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==Örtlich zuständig==
 
==Örtlich zuständig==
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Örtlich zuständig ist bei Betreuten das Gericht, bei dem auch die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakte]] geführt wird. Diese Gericht kann das Verfahren aber auch an das Gericht am Ort der Freiheitsentziehung abgeben, falls der Betreute sich bereits in einer [[wikipedia:de:Klinik|Klinik]] befindet (§ 314 FamFG). Bei Unterbringungen nach den [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]en ist stets das Gericht zuständig, an dessen Ort die Unterbringung zu veranlassen ist (§ 70 Abs. 3 und 5 FGG, ab 1.9.2009 § 313 FamFG).
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Örtlich zuständig ist bei Betreuten das Gericht, bei dem auch die [[Betreuungsverfahren|Betreuungsakte]] geführt wird. Diese Gericht kann das Verfahren aber auch an das Gericht am Ort der Freiheitsentziehung abgeben, falls der Betreute sich bereits in einer [[wikipedia:de:Klinik|Klinik]] befindet (§ 314 FamFG). Bei Unterbringungen nach den [[Psychisch-Kranken-Gesetz]]en ist stets das Gericht zuständig, an dessen Ort die Unterbringung zu veranlassen ist (§ 313 FamFG).
    
==Verfahrensgrundsätze==
 
==Verfahrensgrundsätze==

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