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==Bestattungsvertrag und Sozialhilfe==
 
==Bestattungsvertrag und Sozialhilfe==
Immer mehr Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung sind nicht in der Lage. die Kosten für den Heimplatz aus ihrem eigenen Vermögen zu bestreiten, so dass der Sozialhilfeträger einspringen muss, um die ungedeckten Kosten zu übernehmen. Den Empfängern der Sozialhilfe bleibt in diesem Fall ein Schonvermögen von lediglich 2.600,- €. Das Sozialgericht Aachen hat in einem Urteil vom 11.10.2011, S 20 SO 134/10 entschieden, dass dennoch ein Betrag in Höhe von 8.800,- € als Bestattungsvorsorgefreibetrag angemessen sein kann.
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Immer mehr Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung sind nicht in der Lage. die Kosten für den Heimplatz aus ihrem eigenen Vermögen zu bestreiten, so dass der Sozialhilfeträger einspringen muss, um die ungedeckten Kosten zu übernehmen. Den Empfängern der Sozialhilfe bleibt in diesem Fall ein Schonvermögen von lediglich 2.600,- € (seit 1.4.2017 5.000 €).
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Das Sozialgericht Aachen hat in einem Urteil vom 11.10.2011, S 20 SO 134/10 entschieden, dass dennoch ein Betrag in Höhe von 8.800,- € als Bestattungsvorsorgefreibetrag angemessen sein kann.
    
Die schwerbehinderte und pflegebedürftige Klägerin lebt in einem Pflegeheim. Im Jahr 2010 beantragte sie, da ihre Renteneinkünfte nicht ausreichten, die Übernahme der ungedeckten Heimkosten durch den Sozialhilfeträger. Dabei legte sie ihre Vermögensverhältnisse offen. Unter anderem verfügte sie neben kleineren Sparbeträgen über einen Anspruch aus einem Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 8.800,- €. Diesen Vertrag hatte die Klägerin bereits Monate vor Einzug in die Einrichtung mit einem Bestattungsunternehmen geschlossen, um ihre spätere Bestattung sichern zu können. Der zuständige Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der ungedeckten Heimkosten mit der Begründung ab, ein Betrag in Höhe von 2.500,- € sei für eine angemessene und würdige Bestattung ausreichend. Nach Abzug eines Vermögensfreibetrags in Höhe von 2.600,- € und Kosten für eine angemessene Beerdigung in Höhe von 2.500,- € verbliebe der Antragstellerin noch ein Betrag auf ihren Sparkonten, der einem Sozialhilfeanspruch entgegenstehe. Dagegen klagte die Antragstellerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren.  
 
Die schwerbehinderte und pflegebedürftige Klägerin lebt in einem Pflegeheim. Im Jahr 2010 beantragte sie, da ihre Renteneinkünfte nicht ausreichten, die Übernahme der ungedeckten Heimkosten durch den Sozialhilfeträger. Dabei legte sie ihre Vermögensverhältnisse offen. Unter anderem verfügte sie neben kleineren Sparbeträgen über einen Anspruch aus einem Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 8.800,- €. Diesen Vertrag hatte die Klägerin bereits Monate vor Einzug in die Einrichtung mit einem Bestattungsunternehmen geschlossen, um ihre spätere Bestattung sichern zu können. Der zuständige Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme der ungedeckten Heimkosten mit der Begründung ab, ein Betrag in Höhe von 2.500,- € sei für eine angemessene und würdige Bestattung ausreichend. Nach Abzug eines Vermögensfreibetrags in Höhe von 2.600,- € und Kosten für eine angemessene Beerdigung in Höhe von 2.500,- € verbliebe der Antragstellerin noch ein Betrag auf ihren Sparkonten, der einem Sozialhilfeanspruch entgegenstehe. Dagegen klagte die Antragstellerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren.  
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Eine Sterbegeldversicherung, die erkennbar nur der Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist unabhängig davon, ob der Rückkaufswert günstig ist oder nicht, Vermögen „zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne des § 90 SGB-XII und somit nicht für die [[Betreuervergütung]] heranzuziehen: OLG Köln Beschluss 16 Wx 188/02 vom 27.9.2002 sowie zuvor LG Köln 1 T 294/02 vom 9.9.2002; OLG Zweibrücken BtPrax 2006, 80 = FGPrax 2006, 21 = MDR 2006, 398 = Rpfleger 2005, 666 (im letzteren Fall Sterbegeldversicherung in Höhe von 3.000 Euro).
 
Eine Sterbegeldversicherung, die erkennbar nur der Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist unabhängig davon, ob der Rückkaufswert günstig ist oder nicht, Vermögen „zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne des § 90 SGB-XII und somit nicht für die [[Betreuervergütung]] heranzuziehen: OLG Köln Beschluss 16 Wx 188/02 vom 27.9.2002 sowie zuvor LG Köln 1 T 294/02 vom 9.9.2002; OLG Zweibrücken BtPrax 2006, 80 = FGPrax 2006, 21 = MDR 2006, 398 = Rpfleger 2005, 666 (im letzteren Fall Sterbegeldversicherung in Höhe von 3.000 Euro).
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'''LG Duisburg Beschl v 27.1.2014, 12 T 17/14:'''
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'''LG Duisburg Beschl v 27.1.2014, 12 T 17/14, FamRZ 2014, 1059:'''
    
Eine angemessene Bestattungsvorsorge (hier: 5.000 Euro) ist als zweckgebunden angelegt anzusehen und steht zum Einsatz bei der Betreuervergütung oder dem Regress nach § 1836e BGB nicht zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn das Geld noch nicht zweckgebunden angelegt ist, sondern erst zuverlässig und gesichert durch den Betreuer erfolgen soll.
 
