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Bei der Beurkundung einer Willenserklärung durch einen Notar hat dieser Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu treffen (§ 11 Beurkundungsgesetz). Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit soll der Notar dies in der Urkunde vermerken. Letztlich ist eine notarielle Feststellung zwar nicht verbindlich bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, allerdings hilfreich.
 
Bei der Beurkundung einer Willenserklärung durch einen Notar hat dieser Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu treffen (§ 11 Beurkundungsgesetz). Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit soll der Notar dies in der Urkunde vermerken. Letztlich ist eine notarielle Feststellung zwar nicht verbindlich bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, allerdings hilfreich.
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'''Rechtsprechung zur Wirksamkeit einer Vollmacht'''
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OLG München, Beschluss vom 05.06.2009, 33 Wx 278/08''':
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Stand die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nicht bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung sicher fest, so steht eine diagnostizierte
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fortgeschrittene Demenz einer früher erteilten notariellen [[Vorsorgevollmacht]] nicht entgegen. Wurde durch den Betroffenen bewusst
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und in freier Willensentschließung eine Vertrauensperson bevollmächtigt, so kann eine hierauf bezogene partielle Geschäftsfähigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn nicht auszuschließende leichtere kognitive Defizite zu Bedenken gegen die Wirksamkeit anderweitiger
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Willenserklärungen Anlass geben können.
    
==Geschäftsunfähigkeit auch bei Abmahnungen zu beachten==
 
==Geschäftsunfähigkeit auch bei Abmahnungen zu beachten==

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