Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschl an Senatsbeschl v 8.1.2014 XII ZB 354/13 - juris und v 9.11.2005 XII ZB 49/01 FamRZ 2006, 111). | Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschl an Senatsbeschl v 8.1.2014 XII ZB 354/13 - juris und v 9.11.2005 XII ZB 49/01 FamRZ 2006, 111). |