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	<title>Online-Lexikon Betreuungsrecht - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<updated>2026-10-15T05:18:57Z</updated>
	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Corona&amp;diff=56490</id>
		<title>Corona</title>
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		<updated>2023-04-03T15:04:28Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Isolation und Quarantäne */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Spritze.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zur Corona/Covid19-Infektion mit betreuungsrechtlichen Bezügen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuerpflichten bei Corona==&lt;br /&gt;
*[http://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/CovidundBetreuung.pdf Ausführungen von Rechtsanwalt Tobias Noll zur Thematik (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/impf-und-nachweispflicht-fuer-rechtliche-betreuerinnen/ Stellungnahme des BdB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/aenderungen-des-infektionsschutzgesetzes/ Stellungnahme des BVfB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Patientenverfügung==&lt;br /&gt;
*[https://www.malteser.de/fileadmin/Files_sites/malteser_de_Relaunch/Angebote_und_Leistungen/Patientenverfuegung/Ergaenzung-Patientenverfuegung-Covid-19-zum-Ausfuellen-2021.pdf Ergänzung zur Patientenverfügung bei Corona-Infektion (Malteser, PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verbandsempfehlungen==&lt;br /&gt;
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2018-2020/201221_Information_Corona-Impfung.pdf Empfehlungen des Betreuungsgerichtstags (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://bdb-ev.de/304_Informationen_zum_Corona-Virus.php Infos des BdB eV.]&lt;br /&gt;
*[https://bvfbev.de/dokumente/newsletter/2020/Newsletter_02-2020.pdf BVfB-Newsletter (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Isolation und Quarantäne==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Isolationoder Quarantäne bei z.B. einer COVID-19 Erkrankung stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Artikels 104 Grundgesetz (GG) dar und wird rechtlich als Absonderung bezeichnet. (§ 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG))  &lt;br /&gt;
Die Bundesländer haben zudem Allgemeinverfügungen erlassen, nach denen sich Erkrankte unverzüglich nach Mitteilung des Gesundheitsamtes, oder bei Vorliegen eines positiven Corona-Testergebnisses in Absonderung begeben müssen. &lt;br /&gt;
Die Absonderung kann Menschen treffen, die z.B. in betreuten Wohnformen leben. Im Idealfall gibt sich die erkrankte Person freiwillig in Absonderung, dann wäre es eine freiwillige Absonderung. Eine Hinzuziehung des Gerichts wäre in diesem Fall nicht erforderlich. &lt;br /&gt;
Falls ein*e Bewohner*in einen hohen Bewegungsdrang hat, oder die Notwendigkeit einer Absonderung nicht erkennt, ist eine zwangsweise Absonderung auf Basis des Betreuungsrechts nicht möglich. Gemäß § 1831 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können gegenüber rechtlich betreuten Personen freiheitsentziehende Maßnahmen durch den/die Betreuer*in nur zum Selbstschutz der/des Betreuten erfolgen, nicht zum Schutz anderer. Die Quarantäne einer an Corona erkrankten Person erfolgt aber zum Schutz anderer, nicht zum Selbstschutz. &lt;br /&gt;
Nach § 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann eine Person zwangsweise isoliert werden, wenn sie den Anordnungen nicht nachkommt, oder anzunehmen ist, dass sie den Anordnungen nicht Folge leisten wird.  Für diese zwangsweise Absonderung bedarf es einer Genehmigung durch das Gericht. Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG)&lt;br /&gt;
Es gilt das Verfahren nach §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig ist demnach der/die für Freiheitsentziehungen zuständige Richter*in des Amtsgerichts, das vom zuständigen Gesundheitsamt informiert werden muss, nicht jedoch das Betreuungsgericht.&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht Bad Iburg hat am 17.02.2022 im Fall einer an Demenz erkrankten Pflegeheimbewohnerin mit starkem Bewegungsdrang, wie folgt entschieden:&lt;br /&gt;
Um zu verhindern, dass die Betroffene das Virus durch Ihr Wandern an andere Bewohner*innen weiterträgt, hat das Betreuungsgericht die Absonderung der Betroffenen in ihrem abgeschlossenen Zimmer angeordnet. Aufgrund der Demenzerkrankung ging das Gericht davon aus, dass die Betroffene den Anordnungen nicht Folge leisten würde. Gemäß der §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 2 IfSG sei eine Absonderung zulässig und geboten.  Das Verfahren für die Unterbringung bzw. Absonderung als Freiheitsentziehung ist in §§ 415 ff. FamFG geregelt, auf die § 30 Abs. 2 S. 4 des IfSG verweist. Der Landkreis muss einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf Anordnung der Absonderung stellen. Vor der Anordnung hat der/die Richter*in den/die Betroffene*n persönlich anzuhören. Die in Bad Iburg zuständige Betreuungsrichterin hat vor dem Urteil eine Stellungnahme des Hausarztes ausgewertet, die Pflegedienstleiterin und den Bezugspfleger befragt und sich schließlich bei einer persönlichen Anhörung der Betroffenen (die aus Infektionsschutzgründen durch das geöffnete Fenster stattfand) einen eigenen unmittelbaren Eindruck von ihr verschafft. Sollte eine Anhörung der/des Betroffene*n wegen der Infektionsgefahr nicht möglich sein, so ist dies durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. &lt;br /&gt;
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der/die Betreuer*in keine Entscheidungskompetenz bezüglich freiheitsentziehender Maßnahmen bei einer Corona-Infektion hat. Er/Sie vertritt aber natürlich die Rechte der/des Betroffene*n. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quellen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 17.02.2022 – Az.: 11 XVII W 2765&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/2_Informieren/20201120_BVLH_Information_Homepage_Quarantaene_aus_rechtlicher_Perspektive.pdf  Bundesvereinigung Lebenshilfe Quarantäne aus rechtlicher Perspektive(aufgerufen am: 27.12.2022)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gietl, A. (2020). Atypische Freiheitsentziehung bei Einwilligungsunfähigen zur Abwehr von Eigen, Fremd- und Infektionsgefahren. In Neue Zeitschrift für Familienrecht (Nummer 21, S. 959–967).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Infos zur Testung==&lt;br /&gt;
*[https://www.kbv.de/html/coronavirus.php Infoseite der kassenärztlichen Bundesvereinigung]&lt;br /&gt;
*[https://www.dgpalliativmedizin.de/images/LAS_Detailliste__Aktuelle_Version_201030_formatiert.pdf Lübecker Ampel-System mit Testinfos und Einwilligungserklärung zum Schnelltest (dort Seite 12)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Infos zur Impfung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/12/stmgp_einwilligung_des_betreuers.pdf Einwilligungsformular für Betreuer (Bayern, pDF)]&lt;br /&gt;
*[https://ethik-in-der-praxis.de/downloads/erklaerung.pdf Weiterer Einwilligungsbogen für Betreuer (Institut für Ethik in der Medizin; PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html Aufklärungsblatt zur Impfung (RKI)]&lt;br /&gt;
*[https://www.muenster.de/muenster_media/Corona/Impfung+Anamnese.pdf Anamnesebogen/Einwilligungserklärung (RKI)]&lt;br /&gt;
*[https://www.spektrum.de/news/die-wichtigsten-antworten-zu-den-corona-impfstoffen/1806929#Echobox=1607861282?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE Weitere Infos (Spektrum der Wissenschaft]&lt;br /&gt;
*[https://www.gelbe-liste.de/nachrichten/zulassung-corona-impfstoff-bnt162b2-deutschland Weitere Infos zum Impfstoff (gelbe Liste)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesaerztekammer.de/recht/aktuelle-rechtliche-themen/einwilligungsfaehigkeit/ Bundesärztekammer zur Einwilligungsfähigkeit von Betreuten]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html Fragen und Antworten zur Corona-Impfung (Bundesgesundheitsministerium)]&lt;br /&gt;
*[https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Impfen_Atteste.pdf Ärztliches Attest zur Impfpriorität bei Vorerkrankungen (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ergänzende Hinweise zur Impfung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: sofern das obige Formular für Betreuer verwendet wird, bitte AUF KEINEN FALL die Option „ich verzichte auf eine [[wikipedia:de:Ärztliche Aufklärung|ärztliche Aufklärung]]“ ankreuzen. Die Einwilligung dürfte in diesem Fall unwirksam sein. Zumindest einmalig sollte sich jeder Berufsbetreuer über die Impfrisiken (siehe dazu auch das Merkblatt des RKI oben) aufklären lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die einzelnen Betreuten muss natürlich außerdem eine [[wikipedia:de:Anamnese|Anamnese]] erfolgen, das liegt aber in der ärztlichen Verantwortung. Sofern der Betreuer Kenntnis von bestimmten Umständen hat, die aus medizinischer Sicht gegen eine Impfung sprechen (zB [[wikipedia:de:Allergie|Allergien]]), sollte der Betreuer dies dem Arzt ergänzend mitteilen. Die eigentliche Aufgabe des Betreuers besteht aber darin, den Patientenwillen (insbes. bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähigen Patienten]]) zu eruieren, um dann in dessem Sinne zu entscheiden (§ 1901a Abs. 2 BGB). Hierzu sind ggf auch Angehörige zu befragen (§ 1901b BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Besuche im Heim==&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf FAQs des Bundesgesundheitsministeriums zur neuen Regelung ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflegebevollmaechtigter.de/details/besuche-in-stationaeren-pflegeeinrichtungen-sicher-ermoeglichen.html Bundesgesundheitsministerium: Empfehlungen für Besuchskonzepte in Heimen in der Corona-Zeit]&lt;br /&gt;
*[https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Medinzinische Behandlung ohne Covid-Test?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Dortmund, Beschl v 4.11.2020, 4 T 1/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Rechtsanspruch auf [[Heilbehandlung|Behandlung]] (einer anderen Erkrankung) bei Weigerung, einen Test auf Covid-19 durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur zur. Corona-Situation==&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-sondernewsletter3-beitrag-Beckmann.pdf Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://wordpress.dodegge.de/erste-rechtsprechung-zur-notwendigkeit-persoenlicher-anhoerungen-in-unterbringungsverfahren-waehrend-der-corona-pandemie/ Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79]&lt;br /&gt;
*Grziwotz: Corona, Patientenverfügung und Triage NZFam 2021, 189&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Kraemer: Die Corona-Schutzimpfung von hochbetagten Patienten, NJW 2021, 350&lt;br /&gt;
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/corona-krise-und-persönliche-anhörungen.html Weitere Beiträge zum Thema, zusammengestellt von der FamRZ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2619/261988.html Dokumente zum Gesetzesantrag des Bundesrates]&lt;br /&gt;
*[https://amtsrichterverband.net/files/theme/downloads/news/PressemitteilungMärz20.pdf Stellungnahme des Amtsrichterverbandes (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-4318.pdf Bericht für den Rechtsausschuss des NRW-Landtags, Dezember 2020 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung zu Corona-Fragen und Betreuung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen und des [[Verfahrenspfleger]]s im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2020, 709:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Lichte der Grundrechte und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind.&lt;br /&gt;
Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:&lt;br /&gt;
# Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung über eine Abtrennung hinweg, z.B. eine Plexiglasscheibe, oder aber durch eine geschlossene Glastür bei gleichzeitiger telefonischer Verbindung zwischen Betroffenem und Richter in der Klinik oder Einrichtung zu führen?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung mit dienstlicher Schutzkleidung oder durch eine Trennscheibe hindurch im Gericht zu führen? Dazu ist auch die Frage zu klären, ob und wie eine Betroffene oder ein Betroffener unter Wahrung des Abstandsgebots oder unter den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ins Gericht kommen oder gebracht werden kann.&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung unter Verwendung von vom Dienstherrn gestellter ausreichend sicherer Schutzkleidung (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille) und/oder Wahrung von genügend Abstand an einem weiteren Ort (z.B. beim Betroffenen zuhause oder in einem sehr großen Raum innerhalb des Klinikgeländes) durchzuführen?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung mit einer Videokonferenz, gegebenenfalls mit kommerziellen Anbietern, durchzuführen?&lt;br /&gt;
# Ist eine telefonische Anhörung möglich und sinnvoll?&lt;br /&gt;
# Ist eine schriftliche Anhörung möglich und sinnvoll?&lt;br /&gt;
# Muss von der Anhörung ganz abgesehen werden? In diesem Fall, der begründet werden müsste, ist zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Außerdem ist die Anhörung bei noch laufenden Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2020, 4 T 82/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2020, 2122:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem [[Unterbringungsverfahren]] kann nicht gem. §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden, wenn die geschlossene Station, auf der der Betroffene untergebracht ist, für Außenstehende zugänglich ist, einen hinreichend großen Besprechungsraum besitzt, so dass dort die Abstandsregeln (1,50 Meter von Person zu Person) sowie die vom RKI empfohlenen allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden können und der mit der Anhörung beauftragte Richter, sowie sämtliche an der Anhörung teilnehmenden Personen, eine Mund-Nasen-Bedeckung („Alltagsmaske“) tragen. Unter diesen Umständen sind keine erheblichen Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2020, 1040:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Rostock, Beschluss vom 07.05.2020 – 3 T 101/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; COVuR 2020, 314&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Verzicht auf persönliche Anhörung bei einer Unterbringung nach dem [[PsychKG]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Meiningen, Beschluss vom 06.07.2020, 4 T 128/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Kein pauschales Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen bei der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme wegen der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 220/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einher-geht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.&lt;br /&gt;
# Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem [[Betreuungsverfahren]] nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 zur Veröffentlichung bestimmt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meiningen, Beschluss vom 18.01.2021, 3 XVII 234/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Durchführbarkeit der Anhörung des Betroffenen unter den Bedingungen der Coronapandemie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543).&lt;br /&gt;
# Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 FamRZ 2021, 138, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 31.05.2021, 1 BvR 1211/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entlassung als Betreuer wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Anmerkung von H. Deinert zum o.g.Beschluss:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da eine Pandemiesituation mit einer potenziell tödlichen Erkrankung vorliegt - und das RKI dringend die Impfung empfiehlt, sind an die Nicht-Einwilligung eines Betreuers (und genauso des Bevollmächtigten) hohe Hürden geknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Natürlich kann jeder einwilligungsunfähige Mensch für sich selbst die Impfung verweigern - solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht. Man muss sich aber über die potentiellen Folgen im Klaren sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vertreter - der ja eh nur für einwilligungsunfähige Personen entscheiden kann (jedenfalls sind ja auch die üblichen Vorsorgevollmachten so auszulegen), heißt das:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es eine EINDEUTIGE frühere Willensäußerung iSd § 1901a BGB des früher noch einwilligungsfähigen Betroffenen, insbes. eine Patientenverfügung (die die Impfung weiterhin ausschließt) und offenbar auch kein Meinungswandel eingetreten ist? Dann ist der Vertreter weiterhin daran gebunden, auch wenn das für den Betroffenen jetzt Gesundheitsgefahren birgt (und evtl auch Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz),&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es das nicht, könnte nur noch eine eindeutige ärztliche Kontraindikation, die im Rahmen der impfaufklärung (§ 630e BGB) erfolgt, gegen die Impfung sprechen. In solchen Fällen braucht der Vertreter aber gar nicht entscheiden, weil es dann gar kein Impfangebot gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es auch keine solche Kontraindikation, kann die Stellvertreterentscheidung daher nur auf ja lauten. Alles was anders wäre, kann doch dann nur persönliche Fehldeutung des Vertreters sein. Und eben pflichtwidrig und ein Grund zur Entlassung jedenfalls eines Betreuers wegen Nichteignung. Das hat ja das BVerfG dankenswerterweise klargestellt. Für den Bevollmächtigten müsste das dann konsequenterweise einen Vollmachtswiderruf durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die indifferente Äußerung des Betroffenen selbst bei Unklarheit über dessen Einwilligungsfähigkeit. In diesem Falle (wenn sich also Vertreter und Arzt bei dem Gespräch nach § 1901b BGB  uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 2 BGB anzurufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass der Betroffenenwille der Impfung NICHT entgegensteht, heißt das, dass der Vertreter die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch bei Betreuern mit einer Gebotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB oder einem Betreuerwechsel wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) durchgesetzt werden kann. Und bei Bevollmächtigten halt durch einen Vollmachtswiderruf und nachträgliche Betreuerbestellung.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Köln, Beschluss vom 24.11.2021, 60 XVII 232/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Gem. § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Betreuerin zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.&lt;br /&gt;
# Dies insbesondere der Fall, wenn die Betreuerin im Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge bei einer einwilligungsunfähigen Betreuten die notwendige Einwilligung in eine den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) entsprechende Impfung gegen Covid-19 grundsätzlich ablehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss vom 14.11.2022, 83 T 34/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer, der eine Covid-19-Impfung des Betreuten, welche der behandelnde Arzt für notwendig hält, ablehnt, ohne mit dem Arzt zu sprechen und sich weiteren fachlichen, auf den Betreuten bezogenen Rat einzuholen, ist insgesamt nicht geeignet, die Betreuung zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsnormen, weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://dejure.org/gesetze/IfSG Infektionsschutzgesetz - siehe insbes. §§ 16, 20a ff, 25 IfSG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-Test-VO_BAnz_AT_141020.pdf Coronavirus-Testverordnung (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.gesetze-im-internet.de/coronaimpfv_2021-09/ Corona-Impfverordnung]&lt;br /&gt;
*[https://dejure.org/corona-pandemie?s=r#rechtsprechung Übersicht über Rechtsnormen und weitere Rechtsprechung, auch zum Heimbereich (dejure.org)]&lt;br /&gt;
*[http://www.der-paritaetische.de/fachinfo/uebersicht-zu-informationsangeboten-zur-covid-19-impfung/ Materialsammlung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zu Corona]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.bgw-online.de/post-covid Info der Berufsgenossenschaft zu Covid als Berufskrankheit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsfähigkeit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gesundheitssorge]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Corona&amp;diff=56489</id>
		<title>Corona</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Corona&amp;diff=56489"/>
		<updated>2023-04-03T15:04:00Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Isolation und Quarantäne */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Spritze.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zur Corona/Covid19-Infektion mit betreuungsrechtlichen Bezügen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuerpflichten bei Corona==&lt;br /&gt;
*[http://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/CovidundBetreuung.pdf Ausführungen von Rechtsanwalt Tobias Noll zur Thematik (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/impf-und-nachweispflicht-fuer-rechtliche-betreuerinnen/ Stellungnahme des BdB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/aenderungen-des-infektionsschutzgesetzes/ Stellungnahme des BVfB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Patientenverfügung==&lt;br /&gt;
*[https://www.malteser.de/fileadmin/Files_sites/malteser_de_Relaunch/Angebote_und_Leistungen/Patientenverfuegung/Ergaenzung-Patientenverfuegung-Covid-19-zum-Ausfuellen-2021.pdf Ergänzung zur Patientenverfügung bei Corona-Infektion (Malteser, PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verbandsempfehlungen==&lt;br /&gt;
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2018-2020/201221_Information_Corona-Impfung.pdf Empfehlungen des Betreuungsgerichtstags (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://bdb-ev.de/304_Informationen_zum_Corona-Virus.php Infos des BdB eV.]&lt;br /&gt;
*[https://bvfbev.de/dokumente/newsletter/2020/Newsletter_02-2020.pdf BVfB-Newsletter (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Isolation und Quarantäne==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die [[Isolation]] oder [[Quarantäne]] bei z.B. einer COVID-19 Erkrankung stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Artikels 104 Grundgesetz (GG) dar und wird rechtlich als Absonderung bezeichnet. (§ 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG))  &lt;br /&gt;
Die Bundesländer haben zudem Allgemeinverfügungen erlassen, nach denen sich Erkrankte unverzüglich nach Mitteilung des Gesundheitsamtes, oder bei Vorliegen eines positiven Corona-Testergebnisses in Absonderung begeben müssen. &lt;br /&gt;
Die Absonderung kann Menschen treffen, die z.B. in betreuten Wohnformen leben. Im Idealfall gibt sich die erkrankte Person freiwillig in Absonderung, dann wäre es eine freiwillige Absonderung. Eine Hinzuziehung des Gerichts wäre in diesem Fall nicht erforderlich. &lt;br /&gt;
Falls ein*e Bewohner*in einen hohen Bewegungsdrang hat, oder die Notwendigkeit einer Absonderung nicht erkennt, ist eine zwangsweise Absonderung auf Basis des Betreuungsrechts nicht möglich. Gemäß § 1831 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können gegenüber rechtlich betreuten Personen freiheitsentziehende Maßnahmen durch den/die Betreuer*in nur zum Selbstschutz der/des Betreuten erfolgen, nicht zum Schutz anderer. Die Quarantäne einer an Corona erkrankten Person erfolgt aber zum Schutz anderer, nicht zum Selbstschutz. &lt;br /&gt;
Nach § 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann eine Person zwangsweise isoliert werden, wenn sie den Anordnungen nicht nachkommt, oder anzunehmen ist, dass sie den Anordnungen nicht Folge leisten wird.  Für diese zwangsweise Absonderung bedarf es einer Genehmigung durch das Gericht. Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG)&lt;br /&gt;
Es gilt das Verfahren nach §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig ist demnach der/die für Freiheitsentziehungen zuständige Richter*in des Amtsgerichts, das vom zuständigen Gesundheitsamt informiert werden muss, nicht jedoch das Betreuungsgericht.&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht Bad Iburg hat am 17.02.2022 im Fall einer an Demenz erkrankten Pflegeheimbewohnerin mit starkem Bewegungsdrang, wie folgt entschieden:&lt;br /&gt;
Um zu verhindern, dass die Betroffene das Virus durch Ihr Wandern an andere Bewohner*innen weiterträgt, hat das Betreuungsgericht die Absonderung der Betroffenen in ihrem abgeschlossenen Zimmer angeordnet. Aufgrund der Demenzerkrankung ging das Gericht davon aus, dass die Betroffene den Anordnungen nicht Folge leisten würde. Gemäß der §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 2 IfSG sei eine Absonderung zulässig und geboten.  Das Verfahren für die Unterbringung bzw. Absonderung als Freiheitsentziehung ist in §§ 415 ff. FamFG geregelt, auf die § 30 Abs. 2 S. 4 des IfSG verweist. Der Landkreis muss einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf Anordnung der Absonderung stellen. Vor der Anordnung hat der/die Richter*in den/die Betroffene*n persönlich anzuhören. Die in Bad Iburg zuständige Betreuungsrichterin hat vor dem Urteil eine Stellungnahme des Hausarztes ausgewertet, die Pflegedienstleiterin und den Bezugspfleger befragt und sich schließlich bei einer persönlichen Anhörung der Betroffenen (die aus Infektionsschutzgründen durch das geöffnete Fenster stattfand) einen eigenen unmittelbaren Eindruck von ihr verschafft. Sollte eine Anhörung der/des Betroffene*n wegen der Infektionsgefahr nicht möglich sein, so ist dies durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. &lt;br /&gt;
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der/die Betreuer*in keine Entscheidungskompetenz bezüglich freiheitsentziehender Maßnahmen bei einer Corona-Infektion hat. Er/Sie vertritt aber natürlich die Rechte der/des Betroffene*n. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quellen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 17.02.2022 – Az.: 11 XVII W 2765&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/2_Informieren/20201120_BVLH_Information_Homepage_Quarantaene_aus_rechtlicher_Perspektive.pdf  Bundesvereinigung Lebenshilfe Quarantäne aus rechtlicher Perspektive(aufgerufen am: 27.12.2022)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gietl, A. (2020). Atypische Freiheitsentziehung bei Einwilligungsunfähigen zur Abwehr von Eigen, Fremd- und Infektionsgefahren. In Neue Zeitschrift für Familienrecht (Nummer 21, S. 959–967).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Infos zur Testung==&lt;br /&gt;
*[https://www.kbv.de/html/coronavirus.php Infoseite der kassenärztlichen Bundesvereinigung]&lt;br /&gt;
*[https://www.dgpalliativmedizin.de/images/LAS_Detailliste__Aktuelle_Version_201030_formatiert.pdf Lübecker Ampel-System mit Testinfos und Einwilligungserklärung zum Schnelltest (dort Seite 12)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Infos zur Impfung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/12/stmgp_einwilligung_des_betreuers.pdf Einwilligungsformular für Betreuer (Bayern, pDF)]&lt;br /&gt;
*[https://ethik-in-der-praxis.de/downloads/erklaerung.pdf Weiterer Einwilligungsbogen für Betreuer (Institut für Ethik in der Medizin; PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html Aufklärungsblatt zur Impfung (RKI)]&lt;br /&gt;
*[https://www.muenster.de/muenster_media/Corona/Impfung+Anamnese.pdf Anamnesebogen/Einwilligungserklärung (RKI)]&lt;br /&gt;
*[https://www.spektrum.de/news/die-wichtigsten-antworten-zu-den-corona-impfstoffen/1806929#Echobox=1607861282?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE Weitere Infos (Spektrum der Wissenschaft]&lt;br /&gt;
*[https://www.gelbe-liste.de/nachrichten/zulassung-corona-impfstoff-bnt162b2-deutschland Weitere Infos zum Impfstoff (gelbe Liste)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesaerztekammer.de/recht/aktuelle-rechtliche-themen/einwilligungsfaehigkeit/ Bundesärztekammer zur Einwilligungsfähigkeit von Betreuten]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html Fragen und Antworten zur Corona-Impfung (Bundesgesundheitsministerium)]&lt;br /&gt;
*[https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Impfen_Atteste.pdf Ärztliches Attest zur Impfpriorität bei Vorerkrankungen (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ergänzende Hinweise zur Impfung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: sofern das obige Formular für Betreuer verwendet wird, bitte AUF KEINEN FALL die Option „ich verzichte auf eine [[wikipedia:de:Ärztliche Aufklärung|ärztliche Aufklärung]]“ ankreuzen. Die Einwilligung dürfte in diesem Fall unwirksam sein. Zumindest einmalig sollte sich jeder Berufsbetreuer über die Impfrisiken (siehe dazu auch das Merkblatt des RKI oben) aufklären lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die einzelnen Betreuten muss natürlich außerdem eine [[wikipedia:de:Anamnese|Anamnese]] erfolgen, das liegt aber in der ärztlichen Verantwortung. Sofern der Betreuer Kenntnis von bestimmten Umständen hat, die aus medizinischer Sicht gegen eine Impfung sprechen (zB [[wikipedia:de:Allergie|Allergien]]), sollte der Betreuer dies dem Arzt ergänzend mitteilen. Die eigentliche Aufgabe des Betreuers besteht aber darin, den Patientenwillen (insbes. bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähigen Patienten]]) zu eruieren, um dann in dessem Sinne zu entscheiden (§ 1901a Abs. 2 BGB). Hierzu sind ggf auch Angehörige zu befragen (§ 1901b BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Besuche im Heim==&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf FAQs des Bundesgesundheitsministeriums zur neuen Regelung ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflegebevollmaechtigter.de/details/besuche-in-stationaeren-pflegeeinrichtungen-sicher-ermoeglichen.html Bundesgesundheitsministerium: Empfehlungen für Besuchskonzepte in Heimen in der Corona-Zeit]&lt;br /&gt;
*[https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Medinzinische Behandlung ohne Covid-Test?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Dortmund, Beschl v 4.11.2020, 4 T 1/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Rechtsanspruch auf [[Heilbehandlung|Behandlung]] (einer anderen Erkrankung) bei Weigerung, einen Test auf Covid-19 durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur zur. Corona-Situation==&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-sondernewsletter3-beitrag-Beckmann.pdf Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://wordpress.dodegge.de/erste-rechtsprechung-zur-notwendigkeit-persoenlicher-anhoerungen-in-unterbringungsverfahren-waehrend-der-corona-pandemie/ Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79]&lt;br /&gt;
*Grziwotz: Corona, Patientenverfügung und Triage NZFam 2021, 189&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Kraemer: Die Corona-Schutzimpfung von hochbetagten Patienten, NJW 2021, 350&lt;br /&gt;
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/corona-krise-und-persönliche-anhörungen.html Weitere Beiträge zum Thema, zusammengestellt von der FamRZ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2619/261988.html Dokumente zum Gesetzesantrag des Bundesrates]&lt;br /&gt;
*[https://amtsrichterverband.net/files/theme/downloads/news/PressemitteilungMärz20.pdf Stellungnahme des Amtsrichterverbandes (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-4318.pdf Bericht für den Rechtsausschuss des NRW-Landtags, Dezember 2020 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung zu Corona-Fragen und Betreuung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen und des [[Verfahrenspfleger]]s im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2020, 709:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Lichte der Grundrechte und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind.&lt;br /&gt;
Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:&lt;br /&gt;
# Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung über eine Abtrennung hinweg, z.B. eine Plexiglasscheibe, oder aber durch eine geschlossene Glastür bei gleichzeitiger telefonischer Verbindung zwischen Betroffenem und Richter in der Klinik oder Einrichtung zu führen?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung mit dienstlicher Schutzkleidung oder durch eine Trennscheibe hindurch im Gericht zu führen? Dazu ist auch die Frage zu klären, ob und wie eine Betroffene oder ein Betroffener unter Wahrung des Abstandsgebots oder unter den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ins Gericht kommen oder gebracht werden kann.&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung unter Verwendung von vom Dienstherrn gestellter ausreichend sicherer Schutzkleidung (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille) und/oder Wahrung von genügend Abstand an einem weiteren Ort (z.B. beim Betroffenen zuhause oder in einem sehr großen Raum innerhalb des Klinikgeländes) durchzuführen?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung mit einer Videokonferenz, gegebenenfalls mit kommerziellen Anbietern, durchzuführen?&lt;br /&gt;
# Ist eine telefonische Anhörung möglich und sinnvoll?&lt;br /&gt;
# Ist eine schriftliche Anhörung möglich und sinnvoll?&lt;br /&gt;
# Muss von der Anhörung ganz abgesehen werden? In diesem Fall, der begründet werden müsste, ist zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Außerdem ist die Anhörung bei noch laufenden Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2020, 4 T 82/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2020, 2122:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem [[Unterbringungsverfahren]] kann nicht gem. §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden, wenn die geschlossene Station, auf der der Betroffene untergebracht ist, für Außenstehende zugänglich ist, einen hinreichend großen Besprechungsraum besitzt, so dass dort die Abstandsregeln (1,50 Meter von Person zu Person) sowie die vom RKI empfohlenen allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden können und der mit der Anhörung beauftragte Richter, sowie sämtliche an der Anhörung teilnehmenden Personen, eine Mund-Nasen-Bedeckung („Alltagsmaske“) tragen. Unter diesen Umständen sind keine erheblichen Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2020, 1040:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Rostock, Beschluss vom 07.05.2020 – 3 T 101/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; COVuR 2020, 314&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Verzicht auf persönliche Anhörung bei einer Unterbringung nach dem [[PsychKG]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Meiningen, Beschluss vom 06.07.2020, 4 T 128/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Kein pauschales Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen bei der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme wegen der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 220/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einher-geht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.&lt;br /&gt;
# Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem [[Betreuungsverfahren]] nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 zur Veröffentlichung bestimmt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meiningen, Beschluss vom 18.01.2021, 3 XVII 234/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Durchführbarkeit der Anhörung des Betroffenen unter den Bedingungen der Coronapandemie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543).&lt;br /&gt;
# Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 FamRZ 2021, 138, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 31.05.2021, 1 BvR 1211/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entlassung als Betreuer wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Anmerkung von H. Deinert zum o.g.Beschluss:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da eine Pandemiesituation mit einer potenziell tödlichen Erkrankung vorliegt - und das RKI dringend die Impfung empfiehlt, sind an die Nicht-Einwilligung eines Betreuers (und genauso des Bevollmächtigten) hohe Hürden geknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Natürlich kann jeder einwilligungsunfähige Mensch für sich selbst die Impfung verweigern - solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht. Man muss sich aber über die potentiellen Folgen im Klaren sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vertreter - der ja eh nur für einwilligungsunfähige Personen entscheiden kann (jedenfalls sind ja auch die üblichen Vorsorgevollmachten so auszulegen), heißt das:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es eine EINDEUTIGE frühere Willensäußerung iSd § 1901a BGB des früher noch einwilligungsfähigen Betroffenen, insbes. eine Patientenverfügung (die die Impfung weiterhin ausschließt) und offenbar auch kein Meinungswandel eingetreten ist? Dann ist der Vertreter weiterhin daran gebunden, auch wenn das für den Betroffenen jetzt Gesundheitsgefahren birgt (und evtl auch Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz),&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es das nicht, könnte nur noch eine eindeutige ärztliche Kontraindikation, die im Rahmen der impfaufklärung (§ 630e BGB) erfolgt, gegen die Impfung sprechen. In solchen Fällen braucht der Vertreter aber gar nicht entscheiden, weil es dann gar kein Impfangebot gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es auch keine solche Kontraindikation, kann die Stellvertreterentscheidung daher nur auf ja lauten. Alles was anders wäre, kann doch dann nur persönliche Fehldeutung des Vertreters sein. Und eben pflichtwidrig und ein Grund zur Entlassung jedenfalls eines Betreuers wegen Nichteignung. Das hat ja das BVerfG dankenswerterweise klargestellt. Für den Bevollmächtigten müsste das dann konsequenterweise einen Vollmachtswiderruf durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die indifferente Äußerung des Betroffenen selbst bei Unklarheit über dessen Einwilligungsfähigkeit. In diesem Falle (wenn sich also Vertreter und Arzt bei dem Gespräch nach § 1901b BGB  uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 2 BGB anzurufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass der Betroffenenwille der Impfung NICHT entgegensteht, heißt das, dass der Vertreter die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch bei Betreuern mit einer Gebotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB oder einem Betreuerwechsel wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) durchgesetzt werden kann. Und bei Bevollmächtigten halt durch einen Vollmachtswiderruf und nachträgliche Betreuerbestellung.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Köln, Beschluss vom 24.11.2021, 60 XVII 232/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Gem. § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Betreuerin zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.&lt;br /&gt;
# Dies insbesondere der Fall, wenn die Betreuerin im Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge bei einer einwilligungsunfähigen Betreuten die notwendige Einwilligung in eine den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) entsprechende Impfung gegen Covid-19 grundsätzlich ablehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss vom 14.11.2022, 83 T 34/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer, der eine Covid-19-Impfung des Betreuten, welche der behandelnde Arzt für notwendig hält, ablehnt, ohne mit dem Arzt zu sprechen und sich weiteren fachlichen, auf den Betreuten bezogenen Rat einzuholen, ist insgesamt nicht geeignet, die Betreuung zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsnormen, weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://dejure.org/gesetze/IfSG Infektionsschutzgesetz - siehe insbes. §§ 16, 20a ff, 25 IfSG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-Test-VO_BAnz_AT_141020.pdf Coronavirus-Testverordnung (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.gesetze-im-internet.de/coronaimpfv_2021-09/ Corona-Impfverordnung]&lt;br /&gt;
*[https://dejure.org/corona-pandemie?s=r#rechtsprechung Übersicht über Rechtsnormen und weitere Rechtsprechung, auch zum Heimbereich (dejure.org)]&lt;br /&gt;
*[http://www.der-paritaetische.de/fachinfo/uebersicht-zu-informationsangeboten-zur-covid-19-impfung/ Materialsammlung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zu Corona]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.bgw-online.de/post-covid Info der Berufsgenossenschaft zu Covid als Berufskrankheit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsfähigkeit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gesundheitssorge]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Corona&amp;diff=56488</id>
		<title>Corona</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Corona&amp;diff=56488"/>
		<updated>2023-04-03T15:02:44Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Isolation und Quarantäne */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Spritze.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zur Corona/Covid19-Infektion mit betreuungsrechtlichen Bezügen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuerpflichten bei Corona==&lt;br /&gt;
*[http://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/CovidundBetreuung.pdf Ausführungen von Rechtsanwalt Tobias Noll zur Thematik (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/impf-und-nachweispflicht-fuer-rechtliche-betreuerinnen/ Stellungnahme des BdB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/aenderungen-des-infektionsschutzgesetzes/ Stellungnahme des BVfB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Patientenverfügung==&lt;br /&gt;
*[https://www.malteser.de/fileadmin/Files_sites/malteser_de_Relaunch/Angebote_und_Leistungen/Patientenverfuegung/Ergaenzung-Patientenverfuegung-Covid-19-zum-Ausfuellen-2021.pdf Ergänzung zur Patientenverfügung bei Corona-Infektion (Malteser, PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verbandsempfehlungen==&lt;br /&gt;
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2018-2020/201221_Information_Corona-Impfung.pdf Empfehlungen des Betreuungsgerichtstags (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://bdb-ev.de/304_Informationen_zum_Corona-Virus.php Infos des BdB eV.]&lt;br /&gt;
*[https://bvfbev.de/dokumente/newsletter/2020/Newsletter_02-2020.pdf BVfB-Newsletter (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Isolation und Quarantäne==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Isolation oder Quarantäne bei z.B. einer COVID-19 Erkrankung stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Artikels 104 Grundgesetz (GG) dar und wird rechtlich als Absonderung bezeichnet. (§ 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG))  &lt;br /&gt;
Die Bundesländer haben zudem Allgemeinverfügungen erlassen, nach denen sich Erkrankte unverzüglich nach Mitteilung des Gesundheitsamtes, oder bei Vorliegen eines positiven Corona-Testergebnisses in Absonderung begeben müssen. &lt;br /&gt;
Die Absonderung kann Menschen treffen, die z.B. in betreuten Wohnformen leben. Im Idealfall gibt sich die erkrankte Person freiwillig in Absonderung, dann wäre es eine freiwillige Absonderung. Eine Hinzuziehung des Gerichts wäre in diesem Fall nicht erforderlich. &lt;br /&gt;
Falls ein*e Bewohner*in einen hohen Bewegungsdrang hat, oder die Notwendigkeit einer Absonderung nicht erkennt, ist eine zwangsweise Absonderung auf Basis des Betreuungsrechts nicht möglich. Gemäß § 1831 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können gegenüber rechtlich betreuten Personen freiheitsentziehende Maßnahmen durch den/die Betreuer*in nur zum Selbstschutz der/des Betreuten erfolgen, nicht zum Schutz anderer. Die Quarantäne einer an Corona erkrankten Person erfolgt aber zum Schutz anderer, nicht zum Selbstschutz. &lt;br /&gt;
Nach § 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann eine Person zwangsweise isoliert werden, wenn sie den Anordnungen nicht nachkommt, oder anzunehmen ist, dass sie den Anordnungen nicht Folge leisten wird.  Für diese zwangsweise Absonderung bedarf es einer Genehmigung durch das Gericht. Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG)&lt;br /&gt;
Es gilt das Verfahren nach §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig ist demnach der/die für Freiheitsentziehungen zuständige Richter*in des Amtsgerichts, das vom zuständigen Gesundheitsamt informiert werden muss, nicht jedoch das Betreuungsgericht.&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht Bad Iburg hat am 17.02.2022 im Fall einer an Demenz erkrankten Pflegeheimbewohnerin mit starkem Bewegungsdrang, wie folgt entschieden:&lt;br /&gt;
Um zu verhindern, dass die Betroffene das Virus durch Ihr Wandern an andere Bewohner*innen weiterträgt, hat das Betreuungsgericht die Absonderung der Betroffenen in ihrem abgeschlossenen Zimmer angeordnet. Aufgrund der Demenzerkrankung ging das Gericht davon aus, dass die Betroffene den Anordnungen nicht Folge leisten würde. Gemäß der §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 2 IfSG sei eine Absonderung zulässig und geboten.  Das Verfahren für die Unterbringung bzw. Absonderung als Freiheitsentziehung ist in §§ 415 ff. FamFG geregelt, auf die § 30 Abs. 2 S. 4 des IfSG verweist. Der Landkreis muss einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf Anordnung der Absonderung stellen. Vor der Anordnung hat der/die Richter*in den/die Betroffene*n persönlich anzuhören. Die in Bad Iburg zuständige Betreuungsrichterin hat vor dem Urteil eine Stellungnahme des Hausarztes ausgewertet, die Pflegedienstleiterin und den Bezugspfleger befragt und sich schließlich bei einer persönlichen Anhörung der Betroffenen (die aus Infektionsschutzgründen durch das geöffnete Fenster stattfand) einen eigenen unmittelbaren Eindruck von ihr verschafft. Sollte eine Anhörung der/des Betroffene*n wegen der Infektionsgefahr nicht möglich sein, so ist dies durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. &lt;br /&gt;
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der/die Betreuer*in keine Entscheidungskompetenz bezüglich freiheitsentziehender Maßnahmen bei einer Corona-Infektion hat. Er/Sie vertritt aber natürlich die Rechte der/des Betroffene*n. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quellen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 17.02.2022 – Az.: 11 XVII W 2765&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/2_Informieren/20201120_BVLH_Information_Homepage_Quarantaene_aus_rechtlicher_Perspektive.pdf  Bundesvereinigung Lebenshilfe Quarantäne aus rechtlicher Perspektive(aufgerufen am: 27.12.2022)]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gietl, A. (2020). Atypische Freiheitsentziehung bei Einwilligungsunfähigen zur Abwehr von Eigen, Fremd- und Infektionsgefahren. In Neue Zeitschrift für Familienrecht (Nummer 21, S. 959–967).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Infos zur Testung==&lt;br /&gt;
*[https://www.kbv.de/html/coronavirus.php Infoseite der kassenärztlichen Bundesvereinigung]&lt;br /&gt;
*[https://www.dgpalliativmedizin.de/images/LAS_Detailliste__Aktuelle_Version_201030_formatiert.pdf Lübecker Ampel-System mit Testinfos und Einwilligungserklärung zum Schnelltest (dort Seite 12)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Infos zur Impfung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/12/stmgp_einwilligung_des_betreuers.pdf Einwilligungsformular für Betreuer (Bayern, pDF)]&lt;br /&gt;
*[https://ethik-in-der-praxis.de/downloads/erklaerung.pdf Weiterer Einwilligungsbogen für Betreuer (Institut für Ethik in der Medizin; PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html Aufklärungsblatt zur Impfung (RKI)]&lt;br /&gt;
*[https://www.muenster.de/muenster_media/Corona/Impfung+Anamnese.pdf Anamnesebogen/Einwilligungserklärung (RKI)]&lt;br /&gt;
*[https://www.spektrum.de/news/die-wichtigsten-antworten-zu-den-corona-impfstoffen/1806929#Echobox=1607861282?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE Weitere Infos (Spektrum der Wissenschaft]&lt;br /&gt;
*[https://www.gelbe-liste.de/nachrichten/zulassung-corona-impfstoff-bnt162b2-deutschland Weitere Infos zum Impfstoff (gelbe Liste)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesaerztekammer.de/recht/aktuelle-rechtliche-themen/einwilligungsfaehigkeit/ Bundesärztekammer zur Einwilligungsfähigkeit von Betreuten]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html Fragen und Antworten zur Corona-Impfung (Bundesgesundheitsministerium)]&lt;br /&gt;
*[https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Impfen_Atteste.pdf Ärztliches Attest zur Impfpriorität bei Vorerkrankungen (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ergänzende Hinweise zur Impfung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: sofern das obige Formular für Betreuer verwendet wird, bitte AUF KEINEN FALL die Option „ich verzichte auf eine [[wikipedia:de:Ärztliche Aufklärung|ärztliche Aufklärung]]“ ankreuzen. Die Einwilligung dürfte in diesem Fall unwirksam sein. Zumindest einmalig sollte sich jeder Berufsbetreuer über die Impfrisiken (siehe dazu auch das Merkblatt des RKI oben) aufklären lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die einzelnen Betreuten muss natürlich außerdem eine [[wikipedia:de:Anamnese|Anamnese]] erfolgen, das liegt aber in der ärztlichen Verantwortung. Sofern der Betreuer Kenntnis von bestimmten Umständen hat, die aus medizinischer Sicht gegen eine Impfung sprechen (zB [[wikipedia:de:Allergie|Allergien]]), sollte der Betreuer dies dem Arzt ergänzend mitteilen. Die eigentliche Aufgabe des Betreuers besteht aber darin, den Patientenwillen (insbes. bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähigen Patienten]]) zu eruieren, um dann in dessem Sinne zu entscheiden (§ 1901a Abs. 2 BGB). Hierzu sind ggf auch Angehörige zu befragen (§ 1901b BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Besuche im Heim==&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf FAQs des Bundesgesundheitsministeriums zur neuen Regelung ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflegebevollmaechtigter.de/details/besuche-in-stationaeren-pflegeeinrichtungen-sicher-ermoeglichen.html Bundesgesundheitsministerium: Empfehlungen für Besuchskonzepte in Heimen in der Corona-Zeit]&lt;br /&gt;
*[https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Medinzinische Behandlung ohne Covid-Test?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Dortmund, Beschl v 4.11.2020, 4 T 1/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Rechtsanspruch auf [[Heilbehandlung|Behandlung]] (einer anderen Erkrankung) bei Weigerung, einen Test auf Covid-19 durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur zur. Corona-Situation==&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-sondernewsletter3-beitrag-Beckmann.pdf Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://wordpress.dodegge.de/erste-rechtsprechung-zur-notwendigkeit-persoenlicher-anhoerungen-in-unterbringungsverfahren-waehrend-der-corona-pandemie/ Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79]&lt;br /&gt;
*Grziwotz: Corona, Patientenverfügung und Triage NZFam 2021, 189&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Kraemer: Die Corona-Schutzimpfung von hochbetagten Patienten, NJW 2021, 350&lt;br /&gt;
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/corona-krise-und-persönliche-anhörungen.html Weitere Beiträge zum Thema, zusammengestellt von der FamRZ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2619/261988.html Dokumente zum Gesetzesantrag des Bundesrates]&lt;br /&gt;
*[https://amtsrichterverband.net/files/theme/downloads/news/PressemitteilungMärz20.pdf Stellungnahme des Amtsrichterverbandes (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-4318.pdf Bericht für den Rechtsausschuss des NRW-Landtags, Dezember 2020 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung zu Corona-Fragen und Betreuung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen und des [[Verfahrenspfleger]]s im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2020, 709:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Lichte der Grundrechte und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind.&lt;br /&gt;
Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:&lt;br /&gt;
# Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung über eine Abtrennung hinweg, z.B. eine Plexiglasscheibe, oder aber durch eine geschlossene Glastür bei gleichzeitiger telefonischer Verbindung zwischen Betroffenem und Richter in der Klinik oder Einrichtung zu führen?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung mit dienstlicher Schutzkleidung oder durch eine Trennscheibe hindurch im Gericht zu führen? Dazu ist auch die Frage zu klären, ob und wie eine Betroffene oder ein Betroffener unter Wahrung des Abstandsgebots oder unter den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ins Gericht kommen oder gebracht werden kann.&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung unter Verwendung von vom Dienstherrn gestellter ausreichend sicherer Schutzkleidung (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille) und/oder Wahrung von genügend Abstand an einem weiteren Ort (z.B. beim Betroffenen zuhause oder in einem sehr großen Raum innerhalb des Klinikgeländes) durchzuführen?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung mit einer Videokonferenz, gegebenenfalls mit kommerziellen Anbietern, durchzuführen?&lt;br /&gt;
# Ist eine telefonische Anhörung möglich und sinnvoll?&lt;br /&gt;
# Ist eine schriftliche Anhörung möglich und sinnvoll?&lt;br /&gt;
# Muss von der Anhörung ganz abgesehen werden? In diesem Fall, der begründet werden müsste, ist zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Außerdem ist die Anhörung bei noch laufenden Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2020, 4 T 82/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2020, 2122:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem [[Unterbringungsverfahren]] kann nicht gem. §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden, wenn die geschlossene Station, auf der der Betroffene untergebracht ist, für Außenstehende zugänglich ist, einen hinreichend großen Besprechungsraum besitzt, so dass dort die Abstandsregeln (1,50 Meter von Person zu Person) sowie die vom RKI empfohlenen allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden können und der mit der Anhörung beauftragte Richter, sowie sämtliche an der Anhörung teilnehmenden Personen, eine Mund-Nasen-Bedeckung („Alltagsmaske“) tragen. Unter diesen Umständen sind keine erheblichen Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2020, 1040:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Rostock, Beschluss vom 07.05.2020 – 3 T 101/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; COVuR 2020, 314&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Verzicht auf persönliche Anhörung bei einer Unterbringung nach dem [[PsychKG]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Meiningen, Beschluss vom 06.07.2020, 4 T 128/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Kein pauschales Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen bei der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme wegen der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 220/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einher-geht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.&lt;br /&gt;
# Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem [[Betreuungsverfahren]] nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 zur Veröffentlichung bestimmt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meiningen, Beschluss vom 18.01.2021, 3 XVII 234/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Durchführbarkeit der Anhörung des Betroffenen unter den Bedingungen der Coronapandemie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543).&lt;br /&gt;
# Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 FamRZ 2021, 138, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 31.05.2021, 1 BvR 1211/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entlassung als Betreuer wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Anmerkung von H. Deinert zum o.g.Beschluss:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da eine Pandemiesituation mit einer potenziell tödlichen Erkrankung vorliegt - und das RKI dringend die Impfung empfiehlt, sind an die Nicht-Einwilligung eines Betreuers (und genauso des Bevollmächtigten) hohe Hürden geknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Natürlich kann jeder einwilligungsunfähige Mensch für sich selbst die Impfung verweigern - solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht. Man muss sich aber über die potentiellen Folgen im Klaren sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vertreter - der ja eh nur für einwilligungsunfähige Personen entscheiden kann (jedenfalls sind ja auch die üblichen Vorsorgevollmachten so auszulegen), heißt das:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es eine EINDEUTIGE frühere Willensäußerung iSd § 1901a BGB des früher noch einwilligungsfähigen Betroffenen, insbes. eine Patientenverfügung (die die Impfung weiterhin ausschließt) und offenbar auch kein Meinungswandel eingetreten ist? Dann ist der Vertreter weiterhin daran gebunden, auch wenn das für den Betroffenen jetzt Gesundheitsgefahren birgt (und evtl auch Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz),&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es das nicht, könnte nur noch eine eindeutige ärztliche Kontraindikation, die im Rahmen der impfaufklärung (§ 630e BGB) erfolgt, gegen die Impfung sprechen. In solchen Fällen braucht der Vertreter aber gar nicht entscheiden, weil es dann gar kein Impfangebot gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es auch keine solche Kontraindikation, kann die Stellvertreterentscheidung daher nur auf ja lauten. Alles was anders wäre, kann doch dann nur persönliche Fehldeutung des Vertreters sein. Und eben pflichtwidrig und ein Grund zur Entlassung jedenfalls eines Betreuers wegen Nichteignung. Das hat ja das BVerfG dankenswerterweise klargestellt. Für den Bevollmächtigten müsste das dann konsequenterweise einen Vollmachtswiderruf durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die indifferente Äußerung des Betroffenen selbst bei Unklarheit über dessen Einwilligungsfähigkeit. In diesem Falle (wenn sich also Vertreter und Arzt bei dem Gespräch nach § 1901b BGB  uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 2 BGB anzurufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass der Betroffenenwille der Impfung NICHT entgegensteht, heißt das, dass der Vertreter die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch bei Betreuern mit einer Gebotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB oder einem Betreuerwechsel wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) durchgesetzt werden kann. Und bei Bevollmächtigten halt durch einen Vollmachtswiderruf und nachträgliche Betreuerbestellung.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Köln, Beschluss vom 24.11.2021, 60 XVII 232/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Gem. § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Betreuerin zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.&lt;br /&gt;
# Dies insbesondere der Fall, wenn die Betreuerin im Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge bei einer einwilligungsunfähigen Betreuten die notwendige Einwilligung in eine den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) entsprechende Impfung gegen Covid-19 grundsätzlich ablehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss vom 14.11.2022, 83 T 34/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer, der eine Covid-19-Impfung des Betreuten, welche der behandelnde Arzt für notwendig hält, ablehnt, ohne mit dem Arzt zu sprechen und sich weiteren fachlichen, auf den Betreuten bezogenen Rat einzuholen, ist insgesamt nicht geeignet, die Betreuung zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsnormen, weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://dejure.org/gesetze/IfSG Infektionsschutzgesetz - siehe insbes. §§ 16, 20a ff, 25 IfSG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-Test-VO_BAnz_AT_141020.pdf Coronavirus-Testverordnung (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.gesetze-im-internet.de/coronaimpfv_2021-09/ Corona-Impfverordnung]&lt;br /&gt;
*[https://dejure.org/corona-pandemie?s=r#rechtsprechung Übersicht über Rechtsnormen und weitere Rechtsprechung, auch zum Heimbereich (dejure.org)]&lt;br /&gt;
*[http://www.der-paritaetische.de/fachinfo/uebersicht-zu-informationsangeboten-zur-covid-19-impfung/ Materialsammlung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zu Corona]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.bgw-online.de/post-covid Info der Berufsgenossenschaft zu Covid als Berufskrankheit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsfähigkeit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gesundheitssorge]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Corona&amp;diff=56487</id>
		<title>Corona</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Corona&amp;diff=56487"/>
		<updated>2023-04-03T15:02:21Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Isolation und Quarantäne */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Spritze.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zur Corona/Covid19-Infektion mit betreuungsrechtlichen Bezügen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuerpflichten bei Corona==&lt;br /&gt;
*[http://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/CovidundBetreuung.pdf Ausführungen von Rechtsanwalt Tobias Noll zur Thematik (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/impf-und-nachweispflicht-fuer-rechtliche-betreuerinnen/ Stellungnahme des BdB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/aenderungen-des-infektionsschutzgesetzes/ Stellungnahme des BVfB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Patientenverfügung==&lt;br /&gt;
*[https://www.malteser.de/fileadmin/Files_sites/malteser_de_Relaunch/Angebote_und_Leistungen/Patientenverfuegung/Ergaenzung-Patientenverfuegung-Covid-19-zum-Ausfuellen-2021.pdf Ergänzung zur Patientenverfügung bei Corona-Infektion (Malteser, PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verbandsempfehlungen==&lt;br /&gt;
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2018-2020/201221_Information_Corona-Impfung.pdf Empfehlungen des Betreuungsgerichtstags (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://bdb-ev.de/304_Informationen_zum_Corona-Virus.php Infos des BdB eV.]&lt;br /&gt;
*[https://bvfbev.de/dokumente/newsletter/2020/Newsletter_02-2020.pdf BVfB-Newsletter (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Isolation und Quarantäne==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Isolation oder Quarantäne bei z.B. einer COVID-19 Erkrankung stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Artikels 104 Grundgesetz (GG) dar und wird rechtlich als Absonderung bezeichnet. (§ 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG))  &lt;br /&gt;
Die Bundesländer haben zudem Allgemeinverfügungen erlassen, nach denen sich Erkrankte unverzüglich nach Mitteilung des Gesundheitsamtes, oder bei Vorliegen eines positiven Corona-Testergebnisses in Absonderung begeben müssen. &lt;br /&gt;
Die Absonderung kann Menschen treffen, die z.B. in betreuten Wohnformen leben. Im Idealfall gibt sich die erkrankte Person freiwillig in Absonderung, dann wäre es eine freiwillige Absonderung. Eine Hinzuziehung des Gerichts wäre in diesem Fall nicht erforderlich. &lt;br /&gt;
