeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]], [[Grundrechte]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Querschnittsaufgaben]]&lt;br /&gt;
* [[erweiterte Unterstützung]], [[Personenstand]], [[Kindschaftsrecht]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Vulnerabilität]], [[Interoperabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Mittellosigkeit]], [[Eidesstattliche Versicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Schenkung]]&lt;br /&gt;
* [[IT-Sicherheit]], [[Datenschutz]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Datenschutz&amp;diff=66294</id>
		<title>Datenschutz</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Datenschutz&amp;diff=66294"/>
		<updated>2026-10-03T12:56:17Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Datenschutz.png|300px|right]]&lt;br /&gt;
=Datenschutz in der Betreuung=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum 25.5.2018 ist EU-weit eine einheitliche Datenschutzregelung in Kraft getreten, die [[wikipedia:de:Datenschutz-Grundverordnung|EU-Datenschutzgrundverordnung]] (EU DSGVO). Für das deutsche Recht ist seit 1.1.23 in mehreren §§ des [[BtOG]] eine Datenschutzregelung erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anwendbarkeit im Betreuungswesen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtliche Betreuer]]===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit 1.1.2023 enthält {{Zitat de §|20|btog}} des [[Betreuungsorganisationsgesetz]]es die Gestaltung der Datenverarbeitung für (alle) [[Betreuer]]. Dies gilt auch für solche, die als Familienangehörige zum [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] bestellt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Berufsbetreuer===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch [[Berufsbetreuer|Berufliche Betreuer]] fallen unter die EU-DSGVO, die durch  {{Zitat de §|20|btog}} BtOG konkretisiert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuungsvereine===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für [[Betreuungsverein]]e gilt die EU-DSGVO ebenfalls, ergänzend {{Zitat de §|18|btog}} BtOG, soweit die Betreuungsvereine dem Kirchenrecht zuzuordnen sind, in den kirchlichen Datenschutzbestimmungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===[[Betreuungsbehörde]]n===&lt;br /&gt;
{{Zitat de §|4|btog}} [[BtOG]] enthält die Gestattung der Datenverarbeitung für die [[Betreuungsbehörde]]. Die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze s.u. können ergänzende Regelungen treffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Betreuungsgerichte===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für [[Betreuungsgericht]]e gilt die EU-DSGVO ebenfalls. Für die Übermittlung des Betreuungsgerichtes an andere Personen und Stellen sind Regelungen in den §§ 308 - 311 FamFG (und für [[Unterbringung]]en in den §§ 338, 339 FamFG) enthalten. Ergänzende Bestimmungen für die Justiz stehen in den §§ 12 - 22 EGGVG. Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus § 13 FamFG. Für die Anwesenheit von dritten Personen, auch des künftigen Betreuers bei [[Anhörung]]en des Betreuungsgerichtes ist auf § 170 Abs. 1 Satz 2 GVG abzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bevollmächtigte===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für ehrenamtliche [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigte]] aus dem nahen sozialen Umfeld im Sinne des § 6 Abs. 2 RDG ([[wikipedia:de:Rechtsdienstleistungsgesetz|Rechtsdienstleistungsgesetz]]) ist anzunehmen, dass die sog. Familienausnahme (Art. 2 DSGVO) gilt. Vollmachtnehmer, die beruflich tätig sind (in der Regel [[Rechtsanwalt|Anwälte]] oder Notare), fallen unter die EU DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Personenbezogene Daten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird unterschieden in „normale“ personenbezogene Daten (Art. 4, 6 DSGVO), also z.B. Namen, Adressen, Geburtsdaten, Nummern von Ausweisen, Versicherungen, [[Girokonto|Konten]], [[Finanzamt|Steuerdaten]], Zahlungsansprüche und -verpflichtungen usw.  und &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;besonders schutzbedürftige Kategorien&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; von Daten, Art. 9 Abs. 1 EU DSGVO. Letztere sind:&lt;br /&gt;
„(...) personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identizierung einer natürlichen Person, [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz|Gesundheitsdaten]] oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person...“ hervorgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Betreuungen dürften bei den besonders schutzwürdigen Kategorien angesichts des § 1814 Abs. 1 BGB vor allem Gesundheits- und [[Notfalldaten]] eine Rolle spielen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Berechtigung zur Datenverarbeitung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur in den Fällen zulässig, in denen das Gesetz sie ausdrücklich erlaubt (siehe: [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]] 2024). Die Erlaubnistatbestände sind für normale personenbezogene Daten in Art. 6 DSGVO geregelt. Es reicht dabei, wenn eine der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*a) Die betroffene Person hat eine wirksame [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligung gegeben]];&lt;br /&gt;
*b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich&lt;br /&gt;
*c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;&lt;br /&gt;
*d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;&lt;br /&gt;
*e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;&lt;br /&gt;
*f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder [[Grundrechte]] und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anwendung bei Betreuungen===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Führung von Betreuungen dürften mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, auch ohne dass es auf eine Einwilligung des Betroffenen ankommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 6 Abs. 1 Nr. c DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Betreuern sind dies die in § 1821 BGB beschriebenen Pflichten, die u.a. in der [[gesetzliche Vertretung|gesetzlichen Vertretung]] nach außen nach § 1823 BGB bestehen, ergänzt durch spezialgesetzliche Pflichten, wie die [[Finanzamt|Steuererklärungspflicht]] (§ 34 AO), die sozialrechtliche [[Mitwirkungspflicht]] (§ 60 SGB I) oder die Pflicht zur Einwilligung in [[Heilbehandlung|medizinische Maßnahmen]] bei [[Einwilligungsunfähigkeit]] des Betreuten nach § 630d, § 1828 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Auffassung wird auch von den Landesdatenschutzbeauftragten [[Bremen]] und [[Hessen]] geteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Aufgabenkreis des Betreuers===&lt;br /&gt;
Bei der Art der Daten wird man grundsätzlich darauf abzustellen haben, welche [[Aufgabenbereich]]e dem Betreuer übertragen sind, denn nur darauf beziehen sich seine Aufgaben (§ 1815 BGB) und Vertretungsbefugnisse. Allerdings hat der Betreuer auch die Pflicht, dem Betreuungsgericht Mitteilung von (aus seiner Sicht) notwendigen Aufgabenkreiserweiterungen zu machen. Insoweit wird das Verbot, &amp;quot;Vorratsdaten&amp;quot; zu sammeln, jedenfalls soweit nicht zu gelten haben, bis das Betreuungsgericht über eine solche Aufgabenkreiserweiterung entschieden hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Daten über dritte Personen===&lt;br /&gt;
Da der Betreute in der Regel Rechtsbeziehungen zu dritten Personen hat, hat auch der Betreuer die dafür nötigen Daten zu verarbeiten. Es ist insbesondere an folgende Rechtsbeziehungen zu denken:&lt;br /&gt;
*Eigentumsanteile an Gemeinschaftskonten&lt;br /&gt;
*Unterhaltspflichten des Betreuten gegenüber Angehörigen (siehe: [[Personenstand]])&lt;br /&gt;
*Unterhaltspflichten von Angehörigen gegenüber dem Betreuten&lt;br /&gt;
*Ansprüche im Rahmen von [[Schenkung]]srückforderungen oder Zugewinnausgleichen&lt;br /&gt;
*[[Mitteilungspflicht]]en gegenüber Sozialleistungsträgern, was o.g. Fragen oder auch Einkünfte und Vermögen von Personen betrifft, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Betreuten leben&lt;br /&gt;
*Erb- und Pflichtteilsansprüche, Auskunftsansprüche bei [[Erbschaft|Erbengemeinschaften]] oder Vermächtnissen.&lt;br /&gt;
*Gesundheitsdaten dritter Personen, soweit davon Erbkrankheiten oder Infektionsgefahren für den Betreuten ausgehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Dauer der Datenverarbeitung===&lt;br /&gt;
Die Daten sind im Übrigen bis zum [[Ende der Betreuung]] verwendbar. Danach ist zu prüfen, ob der Betreuer seinen [[Schlusspflichten|Rechenschaftspflichten]] (§ 1872 BGB) nachgekommen ist. Soweit die korrekte Schlussrechenschaft seitens des früheren Betreuten, des Erben oder des Nachfolgebetreuers bestätigt sind, sind die Daten des früheren Betreuten zu löschen bzw. zu sperren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Üblicherweise liegt die Beweislast für Pflichtwidrigkeiten des früheren Betreuers beim Ex-Betreuten (bzw. dessen Erbe). Das gilt insbesondere dann, wenn dieser die Betreuungsakte (gesetzliche Vertretung) vom Betreuer ausgehändigt erhielt. In so einem Falle gibt es für den Betreuer keinen Anlass, Daten zurückzuhalten, weil die von einem Anspruchsteller gegenüber der Haftpflichtversicherung bzw. im Haftpflichtprozess vorgelegt werden müsste:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH Beschl v 04.05.2011, XII ZR 86/10, BeckRS 2011, 14273 = BtPrax 2011, 171 = FamRZ 2011, 1144  = NJW-RR 2011, 1009&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger auch bei einem [[Schadensersatz]]anspruch nach § 1826 BGB für den Schaden und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden darlegungs- und beweispflichtig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verarbeitung besonders schutzwürdiger Daten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei besonders schutzwürdigen Daten (Art. 9 DSGVO) ist eine Verarbeitung nur zulässig, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist (genannt sind nur die für Betreuungen evtl. in Frage kommenden):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*a) Die betroffene Person hat ausdrücklich [[Einwilligungsfähigkeit|eingewilligt]]&lt;br /&gt;
*b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit die betroffene Person die ihr aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann&lt;br /&gt;
*c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,&lt;br /&gt;
*f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,&lt;br /&gt;
*g) die Verarbeitung ist aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anwendung bei Betreuern===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was die Verarbeitung solcher Daten betrifft, so geht der derzeitige Diskussionsstand davon aus, dass das Betreuungsrecht in den §§ 1814 ff BGB als Recht des Sozialschutzes nach Art. 9 Abs. 2 Nr. b DSGVO einzuordnen ist und daher die Verwendung zulässig ist ohne dass es dafür der Einwilligung des Betreuten bedarf. Dies betrifft z.B. die Beantragung von Sozialleistungen und die sozialrechtliche [[Mitwirkungspflicht]] (§ 60 SGB I), ebenso die persönliche Arbeitslosmeldung für den erkrankten Betreuten (§ 145 SGB III).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Einwilligung in medizinische Behandlungen ist (alternativ) davon auszugehen, dass diese stets lebenswichtigen Interessen des ([[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähigen]]) Betreuten dienen und somit die Voraussetzung des Art. 9 Abs. 2 Nr. c DSGVO erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon bestehen aber die [[Informationspflicht|Verpflichtungen zur Information]] des Betreuten über die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten (Art. 13 DSGVO) und zur Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses (Art. 30 DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Anwendung bei Betreuungsbehörden===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für [[Betreuungsbehörde]]n ist davon auszugehen, dass bei (normalen) personenbezogenen Daten die Voraussetzungen des Art. 6 Nr. c, d und e vorliegen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziffer c: die rechtliche Verpflichtung, der Betreuungsbehörden unterliegen, ist zum einen die [[Beratung]]s- und [[Unterstützungspflicht]] nach § 5 BtOG gegenüber Vollmachtgebern, Betreuern und Vollmachtnehmern, zum anderen die [[Betreuungsgerichtshilfe|Unterstützungspflicht]] ggü. dem [[Betreuungsgericht]] nach §§ 11, 12 BtOG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziffer d: die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erfolgt im Rahmen der Übermittlungsbefugnis der Behörde an das Gericht nach § 9 BtOG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziffer e: die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse ist ebenfalls in der Unterstützungspflicht der Betreuungsbehörde nach den in den §§ 11, 12 BtOG genannten Bestimmungen zu sehen. Insbesondere geht es um die Wahrung von Rechten von Personen, die im Sinne des § 1814 Abs. 3 BGB ihre Angelegenheiten nicht selbst erledigen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für besondere Daten im Sinne des Art. 9 EU DSGVO ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligung des Betroffenen]] einzuholen möglich ist oder ob die anderen in Art. 9 EU DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Dauer der Verarbeitung bei Betreuungsbehörden===&lt;br /&gt;
Für die Dauer der Datenspeicherung bei der Betreuungsbehörde (insbesondere bei Daten im  Zusammenhang mit gerichtlichen Betreuungsverfahren, also bei Fällen des § 11 BtOG):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein gerichtliches Betreuungsverfahren „endet“ nicht mit der Betreuerbestellung, sondern nur durch folgende Umstände:&lt;br /&gt;
* „Auslaufen“ bei einstweiliger Anordnung (nach 6/12 Monaten, § 302 FamFG)&lt;br /&gt;
* Ablehnung einer [[Betreuerbestellung]] (wegen fehlender Notwendigkeit, fehlender [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligung des Betroffenen]] oder Unbetreubarkeit)&lt;br /&gt;
* [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]], § 1871 BGB (auch bei Wegfall der dt. Zuständigkeit, z.B. Wegzug ins Ausland)&lt;br /&gt;
* [[Tod des Betreuten]]&lt;br /&gt;
* sowie aus Sicht der konkret zuständigen Behörde die Abgabe an eine andere Betreuungsbehörde im Sinne des § 3 BtBG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da während einer Betreuung ständig mit Beteiligungen der Betreuungsbehörde zu rechnen ist, ist die Auffassung vertretbar, dass die Daten während der Gesamtdauer von [[Betreuungsverfahren]] gespeichert bleiben dürfen. Es handelt sich danach nicht um unzulässige &amp;quot;Vorratsdatenspeicherung&amp;quot;, da währenddessen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*die Behörde dem Betreuer zur [[Beratung]] und [[Unterstützungspflicht|Unterstützung verpflichtet]] ist (§ 5 BtOG, siehe auch § 1835 Abs. 3 BGB, § 326 FamFG)&lt;br /&gt;
*die Behörde in weiteren Verfahren innerhalb der Betreuung (und Unterbringung) zu beteiligen ist, z.B. [[Aufgabenkreis]]erweiterungen und -einschränkungen, [[Betreuerwechsel]], [[Sterilisation]]en, Freiheitsentziehungen, vgl. §§ 293 ff FamFG, § 315 FamFG&lt;br /&gt;
*die Behörde vom Gericht anzuhören ist (§§ 274, 279, 320 FamFG)&lt;br /&gt;
*die Behörde [[Beschwerde]]rechte hat (§§ 303, 335 FamFG)&lt;br /&gt;
*und eigenmächtig Sachverhalte in Betreuungssachen mitzuteilen hat (§ 9 BtOG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu gehört auch, dass Daten über die Betreuer im örtlichen Zuständigkeitsbereich so lange gespeichert bleiben dürfen, solange diese Betreuungen im Bereich der Behörde führen oder zusätzliche Betreuungen übernehmen wollen. Bei registrierten Berufsbetreuern solange die [[Registrierung]] im örtlichen Register geführt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anwendung bei [[Betreuungsverein]]en==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verein (also dessen [[gesetzlicher Vertreter]]: Vorstand bzw. Geschäftsführung) haben eigene Rechte und Pflichten und daher das Recht, Daten über die von ihren Mitarbeitern geführte Betreuungen zu speichern:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Zustimmung zur Betreuungsübernahme durch Mitarbeiter, § 1819 Abs. 3 BGB&lt;br /&gt;
*Antrag auf Entlassung von Vereinsmitarbeitern als Betreuer, § 1868 Abs. 6 BGB&lt;br /&gt;
*Anspruch auf [[Betreuervergütung]] für die von den Mitarbeitern geführten Betreuungen, § 7 VBVG&lt;br /&gt;
*Pflicht zur [[Beaufsichtigung]] der Vereinsmitarbeiter, § 14 BtOG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anwendung bei Bevollmächtigten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da ein Bevollmächtigter alle Rechte und Pflichten letztlich nur aus dem Auftragsverhältnis mit dem Vollmachtgeber ableiten kann, ist davon auszugehen, dass (jedenfalls bei der [[Vorsorgevollmacht|Vollmachterteilung]]) nur die Einwilligung des Vollmachtgebers in die Datenverarbeitung maßgeblich sein kann.  Ist zu einem späteren Zeitpunkt der Gesundheitszustand des Vollmachtgeber so verschlechtert, dass ihm eine Einwilligung in medizinische Maßnahmen nicht mehr selbst möglich ist, wird sich auch der Vollmachtnehmer auf die Wahrung lebenswichtigter Interessen des Vollmachtgebers berufen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Anwendung bei Verfahrenspflegern==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein beruflich tätiger [[Verfahrenspfleger]] wird ebenfalls unter den Anwendungsbereich der EU-DSGVO fallen, ergänzend unter die Bestimmungen des BDSG. Der Verfahrenspfleger ist Verfahrensbeteiligter in [[Betreuungsverfahren]] (§ 274 Abs. 2 FamFG) und in [[Unterbringungsverfahren]] (§ 315 Abs. 2 FamFG) und hat daher auch Akteneinsichtsrechte nach § 13 Abs. 1 FamFG. Er ist nach der Rechtsprechung des BGH zu Anhörungen mit dem Betreuten hinzu zu ziehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Datenverarbeitung dürfte sich auf die Zwecke zu beschränken haben, die Gegenstand der Verfahrenspflegerbestellung sind. Handelt es sich um die Betreuung insgesamt (deren Einrichtung oder Aufhebung) oder nur um einzelne Fragen (z.B. eine [[Genehmigungen|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder einer Einwilligung). Mit seinen Stellungnahmen dürfte der Verfahrenspfleger stets gesetzliche Pflichten (Art. 6 Ziffer. c und e DSGVO) erfüllen und bei besonderen Kategorien (z.B. Einwilligung in Behandlungen nach § 1829 BGB) stets lebenswichtige Interessen des Betreuten wahrnehmen (Art 6 Ziffer. d, Art 9 Abs. 2 Ziffer. c DSGVO). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Einwilligung des Betroffenen gegenüber dem Verfahrenspfleger ist daher nicht nötig. Die Daten sind so lange vorzuhalten, bis das jeweilige Verfahren beendet ist (§ 276 Abs. 5 FamFG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Legitimation gegenüber Banken==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten [[Berlin]] 2019:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Betreuerinnen und Betreuer haben sich im Zusammenhang mit der Betreuung gegenüber Dritten, also etwa Behörden, Ärzten, Kreditinstituten etc. zu legitimie­ren, um die Interessen der Betroffenen wahrnehmen zu können. Zu diesem Zweck erstellen die Betreuungsgerichte Ausweise. Solche Ausweise enthalten neben der Betreuereigenschaft auch Angaben zu den Aufgabenkreisen der Betreuerin bzw. des Betreuers. Im konkreten Fall war der Betreuer für die [[Vermögenssorge]] zu­ständig. Während der Betreuungsausweis keine Informationen über die Gründe für die An­ordnung der Betreuung enthält, ist in dem Betreuungsbeschluss genau darge­stellt, welche körperlichen und/oder psychischen Erkrankungen eine Betreuung erforderlich machen. Diese weitergehenden Informationen benötigt die Bank je­doch nicht, um zu überprüfen, ob die Betreuerin bzw. der Betreuer die betroffene Person bei der Vermögenssorge vertreten kann. Die Anforderung dieser Unter­lagen war somit rechtswidrig. Die Bank hat den Fehler eingeräumt und sagte zu, sich künftig nur noch Betreuungsausweise vorgelegen zu lassen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer legitimiert sich gegenüber Dritten aus­schließlich durch die Vorlage des [[Betreuerausweis|Betreuungsausweises]].&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Landesdatenschutzgesetze==&lt;br /&gt;
Die deutschen Gliedstaaten haben 2018 jeweils eigene Landesdatenschutzgesetze erlassen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Baden-Württemberg]]: [https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-DSGBW2018V12IVZ LDSG BW]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bayern]]: [https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayDSG-G2 LDSG BY]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Berlin]]: [https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-DSGBE2018rahmen LDSG BE]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Brandenburg]]: [https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg LDSG BR]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Bremen]]: [https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-ausfuehrungsgesetz-zur-eu-datenschutz-grundverordnung-bremdsgvoag-vom-8-mai-2018-116884?template=20_gp_ifg_meta_detail_d LDSG HB]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Hamburg]]: [https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-DSGHA2018rahmen LDSG HH]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Hessen]]: [https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-DSIFGHErahmen LDSG HE]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Mecklenburg-Vorpommern]]: [https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-DSGMV2018rahmen LDSG MV]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Niedersachsen]]: [https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c71011b0-4907-350d-9a9b-43d938e79fda LDSG NS]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Nordrhein-Westfalen]]: [https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3520071121100436275 LDSG NRW]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Rheinland-Pfalz]]: [https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-DSGRP2018rahmen LDSG RLP]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Saarland]]: [https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-DSGSL2018rahmen LDSG Saarland]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Sachsen]]: [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17647-Saechsisches-Datenschutzdurchfuehrungsgesetz LDSG Sachsen]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Sachsen-Anhalt]]: [https://datenbank.nwb.de/Dokument/740326 LDSG LSA]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Schleswig-Holstein]]: [https://datenbank.nwb.de/Dokument/740327_1 LDSG SH]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Thüringen]]: [https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DSGTH2018rahmen LDSG TH]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]] bis 2017==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG Beschluss v. 11.06.1991 - 1 BvR 239/90&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 1991,2411 = FamRZ 1991,1037&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits die Mitteilung über das Bestehen einer Betreuung oder von Einzelheiten der Erkrankung kann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein, weil eine solche Mitteilung die Gefahr der sozialen Abstempelung mit sich bringt und die am Sozialstaatsprinzip orientierten Hilfsmaßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung erschweren kann. Hat ein potentieller Vertragspartner ein schützenswertes Interesse an der Mitteilung, muss eine Abwägung zwischen den Belangen des Betreuten und dem Interesse des möglichen Vertragspartners erfolgen (diese ältere Entscheidung betrifft noch die Mitteilung einer Entmündigung durch den Vormund).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 12.03.1997, 16 Wx 68/97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW-RR 1998, 438:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein mit einem Betreuten in Miterbengemeinschaft Stehender kann aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses an den Nachlass betreffenden Angaben in den Abrechnungen des Betreuers Akteneinsicht erhalten. Demgegenüber muß das Betreuerinteresse am Datenschutz zurückstehen. Dem Betreuer steht in dieser Hinsicht ein eigenes Beschwerderecht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 19. März 2003 – 301 T 69/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2003, 1323&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Tatsache, dass die Betreuerin ihre Privatanschrift &amp;quot;geheim halten will&amp;quot; stellt ihre Eignung als Betreuerin nicht in Frage. Dies ist insbesondere deswegen der Fall, weil die Erreichbarkeit der Betreuerin über andere Möglichkeiten gewährleistet und sichergestellt ist. So ist sie postalisch unter der Postfachanschrift, telefonisch über Mobiltelefon oder Anrufbeantworter sowie über Fax und E-Mail für die Betreute und Dritte erreichbar. Damit ist die Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten zu besorgen, hinreichend gewährleistet.&lt;br /&gt;
