Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos

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Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos

Siehe zum Überblick unter Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in §§ 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in §§ 662 ff. BGB.

Rechtsprechung:

OLG München, Beschluss vom 17.11.2005, 33 Wx 170/05, 33 Wx 180/05, FamRZ 2006, 729 (Ls.):

  1. Eine anwaltliche Verfahrensvollmacht „in Sachen Betreuung” befugt im Zweifel auch zur Vertretung in einem zivilrechtlichen Unterbringungsverfahren
  2. Eine gerichtlich genehmigte Unterbringung durch einen Betreuer mit dem entsprechenden Aufgabenkreis kann nicht allein mit der Begründung angefochten werden, der Betroffene habe Dritten eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt.

Form der Vorsorgevollmacht

Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung über seinen freiem Willen verfügte, also geschäftsfähig war (§ 104 BGB). Eine Patientenverfügung kann dagegen schon bei Einwilligungsfähigkeit rechtswirksam eingerichtet werden.

Die Geschäftsfähigkeit wird in letzter Konsequenz auch nicht durch eine notarielle Beurkundung bewiesen, obwohl Notare zur Geschäftsfähigkeitsprüfung nach § 11 BeurkG verpflichtet sind und Zweifel an der Geschäftsfähigkeit in der Urkunde feststellen müssen. Die Notare sind aber anders als ein Arzt fachlich nicht geschult, Defizite einer Geschäftsfähigkeit zu erkennen. Auch wenn eine nichterteilte Vollmacht aufgrund Geschäftsunfähigkeit keine oder geringere Notarkosten auslöst, dürften gewissenhafte Notare dann von einer Beurkundung der Vollmacht absehen, aber auch hier gibt es schwarze Schafe.

Hat das Betreuungsgericht Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vollmacht, kann es einen Betreuer einsetzen. Insofern ist es ratsam, ein ärztliches Attest einzuholen, das die Geschäftsfähigkeit belegt, indem die Fähigkeit zur freien Willensbildung bescheinigt wird.

Hohen Beweiswert einer Geschäftsfähigkeit beim Verfassen der Urkunde dürfte, wenn später eine Demenzerkrankung eintritt, eine längere in ordentlicher und sauberer Handschrift verfasste Vorsorgevollmacht haben.

Die Errichtung in der Form notarieller Beurkundung (§ 129 BGB) kann aber sinnvoll und wichtig, da der Notar verpflichtet ist, umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht zu beraten und Feststellungen zur Geschäftsfähigkeitzu treffen und vor allem vor einer fehlerhaften Abfassung der Vollmacht zu schützen. Sofern die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll, ist eine notarielle Beurkundung in vielen Fällen ohnehin unerlässlich. Dies sollte aber überlegt werden, denn je umfassender die Vermögenswerte sind, die von der Vollmacht umfasst werden, desto höher sind die Notargebühren.

Leider erläutern Notare aus Zeitnot häufig rechtlich komplizierten Vollmachten gegenüber den Betroffenen nicht so, das dieser diese auch versteht. Sehr häufig werden vorformulierte Generalvollmachten erteilt, die stärker entmündigend wirken als jede Betreuung. Die notariell beurkundete Vorsorgevollmacht geniesst aber im Rechtsverkehr eine hohe Anerkennung.

Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht schriftlich abgefasst sein (§ 126 BGB) und diese Maßnahmen (so wie oben beschrieben) ausdrücklich genannt werden (§ 1904 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen (§ 1906 Abs. 5 BGB) oder ihn vor Gericht zu vertreten ((§ 51 Abs. 3 ZPO.

Zur besseren Akzeptanz im Rechtsverkehr dürfen seit 1. Juli 2005 auch die kommunalen Betreuungsbehörden Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten (und Betreuungsverfügungen) öffentlich beglaubigen (§ 6 Betreuungsbehördengesetz). Eine solche Unterschriftsbeglaubigung, die eine Gebühr von 10 Euro kostet, ist oftmals erforderlich, z.B. bei Erklärungen zum Grundbuch (§ 29 Grundbuchordnung) oder bei Gerichtsverfahren, wenn dies von der Gegenseite verlangt wird (§ 80 Abs. 2 ZPO).

Abfragen beim Vorsorgeregister

Anerkannte Betreuungsvereine dürfen seit dem 1. Juli 2005 Personen beraten, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen (§ 1908f Abs. 4 BGB). Zuvor war die Beratung nur durch Notare möglich, was auch weiterhin möglich ist. Dies ist zwar teurer, aber in der Regel ist eine notariell beurkundete Vollmacht im Rechtsverkehr besonders sicher und anerkannt.

Abzuraten ist aber in jedem Fall von formularmäßig formulierten Vordrucken, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss.