Falls ein*e Bewohner*in einen hohen Bewegungsdrang hat, oder die Notwendigkeit einer Absonderung nicht erkennt, ist eine zwangsweise Absonderung auf Basis des Betreuungsrechts nicht möglich. Gemäß § 1831 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können gegenüber rechtlich betreuten Personen freiheitsentziehende Maßnahmen durch den/die Betreuer*in nur zum Selbstschutz der/des Betreuten erfolgen, nicht zum Schutz anderer. Die Quarantäne einer an Corona erkrankten Person erfolgt aber zum Schutz anderer, nicht zum Selbstschutz. &lt;br /&gt;
Nach § 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann eine Person zwangsweise isoliert werden, wenn sie den Anordnungen nicht nachkommt, oder anzunehmen ist, dass sie den Anordnungen nicht Folge leisten wird.  Für diese zwangsweise Absonderung bedarf es einer Genehmigung durch das Gericht. Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG)&lt;br /&gt;
Es gilt das Verfahren nach §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig ist demnach der/die für Freiheitsentziehungen zuständige Richter*in des Amtsgerichts, das vom zuständigen Gesundheitsamt informiert werden muss, nicht jedoch das Betreuungsgericht.&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht Bad Iburg hat am 17.02.2022 im Fall einer an Demenz erkrankten Pflegeheimbewohnerin mit starkem Bewegungsdrang, wie folgt entschieden:&lt;br /&gt;
Um zu verhindern, dass die Betroffene das Virus durch Ihr Wandern an andere Bewohner*innen weiterträgt, hat das Betreuungsgericht die Absonderung der Betroffenen in ihrem abgeschlossenen Zimmer angeordnet. Aufgrund der Demenzerkrankung ging das Gericht davon aus, dass die Betroffene den Anordnungen nicht Folge leisten würde. Gemäß der §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 2 IfSG sei eine Absonderung zulässig und geboten.  Das Verfahren für die Unterbringung bzw. Absonderung als Freiheitsentziehung ist in §§ 415 ff. FamFG geregelt, auf die § 30 Abs. 2 S. 4 des IfSG verweist. Der Landkreis muss einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf Anordnung der Absonderung stellen. Vor der Anordnung hat der/die Richter*in den/die Betroffene*n persönlich anzuhören. Die in Bad Iburg zuständige Betreuungsrichterin hat vor dem Urteil eine Stellungnahme des Hausarztes ausgewertet, die Pflegedienstleiterin und den Bezugspfleger befragt und sich schließlich bei einer persönlichen Anhörung der Betroffenen (die aus Infektionsschutzgründen durch das geöffnete Fenster stattfand) einen eigenen unmittelbaren Eindruck von ihr verschafft. Sollte eine Anhörung der/des Betroffene*n wegen der Infektionsgefahr nicht möglich sein, so ist dies durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. &lt;br /&gt;
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der/die Betreuer*in keine Entscheidungskompetenz bezüglich freiheitsentziehender Maßnahmen bei einer Corona-Infektion hat. Er/Sie vertritt aber natürlich die Rechte der/des Betroffene*n. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quellen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 17.02.2022 – Az.: 11 XVII W 2765&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/2_Informieren/20201120_BVLH_Information_Homepage_Quarantaene_aus_rechtlicher_Perspektive.pdf  Bundesvereinigung Lebenshilfe Quarantäne aus rechtlicher Perspektive(aufgerufen am: 27.12.2022)))&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gietl, A. (2020). Atypische Freiheitsentziehung bei Einwilligungsunfähigen zur Abwehr von Eigen, Fremd- und Infektionsgefahren. In Neue Zeitschrift für Familienrecht (Nummer 21, S. 959–967).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Infos zur Testung==&lt;br /&gt;
*[https://www.kbv.de/html/coronavirus.php Infoseite der kassenärztlichen Bundesvereinigung]&lt;br /&gt;
*[https://www.dgpalliativmedizin.de/images/LAS_Detailliste__Aktuelle_Version_201030_formatiert.pdf Lübecker Ampel-System mit Testinfos und Einwilligungserklärung zum Schnelltest (dort Seite 12)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Infos zur Impfung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/12/stmgp_einwilligung_des_betreuers.pdf Einwilligungsformular für Betreuer (Bayern, pDF)]&lt;br /&gt;
*[https://ethik-in-der-praxis.de/downloads/erklaerung.pdf Weiterer Einwilligungsbogen für Betreuer (Institut für Ethik in der Medizin; PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html Aufklärungsblatt zur Impfung (RKI)]&lt;br /&gt;
*[https://www.muenster.de/muenster_media/Corona/Impfung+Anamnese.pdf Anamnesebogen/Einwilligungserklärung (RKI)]&lt;br /&gt;
*[https://www.spektrum.de/news/die-wichtigsten-antworten-zu-den-corona-impfstoffen/1806929#Echobox=1607861282?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE Weitere Infos (Spektrum der Wissenschaft]&lt;br /&gt;
*[https://www.gelbe-liste.de/nachrichten/zulassung-corona-impfstoff-bnt162b2-deutschland Weitere Infos zum Impfstoff (gelbe Liste)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesaerztekammer.de/recht/aktuelle-rechtliche-themen/einwilligungsfaehigkeit/ Bundesärztekammer zur Einwilligungsfähigkeit von Betreuten]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html Fragen und Antworten zur Corona-Impfung (Bundesgesundheitsministerium)]&lt;br /&gt;
*[https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Impfen_Atteste.pdf Ärztliches Attest zur Impfpriorität bei Vorerkrankungen (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ergänzende Hinweise zur Impfung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: sofern das obige Formular für Betreuer verwendet wird, bitte AUF KEINEN FALL die Option „ich verzichte auf eine [[wikipedia:de:Ärztliche Aufklärung|ärztliche Aufklärung]]“ ankreuzen. Die Einwilligung dürfte in diesem Fall unwirksam sein. Zumindest einmalig sollte sich jeder Berufsbetreuer über die Impfrisiken (siehe dazu auch das Merkblatt des RKI oben) aufklären lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die einzelnen Betreuten muss natürlich außerdem eine [[wikipedia:de:Anamnese|Anamnese]] erfolgen, das liegt aber in der ärztlichen Verantwortung. Sofern der Betreuer Kenntnis von bestimmten Umständen hat, die aus medizinischer Sicht gegen eine Impfung sprechen (zB [[wikipedia:de:Allergie|Allergien]]), sollte der Betreuer dies dem Arzt ergänzend mitteilen. Die eigentliche Aufgabe des Betreuers besteht aber darin, den Patientenwillen (insbes. bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähigen Patienten]]) zu eruieren, um dann in dessem Sinne zu entscheiden (§ 1901a Abs. 2 BGB). Hierzu sind ggf auch Angehörige zu befragen (§ 1901b BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Besuche im Heim==&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf FAQs des Bundesgesundheitsministeriums zur neuen Regelung ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflegebevollmaechtigter.de/details/besuche-in-stationaeren-pflegeeinrichtungen-sicher-ermoeglichen.html Bundesgesundheitsministerium: Empfehlungen für Besuchskonzepte in Heimen in der Corona-Zeit]&lt;br /&gt;
*[https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Medinzinische Behandlung ohne Covid-Test?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Dortmund, Beschl v 4.11.2020, 4 T 1/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Rechtsanspruch auf [[Heilbehandlung|Behandlung]] (einer anderen Erkrankung) bei Weigerung, einen Test auf Covid-19 durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur zur. Corona-Situation==&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-sondernewsletter3-beitrag-Beckmann.pdf Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://wordpress.dodegge.de/erste-rechtsprechung-zur-notwendigkeit-persoenlicher-anhoerungen-in-unterbringungsverfahren-waehrend-der-corona-pandemie/ Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79]&lt;br /&gt;
*Grziwotz: Corona, Patientenverfügung und Triage NZFam 2021, 189&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Kraemer: Die Corona-Schutzimpfung von hochbetagten Patienten, NJW 2021, 350&lt;br /&gt;
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/corona-krise-und-persönliche-anhörungen.html Weitere Beiträge zum Thema, zusammengestellt von der FamRZ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2619/261988.html Dokumente zum Gesetzesantrag des Bundesrates]&lt;br /&gt;
*[https://amtsrichterverband.net/files/theme/downloads/news/PressemitteilungMärz20.pdf Stellungnahme des Amtsrichterverbandes (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-4318.pdf Bericht für den Rechtsausschuss des NRW-Landtags, Dezember 2020 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung zu Corona-Fragen und Betreuung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen und des [[Verfahrenspfleger]]s im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2020, 709:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Lichte der Grundrechte und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind.&lt;br /&gt;
Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:&lt;br /&gt;
# Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung über eine Abtrennung hinweg, z.B. eine Plexiglasscheibe, oder aber durch eine geschlossene Glastür bei gleichzeitiger telefonischer Verbindung zwischen Betroffenem und Richter in der Klinik oder Einrichtung zu führen?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung mit dienstlicher Schutzkleidung oder durch eine Trennscheibe hindurch im Gericht zu führen? Dazu ist auch die Frage zu klären, ob und wie eine Betroffene oder ein Betroffener unter Wahrung des Abstandsgebots oder unter den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ins Gericht kommen oder gebracht werden kann.&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung unter Verwendung von vom Dienstherrn gestellter ausreichend sicherer Schutzkleidung (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille) und/oder Wahrung von genügend Abstand an einem weiteren Ort (z.B. beim Betroffenen zuhause oder in einem sehr großen Raum innerhalb des Klinikgeländes) durchzuführen?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung mit einer Videokonferenz, gegebenenfalls mit kommerziellen Anbietern, durchzuführen?&lt;br /&gt;
# Ist eine telefonische Anhörung möglich und sinnvoll?&lt;br /&gt;
# Ist eine schriftliche Anhörung möglich und sinnvoll?&lt;br /&gt;
# Muss von der Anhörung ganz abgesehen werden? In diesem Fall, der begründet werden müsste, ist zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Außerdem ist die Anhörung bei noch laufenden Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2020, 4 T 82/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2020, 2122:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem [[Unterbringungsverfahren]] kann nicht gem. §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden, wenn die geschlossene Station, auf der der Betroffene untergebracht ist, für Außenstehende zugänglich ist, einen hinreichend großen Besprechungsraum besitzt, so dass dort die Abstandsregeln (1,50 Meter von Person zu Person) sowie die vom RKI empfohlenen allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden können und der mit der Anhörung beauftragte Richter, sowie sämtliche an der Anhörung teilnehmenden Personen, eine Mund-Nasen-Bedeckung („Alltagsmaske“) tragen. Unter diesen Umständen sind keine erheblichen Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2020, 1040:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Rostock, Beschluss vom 07.05.2020 – 3 T 101/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; COVuR 2020, 314&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Verzicht auf persönliche Anhörung bei einer Unterbringung nach dem [[PsychKG]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Meiningen, Beschluss vom 06.07.2020, 4 T 128/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Kein pauschales Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen bei der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme wegen der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 220/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einher-geht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.&lt;br /&gt;
# Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem [[Betreuungsverfahren]] nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 zur Veröffentlichung bestimmt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meiningen, Beschluss vom 18.01.2021, 3 XVII 234/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Durchführbarkeit der Anhörung des Betroffenen unter den Bedingungen der Coronapandemie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543).&lt;br /&gt;
# Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 FamRZ 2021, 138, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 31.05.2021, 1 BvR 1211/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entlassung als Betreuer wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Anmerkung von H. Deinert zum o.g.Beschluss:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da eine Pandemiesituation mit einer potenziell tödlichen Erkrankung vorliegt - und das RKI dringend die Impfung empfiehlt, sind an die Nicht-Einwilligung eines Betreuers (und genauso des Bevollmächtigten) hohe Hürden geknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Natürlich kann jeder einwilligungsunfähige Mensch für sich selbst die Impfung verweigern - solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht. Man muss sich aber über die potentiellen Folgen im Klaren sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vertreter - der ja eh nur für einwilligungsunfähige Personen entscheiden kann (jedenfalls sind ja auch die üblichen Vorsorgevollmachten so auszulegen), heißt das:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es eine EINDEUTIGE frühere Willensäußerung iSd § 1901a BGB des früher noch einwilligungsfähigen Betroffenen, insbes. eine Patientenverfügung (die die Impfung weiterhin ausschließt) und offenbar auch kein Meinungswandel eingetreten ist? Dann ist der Vertreter weiterhin daran gebunden, auch wenn das für den Betroffenen jetzt Gesundheitsgefahren birgt (und evtl auch Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz),&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es das nicht, könnte nur noch eine eindeutige ärztliche Kontraindikation, die im Rahmen der impfaufklärung (§ 630e BGB) erfolgt, gegen die Impfung sprechen. In solchen Fällen braucht der Vertreter aber gar nicht entscheiden, weil es dann gar kein Impfangebot gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es auch keine solche Kontraindikation, kann die Stellvertreterentscheidung daher nur auf ja lauten. Alles was anders wäre, kann doch dann nur persönliche Fehldeutung des Vertreters sein. Und eben pflichtwidrig und ein Grund zur Entlassung jedenfalls eines Betreuers wegen Nichteignung. Das hat ja das BVerfG dankenswerterweise klargestellt. Für den Bevollmächtigten müsste das dann konsequenterweise einen Vollmachtswiderruf durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die indifferente Äußerung des Betroffenen selbst bei Unklarheit über dessen Einwilligungsfähigkeit. In diesem Falle (wenn sich also Vertreter und Arzt bei dem Gespräch nach § 1901b BGB  uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 2 BGB anzurufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass der Betroffenenwille der Impfung NICHT entgegensteht, heißt das, dass der Vertreter die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch bei Betreuern mit einer Gebotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB oder einem Betreuerwechsel wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) durchgesetzt werden kann. Und bei Bevollmächtigten halt durch einen Vollmachtswiderruf und nachträgliche Betreuerbestellung.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Köln, Beschluss vom 24.11.2021, 60 XVII 232/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Gem. § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Betreuerin zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.&lt;br /&gt;
# Dies insbesondere der Fall, wenn die Betreuerin im Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge bei einer einwilligungsunfähigen Betreuten die notwendige Einwilligung in eine den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) entsprechende Impfung gegen Covid-19 grundsätzlich ablehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss vom 14.11.2022, 83 T 34/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer, der eine Covid-19-Impfung des Betreuten, welche der behandelnde Arzt für notwendig hält, ablehnt, ohne mit dem Arzt zu sprechen und sich weiteren fachlichen, auf den Betreuten bezogenen Rat einzuholen, ist insgesamt nicht geeignet, die Betreuung zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsnormen, weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://dejure.org/gesetze/IfSG Infektionsschutzgesetz - siehe insbes. §§ 16, 20a ff, 25 IfSG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-Test-VO_BAnz_AT_141020.pdf Coronavirus-Testverordnung (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.gesetze-im-internet.de/coronaimpfv_2021-09/ Corona-Impfverordnung]&lt;br /&gt;
*[https://dejure.org/corona-pandemie?s=r#rechtsprechung Übersicht über Rechtsnormen und weitere Rechtsprechung, auch zum Heimbereich (dejure.org)]&lt;br /&gt;
*[http://www.der-paritaetische.de/fachinfo/uebersicht-zu-informationsangeboten-zur-covid-19-impfung/ Materialsammlung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zu Corona]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.bgw-online.de/post-covid Info der Berufsgenossenschaft zu Covid als Berufskrankheit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsfähigkeit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gesundheitssorge]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Corona&amp;diff=56486</id>
		<title>Corona</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Corona&amp;diff=56486"/>
		<updated>2023-04-03T15:01:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Verbandsempfehlungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Spritze.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zur Corona/Covid19-Infektion mit betreuungsrechtlichen Bezügen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuerpflichten bei Corona==&lt;br /&gt;
*[http://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/CovidundBetreuung.pdf Ausführungen von Rechtsanwalt Tobias Noll zur Thematik (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/impf-und-nachweispflicht-fuer-rechtliche-betreuerinnen/ Stellungnahme des BdB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/aenderungen-des-infektionsschutzgesetzes/ Stellungnahme des BVfB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Patientenverfügung==&lt;br /&gt;
*[https://www.malteser.de/fileadmin/Files_sites/malteser_de_Relaunch/Angebote_und_Leistungen/Patientenverfuegung/Ergaenzung-Patientenverfuegung-Covid-19-zum-Ausfuellen-2021.pdf Ergänzung zur Patientenverfügung bei Corona-Infektion (Malteser, PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verbandsempfehlungen==&lt;br /&gt;
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2018-2020/201221_Information_Corona-Impfung.pdf Empfehlungen des Betreuungsgerichtstags (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://bdb-ev.de/304_Informationen_zum_Corona-Virus.php Infos des BdB eV.]&lt;br /&gt;
*[https://bvfbev.de/dokumente/newsletter/2020/Newsletter_02-2020.pdf BVfB-Newsletter (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Isolation und Quarantäne==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Isolation oder Quarantäne bei z.B. einer COVID-19 Erkrankung stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Artikels 104 Grundgesetz (GG) dar und wird rechtlich als Absonderung bezeichnet. (§ 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG))  &lt;br /&gt;
Die Bundesländer haben zudem Allgemeinverfügungen erlassen, nach denen sich Erkrankte unverzüglich nach Mitteilung des Gesundheitsamtes, oder bei Vorliegen eines positiven Corona-Testergebnisses in Absonderung begeben müssen. &lt;br /&gt;
Die Absonderung kann Menschen treffen, die z.B. in betreuten Wohnformen leben. Im Idealfall gibt sich die erkrankte Person freiwillig in Absonderung, dann wäre es eine freiwillige Absonderung. Eine Hinzuziehung des Gerichts wäre in diesem Fall nicht erforderlich. &lt;br /&gt;
Falls ein*e Bewohner*in einen hohen Bewegungsdrang hat, oder die Notwendigkeit einer Absonderung nicht erkennt, ist eine zwangsweise Absonderung auf Basis des Betreuungsrechts nicht möglich. Gemäß § 1831 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können gegenüber rechtlich betreuten Personen freiheitsentziehende Maßnahmen durch den/die Betreuer*in nur zum Selbstschutz der/des Betreuten erfolgen, nicht zum Schutz anderer. Die Quarantäne einer an Corona erkrankten Person erfolgt aber zum Schutz anderer, nicht zum Selbstschutz. &lt;br /&gt;
Nach § 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann eine Person zwangsweise isoliert werden, wenn sie den Anordnungen nicht nachkommt, oder anzunehmen ist, dass sie den Anordnungen nicht Folge leisten wird.  Für diese zwangsweise Absonderung bedarf es einer Genehmigung durch das Gericht. Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG)&lt;br /&gt;
Es gilt das Verfahren nach §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig ist demnach der/die für Freiheitsentziehungen zuständige Richter*in des Amtsgerichts, das vom zuständigen Gesundheitsamt informiert werden muss, nicht jedoch das Betreuungsgericht.&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht Bad Iburg hat am 17.02.2022 im Fall einer an Demenz erkrankten Pflegeheimbewohnerin mit starkem Bewegungsdrang, wie folgt entschieden:&lt;br /&gt;
Um zu verhindern, dass die Betroffene das Virus durch Ihr Wandern an andere Bewohner*innen weiterträgt, hat das Betreuungsgericht die Absonderung der Betroffenen in ihrem abgeschlossenen Zimmer angeordnet. Aufgrund der Demenzerkrankung ging das Gericht davon aus, dass die Betroffene den Anordnungen nicht Folge leisten würde. Gemäß der §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 2 IfSG sei eine Absonderung zulässig und geboten.  Das Verfahren für die Unterbringung bzw. Absonderung als Freiheitsentziehung ist in §§ 415 ff. FamFG geregelt, auf die § 30 Abs. 2 S. 4 des IfSG verweist. Der Landkreis muss einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf Anordnung der Absonderung stellen. Vor der Anordnung hat der/die Richter*in den/die Betroffene*n persönlich anzuhören. Die in Bad Iburg zuständige Betreuungsrichterin hat vor dem Urteil eine Stellungnahme des Hausarztes ausgewertet, die Pflegedienstleiterin und den Bezugspfleger befragt und sich schließlich bei einer persönlichen Anhörung der Betroffenen (die aus Infektionsschutzgründen durch das geöffnete Fenster stattfand) einen eigenen unmittelbaren Eindruck von ihr verschafft. Sollte eine Anhörung der/des Betroffene*n wegen der Infektionsgefahr nicht möglich sein, so ist dies durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. &lt;br /&gt;
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der/die Betreuer*in keine Entscheidungskompetenz bezüglich freiheitsentziehender Maßnahmen bei einer Corona-Infektion hat. Er/Sie vertritt aber natürlich die Rechte der/des Betroffene*n. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle:&lt;br /&gt;
Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 17.02.2022 – Az.: 11 XVII W 2765&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/2_Informieren/20201120_BVLH_Information_Homepage_Quarantaene_aus_rechtlicher_Perspektive.pdf Bundesvereinigung Lebenshilfe (o.J.): Quarantäne aus rechtlicher Perspektive(aufgerufen am: 27.12.2022)))&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gietl, A. (2020). Atypische Freiheitsentziehung bei Einwilligungsunfähigen zur Abwehr von Eigen, Fremd- und Infektionsgefahren. In Neue Zeitschrift für Familienrecht (Nummer 21, S. 959–967).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Infos zur Testung==&lt;br /&gt;
*[https://www.kbv.de/html/coronavirus.php Infoseite der kassenärztlichen Bundesvereinigung]&lt;br /&gt;
*[https://www.dgpalliativmedizin.de/images/LAS_Detailliste__Aktuelle_Version_201030_formatiert.pdf Lübecker Ampel-System mit Testinfos und Einwilligungserklärung zum Schnelltest (dort Seite 12)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Infos zur Impfung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/12/stmgp_einwilligung_des_betreuers.pdf Einwilligungsformular für Betreuer (Bayern, pDF)]&lt;br /&gt;
*[https://ethik-in-der-praxis.de/downloads/erklaerung.pdf Weiterer Einwilligungsbogen für Betreuer (Institut für Ethik in der Medizin; PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html Aufklärungsblatt zur Impfung (RKI)]&lt;br /&gt;
*[https://www.muenster.de/muenster_media/Corona/Impfung+Anamnese.pdf Anamnesebogen/Einwilligungserklärung (RKI)]&lt;br /&gt;
*[https://www.spektrum.de/news/die-wichtigsten-antworten-zu-den-corona-impfstoffen/1806929#Echobox=1607861282?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE Weitere Infos (Spektrum der Wissenschaft]&lt;br /&gt;
*[https://www.gelbe-liste.de/nachrichten/zulassung-corona-impfstoff-bnt162b2-deutschland Weitere Infos zum Impfstoff (gelbe Liste)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesaerztekammer.de/recht/aktuelle-rechtliche-themen/einwilligungsfaehigkeit/ Bundesärztekammer zur Einwilligungsfähigkeit von Betreuten]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html Fragen und Antworten zur Corona-Impfung (Bundesgesundheitsministerium)]&lt;br /&gt;
*[https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Impfen_Atteste.pdf Ärztliches Attest zur Impfpriorität bei Vorerkrankungen (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ergänzende Hinweise zur Impfung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: sofern das obige Formular für Betreuer verwendet wird, bitte AUF KEINEN FALL die Option „ich verzichte auf eine [[wikipedia:de:Ärztliche Aufklärung|ärztliche Aufklärung]]“ ankreuzen. Die Einwilligung dürfte in diesem Fall unwirksam sein. Zumindest einmalig sollte sich jeder Berufsbetreuer über die Impfrisiken (siehe dazu auch das Merkblatt des RKI oben) aufklären lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die einzelnen Betreuten muss natürlich außerdem eine [[wikipedia:de:Anamnese|Anamnese]] erfolgen, das liegt aber in der ärztlichen Verantwortung. Sofern der Betreuer Kenntnis von bestimmten Umständen hat, die aus medizinischer Sicht gegen eine Impfung sprechen (zB [[wikipedia:de:Allergie|Allergien]]), sollte der Betreuer dies dem Arzt ergänzend mitteilen. Die eigentliche Aufgabe des Betreuers besteht aber darin, den Patientenwillen (insbes. bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähigen Patienten]]) zu eruieren, um dann in dessem Sinne zu entscheiden (§ 1901a Abs. 2 BGB). Hierzu sind ggf auch Angehörige zu befragen (§ 1901b BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Besuche im Heim==&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf FAQs des Bundesgesundheitsministeriums zur neuen Regelung ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflegebevollmaechtigter.de/details/besuche-in-stationaeren-pflegeeinrichtungen-sicher-ermoeglichen.html Bundesgesundheitsministerium: Empfehlungen für Besuchskonzepte in Heimen in der Corona-Zeit]&lt;br /&gt;
*[https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Medinzinische Behandlung ohne Covid-Test?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Dortmund, Beschl v 4.11.2020, 4 T 1/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Rechtsanspruch auf [[Heilbehandlung|Behandlung]] (einer anderen Erkrankung) bei Weigerung, einen Test auf Covid-19 durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur zur. Corona-Situation==&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-sondernewsletter3-beitrag-Beckmann.pdf Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://wordpress.dodegge.de/erste-rechtsprechung-zur-notwendigkeit-persoenlicher-anhoerungen-in-unterbringungsverfahren-waehrend-der-corona-pandemie/ Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79]&lt;br /&gt;
*Grziwotz: Corona, Patientenverfügung und Triage NZFam 2021, 189&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Kraemer: Die Corona-Schutzimpfung von hochbetagten Patienten, NJW 2021, 350&lt;br /&gt;
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/corona-krise-und-persönliche-anhörungen.html Weitere Beiträge zum Thema, zusammengestellt von der FamRZ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2619/261988.html Dokumente zum Gesetzesantrag des Bundesrates]&lt;br /&gt;
*[https://amtsrichterverband.net/files/theme/downloads/news/PressemitteilungMärz20.pdf Stellungnahme des Amtsrichterverbandes (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-4318.pdf Bericht für den Rechtsausschuss des NRW-Landtags, Dezember 2020 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung zu Corona-Fragen und Betreuung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen und des [[Verfahrenspfleger]]s im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2020, 709:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Lichte der Grundrechte und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind.&lt;br /&gt;
Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:&lt;br /&gt;
# Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung über eine Abtrennung hinweg, z.B. eine Plexiglasscheibe, oder aber durch eine geschlossene Glastür bei gleichzeitiger telefonischer Verbindung zwischen Betroffenem und Richter in der Klinik oder Einrichtung zu führen?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung mit dienstlicher Schutzkleidung oder durch eine Trennscheibe hindurch im Gericht zu führen? Dazu ist auch die Frage zu klären, ob und wie eine Betroffene oder ein Betroffener unter Wahrung des Abstandsgebots oder unter den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ins Gericht kommen oder gebracht werden kann.&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung unter Verwendung von vom Dienstherrn gestellter ausreichend sicherer Schutzkleidung (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille) und/oder Wahrung von genügend Abstand an einem weiteren Ort (z.B. beim Betroffenen zuhause oder in einem sehr großen Raum innerhalb des Klinikgeländes) durchzuführen?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung mit einer Videokonferenz, gegebenenfalls mit kommerziellen Anbietern, durchzuführen?&lt;br /&gt;
# Ist eine telefonische Anhörung möglich und sinnvoll?&lt;br /&gt;
# Ist eine schriftliche Anhörung möglich und sinnvoll?&lt;br /&gt;
# Muss von der Anhörung ganz abgesehen werden? In diesem Fall, der begründet werden müsste, ist zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Außerdem ist die Anhörung bei noch laufenden Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2020, 4 T 82/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2020, 2122:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem [[Unterbringungsverfahren]] kann nicht gem. §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden, wenn die geschlossene Station, auf der der Betroffene untergebracht ist, für Außenstehende zugänglich ist, einen hinreichend großen Besprechungsraum besitzt, so dass dort die Abstandsregeln (1,50 Meter von Person zu Person) sowie die vom RKI empfohlenen allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden können und der mit der Anhörung beauftragte Richter, sowie sämtliche an der Anhörung teilnehmenden Personen, eine Mund-Nasen-Bedeckung („Alltagsmaske“) tragen. Unter diesen Umständen sind keine erheblichen Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2020, 1040:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Rostock, Beschluss vom 07.05.2020 – 3 T 101/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; COVuR 2020, 314&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Verzicht auf persönliche Anhörung bei einer Unterbringung nach dem [[PsychKG]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Meiningen, Beschluss vom 06.07.2020, 4 T 128/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Kein pauschales Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen bei der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme wegen der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 220/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einher-geht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.&lt;br /&gt;
# Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem [[Betreuungsverfahren]] nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 zur Veröffentlichung bestimmt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meiningen, Beschluss vom 18.01.2021, 3 XVII 234/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Durchführbarkeit der Anhörung des Betroffenen unter den Bedingungen der Coronapandemie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543).&lt;br /&gt;
# Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 FamRZ 2021, 138, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 31.05.2021, 1 BvR 1211/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entlassung als Betreuer wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Anmerkung von H. Deinert zum o.g.Beschluss:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da eine Pandemiesituation mit einer potenziell tödlichen Erkrankung vorliegt - und das RKI dringend die Impfung empfiehlt, sind an die Nicht-Einwilligung eines Betreuers (und genauso des Bevollmächtigten) hohe Hürden geknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Natürlich kann jeder einwilligungsunfähige Mensch für sich selbst die Impfung verweigern - solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht. Man muss sich aber über die potentiellen Folgen im Klaren sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vertreter - der ja eh nur für einwilligungsunfähige Personen entscheiden kann (jedenfalls sind ja auch die üblichen Vorsorgevollmachten so auszulegen), heißt das:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es eine EINDEUTIGE frühere Willensäußerung iSd § 1901a BGB des früher noch einwilligungsfähigen Betroffenen, insbes. eine Patientenverfügung (die die Impfung weiterhin ausschließt) und offenbar auch kein Meinungswandel eingetreten ist? Dann ist der Vertreter weiterhin daran gebunden, auch wenn das für den Betroffenen jetzt Gesundheitsgefahren birgt (und evtl auch Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz),&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es das nicht, könnte nur noch eine eindeutige ärztliche Kontraindikation, die im Rahmen der impfaufklärung (§ 630e BGB) erfolgt, gegen die Impfung sprechen. In solchen Fällen braucht der Vertreter aber gar nicht entscheiden, weil es dann gar kein Impfangebot gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es auch keine solche Kontraindikation, kann die Stellvertreterentscheidung daher nur auf ja lauten. Alles was anders wäre, kann doch dann nur persönliche Fehldeutung des Vertreters sein. Und eben pflichtwidrig und ein Grund zur Entlassung jedenfalls eines Betreuers wegen Nichteignung. Das hat ja das BVerfG dankenswerterweise klargestellt. Für den Bevollmächtigten müsste das dann konsequenterweise einen Vollmachtswiderruf durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die indifferente Äußerung des Betroffenen selbst bei Unklarheit über dessen Einwilligungsfähigkeit. In diesem Falle (wenn sich also Vertreter und Arzt bei dem Gespräch nach § 1901b BGB  uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 2 BGB anzurufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass der Betroffenenwille der Impfung NICHT entgegensteht, heißt das, dass der Vertreter die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch bei Betreuern mit einer Gebotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB oder einem Betreuerwechsel wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) durchgesetzt werden kann. Und bei Bevollmächtigten halt durch einen Vollmachtswiderruf und nachträgliche Betreuerbestellung.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Köln, Beschluss vom 24.11.2021, 60 XVII 232/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Gem. § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Betreuerin zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.&lt;br /&gt;
# Dies insbesondere der Fall, wenn die Betreuerin im Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge bei einer einwilligungsunfähigen Betreuten die notwendige Einwilligung in eine den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) entsprechende Impfung gegen Covid-19 grundsätzlich ablehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss vom 14.11.2022, 83 T 34/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer, der eine Covid-19-Impfung des Betreuten, welche der behandelnde Arzt für notwendig hält, ablehnt, ohne mit dem Arzt zu sprechen und sich weiteren fachlichen, auf den Betreuten bezogenen Rat einzuholen, ist insgesamt nicht geeignet, die Betreuung zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsnormen, weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://dejure.org/gesetze/IfSG Infektionsschutzgesetz - siehe insbes. §§ 16, 20a ff, 25 IfSG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-Test-VO_BAnz_AT_141020.pdf Coronavirus-Testverordnung (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.gesetze-im-internet.de/coronaimpfv_2021-09/ Corona-Impfverordnung]&lt;br /&gt;
*[https://dejure.org/corona-pandemie?s=r#rechtsprechung Übersicht über Rechtsnormen und weitere Rechtsprechung, auch zum Heimbereich (dejure.org)]&lt;br /&gt;
*[http://www.der-paritaetische.de/fachinfo/uebersicht-zu-informationsangeboten-zur-covid-19-impfung/ Materialsammlung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zu Corona]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.bgw-online.de/post-covid Info der Berufsgenossenschaft zu Covid als Berufskrankheit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsfähigkeit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gesundheitssorge]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Corona&amp;diff=56485</id>
		<title>Corona</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Corona&amp;diff=56485"/>
		<updated>2023-04-03T15:00:56Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Spritze.jpg|right]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zur Corona/Covid19-Infektion mit betreuungsrechtlichen Bezügen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Betreuerpflichten bei Corona==&lt;br /&gt;
*[http://www.betreuer-weiterbildung.de/popup/pdf/CovidundBetreuung.pdf Ausführungen von Rechtsanwalt Tobias Noll zur Thematik (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.berufsbetreuung.de/der-bdb/aktuelles/impf-und-nachweispflicht-fuer-rechtliche-betreuerinnen/ Stellungnahme des BdB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
*[https://btdirekt.de/betreuungs-sozialrecht/aenderungen-des-infektionsschutzgesetzes/ Stellungnahme des BVfB zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Patientenverfügung==&lt;br /&gt;
*[https://www.malteser.de/fileadmin/Files_sites/malteser_de_Relaunch/Angebote_und_Leistungen/Patientenverfuegung/Ergaenzung-Patientenverfuegung-Covid-19-zum-Ausfuellen-2021.pdf Ergänzung zur Patientenverfügung bei Corona-Infektion (Malteser, PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Verbandsempfehlungen==&lt;br /&gt;
*[https://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Stellungnahmen/2018-2020/201221_Information_Corona-Impfung.pdf Empfehlungen des Betreuungsgerichtstags (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://bdb-ev.de/304_Informationen_zum_Corona-Virus.php Infos des BdB eV.]&lt;br /&gt;
*[https://bvfbev.de/dokumente/newsletter/2020/Newsletter_02-2020.pdf BVfB-Newsletter (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Isolation und Quarantäne&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Isolation oder Quarantäne bei z.B. einer COVID-19 Erkrankung stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des Artikels 104 Grundgesetz (GG) dar und wird rechtlich als Absonderung bezeichnet. (§ 30 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG))  &lt;br /&gt;
Die Bundesländer haben zudem Allgemeinverfügungen erlassen, nach denen sich Erkrankte unverzüglich nach Mitteilung des Gesundheitsamtes, oder bei Vorliegen eines positiven Corona-Testergebnisses in Absonderung begeben müssen. &lt;br /&gt;
Die Absonderung kann Menschen treffen, die z.B. in betreuten Wohnformen leben. Im Idealfall gibt sich die erkrankte Person freiwillig in Absonderung, dann wäre es eine freiwillige Absonderung. Eine Hinzuziehung des Gerichts wäre in diesem Fall nicht erforderlich. &lt;br /&gt;
Falls ein*e Bewohner*in einen hohen Bewegungsdrang hat, oder die Notwendigkeit einer Absonderung nicht erkennt, ist eine zwangsweise Absonderung auf Basis des Betreuungsrechts nicht möglich. Gemäß § 1831 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können gegenüber rechtlich betreuten Personen freiheitsentziehende Maßnahmen durch den/die Betreuer*in nur zum Selbstschutz der/des Betreuten erfolgen, nicht zum Schutz anderer. Die Quarantäne einer an Corona erkrankten Person erfolgt aber zum Schutz anderer, nicht zum Selbstschutz. &lt;br /&gt;
Nach § 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann eine Person zwangsweise isoliert werden, wenn sie den Anordnungen nicht nachkommt, oder anzunehmen ist, dass sie den Anordnungen nicht Folge leisten wird.  Für diese zwangsweise Absonderung bedarf es einer Genehmigung durch das Gericht. Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. (Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG)&lt;br /&gt;
Es gilt das Verfahren nach §§ 415 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zuständig ist demnach der/die für Freiheitsentziehungen zuständige Richter*in des Amtsgerichts, das vom zuständigen Gesundheitsamt informiert werden muss, nicht jedoch das Betreuungsgericht.&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht Bad Iburg hat am 17.02.2022 im Fall einer an Demenz erkrankten Pflegeheimbewohnerin mit starkem Bewegungsdrang, wie folgt entschieden:&lt;br /&gt;
Um zu verhindern, dass die Betroffene das Virus durch Ihr Wandern an andere Bewohner*innen weiterträgt, hat das Betreuungsgericht die Absonderung der Betroffenen in ihrem abgeschlossenen Zimmer angeordnet. Aufgrund der Demenzerkrankung ging das Gericht davon aus, dass die Betroffene den Anordnungen nicht Folge leisten würde. Gemäß der §§ 28 Abs. 1 S. 1, 30 Abs. 2 IfSG sei eine Absonderung zulässig und geboten.  Das Verfahren für die Unterbringung bzw. Absonderung als Freiheitsentziehung ist in §§ 415 ff. FamFG geregelt, auf die § 30 Abs. 2 S. 4 des IfSG verweist. Der Landkreis muss einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf Anordnung der Absonderung stellen. Vor der Anordnung hat der/die Richter*in den/die Betroffene*n persönlich anzuhören. Die in Bad Iburg zuständige Betreuungsrichterin hat vor dem Urteil eine Stellungnahme des Hausarztes ausgewertet, die Pflegedienstleiterin und den Bezugspfleger befragt und sich schließlich bei einer persönlichen Anhörung der Betroffenen (die aus Infektionsschutzgründen durch das geöffnete Fenster stattfand) einen eigenen unmittelbaren Eindruck von ihr verschafft. Sollte eine Anhörung der/des Betroffene*n wegen der Infektionsgefahr nicht möglich sein, so ist dies durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. &lt;br /&gt;
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der/die Betreuer*in keine Entscheidungskompetenz bezüglich freiheitsentziehender Maßnahmen bei einer Corona-Infektion hat. Er/Sie vertritt aber natürlich die Rechte der/des Betroffene*n. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quelle:&lt;br /&gt;
Amtsgericht Bad Iburg, Urteil vom 17.02.2022 – Az.: 11 XVII W 2765&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/2_Informieren/20201120_BVLH_Information_Homepage_Quarantaene_aus_rechtlicher_Perspektive.pdf Bundesvereinigung Lebenshilfe (o.J.): Quarantäne aus rechtlicher Perspektive(aufgerufen am: 27.12.2022)))&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gietl, A. (2020). Atypische Freiheitsentziehung bei Einwilligungsunfähigen zur Abwehr von Eigen, Fremd- und Infektionsgefahren. In Neue Zeitschrift für Familienrecht (Nummer 21, S. 959–967).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Infos zur Testung==&lt;br /&gt;
*[https://www.kbv.de/html/coronavirus.php Infoseite der kassenärztlichen Bundesvereinigung]&lt;br /&gt;
*[https://www.dgpalliativmedizin.de/images/LAS_Detailliste__Aktuelle_Version_201030_formatiert.pdf Lübecker Ampel-System mit Testinfos und Einwilligungserklärung zum Schnelltest (dort Seite 12)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Infos zur Impfung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/12/stmgp_einwilligung_des_betreuers.pdf Einwilligungsformular für Betreuer (Bayern, pDF)]&lt;br /&gt;
*[https://ethik-in-der-praxis.de/downloads/erklaerung.pdf Weiterer Einwilligungsbogen für Betreuer (Institut für Ethik in der Medizin; PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/COVID-19-Aufklaerungsbogen-Tab.html Aufklärungsblatt zur Impfung (RKI)]&lt;br /&gt;
*[https://www.muenster.de/muenster_media/Corona/Impfung+Anamnese.pdf Anamnesebogen/Einwilligungserklärung (RKI)]&lt;br /&gt;
*[https://www.spektrum.de/news/die-wichtigsten-antworten-zu-den-corona-impfstoffen/1806929#Echobox=1607861282?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE Weitere Infos (Spektrum der Wissenschaft]&lt;br /&gt;
*[https://www.gelbe-liste.de/nachrichten/zulassung-corona-impfstoff-bnt162b2-deutschland Weitere Infos zum Impfstoff (gelbe Liste)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesaerztekammer.de/recht/aktuelle-rechtliche-themen/einwilligungsfaehigkeit/ Bundesärztekammer zur Einwilligungsfähigkeit von Betreuten]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html Fragen und Antworten zur Corona-Impfung (Bundesgesundheitsministerium)]&lt;br /&gt;
*[https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Impfen_Atteste.pdf Ärztliches Attest zur Impfpriorität bei Vorerkrankungen (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ergänzende Hinweise zur Impfung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;: sofern das obige Formular für Betreuer verwendet wird, bitte AUF KEINEN FALL die Option „ich verzichte auf eine [[wikipedia:de:Ärztliche Aufklärung|ärztliche Aufklärung]]“ ankreuzen. Die Einwilligung dürfte in diesem Fall unwirksam sein. Zumindest einmalig sollte sich jeder Berufsbetreuer über die Impfrisiken (siehe dazu auch das Merkblatt des RKI oben) aufklären lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die einzelnen Betreuten muss natürlich außerdem eine [[wikipedia:de:Anamnese|Anamnese]] erfolgen, das liegt aber in der ärztlichen Verantwortung. Sofern der Betreuer Kenntnis von bestimmten Umständen hat, die aus medizinischer Sicht gegen eine Impfung sprechen (zB [[wikipedia:de:Allergie|Allergien]]), sollte der Betreuer dies dem Arzt ergänzend mitteilen. Die eigentliche Aufgabe des Betreuers besteht aber darin, den Patientenwillen (insbes. bei [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähigen Patienten]]) zu eruieren, um dann in dessem Sinne zu entscheiden (§ 1901a Abs. 2 BGB). Hierzu sind ggf auch Angehörige zu befragen (§ 1901b BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Besuche im Heim==&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/FAQs_zu_20a_IfSG.pdf FAQs des Bundesgesundheitsministeriums zur neuen Regelung ab 15.3.2022]&lt;br /&gt;
*[https://www.pflegebevollmaechtigter.de/details/besuche-in-stationaeren-pflegeeinrichtungen-sicher-ermoeglichen.html Bundesgesundheitsministerium: Empfehlungen für Besuchskonzepte in Heimen in der Corona-Zeit]&lt;br /&gt;
*[https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Alten_Pflegeeinrichtung_Empfehlung.pdf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Stellungnahme_Soziale_Isolation_Pflegeheime.pdf Stellungnahme der BAGSO zur Besuchssituation in Heimen]&lt;br /&gt;
*[https://www.bagso.de/fileadmin/user_upload/bagso/06_Veroeffentlichungen/2020/Rechtsgutachten_Besuchseinschraenkungen_in_Pflegeheimen.pdf Rechtsgutachten der BAGSO zu Besuchseinschränkungen (Autor: Prof. Hufen) (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.biva.de/besuchseinschraenkungen-in-alten-und-pflegeheimen-wegen-corona/ Landesrechtliche Regelungen zu Heimen (BIVA)]&lt;br /&gt;
*Schmidt, Besuchs- und Betretungsverbote während der COVID-19-Pandemie, ZfL (Zeitschrift für Lebensrecht) 2020, 295&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.04.2020 – 13 ME 85/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG hat entschieden, dass einem Betreuer der Zutritt zur Betreuten, die in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebt, nicht durch eine ordnungsbehördliche [[wikipedia:de:Allgemeinverfügung|Allgemeinverfügung]] untersagt werden kann. Eine solche Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine derartige Beschränkung des Zugangsrechts des Betreuers keine notwendige Maßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz darstellt. Da bereits eine Vielzahl anderer Personen keine Zutrittsrechte besitzen, sind keine infektionsrechtlichen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Hinderung des Betreuers an der Erfüllung seiner Aufgaben rechtfertigen könnte. Mit der Wahrnehmung der [[Betreuerpflichten|Betreueraufgaben]] ist notwendig auch die persönliche Kontaktaufnahme zur Betreuten verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OVG Saarland, Beschluss vom 06.08.2020, 2 B 255/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Die Beschränkung der Besuche in [[Altenheim]]en und Seniorenresidenzen auf Besucherzonen oder im Außenbereich zu dem Zweck, die Bewohner vor einer Einbringung des Coronavirus zu schützen, ist verhältnismäßig.&lt;br /&gt;
# Die durch die Besuchsbeschränkung für die Bewohner entstehenden Unzuträglichkeiten müssen ebenso wie das Interesse ihrer Bevollmächtigten, den Zustand des Zimmers kontrollieren zu können, hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Medinzinische Behandlung ohne Covid-Test?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Landgericht Dortmund, Beschl v 4.11.2020, 4 T 1/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Rechtsanspruch auf [[Heilbehandlung|Behandlung]] (einer anderen Erkrankung) bei Weigerung, einen Test auf Covid-19 durchzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur zur. Corona-Situation==&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-sondernewsletter3-beitrag-Beckmann.pdf Beckmann: Anm. zu Grotkopp, FamRZ 2020, 735 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-newsletter7-Braun.pdf Braun: Anmerkung zu Grotkopp, FamRZ 2020, 737 (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://wordpress.dodegge.de/erste-rechtsprechung-zur-notwendigkeit-persoenlicher-anhoerungen-in-unterbringungsverfahren-waehrend-der-corona-pandemie/ Dodegge: persönliche. Anhörung und pers. Eindruck in Betreuungs- und Unterbringungssachen in Zeiten der Covid-19-Pandemie; BtPrax 2020, 79]&lt;br /&gt;
*Grziwotz: Corona, Patientenverfügung und Triage NZFam 2021, 189&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/files/Media/dokumente/pdfs/newsletter/famrz-beitrag-grotkopp-corona.pdf Grotkopp: Corona-Krise und persönliche Anhörungen, FamRZ 2020, 659 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Kraemer: Die Corona-Schutzimpfung von hochbetagten Patienten, NJW 2021, 350&lt;br /&gt;
*Windau: Familienverfahren in Zeiten der Corona-Krise; NZFam 2020, 269&lt;br /&gt;
*[https://www.famrz.de/redaktionsmeldungen/corona-krise-und-persönliche-anhörungen.html Weitere Beiträge zum Thema, zusammengestellt von der FamRZ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Bundesratsinitiative zur Anhörung in Corona-Zeiten==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP19/2619/261988.html Dokumente zum Gesetzesantrag des Bundesrates]&lt;br /&gt;
*[https://amtsrichterverband.net/files/theme/downloads/news/PressemitteilungMärz20.pdf Stellungnahme des Amtsrichterverbandes (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV17-4318.pdf Bericht für den Rechtsausschuss des NRW-Landtags, Dezember 2020 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung zu Corona-Fragen und Betreuung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen und des [[Verfahrenspfleger]]s im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; NJW-RR 2020, 709:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Lichte der Grundrechte und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind.&lt;br /&gt;
Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:&lt;br /&gt;
# Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung über eine Abtrennung hinweg, z.B. eine Plexiglasscheibe, oder aber durch eine geschlossene Glastür bei gleichzeitiger telefonischer Verbindung zwischen Betroffenem und Richter in der Klinik oder Einrichtung zu führen?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung mit dienstlicher Schutzkleidung oder durch eine Trennscheibe hindurch im Gericht zu führen? Dazu ist auch die Frage zu klären, ob und wie eine Betroffene oder ein Betroffener unter Wahrung des Abstandsgebots oder unter den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ins Gericht kommen oder gebracht werden kann.&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung unter Verwendung von vom Dienstherrn gestellter ausreichend sicherer Schutzkleidung (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille) und/oder Wahrung von genügend Abstand an einem weiteren Ort (z.B. beim Betroffenen zuhause oder in einem sehr großen Raum innerhalb des Klinikgeländes) durchzuführen?&lt;br /&gt;
# Ist es möglich, die Anhörung mit einer Videokonferenz, gegebenenfalls mit kommerziellen Anbietern, durchzuführen?&lt;br /&gt;
# Ist eine telefonische Anhörung möglich und sinnvoll?&lt;br /&gt;
# Ist eine schriftliche Anhörung möglich und sinnvoll?&lt;br /&gt;
# Muss von der Anhörung ganz abgesehen werden? In diesem Fall, der begründet werden müsste, ist zwingend ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Außerdem ist die Anhörung bei noch laufenden Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2020, 4 T 82/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, NJW 2020, 2122:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen in einem [[Unterbringungsverfahren]] kann nicht gem. §§ 319 Abs. 3, 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden, wenn die geschlossene Station, auf der der Betroffene untergebracht ist, für Außenstehende zugänglich ist, einen hinreichend großen Besprechungsraum besitzt, so dass dort die Abstandsregeln (1,50 Meter von Person zu Person) sowie die vom RKI empfohlenen allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden können und der mit der Anhörung beauftragte Richter, sowie sämtliche an der Anhörung teilnehmenden Personen, eine Mund-Nasen-Bedeckung („Alltagsmaske“) tragen. Unter diesen Umständen sind keine erheblichen Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2020, 1040:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Rostock, Beschluss vom 07.05.2020 – 3 T 101/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; COVuR 2020, 314&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kein Verzicht auf persönliche Anhörung bei einer Unterbringung nach dem [[PsychKG]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Meiningen, Beschluss vom 06.07.2020, 4 T 128/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Kein pauschales Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen bei der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme wegen der Pandemie mit dem Virus SARS-CoV-2.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 220/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Das Gericht darf sich bei seiner Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers nicht allein auf eine Befragung des Betroffenen stützen, die nicht mit der Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindrucks im Sinne einer unmittelbaren visuellen und akustischen Wahrnehmung des Betroffenen einher-geht; eine lediglich fernmündlich geführte Unterhaltung mit dem Betroffenen genügt daher den Anforderungen an eine „persönliche Anhörung“ im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG nicht.&lt;br /&gt;
# Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem [[Betreuungsverfahren]] nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 zur Veröffentlichung bestimmt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Meiningen, Beschluss vom 18.01.2021, 3 XVII 234/19&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Durchführbarkeit der Anhörung des Betroffenen unter den Bedingungen der Coronapandemie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Im Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche – einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543).&lt;br /&gt;
# Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 XII ZB 235/20 FamRZ 2021, 138, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BVerfG, Beschluss vom 31.05.2021, 1 BvR 1211/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entlassung als Betreuer wegen mangelnder Eignung bei Entgegenwirken einer Impfung der Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Anmerkung von H. Deinert zum o.g.Beschluss:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da eine Pandemiesituation mit einer potenziell tödlichen Erkrankung vorliegt - und das RKI dringend die Impfung empfiehlt, sind an die Nicht-Einwilligung eines Betreuers (und genauso des Bevollmächtigten) hohe Hürden geknüpft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Natürlich kann jeder einwilligungsunfähige Mensch für sich selbst die Impfung verweigern - solange keine gesetzliche Impfpflicht besteht. Man muss sich aber über die potentiellen Folgen im Klaren sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vertreter - der ja eh nur für einwilligungsunfähige Personen entscheiden kann (jedenfalls sind ja auch die üblichen Vorsorgevollmachten so auszulegen), heißt das:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es eine EINDEUTIGE frühere Willensäußerung iSd § 1901a BGB des früher noch einwilligungsfähigen Betroffenen, insbes. eine Patientenverfügung (die die Impfung weiterhin ausschließt) und offenbar auch kein Meinungswandel eingetreten ist? Dann ist der Vertreter weiterhin daran gebunden, auch wenn das für den Betroffenen jetzt Gesundheitsgefahren birgt (und evtl auch Zwangsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz),&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es das nicht, könnte nur noch eine eindeutige ärztliche Kontraindikation, die im Rahmen der impfaufklärung (§ 630e BGB) erfolgt, gegen die Impfung sprechen. In solchen Fällen braucht der Vertreter aber gar nicht entscheiden, weil es dann gar kein Impfangebot gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* gibt es auch keine solche Kontraindikation, kann die Stellvertreterentscheidung daher nur auf ja lauten. Alles was anders wäre, kann doch dann nur persönliche Fehldeutung des Vertreters sein. Und eben pflichtwidrig und ein Grund zur Entlassung jedenfalls eines Betreuers wegen Nichteignung. Das hat ja das BVerfG dankenswerterweise klargestellt. Für den Bevollmächtigten müsste das dann konsequenterweise einen Vollmachtswiderruf durch einen zu bestellenden Kontrollbetreuer rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es bleibt noch eine Fallgestaltung: die indifferente Äußerung des Betroffenen selbst bei Unklarheit über dessen Einwilligungsfähigkeit. In diesem Falle (wenn sich also Vertreter und Arzt bei dem Gespräch nach § 1901b BGB  uneinig sind, wie sie diese Äußerungen zu bewerten haben), ist zwingend das Betreuungsgericht nach § 1904 Abs. 2 BGB anzurufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn das Gericht dabei entscheidet, dass der Betroffenenwille der Impfung NICHT entgegensteht, heißt das, dass der Vertreter die Einwilligung erteilen MUSS (Ermessensreduzierung auf Null). Das kann auch bei Betreuern mit einer Gebotsweisung nach § 1837 Abs. 2 BGB oder einem Betreuerwechsel wegen Nichteignung des bisherigen Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) durchgesetzt werden kann. Und bei Bevollmächtigten halt durch einen Vollmachtswiderruf und nachträgliche Betreuerbestellung.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Köln, Beschluss vom 24.11.2021, 60 XVII 232/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Gem. § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Betreuerin zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.&lt;br /&gt;
# Dies insbesondere der Fall, wenn die Betreuerin im Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge bei einer einwilligungsunfähigen Betreuten die notwendige Einwilligung in eine den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) entsprechende Impfung gegen Covid-19 grundsätzlich ablehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Hamburg, Beschluss vom 16.05.2022, 301 T 114/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung und zum Umfang des [[Jahresbericht|Berichts]] über die persönlichen Verhältnisse einer demenzkranken Heimbewohnerin nach §§ § 1908i Abs. 1, 1840 Abs. 1 BGB, wenn der Betreuer aufgrund vonKontaktbeschränkungen wegen der sog. Corona-Pandemie seine Betreute nicht besuchen und sich keinen Eindruck von den persönlichen Verhältnissen machen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Berlin, Beschluss vom 14.11.2022, 83 T 34/22&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer, der eine Covid-19-Impfung des Betreuten, welche der behandelnde Arzt für notwendig hält, ablehnt, ohne mit dem Arzt zu sprechen und sich weiteren fachlichen, auf den Betreuten bezogenen Rat einzuholen, ist insgesamt nicht geeignet, die Betreuung zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsnormen, weitere Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://dejure.org/gesetze/IfSG Infektionsschutzgesetz - siehe insbes. §§ 16, 20a ff, 25 IfSG)]&lt;br /&gt;
*[https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/Corona-Test-VO_BAnz_AT_141020.pdf Coronavirus-Testverordnung (PDF)]&lt;br /&gt;
*[https://www.gesetze-im-internet.de/coronaimpfv_2021-09/ Corona-Impfverordnung]&lt;br /&gt;
*[https://dejure.org/corona-pandemie?s=r#rechtsprechung Übersicht über Rechtsnormen und weitere Rechtsprechung, auch zum Heimbereich (dejure.org)]&lt;br /&gt;
*[http://www.der-paritaetische.de/fachinfo/uebersicht-zu-informationsangeboten-zur-covid-19-impfung/ Materialsammlung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zu Corona]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://www.bgw-online.de/post-covid Info der Berufsgenossenschaft zu Covid als Berufskrankheit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Einwilligungsfähigkeit]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Gesundheitssorge]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Pers%C3%B6nliche_Betreuung&amp;diff=56484</id>
		<title>Persönliche Betreuung</title>
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		<updated>2023-04-03T14:55:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Persönliche Betreuung - Persönlicher Kontakt zur betreuten Person */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Helfer.png|200px|right]]&lt;br /&gt;
=== Persönliche Betreuung - Persönlicher Kontakt zur betreuten Person ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: § 1816 Abs. 1 BGB, § 1821 Abs. 5 BGB &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein bedeutsamer Faktor der Betreuungsführung ist der persönliche Kontakt. Dies wird durch das [[Betreuungsgericht]] bei der Betreuerbestellung vorausgesetzt.&lt;br /&gt;