# Zudem besteht ein schützenswertes Interesse der Betreuerin an der Geheimhaltung ihrer Privatanschrift. Bekanntermaßen kommt es in Betreuungsverfahren immer wieder vor, dass die an diesem Verfahren beteiligten Personen mit Gefahren für Leib und Leben bedroht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Hildesheim, Beschl. vom 21.07.2015, 5 T151/15&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Postfachadresse des Betreuers ist ausreichend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Ansicht der Verfahrenspflegerin seien keine Bedenken zu erheben, weil die Betreuerin als ladungsfähige Anschrift lediglich ihre Postfachnummer angegeben hatte. Das Landgericht sah dies nicht als Kriterium für die fehlende Eignung der rechtlichen Betreuerin an.  Ob und auf welche Weise der Kontakt zu einem berufsmäßig tätigen Betreuer möglich ist, ist seiner Entscheidung vorbehalten. Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Betreuer außer über das Telefon auch unmittelbar in seinem Büro durch Angabe der Anschrift erreichbar ist. Entscheidend sei vielmehr, dass die betreute Person weiß, auf welchem Wege sie ihren Betreuer kontaktieren kann. Die Betreuerin hatte im Fall in ihrem Briefbogen die Kommunikation sichergestellt, weil sie neben dem Postfach die Festnetz- und Mobilfunknummer sowie Fax und E-Mail-Adresse angegeben hatte. Folglich war die Betreuerin für die betreute Person umfassend erreichbar. Aber auch Zustellungen können über die Postfachadresse wirksam bewirkt werden. Das Landgericht wies darauf hin, dass nach Erlass des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001 die Zustellung über ein Postfach erfolgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom  23. März 2010 · Az. VI ZR 249/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2010, 969:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gebilligte Entbindung von der Schweigepflicht durch den Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Renten- und Versicherungsanstalten. Es ging um die  Herausgabe einer Pflegedokumentation an die Krankenkasse zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Fulda · Beschluss vom 2. November 2011 · Az. 5 T 201/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Beschränkung der Akteneinsicht der Staatsanwaltschaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Bran­den­burg, Urteil vom 5.12.2012, L 27 P 31/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: FamRZ 2013, 1769&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nur mit dem Aufga­ben­kreis [[Gesund­heitssorge]] darf einem Betreuer ein medi­zi­ni­sches Gutachten übermit­telt werden. Die Übermitt­lung eines Pfle­ge­gut­ach­tens des MDK an einen Betreuer ohne diesen Aufga­ben­kreis stellt eine Sozi­al­da­ten­schutz­ver­let­zung dar. Weder das MDK-Gutachten noch die Namen der Pfle­ge­per­sonen stünden im direkten Zusam­men­hang mit Wohnungs- oder Vermögens­an­ge­le­gen­heiten. Soweit diese Daten Auswir­kungen auf die Höhe des Pfle­ge­geldes hätten, wirkten sie sich zwar mittelbar in Vermögens­be­reich aus, würden aber dadurch nicht selbst zu Daten aus diesem Bereich, so das LSG auf die Klage des betreuten Menschen, den Daten­schutz­verstoß festzustellen. Betreuer mit einer unzu­rei­chenden Aufga­ben­kreis­aus­stat­tung kommen also nicht umhin, Aufga­ben­krei­ser­wei­te­rungen anzu­regen (Meldung von bt-direkt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Frankfurt/Main, 27.09.2013 - S 30 SO 138/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2014, 34&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kenntnis der [[Betreuungsbehörde]] von einer Notlage ist dem Sozialhilfeträger im Sinne des § 18 SGB XII zuzurechnen. Der Datenschutz steht dem nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013 - 7 VA 2/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind. Die Staatsanwaltschaft hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die komplette Betreuungsakte bzw. die Überlassung der vollständigen Betreuungsakte zwecks Einsichtnahme. Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligten Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2014, OVG 12 S 84.13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sperrung in einer Gesundheitsakte des Sozialpsychiatrischen Dienstes enthaltener personenbezogener Daten kann wegen der Befürchtung des Betroffenen, in einem [[Unterbringungsverfahren]] könnte auf diese Daten zurückgegriffen werden, nicht im Wege vorläufigen Rechtsschutzes verlangt werden. Der Betroffene kann darauf verwiesen werden, dass die Wahrheit oder Unwahrheit entsprechender Daten in einem etwaigen Unterbringungsverfahren eigenständig zu prüfen und er in diesem Verfahren anzuhören ist. Die Sperrung einer Akte, die zu einer Person geführt wird, aber über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen Sachverhalten angefallene personenbezogene Daten enthält, kann regelmäßig nicht beansprucht werden; der Betroffene muss die zu sperrenden Daten konkretisieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG, Beschluss vom 20. Mai 2014 · Az. 1 VA 7/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2014, 983:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll in einem laufenden Verfahren im Wege der Amtshilfe einer Behörde Akteneinsicht gewährt oder Auskunft aus den Akten erteilt werden, ist für die Entscheidung über das Ersuchen der das Verfahren führende Richter und nicht der Gerichtsvorstand zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;VG München, Gerichtsbescheid vom 15.11.2017, M 10 K 16.4485&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die örtliche Betreuungsbehörde kann im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht analog Art. 24 BayVwVfG die erforderlichen Sachverhalte (auch bei Dritten) ermitteln.&lt;br /&gt;
# Eine Übermittlung an das Betreuungsgericht i.S. von § 7 Abs. 1 BtBG ist dann zulässig, wenn eine erhebliche Gefahr vorliegt, bei der, gemessen an den Verhältnissen des Betroffenen nicht nur ein geringer, sondern ein im Verhältnis zu den mit der gerichtlichen Maßnahme zu erwartenden Belastenden bedeutender Schaden zu erwarten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 119&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]] ab 2018==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom 02.02.2018, 2 AGH 12/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2018, 1552 = NJW Spezial 2018, 543 = NJW-RR 2018, 632&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein [[Rechtsanwalt]], der einen in einem [[Betreuungsverfahren]] gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreiht, kann seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Ans. 1 Nr. 3 StGB). Die Pflichtverletzung kann mit der Verhängung einer Geldbuße als anwaltsgerichtlicher Maßnahme zu ahnden sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Altötting, Beschluss vom 04.06.2018, XVII 266/05&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 241 = FamRZ 2018, 1696&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines [[Bestellung mehrerer Betreuer|weiteren Betreuers]], um rechtlichen Betreuern zu ermöglichen, ihre rechtliche Betreuung für den Betroffenen auch unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten ihrer Betroffenen zu führen, ist nach Art. 6 DSGVO nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Gießen, Beschluss vom 16.07.2018, 230 XVII 381/17 G&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2018, 243 (LS) = FamRZ 2018, 1697 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einwilligung des Betreuten nach der Datenschutz-Grundverordnung in die Speicherung seiner Daten bei dem Betreuer kann bei erklärungsunfähigen Betreuten durch den Betreuer selbst als [[gesetzlicher Vertreter]] des Betreuten erteilt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Gießen, Beschluss vom 05.10.2018, 7 T 295/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird eine Betreuerin im Rahmen der zugewiesenen [[Aufgabenkreis]]e für den Betreuten tätig, bedarf die Datenverarbeitung durch die Betreuerin nicht der Einwilligung des Betreuten nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO, sondern eine Datenverarbeitung ist in diesen Fällen im Rahmen einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO zulässig. &amp;#039;&amp;#039;Der BGH hat die zugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 20.11.2019, XII ZB 501/18, aus formalen Gründen als unstatthaft zurückgewiesen, ohne auf die datenschutzrechtlichen Fragen einzugehen.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Bochum, Beschluss v 11.3.2019, 65 C 485/18; FamRZ 2019, 1182 (mAn Buchner)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# im Bereich einer Betreuung mit dem [[Aufgabenkreis]] [[Wohnungsangelegenheiten]] kann der Betreuer gegenüber dem Vermieter und anderen Stellen die Betreuung offen legen und mietvertragsrelevante Daten zur betreuten Person weitergeben.&lt;br /&gt;
# Die Versendung des [[Betreuerausweis]]es an den Anwalt des Betreuten als unverschlüsselte Email löst keinen Schadensersatzanspruch aus, wenn es nicht zu einer unbefugten Kenntnisnahme Dritter gekommen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2019, 7 U 238/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Recht von Angehörigen, aufgrund einer [[Vorsorgevollmacht]] Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen zu nehmen, gegen dessen ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Altötting, Verfügung vom 09.09.2019, 401 XVII 0178/92&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Für die Datenerhebung der [[Betreuungsbehörde]] bei der betroffenen Person sowie beim Betreuer ist keine Einwilligung erforderlich, da die Betreuungsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten und damit auch an das Betreuungsgericht übermitteln darf (Art. 6 Abs. 1 lit. c Ds-GVO iVm § 279 Abs. 2 FamFG und § 8 Abs. 1 S.1, S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 BtBG).&lt;br /&gt;
# Dies gilt auch für die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten iS von Art. 9 DS-GVO, wie sie in [[Betreuungsverfahren]] regelhaft anfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 20.11.2019 – XII ZB 501/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2020, 370 = MDR 2020, 181 = Rpfleger 2020, 142&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegenstand des Verfahrens ist nicht die isolierte Ermächtigung der Betreuerin zur Erteilung der Einwilligung in eine Datenspeicherung durch sie selbst. Vielmehr haben sich die beiden Vorinstanzen auf das Schreiben der Betreuerin hin jedenfalls im Ansatz zutreffend die Frage vorgelegt, ob die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB zum Zwecke der Erteilung einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich ist, und diese Frage mit unterschiedlichen Begründungen verneint. (&amp;#039;&amp;#039;mit Vorinstanzen sind das AG und Landgericht Gießen gemeint; siehe oben&amp;#039;&amp;#039;.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2020, 6 VA 23/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde (hier: Betreuungsgericht) zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Dresden, Beschluss vom 04.12.2020, 22 WF 872/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2021, 772&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht in der Schriftform nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG erhoben wurde. Das E-Mail-to-Fax-Verfahren wahrt dabei nicht das Schriftformerfordernis.&lt;br /&gt;
# Für den Vergütungsantrag eines Umgangspflegers nach dem VBVG ist nicht die Schriftform zu beachten, ein entsprechender Antrag ist formfrei möglich.&lt;br /&gt;
# Da die Kommunikation per nicht weiter gesicherter oder verschlüsselter E-Mail erhebliche Probleme der Datensicherheit darstellt und insbesondere die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nicht wahrt, hat sie innerhalb gerichtlicher Verfahren, wenn die Nachricht personenbezogene Daten der Verfahrensbeteiligten enthält, wovon bei der Verwendung von Namen oder Aktenzeichen auszugehen ist, zu unterbleiben, auch wenn ein Verfahrensbeteiligter auf einem solchen Kommunikationsweg besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 1 VA 37/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Datenschutz bei Übersendung des Jahresberichts an den Sozialhilfeträger im Wege der Amtshilfe &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ersucht ein Sozialhilfeträger, der dem Betroffenen eines [[Betreuungsverfahren]]s [[Sozialhilfe]] gewährt, um Amtshilfe durch Übersendung des [[Jahresbericht]]s, so bedarf es wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe einer einfachgesetzlichen Vorschrift sowohl für das Amtshilfeersuchen des Trägers der Sozialhilfe als auch für eine dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprechende Übermittlung des Jahresberichts.&lt;br /&gt;
# Eine Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung des Jahresberichts im Rahmen der Amtshilfe besteht – wenn keine spezialgesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind – im Rahmen der durch die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften gezogenen Grenzen.&lt;br /&gt;
# Gemäß Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG trägt die ersuchende öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, während der ersuchten Stelle regelmäßig lediglich die Prüfung obliegt, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt.&lt;br /&gt;
# Die ersuchte Justizbehörde ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG verpflichtet, selbst in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Übersendung des Jahresberichts einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist.&lt;br /&gt;
# Ein besonderer Prüfungsanlass in diesem Sinne besteht mit Blick auf die Sensibilität der im Jahresbericht üblicherweise enthaltenen Angaben, zu denen insbesondere Gesundheitsdaten zählen, regelmäßig bereits wegen des Gewichts eines mit der Übermittlung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Fulda, Gerichtsbescheid vom 27.01.2022, 1451 E&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zur Ablehnung eines Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft betreffend der Übersendung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens aus einem geführten Betreuungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 02.06.2022, 102 VA 7/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung der Betreuungsakte oder einzelner Dokumente aus der Betreuungsakte an die Staatsanwaltschaft sowie an die zum Vollzug des Rechts der Heilberufe zuständige Behörde im Rahmen der Amtshilfe (Anschluss an Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 1 VA 37/20 und Bayerisches Oberstes Landgericht, Beschluss vom 6. August 2020 - 1 VA 33/20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.11.2022, 6 VA 6/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Bei der Entscheidung über das Gesuch einer Staatsanwaltschaft auf Übersendung einer Betreuungsakte handelt es sich um einen im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbaren Justizverwaltungsakt.&lt;br /&gt;
#Die Übermittlung der gerichtlichen Akten eines Betreuungsverfahrens auf Ersuchen einer Staatsanwaltschaft in einem bei ihr anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die betreute Person im Wege der Amtshilfe setzt aufgrund des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe eine einfach-gesetzlichen Vorschrift für das Amtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft und für eine dem Ersuchen stattgebende Entscheidung des ersuchten Gerichts voraus.&lt;br /&gt;
#Die Übermittlung einer Betreuungsakte im Rahmen der Amtshilfe an eine ersuchende Staatsanwaltschaft kommt mangels spezialgesetzlicher Bestimmungen nur im Rahmen der durch die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften gezogenen Grenzen in Betracht.&lt;br /&gt;
#Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende öffentliche Stelle, während der ersuchten Stelle regelmäßig die Prüfung zukommt, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, § 5 Abs. 1 S. 2, 3 LDSG-RLP.&lt;br /&gt;
#Liegt ein besonderer Prüfungsanlass vor, ist die ersuchte Justizbehörde verpflichtet, eine eigene Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Übersendung der angeforderten Akte vorzunehmen, § 5 Abs. 1 S. 4 LDSG-RLP.&lt;br /&gt;
#Im Hinblick auf die Sensibilität der in Betreuungsakten in der Regel enthaltenen Daten ist ein derartiger besonderer Prüfungsanlass regelmäßig schon deshalb gegeben, weil mit der Aktenübermittlung ein gewichtiger Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einhergeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hannover, Beschluss vom 28.06.2022, 17 T 19/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, ABl EU 2022, Nr. C 398, 11-12 (anhängig EuGH, Az: C-461/22)&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1, Abs. 2 AEUV folgende Frage vorgelegt:&lt;br /&gt;
Ist der gesetzlich bestellte Betreuer, der diese Tätigkeit berufsmäßig ausübt, Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO)?&lt;br /&gt;
# Muss dieser Auskunft nach Art. 15 DSGVO erteilen?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamburg, Beschluss vom 08.08.2023, 2 VA 2/23&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Datenübermittlung durch das nach § 8 Abs. 3 VBVG für die Vergütungseinstufung zuständige Amtsgericht an die Betreuungsbehörde wg. etwaigen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betreuers erfolgt nicht nach Maßgabe des § 309a Abs. 2 FamFG sondern auf Grundlage des § 26 Abs. 4 BtOG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;EuGH (Neunte Kammer), Urteil vom 11.07.2024, C‑461/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 4 Nr. 7 DSGVO dahin auszulegen ist, dass ein ehemaliger Betreuer, der seine Aufgaben in Bezug auf eine unter seine Betreuung gestellte Person berufsmäßig wahrgenommen hat, als im Sinne dieser Bestimmung „Verantwortlicher“ für die Verarbeitung der diese Person betreffenden personenbezogenen Daten, die sich in seinem Besitz befinden, einzustufen ist, sowie dahin, dass eine solche Verarbeitung alle Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Art. 15 DSGVO, beachten muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis: Dem Verfahren liegt der Vorlagebeschluss des LG Hannover  v 28.6.2022, 17 T 19/22; ABl EU 2022, Nr C 398, 11 (Ls) = BtPrax 2023, 154 (Ls) = FamRZ 2023, 1909, zugrunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Schweigepflicht]], [[Anzeigepflicht]], [[Psychisch-Kranken-Gesetz]], [[Digitale Barrierefreiheit]], [[elektronischer Identitätsnachweis]], [[Elektronische Patientenakte]], [[Notfalldaten]], [[Zugriffsrecht]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Organspende]], [[Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Interoperabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsmittel]], [[Gewaltschutzanordnung]]; [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]], [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[Betreuerausweis]]&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]] [[IT-Sicherheit]], [[Zugangsrecht]], [[Registrierung]], [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]], [[Gesetzgebung]], [[Vorsorgeregisterverordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Assistenzleistungen]], [[Vulnerabilität]], [[Mailingliste]], [[Dokumentationspflicht]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
* [[Einwilligungsfähigkeit]], [[Personenstand]]&lt;br /&gt;
* [[Anfangsbericht]], [[Vermögensverzeichnis]], [[Schuldnerverzeichnis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Podcast Betroyt.de==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/wp-content/uploads/2021/05/Folge.038.Angst_.-.Die_.Befuerchtungen.bei_.einer_.Betreuerbestellung.mp3 Podcast von Rechtsanwalt Roy Kreutzer (mp3, ca. 15 Minuten) zum Thema Datenschutz bei der Betreuung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[[Online-Lexikon Betreuungsrecht:Datenschutz]]&lt;br /&gt;
*[http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/wx4/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;amp;showdoccase=1&amp;amp;js_peid=Trefferliste&amp;amp;documentnumber=2&amp;amp;numberofresults=4&amp;amp;fromdoctodoc=yes&amp;amp;doc.id=jlr-BtGAGBEpP1&amp;amp;doc.part=X&amp;amp;doc.price=0.0&amp;amp;doc.hl=1#jlr-BtGAGBEpP5 Datenschutzregelung im Land Berlin (§ 5 AG BtG Berlin)]&lt;br /&gt;
*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/013/1601339.pdf Gesetzesvorschlag des Bundesrates zur datenschutzrechtlichen Ergänzung des Betreuungsbehördengesetzes aus dem Jahre 2006 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/44-Herausgabe-von-Unterlagen-ueber-aerztliche-Behandlungen-an-gerichtlich-bestellte-Betreuer.html#extended Information zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen seitens des Arztes an den Betreuer (Datenschutzbeauftragter Schl.-Holstein]&lt;br /&gt;
*[https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1109-Hinweise-zur-datenschutzgerechten-Ausgestaltung-der-Anforderung-von-Kontoauszuegen-bei-der-Beantragung-von-Sozialleistungen.html Datenschutzhinweise zur Vorlagepflicht von Kontoauszügen]&lt;br /&gt;
*[https://stiftungdatenschutz.org Internetseite der Stiftung Datenschutz]&lt;br /&gt;
*[https://bdb-ev.de/243_Tipps_fuer_den_Berufsalltag.php?kurztext_ausklappen=3561#kurztext_243_bausteine_1_3561 Recht für Berufsbetreuer (BdB-Info)]&lt;br /&gt;
*[https://www.lda.bayern.de/de/kleine-unternehmen.html Bayerische Broschüre für Kleinbetriebe, z.B. auch für Vereine]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur (Achtung: überwiegend zum Recht vor Mai 2018)==&lt;br /&gt;
*Buchner: &amp;quot;Von der Wiege bis zur Bahre? - Datenschutz im Familienrecht unter der DS-GVO&amp;quot;, FamRZ 2019, 665&lt;br /&gt;
*ders.: Anmerkung zu AG Bochum, FamRZ 2019, 1183&lt;br /&gt;
*Deinert: Rechtsfragen des Datenschutzes im Betreuungswesen; BtPrax 2019, 19&lt;br /&gt;
*Engel: Angehörige und Vertrauenspersonen in der beruflich. Betreuungspraxis im Kontext von 3 1822nBGB nF; BtPrax 2022, 123&lt;br /&gt;
*Ernst: Anmerkung zu AG Gießen, Einwilligung eines Betreuten nach der DSGVO; jurisPR-ITR 18/2018 Anm. 2&lt;br /&gt;
*Klie: Datenschutz in der Betreuungsbehörde; BtPrax 1998, 3&lt;br /&gt;
*Kunkel: Datenschutz bei der Verfahrenspflegschaft (PDF)&lt;br /&gt;
*Ders.: Der vernachlässigte Datenschutz; in: Brucker (Hrsg.): Aufgaben und Organisation der Betreuungsbehörde; Frankfurt/Main 1999, S. 72&lt;br /&gt;
*Mardorf: Das elektronische Dokument i.S.d. Elektronischen Rechtsverkehrs, jm 2020, 266&lt;br /&gt;
*Pardey: Schutz persönlicher Daten Betreuter; BtPrax 1998, S. 92&lt;br /&gt;
*Schalski: Betreuerpflichten zum Datenschutz in der Pflege&lt;br /&gt;
*Schimke: Datenschutz und Betreuungsrecht; BtPrax 1993, S. 74&lt;br /&gt;
*Schulte-Bunert: Zum Anspruch von Behörden auf Einsicht in Betreuungsakten; BtPrax 2010, 7&lt;br /&gt;
*Socha: Fehlerquellen beim elektronischen Rechtsverkehr, FamRZ 2020, 1252&lt;br /&gt;
*ders.: Die Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber Angehörigen nach dem neuen § 1822 BGB; FamRZ 2021, 1861&lt;br /&gt;
*Spieker: EU-Datenschutzgrundverordnung ... in der betreuungsrechtlichen Praxis, BtPrax 2018, 63&lt;br /&gt;
*ders.: Zukunft der rechtlichen Betreuung im digitalen Wandel; BtPrax 2019, 219&lt;br /&gt;
*Spieker/Lütgens: Im Netzwerk der Daten; BtPrax 2018, 171&lt;br /&gt;
*Venzke-Caprarese: Zur Praxistauglichkeit des Datenschutzes in der digitalen Kommunikation; DuD 2020, 796&lt;br /&gt;
*Von Petersdorff: Datenschutzrechtliche Thesen zur Tätigkeit der Betreuungsbehörden; in: Brucker aaO. S. 102&lt;br /&gt;
*Walther: Praxisprobleme im Datenschutz; in: Brucker aaO. S. 83&lt;br /&gt;
*Walther: Betreuungsbehörde und Datenschutz; BtPrax 2016, 167&lt;br /&gt;
*Walther: Der elektronische Rechtsverkehr im Betreuungsrecht: BtPrax 2022, 81&lt;br /&gt;
*Weber: Auswirkungen der DS-GVO für Berufsbetreuer und Sachverständige in Kindschaftssachen; NZFam 2018, 865&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=IT-Sicherheit&amp;diff=66293</id>
		<title>IT-Sicherheit</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=IT-Sicherheit&amp;diff=66293"/>
		<updated>2026-10-03T12:55:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
Der abgekürzte Begriff IT-Sicherheit steht für die Sicherheit der Informationstechnologie, d.h. der Computer und ihrer Vernetzung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung in Deutschland==&lt;br /&gt;
In Deutschland sind gemäß § 390 SGB V die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die verantwortlichen Koordinatoren für die zukünftig zu gewährleistende IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung der Patienten und Patientinnen in Deutschland. Sie erlassen dazu Richtlinien für ihre Pflichtmitglieder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==IT-Sicherheit in Krankenhäusern==&lt;br /&gt;
Für die Krankenhäuser in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 391 SGB V gesetzlich vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==IT-Sicherheit der gesetzlichen Krankenkassen==&lt;br /&gt;
Für die [[Krankenkasse]]n in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 392 SGB V gesetzlich vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==IT-Sicherheit der Pflegekassen==&lt;br /&gt;
Für die Pflegekassen in Deutschland ist IT-Sicherheit gemäß § 103a SGB XI gesetzlich vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das riesige Infrastrukturprojekt der Gesellschaft für Telematik in Deutschland und für Europa befindet sich noch mitten in der Umsetzung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Europäische NIS-2-Richtlinie==&lt;br /&gt;
Die EU-Richtlinie 2022/2555 als gesetzliche (Wunsch-)Vorgabe des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats für die 27 nationalen [[Gesetzgebung|Gesetzgebenden]] trat schon am 16.01.2023 in Kraft. Die „Network and Information Security Directive“ (NIS) ist die zweite Vorgabe ihrer Art zur europaweiten Verbesserung der IT-Sicherheit und des [[Datenschutz]]es. Das deutsche NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz trat am 06.12.2025 in Kraft. Vor allem große Krankenhäuser als Teile der kritischen Infrastruktur des Gesundheitswesens sind davon betroffen. Sie müssten jetzt ein entsprechendes Risikomanagementsystem erfolgreich betreiben und nachweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Software]], [[Datenschutz]], [[ordre public]], [[Polizeirecht]]&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu?]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[Assistenzleistungen]], [[Unterstützte Kommunikation]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
* [[Interoperabilität]]&lt;br /&gt;
* [[elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach]], [[Nutzungspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[elektronischer Identitätsnachweis]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtsverkehr in Deutschland]], [[Rechtsmittel]]&lt;br /&gt;
* [[E-Rezept]], [[e-Rechnung]]&lt;br /&gt;
* [[elektronische Patientenakte]], [[Familienverfahrensgesetz]], [[Vulnerabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Zugriffsrecht]], [[Notfalldaten]], [[Vorsorgeregisterverordnung]]&lt;br /&gt;
* [[Informationspflicht]], [[Dokumentationspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Vermögensverzeichnis]], [[Schuldnerverzeichnis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
* [https://www.bsi.bund.de/ Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik]&lt;br /&gt;
