Eingliederungshilfe

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Allgemeines

Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die seit 2020 in Deutschland im SGB IX geregelt ist (Stichwort „Bundesteilhabegesetz“. Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern (§ 90 SGB IX). Viele berechtigte Personen haben zugleich einen Betreuer nach dem Betreuungsrecht. Daher ist die Abgrenzung nicht immer einfach.

Ziel ist bei der Eingleiderungshilfe die gesellschaftliche Teilhabe, Partizipation am Arbeitsleben und selbstständige Lebensführung. Grundlegend wird die Selbstbestimmung der Adressat*innen vermehrt fokussiert und die Leistungen der Eingliederungshilfe von den Sozialhilfen des SGB XII getrennt.

Für eine übersichtliche und detaillierte Darstellung gibt es folgende Websites: Der BTHG (Bundesteilhabegesetz) Kompass Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Die Leistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe dienen dazu, gesellschaftliche, aber auch personelle Barrieren der Betroffenen abzubauen. Dazu werden auch pflegerische oder soziale Assistenzleistungen erbracht (vgl. Deutscher Verein 2022, S.5).

Die rechtliche Betreuung: Die rechtliche Betreuung folgt dem Ziel, Menschen, die aufgrund von Erkrankungen oder Behinderungen in ihrer Wahrnehmung von rechtlichen Angelegenheiten eingeschränkt sind, in ihrer Selbstbestimmung zu stärken und in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Leistungen der Eingliederungshilfe dienen der Befähigung von Adressat*innen, um im Rahmen ihrer rechtlichen Betreuung zu handeln (vgl. Deutscher Verein 2022, S.7). Das Betreuungsrecht: Seit dem 01.01.2023 ist das neue Betreuungsrecht gültig und hat mitunter viele Veränderungen in den unterschiedlichen Gesetzbüchern bewirkt. Im ersten Sozialgesetzbuch wurde in § 17 ein neuer Absatz eingefügt, Abs. 4 (§ 17 SGB I) Dieser beschreibt, dass Leistungsträger, wobei auch die Eingliederungshilfe inbegriffen ist, mit den Betreuungsbehörden zusammenarbeiten sollen, um geeignete Hilfen für Betroffene zu finden. Ziel ist bestenfalls die Betreuungsvermeidung und keiner doppelten Hilfen durch Leistungsträger und rechtliche Betreuung. Zudem sollte vermieden werden, dass Soziale Rechte abgelehnt oder eingeschränkt werden dürfen, wenn ein rechtlicher Betreuer gemäß § 1814 BGB bestellt wurde. Die Zusammenarbeit: Nach § 8 Abs. 5 BtOG arbeitet die Betreuungsbehörde für die Vermittlung geeigneter Hilfen zum Ziel der Betreuungsvermeidung mit den Sozialleistungsträgern zusammen. Wenn dennoch eine Person nicht in der Lage ist, notwendige Leistungsansprüche trotz der Unterstützung beantragen zu können, so ist eine rechtliche Betreuung in der Regel erforderlich. Ein gemeinsamer Wille zur Kooperation ist für die Zusammenarbeit und das Verhältnis zwischen Betreuungsbehörde und Leistungsträgern essentiell. Dies setzt eine gute regionale Vernetzung voraus, die eine gute Zusammenarbeit erleichtert. Im §22 SGB IX wird ebenso eine Grundlage zur Kooperation bei der Teilhabeplanung zwischen Sozialleistungsträgern und Betreuungsbehörde formuliert. Durch eine einfachere und abgestimmte Kommunikation der Betreuungsbehörden und Leistungsträger soll die Qualität der Versorgung für die Betreuten verbessert werden (vgl. Deutscher Verein 2022, S.28). Da in § 17 Abs.4 SGB 1 das Ziel formuliert ist, Betreuung zu vermeiden, soll die rechtliche Betreuung nachrangig als letztes Mittel der Unterstützung der Betroffenen greifen. Leistungen der Eingliederungshilfe sind daher vorrangig. Bei Aufgaben, die rechtliche Vertretung erfordern oder außerhalb des Aufgabenbereichs der Eingliederungshilfe sind, wird die Bestellung einer rechtlichen Betreuung jedoch nötig (vgl. Deutscher Verein 2022, S.5). Die Beratungspflicht Durch das BTHG sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, unabhängige Beratung für ihre Adressat*innen anzubieten. Rechtliche Betreuer*innen sind ebenfalls dazu verpflichtet ihre Adressat*innen bei Bedarf auf die Beratungsangebote hinzuweisen (vgl. § 32 SGB IX). Auch die Betreuungsbehörde kann seit 2023 in Einzelfällen beraten, wenn es Anhaltspunkte nach Bedarf einer Betreuung gibt. Zudem kann die Betreuungsbehörde erweiterte Unterstützung anbieten, die sich jedoch nur auf ihren Zuständigkeitsbereich beschränkt. Die Gesetzesgrundlage wurde im § 8 BtOG verankert (vgl. Deutscher Verein 2022, S.29).


Rolle des rechtlichen Betreuers

Im SGB IX kommt der rechtliche Betreuer nicht explizit vor. Das BTHG hat es (bewusst) vermieden, rechtlichen Betreuer/innen eine besondere Rolle im Planungsverfahren der Teilhabeleistungen zuzuweisen. Die zu Recht eingeführte Personenzentrierung im Planungsprozess bringt ein erhöhtes Maß an Mitwirkungserfordernissen bei den Leistungsberechtigten mit sich, die oftmals aus ganz unterschiedlichen Gründen - auch der psychischen Belastbarkeit - diesen Erfordernissen nicht nachkommen können. Im Ergebnis sind keine, weniger oder weniger wirksame Teilhabeleistungen zu befürchten.

Die Einbeziehung rechtlicher Betreuer/innen im Gesamtplanverfahren ist zum einen in § 117 Abs. 5 SGB IX geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1814 Abs. 1 BGB bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287).

Rechtliche Betreuer/innen können als gesetzliche Vertreter mit entsprechendem Aufgabenbereich (§ 1815 BGB) von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten, soweit dies erforderlich ist ( § 1821 ABs. 1 BGB). Daneben kann auf Wunsch des Leistungsberechtigten eine weitere Person des Vertrauens am Gesamtplanverfahren teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB IX n.F.).

BSG, Urteil vom 30.6.2016 – B 8 SO 7/15 R

Zur Abgrenzung der (rechtlichen) Betreuung von der Eingliederungshilfe (Rdnr 21 ff).

SG Rostock, Urteil vom 25.01.2022 - S 8 SO 35/21

Rechtsanspruch auf Werkstatt für Behinderte.

Literatur

  • Rosenow: Eingliederungshilfe und rechtliche Betreuung; BtPrax 2021, 163 und 212
  • Sobota: Die Rolle rechtlicher Betreuer*innen im Gesamt- und Teilhabeplanverfahren; BtPrax 2019, 225
  • Stöltung: Die neuen Assistenzleistungen nach dem BTHG; BtPrax 2020, 43
  • Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (2022): Kooperation und Abgrenzung – Das Verhältnis von Rechtlicher Betreuung und sozialer, pflegerischer und gesundheitlicher Unterstützung. Berlin

Weblinks