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Die Verfahrensgrundsätze finden sich in den §{{Zitat de §|70|fgg}} ff. FGG, ab 1.9.2009 §§ 312 ff. FamFG. Sie ähneln den Grundsätzen des [[Betreuungsverfahren]]s, weichen aber in einigen Details von ihnen ab. Das Verfahren beginnt mit einem Genehmigungsantrag des jeweiligen [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] bzw. [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] (wenn letzterer nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB zur Freiheitsentziehung ausdrücklich bevollmächtigt wurde). Bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen stellt die nach diesem Gesetz zuständige Stelle (meist [[wikipedia:de:Gesundheitsamt|Gesundheitsamt]] oder [[wikipedia:de:Ordnungsamt|Ordnungsamt]]) den Unterbringungsantrag. Ein Tätigwerden [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] ist zwar auch möglich, in der Praxis aber die Ausnahme.
 
Die Verfahrensgrundsätze finden sich in den §{{Zitat de §|70|fgg}} ff. FGG, ab 1.9.2009 §§ 312 ff. FamFG. Sie ähneln den Grundsätzen des [[Betreuungsverfahren]]s, weichen aber in einigen Details von ihnen ab. Das Verfahren beginnt mit einem Genehmigungsantrag des jeweiligen [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] bzw. [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] (wenn letzterer nach {{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB zur Freiheitsentziehung ausdrücklich bevollmächtigt wurde). Bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen stellt die nach diesem Gesetz zuständige Stelle (meist [[wikipedia:de:Gesundheitsamt|Gesundheitsamt]] oder [[wikipedia:de:Ordnungsamt|Ordnungsamt]]) den Unterbringungsantrag. Ein Tätigwerden [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] ist zwar auch möglich, in der Praxis aber die Ausnahme.
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Rechtsprechung:
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'''BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - XII ZB 478/15''':                                     
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# Im Verfahren betreffend die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gelten sämtliche Verfahrensgarantien für die Erstentscheidung uneingeschränkt, insbesondere die zwingende Anhörung des Betroffenen gemäß § 319 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015 XII ZB 250/15 FamRZ 2015, 2156).
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# In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (im An-schluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805).
    
== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ==
 
== Verfahrensfähigkeit des Betroffenen ==

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