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_EDV-Gerichtstag Wikipedia-Seite des EDV-Gerichtstags, spezialjuristische Fachvereinigung in Saarbrücken (eingetragener Verein)]&lt;br /&gt;
* [https://www.enisa.europa.eu/ Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), Standort: Griechenland]&lt;br /&gt;
* [https://cybersecurity-centre.europa.eu Europäisches Kompetenzzentrum für Cybersicherheit (ECCC), Standort: Rumänien]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Haager_%C3%9Cbereinkommen&amp;diff=66292</id>
		<title>Haager Übereinkommen</title>
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		<updated>2026-10-02T09:33:36Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; style=&amp;quot;float:right; margin-left: 10px;&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; | Basisdaten&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Volltitel: ||Haager Übereinkommen über den &amp;lt;br /&amp;gt;internationalen Schutz von Erwachsenen&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Kurztitel: || Haager Erwachsenenschutzübereinkommen&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Abkürzung: ||  ErwSÜ&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Art: || Bundesgesetz /internationales Abkommen&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Geltungsbereich: || Bundesrepublik Deutschland und weitere Vertragsstaaten&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Rechtsmaterie: || Betreuungsrecht &lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Fundstellennachweis: || &lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Datum des Gesetzes:  || 17.03.2007 (BGBl. II S. 323)&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Inkrafttreten:  || 01.01.2009&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Letzte Änderung: ||&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Außerkrafttreten: ||&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen==&lt;br /&gt;
===Allgemeines===&lt;br /&gt;
Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 soll Entscheidungen auf dem Gebiet des Schutzes von Erwachsenen (insbesondere von Personen mit [[Intellektuelle Beeinträchtigung|Beeinträchtigungen]], die eines [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] bedürfen) international anerkennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Erwachsenenschutzübereinkommen trat am 01.01.2009 in kraft. Ziele des ErwSÜ sind unter anderem, jenen Staat zu bestimmen, der für die Maßnahmen zum Schutz des betreffenden Erwachsenen zuständig ist, sowie die Sicherstellung der [[Diskriminierungsverbot|Schutzmaßnahmen gegen Diskriminierungen]] in allen Vertragsstaaten. Auch ist es von Bedeutung, dass zwischen den Behörden der Vertragsstaaten &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Maßnahmen zur notwendigen Zusammenarbeit&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; eingeleitet werden, um die Ziele des ErwSÜ umsetzen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vertragstaaten===&lt;br /&gt;
Das Übereinkommen ist von Deutschland ratifiziert und im Bundesgesetzblatt (BGBL. 2007, Teil II, S. 323) veröffentlicht worden, ebenso ein Ausführungsgesetz dazu (BGBL. 2007, Teil I, S. 314). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum 1.9.2024 gilt das Abkommen außerdem für folgende Staaten (im Bild dunkelblau):&lt;br /&gt;
*Belgien&lt;br /&gt;
*Estland&lt;br /&gt;
*Finnland&lt;br /&gt;
*Frankreich&lt;br /&gt;
*Griechenland&lt;br /&gt;
*Irland&lt;br /&gt;
*Lettland&lt;br /&gt;
*Malta&lt;br /&gt;
*Monaco&lt;br /&gt;
*Österreich&lt;br /&gt;
*Portugal&lt;br /&gt;
*Schottland&lt;br /&gt;
*Schweiz&lt;br /&gt;
*Tschechische Republik&lt;br /&gt;
*Zypern&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Staaten, die unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert haben, sind: Italien,  Luxemburg, Niederlande, Polen, Rumänien (im Bild hellblau).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EU-Kommission plant überdies eine Ausweitung auf alle EU-Staaten und die Einführung eines Europäischen [[Schwerbehindertenausweis]]es.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;img alt=&amp;quot;﻿Konventionsstaaten&amp;quot; src=&amp;quot;https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/fc/Hague_Protection_of_Adults_Convention.svg&amp;quot; width=&amp;quot;600&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zentrale Behörde===&lt;br /&gt;
Die zuständige zentrale Behörde nach dem genannten Abkommen ist in Deutschland das [https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/ErwSUE/ErwSUE_node.html Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gerichtliche Zuständigkeit===&lt;br /&gt;
Von den über 650 deutschen Betreuungsgerichten sind nach § 6 ErwSÜAG nur 23 für die Verfahren nach dem Erwachsenenschutzübereinkommen zuständig (jeweils das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat; in [[Baden-Württemberg]], das zwei Oberlandesgerichte hat, allein das Amtsgericht – [[Betreuungsgericht]] Karlsruhe). Dies betrifft folgende Verfahren:&lt;br /&gt;
*Verfahren nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Feststellung der Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens getroffenen Maßnahme,&lt;br /&gt;
*Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Vertragsstaat getroffenen Maßnahme nach Artikel 25 des Übereinkommens, und&lt;br /&gt;
*das Konsultationsverfahren nach Artikel 33 des Übereinkommens mit dem Ziel der Unterbringung eines bisher in einem anderen Staat lebenden Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem anderen Ort in Deutschland, an dem Schutz gewährt werden kann, durch ein Gericht oder eine Behörde eines anderen Vertragsstaats.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Örtlich zuständig für diese Verfahren ist jeweils das deutsche Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der betroffene [[Ausländer]] bei Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht oder ist er nicht feststellbar, so ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt. Dies wäre z. B. bei einer nur vorübergehenden Anwesenheit der betreffenden Person in Deutschland der tatsächliche Aufenthaltsort. Geht es nicht um Schutz der Person, sondern des Vermögens, so bestünde eine Zuständigkeit an dem Ort, an dem sich dieses Vermögen in Deutschland befindet. Ergibt sich nach diesen Grundsätzen keine örtliche Zuständigkeit eines deutschen Betreuungsgerichts, so ist das Betreuungsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Soll eine Person erst künftig in Deutschland untergebracht werden, kommt es für die Zuständigkeit auf den Ort der beabsichtigten Unterbringung an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Rechtsprechung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Augsburg, Beschluss vom 30. Januar 2018 – 54 T 161/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2018, 1433&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener (ESÜ) vom 13. Januar 2000 hat Vorrang (§ 97 FamFG) vor dem § 104 FamFG, wonach die deutschen Gerichte zuständig sind, wenn der Betroffene oder der volljährige Pflegling Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Übereinkommen ist in Deutschland am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die Tschechische Republik ist ebenso ein Vertragsstaat.&lt;br /&gt;
# Gemäß Art. 5 Abs. 1 ESÜ sind die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 ESÜ sind bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.&lt;br /&gt;
# Maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit ist somit, wo die Betroffene ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und wie dieser Rechtsbegriff auszulegen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Cottbus, Beschluss v 09.05.2018 - 7 T 28/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2018, 1693&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Betreuungsgerichte für Maßnahmen aufgrund des Umstandes, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten teilweise nicht mehr eigenständig besorgen kann, ist gemäß Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ESÜ) nicht mehr gegeben. Da die Betroffene nunmehr seit weit mehr als drei Jahren ständig in Österreich wohnt und dort in einem Pflegeheim in der Nähe des Wohnortes ihrer Tochter lebt, ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Für seinen Anwendungsbereich bestimmt das Haager Übereinkommen in Art. 5 Abs. 1 ESÜ, dass die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaates für Maßnahmen zum Schutz einer Person international zuständig sind, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (§ 5 Abs. 2 ESÜ). Der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts entzieht den Gerichten und Verwaltungsbehörden des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar (ipso facto) die Zuständigkeit und zwingt sie, sich für unzuständig zu erklären&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==&amp;quot;Stadt der Barmherzigkeit“==&lt;br /&gt;
Ab 1872 und bis zu seinem Tod im Jahr 1910 baute Friedrich Christian Carl von Bodelschwingh bei Bielefeld eine Stadt für alte und/oder psychisch kranke Menschen, für Obdachlose und gefährdete Jugendliche. Auch die notwendigen Ausbildungsstätten für soziale Pflegeberufe waren Teil dieser ersten Stadt „Bethel“. In diese Aufbauzeit des deutschen Kaiserreiches fiel auch das internationale Abkommen über die [[Entmündigung]] vom 17.07.1905.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kirchengeschichte===&lt;br /&gt;
Im Jahr 1933 wurde der Sohn Friedrich von Bodelschwingh (1877 – 1946) als nachfolgender Leiter der Betheler Anstalten zum ersten deutsch-evangelischen Reichsbischof ernannt, nachdem am 14.07.1933 als Gegengewicht zur Römisch-katholischen Kirche in Deutschland eine Verfassung der juristischen Person „Deutsche Evangelische Kirche“ (DEK) staatlich anerkannt worden war. Friedrich von Bodelschwingh wurde jedoch von den Deutschen Christen (DC) angefeindet und trat bald zurück. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der vom deutschen Volk demokratisch gewählte NSDAP-Führer und neue Reichskanzler Adolf Hitler bestimmte dann den Königsberger Pfarrer Ludwig Müller zu dessen Nachfolger, weil dieser Theologe sich gegenüber dem NS-Regime treu und folgsam zu erkennen gab. Jedoch entwickelten sich zwischen dem Reichsbischof und den süddeutschen Landeskirchen harte Konflikte, so dass Adolf Hitler im Oktober 1934 diesem Kirchenstreit ein Ende setzte. Die seit 1919 verfassungsgemäß selbstverwalteten evangelischen Landeskirchen von Württemberg und [[Bayern]] hatten ihre Zwangseingliederung in die neue Reichskirche DEK abgewendet. Die evangelische Pfarrerschaft Deutschlands blieb bis zum Untergang des NS-Regimes in eine deutschnationale und eine „Bekenntnisfront“ gespalten. Manche Geistlichen bezahlten ihr aufrechtes christliches Bekenntnis während der NS-Diktatur mit ihrem Leben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Rat der vorläufigen EKD verfasste für den 18./19. Oktober 1945 als „Beichte“ oder „Sündenbekenntnis“ in der Markuskirche die „Stuttgarter Schulderklärung“ als wichtiges Glaubenszeugnis aus dem 20. Jahrhundert. Vor allem die Kirchen im Ausland haben dieses veröffentlichte Papier positiv aufgenommen. Es ermöglichte die christliche Ökumene zusammen mit den Evangelischen Kirchen aus Deutschland (EKD). Der internationale Ökumenische Rat der Kirchen (ÖRK) wurde 1948 in Amsterdam gegründet. Im Jahr 2022 fand die Vollversammlung des ÖRK erstmals in Deutschland in Karlsruhe statt. Aus mehr als 100 Staaten der Erde kamen anglikanische, orthodoxe und protestantische Delegierte der Mitgliedskirchen des ÖRK für eine Woche zum christlichen Austausch zusammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==historische Haager Abkommen==&lt;br /&gt;
Das I. Haager Abkommen wurde am 18. Oktober 1907 in Den Haag in den Niederlanden zwischen den damals mächtigsten Staaten Europas und Deutschland geschlossen, um inter-nationale Streitfälle in Zukunft auf friedlichem Wege lösen zu können. Dieses erste Haager Abkommen sollte Vermittlungsdienste (Mediation) unabhängiger Staaten im Streitfall, internationale Untersuchungskommissionen und die internationale Schiedssprechung nach geregeltem Schiedsverfahren möglich machen, um Kriege zwischen Staaten zukünftig irgendwann durch &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;mehrheitlich anerkannte juristische Methoden&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; vermeiden zu können. Damals entstand im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten das Register zur Hinterlegung von Ratifikationsurkunden der dem Abkommen beigetretenen Staaten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den menschenrechtlichen Katastrophen der beiden Weltkriege wurde Den Haag in den Niederlanden der Sitz des Internationalen Gerichtshofs. Sein Statut wurde am 26. Juni 1945 kurz nach Kriegsende von den Vereinten Nationen (UN) erlassen. Die beiden ersten internationalen Gerichtssprachen waren Englisch und Französisch. Leider funktionieren völkerrechtliche Schiedsverfahren bis heute nicht zuverlässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH)==&lt;br /&gt;
Nachdem die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sich im Jahr 1996 auf ein gemeinsames &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kinderschutzabkommen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; geeinigt hatte, arbeitete diese juristische Fachkonferenz weiter für ein [[neu]]es gemeinsames Vormundschaftsrecht für Erwachsene mit [[intellektuelle Beeinträchtigung|intellektuellen Beeinträchtigungen]]. Diese neue Haager Übereinkunft löste schließlich das fast hundert Jahre alte internationale Abkommen über die [[Entmündigung]] vollständig ab. Dieses frühere Recht hatte Menschen mit geistiger Behinderung noch dauerhaft entmündigt und somit zu Rechts- bzw. Fürsorgeobjekten gemacht, was der völkerrechtlichen &amp;quot;Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte&amp;quot; aus dem Jahr 1948 widersprach. Gemäß Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts in Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen daher den deutschen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die [[Wohnungsangelegenheiten|Bewohnerinnen und Bewohner]] des ganzen deutschen Bundesgebietes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Dokumente==&lt;br /&gt;
*[https://www.ir-online.nrw.de/Dateiablage/ir_htm/frame_erwachsenenschutzuebereinkommen.htm Text des Abkommens (deutsch)]&lt;br /&gt;
*[http://www.gesetze-im-internet.de/erws_ag/ Ausführungsgesetz]&lt;br /&gt;
*[http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.status&amp;amp;cid=71 Aktueller Status des Übereinkommens; englisch]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html  für Deutschland zuständige Behörde]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/ErwSUE/Betreuungsgerichte.pdf?__blob=publicationFile&amp;amp;v=5 Für Deutschland zuständige Gerichte (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/authorities1/?cid=71 Zuständige Behörden aller Vertragsstaaten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* ehemaliges [[Vormundschaftsgericht]], [[Forensik]]&lt;br /&gt;
* [[Behindertenkonvention]] der Vereinten Nationen, [[Ausländer]], [[Grundrechte]], [[ordre public]], [[Subsidiaritätsprinzip]], [[Schwerbehindertenausweis]], [[Betreuungsverein]], [[Vertretung gegenüber Behörden]], [[Neu|Was ist neu?]] [[Assistenzleistungen]], [[Notfalldaten]], [[Vulnerabilität]], [[Eingliederungshilfe]]&lt;br /&gt;
* [[E-Rezept]], [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]], [[Gesetzgebung]], [[Föderalismus]], [[Interoperabilität]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsverfahren]], [[Prozessführung]] in Deutschland, [[Zug-um-Zug-Leistung]]&lt;br /&gt;
* [[Meldepflicht]]; [[Schweigepflicht]] in Deutschland&lt;br /&gt;
* [[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409507/internetsevon-21  Guttenberger: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen  ], ISBN 3769409507&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Finger: Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.01.2000; FuR 2021, 537&lt;br /&gt;
*Guttenberger: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen; BtPrax 3/2006&lt;br /&gt;
*Helms: Reform des internationalen Betreuungsrechts durch das Haager Erwachsenenschutzabkommen; FamRZ 2008, 1995&lt;br /&gt;
*Kautz: Die Vorsorgevollmacht im internationalen Recht&lt;br /&gt;
*Lachwitz: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2008, 143&lt;br /&gt;
* Lagarde: Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen, Bundesrat-Drucksache 674/06, Nr. 51&lt;br /&gt;
*Lipp: Erwachsenenschutz und Verfassung; FamRZ 2013, 913&lt;br /&gt;
*Ludwig: Der Erwachsenenschutz im Internationalen Privatrecht nach Inkrafttreten des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, DNotZ 2009, 251&lt;br /&gt;
*Schulz: Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen; Archiv für Wissenschaft und Praxis der Sozialen Arbeit, 2007, 48  	&lt;br /&gt;
*Siehr:	Das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz Erwachsener; Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 2000, 715. 	&lt;br /&gt;
*Wagner: Die Regierungsentwürfe zur Ratifikation des Haager Übereinkommens vom 13.1.2000 zum internationalen Schutz Erwachsener; Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts (IPRax), 2007, 11&lt;br /&gt;
*Wagner/Beyer: Das Haager Übereinkommen vom 13.1.2000 zum internationalen Schutz Erwachsener; BtPrax 2007, 231&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Weitere Literatur===&lt;br /&gt;
*[http://www.hcch.net/index_en.php?act=conventions.publications&amp;amp;dtid=1&amp;amp;cid=71 Internationale Literaturübersicht]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://germany.representation.ec.europa.eu/news/grenzuberschreitende-rechtsverfahren-eu-kommission-will-rechte-von-schutzbedurftigen-erwachsenen-2023-05-31_de Zu den Absichten der Europäischen Kommission zur Erweiterung des Erwachsenenschutzes; Mai 2023]&lt;br /&gt;
*[http://hwb-eup2009.mpipriv.de/index.php/Betreuung_(rechtliche_Fürsorge_für_Erwachsene) Röthel: Zum Erwachsenenschutz im internationalen Privatrecht]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de: Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen|Wikipedia-Artikel zum Abkommen]]&lt;br /&gt;
*[https://www.hcch.net Internetseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht]&lt;br /&gt;
*[https://www.oikoumene.org/de Internetseite des Ökumenischen Rats der Kirchen]&lt;br /&gt;
*[[Verbraucherstreitbeilegung]]&lt;br /&gt;
*[[Registrierung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Behindertenkonvention&amp;diff=66291</id>
		<title>Behindertenkonvention</title>
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		<updated>2026-10-02T09:32:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
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| Volltitel: ||UN-Übereinkommen über die Rechte &amp;lt;br /&amp;gt;von Menschen mit Behinderungen&lt;br /&gt;
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| Kurztitel: || Behindertenrechtskonvention&lt;br /&gt;
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| Abkürzung: ||  BRK&lt;br /&gt;
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| Art: || Bundesgesetz /internationales Abkommen&lt;br /&gt;
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| Geltungsbereich: || Bundesrepublik Deutschland und weitere Unterzeichnerstaaten&lt;br /&gt;
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| Rechtsmaterie: || Betreuungsrecht, Behindertenrecht&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Fundstellennachweis: || &lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Datum des Gesetzes:  || 21.12.2009 (BGBl. II 2008 S. 1419)&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Inkrafttreten:  || 23.03.2009&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Letzte Änderung: ||&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Außerkrafttreten: ||&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Dezember 2006 verabschiedete die UN-Generalversammlung das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – BRK) Sie ist am 23.03.2009 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten, nachdem bereits am 03.05.2008 die Konvention als solche durch das Erreichen von 20 Unterzeichnerstaaten in Kraft trat. (Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 BGBl. II 2008 S. 1419).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Behindertenrechtskonvention wird Behinderung nicht länger primär unter medizinischen oder sozialen Blickwinkeln betrachtet, sondern Behinderung ist als Menschenrechtsthema anerkannt worden. Behinderte Menschen gelten somit als TrägerInnen unveräußerlicher Menschenrechte. Damit verbunden ist ein vielfältiger Perspektivenwechsel:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* vom Konzept der Integration zum Konzept der Inklusion;&lt;br /&gt;
* von der Wohlfahrt und Fürsorge zur [[Selbstbestimmung]].&lt;br /&gt;
* Menschen mit Behinderungen werden von Objekten zu Subjekten;&lt;br /&gt;
* von PatientInnen zu BürgerInnen;&lt;br /&gt;
* von Problemfällen (siehe: [[Begleitforschung]]) zu TrägerInnen von Rechten (Rechtssubjekten).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Behindertenrechtskonvention wurden keine neuen Rechte geschaffen, sondern die existierenden Menschenrechte sind auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten worden. Dabei wurde das Motto „Nichts über uns ohne uns“ nicht nur während der Verhandlungen auf vorbildliche Weise realisiert, sondern spiegelt sich auch in den Bestimmungen der Konvention. Eine Einbeziehung behinderter Menschen und ihrer Organisationen wird in allen Phasen der Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens vorgeschrieben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Staatenprüfverfahren der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention==&lt;br /&gt;
Für die beiden Zeiträume 2011 bis 2015 und 2018 bis 2023 sind bereits Staatenprüfungsergebnisse veröffentlicht worden, die den Stand zeigen sollen, wie weit die ratifizierenden Staaten der Erde mit der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention schon gekommen sind. Die Prüfverfahren sollten nicht vorwiegend als Kritik verstanden werden, denn die verbesserte Rechtsstellung der Menschen mit Behinderungen als Rechtssubjekte statt als Rechtsobjekte ist eine [[neu]]e globale Rechtsfortbildung, die zahlreiche alte Rechtstraditionen – auch aus dem Religionsrecht - nur sehr langsam [[Zug-um-Zug-Leistung|Zug um Zug]] verändern kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/abteilungen/monitoring-stelle-un-behindertenrechtskonvention/staatenpruefverfahren Internetseite des deutschen Instituts für Menschenrechte]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==ein allgemeiner Friedensbund anstatt befristeter zwischenstaatlicher Friedensverträge==&lt;br /&gt;
Schon mit dem philosophischen Entwurf von Immanuel Kant „Zum ewigen Frieden“ aus dem Sonderfriedensjahr 1795 erkennt der deutsche Professor aus Königsberg in seinem zweiten Definitivartikel nachweislich, dass es einen Bund von besonderer Art geben müsste, wenn die Menschheit alle ihre Kriege auf immer beendigen wöllte: „Dieser Bund geht auf keinen Erwerb irgend einer Macht des Staats, sondern lediglich auf Erhaltung und Sicherung der Freiheit eines Staats für sich selbst und zugleich anderer verbündeten Staaten, ohne daß diese doch sich deshalb (wie [[natürlicher Wille|Menschen im Naturzustande]]) [[Gesetzgebung|öffentlichen Gesetzen]] und einem [[Zwangsvollstreckung|Zwange unter denselben]] unterwerfen dürfen.“ &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Bund existiert nun schon seit 1945 und ist als United Nations (UN) international bekannt. Immanuel Kant hatte also den [[Föderalismus]] als Friedensbedingung zwischen gleichberechtigten Menschenstaaten schon im Jahr 1795 erkannt!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Globales Nachhaltigkeitsziel 10]]&lt;br /&gt;
* [[Heilbehandlung]], [[Notfalldaten]]&lt;br /&gt;
* [[Schwerbehindertenausweis]], [[Meldepflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Vulnerabilität]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
* [[Gesetzgebung]] in Deutschland, [[Gesetzestexte]]&lt;br /&gt;
* [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]&lt;br /&gt;
* [[Diskriminierungsverbot]]&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]]&lt;br /&gt;
* [[Digitale Barrierefreiheit]], [[Assistenzleistungen]]&lt;br /&gt;
* [[Haager Übereinkommen]]&lt;br /&gt;
* [[Werkstatt für behinderte Menschen]] in Deutschland&lt;br /&gt;
* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]]&lt;br /&gt;
* [[Anfangsgespräch]]&lt;br /&gt;
* [[Betreuungsverein]]&lt;br /&gt;
* [[Neu|Was ist neu in Deutschland?]]&lt;br /&gt;
* [[intellektuelle Beeinträchtigung]]&lt;br /&gt;
* [[Drittes Betreuungsrechtsänderungsgesetz]]&lt;br /&gt;
* [[ordre public]], [[Polizeirecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gesetzespläne zum [[Wahlrecht]]==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Wahlrecht|Ausschlussgründe]] [[Betreuerbestellung]] und strafrechtliche Unterbringung sind bundesweit zum 1.7.2019 entfallen. In den einzelnen [[Bundesländer]]n ist das inzwischen auch überall durchgesetzt (Stand Ende 2020).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.behindertenrechtskonvention.info/uebereinkommen-ueber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen-3101 Text des Übereinkommens]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*[https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/32709/behinderung-und-menschenrechte-die-un-konvention-ueber-die-rechte-von-menschen-mit-behinderungen/ Aichele: Behinderung und Menschenrechte: Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Aus Politik und Zeitgeschichte 23/2010 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.juris.de/jportal/portal/page/bsabprod.psml?doc.id=jzs-AnwBl2011100020-000_727&amp;amp;st=zs&amp;amp;showdoccase=1&amp;amp;paramfromHL=true#focuspoint Aichele: &amp;#039;&amp;#039;Die UN-Behindertenrechtskonvention in der gerichtlichen Praxis. …&amp;#039;&amp;#039;, AnwBl 2011, 727–730]&lt;br /&gt;
*Aichele/Bernstorff: Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht; BtPrax 2010, 199&lt;br /&gt;
*Barth/Ganner: Die Auswirkungen der UN-Behindertenkonvention auf das österr. Sachwalterrecht; BtPrax 2010, 204&lt;br /&gt;
