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| neutrale Geschäfte, z.B. ein Auftrag), sowie | | neutrale Geschäfte, z.B. ein Auftrag), sowie |
| *bei Rechtsgeschäften, die ein von den Eltern genehmigtes Arbeitsverhältnis betreffen ({{Zitat de §|113|bgb}} BGB). | | *bei Rechtsgeschäften, die ein von den Eltern genehmigtes Arbeitsverhältnis betreffen ({{Zitat de §|113|bgb}} BGB). |
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| + | '''Rechtsprechung''': |
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| + | '''BGH, Beschluss vom 09.07.1980, V ZB 16/79'''; BGHZ 78, 28 = NJW 1981, 109 = DNotZ 1981, 111 = ZMR 1981, 54: |
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| + | Im Fall einer Schenkung von Wohnungseigentum von seiten des [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] an einen über sieben Jahre alten Minderjährigen ist die Frage, ob die Schenkung dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages heraus zu beurteilen. Sofern mit der Übertragung des dinglichen Rechts rechtliche Nachteile verbunden sind, ist deshalb auch dann, wenn der schuldrechtliche Vertrag dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, der gesetzliche Vertreter nicht etwa im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst erklärte Auflassung zu genehmigen. |
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| + | '''BGH, Beschluss vom 25.11.2004, V ZB 13/04''', BGHZ 161, 170 = NJW 2005, 415 = MDR 2005, 323 = DNotZ 2005, 549 = FamRZ 2005, 359 = FGPrax 2005, 56 = WM 2005, 144: |
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| + | Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlasst (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28). Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Niessbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Niessbraucher auch die Kosten aussergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die aussergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat. Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB. |
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| =====Taschengeldgeschäfte===== | | =====Taschengeldgeschäfte===== |