Nur ausnahmsweise ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich, nämlich vor allem in den Fällen
Nur ausnahmsweise ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht erforderlich, nämlich vor allem in den Fällen
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- der Erlangung eines lediglich rechtlichen Vorteils (§ 107 BGB), wie beispielsweise die [[wikipedia:de:Annahme (Recht)|Annahme]] von bestimmten [[Schenkung]]en,
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*der Erlangung eines lediglich rechtlichen Vorteils (§ 107 BGB), wie beispielsweise die [[wikipedia:de:Annahme (Recht)|Annahme]] von bestimmten [[Schenkung]]en,
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- bei Willenserklärungen, die die Vermögensverhältnisse des Minderjährigen nicht berühren (sog.
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*bei Willenserklärungen, die die Vermögensverhältnisse des Minderjährigen nicht berühren (sog.
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neutrale Geschäfte),
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neutrale Geschäfte, z.B. ein Auftrag), sowie
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- bei Rechtsgeschäften, die ein von den Eltern genehmigtes Arbeitsverhältnis betreffen (§ 113 BGB).
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*bei Rechtsgeschäften, die ein von den Eltern genehmigtes Arbeitsverhältnis betreffen (§ 113 BGB).