*Bienwald: Erlaubt die UN-Behindertenrechtskonvention den Eltern und Betreuern ihres geistig behinderten Sohnes die Errichtung einer Patientenverfügung für ihn ? BtPrax 2013, 145&lt;br /&gt;
*Brosey: Einwilligungsvorbehalt und Art. 12 der UN-BRK, BtPrax 2014, 243&lt;br /&gt;
*Burkert: Ratifiziert, und was nun? BtPrax 2009, 101&lt;br /&gt;
*Degener: Erwachsenenschutz, Vormundschaft und Betreuung aus menschenrechtlicher Behinderungsperspektive, BtPrax 2016, 205&lt;br /&gt;
*Degener: Eine UN-Menschenrechtskonvention für Behinderte als Beitrag zur ethischen Globalisierung; Bundeszentrale für politische Bildung: Aus Politik und Zeitgeschichte B 8/2003, S. 37&lt;br /&gt;
*Evers-Meyer: Das Übereinkommen der Vereinen Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2009, 97&lt;br /&gt;
*Ganner: Herausforderungen und Reform des Erwachsenenschutzes im internationalen Vergleich; BtPrax 2016, 209&lt;br /&gt;
*Glab: Vereinbarkeit von freiheitsentziehenden Maßnahmen in der stationären. Altenpflege mit der UN-BRK? BtPrax 2020, 86&lt;br /&gt;
*Harm: Stellungnahme zur Kritik des UN-Fachausschusses zum deutschen Betreuungsrecht; BtPrax 2015, 135&lt;br /&gt;
*König: Vereinbarkeit der Zwangsunterbringung mit der UN-Behindertenrechtskonvention? BtPrax 2009, 105&lt;br /&gt;
*Kosuch: Unterstützte Entscheidungsfindung aus (kommuniukations)psychologischer Sicht, BtPrax 2018, 213&lt;br /&gt;
*Lachwitz: Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; BtPrax 2008, 143&lt;br /&gt;
*ders.: UNO-Generalversammlung verabschiedet Konvention zum Schutz der Rechte behinderter Menschen. Teil I: RdLH 1/07, S. 37; Teil II: RdLH 2/07, 37&lt;br /&gt;
*Lipp: UN-Behindertenkonvention  und Betreuungsrecht; BtPrax 2010, 263&lt;br /&gt;
*ders.: Assistenzprinzip und Erwachsenenschutz; FamRZ 2017, 4&lt;br /&gt;
*[https://www.researchgate.net/publication/342698965_Unterstutzte_Entscheidungsfindung_Ein_Konzept_zur_Forderung_der_Selbstbestimmung_und_Teilhabe_von_Klientinnen Prchal/Ortmann: Unterstützte Entscheidungsfindung; Forum Sozialarbeit 3/2020, 28]&lt;br /&gt;
*Schulte: Die UN-Behindertenrechtskonvention und der Ausschluss von Menschen mit Behinderungen vom [[Wahlrecht]]; ZRP 2012, 16&lt;br /&gt;
*Wenker: Art. 12 UN-BRK und die Selbstbestimmung betreuter Menschen, BtPrax 2015, 51&lt;br /&gt;
*Zinkler: Anforderungen an Gutachten im Betreuungsverfahren nach der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, R&amp;amp;P 2015, 67&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Rechtsnormen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Globales_Nachhaltigkeitsziel_10&amp;diff=66290</id>
		<title>Globales Nachhaltigkeitsziel 10</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Globales_Nachhaltigkeitsziel_10&amp;diff=66290"/>
		<updated>2026-10-02T09:28:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Die Menschheit hat auf völkerrechtlichem Wege 17 globale Nachhaltigkeitsziele beschrieben, die von vielen Menschen und vielen Staaten gemeinsam angestrebt werden sollten, um das menschliche Leben auf der Erde nachhaltig zu sichern. Das globale Nachhaltigkeitsziel 10 lautet auf Deutsch: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Weniger Ungleichheiten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Mit diesem Nachhaltigkeitsziel korrespondieren folgende Regierungsziele in Deutschland:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gleiche Chancen für Menschen mit Behinderung==&lt;br /&gt;
Junge Menschen mit Behinderungen haben ebenso wie nicht behinderte Kinder und Jugendliche Anspruch darauf, eine allgemeine Schule zu besuchen. Auch ein chancengleiches Studium, Ausbildung und Arbeit sollen ihnen offenstehen (siehe: [[Eingliederungshilfe]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gute Integration ist Daueraufgabe==&lt;br /&gt;
Deutschland ist ein weltoffenes Land. Die Integration und Teilhabe der [[Ausländer|Menschen, die rechtmäßig nach Deutschland zugewandert sind]] oder hier Schutz gefunden haben, ist eine der wichtigsten innenpolitischen Aufgaben und bleibt eine langfristige gesamtgesellschaftliche Herausforderung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Chancengleichheit weltweit==&lt;br /&gt;
Weltweit waren Ende 2022 mehr als 100 Millionen Menschen auf der Flucht. Manche von ihnen entscheiden sich aufgrund großer Armut und Perspektivlosigkeit dazu, ihr Land zu verlassen und begeben sich auf dem Weg in große Gefahren. Um eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen, darf weltweit niemand zurückgelassen werden. Mit diesem Prinzip stellt die Agenda 2030 die ärmsten und am stärksten benachteiligten Menschen in den Mittelpunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vorbildliches Engagement für globale Gesundheitsversorgung==&lt;br /&gt;
Eine gute weltweite Gesundheitsversorgung ist deshalb so wichtig, weil sie Menschen vor Verarmung schützt. Eine besondere Rolle als leitende und koordinierende Stelle des globalen Gesundheitswesens nimmt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als die für Gesundheit zuständige Sonderorganisation der Vereinten Nationen ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
* [https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/nachhaltigkeitsziele-erklaert-232174 Deutsche Bundesregierung zu den Nachhaltigkeitszielen]&lt;br /&gt;
* [https://www.who.int/europe/de Internetseite der Weltgesundheitsorganisation WHO in Genf]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gleichstellung der Frau im evangelischen Pfarramt für Deutschland==&lt;br /&gt;
Eine echte Zeitenwende stellte im deutschen evangelischen Kirchenrecht die Theologinnenordnung vom &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;15.11.1968&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; dar. (Die erste evangelische Eheordnung stammte aus dem Jahr 1536 und war vom Reformator Johannes Brenz entworfen worden. In der Theologinnenordnung vom 10.11.1948 war die [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|Leitung einer Kirchengemeinde]] noch immer als „Aufgabe des Mannes“ bezeichnet worden.) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die neue Theologinnenordnung aus dem Jahr 1968 ermöglichte nun engagierten Frauen mit entsprechendem Studienabschluss in Evangelischer Theologie den allmählichen beruflichen Aufstieg in leitende Ämter der deutschen Landeskirchen. Ein Zustrom von Frauen zum Theologiestudium seit den siebziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts brachte das Geschlechterverhältnis im evangelischen Pfarramt nach und nach für Deutschland und in anderen Staaten mit evangelischen Kirchengemeinden in eine verfassungsgemäß moderne, etwa zur Hälfte frauengeleitete Pfarrhausform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Behindertenkonvention]], [[Haager Übereinkommen]], [[Pflicht zur Betreuungsübernahme]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
* [[Gesetzgebung]] in Deutschland&lt;br /&gt;
* [[Rechtsprechung]] in Deutschland, [[Forensik]]&lt;br /&gt;
* [[Eingliederungshilfe]], [[Assistenzleistungen]]&lt;br /&gt;
* [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]]&lt;br /&gt;
* [[Interoperabilität]], [[digitale Barrierefreiheit]], [[Anhörung]]&lt;br /&gt;
* [[Geheimhaltungspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Ausländer]], [[Mitwirkungspflicht]], [[Eidesstattliche Versicherung]], [[Personenstand]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Inhaltliches]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Wohnungsaufl%C3%B6sung&amp;diff=66289</id>
		<title>Wohnungsauflösung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Wohnungsaufl%C3%B6sung&amp;diff=66289"/>
		<updated>2026-09-30T09:48:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Umzug.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
==Wohnungsauflösung - Was ist zu tun?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Umsiedlung eines betreuten Menschen in ein Heim bedeutet die Aufgabe der bisherigen Wohnung. Für den Betreuer ist dies erfahrungsgemäß eine anstrengende Zeit, da zahlreiche Angelegenheiten zu erledigen sind. Im Folgenden soll eine Übersicht über die anfallenden Erledigungen und Tips zu deren Bewältigung gegeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein [[Altenheim|Heimplatz]] gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kosten des Heimaufenthaltes===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom [[Sozialhilfe|Sozialamt]] getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. möglichst vor der Unterschrift unter dem [[Heimvertrag]] einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Angaben im [[MDK-Gutachten]] ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Kündigung und Auflösung der Wohnung==&lt;br /&gt;
[[Bild:Entruempelung.jpg|right]]&lt;br /&gt;
Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der Mietvertrag für die Wohnung schriftlich gekündigt werden. Diese Kündigung, wie auch die Auflösung der Wohnung, bedarf der [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das [[Betreuungsgericht]] nach {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB.  Diese muss VOR dem Ausspruch der Kündigung erteilt sein ({{Zitat de §|1858|bgb}} BGB). Das Betreuungsgericht hat den Betreuten gem. § 299 FamFG [[Anhörung|anzuhören]]. Zuständig bei Gericht ist der [[Rechtspfleger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung erfordert die Schriftform (§ 568 i.V.m. § 126 BGB). D.h., die Kündigung muss eine handschriftliche Unterschrift enthalten (ein Fax reicht nicht aus). Aus Gründen der Beweissicherung sollte sie via Einschreiben erfolgen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Vermieter kann die Kündigung zurückweisen, wenn ihr nicht die gerichtliche Genehmigung beiliegt - und zwar ebenfalls &amp;quot;in schriftlicher Form&amp;quot; (§ 1856 BGB), d.h. in Form einer Ausfertigung des Beschlusses. Eine Kopie genügt auch hier nicht. Weist der Vermieter die Kündigung nicht unverzüglich deswegen zurück, genügt es allerdings, wenn die Genehmigung dem Betreuer vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ggf. ist es statt einer Kündigung auch möglich, mit dem Vermieter einen Auflösungsvertrag zu schließen, bei dem die Kündigungsfrist von 3 Monaten (§ 573c BGB) nicht eingehalten werden muss. Dieser Auflösungsvertrag kann auch nachträglich vom Gericht genehmigt werden (§ 1856 BGB). Auch hier ist es für den Betreuer risikoloser, die Genehmigung (§ 1833 Abs. 2 BGB) vorab einzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Detmold, Urteil vom 18.02.2011, Az.: 8 C 28/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,  BtPrax 2011,137&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weil die Betreuerin außerhalb des ihr übertragenen Aufgabenkreises handelte, musste sie gem. § 179 BGB als sogenannte &amp;quot;Vertreterin ohne Vertretungsmacht&amp;quot; selbst für die Kosten der Entrümpelung aufkommen. Die Betrerin hatte den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]], nicht aber Wohnungsangelegenheiten. Anmerkung: diese Rechtsauffassung ist nicht unumstritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Saarbrücken Urt v 12.12.2013 – 121 C 194/13 (09)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2014, 92 = JurionRS 2013, 55235&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann nach § 1826 BGB schon im Grundsatz nur haften, soweit ihm eine bestimmte Pflicht oblag: Denn ohne Pflicht kann es auch keine Pflichtverletzung geben. Die Bestellung durch das Betreuungsgerichts ist konstitutiv für die Entstehung der Pflicht. Der Pflichtenkreis des Betreuers reicht folglich nur soweit, wie seine Bestellung durch das Betreuungsgericht. Wie sich aus § 289, 290 FamFG ergibt, wird ein Betreuer nicht allgemein, sondern für einen bestimmten Aufgabenkreis bestellt (§ 1815  BGB). Die Pflicht zur Räumung eines von dem Betreuten selbst bewohnten Zimmers in einem Altenwohnheim fällt nicht unter die Vermögenssorge. Mangels betreuungsgerichtlicher Bestellung für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung hatte der Beklagte folglich schon nicht die Pflicht, eine Wohnungsauflösung herbei zuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Urteil vom 30. Juli 2020 – 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreu- ungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf § 1 WBVG nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss vom 08.02.2022, 67 S 298/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Mieter nicht erkenn- oder beherrschbare Pflichtverstöße seines Erfüllungsgehilfen mindern das Gewicht der ihm zugerechneten und zum Gegenstand einer ordentlichen Kündigung erhobenen Pflichtverletzung deutlich (hier: Zurechnung des Verhaltens einer Betreuerin mit dem Aufgabenbereich  &amp;quot;Wohnungsangelegenheiten&amp;quot;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Die restlichen Mietkosten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1907 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150 = = JurionRS 1997, 22945:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muß die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.07.2007, L 13 SO 26/07 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; info also 2009, 144 = ZfF 2009, 86 = JurionRS 2007, 51328:   	  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der angefochtene Beschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden, als der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Räumungskosten der früheren Wohnung verpflichtet worden ist. Auch die Räumungskosten sind nicht vom Regelsatz erfasst, sondern vielmehr den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 29 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen. Ebenso wie die Kosten einer Auszugsrenovierung stellen auch die Räumungskosten einmalige Aufwendungen dar, die mit dem Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Zwar gilt auch insoweit der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII, wonach grundsätzlich der Hilfeempfänger gehalten ist, die Räumung der Wohnung selbst bzw. mit Hilfe von Freunden und Bekannten durchzuführen. Nach Aktenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit hier in Betracht kam. Allein der oben dargestellte Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin sprechen gegen der Möglichkeit der Selbsthilfe. Auch ist der Betreuer nicht verpflichtet, selbst die Räumung der Wohnung durchzuführen. Nach der vorliegenden Bestellungsurkunde umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers der Antragstellerin u. a. &amp;quot;Entscheidung über die Unterbringung&amp;quot; sowie &amp;quot;Wohnungsangelegenheiten&amp;quot;. Dies bedeutet aber nur, dass der Betreuer den Betroffenen in diesen Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Da es sich im Übrigen offensichtlich um einen notwendigen Umzug in das Pflegeheim handelte, wäre der Sozialhilfeträger wohl auch verpflichtet gewesen, die notwendigen Umzugskosten zu übernehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010, L 9 SO 6/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, IMR 2010, 327 = JurionRS 2010, 14315 = nfo also 2011, 144 = ZfF 2011, 139 :&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den im Rahmen des § 29 SGB XII geltenden Grundsätzen sind ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1999, Az.: 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 4 MA 2598/01).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010 = JurionRS 2010, 34091 = R&amp;amp;P 2011, 114 = SRA 2011, 115:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 179 = JurionRS 2011, 12209:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Praxis ist anerkannt, dass ausnahmsweise und in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger auch die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten zu erfolgen hat, wobei allerdings eine eindeutige rechtliche Zuordnung – Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) oder Wohnungsbeschaffungskosten (§ 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII) – bisher nicht vorliegt (für Unterkunftskosten wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 – L 9 SO 6/08 – und darauf Bezug nehmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 – L 2 SO 2078/10 - ; für Wohnungsbeschaffungskosten Berlit in LPK-SGB XII 8. A. Rdnr 71 zu § 29; offengelassen für das SGB II vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. Februar 2010 – L 1 AS 42/08 -, alle Urteile zitiert nach juris). Danach sind ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. Juni 1999, 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2001, 4 MA 2598/01, zitiert nach juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergänzend wird mitgeteilt, dass neben den doppelten Mietaufwendungen auch noch die geltend gemachten Nebenkostennachforderungen vom Sozialleistungsträger zu übernehmen sind, vgl. hierzu Urteil des BSG vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R-; IMR 2010, 326 = JurionRS 2010, 18709 = info also 2010, 231 = SGb 2010, 346 = ZfF 2011, 137 zum Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende/SGB II.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urt. vom 17.12.2012, 5 K 2017/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2013,94492&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat der Umzug in ein [[Altenheim|Pflegeheim]] zur Folge, dass für die aufzugebende bisherige Mietwohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch weiter Miete gezahlt werden muss, stellt diese Verpflichtung keine &amp;quot;außergewöhnliche Belastung&amp;quot; im steuerrechtlichen Sinne dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Aachen, Urt v. 24.02.2015 - S 20 SO 132/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2016, 856&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umzug eines Sozialhilfebedürftigen in ein Pflegeheim: Sozialhilfeträger muss Mietkosten bis zur Wirksamkeit der Kündigung als einkommensmindernd berücksichtigen - Mieter steht wegen Umzugs in Pflegeheim kein außerordentliches Kündigungsrecht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwertung von Gegenständen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind in der Wohnung Gegenstände, die offenbar werthaltig sind (Antiquitäten usw.), ist ggf. in Absprache mit dem [[Rechtspfleger]] des [[Betreuungsgericht]]es eine Wertschätzung zu veranlassen, über vereidigte Auktionatoren oder Firmen, die Versteigerungen vornehmen. Sofern die Gegenstände zur weiteren Finanzierung des Heimaufenthaltes nicht benötigt werden, ist stattdessen an eine geordnete Einlagerung bei einem Umzugsunternehmen zu denken. Auf jeden Fall sind von Wertgegenständen Listen zu erstellen, es empfiehlt sich auch eine Fotodokumentation. Wichtig: Familienerbstücke müssen ggf. nicht zu Geld gemacht werden, bevor [[Sozialhilfe]] beantragt wird. {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII enthält Regelungen, wonach bestimmte Gegenstände als [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anläßlich einer Wohnungsauflösung, die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um [[Schenkung]]en aus dem Hausrat angegangen. Es gilt hier das allgemeine [[Schenkung]]sverbot. Zur Vermeidung kann der Betreuer Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, leihweise an Angehörige (gegen Quittung) überlassen. Diese Leihe ist keine Schenkung und unterliegt nicht dem Schenkungsverbot. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderer Einrichtung (ohne wesentlichen Verkaufswert) an [[Gemeinwohlorientierung|gemeinnützige Organisationen]] stellt zwar eine [[Schenkung]] dar, diese wird aber als Sittlichkeitsschenkung nicht unter das Schenkungsverbot des § 1804 BGB fallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Entsorgung von Sperrmüll==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der zuletzt verbleibende Hausrat muss als Sperrmüll entsorgt werden. Sollten keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, kann der Betreuer trotz entsprechender mietvertraglicher Verpflichtung nicht &amp;quot;besenrein&amp;quot; übergeben. In diesem Fall ist es Sache des Vermieters, selbst für eine Entsorgung zu sorgen. Er kann sich dafür im Rahmen des Vermieterpfandrechtes sowie an Kautionen und ggf. Genossenschaftseinlagen schadlos halten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Umzugs- und Renovierungskosten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 06.06.2011, - B 14 AS 66/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Drogenabhängiger und an einer Schizophrenie erkrankter ALG2-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der angemessenen Renovierungskosten, die beim Auszug aus der Wohnung entstanden sind. Es ist unerheblich, dass zwischenzeitlich ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Beklagten getragen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage für die Übernahme von Renovierungskosten bei Auszug aus einer bis dahin innegehabten Wohnung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern sie angemessen sind. Um berücksichtigungsfähige Kosten handelt es sich dem Grunde nach auch bei vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen. Solche Kosten sind wie mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis (dazu BSG Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 10) und Renovierungskosten bei Einzug in eine Wohnung (dazu BSG Urteil vom 16. 12. 2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16) nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen nach Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen Gesichtspunkten den Kosten der Unterkunft (vgl bereits BVerwGE 90, 160).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Schlusstätigkeiten]]== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiernach kann mit dem Vermieter ein Termin zur Wohnungsabnahme, Schlüsselübergabe und Kautionserstattung vereinbart werden. Fragen Sie an, ob die Wohnung zuvor renoviert werden muss. Eine generelle Renovierungsverpflichtung ist lt. BGH nicht statthaft: eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 05.04.2006, VIII ZR 152/05; WuM 2006, 308 = NJW 2006, 2115 = MDR 2006, 1215 = IMR 2006, 106 = NZM 2006, 621 sowie &lt;br /&gt;
http://www.mietrechtsinfo.de/2006/04/05/bgh-uebliche-fristen-sind-starre-fristen/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt verbleiben die Abmeldung von Strom und ggf. Gas (in beiden Fällen Zählerstand notieren) bei den Stadtwerken oder dem sonstigen Energieversorger und Telefon sowie die Ummeldung bei der [http://www.gez.de GEZ].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sinnvoll ist des weiteren die Erteilung eines Nachsendeauftrages zur Umleitung der Post an die neue Anschrift des Betreuten. Die Kosten eines solchen Nachsendeantrags trägt der Betreute (anders ein Nachsendeantrag an die Adresse des Betreuers, diese stellt eine Aufwendung nach § 1877 BGB dar, die beim [[Berufsbetreuer]] in der [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]] enthalten ist und beim [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] in der [[Aufwandspauschale]] nach § 1878 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beratung und Hilfestellung==&lt;br /&gt;
[[Betreuungsverein]]e und [[Betreuungsbehörde]]n geben dem Betreuer auf Anfrage praktische Hilfestellung im Rahmen ihrer [[Beratung]]spflichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-60-wohnen-iii-was-bei-einer-beraumung-zu-beachten-ist/ Podcast betrogt.de zur Wohnungsräumung]&lt;br /&gt;
*[https://youtu.be/HWhLGfPMxsI Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Wohnungsauflösung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Wohnungsangelegenheiten|Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten]], [[Betreutes Wohnen]], [[Altenheim]], [[MDK-Gutachten]]&lt;br /&gt;
* [[Vulnerabilität]], [[Unterstützungspflicht]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtspfleger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_1_142.pdf Beyer: Die Beendigung des Mietverhältnisses, ZJS-online (PDF)]&lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Schutz betreuter Menschen vor faktischer Wohnungsaufgabe; BtPrax 2013, 99&lt;br /&gt;
* Harm: Das neue Verfahren zur Wohnungsaufgabe ab 2023; BtPrax 2021, 174&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
* Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Weber/Leeb: Die Kündigung von Mietverhältnissen Betreuter; BtPrax 2014, 248&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/4 Checkliste Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/10 Antrag auf Heimkostenübernahme]&lt;br /&gt;
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Wohnungskuendigungsantrag.pdf Weiterer Antrag Genehmigung Wohnungskündigung (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/5 Weitere Checkliste Wohnungskündigung]&lt;br /&gt;
*[http://www.ummelden.de/ratgeber/checklisten0.html#Anchor-44867 Umfassende Checklisten und Vordrucke zum Umzug und zur Wohnungsauflösung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Wohnungsaufl%C3%B6sung&amp;diff=66288</id>
		<title>Wohnungsauflösung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Wohnungsaufl%C3%B6sung&amp;diff=66288"/>
		<updated>2026-09-30T09:47:43Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Umzug.jpg|300px|right]]&lt;br /&gt;