Unter dem “persönlichen Kontakt“ ist zu verstehen, dass der*die Betreuer*in persönlichen Kontakt mit der betreuten Person hält, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck verschafft und die Angelegenheiten der betreuten Person mit ihr bespricht. Durch den persönlichen Kontakt soll ermöglicht werden, dass die geeignete rechtlich betreuende Person die gerichtlich angeordneten Aufgabenbereiche nach den Wünschen der betreuten Person rechtlich besorgen kann (§ 1816 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1821 Abs. 5 BGB). Die Häufigkeit des persönlichen Kontakts ist nicht festgelegt. Es ist jedoch anhand der Erforderlichkeit und des Umfangs der Betreuung anzupassen (Vgl. Brosey/Lesting/Loer/Marschner, 9. Aufl. 2022, §1821 Abs. 5, Rn. 191).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Reform des Betreuungsgesetzes haben Betreuer*innen nun eine klare Rechtspflicht, was Kontakt und Besprechung angeht. Somit ist der*die Betreuer*in dazu verpflichtet den persönlichen Kontakt zu halten, erforderliche Angelegenheiten mit ihr zu besprechen, sowie sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von der betreuten Person zu verschaffen (§ 1821 Abs. 5 BGB). In der alten Fassung des Betreuungsrechts waren die Kontaktpflicht und die Besprechungspflicht noch keine Rechtspflichtenfür Betreuer*innen. Die Besprechungspflicht galt nur bei wichtigen Angelegenheiten und die Kontaktpflicht war nur indirekt normiert (Vgl. Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, Rn. 374). Wie ausführlich die Besprechung der Angelegenheiten der betreuten Person sein soll, hängt von der betreuten Person und deren Wünschen ab (vgl. Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, § 1821 Abs. 5 BGB, Rn. 374 ff.). Daher sollte geklärt werden, was der betreuten Person wichtig ist, was sie als relevant und interessant erachtet und was für sie verständlich ist. Dabei sollte beachtet werden, dass die betreute Person sich nicht von lästigen Angelegenheiten durch Desinteresse befreit, sondern, dass auch dies ihre Angelegenheiten sind, die sie wahrzunehmen hat (Vgl. Brosey/Lesting/Loer/Marschner, 9. Aufl. 2022, § 1821 Abs. 5, Rn. 191). Wenn es dem*der Betreuer*in nicht möglich ist, mit der betreuten Person zu sprechen (Bsp.: Taubheit, Stummheit, eingeschränkte kommunikative Fähigkeiten), muss der*die Betreuer*in sich andere Wege oder Hilfsmittel  [[Unterstützte Kommunikation]] suchen, um die Angelegenheiten zu besprechen (Vgl.Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, § 1821 Abs. 5 BGB, Rn. 376).&lt;br /&gt;
Den persönlichen Kontakt muss der*die Betreuer*in im [[Jahresbericht]] dokumentieren (§ 1863 Abs. 3 S. 3 BGB). Wenn der erforderliche persönliche Kontakt nicht eingehalten wird, ist dies ein wichtiger Grund eine*n Betreuer*in zu entlassen (§ 1868 Abs.1 S.2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die persönliche Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe selbst leisten müsste. Der Betreuer hat aber ggf. [[wikipedia:de:Häusliche Pflege|häusliche Pflege]] und andere ambulante oder auch stationäre Hilfen zu veranlassen und deren tatsächliche Durchführung zu überprüfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch die [[Delegation|Delegation von Tätigkeiten]] kann im Einzelfall möglich sein und ermöglicht es dem Berufsbetreuer erst, die persönliche Betreuung als originäre Aufgabe wahrzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur:== &lt;br /&gt;
Dagmar Brosey, Wolfgang Lesting, Annette Loer, Rolf Marschner, Betreuungsrecht kompakt - Systematische Darstellung des gesamten Betreuungsrechts, 9. Auflage, CH. Beck, 2022&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Annette Schnellenbach, Sabine Normann-Scheerer, Michael Giers, Ulrike Thielke, Betreuungsrecht für die Praxis, Gieseking, 2022&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegation durch den Betreuer ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe unter dem Stichwort [[Delegation]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
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		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Pers%C3%B6nliche_Betreuung&amp;diff=56483</id>
		<title>Persönliche Betreuung</title>
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		<updated>2023-04-03T14:54:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Literatur: */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Helfer.png|200px|right]]&lt;br /&gt;
=== Persönliche Betreuung - Persönlicher Kontakt zur betreuten Person ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: § 1816 Abs. 1 BGB, § 1821 Abs. 5 BGB &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein bedeutsamer Faktor der Betreuungsführung ist der persönliche Kontakt. Dies wird durch das [[Betreuungsgericht]] bei der Betreuerbestellung vorausgesetzt.&lt;br /&gt;
Unter dem “persönlichen Kontakt“ ist zu verstehen, dass der*die Betreuer*in persönlichen Kontakt mit der betreuten Person hält, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck verschafft und die Angelegenheiten der betreuten Person mit ihr bespricht. Durch den persönlichen Kontakt soll ermöglicht werden, dass die geeignete rechtlich betreuende Person die gerichtlich angeordneten Aufgabenbereiche nach den Wünschen der betreuten Person rechtlich besorgen kann (§ 1816 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1821 Abs. 5 BGB). Die Häufigkeit des persönlichen Kontakts ist nicht festgelegt. Es ist jedoch anhand der Erforderlichkeit und des Umfangs der Betreuung anzupassen (Vgl. Brosey/Lesting/Loer/Marschner, 9. Aufl. 2022, §1821 Abs. 5, Rn. 191).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Reform des Betreuungsgesetzes haben Betreuer*innen nun eine klare Rechtspflicht, was Kontakt und Besprechung angeht. Somit ist der*die Betreuer*in dazu verpflichtet den persönlichen Kontakt zu halten, erforderliche Angelegenheiten mit ihr zu besprechen, sowie sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von der betreuten Person zu verschaffen (§ 1821 Abs. 5 BGB). In der alten Fassung des Betreuungsrechts waren die Kontaktpflicht und die Besprechungspflicht noch keine Rechtspflichtenfür Betreuer*innen. Die Besprechungspflicht galt nur bei wichtigen Angelegenheiten und die Kontaktpflicht war nur indirekt normiert (Vgl. Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, §1901 Abs. 3 S. 3 BGB a.F./§1908b Abs. 1 S. 2 BGB 2. Alt. a.F., Rn. 374). Wie ausführlich die Besprechung der Angelegenheiten der betreuten Person sein soll, hängt von der betreuten Person und deren Wünschen ab (vgl. Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, §1821 Abs. 5 BGB, Rn. 374 ff.). Daher sollte geklärt werden, was der betreuten Person wichtig ist, was sie als relevant und interessant erachtet und was für sie verständlich ist. Dabei sollte beachtet werden, dass die betreute Person sich nicht von lästigen Angelegenheiten durch Desinteresse befreit, sondern, dass auch dies ihre Angelegenheiten sind, die sie wahrzunehmen hat (Vgl. Brosey/Lesting/Loer/Marschner, 9. Aufl. 2022, § 1821 Abs. 5, Rn. 191). Wenn es dem*der Betreuer*in nicht möglich ist, mit der betreuten Person zu sprechen (Bsp.: Taubheit, Stummheit, eingeschränkte kommunikative Fähigkeiten), muss der*die Betreuer*in sich andere Wege oder Hilfsmittel  [[Unterstützte Kommunikation]] suchen, um die Angelegenheiten zu besprechen (Vgl.Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, §1821 Abs. 5 BGB, Rn. 376).&lt;br /&gt;
Den persönlichen Kontakt muss der*die Betreuer*in im [[Jahresbericht]] dokumentieren (§ 1863 Abs. 3 S. 3 BGB). Wenn der erforderliche persönliche Kontakt nicht eingehalten wird, ist dies ein wichtiger Grund eine*n Betreuer*in zu entlassen (§ 1868 Abs.1 S.2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die persönliche Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe selbst leisten müsste. Der Betreuer hat aber ggf. [[wikipedia:de:Häusliche Pflege|häusliche Pflege]] und andere ambulante oder auch stationäre Hilfen zu veranlassen und deren tatsächliche Durchführung zu überprüfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch die [[Delegation|Delegation von Tätigkeiten]] kann im Einzelfall möglich sein und ermöglicht es dem Berufsbetreuer erst, die persönliche Betreuung als originäre Aufgabe wahrzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur:== &lt;br /&gt;
Dagmar Brosey, Wolfgang Lesting, Annette Loer, Rolf Marschner, Betreuungsrecht kompakt - Systematische Darstellung des gesamten Betreuungsrechts, 9. Auflage, CH. Beck, 2022&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Annette Schnellenbach, Sabine Normann-Scheerer, Michael Giers, Ulrike Thielke, Betreuungsrecht für die Praxis, Gieseking, 2022&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegation durch den Betreuer ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe unter dem Stichwort [[Delegation]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
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		<title>Persönliche Betreuung</title>
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		<updated>2023-04-03T14:53:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Persönliche Betreuung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Helfer.png|200px|right]]&lt;br /&gt;
=== Persönliche Betreuung - Persönlicher Kontakt zur betreuten Person ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: § 1816 Abs. 1 BGB, § 1821 Abs. 5 BGB &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein bedeutsamer Faktor der Betreuungsführung ist der persönliche Kontakt. Dies wird durch das [[Betreuungsgericht]] bei der Betreuerbestellung vorausgesetzt.&lt;br /&gt;
Unter dem “persönlichen Kontakt“ ist zu verstehen, dass der*die Betreuer*in persönlichen Kontakt mit der betreuten Person hält, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck verschafft und die Angelegenheiten der betreuten Person mit ihr bespricht. Durch den persönlichen Kontakt soll ermöglicht werden, dass die geeignete rechtlich betreuende Person die gerichtlich angeordneten Aufgabenbereiche nach den Wünschen der betreuten Person rechtlich besorgen kann (§ 1816 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1821 Abs. 5 BGB). Die Häufigkeit des persönlichen Kontakts ist nicht festgelegt. Es ist jedoch anhand der Erforderlichkeit und des Umfangs der Betreuung anzupassen (Vgl. Brosey/Lesting/Loer/Marschner, 9. Aufl. 2022, §1821 Abs. 5, Rn. 191).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Reform des Betreuungsgesetzes haben Betreuer*innen nun eine klare Rechtspflicht, was Kontakt und Besprechung angeht. Somit ist der*die Betreuer*in dazu verpflichtet den persönlichen Kontakt zu halten, erforderliche Angelegenheiten mit ihr zu besprechen, sowie sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von der betreuten Person zu verschaffen (§ 1821 Abs. 5 BGB). In der alten Fassung des Betreuungsrechts waren die Kontaktpflicht und die Besprechungspflicht noch keine Rechtspflichtenfür Betreuer*innen. Die Besprechungspflicht galt nur bei wichtigen Angelegenheiten und die Kontaktpflicht war nur indirekt normiert (Vgl. Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, §1901 Abs. 3 S. 3 BGB a.F./§1908b Abs. 1 S. 2 BGB 2. Alt. a.F., Rn. 374). Wie ausführlich die Besprechung der Angelegenheiten der betreuten Person sein soll, hängt von der betreuten Person und deren Wünschen ab (vgl. Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, §1821 Abs. 5 BGB, Rn. 374 ff.). Daher sollte geklärt werden, was der betreuten Person wichtig ist, was sie als relevant und interessant erachtet und was für sie verständlich ist. Dabei sollte beachtet werden, dass die betreute Person sich nicht von lästigen Angelegenheiten durch Desinteresse befreit, sondern, dass auch dies ihre Angelegenheiten sind, die sie wahrzunehmen hat (Vgl. Brosey/Lesting/Loer/Marschner, 9. Aufl. 2022, § 1821 Abs. 5, Rn. 191). Wenn es dem*der Betreuer*in nicht möglich ist, mit der betreuten Person zu sprechen (Bsp.: Taubheit, Stummheit, eingeschränkte kommunikative Fähigkeiten), muss der*die Betreuer*in sich andere Wege oder Hilfsmittel  [[Unterstützte Kommunikation]] suchen, um die Angelegenheiten zu besprechen (Vgl.Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, 2022, §1821 Abs. 5 BGB, Rn. 376).&lt;br /&gt;
Den persönlichen Kontakt muss der*die Betreuer*in im [[Jahresbericht]] dokumentieren (§ 1863 Abs. 3 S. 3 BGB). Wenn der erforderliche persönliche Kontakt nicht eingehalten wird, ist dies ein wichtiger Grund eine*n Betreuer*in zu entlassen (§ 1868 Abs.1 S.2 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die persönliche Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe selbst leisten müsste. Der Betreuer hat aber ggf. [[wikipedia:de:Häusliche Pflege|häusliche Pflege]] und andere ambulante oder auch stationäre Hilfen zu veranlassen und deren tatsächliche Durchführung zu überprüfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber auch die [[Delegation|Delegation von Tätigkeiten]] kann im Einzelfall möglich sein und ermöglicht es dem Berufsbetreuer erst, die persönliche Betreuung als originäre Aufgabe wahrzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur:== &lt;br /&gt;
Dagmar Brosey, Wolfgang Lesting, Annette Loer, Rolf Marschner, Betreuungsrecht kompakt - Systematische Darstellung des gesamten Betreuungsrechts, 9. Auflage, CH. Beck, 2022&lt;br /&gt;
Annette Schnellenbach, Sabine Normann-Scheerer, Michael Giers, Ulrike Thielke, Betreuungsrecht für die Praxis, Gieseking, 2022&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegation durch den Betreuer ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe unter dem Stichwort [[Delegation]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuervorschlag&amp;diff=56481</id>
		<title>Betreuervorschlag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuervorschlag&amp;diff=56481"/>
		<updated>2023-04-03T14:37:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Auswahl aus familiären Beziehungen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Neue_Betreuungen1995_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1995 - 2008]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Neue_Betreuungen_Anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2008]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Neue_Betreuungen1992_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1992- 2008]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Neue_Betreuungen2007_regional.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2008]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Benennung von Betreuern durch die Betreuungsbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgericht]] kann auf Antrag eines Volljährigen oder von Amtswegen einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 1814 ff BGB). Hierzu muss ein [[Sozialbericht]]) der [[Betreuungsbehörde]] vorliegen, mit dessen Hilfe das Gericht die Erforderlichkeit überprüfen und die benötigten Aufgabenbereiche (nach § 1815 BGB) anordnen kann. Zu einer fachlichen Beurteilung des Berichts können weitere Anhörungen der Behörde erforderlich werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3-4 BtOG und § 279 Abs. 2 FamFG). Diese hat die Pflicht gemeinsam mit dem Sozialbericht und auf Anforderung des Betreuungsgerichts Personen zu benennen, die sich im konkreten Einzelfall als rechtliche Betreuer (oder zum [[Verfahrenspfleger]]) eignen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BtOG) - Hierzu muss die Behörde den Vorschlag begründen können und die diesbezügliche Sichtweise der betroffenen Person darlegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 BtOG; § 279 Abs. 2 FamFG).Neu geregelt ist in § 12 Abs. 2 BtOG, dass die Behörde auf Wunsch des Betroffenen ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln kann, wenn eine unbekannte Person z.B. ein beruflicher Betreuer vorgeschlagen werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vorrang des Wunschs des Betroffenen ==&lt;br /&gt;
Durch die Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023 wird die Selbstbestimmung von Menschen, die einen rechtlichen Betreuer erhalten (wollen), stärker fokussiert. Hiermit rücken der Wunsch und (mutmaßlicher) Wille der Betroffenen in den Mittelpunkt. Den Wünschen eines volljährigen Betroffenen eine konkrete Person als rechtlichen Betreuer zu bestellen ist nach §1816 Abs. 2 BGB zu entsprechen, sofern diese nach den Kriterien des § 1821 BGB zu der Führung der Betreuung geeignet ist die Tätigkeiten in den gerichtlich angeordneten Aufgabenkreisen, rechtlich zu besorgen. Dazu gehört auch, dass der rechtliche Betreuer den erforderlichen Umfang für einen persönlichen Kontakt leisten kann. Der Wunsch des Betroffenen, nach einer bestimmten Person, kann nur abgelehnt werden, wenn das Gericht eine fehlende Eignung feststellt (vgl. Brosey et al 2022, S.48f).&lt;br /&gt;
Neu geregelt ist, dass auch dem Wunsch zu entsprechen ist, eine bestimmte Person nicht zum Betreuer zu bestellen, sofern sich die Ablehnung nicht auf die Betreuung als solche bezieht (vgl. §1816 Abs. 2 Satz 2 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Auswahl aus familiären Beziehungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn kein Vorschlag seitens der Betroffenen Person für eine Bestellung zum Betreuer unterbreitet wird, oder eine fehlende Eignung festgestellt wird, werden bei der Auswahl zunächst die familiären Beziehungen des Volljährigen, „[…] insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, [und] seine persönlichen Bindungen […].“ betrachtet (§ 1816 Abs. 3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Interessenkonflikte===&lt;br /&gt;
Es ist fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen, wie beispielsweise Fremdbetreuer, vorgezogen werden sollten; so sollte die Betreuungsbehörde bei ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld der Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellen Betreuern vorhanden, die sich durch die Anordnung der rechtlichen Betreuung verstärken könnten? Es wäre bspw. möglich, dass die wünschenswerte Verselbständigung von Personen mit einer Lernschwierigkeit, durch ein überbehütendes Elternteil, das die Betreuung übernimmt, verlangsamt oder gar verhindert wird. Hinzu kommt die Frage, wie das Eigeninteresse verwandter Betreuer an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten, mit Hinblick auf ein späteres Erbe, ist. Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke dem Wunsch und mutmaßlichen Willen des Betreuten (nach § 1821 Abs. 2 BGB) zu entsprechen berücksichtigt werden? &lt;br /&gt;
Bei der Benennung eines rechtlichen Betreuers muss weiterhin gewährleistet werden, dass die vorgeschlagene Person nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten zur Versorgung (bspw. Altenheime, Altenpflegeheime, Kliniken, Wohnheime, besondere Wohnformen aber auch ambulante Dienste) des Betreuten steht. Im Einzelfall kann dennoch eine Betreuung erfolgen, wenn keine konkrete Gefahr einer Interessenskollision besteht (vgl. § 1816 Abs. 6 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Auswahl eines „Fremdbetreuers“== &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weiterhin ist zu erwähnen, dass ehrenamtliche „Fremdbetreuer“, also jene welche weder in einem persönlichen noch familiären Bezug, zum Betreuten stehen, nur bestellt werden können, wenn diese mit einem anerkannten Betreuungsverein oder der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung geschlossen haben (vgl. §1 5 Abs. 1 S.1 Nr. 4-5 Abs. 2 S.3 BtOG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung zum frühere Recht ( § 1897 BGBaF) :&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.06.2006, 20 W 52/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 104 (LS) = BtPrax 2007, 91 = FamRB 2007, 15 (LS) = FamRZ 2007, 584 (LS) = FPR 2007, 99 (LS) = NJW 2006, 3436 = OLGR 2006, 1074:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verweigert ein Angehöriger für einen Pflegebedürftigen die Zustimmung zu lebensverlängernden Maßnahmen, so ist dieser nicht grundsätzlich ungeeignet, um als Betreuer des Pflegebedürftigen zu fungieren. Das hat das OLG Frankfurt/Main entschieden. Ausschlaggebender im Rahmen der Zustimmungsverweigerung sei, ob diese Entscheidung dem Willen des&lt;br /&gt;
Pflegebedürftigen entspreche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau die Zustimmung zur [[PEG-Sonde|künstlichen Ernährung]] ihrer pflegebedürftigen Mutter verweigert. Das Amtsgericht Darmstadt hatte daher die Bestellung der Frau zur Betreuerin der Mutter abgelehnt. Die Richter hielten&lt;br /&gt;
die Frau in dieser Funktion für ungeeignet, weil sie ihre Mutter verhungern lassen wolle, und bestellten stattdessen einen [[Berufsbetreuer]]. Das LG Darmstadt wiederum hatte den Sachverhalt anders beurteilt und der Bestellung der&lt;br /&gt;
Frau zur Betreuerin stattgegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt/Main bestätigte die Entscheidung des LG Darmstadt. Beide Gerichte halten es für notwendig, dass bei der Auswahl eines Betreuers die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen berücksichtigt werden. Es sei&lt;br /&gt;
erforderlich, das Wohl des zu betreuenden Pflegebedürftigen zu wahren. Das Wohl eines Betreuten sei nicht in Gefahr, wenn ein Betreiber gemäß den Wünschen und dem Willen des Pflegebedürftigen lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt. (Quelle: Altenpflege 02/2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Rechtsprechung zum Vorrang von Familienangehörigen unter:&lt;br /&gt;
[[Betreuerbestellung#Bestellung von Familienangehörigen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ehrenamtliche Betreuer==&lt;br /&gt;
[[Bild:Bewerbung.gif|200px|right]]&lt;br /&gt;
===Formale Voraussetzungen===&lt;br /&gt;
Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]]; keine eigene [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]], die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] ({{Zitat de §|104|bgb}} Ziff. 2 BGB) führt;&lt;br /&gt;
*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]]);&lt;br /&gt;
*Keine [[wikipedia:de:Vorstrafe|Vorstrafen]] (die im [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] vermerkt wären);&lt;br /&gt;
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ([[wikipedia:de:Amtssprache|Amtssprache]] ist deutsch).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2009, 1 W 129/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; Zur Erforderlichkeit eines Berufsbetreuers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich zu besorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kleve, Beschluss vom 23.05.2016, 4 T 39/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s wünscht, dessen [[Vergütung]] er aus seinem Vermögen zahlen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Grundfähigkeiten===&lt;br /&gt;
Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der [[Beaufsichtigung|Kontrollfunktion]] des [[Vormundschaftsgericht]]es bewusst und in der Lage sein, den [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Gericht nach den  § 1802 BGB, § 1839 BGB, § 1840 BGB ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.] nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Arbeitsgruppe des [[Vormundschaftsgerichtstag|VGT]] stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. [[BtPrax]] 2002, 19/21).“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Fähigkeiten und Fertigkeiten===&lt;br /&gt;
[[Bild:Kompass.jpg|right]]&lt;br /&gt;
Bei der Auswahl neuer [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] gilt es, die persönliche Situation des Betreffenden und seine individuellen Fähig- und Fertigkeiten festzustellen. Er sollte grundsätzlich über folgende Basisvoraussetzungen verfügen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Einfühlsamkeit, Toleranz und Verständnis für die psychosozialen Probleme des Betreuten;&lt;br /&gt;
*innere Gelassenheit und Geduld;&lt;br /&gt;
*eine realistische Lebenseinstellung;&lt;br /&gt;
*Verschwiegenheit und Verantwortungsbewußtsein;&lt;br /&gt;
*ein gewisses Maß an Belastbarkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er sollte außerdem gut zuhören können, in der Lage sein, angemessene Entscheidungen treffen und durchsetzen zu können sowie die Fähigkeit haben, Grenzen beim Betreuten und sich selbst zu erkennen und zu akzeptieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Persönlichkeitsmerkmale des Betreuers===&lt;br /&gt;
Bestimmte Persönlichkeitsmerkmale können eine Person für das Amt eines Betreuers ungeeignet erscheinen lassen; z.B. wenn der Betreffende besonders dominant und bestimmend ist, den Betreuten beherrschen möchte und sich autoritär gebärdet. Auch die Tendenz zu moralisieren, ist eher negativ.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dominanten Persönlichkeitsmerkmale eines Betreuers lassen sich zu prägnanten &amp;quot;Grundtypen&amp;quot; bündeln, die in der Praxis selten idealtypisch auftreten, jedoch für die Zuordnung zu einem Betreuten ihre Bedeutung haben. So ist es wichtig, den Grundtypus eines potentiellen Betreuers einschätzen zu können, um eine am jeweiligen Bedürfnisprofil des zu Betreuenden orientierte personale Zuordnung leisten zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Fühl-&amp;quot; bzw. &amp;quot;Mitfühltyp&amp;quot; ist sehr emotional veranlagt und eignet sich vor allem für Betreute, die besondere menschliche Zuwendung und Verständnis benötigen, wie manche alte oder psychisch kranke Menschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Führungstyp&amp;quot; eignet sich gut für Betreute, die Anleitung, Lenkung und Orientierung benötigen, wie z.B. manche geistig Behinderte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Geduldstyp&amp;quot; ist gefragt, wenn geduldiges Zuhören und wiederholte Erklärungen gefragt sind, wie z.B. bei manchen altersverwirrten Menschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;praktische Typ&amp;quot; verfügt über Organisationstalent und praktisches Geschick, wenn es z.B. darum geht, einen Umzug für einen Betreuten zu organisieren oder einen psychisch kranken Menschen zu betreuen, der in seiner eigenen Wohnung zurechtkommen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Kompensationstyp&amp;quot;, der eigene Minderwertigkeitsgefühle durch die soziale Arbeit ausgleichen möchte, ist problematisch und bedarf besonderer Begleitung durch die hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die durch Berufsausbildung und vereinsinterne [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen von Betreuern sollten ebenfalls adäquat berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist aber auf jeden Fall, dass bei der Auswahl des betreffenden Mitarbeiters oder Vereinsmitgliedes der zu Betreuende ein Mitspracherecht hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Heimmitarbeiter===&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Weiter ist bei der Benennung von Betreuern die Einschränkung zu beachten, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu einer [[Altenheim|Einrichtung]] stehen darf, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmung wird von einigen Bundesländern auch auf Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en ausgedehnt. Siehe auch unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Berufliche Betreuer==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Schwierige Betreuungen===&lt;br /&gt;
Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich empfehlen, einen professionellen [[Berufsbetreuer]] vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] handeln, § 1897 Abs. 2 BGB. Beim [[Vereinsbetreuer]] ist die Zustimmung des Vereins nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle standardisiert befragten [[Betreuungsbehörde]]n überprüften lt. Zwischenbericht des ISG im Jahre 2004 bei der Erstbestellung&lt;br /&gt;
von beruflichen Betreuer/innen deren Ausbildung und Berufserfahrung. Weitere Kriterien, um die Eignung von Betreuer/innen festzustellen, waren Kenntnisse des Betreuungsrechts (in 96% der Fälle) und die Teilnahme an betreuungsrechtsrelevanten Fortbildungen (in 83% der Fälle).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vorkenntnisse===&lt;br /&gt;
Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, [[wikipedia:de:Zivilrecht|Zivilrecht]], [[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]]) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der [[wikipedia:de:Buchführung|Buchführung]] sowie Erfahrung im Umgang mit [[wikipedia:de:Behörde|Behörde]]n und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames [[wikipedia:de:Berufsbild|Berufsbild]] geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine [[wikipedia:de:Studium|akademische Ausbildung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Katagorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden &amp;quot;Normalzustände&amp;quot;), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten [[Aufgabenkreis]] besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt hierfür technische Fertigkeiten und inhaltliche Kenntnisse:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zu den Fertigkeiten zählen:===&lt;br /&gt;
[[Bild:Bericht.jpg|right]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
*Verstehen von [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüssen]] und [[Sachverständigengutachten]] (medizinische und juristische Terminologie);&lt;br /&gt;
*Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);&lt;br /&gt;
*Verhaltensbeobachtung;&lt;br /&gt;
*Fähigkeit zum Abfassen von [[Jahresbericht|Schriftsätzen]] z.B. an das Gericht;&lt;br /&gt;
*Kennen von sozialen Einrichtungen und Diensten im Umfeld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zu den inhaltlichen Kenntnissen gehören:===&lt;br /&gt;
*psychologische Kenntnisse aus der Persönlichkeitspsychologie, der Entwicklungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie;&lt;br /&gt;
*soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens;&lt;br /&gt;
*sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung, Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten);&lt;br /&gt;
*pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil- und Sonderpädagogische Aspekte)&lt;br /&gt;
*rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und Verwaltungsprozessrechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheitsrechtes;&lt;br /&gt;
*Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vorstehenden Ausführungen stellen einen wünschenswerten, jedoch nicht nach dem Gesetz vorausgesetzten Wissenstand dar. Unabhängig von der beruflichen [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] muss der Betreuer genügend Berufs- und Lebenserfahrung, aber auch eine soziale Einstellung haben, die es für ihn selbstverständlich sein läßt, sich kranker und behinderter Menschen auch im persönlichen Kontakt anzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Steuerung der Fallzahlverteilung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die künftige Qualitätsentwicklung spielen neben den Betreuerinnen und&lt;br /&gt;
Betreuern auch die Gerichte und Betreuungsbehörden eine wichtige Rolle. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt zum Beispiel für die soeben angesprochene Entwicklung der&lt;br /&gt;
Fallzahlen. Nach der Neuregelung müssen die [[Betreuungsbehörde]]n bei ihrem&lt;br /&gt;
Betreuervorschlag dem [[Gericht]] nicht nur die Anzahl der&lt;br /&gt;
Betreuungen mitteilen, sondern auch die der Vergütung zugrunde zu legende&lt;br /&gt;
Stundenzahl (§ 1897 Abs. 8 BGB; {{Zitat de §|8|btbg}} Abs. 2 [[BtBG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht wird diese Umstände bei der Auswahl des Betreuers&lt;br /&gt;
ebenfalls berücksichtigen und kann so eine steuernde Funktion ausüben.&lt;br /&gt;
Bieten sich mehrere gleichermaßen geeignete [[Berufsbetreuer]] für die Übernahme&lt;br /&gt;
einer Betreuung an, kann hier ein weniger ausgelasteter Betreuer&lt;br /&gt;
vorzugswürdig sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angemessene Verteilung der Betreuungen auf die im&lt;br /&gt;
jeweiligen Bezirk vorhandenen Betreuer - [[Berufsbetreuer]] wie auch&lt;br /&gt;
[[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] - hängt dabei also ganz wesentlich davon ab, wie die&lt;br /&gt;
Gerichte und die sie unterstützenden Betreuungsbehörden ihre&lt;br /&gt;
Steuerungsaufgaben wahrnehmen. Hier kommt es auch auf eine gute&lt;br /&gt;
Zusammenarbeit zwischen Gericht und Behörde an, aber auch auf eine optimale&lt;br /&gt;
Vernetzung von Betreuern und Betreuungsvereinen mit den Betreuungsbehörden&lt;br /&gt;
und Gerichten - etwa im Rahmen örtlicher Arbeitsgemeinschaften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;(Vorstehende Ausführungen wurden vom Staatssekretär Hartenbach vom Bundesjustizministerium am 04.11.2006 auf dem 10. [[Vormundschaftsgerichtstag]] geäußert)&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ethische Anforderungen===&lt;br /&gt;
Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe verschiedener Art zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des [[Berufsbetreuer]]s sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große [[Geldanlage|Vermögenswerte]] sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für [[Gesundheitssorge|Gesundheit]] und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu den Anforderungen an die Büroroganisation und Versicherung sowie zur formalen Berufsbetreuereigenschaft unter dem Stichwort [[Berufsbetreuer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vereins- und Behördenbetreuer==&lt;br /&gt;
Der persönlich bestellte [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] ist formal gegenüber dem [[Berufsbetreuer]] nicht nachrangig zu bestellen; lediglich bei dem Vorschlag, einen Verein oder die Behörde als solche zum Betreuer zu bestellen (§ 1900 BGB), ist zu beachten, dass in diesem Fall eine Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend möglich sein darf (wobei der Widerspruch darin zu sehen ist, dass der Verein oder die Behörde intern wiederum gem. § 1900 Abs. 2 BGB eine natürliche Person mit der Durchführung der Betreuung zu beauftragen hat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung des Vereins oder der Behörde gem. § 1900 BGB kann aber vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Betroffene besonders argwöhnisch und mißtrauisch ist. Hier kann in der &amp;quot;Erprobungsphase&amp;quot; zunächst ein häufigerer Wechsel von Betreuungspersonen notwendig werden, bis ein Betreuer gefunden ist, der das nötige Vertrauensverhältnis herstellen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2006]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Weitere Bücher===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3940087130/internetsevon-21 Brucker: Besser betreuen. Beiträge zu einer qualitätsgesicherten gesetzlichen Betreuung], ca. 300 Seiten, Fachhochschulverlag Band 59, Frankfurt am Main, September 2008. € 25,  ISBN 3940087130&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Dodegge: Vorauswahllisten für Berufsbetreuer; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 69], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Bienwald: Zur Frage der Beurteilungskriterien für die Eignung eines Kindes des Betroffenen als Betreuer FamRZ 2004, 1776&lt;br /&gt;
*ders.: Eine vergessene Regelung zur Eignung einer Person als rechtlicher Betreuer; Rechtspfleger-Stud 2016, 93&lt;br /&gt;
*Dodegge: Die Auswahl und Kontrolle des Betreuers; FPR 2004, 664&lt;br /&gt;
*Eichler: Qualitätsstandards in der gesetzlichen Betreuung, BtPrax 2001, 50&lt;br /&gt;
*Fesel: Die Eignung von Betreuern; BtPrax 1996, 57&lt;br /&gt;
*Kleinz: Organisierte Einzelbetreuungen - ein Modell mit Zukunft? BtPrax 1993, 113&lt;br /&gt;
*Lindemann: Die Bedeutung der Ehrenamtlichkeit in der Umsetzung des Betreuungsrechtes; DAVorm 1996, 159&lt;br /&gt;
*Wesche: Auswahl des Vormunds oder Pflegers, Rpfleger 1988, 45&lt;br /&gt;
*ders.: Erfahrungen bei der Gewinnung neuer Vormünder und Pfleger, DAVorm 1990, 190&lt;br /&gt;
*Wurzel: Das Bayreuther Modell zur nachhaltigen Betreuergewinnung; BtPrax 2019, 104&lt;br /&gt;
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/8e/05/00/psu_01_2008__25.pdf  Zander: Familienangehörige als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer; aus: Psychosoziale Umschau 1/2008 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
===Zur Betreuereignung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Empfehlungen zur Betreuerqualifikation (von Betreuungsbehörden)====&lt;br /&gt;
*[http://www.lwl.org/spur-download/bag/auswahl_rechtlicher_betreuer.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAG der überörtl. Betreuungsbehörden, Stand 2017, PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Weitere Links zur Qualifikation====&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/_Stellungnahmen/VGT_Diskussionsb._2002_Qualitaetsanforderungen_im_BtW.pdf  Qualitätsanforderungen und Qualitätskontrolle im Betreuungswesen (Hrsg. VGT)]&lt;br /&gt;
*[http://www.bdb-ev.de/105_Archiv.php Berufsbild für Berufsbetreuer (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.bdb-qualitaetsregister.de BdB-Qualitätsregister]&lt;br /&gt;
*[[Ausbildung|Adressen von Weiterbildungsträgern zur Betreuerfortbildung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Rechtsprechung====&lt;br /&gt;
*[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&amp;amp;Art=en&amp;amp;Datum=2004&amp;amp;nr=5&amp;amp;anz=267&amp;amp;pos=21&amp;amp;Frame=2 OLG Saarbrücken zum (verneinten) Anspruch auf Aufnahme in die Betreuerliste der Betreuungsbehörde], Beschluss vom 29.11.2004, 1 VA 2/04&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_472_05beschluss20060523.html OLG Hamm, Beschluss vom 23.5.2006]; 15 W 472/05; NJW 2006, 3436 = FamRZ 2006, 1785: Verneinung der Verbindlichkeit von Betreuervorschlägen durch die [[Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
*[http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200000144611%20L OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2000], 11 L 1446/00: Kein Anspruch eines Betreuungsbewerbers gegenüber der Betreuungsbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Formulare====&lt;br /&gt;
*[http://www.btprax.de/pdf/Erkl%e4rung%20%fcber%20berufsm%e4%dfig%20gef%fchrte%20Betreuungen.pdf Erklärung zur beruflichen Betreuungsführung (§ 1897 Abs. 8 BGB), PDF}]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuervorschlag&amp;diff=56480</id>
		<title>Betreuervorschlag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuervorschlag&amp;diff=56480"/>
		<updated>2023-04-03T14:35:16Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Suche im Verwandtenkreis */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Neue_Betreuungen1995_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1995 - 2008]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Neue_Betreuungen_Anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2008]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Neue_Betreuungen1992_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1992- 2008]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Neue_Betreuungen2007_regional.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2008]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Benennung von Betreuern durch die Betreuungsbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgericht]] kann auf Antrag eines Volljährigen oder von Amtswegen einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 1814 ff BGB). Hierzu muss ein [[Sozialbericht]]) der [[Betreuungsbehörde]] vorliegen, mit dessen Hilfe das Gericht die Erforderlichkeit überprüfen und die benötigten Aufgabenbereiche (nach § 1815 BGB) anordnen kann. Zu einer fachlichen Beurteilung des Berichts können weitere Anhörungen der Behörde erforderlich werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3-4 BtOG und § 279 Abs. 2 FamFG). Diese hat die Pflicht gemeinsam mit dem Sozialbericht und auf Anforderung des Betreuungsgerichts Personen zu benennen, die sich im konkreten Einzelfall als rechtliche Betreuer (oder zum [[Verfahrenspfleger]]) eignen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BtOG) - Hierzu muss die Behörde den Vorschlag begründen können und die diesbezügliche Sichtweise der betroffenen Person darlegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 BtOG; § 279 Abs. 2 FamFG).Neu geregelt ist in § 12 Abs. 2 BtOG, dass die Behörde auf Wunsch des Betroffenen ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln kann, wenn eine unbekannte Person z.B. ein beruflicher Betreuer vorgeschlagen werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Vorrang des Wunschs des Betroffenen ==&lt;br /&gt;
Durch die Betreuungsrechtsreform zum 1.1.2023 wird die Selbstbestimmung von Menschen, die einen rechtlichen Betreuer erhalten (wollen), stärker fokussiert. Hiermit rücken der Wunsch und (mutmaßlicher) Wille der Betroffenen in den Mittelpunkt. Den Wünschen eines volljährigen Betroffenen eine konkrete Person als rechtlichen Betreuer zu bestellen ist nach §1816 Abs. 2 BGB zu entsprechen, sofern diese nach den Kriterien des § 1821 BGB zu der Führung der Betreuung geeignet ist die Tätigkeiten in den gerichtlich angeordneten Aufgabenkreisen, rechtlich zu besorgen. Dazu gehört auch, dass der rechtliche Betreuer den erforderlichen Umfang für einen persönlichen Kontakt leisten kann. Der Wunsch des Betroffenen, nach einer bestimmten Person, kann nur abgelehnt werden, wenn das Gericht eine fehlende Eignung feststellt (vgl. Brosey et al 2022, S.48f).&lt;br /&gt;
Neu geregelt ist, dass auch dem Wunsch zu entsprechen ist, eine bestimmte Person nicht zum Betreuer zu bestellen, sofern sich die Ablehnung nicht auf die Betreuung als solche bezieht (vgl. §1816 Abs. 2 Satz 2 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Auswahl aus familiären Beziehungen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn kein Vorschlag seitens der Betroffenen Person für eine Bestellung zum Betreuer unterbreitet wird, oder eine fehlende Eignung festgestellt wird, werden bei der Auswahl zunächst die familiären Beziehungen des Volljährigen, „[…] insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, [und] seine persönlichen Bindungen […].“ betrachtet (§ 1816 Abs. 3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Interessenkonflikte===&lt;br /&gt;
Es ist fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen, wie beispielsweise Fremdbetreuer, vorgezogen werden sollten; so sollte die Betreuungsbehörde bei ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld der Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellen Betreuern vorhanden, die sich durch die Anordnung der rechtlichen Betreuung verstärken könnten? Es wäre bspw. möglich, dass die wünschenswerte Verselbständigung von Personen mit einer Lernschwierigkeit, durch ein überbehütendes Elternteil, das die Betreuung übernimmt, verlangsamt oder gar verhindert wird. Hinzu kommt die Frage, wie das Eigeninteresse verwandter Betreuer an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten, mit Hinblick auf ein späteres Erbe, ist. Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke dem Wunsch und mutmaßlichen Willen des Betreuten (nach § 1821 Abs. 2 BGB) zu entsprechen berücksichtigt werden? &lt;br /&gt;
Bei der Benennung eines rechtlichen Betreuers muss weiterhin gewährleistet werden, dass die vorgeschlagene Person nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten zur Versorgung (bspw. Altenheime, Altenpflegeheime, Kliniken, Wohnheime, besondere Wohnformen aber auch ambulante Dienste) des Betreuten steht. Im Einzelfall kann dennoch eine Betreuung erfolgen, wenn keine konkrete Gefahr einer Interessenskollision besteht (vgl. § 1816 Abs. 6 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung zum frühere Recht ( § 1897 BGBaF) :&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.06.2006, 20 W 52/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 104 (LS) = BtPrax 2007, 91 = FamRB 2007, 15 (LS) = FamRZ 2007, 584 (LS) = FPR 2007, 99 (LS) = NJW 2006, 3436 = OLGR 2006, 1074:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verweigert ein Angehöriger für einen Pflegebedürftigen die Zustimmung zu lebensverlängernden Maßnahmen, so ist dieser nicht grundsätzlich ungeeignet, um als Betreuer des Pflegebedürftigen zu fungieren. Das hat das OLG Frankfurt/Main entschieden. Ausschlaggebender im Rahmen der Zustimmungsverweigerung sei, ob diese Entscheidung dem Willen des&lt;br /&gt;
Pflegebedürftigen entspreche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau die Zustimmung zur [[PEG-Sonde|künstlichen Ernährung]] ihrer pflegebedürftigen Mutter verweigert. Das Amtsgericht Darmstadt hatte daher die Bestellung der Frau zur Betreuerin der Mutter abgelehnt. Die Richter hielten&lt;br /&gt;
die Frau in dieser Funktion für ungeeignet, weil sie ihre Mutter verhungern lassen wolle, und bestellten stattdessen einen [[Berufsbetreuer]]. Das LG Darmstadt wiederum hatte den Sachverhalt anders beurteilt und der Bestellung der&lt;br /&gt;
Frau zur Betreuerin stattgegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt/Main bestätigte die Entscheidung des LG Darmstadt. Beide Gerichte halten es für notwendig, dass bei der Auswahl eines Betreuers die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen berücksichtigt werden. Es sei&lt;br /&gt;
erforderlich, das Wohl des zu betreuenden Pflegebedürftigen zu wahren. Das Wohl eines Betreuten sei nicht in Gefahr, wenn ein Betreiber gemäß den Wünschen und dem Willen des Pflegebedürftigen lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt. (Quelle: Altenpflege 02/2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Rechtsprechung zum Vorrang von Familienangehörigen unter:&lt;br /&gt;
[[Betreuerbestellung#Bestellung von Familienangehörigen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ehrenamtliche Betreuer==&lt;br /&gt;
[[Bild:Bewerbung.gif|200px|right]]&lt;br /&gt;
===Formale Voraussetzungen===&lt;br /&gt;
Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]]; keine eigene [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]], die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] ({{Zitat de §|104|bgb}} Ziff. 2 BGB) führt;&lt;br /&gt;
*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]]);&lt;br /&gt;
*Keine [[wikipedia:de:Vorstrafe|Vorstrafen]] (die im [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] vermerkt wären);&lt;br /&gt;
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ([[wikipedia:de:Amtssprache|Amtssprache]] ist deutsch).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2009, 1 W 129/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; Zur Erforderlichkeit eines Berufsbetreuers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich zu besorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kleve, Beschluss vom 23.05.2016, 4 T 39/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s wünscht, dessen [[Vergütung]] er aus seinem Vermögen zahlen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Grundfähigkeiten===&lt;br /&gt;
Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der [[Beaufsichtigung|Kontrollfunktion]] des [[Vormundschaftsgericht]]es bewusst und in der Lage sein, den [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Gericht nach den  § 1802 BGB, § 1839 BGB, § 1840 BGB ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.] nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Arbeitsgruppe des [[Vormundschaftsgerichtstag|VGT]] stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. [[BtPrax]] 2002, 19/21).“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Fähigkeiten und Fertigkeiten===&lt;br /&gt;
[[Bild:Kompass.jpg|right]]&lt;br /&gt;
Bei der Auswahl neuer [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] gilt es, die persönliche Situation des Betreffenden und seine individuellen Fähig- und Fertigkeiten festzustellen. Er sollte grundsätzlich über folgende Basisvoraussetzungen verfügen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Einfühlsamkeit, Toleranz und Verständnis für die psychosozialen Probleme des Betreuten;&lt;br /&gt;
*innere Gelassenheit und Geduld;&lt;br /&gt;
*eine realistische Lebenseinstellung;&lt;br /&gt;
*Verschwiegenheit und Verantwortungsbewußtsein;&lt;br /&gt;
*ein gewisses Maß an Belastbarkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er sollte außerdem gut zuhören können, in der Lage sein, angemessene Entscheidungen treffen und durchsetzen zu können sowie die Fähigkeit haben, Grenzen beim Betreuten und sich selbst zu erkennen und zu akzeptieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Persönlichkeitsmerkmale des Betreuers===&lt;br /&gt;
Bestimmte Persönlichkeitsmerkmale können eine Person für das Amt eines Betreuers ungeeignet erscheinen lassen; z.B. wenn der Betreffende besonders dominant und bestimmend ist, den Betreuten beherrschen möchte und sich autoritär gebärdet. Auch die Tendenz zu moralisieren, ist eher negativ.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dominanten Persönlichkeitsmerkmale eines Betreuers lassen sich zu prägnanten &amp;quot;Grundtypen&amp;quot; bündeln, die in der Praxis selten idealtypisch auftreten, jedoch für die Zuordnung zu einem Betreuten ihre Bedeutung haben. So ist es wichtig, den Grundtypus eines potentiellen Betreuers einschätzen zu können, um eine am jeweiligen Bedürfnisprofil des zu Betreuenden orientierte personale Zuordnung leisten zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Fühl-&amp;quot; bzw. &amp;quot;Mitfühltyp&amp;quot; ist sehr emotional veranlagt und eignet sich vor allem für Betreute, die besondere menschliche Zuwendung und Verständnis benötigen, wie manche alte oder psychisch kranke Menschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Führungstyp&amp;quot; eignet sich gut für Betreute, die Anleitung, Lenkung und Orientierung benötigen, wie z.B. manche geistig Behinderte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Geduldstyp&amp;quot; ist gefragt, wenn geduldiges Zuhören und wiederholte Erklärungen gefragt sind, wie z.B. bei manchen altersverwirrten Menschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;praktische Typ&amp;quot; verfügt über Organisationstalent und praktisches Geschick, wenn es z.B. darum geht, einen Umzug für einen Betreuten zu organisieren oder einen psychisch kranken Menschen zu betreuen, der in seiner eigenen Wohnung zurechtkommen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Kompensationstyp&amp;quot;, der eigene Minderwertigkeitsgefühle durch die soziale Arbeit ausgleichen möchte, ist problematisch und bedarf besonderer Begleitung durch die hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die durch Berufsausbildung und vereinsinterne [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen von Betreuern sollten ebenfalls adäquat berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist aber auf jeden Fall, dass bei der Auswahl des betreffenden Mitarbeiters oder Vereinsmitgliedes der zu Betreuende ein Mitspracherecht hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Heimmitarbeiter===&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Weiter ist bei der Benennung von Betreuern die Einschränkung zu beachten, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu einer [[Altenheim|Einrichtung]] stehen darf, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmung wird von einigen Bundesländern auch auf Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en ausgedehnt. Siehe auch unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Berufliche Betreuer==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Schwierige Betreuungen===&lt;br /&gt;
Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich empfehlen, einen professionellen [[Berufsbetreuer]] vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] handeln, § 1897 Abs. 2 BGB. Beim [[Vereinsbetreuer]] ist die Zustimmung des Vereins nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle standardisiert befragten [[Betreuungsbehörde]]n überprüften lt. Zwischenbericht des ISG im Jahre 2004 bei der Erstbestellung&lt;br /&gt;
von beruflichen Betreuer/innen deren Ausbildung und Berufserfahrung. Weitere Kriterien, um die Eignung von Betreuer/innen festzustellen, waren Kenntnisse des Betreuungsrechts (in 96% der Fälle) und die Teilnahme an betreuungsrechtsrelevanten Fortbildungen (in 83% der Fälle).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vorkenntnisse===&lt;br /&gt;
Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, [[wikipedia:de:Zivilrecht|Zivilrecht]], [[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]]) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der [[wikipedia:de:Buchführung|Buchführung]] sowie Erfahrung im Umgang mit [[wikipedia:de:Behörde|Behörde]]n und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames [[wikipedia:de:Berufsbild|Berufsbild]] geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine [[wikipedia:de:Studium|akademische Ausbildung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Katagorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden &amp;quot;Normalzustände&amp;quot;), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten [[Aufgabenkreis]] besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt hierfür technische Fertigkeiten und inhaltliche Kenntnisse:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zu den Fertigkeiten zählen:===&lt;br /&gt;
[[Bild:Bericht.jpg|right]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
*Verstehen von [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüssen]] und [[Sachverständigengutachten]] (medizinische und juristische Terminologie);&lt;br /&gt;
*Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);&lt;br /&gt;
*Verhaltensbeobachtung;&lt;br /&gt;
*Fähigkeit zum Abfassen von [[Jahresbericht|Schriftsätzen]] z.B. an das Gericht;&lt;br /&gt;
*Kennen von sozialen Einrichtungen und Diensten im Umfeld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zu den inhaltlichen Kenntnissen gehören:===&lt;br /&gt;
*psychologische Kenntnisse aus der Persönlichkeitspsychologie, der Entwicklungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie;&lt;br /&gt;
*soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens;&lt;br /&gt;
*sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung, Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten);&lt;br /&gt;
*pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil- und Sonderpädagogische Aspekte)&lt;br /&gt;
*rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und Verwaltungsprozessrechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheitsrechtes;&lt;br /&gt;
*Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vorstehenden Ausführungen stellen einen wünschenswerten, jedoch nicht nach dem Gesetz vorausgesetzten Wissenstand dar. Unabhängig von der beruflichen [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] muss der Betreuer genügend Berufs- und Lebenserfahrung, aber auch eine soziale Einstellung haben, die es für ihn selbstverständlich sein läßt, sich kranker und behinderter Menschen auch im persönlichen Kontakt anzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Steuerung der Fallzahlverteilung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die künftige Qualitätsentwicklung spielen neben den Betreuerinnen und&lt;br /&gt;
Betreuern auch die Gerichte und Betreuungsbehörden eine wichtige Rolle. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt zum Beispiel für die soeben angesprochene Entwicklung der&lt;br /&gt;
Fallzahlen. Nach der Neuregelung müssen die [[Betreuungsbehörde]]n bei ihrem&lt;br /&gt;
Betreuervorschlag dem [[Gericht]] nicht nur die Anzahl der&lt;br /&gt;
Betreuungen mitteilen, sondern auch die der Vergütung zugrunde zu legende&lt;br /&gt;
Stundenzahl (§ 1897 Abs. 8 BGB; {{Zitat de §|8|btbg}} Abs. 2 [[BtBG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht wird diese Umstände bei der Auswahl des Betreuers&lt;br /&gt;
ebenfalls berücksichtigen und kann so eine steuernde Funktion ausüben.&lt;br /&gt;
Bieten sich mehrere gleichermaßen geeignete [[Berufsbetreuer]] für die Übernahme&lt;br /&gt;
einer Betreuung an, kann hier ein weniger ausgelasteter Betreuer&lt;br /&gt;
vorzugswürdig sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angemessene Verteilung der Betreuungen auf die im&lt;br /&gt;
jeweiligen Bezirk vorhandenen Betreuer - [[Berufsbetreuer]] wie auch&lt;br /&gt;
[[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] - hängt dabei also ganz wesentlich davon ab, wie die&lt;br /&gt;
Gerichte und die sie unterstützenden Betreuungsbehörden ihre&lt;br /&gt;
Steuerungsaufgaben wahrnehmen. Hier kommt es auch auf eine gute&lt;br /&gt;
Zusammenarbeit zwischen Gericht und Behörde an, aber auch auf eine optimale&lt;br /&gt;
Vernetzung von Betreuern und Betreuungsvereinen mit den Betreuungsbehörden&lt;br /&gt;
und Gerichten - etwa im Rahmen örtlicher Arbeitsgemeinschaften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;(Vorstehende Ausführungen wurden vom Staatssekretär Hartenbach vom Bundesjustizministerium am 04.11.2006 auf dem 10. [[Vormundschaftsgerichtstag]] geäußert)&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ethische Anforderungen===&lt;br /&gt;
Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe verschiedener Art zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des [[Berufsbetreuer]]s sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große [[Geldanlage|Vermögenswerte]] sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für [[Gesundheitssorge|Gesundheit]] und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu den Anforderungen an die Büroroganisation und Versicherung sowie zur formalen Berufsbetreuereigenschaft unter dem Stichwort [[Berufsbetreuer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vereins- und Behördenbetreuer==&lt;br /&gt;
Der persönlich bestellte [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] ist formal gegenüber dem [[Berufsbetreuer]] nicht nachrangig zu bestellen; lediglich bei dem Vorschlag, einen Verein oder die Behörde als solche zum Betreuer zu bestellen (§ 1900 BGB), ist zu beachten, dass in diesem Fall eine Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend möglich sein darf (wobei der Widerspruch darin zu sehen ist, dass der Verein oder die Behörde intern wiederum gem. § 1900 Abs. 2 BGB eine natürliche Person mit der Durchführung der Betreuung zu beauftragen hat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung des Vereins oder der Behörde gem. § 1900 BGB kann aber vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Betroffene besonders argwöhnisch und mißtrauisch ist. Hier kann in der &amp;quot;Erprobungsphase&amp;quot; zunächst ein häufigerer Wechsel von Betreuungspersonen notwendig werden, bis ein Betreuer gefunden ist, der das nötige Vertrauensverhältnis herstellen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2006]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Weitere Bücher===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3940087130/internetsevon-21 Brucker: Besser betreuen. Beiträge zu einer qualitätsgesicherten gesetzlichen Betreuung], ca. 300 Seiten, Fachhochschulverlag Band 59, Frankfurt am Main, September 2008. € 25,  ISBN 3940087130&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Dodegge: Vorauswahllisten für Berufsbetreuer; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 69], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Bienwald: Zur Frage der Beurteilungskriterien für die Eignung eines Kindes des Betroffenen als Betreuer FamRZ 2004, 1776&lt;br /&gt;
*ders.: Eine vergessene Regelung zur Eignung einer Person als rechtlicher Betreuer; Rechtspfleger-Stud 2016, 93&lt;br /&gt;
*Dodegge: Die Auswahl und Kontrolle des Betreuers; FPR 2004, 664&lt;br /&gt;
*Eichler: Qualitätsstandards in der gesetzlichen Betreuung, BtPrax 2001, 50&lt;br /&gt;
*Fesel: Die Eignung von Betreuern; BtPrax 1996, 57&lt;br /&gt;
*Kleinz: Organisierte Einzelbetreuungen - ein Modell mit Zukunft? BtPrax 1993, 113&lt;br /&gt;
*Lindemann: Die Bedeutung der Ehrenamtlichkeit in der Umsetzung des Betreuungsrechtes; DAVorm 1996, 159&lt;br /&gt;
*Wesche: Auswahl des Vormunds oder Pflegers, Rpfleger 1988, 45&lt;br /&gt;
*ders.: Erfahrungen bei der Gewinnung neuer Vormünder und Pfleger, DAVorm 1990, 190&lt;br /&gt;
*Wurzel: Das Bayreuther Modell zur nachhaltigen Betreuergewinnung; BtPrax 2019, 104&lt;br /&gt;
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/8e/05/00/psu_01_2008__25.pdf  Zander: Familienangehörige als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer; aus: Psychosoziale Umschau 1/2008 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
===Zur Betreuereignung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Empfehlungen zur Betreuerqualifikation (von Betreuungsbehörden)====&lt;br /&gt;
*[http://www.lwl.org/spur-download/bag/auswahl_rechtlicher_betreuer.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAG der überörtl. Betreuungsbehörden, Stand 2017, PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Weitere Links zur Qualifikation====&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/_Stellungnahmen/VGT_Diskussionsb._2002_Qualitaetsanforderungen_im_BtW.pdf  Qualitätsanforderungen und Qualitätskontrolle im Betreuungswesen (Hrsg. VGT)]&lt;br /&gt;
*[http://www.bdb-ev.de/105_Archiv.php Berufsbild für Berufsbetreuer (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.bdb-qualitaetsregister.de BdB-Qualitätsregister]&lt;br /&gt;
*[[Ausbildung|Adressen von Weiterbildungsträgern zur Betreuerfortbildung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Rechtsprechung====&lt;br /&gt;
*[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&amp;amp;Art=en&amp;amp;Datum=2004&amp;amp;nr=5&amp;amp;anz=267&amp;amp;pos=21&amp;amp;Frame=2 OLG Saarbrücken zum (verneinten) Anspruch auf Aufnahme in die Betreuerliste der Betreuungsbehörde], Beschluss vom 29.11.2004, 1 VA 2/04&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_472_05beschluss20060523.html OLG Hamm, Beschluss vom 23.5.2006]; 15 W 472/05; NJW 2006, 3436 = FamRZ 2006, 1785: Verneinung der Verbindlichkeit von Betreuervorschlägen durch die [[Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
*[http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200000144611%20L OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2000], 11 L 1446/00: Kein Anspruch eines Betreuungsbewerbers gegenüber der Betreuungsbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Formulare====&lt;br /&gt;
*[http://www.btprax.de/pdf/Erkl%e4rung%20%fcber%20berufsm%e4%dfig%20gef%fchrte%20Betreuungen.pdf Erklärung zur beruflichen Betreuungsführung (§ 1897 Abs. 8 BGB), PDF}]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuervorschlag&amp;diff=56479</id>
		<title>Betreuervorschlag</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuervorschlag&amp;diff=56479"/>
		<updated>2023-04-03T14:30:38Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Allgemeines */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Neue_Betreuungen1995_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1995 - 2008]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Neue_Betreuungen_Anteile.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2008]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Neue_Betreuungen1992_2007.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 1992- 2008]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Neue_Betreuungen2007_regional.gif|thumb|300px|right|Anteile bei neuen Betreuungen 2008]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Benennung von Betreuern durch die Betreuungsbehörde=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgericht]] kann auf Antrag eines Volljährigen oder von Amtswegen einen rechtlichen Betreuer bestellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 1814 ff BGB). Hierzu muss ein [[Sozialbericht]]) der [[Betreuungsbehörde]] vorliegen, mit dessen Hilfe das Gericht die Erforderlichkeit überprüfen und die benötigten Aufgabenbereiche (nach § 1815 BGB) anordnen kann. Zu einer fachlichen Beurteilung des Berichts können weitere Anhörungen der Behörde erforderlich werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3-4 BtOG und § 279 Abs. 2 FamFG). Diese hat die Pflicht gemeinsam mit dem Sozialbericht und auf Anforderung des Betreuungsgerichts Personen zu benennen, die sich im konkreten Einzelfall als rechtliche Betreuer (oder zum [[Verfahrenspfleger]]) eignen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BtOG) - Hierzu muss die Behörde den Vorschlag begründen können und die diesbezügliche Sichtweise der betroffenen Person darlegen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 BtOG; § 279 Abs. 2 FamFG).Neu geregelt ist in § 12 Abs. 2 BtOG, dass die Behörde auf Wunsch des Betroffenen ein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln kann, wenn eine unbekannte Person z.B. ein beruflicher Betreuer vorgeschlagen werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Suche im Verwandtenkreis==&lt;br /&gt;