Eine angemessene Bestattungsvorsorge (hier: 5.000 Euro) ist als zweckgebunden angelegt anzusehen und steht zum Einsatz bei der Betreuervergütung oder dem Regress nach § 1836e BGB nicht zur Verfügung. Das gilt auch dann, wenn das Geld noch nicht zweckgebunden angelegt ist, sondern erst zuverlässig und gesichert durch den Betreuer erfolgen soll.
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# Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.
 
# Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt.
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'''LG Fulda, Beschl v 27.10.2016 - 5 T 195/16''', BtPrax 2017, 161:
'''LG Fulda, Beschl v 27.10.2016 - 5 T 195/16''':
      
Eine Geldanlage, die zur Absicherung einer angemessenen Bestattung vorgesehen ist, stellt kein einzusetzendes Vermögen des Betreuten im Sinne von §§ 1908i Abs.1, 1836c Nr.2 BGB dar. Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Bestattungskosten ist nicht auf einen Pauschalbetrag abzustellen, diese ist vielmehr an Hand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Eine Geldanlage, die zur Absicherung einer angemessenen Bestattung vorgesehen ist, stellt kein einzusetzendes Vermögen des Betreuten im Sinne von §§ 1908i Abs.1, 1836c Nr.2 BGB dar. Hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Bestattungskosten ist nicht auf einen Pauschalbetrag abzustellen, diese ist vielmehr an Hand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
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# Die Verwertung einer Lebensversicherung, die zur Altersvorsorge naher Angehöriger (im vorliegenden Fall für einen volljährigen Sohn mit Behinderung) dienen soll, kann allenfalls dann als Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen werden, wenn die vertragliche Gestaltung eine anderweitige Mittelverwendung durch den Kläger weitestgehend ausschließt. Ist es demjenigen, der Sozialleistungen beantragt hat, jederzeit möglich, die Mittel für sich selbst zu verwenden und die Bezugsberechtigung des Dritten im Todesfall zu ändern, liegen hingegen keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte für die subjektive Zweckbestimmung zur Drittabsicherung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 7 AL 118/97 R -, juris Rn. 16) vor.
 
# Die Verwertung einer Lebensversicherung, die zur Altersvorsorge naher Angehöriger (im vorliegenden Fall für einen volljährigen Sohn mit Behinderung) dienen soll, kann allenfalls dann als Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen werden, wenn die vertragliche Gestaltung eine anderweitige Mittelverwendung durch den Kläger weitestgehend ausschließt. Ist es demjenigen, der Sozialleistungen beantragt hat, jederzeit möglich, die Mittel für sich selbst zu verwenden und die Bezugsberechtigung des Dritten im Todesfall zu ändern, liegen hingegen keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte für die subjektive Zweckbestimmung zur Drittabsicherung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 7 AL 118/97 R -, juris Rn. 16) vor.
 
# Die Verwertung einer für die spätere Bestattung vorgesehenen Barreserve stellt keine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar.
 
# Die Verwertung einer für die spätere Bestattung vorgesehenen Barreserve stellt keine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII dar.
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'''SG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2021, S 12 SO 3577/18
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# Der Gesetzgeber hat den Schutzbereich des verfassungskräftigen Erbrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG in § 74 SGB XII und § 33 Abs. 2 SGB XII dahingehend bestimmt, dass auch mittellose Sozialhilfeempfänger/innen ihre Testierfreiheit ausüben und ihre ggfs. nicht minder mittellosen Erb/innen deren Erbschaft annehmen können sollen, ohne sich hierfür eigens verschulden zu müssen.
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# Eine Unangemessenheit der Beiträge für eine Sterbegeldversicherung folgt nicht allein aus dem Umstand, dass in dem denkbaren Fall eines Todes erst nach dem Erreichen der Höchstbeitragszeit eine wesentlich niedrigere Versicherungssumme ausgezahlt würde, als in diesem Eventualverlauf insgesamt zuvor an Beiträgen eingezahlt worden sein würde.
    
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*[http://www.dauergrabpflege-bayern.de Infos zu Grabpflegeverträgen (Bayern)]
 
*[http://www.dauergrabpflege-bayern.de Infos zu Grabpflegeverträgen (Bayern)]
 
*[http://www.die-bestatter.de/cgi-bin/brain_connector.pl?action=Navbar.CreatePage;2x&navbar_action=0,9000000002,9000000023&SessionId=anonym&id=9000000018 Info zum Bestattungsvertrag und zur Sozialhilfe aus Bestattersicht]
 
*[http://www.die-bestatter.de/cgi-bin/brain_connector.pl?action=Navbar.CreatePage;2x&navbar_action=0,9000000002,9000000023&SessionId=anonym&id=9000000018 Info zum Bestattungsvertrag und zur Sozialhilfe aus Bestattersicht]
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*[http://www.aeternitas.de/inhalt/downloads/schonvermoegen.pdf Rechtsprechung zur sozialhilferechtlichen Verschonung von Bestattungsverträgen (PDF)]
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*[https://www.aeternitas.de/inhalt/downloads/ratgeber_sozialbestattung.pdf Leitfaden Sozialbestattung]
    
==Formulare==
 
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