==Wohnungsauflösung - Was ist zu tun?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Umsiedlung eines betreuten Menschen in ein Heim bedeutet die Aufgabe der bisherigen Wohnung. Für den Betreuer ist dies erfahrungsgemäß eine anstrengende Zeit, da zahlreiche Angelegenheiten zu erledigen sind. Im Folgenden soll eine Übersicht über die anfallenden Erledigungen und Tips zu deren Bewältigung gegeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Umzug ins Heim ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist ein [[Altenheim|Heimplatz]] gefunden, kann der betreute Mensch in sein neues Zuhause umsiedeln. Vor dem Umzugstag sollten die Sachen, die ins Heim mitgenommen werden, aussortiert werden, insbesondere Wäsche, persönliche Erinnerungsstücke, Schmuck, etc. Es sollte auch entschieden werden, ob und welche Möbel, Bilder, Pflanzen, Fernseh- und Stereogeräte mitgenommen werden (können). Die räumlichen Möglichkeiten im Heim sind dabei zu beachten. Das Zimmer im Heim wird das neue Zuhause des Betreuten. Nutzen Sie nach Rücksprache mit dem Heimpersonal Möglichkeiten zur wohnlichen Gestaltung des Zimmers. Siehe auch die Checklisten unten auf dieser Seite.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, dass zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kosten des Heimaufenthaltes===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern die Kosten des Heimes (teilweise) vom [[Sozialhilfe|Sozialamt]] getragen werden müssen, ist es wichtig, frühzeitig, d.h. möglichst vor der Unterschrift unter dem [[Heimvertrag]] einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An die Angaben im [[MDK-Gutachten]] ist der Sozialhilfeträger im Rahmen der sog. &amp;quot;Bindungswirkung&amp;quot; nach § 62 SGB XII nicht gebunden, da es bei den durch den MDK durchgeführten Begutachtungen in einer stationären Einrichtung gängige Praxis ist, mangels Kenntnis des häuslichen Wohnumfeldes die Heimbetreuungsnotwendigkeit pauschal zu bejahen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Wird die Heimbetreuungsbedürftigkeit verneint, werden Kosten für die Heimunterbringung aus Sozialhilfemitteln nicht übernommen. Es empfiehlt sich daher, den Hausstand erst aufzulösen, wenn Klarheit hinsichtlich dieser Frage besteht, da ansonsten die Probleme noch vielfältiger werden können. Es ist daher anzuraten, schon vor einer Heimaufnahme diese Fragen mit dem Sozialhilfeträger abzuklären, der hier idR den Amtsarzt einschalten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Kündigung und Auflösung der Wohnung==&lt;br /&gt;
[[Bild:Entruempelung.jpg|right]]&lt;br /&gt;
Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollte der Mietvertrag für die Wohnung schriftlich gekündigt werden. Diese Kündigung, wie auch die Auflösung der Wohnung, bedarf der [[Genehmigungspflichten|Genehmigung]] durch das [[Betreuungsgericht]] nach {{Zitat de §|1833|bgb}} BGB.  Diese muss VOR dem Ausspruch der Kündigung erteilt sein ({{Zitat de §|1858|bgb}} BGB). Das Betreuungsgericht hat den Betreuten gem. § 299 FamFG [[Anhörung|anzuhören]]. Zuständig bei Gericht ist der [[Rechtspfleger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung erfordert die Schriftform (§ 568 i.V.m. § 126 BGB). D.h., die Kündigung muss eine handschriftliche Unterschrift enthalten (ein Fax reicht nicht aus). Aus Gründen der Beweissicherung sollte sie via Einschreiben erfolgen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Vermieter kann die Kündigung zurückweisen, wenn ihr nicht die gerichtliche Genehmigung beiliegt - und zwar ebenfalls &amp;quot;in schriftlicher Form&amp;quot; (§ 1856 BGB), d.h. in Form einer Ausfertigung des Beschlusses. Eine Kopie genügt auch hier nicht. Weist der Vermieter die Kündigung nicht unverzüglich deswegen zurück, genügt es allerdings, wenn die Genehmigung dem Betreuer vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ggf. ist es statt einer Kündigung auch möglich, mit dem Vermieter einen Auflösungsvertrag zu schließen, bei dem die Kündigungsfrist von 3 Monaten (§ 573c BGB) nicht eingehalten werden muss. Dieser Auflösungsvertrag kann auch nachträglich vom Gericht genehmigt werden (§ 1856 BGB). Auch hier ist es für den Betreuer risikoloser, die Genehmigung (§ 1833 Abs. 2 BGB) vorab einzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Detmold, Urteil vom 18.02.2011, Az.: 8 C 28/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;,  BtPrax 2011,137&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weil die Betreuerin außerhalb des ihr übertragenen Aufgabenkreises handelte, musste sie gem. § 179 BGB als sogenannte &amp;quot;Vertreterin ohne Vertretungsmacht&amp;quot; selbst für die Kosten der Entrümpelung aufkommen. Die Betrerin hatte den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]], nicht aber Wohnungsangelegenheiten. Anmerkung: diese Rechtsauffassung ist nicht unumstritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Saarbrücken Urt v 12.12.2013 – 121 C 194/13 (09)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2014, 92 = JurionRS 2013, 55235&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer kann nach § 1826 BGB schon im Grundsatz nur haften, soweit ihm eine bestimmte Pflicht oblag: Denn ohne Pflicht kann es auch keine Pflichtverletzung geben. Die Bestellung durch das Betreuungsgerichts ist konstitutiv für die Entstehung der Pflicht. Der Pflichtenkreis des Betreuers reicht folglich nur soweit, wie seine Bestellung durch das Betreuungsgericht. Wie sich aus § 289, 290 FamFG ergibt, wird ein Betreuer nicht allgemein, sondern für einen bestimmten Aufgabenkreis bestellt (§ 1815  BGB). Die Pflicht zur Räumung eines von dem Betreuten selbst bewohnten Zimmers in einem Altenwohnheim fällt nicht unter die Vermögenssorge. Mangels betreuungsgerichtlicher Bestellung für den Bereich der Aufenthaltsbestimmung hatte der Beklagte folglich schon nicht die Pflicht, eine Wohnungsauflösung herbei zuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG München I, Urteil vom 30. Juli 2020 – 31 S 17737/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kündigung eines Heimvertrages, mit welchem dem Betreuten ein Zimmer überlassen wird, bedarf nach § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Wirksamkeit grundsätzlich der Genehmigung des Betreu- ungsgerichts. Dies gilt im Hinblick auf § 1 WBVG nur dann nicht, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass sich das Heim zur Erbringung und der Bewohner zur Abnahme von Pflegeleistungen verpflichten. Nicht ausreichend ist lediglich die Erklärung des Heimes, für den Fall einer festgestellten, dauernden Pflegebedürftigkeit eine anderweitige geeignete und dem Gesundheitszustand des Bewohners angemessene Unterkunft und Versorgung anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss vom 08.02.2022, 67 S 298/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Mieter nicht erkenn- oder beherrschbare Pflichtverstöße seines Erfüllungsgehilfen mindern das Gewicht der ihm zugerechneten und zum Gegenstand einer ordentlichen Kündigung erhobenen Pflichtverletzung deutlich (hier: Zurechnung des Verhaltens einer Betreuerin mit dem Aufgabenbereich  &amp;quot;Wohnungsangelegenheiten&amp;quot;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Die restlichen Mietkosten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 5 B 21.97&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; EzFamR BGB § 1907 Nr. 1 = FEVS 48, 241 = info also 1998, 150 = = JurionRS 1997, 22945:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe durch das nach § 1833 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigungsverfahren entstehen, sind besondere Belastungen des in stationäre Pflege genommenen Hilfebedürftigen, da sie gleichsam aus Anlass des Hilfefalles entstehen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ihnen entziehen könnte. Denn § 1833 BGB schaltet im Interesse des Schutzes des Betreuten vor dem Verlust seiner Wohnung als dem räumlichen Mittelpunkt seines bisherigen Lebens der Wohnungsaufgabe durch den Betreuer zwingend ein Genehmigungsverfahren vor.&lt;br /&gt;
# Werden Einkommensteile desjenigen, dem stationäre Hilfe zur Pflege gewährt wird, freigelassen, um diese Verpflichtungen erfüllen zu können, erwächst dem Hilfeempfänger hieraus auch kein wirtschaftlicher Vorteil. Denn er muß die freizulassenden Geldmittel an den Vermieter abführen, um seine mietvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.07.2007, L 13 SO 26/07 ER&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; info also 2009, 144 = ZfF 2009, 86 = JurionRS 2007, 51328:   	  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der angefochtene Beschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden, als der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Räumungskosten der früheren Wohnung verpflichtet worden ist. Auch die Räumungskosten sind nicht vom Regelsatz erfasst, sondern vielmehr den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 29 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen. Ebenso wie die Kosten einer Auszugsrenovierung stellen auch die Räumungskosten einmalige Aufwendungen dar, die mit dem Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Zwar gilt auch insoweit der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII, wonach grundsätzlich der Hilfeempfänger gehalten ist, die Räumung der Wohnung selbst bzw. mit Hilfe von Freunden und Bekannten durchzuführen. Nach Aktenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit hier in Betracht kam. Allein der oben dargestellte Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin sprechen gegen der Möglichkeit der Selbsthilfe. Auch ist der Betreuer nicht verpflichtet, selbst die Räumung der Wohnung durchzuführen. Nach der vorliegenden Bestellungsurkunde umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers der Antragstellerin u. a. &amp;quot;Entscheidung über die Unterbringung&amp;quot; sowie &amp;quot;Wohnungsangelegenheiten&amp;quot;. Dies bedeutet aber nur, dass der Betreuer den Betroffenen in diesen Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Da es sich im Übrigen offensichtlich um einen notwendigen Umzug in das Pflegeheim handelte, wäre der Sozialhilfeträger wohl auch verpflichtet gewesen, die notwendigen Umzugskosten zu übernehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010, L 9 SO 6/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, IMR 2010, 327 = JurionRS 2010, 14315 = nfo also 2011, 144 = ZfF 2011, 139 :&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den im Rahmen des § 29 SGB XII geltenden Grundsätzen sind ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1999, Az.: 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 4 MA 2598/01).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2011, 1010 = JurionRS 2010, 34091 = R&amp;amp;P 2011, 114 = SRA 2011, 115:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenen Umzug in eine stationäre Einrichtung noch entstanden sind, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes in einer Einrichtung gem. § 35 SGB XII. Sie sind jedoch vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf gem. § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i.V.m. § 29 SGB XII zu übernehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2011, 179 = JurionRS 2011, 12209:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Praxis ist anerkannt, dass ausnahmsweise und in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger auch die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten zu erfolgen hat, wobei allerdings eine eindeutige rechtliche Zuordnung – Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) oder Wohnungsbeschaffungskosten (§ 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII) – bisher nicht vorliegt (für Unterkunftskosten wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 – L 9 SO 6/08 – und darauf Bezug nehmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 – L 2 SO 2078/10 - ; für Wohnungsbeschaffungskosten Berlit in LPK-SGB XII 8. A. Rdnr 71 zu § 29; offengelassen für das SGB II vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. Februar 2010 – L 1 AS 42/08 -, alle Urteile zitiert nach juris). Danach sind ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. Juni 1999, 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2001, 4 MA 2598/01, zitiert nach juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergänzend wird mitgeteilt, dass neben den doppelten Mietaufwendungen auch noch die geltend gemachten Nebenkostennachforderungen vom Sozialleistungsträger zu übernehmen sind, vgl. hierzu Urteil des BSG vom 22.03.2010, B 4 AS 62/09 R-; IMR 2010, 326 = JurionRS 2010, 18709 = info also 2010, 231 = SGb 2010, 346 = ZfF 2011, 137 zum Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende/SGB II.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urt. vom 17.12.2012, 5 K 2017/10&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BeckRS 2013,94492&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat der Umzug in ein [[Altenheim|Pflegeheim]] zur Folge, dass für die aufzugebende bisherige Mietwohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch weiter Miete gezahlt werden muss, stellt diese Verpflichtung keine &amp;quot;außergewöhnliche Belastung&amp;quot; im steuerrechtlichen Sinne dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Aachen, Urt v. 24.02.2015 - S 20 SO 132/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2016, 856&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umzug eines Sozialhilfebedürftigen in ein Pflegeheim: Sozialhilfeträger muss Mietkosten bis zur Wirksamkeit der Kündigung als einkommensmindernd berücksichtigen - Mieter steht wegen Umzugs in Pflegeheim kein außerordentliches Kündigungsrecht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verwertung von Gegenständen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind in der Wohnung Gegenstände, die offenbar werthaltig sind (Antiquitäten usw.), ist ggf. in Absprache mit dem [[Rechtspfleger]] des [[Betreuungsgericht]]es eine Wertschätzung zu veranlassen, über vereidigte Auktionatoren oder Firmen, die Versteigerungen vornehmen. Sofern die Gegenstände zur weiteren Finanzierung des Heimaufenthaltes nicht benötigt werden, ist stattdessen an eine geordnete Einlagerung bei einem Umzugsunternehmen zu denken. Auf jeden Fall sind von Wertgegenständen Listen zu erstellen, es empfiehlt sich auch eine Fotodokumentation. Wichtig: Familienerbstücke müssen ggf. nicht zu Geld gemacht werden, bevor [[Sozialhilfe]] beantragt wird. {{Zitat de §|90|sgb_12}} SGB-XII enthält Regelungen, wonach bestimmte Gegenstände als [[Mittellosigkeit|Schonvermögen]] gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anläßlich einer Wohnungsauflösung, die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um [[Schenkung]]en aus dem Hausrat angegangen. Es gilt hier das allgemeine [[Schenkung]]sverbot. Zur Vermeidung kann der Betreuer Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, leihweise an Angehörige (gegen Quittung) überlassen. Diese Leihe ist keine Schenkung und unterliegt nicht dem Schenkungsverbot. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderer Einrichtung (ohne wesentlichen Verkaufswert) an [[Gemeinwohlorientierung|gemeinnützige Organisationen]] stellt zwar eine [[Schenkung]] dar, diese wird aber als Sittlichkeitsschenkung nicht unter das Schenkungsverbot des § 1804 BGB fallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Entsorgung von Sperrmüll==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der zuletzt verbleibende Hausrat muss als Sperrmüll entsorgt werden. Sollten keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, kann der Betreuer trotz entsprechender mietvertraglicher Verpflichtung nicht &amp;quot;besenrein&amp;quot; übergeben. In diesem Fall ist es Sache des Vermieters, selbst für eine Entsorgung zu sorgen. Er kann sich dafür im Rahmen des Vermieterpfandrechtes sowie an Kautionen und ggf. Genossenschaftseinlagen schadlos halten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Umzugs- und Renovierungskosten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 06.06.2011, - B 14 AS 66/11 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Drogenabhängiger und an einer Schizophrenie erkrankter ALG2-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der angemessenen Renovierungskosten, die beim Auszug aus der Wohnung entstanden sind. Es ist unerheblich, dass zwischenzeitlich ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Beklagten getragen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage für die Übernahme von Renovierungskosten bei Auszug aus einer bis dahin innegehabten Wohnung ist § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern sie angemessen sind. Um berücksichtigungsfähige Kosten handelt es sich dem Grunde nach auch bei vertraglich vereinbarten Renovierungskosten, die bei Auszug aus der Wohnung tatsächlich anfallen. Solche Kosten sind wie mietvertraglich vereinbarte Zuschläge für Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis (dazu BSG Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 31/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 10) und Renovierungskosten bei Einzug in eine Wohnung (dazu BSG Urteil vom 16. 12. 2008 - B 4 AS 49/07 R - BSGE 102, 194 = SozR 4-4200 § 22 Nr 16) nicht mit der Regelleistung abgedeckt, sondern unterfallen nach Wortlaut des § 22 SGB II und aus systematischen Gesichtspunkten den Kosten der Unterkunft (vgl bereits BVerwGE 90, 160).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Schlusstätigkeiten]]== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiernach kann mit dem Vermieter ein Termin zur Wohnungsabnahme, Schlüsselübergabe und Kautionserstattung vereinbart werden. Fragen Sie an, ob die Wohnung zuvor renoviert werden muss. Eine generelle Renovierungsverpflichtung ist lt. BGH nicht statthaft: eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 05.04.2006, VIII ZR 152/05; WuM 2006, 308 = NJW 2006, 2115 = MDR 2006, 1215 = IMR 2006, 106 = NZM 2006, 621 sowie &lt;br /&gt;
http://www.mietrechtsinfo.de/2006/04/05/bgh-uebliche-fristen-sind-starre-fristen/&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zuletzt verbleiben die Abmeldung von Strom und ggf. Gas (in beiden Fällen Zählerstand notieren) bei den Stadtwerken oder dem sonstigen Energieversorger und Telefon sowie die Ummeldung bei der [http://www.gez.de GEZ].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sinnvoll ist des weiteren die Erteilung eines Nachsendeauftrages zur Umleitung der Post an die neue Anschrift des Betreuten. Die Kosten eines solchen Nachsendeantrags trägt der Betreute (anders ein Nachsendeantrag an die Adresse des Betreuers, diese stellt eine Aufwendung nach § 1877 BGB dar, die beim [[Berufsbetreuer]] in der [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]] enthalten ist und beim [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Betreuer]] in der [[Aufwandspauschale]] nach § 1878 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beratung und Hilfestellung==&lt;br /&gt;
[[Betreuungsverein]]e und [[Betreuungsbehörde]]n geben dem Betreuer auf Anfrage praktische Hilfestellung im Rahmen ihrer [[Beratung]]spflichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://betroyt.de/podcast/folge-60-wohnen-iii-was-bei-einer-beraumung-zu-beachten-ist/ Podcast betrogt.de zur Wohnungsräumung]&lt;br /&gt;
*[https://youtu.be/HWhLGfPMxsI Youtube-Video (Betreuerschmiede) zur Wohnungsauflösung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Wohnungsangelegenheiten|Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten]], [[Betreutes Wohnen]], [[Altenheim]], [[MDK-Gutachten]]&lt;br /&gt;
* [[Vulnerabilität]], [[Unterstützungspflicht]]&lt;br /&gt;
* [[Rechtspfleger]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*[http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_1_142.pdf Beyer: Die Beendigung des Mietverhältnisses, ZJS-online (PDF)]&lt;br /&gt;
*Harm: Die Wohnungsauflösung: Rpfleger 2002, 59&lt;br /&gt;
*ders.: Der „Heimvertrag“ und die Genehmigungspflichten gem. § 1907 BGB; Rpfleger 2012, 53&lt;br /&gt;
*ders.: Schutz betreuter Menschen vor faktischer Wohnungsaufgabe; BtPrax 2013, 99&lt;br /&gt;
* Harm: Das neue Verfahren zur Wohnungsaufgabe ab 2023; BtPrax 2021, 174&lt;br /&gt;
*Kieß: Die Wohnungsauflörung wegen einer Heimunterbringung; Btr aktuell 2022, 68&lt;br /&gt;
* Neumann: Genehmigungspflichten und spezielle Probleme im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten; BtPrax 2008, 246&lt;br /&gt;
*Sonnenfeld: Selbst- und Fremdbestimmung des Aufenthaltes Volljähriger; FamRZ 1995, 393&lt;br /&gt;
*Weber/Leeb: Die Kündigung von Mietverhältnissen Betreuter; BtPrax 2014, 248&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vordrucke==&lt;br /&gt;
[[Bild:Klarsicht.gif|right]]&lt;br /&gt;
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/4 Checkliste Heimplatzsuche]&lt;br /&gt;
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/10 Antrag auf Heimkostenübernahme]&lt;br /&gt;
*[http://www.projekt-geben.de/downloads/Wohnungskuendigungsantrag.pdf Weiterer Antrag Genehmigung Wohnungskündigung (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/file_download/5 Weitere Checkliste Wohnungskündigung]&lt;br /&gt;
*[http://www.ummelden.de/ratgeber/checklisten0.html#Anchor-44867 Umfassende Checklisten und Vordrucke zum Umzug und zur Wohnungsauflösung]&lt;br /&gt;
*[http://www.meldeaemter.de/einwohnermeldeamt.html Virtuelles Einwohnermeldeamt (Online ummelden)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Schenkung&amp;diff=66287</id>
		<title>Schenkung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Schenkung&amp;diff=66287"/>
		<updated>2026-09-30T09:46:50Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: Schenkungsverbot ab 1.1.2023 entfallen und durch [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] ersetzt: § 1854 Nr. 8 BGB.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen zu „Gelegenheitsgeschenken“ sind weiter gültig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsbegriff Schenkung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der deutsche Rechtsbegriff Schenkung wird im Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2 über das Recht der Schuldverhältnisse, im Abschnitt 8, Titel 4, juristisch definiert. Es sind die §§ 516 ff. BGB. Demnach ist die Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen Menschen bereichert, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Eine Schenkung kann jedoch vom Empfänger auch abgelehnt werden innerhalb einer angemessenen Frist. Gewohnheitsrechtliche deutsche Wörter für Schenkungen sind Geschenk, Spende, Almosen, Trinkgeld und milde Gabe. Diese Schenkungen wurden traditionell mit sozialer Anerkennung und Gotteslohn „vergütet“. Bei der gemeinnützigen Stiftung oder Zustiftung ist der Empfänger der Schenkung keine natürliche oder [[Gesetzlicher Vertreter|stellvertretende]], sondern eine juristische Person (§§ 80 ff. BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schenkungen durch den Betreuer==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer darf grundsätzlich keine Schenkungen in Vertretung des Betreuten machen (= Regel), es sei denn, die Schenkung ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich (§ 1854 Nr. 8 BGB = Ausnahme). Der Betreuer darf insbesondere nicht Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen künftige Erben übertragen (sog. vorweggenommene Erbfolge), auch dann nicht, wenn dadurch Steuern gespart werden können (BayObLG BtPrax 1996,183). Bei Verstoss ist die Schenkung nichtig und zurückzufordern ({{Zitat de §|985|bgb}}, {{Zitat de §|812|bgb}} BGB); der Betreuer [[Betreuerhaftung|haftet]] nach {{Zitat de §|1826|bgb}} BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==früheres Schenkungsverbot==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die alte Bestimmung unterwarf den Betreuer einem Schenkungsverbot; unabhängig, ob zu eigenen Gunsten oder zugunsten Dritter. Daneben konnte eine Schenkung an den Betreuer, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder einen seiner Verwandten in gerader Linie wegen Verstoss gegen {{Zitat de §|181|bgb}} bzw. {{Zitat de §|1795|bgb}} BGB nichtig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verstöße gegen das Schenkungsverbot konnten darüber hinaus strafrechtlich als [[wikipedia:de:Untreue|Untreue ]] gewertet werden (Badische Zeitung vom 20.11.2001= Betreuung Aktuell 4/2001 S. 26). In dem in der Tagespresse berichteten Fall hatte eine [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuerin]] der Enkelin der Betreuten 10.000 DM für eine Autoanschaffung geschenkt. Das Strafverfahren wegen Untreue ({{Zitat de §|266|stgb}} StGB) wurde wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldauflage von 800 DM (ca. 400 Euro) gem. {{Zitat de §|153a|stpo}} StPO eingestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der alte § 1908i II erweiterte die in {{Zitat de §|1804|bgb}} BGB zugunsten von Pflicht- und Anstandsschenkungen enthaltene Ausnahme um &amp;quot;Gelegenheitsgeschenke&amp;quot;, die dem Wunsch des Betreuten entsprachen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich waren. Siehe zu Schenkungen anlässlich einer [[Wohnungsauflösung]] weiter unten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einwilligungsvorbehalt und Geschäftsunfähigkeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Bedeutung für Schenkungen aus dem Vermögen eines Betreuten war es, wenn zusätzlich ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet war, der Betreute aber ohnehin gem. {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] war. Dagegen wurden bei [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten durch einen [[Einwilligungsvorbehalt]] Schenkungen weitgehend ausgeschlossen. Der Betreute konnte in der Regel nicht mehr selbständig handeln, und der Betreuer war durch § 1908i Abs. 2 S. 1 gehindert, in eine Schenkungserklärung des Betreuten einzuwilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betreuten blieb in diesem Falle seine selbständige Handlungsfähigkeit lediglich im Umfang des {{Zitat de §|1903|bgb}} II erhalten  und dem Betreuer insoweit, wie § 1908i II S. 1 das Schenkungsverbot gelockert hatte. Dabei konnten sich die in § 1903 III genannten &amp;quot;geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens&amp;quot; mit den Anstandsschenkungen überschneiden, die bereits § 1804 vom Schenkungsverbot ausnahm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Lockerung des dem Betreuer auferlegten Schenkungsverbots für wunschgemäße, nach den Lebensverhältnissen des Betreuten übliche Geschenke (§ 1908i Abs. 2 S. 1) kam allen Betreuten zugute: Bei [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] wie bei Geschäftsfähigen war die [[gesetzlicher Vertreter|Rechtsmacht des Betreuers]] entsprechend erweitert, und zwar auch dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet war (Holzhauer, FamRZ 2000, 1063).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsfolge Nichtigkeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schenkungen, die der Betreuer vornahm, waren grundsätzlich nichtig, selbst wenn sie vom [[Vormundschaftsgericht]] [[Genehmigungspflichten|genehmigt]] wurden (BayObLG, Rpfleger 1988, 22 = FamRZ 1988, 210 [LSe]; BayObLGZ 1996, 118, 120, m.w.N., = FamRZ 1996, 1359). Dies galt auch für Zuwendungen, die eine vorweggenommene Erbfolge beinhalten (BayObLGZ 1996, 118, 120 = FamRZ 1996, 1359; Erman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1804 Rz. 3). Eine Ausnahme galt lediglich für Gelegenheitsgeschenke, Anstandsschenkungen und Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht genügt wurde. Siehe hierzu u.a. BGB-Kommentar Müko-Wagenitz 4. Aufl. § 1804 Rdnr. 11,12, Palandt-Diederichsen BGB, 65. Aufl. § 1804 Rdnr. 1. Wagenitz macht deutlich: &amp;quot;Hat der Vormund eine nach § 1804 S. 1 unwirksame Schenkung vorgenommen, so kann diese vom volljährig gewordenen Mündel nicht rückwirkend genehmigt werden. Hier ist Neuvornahme notwendig; § 177 ist bei Verstoß gegen § 1804 nicht anzuwenden. Rechtsprechung u.a. BayObLG OLGE 32, 19; BayObLG RPfleger 1988, 22; OLG Hamm FamRZ 1985, 206, 207.