Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf ein selbstbestimmtes Leben ({{Zitat Art|2|gg}} Absatz 1 GG) darf durch den Betreuer nur nach dem Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] verletzt werden. Auch die Auswahl des Betreuers hat sich nach dem natürlichen Willen des Betreuten zu richten. | Das [[Grundrechte|Grundrecht]] auf ein selbstbestimmtes Leben ({{Zitat Art|2|gg}} Absatz 1 GG) darf durch den Betreuer nur nach dem Maßstab der [[Verhältnismäßigkeitsprinzip|Verhältnismäßigkeit]] verletzt werden. Auch die Auswahl des Betreuers hat sich nach dem natürlichen Willen des Betreuten zu richten. |