Bei der Suche nach einem Betreuer im konkreten Einzelfall wird erfahrungsgemäß zunächst im Verwandtenkreis des Betroffenen gesucht werden, zumal dort eher als bei der Bevölkerung im allgemeinen mit einer sozialen Selbstverpflichtung gegenüber dem Betroffenen gerechnet wird. Außerdem bestimmt § 1897 Abs. 5 BGB , dass, schlägt der Betroffene keinen geeigneten Betreuer vor, bei der Auswahl auf verwandtschaftliche und persönliche Bindungen Rücksicht zu nehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Interessenkonflikte===&lt;br /&gt;
Dennoch ist es fraglich, ob Verwandte generell gegenüber anderen gleich geeigneten Personen vorgezogen werden sollten; so sollte die Betreuungsbehörde bei Ihrer Betrachtung stets das soziale Umfeld des Betroffenen mit einbeziehen; sind Verstrickungen zwischen Betroffenen und potentiellem Betreuer vorhanden, die sich durch die Anordnung der Betreuung verstärken könnten? Z.B. kann bei geistig Behinderten die wünschenswerte Verselbständigung verzögert oder verhindert werden, wenn ein überbehütender Elternteil zum Betreuer bestellt wird. Wie ist das Eigeninteresse eines verwandten Betreuers an der Erhaltung des Vermögens des Betreuten und evtl. späteren Erbes einzuschätzen? Kann hierdurch der vom Gesetzgeber ausgesprochene Gedanke des § 1901 Abs. 2 BGB (Lebensgestaltung nach [[Selbstbestimmung|eigenen Wünschen]]) beeinträchtigt werden? Diese möglichen Interessenskonflikte werden auch in § 1897 Abs. 5 BGB erwähnt und sind mit möglichen Vorteilen (keine Eingewöhnung beim Betreuten erforderlich) abzuwägen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.06.2006, 20 W 52/06&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtMan 2007, 104 (LS) = BtPrax 2007, 91 = FamRB 2007, 15 (LS) = FamRZ 2007, 584 (LS) = FPR 2007, 99 (LS) = NJW 2006, 3436 = OLGR 2006, 1074:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verweigert ein Angehöriger für einen Pflegebedürftigen die Zustimmung zu lebensverlängernden Maßnahmen, so ist dieser nicht grundsätzlich ungeeignet, um als Betreuer des Pflegebedürftigen zu fungieren. Das hat das OLG Frankfurt/Main entschieden. Ausschlaggebender im Rahmen der Zustimmungsverweigerung sei, ob diese Entscheidung dem Willen des&lt;br /&gt;
Pflegebedürftigen entspreche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau die Zustimmung zur [[PEG-Sonde|künstlichen Ernährung]] ihrer pflegebedürftigen Mutter verweigert. Das Amtsgericht Darmstadt hatte daher die Bestellung der Frau zur Betreuerin der Mutter abgelehnt. Die Richter hielten&lt;br /&gt;
die Frau in dieser Funktion für ungeeignet, weil sie ihre Mutter verhungern lassen wolle, und bestellten stattdessen einen [[Berufsbetreuer]]. Das LG Darmstadt wiederum hatte den Sachverhalt anders beurteilt und der Bestellung der&lt;br /&gt;
Frau zur Betreuerin stattgegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt/Main bestätigte die Entscheidung des LG Darmstadt. Beide Gerichte halten es für notwendig, dass bei der Auswahl eines Betreuers die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen berücksichtigt werden. Es sei&lt;br /&gt;
erforderlich, das Wohl des zu betreuenden Pflegebedürftigen zu wahren. Das Wohl eines Betreuten sei nicht in Gefahr, wenn ein Betreiber gemäß den Wünschen und dem Willen des Pflegebedürftigen lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt. (Quelle: Altenpflege 02/2007)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Rechtsprechung zum Vorrang von Familienangehörigen unter:&lt;br /&gt;
[[Betreuerbestellung#Bestellung von Familienangehörigen]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Ehrenamtliche Betreuer==&lt;br /&gt;
[[Bild:Bewerbung.gif|200px|right]]&lt;br /&gt;
===Formale Voraussetzungen===&lt;br /&gt;
Zu den formalen Voraussetzungen für die Eignung dürften zählen:&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljährigkeit]]; keine eigene [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] oder [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]], die zu [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] ({{Zitat de §|104|bgb}} Ziff. 2 BGB) führt;&lt;br /&gt;
*Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (keine Eintragung im [[wikipedia:de:Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]]);&lt;br /&gt;
*Keine [[wikipedia:de:Vorstrafe|Vorstrafen]] (die im [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] vermerkt wären);&lt;br /&gt;
*Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ([[wikipedia:de:Amtssprache|Amtssprache]] ist deutsch).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2009, 1 W 129/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; Zur Erforderlichkeit eines Berufsbetreuers:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigenverantwortlich rechtlich zu besorgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Kleve, Beschluss vom 23.05.2016, 4 T 39/16&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s wünscht, dessen [[Vergütung]] er aus seinem Vermögen zahlen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Grundfähigkeiten===&lt;br /&gt;
Außerdem wird genannt: der Betreuer sollte in der Lage sein, den Betreuten regelmäßig zu besuchen (was u. a. sehr weit entfernt wohnende Verwandte als ungeeignet erscheinen lassen dürfte). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es muss unter Berücksichtigung anderer familiärer Pflichten für den Betreuer möglich sein, angemessene Zeit für die Angelegenheiten des Betreuten und diesen selbst zu entbehren. Er soll sich der [[Beaufsichtigung|Kontrollfunktion]] des [[Vormundschaftsgericht]]es bewusst und in der Lage sein, den [[Betreuerpflichten|Pflichten]] gegenüber dem Gericht nach den  § 1802 BGB, § 1839 BGB, § 1840 BGB ([[Vermögensverzeichnis]], [[Rechnungslegung]] usw.] nachzukommen. Dies setzt gewisse Grundfähigkeiten im Umgang mit Schriftstücken amtlicher Natur voraus. Toleranz für abweichendes Verhalten, Respekt vor dem Willen des Betreuten, Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Akzeptanz von Kritik werden ebenfalls als wünschenswert angesehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Arbeitsgruppe des [[Vormundschaftsgerichtstag|VGT]] stellte fest: „ein Betreuer (soll) die Angelegenheiten eines behinderten Menschen rechtlich besorgen, die dieser, ohne Schaden zu erleiden, aufgrund seiner besonderen Behinderung nicht alleine zu besorgen vermag. Es handelt sich also um Aufgaben, die normalerweise ein erwachsener Mensch als Teil seines Alltags selbst für sich besorgt. Kommt er damit aufgrund mangelnder Kenntnisse oder Zeit nicht zurecht, nimmt er entsprechende Dienstleister wie Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Pflegedienste usw. in Anspruch. Deren spezielle Kenntnisse gehören daher nicht zu den notwendigen Fähigkeiten eines Betreuers. Geht man davon aus, dass normalerweise jeder Mensch sich um seine Rechte und Interessen in der Gesellschaft sorgt, so bedeutet Betreuung, die Selbstsorge eines behinderten Menschen, soweit diese rechtliches Handeln erfordert, zu unterstützen, zu ergänzen und erforderlichenfalls stellvertretend wahrzunehmen. Deshalb können ehrenamtliche Betreuer aufgrund ihrer eigenen Lebenserfahrung mit entsprechender fachkundiger Unterstützung ihre Aufgaben in der Regel ebenso gut wahrnehmen wie berufsmäßige. Sie bringen ja die Erfahrungen aus ihrer eigene Selbstsorge mit (Zander pp. [[BtPrax]] 2002, 19/21).“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Fähigkeiten und Fertigkeiten===&lt;br /&gt;
[[Bild:Kompass.jpg|right]]&lt;br /&gt;
Bei der Auswahl neuer [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlicher Betreuer]] gilt es, die persönliche Situation des Betreffenden und seine individuellen Fähig- und Fertigkeiten festzustellen. Er sollte grundsätzlich über folgende Basisvoraussetzungen verfügen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Einfühlsamkeit, Toleranz und Verständnis für die psychosozialen Probleme des Betreuten;&lt;br /&gt;
*innere Gelassenheit und Geduld;&lt;br /&gt;
*eine realistische Lebenseinstellung;&lt;br /&gt;
*Verschwiegenheit und Verantwortungsbewußtsein;&lt;br /&gt;
*ein gewisses Maß an Belastbarkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er sollte außerdem gut zuhören können, in der Lage sein, angemessene Entscheidungen treffen und durchsetzen zu können sowie die Fähigkeit haben, Grenzen beim Betreuten und sich selbst zu erkennen und zu akzeptieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Persönlichkeitsmerkmale des Betreuers===&lt;br /&gt;
Bestimmte Persönlichkeitsmerkmale können eine Person für das Amt eines Betreuers ungeeignet erscheinen lassen; z.B. wenn der Betreffende besonders dominant und bestimmend ist, den Betreuten beherrschen möchte und sich autoritär gebärdet. Auch die Tendenz zu moralisieren, ist eher negativ.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dominanten Persönlichkeitsmerkmale eines Betreuers lassen sich zu prägnanten &amp;quot;Grundtypen&amp;quot; bündeln, die in der Praxis selten idealtypisch auftreten, jedoch für die Zuordnung zu einem Betreuten ihre Bedeutung haben. So ist es wichtig, den Grundtypus eines potentiellen Betreuers einschätzen zu können, um eine am jeweiligen Bedürfnisprofil des zu Betreuenden orientierte personale Zuordnung leisten zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Fühl-&amp;quot; bzw. &amp;quot;Mitfühltyp&amp;quot; ist sehr emotional veranlagt und eignet sich vor allem für Betreute, die besondere menschliche Zuwendung und Verständnis benötigen, wie manche alte oder psychisch kranke Menschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Führungstyp&amp;quot; eignet sich gut für Betreute, die Anleitung, Lenkung und Orientierung benötigen, wie z.B. manche geistig Behinderte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Geduldstyp&amp;quot; ist gefragt, wenn geduldiges Zuhören und wiederholte Erklärungen gefragt sind, wie z.B. bei manchen altersverwirrten Menschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;praktische Typ&amp;quot; verfügt über Organisationstalent und praktisches Geschick, wenn es z.B. darum geht, einen Umzug für einen Betreuten zu organisieren oder einen psychisch kranken Menschen zu betreuen, der in seiner eigenen Wohnung zurechtkommen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &amp;quot;Kompensationstyp&amp;quot;, der eigene Minderwertigkeitsgefühle durch die soziale Arbeit ausgleichen möchte, ist problematisch und bedarf besonderer Begleitung durch die hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die durch Berufsausbildung und vereinsinterne [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen von Betreuern sollten ebenfalls adäquat berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist aber auf jeden Fall, dass bei der Auswahl des betreffenden Mitarbeiters oder Vereinsmitgliedes der zu Betreuende ein Mitspracherecht hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Heimmitarbeiter===&lt;br /&gt;
[[Bild:Altenheim.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
Weiter ist bei der Benennung von Betreuern die Einschränkung zu beachten, dass der vorgeschlagene Betreuer nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu einer [[Altenheim|Einrichtung]] stehen darf, in der der Betroffene lebt (§ 1897 Abs. 3 BGB). Diese Bestimmung wird von einigen Bundesländern auch auf Mitarbeiter von [[Betreuungsverein]]en ausgedehnt. Siehe auch unter [[Heimmitarbeiter als Betreuer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Berufliche Betreuer==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Schwierige Betreuungen===&lt;br /&gt;
Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahnerkrankungen, zahlreiche Gerichtsverfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich empfehlen, einen professionellen [[Berufsbetreuer]] vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten [[Betreuungsverein]]s oder der [[Betreuungsbehörde]] handeln, § 1897 Abs. 2 BGB. Beim [[Vereinsbetreuer]] ist die Zustimmung des Vereins nötig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle standardisiert befragten [[Betreuungsbehörde]]n überprüften lt. Zwischenbericht des ISG im Jahre 2004 bei der Erstbestellung&lt;br /&gt;
von beruflichen Betreuer/innen deren Ausbildung und Berufserfahrung. Weitere Kriterien, um die Eignung von Betreuer/innen festzustellen, waren Kenntnisse des Betreuungsrechts (in 96% der Fälle) und die Teilnahme an betreuungsrechtsrelevanten Fortbildungen (in 83% der Fälle).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vorkenntnisse===&lt;br /&gt;
Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, [[wikipedia:de:Zivilrecht|Zivilrecht]], [[wikipedia:de:Sozialrecht|Sozialrecht]]) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der [[wikipedia:de:Buchführung|Buchführung]] sowie Erfahrung im Umgang mit [[wikipedia:de:Behörde|Behörde]]n und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames [[wikipedia:de:Berufsbild|Berufsbild]] geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine [[wikipedia:de:Studium|akademische Ausbildung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Katagorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden &amp;quot;Normalzustände&amp;quot;), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten [[Aufgabenkreis]] besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psychosoziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tatbestandsmerkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt hierfür technische Fertigkeiten und inhaltliche Kenntnisse:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zu den Fertigkeiten zählen:===&lt;br /&gt;
[[Bild:Bericht.jpg|right]]&lt;br /&gt;
[[Bild:Gesetzbuch.jpg|200px|right]]&lt;br /&gt;
*Verstehen von [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüssen]] und [[Sachverständigengutachten]] (medizinische und juristische Terminologie);&lt;br /&gt;
*Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);&lt;br /&gt;
*Verhaltensbeobachtung;&lt;br /&gt;
*Fähigkeit zum Abfassen von [[Jahresbericht|Schriftsätzen]] z.B. an das Gericht;&lt;br /&gt;
*Kennen von sozialen Einrichtungen und Diensten im Umfeld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zu den inhaltlichen Kenntnissen gehören:===&lt;br /&gt;
*psychologische Kenntnisse aus der Persönlichkeitspsychologie, der Entwicklungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie;&lt;br /&gt;
*soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens;&lt;br /&gt;
*sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung, Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten);&lt;br /&gt;
*pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen Pädagogik (z.B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z.B. Erwachsenenbildung, Heil- und Sonderpädagogische Aspekte)&lt;br /&gt;
*rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und Verwaltungsprozessrechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheitsrechtes;&lt;br /&gt;
*Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögensverwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuerrechtliche Kenntnisse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vorstehenden Ausführungen stellen einen wünschenswerten, jedoch nicht nach dem Gesetz vorausgesetzten Wissenstand dar. Unabhängig von der beruflichen [[Ausbildung|Aus- und Fortbildung]] muss der Betreuer genügend Berufs- und Lebenserfahrung, aber auch eine soziale Einstellung haben, die es für ihn selbstverständlich sein läßt, sich kranker und behinderter Menschen auch im persönlichen Kontakt anzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Steuerung der Fallzahlverteilung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die künftige Qualitätsentwicklung spielen neben den Betreuerinnen und&lt;br /&gt;
Betreuern auch die Gerichte und Betreuungsbehörden eine wichtige Rolle. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt zum Beispiel für die soeben angesprochene Entwicklung der&lt;br /&gt;
Fallzahlen. Nach der Neuregelung müssen die [[Betreuungsbehörde]]n bei ihrem&lt;br /&gt;
Betreuervorschlag dem [[Gericht]] nicht nur die Anzahl der&lt;br /&gt;
Betreuungen mitteilen, sondern auch die der Vergütung zugrunde zu legende&lt;br /&gt;
Stundenzahl (§ 1897 Abs. 8 BGB; {{Zitat de §|8|btbg}} Abs. 2 [[BtBG]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht wird diese Umstände bei der Auswahl des Betreuers&lt;br /&gt;
ebenfalls berücksichtigen und kann so eine steuernde Funktion ausüben.&lt;br /&gt;
Bieten sich mehrere gleichermaßen geeignete [[Berufsbetreuer]] für die Übernahme&lt;br /&gt;
einer Betreuung an, kann hier ein weniger ausgelasteter Betreuer&lt;br /&gt;
vorzugswürdig sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angemessene Verteilung der Betreuungen auf die im&lt;br /&gt;
jeweiligen Bezirk vorhandenen Betreuer - [[Berufsbetreuer]] wie auch&lt;br /&gt;
[[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] - hängt dabei also ganz wesentlich davon ab, wie die&lt;br /&gt;
Gerichte und die sie unterstützenden Betreuungsbehörden ihre&lt;br /&gt;
Steuerungsaufgaben wahrnehmen. Hier kommt es auch auf eine gute&lt;br /&gt;
Zusammenarbeit zwischen Gericht und Behörde an, aber auch auf eine optimale&lt;br /&gt;
Vernetzung von Betreuern und Betreuungsvereinen mit den Betreuungsbehörden&lt;br /&gt;
und Gerichten - etwa im Rahmen örtlicher Arbeitsgemeinschaften.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;(Vorstehende Ausführungen wurden vom Staatssekretär Hartenbach vom Bundesjustizministerium am 04.11.2006 auf dem 10. [[Vormundschaftsgerichtstag]] geäußert)&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Ethische Anforderungen===&lt;br /&gt;
Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe verschiedener Art zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflegedienstleistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des [[Berufsbetreuer]]s sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungsgewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große [[Geldanlage|Vermögenswerte]] sicherstellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für [[Gesundheitssorge|Gesundheit]] und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu den Anforderungen an die Büroroganisation und Versicherung sowie zur formalen Berufsbetreuereigenschaft unter dem Stichwort [[Berufsbetreuer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Vereins- und Behördenbetreuer==&lt;br /&gt;
Der persönlich bestellte [[Vereinsbetreuer]] und [[Behördenbetreuer]] ist formal gegenüber dem [[Berufsbetreuer]] nicht nachrangig zu bestellen; lediglich bei dem Vorschlag, einen Verein oder die Behörde als solche zum Betreuer zu bestellen (§ 1900 BGB), ist zu beachten, dass in diesem Fall eine Betreuung durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend möglich sein darf (wobei der Widerspruch darin zu sehen ist, dass der Verein oder die Behörde intern wiederum gem. § 1900 Abs. 2 BGB eine natürliche Person mit der Durchführung der Betreuung zu beauftragen hat).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung des Vereins oder der Behörde gem. § 1900 BGB kann aber vor allem in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Betroffene besonders argwöhnisch und mißtrauisch ist. Hier kann in der &amp;quot;Erprobungsphase&amp;quot; zunächst ein häufigerer Wechsel von Betreuungspersonen notwendig werden, bis ein Betreuer gefunden ist, der das nötige Vertrauensverhältnis herstellen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
===Bücher im Bundesanzeiger-Verlag===&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-betreuungsbehoerde/ Deinert/Walther: Handbuch Betreuungsbehörde, Neuauflage 2006]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Weitere Bücher===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3940087130/internetsevon-21 Brucker: Besser betreuen. Beiträge zu einer qualitätsgesicherten gesetzlichen Betreuung], ca. 300 Seiten, Fachhochschulverlag Band 59, Frankfurt am Main, September 2008. € 25,  ISBN 3940087130&lt;br /&gt;
*[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21  Dodegge: Vorauswahllisten für Berufsbetreuer; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 69], ISBN 3769409930&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Bienwald: Zur Frage der Beurteilungskriterien für die Eignung eines Kindes des Betroffenen als Betreuer FamRZ 2004, 1776&lt;br /&gt;
*ders.: Eine vergessene Regelung zur Eignung einer Person als rechtlicher Betreuer; Rechtspfleger-Stud 2016, 93&lt;br /&gt;
*Dodegge: Die Auswahl und Kontrolle des Betreuers; FPR 2004, 664&lt;br /&gt;
*Eichler: Qualitätsstandards in der gesetzlichen Betreuung, BtPrax 2001, 50&lt;br /&gt;
*Fesel: Die Eignung von Betreuern; BtPrax 1996, 57&lt;br /&gt;
*Kleinz: Organisierte Einzelbetreuungen - ein Modell mit Zukunft? BtPrax 1993, 113&lt;br /&gt;
*Lindemann: Die Bedeutung der Ehrenamtlichkeit in der Umsetzung des Betreuungsrechtes; DAVorm 1996, 159&lt;br /&gt;
*Wesche: Auswahl des Vormunds oder Pflegers, Rpfleger 1988, 45&lt;br /&gt;
*ders.: Erfahrungen bei der Gewinnung neuer Vormünder und Pfleger, DAVorm 1990, 190&lt;br /&gt;
*Wurzel: Das Bayreuther Modell zur nachhaltigen Betreuergewinnung; BtPrax 2019, 104&lt;br /&gt;
*[http://psychiatrie.de/data/pdf/8e/05/00/psu_01_2008__25.pdf  Zander: Familienangehörige als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer; aus: Psychosoziale Umschau 1/2008 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
===Zur Betreuereignung===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Empfehlungen zur Betreuerqualifikation (von Betreuungsbehörden)====&lt;br /&gt;
*[http://www.lwl.org/spur-download/bag/auswahl_rechtlicher_betreuer.pdf Empfehlungen zur Betreuerauswahl (BAG der überörtl. Betreuungsbehörden, Stand 2017, PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Weitere Links zur Qualifikation====&lt;br /&gt;
*[http://vgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/_Stellungnahmen/VGT_Diskussionsb._2002_Qualitaetsanforderungen_im_BtW.pdf  Qualitätsanforderungen und Qualitätskontrolle im Betreuungswesen (Hrsg. VGT)]&lt;br /&gt;
*[http://www.bdb-ev.de/105_Archiv.php Berufsbild für Berufsbetreuer (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.bdb-qualitaetsregister.de BdB-Qualitätsregister]&lt;br /&gt;
*[[Ausbildung|Adressen von Weiterbildungsträgern zur Betreuerfortbildung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Rechtsprechung====&lt;br /&gt;
*[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&amp;amp;Art=en&amp;amp;Datum=2004&amp;amp;nr=5&amp;amp;anz=267&amp;amp;pos=21&amp;amp;Frame=2 OLG Saarbrücken zum (verneinten) Anspruch auf Aufnahme in die Betreuerliste der Betreuungsbehörde], Beschluss vom 29.11.2004, 1 VA 2/04&lt;br /&gt;
*[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_472_05beschluss20060523.html OLG Hamm, Beschluss vom 23.5.2006]; 15 W 472/05; NJW 2006, 3436 = FamRZ 2006, 1785: Verneinung der Verbindlichkeit von Betreuervorschlägen durch die [[Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
*[http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200000144611%20L OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2000], 11 L 1446/00: Kein Anspruch eines Betreuungsbewerbers gegenüber der Betreuungsbehörde&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Formulare====&lt;br /&gt;
*[http://www.btprax.de/pdf/Erkl%e4rung%20%fcber%20berufsm%e4%dfig%20gef%fchrte%20Betreuungen.pdf Erklärung zur beruflichen Betreuungsführung (§ 1897 Abs. 8 BGB), PDF}]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungspersonen]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuungsbehörde]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Werkstatt_f%C3%BCr_behinderte_Menschen&amp;diff=56478</id>
		<title>Werkstatt für behinderte Menschen</title>
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		<updated>2023-04-03T14:25:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 219 SGB IX Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen&lt;br /&gt;
Die Werkstatt ist eine Einrichtung zur Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben können und fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. &lt;br /&gt;
Um ihre Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit zu entwickeln oder wiederherstellen erhalten Sie eine angemessene berufliche Bildung und arbeiten mit einem ihrer Tätigkeit angemessenen Entgelt, sofern absehbar ist, dass sie spätestens nach der Teilnahme an berufsbildenden Maßnahmen eine wirtschaftlich vertretbare Mindestarbeit leisten werden.&lt;br /&gt;
Menschen mit Behinderungen, die die Voraussetzungen für eine Mitarbeit in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Gruppen, die der Werkstatt angeschlossen sind, betreut und gefördert werden und weiterhin Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 221 Absatz 2 SGB IX  Arbeitsentgelt behinderter Menschen&lt;br /&gt;
Das Werkstatt-Entgelt besteht aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag. So steht es in § 221 Abs. 2 SGB IX. Außerdem bekommen viele Beschäftigte im Arbeitsbereich zusätzlich ein Arbeitsförderungsgeld.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jede Person im Arbeitsbereich einer Werkstatt bekommt den gleichen Grundbetrag. Ab 01. Januar 2023 ist der Betrag von 126 Euro pro Monat zu zahlen. Der Grundbetrag ist nach § 221 Absatz 2 Satz 1 SGB IX an die Höhe des Ausbildungsgeldes nach § 125 SGB III gekoppelt und steigt entsprechend, wenn sich das Ausbildungsgeld erhöht. Im Unterschied zum Ausbildungsgeld muss der Grundbetrag aus dem Arbeitsergebnis gezahlt werden, das eine Werkstatt erwirtschaftet.&lt;br /&gt;
Der Steigerungsbetrag für Werkstattbeschäftigte bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung und ist unterschiedlich hoch.&lt;br /&gt;
Das Arbeitsförderungsgeld ist in § 59 SGB IX geregelt. Viele Beschäftigte bekommen im Arbeitsbereich ein zusätzliches Arbeitsförderungsgeld von 52 Euro pro Monat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgaben der rechtlichen Betreuung im Zusammenhang mit der Werkstatt für behinderte Menschen &lt;br /&gt;
Es gibt verschiedene Aufgabenkreise, die nach Bedarf und gerichtlich festgelegt von der rechtlichen Betreuung abgedeckt werden müssen. Die Aufgabe von Betreuer:innen nach § 1821 BGB liegt darin die betreue Person so zu unterstützen, dass diese Angelegenheiten selbst rechtlich besorgen kann. Hierzu müssen die Wünsche der betreuten Person festgestellt werden, um die Unterstützung im Rahmen der Möglichkeiten anzupassen. Betreuer:innen machen nur Gebrauch von der Vertretungsmacht § 1823 BGB, wenn dies erforderlich ist. &lt;br /&gt;
Mit Blick auf die Aufgaben der rechtlichen Betreuung im Zusammenhang mit der Werkstatt für behinderte Menschen geht es darum die Wünsche zu erfassen, ob die betreute Person zufrieden mit dem Werkstattplatz ist, wechseln möchte oder diesen dabei zu unterstützen eine andere Beschäftigung zu finden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Vertrag eines behinderten Menschen mit einer WfbM ist vor allem § 221 SGB IX von Bedeutung. Bei Einschränkungen der [[Geschäftsfähigkeit]] gelten abweichend von §§ 104, 105 BGB folgende Sonderregelungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 221 SGB IX:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 219 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wichtig ist außerdem § 222 Abs. 4 SGB IX, was die Beteiligung von Betreuern betrifft:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Werkstätten für behinderte Menschen unterrichten die Personen, die behinderte Menschen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an. In den Werkstätten kann im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt ein Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Werkstatt und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Links ==&lt;br /&gt;
*[https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/soziales/menschenmitbehinderung/1_dokumente/arbeitundausbildung/dokumente_229/vereinbarung_zur_teilhabe_in_arbeit/20_2603_Vereinbarung_zur_Teilhabe_an_Arbeit_barrierefrei.pdf Landschaftsverband Rheinland - Vereinbarung zur Teilhabe an Arbeit]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/soziales/menschenmitbehinderung/1_dokumente/arbeitundausbildung/dokumente_229/vereinbarung_zur_teilhabe_in_arbeit/20_2603_Vereinbarung_zur_Teilhabe_an_Arbeit_in_Leichter_Sprache_barrierefrei.pdf Landschaftsverband Rheinland - Vereinbarung zur Teilhabe an Arbeit in Leichter Sprache]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Düsseldorf · Urteil vom 11. November 2013 · Az. 9 Sa 469/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Zwischen den Parteien besteht ein Werkstattvertrag, wenn der behinderte Mensch in der Werkstatt produktive Arbeiten erbringt. Dem steht nicht entgegen, dass der behinderte Mensch auch betreut und gepflegt wird, solange diese nicht das Maß der Betreuung in einem Förderbereich nach § 136 Abs. 3 SGB IX erreicht.&lt;br /&gt;
# Auf das Werkstattverhältnis findet § 85 SGB IX keine Anwendung. Denn § 85 SB IX setzt eine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis voraus. Arbeitnehmerähnliche Personen werden nicht erfasst.&lt;br /&gt;
# Die Kündigung des Werkstattvertrages ist gerechtfertigt, wenn die sog. Werkstattfähigkeit nicht mehr vorhanden ist. Diese erfordert, dass der behinderte Mensch wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen kann. Sie fehlt jedenfalls dann, wenn trotz einer angemessenen Betreuung eine erhebliche Fremd- oder Selbstgefährdung zu erwarten ist. Dies wiederum erfordert die konkrete oder zumindest begründbar erwartete Gefährdung von Menschen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung mit Betreuerbezug==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.12.2017, 6 Sa 325/17&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
# Ein Betreuer hat Anspruch auf Einsicht in die Personalakte/Betreuungsdokumentation (hier: Entwicklungsbericht und Förderplan) eines von ihm betreuten Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen, sofern dies von seinem Aufgabenkreis umfasst ist (hier: Vermögenssorge), ohne dass es hierfür der Zustimmung des Betreuten bedarf.&lt;br /&gt;
# Aus dem Werkstattvertrag ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Herausgabe eines kopierten Berichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Urteile==&lt;br /&gt;
*[https://www.rehadat-recht.de/de/rehabilitation-teilhabe/rehabilitationseinrichtungen/werkstatt-fuer-behinderte-menschen/index.html?infobox=/infobox1.html&amp;amp;serviceCounter=1&amp;amp;wsdb=REC&amp;amp;connectdb=rechtsgrundlagen_detail&amp;amp;referenznr=R/R2195&amp;amp;from=101&amp;amp;anzahl=220&amp;amp;detailCounter=23&amp;amp;suche=index.html?artrec=urteil&amp;amp;themen=werkstatt+für+behinderte+menschen Arbeitsunfall in WfBM]&lt;br /&gt;
*[https://www.rehadat-recht.de/de/rehabilitation-teilhabe/rehabilitationseinrichtungen/werkstatt-fuer-behinderte-menschen/index.html Übersicht weitere Entscheidungen]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Umgangsbestimmung&amp;diff=56434</id>
		<title>Umgangsbestimmung</title>
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		<updated>2023-03-16T16:33:12Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Umgangsbestimmungsrecht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Umgangsbestimmungsrecht=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Kontext des Umgangsbestimmungsrechts muss immer die „Magna Charta“ des § 1821 BGB des neuen Betreuungsrechts berücksichtigt werden. Diese legt den inhaltlichen Grundsatz für jederlei Handeln betreuender Personen fest. Bei einem bevorstehenden oder bestehenden Umgangsbestimmungsrecht sollte der betreuenden Person zu jeder Zeit bewusst sein, dass es sich hierbei um eine konkrete und direkte Einmischung in die persönlichen Lebenswelt der zu betreuenden Person handelt. Aus diesem Grund sollte stets geprüft werden, ob eine solche Maßnahme tatsächlich notwendig ist und welche Gründe konkret Anlass dafür geben. (vgl. Schneider 2022, S. 3 f.)&lt;br /&gt;
Umgang definiert hierbei mehr als den unmittelbaren persönlichen Kontakt. Unter anderem mit inbegriffen ist Kontakt in sozialen Medien und weiteren alternativen technischen Kommunikationsmitteln. Von dieser Regelung ausgenommen sind nicht private Kontakte, die aufgrund von Rechtsprechungen oder gesetzlichen Grundlagen notwendig sind. Hierunter fällt beispielsweise der Umgang mit Anwält*innen, Gerichtsvollzieher*innen, Verfahrenspfleger*innen aber auch Dienstleistenden wie Handwerker*innen oder Vermieter*innen (Vgl. Engelfried 2022, S.79f).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welcher Aufgabenbereich muss übertragen werden?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter anderem klar abzugrenzen vom Umgangsbestimmungsrecht ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei letzterem handelt es sich vor allem auch um die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und beinhaltet gewisse, noch tiefergreifende Einschränkungen der Freiheit. Hingegen beschreibt das Umgangsbestimmungsrecht die Kontaktbestimmungen beziehungsweise -beschränkungen (Vgl. ebd, S.78f).&lt;br /&gt;
Des Weiteren kann die betreuende Person, sofern der Kontakt nicht gänzlich eingeschränkt sein soll, über das Ausmaß des Kontaktes bestimmen. Darunter fällt unter anderem der zeitliche Rahmen, die Häufigkeit sowie die Gestaltung des Umgangs. Hierbei wird sich erneut an den Wünschen und Vorstellungen der betreuten Person orientiert, um eine selbstbestimmte Lebensweise zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit der Kontakteinschränkung wäre die Variante des begleiteten Umgangs. Der Umgang findet dann dementsprechend in Anwesenheit  einer weiteren Person, üblicherweise der rechtlichen Betreuung oder einer unvoreingenommenen Bezugsperson statt. Dies stellt eine gemäßigte, präventive Maßnahme dar, um einem absolutes Kontakt- beziehungsweise Umgangsverbot vorzubeugen. Die Regelungen haben also auch Auswirkungen auf Dritte. Lebt die zu betreuende Person beispielsweise in einer heimähnlichen Einrichtung so gelten diese Umgangsbestimmungen aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) auch dort vor Ort. Auch die Fachkräfte der Einrichtung müssen nach den Bestimmungen handeln und dafür Sorge tragen, dass diese umgesetzt werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (Vgl. ebd, S.80).&lt;br /&gt;
Bei der Betreuungsrechtsreform, die ab dem 01.01.2023 in Kraft trat, gibt es Änderungen in Bezug auf das Umgangsbestimmungsrecht. Im Vergleich zu der früheren Gesetzeslage, in der die betreuenden Personen über den Umgang im Rahmen der Personensorge (§ 1632 BGB) bestimmen durften, legt der Gesetzgeber nun einen größeren Fokus auf die Selbstbestimmung sowie die Selbstwirksamkeit der Betreuten. Dieser unverhältnismäßige Aufgabenbereich der „Personensorge“ fällt mit der Gesetzesreform weg, da dieser für die rechtliche Betreuung aufgrund des Erforderlichkeitsgrundsatzes sowie dem Konkretisierungsgebot nach § 1815 Abs. 1 BGB nicht mehr tragbar ist. Die Aufgabenbereiche dürfen nicht ohne den freien Willen der Betroffenen übertragen werden § 1814 BGB (Vgl. ebd, S.78).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im neuen Paragrafen § 1834 Absatz 1 BGB wird nun das Umgangsbestimmungsrecht eindeutig definiert. &lt;br /&gt;
Dieser besagt, dass die Betreuer*innen nur unter zwei Umständen über den Umgang bestimmen dürfen. Zum einen dann, wenn die betreute Person dies ausdrücklich wünscht und somit den besonderen Aufgabenbereich der Bestimmung des Umgangs, definiert in § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB , unmissverständlich übertragen bekommen hat. Dementsprechend möchte der Gesetzgeber die Personen, die durch eine rechtliche Betreuung unterstützt werden, in ihrer selbstbestimmten Lebensweise fördern und die eigene Entscheidungsfindung stärken. Außerdem möchte man vor unberechtigten Eingriffen in die Privatsphäre schützen. &lt;br /&gt;
Zum anderen, wenn sich aus dem Umgang eine akute, konkrete Gefährdung gemäß § 1821 Absatz 3 Nr. 1 BGB für die Betreuten ergibt. Diese liegt vor, sofern die Person geschädigt oder dessen Vermögen bedroht wird und der „Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“. Dies liegt beispielsweise vor, wenn beispielsweise Gewaltanwendungen gegen den Betroffenen, Kontakte mit Drogenhintergrund oder Manipulationsversuche. Außerdem handelt der Paragraf § 1821 Absatz 3 BGB nicht nur vom Schutz der zu Betreuenden, sondern regelt auch ebenso die Tatsache, dass die betreuenden Personen Wünsche der Betroffenen ablehnen dürfen, sofern diese den diesen nicht zumutbar erscheinen. (Vgl. Engelfried, 2022, S.81ff).  Im Detail bedeutet dies, dass die bestehenden Kontakte der zu betreuenden Person auf mögliche Gefahrenpotenziale überprüft werden muss und basierend darauf die Entscheidungen getroffen werden müssen. (vgl. Brosey u.a. 2022, S. 42). Bestehen keine oder nicht ausreichende Gefahren für die zu betreuende Person, kann der Umgang generell selbst bestimmt werden, selbst wenn diese der rechtlichen Betreuung missfällt (vgl. Joecker 2021, S. 155). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt ebenso die Möglichkeit, eine Gewaltsschutzanordnung gerichtlich zu erwirken, sollte Gefahrenpotential vorhanden sein. Die rechtliche Grundlage für eine Gewaltschutzanordnung findet sich im § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes wieder. Voraussetzung ist eine absichtliche, ordnungswidrige Verletzung von Körper, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder Gesundheit. Infolgedessen ist das Gericht dazu verpflichtet auf Antrag des Opfers Maßnahmen zu treffen, welche weitere Verletzungen verhindern. Mögliche Folgen sind zum einen das Verbot des Aufenthalts des Täters im direkten Umkreis des Opfers und zum anderen das Verbot von Kontakt des Täters mit dem Opfer. Dabei ist sowohl der persönliche Kontakt als auch der über Fernkommunikationsmittel inbegriffen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Konfliktfall==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in solchen oder anderen Situationen zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zu betreuenden Personen und den Betreuer*innen kommen, besteht von beiden Akteur*innen die Möglichkeit einen Antrag zur Beurteilung der Angelegenheit beim Betreuungsgericht einzureichen. Dieses wird eine Entscheidung fällen § 1834 Absatz 3 BGB. Generell wird Betroffenen empfohlen, vor allem wenn die Umgangsbestimmung aufgrund von Gefährdung angeordnet wird, einen Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG) zu Rate zu ziehen sowie sicherzustellen, dass die eigenen Interessen vertreten werden (Vgl. Engelfried, 2022, S.79). Die Durchsetzung bestimmter Umgangsregelungen gegenüber Dritten wird auch von den Betreuer*innen gerichtlich festgehalten (§1823 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur== &lt;br /&gt;
*Angie Schneider, Bestimmungsbefugnisse des Betreuers im Lichte der Reform des Betreuungsrechts (insbesondere Aufenthalts- und Umgangsbestimmung), FamRZ 2022, 1-6.&lt;br /&gt;
*Engelfried: Der neue § 1834 BGB - Umgang und Herausgabe; BtPrax 2022, 77&lt;br /&gt;
*Brosey, Dagmar; Lesting, Wolfgang; Loer, Annette; Marschner, Rolf (2022): Betreuungsrecht kompakt. Systematische Darstellung des gesamten Betreuungsrechts. 9. Auflage, München &lt;br /&gt;
*Joecker, Thorsten (2021): Das neue Betreuungsrecht. Köln &lt;br /&gt;
* Engelfried, Ulrich: Der neue § 1834 BGB - „Umgang“ und „Herausgabe“ von Betroffenen (§ 1834 BGB), BtPrax 2022, 77-80.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weblinks:&lt;br /&gt;
[BGTalk vom 28.2.2023 https://www.bgt-ev.de/bgtalk-ix-materialien.html ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung zum früheren Recht ==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 26.02.2003&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; 3Z BR 243/02; FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Umgangsbestimmung durch Betreuer. Bei der Erstreckung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers auf die Regelung des Umgangs des Betreuten mit seinen Eltern ist Art. 6 I GG zu beachten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2008, 15 Wx 257/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2009, 810 = FGPrax 2009, 68:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Intensität der Schutzwirkung des in Artikel 6 GG verankerten Freiheitsrechts hängt sowohl vom Alter als auch von den Lebensumständen der Familienmitglieder ab. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern genießt einen vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz. Jedoch kann dem Eltern-Kind-Verhältnis in der Krisensituation der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung für die seelische Stabilisierung auch von erwachsenen Familienmitgliedern zukommen. Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter zurückgedrängt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 30.01.2008, 33 Wx 213/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2008, 74 = FamRZ 2008, 1030 = RdLH 2008, 91:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umfasst der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers weder allgemein die Personensorge noch im Besonderen die Regelung des Umgangs, ist er nicht zu Kontaktverboten gegenüber Dritten, insbesondere den Eltern des Betroffenen, befugt. Gegen ein pflichtwidrig ausgesprochenes Verbot hat das Betreuungsgericht aufsichtlich einzuschreiten, solange der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers nicht entsprechend erweitert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Ellwangen, Beschluss vom 16.05.2014, 2 C 221/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Weist die Mutter eines volljährigen Kindes, die über eine [[Vorsorgevollmacht]]  verfügt, das Krankenhaus, auf dessen Intensivstation das entscheidungsunfähige Kind behandelt wird, unter Gebrauch der Vollmacht an, dem Vater des Kindes den Besuch zu untersagen, kann der Vater u.U. ein Besuchsrecht durch einstweilige Verfügung gegen die Mutter durchsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2022, 85 XVII 127/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer darf ohne sachlichen konkreten Grund nicht den Kontakt des Betreuten zu dessen „guter Bekannten“ unterbinden (§ 1908i I S. 1 BGB i. V. mit § 1632 II BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Aufenthaltsbestimmung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Umgangsbestimmung&amp;diff=56432</id>
		<title>Umgangsbestimmung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Umgangsbestimmung&amp;diff=56432"/>
		<updated>2023-03-16T16:30:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Umgangsbestimmungsrecht=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Seite ist an die Rechtslage ab 1.1.23 angepasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Kontext des Umgangsbestimmungsrechts muss immer die „Magna Charta“ des § 1821 BGB des neuen Betreuungsrechts berücksichtigt werden. Diese legt den inhaltlichen Grundsatz für jederlei Handeln betreuender Personen fest. Bei einem bevorstehenden oder bestehenden Umgangsbestimmungsrecht sollte der betreuenden Person zu jeder Zeit bewusst sein, dass es sich hierbei um eine konkrete und direkte Einmischung in die persönlichen Lebenswelt der zu betreuenden Person handelt. Aus diesem Grund sollte stets geprüft werden, ob eine solche Maßnahme tatsächlich notwendig ist und welche Gründe konkret Anlass dafür geben. (vgl. Schneider 2022, S. 3 f.)&lt;br /&gt;
Umgang definiert hierbei mehr als den unmittelbaren persönlichen Kontakt. Unter anderem mit inbegriffen ist Kontakt in sozialen Medien und weiteren alternativen technischen Kommunikationsmitteln. Von dieser Regelung ausgenommen sind nicht private Kontakte, die aufgrund von Rechtsprechungen oder gesetzlichen Grundlagen notwendig sind. Hierunter fällt beispielsweise der Umgang mit Anwält*innen, Gerichtsvollzieher*innen, Verfahrenspfleger*innen aber auch Dienstleistenden wie Handwerker*innen oder Vermieter*innen (Vgl. Engelfried 2022, S.79f).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welcher Aufgabenbereich muss übertragen werden?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter anderem klar abzugrenzen vom Umgangsbestimmungsrecht ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei letzterem handelt es sich vor allem auch um die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und beinhaltet gewisse, noch tiefergreifende Einschränkungen der Freiheit. Hingegen beschreibt das Umgangsbestimmungsrecht die Kontaktbestimmungen beziehungsweise -beschränkungen (Vgl. ebd, S.78f).&lt;br /&gt;
Des Weiteren kann die betreuende Person, sofern der Kontakt nicht gänzlich eingeschränkt sein soll, über das Ausmaß des Kontaktes bestimmen. Darunter fällt unter anderem der zeitliche Rahmen, die Häufigkeit sowie die Gestaltung des Umgangs. Hierbei wird sich erneut an den Wünschen und Vorstellungen der betreuten Person orientiert, um eine selbstbestimmte Lebensweise zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit der Kontakteinschränkung wäre die Variante des begleiteten Umgangs. Der Umgang findet dann dementsprechend in Anwesenheit  einer weiteren Person, üblicherweise der rechtlichen Betreuung oder einer unvoreingenommenen Bezugsperson statt. Dies stellt eine gemäßigte, präventive Maßnahme dar, um einem absolutes Kontakt- beziehungsweise Umgangsverbot vorzubeugen. Die Regelungen haben also auch Auswirkungen auf Dritte. Lebt die zu betreuende Person beispielsweise in einer heimähnlichen Einrichtung so gelten diese Umgangsbestimmungen aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) auch dort vor Ort. Auch die Fachkräfte der Einrichtung müssen nach den Bestimmungen handeln und dafür Sorge tragen, dass diese umgesetzt werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (Vgl. ebd, S.80).&lt;br /&gt;
Bei der Betreuungsrechtsreform, die ab dem 01.01.2023 in Kraft trat, gibt es Änderungen in Bezug auf das Umgangsbestimmungsrecht. Im Vergleich zu der früheren Gesetzeslage, in der die betreuenden Personen über den Umgang im Rahmen der Personensorge (§ 1632 BGB) bestimmen durften, legt der Gesetzgeber nun einen größeren Fokus auf die Selbstbestimmung sowie die Selbstwirksamkeit der Betreuten. Dieser unverhältnismäßige Aufgabenbereich der „Personensorge“ fällt mit der Gesetzesreform weg, da dieser für die rechtliche Betreuung aufgrund des Erforderlichkeitsgrundsatzes sowie dem Konkretisierungsgebot nach § 1815 Abs. 1 BGB nicht mehr tragbar ist. Die Aufgabenbereiche dürfen nicht ohne den freien Willen der Betroffenen übertragen werden § 1814 BGB (Vgl. ebd, S.78).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im neuen Paragrafen § 1834 Absatz 1 BGB wird nun das Umgangsbestimmungsrecht eindeutig definiert. &lt;br /&gt;
Dieser besagt, dass die Betreuer*innen nur unter zwei Umständen über den Umgang bestimmen dürfen. Zum einen dann, wenn die betreute Person dies ausdrücklich wünscht und somit den besonderen Aufgabenbereich der Bestimmung des Umgangs, definiert in § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB , unmissverständlich übertragen bekommen hat. Dementsprechend möchte der Gesetzgeber die Personen, die durch eine rechtliche Betreuung unterstützt werden, in ihrer selbstbestimmten Lebensweise fördern und die eigene Entscheidungsfindung stärken. Außerdem möchte man vor unberechtigten Eingriffen in die Privatsphäre schützen. &lt;br /&gt;
Zum anderen, wenn sich aus dem Umgang eine akute, konkrete Gefährdung gemäß § 1821 Absatz 3 Nr. 1 BGB für die Betreuten ergibt. Diese liegt vor, sofern die Person geschädigt oder dessen Vermögen bedroht wird und der „Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“. Dies liegt beispielsweise vor, wenn beispielsweise Gewaltanwendungen gegen den Betroffenen, Kontakte mit Drogenhintergrund oder Manipulationsversuche. Außerdem handelt der Paragraf § 1821 Absatz 3 BGB nicht nur vom Schutz der zu Betreuenden, sondern regelt auch ebenso die Tatsache, dass die betreuenden Personen Wünsche der Betroffenen ablehnen dürfen, sofern diese den diesen nicht zumutbar erscheinen. (Vgl. Engelfried, 2022, S.81ff).  Im Detail bedeutet dies, dass die bestehenden Kontakte der zu betreuenden Person auf mögliche Gefahrenpotenziale überprüft werden muss und basierend darauf die Entscheidungen getroffen werden müssen. (vgl. Brosey u.a. 2022, S. 42). Bestehen keine oder nicht ausreichende Gefahren für die zu betreuende Person, kann der Umgang generell selbst bestimmt werden, selbst wenn diese der rechtlichen Betreuung missfällt (vgl. Joecker 2021, S. 155). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt ebenso die Möglichkeit, eine Gewaltsschutzanordnung gerichtlich zu erwirken, sollte Gefahrenpotential vorhanden sein. Die rechtliche Grundlage für eine Gewaltschutzanordnung findet sich im § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes wieder. Voraussetzung ist eine absichtliche, ordnungswidrige Verletzung von Körper, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder Gesundheit. Infolgedessen ist das Gericht dazu verpflichtet auf Antrag des Opfers Maßnahmen zu treffen, welche weitere Verletzungen verhindern. Mögliche Folgen sind zum einen das Verbot des Aufenthalts des Täters im direkten Umkreis des Opfers und zum anderen das Verbot von Kontakt des Täters mit dem Opfer. Dabei ist sowohl der persönliche Kontakt als auch der über Fernkommunikationsmittel inbegriffen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Konfliktfall==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in solchen oder anderen Situationen zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zu betreuenden Personen und den Betreuer*innen kommen, besteht von beiden Akteur*innen die Möglichkeit einen Antrag zur Beurteilung der Angelegenheit beim Betreuungsgericht einzureichen. Dieses wird eine Entscheidung fällen § 1834 Absatz 3 BGB. Generell wird Betroffenen empfohlen, vor allem wenn die Umgangsbestimmung aufgrund von Gefährdung angeordnet wird, einen Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG) zu Rate zu ziehen sowie sicherzustellen, dass die eigenen Interessen vertreten werden (Vgl. Engelfried, 2022, S.79). Die Durchsetzung bestimmter Umgangsregelungen gegenüber Dritten wird auch von den Betreuer*innen gerichtlich festgehalten (§1823 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur== &lt;br /&gt;
*Angie Schneider, Bestimmungsbefugnisse des Betreuers im Lichte der Reform des Betreuungsrechts (insbesondere Aufenthalts- und Umgangsbestimmung), FamRZ 2022, 1-6.&lt;br /&gt;
*Engelfried: Der neue § 1834 BGB - Umgang und Herausgabe; BtPrax 2022, 77&lt;br /&gt;
*Brosey, Dagmar; Lesting, Wolfgang; Loer, Annette; Marschner, Rolf (2022): Betreuungsrecht kompakt. Systematische Darstellung des gesamten Betreuungsrechts. 9. Auflage, München &lt;br /&gt;
*Joecker, Thorsten (2021): Das neue Betreuungsrecht. Köln &lt;br /&gt;
* Engelfried, Ulrich: Der neue § 1834 BGB - „Umgang“ und „Herausgabe“ von Betroffenen (§ 1834 BGB), BtPrax 2022, 77-80.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weblinks:&lt;br /&gt;
[BGTalk vom 28.2.2023 https://www.bgt-ev.de/bgtalk-ix-materialien.html ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung zum früheren Recht ==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 26.02.2003&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; 3Z BR 243/02; FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Umgangsbestimmung durch Betreuer. Bei der Erstreckung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers auf die Regelung des Umgangs des Betreuten mit seinen Eltern ist Art. 6 I GG zu beachten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2008, 15 Wx 257/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2009, 810 = FGPrax 2009, 68:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Intensität der Schutzwirkung des in Artikel 6 GG verankerten Freiheitsrechts hängt sowohl vom Alter als auch von den Lebensumständen der Familienmitglieder ab. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern genießt einen vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz. Jedoch kann dem Eltern-Kind-Verhältnis in der Krisensituation der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung für die seelische Stabilisierung auch von erwachsenen Familienmitgliedern zukommen. Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter zurückgedrängt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 30.01.2008, 33 Wx 213/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2008, 74 = FamRZ 2008, 1030 = RdLH 2008, 91:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umfasst der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers weder allgemein die Personensorge noch im Besonderen die Regelung des Umgangs, ist er nicht zu Kontaktverboten gegenüber Dritten, insbesondere den Eltern des Betroffenen, befugt. Gegen ein pflichtwidrig ausgesprochenes Verbot hat das Betreuungsgericht aufsichtlich einzuschreiten, solange der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers nicht entsprechend erweitert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Ellwangen, Beschluss vom 16.05.2014, 2 C 221/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Weist die Mutter eines volljährigen Kindes, die über eine [[Vorsorgevollmacht]]  verfügt, das Krankenhaus, auf dessen Intensivstation das entscheidungsunfähige Kind behandelt wird, unter Gebrauch der Vollmacht an, dem Vater des Kindes den Besuch zu untersagen, kann der Vater u.U. ein Besuchsrecht durch einstweilige Verfügung gegen die Mutter durchsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2022, 85 XVII 127/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer darf ohne sachlichen konkreten Grund nicht den Kontakt des Betreuten zu dessen „guter Bekannten“ unterbinden (§ 1908i I S. 1 BGB i. V. mit § 1632 II BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Aufenthaltsbestimmung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Umgangsbestimmung&amp;diff=56431</id>
		<title>Umgangsbestimmung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Umgangsbestimmung&amp;diff=56431"/>
		<updated>2023-03-16T16:29:40Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Umgangsbestimmungsrecht */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Umgangsbestimmungsrecht=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Seite ist an die Rechtslage ab 1.1.23 angepasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Kontext des Umgangsbestimmungsrechts muss immer die „Magna Charta“ des § 1821 BGB des neuen Betreuungsrechts berücksichtigt werden. Diese legt den inhaltlichen Grundsatz für jederlei Handeln betreuender Personen fest. Bei einem bevorstehenden oder bestehenden Umgangsbestimmungsrecht sollte der betreuenden Person zu jeder Zeit bewusst sein, dass es sich hierbei um eine konkrete und direkte Einmischung in die persönlichen Lebenswelt der zu betreuenden Person handelt. Aus diesem Grund sollte stets geprüft werden, ob eine solche Maßnahme tatsächlich notwendig ist und welche Gründe konkret Anlass dafür geben. (vgl. Schneider 2022, S. 3 f.)&lt;br /&gt;
Umgang definiert hierbei mehr als den unmittelbaren persönlichen Kontakt. Unter anderem mit inbegriffen ist Kontakt in sozialen Medien und weiteren alternativen technischen Kommunikationsmitteln. Von dieser Regelung ausgenommen sind nicht private Kontakte, die aufgrund von Rechtsprechungen oder gesetzlichen Grundlagen notwendig sind. Hierunter fällt beispielsweise der Umgang mit Anwält*innen, Gerichtsvollzieher*innen, Verfahrenspfleger*innen aber auch Dienstleistenden wie Handwerker*innen oder Vermieter*innen (Vgl. Engelfried 2022, S.79f).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welcher Aufgabenbereich muss übertragen werden?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter anderem klar abzugrenzen vom Umgangsbestimmungsrecht ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei letzterem handelt es sich vor allem auch um die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und beinhaltet gewisse, noch tiefergreifende Einschränkungen der Freiheit. Hingegen beschreibt das Umgangsbestimmungsrecht die Kontaktbestimmungen beziehungsweise -beschränkungen (Vgl. ebd, S.78f).&lt;br /&gt;
Des Weiteren kann die betreuende Person, sofern der Kontakt nicht gänzlich eingeschränkt sein soll, über das Ausmaß des Kontaktes bestimmen. Darunter fällt unter anderem der zeitliche Rahmen, die Häufigkeit sowie die Gestaltung des Umgangs. Hierbei wird sich erneut an den Wünschen und Vorstellungen der betreuten Person orientiert, um eine selbstbestimmte Lebensweise zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit der Kontakteinschränkung wäre die Variante des begleiteten Umgangs. Der Umgang findet dann dementsprechend in Anwesenheit  einer weiteren Person, üblicherweise der rechtlichen Betreuung oder einer unvoreingenommenen Bezugsperson statt. Dies stellt eine gemäßigte, präventive Maßnahme dar, um einem absolutes Kontakt- beziehungsweise Umgangsverbot vorzubeugen. Die Regelungen haben also auch Auswirkungen auf Dritte. Lebt die zu betreuende Person beispielsweise in einer heimähnlichen Einrichtung so gelten diese Umgangsbestimmungen aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) auch dort vor Ort. Auch die Fachkräfte der Einrichtung müssen nach den Bestimmungen handeln und dafür Sorge tragen, dass diese umgesetzt werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (Vgl. ebd, S.80).&lt;br /&gt;
Bei der Betreuungsrechtsreform, die ab dem 01.01.2023 in Kraft trat, gibt es Änderungen in Bezug auf das Umgangsbestimmungsrecht. Im Vergleich zu der früheren Gesetzeslage, in der die betreuenden Personen über den Umgang im Rahmen der Personensorge (§ 1632 BGB) bestimmen durften, legt der Gesetzgeber nun einen größeren Fokus auf die Selbstbestimmung sowie die Selbstwirksamkeit der Betreuten. Dieser unverhältnismäßige Aufgabenbereich der „Personensorge“ fällt mit der Gesetzesreform weg, da dieser für die rechtliche Betreuung aufgrund des Erforderlichkeitsgrundsatzes sowie dem Konkretisierungsgebot nach § 1815 Abs. 1 BGB nicht mehr tragbar ist. Die Aufgabenbereiche dürfen nicht ohne den freien Willen der Betroffenen übertragen werden § 1814 BGB (Vgl. ebd, S.78).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im neuen Paragrafen § 1834 Absatz 1 BGB wird nun das Umgangsbestimmungsrecht eindeutig definiert. &lt;br /&gt;
Dieser besagt, dass die Betreuer*innen nur unter zwei Umständen über den Umgang bestimmen dürfen. Zum einen dann, wenn die betreute Person dies ausdrücklich wünscht und somit den besonderen Aufgabenbereich der Bestimmung des Umgangs, definiert in § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB , unmissverständlich übertragen bekommen hat. Dementsprechend möchte der Gesetzgeber die Personen, die durch eine rechtliche Betreuung unterstützt werden, in ihrer selbstbestimmten Lebensweise fördern und die eigene Entscheidungsfindung stärken. Außerdem möchte man vor unberechtigten Eingriffen in die Privatsphäre schützen. &lt;br /&gt;
Zum anderen, wenn sich aus dem Umgang eine akute, konkrete Gefährdung gemäß § 1821 Absatz 3 Nr. 1 BGB für die Betreuten ergibt. Diese liegt vor, sofern die Person geschädigt oder dessen Vermögen bedroht wird und der „Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“. Dies liegt beispielsweise vor, wenn beispielsweise Gewaltanwendungen gegen den Betroffenen, Kontakte mit Drogenhintergrund oder Manipulationsversuche. Außerdem handelt der Paragraf § 1821 Absatz 3 BGB nicht nur vom Schutz der zu Betreuenden, sondern regelt auch ebenso die Tatsache, dass die betreuenden Personen Wünsche der Betroffenen ablehnen dürfen, sofern diese den diesen nicht zumutbar erscheinen. (Vgl. Engelfried, 2022, S.81ff).  Im Detail bedeutet dies, dass die bestehenden Kontakte der zu betreuenden Person auf mögliche Gefahrenpotenziale überprüft werden muss und basierend darauf die Entscheidungen getroffen werden müssen. (vgl. Brosey u.a. 2022, S. 42). Bestehen keine oder nicht ausreichende Gefahren für die zu betreuende Person, kann der Umgang generell selbst bestimmt werden, selbst wenn diese der rechtlichen Betreuung missfällt (vgl. Joecker 2021, S. 155). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt ebenso die Möglichkeit, eine Gewaltsschutzanordnung gerichtlich zu erwirken, sollte Gefahrenpotential vorhanden sein. Die rechtliche Grundlage für eine Gewaltschutzanordnung findet sich im § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes wieder. Voraussetzung ist eine absichtliche, ordnungswidrige Verletzung von Körper, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder Gesundheit. Infolgedessen ist das Gericht dazu verpflichtet auf Antrag des Opfers Maßnahmen zu treffen, welche weitere Verletzungen verhindern. Mögliche Folgen sind zum einen das Verbot des Aufenthalts des Täters im direkten Umkreis des Opfers und zum anderen das Verbot von Kontakt des Täters mit dem Opfer. Dabei ist sowohl der persönliche Kontakt als auch der über Fernkommunikationsmittel inbegriffen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Konfliktfall==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in solchen oder anderen Situationen zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zu betreuenden Personen und den Betreuer*innen kommen, besteht von beiden Akteur*innen die Möglichkeit einen Antrag zur Beurteilung der Angelegenheit beim Betreuungsgericht einzureichen. Dieses wird eine Entscheidung fällen § 1834 Absatz 3 BGB. Generell wird Betroffenen empfohlen, vor allem wenn die Umgangsbestimmung aufgrund von Gefährdung angeordnet wird, einen Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG) zu Rate zu ziehen sowie sicherzustellen, dass die eigenen Interessen vertreten werden (Vgl. Engelfried, 2022, S.79). Die Durchsetzung bestimmter Umgangsregelungen gegenüber Dritten wird auch von den Betreuer*innen gerichtlich festgehalten (§1823 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur== &lt;br /&gt;
*Angie Schneider, Bestimmungsbefugnisse des Betreuers im Lichte der Reform des Betreuungsrechts (insbesondere Aufenthalts- und Umgangsbestimmung),&lt;br /&gt;
FamRZ 2022, 1-6.&lt;br /&gt;
*Engelfried: Der neue § 1834 BGB - Umgang und Herausgabe; BtPrax 2022, 77&lt;br /&gt;
*Brosey, Dagmar; Lesting, Wolfgang; Loer, Annette; Marschner, Rolf (2022): Betreuungsrecht kompakt. Systematische Darstellung des gesamten Betreuungsrechts. 9. Auflage, München &lt;br /&gt;
*Joecker, Thorsten (2021): Das neue Betreuungsrecht. Köln &lt;br /&gt;
* Engelfried, Ulrich: Der neue § 1834 BGB - „Umgang“ und „Herausgabe“ von Betroffenen (§ 1834 BGB), BtPrax 2022, 77-80.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weblinks:&lt;br /&gt;
[BGTalk vom 28.2.2023 https://www.bgt-ev.de/bgtalk-ix-materialien.html ] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung zum früheren Recht ==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 26.02.2003&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; 3Z BR 243/02; FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Umgangsbestimmung durch Betreuer. Bei der Erstreckung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers auf die Regelung des Umgangs des Betreuten mit seinen Eltern ist Art. 6 I GG zu beachten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2008, 15 Wx 257/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2009, 810 = FGPrax 2009, 68:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Intensität der Schutzwirkung des in Artikel 6 GG verankerten Freiheitsrechts hängt sowohl vom Alter als auch von den Lebensumständen der Familienmitglieder ab. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern genießt einen vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz. Jedoch kann dem Eltern-Kind-Verhältnis in der Krisensituation der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung für die seelische Stabilisierung auch von erwachsenen Familienmitgliedern zukommen. Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter zurückgedrängt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 30.01.2008, 33 Wx 213/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2008, 74 = FamRZ 2008, 1030 = RdLH 2008, 91:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umfasst der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers weder allgemein die Personensorge noch im Besonderen die Regelung des Umgangs, ist er nicht zu Kontaktverboten gegenüber Dritten, insbesondere den Eltern des Betroffenen, befugt. Gegen ein pflichtwidrig ausgesprochenes Verbot hat das Betreuungsgericht aufsichtlich einzuschreiten, solange der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers nicht entsprechend erweitert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Ellwangen, Beschluss vom 16.05.2014, 2 C 221/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Weist die Mutter eines volljährigen Kindes, die über eine [[Vorsorgevollmacht]]  verfügt, das Krankenhaus, auf dessen Intensivstation das entscheidungsunfähige Kind behandelt wird, unter Gebrauch der Vollmacht an, dem Vater des Kindes den Besuch zu untersagen, kann der Vater u.U. ein Besuchsrecht durch einstweilige Verfügung gegen die Mutter durchsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2022, 85 XVII 127/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer darf ohne sachlichen konkreten Grund nicht den Kontakt des Betreuten zu dessen „guter Bekannten“ unterbinden (§ 1908i I S. 1 BGB i. V. mit § 1632 II BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Aufenthaltsbestimmung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
