Die dem Richter im Betreuungsverfahren vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 Rechtspflegergesetz. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Entscheidungen, die in Rechte des Betroffenen eingreifen können, wie die [[Betreuerbestellung]] als solche, den [[Einwilligungsvorbehalt]], die [[Postkontrolle|Post- und Telefonkontrolle]] und die Genehmigungen von [[Genehmigung der Heilbehandlung|Heilbehandlungen]], [[Sterilisation]]en und freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]en. | Die dem Richter im Betreuungsverfahren vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 Rechtspflegergesetz. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Entscheidungen, die in Rechte des Betroffenen eingreifen können, wie die [[Betreuerbestellung]] als solche, den [[Einwilligungsvorbehalt]], die [[Postkontrolle|Post- und Telefonkontrolle]] und die Genehmigungen von [[Genehmigung der Heilbehandlung|Heilbehandlungen]], [[Sterilisation]]en und freiheitsentziehenden [[Unterbringung]]en. |