Betreuungsrichter

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Ein Betreuungsrichter ist eine Person mit Befähigung zum Richteramt (Volljurist), der im Amtsgericht in einer Betreuungabteilung ( Betreuungsgericht) mit Betreuungssachen (§§ 271 ff FamFG) und Unterbringungssachen (§§. 312 ff. FamFG) beauftragt ist. Es darf sich dabei nicht um einen Proberichter im ersten Jahr handeln (§ 23c GVG).

Die Betreuungsgerichte wurden zum 1.9 2009 durch das FGG-Reformgesetz neu gebildet. Zugleich wurden die Vormundschaftsgerichte aufgelöst, die zuvor zuständig waren. Die Vormundschafts- und Pflegschaftssachen für Minderjährige wurden den Familiengerichten zugewiesen.

In Unterbringungssachen sind Betreuungsrichter stets funktional zuständig. In Betreuungssachen nur soweit, als ihnen bestimmte Aufgaben nach § 15 Rechtspflegergesetz vorbehalten sind (ansonsten ist der Rechtspfleger) zuständig. Der Richter entscheidet hiernach über die Anordnung einer Betreuung, die Aufgabenkreise1896 BGB), die Betreuerauswahl1897 BGB, § 1900 BGB), den Einwilligungsvorbehalt1903 BGB), die Genehmigung der Heilbehandlung1904 BGB), der Sterilisation1905 BGB) und der Ehescheidung125 FamFG), in bestimmten Fällen über den Betreuerwechsel1908b, c BGB) und die Aufhebung der Betreuung1908d BGB). Der Richter kann auch in Rechtspflegersachen entscheiden (§ 8 RpflG). Bei Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet der Richter auch über das Rechtsmittel der Erinnerung (§ 11 RpflG).


Dem Richter sind vorbehalten:

Ausnahmen im Landesrecht

Nach § 19 RpflG können durch durch Landesrecht richterliche Aufgaben auf den Rechtspfleger übertragen werden. Dies ist in Bayern und Rheinland-Pfalz erfolgt (siehe unten). In Bayern ist aufgrund einer Landesverordnung der Rechtspfleger für die Betreuerauswahl nach dem Tod des bisherigen Betreuers sowie bei der Bestellung von Ergänzungsbetreuern nach § 1899 Abs. 4 BGB zuständig (VO vom 15.03.2006, Bayr. GVBl. S. 170).

Im württembergischen Rechtsgebiet ist bis 2017 der Amtsnotar als Betreuungsrichter tätig (§ 36 LFGG Baden-Württemberg). Allerdings sind dort einige Aufgaben dem Richter des Amtsgerichtes vorbehalten (§ 37 LFGG).

Kurzinfo zur Betreuungsreform 2023