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		<title>Umgangsbestimmung</title>
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		<updated>2023-03-16T16:23:20Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Konfliktfall */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Umgangsbestimmungsrecht=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Kontext des Umgangsbestimmungsrechts muss immer die „Magna Charta“ des § 1821 BGB des neuen Betreuungsrechts berücksichtigt werden. Diese legt den inhaltlichen Grundsatz für jederlei Handeln betreuender Personen fest. Bei einem bevorstehenden oder bestehenden Umgangsbestimmungsrecht sollte der betreuenden Person zu jeder Zeit bewusst sein, dass es sich hierbei um eine konkrete und direkte Einmischung in die persönlichen Lebenswelt der zu betreuenden Person handelt. Aus diesem Grund sollte stets geprüft werden, ob eine solche Maßnahme tatsächlich notwendig ist und welche Gründe konkret Anlass dafür geben. (vgl. Schneider 2022, S. 3 f.)&lt;br /&gt;
Umgang definiert hierbei mehr als den unmittelbaren persönlichen Kontakt. Unter anderem mit inbegriffen ist Kontakt in sozialen Medien und weiteren alternativen technischen Kommunikationsmitteln. Von dieser Regelung ausgenommen sind nicht private Kontakte, die aufgrund von Rechtsprechungen oder gesetzlichen Grundlagen notwendig sind. Hierunter fällt beispielsweise der Umgang mit Anwält*innen, Gerichtsvollzieher*innen, Verfahrenspfleger*innen aber auch Dienstleistenden wie Handwerker*innen oder Vermieter*innen (Vgl. Engelfried 2022, S.79f).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welcher Aufgabenbereich muss übertragen werden?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter anderem klar abzugrenzen vom Umgangsbestimmungsrecht ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei letzterem handelt es sich vor allem auch um die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und beinhaltet gewisse, noch tiefergreifende Einschränkungen der Freiheit. Hingegen beschreibt das Umgangsbestimmungsrecht die Kontaktbestimmungen beziehungsweise -beschränkungen (Vgl. ebd, S.78f).&lt;br /&gt;
Des Weiteren kann die betreuende Person, sofern der Kontakt nicht gänzlich eingeschränkt sein soll, über das Ausmaß des Kontaktes bestimmen. Darunter fällt unter anderem der zeitliche Rahmen, die Häufigkeit sowie die Gestaltung des Umgangs. Hierbei wird sich erneut an den Wünschen und Vorstellungen der betreuten Person orientiert, um eine selbstbestimmte Lebensweise zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit der Kontakteinschränkung wäre die Variante des begleiteten Umgangs. Der Umgang findet dann dementsprechend in Anwesenheit  einer weiteren Person, üblicherweise der rechtlichen Betreuung oder einer unvoreingenommenen Bezugsperson statt. Dies stellt eine gemäßigte, präventive Maßnahme dar, um einem absolutes Kontakt- beziehungsweise Umgangsverbot vorzubeugen. Die Regelungen haben also auch Auswirkungen auf Dritte. Lebt die zu betreuende Person beispielsweise in einer heimähnlichen Einrichtung so gelten diese Umgangsbestimmungen aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) auch dort vor Ort. Auch die Fachkräfte der Einrichtung müssen nach den Bestimmungen handeln und dafür Sorge tragen, dass diese umgesetzt werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (Vgl. ebd, S.80).&lt;br /&gt;
Bei der Betreuungsrechtsreform, die ab dem 01.01.2023 in Kraft trat, gibt es Änderungen in Bezug auf das Umgangsbestimmungsrecht. Im Vergleich zu der früheren Gesetzeslage, in der die betreuenden Personen über den Umgang im Rahmen der Personensorge (§ 1632 BGB) bestimmen durften, legt der Gesetzgeber nun einen größeren Fokus auf die Selbstbestimmung sowie die Selbstwirksamkeit der Betreuten. Dieser unverhältnismäßige Aufgabenbereich der „Personensorge“ fällt mit der Gesetzesreform weg, da dieser für die rechtliche Betreuung aufgrund des Erforderlichkeitsgrundsatzes sowie dem Konkretisierungsgebot nach § 1815 Abs. 1 BGB nicht mehr tragbar ist. Die Aufgabenbereiche dürfen nicht ohne den freien Willen der Betroffenen übertragen werden § 1814 BGB (Vgl. ebd, S.78).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im neuen Paragrafen § 1834 Absatz 1 BGB wird nun das Umgangsbestimmungsrecht eindeutig definiert. &lt;br /&gt;
Dieser besagt, dass die Betreuer*innen nur unter zwei Umständen über den Umgang bestimmen dürfen. Zum einen dann, wenn die betreute Person dies ausdrücklich wünscht und somit den besonderen Aufgabenbereich der Bestimmung des Umgangs, definiert in § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB , unmissverständlich übertragen bekommen hat. Dementsprechend möchte der Gesetzgeber die Personen, die durch eine rechtliche Betreuung unterstützt werden, in ihrer selbstbestimmten Lebensweise fördern und die eigene Entscheidungsfindung stärken. Außerdem möchte man vor unberechtigten Eingriffen in die Privatsphäre schützen. &lt;br /&gt;
Zum anderen, wenn sich aus dem Umgang eine akute, konkrete Gefährdung gemäß § 1821 Absatz 3 Nr. 1 BGB für die Betreuten ergibt. Diese liegt vor, sofern die Person geschädigt oder dessen Vermögen bedroht wird und der „Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“. Dies liegt beispielsweise vor, wenn beispielsweise Gewaltanwendungen gegen den Betroffenen, Kontakte mit Drogenhintergrund oder Manipulationsversuche. Außerdem handelt der Paragraf § 1821 Absatz 3 BGB nicht nur vom Schutz der zu Betreuenden, sondern regelt auch ebenso die Tatsache, dass die betreuenden Personen Wünsche der Betroffenen ablehnen dürfen, sofern diese den diesen nicht zumutbar erscheinen. (Vgl. Engelfried, 2022, S.81ff).  Im Detail bedeutet dies, dass die bestehenden Kontakte der zu betreuenden Person auf mögliche Gefahrenpotenziale überprüft werden muss und basierend darauf die Entscheidungen getroffen werden müssen. (vgl. Brosey u.a. 2022, S. 42). Bestehen keine oder nicht ausreichende Gefahren für die zu betreuende Person, kann der Umgang generell selbst bestimmt werden, selbst wenn diese der rechtlichen Betreuung missfällt (vgl. Joecker 2021, S. 155). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt ebenso die Möglichkeit, eine Gewaltsschutzanordnung gerichtlich zu erwirken, sollte Gefahrenpotential vorhanden sein. Die rechtliche Grundlage für eine Gewaltschutzanordnung findet sich im § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes wieder. Voraussetzung ist eine absichtliche, ordnungswidrige Verletzung von Körper, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder Gesundheit. Infolgedessen ist das Gericht dazu verpflichtet auf Antrag des Opfers Maßnahmen zu treffen, welche weitere Verletzungen verhindern. Mögliche Folgen sind zum einen das Verbot des Aufenthalts des Täters im direkten Umkreis des Opfers und zum anderen das Verbot von Kontakt des Täters mit dem Opfer. Dabei ist sowohl der persönliche Kontakt als auch der über Fernkommunikationsmittel inbegriffen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Konfliktfall==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in solchen oder anderen Situationen zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zu betreuenden Personen und den Betreuer*innen kommen, besteht von beiden Akteur*innen die Möglichkeit einen Antrag zur Beurteilung der Angelegenheit beim Betreuungsgericht einzureichen. Dieses wird eine Entscheidung fällen § 1834 Absatz 3 BGB. Generell wird Betroffenen empfohlen, vor allem wenn die Umgangsbestimmung aufgrund von Gefährdung angeordnet wird, einen Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG) zu Rate zu ziehen sowie sicherzustellen, dass die eigenen Interessen vertreten werden (Vgl. Engelfried, 2022, S.79). Die Durchsetzung bestimmter Umgangsregelungen gegenüber Dritten wird auch von den Betreuer*innen gerichtlich festgehalten (§1823 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur== &lt;br /&gt;
*Angie Schneider, Bestimmungsbefugnisse des Betreuers im Lichte der Reform des Betreuungsrechts (insbesondere Aufenthalts- und Umgangsbestimmung),&lt;br /&gt;
FamRZ 2022, 1-6.&lt;br /&gt;
*Engelfried: Der neue § 1834 BGB - Umgang und Herausgabe; BtPrax 2022, 77&lt;br /&gt;
*Brosey, Dagmar; Lesting, Wolfgang; Loer, Annette; Marschner, Rolf (2022): Betreuungsrecht kompakt. Systematische Darstellung des gesamten Betreuungsrechts. 9. Auflage, München &lt;br /&gt;
*Joecker, Thorsten (2021): Das neue Betreuungsrecht. Köln &lt;br /&gt;
* Engelfried, Ulrich: Der neue § 1834 BGB - „Umgang“ und „Herausgabe“ von Betroffenen (§ 1834 BGB), BtPrax 2022, 77-80.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weblinks:&lt;br /&gt;
[BGTalk vom 28.2.2023 https://www.bgt-ev.de/bgtalk-ix-materialien.html ] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung zum früheren Recht ==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 26.02.2003&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; 3Z BR 243/02; FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Umgangsbestimmung durch Betreuer. Bei der Erstreckung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers auf die Regelung des Umgangs des Betreuten mit seinen Eltern ist Art. 6 I GG zu beachten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2008, 15 Wx 257/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2009, 810 = FGPrax 2009, 68:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Intensität der Schutzwirkung des in Artikel 6 GG verankerten Freiheitsrechts hängt sowohl vom Alter als auch von den Lebensumständen der Familienmitglieder ab. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern genießt einen vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz. Jedoch kann dem Eltern-Kind-Verhältnis in der Krisensituation der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung für die seelische Stabilisierung auch von erwachsenen Familienmitgliedern zukommen. Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter zurückgedrängt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 30.01.2008, 33 Wx 213/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2008, 74 = FamRZ 2008, 1030 = RdLH 2008, 91:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umfasst der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers weder allgemein die Personensorge noch im Besonderen die Regelung des Umgangs, ist er nicht zu Kontaktverboten gegenüber Dritten, insbesondere den Eltern des Betroffenen, befugt. Gegen ein pflichtwidrig ausgesprochenes Verbot hat das Betreuungsgericht aufsichtlich einzuschreiten, solange der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers nicht entsprechend erweitert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Ellwangen, Beschluss vom 16.05.2014, 2 C 221/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Weist die Mutter eines volljährigen Kindes, die über eine [[Vorsorgevollmacht]]  verfügt, das Krankenhaus, auf dessen Intensivstation das entscheidungsunfähige Kind behandelt wird, unter Gebrauch der Vollmacht an, dem Vater des Kindes den Besuch zu untersagen, kann der Vater u.U. ein Besuchsrecht durch einstweilige Verfügung gegen die Mutter durchsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2022, 85 XVII 127/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer darf ohne sachlichen konkreten Grund nicht den Kontakt des Betreuten zu dessen „guter Bekannten“ unterbinden (§ 1908i I S. 1 BGB i. V. mit § 1632 II BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Aufenthaltsbestimmung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=56426</id>
		<title>Hauptseite</title>
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		<updated>2023-03-16T16:04:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Short information in english */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Logo.png|right|800x215px|Logo]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Das Online-Lexikon Betreuungsrecht ==&lt;br /&gt;
{| cellspacing=&amp;quot;8&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;0&amp;quot; width=100% style=&amp;quot;border:2px solid #dcdcdc; padding:0px;&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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| &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[:Kategorie:Inhaltliches|&amp;gt; Zum Inhalt nach Themen]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
| &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Betreuungsrechtsreform|&amp;gt; Zur aktuellen Gesetzesreform 2023]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Kleines Betreuungs-ABC=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was ist eigentlich...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Das Betreuungsrecht?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Teil des [[wikipedia:de:Familienrecht|Familienrechtes]], das sich mit Hilfen für [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch]] oder [[wikipedia:de:Sucht|Suchtkranke]] und [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderte]] befasst, die eine Unterstützung in ihren rechtlichen Angelegenheiten benötigen. 1992 komplett reformiert, hat es ältere Institutionen, wie die [[wikipedia:de:Entmündigung|Entmündigung]], die [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] für Volljährige und die [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]] ersetzt. Mit dieser als „Jahrhundertreform“ bezeichneten [[Betreuungsgesetz|Reformgesetzgebung]] war beabsichtigt, den betroffenen Menschen mehr persönliche [[Selbstbestimmung|Rechte und Verantwortlichkeiten]] zu belassen, Eingriffe in [[Grundrechte|Persönlichkeitsrechte]] nur ausnahmsweise vorzunehmen. Fast 30 Jahre nach Inkrafttreten sind sich Experten einig, dass die Gesetzesreform zum überwiegenden Teil nicht realisiert wurde. Bemängelt werden zu wenig [[Betreuungszahlen|staatliche Mittel]] auf der einen Seite für die Betreuung, zum anderen Ressoucenverschwendung. Daher ist eine neue Reform ausgearbeitet worden, die am 1.1.2023 in Kraft tritt. [[:Kategorie:Auswirkungen|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Betreuung?==&lt;br /&gt;
[[Bild:Betreuungszahlen.gif|thumb|300px|right|Anzahl der Betreuten am Jahresende]]&lt;br /&gt;
Eine [[Allgemeines|Schutzmaßnahme]] für psychisch Kranke, geistig Behinderte und anderweitig eingeschränkte Menschen. Sie wird vom [[Betreuungsgericht]] angeordnet und [[Beaufsichtigung|überwacht]]. Sie ist der Nachfolger von [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]]. Ende [[Betreuungszahlen| 2015 waren für rund 1,3Mio]], überwiegend ältere Menschen in der Bundesrepublik Betreuungen angeordnet. Rechtliche Betreuung ist eine Form [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertretung]]. Für eine [[Betreuerbestellung]] müssen bestimmte [[Betreuungsvoraussetzung|Voraussetzungen]] gegeben sein. Der Betreuer hat die [[Wunscherfüllung|Interessen]] des betreuten Menschen gegenüber unterschiedlichsten Stellen und Institutionen zu [[gesetzlicher Vertreter|vertreten]], z.B. gegenüber [[Prozessführung|Gerichten]], [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], [[Wohnungsangelegenheiten|Vermietern]], Heimen, Pflegeversicherungen usw. Hier sind zahlreiche Betreuer u.U. überfordert. [[:Kategorie:Betreuerpflichten|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.youtube.com/channel/UCrLmPXtRU3PJXbrz6YPi1iA Hier finden Sie Youtube-Videos der Nürnberger Initiative GEBEN e.V.] zum Thema &amp;quot; Was ist Betreuung?&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Und hier die [[https://youtu.be/oXb0sI7qlLI SWR-Doku: Berufsbetreuer - wer hilft, wenn das Leben aus dem Ruder läuft]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Berufsbetreuer?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rund 40 % aller Betreuungen werden [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] geführt, meist von Familienangehörigen. Alle anderen werden von [[Berufsbetreuer]]n geführt. Diese sind selbstständig tätig oder bei [[Betreuungsverein]]en angestellt und sollen sich um besonders schwierige Betreute kümmern, z.B. um solche mit akuten [[wikipedia:de:Psychische Krankheit|psychischen Krankheiten]] und Suchterkrankungen, also um Menschen, die es schwer haben sich zu integrieren  und mit denen Familienangehörige überfordert sind. Die meisten [[Berufsbetreuer]] haben eine sozialarbeiterische oder juristische [[Ausbildung]]; allerdings werden gesetzlich keine bestimmten Anforderungen gestellt; Berufsbetreuer erhalten für ihre Tätigkeit vom [[Betreuungsgericht]] eine [[Betreuervergütung|Vergütung]], die seit der [[Betreuungsrechtsreform|Gesetzesreform]] am 1. Juli 2005 pauschal gewährt wird. Berufliche Betreuer sind auch bei [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde|-behörden]] tätig, man nennt sie dann [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] bzw. [[Behördenbetreuer]]. [[:Kategorie:Betreuungspersonen|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Das Betreuungsgericht?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgericht]] ist eine Abteilung des Amtsgerichtes. Die dortigen Beschäftigten – Betreuungsrichter und [[Rechtspfleger]] – sind die staatlichen [[Betreuungsverfahren|Entscheidungsträger]] im Betreuungsrecht; sie überprüfen, [[Betreuungsvoraussetzung|ob eine Betreuung notwendig ist]] und [[Betreuerbestellung|wer zum Betreuer bestellt wird]], sie haben besonders einschneidende Maßnahmen von Betreuern zu [[Genehmigungspflichten|genehmigen]], z.B. Fragen gefährlicher [[Heilbehandlung]]en, [[Unterbringung|freiheitsentziehender Maßnahmen]] oder [[Geldanlage]]n, sie [[Beaufsichtigung|überwachen die Betreuer]] und entscheiden über die [[Betreuervergütung]]. Kritik kommt z.B. daran auf, dass das [[wikipedia:de:Familienrecht|Familienrecht]] ein stiefmütterliches Dasein bei der Juristenausbildung führt und das Betreuungsgericht bei Juristen eher unbeliebt ist. Gründe sind immens hohe Fallzahlen und umständliche [[Betreuungsverfahren|Verfahrensvorschriften]]; vor allem die Auseinandersetzung mit teilweise massiv gestörten Menschen und deren persönliche [[Anhörung]]. [[:Kategorie:Betreuungsverfahren|...mehr...]] Vor dem 1.9.2009 war die Bezeichnung &amp;quot;Vormundschaftsgericht&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Betreuungsbehörde?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Dienststelle bei [[wikipedia:de:Kommunalverwaltung|Stadt- und Kreisverwaltungen]], die mit ihren Mitarbeitern den Betreuern durch [[Beratung]] und Unterstützung helfen soll. Auch das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] kann die Dienste der [[Betreuungsbehörde]] beanspruchen, bei der [[Vormundschaftsgerichtshilfe|Aufklärung von Sachverhalten]] und der [[Betreuervorschlag|Suche nach geeigneten Betreuern]]. Die Betreuungsbehörde muss auch unwillige Personen zwangsweise zum Gericht oder zur [[Sachverständigengutachten|Begutachtung]] [[Vorführung|vorführen]] und im Ausnahmefall, wenn sich sonst niemand bereit erklärt, [[Behördenbetreuer|selbst Betreuungen übernehmen]]. Leider sind viele Betreuungsbehörden personell völlig unterbesetzt, können [[Vormundschaftsgerichtshilfe|gerichtliche Anfragen]] nur noch abheften; denn es ist den einzelnen Kommunen überlassen worden, wie sie die Aufgaben erfüllen wollen. Funktionsfähigen Betreuungsbehörden stehen Ein-Mann/Frau-Behörden gegenüber, die keine große Hilfe für Betreuer oder Gericht sind. [[:Kategorie:Betreuungsbehörde|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Betreuungsverein?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rund 820 anerkannte [[Betreuungsverein]]e in der Bundesrepublik sollen systematisch [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] werben, diese [[Beratung|beraten]] und [[Ausbildung|fortbilden]], über [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en informieren und ggf. [[Vereinsbetreuer|selbst Betreuungen übernehmen]]. Die Betreuungsvereine gehören meist den bekannten [[wikipedia:de:Wohlfahrtspflege|Wohlfahrtsverbänden]] an. Sie finanzieren sich durch Zuschüsse von [[Bundesländer|Ländern]] und Kommunen. Diese sind aufgrund von Sparmaßnahmen zusehends in Gefahr. In einigen Bundesländern wurden die Landesmittel gekürzt, in anderen  ganz gestrichen. Hierdurch wird die Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer ernsthaft gefährdet. Ab 1.1.23 soll es besser mit der Finanzierung laufen. [[:Kategorie:Betreuungsverein|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Short information in english==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
As of January 1st, 2023, the German Legislation of “Betreuung” has been changed and updated. Reasons for the Reform of the German Law is the extension of the self-determination of people with a legal “Betreuung”. As of right now the German Legislation of Betreuung states that adults who are not able to take care of their legal affairs, due to a disease or disability or appointed a legal “Betreuung”, which is ordered and supervised by the specialized court (Betreuungsgericht), who will oversee the persons affairs. The field of activity of a “Betreuer” consist of one or multiple purviews. They will be ordered individually by the court and must only be mandated if it is deemed necessary. The court has an obligation to examine the principles of necessity for every accounted “Betreuung”.  It is important to state, that the appointment of a “Betreuer” does not mean that the persons legal capacity is diminished. &lt;br /&gt;
At the end of 2015, “Betreuer” were ordered for around 1.3 million people, predominantly elderly people in Germany. Certain conditions must be met for a “Betreuer” to be appointed. The “Betreuer” must represent the will and support the decisions of the person with a legal “Betreuung” in a wide range of bodies and institutions, for example courts, authorities, long-term care, and insurance companies. The Reform aims to extend and strengthen a person’s self-determination. It is intended that the desires and the will of the assisted person are supported in everyday affairs, such as having an overview of their financial spendings and investments and moreover consult as well as guide the concerned adult regarding their financial goals, as well as legal affairs. The reformed Law states that a “Betreuer” shall be appointed at the request of the adult. If the adult cannot take care of his or her affairs merely because of a physical illness or disability, a “Betreuer” may only be appointed at the adult&amp;#039;s request, unless the adult is unable to express his or her will. Another renewal states that the concerned adult wishes regarding the selection of the appointed “Betreuer” will be considered more thoroughly.&lt;br /&gt;
Due to no proper translation for the word “Betreuer” into the English language, the following article will use the German word. It means more than guardianship, as the role demands more supervision and less decision-making for the people with a legally appointed “Betreuung”. The primary function of a “Betreuer” is the role of a supporter as the concerned adult is still presumed to have legal and mental capacity.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
For further information &lt;br /&gt;
  [https://www.americanbar.org/groups/senior_lawyers/publications/voice_of_experience/2021/voice-of-experience-october-2021/reform-aspects-of-betreuung/ - Brosey, D (2021): Aspects of the Reform of the German Legislation of Betreuung.]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Padcasts==&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=hlZw7lGJIXM&amp;amp;t=0s Youtube-Video zur rechtlichen Betreuung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch unter==&lt;br /&gt;
[[Broschüren]], [[Formulare]], [[Buchverzeichnis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zu diesem Lexikon==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Online-Lexikon Betreuungsrecht ist jetzt ein Wiki. Es benutzt die gleiche Softwarebasis wie die [[wikipedia:de:Hauptseite|freie Enzyklopedie Wikipedia]] und funktioniert auch genau so, d.h., jede Leserin und jeder Leser kann Artikel verändern, ergänzen oder komplette Artikel selbst schreiben. Mit diesem Angebot ist die Hoffnung verbunden, dass sich viele am Betreuungsrecht Interessierte und dort Kundige finden, die diesem Lexikon dazu verhelfen, als vollständiges Kompendium allen im Bereich der rechtlichen Betreuung Tätigen und sonst davon Betroffenen eine gute Praxishilfe zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die bisherigen Inhalte des früheren Lexikons sind nun hier zu finden. Sie können in der linken Infoleiste zum einen die [[Spezial:Allpages|Artikel nach Namen (von A–Z)]] oder nach [[:Kategorie:Inhaltliches|Kategorien (nach Themen)]] suchen, außerdem steht darunter eine [[Spezial:Search|Volltextsuche]] zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Verlinkung auf dieses Lexikon: Andere Internetangebote dürfen gerne hierhin verlinken. Bitte in den Links aber nur die Adressen angeben, die Sie jeweils oben im Adressfenster finden. Sofern auf die Startseite verwiesen wird, reicht ein Link auf https://www.lexikon-betreuungsrecht.de. Bitte KEINE bisherigen Seiten wie &amp;quot;index.htm&amp;quot; oder ähnliches angeben. [[Betreuungsrecht-Lexikon:Hilfe|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Autoren: um hier schreiben zu können, ist es (anders als in der Wikipedia selbst), nötig, sich als Benutzer/in anzumelden. Das soll Vandalismus (der hier auch schon passiert ist), vorbeugen. Das benötigte Registrierungspasswort senden Ihnen gerne per E-Mail zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Email an den Lexikonbetreiber: [mailto:bgt-ev@bgt-ev.de?subject=Onlinelexikon_bitte_um_Schreibrechte bgt-ev@bgt-ev.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Inhaltliches]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Online-Recherche Betreuungsrecht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die vertiefte Fachinformation zum Betreuungsrecht (mit allen Volltexten) wird auf das kostenpflichtige Datenbankangebot &amp;quot;bt-recht&amp;quot; verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.bt-portal.de/produkte/btrecht/ Bt-Recht - das Informationsportal des Reguvis-Verlages zum Betreuungsrecht - mit umfassender Rechtsprechung sowie den Volltexten aus der BtPrax]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Unterst%C3%BCtzte_Kommunikation&amp;diff=56423</id>
		<title>Unterstützte Kommunikation</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Unterst%C3%BCtzte_Kommunikation&amp;diff=56423"/>
		<updated>2023-03-16T15:09:29Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Beratung und Weiterführende Informationen */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Wie kommunziert man, wenn Verbalsprache nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines==&lt;br /&gt;
Die Betreuer:innen sind nach § 1821 BGB dazu verpflichtet, sich im stetigen Austausch mit den von ihnen zu betreuten Personen zu sein. Um auf die Wünsche und Angelegenheiten von den zu betreuten Menschen eingehen zu können, bedarf es ein hohes Maß an kommunikativen Fähigkeiten. Dies bedeutet alle Arten von Kommunikationen erkennen und deuten zu können. Besonders die Kommunikation von Betreuer:innen und Betreuten ist wichtig, da die Zusammenarbeit zum Ziel hat, die Selbstbestimmung und Selbstwirksamkeit zu unterstützen und zu formen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elemente der Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Paraverbale Kommunikation/Paralinguistik&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die paraverbale Kommunikation beschäftigt sich damit, wie etwas ausgedrückt wird. Dabei geht es um die Kommunikation, die neben dem Gesprochenen stattfindet. &lt;br /&gt;
Es gibt unterschiedliche Ausdrucksformen, durch die die paraverbale Kommunikation widerspiegelt. Durch eine bestimmte Wortwahl kann die Kommunikation paraverbal verstanden werden, so kann hier bestimmtes Vorwissen zum Vorschein kommen. Die Formulierung ist ein weiterer wichtiger Aspekt der paraverbalen Kommunikation. Durch Komplexität, Einfachheit oder Klarheit kann man Sätzen einen unterschiedlichen Ausdruck verleihen. Die Sprache selbst, durch ihre Dialekte, Fremdsprachen oder ihre Soziolekte (gemeinsamer Sprachgebrauch einer sozialen Gruppe) verbirgt eine breite an verschiedenartigen Formen. So kann berufseigene Fachsprache für Außenstehende oftmals unverständlich wirken. Eine weitere Ausdrucksform der paraverbalen Kommunikation ist die Stimmlage. Je nach Nutzung (hoch, tief) der Höhen kann einem Satz eine differenzierte Bedeutung gegeben werden. Hierzu kann auch die Lautstärke, der Tonfall oder die Tonart genutzt werden. Von laut bis kaum hörbar, monoton bis theatralisch oder von einer Bitte zu einem Befehl lässt die Ausdrucksform verändern. Die Geschwindigkeit der eigenen Sprache kann auch eine Weise des der Expression sein. So kann aufgrund von Aufregung schnell oder durch viel Ruhe langsam gesprochen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nonverbalen Kommunikation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nonverbalen Kommunikation bezeichnet die nicht sprachliche Kommunikation. &lt;br /&gt;
Diese bezieht sich auf die Körpersprache bzw. das Verhalten und kann durch Symbole und Zeichen gestützt werden. Als Ausdrucksformen gilt die Mimik durch das Gesicht (z.B. Ausdruck von Mund, Stirn und Nase) und Gestik (z.B. Ausdruck von Händen, Armen und Füßen) einer Person. Dabei wird darauf geachtet, wie die Person sich verhält, wie ihre Körperhaltung ist und welche physiologischen Anzeichen die Person zeigt (z.B. Schweißausbrüche, Erröten des Gesichts). Ebenfalls kann Nähe und Distanz einer Person als Möglichkeit der Kommunikation aufgefasst werden. All diese Kommunikationsarten können zusätzlich oder ausschließlich gelesen und gedeutet werden.  &lt;br /&gt;
Verbale Kommunikation&lt;br /&gt;
Die Verbalsprache stellt das gesprochene und geschriebene Wort dar. Dies kann durch einen Austausch von Informationen oder Aussagen stattfinden, aber ebenso durch Appelle. Präverbal werden Ausdrucksformen beschrieben, die nicht dem Ausdruck gleichkommen (Lallen, Vokalisieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstütze Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen mit Beeinträchtigung, die sich nicht oder nur bedingt äußern können, sind in ihren Kommunikationsmöglichkeiten eingeschränkt. &lt;br /&gt;
Zwischenmenschliche Kommunikation lebt von dem Dialog miteinander und dem Austausch von unterschiedlichen Meinungen, Eingebungen, Informationen und eigenen Gedanken. An dieser Stelle kann Unterstützte Kommunikation dazu beitragen, Menschen mit Beeinträchtigungen zu befähigen, an der Gesellschaft teilzuhaben. Hilfsmittel, Techniken und Strategie helfen Menschen, ihre Kommunikationsstörungen mit den eigenen Ressourcen auszugleichen.&lt;br /&gt;
Unter der Unterstützten Kommunikation versteht man das Ersetzende oder Ergänzende der Lautsprache. Hierbei werden vier Kommunikationsformen unterschieden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)	Körpereigene Kommunikationsformen&lt;br /&gt;
Hierbei werden alle Formen der Kommunikation durch die Mithilfe des eigenen Körpers verstanden. Dazu zählen die Körperbewegung, Gestik und Mimik, Gebärdensprache, Handbewegungen sowie verbale und vokale Äußerungen (z.B. Lautieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)	Nicht elektronische Kommunikation&lt;br /&gt;
In der nicht elektronischen Kommunikation gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, die genutzt werden können. Kommunikationsordner und Kommunikationsbücher sind durch verschiedene Symbole (Metacom) gestützt und ermöglichen ein analoges Kommunizieren. Ebenfalls zählen hier Wort- und Bildkarten, Kommunikationstafeln, Fotoalben und Kommunikationskästen &lt;br /&gt;
Unterstützend können zusätzlich Spielzeuge als Kommunikationszugang genutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c)	Elektronische Kommunikationshilfen&lt;br /&gt;
Zusätzlich wurden Geräte mit Sprachausgabe in Lautsprache (natürliche oder synthetische) entwickelt, um Lautsprache zu unterstützen oder anzubahnen. Diese Geräte nennt man Talker. Diese Kommunikationshilfen sind für Menschen gedacht, die ein hohes Sprachverständnis haben, jedoch Probleme, dies zu verbalisieren. Es gibt Personen, die diese Kommunikationshilfen sehr niedrigschwellig nutzen oder aber den Talker sehr hochwellig gebrauchen. Hier entstehen zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten. Zusätzlich gibt es Geräte ohne Sprachausgabe, z. B. zum Anbahnen einer Kommunikation oder zum Betätigen eines Signals, diese nennt man Tasters/Step-by-Step. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d)	Gestützte Kommunikation (engl.: Facilitated Communication (FC))&lt;br /&gt;
Wenn eine weitere Person einer anderen Person dabei hilft, auf eine Buchstabentafel oder einen PC die erstrebten Buchstaben auszuwählen, da diese/r sich verbal nicht ausdrücken kann, spricht man von Gestützte Kommunikation. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beratung und Weiterführende Informationen==&lt;br /&gt;
 [Beratungsstelle für Unterstützte Kommunikation -  https://www.fbz-uk.uni-koeln.de/einrichtungen/uk-beratungsstelle]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
Herzog, Uta (2010): „Ich habe Wünsche in meinem Kopf“-erste Schritte in der unterstützten Kommunikation bei mehrfach behinderten Kindern mit einer Sehschädigung. In: Maier-Michalitsch, Nicola/ Grunick, Gerhard (Hrsg.):  Leben Pur – Kommunikation bei Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Düsseldorf: Verlag Selbstbestimmtes Leben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nußbeck Susanne (2014): Das Konzept der Gestützten Kommunikation – Beschreibung Kritische Bewertung. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstütze Kommunikation: Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 205-227. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2010): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 48. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Senckel, Barbara (2010): Mit geistiger Behinderung leben und arbeiten. Eine entwicklungspsychologische Einführung. 9. Auflage, München: C.H. Beck. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Watzlawick Paul (2011): Man kann nicht nicht kommunizieren. Das Lesebuch. Bern: Huber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weber, Stephanie/ Köhler, Mareike (2014): Unterstützte Kommunikation im Klinikalltag.  Notwendigkeiten und Grenzen. In: Unterstützte Kommunikation 4/2014. Heft 52, S. 9. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wilken, Etta (2014 a): Kommunikation und Teilhabe. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 7–16.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2013): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 49. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
Miteinander reden 1 - Friedemann Schulz von Thun | Rowohlt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wilken, Etta et al. (2021): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 6. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer.  &lt;br /&gt;
Unterstützte Kommunikation (kohlhammer.de)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
 [Schulz-Dorothea (2015): Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Menschen mit geistiger Behinderung und Pflegenden im Krankenhaus. Universität für Angewandte Wissenschaft Hamburg.&lt;br /&gt;
 https://reposit.haw-hamburg.de/bitstream/20.500.12738/7240/1/Schulz_Dorothea_BA_2016_01_21.pdf] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunikation]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Unterst%C3%BCtzte_Kommunikation&amp;diff=56422</id>
		<title>Unterstützte Kommunikation</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Unterst%C3%BCtzte_Kommunikation&amp;diff=56422"/>
		<updated>2023-03-16T15:06:08Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Weblinks */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Wie kommunziert man, wenn Verbalsprache nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines==&lt;br /&gt;
Die Betreuer:innen sind nach § 1821 BGB dazu verpflichtet, sich im stetigen Austausch mit den von ihnen zu betreuten Personen zu sein. Um auf die Wünsche und Angelegenheiten von den zu betreuten Menschen eingehen zu können, bedarf es ein hohes Maß an kommunikativen Fähigkeiten. Dies bedeutet alle Arten von Kommunikationen erkennen und deuten zu können. Besonders die Kommunikation von Betreuer:innen und Betreuten ist wichtig, da die Zusammenarbeit zum Ziel hat, die Selbstbestimmung und Selbstwirksamkeit zu unterstützen und zu formen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elemente der Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Paraverbale Kommunikation/Paralinguistik&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die paraverbale Kommunikation beschäftigt sich damit, wie etwas ausgedrückt wird. Dabei geht es um die Kommunikation, die neben dem Gesprochenen stattfindet. &lt;br /&gt;
Es gibt unterschiedliche Ausdrucksformen, durch die die paraverbale Kommunikation widerspiegelt. Durch eine bestimmte Wortwahl kann die Kommunikation paraverbal verstanden werden, so kann hier bestimmtes Vorwissen zum Vorschein kommen. Die Formulierung ist ein weiterer wichtiger Aspekt der paraverbalen Kommunikation. Durch Komplexität, Einfachheit oder Klarheit kann man Sätzen einen unterschiedlichen Ausdruck verleihen. Die Sprache selbst, durch ihre Dialekte, Fremdsprachen oder ihre Soziolekte (gemeinsamer Sprachgebrauch einer sozialen Gruppe) verbirgt eine breite an verschiedenartigen Formen. So kann berufseigene Fachsprache für Außenstehende oftmals unverständlich wirken. Eine weitere Ausdrucksform der paraverbalen Kommunikation ist die Stimmlage. Je nach Nutzung (hoch, tief) der Höhen kann einem Satz eine differenzierte Bedeutung gegeben werden. Hierzu kann auch die Lautstärke, der Tonfall oder die Tonart genutzt werden. Von laut bis kaum hörbar, monoton bis theatralisch oder von einer Bitte zu einem Befehl lässt die Ausdrucksform verändern. Die Geschwindigkeit der eigenen Sprache kann auch eine Weise des der Expression sein. So kann aufgrund von Aufregung schnell oder durch viel Ruhe langsam gesprochen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nonverbalen Kommunikation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nonverbalen Kommunikation bezeichnet die nicht sprachliche Kommunikation. &lt;br /&gt;
Diese bezieht sich auf die Körpersprache bzw. das Verhalten und kann durch Symbole und Zeichen gestützt werden. Als Ausdrucksformen gilt die Mimik durch das Gesicht (z.B. Ausdruck von Mund, Stirn und Nase) und Gestik (z.B. Ausdruck von Händen, Armen und Füßen) einer Person. Dabei wird darauf geachtet, wie die Person sich verhält, wie ihre Körperhaltung ist und welche physiologischen Anzeichen die Person zeigt (z.B. Schweißausbrüche, Erröten des Gesichts). Ebenfalls kann Nähe und Distanz einer Person als Möglichkeit der Kommunikation aufgefasst werden. All diese Kommunikationsarten können zusätzlich oder ausschließlich gelesen und gedeutet werden.  &lt;br /&gt;
Verbale Kommunikation&lt;br /&gt;
Die Verbalsprache stellt das gesprochene und geschriebene Wort dar. Dies kann durch einen Austausch von Informationen oder Aussagen stattfinden, aber ebenso durch Appelle. Präverbal werden Ausdrucksformen beschrieben, die nicht dem Ausdruck gleichkommen (Lallen, Vokalisieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstütze Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen mit Beeinträchtigung, die sich nicht oder nur bedingt äußern können, sind in ihren Kommunikationsmöglichkeiten eingeschränkt. &lt;br /&gt;
Zwischenmenschliche Kommunikation lebt von dem Dialog miteinander und dem Austausch von unterschiedlichen Meinungen, Eingebungen, Informationen und eigenen Gedanken. An dieser Stelle kann Unterstützte Kommunikation dazu beitragen, Menschen mit Beeinträchtigungen zu befähigen, an der Gesellschaft teilzuhaben. Hilfsmittel, Techniken und Strategie helfen Menschen, ihre Kommunikationsstörungen mit den eigenen Ressourcen auszugleichen.&lt;br /&gt;
Unter der Unterstützten Kommunikation versteht man das Ersetzende oder Ergänzende der Lautsprache. Hierbei werden vier Kommunikationsformen unterschieden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)	Körpereigene Kommunikationsformen&lt;br /&gt;
Hierbei werden alle Formen der Kommunikation durch die Mithilfe des eigenen Körpers verstanden. Dazu zählen die Körperbewegung, Gestik und Mimik, Gebärdensprache, Handbewegungen sowie verbale und vokale Äußerungen (z.B. Lautieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)	Nicht elektronische Kommunikation&lt;br /&gt;
In der nicht elektronischen Kommunikation gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, die genutzt werden können. Kommunikationsordner und Kommunikationsbücher sind durch verschiedene Symbole (Metacom) gestützt und ermöglichen ein analoges Kommunizieren. Ebenfalls zählen hier Wort- und Bildkarten, Kommunikationstafeln, Fotoalben und Kommunikationskästen &lt;br /&gt;
Unterstützend können zusätzlich Spielzeuge als Kommunikationszugang genutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c)	Elektronische Kommunikationshilfen&lt;br /&gt;
Zusätzlich wurden Geräte mit Sprachausgabe in Lautsprache (natürliche oder synthetische) entwickelt, um Lautsprache zu unterstützen oder anzubahnen. Diese Geräte nennt man Talker. Diese Kommunikationshilfen sind für Menschen gedacht, die ein hohes Sprachverständnis haben, jedoch Probleme, dies zu verbalisieren. Es gibt Personen, die diese Kommunikationshilfen sehr niedrigschwellig nutzen oder aber den Talker sehr hochwellig gebrauchen. Hier entstehen zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten. Zusätzlich gibt es Geräte ohne Sprachausgabe, z. B. zum Anbahnen einer Kommunikation oder zum Betätigen eines Signals, diese nennt man Tasters/Step-by-Step. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d)	Gestützte Kommunikation (engl.: Facilitated Communication (FC))&lt;br /&gt;
Wenn eine weitere Person einer anderen Person dabei hilft, auf eine Buchstabentafel oder einen PC die erstrebten Buchstaben auszuwählen, da diese/r sich verbal nicht ausdrücken kann, spricht man von Gestützte Kommunikation. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beratung und Weiterführende Informationen==&lt;br /&gt;
 [hier https://www.fbz-uk.uni-koeln.de/einrichtungen/uk-beratungsstelle]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
Herzog, Uta (2010): „Ich habe Wünsche in meinem Kopf“-erste Schritte in der unterstützten Kommunikation bei mehrfach behinderten Kindern mit einer Sehschädigung. In: Maier-Michalitsch, Nicola/ Grunick, Gerhard (Hrsg.):  Leben Pur – Kommunikation bei Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Düsseldorf: Verlag Selbstbestimmtes Leben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nußbeck Susanne (2014): Das Konzept der Gestützten Kommunikation – Beschreibung Kritische Bewertung. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstütze Kommunikation: Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 205-227. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2010): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 48. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Senckel, Barbara (2010): Mit geistiger Behinderung leben und arbeiten. Eine entwicklungspsychologische Einführung. 9. Auflage, München: C.H. Beck. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Watzlawick Paul (2011): Man kann nicht nicht kommunizieren. Das Lesebuch. Bern: Huber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weber, Stephanie/ Köhler, Mareike (2014): Unterstützte Kommunikation im Klinikalltag.  Notwendigkeiten und Grenzen. In: Unterstützte Kommunikation 4/2014. Heft 52, S. 9. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wilken, Etta (2014 a): Kommunikation und Teilhabe. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 7–16.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2013): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 49. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
Miteinander reden 1 - Friedemann Schulz von Thun | Rowohlt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wilken, Etta et al. (2021): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 6. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer.  &lt;br /&gt;
Unterstützte Kommunikation (kohlhammer.de)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
 [Schulz-Dorothea (2015): Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Menschen mit geistiger Behinderung und Pflegenden im Krankenhaus. Universität für Angewandte Wissenschaft Hamburg.&lt;br /&gt;
 https://reposit.haw-hamburg.de/bitstream/20.500.12738/7240/1/Schulz_Dorothea_BA_2016_01_21.pdf] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunikation]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Unterst%C3%BCtzte_Kommunikation&amp;diff=56421</id>
		<title>Unterstützte Kommunikation</title>
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		<updated>2023-03-16T15:05:08Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Wie kommunziert man, wenn Verbalsprache nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines==&lt;br /&gt;
Die Betreuer:innen sind nach § 1821 BGB dazu verpflichtet, sich im stetigen Austausch mit den von ihnen zu betreuten Personen zu sein. Um auf die Wünsche und Angelegenheiten von den zu betreuten Menschen eingehen zu können, bedarf es ein hohes Maß an kommunikativen Fähigkeiten. Dies bedeutet alle Arten von Kommunikationen erkennen und deuten zu können. Besonders die Kommunikation von Betreuer:innen und Betreuten ist wichtig, da die Zusammenarbeit zum Ziel hat, die Selbstbestimmung und Selbstwirksamkeit zu unterstützen und zu formen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elemente der Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Paraverbale Kommunikation/Paralinguistik&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die paraverbale Kommunikation beschäftigt sich damit, wie etwas ausgedrückt wird. Dabei geht es um die Kommunikation, die neben dem Gesprochenen stattfindet. &lt;br /&gt;
Es gibt unterschiedliche Ausdrucksformen, durch die die paraverbale Kommunikation widerspiegelt. Durch eine bestimmte Wortwahl kann die Kommunikation paraverbal verstanden werden, so kann hier bestimmtes Vorwissen zum Vorschein kommen. Die Formulierung ist ein weiterer wichtiger Aspekt der paraverbalen Kommunikation. Durch Komplexität, Einfachheit oder Klarheit kann man Sätzen einen unterschiedlichen Ausdruck verleihen. Die Sprache selbst, durch ihre Dialekte, Fremdsprachen oder ihre Soziolekte (gemeinsamer Sprachgebrauch einer sozialen Gruppe) verbirgt eine breite an verschiedenartigen Formen. So kann berufseigene Fachsprache für Außenstehende oftmals unverständlich wirken. Eine weitere Ausdrucksform der paraverbalen Kommunikation ist die Stimmlage. Je nach Nutzung (hoch, tief) der Höhen kann einem Satz eine differenzierte Bedeutung gegeben werden. Hierzu kann auch die Lautstärke, der Tonfall oder die Tonart genutzt werden. Von laut bis kaum hörbar, monoton bis theatralisch oder von einer Bitte zu einem Befehl lässt die Ausdrucksform verändern. Die Geschwindigkeit der eigenen Sprache kann auch eine Weise des der Expression sein. So kann aufgrund von Aufregung schnell oder durch viel Ruhe langsam gesprochen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nonverbalen Kommunikation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nonverbalen Kommunikation bezeichnet die nicht sprachliche Kommunikation. &lt;br /&gt;
Diese bezieht sich auf die Körpersprache bzw. das Verhalten und kann durch Symbole und Zeichen gestützt werden. Als Ausdrucksformen gilt die Mimik durch das Gesicht (z.B. Ausdruck von Mund, Stirn und Nase) und Gestik (z.B. Ausdruck von Händen, Armen und Füßen) einer Person. Dabei wird darauf geachtet, wie die Person sich verhält, wie ihre Körperhaltung ist und welche physiologischen Anzeichen die Person zeigt (z.B. Schweißausbrüche, Erröten des Gesichts). Ebenfalls kann Nähe und Distanz einer Person als Möglichkeit der Kommunikation aufgefasst werden. All diese Kommunikationsarten können zusätzlich oder ausschließlich gelesen und gedeutet werden.  &lt;br /&gt;
Verbale Kommunikation&lt;br /&gt;
Die Verbalsprache stellt das gesprochene und geschriebene Wort dar. Dies kann durch einen Austausch von Informationen oder Aussagen stattfinden, aber ebenso durch Appelle. Präverbal werden Ausdrucksformen beschrieben, die nicht dem Ausdruck gleichkommen (Lallen, Vokalisieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstütze Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen mit Beeinträchtigung, die sich nicht oder nur bedingt äußern können, sind in ihren Kommunikationsmöglichkeiten eingeschränkt. &lt;br /&gt;
Zwischenmenschliche Kommunikation lebt von dem Dialog miteinander und dem Austausch von unterschiedlichen Meinungen, Eingebungen, Informationen und eigenen Gedanken. An dieser Stelle kann Unterstützte Kommunikation dazu beitragen, Menschen mit Beeinträchtigungen zu befähigen, an der Gesellschaft teilzuhaben. Hilfsmittel, Techniken und Strategie helfen Menschen, ihre Kommunikationsstörungen mit den eigenen Ressourcen auszugleichen.&lt;br /&gt;
Unter der Unterstützten Kommunikation versteht man das Ersetzende oder Ergänzende der Lautsprache. Hierbei werden vier Kommunikationsformen unterschieden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)	Körpereigene Kommunikationsformen&lt;br /&gt;
Hierbei werden alle Formen der Kommunikation durch die Mithilfe des eigenen Körpers verstanden. Dazu zählen die Körperbewegung, Gestik und Mimik, Gebärdensprache, Handbewegungen sowie verbale und vokale Äußerungen (z.B. Lautieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)	Nicht elektronische Kommunikation&lt;br /&gt;
In der nicht elektronischen Kommunikation gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, die genutzt werden können. Kommunikationsordner und Kommunikationsbücher sind durch verschiedene Symbole (Metacom) gestützt und ermöglichen ein analoges Kommunizieren. Ebenfalls zählen hier Wort- und Bildkarten, Kommunikationstafeln, Fotoalben und Kommunikationskästen &lt;br /&gt;
Unterstützend können zusätzlich Spielzeuge als Kommunikationszugang genutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c)	Elektronische Kommunikationshilfen&lt;br /&gt;
Zusätzlich wurden Geräte mit Sprachausgabe in Lautsprache (natürliche oder synthetische) entwickelt, um Lautsprache zu unterstützen oder anzubahnen. Diese Geräte nennt man Talker. Diese Kommunikationshilfen sind für Menschen gedacht, die ein hohes Sprachverständnis haben, jedoch Probleme, dies zu verbalisieren. Es gibt Personen, die diese Kommunikationshilfen sehr niedrigschwellig nutzen oder aber den Talker sehr hochwellig gebrauchen. Hier entstehen zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten. Zusätzlich gibt es Geräte ohne Sprachausgabe, z. B. zum Anbahnen einer Kommunikation oder zum Betätigen eines Signals, diese nennt man Tasters/Step-by-Step. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d)	Gestützte Kommunikation (engl.: Facilitated Communication (FC))&lt;br /&gt;
Wenn eine weitere Person einer anderen Person dabei hilft, auf eine Buchstabentafel oder einen PC die erstrebten Buchstaben auszuwählen, da diese/r sich verbal nicht ausdrücken kann, spricht man von Gestützte Kommunikation. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beratung und Weiterführende Informationen==&lt;br /&gt;
 [hier https://www.fbz-uk.uni-koeln.de/einrichtungen/uk-beratungsstelle]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
Herzog, Uta (2010): „Ich habe Wünsche in meinem Kopf“-erste Schritte in der unterstützten Kommunikation bei mehrfach behinderten Kindern mit einer Sehschädigung. In: Maier-Michalitsch, Nicola/ Grunick, Gerhard (Hrsg.):  Leben Pur – Kommunikation bei Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Düsseldorf: Verlag Selbstbestimmtes Leben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nußbeck Susanne (2014): Das Konzept der Gestützten Kommunikation – Beschreibung Kritische Bewertung. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstütze Kommunikation: Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 205-227. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2010): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 48. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Senckel, Barbara (2010): Mit geistiger Behinderung leben und arbeiten. Eine entwicklungspsychologische Einführung. 9. Auflage, München: C.H. Beck. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Watzlawick Paul (2011): Man kann nicht nicht kommunizieren. Das Lesebuch. Bern: Huber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weber, Stephanie/ Köhler, Mareike (2014): Unterstützte Kommunikation im Klinikalltag.  Notwendigkeiten und Grenzen. In: Unterstützte Kommunikation 4/2014. Heft 52, S. 9. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wilken, Etta (2014 a): Kommunikation und Teilhabe. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 7–16.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2013): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 49. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
Miteinander reden 1 - Friedemann Schulz von Thun | Rowohlt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wilken, Etta et al. (2021): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 6. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer.  &lt;br /&gt;
Unterstützte Kommunikation (kohlhammer.de)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
Schulz-Dorothea (2015): Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Menschen mit geistiger Behinderung und Pflegenden im Krankenhaus. Universität für Angewandte Wissenschaft Hamburg.&lt;br /&gt;
 [https://reposit.haw-hamburg.de/bitstream/20.500.12738/7240/1/Schulz_Dorothea_BA_2016_01_21.pdf] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunikation]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
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		<title>Unterstützte Kommunikation</title>
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		<updated>2023-03-16T15:04:33Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Literatur */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Wie kommunziert man, wenn Verbalsprache nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines==&lt;br /&gt;
Die Betreuer:innen sind nach § 1821 BGB dazu verpflichtet, sich im stetigen Austausch mit den von ihnen zu betreuten Personen zu sein. Um auf die Wünsche und Angelegenheiten von den zu betreuten Menschen eingehen zu können, bedarf es ein hohes Maß an kommunikativen Fähigkeiten. Dies bedeutet alle Arten von Kommunikationen erkennen und deuten zu können. Besonders die Kommunikation von Betreuer:innen und Betreuten ist wichtig, da die Zusammenarbeit zum Ziel hat, die Selbstbestimmung und Selbstwirksamkeit zu unterstützen und zu formen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elemente der Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Paraverbale Kommunikation/Paralinguistik&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die paraverbale Kommunikation beschäftigt sich damit, wie etwas ausgedrückt wird. Dabei geht es um die Kommunikation, die neben dem Gesprochenen stattfindet. &lt;br /&gt;
Es gibt unterschiedliche Ausdrucksformen, durch die die paraverbale Kommunikation widerspiegelt. Durch eine bestimmte Wortwahl kann die Kommunikation paraverbal verstanden werden, so kann hier bestimmtes Vorwissen zum Vorschein kommen. Die Formulierung ist ein weiterer wichtiger Aspekt der paraverbalen Kommunikation. Durch Komplexität, Einfachheit oder Klarheit kann man Sätzen einen unterschiedlichen Ausdruck verleihen. Die Sprache selbst, durch ihre Dialekte, Fremdsprachen oder ihre Soziolekte (gemeinsamer Sprachgebrauch einer sozialen Gruppe) verbirgt eine breite an verschiedenartigen Formen. So kann berufseigene Fachsprache für Außenstehende oftmals unverständlich wirken. Eine weitere Ausdrucksform der paraverbalen Kommunikation ist die Stimmlage. Je nach Nutzung (hoch, tief) der Höhen kann einem Satz eine differenzierte Bedeutung gegeben werden. Hierzu kann auch die Lautstärke, der Tonfall oder die Tonart genutzt werden. Von laut bis kaum hörbar, monoton bis theatralisch oder von einer Bitte zu einem Befehl lässt die Ausdrucksform verändern. Die Geschwindigkeit der eigenen Sprache kann auch eine Weise des der Expression sein. So kann aufgrund von Aufregung schnell oder durch viel Ruhe langsam gesprochen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nonverbalen Kommunikation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nonverbalen Kommunikation bezeichnet die nicht sprachliche Kommunikation. &lt;br /&gt;
Diese bezieht sich auf die Körpersprache bzw. das Verhalten und kann durch Symbole und Zeichen gestützt werden. Als Ausdrucksformen gilt die Mimik durch das Gesicht (z.B. Ausdruck von Mund, Stirn und Nase) und Gestik (z.B. Ausdruck von Händen, Armen und Füßen) einer Person. Dabei wird darauf geachtet, wie die Person sich verhält, wie ihre Körperhaltung ist und welche physiologischen Anzeichen die Person zeigt (z.B. Schweißausbrüche, Erröten des Gesichts). Ebenfalls kann Nähe und Distanz einer Person als Möglichkeit der Kommunikation aufgefasst werden. All diese Kommunikationsarten können zusätzlich oder ausschließlich gelesen und gedeutet werden.  &lt;br /&gt;
Verbale Kommunikation&lt;br /&gt;
Die Verbalsprache stellt das gesprochene und geschriebene Wort dar. Dies kann durch einen Austausch von Informationen oder Aussagen stattfinden, aber ebenso durch Appelle. Präverbal werden Ausdrucksformen beschrieben, die nicht dem Ausdruck gleichkommen (Lallen, Vokalisieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstütze Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen mit Beeinträchtigung, die sich nicht oder nur bedingt äußern können, sind in ihren Kommunikationsmöglichkeiten eingeschränkt. &lt;br /&gt;
Zwischenmenschliche Kommunikation lebt von dem Dialog miteinander und dem Austausch von unterschiedlichen Meinungen, Eingebungen, Informationen und eigenen Gedanken. An dieser Stelle kann Unterstützte Kommunikation dazu beitragen, Menschen mit Beeinträchtigungen zu befähigen, an der Gesellschaft teilzuhaben. Hilfsmittel, Techniken und Strategie helfen Menschen, ihre Kommunikationsstörungen mit den eigenen Ressourcen auszugleichen.&lt;br /&gt;
Unter der Unterstützten Kommunikation versteht man das Ersetzende oder Ergänzende der Lautsprache. Hierbei werden vier Kommunikationsformen unterschieden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)	Körpereigene Kommunikationsformen&lt;br /&gt;
Hierbei werden alle Formen der Kommunikation durch die Mithilfe des eigenen Körpers verstanden. Dazu zählen die Körperbewegung, Gestik und Mimik, Gebärdensprache, Handbewegungen sowie verbale und vokale Äußerungen (z.B. Lautieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)	Nicht elektronische Kommunikation&lt;br /&gt;
In der nicht elektronischen Kommunikation gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, die genutzt werden können. Kommunikationsordner und Kommunikationsbücher sind durch verschiedene Symbole (Metacom) gestützt und ermöglichen ein analoges Kommunizieren. Ebenfalls zählen hier Wort- und Bildkarten, Kommunikationstafeln, Fotoalben und Kommunikationskästen &lt;br /&gt;
Unterstützend können zusätzlich Spielzeuge als Kommunikationszugang genutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c)	Elektronische Kommunikationshilfen&lt;br /&gt;
Zusätzlich wurden Geräte mit Sprachausgabe in Lautsprache (natürliche oder synthetische) entwickelt, um Lautsprache zu unterstützen oder anzubahnen. Diese Geräte nennt man Talker. Diese Kommunikationshilfen sind für Menschen gedacht, die ein hohes Sprachverständnis haben, jedoch Probleme, dies zu verbalisieren. Es gibt Personen, die diese Kommunikationshilfen sehr niedrigschwellig nutzen oder aber den Talker sehr hochwellig gebrauchen. Hier entstehen zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten. Zusätzlich gibt es Geräte ohne Sprachausgabe, z. B. zum Anbahnen einer Kommunikation oder zum Betätigen eines Signals, diese nennt man Tasters/Step-by-Step. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d)	Gestützte Kommunikation (engl.: Facilitated Communication (FC))&lt;br /&gt;
Wenn eine weitere Person einer anderen Person dabei hilft, auf eine Buchstabentafel oder einen PC die erstrebten Buchstaben auszuwählen, da diese/r sich verbal nicht ausdrücken kann, spricht man von Gestützte Kommunikation. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beratung und Weiterführende Informationen==&lt;br /&gt;
 [hier https://www.fbz-uk.uni-koeln.de/einrichtungen/uk-beratungsstelle]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
Herzog, Uta (2010): „Ich habe Wünsche in meinem Kopf“-erste Schritte in der unterstützten Kommunikation bei mehrfach behinderten Kindern mit einer Sehschädigung. In: Maier-Michalitsch, Nicola/ Grunick, Gerhard (Hrsg.):  Leben Pur – Kommunikation bei Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Düsseldorf: Verlag Selbstbestimmtes Leben.&lt;br /&gt;
Nußbeck Susanne (2014): Das Konzept der Gestützten Kommunikation – Beschreibung Kritische Bewertung. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstütze Kommunikation: Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 205-227. &lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2010): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 48. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
Senckel, Barbara (2010): Mit geistiger Behinderung leben und arbeiten. Eine entwicklungspsychologische Einführung. 9. Auflage, München: C.H. Beck. &lt;br /&gt;
Watzlawick Paul (2011): Man kann nicht nicht kommunizieren. Das Lesebuch. Bern: Huber.&lt;br /&gt;
Weber, Stephanie/ Köhler, Mareike (2014): Unterstützte Kommunikation im Klinikalltag.  Notwendigkeiten und Grenzen. In: Unterstützte Kommunikation 4/2014. Heft 52, S. 9. &lt;br /&gt;
Wilken, Etta (2014 a): Kommunikation und Teilhabe. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 7–16.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2013): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 49. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
Miteinander reden 1 - Friedemann Schulz von Thun | Rowohlt&lt;br /&gt;
Wilken, Etta et al. (2021): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 6. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer.  &lt;br /&gt;
Unterstützte Kommunikation (kohlhammer.de)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
Schulz-Dorothea (2015): Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Menschen mit geistiger Behinderung und Pflegenden im Krankenhaus. Universität für Angewandte Wissenschaft Hamburg.&lt;br /&gt;
