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Der '''natürliche Wille''' ist der Wille, der in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gefasst wird.
 
Der '''natürliche Wille''' ist der Wille, der in einem die [[Freier Wille|freie Willensbestimmung]] ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gefasst wird.
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Die Unterscheidung zwischen freiem und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen bestellt werden darf. Durch das Fehlen eines freien Willens ist der Mensch weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]]. Der natürliche Wille ist aber keinesfalls bedeutungslos. Das Grundrecht auf ein Selbstbestimmtes Leben (Art. 2 Absatz 1 GG) darf durch den Betreuer nur nach dem Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] verletzt werden. Auch die Auswahl des Betreuers hat sich nach dem natürlichen Willen des Betreuten zu richten.<div id="wikia-credits"><br /><br /><small>From [http://betreuungsrecht.wikia.com Betreuungsrecht-Lexikon], a [http://www.wikia.com Wikia] wiki.</small></div>
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Die Unterscheidung zwischen freiem und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein [[Betreuer]] nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen bestellt werden darf. Durch das Fehlen eines freien Willens ist der Mensch weder [[Geschäftsfähigkeit|geschäfts-]] noch [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]]. Der natürliche Wille ist aber keinesfalls bedeutungslos.  
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Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf ein selbstbestimmtes Leben ({{Zitat Art|2|gg}} Absatz 1 GG) darf durch den Betreuer nur nach dem Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] verletzt werden. Auch die Auswahl des Betreuers hat sich nach dem natürlichen Willen des Betreuten zu richten.
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Der natürliche Wille taucht im Betreuungsrecht noch an anderer Stelle auf, bei den Sterilisationsvoraussetzungen in {{Zitat de §|1905|bgb}} Abs. 1 Nr. 1 BGB. Eine [[Sterilisation]] darf nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nämlich auch dem natürlichen Willen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
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[[Kategorie:Auswirkungen]]
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[[Kategorie:Betreuungsvoraussetzungen]]

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