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Während einer Fixierungsmaßnahme im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung muss die Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal in der Weise sein, dass eine Eins-zu-Eins-Betreuung ein ständiger und unmittelbarer Sichtkontakt zwischen dem Personal der Klinik und dem Fixierten sichergestellt sein muss und dass das Personal für den Fixierten stets erreichbar sein muss.
 
Während einer Fixierungsmaßnahme im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung muss die Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal in der Weise sein, dass eine Eins-zu-Eins-Betreuung ein ständiger und unmittelbarer Sichtkontakt zwischen dem Personal der Klinik und dem Fixierten sichergestellt sein muss und dass das Personal für den Fixierten stets erreichbar sein muss.
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'''BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - XII ZB 505/18'''
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Eine Gefahrenlage ist im Sinne des § 13 Abs. 3 PsychKHG BW als gegenwärtig einzustufen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Dies kann auch bei einer Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter Dritter nur dann bejaht werden, wenn zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Gefahr sich
    
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019, 2 Ws 344/18'''
 
'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019, 2 Ws 344/18'''

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