 [https://reposit.haw-hamburg.de/bitstream/20.500.12738/7240/1/Schulz_Dorothea_BA_2016_01_21.pdf] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunikation]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Unterst%C3%BCtzte_Kommunikation&amp;diff=56419</id>
		<title>Unterstützte Kommunikation</title>
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		<updated>2023-03-16T15:03:34Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Unterstütze Kommunikation */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Wie kommunziert man, wenn Verbalsprache nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines==&lt;br /&gt;
Die Betreuer:innen sind nach § 1821 BGB dazu verpflichtet, sich im stetigen Austausch mit den von ihnen zu betreuten Personen zu sein. Um auf die Wünsche und Angelegenheiten von den zu betreuten Menschen eingehen zu können, bedarf es ein hohes Maß an kommunikativen Fähigkeiten. Dies bedeutet alle Arten von Kommunikationen erkennen und deuten zu können. Besonders die Kommunikation von Betreuer:innen und Betreuten ist wichtig, da die Zusammenarbeit zum Ziel hat, die Selbstbestimmung und Selbstwirksamkeit zu unterstützen und zu formen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elemente der Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Paraverbale Kommunikation/Paralinguistik&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die paraverbale Kommunikation beschäftigt sich damit, wie etwas ausgedrückt wird. Dabei geht es um die Kommunikation, die neben dem Gesprochenen stattfindet. &lt;br /&gt;
Es gibt unterschiedliche Ausdrucksformen, durch die die paraverbale Kommunikation widerspiegelt. Durch eine bestimmte Wortwahl kann die Kommunikation paraverbal verstanden werden, so kann hier bestimmtes Vorwissen zum Vorschein kommen. Die Formulierung ist ein weiterer wichtiger Aspekt der paraverbalen Kommunikation. Durch Komplexität, Einfachheit oder Klarheit kann man Sätzen einen unterschiedlichen Ausdruck verleihen. Die Sprache selbst, durch ihre Dialekte, Fremdsprachen oder ihre Soziolekte (gemeinsamer Sprachgebrauch einer sozialen Gruppe) verbirgt eine breite an verschiedenartigen Formen. So kann berufseigene Fachsprache für Außenstehende oftmals unverständlich wirken. Eine weitere Ausdrucksform der paraverbalen Kommunikation ist die Stimmlage. Je nach Nutzung (hoch, tief) der Höhen kann einem Satz eine differenzierte Bedeutung gegeben werden. Hierzu kann auch die Lautstärke, der Tonfall oder die Tonart genutzt werden. Von laut bis kaum hörbar, monoton bis theatralisch oder von einer Bitte zu einem Befehl lässt die Ausdrucksform verändern. Die Geschwindigkeit der eigenen Sprache kann auch eine Weise des der Expression sein. So kann aufgrund von Aufregung schnell oder durch viel Ruhe langsam gesprochen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nonverbalen Kommunikation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nonverbalen Kommunikation bezeichnet die nicht sprachliche Kommunikation. &lt;br /&gt;
Diese bezieht sich auf die Körpersprache bzw. das Verhalten und kann durch Symbole und Zeichen gestützt werden. Als Ausdrucksformen gilt die Mimik durch das Gesicht (z.B. Ausdruck von Mund, Stirn und Nase) und Gestik (z.B. Ausdruck von Händen, Armen und Füßen) einer Person. Dabei wird darauf geachtet, wie die Person sich verhält, wie ihre Körperhaltung ist und welche physiologischen Anzeichen die Person zeigt (z.B. Schweißausbrüche, Erröten des Gesichts). Ebenfalls kann Nähe und Distanz einer Person als Möglichkeit der Kommunikation aufgefasst werden. All diese Kommunikationsarten können zusätzlich oder ausschließlich gelesen und gedeutet werden.  &lt;br /&gt;
Verbale Kommunikation&lt;br /&gt;
Die Verbalsprache stellt das gesprochene und geschriebene Wort dar. Dies kann durch einen Austausch von Informationen oder Aussagen stattfinden, aber ebenso durch Appelle. Präverbal werden Ausdrucksformen beschrieben, die nicht dem Ausdruck gleichkommen (Lallen, Vokalisieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstütze Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen mit Beeinträchtigung, die sich nicht oder nur bedingt äußern können, sind in ihren Kommunikationsmöglichkeiten eingeschränkt. &lt;br /&gt;
Zwischenmenschliche Kommunikation lebt von dem Dialog miteinander und dem Austausch von unterschiedlichen Meinungen, Eingebungen, Informationen und eigenen Gedanken. An dieser Stelle kann Unterstützte Kommunikation dazu beitragen, Menschen mit Beeinträchtigungen zu befähigen, an der Gesellschaft teilzuhaben. Hilfsmittel, Techniken und Strategie helfen Menschen, ihre Kommunikationsstörungen mit den eigenen Ressourcen auszugleichen.&lt;br /&gt;
Unter der Unterstützten Kommunikation versteht man das Ersetzende oder Ergänzende der Lautsprache. Hierbei werden vier Kommunikationsformen unterschieden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)	Körpereigene Kommunikationsformen&lt;br /&gt;
Hierbei werden alle Formen der Kommunikation durch die Mithilfe des eigenen Körpers verstanden. Dazu zählen die Körperbewegung, Gestik und Mimik, Gebärdensprache, Handbewegungen sowie verbale und vokale Äußerungen (z.B. Lautieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)	Nicht elektronische Kommunikation&lt;br /&gt;
In der nicht elektronischen Kommunikation gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, die genutzt werden können. Kommunikationsordner und Kommunikationsbücher sind durch verschiedene Symbole (Metacom) gestützt und ermöglichen ein analoges Kommunizieren. Ebenfalls zählen hier Wort- und Bildkarten, Kommunikationstafeln, Fotoalben und Kommunikationskästen &lt;br /&gt;
Unterstützend können zusätzlich Spielzeuge als Kommunikationszugang genutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c)	Elektronische Kommunikationshilfen&lt;br /&gt;
Zusätzlich wurden Geräte mit Sprachausgabe in Lautsprache (natürliche oder synthetische) entwickelt, um Lautsprache zu unterstützen oder anzubahnen. Diese Geräte nennt man Talker. Diese Kommunikationshilfen sind für Menschen gedacht, die ein hohes Sprachverständnis haben, jedoch Probleme, dies zu verbalisieren. Es gibt Personen, die diese Kommunikationshilfen sehr niedrigschwellig nutzen oder aber den Talker sehr hochwellig gebrauchen. Hier entstehen zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten. Zusätzlich gibt es Geräte ohne Sprachausgabe, z. B. zum Anbahnen einer Kommunikation oder zum Betätigen eines Signals, diese nennt man Tasters/Step-by-Step. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d)	Gestützte Kommunikation (engl.: Facilitated Communication (FC))&lt;br /&gt;
Wenn eine weitere Person einer anderen Person dabei hilft, auf eine Buchstabentafel oder einen PC die erstrebten Buchstaben auszuwählen, da diese/r sich verbal nicht ausdrücken kann, spricht man von Gestützte Kommunikation. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beratung und Weiterführende Informationen==&lt;br /&gt;
 [hier https://www.fbz-uk.uni-koeln.de/einrichtungen/uk-beratungsstelle]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
Herzog, Uta (2010): „Ich habe Wünsche in meinem Kopf“-erste Schritte in der unterstützten Kommunikation bei mehrfach behinderten Kindern mit einer Sehschädigung. In: Maier-Michalitsch, Nicola/ Grunick, Gerhard (Hrsg.):  Leben Pur – Kommunikation bei Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Düsseldorf: Verlag Selbstbestimmtes Leben. 	  &lt;br /&gt;
Nußbeck Susanne (2014): Das Konzept der Gestützten Kommunikation – Beschreibung Kritische Bewertung. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstütze Kommunikation: Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 205-227. &lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2010): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 48. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
Senckel, Barbara (2010): Mit geistiger Behinderung leben und arbeiten. Eine entwicklungspsychologische Einführung. 9. Auflage, München: Beck. &lt;br /&gt;
Watzlawick Paul (2011): Man kann nicht nicht kommunizieren. Das Lesebuch. Bern: Huber.&lt;br /&gt;
Weber, Stephanie/ Köhler, Mareike (2014): Unterstützte Kommunikation im Klinikalltag.  Notwendigkeiten und Grenzen. In: Unterstützte Kommunikation 4/2014. Heft 52, S. 9. &lt;br /&gt;
Wilken, Etta (2014 a): Kommunikation und Teilhabe. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 7–16.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2013): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 49. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
Miteinander reden 1 - Friedemann Schulz von Thun | Rowohlt&lt;br /&gt;
Wilken, Etta et al. (2021): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 6. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer.  &lt;br /&gt;
Unterstützte Kommunikation (kohlhammer.de)&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
Schulz-Dorothea (2015): Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Menschen mit geistiger Behinderung und Pflegenden im Krankenhaus. Universität für Angewandte Wissenschaft Hamburg.&lt;br /&gt;
 [https://reposit.haw-hamburg.de/bitstream/20.500.12738/7240/1/Schulz_Dorothea_BA_2016_01_21.pdf] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunikation]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
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		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Unterst%C3%BCtzte_Kommunikation&amp;diff=56418</id>
		<title>Unterstützte Kommunikation</title>
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		<updated>2023-03-16T15:03:03Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Unterstütze Kommunikation */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Wie kommunziert man, wenn Verbalsprache nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines==&lt;br /&gt;
Die Betreuer:innen sind nach § 1821 BGB dazu verpflichtet, sich im stetigen Austausch mit den von ihnen zu betreuten Personen zu sein. Um auf die Wünsche und Angelegenheiten von den zu betreuten Menschen eingehen zu können, bedarf es ein hohes Maß an kommunikativen Fähigkeiten. Dies bedeutet alle Arten von Kommunikationen erkennen und deuten zu können. Besonders die Kommunikation von Betreuer:innen und Betreuten ist wichtig, da die Zusammenarbeit zum Ziel hat, die Selbstbestimmung und Selbstwirksamkeit zu unterstützen und zu formen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elemente der Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Paraverbale Kommunikation/Paralinguistik&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die paraverbale Kommunikation beschäftigt sich damit, wie etwas ausgedrückt wird. Dabei geht es um die Kommunikation, die neben dem Gesprochenen stattfindet. &lt;br /&gt;
Es gibt unterschiedliche Ausdrucksformen, durch die die paraverbale Kommunikation widerspiegelt. Durch eine bestimmte Wortwahl kann die Kommunikation paraverbal verstanden werden, so kann hier bestimmtes Vorwissen zum Vorschein kommen. Die Formulierung ist ein weiterer wichtiger Aspekt der paraverbalen Kommunikation. Durch Komplexität, Einfachheit oder Klarheit kann man Sätzen einen unterschiedlichen Ausdruck verleihen. Die Sprache selbst, durch ihre Dialekte, Fremdsprachen oder ihre Soziolekte (gemeinsamer Sprachgebrauch einer sozialen Gruppe) verbirgt eine breite an verschiedenartigen Formen. So kann berufseigene Fachsprache für Außenstehende oftmals unverständlich wirken. Eine weitere Ausdrucksform der paraverbalen Kommunikation ist die Stimmlage. Je nach Nutzung (hoch, tief) der Höhen kann einem Satz eine differenzierte Bedeutung gegeben werden. Hierzu kann auch die Lautstärke, der Tonfall oder die Tonart genutzt werden. Von laut bis kaum hörbar, monoton bis theatralisch oder von einer Bitte zu einem Befehl lässt die Ausdrucksform verändern. Die Geschwindigkeit der eigenen Sprache kann auch eine Weise des der Expression sein. So kann aufgrund von Aufregung schnell oder durch viel Ruhe langsam gesprochen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nonverbalen Kommunikation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nonverbalen Kommunikation bezeichnet die nicht sprachliche Kommunikation. &lt;br /&gt;
Diese bezieht sich auf die Körpersprache bzw. das Verhalten und kann durch Symbole und Zeichen gestützt werden. Als Ausdrucksformen gilt die Mimik durch das Gesicht (z.B. Ausdruck von Mund, Stirn und Nase) und Gestik (z.B. Ausdruck von Händen, Armen und Füßen) einer Person. Dabei wird darauf geachtet, wie die Person sich verhält, wie ihre Körperhaltung ist und welche physiologischen Anzeichen die Person zeigt (z.B. Schweißausbrüche, Erröten des Gesichts). Ebenfalls kann Nähe und Distanz einer Person als Möglichkeit der Kommunikation aufgefasst werden. All diese Kommunikationsarten können zusätzlich oder ausschließlich gelesen und gedeutet werden.  &lt;br /&gt;
Verbale Kommunikation&lt;br /&gt;
Die Verbalsprache stellt das gesprochene und geschriebene Wort dar. Dies kann durch einen Austausch von Informationen oder Aussagen stattfinden, aber ebenso durch Appelle. Präverbal werden Ausdrucksformen beschrieben, die nicht dem Ausdruck gleichkommen (Lallen, Vokalisieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstütze Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen mit Beeinträchtigung, die sich nicht oder nur bedingt äußern können, sind in ihren Kommunikationsmöglichkeiten eingeschränkt. &lt;br /&gt;
Zwischenmenschliche Kommunikation lebt von dem Dialog miteinander und dem Austausch von unterschiedlichen Meinungen, Eingebungen, Informationen und eigenen Gedanken. An dieser Stelle kann Unterstützte Kommunikation dazu beitragen, Menschen mit Beeinträchtigungen zu befähigen, an der Gesellschaft teilzuhaben. Hilfsmittel, Techniken und Strategie helfen Menschen, ihre Kommunikationsstörungen mit den eigenen Ressourcen auszugleichen.&lt;br /&gt;
Unter der Unterstützten Kommunikation versteht man das Ersetzende oder Ergänzende der Lautsprache. Hierbei werden vier Kommunikationsformen unterschieden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)	Körpereigene Kommunikationsformen&lt;br /&gt;
Hierbei werden alle Formen der Kommunikation durch die Mithilfe des eigenen Körpers verstanden. Dazu zählen die Körperbewegung, Gestik und Mimik, Gebärdensprache, Handbewegungen sowie verbale und vokale Äußerungen (z.B. Lautieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)	Nicht elektronische Kommunikation&lt;br /&gt;
In der nicht elektronischen Kommunikation gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, die genutzt werden können. Kommunikationsordner und Kommunikationsbücher sind durch verschiedene Symbole (Metacom) gestützt und ermöglichen ein analoges Kommunizieren. Ebenfalls zählen hier Wort- und Bildkarten, Kommunikationstafeln, Fotoalben und Kommunikationskästen &lt;br /&gt;
Unterstützend können zusätzlich Spielzeuge als Kommunikationszugang genutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c)	Elektronische Kommunikationshilfen&lt;br /&gt;
Zusätzlich wurden Geräte mit Sprachausgabe in Lautsprache (natürliche oder synthetische) entwickelt, um Lautsprache zu unterstützen oder anzubahnen. Diese Geräte nennt man Talker. Diese Kommunikationshilfen sind für Menschen gedacht, die ein hohes Sprachverständnis haben, jedoch Probleme, dies zu verbalisieren. Es gibt Personen, die diese Kommunikationshilfen sehr niedrigschwellig nutzen oder aber den Talker sehr hochwellig gebrauchen. Hier entstehen zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten. Zusätzlich gibt es Geräte ohne Sprachausgabe, z. B. zum Anbahnen einer Kommunikation oder zum Betätigen eines Signals, diese nennt man Tasters/Step-by-Step. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d)	Gestützte Kommunikation (engl.: Facilitated Communication (FC))&lt;br /&gt;
Wenn eine weitere Person einer anderen Person dabei hilft, auf eine Buchstabentafel oder einen PC die erstrebten Buchstaben auszuwählen, da diese/r sich verbal nicht ausdrücken kann, spricht man von Gestützte Kommunikation. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beratung und Weiterführende Informationen [hier https://www.fbz-uk.uni-koeln.de/einrichtungen/uk-beratungsstelle]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
Herzog, Uta (2010): „Ich habe Wünsche in meinem Kopf“-erste Schritte in der unterstützten Kommunikation bei mehrfach behinderten Kindern mit einer Sehschädigung. In: Maier-Michalitsch, Nicola/ Grunick, Gerhard (Hrsg.):  Leben Pur – Kommunikation bei Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Düsseldorf: Verlag Selbstbestimmtes Leben. 	  &lt;br /&gt;
Nußbeck Susanne (2014): Das Konzept der Gestützten Kommunikation – Beschreibung Kritische Bewertung. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstütze Kommunikation: Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 205-227. &lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2010): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 48. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
Senckel, Barbara (2010): Mit geistiger Behinderung leben und arbeiten. Eine entwicklungspsychologische Einführung. 9. Auflage, München: Beck. &lt;br /&gt;
Watzlawick Paul (2011): Man kann nicht nicht kommunizieren. Das Lesebuch. Bern: Huber.&lt;br /&gt;
Weber, Stephanie/ Köhler, Mareike (2014): Unterstützte Kommunikation im Klinikalltag.  Notwendigkeiten und Grenzen. In: Unterstützte Kommunikation 4/2014. Heft 52, S. 9. &lt;br /&gt;
Wilken, Etta (2014 a): Kommunikation und Teilhabe. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 7–16.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2013): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 49. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
Miteinander reden 1 - Friedemann Schulz von Thun | Rowohlt&lt;br /&gt;
Wilken, Etta et al. (2021): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 6. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer.  &lt;br /&gt;
Unterstützte Kommunikation (kohlhammer.de)&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
Schulz-Dorothea (2015): Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Menschen mit geistiger Behinderung und Pflegenden im Krankenhaus. Universität für Angewandte Wissenschaft Hamburg.&lt;br /&gt;
 [https://reposit.haw-hamburg.de/bitstream/20.500.12738/7240/1/Schulz_Dorothea_BA_2016_01_21.pdf] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunikation]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
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		<title>Unterstützte Kommunikation</title>
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		<updated>2023-03-16T15:02:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Agemeines */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Wie kommunziert man, wenn Verbalsprache nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Allgemeines==&lt;br /&gt;
Die Betreuer:innen sind nach § 1821 BGB dazu verpflichtet, sich im stetigen Austausch mit den von ihnen zu betreuten Personen zu sein. Um auf die Wünsche und Angelegenheiten von den zu betreuten Menschen eingehen zu können, bedarf es ein hohes Maß an kommunikativen Fähigkeiten. Dies bedeutet alle Arten von Kommunikationen erkennen und deuten zu können. Besonders die Kommunikation von Betreuer:innen und Betreuten ist wichtig, da die Zusammenarbeit zum Ziel hat, die Selbstbestimmung und Selbstwirksamkeit zu unterstützen und zu formen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elemente der Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Paraverbale Kommunikation/Paralinguistik&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die paraverbale Kommunikation beschäftigt sich damit, wie etwas ausgedrückt wird. Dabei geht es um die Kommunikation, die neben dem Gesprochenen stattfindet. &lt;br /&gt;
Es gibt unterschiedliche Ausdrucksformen, durch die die paraverbale Kommunikation widerspiegelt. Durch eine bestimmte Wortwahl kann die Kommunikation paraverbal verstanden werden, so kann hier bestimmtes Vorwissen zum Vorschein kommen. Die Formulierung ist ein weiterer wichtiger Aspekt der paraverbalen Kommunikation. Durch Komplexität, Einfachheit oder Klarheit kann man Sätzen einen unterschiedlichen Ausdruck verleihen. Die Sprache selbst, durch ihre Dialekte, Fremdsprachen oder ihre Soziolekte (gemeinsamer Sprachgebrauch einer sozialen Gruppe) verbirgt eine breite an verschiedenartigen Formen. So kann berufseigene Fachsprache für Außenstehende oftmals unverständlich wirken. Eine weitere Ausdrucksform der paraverbalen Kommunikation ist die Stimmlage. Je nach Nutzung (hoch, tief) der Höhen kann einem Satz eine differenzierte Bedeutung gegeben werden. Hierzu kann auch die Lautstärke, der Tonfall oder die Tonart genutzt werden. Von laut bis kaum hörbar, monoton bis theatralisch oder von einer Bitte zu einem Befehl lässt die Ausdrucksform verändern. Die Geschwindigkeit der eigenen Sprache kann auch eine Weise des der Expression sein. So kann aufgrund von Aufregung schnell oder durch viel Ruhe langsam gesprochen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nonverbalen Kommunikation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nonverbalen Kommunikation bezeichnet die nicht sprachliche Kommunikation. &lt;br /&gt;
Diese bezieht sich auf die Körpersprache bzw. das Verhalten und kann durch Symbole und Zeichen gestützt werden. Als Ausdrucksformen gilt die Mimik durch das Gesicht (z.B. Ausdruck von Mund, Stirn und Nase) und Gestik (z.B. Ausdruck von Händen, Armen und Füßen) einer Person. Dabei wird darauf geachtet, wie die Person sich verhält, wie ihre Körperhaltung ist und welche physiologischen Anzeichen die Person zeigt (z.B. Schweißausbrüche, Erröten des Gesichts). Ebenfalls kann Nähe und Distanz einer Person als Möglichkeit der Kommunikation aufgefasst werden. All diese Kommunikationsarten können zusätzlich oder ausschließlich gelesen und gedeutet werden.  &lt;br /&gt;
Verbale Kommunikation&lt;br /&gt;
Die Verbalsprache stellt das gesprochene und geschriebene Wort dar. Dies kann durch einen Austausch von Informationen oder Aussagen stattfinden, aber ebenso durch Appelle. Präverbal werden Ausdrucksformen beschrieben, die nicht dem Ausdruck gleichkommen (Lallen, Vokalisieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstütze Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen mit Beeinträchtigung, die sich nicht oder nur bedingt äußern können, sind in ihren Kommunikationsmöglichkeiten eingeschränkt. &lt;br /&gt;
Zwischenmenschliche Kommunikation lebt von dem Dialog miteinander und dem Austausch von unterschiedlichen Meinungen, Eingebungen, Informationen und eigenen Gedanken. An dieser Stelle kann Unterstützte Kommunikation dazu beitragen, Menschen mit Beeinträchtigungen zu befähigen, an der Gesellschaft teilzuhaben. Hilfsmittel, Techniken und Strategie helfen Menschen, ihre Kommunikationsstörungen mit den eigenen Ressourcen auszugleichen.&lt;br /&gt;
Unter der Unterstützten Kommunikation versteht man das Ersetzende oder Ergänzende der Lautsprache. Hierbei werden vier Kommunikationsformen unterschieden. &lt;br /&gt;
a)	Körpereigene Kommunikationsformen&lt;br /&gt;
Hierbei werden alle Formen der Kommunikation durch die Mithilfe des eigenen Körpers verstanden. Dazu zählen die Körperbewegung, Gestik und Mimik, Gebärdensprache, Handbewegungen sowie verbale und vokale Äußerungen (z.B. Lautieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)	Nicht elektronische Kommunikation&lt;br /&gt;
In der nicht elektronischen Kommunikation gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, die genutzt werden können. Kommunikationsordner und Kommunikationsbücher sind durch verschiedene Symbole (Metacom) gestützt und ermöglichen ein analoges Kommunizieren. Ebenfalls zählen hier Wort- und Bildkarten, Kommunikationstafeln, Fotoalben und Kommunikationskästen &lt;br /&gt;
Unterstützend können zusätzlich Spielzeuge als Kommunikationszugang genutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c)	Elektronische Kommunikationshilfen&lt;br /&gt;
Zusätzlich wurden Geräte mit Sprachausgabe in Lautsprache (natürliche oder synthetische) entwickelt, um Lautsprache zu unterstützen oder anzubahnen. Diese Geräte nennt man Talker. Diese Kommunikationshilfen sind für Menschen gedacht, die ein hohes Sprachverständnis haben, jedoch Probleme, dies zu verbalisieren. Es gibt Personen, die diese Kommunikationshilfen sehr niedrigschwellig nutzen oder aber den Talker sehr hochwellig gebrauchen. Hier entstehen zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten. Zusätzlich gibt es Geräte ohne Sprachausgabe, z. B. zum Anbahnen einer Kommunikation oder zum Betätigen eines Signals, diese nennt man Tasters/Step-by-Step. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d)	Gestützte Kommunikation (engl.: Facilitated Communication (FC))&lt;br /&gt;
Wenn eine weitere Person einer anderen Person dabei hilft, auf eine Buchstabentafel oder einen PC die erstrebten Buchstaben auszuwählen, da diese/r sich verbal nicht ausdrücken kann, spricht man von Gestützte Kommunikation. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beratung und Weiterführende Informationen [hier https://www.fbz-uk.uni-koeln.de/einrichtungen/uk-beratungsstelle]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
Herzog, Uta (2010): „Ich habe Wünsche in meinem Kopf“-erste Schritte in der unterstützten Kommunikation bei mehrfach behinderten Kindern mit einer Sehschädigung. In: Maier-Michalitsch, Nicola/ Grunick, Gerhard (Hrsg.):  Leben Pur – Kommunikation bei Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Düsseldorf: Verlag Selbstbestimmtes Leben. 	  &lt;br /&gt;
Nußbeck Susanne (2014): Das Konzept der Gestützten Kommunikation – Beschreibung Kritische Bewertung. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstütze Kommunikation: Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 205-227. &lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2010): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 48. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
Senckel, Barbara (2010): Mit geistiger Behinderung leben und arbeiten. Eine entwicklungspsychologische Einführung. 9. Auflage, München: Beck. &lt;br /&gt;
Watzlawick Paul (2011): Man kann nicht nicht kommunizieren. Das Lesebuch. Bern: Huber.&lt;br /&gt;
Weber, Stephanie/ Köhler, Mareike (2014): Unterstützte Kommunikation im Klinikalltag.  Notwendigkeiten und Grenzen. In: Unterstützte Kommunikation 4/2014. Heft 52, S. 9. &lt;br /&gt;
Wilken, Etta (2014 a): Kommunikation und Teilhabe. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 7–16.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2013): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 49. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
Miteinander reden 1 - Friedemann Schulz von Thun | Rowohlt&lt;br /&gt;
Wilken, Etta et al. (2021): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 6. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer.  &lt;br /&gt;
Unterstützte Kommunikation (kohlhammer.de)&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
Schulz-Dorothea (2015): Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Menschen mit geistiger Behinderung und Pflegenden im Krankenhaus. Universität für Angewandte Wissenschaft Hamburg.&lt;br /&gt;
 [https://reposit.haw-hamburg.de/bitstream/20.500.12738/7240/1/Schulz_Dorothea_BA_2016_01_21.pdf] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunikation]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Unterst%C3%BCtzte_Kommunikation&amp;diff=56415</id>
		<title>Unterstützte Kommunikation</title>
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		<updated>2023-03-16T15:02:35Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;Wie kommunziert man, wenn Verbalsprache nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Agemeines==&lt;br /&gt;
Die Betreuer:innen sind nach § 1821 BGB dazu verpflichtet, sich im stetigen Austausch mit den von ihnen zu betreuten Personen zu sein. Um auf die Wünsche und Angelegenheiten von den zu betreuten Menschen eingehen zu können, bedarf es ein hohes Maß an kommunikativen Fähigkeiten. Dies bedeutet alle Arten von Kommunikationen erkennen und deuten zu können. Besonders die Kommunikation von Betreuer:innen und Betreuten ist wichtig, da die Zusammenarbeit zum Ziel hat, die Selbstbestimmung und Selbstwirksamkeit zu unterstützen und zu formen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Elemente der Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Paraverbale Kommunikation/Paralinguistik&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die paraverbale Kommunikation beschäftigt sich damit, wie etwas ausgedrückt wird. Dabei geht es um die Kommunikation, die neben dem Gesprochenen stattfindet. &lt;br /&gt;
Es gibt unterschiedliche Ausdrucksformen, durch die die paraverbale Kommunikation widerspiegelt. Durch eine bestimmte Wortwahl kann die Kommunikation paraverbal verstanden werden, so kann hier bestimmtes Vorwissen zum Vorschein kommen. Die Formulierung ist ein weiterer wichtiger Aspekt der paraverbalen Kommunikation. Durch Komplexität, Einfachheit oder Klarheit kann man Sätzen einen unterschiedlichen Ausdruck verleihen. Die Sprache selbst, durch ihre Dialekte, Fremdsprachen oder ihre Soziolekte (gemeinsamer Sprachgebrauch einer sozialen Gruppe) verbirgt eine breite an verschiedenartigen Formen. So kann berufseigene Fachsprache für Außenstehende oftmals unverständlich wirken. Eine weitere Ausdrucksform der paraverbalen Kommunikation ist die Stimmlage. Je nach Nutzung (hoch, tief) der Höhen kann einem Satz eine differenzierte Bedeutung gegeben werden. Hierzu kann auch die Lautstärke, der Tonfall oder die Tonart genutzt werden. Von laut bis kaum hörbar, monoton bis theatralisch oder von einer Bitte zu einem Befehl lässt die Ausdrucksform verändern. Die Geschwindigkeit der eigenen Sprache kann auch eine Weise des der Expression sein. So kann aufgrund von Aufregung schnell oder durch viel Ruhe langsam gesprochen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nonverbalen Kommunikation&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nonverbalen Kommunikation bezeichnet die nicht sprachliche Kommunikation. &lt;br /&gt;
Diese bezieht sich auf die Körpersprache bzw. das Verhalten und kann durch Symbole und Zeichen gestützt werden. Als Ausdrucksformen gilt die Mimik durch das Gesicht (z.B. Ausdruck von Mund, Stirn und Nase) und Gestik (z.B. Ausdruck von Händen, Armen und Füßen) einer Person. Dabei wird darauf geachtet, wie die Person sich verhält, wie ihre Körperhaltung ist und welche physiologischen Anzeichen die Person zeigt (z.B. Schweißausbrüche, Erröten des Gesichts). Ebenfalls kann Nähe und Distanz einer Person als Möglichkeit der Kommunikation aufgefasst werden. All diese Kommunikationsarten können zusätzlich oder ausschließlich gelesen und gedeutet werden.  &lt;br /&gt;
Verbale Kommunikation&lt;br /&gt;
Die Verbalsprache stellt das gesprochene und geschriebene Wort dar. Dies kann durch einen Austausch von Informationen oder Aussagen stattfinden, aber ebenso durch Appelle. Präverbal werden Ausdrucksformen beschrieben, die nicht dem Ausdruck gleichkommen (Lallen, Vokalisieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Unterstütze Kommunikation==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschen mit Beeinträchtigung, die sich nicht oder nur bedingt äußern können, sind in ihren Kommunikationsmöglichkeiten eingeschränkt. &lt;br /&gt;
Zwischenmenschliche Kommunikation lebt von dem Dialog miteinander und dem Austausch von unterschiedlichen Meinungen, Eingebungen, Informationen und eigenen Gedanken. An dieser Stelle kann Unterstützte Kommunikation dazu beitragen, Menschen mit Beeinträchtigungen zu befähigen, an der Gesellschaft teilzuhaben. Hilfsmittel, Techniken und Strategie helfen Menschen, ihre Kommunikationsstörungen mit den eigenen Ressourcen auszugleichen.&lt;br /&gt;
Unter der Unterstützten Kommunikation versteht man das Ersetzende oder Ergänzende der Lautsprache. Hierbei werden vier Kommunikationsformen unterschieden. &lt;br /&gt;
a)	Körpereigene Kommunikationsformen&lt;br /&gt;
Hierbei werden alle Formen der Kommunikation durch die Mithilfe des eigenen Körpers verstanden. Dazu zählen die Körperbewegung, Gestik und Mimik, Gebärdensprache, Handbewegungen sowie verbale und vokale Äußerungen (z.B. Lautieren). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)	Nicht elektronische Kommunikation&lt;br /&gt;
In der nicht elektronischen Kommunikation gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten, die genutzt werden können. Kommunikationsordner und Kommunikationsbücher sind durch verschiedene Symbole (Metacom) gestützt und ermöglichen ein analoges Kommunizieren. Ebenfalls zählen hier Wort- und Bildkarten, Kommunikationstafeln, Fotoalben und Kommunikationskästen &lt;br /&gt;
Unterstützend können zusätzlich Spielzeuge als Kommunikationszugang genutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c)	Elektronische Kommunikationshilfen&lt;br /&gt;
Zusätzlich wurden Geräte mit Sprachausgabe in Lautsprache (natürliche oder synthetische) entwickelt, um Lautsprache zu unterstützen oder anzubahnen. Diese Geräte nennt man Talker. Diese Kommunikationshilfen sind für Menschen gedacht, die ein hohes Sprachverständnis haben, jedoch Probleme, dies zu verbalisieren. Es gibt Personen, die diese Kommunikationshilfen sehr niedrigschwellig nutzen oder aber den Talker sehr hochwellig gebrauchen. Hier entstehen zahlreiche Nutzungsmöglichkeiten. Zusätzlich gibt es Geräte ohne Sprachausgabe, z. B. zum Anbahnen einer Kommunikation oder zum Betätigen eines Signals, diese nennt man Tasters/Step-by-Step. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d)	Gestützte Kommunikation (engl.: Facilitated Communication (FC))&lt;br /&gt;
Wenn eine weitere Person einer anderen Person dabei hilft, auf eine Buchstabentafel oder einen PC die erstrebten Buchstaben auszuwählen, da diese/r sich verbal nicht ausdrücken kann, spricht man von Gestützte Kommunikation. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beratung und Weiterführende Informationen [hier https://www.fbz-uk.uni-koeln.de/einrichtungen/uk-beratungsstelle]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
Herzog, Uta (2010): „Ich habe Wünsche in meinem Kopf“-erste Schritte in der unterstützten Kommunikation bei mehrfach behinderten Kindern mit einer Sehschädigung. In: Maier-Michalitsch, Nicola/ Grunick, Gerhard (Hrsg.):  Leben Pur – Kommunikation bei Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Düsseldorf: Verlag Selbstbestimmtes Leben. 	  &lt;br /&gt;
Nußbeck Susanne (2014): Das Konzept der Gestützten Kommunikation – Beschreibung Kritische Bewertung. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstütze Kommunikation: Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 205-227. &lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2010): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 48. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
Senckel, Barbara (2010): Mit geistiger Behinderung leben und arbeiten. Eine entwicklungspsychologische Einführung. 9. Auflage, München: Beck. &lt;br /&gt;
Watzlawick Paul (2011): Man kann nicht nicht kommunizieren. Das Lesebuch. Bern: Huber.&lt;br /&gt;
Weber, Stephanie/ Köhler, Mareike (2014): Unterstützte Kommunikation im Klinikalltag.  Notwendigkeiten und Grenzen. In: Unterstützte Kommunikation 4/2014. Heft 52, S. 9. &lt;br /&gt;
Wilken, Etta (2014 a): Kommunikation und Teilhabe. In: Etta Wilken (Hrsg.): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 4. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, S. 7–16.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schulz von Thun, Friedemann (2013): Miteinander reden: 1. Störungen und Klärungen. Allgemeine Psychologie der Kommunikation. 49. Auflage. Reinbek: Rowohlt.&lt;br /&gt;
Miteinander reden 1 - Friedemann Schulz von Thun | Rowohlt&lt;br /&gt;
Wilken, Etta et al. (2021): Unterstützte Kommunikation: Eine Einführung in Theorie und Praxis. 6. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer.  &lt;br /&gt;
Unterstützte Kommunikation (kohlhammer.de)&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
Schulz-Dorothea (2015): Kommunikationsmöglichkeiten zwischen Menschen mit geistiger Behinderung und Pflegenden im Krankenhaus. Universität für Angewandte Wissenschaft Hamburg.&lt;br /&gt;
 [https://reposit.haw-hamburg.de/bitstream/20.500.12738/7240/1/Schulz_Dorothea_BA_2016_01_21.pdf] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Kommunikation]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Umgangsbestimmung&amp;diff=56414</id>
		<title>Umgangsbestimmung</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Umgangsbestimmung&amp;diff=56414"/>
		<updated>2023-03-16T14:56:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Umgangsbestimmung */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Umgangsbestimmungsrecht=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darf der Betreuer bestimmen, wer den Betreuten besucht?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Kontext des Umgangsbestimmungsrechts muss immer die „Magna Charta“ des § 1821 BGB des neuen Betreuungsrechts berücksichtigt werden. Diese legt den inhaltlichen Grundsatz für jederlei Handeln betreuender Personen fest. Bei einem bevorstehenden oder bestehenden Umgangsbestimmungsrecht sollte der betreuenden Person zu jeder Zeit bewusst sein, dass es sich hierbei um eine konkrete und direkte Einmischung in die persönlichen Lebenswelt der zu betreuenden Person handelt. Aus diesem Grund sollte stets geprüft werden, ob eine solche Maßnahme tatsächlich notwendig ist und welche Gründe konkret Anlass dafür geben. (vgl. Schneider 2022, S. 3 f.)&lt;br /&gt;
Umgang definiert hierbei mehr als den unmittelbaren persönlichen Kontakt. Unter anderem mit inbegriffen ist Kontakt in sozialen Medien und weiteren alternativen technischen Kommunikationsmitteln. Von dieser Regelung ausgenommen sind nicht private Kontakte, die aufgrund von Rechtsprechungen oder gesetzlichen Grundlagen notwendig sind. Hierunter fällt beispielsweise der Umgang mit Anwält*innen, Gerichtsvollzieher*innen, Verfahrenspfleger*innen aber auch Dienstleistenden wie Handwerker*innen oder Vermieter*innen (Vgl. Engelfried 2022, S.79f).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welcher Aufgabenbereich muss übertragen werden?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter anderem klar abzugrenzen vom Umgangsbestimmungsrecht ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei letzterem handelt es sich vor allem auch um die Bestimmung des Lebensmittelpunkts und beinhaltet gewisse, noch tiefergreifende Einschränkungen der Freiheit. Hingegen beschreibt das Umgangsbestimmungsrecht die Kontaktbestimmungen beziehungsweise -beschränkungen (Vgl. ebd, S.78f).&lt;br /&gt;
Des Weiteren kann die betreuende Person, sofern der Kontakt nicht gänzlich eingeschränkt sein soll, über das Ausmaß des Kontaktes bestimmen. Darunter fällt unter anderem der zeitliche Rahmen, die Häufigkeit sowie die Gestaltung des Umgangs. Hierbei wird sich erneut an den Wünschen und Vorstellungen der betreuten Person orientiert, um eine selbstbestimmte Lebensweise zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit der Kontakteinschränkung wäre die Variante des begleiteten Umgangs. Der Umgang findet dann dementsprechend in Anwesenheit  einer weiteren Person, üblicherweise der rechtlichen Betreuung oder einer unvoreingenommenen Bezugsperson statt. Dies stellt eine gemäßigte, präventive Maßnahme dar, um einem absolutes Kontakt- beziehungsweise Umgangsverbot vorzubeugen. Die Regelungen haben also auch Auswirkungen auf Dritte. Lebt die zu betreuende Person beispielsweise in einer heimähnlichen Einrichtung so gelten diese Umgangsbestimmungen aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) auch dort vor Ort. Auch die Fachkräfte der Einrichtung müssen nach den Bestimmungen handeln und dafür Sorge tragen, dass diese umgesetzt werden. Dabei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden (Vgl. ebd, S.80).&lt;br /&gt;
Bei der Betreuungsrechtsreform, die ab dem 01.01.2023 in Kraft trat, gibt es Änderungen in Bezug auf das Umgangsbestimmungsrecht. Im Vergleich zu der früheren Gesetzeslage, in der die betreuenden Personen über den Umgang im Rahmen der Personensorge (§ 1632 BGB) bestimmen durften, legt der Gesetzgeber nun einen größeren Fokus auf die Selbstbestimmung sowie die Selbstwirksamkeit der Betreuten. Dieser unverhältnismäßige Aufgabenbereich der „Personensorge“ fällt mit der Gesetzesreform weg, da dieser für die rechtliche Betreuung aufgrund des Erforderlichkeitsgrundsatzes sowie dem Konkretisierungsgebot nach § 1815 Abs. 1 BGB nicht mehr tragbar ist. Die Aufgabenbereiche dürfen nicht ohne den freien Willen der Betroffenen übertragen werden § 1814 BGB (Vgl. ebd, S.78).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Welche Voraussetzungen müssen weiterhin vorliegen?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im neuen Paragrafen § 1834 Absatz 1 BGB wird nun das Umgangsbestimmungsrecht eindeutig definiert. &lt;br /&gt;
Dieser besagt, dass die Betreuer*innen nur unter zwei Umständen über den Umgang bestimmen dürfen. Zum einen dann, wenn die betreute Person dies ausdrücklich wünscht und somit den besonderen Aufgabenbereich der Bestimmung des Umgangs, definiert in § 1815 Abs. 2 Nr. 4 BGB , unmissverständlich übertragen bekommen hat. Dementsprechend möchte der Gesetzgeber die Personen, die durch eine rechtliche Betreuung unterstützt werden, in ihrer selbstbestimmten Lebensweise fördern und die eigene Entscheidungsfindung stärken. Außerdem möchte man vor unberechtigten Eingriffen in die Privatsphäre schützen. &lt;br /&gt;
Zum anderen, wenn sich aus dem Umgang eine akute, konkrete Gefährdung gemäß § 1821 Absatz 3 Nr. 1 BGB für die Betreuten ergibt. Diese liegt vor, sofern die Person geschädigt oder dessen Vermögen bedroht wird und der „Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“. Dies liegt beispielsweise vor, wenn beispielsweise Gewaltanwendungen gegen den Betroffenen, Kontakte mit Drogenhintergrund oder Manipulationsversuche. Außerdem handelt der Paragraf § 1821 Absatz 3 BGB nicht nur vom Schutz der zu Betreuenden, sondern regelt auch ebenso die Tatsache, dass die betreuenden Personen Wünsche der Betroffenen ablehnen dürfen, sofern diese den diesen nicht zumutbar erscheinen. (Vgl. Engelfried, 2022, S.81ff).  Im Detail bedeutet dies, dass die bestehenden Kontakte der zu betreuenden Person auf mögliche Gefahrenpotenziale überprüft werden muss und basierend darauf die Entscheidungen getroffen werden müssen. (vgl. Brosey u.a. 2022, S. 42). Bestehen keine oder nicht ausreichende Gefahren für die zu betreuende Person, kann der Umgang generell selbst bestimmt werden, selbst wenn diese der rechtlichen Betreuung missfällt (vgl. Joecker 2021, S. 155). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gibt ebenso die Möglichkeit, eine Gewaltsschutzanordnung gerichtlich zu erwirken, sollte Gefahrenpotential vorhanden sein. Die rechtliche Grundlage für eine Gewaltschutzanordnung findet sich im § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes wieder. Voraussetzung ist eine absichtliche, ordnungswidrige Verletzung von Körper, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung oder Gesundheit. Infolgedessen ist das Gericht dazu verpflichtet auf Antrag des Opfers Maßnahmen zu treffen, welche weitere Verletzungen verhindern. Mögliche Folgen sind zum einen das Verbot des Aufenthalts des Täters im direkten Umkreis des Opfers und zum anderen das Verbot von Kontakt des Täters mit dem Opfer. Dabei ist sowohl der persönliche Kontakt als auch der über Fernkommunikationsmittel inbegriffen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Konfliktfall==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte es in solchen oder anderen Situationen zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den zu betreuenden Personen und den Betreuer*innen kommen, besteht von beiden Akteur*innen die Möglichkeit einen Antrag zur Beurteilung der Angelegenheit beim Betreuungsgericht einzureichen. Dieses wird eine Entscheidung fällen § 1834 Absatz 3 BGB. Generell wird Betroffenen empfohlen, vor allem wenn die Umgangsbestimmung aufgrund von Gefährdung angeordnet wird, einen Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG) zu Rate zu ziehen sowie sicherzustellen, dass die eigenen Interessen vertreten werden (Vgl. Engelfried, 2022, S.79). Die Durchsetzung bestimmter Umgangsregelungen gegenüber Dritten wird auch von den Betreuer*innen gerichtlich festgehalten (§1823 BGB, n.F.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur== &lt;br /&gt;
*Angie Schneider, Bestimmungsbefugnisse des Betreuers im Lichte der Reform des Betreuungsrechts (insbesondere Aufenthalts- und Umgangsbestimmung),&lt;br /&gt;
FamRZ 2022, 1-6.&lt;br /&gt;
*Engelfried: Der neue § 1834 BGB - Umgang und Herausgabe; BtPrax 2022, 77&lt;br /&gt;
*Brosey, Dagmar; Lesting, Wolfgang; Loer, Annette; Marschner, Rolf (2022): Betreuungsrecht kompakt. Systematische Darstellung des gesamten Betreuungsrechts. 9. Auflage, München &lt;br /&gt;
*Joecker, Thorsten (2021): Das neue Betreuungsrecht. Köln &lt;br /&gt;
* Engelfried, Ulrich: Der neue § 1834 BGB - „Umgang“ und „Herausgabe“ von Betroffenen (§ 1834 BGB), BtPrax 2022, 77-80.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weblinks:&lt;br /&gt;
[BGTalk vom 28.2.2023 https://www.bgt-ev.de/bgtalk-ix-materialien.html ] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rechtsprechung zum früheren Recht ==&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BayObLG, Beschluss vom 26.02.2003&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; 3Z BR 243/02; FamRZ 2003, 962 = Rpfleger 2003, 362:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Umgangsbestimmung durch Betreuer. Bei der Erstreckung des [[Aufgabenkreis]]es des Betreuers auf die Regelung des Umgangs des Betreuten mit seinen Eltern ist Art. 6 I GG zu beachten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2008, 15 Wx 257/08&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; FamRZ 2009, 810 = FGPrax 2009, 68:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Intensität der Schutzwirkung des in Artikel 6 GG verankerten Freiheitsrechts hängt sowohl vom Alter als auch von den Lebensumständen der Familienmitglieder ab. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft von Eltern und erwachsenen Kindern genießt einen vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz. Jedoch kann dem Eltern-Kind-Verhältnis in der Krisensituation der Persönlichkeit erhöhte Bedeutung für die seelische Stabilisierung auch von erwachsenen Familienmitgliedern zukommen. Daraus folgt, dass der Umgang zwischen Eltern und Kind jedenfalls in Krisensituationen seiner Persönlichkeit staatlicherseits nur eingeschränkt werden darf, wenn der Grundrechtsschutz durch die immanente Schranke anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter zurückgedrängt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG München, Beschluss vom 30.01.2008, 33 Wx 213/07&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;; BtPrax 2008, 74 = FamRZ 2008, 1030 = RdLH 2008, 91:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umfasst der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers weder allgemein die Personensorge noch im Besonderen die Regelung des Umgangs, ist er nicht zu Kontaktverboten gegenüber Dritten, insbesondere den Eltern des Betroffenen, befugt. Gegen ein pflichtwidrig ausgesprochenes Verbot hat das Betreuungsgericht aufsichtlich einzuschreiten, solange der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers nicht entsprechend erweitert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Ellwangen, Beschluss vom 16.05.2014, 2 C 221/14&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Weist die Mutter eines volljährigen Kindes, die über eine [[Vorsorgevollmacht]]  verfügt, das Krankenhaus, auf dessen Intensivstation das entscheidungsunfähige Kind behandelt wird, unter Gebrauch der Vollmacht an, dem Vater des Kindes den Besuch zu untersagen, kann der Vater u.U. ein Besuchsrecht durch einstweilige Verfügung gegen die Mutter durchsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;AG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2022, 85 XVII 127/20&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Betreuer darf ohne sachlichen konkreten Grund nicht den Kontakt des Betreuten zu dessen „guter Bekannten“ unterbinden (§ 1908i I S. 1 BGB i. V. mit § 1632 II BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
[[Aufenthaltsbestimmung]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Aufgabenkreise]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Eingliederungshilfe&amp;diff=56409</id>
		<title>Eingliederungshilfe</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Eingliederungshilfe&amp;diff=56409"/>
		<updated>2023-03-16T14:14:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die seit 2020 in Deutschland im SGB IX geregelt ist (Stichwort „Bundesteilhabegesetz“. Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern (§ 90 SGB IX). Viele berechtigte Personen haben zugleich einen Betreuer nach dem Betreuungsrecht. Daher ist die Abgrenzung nicht immer einfach. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel ist bei der Eingleiderungshilfe die gesellschaftliche Teilhabe, Partizipation am Arbeitsleben und selbstständige Lebensführung. &lt;br /&gt;
Grundlegend wird die Selbstbestimmung der Adressat*innen vermehrt fokussiert und die Leistungen der Eingliederungshilfe von den Sozialhilfen des SGB XII getrennt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine übersichtliche und detaillierte Darstellung gibt es folgende Websites:&lt;br /&gt;
[https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/ Der BTHG (Bundesteilhabegesetz) Kompass]&lt;br /&gt;
[https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und-Teilhabe/bundesteilhabegesetz.html Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales]&lt;br /&gt;
Die Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe dienen dazu, gesellschaftliche, aber auch personelle Barrieren der Betroffenen abzubauen. Dazu werden auch pflegerische oder soziale Assistenzleistungen erbracht (vgl. Deutscher Verein 2022, S.5).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die rechtliche Betreuung:&lt;br /&gt;
Die rechtliche Betreuung folgt dem Ziel, Menschen, die aufgrund von Erkrankungen oder Behinderungen in ihrer Wahrnehmung von rechtlichen Angelegenheiten eingeschränkt sind, in ihrer Selbstbestimmung zu stärken und in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Leistungen der Eingliederungshilfe dienen der Befähigung von Adressat*innen, um im Rahmen ihrer rechtlichen Betreuung zu handeln (vgl. Deutscher Verein 2022, S.7).&lt;br /&gt;
Das Betreuungsrecht:&lt;br /&gt;
Seit dem 01.01.2023 ist das neue Betreuungsrecht gültig und hat mitunter viele Veränderungen in den unterschiedlichen Gesetzbüchern bewirkt. Im ersten Sozialgesetzbuch wurde in § 17 ein neuer Absatz eingefügt, Abs. 4 (§ 17 SGB I) Dieser beschreibt, dass Leistungsträger, wobei auch die Eingliederungshilfe inbegriffen ist, mit den Betreuungsbehörden zusammenarbeiten sollen, um geeignete Hilfen für Betroffene zu finden. Ziel ist bestenfalls die Betreuungsvermeidung und keiner doppelten Hilfen durch Leistungsträger und rechtliche Betreuung. Zudem sollte vermieden werden, dass Soziale Rechte  abgelehnt oder eingeschränkt werden dürfen, wenn ein rechtlicher Betreuer gemäß § 1814  BGB bestellt wurde.&lt;br /&gt;
Die Zusammenarbeit:&lt;br /&gt;
Nach § 8 Abs. 5 BtOG arbeitet die Betreuungsbehörde für die Vermittlung geeigneter Hilfen zum Ziel der Betreuungsvermeidung mit den Sozialleistungsträgern zusammen. Wenn dennoch eine Person nicht in der Lage ist, notwendige Leistungsansprüche trotz der Unterstützung beantragen zu können, so ist eine rechtliche Betreuung in der Regel erforderlich. Ein gemeinsamer Wille zur Kooperation ist für die Zusammenarbeit und das Verhältnis zwischen Betreuungsbehörde und Leistungsträgern essentiell. Dies setzt eine gute regionale Vernetzung voraus, die eine gute Zusammenarbeit erleichtert. &lt;br /&gt;
Im §22 SGB IX wird ebenso eine Grundlage zur Kooperation bei der Teilhabeplanung zwischen Sozialleistungsträgern und Betreuungsbehörde formuliert. Durch eine einfachere und abgestimmte Kommunikation der Betreuungsbehörden und Leistungsträger soll die Qualität der Versorgung für die Betreuten verbessert werden (vgl. Deutscher Verein 2022, S.28).&lt;br /&gt;
Da in § 17 Abs.4 SGB 1 das Ziel formuliert ist, Betreuung zu vermeiden, soll die rechtliche Betreuung nachrangig als letztes Mittel der Unterstützung der Betroffenen greifen. Leistungen der Eingliederungshilfe sind daher vorrangig. Bei Aufgaben, die rechtliche Vertretung erfordern oder außerhalb des Aufgabenbereichs der Eingliederungshilfe sind, wird die Bestellung einer rechtlichen Betreuung jedoch nötig  (vgl. Deutscher Verein 2022, S.5).&lt;br /&gt;
Die Beratungspflicht&lt;br /&gt;
Durch das BTHG sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, unabhängige Beratung für ihre Adressat*innen anzubieten. Rechtliche Betreuer*innen sind ebenfalls dazu verpflichtet ihre Adressat*innen bei Bedarf auf die Beratungsangebote hinzuweisen (vgl. § 32 SGB IX). Auch die Betreuungsbehörde kann seit 2023 in Einzelfällen beraten, wenn es Anhaltspunkte nach Bedarf einer Betreuung gibt. Zudem kann die Betreuungsbehörde erweiterte Unterstützung anbieten, die sich  jedoch nur auf ihren Zuständigkeitsbereich beschränkt. Die Gesetzesgrundlage wurde im § 8 BtOG verankert (vgl. Deutscher Verein 2022, S.29). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rolle des rechtlichen Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im SGB IX kommt der rechtliche Betreuer nicht explizit vor. Das BTHG hat es (bewusst) vermieden, rechtlichen Betreuer/innen eine besondere Rolle im Planungsverfahren der Teilhabeleistungen zuzuweisen. Die zu Recht eingeführte Personenzentrierung im Planungsprozess bringt ein erhöhtes Maß an Mitwirkungserfordernissen bei den Leistungsberechtigten mit sich, die oftmals aus ganz unterschiedlichen Gründen - auch der psychischen Belastbarkeit - diesen Erfordernissen nicht nachkommen können. Im Ergebnis sind keine, weniger oder weniger wirksame Teilhabeleistungen zu befürchten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer/innen im Gesamtplanverfahren ist zum einen in § 117 Abs. 5 SGB IX  geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen [[Betreuungsbedarf]] nach § 1814 Abs. 1 BGB bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige [[Betreuungsbehörde]] über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtliche Betreuer/innen können als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] mit entsprechendem Aufgabenbereich (§ 1815 BGB) von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten, soweit dies erforderlich ist ( § 1821 ABs. 1 BGB). Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere Person des Vertrauens am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 30.6.2016 – B 8 SO 7/15 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Abgrenzung der (rechtlichen) Betreuung von der Eingliederungshilfe (Rdnr 21 ff).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Rostock, Urteil vom 25.01.2022 - S 8 SO 35/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanspruch auf Werkstatt für Behinderte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Rosenow: Eingliederungshilfe und rechtliche Betreuung; BtPrax 2021, 163 und 212&lt;br /&gt;
*Sobota: Die Rolle rechtlicher Betreuer*innen im Gesamt- und Teilhabeplanverfahren; BtPrax 2019, 225&lt;br /&gt;
*Stöltung: Die neuen Assistenzleistungen nach dem BTHG; BtPrax 2020, 43&lt;br /&gt;
* Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (2022): Kooperation und Abgrenzung – Das Verhältnis von Rechtlicher Betreuung und sozialer, pflegerischer und gesundheitlicher Unterstützung. Berlin &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
* [https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2022-kooperation-und-abgrenzung-das-verhaeltnis-von-rechtlicher-betreuung-und-sozialer-pflegerischer-und-gesundheitlicher-unterstuetzung-4640,2484,1000.html  Stellungnahme Deutscher Verein 2022]&lt;br /&gt;
*[https://umsetzungsbegleitung-bthg.de Umsetzungebegleitung zum BTHG]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Eingliederungshilfe|Eingliederungshilfe in der Wikipedia]]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/neuerungen-fuer-menschen-mit-behinderung/ Änderungen zum 1.1.2021]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
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		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Eingliederungshilfe&amp;diff=56408</id>
		<title>Eingliederungshilfe</title>
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		<updated>2023-03-16T14:08:22Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Allgemeines */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;==Allgemeines==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die seit 2020 in Deutschland im SGB IX geregelt ist (Stichwort „Bundesteilhabegesetz“. Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern (§ 90 SGB IX). Viele berechtigte Personen haben zugleich einen Betreuer nach dem Betreuungsrecht. Daher ist die Abgrenzung nicht immer einfach. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel ist bei der Eingleiderungshilfe die gesellschaftliche Teilhabe, Partizipation am Arbeitsleben und selbstständige Lebensführung. &lt;br /&gt;
Grundlegend wird die Selbstbestimmung der Adressat*innen vermehrt fokussiert und die Leistungen der Eingliederungshilfe von den Sozialhilfen des SGB XII getrennt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine übersichtliche und detaillierte Darstellung gibt es folgende Websites:&lt;br /&gt;
[https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/bthg-kompass/ Der BTHG (Bundesteilhabegesetz) Kompass]&lt;br /&gt;
[https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Rehabilitation-und-Teilhabe/bundesteilhabegesetz.html Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ]&lt;br /&gt;
Die Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe dienen dazu, gesellschaftliche, aber auch personelle Barrieren der Betroffenen abzubauen. Dazu werden auch pflegerische oder soziale Assistenzleistungen erbracht (vgl. Deutscher Verein 2022, S.5).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die rechtliche Betreuung:&lt;br /&gt;
Die rechtliche Betreuung folgt dem Ziel, Menschen, die aufgrund von Erkrankungen oder Behinderungen in ihrer Wahrnehmung von rechtlichen Angelegenheiten eingeschränkt sind, in ihrer Selbstbestimmung zu stärken und in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Leistungen der Eingliederungshilfe dienen der Befähigung von Adressat*innen, um im Rahmen ihrer rechtlichen Betreuung zu handeln (vgl. Deutscher Verein 2022, S.7).&lt;br /&gt;
Das Betreuungsrecht:&lt;br /&gt;
Seit dem 01.01.2023 ist das neue Betreuungsrecht gültig und hat mitunter viele Veränderungen in den unterschiedlichen Gesetzbüchern bewirkt. Im ersten Sozialgesetzbuch wurde in § 17 ein neuer Absatz eingefügt, Abs. 4 (§ 17 SGB I) Dieser beschreibt, dass Leistungsträger, wobei auch die Eingliederungshilfe inbegriffen ist, mit den Betreuungsbehörden zusammenarbeiten sollen, um geeignete Hilfen für Betroffene zu finden. Ziel ist bestenfalls die Betreuungsvermeidung und keiner doppelten Hilfen durch Leistungsträger und rechtliche Betreuung. Zudem sollte vermieden werden, dass Soziale Rechte  abgelehnt oder eingeschränkt werden dürfen, wenn ein rechtlicher Betreuer gemäß § 1814  BGB bestellt wurde.&lt;br /&gt;
Die Zusammenarbeit:&lt;br /&gt;
Nach § 8 Abs. 5 BtOG arbeitet die Betreuungsbehörde für die Vermittlung geeigneter Hilfen zum Ziel der Betreuungsvermeidung mit den Sozialleistungsträgern zusammen. Wenn dennoch eine Person nicht in der Lage ist, notwendige Leistungsansprüche trotz der Unterstützung beantragen zu können, so ist eine rechtliche Betreuung in der Regel erforderlich. Ein gemeinsamer Wille zur Kooperation ist für die Zusammenarbeit und das Verhältnis zwischen Betreuungsbehörde und Leistungsträgern essentiell. Dies setzt eine gute regionale Vernetzung voraus, die eine gute Zusammenarbeit erleichtert. &lt;br /&gt;
Im §22 SGB IX wird ebenso eine Grundlage zur Kooperation bei der Teilhabeplanung zwischen Sozialleistungsträgern und Betreuungsbehörde formuliert. Durch eine einfachere und abgestimmte Kommunikation der Betreuungsbehörden und Leistungsträger soll die Qualität der Versorgung für die Betreuten verbessert werden (vgl. Deutscher Verein 2022, S.28).&lt;br /&gt;
Da in § 17 Abs.4 SGB 1 das Ziel formuliert ist, Betreuung zu vermeiden, soll die rechtliche Betreuung nachrangig als letztes Mittel der Unterstützung der Betroffenen greifen. Leistungen der Eingliederungshilfe sind daher vorrangig. Bei Aufgaben, die rechtliche Vertretung erfordern oder außerhalb des Aufgabenbereichs der Eingliederungshilfe sind, wird die Bestellung einer rechtlichen Betreuung jedoch nötig  (vgl. Deutscher Verein 2022, S.5).&lt;br /&gt;
Die Beratungspflicht&lt;br /&gt;
Durch das BTHG sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, unabhängige Beratung für ihre Adressat*innen anzubieten. Rechtliche Betreuer*innen sind ebenfalls dazu verpflichtet ihre Adressat*innen bei Bedarf auf die Beratungsangebote hinzuweisen (vgl. § 32 SGB IX). Auch die Betreuungsbehörde kann seit 2023 in Einzelfällen beraten, wenn es Anhaltspunkte nach Bedarf einer Betreuung gibt. Zudem kann die Betreuungsbehörde erweiterte Unterstützung anbieten, die sich  jedoch nur auf ihren Zuständigkeitsbereich beschränkt. Die Gesetzesgrundlage wurde im § 8 BtOG verankert (vgl. Deutscher Verein 2022, S.29). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu finden Sie folgende Angebote.&lt;br /&gt;
[https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/betreuungswesen/beratung/ Übersicht zur  Beratung ]&lt;br /&gt;
[ https://www.ansprechstellen.de/suche.html Website zur Suche von Ansprechstellen]&lt;br /&gt;
[https://www.lebenshilfe.de/informieren/familie/eingliederungshilfe-und-das-bundesteilhabegesetz Lebenshilfe:Eingliederungshilfe, was ist das? ]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quellen:&lt;br /&gt;
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (2022): Kooperation und Abgrenzung – Das Verhältnis von Rechtlicher Betreuung und sozialer, pflegerischer und gesundheitlicher Unterstützung. Berlin [https://www.deutscher-verein.de/de/empfehlungenstellungnahmen-2022-kooperation-und-abgrenzung-das-verhaeltnis-von-rechtlicher-betreuung-und-sozialer-pflegerischer-und-gesundheitlicher-unterstuetzung-4640,2484,1000.html  Stellungnahme Deutscher Verein 2022]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Rolle des rechtlichen Betreuers==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im SGB IX kommt der rechtliche Betreuer nicht explizit vor. Das BTHG hat es (bewusst) vermieden, rechtlichen Betreuer/innen eine besondere Rolle im Planungsverfahren der Teilhabeleistungen zuzuweisen. Die zu Recht eingeführte Personenzentrierung im Planungsprozess bringt ein erhöhtes Maß an Mitwirkungserfordernissen bei den Leistungsberechtigten mit sich, die oftmals aus ganz unterschiedlichen Gründen - auch der psychischen Belastbarkeit - diesen Erfordernissen nicht nachkommen können. Im Ergebnis sind keine, weniger oder weniger wirksame Teilhabeleistungen zu befürchten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer/innen im Gesamtplanverfahren ist zum einen in § 117 Abs. 5 SGB IX n.F. geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen [[Betreuungsbedarf]] nach § 1896 Abs. 1 BGB bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige [[Betreuungsbehörde]] über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtliche Betreuer/innen können als [[gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]] von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten. Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere Person des Vertrauens am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BSG, Urteil vom 30.6.2016 – B 8 SO 7/15 R&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Abgrenzung der (rechtlichen) Betreuung von der Eingliederungshilfe (Rdnr 21 ff).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;SG Rostock, Urteil vom 25.01.2022 - S 8 SO 35/21&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsanspruch auf Werkstatt für Behinderte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Literatur==&lt;br /&gt;