Rechtsprechung: Vorsorgevollmacht muss genau beachtet werden

OLG Koblenz, 08.03.2007, 5 U 1153/06, ZIP 2007, 2210 = FamRZ 2007, 1190 = WM 2007, 1785:

Wird ein Bevollmächtigter mittels schriftlicher Vollmacht ermächtigt, zu Lebzeiten des Erblassers diesen in Vermögensangelegenheiten zu vertreten, sofern ein ärztliches Attest bestimmtem Inhalts vorgelegt wird und werden in einem zweiten Abschnitt exemplarisch mehrere autorisierte Rechtshandlungen aufgeführt, die auch nach dem Tod des Erblassers noch statthaft sein sollen, so ist die Urkunde insgesamt nur mit einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung wirksam.

Unterschied zur Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Patientenverfügung, bei der der Verfügende im Voraus Anweisungen erteilt, wie er nach seinem Willen als Patient ärztlich behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden. Arzt und Bevollmächtigter oder Betreuer müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln, es sei denn, dass ihnen dies aus Gewissensgründen nicht möglich ist, oder sie sich auf den rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) berufen können. Es ist ratsam, in der Vorsorgevollmacht zu erwähnen, dass der Bevollmächtigte an eine Patientenverfügung gebunden ist. Sonst kann der Bevollmächtigte allein nach seinem Ermessen entscheiden. Zum 01.09.2009 ist die Bindungswirkung der Patientenverfügung gegenüber dem Bevollmächtigten durch die Neufassung des § 1901a BGB gesichert.

Von der Patientenverfügung muss die Betreuungsverfügung abgegrenzt werden, bei der der Verfügende dem Gericht einen Vorschlag für die Person des im Rahmen eines Betreuungsverfahrens durch das Vormundschaftsgericht (ab 01.09.2009 Betreuungsgericht) zu bestellenden Betreuers unterbreitet und in der der Verfügende auch alles festlegen kann, was hier zur Vorsorgevollmacht ausgeführt wird.

Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsvollmacht dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und die Verfügung dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. Das heißt, das Gericht wacht über die Einhaltung der Verfügung und z. B. über jeden Ein- und Ausgang auf den Konten des Verfügenden.

Der „Nachteil“ der Betreuungsverfügung besteht darin, dass der Betreuer bezahlt wird. Es gibt gesetzliche Regelungen zur Bezahlung des Betreuers. Ein Berufsbetreuer mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erhält z. B. derzeit 44 €/Std. im Rahmen einer seit dem 01.07.2005 geregelten Vergütungspauschalierung. Der ehrenamtliche Betreuer (Freund, Familienangehörige, sonstige Dritte) erhält eine Aufwandspauschale von derzeit 323 €/Jahr (§ 1835a BGB).

Es ist auch gerechtfertigt, dass der Handlungsbeauftragte, wie z. B. der Betreuer, für die überwiegend sehr aufwändige, z. T. sehr schwierige Tätigkeit, eine Vergütung erhält.

Eine andere Sache ist, wer den Betreuer bezahlt. Dies richtet sich nach den Maßstäben des Sozialhilferechtes (SGB-XII) (vgl. §§ 1836 ff. BGB). Ist der Verfügende mittellos, muss die Justizkasse den Betreuer bezahlen (§ 1836d BGB). Ist der Verfügende vermögend, muss er selbst den Betreuer bezahlen. Bei der Vorsorgevollmacht kommt demgegenüber eine Zahlung aus der Staatskasse nie in Betracht.

Auch die Vorsorgevollmacht sollte daher eine Regelung über die Vergütung und Auslagen des Bevollmächtigten enthalten, muss aber nicht. Bei der Vorsorgevollmacht muss der Verfügende in jedem Fall den Bevollmächtigten selbst bezahlen. Dies gilt auf jeden Fall für Barauslagen (Aufwendungsersatz, § 670 BGB) und dann auch für Zeitaufwand (Vergütung), wenn die Übernahme der Vollmacht entgeltlich (als Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB) vereinbart wurde.

Rechtsprechung:

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2004, 20 W 33/04, DNotZ 2004, 937 = FamRZ 2004, 1322 = FGPrax 2004, 230:

Leitsatz: Zur Auslegung einer notariellen Urkunde als Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht können nur solche Umstände herangezogen werden, die allgemein oder zumindest für den potentiell betroffenen Personenkreis bekannt oder erkennbar sind.

Hinweis: es wurde eine Vollmachtstätigkeit in der Urkunde wiederholt als "Betreuung" bezeichnet. Das OLG folgerte daraus, dass es sich bei dem Dokument daher lediglich um eine Betreuungsverfügung handeln könne.

