Betreuungsrichter

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Ein Betreuungsrichter ist eine natürliche Person mit Befähigung zum Richteramt (Volljurist), der im Amtsgericht in einer Betreuungsabteilung (Betreuungsgericht) mit Betreuungssachen (§§ 271 ff FamFG) und Unterbringungssachen (§§ 312 ff. FamFG) beauftragt ist. Es darf sich dabei nicht um einen Proberichter im ersten Jahr handeln (§ 23c GVG).

Die Betreuungsgerichte wurden zum 1.9 2009 durch das FGG-Reformgesetz neu gebildet. Zugleich wurden die Vormundschaftsgerichte aufgelöst, die zuvor zuständig waren. Die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen für Minderjährige wurden den Familiengerichten zugewiesen.

In Unterbringungssachen sind Betreuungsrichter stets funktional zuständig und den geltenden Grundrechten verpflichtet. In Betreuungssachen sind sie nur soweit zuständig, als ihnen bestimmte Aufgaben nach § 15 Rechtspflegergesetz vorbehalten sind (ansonsten der Rechtspfleger). Der Richter oder die Richterin entscheidet hiernach über die Anordnung einer Betreuung, den Aufgabenkreis und die Aufgabenbereiche (§ 1815 BGB), die Betreuerauswahl1816 BGB bis § 1818 BGB), den Einwilligungsvorbehalt1825 BGB), die Genehmigung der Heilbehandlung1829 BGB), der Sterilisation1830 BGB) und der Ehescheidung125 FamFG), in bestimmten Fällen über den Betreuerwechsel (§§ 1868 und 1869 BGB) und die Aufhebung der Betreuung1871 BGB). Der Richter oder die Richterin kann auch in Rechtspflegersachen entscheiden (§ 8 RpflG). Bei Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet der Richter auch über das Rechtsmittel der Erinnerung (§ 11 RpflG).

Siehe auch

Dem Richter oder der Richterin sind vorbehalten:

Ausnahmen im Landesrecht

Nach § 19 RpflG können durch durch Landesrecht richterliche Aufgaben auf den Rechtspfleger übertragen werden. Dies ist in Bayern und Rheinland-Pfalz erfolgt (siehe unten). In Bayern ist aufgrund einer Landesverordnung der Rechtspfleger für die Betreuerauswahl nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von Ergänzungsbetreuern nach § 1817 Abs. 5 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170).

Im württembergischen Rechtsgebiet war bis 2017 der Amtsnotar als Betreuungsrichter tätig (§ 36 LFGG Baden-Württemberg). Allerdings waren dort einige Aufgaben dem Richter des Amtsgerichtes vorbehalten (§ 37 LFGG).