*Rosenow: Eingliederungshilfe und rechtliche Betreuung; BtPrax 2021, 163 und 212&lt;br /&gt;
*Sobota: Die Rolle rechtlicher Betreuer*innen im Gesamt- und Teilhabeplanverfahren; BtPrax 2019, 225&lt;br /&gt;
*Stöltung: Die neuen Assistenzleistungen nach dem BTHG; BtPrax 2020, 43&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weblinks==&lt;br /&gt;
*[https://umsetzungsbegleitung-bthg.de Umsetzungebegleitung zum BTHG]&lt;br /&gt;
*[[wikipedia:de:Eingliederungshilfe|Eingliederungshilfe in der Wikipedia]]&lt;br /&gt;
*[https://www.lebenshilfe.de/neuerungen-fuer-menschen-mit-behinderung/ Änderungen zum 1.1.2021]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Sozialrecht]]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=56407</id>
		<title>Hauptseite</title>
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		<updated>2023-03-16T13:53:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Short information in english */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Logo.png|right|800x215px|Logo]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Das Online-Lexikon Betreuungsrecht ==&lt;br /&gt;
{| cellspacing=&amp;quot;8&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;0&amp;quot; width=100% style=&amp;quot;border:2px solid #dcdcdc; padding:0px;&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
| &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Spezial:Alle_Seiten|&amp;gt; Zum Inhalt von a bis z]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
| &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[:Kategorie:Inhaltliches|&amp;gt; Zum Inhalt nach Themen]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
| &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Betreuungsrechtsreform|&amp;gt; Zur aktuellen Gesetzesreform 2023]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Kleines Betreuungs-ABC=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was ist eigentlich...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Das Betreuungsrecht?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Teil des [[wikipedia:de:Familienrecht|Familienrechtes]], das sich mit Hilfen für [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch]] oder [[wikipedia:de:Sucht|Suchtkranke]] und [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderte]] befasst, die eine Unterstützung in ihren rechtlichen Angelegenheiten benötigen. 1992 komplett reformiert, hat es ältere Institutionen, wie die [[wikipedia:de:Entmündigung|Entmündigung]], die [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] für Volljährige und die [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]] ersetzt. Mit dieser als „Jahrhundertreform“ bezeichneten [[Betreuungsgesetz|Reformgesetzgebung]] war beabsichtigt, den betroffenen Menschen mehr persönliche [[Selbstbestimmung|Rechte und Verantwortlichkeiten]] zu belassen, Eingriffe in [[Grundrechte|Persönlichkeitsrechte]] nur ausnahmsweise vorzunehmen. Fast 30 Jahre nach Inkrafttreten sind sich Experten einig, dass die Gesetzesreform zum überwiegenden Teil nicht realisiert wurde. Bemängelt werden zu wenig [[Betreuungszahlen|staatliche Mittel]] auf der einen Seite für die Betreuung, zum anderen Ressoucenverschwendung. Daher ist eine neue Reform ausgearbeitet worden, die am 1.1.2023 in Kraft tritt. [[:Kategorie:Auswirkungen|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Betreuung?==&lt;br /&gt;
[[Bild:Betreuungszahlen.gif|thumb|300px|right|Anzahl der Betreuten am Jahresende]]&lt;br /&gt;
Eine [[Allgemeines|Schutzmaßnahme]] für psychisch Kranke, geistig Behinderte und anderweitig eingeschränkte Menschen. Sie wird vom [[Betreuungsgericht]] angeordnet und [[Beaufsichtigung|überwacht]]. Sie ist der Nachfolger von [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]]. Ende [[Betreuungszahlen| 2015 waren für rund 1,3Mio]], überwiegend ältere Menschen in der Bundesrepublik Betreuungen angeordnet. Rechtliche Betreuung ist eine Form [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertretung]]. Für eine [[Betreuerbestellung]] müssen bestimmte [[Betreuungsvoraussetzung|Voraussetzungen]] gegeben sein. Der Betreuer hat die [[Wunscherfüllung|Interessen]] des betreuten Menschen gegenüber unterschiedlichsten Stellen und Institutionen zu [[gesetzlicher Vertreter|vertreten]], z.B. gegenüber [[Prozessführung|Gerichten]], [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], [[Wohnungsangelegenheiten|Vermietern]], Heimen, Pflegeversicherungen usw. Hier sind zahlreiche Betreuer u.U. überfordert. [[:Kategorie:Betreuerpflichten|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.youtube.com/channel/UCrLmPXtRU3PJXbrz6YPi1iA Hier finden Sie Youtube-Videos der Nürnberger Initiative GEBEN e.V.] zum Thema &amp;quot; Was ist Betreuung?&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Und hier die [[https://youtu.be/oXb0sI7qlLI SWR-Doku: Berufsbetreuer - wer hilft, wenn das Leben aus dem Ruder läuft]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Berufsbetreuer?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rund 40 % aller Betreuungen werden [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] geführt, meist von Familienangehörigen. Alle anderen werden von [[Berufsbetreuer]]n geführt. Diese sind selbstständig tätig oder bei [[Betreuungsverein]]en angestellt und sollen sich um besonders schwierige Betreute kümmern, z.B. um solche mit akuten [[wikipedia:de:Psychische Krankheit|psychischen Krankheiten]] und Suchterkrankungen, also um Menschen, die es schwer haben sich zu integrieren  und mit denen Familienangehörige überfordert sind. Die meisten [[Berufsbetreuer]] haben eine sozialarbeiterische oder juristische [[Ausbildung]]; allerdings werden gesetzlich keine bestimmten Anforderungen gestellt; Berufsbetreuer erhalten für ihre Tätigkeit vom [[Betreuungsgericht]] eine [[Betreuervergütung|Vergütung]], die seit der [[Betreuungsrechtsreform|Gesetzesreform]] am 1. Juli 2005 pauschal gewährt wird. Berufliche Betreuer sind auch bei [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde|-behörden]] tätig, man nennt sie dann [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] bzw. [[Behördenbetreuer]]. [[:Kategorie:Betreuungspersonen|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Das Betreuungsgericht?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgericht]] ist eine Abteilung des Amtsgerichtes. Die dortigen Beschäftigten – Betreuungsrichter und [[Rechtspfleger]] – sind die staatlichen [[Betreuungsverfahren|Entscheidungsträger]] im Betreuungsrecht; sie überprüfen, [[Betreuungsvoraussetzung|ob eine Betreuung notwendig ist]] und [[Betreuerbestellung|wer zum Betreuer bestellt wird]], sie haben besonders einschneidende Maßnahmen von Betreuern zu [[Genehmigungspflichten|genehmigen]], z.B. Fragen gefährlicher [[Heilbehandlung]]en, [[Unterbringung|freiheitsentziehender Maßnahmen]] oder [[Geldanlage]]n, sie [[Beaufsichtigung|überwachen die Betreuer]] und entscheiden über die [[Betreuervergütung]]. Kritik kommt z.B. daran auf, dass das [[wikipedia:de:Familienrecht|Familienrecht]] ein stiefmütterliches Dasein bei der Juristenausbildung führt und das Betreuungsgericht bei Juristen eher unbeliebt ist. Gründe sind immens hohe Fallzahlen und umständliche [[Betreuungsverfahren|Verfahrensvorschriften]]; vor allem die Auseinandersetzung mit teilweise massiv gestörten Menschen und deren persönliche [[Anhörung]]. [[:Kategorie:Betreuungsverfahren|...mehr...]] Vor dem 1.9.2009 war die Bezeichnung &amp;quot;Vormundschaftsgericht&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Betreuungsbehörde?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Dienststelle bei [[wikipedia:de:Kommunalverwaltung|Stadt- und Kreisverwaltungen]], die mit ihren Mitarbeitern den Betreuern durch [[Beratung]] und Unterstützung helfen soll. Auch das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] kann die Dienste der [[Betreuungsbehörde]] beanspruchen, bei der [[Vormundschaftsgerichtshilfe|Aufklärung von Sachverhalten]] und der [[Betreuervorschlag|Suche nach geeigneten Betreuern]]. Die Betreuungsbehörde muss auch unwillige Personen zwangsweise zum Gericht oder zur [[Sachverständigengutachten|Begutachtung]] [[Vorführung|vorführen]] und im Ausnahmefall, wenn sich sonst niemand bereit erklärt, [[Behördenbetreuer|selbst Betreuungen übernehmen]]. Leider sind viele Betreuungsbehörden personell völlig unterbesetzt, können [[Vormundschaftsgerichtshilfe|gerichtliche Anfragen]] nur noch abheften; denn es ist den einzelnen Kommunen überlassen worden, wie sie die Aufgaben erfüllen wollen. Funktionsfähigen Betreuungsbehörden stehen Ein-Mann/Frau-Behörden gegenüber, die keine große Hilfe für Betreuer oder Gericht sind. [[:Kategorie:Betreuungsbehörde|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Betreuungsverein?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rund 820 anerkannte [[Betreuungsverein]]e in der Bundesrepublik sollen systematisch [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] werben, diese [[Beratung|beraten]] und [[Ausbildung|fortbilden]], über [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en informieren und ggf. [[Vereinsbetreuer|selbst Betreuungen übernehmen]]. Die Betreuungsvereine gehören meist den bekannten [[wikipedia:de:Wohlfahrtspflege|Wohlfahrtsverbänden]] an. Sie finanzieren sich durch Zuschüsse von [[Bundesländer|Ländern]] und Kommunen. Diese sind aufgrund von Sparmaßnahmen zusehends in Gefahr. In einigen Bundesländern wurden die Landesmittel gekürzt, in anderen  ganz gestrichen. Hierdurch wird die Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer ernsthaft gefährdet. Ab 1.1.23 soll es besser mit der Finanzierung laufen. [[:Kategorie:Betreuungsverein|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Short information in english==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
As of January 1st, 2023, the German Legislation of “Betreuung” has been changed and updated. Reasons for the Reform of the German Law is the extension of the self-determination of people with a legal “Betreuung”. As of right now the German Legislation of Betreuung states that adults who are not able to take care of their legal affairs, due to a disease or disability or appointed a legal “Betreuung”, which is ordered and supervised by the specialized court (Betreuungsgericht), who will oversee the persons affairs. The field of activity of a “Betreuer” consist of one or multiple purviews. They will be ordered individually by the court and must only be mandated if it is deemed necessary. The court has an obligation to examine the principles of necessity for every accounted “Betreuung”.  It is important to state, that the appointment of a “Betreuer” does not mean that the persons legal capacity is diminished. &lt;br /&gt;
At the end of 2015, “Betreuer” were ordered for around 1.3 million people, predominantly elderly people in Germany. Certain conditions must be met for a “Betreuer” to be appointed. The “Betreuer” must represent the will and support the decisions of the person with a legal “Betreuung” in a wide range of bodies and institutions, for example courts, authorities, long-term care, and insurance companies. The Reform aims to extend and strengthen a person’s self-determination. It is intended that the desires and the will of the assisted person are supported in everyday affairs, such as having an overview of their financial spendings and investments and moreover consult as well as guide the concerned adult regarding their financial goals, as well as legal affairs. The reformed Law states that a “Betreuer” shall be appointed at the request of the adult. If the adult cannot take care of his or her affairs merely because of a physical illness or disability, a “Betreuer” may only be appointed at the adult&amp;#039;s request, unless the adult is unable to express his or her will. Another renewal states that the concerned adult wishes regarding the selection of the appointed “Betreuer” will be considered more thoroughly.&lt;br /&gt;
Due to no proper translation for the word “Betreuer” into the English language, the following article will use the German word. It means more than guardianship, as the role demands more supervision and less decision-making for the people with a legally appointed “Betreuung”. The primary function of a “Betreuer” is the role of a supporter as the concerned adult is still presumed to have legal and mental capacity.&lt;br /&gt;
For further information &lt;br /&gt;
  [https://www.americanbar.org/groups/senior_lawyers/publications/voice_of_experience/2021/voice-of-experience-october-2021/reform-aspects-of-betreuung/ - Brosey, D (2021): Aspects of the Reform of the German Legislation of Betreuung.]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Padcasts==&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=hlZw7lGJIXM&amp;amp;t=0s Youtube-Video zur rechtlichen Betreuung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch unter==&lt;br /&gt;
[[Broschüren]], [[Formulare]], [[Buchverzeichnis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zu diesem Lexikon==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Online-Lexikon Betreuungsrecht ist jetzt ein Wiki. Es benutzt die gleiche Softwarebasis wie die [[wikipedia:de:Hauptseite|freie Enzyklopedie Wikipedia]] und funktioniert auch genau so, d.h., jede Leserin und jeder Leser kann Artikel verändern, ergänzen oder komplette Artikel selbst schreiben. Mit diesem Angebot ist die Hoffnung verbunden, dass sich viele am Betreuungsrecht Interessierte und dort Kundige finden, die diesem Lexikon dazu verhelfen, als vollständiges Kompendium allen im Bereich der rechtlichen Betreuung Tätigen und sonst davon Betroffenen eine gute Praxishilfe zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die bisherigen Inhalte des früheren Lexikons sind nun hier zu finden. Sie können in der linken Infoleiste zum einen die [[Spezial:Allpages|Artikel nach Namen (von A–Z)]] oder nach [[:Kategorie:Inhaltliches|Kategorien (nach Themen)]] suchen, außerdem steht darunter eine [[Spezial:Search|Volltextsuche]] zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Verlinkung auf dieses Lexikon: Andere Internetangebote dürfen gerne hierhin verlinken. Bitte in den Links aber nur die Adressen angeben, die Sie jeweils oben im Adressfenster finden. Sofern auf die Startseite verwiesen wird, reicht ein Link auf https://www.lexikon-betreuungsrecht.de. Bitte KEINE bisherigen Seiten wie &amp;quot;index.htm&amp;quot; oder ähnliches angeben. [[Betreuungsrecht-Lexikon:Hilfe|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Autoren: um hier schreiben zu können, ist es (anders als in der Wikipedia selbst), nötig, sich als Benutzer/in anzumelden. Das soll Vandalismus (der hier auch schon passiert ist), vorbeugen. Das benötigte Registrierungspasswort senden Ihnen gerne per E-Mail zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Email an den Lexikonbetreiber: [mailto:bgt-ev@bgt-ev.de?subject=Onlinelexikon_bitte_um_Schreibrechte bgt-ev@bgt-ev.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Inhaltliches]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Online-Recherche Betreuungsrecht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die vertiefte Fachinformation zum Betreuungsrecht (mit allen Volltexten) wird auf das kostenpflichtige Datenbankangebot &amp;quot;bt-recht&amp;quot; verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.bt-portal.de/produkte/btrecht/ Bt-Recht - das Informationsportal des Reguvis-Verlages zum Betreuungsrecht - mit umfassender Rechtsprechung sowie den Volltexten aus der BtPrax]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=56406</id>
		<title>Hauptseite</title>
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		<updated>2023-03-16T13:50:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Short information in english */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;[[Bild:Logo.png|right|800x215px|Logo]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Das Online-Lexikon Betreuungsrecht ==&lt;br /&gt;
{| cellspacing=&amp;quot;8&amp;quot; cellpadding=&amp;quot;0&amp;quot; width=100% style=&amp;quot;border:2px solid #dcdcdc; padding:0px;&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
| &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Spezial:Alle_Seiten|&amp;gt; Zum Inhalt von a bis z]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
| &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[:Kategorie:Inhaltliches|&amp;gt; Zum Inhalt nach Themen]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
| &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Betreuungsrechtsreform|&amp;gt; Zur aktuellen Gesetzesreform 2023]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=Kleines Betreuungs-ABC=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was ist eigentlich...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Das Betreuungsrecht?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Teil des [[wikipedia:de:Familienrecht|Familienrechtes]], das sich mit Hilfen für [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch]] oder [[wikipedia:de:Sucht|Suchtkranke]] und [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderte]] befasst, die eine Unterstützung in ihren rechtlichen Angelegenheiten benötigen. 1992 komplett reformiert, hat es ältere Institutionen, wie die [[wikipedia:de:Entmündigung|Entmündigung]], die [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] für Volljährige und die [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]] ersetzt. Mit dieser als „Jahrhundertreform“ bezeichneten [[Betreuungsgesetz|Reformgesetzgebung]] war beabsichtigt, den betroffenen Menschen mehr persönliche [[Selbstbestimmung|Rechte und Verantwortlichkeiten]] zu belassen, Eingriffe in [[Grundrechte|Persönlichkeitsrechte]] nur ausnahmsweise vorzunehmen. Fast 30 Jahre nach Inkrafttreten sind sich Experten einig, dass die Gesetzesreform zum überwiegenden Teil nicht realisiert wurde. Bemängelt werden zu wenig [[Betreuungszahlen|staatliche Mittel]] auf der einen Seite für die Betreuung, zum anderen Ressoucenverschwendung. Daher ist eine neue Reform ausgearbeitet worden, die am 1.1.2023 in Kraft tritt. [[:Kategorie:Auswirkungen|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Betreuung?==&lt;br /&gt;
[[Bild:Betreuungszahlen.gif|thumb|300px|right|Anzahl der Betreuten am Jahresende]]&lt;br /&gt;
Eine [[Allgemeines|Schutzmaßnahme]] für psychisch Kranke, geistig Behinderte und anderweitig eingeschränkte Menschen. Sie wird vom [[Betreuungsgericht]] angeordnet und [[Beaufsichtigung|überwacht]]. Sie ist der Nachfolger von [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]]. Ende [[Betreuungszahlen| 2015 waren für rund 1,3Mio]], überwiegend ältere Menschen in der Bundesrepublik Betreuungen angeordnet. Rechtliche Betreuung ist eine Form [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertretung]]. Für eine [[Betreuerbestellung]] müssen bestimmte [[Betreuungsvoraussetzung|Voraussetzungen]] gegeben sein. Der Betreuer hat die [[Wunscherfüllung|Interessen]] des betreuten Menschen gegenüber unterschiedlichsten Stellen und Institutionen zu [[gesetzlicher Vertreter|vertreten]], z.B. gegenüber [[Prozessführung|Gerichten]], [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], [[Wohnungsangelegenheiten|Vermietern]], Heimen, Pflegeversicherungen usw. Hier sind zahlreiche Betreuer u.U. überfordert. [[:Kategorie:Betreuerpflichten|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.youtube.com/channel/UCrLmPXtRU3PJXbrz6YPi1iA Hier finden Sie Youtube-Videos der Nürnberger Initiative GEBEN e.V.] zum Thema &amp;quot; Was ist Betreuung?&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Und hier die [[https://youtu.be/oXb0sI7qlLI SWR-Doku: Berufsbetreuer - wer hilft, wenn das Leben aus dem Ruder läuft]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Berufsbetreuer?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rund 40 % aller Betreuungen werden [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] geführt, meist von Familienangehörigen. Alle anderen werden von [[Berufsbetreuer]]n geführt. Diese sind selbstständig tätig oder bei [[Betreuungsverein]]en angestellt und sollen sich um besonders schwierige Betreute kümmern, z.B. um solche mit akuten [[wikipedia:de:Psychische Krankheit|psychischen Krankheiten]] und Suchterkrankungen, also um Menschen, die es schwer haben sich zu integrieren  und mit denen Familienangehörige überfordert sind. Die meisten [[Berufsbetreuer]] haben eine sozialarbeiterische oder juristische [[Ausbildung]]; allerdings werden gesetzlich keine bestimmten Anforderungen gestellt; Berufsbetreuer erhalten für ihre Tätigkeit vom [[Betreuungsgericht]] eine [[Betreuervergütung|Vergütung]], die seit der [[Betreuungsrechtsreform|Gesetzesreform]] am 1. Juli 2005 pauschal gewährt wird. Berufliche Betreuer sind auch bei [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde|-behörden]] tätig, man nennt sie dann [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] bzw. [[Behördenbetreuer]]. [[:Kategorie:Betreuungspersonen|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Das Betreuungsgericht?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgericht]] ist eine Abteilung des Amtsgerichtes. Die dortigen Beschäftigten – Betreuungsrichter und [[Rechtspfleger]] – sind die staatlichen [[Betreuungsverfahren|Entscheidungsträger]] im Betreuungsrecht; sie überprüfen, [[Betreuungsvoraussetzung|ob eine Betreuung notwendig ist]] und [[Betreuerbestellung|wer zum Betreuer bestellt wird]], sie haben besonders einschneidende Maßnahmen von Betreuern zu [[Genehmigungspflichten|genehmigen]], z.B. Fragen gefährlicher [[Heilbehandlung]]en, [[Unterbringung|freiheitsentziehender Maßnahmen]] oder [[Geldanlage]]n, sie [[Beaufsichtigung|überwachen die Betreuer]] und entscheiden über die [[Betreuervergütung]]. Kritik kommt z.B. daran auf, dass das [[wikipedia:de:Familienrecht|Familienrecht]] ein stiefmütterliches Dasein bei der Juristenausbildung führt und das Betreuungsgericht bei Juristen eher unbeliebt ist. Gründe sind immens hohe Fallzahlen und umständliche [[Betreuungsverfahren|Verfahrensvorschriften]]; vor allem die Auseinandersetzung mit teilweise massiv gestörten Menschen und deren persönliche [[Anhörung]]. [[:Kategorie:Betreuungsverfahren|...mehr...]] Vor dem 1.9.2009 war die Bezeichnung &amp;quot;Vormundschaftsgericht&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Betreuungsbehörde?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Dienststelle bei [[wikipedia:de:Kommunalverwaltung|Stadt- und Kreisverwaltungen]], die mit ihren Mitarbeitern den Betreuern durch [[Beratung]] und Unterstützung helfen soll. Auch das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] kann die Dienste der [[Betreuungsbehörde]] beanspruchen, bei der [[Vormundschaftsgerichtshilfe|Aufklärung von Sachverhalten]] und der [[Betreuervorschlag|Suche nach geeigneten Betreuern]]. Die Betreuungsbehörde muss auch unwillige Personen zwangsweise zum Gericht oder zur [[Sachverständigengutachten|Begutachtung]] [[Vorführung|vorführen]] und im Ausnahmefall, wenn sich sonst niemand bereit erklärt, [[Behördenbetreuer|selbst Betreuungen übernehmen]]. Leider sind viele Betreuungsbehörden personell völlig unterbesetzt, können [[Vormundschaftsgerichtshilfe|gerichtliche Anfragen]] nur noch abheften; denn es ist den einzelnen Kommunen überlassen worden, wie sie die Aufgaben erfüllen wollen. Funktionsfähigen Betreuungsbehörden stehen Ein-Mann/Frau-Behörden gegenüber, die keine große Hilfe für Betreuer oder Gericht sind. [[:Kategorie:Betreuungsbehörde|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Betreuungsverein?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rund 820 anerkannte [[Betreuungsverein]]e in der Bundesrepublik sollen systematisch [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] werben, diese [[Beratung|beraten]] und [[Ausbildung|fortbilden]], über [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en informieren und ggf. [[Vereinsbetreuer|selbst Betreuungen übernehmen]]. Die Betreuungsvereine gehören meist den bekannten [[wikipedia:de:Wohlfahrtspflege|Wohlfahrtsverbänden]] an. Sie finanzieren sich durch Zuschüsse von [[Bundesländer|Ländern]] und Kommunen. Diese sind aufgrund von Sparmaßnahmen zusehends in Gefahr. In einigen Bundesländern wurden die Landesmittel gekürzt, in anderen  ganz gestrichen. Hierdurch wird die Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer ernsthaft gefährdet. Ab 1.1.23 soll es besser mit der Finanzierung laufen. [[:Kategorie:Betreuungsverein|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Short information in english==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
As of January 1st, 2023, the German Legislation of “Betreuung” has been changed and updated. Reasons for the Reform of the German Law is the extension of the self-determination of people with a legal “Betreuung”. As of right now the German Legislation of Betreuung states that adults who are not able to take care of their legal affairs, due to a disease or disability or appointed a legal “Betreuung”, which is ordered and supervised by the specialized court (Betreuungsgericht), who will oversee the persons affairs. The field of activity of a “Betreuer” consist of one or multiple purviews. They will be ordered individually by the court and must only be mandated if it is deemed necessary. The court has an obligation to examine the principles of necessity for every accounted “Betreuung”.  It is important to state, that the appointment of a “Betreuer” does not mean that the persons legal capacity is diminished. &lt;br /&gt;
At the end of 2015, “Betreuer” were ordered for around 1.3 million people, predominantly elderly people in Germany. Certain conditions must be met for a “Betreuer” to be appointed. The “Betreuer” must represent the will and support the decisions of the person with a legal “Betreuung” in a wide range of bodies and institutions, for example courts, authorities, long-term care, and insurance companies. The Reform aims to extend and strengthen a person’s self-determination. It is intended that the desires and the will of the assisted person are supported in everyday affairs, such as having an overview of their financial spendings and investments and moreover consult as well as guide the concerned adult regarding their financial goals, as well as legal affairs. The reformed Law states that a “Betreuer” shall be appointed at the request of the adult. If the adult cannot take care of his or her affairs merely because of a physical illness or disability, a “Betreuer” may only be appointed at the adult&amp;#039;s request, unless the adult is unable to express his or her will. Another renewal states that the concerned adult wishes regarding the selection of the appointed “Betreuer” will be considered more thoroughly.&lt;br /&gt;
Due to no proper translation for the word “Betreuer” into the English language, the following article will use the German word. It means more than guardianship, as the role demands more supervision and less decision-making for the people with a legally appointed “Betreuung”. The primary function of a “Betreuer” is the role of a supporter as the concerned adult is still presumed to have legal and mental capacity.&lt;br /&gt;
For further information &lt;br /&gt;
Brosey, D (2021): Aspects of the Reform of the German Legislation of Betreuung. Online abgerufen am 25.11.2022 von [https://www.americanbar.org/groups/senior_lawyers/publications/voice_of_experience/2021/voice-of-experience-october-2021/reform-aspects-of-betreuung/]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Padcasts==&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=hlZw7lGJIXM&amp;amp;t=0s Youtube-Video zur rechtlichen Betreuung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch unter==&lt;br /&gt;
[[Broschüren]], [[Formulare]], [[Buchverzeichnis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zu diesem Lexikon==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Online-Lexikon Betreuungsrecht ist jetzt ein Wiki. Es benutzt die gleiche Softwarebasis wie die [[wikipedia:de:Hauptseite|freie Enzyklopedie Wikipedia]] und funktioniert auch genau so, d.h., jede Leserin und jeder Leser kann Artikel verändern, ergänzen oder komplette Artikel selbst schreiben. Mit diesem Angebot ist die Hoffnung verbunden, dass sich viele am Betreuungsrecht Interessierte und dort Kundige finden, die diesem Lexikon dazu verhelfen, als vollständiges Kompendium allen im Bereich der rechtlichen Betreuung Tätigen und sonst davon Betroffenen eine gute Praxishilfe zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die bisherigen Inhalte des früheren Lexikons sind nun hier zu finden. Sie können in der linken Infoleiste zum einen die [[Spezial:Allpages|Artikel nach Namen (von A–Z)]] oder nach [[:Kategorie:Inhaltliches|Kategorien (nach Themen)]] suchen, außerdem steht darunter eine [[Spezial:Search|Volltextsuche]] zur Verfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Verlinkung auf dieses Lexikon: Andere Internetangebote dürfen gerne hierhin verlinken. Bitte in den Links aber nur die Adressen angeben, die Sie jeweils oben im Adressfenster finden. Sofern auf die Startseite verwiesen wird, reicht ein Link auf https://www.lexikon-betreuungsrecht.de. Bitte KEINE bisherigen Seiten wie &amp;quot;index.htm&amp;quot; oder ähnliches angeben. [[Betreuungsrecht-Lexikon:Hilfe|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinweis für Autoren: um hier schreiben zu können, ist es (anders als in der Wikipedia selbst), nötig, sich als Benutzer/in anzumelden. Das soll Vandalismus (der hier auch schon passiert ist), vorbeugen. Das benötigte Registrierungspasswort senden Ihnen gerne per E-Mail zu.&lt;br /&gt;
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Email an den Lexikonbetreiber: [mailto:bgt-ev@bgt-ev.de?subject=Onlinelexikon_bitte_um_Schreibrechte bgt-ev@bgt-ev.de]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Inhaltliches]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Online-Recherche Betreuungsrecht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die vertiefte Fachinformation zum Betreuungsrecht (mit allen Volltexten) wird auf das kostenpflichtige Datenbankangebot &amp;quot;bt-recht&amp;quot; verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.bt-portal.de/produkte/btrecht/ Bt-Recht - das Informationsportal des Reguvis-Verlages zum Betreuungsrecht - mit umfassender Rechtsprechung sowie den Volltexten aus der BtPrax]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=56405</id>
		<title>Hauptseite</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=56405"/>
		<updated>2023-03-16T13:47:30Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Short information in english */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;br /&gt;
== Das Online-Lexikon Betreuungsrecht ==&lt;br /&gt;
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=Kleines Betreuungs-ABC=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was ist eigentlich...&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Das Betreuungsrecht?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Teil des [[wikipedia:de:Familienrecht|Familienrechtes]], das sich mit Hilfen für [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch]] oder [[wikipedia:de:Sucht|Suchtkranke]] und [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderte]] befasst, die eine Unterstützung in ihren rechtlichen Angelegenheiten benötigen. 1992 komplett reformiert, hat es ältere Institutionen, wie die [[wikipedia:de:Entmündigung|Entmündigung]], die [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] für Volljährige und die [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]] ersetzt. Mit dieser als „Jahrhundertreform“ bezeichneten [[Betreuungsgesetz|Reformgesetzgebung]] war beabsichtigt, den betroffenen Menschen mehr persönliche [[Selbstbestimmung|Rechte und Verantwortlichkeiten]] zu belassen, Eingriffe in [[Grundrechte|Persönlichkeitsrechte]] nur ausnahmsweise vorzunehmen. Fast 30 Jahre nach Inkrafttreten sind sich Experten einig, dass die Gesetzesreform zum überwiegenden Teil nicht realisiert wurde. Bemängelt werden zu wenig [[Betreuungszahlen|staatliche Mittel]] auf der einen Seite für die Betreuung, zum anderen Ressoucenverschwendung. Daher ist eine neue Reform ausgearbeitet worden, die am 1.1.2023 in Kraft tritt. [[:Kategorie:Auswirkungen|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Betreuung?==&lt;br /&gt;
[[Bild:Betreuungszahlen.gif|thumb|300px|right|Anzahl der Betreuten am Jahresende]]&lt;br /&gt;
Eine [[Allgemeines|Schutzmaßnahme]] für psychisch Kranke, geistig Behinderte und anderweitig eingeschränkte Menschen. Sie wird vom [[Betreuungsgericht]] angeordnet und [[Beaufsichtigung|überwacht]]. Sie ist der Nachfolger von [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormundschaft]] und [[wikipedia:de:Gebrechlichkeitspflegschaft|Gebrechlichkeitspflegschaft]]. Ende [[Betreuungszahlen| 2015 waren für rund 1,3Mio]], überwiegend ältere Menschen in der Bundesrepublik Betreuungen angeordnet. Rechtliche Betreuung ist eine Form [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlicher Vertretung]]. Für eine [[Betreuerbestellung]] müssen bestimmte [[Betreuungsvoraussetzung|Voraussetzungen]] gegeben sein. Der Betreuer hat die [[Wunscherfüllung|Interessen]] des betreuten Menschen gegenüber unterschiedlichsten Stellen und Institutionen zu [[gesetzlicher Vertreter|vertreten]], z.B. gegenüber [[Prozessführung|Gerichten]], [[Vertretung gegenüber Behörden|Behörden]], [[Wohnungsangelegenheiten|Vermietern]], Heimen, Pflegeversicherungen usw. Hier sind zahlreiche Betreuer u.U. überfordert. [[:Kategorie:Betreuerpflichten|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://www.youtube.com/channel/UCrLmPXtRU3PJXbrz6YPi1iA Hier finden Sie Youtube-Videos der Nürnberger Initiative GEBEN e.V.] zum Thema &amp;quot; Was ist Betreuung?&amp;quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Und hier die [[https://youtu.be/oXb0sI7qlLI SWR-Doku: Berufsbetreuer - wer hilft, wenn das Leben aus dem Ruder läuft]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Berufsbetreuer?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rund 40 % aller Betreuungen werden [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlich]] geführt, meist von Familienangehörigen. Alle anderen werden von [[Berufsbetreuer]]n geführt. Diese sind selbstständig tätig oder bei [[Betreuungsverein]]en angestellt und sollen sich um besonders schwierige Betreute kümmern, z.B. um solche mit akuten [[wikipedia:de:Psychische Krankheit|psychischen Krankheiten]] und Suchterkrankungen, also um Menschen, die es schwer haben sich zu integrieren  und mit denen Familienangehörige überfordert sind. Die meisten [[Berufsbetreuer]] haben eine sozialarbeiterische oder juristische [[Ausbildung]]; allerdings werden gesetzlich keine bestimmten Anforderungen gestellt; Berufsbetreuer erhalten für ihre Tätigkeit vom [[Betreuungsgericht]] eine [[Betreuervergütung|Vergütung]], die seit der [[Betreuungsrechtsreform|Gesetzesreform]] am 1. Juli 2005 pauschal gewährt wird. Berufliche Betreuer sind auch bei [[Betreuungsverein]]en und [[Betreuungsbehörde|-behörden]] tätig, man nennt sie dann [[Vereinsbetreuer|Vereins-]] bzw. [[Behördenbetreuer]]. [[:Kategorie:Betreuungspersonen|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Das Betreuungsgericht?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das [[Betreuungsgericht]] ist eine Abteilung des Amtsgerichtes. Die dortigen Beschäftigten – Betreuungsrichter und [[Rechtspfleger]] – sind die staatlichen [[Betreuungsverfahren|Entscheidungsträger]] im Betreuungsrecht; sie überprüfen, [[Betreuungsvoraussetzung|ob eine Betreuung notwendig ist]] und [[Betreuerbestellung|wer zum Betreuer bestellt wird]], sie haben besonders einschneidende Maßnahmen von Betreuern zu [[Genehmigungspflichten|genehmigen]], z.B. Fragen gefährlicher [[Heilbehandlung]]en, [[Unterbringung|freiheitsentziehender Maßnahmen]] oder [[Geldanlage]]n, sie [[Beaufsichtigung|überwachen die Betreuer]] und entscheiden über die [[Betreuervergütung]]. Kritik kommt z.B. daran auf, dass das [[wikipedia:de:Familienrecht|Familienrecht]] ein stiefmütterliches Dasein bei der Juristenausbildung führt und das Betreuungsgericht bei Juristen eher unbeliebt ist. Gründe sind immens hohe Fallzahlen und umständliche [[Betreuungsverfahren|Verfahrensvorschriften]]; vor allem die Auseinandersetzung mit teilweise massiv gestörten Menschen und deren persönliche [[Anhörung]]. [[:Kategorie:Betreuungsverfahren|...mehr...]] Vor dem 1.9.2009 war die Bezeichnung &amp;quot;Vormundschaftsgericht&amp;quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Die Betreuungsbehörde?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist eine Dienststelle bei [[wikipedia:de:Kommunalverwaltung|Stadt- und Kreisverwaltungen]], die mit ihren Mitarbeitern den Betreuern durch [[Beratung]] und Unterstützung helfen soll. Auch das [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] kann die Dienste der [[Betreuungsbehörde]] beanspruchen, bei der [[Vormundschaftsgerichtshilfe|Aufklärung von Sachverhalten]] und der [[Betreuervorschlag|Suche nach geeigneten Betreuern]]. Die Betreuungsbehörde muss auch unwillige Personen zwangsweise zum Gericht oder zur [[Sachverständigengutachten|Begutachtung]] [[Vorführung|vorführen]] und im Ausnahmefall, wenn sich sonst niemand bereit erklärt, [[Behördenbetreuer|selbst Betreuungen übernehmen]]. Leider sind viele Betreuungsbehörden personell völlig unterbesetzt, können [[Vormundschaftsgerichtshilfe|gerichtliche Anfragen]] nur noch abheften; denn es ist den einzelnen Kommunen überlassen worden, wie sie die Aufgaben erfüllen wollen. Funktionsfähigen Betreuungsbehörden stehen Ein-Mann/Frau-Behörden gegenüber, die keine große Hilfe für Betreuer oder Gericht sind. [[:Kategorie:Betreuungsbehörde|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Der Betreuungsverein?==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rund 820 anerkannte [[Betreuungsverein]]e in der Bundesrepublik sollen systematisch [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] werben, diese [[Beratung|beraten]] und [[Ausbildung|fortbilden]], über [[Vorsorgevollmacht]]en und [[Betreuungsverfügung]]en informieren und ggf. [[Vereinsbetreuer|selbst Betreuungen übernehmen]]. Die Betreuungsvereine gehören meist den bekannten [[wikipedia:de:Wohlfahrtspflege|Wohlfahrtsverbänden]] an. Sie finanzieren sich durch Zuschüsse von [[Bundesländer|Ländern]] und Kommunen. Diese sind aufgrund von Sparmaßnahmen zusehends in Gefahr. In einigen Bundesländern wurden die Landesmittel gekürzt, in anderen  ganz gestrichen. Hierdurch wird die Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer ernsthaft gefährdet. Ab 1.1.23 soll es besser mit der Finanzierung laufen. [[:Kategorie:Betreuungsverein|...mehr...]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Short information in english==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The german custodianship law has been completely changed in 1992. Guardianship was renamed into custodianship. When a person of full age who, as a result of mental desease or physical, mental or psychical handicap is incapable of managing his own affairs, a guardian can be appointed (article 1896 german Civil Law). The adult guardian is responsible for personal and estate matters, medical treatment. But the ward has full capacity with all human rights like marrying, voting or making a will. Every custodian has to report annual to the guardianship court (Betreuungsgericht). You find here the [http://bundesrecht.juris.de/englisch_bgb/englisch_bgb.html#BGBengl_000G180 german law in english translation].   [https://www.koblenz.de/leben-in-koblenz/soziales/betreuungsbehoerde/englisch-rechtliche-betreuung.pdf?cid=nsb See here for more].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Padcasts==&lt;br /&gt;
*[https://www.youtube.com/watch?v=hlZw7lGJIXM&amp;amp;t=0s Youtube-Video zur rechtlichen Betreuung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch unter==&lt;br /&gt;
[[Broschüren]], [[Formulare]], [[Buchverzeichnis]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Zu diesem Lexikon==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Online-Lexikon Betreuungsrecht ist jetzt ein Wiki. Es benutzt die gleiche Softwarebasis wie die [[wikipedia:de:Hauptseite|freie Enzyklopedie Wikipedia]] und funktioniert auch genau so, d.h., jede Leserin und jeder Leser kann Artikel verändern, ergänzen oder komplette Artikel selbst schreiben. Mit diesem Angebot ist die Hoffnung verbunden, dass sich viele am Betreuungsrecht Interessierte und dort Kundige finden, die diesem Lexikon dazu verhelfen, als vollständiges Kompendium allen im Bereich der rechtlichen Betreuung Tätigen und sonst davon Betroffenen eine gute Praxishilfe zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
Zur Verlinkung auf dieses Lexikon: Andere Internetangebote dürfen gerne hierhin verlinken. Bitte in den Links aber nur die Adressen angeben, die Sie jeweils oben im Adressfenster finden. Sofern auf die Startseite verwiesen wird, reicht ein Link auf https://www.lexikon-betreuungsrecht.de. Bitte KEINE bisherigen Seiten wie &amp;quot;index.htm&amp;quot; oder ähnliches angeben. [[Betreuungsrecht-Lexikon:Hilfe|...mehr...]]&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
==Online-Recherche Betreuungsrecht==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die vertiefte Fachinformation zum Betreuungsrecht (mit allen Volltexten) wird auf das kostenpflichtige Datenbankangebot &amp;quot;bt-recht&amp;quot; verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.bt-portal.de/produkte/btrecht/ Bt-Recht - das Informationsportal des Reguvis-Verlages zum Betreuungsrecht - mit umfassender Rechtsprechung sowie den Volltexten aus der BtPrax]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuerpflichten&amp;diff=56125</id>
		<title>Betreuerpflichten</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Betreuerpflichten&amp;diff=56125"/>
		<updated>2023-01-18T16:12:55Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Bücher im Reguvis-Verlag */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Achtung: ab 1.1.2023 ist vom Betreuer § 1821 BGB zu beachten.&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Pflichten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; eines rechtlichen Betreuers sind es, als [[wikipedia:de:gesetzlicher Vertreter|gesetzlichem Vertreter]] die Interessen der jeweiligen Betreuten wahrzunehmen und sie im Rahmen ihrer Aufgabenkreise zu vertreten. Hierbei haben die Betreuer das Wohl, aber auch die [[Wunscherfüllung|subjektiven Wünsche der Betreuten]] zu berücksichtigen. Auch gegenüber dem [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) bestehen Pflichten des Betreuers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Gesetzliche Vertretung des Betreuten ===&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlagen: § 1823 BGB [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]], § 53 ZPO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat die Aufgabe, im Rahmen seines [[Aufgabenkreis]]es die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und diesen [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich zu vertreten. Rechtshandlungen des Betreuers erfolgen also im Namen des Betreuten ({{Zitat de §|164|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer soll nach dem Gesetz für den Betroffenen eine Hilfe sein und diesen nicht [[wikipedia:de:Entmündigung|bevormunden]]. Der Betreute soll auch weiterhin über seine Angelegenheiten selbst entscheiden, soweit dies verantwortet werden kann. Daher soll der Betreuer ihn im dazu notwendigen Umfang [[Persönliche Betreuung|persönlich betreuen]] ({{Zitat de §|1897|bgb}}).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Details unter [[Gesetzlicher Vertreter]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Wünsche und Wohl des Betreuten ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1901|bgb}} [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Wohl des Betreuten ist nach dem Willen des Gesetzes vorrangig durch den Betreuten [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|selbst zu bestimmen]], solange das irgendwie vertretbar ist. Der Betreute kann zwar über die Verwendung seines Geldes bestimmen, der Betreuer wird aber die notwendigen monatlichen Kosten für [[wikipedia:de:Miete|Miete]], Kleidung und Lebensmittel berechtigterweise zurückhalten dürfen. Jeder bestimmt auch das Maß seiner Ordnung selbst, aber bei einem Leben zwischen [[wikipedia:de:Schimmel|Schimmel]] und Fäkalien wird der staatlich bestellte Betreuer etwas gegen diesen Zustand unternehmen müssen. Es ist strittig, ob der Betreuer die Wohnung des Betreuten überhaupt betreten darf, wenn der Betreute dies verweigert, da gesetzliche Reglungen zur Ausführung des {{Zitat Art|13|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz|Grundgesetz]] fehlen. &amp;#039;&amp;#039;Zimmermann&amp;#039;&amp;#039; meint ja, wenn der [[Aufgabenkreis]] &amp;quot;[[Wohnungsangelegenheiten]], Zutritt zur [[wikipedia:de:Wohnung|Wohnung]]&amp;quot; eingerichtet ist (LG Berlin [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 1996, 821), führt aber auch die gegenteilige Meinung an (LG Frankfurt FamRZ 1994, 1617; Bauer FamRZ 1994, 1562).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer darf gegen den [[wikipedia:de:Willensbildung|Willen]] des Betreuten nur handeln, wenn die Wünsche des Betreuten seinem Wohl zuwiderlaufen oder für den Betreuer unzumutbar sind ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB), wobei das Wohl des Betreuten in erster Linie durch ihn selbst zu bestimmen ist. Denn zum Wohl gehört die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben selbst zu gestalten ({{Zitat de §|1901|bgb}}BGB). Die Gerichte bis hin zum [[wikipedia:de:Bundesverfassungsgericht|Bundesverfassungsgericht]] stellten klar: &amp;#039;&amp;#039;&amp;quot;Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.&amp;quot;&amp;#039;&amp;#039;, wenn er über einen &amp;quot;freien Willen&amp;quot; verfügt. Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind die [[PsychKG|Ländergesetze zum Schutze psychisch Kranker]] zuständig&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Rechtsprechung:&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;BGH, Urteil vom 22.07.2009, XII ZR 77/06 &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BGHZ 182, 116 = BtPrax 2009, 290 = NJW 2009, 2814 = MDR 2009, 1226 = FamRZ 2009, 1656 = WM 2009, 1856:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann im Sinne des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr ist ein [[Wunscherfüllung|Wunsch des Betreuten]] im Grundsatz beachtlich, sofern dessen Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährden oder seine gesamte Leben- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Allerdings gilt der Vorrang des Willens des Betreuten nur für solche Wünsche, die Ausfluss des [[Selbstbestimmung]]srechts des Betreuten sind und sich nicht nur als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen darstellen. Beachtlich sind weiter nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Besprechungspflicht ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2  [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss sich durch persönliche Kontakte und Besprechung wichtiger anstehender Entscheidungen ein Bild davon machen, welche [[Wunscherfüllung|Vorstellungen]] der Betreute hat, was er gerne möchte und was er nicht will ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB). Danach muss er sich auch richten, es sei denn, dies liefe eindeutig dem Wohl des Betreuten zuwider oder wäre für den Betreuer selbst unzumutbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie oft solche Kontakte (Hausbesuche) stattfinden sollten, war vor dem 01.07.2005 bei [[Berufsbetreuer]]n oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen bei der [[Betreuervergütung]]. Viele Gerichte stellten dabei auf wöchentliche bis zweiwöchentliche Kontakte ab. Dies kann aber nur eine Richtschnur sein, der Bedarf an persönlichen Kontakten kann im konkreten Einzelfall höher oder niedriger sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreute soll sein Leben soweit wie möglich nach eigenen Wünschen gestalten können. Der Betreuer darf seine eigenen Vorstellungen nicht ohne zwingenden Grund an die Stelle derjenigen des Betreuten setzen. So darf er nicht dem Betreuten gegen dessen Willen eine knauserige Lebensführung aufzwingen, wenn entsprechende Geldmittel vorhanden sind (BayObLG FamRZ 1991, 481). Auch Wünsche, die vor Eintritt der [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] in Bezug auf die Person des Betreuers oder die Lebensführung zum Ausdruck gebracht worden sind (z.B. in einer [[Betreuungsverfügung]], sind beachtlich, es sei denn, dass der betroffene Mensch zwischenzeitlich seine Meinung geändert hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lassen sich die Wünsche des betreuten Menschen nicht feststellen, so sollte der Betreuer versuchen, den vermutlichen [[wikipedia:de:natürlicher Wille|Willen]] des Betroffenen herauszufinden. Hierfür sind Auskünfte nahe stehender Personen nützlich. Anhaltspunkte dürften sich auch aus der bisherigen Lebensführung ergeben. Dies spielt insbesondere auch dann eine Rolle, wenn es bei einem nicht mehr äußerungsfähigen Betreuten darum geht, ob [[Sterbehilfe|lebensverlängernde Maßnahmen]] stattfinden sollen oder nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Rehabilitationsauftrag ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 4 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer hat einen allgemeinen [[wikipedia:de:Rehabilitation|Rehabilitation]]sauftrag. Im Rahmen der gerichtlich übertragenen [[Aufgabenkreis]]e (meist [[Gesundheitssorge]] oder [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]) soll der Betreuer Möglichkeiten erkunden und zugänglich machen, um Krankheiten und [[wikipedia:de:behinderung|Behinderung]]en zu kurieren, ihre Folgen zu mildern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen. &lt;br /&gt;
Bei solchen Maßnahmen geht es oft um den Zugang zu [[Heilbehandlung|medizinischen Behandlungen]], [[wikipedia:de:Kur|Kur]]en, ambulanter und stationärer Pflege und begleitenden Hilfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betreute empfinden die Hilfe eines Betreuers hierbei oftmals eher als Vorteil denn als Nachteil. Ein [[Berufsbetreuer|professioneller Betreuer]] ist besser in der Lage, [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]santräge durchzusetzen oder bei [[wikipedia:de:Demenz|demente]] Bewohnern dafür zu sorgen, dass die Medikamentengabe dem Wohl des Betreuten dient und nicht dem [[wikipedia:de:Sedierung|Ruhigstellen]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Aufgabenkreise des Betreuers und spezielle Pflichten ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bestellung erfolgt je nach Erfordernis für bestimmte [[Aufgabenkreis]]e (beispielsweise [[Gesundheitssorge|Sorge für die Gesundheit]], [[Vermögenssorge]], [[Aufenthaltsbestimmungsrecht]], [[Wohnungsangelegenheiten]]). Nur wenn der Betroffene auf Grund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann, ist ein Betreuer &amp;quot;für alle Angelegenheiten&amp;quot; zu bestellen. In diesem Fall erlischt nach {{Zitat de §|13|bwahlg}} [[wikipedia:de:Bundeswahlgesetz|Bundeswahlgesetz]] (sowie den Parallelbestimmungen anderer Wahlgesetze) das [[Wahlrecht]] des Betroffenen. Diese umfassende Betreuung entspricht aber nicht dem Sinn des Betreuungsrechts und soll daher eine seltene Ausnahme bleiben (BVerfG vom 23.06.1999, {{Rspr|1 BvL 28/97}}, NJW-RR Zivilrecht 1999, 1593, BayObLG FamRZ 2002, 1225).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Persönliche Betreuung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 1 und {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 1 - 4  [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits bei der [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] durch das Betreuungsgericht hat dieses zu berücksichtigen, dass ein Betreuer zu bestellen ist, welcher die Angelegenheiten des Betroffenen im zu bestimmenden [[Aufgabenkreis]] rechtlich besorgen kann und ihn im dazu notwendigen Umfang persönlich betreut ({{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 1 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die persönliche Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe selbst leisten müsste. Gemeint ist, dass der Betreuer seinen Betreuten in angemessenen Abständen aufsucht oder dieser z.B. in das Büro des Betreuers kommt oder aber in sonstiger Weise (z.B. auch telefonisch) Kontakt hält, wobei die Art und die Häufigkeit von den aktuellen Bedürfnissen des Betroffenen, dem angeordneten [[Aufgabenkreis]] sowie der Notwendigkeit, wichtige anstehende Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen, abhängt ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 3 BGB). Der Betreuer hat aber ggf. [[wikipedia:de:Häusliche Pflege|häusliche Pflege]] und andere ambulante oder auch stationäre Hilfen zu veranlassen und deren tatsächliche Durchführung zu überprüfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung zur erforderlichen Anzahl von Hausbesuchen: [http://www.bdb-ev.de/datei_herunterladen.php?IDdatei=710 LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 19.11.2012], Az.: 13 T 7478/12.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer muss, insbesondere unter Berücksichtigung von [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|Wünschen und Wohl des Betreuten]], der [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechungspflicht]] und des [[Betreuerpflichten#Rehabilitationsauftrag|Rehabilitationsauftrages]], [[Betreuerpflichten#Gesetzliche Vertretung des Betreuten|den Betreuten gesetzlich vertreten]]. Dies ist nicht immer eine tatsächliche persönliche Tätigkeit des Betreuers. In manchen Fällen muss und in anderen Fällen kann er [[Delegation|delegieren]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gerade die [[Delegation|Delegation von Tätigkeiten]] ermöglicht es dem [[Berufsbetreuer]] erst, die persönliche Betreuung als originäre Aufgabe wahrzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Delegation durch den Betreuer ===&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1897|bgb}} Abs. 1 und {{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 1 - 4  [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Umstritten ist immer wieder was der Betreuer delegieren darf und was er persönlich selbst tun muss. Dies resultiert meist aus einem Missverständnis über die tatsächliche [[Persönliche Betreuung|persönliche Betreuung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man kann den Betreuungsprozess in drei Phasen einteilen:&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Informationsbeschaffung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Entscheidung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Umsetzung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Bei der &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Informationsbeschaffung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; kann der Betreuer z.B. auf [[Sachverständigengutachten|Gutachten]], [[Betreuungsverfügung|Betreuungsverfügungen]], Informationen von Ärzten, Pflegenden, Mitarbeitern von sozialen Diensten und von anderen Helfern oder Personen aus dem Umfeld des Betreuten (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte, Nachbarn) zurückgreifen. Dies kann aber nicht in allen Fällen den persönlichen Kontakt zum Betreuten ersetzen, da [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|die Wünsche des Betreuten]] nur mit diesem geklärt werden können und [[wikipedia:de:Selbstbestimmungsrecht|das Selbstbestimmungsrecht]] besonders geachtet und beachtet werden muss ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2   [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Nach Prüfung und Bewertung der notwendigen Informationen muss die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Entscheidung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; vom Betreuer persönlich und selbst getroffen werden. Dabei ist wieder die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht| Besprechungspflicht]] zu beachten. Eine Möglichkeit zur Delegation gibt es für die Entscheidung nicht; schon weil diese vom Betreuer letztendlich persönlich zu verantworten ist. Dies ist besonders von Bedeutung, wenn es um grundsätzliche Entscheidungen (z.B. Hausverkauf, Geldanlage) oder strafrechtliche Einwilligungserklärungen (z.B. in [[Heilbehandlung]] oder [[Unterbringung]]en) geht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* Die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Umsetzung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; der getroffenen Entscheidungen muss oder kann der Betreuer nicht selbst vollziehen. In den meisten Fällen wird er dies delegieren. Er muss allerdings die Umsetzung überwachen und kontrollieren. Damit beginnt wieder die Phase der Informationsbeschaffung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung des [[Vergütung|Vergütungs-]] und [[wikipedia:de:Betreuerhaftung|Haftungsrechtes]] für Berufsbetreuer muß bei der Delegation der Betreuertätigkeiten in vier Gruppen unterschieden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das sind Tätigkeiten, die  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;nicht delegierbar&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind, also vom Betreuer persönlich und selbst zu erbringen sind; Beispiele: eine Entscheidung fällen, die [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechung]] wichtiger anstehender Entscheidungen mit dem Betreuten, das Gespräch mit dem Arzt bei einwilligungsunfähigen Betreuten (telefonisch oder persönlich - wenn der [[Aufgabenkreis]]  [[Gesundheitssorge|Gesundheitssorge]] bestimmt ist), die Verantwortung für die Tätigkeit dem Betreuten, dessen Erben und dem Vormundschaftsgericht gegenüber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;auf Kosten des Betreuers delegierbar (interne Beauftragungen)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind; Beispiele: der Einsatz von Hilfskräften bei der Bürotätigkeit wie Zuarbeit bei Antragstellungen, Schriftverkehr, Anfertigen von [[Jahresbericht|Berichten]] und [[Rechnungslegung]]en. Dies sind Aufwendungen des Betreuers und durch die [[Betreuervergütung|Vergütungspauschale]]  abgegolten. Es handelt sich hierbei um Vertragsverhältnisse (Dienstvertrag, Werkvertrag u.ä.) zwischen Betreuer (im eigenen Namen) und Vertragspartner. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;auf Kosten des Betreuten delegierbar (externe Beauftragungen)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind; Aufgaben, welchen sich aus den besonderen Lebensumständen des Betreuten ergeben, z.B. Unternehmer, Beamter, Grundbesitzer und/oder Vermieter; praktische Beispiele: [[Prozessführung]] durch Anwälte (ggf. über [[wikipedia:de:Prozesskostenhilfe|Prozesskostenhilfe]] zu refinanzieren), Einsatz eines psycho-sozialen Besuchsdienstes, Anfertigen der Steuererklärung durch einen Steuerberater, Beihilfeberater, Hausverwaltung, Haus- und Eigentumswohnungsverkauf durch einen Makler. Hierbei handelt es sich um Verträge, die der Betreuer im Namen des Betreuten mit dem Vertragspartner abschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;unter Inanspruchnahme staatlicher Leistungen delegierbar&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; sind; Beispiele: die Beauftragung eines [[Krankenhaussozialdienst|Krankenhaussozialdienstes]] gemäß jeweiligem  (Landes-)Krankenhausgesetz, die ambulante oder auch stationäre Anschlussversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt zu vermitteln. Inanspruchnahme von häuslicher Kranken- oder Altenpflege, Soziotherapie, ambulanten betreuten Wohnens usw.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Aufenthaltsbestimmung /Wohnungsangelegenheiten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1907|bgb}} BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der oft bei Betreuern angeordnete [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmungsrecht|Aufenthaltsbestimmung]] wird oft als (teil-) identisch mit dem Aufgabenkreis der [[Wohnungsangelegenheiten]] angesehen. Soweit dies nach örtlicher Praxis der Fall ist, gehören zum Aufgabenkreis alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Mittelpunkt stehen Tätigkeiten, die mit der Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für den Betreuten zu tun haben. Somit sind Kontakte und Gespräche mit Wohnungsbaugesellschaften, sonstigen [[wikipedia:de:Vermieter|Vermieter]]n, [[wikipedia:de:Wohnungsamt|Wohnungsamt|Wohnungsbehörden]], [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]]stellen, [[wikipedia:de:Makler|Makler]]n, Wohnungsverwaltern, [[wikipedia:de:Hausmeister|Hausmeister]]n und ähnlichen Personen und Stellen zu führen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ggf. sind für Betreute Anträge auf Erteilung von [[wikipedia:de:Wohnberechtigungsschein|Wohnberechtigungsschein]]en zu stellen, Anträge auf [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]] oder Lastenzuschuss usw.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des weiteren sind Wohnungen vor der Anmietung zu besichtigen, Vereinbarungen zur Renovierung zu treffen, bei Beendigung von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverhältnissen]] mietvertragliche Pflichten (besenreine Übergabe von Wohnraum, Schlüsselabgabe) zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit eine Beendigung von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverhältnissen]] erfolgen muss, gehört auch die Vornahme einer [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] von [[wikipedia:de:Mietvertrag|Mietverträgen]] zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers. Hierzu benötigt ein Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1907 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da es sich bei der [[wikipedia:de:Kündigung|Kündigung]] um eine einseitige [[wikipedia:de:Willenserklärung|Willenserklärung]] handelt, muss die Genehmigung vor dem Kündigungserklärung erfolgt sein ({{Zitat de §|1831|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Details unter [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Wohnungsauflösung]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Freiheitsentziehende Unterbringung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage: {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB, §§ 70 ff. FGG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Unterbringung|Freiheitsentziehung]] durch den Betreuer gem. § 1906  BGB ist nur dann zulässig, wenn der Betreute sicht zu [[wikipedia:de:Selbstmord|töten]] oder schwer zu verletzen droht und die Ursache hierfür in einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen Krankheit]] oder [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] liegt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[Unterbringung]] zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, &lt;br /&gt;
*dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen [[Einwilligungsfähigkeit|Willen]] nicht frei bestimmen kann&lt;br /&gt;