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu entschied das BayObLG: 1. Überträgt der Betreuer Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen künftige Erben (vorweggenommene [[wikipedia:de:Erbschaft|Erbfolge]]), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und deshalb nicht genehmigungsfähig. 2. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. 3. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, bestehe auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann (BayObLGZ 1996, 118 (Nr. 29) = BayObLGR 1996, 61 = BtPrax 1996, 183 = FamRZ 1996, 1359 = FGPrax 1996, 147 = MittBayNot 1996,432 = NJWE-FER 1997,104 (LS)=NJW-RR 1997,452 = RDLH 1996, 171 = Rpfleger 1996, 508 = MittrhNotK 1997,86).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Keine Schenkung bei Gegenleistung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Schenkung liegt vor, wenn eine Entgeltvereinbarung getroffen wurde (Dienst- Werk-, Kauf-, [[Arbeitsvertrag]] usw.). Hier wird der Betreuer darauf achten müssen, dass der Geldleistung eine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, um sich nicht dem Vorwurf einer verdeckten Schenkung auszusetzen. Hier ist mangels festgelegter Tarife oder Honorarsätze auf ortsübliche Entgelte abzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erlaubte Sittlichkeits- und Anstandsschenkungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, kann der Betreuer namens des Betreuten machen ({{Zitat de §|1854|bgb}} Nr. 8 BGB). Darunter fallen Geschenke zu Geburtstagen, Ostern, Weihnachten, Verlobung, Hochzeit, Examen usw. an nahe Angehörige. Bezüglich der Höhe kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betreuten an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des Anstands verweist auf kulturelle und soziale Schenksitten, vor allem auf die Jahresgaben zu allgemeinen (Weihnachten) und persönlichen Feiertagen (Geburtstag) und zu Lebenshöhepunkten wie Taufe, Firmung oder Konfirmation und Hochzeit, Silber- oder Goldhochzeit und bei Beerdigungsfeiern, ferner auf das übliche Trinkgeld (von ca. 10 – 15 % des jeweiligen Preises bei Dienstleistungen wie Bewirtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff der sittlichen Pflicht verweist auf die Moral. Die Tendenz zu enger Auslegung wird in Rechtsprechung und Literatur entweder so ausgedruckt, dass das allgemeine Gebot der Nächstenliebe nicht ausreiche, sondern eine besondere dem Schenker gegenüber dem Beschenkten obliegende Pflicht vorliegen müsse, oder dass es nicht ausreiche, wenn die Zuwendung sittlich anzuerkennen sei, sondern dass ihr Unterbleiben eine sittliche Pflicht verletzen müsse (BGHZ 91, 2739 277 = FamRZ 1984, 580; FamRZ 1986, 1079 = NJW 1986,1926). In einem früheren Fall verwirklichte die Zuwendung der Enkel an ihre verwitwete Großmutter die Zielvorstellung des verstorbenen Großvaters, die auf dem erbrechtlichen Weg infolge juristischen Beratungsfehlers verfehlt worden war (KG, JFG 13, 183). Ein anderes in der Literatur genanntes Beispiel geht dahin, dass die Schenkung ein [[wikipedia:de:Schenkungsversprechen|formunwirksames Versprechen]] des Vertretenen erfüllt (Bobenhausen, BtPrax 1994, 158).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht eine Schenkung, wenn ihr Unterbleiben nach den Anschauungen der mit dem Schenkenden sozial gleichgestellten Kreisen nicht unterbleiben könnte, ohne dass der Schenkende eine Einbuße in der Achtung und Anerkennung dieser Kreise erleiden würde (BGH, NJW 1981, 111; Staudinger/Engler, BGB, 12. Aufl., § 1804 Rz. 16; MünchKomm/Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 534 Rz. 7). Als Anstandsschenkung kann auch eine Zuwendung, die für sich betrachtet einen hohen Geldwert darstellt, eingestuft werden, wenn dadurch der Lebensstandard des Schenkers überhaupt nicht und sein Vermögen nicht nennenswert berührt werden (BayObLG, Rpfleger 1988, 22, 23 = FamRZ 1988, 210 [LSe]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob eine solche Schenkung vorliegt, musste früher der Betreuer in eigener Verantwortung entscheiden. Für Schenkungen war eine [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] des Betreuungsgerichtes noch nicht vorgesehen. Bedurfte die Schenkung, nach einer anderen Vorschrift jedoch einer Genehmigung (z.B. Grundstücksangelegenheiten nach {{Zitat de §|1821|bgb}}, Entnahme aus [[Mündelsicher|versperrt angelegtem Guthaben]] nach {{Zitat de §|1812|bgb}}) BGB, hatte das Gericht bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages auch die Frage mit einzubeziehen, ob eine zulässige Schenkung vorliegt (BayObLGZ 1996, 118 = FamRZ 1996, 1359; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 453 = FamRZ 1987, 751; BayObLG BayObLGZ 1998,5=NJWE-FER 1998, 81 = BtPrax 1998, 72 = FamRZ 1999, 47).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1804 Satz 2 BGB war verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den [[freier Wille|Willen]] des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist, gleichgültig, ob der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Karlsruhe hatte den Fall eines familienangehörigen Betreuers zu entscheiden, der in Vertretung der Betreuten eine Schenkung an sich vorgenommen hatte, um einen Schadensersatzprozess zu führen (OLG Karlsruhe BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS)= OLGR 2000, 321). Es kam eine der sittlichen Pflicht entsprechende Schenkung in Betracht. Sie setzte eine aus den Umständen des Einzelfalles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung voraus. Dabei waren insbesondere die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und die zwischen ihnen bestehenden persönlichen Beziehungen zu würdigen (BGH LM, § 534 BGB Nr. 1; Engler in Staudinger, BGB, 13. Bearb., § 1804 Rdnr. 14). Daher konnte die Unterstützung naher Angehöriger, die keinen rechtlichen (Unterhalts-) Anspruch gegen den Leistenden haben, als Erfüllung einer sittlichen Pflicht angesehen werden (Engler in Staudinger, a. a. O., Rdnr. 15, unter Hinweis auf BayObLG OLGE 32, 19). Das OLG stellte aber klar, dass auch dann, wenn eine solche Schenkung nach § 1804 II möglich sei, ein Verstoss gegen das Verbot von [[wikipedia:de:Insich-Geschäft|Insich-Geschäften]] vorlag, das die Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 1899 Abs. 4 BGB) zur etwaigen Genehmigung erforderlich mache (BGH, NJW-RR 1994, 291; OLG Hamm OLGZ 1984, 432).  Auch das KG (JFG 13, 187) hat einen Verstoß gegen das Schenkungsverbot verneint, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, den Familienfrieden zu wahren (hierzu vgl. auch OLG Köln OLGZ 1969, 263).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine restriktivere Linie vertrat demgegenüber das BayObLG, das von dem an sich selbstverständlichen Grundsatz ausging, dass niemand gehalten sei, sein&lt;br /&gt;
Vermögen zu Lebzeiten auf seine künftigen Erben zu übertragen (FamRZ 1996, 1359) und dass die Verbotsschranke des § 1804 BGB nur überbrückt werden könne, wenn ein Unterbleiben der Schenkung dazu führen würde, dass der Schenkende eine Einbuße an Achtung erlitte (FamRZ 1999, 47).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gelegenheitsgeschenke==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gelegenheitsgeschenke kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist (§ 1854 Nr. 8 BGB). Auf [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten kommt es beim ,,Wunsch&amp;quot; nicht an; auch der Geschäftsunfähige kann eindeutige Wünsche haben. Wann Üblichkeit nach den Lebensverhältnissen anzunehmen ist, ist unklar. Es wird auf die Einkommens- und Lebensverhältnisse und die bisherigen Gewohnheiten des Betroffenen ankommen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gelegenheitsgeschenke, die dem Wunsch des geschäftsunfähigen oder unter [[Einwilligungsvorbehalt]] stehenden Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen angemessen sind wie Mitgliedsbeiträge und Spenden an Vereine, denen der Betreute schon vor der Betreuung angehörte oder die er regelmäßig bedacht hat, können vom Betreuer fortgesetzt werden. Hier ist auch auf frühere Willensäußerungen eines aktuell nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten abzustellen, {{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 4 ([[Betreuungsverfügung]], Aussagen von Angehörigen). Der Betreuer sollte hier im Auge behalten, dass durch Schenkungen eine Hilfebedürftigkeit i.S. des [[Sozialhilfe]]rechtes eintreten oder beschleunigt werden kann. Auch wenn der Betreuer keine Amtspflichten gegenüber dem Sozialhilfeträger hat, sollte er berücksichtigen, dass Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit ausgesprochen wurden, der Rückforderung nach {{Zitat de §|528|bgb}} BGB unterliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen==&lt;br /&gt;
[[Bild:Umzug.jpg|right]] &lt;br /&gt;
Anläßlich einer [[Wohnungsauflösung]], die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um Schenkungen aus dem Hausrat angegangen. Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, könnten vorübergehend leihweise an Angehörige (gegen Quittung) gehen. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderen Einrichtungsgegenständen (ohne wesentlichen Verkaufswert) an [[Gemeinwohlorientierung|gemeinnützige Organisationen]] sollte vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausstattung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zahlung einer Ausstattung ([[wikipedia:de:Migift|Mitgift]], Aussteuer, vgl. {{Zitat de §|1624|bgb}} BGB) als eine nach {{Zitat de §|1854|bgb}} Nr. 8 BGB [[Genehmigungspflichten|genehmigungspflichtige]] Leistung liegt vor, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf eine [[Personenstand|Verheiratung]] oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu dem Zweck der Begründung und Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben werden (BGHZ 44, 91, 93 = FamRZ 1965, 502; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., {{Zitat de §|1624|bgb}} Rz. 1). Es kann sich dabei in aller Regel nur um Zuwendung des Elternteils gegenüber einem Kind handeln. Weitere Verwandtschaftsbeziehungen berechtigen nicht zu einer (nach Betreuungsrecht erlaubten) Ausstattung. Das OLG Zweibrücken hat am 18.12.1997, 5 UF 166/95  festgestellt: &amp;quot;Im Sinne von § 1624 BGB privilegiert sind nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern. Zuwendungen, die nach Anlass und Zweck § 1624 BGB entsprechen, aber von Dritten, wie etwa anderen Verwandten, gewährt werden, nehmen am Sonderrecht der Ausstattung nicht teil. Personen, die eine Ausstattung erhalten haben, sind im späteren Erbfall des Schenkers ausgleichspflichtig, § 2050 BGB. Die Ausstattung unterliegt im übrigen auch nicht der Schenkungsteuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]]==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 24.05.1996, 3Z BR 104/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1996, 1359 = NJW-RR 1997, 452 = FGPrax 1996, 147 = Rpfleger 1996, 508:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz durch Betreuer: Überträgt der Betreuer Grundbesitz unentgeltlich auf seine künftige Erben (vorweggenommene Erbfolge), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, besteht auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998, 22 U 56/97;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 1999, 438 = NJW-RR 1998, 1432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2000, 11 Wx 148/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS)= OLGR 2000, 321 zur Sittlichkeitsschenkung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1804 Satz 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;amp;GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&amp;amp;nr=4312&amp;amp;pos=4&amp;amp;anz=10  OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2004], 8 W 495/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2005, 62 = MittBayNot 2005, 229 = Rpfleger 2004, 695: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Übergabevertrag, durch den das dem Betreuten gehörende landwirtschaftliche Unternehmen gegen Zusage eines Altenteils auf den Sohn übertragen werden soll, ist nicht generell &amp;quot;nicht genehmigungsfähig&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.09.2007; 20 W 69/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2008, 84 = FGPrax 2008, 18 = FamRZ 2008, 544 = Rpfleger 2008, 198:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur rechtlichen Bewertung der Übertragung des Miteigentumsanteils des Betreuten an dessen Eigentumswohnung, die seinen einzigen Vermögenswert darstellt und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen der Abkömmlinge gegen Übernahme einer inhaltlich stark beschränkten Pflegeverpflichtung durch den [[Ergänzungsbetreuer]] als unzulässige gemischte Schenkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 25. 01.2012,  XII ZB 479/11;   NJW 2012, 1956 = MDR 2012, 652 =   FGPrax 2012, 108 m. Anm. Zimmer in: NJW 2012, 1919 = NWB DokID: PAAAE-08567&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine Genehmigung eines beabsichtigten Verzichts des Betreuers auf ein zugunsten des Betreuten bestelltes Wohnungsrecht, welches dieser nicht mehr nutzen kann, ist das Interesse des Betreuten maßgebend. Besteht das Interesse an einer Wohnungsnutzung endgültig nicht mehr, verliert das Wohnungsrecht seinen Vermögenswert, wenn das Recht auch nicht durch Vermietung oder Verkauf fruchtbar gemacht werden kann. Der Verzicht auf ein wertlos gewordenes Wohnungsrecht erfüllt nicht den Begriff der Schenkung im Sinne des § 1804 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2012, 1 W 542/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 123  = FGPrax 2012, 145 = MDR 2012, 654:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Soweit der Betreuer zu Schenkungen aus dem Vermögen des Betroffenen nicht befugt ist, wird nicht allein das Verpflichtungs-, sondern auch das dingliche Vollzugsgeschäft erfasst. Im Grundbuchverfahren sind an den Nachweis, dass die Verfügung nicht dem Schenkungsverbot unterfällt, in der Regel ähnliche Grundsätze maßgeblich, wie sie bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers oder befreiten Vorerben maßgebend sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 80 Prozent des durch ein Gutachten ermittelten Verkehrswerts geeinigt haben und das Betreuungsgericht die Verfügung über das Grundstück genehmigt hat. Zwar ist das Grundbuchamt an die Beurteilung des Betreuungsgerichts nicht gebunden, jedoch stehen diesem gegenüber dem Grundbuchamt weitergehende Mittel zur Ermittlung der für eine Schenkung erforderlichen Vorstellungen der Parteien zur Verfügung, so dass die Genehmigung ein starkes Indiz für die Entgeltlichkeit ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kassel, Beschluss vom 12.10.2012,  3 T 349/12, BtPrax 2012, 259 = NJW-RR 2013, 199	  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Genehmigung einer durch den Betreuer vorgenommenen schenkweisen Auszahlung von 80.000,00 € an die Söhne der Betroffenen. Der Betreuer bedarf gemäß § 1908 i I Satz 1 BGB i.V.m. § 1812 BGB zur Verfügung über eine Forderung des Betroffenen der betreuungsger. Genehmigung. Nach Maßgabe von § 1908 i II  Satz 1 i.V.m. § 1804 BGB darf der Betreuer keine Schenkungen in Vertretung des Betroffenen vornehmen. Ausgenommen hiervon sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird sowie Gelegenheitsgeschenke, die dem Wunsch des Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind. Das Verbot der Schenkung erfasst grundsätzlich sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft (KG BtPrax 2012, 123). Die Schenkung als solche bedarf – wenn sie zulässig ist – keiner gerichtlichen Genehmigung. Genehmigungsbedürftig ist allein die Verfügung des Betreuers über das Sparvermögen (vgl. BayObLG RPfleger 2003, 649). Ist – wie vorliegend – die Zulässigkeit der Schenkung indes fraglich und im Streit, kann der Betreuer gleichwohl nach Maßgabe von § 1908 i II  Satz 1 i.V.m. § 1837 BGB eine Entscheidung des Betreuungsgerichts beantragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, 11 O 259/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2013, 1836:&lt;br /&gt;
  &lt;br /&gt;
Im vorliegenden Verfahren hat das LG die Änderung eines Bezugsrechts einer Versicherung durch die Betreuerin unter Hinweis auf den Genehmigungsvorbehalt des § 1908 i BGB i.V.m. § 1831 BGB als nichtig angesehen. Die Betreuerin sei aus Rechtsgründen gehindert gewesen, das zu Gunsten einer Dritten bestehende Bezugsrecht zu widerrufen und ein auf ihre Person lautendes Recht zu begründen. In der gewünschten Bezugsrechtsänderung habe ein unentgeltliches Rechtsgeschäft im Sinne einer Schenkung zu Grunde gelegen. Derartige Rechtsgeschäfte seien dem Betreuer gemäß § 1908 Absatz 2 i.V.m. § 1804 BGB untersagt und unheilbar nichtig. Dies betreffe sowohl das Schenkungsversprechen als auch unentgeltliche Verfügungen, so dass nicht nur das Kausalgeschäft, sondern auch die Bezugsrechtsänderung unwirksam gewesen sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Nürnberg, Urteil vom 22.07.2013 – 4 U 1571/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2014, 22:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vereinbarungsgemäß unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts löst im Falle der Verarmung auch dann einen Rückforderungsanspruch aus, wenn der Wohnrechtsinhaber an der Ausübung kein Interesse mehr hat, er aber objektiv die Möglichkeit hätte, sein Recht weiter zu nutzen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25.01.2012, XII ZB 479/11, NJW 2012,1956).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2018, 20 W 38/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zum grundbuchrechtlichen Nachweis für einen Betreuer, dass keine Schenkung vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich darf gemäß § 20 GBO im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils wirksam erklärt und dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Die Einigung kann auch von Vertretern erklärt werden. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt die Vertretungsmacht des Vertreters nachzuweisen; Entsprechendes gilt für eine Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO. Dem Nachweiserfordernis genügt ein Betreuer regelmäßig durch Vorlage seiner einen einschlägigen Aufgabenkreis ausweisenden Bestellungsurkunde, § 290 FamFG, und des Beschlusses des Betreuungsgerichts über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts, §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sowie dem Nachweis über dessen Wirksamwerden gegenüber dem Vertreter und dem anderen Teil, §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1828, 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Bestehen allerdings Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung, ist dem Grundbuchamt darüber hinaus nachzuweisen, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt. Denn ungeachtet einer erteilten betreuungsgerichtlichen Genehmigung kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten keine Schenkungen machen, §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1 BGB; die gesetzlichen Ausnahmen nach den §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 2 BGB sind vorliegend nicht einschlägig. Das Schenkungsverbot des § 1804 BGB gilt auch für gemischte Schenkungen. Dabei beschränkt sich das Schenkungsverbot nicht allein auf das Verpflichtungsgeschäft. § 1804 BGB verfolgt den Zweck, das Vermögen des Betreuten vor einer Schmälerung durch Schenkungen zu schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - XII ZB 164/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2020, 188&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11 - FamRZ 2012, 967).&lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss vom 18.03.2025, 1 T 23/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die [[Betreuungsrechtsreform|Reform des Betreuungsrechts]] ist das allgemeine Schenkungsverbot aufgehoben worden. Eine vom „nicht betreuten“ Ehegatten geplante Übertragung des gemeinsamen Familienheims im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, welcher der Betreute durch seinen Betreuer zustimmt, ist grundsätzlich mit gerichtlicher Genehmigung denkbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3428093240/internetsevon-21 Zeranski: Der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers, 1998], ISBN 3428093240&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
====Zum neuen Recht ab 2023====&lt;br /&gt;
*Damrau: Zur Anwendung der Gerichte. Genehmigungspflicht gem. § 1850 Nrn 4 unf 5 BGB bei Schenkungen von Wohnung- und Teileigentum, Rpfleger 2026, 57 &lt;br /&gt;
*Damrau: Zur Anwendung der Gerichte. Genehmigungspflicht gem. § 1852 Nr. 1b BGB bei Schenkung eines Kommanditanteils an einen Betreuten.., Rpfleger 2026, 123&lt;br /&gt;
*Reinfarth: Möglichkeiten und Grenzen der Schenkungen in der rechtl. Betreuung; BtPrax 2024, 117&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Zum alten Recht====&lt;br /&gt;
*Bobenhausen:  zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers: Gesetzliche Vertretung – Kontosperre – Schenkung; BtPrax 1994, 1548&lt;br /&gt;
*Böhmer: Verfügungen des Betreuers im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, MittBayNot 1996, 405&lt;br /&gt;
*ders.:  Anmerkung zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 30.6.2004 (MittBayNot 2005, 229) und des LG Traunstein vom 7.4.2004 (MittBayNot 2005, 231) in MittBayNot 2005, 232&lt;br /&gt;
*Führ/Menzel: Grundstücksschenkung des gesetzlichen Vertreters an Minderjährige; FamRZ 2005, 1729&lt;br /&gt;
*Gitter/Schmitt: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 29; JuS 1982, 253&lt;br /&gt;
*Holzhauer: Schenkungen aus dem Vermögen Betreuter; FamRZ 2000, 1063&lt;br /&gt;
*Jauernig: Noch einmal: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 28; JuS 1982, 576&lt;br /&gt;
*Jerschke: Ist die Schenkung eines vermieteten Grundstücks rechtlich vorteilhaft?; DNotZ 1982, 459&lt;br /&gt;
*Klüsener: Grundstücksschenkung durch die Eltern; Rpfleger 1981, 258&lt;br /&gt;
*Köhler: Grundstücksschenkung an Minderjährige – ein „lediglich rechtlicher Vorteil“? JZ 1983, 225&lt;br /&gt;
*Kollhosser: Der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers aus § 528 I BGB; ZEV 2001, 289&lt;br /&gt;
*Krüger: Grundstücksschenkungen an Minderjährige; ZNotP 2006, 202&lt;br /&gt;
*Lange: Schenkungen an beschränkt Geschäftsfähige und § 107 BGB; NJW 1955, 1339&lt;br /&gt;
*Nickel: Zur Wirksamkeit lebzeitiger und letztwilliger Zuwendungen des Betreuten an seinen Betreuer, ZEV 1998, 219&lt;br /&gt;
*Rastätter: Grundstücksschenkungen an Minderjährige; BWNotZ 2006, 1&lt;br /&gt;
*Zorn: Ein großzügiges Geschenk; RpflStud. 2000, 142&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Wohnungsauflösung]], [[Gemeinwohlorientierung]]&lt;br /&gt;
*[[Personenstand]]&lt;br /&gt;
*[[Betreuer als Erbe]]&lt;br /&gt;
*[[Trennungsgebot]], [[Insichgeschäft]], [[Betreuerhaftung]]&lt;br /&gt;
*[[Geschäftsfähigkeit]]&lt;br /&gt;
*[[Alltagsgeschäfte]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
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		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Gemeinwohlorientierung&amp;diff=66286</id>
		<title>Gemeinwohlorientierung</title>
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		<updated>2026-09-30T09:45:19Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
In Deutschland gilt die staatlich anerkannte Gemeinnützigkeit als ein Gütesiegel für die Vertrauenswürdigkeit von Organisationen wie eingetragene Vereine, Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht gibt es seit der Weimarer Republik dank der Reichsabgabenordnung, einem Reichssteuergesetz für den neuen deutschen Wohlfahrtsstaat. Den freien Wohlfahrtsverbänden wurde damals vom Gesetzgeber über das [[Subsidiaritätsprinzip]] eine gesetzliche Vorrangstellung eingeräumt. Die freien Träger wie die Caritas und die Diakonie sollten die sozialen Aufgaben vorrangig vor dem Staat erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nationalismus und Sozialneid==&lt;br /&gt;
Im Jahr 1934 trat jedoch das nationalsozialistische Steueranpassungsgesetz in Kraft, durch das der ideologische Rechtsbegriff der Deutschen Volksgemeinschaft in das bisherige Gemeinnützigkeitsrecht eingeführt wurde – mit verheerenden Rechtsfolgen. Die geänderte Reichsabgabenordnung wurde zur „Vernichtungswaffe“ der [[Finanzamt|Finanzämter]] und -gerichte gegen alle Vereine, Wohlfahrtsverbände, Krankenhäuser, Schulen und Verlage, die nun kein Gütesiegel der Gemeinnützigkeit mehr besaßen. Die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden war z.B. im Jahr 1917 gegründet worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zentralismus und Untergang==&lt;br /&gt;
Die sozialdemokratische Arbeiterwohlfahrt wurde 1933 verboten und ihr Vermögen der neuen NS-Volkswohlfahrt übereignet. Ähnlich erging es anderen „linken“ Organisationen wie den „Naturfreunden“ und den freien Gewerkschaften. Die wirtschaftliche Ausplünderung freier zivilgesellschaftlicher Strukturen führte 1939 in den Zweiten Weltkrieg und bis 1945 zum Untergang des Deutschen Reiches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesrepublik und [[Föderalismus]]==&lt;br /&gt;
Die Entnazifizierung des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts durch den Kontrollrat der vier (4) Sieger- und Besatzungsmächte führte im Westen zur bundesdeutschen Abgabenordnung (AO) der BRD. Der [[Rechtsprechung|Bundesfinanzhof]] nahm 1950 die Arbeit des bisherigen Reichsfinanzhofs wieder auf. Zivilgesellschaftliche Verbände im Westen sollten nun &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;politisch neutral&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sein, um das Gütesiegel „gemeinnützig“ erhalten zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Deutsche Demokratische Republik==&lt;br /&gt;