Vorteil von Vorsorgevollmachten

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass der Bevollmächtigte, der Kenntnis von der Vollmacht hat, sofort nach Kenntnis von der Notsituation handeln kann und nicht erst wie bei der Betreuung eine gerichtliche Bestellung erfolgen muss. Der Bevollmächtigte unterliegt auch nicht der Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) bei der Vermögensverwaltung wie ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Der Bevollmächtigte kann bis auf Ausnahmen je nach Formulierung der Vorsorgevollmacht in vollem Umfange über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und braucht Außenstehenden keine Rechenschaft abzulegen. Gegenüber dem Vollmachtgeber besteht eine Auskunftspflicht im Rahmen des § 666 BGB und nach dem Ende der Tätigkeit eine Herausgabepflicht nach § 667 BGB.

Kontrollbetreuer

Bei Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht kann das Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) einen Kontrollbetreuer bestellen, soweit es überhaupt Kenntnis von dem Missbrauch erlangt (§ 1896 Abs. 3 BGB). Zielsetzung ist dann der Vollmachtswiderruf durch den Kontrollbetreuer (§§ 671, 168 BGB). Aber auch in die fortbestehende Vorsorgevollmacht kann ein Kontrollbevollmächtigter installiert werden, der jedoch nur die vom Verfügenden bereitgestellten Rechte besitzt, also Auskunft und ggf. Vermögensherausgabe.

Nachteil der Vorsorgevollmacht

Die fehlende Kontrolle kann ein Nachteil der Vorsorgevollmacht sein, wenn beispielsweise der bevollmächtigte Familienangehörige aufgrund einer neuen Situation, wie einer neuen Partnerschaft, andere Interessen verfolgt, als für den Vollmachtgeber vorhersehbar war. Auch hat die Vorsorgevollmacht weniger Akzeptanz im Rechtsverkehr als ein vom Gericht bestellter Betreuer. Insbesondere die Banken verlangen häufig, dass dort persönlich eine formularmäßige Bankvollmacht des jeweiligen Kreditinstitutes ausgefüllt wird.

Meist wird eine Vorsorgevollmacht in der Befürchtung getroffen, ein fremder Dritter könnte als Betreuer bestellt werden. Dies ist aber nicht gängige Praxis, da das Vormundschaftsgericht gesetzlich verpflichtet ist, bei der Betreuerauswahl den Ehegatten und die Verwandten ersten Grades vorrangig zu berücksichtigen (§ 1897 Abs. 5 BGB).

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung ist auch darin zu sehen, dass mit der Vollmachtserteilung das Grundrecht auf Selbstbestimmung zum Ausdruck gebracht wird.

Die Selbstbestimmung kann man aber ebenso gut in einer Betreuungsverfügung zum Ausdruck bringen. Selbstbestimmung bedeutet ja nicht, dass auf Kontrolle vollständig verzichtet wird.

Eine umfassende Vorsorgevollmacht kann, insbesondere wenn diese notariell beurkundet wurde, für den Betroffenen im Einzelfall entmündigender wirken, als eine Betreuung. Oftmals ist der Betroffene nicht in der Lage, Schritte zu unternehmen, um die Vollmacht wieder so zu widerrufen, das dies auch im Rechtsverkehr anerkannt wird.


Betreuungsverfügung und/oder Vollmacht sollten in jedem Fall frühzeitig sorgfältig formuliert werden. Anzuraten ist auch, dass Beratungen von mehreren Stellen in Anspruch genommen werden. Denn ohne Zweifel ist der Vorteil der Vorsorge gegenüber der Betreuung ohne vorsorgliche Verfügung, dass sie individuell auf die persönliche Situation zugeschnitten werden kann. Ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil ist darin zu sehen, dass sie jederzeit wieder zurückgezogen werden kann, solange man dazu noch selbst in der Lage ist (Geschäftsfähigkeit).

Eine Vorsorgevollmacht schützt aber den Betroffenen nicht, wenn dieser im Zustand der Geschäftsunfähigkeit Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt. Dann muss die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen werden. Das entfällt nur dann, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wird.

Rechtsprechung:

OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007 - 26 U 62/06 - : (Schadensersatzpflichten wegen Vollmachtsüberschreitung); Zeitschrift für Familien- und Erbrecht (ZFE) 2008, 479

Inhalte einer Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen Stellvertretung zulässig ist, also beispielsweise nicht auf Eheschließung, Testament oder Ausübung des Wahlrechtes. Sofern Fragen der medizinischen Behandlung, der freiheitsentziehenden Unterbringung oder der Vertretung in gerichtlichen Verfahren Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Eine sog. Generalvollmacht umfasst diese Angelegenheiten nicht (vgl. §§ 1904 Abs. 2 BGB, § 1906 Abs. 5 BGB, § 51 Abs. 3 ZPO).