*oder der Betreute dringend [[Heilbehandlung|medizinisch behandlungsbedürftig]] ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenfalls reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z.B. die durch psychische Krankheit bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im [[wikipedia:de:Straßenverkehr|Straßenverkehr]] oder die notwendige [[wikipedia:de:Entgiftung|Entgiftung]]sphase nach Drogen- oder Alkoholmissbrauch (im Gegensatz die nachfolge Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soll die [[Unterbringung]] zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] (§ 1906 Abs. 1 Ziff. 2 BGB) erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur [[Zwangsbehandlung|Erzwingung dieser Einsicht]]  ebenfalls unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im übrigen kommt eine [[Unterbringung]] nicht in Betracht, wenn die vorgesehene Behandlung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, z.B. eine [[wikipedia:de:Alkoholentzug|Alkoholentziehung]]skur gegen den Willen des Betreuten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine [[wikipedia:de:Heilbehandlung|Zwangsbehandlung]] des Betreuten im Rahmen einer genehmigten geschlossenen Unterbringung ist lt. [[wikipedia:de:Bundesgerichtshof|Bundesgerichtshof]] nicht generell unzulässig. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entsprechende [[Zwangsbehandlung]]en sind vielmehr nach den allgemeinen für Behandlungen geltenden Grundsätzen zulässig, wenn der Betroffene [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] und die Zwangsbehandlung im Hinblick auf drohende gewichtige Gesundheitsschäden verhältnismäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte [[wikipedia:de:Freiheitsrecht|Freiheit]] ({{Zitat Art|2|gg}} [[wikipedia:de:Grundgesetz (Deutschland)|GG]]) ist die [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeitsgrundsatz|Verhältnismäßigkeit]] besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einweisung in eine geschlossene Abteilung einer [[wikipedia:de:psychiatrische Klinik|Klinik]] und die [[Heilbehandlung]] gegen den Willen des Betroffenen ([[Unterbringung]]) ist auf Antrag des Betreuers im Rahmen des Aufgabenkreises [[Aufenthaltsbestimmung]] nur mit [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung]] gestattet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer darf nur solange die freiheitsentziehende [[Unterbringung]] anordnen, solange die medizinischen Voraussetzungen dazu gegeben sind. Das heißt, dass der Betreuer auch dann die Freiheitsentziehung zu beenden hat, wenn ärztlicherseits keine Notwendigkeit an der Freiheitsentziehung mehr bestätigt wird ( {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 3 BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der behandelnde Arzt die Entlassung fordert, muss der Betreuer dieser nachkommen, ansonsten würde er sich an einer nach Strafrecht verbotenen [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] beteiligen ( {{Zitat de §|239|stgb}} [[wikipedia:de:Strafgesetzbuch|StGB]]). Die Beendigung der Unterbringung muss vom Betreuer dem [[Vormundschaftsgericht|Gericht]] gemeldet werden (§ 1906 Abs. 3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei erheblichen Gefährdungen anderer ist auf Antrag der [[wikipedia:de:Ordnungsbehörde|Ordnungsbehörde]] nach den Gesetzen für psychisch Kranke ([[PsychKG|PsychKG]]) der Länder zu verfahren. Ein Verfahren nach den PsychKG kann jeder anregen. Hinzukommen muss, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit nicht in der Lage sein muss, selbst eigenverantwortlich über seine Behandlung zu entscheiden. Dies ist häufig bei Erkrankungen des [[wikipedia:de:Schizophrenie|schizophrenen Formenkreises]] oder manisch [[wikipedia:de:Depression|depressiven Erkrankungen]] der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Heilbehandlung ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1904|bgb}},  {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB sowie §{{Zitat de §|33|stggb}} ff.,  {{Zitat de §|223|stgb}},  {{Zitat de §|228|stgb}} [[wikipedia:de:Strafgesetzbuch|StGB]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jede [[Heilbehandlung|ärztliche Behandlung]] ist nach durchgehender Rechtsauffassung eine [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]]. Sie ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn in die Behandlung eingewilligt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Arzt kann nur in zwei Fällen ohne Einwilligung des Patienten/Betreuers/Bevollmächtigten selbst handeln. Nach  {{Zitat de §|34|stgb}} StGB ([[wikipedia:de:Nothilfe|Nothilfe]]) und nach  {{Zitat de §|32|stgb}} StGB ([[wikipedia:de:Notwehr|Notwehr]]). Einwilligung durch den Betreuer/Bevollmächtigten in gefährliche und freiheitsentziehende [[Unterbringung]]en (auch auf &amp;quot;halbgeschlossenen&amp;quot; Stationen) sind nach § 1904 BGB und § 1906 BGB durch das [[Vormundschaftsgericht]] zu genehmigen. [[Bettgitter]], Fixierungen und die Freiheit einschränkende medikamentöse [[wikipedia:de:Therapie|Therapie]]n sind separat nach  {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 4 BGB zu genehmigen. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist kein &amp;quot;Freibrief&amp;quot;. Die in Punkt 4. genannten, teils überholten Bedingungen, bedürfen der stetigen Überprüfung, da sonst Arzt und evtl. Betreuer sich wegen [[wikipedia:de:Körperverletzung|Körperverletzung]] und [[wikipedia:de:Freiheitsberaubung|Freiheitsberaubung]] strafbar machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da der Betreute sein Wohl vorrangig selbst zu bestimmen hat, ist es fraglich, ob gegen den Willen des Patienten behandelt werden darf, wenn die Verletzung des [[wikipedia:de:Rechtsgut|Rechtsgut]]s der körperlichen Unversehrtheit nicht durch den Schutz eines Rechtsguts von gleichem Rang begründet werden kann. [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähigkeit]] und Krankheitsuneinsichtigkeit allein rechtfertigen eine Behandlung gegen den Willen des Betreuten nicht.  Hierin scheinen die Grenzen der &amp;quot;Freiheit zur Krankheit&amp;quot; zu liegen. Dieses Recht sprach das [[wikipedia:de:BVerfG|Bundesverfassungsgericht]] den Betroffenen zu. Es führte damals aber nicht aus, wo die Grenzen der &amp;quot;Freiheit zur Krankheit&amp;quot; liegen. Eine [[Unterbringung]] eines psychisch Kranken ist als Maßnahme der staatlichen Fürsorge aber jedenfalls zulässig, wenn  dies unumgänglich ist, um drohende gewichtige Schädigungen des nicht einsichtsfähigen Kranken abzuwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das heißt nicht, dass [[Zwangsbehandlung]]en generell verboten sind. Sie müssen aber in besonderer Weise den Verfassungsgrundsatz der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] beachten. Auch eine Einweisung nach {{Zitat de §|1906|bgb}} BGB kann nicht generell als Erlaubnis zur Zwangsbehandlung angesehen werden; insbesondere sind Zwangsbehandlungen nicht zur Erzwingung der Krankheits- und Behandlungseinsicht zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Häufig wird ein rechtlicher Betreuer eingesetzt, weil der Betroffene die ihm verordneten Medikamente nicht nimmt oder anderen [[Heilbehandlung|Behandlungsmaßnahmen]] (Klinikaufenthalt) nicht zustimmt. Der Betreute darf aber zur Medikamenteneinnahme und zu Behandlungsmaßnahmen nicht gezwungen werden, wenn er seinen Willen frei bestimmen kann (Knittel, BtG-Kommentar, § 1904 Rz. 5; Kern MedR 1991, 68). Ein Betreuter, der einwilligungsfähig ist, darf nicht gegen seinen Willen behandelt werden. [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligungsunfähig]] ist nur, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der Maßnahme nicht erfassen kann (BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64). Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklären lassen, er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine [[wikipedia:de:Schweigepflicht|Schweigepflicht]]en. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt zur Einwilligung bei besonders gefährlichen Behandlungen eine [[Vormundschaftsgericht|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] (§ 1904 BGB). Die Zahl der genehmigten Maßnahmen nach § 1904 BGB (Heilmaßnahmen) sank von 2.824 im Jahre 2003 auf 2.646 im Jahre 2004 (Minderung um 6,3 %) &amp;#039;&amp;#039;Quelle: Bundesministerium der Justiz&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Sterilisation ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage:  {{Zitat de §|1905|bgb}} BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Einwilligung in eine [[Sterilisation]] des Betreuten muss gem. {{Zitat de §|1899|bgb}} Abs. 2 BGB stets ein besonderer Betreuer bestellt werden. Hierbei sind besondere Voraussetzungen für die Einwilligung zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Dateils unter [[Sterilisation]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Post- und Telefonkontrolle ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann nach {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 4 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Fernmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden ( {{Zitat de §|1896|bgb}} Abs. 4 BGB); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[wikipedia:de:Richter|Richter]], nicht der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Ein solcher Aufgabenkreis kann dem Betreuer eingeräumt werden. wenn von der Kommunikation des Betroffenen erhebliche Gefahren für den Betroffenen ausgehen oder wenn sie geeignet ist, die [[wikipedia:de:öffentliche Sicherheit|öffentliche Sicherheit]] oder Ordnung erheblich zu gefährden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Siehe zu Details unter [[Postkontrolle]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Vermögenssorge ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlagen: §{{Zitat de §|1802|bgb}} - 1825 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Abgrenzung des [[Aufgabenkreis]]es der [[Vermögenssorge]] gegenüber einigen weiteren typischen Aufgabenkreisen, ist bisweilen schwierig. So haben in der Vergangenheit einzelne Gerichte festgestellt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Geltendmachung von [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] oder von [[wikipedia:de:Unterhalt|Unterhalt]]sansprüchen zur Vermögenssorge gehört. Gerade wenn es um [[wikipedia:de:Sozialleistung|sozialrechtliche Ansprüche]] gehört, kommt es auch zu Korrespondenzen mit dem Aufgabenkreis [[Vertretung gegenüber Behörden|Behördenangelegenheiten]]. Oft ist es so, dass einzelne Aufgaben mehreren Aufgabenkreisen zugeordnet werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Geltendmachung von Zahlungsansprüchen ====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach allgemeiner Auffassung gehört zur Vermögenssorge die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aller Art, die dem Betreuten zustehen. Dies können Zahlungsansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis sein ([[wikipedia:de:Arbeitsentgelt|Arbeitsentgelt]] usw.), Zahlungsansprüche, die der Betreute als Wohnungsinhaber hat ([[Miete]]n, Mietnebenkosten), Rückzahlungsansprüche gegen andere aus [[wikipedia:de:ungerechtfertigte Bereicherung|ungerechtfertiger Bereicherung]] oder [[wikipedia:de:unerlaubte Handlung|unerlaubter Handlung]] ([[wikipedia:de:Schadensersatz|Schadensersatz]], [[wikipedia:de:Schmerzensgeld|Schmerzensgeld]]), um nur einige zivilrechtliche Ansprüche zu nennen. Auch Ansprüche aus erbrechtlichen Verhältnissen ([[wikipedia:de:Erbschaft|Erbanteil]], [[wikipedia:de:Vermächtnis|Vermächtnis]], [[wikipedia:de:Pflichtteil|Pflichtteil]]sansprüche) können dazu zählen. Allerdings ist es in der Praxis auch oft der Fall, dass die Geltendmachung von Erbansprüchen als eigener Aufgabenkreis formuliert wird. Ist dies aber nicht gegeben, gehören sie zum Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus können öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche zum Aufgabenkreis gehören, z.B. Sozialleistungen aller Art, wie [[wikipedia:de:Arbeitslosengeld|Arbeitslosengeld]] 1 oder 2, [[wikipedia:de:Sozialhilfe|Sozialhilfe]] incl. [[wikipedia:de:Grundsicherung|Grundsicherung]], [[wikipedia:de:Rente|Rente]]n aller Art, [[wikipedia:de:Krankengeld|Krankengeld]], [[wikipedia:de:Wohngeld|Wohngeld]], [[wikipedia:de:Kindergeld|Kindergeld]], [[wikipedia:de:Erziehungsgeld|Erziehungsgeld]], [[wikipedia:de:Kriegsopferfürsorge|Kriegsopferentschädigung]], [[wikipedia:de:Opferentschädigungsgesetz|Opferentschädigung]] usw.. Bei den meisten Betreuten ist dies Hauptteil der Tätigkeit des Betreuers in diesem Aufgabenkreis.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsprechung:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;LG Darmstadt, Beschluss vom 04.07.2013, 5 T 235/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
# Ein (Berufs-)Betreuer ist als ungeeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen und nach § 1908b Abs. 1 BGB zu entlassen, wenn er - insbesondere wiederholt und trotz Hinweises durch das Betreuungsgericht - das Vermögen oder objektive Wohlergehen des Betreuten deutlich gefährdende Handlungen vornimmt (Vermischung von Vermögen mit anderen Betreuten, Nichtzahlung von Rechnungen für wesentliche Leistungen).&lt;br /&gt;
# Die Tätigkeit eines Betreuers im Vermögensbereich eines Betreuten erfordert, dass dieser das Vermögen des Betreuten strikt getrennt vom Vermögen anderer Betreuter führt und korrekte Rechnungen an den Betreuten regelmäßig so zeitig bezahlt, dass dessen Versorgung mit wesentlichen Leistungen (Unterbringung, Nahrung etc.) nicht gefährdet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Prüfen von Ansprüchen, die sich gegen den Betreuten richten====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Abwehr unberechtigter und die Befriedigung berechtigter Zahlungsansprüche gegen den Betreuten gehört zum Aufgabenkreis, z.B. Zahlungsansprüche, die von dritter Seite (Verkäufer, Vermieter, Geschädigter) erhoben werden. Auch hier kann es sich um privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln. Beispiele für letzteres: Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Renten und anderer [[wikipedia:de:Sozialleistung|Sozialleistung]]en, Steuerzahlungen, [[wikipedia:de:Bußgeld|Bußgeld]]er, [[wikipedia:de:Strafe|Geldstrafen]]. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Schutz der Vermögenswerte des Betreuten gegen den Zugriff Dritter====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört auch zu den Pflichten des Vermögensbetreuers, den unberechtigten Zugriff Dritter zu unterbinden, z.B. durch den Widerruf von [[wikipedia:de:Bankvollmacht|Bankvollmacht]]en, wenn ein Vollmachtsmissbrauch besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es gehört gem. {{Zitat de §|34|ao_1977}} Abgabenordnung auch zu den Aufgaben des Vermögensbetreuers, [[wikipedia:de:Steuererklärung|Steuererklärung]]en abzugeben (z.B. [[wikipedia:de:Einkommenssteuer|Einkommenssteuer]], Schenkungs- und [[wikipedia:de:Erbschaftssteuer|Erbschaftssteuer]], [[wikipedia:de:Grundsteuer|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Hundesteuer|Hundesteuer]] usw.) sowie [[wikipedia:de:Nichtveranlagungsbescheinigung|Nichtveranlagungsbescheinigung]]en beim [[wikipedia:de:Finanzamt|Finanzamt]] zu beantragen und Zinsfreistellungserklärungen gegenüber der Bank abzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Verwaltung von Haus- und Grundeigentum====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltung von Häusern, [[wikipedia:de:Eigentumswohnung|Eigentumswohnung]]en und Grundstücken im [[wikipedia:de:Eigentum|Eigentum]] des Betreuten gehört ebenfalls zum Aufgabenkreis. Auch hier erfolgt bisweilen seitens des Vormundschaftsgerichtes eine separate Festlegung des Aufgabenkreises. Soweit die Haus- und Grundverwaltung zu den Betreueraufgaben gehört, zählt sowohl die Bezahlung öffentlicher [[wikipedia:de:Abgaben|Abgaben]] ([[wikipedia:de:Grundsteuer|Grundsteuer]], [[wikipedia:de:Grunderwerbssteuer|Grunderwerbssteuer]], Abwasserentgelte, Straßenreinigungsgebühren usw.) zu den Pflichten als auch die Instandhaltung des Grundeigentums sowie die öffentlich-rechtliche [[wikipedia:de:Verkehrssicherungspflicht|Verkehrssicherungspflicht]] (z.B. Streupflicht im Winter) dazu. Auch kann der Betreuer [[wikipedia:de:Grundeigentum|Grundeigentum]] erwerben und verkaufen sowie Beleihen ([[wikipedia:de:Hypothek|Hypothek]]en, [[wikipedia:de:Grundschuld|Grundschuld]]en usw.). Hierzu benötigt er im Regelfall die Genehmigung des [[Vormundschaftsgericht]]es ({{Zitat de §|1821|bgb}}, {{Zitat de §|1822|bgb}} BGB). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Nicht laufend benötigtes Vermögen muss vom Betreuer angelegt werden====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei [[Mündelgeld|Geldern des Betreuten]], die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i.d.R. in den nächsten 3 Monaten), hat der Betreuer für eine verzinsliche [[Geldanlage]] zu sorgen ({{Zitat de §|1806|bgb}} BGB). Hierbei muss er nach den allgemeinen Betreuerpflichten auf die Wünsche des Betreuten und die Gebote der [[Mündelsicher]]heit Rücksicht nehmen ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 2 BGB). Verfügungen über Girokonten unterliegen keiner Genehmigungspflicht (Klarstellung in § 1813 BGB durch Gesetz vom 06.07.2009, BGBl. I S. 1696)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Die Geldanlage hat grundsätzlich mündelsicher zu erfolgen====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage:  {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB und dazu ergangene Verordnungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Betreuer [[Geldanlage|Geld anzulegen]] hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. [[Mündelsicher]]heit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfond an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mündelsicher ist ein [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]] darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z.B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. [[Mündelgeld|Mündelsichere Anlageformen]] sind in {{Zitat de §|1807|bgb}} BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. [[wikipedia:de:Bundesschatzbrief|Bundesschatzbrief]]e usw. und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen [[wikipedia:de:Sparbuch|Sparbücher]] und [[wikipedia:de:Tagesgeldkonto|Tagesgeldkonten]] gehören zu den mündelsicheren Anlageformen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die gerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der [[Befreiter Betreuer|„befreiten“ Betreuer]] nach {{Zitat de §|1908i|bgb}} Abs. 2 BGB, das sind die allernächsten Familienangehörigen sowie [[Betreuungsverein|Vereins-]] und [[Betreuungsbehörde|Behördenbetreuer]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
====Das Gericht kann Ausnahmen gestatten====&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den [[mündelsicher]]en Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet  {{Zitat de §|1811|bgb}} BGB dem Betreuer eine andersartige [[Geldanlage]] nach vorheriger Genehmigung des [[Betreuungsgericht]]es, z.B. in [[wikipedia:de:Aktie|Aktie]]n oder [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]fonds (meist in [[wikipedia:de:Rentenfond|Rentenfond]]s).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu benötigen ausnahmslos alle Betreuer die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim Betreuer.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer [[Mündelgeld|Mündelsperre]]“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}},  {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der Betreuer für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ( {{Zitat de §|1812|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Siehe auch==&lt;br /&gt;
*[[Steuerrecht]], [[Waffenbesitz|Waffenfund]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Pflichten gegenüber dem Gericht ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
=== Der Betreuer ist dem Gericht zur Auskunft verpflichtet ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlagen: § {{Zitat de §|1837|bgb}} ff. BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufsicht des Betreuungsgerichtes erstreckt sich die gesamte Tätigkeit des Betreuers, sie ist nicht auf einzelne [[Aufgabenkreis]]e, wie den der [[Vermögenssorge]] beschränkt (§ 1837 Abs. 2 BGB). So hat das Gericht die Möglichkeit, jederzeit vom Betreuer Auskunft über die Führung der Betreuung zu verlangen ( {{Zitat de §|1839|bgb}} BGB). Solche Auskunft kann schriftlich oder persönlich verlangt werden. Zuständig beim Gericht ist hierfür der [[wikipedia:de:Rechtspfleger|Rechtspfleger]]. Bei [[Betreuerhaftung|Pflichtverletzungen]] kann ein [[wikipedia:de:Zangsgeld|Zwangsgeld]] verhängt werden (§ 1837 Abs. 3 BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Der Betreuer hat regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben einer individuellen Auskunft hat der Betreuer jedoch einmal jährlich auch unaufgefordert über die Führung der Betreuung gegenüber dem Gericht zu [[Jahresbericht|berichten]] ({{Zitat de §|1840|bgb}} BGB). Hierzu können auch vom Gericht zur Verfügung gestellte Formulare verwendet werden. Neben dem Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten ist auch über die Vermögensverwaltung [[Rechnungslegung|Rechnung zu legen]], soweit der Betreuer auch den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] innehat. D.h., dass eine Aufstellung aller Kontobewegungen mit entsprechenden Belegen eingereicht werden muss. In diesem Fall ist auch zu Beginn der Betreuung ein [[Vermögensverzeichnis]] zu erstellen ( {{Zitat de §|1802|bgb}} BGB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Vor vielen Entscheidungen muss eine Genehmigung eingeholt werden===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Reihe besonders wichtiger Entscheidungen des Betreuers muss vom Gericht genehmigt werden. Solche [[Genehmigungspflichten|Genehmigungen]] sind grundsätzlich vor der beabsichtigten Rechtshandlung erforderlich ({{Zitat de §|1829|bgb}} BGB). Auch wenn der Betreuer für eine Angelegenheit eine gerichtliche Genehmigung hat, bleibt er für diese Frage selbst [[Betreuerhaftung|verantwortlich]], eine betreuungsgerichtliche Genehmigung gestattet eine Handlung lediglich. Die vermögensrechtlichen Genehmigungspflichten gelten weitestgehend auch für [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormünder]] Minderjähriger und [[wikipedia:de:Pflegschaft|Pfleger]].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Videos und Podcasts==&lt;br /&gt;
*[https://youtu.be/1bdGY-Ehj-k Youtube-Video (GEBEN) zu den Betreueraufgaben]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Literatur ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Bücher im Reguvis-Verlag===&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/zivil-und-zivilprozessrecht/ Brosey/Lütgens: Zivil- und Zivilprozessrecht für Betreuer]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/die-haftung-des-betreuers/ Deinert/Lütgens/Meier: Die Haftung des Betreuers (Neuauflage 2007)] &lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/geldanlagen-fuer-muendel-und-betreute/ Fiala u.a.: Geldanlagen für Mündel und Betreute]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/genehmigungen-bei-betreuung-und-vormundschaft/ Fiala u.a.: Genehmigungen bei Betreuung und Vormundschaft]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/straf-und-ordnungswidrigkeitenrecht-in-der-betreu/ Lütgens: Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in der Betreuungsarbeit]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/handbuch-vermoegenssorge/ Meier/Neumann: Handbuch Vermögenssorge]&lt;br /&gt;
*[https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/leitfaden-betreuungsrecht/ Raack/Thar: Leitfaden Betreuungsrecht]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Weitere Bücher===&lt;br /&gt;
*[http://www.steinbeis.de/publikationen/steinbeis-edition/details.html?no_cache=1&amp;amp;tx_metaoscommerce_pi1%5BoscommerceURL%5D=http%253A%252F%252Fwww.steinbeis.de%252Ftypo3conf%252Fext%252Fmeta_oscommerce%252Fmod1%252Foscommerce%252Fproduct_info.php%253FcPath%253D81%2526products_id%253D391%2526osCsid%253D0lsbl2194h757n2t1nj9givim2&amp;amp;cHash=d9788e8703a3c27c4919fcdf92ee905d&amp;amp;utm_source=Newsletter_Februar_2013&amp;amp;utm_medium=E%2DMail&amp;amp;utm_term=Studienbeginn%2BBewerbungsschluss%2BBachelor%2BMaster%2BErziehung%2BLPG%2BIT&amp;amp;utm_content=Studienbeginn&amp;amp;utm_campaign=Newsletter_Februar_2013 Binner: Umgang mit Demenzkranken. Ratgeber für Betreuer, Berlin 2013], ISBN 978-3-943356-41-0&lt;br /&gt;
*[http://www.socialnet.de/rezensionen/8706.php Brucker: besser betreuen. Beiträge zu einer qualitätsgesicherten gesetzlichen Betreuung]&lt;br /&gt;
*[https://www.cfmueller.de/Rechts-und-Steuerpraxis/Zivilrecht-Zivilprozessrecht/Handbuch-Betreuungsrecht-Hardcover.html?WAN=520438 Deinert/Meier: Handbuch Betreuungsrecht, 2. Aufl., Heidelberg 2016]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406690408/internetsevon-21 Jürgens: Betreuungsrecht kompakt; 8. Auflage) ][http://www.psychiatrie.de/bibliothek/fach/juergens.htm Buchrezension ], ISBN 3406690408&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3832913688/internetsevon-21 Pardey: Betreuungs- und Unterbringungsrecht in der Praxis, 3. Auflage 2005 ], ISBN 3832913688&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3894951281/internetsevon-21 Schell: Betreuungs- und Unterbringungsrecht ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#schell  Buchrezension - ], ISBN 3894951281&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/382400349X/internetsevon-21 Schmidt/Böcker: Betreuungsrecht in der Praxis ], ISBN382400349X&lt;br /&gt;
* [http://www.buchkatalog.de/kod-bin/isuche.cgi?dbname=Buchkatalog&amp;amp;lang=deutsch&amp;amp;uid=KNO-17042001-11472100&amp;amp;navigaktiv=ja&amp;amp;naviggif=Profisuche&amp;amp;location=Profisuche&amp;amp;CT=Betreuungsrecht&amp;amp;aktion=next&amp;amp;bereich3=39-39  Scholz/Glade: Betreuungsrecht mit CD-ROM  ]&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3540000380/internetsevon-21  Seichter: Einführung in das Betreuungsrecht  ] - [http://www.jurawelt.com/literatur/7955  Buchrezension ], ISBN 3540000380&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769405943/internetsevon-21 Sonnenfeld: Betreuungs- und Pflegschaftsrecht, 2. Auflage 2001 ], ISBN 3769405943&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3898174301/internetsevon-21  Thar: Arbeitshilfen und Formulare für ehrenamtl. Betreuer u. Bevollmächtigte ], ISBN 3898174301&lt;br /&gt;
* Voigt: Die Pflichten des Betreuers, ISBN 3-9803770-1-6&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472029226/internetsevon-21 Wienand: Betreuungsrecht ], ISBN 3472029226&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3472004533/internetsevon-21 Wienand: Betreuungsgesetz (Neu) ], ISBN 3472004533&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056304/internetsevon-21 Zimmermann: Betreuungsrecht von a-z ][http://www.horstdeinert.de/rezensionen.htm#AZ - Buchrezension - ][http://www.psychiatrie.de/bibliothek/ratgeb/zimmermann.htm  weitere Buchrezension ], ISBN 3423056304&lt;br /&gt;
* [http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423056045/internetsevon-21 Zimmermann: Ratgeber Betreuungsrecht, 6. Auflage (dtv-Taschenbuch) ], ISBN 3423056045&lt;br /&gt;
* [[Buchverzeichnis|Umfassende Literaturübersicht zum Betreuungsrecht]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Zeitschriftenbeiträge===&lt;br /&gt;
*Bauer: Persönliche Betreuung - die Wurzel des Betreuungsrechts; BtMan 2008, 139&lt;br /&gt;
*Bienwald: Brauchen wir eine (bundes)gesetzliche Regelung der Zahl der Kontakte zwischen Betreuer und Betreutem? BtPrax 2010, 167&lt;br /&gt;
*Förter-Vondey/Roder: Besorgung im Verständnis einer inklusive Betreuung; BtPrax 2019, 12 (mAn Harm tun BtPrax 2019, 17)&lt;br /&gt;
*Fröschle/Rogalla: Delegation von Betreueraufgaben; BtPrax 2007,  4&lt;br /&gt;
*Hoffmann: Persönliche Betreuung im Betreuungsrecht; BtPrax 2008, 95 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Jürgens: Der Betreuer zwischen rechtlicher Vertretung und persönlicher Betreuung, BtPrax 1998, 129&lt;br /&gt;
*Kabst: Entscheidungsdilemma - Gelassenheit im Betreuungsverhältnis; BtPrax 2020, 90&lt;br /&gt;
*Krüger: Ideen zur Veränderung betreuungsrechtlicher Praxis, BtPrax 2021, 43&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/8_Rechtsfuersorge_im_Soz.staat_200507.pdf#Page=15 Lipp: Betreuung: Rechtsfürsorge im Sozialstaat, Betrifft:Betreuung Nr. 8, S. 15 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Lütgens: Pflichten und Befugnisse von Betreuern in Zusammenhang mit der Coronakrise; BtPrax 2020, 83&lt;br /&gt;
*Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005,  17 &lt;br /&gt;
*Michel: Der persönliche Kontakt zum Betreuten; BtPrax 2012, 150&lt;br /&gt;
*Müller: Persönliche Betreuung als professionelle Aufgabe?; BtMan 2008, 131&lt;br /&gt;
*Rosenow: Die Funktionalisierung der rechtlichen Betreuung durch den Sozialstaat; BtPrax 2007, 195&lt;br /&gt;
*Socha: Die Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber Angehörigen nach dem neuen § 1822 BGB; FamRZ 2021, 1861&lt;br /&gt;
*Thar: [[Waffenbesitz|Waffenfund in der Wohnung des Betreuten]] - was hat der Betreuer zu tun? BtPrax 2008, 67&lt;br /&gt;
*Thar: Die Grenzen rechtlicher Betreuung bei Systemsprengern... BtPrax 2015, 131&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=51 Walther: Rechtliche Betreuung - soziale Betreuung; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 53 (PDF)]&lt;br /&gt;
*Wißmann: Selbstbestimmung und Demenz - Konsequenzen für die Arbeit von gesetzlichen Betreuern, BtPrax 2013, 136&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Weblinks ==&lt;br /&gt;
* [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058208.html BVerfGE 58, 208, 224ff (Bundesverfassungsgericht zum Recht auf Krankheit)]&lt;br /&gt;
* [[Genehmigungspflichten| Übersicht zu gerichtlichen Genehmigungsvorbehalten]]&lt;br /&gt;
* [[Formulare|Formularsammlung für Betreuer]]&lt;br /&gt;
* [[:Kategorie:Betreuerpflichten|Betreuerpflichten im Detail]]&lt;br /&gt;
*[http://www.horstdeinert.de/lexikon/Checkliste_Anfangsaufgaben.pdf Checkliste Aufgaben zu Beginn der Betreuung (PDF)]&lt;br /&gt;
*[http://www.ehrenamt-im-netz.de/faq/ Kurze FAQ-Seite zum Thema Betreuerpflichten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Arbeitshilfen===&lt;br /&gt;
*Handreichung des Deutschen Vereins zur Abgrenzung von Tätigkeiten an der Schnittstelle zwischen rechtlicher Betreuung und Sozialleistungen sowie Empfehlungen zur Kooperation der Beteiligten, Berlin 2007 (derzeit vergriffen)&lt;br /&gt;
*[http://www.btsrz.de/images/stories/autoren_beitraege_pdf/Aufgaben_und_Pflichten_eines_Betreuers.pdf Landes­ar­beits­ge­mein­schaft Betreu­ungs­recht Berlin: Pflichten und Aufgaben eines Betreuers/ einer Betreuerin (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infos zum [[Betreuungsrecht-Lexikon:Haftungsausschluss|Haftungsausschluss]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[[Kategorie:Betreuerpflichten]]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{{Quelle Wikipedia|Betreuerpflichten| 9. August 2006|3=http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Betreuerpflichten&amp;amp;oldid=19989638}}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Spielwiese&amp;diff=56117</id>
		<title>Spielwiese</title>
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		<updated>2023-01-18T15:31:59Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Kapitelüberschrift 1. Ebene */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Kapitelüberschrift 1. Ebene=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Seite ist für neue Bearbeiter/innen, die das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Wiki-Prinzip&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; üben wollen. Bitte fühlen Sie sich frei, Beliebiges einzufügen, zu löschen oder sonst zu verändern. Vor einer Bearbeitung müssen Sie sich mit selbst gewähltem Benutzernamen und Passwort anmelden (rechts oben bei der Desktop-Version), danach sehen Sie sowohl in der Menüleiste einen &amp;quot;Bearbeiten&amp;quot;-Eintrag als auch vor den einzelnen Kapiteln. Der Eintrag in der Menüleiste zeigt den gesamten Text in der Bearbeitungsansicht an, die unteren nur jeweils das Kapitel. Alle Änderungen sind sofort nach dem Speichern (unten links) online; lassen sich jedoch auch problemlos wieder rückgängig machen. Das Inhaltsverzeichnis oben wird automatisch erstellt, wenn Kapitel erstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kapitelüberschrift, 2. Ebene (Kurzerklärung)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene (Listen)===&lt;br /&gt;
Die Bearbeitungen erfolgen in einer Art vereinfachten Texteditor. Nachstehend sehen Sie einige Formatierungsbeispiele. Wie der Code aussieht, sehen Sie, wenn Sie auf &amp;quot;Bearbeiten&amp;quot; klicken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Unnummerierte Liste 1. Eintrag&lt;br /&gt;
*Unnummerierte Liste 2. Eintrag&lt;br /&gt;
*Unnummerierte Liste 3. Eintrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Nummerierte Liste&lt;br /&gt;
#Nummerierte Liste&lt;br /&gt;
#Nummerierte Liste&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene (Textformate)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist ein Text &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;in fetter Schrift&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Das ist ein Text &amp;#039;&amp;#039;in kursiver Schrift&amp;#039;&amp;#039;. Und das ist &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;fett und kursiv zugleich&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie sehen, dass bei Überschriften und Textattributen die Steuerzeichen jeweils vor und hinter dem betreffenden Text stehen müssen, bei Listen reicht das Steuerzeichen davor. Die Steuerzeichen werden auf der Tastatur mit shift und # erzeugt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
DANKE &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Paragraphen und Rechtsprechungshinweise (Aktenzeichen oder Zeitschriftenfundstellen) können Sie als Fließtext schreiben. Der Link wird automatisch gesetzt. Beispiel: XII ZB 336/17 oder FamRZ 2021, 1236. Sie können also (nach dem Speichern) auf das Aktenzeichen oder die Fundstelle klicken. Sie werden auf eine Seite bei dejure.org weitergeleitet. Dort gibt es dann die Volltexte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene (Automatische Links)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist § 1896 BGB (so wird stets auf die alte Fassung bis Ende 2022 verlinkt). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um auf einen der neuen 2023er-Paragraphen automatisch zu verweisen, ein „2023“ dahinterschreiben, zB § 1814 BGB 2023 oder zB § 1821 BGB 2023.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Koblenz Urt v 13.2.2014, 6 U 747/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2014, 96 = FamRZ 2014, 1483&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Aus § 275 FamFG folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die blau hervorgehobenen Textteile sind Links, denen man durch Anklicken folgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie setze ich aber einen neuen Link oder bearbeite den alten? § 1896 BGB § 1821 BGB 2023 einfach nur eingeben. Cool&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene (interne und externe Links)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist ein Beispiel für einen internen Link, also eine andere Seite im Lexikon: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Betreuungsrechtsreform]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Damit der Link funktioniert, muss die verlinkte Seite vorhanden sein. Welche Seite es gibt, kann man anhand der Liste oben links &amp;quot;Inhalt von A_Z&amp;quot; nachschauen. Der Fettdruck ist hier nur der besseren Erkennbarkeit gesetzt, es sind eigentlich nur die eckigen Klammern nötig. Die eckigen Klammern erzeugt man mit ALT-GR und 8 bzw 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um auf eine Seite in der &amp;quot;echten&amp;quot; Wikipedia zu verlinken, schauen Sie hier: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[wikipedia:de:Rechtssubjekt|Rechtssubjekt]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Hier sehen Sie, dass der Text, den der Leser sehen soll, hinter ein Zeichen | (Pipe) muss. Das Zeichen erzeugt man mit ALT-GR und &amp;lt;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das kann auch bei internen Links nötig sein, wenn Sie einen anderen Ausdruck verwenden, als der Seitenname lautet: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[unterbringungsähnliche Maßnahme|sonstige freiheitsentziehende Maßnahme]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Vor der Pipe steht der Name des Artikels, hinter der Pipe das, was der Leser sieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das kann auch nötig werden, wenn Sie in einem Fließtext zB den Plural benutzen, der Name der verlinkten Seite aber im Singular steht, zB &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Berufsbetreuer|Berufsbetreuerinnen und -betreuer]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Externe Links, zB auf HTML- oder PDF-Seiten sehen etwas anders aus. Es gibt vorne und hinten nur eine eckige Klammer. Zuerst steht die Internetadresse, dann ein Leerzeichen, dann der Text, den der Leser sehen soll:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/zeugnis.pdf Ärztliches Zeugnis für Betreuungsanregung (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie auf eine mehrseitige PDF verweisen, können Sie auch gezielt auf eine bestimmte Seite in der PDF verlinken (was aber nicht von jedem Browser korrekt angezeigt wird):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=93 Kort: Qualifizierte Sozialgutachten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 95 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Test WIKI-Link: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[wikipedia:de:Placebo (Band)|Einzig wahres Placebo]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kapitelüberschrift 2. Ebene==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Probieren Sie doch beliebige Sachen im Folgenden aus, Speichern Sie die Änderung und schauen sich das Ergebnis an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ehegattenvertretung ist in [https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html|§ 1358 BGB] geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene===&lt;br /&gt;
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===Kapitelüberschrift 3. Ebene===&lt;br /&gt;
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===Kapitelüberschrift 3. Ebene===&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
===Infobox===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Test mit Mediawiki Table (s. Infobox rechts)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; style=&amp;quot;float:right; margin-left: 10px;&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; | Basisdaten&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Volltitel: || Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher &amp;lt;br /&amp;gt;Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Kurztitel: || Betreuungsbehördengesetz&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Abkürzung: || BtBG&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Art: || Bundesgesetz&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Geltungsbereich: || Bundesrepublik Deutschland&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Rechtsmaterie: || Betreuungsrecht &lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Fundstellennachweis: || 404-24&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Datum des Gesetzes:  || 12.09.1990 (BGBl. I S. 2002, 2025)&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Inkrafttreten:  || 01.01.1992&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Letzte Änderung: || Gesetz vom 17.7.2017&amp;lt;br /&amp;gt;(BGBl. I S. 2426)&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Außerkrafttreten: ||31.12.2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Quae fere omnia appellantur uno ingenii nomine, easque virtutes qui habent, ingeniosi vocantur. Si longus, levis. Quid igitur dubitamus in tota eius natura quaerere quid sit effectum? In qua si nihil est praeter rationem, sit in una virtute finis bonorum; Piso igitur hoc modo, vir optimus tuique, ut scis, amantissimus. Et nemo nimium beatus est; Erit enim instructus ad mortem contemnendam, ad exilium, ad ipsum etiam dolorem. Quae sunt igitur communia vobis cum antiquis, iis sic utamur quasi concessis; Duo Reges: constructio interrete. -, sed ut hoc iudicaremus, non esse in iis partem maximam positam beate aut secus vivendi. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quod quidem iam fit etiam in Academia. Quod autem meum munus dicis non equidem recuso, sed te adiungo socium. Quonam modo? Ut scias me intellegere, primum idem esse dico voluptatem, quod ille don. Quid enim de amicitia statueris utilitatis causa expetenda vides. Negat esse eam, inquit, propter se expetendam. Laelius clamores sofòw ille so lebat Edere compellans gumias ex ordine nostros. Sed ad haec, nisi molestum est, habeo quae velim. Sic enim censent, oportunitatis esse beate vivere. Varietates autem iniurasque fortunae facile veteres philosophorum praeceptis instituta vita superabat. Unum est sine dolore esse, alterum cum voluptate.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Externe Bilder===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;img alt=&amp;quot;﻿unterzeichnet und ratifiziert ﻿unterzeichnet, aber nicht ratifiziert&amp;quot; src=&amp;quot;https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/fc/Hague_Protection_of_Adults_Convention.svg&amp;quot; width=&amp;quot;600&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Erklärungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Hilfeseite der &amp;quot;echten&amp;quot; Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe:Bearbeitungshilfe&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beim Online-Lexikon mitmachen==&lt;br /&gt;
Wenn Sie mitmachen wollen, sind Sie herzlich eingeladen;  bitte dann eine email an  [mailto:bgt-ev@bgt-ev.de?subject=Onlinelexikon_ich_will_mitmachen den Lexikonautor (hier klicken)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Spielwiese&amp;diff=56116</id>
		<title>Spielwiese</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Spielwiese&amp;diff=56116"/>
		<updated>2023-01-18T15:30:17Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Kapitelüberschrift 1. Ebene */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Kapitelüberschrift 1. Ebene=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Seite ist für neue Bearbeiter/innen, die das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Wiki-Prinzip&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; üben wollen. Bitte fühlen Sie sich frei, Beliebiges einzufügen, zu löschen oder sonst zu verändern. Vor einer Bearbeitung müssen Sie sich mit selbst gewähltem Benutzernamen und Passwort anmelden (rechts oben bei der Desktop-Version), danach sehen Sie sowohl in der Menüleiste einen &amp;quot;Bearbeiten&amp;quot;-Eintrag als auch vor den einzelnen Kapiteln. Der Eintrag in der Menüleiste zeigt den gesamten Text in der Bearbeitungsansicht an, die unteren nur jeweils das Kapitel. Alle Änderungen sind sofort nach dem Speichern (unten links) online; lassen sich jedoch auch problemlos wieder rückgängig machen. Das Inhaltsverzeichnis oben wird automatisch erstellt, wenn Kapitel erstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oh, das klappt!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kapitelüberschrift, 2. Ebene (Kurzerklärung)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene (Listen)===&lt;br /&gt;
Die Bearbeitungen erfolgen in einer Art vereinfachten Texteditor. Nachstehend sehen Sie einige Formatierungsbeispiele. Wie der Code aussieht, sehen Sie, wenn Sie auf &amp;quot;Bearbeiten&amp;quot; klicken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Unnummerierte Liste 1. Eintrag&lt;br /&gt;
*Unnummerierte Liste 2. Eintrag&lt;br /&gt;
*Unnummerierte Liste 3. Eintrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Nummerierte Liste&lt;br /&gt;
#Nummerierte Liste&lt;br /&gt;
#Nummerierte Liste&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene (Textformate)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist ein Text &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;in fetter Schrift&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Das ist ein Text &amp;#039;&amp;#039;in kursiver Schrift&amp;#039;&amp;#039;. Und das ist &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;fett und kursiv zugleich&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie sehen, dass bei Überschriften und Textattributen die Steuerzeichen jeweils vor und hinter dem betreffenden Text stehen müssen, bei Listen reicht das Steuerzeichen davor. Die Steuerzeichen werden auf der Tastatur mit shift und # erzeugt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
DANKE &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Paragraphen und Rechtsprechungshinweise (Aktenzeichen oder Zeitschriftenfundstellen) können Sie als Fließtext schreiben. Der Link wird automatisch gesetzt. Beispiel: XII ZB 336/17 oder FamRZ 2021, 1236. Sie können also (nach dem Speichern) auf das Aktenzeichen oder die Fundstelle klicken. Sie werden auf eine Seite bei dejure.org weitergeleitet. Dort gibt es dann die Volltexte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene (Automatische Links)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist § 1896 BGB (so wird stets auf die alte Fassung bis Ende 2022 verlinkt). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um auf einen der neuen 2023er-Paragraphen automatisch zu verweisen, ein „2023“ dahinterschreiben, zB § 1814 BGB 2023 oder zB § 1821 BGB 2023.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Koblenz Urt v 13.2.2014, 6 U 747/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2014, 96 = FamRZ 2014, 1483&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Aus § 275 FamFG folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die blau hervorgehobenen Textteile sind Links, denen man durch Anklicken folgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie setze ich aber einen neuen Link oder bearbeite den alten? § 1896 BGB § 1821 BGB 2023 einfach nur eingeben. Cool&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene (interne und externe Links)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist ein Beispiel für einen internen Link, also eine andere Seite im Lexikon: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Betreuungsrechtsreform]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Damit der Link funktioniert, muss die verlinkte Seite vorhanden sein. Welche Seite es gibt, kann man anhand der Liste oben links &amp;quot;Inhalt von A_Z&amp;quot; nachschauen. Der Fettdruck ist hier nur der besseren Erkennbarkeit gesetzt, es sind eigentlich nur die eckigen Klammern nötig. Die eckigen Klammern erzeugt man mit ALT-GR und 8 bzw 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um auf eine Seite in der &amp;quot;echten&amp;quot; Wikipedia zu verlinken, schauen Sie hier: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[wikipedia:de:Rechtssubjekt|Rechtssubjekt]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Hier sehen Sie, dass der Text, den der Leser sehen soll, hinter ein Zeichen | (Pipe) muss. Das Zeichen erzeugt man mit ALT-GR und &amp;lt;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das kann auch bei internen Links nötig sein, wenn Sie einen anderen Ausdruck verwenden, als der Seitenname lautet: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[unterbringungsähnliche Maßnahme|sonstige freiheitsentziehende Maßnahme]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Vor der Pipe steht der Name des Artikels, hinter der Pipe das, was der Leser sieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das kann auch nötig werden, wenn Sie in einem Fließtext zB den Plural benutzen, der Name der verlinkten Seite aber im Singular steht, zB &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Berufsbetreuer|Berufsbetreuerinnen und -betreuer]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Externe Links, zB auf HTML- oder PDF-Seiten sehen etwas anders aus. Es gibt vorne und hinten nur eine eckige Klammer. Zuerst steht die Internetadresse, dann ein Leerzeichen, dann der Text, den der Leser sehen soll:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/zeugnis.pdf Ärztliches Zeugnis für Betreuungsanregung (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie auf eine mehrseitige PDF verweisen, können Sie auch gezielt auf eine bestimmte Seite in der PDF verlinken (was aber nicht von jedem Browser korrekt angezeigt wird):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=93 Kort: Qualifizierte Sozialgutachten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 95 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Test WIKI-Link: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[wikipedia:de:Placebo (Band)|Einzig wahres Placebo]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kapitelüberschrift 2. Ebene==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Probieren Sie doch beliebige Sachen im Folgenden aus, Speichern Sie die Änderung und schauen sich das Ergebnis an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ehegattenvertretung ist in [https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1358.html|§ 1358 BGB] geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene===&lt;br /&gt;
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===Kapitelüberschrift 3. Ebene===&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene===&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
===Infobox===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Test mit Mediawiki Table (s. Infobox rechts)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; style=&amp;quot;float:right; margin-left: 10px;&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
! colspan=&amp;quot;2&amp;quot; | Basisdaten&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Volltitel: || Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher &amp;lt;br /&amp;gt;Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Kurztitel: || Betreuungsbehördengesetz&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Abkürzung: || BtBG&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Art: || Bundesgesetz&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Geltungsbereich: || Bundesrepublik Deutschland&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Rechtsmaterie: || Betreuungsrecht &lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Fundstellennachweis: || 404-24&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Datum des Gesetzes:  || 12.09.1990 (BGBl. I S. 2002, 2025)&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Inkrafttreten:  || 01.01.1992&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Letzte Änderung: || Gesetz vom 17.7.2017&amp;lt;br /&amp;gt;(BGBl. I S. 2426)&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Außerkrafttreten: ||31.12.2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Quae fere omnia appellantur uno ingenii nomine, easque virtutes qui habent, ingeniosi vocantur. Si longus, levis. Quid igitur dubitamus in tota eius natura quaerere quid sit effectum? In qua si nihil est praeter rationem, sit in una virtute finis bonorum; Piso igitur hoc modo, vir optimus tuique, ut scis, amantissimus. Et nemo nimium beatus est; Erit enim instructus ad mortem contemnendam, ad exilium, ad ipsum etiam dolorem. Quae sunt igitur communia vobis cum antiquis, iis sic utamur quasi concessis; Duo Reges: constructio interrete. -, sed ut hoc iudicaremus, non esse in iis partem maximam positam beate aut secus vivendi. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quod quidem iam fit etiam in Academia. Quod autem meum munus dicis non equidem recuso, sed te adiungo socium. Quonam modo? Ut scias me intellegere, primum idem esse dico voluptatem, quod ille don. Quid enim de amicitia statueris utilitatis causa expetenda vides. Negat esse eam, inquit, propter se expetendam. Laelius clamores sofòw ille so lebat Edere compellans gumias ex ordine nostros. Sed ad haec, nisi molestum est, habeo quae velim. Sic enim censent, oportunitatis esse beate vivere. Varietates autem iniurasque fortunae facile veteres philosophorum praeceptis instituta vita superabat. Unum est sine dolore esse, alterum cum voluptate.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Externe Bilder===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;lt;img alt=&amp;quot;﻿unterzeichnet und ratifiziert ﻿unterzeichnet, aber nicht ratifiziert&amp;quot; src=&amp;quot;https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/fc/Hague_Protection_of_Adults_Convention.svg&amp;quot; width=&amp;quot;600&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Weitere Erklärungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Hilfeseite der &amp;quot;echten&amp;quot; Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe:Bearbeitungshilfe&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Beim Online-Lexikon mitmachen==&lt;br /&gt;
Wenn Sie mitmachen wollen, sind Sie herzlich eingeladen;  bitte dann eine email an  [mailto:bgt-ev@bgt-ev.de?subject=Onlinelexikon_ich_will_mitmachen den Lexikonautor (hier klicken)]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Dbrosey</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Spielwiese&amp;diff=56115</id>
		<title>Spielwiese</title>
		<link rel="alternate" type="text/html" href="https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/index.php?title=Spielwiese&amp;diff=56115"/>
		<updated>2023-01-18T15:28:18Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Dbrosey: /* Kapitelüberschrift 1. Ebene */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;=Kapitelüberschrift 1. Ebene=&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Seite ist für neue Bearbeiter/innen, die das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Wiki-Prinzip&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; üben wollen. Bitte fühlen Sie sich frei, Beliebiges einzufügen, zu löschen oder sonst zu verändern. Vor einer Bearbeitung müssen Sie sich mit selbst gewähltem Benutzernamen und Passwort anmelden (rechts oben bei der Desktop-Version), danach sehen Sie sowohl in der Menüleiste einen &amp;quot;Bearbeiten&amp;quot;-Eintrag als auch vor den einzelnen Kapiteln. Der Eintrag in der Menüleiste zeigt den gesamten Text in der Bearbeitungsansicht an, die unteren nur jeweils das Kapitel. Alle Änderungen sind sofort nach dem Speichern (unten links) online; lassen sich jedoch auch problemlos wieder rückgängig machen. Das Inhaltsverzeichnis oben wird automatisch erstellt, wenn Kapitel erstellt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kapitelüberschrift, 2. Ebene (Kurzerklärung)==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene (Listen)===&lt;br /&gt;
Die Bearbeitungen erfolgen in einer Art vereinfachten Texteditor. Nachstehend sehen Sie einige Formatierungsbeispiele. Wie der Code aussieht, sehen Sie, wenn Sie auf &amp;quot;Bearbeiten&amp;quot; klicken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*Unnummerierte Liste 1. Eintrag&lt;br /&gt;
*Unnummerierte Liste 2. Eintrag&lt;br /&gt;
*Unnummerierte Liste 3. Eintrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
#Nummerierte Liste&lt;br /&gt;
#Nummerierte Liste&lt;br /&gt;
#Nummerierte Liste&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene (Textformate)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist ein Text &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;in fetter Schrift&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Das ist ein Text &amp;#039;&amp;#039;in kursiver Schrift&amp;#039;&amp;#039;. Und das ist &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;fett und kursiv zugleich&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie sehen, dass bei Überschriften und Textattributen die Steuerzeichen jeweils vor und hinter dem betreffenden Text stehen müssen, bei Listen reicht das Steuerzeichen davor. Die Steuerzeichen werden auf der Tastatur mit shift und # erzeugt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
DANKE &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Paragraphen und Rechtsprechungshinweise (Aktenzeichen oder Zeitschriftenfundstellen) können Sie als Fließtext schreiben. Der Link wird automatisch gesetzt. Beispiel: XII ZB 336/17 oder FamRZ 2021, 1236. Sie können also (nach dem Speichern) auf das Aktenzeichen oder die Fundstelle klicken. Sie werden auf eine Seite bei dejure.org weitergeleitet. Dort gibt es dann die Volltexte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene (Automatische Links)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist § 1896 BGB (so wird stets auf die alte Fassung bis Ende 2022 verlinkt). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um auf einen der neuen 2023er-Paragraphen automatisch zu verweisen, ein „2023“ dahinterschreiben, zB § 1814 BGB 2023 oder zB § 1821 BGB 2023.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;OLG Koblenz Urt v 13.2.2014, 6 U 747/13&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, BtPrax 2014, 96 = FamRZ 2014, 1483&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Aus § 275 FamFG folgt, dass der Betroffene in Betreuungssachen einen Rechtsanwalt auch dann wirksam mit der anwaltlichen Vertretung beauftragen kann (§ 675 BGB), wenn nach materiellem Recht der Anwaltsvertrag wegen Fehlens der Geschäftsfähigkeit oder Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht wirksam geschlossen werden könnte.&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die blau hervorgehobenen Textteile sind Links, denen man durch Anklicken folgen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie setze ich aber einen neuen Link oder bearbeite den alten? § 1896 BGB § 1821 BGB 2023 einfach nur eingeben. Cool&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Kapitelüberschrift 3. Ebene (interne und externe Links)===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist ein Beispiel für einen internen Link, also eine andere Seite im Lexikon: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Betreuungsrechtsreform]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Damit der Link funktioniert, muss die verlinkte Seite vorhanden sein. Welche Seite es gibt, kann man anhand der Liste oben links &amp;quot;Inhalt von A_Z&amp;quot; nachschauen. Der Fettdruck ist hier nur der besseren Erkennbarkeit gesetzt, es sind eigentlich nur die eckigen Klammern nötig. Die eckigen Klammern erzeugt man mit ALT-GR und 8 bzw 9.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um auf eine Seite in der &amp;quot;echten&amp;quot; Wikipedia zu verlinken, schauen Sie hier: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[wikipedia:de:Rechtssubjekt|Rechtssubjekt]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Hier sehen Sie, dass der Text, den der Leser sehen soll, hinter ein Zeichen | (Pipe) muss. Das Zeichen erzeugt man mit ALT-GR und &amp;lt;. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das kann auch bei internen Links nötig sein, wenn Sie einen anderen Ausdruck verwenden, als der Seitenname lautet: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[unterbringungsähnliche Maßnahme|sonstige freiheitsentziehende Maßnahme]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;. Vor der Pipe steht der Name des Artikels, hinter der Pipe das, was der Leser sieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das kann auch nötig werden, wenn Sie in einem Fließtext zB den Plural benutzen, der Name der verlinkten Seite aber im Singular steht, zB &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[Berufsbetreuer|Berufsbetreuerinnen und -betreuer]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Externe Links, zB auf HTML- oder PDF-Seiten sehen etwas anders aus. Es gibt vorne und hinten nur eine eckige Klammer. Zuerst steht die Internetadresse, dann ein Leerzeichen, dann der Text, den der Leser sehen soll:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.buntstifte-ev.de/download/zeugnis.pdf Ärztliches Zeugnis für Betreuungsanregung (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie auf eine mehrseitige PDF verweisen, können Sie auch gezielt auf eine bestimmte Seite in der PDF verlinken (was aber nicht von jedem Browser korrekt angezeigt wird):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
*[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/Themen/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=93 Kort: Qualifizierte Sozialgutachten; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 95 (PDF)]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Test WIKI-Link: &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[[wikipedia:de:Placebo (Band)|Einzig wahres Placebo]]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
==Kapitelüberschrift 2. Ebene==&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
===Infobox===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Test mit Mediawiki Table (s. Infobox rechts)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; style=&amp;quot;float:right; margin-left: 10px;&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
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| Volltitel: || Gesetz über die Wahrnehmung behördlicher &amp;lt;br /&amp;gt;Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Kurztitel: || Betreuungsbehördengesetz&lt;br /&gt;
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| Abkürzung: || BtBG&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Art: || Bundesgesetz&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Geltungsbereich: || Bundesrepublik Deutschland&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Rechtsmaterie: || Betreuungsrecht &lt;br /&gt;
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| Fundstellennachweis: || 404-24&lt;br /&gt;
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| Datum des Gesetzes:  || 12.09.1990 (BGBl. I S. 2002, 2025)&lt;br /&gt;
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| Inkrafttreten:  || 01.01.1992&lt;br /&gt;
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| Letzte Änderung: || Gesetz vom 17.7.2017&amp;lt;br /&amp;gt;(BGBl. I S. 2426)&lt;br /&gt;
|- bgcolor=&amp;quot;#F7F8FF&amp;quot;&lt;br /&gt;
| Außerkrafttreten: ||31.12.2022&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Quae fere omnia appellantur uno ingenii nomine, easque virtutes qui habent, ingeniosi vocantur. Si longus, levis. Quid igitur dubitamus in tota eius natura quaerere quid sit effectum? In qua si nihil est praeter rationem, sit in una virtute finis bonorum; Piso igitur hoc modo, vir optimus tuique, ut scis, amantissimus. Et nemo nimium beatus est; Erit enim instructus ad mortem contemnendam, ad exilium, ad ipsum etiam dolorem. Quae sunt igitur communia vobis cum antiquis, iis sic utamur quasi concessis; Duo Reges: constructio interrete. -, sed ut hoc iudicaremus, non esse in iis partem maximam positam beate aut secus vivendi. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Quod quidem iam fit etiam in Academia. Quod autem meum munus dicis non equidem recuso, sed te adiungo socium. Quonam modo? Ut scias me intellegere, primum idem esse dico voluptatem, quod ille don. Quid enim de amicitia statueris utilitatis causa expetenda vides. Negat esse eam, inquit, propter se expetendam. Laelius clamores sofòw ille so lebat Edere compellans gumias ex ordine nostros. Sed ad haec, nisi molestum est, habeo quae velim. Sic enim censent, oportunitatis esse beate vivere. Varietates autem iniurasque fortunae facile veteres philosophorum praeceptis instituta vita superabat. Unum est sine dolore esse, alterum cum voluptate.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Externe Bilder===&lt;br /&gt;
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&amp;lt;img alt=&amp;quot;﻿unterzeichnet und ratifiziert ﻿unterzeichnet, aber nicht ratifiziert&amp;quot; src=&amp;quot;https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/fc/Hague_Protection_of_Adults_Convention.svg&amp;quot; width=&amp;quot;600&amp;quot;&amp;gt;&lt;br /&gt;
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==Weitere Erklärungen==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Hilfeseite der &amp;quot;echten&amp;quot; Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe:Bearbeitungshilfe&lt;br /&gt;
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		<author><name>Dbrosey</name></author>
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