In der DDR sorgte der sozialistische Staat gemäß linker Staatsverfassung seit 1949 selbst für das Gemeinwohl seiner Bürgerschaft. So war jedenfalls der verfassungsrechtliche Anspruch. Im Herbst 1989 kamen dann nach 40 Jahren zwei unterschiedlich geprägte, deutsche Zivilgesellschaften wieder zueinander und beschlossen ihre Wiedervereinigung auf demokratischem Weg (siehe unter [[Neu]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Modernes Gemeinnützigkeitsrecht?==&lt;br /&gt;
Eine Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts ist eigentlich schon seit 1998 Teil des Arbeitsprogramms des Deutschen Bundestags als [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]]. Der historisch gewachsene Zweckkatalog in § 52 Abs. 2 AO sollte dringend überarbeitet und ergänzt werden, damit die wichtige gemeinnützige Arbeit in Deutschland nicht von staatlicher Seite behindert, sondern vielmehr steuerrechtlich gefördert wird. Ob das weiterhin politisch neutral gelingen kann, wird erst die Zukunft zeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]], [[Grundrechte]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Querschnittsaufgaben]]&lt;br /&gt;
* [[erweiterte Unterstützung]], [[Personenstand]], [[Kindschaftsrecht]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Vulnerabilität]], [[Interoperabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Mittellosigkeit]], [[Eidesstattliche Versicherung]]&lt;br /&gt;
* [[Schenkung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Schenkung&amp;diff=66285</id>
		<title>Schenkung</title>
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		<updated>2026-09-30T09:44:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: Schenkungsverbot ab 1.1.2023 entfallen und durch [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] ersetzt: § 1854 Nr. 8 BGB.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ausführungen zu „Gelegenheitsgeschenken“ sind weiter gültig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsbegriff Schenkung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der deutsche Rechtsbegriff Schenkung wird im Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2 über das Recht der Schuldverhältnisse, im Abschnitt 8, Titel 4, juristisch definiert. Es sind die §§ 516 ff. BGB. Demnach ist die Schenkung eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen Menschen bereichert, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Eine Schenkung kann jedoch vom Empfänger auch abgelehnt werden innerhalb einer angemessenen Frist. Gewohnheitsrechtliche deutsche Wörter für Schenkungen sind Geschenk, Spende, Almosen, Trinkgeld und milde Gabe. Diese Schenkungen wurden traditionell mit sozialer Anerkennung und Gotteslohn „vergütet“. Bei der gemeinnützigen Stiftung oder Zustiftung ist der Empfänger der Schenkung keine natürliche oder [[Gesetzlicher Vertreter|stellvertretende]], sondern eine juristische Person (§§ 80 ff. BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schenkungen durch den Betreuer==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer darf grundsätzlich keine Schenkungen in Vertretung des Betreuten machen (= Regel), es sei denn, die Schenkung ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich (§ 1854 Nr. 8 BGB = Ausnahme). Der Betreuer darf insbesondere nicht Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen künftige Erben übertragen (sog. vorweggenommene Erbfolge), auch dann nicht, wenn dadurch Steuern gespart werden können (BayObLG BtPrax 1996,183). Bei Verstoss ist die Schenkung nichtig und zurückzufordern ({{Zitat de §|985|bgb}}, {{Zitat de §|812|bgb}} BGB); der Betreuer [[Betreuerhaftung|haftet]] nach {{Zitat de §|1826|bgb}} BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==früheres Schenkungsverbot==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die alte Bestimmung unterwarf den Betreuer einem Schenkungsverbot; unabhängig, ob zu eigenen Gunsten oder zugunsten Dritter. Daneben konnte eine Schenkung an den Betreuer, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder einen seiner Verwandten in gerader Linie wegen Verstoss gegen {{Zitat de §|181|bgb}} bzw. {{Zitat de §|1795|bgb}} BGB nichtig sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verstöße gegen das Schenkungsverbot konnten darüber hinaus strafrechtlich als [[wikipedia:de:Untreue|Untreue ]] gewertet werden (Badische Zeitung vom 20.11.2001= Betreuung Aktuell 4/2001 S. 26). In dem in der Tagespresse berichteten Fall hatte eine [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuerin]] der Enkelin der Betreuten 10.000 DM für eine Autoanschaffung geschenkt. Das Strafverfahren wegen Untreue ({{Zitat de §|266|stgb}} StGB) wurde wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldauflage von 800 DM (ca. 400 Euro) gem. {{Zitat de §|153a|stpo}} StPO eingestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der alte § 1908i II erweiterte die in {{Zitat de §|1804|bgb}} BGB zugunsten von Pflicht- und Anstandsschenkungen enthaltene Ausnahme um &amp;quot;Gelegenheitsgeschenke&amp;quot;, die dem Wunsch des Betreuten entsprachen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich waren. Siehe zu Schenkungen anlässlich einer [[Wohnungsauflösung]] weiter unten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Einwilligungsvorbehalt und Geschäftsunfähigkeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Bedeutung für Schenkungen aus dem Vermögen eines Betreuten war es, wenn zusätzlich ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet war, der Betreute aber ohnehin gem. {{Zitat de §|104|bgb}} Nr. 2 BGB [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] war. Dagegen wurden bei [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten durch einen [[Einwilligungsvorbehalt]] Schenkungen weitgehend ausgeschlossen. Der Betreute konnte in der Regel nicht mehr selbständig handeln, und der Betreuer war durch § 1908i Abs. 2 S. 1 gehindert, in eine Schenkungserklärung des Betreuten einzuwilligen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Betreuten blieb in diesem Falle seine selbständige Handlungsfähigkeit lediglich im Umfang des {{Zitat de §|1903|bgb}} II erhalten  und dem Betreuer insoweit, wie § 1908i II S. 1 das Schenkungsverbot gelockert hatte. Dabei konnten sich die in § 1903 III genannten &amp;quot;geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens&amp;quot; mit den Anstandsschenkungen überschneiden, die bereits § 1804 vom Schenkungsverbot ausnahm.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Lockerung des dem Betreuer auferlegten Schenkungsverbots für wunschgemäße, nach den Lebensverhältnissen des Betreuten übliche Geschenke (§ 1908i Abs. 2 S. 1) kam allen Betreuten zugute: Bei [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] wie bei Geschäftsfähigen war die [[gesetzlicher Vertreter|Rechtsmacht des Betreuers]] entsprechend erweitert, und zwar auch dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet war (Holzhauer, FamRZ 2000, 1063).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsfolge Nichtigkeit==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schenkungen, die der Betreuer vornahm, waren grundsätzlich nichtig, selbst wenn sie vom [[Vormundschaftsgericht]] [[Genehmigungspflichten|genehmigt]] wurden (BayObLG, Rpfleger 1988, 22 = FamRZ 1988, 210 [LSe]; BayObLGZ 1996, 118, 120, m.w.N., = FamRZ 1996, 1359). Dies galt auch für Zuwendungen, die eine vorweggenommene Erbfolge beinhalten (BayObLGZ 1996, 118, 120 = FamRZ 1996, 1359; Erman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1804 Rz. 3). Eine Ausnahme galt lediglich für Gelegenheitsgeschenke, Anstandsschenkungen und Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht genügt wurde. Siehe hierzu u.a. BGB-Kommentar Müko-Wagenitz 4. Aufl. § 1804 Rdnr. 11,12, Palandt-Diederichsen BGB, 65. Aufl. § 1804 Rdnr. 1. Wagenitz macht deutlich: &amp;quot;Hat der Vormund eine nach § 1804 S. 1 unwirksame Schenkung vorgenommen, so kann diese vom volljährig gewordenen Mündel nicht rückwirkend genehmigt werden. Hier ist Neuvornahme notwendig; § 177 ist bei Verstoß gegen § 1804 nicht anzuwenden. Rechtsprechung u.a. BayObLG OLGE 32, 19; BayObLG RPfleger 1988, 22; OLG Hamm FamRZ 1985, 206, 207.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu entschied das BayObLG: 1. Überträgt der Betreuer Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen künftige Erben (vorweggenommene [[wikipedia:de:Erbschaft|Erbfolge]]), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und deshalb nicht genehmigungsfähig. 2. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. 3. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, bestehe auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann (BayObLGZ 1996, 118 (Nr. 29) = BayObLGR 1996, 61 = BtPrax 1996, 183 = FamRZ 1996, 1359 = FGPrax 1996, 147 = MittBayNot 1996,432 = NJWE-FER 1997,104 (LS)=NJW-RR 1997,452 = RDLH 1996, 171 = Rpfleger 1996, 508 = MittrhNotK 1997,86).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Keine Schenkung bei Gegenleistung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Schenkung liegt vor, wenn eine Entgeltvereinbarung getroffen wurde (Dienst- Werk-, Kauf-, [[Arbeitsvertrag]] usw.). Hier wird der Betreuer darauf achten müssen, dass der Geldleistung eine angemessene Gegenleistung gegenübersteht, um sich nicht dem Vorwurf einer verdeckten Schenkung auszusetzen. Hier ist mangels festgelegter Tarife oder Honorarsätze auf ortsübliche Entgelte abzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Erlaubte Sittlichkeits- und Anstandsschenkungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, kann der Betreuer namens des Betreuten machen ({{Zitat de §|1854|bgb}} Nr. 8 BGB). Darunter fallen Geschenke zu Geburtstagen, Ostern, Weihnachten, Verlobung, Hochzeit, Examen usw. an nahe Angehörige. Bezüglich der Höhe kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betreuten an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff des Anstands verweist auf kulturelle und soziale Schenksitten, vor allem auf die Jahresgaben zu allgemeinen (Weihnachten) und persönlichen Feiertagen (Geburtstag) und zu Lebenshöhepunkten wie Taufe, Firmung oder Konfirmation und Hochzeit, Silber- oder Goldhochzeit und bei Beerdigungsfeiern, ferner auf das übliche Trinkgeld (von ca. 10 – 15 % des jeweiligen Preises bei Dienstleistungen wie Bewirtungen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff der sittlichen Pflicht verweist auf die Moral. Die Tendenz zu enger Auslegung wird in Rechtsprechung und Literatur entweder so ausgedruckt, dass das allgemeine Gebot der Nächstenliebe nicht ausreiche, sondern eine besondere dem Schenker gegenüber dem Beschenkten obliegende Pflicht vorliegen müsse, oder dass es nicht ausreiche, wenn die Zuwendung sittlich anzuerkennen sei, sondern dass ihr Unterbleiben eine sittliche Pflicht verletzen müsse (BGHZ 91, 2739 277 = FamRZ 1984, 580; FamRZ 1986, 1079 = NJW 1986,1926). In einem früheren Fall verwirklichte die Zuwendung der Enkel an ihre verwitwete Großmutter die Zielvorstellung des verstorbenen Großvaters, die auf dem erbrechtlichen Weg infolge juristischen Beratungsfehlers verfehlt worden war (KG, JFG 13, 183). Ein anderes in der Literatur genanntes Beispiel geht dahin, dass die Schenkung ein [[wikipedia:de:Schenkungsversprechen|formunwirksames Versprechen]] des Vertretenen erfüllt (Bobenhausen, BtPrax 1994, 158).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht eine Schenkung, wenn ihr Unterbleiben nach den Anschauungen der mit dem Schenkenden sozial gleichgestellten Kreisen nicht unterbleiben könnte, ohne dass der Schenkende eine Einbuße in der Achtung und Anerkennung dieser Kreise erleiden würde (BGH, NJW 1981, 111; Staudinger/Engler, BGB, 12. Aufl., § 1804 Rz. 16; MünchKomm/Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 534 Rz. 7). Als Anstandsschenkung kann auch eine Zuwendung, die für sich betrachtet einen hohen Geldwert darstellt, eingestuft werden, wenn dadurch der Lebensstandard des Schenkers überhaupt nicht und sein Vermögen nicht nennenswert berührt werden (BayObLG, Rpfleger 1988, 22, 23 = FamRZ 1988, 210 [LSe]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob eine solche Schenkung vorliegt, musste früher der Betreuer in eigener Verantwortung entscheiden. Für Schenkungen war eine [[Genehmigungspflichten|Genehmigungspflicht]] des Betreuungsgerichtes noch nicht vorgesehen. Bedurfte die Schenkung, nach einer anderen Vorschrift jedoch einer Genehmigung (z.B. Grundstücksangelegenheiten nach {{Zitat de §|1821|bgb}}, Entnahme aus [[Mündelsicher|versperrt angelegtem Guthaben]] nach {{Zitat de §|1812|bgb}}) BGB, hatte das Gericht bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages auch die Frage mit einzubeziehen, ob eine zulässige Schenkung vorliegt (BayObLGZ 1996, 118 = FamRZ 1996, 1359; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 453 = FamRZ 1987, 751; BayObLG BayObLGZ 1998,5=NJWE-FER 1998, 81 = BtPrax 1998, 72 = FamRZ 1999, 47).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1804 Satz 2 BGB war verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den [[freier Wille|Willen]] des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist, gleichgültig, ob der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Karlsruhe hatte den Fall eines familienangehörigen Betreuers zu entscheiden, der in Vertretung der Betreuten eine Schenkung an sich vorgenommen hatte, um einen Schadensersatzprozess zu führen (OLG Karlsruhe BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS)= OLGR 2000, 321). Es kam eine der sittlichen Pflicht entsprechende Schenkung in Betracht. Sie setzte eine aus den Umständen des Einzelfalles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung voraus. Dabei waren insbesondere die Vermögensverhältnisse der Beteiligten und die zwischen ihnen bestehenden persönlichen Beziehungen zu würdigen (BGH LM, § 534 BGB Nr. 1; Engler in Staudinger, BGB, 13. Bearb., § 1804 Rdnr. 14). Daher konnte die Unterstützung naher Angehöriger, die keinen rechtlichen (Unterhalts-) Anspruch gegen den Leistenden haben, als Erfüllung einer sittlichen Pflicht angesehen werden (Engler in Staudinger, a. a. O., Rdnr. 15, unter Hinweis auf BayObLG OLGE 32, 19). Das OLG stellte aber klar, dass auch dann, wenn eine solche Schenkung nach § 1804 II möglich sei, ein Verstoss gegen das Verbot von [[wikipedia:de:Insich-Geschäft|Insich-Geschäften]] vorlag, das die Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer]]s (§ 1899 Abs. 4 BGB) zur etwaigen Genehmigung erforderlich mache (BGH, NJW-RR 1994, 291; OLG Hamm OLGZ 1984, 432).  Auch das KG (JFG 13, 187) hat einen Verstoß gegen das Schenkungsverbot verneint, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, den Familienfrieden zu wahren (hierzu vgl. auch OLG Köln OLGZ 1969, 263).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine restriktivere Linie vertrat demgegenüber das BayObLG, das von dem an sich selbstverständlichen Grundsatz ausging, dass niemand gehalten sei, sein&lt;br /&gt;
Vermögen zu Lebzeiten auf seine künftigen Erben zu übertragen (FamRZ 1996, 1359) und dass die Verbotsschranke des § 1804 BGB nur überbrückt werden könne, wenn ein Unterbleiben der Schenkung dazu führen würde, dass der Schenkende eine Einbuße an Achtung erlitte (FamRZ 1999, 47).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Gelegenheitsgeschenke==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gelegenheitsgeschenke kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist (§ 1854 Nr. 8 BGB). Auf [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten kommt es beim ,,Wunsch&amp;quot; nicht an; auch der Geschäftsunfähige kann eindeutige Wünsche haben. Wann Üblichkeit nach den Lebensverhältnissen anzunehmen ist, ist unklar. Es wird auf die Einkommens- und Lebensverhältnisse und die bisherigen Gewohnheiten des Betroffenen ankommen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gelegenheitsgeschenke, die dem Wunsch des geschäftsunfähigen oder unter [[Einwilligungsvorbehalt]] stehenden Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen angemessen sind wie Mitgliedsbeiträge und Spenden an Vereine, denen der Betreute schon vor der Betreuung angehörte oder die er regelmäßig bedacht hat, können vom Betreuer fortgesetzt werden. Hier ist auch auf frühere Willensäußerungen eines aktuell nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten abzustellen, {{Zitat de §|1821|bgb}} Abs. 4 ([[Betreuungsverfügung]], Aussagen von Angehörigen). Der Betreuer sollte hier im Auge behalten, dass durch Schenkungen eine Hilfebedürftigkeit i.S. des [[Sozialhilfe]]rechtes eintreten oder beschleunigt werden kann. Auch wenn der Betreuer keine Amtspflichten gegenüber dem Sozialhilfeträger hat, sollte er berücksichtigen, dass Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit ausgesprochen wurden, der Rückforderung nach {{Zitat de §|528|bgb}} BGB unterliegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Schenkungen anläßlich Wohnungsauflösungen==&lt;br /&gt;
[[Bild:Umzug.jpg|right]] &lt;br /&gt;
Anläßlich einer [[Wohnungsauflösung]], die nach einer Heimaufnahme des Betreuten oft unumgänglich ist, werden Betreuer oft von Angehörigen des Betreuten um Schenkungen aus dem Hausrat angegangen. Hausratsgegenstände, die weder vom Betreuten weiter verwendet werden können noch zur Finanzierung des Heimaufenthaltes veräußert werden müssen, könnten vorübergehend leihweise an Angehörige (gegen Quittung) gehen. Verliehene Gegenstände verbleiben im Eigentum des Betreuten. Die Übergabe von Gebrauchtmöbeln, Kleidung oder anderen Einrichtungsgegenständen (ohne wesentlichen Verkaufswert) an [[Gemeinwohlorientierung|gemeinnützige Organisationen]] sollte vom [[Betreuungsgericht]] genehmigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ausstattung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zahlung einer Ausstattung ([[wikipedia:de:Migift|Mitgift]], Aussteuer, vgl. {{Zitat de §|1624|bgb}} BGB) als eine nach {{Zitat de §|1854|bgb}} Nr. 8 BGB [[Genehmigungspflichten|genehmigungspflichtige]] Leistung liegt vor, wenn die Vermögenswerte dem Kind mit Rücksicht auf eine [[Personenstand|Verheiratung]] oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zu dem Zweck der Begründung und Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung gegeben werden (BGHZ 44, 91, 93 = FamRZ 1965, 502; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., {{Zitat de §|1624|bgb}} Rz. 1). Es kann sich dabei in aller Regel nur um Zuwendung des Elternteils gegenüber einem Kind handeln. Weitere Verwandtschaftsbeziehungen berechtigen nicht zu einer (nach Betreuungsrecht erlaubten) Ausstattung. Das OLG Zweibrücken hat am 18.12.1997, 5 UF 166/95  festgestellt: &amp;quot;Im Sinne von § 1624 BGB privilegiert sind nur Zuwendungen der Eltern, nicht auch der Großeltern. Zuwendungen, die nach Anlass und Zweck § 1624 BGB entsprechen, aber von Dritten, wie etwa anderen Verwandten, gewährt werden, nehmen am Sonderrecht der Ausstattung nicht teil. Personen, die eine Ausstattung erhalten haben, sind im späteren Erbfall des Schenkers ausgleichspflichtig, § 2050 BGB. Die Ausstattung unterliegt im übrigen auch nicht der Schenkungsteuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==[[Rechtsprechung]]==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 24.05.1996, 3Z BR 104/96&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 1996, 1359 = NJW-RR 1997, 452 = FGPrax 1996, 147 = Rpfleger 1996, 508:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz durch Betreuer: Überträgt der Betreuer Grundbesitz unentgeltlich auf seine künftige Erben (vorweggenommene Erbfolge), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und nicht genehmigungsfähig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, besteht auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.1998, 22 U 56/97;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; FamRZ 1999, 438 = NJW-RR 1998, 1432:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellt ein Beschenkter einen grundlosen Antrag auf Betreuung des Schenkers, so ist dieser berechtigt seine Schenkung zu widerrufen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einem Streit über ein Bankkonto, für das die Eltern ihrer Tochter eine Vollmacht erteilten, behauptete die Tochter gegenüber dem Amtsgericht, die Zustände in der Wohnung seien unhaltbar und den Eltern sei daher ein Betreuer zu verpassen. Ihr Vater verbrauche außerdem sechs Flaschen Schnaps die Woche. Die Anschuldigungen erwiesen sich als grundlos. Das Gericht urteilte, dass unter diesen Umständen eine grobe Verfehlung vorliege, die die Eltern zum widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks berechtige: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2000, 11 Wx 148/99&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS)= OLGR 2000, 321 zur Sittlichkeitsschenkung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1804 Satz 2 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;amp;GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&amp;amp;Art=en&amp;amp;sid=3b1a7d8c8a50e2fa603608610488ac82&amp;amp;nr=4312&amp;amp;pos=4&amp;amp;anz=10  OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2004], 8 W 495/03&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2005, 62 = MittBayNot 2005, 229 = Rpfleger 2004, 695: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Übergabevertrag, durch den das dem Betreuten gehörende landwirtschaftliche Unternehmen gegen Zusage eines Altenteils auf den Sohn übertragen werden soll, ist nicht generell &amp;quot;nicht genehmigungsfähig&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.09.2007; 20 W 69/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2008, 84 = FGPrax 2008, 18 = FamRZ 2008, 544 = Rpfleger 2008, 198:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur rechtlichen Bewertung der Übertragung des Miteigentumsanteils des Betreuten an dessen Eigentumswohnung, die seinen einzigen Vermögenswert darstellt und von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen der Abkömmlinge gegen Übernahme einer inhaltlich stark beschränkten Pflegeverpflichtung durch den [[Ergänzungsbetreuer]] als unzulässige gemischte Schenkung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 25. 01.2012,  XII ZB 479/11;   NJW 2012, 1956 = MDR 2012, 652 =   FGPrax 2012, 108 m. Anm. Zimmer in: NJW 2012, 1919 = NWB DokID: PAAAE-08567&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine Genehmigung eines beabsichtigten Verzichts des Betreuers auf ein zugunsten des Betreuten bestelltes Wohnungsrecht, welches dieser nicht mehr nutzen kann, ist das Interesse des Betreuten maßgebend. Besteht das Interesse an einer Wohnungsnutzung endgültig nicht mehr, verliert das Wohnungsrecht seinen Vermögenswert, wenn das Recht auch nicht durch Vermietung oder Verkauf fruchtbar gemacht werden kann. Der Verzicht auf ein wertlos gewordenes Wohnungsrecht erfüllt nicht den Begriff der Schenkung im Sinne des § 1804 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Beschluss vom 13.03.2012, 1 W 542/11&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2012, 123  = FGPrax 2012, 145 = MDR 2012, 654:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Soweit der Betreuer zu Schenkungen aus dem Vermögen des Betroffenen nicht befugt ist, wird nicht allein das Verpflichtungs-, sondern auch das dingliche Vollzugsgeschäft erfasst. Im Grundbuchverfahren sind an den Nachweis, dass die Verfügung nicht dem Schenkungsverbot unterfällt, in der Regel ähnliche Grundsätze maßgeblich, wie sie bei der Beurteilung der Entgeltlichkeit von Verfügungen des Testamentsvollstreckers oder befreiten Vorerben maßgebend sind. Der Nachweis ist erbracht, wenn sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 80 Prozent des durch ein Gutachten ermittelten Verkehrswerts geeinigt haben und das Betreuungsgericht die Verfügung über das Grundstück genehmigt hat. Zwar ist das Grundbuchamt an die Beurteilung des Betreuungsgerichts nicht gebunden, jedoch stehen diesem gegenüber dem Grundbuchamt weitergehende Mittel zur Ermittlung der für eine Schenkung erforderlichen Vorstellungen der Parteien zur Verfügung, so dass die Genehmigung ein starkes Indiz für die Entgeltlichkeit ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kassel, Beschluss vom 12.10.2012,  3 T 349/12, BtPrax 2012, 259 = NJW-RR 2013, 199	  &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Genehmigung einer durch den Betreuer vorgenommenen schenkweisen Auszahlung von 80.000,00 € an die Söhne der Betroffenen. Der Betreuer bedarf gemäß § 1908 i I Satz 1 BGB i.V.m. § 1812 BGB zur Verfügung über eine Forderung des Betroffenen der betreuungsger. Genehmigung. Nach Maßgabe von § 1908 i II  Satz 1 i.V.m. § 1804 BGB darf der Betreuer keine Schenkungen in Vertretung des Betroffenen vornehmen. Ausgenommen hiervon sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird sowie Gelegenheitsgeschenke, die dem Wunsch des Betreuten entsprechen und nach seinen Lebensverhältnissen üblich sind. Das Verbot der Schenkung erfasst grundsätzlich sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft (KG BtPrax 2012, 123). Die Schenkung als solche bedarf – wenn sie zulässig ist – keiner gerichtlichen Genehmigung. Genehmigungsbedürftig ist allein die Verfügung des Betreuers über das Sparvermögen (vgl. BayObLG RPfleger 2003, 649). Ist – wie vorliegend – die Zulässigkeit der Schenkung indes fraglich und im Streit, kann der Betreuer gleichwohl nach Maßgabe von § 1908 i II  Satz 1 i.V.m. § 1837 BGB eine Entscheidung des Betreuungsgerichts beantragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2012, 11 O 259/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2013, 1836:&lt;br /&gt;
  &lt;br /&gt;