Die Genehmigungsvorbehalte des Vormundschaftsgerichtes (ab 1.9.2009 Betreuungsgerichtes) des BGB bei gefährlicher Heilbehandlung, Beendigung lebenserhaltender Maßnahme und Freiheitsentziehung (§ 1904, § 1906 BGB) für den Betreuer gelten auch für den Vorsorgevollmachtnehmer/ Bevollmächtigten.

Die Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung, die Entscheidung unterbringungsähnlicher Maßnahmen wie das Festbinden am Bett, Anschnallen im Rollstuhl, Sedierung mit Medikamenten oder Einwilligungen in Behandlungen, die als gefährlich gelten, darf nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung geschehen. §§ 1904 und 1906 BGB sind zu beachten.

Bei dringender Gefahr im Verzug – beispielsweise bei Stürzen aus dem Bett mit Gefahr des Oberschenkelhalsbruches eines Pflegeheimbewohners – kann der Bevollmächtigte eine vorläufige Entscheidung über die Anbringung der Bettgitter (unterbringungsähnliche Maßnahme) treffen, hat aber zugleich unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, wenn die Maßnahme länger dauern soll (mehr als 2 Tage) oder regelmäßig (z. B. immer nachts) erfolgen muss.

Erfahrungen der Praxis legen nahe, Vorsorgevollmachten, die sich auch auf Vermögensgeschäfte beziehen, notariell beglaubigen zu lassen, weil Vermietungsunternehmen und insbesondere Banken sich oft nicht mit privatschriftlichen Urkunden zufrieden geben.

Banken erkennen auch notarielle Vorsorgevollmachten oftmals nicht problemlos an. Sie verlangen regelmäßig die Erteilung einer Kontovollmacht auf bankeigenen Formularen inkl. einer Unterschriftenprüfung durch die Bank. Das vom Bundesjustizministerium entwickelte Vordruckmuster einer Kontovollmacht soll künftig allgemein akzeptiert werden.

Für Grundstücksgeschäfte ist dann eine notariell beurkundete Vollmacht notwendig, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt wurde oder der Bevollmächtigte vom Verbot des Insichgeschäftes (§ 181 BGB) befreit wurde.

Widerruf und Kündigung

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Form widerrufen werden (§ 168, § 671 BGB). Nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann jedoch der Bevollmächtigte nicht mehr ohne weiteres kündigen (§ 671 Abs. 2 BGB). Er muss sich stattdessen an das Betreuungsgericht wenden, damit dieses einen Betreuer bestellt, dem gegenüber die Kündigung der Vollmacht erklärt wird. Auch ein in einem solchen Falle bestellter Betreuer kann seinerseits die Vollmacht widerrufen, wenn der Vollmachtnehmer die Vollmachtstätigkeit nicht mehr leisten kann oder will.

Zum Tod des Vollmachtgebers: Abweichende Rechtsprechung zu § 672 BGB:

OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2002, 15 W 338/02, FamRZ 2003, 324 = NJW-RR 2003, 800 = OLGR 2003, 44 = DNotZ 2003, 120 = WM 2003, 2066:

Eine Altersvorsorgevollmacht, deren zugrunde liegendes Auftragsverhältnis darauf zugeschnitten ist, dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht einzuräumen, die uneingeschränkt der gesetzlichen Vertretungsmacht eines für alle Angelegenheiten des Betreuten bestellten Betreuers entspricht, erlischt mit dem Tode des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung.

Vorlage beim Betreuungsgeriht

Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem Betreuungsgericht vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat (§ 1901c BGB). Das ist sinnvoll, weil durch eine Vollmacht die Betreuung ja überflüssig gemacht werden soll (§ 1896 Abs. 2 BGB) und durch eine Betreuungsverfügung Wünsche zur Betreuerauswahl enthalten kann (§ 1897 Abs. 4 BGB).

Siehe auch die Rechtsprechung zum Vollmachtsvorrang.

Siehe auch

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgeregister

Literatur

Bücher

Zeitschriftenbeiträge

  • Görk: Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer - ein zentraler Baustein bei der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts; FPR 2007, 82
  • Anne Röthel/Benjamin Heßeler: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im englischen Erwachsenenschutzrecht: Mental Capacity Act 2005; FamRZ 2006, 529
  • Achim Seifert: Zur Stärkung der Patientenautonomie in Frankreich; FamRZ 2006, 11
  • Wüstenberg: Die Patientenverfügung und andere Vorsorgeregelungen in der anwaltlichen Beratung; JA 2006,64
  • Zimmermann: Gutachten zum Honoraranspruch des Vorsorgebevollmächtigten (PDF; 2010)

Broschüren zur Vorsorge

Weblinks

Registrierung von Vorsorgevollmachten

Formulierungshilfen und Muster

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Allgemeine Infos


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