Im vorliegenden Verfahren hat das LG die Änderung eines Bezugsrechts einer Versicherung durch die Betreuerin unter Hinweis auf den Genehmigungsvorbehalt des § 1908 i BGB i.V.m. § 1831 BGB als nichtig angesehen. Die Betreuerin sei aus Rechtsgründen gehindert gewesen, das zu Gunsten einer Dritten bestehende Bezugsrecht zu widerrufen und ein auf ihre Person lautendes Recht zu begründen. In der gewünschten Bezugsrechtsänderung habe ein unentgeltliches Rechtsgeschäft im Sinne einer Schenkung zu Grunde gelegen. Derartige Rechtsgeschäfte seien dem Betreuer gemäß § 1908 Absatz 2 i.V.m. § 1804 BGB untersagt und unheilbar nichtig. Dies betreffe sowohl das Schenkungsversprechen als auch unentgeltliche Verfügungen, so dass nicht nur das Kausalgeschäft, sondern auch die Bezugsrechtsänderung unwirksam gewesen sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Nürnberg, Urteil vom 22.07.2013 – 4 U 1571/12&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, MDR 2014, 22:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vereinbarungsgemäß unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts löst im Falle der Verarmung auch dann einen Rückforderungsanspruch aus, wenn der Wohnrechtsinhaber an der Ausübung kein Interesse mehr hat, er aber objektiv die Möglichkeit hätte, sein Recht weiter zu nutzen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25.01.2012, XII ZB 479/11, NJW 2012,1956).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.05.2018, 20 W 38/18&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Zum grundbuchrechtlichen Nachweis für einen Betreuer, dass keine Schenkung vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich darf gemäß § 20 GBO im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils wirksam erklärt und dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist. Die Einigung kann auch von Vertretern erklärt werden. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt die Vertretungsmacht des Vertreters nachzuweisen; Entsprechendes gilt für eine Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO. Dem Nachweiserfordernis genügt ein Betreuer regelmäßig durch Vorlage seiner einen einschlägigen Aufgabenkreis ausweisenden Bestellungsurkunde, § 290 FamFG, und des Beschlusses des Betreuungsgerichts über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts, §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sowie dem Nachweis über dessen Wirksamwerden gegenüber dem Vertreter und dem anderen Teil, §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1828, 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Bestehen allerdings Zweifel an der Entgeltlichkeit der Verfügung, ist dem Grundbuchamt darüber hinaus nachzuweisen, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt. Denn ungeachtet einer erteilten betreuungsgerichtlichen Genehmigung kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten keine Schenkungen machen, §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 1 BGB; die gesetzlichen Ausnahmen nach den §§ 1908i Abs. 2 Satz 1, 1804 Satz 2 BGB sind vorliegend nicht einschlägig. Das Schenkungsverbot des § 1804 BGB gilt auch für gemischte Schenkungen. Dabei beschränkt sich das Schenkungsverbot nicht allein auf das Verpflichtungsgeschäft. § 1804 BGB verfolgt den Zweck, das Vermögen des Betreuten vor einer Schmälerung durch Schenkungen zu schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - XII ZB 164/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, FamRZ 2020, 188&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein von einem Betreuer abgegebenes Schenkungsversprechen, durch das eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht, unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908 i Abs. 2 Satz 1, 1804 BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11 - FamRZ 2012, 967).&lt;br /&gt;
# Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden, deren Erfüllung bis zum Tode des Schenkers aufgeschoben ist, von der Schenkung von Todes wegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Offenburg, Beschluss vom 18.03.2025, 1 T 23/25&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die [[Betreuungsrechtsreform|Reform des Betreuungsrechts]] ist das allgemeine Schenkungsverbot aufgehoben worden. Eine vom „nicht betreuten“ Ehegatten geplante Übertragung des gemeinsamen Familienheims im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, welcher der Betreute durch seinen Betreuer zustimmt, ist grundsätzlich mit gerichtlicher Genehmigung denkbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher===&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3428093240/internetsevon-21 Zeranski: Der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers, 1998], ISBN 3428093240&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
====Zum neuen Recht ab 2023====&lt;br /&gt;
*Damrau: Zur Anwendung der Gerichte. Genehmigungspflicht gem. § 1850 Nrn 4 unf 5 BGB bei Schenkungen von Wohnung- und Teileigentum, Rpfleger 2026, 57 &lt;br /&gt;
*Damrau: Zur Anwendung der Gerichte. Genehmigungspflicht gem. § 1852 Nr. 1b BGB bei Schenkung eines Kommanditanteils an einen Betreuten.., Rpfleger 2026, 123&lt;br /&gt;
*Reinfarth: Möglichkeiten und Grenzen der Schenkungen in der rechtl. Betreuung; BtPrax 2024, 117&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Zum alten Recht====&lt;br /&gt;
*Bobenhausen:  zwischen dem Willen des Betreuten und des Betreuers: Gesetzliche Vertretung – Kontosperre – Schenkung; BtPrax 1994, 1548&lt;br /&gt;
*Böhmer: Verfügungen des Betreuers im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, MittBayNot 1996, 405&lt;br /&gt;
*ders.:  Anmerkung zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 30.6.2004 (MittBayNot 2005, 229) und des LG Traunstein vom 7.4.2004 (MittBayNot 2005, 231) in MittBayNot 2005, 232&lt;br /&gt;
*Führ/Menzel: Grundstücksschenkung des gesetzlichen Vertreters an Minderjährige; FamRZ 2005, 1729&lt;br /&gt;
*Gitter/Schmitt: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 29; JuS 1982, 253&lt;br /&gt;
*Holzhauer: Schenkungen aus dem Vermögen Betreuter; FamRZ 2000, 1063&lt;br /&gt;
*Jauernig: Noch einmal: Die geschenkte Eigentumswohnung – BGHZ 78, 28; JuS 1982, 576&lt;br /&gt;
*Jerschke: Ist die Schenkung eines vermieteten Grundstücks rechtlich vorteilhaft?; DNotZ 1982, 459&lt;br /&gt;
*Klüsener: Grundstücksschenkung durch die Eltern; Rpfleger 1981, 258&lt;br /&gt;
*Köhler: Grundstücksschenkung an Minderjährige – ein „lediglich rechtlicher Vorteil“? JZ 1983, 225&lt;br /&gt;
*Kollhosser: Der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers aus § 528 I BGB; ZEV 2001, 289&lt;br /&gt;
*Krüger: Grundstücksschenkungen an Minderjährige; ZNotP 2006, 202&lt;br /&gt;
*Lange: Schenkungen an beschränkt Geschäftsfähige und § 107 BGB; NJW 1955, 1339&lt;br /&gt;
*Nickel: Zur Wirksamkeit lebzeitiger und letztwilliger Zuwendungen des Betreuten an seinen Betreuer, ZEV 1998, 219&lt;br /&gt;
*Rastätter: Grundstücksschenkungen an Minderjährige; BWNotZ 2006, 1&lt;br /&gt;
*Zorn: Ein großzügiges Geschenk; RpflStud. 2000, 142&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Wohnungsauflösung]]&lt;br /&gt;
*[[Personenstand]]&lt;br /&gt;
*[[Betreuer als Erbe]]&lt;br /&gt;
*[[Trennungsgebot]], [[Insichgeschäft]], [[Betreuerhaftung]]&lt;br /&gt;
*[[Geschäftsfähigkeit]]&lt;br /&gt;
*[[Alltagsgeschäfte]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Auswirkungen]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Rundfunkbeitrag&amp;diff=66284</id>
		<title>Rundfunkbeitrag</title>
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		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Befreiungsvoraussetzungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland==&lt;br /&gt;
Ab 1948/49 wurde in Westdeutschland nach dem Vorbild der britischen BBC der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit mehreren Anstalten des öffentlichen Rechts in [[Föderalismus|föderaler]] Ordnung aufgebaut (WDR, NDR, SR, BR, HR, SDR u.a.). Dieser Rundfunk ist vom Staat unabhängig, wird aber kontrolliert. Die Rundfunkaufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht, die die Rundfunkfreiheit des Art. 5 GG vor allem als Programmfreiheit verfassungsgemäß achtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts nahmen die ersten privatrechtlichen Rundfunksender ihre kommerzielle Medienarbeit auch in Deutschland auf. Es entwickelte sich aus dem anfänglichen Konkurrenzkampf die vom Bundesverfassungsgericht durch mehrere Gerichtsurteile „abgesegnete“ duale Rundfunkordnung für Deutschland, die im Interesse der staatlichen Aufgabe „Daseinsvorsorge“ liegt. Die Rundfunkfreiheit soll in Deutschland und Europa der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienen. Diese vollzieht sich in einer Demokratie in einem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;weitgehend staatsfreien Kommunikationsprozess&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Erkennbaren Verfassungsfeinden muss im Rundfunk jedoch - auch über das Medium Internet - Einhalt geboten werden (können), denn der Rundfunk gehört zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen, die für das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf Informationsfreiheit elementar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da der Rundfunk in Deutschland der freien und umfassenden Meinungsbildung dienen soll, muss die Vielfalt der bestehenden Meinungen auch in möglichster Breite und Vollständigkeit in der Grundversorgung und Selbstverwaltung (= Intendant, Rundfunkrat, Verwaltungsrat) durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ihren Ausdruck finden ( BVerfGE 57, 295 (320); BVerfGE 73, 118 (152)). Gerade die [[Vulnerabilität|vulnerablen Gruppen]] von [[Gemeinwohlorientierung|gemeinwohlorientierten]] Gesellschaften sind bzw. wären auf vertrauenswürdige und kostenlose Informationen zu ihren unterschiedlichsten Problemlagen durch den Rundfunk als Quelle angewiesen, denn für private Sender sind diese Menschen als weitgehend [[Mittellosigkeit|mittellose]] Medienkunden nicht sehr attraktiv.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Befreiung vom Rundfunkbeitrag==&lt;br /&gt;
Häufig haben [[Betreuer]] für betreute Menschen eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beim Beitragsservice zu stellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bislang konnte eine rückwirkende Befreiung nicht erfolgen, auch wenn die Betroffenen krankheitsbedingt zum Stellen des Antrags nicht in der Lage waren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum 1. Januar 2017 sind Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in Kraft getreten. Mit dem neuen § 4 Abs. 4 sind rückwirkende Befreiungen oder Ermäßigungen vom Rundfunkbeitrag bis zu drei Jahren möglich. Im Rahmen der Beantragung ist als Nachweis regelmäßig die Einreichung einer Kopie des Leistungsbescheides oder einer entsprechenden Bestätigung der Behörde ausreichend; nur noch auf Verlangen sind die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Befreiungsvoraussetzungen==&lt;br /&gt;
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Voraussetzungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;erfolgt auf Antrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, wenn Betroffene zumindest eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Grundsicherung oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II = Bedarfe für Unterkunft und Heizung)&lt;br /&gt;
*Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)&lt;br /&gt;
*[[Sozialhilfe|Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung]] (4. Kapitel SGB XII)&lt;br /&gt;
*Leistungen an [[Ausländer]] nach dem Asylbewerberleistungsgesetz&lt;br /&gt;
*Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)&lt;br /&gt;
*Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften&lt;br /&gt;
*Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)&lt;br /&gt;
*Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG&lt;br /&gt;
*Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein [[Freibetrag]] zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG)&lt;br /&gt;
*Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer [[Altenheim|stationären Einrichtung]] leben (§ 45 SGB VIII)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html Befreiungsantrag online stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf Rundfunkgebührenstaatsvertrag 2017 (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Digitale Barrierefreiheit]]&lt;br /&gt;
* [[Schwerbehindertenausweis]]&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Gemeinwohlorientierung&amp;diff=66283</id>
		<title>Gemeinwohlorientierung</title>
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		<updated>2026-09-29T09:29:08Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Siehe auch */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
In Deutschland gilt die staatlich anerkannte Gemeinnützigkeit als ein Gütesiegel für die Vertrauenswürdigkeit von Organisationen wie eingetragene Vereine, Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht gibt es seit der Weimarer Republik dank der Reichsabgabenordnung, einem Reichssteuergesetz für den neuen deutschen Wohlfahrtsstaat. Den freien Wohlfahrtsverbänden wurde damals vom Gesetzgeber über das [[Subsidiaritätsprinzip]] eine gesetzliche Vorrangstellung eingeräumt. Die freien Träger wie die Caritas und die Diakonie sollten die sozialen Aufgaben vorrangig vor dem Staat erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Nationalismus und Sozialneid==&lt;br /&gt;
Im Jahr 1934 trat jedoch das nationalsozialistische Steueranpassungsgesetz in Kraft, durch das der ideologische Rechtsbegriff der Deutschen Volksgemeinschaft in das bisherige Gemeinnützigkeitsrecht eingeführt wurde – mit verheerenden Rechtsfolgen. Die geänderte Reichsabgabenordnung wurde zur „Vernichtungswaffe“ der [[Finanzamt|Finanzämter]] und -gerichte gegen alle Vereine, Wohlfahrtsverbände, Krankenhäuser, Schulen und Verlage, die nun kein Gütesiegel der Gemeinnützigkeit mehr besaßen. Die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden war z.B. im Jahr 1917 gegründet worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zentralismus und Untergang==&lt;br /&gt;
Die sozialdemokratische Arbeiterwohlfahrt wurde 1933 verboten und ihr Vermögen der neuen NS-Volkswohlfahrt übereignet. Ähnlich erging es anderen „linken“ Organisationen wie den „Naturfreunden“ und den freien Gewerkschaften. Die wirtschaftliche Ausplünderung freier zivilgesellschaftlicher Strukturen führte 1939 in den Zweiten Weltkrieg und bis 1945 zum Untergang des Deutschen Reiches.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesrepublik und [[Föderalismus]]==&lt;br /&gt;
Die Entnazifizierung des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts durch den Kontrollrat der vier (4) Sieger- und Besatzungsmächte führte im Westen zur bundesdeutschen Abgabenordnung (AO) der BRD. Der [[Rechtsprechung|Bundesfinanzhof]] nahm 1950 die Arbeit des bisherigen Reichsfinanzhofs wieder auf. Zivilgesellschaftliche Verbände im Westen sollten nun &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;politisch neutral&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sein, um das Gütesiegel „gemeinnützig“ erhalten zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Deutsche Demokratische Republik==&lt;br /&gt;
In der DDR sorgte der sozialistische Staat gemäß linker Staatsverfassung seit 1949 selbst für das Gemeinwohl seiner Bürgerschaft. So war jedenfalls der verfassungsrechtliche Anspruch. Im Herbst 1989 kamen dann nach 40 Jahren zwei unterschiedlich geprägte, deutsche Zivilgesellschaften wieder zueinander und beschlossen ihre Wiedervereinigung auf demokratischem Weg (siehe unter [[Neu]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Modernes Gemeinnützigkeitsrecht?==&lt;br /&gt;
Eine Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts ist eigentlich schon seit 1998 Teil des Arbeitsprogramms des Deutschen Bundestags als [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]]. Der historisch gewachsene Zweckkatalog in § 52 Abs. 2 AO sollte dringend überarbeitet und ergänzt werden, damit die wichtige gemeinnützige Arbeit in Deutschland nicht von staatlicher Seite behindert, sondern vielmehr steuerrechtlich gefördert wird. Ob das weiterhin politisch neutral gelingen kann, wird erst die Zukunft zeigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]], [[Grundrechte]], [[Betreuungsarbeitsgemeinschaft]], [[Querschnittsaufgaben]]&lt;br /&gt;
* [[erweiterte Unterstützung]], [[Personenstand]], [[Kindschaftsrecht]], [[Verhältnismäßigkeitsprinzip]]&lt;br /&gt;
* [[digitale Barrierefreiheit]], [[Rundfunkbeitrag]], [[Vulnerabilität]], [[Interoperabilität]]&lt;br /&gt;
* [[Mittellosigkeit]], [[Eidesstattliche Versicherung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Rundfunkbeitrag&amp;diff=66282</id>
		<title>Rundfunkbeitrag</title>
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		<updated>2026-09-29T09:28:27Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland==&lt;br /&gt;
Ab 1948/49 wurde in Westdeutschland nach dem Vorbild der britischen BBC der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit mehreren Anstalten des öffentlichen Rechts in [[Föderalismus|föderaler]] Ordnung aufgebaut (WDR, NDR, SR, BR, HR, SDR u.a.). Dieser Rundfunk ist vom Staat unabhängig, wird aber kontrolliert. Die Rundfunkaufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht, die die Rundfunkfreiheit des Art. 5 GG vor allem als Programmfreiheit verfassungsgemäß achtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts nahmen die ersten privatrechtlichen Rundfunksender ihre kommerzielle Medienarbeit auch in Deutschland auf. Es entwickelte sich aus dem anfänglichen Konkurrenzkampf die vom Bundesverfassungsgericht durch mehrere Gerichtsurteile „abgesegnete“ duale Rundfunkordnung für Deutschland, die im Interesse der staatlichen Aufgabe „Daseinsvorsorge“ liegt. Die Rundfunkfreiheit soll in Deutschland und Europa der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienen. Diese vollzieht sich in einer Demokratie in einem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;weitgehend staatsfreien Kommunikationsprozess&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Erkennbaren Verfassungsfeinden muss im Rundfunk jedoch - auch über das Medium Internet - Einhalt geboten werden (können), denn der Rundfunk gehört zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen, die für das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf Informationsfreiheit elementar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da der Rundfunk in Deutschland der freien und umfassenden Meinungsbildung dienen soll, muss die Vielfalt der bestehenden Meinungen auch in möglichster Breite und Vollständigkeit in der Grundversorgung und Selbstverwaltung (= Intendant, Rundfunkrat, Verwaltungsrat) durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ihren Ausdruck finden ( BVerfGE 57, 295 (320); BVerfGE 73, 118 (152)). Gerade die [[Vulnerabilität|vulnerablen Gruppen]] von [[Gemeinwohlorientierung|gemeinwohlorientierten]] Gesellschaften sind bzw. wären auf vertrauenswürdige und kostenlose Informationen zu ihren unterschiedlichsten Problemlagen durch den Rundfunk als Quelle angewiesen, denn für private Sender sind diese Menschen als weitgehend [[Mittellosigkeit|mittellose]] Medienkunden nicht sehr attraktiv.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Befreiung vom Rundfunkbeitrag==&lt;br /&gt;
Häufig haben [[Betreuer]] für betreute Menschen eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beim Beitragsservice zu stellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bislang konnte eine rückwirkende Befreiung nicht erfolgen, auch wenn die Betroffenen krankheitsbedingt zum Stellen des Antrags nicht in der Lage waren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum 1. Januar 2017 sind Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in Kraft getreten. Mit dem neuen § 4 Abs. 4 sind rückwirkende Befreiungen oder Ermäßigungen vom Rundfunkbeitrag bis zu drei Jahren möglich. Im Rahmen der Beantragung ist als Nachweis regelmäßig die Einreichung einer Kopie des Leistungsbescheides oder einer entsprechenden Bestätigung der Behörde ausreichend; nur noch auf Verlangen sind die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Befreiungsvoraussetzungen==&lt;br /&gt;
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Voraussetzungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;erfolgt auf Antrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, wenn Betroffene zumindest eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Bürgergeld/Grundsicherung oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II = Bedarfe für Unterkunft und Heizung)&lt;br /&gt;
*Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)&lt;br /&gt;
*[[Sozialhilfe|Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung]] (4. Kapitel SGB XII)&lt;br /&gt;
*Leistungen an [[Ausländer]] nach dem Asylbewerberleistungsgesetz&lt;br /&gt;
*Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)&lt;br /&gt;
*Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften&lt;br /&gt;
*Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)&lt;br /&gt;
*Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG&lt;br /&gt;
*Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein [[Freibetrag]] zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG)&lt;br /&gt;
*Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer [[Altenheim|stationären Einrichtung]] leben (§ 45 SGB VIII)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html Befreiungsantrag online stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf Rundfunkgebührenstaatsvertrag 2017 (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Digitale Barrierefreiheit]]&lt;br /&gt;
* [[Schwerbehindertenausweis]]&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
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		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Rundfunkbeitrag&amp;diff=66281</id>
		<title>Rundfunkbeitrag</title>
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		<updated>2026-09-29T09:27:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Gabriele Wicked: /* Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland==&lt;br /&gt;
Ab 1948/49 wurde in Westdeutschland nach dem Vorbild der britischen BBC der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit mehreren Anstalten des öffentlichen Rechts in [[Föderalismus|föderaler]] Ordnung aufgebaut (WDR, NDR, SR, BR, HR, SDR u.a.). Dieser Rundfunk ist vom Staat unabhängig, wird aber kontrolliert. Die Rundfunkaufsicht ist eine reine Rechtsaufsicht, die die Rundfunkfreiheit des Art. 5 GG vor allem als Programmfreiheit verfassungsgemäß achtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts nahmen die ersten privatrechtlichen Rundfunksender ihre kommerzielle Medienarbeit auch in Deutschland auf. Es entwickelte sich aus dem anfänglichen Konkurrenzkampf die vom Bundesverfassungsgericht durch mehrere Gerichtsurteile „abgesegnete“ duale Rundfunkordnung für Deutschland, die im Interesse der staatlichen Aufgabe „Daseinsvorsorge“ liegt. Die Rundfunkfreiheit soll in Deutschland und Europa der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienen. Diese vollzieht sich in einer Demokratie in einem &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;weitgehend staatsfreien Kommunikationsprozess&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Erkennbaren Verfassungsfeinden muss im Rundfunk jedoch - auch über das Medium Internet - Einhalt geboten werden (können), denn der Rundfunk gehört zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen, die für das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf Informationsfreiheit elementar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da der Rundfunk in Deutschland der freien und umfassenden Meinungsbildung dienen soll, muss die Vielfalt der bestehenden Meinungen auch in möglichster Breite und Vollständigkeit in der Grundversorgung und Selbstverwaltung (= Intendant, Rundfunkrat, Verwaltungsrat) durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ihren Ausdruck finden ( BVerfGE 57, 295 (320); BVerfGE 73, 118 (152)). Gerade die [[Vulnerabilität|vulnerablen Gruppen]] von [[Gemeinwohlorientierung|gemeinwohlorienteierten]] Gesellschaften sind bzw. wären auf vertrauenswürdige und kostenlose Informationen zu ihren unterschiedlichsten Problemlagen durch den Rundfunk als Quelle angewiesen, denn für private Sender sind diese Menschen als weitgehend [[Mittellosigkeit|mittellose]] Medienkunden nicht sehr attraktiv.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Befreiung vom Rundfunkbeitrag==&lt;br /&gt;
Häufig haben [[Betreuer]] für betreute Menschen eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beim Beitragsservice zu stellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bislang konnte eine rückwirkende Befreiung nicht erfolgen, auch wenn die Betroffenen krankheitsbedingt zum Stellen des Antrags nicht in der Lage waren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum 1. Januar 2017 sind Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in Kraft getreten. Mit dem neuen § 4 Abs. 4 sind rückwirkende Befreiungen oder Ermäßigungen vom Rundfunkbeitrag bis zu drei Jahren möglich. Im Rahmen der Beantragung ist als Nachweis regelmäßig die Einreichung einer Kopie des Leistungsbescheides oder einer entsprechenden Bestätigung der Behörde ausreichend; nur noch auf Verlangen sind die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Befreiungsvoraussetzungen==&lt;br /&gt;
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Voraussetzungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;erfolgt auf Antrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, wenn Betroffene zumindest eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Bürgergeld/Grundsicherung oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II = Bedarfe für Unterkunft und Heizung)&lt;br /&gt;
*Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)&lt;br /&gt;
*[[Sozialhilfe|Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung]] (4. Kapitel SGB XII)&lt;br /&gt;
*Leistungen an [[Ausländer]] nach dem Asylbewerberleistungsgesetz&lt;br /&gt;
*Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)&lt;br /&gt;
*Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften&lt;br /&gt;
*Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)&lt;br /&gt;
*Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG&lt;br /&gt;
*Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein [[Freibetrag]] zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG)&lt;br /&gt;
*Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer [[Altenheim|stationären Einrichtung]] leben (§ 45 SGB VIII)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/formulare/befreiung_oder_ermaessigung_beantragen/index_ger.html Befreiungsantrag online stellen]&lt;br /&gt;
*[https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf Rundfunkgebührenstaatsvertrag 2017 (PDF)]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
* [[Digitale Barrierefreiheit]]&lt;br /&gt;
* [[Schwerbehindertenausweis]]&lt;br /&gt;
* [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Gabriele Wicked</name></author>
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